61960J0009

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JULI 1961. - SOCIETE COMMERCIALE ANTOINE VLOEBERGHS AG GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 9 UND 12-60.

Sammlung der Rechtsprechung
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Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1 . VERFAHREN - UNTÄTIGKEITSKLAGE - ZULÄSSIGKEIT - GEFORDERTE UNTERNEHMENSEIGENSCHAFT

( EGKS-VERTRAG ARTIKEL 35, 80 )

2 . UNTERNEHMEN - PRODUKTIONSTÄTIGKEIT IM SINNE DES VERTRAGES - BEGRIFF - NEBENTÄTIGKEITEN

( EGKS-VERTRAG ARTIKEL 80, ANLAGE I )

3 . VERFAHREN - NICHTIGKEITSKLAGE UND SCHADENSERSATZKLAGE - VERSCHIEDENHEIT DES GEGENSTANDS UND DER KLAGEGRÜNDE - VERSCHIEDENE BEFUGNISSE DES GERICHTSHOFES

( EGKS-VERTRAG ARTIKEL 33, 40 )

4 . VERFAHREN - SCHADENSERSATZKLAGE - BEZUGNAHME IN ARTIKEL 40 AUF ARTIKEL 34 - BEDEUTUNG

( EGKS-VERTRAG ARTIKEL 34, 40 )

5 . VERFAHREN - SCHADENSERSATZKLAGE - KLAEGER - EIGENSCHAFT

( EGKS-VERTRAG ARTIKEL 40 )

6 . VERFAHREN - RECHTLICHES VORBRINGEN - NÄHERE AUSFÜHRUNGEN IM VERLAUF DES VERFAHRENS

7 . GEMEINSAMER MARKT FÜR KOHLE UND STAHL - GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN - GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS - AUSLEGUNG

( EGKS-VERTRAG ARTIKEL 2, 3 BUCHSTABE B, 4 BUCHSTABE A )

8 . GEMEINSAMER MARKT - GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN - GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS NUR FÜR ERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT - ERZEUGNISSE AUS DRITTEN LÄNDERN - BEGRENZTER SCHUTZ - KLAGEINTERESSE

( EGKS-VERTRAG ARTIKEL 4 BUCHSTABE A )

9 . HANDELSPOLITIK - EINFUHRLIZENZEN - VERSCHLEIERTE DIREKTEINFUHR - NICHTANWENDBARKEIT DES GRUNDSATZES DES FREIEN WARENVERKEHRS - ZWECK DES GEGENSEITIGEN BEISTANDS - INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

( EGKS-VERTRAG ARTIKEL 4 BUCHSTABE A, 71, 73 )

Leitsätze


1 . EINE KLAGE EINER PRIVATPERSON IM SINNE VON ARTIKEL 35 IST NUR ZULÄSSIG, WENN DIE KLAGENDE PARTEI UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 80 IST .

2 . AUSSER DER EIGENTLICHEN FÖRDERUNG SIEHT DER VERTRAG NUR DIEJENIGEN VORGÄNGE ALS PRODUKTION AN, DENEN ER DIESE EIGENSCHAFT AUSDRÜCKLICH BEILEGT UND DIE IN DER NOMENKLATUR DER ANLAGE I DEFINIERT SIND .

DIE TÄTIGKEITEN DER HARTZERKLEINERUNG, DES SIEBENS UND WASCHENS WERDEN DER KOHLENERZEUGUNG ALS NEBENTÄTIGKEITEN ZUGERECHNET; WERDEN SIE JEDOCH VON EINEM UNTERNEHMEN AUSGEUEBT, DAS DIE KOHLE NICHT SELBST FÖRDERT, SO BILDEN SIE KEINE TÄTIGKEITEN DER KOHLENERZEUGUNG .

3 . DIE SCHADENSERSATZKLAGEN IM SINNE VON ARTIKEL 40 UNTERSCHEIDEN SICH VON DEN NICHTIGKEITSKLAGEN SOWOHL NACH IHREM GEGENSTAND ALS AUCH NACH DEN MÖGLICHEN KLAGEGRÜNDEN . DIE SCHADENSERSATZKLAGEN SIND NÄMLICH NICHT AUF DIE BESEITIGUNG EINER BESTIMMTEN MASSNAHME, SONDERN LEDIGLICH AUF DIE WIEDERGUTMACHUNG EINES SCHADENS GERICHTET, DER DURCH EINE EINEN AMTSFEHLER DARSTELLENDE HANDLUNG ODER UNTERLASSUNG ENTSTANDEN IST . AUSSERDEM IST EINE VERURTEILUNG DER HOHEN BEHÖRDE NUR BEI VORLIEGEN EINES AMTSFEHLERS MÖGLICH, WÄHREND MIT DER NICHTIGKEITSKLAGE ALLE VIER IN ARTIKEL 33 GENANNTEN GRÜNDE GELTEND GEMACHT WERDEN KÖNNEN . DEMZUFOLGE UNTERSCHEIDEN SICH DIE BEFUGNISSE DES GERICHTSHOFES NACH ARTIKEL 40 DEUTLICH VON DER BEFUGNIS, DIE ER IM RAHMEN DES NICHTIGKEITSVERFAHRENS AUSZUÜBEN HAT .

4 . DIE IN ARTIKEL 40 ERFOLGTE BEZUGNAHME AUF ARTIKEL 34 SCHLIESST JEDE VERWEISUNG AUS; SIE GILT VIELMEHR FÜR DIE FÄLLE, IN DENEN ARTIKEL 34 NICHT ANWENDBAR IST .

5 . DA ARTIKEL 40 NICHT DIE IN DEN ARTIKELN 33 UND 35 FESTGELEGTEN BESCHRÄNKUNGEN DES KREISES DER KLAGEBERECHTIGTEN ENTHÄLT UND DA SICH NICHTIGKEITS - UND SCHADENSERSATZKLAGEN DEUTLICH VONEINANDER UNTERSCHEIDEN, IST FÜR DIE ERHEBUNG VON SCHADENSERSATZKLAGEN DAS BESTEHEN ÄHNLICHER EINSCHRÄNKUNGEN, WIE SIE FÜR DIE ERHEBUNG VON NICHTIGKEITSKLAGEN VORGESEHEN SIND, AUSZUSCHLIESSEN .

6 . DAS RECHTLICHE VORBRINGEN DES KLAEGERS ZUR STÜTZUNG SEINES KLAGEANTRAGS KANN IM VERLAUF DES VERFAHRENS ERGÄNZT UND NÄHER AUSGEFÜHRT WERDEN .

7 . DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 4 BUCHSTABE A MUSS IM HINBLICK AUF ARTIKEL 2 UND 3 BUCHSTABE B ERFOLGEN UND INSBESONDERE DEN ZIELEN DIESER BESTIMMUNG RECHNUNG TRAGEN, NÄMLICH " IN FORTSCHREITENDER ENTWICKLUNG DIE VORAUSSETZUNGEN ZU SCHAFFEN, DIE VON SICH AUS DIE RATIONELLSTE VERTEILUNG DER ERZEUGUNG ... SICHERN ", UND " ALLEN ... VERBRAUCHERN DES GEMEINSAMEN MARKTES GLEICHEN ZUGANG ZU DER PRODUKTION ZU SICHERN ".

8 . DER IN ARTIKEL 4 BUCHSTABE A NIEDERGELEGTE GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS WURDE VOR ALLEM IM INTERESSE DER PRODUKTION DER GEMEINSCHAFT AUFGESTELLT . WENN ER ÜBERDIES AUF ORDNUNGSGEMÄSS EINGEFÜHRTE WAREN AUS DRITTEN LÄNDERN ERSTRECKT WORDEN IST, SO GESCHAH DIES NICHT ZUM SCHUTZ DIESER WAREN ODER IHRER ERZEUGER, SONDERN UM ZU VERMEIDEN, DASS DURCH EINE BEHINDERUNG DES FREIEN VERKEHRS DIESER WAREN ZUGLEICH DER FREIE VERKEHR VON ERZEUGNISSEN DER GEMEINSCHAFT SELBST IN TATSÄCHLICHER HINSICHT VERRINGERT ODER BEEINTRÄCHTIGT WERDE . WENN DIE HOHE BEHÖRDE ALSO IHRE VERPFLICHTUNG, DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT ZUR BEACHTUNG VON ARTIKEL 4 BUCHSTABE A ANZUHALTEN, NICHT EINHÄLT, SO KÖNNEN DIE IHRER HOHEIT UNTERWORFENEN PERSONEN SICH MIT RECHT ALS IN IHREN BERECHTIGTEN ERWARTUNGEN ODER IHREN RECHTEN VERLETZT BETRACHTEN UND VERLANGEN, DASS DER IHNEN AUF DIESE WEISE VERURSACHTE SCHADEN ERSETZT WERDE . ANDERS IST DIE LAGE JEDOCH, WENN ES SICH UM ERZEUGNISSE AUS DRITTEN LÄNDERN HANDELT . DENN WENN AUCH ARTIKEL 4 BUCHSTABE A AUF DIESE ERZEUGNISSE UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ANWENDUNG FINDET, SO IST DIESER RECHTLICHE VORTEIL DOCH NUR EINE REFLEXWIRKUNG DER GARANTIE, DIE DER VERTRAG DEN IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN GEWÄHREN WOLLTE . DIE PRODUZENTEN AUS DRITTEN LÄNDERN SOWIE DIE HÄNDLER, DIE DEREN ERZEUGNISSE VERTREIBEN, KÖNNEN SOMIT NICHT UNTER BERUFUNG AUF DIE VERLETZUNG EINES IHNEN ANGEBLICH ZUSTEHENDEN SUBJEKTIVEN RECHTS EINEN SCHADENSERSATZANSPRUCH GELTEND MACHEN, WENN DER FALL EINTRETEN SOLLTE, DASS DIE VORERWÄHNTE REGEL ZU IHREM NACHTEIL NICHT ANGEWANDT WIRD .

9 . DER GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS, DER DEN MITGLIEDSTAATEN UNTERSAGT, ORDNUNGSMÄSSIG IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN AUS DRITTEN LÄNDERN DEN ZUGANG ZU IHREM STAATSGEBIET ZU VERWEHREN, GILT NICHT FÜR DEN VERSUCH EINER UNMITTELBAREN EINFUHR IN EINEN MITGLIEDSTAAT, WELCHER LEDIGLICH DER ANSCHEIN EINER EINFUHR IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT VERLIEHEN WURDE, DENN NACH ARTIKEL 73 DES VERTRAGES IST DIE HANDHABUNG DER EINFUHRLIZENZEN SACHE DER REGIERUNG DESJENIGEN STAATES, AUF DESSEN GEBIET DER BESTIMMUNGSORT DER EINFUHREN LIEGT .

AUCH WENN MAN DAVON AUSGEHT, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN SICH GEGEN DERARTIGE PRAKTIKEN DURCH ANWENDUNG DES IN ARTIKEL 71 VORGESEHENEN GEGENSEITIGEN BEISTANDS SCHÜTZEN KÖNNEN, SO IST DOCH DIE VERPFLICHTUNG, SICH DIESES MITTELS ZU BEDIENEN, NICHT GESCHAFFEN WORDEN, UM DIE INTERESSEN ETWAIGER DRITTER, SONDERN LEDIGLICH, UM DIE INTERESSEN DER GEMEINSCHAFT ZU SCHÜTZEN . AUS DER NICHTANWENDUNG DES VERFAHRENS DES GEGENSEITIGEN BEISTANDS KÖNNEN DAHER DRITTE NICHT IM RAHMEN EINER KLAGE AUS ARTIKEL 40 DES VERTRAGES EIN RECHT ABLEITEN, PRAKTIKEN VORZUNEHMEN, DIE JENES VERFAHREN GERADE UNTERBINDEN SOLL, UND FÜR DIESE PRAKTIKEN GERICHTLICHEN SCHUTZ ZU BEANSPRUCHEN .

Entscheidungsgründe


S . 461

A - ZUR ZULÄSSIGKEIT DER UNTÄTIGKEITSKLAGE

( RECHTSSACHE 12/60 )

DIE BEKLAGTE MACHT GELTEND, DIE KLAGENDE GESELLSCHAFT KÖNNE NICHT ALS UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 80 DES VERTRAGES ANGESEHEN WERDEN .

WIE SICH AUS ARTIKEL 35 ZWEIFELSFREI ERGIBT, IST EINE UNTÄTIGKEITSKLAGE NUR ZULÄSSIG, WENN DIE KLAGENDE PARTEI UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 80 IST .

DIE KLAEGERIN BEHAUPTET, AUF GRUND DER VON IHR AUSGEUEBTEN TÄTIGKEIT DER HARTZERKLEINERUNG, DES SIEBENS UND WASCHENS DER EINGEFÜHRTEN ANTHRAZITKOHLE DIE EIGENSCHAFT EINES KOHLE ERZEUGENDEN UNTERNEHMENS ZU BESITZEN .

DIESE ARBEITSGÄNGE KÖNNEN JEDOCH NICHT DEN VON ARTIKEL 80 DES VERTRAGES ERFASSTEN PRODUKTIONSTÄTIGKEITEN ZUGERECHNET WERDEN . AUSSER DER EIGENTLICHEN FÖRDERUNG SIEHT DER VERTRAG NUR DIEJENIGEN VORGÄNGE ALS PRODUKTION AN, DENEN ER DIESE EIGENSCHAFT AUSDRÜCKLICH BEILEGT . FÜR DIE FESTSTELLUNG, OB EINE BESTIMMTE TÄTIGKEIT " PRODUKTION " IST, MUSS AUF DIE NOMENKLATUR DER ANLAGE I DES VERTRAGES ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN . BESTEHT DIE TÄTIGKEIT DARIN, DASS DER ROHSTOFF EINE GEWISSE UMWANDLUNG ERFÄHRT, SO KOMMT ES ENTSCHEIDEND INSBESONDERE DARAUF AN, OB DAS BETREFFENDE ERZEUGNIS NACH DEM UMWANDLUNGSVORGANG UNTER EINE ANDERE RUBRIK JENER NOMENKLATUR FÄLLT ALS DIEJENIGE, UNTER DIE ES VORHER ZU SUBSUMIEREN WAR . DIES TRIFFT IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ZU; DAS URSPRÜNGLICHE UND DAS AUS DER HARTZERKLEINERUNG USW . HERVORGEGANGENE ERZEUGNIS FALLEN BEIDE UNTER DIE RUBRIK " STEINKOHLE " ( KENNZAHL 3 100 DER NOMENKLATUR ).

S . 462

WIE DIE KLAEGERIN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG SELBST ERKLÄRT HAT, BESTEHEN DIE TÄTIGKEITEN DER HARTZERKLEINERUNG, DES SIEBENS UND WASCHENS IN SORTIERVORGÄNGEN, DURCH WELCHE STÜCKE VON VERSCHIEDENER GRÖSSE, GÜTE UND SPEZIFISCHEM GEWICHT VONEINANDER ABGESONDERT WERDEN; HIERBEI KOMMT ES WEDER ZUR UMWANDLUNG EINES BESTIMMTEN ERZEUGNISSES NOCH ZUR HERSTELLUNG EINES NEUEN ERZEUGNISSES . DIE TATSACHE, DASS ARBEITEN, WIE SIE DIE KLAEGERIN VORNIMMT, AUCH VON BERGWERKSUNTERNEHMEN AUSGEFÜHRT UND ALSDANN DER KOHLENERZEUGUNG ZUGERECHNET WERDEN, KANN NICHT INS GEWICHT FALLEN, WEIL ES SICH IN DIESEM FALL UM NEBENTÄTIGKEITEN HANDELT, DIE KEINESFALLS FÜR SICH ALLEIN ALS KOHLEPRODUKTION ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN .

ZWAR ÜBT DIE KLAEGERIN INSOFERN EINE PRODUKTIONSTÄTIGKEIT AUS, ALS SIE BRIKETTS HERSTELLT . DIESE EIGENSCHAFT HAT ABER IM VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT AUSSER BETRACHT ZU BLEIBEN, DA DIE KLAEGERIN IN IHRER EIGENSCHAFT ALS IMPORTEUR UND EXPORTEUR VON KOHLE AUS DRITTEN LÄNDERN UND SOMIT ALS HÄNDLERIN KLAGE ERHOBEN HAT, WÄHREND IHRE EIGENSCHAFT ALS BRIKETTHERSTELLERIN WEDER IN UNMITTELBAREM NOCH IN MITTELBAREM ZUSAMMENHANG MIT DEM STREITGEGENSTAND STEHT .

AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH, DASS DIE UNTÄTIGKEITSKLAGE UNZULÄSSIG IST . AUF DIE ÜBRIGEN EINWENDUNGEN DER BEKLAGTEN BRAUCHT DAHER NICHT EINGEGANGEN ZU WERDEN .

B - ZUR ZULÄSSIGKEIT DER SCHADENSERSATZKLAGE

( RECHTSSACHE 9/60 )

DIE BEKLAGTE MACHT GELTEND, ARTIKEL 40 FINDE KEINE ANWENDUNG, WENN DIE ENTSCHEIDUNG DER FRAGE NACH DER HAFTUNG DIE PRÜFUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT ( VON RECHTSHANDLUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE ) ZUR VORAUSSETZUNG HABE . IN EINEM SOLCHEN FALLE KÖNNE DER STREIT NUR AUF DEM WEGE ÜBER EINE NICHTIGKEITSKLAGE ENTSCHIEDEN WERDEN, UND ZWAR IN DER WEISE, DASS DIE HOHE BEHÖRDE NACH DER NICHTIGERKLÄRUNG DER IN FRAGE STEHENDEN RECHTSHANDLUNG AUF ZAHLUNG EINER ENTSCHÄDIGUNG IN GELD GEMÄSS ARTIKEL 34 DES VERTRAGES VERKLAGT WERDE . ANDERNFALLS KÖNNTEN DIE BETEILIGTEN AUCH NACH ABLAUF DER FRIST FÜR DIE NICHTIGKEITSKLAGE DIE GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT DER BETREFFENDEN RECHTSHANDLUNG ERREICHEN .

S . 463

1 . ZUR BEDEUTUNG VON ARTIKEL 40 ABSATZ 1

ARTIKEL 40 ABSATZ 1 HANDELT VON KLAGEN, MIT DENEN DIE GEMEINSCHAFT FÜR EINEN AMTSFEHLER HAFTBAR GEMACHT WIRD .

DIE SCHADENSERSATZKLAGEN IM SINNE VON ARTIKEL 40 UNTERSCHEIDEN SICH VON DEN NICHTIGKEITSKLAGEN SOWOHL NACH IHREM GEGENSTAND ALS AUCH NACH DEN MÖGLICHEN KLAGEGRÜNDEN . IHREM GEGENSTAND NACH SIND SIE NICHT AUF DIE BESEITIGUNG EINER BESTIMMTEN MASSNAHME, SONDERN LEDIGLICH AUF DIE WIEDERGUTMACHUNG EINES SCHADENS GERICHTET, DER DURCH EINE EINEN AMTSFEHLER DARSTELLENDE HANDLUNG ODER UNTERLASSUNG ENTSTANDEN IST . WAS DIE GRÜNDE ANBELANGT, AUF DIE SIE GESTÜTZT WERDEN KÖNNEN, SO ERGEBEN SIE SICH DARAUS, DASS EINE VERURTEILUNG DER HOHEN BEHÖRDE NUR BEI VORLIEGEN EINES AMTSFEHLERS MÖGLICH IST, WÄHREND MIT DER NICHTIGKEITSKLAGE ALLE VIER IN ARTIKEL 33 GENANNTEN GRÜNDE GELTEND GEMACHT WERDEN KÖNNEN .

AUS ALLEDEM FOLGT, DASS DIE BEFUGNISSE DES GERICHTSHOFES NACH ARTIKEL 40 SICH DEUTLICH VON DENJENIGEN UNTERSCHEIDEN, DIE ER IM RAHMEN DES NICHTIGKEITSVERFAHRENS AUSZUÜBEN HAT .

ES BRAUCHT HIER NICHT ENTSCHIEDEN ZU WERDEN, OB EINE PARTEI, DIE AUS ARTIKEL 40 KLAGT, GELTEND MACHEN KANN, DIE RECHTSWIDRIGKEIT EINER - NICHT FÜR NICHTIG ERKLÄRTEN - RECHTSHANDLUNG STELLE FÜR SICH ALLEIN EINEN HAFTUNGSBEGRÜNDENDEN AMTSFEHLER DAR .

DENN IM VORLIEGENDEN FALLE WAR EINE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE, DIE RECHTE GESCHAFFEN ODER SONSTIGE RECHTLICHE WIRKUNGEN AUSGELÖST HÄTTE, ÜBERHAUPT NICHT ERGANGEN . UNTER SOLCHEN UMSTÄNDEN WAR DIE KLAEGERIN UNZWEIFELHAFT BEFUGT, IHRE KLAGE AUS ARTIKEL 40 AUF DIE RÜGE ZU STÜTZEN, DIE UNTÄTIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE STELLE EINE VERLETZUNG DES VERTRAGES DAR; DIESE FESTSTELLUNG KANN GETROFFEN WERDEN, OHNE DASS ES HIER ERFORDERLICH WÄRE, DIE FRAGE ZU ENTSCHEIDEN, OB ES ZULÄSSIG IST, EINE SCHADENSERSATZKLAGE AUF DIE RECHTSWIDRIGKEIT EINER POSITIVEN RECHTSHANDLUNG ZU STÜTZEN, DEREN NICHTIGERKLÄRUNG NICHT BEANTRAGT WURDE .

S . 464

DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN BEFUGNISSEN, DIE DEM GERICHTSHOF DURCH DIE ARTIKEL 33 UND 35, UND DENJENIGEN, DIE IHM DURCH ARTIKEL 40 VERLIEHEN SIND, BESTÄTIGT DEN IM ERSTEN ABSATZ DIESES ARTIKELS AUSGESPROCHENEN VORBEHALT (" VORBEHALTLICH DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 34 ABSATZ 1 "). DIESE WORTE SCHLIESSEN JEDE VERWEISUNG AUF ARTIKEL 34 AUS; SIE GELTEN VIELMEHR FÜR DIE FÄLLE, IN DENEN ARTIKEL 34 - WIE IM VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT - NICHT ANWENDBAR IST .

2 . ZUM KLAGERECHT NACH ARTIKEL 40

DA DIE KLAEGERIN, WIE BEREITS DARGELEGT, NICHT UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 80 DES VERTRAGES IST, MUSS GEPRÜFT WERDEN, OB SIE BERECHTIGT IST, EINE SCHADENSERSATZKLAGE NACH ARTIKEL 40 ABSATZ 1 ZU ERHEBEN .

ARTIKEL 40 ENTHÄLT NICHT DIE IN DEN ARTIKELN 33 UND 35 FESTGELEGTEN BESCHRÄNKUNGEN DES KREISES DER KLAGEBERECHTIGTEN . ANGESICHTS DES FUNKTIONELLEN UNTERSCHIEDS ZWISCHEN NICHTIGKEITS - UND SCHADENSERSATZKLAGEN SCHLIESST DIESE ABWEICHUNG IM WORTLAUT SCHON FÜR SICH ALLEIN DIE ANNAHME AUS, DASS DIE VERFASSER DES VERTRAGES DAS RECHT ZUR ERHEBUNG VON SCHADENSERSATZKLAGEN ÄHNLICHEN EINSCHRÄNKUNGEN UNTERWERFEN WOLLTEN WIE DENJENIGEN, DIE SIE FÜR NICHTIGKEITSKLAGEN VORGESEHEN HABEN .

DIESE WÖRTLICHE AUSLEGUNG FINDET IHRE BESTÄTIGUNG IN DEN NACHSTEHENDEN ERWAEGUNGEN .

DIE NICHTIGKEITSKLAGE GESTATTET EINE UNMITTELBARE, GEGEBENENFALLS ZUR NICHTIGERKLÄRUNG RECHTSWIDRIGER MASSNAHMEN FÜHRENDE ÜBERPRÜFUNG DER TÄTIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE; DIE SCHADENSERSATZKLAGE KANN DAGEGEN NUR EINE VERURTEILUNG DER HOHEN BEHÖRDE ZUM ERSATZ DES DURCH IHR VERHALTEN ENTSTANDENEN SCHADENS NACH SICH ZIEHEN . DIE NICHTIGKEITSKLAGE WIRKT SICH ALSO AUF DEN TÄTIGKEITSBEREICH DER HOHEN BEHÖRDE SEHR VIEL SPÜRBARER AUS ALS DIE SCHADENSERSATZKLAGE, DIE SICH NUR AUF DIE FOLGEN DIESER TÄTIGKEIT ERSTRECKEN KANN .

S . 465

BEI DER SCHADENSERSATZKLAGE LIEGEN DIE DINGE AUCH DESWEGEN ANDERS,

- EINMAL WEIL DER GEGENSTAND EINER SOLCHEN KLAGE VIEL ENGER BEGRENZT IST ALS DERJENIGE EINER NICHTIGKEITSKLAGE UND WEIL DIE BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE VON DEM NACHWEIS EINES AMTSFEHLERS ABHÄNGT;

- ZUM ANDEREN WEIL ES SICH IN KEINER WEISE RECHTFERTIGEN LIESSE, NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN, DIE NICHT DER HOHEIT DER GEMEINSCHAFT UNTERLIEGEN, JEDEN RECHTSSCHUTZ ZU VERSAGEN, WENN DER IHNEN ENTSTANDENE SCHADEN AUF EINEM IN DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGES BEGANGENEN AMTSFEHLER BERUHT - IN WELCHEM FALLE DIE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES GEGEBEN IST -, WÄHREND SICH ANDERERSEITS JEDE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON AN DIE ZUSTÄNDIGEN STAATLICHEN GERICHTE WENDEN KANN, UM EINEN ERSATZ FÜR DENJENIGEN SCHADEN ZU ERLANGEN, DER IHR VON DEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT AUSSERHALB DER ANWENDUNG DES VERTRAGES ZUGEFÜGT WURDE ( ARTIKEL 40 ABSATZ 3 ).

AUS DEN VORSTEHEND DARGELEGTEN GRÜNDEN IST DIE VON DER BEKLAGTEN ERHOBENE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE ZURÜCKZUWEISEN .

3 . ZUM GEGENSTAND DER KLAGE

DIE BEKLAGTE MACHT FERNER GELTEND, IN IHRER KLAGESCHRIFT HABE SICH DIE KLAEGERIN DARAUF BESCHRÄNKT, DAS VERHALTEN DER HOHEN BEHÖRDE SEIT DEM JAHRE 1957 ZU RÜGEN; ERST IN DER ERWIDERUNG HABE SIE IHR VORBRINGEN ERWEITERT, INDEM SIE - VERSPÄTET - AUCH DAS FRÜHERE VERHALTEN DER HOHEN BEHÖRDE EINER KRITIK UNTERZOGEN HABE .

DIE FRAGE, OB EINE UNTÄTIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE UNABHÄNGIG VON IRGENDEINEM ANTRAG DER BETEILIGTEN EINEN AMTSFEHLER DARSTELLT, IST GEGEBENENFALLS BEI DER PRÜFUNG DER BEGRÜNDETHEIT ZU ENTSCHEIDEN . IM RAHMEN DER ZULÄSSIGKEITSPRÜFUNG GENÜGT ES HIER FESTZUSTELLEN, DASS DIE AUSFÜHRUNGEN IN DER KLAGESCHRIFT DEN GEGENSTAND DER KLAGE MIT HINREICHENDER KLARHEIT DARLEGEN, INDEM SIE DER HOHEN BEHÖRDE VORWERFEN, ENTGEGEN IHREN PFLICHTEN NIEMALS TÄTIG GEWORDEN ZU SEIN, UM DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG ZUR BEACHTUNG DES GRUNDSATZES ANZUHALTEN, WONACH DIE AUS DRITTEN LÄNDERN EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN FREI VERKEHREN KÖNNEN . AUSSERDEM DARF DER GEGENSTAND DER KLAGE - ANSPRUCH AUF ERSATZ FÜR EINEN VON EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT AB VERURSACHTEN SCHADEN - NICHT MIT DEN RECHTLICHEN ARGUMENTEN VERWECHSELT WERDEN, DIE ZUM NACHWEIS DES VORLIEGENS EINES AMTSFEHLERS GELTEND GEMACHT WURDEN; DIESE ARGUMENTE KONNTEN IM VERLAUF DES VERFAHRENS ERGÄNZT UND NÄHER AUSGEFÜHRT WERDEN .

S . 466

AUCH DIESE ZWEITE EINREDE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN .

C - ZUR BEGRÜNDETHEIT

A ) DIE KLAEGERIN BEHAUPTET, WENN DER VERTRAG DEN FREIEN VERKEHR DER ERZEUGNISSE DER MITGLIEDSTAATEN VORSCHREIBE, SO UMFASSE DIESE VORSCHRIFT AUCH DEN FREIEN VERKEHR VON ERZEUGNISSEN AUS DRITTEN LÄNDERN, DIE VON EINEM MITGLIEDSTAAT ZUR EINFUHR IN DESSEN EIGENES STAATSGEBIET ORDNUNGSGEMÄSS ZUGELASSEN SEIEN .

DIE BEKLAGTE ERHEBT KEINEN WIDERSPRUCH GEGEN DIESE AUFFASSUNG, DIE VON DER HOHEN BEHÖRDE BEREITS 1955 OFFIZIELL ANERKANNT UND IN EINEM SCHREIBEN VOM 28 . MAI 1955 AN DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN IN FOLGENDER FORM ZUM AUSDRUCK GEBRACHT WORDEN WAR :

" DIE GEMEINSCHAFT BERUHT IN IHREM EIGENEN BEREICH AUF DEM PRINZIP DER EINHEIT, NÄMLICH DEM DES GEMEINSAMEN MARKTES, DER DEN UNGEHINDERTEN WARENVERKEHR ALLER DER JURISDIKTION DER GEMEINSCHAFT UNTERSTEHENDEN KOHLE - UND STAHLERZEUGNISSE ZUR VORAUSSETZUNG HAT . DIESER IN ARTIKEL 4 ( A ) DES VERTRAGES NIEDERGELEGTE GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS GILT NICHT NUR FÜR ERZEUGNISSE, DIE IHREN URSPRUNG IN EINEM LANDE DER GEMEINSCHAFT HABEN . ER FINDET AUCH FÜR KOHLE - UND STAHLERZEUGNISSE DRITTER LÄNDER ANWENDUNG UNTER DER VORAUSSETZUNG, DASS DIESE ERZEUGNISSE ORDNUNGSGEMÄSS IN IRGENDEINEM LAND DER GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WORDEN SIND . "

S . 467

DER GERICHTSHOF ERKENNT DEN - ÜBRIGENS, WIE DARGELEGT, ZWISCHEN DEN PARTEIEN NICHT STREITIGEN - GRUNDSATZ DES FREIEN VERKEHRS VON ERZEUGNISSEN AUS DRITTEN LÄNDERN ALS ZUTREFFEND AN UND HÄLT ES IM VORLIEGENDEN FALL NICHT FÜR ERFORDERLICH, IHN IM EINZELNEN ZU UNTERSUCHEN .

B ) DIE KLAEGERIN BEHAUPTET, DIE HOHE BEHÖRDE HABE EINEN AMTSFEHLER BEGANGEN, INDEM SIE ES UNTERLASSEN HABE, DEM VORERWÄHNTEN GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS DURCH ANWENDUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 BEACHTUNG ZU VERSCHAFFEN; AUF GRUND DIESES AMTSFEHLERS SEI DIE KLAEGERIN NICHT IN DER LAGE GEWESEN, DIE VON IHR NACH BELGIEN EINGEFÜHRTE KOHLE REGELMÄSSIG IN FRANKREICH ABZUSETZEN; DIE HOHE BEHÖRDE SEI DEMZUFOLGE VERPFLICHTET, DEN IHR, DER KLAEGERIN, DURCH DIESE VERLETZUNG IHRES RECHTS ENTSTANDENEN SCHADEN ZU ERSETZEN .

VOR EINER UNTERSUCHUNG DER FRAGE, OB DIESE UNTERLASSUNG DER HOHEN BEHÖRDE ALS AMTSFEHLER ANZUSEHEN IST, MUSS ZUNÄCHST GEPRÜFT WERDEN, OB SIE ( SELBST WENN DIES DER FALL SEIN SOLLTE ) DIE INTERESSEN DER KLAEGERIN IN EINER WEISE VERLETZT HAT, DASS DIESER EIN ERSATZANSPRUCH ENTSTANDEN IST .

DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 4 BUCHSTABE A MUSS IM HINBLICK AUF ARTIKEL 2 UND 3 BUCHSTABE B ERFOLGEN UND INSBESONDERE DEN ZIELEN DIESER BESTIMMUNGEN RECHNUNG TRAGEN, NÄMLICH " IN FORTSCHREITENDER ENTWICKLUNG DIE VORAUSSETZUNGEN ZU SCHAFFEN, DIE VON SICH AUS DIE RATIONELLSTE VERTEILUNG DER ERZEUGUNG ... SICHERN, " UND " ALLEN ... VERBRAUCHERN DES GEMEINSAMEN MARKTES GLEICHEN ZUGANG ZU DER PRODUKTION ZU SICHERN ". DER IN ARTIKEL 4 BUCHSTABE A NIEDERGELEGTE GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS WURDE VOR ALLEM IM INTERESSE DER PRODUKTION DER GEMEINSCHAFT AUFGESTELLT . WENN ER ÜBERDIES AUF ORDNUNGSGEMÄSS EINGEFÜHRTE WAREN AUS DRITTEN LÄNDERN ERSTRECKT WORDEN IST, SO GESCHAH DIES NICHT ZUM SCHUTZ DIESER WAREN ODER IHRER ERZEUGER, SONDERN UM ZU VERMEIDEN, DASS DURCH EINE BEHINDERUNG DES FREIEN VERKEHRS DIESER WAREN ZUGLEICH DER FREIE VERKEHR VON ERZEUGNISSEN DER GEMEINSCHAFT SELBST IN TATSÄCHLICHER HINSICHT VERRINGERT ODER BEEINTRÄCHTIGT WERDE .

S . 468

HIERAUS ERGIBT SICH FOLGENDES . WENN DIE HOHE BEHÖRDE IHRE VERPFLICHTUNG, DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT ZUR BEACHTUNG VON ARTIKEL 4 BUCHSTABE A ANZUHALTEN, NICHT EINHÄLT, SO KÖNNEN DIE IHRER HOHEIT UNTERWORFENEN PERSONEN SICH MIT RECHT ALS IN IHREN BERECHTIGTEN ERWARTUNGEN ODER IHREN RECHTEN VERLETZT BETRACHTEN UND VERLANGEN, DASS DER IHNEN AUF DIESE WEISE VERURSACHTE SCHADEN ERSETZT WERDE . ANDERS IST DIE LAGE JEDOCH, WENN ES SICH UM ERZEUGNISSE AUS DRITTEN LÄNDERN HANDELT . DENN WENN AUCH ARTIKEL 4 BUCHSTABE A AUF DIESE ERZEUGNISSE UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ANWENDUNG FINDET, SO IST DIESER RECHTLICHE VORTEIL DOCH NUR EINE REFLEXWIRKUNG DER GARANTIE, DIE DER VERTRAG DEN IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN GEWÄHREN WOLLTE . DIE PRODUZENTEN AUS DRITTEN LÄNDERN SOWIE DIE HÄNDLER, DIE DEREN ERZEUGNISSE VERTREIBEN, KÖNNEN SOMIT NICHT UNTER BERUFUNG AUF DIE VERLETZUNG EINES IHNEN ANGEBLICH ZUSTEHENDEN SUBJEKTIVEN RECHTS EINEN SCHADENSERSATZANSPRUCH GELTEND MACHEN, WENN DER FALL EINTRETEN SOLLTE, DASS DIE VORERWÄHNTE REGEL ZU IHREM NACHTEIL NICHT ANGEWANDT WIRD .

ARTIKEL 73 ÜBERTRAEGT DIE HANDHABUNG DER EINFUHRLIZENZEN IM VERKEHR MIT DRITTEN LÄNDERN DER REGIERUNG, AUF DEREN STAATSGEBIET DER BESTIMMUNGSORT DER EINFUHREN LIEGT . AUS DEM VORBRINGEN DER KLAEGERIN SELBST UND INSBESONDERE AUS DEN ANLAGEN ZUR KLAGESCHRIFT 9/60 GEHT HERVOR, DASS DIE STREITIGE KOHLE NIEMALS FÜR DEN VERKEHR INNERHALB BELGIENS ODER DER GEMEINSCHAFT IM ALLGEMEINEN, SONDERN NUR FÜR FRANKREICH BESTIMMT WAR . DIE TATSACHE, DASS DIE KOHLE IN BELGIEN EINER WASCHUNG, SIEBUNG UND HARTZERKLEINERUNG UNTERZOGEN WURDE, ÄNDERT NICHTS AN DIESER URSPRÜNGLICHEN UND ENDGÜLTIGEN ZWECKBESTIMMUNG DER KOHLE . DIE ZULASSUNG DIESER KOHLE ZUM FREIVERKEHR IN BELGIEN KONNTE OHNE JEDE MÜHE UND KOSTEN ERREICHT WERDEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DIE KLAEGERIN SICH NICHT AUF EINE ETWAIGE PFLICHTVERLETZUNG DER HOHEN BEHÖRDE BERUFEN UND ERSATZ FÜR DEN IHR DURCH EINE SOLCHE VERLETZUNG ENTSTANDENEN SCHADEN BEANSPRUCHEN .

ZWAR IST ES NACH DEM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS, WIE IHN DER GERICHTSHOF VORSTEHEND ANERKANNT HAT, DEN MITGLIEDSTAATEN UNTERSAGT, ORDNUNGSGEMÄSS IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN AUS DRITTEN LÄNDERN DEN ZUGANG ZU IHREM STAATSGEBIET ZU VERWEHREN . ANDERERSEITS IST JEDOCH NACH ARTIKEL 73 DES VERTRAGES DIE HANDHABUNG DER EINFUHRLIZENZEN SACHE DER REGIERUNG DESJENIGEN STAATES, AUF DESSEN GEBIET DER BESTIMMUNGSORT DER EINFUHREN LIEGT . WIE BEREITS AUSGEFÜHRT, HANDELT ES SICH IM VORLIEGENDEN FALL IN WAHRHEIT UM DEN VERSUCH EINER UNMITTELBAREN EINFUHR NACH FRANKREICH, DER LEDIGLICH DER ANSCHEIN EINER EINFUHR NACH BELGIEN VERLIEHEN WURDE .

S . 469

AUCH WENN MAN DAVON AUSGEHT, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN SICH GEGEN DERARTIGE PRAKTIKEN DURCH ANWENDUNG DES IN ARTIKEL 71 VORGESEHENEN GEGENSEITIGEN BEISTANDS SCHÜTZEN KÖNNEN, SO IST DOCH DIE VERPFLICHTUNG, SICH DIESES MITTELS ZU BEDIENEN, NICHT GESCHAFFEN WORDEN, UM DIE INTERESSEN ETWAIGER DRITTER, SONDERN LEDIGLICH, UM DIE INTERESSEN DER GEMEINSCHAFT ZU SCHÜTZEN . AUS DER NICHTANWENDUNG DES VERFAHRENS DES GEGENSEITIGEN BEISTANDS KÖNNEN DAHER DRITTE NICHT IM RAHMEN EINER KLAGE AUS ARTIKEL 40 DES VERTRAGES EIN RECHT ABLEITEN, PRAKTIKEN VORZUNEHMEN, DIE JENES VERFAHREN GERADE UNTERBINDEN SOLL, UND FÜR DIESE PRAKTIKEN GERICHTLICHEN SCHUTZ ZU BEANSPRUCHEN . DEMNACH IST JEDENFALLS DIE KLAEGERIN NICHT BERECHTIGT, SCHADENSERSATZ FÜR EINE ANGEBLICHE VERLETZUNG IHRER RECHTE ZU FORDERN, DIE SICH AUS DER UNTÄTIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE ERGEBEN HABE .

AUF GRUND DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN IST DIE KLAGE ABZUWEISEN, OHNE DASS ES EINER PRÜFUNG DES WEITEREN VORBRINGENS DER KLAEGERIN BEDÜRFTE .

Kostenentscheidung


NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . IM VORLIEGENDEN FALL IST DIE KLAEGERIN IN ALLEN PUNKTEN UNTERLEGEN . SIE HAT DAHER DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN .

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE KLAGE 9/60 WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN .

2 . DIE KLAGE 12/60 WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN .

3 . DIE KLAEGERIN WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT .