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1 . KARTELLE - GENEHMIGUNG - BEGRÜNDUNG
( EGKS-VERTRAG, ARTIKEL 65 )
2 . KARTELLE - GENEHMIGUNG - PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT VON KARTELLEN MIT DEN BESTIMMUNGEN DES EGKS-VERTRAGES - KRITERIEN
( EGKS-VERTRAG, ARTIKEL 65 )
3 . KARTELLE - BEDINGTE GENEHMIGUNG - BEGRIFF UND GRENZEN
( EGKS-VERTRAG, ARTIKEL 65 )
4 . GEMEINSCHAFTSORGANE - VERWALTUNGSDIENSTSTELLEN - KEINE ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE
5 . KARTELLE - GENEHMIGUNG - GRÖSSENORDNUNG DER ZU GENEHMIGENDEN KARTELLE ALS KRITERIUM
( EGKS-VERTRAG, ARTIKEL 65 )
1 . BEI GENEHMIGUNGEN VON KARTELLVEREINBARUNGEN SOLL DIE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNGEN DIE BEURTEILUNG ERMÖGLICHEN, OB DIE GENEHMIGTEN VEREINBARUNGEN DEN ERFORDERNISSEN DES VERTRAGES GENÜGEN . HIERFÜR REICHT ES AUS, DASS DIE GENEHMIGUNGSENTSCHEIDUNGEN DEN WESENTLICHEN INHALT DER GENEHMIGTEN VEREINBARUNGEN WIEDERGEBEN .
2 . PRÜFT DIE HOHE BEHÖRDE IM GENEHMIGUNGSVERFAHREN, OB EIN KARTELL MIT DEM EGKS-VERTRAG VEREINBAR IST, SO HAT SIE VOR ALLEM DEN INHALT DER VEREINBARUNGEN MIT IHREM ERLAUBTEN ZWECK ZU VERGLEICHEN . BEDEUTUNG UND TRAGWEITE DER VERSCHIEDENEN BESTIMMUNGEN DER VEREINBARUNGEN BRAUCHEN HIERBEI NICHT FÜR JEDE EINZELNE KLAUSEL GESONDERT ERÖRTERT ZU WERDEN; ES GENÜGT EINE GESAMTBETRACHTUNG, DENN DIE HOHE BEHÖRDE IST NICHT VERPFLICHTET, FÜR JEDE EINZELNE KLAUSEL GESONDERT DIE GRÜNDE ANZUGEBEN, DIE EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 AUSSCHLIESSEN .
3 . DER HOHEN BEHÖRDE KANN NICHT DAS RECHT VERSAGT WERDEN, EINE VEREINBARUNG AUCH DANN ZU GENEHMIGEN, WENN SIE ERKENNT, DASS DIESE VEREINBARUNG DIE IN ARTIKEL 65 UNTERSAGTEN WIRKUNGEN NUR DANK BESTIMMTER, DEN BETEILIGTEN AUFERLEGTER BEDINGUNGEN NICHT ZEITIGT . DIE HOHE BEHÖRDE KANN EINE SOLCHE GENEHMIGUNG VON DER ERFÜLLUNG BESTIMMTER BEDINGUNGEN ABHÄNGIG MACHEN, DIE SIE IN ANBETRACHT DER ART UND DER BEDEUTUNG DER GENEHMIGTEN VEREINBARUNGEN FÜR ERFORDERLICH HÄLT, UM FÜR DIE GESAMTE DAUER DER GENEHMIGUNG DIE EINHALTUNG DER IN ARTIKEL 65 PARAGRAPH 2 AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN SICHERZUSTELLEN . HIERBEI HAT DIE HOHE BEHÖRDE DAS RECHT, KONTROLLEN IN FORM VON ZUSÄTZLICHEN FESTSTELLUNGS - UND GENEHMIGUNGSENTSCHEIDUNGEN AUSZUÜBEN, DIE BEI BESTIMMTEN MASSNAHMEN, DIE DEN INHALT DER GENEHMIGTEN ABSPRACHEN VERÄNDERN KÖNNEN, ALS VORHERIGE VERLAUTBARUNGEN ERGEHEN DÜRFEN . DIESE BEFUGNIS DER HOHEN BEHÖRDE WIRD SOWOHL DURCH DEN ZWECK, DEM SIE DIENEN SOLL, ALS AUCH DURCH DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE DES VERTRAGES BEGRÜNDET .
4 . DIENSTSTELLEN DER HOHEN BEHÖRDE HABEN KEINE EIGENEN BEFUGNISSE UND KÖNNEN NUR UNTER DER VERANTWORTUNG DER HOHEN BEHÖRDE TÄTIG WERDEN .
5 . DIE GRÖSSE EINES KARTELLS ERHÄLT FÜR DIE ERFORDERNISSE DES ARTIKELS 65 PARAGRAPH 2 ERST DANN EINE BEDEUTUNG, WENN MAN SIE SOWOHL MIT DER GRÖSSE DES MARKTES ALS AUCH MIT DER GRÖSSE DER WIRTSCHAFTSEINHEITEN VERGLEICHT, DIE AUF DIESEM MARKT TÄTIG SIND UND ALS GEGENWÄRTIGE ODER KÜNFTIGE WETTBEWERBER DIESES KARTELLS IN FRAGE KOMMEN .