SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ALAIN DUTHEILLET DE LAMOTHE

VOM 12. OKTOBER 1971 ( 1 )

Herr Präsident ,

meine Herren Richter!

Die Bundesrepublik Deutschland verbot im Jahre 1970 aus verschiedenen Gründen, die für das Verständnis des vorließenden Falles ohne Interesse sind, die Einfuhr von Champignons mit Ursprung in der Volksrepublik China in ihr Hoheitsgebiet.

Dieses Verbot war leicht zu überwachen, wenn ein deutscher Importeur die Ware unmittelbar aus der Volksrepublik China oder aus einem dritten Land nach Deutschland einführen wollte, wenn es sich um eine „Direkteinfuhr“ handelte, um den einschlägigen Jargonausdruck zu verwenden.

Viel heikler war die Sache dagegen, wenn der Importeur chinesische Champignons kaufen wollte, die sich in einem Gemeinschaftsland im freien Verkehr befanden.

Denn seit Erlaß der Verordnung Nr. 865/68 vom 28. Juni 1968 waren die deutschen Verwaltungsstellen normalerweise gehalten, beantragte Einfuhrgenehmigungen ohne weiteres innerhalb sehr kurzer Fristen zu erteilen, wenn sich die Ware in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befand.

Sie konnten die Genehmigung nur versagen, wenn sie vorher von der Kommission die Ermächtigung nach Artikel 115 Absatz 1 des Vertrages erhalten hatten, aufgrund deren ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen, namentlich bei Verkehrsverlagerungen, bestimmte aus dritten Ländern stammende, aber in einem oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten bereits im freien Verkehr befindliche Erzeugnisse von der Gemeinschaftsbehandlung ausschließen kann.

Eine solche Ermächtigung wurde jedoch für die aus der Volksrepublik China stammenden Champignons erst am 11. September 1970 von der Bundesrepublik Deutschland beantragt und erst am 15. September von der Kommission erteilt.

Dies ist der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt.

Am 4. September 1970 beantragte die Firma Bock eine Einfuhrgenehmigung für eine Partie chinesischer Champignons im Wert von 150000 DM, die ihr fest angeboten war und sich nach ihren Angaben in den Niederlanden im freien Verkehr befand.

Am 9. September 1970 mahnte sie diesen Antrag bei der zuständigen deutschen Stelle, dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, an.

Am 11. September schließlich wiederholte sie ihren Antrag durch Fernschreiben.

Dieses Fernschreiben löste bei den deutschen Dienststellen eine lebhafte Tätigkeit aus. Denn am gleichen Tage geschah folgendes:

1.

Das Bundesministerium für Landwirtschaft alarmierte die deutsche Vertretung in Brüssel, und diese teilte den Dienststellen der Kommission fernschriftlich mit, daß den deutschen Behörden ein Antrag auf eine Einfuhrgenehmigung für eine Partie chinesischer Champignons im Werte von 125000 DM vorliege und die Kommission deshalb gebeten werde, die deutsche Regierung im Eilverfahren zu ermächtigen, solche Einfuhren „einschließlich der mit dem vorliegenden Einfuhrantrag beabsichtigten Einfuhr“ von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen.

2.

Das Bundesamt antwortete der Firma Bock, es sei beabsichtigt, ihren Einfuhrantrag abzulehnen, sobald „die Ermächtigung der Kommission nach Artikel 115 EWG-Vertrag vorliegt“.

Weitere Schritte der Firma Bock blieben vergeblich.

Am 15. September erließ die Kommission die beantragte Entscheidung, welche die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, aus der Volksrepublik China stammende und in den Benelux-Ländern im freien Verkehr befindliche Champignons von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen. Diese Entscheidung enthielt einen Satz, auf den ich noch zurückkomme; er betrifft Anträge, die „zur Zeit und ordnungsgemäß bei der deutschen Verwaltung anhängig“ sind.

Gestützt auf diese Ermächtigung bestätigte das Bundesamt am 21. September der Firma Bock ausdrücklich die Ablehnung ihres Antrags.

Die Firma Bock erhob darauf bei einem deutschen Verwaltungsgericht Klage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Bundesamtes feststellen zu lassen.

Zur gleichen Zeit reichte sie bei Ihnen die vorliegende Klage auf Aufhebung der Bestimmung der Entscheidung der Kommission vom 15. September 1970 ein, in der es heißt: „Diese Entscheidung bezieht sich ebenfalls auf die Einfuhr dieser Waren, für welche Anträge auf Einfuhrgenehmigung zur Zeit und ordnungsgemäß bei der deutschen Verwaltung anhängig sind.“

I

Als erste stellt sich in vorliegender Rechtssache eine Zulässigkeitsfrage.

A —

Die Kommission macht mit sehr scharfsinnigen Argumenten in erster Li-' nie geltend, die Klägerin werde in keiner Weise von der von ihr angefochtenen Bestimmung betroffen und könne daher nicht nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages klagen.

Der Gedankengang der Kommission ist folgender:

Wenn ihre Dienststellen in der angefochtenen Bestimmung von zur Zeit und ordnungsgemäß anhängigen Anträgen sprächen, so meinten sie mit dem Ausdruck „ordnungsgemäß“ nicht die ordnungsgemäße Einreichung des Antrags, das heißt die Form, die erforderlichen Unterlagen usw., sondern die Ordnungsmäßigkeit des Verhaltens der nationalen Verwaltung, die den Antrag unerledigt gelassen habe. Mit dieser Bestimmung habe man vermeiden wollen, etwaige Verzögerungen bei der Ausstellung von Einfuhrgenehmigungen zu legitimieren, die dem Gemeinschaftsrecht zuwiderliefen und demnach rechtswidrig seien.

Bei dieser Auslegung betreffe die angefochtene Entscheidung die Klägerin aber ersichtlich nicht.

Die Verordnung Nr. 865/68, die für die fraglichen Waren gelte, untersage alle mengenmäßigen Beschränkungen im Handel zwischen Mitgliedstaaten, und eine Richtlinie der Kommission vom 22. Dezember 1969 stelle es mengenmäßigen Beschränkungen gleich, wenn beantragte Genehmigungen erst nach außergewöhnlich langen Fristen erteilt würden.

Im vorliegenden Fall habe aber das Bundesamt gegen die Pflicht verstoßen, binnen angemessener Frist zu entscheiden, denn es habe den spätestens am 7. September gestellten und als dringlich bezeichneten Antrag bis zum 11. September nicht beschieden, dem Tag, an dem die Bundesregierung die Kommission befaßt habe. Das Bundesamt habe also den Antrag der Klägerin fehlerhaft unerledigt gelassen, bis die Entscheidung vom 15. September erging, weshalb die auf ordnungsgemäß anhängige Anträge gemünzte Bestimmung dieser Entscheidung für diesen Antrag nicht gegolten habe und die Firma Bock somit auch nicht betreffe. Dieses Vorbringen hat viel für sich.

Es wird sogar in gewisser Hinsicht noch dadurch gestützt, daß ein deutsches Gericht bereits ausdrücklich die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Bundesamtes festgestellt und diese Entscheidung dami begründet hat, daß das Bundesamt die beantragte Lizenz nicht schon zu einem weit vor dem Erlaß der Entscheidung der Kommission liegenden Zeitpunkt erteilt hat.

Dennoch habe ich aus mehreren Gründen gewisse Bedenken, Ihnen vorzuschlagen, einer auf eine solche Auslegung der angefochtenen Bestimmung gestützten prozeßhindernden Einrede stattzugeben.

1.

Das deutsche Verwaltungsgericht stützt sein Urteil nicht auf einen Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, sondern auf die Verletzung von Pflichten, die sich lediglich aus innerdeutschem Recht ergeben. Es ist daher sehr schwierig, hieraus ein ausschlaggebendes Argument für die Auslegung der angefochtenen Gemeinschaftshandlung zu entnehmen.

2.

Gewiß ist der Wortlaut der Entscheidung weder in der französischen noch in der deutschen Fassung eindeutig.

Sähe er vor, daß die Entscheidung „für ordnungsgemäß eingereichte und gegenwärtig bei der deutschen Verwaltung anhängige Anträge“ gelte, so wäre die Auffassung der Kommission sicherlich falsch. Wäre er dagegen so gefaßt, daß sie für „eingereichte und gegenwärtig ordnungsgemäß bei den zuständigen deutschen Verwaltungsstellen anhängige Anträge“ gelte, so träfe die Ansicht der Kommission zweifellos zu.

Die Schwierigkeit rührt aber daher, daß die Worte „die zur Zeit und ordnungsgemäß anhängig sind“, dem Buchstaben nach sowohl die ihnen von der Kommission beigemessene als auch die ihnen von der Klägerin und übrigens auch von den deutschen Behörden untergelegte Bedeutung haben können.

3.

Da sonach eine Wortauslegung unmöglich ist, muß der Sinn dieser Bestimmungen meines Erachtens anhand des Antrags, auf den hin sie getroffen wurden, und aus dem allgemeinen Zusammenhang heraus ermittelt werden, in dem sich das Problem der Kommission seinerzeit stellte.

Eines steht fest: Die Bundesregierung wollte mit ihrem Antrag bei der Kommission auf eine Ermächtigung nach Artikel 115 Absatz 1 des Vertrages nicht nur künftige Einfuhren verhindern, sondern auch eine Einfuhr, für die bereits ein Lizenzantrag gestellt worden war.

Der Wortlaut des Fernschreibens der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik ist eindeutig. Ich zitiere Ihnen daraus die wichtigsten Stellen:

 

„Beehre mich mitzuteilen, daß der deutschen Regierung ein Antrag auf Einfuhr von Champignonkonserven … mit Ursprung Volksrepublik China aus dem Freiverkehr der Niederlande im Werte von 125000 DM vorliegt…

 

Es wird deshalb gebeten, die deutsche Regierung im Eilverfahren zu ermächtigen, die Einfuhr von Konserven der Tarifnummer 20.02.21 mit Ursprung Volksrepublik China aus dem Freiverkehr aller Mitgliedstaaten (da von dem bekannten Antragsteller andere Umwegeinfuhren zu erwarten sind) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen, einschließlich der mit dem vorliegenden Einfuhrantrag beabsichtigten Einfuhr.“ Ein Punkt ist zwischen den Parteien streitig.

Die Kommission behauptet, der Einfuhrantrag, auf den sich das Fernschreiben der Ständigen Vertretung bezieht, sei ein Antrag der Firma Lütjens auf Einfuhren im Werte von 125000 DM, nicht aber der Antrag der Firma Bock im Werte von 150000 DM.

Die Klägerin behauptet, die Bundesregierung beziehe sich nicht nur auf die von Lütjens geplante, sondern auch auf die von ihr selbst beabsichtige Einfuhr.

Dies ist eine heikle Frage, denn es hat durchaus den Anschein, daß der einzige präzis bezeichnete Lizenzantrag der der Firma Lütjens ist (125000 DM); die Bundesregierung spielt außerdem, wie Sie bemerkt haben werden, auf weitere Einfuhren der gleichen Art an.

Aber dieser Punkt ist nach meiner Ansicht für die Lösung der Ihnen heute gestellten Frage von untergeordneter Bedeutung.

Denn eines steht fest: Die Kommission wußte ganz genau, daß mindestens seit dem 11. September, wenn nicht schon seit sehr viel längerer Zeit, ein Lizenzantrag anhängig war.

Sie behauptet jetzt, die Zeitspanne, innerhalb deren die deutschen Verwaltungsbehörden einen solchen Antrag zu bescheiden gehabt hätten, habe höchstens vier Tage betragen.

Folgt man ihr hierin, so bedeutet dies, daß der Kommission am 15. September bei Erlaß ihrer Entscheidung nicht unbekannt gewesen sein kann, daß der Lizenzantrag, für den eine Sonderbestimmung bei ihr beantragt war, im Sinne ihrer jetzigen These nicht mehr ordnungsgemäß bei der deutschen Verwaltung anhängig war.

Daher hätte sie, wenn sie alle nicht mehr ordnungsgemäß anhängigen Anträge aus dem Anwendungsbereich ihrer Entscheidung ausschließen wollte, diese Entscheidung negativ oder einschränkend fassen und beispielsweise die Formulierung „die vorliegende Ermächtigung gilt für noch nicht erfolgte Einfuhren dieser Waren, es sei denn, daß die beantragten Lizenzen vor Erlaß der vorliegenden Entscheidung hätten ausgestellt werden müssen“, oder eine andere entsprechende Wendung wählen müssen.

Dies hat sie jedoch nicht getan. Die von ihr gebrauchte Fassung konnte so ausgelegt werden und wurde ja tatsächlich sowohl vom Bundesamt als auch von der Klägerin so ausgelegt, daß sie den Fall von Firmen in der Lage der Klägerin „decken“ sollte, wenn mir dieser Ausdruck gestattet ist.

Wer wie Sie die Redlichkeit der Kommission kennt, kann sich nicht vorstellen, daß sie absichtlich eine doppelsinnige Fassung verwendet hätte, um bei etwa auftretenden gerichtlichen Schwierigkeiten die möglicherweise aus der beantragten Ermächtigung erwachsende Haftung auf die deutschen Stellen abwälzen zu können.

Die wahrscheinlichste Auslegung ist daher nach meiner Ansicht die, daß die Kommission mit der angefochtenen Bestimmung die Tragweite der von ihr den deutschen Stellen erteilten Ermächtigung ausdehnen wollte, um diesen Stellen die Möglichkeit zu geben, Anträge abzulehnen, die

einerseits formgerecht waren,

andererseits bis dahin weder angenommen noch abgelehnt worden waren.

Erst sehr viel später, als die Angelegenheit bereits rechtshängig war, haben, wie ich meine, die juristischen Dienststellen der Kommission der angefochtenen Bestimmung eine Auslegung zu geben versucht, die sich mit der Haltung ihrer Kollegen anderer Dienststellen zur Frage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im innergemeinschaftlichen Handel die beantragten Lizenzen innerhalb kürzester Frist zu erteilen, vereinbaren ließ.

Ein letzter Gesichtspunkt dürfte den Ausschlag dafür geben, Ihnen diese Auslegung vorzuschlagen.

Die These der Kommission könnte vielleicht vertretbar sein, wenn das Gemeinschaftsrecht den nationalen Behörden für die Erteilung der bei innergemeinschaftlichen Einfuhren erforderlichen Lizenzen eine feste Frist vorschriebe.

Aber den einschlägigen Vorschriften ist lediglich zu entnehmen, daß diese„Fristen im Verhältnis zur normalen Abwicklung der verschiedenen Verrichtungen“, auf die sie sich beziehen, nicht „übermäßig lang“ sein dürfen.

Hieraus folgt, daß Sie nach dem von der Kommission vorgeschlagenen System bei Klagen gegen eine der zahlreichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die den gleichen Gegenstand und die gleiche Tragweite haben wie die angefochtene Bestimmung, zur Beurteilung der Zulässigkeit jeweils

1.

die Sachfrage entscheiden müßten, ob die Frist, innerhalb deren die nationale Verwaltung einen Lizenzantrag beschieden hat, normal oder übermäßig lang war,

2.

diese Sachfrage selbst entscheiden müßten, obwohl sie schon auf den ersten Blick zur Zuständigkeit des innerstaatlichen Gerichts gehört, dem es vorbehalten bleibt, Sie im Verfahren nach Artikel 177 EWGV um die erforderlichen Aufschlüsse zu ersuchen.

Aus allen diesen Gründen meine ich daher, daß der Fall der Klägerin in den Anwendungsbereich der angefochtenen Bestimmung fällt und daß diese die Klägerin sonach betrifft.

B —

Folgen Sie mir hierin, so dürfte die zweite von der Kommission aufgeworfene Zulässigkeitsfrage verhältnismäßig weniger schwierig sein.

Die Kommission meint hilfsweise, wenn die angefochtene Bestimmung die Klägerin schon betreffen sollte, so doch weder unmittelbar noch individuell.

Ausgehend von dem vorliegenden Sachverhalt und den in Ihrem Urteil Toepfer gegen Kommission vom 1. Juli 1965 (Slg. XI/1548) herausgearbeiteten Grundsätzen, gelange ich dazu, Ihnen vorzuschlagen, dieses Vorbringen zurückzuweisen.

1.

Wohl trifft es zu, daß die angefochtene Bestimmung die Bundesregierung nur dazu ermächtigte, die beabsichtigte Einfuhr von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen. Da aber, wie ich Ihnen unter Hinweis auf das Fernschreiben der Bundesrepublik schon sagte, diese Bestimmung gerade das Ziel hatte, derartige Einfuhren zu verhindern, und da darüber hinaus und vor allem das zuständige Bundesamt der Klägerin noch vor Erlaß der Entscheidung der Kommission mitgeteilt hatte, daß es nur diese Entscheidung abwarte, um den Lizenzantrag ausdrücklich abzulehnen, wäre es nach meiner Ansicht übertrieben formalistisch anzunehmen, daß die genannte Bestimmung die Klägerin in Wahrheit nicht unmittelbar betreffe.

2.

Betrifft diese Bestimmung die Klägerin aber überhaupt, so tut sie es meines Erachtens auch individuell.

Das deutsche Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß vor dem 15. September nur noch der Antrag der Klägerin auf Einfuhr von chinesischen Champignons anhängig war und hat hinzugefügt, daß die Tatsache unbestritten sei.

Die Kommission und das Bundesamt behaupten, es habe auch noch einen Antrag der Firma Lütjens gegeben, von dem ich Ihnen vorher im Zusammenhang mit dem Fernschreiben der Ständigen Vertretung Deutschlands an die Kommission vom 11. September gesprochen habe.

Wie dem auch sei, diese Importeure waren „der Zahl und der Person nach feststellbar“.

Bei dieser Sachlage können die Beteiligten aber, wie Sie in Ihrem Urteil Toepfer entschieden haben, nach Artikel 173 Absatz 2 klagen.

Geht man daher davon aus, daß die angefochtene Bestimmung die Klägerin betraf — dies ist nach meiner Ansicht der einzige recht heikle Punkt der Zulässigkeitsfrage — so handelt es sich um eine Maßnahme, die, obwohl als eine an die Bundesregierung gerichtete Entscheidung ergangen, die Klägerin unmittelbar und individuell betrifft, und somit ist deren Klage zulässig.

II

Ist die Klage zulässig, so halte ich sie auch für begründet.

Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend: Die Rückwirkung und die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Ich hätte einige Bedenken einzuräumen, daß die rückwirkende Kraft, welche die angefochtene Bestimmung in gewissem Maße und in gewisser Hinsicht hat, für sich allein ein Aufhebungsgrund sei.

Die Erfordernisse des Wirtschaftsrechts haben den Gerichtshof bereits einmal veranlaßt, über ein allzu einengendes Verständnis des Grundsatzes der Nichtrückwirkung hinauszugehen.

Wie ich bereits in der Rechtssache Rewe-Zentrale ausführte, nötigen diese Erfordernisse manchmal dazu, zwischen einer Rückwirkung „stricto sensu“ und einem neuen Tatbestand zu unterscheiden, den einige zeitgenössische Spezialisten des öffentlichen Rechts „die sofortige Anwendung neuer Rechtsvorschriften auf bestehende Rechtsverhältnisse“ nennen.

Jedenfalls aber haben Sie in allen Fällen, in denen Sie das, was als eine gewisse Beeinträchtigung des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit erscheinen kann, als berechtigt angesehen haben, stets betont, daß diese Beeinträchtigung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt werde, um des zu erreichenden Zieles willen eine mehr oder weniger weitgehende Schmälerung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes in Kauf zu nehmen.

In Wahrheit haben Sie mit Hilfe einer sehr originellen und äußerst interessanten Konstruktion den Grundsatz der Nichtrückwirkung gewissermaßen anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgelegt.

Die in dieser Rechtsprechung zu erkennende Linie muß Sie nach meiner Ansicht auch im vorliegenden Fall zur Aufhebung der angefochtenen Bestimmung und zu der Feststellung führen, daß die in dieser Bestimmung vorgesehene Erstreckung der für die Zukunft aufgestellten Normen auf bestehende Rechtsverhältnisse nicht unbedingt erforderlich war, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

Ich stimme mit der Kommission darin überein, daß eine Gefahr von Verkehrsverlagerungen für sich allein schon die in Artikel 115 vorgesehenen Maßnahmen rechtfertigt, und halte in dieser Hinsicht die Rechtmäßigkeit derjenigen Bestimmungen der Kommissionsentscheidung, die sich lediglich auf die Zukunft beziehen, für unbestreitbar.

Aber die Gefahr, die in der Nichtanwendung dieser für die Zukunft beschlossenen Maßnahmen auf den oder höchstens die beiden schon bei den deutschen Verwaltungsstellen anhängigen Lizenzanträge lag, war meines Erachtens wirklich zu gering, als daß sie eine auch nur leichte Beeinträchtigung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung rechtfertigen konnte.

Das deutsche Verwaltungsgericht hat ausgerechnet, daß die von der Klägerin beantragte Lizenz bei Einrechnung der Einfuhren aus Taiwan-Formosa, die ihrerseits nur kontingentiert waren, 0,8 Promille der Jahreseinfuhren der fraglichen Waren in die Bundesrepublik Deutschland ausmachte.

Der Antrag der Firma Lütjens betraf, wie dem uns bekannten Gesamtpreis zu entnehmen ist, wohl etwas geringere oder höchstens ebenso große Mengen wie der der Klägerin. Auch wenn man mit der Kommission davon ausgeht, daß der Antrag der Firma Lütjens dem der Klägerin hinzuzurechnen ist, gelangt man daher zu dem Schluß, daß sich die Höchstmenge, für welche zu dem fraglichen Zeitpunkt Lizenzanträge anhängig waren, allenfalls auf 1,5 oder 1,6 Promille der deutschen Einfuhren der fraglichen Ware belief.

Hier sind wir wahrlich im Bereich des „unendlich Kleinen“.

Unter diesen Umständen kann man meines Erachtens kaum annehmen, daß das Bestreben, Geschäfte von so geringem Umfang zu verhindern, die Anwendung für die Zukunft erlassener Vorschriften auf bereits eingeleitete Geschäfte rechtfertigen konnte.

Es bleibt noch ein von der Klägerin geltend gemachter Formfehler zu prüfen. Die Klägerin trägt vor, nach Artikel 115 des Vertrages müsse die Kommission, wenn ihr ein Antrag eines Mitgliedstaats vorliegt, Waren aus einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen, an diesen oder diese Staaten eine Empfehlung richten, und erst wenn die Empfehlung „ohne Wirkung“ bleibe, könne die Kommission die Ermächtigung zum Ausschluß von der Gemeinschaftsbehandlung erteilen.

Die von der Klägerin gegebene Auslegung von Artikel 115 des Vertrages erscheint mir zutreffend. Das dort vorgesehene Verfahren dürfte in der Tat zwei Abschnitte umfassen:

Den Abschnitt der Empfehlung, und danach, falls dieser nicht die erwünschten Ergebnisse zeitigt,

den Abschnitt der Ermächtigung zum Ausschluß von der Gemeinschaftsbehandlung.

Allerdings ist die auszulegende Vorschrift in der französischen und italienischen Fassung des Vertrages hier nicht sehr klar, aber der deutsche und der niederländische Wortlaut sind sehr viel eindeutiger.

Es trifft auch zu, daß im vorliegenden Fall keine Empfehlung an die Benelux-Staaten gerichtet wurde, bevor die Kommission der Bundesrepublik Deutschland die Ermächtigung erteilt.

Dennoch kann dieser Klagegrund nach meiner Ansicht aus zwei Gründen nicht durchgreifen, von denen der zweite in meinen Augen nur äußerst hilfsweise anzuführen ist.

1.

Die in Artikel 115 des Vertrages enthaltenen Verfahrensvorschriften regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Kommission und Mitgliedstaaten. Hieraus folgt meines Erachtens, daß sie keine unmittelbare Wirkung haben und keine Rechte für die einzelnen begründen und daß diese mangels schutzwürdigen Interesses nicht berechtigt sind, sich auf diese Vorschriften zu berufen.

2.

Außerdem und äußerst hilfsweise wäre der geltend gemachte Formfehler im vorliegenden Fall, wie ich meine, ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung; denn die Kommission hat Ihnen erläutert und mich persönlich davon überzeugt, daß sie zwar keine ausdrückliche Empfehlung ausgesprochen habe, aber seit langer Zeit und immer wieder bei den beteiligten Staaten vorstellig geworden sei, ohne ein Ergebnis zu erzielen und daß eine ausdrückliche Empfehlung hieran wohl mit Sicherheit nichts geändert hätte.

Unter diesen Umständen dürfte die Unterlassung einer von vornherein als zwecklos erkannten Formalität wohl kaum wesentlich genug sein, um die angefochtene Bestimmung fehlerhaft erscheinen zu lassen.

Wie ausgeführt halte ich diese aber nicht aus formalen, sondern aus sachlichen Gründen für rechtswidrig.

Ich beantrage daher, die Bestimmung aufzuheben und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.


( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.