Schlußanträge des Generalanwalts Herrn Joseph Gand

vom 9. Dezember 1965 ( 1 )

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Die Aktiengesellschaft Acciaierie e Fernere Pugliesi mit Sitz in Giovinazzo (Bari) klagt nach Artikel 33 des Vertrages von Paris gegen die Entscheidung vom 13. November 1964, mit der die Hohe Behörde ihr im Rahmen des Schrottausgleichs eine Beitragszahlung von 39329639 Lire auferlegt hat.

Die Gesellschaft betreibt zwei Werke: Zu dem ersten, in Bari gelegenen Werk, gehören insbesondere ein Ofen mit einer Kapazität von 7 Tonnen und ein Walzwerk für nahtlose Röhren mit einer Erzeugungskapazität von 1000 Tonnen monatlich; das zweite Werk, in Giovinazzo, umfaßt einen Martin-Ofen mit einer Kapazität von 20 Tonnen, eine Gießerei mit fünf Kuppelöfen für 280 Tonnen monatlich, ein Walzwerk für 2000 Tonnen monatlich und eine Schmiede für rückzugewinnendes Material mit einer Kapazität von 100 Tonnen im Monat. Daß zu dem Unternehmen Betriebsabteilungen gehören, die — wie die Gießerei und die Schmiede — dem Vertrag und der Ausgleichseinrichtung nicht unterliegen, ist offensichtlich die Ursache zahlreicher Ungewißheiten und Schwierigkeiten bei der Festsetzung der Veranlagungsgrundlage.

Für den Zeitraum von April 1954 bis November 1958 hatte die Klägerin den Bezug von 129614 Tonnen Zukaufschrott gemeldet. Vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung ließ die Hohe Behörde durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft in den Werken der Klägerin mehrere Kontrollen durchführen, und zwar im April 1957 für den Zeitraum vom 1. April 1954 bis zum 31. Januar 1957, im April 1960 für den Zeitraum vom 1. Februar 1957 bis zum 30. November 1958, schließlich im Jahr 1961 auf Ersuchen des Unternehmens selbst. Auf diese Nachprüfungen hin kam es zu einem Schriftwechsel, der sich teilweise bei den Akten befindet. Die Kontrollergebnisse veranlaßten die Hohe Behörde, die umstrittenen Mengen von 25372 Tonnen auf 10520 Tonnen herabzusetzen, damit also anstelle der gemeldeten 129614 Tonnen eine Menge von 140134 Tonnen als Verhandlungsgrundlage für die Beiträge anzusetzen. Dies war der Inhalt einer Abrechnung, die dem Unternehmen am 8. April 1963 zugeleitet und von ihm mit Schreiben vom 18. Juni 1963 beanstandet wurde.

Bei diesem Sachstand ..erging, die angefochtene Entscheidung vom 13. November 1964. Darin ist ausgeführt, nach dem Ergebnis der Nachprüfungen habe das Unternehmen seine Meldungen nicht korrekt abgegeben, so daß sie hätten berichtigt werden müssen. Die Entscheidung enthält eine chronologische und eine nach Schrottarten unterteilte Aufstellung der festgestellten Mängel, die ich hier wiedergeben muß, wobei ich die Trockenheit der Materie zu entschuldigen bitte.

Zunächst zeigt eine Übersicht, wie sich die veranlagten Mengen einschließlich der Erhöhung der gemeldeten Mengen auf die einzelnen Abrechnungszeiträume verteilen. Die genannten Erhöhungen machen insgesamt 8703 Tonnen für die Abrechnungszeiträume vom 1. April 1954 bis zum 31. Januar 1957 und 1817 Tonnen für die Abrechnungszeiträume vom 1. Mai 1957 bis zum 30. November 1958 aus, während für den Zeitraum vom 1. Februar 1957 bis zum 30. April 1957 keine Fehler in den Meldungen festgestellt wurden. Die Differenzen betragen also insgesamt 10520 Tonnen (8703 + 1817 Tonnen).

Sodann gliedert die Entscheidung die bei den Meldungen festgestellten Mängel ohne chronologische Einteilung nach der Art oder nach der Zweckbestimmung des meldepflichtigen Schrotts. Die gemeldeten Mengen sollen danach wie folgt zu berichtigen sein :

Hinzuzurechnen seien:

106 Tonnen vom Handel bezogener Schrott, die irrtümlich nicht gemeldet worden seien. Zu diesem Punkt erhebt das Unternehmen keinerlei Einwendungen und erkennt seine Schuld an.

1055 Tonnen vom Handel bezogener Schrott, die, wie das Unternehmen behauptet, für seine integrierte Eisengießerei bestimmt waren (diese Betriebsabteilung untersteht nach Anlage I des Vertrages nicht dessen Vorschriften); der Beweis für diese Zweckbestimmung sei jedoch nicht erbracht.

9200 Tonnen bezogener Schrott, die die Klägerin als zur Wiederverwendung bestimmtes Material betrachtet. Die Hohe Behörde ist dagegen der Auffassung, daß es sich um eine Vorratserhöhung handelte, und sucht dies durch eine allgemeine Bilanz der Schrottbewegungen zu beweisen, auf die ich noch zurückkommen muß.

364 Tonnen verkaufter Schrott, die zu Unrecht mit der Begründung abgezogen seien, sie stammten aus den Schrottvorräten der Eisengießerei, die der Beitragspflicht nicht unterliegen.

1340 Tonnen Schrottabgaben vom Stahlwerk an die Eisengießerei, die nicht bewiesen seien.

Von dieser Menge von insgesamt 12072 Tonnen seien abzuziehen:

 

1552 Tonnen Schrott, die das Stahlwerk der Roheisengießerei überlassen hat und deren Abzug die Hohe Behörde billigt.

Die Erhöhung der Veranlagungsgrundlage für den Beitrag belaufe sich somit auf die bereits vorhin erwähnte Menge von 10520 Tonnen.

Kein Streit besteht dagegen über die Schrottmengen, die für die Erzeugung von Gießereistahl bestimmt waren und von der Beitragspflicht freigestellt sind, und über die Beitragssätze, deren Höhe in den einzelnen Abrechnungszeiträumen, auf die sich die behaupteten Mängel der Anmeldungen beziehen, schwankt. Der Streit geht nur um die Frage, ob die einzelnen erwähnten Schrottmengen der Veranlagungsgrundlage hinzuzurechnen waren. Es handelt sich nicht um eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung (pleine juridiction), wie zum Beispiel dann, wenn nach Artikel 36 eine Geldbuße verhängt worden wäre, sondern um eine Nichtigkeitsklage. Sie haben nicht die Beitragshöhe festzusetzen, sondern nur über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu befinden.

Die Klägerin stützt die Klage zunächst auf den Vorwurf, die Entscheidung verstoße gegen Beweislastregeln und sei nicht mit Gründen versehen. Sie nimmt sodann zu den einzelnen Erhöhungen der Veranlagungsgrundlage Stellung und macht geltend, sie stellten ausnahmslos Verletzungen der Entscheidung Nr. 2/57 dar, da sie Schrott der Beitragspflicht unterwürfen, für den die Klägerin — soweit sie die Beweislast trage — den Nachweis erbringen könne, daß er wiederverkauft oder entweder in der Gießerei wiederverwendet oder für Schmiedeerzeugnisse verbraucht worden sei.

A —

Die Klägerin bemerkt zunächst, die Entscheidung stelle hinsichtlich der Berichtigungen in Höhe von 1055, 9200 und 1347 Tonnen ausdrücklich fest, daß das Unternehmen für eine Verwendung dieses Schrotts außerhalb des Stahlwerks keinerlei Beweise beigebracht habe, die es von den Ausgleichsbeiträgen hätten freistellen können; auch für die Menge von 364 Tonnen liefen die Bemerkungen der Hohen Behörde auf einen Vorwurf der gleichen Art hinaus. Nun unterliege aber eine Betriebsabteilung des Unternehmens — das Stahlwerk — der Ausgleichseinrichtung, eine andere — die Gießerei — sei ihr nicht unterworfen. Die Beklagte habe daher zu beweisen, daß der Schrott tatsächlich so verwendet worden sei, daß sein Erwerb unter die Ausgleichsregelung falle; sie könne nicht, wie sie es getan habe, die Beweislast umkehren. Ferner könne die Entscheidung nicht als ausreichend begründet angesehen werden. Es genüge zum Beispiel nicht anzuführen, die Menge von 10520 Tonnen sei aufgrund der Belege geschätzt worden, die bei den in den Jahren 1957, 1960 und 1961 im Unternehmen durchgeführten Kontrollen geprüft worden seien, da weder der Inhalt noch der Beweiswert dieser Dokumente dargelegt sei und keine Angaben über das zu ihrer Prüfung und Auslegung angewandte Verfahren gemacht seien.

Die Hohe Behörde wendet ein, das Unternehmen habe für die Eisengießerei nie eine Buchführung vorgelegt, so daß es unmöglich gewesen sei, die Verteilung des Schrottzukaufs und -Verbrauchs auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche des Unternehmens nachzuprüfen. Sie habe eine allgemeine Bilanz der Schrottbewegungen (übrigens nur für den Zeitraum vor dem 1. Februar 1957) aufgestellt, die zum Teil auf den Meldungen der Klägerin und den von ihr vorgelegten Belegen für den Schrotteinsatz bei den einzelnen Schmelzen beruhe. Da die Berechnungen nicht übereinstimmten, sei zu schließen, daß das Unternehmen im Stahlwerk auch nicht gemeldetes Material verbraucht habe. Unerheblich sei die Behauptung der Klägerin, sie könne beweisen, daß es sich um verkauftes oder zur Wiederverwendung bestimmtes Material handle, das sonach abgezogen werden könne; es gehe nicht um die Tätigkeit der Betriebsabteilungen, die sich das Material auf andere Weise beschafft haben könnten, sondern um die überschüssigen Vorräte des Stahlwerks.

Die Hohe Behörde bestreitet ferner, daß sie durch diese Haltung die Beweislast umkehre. Es sei Sache des Unternehmens, das Vorhandensein größerer als der gemeldeten Vorräte zu rechtfertigen und die Widersprüche zwischen der allgemeinen Bilanz der Schrottbewegungen und ihrer Meldungen zu erklären.

Die Klägerin erhebt jedoch mm in ihrer Erwiderung — wie es scheint, nicht ohne eine gewisse Berechtigung — den Vorwurf, die Hohe Behörde weiche der eigentlichen Streitfrage aus und gebe der angefochtenen Entscheidung eine neue Begründung. Die Entscheidung habe sich auf die Feststellung beschränkt, der Schrottverbrauch in der Gießerei, für den Verkauf oder zur Wiederverwendung sei nicht bewiesen, und lediglich die Vermutung geäußert, daß dieser Schrott im Stahlwerk verbraucht oder zur Erhöhung der Vorräte verwandt worden sei. Die Hohe Behörde habe dagegen keineswegs behauptet, daß — wie es der in der Klagebeantwortung eingenommene Standpunkt impliziere — das Unternehmen noch anderen als den in den Schrottrechnungen und Einsatztabellen aufgeführten Schrott erworben habe. Aufgrund der angefochtenen Entscheidung habe die Klägerin den Nachweis führen wollen, daß die umstrittenen Mengen zur Wiederverwendung oder für den Roheisenguß verwandt worden seien (hierauf zielen auch die anderen Klagegründe ab, wie wir noch sehen werden); das Vorbringen der Gegenseite laufe nun aber darauf hinaus, dem von der Klägerin angebotenen Beweis jeglichen Beweiswert abzusprechen.

Was ist aus diesen Ausführungen zu schließen?

Zunächst einmal besaß die Klägerin unstreitig keine gesonderte Buchführung für die Betriebsabteilung „Gießerei“, die der Gemeinschaft nicht untersteht. Zweifellos steht es ihr — wie sie bemerkt — frei, außer der Betriebsabteilung „Stahl“ ihren Abteilungen die nach ihrer Auffassung zweckmäßigste innere Organisation zu geben. Dies hat aber zwangsläufig Folgen für die dem Vertrag und der Ausgleichsregelung unterworfene Betriebsabteilung, denn anhand einer nur globalen Buchführung lassen sich nicht die gesamten Schrottbewegungen rekonstruieren.

Soll nicht die Ausgleichseinrichtung völlig wirkungslos werden, wird man ferner der Hohen Behörde, wie Sie es schon getan haben, das Recht zubilligen müssen, Unternehmen, die keine Buchführung haben, von Amts wegen einzuschätzen. Man kann ihr aber auch nicht die Befugnis versagen, Meldungen eines Unternehmens, dessen Buchführung unvollständig ist, zu berichtigen, vorausgesetzt, daß sie die Berichtigungen ausreichend begründet. Das Unternehmen hat seinerseits immer die Möglichkeit, die von der Hohen Behörde zugrunde gelegten Zahlen vor Gericht zu bestreiten und die sich aus seinen eigenen Meldungen ergebenden zu verteidigen.

Schließlich meine ich, daß man auf diesem Gebiet den Begriff der Beweislast nicht allzu streng anwenden sollte. Es handelt sich letztlich darum, anhand der von den Parteien beigebrachten Unterlagen und der Stellungnahme der Gegenseite hierzu eine hinreichende Gewißheit zu erlangen, unbeschadet der Befugnis des Richters, einen Sachverständigen zu bestellen, wenn er den Sachverhalt nicht für genügend aufgeklärt hält.

Der gegen die Entscheidung erhobene Vorwurf des Begründungsmangels ist nach meiner Auffassung nicht stichhaltig. Für jede Berichtigung hat die Hohe Behörde die sie tragende Erwägung mitgeteilt. Die Gründe mögen zutreffend sein oder nicht — das ist eine Frage der Begründetheit —, sie sind jedenfalls vorhanden.

Ich komme daher jetzt zu den anderen Klagegründen, mit denen die Klägerin die Rechtmäßigkeit der an ihren Meldungen vorgenommenen Berichtigungen bestreitet.

B —

Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verweigere die Freistellung eines Teils der in. der Gießerei ver brauchten Schrottmenge, obgleich Gußstücke durch die Fußnote 5 der Anlage I zum Vertrag dem Anwendungsbereich des Vertrages entzogen seien und der zu ihrer Herstellung verbrauchte Schrott nicht der Ausgleichseinrichtung unterliege.

Sie behauptet, sie habe für diesen Zweck 3954 Tonnen Schrott verbraucht. Die Hohe Behörde habe hiervon nur 1552 Tonnen anerkannt und einmal 1055 Tonnen, die Schrottzukäufe während des Zeitraums vom 1. April 1954 bis zum 31. Januar 1957 darstellten, zum anderen 1347 Tonnen gestrichen, die während des Zeitraums vom 1. Mai 1957 bis zum 30. November 1958 vom Stahlwerk in die Gießerei verbracht worden seien. Nach Auffassung der Hohen Behörde sei die behauptete Zweckbestimmung nicht bewiesen; die streitigen Mengen, also 2402 Tonnen, seien im übrigen Gegenstand zweier Absätze der angefochtenen Entscheidung.

Wie belegt nun die Klägerin die von ihr vorgetragenen Zahlen? Sie geht zunächst von den Gießereierzeugnissen aus, die sie während der Geltungsdauer der Ausgleichseinrichtung verkauft hat. Sie legt mit der Klage Auszüge ihrer Rechnungsbücher vor (Anlage 10), aus denen sich ergeben soll, daß die verkauften und ordnungsgemäß in Rechnung gestellten Mengen sich auf 3444 Tonnen belaufen haben. Sie rechnet noch 200 Tonnen Gießereierzeugnisse hinzu, die zum Eigenverbrauch innerhalb ihrer beiden Werke gedient hätten. Insgesamt hätten sich die fertiggestellten Gußeisenschmelzen auf abgerundet 3650 Tonnen belaufen.

Auf dieser Grundlage ermittelt sie die Menge des zu diesem Zweck verbrauchten Schrotts, rechnet jedoch noch 10 % als technischen Verlust hinzu. Sie gelangt so zu einer Schrottmenge von 4015 Tonnen, die somit höher ist als die Menge, für die sie die Freistellung beansprucht; sie schließt daraus, daß die Einbeziehung der 1055 und 1347 Tonnen in die Veranlagungsgrundlage nicht gerechtfertigt sei.

Diese Argumentation hat ihr Gewicht: Man kann sie aus technischer Sicht bestreiten oder den Beweiswert der vorgelegten Rechnungen erörtern, über den ich kein Urteil abzugeben vermag, sie verdient aber mindestens diskutiert zu werden. Nun ist jedoch bedauerlicherweise festzustellen, daß die Hohe Behörde sich in diesem Punkt mit einem bloßen Bestreiten begnügt. Sie vertritt in der Klagebeantwortung die Auffassung, die insoweit auf die Verletzung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gestützte Rüge sei völlig grundlos, denn aus der angefochtenen Entscheidung gehe klar hervor, daß der in der Eisengießerei verbrauchte Schrott freigestellt sei, die Freistellung aber nur in den Fällen vorgenommen worden sei, wo die Verwendung in der Gießerei bewiesen sei. Über den Beweiswert der von der Klägerin vorgelegten Dokumentation, zum Beispiel der Rechnungen, hüllt sich die Hohe Behörde völlig in Stillschweigen.

Hinzuzufügen ist noch, daß einige der von der Hohen Behörde vorgebrachten Argumente schwer verständlich sind. Für den Zeitraum vom 1. Mai 1957 bis zum 30. November 1958 sind die Meldungen insgesamt um 1817 Tonnen berichtigt worden; diese Menge setzt sich zusammen aus 106 Tonnen irrtümlich nicht gemeldetem, vom Handel bezogenem Schrott, 364 Tonnen verkauftem Schrott, der zu Unrecht abgezogen worden sei, weil er aus den Schrottvorräten der integrierten Eisengießerei herrühre, und schließlich 1347 Tonnen vom Stahlwerk an die Gießerei unbelegt weitergegebenem Schrott; dieser letztere Posten ist einer von denen, die nach dem Vorbringen der Klägerin tatsächlich zur Erzeugung von Gußstücken verwandt worden sind. In der Gegenerwiderung verweist die Hohe Behörde auf die Übereinstimmung zwischen den nicht •gemeldeten, weil angeblich für die Gießerei bestimmten Schrotteingängen und den verbuchten Vorratserhöhungen des Stahlwerks. Sie bemerkt, für den Zeitraum von Februar 1957 bis November 1958 hätten sich erstere auf 3040 und letztere auf 3000 Tonnen belaufen, und für den Monat Juni 1958 allein betrügen die Mengen 1189 Tonnen und 1000 Tonnen. Es ist dann aber schwer verständlich, daß die Berichtigung für den gesamten zu prüfenden Zeitraum nur 1817 Tonnen und für das Quartal vom 1. Mai bis zum 31. Juli 1958 nur 232 Tonnen ausmacht.

Obwohl ein gewisser Unsicherheitsfaktor bleibt, neige ich doch zu der Auffassung, daß die Klägerin genügend von der Hohen Behörde nicht bestrittene Tatsachen vorgetragen hat, die die Feststellung erlauben, daß die beiden umstrittenen Posten von 1055 und 1347 Tonnen Schrott in der Gießerei verbrauchte Mengen darstellen und deshalb der Beitragspflicht nicht unterliegen.

C —

Schließlich bestreitet die Klägerin, daß die 9200 Tonnen Schrott richtig geschätzt sind, die nach Auffassung der Hohen Behörde der Vorratserhöhung durch Zukäufe entsprechen, während es sich in Wirklichkeit um zur Wiederverwendung bestimmtes Material handle, das entweder verkauft oder zur Erzeugung von Schmiedestücken verwandt worden sei und nach Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2/57 nicht beitragspflichtiges Eigenaufkommen darstelle.

Diese Menge, die sich auf den Zeitraum vom 1. April 1954 bis zum 31. Januar 1957 bezieht, entnahm die Hohe Behörde der, wie sie sich ausdrückt, allgemeinen Bilanz der Schrottbewegungen für den genannten Zeitraum. Es handelt sich dabei um ein Dokument, das die Hohe Behörde aufgrund der periodischen Meldungen des Unternehmens zusammengestellt hat und das Sie sich von ihr haben vorlegen lassen.

Die Klägerin erinnert daran, sie habe 20227. Tonnen Schrott als Eigenaufkommen nicht gemeldet. Die Hohe Behörde habe nur 11027 Tonnen als Eigenaufkommen anerkannt, den Rest von 9200 Tonnen aber als Zukaufschrott angesehen, und zwar zu Unrecht.

Für den verkauften Schrott seien nämlich die Desoxydierungsverluste und für den in der Schmiede verbrauchten die Abbrandverluste usw. zu berücksichtigen. Trage man all dem, Rechnung, so ergebe die Gesamtmenge des zur Wiederverwendung bestimmten Schrotts Fertigerzeugnisse mit einem Gesamtgewicht von 16587 Tonnen. Nun hätten sich aber — nach den als Anlagen zur Klageschrift eingereichten Urkunden — die verkauften Schmiedeerzeugnisse und der verkaufte, zur Wiederverwendung bestimmte Schrott auf 4242 und 10410 Tonnen belaufen, also insgesamt auf 14652 Tonnen. Die Differenz von 1935 Tonnen erkläre sich ohne weiteres durch den internen Verbrauch in den beiden Werken der Klägerin.

In ihrer Stellungnahme zu der allgemeinen Bilanz der Schrottbewegungen, die sie nach deren Mitteilung abgegeben hat, gibt die Klägerin eine zusätzliche Begründung für die ihr zur Last gelegte angebliche Erhöhung der Vorräte. Sie stützt sich auf einen Bericht des Campsider, worin der Prozentsatz der internen Wiedergewinnung in den italienischen Stahlwerken auf 26,9 bis 28,9 % der Produktion geschätzt wird. Bei einer Gesamterzeugung in Höhe von 155094 Tonnen hätte sie somit als Eigenaufkommen des Stahlwerks eine Menge bis zu 43000 Tonnen melden können. In Wirklichkeit habe sie aber nur 14127 Tonnen, also 9,1 % der Erzeugung, gemeldet. Dies erkläre, weshalb sie regelmäßig eine Erhöhung, eine Neueinschätzung ihrer Vorräte verbucht habe, von der nicht angenommen werden dürfe, daß sie beitragspflichtigen Zukaufschrott verschleiere, die vielmehr wiedergewonnenem Schrott entspreche und deshalb berechtigt sei. Die Klägerin gibt an — was nicht unwahrscheinlich klingt —, daß ein Teil des wiedergewonnenen Schrotts nicht kontrolliert oder gewogen worden, sondern ohne weiteres auf die Vorratshalden zurückgegangen sei. Selbst wenn man dem von der Klägerin gemeldeten Eigenaufkommen die streitigen 9200 Tonnen hinzurechne, erreiche man gerade die Hälfte des von Campsider für die Wiedergewinnung angegebenen Prozentsatzes, und es bestehe daher keine Veranlassung anzunehmen, daß die streitigen Mengen aus Zukäufen herrührten.

Dieses Argument ist, wie Sie sich erinnern werden, in der mündlichen Verhandlung wieder aufgegriffen worden, und der Prozeßbevollmächtigte der Hohen Behörde hat ihm entgegengehalten, der Satz von 28 % könne nur für einzelne, genau bestimmte Unternehmen oder Produktionsverfahren gelten, nicht aber für den Tätigkeitsbereich der Klägerin. Der Bericht des Campsider sagt hiervon jedoch nichts, der Satz von 28 % wird vielmehr als Durchschnittssatz bezeichnet.

Wenn dem aber so ist, so scheint mir dieser Bericht ein hinreichender Grund für die Annahme, daß die 9200 Tonnen als Eigenaufkommen anzusehen sind und deshalb dem Ausgleichsbeitrag nicht unterliegen. Im Ergebnis möchte ich Ihnen diese Entscheidung vorschlagen.

Es bleibt noch ein letzter Punkt: die angefochtene Entscheidung vermerkt 364 Tonnen verkauften Schrott, der zu Unrecht abgezogen sei und aus den Schrottverkäufen der integrierten Eisengießerei herrühre. Die Klägerin gibt hierzu nur sehr unbestimmte Erklärungen ab; sie führt aus, selbst wenn man die streitige Menge den soeben erwähnten 9200 Tonnen hinzurechne, bleibe das Ergebnis erheblich unter der Gesamtmenge, die sich rechtfertigen lasse. Im übrigen stellten diese wenigen hundert Tonnen, gemessen am gesamten Streitstoff, eine völlig unerhebliche Menge dar. Hier ist der Beklagten allerdings zuzugeben, daß das Vorbringen der Klägerin unzureichend ist.

Sonach lösen von den 10520 Tonnen, um die die Meldungen der Klägerin berichtigt worden sind und welche die Belastung der Klägerin mit einer Summe von 39329639 Lire zur Folge hatten, nur 106 Tonnen, die das Unternehmen anerkannt hat, und 364 Tonnen, für die es nach meiner Auffassung keine ausreichende Begründung gegeben hat, die Verpflichtung zur Beitragszahlung aus.

Streitgegenstand ist jedoch die Aufhebung der Entscheidung über die Festsetzung der finanziellen Verpflichtungen der Klägerin. Es ist nicht möglich, die Höhe dieser Verpflichtungen zu ändern; es genügt, daß die Entscheidung in einigen Teilen fehlerhaft ist, um sie ganz aufzuheben. Der Hohen Behörde obliegt es, sie auf anderen Grundlagen neu zu erlassen.

Ich beantrage daher,

die Entscheidung vom 13. November 1964, mit der die Hohe Behörde die Klägerin zur Zahlung einer Summe von 39329539 Lire aufgefordert hat, aufzuheben

und die Kosten der Hohen Behörde aufzuerlegen.


( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.