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1 . TIEFGREIFENDE UND ANHALTENDE STÖRUNGEN - ENGE VERBINDUNG ZWISCHEN ARTIKEL 37 UND ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DES EGKS-VERTRAGES - TRAGWEITE DES ARTIKELS 37
( EGKS-VERTRAG, ARTIKEL 2 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 37 )
2 . TIEFGREIFENDE UND ANHALTENDE STÖRUNGEN - HAUPTZWECK DES ARTIKELS 37 - MERKMALE DER VON DER HOHEN BEHÖRDE GETROFFENEN MASSNAHMEN - NACHPRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF
( EGKS-VERTRAG, ARTIKEL 2 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 37 )
3 . TIEFGREIFENDE UND ANHALTENDE STÖRUNGEN - RECHT ZUR BEFASSUNG DER HOHEN BEHÖRDE
( EGKS-VERTRAG, ARTIKEL 37 )
4 . TIEFGREIFENDE UND ANHALTENDE STÖRUNGEN - ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE - KLAGE NACH ARTIKEL 37 ABSATZ 3 DES EGKS-VERTRAGES - KLAGEBEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN
( EGKS-VERTRAG, ARTIKEL 37 )
5 . TIEFGREIFENDE UND ANHALTENDE STÖRUNGEN - ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE - KLAGEN DER UNTERNEHMEN UND UNTERNEHMENSVERBÄNDE - UNZULÄSSIGKEIT
( EGKS-VERTRAG, ARTIKEL 33, 37 )
1 . ARTIKEL 37 DES EGKS-VERTRAGES STEHT IN ENGER VERBINDUNG MIT ARTIKEL 2 ABSATZ 2 VERTRAGES . ER RÄUMT DER HOHEN BEHÖRDE BESONDERE, DER NACHPRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF UNTERLIEGENDE BEFUGNISSE EIN, UM ES IHR ZU ERMÖGLICHEN, DENJENIGEN FOLGEERSCHEINUNGEN ENTGEGENZUWIRKEN, DIE DURCH EINE ANWENDUNG DER VERTRAGSVORSCHRIFTEN HERBEIGEFÜHRT WERDEN KÖNNTEN, IN DENEN DAS VORLIEGEN ODER DIE GEFAHR TIEFGREIFENDER UND ANHALTENDER STÖRUNGEN NICHT EIGENS BERÜCKSICHTIGT IST .
2 . ES IST DER HAUPTZWECK VON ARTIKEL 37, EINEN AUSGLEICH ZU ERMÖGLICHEN ZWISCHEN DEN INTERESSEN EINES MITGLIEDSTAATES, DER DURCH TIEFGREIFENDE UND ANHALTENDE STÖRUNGEN ODER DURCH DIE GEFAHR SOLCHER STÖRUNGEN ( IN ANWENDUNG DER GRUNDLEGENDEN BESTIMMUNG DES ARTIKELS 2 ABSATZ 2 BETROFFEN IST, UND DEN ALLGEMEINEN INTERESSEN DER GEMEINSCHAFT . DIE VON DER HOHEN BEHÖRDE ZU DIESEM ZWECK BESCHLOSSENEN MASSNAHMEN MÜSSEN NOTWENDIG SOWIE ZWECKMÄSSIG SEIN UND MITHIN EIN GEEIGNETES MITTEL ZUR BEKÄMPFUNG DER STÖRUNGSLAGE DARSTELLEN, GLEICHZEITIG ABER DIE WESENTLICHEN INTERESSEN DER GEMEINSCHAFT WAHREN .
OB DIESE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND, UNTERLIEGT DER NACHPRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF, DEM ZU DIESEM ZWECK ÄUSSERST WEITREICHENDE BEFUGNISSE VERLIEHEN WORDEN SIND .
3 . AUS DEM WORTLAUT VON ARTIKEL 37 ABSATZ 1 GEHT HERVOR, DASS DAS RECHT, DIE HOHE BEHÖRDE ZU BEFASSEN, AUSSCHLIESSLICH DEMJENIGEN STAAT ZUSTEHT, IN DEM EINE STÖRUNGSLAGE EINGETRETEN IST ODER EINZUTRETEN DROHT .
SIEHE LEITSATZ NR . 10 DES URTEILS 27/58, 28/58 UND 29/58 ( RSPRGH VI D 517 ).
DAS AUFTRETEN TIEFGREIFENDER UND ANHALTENDER STÖRUNGEN KANN WEGEN SEINER ALLGEMEINEN TRAGWEITE FÜR DAS WIRTSCHAFTSLEBEN DES BETROFFENEN STAATES NUR VON DIESEM SELBST, UND ZWAR IN DEM VON ARTIKEL 37 FESTGELEGTEN VERFAHREN, GELTEND GEMACHT WERDEN .
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4 . LEDIGLICH DER BETROFFENE STAAT IST BEFUGT, GEGEN DIE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG DER HOHEN BEHÖRDE, SEINEM ANTRAG STATTZUGEBEN, ODER GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG, IN DER MASSNAHMEN ANGEORDNET WERDEN, DIE ER FÜR UNZULÄNGLICH HÄLT, EINE KLAGE ZU RICHTEN .
DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN HABEN EBENFALLS DAS RECHT, EINE KLAGE NACH ARTIKEL 37 ABSATZ 3 ZU ERHEBEN, UM NACHPRÜFEN ZU LASSEN, OB EINE STÖRUNGSLAGE GEGEBEN IST ODER OB DIE VON DER HOHEN BEHÖRDE ERGRIFFENEN MASSNAHMEN NOTWENDIG UND ZWECKMÄSSIG SIND .
5 . DIE UNTERNEHMEN DAGEGEN BESITZEN KEIN KLAGERECHT NACH ARTIKEL 37 ABSATZ 3, DENN DIE DORT VORGESEHENE KLAGE BETRIFFT DIE POLITISCHE VERANTWORTLICHKEIT DER MITGLIEDSTAATEN UND DER HOHEN BEHÖRDE, INSBESONDERE HINSICHTLICH DES AUSGLEICHS ZWISCHEN DEN BESONDEREN INTERESSEN EINES MITGLIEDSTAATES UND DEM ALLGEMEINEN INTERESSE DER GEMEINSCHAFT .
DIE UNTERNEHMEN ODER UNTERNEHMENSVERBÄNDE KÖNNEN AUCH NICHT NACH ARTIKEL 33 ALLEIN ODER NACH ARTIKEL 33 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 37 EINE VON DER HOHEN BEHÖRDE AUF GRUND VON ARTIKEL 37 ABSATZ 2 GETROFFENE ENTSCHEIDUNG ANGREIFEN, DENN EIN URTEIL ÜBER DIE FRAGE, IN WELCHER WEISE DIE HOHE BEHÖRDE VON DEN IHR IN DIESER BESTIMMUNG EINGERÄUMTEN SONDERVOLLMACHTEN GEBRAUCH GEMACHT HAT, KÖNNTE JEDENFALLS NICHT AUF ARTIKEL 33 GESTÜTZT WERDEN, SEINE GRUNDLAGE WÄRE VIELMEHR ARTIKEL 37 .