SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS KARL ROEMER

VOM 30. NOVEMBER 1971

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Das Finanzgericht Hamburg hat uns einige Fragen zur Auslegung der Ratsverordnung Nr. 120/67 vom 13. Juni 1967 (Amtsblatt Nr. 117, S. 2269) über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide vorgelegt. Diese Fragen sind im Hinblick auf folgenden Sachverhalt von Bedeutung.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat im Laufe des Jahres 1968 bestimmte Mengen Gerste und Hafer in die Bundesrepublik Deutschland importiert. Dies geschah aufgrund von Einfuhrlizenzen, die gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 120/67 ausgestellt und für Gerste bis zum 31. August, für Hafer bis zum 30. September 1968 gültig waren. Was den Hafer angeht, so war die Abschöpfung in der Lizenz vorausfixiert (wie es später in der Ratsverordnung Nr. 1253/70 vom 29. Juni 1970 (Amtsblatt L 143, S. 1) ausdrücklich vorgesehen wurde). Die Waren wurden durch das Zollamt zum freien Verkehr abgefertigt und anschließend auf das Abschöpfungsaufschublager verbracht, das die Klägerin in ihren Siloanlagen in Husum aufgrund einer Bewilligung des Hauptzollamtes Husum vom 25. und 30. Januar 1967 unterhält.

Dazu muß man wissen, daß nach dem damals geltenden deutschen Zollrecht (§ § 42 — 46 des Zollgesetzes), das gemäß § 2 des Abschöpfungserhebungsgesetzes vom 25. Juli 1962 im allgemeinen auch für Abschöpfungen galt, zwischen öffentlichen und privaten Zollgutlagern einerseits und privaten Zollaufschublagern andererseits unterschieden wurde. Waren, die in Zollgutlager verbracht wurden, waren noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt, blieben Zollgut. Waren, die in Zollaufschublagern eingelagert wurden, waren zum freien Verkehr abgefertigt, es war nur — im Falle der Zollpflicht — die Zahlung aufgeschoben und — im Falle der Abschöpfung — deren Festsetzung noch nicht vorgenommen worden. Deshalb standen die zuletzt genannten Waren unter zollamtlicher Überwachung (nicht unter Zollverschluß), und es bestanden bestimmte Buchführungs- und Meldepflichten. Unter Erlaß der Zoll- bzw. der Abschöpfungsschuld konnten sie wieder ausgeführt werden.

Was die von ihr eingelagerten Waren angeht, so zeigte die Klägerin dem Zollamt ihre Auslagerung am 1. August 1968 (für Gerste) sowie am 9. August und am 30. August 1968 (für Hafer) an. Nach diesen Zeitpunkten bestimmte das Zollamt die Abschöpfungen. Im Falle der Gerste war es die Tagesabschöpfung; im Falle des Hafers war es die in der Importlizenz vorausfixierte Abschöpfung. Dafür war $ 4 des Abschöpfungserhebungsgesetzes maßgeblich, der seinerzeit folgendes bestimmte:

1.

„Die Abschöpfungsschuld bemißt sich nach dem Abschöpfungssatz, der am Tag der Einfuhr gilt.

2.

Absatz 1 wird nicht angewendet, wenn in der Einfuhrlizenz… der für die Bemessung der Abschöpfungsschuld anzuwendende Abschöpfungssatz festgesetzt ist. In diesem Fall bemißt sich die Abschöpfungsschuld nach dem in der Einfuhrlizenz für den jeweiligen Einfuhrmonat festgesetzten Abschöpfungssatz…

3.

Als Tag der Einfuhr (Absatz 1) gilt — auch für die Ermittlung des Einfuhrmonats (Absatz 2) — der Tag, an dem erstmals ein Antrag auf Abfertigung der Ware zum freien Verkehr oder zu einem besonderen Abschöpfungsverkehr gestellt oder wirksam wird …

4.

Werden Waren aus einem Abschöpfungsaufschublager ausgelagert, so wird auf diese Waren der am Tag der Auslagerung geltende Abschöpfungssatz angewendet. Ist der Abschöpfungssatz in der Einfuhrlizenz festgesetzt (Absatz 2), so werden für die Anwendung dieses Abschöpfungssatzes die ausgelagerten Waren so behandelt, als wären sie im Monat der Auslagerung eingeführt worden; ist für den Monat der Auslagerung kein Abschöpfungssatz festgesetzt, so wird der am Tage der Auslagerung geltende Abschöpfungssatz angewendet…“

Bei einer im Juli 1969 durchgeführten Betriebsprüfung wurde jedoch entdeckt, daß die angezeigte Entfernung aus dem Lager nicht in vollem Umfang zu den angegebenen Zeitpunkten erfolgt ist, sondern sich — im Falle der Gerste — auf die Zeit vom 1. bis 19. August 1968 und — im Falle des Hafers — auf die Zeit vom 9. August bis 12. November 1968 erstreckt hat, zum Teil also nach Ablauf der Gültigkeit der Einfuhrlizenz vorgenommen worden ist. Weil das Zollamt der Ansicht ist, es komme auf die effektive Auslagerung, die körperliche Entnahme an, hat es daher in einem Berichtigungsbescheid Abschöpfung nachgefordert. Dies geschah nach Maßgabe der am Tage der effektiven Auslagerung geltenden Tagesabschöpfung, und zwar auch hinsichtlich der Haferpartien, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz ausgelagert worden sind.

Das hält die Abschöpfungsschuldnerin, die Schleswig-Holsteinische landwirtschaftliche Hauptgenossenschaft, nicht für richtig. Sie räumt zwar ein, daß nach $ 4 des deutschen Abschöpfungserhebungsgesetzes die Auslagerung für die Festsetzung der Abschöpfung maßgeblich ist; sie ist aber der Ansicht, eine körperliche Auslagerung könne, weil sie aus betrieblichen Gründen nicht immer zum Zeitpunkt der Abmeldung möglich sei, nicht verlangt werden. Ausreichend sei vielmehr, daß die Auslagerung buchmäßig erkennbar gemacht werde. Außerdem sei es auch nicht zulässig, für die Nacherhebung der Abschöpfung „teilweise Zeiträume festzusetzen, für die keine gültige Einfuhrgenehmigung mehr bestanden“ habe. Deshalb hat die Hauptgenossenschaft gegen den Nachforderungsbescheid Einspruch eingelegt und — als dieser erfolglos blieb — das Finanzgericht Hamburg angerufen.

In der Erkenntnis, daß es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, eigene Vorschriften zu erlassen, welche die Tragweite landwirtschaftlicher Marktordnungen berühren, und weil die Ratsverordnung Nr. 120/67 nicht definiert, was in Artikel 15 unter „Tag der Einfuhr“ und „Durchführung des Einfuhrgeschäfts“ zu verstehen ist, hat das Gericht durch Beschluß vom 28. Mai 1971 das Verfahren ausgesetzt und. folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

I

1)

Ist Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120/67/EWG vom 13. Juni 1967 (Amtsblatt 1967 S. 2269) dahin auszulegen, daß bei Lagerung von Waren auf Abschöpfungsaufschublagern als Tag der Einfuhr der Tag der Auslagerung der Ware aus einem derartigen Lager anzusehen ist, so daß der am Tage der Auslagerung geltende Abschöpfungssatz anzuwenden ist?

2)

Bei Verneinung der Frage zu I 1):

Wie ist der Begriff „Einfuhr“ im Sinn von Artikel 15 Abs. 1 der VO Nr. 120/67/EWG auszulegen? Ist hierunter das Verbringen von Waren in das Zollgebiet zu verstehen oder wird auf den Antrag auf Abfertigung der Ware zum freien Verkehr abgestellt?

II

1)

Ist Artikel 15 Abs. 2 der VO Nr. 120/67 dahin zu verstehen, daß im Falle der Lagerung von Waren auf Abschöpfungsaufschublagern das Einfuhrgeschäft im Sinne dieser Vorschrift am Tage der Auslagerung als durchgeführt anzusehen ist?

2)

Bei Verneinung der Frage zu II 1):

Auf welchen Zeitpunkt sonst kommt es für die Erhebung der Abschöpfung gemäß Artikel 15 Abs. 2 der VO Nr. 120/67 im Falle der Lagerung von Waren auf Abschöpfungsaufschublagern an?

3)

Bei Bejahung der Frage II 1):

Welche Abschöpfungssätze sind maßgebend, wenn die Auslagerung aus den Abschöpfungsaufschublagern erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz erfolgt?

Zu diesen Problemen, zu denen sich schriftlich und mündlich die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geäußert haben, gebe ich jetzt meine Stellungnahme ab.

1. 

Die erste Frage bezieht sich auf die Auslegung des in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 verwendeten Begriffes „Tag der Einfuhr“, und zwar im Hinblick auf Importgeschäfte, die über Abschöpfungsaufschublager getätigt wurden. Insofern soll geklärt werden, ob der Tag der Auslagerung als Tag der Einfuhr angesehen werden kann.

Da der erwähnte Begriff weder in der Grundverordnung zur Festlegung der Getreidemarktordnung noch in Durchführungsverordnungen definiert ist, könnte man sich zunächst fragen, ob eine gemeinschaftsrechtliche Umgrenzung überhaupt in Betracht kommt oder ob die notwendige Definition dem nationalen Gesetzgeber überlassen wurde. — Für die zuletzt genannte Ansicht finden sich — übrigens auch hinsichtlich des in der zweiten Frage enthaltenen Begriffs — einige Hinweise im Schriftsatz der Bundesregierung. Andererseits hat die Bundesregierung aber betont, der nationale Gesetzgeber könne keine Vorschriften erlassen, welche die Tragweite der Verordnung Nr. 120/67 berühren, und sie hat auf die Notwendigkeit hingewiesen, bei der Klärung des genannten Begriffs Sinn und Zweck der Abschöpfungsregelung zu beachten. Demgemäß hat sie in ihren mündlichen Ausführungen eine nationale Befugnis zur Definition des Begriffes „Tag der Einfuhr“ eindeutig abgelehnt. Das ist auch die Auffassung der Klägerin und der Kommission, und für ihre Richtigkeit lassen sich tatsächlich gewichtige Gründe anführen.

Mit Recht weisen alle Beteiligten darauf hin, daß in der Rechtsprechung wiederholt hervorgehoben wurde, die Mitgliedstaaten seien in Abgabetarifsachen nicht zum Erlaß von Durchführungsvorschriften befugt, die die Tragweite gemeinschaftsrechtlicher Begriffe berühren (Rechtssachen 40/69, 72 und 74/69, 14/70, Slg. 1970, 69, 427, 451, 1001). Im Rahmen der Agrarmarktordnungen gilt dies auch für den Bereich des Zollverfahrensrecht (Rechtssache 39/70, Slg. 1971, 49). — Was die Verordnung Nr. 120/67 angeht, so darf in dem jetzt interessierenden Zusammenhang nicht vergessen werden, daß in ihr die endgültige Getreidemarktordnung festgelegt wurde und daß sie mit ihren Durchführungsverordnungen zusammen eine sehr detaillierte Regelung des gesamten Marktgeschehens enthält. Danach sind alle marktgestaltenden Maßnahmen auf die Gemeinschaft übergegangen. Vor allem ist das Instrument der Abschöpfung in allen Einzelheiten geregelt. Damit den Schwankungen der Weltmarktpreise Rechnung getragen werden kann, werden die Abschöpfungen von der Kommission täglich neu festgesetzt und sofort wirksam. Mit diesem Ziel ist es sicher schwerlich vereinbar, die Bestimmung des Tages der Einfuhr den Mitgliedstaaten zu überlassen. Man würde nämlich so in Kauf nehmen, daß unter Umständen erhebliche zeitliche Unterschiede bestehen und daß Waren, die zum gleichen Zeitpunkt in den freien Verkehr der Gemeinschaft gelangen, eventuell mit erheblich differierenden Abschöpfungen belegt werden. Namentlich trifft dies für den Lagerverkehr zu, also für Einfuhren, die über Lager getätigt werden und bei denen sich die Abfertigung zum freien Verkehr jahrelang verzögern kann (nach der jetzt geltenden Lagerrichtlinie des Rates bis zu fünf Jahren). Daß in einem solchen Falle ein Mitgliedstaat die Einlagerung als Tag der Einfuhr, ein anderer das endgültige Verbringen in den freien Verkehr als Tag der Einfuhr ansehen kënnte, ist sicherlich mit der Hauptfunktion der Abschöpfungen, für eine Stabilisierung des inländischen Preisniveaus zu sorgen, nicht zu vereinbaren und daher nicht akzeptierbar. Demgemäß muß davon ausgegangen werden, daß der Begriff „Tag der Einfuhr“ eine gemeinschaftseinheitliche Definition verlangt, daß er — wie die Kommission betont hat — zumindest in seinen wesentlichen Elementen überall in der Gemeinschaft die gleiche Ausprägung hat.

Bemüht man sich, dieser Erkenntnis entsprechend, um eine Aufhellung des Begriffs auf der Grundlage gemeinschaftsrechtlicher Überlegungen, so gilt es vor allem — darauf hat auch die Klägerin hingewiesen —, Sinn und Zweck von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67, also seine Funktion im Rahmen der Abschöpfungs- und Einfuhrbestimmungen der Getreidemarktordnung, zu ermitteln. — Zweck der Abschöpfung ist es — ich habe es bereits hervorgehoben —, die Schwankungen der Weltmarktpreise auszugleichen und so für eine Stabilisierung des Preisniveaus auf dem Binnenmarkt zu sorgen. Diesem Zweck entspricht es zweifellos, ihren konkreten Betrag bezogen auf einen Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die betreffende Ware das Marktgeschehen entscheidend beeinflußt. Das ist der Zeitpunkt, in dem feststeht, daß die Ware tatsächlich definitiv auf den Binnenmarkt gelangt. Dem Begriff „Tag der Einfuhr“ liegt also die Vorstellung zugrunde, daß die importierte Ware an diesem Tage endgültig in den freien Verkehr gelangt, daß der Einfuhrvorgang nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Im Falle des Lagerverkehrs kann das der Tag der Auslagerung sein, sofern die Ware zu diesem Zeitpunkt endgültig in den freien Verkehr abgefertigt wird. Offensichtlich trifft das nach den im Jahre 1968 geltenden deutschen zollrechtlichen Bestimmungen bei Einfuhren über Abschöpfungsaufschublager zu. Zwar war insofern davon die Rede, die Waren würden bei der Einlagerung zum freien Verkehr abgefertigt; es bestand aber dennoch die Möglichkeit der Wiederausfuhr unter Erlaß der Abgabenschuld, und es erfolgte demgemäß die definitive Festsetzung der Abschöpfung erst bei der Auslagerung aus dem Abschöpfungsaufschublager. — Somit kann im Hinblick auf die Problematik des Ausgangsverfahrens in Übereinstimmung mit der von allen Beteiligten geäußerten Auffassung festgehalten werden, daß als Tag der Einfuhr der Tag der Auslagerung aus dem Abschöpfungsaufschublager gelten muß.

Ergibt sich dies schon aufgrund der soeben angestellten grundsätzlichen Erwägungen, so lassen sich für die Richtigkeit der dargelegten Auffassung noch einige zusätzliche Indizien anführen. — Einmal kann auf die Kommissionsverordnung Nr. 119 vom 4. August 1962 (Amtsblatt 1962, S. 2017) „betreffend Übergangsbestimmungen, die auf Getreide anwendbar sind, das vor dem 30. Juli 1962 in der Bundesrepublik Deutschland in ein Zoll-gutlagër oder Zollaufschublager verbracht worden ist“ hingewiesen werden. Diese Verordnung betrachtet derartige, vor dem Inkrafttreten der ersten Getreidemarktordnung eingelagerte Waren als „ausgeführt und wiedereingeführt“ und bestimmt, daß als Tag der Einfuhr der Tag der Auslagerung gilt. — Bedeutsam ist sodann, daß offenbar sämtliche Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung Nr. 120/67 im Falle des Lagerverkehrs für die Bemessung der Abschöpfung stets auf den Zeitpunkt der Auslagerung abgestellt haben. Darin kann sicherlich ein gewichtiges Indiz für die Annahme gesehen werden, es sei auch der Gemeinschaftsgesetzgeber von dieser Konzeption ausgegangen.

Endlich läßt sich noch auf später erlassene und in Kraft getretene Gemeinschaftstexte hinweisen.

Insofern kommt einmal die Richtlinie des Rates vom 4. März 1969 (Amtsblatt L 58, S. 7) „zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Zollager“ in Betracht, die vom 1. Oktober 1969 an verbindlich geworden ist. Den in ihr visierten Zollagern entspricht anscheinend das frühere deutsche Abschöpfungsaufschublager. Zumindest kann von einer wirtschaftlichen Gleichstellung gesprochen werden, weil nach dem damals geltenden deutschen Außenwirtschaftsrecht eine Lagerung in Abschöpfungsaufschublagern ohne Einfuhrlizenz möglich war und weil in Wahrheit erst bei der Auslagerung eine Abfertigung zum freien Verkehr stattfand. In der genannten Richtlinie ist aber für Zollager bestimmt, daß die betreffenden Waren bei der Auslagerung in den freien Verkehr gelangen (Artikel 2) und daß sich die Abschöpfungssätze nach dem Zeitpunkt der Auslagerung bestimmen (Artikel 10).

Zum anderen kann wegen des engen Zusammenhangs mit der Abschöpfungsregelung auf den Einfuhrbegriff hingewiesen werden, der der Kommissionsverordnimg Nr. 1373/70 vom 10. Juli 1970 (Amtsblatt L 158, S. 1), der sogenannten Lizenzverordnung, die am 1. Januar 1971 in Kraft getreten ist, zugrunde liegt. Zweck der Lizenzregelung ist es bekanntlich, eine Beurteilung der Marktentwicklung zu ermöglichen; es muß also sichergestellt werden, daß Einfuhr in diesem Zusammenhang das Verbringen einer Ware in den freien Verkehr bedeutet. So gesehen, d. h. weil Lizenzen nur für Waren erforderlich sind, die endgültig in den freien Verkehr gelangen, ist es von Interesse, daß Artikel 15 der Lizenzverordnung vorschreibt, es sei die Verpflichtung zur Einfuhr an dem Tag erfüllt, an dem die Zollformalitäten erfüllt werden. Meines Erachtens sind diese Erkenntnisse zumindest aufschlußreich. Ob sie entscheidende Bedeutung haben können, ob den genannten Texten verbindliche Interpretationen des Begriffs „Tag der Einfuhr“ auch für Tatbestände entnommen werden dürfen, die sich vor ihrem Inkrafttreten bzw. Verbindlichwerden ereignet haben, mag dagegen offenbleiben, eben weil die zunächst angestellten Erwägungen für die Definition des erwähnten Begriffs ausreichen.

Wie auf die erste Frage zu antworten ist, steht demnach eindeutig fest.

2. 

Mit der zweiten Frage möchte das Finanzgericht wissen, ob bei der Lagerung von Waren in Abschöpfungsaufschublagern das Einfuhrgeschäft im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 (d. h. bei Vorausfixierung der Abschöpfung) am Tage der Auslagerung als durchgeführt anzusehen ist.

Auch zu dieser Frage haben alle Beteiligten eine übereinstimmende Beantwortung vorgeschlagen, und zwar in dem Sinne, daß der Tag der Auslagerung maßgeblich sei. — Daß diese Ansicht zutrifft, ergibt sich in der Tat aus Überlegungen, die zum Teil mit den zur ersten Frage angestellten Erwägungen identisch sind.

Außerdem ist folgendes zu bedenken. Bei der Vorausfixierung der Abschöpfung wird Wert darauf gelegt, daß die betreffende Einfuhr im vorgesehenen Zeitraum zustande kommt. Dementsprechend ist für den Fall der Nichtausnützung der Lizenz der Verfall einer Kaution vorgesehen, die bei Vorausfixierung der Abschöpfung wesentlich höher ist als bei anderen Einfuhrgeschäften. Der angezeigte Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn die Ware in den freien Verkehr übergeht, wenn alle Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden, d. h. die definitive Festsetzung der Abgaben bei der Abfertigung zum freien Verkehr vorgenommen wird. Würde man es dagegen für ausreichend halten, daß die den Kautionsverfall ausschließende Bedingung zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt werden kann, etwa bei der Einlagerung einer Ware in ein Abschöpfungsaufschublager, so hätte dies unter Umständen zur Folge, daß die betreffende Ware überhaupt nicht auf den Markt kommt, eben weil bei derartigen Lagergeschäften — das haben wir gesehen — die Wiederausfuhr unter Erlaß der Abgabenschuld möglich ist.

Aus diesen Gründen, namentlich im Hinblick auf die Ausgestaltung des Einfuhrregimes im Falle der Vorausfixierung der Abschöpfungen, muß also angenommen werden, daß ein Einfuhrgeschäft im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 erst mit der Auslagerung aus einem Aufschublager als durchgeführt gelten kann.

3. 

Mit seiner dritten Frage erkundigt sich das Finanzgericht noch danach, welche Abschöpfungssätze maßgeblich sind, wenn die Auslagerung aus einem Abschöpfungsaufschublager nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Einfuhrlizenz, und zwar — so ist zu ergänzen — einer Einfuhrlizenz mit vorausfixierter Abschöpfung, erfolgt.

Dazu hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Ansicht geäußert, die Beantwortung dieser Frage, verstehe man sie so wie sie formuliert ist, erscheine selbstverständlich, die Frage sei also überflüssig und deswegen vielleicht sogar als unzulässig zu bezeichnen. Allenfalls könne daran gedacht werden, sie umzudeuten und aus ihr mit Rücksicht auf den Kern des nationalen Rechtsstreits die andere Frage herauszulesen, ob bei Lagergeschäften der jetzt interessierenden Art die Auslagerung mit der Umbuchung in den Lagerbüchern und der Anzeige an die Zollstelle als erfolgt anzusehen ist oder ob eine effektive Entfernung der Waren aus dem Lager verlangt werden muß. — Dem widersetzen sich die Bundesregierung und die Kommission mit Nachdruck. Nach ihrer Auffassung hat die Frage, so wie sie gestellt, ist, durchaus Sinn und Berechtigung, weil sich bei der in ihr visierten Situation objektiv mehrere Deutungsmöglichkeiten anbieten. Außerdem weist die Kommission darauf hin, es ergebe sich aus der Begründung des Vorlagebeschlusses, daß sich das Finanzgericht die Lösung der von der Klägerin aufgezeigten Problematik selbst vorbehalten hat, weil es offenbar der Ansicht ist, dies gehöre in den Bereich des nationalen Rechts. Deshalb könne an eine Umdeutung der Frage, d. h. an den Versuch, den wahren Willen des Gerichts zu ermitteln, nicht gedacht werden.

Was diese Auseinandersetzung, gleichsam im Vorfeld der sachlichen Erörterung, angeht, so wird man zunächst wohl der Kommission und der Bundesregierung folgen müssen. Tatsächlich ist nicht zu leugnen, daß die dritte Frage eindeutig formuliert ist. Auch mit dieser Formulierung hat sie einen Sinn, weil keineswegs von vornherein klar ist, was im Falle der Vorausfixierung der Abschöpfung und bei Auslagerung einer Ware aus dem Abschöpfungsaufschublager nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Importlizenz gilt, ob die Tagesabschöpfung anzuwenden ist, ob der vorausfixierte Satz auf diesen Zeitpunkt erstreckt werden kann, ob die Einfuhr überhaupt als unzulässig angesehen werden muß, die gestellte Kaution also als verfallen gilt usw. Die dritte Frage sollte demnach so, wie sie formuliert wurde, beantwortet werden. — Diese Erkenntnis kann allerdings — und darin ist der Klägerin zu folgen — den Gerichtshof nicht daran hindern, eventuell zusätzliche Gesichtspunkte zu behandeln, die nach dem Sachverhalt erkennbar werden, insofern also, auch wenn das nationale Gericht eine Auslegung nicht für erforderlich hält, von einer stillschweigenden Fragestellung auszugehen. Zumal aus Gründen der Prozeßökonomie, d. h. zur Vermeidung einer erneuten Vorlage, kann dies gelegentlich angezeigt sein. Wieweit dazu der vorliegende Fall Anlaß gibt, wird später zu zeigen sein.

Bemüht man sich zunächst um eine Beantwortung der Frage, so wie sie gestellt worden ist, so kann das Notwendige verhältnismäßig kurz gesagt werden. Wiederum haben alle am Verfahren Beteiligten die gleiche Antwort vorgeschlagen, und zwar die Feststellung, in einem solchen Falle sei die Tagesabschöpfung zur Anwendung zu bringen. — Daß dies tatsächlich zutrifft, läßt sich leicht nachweisen. Sicher kann davon ausgegangen werden, daß im Falle der Vorausfixierung der Abschöpfung mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz auch der in ihr genannte Abschöpfungssatz in Wegfall kommt. Weil andererseits die Anwendung vorfixierter Abschöpfungen offensichtlich eine Ausnahme vom Grundsatz der Maßgeblichkeit der Tagesabschöpfung darstellt, kann beim Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung der vorausfixierten Abschöpfung nur die allgemeine Abschöpfungsregelung des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 angewandt werden, d. h., bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens, der am Tage der Auslagerung geltende Abschöpfungssatz. Das ist die allein angezeigte Lösung in Anbetracht der Tatsache, daß eine Einfuhr trotz Fehlens einer gültigen Lizenz tatsächlich vorgenommen worden ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Außerdem gilt — worauf die Kommission hingewiesen hat — die Regel des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 unabhängig von der Lizenzregelung, d. h. unabhängig davon, ob eine Lizenz erforderlich und gültig war. Dementsprechend ist also auf die dritte Frage zu antworten.

Will man darüber hinaus zu dem von der Klägerin zusätzlich aufgeworfenen Problem Stellung nehmen, so wird man in dieser Hinsicht der These der Kommission von der prinzipiellen Maßgeblichkeit des nationalen Rechts im wesentlichen folgen müssen. Wir haben gehört, daß die Harmonisierung des Zollrechts nicht bis zur Erfassung aller Einzelheiten des Lagerverkehrs fortgeschritten ist. Namentlich gehört die technische Organisation der Zollager und der mit ihnen verbundenen, notwendigen Kontrollmaßnahmen in den Bereich des Vollzugs der Zollgesetzgebung, also in den nationalen Bereich. Ein gleiches muß notwendig für die Regelung der Einzelheiten der Abfertigung aus derartigen Zollagern gelten. Demnach läßt sich, auch wenn es selbstverständlich erwünscht ist, daß die verwaltungsmäßige Handhabung der Zollager so einheitlich wie möglich erfolgt, nicht die Feststellung treffen, aus dem Gemeinschaftsrecht ergebe sich in jeden Falle, daß eine Auslagerung mit der Abbuchung in den Lagerbüchern und der Anmeldung bei der zuständigen Zollstelle als bewirkt anzusehen ist. — Insofern kann auch nicht auf die Erstattungsregelung der Verordnung Nr. 1041/67 (Amtsblatt Nr. 314, S. 9) hingewiesen werden, nach der die Ausfuhr als mit der Annahme der Erklärung des Exporteurs durch die Zollstelle erfolgt gilt. Hier handelt es sich — wie die Kommission dargelegt hat — um eine besondere Problematik, um eine Art Vorausfinanzierung der Erstattungen. Außerdem ist die Interessenlage bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr so verschieden, daß sich zwingende Schlüsse aus der Verordnung Nr. 1041/67 für den gegenwärtigen Zusammenhang nicht ziehen lassen. Lediglich dies könnte aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts zu dem von der Klägerin aufgeworfenen Problem gesagt werden: Vorbehaltlich der dem nationalen Bereich überlassenen Kontrollmaßnah-men geht das Gemeinschaftsrecht offensichtlich von einem Auslagerungsbegriff aus, nach dem die Auslagerung als bewirkt angesehen werden muß, wenn einem der dabei stattfindenden Vorgänge definitiver Charakter in dem Sinne zukommt, daß die Ware endgültig in den freien Verkehr gelangt. Das kann gesagt werden, weil damit — wie wir gesehen haben — die nach der Abschöpfungsregelung maßgebliche Einwirkung auf den Binnenmarkt gegeben ist.

Was nach dem bekanntgewordenen Akteninhalt und unter Beachtung der für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts geltenden Grenzen zu der dritten Frage erklärt werden muß, steht demnach gleichfalls eindeutig fest.

4. 

Insgesamt schlage ich daher folgende Beantwortung der gestellten Fragen vor:

a)

Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 ist dahin auszulegen, daß bei der Lagerung von Waren auf Abschöpfungsaufschublagern (im Sinne der in der Bundesrepublik Deutschland vor Erlaß der Richtlinie betreffend Zollager vom 8. März 1969 geltenden Rechtsvorschriften) der Tag der Auslagerung als Tag der Einfuhr anzusehen ist und daß folglich der am Tag der Auslagerung geltende Abschöpfungssatz angewandt werden muß.

b)

Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 ist so zu verstehen, daß im Falle der Lagerung von Waren auf Abschöpfungsaufschublagern der soeben genannten Art das Einfuhrgeschäft am Tag der Auslagerung als durchgeführt anzusehen ist.

c)

Erfolgt die Auslagerung aus einem derartigen Abschöpfungsaufschublager nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz, so ist der am Tage der Auslagerung geltende Abschöpfungssatz anzuwenden. Unter welchen Voraussetzungen die Auslagerung als bewirkt anzusehen ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des nationalen Rechts. Nach den Prinzipien des Gemeinschaftsrechts ist ausreichend, daß einem der dabei stattfindenden Vorgänge definitiver Charakter zukommt, d.h. eine endgültige Einwirkung auf den Binnenmarkt gegeben ist.