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1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - RAT - BEFUGNISSE - EINGRIFFE KONJUNKTURELLER ART - DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN - ARTIKEL 103 EWG-VERTRAG - ANWENDUNG - ZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 40, ARTIKEL 43, ARTIKEL 103 )
2 . KONJUNKTURPOLITIK - GEMEINSCHAFTSORGANE - BEFUGNISSE - DER SACHLAGE ANGEMESSENE MASSNAHMEN - FORM - BESTIMMUNG DURCH DEN RAT
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 103 )
3 . EWG - GEMEINSCHAFTSORGANE - DEN GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN AUFERLEGTE BELASTUNGEN - BESCHRÄNKUNG AUF DAS UNBEDINGT ERFORDERLICHE - VERPFLICHTUNG - UMFANG
4 . FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG - HANDLUNGEN DER ORGANE - GÜLTIGKEIT - VÖLKERRECHTLICHE BEURTEILUNG - KRITERIEN
5 . ALLGEMEINES ZOLL - UND HANDELSABKOMMEN - ARTIKEL II - INDIVIDÜLLE RECHTE DER GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN - FEHLEN SOLCHER RECHTE
6 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - UNMITTELBARE GELTUNG - MERKMALE
7 . ZAHLUNGSBILANZ - WECHSELKURSE - POLITIK DER MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNG - UNMITTELBARE WIRKUNG - FEHLEN EINER SOLCHEN WIRKUNG
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 5, ARTIKEL 107; ENTSCHLIESSUNG DES RATES VOM 22 . MÄRZ 1971 )
8 . LANDWIRTSCHAFT - EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN - AUSGLEICHSBETRAEGE - RECHTSNATUR - ERHEBUNG - ERMÄCHTIGUNG IM FALL FLUKTUIERENDER WECHSELKURSE - GÜLTIGKEIT IM HINBLICK AUF DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF
( VERORDNUNG NR . 974/71 DES RATES; VERORDNUNGEN NR . 1013/71, 1014/71, 501/72 DER KOMMISSION )
1 . DIE ZUR VERWIRKLICHUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK IN DEN ARTIKELN 40 UND 43 ABSATZ 2 DES VERTRAGES EINGERÄUMTEN BEFUGNISSE BETREFFEN NICHT BLOSS STRUKTURELLE MASSNAHMEN, SONDERN UMFASSEN AUCH AUF DIESEN PRODUKTIONSZWEIG ZUGESCHNITTENE EINGRIFFE KONJUNKTURELLER ART . DER RAT IST ERMÄCHTIGT AUF SIE ZURÜCKZUGREIFEN, SOFERN ER BEI DER BESCHLUSSFASSUNG DAS DAFÜR VORGESEHENE VERFAHREN BEACHTET .
ARTIKEL 103 DAGEGEN, DER SICH MIT DER KONJUNKTURPOLITIK BEFASST, BETRIFFT NICHT BEREITS VERGEMEINSCHAFTETE BEREICHE WIE DIE ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE . ER BEZWECKT, DIE KONJUNKTURPOLITIK DER MITGLIEDSTAATEN ZU KOORDINIEREN ODER GEEIGNETE GEMEINSAME MASSNAHMEN ZU ERMÖGLICHEN . DA ES IM RAHMEN DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK KEINE ANGEMESSENEN VORKEHRUNGEN GIBT, DIE DEN ERLASS DER NOTWENDIGEN DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN ERLAUBT HÄTTEN, UM DIE ZUR ZEIT DER STREITIGEN MASSNAHMEN BESTEHENDE WÄHRUNGSLAGE ZU MEISTERN, DURFTE DER RAT MIT RÜCKSICHT AUF DIESE WÄHRUNGSLAGE VORÜBERGEHEND VON DEN BEFUGNISSEN GEBRAUCH MACHEN, DIE ARTIKEL 103 DES VERTRAGES IHM EINRÄUMT .
2 . ARTIKEL 103 SCHLIESST NICHT DIE BEFUGNIS DER GEMEINSCHAFTSORGANE AUS, UNBESCHADET DER SONSTIGEN IM VERTRAG VORGESEHENEN VERFAHREN KONJUNKTURELLE MASSNAHMEN ZU ERLASSEN, DIE SICH ALS ERFORDERLICH FÜR DIE WAHRUNG DER ZIELSETZUNGEN DES VERTRAGES ERWEISEN KÖNNEN . DER RAT WÄHLT JE NACH FALLLAGE DIE FORM DER MASSNAHME, DIE IHM ALS DIE GEEIGNETSTE ERSCHEINT .
3 . ZWAR HABEN DIE ORGANE BEI DER WAHRNEHMUNG IHRER BEFUGNISSE DARÜBER ZU WACHEN, DASS DIE DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN AUFERLEGTEN BELASTUNGEN NICHT DAS MASS ÜBERSTEIGEN, DAS ERFORDERLICH IST, DAMIT DIE VERWALTUNG DIE IHR GESTECKTEN ZIELE ZU ERREICHEN VERMAG, DOCH FOLGT DARAUS NICHT, DASS DER UMFANG DIESER VERPFLICHTUNG AN DEN BESONDEREN VERHÄLTNISSEN EINES BESTIMMTEN WIRTSCHAFTSKREISES ZU MESSEN IST .
4 . IM SINNE VON ARTIKEL 177 KANN DIE GÜLTIGKEIT DER VON DEN ORGANEN GESETZTEN RECHTSHANDLUNGEN NUR DANN AN EINER BESTIMMUNG DES VÖLKERRECHTS GEMESSEN WERDEN, WENN DIESE BESTIMMUNG DIE GEMEINSCHAFT BINDET UND EIN RECHT DER GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN BEGRÜNDEN KANN, SICH VOR GERICHT AUF SIE ZU BERUFEN .
5 . ARTIKEL II DES ALLGEMEINEN ZOLL - UND HANDELSABKOMMENS KANN KEIN RECHT DER GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN BEGRÜNDEN, SICH VOR GERICHT AUF IHN ZU BERUFEN .
6 . DIE ERWÄHNUNG EINES KONSOLIDIERTEN ZOLLSATZES IN DER SPALTE " VERTRAGSMÄSSIGER ZOLLSATZ " DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST ALS BESTANDTEIL EINER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG GEEIGNET, RECHTE ZU ERZEUGEN, AUF DIE SICH DIE GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN VOR GERICHT BERUFEN KÖNNEN . SIE IST KLAR UND EINDEUTIG UND LÄSST DEN MIT IHRER ANWENDUNG BETRAUTEN STELLEN KEINERLEI ERMESSENSSPIELRAUM .
7 . DIE ARTIKEL 5 UND 107 DES VERTRAGES KÖNNEN, SOLANGE DIE IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE G VORGESEHENEN VERFAHREN NICHT BESTEHEN, EBENSOWENIG WIE DIE ENTSCHLIESSUNG DES RATES UND DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN VOM 22 . MÄRZ 1971 ÜBER DIE STUFENWEISE VERWIRKLICHUNG DER WIRTSCHAFTS - UND WÄHRUNGSUNION IN DER GEMEINSCHAFT DAHIN AUSGELEGT WERDEN, DASS SIE OHNE WEITERES EIN AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTETES VERBOT, DIE PARITÄT IHRER WÄHRUNGEN ANDERS ALS DURCH FESTSETZUNG EINER NEUEN FESTEN PARITÄT ZU ÄNDERN, BEINHALTEN, AUF DAS DIE GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN SICH VOR IHREN NATIONALEN GERICHTEN BERUFEN KÖNNEN .
8 . DIE AUSGLEICHSBETRAEGE SIND GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN, DIE, OBGLEICH SIE EINE MARKTABSCHOTTUNG BEWIRKEN, DIE SCHWANKUNGEN UNBESTÄNDIGER WECHSELKURSE KORRIGIEREN UND SO DARAUF ABZIELEN, DIE ERHALTUNG DER HERKÖMMLICHEN WARENSTRÖME AUCH UNTER DEN DURCH DIE WÄHRUNGSLAGE BEDINGTEN AUSSERGEWÖHNLICHEN UND WECHSELHAFTEN VERHÄLTNISSEN SICHERZUSTELLEN . SIE DIENEN DEM ZWECK, IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT EINE DESORGANISATION DES IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG VORGESEHENEN INTERVENTIONSSYSTEMS ZU VERHINDERN .
ES HANDELT SICH BEI IHNEN NICHT UM EINSEITIG VON DEN MITGLIEDSTAATEN BESCHLOSSENE ABGABEN, SONDERN UM GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE MASSNAHMEN, DIE MIT RÜCKSICHT AUF DIE SEINERZEITIGEN AUSSERGEWÖHNLICHEN VERHÄLTNISSE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ZULÄSSIG WAREN .