BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 22. JUNI 1965. - ACCIAIERIE SAN MICHELE GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 9-65.
Sammlung der Rechtsprechung
Französische Ausgabe Seite 00035
Niederländische Ausgabe Seite 00033
Deutsche Ausgabe Seite 00037
Italienische Ausgabe Seite 00031
Englische Sonderausgabe Seite 00027
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
S . 38
DIE KLAEGERIN BEANTRAGT DURCH ZWISCHENSTREITANTRAG, DEN VOR DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT 9/65, IN DEM EINE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE VOM 13 . NOVEMBER 1964 ANGEFOCHTEN WIRD, AUSZUSETZEN, BIS DER ITALIENISCHE VERFASSUNGSGERICHTSHOF DIE BEI IHM BEANTRAGTE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT BESTIMMTER VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL TRIFFT .
DIE AKTENLAGE GESTATTET ES, LEDIGLICH AUFGRUND DER SCHRIFTSÄTZE DER PARTEIEN ÜBER DIE BEGRÜNDETHEIT DIESES ZWISCHENSTREITANTRAGS ZU ENTSCHEIDEN .
DIE FIRMA ACCIAIERIE SAN MICHELE WAR AUF EIN URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14 . DEZEMBER 1962 HIN WEGEN NICHTVORLAGE VON STROMRECHNUNGEN, DIE ZUR BERECHNUNG DES AUSGLEICHSBETRAGS ERFORDERLICH WAREN, VON DER HOHEN BEHÖRDE AM 18 . DEZEMBER 1962 MIT EINER GELDBUSSE BELEGT WORDEN . SIE HAT SICH DEM VOLLZUG DIESER ENTSCHEIDUNG WIDERSETZT UND DAS TRIBUNALE TURIN MIT DER BEGRÜNDUNG ANGERUFEN, BESTIMMTE VERTRAGSVORSCHRIFTEN KÖNNTEN IHR NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN, WEIL SIE DURCH EINFACHES GESETZ IN DIE ITALIENISCHE RECHTSORDNUNG AUFGENOMMEN WORDEN SEIEN .
S . 39
IM ZWEIFEL ÜBER DIE " VORRANGIGKEIT " DES AUF DEM VERTRAG BERUHENDEN RECHTS UND ÜBER DIE VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT DER INSTITUTIONEN UND GERICHTSVERFAHREN DER GEMEINSCHAFT HAT DAS GENANNTE GERICHT DURCH BESCHLUSS VOM 19 . DEZEMBER 1964 DIE EINREDE DER VERFASSUNGSWIDRIGKEIT FÜR " NICHT OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET " ERKLÄRT UND DEN VERFASSUNGSGERICHTSHOF UM ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE RECHTSGÜLTIGKEIT DER ARTIKEL 33, 41 UND 91 EGKS-VERTRAG ANGERUFEN .
DIE KLAEGERIN STÜTZT IHREN ZWISCHENSTREITANTRAG, DEM DIESER SACHVERHALT ZUGRUNDE LIEGT, ALSO AUF DIE " ABSOLUTE " VERBINDLICHKEIT DES ZU ERWARTENDEN URTEILS DES VERFASSUNGSGERICHTSHOFES UND MEINT, DASS DAMIT " ALLE EINE GERICHTSBARKEIT ÜBER DIE ITALIENISCHEN STAATSBÜRGER AUSÜBENDEN GERICHTE " VERPFLICHTET SEIEN, IHRE VERFAHREN AUSZUSETZEN .
DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH ALS EIN GERICHT, DAS DIE WAHRUNG DES RECHTS BEI DER AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DES VERTRAGES SICHERZUSTELLEN HAT, NUR DIE RATIFIKATIONSURKUNDE IN BETRACHT ZIEHEN, DIE FÜR ITALIEN AM 22 . JULI 1952 HINTERLEGT WORDEN IST UND DIE ZUSAMMEN MIT DEN ÜBRIGEN RATIFIKATIONSURKUNDEN DEN VERTRAG IN KRAFT GESETZT HAT . AUS DEN RATIFIKATIONSURKUNDEN, DURCH DIE SICH DIE MITGLIEDSTAATEN IN GLEICHER WEISE VERPFLICHTET HABEN, GEHT JEDOCH HERVOR, DASS ALLE MITGLIEDSTAATEN DEM VERTRAG ZU DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN ENDGÜLTIG UND OHNE ANDERE VORBEHALTE ALS DIE IN DEN ZUSATZPROTOKOLLEN ZUM AUSDRUCK GEBRACHTEN BEIGETRETEN SIND; ES WÜRDE DEMNACH DER RECHTSORDNUNG DER GEMEINSCHAFT WIDERSPRECHEN, WOLLTE EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS DIESEN BEITRITT IN FRAGE STELLEN . DIES IST BESONDERS DESHALB UNZULÄSSIG, WEIL EIN AUSSETZUNGSBESCHLUSS IN EINEM SOLCHEN FALL DAZU FÜHREN WÜRDE, DASS IM RATIFIKATIONSAKT ENTWEDER EINE NUR TEILWEISE ANNAHME DES VERTRAGES ODER EIN MITTEL, DEM VERTRAG FÜR DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN UNTERSCHIEDLICHE RECHTLICHE WIRKUNG BEIZUMESSEN, ODER EINE GELEGENHEIT FÜR BESTIMMTE STAATSANGEHÖRIGE, SICH SEINEN VORSCHRIFTEN ZU ENTZIEHEN, ERBLICKT WERDEN KÖNNTE, UND WEIL EIN SOLCHER BESCHLUSS DAMIT DIE GEMEINSCHAFT JEDER SUBSTANZ BERAUBEN WÜRDE .
DIE TEILNAHME DER ITALIENISCHEN REPUBLIK AN DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN UND AN DEN RECHTEN UND PFLICHTEN, DIE DER VERTRAG BEGRÜNDET HAT, SCHLIESSEN DIE MÖGLICHKEIT AUS, DASS IHRE STAATSANGEHÖRIGEN DER VOLLSTÄNDIGEN UND EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES VERTRAGES ENTGEHEN UND SO EINE SONDERBEHANDLUNG GEGENÜBER DEN ÜBRIGEN GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN ERLANGEN . DEMZUFOLGE IST JEDER ANTRAG, DER DARAUF GERICHTET IST, DERARTIGE DISKRIMINIERUNGEN, DIE KEIN RATIFIKATIONSGESETZ IN DEN VERTRAG, DER SIE VERBIETET, EINFÜHREN KONNTE, RECHTLICH ZU VERANKERN, ALS VERSTOSS GEGEN DEN " ORDRE PUBLIC " DER GEMEINSCHAFT ABZULEHNEN .
DER ZWISCHENSTREITANTRAG IST DAHER ABZULEHNEN .
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 1 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN .
1 . DER ZWISCHENSTREITANTRAG DER KLAEGERIN VOM 24 . APRIL 1965 AUF AUSSETZUNGEN DES RECHTSSTREITS 9/65 WIRD ABGELEHNT .
2 . DER KLAEGERIN IST EINE NEUE FRIST ZUR EINREICHUNG DER ERWIDERUNG ZU SETZEN .
3 . DIE KOSTEN DES ZWISCHENSTREITS GEHEN ZU LASTEN DER KLAEGERIN .