SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ALBERTO TRABUCCHI
VOM 27. JUNI 1973 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die erste Frage des deutschen Gerichts seht dahin, ob die Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren ungültig sei, weil sie auf der Grundlage des Artikels 235 EWG-Vertrag erging.
Die Gründe für diesen Zweifel finden sich in der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur, auf die der Bundesfinanzhof leider nur allgemein verweist. Einige Autoren haben in der Tat Bedenken im Hinblick darauf angemeldet, daß der Rat sich bei der Regelung der fraglichen Materie nicht etwa auf spezifisch einschlägige Vertragsnormen gestützt hat, die nach Ansicht dieser Autoren der Gemeinschaftsexekutive die entsprechenden Befugnisse zugewiesen hätten, sondern als Grundlage Artikel 235 gewählt hat, der subsidiär nur in den Fällen gilt, in denen ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich erscheint, um eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und im Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen sind.
Der Meinungsstreit in der Lehre kreist im wesentlichen um zwei verschiedene Fragenkomplexe. Einerseits geht es um die Auslegung der Tragweite des Artikels 235, andererseits um die Auslegung der Tragweite der Artikel 111 und 113 des Vertrages, welche die gemeinsame Handelspolitik betreffen.
Es liegt nicht in meiner Absicht, in eine hier nicht angebrachte Erörterung der Lehrmeinungen einzutreten. Da jedoch das vorlegende Gericht zur Begründung seiner Zweifel an der Gültigkeit der Gemeinschaftsverordnung lediglich auf die abweichende Lehrmeinung verwiesen hat, ist es unvermeidlich, auf die wichtigsten Thesen der Autoren, auf die das Gericht hinweist, einzugehen, und sei es auch nur in aller Kürze.
Ich muß jedoch einige Betrachtungen vorausschicken.
Sicherlich können die Unterschiede zwischen den nationalen Zollvorschriften, die für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ins Spiel kommen, seien sie auch noch so geringfügig, zu Wettbewerbsverzerrungen und Verkehrsverlagerungen führen. Und es steht auch fest, daß die für die Bestimmung des Zollwerts der Waren maßgeblichen Kriterien sich unmittelbar auf die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs auswirken, und daß es in Ermangelung eines einheitlichen Kriteriums in allen Mitgliedstaaten keine gleichförmige Anwendung der Gemeinschaftszölle geben könnte. Man hatte nun festgestellt, daß die nach dem Brüsseler Abkommen über den Zollwert der Waren vom 15. Dezember 1950 gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu unterschiedlichen Vorschriften bei den Unterzeichnerstaaten des Abkommens geführt hatten; es war daher erforderlich, zu einer Änderung der einschlägigen nationalen Bestimmungen zu gelangen.
Enthält nun der Vertrag spezifische Normen, welche den Erlaß der streitigen Maßnahmen ermöglicht hätten, ohne daß es eines Rückgriffs auf Artikel 235 bedurft hätte?
Eine erste These geht von einer engen Auslegung des Artikels 235 aus und hält diese Vorschrift nur beim völligen Fehlen einer spezifischen Vertragsvorschrift für anwendbar. Bei dieser Auslegung ist es ausgeschlossen, daß Artikel 235 es der Gemeinschaft gestattet, eine Sachlage für die eine andere Vertragsform — sei es auch noch so geringe — Befugnisse vorsieht, durch andere, für die Erreichung des gesteckten Ziels geeignetere — oder gar allein geeignete — Mittel zu regeln. Diese Lösung wird damit begründet, daß andernfalls die spezifischen Vorschriften, die weniger weitreichende Befugnisse vorsehen, als sie aufgrund von Artikel 235 abstrakt möglich wären, überflüssig würden oder daß man Gefahr liefe, sie in ihrem Wesensgehalt zu verändern.
Konkret führt diese Auslegung in dem das vorlegende Gericht besonders interessierenden Fall dazu, daß die Gemeinschaft wegen Artikel 27 — wonach die Kommission befugt ist, Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu richten, damit diese, soweit für das Funktionieren des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlich, eine Angleichung ihrer internen Zollvorschriften vornehmen — auf diesem Gebiet keine Rechtsetzungsakte mehr erlassen darf, auch wenn diese den Zielsetzungen der in Artikel 27 vorgesehenen bloßen Empfehlungen besser entsprechen sollten.
Diese Argumentation würde, wie der Rat zu Recht hervorgehoben hat, zu einem absurden Ergebnis führen, wenn sie in logischer Strenge angewandt würde: Da nämlich die Kommission nach Artikel 155 des Vertrages die allgemeine Befugnis besitzt, Empfehlungen auszusprechen, könnte dadurch die Vorschrift des Artikels 235 praktisch unanwendbar werden.
Aber eine solche enge Auslegung, die im Wortlaut der Vorschrift nicht die geringste Stütze findet, erscheint vor allem aus einem anderen Grund unhaltbar: Die Anwendbarkeit dieser Norm ist in der Tat ausdrücklich für die Fälle vorgesehen, in denen im Vertrag die für die Verwirklichung eines Ziels der Gemeinschaft erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen sind; diese Voraussetzung entfällt daher nicht schon deshalb, weil unangemessene Befugnisse ausdrücklich vorgesehen sind.
Die Beurteilung der Erforderlichkeit eines bestimmten Tätigwerdens im Sinne von Artikel 235 sowie der Angemessenheit der zur Ereichung der zu verfolgenden Ziele verfügbaren Mittel gehört zur Zuständigkeit des Rates. Diese Erforderlichkeit ist also zu bejahen, wenn der Rat unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Materie, um die es geht, sowie der besonderen Anforderungen, die sich in dem Zusammenhang stellen, in dem die Gemeinschaft tätig zu werden hat, zu der Auffassung gelangt, daß die zur Erreichung bestimmter Ziele von den Vertragsnormen ausdrücklich eingeräumten spezifischen Befugnisse den Erfordernissen nicht angemessen sind, die sich im Zusammenhang mir den zulässigerweise verfolgten Zielen stellen.
Im übrigen trifft es nicht zu, daß die Anwendbarkeit des Artikels 235 auch in solchen Fällen, in denen eine — sei es auch unzureichende — Befugnis in spezifischen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen ist, diese überflüssig machte oder einer Änderung dieser Vorschriften gleichkäme. Die Anwendung dieser Vorschriften, die außerdem meist ein einfacheres Verfahren als das des Artikels 235 vorsehen, wird die Regel bleiben, während der Rückgriff auf Artikel 235 auf die Sonderfälle beschränkt bleiben wird, in denen mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles die im Vertrag vorgesehene Befugnis zur Erreichung der gesetzten Ziele ungeeignet erscheint.
Der andere Streitpunkt im Schrifttum, auf den das deutsche Gericht Bezug nimmt, beruht auf Erwägungen ganz anderer An und betrifft spezieller das Zollrecht. Auch er führt letzten Endes zu einer Auslegung, die den Anwendungsbereich von Artikel 235 einschränkt, jedoch nicht wie bei der ersten These zum Nachteil der Befugnisse der Gemeinschaft. Die nach dieser These angenommenen Beschränkungen der Anwendbarkeit des Artikels 235 für das Gebiet des Zollrechts ergeben sich aus der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft auf diesem Gebiet bereits über eine allgemeine Rechtsetzungsbefugnis, sei es nach Artikel 9, wonach Grundlage der Gemeinschaft eine Zollunion ist, sei es nach Artikel 111 und 113, verfügt, die der Gemeinschaft ausdrücklich Befugnisse für eine eigene auswärtige Handelspolitik zuweisen. Wenn der Gesetzgeber es wegen der Zollunion für erforderlich hielt der Gemeinschaft eine allgemeine Rechtsetzungsbefugnis für die auswärtige Handelspolitik einzuräumen, so muß die Gemeinschaft mit um so größerem Recht über eine solche Befugnis verfügen, um das korrekte Funktionieren des Gemeinsamen Zolltarifs gewährleisten zu können. Diese Auffassung findet eine Bestätigung in den Vorschriften der Artikel 23 Absatz 3 und 28 des Vertrages, die voraussetzen, daß es für das Zolltarifrecht eine zwingende und einheitliche Regelung gibt. Dies ist kurz der Sinn der Lehrmeinung, auf die ich mich beziehe.
Die Bestimmung des Zollwerts der Waren ist ganz offensichtlich eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung der Zölle, wie auch die Bestimmung der Veranlagungsgrundlage eine notwendige Voraussetzung für die Steuererhebung ist. Zweifellos gehören die Normen, welche die Kriterien für die Bestimmung der steuerlichen Veranlagungsgrundlage festlegen, dem Steuerrecht an: Vorbehaltlich ausdrücklich anderslautender Vorschriften liegt die Befugnis zur Festlegung solcher Kriterien wegen des zwingenden Sachzusammenhangs bei derselben Behörde, welche zur Steuerfestsetzung befugt ist. Wegen des gleichen zwingenden Sachzusammenhangs obliegt auch die Festsetzung der Kriterien für die Bestimmung des Zollwerts der Waren, sofern nichts anderes bestimmt ist, derselben Behörde, welche für die Festsetzung der Zolltarife zuständig ist.
Die Befugnis, die Zollunion durchzuführen, welche insbesondere auch die Befugnisse zur Festsetzung und Änderung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs (Artikel 28 des Vertrages) einschließt, muß daher wegen des zwingenden Sachzusammenhangs auch die Befugnis zum Erlaß der Rechtsnormen umfassen, die unmittelbar die Grundzüge dieser Materie betreffen und deshalb für das richtige Funktionieren der Zollunion selbst notwendig sind. Diese Erwägung könnte schon für die Feststellung ausreichen, daß die Befugnis der Gemeinschaft zur Regelung des Zollwerts der Waren bereits aus dem Gesamtkomplex der der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Zölle übertragenen Befugnisse und Zuständigkeiten herzuleiten ist, also ohne daß das Verfahren des Artikels 235 in Gang gesetzt werden müßte oder es erforderlich wäre, sich auf die der Gemeinschaft in den Artikeln 111 und 113 für die gemeinsame Handelspolitik übertragenen Befugnisse zu stützen. Ich bin nicht der Auffassung, daß Artikel 235 des Vertrages die Anwendbarkeit der als „Lehre von den ungeschriebenen Zuständigkeiten“ bezeichneten Auslegungsmethode ausschließt, soweit die Zuerkennung von Befugnissen an die Gemeinschaft nicht nur allgemein, wie in dieser Bestimmung vorgesehen, für die Erreichung der Vertragsziele erforderlich ist, sondern konkreter für die korrekte Ausführung von der Gemeinschaft auf bestimmten Gebieten ausdrücklich zugewiesenen Kompetenzen. Der Gerichtshof hat im übrigen verschiedentlich von einer ähnlichen Auslegungsmethode Gebrauch gemacht, und zwar auch kürzlich bei seinem Urteil in der Rechtssache 22/70 (Kommission/ Rat — Slg. 1971, 263 ff.). Die Ausübung der nach dieser Methode zuerkannten Befugnis zur Regelung des Zollwerts müßte nach denselben Verfahrensregeln erfolgen, wie sie in Artikel 28 des Vertrages vorgesehen sind.
Wollte man die Frage jedoch im Lichte und auf der Grundlage der Artikel 111 und 113 des Vertrages betrachten, welche die gemeinsame Handelspolitik betreffen und in diesem Zusammenhang von einem Teil der Lehre herangezogen werden, so wäre zu bemerken, daß diese Normen offensichtliche Anknüpfungspunkte mit der Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs aufwcisen, denn eines der Hauptinstrumente zur Führung der Handelspolitik, das auch ausdrücklich in Artikel 113 genannt ist, besteht im Abschluß von Zollabkommen und hat daher die Höhe der Sätze des Außenzolltarifs direkt zum Gegenstand.
Die für die Bestimmung des Zollwerts der Waren angewandten Kriterien können, wenn sie voneinander abweichen, zu unterschiedlichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Zölle führen. Dies könnte für eine korrekte Entwicklung einer gemeinsamen Handelspolitik nachteilig sein.
Wegen der sehr engen Beziehungen zwischen dem Gemeinsamen Zolltarif und der Handelspolitik, insbesondere auch, weil letztere nur mit einem gut funktionierenden Gemeinsamen Zolltarif möglich ist, ferner in der Erwägung, daß es zu diesem Zweck erforderlich ist, daß die Gemeinschaft die Bestimmung des Zollwerts der Waren selbst unmittelbar regelt, könnten meines Erachtens in Ermangelung einer einschlägigen spezifischen Vertragsvorschrift und falls man sich nicht der Auffassung anschließen möchte, sich auf die soeben dargelegte Auslegungsmethode zu stützen, die an den Gesamtkomplex der der Gemeinschaft für die Durchführung der Zollunion übertragenen Befugnisse anknüpft, die Vorschriften des Artikels 111 Absatz 1 — die der Gemeinschaft die Aufgabe zuweisen, während der Übergangszeit die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer gemeinsamen Politik zu schaffen — und nach Ablauf dieser Übergangszeit die Vorschriften des Artikels 113 — der die erforderlichen Befugnisse zur Durchführung einer Handelspolitik nach einheitlichen Grundsätzen vorsieht — eine für den Erlaß der fraglichen Verordnung ausreichende Rechtsgrundlage abgeben.
Trotzdem möchte ich im übrigen bemerken, daß im vorliegenden Falle die Frage mehr von akademischem Interesse ist. Mit der erfolgten Verabschiedung der Verordnung auf einer anderen Grundlage und nach einem komplizierten Verfahren hat die Gemeinschaft jedenfalls das angestrebte Ziel erreicht. Auch wenn man also unterstellt, daß die Verordnung in einem schnelleren Verfahren und nach einer anderen Norm oder kraft Sachzusammenhangs aufgrund eines Gesamtkomplexes von im Vertrag vorgesehenen spezifischen Normen und Zuständigkeiten hätte ergehen können, ist nicht ersichtlich, welche Verletzung öffentlicher Interessen sich aus dem Erlaß dieser Maßnahme aufgrund des Artikels 235 und nach dem dort vorgesehenen Verfahren hätte ergeben können. Es stände sicher im Widerspruch zum Geist des durch den Vertrag geschaffenen Systems, wenn die Kommission oder der Rat es für erforderlich hielten, nach Artikel 235 in einem Falle vorzugehen, in dem bereits andere Vertragsvorschriften ausdrücklich die geeigneten Befugnisse vorsehen. Ohne daß darauf eingegangen zu werden braucht, welche rechdiche Konsequenzen sich in einem solchen Falle ergeben könnten, genügt es hier festzustellen, daß im vorliegenden Fall in Ermangelung einer ausdrücklichen und eindeutigen Vertragsbestimmung, welche eine spezifische Ermächtigung zum Erlaß der fraglichen Verordnung enthielte, die Auffassung abzulehnen ist, der Umstand, daß diese Maßnahme aus Vorsichtsgründen auf die allgemeine Ermächtigungsnorm des Artikels 235 gestützt wurde, könne eine deren Rechtsgültigkeit beeinträchtigende Fehlerhaftigkeit darstellen.
In zweiter Linie ersucht das deutsche Gericht um Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der erwähnten Verordnung Nr. 803/68 im Falle einer Zahlung mit Ziel, also nach dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Zeitpunkt, wenn der Zollstelle das Vorliegen eines abweichenden Barpreises nicht nachgewiesen worden ist. Das deutsche Gericht legt uns insbesondere die Frage vor, ob es zur Festsetzung eines niedrigeren Zollwerts als des vereinbarten Zielpreises, erforderlich ist, daß zwischen dem Verkäufer und dem Käufer oder anderen Käufern bei Barzahlung ein anderer Preis bestimmter Höhe gilt, oder ob es genügt, daß der Zielpreis Kreditkosten enthält.
Der erwähnte Artikel 11 bestimmt in Absatz 1:
„Der für die Zollwertermittlung maßgebende Preis ist für Waren, die unmittelbar zum freien Verkehr abgefertigt werden, der Barpreis, der zu dem in Artikel 5 Buchstabe a genannten Zeitpunkt zu zahlen ist.“
Nach der angezogenen Bestimmung des Artikels 5 ist der Zeitpunkt für die Ermittlung des Zollwerts für Waren, die unmittelbar zum freien Verkehr abgefertigt werden, der Tag, an dem die Zollstelle die Willenserklärung des Zollbeteiligten über die Abfertigung der Waren zum freien Verkehr annimmt.
Jedoch gilt nach Artikel 11 Absatz 2 als Barpreis auch „ein Preis, der… später als zu dem in Artikel 5 Buchstabe a genannten Zeitpunkt zu zahlen ist, falls kein Skonto für Barzahlung vorgesehen ist, oder falls der Zollstelle nicht nachgewiesen wird, daß ein abweichender Barpreis vorhanden ist“.
Wie wir wissen, hatte das betroffene Unternehmen des Ausgangsverfahrens von einer zur gleichen Unternehmensgruppe gehörenden, in einem Drittstaat ansässigen Schwesterfirma Waren gekauft, für die als Zahlungsziel der 15. des vierten Monats nach dem Erwerb festgesetzt worden war. Das deutsche Zollamt erhob die Eingangsabgaben auf der Grundlage des vollen Rechnungspreises und weigerte sich, die von der Importfirma als Kreditkosten angemeldeten 3 % abzuziehen. Gestützt auf die zitierte Vorschrift des Artikels 11 hatte die deutsche Zollbehörde, da es an einer Skontoabrede fehlte, ihre Weigerung damit begründet, daß der Importeur nicht den Nachweis für das Vorhandensein eines vom Rechnungspreis abweichenden Barpreises erbracht habe. Anderer Auffassung war das Finanzgericht, das über die Klage gegen die ablehnende Haltung der Zollbehörden zu entscheiden hatte. Im Hinblick darauf, daß der Importeur ein Schreiben der Lieferfirma beigebracht hatte, wonach der Rechnungspreis die Kreditkosten einschließe, war das erstinstanzliche Gericht der Auffassung, die Importfirma habe das Vorhandensein eines abweichenden Barpreises im Sinne von Artikel 11 hinreichend nachgewiesen, es ermäßigte daher für die Zollwertfestsetzung den Rechnungspreis um 3 %, und zwar in Anwendung eines pauschalen Berechnungsfaktors (Herabsetzung des Rechnungspreises um 1 % für jeden Monat zwischen Erwerb und Zahlung), der nach den uns in der Sitzung von einigen Beteiligten gegebenen Informationen von der deutschen Rechtsprechung anerkannt und später durch Erlaß des Bundesministers der Finanzen von 1964 (der im übrigen nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 803/68 anscheinend ausdrücklich aufgehoben wurde) festgesetzt worden ist.
Es wird also in diesem Zusammenhang deutlich, daß die uns vom Bundesfinanzhof gestellte Frage nach der Auslegung des Artikels 11 das allgemeine Problem der Bestimmung der Grenzen betrifft, innerhalb deren die nationalen Behörden bei der Anwendung des Gemeinschafts-rechts sich auf Nonnen und Kriterien des innerstaatlichen Rechts stützen können, ein Problem, das unter anderen Aspekten bereits Gegenstand von Entscheidungen des Gerichtshofes war.
Unserer Rechtsprechung lassen sich in diesem Zusammenhang folgende allgemeine Kriterien entnehmen:
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1. |
Das Gemeinschaftsrecht ist so anzuwenden, daß seine dem Wesen nach erforderliche Einheitlichkeit in der ganzen Gemeinschaft gewährleistet ist. |
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2. |
Infolgedessen ist die Ergänzung des Gemeinschaftsrechts durch dem innerstaatlichen Recht angehörende Normen und Kriterien nur zur Ausfüllung von Lücken und nur im Rahmen des zu seiner Durchführung unbedingt Erforderlichen zulässig; in keinem Falle darf sie zu Diskriminierungen zwischen den Marktbürgern führen. |
Für die Zahlung mit Ziel sieht die Verordnung Nr. 803/68 keine pauschale Herabsetzung des Verkaufspreises für die Bestimmung des Zollwertes vor, sondern macht die Möglichkeit, diesen Wert zu einem niedrigeren als dem Rechnungspreis festzusetzen, von ganz präzisen Voraussetzungen abhängig:
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Im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer muß für Barzahlung ein Skonto vorgesehen sein, in diesem Falle wird der Zollwert aufgrund des Rechnungspreises abzüglich des Skontos ermittelt. |
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— |
Fehlt es an einer solchen Abrede, so kann das Vorhandensein eines abweichenden Barpreises nachgewiesen werden; dann wird der Zollwert nach diesem Preis festgesetzt. |
Wir sehen also, daß in jedem Falle an dem Grundsatz des Artikels 11 Absatz 1 festgehalten wird, wonach der für die Zollwertermittlung maßgebende Preis ein Barpreis ist, der vom Verkäufer in seinen Rechtsbeziehungen mit dem konkreten Käufer festgesetzt wird (auch wenn sich dieser dann für den höheren Zielpreis entscheidet) oder der in Ermangelung dessen vom Verkäufer in seinen Rechtsbeziehungen mit anderen Käufern tatsächlich angewandt wird.
Es handelt sich hier um ein Kriterium, welches die Gewähr dafür bietet, daß der Zollwert für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs der wirtschaftlichen Wirklichkeit am besten entspricht und gleichzeitig Unklarheiten und Schwierigkeiten auf der Beweisebene vermeidet.
Daher legt die Verordnung die Fälle genau fest, in denen für die Zollerhebung ein niedrigerer als der tatsächlich gezahlte Preis zugrunde gelegt wird; auch bei der Beurteilung des vorliegenden Falles in dem dargelegten normativen Rahmen ist vor allem dieses Erfordernis einer klaren einheidichen Bewertung der Anwendungskriterien für die Gemeinschaftsnormen zu berücksichtigen.
Die Erklärung des Verkäufers, die sich auf die Behauptung beschränkt, der vereinbarte Preis schließe die Kreditkosten ein, jedoch nicht näher angibt, welches der Barpreis gewesen wäre, könnte sogar genügen, damit der nationale Richter daraus nach den örtlichen Handelsgebräuchen den mutmaßlichen Skontobetrag errechnet, der in der Praxis auf den entsprechenden Barpreis gewährt wird. Aber dieser auf Mutmaßungen beruhende Abzug durch die Richter, welche die verschiedenen Systeme der verschiedenen Handelsgebräuche anwenden, steht im Widerspruch zu den in der Verordnung aufgestellten Erfordernissen der Einheitlichkeit und der Klarheit. Bei dem in den Vorschriften geregelten Fall handelt es sich um zwei ausdrücklich vorgesehene Preise, und die Zollbehörde kann ohne weiteres den Preis zugrunde legen, der sich bei Abzug des Skontos ergibt, oder den Barpreis, den derselbe Verkäufer üblicherweise anwendet: Es bleiben keine Ungewißheiten aufgrund der sich aus den örtlichen Gebräuchen ergebenden Unterschiede und der Schwierigkeiten ihrer Feststellung bestehen. Wollte man dagegen in dem uns vorliegenden Fall der These des erstinstanzlichen Richters folgen, so fände die Zollbehörde in der Gemeinschaftsregelung kein Kriterium, um die erwähnten „Kreditkosten“ zu bestimmen, und müßte die Entscheidung den einzelnen nationalen Stellen überlassen, welche die Höhe des Skontos aus Kriterien ableiten würden, die im allgemeinen ungenau sind oder sich möglicherweise von Staat zu Staat unterscheiden.
Wie bereits bemerkt wurde und wie im übrigen auch in der Begründung der Verordnung selbst klar ausgeführt ist, wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber, indem er die Zollwertermittlung einer für die gesamte Gemeinschaft einheitlichen Regelung unterwarf, sicherstellen, daß der durch den gemeinsamen Zolltarif gegebene Schurz in der gesamten Gemeinschaft der gleiche sei, und zwar nicht nur, um Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, sondern auch, um den Importeuren die Gleichbehandlung hinsichtlich der Erhebung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten.
Die Kürzung des Rechnungspreises in einem Falle, wie er hier von dem deutschen Gericht zu entscheiden ist, aufgrund von Kriterien, die den bestehenden nationalen Vorschriften und häufiger der nationalen Rechtsprechung oder Praxis entnommen sind, würde es offensichtlich nicht ermöglichen, das mit der erwähnten Verordnung angestrebte Ziel einheitlicher Anwendung zu erreichen.
Gewiß hätte nichts den Gemeinschaftsgesetzgeber daran gehindert, einheitliche Kriterien für die pauschale Kürzung des für die Zahlung mit Ziel festgesetzten Rechnungspreises vorzusehen. Aus Gründen der Vereinfachung hielt man es jedoch für angebracht, die Kürzung des Rechnungspreises für die Zahlung auf Ziel auf solche Fälle zu beschränken, in denen ein Barpreis ausdrücklich vereinbart ist. Diese Beschränkung ist für die Käufer ohne jeden Nachteil, sofern sie darüber unterrichtet sind. Nichts hindert in der Tat die betroffenen Importeure, auch dann, wenn sie die Festsetzung eines Zielpreises für vorteilhafter halten, mit dem Verkäufer einen abweichenden Preis zu vereinbaren oder — was das gleiche ist — einen Barzahlungsskonto, falls bei der Festsetzung des Zielpreises die Kreditkosten tatsächlich berücksichtigt worden sind.
Aus allen diesen Gründen schlage ich abschließend vor, die Fragen des Bundesfinanzhofes wie folgt zu beantworten:
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1. |
Die Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren ist nicht deshalb, weil sie auf Artikel 235 des Vertrages gestützt ist, mit einem Fehler behaftet, durch den sie nichtig werden könnte. |
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2. |
Um den Zoll wert im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates niedriger als den Zielpreis festzusetzen, reicht der allgemeine Nachweis, daß der Zielpreis Kreditkosten enthält, nicht aus, sondern es ist erforderlich, daß ein der Höhe nach (gegebenenfalls auch in Form eines Skontos) bestimmter abweichender Preis für den Fall der Barzahlung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart ist oder sich aus den Preislisten des Verkäufers ergibt oder aber von ihm üblicherweise angewandt wird. |
( 1 ) Aus dem Italienischen übersetzt.