SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL

VOM 19. JUNI 1975

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Das Verfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, hat zum Teil denselben Gegenstand wie die vor kurzem entschiedene Rechtssache 23/74 (EuGH 12. März 1975 — Küster/Europäisches Parlament), nämlich die Durchführung eines internen Auswahlverfahrens A 43 zur Besetzung von fünf Abteilungsleiterstellen beim Europäischen Parlament Ich kann mich daher bei der Schilderung des Sachverhalts kurz fassen.

Das vorliegende Verfahren wurde eingeleitet von einer Beamtin des Parlaments, deren Karriere recht steil verlaufen ist Sie ist als Hilfskraft am 1. Februar 1960 in den Dienst des Parlaments getreten, wurde im Jahre 1962 Sekretärin der Gehaltsgruppe C 2, im folgenden Jahre Verwaltungsinspektorin der Gehaltsgruppe B 5 und im Jahre 1964 Verwaltungsrat mit einer Einstufung in A 7. Im Jahre 1965 nahm die Klägerin an einem Auswahlverfahren teil und fand ab 1. Juli 1965 als Hauptverwaltungsrat Verwendung in der Generaldirektion Ausschüsse und Parlamentarische Studien, und zwar im Sekretariat des Ausschusses für die Beziehungen mit den afrikanischen Ländern und im Sekretariat des Ausschusses für auswärtige Wirtschaftsbeziehungen. Am 1. Februar 1970 erfuhr die Karriere der Klägerin beim Parlament eine Unterbrechung. Mit Wirkung von diesem Zeitpunkt wurde sie in das Kabinett von Herrn Mansholt und danach in das Kabinett des französischen Landwirtschaftsministers abgeordnet Seit 1. Mai 1972 nimmt sie wieder ihre früheren Funktionen beim Parlament wahr, und zwar im Sekretariat des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit. Sie ist seit dem 1. Januar 1973 in die Gehaltsgruppe A4 eingestuft.

Wie andere Bewerber hat die Klägerin an dem erwähnten Auswahlverfahren A 43 teilgenommen. Die Jury setzte sie jedoch nicht auf die Eignungsliste, und sie wurde demgemäß auch nicht bei der Besetzung der fraglichen Stellen, für die Entscheidungen im Februar 1974 ergangen sind, berücksichtigt

Das veranlaßte die Klägerin, am 1. April 1974 eine förmliche Beschwerde nach Artikel 90 § 2 des Personalstatuts an den Präsidenten des Europäischen Parlaments zu richten. In ihr machte sie geltend, das genannte Auswahlverfahren sei aus verschiedenen Gründen — auf die ich nachher eingehen werde — fehlerhaft gewesen, und es könnten daher die getroffenen Ernennungsentscheidungen keinen Bestand haben.

Da sie auf diese Beschwerde keine Antwort erhielt, erhob sie am 28. Oktober 1974 Klage zum Gerichtshof, mit dem Antrag,

die stillschweigende Ablehnung der Verwaltungsbeschwerde für nichtig zu erklären,

festzustellen, daß das Auswahlverfahren A 43 rechtswidrig gewesen sei, und demgemäß die daraus resultierenden Entscheidungen über die Ernennung von fünf Abteilungsleitern aufzuheben.

Zu diesen Anträgen, die nach Ansicht des beklagten Parlaments als unbegründet abgewiesen werden müssen, nehme ich wie folgt Stellung:

I —

An erster Stelle werde ich auf die klägerischen Vorwürfe eingehen, die sich unmittelbar auf das Verhalten der Anstellungsbehörde beziehen.

Insofern beanstandet die Klägerin

1.

die Durchführung eines gemeinsamen Auswahlverfahrens für fünf Stellen, die verschiedenen Ausschußsekretariaten zugedacht gewesen seien;

2.

die Bestellung des Prüfungsausschusses durch den Generalsekretär des Parlaments;

3.

die Tatsache, daß die vorgenommenen Emennungen dem Büro des Parlaments nicht mitgeteilt worden seien.

Dazu ergibt sich meines Erachtens folgende Beurteilung:

1.

Der Umstand, daß ein gemeinsames Auswahlverfahren zur Besetzung von fünf A 3-Stellen im Ausschußdienst des Parlaments durchgeführt worden ist, kann nach meiner Überzeugung nicht beanstandet werden.

Dafür ist ausschlaggebend, daß die Anstellungsbehörde sozusagen das Berufsbild der fraglichen Posten bestimmt Für sie standen dabei im Vordergrund — das ergibt sich aus den Prozeßerklärungen des Parlaments, aber auch aus den Formulierungen der Stellenausschreibung — Organisationstalent, Führungsqualitäten, die Fähigkeit zur Koordinierung sowie die Befähigung zur Durchführung von Analysen und Synthesen. Nach Meinung des Parlaments müssen diese Faktoren für alle leitenden Stellen im Ausschußdienst gleichermaßen gegeben sein. Liegen sie vor und sind auch allgemeine Kenntnisse des Gemeinschaftsrechtes vorhanden, so läßt sich die notwendige Spezialisierung nach Ausschußgebieten tatsächlich verhältnismäßig schnell erwerben. Wichtig ist auch, daß die fraglichen Posten nicht notwendig auf jeweils ein Sekretariat beschränkt waren. Denkbar sei — so wurde vorgetragen — eine Zusammenfassung der Leitung mehrerer Ausschußsekretariate, und es verbiete sich schon deswegen, d.h. aus Gründen einer notwendigen Flexibilität, von der auch in einem anderen Verfahren die Rede war, bei der Auswahl der Kandidaten die Sachgebiete der verschiedenen Ausschüsse zu sehr in den Vordergrund zu rücken. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang schließlich noch das dienstliche Interesse — Verwaltungsvereinfachung spielt hier eine Rolle, aber auch der Wunsch, eine Vielzahl von Bewerbern auf den Plan zu rufen — und hält man sich andererseits das Interesse der Kandidaten an einer möglichst gleichmäßigen Bewertung ihrer Fähigkeiten vor Augen, so steht fest, daß der von der Klägerin kritisierte Umstand sicher nicht zu einer Annullierung des Auswahlverfahrens zwingen kann.

2.

Was sodann die Bestellung des Prüfungsausschusses durch den Generalsekretär des Parlaments aufgrund einer angeblich nicht veröffentlichten Entscheidung aus dem Jahre 1971 über die Definition der Anstellungsbehörde angeht, so könnte ich mich dazu eigentlich ganz kurz fassen.

Eine entsprechende Rüge wurde nämlich schon in der Rechtssache 23/74 (Berthold Küster/Europäisches Parlament) vorgebracht In meinen Schlußanträgen zu dieser Rechtssache habe ich sie aufgrund einer, wie ich glaube, gründlichen Analyse als unbegründet bezeichnet Man kann auch davon ausgehen, daß sich die Kammer dieser Auffassung stillschweigend angeschlossen hat, denn sonst wäre sie in jener Sache nicht zur Klageabweisung gekommen.

Ich will aber hinzusetzen, daß sich eine andere Beurteilung auch nicht bei Berücksichtigung der Argumente ergibt, die im gegenwärtigen Verfahren zusätzlich angeführt worden sind. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Artikel 25 des Personalstatuts verweist, in dem sogar eine Bekanntgabe individueller Entscheidungen vorgesehen ist, so kann ihr entgegengehalten werden, daß dies offensichtlich im Interesse Dritter, eventuell Anfechtungsberechtigter, angeordnet wurde, daß daraus also nicht logisch folgt, es müßten in jedem Falle auch Entscheidungen von allgemeiner Tragweite der gleichen Regel folgen. Soweit die Klägerin auf Artikel 90 des Personalstatuts hinweist, dem zufolge Beschwerden an die Anstellungsbehörde gerichtet werden müssen, so kann daraus meines Erachtens deswegen nicht zwingend auf die Notwendigkeit der Veröffentlichung einschlägiger Entscheidungen geschlossen werden, weil Beschwerden ohnehin auf dem Dienstweg eingereicht werden müssen. Was endlich noch die Bezugnahme der Klägerin auf Artikel 110 des Personalstatuts angeht, nach dem allgemeine Durchführungsbestimmungen zum Statut, zu denen nach Ansicht der Klägerin auch Entscheidungen gemäß Artikel 2 des Statuts gehören, nur nach Anhörung der Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats erlassen werden können und nach dem derartige Vorschriften dem Personal zur Kenntnis gebracht werden müssen, so ist dazu meines Erachtens folgendes zu sagen: Selbst wenn aufgrund der angeführten Bestimmung die Unwirksamkeit der Delegation der jetzt interessierenden Befugnisse auf den Generalsekretär angenommen werden müßte, und dies, obwohl — wie wir gehört haben — die fragliche Entscheidung vom Oktober 1971 dem Kabinett des Präsidenten des Parlaments, dem Generalsekretär, fünf Generaldirektoren, dem Kontrollbüro, den sechs Fraktionen und dem Sekretariat des Personalausschusses notifiziert worden war, so ergäbe sich damit nicht notwendig auch die Unwirksamkeit der Akte, die aufgrund der genannten Ermächtigung erlassen worden sind. Ich beziehe mich insofern noch einmal auf das Urteil der Rechtssache 46/72 (EuGH 30. Mai 1973 — Robert De Greef/Kommission der Europäischen Gemeinschaften — Slg. 1973, 553). Danach kann eine Abweichung von den durch die Kommission bestimmten Verteilungskriterien — es handelte sich um die Definition der Befugnisse der Anstellungsbehörde — „nur dann zur Nichtigkeit einer Rechtshandlung der Verwaltung führen, wenn die Gefahr bestünde, daß dadurch eine der den Beamten im Statut gegebenen Garantien oder die Normen über eine ordnungsgemäße Verwaltungsführung im Personalwesen verletzt würden“. Davon kann im vorliegenden Fall sicher nicht die Rede sein, und zwar schon deswegen, weil der möglicherweise nicht kompetente Generalsekretär des Parlaments für den Prüfungsausschuß nur Generaldirektoren bestellt, offensichtlich also für eine optimale Zusammensetzung gesorgt hat, die eine kompetente und gewissenhafte Prüfung der Bewerber gewährleisten mußte.

Ich möchte deshalb bei der Ansicht bleiben, daß sich die Aufhebung des Auswahlverfahrens nicht unter Berufung auf die Unzuständigkeit des Generalsekretärs des Parlaments in diesem Bereich rechtfertigen läßt

3.

Eine entsprechende Bewertung gilt offensichtlich auch — um dies gleich zu sagen — für den dritten hier interessierenden Punkt, nämlich die Tatsache, daß die ausgesprochenen Ernennungen dem Büro des Parlaments nicht mitgeteilt worden sind. Tatsächlich kann dieser Umstand, von dem mir nicht völlig klar ist, ob er wirklich als ein Klagegrund gemeint ist, für eine Annullierung nicht in Betracht kommen, handelt es sich doch ohne jeden Zweifel um einen Vorgang, der nach Erlaß der Ernennungsakte stattzufinden hat und der deshalb schwerlich eine Voraussetzung für deren Wirksamkeit bilden kann.

II —

Soweit sich die klägerische Kritik auf die Arbeit des Prüfungsausschusses bezieht — hier kommt eine ganze Reihe von Gesichtspunkten in Betracht —, so ist dazu unter anderem aufgrund der auch im gegenwärtigen Verfahren herangezogenen Unterlagen (Bericht des Prüfungsausschusses; Zeugenaussagen des Generaldirektors Opitz) folgendes zu sagen:

1.

Zu einer Anzahl von Rügen kann ich mich kurz fassen, weil sie in gleicher oder ähnlicher Form bereits in der Rechtssache 23/74 vorgebracht und dort abgehandelt wurden.

a)

Das gilt einmal hinsichtlich der Tatsache, daß im Auswahlverfahren ein Gespräch mit den Kandidaten mit anschließender Bewertung stattgefunden hat, worin auch die Klägerin des gegenwärtigen Verfahrens eine nicht in der Ausschreibung genannte und daher unzulässige mündliche Prüfung sieht.

Ich verweise dazu auf meine Schlußanträge in der Rechtssache 23/74, in denen alles zur Würdigung dieses Punktes notwendige gesagt worden ist — nämlich: daß ein derartiges Gespräch in der Ausschreibung ausdrücklich vorgesehen wurde, daß bestimmte Ernennungsvoraussetzungen vor allem bei diesem Anlaß bewertet werden konnten und daß etwaige Unzulänglichkeiten, wie die kurze Dauer und die Unmöglichkeit, in dem Gespräch „sehr vertiefte Kenntnisse“ zu prüfen, sich für alle Kandidaten gleich ausgewirkt haben, so daß von einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit nicht gesprochen werden kann.

b)

Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung des Dienstalters und des Lebensalters der Kandidaten.

Wir haben gesehen, daß sie nicht offensichtlich abwegig ist, kommen doch auf diese Weise die Gesichtspunkte „Erfahrung“ und „Sicherung der Karriere“ zur Geltung. Wenn man zu diesem Punkt im übrigen den Eindruck gewinnen konnte, daß den entsprechenden Benotungen in der Gesamtbeurteilung vielleicht ein ihnen nicht unbedingt angemessenes Gewicht zukam, so steht andererseits doch wohl fest, daß der offensichtlich bestehende Ermessensraum durch die Jury damit nicht verlassen worden ist und daß von Willkür nicht gesprochen werden kann.

c)

Alles Notwendige ist desgleichen eigentlich auch schon ausgeführt in bezug auf die Berücksichtigung der Befähigung für die ausgeschriebenen Posten und die Berücksichtigung spezieller, dafür in Betracht kommender Erfahrungen, auf die auch die Klägerin des vorliegenden Verfahrens pocht. Ich erinnere dazu vor allem an das, was im Rahmen des Verfahrens 23/74 zu den Kriterien 6, 7, 8, 9 und 10 des Auswahlverfahrens an Erkenntnissen gewonnen werden konnte.

Wenn die Klägerin des vorliegenden Verfahrens dazu geltend gemacht hat, sie sei im Hinblick auf ihre Abordnung in das Kabinett Mansholt und in das Kabinett des französischen Landwirtschaftsministers nach dem Kriterium Nr. 8 falsch, nämlich zu gering benotet worden, so ist dazu festzustellen, daß nach den Formulierungen dieses Kriteriums („expériences ou activités antérieures présentant une analogie ou constituant une préparation aux fonctions correspondant aux emplois à pourvoir“) nicht von einer — und das allein ist entscheidend — offensichtlich abwegigen Beurteilung gesprochen werden kann. Soweit sie in diesem Zusammenhang außerdem auf ein faktisches Interim im Ausschußdienst hingewiesen hat, ist hervorzuheben, daß dies zum erstenmal in der mündlichen Verhandlung feschehen ist Außerdem wurde nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, daß dieser Umstand, sollte er zutreffen und sich aus der Personalakte der Klägerin ergeben, tatsächlich unberücksichtigt geblieben ist

d)

Langer Ausführungen bedarf ebensowenig der Umstand, daß in dem Auswahlverfanren zum Teil auf Zeugnisse und Dokumente von politischen Gruppen oder von Unternehmen zurückgegriffen wurde, also auf Dokumente, die schwer untereinander vergleichbar sind. Mit Recht wurde dazu erklärt — auch das Urteil der Rechtssache 23/74 ist dahin zu verstehen —, daß dies bei einem Auswahlverfahren nach Titeln unvermeidlich ist Dieser Umstand an sich erlaubt also nicht, von einer Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens zu sprechen.

e)

Endlich sind besondere Darlegungen auch nicht erforderlich im Hinblick auf die Berücksichtigung der gemäß Artikel 43 des Personalstatuts erstellten Berichte.

Soweit es in diesem Zusammenhang um die Zuteilung von Bewertungspunkten an Kandidaten geht, für die solche Berichte nicht existierten, ist im Urteil 23/74 schon festgestellt worden, daß eine derartige fiktive Benotung nicht zulässig sei. Gleichzeitig wurde aber hervorgehoben, daß dieser Umstand in dem jetzt interessierenden Auswahlverfahren keine Relevanz habe, da die beiden betreffenden Kandidaten nicht ernannt worden seien.

Was darüber hinaus die Bemessung des Gewichts dieses Kriteriums angeht, so übersieht die Klägerin bei ihrem Vorwurf, die Berichte seien nicht ausreichend zur Geltung gekommen, daß interne Auswahlverfahren nicht nach der Vorschrift des Artikels 45 des Personalstatuts beurteilt werden dürfen. Außerdem habe ich durchaus den Eindruck, daß die Berichte tatsächlich nicht unterbewertet worden sind, spielten sie doch nicht nur im Rahmen des Kriteriums Nr. 7 eine Rolle, sondern darüber hinaus auch im Rahmen der Kriterien 9 und 10 sowie teilweise der Kriterien 11 und 12.

2.

Muß demnach zu den soeben behandelten Rügen zusammenfassend festgehalten werden, daß sie ebensowenig wie die entsprechenden, in der Rechtssache 23/74 vorgetragenen Rügen die Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens gestatten, so ist zu einer Gruppe von Vorwürfen, die im gegenwärtigen Verfahren zum erstenmal vorgebracht wurden, zusätzlich noch folgendes zu bemerken:

a)

Die Klägerin beanstandet, daß die Fähigkeit zur Redaktion in mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft, die in der Ausschreibung genannt sei, nicht geprüft worden sei. Offenbar ist sie der Auffassung, daß es dafür eines speziellen Examens bedurft hätte.

Dazu ist jedoch einmal zu sagen, daß das Ausschreibungsverfahren eben keine schriftliche Prüfung vorsah, sondern — abgesehen von einem Gespräch — nur die Berücksichtigung von Titeln. Wichtig ist zudem, daß die genannte Fähigkeit kein Anstellungserfordernis bildete. In der Ausschreibung heißt es lediglich: „… la capacité de rédaction dans plusieurs langues officielles de la Communauté seront prises en considération“. Schließlich kann man durchaus annehmen, daß die Berichte nach Artikel 43 des Personalstatuts und andere Dokumente der Personalakten zu dem genannten Punkt die notwendigen Feststellungen erlaubten, so daß von einer Lückenhaftigkeit des Prüfungsverfahrens nicht die Rede sein kann.

b)

Auch im Hinblick auf die Bewertung der klägerischen Fähigkeiten und Universitätstitel vermag ich keinen Fehler zu erkennen.

Zu der Bewertung der Klägerin nach dem Kriterium 8 habe ich schon in anderem Zusammenhang Stellung genommen. Hinsichtlich der Bewertung der Universitätsdiplome ist im Verfahren nicht erkennbar geworden, daß die Jury im Falle der Klägerin von den Maßstäben abgewichen wäre, die der Zeuge Opitz dargelegt hat und deren Angemessenheit man im Ernst nicht in Zweifel ziehen kann.

c)

Somit bleibt nur noch die Frage, ob der Auswahlausschuß — wie die Klägerin annimmt — die Grenze für die Aufnahme in die Eignungsliste (sie lag bei 63 Punkten) in einer Weise festgelegt hat, die den Vorwurf der Willkür erlaubt.

Auch dafür haben sich jedoch keine Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere erscheint nicht zwingend, daß diese Grenze bei 60 % der erreichbaren Höchstpunktzahl Ermessensbefugnisse müßte. Zudem kommt man nicht um die Erkenntnis herum, daß selbst eine Verschiebung der streitigen Grenze nach unten nicht die Ernennung der Klägerin oder auch nur eine nennenswerte Vergrößerung ihrer Ernennungschancen nach sich gezogen hätte, waren doch sogar dem Bewerber mit der geringsten Punktzahl, den die Anstellungsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensbefugnisse ausgewählt hatte, immerhin noch 66,5 Punkte zuerkannt worden.

III —

Ich gelange demnach zu der Schlußfolgerung, daß keine der klägerischen Rügen die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens und die Fehlerhaftigkeit der getroffenen Ernennungsentscheidungen darzutun vermochten.

Die Klage muß folglich als unbegründet zurückgewiesen und eine Kostenentscheidung nach Artikel 70 der Verfahrensordnung getroffen werden.