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1 . VERFAHREN - NICHTIGKEITSKLAGE - ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG - UNTERNEHMENSVERBAND ALS KLAEGER - BEFUGNIS ZUR KLAGEERHEBUNG VOR DEM GERICHTSHOF
( VERTRAG, ARTIKEL 33 ABSATZ 2, 48 UND 80 )
2 . VERFAHREN - NICHTIGKEITSKLAGE - ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG - UNTERNEHMENSVERBAND ALS KLAEGER - ERMESSENSMISSBRAUCH - ZULÄSSIGKEIT
( VERTRAG, ARTIKEL 33 ABSATZ 2 )
3 . VERFAHREN - NICHTIGKEITSKLAGE - ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG - UNTERNEHMEN ALS KLAEGER - ERMESSENSMISSBRAUCH - ZULÄSSIGKEIT
( VERTRAG, ARTIKEL 33 ABSATZ 2 )
4 . VERFAHREN - NICHTIGKEITSKLAGE - GEMEINSAME KLAGE
5 . VERFAHREN - NICHTIGKEITSKLAGE - ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG - ZUSAMMENFASSUNG INDIVIDÜLLER ENTSCHEIDUNGEN - ZULÄSSIGKEIT
( VERTRAG, ARTIKEL 33 ABSATZ 2 )
6 . VERFAHREN - NICHTIGKEITSKLAGE - ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG - UNTERNEHMEN ODER UNTERNEHMENSVERBAND ALS KLAEGER - KLAGEGRUND DER VERLETZUNG DES VERTRAGES - ZULÄSSIGKEIT
7 . FINANZIELLE EINRICHTUNGEN - INDIREKTE EINGRIFFSMÖGLICHKEITEN
( VERTRAG, ARTIKEL 53 UND 57 )
8 . GRUNDLEGENDE ZIELE DER GEMEINSCHAFT
A ) PFLICHTEN DER HOHEN BEHÖRDE - ANWENDUNG DER ARTIKEL 2 BIS 5
( VERTRAG, ARTIKEL 2, 3, 4, 5 UND 53 )
B ) ABSTIMMUNG DER EINZELNEN ZIELE DES ARTIKELS 3 AUFEINANDER
( VERTRAG, ARTIKEL 2, 3, 4 UND 53 )
9 . FINANZIELLE EINRICHTUNGEN - SYSTEM DER VERTEILUNG - DIREKTER EINGRIFF IN DIE ERZEUGUNG
( VERTRAG, ARTIKEL 53B, 59 UND ANLAGE II )
10 . LENKUNG DER INVESTITIONEN - FINANZIELLE EINRICHTUNGEN - INDIREKTER EINGRIFF IN DIE INVESTITIONSTÄTIGKEIT
( VERTRAG, ARTIKEL 53B, 54 )
11 . DEN UNTERNEHMEN AUFERLEGTE FINANZIELLE LASTEN - FINANZIELLE EINRICHTUNGEN - ANGEMESSENHEIT
( VERTRAG, ARTIKEL 53B UND 65 PARAGRAPH 2B )
1 . VGL . URTEIL 8/57 VOM 21 . JUNI 1958, ZIFFER 1 .
EIN UNTERNEHMENSVERBAND IST ZUR KLAGEERHEBUNG VOR DEM GERICHTSHOF BEFUGT, WENN EINE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG ANGEFOCHTEN WIRD, DIE GEEIGNET IST, UNTER EINEM ODER MEHREREN GESICHTSPUNKTEN GEWISSE VON DEM KLAEGER WAHRGENOMMENE, WENN AUCH MÖGLICHERWEISE AUSEINANDERGEHENDE INTERESSEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN .
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2 . VGL . URTEIL 8/57 VOM 21 . JUNI 1958, ZIFFER 2 .
DIE KLAGE EINES UNTERNEHMENSVERBANDES IST ZULÄSSIG, WENN AUSDRÜCKLICH ERMESSENSMISSBRAUCH SEINEN MITGLIEDERN GEGENÜBER GERÜGT WIRD UND WENN SCHLÜSSIG DIE GRÜNDE DARGELEGT WERDEN, AUS DENEN SICH SEINER ANSICHT NACH DER ODER DIE FÄLLE BEHAUPTETEN ERMESSENSMISSBRAUCHS ERGEBEN UND WENN SEIN VORTRAG FERNER DARAUF ABZIELT, FESTZUSTELLEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE MIT DEM ERLASS DER ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN DIE IHR NACH DEM VERTRAG ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE ZU EINEM ANDEREN ZWECKE GEBRAUCHT HABE ALS DEMJENIGEN, ZU DEM SIE IHR VERLIEHEN WORDEN SEIEN .
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3 . VGL . URTEIL 10/57 VOM 26 . JUNI 1958, ZIFFER 1 .
DIE KLAGE EINES UNTERNEHMENS GEGEN EINE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG IST ZULÄSSIG, WENN DER KLAEGER BEHAUPTET, DAS OPFER DER ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN ZU SEIN, WENN ER AUSDRÜCKLICH UNTER EINEM ODER MEHREREN GESICHTSPUNKTEN ERMESSENSMISSBRAUCH IHM GEGENÜBER RÜGT UND SCHLÜSSIG DIE GRÜNDE DARLEGT, AUS DENEN SICH SEINER ANSICHT NACH DER ODER DIE FÄLLE BEHAUPTETEN ERMESSENSMISSBRAUCHS ERGEBEN UND WENN SEIN VORTRAG FERNER DARAUF ABZIELT, FESTZUSTELLEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE MIT DEM ERLASS DER ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN DIE IHR NACH DEM VERTRAG ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE ZU EINEM ANDEREN ZWECK GEBRAUCHT HABE ALS ZU DEMJENIGEN, ZU DEM SIE IHR VERLIEHEN WORDEN SEIEN .
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4 . GEGEN DIE GELTENDMACHUNG DER KLAGEBEGEHREN IN DER FORM EINER GEMEINSAMEN KLAGE IST NICHTS EINZUWENDEN, WENN ALLE KLAEGER DIE ENTSCHEIDUNG IN DEN GLEICHEN PUNKTEN UND MIT DEN GLEICHEN KLAGEGRÜNDEN ANGREIFEN .
5 . EINE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG STELLT EIN NORMATIVES PRINZIP AUF, LEGT IN ABSTRAKTER FORM DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR IHRE ANWENDUNG FEST UND BESTIMMT DIE SICH DARAUS ERGEBENDEN RECHTSFOLGEN . DIESE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG STELLT AUCH DANN KEINE ZUSAMMENFASSUNG DEN KLAEGERN GEGENÜBER ERGANGENER INDIVIDUALENTSCHEIDUNGEN DAR, WENN SIE SICH AUF DIESE BESONDERS AUSWIRKEN SOLLTE .
6 . GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 2 DES VERTRAGES KÖNNEN DIE IN ARTIKEL 48 GENANNTEN UNTERNEHMEN ODER VERBÄNDE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNGEN NUR DANN ANFECHTEN, WENN DIESE IHRER ANSICHT NACH EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH IHNEN GEGENÜBER DARSTELLEN . DIE AUF EINE VERLETZUNG DES VERTRAGES GESTÜTZTEN KLAGEGRÜNDE KÖNNEN DAHER NICHT ZUGELASSEN WERDEN .
7 . VGL . URTEIL 8/57 VOM 21 . JUNI 1958, ZIFFER 3 .
DIE IN ARTIKEL 53 VORGESEHENEN FINANZIELLEN EINRICHTUNGEN DIENEN DER AUFBRINGUNG UND VERTEILUNG VON GELDMITTELN, UND ZWAR INSBESONDERE IN DER FORM VON PREISAUSGLEICH UND AUSGLEICHSZAHLUNGEN . SIE STELLEN DAHER " INDIREKTE " EINGRIFFSMÖGLICHKEITEN, IM SINNE VON ARTIKEL 57 DES VERTRAGES, DAR UND STEHEN HIERDURCH IM GEGENSATZ ZU DEN MÖGLICHKEITEN DIREKTEN EINGREIFENS, WIE DER FESTSETZUNG VON ERZEUGUNGSQUOTEN ( ARTIKEL 58 ) ODER DER VERTEILUNG DES AUFKOMMENS ( ARTIKEL 59 ).
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8 . A ) VGL . URTEIL 8/57 VOM 21 . JUNI 1958, ZIFFER 4A .
DIE AUSDRÜCKLICHE ERWÄHNUNG DES ARTIKELS 3 IN ARTIKEL 53 BEFREIT DIE HOHE BEHÖRDE NICHT VON DER PFLICHT, DIE ANDEREN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ZU BEACHTEN, INSBESONDERE DIE ARTIKEL 2, 4 UND 5 . DIE ARTIKEL 2 BIS 5 SIND STETS ZU BERÜCKSICHTIGEN, WEIL SIE DIE GRUNDLEGENDEN ZIELE DER GEMEINSCHAFT FESTLEGEN . DIESE BESTIMMUNGEN SIND GLEICH ZWINGENDER NATUR; SIE MÜSSEN GLEICHZEITIG INS AUGE GEFASST WERDEN, DAMIT IHRE SACHGEMÄSSE ANWENDUNG GEWÄHRLEISTET IST .
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B ) VGL . URTEIL 8/57 VOM 21 . JUNI 1958, ZIFFER 4B .
DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 2 BIS 5 GENÜGEN SICH SELBST UND SIND ALSO, SOWEIT SIE NICHT IN ANDERE BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES EINGANG GEFUNDEN HABEN, UNMITTELBAR ANZUWENDEN . HABEN SIE IN ANDERE BESTIMMUNGEN DESSELBEN EINGANG GEFUNDEN, SO SIND ALLE VORSCHRIFTEN, DIE SICH AUF EIN UND DENSELBEN GEGENSTAND BEZIEHEN, IN IHRER GESAMTHEIT ZU WÜRDIGEN UND GLEICHZEITIG ANZUWENDEN . IN DER PRAXIS WERDEN ALLERDINGS DIE VERSCHIEDENEN ZIELE DES ARTIKELS 3 AUFEINANDER ABGESTIMMT WERDEN MÜSSEN, DA ES OFFENSICHTLICH UNMÖGLICH IST, SIE ALLE GLEICHZEITIG UND JEDES EINZELNE BIS ZUR ÄUSSERSTEN KONSEQUENZ ZU VERWIRKLICHEN, SIE ENTHALTEN NÄMLICH ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE, DIE ES IM WEITESTMÖGLICHEN UMFANGE ZU VERWIRKLICHEN UND MITEINANDER IN EINKLANG ZU BRINGEN GILT .
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9 . VGL . URTEIL 8/57 VOM 21 . JUNI 1958, ZIFFER 6 .
DIE IN ARTIKEL 59 UND IN DER ANLAGE II ZUM VERTRAGE GEREGELTEN VERFAHREN BESTEHEN EINZIG UND ALLEIN IN DER FESTSETZUNG VON VERWENDUNGSPRIORITÄTEN UND IN DER VERTEILUNG DES AUFKOMMENS; INDIREKTE EINGRIFFE IN DIE ERZEUGUNG - WIE DER EINGRIFF MIT EINER FINANZIELLEN EINRICHTUNG NACH ARTIKEL 53B -, WELCHE SICH, OHNE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DES VERBRAUCHS, AUF DEM WEGE ÜBER DIE PREISE VOLLZIEHEN, SIND IHNEN DAHER FREMD .
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10 . VGL . URTEIL 8/57 VOM 21 . JUNI 1958, ZIFFER 7 .
DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 54 STEHEN SOLCHEN MASSNAHMEN NICHT IM WEGE, DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 3, 5, 53B, 57 UND 59 DES VERTRAGES ERGEHEN UND GEEIGNET SIND, DIE AUSRICHTUNG DER VON DEN UNTERNEHMEN GEPLANTEN INVESTITIONEN ZU BEEINFLUSSEN . VOR ALLEM DIE FINANZIELLEN EINRICHTUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 53B, DIE ES DER HOHEN BEHÖRDE GESTATTEN, INDIREKT IN DIE ERZEUGUNG EINZUGREIFEN, WIRKEN SICH IHREM WESEN NACH AUF DIE DISPOSITIONEN DER ERZEUGER UND NICHT ZULETZT AUF DEREN INVESTITIONSPLÄNE AUS .
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11 . VGL . URTEIL 12/57 VOM 26 . JUNI 1958, ZIFFER 8 .
RECHTFERTIGT DIE WIRTSCHAFTLICHE LAGE DIE EINFÜHRUNG VON MODALITÄTEN ZUR VERTEILUNG DER DEN UNTERNEHMEN AUFERLEGTEN FINANZIELLEN LASTEN, SO SIND DIESE MODALITÄTEN KEINE WEITERGEHENDE MASSNAHMEN, ALS SIE ZUR ERREICHUNG DES ZWECKS DER FINANZIELLEN EINRICHTUNG ERFORDERLICH WÄREN .
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