Schlußanträge des Generalanwalts

HERRN KARL ROEMER

24. Juni 1964

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Die Rechtssache, zu der ich heute Stellung nehme, hat wie die Verfahren Raponi und Bernusset gegen die Kommission der EWG einen Beförderungsfall zum Gegenstand.

Durch Stellenausschreibung, veröffentlicht im Mitteilungsblatt für das Personal vom 12. Juli 1963, hat die Kommission bekanntgegeben, daß der Posten eines Abteilungsleiters (Gruppe A 3) in der Generaldirektion „Innerer Markt“, Direktion „Niederlassungsrecht und Dienstleistungsverkehr“, zu besetzen sei.

Der Kläger, seit Dezember 1958 im Dienste der Kommission und als Beamter der Generaldirektion „Innerer Markt“ in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft, reichte für diesen Posten seine Bewerbung ein. Die Wahl der Kommission fiel jedoch auf einen anderen Kandidaten, der durch Entscheidung vom 29. Juli 1963 mit Wirkung vom 16. August 1963 zum Abteilungsleiter befördert wurde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Anfechtungsklage, die nunmehr zu untersuchen ist. Meine Aufgabe wird dabei wesentlich erleichtert durch die Feststellungen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 27/63, 94/63 und 96/63, die im großen und ganzen dieselben Probleme aufweisen wie der heutige Fall.

Mit Rücksicht auf diese Übereinstimmung haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung darauf verzichtet, eine Reihe von Rechtsargumenten zu behandeln, die sich zwar in ihren Schriftsätzen finden, die aber nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens durch Urteile des Gerichtshofes als erledigt gelten können.

Auch ich werde mich deshalb zu den folgenden Fragen nicht weiter äußern:

1.

Wer ist beklagte Partei im Verfahren, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft als solche oder nur die Kommission der EWG?

2.

Verlangt Artikel 45 des Personalstatuts den Erlaß allgemeiner Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Personalstatuts, insbesondere die vorherige allgemeine Festlegung von Beurteilungskriterien für die Auswahl des zu befördernden Bewerbers?

3.

Konnten Beförderungen erst ausgesprochen werden nach Festlegung der Dienstpostenbeschreibungen gemäß Artikel 5 des Personalstatuts?

4.

Bedarf eine Beförderungsentscheidung der Begründung im Verhältnis zu den nicht beförderten Bewerbern?

Einzig die Art und Weise der Vorbereitung der Beförderungsentscheidung verdient noch als das Thema, dem die Parteien in der mündlichen Verhandlung den Hauptteil ihrer Plädoyers gewidmet haben, eine eingehende Betrachtung, und sie auch nur sofern, als es um die nach Artikel 45 vorgeschriebene Auslese des zu befördernden Kandidaten nach Abwägung der Verdienste geht, da das Fehlen der Beurteilungsberichte gemäß Artikel 43 im Zeitpunkt des Erlasses der Beförderungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht als Mangel angesehen werden kann.

Der äußere Ablauf des Beförderungsverfahrens war im vorliegenden Fall folgender: Nach Eingang der Bewerbungen nahm die Generaldirektion „Verwaltung“ eine Prüfung zunächst im Hinblick auf die gesetzlichen Erfordernisse (Dienstalter, Besoldungsgruppe etc.) vor. Sie brachte darüber hinaus zum Ausdruck, welcher von den zugelassenen Kandidaten für den ausgeschriebenen Posten am besten geeignet sei. Dieser Vorschlag wurde vom Leiter der Arbeitsgruppe „Innerer Markt“ übernommen, schriftlich begründet und den anderen Kommissionsmitgliedern vom Exekutivsekretariat der Kommission am 26. Juli 1963 zugestellt.

In der 238. Kommissionssitzung vom 29. Juli 1963 wurde sodann Beschluß gefaßt über die Beförderung des vorgeschlagenen Bewerbers, und zwar — wie es im Protokoll über die Sitzung heißt — nachdem die Kommission mit den Bewerbungen befaßt worden war, nachdem sie den Vorschlag des Leiters der Arbeitsgruppe „Innerer Markt“ geprüft und nachdem sie ein „examen comparatif des mérites des candidats“ vorgenommen hatte. Ob den Kommissionsmitgliedern in der entscheidenden Sitzung die Bewerbungsunterlagen der verschiedenen Kandidaten vorgelegen haben, ist streitig. Der Bevollmächtigte der Kommission behauptet, dies sei der Fall gewesen; der Kläger äußert insofern Zweifel.

Vergleicht man den angeführten Tatsachenbestand mit dem des Verfahrens Bernusset, so stellt man, was den äußeren Hergang der Ereignisse angeht, eine Übereinstimmung bis in die Einzelheiten fest. Ich kann davon absehen, dies genau zu belegen, da der Sachverhalt des Verfahrens Bernusset noch in frischer Erinnerung ist.

Wir haben uns daher jetzt zu fragen, ob dennoch für das vorliegende Verfahren eine abweichende Beurteilung möglich ist, wie die Kommission im Hinblick auf einige tatsächliche Besonderheiten annimmt.

Was zunächst die streitige Frage angeht, ob den Kommissionsmitgliedern die Bewerbungsunterlagen zugestellt wurden oder ob sie nur über den erwähnten Beförderungsvorschlag verfügten, so bleiben in der Tat einige Zweifel. Das Sitzungsprotokoll der Kommission mit der Wendung „la Commission a été saisie des candidatures“ ist nicht vollkommen klar und auch die Versicherung des Vertreters der Kommission, die Vorbereitung der Beförderungsentscheidung sei korrekt erfolgt, ist natürlich nicht ausreichend. Es kann aber wohl unterstellt werden, daß sich das Verfahren ebenso abspielte wie in der Rechtssache Bernusset, obgleich im vorliegenden Fall in der Mitteilung des Exekutivsekretariat der Vermerk „P. J.“(pièces jointes) fehlt. Jedenfalls möchte ich davon absehen, dem Gerichtshof eine Beweiserhebung zur Aufklärung dieses Streitpunktes vorzuschlagen.

Im übrigen ist zu den von der Kommission hervorgehobenen Besonderheiten des gegenwärtigen Verfahrens zu sagen, daß tatsächlich die Bewerbungsunterlagen, die der Kläger eingereicht hat, in besonderem Maße ausführlich gehalten und geeignet sind, die Kommissionsmitglieder über alle Einzelheiten seiner Karriere innerhalb und außerhalb der Kommission zu unterrichten. Es könnte sogar zutreffen, daß auch das Personaldossier des Klägers keine eingehendere Aufklärung gibt über alle wichtigen Daten seiner Laufbahn.

Dieser Umstand dürfte jedoch im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 45 nicht wesentlich sein, und ich sehe auch nicht, daß er nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Beförderungsproblemen entscheidend wäre. Was der Gerichtshof — und m. E. zu Recht — im Verfahren Bernusset gerügt hat, war die Tatsache, daß abgesehen von dem für einen Kandidaten geltenden Beförderungsvorschlag zur Unterrichtung der Kommissionsmitglieder nur einseitige Erklärungen der Beförderungskandidaten über ihre Laufbahn zur Beurteilung der Beförderungswürdigkeit zur Verfügung standen. Wörtlich:

„… les actes de candidature, introduits par les intéressés eux-mêmes sans vérification ni contrôle de la part des Services compétents de la Commission, constituent des documents de nature essentiellement subjective, dont la teneur et la portée ne peuvent être appréciées qu'avec circonspection dans une matière qui requiert un examen aussi objectif que possible des mérites des candidats.“

Ob die Erklärungen der Bewerber ausführlich oder knapp gehalten sind, ist also nicht wichtig, sondern allein der Umstand, daß sie nur eine subjektive Aufzählung von Fakten bringen, eine Selbstdarstellung der Bewerber geben, die entweder über Verdienste überhaupt nichts aussagen oder doch zumindest ein sicheres und objektives Urteil über Verdienste nicht erlauben. Es darf nicht vergessen werden, daß Artikel 45 für den Regelfall eine Abwägung der Verdienste aufgrund von Berichten, die Dritte über die Bewerber anfertigen, verlangt. Auch in einer notwendigen „période d'adaptation“ an die Erfordernisse des neuen Statuts kann aber die Abweichung von der Regel des Artikels 45 nicht so weit gehen, daß für die Vorbereitung von Beförderungsentscheidungen einseitige Erklärungen von Beförderungsanwärtern ausreichend wären.

Folglich ist tatsächlich im vorliegenden Fall dieselbe Lösung angezeigt, die ich im Verfahren Bernusset empfohlen habe und die auch der Gerichtshof gewählt hat: Da wir aus den Dokumenten der Kommission nicht entnehmen können, daß eine zusätzliche Unterrichtung ihrer Mitglieder über die Verdienste der einzelnen Kandidaten stattgefunden hat, bleibt nichts anderes übrig, als die angegriffene Beförderungsentscheidung wegen unzulänglicher Vorbereitung aufzuheben.

Angesichts dieses Ergebnisses erscheint es mir unnötig, auf die übrigen Klageargumente (verspätete oder unterbliebene Veröffentlichung der Beförderungsentscheidung, fehlerhafte Tatsachenwürdigung, Ermessensmißbrauch unter verschiedenen Gesichtspunkten) einzugehen.

Mein Schlußantrag lautet wie folgt: Die Klage ist zulässig und begründet. Die angegriffene Entscheidung ist aufzuheben; die Kommission hat die Kosten des Verfahrens nach Artikel 69 der Verfahrensordnung zu tragen.