Schlußanträge des Generalanwalts Herrn Joseph Gand
vom 14. Juni 1967 ( 1 )
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Nach Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut kann die Anstellungsbehörde durch besondere, mit Gründen versehene Verfügung einem Beamten die Kinderzulage für jede Person gewähren, der gegenüber dieser Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet.
Durch Entscheidung vom 10. Juli 1963 — veröffentlicht in den „Mitteilungen für das Personal“ vom 29. Juli gleichen Jahres — hat die EWG-Kommission die in dem genannten Artikel vorgesehenen Zuständigkeiten für die Beamten aller Laufbahngruppen dem Generaldirektor der Verwaltung übertragen.
Herr Moulijn, ein Hauptverwaltungsrat bei der EWG-Kommission, ist durch rechtskräftiges Urteil der Arrondissementsrechtbank Den Haag von seiner Ehefrau Maria geb. Pircher geschieden und verurteilt worden, ihr eine monatliche Unterhaltsrente von 700 hfl. zu zahlen. Er ficht nun vor Ihnen die stillschweigende ablehnende Entscheidung an, die sich aus dem Schweigen der Kommission auf seinen an sie gerichteten Antrag vom 11. November 1966 ergebe, ihm die Zulage nach Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zu bewilligen.
Ich äußere mich in meinen heutigen Schlußanträgen nur zur Zulässigkeit dieser Klage, weil ich Ihnen gestützt auf Ihre Rechtsprechung vorschlagen will, der prozeßhindernden Einrede stattzugeben, mit der die Beklagte geltend macht, die Klagefrist sei versäumt.
Um die Berechtigung dieser Einrede beurteilen zu können, müssen wir uns die dem Schriftsatz der Beklagten als Anlage beigefügten verschiedenen Anträge vergegenwärtigen, die der Kläger in dieser Sache an seine Verwaltung gerichtet hat.
Der erste Antrag datierte vom 22. Dezember 1965 und war an den Generaldirektor der Verwaltung gerichtet. Er wurde am 4. Februar 1966 mit der Begründung abgelehnt, als gesetzlich seien nur diejenigen Verpflichtungen anzusehen, die unmittelbar im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert seien, nicht aber solche, die durch Gerichtsurteil auferlegt würden. Der Kläger widersprach dieser Auffassung am 13. Februar, der Generaldirektor beharrte aber in seinem Bescheid vom 1. April auf seinem Standpunkt. In einem Schreiben an „den Herrn Generaldirektor der Verwaltung J. Van Gronsveld als Anstellungsbehörde“, das dem Empfänger am 13. Mai 1966 zuging, unternahm der Kläger einen erneuten Versuch in gleicher Richtung, dem aber ebensowenig Erfolg beschieden war, denn der Generaldirektor teilte dem Kläger am 28. Juni mit, er lehne es ab, seine Entscheidung zu ändern. Daraufhin wandte sich der Kläger am 11. November an die Kommission. Gestützt auf sein früheres Vorbringen, aber ohne jeden Hinweis auf seine früheren Anträge, bat er noch ein weiteres Mal, ihm die Zulage nach Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut zu bewilligen. Aus dem mehr als zweimonatigen Schweigen der Kommission glaubt er eine stillschweigende ablehnende Entscheidung im Sinn von Artikel 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts entnehmen zu können, gegen die er nunmehr Klage erhebt.
Sein Antrag an die Kommission sollte also den Eindruck erwecken, daß es sich um einen neuen Anspruch handele, über den noch keine Entscheidung ergangen sei. Wäre dies tatsächlich der Fall, so würde sich die Frage der Zulässigkeit überhaupt nicht stellen, wir haben aber gesehen, daß die Sachlage völlig anders ist.
Der Generaldirektor der Verwaltung hatte es am 4. Februar 1966 abgelehnt, dem Kläger die Zulage nach Artikel 4 Absatz 2 zu bewilligen, und hat diesen Standpunkt gegenüber zwei weiteren Anträgen beibehalten.
Sein ablehnender Bescheid stellte eine innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 91 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Beamtenstatuts anfechtbare Verfügung dar, die mangels fristgerechter Klageerhebung unanfechtbar wurde. Gegen derartige Verfügungen ist gewiß die Beschwerde an die Kommission gegeben — und als solche ist der an diese gerichtete Antrag auch aufzufassen —, aber diese Beschwerde verlängert die Klagefrist nur dann, wenn sie selbst innerhalb dieser Frist erhoben wird (vgl. z.B. Urteil 52/64, Pfloeschner gegen EWG-Kommission, RsprGH XI 1290). Selbst wenn von der für den Kläger günstigsten Annahme ausgegangen würde, daß erst der am 28. Juni 1966 ergangene Bescheid des Generaldirektors der Verwaltung auf denjenigen Antrag in Betracht komme, der zum erstenmal ausdrücklich die diesem Generaldirektor verliehenen Befugnisse erwähnt, wäre die am 11. November an die Kommission gerichtete Beschwerde dennoch verspätet erhoben.
Ich beantrage,
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die Klage des Herrn Moulijn als unzulässig abzuweisen |
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und dem Kläger mit Ausnahme der Auslagen der EWG-Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.