Schlußanträge des Generalanwalts
HERRN KARL ROEMER
10. Juni 1964
GLIEDERUNG
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Einleitung (Sachverhalt, Klageanträge) |
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Rechtliche Würdigung |
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I. Die Anträge 1 bis 3 |
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1. Zur Zulässigkeit |
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a) der Antrag zu 1 |
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b) der Antrag zu 3 |
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2. Zur Begründetheit |
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a) Verletzung von Artikel 110 des Personalstatuts |
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b) Verletzung von Artikel 5 des Personalstatuts |
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c) Zur Methode der Erstellung der Beurteilungsberichte |
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d) Zur Zusammensetzung des Überleitungsausschusses |
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e) Zum Verfahren des Überleitungsausschusses |
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f) Die übrigen Klagegründe |
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II. Der Schadenersatzantrag |
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III. Zusammenfassung und Ergebnis |
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Das vorliegende Verfahren bezieht sich — wie andere — auf die langwierigen Bemühungen der Kommission der EWG, nach dem Inkrafttreten des Personalstatuts der Gemeinschaften ein Urteil darüber zu gewinnen, welche ihrer Bediensteten in das Beamtenverhältnis übernommen werden können.
Für Herrn Rémy Huber, seit dem 1. Oktober 1958 aufgrund eines sogenannten „Brüsseler Vertrages“ im Dienste der Kommission, ist dieses Integrationsverfahren negativ verlaufen. Der Überleitungsausschuß der Kommission hat über ihn am 18. Juli 1962 eine ungünstige Stellungnahme abgegeben. Sein Dienstverhältnis wurde daraufhin vom Generaldirektor der Verwaltung entsprechend einem Beschluß des als Anstellungsbehörde zuständigen Präsidialausschusses durch Schreiben vom 18. Juni 1963 gekündigt.
So kam es zur Erhebung einer Klage, in der folgende Anträge gestellt werden:
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1. |
Nichtigerklärung des Überleitungsverfahrens und der Stellungnahme des Überleitungsausschusses zur Person des Klägers; |
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2. |
Nichtigerklärung der Kündigung des Dienstverhältnisses; |
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3. |
Feststellung, daß die Kommission verpflichtet ist, den Kläger erneut zum Überleitungsverfahren zuzulassen; |
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4. |
Verurteilung der Gemeinschaft bzw. der Kommission der EWG zur Zahlung von Schadenersatz. |
Rechtliche Würdigung
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I. |
In der Untersuchung dieser Rechtssache werde ich mich zunächst den Anträgen 1 bis 3 in ihrer Gesamtheit zuwenden, weil sie alle dem Ziel dienen, den Kläger in die rechtliche Situation zurückzuversetzen, in der er sich vor Einleitung des Überleitungsverfahrens befunden hat. Danach wird unsere Aufmerksamkeit dem Antrag 4 — Leistung von Schadenersatz — gelten. |
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1. |
Was die Zulässigkeit angeht, die von der Kommission teilweise (nämlich für die Anträge 1 und 3) bestritten wird, so kann ich mich verhältnismäßig kurz fassen.
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2. Die Begründetheit der Klageanträge 1 bis 3
Zur Begründung seiner Anträge 1 bis 3 hat der Kläger eine Vielzahl von Argumenten vorgebracht, denen ich mich nunmehr zuwenden will.
In erster Linie gilt unsere Aufmerksamkeit den reinen Rechtsargumenten, die uns zum Teil aus anderen Verfahren schon vertraut sind.
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a) |
Nach Ansicht des Klägers hat die Kommission Artikel 110 des Personalstatuts insofern verletzt, als sie Durchführungsbestimmungen zur Integrationsvorschrift des Artikels 102 nicht oder doch nicht im Verfahren nach Artikel 110 (d. h. nach Anhörung des Personalkomitees und des Statutsbeirats) erlassen und dem Personal zur Kenntnis gebracht hat. Fest steht nach dem Sachverhalt, daß die Kommission schon am 13. Dezember 1961 ein „Reglement“ über die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Überleitungsausschusses festgelegt und daß sie am 9. März 1962 über den definitiven Text eines „Reglement intérieur de la Commission d'integration“ Beschluß gefaßt hat. Diese Texte wurden durch den Generaldirektor der Verwaltung dem Personalkomitee am 23. März 1962 zugeleitet, aber nicht zum Zwecke der Stellungnahme, sondern lediglich zur Information. Die Hauptfrage geht also dahin, ob Artikel 102 den Erlaß von Durchführungsbestimmungen verlangt, die unter Beachtung von Artikel 110 festzulegen sind. Für ihre Bejahung — das möchte ich einräumen — spricht eine ganze Reihe von Umständen.
Tatsächlich gewinnt man bei der Lektüre von Artikel 102 den Eindruck, daß eine Ergänzung seines Inhalts mit Hilfe von Durchführungsvorschriften unabweislich ist. Es ist darin nur angeordnet, daß bei jedem Organ von der Anstellungsbehörde aus leitenden Bediensteten ein Überleitungsausschuß gebildet werden muß, der unter Berücksichtigung von Berichten der Dienstvorgesetzten Stellung nimmt zur Eignung der Bediensteten für die Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben — angesichts der enormen Bedeutung des Überleitungsverfahrens für die einzelnen Bediensteten in der Tat keine sehr eingehende und präzise Vorschrift.
Dennoch glaube ich, daß letztlich im vorliegenden Fall eine Verletzung von Artikel 110 nicht gegeben ist. Es dürfte nämlich die Auffassung der Kommission zutreffen, nach der Artikel 110 nur gilt für die Hauptvorschriften des Statuts, die zu einer dauernden Anwendung bestimmt sind, nicht dagegen für die Übergangsvorschriften, die sich in einer einmaligen Anwendung erschöpfen. Zwei Gründe lassen sich dafür anführen: In Artikel 110 ist von allgemeinen Durchführungsbestimmungen die Rede. Richtiger Auffassung zufolge kann das Adjektiv „allgemein“ in diesem Zusammenhang nur einen Hinweis auf den normativen Charakter der Durchführungsbestimmungen bedeuten. Es muß sich also um Vorschriften handeln, die auf eine unbestimmte Vielzahl von Fällen in der Zukunft anwendbar sind. Artikel 102 gilt demgegenüber nur für eine genau bestimmte Anzahl von Bediensteten, nämlich für diejenigen, die bei Inkrafttreten des Statuts bei einem der Organe der Gemeinschaften eine Dauerplanstelle innehatten. — Zum zweiten kann auf Artikel 107, eine andere Vorschrift der Übergangsbestimmungen, verwiesen werden, die für den Erlaß von Ausführungsbestimmungen ausdrücklich die Stellungnahme des Statutsbeirats fordert. Dieser Umstand scheint mir ein Beweis dafür zu sein, daß Artikel 110 sich prinzipiell nicht auf die Übergangsvorschriften bezieht. Wäre er nämlich auf sie anwendbar, so hätte in Artikel 107 die Mitwirkung des Statutsbeirats unerwähnt bleiben können, weil nach Artikel 110 außer der Anhörung der Personalvertretung die Stellungnahme des Statutsbeirats vorgeschrieben ist. Folglich ist der Vorwurf unbegründet, die Kommission habe Artikel 110 verletzt, als sie es unterließ, vor der Festlegung des Reglements für den Überleitungsausschuß die Personalvertretung anzuhören und das Reglement zu veröffentlichen. |
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b) |
Eine zweite Rüge leitet der Kläger aus Artikel 5 des Personalstatuts her. Er sagt, die in Artikel 102 vorgesehenen Berichte der Dienstvorgesetzten durften erst erstattet werden nach Aufstellung der Dienstpostenbeschreibungen des Artikels 5, die als Bewertungsmaßstäbe unerläßlich waren. Auch dieser Vorwurf erscheint mir unbegründet. Nach dem klaren Wortlaut von Artikel 102 hatte der Überleitungsausschuß nur Stellung zu nehmen zur Eignung der Bediensteten für die Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben, d. h. über die Art und Weise, in der ein Bediensteter bis zur Übernahme ins Beamtenverhältnis seinen dienstlichen Obliegenheiten in der Vergangenheit nachkam. Dafür war als Maßstab ausreichend die bestehende Verwaltungsorganisation, nach der sich für jeden Bediensteten der Aufgabenbereich und die Tätigkeit objektiv ermitteln ließ. Aufgabe des Überleitungsausschusses war es dagegen nicht, ein Urteil über die künftigen Verwendungsmöglichkeiten der Bediensteten abzugeben, also im Hinblick auf die künftige Verwaltungsorganisation der Kommission tätig zu werden, für die allein die Dienstpostenbeschreibungen des Artikels 5 von Bedeutung sind. |
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c) |
In der Nähe des auf Artikel 5 beruhenden Vorwurfs liegt eine Gruppe von Vorwürfen, die gleichfalls die Art und Weise der Herstellung der Beurteilungsberichte betrifft.
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d) |
Auch zur Zusammensetzung des Überleitungsausschusses hat der Kläger Kritik geäußert. Er beanstandet die Beteiligung eines Beamten der Rechtsabteilung der Kommission, der zwar in die Besoldungsgruppe A/2 eingestuft sei, aber nicht die. Funktionen eines Direktors im Sinne von Artikel 102 ausübe, und er hält die Teilnahme eines hohen Verwaltungsbeamten, der dem Überleitungsausschuß nicht angehörte, an den Sitzungen des Ausschusses für unzulässig. Auch diese Vorwürfe erscheinen mir nicht begründet. Zwar schreibt Artikel 102 des Personalstatuts vor, der Überleitungsausschuß müsse sich zusammensetzen aus „leitenden Bediensteten“ (französischer Text: „agents exerçant des fonctions de direction“). Ich bin jedoch der Meinung, daß damit nur verlangt wird eine Beteiligung von Beamten hohen Ranges, die über entsprechende Kenntnisse, Erfahrungen und Autorität verfügen. Nicht dagegen scheint mir erforderlich zu sein, daß es sich um Leiter einer Direktion, also um Beamte handelt, die an der Spitze einer umfangreichen Verwaltungsorganisation stehen. Angesichts der tatsächlichen Verwaltungsstruktur der Kommission hätte dies bedeutet, daß Mitglieder der Juristischen Abteilung dem Überleitungsausschuß nicht hätten angehören können, ein gewiß nicht wünschenswertes Ergebnis gerade für den, der für das Überleitungsverfahren die Respektierung ordentlicher Verfahrensregeln verlangt. Was die Gegenwart des Beamten der Verwaltungsabteilung angeht, so sind gewisse Bedenken tatsächlich nicht von der Hand zu weisen. Grundsätzlich wird man anerkennen müssen, daß die zu weittragenden Ergebnissen führende Arbeit des Überleitungsausschusses nicht durch Außenstehende beeinflußt werden oder in die Gefahr eines unzulässigen Einflusses kommen darf. Anhand der vorgelegten Protokolle stellen wir jedoch fest, daß der betreffende Beamte nur als Beobachter an vorbereitenden Sitzungen teilgenommen, der entscheidenden Sitzung aber, in der über die Eignung des Klägers befunden wurde, nicht beigewohnt hat. Deshalb dürfte auch dieser Umstand das Verfahren des Überleitungsausschusses nicht als fehlerhaft erscheinen lassen. |
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e) |
Zu ernsthaften Bedenken gibt dagegen der Vorwurf Anlaß, der Überleitungsausschuß habe die Rechte der Verteidigung nicht gewahrt insofern, als Zeugen in Abwesenheit des Klägers vernommen worden seien und dieser nicht als letzter das Wort erhalten habe. Dabei kann m. E. die Frage offenbleiben, ob tatsächlich das Überleitungsverfahren — wie der Kläger meint — als verwaltungsgerichtliches Verfahren anzusehen ist. Es genügt für die Untersuchung, daß wir uns die Bedeutung und die Funktionen des Überleitungsverfahrens ins Gedächtnis rufen. Bis zum Erlaß des Personalstatuts gab es in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wie in Artikel 246 des Vertrages vorgeschrieben, nur befristete Dienstverträge. Sie verschafften zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf ständige Beschäftigung; ihre Auflösung mußte aber — so die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssachen 43, 45, 48/59, RsprGH VI 989) — „durch Gründe gerechtfertigt sein, die in Zusammenhang mit den dienstlichen Interessen stehen“, was zu der Annahme einer gewissen Stabilität berechtigt. — Mit dem Inkrafttreten des neuen Personalstatuts ist in dieser Rechtssituation eine Veränderung eingetreten. Sie brachte eine Verstärkung der Rechtsstellung der Bediensteten insofern mit sich, als jeder Bedienstete, der in diesem Zeitpunkt bei einem Organ der Gemeinschaft eine Dauerplanstelle innehatte, zu einem Beurteilungsverfahren zugelassen werden mußte zur Prüfung der Frage, ob eine Übernahme ins Beamtenverhältnis in Frage kam. War das Resultat des Prüfungsverfahrens positiv, so erfolgte in der Praxis die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, offenbar — und wohl auch zu Recht — in Anerkennung einer Art Anwartschaft solcher Bediensteter, die zum Teil seit Jahren für die Kommission tätig gewesen waren. War das Prüfungsergebnis negativ, so mußte nach dem Statut in der Regel der Dienstvertrag gekündigt werden. Das Prüfungsverfahren hatte also für die Karriere der Bediensteten eine enorme rechtliche Bedeutung. Daraus folgt m. E., daß es so sorgfältig wie nur möglich und mit dem Ziel durchgeführt werden mußte, zu einer äußerst gewissenhaften und objektiven Prüfung der dienstlichen Fähigkeiten zu gelangen. Da überdies Gegenstand des Verfahrens die Erarbeitung von Werturteilen war, die als solche der gerichtlichen Überprüfung nicht unterliegen, mußte die Gewähr gegeben sein, daß kein Beurteilungselement außer Betracht blieb, von dem ein Einfluß auf die Bildung des Werturteils ausgehen konnte. Von dieser Basis aus sind die konkret erhobenen Vorwürfe zu würdigen. Wir entnehmen den vorgelegten Protokollen, daß der Überleitungsausschuß zum Fall des Klägers dessen Dienstvorgesetzte und einen anderen Bediensteten der Kommission gehört hat. Über den Inhalt der Vernehmung wissen wir nichts, denn es wurde kein Protokoll angefertigt. Der Kläger hat auch unwidersprochen erklärt, er sei vom Inhalt der Aussagen nicht in Kenntnis gesetzt worden; er habe sich folglich dazu nicht äußern können. — Nun ist aber nicht auszuschließen, daß der Überleitungsausschuß in seinem Gesamturteil beeinflußt werden konnte durch eine — sei es kontradiktorische, sei es ergänzende — Stellungnahme des Klägers zu den in der Zeugenvernehmung besprochenen Themen. Die unterbliebene Anhörung des Klägers stellt somit einen Verfahrensfehler dar, an dem der Gerichtshof nicht vorbeigehen kann. Um auf eine Formulierung des Urteils Leroy, das sich gleichfalls über das Integrationsverfahren ausspricht, zurückzugreifen: Der Überleitungsausschuß hat es zu Unrecht unterlassen, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, „de présenter ses observations sur les éléments susceptibles d'avoir une influence sur sa titularisation“. Dieser Verfahrensfehler kann nicht dazu führen, daß der Gerichtshof versucht, sich ein Bild zu verschaffen von der Bedeutung der Aussagen der Dienstvorgesetzten und der sich darauf beziehenden Stellungnahme des Betroffenen. Will er sich nicht an die Stelle der Verwaltung setzen, der allein eine Würdigung der dienstlichen Fähigkeiten des Betroffenen zukommt, so bleibt als einziger Weg die Aufhebung der unter Nichtbeachtung der notwendigen Verfahrensregeln erlassenen Akte und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Prüfung an die Exekutive. Zumindest der zuletzt behandelte Vorwurf reicht also m. E. aus, die Stellungnahme des Überleitungsausschusses und die darauf beruhende Kündigungsentscheidung aufzuheben. |
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f) |
Damit könnte sich eine Prüfung weiterer Klagegründe erübrigen. Ich will aber dennoch mit wenigen Worten zeigen, daß die anderen Vorwürfe nicht stichhaltig sind.
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II. |
Schließlich haben wir uns noch mit dem Antrag auf Leistung von Schadenersatz zu befassen, der in der mündlichen Verhandlung unter dem Eindruck des Urteils der Rechtssache 18/63 dahin modifiziert wurde, daß dem Kläger über den Zeitpunkt seiner Entlassung hinaus diejenigen Beträge zu zahlen seien, die er als Dienstbezüge empfangen hätte. Viel ist zu diesem Antrag nicht zu sagen. Wenn tatsächlich — wie ich es für richtig halte — die Stellungnahme des Überleitungsausschusses und damit die Kündigungsentscheidung der Kommission aufgehoben werden müssen, so folgt daraus notwendig, daß der Kläger weiterhin im Dienste der Kommission steht und Anspruch auf monatliche Bezüge hat, die sich aus dem Anstellungsvertrag ergeben. Es besteht in der Tat kein Anlaß, auf den vorliegenden Fall die Prinzipien nicht anzuwenden, die im Urteil 18/63 vom Gerichtshof entwickelt wurden. Ich frage mich aber, ob es angezeigt ist, im Tenor des Urteils die Verurteilung zu einer bestimmten Summe auszusprechen. Man kann nämlich daran denken, von der eingeklagten Summe solche Beträge in Abzug zu bringen, die der Kläger nach der Zeit seiner Entlassung aus dem Dienst der Kommission durch anderweitige Beschäftigung erhielt. Deshalb sollte der Gerichtshof sich darauf beschränken, im Urteil die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz dem Grunde nach auszusprechen und der Kommission die Ausführung des Urteils unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände zu überlassen. |
III. Zusammenfassung und Ergebnis
Ich komme abschließend zu folgendem Resultat: Der Gerichtshof sollte der Klage stattgeben, die Stellungnahme des Überleitungsausschusses und — da ohne diese eine Kündigung nicht ausgesprochen worden wäre — die Kündigungsentscheidung annullieren. Es ist weiterhin festzustellen, daß der Kläger erneut dem Überleitungsverfahren zu unterziehen ist, wobei nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Zusammensetzung des Ausschusses geändert werden muß, und es ist festzustellen, daß der Kläger Anspruch auf Zahlung seiner Dienstbezüge auch nach dem Zeitpunkt der Kündigung hat.
Die Kosten des Verfahrens hat nach alledem die Kommission zu tragen, da die Klage im wesentlichen erfolgreich war.