Brüssel, den 17.9.2026

COM(2026) 681 final

2026/0286(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Gewährleistung der Verantwortung und Vertrauenswürdigkeit digitaler Räume im Internet (EU KIDS ACT)

{SWD(2026) 681 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

•Gründe und Ziele des Vorschlags

Nur die Hälfte der Kinder im Alter von 9 bis 16 Jahren in Europa gibt an, sich online sicher zu fühlen. Die Risiken, denen Minderjährige online ausgesetzt sind, sind real und dringend und führen zu Auswirkungen auf deren Gesundheit, Entwicklung und Wohlergehen, z. B. weniger körperliche Aktivität, höheres Risiko von Kurzsichtigkeit, weniger Schlaf, Depressionen und Angststörungen, geringes Selbstwertgefühl, negative Auswirkungen auf das Lernen und die kognitive Entwicklung, Essstörungen, Empathieverlust, Einsamkeit und Suchtverhalten. Minderjährige sind online auch dem Risiko von Cybermobbing, sexuellem Missbrauch und Grooming ausgesetzt.

Der Jugendschutz in der Online-Welt ist ein vorrangiges Anliegen für die Kommission. In ihrer Rede zur Lage der Union 2025 hatte Kommissionspräsidentin von der Leyen angekündigt, dass sie einen Sonderausschuss aus Sachverständigen einberufen werde, der sie in Bezug auf das ideale Vorgehen Europas im Hinblick auf die Online-Sicherheit von Kindern beraten sollte. Der Prozess, an dem ein breites Spektrum von Sachverständigen aus verschiedenen Bereichen sowie Vertreter der Industrie, der Elternschaft und der Jugend beteiligt waren, fand in der ersten Jahreshälfte 2026 statt; im Juli legten die Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses der Präsidentin ihre Empfehlungen vor. In den Empfehlungen wird ein klarer Weg zur Verbesserung der Online-Sicherheit von Minderjährigen und zur Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts aufgezeigt. Insbesondere werden darin eine EU-weite Zugangsbeschränkung, harmonisierte Regeln für die inhärente Sicherheit („Safety-by-design“) sowie datenschutzgerechte Systeme zur Altersfeststellung empfohlen. Außerdem wird empfohlen, nicht nur Social-Media-Plattformen, sondern auch andere digitale Dienste wie App-Stores, KI-Begleiter und bestimmte Videospiele und Video-Sharing-Plattform-Dienste mit riskanten Merkmalen einzubeziehen.

Im Oktober 2025 wurde in der von 25 Mitgliedstaaten unterzeichneten Erklärung von Jütland eine Altersüberprüfung und ein sichereres Online-Umfeld für Minderjährige gefordert. In seinen Schlussfolgerungen vom März 2026 und vom Oktober 2025 betonte der Europäische Rat ferner, wie wichtig es ist, Minderjährige online zu schützen, z. B. auch durch ein „digitales Volljährigkeitsalter“. In seinem Bericht vom November 2025 über den Schutz von Minderjährigen im Internet forderte das Europäische Parlament eine einheitliche europäische digitale Altersgrenze von 16 Jahren für den Zugang zu sozialen Medien, Video-Sharing-Plattform-Diensten und KI-Begleitern, es sei denn, Eltern oder Erziehungsberechtigte erlauben ihren Kindern etwas anderes. Es forderte darüber hinaus eine einheitliche europäische digitale Altersgrenze von 13 Jahren, unterhalb derer Minderjährige keinen Zugang zu Online-Plattformen im Bereich der sozialen Medien haben dürfen. Das Europäische Parlament erkannte auch die Notwendigkeit zusätzlicher Rechtsvorschriften über altersgerechte Gestaltung und inhärente Sicherheit an. Darüber hinaus forderte es einen europäischen Ansatz für die Altersfeststellung, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. 

In der gesamten Europäischen Union erörtern oder schlagen die Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Online-Sicherheit Minderjähriger vor. Italien, Frankreich, Norwegen, Griechenland, Österreich, Polen und Belgien haben 2025 und 2026 ihre Entwürfe von Rechtsvorschriften mitgeteilt, mit denen der Zugang zu bestimmten digitalen Diensten für Minderjährige unter einem bestimmten Alter beschränkt werden soll. Norwegen hat im Mai 2026 ebenfalls seine Rechtsvorschriften mitgeteilt. In fast allen anderen Mitgliedstaaten finden Konsultationen statt, es werden Entwürfe in den nationalen Parlamenten erörtert oder wurden von den Regierungen angekündigt. Die vorgeschlagenen nationalen Gesetzesentwürfe unterscheiden sich in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Altersgrenzen und die Arten der auferlegten Beschränkungen, was die Gefahr einer Fragmentierung des Binnenmarkts birgt, die Rechtssicherheit verringert, die Befolgungskosten erhöht und gleichzeitig zu einem uneinheitlichen Schutzniveau für Minderjährige in der Europäischen Union führt.

Die Online-Welt in ihrer aktuellen Form ist nicht auf Minderjährige ausgerichtet. Zwar gibt es bereits Gesetze, die ein sichereres Online-Umfeld schaffen sollen, aber keine einzige Rechtsvorschrift, die bei der Sicherheit von Kindern und deren Handlungskompetenz ansetzt. Aufbauend auf den wichtigsten Grundsätzen der Verordnung (EU) 2022/2065 und der Verordnung (EU) 2024/1689 zielt der vorliegende Vorschlag darauf ab, Minderjährige vor riskanten digitalen Diensten und KI-Systemen zu schützen, den digitalen Binnenmarkt aufrechtzuerhalten und einen kohärenten Rechts- und Durchsetzungsrahmen für den Schutz Minderjähriger im Internet zu gewährleisten. 

Der Vorschlag trägt den Risiken Rechnung, denen Minderjährige bei der Nutzung bestimmter Online-Dienste sozialer Netzwerke und auf Video-Sharing-Plattformen ausgesetzt sind, und schränkt daher die eigenständige Kontoerstellung von Kindern unter 15 Jahren auf diesen spezifischen Plattformen ein. Durch die Einführung einer einheitlichen Altersgrenze in der gesamten Europäischen Union werden unterschiedliche nationale Vorschriften harmonisiert und Hindernisse für die Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts beseitigt; gleichzeitig werden Rechtssicherheit und ein einheitliches Schutzniveau für alle Kinder in der Europäischen Union sichergestellt. Ergänzt wird dies durch Vorschriften, die die Rolle der Eltern und gesetzlichen Erziehungsberechtigten bei der Unterstützung der sicheren Entwicklung von Minderjährigen anerkennen und es ihnen freistellen, Konten mit begrenzten Funktionen für Minderjährige ab 13 Jahren einzurichten, sowie durch Vorschriften zur Schaffung eines Umfelds aus sicheren Diensten und Systemen für sehr kleine Kinder unter strenger elterlicher Aufsicht, das ihrer Entwicklung Rechnung trägt. Im Einklang mit dem von den Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses für die Online-Sicherheit von Kindern empfohlenen Ansatz in Bezug auf ihre Entwicklung sollten Minderjährige unter 13 Jahren keinen Zugang zu schädlichen Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten haben.

Der Vorschlag enthält klare Anforderungen an die inhärente Sicherheit für Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, Online-Spiele, KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots sowie Geschäfte für Software-Anwendungen. Aufbauend auf den Empfehlungen der Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses werden diese Anforderungen harmonisiert und ausgeweitet, um Rechtssicherheit im gesamten digitalen Binnenmarkt und ein hohes Schutzniveau für Minderjährige im gesamten digitalen Umfeld zu gewährleisten, wobei berücksichtigt wird, dass sich die Geschäftsmodelle in diesem dynamischen Bereich ständig ändern und Schlupflöcher vermieden werden müssen.

Zur Unterstützung des hinausgezögerten Zugangs und der Umsetzung der Anforderungen an die inhärente Sicherheit sieht der Vorschlag einen klaren Rahmen für die Altersfeststellung mit eindeutigen Kriterien und Schutzvorkehrungen für die Nutzung und den Einsatz der betreffenden Systeme vor. Indem er die Anforderungen an die Nutzung von Methoden der Altersfeststellung festschreibt, gewährleistet der Vorschlag, dass deren Nutzung verhältnismäßig, wirksam, zuverlässig und unter Wahrung der Privatsphäre erfolgt. Er sieht auch gemeinsame Kriterien für die Altersfeststellung vor, um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen.

Eine rasche, wirksame und robuste Durchsetzung ist für den Online-Schutz Minderjähriger und das Funktionieren des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung. Mit dem Vorschlag wird daher ein Durchsetzungsrahmen geschaffen, der sich auf bestehende Durchsetzungsstrukturen stützt und gleichzeitig ein beschleunigtes Durchsetzungsverfahren vorsieht.

•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag baut auf dem bestehenden Rechtsrahmen für den Schutz Minderjähriger im Internet auf und gewährleistet das Funktionieren des Binnenmarkts. Aufbauend auf der Verordnung (EU) 2022/2065 und der Verordnung (EU) 2024/1689 sorgt er für Kontinuität und Kohärenz mit dem EU-Rechtsrahmen für digitale Dienste und KI-Systeme und enthält gleichzeitig spezifische Anforderungen für den Online-Schutz Minderjähriger, wobei deren sich entwickelnde Fähigkeiten, Sicherheit und Handlungskompetenz als Ausgangspunkt berücksichtigt werden.

Die vorgeschlagene Verordnung lässt das Gesetz über digitale Dienste unberührt und baut auf den darin festgelegten Bestimmungen auf, insbesondere auf Artikel 28 über die Verpflichtung bestimmter Anbieter von Online-Plattformen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten. Mit dem vorgeschlagenen Instrument und insbesondere den Bestimmungen über die inhärente Sicherheit werden die Spezifikationen, die die Kommission bereits in die Leitlinien zum Schutz von Minderjährigen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 aufgenommen hatte, in „hartes Recht“ überführt. Dabei werden die in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Verpflichtungen bezüglich der Anforderungen an die inhärente Sicherheit und die Altersfeststellung weiter ausgeführt. Daher bleiben laufende Verfahren im Zusammenhang mit den sich aus der Verordnung (EU) 2022/2065 ergebenden Verpflichtungen, insbesondere des Artikels 28, unberührt. Die vorgeschlagene Verordnung lässt auch die Verordnung (EU) 2024/1689 unberührt bzw. baut auf dem mit ihr geschaffenen Rahmen, insbesondere den umfassenden risikobasierten Vorschriften, auf. Die vorgeschlagene Verordnung lässt die bereits in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Verbote und sonstigen Pflichten und Anforderungen für KI-Systeme und KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck unberührt bzw. ergänzt diese.

Die Strategie für ein besseres Internet für Kinder („Better Internet for Kids“, BIK+) unterstützt die Umsetzung dieses Rechtsrahmens und insbesondere der Verordnung (EU) 2022/2065. Im Rahmen von BIK+ bietet das von der EU kofinanzierte Netz von Safer-Internet-Zentren Schulungen, Helplines und Hotlines an und führt Sensibilisierungsmaßnahmen durch. Sie befragen Kinder und Jugendliche regelmäßig zu ihren Bedürfnissen und Ansichten im Hinblick auf die Online-Sicherheit. Im Februar 2026 nahm die Kommission den Aktionsplan gegen Cybermobbing an, um Cybermobbing zu verhindern, das Bewusstsein dafür zu schärfen, die Meldung von Vorfällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass Opfer angemessene Unterstützung erhalten. Der Vorschlag steht im Einklang mit diesen nichtlegislativen Maßnahmen und baut darauf auf, damit Kinder in Europa die bestmögliche Unterstützung bei der Nutzung der Online-Welt bekommen.

•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ein horizontaler Rahmen für den Online-Schutz Minderjähriger eingeführt. Diese Verordnung lässt die Vorschriften sonstiger Rechtsakte der Union unberührt, die andere Aspekte der Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt regeln, insbesondere die Vorschriften über audiovisuelle Mediendienste, Verbraucherschutz und Produktsicherheit sowie den Schutz personenbezogener Daten.

Der Vorschlag wird durch weitere Maßnahmen ergänzt, die vollständig mit dieser Verordnung im Einklang stehen, einschließlich der laufenden Evaluierung und bevorstehenden Überprüfung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, die sich zusätzlich mit dem Schutz Minderjähriger als Zuschauer befassen und sicherstellen sollen, dass sie beim Anschauen audiovisueller Inhalte ausreichend geschützt sind. Angesichts neuer Bedrohungen und Risiken muss im Rahmen der Überprüfung untersucht werden, ob eine weitere Präzisierung des Begriffs „schädliche audiovisuelle Inhalte“ erforderlich ist und welche Maßnahmen benötigt werden, damit sichergestellt werden kann, dass Minderjährige nicht mit solchen Inhalten in Berührung kommen.

Darüber hinaus zielt der anstehende Rechtsakt über digitale Fairness darauf ab, das Verbraucherschutzrecht in voller Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu stärken und so zu gestalten, dass es auch für das digitale Umfeld geeignet ist. Das Verbraucherrecht spielt eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass Verbraucher, einschließlich Kinder in ihrer Rolle als Verbraucher, keinen unlauteren oder irreführenden Praktiken ausgesetzt sind. Insbesondere in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken werden Kinder als schutzbedürftige Verbraucher anerkannt, die einen verstärkten Schutz benötigen; sie verbietet auch, dass Werbung eine direkten Aufforderung an Kinder enthält, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die betreffenden Produkte für sie zu kaufen. Darüber hinaus wird im Rahmen der Überarbeitung des bestehenden Verbraucherschutzrechts auch die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Verordnung) überarbeitet, um das den nationalen Behörden zur Verfügung stehende System zur Koordinierung der Durchsetzung zu stärken und der Kommission in bestimmten Fällen direkte Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse zu übertragen.

Darüber hinaus stärken die jüngsten Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1689 zum Verbot von KI-Systemen, die Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern erzeugen, die anstehende Verabschiedung der Verordnung für die Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Verbindung mit der kürzlich angenommenen Neufassung der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern den EU-Rahmen gegen sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern, sowohl online als auch offline. Sie werden die Prävention und Ermittlung sowie die Unterstützung der Opfer verbessern.

Der Vorschlag steht außerdem im Einklang mit bzw. unterstützt bestehende oder geplante Initiativen, mit denen Minderjährige besser befähigt und unterstützt werden sollen und ihr Wohlergehen im Online-Umfeld sichergestellt werden soll, z. B. die EU-Kinderrechtsstrategie8, die Empfehlung der Kommission zur Entwicklung und Stärkung integrierter Kinderschutzsysteme im Interesse des Kindeswohls9, den Aktionsplan für digitale Bildung (2021-2027)12 sowie den anstehenden Fahrplan für die Zukunft der digitalen Bildung und Kompetenzen bis 2030.

Die Online-Sicherheit von Kindern ist eine globale Herausforderung, die internationale Zusammenarbeit erfordert. Der Vorschlag steht im Einklang mit der Außenpolitik der Union, einschließlich der Internationalen Digitalstrategie (2025), mit der die EU ihre Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und multilateraler Ebene ausweitet und vertieft. Mit dem Vorschlag werden die Rechtsvorschriften EU-weit harmonisiert, was die Wirksamkeit der externen Zusammenarbeit der EU und ihren globalen Einfluss auf die Online-Sicherheit von Kindern erhöhen wird.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

•Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts vorsieht. Mit diesem Vorschlag soll eine Angleichung der Vorschriften erfolgen mit dem Ziel, das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und gemäß Artikel 114 Absatz 3 ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten, unter Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen.

Hauptziel dieses Vorschlags ist die Einführung harmonisierter Bestimmungen zum Schutz Minderjähriger online. Da die Mitgliedstaaten neue Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Online-Plattformen erörtern oder annehmen, die für Kinder unter einem bestimmten Alter als riskant gelten, besteht die Gefahr, dass der EU-Markt zunehmend fragmentiert wird. Mit diesem Vorschlag soll daher das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet werden, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung von grenzüberschreitenden Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, Geschäften für Software-Anwendungen, KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots sowie Online-Spielen. Ein solcher harmonisierter Ansatz gewährleistet auch ein einheitlich hohes Schutzniveau für Minderjährige in der gesamten EU.

Darüber hinaus präzisiert und ergänzt dieser Vorschlag die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf den Schutz Minderjähriger und ergänzt die Verordnung (EU) 2024/1689 in Bezug auf kinderspezifische Sicherheitsanforderungen für KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots. Da sowohl die Verordnung (EU) 2022/2065 als auch die Verordnung (EU) 2024/1689 Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Rechtsgrundlage haben, folgt dieser Vorschlag demselben Ansatz.

•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

Angesichts der Tatsache, dass digitale Dienste und KI-Systeme naturgemäß grenzüberschreitend sind, behindern die oben genannten gesetzgeberischen Bemühungen auf nationaler Ebene für einen hinausgezögerten Zugang von Minderjährigen die grenzüberschreitende Bereitstellung digitaler Dienste und Systeme, führen zu Rechtsunsicherheit und Hindernissen für die Verwirklichung des Binnenmarkts, hohen Befolgungskosten und einem uneinheitlichen Schutzniveau für Minderjährige in ganz Europa.

Auch die möglichen Folgen des Ausbleibens sofortiger Maßnahmen erfordern dringendes Handeln. Die Mitgliedstaaten erlassen bereits ihre eigenen Rechtsvorschriften. In den Jahren 2025 und 2026 gingen mehrere TRIS-Meldungen (Italien, Frankreich, Norwegen, Griechenland, Polen, Österreich, Belgien) zu Altersbeschränkungen für bestimmte Arten digitaler Dienste ein. In fast allen anderen Mitgliedstaaten finden Konsultationen statt, es werden Entwürfe in den nationalen Parlamenten erörtert oder wurden von den Regierungen angekündigt. Die nationalen Rechtsvorschriften unterscheiden sich in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Altersgrenzen und die Art der auferlegten Beschränkungen. Sie schlagen unterschiedliche Definitionen oder Kriterien für die Arten digitaler Dienste vor, zu denen der Zugang beschränkt werden soll, sowie unterschiedliche Altersgrenzen (zwischen 13 und 16 Jahren), die letztlich von der Einwilligung der Eltern abhängen. Einige der nationalen Rechtsvorschriften, die derzeit erörtert werden, enthalten zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf die inhärente Sicherheit. Die Vielzahl nationaler Rechtsvorschriften mit unterschiedlichen rechtlichen Verpflichtungen birgt die erhebliche Gefahr, dass der Binnenmarkt fragmentiert und die Rechtssicherheit verringert wird, dass die Befolgungskosten für Anbieter digitaler Dienste sich erhöhen und gleichzeitig ein uneinheitliches Schutzniveau für Minderjährige in der Europäischen Union entsteht. 

Die Vorschriften zum Schutz Minderjähriger und zur Schaffung eines sicheren Online-Umfelds für Minderjährige sollten auf Unionsebene harmonisiert werden, um Vorhersehbarkeit und Sicherheit zu schaffen, die Befolgungskosten in ganz Europa zu senken und sicherzustellen, dass alle Minderjährigen unabhängig von ihrem Wohnort ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz im Internet genießen.

•Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag zielt darauf ab, einen starken und kohärenten Rahmen für den Schutz Minderjähriger im Internet zu gewährleisten. Dies geschieht durch die Einführung einer EU-weiten Zugangsbeschränkung zu „sozialen Medien+“ für unter 13-Jährige. Der Ansatz ermöglicht die Einrichtung von Elternkonten für Kinder zwischen 13 und 15 Jahren. Er sieht einen harmonisierten Zugang zu sicheren sozialen Netzwerken und Video-Sharing-Plattform-Diensten ab 15 Jahren in Verbindung mit klaren Verpflichtungen in Bezug auf inhärente Sicherheit und klaren Anforderungen und Kriterien für die Nutzung von Altersfeststellungssystemen vor.

Ausgangspunkt des Vorschlags ist der Bericht der Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses für die Online-Sicherheit von Kindern, in dem die Risiken, denen Minderjährige im Internet ausgesetzt sind, klar dargelegt werden. Vor diesem Hintergrund wird ein Rahmen geschaffen, mit dem die Risiken bei der Nutzung der im Bericht genannten Dienste angegangen werden, ohne dass die Grundrechte unverhältnismäßig beeinträchtigt würden (siehe Abschnitt unten).

Durch zwei zentrale Vorgaben des Vorschlags wird die Verordnung auf das beschränkt, was zum Erreichen ihrer Ziele unbedingt erforderlich ist. Insbesondere enthält der Vorschlag Verpflichtungen für verschiedene Arten digitaler Dienste und Systeme, je nach Art des Dienstes oder Systems, um sicherzustellen, dass sie zielgerichtet und verhältnismäßig sind. Mit diesem Ansatz werden die festgestellten Probleme angegangen, ohne die Anbieter, die von diesen Problemen nicht betroffen sind, unnötig zu belasten. Die materiellen Verpflichtungen beschränken sich auf Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, Online-Spiele und Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen. Nach einem koregulatorischen Ansatz bauen sie auf Koregulierungsinitiativen für die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Dienste auf, auch in Bezug auf Geschäfte für Software-Anwendungen und Online-Spiele. In Bezug auf KI-Systeme beschränkt sich der Vorschlag auf KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots, die schwerwiegende Risiken für die Gesundheit, die Sicherheit und das Wohlergehen von Minderjährigen darstellen können und die nicht unter die Anforderungen an die inhärente Sicherheit gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 fallen, die speziell darauf abzielen, diese Risiken für Minderjährige auszuräumen.

Gleichzeitig sind Klein- und Kleinstunternehmen nicht von dieser Verordnung ausgenommen, da auch sie Minderjährigen Schaden zufügen können. Es würde dem Ziel dieses Vorschlags zuwiderlaufen, sie vom Anwendungsbereich auszunehmen.

Nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte Bildungs- und Forschungsverzeichnisse, Dienste und Systeme, die für rein pädagogische Zwecke konzipiert sind und in Bildungseinrichtungen oder -organisationen betrieben werden, quelloffene Plattformen für die Entwicklung und gemeinsame Nutzung von Software, es sei denn, die Plattform selbst stellt ein KI-System dar, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1689 fällt, Dienste und Systeme, die speziell für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und betrieben werden, sowie Dienste und Systeme, die von Behörden konzipiert, entwickelt und betrieben werden und für die ausschließliche Nutzung durch diese Behörden oder in deren Auftrag bestimmt sind, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen, da es unwahrscheinlich ist, dass sie Minderjährigen Schaden zufügen.

Flankiert von Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und koregulatorischen Maßnahmen soll dieser Vorschlag durch die Schaffung eines klaren Rahmens zu mehr Rechtssicherheit, einem besseren Funktionieren des Binnenmarkts und einem höheren Vertrauensniveau führen.

•Wahl des Instruments

Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, Verordnungen und Richtlinien zu erlassen.

Die Kommission hat beschlossen, einen Vorschlag für eine Verordnung vorzulegen, um ein einheitliches Schutzniveau für Minderjährige in der gesamten Union zu gewährleisten und Unterschiede zu vermeiden, die die freie Bereitstellung der betreffenden Dienste und Systeme im Binnenmarkt behindern. Dies ist notwendig, um sowohl den Wirtschaftsteilnehmern als auch Kindern und ihren Eltern Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

•Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag ergibt sich aus den Empfehlungen der Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses für die Online-Sicherheit von Kindern. Der Sonderausschuss für die Online-Sicherheit von Kindern untersuchte in einem unabhängigen Verfahren die Risiken und Chancen, die digitale Dienste Kindern bieten, sowie den bestehenden Rechtsrahmen und seine Lücken. Er erhob umfangreiche Daten und bündelte umfassende Fachkenntnisse. In diesem unabhängigen Verfahren kamen Fachleute aus der gesamten Europäischen Union aus verschiedenen Bereichen – darunter Gesundheit, Kinderpsychologie und -psychiatrie, Informatik, digitale Technologien und Medien, Sozialwissenschaften und Kinderrechte – zusammen. An dem Treffen nahmen auch Vertreter von Jugendgruppen, Elterngruppen und Kinderrechtsorganisationen teil. Im Laufe des Verfahrens brachten auch weitere Interessenträger Beiträge ein, z. B. das OHCHR, spezialisierte Denkfabriken, Vertreter der Industrie sowie der Europäische Datenschutzausschuss. 

Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurde auch die Jugend konsultiert. Der Jugendbeirat der Präsidentin erörterte auf seiner Sitzung im Dezember 2026 die Sicherheit und das Wohlergehen von Kindern im Internet und brachte die Ansichten von Kindern aus allen 27 EU-Mitgliedstaaten zusammen. In diesem Gremium kommen mehr als 30 Jugendvertreter zusammen: je ein Vertreter aus dem nationalen Jugendrat jedes Mitgliedstaats, ein Vertreter des Europäischen Jugendforums sowie Beobachter aus den Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten für den EU-Beitritt. Im Dezember 2025 erörterte das Forum „Sichereres Internet“, an dem mehr als 200 Kinder, junge Menschen sowie Vertreter der Zivilgesellschaft, der Industrie und nationaler Behörden teilnahmen, das Thema „Why age matters: Protecting and empowering youth in the digital age“ (Warum das Alter zählt: Schutz und Stärkung der Jugend im digitalen Zeitalter). Auch die Botschafter der Initiative „Better Internet for Kids“ (BIK) und Vertreter der Plattformen für die Beteiligung von Kindern waren aktiv an der Arbeit des Sonderausschusses beteiligt. In allen Gruppen betonten die Jugendvertreter die Verantwortung der Anbieter für die Bereitstellung sicherer und altersgerechter digitaler Dienste. Sie betonten die Notwendigkeit von Anforderungen an die inhärente Sicherheit, einschließlich altersgerechter Standardeinstellungen, Empfehlungssysteme und Schnittstellengestaltung.

Der Konsultationsprozess wird durch die umfassendere Einbeziehung weiterer Interessenträger im Bereich der Online-Sicherheit von Kindern durch die Kommission ergänzt. Dazu gehören Konsultationsprozesse im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste sowie mit der Strategie „Better Internet for Kids“, ihrem Netz von Safer-Internet-Zentren und den BIK-Jugendbotschaftern. Anlässlich der Annahme der Leitlinien zum Schutz von Minderjährigen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 lieferte ein breites Spektrum von Interessenträgern aus Forschung, Zivilgesellschaft, Industrie und Behörden im Rahmen einer Aufforderung zur Stellungnahme (2024), zu der mehr als 170 Rückmeldungen eingingen, sowie einer öffentlichen Konsultation (2025) mit mehr als 300 Beiträgen detaillierte Informationen über bewährte Verfahren und Maßnahmen für Online-Plattformen zur Gestaltung eines sicheren Online-Umfelds für Kinder. Die Mehrheit der Befragten befürwortete die mit den Leitlinien eingeführten Maßnahmen, die im vorliegenden Vorschlag weitgehend kodifiziert werden. Sie forderten ferner mehr Klarheit bezüglich der Rechtsnatur der Leitlinien und der Situationen, in denen Altersüberprüfung und Altersschätzung angemessen sind.

Im März und April 2026 führte die Kommission eine Eurobarometer-Umfrage zu den Auswirkungen übermäßiger Bildschirmzeit und sozialer Medien auf die psychische Gesundheit junger Menschen durch, bei der Daten von mehr als 26 000 13- bis 18-Jährigen und mehr als 12 000 Eltern in allen 27 Mitgliedstaaten erhoben wurden. Die Ergebnisse zeigen, dass die Bildschirmzeit ein großer Teil des täglichen Lebens von Jugendlichen ist, der erheblichen Risiken mit sich bringt, da neun von zehn Jugendlichen in den letzten drei Monaten mindestens einmal mit schädlichen oder belastenden Online-Inhalten in Berührung gekommen sind; außerdem gibt es Anlass zu Bedenken in Bezug auf die Beeinträchtigung zwischenmenschlicher Beziehungen und Cybermobbing. 54 % der Eltern und 45 % der 13- bis 18-Jährigen halten einen hinausgezögerten Zugang für eine wirksame Lösung, und 47 % der Eltern und 48 % der Jugendlichen fordern eine bessere Umsetzung der bestehenden Vorschriften durch digitale Dienste.

Darüber hinaus informieren das Europäischen Gremium für digitale Dienste und die nationalen Koordinatoren für digitale Dienste, die für die Beaufsichtigung der kleineren Online-Plattformen und dafür zuständig sind, dass diese ein sicheres Umfeld für Minderjährige darstellen und die diesen Bereich vor Ort genau überwachen, die Kommission kontinuierlich über zusätzliche Erkenntnisquellen.

Zusätzliche Konsultationsverfahren wurden außerdem im Rahmen thematisch verwandter europäischer Initiativen wie dem Rechtsakt über digitale Fairness und der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste durchgeführt. Die Konsultation und die Aufforderung zur Stellungnahme zum Rechtsakt über digitale Fairness begann am 17. Juli 2025; zwölf Wochen lang wurden umfassende Rückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern, Behörden und anderen Interessenträgern eingeholt und so einschlägige Erkenntnisse über die suchterzeugende Gestaltung digitaler Produkte und die irreführende oder manipulative Gestaltung von Schnittstellen, einschließlich der Auswirkungen solcher Praktiken auf Minderjährige, zusammengetragen. So wurden beispielsweise im Rahmen der EU-Kinderrechtsstrategie 5000 Kinder von der EU-Plattform für die Beteiligung von Kindern zur digitalen Fairness konsultiert. Darüber hinaus startete die Kommission am 10. Februar 2026 eine öffentliche Konsultation zur Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und holte Rückmeldungen von einem gleichermaßen breiten Spektrum von Interessenträgern ein, unter anderem zu den besten Möglichkeiten zur Stärkung des Schutzes Minderjähriger im Internet. Beide Konsultationsverfahren lieferten für die Zwecke dieses Vorschlags relevante Erkenntnisse.

•Folgenabschätzung

Die wichtigsten Elemente dieses Vorschlags stützen sich auf eine Fülle von Erkenntnissen aus sehr unterschiedlichen Quellen, einschließlich Folgenabschätzungen, die im Rahmen anderer Gesetzgebungsinitiativen durchgeführt wurden, die bereits angenommen sind oder deren Annahme bevorsteht.

Daher stützen sich die vorgeschlagene Verordnung und die dazugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Auswirkungen des Vorschlags auf eine solide Faktengrundlage. 

Erstens kamen im Sonderausschuss zur Online-Sicherheit von Kindern mehr als 60 Sachverständige aus verschiedenen Bereichen wie Gesundheit, Kinderpsychologie und -psychiatrie, Computer- und Sozialwissenschaften sowie Vertreter von Jugendgruppen, Elterngruppen und Kinderrechtsorganisationen zusammen; die Ko-Vorsitzenden trafen sich auch mit dem OHCHR, spezialisierten Denkfabriken, Vertretern der Industrie und dem Europäischen Datenschutzausschuss.

Zweitens baut die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ausgeführte spezielle Folgenabschätzung auf bestehenden Folgenabschätzungen auf, unter anderem denjenigen für das Gesetz über digitale Dienste, für das Gesetz über digitale Märkte, für die KI-Verordnung, für den Vorschlag für eine Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, für die Neufassung der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern und für den bevorstehenden Rechtsakt über digitale Fairness und die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste.

Drittens werden im Rahmen der Umsetzung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste Erkenntnisse und Daten erhoben, darunter z. B. zehn vorläufige Erkenntnisse in Bezug auf den Schutz Minderjähriger, unter anderem zur suchterzeugenden Gestaltung, sicheren Konten und Altersfeststellung, sowie durch Studien, Risikobewertungsberichte und die Einbeziehung von Interessenträgern, insbesondere bei der Entwicklung der Leitlinien zum Schutz von Minderjährigen, die eine Aufforderung zur Stellungnahme, eine öffentliche Konsultation, die Zusammenarbeit mit Kindern und jungen Menschen und Treffen mit dem Europäischen Gremium für digitale Dienste umfasste. Die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden innerhalb des Beaufsichtigungs- und Durchsetzungsrahmens des Gesetzes über digitale Dienste in diesem Zusammenhang wird im Übrigen fortgeführt. Aus den Ermittlungen ergeben sich wertvolle Erkenntnisse, und viele Mitgliedstaaten haben Untersuchungen und Konsultationen zu ihren nationalen Gesetzesentwürfen zum Schutz Minderjähriger durchgeführt, darunter Schweden und Deutschland.

Viertens gibt es auch im Rahmen des internationalen Engagements und der internationalen Zusammenarbeit Behörden und Regulierungsgremien, die auf Erkenntnisquellen hinweisen. Die Kommission arbeitet eng mit anderen Regulierungsbehörden zusammen, unter anderem aus Australien und dem Vereinigten Königreich, die Folgenabschätzungen und Studien durchgeführt haben, sowie aus Brasilien und Japan. 

Fünftens gibt es zusätzliche Studien, die eine umfangreiche wissenschaftliche Forschung umfassen, eine Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2026 über die Auswirkungen übermäßiger Bildschirmzeit und sozialer Medien auf die psychische Gesundheit junger Menschen und eine von der Kommission in Auftrag gegebene Studie über die Auswirkungen der Altersfeststellung auf die Grundrechte und ihre wirtschaftlichen Kosten.

Die Kommission hat eine begleitende analytische Arbeitsunterlage erstellt, die i) eine Problemdefinition, ii) eine Erläuterung des verfolgten Ansatzes und iii) eine Folgenabschätzung enthält. Diese Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen stützt sich auf den Bericht der Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses sowie auf Erkenntnisse und Daten, die im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste und der Vorbereitung anderer Folgenabschätzungen, insbesondere für den Rechtsakt über digitale Fairness und die Überarbeitung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, gesammelt wurden.

In der Arbeitsunterlage werden die wichtigsten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Vorschlags dargelegt. Was die sozialen Auswirkungen betrifft, so sollten sowohl die direkten als auch die indirekten Auswirkungen des Vorschlags zu einer Verbesserung der Gesundheit von Minderjährigen führen. Durch das Hinauszögern des Zugangs zu bestimmten spezifischen Diensten und die Bereitstellung von Schutzvorkehrungen für altersgerechte digitale Dienste wird das Online-Umfeld zu einem sichereren Ort für Minderjährige, wodurch die Risiken, denen sie im Internet ausgesetzt sind, und ihre Auswirkungen auf ihre kognitive Entwicklung sowie ihre körperliche und geistige Gesundheit begrenzt werden.

Was die wirtschaftlichen Auswirkungen betrifft, so dürften die durch diesen Vorschlag verursachten Grenzkosten im Hinblick auf die Umsetzung der meisten Anforderungen an die inhärente Sicherheit relativ gering bleiben, da diese bereits in den Leitlinien zum Schutz von Minderjährigen gemäß Artikel 28 des Gesetzes über digitale Dienste enthalten waren. Die Verpflichtung zur Erstellung von Compliance-Plänen und Durchführung von Prüfungen ist bereits weitgehend in den Bestimmungen über die Risikobewertung und unabhängige Prüfung des Gesetzes über digitale Dienste vorgesehen. Sie betreffen zudem Anbieter mit einer sehr großen Nutzerbasis (45 Millionen monatlich aktive Nutzer), was die Auswirkungen auf KMU begrenzen dürfte, da ihre Nutzerbasis normalerweise nicht die gleiche Größenordnung erreicht wie die sehr großer Online-Plattformen. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Altersfeststellung und von Instrumenten zur elterlichen Kontrolle wird zu zusätzlichen Kosten für die Anbieter digitaler Dienste führen. Es ist nicht möglich, die Kosten dieser Anpassungen und ihre Auswirkungen abschließend zu bestimmen, insbesondere für die potenziell zahlreichen Klein- und Kleinstanbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten und Videospielen, die zuvor nicht unter Artikel 28 des Gesetzes über digitale Dienste fielen. Diese Kosten werden jedoch durch die Entwicklung der EU-Altersüberprüfungslösung, die erwartete verstärkte Entwicklung des Marktes für sichere Designlösungen und die Tatsache, dass es bereits ähnliche Anforderungen im EU-Recht und zunehmend auch in Drittländern gibt, abgemildert. Es sollte auch berücksichtigt werden, dass zahlreiche Anbieter digitaler Dienste nach nationalem Recht wahrscheinlich mit vielen dieser Kosten mehrfach konfrontiert wären und somit von harmonisierten Vorschriften profitieren.

•Grundrechte

Der Vorschlag zielt darauf ab, die Achtung der Rechte des Kindes, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind, im Online-Umfeld zu verbessern, zu fördern und zu unterstützen. Ziel der Zugangshinauszögerung ist es, die Rechte von Kindern im Internet umfassend zu garantieren, einschließlich des Rechts auf Schutz, der für ihr Wohlergehen, ihre Gesundheit und Sicherheit, ihre Privatsphäre, Teilhabe und freie Meinungsäußerung entsprechend ihrem Alter und ihrem Reifegrad erforderlich ist, wobei ihr Wohlergehen oberste Priorität haben muss und ihr Recht auf Entwicklung und Selbstbestimmung ohne die Risiken und Schäden, die von bestimmten Online-Diensten und -Systemen ausgehen, zu gewährleisten ist. Die Dienste, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, stellen zwar erhebliche Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern dar, ermöglichen es Kindern aber auch, ihre Meinung frei zu äußern und Ideen zu empfangen und weiterzugeben, was durch Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Charta garantiert wird. Daher ist die Zugangshinauszögerung strikt auf die Kontoerstellung bei einer genau definierten Reihe digitaler Dienste und Systeme beschränkt, die bestimmte Gestaltungsmerkmale verwenden und Minderjährigen bestimmte Funktionen zur Verfügung stellen, die sich als schädlich für ihre Gesundheit und Sicherheit erwiesen haben. Mit dieser Maßnahme wird sichergestellt, dass das Recht des Kindes auf freie Meinungsäußerung nicht weiter eingeschränkt wird, als verhältnismäßig und erforderlich ist, um die in der Charta geforderte gemeinwohlorientierte Zielsetzung zu erreichen. Der Zugang zu Diensten, die sicher, altersgerecht und für Kinder konzipiert sind und eine angemessene elterliche Kontrolle und Aufsicht ermöglichen, sollte nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus sind Ausnahmen von den Altersbeschränkungen vorgesehen, um den Zugang zu Informationen, Lernmaterial und öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten.

Im Einklang mit der Allgemeinen Bemerkung 25 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes werden Anforderungen an die inhärente Sicherheit festgelegt, um die Achtung der Rechte des Kindes im Online-Umfeld zu gewährleisten. Sichere Einstellungen bieten Kindern mehr Privatsphäre, während begrenzte Kontakte mit Fremden das Risiko von Cybermobbing und Grooming verringern.

Auch Eltern und Erziehungsberechtigte spielen eine wichtige Rolle bei der Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder, wie in Artikel 24 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wird. Die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation ist in Artikel 7 der Charta festgeschrieben. Artikel 14 Absatz 3 der Charta garantiert die Freiheit, unter Achtung der demokratischen Grundsätze Bildungseinrichtungen zu gründen, und das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren religiösen, weltanschaulichen und pädagogischen Überzeugungen zu gestalten, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften über die Ausübung dieser Freiheit, wobei die Achtung anderer in der Charta verankerter Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 21 und der Rechte des Kindes gemäß Artikel 24, zu gewährleisten und das Wohl des Kindes als vorrangige Erwägung zu berücksichtigen ist.

In Anerkennung dieser wichtigen Rolle der Eltern und Erziehungsberechtigten sieht der Vorschlag Instrumente für Erziehungsberechtigte vor und bietet Eltern die Möglichkeit, für Minderjährige im Alter von 13 bis 15 Jahren Konten in einem sicheren Umfeld einzurichten. Diese Instrumente müssen im Einklang mit den sich entwickelnden Fähigkeiten der Kinder und unter Achtung ihres Rechts auf Privatsphäre bereitgestellt werden.

Ebenso gewährleistet diese Verordnung die Achtung der Rechte von Kindern, indem sie deren Autonomie stärkt. Gemäß der Verordnung müssen Anbieter digitaler Dienste und Systeme, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, leicht zugängliche und kinderfreundliche Meldesysteme bereitstellen. Sie müssen sicherstellen, dass Meldungen von Minderjährigen und Erziehungsberechtigten prioritär behandelt werden. Die Verordnung ermöglicht auch eine weitergehende Kontrolle über die Kontoeinstellungen von Minderjährigen. Darüber hinaus fördert der Vorschlag die digitale Bildung und Kompetenz bei Kindern und sorgt für mehr Unterstützung durch Eltern, Betreuungspersonen, Lehrkräfte und Erzieher, indem er vorsieht, dass die Mitgliedstaaten nationale Strategien entwickeln, um die Ziele des Schutzes von Kindern im Internet zu unterstützen.

Altersfeststellungssysteme und die Anforderung, das Alter der Nutzer zu überprüfen, können erhebliche Auswirkungen auf die Privatsphäre sowie die Meinungs-, Partizipations- und Diskriminierungsfreiheit der Nutzer haben. Der Vorschlag enthält klare Anforderungen an die Einführung und Nutzung von Altersfeststellungssystemen sowie Schutzvorkehrungen und Übergangsmaßnahmen, um die Auswirkungen auf die genannten Grundrechte auf das zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Minderjährigen online unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Zu diesen Kriterien gehören ein hohes Maß an Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Robustheit, Sicherheit, Nichtdiskriminierung und Nicht-Intrusivität. Einem risikobasierten Ansatz folgend und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist eine Altersüberprüfung für die Umsetzung der Zugangshinauszögerung nur dann vorgeschrieben und zudem auf neue Konten und bestehende Konten beschränkt, wenn der Anbieter nicht mit hoher Zuverlässigkeit feststellen kann, dass der Kontoinhaber die Altersvorgabe erfüllt. Durch die rechtliche Verankerung dieser Kriterien in der Verordnung sorgt der Vorschlag für klare rechtliche Standards für die Verwendung und den Einsatz von Altersfeststellungssystemen, die bei ihrer Verwendung ein hohes Datenschutzniveau gewährleisten. Dies wird die Entwicklung eines Marktes für innovative Lösungen für die Altersfeststellung im digitalen Binnenmarkt unter Achtung der Grundrechte fördern.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Kommission muss über ausreichend Personal verfügen, um die Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung durchzuführen. Dies ist umso wichtiger. als die Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben einige der kapitalstärksten und technologisch fortschrittlichsten Unternehmen der Welt überwachen muss. Die Überwachung dieser Unternehmen erfordert hoch qualifiziertes und spezialisiertes Personal. Die Kommission ist einem hohen politischen Risiko ausgesetzt, wenn die Durchsetzung nicht mit ausreichenden Mitteln ausgestattet ist. Die Forderungen nach raschen Maßnahmen zum Schutz europäischer Kinder im Internet mehren sich, und um sicherzustellen, dass die nächste Generation wirksam geschützt wird, ist eine angemessene Personalausstattung erforderlich – auch um die in dieser Verordnung vorgesehene beschleunigte Durchsetzung zu erreichen.

Zu diesem Zweck wird sich die Kommission auf Aufsichtsgebühren gemäß Artikel 43 des Gesetzes über digitale Dienste stützen. Da es sich bei diesem Vorschlag um eine Präzisierung des Gesetzes über digitale Dienste handelt, sollte auch seine Mittelausstattung auf denselben Aufsichtsgebühren beruhen. Weitere Einzelheiten zu den Auswirkungen auf den Haushalt sind dem Finanz- und Digitalbogen zu entnehmen.

5.WEITERE ASPEKTE

•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der Vorschlag wird einer strengen Evaluierung unterzogen, insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit der Zugangshinauszögerung, den persönlichen Anwendungsbereich der Zugangshinauszögerung und ihre Verhältnismäßigkeit sowie die Anforderungen an die inhärente Sicherheit. Bei dieser Evaluierung werden die bei der Durchführung des vorgeschlagenen Rechtsakts gewonnenen Erfahrungen sowie die technologischen, marktbezogenen und rechtlichen Entwicklungen berücksichtigt.

Dies wird die laufende Überwachung im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ergänzen.

•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I enthält allgemeine Bestimmungen zum Gegenstand und Anwendungsbereich der Verordnung (Artikel 1 und 2) und die Definitionen der wichtigsten in der Verordnung verwendeten Begriffe (Artikel 3). In diesem Abschnitt werden auch Vorschriften zur Verhinderung von Umgehungen durch die Anbieter festgelegt, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen (Artikel 4), sowie Verpflichtungen für bestimmte Anbieter, einen Compliance-Plan zu übermitteln und sich einer unabhängigen Prüfung zu unterziehen (Artikel 5).

Kapitel II enthält Bestimmungen über den hinausgezögerten Zugang von Minderjährigen zu sozialen Medien, in denen festgelegt ist, dass Anbieter von Diensten, die besondere Merkmale aufweisen und bei denen es sich um Dienste sozialer Netzwerke oder Video-Sharing-Plattform-Dienste oder beides handelt, es Minderjährigen unter 15 Jahren nicht gestatten dürfen, ein eigenes Konto einzurichten. Die Anbieter dieser Dienste können Erziehungsberechtigten gestatten, Konten für Minderjährige über 13 Jahren mit begrenzten, altersgerechten Merkmalen einzurichten, damit sie Zugang zu dem Dienst erhalten (Artikel 6). Wenn Anbieter von Video-Sharing-Plattform-Diensten nachweisen können, dass es sich um einen altersgerechten Dienst handelt, können sie Erziehungsberechtigten gestatten, ausnahmsweise auch Minderjährigen unter 13 Jahren über Konten, die von den Erziehungsberechtigten selbst eingerichtet und überwacht werden, Zugang zu gewähren (Artikel 7).

Kapitel III enthält Bestimmungen zur inhärenten Sicherheit, die für Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots und Online-Spielen gelten.

In Abschnitt 1 sind allgemeine Bestimmungen für Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots, Online-Spielen und Geschäften für Software-Anwendungen festgelegt. In diesem Abschnitt wird erläutert, dass die in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen auch für nicht registrierte Nutzer des Dienstes oder des Systems gelten und dass von diesen Anforderungen nur abgewichen werden kann, wenn mittels einer Altersfeststellung gemäß Kapitel V (Artikel 8) festgestellt wurde, dass es sich bei dem Nutzer des Dienstes oder des Systems um einen Erwachsenen handelt.

Abschnitt 2 enthält Bestimmungen für Online-Dienste sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Dienste. Insbesondere dürfen Anbieter diese Dienste nicht auf eine Art gestalten, organisieren oder betreiben, die darauf abzielt, eine zwanghafte oder übermäßige Nutzung des Dienstes durch Minderjährige zu fördern oder eine solche nach vernünftigem Ermessen erwarten lässt, und sie sollten wirksame Zeitmanagement-Tools bereitstellen, die die Kernschlafzeiten und die Schulzeit von Minderjährigen schützen (Artikel 9). Anbieter, die Empfehlungssysteme verwenden, sind verpflichtet, die vorgeschlagenen Informationen und die Optimierung ihrer Empfehlungssysteme für Minderjährige so zu gestalten, dass ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz der Minderjährigen gewährleistet ist (Artikel 10). Zudem müssen diese Anbieter geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einstellungen standardmäßig auf ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen gesetzt sind und nur geändert werden können, wenn die Minderjährigen diesen Änderungen ausdrücklich zugestimmt haben. Diese Anbieter stellen sicher, dass Merkmale oder Einstellungen, die tatsächliche oder vorhersehbare negative Auswirkungen auf die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz von Minderjährigen haben, Minderjährigen nicht zur Verfügung stehen (Artikel 11). Die Anbieter solcher Online-Dienste sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten müssen auch Maßnahmen ergreifen, die ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen in Bezug auf Kontakte zwischen Minderjährigen und anderen Nutzern gewährleisten (Artikel 12). Schließlich stellen die betreffenden Anbieter auch sicher, dass vor einer wirtschaftlichen Transaktion für Minderjährige klar erkennbar ist, dass es sich um eine wirtschaftliche Transaktion handelt und dass deren noch nicht vollständig entwickelte Geschäftskompetenz nicht durch konzeptionelle, organisatorische oder betriebliche Entscheidungen ausgenutzt wird, die zu übermäßigen, impulsiven oder unerwünschten Ausgaben führen können, wozu auch gehört, dass Minderjährige keinen variablen Belohnungssystemen ausgesetzt werden (Artikel 13).

Abschnitt 3 enthält Bestimmungen für KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots. Insbesondere verpflichtet dieser Abschnitt die Anbieter, Bestimmungen für inhärente Sicherheit in Bezug auf suchterzeugende Gestaltung, sichere Einstellungen und Transparenz bei wirtschaftlichen Transaktionen gemäß Abschnitt 2 Artikel 9, 11 und 13 sowie spezifische Vorschriften, die auf diese Systeme zugeschnitten sind, umzusetzen (Artikel 14). Nach diesen Vorschriften sind Anbieter von KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots verpflichtet, starke Schutzmechanismen für Kinder einzurichten; dazu gehört z. B., dass Systeme so gestaltet werden, dass Minderjährige keinen Merkmalen ausgesetzt sind, die emotionale Abhängigkeiten erzeugen können, dass schädliche Interaktionen verhindert werden und dass nach dem Inverkehrbringen Tests durchgeführt werden und eine Überwachung erfolgt, durch die etwaige Schäden für die Sicherheit, die Gesundheit, die Grundrechte sowie das Wohlergehen und die Entwicklung von Minderjährigen ermittelt und abgefedert werden können. Wenn solche Systeme als Funktion eines Online-Dienstes sozialer Netzwerke, eines Video-Sharing-Plattform-Dienstes oder eines Online-Spiels eingesetzt werden, sollten die Anbieter dieser Dienste sicherstellen, dass KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots nicht automatisch aktiviert werden, dass Minderjährige die Möglichkeit haben, die Nutzung zu beenden, wenn diese Funktionen aktiviert sind, und dass sie nicht dazu aufgefordert werden, sie zu nutzen.

Abschnitt 4 enthält Bestimmungen für Online-Spiele. Insbesondere verpflichtet dieser Abschnitt die Anbieter, Bestimmungen für inhärente Sicherheit in Bezug auf suchterzeugende Gestaltung und sichere Einstellungen gemäß Abschnitt 2 Artikel 9, 11 und 12 sowie spezifische Vorschriften für Online-Spiele umzusetzen (Artikel 15). Zu diesen Vorschriften gehört auch, dass Anbieter von Online-Spielen Vorkehrungen treffen müssen, um zu verhindern, dass das Spiel dazu genutzt wird, Minderjährige dazu zu verleiten, auf anderen Diensten Kontakte aufzunehmen, die ein Risiko für ihre Privatsphäre, ihre Sicherheit und ihren Schutz darstellen können. Gestatten Anbieter von Videospielplattformen den Nutzern die Erstellung von Videospielen, so müssen sie die erforderliche Software und Organisation bereitstellen, damit diese Videospiele die in Artikel 15 Absätze 1 und 2 sowie in den Artikeln 18 und 20 festgelegten Verpflichtungen erfüllen können.

Abschnitt 5 enthält Bestimmungen für Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen in Bezug auf den altersgerechten Zugang. Dieser Abschnitt verpflichtet die betreffenden Anbieter, ein Alterseinstufungssystem einzurichten, um die Angemessenheit von Software-Anwendungen festzulegen und das Alter des Nutzers durch Altersfeststellung zu überprüfen. Wird eine Software-Anwendung als nicht altersgerecht eingestuft, so gewährt der Anbieter des Geschäfts für Software-Anwendungen Minderjährigen keinen Zugang zu den betreffenden Software-Anwendungen (Artikel 16). Schließlich wird in diesem Abschnitt die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes angeregt, die zur harmonisierten Einführung und Anwendung von Alterseinstufungssystemen beitragen könnten (Artikel 17).

Abschnitt 6 enthält zusätzliche allgemeine Verpflichtungen für Anbieter von Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots sowie von Videospielplattformen und -spielen in Bezug auf die Handlungsfähigkeit Minderjähriger und die Instrumente zur Stärkung der Handlungsfähigkeit von Minderjährigen und Erziehungsberechtigten. In diesem Abschnitt wird festgelegt, dass die Anbieter verpflichtet sind, sicherzustellen, dass Merkmale, Kommunikation, Informationen, Instrumente und Mechanismen zur Nutzerkontrolle, Warnungen und alle anderen in Kapitel III genannten Informationen für alle Minderjährigen leicht zugänglich sind und in einer für Minderjährige verständlichen Weise dargestellt werden. Anbieter sehr großer Online-Plattformen im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 müssen diese Informationen in der Amtssprache beziehungsweise den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen der Dienst angeboten wird, bereitstellen. Darüber hinaus sind Anbieter von Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots sowie von Videospielplattformen verpflichtet, Instrumente bereitzustellen, die es Minderjährigen ermöglichen, Inhalte und ihre Einstellungen zu kontrollieren und Rückmeldungen zu geben, die dauerhaft Auswirkungen auf empfohlene Inhalte haben (Artikel 18). In diesem Abschnitt wird auch festgelegt, dass diese Anbieter verpflichtet sind, kindgerechte Meldemechanismen und Unterstützungsinstrumente für Minderjährige (Artikel 19) sowie wirksame und leicht zu nutzende Instrumente für Erziehungsberechtigte einzurichten. Außerdem verpflichtet dieser Abschnitt die Anbieter von Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots sowie von Online-Spielen, die Einführung solcher Instrumente zu fördern, und verpflichtet die Anbieter sehr großer Online-Plattformen im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065, sicherzustellen, dass diese Instrumente für Erziehungsberechtigte im Einklang mit den in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/1925 festgelegten Bedingungen mit von Dritten bereitgestellten Instrumenten für Erziehungsberechtigte interoperabel sind (Artikel 20). Schließlich ist in diesem Abschnitt festgelegt, dass Minderjährige und Erziehungsberechtigte bei der zuständigen Behörde Beschwerde gegen Anbieter von Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots sowie von Online-Spielen wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen diese Verordnung einlegen können und dass sie eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung beauftragen können, die durch diese Verordnung gewährten Rechte im Namen der Minderjährigen oder ihrer Erziehungsberechtigten auszuüben (Artikel 21). 

Abschnitt 7 enthält weitere Bestimmungen über die Sorgfaltspflichten für ein sicheres Online-Umfeld. Er enthält die Überwachungspflichten, die sehr großen Online-Plattformen obliegen (Artikel 22), Bestimmungen über die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes (Artikel 23) und die Verpflichtung für Dienste, über einen gesetzlichen Vertreter zu verfügen (Artikel 24). Schließlich wird darin der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der in dem betreffenden Kapitel aufgeführten Maßnahmen zu erlassen, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen bei der Nutzung der genannten Dienste zu gewährleisten (Artikel 25).

Kapitel IV enthält die Verpflichtung zur Überprüfung der elterlichen Verantwortung (Artikel 26).

Kapitel V enthält Bestimmungen über die Altersfeststellung.

In Abschnitt 1 sind die allgemeinen Grundsätze für die Altersfeststellung niedergelegt. In diesem Abschnitt wird festgelegt, dass Anbieter, die in den Anwendungsbereich der Kapitel II und III fallen und Lösungen zur Altersfeststellung umsetzen müssen, ein hohes Maß an Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Robustheit, Nicht-Intrusivität, Privatsphäre und Nichtdiskriminierung walten lassen müssen und dass eine Eigenerklärung für die Einhaltung dieser Verordnung nicht ausreicht (Artikel 27); es werden zudem spezifischen datenschutzrechtliche Vorschriften für die Altersfeststellung festgelegt (Artikel 28).

Abschnitt 2 ergänzt dies durch spezifische Verpflichtungen zur Altersfeststellung und verfügt, dass die Anbieter für die Zwecke der Einhaltung der Artikel 5 und 6 eine Altersüberprüfung einführen sollten und dass sie für die Zwecke der Einhaltung des Kapitels III unter bestimmten Bedingungen sowohl Altersüberprüfungslösungen als auch andere Lösungen zur Altersfeststellung nutzen können (Artikel 29); ergänzend wird der Kommission die Befugnis übertragen, die im Kapitel zur Altersfeststellung festgelegten Einzelheiten genauer auszuführen (Artikel 30). Darüber hinaus verpflichtet dieser Abschnitt die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass verschiedene Mittel zur Erlangung einer Altersnachweisbescheinigung zur Überprüfung des Mindestalters zur Verfügung stehen, und mindestens eine Altersüberprüfungslösung zur Verfügung zu stellen (Artikel 31). Abschließend enthält dieser Abschnitt Maßnahmen zur Altersüberprüfung für bestehende Konten (Artikel 32).

Kapitel VI enthält eine Bestimmung über Maßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten Minderjährige vorbereiten und unterstützen können, sobald diese Verordnung in Kraft tritt (Artikel 33).

Kapitel VII enthält die Bestimmungen in Bezug auf Zuständigkeiten, Aufsicht und Durchsetzung der Bestimmungen dieses Vorschlags, die sich auf die bestehenden Durchsetzungsstrukturen und -rahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 und der Verordnung (EU) 2024/1689 stützen, um Doppelarbeit zu vermeiden und die Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften für Vermittlungsdienste und KI-Systeme zu gewährleisten (Artikel 34). Leitet die Kommission ein Verfahren in Bezug auf Dienste und Systeme ein, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, so bemüht sie sich, innerhalb von 90 Tagen einen endgültigen Beschluss zu erlassen und dem betreffenden Anbieter innerhalb von 30 Tagen nach Einleitung des Verfahrens ihre vorläufigen Feststellungen mitzuteilen (Artikel 35). Schließlich enthält das Kapitel auch eine Bestimmung über die Finanzierung von Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten durch die Kommission im Rahmen dieser Verordnung (Artikel 36) und Bestimmungen über die Entwicklung von Fachwissen und Mechanismen für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle (Artikel 37 und 38).

Kapitel VIII enthält die Bestimmungen über Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte (Artikel 39 und 40) und Kapitel IX die Schlussbestimmungen, auch in Bezug auf die Überprüfung der Verordnung, die Aufnahme dieser Verordnung in den Anhang der Verbandsklagenrichtlinie (Artikel 41) sowie das Inkrafttreten und den Anwendungsbeginn (Artikel 42 und 43).

2026/0286 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Gewährleistung der Verantwortung und Vertrauenswürdigkeit digitaler Räume im Internet (EU KIDS ACT)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, KI-Begleiter, allgemeine dialogbasierte Chatbots, Online-Spiele und Geschäfte für Software-Anwendungen spielen im Alltag Minderjähriger mittlerweile eine wichtige Rolle. Einerseits bieten solche Dienste der Informationsgesellschaft und Systeme der künstlichen Intelligenz (KI) Minderjährigen vielfältige Möglichkeiten im Hinblick auf Identitätsentwicklung, Lernen, Bildung, Bürgerbeteiligung, Beziehungsentwicklung, Kommunikation, Kontaktpflege und Kreativität. Andererseits können einige dieser Dienste und Systeme, auch aufgrund ihrer Gestaltung, Risiken für die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz von Minderjährigen mit sich bringen. Zu diesen Risiken gehören beispielsweise die Exposition gegenüber rechtswidrigen Inhalten und Risiken, die sich aus Cybermobbing oder dem Kontakt mit Personen ergeben, die Minderjährigen schaden wollen. Minderjährige als schutzbedürftige Verbraucher können auch Risiken durch manipulative Geschäftspraktiken ausgesetzt sein, die unerwünschte Ausgaben sowie zwanghaftes und suchterzeugendes Verhalten verursachen können. Diese Risiken können sich aus den direkten Erfahrungen Minderjähriger mit den Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots, Online-Spielen und Geschäften für Software-Anwendungen oder aus den Handlungen anderer Nutzer auf den Plattformen oder in den Systemen ergeben. 

(2)Zur Beratung der Kommission in Bezug auf ein europäisches Konzept für die Online-Sicherheit von Kindern wurde ein spezieller Sonderausschuss für die Online-Sicherheit von Kindern (im Folgenden „Sonderausschuss“) eingerichtet. Der Bericht der Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses wurde im Juli 2026 vorgelegt und beruht auf sechs Leitprinzipien: einem entwicklungsorientierten Ansatz, Gleichstellung und Diversität, dem Schutz Minderjähriger, der Rechenschaftspflicht digitaler Dienste und Verbraucherrechten, der Stärkung und Vermittlung von Medienkompetenz sowie den Rechten und der Teilhabe von Kindern. Insbesondere werden in dem Bericht EU-weite Zugangsbeschränkungen zu sozialen Medien, harmonisierte Vorschriften über die inhärente Sicherheit für soziale Medien, andere digitale Dienste, Online-Spiele und bestimmte KI-Systeme, die für Minderjährige zugänglich sind, sowie verhältnismäßige, die Privatsphäre wahrende Systeme zur Altersfeststellung empfohlen. Ziel ist es, das gesamte digitale Umfeld abzudecken, um einen wirksamen und umfassenden Schutz Minderjähriger online (soziale Medien+) zu gewährleisten.

(3)Die Mitgliedstaaten führen zunehmend nationale Rechtsvorschriften ein oder erwägen die Einführung solcher Rechtsvorschriften, um ein Mindestalter für den Zugang von Minderjährigen zu bestimmten Online-Diensten festzulegen. Unter Berücksichtigung des von Natur aus grenzüberschreitenden Charakters des Internets sowie der Online-Dienste und -Systeme beeinträchtigen diese unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 26 AEUV ein Raum ohne Binnengrenzen ist, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Bedingungen, unter denen Anbieter den Zugang von Minderjährigen zu bestimmten Diensten und Systemen beschränken können, sowie die Verpflichtungen in Bezug auf die Gestaltung ihrer Dienste und Systeme müssen harmonisiert werden, um Rechtssicherheit für Anbieter zu schaffen, die Dienste und Systeme anbieten, die für Minderjährige in der gesamten Union zugänglich sind, und um ein harmonisiertes Schutzniveau für Minderjährige unabhängig von ihrem Standort in der Union zu gewährleisten.  

(4)Mit der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wird ein horizontaler Rahmen für Sorgfaltspflichten für Anbieter von Vermittlungsdiensten geschaffen, einschließlich spezifischer Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz Minderjähriger online. Insbesondere Artikel 28 jener Verordnung verpflichtet Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb ihres Dienstes zu sorgen. Die Leitlinien der Kommission für Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im Internet 4 enthalten eine nicht erschöpfende Liste von Maßnahmen, die Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, ergreifen sollten, um ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 nachzukommen.

(5)Diese Verordnung präzisiert und ergänzt die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf den Schutz von Minderjährigen, insbesondere um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten, wobei die Leitlinien und der Bericht der Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck werden in dieser Verordnung Vorschriften für ein harmonisiertes Mindestalter für die Einrichtung eines Kontos bei Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten sowie Vorschriften für harmonisierte Gestaltungsanforderungen für solche Dienste und für die Altersfeststellung festgelegt.

(6)Zu diesem Zweck wird in den Bestimmungen zur Festlegung eines harmonisierten Mindestalters für die Einrichtung eines Kontos bei Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten, zur Festlegung harmonisierter Sicherheitsanforderungen für Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, Videospielplattform-Dienste und Geschäfte für Software-Anwendungen sowie zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Altersfeststellung im Internet und die elterliche Verantwortung, soweit damit die Verpflichtung zur Einführung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen umgesetzt wird, Artikel 28 der Verordnung (EU) 2022/2065 präzisiert.

(7)Diese Verordnung sollte in keinem Fall so ausgelegt werden, dass sie eine allgemeine Überwachungspflicht, eine allgemeine Verpflichtung zur aktiven Nachforschung oder eine allgemeine Verpflichtung der Anbieter von Vermittlungsdiensten zum Ergreifen proaktiver Maßnahmen in Bezug auf rechtswidrige Inhalte auferlegt.

(8)Die vorliegende Verordnung ergänzt auch die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 , mit der ein umfassender, risikobasierter Rahmen für die Regulierung von KI in der Union geschaffen wird. Die Verordnung (EU) 2024/1689 verbietet bestimmte KI-Praktiken, einschließlich der schädlichen Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen und deren Manipulation. Darüber hinaus werden Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme, Transparenzanforderungen für interaktive und generative KI-Systeme und Verpflichtungen für Anbieter der leistungsfähigsten KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck zur Bewertung und Minderung systemischer Risiken, einschließlich Risiken für die Sicherheit und das Wohlergehen Minderjähriger, festgelegt. Unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Anforderungen und Pflichten zielt die vorliegende Verordnung darauf ab, den besonderen Risiken zu begegnen, die von KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots für Minderjährige ausgehen, und harmonisierte Maßnahmen festzulegen, die Anbieter dieser KI-Systeme ergreifen sollten, um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Minderjährigen sicherzustellen und ihr körperliches, geistiges und emotionales Wohlergehen und ihre Entwicklung zu unterstützen.

(9)Diese Verordnung sollte als Teil der allgemeinen Bemühungen der EU betrachtet werden, Nutzer, einschließlich Kinder und andere schutzbedürftige Gruppen, vor rechtswidrigen Online-Inhalten zu schützen. Dazu gehört die Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, mit der die nicht-einvernehmliche Weitergabe von intimen Bildern oder manipuliertem Material, geschlechtsspezifische Hetze, Cybermobbing und Cyberstalking unter Strafe gestellt werden, einschließlich wenn sie sich gegen Minderjährige richten.

(10)Diese Verordnung lässt die Vorschriften der Richtlinie 2010/13/EU zur Regelung anderer Aspekte der Bereitstellung dieser Dienste, die unter diese Verordnung fallen, unberührt, insbesondere die Vorschriften zum Schutz Minderjähriger als Zuschauer audiovisueller Inhalte. Wenn andere Instrumente des Unionsrechts ähnliche, aber nicht spezifischere Aspekte der Erbringung von Diensten im Anwendungsbereich dieser Verordnung regeln, sollte letztere Vorrang haben.

(11)Auf der Grundlage von Begriffsbestimmungen, die das digitale Umfeld abdecken, sollte diese Verordnung für die Anbieter bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, also für jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und im individuellen Auftrag eines Nutzers erbrachte Dienstleistung. Insbesondere sollte diese Verordnung für Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten gelten. Die vorliegende Verordnung sollte auch für bestimmte KI-Systeme im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten, die für Minderjährige zugänglich sind und als KI-Begleiter oder allgemeine dialogbasierte Chatbots gelten. Darüber hinaus sollte die vorliegende Verordnung für Anbieter von Betriebssystemen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/1925 sowie für Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/1925 gelten, bei denen es sich um eine Art von Online-Vermittlungsdienst handelt, der sich auf Software-Anwendungen als vermittelte Produkte oder Dienste konzentriert. Um Zweifel zu vermeiden, gilt die vorliegende Verordnung auch für Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattformen und Geschäfte für Software-Anwendungen, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 als sehr große Online-Plattformen benannt wurden.

(12)Videospiele sind zu einem wichtigen Bestandteil des digitalen Umfelds geworden, in dem Minderjährige spielerisch, zielorientiert oder zur Unterhaltung aktiv sind und mit anderen interagieren. Bestimmte Videospielplattformen ermöglichen die Verbreitung und den Austausch von nutzergenerierten Inhalten an eine unbestimmte Anzahl von Nutzern und erleichtern den Kontakt zwischen diesen. Solche Online-Spiele fallen unter die Begriffsbestimmung von Online-Plattformen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 und sollten dem Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung unterliegen. Gleichzeitig sollten einige Online-Spiele, die keine Verbreitung von Informationen an eine unbestimmte Anzahl von Nutzern ermöglichen, ebenfalls in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. Dies gilt für jedes Spiel, das auf einem Computer, einem mobilen Gerät oder einer Spielkonsole gespielt werden kann, unabhängig davon, ob das der Software zugrunde liegende Spiel anschließend lokal oder aus der Ferne, z. B. über einen dauerhaften Datenträger, ausgeführt wird, und unabhängig davon, ob der Dienst kostenlos, gegen Entgelt oder gegen eine hybride Vergütung im Zusammenhang mit In-Service-Käufen (oder In-App-Käufen) erbracht wird. Online-Spiele, die ausschließlich über physische Medien zugänglich oder käuflich sind, ohne dass eine Online-Komponente ihren Zugang, ihren Vertrieb oder ihren Kauf ermöglicht, gelten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Online-Spiele. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass ein Online-Spiel, das auch bestimmte Merkmale einer Video-Sharing-Plattform aufweist, für die Zwecke dieser Verordnung als Online-Spiel gilt.

(13)Um die Verhältnismäßigkeit der Verordnung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung nicht für Dienste oder Systeme gelten, die aufgrund ihres nichtkommerziellen, pädagogischen, wissenschaftlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Charakters ein nachweislich sehr geringes Risiko für Minderjährige darstellen. Diese Ausnahme sollte Anwendung finden auf nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte Bildungs- und Forschungsverzeichnisse, Dienste und Systeme, die in erster Linie für Bildungszwecke konzipiert sind und von Bildungseinrichtungen oder -organisationen oder in deren Namen betrieben werden, Plattformen für die Entwicklung und die Weitergabe quelloffener Software, Dienste und Systeme, die eigens für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung aufgebaut und betrieben werden, sowie Dienste und Systeme, die von Behörden konzipiert, entwickelt und betrieben werden und für die ausschließliche Nutzung durch diese Behörden oder die Nutzung in deren Auftrag bestimmt sind. 

(14)Unterliegen Anbieter von Diensten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, auch der Verpflichtung zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065, so werden diese Verpflichtungen für die in der vorliegenden Verordnung erfassten Bereiche festgelegt. Die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen sollte jedoch für sich genommen nicht als Nachweis für die Einhaltung des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 durch diese Anbieter ausgelegt werden und sollte daher weitere Risikominderungsmaßnahmen unberührt lassen, die diese Anbieter möglicherweise für Angelegenheiten ergreifen müssen, die nicht unter die vorliegende Verordnung fallen, z. B. im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Sicherheit. Ebenso sollte Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 weiterhin für Online-Plattformen gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen.

(15)Für die Zwecke dieser Verordnung sollte eine gemeinsame Begriffsbestimmung für Minderjährige oder Kinder festgelegt werden. Als „Minderjährige“ oder „Kinder“ sollten alle natürlichen Personen unter 18 Jahren verstanden werden, ungeachtet etwaiger nationaler Rechtsvorschriften, die eine frühere oder spätere Erlangung der gesetzlichen Volljährigkeit vorsehen. Während Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, Online-Spielen, Geschäften für Software-Anwendungen und KI-Systemen weiterhin hauptverantwortlich für die Sicherheit ihrer Dienste und Systeme bei der Nutzung durch Minderjährige sind, können Eltern und gesetzliche Vormunde eine Rolle dabei spielen, Minderjährige bei ihren Erfahrungen im Internet anzuleiten. Der Begriff der Erziehungsberechtigten für die Zwecke dieser Verordnung sollte sich auf die Begriffsbestimmung der elterlichen Verantwortung in der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates 6 stützen.

(16)Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollte die Begriffsbestimmung für „KI-System“ in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten. Darüber hinaus ist es angezeigt, bestimmte Arten von KI-Systemen zu definieren, die als KI-Begleiter oder allgemeine dialogbasierte Chatbots gelten und den ergänzenden Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung unterliegen. Wird in dieser Verordnung auf einen Anbieter eines KI-Begleiters oder eines allgemeinen dialogbasierten Chatbots Bezug genommen, so sollte der Begriff „Anbieter“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 verstanden werden.

(17)Die Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Altersfeststellung, einschließlich „Altersüberprüfung“, „Altersfeststellung“, „EU-Liste der Anbieter von EU-Altersnachweisbescheinigungen“, „EU-Liste der Anbieter von EU-Altersüberprüfungslösungen“, „EU-Altersüberprüfungsregelung“ und „Altersnachweisbescheinigung“, sollten so verstanden werden, dass sie auf dem durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2024/1183 geänderten Fassung geschaffenen Unionsrahmen sowie auf der Empfehlung (EU) 2026/1035 der Kommission vom 29. April 2026 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für EU-weite Altersüberprüfungstechnik für Minderjährige und den damit verbundenen Leitlinien der Kommission zum Schutz Minderjähriger im Internet aufbauen und im Einklang mit diesen ausgelegt werden.

(18)Um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Verpflichtungen wirksam umgesetzt und nicht umgangen werden. Dementsprechend sollten Anbieter kein Verhalten an den Tag legen, das die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen untergraben würde. Zu solchem Verhalten gehören die Gestaltung des Dienstes oder des Systems, die Darstellung der Wahlmöglichkeiten für die Nutzer des Dienstes oder des Systems in einer nicht neutralen Weise oder die Nutzung der Struktur, der Funktion oder der Art und Weise der Bedienung einer Benutzerschnittstelle oder eines Teils davon, um die Nutzerautonomie, die Entscheidungsfindung oder die Wahlmöglichkeit zu beeinträchtigen oder einzuschränken. Beispielsweise sollte von Minderjährigen nicht verlangt werden, das Niveau sensibler Einstellungen, wie z. B. Zugriff auf Geolokalisierung oder Kamera, während der Kontoerstellung herabzusetzen. Sie sollten auch nicht dazu verleitet werden, die Verpflichtungen in Bezug auf den hinausgezögerten Zugang zu umgehen. Die Anbieter sollten zudem die Erstellung von Zweitkonten durch Minderjährige einschränken, mit denen Maßnahmen für inhärente Sicherheit umgangen werden sollen.

(19)Um sicherzustellen, dass Dienste, auf die Minderjährige zugreifen, ein Höchstmaß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz bieten, sollten die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 als sehr große Online-Plattformen benannt wurden, der Kommission die Maßnahmen mitteilen, die sie zur wirksamen Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen zu ergreifen beabsichtigen, wie z. B. den hinausgezögerten Zugang zu Diensten und die inhärente Sicherheit. Dies sollte es der Kommission ermöglichen, nach einer Bewertung durch unabhängige Prüfstellen mit spezifischem Fachwissen festzustellen, ob die Anbieter, die den in den Kapiteln II bis V dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen unterliegen, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um diesen Verpflichtungen nachzukommen. Die Kommission sollte unbeschadet ihrer Beaufsichtigungs- und Durchsetzungsbefugnisse, insbesondere der Befugnis zur Einleitung von Verfahren gemäß Artikel 34 der vorliegenden Verordnung, auf diesen Compliance-Plan reagieren. Dieser Meldemechanismus ist im Hinblick auf das mit ihm verfolgte Ziel erforderlich und verhältnismäßig und steht im Einklang mit den in Artikel 16 der Charta verankerten Grundrechten der unternehmerischen Freiheit und der Freiheit, Informationen gemäß Artikel 11 der Charta zu empfangen und weiterzugeben.

(20)Die Zeitspanne von der Geburt bis zu einem Alter von 15 Jahren ist besonders wichtig für die kognitive, emotionale und soziale Entwicklung von Minderjährigen sowie für die Entwicklung ihrer Persönlichkeits-, Identitäts- und Wertesysteme. Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass bestimmte Online-Dienste sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Dienste aufgrund ihrer speziellen Merkmale und Funktionen ein besonders ernstes Risiko für die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz von Minderjährigen unter 15 Jahren darstellen. Von Risiken wie der passiven Online-Nutzung unter drei Jahren, wenn die Betreuung durch Bildschirmzeit ersetzt wird, wodurch die Aufmerksamkeitsspanne, der Spracherwerb und die sozioemotionale Entwicklung von Kindern beeinträchtigt werden, über das Risiko eines Ungleichgewichts zwischen der fortlaufenden Exposition gegenüber externer Stimulation und den sich entwickelnden Fähigkeiten und der aufkommenden Selbstwahrnehmung von Kindern bis hin zu Risiken durch das Aufeinandertreffen von entwicklungsbedingten Sensibilitäten und die plattformgesteuerte Verstärkung von Inhalten und Interaktionen zeigen Forschungsergebnisse Auswirkungen auf die psychische Gesundheit und eine besondere Gefährdung von Kindern unter 13 Jahren. Bis zum Alter von 15 Jahren durchlaufen Jugendliche einen Übergang zur Selbstständigkeit, und während die Aufsicht durch Betreuungspersonen und Erzieher an Wirksamkeit verliert, werden die Risiken zunehmend von sozialen Elementen digitaler Dienste und nicht von individuellen Verhaltensweisen geprägt; Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren befinden sich auf dem Höhepunkt der entwicklungsbedingten Schutzbedürftigkeit. Daher muss unbedingt sichergestellt werden, dass sie ihr Recht auf Entwicklung und Selbstbestimmung frei von den erheblichen Auswirkungen wahrnehmen können, die von den Risiken und Schäden bestimmter Online-Dienste für Minderjährige ausgehen. Um ein einheitliches Schutzniveau für Minderjährige in der Union zu gewährleisten, ist die Einführung einer EU-weiten Zugangsbeschränkung zu sozialen Medien+ für unter 13-Jährige erforderlich. Um eine Fragmentierung des Binnenmarkts durch unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften zu vermeiden, sollte ein harmonisiertes Mindestalter von 15 Jahren festgelegt werden, das für die Erstellung eigenständiger Konten bei Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten gilt, die Merkmale oder Funktionen aufweisen, die für Minderjährige unter diesem Alter besonders schädlich sind. Dies sollte unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union oder der mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften gelten, mit denen ein höheres Mindestalter für bestimmte Kategorien von Inhalten wie pornografische Inhalte oder Glücksspiele festgelegt wird.

(21)Die Merkmale und Funktionen, von denen angenommen wird, dass sie ein Risiko für die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz von Minderjährigen unter 15 Jahren darstellen, entsprechen weltweit anerkannten Einstufungen von Online-Risiken, darunter die Exposition Minderjähriger gegenüber nicht altersgerechten Inhalten oder Kontakten sowie schädlichem Verhalten anderer Nutzer und andere kommerzielle Risiken oder Querschnittsrisiken wie übermäßige Nutzung. Dazu gehören daher Merkmale und Funktionen, die den Konsum und die Verbreitung bestimmter schädlicher Inhalte sowie schädliche Interaktionen oder Verhaltensweisen ermöglichen. Insbesondere Dienste, die es den Nutzern ermöglichen, Inhalte in Echtzeit an eine unbestimmte Anzahl von Personen zu verbreiten, setzen Minderjährige Risiken für ihre Privatsphäre sowie unangemessenen Inhalten wie pornografischen Inhalten aus; wenn Minderjährige mit unbekannten Nutzern interagieren können, sind sie dem Risiko einer unangemessenen Kontaktaufnahme durch Erwachsene, aber auch dem Risiko missbräuchlicher oder anderer schädlicher Verhaltensweisen anderer Nutzer ausgesetzt; durch automatische Vorschläge von Inhalten oder Kontakten besteht für Minderjährige das Risiko, schädlichen Inhalten oder sogenannten „Rabbit Holes“ ausgesetzt zu werden und potenziell schädliche Kontakte mit böswilligen Nutzern einzugehen; der Einsatz von Funktionen, Schnittstellengestaltungen oder Eigenschaften, die zu einer zwangsweisen oder übermäßigen Nutzung führen können, wie z. B. Push-Benachrichtigungen oder endlose Inhaltsfeeds, setzt Minderjährige dem Risiko aus, für ihre psychische Gesundheit und ihr geistiges Wohlergehen schädliche Verhaltensweisen zu entwickeln, einschließlich Suchtverhalten. Diese Funktionen werden in der Regel nur Nutzern angeboten, die über ein Konto auf den Dienst zugreifen. Unter Berücksichtigung des Rechts der Minderjährigen auf freie Meinungsäußerung ist es daher verhältnismäßig, den Zugang zu Diensten zum Zeitpunkt der Erstellung und Nutzung solcher Konten hinauszuzögern, da die Nutzung derselben Dienste ohne Konto ein geringeres Risiko für Minderjährige darstellt.

(22)In Anerkennung der Rolle von Eltern und gesetzlichen Vormunden bei der Unterstützung der eigenständigen und sicheren Entwicklung von Minderjährigen im Internet sollte es Anbietern gestattet werden, ausnahmsweise von dem in dieser Verordnung festgelegten Mindestalter für den eigenständigen Zugang bis zu einem niedrigeren Mindestalter von 13 Jahren abzuweichen, um es den Trägern der elterlichen Verantwortung zu ermöglichen, ein Konto mit begrenzten Funktionen für Kinder zwischen 13 und 15 Jahren einzurichten. Bei einem solchen Konto sollte es sich um ein Konto des Trägers der elterlichen Verantwortung und nicht um ein Konto des jeweiligen Minderjährigen handeln. Diese Ausnahmeregelung sollte einer Überprüfung der elterlichen Verantwortung unterliegen und das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel nicht untergraben, wobei das Recht des Kindes auf Schutz, Privatsphäre und das Kindeswohl als vorrangige Erwägung zu berücksichtigen sind. Schließlich sollte diese Ausnahme nicht möglich sein, wenn die Anbieter in ihren Nutzungsbedingungen den Zugang zu ihrem Dienst und dessen Nutzung für Nutzer unterhalb eines Mindestalters beschränken, das höher als 13 Jahre ist.

(23)Ist ein Video-Sharing-Plattform-Dienst speziell für Minderjährige unter 13 Jahren konzipiert, so können Erziehungsberechtigte solchen Minderjährigen unter den in Artikel 7 festgelegten Bedingungen ausnahmsweise den Zugang zu dem Dienst ausschließlich über das eigene Konto und unter der Kontrolle und Aufsicht der Erziehungsberechtigten ermöglichen. Ein solcher von den Erziehungsberechtigten kontrollierter Zugang umfasst nicht die Erstellung oder Nutzung eines Kontos durch den Minderjährigen und ist daher kein Zugang über ein Konto, das für den Minderjährigen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 erstellt oder ihm zugewiesen wurde. Der von den Erziehungsberechtigten kontrollierte Zugang kann über kinderspezifische Einstellungen oder Profile auf dem Konto der Erziehungsberechtigten organisiert werden; solche Einstellungen oder Profile stellen keine Konten des Minderjährigen dar.

(24)Diese Verordnung verpflichtet keinen Anbieter, seinen Dienst Minderjährigen unter 13 Jahren zur Verfügung zu stellen, und berührt auch nicht allgemeine Geschäftsbedingungen, die solche Minderjährigen ausschließen, sondern Anbieter unterliegen weiterhin in vollem Umfang den Verpflichtungen dieser Verordnung zur Verhinderung des Zugangs Minderjähriger. Die Anforderungen in Bezug auf altersgerechte Erfahrungen auf Video-Sharing-Plattform-Diensten betreffen nur diejenigen Dienste, deren Anbieter sich bewusst dafür entschieden haben, eine speziell für Kinder konzipierte Umgebung anzubieten, und unterwerfen diese Entscheidung strengen Bedingungen.

(25)Um Minderjährige in einem zunehmend vom Internet geprägten Umfeld zu schützen, sind altersgerechte und sichere Online-Erfahrungen von allergrößter Bedeutung. Um sicherzustellen, dass Minderjährige von einem sicheren digitalen Umfeld profitieren, sollten Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, Online-Spielen, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots und Geschäften für Software-Anwendungen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen bei der Nutzung ihres Dienste oder Systeme zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Anbieter ihre Dienste und Systeme so gestalten, dass das Wohlergehen von Minderjährigen Vorrang hat, indem sie Schutzvorkehrungen in Bezug auf die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz von Minderjährigen von Anfang an in ihre Gestaltung und ihren Betrieb integrieren und dabei den sich entwickelnden Fähigkeiten von Minderjährigen Rechnung tragen. Ist der Dienst oder das System ohne Registrierung oder Authentifizierung zugänglich, sollten die Anbieter die Gestaltung und die Einstellungen für alle nicht registrierten oder nicht authentifizierten Nutzer standardmäßig so konfigurieren, dass ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen gewährleistet ist. Anbieter sollten nur dann von diesen Anforderungen abweichen, wenn sie bereits aufgrund der Altersfeststellung gemäß dieser Verordnung verifiziert haben, dass es sich bei dem Nutzer um einen Erwachsenen handelt.

(26)Bei Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten sollten die von den Anbietern dieser Dienste zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen ergriffenen Maßnahmen sicherstellen, dass Minderjährige, sobald sie ein eigenes Konto zur Nutzung des Dienstes eingerichtet haben, weiterhin von einem sicheren digitalen Umfeld profitieren. Diese Maßnahmen mindern zwar die Risiken, die sich aus den besonderen Funktionen und Merkmalen solcher Dienste für Minderjährige über 15 Jahren ergeben, doch sind Online-Dienste sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Dienste für Minderjährige unterhalb dieses Alters nach wie vor unangemessen. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen sollte daher die allgemeine Beschränkung für Minderjährige, unter diesem Alter ein eigenes Konto zu erstellen, unberührt lassen.

(27)Bestimmte Gestaltungsmerkmale von Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten können die Schutzbedürftigkeit Minderjähriger ausnutzen und zu einer umfassenden oder übermäßigen Nutzung des Dienstes, zu zwanghaften Verhaltensmustern oder suchtähnlichem Verhalten beitragen, was sich nachteilig auf das geistige, emotionale und körperliche Wohlergehen Minderjähriger auswirkt. Zu diesen Merkmalen können eine ununterbrochene Nutzung von Inhalten ohne manuelles Weiterklicken, Autoplay, Autoscroll, Autoreplay, endloses Scrollen, absichtlich eingeplante Benachrichtigungen zur Wiedererlangung der Aufmerksamkeit, Belohnungsmechanismen zur Förderung der wiederholten Beschäftigung mit dem Dienst oder Mechanismen gehören, die den Nutzer bestrafen, wenn er nicht in regelmäßigen Abständen den Dienst nutzt. Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten sollten Minderjährige daher nicht manipulativen oder beeinflussenden Gestaltungsmerkmalen aussetzen, die in erster Linie darauf abzielen, die Beschäftigung mit dem Dienst zu maximieren, wenn diese Merkmale die Privatsphäre, die Sicherheit oder den Schutz von Minderjährigen beeinträchtigen oder ihre Autonomie untergraben können. Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten sollten die Entscheidung Minderjähriger zur Einstellung der Nutzung oder eine nicht getroffene Entscheidung zur Nutzung des Dienstes nicht untergraben, wie z. B. mit Benachrichtigungen, die nicht durch die Interaktion oder Aktivität Minderjähriger im Rahmen des Dienstes ausgelöst wurden oder nicht in direktem Zusammenhang damit stehen. Dies sollte Situationen abdecken, in denen die Plattform das Verhalten gegenüber den Nutzern ändert, wenn diese den Dienst nicht nutzen. Dies würde Merkmale umfassen, mit denen versucht wird, die verloren gegangene Aufmerksamkeit von Nutzern wiederzuerlangen, wie z. B. das Versenden von Benachrichtigungen über Belohnungen für die weitere Nutzung des Dienstes. Anreize für eine regelmäßige oder häufigere Beschäftigung mit dem Dienst, unter anderem durch Sanktionen oder den Verlust von Vorteilen, wenn die Beschäftigung nicht regelmäßig oder innerhalb bestimmter Zeitabstände erfolgt, sollten von den Anbietern ebenso unterlassen werden. Die Anbieter sollten altersgerechte Instrumente für das Zeitmanagement und die Handlungsfähigkeit stärkende Instrumente einführen, einschließlich sichtbarer Aufforderungen, Erinnerungen und anderer Maßnahmen, die eine sachkundige und bewusste Nutzung des Dienstes unterstützen und eine wirksame Unterbrechung der Nutzung des Dienstes ermöglichen. Da Instrumente für das Zeitmanagement häufig von den Minderjährigen selbst außer Kraft gesetzt werden, sollten die Anbieter sicherstellen, dass diese Maßnahmen wirksam zur Verringerung der Nutzung des Dienstes durch Minderjährige beitragen und nicht leicht umgangen werden können. Mit diesen Instrumenten sollte auch sichergestellt werden, dass die Schlafbedürfnisse Minderjähriger durch die Nutzung des Dienstes nicht beeinträchtigt werden. Dazu sollte gehören, dass Minderjährige im Einklang mit wissenschaftlichen Empfehlungen wirksam daran gehindert werden, den Dienst während ihrer Schulzeit und ihrer altersgerechten Kernschlafstunden in Anspruch zu nehmen. Unter den Kernschlafstunden sollte jener Zeitraum in der Nacht verstanden werden, in dem Minderjährige normalerweise schlafen sollen und der mindestens acht aufeinanderfolgende Stunden zwischen 22.00 Uhr und 8.00 Uhr Ortszeit umfasst. Unter Schulzeit sollte der Zeitraum verstanden werden, in dem Minderjährige im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten und vorbehaltlich einer Anpassung durch die Erziehungsberechtigten normalerweise die Schule besuchen oder anderweitig an verpflichtenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen sollen.

(28)Ein zentraler Aspekt der Gestaltung und des Betriebs von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten ist die Art und Weise, wie Informationen priorisiert und auf der Online-Schnittstelle des Dienstes dargestellt werden, was den Zugang Minderjähriger zu Informationen, die Beschäftigung mit ihnen und die Exposition ihnen gegenüber erheblich beeinflussen kann. Um den wirksamen Schutz Minderjähriger im Internet sicherzustellen, sollten Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten, die Empfehlungssysteme verwenden, diese Systeme so gestalten, dass ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sollten die Anbieter Evaluierungsparameter verwenden, mit denen die Ergebnisse in Bezug auf Qualität, Sicherheit und psychische Gesundheit von Minderjährigen erfasst werden, z. B. Parameter, mit denen gemessen wird, ob Empfehlungssysteme Inhalte auswählen und priorisieren, die dem Alter und dem Entwicklungsstadium von Minderjährigen angemessen sind; hierbei wird bewertet, wie wirksam das System dabei ist, die Exposition gegenüber rechtswidrigem, schädlichem oder unsicherem Material zu verhindern, und es werden Indikatoren für psychisches Wohlergehen erfasst, um die Auswirkungen auf die psychische Gesundheit von Minderjährigen zu bewerten. Diese Parameter sollten in die Optimierungserwägungen einfließen, die der Gestaltung der Empfehlungsziele von Online-Plattformen zugrunde liegen. Um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten, sollten Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten bei der Empfehlung von Inhalten von Nutzern ausdrücklich angegebenen Präferenzen Vorrang einräumen, z. B. Rückmeldungen der Nutzer und Interaktionen, die auf die ausdrücklichen – sowohl positiven als auch negativen – Präferenzen der Nutzer hinweisen, einschließlich der erklärten und bewussten Auswahl von Themen von Interesse, Umfragen, Berichterstattung und anderen qualitätsbasierten Signalen. Um sicherzustellen, dass Minderjährige mehr Handlungsfähigkeit in Bezug auf ihnen vorgeschlagene Informationen erhalten, sollten Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten darüber hinaus standardmäßig die Empfehlung von Informationen, die vom Empfehlungssystem auf der Grundlage impliziter, auf Beschäftigung mit dem Dienst gestützter Signale aus dem Online-Verhalten Minderjähriger vorgeschlagen werden, deaktivieren. Unter impliziten, auf Beschäftigung mit dem Dienst gestützten Signalen sollten Signale und Daten verstanden werden, die es gestatten, aus den Aktivitäten von Nutzern (Browserverhalten auf einer Plattform) Rückschlüsse auf ihre Präferenzen zu ziehen, wie z. B. die mit dem Betrachten von Inhalten verbrachte Zeit oder die Klickraten. Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten sollten sicherstellen, dass Empfehlungssysteme nicht auf eine außerhalb des Dienstes erfolgende Erhebung personenbezogener Daten angewiesen sind. Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten sollten auch sicherstellen, dass Minderjährige keinen Inhalten ausgesetzt werden, die bei wiederholtem Auftauchen schädlich sind, worunter die Vermeidung von sogenannten „Rabbit Holes“ oder „Filter Bubbles“ von Inhalten, die ein Risiko für die Sicherheit Minderjähriger darstellen können, zu verstehen ist. Der „Rabbit Hole“-Effekt bezieht sich auf die schrittweise Verstärkung von Empfehlungen ähnlicher Inhalte, was die Nutzer zu endlosen Inhaltspfaden führt, die möglicherweise extrem und schädlich für Minderjährige sind. Der „Filter Bubble“-Effekt“ bezieht sich auf die schrittweise Verstärkung von Inhalten, wobei ein Minderjähriger überwiegend den gleichen Inhalten oder Informationen ausgesetzt ist, was die Vielfältigkeit der dem Minderjährigen angezeigten Inhalte oder Informationen verringert. Minderjährige sollten auch Handlungsfähigkeit für ihre Empfehlungssysteme erlangen und in der Lage sein, die empfohlenen Inhalte mithilfe spezieller Instrumente zu kontrollieren. Minderjährigen sollte eine einfache Möglichkeit zur Zurücksetzung ihrer Empfehlungssysteme geboten werden, indem sie alle zuvor ermittelten Präferenzen löschen; sie sollten zudem – ob registriert oder nicht – gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine Option wählen können, die nicht auf Profiling beruht, unabhängig davon, ob es sich bei dem betreffenden Anbieter um einen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 handelt oder nicht. Um die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme zu gewährleisten, sollten diese Anbieter Minderjährige regelmäßig an die Möglichkeit zur Zurücksetzung ihrer Feeds erinnern und sicherstellen, dass diese Option nicht so gestaltet ist, dass Minderjährige dazu verleitet werden, sich für die auf Profiling beruhende Option zu entscheiden.

(29)Die Gestaltung von Einstellungen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz ist wichtig, um Online-Risiken für Minderjährige zu minimieren, indem die Wahrscheinlichkeit verringert wird, dass Minderjährige potenziell schädlichen Inhalten, Interaktionen oder Funktionen ausgesetzt sind, auch in Fällen, in denen Kinder nicht im Dienst registriert sind. Zu diesem Zweck sollten die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten sicherstellen, dass für Minderjährige jene Einstellungen standardmäßig ausgeschaltet sind, die es ermöglichen, Nutzer zu verfolgen oder zu lokalisieren, Zugang zu Mikrofon, Kontakten und Kameras herzustellen oder Minderjährigen andere Konten zu empfehlen. Bei Aktivierung sollten einige datenschutzrechtlich besonders sensible Einstellungen, wie z. B. der Zugang zum Standort, nach Ende der Sitzung ausgeschaltet werden, und in jedem Fall sollten Minderjährige stets informiert werden, wenn sie aktiviert sind. Darüber hinaus sollten Push-Benachrichtigungen standardmäßig abgeschaltet und so gestaltet sein, dass die Schlafbedürfnisse und die Schulzeit von Minderjährigen nicht beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck sollten Push-Benachrichtigungen niemals an Kinder während ihrer Schulzeit und ihrer Kernschlafstunden versendet werden, es sei denn, solche Benachrichtigungen ergeben sich aus dringenden Sicherheitswarnungen – z. B. im Zusammenhang mit der Kontosicherheit – oder aus Interaktionen mit ihren Erziehungsberechtigten. Push-Benachrichtigungen sind Benachrichtigungen, die auf einem Gerät erscheinen, um den Nutzer über laufende Aktivitäten in dem Dienst zu informieren, unabhängig davon, ob der Dienst aktiv genutzt wird; dadurch werden Nutzer dazu ermutigt, den Dienst weiterhin zu nutzen. Darüber hinaus sollten Anbieter bestimmte Einstellungen und Merkmale, die für Minderjährige besonders schädlich sein können, für Minderjährige unzugänglich machen. Solche schädlichen Merkmale können Filter sein, die das geistige Wohlergehen von Minderjährigen beeinträchtigen, z. B. durch unverhältnismäßige Beschönigung, Verzerrung oder Idealisierung des Bildes eines Kindes – unter Ausschluss harmloser Filter wie solcher, die Tiere nachahmen –, sowie Merkmale, die den sozialen Vergleich verstärken, sodass Kinder die Anzahl der Reaktionen auf ihren Inhalt erkennen können.

(30)Minderjährige sollten vor kontaktbezogenen Risiken geschützt werden, da die Täter häufig den digitalen Raum nutzen, um Kinder zu erreichen; zu diesen Risiken zählen Cybermobbing, Belästigung und der Kontakt zu Personen, die versuchen, sich das Vertrauen Minderjähriger zu erschleichen, sie sexuell zu missbrauchen oder zu erpressen, zu Menschenhändlern sowie zu Personen, die Minderjährige für kriminelle Banden rekrutieren wollen oder Gewalt, Radikalisierung, gewalttätigen Extremismus und Terrorismus propagieren. Folglich sollten für Interaktionen zwischen Minderjährigen und nicht registrierten Nutzern sowie unbekannten Nutzern, insbesondere Erwachsenen, strenge Schutzvorkehrungen gelten. Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten sollten sicherstellen, dass Nutzer und auf jeden Fall Nutzer ohne Konten standardmäßig nicht auf Informationen über Minderjährige wie Profilinformationen, Biografie, Aktivitäten, Freundeslisten, Follower und ähnliche Informationen zugreifen können. Minderjährigen sollte es möglich sein, eine wirksame Kontrolle über die Sichtbarkeit ihrer personenbezogenen Daten auszuüben, wie z. B. ihres Profilfotos, ihrer Profilinformationen, der geteilten Inhalte, ihrer Kontakte, ihrer Aktivitäten und ihres Verlaufs oder anderer Daten, die über das Konto oder das Profil geteilt werden. Kontaktdaten von Minderjährigen – einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer – sollten nicht an andere Nutzer weitergegeben werden. Minderjährige sollten in der Lage sein, jeden anderen Nutzer zu sperren, geteilte Inhalte zu verwalten und die Interaktion und damit zusammenhängende Parameter wie Likes und die Anzahl der Follower zu bestimmen. Standardmäßig sollte das Bereitstellen von Livestreams oder anderen Echtzeitübertragungen deaktiviert sein, ebenso wie der Zugang zu den Kontoinformationen der Minderjährigen für Nutzer, die nicht ausdrücklich akzeptiert wurden. Um sicherzustellen, dass die Möglichkeit zur Aktivierung dieser Einstellungen verhältnismäßig bleibt, sollte dies vom Alter und den sich entwickelnden Fähigkeiten der Minderjährigen abhängen, indem beispielsweise sichergestellt wird, dass öffentliche Konten und die Möglichkeit, Livestreams bereitzustellen, nur für Kinder ab dem Mindestalter zugänglich sind, sofern ihre Erziehungsberechtigten dem ausdrücklich zugestimmt haben.

(31)Geschäftspraktiken nehmen bei digitalen Diensten unterschiedliche Formen an und können Minderjährige besonders beeinflussen, die mit vielfältigen, dynamischen und personalisierten Taktiken konfrontiert sind, z. B. durch Werbung, Produktplatzierungen, die Verwendung virtueller Währungen, Influencer-Marketing, Sponsoring oder KI-gestütztes Nudging. Diese Verordnung steht im Einklang mit dem bestehenden horizontalen Rechtsrahmen – der dadurch auch nicht berührt wird –, insbesondere der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 , die in vollem Umfang auf alle Geschäftspraktiken anwendbar ist, auch gegenüber Minderjährigen als Verbrauchern, und den Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2065 über Werbung (Artikel 26, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 39) und Dark Patterns (Artikel 25). Im besonderen Fall von Dark Patterns fungiert die Verordnung (EU) 2022/2065 als „Sicherheitsnetz“ zur Ergänzung der Richtlinie 2005/29/EG. Wirtschaftliche Transaktionen können die Sicherheit und den Schutz von Minderjährigen bei der Nutzung des Dienstes beeinträchtigen, insbesondere wenn Minderjährige die Folgen der von ihnen getätigten Transaktionen nicht verstehen. Daher sollten Minderjährige eindeutig über wirtschaftliche Transaktionen informiert werden, die online stattfinden. Zu diesem Zweck sollten Käufe, die innerhalb eines Dienstes getätigt werden, in leicht verständlicher Weise und in Echtzeit als wirtschaftliche Transaktion gekennzeichnet werden. Virtuelle Währungen und andere Token können ebenfalls unerwünschte Ausgaben verursachen, weshalb alle Arten von Käufen in der Landeswährung des gewöhnlichen Aufenthalts des Minderjährigen angezeigt werden sollten. Darüber hinaus sollten die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten sicherstellen, dass Minderjährige als schutzbedürftige Verbraucher nicht ausgenutzt werden und dass sie ihre Plattformen nicht in einer Weise gestalten, die zu übermäßigen, impulsiven oder unerwünschten Ausgaben führen kann. Dies sollte insbesondere die Einrichtung einer Trennung bzw. einer Hürde zwischen dem Inhalt und dem Kauf der entsprechenden Produkte sowie die Verhinderung der Exposition Minderjähriger gegenüber Lootboxen und anderen Produkten umfassen, wenn diese zu zufälligen oder unvorhersehbaren Ergebnisse führen oder glücksspielähnliche Merkmale aufweisen.

(32)Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen und der Risiken, die KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots für ihre Gesundheit, ihre Sicherheit, ihre Grundrechte und ihr Wohlergehen darstellen können, sollten die Anbieter solcher KI-Systeme Maßnahmen für inhärente Sicherheit umsetzen, die auf die sich aus diesen Systemen ergebenden spezifischen Eigenschaften und Risiken zugeschnitten sind, um Minderjährigen eine altersgerechte Erfahrung zu bieten. Die Schutzvorkehrungen sollten sichere Einstellungen und das Verbot einer suchterzeugenden Gestaltung umfassen. Darüber hinaus sollten Minderjährige keinen Merkmalen des Systems ausgesetzt werden, die Verhaltensweisen zeigen oder Emotionen bzw. zwischenmenschliche Beziehungen simulieren, die sehr wahrscheinlich zu emotionalen und anderen Abhängigkeiten führen, einschließlich dann, wenn sich solche Abhängigkeiten negativ auf die Beziehungen zu anderen Menschen und die Entwicklung der Minderjährigen auswirken. Um zu verhindern, dass solche Systeme sensible Daten von Minderjährigen sammeln und im Laufe der Zeit möglicherweise schädliche Interaktionsmuster verstärken, sollte das dauerhafte konversationelle Gedächtnis für Interaktionen mit Minderjährigen standardmäßig deaktiviert sein, es sei denn, dies ist zum Schutz ihrer Sicherheit erforderlich. KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots, die für Minderjährige zugänglich sind, sollten ebenfalls vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen angemessenen Tests und Evaluierungen unterzogen werden.

(33)Anbieter von für Minderjährige zugänglichen KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots sollten auch eine Beobachtung nach dem Inverkehrbringen durchführen, um Risiken für die Gesundheit, die Sicherheit und die Grundrechte von Minderjährigen, ihr körperliches, geistiges und emotionales Wohlergehen und ihre Entwicklung zu ermitteln und zu mindern sowie die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen zu bewerten, es sei denn, es handelt sich bei dem Anbieter um ein Kleinst- oder Kleinunternehmen. In diesem Zusammenhang sollte berücksichtigt werden, dass KI-Begleiter oder allgemeine dialogbasierte Chatbots, die auf einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko beruhen, bereits besonderen Risikomanagementverpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 unterliegen. Das von den Anbietern dieser Modelle durchgeführte Management der systemischen Risiken sollte die Bewertung und erforderlichenfalls die Minderung der Risiken für die Sicherheit und das Wohlergehen von Minderjährigen umfassen; dazu zählen auch Risiken für Minderjährige im Zusammenhang mit der rechtmäßigen Verwendung des Modells durch die Minderjährigen selbst und mit der Verwendung des Modells durch andere Personen, die Minderjährigen schaden können. Dementsprechend ist es angezeigt, dass sich Anbieter von KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots bei ihren Bemühungen um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung auf einschlägige Risikominderungsmaßnahmen stützen, die im Rahmen des Management dieser systemischen Risiken gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2024/1689 umgesetzt werden. Ebenso können Risikobewertungen und Risikominderungsmaßnahmen, die gemäß den Artikeln 34 und 35 der Verordnung (EU) 2022/2065 durchgeführt werden, auch berücksichtigt werden, wenn sie von einem Anbieter eines KI-Begleiters oder allgemeinen dialogbasierten Chatbots durchgeführt werden, der als Funktion eines Online-Dienstes sozialer Netzwerke oder eines Video-Sharing-Plattform-Dienstes bei der Bereitstellung dieses Dienstes eingesetzt wird. Solche Risikominderungsmaßnahmen sollten jedoch nicht als ausreichend für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen angesehen werden.

(34)Wird ein KI-Begleiter oder ein allgemeiner dialogbasierter Chatbot als Funktion einer Online-Plattform oder einer Online-Suchmaschine eingesetzt, so sollten die in der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Verpflichtungen für den Anbieter dieser Vermittlungsdienste weiterhin gelten, wenn die Bedingungen für ihre Anwendung erfüllt sind. Insbesondere sollte der Einsatz solcher Funktionen die Anwendung der Vorschriften für die Bewertung und Minderung systemischer Risiken, einschließlich Risiken, die sich aus der Gestaltung, dem Betrieb oder der Nutzung dieser Funktionen ergeben, unberührt lassen, soweit sie Teil des von der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine angebotenen Dienstes sind. Um Transparenz in Bezug auf Interaktionen mit solchen Systemen zu gewährleisten, sollten Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten und Online-Spielen, die KI-Begleiter oder allgemeine dialogbasierte Chatbots als Funktion bei der Erbringung ihrer Dienste einsetzen, auch Maßnahmen umsetzen, die Minderjährigen fundierte Entscheidungen darüber ermöglichen, ob sie diese Begleiter oder Chatbots nutzen wollen oder gänzlich auf eine solche Nutzung verzichten. Dies sollte Verpflichtungen für diese Anbieter umfassen, sicherzustellen, dass Minderjährige nicht durch Gestaltungstechniken zur Nutzung dieser Systeme verleitet werden, wie z. B. durch das Anzeigen von KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots am oberen Ende der Kontaktlisten von Minderjährigen. Darüber hinaus sollten Schutzvorkehrungen für KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots gelten, wenn sie als Funktion bei der Bereitstellung eines Online-Spiels eingesetzt werden, bei dem In-Game-Käufe stattfinden können.

(35)Online-Spiele können sehr unterschiedliche Formen annehmen und in Kategorien wie Action-, Abenteuer-, Rollen-, Strategie-, Sport-, Simulations- oder Logikspiele unterteilt werden und werden in der Regel auf einem PC, einem mobilen Gerät oder einer Konsole gespielt. Online-Spiele können Minderjährigen nicht nur Unterhaltung bieten, sondern auch Online-Umfelder für Kommunikation und soziale Interaktion, auch für Minderjährige mit Behinderungen. Online-Spiele mit mehreren Spielern ermöglichen es Minderjährigen, mit anderen Personen in Kontakt zu treten und soziale Verbindungen über verschiedene Altersgruppen und geografische Standorte hinweg aufzubauen. Online-Spiele können auch dazu beitragen, dass Minderjährige Koordinierung, Zusammenarbeit und Fächer wie Naturwissenschaften, Mathematik und Sprachen lernen. Videospielplattformen ermöglichen es den Nutzern, ihre eigenen Inhalte oder Spiele zu spielen und zu erstellen und sie in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Sowohl Videospiele als auch Videospielplattformen können unterschiedliche Risiken für Minderjährige bergen. Dies wurde auch im Bericht der Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses für die Online-Sicherheit von Kindern hervorgehoben, in dem betont wird, dass Videospiele Kinder schädlichen Geschäftspraktiken oder gefährlichen Kontakten aussetzen können und dass Altersklassifizierungssysteme Eltern und Betreuern Orientierung und Einblicke in Spielbewertungen bieten können.

(36)Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen und der Risiken, die Online-Spiele für ihre Privatsphäre, ihre Sicherheit und ihren Schutz darstellen können, ist es wichtig, dass die Anbieter von Online-Spielen Maßnahmen für inhärente Sicherheit umsetzen, die auf die spezifischen Eigenschaften und Risiken dieser Online-Spiele zugeschnitten sind, um Minderjährigen eine altersgerechte Erfahrung zu bieten. Diese Risiken betreffen insbesondere unerwünschte Kommunikation in den Videospielen, nicht altersgerechte Inhalte und Gestaltungsmechanismen, die zu Suchtverhalten und übermäßiger Nutzung führen können. Online-Spiele mit offener Kommunikation setzen Minderjährige kontaktbezogenen Risiken aus, da die Täter häufig den digitalen Raum nutzen, um Kinder zu erreichen; zu diesen Risiken zählen Cybermobbing, Belästigung und der Kontakt zu Personen, die versuchen, sich das Vertrauen Minderjähriger zu erschleichen, sie sexuell zu missbrauchen oder zu erpressen, zu Menschenhändlern sowie zu Personen, die Minderjährige für kriminelle Banden rekrutieren wollen oder Gewalt, Radikalisierung, gewalttätigen Extremismus und Terrorismus propagieren. Ebenso können bestimmte Einstellungen Minderjährige unter Umständen schädlichen Inhalten, Interaktionen oder Funktionen aussetzen, auch in Fällen, in denen Kinder nicht bei dem Dienst registriert sind. Die Anbieter von Online-Spielen sollten daher Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass der Dienst dazu genutzt wird, Minderjährige dazu zu verleiten, in anderen Diensten Kontakte aufzunehmen, die ein Risiko für ihre Privatsphäre, ihre Sicherheit und ihren Schutz darstellen können. Dies könnte erreicht werden, indem ausgehende Links eingeschränkt werden, wenn diese ein Risiko für Minderjährige darstellen, und indem Warnhinweise für Minderjährige eingeführt werden. Videospielplattformen könnten ebenfalls das Risiko erhöhen, dass Minderjährige nicht altersgerechten Inhalten ausgesetzt werden. Wenn Videospielplattformen den Nutzern die Erstellung einzelner Videospiele ermöglichen, sollte der Anbieter der Videospielplattform die erforderlichen Software- und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, damit der Anbieter des neu erstellten Videospiels die geltenden Vorschriften einhalten kann.

(37)Bestimmte Gestaltungsmerkmale von Online-Spielen können die Schutzbedürftigkeit Minderjähriger ausnutzen und zu einer umfassenden oder übermäßigen Nutzung des Dienstes, zu zwanghaften Verhaltensmustern oder suchtähnlichem Verhalten beitragen, was sich nachteilig auf das geistige, emotionale und körperliche Wohlergehen Minderjähriger auswirkt. Online-Spiele sollten Minderjährige daher nicht Merkmalen aussetzen, die die Entscheidung Minderjähriger zur Einstellung der Nutzung oder eine nicht getroffene Entscheidung zum Spielen des Online-Spiels untergraben, oder Merkmale bzw. Belohnungen, die Anreize für eine regelmäßige oder häufigere Beschäftigung mit dem Spiel schaffen, unter anderem durch Sanktionen oder den Verlust von Vorteilen aufgrund des Versäumnisses, sich regelmäßig oder innerhalb bestimmter Zeitabstände damit zu beschäftigen.

(38)Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen befinden sich hinsichtlich der Art und Weise, wie Dienste, die ein Risiko für Minderjährige darstellen, den Nutzern angeboten werden können, in einer einzigartigen Position. Um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im Online-Umfeld zu gewährleisten, sollten Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen ein Alterseinstufungssystem einrichten, mit dem festgestellt werden kann, ob die über ihren Dienst verbreiteten Software-Anwendungen altersgerecht sind. Ein solches Alterseinstufungssystem sollte für jede Software-Anwendung gelten und den Rechten und dem Wohl des Kindes, einschließlich der sich entwickelnden Fähigkeiten von Minderjährigen und ihres unterschiedlichen Reifegrads, gebührend Rechnung tragen. Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen sollten verhindern, dass Minderjährige auf als nicht altersgerecht eingestufte Anwendungen zugreifen oder sie erwerben können. Um die Einhaltung des geltenden Unionsrechts und im Einklang mit dem Unionsrecht erlassenen nationalen Rechts zu gewährleisten, sollten Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen darüber hinaus in Fällen, in denen sie Kenntnis von über ihren Dienst verbreiteten Software-Anwendungen erhalten, die vollständig oder hauptsächlich aus Inhalten bestehen, die nach dem geltenden Unionsrecht oder nationalen Recht ein höheres Mindestalter voraussetzen, Minderjährigen unter diesem Mindestalter aus den betreffenden Mitgliedstaaten nicht gestatten, über ihren Dienst auf diese Software-Anwendungen zuzugreifen oder sie zu erwerben. Zu diesem Zweck sollten Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen das Alter der Nutzer gemäß Kapitel V dieser Verordnung feststellen. Um Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, sollten Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen Informationen über die Methoden, Kriterien und Quellen, die ihren Alterseinstufungssystemen zugrunde liegen, in klarer und zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung stellen.

(39)Verhaltenskodizes können ein wichtiges Instrument zum Schutz Minderjähriger im Online-Umfeld sein. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Ausarbeitung oder Weiterentwicklung freiwilliger Verhaltenskodizes auf Unionsebene, in denen gemeinsame Methoden und Kriterien für Alterseinstufungssysteme festgelegt werden, fördern, um zum harmonisierten Betrieb solcher Systeme im Zuge der Anwendung dieser Verordnung, auch durch Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen, beizutragen.  Die Verhaltenskodizes sollten insbesondere die gegenseitige Anerkennung und die einheitliche Anwendung von Alterseinstufungen in allen Mitgliedstaaten erleichtern, geeignete Kriterien, Methoden und Informationsquellen für die Bewertung der Altersgerechtheit der relevantesten Arten von Inhalten, insbesondere im Zusammenhang mit Gewalt, Sexualität, Glücksspiel und Selbstverletzung, sowie von In-App-Käufen, Kontaktrisiken und suchterzeugenden Gestaltungsmerkmalen festlegen, die erforderlichen Rechtsbehelfe und entsprechenden Verfahren schaffen sowie Transparenz in Verbindung mit einer regelmäßigen, transparenten und unabhängigen Überwachung und Evaluierung der Verwirklichung der angestrebten Ziele gewährleisten. Weigert sich ein Diensteanbieter ohne angemessene Begründung, sich auf Aufforderung der Kommission an der Anwendung eines solchen Verhaltenskodex zu beteiligen, könnte dies hinsichtlich der Feststellung möglicher Zuwiderhandlungen des Diensteanbieters im Rahmen dieser Verordnung berücksichtigt werden. Die bloße Beteiligung an einem bestimmten Verhaltenskodex oder Umsetzung eines solchen sollte an sich nicht als Einhaltung dieser Verordnung gelten. Das europaweite PEGI-System (Pan-European Game Information) für die Alterseinstufung und der PEGI-Verhaltenskodex geben für die teilnehmenden Unternehmen einen Maßstab in Bezug auf Alterskennzeichnung, Werbung und Marketing vor und spiegeln das Engagement der Videospielbranche wider, die Öffentlichkeit auf verantwortungsvolle Weise zu informieren. Die Vorschriften über Verhaltenskodizes im Rahmen dieser Verordnung könnten als Grundlage dafür dienen, bereits bestehende Koregulierungsinitiativen auf Unionsebene als Verhaltenskodex aufzunehmen. Dazu gehört unter anderem das PEGI-Alterseinstufungssystem, soweit es das nach dieser Verordnung erforderliche hohe Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen bietet.

(40)Minderjährige, die Online-Spiele spielen, sollten in Bezug auf wirtschaftliche Transaktionen denselben Schutz genießen wie bei Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Diensten, was Transparenz in Bezug auf den tatsächlichen Geldwert von Transaktionen, die mit virtuellen Währungen durchgeführt werden, und den Schutz vor variablen Belohnungssystemen, deren Zusammenhang mit Spielsucht und zwanghaftem Verhalten gut dokumentiert ist, einschließt. Verhaltenskodizes für den Bereich der Online-Spiele sollten auf bestehenden europaweiten Einstufungs- und Selbstregulierungsrahmen oder auf Alterseinstufungssystemen auf Ebene der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer jüngsten Ausweitung auf Interaktionsrisikokategorien und Monetarisierungspraktiken, aufbauen und gewährleisten, dass diese Rahmen unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen und neu auftretender Risiken für Minderjährige auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Befolgung eines von der Kommission als angemessen bewerteten Verhaltenskodex kann als Hinweis darauf dienen, ob die in dieser Verordnung vorgesehenen maßnahmenbasierten Verpflichtungen eingehalten werden, begründet jedoch keine Ausnahmen von den darin festgelegten Verboten.

(41)Um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im digitalen Umfeld zu gewährleisten, sollten Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots und Online-Spielen die sich entwickelnden Fähigkeiten, Interessen und Anfälligkeiten von Kindern während der Konzeption, der Entwicklung und dem Betrieb ihres Dienstes durchweg berücksichtigen. Die ergriffenen Maßnahmen sollten daher zumindest kindgerecht, leicht verständlich und für alle Minderjährigen, auch für Minderjährige mit Behinderungen oder zusätzlichen Bedürfnissen hinsichtlich der Barrierefreiheit, leicht zugänglich sein. Sehr große Online-Plattformen im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 müssen sicherstellen, dass diese Informationen in der Amtssprache beziehungsweise den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen der Dienst erbracht wird, bereitgestellt werden. Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots und Online-Spielen sollten es Minderjährigen auch ermöglichen, Rückmeldungen zu Inhalten, Suchergebnissen und Aufforderungen zu geben, die ihnen bei Nutzung des Dienstes empfohlen werden. Diese Rückmeldungen sollten berücksichtigt werden und sich unmittelbar und dauerhaft auf die Erfahrungen der Kinder mit dem Dienst auswirken. Darüber hinaus sollten Minderjährige schrittweise in die Lage versetzt werden, ihre Standardeinstellungen zu verstehen und zu verwalten. Ändern Minderjährige eine Schutzeinstellung, sollten die Anbieter klare Warnungen abgeben und eine einfache Rückgängigmachung anbieten, einschließlich der Möglichkeit, die Einstellung vorübergehend zu ändern und mit einem Klick zu den Standardeinstellungen zurückzukehren. Um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten, sollten Anbieter Minderjährige nicht wiederholt auffordern oder dazu verleiten, ihr Schutzniveau zu senken.

(42)Um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten, müssen wirksame, sichtbare und kindgerechte Mechanismen für die Meldung von Inhalten, Konten, Gruppen, Merkmalen und Verhaltensweisen, die sich bei der Nutzung des Dienstes negativ auf ihre Privatsphäre, ihre Sicherheit und ihren Schutz auswirken können, sowie für die Unterstützung von Minderjährigen bei solchen Meldungen eingerichtet werden. Dazu gehört auch die Meldung von Konten von Nutzern, die das in dieser Verordnung festgelegte Mindestalter noch nicht erreicht haben. Diese Mechanismen sollten die Anwendung des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 unberührt lassen. Um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten, sollten solche Mechanismen es Minderjährigen gegebenenfalls ermöglichen, eine von ihnen selbst formulierte Meldung einzureichen, und sicherstellen, dass die Identität der Minderjährigen gegenüber anderen Nutzern des Dienstes oder des Systems standardmäßig vertraulich bleibt. Meldungen von Minderjährigen sollten vorrangig behandelt werden. Darüber hinaus sollten Minderjährige eine Empfangsbestätigung zusammen mit altersgerechten Informationen über das weitere Verfahren, den voraussichtlichen zeitlichen Ablauf und mögliche Ergebnisse erhalten. Etwaige Beschränkungen, die Anbieter infolge solcher Meldungen von Minderjährigen verhängen, sollten gegebenenfalls als Beschränkungen der Anzeige im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2065 betrachtet werden. Darüber hinaus sollten Minderjährige Zugang zu umfassender und angemessener Unterstützung haben, wenn sie auf rechtswidrige und schädliche Inhalte und Aktivitäten stoßen. Zu diesem Zweck sollten Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, von Video-Sharing-Plattform-Diensten, von KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots sowie von Videospielplattform-Diensten Unterstützungsinstrumente zur Verfügung stellen, die leicht zugänglich und an die Bedürfnisse Minderjähriger angepasst sind sowie eine Weiterverweisung an oder eine Verbindung zu nationalen Unterstützungsdiensten ermöglichen, einschließlich Safer-Internet-Zentren, Helplines und Hotlines für Kinder, Kinderschutzdiensten und gegebenenfalls Kontaktdaten der Strafverfolgungsbehörden. Diese Unterstützungsinstrumente sollten zudem mit nationalen Online-Sicherheitsanwendungen wie der von e-Enfance bereitgestellten Anwendung 3018 verbunden werden, sofern solche Anwendungen vorhanden sind, wie auch mit der europäischen Online-Sicherheitsanwendung, sobald sie verfügbar ist. Um sicherzustellen, dass Minderjährige sich der Risiken im Online-Umfeld bewusst sind, sollten sie über die spezifischen Risiken informiert werden, bevor sie Inhalte veröffentlichen oder die Sichtbarkeit bestimmter Inhalte verstärken, etwa durch erneutes Posten der von anderen Nutzern veröffentlichten Inhalte. Zu diesem Zweck sollten Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots und Online-Spielen gegebenenfalls Warnmeldungen abgeben oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um Minderjährige zu informieren, bevor diese handeln.

(43)Erziehungsberechtigte spielen eine wichtige Rolle im Leben von Minderjährigen, auch indem sie sie dabei unterstützen, sich sicher und informiert im Online-Umfeld zu bewegen. Aus diesem Grund sollte es Erziehungsberechtigten durch Bereitstellung entsprechender Instrumente erleichtert werden, eine solche Unterstützung zu leisten. Bei den Instrumenten für Erziehungsberechtigte handelt es sich um Software, Merkmale, Funktionen oder Anwendungen, die den Erziehungsberechtigten dabei helfen sollen, unter Achtung der Handlungsfähigkeit und der Privatsphäre ihrer minderjährigen Kinder ein Auge auf deren Online-Aktivitäten, Privatsphäre, Sicherheit und Wohlergehen zu haben. Instrumente für Erziehungsberechtigte sollten als Ergänzung zu anderen Maßnahmen für inhärente Sicherheit betrachtet werden, aber niemals die eigene Verantwortung der Anbieter, ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten, ersetzen. Da aufgrund der Lebensumstände der Kinder eine elterliche Aufsicht nicht immer möglich ist und es sein kann, dass Erziehungsberechtigte abwesend sind oder sich nicht einbringen, sollte die Einhaltung der Vorschriften nicht ausschließlich von den Erziehungsberechtigten abhängen. Die Instrumente für Erziehungsberechtigte sollten mindestens Merkmale umfassen, die es den Erziehungsberechtigten ermöglichen, Inhalte im Namen ihres Kindes zu melden, Bildschirmzeitbegrenzungen festzulegen, die Konten, mit denen die Minderjährigen kommunizieren, zu sehen und darüber informiert zu sein und die Kontoeinstellungen zu verwalten, sowie andere Merkmale, die die Aufsicht über Nutzungsformen der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Dienste ermöglichen, die nachteilige Auswirkungen auf die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz von Minderjährigen haben können. Zu diesen Merkmalen können Warnhinweise für Erziehungsberechtigte gehören, um sie darüber zu informieren, wenn Minderjährige wiederholt Suchanfragen im Zusammenhang mit Selbstmord, Selbstverletzung oder Essstörungen stellen, Kontakt zu einem Erwachsenen aufnehmen oder Freundschaft mit einem Erwachsenen schließen, insbesondere wenn es sich um Konten von Erwachsenen handelt. Wenn Erziehungsberechtigte die Einstellungen von Minderjährigen verwalten, sollten sie den Zeitraum bestimmen können, für den sie die Einstellungen ändern wollen. Diese Instrumente sollten auf das Alter der Minderjährigen zugeschnitten sein und ihrer schrittweisen Entwicklung gebührend Rechnung tragen. Die Instrumente für Erziehungsberechtigte sollten altersgerecht, leicht zugänglich, leicht aktivierbar und wirksam sein und nicht leicht umgangen werden können, wobei gleichzeitig das Recht Minderjähriger auf Privatsphäre und Zugang zu Informationen sowie ihre wachsende Autonomie entsprechend ihren sich entwickelnden Fähigkeiten zu achten ist. Solche Instrumente sollten es beispielsweise den Erziehungsberechtigten ermöglichen, das Instrument zu nutzen, ohne ein Konto bei dem Dienst einzurichten, und es sollte sichergestellt sein, dass Änderungen nur mit denselben Berechtigungen vorgenommen werden können, die auch zur ersten Aktivierung der Instrumente benötigt werden. Minderjährige sollten in klarer Weise benachrichtigt werden, wenn solche Instrumente aktiviert werden, und sollten, insbesondere wenn Überwachungsfunktionen genutzt werden, darüber in Echtzeit klar informiert werden. Für sehr große Online-Plattformen im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 sollte die Interoperabilität mit von Dritten bereitgestellten Instrumenten für Erziehungsberechtigte die Nutzbarkeit und Wirksamkeit im Einklang mit den in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/1925 festgelegten Bedingungen weiter verbessern. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch die Festlegung der erforderlichen Vorschriften und technischen Kriterien für die Instrumente für Erziehungsberechtigte zu ergänzen.

(44)Bestimmte Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen verfügen über besondere Sachkenntnis und Kompetenz bei der Aufdeckung und Meldung mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung, und ihre Beschwerden können sich positiv auf die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit im Allgemeinen auswirken. Daher sollten Erziehungsberechtigte und Minderjährige das Recht haben, eine solche Einrichtung, Organisation oder Vereinigung im Einklang mit den in Artikel 86 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Bedingungen mit der Ausübung der durch die vorliegende Verordnung übertragenen Rechte im Namen der Minderjährigen zu beauftragen. Zusätzlich zu dem Recht, eine Beschwerde gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2022/2065 einzulegen, sollten Minderjährige und Erziehungsberechtigte, die Nutzer des Dienstes und Nutzer von Systemen sind, sowie Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen das Recht haben, eine Beschwerde gegen Anbieter einzulegen, die der vorliegenden Verordnung unterliegen. Solche Beschwerden sollten bei der gemäß Artikel 27 bestimmten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Nutzer des Dienstes sich aufhält oder niedergelassen ist, im Einklang mit den nationalen Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis eingereicht werden. Für KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots sollte Artikel 85 der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten. Die Möglichkeiten zur Beanstandung der Entscheidungen von Anbietern von Online-Plattformen sollten die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsbehelfs im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in jeder Hinsicht unberührt lassen und sollten somit die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta nicht beeinträchtigen.

(45)Die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für Minderjährige hängt nicht nur von den von den Anbietern ergriffenen Maßnahmen ab, sondern im Falle von Anbietern sehr großer Online-Plattformen auch von ihrer Fähigkeit, die Wirksamkeit der gemäß Kapitel III umgesetzten Maßnahmen durch eine angemessene Überwachung, Testung und Evaluierung nachzuweisen, was Teil der gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2022/2065 durchgeführten Risikobewertungen sein sollte. Die Anbieter sollten bei dieser Evaluierung die aktuellsten verfügbaren Informationen und Erkenntnisse aus wissenschaftlichen und akademischen Quellen berücksichtigen. Um die Wirksamkeit der Maßnahmen im Laufe der Zeit überwachen und bewerten zu können, sollten die Anbieter alle Belege im Zusammenhang mit ihrer Evaluierung mindestens drei Jahre lang aufbewahren.

(46)Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen, sollte die Kommission die Ausarbeitung, Umsetzung, regelmäßige Überprüfung und Anpassung freiwilliger Verhaltenskodizes auf Unionsebene fördern und erleichtern und gegebenenfalls Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, Online-Spielen, KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots sowie zuständige Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft und andere einschlägige Interessenträger einbeziehen. Diese Verhaltenskodizes sollten klare Ziele enthalten, spezifische Verpflichtungen und Berichterstattungsmodalitäten vorsehen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Kapazität der Anbieter stehen, und den Besonderheiten der betreffenden Dienste sowie den Bedürfnissen und Interessen aller Parteien, insbesondere Minderjähriger, gebührend Rechnung tragen. Nach Konsultation des Europäischen Gremiums für digitale Dienste und des Europäischen Gremiums für Künstliche Intelligenz im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sollte die Kommission bewerten, überwachen und evaluieren, ob solche Kodizes geeignet sind, zur Einhaltung dieser Verordnung beizutragen.

(47)Im Interesse der Klarheit, Einfachheit und Wirksamkeit und zur Gewährleistung der wirksamen Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung sollten Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, Online-Spielen, KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots, die keine Niederlassung in der Union haben, einen gesetzlichen Vertreter in einem Mitgliedstaat benennen, in dem sie ihre Dienste oder Systeme anbieten. Aus Gründen der Vereinfachung sollten diese Anbieter, wenn sie bereits einen gesetzlichen Vertreter gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 oder der Verordnung (EU) 2024/1689 bestellt haben, dieser Verpflichtung nachkommen können, indem sie die Vollmacht dieses Vertreters auf alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen Beschlüssen ausweiten.

(48)Angesichts des sich wandelnden Charakters der Querschnittsrisiken, denen Minderjährige in der von ständiger Innovation geprägten Online-Welt ausgesetzt sein können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes zu ändern: die Verbote von Praktiken, die dazu bestimmt sind oder für die vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie eine zwanghafte oder übermäßige Nutzung des Dienstes durch Minderjährige fördern, die Maßnahmen, die gewährleisten, dass Empfehlungssysteme so gestaltet werden, dass ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen sichergestellt ist, die Standardeinstellungen, die gewährleisten, dass die Konten Minderjähriger auf ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz eingestellt sind, die Maßnahmen, die ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen in Bezug auf Kontakte zwischen Minderjährigen und anderen Nutzern gewährleisten, die Maßnahmen, mit denen die Sichtbarkeit von Informationen, die von Minderjährigen geteilt werden, und ihrer Interaktion mit anderen Nutzern beschränkt wird, die Maßnahmen, mit denen ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit, die Sicherheit, die Grundrechte und das Wohlergehen von Minderjährigen, die auf KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots zugreifen können, gewährleisten, die Maßnahmen, die ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen bei Online-Spielen gewährleisten, und die Maßnahmen, mit denen die Handlungsfähigkeit von Minderjährigen gewährleistet wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die Maßnahmen für inhärente Sicherheit wirksam bleiben und mit der Praxis Schritt halten. Solche Änderungen sollten sich auf das beschränken, was im Hinblick auf die Gewährleistung der Privatsphäre, der Sicherheit und des Schutzes von Minderjährigen erforderlich ist.

(49)Um die elterliche Verantwortung überprüfen zu können, wenn Erziehungsberechtigte Konten für Minderjährige einrichten, sollten Anbieter in der Lage sein, Signale aus den öffentlich zugänglichen Datenbanken auf Ebene der Mitgliedstaaten, etwa aus Datenbanken im Bildungswesen oder Geburtenregistern, als Beleg dafür zu verwenden, dass die betreffenden Erwachsenen Erziehungsberechtigte der fraglichen Minderjährigen sind. Darüber hinaus können Anbieter in bestimmten Fällen bereits über ein Signal verfügen, dass ein Erwachsener Erziehungsberechtigter eines Minderjährigen ist, z. B. wenn der betreffende Minderjährige und der betreffende Erwachsene den Dienst bereits in der Vergangenheit in Anspruch genommen haben. Darüber hinaus sollten Erwachsene selbst erklären können, dass sie die elterliche Verantwortung ausüben. Werden solche Eigenerklärungen abgegeben, sollten sich die Anbieter in angemessener Weise darum bemühen, zu überprüfen, ob die Erwachsenen Erziehungsberechtigte der betreffenden Minderjährigen sind. Diese Überprüfung sollte unter Einhaltung der Datenschutzgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Datenminimierung unter Heranziehung des sogenannten „Null-Wissen-Beweises“, durchgeführt werden und nicht zu einer zusätzlichen Verarbeitung personenbezogener Daten führen, die die Feststellung der Identität oder das Tracking der betreffenden Erwachsenen oder Minderjährigen ermöglicht. Dies gilt unbeschadet der Maßnahmen, die der Anbieter ergreifen können sollte, um seiner Verpflichtung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2022/2065 nachzukommen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch die Festlegung der Nachweise und Signale zu ändern, die die elterliche Verantwortung belegen können. Die Kommission sollte in der Lage sein, die technischen und operativen Anforderungen für die Möglichkeit, eine EU-Altersüberprüfung als Instrument zur Überprüfung der elterlichen Verantwortung aufzunehmen, weiter auszuloten.

(50)Für die wirksame Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Registrierung bei Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattformen, für die ein Mindestalter gilt, den Zugang zu nicht altersgerechten Software-Anwendungen und die Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen durch Maßnahmen für inhärente Sicherheit muss das Alter der Nutzer bestimmt werden. Die verwendeten Methoden sollten genau (diese Genauigkeit sollte regelmäßig anhand geeigneter, klarer und öffentlich zugänglicher Parameter unter realen Bedingungen bewertet werden und es ermöglichen, korrekt festzustellen, ob ein Nutzer die Altersvorgabe erfüllt), zuverlässig (damit eine Methode zuverlässig ist, sollte sie aus einer zuverlässigen Quelle stammen, jederzeit verfügbar sein und unter unterschiedlichen realen Bedingungen funktionieren), robust (sie sollte nicht leicht zu umgehen sein) und weder intrusiv (die Nutzer sollten nicht ihre Identität, ihr genaues Alter oder andere personenbezogenen Daten offenlegen müssen, wenn es ausreicht, dass die Erfüllung der einschlägigen Altersvorgabe festgestellt wird) noch diskriminierend sein (die gewählte Methode sollte angemessen sein und allen Nutzern unabhängig von Behinderung, Sprache, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Zugehörigkeit zu einer Minderheit zur Verfügung stehen). Wenn Lösungen zur Altersfeststellung diese Anforderungen nicht erfüllen, sollten sie nicht als mit dieser Verordnung vereinbar gelten. Die bloße Eigenerklärung der Nutzer ist für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung keine ausreichende Lösung zur Altersfeststellung und sollte für sich allein nicht als geeignete oder wirksame Maßnahme angesehen werden, wenn der Schutz Minderjähriger eine zuverlässige Bestimmung des Alters erfordert.

(51)Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung an die Altersfeststellung sollten die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere der Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c, sowie die Anforderungen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen unberührt lassen. Insbesondere sollten die Anforderungen dieser Verordnung die in den Anwendungsbereich fallenden Diensteanbieter nicht dazu veranlassen, mehr personenbezogene Daten zu speichern, zu erheben oder zu verarbeiten, als für die Bewertung, ob der Nutzer minderjährig ist, technisch unbedingt erforderlich ist. Darüber hinaus sollten die in den Anwendungsbereich fallenden Diensteanbieter diese Informationen nicht weiter verarbeiten oder mit zusätzlichen Daten für andere Zwecke verknüpfen. Die Datenschutzpflichten sollten sowohl für Anbieter von Diensten, die in den Anwendungsbereich fallen, als auch für Dritte gelten, die an der Altersfeststellung beteiligt sind, z. B. Anbieter von Lösungen zur Altersfeststellung. Um ein Höchstmaß an Privatsphäre und Datenschutz zu gewährleisten, sollten die zur Altersfeststellung verwendeten Lösungen auf dem neuesten Stand der Technik beruhen und dem Prinzip des Null-Wissen-Beweises entsprechen.

(52)Um unnötige Hürden für die Nutzer zu vermeiden und die Fälle, in denen eine Altersbestimmung erforderlich ist, zu begrenzen, sollten Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen und Anbieter von Diensten und Systemen, die den in Kapitel III festgelegten Verpflichtungen unterliegen, in der Lage sein, für ein Konto ein Alterssignal zu speichern, mit dem bestätigt wird, dass ein Nutzer eine bestimmte Altersvorgabe bereits erfüllt. Für Anbieter von Software-Anwendungen bedeutet dies, dass für Nutzer, die bereits nachgewiesen haben, dass sie die Altersvorgabe erfüllen, keine Altersfeststellung erforderlich ist, wenn sie versuchen, auf Software-Anwendungen zuzugreifen oder sie zu erwerben, für die die gleiche oder eine niedrigere Altersvorgabe gilt. Die im Rahmen solcher Alterssignale verarbeiteten personenbezogenen Daten sollten auf das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein und nicht für andere Zwecke verwendet werden.

(53)Die Altersfeststellung ist ein Oberbegriff für verschiedene Methoden der Altersfeststellung, der sowohl die Altersüberprüfung als auch die Altersschätzung umfasst. Um sicherzustellen, dass die Nutzer das Mindestalter erreicht haben, oder wenn der Dienst einen kindgerechten Dienst betrifft, sollten Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke oder Video-Sharing-Plattform-Diensten, für die die Zugangshinauszögerung gilt, geeignete Lösungen zur Altersüberprüfung bei der Kontoerstellung einführen. Um die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern und einen vertrauenswürdigen, interoperablen und die Privatsphäre wahrenden Ansatz für die Altersüberprüfung in der gesamten Union zu fördern, sollten Anbieter ausschließlich EU-Altersüberprüfungslösungen verwenden, die sich auf eine EU-Altersnachweisbescheinigung stützen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der EU-Altersüberprüfungsregelung gemäß der Empfehlung (EU) 2026/1035 der Kommission zertifiziert wurde, und die in der EU-Liste der EU-Überprüfungslösungen und der EU-Liste der Anbieter von EU-Altersnachweisbescheinigungen aufgeführt sind. Die EU-Altersüberprüfungslösung, auf die sich die Anbieter stützen, sollte von einem unabhängigen Dritten bereitgestellt werden. Die für eine hochwirksame Altersüberprüfung erforderlichen Standards und Kriterien sind in der EU-Altersüberprüfungsregelung festgelegt, und alle Dritten, die nach dieser Regelung zertifiziert sind, sollten als Anbieter gültiger Altersnachweise gelten. Um ein Höchstmaß an Privatsphäre, Sicherheit, Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Nicht-Intrusivität zu gewährleisten, werden keine anderen Altersüberprüfungslösungen als die EU-Altersüberprüfungslösungen und die EU-Altersnachweisbescheinigungen für die Erfüllung der in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen zur Altersbestimmung durch Anbieter von Altersnachweisbescheinigungen und Altersüberprüfungslösungen anerkannt. Diese EU-Altersüberprüfungslösungen und EU-Altersnachweisbescheinigungen sollten die Anforderungen der EU-Altersüberprüfungsregelung erfüllen, z. B. mithilfe des Null-Wissens-Beweises, um die Identitätsnachverfolgung und -verknüpfbarkeit im Internet zu verhindern. Sobald festgestellt wurde, dass die Anbieter von Altersnachweisbescheinigungen und Altersüberprüfungslösungen diese Anforderungen erfüllen und von den Mitgliedstaaten als solche gemeldet wurden, sollten sie in der EU-Liste der Altersnachweisbescheinigungen und der EU-Liste der Altersüberprüfungslösungen aufgeführt werden.

(54)Für die Zwecke der Einhaltung der Anforderungen an die inhärente Sicherheit gemäß Kapitel III sollte es Anbietern auch gestattet sein, alternative Lösungen zur Altersfeststellung anstelle der Altersüberprüfung zu verwenden, wenn diese Lösungen ein hohes Maß an Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Sicherheit, Robustheit, Nicht-Intrusivität, Privatsphäre und Nichtdiskriminierung bieten.

(55)In Fällen, in denen Nutzer der in den Absätzen 1 und 4 genannten Dienste und Systeme der Auffassung sind, dass das Ergebnis der Altersfeststellung falsch ist, sollten sie Zugang zu einem wirksamen internen Beschwerdemanagementverfahren haben. Dieses Verfahren sollte es ermöglichen, Beschwerden auf elektronischem Wege und kostenlos einzureichen, und es sollte leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein. Um wirksame Abhilfe zu gewährleisten, sollten die Anbieter solche Beschwerden sorgfältig, unparteiisch und unverzüglich bearbeiten. Hat ein Anbieter eines Betriebssystems im Einklang mit dieser Verordnung ein Alterssignal eines Nutzers erhalten, so sollte dieser Anbieter mit Zustimmung des Nutzers die Weitergabe dieses Alterssignals an in den Anwendungsbereich fallende Anbieter ermöglichen, wenn dies für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlich ist. Dies sollte nicht zur Verarbeitung zusätzlicher Daten führen, die für die Einhaltung dieser Verordnung nicht unbedingt erforderlich sind. Diese Verpflichtung der Anbieter von Betriebssystemen sollte die Verpflichtungen der Anbieter zur Altersbestimmung und -überprüfung unberührt lassen, durch die sichergestellt werden soll, dass das Alterssignal im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erlangt wurde.

(56)Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der EU-Altersüberprüfungsregelung in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung der Spezifikationen übertragen werden, die als Grundlage für das Funktionieren der EU-Altersüberprüfungsregelung erforderlich sind, einschließlich der Verfahren für den Nachweis und die Bewertung der Konformität der EU-Altersüberprüfungslösungen und der EU-Altersnachweisbescheinigungen durch die Behörden.

(57)Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung alternativer Altersfeststellungslösungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in denen die Anforderungen und Spezifikationen festgelegt werden, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass eine Altersfeststellungslösung ein hohes Maß an Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Sicherheit, Robustheit, Nicht-Intrusivität, Privatsphäre und Nichtdiskriminierung aufweist, und in denen die Anforderungen festgelegt werden, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Weitergabe von Alterssignalen sicher, unter Wahrung der Privatsphäre und interoperabel erfolgt.

(58)Damit die Möglichkeit der Einrichtung von Elternkonten zugunsten von Minderjährigen und im Hinblick auf die wirksame Nutzung der Instrumente für Erziehungsberechtigte im Rahmen dieser Verordnung effektiv wahrgenommen werden kann, müssen Erwachsene mit elterlicher Verantwortung Zugang zu den erforderlichen Mitteln haben, um diese elterliche Verantwortung nachzuweisen. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, mindestens ein die Privatsphäre wahrendes elektronisches Mittel einzurichten, mit dem Erziehungsberechtigte eine Bescheinigung über die elterliche Verantwortung für Minderjährige erhalten und vorlegen können. Dabei sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Mittel sich auf nach nationalem Recht geschaffene authentische Quellen stützen, für die Erziehungsberechtigten kostenlos sind und nicht dazu führen, dass die Anbieter oder die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über die elterliche Verantwortung erhalten, die über die Bestätigung des Bestehens der elterlichen Verantwortung hinausgehen. Diese die Privatsphäre wahrenden elektronischen Mittel sollten allen Erziehungsberechtigten und Minderjährigen mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich Menschen mit Behinderungen, Menschen mit begrenztem Zugang zu digitalen Technologien oder begrenzten digitalen Kompetenzen sowie Personen in prekären Situationen wie geflüchteten oder vertriebenen Familien, effektiv zugänglich sein.

(59)Minderjährigen sollte der Schutz nach dieser Verordnung und Erziehungsberechtigten die entsprechenden Mittel niemals aufgrund der administrativen, sozialen oder aufenthaltsrechtlichen Situation der Familie entzogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass auch Familien, deren Lebensumstände sich nicht in den üblichen Personenstandsregistern widerspiegeln, einschließlich geflüchteter und vertriebener Familien sowie gesetzlich bestellter Vormunde unbegleiteter Minderjähriger, auf der Grundlage von Entscheidungen oder Bescheinigungen der zuständigen Behörden Bescheinigungen über die elterliche Verantwortung erhalten können.

(60)Eine wirksame Altersüberprüfung in der gesamten Union setzt voraus, dass die Nutzer Zugang zu geeigneten Mitteln zur Erlangung von Altersnachweisbescheinigungen haben. Wenn keine Altersnachweisbescheinigungen zur Verfügung stehen, ist es den Nutzern allein deshalb nicht möglich, den Dienst in Anspruch zu nehmen, weil sie keinen Zugang zu einem Mittel zur Überprüfung ihres Alters haben. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass in ihrem Hoheitsgebiet verschiedene Mittel zur Erlangung von Altersnachweisbescheinigungen zur Verfügung stehen, z. B. durch biometrische Personalausweise und Pässe, Systeme für die digitale Identität, Anwendungen Dritter oder persönliche Altersüberprüfung. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Mittel zur Erlangung von Altersnachweisbescheinigungen es den Nutzern ermöglichen, nachzuweisen, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten Altersvorgaben erfüllen. Dazu sollten auch Altersnachweisbescheinigungen für jüngere Kinder gehören. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine EU-Altersüberprüfungslösung kostenlos zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten sollten Behörden benennen, die EU-Altersüberprüfungslösungen und EU-Altersnachweisbescheinigungen zertifizieren. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der in ihrem Hoheitsgebiet benannten Behörden sowie alle späteren Änderungen mitteilen, und die Kommission sollte diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten der Kommission unter Vorlage des entsprechenden Konformitätszertifikats unverzüglich die EU-Altersüberprüfungslösungen und EU-Altersnachweisbescheinigungen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der EU-Altersüberprüfungsregelung zertifiziert wurde, sowie gegebenenfalls die Aussetzung oder den Entzug einer solchen Zertifizierung mitteilen. Um die wirksame und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte eine zertifizierte EU-Altersüberprüfungslösung oder eine zertifizierte EU-Altersnachweisbescheinigung, die in die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Listen aufgenommen wurde, von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Verwendung einer EU-Altersüberprüfungslösung, die bereits auf Veranlassung eines anderen Mitgliedstaats in die Liste aufgenommen wurde, in ihrem Hoheitsgebiet nicht einschränken oder behindern.

(61)Die in dieser Verordnung festgelegten Altersanforderungen sollten sowohl für neue als auch für bestehende Konten effektiv gelten. Anbieter von Diensten und Systemen, für die ein Mindestalter gilt, sollten daher innerhalb eines angemessenen Zeitraums feststellen, ob die Nutzer von Diensten bzw. Systemen, die über bestehende Konten verfügen, das geltende Mindestalter erreicht haben. Anbieter sollten nicht verpflichtet sein, eine neue Altersüberprüfung durchzuführen, wenn sie mit hoher Sicherheit, gegebenenfalls auch auf der Grundlage des Datums, an dem das bestehende Konto eingerichtet wurde, feststellen können, dass das geltende Mindestalter bereits erreicht wurde. Dieser Grundsatz sollte auch für Anbieter gelten, die zwecks Feststellung der elterlichen Verantwortung verpflichtet sind, das Alter zu bestimmen, um Erwachsene von Minderjährigen zu unterscheiden, sowie für Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen, die verhindern müssen, dass Minderjährige auf Anwendungen zugreifen oder Anwendungen erwerben können, die nicht altersgerecht sind oder die entweder nach geltendem Unionsrecht oder nach im Einklang mit dem Unionsrecht erlassenem nationalen Recht einer Altersbeschränkung unterliegen. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass sich alle Nutzer einer Altersüberprüfung oder Altersfeststellung unterziehen müssen, wenn bereits ein hohes Maß an Sicherheit besteht, dass ein Nutzer ein Erwachsener ist, beispielsweise auf der Grundlage zuverlässiger Informationen wie etwa zuvor rechtmäßig erworbener Kreditkartendaten. Das hohe Maß an Sicherheit sollte auf der in der Praxis erwarteten Leistung bei Anwendung auf die gesamte Nutzerbasis beruhen. Um die wirksame Beaufsichtigung der Umsetzung dieser Anforderungen durch die Anbieter sehr großer Online-Plattformen zu erleichtern, sollten diese Anbieter im Voraus darlegen, wie sie diese Anforderungen in Bezug auf bestehende Konten zu erfüllen beabsichtigen und wie sie gegebenenfalls von den einschlägigen Ausnahmen Gebrauch machen wollen.

(62)Um sicherzustellen, dass bestehende Konten mit den Verpflichtungen in Bezug auf das Mindestalter in Einklang gebracht werden, sollten die Anbieter sehr großer Online-Plattformen der zuständigen Behörde vor Ablauf der sechsmonatigen Frist einen detaillierten Umsetzungsplan vorlegen, mit dem das erforderliche hohe Maß an Sicherheit bestätigt wird. Zu diesem Zweck sollte der Plan eine schematische Beschreibung der gesamten Verfahrensschritte zur Bestimmung des Alters bestehender Nutzer enthalten sowie alle technischen Instrumente und Maßnahmen und die zugrunde liegenden Entscheidungsregeln klar darlegen. Gegebenenfalls sollte er durch unter realen Bedingungen gewonnene belastbare Leistungsnachweise untermauert werden, die aus einer statistisch repräsentativen Stichprobe der gesamten Nutzerbasis abgeleitet werden, wobei die Repräsentativität der Stichprobe in Bezug auf die einschlägigen Alterssignale nachgewiesen werden sollte, und er sollte für Nutzer unter dem Mindestalter die Kenngrößen Korrektheit, Genauigkeit und Sensitivität sowie eine vollständige Wahrheitsmatrix mit granularen Altersklassen enthalten, zusammen mit einer Beschreibung, wie die Stichprobe und die Altersgruppen erstellt wurden. Wird ausnahmsweise das Jahr der Kontoerstellung herangezogen, so sollte der Plan zusätzlich empirische Nachweise liefern und statistisch untermauern, dass dieses einzige Signal ausreicht, um daraus abzuleiten, dass der Nutzer das geltende Mindestalter erreicht hat. In dem Plan sollte auch dargelegt werden, wie der Anbieter überwachen wird, dass die erwartete Leistung erreicht wurde, beispielsweise durch eine Prüfung nach der Umsetzung. Schließlich sollte aus dem Plan hervorgehen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen den allgemeinen Altersfeststellungsgrundsätzen dieser Verordnung entsprechen, einschließlich Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Sicherheit, Robustheit, Nicht-Intrusivität, Privatsphäre und Nichtdiskriminierung.

(63)Angesichts dessen, dass ein wirksamer Schutz von Minderjährigen nicht nur Regulierungsmaßnahmen, sondern auch Sensibilisierung, Bildung und Selbstbestimmung erfordert, sollten die Mitgliedstaaten nationale Strategien auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine digitale Dekade für Kinder und Jugendliche: die neue europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder (BIK+)“ vom 11. Mai 2022 und des dazugehörigen Netzes von Safer-Internet-Zentren mit Sensibilisierungsmaßnahmen, Helplines zur Unterstützung von Kindern, Erziehungsberechtigten und Erziehern sowie Hotlines zur Meldung mutmaßlicher rechtswidriger Inhalte aufstellen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die Entwicklung der digitalen Kompetenzen von Minderjährigen fördern, damit sie bei Erreichen des Mindestalters in der Lage sind, die Risiken des unter diese Verordnung fallenden Online-Umfelds zu verstehen, digitale Dienste und Systeme sicher und kritisch zu nutzen und die Schutzvorkehrungen, Einstellungen und Instrumente, die Anbieter zur Verfügung stellen müssen, sachkundig zu nutzen. Minderjährige und ihre Erziehungsberechtigten sollten auf nationaler Ebene einfachen, kostenlosen und vertraulichen Zugang zu Kanälen haben, über die Minderjährige im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung behandelten Gefahren, einschließlich unerwünschter Kontakte und Cybermobbing, um Hilfe bitten können, wie es in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan gegen Cybermobbing „Sicherer online, gemeinsam stärker“ vom 10. Februar 2026 vorgesehen ist. Diese Kanäle sollten die gemäß dieser Verordnung bereitgestellten Melde- und Unterstützungsinstrumente ergänzen, eine rasche Hilfeleistung ermöglichen und Minderjährige an weitere auf nationaler Ebene verfügbare Unterstützungsquellen verweisen. Es sollte möglich sein, diese Tätigkeiten, einschließlich derjenigen der Safer-Internet-Zentren, mit Unionsmitteln aus den einschlägigen Programmen und Instrumenten der Union zu unterstützen, die auf der Grundlage des mehrjährigen Finanzrahmens eingerichtet wurden, wie die Pläne für nationale und regionale Partnerschaften. Um eine wirksame Umsetzung zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die ergriffenen Maßnahmen mitteilen, und die Kommission sollte den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern.

(64)In der vorliegenden Verordnung sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 präzisiert werden. Um eine wirksame Überwachung und Durchsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollte Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten, soweit die einschlägigen Bestimmungen Anbieter von Vermittlungsdiensten betreffen, die in den Anwendungsbereich jener Verordnung fallen. Die Kommission sollte über ausschließliche Befugnisse zur Überwachung und Durchsetzung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen verfügen, die für Anbieter sehr großer Online-Plattformen im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten.

(65)Um Überschneidungen zu vermeiden und Kohärenz mit dem bestehenden horizontalen Rahmen für KI-Systeme gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 zu gewährleisten, sollte die Durchsetzung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen spezifischen Sicherheitsanforderungen für KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots auf dem Aufsichts- und Durchsetzungsrahmen und den entsprechenden Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 beruhen.

(66)Anbieter von Online-Spielen, bei denen es sich um Videospielplattformen handelt, unterliegen der Aufsichts- und Durchsetzungsstruktur gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065. Um die Kohärenz mit der Durchsetzung im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollte für die Beaufsichtigung von Anbietern von Online-Spielen, bei denen es sich um Videospiele handelt, eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Hauptniederlassung des Anbieters verantwortlich sein.

(67)Um Rechtssicherheit und eine einheitliche Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten und eine Fragmentierung des Binnenmarkts infolge unterschiedlicher nationaler Auslegungen zu vermeiden, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen, die einem von der Kommission nach dieser Verordnung erlassenen Beschluss zuwiderlaufen. Die Kommission, die Koordinatoren für digitale Dienste und gegebenenfalls die zuständigen Behörden sollten eng zusammenarbeiten und ihre Durchsetzungsmaßnahmen koordinieren, um eine kohärente, wirksame und sich ergänzende Durchsetzung der vorliegenden Verordnung einerseits und der Verordnungen (EU) 2022/2065 und (EU) 2024/1689 andererseits zu gewährleisten, unter anderem indem sie sich auf die in Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Mechanismen für die Zusammenarbeit und Kohärenz stützen.

(68)Die Kommission sollte bestrebt sein, innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme eines Verfahrens wegen mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung einen endgültigen Beschluss zu erlassen. Ferner sollte sie dem betreffenden Anbieter innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme des Verfahrens ihre vorläufige Beurteilung mitteilen.

(69)Die Kommission sollte in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Verordnung notwendigen Mittel verfügen. Um die Verfügbarkeit der Ressourcen sicherzustellen, die für eine angemessene Beaufsichtigung auf Unionsebene im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind, sollte die Kommission von Anbietern von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, Geschäften für Software-Anwendungen, KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots, für deren Beaufsichtigung hinsichtlich der Einhaltung der Kapitel II bis V der vorliegenden Verordnung sie zuständig ist und die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 als sehr große Online-Plattformen benannt sind, eine jährliche Aufsichtsgebühr erheben, deren Höhe jährlich festgelegt werden sollte. Die jährliche Aufsichtsgebühr, die für die Durchsetzung der vorliegenden Verordnung gegenüber diesen Anbietern erforderlich ist, sollte in die Aufsichtsgebühr einbezogen werden, die von diesen Anbietern sehr großer Online-Plattformen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2022/2065 erhoben wird. Ähnlich wie jene Aufsichtsgebühr sollten die externen zweckgebundenen Einnahmen aus der jährlichen Aufsichtsgebühr, die gemäß der vorliegenden Verordnung erhoben wird, für zusätzliches Kommissionspersonal, einschließlich Beamten, Vertragsbediensteten und nationalen Sachverständigen, verwendet werden. Schließlich sollte die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Obergrenze für die Aufsichtsgebühr mit der in der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Obergrenze zusammen berücksichtigt werden und sicherstellen, dass die Kommission insgesamt über genügend Ressourcen verfügt, um ihre Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2022/2065 wahrzunehmen.

(70)Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühr gemäß der vorliegenden Verordnung sollte Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung der spezifischen Befugnisse und Aufgaben der Kommission hinsichtlich Beaufsichtigung, Überwachung, Untersuchung und Durchsetzung in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen umfassen. Er sollte insbesondere die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung, Aufrechterhaltung und Umsetzung der EU-Altersüberprüfungsregelung umfassen, einschließlich der Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einführung der EU-Altersüberprüfungslösung in der gesamten EU und der Entwicklung von Sachkenntnis und Kapazitäten gemäß Artikel 36. Jedoch sollte die individuelle jährliche Aufsichtsgebühr eine Obergrenze für jeden Anbieter sehr großer Online-Plattformen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Anbieters des benannten Dienstes oder der benannten Dienste nicht überschreiten.

(71)Die Kommission sollte bei der Erhebung der jährlichen Aufsichtsgebühr gemäß der vorliegenden Verordnung die in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Vorschriften und Grundsätze anwenden.

(72)Angesichts der Bedeutung des Schutzes von Kindern sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Koordinatoren für digitale Dienste und dem Gremium Sachkenntnis und Kapazitäten der Union in Bezug auf die Überwachung von Diensten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, entwickeln.

(73)Angesichts der Tragweite der Auswirkungen der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Dienste und Systeme auf den Schutz Minderjähriger kann das Versäumnis von Anbietern, ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz zu gewährleisten und die ihnen obliegenden spezifischen Verpflichtungen einzuhalten, rasch schwerwiegende Folgen für eine erhebliche Zahl Minderjähriger, die ihre Dienste oder Systeme in verschiedenen Mitgliedstaaten nutzen, haben und erhebliche Schäden verursachen; dabei kann es auch besonders schwierig sein, solche Versäumnisse zu erkennen und rechtzeitig zu beheben. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Sachkenntnis und Kapazitäten der Union entwickeln, einschließlich der Einrichtung von Netzwerken für den Wissensaustausch, um rasch auf Sicherheitsvorfälle zu reagieren, die den Schutz Minderjähriger beeinträchtigen. Solche Sicherheitsvorfälle sollten als sich rasch wandelnde Situationen innerhalb oder außerhalb der EU verstanden werden, die eine Online-Dimension und einen mutmaßlichen Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich dieser Verordnung aufweisen, ernsthafte und negative Folgen für die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz oder die Gesundheit und das Wohlergehen von Minderjährigen in der Union haben und eine sofortige Reaktion erfordern, wie z. B. gefährliche oder schädliche Herausforderungen, die sich unter Minderjährigen verbreiten und sie einer unmittelbaren Gefahr aussetzen. Die Kommission sollte daher die zuständigen Behörden koordinieren und deren Sachkenntnis und Ressourcen in Anspruch nehmen können, z. B. durch die dauerhafte oder vorübergehende Analyse spezifischer Trends oder Probleme, die im Zusammenhang mit jenen sich rasch wandelnden Situationen mit Auswirkungen auf die Gesundheit, das Wohlergehen, die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz Minderjähriger auftreten. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Entwicklung solcher Kapazitäten mit der Kommission zusammenarbeiten, gegebenenfalls auch durch die Entsendung von Personal, und zur Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskapazität der Union sowie einer Verwaltungsvereinbarung beitragen, in der Verfahren zur Erleichterung einer raschen Reaktion im Falle eines Sicherheitsvorfalls, der den Schutz Minderjähriger beeinträchtigt, festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten für die nationalen Behörden Mindestvorgaben für die Vorsorge festlegen, um sicherzustellen, dass Kanäle für die regelmäßige Kommunikation zwischen den einschlägigen nationalen Behörden und Dritten bestehen, und gegebenenfalls Protokolle für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle auf nationaler Ebene erfassen.

(74)Diese Verordnung wahrt die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte, einschließlich der Rechte des Kindes, sowie die Grundrechte, die allgemeine Grundsätze des Unionsrechts darstellen. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Grundrechten ausgelegt und angewandt werden, einschließlich des in Artikel 7 der Charta verankerten Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des in Artikel 8 der Charta verankerten Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten, des in Artikel 11 der Charta verankerten Grundrechts auf die Meinungs- und Informationsfreiheit, einschließlich Medienfreiheit und -pluralismus, des in Artikel 21 der Charta verankerten Grundrechts auf Nichtdiskriminierung und der in Artikel 24 der Charta verankerten Rechte des Kindes. Bei der Ausübung der in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse sollten alle beteiligten Behörden im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einem Konflikt zwischen verschiedenen Grundrechten die betreffenden Rechte in ausgewogener Weise berücksichtigen.

(75)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich zu einem ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Kindern zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da sie allein nicht in der Lage sind, die erforderliche Harmonisierung und Zusammenarbeit zu erreichen, sondern vielmehr wegen des territorialen und persönlichen Geltungsbereichs auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(76)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört und hat am [DATUM] seine Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 – Gegenstand

Diese Verordnung trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei und gewährleistet ein hohes Maß an Schutz für Minderjährige in der Union im Internet, indem harmonisierte Vorschriften für ein sicheres und zur Handlung befähigendes Online-Umfeld für Minderjährige, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Verbraucherschutzes, festgelegt werden. Sie präzisiert und ergänzt die Verordnung (EU) 2022/2065 und ergänzt die Verordnung (EU) 2024/1689. In dieser Verordnung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a)ein harmonisiertes Mindestalter für die Einrichtung eines Kontos bei Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten,

b)harmonisierte Sicherheitsanforderungen für Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, Videospielplattformen und Geschäfte für Software-Anwendungen sowie harmonisierte Sicherheitsanforderungen für Videospiele, KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots zum Schutz Minderjähriger im Internet,

c)harmonisierte Vorschriften für die Altersfeststellung im Internet.

Artikel 2 – Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für Anbieter der folgenden Dienste oder Systeme, die für Minderjährige zugänglich sind:

a)Online-Dienste sozialer Netzwerke,

b)Video-Sharing-Plattform-Dienste,

c)Geschäfte für Software-Anwendungen,

d)Online-Spiele,

e)Betriebssysteme,

f)KI-Begleiter,

g)allgemeine dialogbasierte Chatbots.

(2)In Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Dienste gilt diese Verordnung für Diensteanbieter ungeachtet deren Niederlassungsorts, wenn sie diese Dienste Nutzern mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union anbieten.

(3)Im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstaben f und g genannten KI-Systeme gilt diese Verordnung für Anbieter, die solche KI-Systeme in der Union in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, unabhängig davon, wo diese Anbieter niedergelassen oder ansässig sind.

(4)Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Anbieter von Folgendem:

a)nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien,

b)nicht gewinnorientierte Bildungs- und Forschungsverzeichnisse,

c)Dienste und Systeme, die in erster Linie für Bildungszwecke konzipiert sind und von Bildungseinrichtungen oder -organisationen oder in deren Namen betrieben werden,

d)Plattformen für die Entwicklung und die Weitergabe quelloffener Software, es sei denn, die Plattform selbst stellt ein KI-System dar, das in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) 2024/1689 fällt,

e)Dienste und Systeme, die eigens für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung aufgebaut und betrieben werden,

f)Dienste und Systeme, die von Behörden konzipiert, entwickelt und betrieben werden und für die ausschließliche Nutzung durch diese Behörden oder die Nutzung in deren Auftrag bestimmt sind.

(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 4 des vorliegenden Artikels zu erlassen, um andere Arten von Diensten oder Systemen in die Liste der ausgenommenen Dienste oder Systeme aufzunehmen bzw. Dienste oder Systeme aus dieser Liste zu streichen, wenn dies angesichts der potenziellen Risiken für die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz von Minderjährigen, die von einem Dienst oder System ausgehen, gerechtfertigt ist oder wenn ein Dienst oder System ein solches Risiko birgt, das den Risiken, die von den bereits in Absatz 4 genannten Diensten oder Systemen ausgehen, gleichwertig oder geringer ist.

(6)Bei den Anbietern von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten und Videospielplattformen, die Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 unterliegen und die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie den genannten Artikel in den unter die vorliegende Verordnung fallenden Angelegenheiten einhalten, auch in Bezug auf KI-Systeme, die bei der Erbringung dieses Dienstes als Funktion von Online-Plattformen im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 eingesetzt werden.

(7)Diese Verordnung lässt die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union, die andere Aspekte der Erbringung von Vermittlungsdiensten regeln, und für KI-Systeme im Binnenmarkt geltende Unionsvorschriften unberührt, insbesondere folgende:

a)Richtlinie 2010/13/EU 8 ,

b)Unionsvorschriften über Verbraucherschutz und Produktsicherheit, einschließlich der Richtlinien 2005/29/EG, 2011/83/EU und (EU) 2019/770, der Richtlinie 93/13/EWG des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2019/1020, (EU) 2023/988 und (EU) 2024/1689,

c)Unionsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG,

d)Richtlinie (EU) 2024/1385 9 .

Artikel 3 – Begriffsbestimmungen

1.Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für „Online-Plattform“, „Nutzer“, „Online-Schnittstelle“ und „Empfehlungssystem“ in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/2065.

2.Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für „Online-Dienst eines sozialen Netzwerks“, „Video-Sharing-Plattform-Dienst“ und „Geschäft für Software-Anwendungen“ in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/1925. Diese Dienste gelten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als „Online-Plattform“ im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065.

3.Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für „KI-System“ und „KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck“ in der Verordnung (EU) 2024/1689; in Bezug auf unter die vorliegende Verordnung fallende KI-Systeme gilt die Begriffsbestimmung für „Anbieter“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der genannten Verordnung.

4.Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt die Begriffsbestimmung für „Betriebssystem“ in Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2022/1925.

5.Über die vorstehenden Begriffsbestimmungen hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck

a)„Minderjährige“ oder „Kinder“ natürliche Personen unter 18 Jahren;

b)„Erziehungsberechtigte“ alle Personen, die nach geltendem nationalen Recht die elterliche Verantwortung für Minderjährige innehaben;

c)„KI-Begleiter“ ein KI-System, einschließlich eines KI-Systems mit allgemeinem Verwendungszweck, das eine dauerhafte, personalisierte Interaktion oder Begleitung bietet, die eine soziale, emotionale oder zwischenmenschliche Beziehung zu einem Nutzer simuliert oder erleichtert;

d)„allgemeiner dialogbasierter Chatbot“ ein KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck mit allgemeinen Gesprächsfunktionen für die direkte Interaktion mit Nutzern, das in der Lage ist, Unterstützung über mehrere Bereiche und Aufgaben hinweg zu bieten; diese Begriffsbestimmung schließt KI-Systeme aus, deren Gesprächsfunktionen auf einen spezialisierten Dienst, eine spezielle Aufgabe oder eine vorab festgelegte Reihe von Funktionen beschränkt sind, einschließlich spezialisierter Kundendienste, Geschäftsvorgänge, technischer Unterstützung, transaktioneller, bildungsbezogener, informationsbezogener, industrieller oder fertigungsbezogener KI-Anwendungen;

e)„Online-Spiele“ ein Videospiel oder eine Videospielplattform;

f)„Videospiel“ einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535, der es den Nutzern ermöglicht, mithilfe einer lokal oder aus der Ferne abgerufenen Anwendung, einschließlich unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers und durch Interaktion mit einer Benutzerschnittstelle oder einem Eingabegerät, visuelle Rückmeldung von einem Anzeigegerät in einer simulierten Umgebung zu Spiel- oder Unterhaltungszwecken zu erzeugen;

g)„Videospielplattform“ eine „Online-Plattform“ im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065, auf der durch Interaktion mit einer Benutzerschnittstelle oder einem Eingabegerät visuelle Rückmeldung von einem Anzeigegerät in einer simulierten Umgebung [zu Spiel- oder Unterhaltungszwecken] erzeugt wird;

h)„Altersüberprüfung“ ein Verfahren oder System, mit dem anhand von Informationen aus Identifizierungsdokumenten oder anderen zuverlässigen und überprüften Identifizierungsquellen mit hoher Sicherheit festgestellt werden kann, ob der Nutzer eines Systems oder eines Dienstes ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersvorgabe erreicht hat;

i)„Altersfeststellung“ eine Reihe von Methoden, die zur Bestimmung, Schätzung oder Überprüfung des Alters einer natürlichen Person verwendet werden können, einschließlich Altersschätzung und Altersüberprüfung und unter Ausschluss der Eigenerklärung der Nutzer;

j)„Alterssignal“ alle Daten, Attribute, Token, Berechtigungsnachweise oder sonstigen Informationen, die zum Zwecke der Feststellung, Überprüfung oder des Nachweises eines bestimmten Alters, der Erfüllung einer bestimmten Altersvorgabe oder einer bestimmten Altersspanne einer Person bereitgestellt, übermittelt oder generiert werden;

k)„EU-Altersüberprüfungslösung“ eine Lösung zur Altersüberprüfung, die die Anforderungen der EU-Altersüberprüfungsregelung erfüllt und von einer Behörde zertifiziert und nach Notifizierung durch einen Mitgliedstaat in die EU-Liste der EU-Altersüberprüfungslösungen aufgenommen wurde;

l)„EU-Liste der Anbieter von EU-Altersnachweisbescheinigungen“ die von der Kommission erstellte und veröffentlichte Liste der Anbieter, die EU-Altersnachweisbescheinigungen ausstellen;

m)„EU-Liste der EU-Altersüberprüfungslösungen“ die von der Kommission erstellte und veröffentlichte Liste der durch einen Mitgliedstaat notifizierten EU-Altersüberprüfungslösungen, deren Übereinstimmung mit der EU-Altersüberprüfungsregelung zertifiziert wurde;

n)„EU-Altersüberprüfungsregelung“ eine Attributsbescheinigungsregelung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569 der Kommission mit den Vorschriften für die Anbieter von EU-Altersüberprüfungslösungen und von EU-Altersnachweisbescheinigungen, deren Zulassung und Aufnahme in die EU-Liste der Anbieter von EU-Altersnachweisbescheinigungen sowie die Zertifizierung von EU-Altersüberprüfungslösungen für deren Aufnahme in die EU-Liste der EU-Altersüberprüfungslösungen;

o)„Altersnachweisbescheinigung“ eine elektronische Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die die Authentifizierung der Tatsache ermöglicht, dass ihr Inhaber ein bestimmtes Alter, eine bestimmte Altersvorgabe oder eine bestimmte Altersspanne erreicht hat;

p)„Instrumente für Erziehungsberechtigte“ Software, Merkmale, Funktionen oder Anwendungen, die Erziehungsberechtigten dabei helfen sollen, Minderjährige bei ihren Online-Aktivitäten zu begleiten, um ihre Privatsphäre zu schützen sowie ihre Sicherheit und ihr Wohlergehen zu gewährleisten.

Artikel 4 – Umgehungsverbot

Die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, von Video-Sharing-Plattform-Diensten, von Online-Spielen, von Geschäften für Software-Anwendungen, von Betriebssystemen, von KI-Begleitern und von allgemeinen dialogbasierten Chatbots dürfen

a)kein Verhalten an den Tag legen, das die wirksame Einhaltung ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus dieser Verordnung untergräbt, unabhängig davon, ob das Verhalten vertraglicher, kommerzieller, technischer oder sonstiger Art ist oder in der Verwendung von Verhaltenslenkungsmethoden oder Schnittstellengestaltung besteht;

b)keine anderen Handlungen wissentlich und vorsätzlich vornehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird, um sich der Einhaltung dieser Verpflichtungen zu entziehen.

Artikel 5 – Übermittlung und unabhängige Prüfung eines Compliance-Plans

(1)Innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Beschlusses, mit dem sie gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 als sehr große Online-Plattform benannt wurden, notifizieren die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten der Kommission einen Compliance-Plan, in dem die Einhaltung der in den Kapiteln II bis V der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen ausführlich beschrieben wird.

Bei den in Unterabsatz 1 genannten Anbietern, die bereits gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 als sehr große Online-Plattform benannt wurden, erfolgt diese Notifizierung innerhalb von 30 Tagen nach Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung.

Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 gilt sinngemäß für die Nachweise dieser Notifizierungen.

(2)Damit die Kommission die Einhaltung der in den Kapiteln II bis V festgelegten Verpflichtungen durch die in Absatz 1 genannten Anbieter bewerten kann, geben diese Anbieter auf eigene Kosten eine Prüfung des gemäß Absatz 1 notifizierten Compliance-Plans durch eine oder mehrere unabhängige Prüfstellen in Auftrag. Die unabhängigen Prüfstellen müssen über Sachverständige mit nachgewiesenem Fachwissen in den folgenden für den Jugendschutz relevanten Bereichen verfügen oder diese beauftragen:

a)Schutz und Rechte des Kindes,

b)Kindermedizin und Kinderpsychiatrie,

c)Entwicklungswissenschaft,

d)Altersfeststellung,

e)Gestaltung von Online-Schnittstellen und Empfehlungssystemen,

f)Datenschutz und -sicherheit.

(3)Artikel 37 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 gilt sinngemäß für die gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführten Prüfungen sowie für die unabhängigen Prüfstellen und die von ihnen beauftragten Sachverständigen. Die Kosten der Prüfung trägt der betreffende Anbieter. Diese Kosten dürfen nicht über den marktüblichen Sätzen für vergleichbare Bewertungen durch die Prüfstellen liegen.

Die in Absatz 1 genannten Anbieter arbeiten mit den unabhängigen Prüfstellen zusammen und gewähren ihnen Zugang zu allen Informationen, Daten, Unterlagen und Mitarbeitenden, die für die Durchführung der Prüfung relevant sind.

Die Anbieter stellen sicher, dass alle Mitarbeitenden oder Auftragnehmenden, die mit der unabhängigen Prüfstelle kommuniziert haben, vor nachteiligen Maßnahmen des Anbieters geschützt sind.

(4)Die vom Anbieter gemäß Absatz 2 beauftragte unabhängige Prüfstelle

a)bewertet die von den Anbietern gemäß Absatz 1 vorgelegten Compliance-Pläne im Hinblick auf die in den Kapiteln II bis V festgelegten Verpflichtungen;

b)übermittelt einen Berichtsentwurf an den Anbieter, der innerhalb von 15 Tagen nach Eingang dazu Stellung nehmen kann;

c)legt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Compliance-Plans unter Berücksichtigung etwaiger gemäß Buchstabe b eingegangener Stellungnahmen der Kommission und dem Anbieter gleichzeitig einen Abschlussbericht vor, in dem etwaige Mängel der im Plan beschriebenen Compliance-Maßnahmen festgestellt werden.

(5)Der betreffende Anbieter veröffentlicht unverzüglich nach dessen Eingang eine Zusammenfassung des in Absatz 4 Buchstabe c genannten Abschlussberichts, die keine vertraulichen Informationen enthalten darf.

(6)Kommt die Kommission im Wege eines Beschlusses auf der Grundlage des in Absatz 4 Buchstabe c genannten Abschlussberichts zu dem Schluss, dass der Compliance-Plan Mängel aufweist, so legt der betreffende Anbieter der Kommission und der unabhängigen Prüfstelle innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Kommissionsbeschlusses einen Abhilfemaßnahmenplan vor, in dem für jeden festgestellten Mangel eine oder mehrere Abhilfemaßnahmen angegeben sind.

Der Anbieter legt ferner einen angemessenen Zeitraum von höchstens 60 Tagen für die Umsetzung jeder Abhilfemaßnahme im Abhilfemaßnahmenplan fest.

Die unabhängige Prüfstelle überprüft die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen und erstattet der Kommission und dem betreffenden Anbieter darüber Bericht.

(7)Bei der Bewertung der Einhaltung der in den Kapiteln II bis V dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die in Absatz 1 genannten Anbieter ist die Kommission berechtigt, den in Absatz 1 genannten Compliance-Plan, den in Absatz 4 Buchstabe c genannten Abschlussbericht und alle gemäß Absatz 6 mitgeteilten Abhilfemaßnahmen oder andere Informationen, die sie für relevant hält, zu berücksichtigen.

(8)Weder der in Absatz 4 Buchstabe c genannte Abschlussbericht noch etwaige Maßnahmen oder Unterlassungen der Kommission in Bezug auf diesen Abschlussbericht oder den Compliance-Plan stellen eine Feststellung der Einhaltung der in den Kapiteln II bis V der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen dar oder beschränken die Befugnisse der Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) 2022/2065.

(9)Nach der ersten Notifizierung gemäß Absatz 1 erstatten die Anbieter im Rahmen ihrer gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2022/2065 durchgeführten jährlichen Risikobewertungen jährlich Bericht über die Einhaltung der in den Kapiteln II bis V der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen und Vorgaben.

Die Einhaltung der in den Kapiteln II bis V der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen und Vorgaben wird in die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2022/2065 durchgeführten unabhängigen Prüfungen einbezogen.

(10)Dieser Artikel lässt die Befugnisse der Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2022/2065, einschließlich der Befugnis zum Erlass einstweiliger Maßnahmen, unberührt.

(11)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorlagen und Methoden für die gemäß diesem Artikel durchgeführten Prüfungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL II – HINAUSGEZÖGERTE EINRICHTUNG UND NUTZUNG VON KONTEN FÜR MINDERJÄHRIGE BEI ONLINE-DIENSTEN SOZIALER NETZWERKE UND VIDEO-SHARING-PLATTFORM-DIENSTEN

ABSCHNITT I – Hinausgezögerter Zugang für Minderjährige

Artikel 6 – Hinausgezögerte Einrichtung und Nutzung von Konten

(1)Die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten dürfen einer natürlichen Person unter 15 Jahren nicht gestatten, bei diesem Dienst ein Konto einzurichten oder auf diesen Dienst über ein Konto zuzugreifen, das für diese Person eingerichtet oder ihr zugeordnet wurde, wenn der Dienst ein Risiko für die Privatsphäre, die Sicherheit oder den Schutz von Minderjährigen unter 15 Jahren darstellt.

Ein Dienst gilt als ein Risiko für die Privatsphäre, die Sicherheit oder den Schutz von Minderjährigen unter 15 Jahren, wenn er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

d)Er ermöglicht es Nutzern, die über ein Konto auf den Dienst zugreifen, Inhalte in Echtzeit an eine unbestimmte Zahl anderer Nutzer zu übermitteln, auch durch Live-Streaming audiovisueller Inhalte;

e)er ermöglicht es Nutzern, die über ein Konto auf den Dienst zugreifen, mit anderen Nutzern, die nicht Teil bereits bestehender Verbindungen oder Abonnements des Nutzers sind, Kontakt aufzunehmen, mit ihnen zu kommunizieren und anderweitig mit ihnen zu interagieren;

f)er setzt ein Empfehlungssystem auf der Grundlage von Profiling im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679 ein;

g)er setzt ein Empfehlungssystem ein, das einem Nutzer, der über ein Konto auf den Dienst zugreift, Vorschläge zu Kontakten oder Informationen über diese vorlegt oder priorisiert, die nicht von bereits bestehenden Verbindungen oder Abonnements des Nutzers bereitgestellt wurden;

h)er führt Funktionen, Schnittstellengestaltungen oder Eigenschaften ein oder weist diese auf, die dazu bestimmt sind oder für die vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie einen ununterbrochenen Konsum von Inhalten ermöglichen, Anreize für Interaktionen mit dem Dienst oder mit Inhalten oder anderen Nutzern schaffen oder automatisierte Benachrichtigungen übermitteln, die den Nutzer dazu veranlassen sollen, die Nutzung des Dienstes zu beginnen oder wieder aufzunehmen.

(2)Abweichend von Absatz 1 können Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten Erziehungsberechtigten gestatten, Konten für Minderjährige über 13 Jahren und unter 15 Jahren mit begrenzten Merkmalen einzurichten, damit sie über ein solches begrenztes Konto auf den Dienst zugreifen können. Diese Konten erfüllen zumindest die folgenden Voraussetzungen:

a)Die in Artikel 20 vorgesehenen Instrumente für Erziehungsberechtigte sind stets aktiviert;

b)Erziehungsberechtigte können eine Obergrenze für die Zeit festlegen, für die der Dienst oder das System an einem Tag über dieses Konto zugänglich ist und die eine Stunde pro Tag nicht überschreiten darf;

c)Erziehungsberechtigte werden in die Lage versetzt, potenzielle neue Kontakte vorab zu genehmigen und eine Obergrenze für die Zahl anderer Nutzer in den Kontakten des Kontos festzulegen.

(3)Bei der Einrichtung eines Kontos für Minderjährige gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergreift der Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten Maßnahmen, um festzustellen, ob die Person, die das Konto erstellt, Träger der elterlichen Verantwortung für diese Minderjährigen gemäß Artikel 26 ist, und überprüft, ob der Nutzer das 13. Lebensjahr gemäß Artikel 28 Absatz 1 vollendet hat.

(4)Die Anbieter von Diensten, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 dieses Artikels fallen, stellen innerhalb von sechs Monaten nach Geltungsbeginn dieser Verordnung fest, ob die Inhaber bestehender Konten, die für den Zugang zu ihrem Dienst genutzt werden, jünger als 15 Jahre sind. Wird festgestellt, dass Inhaber bestehender Konten jünger als 15 Jahre sind, so sperren die betreffenden Diensteanbieter die Konten der Nutzer, bei denen festgestellt wurde, dass sie jünger als 15 Jahre sind, oder bei denen das Alter nicht festgestellt werden kann.

(5)Wenn Anbieter von Diensten, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fallen, personenbezogene Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten, sollten die Bestimmungen dieses Artikels parallel zu den Altersgrenzen gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung gelten.

(6)Die Kommission kann gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung durch Änderung und Ergänzung der Bedingungen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, um neue Merkmale und Funktionen aufzunehmen oder bestehende Merkmale oder Funktionen zu ändern, die ein Risiko für die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz von Minderjährigen online darstellen, das den Risiken gleichwertig ist, die sich aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen ergeben.

ABSCHNITT II – Von Erziehungsberechtigten kontrollierter Zugang für Minderjährige unter 13 Jahren

Artikel 7 – Von Erziehungsberechtigten kontrollierter Zugang für Minderjährige unter 13 Jahren

(1)Die Anbieter von Video-Sharing-Plattform-Diensten, deren Dienst speziell für Minderjährige unter 13 Jahren konzipiert ist, können Erziehungsberechtigten ausnahmsweise gestatten, Minderjährigen unter 13 Jahren begrenzten Zugang zu dem Dienst über das eigene Konto der Erziehungsberechtigten zu gewähren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Ein solcher von Erziehungsberechtigten kontrollierter Zugang erfolgt ausschließlich über das eigene Konto der Erziehungsberechtigten, und für Minderjährige wird kein Konto eingerichtet oder ihnen zugeordnet;

b)ein solcher Zugang wird mithilfe der in Artikel 20 genannten Instrumente für Erziehungsberechtigte oder anderer Einstellungen zur elterlichen Kontrolle auf dem Konto oder dem Gerät der Erziehungsberechtigten ermöglicht und kontrolliert;

c)der Anbieter erlaubt in seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich den Zugang für Minderjährige unter 13 Jahren und legt darin eindeutig die Altersspanne der Minderjährigen fest, für die der Zugang vorbehaltlich der Zustimmung der Erziehungsberechtigten erlaubt ist;

d)der Anbieter hat eine Bewertung der Auswirkungen des Dienstes oder der relevanten Teile des Dienstes auf Minderjährige der angegebenen Altersspanne durchgeführt und in mindestens einer Amtssprache eines Mitgliedstaats und in einem öffentlich zugänglichen Bereich seiner Online-Schnittstelle veröffentlicht; darin bewertet er die Risiken und zeigt gegebenenfalls auf, wie diese Risiken unter Berücksichtigung der relevanten Altersgruppen wirksam gemindert wurden. Die Einhaltung der in Kapitel III festgelegten Anforderungen führt nicht automatisch zu einer wirksamen Minderung dieser Risiken;

e)der Anbieter hat in einem öffentlich zugänglichen Bereich seiner Online-Schnittstelle in klarer und transparenter Weise dargelegt, welche Inhalte oder Verhaltensweisen bei der Nutzung des Dienstes als nicht altersgerecht oder als schädlich für die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz von Minderjährigen der festgelegten Altersspanne angesehen werden;

f)Minderjährigen unter 13 Jahren wird kein Zugang zu den gemäß Buchstabe e festgelegten Inhalten gewährt;

g)die verfügbaren Merkmale und Funktionen werden am gemäß Absatz 4 Buchstabe b angegebenen Alter der Minderjährigen ausgerichtet und schrittweise angepasst;

h)alle Personalisierungsmerkmale und Empfehlungssysteme sowie alle Funktionen zur Suche nach Inhalten, die von anderen Nutzern geteilt werden, werden deaktiviert und können nicht aktiviert werden, es sei denn, die in Buchstabe d genannte Bewertung zeigt, dass ihre Aktivierung dem Wohl der Minderjährigen dient und die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz der Minderjährigen in keiner Weise beeinträchtigt.

(2)Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Anbieter, Minderjährigen unter 13 Jahren den Zugang zu einem Dienst zu gestatten, oder als verleihe er Minderjährigen oder Erziehungsberechtigten ein Recht auf Zugang zu einem Dienst, dessen Geschäftsbedingungen einen solchen Zugang nicht erlauben, oder wenn der Zugang zu dem Dienst nach EU-Recht oder nationalem Recht im Einklang mit dem EU-Recht ein höheres Mindestalter voraussetzt.

(3)Das Konto, über das der von den Erziehungsberechtigten kontrollierte Zugang gemäß Absatz 1 gewährt wird, wird ausschließlich von den Erziehungsberechtigten eingerichtet, registriert und geführt. Minderjährige, die über das Konto der Erziehungsberechtigten auf den Dienst zugreifen, sind nicht Vertragspartei des Vertrags mit dem Anbieter. Der Anbieter trifft Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Erziehungsberechtigten, die den Zugang gemäß Absatz 1 ermöglichen, die Träger der elterlichen Verantwortung für die betreffenden Minderjährigen gemäß Artikel 26 sind.

(4)Die Gestaltung und Funktionsweise des gemäß diesem Artikel bereitgestellten, von Erziehungsberechtigten kontrollierten Zugangs dürfen die Privatsphäre der Minderjährigen nicht unverhältnismäßig einschränken und müssen die Autonomie und Handlungsfähigkeit der Minderjährigen im Einklang mit ihren sich entwickelnden Fähigkeiten unterstützen. Der gemäß diesem Artikel gewährte, von Erziehungsberechtigten kontrollierte Zugang muss zumindest die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)Die in Artikel 20 vorgesehenen Instrumente für Erziehungsberechtigte sind standardmäßig aktiviert;

b)die Erziehungsberechtigten geben das Alter der Minderjährigen an, denen Zugang gewährt wird, und Minderjährigen unter drei Jahren wird kein solcher Zugang gewährt;

c)die Erziehungsberechtigten legen eine tägliche Höchstdauer des Zugangs für die Minderjährigen fest, die eine Stunde nicht überschreiten darf;

d)die Erziehungsberechtigten sind in der Lage, die Minderjährigen angezeigten oder empfohlenen Inhalte zu überwachen, wobei das Recht der Minderjährigen auf Privatsphäre und das Wohl der Minderjährigen als vorrangige Erwägung zu berücksichtigen sind;

e)die Erziehungsberechtigten können alle anderen Nutzer, mit denen Minderjährige über das Konto der Erziehungsberechtigten interagieren können, genehmigen, einschränken und entfernen;

f)die Erziehungsberechtigten können den Zugang Minderjähriger jederzeit aussetzen.

(5)Der von Erziehungsberechtigten kontrollierte Zugang gemäß diesem Artikel wird eingestellt, wenn die Minderjährigen das Alter von 13 Jahren erreichen, was auf der Grundlage des gemäß Absatz 4 Buchstabe b dieses Artikels angegebenen Alters zu bestimmen ist. Dies gilt unbeschadet der Einrichtung eines Kontos gemäß Artikel 5 Absatz 2, sofern die Bedingungen jenes Artikels erfüllt sind.

(6)Die Kommission kann gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung erlassen, um die in den Absätzen 1 und 4 genannten Bedingungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, sofern durch diese Änderungen ein Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen online gewahrt wird, das dem durch die in den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels genannten Bedingungen gebotenen Schutzniveau gleichwertig ist.

KAPITEL III – INHÄRENTE SICHERHEIT

ABSCHNITT I – Allgemeine Verpflichtung zur inhärenten Sicherheit

Artikel 8 – Allgemeine Verpflichtung zur inhärenten Sicherheit

(1)Die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, von Video-Sharing-Plattform-Diensten, von Online-Spielen, von KI-Begleitern, von allgemeinen dialogbasierten Chatbots und von Geschäften für Software-Anwendungen, unabhängig davon, ob diese Dienste oder Systeme über ein Konto zugänglich sind, und einschließlich Diensten und Systemen, die über die in Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 genannten Konten zugänglich sind, stellen ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen sicher. Die Anbieter solcher Dienste oder Systeme konzipieren diese Dienste und Systeme standardmäßig im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen und weichen von diesen Anforderungen erst ab, nachdem sie festgestellt haben, dass der Nutzer des Dienstes oder des Systems ein Erwachsener ist, indem sie von einer Altersfeststellung gemäß Kapitel V Gebrauch machen.

(2)Die Einhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen lässt die Verpflichtung der Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten, die Einrichtung von Konten gemäß Artikel 6 hinauszuzögern, und gegebenenfalls die Verpflichtung der Anbieter von Video-Sharing-Plattform-Diensten in Bezug auf den von Erziehungsberechtigten kontrollierten Zugang für Minderjährige gemäß Artikel 7 unberührt.

(3)Wenn Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke oder von Video-Sharing-Plattform-Diensten KI-Begleiter oder allgemeine dialogbasierte Chatbots als Funktion bei der Bereitstellung dieser Dienste einsetzen, gelten für solche KI-Systeme nur die in den Abschnitten III, V und VI festgelegten Vorgaben.

ABSCHNITT II – Verpflichtungen für Online-Dienste sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Dienste

Artikel 9 – Suchterzeugende Gestaltung

(1)Die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten dürfen ihre Dienste nicht in einer Weise konzipieren, organisieren oder betreiben, die dazu bestimmt ist oder für die vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie zwanghafte oder übermäßige Nutzung der Online-Dienste sozialer Netzwerke und der Video-Sharing-Plattform-Dienste durch Minderjährige fördert.

(2)Folgende Merkmale gelten als Anreiz für eine zwanghafte oder übermäßige Nutzung des Dienstes durch Minderjährige im Sinne des Absatzes 1:

a)Möglichkeit des automatischen Abspielens von Inhalten und des ununterbrochenen Konsums von Inhalten ohne wirksame und regelmäßige Unterbrechungsmomente, während denen Minderjährige überlegen können, ob sie mehr Inhalte konsumieren wollen;

b)Untergrabung der Entscheidung Minderjähriger, die Nutzung des Dienstes zu beenden, oder Nichtgewährung der Möglichkeit für Minderjährige, eine solche Entscheidung zu treffen, wie z. B. durch Benachrichtigungen, die nicht durch die Interaktion oder Aktivität des Minderjährigen im Dienst ausgelöst werden oder nicht in direktem Zusammenhang damit stehen;

c)Anreize für Minderjährige, Inhalte weiterzugeben oder in Echtzeit an eine unbestimmte Zahl von Nutzern zu übermitteln, oder entsprechende Belohnungen;

d)Schaffung von Anreizen für eine regelmäßige oder häufigere Beschäftigung mit dem Dienst, unter anderem durch Sanktionen oder den Verlust von Vorteilen, wenn die Beschäftigung nicht regelmäßig oder innerhalb bestimmter Zeitabstände erfolgt.

(3)Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten ergreifen wirksame Maßnahmen, um Folgendes sicherzustellen:

a)zeitlich befristeten Zugang für Minderjährige zu ihrem Dienst,

b)Unterbrechung der Nutzung des Dienstes durch Minderjährige.

Diese Maßnahmen sind so zu gestalten, dass die Schulzeiten und die Kernschlafstunden von Minderjährigen geschützt werden.

Artikel 10 – Empfehlungssysteme

(1)Die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten, die Empfehlungssysteme verwenden, gestalten die vorgeschlagenen Informationen und die Optimierung ihrer Empfehlungssysteme für Minderjährige so, dass ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen gewährleistet ist.

(2)Zur Erfüllung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verpflichtungen stellen Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten, die Empfehlungssysteme verwenden, sicher, dass bei der Optimierung des Empfehlungssystems die Vulnerabilität oder Aufmerksamkeit Minderjähriger nicht ausgenutzt wird und dass sie Evaluierungsparameter zur Erfassung der Auswirkungen in Bezug auf die Qualität, die Sicherheit und die psychische Gesundheit von Minderjährigen umfasst, indem sie mindestens die folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)Sie sorgen dafür, dass die Empfehlungssysteme ausdrücklich vom Nutzer angegebenen Präferenzen Vorrang einräumen und mehr Gewicht verleihen, wenn sie Informationen vorschlagen;

b)sie deaktivieren standardmäßig die Empfehlung von Informationen, die vom Empfehlungssystem auf der Grundlage impliziter, auf Beschäftigung mit dem Dienst gestützter Signale aus dem Online-Verhalten Minderjähriger vorgeschlagen werden;

c)sie sorgen dafür, dass die Empfehlungssysteme nicht auf außerhalb des Dienstes erhobenen personenbezogenen Daten von Minderjährigen beruhen;

d)sie sorgen dafür, dass Minderjährige nicht Informationen ausgesetzt werden, die von den Empfehlungssystemen vorgeschlagen werden und die ein Risiko für ihre Privatsphäre, ihre Sicherheit und ihren Schutz darstellen können, auch wenn sie wiederholt auftauchen.

(3)Die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten, die Empfehlungssysteme verwenden, stellen Instrumente bereit und zeigen sie hervorgehoben an, die es Minderjährigen ermöglichen,

a)die Parameter des Empfehlungssystems zu ändern oder zu steuern, unter anderem durch einfaches Löschen aller zuvor ermittelten Präferenzen;

b)zumindest eine Option des Empfehlungssystems zu wählen, die sich nicht auf Profiling im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679 stützt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Instrumente dürfen nicht so konzipiert sein, dass Minderjährige dazu verleitet werden, die auf Profiling gestützte Option zu wählen, werden während der Kontoerstellung angeboten und bleiben über den spezifischen Bereich der Online-Schnittstelle des Dienstes, in dem die Informationen priorisiert werden, direkt zugänglich, auch für Nutzer ohne Konto.

Artikel 11 – Sichere Einstellungen

(1)Die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einstellungen standardmäßig auf ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen gesetzt sind. Um die Einhaltung dieses Absatzes zu gewährleisten, müssen diese Anbieter standardmäßig zumindest Folgendes abschalten:

a)Geolokalisierung und andere Tracking-Merkmale,

b)Zugriff auf Mikrofon und Kamera,

c)Empfehlungen anderer Konten und Synchronisierung von Kontakten,

d)Push-Benachrichtigungen, die in jedem Fall so gestaltet sein sollten, dass die Kernschlafstunden und Schulzeiten von Minderjährigen geschützt werden.

(2)Die in Absatz 1 genannten Standardeinstellungen dürfen vom Anbieter nur geändert werden, wenn die Minderjährigen älter als 15 Jahre sind, klar und eindeutig über diese Änderungen informiert wurden und ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Standardeinstellungen werden, wenn sie von Minderjährigen aktiviert werden, nach dem Ende ihrer Sitzung im Dienst ausgeschaltet.

(3)Wenn Merkmale oder Einstellungen ein Risiko für die Privatsphäre, die Sicherheit, den Schutz oder die Gesundheit und das Wohlergehen von Minderjährigen darstellen, stellen Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten sicher, dass diese Merkmale oder Einstellungen Minderjährigen nicht zur Verfügung stehen. Dies umfasst zumindest Merkmale, die soziale Vergleiche verstärken oder das Aussehen von Minderjährigen falsch darstellen, insbesondere durch unverhältnismäßige Beschönigung oder Idealisierung.

Artikel 12 – Schutzvorkehrungen für Kontaktaufnahme und Interaktion

(1)Die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten ergreifen Maßnahmen, die ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen in Bezug auf Kontakte zwischen Minderjährigen und anderen Nutzern gewährleisten. Mit diesen Maßnahmen wird zumindest Folgendes sichergestellt:

a)Andere Nutzer können keinen direkten Kontakt mit Minderjährigen aufnehmen, wenn die Minderjährigen diesen Kontakt nicht vorab genehmigt haben;

b)Minderjährige mit einem Konto werden nicht in Kontaktempfehlungen oder ähnliche Merkmale aufgenommen, die es anderen Nutzern, einschließlich Minderjährigen, ermöglichen sollen, ihre Kontakte auszuweiten;

c)Minderjährige können nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung einer Gruppe mit einer begrenzten oder unbegrenzten Zahl von Nutzern hinzugefügt werden;

d)Minderjährige können leicht jeden anderen Nutzer blockieren, ohne dass ihre Identität den gesperrten Nutzern offengelegt wird.

(2)Die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten treffen Vorkehrungen, um zu verhindern, dass Nutzer Minderjährige dazu verleiten oder manipulieren, den in Absatz 1 Buchstabe a genannten direkten Kontakt zu genehmigen.

(3)Die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten ergreifen Maßnahmen, um die Sichtbarkeit etwaiger Informationen, die von Minderjährigen geteilt werden, und ihrer Interaktionen mit anderen Nutzern zu beschränken. Diese Maßnahmen umfassen zumindest Folgendes:

a)Standardmäßig dürfen andere Nutzer, die nicht zuvor von den Minderjährigen akzeptiert wurden, nicht auf Kontoinformationen der Minderjährigen oder auf Inhalte, die von den Minderjährigen bei der Nutzung des Dienstes hochgeladen oder geteilt wurden, zugreifen;

b)Nutzer ohne Konto dürfen nicht auf Kontoinformationen von Minderjährigen oder auf Inhalte, die von Minderjährigen bei der Nutzung des Dienstes hochgeladen oder geteilt wurden, zugreifen;

c)die persönlichen Kontaktdaten von Minderjährigen, wie Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Anschrift, dürfen anderen Nutzern nicht offengelegt oder an diese weitergegeben werden;

d)Minderjährige müssen die Sichtbarkeit aller geteilten Inhalte, Interaktionen und damit zusammenhängenden Parameter bei der Nutzung des Dienstes leicht kontrollieren können;

e)andere Nutzer dürfen nicht in der Lage sein, Kontakt-, Standort- oder Kontoinformationen Minderjähriger oder Inhalte, die von Minderjährigen bei der Nutzung des Dienstes hochgeladen oder geteilt werden, herunterzuladen oder Screenshots davon anzufertigen;

f)Minderjährige dürfen standardmäßig nicht in der Lage sein, die Übertragung nutzergenerierter Inhalte in Echtzeit zu hosten, auch nicht durch Live-Streaming audiovisueller Inhalte.

Artikel 13 – Sicherheit wirtschaftlicher Transaktionen

(1)Die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten stellen sicher, dass Minderjährige vor einer wirtschaftlichen Transaktion in klarer und leicht verständlicher Weise und in Echtzeit darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine wirtschaftliche Transaktion handelt. Bei Käufen, die im Rahmen des Dienstes mit virtueller Währung getätigt werden, die mit einem Geldbetrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erworben werden kann, ist der entsprechende Geldwert in der amtlichen Währung des Mitgliedstaats anzugeben, in dem der Nutzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2)Die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke und von Video-Sharing-Plattform-Diensten dürfen ihre Dienste nicht in einer Weise konzipieren, organisieren oder betreiben, die zu übermäßigen, impulsiven oder unerwünschten Ausgaben führen kann. Diese Verpflichtung schließt auch ein, dass Minderjährige keinen variablen Belohnungssystemen ausgesetzt werden, auch wenn der Kauf mit virtuellen Währungen erfolgt, die mit Geldbeträgen im Sinne des Artikels 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erworben werden können.

ABSCHNITT III – Vorgaben für KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots

Artikel 14 – Vorgaben für KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots

(1)Die Anbieter von KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots ergreifen verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen, um ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit, der Sicherheit, der Grundrechte sowie des Wohlergehens und der Entwicklung von Minderjährigen, die Zugang zu ihrem KI-System haben können, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen umfassen zumindest Folgendes:

a)Gewährleistung, dass Minderjährige keinen suchterzeugenden Gestaltungen ausgesetzt sind, indem Gestaltungsmerkmale und Systemverhalten vermieden werden, die zwischenmenschliche Beziehungen simulieren, die zu emotionalen Abhängigkeiten führen können, und indem die in Artikel 9 Absätze 1 und 3 festgelegten Maßnahmen auf solche Systeme angewandt werden;

b)Gewährleistung, dass Minderjährigen sichere Einstellungen geboten werden, indem die in Artikel 11 festgelegten Maßnahmen auf solche Systeme angewandt werden, unter anderem indem sichergestellt wird, dass ihr System standardmäßig keine Informationen oder Analysen, die sich aus früheren Interaktionen Minderjähriger ergeben, bei nachfolgenden Interaktionen nutzt, es sei denn, dies ist zum Schutz der Sicherheit der Minderjährigen erforderlich, um den in Artikel 11 genannten Einstellungen Wirkung zu verleihen;

c)Gewährleistung der Transparenz wirtschaftlicher Transaktionen durch Anwendung der in Artikel 13 festgelegten Maßnahmen auf solche Systeme;

d)Gewährleistung, dass der Zugang zu den in Absatz 1 genannten Diensten und Systemen für Minderjährige unter 13 Jahren nur mithilfe der in Artikel 20 genannten Instrumente für Erziehungsberechtigte ermöglicht und kontrolliert wird;

e)Durchführung von Evaluierungen und Tests des Systems nach dem neuesten Stand der Technik im Hinblick auf Risiken für die Gesundheit, die Sicherheit und die Grundrechte sowie das körperliche, geistige und emotionale Wohlergehen und die Entwicklung von Minderjährigen, die sich wahrscheinlich aus der Interaktion Minderjähriger mit dem System ergeben, und Umsetzung geeigneter Schutzvorkehrungen zur Bewältigung dieser Risiken vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Systems;

f)Beobachtung nach dem Inverkehrbringen zur Ermittlung, Bewertung und gegebenenfalls Minderung von Schäden und neu auftretenden Risiken gemäß Buchstabe d dieses Absatzes, auch durch Erkennung schwerwiegender Vorfälle, an denen Minderjährige beteiligt sind, und Reaktion darauf, es sei denn, das System wird von einem Kleinstunternehmen oder kleinen Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG bereitgestellt.

(2)Wird ein KI-Begleiter oder ein allgemeiner dialogbasierter Chatbot als Funktion eines Online-Dienstes sozialer Netzwerke, eines Video-Sharing-Plattform-Dienstes oder eines Online-Spiels bei der Bereitstellung eines solchen Dienstes eingesetzt, so stellen die Anbieter solcher Dienste sicher, dass

a)der KI-Begleiter oder der allgemeine dialogbasierte Chatbot nicht automatisch aktiviert wird und die Funktion auf der Online-Schnittstelle dieses Dienstes nicht hervorgehoben dargestellt wird;

b)Minderjährige nicht dazu angehalten werden, den KI-Begleiter oder allgemeinen dialogbasierten Chatbot zu verwenden;

c)Minderjährige im Falle der Aktivierung der Funktion die Möglichkeit haben, sich jederzeit auf einfache Weise gegen die Nutzung des KI-Begleiters oder des allgemeinen dialogbasierten Chatbots zu entscheiden.

(3)Die Anbieter von KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots, die einem von der Kommission gemäß Artikel 23 als angemessen bewerteten Verhaltenskodex entsprechen, können sich auf diesen Kodex stützen, um die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nachzuweisen.

ABSCHNITT IV – Verpflichtungen für Anbieter von Online-Spielen

Artikel 15 – Verpflichtungen für Anbieter von Online-Spielen

(1)Die Anbieter von Online-Spielen müssen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu sorgen. Diese Maßnahmen umfassen zumindest Folgendes:

a)durch Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und d die Gewährleistung, dass die zwanghafte oder übermäßige Nutzung des Spiels durch Minderjährige nicht gefördert wird;

b)durch Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 die Gewährleistung, dass die Konten Minderjähriger auf ein hohes Maß eingestellt sind;

c)durch Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c die Gewährleistung, dass die Kontakte zwischen Minderjährigen und anderen Nutzern des Spiels einem hohen Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz unterliegen;

d)Gewährleistung des obligatorischen Zugangs zu den in Artikel 20 genannten Instrumenten für Erziehungsberechtigte sowie Gewährleistung, dass der Zugang zu den in Absatz 1 genannten Diensten für Minderjährige unter 13 Jahren nur mithilfe der in Artikel 20 genannten Instrumente für Erziehungsberechtigte ermöglicht und kontrolliert wird.

(2)Die Anbieter von Online-Spielen treffen Vorkehrungen, um zu verhindern, dass das Spiel dazu genutzt wird, Minderjährige dazu zu verleiten, auf anderen Diensten Kontakte aufzunehmen, die ein Risiko für ihre Privatsphäre, ihre Sicherheit und ihren Schutz darstellen können.

(3)Bieten die Anbieter von Videospielplattformen den Nutzern die Möglichkeit, im Dienst selbst Videospiele zu erstellen und hochzuladen, so ergreifen diese Videospielplattformen die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die Software und organisatorische Aspekte, um bei solchen Videospielen die Einhaltung der Absätze 1 und 2 sowie der Artikel 18 und 20 zu ermöglichen.

(4)Die Anbieter von Online-Spielen, die einem von der Kommission gemäß Artikel 17 als angemessen bewerteten Verhaltenskodex entsprechen, können sich auf diesen Kodex stützen, um die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nachzuweisen.

ABSCHNITT V – Vorgaben für einen altersgerechten Zugang

Artikel 16 – Verpflichtungen für Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen

(1)Die Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen richten ein Alterseinstufungssystem ein, mit dem die Altersgerechtheit der über ihren Dienst verbreiteten Software-Anwendungen festgestellt werden kann. Ein solches Alterseinstufungssystem gilt für jede im Geschäft für Software-Anwendungen angebotene Software-Anwendung und trägt den sich entwickelnden Fähigkeiten Minderjähriger gebührend Rechnung.

(2)Die Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen gestatten Minderjährigen nicht den Zugang zu oder den Erwerb von Software-Anwendungen, die für ihr jeweiliges Alter gemäß dem nach Absatz 1 dieses Artikels eingerichteten Alterseinstufungssystem ungeeignet sind. Diese Verpflichtung berührt nicht die Verpflichtung der Anbieter von Diensten, die über in den Anwendungsbereich von Artikel 6 fallenden Software-Anwendungen angeboten werden.

(3)Erlangt der Anbieter eines Geschäfts für Software-Anwendungen Kenntnis von über seinen Dienst verbreiteten Software-Anwendungen, für die nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht im Einklang mit dem Unionsrecht ein höheres Mindestalter gilt, oder die in erster Linie aus Inhalten bestehen, für die ein höheres als das nach Absatz 1 festgelegte Mindestalter gilt, so gestattet er Minderjährigen aus dem betreffenden Mitgliedstaat oder den betreffenden Mitgliedstaaten, die dieses höhere Mindestalter noch nicht erreicht haben, nicht den Zugang zu oder den Erwerb von solchen Software-Anwendungen.

(4)Zur Einhaltung der Absätze 2 und 3 bewerten die Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen das Alter des Nutzers gemäß Kapitel V, auch mithilfe der in Artikel 20 genannten Instrumente für Erziehungsberechtigte. Die Anbieter von Geschäften für Software-Anwendung gewährleisten, dass der Zugang zu den in Absatz 1 genannten Diensten für Minderjährige unter 13 Jahren nur mithilfe der in Artikel 20 genannten Instrumente für Erziehungsberechtigte ermöglicht und kontrolliert wird.

(5)Die Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen stellen Informationen über die Methoden, Kriterien und Quellen, die für ihre Alterseinstufungssysteme genutzt werden, in klarer und zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung.

(6)Die Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen ermöglichen es, dass die EU-Altersüberprüfungslösung unter Verwendung einer EU-Altersnachweisbescheinigung, die als mit der EU-Altersüberprüfungsregelung konform zertifiziert und in den jeweiligen EU-Listen gemäß Artikel 30 Absatz 1 aufgeführt ist, in ihrem Geschäft angeboten wird.

Artikel 17 – Verhaltenskodizes für die Alterseinstufung und für Online-Spiele

(1)Die Kommission fördert und erleichtert die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes auf Unionsebene bis zum [gleicher Tag und Monat des Geltungsbeginns plus ein Jahr] unter Einbeziehung von Anbietern von Geschäften für Software-Anwendungen und Online-Spielen, Entwicklern und Anbietern digitaler Inhalte, einschließlich Software-Anwendungen und Online-Spielen, Anbietern von Alterseinstufungssystemen, Organisationen, die Minderjährige und ihre Erziehungsberechtigten vertreten, Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich auf den Schutz Minderjähriger online spezialisiert haben, sowie einschlägigen Behörden. Die Verhaltenskodizes tragen zur harmonisierten Einrichtung und Anwendung von Alterseinstufungssystemen, einschließlich der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Systeme, insbesondere durch die Festlegung gemeinsamer Kriterien und Methoden für solche Systeme, und zur wirksamen Anwendung von Artikel 15 in Bezug auf Online-Spiele bei.

(2)Die Kommission setzt sich dafür ein, dass sich die Verhaltenskodizes zumindest auf Folgendes beziehen:

a)Verfolgung des klar definierten und eindeutigen Ziels, die gegenseitige Anerkennung und einheitliche Anwendung von Alterseinstufungen durch Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen und Online-Spielen in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen und zu erleichtern;

b)Festlegung geeigneter Kriterien, Methoden und Informationsquellen für die Bewertung der Altersgerechtheit von Inhalten, insbesondere von Inhalten im Zusammenhang mit Gewalt, Sexualität, Glücksspiel und Selbstverletzung sowie In-App-Käufen, Kontaktrisiken und suchterzeugenden Gestaltungsmerkmalen;

c)Einrichtung kostenloser Rechtsbehelfe und entsprechende Verfahren für Inhalteanbieter, einschließlich App-Entwickler, um Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Alterseinstufung von Inhalten durch eine Stelle beizulegen, die unparteiisch und unabhängig – auch finanziell unabhängig – von Anbietern und Nutzern des Dienstes ist;

d)Bereitstellung harmonisierter, leicht erkennbarer und verständlicher Alterseinstufungen und textlicher Deskriptoren, die vor dem Zugang zu oder dem Erwerb von Inhalten hervorgehoben angezeigt werden;

e)Vorsehen einer regelmäßigen, transparenten und unabhängigen Überwachung und Evaluierung in Bezug auf die Verwirklichung der Ziele, unter anderem durch die Aufnahme wesentlicher Leistungsindikatoren zur Messung der Verwirklichung ihrer Ziele und regelmäßige Aktualisierungen, um technologischen Entwicklungen und neu auftretenden Risiken für Minderjährige Rechnung zu tragen;

f)Festlegung geeigneter Maßnahmen und Methoden in Bezug auf Online-Spiele, um den in Artikel 15 Absätze 1, 2, 3 und 4 festgelegten Verpflichtungen nachzukommen, wobei in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auf bestehenden europaweiten Rahmen für die Altersklassifizierung aufgebaut wird, einschließlich deren Kriterien für interaktive Funktionen und Monetarisierungspraktiken, und Vorsehen von deren regelmäßiger Aktualisierung im Lichte wissenschaftlicher und technologischer Entwicklungen und neu auftretender Risiken für Minderjährige;

(3)Bis zum [gleicher Tag des Inkrafttretens plus 42 Monate] bewertet die Kommission, ob die Verhaltenskodizes den in Absatz 2 genannten Zielen entsprechen und geeignet sind, die Einhaltung der jeweiligen Verpflichtungen nachzuweisen. Die Kommission überwacht und evaluiert regelmäßig die Verwirklichung von deren Zielen unter Berücksichtigung der wesentlichen Leistungsindikatoren, die sie möglicherweise enthalten, und veröffentlicht ihre Bewertung. Bewertet die Kommission die Einhaltung von Absatz 2 Buchstabe f, so findet Artikel 15 Absatz 4 Anwendung.

ABSCHNITT VI – Allgemeine Verpflichtungen in Bezug auf die Handlungsfähigkeit Minderjähriger und Instrumente zur Stärkung der Handlungsfähigkeit von Minderjährigen und Erziehungsberechtigten

Artikel 18 – Handlungsfähigkeit Minderjähriger

(1)Die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, Online-Spielen, KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots stellen sicher, dass die Merkmale, die Kommunikation, die Informationen, die Instrumente für die Nutzerkontrolle und die Mechanismen des Dienstes und des Systems, die Warnungen und alle anderen in Kapitel III genannten Informationen für alle Minderjährigen leicht zugänglich und in einer für Minderjährige verständlichen Weise dargestellt sind. Handelt es sich bei einem Anbieter um einen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 benannt wurde, so stellt dieser Anbieter sicher, dass die in diesem Absatz genannten Informationen in der Amtssprache beziehungsweise den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen der Dienst erbracht wird, bereitgestellt werden.

(2)Die in Absatz 1 genannten Anbieter richten Folgendes ein:

a)Instrumente, die es den Minderjährigen ermöglichen, die Inhalte, Aufforderungen, vorgeschlagene Informationen und Suchergebnisse, die ihnen angezeigt werden, zu kontrollieren und Rückmeldung dazu zu geben, und die diese Inhalte, Aufforderungen, vorgeschlagenen Informationen und Suchergebnisse unmittelbar und dauerhaft beeinflussen;

b)Mechanismen, die den Minderjährigen die Kontrolle über die Einstellungen geben, die bestimmen, wie sie bei der Nutzung des Dienstes mit Inhalten interagieren und kommunizieren und Inhalte übertragen, erstellen oder generieren, wozu auch Warnsignale und Erläuterungen zählen, und die zeitlich begrenzte Änderungen ermöglichen und gewährleisten, dass die Minderjährigen die vorherigen Einstellungen oder die Standardeinstellungen leicht wiederherstellen können.

Artikel 19 – Kindgerechte Meldemechanismen und Instrumente zur Unterstützung Minderjähriger

(1)Die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, Videospielplattformen, KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots richten Mechanismen ein, die es den Minderjährigen ermöglichen, gegebenenfalls Inhalte, Konten, Gruppen, Merkmale oder Verhaltensweisen zu melden, die ihrer Auffassung nach ihre Privatsphäre, ihre Sicherheit oder ihren Schutz beeinträchtigen. Diese Mechanismen müssen leicht zugänglich und so konzipiert sein, dass Minderjährige sie verstehen können. Handelt es sich bei einem Anbieter um einen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 benannt wurde, so stellt dieser Anbieter sicher, dass diese Mechanismen in der Amtssprache beziehungsweise den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen der Dienst erbracht wird, bereitgestellt werden.

(2)Handelt es sich bei einem in Absatz 1 genannten Anbieter um eine Online-Plattform, die Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/2065 unterliegt, so gelten etwaige Beschränkungen, die auf die in Absatz 1 genannten Meldungen hin verhängt werden, als Beschränkungen der Anzeige im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2065.

(3)Die in Absatz 1 genannten Anbieter ergreifen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gemäß Absatz 1 von Minderjährigen übermittelte Meldungen vorrangig und unverzüglich verarbeitet und behandelt werden und dass Minderjährige Informationen über die unternommenen Schritte und die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel erhalten.

(4)Die in Absatz 1 genannten Anbieter

a)stellen sicher, dass die Minderjährigen Zugang zu Informationen über Unterstützungsangebote und zu verlässlichen Informationsquellen haben, wenn sie bei der Nutzung des Dienstes oder Systems auf rechtswidrige oder schädliche Inhalte stoßen, unter anderem indem sie die Minderjährigen über die ihnen auf nationaler Ebene und auf Unionsebene zugänglichen Ressourcen und Organisationen informieren;

b)stellen sicher, dass den Minderjährigen bei Bedarf, jedenfalls aber nachdem diese eine Meldung gemäß Absatz 1 übermittelt haben, Informationen über Unterstützungsangebote und verlässliche Informationsquellen nach Buchstabe a angezeigt werden;

c)bemühen sich in angemessener Weise darum, klare Warnhinweise anzuzeigen, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Minderjährigen Inhalte veröffentlichen oder Inhalten und Interaktionen ausgesetzt sein werden, die ein Risiko für ihre Privatsphäre, ihre Sicherheit oder ihren Schutz darstellen.

Artikel 20 – Instrumente für Erziehungsberechtigte

(1)Die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, Online-Spielen, KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots richten wirksame, leicht zugängliche und benutzerfreundliche Instrumente für Erziehungsberechtigte ein, die mindestens die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)Sie sind dem Alter der Minderjährigen angepasst und tragen ihrer schrittweisen Entwicklung gebührend Rechnung;

b)es ist für Minderjährige und Erziehungsberechtigte leicht, sie zu verwenden, auf sie zuzugreifen und sie zu aktivieren;

c)sie gewährleisten, dass Änderungen nur mit denselben Berechtigungen vorgenommen werden können, die auch zur ersten Aktivierung des Instruments benötigt werden;

d)sie sind wirksam, nicht leicht zu umgehen und können nicht leicht durch die Gestaltung oder den Betrieb des Dienstes oder Systems in ihrer Wirkung geschwächt werden;

e)sie schränken die Rechte von Minderjährigen nicht unverhältnismäßig ein;

f)sie achten die Handlungsfähigkeit und die Privatsphäre von Minderjährigen.

(2)Die in Absatz 1 genannten Anbieter stellen sicher, dass die Minderjährigen informiert werden, wenn ein Instrument für Erziehungsberechtigte gemäß Absatz 1 verwendet wird.

(3)Die in Absatz 1 genannten Anbieter regen die Erziehungsberechtigten dazu an, die in jenem Absatz genannten Instrumente zu verwenden, und erinnern sie regelmäßig daran, dass sie zur Verfügung stehen, welchen Zwecken sie dienen und dass sie aktualisiert werden müssen. Dazu gehört auch die Anzeige klarer Warnhinweise zur Verwaltung der Kontoeinstellungen von Minderjährigen.

(4)Die in Absatz 1 genannten Anbieter statten die in jenem Absatz genannten Instrumente für Erziehungsberechtigte mit den folgenden Mechanismen aus:

a)wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung eines zeitlich befristeten Zugangs gemäß Artikel 9 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b;

b)Mechanismen zur Verwaltung von Einstellungen gemäß Artikel 11 und 12;

c)Mechanismen, die es den Erziehungsberechtigten ermöglichen sollen, im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 im Namen der Minderjährigen Inhalte, Konten, Gruppen oder Verhaltensweisen zu melden, die sie als schädlich für die Privatsphäre, die Sicherheit oder den Schutz der Minderjährigen erachten.

(5)Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 benannt wurden, stellen gegebenenfalls sicher, dass die in Absatz 1 genannten Instrumente für Erziehungsberechtigte im Einklang mit den Bedingungen des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2022/1925 mit von Dritten bereitgestellten Instrumenten für Erziehungsberechtigte interoperabel sind.

(6)Die in Absatz 1 genannten Anbieter stellen sicher, dass die Erziehungsberechtigten und Minderjährigen gemäß Artikel 19 melden können, wenn die in Absatz 1 genannten Instrumente für Erziehungsberechtigte nicht einsatzbereit sind und nicht wie vorgeschrieben funktionieren.

(7)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, mit denen die technischen und operativen Anforderungen an die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Instrumente für Erziehungsberechtigte festgelegt werden.

Artikel 21 – Kollektivbeschwerden

(1)Unbeschadet des Artikels 86 der Verordnung (EU) 2022/2065 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 oder jeder anderen Art von Vorschriften zur Vertretung nach nationalem Recht haben die Minderjährigen und die Erziehungsberechtigten, die Nutzer von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, Videospielplattformen, KI-Begleitern oder allgemeinen dialogbasierten Chatbots sind, zumindest das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung mit der Wahrnehmung der mit der vorliegenden Verordnung übertragenen Rechte im Namen der Minderjährigen zu beauftragen, sofern die Einrichtung, Organisation oder Vereinigung alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)Sie verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht;

b)sie wurde nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründet;

c)aus ihren satzungsmäßigen Zielen ergibt sich ein berechtigtes Interesse daran, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

(2)Zusätzlich zu dem Recht auf Beschwerde gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2022/2065 haben die Minderjährigen und die Erziehungsberechtigten, die Nutzer von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, Videospielplattformen, KI-Begleitern oder allgemeinen dialogbasierten Chatbots sind, sowie alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen das Recht, bei der gemäß Artikel 34 bestimmten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Nutzer des Dienstes oder des Systems aufhält oder niedergelassen ist, oder im Fall von KI-Begleitern beim Europäischen Büro für künstliche Intelligenz oder im Fall von gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 in dessen ausschließliche Zuständigkeit fallenden allgemeinen dialogbasierten Chatbots gegen die Anbieter der genannten Dienste und Systeme eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die vorliegende Verordnung einzulegen.

ABSCHNITT VII – Sonstige Sorgfaltspflichten für ein sicheres Online-Umfeld

Artikel 22 – Überwachungspflicht der Anbieter sehr großer Online-Plattformen

(1)Die Anbieter von in Artikel 8 Absatz 1 genannten Diensten, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 als sehr große Online-Plattformen benannt wurden, überwachen, testen und evaluieren die Wirksamkeit der gemäß dem vorliegenden Kapitel umgesetzten Maßnahmen.

(2)Die in Absatz 1 genannte Bewertung ist Teil der gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2022/2065 durchgeführten Risikobewertung.

Artikel 23 – Verhaltenskodizes

(1)Die Kommission fördert und erleichtert die Ausarbeitung freiwilliger Verhaltenskodizes auf Unionsebene, um zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beizutragen. Die Kommission fordert Anbieter einschlägiger in den Anwendungsbereich fallender Dienste und Systeme, einschlägige zuständige nationale Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Industrie, Hochschulen, Eltern, Erzieher und andere einschlägige Interessenträger dazu auf, sich an der Ausarbeitung dieser Verhaltenskodizes zu beteiligen.

(2)Bei der Umsetzung von Absatz 1 setzt sich die Kommission dafür ein, dass in den Verhaltenskodizes die damit verfolgten spezifischen Ziele klar dargelegt werden, dass sie Verpflichtungen enthalten, spezifische Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele zu ergreifen, und dass sie den Besonderheiten der verschiedenen angebotenen Dienste und Systeme sowie den Bedürfnissen und Interessen aller Beteiligten, insbesondere Minderjähriger, auf Unionsebene gebührend Rechnung tragen. Die Kommission setzt sich ferner dafür ein, dass die Beteiligten der Kommission und den jeweiligen für sie zuständigen Behörden regelmäßig im Rahmen dieser Verordnung Bericht erstatten. Die Berichtsverpflichtungen, für die sich die Kommission einsetzt, tragen den Unterschieden hinsichtlich der Größe und der Kapazitäten der einzelnen Anbieter Rechnung.

(3)Nach Konsultation des Europäischen Gremiums für digitale Dienste beziehungsweise des Europäischen Gremiums für künstliche Intelligenz zu in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Aspekten der Kodizes bewertet die Kommission, ob die Verhaltenskodizes den in den Absätzen 1 und 3 genannten Zielen entsprechen und geeignet sind, die Erfüllung der entsprechenden in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nachzuweisen. Die Kommission veröffentlicht diese Bewertung. Sie überwacht und evaluiert regelmäßig die Verwirklichung der Ziele der Verhaltenskodizes und aktualisiert nach Konsultation des Europäischen Gremiums für digitale Dienste beziehungsweise des Europäischen Gremiums für Künstliche Intelligenz gegebenenfalls die Bewertung.

(4)Die Kommission fördert und erleichtert die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Verhaltenskodizes.

(5)Die Kommission fördert ferner die Entwicklung bewährter Verfahren in allen Bereichen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Beispiele für diese Bereiche sind Tests in der Produktentwicklung oder Normen für die Kontrolle. Dies gilt unbeschadet des Artikels 5.

Artikel 24 – Gesetzliche Vertreter

(1)Die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, Online-Spielen, KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienste oder Systeme in der Union anbieten, benennen schriftlich eine juristische oder natürliche Person, die in einem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten, als ihr gesetzlicher Vertreter fungiert. Haben diese Anbieter jedoch bereits gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2065 oder gemäß Artikel 22 oder Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1689 einen gesetzlichen Vertreter benannt, so können sie die Vollmacht dieser juristischen oder natürlichen Person auf alle Angelegenheiten erweitern, die für die Entgegennahme, die Einhaltung und die Durchsetzung von Beschlüssen im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung erforderlich sind.

(2)Hinsichtlich der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten und Online-Spielen gilt Artikel 13 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2022/2065 und sind Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2022/2065 als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung anzusehen. Hinsichtlich der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Anbieter von KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots gilt Artikel 22 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 beziehungsweise Artikel 54 Absätze 2 bis 5 jener Verordnung und sind Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2024/1689 als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung anzusehen.

Artikel 25 – Änderung der aufgeführten Maßnahmen

(1)Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 40 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 2 erlassen, um dafür zu sorgen, dass Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, Online-Spielen, KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb ihres Dienstes oder Systems zu sorgen. Diese delegierten Rechtsakte beruhen auf festgestellten neuen Risiken, die die Gesundheit und das Wohlergehen sowie die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz von Minderjährigen gefährden und es erforderlich machen, die folgenden Verpflichtungen zu aktualisieren, um ihre wirksame Einhaltung sicherzustellen:

a)das Verbot von Praktiken gemäß Artikel 9 Absatz 2, die dazu bestimmt sind oder für die vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie die zwanghafte oder übermäßige Nutzung der Dienste durch Minderjährige fördern;

b)Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 2, die gewährleisten, dass durch die Gestaltung von Empfehlungssystemen für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen gesorgt wird;

c)Standardeinstellungen gemäß Artikel 11 Absatz 1, die gewährleisten, dass die Konten Minderjähriger auf ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz eingestellt sind;

d)Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 1, die für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen in Bezug auf Kontakte zwischen Minderjährigen und anderen Nutzern sorgen, und Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 zur Beschränkung der Sichtbarkeit von Informationen, die von Minderjährigen geteilt werden, und ihrer Interaktion mit anderen Nutzern;

e)Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 1, die für ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit, der Sicherheit, der Grundrechte sowie des Wohlergehens von Minderjährigen, die Zugang zu KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots haben können, sorgen;

f)Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 1, die für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen bei der Nutzung von Online-Spielen sorgen;

g)Maßnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 2, mit denen die Handlungsfähigkeit von Minderjährigen gewährleistet wird.

(2)Zieht die Kommission den Erlass eines delegierten Rechtsakts in Erwägung, so berücksichtigt sie

a)das Ausmaß, in dem durch das Risiko bereits die Gesundheit und das Wohlergehen Minderjähriger geschädigt wurde oder nachteilige Auswirkungen auf die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz oder die Grundrechte Minderjähriger entstanden sind oder Anlass zu erheblichen Bedenken hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit solcher Schäden oder nachteiligen Auswirkungen besteht, was je nach Fall durch Berichte oder dokumentierte Behauptungen, die den zuständigen nationalen Behörden übermittelt werden, oder sonstige Berichte belegt sein kann;

b)das potenzielle Ausmaß solcher Schäden oder nachteiligen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich ihrer Intensität und ihrer Eignung, mehrere Personen zu beeinträchtigen oder eine bestimmte Gruppe von Personen unverhältnismäßig stark zu beeinträchtigen;

c)die Wirkung der bestehenden Maßnahmen hinsichtlich der Bewältigung solcher Risiken, einschließlich des Zwecks dieser Maßnahmen, des Umfangs, in dem die Maßnahmen angewandt werden oder voraussichtlich angewandt werden, und der Wirksamkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf die Gesundheit, das Wohlbefinden sowie die Privatsphäre, die Sicherheit und den Schutz von Minderjährigen.

KAPITEL IV – ÜBERPRÜFUNG DER ELTERLICHEN VERANTWORTUNG

Artikel 26 – Überprüfung der elterlichen Verantwortung

(1)Für die Zwecke der Einrichtung eines Kontos mit begrenzten Merkmalen gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder einer altersgerechten Nutzererfahrung auf Video-Sharing-Plattformen gemäß Artikel 7 Absatz 2 und für die Zwecke der Einrichtung wirksamer, leicht zugänglicher und benutzerfreundlicher Instrumente für Erziehungsberechtigte gemäß Artikel 20 Absatz 1 können Anbieter der in diesen Bestimmungen genannten Dienste

a)Signale der elterlichen Verantwortung verwenden, die auf frei zugänglichen offiziellen Online-Datenbanken oder Online-Schnittstellen beruhen, die von einem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden;

b)Signale der elterlichen Verantwortung verwenden, über die der Anbieter aufgrund etwaiger früherer Aktivitäten der betreffenden Minderjährigen und Erwachsenen mit elterlicher Verantwortung in dem betreffenden Dienst bereits verfügt;

c)zumindest bis zum Erlass des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 3 eine Eigenerklärung der Erwachsenen mit elterlicher Verantwortung akzeptieren.

(2)Bei der Verwendung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Signale bemüht sich der Anbieter in angemessener Weise darum, zu überprüfen, ob die verfügbaren Informationen zuverlässig und vollständig sind.

(3)Bei der Verwendung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Eigenerklärungen bemüht sich der Anbieter in angemessener Weise darum, zu überprüfen, ob die Erwachsenen, die die Eigenerklärung abgeben, die elterliche Verantwortung ausüben.

(4)Die Überprüfung der elterlichen Verantwortung gemäß Absatz 1 erfolgt unter Wahrung der Privatsphäre und darf nicht zu einer zusätzlichen Verarbeitung personenbezogener Daten führen, die es dem Anbieter ermöglichen könnte, den Aufenthaltsort der betreffenden Erwachsenen oder Minderjährigen zu ermitteln oder ein Tracking, eine gezielte Ansprache oder ein Profiling der Erwachsenen oder Minderjährigen durchzuführen.

(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Signalen der elterlichen Verantwortung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu erlassen.

KAPITEL V – ALTERSFESTSTELLUNG

Abschnitt I – Allgemeine Grundsätze für die Altersfeststellung

Artikel 27 – Allgemeine Grundsätze für die Altersfeststellung

Richten Anbieter von Diensten und Systemen, die den Kapiteln II und III unterliegen, Lösungen zur Altersfeststellung ein, um ihren in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nachzukommen, stellen sie sicher, dass diese Lösungen ein hohes Maß an Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Sicherheit, Robustheit, Nicht-Intrusivität, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz sowie Nichtdiskriminierung bieten.

Artikel 28 – Datenschutz bei der Altersfeststellung

(1)Die Lösungen zur Altersfeststellung erlauben es weder, den Nutzer zu identifizieren noch zu irgendeinem Zweck ein Tracking oder Profiling von Nutzern durchzuführen, sie gezielt anzusprechen oder ihnen Werbeinhalte anzuzeigen.

(2)Die Anbieter von Diensten und Systemen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und Einrichtungen, die für diese Anbieter oder mit ihnen gemeinsam Altersfeststellungen durchführen, speichern, erheben und verarbeiten nicht mehr personenbezogene Daten, als unbedingt erforderlich ist, um zu beurteilen, ob der Nutzer des Dienstes oder des Systems die in dieser Verordnung festgelegten Altersvorgaben erfüllt, und unbeschadet des Artikels 29 Absatz 6 verarbeiten sie diese Daten nicht weiter, geben sie nicht weiter und verknüpfen sie nicht mit anderen Daten, und sie verknüpfen personenbezogene Daten, die gespeichert wurden oder mit der Nutzung des Systems in Zusammenhang stehen, nicht mit personenbezogenen Daten aus anderen durch den Anbieter angebotenen Diensten oder aus den Diensten Dritter.

(3)Die Anbieter von Diensten und Systemen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und Einrichtungen, die für diese Anbieter oder mit ihnen gemeinsam Altersfeststellungen durchführen, stellen sicher, dass die ergriffenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen. Jede Maßnahme zur Altersfeststellung muss dem Prinzip des Null-Wissen-Beweises entsprechen.

(4)Abweichend von Absatz 2 können die in Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 1 genannten Anbieter das Alterssignal, demzufolge ein Nutzer eine bestimmte in dieser Verordnung festgelegte Altersvorgabe erfüllt, in Verbindung mit dessen Konto speichern, was ausschließlich dem Zweck dienen darf, eine wiederholte Altersfeststellung zu vermeiden. Dieses Alterssignal ist auf das zu diesem Zweck erforderliche Mindestmaß an Daten zu beschränken.

(5)Die Anbieter von Diensten und Systemen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ergreifen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den Bestimmungen der Absätze 1, 2, 3 und 4 nachzukommen.

Abschnitt II – Besondere Verpflichtungen für die Altersfeststellung

Artikel 29 – Lösungen zur Altersfeststellung

(1)Die Anbieter der in Artikel 6 dieser Verordnung genannten Dienste richten Lösungen zur Altersüberprüfung ein, um unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen zu überprüfen, ob der Nutzer das durch jene Bestimmungen festgelegte Mindestalter erreicht hat oder ob gegebenenfalls die Einrichtung eines Elternkontos erforderlich ist.

(2)Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 6 stützen sich die in jenem Absatz genannten Anbieter ausschließlich auf eine EU-Altersüberprüfungslösung und verwenden eine EU-Altersnachweisbescheinigung von Dritten, deren Einhaltung der EU-Altersüberprüfungsregelung zertifiziert wurde und die in den in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten EU-Listen enthalten sind oder anhand dieser überprüft werden können.

(3)Eine Behörde zertifiziert im Einklang mit den nach Artikel 30 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen, dass die EU-Altersüberprüfungslösungen und die EU-Altersnachweisbescheinigungen die Anforderungen der EU-Altersüberprüfungsregelung erfüllen. Gemäß Artikel 5c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zertifizierte europäische Brieftaschen für die digitale Identität, die die Anforderungen der EU-Altersüberprüfungsregelung erfüllen, gelten als gemäß diesem Absatz zertifiziert. Die Anbieter von EU-Altersnachweisbescheinigungen und die Anbieter von EU-Altersüberprüfungslösungen müssen die Anforderungen der EU-Altersüberprüfungsregelung erfüllen.

(4)Zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 sowie Artikel 16 Absätze 2 und 3 können die betreffenden Anbieter andere Lösungen zur Altersfeststellung als die in Absatz 2 genannten EU-Altersüberprüfungslösungen verwenden, sofern sie nachweisen können, dass diese Lösungen die in den Artikeln 27 und 28 festgelegten Anforderungen erfüllen.

(5)Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Anbieter von Diensten und Systemen stellen sicher, dass es den Nutzern über ein wirksames internes Beschwerdemanagementverfahren möglich ist, auf elektronischem Wege und kostenlos Beschwerde gegen das Ergebnis der in diesen Absätzen genannten Altersfeststellung einzulegen, sollten die Nutzer das Ergebnis der Altersfeststellung für falsch halten. Die Anbieter von Online-Plattformen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065 können für die Zwecke der Einhaltung des vorliegenden Artikels das in Artikel 20 der genannten Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegte Beschwerdemanagementverfahren nutzen.

(6)Hat ein Anbieter eines Betriebssystems ein Alterssignal eines Nutzers erlangt und entspricht die zur Erlangung dieses Alterssignals verwendete Altersfeststellung den in Artikel 27 festgelegten Anforderungen, so ermöglicht der Anbieter eines Betriebssystems nach Zustimmung des Nutzers die Weitergabe des Alterssignals an die in den Anwendungsbereich fallenden Anbieter in Fällen, in denen ein solches Alterssignal eines Nutzers benötigt wird, um die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.

Artikel 30 – Übertragung von Befugnissen auf die Kommission

(1)Die Kommission führt

a)eine EU-Liste der Anbieter von EU-Altersnachweisbescheinigungen, die gemäß Artikel 29 Absatz 2 zertifiziert und von einem Mitgliedstaat notifiziert wurden;

b)eine EU-Liste der EU-Altersüberprüfungslösungen, die gemäß Artikel 29 Absatz 2 zertifiziert und von einem Mitgliedstaat notifiziert wurden.

Die Kommission veröffentlicht die EU-Liste in sicherer und maschinenlesbarer Form und hält sie auf dem neuesten Stand.

(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Spezifikationen, die als Grundlage für die Umsetzung der EU-Altersüberprüfungsregelung dienen, einschließlich der Anforderungen, die für EU-Altersüberprüfungslösungen und für die Ausstellung, Vorlage und Überprüfung von EU-Altersnachweisbescheinigungen gelten. Diese Durchführungsrechtsakte beschränken sich auf das Maß, das nötig ist, um Artikel 29 Absätze 2 und 3 wirksam, sicher, unter Wahrung der Privatsphäre, interoperabel und einheitlich umzusetzen, sie beruhen auf den Grundsätzen der Datenminimierung, Zweckbindung, Sicherheit, Technologieneutralität und Verhältnismäßigkeit und gewährleisten die Interoperabilität mit den gemäß Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bereitgestellten europäischen Brieftaschen für die digitale Identität. In diesen Durchführungsrechtsakten werden die für EU-Altersnachweisbescheinigungen und deren Anbieter sowie für EU-Altersüberprüfungslösungen und deren Anbieter geltenden detaillierten Anforderungen hinsichtlich Technik, Organisation, Privatsphäre und Sicherheit, die Belege und Verfahren für die Nachweise und die Bewertung durch die Behörden sowie die Spezifikationen der in Absatz 1 genannten EU-Listen festgelegt. Die Durchführungsrechtsakte können auch Anforderungen an ein Vertrauenssiegel für Lösungen zur Altersüberprüfung enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 39 zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte, um Folgendes festzulegen:

a)die Anforderungen, die für die in Artikel 29 Absatz 4 genannten alternativen Lösungen zur Altersfeststellung gelten, einschließlich der Anforderungen für den Nachweis der Konformität mit Artikel 27 und 28. In diesen delegierten Rechtsakten werden die sachdienlichen detaillierten technischen, organisatorischen, datenschutzrechtlichen und sicherheitsbezogenen Anforderungen festgelegt;

b)die im Hinblick auf die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Betriebssysteme geltenden Verpflichtungen, einschließlich der Anforderungen, durch die gewährleistet wird, dass die Weitergabe von Alterssignalen sicher, unter Wahrung der Privatsphäre und interoperabel erfolgt.

Artikel 31 – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

(1)Die Mitgliedstaaten richten mindestens ein die Privatsphäre wahrendes elektronisches Mittel ein, mit dem Erziehungsberechtigte eine Bescheinigung über die elterliche Verantwortung für Minderjährige erhalten und vorlegen können und das den Zwecken des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Umsetzung der in Artikel 20 genannten Instrumente für Erziehungsberechtigte dient. Für diese Mittel gilt Folgendes:

a)Sie stützen sich auf nach nationalem Recht geschaffene authentische Quellen;

b)sie sind für die Erziehungsberechtigten kostenlos;

c)sie führen nicht dazu, dass die Anbieter oder die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über die elterliche Verantwortung erhalten, die über die Bestätigung des Bestehens der elterlichen Verantwortung hinausgehen.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten die Privatsphäre wahrenden elektronischen Mittel allen Bürgern, Erziehungsberechtigten und Minderjährigen mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich Menschen mit Behinderungen, Menschen mit begrenztem Zugang zu digitalen Technologien oder begrenzten digitalen Kompetenzen sowie Personen in prekären Situationen wie geflüchteten oder vertriebenen Familien, effektiv zugänglich sind.

(3)Die Mitgliedstaaten sehen geeignete alternative Verfahren vor, falls die elterliche Verantwortung nicht durch herkömmliche Personenstandsurkunden nachgewiesen werden kann.

(4)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Mittel zur Erlangung einer Altersnachweisbescheinigung für die Überprüfung des in dieser Verordnung festgelegten Mindestalters zur Verfügung stehen.

(5)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Bürgern und Einwohnern kostenlos mindestens eine gemäß Artikel 29 Absatz 3 zertifizierte EU-Altersüberprüfungslösung für die Überprüfung der in dieser Verordnung festgelegten Altersvorgaben zur Verfügung steht.

(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Behörden für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 3 akkreditiert werden können, und teilen der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der in ihrem Hoheitsgebiet benannten und akkreditierten Behörden sowie alle späteren diesbezüglichen Änderungen mit. Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

(7)Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unter Vorlage des entsprechenden Konformitätszertifikats unverzüglich die gemäß Artikel 29 Absatz 3 zertifizierten EU-Altersüberprüfungslösungen und EU-Altersnachweisbescheinigungen sowie gegebenenfalls die Aussetzung oder den Entzug einer Zertifizierung. Sobald eine EU-Altersüberprüfungslösung beziehungsweise eine EU-Altersnachweisbescheinigung in die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Listen aufgenommen wurde, wird sie von allen Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung anerkannt.

Artikel 32 – Bestehende Konten

(1)Für die Zwecke der Feststellung gemäß Artikel 6 Absatz 4, ob ein bestehendes Konto einem Nutzer unter 15 Jahren gehört, stützen sich die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Anbieter auf eine Lösung zur Altersüberprüfung gemäß Artikel 30 Absatz 2.

(2)Abweichend von Absatz 1 sind die in jenem Absatz genannten Anbieter nicht verpflichtet, eine Altersüberprüfung durchzuführen, wenn sie mit hoher Sicherheit feststellen können, dass der Nutzer das in Artikel 6 festgelegte Mindestalter erreicht hat.

(3)Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 sind Anbieter, die in den Anwendungsbereich jenes Artikels fallen, und Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen nicht verpflichtet, das Alter eines Nutzers zu bestimmen, wenn sie mit hoher Sicherheit feststellen können, dass der Nutzer nicht minderjährig ist.

(4)Die Anbieter von gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 benannten sehr großen Online-Plattformen, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels fallen, legen der zuständigen Behörde einen Plan vor, in dem sie angeben, wie sie beabsichtigen, Absatz 1 sowie Artikel 8 Absatz 1 nachzukommen, und, falls sie die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Ausnahmen in Anspruch zu nehmen wünschen, wie sie im Einklang mit den genannten Absätzen festzustellen beabsichtigen, dass der Nutzer des Dienstes oder des Systems das Mindestalter erreicht hat.

KAPITEL VI – MAẞNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG MINDERJÄHRIGER

Artikel 33 – Nationale Maßnahmen zur Vorbereitung und Unterstützung Minderjähriger

(1)Die Mitgliedstaaten unterstützen den Schutz Minderjähriger durch die Ausarbeitung nationaler Strategien, mit denen sichergestellt wird, dass Minderjährige und ihre Erziehungsberechtigten über Folgendes verfügen:

a)einfachen, kostenlosen und vertraulichen Zugang auf nationaler Ebene zu Kanälen, über die Minderjährige im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung behandelten Gefahren, einschließlich unerwünschter Kontakte und Cybermobbing, um Hilfe bitten können;

b)geeignete Informationen über die Risiken, die in dieser Verordnung behandelt werden, und über Möglichkeiten des Schutzes, wozu auch Maßnahmen zur Förderung der digitalen Kompetenz zählen;

c)sonstige Informationen, die für den Schutz Minderjähriger im Internet relevant sind.

(2)Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Unterstützung des Schutzes Minderjähriger stützen sich auf die Erfahrungen und die Sachkenntnis der Safer-Internet-Zentren mit ihren Sensibilisierungsmaßnahmen, ihrer Helplines für Kinder, Erziehungsberechtigte und Erzieher und ihren Hotlines zur Meldung mutmaßlicher rechtswidriger Inhalte.

(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Strategien bis zum [Tag des Inkrafttretens plus 12 Monate] mit.

(4)Die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten können mit Unionsmitteln aus den einschlägigen auf der Grundlage des mehrjährigen Finanzrahmens eingerichteten Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden.

(5)Die Kommission erleichtert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, auch in Bezug auf die Entwicklung digitaler Kompetenzen und die Einrichtung und den Betrieb nationaler Unterstützungskanäle und -anwendungen.

KAPITEL VII – ZUSTÄNDIGKEITEN, AUFSICHT UND DURCHSETZUNG

Artikel 34 – Zuständigkeiten, Aufsicht und Durchsetzung

(1)Für die Zwecke der Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen, die Anbietern von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, Online-Spielen, bei denen es sich um Videospielplattformen handelt, und Geschäften für Software-Anwendungen durch diese Verordnung auferlegt werden, gilt Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065, und alle darin enthaltenen Bezugnahmen auf Anbieter von Vermittlungsdiensten sind so auszulegen, dass sie die Anbieter der unter diese Verordnung fallenden Dienste einschließen. Alle darin enthaltenen Bezugnahmen auf die Einhaltung oder Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten auch in Bezug auf die vorliegende Verordnung.

(2)Für die Zwecke der Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen, die Anbietern von KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots durch diese Verordnung auferlegt werden, gilt Kapitel IX der Verordnung (EU) 2024/1689, und alle darin enthaltenen Bezugnahmen auf die Einhaltung oder Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1689 sind so auszulegen, dass sie die Kapitel II, III und IV der vorliegenden Verordnung einschließen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen werden Geldbußen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) 2024/1689 verhängt, die 6 % des gesamten im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens, das den KI-Begleiter oder den allgemeinen dialogbasierten Chatbot anbietet, nicht übersteigen, wenn festgestellt wurde, dass dieser Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2022/2065 und gemäß den Artikeln 70 und 74 der Verordnung (EU) 2024/1689 benannten Behörden für die Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung gegenüber Anbietern der unter die vorliegende Verordnung fallenden Dienste und Systeme zuständig sind.

(4)Soweit der Kommission mit Kapitel IV Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 und mit den Artikeln 75a bis 75d und Artikel 99 der Verordnung (EU) 2024/1689 Befugnisse übertragen werden, erstrecken sich diese Befugnisse auch auf die Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung.

(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine zuständige Behörde für die Beaufsichtigung der Anbieter von Online-Spielen, bei denen es sich um Videospiele handelt, und für die Durchsetzung des Artikels 15 und der einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 und der Artikel 18 bis 22 verantwortlich ist. Die genannte zuständige Behörde hat die in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Befugnisse. Für die Zwecke dieses Absatzes erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen Artikel 15 und die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 und der Artikel 18 bis 22 zu verhängen sind, wie in Artikel 52 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegt. Der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters von Online-Spielen, bei denen es sich um Videospiele handelt, befindet, kommt die ausschließliche Zuständigkeit für die Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung zu.

(6)Die in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörden sind dafür zuständig, die Verarbeitung personenbezogener Daten zu überwachen, die zur Einhaltung der vorliegenden Verordnung, insbesondere der Artikel 27, 28 und 29, erforderlich ist. Bei Verstößen gegen die in den genannten Artikeln festgelegten Datenschutzpflichten können die Datenschutzaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Geldbußen im Einklang mit Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 verhängen, die den in Artikel 83 Absatz 5 derselben Verordnung genannten Betrag nicht übersteigen.

(7)Die Behörden der Mitgliedstaaten erlassen keine Entscheidungen, die einem von der Kommission nach dieser Verordnung erlassenen Beschluss zuwiderlaufen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich der Koordinatoren für digitale Dienste, der Marktüberwachungsbehörden und der für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden, arbeiten eng zusammen und stimmen sich eng ab.

Artikel 35 – Beschleunigtes Verfahren

(1)Für die Zwecke von Kapitel IV Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 und Kapitel IX der Verordnung (EU) 2024/1689 gilt, dass die der Kommission gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 und Kapitel IX der Verordnung (EU) 2024/1689 übertragenen Befugnisse in Fällen, in denen die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen für nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 benannte Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder für Anbieter von KI-Systemen unter der ausschließlichen Aufsicht der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 gelten, nach dem vorliegenden Artikel ausgeübt werden.

(2)Leitet die Kommission gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2022/2065 oder Artikel 75a der Verordnung (EU) 2024/1689 im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen gemäß den Artikeln 73 und 74 der Verordnung (EU) 2022/2065 oder gemäß Artikel 75c der Verordnung (EU) 2024/1689 ein Verfahren wegen Verstoßes gegen die vorliegende Verordnung ein, so bemüht sich die Kommission,

a)dem betreffenden Anbieter innerhalb von [30] Arbeitstagen nach Aufnahme des Verfahrens gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2022/2065 oder Artikel 75a der Verordnung (EU) 2024/1689 ihre vorläufige Beurteilung mitzuteilen;

b)innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Aufnahme des Verfahrens einen endgültigen Beschluss zu erlassen.

Artikel 36 – Aufsichtsgebühr

(1)Die Kommission erhebt eine jährliche Aufsichtsgebühr von Anbietern sehr großer Online-Plattformen, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 benannt wurden und die Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste oder Geschäfte für Software-Anwendungen darstellen, in solche integriert sind oder selbst solche integrieren, sowie von Anbietern von KI-Begleitern, allgemeinen dialogbasierten Chatbots und Videospielplattformen, für deren Beaufsichtigung hinsichtlich der Einhaltung der Kapitel II bis V der vorliegenden Verordnung sie gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung zuständig ist.

(2)Die jährliche Aufsichtsgebühr wird von den einzelnen in Absatz 1 genannten Anbietern für jeden Dienst und jedes System im Anwendungsbereich dieser Verordnung erhoben.

(3)Der Gesamtbetrag der in Absatz 1 genannten jährlichen Aufsichtsgebühren deckt die Kosten, die der Kommission im vorangegangenen Kalenderjahr im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung betreffend die in Absatz 1 genannten Anbieter entstanden sind, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit Personal, einschließlich Beamten, der Einrichtung, Aufrechterhaltung und Umsetzung der EU-Altersüberprüfungsregelung gemäß Artikel 29, der Wahrnehmung von Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben gemäß Artikel 34 und der Entwicklung von Sachkenntnis und Kapazitäten gemäß Artikel 37.

(4)Für die Zwecke der Festlegung der jährlichen Aufsichtsgebühr für die Aufgaben gemäß Absatz 3 darf die jährliche Aufsichtsgebühr für jeden der in Absatz 1 genannten Anbieter 0,03 % seiner weltweiten jährlichen Nettoeinnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen.

(5)Für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels wendet die Kommission die in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Vorschriften und Grundsätze an.

(6)Die Kommission erlässt gemäß Artikel X delegierte Rechtsakte und legt die detaillierte Methodik und entsprechende Verfahren für Folgendes fest:

a)die Festlegung der Kosten gemäß Absatz 3;

b)die Festlegung der einzelnen jährlichen Aufsichtsgebühren gemäß Absatz 1;

c)die Festlegung des maximalen Gesamtgrenzwerts gemäß Absatz 4;

d)die für die Durchführung der Zahlung erforderlichen Einzelheiten.

Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte beachtet die Kommission die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Grundsätze.

Artikel 37 – Entwicklung von Sachkenntnis und Kapazitäten

Die Kommission entwickelt in Zusammenarbeit mit den gemäß Artikel 34 zuständigen Behörden Sachkenntnis und Kapazitäten der Union in Bezug auf den Schutz von Minderjährigen, gegebenenfalls auch durch die Entsendung von Personal der Mitgliedstaaten. Eine solche Entwicklung von Sachkenntnis und Kapazitäten findet insbesondere mit Blick auf Sicherheitsvorfälle statt, die den Schutz von Minderjährigen beeinträchtigen.  

Artikel 38 – Mechanismen für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle

(1)Die Kommission koordiniert in Zusammenarbeit mit den gemäß Artikel 33 zuständigen Behörden die Bewertung von Sicherheitsvorfällen, die den Schutz von Minderjährigen in der gesamten Union in Bezug auf die in den Anwendungsbereich fallenden Dienste und Systeme beeinträchtigen, und kann sich auf die Sachkenntnis und die Ressourcen dieser Behörden stützen. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission beim Aufbau effizienter Netzwerke für den Wissensaustausch mit anderen Behörden und einschlägigen Dritten zusammen.

(2)Die Kommission schließt eine freiwillige Verwaltungsvereinbarung mit den zuständigen Behörden, in der Verfahren zur Erleichterung einer raschen Reaktion im Falle eines Sicherheitsvorfalls, der den Schutz Minderjähriger in der Union oder in wesentlichen Teilen der Union beeinträchtigt, festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten legen für die nationalen Behörden Mindestvorgaben für die Vorsorge fest, um sicherzustellen, dass Kanäle für die regelmäßige Kommunikation zwischen den einschlägigen nationalen Behörden und Dritten bestehen, sie erfassen bestehende Protokolle für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle auf nationaler Ebene und richten gegebenenfalls neue Protokolle ein. Der Mechanismus für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle ergänzt die in der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehenen Instrumente für Krisen und dient als Informationsgrundlage für deren mögliche Aktivierung.

KAPITEL VIII – DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE UND DELEGIERTE RECHTSAKTE

Artikel 39 – Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 7, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 6 wird der Kommission für fünf Jahre ab dem [Tag des Inkrafttretens] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 7, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 7, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3 oder Artikel 36 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 40 – Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt („Ausschuss für die Sicherheit von Kindern“). Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

KAPITEL IX – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 41 – Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828

In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 wird folgende Nummer angefügt: [endgültige Bezeichnung des Rechtsakts].

Artikel 42 – Überprüfung

(1)Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [31. August 2030] darüber Bericht. Unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen sowie der technologischen, marktbezogenen und rechtlichen Entwicklungen evaluiert die Kommission insbesondere

a)den Beitrag dieser Verordnung zur Vertiefung und zum effizienten Funktionieren des Binnenmarkts sowie zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz für Minderjährige im Internet in der Europäischen Union;

b)die Wirksamkeit der Anwendung der Artikel 6 und 7;

c)den persönlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der Kapitel II und III;

d)die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Achtung des Rechts auf die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

(2)Dem in Absatz 1 genannten Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

(3)Ferner legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre nach dem in Absatz 1 genannten Bericht einen Bericht über die Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele vor.

Artikel 43 – Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem [Tag des Inkrafttretens plus sechs Monate].

Jedoch gilt Artikel 5 ab dem [Tag des Inkrafttretens] und die Artikel 33 und 35 gelten ab dem [Tag des Inkrafttretens plus zwölf Monate].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Ziel(e)

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.3.2Einzelziel(e)

1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.3.4Leistungsindikatoren

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen

3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen

3.2.3.3.Mittel insgesamt

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen

3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt

3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.7.Beiträge Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

4.Digitale Aspekte

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz

4.2.Daten

4.3.Digitale Lösungen

4.4.Interoperabilitätsbewertung

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Rechtsakt über die Online-Sicherheit und -Rechte von Kindern (Child Online Safety and Rights Act, CARE)

1.2.Politikbereich(e) 

Politikbereich: Online-Schutz von Minderjährigen in den Politikbereichen Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien; öffentliche Gesundheit; Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU. 

Die Auswirkungen auf den Haushalt betreffen die neuen Aufsichtsaufgaben, die der Kommission im Zusammenhang mit Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten, Geschäften für Software-Anwendungen sowie KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots im Zuständigkeitsbereich der Kommission übertragen wurden. Begrenzte Auswirkungen ergeben sich auch aus den neuen Verpflichtungen für Videospiele, obwohl die direkte Aufsicht bei den Behörden der Mitgliedstaaten liegt.  

1.3.Ziel(e)

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Die vorgeschlagene Verordnung knüpft an die Schlussfolgerungen des Berichts der Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses für die Online-Sicherheit von Kindern an, in dem ein klarer Weg aufgezeigt wird, wie Kinder in Europa besseren Schutz im Online-Umfeld erfahren können.  

Wie in dem Bericht dargelegt, verbringen Kinder immer mehr Zeit online und sind dabei vielen verschiedenen Risiken wie nicht altersgerechten Inhalten, Cybermobbing, übermäßiger online verbrachter Zeit und unerwünschten Kontakten von Fremden ausgesetzt. Diese Risiken haben schwerwiegende Folgen für die psychische Gesundheit und das Wohlergehen von Kindern, und Jugendliche und Kinder stellen eine besonders schutzbedürftige Gruppe dar.  

Dem EU-Markt droht eine zunehmende Fragmentierung, da die Mitgliedstaaten neue Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Online-Plattformen, die für Kinder unter einem bestimmten Alter als riskant gelten, planen oder beschließen, diese jedoch Unterschiede in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Altersgrenze und die vorgeschlagenen Beschränkungen aufweisen, wodurch es zu Rechtsunsicherheit, hohen Befolgungskosten für Unternehmen und einem ungleichen Schutzniveau für Minderjährige in einem digitalen Umfeld ohne Grenzen kommt.  

Um ein sicheres und altersgerechtes digitales Umfeld für Minderjährige zu gewährleisten, ist die Altersfeststellung für einen wirksamen Schutz Minderjähriger online von entscheidender Bedeutung, was auch im Bericht der Ko-Vorsitzenden des Sonderausschusses festgestellt wurde. Die Altersfeststellung bildet die Basis für Altersbeschränkungen und Sicherheitsmaßnahmen für Kinder. Dem derzeitigen Rechtsrahmen für die Altersfeststellung mangelt es jedoch an Klarheit, und seine Umsetzung ist lückenhaft. 

Vor diesem Hintergrund zielt die vorgeschlagene Verordnung darauf ab, einen starken und kohärenten Rahmen für den Online-Schutz Minderjähriger zu gewährleisten, wobei Kinder, ihre Handlungsfähigkeit und ihre Grundrechte als Ausgangspunkt dienen.  

1.3.2Einzelziel(e)

Unter Berücksichtigung des allgemeinen Ziels, Minderjährige online zu schützen, werden mit dem Vorschlag die folgenden Einzelziele verfolgt: 

Den Zugang Minderjähriger zu Diensten mit bestimmten Merkmalen hinauszögern, bei denen es sich um Dienste sozialer Netzwerke oder Video-Sharing-Plattform-Dienste handelt. Diese Dienste sollten es Minderjährigen unter 15 Jahren nicht gestatten, ein Konto einzurichten. Die Anbieter dieser Dienste können Erziehungsberechtigten gestatten, Konten für Minderjährige über 13 Jahren mit begrenzten Merkmalen einzurichten, damit sie Zugang zu dem Dienst erhalten. Wenn diese Anbieter nachweisen können, dass es sich um einen kindgerechten Dienst handelt, können sie auch Minderjährigen unter 13 Jahren über Konten, die von ihren Erziehungsberechtigten eingerichtet und überwacht werden, Zugang gewähren.

Den Schutz Minderjähriger durch Anforderungen an die inhärente Sicherheit stärken, indem die Pflichten digitaler Dienste und bestimmter Systeme präzisiert werden, damit Risiken für Kinder bei der Gestaltung und Funktionsweise dieser Dienste und Systeme berücksichtigt werden.  

Zuverlässige und grundrechtskonforme Mechanismen zur Altersfeststellung gewährleisten, indem klare Anforderungen an und Kriterien für den Einsatz von Systemen zur Altersfeststellung festgelegt werden, um sowohl die Zugangshinauszögerung als auch die Umsetzung von Maßnahmen für inhärente Sicherheit zu unterstützen.  

Eine wirksame Durchsetzung in der gesamten EU durch die Schaffung eines soliden und kohärenten Regulierungs- und Durchsetzungsrahmens sicherstellen, der eine zeitnahe und effiziente Umsetzung ermöglicht und mit dem sichergestellt wird, dass Minderjährige in der Praxis rasch und wirksam geschützt werden.

1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

Mit dem Vorschlag soll zu einem sichereren Online-Umfeld für Kinder beigetragen und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert werden. Der Vorschlag sollte die Fragmentierung der Rechtsvorschriften verringern und einen berechenbareren Rahmen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen und die grenzüberschreitende Systembereitstellung schaffen, insbesondere angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der Anbieter, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, indem er für eine Präzisierung und weitere Harmonisierung der Verpflichtungen zum Schutz von Kindern in der gesamten Union sorgt.  

Kurzfristig könnte der Vorschlag für die Anbieter betroffener Dienste und Systeme zu einer Erhöhung der internen Befolgungskosten führen, eine Neugestaltung von Produkten und die Umsetzung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen – wie Instrumente zur Altersfeststellung oder zur Kontrolle durch Erziehungsberechtigte – erfordern und für einige Anbieter bestimmte Marktzutrittsbeschränkungen schaffen. Es wird jedoch erwartet, dass klarere rechtliche Verpflichtungen im Laufe der Zeit dazu führen, dass die Kosten gesenkt und fairere Wettbewerbsbedingungen gefördert werden sowie die Aufsicht und Durchsetzung durch die Behörden erleichtert wird, wobei die Gesamtauswirkungen für die Behörden neutral bis leicht positiv sein dürften.  

Der Vorschlag dürfte auch Innovationen bei der kindgerechten Gestaltung sowie bei altersgerechten digitalen Diensten und Systemen, einschließlich datenschutzgerechter Lösungen zur Altersfeststellung, fördern. Während die Kosten für die Altersüberprüfung oder alternative Altersfeststellung steigen werden, können Synergien mit der umfassenderen digitalen Infrastruktur der Union, insbesondere der europäischen Brieftasche für die digitale Identität und dem EU-Konzept für die Altersüberprüfung, im Laufe der Zeit zu einer Senkung der Umsetzungskosten führen.  

1.3.4Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Folgende Kernindikatoren wurden bestimmt: 

Beschränkung des Zugangs zu digitalen Diensten und Systemen, die ein hohes Risiko darstellen: Aus einer Reihe von Umfragen geht hervor, dass in der EU Millionen von Minderjährigen unter 13 Jahren soziale Medien nutzen und über ein eigenes Konto verfügen1. So geben beispielsweise 34 % der 9- bis 11-Jährigen aus sechs Ländern an, ein Social-Media-Profil zu besitzen2. Vor diesem Hintergrund wäre das Ziel, sicherzustellen, dass bei einem erheblichen Teil der Dienste wirksame Zugangsbeschränkungen im Einklang mit den neuen Anforderungen angewendet werden. Die jüngsten Erfahrungen in Australien zeigen, dass ein solcher gesellschaftlicher Wandel Zeit in Anspruch nimmt und nicht nur die wirksame Einhaltung der Vorschriften durch die Anbieter erfordert, sondern auch ein Umdenken bei Minderjährigen, Eltern und der gesamten Gesellschaft. Für einen Erfolg ist daher eine wirksame Durchsetzung, die Sensibilisierung der Gesellschaft, ein breites gesellschaftliches Engagement, eine kontinuierliche Überwachung und die Anerkennung, dass Verhaltensänderungen Zeit brauchen, notwendig.  

Umsetzung von Anforderungen an die inhärente Sicherheit: Das bestehende Online-Umfeld wurde nicht mit Blick auf Kinder entwickelt und ist nicht auf ihre sich weiterentwickelnden Fähigkeiten zugeschnitten. Kinder sind online zahlreichen Risiken ausgesetzt, die schwerwiegende Auswirkungen auf ihr Wohlergehen, ihre Entwicklung sowie ihre körperliche und geistige Gesundheit haben können. Diese Risiken entwickeln sich stetig weiter, und Kinder bleiben für die Risiken neuer Technologien am anfälligsten, weil sie diese frühzeitig nutzen. Vor diesem Hintergrund wäre das Ziel, sicherzustellen, dass das Online-Umfeld für Minderjährige durch die Umsetzung von Maßnahmen für inhärente Sicherheit sicherer wird. Voraussetzung für einen Erfolg ist, dass die Sicherheit Minderjähriger von Anfang an in Produkte und Dienste eingebaut wird und auch während des gesamten Lebenszyklus eines Produkts oder eines Dienstes bestehen bleibt, was bei den regulierten Diensten und Systemen einen allgemeinen Wandel hin zur Priorisierung des Schutzes Minderjähriger herbeiführen würde. Damit einhergehen sollte eine wirksame Durchsetzung und Aufsicht.  

Einrichtung grundrechtskonformer Systeme zur Altersfeststellung. Bestehende Altersanforderungen auf Online-Plattformen werden in der Regel nicht auf der Grundlage der Bedürfnisse von Kindern entwickelt und kaum durchgesetzt. Die meisten Anbieter digitaler Dienste legen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Mindestalter für den Zugang zu ihren Diensten oder für deren Nutzung fest3. Wie die OECD feststellt, sind die Grundlagen des von den Plattformen gewählten Alters eher auf das Recht auf Privatsphäre und das Vertragsrecht zurückzuführen als auf eine Bewertung der Sicherheit oder der Entwicklungseignung4. Die OECD betont ferner, dass „sehr wenige [Dienste, die in ihren Nutzungsbedingungen ein Mindestalter festlegen] die Altersfeststellung systematisch umsetzen“ und dass nur zwei der 50 untersuchten Online-Dienste bei der Kontoerstellung systematisch eine Altersfeststellung verlangen5. Vor der Erstellung eines Kontos ist die Eigenerklärung in der Regel die einzige Altersüberprüfung. Dass die Eigenerklärung allein keine wirksame Maßnahme zur Altersfeststellung darstellt, da viele Nutzer ihr tatsächliches Alter nicht offenlegen, ist weithin anerkannt6, 7, 8. Aus einer Reihe von Umfragen geht hervor, dass Minderjährige online regelmäßig falsche Angaben zu ihrem Alter machen9. In der Praxis haben minderjährige Nutzer daher leichten Zugang zu vielen altersbeschränkten Online-Diensten. In diesem Zusammenhang besteht das Ziel in der breiten Anwendung einer die Grundrechte wahrenden Altersfeststellung. Dies kann durch Maßnahmen und die tatsächliche Einhaltung der Vorschriften vonseiten der Dienste, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, in Verbindung mit wirksamer Aufsicht und Durchsetzung sowie kontinuierlicher Überwachung und Evaluierung, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen auf die Grundrechte, erreicht werden.  

Stärkung wirksamer Durchsetzung. Die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 ist in vollem Gange – auch im Bereich des Schutzes Minderjähriger. Allerdings dauert es immer noch einige Zeit, bis ein endgültiger Nichteinhaltungsbeschluss erlassen wird. Vor diesem Hintergrund besteht das Ziel bei Verdacht auf Nichteinhaltung darin, rasch gegen diese vorzugehen, um sicherzustellen, dass Minderjährige schnell von wirksamen Maßnahmen zu ihrem Schutz im Online-Umfeld profitieren können. 

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

X eine neue Maßnahme 

¨ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 10  

X die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

¨ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Der Online-Schutz Minderjähriger erfordert sowohl sofortiges Handeln zur Bewältigung dringender Risiken als auch strukturelle Maßnahmen, um im Laufe der Zeit ein sichereres digitales Umfeld zu schaffen.  

Kurzfristig sollte der wirksamen Um- und Durchsetzung der Vorschriften Vorrang eingeräumt werden, damit Minderjährige online wirksam geschützt werden – für die Verwirklichung in der Praxis bedarf es dabei erheblicher Ressourcen. Als Ergänzung dazu sollten gezielte Unterstützungsmaßnahmen und Sensibilisierungskampagnen der Mitgliedstaaten für Minderjährige, Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte dienen.  

Langfristig besteht das Ziel nicht nur darin, auf die Risiken zu reagieren, sondern das Online-Umfeld so zu verändern, dass der Schutz Minderjähriger direkt eingebaut ist anstatt eine Korrekturmaßnahme darzustellen. Dafür sind nachhaltige Investitionen in datenschutzgerechte Lösungen zur Altersfeststellung, eine starke digitale Kompetenz der Mitgliedstaaten und die allgemeine Entwicklung kindgerechter Dienste notwendig.  

Sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung müssen die Diensteanbieter das Startdatum für die sozialen Medien einhalten, indem sie feststellen, ob Konten Nutzern gehören, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, und Maßnahmen ergreifen, um diese zu sperren. Um sicherzustellen, dass bestehende Konten mit den Verpflichtungen in Bezug auf das Mindestalter in Einklang gebracht werden, legen die Anbieter sehr großer Online-Plattformen der zuständigen Behörde vor Ablauf der sechsmonatigen Frist einen detaillierten Umsetzungsplan vor, mit dem das erforderliche hohe Maß an Sicherheit bestätigt wird.

Ab diesem Zeitpunkt müssen die Plattformen auch die Verpflichtungen in Bezug auf inhärente Sicherheit erfüllen und erforderlichenfalls eine Altersüberprüfung durchführen. Gleichzeitig muss die Kommission sechs Monate nach Inkrafttreten bereit sein, die neuen Vorschriften gegenüber sehr großen Online-Plattformen (Very Large Online Platforms, VLOPs) und sehr großen Online-Suchmaschinen (Very Large Online Search Engines, VLOSEs) durchzusetzen, und die nationalen Koordinatoren für digitale Dienste müssen dies gegenüber kleineren Plattformen und Videospielen tun. Die Durchsetzung der neuen Anforderungen an KI-Begleiter und Chatbots erfolgt innerhalb des bestehenden Aufsichts- und Durchsetzungsrahmens der KI-Verordnung, innerhalb dessen die Kommission für die KI-Begleiter und Chatbots zuständig ist, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck aufbauen oder in VLOPs oder VLOSEs integriert sind.

Zwölf Monate nach Inkrafttreten müssen die Anbieter der Dienste und Systeme, die in den Anwendungsbereich fallen, Elternkonten ermöglichen, die Vorschriften für KI-Begleiter und allgemeine dialogbasierte Chatbots einhalten, verschiedene flankierende Maßnahmen umsetzen und gegebenenfalls einen Verhaltenskodex für die Alterseinstufung befolgen. Ab diesem Zeitpunkt, d. h. zwölf Monate nach Inkrafttreten der Verordnung, muss die Kommission bereit sein, die neue Regelung für die beschleunigte Durchsetzung anzuwenden (30 Tage für die Vorlage vorläufiger Feststellungen, 90 Tage für eine endgültige Entscheidung).

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Das Tätigwerden der EU ist durch den grenzüberschreitenden Charakter von digitalen Diensten und KI-Systemen, die fragmentierten nationalen Ansätze zur Beschränkung des Zugangs von Minderjährigen und die Notwendigkeit, ein einheitliches Schutzniveau für Minderjährige in der gesamten Union zu gewährleisten, gerechtfertigt. Maßnahmen auf EU-Ebene können regulatorische Unterschiede verringern, die Rechtssicherheit erhöhen, die Befolgungskosten für Anbieter und Nutzer senken, die Durchsetzung verbessern und sicherstellen, dass Minderjährige in der gesamten EU wirksam geschützt werden.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2065 wurden folgende Erkenntnisse gewonnen: 

Ausreichende und stabile Ressourcen sind von entscheidender Bedeutung. Die Erfahrungen mit der Verordnung (EU) 2022/2065 zeigen, dass für die wirksame Durchsetzung der Vorschriften gegenüber den größten Unternehmen der Welt hoch qualifiziertes Personal, technische Kapazitäten und eine ausreichende Personalausstattung erforderlich sind. Dies ist besonders wichtig, wenn es um die Beaufsichtigung von und die Durchsetzung gegenüber großen grenzüberschreitenden digitalen Diensten geht, und dies in einem sehr konfliktreichen Umfeld erfolgt.

Ressourcen sollten dauerhaft sein. Die Durchsetzung im digitalen Umfeld sollte auf stabilen Ressourcen beruhen, um langfristige Zuverlässigkeit und Vorhersehbarkeit zu gewährleisten. Die Risiken im Zusammenhang mit digitalen Diensten entwickeln sich rasch weiter und die Plattformen ändern ihre Systeme innerhalb kurzer Zeit, während die Aufsicht kontinuierlich erfolgen und das Risiko des Drehtüreffekts umgangen werden muss. Nur mit dauerhaften Ressourcen kann die Kontrolle über die Zeit hinweg wirksam und glaubwürdig sein.  

Eine rasche Durchsetzung ist im Online-Umfeld von entscheidender Bedeutung, insbesondere für Minderjährige. Bei digitalen Diensten können Schäden rasch ein größeres Ausmaß annehmen, und Verzögerungen können die Wirksamkeit von Maßnahmen erheblich verringern. Daher muss mit dem Durchsetzungsrahmen ein rechtzeitiges Handeln ermöglicht werden, einschließlich der Fähigkeit, rasch zu reagieren, wenn ernsthafte Risiken auftreten.  

Eine glaubwürdige Durchsetzung stärkt die Einhaltung der Vorschriften. Wenn die Behörden über die Kapazitäten und Instrumente verfügen, um entschlossen zu handeln, schafft dies Anreize für Anbieter, ernsthafte Anstrengungen zu unternehmen und die Vorschriften proaktiv einzuhalten. Bei wirksamer Aufsicht geht es daher darum, sicherzustellen, dass die Vorschriften praktische Auswirkungen haben.  

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Initiative ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) vereinbar.

Die Initiative wird sich auf eine Aufsichtsgebühr stützen, die von jedem Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Diensten und Geschäften für Software-Anwendungen zu entrichten ist, bei dem die Kommission für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften zuständig ist und der gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 als sehr große Online-Plattform benannt wurde, sowie von KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots, die als sehr große Online-Plattform gelten. Die jährliche Aufsichtsgebühr wird auf der Grundlage von Artikel 43 der Verordnung (EU) 2022/2065 berechnet, doch wird sie für einen bestimmten Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine nicht um mehr als 0,03 % seines weltweiten Jahresnettoeinkommens im vorangegangenen Geschäftsjahr erhöht.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die bevorzugte Finanzierungsoption ist eine Aufstockung der bestehenden Aufsichtsgebühr nach dem Gesetz über digitale Dienste. Zu diesem Zweck wird Anbietern von Online-Diensten sozialer Netzwerke, von Video-Sharing-Plattform-Diensten und von Geschäften für Software-Anwendungen, die der Aufsicht der Europäischen Kommission unterliegen und gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 als sehr große Online-Plattform benannt wurden, sowie von KI-Begleitern und von allgemeinen dialogbasierten Chatbots, die als sehr große Online-Plattform gelten, eine zusätzliche Gebühr zur jährlichen Aufsichtsgebühr gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2022/2065 berechnet.

Für die Zwecke der Durchsetzung der Vorschriften im Rahmen dieser Initiative wird sich die Kommission teilweise auf Umschichtungen stützen. Die Wahrnehmung der umfangreichen neuen Aufsichtsaufgaben ohne Gefährdung der bestehenden Durchsetzungsmaßnahmen lässt jedoch keinen vollständigen Rückgriff auf Umschichtungen zu. Siehe auch Abschnitt 4.1 des Anhangs.

Es ist darauf hinzuweisen, dass eine unvermeidliche Lücke zwischen dem anfänglichen Bedarf an Personal und dem finanziellen Beitrag aus der Aufsichtsgebühr, die erst nach Inkrafttreten der Verordnung und Zahlung der Gebühr zur Verfügung stehen wird, bestehen wird, wenn man sich für die Durchsetzung auf Aufsichtsgebühren stützt. Diese Lücke stellt ein kritisches Risiko für die ordnungsgemäße Umsetzung des Vorschlags dar, da die erforderlichen Ressourcen nicht zur Verfügung stehen würden, wenn sie benötigt werden, d. h. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Die politischen Erwartungen und die Erwartungen der Öffentlichkeit an eine wirksame Aufsicht und Durchsetzung zum Online-Schutz Minderjähriger sind hoch, und die Kommission wird überzeugend nachweisen müssen, dass sie in der Lage ist, schädliches Verhalten einzudämmen. Daher ist es von größter Bedeutung, das Risiko, das sich aus der Lücke zwischen dem anfänglichen Personalbedarf und dem aus der ursprünglichen Gebühr resultierenden Finanzbeitrag ergibt, so gering wie möglich zu halten und sicherzustellen, dass die Kommission ab dem ersten Tag des Inkrafttretens über angemessene Ressourcen verfügt, um den Vorschlag durchzusetzen.

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

¨ Befristete Laufzeit

–¨    Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

–¨    Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

X Unbefristete Laufzeit

–Anlaufphase ab 2028 (unbefristet)

–Anschließend reguläre Umsetzung

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 11   

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

–X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen

–¨ über Exekutivagenturen

¨ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

–¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

–¨ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

–¨ die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds

–¨ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

–¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften

–¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

–¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

–¨ Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

–¨ in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.

Bemerkungen

Keine

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Der Vorschlag wird einer strengen Evaluierung unterzogen, insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit der Zugangshinauszögerung, den persönlichen Anwendungsbereich der Zugangshinauszögerung und ihre Verhältnismäßigkeit sowie die Anforderungen an die inhärente Sicherheit. Bei dieser Evaluierung werden die bei der Durchführung des vorgeschlagenen Rechtsakts gewonnenen Erfahrungen sowie die technologischen, marktbezogenen und rechtlichen Entwicklungen berücksichtigt. Die Kommission wird die Anwendung dieser Verordnung überwachen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. August 2030 einen Bericht vorlegen.

Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung beigefügt. Nach dieser ersten Überprüfung wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre einen weiteren Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Verordnung vorlegen.  

Dies wird die laufende Überwachung im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ergänzen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Mit der Verordnung wird zu einem sichereren Online-Umfeld für Kinder beigetragen und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert. Sie enthält klare Vorschriften zur Beschränkung des Zugangs Minderjähriger zu digitalen Diensten und Systemen, die für sie die höchsten Risiken bergen, zur Stärkung des Schutzes Minderjähriger durch Anforderungen an die inhärente Sicherheit, zur Festlegung klarer Anforderungen an und Kriterien für den Einsatz von Systemen zur Altersfeststellung, um sowohl die Zugangshinauszögerung als auch die Umsetzung von Maßnahmen für inhärente Sicherheit zu unterstützen, und zur Einführung einer wirksamen Durchsetzung in der gesamten EU durch die Schaffung eines soliden und kohärenten Regulierungs- und Durchsetzungsrahmens.

Damit die Kommission die ihr übertragenen neuen Zuständigkeiten wahrnehmen kann, müssen die Kommissionsdienststellen mit angemessenen Ressourcen ausgestattet werden. Dies ist besonders wichtig, da die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben einige der finanziell stärksten und technologisch fortschrittlichsten Unternehmen der Welt in einem sehr konfliktreichen Umfeld beaufsichtigen muss. Die Beaufsichtigung dieser Unternehmen erfordert hoch qualifiziertes und spezialisiertes Personal. Sollten für die Durchsetzung nicht ausreichend Ressourcen zur Verfügung stehen, ist die Kommission einem erheblichen politischen Risiko ausgesetzt, insbesondere weil der Schutz Minderjähriger als schutzbedürftigste Mitglieder der Gesellschaft Gegenstand dieses Instruments ist. Die Forderungen nach raschen Maßnahmen zum Online-Schutz der europäischen Kinder nehmen zu, und um sicherzustellen, dass die nächste Generation wirksam geschützt wird, ist eine angemessene Personalausstattung erforderlich, insbesondere um die Kommission in die Lage zu versetzen, die durch das neue Rechtsinstrument erforderliche beschleunigte Durchsetzung zum angemessenen und raschen Schutz der Kinder umzusetzen.

Für die Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung werden insgesamt schätzungsweise 85 VZÄ benötigt. Die vorgeschlagene Personalausstattung steht in einem angemessenen Verhältnis mit dem Umfang und der Komplexität der neuen Zuständigkeiten und spiegelt die kosteneffizienteste Option wider, bei der Doppelarbeit auf nationaler Ebene vermieden wird.

Um sicherzustellen, dass diese Ressourcen zur Verfügung stehen, wird die Kommission 45 VZÄ umschichten. Darüber hinaus wird die Kommission 40 VZÄ an neuem Personal benötigen, um den Ressourcenbedarf zu decken und die erheblichen neuen Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieses Instruments zu erfüllen.

Zur Finanzierung der Aufsicht in Bezug auf die Vorschriften im Rahmen dieses Instruments wird sich die Kommission auf eine „Aufstockung“ der bestehenden Aufsichtsgebühr nach dem Gesetz über digitale Dienste stützen, die von den Anbietern zu entrichten ist, die in den Anwendungsbereich des neuen Instruments fallen und nach dem Gesetz über digitale Dienste als sehr große Online-Plattformen benannt wurden.

Wie das Gesetz über digitale Dienste erfüllt auch dieser Legislativvorschlag die drei kumulativen Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr:

— Es wird eine Dienstleistung erbracht: Die Dienstleistung betrifft die Aufsicht über Tätigkeiten, d. h. die Beaufsichtigung der Einhaltung der Verordnung. Durch die Aufsicht kommt es für die betroffenen Einrichtungen zu spürbaren Vorteilen in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften. Wenn Anbieter beispielsweise nachweisen können, dass es sich um einen kindgerechten Dienst handelt, können sie auch Minderjährigen unter 13 Jahren über Konten, die von ihren Erziehungsberechtigten eingerichtet und überwacht werden, Zugang gewähren. Die Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung umfassen die Kosten für IT-Instrumente, Personalkosten und andere Verwaltungskosten.

— Die Dienstleistung wird von den Beitragszahlern individuell in Anspruch genommen: Die Dienstleistung bringt den Einrichtungen, die zur Zahlung der Gebühr aufgefordert werden, direkte Vorteile. Durch die im Vorschlag vorgesehenen Aufsichtsdienste können Anbieter zuverlässig nachweisen, dass sie einen Dienst anbieten, der für Minderjährige sicher ist. Die Aufstockung der Aufsichtsgebühr nach dem Gesetz über digitale Dienste im Rahmen dieses Instruments wird nur von den Einrichtungen gezahlt, die in den Anwendungsbereich des neuen Instruments fallen und aufgrund ihrer Benennung als sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste unter die direkte Aufsicht der Kommission fallen.

— Angemessene Höhe der Gebühr: Gemäß der gängigen Praxis im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste wird die Höhe der Gebühr (und ihrer Aufstockung) jährlich festgelegt und in ihrem Umfang auf die einzelne beaufsichtigte Einrichtung zugeschnitten, indem eine Formel angewendet wird, die die Zahl der Nutzer des Dienstes berücksichtigt und auf die Höhe des weltweiten Gewinns des Anbieters des Dienstes im vorangegangenen Geschäftsjahr begrenzt werden kann und wird. Die maximale Aufstockung für die Aufsichtsaktivitäten im Rahmen dieses neuen Instruments, die einem bestimmten Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Suchmaschine in Rechnung gestellt wird, ist auf 0,03 % seiner weltweiten Jahresnettoeinnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr begrenzt.

Wie bei dem Gesetz über digitale Dienste handelt es sich bei diesem Instrument um einen Fall, in dem sichergestellt werden kann, dass die Einnahmen und die Aufgaben, die im Gegenzug für die Gebühr ausgeführt werden, dauerhaft sind. Die Aufsichtsgebühr nach dem Gesetz über digitale Dienste wird seit dem Jahr 2024 erhoben. Bislang belief sie sich auf 40 bis 60 Mio. EUR jährlich, wobei geringfügige Abweichungen auf Änderungen der erwarteten Aufsichtskosten für das folgende Jahr zurückzuführen sind. Der Pool der sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen (mehr als 45 Millionen monatlich aktive Nutzer) ist weitergewachsen, anstatt zu schrumpfen, da mehr Dienste den Schwellenwert für die Nutzerzahl überschreiten. Die der neuen Gebühr zugrunde liegende Einnahmenbasis kann daher als stabil angesehen werden, da es unwahrscheinlich ist, dass Dienste mit mehr als 45 Millionen monatlich aktiven Nutzern rasch Nutzer verlieren und aus der Aufsicht der Kommission entlassen werden.

Der dauerhafte Charakter der Gebühr nach dem Gesetz über digitale Dienste in Verbindung mit der Dauerhaftigkeit und Bedeutung der Aufsichtsaufgaben der Kommission in Bezug auf die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit von Online-Plattformen, einschließlich des Online-Schutzes von Kindern, macht das Gesetz über digitale Dienste und das derzeitige Instrument zu einem geeigneten Beispiel für einen Bereich, in dem mit der zugrunde liegenden Gebühr Planstellen finanziert werden könnten.

2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

An den in der Verordnung vorgeschlagenen Tätigkeiten sind die Kommission und die nationalen Behörden zur Erbringung von Aufsichtstätigkeiten beteiligt. Die Kommission muss sicherstellen, dass für diese Tätigkeiten ausreichend Personal zur Verfügung steht und dass sie auch bereit ist, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, Leitfäden und das Ausschusssekretariat vorzubereiten, einschließlich der Überwachung anhand festgelegter zentraler Leistungsindikatoren und Etappenziele. Dadurch wäre es möglich, potenzielle Probleme und Risiken bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten rasch zu erkennen.

Darüber hinaus wird die Verordnung für die Einnahmen aus der Aufsichtsgebühr regelmäßige Berichtspflichten für die Kommission in Bezug auf die angefallenen Kosten und die erhobenen Einnahmen vorsehen.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass eine unvermeidliche Lücke zwischen dem anfänglichen Bedarf an Personal und dem finanziellen Beitrag aus der Aufsichtsgebühr besteht, die erst nach Inkrafttreten der Verordnung und Zahlung der Gebühr zur Verfügung stehen wird.

Diese Lücke stellt ein kritisches Risiko für die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Verordnung dar, da die erforderlichen Ressourcen nicht zur Verfügung stehen würden, wenn sie benötigt werden, d. h. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Die politischen Erwartungen und die Erwartungen der Öffentlichkeit an eine wirksame Aufsicht und Durchsetzung zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung sind hoch, und die Kommission wird überzeugend nachweisen müssen, dass sie in der Lage ist, Verhalten einzuschränken und erforderlichenfalls Änderungen aufzuerlegen.

Daher ist es von größter Bedeutung, das Risiko, das sich aus der Lücke zwischen dem anfänglichen Personalbedarf und dem aus der ursprünglichen Gebühr resultierenden Finanzbeitrag ergibt, so gering wie möglich zu halten und sicherzustellen, dass die Kommission ab dem ersten Tag des Inkrafttretens über angemessene Ressourcen verfügt, um die neue Initiative durchzusetzen. Die Umschichtung des bestehenden Personals für Teile der Aufsichtstätigkeiten im Rahmen dieser neuen Initiative ist in dieser Hinsicht eine wichtige Risikominderungsstrategie.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die Kontrollkosten für diese Initiative wurden auf Kommissionsebene geschätzt. Diese Informationen stammen aus dem internen Verwaltungs- und Kontrollsystem der Kommission. Die Kosten wurden auf der Grundlage des Personals und der Ressourcen geschätzt, die für die im Rahmen dieser Initiative geplanten Tätigkeiten bereitgestellt wurden. Die erwarteten Gesamtkosten für solche Kontrollen können aufgrund der Komplexität der vorgeschlagenen Tätigkeiten und des Bedarfs an zweckgebundenen Ressourcen zur Minderung der Ausführungsrisiken relativ hoch sein. Die Kontrollintensität wird an die Art der Ausgaben, die Art der vorgesehenen Begünstigten oder Auftragnehmer, die Höhe der betreffenden Finanzmittel und die Höhe des Risikos angepasst.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Die für die Kommission geltenden Betrugsbekämpfungsmaßnahmen gelten auch für die zusätzlichen Mittel, die für diese Verordnung erforderlich werden. Darüber hinaus wird diese Verordnung eine regelmäßige Berichterstattung über die angefallenen Kosten und die Einnahmen aus der Aufsichtsgebühr sowie Mechanismen zur Anpassung der Höhe der Gebühren an die entstandenen Kosten vorsehen. 

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach durch das jährliche Haushaltsverfahren bestimmt. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind vorläufig.

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Nummer  

GM/NGM 12

von EFTA-Ländern 13

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 14

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

02 20 03 05 Gesetz über digitale Dienste (DSA) — Beaufsichtigung sehr großer Online-Plattformen

GM

NEIN

NEIN

NEIN

JA

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

–¨    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

–x    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

GD CONNECT

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Operative Mittel

Gebühr nach dem Gesetz über digitale Dienste

Verpflichtungen

(1a)

7,700

5,700

5,700

5,700

5,700

5,700

5,700

41,900

Zahlungen

(2a)

5,700

5,700

7,700

5,700

5,700

5,700

5,700

41,900

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

 

 

 

 

 

 

 

0

Zahlungen

(2b)

 

 

 

 

 

 

 

0

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 15

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

 

 

 

0

Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0

0

0

0

0

0

0

0

für die GD CONNECT

Zahlungen

=2a+2b+3

0

0

0

0

0

0

0

0

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

7,700

5,700

5,700

5,700

5,700

5,700

5,700

41,900

Zahlungen

(5)

5,700

5,700

7,700

5,700

5,700

5,700

5,700

41,900

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0

0

0

0

0

0

0

0

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

7,700

5,700

5,700

5,700

5,700

5,700

5,700

41,900

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

5,700

5,700

7,700

5,700

5,700

5,700

5,700

41,900



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

4

„Verwaltungsausgaben“ 16

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD CONNECT

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Ÿ Personalausgaben

2,020

2,020

2,020

2,020

2,020

2,020

2,020

14,140

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben

0

0

0

0

0

0

0

0

GD CONNECT INSGESAMT

Mittel

2,020

2,020

2,020

2,020

2,020

2,020

2,020

14,140

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 4 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

2,020

2,020

2,020

2,020

2,020

2,020

2,020

14,140

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4

Verpflichtungen

9,720

7,720

7,720

7,720

7,720

7,720

7,720

56,040

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen

7,720

7,720

9,720

7,720

7,720

7,720

7,720

56,040

3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Outputs angeben

ò

Jahr 
2028

Jahr 
2029

Jahr 
2030

Jahr 
2031

Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)

INSGESAMT

OUTPUTS

Art 17

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 18 …

- Output

- Output

- Output

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2...

- Output

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

–¨    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

–X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

RUBRIK 4

Personalausgaben

2,020

2,020

2,020

2,020

2,020

2,020

2,020

14,140

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 4

2,020

2,020

2,020

2,020

2,020

2,020

2,020

14,140

Außerhalb der RUBRIK 4

Personalausgaben

0,525

0,525

0,525

0,525

0,525

0,525

0,525

3,675

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 4

0,525

0,525

0,525

0,525

0,525

0,525

0,525

3,675

INSGESAMT

2,545

2,545

2,545

2,545

2,545

2,545

2,545

17,815

3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen

EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

RUBRIK 4

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 4

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 4

Personalausgaben

10,175

10,175

10,175

10,175

10,175

10,175

10,175

71,228

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 4

10,175

10,175

10,175

10,175

10,175

10,175

10,175

71,228

INSGESAMT

10,175

10,175

10,175

10,175

10,175

10,175

10,175

71,228

3.2.3.3.Mittel insgesamt

SUMME DER 
BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

RUBRIK 4

Personalausgaben

2,020

2,020

2,020

2,020

2,020

2,020

2,020

14,140

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 4

2,020

2,020

2,020

2,020

2,020

2,020

2,020

14,140

Außerhalb der RUBRIK 4

Personalausgaben

10,700

10,700

10,700

10,700

10,700

10,700

10,700

74,903

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 4

10,700

10,700

10,700

10,700

10,700

10,700

10,700

77,903

INSGESAMT

12,720

12,720

12,720

12,720

12,720

12,720

12,720

89,043

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird zum Teil durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Ressourcen, die über die Gebühr nach dem Gesetz über digitale Dienste als externe zweckgebundene Einnahmen und begrenzten Rückgriff auf den Verwaltungshaushalt gezahlt werden.

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf 

–¨    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

–x    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) 19

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Ÿ Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

5

5

5

5

5

5

5

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

0

0

0

 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

(Direkte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

0

0

0

• Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

10

10

10

10

10

10

10

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung

·in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

0

0

0

[XX.01.YY.YY]

·in den EU-Delegationen

0

0

0

0

0

0

0

 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

(VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 4

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 4

5

5

5

5

5

5

5

INSGESAMT

20

20

20

20

20

20

20

3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen

EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Ÿ Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

0

0

0

(Indirekte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

(Direkte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (Gebühr nach dem Gesetz über digitale Dienste)

15

15

15

15

15

15

15

• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung

·in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

0

0

0

[XX.01.YY.YY]

·in den EU-Delegationen

0

0

0

0

0

0

0

 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

(VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 4

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (Gebühr nach dem Gesetz über digitale Dienste) – außerhalb der Rubrik 4

50

50

50

50

50

50

50

INSGESAMT

65

65

65

65

65

65

65

3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt

SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Ÿ Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

5

5

5

5

5

5

5

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

0

0

0

(Indirekte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

(Direkte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (Gebühr nach dem Gesetz über digitale Dienste)

15

15

15

15

15

15

15

• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

10

10

10

10

10

10

10

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung

·in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

0

0

0

[XX.01.YY.YY]

·in den EU-Delegationen

0

0

0

0

0

0

0

 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

(VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 4

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (Finanzierungsfenster „Digitale Führungsrolle“ des ECF – Haushaltslinie für administrative Unterstützung und Gebühr nach dem Gesetz über digitale Dienste) – außerhalb der Rubrik 4

55

55

55

55

55

55

55

INSGESAMT

85

85

85

85

85

85

85

Eine mögliche interne Umschichtung innerhalb der Kommission reicht aus hinreichend begründeten Gründen nicht aus. Für den Vorschlag wird daher zusätzliches Personal in der GD CONNECT benötigt. Die Finanzierung dieser zusätzlichen Ressourcen wird hauptsächlich durch die Gebühr nach dem Gesetz über digitale Dienste als externe zweckgebundene Einnahmen erfolgen, wobei nur in begrenztem Umfang auf den Verwaltungshaushalt zurückgegriffen wird.

Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ): 

Intern umgeschichtet

Zusatzpersonal (ausnahmsweise)

Innerhalb der durchführenden GD*

Ausnahmsweise aus dem Umschichtungspool der Kommission nach Ausrichtung des CMB**

Zu finanzieren aus Rubrik 7*** / Forschung

Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung

Zu finanzieren aus Gebühren

Planstellen

5

15

Externes Personal (VB, ANS, LAK)

35 (bereits im Rahmen der Gebühr nach dem Gesetz über digitale Dienste finanziert)

5 (Büro für Künstliche Intelligenz)

10

15

Insgesamt

45

10

30

Umfang, Bedeutung und erforderliche Geschwindigkeit der neuen Aufsichtsaufgaben, die der Europäischen Kommission übertragen werden, gehen über das hinaus, was durch das bestehende Personal und interne Umschichtungen innerhalb der Kommission gedeckt werden kann.

Im Vergleich zu den bestehenden Durchsetzungsrahmen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste und des KI-Gesetzes wird mit diesem Instrument eine Reihe neuer Aufsichtsaufgaben in die Hände der Kommission gelegt, darunter in erster Linie die Durchsetzung der Hinauszögerung des Zugangs von Minderjährigen zu Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Diensten, aber auch wichtige Elemente wie die Beaufsichtigung der Anforderungen an die inhärente Sicherheit, die von den Anbietern von Online-Diensten sozialer Netzwerke, von Video-Sharing-Plattform-Diensten sowie von KI-Begleitern und allgemeinen dialogbasierten Chatbots umzusetzen sind, sofern diese unter die Aufsicht der Kommission fallen.

Die Durchsetzung dieser neuen Vorschriften ist von außergewöhnlich hoher sozialer Bedeutung, da mit ihnen einige der schutzbedürftigsten Mitglieder der Gesellschaft geschützt werden sollen, und zwar Kinder. Die zugrunde liegenden Erkenntnisse zeigen die erheblichen Entwicklungs- und Gesundheitsrisiken, denen Kinder online ausgesetzt sind. Diese Risiken machen die neuen Vorschriften erforderlich und deren Durchsetzung zu einer Aufgabe von größter gesellschaftlicher Bedeutung. Die politischen Erwartungen und die Erwartungen der Öffentlichkeit, auch seitens der Mitgliedstaaten, an eine wirksame Aufsicht und Durchsetzung zum Online-Schutz Minderjähriger sind hoch, und die Kommission wird überzeugend nachweisen müssen, dass sie in der Lage ist, schädliches Verhalten einzuschränken.

Aufgrund des erhöhten Risikos, dem Kinder online ausgesetzt sind, sieht dieses Instrument einen beschleunigten Durchsetzungspfad vor, bei dem die Kommission innerhalb von 30 Arbeitstagen vorläufige Feststellungen annehmen und innerhalb von 90 Arbeitstagen einen endgültigen Beschluss erlassen muss. Derartige Durchsetzungsfristen gab es noch nie. Die Kommission wird die neuen Vorschriften dieses Instruments nicht nur zügig, sondern auch gegenüber den größten und finanziell am besten ausgestatteten Unternehmen der Welt in einem sehr konfliktreichen Umfeld durchsetzen müssen.

Zusammengenommen machen es diese Faktoren unmöglich, sich ausschließlich auf bestehendes Personal und interne Umschichtungen zu stützen.

Das beantragte zusätzliche Personal würde zu einer Aufstockung des genehmigten Personalbestands im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste um 30 VZÄ (15 ständige und 15 nicht ständige Bedienstete) führen, die aus der Gebühr nach dem Gesetz über digitale Dienste (externe zweckgebundene Einnahmen) finanziert würden. Darüber hinaus würden 10 VZÄ nicht ständiger Bediensteter innerhalb der Kommission umgeschichtet, um den Personalbestand des Büros für Künstliche Intelligenz aufzustocken.

Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:

Beamte und Zeitbedienstete

·Laufende Überwachung, Beaufsichtigung und Kontrolle von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen oder KI-Begleitern und Chatbots unter Aufsicht der Kommission, wobei die Tätigkeiten insbesondere Folgendes umfassen: 

·Überwachung des Verhaltens der Anbieter, darunter regelmäßige und kontinuierliche Analysen, einschließlich Überprüfung der Berichte über die Wirksamkeit der Maßnahmen, regelmäßiger Überprüfung der im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste oder des neuen Instruments erstellten Transparenzdokumente, z. B. Transparenzberichte, Risikobewertungen, Anträge auf Zugang zu Daten usw. sowie Anträge auf Zugang zu Daten/Algorithmen, Erprobung und Unterstützung der Analyse 

·Kontinuierliche Arbeit im Bereich der Altersfeststellung, einschließlich der Fortsetzung der Arbeit am EU-Konzept für die Altersüberprüfung und an der EU-Altersüberprüfungsregelung, Bewertung alternativer Lösungen zur Altersüberprüfung und Altersfeststellung, Arbeit an technischen Standards, Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten an Identitäts- und Bescheinigungsarchitekturen und Entwicklung der Governance vertrauenswürdiger Aussteller und vertrauender Beteiligter 

·Umsetzung des EU-Altersüberprüfungssystems, einschließlich der Konformitätsbewertung von potenziellen Anbietern von EU-Altersüberprüfungslösungen und potenziellen Anbietern von EU-Altersnachweisbescheinigungen sowie der Verwaltung der damit verbundenen Infrastruktur

·Koordinierung/Zusammenarbeit mit den Koordinatoren für digitale Dienste/Marktüberwachungsbehörden, dem Gremium für digitale Dienste oder dem KI-Gremium und den Safer-Internet-Zentren 

·Einsatz eines rund um die Uhr einsatzbereiten Krisenstabs   

·Forschung und Vorausschau, um mit den sich rasch wandelnden Entwicklungen Schritt zu halten und sich der sich verändernden Auswirkungen auf die Gesellschaft, z. B. in Bezug auf Minderjährige und Gesundheit, bewusst zu sein 

·Durchsetzungsverfahren und Beaufsichtigung von Maßnahmen: 

·Beschleunigte Verfahren, um bei Verstößen rasch tätig zu werden, einschließlich Ermittlungsmaßnahmen wie Auskunftsersuchen, Befragungen, Analysen von Algorithmen, Inspektionen, Analysen von Verpflichtungen, Bewertung von Aktionsplänen 

·Koordinierung mit den Koordinatoren für digitale Dienste/Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf Ermittlungsschritte, z. B. Zusammenarbeit mit den Koordinatoren für digitale Dienste/Marktüberwachungsbehörden bei Untersuchungen, Bewertung begründeter Aufforderungen zum Tätigwerden der Koordinatoren für digitale Dienste/Marktüberwachungsbehörden, Konsultation/Informationsaustausch innerhalb des Gremiums 

·Unterstützung der allgemeinen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Durchsetzung, einschließlich: 

·Bewertung von Maßnahmen der Koordinatoren für digitale Dienste/Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf Dienste/Systeme in ihrem Zuständigkeitsbereich 

·Unterstützung des Gremiums, einschließlich der Vorbereitung der Tagesordnung der Sitzungen, der Organisation von Arbeitsgruppen und Dokumentenentwürfen 

·Andere Regulierungsmaßnahmen 

·Annahme von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie Leitlinien (einschließlich zusätzlicher Rechtsakte/Leitlinien, die im Bericht des Europäischen Parlaments gefordert werden)  

·Verhaltenskodizes und Standardisierung 

·Flankierende Maßnahmen 

·Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Förderung und Ergreifung von Maßnahmen zur Entwicklung digitaler Kompetenzen und bei der Entwicklung von Unterstützungskanälen gemäß Artikel 32 des neuen Rechtsinstruments 

·Erleichterung des Austauschs bewährter Verfahren, auch in Bezug auf die Entwicklung digitaler Kompetenzen, nationale Unterstützungskanäle und -anwendungen sowie Herausgabe von Leitlinien  

·Knüpfung internationaler Kontakte und Interaktion mit Regulierungs-/Durchsetzungsbehörden von Drittländern 

Externes Personal

·Beitrag zum Umgang mit Durchführungs- und Durchsetzungsmaßnahmen

·Bearbeitung dokumentenbezogener Aufgaben zur Unterstützung der Fallteams, unter anderem durch Gewährleistung der ordnungsgemäßen Einreichung und der Kohärenz mit den Verfahrensgrundsätzen und -fristen

·Vorbereitung des Schriftverkehrs mit den beaufsichtigten Einrichtungen und des Zugangs zu den Verfahrensakten

·Hintergrundforschung und -analyse

3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen.

Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel unter Rubrik 4 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden.

Die unter die Rubriken 1 bis 3 fallenden Mittel sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ aufgeführt werden. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein.

Mittel INSGESAMT für Digitales und IT

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

RUBRIK 4

IT-Ausgaben (intern) 

0

0

0

0

0

0

0

0

Zwischensumme RUBRIK 4

0

0

0

0

0

0

0

0

Außerhalb der RUBRIK 4

IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme

0

0

0

0

0

0

0

0

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 4

0

0

0

0

0

0

0

0

 

INSGESAMT

0

0

0

0

0

0

0

0

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

–¨    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

–¨    erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

–¨    erfordert eine Änderung des MFR.

3.2.7.Beiträge Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

–x    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

–¨    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Insgesamt

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Kofinanzierende Einrichtung 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 
3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

–¨    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

–x    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

–¨    auf die Eigenmittel

–x    auf die übrigen Einnahmen (zweckgebunden)

–¨    Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 20

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Jahr 2032

Jahr 2033

Jahr 2034

02 20 03 05

17,875

15,875

15,875

15,875

15,875

15,875

15,875

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

02 20 03 05 Gesetz über digitale Dienste – Beaufsichtigung sehr großer Online-Plattformen Sonstige Anmerkungen (z. B. Methode/Formel zur Berechnung der Auswirkungen auf die Einnahmen oder sonstige Informationen).

4.Digitale Aspekte

Die Anbieter digitaler Dienste und Systeme, die in den Anwendungsbereich fallen, müssen zur Einhaltung der Verordnung das Alter der Nutzer des Dienstes oder des Systems im Einklang mit den Anforderungen gemäß Kapitel V feststellen. Insbesondere die Umsetzung der „Zugangshinauszögerung“ erfordert, dass Anbieter von Diensten sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattformen robuste und wirksame EU-Altersüberprüfungslösungen einführen, die auf dem von der Kommission zur Verfügung gestellten EU-Konzept für die Altersüberprüfung aufbauen. Die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten und/oder private Einrichtungen kann als eigenständige App oder als Teil einer digitalen Brieftasche erfolgen. Diese Lösung ist benutzerfreundlich, sicher und wahrt uneingeschränkt die Privatsphäre. Für die Zwecke der Umsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf inhärente Sicherheit können zur Einhaltung der Verordnung auch andere Lösungen zur Altersfeststellung als die EU-Altersüberprüfung verwendet werden, sofern diese bestimmte Kriterien erfüllen. Damit dies in der Praxis funktioniert, ist es wichtig, dass es Lösungen zur Altersüberprüfung und -feststellung gibt, die ein hohes Maß an Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Sicherheit, Robustheit, Nicht-Intrusivität, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz sowie Nichtdiskriminierung bieten. Kommerzielle Lösungen zur Bestimmung des Alters von Nutzern sind bereits auf dem Markt und können, sofern sie ein ausreichendes Schutzniveau bieten, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung genutzt werden.  

Darüber hinaus entwickelt die Kommission gemäß der Empfehlung (EU) 2026/1035 eine EU-Altersüberprüfungsregelung, die die Anforderungen an das Vertrauensmodell, die Governance und die von den Anbietern der Altersnachweisbescheinigungen und Altersüberprüfungslösungen enthält. Die Einrichtungen sollten die Anforderungen der EU-Altersüberprüfungsregelung erfüllen, bevor ihre Lösungen bzw. die Anbieter von Altersnachweisbescheinigungen in die EU-Liste der vertrauenswürdigen Lösungen aufgenommen werden können. Ebenso sollten die Anbieter von Altersnachweisbescheinigungen die Anforderungen der EU-Altersüberprüfungsregelung erfüllen, bevor sie in die EU-Liste der vertrauenswürdigen Anbieter von Altersnachweisbescheinigungen aufgenommen werden.  Die Aufrechterhaltung und Umsetzung der EU-Altersüberprüfungsregelung muss mittel- und langfristig unterstützt werden.  

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz

Vor diesem Hintergrund werden in der Verordnung folgende Anforderungen festgelegt:

Anforderung 1 (R1): Anbieter von Diensten, die die Zugangshinauszögerung umsetzen müssen, sind verpflichtet, den Nutzern ihrer Dienste und Systeme vorzuschlagen, ihr Alter mit EU-Altersüberprüfungslösungen unter Verwendung einer EU-Altersnachweisbescheinigung oder anderer Lösungen gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a und b dieser Verordnung nachzuweisen.

Anforderung 2 (R2): Anbieter, die den Verpflichtungen in Bezug auf inhärente Sicherheit unterliegen, und Anbieter von Geschäften für Software-Anwendungen können andere Lösungen zur Altersfeststellung als die EU-Altersüberprüfungslösungen verwenden, sofern diese ein hohes Maß an Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Sicherheit, Robustheit, Nicht-Intrusivität, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz sowie Nichtdiskriminierung bieten.

Anforderung 3 (R3): Die Europäische Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die die bestehenden Spezifikationen und die Umsetzung der EU-Altersüberprüfungsregelung sowie eine Liste der Aussteller von EU-Altersnachweisbescheinigungen und eine Liste der EU-Altersüberprüfungslösungen abdecken.

Wie vorstehend dargestellt, hat die Kommission für die Zwecke von R1 und R2 bereits das EU-Konzept für die Altersüberprüfung erstellt, das nun von den Mitgliedstaaten oder privaten Unternehmen übernommen werden muss. Für die Zwecke von R3 führt die Kommission bereits die EU-Altersüberprüfungsregelung und die beiden Listen ein.

Für die Zwecke des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden wird AGORA verwendet, ein sicheres Informationsaustauschsystem zur Unterstützung der Kommunikation zwischen den Koordinatoren für digitale Dienste in den Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Europäischen Gremium für digitale Dienste (bestehend aus den Koordinatoren für digitale Dienste). Die Kommission, die Koordinatoren für digitale Dienste und das Gremium nutzen AGORA für die gesamte Kommunikation im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste. Dieses System ist bereits eingerichtet und wird nun auch für die Zwecke dieser Verordnung genutzt, was möglicherweise eine weitere Einbindung der Behörden in das System erfordert, wobei eine solche zusätzliche Einbindung wahrscheinlich begrenzt ist, da die zuständigen Behörden größtenteils bereits eingebunden sind. Deshalb wird in diesem Finanz- und Digitalbogen nicht weiter darauf eingegangen. Gleiches gilt für die Aufsicht und die Durchsetzung in Bezug auf KI-Begleiter und Chatbots, bei denen auf die Strukturen, den Durchsetzungsrahmen und das Informationsaustauschsystem zurückgegriffen wird, die bereits im Rahmen der KI-Verordnung eingerichtet wurden.

4.2.Daten

Die EU-Altersüberprüfungslösung ist eine datenschutzgerechte, datenminimierende, nicht rückverfolgbare, unverknüpfbare und doppelblinde Lösung, die darauf ausgelegt ist, die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige zu beschränken. In vielen Fällen kann das Alter einer Person auf der Grundlage vorhandener Daten überprüft werden, die dem Aussteller der Altersnachweisbescheinigung zur Verfügung stehen. Die Ausstellung von Altersnachweisbescheinigungen umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen, die ihr Alter gegenüber Online-Diensten nachweisen müssen. Diese Datenverarbeitung erfolgt getrennt vom Zugang der Person zu solchen Online-Diensten. Der Online-Dienst selbst erhält als Ergebnis der Altersüberprüfung keine personenbezogenen Informationen über den Nutzer, mit Ausnahme des Nachweises, dass die Person das erforderliche Alter erreicht hat. Bei dieser Datenverarbeitung wird der Schutz der Privatsphäre in vollem Umfang gewahrt, und es werden die neuesten Technologien eingesetzt, um die uneingeschränkte Einhaltung der Datenschutzstandards zu gewährleisten. Es werden regelmäßige Aktualisierungen dieser Technologie vorgenommen, um ihre Sicherheit und die Wahrung der Privatsphäre aufrechtzuerhalten. https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/europe-fit-digital-age/european-data-strategy_de  

4.3.Digitale Lösungen

Die EU-Altersüberprüfungsregelung besteht aus einer Reihe quelloffener technischer Anforderungen, die zur Veröffentlichung einer eigenständigen mobilen Anwendung zur Altersüberprüfung verwendet werden können. Sie steht sowohl den Mitgliedstaaten als auch privaten Akteuren für die Entwicklung einer Lösung zur Altersüberprüfung zur Verfügung.  

Die Lösung ermöglicht es Einzelpersonen, gegenüber digitalen Diensten und Systemen, die eine Altersüberprüfung erfordern, nachzuweisen, dass sie alt genug sind, ohne ihre Identität, ihr genaues Alter, ihr Geburtsdatum oder andere personenbezogene Informationen zu teilen. Diese digitale Lösung unterstützt die digitalen Anforderungen R1 und R2 und steht indirekt mit R3 in Verbindung, da sie Altersnachweisbescheinigungen ausstellt, die belegen, dass Personen über einem bestimmten Alter sind (oder nicht). 

 

4.4.Interoperabilitätsbewertung

Die europäische Altersüberprüfungslösung ist technisch mit den Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 interoperabel, in der der europäische Rahmen für eine digitale Identität festgelegt wird. Die Altersnachweisbescheinigung wird als elektronische Attributsbescheinigung gemäß Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 910/2014 ausgestellt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Lösungen zur Altersüberprüfung und die Anbieter der Altersnachweisbescheinigungen den (potenziellen) Nutzern Altersnachweisbescheinigungen zur Verfügung stellen, die in allen digitalen Diensten und allen Mitgliedstaaten verwendet werden können.  

Die zentralen Merkmale der Lösungen zur Altersüberprüfung erlauben daher eine nahtlose Interoperabilität zwischen digitalen Diensten zum Altersnachweis potenzieller Nutzer digitaler Dienste. 

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

Wie in Abschnitt 4.1 erwähnt, ist die Kommission bereits auf gutem Wege, die digitale Umsetzung dieser Verordnung durch die Veröffentlichung des EU-Konzepts und die laufenden Arbeiten an der EU-Altersüberprüfungsregelung zu fördern. Dadurch sollte es möglich sein, dass die Infrastruktur und das System zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vorhanden sind.  

Die Europäische Kommission hat die technischen Anforderungen, die für die Entwicklung von EU-Altersüberprüfungslösungen erforderlich sind, veröffentlicht, um die Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu gewährleisten und kontinuierliche Rückmeldungen aus der Öffentlichkeit und Aktualisierungen zu ermöglichen. Das Projekt ist quelloffen, und alle Informationen dazu sind auf der Website ageverification.dev öffentlich zugänglich. Diese Website und die dazugehörige IT-Testinfrastruktur müssen laufend gewartet und betrieben werden. Darüber hinaus sollten die laufenden Arbeiten an der EU-Altersüberprüfungsregelung dafür sorgen, dass sich die Erarbeitung der Durchführungsrechtsakte zur Untermauerung dieser Arbeiten unkompliziert darstellt, da sie auf der bestehenden Praxis beruhen werden. Es wird von entscheidender Bedeutung sein, rund um den Zeitpunkt des Inkrafttretens Sensibilisierungskampagnen durchzuführen, nicht nur, um eine breite Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu fördern, sondern auch, um Bedenken im Zusammenhang mit der Privatsphäre und der Nutzerfreundlichkeit auszuräumen.  

(1)    ABl. C, , S. .
(2)    ABl. C, , S. .
(3)    Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).
(4)    Mitteilung der Kommission – Leitlinien für Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im Internet gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 (ABl. C, C/2025/5519, 10.10.2025, ELI:  http://data.europa.eu/eli/C/2025/5519/oj ).
(5)    Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj ).
(6)    Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1111/oj).
(7)    Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/29/oj ).
(8)    Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/13/oj ).
(9)    Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1385/oj ).
(10)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(11)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und die Haushaltsordnung können über die Website BUDGpedia (in englischer Sprache) abgerufen werden: https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx .
(12)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(13)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(14)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(15)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(16)    Der Mittelbedarf sollte auf der Grundlage der Angaben zu den Durchschnittskosten veranschlagt werden, die auf der einschlägigen BUDGpedia-Seite verfügbar sind.
(17)    Outputs sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(18)    Wie in Abschnitt 1.3.2 „Einzelziel(e)“
(19)    Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt werden können. Den Nettobedarf beziffern.
(20)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge wie in COM(2025) 574 vorgeschlagen netto, d. h. abzüglich 10 % für Erhebungskosten anzugeben.