URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. DEZEMBER 1968. - GIOVANNI DE CICCO GEGEN LANDESVERSICHERUNGSANSTALT SCHWABEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM SOZIALGERICHT AUGSBURG. - RECHTSSACHE 19-68.
Sammlung der Rechtsprechung
Französische Ausgabe Seite 00689
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Griechische Sonderausgabe Seite 00847
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00921
Spanische Sonderausgabe Seite 00271
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
1 . VERFAHREN - VORLAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN - AUSGABE DER STAATLICHEN GERICHTE
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177 )
2 . VERFAHREN - VORLAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES DURCH EIN STAATLICHES GERICHT - VORAUSSETZUNGEN
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177 )
3 . VERFAHREN - VORLAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG - TEILNAHME AM VERFAHREN - GRENZEN
( ARTIKEL 20 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG )
4 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITNEHMER - GLEICHGESTELLTE - BEGRIFF - HANDWERKER - VERSICHERUNGSZEITEN - BEGRIFF
( VERORDNUNG NR . 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER )
5 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - VERORDNUNG NR . 4 - ANHÄNGE 7 UND 9 - DEKLARATORISCHE BEDEUTUNG
1 . DER GERICHTSHOF IST IM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN NICHT BEFUGT, DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS AN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU MESSEN; DIES IST SACHE DER STAATLICHEN GERICHTE, WELCHE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT AUF DEN BEI IHNEN ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ANZUWENDEN HABEN .
2 . DER GERICHTSHOF KANN NICHT ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER STAATLICHEN GERICHTE UND DIE ZULÄSSIGKEIT DER BEI IHNEN ERHOBENEN KLAGEN ENTSCHEIDEN .
DER GERICHTSHOF IST WIRKSAM ANGERUFEN UND ZUR ENTSCHEIDUNG VERPFLICHTET, WENN EIN STAATLICHES GERICHT IHM EINE DER IN ARTIKEL 177 DES VERTRAGES GENANNTEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORLEGT UND EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIESE FRAGE ZUM ERLASS SEINES URTEILS FÜR ERFORDERLICH HÄLT .
3 . DER GERICHTSHOF KANN DIE TEILNAHME ANDERER ALS DER IN ARTIKEL 20 DER SATZUNG GENANNTEN PERSONEN UND ORGANE AM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN NICHT ZULASSEN .
4 . WERDEN NACH DEM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS DIE VORSCHRIFTEN EINES FÜR DIE ARBEITNEHMER IM ALLGEMEINEN GESCHAFFENEN SYSTEMS DER SOZIALVERSICHERUNG AUF EINE PERSONENGRUPPE ERSTRECKT, DIE, WIE Z.B . DIE SELBSTÄNDIGEN HANDWERKER, NICHT ZU DEN ARBEITNEHMERN IM SINNE DER VERORDNUNG NR . 3 GEHÖRT, SO SIND DIESE PERSONEN FÜR DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG ALS DEN ARBEITNEHMERN GLEICHGESTELLT ANZUSEHEN, SOWEIT SIE GEGEN GLEICHARTIGE RISIKEN GESCHÜTZT WERDEN; HIERBEI KOMMT ES NICHT DARAUF AN, WELCHER MITTEL UND WEGE SICH DER STAATLICHE GESETZGEBER FÜR DIESE AUSDEHNUNG BEDIENT .
DIE UNTER SOLCHEN VORAUSSETZUNGEN ZURÜCKGELEGTEN BEITRAGSZEITEN SIND VERSICHERUNGSZEITEN IM SINNE DER VERORDNUNG NR . 3 .
5 . DA DIE ANHÄNGE 7 UND 9 DER VERORDNUNG NR . 4 NUR DEKLARATORISCHE BEDEUTUNG HABEN, VERMAG DER UMSTAND, DASS EIN BESTIMMTES SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT IN DIESEN ANHÄNGEN ERWÄHNT ODER NICHT ERWÄHNT WIRD, AN DER RECHTSLAGE, DIE SICH AUS DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR . 3 IN VERBINDUNG MIT DEN DORT BEZEICHNETEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERGIBT, NICHTS ZU ÄNDERN .
S . 715
DURCH BESCHLUSS VOM 5 . AUGUST 1968, IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 7 . AUGUST 1968, LEGT DAS SOZIALGERICHT AUGSBURG NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT DEM GERICHTSHOF DIE FRAGE VOR, OB DIE IN ITALIEN IN DER HANDWERKERVERSICHERUNG ( SONDERABTEILUNG DER NATIONALEN ANSTALT FÜR SOZIALE VORSORGE ) ZURÜCKGELEGTEN BEITRAGSZEITEN VERSICHERUNGSZEITEN IM SINNE DER ARTIKEL 1 BUCHSTABE P, 24 UND 27 FF . DER VERORDNUNG NR . 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER SIND .
S . 716
DER GERICHTSHOF IST IM VORLIEGENDEN VERFAHREN NICHT BEFUGT, DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS AN DEN VORERWÄHNTEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU MESSEN; DIES IST SACHE DES VORLEGENDEN GERICHTS, WELCHES DAS GEMEINSCHAFTSRECHT AUF DEN BEI IHM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ANZUWENDEN HAT . TROTZ IHRER FASSUNG BETRIFFT DIE VORLAGE JEDOCH IM GRUNDE DIE AUSLEGUNG BESTIMMTER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR . 3 HINSICHTLICH DER FRAGE, OB FÜR DEN ERWERB DES ANSPRUCHS AUF INVALIDENRENTE IN EINER HANDWERKERVERSICHERUNG ZURÜCKGELEGTE BEITRAGSZEITEN MIT SOLCHEN ZEITEN ZUSAMMENGERECHNET WERDEN KÖNNEN, DIE IN EINEM ALLGEMEINEN SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND .
A - ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES
DIE LANDESVERSICHERUNGSANSTALT SCHWABEN, DIE BEKLAGTE PARTEI DES AUSGANGSVERFAHRENS, BESTREITET DIE ZULÄSSIGKEIT DER DEM GERICHTSHOF VORGELEGTEN FRAGE MIT DER BEGRÜNDUNG, DAS VORLEGENDE GERICHT SEI UNZUSTÄNDIG; AUSSERDEM FEHLE DEM KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS DAS RECHTSSCHUTZINTERESSE .
DIESE EINREDEN BETREFFEN AUSSCHLIESSLICH DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES VORLEGENDEN GERICHTS UND DIE ZULÄSSIGKEIT DER BEI IHM ERHOBENEN KLAGE . DER GERICHTSHOF KANN DIE ENTSCHEIDUNG DIESER FRAGEN NICHT AN SICH ZIEHEN : SIE FÄLLT AUSSCHLIESSLICH IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER STAATLICHEN GERICHTE . DER GERICHTSHOF IST WIRKSAM ANGERUFEN UND ZUR ENTSCHEIDUNG VERPFLICHTET, WENN EIN STAATLICHES GERICHT IHM EINE DER IN ARTIKEL 177 DES VERTRAGES GENANNTEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIESE FRAGE ZUM ERLASS SEINES URTEILS FÜR ERFORDERLICH HÄLT .
DIE VON DER BEKLAGTEN PARTEI DES AUSGANGSVERFAHRENS ERHOBENE EINREDE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN .
B - ZUR BEILADUNG DES ITALIENISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGERS
DIE BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS BEANTRAGT HILFSWEISE, DEN ITALIENISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER BEIZULADEN, DER GEMÄSS ARTIKEL 30 FF . DER VERORDNUNG NR . 4 ZUSTÄNDIG SEI, DEN RENTENANTRAG DES KLAEGERS ZU BEARBEITEN . SIE WEIST DARAUF HIN, DASS DIESER TRAEGER, DER MIT DEM ZUSTÄNDIGEN DEUTSCHEN TRAEGER IN VERBINDUNG STEHE, UND DIE ITALIENISCHE REGIERUNG DEN FALL VERSCHIEDEN BEURTEILTEN, WIE DER STELLUNGNAHME DIESER REGIERUNG IM VORLIEGENDEN VERFAHREN ZU ENTNEHMEN SEI .
IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES HABEN GEMÄSS ARTIKEL 20 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES NUR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS, DIE MITGLIEDSTAATEN, DIE KOMMISSION UND GEBENENFALLS DER RAT DIE MÖGLICHKEIT, BEIM GERICHTSHOF SCHRIFTSÄTZE ODER ERKLÄRUNGEN EINZUREICHEN . AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT HAT DER ITALIENISCHE STAAT SEINE AUFFASSUNG DARÜBER DARGELEGT, WELCHE BEDEUTUNG DEN ITALIENISCHEN VORSCHRIFTEN IM HINBLICK AUF DIE IN DER VORLAGE DES SOZIALGERICHTS AUGSBURG ERWÄHNTEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN ZUKOMMT . DER GERICHTSHOF KANN DIE TEILNAHME ANDERER ALS DER IN ARTIKEL 20 DER SATZUNG GENANNTEN PERSONEN UND ORGANE AM VERFAHREN NICHT ZULASSEN . DAHER IST DER ANTRAG AUF BEILADUNG DES IN DEN ARTIKELN 30 FF . DER VERORDNUNG NR . 4 GENANNTEN ITALIENISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGERS UNZULÄSSIG .
S . 717
C - ZUR BEANTWORTUNG DER FRAGE
ARTIKEL 51 DES VERTRAGES SIEHT DIE AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT FÜR DIE HERSTELLUNG DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER NOTWENDIGEN MASSNAHMEN VOR, UND ZWAR INSBESONDERE DIE EINFÜHRUNG EINES SYSTEMS, WELCHES DEN WANDERARBEITNEHMERN UNTER ANDEREM " DIE ZUSAMMENRECHNUNG ALLER NACH DEN VERSCHIEDENEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BERÜCKSICHTIGTEN ZEITEN FÜR DEN ERWERB ... DES LEISTUNGSANSPRUCHS ... " SICHERT .
GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 3 - DER NACH ARTIKEL 24 IN VERBINDUNG MIT ANHANG F UND NACH ARTIKEL 26 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ENTSPRECHEND ANWENDBAR IST, WENN FÜR EINEN VERSICHERTEN NACHEINANDER DIE RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN GALTEN UND NACH ALLEN DIESEN VORSCHRIFTEN DIE LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT GRUNDSÄTZLICH UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER DAUER DER ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN BERECHNET WERDEN - WERDEN FÜR DEN ERWERB DES LEISTUNGSANSPRUCHS DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN JEDES MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN ZUSAMMENGERECHNET .
NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE P DER VERORDNUNG SIND UNTER " VERSICHERUNGSZEITEN " DIE BEITRAGS - ODER BESCHÄFTIGUNGSZEITEN ZU VERSTEHEN, DIE IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER EIN BEITRAGSSYSTEM, NACH DENEN SIE ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND, ALS VERSICHERUNGSZEITEN BESTIMMT SIND ODER BERÜCKSICHTIGT WERDEN . UNTER " RECHTSVORSCHRIFTEN " IM SINNE DIESER BESTIMMUNG SIND NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE B DIE BESTEHENDEN UND KÜNFTIGEN GESETZE, VERORDNUNGEN UND SATZUNGEN JEDES MITGLIEDSTAATS IN BEZUG AUF DIE IN ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 2 BEZEICHNETEN SYSTEME UND ZWEIGE DER SOZIALEN SICHERHEIT ZU VERSTEHEN . NACH DIESEN LETZTGENANNTEN VORSCHRIFTEN FINDET DIE VERORDNUNG AUF ALLE ALLGEMEINEN UND BESONDEREN SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT ANWENDUNG, DIE SICH UNTER ANDEREM AUF LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT BEZIEHEN . FERNER BESTIMMT ANHANG B ZU DER GENANNTEN VERORDNUNG GEMÄSS DEREN ARTIKEL 3, DASS DIE VERORDNUNG, WAS INSBESONDERE ITALIEN ANBELANGT, AUF DIE RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE INVALIDITÄTSVERSICHERUNG ANWENDUNG FINDET . INSGESAMT IST DEN GENANNTEN BESTIMMUNGEN ZU ENTNEHMEN, DASS DER SACHLICHE ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR . 3 SICH IM WESENTLICHEN NACH DEM DER IN IHNEN BEZEICHNETEN NATIONALEN SOZIALVERSICHERUNGSVORSCHRIFTEN BESTIMMT .
S . 718
DER PERSÖNLICHE ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR . 3 WIRD IN DEREN ARTIKEL 4 BESTIMMT, WONACH " DIESE VERORDNUNG ... AUF ARBEITNEHMER UND IHNEN GLEICHGESTELLTE ANWENDUNG ( FINDET ), FÜR WELCHE DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GELTEN ODER GALTEN ... ". DIESE VORSCHRIFT ZIEHT DEN KREIS DER PERSONEN, FÜR WELCHE DIE VERORDNUNG GILT, WEIT, INDEM SIE NICHT NUR DIE ARBEITNEHMER IM ENGEN SINN, SONDERN AUCH ALLE IHNEN GLEICHGESTELLTEN ERFASST . INSOWEIT KOMMT IN IHR EINE ALLGEMEINE TENDENZ DES SOZIALRECHTS DER MITGLIEDSTAATEN ZUM AUSDRUCK, DIE DAHIN GEHT, DIE SOZIALVERSICHERUNG AUF NEUE PERSONENGRUPPEN ZU ERSTRECKEN, DIE DEN GLEICHEN RISIKEN UND WECHSELFÄLLEN UNTERLIEGEN . WIE WEIT DIESE GLEICHSTELLUNG IM EINZELNEN GEHT, LÄSST SICH JEDOCH NUR NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN BESTIMMEN, AUF WELCHE DIE VERORDNUNG VERWEIST . EINE SOLCHE GLEICHSTELLUNG LIEGT STETS DANN VOR, WENN NACH DEM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS DIE VORSCHRIFTEN ÜBER EIN ALLGEMEINES SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM AUF EINE PERSONENGRUPPE ERSTRECKT WERDEN, DIE NICHT ZU DEN ARBEITNEHMERN IM SINNE DER VERORDNUNG NR . 3 GEHÖRT; HIERBEI KOMMT ES NICHT DARAUF AN, WELCHER MITTEL UND WEGE SICH DER STAATLICHE GESETZGEBER ZU DIESEM ZWECK BEDIENT . DIE HANDWERKER SIND DAHER ALS DEN ARBEITNEHMERN GLEICHGESTELLT ANZUSEHEN, SOWEIT INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN SIE GEGEN EIN ODER MEHRERE RISIKEN SCHÜTZEN, INDEM SIE FÜR DIE ARBEITNEHMER IM ALLGEMEINEN GESCHAFFENE SYSTEME DER SOZIALVERSICHERUNG AUF SIE ERSTRECKEN . DEMGEMÄSS SIND UNTER SOLCHEN VORAUSSETZUNGEN ZURÜCKGELEGTE BEITRAGSZEITEN VERSICHERUNGSZEITEN IM SINNE DER ARTIKEL 1 BUCHSTABE P, 24 UND 27 FF . DER VERORDNUNG NR . 3 .
DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR . 4 IST NICHTS ZU ENTNEHMEN, WAS ZU EINEM ANDEREN ERGEBNIS FÜHREN WÜRDE . SIE DIENEN GANZ ALLGEMEIN DER DURCHFÜHRUNG UND ERGÄNZUNG DER VERORDNUNG NR . 3 . INSBESONDERE SIND DIE IN DEN ANHÄNGEN 7 UND 9 ZUR VERORDNUNG NR . 4 ENTHALTENEN AUFZÄHLUNGEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DER DEM GERICHTSHOF VORGELEGTEN FRAGE OHNE BEDEUTUNG, DA NACH ARTIKEL 27 ABSATZ 1 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 3 DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN FÜR DEN ERWERB DES LEISTUNGSANSPRUCHS OHNE RÜCKSICHT DARAUF STATTFINDET, OB DIESE ZEITEN NACH EINEM ALLGEMEINEN ODER NACH EINEM BESONDEREN SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND . JEDENFALLS HABEN DIE GENANNTEN ANHÄNGE NUR DEKLARATORISCHE BEDEUTUNG; DER UMSTAND, DASS EIN BESTIMMTES SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT IN DIESEN ANHÄNGEN ERWÄHNT ODER NICHT ERWÄHNT WIRD, VERMAG DAHER AN DER RECHTSLAGE, DIE SICH AUS DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR . 3 IN VERBINDUNG MIT DEN DORT BEZEICHNETEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERGIBT, NICHTS ZU ÄNDERN .
S . 719
DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE BEIM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES HAUPTPROZESSES STELLT DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EINEN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM SOZIALGERICHT AUGSBURG ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT DAR . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM GEMÄSS BESCHLUSS DES SOZIALGERICHTS AUGSBURG ( 6 . KAMMER ) VOM 5 . AUGUST 1968 ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
S . 720
BEITRAGSZEITEN ZUR HANDWERKERVERSICHERUNG SIND VERSICHERUNGSZEITEN IM SINNE DER ARTIKEL 1 BUCHSTABE P, 24 UND 27 FF . DER VERORDNUNG NR . 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER, SOWEIT SIE AUFGRUND INNERSTAATLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND, WELCHE DIE HANDWERKER GEGEN EIN ODER MEHRERE RISIKEN SCHÜTZEN, INDEM SIE FÜR DIE ARBEITNEHMER IM ALLGEMEINEN GESCHAFFENE SYSTEME DER SOZIALVERSICHERUNG AUF SIE ERSTRECKEN . HIERBEI KOMMT ES NICHT DARAUF AN, WELCHER MITTEL UND WEGE SICH DER STAATLICHE GESETZGEBER ZU DIESEM ZWECK BEDIENT .
DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM SOZIALGERICHT AUGSBURG VORBEHALTEN .