61962J0031

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. DEZEMBER 1962. - MILCHWERKE HEINZ WOEHRMANN UND SOHN KG UND ALFONS LUETTICKE GMBH GEGEN KOMMISSION DER EWG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 31 UND 33-62.

Sammlung der Rechtsprechung
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Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1 . VERFAHREN - EINREDE DER UNANWENDBARKEIT - RECHTSSTREIT VOR EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT - UNMITTELBARE ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES DURCH DIE PARTEIEN DIESES RECHTSSTREITS - UNZULÄSSIGKEIT

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 173, 184 )

2 . VERFAHREN - EINREDE DER UNANWENDBARKEIT - ARTIKEL 184 EWG-VERTRAG - ZWECK

3 . VERFAHREN - VORABENTSCHEIDUNG - RECHTSSTREIT VOR EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT - VON DEN PARTEIEN DIESES RECHTSSTREITS UNMITTELBAR AN DEN GERICHTSHOF GERICHTETES ERSUCHEN - UNZULÄSSIGKEIT

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177 )

Leitsätze


1 . WORTLAUT UND AUFBAU DES ARTIKELS 184, VOR ALLEM DIE VERWEISUNG AUF DIE IN ARTIKEL 173 VORGESEHENEN FRISTEN, LASSEN ERKENNEN, DASS ER DIE UNANWENDBARERKLÄRUNG EINER VERORDNUNG NUR IN EINEM VOR DEM GERICHTSHOF SELBST AUF GRUND EINER ANDEREN BESTIMMUNG DES VERTRAGES ANHÄNGIG GEMACHTEN VERFAHREN VORSIEHT, UND ZWAR LEDIGLICH INCIDENTER UND MIT BEGRENZTER WIRKUNG, UND DASS ER KEINE UMGEHUNG DER IN JENER BESTIMMUNG VORGESCHRIEBENEN KLAGEFRISTEN GESTATTET .

2 . ARTIKEL 184 ERÖFFNET KEINEN KLAGEWEG, DER DEM VON ARTIKEL 173 PARALLEL LIEFE . ER HAT NUR DEN ZWECK, DEN RECHTSUNTERWORFENEN GEGEN DIE ANWENDUNG RECHTSWIDRIGER VERORDNUNGEN ZU SCHÜTZEN, OHNE DASS DABEI DER BESTAND DER - DURCH DEN ABLAUF DER KLAGEFRISTEN VON ARTIKEL 173 UNANFECHTBAR GEWORDENEN - VERORDNUNGEN SELBST IN FRAGE GESTELLT WÜRDE .

3 . DIE PARTEIEN EINES VOR EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN PROZESSEN KÖNNEN SICH NICHT UNMITTELBAR AN DEN GERICHTSHOF WENDEN, UM EINE VORABENTSCHEIDUNG ZU BEANTRAGEN . WEDER DER VERTRAG NOCH DIE SATZUNG SEHEN EINE SOLCHE EINSCHRÄNKUNG DER BEFUGNISSE DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE VOR . VIELMEHR KANN DER GERICHTSHOF NUR AUF DEM WEGE DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 177 MIT EINER VORFRAGE BEFASST WERDEN .

Entscheidungsgründe


S . 1041

DIE KLAGEN SIND UNSTREITIG IN DER VORGESCHRIEBENEN FORM ERHOBEN WORDEN UND GEBEN INSOWEIT AUCH ZU KEINEN BEANSTANDUNGEN VON AMTS WEGEN ANLASS .

DIE KLAEGERINNEN STÜTZEN IHRE KLAGEN AUF ARTIKEL 184 DES EWG-VERTRAGES; SIE LEITEN, WAS DIE ZUSTÄNDIGKEIT BETRIFFT, AUS DIESER BESTIMMUNG DAS RECHT AB, DEN GERICHTSHOF MIT EINER KLAGE, GERICHTET AUF DIE AUFHEBUNG ODER UNANWENDBARERKLÄRUNG DES ARTIKELS 3 DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 15 . MÄRZ 1961 SOWIE DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 13 . DEZEMBER 1961, ZU BEFASSEN .

VOR PRÜFUNG DER FRAGE, OB DIE ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN IHREM WESEN NACH ENTSCHEIDUNGEN ODER VERORDNUNGEN SIND, IST ZU UNTERSUCHEN, OB ARTIKEL 184 DEN GERICHTSHOF ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FRAGE DER UNANWENDBARKEIT EINER VERORDNUNG ERMÄCHTIGT, WENN DIESE FRAGE - WIE IM VORLIEGENDEN FALL - IN EINEM VERFAHREN VOR EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT AUFGEWORFEN WORDEN IST .

NACH ARTIKEL 184 DES VERTRAGES KANN JEDE PARTEI UNGEACHTET DES ABLAUFS DER IN ARTIKEL 173 ABSATZ 2 FÜR DIE ERHEBUNG DER ANFECHTUNGSKLAGE VORGESCHRIEBENEN FRIST IN EINEM RECHTSSTREIT, BEI DEM ES AUF DIE GELTUNG EINER VERORDNUNG ANKOMMT, VOR DEM GERICHTSHOF DIE UNANWENDBARKEIT DIESER VERORDNUNG GELTEND MACHEN UND SICH ZU DIESEM ZWECK AUF DIE IN ARTIKEL 173 ABSATZ 1 AUFGEFÜHRTEN KLAGEGRÜNDE STÜTZEN .

S . 1042

DARAUS, DASS ARTIKEL 184 NICHT SAGT, VOR WELCHEM GERICHT DER RECHTSSTREIT, BEI DEM ES AUF DIE GELTUNG DER VERORDNUNG ANKOMMT, ANHÄNGIG SEIN MUSS, ZIEHEN DIE KLAEGERINNEN DEN SCHLUSS, DASS DIE UNANWENDBARKEIT DER IN FRAGE STEHENDEN VERORDNUNG IN JEDEM FALLE VOR DEM GERICHTSHOF GELTEND GEMACHT WERDEN KÖNNE . DAMIT WÜRDE EIN KLAGEWEG ERÖFFNET, DER DEM VON ARTIKEL 173 PARALLEL LIEFE .

S . 1042

DAS IST ABER NICHT DIE BEDEUTUNG VON ARTIKEL 184 DES VERTRAGES . SEIN WORTLAUT UND SEIN AUFBAU LASSEN VIELMEHR ERKENNEN, DASS ER DIE UNANWENDBARERKLÄRUNG EINER VERORDNUNG NUR IN EINEM VOR DEM GERICHTSHOF SELBST AUF GRUND EINER ANDEREN BESTIMMUNG DES VERTRAGES ANHÄNGIG GEMACHTEN VERFAHREN VORSIEHT, UND ZWAR LEDIGLICH INCIDENTER UND MIT BEGRENZTER WIRKUNG . VOR ALLEM AUS DER VERWEISUNG AUF DIE IN ARTIKEL 173 VORGESEHENEN FRISTEN IST ZU ENTNEHMEN, DASS ARTIKEL 184 NUR INNERHALB VOR DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGER PROZESSE ANWENDBAR IST UND KEINE UMGEHUNG DER IN JENER BESTIMMUNG VORGESCHRIEBENEN KLAGEFRISTEN GESTATTET . ARTIKEL 184 HAT ALSO NUR DEN ZWECK, DEN RECHTSUNTERWORFENEN GEGEN DIE ANWENDUNG RECHTSWIDRIGER VERORDNUNGEN ZU SCHÜTZEN, OHNE DASS DABEI DER BESTAND DER - DURCH DEN ABLAUF DER KLAGEFRISTEN VON ARTIKEL 173 UNANFECHTBAR GEWORDENEN - VERORDNUNGEN SELBST IN FRAGE GESTELLT WÜRDE .

ES MUSS HERVORGEHOBEN WERDEN, DASS DER VERTRAG DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DES GERICHTSHOFES UND DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE EINDEUTIG GEGENEINANDER ABGRENZT . SOWOHL NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES, WIE NACH ARTIKEL 20 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG IST ES SACHE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS, ÜBER DIE AUSSETZUNG DES VERFAHRENS UND DIE ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES ZU ENTSCHEIDEN .

KÖNNTEN SICH DIE PARTEIEN EINES VOR EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN PROZESSES UNMITTELBAR AN DEN GERICHTSHOF WENDEN, UM EINE VORABENTSCHEIDUNG ZU BEANTRAGEN, SO WÜRDEN SIE DAMIT DAS INNERSTAATLICHE GERICHT ZUR AUSSETZUNG DES VERFAHRENS BIS ZUR ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES NÖTIGEN . WEDER DER VERTRAG NOCH DIE SATZUNG SEHEN JEDOCH EINE SOLCHE EINSCHRÄNKUNG DER BEFUGNISSE DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE VOR .

S . 1043

ARTIKEL 184 BIETET DEM GERICHTSHOF BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES RECHTSSTREITES SOMIT KEINE AUSREICHENDE GRUNDLAGE FÜR DEN ERLASS EINER ENTSCHEIDUNG IN DER SACHE . DAGEGEN KANN IHM DIE MÖGLICHKEIT ZU EINER SOLCHEN ERÖFFNET WERDEN, WENN IHN EIN INNERSTAATLICHES GERICHT IN EINEM VOR DIESEM GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT AUF GRUND VON ARTIKEL 177 ANRUFT .

DIE VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN FÜHREN ZU DEM ERGEBNIS, DASS DER GERICHTSHOF FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KLAGEN UNZUSTÄNDIG IST; DIES GILT SOWOHL FÜR DEN ANTRAG AUF AUFHEBUNG ALS AUCH FÜR DEN ANTRAG AUF UNANWENDBARERKLÄRUNG DER ANGEGRIFFENEN MASSNAHMEN .

DIE FRAGE NACH DER RECHTSNATUR DER VON DEN KLAEGERINNEN ANGEFOCHTENEN HANDLUNGEN UND NACH DEREN EINFLUSS AUF DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES IST NACH ALLEDEM NICHT MEHR ENTSCHEIDUNGSBEDÜRFTIG .

IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HABEN DIE KLAEGERINNEN IHRE KLAGEN HILFSWEISE AUF ARTIKEL 173 GESTÜTZT .

ES KANN DAHINGESTELLT BLEIBEN, OB EINE SOLCHE ÄNDERUNG DER RECHTSGRUNDLAGE DER KLAGEN ZULÄSSIG IST UND OB DIE ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN ENTSCHEIDUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES VERTRAGES SIND, DA DIE KLAGEN JEDENFALLS NICHT RECHTZEITIG INNERHALB DER IN ARTIKEL 173 ABSATZ 3 VORGESCHRIEBENEN FRIST EINGEREICHT WORDEN SIND .

ALS SPÄTESTMÖGLICHER FRISTBEGINN IST DER ZEITPUNKT DER VERÖFFENTLICHUNG DER NEUNTEN VERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG DES DEUTSCHEN ZOLLTARIFS 1961 IM DEUTSCHEN BUNDESGESETZBLATT VOM 1 . JULI 1961, WENN NICHT SOGAR DER ZEITPUNKT DER VERÖFFENTLICHUNG DER ZWEITEN VERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG DES DEUTSCHEN ZOLLTARIFS 1962 IM DEUTSCHEN BUNDESGESETZBLATT VOM 30 . DEZEMBER 1961 ANZUSEHEN . SPÄTESTENS ZU DIESEM ZEITPUNKT MÜSSEN DIE KLAEGERINNEN VON DEN ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN KENNTNIS ERLANGT HABEN . DIE AM 4 . BEZIEHUNGSWEISE 9 . OKTOBER 1962 EINGEREICHTEN KLAGEN SIND ALSO, SOWEIT SIE AUF ARTIKEL 173 GESTÜTZT WERDEN, VERSPÄTET ERHOBEN UND DAHER UNZULÄSSIG .

NACH ALLEDEM SIND DIE KLAGEN IN VOLLEM UMFANG ZULÄSSIG .

Kostenentscheidung


NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN .

DA DIE KLAGEN UNZULÄSSIG SIND, SIND DIE KOSTEN DEN KLAEGERINNEN AUFZUERLEGEN .

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE KLAGEN WERDEN ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN .

2 . DIE KLAEGERINNEN HABEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN .