61973J0188

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 30. OKTOBER 1974. - DANIELE GRASSI GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 188-73.

Sammlung der Rechtsprechung 1974 Seite 01099
Griechische Sonderausgabe Seite 00445
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00467


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1 . BEAMTER - EINSTELLUNG - BEFÖRDERUNG - ANFECHTUNG - BESCHWERDE - ABLEHNUNG - BEGRÜNDUNG

( BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 45, 90 ABSATZ 2 )

2 . BEAMTE - RECHTSSTREITIGKEITEN MIT DER VERWALTUNG - KLAGE - ANGRIFFS - UND VERTEIDIGUNGSMITTEL VOR DEM GERICHTSHOF - BESCHWERDE UND BESCHWERDEBESCHEID - FASSUNG - WIRKUNG - FEHLEN

( BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 90, 91 )

3 . BEAMTE - EINSTELLUNG - BEFÖRDERUNG - ANSTELLUNGSBEHÖRDE - ERMESSENSBEFUGNIS - AUSÜBUNG - PFLICHTEN

( BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 45 )

4 . BEAMTE - EINSTELLUNG - STELLENBEKANNTGABE - SINN - ANSTELLUNGSBEHÖRDE - PFLICHTEN

( BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 4 )

Leitsätze


1 . DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IST NICHT VERPFLICHTET, BEFÖRDERUNGSVERFÜGUNGEN DEN NICHT BEFÖRDERTEN BEAMTEN GEGENÜBER ZU BEGRÜNDEN .

DIE VERPFLICHTUNG, EINEN ABLEHNENDEN BESCHWERDEBESCHEID MIT GRÜNDEN ZU VERSEHEN, BESTEHT AUCH IN DEN FÄLLEN, IN DENEN EINE BEFÖRDERUNG ANGEFOCHTEN WIRD . DIE BEGRÜNDUNG EINES SOLCHEN BESCHEIDES KANN SICH NUR DARAUF BEZIEHEN, DASS DIE RECHTLICHEN VORAUSSETZUNGEN VORGELEGEN HABEN, VON DENEN DAS STATUT DIE ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER BEFÖRDERUNG ABHÄNGIG MACHT .

2 . BEI KLAGEN VON BEAMTEN GEGEN DIE VERWALTUNG SIND DIE PARTEIEN HINSICHTLICH DER ANGRIFFS - UND VERTEIDIGUNGSMITTEL, DIE SIE VOR DEM GERICHTSHOF GELTEND MACHEN, DURCH DIE FASSUNG DER BESCHWERDE ODER DES BESCHWERDEBESCHEIDES NICHT GEBUNDEN .

3 . BEI BEFÖRDERUNGEN STEHT DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINE WEITGEHENDE ERMESSENSBEFUGNIS ZU . GERADE DESHALB ABER VERLANGT DIE AUSÜBUNG DIESER BEFUGNIS EINE SEHR SORGFÄLTIGE PRÜFUNG DER PERSONALAKTEN UND EINE GEWISSENHAFTE BEACHTUNG DER IN DER BEKANNTGABE EINER FREIEN PLANSTELLE ENTHALTENEN BEWERBUNGSVORAUSSETZUNGEN .

4 . DIE STELLENBEKANNTGABE MUSS SO GEFASST SEIN, DASS DIE AN EINER BEWERBUNG INTERESSIERTEN DURCH SIE SO GENAU WIE MÖGLICH ÜBER DIE ART DER FÜR DIE FRAGLICHE STELLE NOTWENDIGEN VORAUSSETZUNGEN UNTERRICHTET WERDEN, DAMIT SIE BEURTEILEN KÖNNEN, OB SIE SICH BEWERBEN SOLLEN .

DAHER MUSS SICH DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEREITS BEI DER ABFASSUNG DER STELLENBEKANNTGABE ÜBER DIE VORAUSSETZUNGEN IM KLAREN SEIN, DIE IHR FÜR DIE BESETZUNG DER STELLE BESONDERS WICHTIG ERSCHEINEN; SIE GENÜGT DEN BESTIMMUNGEN DES STATUTS NICHT, WENN SIE SICH ERST NACH VERÖFFENTLICHUNG DER BEKANNTGABE ANHAND DER EINGEGANGENEN BEWERBUNGEN KLARHEIT ÜBER DIESE VORAUSSETZUNGEN VERSCHAFFT UND DEN WORTLAUT DER BEKANNTGABE SO AUSLEGT, WIE ES IHRES ERACHTENS DEM DIENSTLICHEN INTERESSE AM BESTEN ENTSPRICHT .

STELLT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ERST IM NACHHINEIN FEST, DASS DIE IN DER BEKANNTGABE EINER FREIEN PLANSTELLE ENTHALTENEN VORAUSSETZUNGEN ÜBER DAS HINAUSGEHEN, WAS DIE DIENSTLICHEN INTERESSEN ERFORDERN, SO STEHT ES IN IHREM BELIEBEN, DAS BEFÖRDERUNGSVERFAHREN ZU WIEDERHOLEN, INDEM SIE DIE URSPRÜNGLICHE STELLENBEKANNTGABE ANNULLIERT UND DURCH EINE BERICHTIGTE BEKANNTGABE ERSETZT .

Entscheidungsgründe


1/2 MIT SCHRIFTSATZ VOM 5 . DEZEMBER 1973 HAT DER KLAEGER BEIM GERICHTSHOF KLAGE NACH ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS EINGEREICHT MIT DEM ANTRAG, DEN ABLEHNENDEN BESCHEID DES GENERALSEKRETÄRS DES RATES VOM 13 . SEPTEMBER 1973 AUF SEINE IM ZUSAMMENHANG MIT DER ERNENNUNG DES HERRN X ZUM LEITER EINER ÜBERSETZUNGSABTEILUNG EINGELEGTE BESCHWERDE VOM 9 . JULI 1973 AUFZUHEBEN, UND FERNER, DIE AM 25 . MAI 1973 AUSGESPROCHENE ERNENNUNG AUFZUHEBEN . DER KLAEGER BEANTRAGT DARÜBER HINAUS, " ... ZUR KENNTNIS ZU NEHMEN, DASS ER SICH NACH ERFÜLLUNG DER FORMVORAUSSETZUNGEN DER ARTIKEL 90 UND 91 DES BEAMTENSTATUTS VORBEHÄLT, BEIM GERICHTSHOF EINE KLAGE WEGEN DER AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND ABLEHNENDEN BESCHEIDUNG DES IN SEINEM SCHREIBEN VOM 9 . JULI 1973 ENTHALTENEN ANTRAGS EINZUREICHEN ".

3/4 ZU DER UMSTRITTENEN ERNENNUNG KAM ES, ALS IM RAHMEN EINER UMORGANISATION DES SPRACHENDIENSTES DIE GRUPPEN IN ABTEILUNGEN UMGEWANDELT WURDEN; IHR LAG DIE STELLENBEKANNTGABE NR . 31/73 VOM 29 . MÄRZ 1973 ZUGRUNDE, DIE SICH AUF FÜNF PLANSTELLEN FÜR LEITER DER ÜBERSETZUNGSABTEILUNG DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 3 ERSTRECKTE . DIE ERFORDERLICHEN VORAUSSETZUNGEN WURDEN IN DER BEKANNTGABE U . A . WIE FOLGT UMSCHRIEBEN : " ... EINE DER SPRACHEN DER GEMEINSCHAFTEN VOLLKOMMEN BEHERRSCHEN, KENNTNISSE DER WIRTSCHAFTLICHEN UND JURISTISCHEN FACHSPRACHE, DIE INSBESONDERE DEN TÄTIGKEITSBEREICH DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BETRIFFT, UND GRÜNDLICHE KENNTNISSE IN DREI ANDEREN SPRACHEN DER GEMEINSCHAFTEN BESITZEN ", FERNER " MEHRJÄHRIGE ERFAHRUNG IN DER LEITUNG EINER VERWALTUNGSEINHEIT VON GEWISSER BEDEUTUNG BESITZEN . "

ZUR ZULÄSSIGKEIT

5/6 DER BEKLAGTE HÄLT DEN VIERTEN KLAGEANTRAG FÜR UNZULÄSSIG, WEIL ER NICHTS MIT DEM SACHVERHALT ZU TUN HABE, ÜBER DEN DER GERICHTSHOF VORLIEGEND ZU BEFINDEN HABE . DER KLAEGER STELLT INSOWEIT DIE ENTSCHEIDUNG IN DAS ERMESSEN DES GERICHTSHOFES .

7/8 ES IST NICHT KLAR ERSICHTLICH, WELCHEN SINN DER VIERTE KLAGEANTRAG HAT, AUCH IST NICHT DARGETAN, INWIEWEIT ER FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS ERHEBLICH IST . DIESER ANTRAG IST DAHER UNZULÄSSIG .

9 DIE ZULÄSSIGKEIT DER ÜBRIGEN KLAGEANTRAEGE WIRD NICHT BESTRITTEN UND GIBT ZU EINWENDUNGEN KEINEN ANLASS .

ZUR BEGRÜNDETHEIT

ZUR ERSTEN RÜGE

10 GESTÜTZT AUF DIE ARTIKEL 25, 45 UND 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS RÜGT DER KLAEGER, DIE ANGEFOCHTENE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG VOM 13 . SEPTEMBER 1973 SEI NICHT BEGRÜNDET; FEHLE DIE BEGRÜNDUNG, WERDE DER BETROFFENE NICHT IN DIE LAGE VERSETZT, VOR DEM GERICHTSHOF SÄMTLICHE ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHEN GESICHTSPUNKTE VORZUTRAGEN .

11/12 GEMÄSS ARTIKEL 25 UND 45 BRAUCHT EINE BEFÖRDERUNGSVERFÜGUNG NICHT MIT GRÜNDEN VERSEHEN ZU WERDEN, WEIL IHR ADRESSAT, D . H . DER BEAMTE, DESSEN BEWERBUNG ERFOLG HAT, NICHT BESCHWERT WIRD . DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IST NICHT VERPFLICHTET, DIE BEFÖRDERUNG DEN NICHT BEFÖRDERTEN BEWERBERN GEGENÜBER ZU BEGRÜNDEN, DA DEN BETROFFENEN ODER MINDESTENS EINIGEN VON IHNEN DURCH EINE DERARTIGE BEGRÜNDUNG NACHTEILE ERWACHSEN KÖNNEN .

13/15 GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BESTEHT DIE VERPFLICHTUNG, EINEN ABLEHNENDEN BESCHWERDEBESCHEID MIT GRÜNDEN ZU VERSEHEN, AUCH IN DEN FÄLLEN, IN DENEN EINE BEFÖRDERUNG ANGEFOCHTEN WIRD . DA JEDOCH NACH ARTIKEL 45 DES STATUTS DIE BEFÖRDERUNGEN AUFGRUND " EINER AUSLESE " VORGENOMMEN WERDEN, KANN SICH DIE BEGRÜNDUNG NUR DARAUF BEZIEHEN, DASS DIE RECHTLICHEN VORAUSSETZUNGEN VORGELEGEN HABEN, VON DENEN DAS STATUT DIE ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER BEFÖRDERUNG ABHÄNGIG MACHT . DIESE BESCHRÄNKUNG ERSCHWERT DEM BETROFFENEN NICHT DIE KLAGEABFASSUNG, DENN DEN GEGENSTAND DER KLAGE BILDET DAS TUN ODER UNTERLASSEN, DAS DIE BESCHWERDE AUSGELÖST HAT, OHNE DASS DIE PARTEIEN HINSICHTLICH DER ANGRIFFS - UND VERTEIDIGUNGSMITTEL, DIE SIE VOR DEM GERICHTSHOF GELTEND MACHEN, DURCH DIE FASSUNG DER BESCHWERDE ODER DES BESCHWERDEBESCHEIDES GEBUNDEN SIND .

16/18 DIE ENTSCHEIDUNG VOM 13 . SEPTEMBER 1973 IST WIE FOLGT BEGRÜNDET : DIE UMSTRITTENE BEFÖRDERUNGSVERFÜGUNG " IST AUSGESPROCHEN WORDEN NACH ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEAMTEN, DIE FÜR EINE BEFÖRDERUNG IN FRAGE KAMEN UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG SÄMTLICHER BEWERTUNGEN IN DEN REGELMÄSSIGEN BEURTEILUNGEN, DIE ÜBER BEFÄHIGUNG, LEISTUNG UND DIENSTLICHE FÜHRUNG NACH ARTIKEL 43 DES STATUTS ZU ERSTELLEN SIND ". DIESE BEGRÜNDUNG IST ZWAR KNAPP, SIE GENÜGT JEDOCH DEN VORSTEHEND GENANNTEN ANFORDERUNGEN . WÄRE SIE AUSFÜHRLICHER AUSGEFALLEN, HÄTTE ES SICH ZUDEM KAUM VERMEIDEN LASSEN, DIE VERDIENSTE DER EINZELNEN BEWERBER ANHAND IHRER PERSONALAKTEN ZU ERÖRTERN .

19 DIE RÜGE IST DEMNACH ZU VERWERFEN .

ZUR ZWEITEN RÜGE

20/21 DER KLAEGER BEHAUPTET, DER GENERALSEKRETÄR DES RATES HABE BEI DER BEFÖRDERUNG DES HERRN X DIE IN DER STELLENBEKANNTGABE NR . 31/73 GENANNTEN SPRACHANFORDERUNGEN NICHT BEACHTET, DENN DER BEFÖRDERTE BEAMTE BESITZE, " ABGESEHEN VON DER VOLLKOMMENEN BEHERRSCHUNG SEINER MUTTERSPRACHE, KEINE GRÜNDLICHEN KENNTNISSE IN ( DEN ) DREI ANDEREN SPRACHEN DER GEMEINSCHAFTEN ". HERR X VERFÜGE NÄMLICH ÜBER GRÜNDLICHE KENNTNISSE NUR IM FRANZÖSISCHEN, WÄHREND SEINE KENNTNISSE DER ANDEREN SPRACHEN UNVOLLKOMMEN SEIEN .

22/24 DER BEKLAGTE RÄUMT ZWAR EIN, ER SEI BEI EINER BEFÖRDERUNG ODER ERNENNUNG VERPFLICHTET, DIE VON IHM SELBER AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ZU BEACHTEN, DOCH SEI ZU BEDENKEN, DASS IM VORLIEGENDEN FALL NICHT NUR DIE BEFÄHIGUNG UND DIE LEISTUNG, SONDERN AUCH DIE GESAMTPERSÖNLICHKEIT DER PLANSTELLENBEWERBER ZU BEURTEILEN GEWESEN SEI . DER RICHTER KÖNNE DIE TATSACHEN, DIE DER ERGANGENEN ENTSCHEIDUNG ZUGRUNDE LAEGEN, NUR DANN PRÜFEN, WENN DER AKTENINHALT OFFENSICHTLICH ZU ZWEIFELN ANLASS GEBE . DA DIES HIER NICHT ZUTREFFE, SEI DIE RÜGE OHNE DIE VOM KLAEGER BEANTRAGTEN BEWEISERHEBUNGEN ZU VERWERFEN .

25/26 GEMÄSS ARTIKEL 45 DES STATUTS ERFOLGT DIE BEFÖRDERUNG AUSSCHLIESSLICH AUFGRUND EINER AUSLESE NACH ABWAEGUNG DER VERDIENSTE UND DER BEURTEILUNGEN DER BEAMTEN, DIE FÜR EINE BEFÖRDERUNG IN FRAGE KOMMEN . ZWAR STEHT DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE AUF DIESEM GEBIET EINE WEITGEHENDE ERMESSENSBEFUGNIS ZU, GERADE DESHALB ABER VERLANGT DIE AUSÜBUNG DIESER BEFUGNIS EINE SEHR SORGFÄLTIGE PRÜFUNG DER PERSONALAKTEN UND EINE GEWISSENHAFTE BEACHTUNG DER IN DER BEKANNTGABE EINER FREIEN PLANSTELLE ENTHALTENEN BEWERBUNGSVORAUSSETZUNGEN .

27 DIE VORWÜRFE DES KLAEGERS, DIE DER BEKLAGTE NICHT WIDERLEGT HAT, BEZIEHEN SICH VOR ALLEN DINGEN AUF DIE RICHTIGKEIT VON TATSACHENFESTSTELLUNGEN, DIE EINER OBJEKTIVEN NACHPRÜFUNG ZUGÄNGLICH SIND .

28/30 DEN ZWEIJÄHRLICHEN BEURTEILUNGEN ÜBER HERRN X IST ZU ENTNEHMEN, DASS SEINE KENNTNISSE IN ZWEI SPRACHEN MIT " SEHR GUT ", IN EINER WEITEREN SPRACHE MIT " GUT " UND IN EINER VIERTEN SPRACHE MIT " GENÜGEND " BEWERTET WURDEN . FEST STEHT, DASS BEI DER BEWERTUNG DER SPRACHKENNTNISSE IN DEN ZWEIJÄHRLICHEN BEURTEILUNGEN UM DER LEICHTEREN VERGLEICHBARKEIT WILLEN ÜBLICHERWEISE DIE NOTEN " SEHR GUT ", " GUT " UND " GENÜGEND " VERWENDET WERDEN . WEITER IST UNBESTRITTEN, DASS IN DEN STELLENBEKANNTGABEN DER UMFANG DER GEFORDERTEN SPRACHKENNTNISSE DURCH GEBRAUCH DER WENDUNGEN " PERFEKTE KENNTNISSE ", " GRÜNDLICHE KENNTNISSE " UND " AUSREICHENDE KENNTNISSE " UMSCHRIEBEN WIRD .

31 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST FRAGLICH, OB HERR X DIE IN DER STELLENBEKANNTGABE GENANNTE VORAUSSETZUNG ERFÜLLTE : " ... EINE DER SPRACHEN DER GEMEINSCHAFTEN VOLLKOMMEN BEHERRSCHEN ... UND GRÜNDLICHE KENNTNISSE IN ( DEN ) DREI ANDEREN SPRACHEN DER GEMEINSCHAFTEN BESITZEN ".

32 DER EHEMALIGE LEITER DES SPRACHENDIENSTES DES RATES, HERR NOACK, HAT HIERZU ALS ZEUGE ERKLÄRT, DER AUSDRUCK " GRÜNDLICHE KENNTNISSE " SEI AUS DER PRAXIS ENTSTANDEN UND IN VERBINDUNG MIT DEN BEIDEN ANDEREN AUSDRÜCKEN " VOLLKOMMENE BEHERRSCHUNG " UND " AUSREICHENDE KENNTNISSE " ZU SETZEN . MIT VOLLKOMMENER BEHERRSCHUNG HABE DIE " BESTMÖGLICHE " KENNTNIS EINER SPRACHE UMSCHRIEBEN WERDEN SOLLEN . DIE BEIDEN WENDUNGEN " GRÜNDLICHE KENNTNISSE " UND " AUSREICHENDE KENNTNISSE " BEZEICHNETEN EINEN GERINGEREN KENNTNISGRAD ALS DIE WENDUNG " VOLLKOMMENE BEHERRSCHUNG ". DIE ABSTUFUNG WERDE BEI VERWENDUNG DER AUSDRÜCKE SEHR GUT, GUT UND GENÜGEND DEUTLICHER . DIE DREI BEWERTUNGSSTUFEN DECKTEN SICH INDESSEN NICHT VOLLKOMMEN; DA DIE PERSON DES BEWERBERS BERÜCKSICHTIGT WERDEN MÜSSE, SEI DER BEGRIFF GRÜNDLICHE KENNTNISSE IM VERHÄLTNIS ZU DEN ANDEREN WENDUNGEN ZU RELATIVIEREN .

33 DER EHEMALIGE STELLVERTRETENDE LEITER DES SPRACHENDIENSTES DES RATES, HERR G . BATTIN, DER EBENFALLS ALS ZEUGE GEHÖRT WORDEN IST, HAT ERKLÄRT, MIT DER WENDUNG " GRÜNDLICHE KENNTNISSE " SOLLTEN KENNTNISSE BEZEICHNET WERDEN, DIE SICH VON " OBERFLÄCHLICHEN KENNTNISSEN " ABHÖBEN; DIESER UNBESTIMMTE BEGRIFF SEI GEWÄHLT WORDEN, UM DEN BEWERBERN EINE VORSTELLUNG DAVON ZU VERMITTELN, WELCHES NIVEAU DER KENNTNISSE VORAUSGESETZT WERDE; GLEICHZEITIG DIENE ER DEM PRÜFUNGSAUSSCHUSS ZUR ORIENTIERUNG . IM ALLGEMEINEN GINGEN DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE ALS " GRÜNDLICHE KENNTNISSE " BEZEICHNET WÜRDEN, ÜBER DAS HINAUS, WAS IN DEN BEURTEILUNGEN ALS " GENÜGEND " BEWERTET WERDE . IN EINZELFÄLLEN GENÜGE AUCH EINE WENIGER SCHARFE ABGRENZUNG, DANN NÄMLICH, WENN SICH DIE ANSICHT VERTRETEN LASSE, DASS DIE SPRACHKENNTNISSE DES BEWERBERS FÜR DIE FRAGLICHE STELLE AUSREICHTEN .

34 DER ZEUGE HAT BEMERKT, NACH SEINER ANSICHT HABE DIE STELLENBEKANNTGABE 31/73 HÖHERE ANFORDERUNGEN ALS NOTWENDIG GESTELLT, DA DIE FÄCHERUNG DER KENNTNISSE EINES ÜBERSETZERS NICHT AUSREICHEND BERÜCKSICHTIGT WORDEN SEI, DABEI HAT ER JEDOCH EINGERÄUMT, GRÜNDLICHE KENNTNISSE IN DREI ANDEREN SPRACHEN SEIEN SCHON FRÜHER MEHRFACH VERLANGT WORDEN .

35 AUS ALLEDEM IST ZU SCHLIESSEN, DASS DIE BEIDEN BEWERTUNGSSKALEN WENN NICHT GÄNZLICH, SO DOCH IMMERHIN SO WEIT ÜBEREINSTIMMEN, DASS MIT " GENÜGEND " BEWERTETE SPRACHKENNTNISSE NICHT ALS " GRÜNDLICHE KENNTNISSE " ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN .

36/40 DER BEKLAGTE UND DIE ZEUGEN HABEN DIES ZWAR MIT DER BEMERKUNG ABZUSCHWÄCHEN VERSUCHT, BEI DER BEURTEILUNG DESSEN, WAS VERLANGT WERDE, SEI SOWOHL DIE GESAMTPERSÖNLICHKEIT DES BEWERBERS ALS AUCH DIE ZU BESETZENDE STELLE ZU BERÜCKSICHTIGEN . DER GERICHTSHOF KANN SICH DIESER ANSICHT JEDOCH NICHT ANSCHLIESSEN . WENN AUCH DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEI DER ABWAEGUNG DER VERDIENSTE SOWIE DER BEURTEILUNGEN DER BEWERBER EINE WEITGEHENDE ERMESSENSBEFUGNIS HAT, DIE SIE AUCH UNTER DEM BLICKWINKEL DER ZU BESETZENDEN STELLE AUSÜBEN DARF, SO MUSS SIE DOCH IN DEM RAHMEN BLEIBEN, DEN SIE SICH SELBER DURCH DIE STELLENBEKANNTGABE GESETZT HAT . IST EINE STELLE ZU BESETZEN, SO MUSS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE SICH BEREITS BEI DER ABFASSUNG DER STELLENBEKANNTGABE ÜBER DIE VORAUSSETZUNGEN IM KLAREN SEIN, DIE IHR FÜR DIE BESETZUNG DER STELLE BESONDERS WICHTIG ERSCHEINEN; SIE GENÜGT DEN BESTIMMUNGEN DES STATUTS NICHT, WENN SIE SICH ERST NACH VERÖFFENTLICHUNG DER BEKANNTGABE ANHAND DER EINGEGANGENEN BEWERBUNGEN KLARHEIT ÜBER DIESE VORAUSSETZUNGEN VERSCHAFFT UND DEN WORTLAUT DER BEKANNTGABE SO AUSLEGT, WIE ES IHRES ERACHTENS DEM DIENSTLICHEN INTERESSE AM BESTEN ENTSPRICHT . WERDEN DIE EINSCHLAEGIGEN STATUTSBESTIMMUNGEN ANDERS AUSGELEGT, VERLIERT DIE STELLENBEKANNTGABE DIE ENTSCHEIDENDE ROLLE, DIE IHR BEI DER STELLENBESETZUNG ZUKOMMT, NÄMLICH, DIE AN EINER BEWERBUNG INTERESSIERTEN SO GENAU WIE MÖGLICH ÜBER DIE ART DER FÜR DIE FRAGLICHE STELLE NOTWENDIGEN VORAUSSETZUNGEN ZU UNTERRICHTEN, DAMIT SIE BEURTEILEN KÖNNEN, OB SIE SICH BEWERBEN SOLLEN .

41/43 NACHDEM DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IN DER STELLENBEKANNTGABE NR . 31/73 " GRÜNDLICHE KENNTNISSE IN ( DEN ) DREI ANDEREN SPRACHEN DER GEMEINSCHAFTEN " VERLANGT HATTE, WAR SIE NACH ARTIKEL 45 DES STATUTS VERPFLICHTET, JEDEN BEWERBER ABZULEHNEN, DER AUSWEISLICH SEINER BEURTEILUNGEN DIESE VORAUSSETZUNG NICHT ERFÜLLTE . DIE AUFFASSUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE, DASS AUCH EIN BEWERBER, DESSEN SPRACHKENNTNISSE ( SEINE MUTTERSPRACHE AUSGENOMMEN ) IN SEINEN ZWEIJÄHRLICHEN BEURTEILUNGEN NUR BEI ZWEI SPRACHEN MIT " SEHR GUT " ODER " GUT ", BEI EINER DRITTEN SPRACHE HINGEGEN MIT " GENÜGEND " BEWERTET WURDEN, DIE GENANNTE VORAUSSETZUNG ERFÜLLT, IST MIT ARTIKEL 45 UNVEREINBAR . STELLT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ERST IM NACHHINEIN FEST, DASS DIE IN DER BEKANNTGABE EINER FREIEN PLANSTELLE ENTHALTENEN VORAUSSETZUNGEN ÜBER DAS HINAUSGEHEN, WAS DIE DIENSTLICHEN INTERESSEN ERFORDERN, SO STEHT ES IN IHREM BELIEBEN, DAS BEFÖRDERUNGSVERFAHREN ZU WIEDERHOLEN, INDEM SIE DIE URSPRÜNGLICHE STELLENBEKANNTGABE ANNULLIERT UND DURCH EINE BERICHTIGTE BEKANNTGABE ERSETZT .

ZUR DRITTEN RÜGE

44/45 DER KLAEGER WENDET SICH GEGEN DIE ERNENNUNG VON HERRN X MIT DER BEGRÜNDUNG, DIESER KÖNNE DEN IN DER BEKANNTGABE EINER FREIEN PLANSTELLE GEFORDERTEN NACHWEIS MEHRJÄHRIGER ERFAHRUNG IN DER LEITUNG EINER VERWALTUNGSEINHEIT VON GEWISSER BEDEUTUNG NICHT ERBRINGEN . HERR X SEI ZWAR SEIT 1962 GRUPPENLEITER IM SPRACHENDIENST GEWESEN, WEGEN SEINER MITARBEIT IN DER PERSONALVERTRETUNG UND DER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN TÄTIGKEITEN SEI ER JEDOCH REGELMÄSSIG VERHINDERT GEWESEN, SO DASS ER HÄUFIG IN DER LEITUNG DER SPRACHGRUPPE HABE VERTRETEN WERDEN MÜSSEN .

46/47 ARTIKEL 1 LETZTER ABSATZ DES ANHANGS II ZUM STATUT BESTIMMT : " DIE TÄTIGKEIT DER MITGLIEDER DER PERSONALVERTRETUNG UND DER BEAMTEN, DIE NACH BESTELLUNG DURCH DIE PERSONALVERTRETUNG IN EINER AUFGRUND DES STATUTS ODER VON DEM ORGAN GESCHAFFENEN EINRICHTUNG EINEN SITZ HABEN, GILT ALS TEIL DES DIENSTES, DEN SIE BEI IHREM ORGAN ZU LEISTEN HABEN . DEM BETREFFENDEN DARF AUS DER AUSÜBUNG DIESER TÄTIGKEIT KEIN NACHTEIL ERWACHSEN . " SELBST WENN DIE BEHAUPTUNG DES KLAEGERS - WAS NICHT DER FALL IST - ALS ERWIESEN UNTERSTELLT WIRD, KÖNNEN DIE VORGETRAGENEN VERHINDERUNGEN NICHT BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE BERÜCKSICHTIGT WERDEN, OB HERR X DIE IN DER STELLENBEKANNTGABE NR . 31/73 ENTHALTENEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLTE ODER NICHT .

48 DIE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET .

ERGEBNIS

49 DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERNENNUNG DES HERRN X IST NACH ALLEDEM AUFZUHEBEN .

Kostenentscheidung


50/51 GEMÄSS ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DER BEKLAGTE IST MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG WIRD AUFGEHOBEN .

2 . DER BEKLAGTE WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN .