SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL

VOM 19. JUNI 1975

Herr Präsident

meine Herrn Richter!

Aus der Reihe der Verfahren, die Herr Küster gegen das Europäische Parlament anhängig gemacht hat, habe ich heute dasjenige zu behandeln, in dem es um die Besetzung der Stelle eines Abteilungsleiters (Gehaltsgruppe A 3) in der Generaldirektion Wissenschaft und Dokumentation geht

Diese Stelle wurde durch Ausschreibung Nr. 892 vom 28. September 1973 als frei bekanntgegeben. Erklärt war ausdrücklich, der Präsident des Parlaments habe beschlossen, zunächst eine Beförderung oder Versetzung für die Besetzung der Stelle vorzusehen. Demgemäß reichte der Kläger am 3. Oktober 1973 seine Bewerbung ein. Es kam aber nicht zu einer Beförderung, vielmehr wurde am 23. November 1973 das interne Auswahlverfahren A/45 zur Besetzung der Stelle eröffnet Auch dafür reichte der Kläger am 30. November 1973 eine Bewerbung ein. Im Auswahlverfahren kam er indessen nicht auf die Eignungsliste, aufgrund derer dann durch Entscheidung vom 15. Februar 1974 ein anderer Bewerber ernannt wurde.

Das veranlaßte den Kläger, sich am 17. März 1974 mit einer förmlichen Beschwerde an den Präsidenten des Parlaments zu wenden. In ihr beantragte er, die getroffene Ernennungsentscheidung aufzuheben und ihn selbst in der ausgeschriebenen Stelle zum Abteilungsleiter zu ernennen. Als er darauf keine Antwort erhielt, erhob er am 16. Oktober 1974 Klage zum Gerichtshof.

In diesem Verfahren will er erreichen, daß die stillschweigende Ablehnung seiner Verwaltungsbeschwerde für nichtig erklärt und die Feststellung getroffen wird, die aufgrund des Auswahlverfahrens A/45 erlassene Ernennungsentscheidung sei rechtswidrig und daher aufzuheben.

Zu diesen Anträgen nehme ich wie folgt Stellung:

1.

An erster Stelle haben wir uns mit dem Vorwurf der Verletzung des Artikels 29 des Personalstatuts zu befassen.

Dazu macht der Kläger geltend, seine Beförderungswürdigkeit sei von seinen Vorgesetzten anerkannt worden. In einem solchen Falle sei die Anstellungsbehörde nach Artikel 29 des Personalstatuts verpflichtet, von der Beförderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen; ein internes Auswahlverfahren habe also gar nicht eingeleitet werden dürfen. Außerdem steht der Kläger auf dem Standpunkt, es bedürfe in jedem Fall der Feststellung, daß die Prüfung der Beförderungsmöglichkeiten vorgenommen worden sei, und es müsse, wenn eine Beförderung unterbleibe, dafür eine Begründung gegeben werden. Da es daran fehle, sei der Übergang zur nächsten Etappe des Besetzungsvenahrens, d. h. zum internen Auswahlverfahren, als fehlerhaft zu betrachten.

Eine entsprechende Rüge wurde schon in der Rechtssache 23/74 (EuGH 12. März 1975 — Küster/Europäisches Parlament) vorgebracht. In meinen Schlußanträgen habe ich dazu die Ansicht vertreten, daß der Standpunkt des Klägers nicht haltbar erscheint Aus Artikel 29 des Personalstatuts läßt sich nicht die Pflicht zur Beförderung in dem vom Kläger geltend gemachten Sinn ableiten; zu einem internen Auswahlverfahren kann vielmehr übergegangen werden, wenn dafür sachgerechte Gründe sprechen, etwa, wenn eine Reihe von beförderungswürdigen Kandidaten vorhanden ist Außerdem besteht nach dem Statut auch nicht die Verpflichtung zur Begründung einer Entscheidung, die von Beförderungen absieht und ein internes Auswahlverfahren einleitet. Dem ist die Kammer gefolgt, insbesondere hat sie in ihrem Urteil hervorgehoben, die Eröffnung eines internen Auswahlverfahrens sei durchaus gerechtfertigt, wenn mehrere beförderungswürdige Kandidaten für die Besetzung einer Stelle in Betracht kämen.

An dieser Wertung sollte festgehalten werden. Das aber bedeutet, da auch im gegenwärtigen Fall nach den Erklärungen des Parlaments eine Reihe von beförderangswürdigen Kandidaten für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle vorhanden war, daß die Eröffnung des internen Auswahlverfahrens, zu dem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch Bedienstete auf Zeit zugelassen werden mußten, nicht gegen Artikel 29 des Personalstatuts verstößt Der erste Klagegrund muß also ebenso wie in der Rechtssache 23/74 erfolglos bleiben.

2.

Weitere klägerische Rügen beziehen sich auf das Auswahlverfahren. Ihr Gegenstand ist zum einen die Bestellung des Prüfungsausschusses und zum anderen die von ihm durchgeführte Prüfung der verschiedenen Bewerber.

a)

Wie in anderen Verfahren hat der Kläger — um damit zu beginnen — geltend gemacht, der Prüfungsausschuß sei nicht rechtswirksam bestellt worden. Die Bestellung durch den Generalsekretär des Parlaments sei nicht korrekt, weil sie aufgrund einer Entscheidung aus dem Jahre 1971 zur Definition der Anstellungsbehörde erfolgt 'sei, die nicht veröffentlicht oder dem Personal bekanntgegeben worden sei.

Zu diesem Vorwurf habe ich alles Wesentliche schon in den Schlußanträgen des Verfahrens 23/74 ausgeführt Diese Ansicht ist von der Kammer — wie sich aus der Tatsache der Klageabweisung ergibt — stillschweigend übernommen worden. Daß auch irgendwelche neuen Argumente nicht zu einer anderen Beurteilung zwingen, habe ich in den Schlußanträgen der Rechtssache 80/74 (Henrich/Europäisches Parlament) gezeigt. Ich darf darauf, d.h. auf die Argumente zu den Artikeln 25, 90 und 110 des Personalstatuts, der Einfachheit halber verweisen und jetzt abschließend lediglich festhalten, daß unter Berufung auf die angeblich unterbliebene Veröffentlichung der Ermächtigung des Generalsekretärs zur Bestellung von Prüfungsausschüssen eine Annullierung des Auswahlverfahrens sicher nicht zu erreichen ist.

b)

Was die Durchführung des Auswahlverfahrens angeht, so zeigt sich sofort, daß eine ganze Reihe der vom Kläger vorgebrachten Rügen identisch ist mit Rügen, die in den Verfahren 23/74 und 80/74 schon vorgetragen und abgehandelt wurden. Dies ist nicht erstaunlich, haben doch — wie uns versichert wurde — für die Durchführung des hier zu behandelnden Auswahlverfahrens die gleichen Kriterien gegolten wie für das Auswahlverfahren A/43.

Soweit eine solche Übereinstimmung der Vorwürfe vorliegt, erscheint es mir daher nicht notwendig, sie im einzelnen noch einmal abzuhandeln, zumal insoweit neue Gesichtspunkte im gegenwärtigen Verfahren nicht aufgetaucht sind. Lassen Sie mich also auch in diesem Zusammenhang einfach auf meine Darlegungen in den anderen Schlußanträgen verweisen. Das gilt einmal für die Tatsache, daß der Prüfungsausschuß mit den Bewerbern ein Gespräch geführt und dafür Noten erteilt hat Das gilt ferner für die begrenzte Berücksichtigung des Dienstalters der Kandidaten. Das ist auch der Fall hinsichtlich der angeblichen Nichtberücksichtigung besonderer Erfahrungen des Klägers und seiner Beförderbarkeit. Dies trifft endlich noch zu hinsichtlich der angeblich unterlassenen Prüfung der Fähigkeit zur Redaktion in mehreren Amtssprachen, zu der ich in den Schlußanträgen 80/74 alles Erforderliche gesagt habe.

Näher einzugehen ist im gegenwärtigen Zusammenhang somit nur auf drei Vorwürfe, die in anderen Verfahren nicht erhoben wurden. Es handelt sich um den Hinweis darauf, daß dem ernannten Bewerber unter der Rubrik „Dienstalter“ fünf Punkte zuerkannt wurden, obwohl er nur Bediensteter auf Zeit war. Es handelt sich weiterhin um die Tatsache, daß sowohl der Kläger als auch der ernannte Beamte nach dem Kriterium Nr. 12 in dem Auswahlverfahren A/43 eine andere Benotung erhielten als in dem Auswahlverfahren A/45 und es geht schließlich um den Umstand daß dem ernannten Bewerber unter dem Kriterium Nr. 7 sieben Punkte zugesprochen worden sind, obschon für ihn Berichte nach Artikel 43 des Personalstatuts nicht existierten.

Dazu ist nach meiner Ansicht folgendes zu bemerken:

Am wenigsten problematisch ist der erste der angeführten Punkte. Das Verhalten des Prüfungsausschusses gibt in dieser Hinsicht zu Beanstandungen keinen Anlaß. Wenn dem ernannten Bewerber als Dienstzeit auch die Tätigkeit bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments, die aufgrund eines Vertrages erbracht wurde, angerechnet wurde, so ist dies schon deshalb gerechtfertigt, weil sie sicherlich eine intensive Befassung mit den Gemeinschaftsaktivitäten mit sich gebracht hat. Einer Gleichstellung mit Dienstzeiten im Sinne des Beamtenrechts kann man nicht zuletzt auch deshalb zustimmen, weil es offensichtlich der Sinn 'des betreffenden Kriteriums war, das Element „Erfahrungen im Gemeinschaftsdienst“ zur Geltung zu bringen. Insofern liegt also kein Fehler des Auswahlverfahrens vor.

Bedenklich erscheinen könnte dagegen die divergierende Benotung des ernannten Bewerbers und des Klägers im Auswahlverfahren A/43 einerseits und im Auswahlverfahren A/45 andererseits. Tatsächlich hat der Kläger zum Kriterium Nr. 12 im Wettbewerb A/43 sechs Punkte und im Wettbewerb A/45 drei Punkte erhalten, während dem ernannten Bewerber zu diesem Kriterium in A/43 vier Punkte und in A/45 sieben Punkte zuerkannt worden sind, und dies offenbar aufgrund eines verhältnismäßig kurzen Gesprächs, das für beide Auswahlverfahren zusammen stattgefunden hat und in dem außerdem die Sprachkenntnisse verifiziert worden sind.

Ich will jedoch gleich hinzusetzen, daß meine eigenen Bedenken, die ich insofern anfänglich hatte, bei näherer Prüfung geschwunden sind, namentlich, nachdem ich die Erklärungen des Zeugen Opitz gehört hatte.

In der Tat darf nicht vergessen werden, daß die beiden Ausschreibungen verschiedenartigen Posten galten und daß dies in den Ausschreibungsbedingungen zum Ausdruck kam. Dem hat die Jury — wie uns versichert wurde — durch die Wahl entsprechender Fragen aus den verschiedenen Tätigkeitsgebieten Rechnung getragen. Bei der Beantwortung kam dann zur Geltung, welchen Tätigkeitsgebieten die verschiedenen Bewerber zugehörten. So ist es verständlich, daß Erfahrungen, die ein Bewerber im Ausschußdienst hat sammeln können, in dem dafür vorgesehenen Auswahlverfahren zu einer höheren Benotung führten. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang überdies, daß Abweichungen wie die aufgezeigte bei einer ganzen Reihe von Kandidaten zu verzeichnen waren, so kann sicher der Vorwurf, die Jury habe zum Nachteil des Klägers und zum Vorteil des ernannten Bewerbers manipuliert, nicht als belegt angesehen werden.

Ich bin daher überzeugt, daß auch der soeben behandelte Gesichtspunkt die Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens nicht rechtfertigt

In bezug auf den Umstand, daß der ernannte Bewerber nach dem Kriterium Nr. 7 sieben Punkte erhalten hat, obgleich für ihn als Bediensteten auf Zeit Berichte im Sinne des Artikels 43 des Personalstatuts nicht existierten, liegt es natürlich nahe — und der Kläger hat es auch getan —, auf das Urteil der Rechtssache 23/74 hinzuweisen. Darin wurde ausgeführt, die Zuerkennung von Punkten an Kandidaten im Rahmen des Kriteriums Nr. 7 könne, soweit Berichte nach Artikel 43 des Personalstatuts nicht vorlägen, mit Recht kritisiert werden; es sei nicht möglich, solchen Kandidaten fiktive Noten zu erteilen. Danach scheint sich zunächst der Schluß aufzudrängen, daß das Auswahlverfahren A/45 weil es in ihm zu solchen Vorgängen gekommen ist, fehlerhaft gewesen sei und daß namentlich die Ernennung des von der Anstellungsbehörde ausgewählten Kandidaten aufgehoben werden müsse, weil er ohne die betreffenden Punkte gar nicht auf die Eignungsliste gekommen wäre.

Aufgrund der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung habe ich aber doch erhebliche Zweifel daran, daß dieses Ergebnis zwingend ist Insofern kommen mehrere Überlegungen in Betracht.

Wichtig fand ich den Hinweis auf den Grundsatz der Chancengleichheit, der bei der Durchführung von Auswahlverfahren beachtet werden muß. Mit ihm ist es schwerlich zu vereinbaren, einerseits Bedienstete auf Zeit zu internen Auswahlverfahren zuzulassen, andererseits aber Kriterien zu wählen oder Bewertungen vorzunehmen, nach denen derartige Bedienstete praktisch von vornherein aus dem Rennen geworfen werden. Von Interesse ist ferner der Hinweis des Vertreters der beklagten Partei darauf, daß im Kriterium Nr. 7 nicht nur von „notations“ gesprochen wird, sondern auch von „appréciations professionnelles dans les institutions communautaires“. Dies erlaubt durchaus die Berücksichtigung von Unterlagen, die den Berichten im Sinne des Artikels 43 gleichwertige Urteile enthalten. Schließlich ist meines Erachtens von Bedeutung, daß in Wahrheit für den ernannten Bewerber keine fiktive Benotung stattgefunden hat. Es wurde ihm nicht einfach eine Durchschnittspunktzahl, gebildet aus den Noten anderer Bewerber, zuerkannt, sondern es gab für die ihm zuerkannte Punktzahl eine reale Basis. Insofern kam für die Jury — wie uns erklärt wurde — die Tatsache in Betracht, daß der betreffende Bewerber seit vielen Jahren im Fraktionsdienst des Europäischen Parlaments stand. Außerdem konnten die Jurymitglieder, denen der Bewerber aus dem Gemeinschaftsdienst gut bekannt war, auf Dokumente aus seiner Personalakte zurückgreifen, die ihnen eine Bestätigung ihres Urteils lieferten.

Meines Erachtens kann man nicht umhin, dieses Verfahren als sachgerecht anzuerkennen. Auch wenn man von den Thesen des Urteils 23/74 ausgeht, bleibt somit kein Grund, das Auswanlverfahren wegen der Benotungen zum Kriterium Nr. 7 für fehlerhaft zu erklären.

3.

Danach bleibt nur noch zu prüfen, was von zwei letzten Rügen des Klägers zu halten ist, nämlich einmal von dem Vorwurf, die ausgesprochene Ernennung sei fehlerhaft, weil der betreffende Kandidat auf der Eignungsliste an letzter Stelle aufgeführt gewesen sei, und zum anderen von der Rüge, der ernannte Bewerber sei zu Unrecht unmittelbar in die Stufe 6 der Gehaltsgruppe A 3 eingeweisen worden, was einem fiktiven, von 1962 an gerechneten Dienstalter entspreche.

Macht man sich meine bisherige Beurteilung zu eigen, geht man also davon aus, daß das Auswahlverfahren nicht fehlerhaft war und die Eignungsliste korrekt erstellt worden ist, so muß man eigentlich, was den ersten Punkt angeht, zu der Feststellung kommen, daß es am Klageinteresse fehlt Das läßt sich sagen, weil eine Annullierung der Ernennungsentscheidung aus dem angegebenen Grunde keinesfalls die Möglichkeit einschließt, daß der Kläger zum Zuge käme, war er doch von der Jury überhaupt nicht auf die Eignungsliste gesetzt worden.

Davon abgesehen wäre zum sachlichen Gehalt des Vorwurfs zu bemerken: Sicherlich gilt nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil der Rechtssache 62/65 (EuGH 15. Dezember 1966 — Manlio Serio/Kommission der EAG — Slg. 1966, 857) der Grundsatz, daß sich die Anstellungsbehörde nicht ohne wichtige Gründe bei der Vornahme von Ernennungen aufgrund von Auswahlverfahren weit vom Ergebnis des Auswahlverfahrens, wie es in der Eignungsliste festgehalten wird, entfernen darf. Im vorliegenden Fall ist dieser Grundsatz jedoch nur scheinbar mißachtet worden. Wichtig ist, daß von den Bewerbern, die vor dem ernannten Kandidaten auf der Eignungsliste angeführt waren, sieben deshalb außer Betracht gelassen werden müssen, weil sie in anderem Zusammenhang mit Ernennungen zum Zuge kamen. Berücksichtigt man aber nur den verbleibenden Rest und bedenkt man, daß die Anstellungsbehörde ohnehin nicht streng an die Eignungsliste gebunden ist, so muß man einräumen, daß angesichts der geringfügigen Beurteilungsunterschiede nicht von einer erheblichen Abweichung im Sinne der angeführten Rechtsprechung die Rede sein kann, also von einer Abweichung, die im Gerichtsverfahren einer besonderen Rechtfertigung bedurft hätte.

Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs — der unzulässigen Einstufung — kann man sich mit der Feststellung begnügen, daß es insoweit in jedem Falle an einem Klageinteresse fehlt. Wenn kein Anlaß besteht, die kritisierte Ernennungsentscheidung aus anderen Gründen aufzuheben, der Kläger also keine Aussicht darauf hat, bei der Besetzung der fraglichen Stelle selbst zum Zuge zu kommen, kann für ihn auch ein Interesse daran nicht anerkannt werden, daß die Statutsregeln hinsichtlich der Einstufung innerhalb einer Gehaltsgruppe eingehalten werden. Dieser Teil der angefochtenen Entscheidung stellt für den Kläger, mit anderen Worten, keinen beschwerenden Akt dar.

Mit Sicherheit können demnach auch die soeben behandelten Punkte die Klageanträge nicht als begründet erscheinen lassen.

4.

An letzter Stelle muß wohl noch auf einen Antrag eingegangen werden, den die beklagte Partei in ihrem zweiten Schriftsatz gestellt hat. Er bezieht sich auf eine Formulierung, die der Kläger in der Replik gebraucht hat, und er zielt darauf ab, anzuordnen, daß der Vorwurf, der Prüfungsausschuß habe das Verfahren manipuliert, aus der Replik gestrichen wird.

Ich möchte dazu bemerken, daß man sicher der Ansicht sein kann, der Kläger habe in dem erwähnten Zusammenhang einen recht starken Ausdruck gebraucht Letztlich besagt sein Vorwurf aber doch wohl nicht mehr als mancher Vorwurf des Ermessensmißbrauchs. Deshalb würde ich es für ausreichend halten, wenn aus dem Urteil deutlich wird, daß der genannte Vorwurf keine Grundlage hat. Eine besondere Streichungsanordnung halte ich nicht für angebracht, stelle aber die Entscheidung darüber in das Ermessen des Gerichtshofs.

5.

Nach alledem schlage ich vor, die von Herrn Küster eingereichte Klage als unbegründet abzuweisen und über die Kosten des Verfahrens nach Artikel 70 der Verfahrensordnung zu entscheiden.