61965J0018

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 5. MAI 1966. - MAX GUTMANN GEGEN KOMMISSION DER EAG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 18 UND 35-65.

Sammlung der Rechtsprechung
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Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


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1 . BEAMTE - DISZIPLINARVERFAHREN - BEGRÜNDUNG VON DISZIPLINARSTRAFEN - MÜNDLICHE MITTEILUNG DER GEGEN DEN BETROFFENEN ERHOBENEN VORWÜRFE KEINE ERGÄNZENDE BEGRÜNDUNG - KEINE RECHTFERTIGUNG EINER UNZUREICHENDEN BEGRÜNDUNG DURCH DIE SORGE, DAS ANSEHEN DES BETROFFENEN ZU WAHREN

( EAG-BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 25, 86 UND 88 ) 2 . BEAMTE - VERSETZUNG - ERMESSENSBEFUGNIS DER VERWALTUNG - ERMESSENSMISSBRAUCH KANN VORLIEGEN, WENN EIN AUSSERHALB DES DIENSTLICHEN INTERESSES LIEGENDER ZWECK ANGESTREBT WIRD

( EAG-BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 25 UND 29 )

3 . ERMESSENSMISSBRAUCH - BEWEIS

Leitsätze


1 . IM FALLE EINER DISZIPLINARSTRAFE IST DEN AUF DAS VERHALTEN DES BESCHULDIGTEN BEAMTEN GESTÜTZTEN VORWÜRFEN ZUMINDEST EIN SUMMARISCHER HINWEIS BEIZUGEBEN, DER DEM GERICHTSHOF SEINE NACHPRÜFUNG, INSBESONDERE HINSICHTLICH DER SCHWERE DES VERSCHULDENS, GESTATTET . EINE DEM BETROFFENEN MÜNDLICH GEMACHTE MITTEILUNG DER GEGEN IHN ERHOBENEN VORWÜRFE KANN NICHT ALS ERGÄNZENDE BEGRÜNDUNG EINER DISZIPLINARSTRAFE ANGESEHEN WERDEN, DA DER RICHTER SIE BEI DER PRÜFUNG DER GRÜNDE, DIE FÜR DAS HANDELN DER VERWALTUNG BESTIMMEND WAREN, NICHT BERÜCKSICHTIGEN KANN .

IN DER ETWAIGEN SORGE DER VERWALTUNG, DAS ANSEHEN EINES DURCH EINE DISZIPLINARSTRAFE BETROFFENEN BEAMTEN ZU WAHREN, KANN KEINE RECHTFERTIGUNG FÜR DIE UNZUREICHENDE BEGRÜNDUNG EINER SOLCHEN MASSNAHME GESEHEN WERDEN, ZUMAL DA DIESE VERTRAULICH ZU BEHANDELN IST .

2 . DIE VERSETZUNG EINES BEAMTEN AUS DIENSTLICHEN GRÜDEN KANN KEINE BESCHWER BEGRÜNDEN UND STEHT IM ERMESSEN DER VERWALTUNG, DIE IHRE DIENSTSTELLEN EINRICHTEN UND ÜBER IHR PERSONAL VERFÜGEN KANN, UM DIE IHR ZUGEWIESENEN AUFGABEN ZU ERFÜLLEN . EINE SOLCHE VERSETZUNG KANN DAGEGEN ERMESSENSMISSBRÄUCHLICH SEIN, WENN AUFGRUND OBJEKTIVER, SCHLÜSSIGER UND ÜBEREINSTIMMENDER INDIZIEN ANZUNEHMEN IST, DASS SIE ZU ANDEREN ALS DEN ANGEGEBENEN ZWECKEN VORGENOMMEN WURDE .

3 . DER NACHWEIS EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS MUSS DURCH OBJEKTIVE, SCHLÜSSIGE UND ÜBEREINSTIMMENDE INDIZIEN GEFÜHRT WERDEN .

Entscheidungsgründe


S . 174

ANTRAG AUF AUFHEBUNG DER VERFÜGUNG DER EAG-KOMMISSION VOM 5 . FEBRUAR 1965, ZUGESTELLT AM 18 . FEBRUAR 1965, DURCH DIE DIE BESCHWERDE DES KLAEGERS GEGEN SEINE VORLÄUFIGE DIENSTENTHEBUNG UND GEGEN SEINE VERSETZUNG ZURÜCKGEWIESEN WORDEN IST

S . 175

IN DER VERFÜGUNG VOM 5 . FEBRUAR 1965 IST ZWISCHEN DEN AUSFÜHRUNGEN ZUR VORLÄUFIGEN DIENSTENTHEBUNG DES KLAEGERS UND DENEN ZU SEINER VERSETZUNG ZU UNTERSCHEIDEN .

SOWEIT DIESE VERFÜGUNG DIE VORLÄUFIGE DIENSTENTHEBUNG VOM 25 . SEPTEMBER 1964 BESTÄTIGT, IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS SIE SICH DEREN BEGRÜNDUNG ZU EIGEN MACHT . EINE DIE VORLÄUFIGE DIENSTENTHEBUNG EINES BEAMTEN ANORDNENDE VERFÜGUNG MUSS NACH ARTIKEL 25 ABSATZ 1 DES STATUTS MIT GRÜNDEN VERSEHEN SEIN, DA SIE EINE DEN BETROFFENEN BEAMTEN BESCHWERENDE MASSNAHME DARSTELLT . DIE BEGRÜNDUNG MUSS DEN ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 88 ABSATZ 1 DES STATUTS GENÜGEN, DER DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE VORLÄUFIGE DIENSTENTHEBUNG EINES BEAMTEN NUR DANN GESTATTET, WENN IHM EINE SCHWERE VERFEHLUNG ZUR LAST GELEGT WIRD, MAG ES SICH UM EINEN VERSTOSS GEGEN SEINE DIENSTPFLICHTEN ODER UM EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DAS ALLGEMEINE RECHT HANDELN .

DIE VERFÜGUNG VOM 25 . SEPTEMBER 1964 BESCHRÄNKT SICH AUF DIE FESTSTELLUNG, DASS " DIE UNTERSUCHUNG ERGEBEN HAT, DASS DAS VERHALTEN DES HERRN GUTMANN GEGENÜBER SEINEN UNTERGEBENEN SOWIE SEINE AMTSFÜHRUNG MIT DEN PFLICHTEN EINES DIENSTSTELLENLEITERS NICHT VEREINBAR SIND, " FERNER, DASS " DIE VORLÄUFIGE DIENSTENTHEBUNG GEBOTEN ERSCHEINT, DAMIT DER SACHVERHALT BESSER AUFGEKLÄRT WERDEN KANN ".

DIESE LAKONISCHE UND UNBESTIMMTE BEGRÜNDUNG ENTHÄLT KEINEN KONKRETEN ANHALTSPUNKT FÜR DIE BEHAUPTUNG EINER SCHWEREN VERFEHLUNG . SIE GESTATTET ES NICHT, ART UND SCHWERE DES DEM KLAEGER ZUR LAST GELEGTEN VERHALTENS FESTZUSTELLEN . ZU DEN AUF DAS " VERHALTEN DES HERRN GUTMANN GEGENÜBER SEINEN UNTERGEBENEN " GESTÜTZTEN VORWÜRFEN IST NICHT EINMAL EIN SUMMARISCHER HINWEIS GEGEBEN, DER DEM GERICHTSHOF SEINE NACHPRÜFUNG, INSBESONDERE HINSICHTLICH DER SCHWERE DES VERSCHULDENS, GESTATTETE . EINE MÖGLICHERWEISE DEM KLAEGER MÜNDLICH GEMACHTE MITTEILUNG DER GEGEN IHN ERHOBENEN VORWÜRFE KANN NICHT ALS ERGÄNZENDE BEGRÜNDUNG ANGESEHEN WERDEN, DA DER RICHTER SIE BEI DER PRÜFUNG DER GRÜNDE, DIE FÜR DAS HANDELN DER VERWALTUNG BESTIMMEND WAREN, NICHT BERÜCKSICHTIGEN KANN . SCHLIESSLICH IST AUCH IN DER ETWAIGEN SORGE DER VERWALTUNG, DAS ANSEHEN DES KLAEGERS ZU WAHREN, KEINE RECHTFERTIGUNG FÜR DIE LAKONISCHE KÜRZE DER VERFÜGUNG ZU ERBLICKEN, ZUMAL DA DIESE VERTRAULICH ZU BEHANDELN WAR .

DIE ABLEHNENDE VERFÜGUNG VOM 5 . FEBRUAR 1965 IST DAHER AUFZUHEBEN, SOWEIT SIE DIE VORLÄUFIGE DIENSTENTHEBUNG VOM 25 . SEPTEMBER 1964 BESTÄTIGT, OHNE DASS ES EINER PRÜFUNG DER SONSTIGEN VOM KLAEGER VORGEBRACHTEN KLAGEGRÜNDE BEDARF .

S . 176

DIE VERFÜGUNG VOM 5 . FEBRUAR 1965 IST AUSSERDEM INSOWEIT ZU UNTERSUCHEN, ALS SIE DIE VERSETZUNGSVERFÜGUNG VOM 9 . DEZEMBER 1964, DEM KLAEGER MITGETEILT AM 22 . DEZEMBER 1964, BESTÄTIGT .

DA SIE AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN ERGING, BEDURFTE DIE VERSETZUNGSVERFÜGUNG VOM 9 . DEZEMBER 1964 KEINER BEGRÜNDUNG . ERGEHT EINE SOLCHE VERFÜGUNG TATSÄCHLICH AUF DIESER GRUNDLAGE, SO BEGRÜNDET SIE KEINE BESCHWER UND STEHT IM ERMESSEN DER VERWALTUNG, DIE IHRE DIENSTSTELLEN EINRICHTEN UND ÜBER IHR PERSONAL VERFÜGEN KANN, UM DIE IHR ZUGEWIESENEN AUFGABEN ZU ERFÜLLEN . EINE SOLCHE VERFÜGUNG KANN DAGEGEN ERMESSENSMISSBRÄUCHLICH SEIN, WENN AUFGRUND OBJEKTIVER, SCHLÜSSIGER UND ÜBEREINSTIMMENDER INDIZIEN ANZUNEHMEN IST, DASS SIE ZU ANDEREN ALS DEN ANGEGEBENEN ZWECKEN GETROFFEN WURDE .

DEN BEI DEN AKTEN BEFINDLICHEN UNTERLAGEN IST ZU ENTNEHMEN, DASS DEM KLAEGER AUF VERSCHIEDENE VON IHM BEGANGENE UNREGELMÄSSIGKEITEN HIN AM 3 . JULI 1964 EIN VERWEIS ERTEILT WURDE .

DURCH VERFÜGUNG DES GENERALDIREKTORS DER FORSCHUNGSANSTALT VOM 25 . SEPTEMBER 1964 WURDE DER KLAEGER VORLÄUFIG SEINES DIENSTES ENTHOBEN, ZUGLEICH WURDE IHM DAS BETRETEN DER FORSCHUNGSANSTALT VERBOTEN UND SEIN BÜRO VERSIEGELT, WEIL EINE ERNEUTE UNTERSUCHUNG " ERGEBEN " HABE, DASS DAS VERHALTEN DES HERRN GUTMANN GEGENÜBER SEINEN UNTERGEBENEN SOWIE SEINE AMTSFÜHRUNG MIT DEN PFLICHTEN EINES DIENSTSTELLENLEITERS NICHT VEREINBAR SEIEN . AM 30 . SEPTEMBER 1964 BILLIGTE DIE KOMMISSION DIESE MASSNAHME UND ORDNETE DIE EINLEITUNG EINER UNTERSUCHUNG AN, DIE SIE MIT VERSCHIEDENEN " FESTGESTELLTEN " UNREGELMÄSSIGKEITEN UND EINER " VON EINEM DIENSTSTELLENLEITER ERHOBENEN BESCHWERDE " BEGRÜNDETE . AUF DIESE SCHWERWIEGENDEN, ANGEBLICH " FESTGESTELLTEN " ANSCHULDIGUNGEN UND DIE DARAUF ERGANGENEN AUSSERGEWÖHNLICHEN MASSNAHMEN HIN BESCHLOSS DIE KOMMISSION AM 9 . DEZEMBER 1964, DEN KLAEGER " AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN " VON ISPRA NACH BRÜSSEL ZU VERSETZEN, UND VERÖFFENTLICHTE AM SELBEN TAG DIE AUSSCHREIBUNG DER STELLE EINES HAUPTVERWALTUNGSRATS IN DER BIBLIOTHEK .

OBWOHL ES JEDOCH EINERSEITS AM 3 . JULI 1964 GEHEISSEN HATTE, EINE ETWAIGE VERSETZUNG HÄNGE VON DER " FESTSTELLUNG " " NEUER VERFEHLUNGEN " AB ( SCHREIBEN DES STELLVERTRETENDEN LEITERS DER FORSCHUNGSANSTALT AN DEN GENERALDIREKTOR FUNCK ), UND ANDERERSEITS AM 30 . SEPTEMBER 1964 BEHAUPTET WORDEN WAR, ES SEIEN " MEHRERE UNREGELMÄSSIGKEITEN " " FESTGESTELLT " WORDEN, WURDE DIE VERSETZUNG NICHT MEHR AUF DIESEN VORWURF GESTÜTZT, ALS HERR FUNCK DEM KLAEGER MIT SCHREIBEN VOM 5 . FEBRUAR 1965 DIE GRÜNDE MITTEILTE, AUS DENEN DIE KOMMISSION SEINE BESCHWERDE GEGEN DIE VERSETZUNGSVERFÜGUNG ZURÜCKGEWIESEN HATTE . VIELMEHR WURDE DEM KLAEGER MITGETEILT, SEINE BESCHWERDE SEI DESWEGEN ZURÜCKGEWIESEN WORDEN, WEIL EINERSEITS DIE KOMMISSION " SEIT ... JULI 1964 DIE FRAGE GEPRÜFT ( HABE ), OB EINE VERSETZUNG ANGEBRACHT SEI ", AUSSERDEM DER VERWEIS " MIT DAZU BEIGETRAGEN ( HABE ), DAS ANSEHEN " DES KLAEGERS ALS DIENSTSTELLENLEITER ZU UNTERGRABEN UND SCHLIESSLICH " SEINE BEZIEHUNGEN ZU SEINEM PERSONAL DIE ATMOPHÄRE IN DER DIENSTSTELLE UNERTRAEGLICH " GEMACHT HÄTTEN .

S . 177

DIE KOMMISSION HAT ALSO ZUNÄCHST VERNEINT, DASS DIE VERSETZUNGSMASSNAHME EINE FOLGE DES VERWEISES SEI, DIESE VERFÜGUNG DANN ABER DOCH IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER DIENSTSTRAFE GETROFFEN . AUSSERDEM HAT SIE DIE VERSETZUNG ZUNÄCHST VON DER FESTSTELLUNG NEUER VERFEHLUNGEN ABHÄNGIG GEMACHT, IN DER FOLGE JEDOCH OFFENBAR AUF DIESE VORAUSSETZUNG VERZICHTET . ANDERERSEITS HAT SIE EINEN AUF DIE SCHWIERIGEN BEZIEHUNGEN DES KLAEGERS ZU SEINEM PERSONAL GESTÜTZTEN VORWURF BERÜCKISCHTIGT .

ZWAR KONNTEN DIESE BEZIEHUNGEN DURCH DIE AUSWIRKUNGEN EINER DISZIPLINARSTRAFE, DIE DEM DIENSTSTELLENLEITER WEGEN HÖCHST TADELNSWERTER VERFEHLUNGEN AUFERLEGT WORDEN WAR, NUR UNGÜNSTIG BEEINFLUSST WERDEN, JEDOCH WAREN DIESE AUSWIRKUNGEN BEREITS ERKENNBAR, ALS DER STELLVERTRETENDE LEITER DER FORSCHUNGSANSTALT AM 3 . JULI 1964 DIE VERFEHLUNGEN NICHT FÜR GEEIGNET HIELT, EINE VERSETZUNG ZU RECHTFERTIGEN . DIE PUBLIZITÄT, DIE DER DEM KLAEGER ERTEILTEN DIENSTSTRAFE, DER ANBRINGUNG DER SIEGEL AN SEINEM BÜRO UND DEN ANDEREN AUSSERGEWÖHNLICHEN, JEDERMANN ERKENNBAREN SICHERHEITSMASSNAHMEN DER KOMMISSION UNBEABSICHTIGT, ABER WIRKSAM ZUTEIL WURDE, KONNTE DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM KLAEGER UND SEINEM PERSONAL NUR NOCH WEITER VERSCHLECHTERN .

WENIGE MONATE VOR DEN UMSTRITTENEN EREIGNISSEN HIESS ES IN DER DIENSTLICHEN BEURTEILUNG DES KLAEGERS, ER ERFÜLLE SEINE AUFGABEN MIT " VOLLKOMMENEM TAKT " UND UNTERHALTE " GUTE " BEZIEHUNGEN ZU SEINEN UNTERGEBENEN . DER SCHROFFE WIDERSPRUCH ZWISCHEN DIESER BEURTEILUNG UND DEN IM SCHREIBEN VOM 19 . FEBRUAR 1965 ANGEGEBENEN GRÜNDEN IST AUGENFÄLLIG .

AUSSERDEM VERMAG DER GERICHTSHOF DEN WERT DER VON DER BEKLAGTEN MITGETEILTEN ZEUGENAUSSAGEN NICHT ZU BEURTEILEN, DA DIE SICHERHEITSSTELLEN DER KOMMISSION DIE VERNEHMUNGEN IM LAUFE DES VERFAHRENS UNTER BEDINGUNGEN VORGENOMMEN HABEN, DIE DEM GERICHTSHOF KEINE MÖGLICHKEIT ZUR AUSÜBUNG SEINER RECHTSKONTROLLE GEBEN .

DIESE MEINUNGSÄNDERUNG UND WIDERSPRÜCHE IN VERBINDUNG MIT ANDEREN UMSTÄNDEN - WIE DER GLEICHZEITIGKEIT DER STELLENAUSSCHREIBUNG MIT DER VERSETZUNG DES KLAEGERS AUF DIE AUSGESCHRIEBENE STELLE, DER NICHT ERNSTHAFT BESTRITTENEN UNTÄTIGKEIT, IN DER MAN DEN KLAEGER IN SEINER NEUEN STELLUNG LÄNGERE ZEIT BELIESS - SOWIE DAS GESAMTBILD DER ANGELEGENHEIT STELLEN EINE REIHE VON OBJEKTIVEN INDIZIEN DAR, WELCHE DIE SCHLUSSFOLGERUNG GESTATTEN, DASS DIE VERWALTUNG BEI DER ANORDNUNG DER VERSETZUNG DES KLAEGERS VON IHREN BEFUGNISSEN NICHT ZU DEM ZWECK GEBRAUCH GEMACHT HAT, DEN EINE SOLCHE MASSNAHME NACH DEM STATUT HABEN SOLL .

S . 178

DAHER IST DER BESCHWERDEBESCHEID VOM 5 . FEBRUAR 1965 WEGEN ERMESSENSMISSBRAUCHS AUFZUHEBEN, SOWEIT ER DIE VERSETZUNGSVERFÜGUNG VOM 9 . DEZEMBER 1964 BESTÄTIGT .

ZUM ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER STELLENAUSSCHREIBUNG NR . V/IS/40/65

DIE UNTER DER NUMMER V/IS/40/65 AUSGESCHRIEBENE STELLE KONNTE ERST INFOLGE DER RECHTSWIDRIGEN VERSETZUNG DES KLAEGERS, DER DIESE STELLE INNEHATTE, FÜR FREI ERKLÄRT WERDEN . DA DIE STELLENAUSSCHREIBUNG NICHT DIE BESETZUNG EINER ORDNUNGSGEMÄSS FREI GEWORDENEN STELLE BEZWECKTE, IST SIE FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN .

ZUM ANTRAG AUF AUFHEBUNG DER VERFÜGUNGEN DER EAG-KOMMISSION VOM 20 . UND 21 . JANUAR 1965 SOWIE VOM 13 . MAI 1965

DER KLAEGER MACHT GELTEND, DIE VERFÜGUNG VOM 20 . UND 21 . JANUAR 1965 VERSTOSSE GEGEN DEN GRUNDSATZ " NE BIS IN IDEM ".

DIESER GRUNDSATZ VERBIETET NICHT NUR DIE VERHÄNGUNG MEHRERER DISZIPLINARSTRAFEN FÜR EIN UND DIESELBE VERFEHLUNG, SONDERN SOGAR SCHON DIE EINLEITUNG MEHRERER DISZIPLINARVERFAHREN AUFGRUND DESSELBEN TATSACHENKOMPLEXES . ES IST DAHER NACH DER GEGENWÄRTIGEN AKTENLAGE ZU PRÜFEN, OB DAS NEUE DISZIPLINARVERFAHREN EINEN ANDEREN SACHVERHALT BETRIFF ALS DER VERWEIS VOM 3 . JULI 1964, GEGEN DEN DER KLAEGER WEDER BESCHWERDE NOCH KLAGE ERHOBEN HAT . DEN AKTEN IST ZU ENTNEHMEN, DASS IN BEIDEN FÄLLEN DIE VORWÜRFE DER VERWALTUNG HAUPTSÄCHLICH DAS VERHALTEN DES KLAEGERS GEGENÜBER SEINEN MITARBEITERN UND DEN ANGEBLICHEN MISSBRAUCH DIENSTLICHER EINRICHTUNGEN BETRAFEN . DIE BEKLAGTE HAT TROTZ AUFFORDERUNG DURCH DEN GERICHTSHOF NICHT ALLE UNTERLAGEN EINGEREICHT, DIE ES GESTATTEN WÜRDEN, VON DER DISZIPLINARAKTE ÜBER DEN VERWEIS KENNTNIS ZU NEHMEN . INSBESONDER HAT SIE KEINE AUFKLÄRUNGEN ÜBER DIE " NICHT BEWEISKRÄFTIGEN ... NACHPRÜFUNGEN " GEGEBEN, DIE HINSICHTLICH DES MISSBRAUCHS DIENSTLICHER EINRICHTUNGEN ANGESTELLT WURDEN ( MEMONRADUM VON HERRN RITTER AN DEN KLAEGER VOM 17 . JUNI 1964 ). AUSSERDEM HAT SIE DEM GERICHTSHOF DIE " VON EINEM DIENSTSTELLENLEITER ERHOBENE BESCHWERDE " NICHT WÖRTLICH MITGETEILT, DIE IN DER EINE UNTERSUCHUNG ANORDNENDEN VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 30 . SEPTEMBER 1964 ( 258 . SITZUNG ) AUSDRÜCKLICH ERWÄHNT IST . DER GERICHTSHOF HAT DAHER NACH DER GEGENWÄRTIGEN AKTENLAGE ZU ENTSCHEIDEN .

S . 179

SONACH IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE IM NEUEN DISZIPLINARVERFAHREN ERHOBENEN VORWÜRFE WEGEN IHRER SEHR UNBESTIMMTEN FASSUNG KAUM VON DEN FRÜHER, WÄHREND DER DER ERTEILUNG DES VERWEISES VORANGEGANGENEN UNTERSUCHUNG, ERHOBENEN VORWÜRFEN ZU UNTERSCHEIDEN SIND . DAS VERFAHREN ÜBER DIESEN KLAGEANTRAG IST DESHALB AUSZUSETZEN BIS ZUR VORLEGUNG DER FEHLENDEN AKTENSTÜCKE, INSBESONDERE ALLER DOKUMENTE UND PROTOKOLLE, DIE IN DEM MEMORANDUM RITTER VOM 17 . JUNI 1964 ERWÄHNT SIND ( VOR ALLEM DER UNTERLAGEN, AUS DENEN SICH DIE ART DER " NICHT BEWEISKRÄFTIGEN " NACHPRÜFUNGEN ERGIBT ), FERNER DER VON EINEM DIENSTSTELLENLEITER ERHOBENEN BESCHWERDE, AUF DIE DIE KOMMISSION IN IHRER EINE UNTERSUCHUNG ANORDNENDEN VERFÜGUNG VOM 30 . SEPTEMBER 1964 ( 258 . SITZUNG ) HINWEIST . EINE FRIST VON DREI MONATEN ERSCHEINT AUSREICHEND, UM DER KOMMISSION DIE EINREICHUNG DIESER UNTERLAGEN ZU ERMÖGLICHEN .

DIE VERFÜGUNG DER EAG-KOMMISSION VOM 13 . MAI 1965, DIE DAS DISZIPLINARVERFAHREN BIS ZUR ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ÜBER DIE ERSTE NICHTIGKEITSKLAGE AUSSETZT, BERUHT AUF DER VERFÜGUNG VOM 20 . UND 21 . JANUAR 1965, ÜBER DIE DER GERICHTSHOF DAS VERFAHREN AUSGESETZT HAT . ES IST DAHER AUCH DAS VERFAHREN ÜBER DEN ANTRAG AUF AUFHEBUNG DER VERFÜGUNG VOM 13 . MAI 1965 BIS ZUM ABLAUF DER DER KOMMISSION ZUR EINREICHUNG DER OBEN GENANNTEN UNTERLAGEN GEWÄHRTEN FRIST AUSZUSETZEN .

ZUM SCHADENSERSATZANTRAG

DER KLAEGER BEANTRAGT DIE WIEDERGUTMACHUNG DES IHM DURCH DIE ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN ENTSTANDENEN MATERIELLEN UND IMMATERIELLEN SCHADENS . DER IMMATERIELLE SCHADEN ERSCHEINT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BESONDERHEITEN DES FALLES UND DES UNSTREITIG ERTEILTEN VERWEISES VOM 3 . JULI 1964 DURCH DIE AUFHEBUNG DER GENANNTEN VERFÜGUNGEN WIEDERGUTGEMACHT . EIN MATERIELLER SCHADEN IST NICHT NACHGEWIESEN, DENN DER KLAEGER HAT INSBESONDERE WÄHREND DER VORLÄUFIGEN DIENSTENTHEBUNG SEIN VOLLES GEHALT BEZOGEN UND NACH SEINER VERSETZUNG DIE UMZUGSKOSTEN ERSTATTET BEKOMMEN . DER SCHADENSERSATZANTRAG IST DAHER ABZULEHNEN .

ZU DEN BEWEISANTRAEGEN

ÜBER DIE BEWEISANTRAEGE BRAUCHT NICHT GESONDERT ENTSCHIEDEN ZU WERDEN, DA DER STAND DER AKTE UND DIE DARIN ENTHALTENEN LÜCKEN ENTWEDER DEM GERICHTSHOF DIE NACHPRÜFUNG ERMÖGLICHT ODER ABER DIE AUSSETZUNG DER ENTSCHEIDUNG BIS ZUR EINREICHUNG BESTIMMTER UNTERLAGEN NACH SICH GEZOGEN HABEN . DER KLAEGER BEANTRAGT FERNER, DAS DOKUMENT NR . 123/8, DAS VON IHM NICHT ABGEZEICHNET IST, AUS DER PERSONALAKTE ZU ENTFERNEN . DER WORTLAUT VON ARTIKEL 26 ABSATZ 2 DES STATUTS IST EINDEUTIG UND MUSS INSBESONDERE DANN BEACHTET WERDEN, WENN EIN DEM BEAMTEN UNGÜNSTIGES SCHRIFTSTÜCK IN DIE AKTE AUFGENOMMEN WIRD . DIE BEKLAGTE IST DAHER ZU VERURTEILEN, DAS DOKUMENT NR . 123/8 AUS DER PERSONALAKTE DES KLAEGERS ZU ENTFERNEN .

S . 180

Kostenentscheidung


NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DIE BEKLAGTE IST MIT IHREM VORBRINGEN IM WESENTLICHEN UNTERLEGEN .

NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 DER VERFAHRENSORDNUNG KANN DER GERICHTSHOF EINER PARTEI DIE KOSTEN AUFERLEGEN, DIE SIE DER GEGENPARTEI OHNE ANGEMESSENEN GRUND VERURSACHT HAT . DIE ENTSCHEIDUNG IST ZUM TEIL BIS ZUR EINREICHUNG BESTIMMTER, IM BESITZ DER BEKLAGTEN BEFINDLICHER UNTERLAGEN, DIE IM VERFAHREN NICHT VORGELEGT WURDEN, AUSGESETZT WORDEN .

DIE KOSTEN DES VERFAHRENS WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG ÜBER DIE GEMÄSS DER VERFÜGUNG VOM 8 . APRIL 1965 IM ENDURTEIL ZU ENTSCHEIDEN IST, SIND DER KOMMISSION AUFZUERLEGEN, DENN DER ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS ( 18/65 ) BETRAF DIE DURCH DAS VORLIEGENDE URTEIL FÜR NICHTIG ERKLÄRTE STELLENAUSSCHREIBUNG .

DIE GESAMTEN PROZESSKOSTEN SIND DAHER DER BEKLAGTEN AUFZUERLEGEN .

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER GEGENTEILIGEN ODER WEITERGEHENDEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE VERFÜGUNG DER EAG-KOMMISSION VOM 5 . FEBRUAR 1965, MIT DER DIE BESCHWERDE DES KLAEGERS GEGEN SEINE VORLÄUFIGE DIENSTENTHEBUNG UND SEINE VERSETZUNG ZURÜCKGEWIESEN WURDE WIRD AUFGEHOBEN .

2 . DIE STELLENAUSSCHREIBUNG NR . V/IS/40/65 WIRD AUFGEHOBEN .

3 . DIE EAG-KOMMISSION WIRD VERURTEILT, DAS DOKUMENT NR . 123/8 AUS DER PERSONALAKTE DES KLAEGERS ZU ENTFERNEN .

4 . DAS VERFAHREN ÜBER DEN ANTRAG AUF AUFHEBUNG DER VERFÜGUNGEN DER EAG-KOMMISSION VOM 20 . UND 21 . JANUAR 1965 SOWIE VOM 13 . MAI 1965 ÜBER DIE EINLEITUNG UND AUSSETZUNG EINES NEUEN DISZIPLINARVERFAHRENS WIRD AUSGESETZT . DIE KOMMISSION HAT BINNEN DREI MONATEN ALLE IN DEN AKTEN FEHLENDEN SCHRIFTSTÜCKE VORZULEGEN, UND ZWAR INSBESONDERE ALLE DOKUMENTE UND PROTOKOLLE, DIE IN DEM MEMORANDUM RITTER VOM 17 . JUNI 1964 ERWÄHNT SIND ( VOR ALLEM DIE DOKUMENTE, AUS DENEN SICH DIE ART DER " NICHT BEWEISKRÄFTIGEN " NACHPRÜFUNGEN ERGIBT ) SOWIE DIE " VON EINEM DIENSTSTELLENLEITER ERHOBENE BESCHWERDE ", AUF WELCHE DIE KOMMISSION IN IHRER EINE UNTERSUCHUNG ANORDNENDEN VERFÜGUNG VOM 30 . SEPTEMBER 1964 BEZUG NIMMT .

5 . DIE SACHE WIRD ZUM VOLLZUG DIESES URTEILS AN DIE KOMMISSION ZURÜCKVERWIESEN .

6 . DIE SCHADENSERSATZANTRAEGE DES KLAEGERS SOWIE DIE ÜBRIGEN NEBENANTRAEGE WERDEN ABGEWIESEN .

7 . DIE EAG-KOMMISSION HAT DIE GESAMTEN BISHER ENTSTANDENEN VERFAHRENSKOSTEN, EINSCHLIESSLICH DER DURCH DAS VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG ENTSTANDENEN KOSTEN ZU TRAGEN; IM ÜBRIGEN WIRD DIE KOSTENENTSCHEIDUNG DEM SCHLUSSURTEIL VORBEHALTEN .