Schlußanträge des Generalanwalts

HERRN KARL ROEMER

10. Juni 1964

GLIEDERUNG

Seite
 

Einleitung (Sachverhalt, Klageanträge)

 

Rechtliche Würdigung

 

I. Die Anträge 1 bis 3

 

1. Zur Zulässigkeit

 

a) der Antrag zu 1

 

b) der Antrag zu 3

 

2. Zur Begründetheit

 

a) Verletzung von Artikel 110 des Personalstatuts

 

b) Verletzung von Artikel 5 des Personalstatuts

 

c) Zur Methode der Erstellung der Beurteilungsberichte

 

d) Zur Zusammensetzung des Überleitungsausschusses

 

e) Zum Verfahren des Überleitungsausschusses

 

f) Die übrigen Klagegründe

 

II. Der Schadenersatzantrag

 

III. Zusammenfassung und Ergebnis

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Das vorliegende Verfahren bezieht sich — wie andere — auf die langwierigen Bemühungen der Kommission der EWG, nach dem Inkrafttreten des Personalstatuts der Gemeinschaften ein Urteil darüber zu gewinnen, welche ihrer Bediensteten in das Beamtenverhältnis übernommen werden können.

Für Herrn Rémy Huber, seit dem 1. Oktober 1958 aufgrund eines sogenannten „Brüsseler Vertrages“ im Dienste der Kommission, ist dieses Integrationsverfahren negativ verlaufen. Der Überleitungsausschuß der Kommission hat über ihn am 18. Juli 1962 eine ungünstige Stellungnahme abgegeben. Sein Dienstverhältnis wurde daraufhin vom Generaldirektor der Verwaltung entsprechend einem Beschluß des als Anstellungsbehörde zuständigen Präsidialausschusses durch Schreiben vom 18. Juni 1963 gekündigt.

So kam es zur Erhebung einer Klage, in der folgende Anträge gestellt werden:

1.

Nichtigerklärung des Überleitungsverfahrens und der Stellungnahme des Überleitungsausschusses zur Person des Klägers;

2.

Nichtigerklärung der Kündigung des Dienstverhältnisses;

3.

Feststellung, daß die Kommission verpflichtet ist, den Kläger erneut zum Überleitungsverfahren zuzulassen;

4.

Verurteilung der Gemeinschaft bzw. der Kommission der EWG zur Zahlung von Schadenersatz.

Rechtliche Würdigung

I.

In der Untersuchung dieser Rechtssache werde ich mich zunächst den Anträgen 1 bis 3 in ihrer Gesamtheit zuwenden, weil sie alle dem Ziel dienen, den Kläger in die rechtliche Situation zurückzuversetzen, in der er sich vor Einleitung des Überleitungsverfahrens befunden hat. Danach wird unsere Aufmerksamkeit dem Antrag 4 — Leistung von Schadenersatz — gelten.

1.

Was die Zulässigkeit angeht, die von der Kommission teilweise (nämlich für die Anträge 1 und 3) bestritten wird, so kann ich mich verhältnismäßig kurz fassen.

a)

Wesentlich für den Antrag 1 ist die Nichtigerklärung der Stellungnahme des Überleitungsausschusses. Sie zu verlangen, ist nach Ansicht der Kommission nicht möglich, weil die Stellungnahme nur einen vorbereitenden, nicht dagegen einen entscheidenden Akt darstelle.

Dem vermag ich nicht zu folgen. Es ist bekannt, daß bei definitiver Abgabe einer ungünstigen Stellungnahme durch den Überleitungsausschuß die Anstellungsbehörde rechtlich gehindert ist, den betreffenden Bediensteten in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, die er bis zur Gewährung der Rechtsvorteile aus dem Statut innehatte. Eine ungünstige Stellungnahme hat also durchaus Rechtswirkungen, und zwar solche, die sie im Sinne von Artikel 91 des Personalstatuts zu einer beschwerenden Maßnahme machen, über deren Rechtmäßigkeit ein Prozeß geführt werden kann.

Dagegen dürfte, der Ansicht der Kommission entsprechend, die Annullierung eines Verfahrens nicht in Betracht kommen, weil ein Verfahren keine Maßnahme im Sinne von Artikel 91 des Personalstatuts darstellt. Dies schließt aber nicht aus, daß die Rechtmäßigkeit des Überleitungsverfahrens überprüft und daran gegebenenfalls die Schlußfolgerung geknüpft wird, der aus dem Verfahren resultierende Akt sei rechtswidrig. In diesem Sinne sollten wir den Antrag 1 verstehen und demgemäß davon absehen, den Antrag auf Nichtigerklärung des Überleitungsverfahrens im Tenor des Urteils als unzulässig zurückzuweisen.

b)

Zum Antrag 3 meint die Kommission, es sei dem Gerichtshof versagt, die Feststellung zu treffen, der Kläger müsse erneut zum Überleitungsverfahren zugelassen werden.

Auch hier bin ich mit der Kommission nicht einig. Meines Erachtens haben diejenigen Bediensteten, die bei Inkrafttreten des Statuts bei einem Organ der Gemeinschaften eine Dauerplanstelle innehatten, einen Rechtsanspruch darauf, dem Überleitungsverfahren unterworfen zu werden. Stellt sich bei der rechtlichen Untersuchung heraus, daß das Überleitungsverfahren an Unregelmäßigkeiten litt, welche Einfluß haben konnten auf den Inhalt der Stellungnahme des Überleitungsausschusses, so ist die notwendige rechtliche Folge die Wiederholung des Verfahrens. Sie kann nach meiner Überzeugung im Urteilstenor festgestellt werden. Etwas anderes würde höchstens gelten, sollte der Gerichtshof nicht über alle notwendigen Beurteilungselemente verfügen, was aber nicht die Zulässigkeit des Antrages, sondern seine Begründetheit beträfe.

2. Die Begründetheit der Klageanträge 1 bis 3

Zur Begründung seiner Anträge 1 bis 3 hat der Kläger eine Vielzahl von Argumenten vorgebracht, denen ich mich nunmehr zuwenden will.

In erster Linie gilt unsere Aufmerksamkeit den reinen Rechtsargumenten, die uns zum Teil aus anderen Verfahren schon vertraut sind.

a)

Nach Ansicht des Klägers hat die Kommission Artikel 110 des Personalstatuts insofern verletzt, als sie Durchführungsbestimmungen zur Integrationsvorschrift des Artikels 102 nicht oder doch nicht im Verfahren nach Artikel 110 (d. h. nach Anhörung des Personalkomitees und des Statutsbeirats) erlassen und dem Personal zur Kenntnis gebracht hat.

Fest steht nach dem Sachverhalt, daß die Kommission schon am 13. Dezember 1961 ein „Reglement“ über die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Überleitungsausschusses festgelegt und daß sie am 9. März 1962 über den definitiven Text eines „Reglement intérieur de la Commission d'integration“ Beschluß gefaßt hat.

Diese Texte wurden durch den Generaldirektor der Verwaltung dem Personalkomitee am 23. März 1962 zugeleitet, aber nicht zum Zwecke der Stellungnahme, sondern lediglich zur Information.

Die Hauptfrage geht also dahin, ob Artikel 102 den Erlaß von Durchführungsbestimmungen verlangt, die unter Beachtung von Artikel 110 festzulegen sind. Für ihre Bejahung — das möchte ich einräumen — spricht eine ganze Reihe von Umständen.

Zunächst scheint mir sicher zu sein — und darauf habe ich schon im Verfahren 27/63 hingewiesen —, daß Artikel 110 nicht nur für Bestimmungen gilt, in denen ausdrücklich auf ihn Bezug genommen wird. Entscheidend muß sein, ob der materielle Gehalt einer Vorschrift den Erlaß von Durchführungsbestimmungen verlangt, etwa weil andernfalls ihre Anwendung unmöglich oder nicht in sachgerechter Form möglich ist.

Was Artikel 102 angeht, so hat die Kommission durch den Erlaß von Durchführungsbestimmungen offensichtlich ein starkes Argument zugunsten der klägerischen These geschaffen. In den erwähnten Reglements ist festgelegt, wie sich der Überleitungsausschuß zusammensetzt (Anzahl, Nationalität und notwendige Besoldungsgruppe der Mitglieder), in welcher Weise der Ausschuß sein Urteil bildet (Vorlage von Dokumenten, Anhörung der Betroffenen, ihrer Vorgesetzten und anderer Bediensteter), wer an seinen Sitzungen teilnehmen kann, welche Erfordernisse für die Abstimmung gelten (Mindestzahl und Nationalität anwesender Mitglieder, Stimmenthaltung bei Befangenheit, Beschlußfassung bei Stimmengleichheit) und dergleichen mehr (vgl. etwa die Bestimmungen über Geheimhaltung, Protokollführung, Reihenfolge der Prüfungen).

Tatsächlich gewinnt man bei der Lektüre von Artikel 102 den Eindruck, daß eine Ergänzung seines Inhalts mit Hilfe von Durchführungsvorschriften unabweislich ist. Es ist darin nur angeordnet, daß bei jedem Organ von der Anstellungsbehörde aus leitenden Bediensteten ein Überleitungsausschuß gebildet werden muß, der unter Berücksichtigung von Berichten der Dienstvorgesetzten Stellung nimmt zur Eignung der Bediensteten für die Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben — angesichts der enormen Bedeutung des Überleitungsverfahrens für die einzelnen Bediensteten in der Tat keine sehr eingehende und präzise Vorschrift.

Es kann m. E. auch nicht gesagt werden, daß die Übergangsvorschriften der Artikel 102 bis 109 nicht zum Statut gehören und daß aus diesem Grunde Artikel 110, der von Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut spricht, auf sie nicht anwendbar sei. Formal gesehen bilden alle Vorschriften, die unter der Überschrift „Statut der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft“ in den Artikeln 1 bis 110 zusammengefaßt sind, Teile des Statuts. Dies ergibt sich aus dem einzigen Artikel der Ratsverordnung, in der das Statut festgelegt wurde und der besagt: ,„Das Statut der Beamten … der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft bestimmt sich nach den in der Anlage I enthaltenen Vorschriften.“

Dennoch glaube ich, daß letztlich im vorliegenden Fall eine Verletzung von Artikel 110 nicht gegeben ist. Es dürfte nämlich die Auffassung der Kommission zutreffen, nach der Artikel 110 nur gilt für die Hauptvorschriften des Statuts, die zu einer dauernden Anwendung bestimmt sind, nicht dagegen für die Übergangsvorschriften, die sich in einer einmaligen Anwendung erschöpfen. Zwei Gründe lassen sich dafür anführen:

In Artikel 110 ist von allgemeinen Durchführungsbestimmungen die Rede. Richtiger Auffassung zufolge kann das Adjektiv „allgemein“ in diesem Zusammenhang nur einen Hinweis auf den normativen Charakter der Durchführungsbestimmungen bedeuten. Es muß sich also um Vorschriften handeln, die auf eine unbestimmte Vielzahl von Fällen in der Zukunft anwendbar sind. Artikel 102 gilt demgegenüber nur für eine genau bestimmte Anzahl von Bediensteten, nämlich für diejenigen, die bei Inkrafttreten des Statuts bei einem der Organe der Gemeinschaften eine Dauerplanstelle innehatten. — Zum zweiten kann auf Artikel 107, eine andere Vorschrift der Übergangsbestimmungen, verwiesen werden, die für den Erlaß von Ausführungsbestimmungen ausdrücklich die Stellungnahme des Statutsbeirats fordert. Dieser Umstand scheint mir ein Beweis dafür zu sein, daß Artikel 110 sich prinzipiell nicht auf die Übergangsvorschriften bezieht. Wäre er nämlich auf sie anwendbar, so hätte in Artikel 107 die Mitwirkung des Statutsbeirats unerwähnt bleiben können, weil nach Artikel 110 außer der Anhörung der Personalvertretung die Stellungnahme des Statutsbeirats vorgeschrieben ist.

Folglich ist der Vorwurf unbegründet, die Kommission habe Artikel 110 verletzt, als sie es unterließ, vor der Festlegung des Reglements für den Überleitungsausschuß die Personalvertretung anzuhören und das Reglement zu veröffentlichen.

b)

Eine zweite Rüge leitet der Kläger aus Artikel 5 des Personalstatuts her. Er sagt, die in Artikel 102 vorgesehenen Berichte der Dienstvorgesetzten durften erst erstattet werden nach Aufstellung der Dienstpostenbeschreibungen des Artikels 5, die als Bewertungsmaßstäbe unerläßlich waren.

Auch dieser Vorwurf erscheint mir unbegründet. Nach dem klaren Wortlaut von Artikel 102 hatte der Überleitungsausschuß nur Stellung zu nehmen zur Eignung der Bediensteten für die Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben, d. h. über die Art und Weise, in der ein Bediensteter bis zur Übernahme ins Beamtenverhältnis seinen dienstlichen Obliegenheiten in der Vergangenheit nachkam. Dafür war als Maßstab ausreichend die bestehende Verwaltungsorganisation, nach der sich für jeden Bediensteten der Aufgabenbereich und die Tätigkeit objektiv ermitteln ließ. Aufgabe des Überleitungsausschusses war es dagegen nicht, ein Urteil über die künftigen Verwendungsmöglichkeiten der Bediensteten abzugeben, also im Hinblick auf die künftige Verwaltungsorganisation der Kommission tätig zu werden, für die allein die Dienstpostenbeschreibungen des Artikels 5 von Bedeutung sind.

c)

In der Nähe des auf Artikel 5 beruhenden Vorwurfs liegt eine Gruppe von Vorwürfen, die gleichfalls die Art und Weise der Herstellung der Beurteilungsberichte betrifft.

Ganz allgemein war die Beurteilungsmethode nach der Ansicht des Klägers zu subjektiv. Größere Objektivität hätte erreicht werden können — so sagt er —, wenn in die Berichte wenigstens zum Teil anstelle von Würdigungen Tatsachen aufgenommen worden wären. Außerdem verlange das Prinzip der Gleichbehandlung, daß im vorhinein Beurteilungskriterien allgemein und einheitlich für alle Bediensteten mit gleichen Funktionen festgelegt werden.

Auch zu diesen Rügen muß zunächst auf den Text von Artikel 102 verwiesen werden, der von Berichten über die Befähigung, dienstliche Leistung und dienstliche Führung spricht. Damit kann sicher weithin nichts anderes gemeint sein als eine subjektive Würdigung, die Abgabe eines Werturteils. In diesem Sinn hat sich die Erste Kammer des Gerichtshofes im Urteil Leroy ausgesprochen und die Beschwerde des Klägers über die allgemeine und subjektive Natur der Bemerkungen seines Dienstvorgesetzten mit dem Hinweis abgetan, der Bericht nach Artikel 102 habe zum Ziel die Würdigung des Gesamtverhaltens eines Bediensteten. Es sei deshalb nicht zu verlangen, daß er auf Details eingehe und einzelne Tatsachen erwähne. In der Tat würde der Beurteilungsbericht auf einen unangemessenen Umfang anschwellen, sollte jede der vielen Beurteilungsfragen beantwortet werden unter Benennung von Tatsachen. Auf tatsächliche Einzelheiten konnte im Zweifelsfalle oder bei Bestreiten im weiteren Verlauf des Beurteilungsverfahrens eingegangen werden. Der Beurteilungsausschuß war also keineswegs gezwungen, sein Urteil ausschließlich auf fremde, subjektive Bewertungen zu stützen.

Was die Frage der Festlegung von Beurteilungskriterien angeht, so ist natürlich vorstellbar und für jeden, der mit Prüfungen in der Praxis zu tun hat, geläufig, daß verschiedene Prüfer in der Anwendung der gleichen Bewertungsskala zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können, u. a., weil mit unterschiedlichen Ansichten über die Strenge der anzuwendenden Maßstäbe gearbeitet wird. Dieser Gefahr kann aber nicht nur begegnet werden durch ein perfektionistisches, arithmetisches Bewertungssystem, sondern auch dadurch, daß ein einziger Ausschuß, so wie es im Überleitungsverfahren geschehen ist, sich über die Gesamtheit der Bewertungen auszusprechen hat. Er hat es in der Hand, eine endgültige Ungleichbehandlung der Bediensteten zu verhindern, indem er subjektive Abweichungen in der Bewertung durch Heranziehung anderer Beurteilungselemente (Anhörung anderer Bediensteter, sonstige Beweiserhebungen) korrigiert.

Zum besonderen Fall des Klägers wurde in diesem Zusammenhang noch die Behauptung vorgebracht, sein Dienstvorgesetzter sei ihm gegenüber feindlich eingestellt gewesen.

Sollte damit die These vertreten werden, der Bericht dieses Vorgesetzten habe nicht berücksichtigt werden dürfen, so ist demgegenüber festzuhalten, daß Artikel 102 eine Ausnahme von der Regel (Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten) nicht vorsieht.

Der Überleitungsausschuß konnte den Bericht des Dienstvorgesetzten also nicht zurückweisen, ohne sich einer Verletzung des Personalstatuts schuldig zu machen.

Im übrigen gab gerade in solchen Fällen der weitere Gang des Überleitungsverfahrens Gelegenheit, durch Rückgriff auf andere Beurteilungselemente für weitestgehende Objektivität zu sorgen. Das ist im vorliegenden Fall geschehen. Es haben sich über die Person des Klägers auch andere Dienstvorgesetzte geäußert, Zeugen wurden gehört, und schließlich kam die Stellungnahme des Überleitungsausschusses einstimmig zustande.

Insgesamt dürfte somit das Verfahren der Würdigung der dienstlichen Leistungen in Berichten der Dienstvorgesetzten nicht anfechtbar sein.

d)

Auch zur Zusammensetzung des Überleitungsausschusses hat der Kläger Kritik geäußert.

Er beanstandet die Beteiligung eines Beamten der Rechtsabteilung der Kommission, der zwar in die Besoldungsgruppe A/2 eingestuft sei, aber nicht die. Funktionen eines Direktors im Sinne von Artikel 102 ausübe, und er hält die Teilnahme eines hohen Verwaltungsbeamten, der dem Überleitungsausschuß nicht angehörte, an den Sitzungen des Ausschusses für unzulässig.

Auch diese Vorwürfe erscheinen mir nicht begründet. Zwar schreibt Artikel 102 des Personalstatuts vor, der Überleitungsausschuß müsse sich zusammensetzen aus „leitenden Bediensteten“ (französischer Text: „agents exerçant des fonctions de direction“). Ich bin jedoch der Meinung, daß damit nur verlangt wird eine Beteiligung von Beamten hohen Ranges, die über entsprechende Kenntnisse, Erfahrungen und Autorität verfügen. Nicht dagegen scheint mir erforderlich zu sein, daß es sich um Leiter einer Direktion, also um Beamte handelt, die an der Spitze einer umfangreichen Verwaltungsorganisation stehen. Angesichts der tatsächlichen Verwaltungsstruktur der Kommission hätte dies bedeutet, daß Mitglieder der Juristischen Abteilung dem Überleitungsausschuß nicht hätten angehören können, ein gewiß nicht wünschenswertes Ergebnis gerade für den, der für das Überleitungsverfahren die Respektierung ordentlicher Verfahrensregeln verlangt.

Was die Gegenwart des Beamten der Verwaltungsabteilung angeht, so sind gewisse Bedenken tatsächlich nicht von der Hand zu weisen. Grundsätzlich wird man anerkennen müssen, daß die zu weittragenden Ergebnissen führende Arbeit des Überleitungsausschusses nicht durch Außenstehende beeinflußt werden oder in die Gefahr eines unzulässigen Einflusses kommen darf.

Anhand der vorgelegten Protokolle stellen wir jedoch fest, daß der betreffende Beamte nur als Beobachter an vorbereitenden Sitzungen teilgenommen, der entscheidenden Sitzung aber, in der über die Eignung des Klägers befunden wurde, nicht beigewohnt hat. Deshalb dürfte auch dieser Umstand das Verfahren des Überleitungsausschusses nicht als fehlerhaft erscheinen lassen.

e)

Zu ernsthaften Bedenken gibt dagegen der Vorwurf Anlaß, der Überleitungsausschuß habe die Rechte der Verteidigung nicht gewahrt insofern, als Zeugen in Abwesenheit des Klägers vernommen worden seien und dieser nicht als letzter das Wort erhalten habe.

Dabei kann m. E. die Frage offenbleiben, ob tatsächlich das Überleitungsverfahren — wie der Kläger meint — als verwaltungsgerichtliches Verfahren anzusehen ist. Es genügt für die Untersuchung, daß wir uns die Bedeutung und die Funktionen des Überleitungsverfahrens ins Gedächtnis rufen.

Bis zum Erlaß des Personalstatuts gab es in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wie in Artikel 246 des Vertrages vorgeschrieben, nur befristete Dienstverträge. Sie verschafften zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf ständige Beschäftigung; ihre Auflösung mußte aber — so die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssachen 43, 45, 48/59, RsprGH VI 989) — „durch Gründe gerechtfertigt sein, die in Zusammenhang mit den dienstlichen Interessen stehen“, was zu der Annahme einer gewissen Stabilität berechtigt. — Mit dem Inkrafttreten des neuen Personalstatuts ist in dieser Rechtssituation eine Veränderung eingetreten. Sie brachte eine Verstärkung der Rechtsstellung der Bediensteten insofern mit sich, als jeder Bedienstete, der in diesem Zeitpunkt bei einem Organ der Gemeinschaft eine Dauerplanstelle innehatte, zu einem Beurteilungsverfahren zugelassen werden mußte zur Prüfung der Frage, ob eine Übernahme ins Beamtenverhältnis in Frage kam. War das Resultat des Prüfungsverfahrens positiv, so erfolgte in der Praxis die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, offenbar — und wohl auch zu Recht — in Anerkennung einer Art Anwartschaft solcher Bediensteter, die zum Teil seit Jahren für die Kommission tätig gewesen waren. War das Prüfungsergebnis negativ, so mußte nach dem Statut in der Regel der Dienstvertrag gekündigt werden.

Das Prüfungsverfahren hatte also für die Karriere der Bediensteten eine enorme rechtliche Bedeutung. Daraus folgt m. E., daß es so sorgfältig wie nur möglich und mit dem Ziel durchgeführt werden mußte, zu einer äußerst gewissenhaften und objektiven Prüfung der dienstlichen Fähigkeiten zu gelangen. Da überdies Gegenstand des Verfahrens die Erarbeitung von Werturteilen war, die als solche der gerichtlichen Überprüfung nicht unterliegen, mußte die Gewähr gegeben sein, daß kein Beurteilungselement außer Betracht blieb, von dem ein Einfluß auf die Bildung des Werturteils ausgehen konnte.

Von dieser Basis aus sind die konkret erhobenen Vorwürfe zu würdigen. Wir entnehmen den vorgelegten Protokollen, daß der Überleitungsausschuß zum Fall des Klägers dessen Dienstvorgesetzte und einen anderen Bediensteten der Kommission gehört hat. Über den Inhalt der Vernehmung wissen wir nichts, denn es wurde kein Protokoll angefertigt. Der Kläger hat auch unwidersprochen erklärt, er sei vom Inhalt der Aussagen nicht in Kenntnis gesetzt worden; er habe sich folglich dazu nicht äußern können. — Nun ist aber nicht auszuschließen, daß der Überleitungsausschuß in seinem Gesamturteil beeinflußt werden konnte durch eine — sei es kontradiktorische, sei es ergänzende — Stellungnahme des Klägers zu den in der Zeugenvernehmung besprochenen Themen. Die unterbliebene Anhörung des Klägers stellt somit einen Verfahrensfehler dar, an dem der Gerichtshof nicht vorbeigehen kann.

Um auf eine Formulierung des Urteils Leroy, das sich gleichfalls über das Integrationsverfahren ausspricht, zurückzugreifen: Der Überleitungsausschuß hat es zu Unrecht unterlassen, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, „de présenter ses observations sur les éléments susceptibles d'avoir une influence sur sa titularisation“.

Dieser Verfahrensfehler kann nicht dazu führen, daß der Gerichtshof versucht, sich ein Bild zu verschaffen von der Bedeutung der Aussagen der Dienstvorgesetzten und der sich darauf beziehenden Stellungnahme des Betroffenen. Will er sich nicht an die Stelle der Verwaltung setzen, der allein eine Würdigung der dienstlichen Fähigkeiten des Betroffenen zukommt, so bleibt als einziger Weg die Aufhebung der unter Nichtbeachtung der notwendigen Verfahrensregeln erlassenen Akte und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Prüfung an die Exekutive.

Zumindest der zuletzt behandelte Vorwurf reicht also m. E. aus, die Stellungnahme des Überleitungsausschusses und die darauf beruhende Kündigungsentscheidung aufzuheben.

f)

Damit könnte sich eine Prüfung weiterer Klagegründe erübrigen. Ich will aber dennoch mit wenigen Worten zeigen, daß die anderen Vorwürfe nicht stichhaltig sind.

Dies gilt zunächst für den Vorwurf des Begründungsmangels.

Zwar ist die Stellungnahme des Überleitungsausschusses recht kurz gehalten. Sie bezieht sich nur auf den Bericht des Dienstvorgesetzten, auf andere eingeholte Informationen, auf die Anhörung des Betroffenen und gibt sodann zwei Gründe an, die den Kläger als für seinen Posten ungeeignet erscheinen lassen. Ich möchte jedoch, ebenso wie die Erste Kammer im Falle Leroy (und im übrigen unter Aufrechterhaltung der Ansicht, die ich im Verfahren 1/63 zur Begründung rein individueller Entscheidungen geäußert habe), als ausreichend ansehen, daß in dem angegriffenen Akt auf andere detaillierte Akte Bezug genommen wird, die dem Kläger bekannt waren, obwohl gewisse Bedenken hinsichtlich der allgemeinen und vagen Formulierung „andere Informationen“ nicht ganz unberechtigt erscheinen.

Im übrigen dürfte eine Verletzung von Artikel 25 des Personalstatuts auch nicht daraus folgen, daß der Überleitungsausschuß sich nicht zu den vom Kläger im Überleitungsverfahren vorgelegten Dokumenten geäußert hat, denn zur formalen Begründungspflicht gehört nicht eine Auseinandersetzung mit allen vom Betroffenen vorgebrachten Argumenten.

Dieser wird vielmehr dadurch genügt, daß die entscheidende Behörde die Gründe angibt, die ihrer Ansicht nach einen Akt tragen sollen.

Dasselbe gilt für den Vorwurf, die prozessualen Rechte des Klägers seien insofern beeinträchtigt worden, als er sich im Überleitungsverfahren nicht eines Beistandes habe bedienen können. Wir entnehmen den vorgelegten Protokollen nicht, daß dem Kläger ein solches Recht bestritten worden wäre, müssen vielmehr nach den Angaben der Kommission festhalten, daß der Kläger nie den Versuch gemacht hat, einen Beistand in das Verfahren einzuführen.

Auch der Vorwurf der falschen Tatsachenwürdigung kann m. E. kein zusätzliches Argument zur Aufhebung der angegriffenen Maßnahmen liefern. Er stützt sich auf den Umstand, daß der Dienstvorgesetzte des Klägers im Beurteilungsbericht die schriftliche Beherrschung der deutschen Sprache durch den Kläger als mittelmäßig bezeichnet hat. Dagegen beruft sich der Kläger auf sein in Straßburg in deutscher Sprache abgelegtes Wirtschaftsabitur und auf eine mit Auszeichnung bestandene Deutschprüfung an der Universität Lüttich. — Ich möchte annehmen, daß wir diesen Punkt auf sich beruhen lassen können, weil aus der Stellungnahme des Überleitungsausschusses nicht der Eindruck zu gewinnen ist, daß der Grad der Nichtbeherrschung der deutschen Sprache für die Beurteilung des Klägers eine entscheidende Bedeutung hatte. Umgekehrt ist vielmehr aus der Weigerung des Überleitungsausschusses, die vom Kläger angebotenen Beweise zur Prüfung seiner Sprachkenntnisse zu gebrauchen, der Schluß zu ziehen, daß es dem Überleitungsausschuß auf diese Frage nicht ankam.

II.

Schließlich haben wir uns noch mit dem Antrag auf Leistung von Schadenersatz zu befassen, der in der mündlichen Verhandlung unter dem Eindruck des Urteils der Rechtssache 18/63 dahin modifiziert wurde, daß dem Kläger über den Zeitpunkt seiner Entlassung hinaus diejenigen Beträge zu zahlen seien, die er als Dienstbezüge empfangen hätte.

Viel ist zu diesem Antrag nicht zu sagen. Wenn tatsächlich — wie ich es für richtig halte — die Stellungnahme des Überleitungsausschusses und damit die Kündigungsentscheidung der Kommission aufgehoben werden müssen, so folgt daraus notwendig, daß der Kläger weiterhin im Dienste der Kommission steht und Anspruch auf monatliche Bezüge hat, die sich aus dem Anstellungsvertrag ergeben. Es besteht in der Tat kein Anlaß, auf den vorliegenden Fall die Prinzipien nicht anzuwenden, die im Urteil 18/63 vom Gerichtshof entwickelt wurden.

Ich frage mich aber, ob es angezeigt ist, im Tenor des Urteils die Verurteilung zu einer bestimmten Summe auszusprechen. Man kann nämlich daran denken, von der eingeklagten Summe solche Beträge in Abzug zu bringen, die der Kläger nach der Zeit seiner Entlassung aus dem Dienst der Kommission durch anderweitige Beschäftigung erhielt. Deshalb sollte der Gerichtshof sich darauf beschränken, im Urteil die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz dem Grunde nach auszusprechen und der Kommission die Ausführung des Urteils unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände zu überlassen.

III. Zusammenfassung und Ergebnis

Ich komme abschließend zu folgendem Resultat: Der Gerichtshof sollte der Klage stattgeben, die Stellungnahme des Überleitungsausschusses und — da ohne diese eine Kündigung nicht ausgesprochen worden wäre — die Kündigungsentscheidung annullieren. Es ist weiterhin festzustellen, daß der Kläger erneut dem Überleitungsverfahren zu unterziehen ist, wobei nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Zusammensetzung des Ausschusses geändert werden muß, und es ist festzustellen, daß der Kläger Anspruch auf Zahlung seiner Dienstbezüge auch nach dem Zeitpunkt der Kündigung hat.

Die Kosten des Verfahrens hat nach alledem die Kommission zu tragen, da die Klage im wesentlichen erfolgreich war.