EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.3.2026
COM(2026) 321 final
2026/0074(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
ÜBER DEN GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN RAHMEN DES 28. REGIMES – „EU INC.“
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2026) 321 final} - {SWD(2026) 321 final} - {SWD(2026) 322 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
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Gründe und Ziele des Vorschlags
Unter den derzeitigen politischen und wirtschaftlichen Umständen muss sich die EU darauf konzentrieren, ihre Wettbewerbsfähigkeit wiederzuerlangen, die Innovationslücke zu anderen großen Volkswirtschaften zu schließen und die Produktivität zu steigern, um ihr Wirtschaftswachstum anzukurbeln, wie es im Draghi-Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit nachdrücklich gefordert wird. Obwohl die Europäische Union aufgrund ihres Binnenmarkts mit über 450 Millionen Menschen, einer zuverlässigen Infrastruktur und der öffentlichen Unterstützung von Innovationen als eine der für Unternehmen attraktivsten Regionen gilt, bleibt sie hinter ihren wichtigsten Wettbewerbern zurück.
Unternehmen und insbesondere Start-ups und Scale-ups stehen im Mittelpunkt dieser Wachstumsbemühungen. Mit ihren wirtschaftlichen Aktivitäten und ihren Investitionen in der gesamten EU tragen sie erheblich zum wirtschaftlichen Wohlstand und zur Wettbewerbsfähigkeit der EU bei. Start-ups und Scale-ups sind für ihre Flexibilität, ihre Risikobereitschaft und ihren Fokus auf Skalierbarkeit bekannt und spielen bei der Förderung von Innovationen und Wirtschaftswachstum eine immer wichtigere Rolle. Sie prägen nach wie vor die Unternehmenslandschaft, stärken den Wettbewerb und sind eine wichtige Quelle für die Schaffung von Arbeitsplätzen. Allerdings sind Unternehmen, insbesondere Start-ups und Scale-ups, auf einen vorhersehbaren Rechtsrahmen angewiesen, der dem Wachstum förderlich und an die neuen wirtschaftlichen Herausforderungen in einer zunehmend digitalen Welt angepasst ist. Das Rückgrat eines solchen, für günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen und die Mobilisierung von Investitionen unerlässlichen Rechtsrahmens sind die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Allerdings gehört die zwischen den Mitgliedstaaten bestehende Fragmentierung der Vorschriften, darunter auch jener auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, und die daraus resultierenden Hindernisse für Unternehmen im gesamten Binnenmarkt zu den übergreifenden Problemen, mit denen Unternehmen in der EU nach wie vor konfrontiert sind.
In diesem Zusammenhang wurde im Letta-Bericht über die Zukunft des Binnenmarkts hervorgehoben, dass die strukturellen Barrieren, die eine grenzüberschreitende Expansion von Start-ups und Scale-ups verhindern, dringend beseitigt werden müssen, und es wurde eine „vereinfachte Europäische Gesellschaft“ gefordert. In ähnlicher Weise wurde im Draghi-Bericht auf die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in den Gesetzen und Vorschriften der Mitgliedstaaten hingewiesen, die die Fähigkeit von Unternehmen einschränken, nahtlos im gesamten EU-Binnenmarkt tätig zu sein, und es wurde die Einführung einer neuen, EU-weiten Rechtsvorschrift für innovative Start-ups (die „innovative Europäische Gesellschaft“) gefordert. Zudem wurde seitens der Wirtschaft, vor allem auch durch Start-ups, nachdrücklich betont, dass eine Beseitigung dieser Fragmentierung dringend in Angriff genommen werden muss, um die Gründung von Unternehmen in der EU zu fördern, in der EU ansässige Unternehmen dabei zu unterstützen, sich zu entfalten und zu wachsen, und Bedingungen zu schaffen, die Investitionen für EU-Unternehmen anziehen können.
Als Reaktion darauf kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“ ein 28. Regime als Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft an. Insbesondere die Mitteilungen der Kommission „Spar- und Investitionsunion – Eine Strategie zur Förderung von Wohlstand und wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit in der EU“, „Der Binnenmarkt: unser europäischer Heimatmarkt in einer unsicheren Welt. Eine Strategie für einen einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt“ sowie „Die EU-Start-up- und Scale-up-Strategie: Den Standort Europa wählen für Start-ups und Scale-ups“ enthalten eine Zusammenstellung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mobilisierung privater Investitionen, dem Zugang zu Finanzmitteln, der Weiterentwicklung des Binnenmarkts und der Verbesserung der Aussichten von Start-ups und Scale-ups in der EU; gleichzeitig wurde in diesen Mitteilungen hervorgehoben, welche wichtige Rolle ein 28. Regime in diesen Kontexten spielen kann. Zudem wurde in den beiden letztgenannten Mitteilungen angekündigt, dass das 28. Regime einen EU-Rechtsrahmen für Unternehmen umfassen würde, der auf standardmäßig digitalen Lösungen beruht. Der Vorschlag für das 28. Regime wurde auch in der Mitteilung der Kommission über ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2026 angekündigt.
Die Dringlichkeit, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der EU zu verbessern, wurde auch vom Europäischen Rat betont, der die Kommission im Jahr 2025 aufforderte, „im Einklang mit den jeweiligen Zuständigkeiten gemäß den Verträgen unverzüglich eine optionale 28. gesellschaftsrechtliche Regelung vorzuschlagen, die es innovativen Unternehmen erlaubt, zu expandieren“. Parallel dazu wird in dem legislativen Initiativbericht des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Das 28. Regime: ein neuer Rechtsrahmen für innovative Unternehmen“ ein 28. Regime gefordert, das hauptsächlich gesellschaftsrechtliche Vorschriften betreffen und die nationalen Rechtssysteme um eine neue Gesellschaftsform mit einer vereinfachten Unternehmensgründung und -eintragung ergänzen sollte. Ferner wurde in dem Bericht die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Erleichterung von Mitarbeiterbeteiligungen, von Mechanismen zur Gewährleistung einer effizienteren Streitbeilegung und von starken Schutzvorkehrungen zur Sicherung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer hervorgehoben.
Mit dem vorliegenden Vorschlag soll auf diese Forderungen reagiert und die Lösung der Probleme in Zusammenhang mit der Fragmentierung der nationalen Rechtsrahmen und den daraus resultierenden Hindernissen für Unternehmen im Binnenmarkt in Angriff genommen werden. In diesem Vorschlag wird der Entwurf eines gesellschaftsrechtlichen Rahmens, einschließlich einer harmonisierten Gesellschaftsform, präsentiert, der in die nationalen Rechtssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten überführt werden soll. Darüber hinaus wird ein breites Spektrum von gesellschaftsrechtlichen Vorschriften harmonisiert, um den Herausforderungen zu begegnen, mit denen moderne Unternehmen während der gesamten Dauer ihrer Aktivität im Binnenmarkt konfrontiert sind, von ihrer Gründung über die anschließende Geschäftstätigkeit bis hin zu Liquidations- und Insolvenzverfahren. Zudem werden harmonisierte Vorschriften vorgeschlagen, die es Unternehmen ermöglichen sollen, durch einheitliche, schnelle, digitale und kosteneffiziente Verfahren private Investitionen anzuziehen. Dies würde es wachstumsstarken Unternehmen erleichtern, im Binnenmarkt zu expandieren, und es Investoren sowohl aus der EU als auch aus Drittländern ermöglichen, in Unternehmen zu investieren.
Die allgemeinen Ziele dieses Vorschlags bestehen darin, bessere Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens sowie bessere Wachstums- und Expansionsmöglichkeiten in der EU zu schaffen und mehr Investitionen in EU-Unternehmen, insbesondere in der Gründungs- und Wachstumsphase, zu fördern. So zielt der Vorschlag auf eine Verbesserung der Bedingungen und Möglichkeiten und damit auf eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU, eine Stärkung der Wirtschaft der EU sowie ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts ab.
Um diese Ziele zu erreichen, stellt der vorliegende Vorschlag insbesondere Folgendes bereit:
·einen einheitlichen gesellschaftsrechtlichen Rahmen für Unternehmen in der EU,
·einfache und effiziente gesellschaftsrechtliche Vorschriften und Verfahren für ihren gesamten Lebenszyklus und
·günstige Rahmenbedingungen für Investitionen.
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Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit diesem Vorschlag wird ein harmonisierter gesellschaftsrechtlicher Rahmen für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. geschaffen, der eine neue, harmonisierte Rechtsform vorsieht, die in die nationalen Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten eingeführt werden soll. Sie ergänzt den bestehenden Besitzstand der EU im Bereich des Gesellschaftsrechts und steht mit diesem im Einklang; dabei werden die digitalen Instrumente und Systeme sowie die materiell-rechtlichen Vorschriften der kodifizierten Richtlinie (EU) 2017/1132 genutzt.
Der Vorschlag stützt sich vollständig auf die Nutzung des Systems zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (Business Register Interconnection System, BRIS), das auf den in der Richtlinie (EU) 2017/1132 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission festgelegten rechtlichen Verpflichtungen beruht, ohne dessen Funktionsweise oder Infrastruktur grundlegend zu ändern. Ähnlich wie andere Kapitalgesellschaften müssen auch Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. Pflichtinformationen einreichen, und die Unternehmensregister werden diese Informationen offenlegen. Diese Anforderungen werden angepasst, um den harmonisierten Merkmalen der EU Inc. sowie der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Informationen zu Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. auch auf EU-Ebene, und zwar über das BRIS auf dem E-Justiz-Portal, über mehrsprachige Kennungen verfügbar sein werden. Der digitale Austausch über Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zwischen Unternehmensregistern wird in Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung ebenfalls über das BRIS erfolgen, wie derzeit bei anderen Kapitalgesellschaften auch. Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. werden auch über eine europäische einheitliche Kennung (European Unique Identifier, EUID) verfügen. Mit dem Vorschlag wird ferner sichergestellt, dass für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. reduzierte formale Vorgaben gelten. So wird neben anderen Vereinfachungsmaßnahmen vorgeschlagen, dass auf die Notwendigkeit einer Apostille auf Gesellschaftsurkunden verzichtet wird. Für den Fall, dass eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. durch eine grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung gegründet wird oder diese vornimmt, gelten die bestehenden EU-Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen wie für andere in der EU eingetragene Kapitalgesellschaften.
Viele andere Vorschriften in diesem Vorschlag bauen auf digitalen Verfahren mit Unternehmensregistern auf und führen gleichzeitig neue harmonisierte Lösungen und vollständig digitale Verfahren in anderen Bereichen ein, die für das Wachstum von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere bei für die Mobilisierung von Investitionen relevanten Verfahren.
Hinsichtlich der Insolvenz einer EU Inc. die ein innovatives Start-up ist, ergänzt der Vorschlag die Angleichung des materiellen Insolvenzrechts, die durch die [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf die Richtlinie (EU) 2026/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XXX 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts] erreicht werden soll, insbesondere durch die Einführung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens und eines Rahmens für elektronische Auktionen zur Veräußerung von Vermögenswerten im Rahmen eines solchen Verfahrens. Die in der Verordnung (EU) 2015/848 dargelegten Vorschriften über die Festlegung der internationalen Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen in Insolvenzsachen bleiben unberührt. Auch die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, die bereits in geltendes Recht der Mitgliedstaaten überführt wurde, bleibt von dem Vorschlag unberührt; die in der Richtlinie von 2019 festgelegten Maßnahmen gelten somit in vollem Umfang auch für die EU Inc.
Der Austausch von Informationen über Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zwischen Unternehmensregistern und Behörden, die für die Erteilung der Steuer-Identifikationsnummer (Tax Identification Number, TIN) und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuständig sind, steht im Einklang mit den Zielen der EU-Rechtsvorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und mit den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche. Dadurch wird sichergestellt, dass die Gesellschaftsinformationen in den Unternehmensregistern, die im Rahmen obligatorischer vorbeugender Kontrollen überprüft wurden, automatisch für die Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verwendet werden können. Darüber hinaus wird die Übertragung von Gesellschaftsinformationen aus dem Unternehmensregister in das Register wirtschaftlicher Eigentümer im Zusammenhang mit der Eintragung der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. sicherstellen, dass die Gesellschaftsinformationen im Register wirtschaftlicher Eigentümer den aktuellen und überprüften Gesellschaftsinformationen in den Unternehmensregistern entsprechen, und somit zur Verfolgung der Ziele beitragen, die mit den EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und insbesondere der Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640 und der Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 verfolgt werden, da die Genauigkeit der in den Registern wirtschaftlicher Eigentümer enthaltenen Daten von grundlegender Bedeutung ist. Dies stünde auch im Einklang mit der bevorstehenden Vernetzung zwischen dem BRIS und dem System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) gemäß der Richtlinie (EU) 2025/25 zur Modernisierung des digitalen Gesellschaftsrechts.
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Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag folgt den Zielen des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit und steht im Einklang mit ihnen. Diese Ziele sollen innovativen Unternehmen ermöglichen, unabhängig davon, wo sie im Binnenmarkt investieren und tätig sind, von einem einheitlichen, harmonisierten EU-weiten Regelwerk zu profitieren. Der Vorschlag ist eine direkte Reaktion auf die Ankündigung eines EU-Rechtsrahmens für Unternehmen im Binnenmarkt sowie der Start-up- und Scale-up-Strategien.
Mit seinen Maßnahmen zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Investitionen steht dieser Vorschlag auch in engem Zusammenhang mit den Initiativen der Kommission im Rahmen der Spar- und Investitionsunion. In diesem Zusammenhang wurden 2025 mehrere Initiativen veröffentlicht, die darauf abzielen, den Zugang europäischer Unternehmen zu Finanzmitteln zu verbessern, beispielsweise das im Dezember 2025 angenommene Marktintegrationspaket, und weitere für 2026 angekündigte Initiativen, darunter eine Reform der EU-Risiko- und Wachstumskapitalfonds und Maßnahmen zur Unterstützung des Ausstiegs von Investoren aus Privatunternehmen.
Die Digitalisierung der gesellschaftsrechtlichen Verfahren für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. baut nicht nur auf den bestehenden gesellschaftsrechtlichen Instrumenten der EU auf, wie oben erläutert, sondern ergänzt auch die anderen bestehenden (oder derzeit entwickelten) digitalen Instrumente auf EU-Ebene. Die neuen digitalen Verfahren im Rahmen des Vorschlags stützen sich auf die Verwendung elektronischer Identifizierungsmittel, einschließlich der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, und Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS), geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1183, zur Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität, einschließlich der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität („EUDI-Brieftasche“). Dies folgt der bereits bestehenden Komplementarität, wobei sich das EU-Gesellschaftsrecht hinsichtlich der Identifizierung von Unternehmensgründern, Geschäftsführern und Investoren auf den europäischen Rahmen für eine digitale Identität stützt und die Möglichkeit gewährleistet, die EUDI-Brieftasche für Online-Verfahren im Rahmen des EU-Gesellschaftsrechts zu nutzen.
Es besteht auch eine Komplementarität zwischen diesem Vorschlag und dem jüngsten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen, der auf dem europäischen Rahmen für eine digitale Identität aufbaut, diesen erweitert und darauf abzielt, Unternehmen bei der Kommunikation mit anderen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Behörden zu unterstützen. Wie jede andere Gesellschaft kann auch die EU Inc. nach ihrer Gründung und Eintragung in das Unternehmensregister die europäische Unternehmensbrieftasche erwerben, um Dokumente sicher zu authentifizieren, zu speichern und zu übertragen. Dies baut auf der Kohärenz zwischen dem Vorschlag für eine europäische Unternehmensbrieftasche und dem EU-Gesellschaftsrecht im Allgemeinen auf, wonach die Unternehmensbrieftasche auf der Verwendung der EUID, der einheitlichen Unternehmenskennung nach dem EU-Gesellschaftsrecht, basieren wird, um Unternehmen eindeutig zu identifizieren, sodass die europäischen Unternehmensbrieftaschen mit den offiziellen, aktuellen und vertrauenswürdigen Gesellschaftsinformationen in Unternehmensregistern verknüpft werden können. Darüber hinaus wird mit diesem Vorschlag eine Vereinbarkeit digitaler Instrumente wie der EU-Gesellschaftsbescheinigung und der digitalen EU-Vollmacht mit der europäischen Unternehmensbrieftasche hergestellt, sodass es einer EU Inc., die über die Unternehmensbrieftasche verfügt, möglich sein wird, diese im Einklang mit diesem Vorschlag zu nutzen.
Der Vorschlag ergänzt auch andere EU-Initiativen, die darauf abzielen, grenzüberschreitende Informationen oder Verfahren zu erleichtern, wie die Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors. Während das einheitliche digitale Zugangstor (Single Digital Gateway, SDG) allgemeine Vorschriften zur Erleichterung des Online-Zugangs zu Informationen, Verwaltungsverfahren und Hilfsdiensten in der gesamten EU bereitstellt und ein breites Spektrum von in der Verordnung festgelegten Verwaltungsverfahren abdeckt, umfasst der vorliegende Vorschlag spezifische gesellschaftsrechtliche Vorschriften und Insolvenzverfahren für alle Gesellschaften und damit auch für EU Inc., die ausdrücklich vom Anwendungsbereich des SDG ausgenommen sind. Gleichzeitig werden Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. (wie andere Gesellschaften auch) jene Verfahren nutzen können, auf die das SDG anwendbar ist. Die in dieser Verordnung bereitgestellten Links zu Informationen über die Rechtsform und die Verfahren der EU Inc., die auf den nationalen Eintragungswebsites verfügbar sind, würden auch über das Portal „Ihr Europa“ im Rahmen des einheitlichen digitalen Zugangstors verfügbar sein.
Der Vorschlag ergänzt auch die Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. Während die Richtlinie über offene Daten Regelungen zur Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors durch Dritte für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke enthält, konzentriert sich der vorliegende Vorschlag auf die Bedürfnisse direkter Nutzer wie Gesellschaften, andere Interessenträger und Behörden, um direkt aus den nationalen Unternehmensregistern auf zuverlässige und aktuelle amtliche Unternehmensdaten zugreifen und diese nutzen zu können.
Während der Hauptzweck dieses Vorschlags darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit von in der EU niedergelassenen Unternehmen zu stärken, kann die Gestaltung der EU-Inc.-Regelung auch die künftige schrittweise Integration von Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern unterstützen, sofern bilaterale Abkommen die Angleichung an den Besitzstand und die Einhaltung der Bedingungen und Schutzvorkehrungen gewährleisten.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
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Rechtsgrundlage
Der Vorschlag basiert auf Artikel 114 AEUV, gemäß dem das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten erlassen, deren Ziel die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts ist.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union zufolge wird durch die Anwendung von Artikel 114 AEUV gefordert, dass ein Rechtsakt das nationale Recht annähert, anstatt die verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften unverändert zu lassen. Er muss tatsächlich zum Ziel haben, die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Er muss zur Beseitigung von Hindernissen für die Ausübung von Grundfreiheiten oder zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen beitragen. Darüber hinaus hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Verfasser des Vertrages mit dem Ausdruck „Maßnahmen zur Angleichung“ in Artikel 114 AEUV dem Unionsgesetzgeber nach Maßgabe des allgemeinen Kontexts und der speziellen Umstände der zu harmonisierenden Materie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der zur Erreichung eines angestrebten Ergebnisses am besten geeigneten Angleichungstechnik einräumen wollten.
Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die nationalen Rechtsvorschriften, die die Aktivitäten von EU-Unternehmen während ihres gesamten Lebenszyklus regeln, in mehrfacher Hinsicht angeglichen. Er zielt darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem ein effizienter Rechtsrahmen für Unternehmen und Investoren geschaffen wird. Er bildet das Rückgrat eines Regulierungsumfelds, das es Unternehmen ermöglicht, Investitionen anzuziehen und zu wachsen. In diesem Zusammenhang wird mit dem Vorschlag eine harmonisierte Rechtsform, die „EU Inc.“, eingeführt, die in der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats bereitzustellen ist und harmonisierten Vorschriften unterliegt, für deren Anwendung sich Gründer und Gesellschaften entscheiden können. Er harmonisiert die Kernmerkmale auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich sind, um den Herausforderungen, mit denen moderne Unternehmen konfrontiert sind, effektiv zu begegnen. Durch die Bereitstellung solcher harmonisierter Merkmale wird der zunehmenden Fragmentierung der Rechtsvorschriften über Kapitalgesellschaften entgegengewirkt. Diese Fragmentierung zeigt sich in einer Zunahme neuer nationaler Rechtsformen, die sich in ihren Merkmalen erheblich voneinander unterscheiden, obwohl mit ihnen das gleiche Ziel verfolgt wird: die Vorschriften und Verfahren flexibler zu gestalten und Start-ups, Scale-ups und andere kleine und mittlere Unternehmen zu fördern. Mit dem Vorschlag werden auch einige zentrale Aspekte der Liquidations- und Insolvenzverfahren harmonisiert.
Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, gegen die Fragmentierung der nationalen Regulierungsansätze hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verwendung und Akzeptanz von Informationen über Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. in Unternehmensregistern sowie von notariellen oder Verwaltungsakten vorzugehen und administrative Hindernisse für die Verwendung solcher Informationen (beispielsweise die Apostille) in grenzüberschreitenden Situationen, einschließlich Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, zu beseitigen, indem auf Maßnahmen wie der harmonisierten EU-Gesellschaftsbescheinigung und der digitalen EU-Vollmacht aufgebaut wird. Um die grenzüberschreitende Nutzung von Daten über Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. weiter zu verbessern und den Aufwand für diese Gesellschaften weiter zu verringern, enthält der Vorschlag auch eine allgemeine Verpflichtung für Verwaltungs- und Justizbehörden, Informationen über Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., die auf EU-Ebene öffentlich zugänglich sind, insbesondere über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern, im Kontext grenzüberschreitender Verfahren zu konsultieren.
Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, den freien Kapitalverkehr zu erleichtern, indem unterschiedliche Vorschriften und Verfahren für Investitionen in Gesellschaften, auch in Bezug auf Anteile und die Übertragung von Anteilen, harmonisiert werden. Der Vorschlag zielt darauf ab, die wichtigsten Hindernisse zu beseitigen, die sich aus Unterschieden im Gesellschaftsrecht ergeben und die Unternehmen in ihren Bemühungen behindern, Investoren, insbesondere aus anderen Mitgliedstaaten und Drittländern, anzuziehen. Indem der Vorschlag die Komplexität und Fragmentierung der Vorschriften angeht, die Investoren wie Risikokapitalgeber aus Drittländern und grenzüberschreitend tätige Business Angels abschrecken, steht er im Einklang mit den Zielen der Spar- und Investitionsunion.
Schließlich enthält der Vorschlag harmonisierte Vorschriften, die darauf abzielen, die Verwaltungszusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern sowie zwischen Unternehmensregistern und anderen Behörden effektiver und effizienter zu gestalten, die harmonisierten und digitalen Unternehmensverfahren zu untermauern und zu unterstützen und die Voraussetzungen für ihre Umsetzbarkeit in einem grenzüberschreitenden Kontext zu schaffen.
Der Vorschlag befasst sich auch mit bestimmten Fragen der Besteuerung (insbesondere in Bezug auf den EU-Anteilsoptionsplan) und der Arbeitnehmermitbestimmung. Diese Bestimmungen sollen nicht die Bereiche der Besteuerung oder der Arbeitnehmerrechte harmonisieren, sondern sind lediglich ein Mittel zur Erreichung des Hauptziels des Rechtsakts.
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Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Mit dem Vorschlag sollen die Probleme angegangen werden, mit denen Unternehmen aufgrund unterschiedlicher nationaler gesellschaftsrechtlicher Vorschriften und Verfahren konfrontiert sind. Daher ist ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene erforderlich, um einen einheitlichen gesellschaftsrechtlichen Rahmen mit einer harmonisierten Rechtsform und einer EU-Marke einzuführen, die Gründer und Unternehmen nutzen können. Ebenso gilt es, durch ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Gründung und die rechtmäßige Tätigkeit von Unternehmen innerhalb dieses gesellschaftsrechtlichen Rahmens verfügen und dass diese miteinander vereinbar sind und in grenzüberschreitenden Situationen funktionieren. Ein kohärenter, harmonisierter Rechtsrahmen für eine vereinfachte Rechtsform von Unternehmen, der insbesondere darauf abzielt, den Bedürfnissen von Start-ups und Scale-ups gerecht zu werden und Fachkräfte und Investitionen anzuwerben und zu binden, kann ausschließlich auf EU-Ebene erreicht werden.
EU-Maßnahmen bieten zudem einen großen Mehrwert, da mit diesem Vorschlag auf dem BRIS aufgebaut werden soll, das auf EU-Ebene bereits genutzt wird. Darüber hinaus kann nur durch ein Tätigwerden der EU sichergestellt werden, dass der Grundsatz der einmaligen Erfassung in allen Mitgliedstaaten angewandt wird und dass die Eintragung einer EU Inc. nicht nur schnell, sondern auch vollständig digital erfolgt und von allen nationalen Behörden und Unternehmensregistern anerkannt wird.
Darüber hinaus sind koordinierte Maßnahmen erforderlich, um ein investorenfreundliches Umfeld zu schaffen; dies schließt Rechtssicherheit in Bezug auf Ausstiegsmöglichkeiten, insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen, ein. Zudem ist eine Harmonisierung der Vorschriften notwendig, um Anteilsoptionspläne für Mitarbeiter einführen zu können, die in grenzüberschreitenden Situationen funktionieren, denn Instrumente dieser Art sind für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. ein wichtiges Mittel in dem Bemühen um Anwerbung und Bindung von Fachkräften. Mitgliedstaaten, die einzeln handeln, könnten zwar nationale Rechtsformen schaffen, aber keine europaweit einheitlichen Regeln, Mechanismen und Verfahren einführen, die hinreichend kompatibel und kohärent wären, um in grenzüberschreitenden Situationen zu funktionieren. Ein kohärenter, harmonisierter Rechtsrahmen für eine vereinfachte Rechtsform von Unternehmen, der insbesondere darauf abzielt, den Bedürfnissen von Start-ups und Scale-ups gerecht zu werden und Fachkräfte und Investitionen anzuwerben und zu binden, kann ausschließlich auf EU-Ebene erreicht werden.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen haben Maßnahmen auf EU-Ebene im Kontext dieses Vorschlags einen großen Mehrwert – liegt doch ihr Schwerpunkt auf der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit durch die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens. Durch eine bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten allein wäre es nicht möglich, der Fragmentierung des Binnenmarkts entgegenzuwirken. Im Gegenteil: Derartige Kooperationen könnten zu einer weiteren Fragmentierung führen. Gründer wären bei der Gründung und Führung von Unternehmen in der EU weiterhin mit Herausforderungen konfrontiert, Start-ups und Scale-ups wären nach wie vor nicht in der Lage, die Größe des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen, und es bestünde die Gefahr, dass einige Unternehmen ihren Standort in Drittländer mit attraktiveren Wachstumsbedingungen verlagern.
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Verhältnismäßigkeit
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der vorliegende Vorschlag nicht über das zur Erreichung seiner Ziele erforderliche Maß hinaus. Er ist zielgerichtet, da er Bereiche betrifft, die von Interessenträgern, insbesondere Unternehmen und Gründern, in den Anhörungen als problematisch angesprochen wurden. Darüber hinaus liegt der Schwerpunkt des Vorschlags auf der Schaffung eines harmonisierten gesellschaftsrechtlichen Rahmens in der gesamten EU. Diese Arbeit muss auf EU-Ebene geleistet und kann nicht allein durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten erreicht werden.
Mit dem Vorschlag werden keine neuen Systeme zur Schaffung eines gesellschaftsrechtlichen Rahmens für die EU Inc. entwickelt, sondern die bestehenden, im Einklang mit der kodifizierten Richtlinie (EU) 2017/1132 entwickelten digitalen Instrumente und Systeme genutzt. Hinsichtlich der öffentlichen Verfügbarkeit von Informationen über Gesellschaften mit der Rechtsform einer EU Inc. und des einmaligen digitalen Austauschs von Informationen über EU Inc. zwischen Unternehmensregistern stützt sich der Vorschlag insbesondere auf das BRIS – wie dies im Rahmen des Besitzstands der EU im Bereich des Gesellschaftsrechts bei anderen in der EU ansässigen Kapitalgesellschaften auch praktiziert wird. Bezüglich der elektronischen Identifizierung und der Vertrauensdienste für die im gesellschaftsrechtlichen Rahmen festgelegten Verfahren stützt sich der Vorschlag zudem auf den europäischen Rahmen für eine digitale Identität, darunter auch die mit der eIDAS-Verordnung geschaffene europäische Brieftasche für die Digitale Identität, und gewährleistet die Kompatibilität mit der vorgeschlagenen europäischen Unternehmensbrieftasche.
Wie in der Folgenabschätzung erläutert, können durch das in diesem Vorschlag dargelegte Maßnahmenpaket die ermittelten Probleme und Hindernisse so umfassend, wirksam und effizient wie möglich angegangen werden. Dies geschieht insbesondere durch die Schaffung einer harmonisierten Rechtsform (EU Inc.) mit einer erkennbaren Marke, die natürlichen und juristischen Personen offensteht und die eine Reihe von Gründungsmöglichkeiten bietet, sowie durch die Harmonisierung der Verfahren, die für die verschiedenen Teile des Lebenszyklus von Gesellschaften nach dem 28. Regime relevant sind, einschließlich der Gründung, der Anwerbung und Bindung von Fachkräften durch Anteilsoptionspläne, Governance- und Kapitalerhaltungsregelungen, darunter der Verzicht auf Mindestkapitalanforderungen und die Mobilisierung von Investitionen als Voraussetzung für Expansion, sowie der Einstellung des Geschäftsbetriebs (siehe Abschnitt 6 der Folgenabschätzung). Die in der Folgenabschätzung durchgeführte Mehrkriterienanalyse aller politischen Optionen unter Berücksichtigung ihrer Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit ergab, dass alle gewählten Maßnahmen letztlich eine positive Wirkung mit sich bringen und dass die bevorzugten Maßnahmen am höchsten bewertet wurden (siehe Abschnitt 7 der Folgenabschätzung und Anhang 4 zu den analytischen Methoden). Die geschätzten Kosten dieses Vorschlags stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen, und insgesamt wird ein großer Nutzen für Unternehmen, insbesondere für Start-ups und Scale-ups, erwartet, wie in der Folgenabschätzung dargelegt (siehe Abschnitt 8).
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Wahl des Instruments
Der vorliegende Vorschlag hat die Form einer Verordnung, die als das am besten geeignete Rechtsinstrument angesehen wird, um das angestrebte hohe Maß der Angleichung von Rechtsvorschriften zu erreichen.
Der vorliegende Vorschlag sieht einen mehrgleisigen und koordinierten Rahmen vor, der den Lebenszyklus von Unternehmen in der Union erleichtern soll. Er zielt darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts insgesamt zu verbessern, anstatt die Aufnahme und Ausübung einer bestimmten Tätigkeit in der gesamten Union im engeren Sinne zu regeln.
Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Verordnung wird die Komplexität der Rechtsvorschriften verringern, Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. und ihren Investoren in der gesamten Union mehr Rechtssicherheit bieten und so zum Funktionieren des Binnenmarkts beitragen. Angesichts der zu behandelnden Fragen und des wirtschaftlichen, sozialen und politischen Zusammenhangs ist eine Verordnung besser geeignet als eine Richtlinie, um für einen einheitlichen und angemessenen rechtlichen Rahmen in der gesamten EU zu sorgen und regulatorische Unterschiede zu verringern, die das Wachstum von Gesellschaften im Binnenmarkt behindern würden. Sie wird eine rasche und direkte Anwendung der harmonisierten EU-Vorschriften ermöglichen und so die festgestellten Probleme schneller angehen. Dadurch wird im Vergleich zu einer Richtlinie ein langwieriger Umsetzungsprozess vermieden, werden mögliche Divergenzen oder Verzerrungen während des Umsetzungsprozesses verhindert und wird eine Überregulierung vermieden.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
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Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Mit diesem Vorschlag werden die bestehenden Rechtsvorschriften nicht überarbeitet, sondern es wird ein neuer Rechtsrahmen für Unternehmen vorgeschlagen. Daher war keine Bewertung der bestehenden Vorschriften erforderlich.
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Konsultation der Interessenträger
Die Erkenntnisse für diese Initiative, einschließlich der Probleme und Hindernisse, mit denen Unternehmen und Gründer, insbesondere Start-ups und Scale-ups, konfrontiert sind, wurden im Rahmen umfassender Anhörungen ermittelt. Darüber hinaus wurden mit der Entschließung des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Das 28. Regime: ein neuer Rechtsrahmen für innovative Unternehmen“, die am 20. Januar 2026 angenommen wurde, und dem Meinungsaustausch mit dem Europäischen Parlament im Zusammenhang mit der Ausarbeitung dieses Berichts mit einer Rechtssetzungsinitiative wichtige Beiträge zur Ausarbeitung dieses Vorschlags geleistet. Ferner fand ein Austausch mit dem Wirtschafts- und Sozialausschuss statt, insbesondere im Zusammenhang mit der Studie über das 28. Regime.
Die öffentliche Konsultation fand 2025 statt; auch eine Aufforderung zur Stellungnahme wurde in diesem Jahr veröffentlicht. Die öffentliche Konsultation stieß auf ein breites Echo, wobei 1 467 Antworten von Unternehmen, Gründern, Investoren, Wirtschaftsverbänden, EU-Bürgern, Behörden, Angehörigen der Rechtsberufe, Hochschul-/Forschungseinrichtungen, nichtstaatlichen Organisationen und Gewerkschaften eingingen. 80 % der Antworten stammten von EU-Bürgern (bei denen es sich hauptsächlich um Gründer und Investoren handelte) und Unternehmen, und 96 % der Antworten von Unternehmen stammten von KMU. Darüber hinaus wurden im Rahmen der Anhörung 113 Positionspapiere eingereicht. In Reaktion auf die Aufforderung zur Stellungnahme gingen 879 Antworten ein.
Insgesamt bestätigten die Interessenträger die festgestellten Probleme und unterstützten weitgehend entsprechende Maßnahmen auf EU-Ebene. Unternehmen, Gründer und Investoren unterstützten nachdrücklich einen einheitlichen gesellschaftsrechtlichen Rahmen für Unternehmen, der digitale und effizientere Verfahren für die Gründung von Unternehmen und Investitionen in Unternehmen sowie Maßnahmen zur Erleichterung der Anwerbung und Bindung von Arbeitnehmern durch Anteilsoptionen umfassen würde. Ferner sprachen sich die Interessenträger für einen breiten Anwendungsbereich des Rahmens aus, insbesondere dafür, ihn nicht auf eine Untergruppe von Unternehmen wie Start-ups oder innovative Unternehmen zu beschränken. Angehörige der Rechtsberufe betonten die Notwendigkeit einer Rechtsberatung bei der Gründung eines Unternehmens und hoben die Bedeutung präventiver Kontrollen in den Verfahren zur Unternehmensgründung hervor, während von Gewerkschaftsseite nachdrücklich darauf hingewiesen wurde, wie wichtig es sei, die Arbeitnehmerrechte zu achten.
Im Jahr 2025 wurden zwei Online-Workshops mit Start-up- und Scale-up-Unternehmen und Investoren organisiert, um gesellschaftsrechtliche Hindernisse zu erörtern. Inhaltliche Schwerpunkte beider Workshops waren die Gründung, der Betrieb und die Schließung von Unternehmen, das Anziehen von Investitionen und das Investieren in ein Unternehmen in der EU, die Kosten der bestehenden Hindernisse und die Auswirkungen/Vorteile, die von den in der öffentlichen Anhörung zum 28. Regime dargelegten Maßnahmen zu erwarten sein könnten. Informationen wurden auch bei zahlreichen bilateralen Treffen und gezielten Befragungen wichtiger Interessenträger im Bereich des Gesellschaftsrechts eingeholt, darunter Organisationen auf EU- und nationaler Ebene, die Unternehmen vertreten, Angehörige der Rechtsberufe, einschließlich Notare, Gewerkschaften, Vertreter der Start-up-Gemeinschaft und einzelne Unternehmen. Darüber hinaus fanden zahlreiche bilaterale Treffen mit Vertretern nationaler Behörden statt, hauptsächlich aus Ministerien, die für Fragen des Gesellschaftsrechts zuständig sind. Der dänische Ratsvorsitz hat ferner einen Gedankenaustausch über das 28. Regime während der Sitzung der Ratsarbeitsgruppe zum Gesellschaftsrecht im September 2025 organisiert.
Alle diese Treffen vermittelten wertvolle Einblicke in die Probleme, mit denen Unternehmen und andere Interessenträger derzeit konfrontiert sind, sowie zu den Fragen, die im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Verfahren für verschiedene Gruppen von Interessenträgern von Bedeutung sind. Die Unternehmen und Investoren legten konkrete Beispiele aus ihren Erfahrungen mit dem Verwaltungsaufwand, den Kosten und dem Zeitaufwand für verschiedene gesellschaftsrechtliche Verfahren vor und tauschten sich darüber aus, welche Verbesserungen die Gründung und den Betrieb von Unternehmen und die Mobilisierung von Investitionen für Unternehmen in der EU erleichtern könnten.
Gespräche mit der Industrie, den Mitgliedstaaten, dem Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments und den einschlägigen Interessenverbänden auf EU-Ebene, einschließlich derjenigen, die verschiedene Unternehmen, Gewerkschaften und Angehörige der Rechtsberufe vertreten, fanden 2025 auch im Rahmen des von Kommissionsmitglied McGrath ins Leben gerufenen Hochrangigen Forums „Justiz für Wachstum“ statt. Der Rechtsrahmen des 28. Regimes für Unternehmen wurde in allen Sitzungen erörtert, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den Problemen der Unternehmen, digitalen Lösungen, dem rechtlichen Ansatz und Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen lag. Bei diesen Gesprächen herrschte breites Einvernehmen darüber, dass die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessert werden müssen, und es wurde allgemeine Unterstützung für das 28. Regime geäußert. Gleichzeitig betonten die Gewerkschaften nachdrücklich die Bedeutung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitnehmermitbestimmung in Leitungsorganen, und forderten eine erste Änderung der Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Viele Teilnehmer betonten die Bedeutung des fakultativen Charakters des 28. Regimes. Mehrere Teilnehmer, insbesondere Vertreter von Mitgliedstaaten und einiger Wirtschaftsverbände, äußerten sich skeptisch gegenüber der Behandlung von Fragen, die über das Gesellschaftsrecht hinausgehen, wie Steuern, Arbeit oder Insolvenz, und zogen es vor, sich auf das Gesellschaftsrecht zu konzentrieren. Einige Teilnehmer betonten, dass die Fragmentierung des Gesellschaftsrechts zwar tatsächlich ein Problem darstelle, viele Schwierigkeiten jedoch außerhalb des Bereichs des Gesellschaftsrechts lägen. Es wurde auch darauf hingewiesen, wie wichtig es sei, nach dem 28. Regime gegründeten Unternehmen nicht zu gestatten, die Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung in den Leitungsorganen von Unternehmen zu umgehen. Unter den Teilnehmern, darunter Mitgliedstaaten, Wirtschaftsverbände und Angehörige der Rechtsberufe, bestand allgemeines Einvernehmen darüber, dass der Anwendungsbereich des gesellschaftsrechtlichen Rahmens weit gefasst sein sollte, d. h. nicht auf eine Untergruppe von Unternehmen wie Start-up-Unternehmen oder innovative Unternehmen beschränkt sein sollte, da es schwierig sei, eine angemessene Definition festzulegen, der Verwaltungsaufwand für den Nachweis der Einhaltung der Vorschriften hoch sei und es Probleme gebe, wenn Unternehmen die Kriterien der Definition nicht mehr erfüllen.
In Bezug auf die Digitalisierung betonten viele Teilnehmer des Hochrangigen Forums die im EU-Gesellschaftsrecht bereits erzielten Fortschritte und die Bedeutung der Berücksichtigung der Digitalisierungsrichtlinien von 2019 und 2025 sowie der Nutzung des BRIS und der EUID. Insgesamt sprachen sich die Teilnehmer für (fakultative) mehrsprachige oder zweisprachige statt rein englischsprachiger Vorlagen aus. Einige Mitgliedstaaten und Notare betonten die Bedeutung präventiver Kontrollen in den Verfahren zur Gründung von Gesellschaften, einschließlich der Einbeziehung von Notaren.
In Bezug auf Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen betonten die Wirtschaftsverbände insgesamt die wichtige Rolle des 28. Regimes bei der Bewältigung des derzeitigen fragmentierten Investitionsumfelds. Was die geltende Eigenkapitalregelung betrifft, so sprach sich eine Mehrheit der Mitgliedstaaten für eine Abschaffung oder Verringerung der Mindestkapitalanforderung auf einen symbolischen Betrag aus und betonte die Notwendigkeit alternativer Schutzvorkehrungen für die Gläubiger. Einige Mitgliedstaaten waren der Ansicht, dass die Mindestkapitalanforderung nicht vollständig abgeschafft werden und das Mindestkapital auch nicht nur eine rein symbolische Höhe haben sollte. Wirtschaftsverbände betrachteten das Mindestkapital insgesamt als Hindernis und sprachen sich für einen Nullbetrag beziehungsweise einen symbolischen Betrag oder einen niedrigen Betrag aus, während Gewerkschaften vor der Umgehung von Arbeitnehmerrechten und einer starken Zunahme von Briefkastenfirmen warnten. Die meisten Mitgliedstaaten waren offen für Diskussionen über die Nichtanwendung des Nennwertprinzips, das es den Gesellschaften ermöglicht, den Wert von Anteilen frei zu bestimmen, wobei einige darauf hinwiesen, dass bei einer Abschaffung des Nennwerts Schutzvorkehrungen für die Gläubiger erforderlich seien, und andere erklärten, dass die Abschaffung des Nennwertprinzips nicht notwendig sei. Mehrere Mitgliedstaaten äußerten Interesse am Potenzial innovativer Finanzinstrumente zur Erleichterung der Finanzierung in der frühen Phase der Unternehmensgründung, während einige in Frage stellten, ob legislative Maßnahmen tatsächlich erforderlich seien, da doch einige Unternehmen solche Instrumente bereits auf nationaler Ebene nutzten. In Bezug auf die Kapitalstruktur sprach sich eine breite Mehrheit der Mitgliedstaaten für ein anteilsbasiertes Modell aus. Mitgliedstaaten und andere Teilnehmer unterstützten einen flexiblen Ansatz, der als Standardregel die freie Übertragbarkeit von Anteilen ermöglicht. Einige Mitgliedstaaten hoben die Bedeutung von Rechtssicherheit und die Rolle von Notaren und/oder Unternehmensregistern hervor. Was den Zugang zu den Finanzmärkten betrifft, so betonten Mitgliedstaaten und andere Teilnehmer zwar, dass es den Unternehmen ermöglicht werden müsse, innerhalb des Rechtsrahmens des 28. Regimes zu wachsen, jedoch gingen die Ansichten über die Gewährung des Zugangs zu öffentlichen Märkten ohne Änderung der Rechtsform der Gesellschaft auseinander.
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Einholung und Nutzung von Expertenwissen
In Gesprächen mit der Informellen Expertengruppe für Gesellschaftsrecht (Informal Company Law Expert Group, ICLEG), die sich 2025 aus 16 Gesellschaftsrechtswissenschaftlern und -praktikern aus 12 Mitgliedstaaten und EFTA-Ländern zusammensetzte, wurden ebenfalls wichtige Erkenntnisse gewonnen, die in die Ausarbeitung dieses Vorschlags eingingen. Im Verlaufe dieser Gespräche wurde auch argumentiert, dass der künftige Vorschlag nicht auf bestimmte Arten von Gesellschaften beschränkt und nicht versucht werden sollte, diese zu definieren. Es wurde betont, dass ein kohärenter Rahmen erforderlich sei, der nationale Abweichungen ermöglicht und gleichzeitig Einheitlichkeit gewährleistet. Zudem wurde in den Gesprächen hervorgehoben, dass die Verfahren vereinfacht werden müssen, was auch die Möglichkeit eines EU-Zugangspunkts und standardisierte Vorlagen für die Gründung einschließt. Auch die Notwendigkeit von Flexibilität und digitalen Instrumenten in Bezug auf die Unternehmensführung wurde erwähnt. Es bestand weitgehendes Einvernehmen darüber, dass es wichtig sei, sich mit Maßnahmen zu befassen, die für die Mobilisierung von Investitionen relevant sind, einschließlich der Erleichterung der Nutzung privater vertraglicher Instrumente sowie einer Prüfung der Anteilsklassen und der Höhe des Stammkapitals. Hervorgehoben wurde, dass sowohl Einfachheit als auch Flexibilität erforderlich seien.
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Folgenabschätzung
Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurde am 11. Februar 2026 vom Ausschuss für Regulierungskontrolle geprüft. Am 13. Februar ging eine befürwortende Stellungnahme ein, und die Empfehlungen des Ausschusses wurden in der endgültigen Fassung der Folgenabschätzung gebührend berücksichtigt.
In der Folgenabschätzung wurden die politischen Optionen in sieben Hauptbereichen analysiert. Die bewerteten politischen Optionen zur Schaffung einer harmonisierten Rechtsform für Unternehmer unterschieden sich hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs: Würde nur die Rechtsform einer Gesellschaft nach dem 28. Regime harmonisiert werden, oder beträfe eine solche Harmonisierung auch seine Zweigniederlassungen? Wer könnte eine solche Gesellschaft nach dem 28. Regime auf welche Weise gründen? Die bevorzugte Option bestand in der Einführung einer neuen harmonisierten Rechtsform für eine Gesellschaft nach dem 28. Regime mit einer EU-Marke, die von natürlichen und juristischen Personen oder durch innerstaatliche Umwandlungen und grenzüberschreitende Umwandlungen, Spaltungen und Verschmelzungen gegründet werden sollte, wobei für Zweigniederlassungen von Gesellschaften nach dem 28. Regime harmonisierte Vorschriften gelten sollten. Die in Betracht gezogenen politischen Optionen für eine schnellere und einfachere Eintragung von Start-ups beruhten alle darauf, dass für die Eintragung einer Gesellschaft nach dem 28. Regime in den jeweiligen nationalen Unternehmensregistern über das BRIS eine zentrale EU-Schnittstelle geschaffen werden sollte. Unterschiede wurden im Hinblick auf den Grad der Verfahrensharmonisierung deutlich. Die bevorzugte Option bestand darin, auf der Grundlage des BRIS eine zentrale EU-Schnittstelle für die Eintragung von Gesellschaften nach dem 28. Regime mit harmonisierten zweisprachigen Mustern, einer konkreten Frist (48 Stunden) und einer Kostenobergrenze von 100 EUR für die Eintragung zu schaffen, einschließlich der vorbeugenden administrativen, gerichtlichen oder notariellen Kontrolle, wenn das standardisierte Muster von Gründern verwendet wird, die natürliche Personen sind.
Die in Betracht gezogenen Optionen zur Gewährleistung der einmaligen Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Eintragung unterschieden sich in Bezug auf die beteiligten Behörden sowie die Möglichkeit, im Rahmen des Eintragungsverfahrens Identifikationsnummern zu erhalten. Die bevorzugte Option bestand darin, im Zusammenhang mit der Eintragung sicherzustellen, dass die Informationen über die Gesellschaft aus dem Unternehmensregister an die für die Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuständige Behörde, die Sozialversicherungsbehörde und das Register wirtschaftlicher Eigentümer übermittelt werden, ohne dass die Gesellschaft nach dem 28. Regime diese Angaben nochmals einreichen muss („Grundsatz der einmaligen Erfassung“), und dass die Gesellschaft danach die Steueridentifikationsnummer und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhält. Die in Betracht gezogenen Optionen zur Erleichterung der Schließung (Liquidation) der Gesellschaft umfassten sowohl die Liquidation außerhalb der Insolvenz als auch die insolvenzbedingte Schließung und sahen ein unterschiedliches Maß an Vereinfachung der Verfahren vor, unter anderem durch digitale Instrumente. Die bevorzugte Option bestand darin, sicherzustellen, dass Einreichungen des Insolvenzverwalters zur Schließung (außerhalb der Insolvenz) vom Unternehmensregister an andere Behörden übermittelt werden („Grundsatz der einmaligen Erfassung“); eine Online-Einreichung von Forderungen von Gläubigern vorgesehen ist; ein vereinfachtes Liquidationsverfahren für solvente Unternehmen ohne Vermögenswerte und Schulden eingeführt wird; Insolvenzverfahren dank ihrer vollständigen Digitalisierung vereinfacht werden.
Die in Betracht gezogenen Optionen zur Anwerbung und Bindung von Fachkräften sorgten für ein unterschiedliches Maß an Harmonisierung, auch in Bezug auf steuerliche Maßnahmen. Die bevorzugte Option bestand darin, es Unternehmen nach dem 28. Regime zu ermöglichen, Mitarbeiterbeteiligungspläne aufzustellen, Klassen von Anteilen mit unterschiedlichen Stimmrechten zu begeben und ein optionales gemeinsames System von EU-Anteilsoptionsplänen für Gesellschaften nach dem 28. Regime mit einem harmonisierten Zeitplan für die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen im Rahmen des Systems der EU-Anteilsoptionspläne einzuführen. Die in Betracht gezogenen Optionen zur Schaffung einer flexiblen Governance- und Kapitalregelung für Gründer und Investoren umfassten Maßnahmen zur Schaffung eines flexiblen Governance-Systems und digitaler Verfahren während der gesamten Betriebsphase sowie unterschiedliche Ansätze in Bezug auf eine Kapitalregelung. Die bevorzugten Optionen waren die Schaffung eines flexiblen Governance-Systems, die Bereitstellung einfacher und vollständig digitaler Verfahren für Kapitalerhöhungen und die Begebung von Anteilen, das Ermöglichen des Einsatzes moderner Instrumente zur Finanzierung in der Frühphase, beispielsweise SAFEs, und die Einführung eines Mindestkapitals von 0 EUR oder 1 EUR ohne eingezahltes Gründungskapital sowie harmonisierter Schutzvorkehrungen für Gläubiger. Schließlich konzentrierten sich die in Betracht gezogenen politischen Optionen zur Erleichterung von Ausstiegsoptionen darauf, die Übertragung von Anteilen – in unterschiedlichem Maße – zu vereinfachen und Gesellschaften nach dem 28. Regime den Zugang zu den Aktienmärkten zu ermöglichen. Die bevorzugte Option bestand darin, sicherzustellen, dass die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften nach dem 28. Regime vollständig digital und ohne Beteiligung von Intermediären durchgeführt werden kann und dass die Mitgliedstaaten Gesellschaften nach dem 28. Regime Zugang zu Aktienmärkten gewähren können.
Das Paket der bevorzugten Maßnahmen bestand aus ausgewählten Maßnahmen in jedem der sieben oben beschriebenen Hauptbereiche. Sie ergänzen einander und ermöglichen einen umfassenden Ansatz, der den gesamten Lebenszyklus einer Gesellschaft – von der Gründung bis zur Schließung – abdeckt, Investitionen mobilisiert und es ermöglicht, Anteilsoptionen anzubieten. Das Paket bevorzugter Maßnahmen dürfte die Fragmentierung verringern, indem es Unternehmen, insbesondere Start-ups und Scale-ups, einen einheitlichen, konsistenten Rechtsrahmen bietet, der in allen Mitgliedstaaten gilt, und eine leicht erkennbare EU-Marke dürfte für mehr Transparenz sorgen und unter den Interessenträgern, die mit Gesellschaften zu tun haben, darunter auch anderen Gesellschaften als Geschäftspartnern sowie Kreditgebern, Anteilseignern und Verbrauchern, das Vertrauen in Gesellschaften nach dem 28. Regime stärken.
Es wird erwartet, dass das Paket den Verwaltungsaufwand für Gesellschaften, die die Rechtsform einer Gesellschaft nach dem 28. Regime annehmen, in jeder Phase ihres Lebenszyklus erheblich verringern wird, was insbesondere Start-ups und Scale-ups zugutekommt, da es in vielen seiner Merkmale auf ihre Bedürfnisse eingeht, aber auch Gesellschaften, die in der gesamten EU tätig sind. Unternehmen würden von einfacheren und effizienteren Eintragungsverfahren nach dem Grundsatz der einmaligen Erfassung hinsichtlich der Übermittlung von Informationen und des anschließenden Informationsaustauschs zwischen den Behörden, vom Verzicht auf die verpflichtende Einzahlung eines minimalen Gesellschaftskapitals bei der Gründung, von einem einheitlichen System von EU-Anteilsoptionsplänen zur Mitarbeiterbeteiligung mit einem harmonisierten Besteuerungszeitpunkt sowie von Maßnahmen zur Vereinfachung und Digitalisierung der Verfahren zur Stilllegung jener Gesellschaften nach dem 28. Regime, die liquidiert werden müssen, profitieren. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Einsparung der geschätzt 308 000 Gesellschaften nach dem 28. Regime über einen Zeitraum von zehn Jahren auf 328 bis 440 Mio. EUR summieren werden. Gesellschaften nach dem 28. Regime würden auch von digitalen Instrumenten für gesellschaftsrechtliche Verfahren profitieren, einschließlich der Möglichkeit, Hauptversammlungen und Sitzungen der Geschäftsführung online durchzuführen. Gleichzeitig wären nur begrenzte einmalige Anpassungskosten für Gesellschaften zu erwarten, insbesondere für jene bereits bestehenden Gesellschaften, die in Gesellschaften nach dem 28. Regime umgewandelt würden und daher interne Prozesse anpassen müssten, um digitale Verfahren zu nutzen.
Das Paket der bevorzugten Maßnahmen dürfte auch das Investitionsumfeld erheblich verbessern. Investoren, darunter Risikokapitalgeber und andere Frühphase-Investoren, die in Gesellschaften nach dem 28. Regime investieren, würden von einer Verringerung des Verwaltungsaufwands, unter anderem aufgrund kürzerer Zeit und geringerer Kosten im Zusammenhang mit Due-Diligence-Verfahren in Bezug auf rechtliche Anforderungen, sowie der Abschaffung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen und der obligatorischen Einbeziehung von Notaren und anderen Intermediären bei der Übertragung von Anteilen profitieren, wobei die geschätzten Einsparungen bei einer sekundären Übertragung von Anteilen in Höhe von 500 000 EUR in der Wachstumsphase 1 780 EUR bis 2 850 EUR betragen würden. Ebenso würden die Kosten und der Aufwand sowohl für Investoren als auch für Gesellschaften dank vollständig digitaler Verfahren für Kapitalerhöhungen und die Begebung von Anteilen verringert, wobei die Einsparungen auf rund 1 100 EUR pro Finanzierungsrunde geschätzt werden. Investoren würden auch von verbesserten Ausstiegsoptionen in den Mitgliedstaaten profitieren, die es Gesellschaften nach dem 28. Regime ermöglichen, ohne Änderung der Rechtsform zu den Aktienmärkten zugelassen zu werden. Beschäftigte, die über die EU-Anteilsoptionspläne in Gesellschaften nach dem 28. Regime investieren, würden von einem einfachen, auf Anteilsoptionen basierenden System und von einem günstigen Besteuerungszeitpunkt profitieren, durch den „trockene Steuern“ auf Anteilsoptionen vermieden werden.
Behörden, darunter auch Unternehmensregister, dürften von Effizienzgewinnen profitieren, die sich aus digitalen Verfahren und der nur noch einmaligen Übermittlung von Gesellschaftsinformationen ergeben. Gemeinsame Vorschriften und eine erkennbare EU-Marke könnten auch die Transparenz und das Vertrauen der Behörden erhöhen, insbesondere im Umgang mit Gesellschaften nach dem 28. Regime aus anderen Mitgliedstaaten. Da die nationalen IT-Systeme an die zentrale EU-Schnittstelle für die Eintragung von Gesellschaften nach dem 28. Regime angepasst werden müssen, werden einmalige Kosten in Höhe von schätzungsweise 2,7 Mio. EUR für alle Mitgliedstaaten erwartet. Die Mitgliedstaaten könnten auf der bereits entwickelten Technologie aufbauen, um nationale Unternehmensregister mit dem BRIS zu verknüpfen. Für einige Mitgliedstaaten dürften zusätzliche Kosten in Höhe von schätzungsweise rund 50 000 EUR pro Mitgliedstaat entstehen, um die für die vorbeugende Kontrolle zuständigen Behörden mit den Unternehmensregistern zu verbinden. Die automatische Übermittlung von Gesellschaftsinformationen zwischen Unternehmensregistern und anderen Behörden würde angesichts der in den nationalen Verwaltungen bereits laufenden digitalen Entwicklungen auch begrenzte einmalige IT-Kosten mit sich bringen. Die Kostenobergrenze von 100 EUR für den Abschluss der Eintragung (mit einem standardisierten Muster) würde zu geringeren Einnahmen für Unternehmensregister und andere an der Eintragung, einschließlich der vorbeugenden Kontrolle, beteiligte Behörden führen. Es wird erwartet, dass dies zumindest teilweise durch eine verstärkte Wirtschaftstätigkeit und Steuerbeiträge neuer Unternehmen, die in der Rechtsform einer Gesellschaft nach dem 28. Regime gegründet wurden, ausgeglichen wird.
Im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren sind einige Kosten für die Entwicklung und Unterhaltung von Plattformen für elektronische Auktionssysteme zu erwarten, deren Höhe für alle Mitgliedstaaten auf 500 000 bis 700 000 EUR geschätzt wird. Der harmonisierte Zeitpunkt der Besteuerung von Anteilsoptionen im Rahmen des EU-Anteilsoptionsplans würde negative Liquiditätseffekte für jene Mitgliedstaaten zur Folge haben, in denen Einkünfte aus Anteilsoptionen derzeit zu einem früheren Zeitpunkt besteuert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Auswirkungen bis zur Fälligkeit der Steuern moderat und vorübergehender Natur sein werden.
Auch Intermediäre wie Notare, die in einer Reihe von Mitgliedstaaten an gesellschaftsrechtlichen Verfahren beteiligt sind, würden von dem harmonisierten gesellschaftsrechtlichen Rahmen in Form von mehr Rechtssicherheit und effizienteren, digitalisierten Verfahren und damit Effizienzsteigerungen profitieren. Gleichzeitig könnten insgesamt einige einmalige Anpassungskosten anfallen, um die bestehenden Arbeitsabläufe und IT-Tools der Intermediäre an digitalisierte und vereinfachte Verfahren für Gesellschaften nach dem 28. Regime anzupassen. Die Kostenobergrenze von 100 EUR für die Eintragung würde zu geringeren Einnahmen für Intermediäre, insbesondere Notare, in jenen Mitgliedstaaten führen, in denen sie an diesen Verfahren beteiligt sind, und ebenso würde die Abschaffung der Pflicht zur obligatorischen Einbeziehung von Notaren und anderen Intermediären bei der Übertragung von Anteilen zu Einnahmeverlusten für diese Berufsgruppen in jenen Mitgliedstaaten führen, in denen Intermediäre an der Übertragung von Anteilen beteiligt sind.
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Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Dieser Vorschlag ist im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Vereinfachung wichtig, unter anderem durch die Digitalisierung und die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung. Insbesondere dürfte der Vorschlag, wie oben beschrieben, den Aufwand für Gesellschaften, die sich für eine Tätigkeit nach dem 28. Regime entscheiden, während ihres gesamten Lebenszyklus erheblich verringern, unter anderem durch einfachere und effizientere Eintragungsverfahren mit der Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung und dem Verzicht auf die verpflichtende Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals bei der Gründung, die Einführung eines einheitlichen Systems von EU-Anteilsoptionsplänen mit einem harmonisierten Besteuerungszeitpunkt sowie von Maßnahmen zur Vereinfachung und Digitalisierung der Verfahren zur Stilllegung jener Gesellschaften nach dem 28. Regime, die liquidiert werden müssen. Durch die Einführung digitaler Instrumente für gesellschaftsrechtliche Verfahren und der Möglichkeit, Hauptversammlungen und Sitzungen der Geschäftsführung online durchzuführen, würde der Vorschlag auch zu Vereinfachungen in der operativen Phase führen. Der Vorschlag würde auch das Investitionsumfeld für Gesellschaften nach dem 28. Regime und Investoren erheblich verbessern, da der Verwaltungsaufwand unter anderem durch digitale Verfahren und die Vereinfachung von Kapitaltransaktionen, einschließlich Kapitalerhöhungen und die Übertragung von Anteilen, auf einen geschätzten Betrag von 1 780 EUR bis 2 850 EUR für eine Transaktion zur Übertragung von Anteilen und rund 1 100 EUR pro Finanzierungsrunde reduziert wird.
Da die meisten der neu gegründeten Gesellschaften nach dem 28. Regime wahrscheinlich von natürlichen Personen gegründet und KMU sein werden, würde die geschätzte Verringerung des allgemeinen Verwaltungsaufwands von insgesamt 328 Mio. EUR bis 440 Mio. EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren hauptsächlich dieser Unternehmensgruppe zugutekommen. Darüber hinaus könnten sich einige bestehende KMU auch dafür entscheiden, Gesellschaften nach dem 28. Regime zu werden, während andere indirekt profitieren würden, beispielsweise als Geschäftspartner oder Unterauftragnehmer. Die Initiative wird insbesondere auch Start-ups und Scale-ups zugutekommen, da sie in vielen ihrer Merkmale deren Bedürfnissen entspricht.
Durch die Harmonisierung und Stärkung des Rechtsrahmens für Gesellschaften im Binnenmarkt würde der Vorschlag die Attraktivität der EU als Standort für innovative und wachstumsorientierte Gesellschaften erhöhen und somit zur Wettbewerbsfähigkeit der EU beitragen. Er würde gemeinsame Vorschriften für den gesamten EU-Binnenmarkt vorsehen, und die Gesellschaft nach dem 28. Regime wäre in allen Mitgliedstaaten anerkannt, was einen wichtigen Vorteil im Vergleich zu anderen Rechtssystemen bieten würde. Die Möglichkeit einer erschwinglichen und raschen Gründung von Gesellschaften nach dem 28. Regime würde europäische Gründer ermutigen, ihre Gesellschaften in der EU zu gründen, und der Vorschlag würde zudem die Attraktivität der EU als Standort für die Expansion von und den Ausstieg aus Gesellschaften sowie für die Anwerbung und Bindung von Arbeitnehmern als tragfähige Alternative zu Drittländern erhöhen. Effizientere Ansätze für die Schließung solventer und insolventer Gesellschaften dürften sich auch positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken, da sie die Kosten für die Schließung einer Gesellschaft, die derzeit in der EU als über dem Niveau anderer Rechtssysteme liegend erachtet werden, senken dürften.
Mit diesem Vorschlag wird ein standardmäßig digitaler Rechtsrahmen für Unternehmen mit rein digitalen Vorschriften und Verfahren vorgeschlagen, die während des gesamten Lebenszyklus von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. gelten, und zwar ohne papiergestützte Alternativen. Insbesondere sieht der Vorschlag Folgendes vor: eine vollständig online und auf Grundlage digitaler Vorlagen erfolgende Eintragung der Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. über eine zentrale EU-Schnittstelle, die über das BRIS eingerichtet werden soll; digitale Instrumente, die für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. wichtig sind, einschließlich der Möglichkeit, Hauptversammlungen und Sitzungen der Geschäftsführung online durchzuführen; vollständig digitale Verfahren zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Investitionen, darunter auch für Kapitalerhöhungen sowie die Begebung und Übertragung von Anteilen. Mit dem Vorschlag wird auch der Grundsatz der einmaligen Einreichung von Informationen eingeführt, gefolgt von der digitalen Übermittlung von Gesellschaftsinformationen aus Unternehmensregistern an andere einschlägige Behörden, beispielsweise Behörden, die für die Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuständig sind, Sozialversicherungsbehörden und Register wirtschaftlicher Eigentümer im Zusammenhang mit der Eintragung von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., was effiziente und sicherere Unternehmensprozesse ermöglichen und zur Bekämpfung möglichen Missbrauchs beitragen wird, indem sichergestellt wird, dass diese Behörden dieselben überprüften Gesellschaftsinformationen aus Unternehmensregistern verwenden. Darüber hinaus wird mit dem Vorschlag eine allgemeine Verpflichtung für Behörden eingeführt, Einsicht in Informationen zu EU Inc. zu nehmen, die auf EU-Ebene, in grenzüberschreitenden Verfahren insbesondere über das BRIS, öffentlich zugänglich sind. Die Digitalisierung ist auch ein wichtiges Element der Verfahren zur Schließung von Unternehmen, sowohl im Falle einer Liquidation von solventen Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. als auch in Bezug auf Insolvenzverfahren.
Dieser Ansatz entspricht den Bedürfnissen von Unternehmen, insbesondere von Start-up- und Scale-up-Unternehmen von Digital Natives, wobei eine überwältigende Mehrheit der Interessenträger während der Anhörungen bestätigte, rein digitale Prozesse zu bevorzugen. Gleichzeitig lässt der Vorschlag den Gesellschaften die Flexibilität, sich je nach ihren Bedürfnissen für andere Ansätze zu entscheiden, beispielsweise für hybride Hauptversammlungen und Sitzungen der Geschäftsführung.
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Grundrechte
Dank der Vereinfachung des Rechtsrahmens und der Verringerung der Fragmentierung durch die Einführung harmonisierter gesellschaftsrechtlicher Vorschriften wird dieser Vorschlag die Umsetzung von Artikel 15 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erleichtern und sich positiv auf die in Artikel 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit auswirken. Der Vorschlag erfordert eine bestimmte Verarbeitung, die das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 7 und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beeinträchtigt. Insbesondere wird der Vorschlag die Offenlegung von und den grenzüberschreitenden Zugriff auf bestimmte Informationen im Zusammenhang mit Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. in nationalen Unternehmensregistern und über das BRIS erfordern. Darüber hinaus wurden ähnliche Daten bereits für bestehende Kapitalgesellschaften in den Mitgliedstaaten und über das BRIS öffentlich zugänglich gemacht. Ferner wird die zentrale EU-Schnittstelle für die Eintragung und Einreichung durch Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. unternehmensbezogene Daten erheben und an das nationale Unternehmensregister weiterleiten, ohne diese Daten dauerhaft auf EU-Ebene zu speichern. Wie es derzeit bereits der Fall ist, müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit Artikel 8 der Charta und dem EU-Datenschutzrecht, einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung, gewährleisten. Ebenso werden die für die Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuständigen Behörden, die Sozialversicherungsbehörden, andere einschlägige Behörden und die Register wirtschaftlicher Eigentümer verpflichtet sein, den Schutz personenbezogener Daten, die sie im Zusammenhang mit der Eintragung einer EU Inc. oder ihrer grenzüberschreitenden Zweigniederlassung erhalten, im Einklang mit Artikel 8 der Charta und dem EU-Datenschutzrecht, einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung, zu gewährleisten. Durch den Vorschlag werden Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. verpflichtet, ein digitales Anteilsregister einzurichten. Dadurch wird die Einhaltung der Charta und der EU-Datenschutzvorschriften erleichtert, indem vorgeschrieben wird, dass die Gesellschaftsstatuten Kernelemente des Datenschutzes im Zusammenhang mit einem solchen Anteilsregister enthalten.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag wird voraussichtlich Auswirkungen auf den Haushalt der Mitgliedstaaten haben, was in der diesbezüglichen Folgenabschätzung beurteilt wurde und im vorstehenden Abschnitt über die Folgenabschätzung beschrieben wird.
Was die Auswirkungen auf den EU-Haushalt betrifft, so wird mit diesem Vorschlag der Anwendungsbereich des BRIS-Systems, einschließlich neuer Formen des Informationsaustauschs zwischen Unternehmensregistern und der Einrichtung einer zentralen EU-Schnittstelle, um den Aspekt der Gründung von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. und die Einreichung von Dokumenten und Informationen während ihres Lebenszyklus durch diese Gesellschaften erweitert und das BRIS zu einem digitalen Zentralregister für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. weiterentwickelt.
Dies wird die Weiterentwicklung bestehender technischer Spezifikationen und Standards für das BRIS, eine weitere Zuweisung von Hardware und die Weiterentwicklung der im IT-System genutzten Software sowie die Koordinierung der Tätigkeiten der nationalen Behörden zur Umsetzung der erforderlichen IT-Entwicklungen auf nationaler Ebene erfordern.
Um diese Aufgaben zu erfüllen, müssen die derzeit in der Kommission für das BRIS eingesetzten finanziellen und personellen Ressourcen aufgestockt werden. Die derzeit für die regelmäßige Wartung des BRIS bereitgestellten Mittel müssen für dessen Weiterentwicklung durch die Kommission im nächsten Finanzzyklus aufgestockt werden, einschließlich der Einrichtung der zentralen EU-Schnittstelle auf der Grundlage des BRIS, der Weiterentwicklung zu einem digitalen Zentralregister und des erweiterten Informationsaustauschs zwischen Unternehmensregistern (einschließlich Studien, Vorbereitungsarbeiten, Entwicklung und Erprobung sowie der Zuweisung neuer Hardware).
5.WEITERE ANGABEN
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Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird erforderlichenfalls Leitlinien bereitstellen (durch enge Zusammenarbeit mit nationalen Sachverständigen für Gesellschaftsrecht im Rahmen der CLEG sowie bilaterale Beratung), um die Mitgliedstaaten bei der EU-weiten praktischen Umsetzung des Rechtsrahmens für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zu unterstützen. Darüber hinaus wird die Kommission bei der für diesen Vorschlag erforderlichen Weiterentwicklung des BRIS eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.
Die Kommission wird die Umsetzung dieses Vorschlags überwachen, um einzuschätzen, ob die mit ihm verfolgten Ziele erreicht werden. Die Überwachung umfasst unter anderem die Analyse der Übernahme der neuen Rechtsform der EU Inc., der Art und Weise der Gründung von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. und der Anzahl der Gründungen über die zentrale EU-Schnittstelle sowie mit harmonisierten Vorlagen. Die Auswirkungen von Maßnahmen in Bezug auf verschiedene Phasen des Lebenszyklus von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. werden ebenfalls analysiert, beispielsweise die Nutzung der Möglichkeit zur Durchführung von Online-Hauptversammlungen in Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., der Anteil von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., die den EU-Anteilsoptionsplan umsetzen, erfolgreiche Investitionsrunden von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. oder die Nutzung vereinfachter Verfahren der solventen Liquidation. Die einschlägigen Informationen würden unter anderem durch Daten im BRIS und in Unternehmensregistern, von nationalen Behörden, die an den Verfahren nach dem Rechtsrahmen für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. beteiligt sind, durch gezielte Kontakte mit einschlägigen Interessenträgern und erforderlichenfalls durch gezielte Erhebungen oder Studien erhoben.
Die Kommission wird zudem frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Vorschlags seine Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und den europäischen Mehrwert bewerten, damit ausreichend Zeit für seine Umsetzung und die Erhebung von Nachweisen in den Mitgliedstaaten bleibt.
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Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
In diesem ersten Kapitel werden der Gegenstand des Vorschlags sowie die Hauptmerkmale der harmonisierten Kapitalgesellschaft (EU Inc.) beschrieben, deren Regelung in diesem Vorschlag dargelegt ist. Außerdem werden die wichtigsten Begriffsbestimmungen aufgeführt.
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. sind Kapitalgesellschaften, die von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen völlig neu oder durch im eigenen Land oder grenzüberschreitend vollzogene Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen gegründet werden können. Diese Gesellschaften erwerben durch Eintragung in das Unternehmensregister des Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, Rechtspersönlichkeit und werden von jedem Mitgliedstaat anerkannt. Gründer können frei entscheiden, wo sie die Gesellschaft innerhalb der Union gründen.
Die EU Inc. unterliegt dieser Verordnung, ihren Gesellschaftsstatuten und in anderen Angelegenheiten dem nationalen Recht, einschließlich der Bestimmungen zur Umsetzung des Unionsrechts, das für die jeweiligen nationalen Rechtsformen in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die EU Inc. ihren satzungsmäßigen Sitz hat.
In der Verordnung ist vorgeschrieben, dass eine EU Inc. eine klare und eindeutige Firma haben muss, gefolgt von der Angabe „EU Inc.“, und diese Grundsätze gelten auch für die Firmen der Zweigniederlassungen der EU Inc.
In der Verordnung sind die Anforderungen an die Gesellschaftsstatuten einer EU Inc. festgelegt, einschließlich des im Anhang definierten Mindestinhalts. Die Gesellschaftsstatuten müssen maschinenlesbar sein und die Informationen in einer strukturiert dargelegten Weise enthalten. Sie müssen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft registriert ist, und in einer in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchlichen Verkehrssprache abgefasst sein. Die Gesellschaftsstatuten können entweder standardisiert oder speziell an die betreffende Gesellschaft angepasst sein.
Bei den EU-Mustern handelt es sich um Standard-Gesellschaftsstatuten (Vorlagen), und wenn sie im Rahmen des Gründungsverfahrens verwendet werden, gilt jede nationale Anforderung, gemäß der die Gesellschaftsstatuten ordnungsgemäß erstellt und beglaubigt sein müssen, als erfüllt.
Eine EU Inc. muss ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat haben; auch ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung muss sich in der Union befinden.
Die Verordnung sieht für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. den Grundsatz der ausschließlich digitalen Verfahren vor, gemäß dem sie berechtigt sind, alle in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Verfahren vollständig online durchzuführen. Eine physische Anwesenheit kann von einer Behörde nur unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Umständen für ein legitimes Ziel verlangt werden, z. B. um Identitätsmissbrauch zu verhindern oder die Einhaltung der Vorschriften über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sicherzustellen. Die Kommunikation zwischen der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. und ihren Anteilseignern, einschließlich Zeichnern und Käufern von Anteilen, sollte grundsätzlich ebenfalls vollständig online erfolgen.
Alle gesellschaftsrechtlichen Verfahren, die für eine EU Inc. während ihres Lebenszyklus gelten, einschließlich der für diese Verfahren erforderlichen Zahlungen, sind so konzipiert, dass sie vollständig online durchgeführt werden können, ohne dass eine physische Anwesenheit erforderlich ist, es sei denn, es liegen außergewöhnliche und gerechtfertigte Umstände vor.
Die EU Inc. unterliegt den Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Wenn sie durch grenzüberschreitende Umwandlung, Spaltung oder Verschmelzung gegründet wird oder einen solchen Schritt unternimmt, unterliegt sie den in der Richtlinie (EU) 2017/1132 dargelegten Verfahren, einschließlich der Schutzvorkehrungen zur Arbeitnehmermitbestimmung.
Kapitel II: Zentrale EU-Schnittstelle, Gründung und Einreichung
Gegenstand dieses Kapitels ist das Verfahren zur Gründung einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc., entweder online über eine zentrale EU-Schnittstelle auf der Grundlage des BRIS, die ein beschleunigtes Gründungsverfahren innerhalb von 48 Stunden und mit maximalen Kosten von 100 EUR ermöglicht, oder vollständig online über das nationale Unternehmensregister. In beiden Fällen ist ein Antragsformular einzureichen. Für das beschleunigte Gründungsverfahren sind standardisierte Gesellschaftsstatuten vorgeschrieben. In anderen Fällen können standardisierte oder speziell an die betreffende Gesellschaft angepasste Gesellschaftsstatuten verwendet werden. Die Identifizierung der Gründer und ihre Unterschrift müssen der eIDAS-Verordnung entsprechen. Die Vorschriften umfassen eine vorbeugende Kontrolle und eine Bestimmung, nach der ein Geschäftsführer, der in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde, nicht Geschäftsführer einer EU Inc. werden kann.
Die EU-Muster, das Antragsformular und die einschlägigen detaillierten Schritt-für-Schritt-Anleitungen für die Gründung und Einreichung durch eine EU Inc. werden auf der zentralen EU-Schnittstelle in allen Sprachen der Union verfügbar sein. Die zentrale EU-Schnittstelle wird auch einen automatischen Abgleich mit bestehenden Firmen von Gesellschaften, die in den nationalen Unternehmensregistern eingetragen sind, und mit Marken ermöglichen, und zwar durch eine Verbindung zwischen dem BRIS und den IT-Tools, die von der zentralen Datenbank des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für eingetragene Marken entwickelt wurden.
Eine Tochtergesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. in einem anderen Mitgliedstaat kann ebenfalls über die zentrale EU-Schnittstelle oder vollständig online über ein nationales Unternehmensregister gegründet werden. Die Gesellschaft, die eine Tochtergesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. gründet, braucht keine Unterlagen oder Informationen vorzulegen, die im BRIS verfügbar sind. Stattdessen ruft das Unternehmensregister, in dem die Tochtergesellschaft eingetragen wird, die Informationen und Unterlagen über die Gesellschaft, die die Tochtergesellschaft gründet, auf der Grundlage der EUID automatisch aus dem BRIS ab.
Die Informationen über die EU Inc., einschließlich der EUID, sowie die spezifischen Daten für die Zwecke der Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und für das Register wirtschaftlicher Eigentümer, die als Teil des Antragsformulars eingereicht werden, werden von dem Unternehmensregister, welches die Eintragung vornimmt, digital mit den für die Erteilung der Steuernummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern zuständigen Behörden, den Sozialversicherungsbehörden und dem Register wirtschaftlicher Eigentümer im Mitgliedstaat der Eintragung ausgetauscht. Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. erhalten die Steueridentifikationsnummer und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Rahmen des elektronischen Austauschs, ohne dass sie aufgefordert werden, bei diesen Behörden einen gesonderten Antrag zu stellen oder zusätzliche Informationen vorzulegen, es sei denn, für die Zwecke der Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer können zusätzliche Informationen nicht an anderer Stelle abgerufen werden und sind unbedingt erforderlich.
Kapitel III: Zugänglichkeit und grenzüberschreitende Nutzung von Informationen über eine EU Inc.
Mit der Verordnung wird harmonisiert, welche wesentlichen Informationen und Dokumente (sowie Änderungen daran) im Zusammenhang mit einer EU Inc. von dem Unternehmensregister, in dem die EU Inc. eingetragen ist, öffentlich zugänglich gemacht werden müssen. Die Verordnung unterscheidet zwischen Urkunden und Informationen, die von den Gründern oder Geschäftsführern einer EU Inc. einzureichen sind, wie etwa Firma und Rechtsform, satzungsmäßiger Sitz oder Gesellschaftsstatuten; jenen, die von den zuständigen Gerichten und anderen einschlägigen Behörden einzureichen sind, einschließlich beispielsweise einer etwaigen Nichtigkeitserklärung; und denen, die vom Unternehmensregister zugewiesen werden, wie beispielsweise die EUID oder der Status der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. In der Verordnung ist auch festgelegt, welche Dokumente und Informationen auf Unionsebene über das BRIS zur Verfügung gestellt werden sollten und welche davon kostenlos.
Die Verordnung sieht die vollständige Online-Einreichung von Informationen und Dokumenten entweder über die zentrale EU-Schnittstelle oder direkt bei den nationalen Unternehmensregistern vor. Außerdem werden Fristen für die Einreichung durch Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. festgelegt, um sicherzustellen, dass die in Unternehmensregistern erfassten Informationen und Dokumente auf dem neuesten Stand sind. Die Fristen variieren je nach Art der einzureichenden Dokumente und der Art der Einreichung; im Falle von Änderungen innerhalb der Struktur der EU-Vorlage, die über die zentrale EU-Schnittstelle eingereicht wird, würden die Fristen und Kostenobergrenzen des beschleunigten Eintragungsverfahrens gelten.
Um die grenzüberschreitende Nutzung von Daten der EU Inc. zu verbessern, wird in der Verordnung ein allgemeiner Grundsatz der einmaligen Erfassung festgelegt, gemäß dem eine EU Inc. ihre Informationen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in denen die zuständigen Behörden diese spezifischen Informationen über das BRIS oder im einschlägigen Unternehmensregister einsehen können, nicht erneut übermitteln muss.
Die Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. müssen ihre Identität durch ihre offizielle Geschäftskommunikation und elektronische Präsenz offenlegen, und in der Verordnung sind die wichtigsten Informationen aufgeführt, die in diesem Zusammenhang erforderlich sind. In diesem Kapitel ist auch die Entwicklung eines zentralen digitalen Zentralregisters vorgesehen.
Ähnlich wie andere EU-Kapitalgesellschaften können Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. eine EU-Gesellschaftsbescheinigung, die von Unternehmensregistern ausgestellt und beglaubigt wird und wesentliche Gesellschaftsinformationen über die EU Inc. enthält, sowie eine digitale EU-Vollmacht verwenden, um eine Person zu ermächtigen, die EU Inc. in bestimmten grenzüberschreitenden Verfahren zu vertreten. Die Verordnung sieht die Kompatibilität dieser Instrumente mit den EU-Brieftaschen für die digitale Identität und den künftigen europäischen Brieftaschen für Unternehmen vor. In Bezug auf beglaubigte Kopien von Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit EU Inc., die aus Unternehmensregistern stammen, umfasst die Verordnung zudem einen Verzicht auf Legalisation und ähnliche Formalitäten, einschließlich einer Apostille. Gleichermaßen sind gemäß der Verordnung notarielle Urkunden oder Verwaltungsdokumente sowie über das BRIS ausgetauschte Dokumente und Informationen, wie Vorabbescheinigungen, von einer Legalisation oder ähnlichen Formalitäten, einschließlich einer Apostille, ausgenommen. Gleichzeitig umfasst die Verordnung auch für andere EU-Kapitalgesellschaften geltende Schutzvorkehrungen für den Fall, dass Behörden in einem anderen Mitgliedstaat begründete Zweifel an der Herkunft oder Echtheit der vorgelegten Dokumente oder Informationen haben. Sie schränkt auch die Anforderungen an Übersetzungen von Kopien oder Auszügen von Dokumenten im Zusammenhang mit EU Inc. ein, insbesondere von beglaubigten Dokumenten.
Diese Verordnung enthält auch Bestimmungen, die für das BRIS relevant sind, sowie eine Zusammenstellung jener Themen, auf die im künftigen Durchführungsrechtsakt zu dieser Verordnung eingegangen werden soll.
Kapitel IV: Grenzüberschreitende Zweigniederlassungen
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. steht es frei, über die zentrale EU-Schnittstelle oder vollständig online über das nationale Unternehmensregister durch Einreichung eines Antragsformulars, das vollständig digital sein sollte und in dem Informationen als strukturierte Daten erhoben werden sollten, Zweigniederlassungen in Mitgliedstaaten zu eröffnen, die nicht der Mitgliedstaat der Eintragung der EU Inc. sind. Das Unternehmensregister, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist, muss nach dem Grundsatz der einmaligen Erfassung automatisch über das BRIS und auf der Grundlage der EUID die Informationen über die EU Inc. abrufen, ohne dass die EU Inc. diese Informationen für die Zwecke der Eintragung der Zweigniederlassung erneut übermitteln muss.
Nach demselben Grundsatz wie bei der Eintragung von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. sollten die Informationen über die EU Inc. und die Zweigniederlassung, die im Rahmen des Antragsformulars an das Unternehmensregister übermittelt wurden, sowie andere einschlägige Informationen, die in diesem Unternehmensregister und über das BRIS verfügbar sind, wie die EUID, von diesem Unternehmensregister elektronisch mit den für die Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuständigen Behörden, Sozialversicherungsbehörden und dem Register wirtschaftlicher Eigentümer ausgetauscht werden. Die Zweigniederlassung der EU Inc. erhält die Steueridentifikationsnummer und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Rahmen dieses elektronischen Austauschs. Weder die EU Inc. noch ihre Zweigniederlassung sollten aufgefordert werden, bei diesen Behörden einen gesonderten Antrag zu stellen oder zusätzliche Informationen vorzulegen, es sei denn, weitere, für die Zwecke der Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer unbedingt notwendige Informationen können nicht an anderer Stelle abgerufen werden.
Kapitel V: Organisation
Die Organisation und die Bedingungen, unter denen die EU Inc. geführt wird, werden in den Gesellschaftsstatuten geregelt. Die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. wird von einer Geschäftsführung geleitet, der ein oder mehrere Geschäftsführer angehören können. Mindestens einer der Geschäftsführer muss in der Union ansässig sein. Die Geschäftsführer werden von der Hauptversammlung bestellt, die ihnen auch verbindliche Weisungen erteilen kann.
Die Geschäftsführer sind für die Vertretung der Gesellschaft zuständig. Sie unterliegen einer Reihe von Pflichten, einschließlich der Pflicht, im besten Interesse der Gesellschaft und im Einklang mit den Gesellschaftsstatuten zu handeln. Sie sind zudem gegenüber der Gesellschaft für Pflichtverletzungen haftbar, die der Gesellschaft einen Verlust oder Schaden verursachen. Wenn Geschäftsführer geschäftliche Entscheidungen nach Treu und Glauben und mit der gebotenen Sorgfalt treffen, sind sie durch die „Business Judgment Rule“ vor Haftung geschützt. Gleichermaßen können die Geschäftsführer nicht von der Gesellschaft haftbar gemacht werden, wenn sie auf einen rechtmäßigen Beschluss der Hauptversammlung hin tätig werden.
Die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. müssen die Gesellschaft generell über einen Interessenkonflikt informieren und dürfen sich nicht an Entscheidungen in Angelegenheiten beteiligen, in denen sie sich in einem solchen Konflikt befinden. In den Gesellschaftsstatuten können für Transaktionen zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern oder anderen nahe stehenden Unternehmen und Personen besondere Offenlegungs- und Genehmigungsanforderungen festgelegt sein.
Hauptversammlungen, Sitzungen der Geschäftsführung und Abstimmungsverfahren können ganz oder teilweise online organisiert und abgehalten werden. Zur Annahme von Beschlüssen der Anteilseigner genügt in der Regel eine einfache Mehrheit. Für Änderungen der Gesellschaftsstatuten und Beschlüsse, die die Rechte von Anteilsklassen betreffen, sieht die Verordnung besondere Mehrheits- oder Genehmigungsanforderungen vor.
Um Minderheitsanteilseigner vor schwerwiegenden Fällen unfairer Beeinträchtigung zu schützen, räumt die Verordnung den Anteilseignern das Recht ein, bei Gericht ihren Rückzug aus der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. zu beantragen.
Kapitel VI: Digitales Register, Anteile und Übertragung von Anteilen
Gegenstand dieses Kapitels ist die Art und Weise der digitalen Eintragung und Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc., die immer dematerialisiert werden. Das digitale Anteilsregister sollte alle relevanten Informationen über die Anteile der EU Inc. sowie Informationen über jede Änderung ihrer Eigentumsverhältnisse enthalten. Auf der Grundlage dieser Daten kann die Gesellschaft jedem Anteilseigner ein digitales Zertifikat ausstellen. Die Registrierung von Anteilen hat konstitutive Wirkung und ermöglicht den Anteilseignern die Ausübung ihrer Rechte.
Die mit einem Anteil verbundenen Rechte und Pflichten sind für alle Anteile gleich, sofern in den Gesellschaftsstatuten nichts anderes bestimmt ist. In den Gesellschaftsstatuten können mehrere Klassen von Anteilen mit jeweils unterschiedlichen Rechten und Pflichten festgelegt sein. Insbesondere können die Gesellschaftsstatuten Anteile mit mehreren Stimmrechten oder ohne Stimmrechte vorsehen.
Die Verordnung sieht die freie Übertragbarkeit von Anteilen einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. vor, es sei denn, in den Gesellschaftsstatuten sind Beschränkungen festgelegt, wie beispielsweise Vorkaufsrechte bestehender Anteilseigner oder das Erfordernis, vor einer Übertragung die Zustimmung der Gesellschaft einzuholen. Eine Übertragung kann vollständig online über elektronisch unterzeichnete Vereinbarungen, eine elektronische Mitteilung an die Gesellschaft und die Eintragung des Eigentümerwechsels im digitalen Anteilsregister durchgeführt werden.
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., die alle nach Unionsrecht und nationalem Recht geltenden Anforderungen erfüllen, können die Zulassung ihrer Anteile zum Handel über multilaterale Handelssysteme wie KMU-Wachstumsmärkte beantragen, und die Mitgliedstaaten können ihnen auch gestatten, die Zulassung ihrer Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt zu beantragen, wenn alle geltenden Anforderungen erfüllt sind.
Kapitel VII: Finanzierung
Mit den Bestimmungen dieses Kapitels wird ein flexibler Finanzierungsrahmen für die EU Inc. geschaffen.
Anteile an einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. haben keinen Nennwert, es sei denn, in den Gesellschaftsstatuten ist etwas anderes festgelegt. Sie sind daher auch kein Bestandteil des Gesellschaftskapitals. Eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. muss auch nicht über ein Mindestkapital verfügen, und die herkömmlichen Kapitalerhaltungsvorschriften gelten nur insoweit, als die Gesellschaft sich für den Aufbau von Kapital entscheidet. Alle Ausschüttungen unterliegen jedoch einem Bilanztest und einem Solvenztest, die gewährleisten, dass die Gesellschaft lebensfähig und in der Lage bleibt, die Forderungen von Gläubigern zu befriedigen. Beide Tests sind auch für den Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft und für den Rückerwerb von Anteilen erforderlich.
Wenn die Anteile der EU Inc. keinen Nennwert haben, kann bei der Begebung von Anteilen der angemessene Gegenwert für einen Anteil frei bestimmt werden, und es kann auch frei bestimmt werden, ob eine Kapitaleinlage erfolgen muss oder nicht. Darüber hinaus schränkt die Verordnung nicht die Art der Gegenleistung ein, die für einen Anteil erbracht werden kann, und lässt unter anderem Sachleistungen in Form von Arbeits- und Dienstleistungen zu.
Die Zeichnung der ersten Anteile wird in den Gesellschaftsstatuten ausgewiesen, und neue Anteile können auf Beschluss der Hauptversammlung begeben werden, die die Geschäftsführung oder ein anderes Gesellschaftsorgan auch ermächtigen kann, über die Begebung von Anteilen zu entscheiden. Darüber hinaus kann die Hauptversammlung beschließen oder ein anderes Gesellschaftsorgan ermächtigen, über die Begebung von Instrumenten zu entscheiden, die zu neuen Anteilen berechtigen, etwa wandelbarer Instrumente und Optionsscheine. Bestehende Anteilseigner haben bei Begebung neuer Anteile, die gegen Barzahlung begeben werden, sowie von Instrumenten, die zum Erwerb neuer Anteile berechtigen, in der Regel Vorkaufsrechte, wodurch sie ihre verhältnismäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten können.
Zwar müssen Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. nicht über ein Mindestkapital verfügen, doch bietet die Verordnung der EU Inc. die Möglichkeit, ihr Kapital jederzeit zu erhöhen, entweder durch die Begebung neuer Anteile gegen Leistung des Gegenwerts in Form von Kapitaleinlagen oder durch die Umwandlung von Rücklagen in Kapital. Kapitalherabsetzungen erfordern einen geänderten Bilanztest, einen Solvenztest und einen Bericht eines unabhängigen Sachverständigen.
Kapitel VIII: EU-Anteilsoptionsplan
Mit diesem Kapitel erhalten Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. die Möglichkeit, einen EU-Anteilsoptionsplan zu erstellen, in dessen Rahmen sie Optionsscheine für anspruchsberechtigte Personen wie Beschäftigte und Geschäftsführer der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. und ihrer Tochtergesellschaften ausgeben. Nach Ablauf einer obligatorischen Wartefrist, die von der Hauptversammlung bei der Erstellung des Plans beschlossen wurde, können die Inhaber solcher Optionsscheine ihr Recht auf Erwerb von Anteilen an der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. ausüben.
Die Besteuerung von Einkünften aus Optionsscheinen im Rahmen des EU-Anteilsoptionsplans wird bis zu dem Zeitpunkt verschoben, zu dem die durch die Ausübung der Optionsscheine erlangten Anteile veräußert werden.
Kapitel IX: Schließung solventer Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc.
Dieses Kapitel enthält Bestimmungen, einschließlich digitaler Verfahren, zur Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft. Es sieht vor, dass die Auflösung einer solventen Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. vollständig online beim Unternehmensregister eingereicht werden kann, und verpflichtet das Unternehmensregister, den Status der Gesellschaft sofort zu aktualisieren. In Bezug auf die Nichtigkeit einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc., die zur Liquidation führt, enthält die Verordnung eine exklusive Liste von Gründen für eine gerichtliche Nichtigkeitserklärung.
Die Verordnung sieht die einmalige Einreichung von Daten zum Zwecke der Liquidation vor, wobei das Unternehmensregister, in dem die EU Inc. geführt wird, die einschlägigen Informationen an die zuständigen nationalen Behörden übermitteln würde, die von der Gesellschaft nicht verlangen dürften, sie separat vorzulegen. Die Verordnung sieht auch die digitale Einreichung von Unterlagen beim Unternehmensregister und die digitale Kommunikation zwischen den Gläubigern und der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. oder dem Liquidator vor.
Wenn eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat und weder Vermögenswerte noch Schulden aufweist, oder wenn ihre Gläubiger ihre Zustimmung erteilt haben und keine Gerichts- oder Verwaltungsverfahren anhängig sind, sieht die Verordnung die Möglichkeit eines beschleunigten Liquidationsverfahrens vor. In diesem Fall gelten kurze Fristen, aber die Gläubiger können nach wie vor Einwände gegen das beschleunigte Verfahren erheben, und die Steuerverwaltungen können dem Verfahren widersprechen. Innerhalb von etwa drei Monaten kann die Liquidation durch die Löschung der Gesellschaft aus dem Register abgeschlossen werden. Die Bücher und Aufzeichnungen werden nach der Löschung durch eine bestellte Person noch sechs Jahre lang aufbewahrt, und die Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch für Forderungen, die nach der Einreichung noch geprüft werden oder im beschleunigten Verfahren noch nicht eingereicht wurden.
Kapitel X: Abwicklung zahlungsunfähiger Gesellschaften
Dieses Kapitel enthält Vorschriften zu vereinfachten Abwicklungsverfahren für innovative Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. Nationale Insolvenzrahmen sind nicht immer geeignet, um insolvente innovative Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. angemessen und verhältnismäßig zu behandeln. Ziel des Vorschlags ist es daher, sicherzustellen, dass innovative Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. in einem zügigen und kosteneffizienten Verfahren geordnet liquidiert werden. Das Hauptziel der Bestimmungen in diesem Kapitel besteht darin, das Verfahren zu vereinfachen und die damit verbundenen Verwaltungskosten zu senken. Grundsätzlich sollte der Schuldner während des gesamten vereinfachten Abwicklungsverfahrens im Besitz der Vermögenswerte und Geschäfte der Gesellschaft bleiben.
Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel für die gesamte Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und gegebenenfalls dem Insolvenzverwalter und den Beteiligten an dem vereinfachten Abwicklungsverfahren ermöglichen. Vereinfachte Abwicklungsverfahren können auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers eingeleitet werden. Zur Vereinfachung des Anmeldeverfahrens wird im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts der Kommission ein Standardformular erstellt. Während des vereinfachten Abwicklungsverfahrens sollte der Schuldner Zugang zu einer Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen haben.
Bei der Anmeldung und Anerkennung von Forderungen durch Gläubiger in einem vereinfachten Abwicklungsverfahren wird davon ausgegangen, dass die meisten Forderungen auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung des Schuldners angemeldet werden. Neben den in dieser Erklärung aufgeführten Forderungen können die Gläubiger weitere Forderungen anmelden. Zum Zweck der Vereinfachung des Zulassungsverfahrens gelten die in der Erklärung des Schuldners aufgeführten Forderungen als zugelassen, es sei denn, der Gläubiger erhebt dagegen ausdrücklich Widerspruch. Nach der Bestimmung der Insolvenzmasse entscheidet die zuständige Behörde, ob sie die Verwertung des Vermögens vornimmt oder das vereinfachte Abwicklungsverfahren umgehend einstellt, weil die Verwertung des Vermögens aufgrund seines Werts unangemessen wäre.
Ein weiterer kostenmindernder Faktor besteht darin, dass das Gericht die Möglichkeit hat, die Verwertung der Vermögenswerte über ein elektronisches Auktionssystem vorzunehmen, das jeder Mitgliedstaat im Rahmen seines vereinfachten Verfahrens zumindest für jene Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. einrichten sollte, die innovative Start-ups sind. Die Vermögenswerte des Schuldners sollten über eine öffentliche elektronische Auktion verwertet werden, es sei denn, die zuständige Behörde erachtet es angesichts der Art der Vermögenswerte oder der Verfahrensumstände für angemessener, den Verkauf der Vermögenswerte auf andere Weise durchzuführen.
Gemäß der Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine oder mehrere elektronische Auktionsplattformen für die Verwertung der Vermögenswerte der Insolvenzmasse in Insolvenzverfahren zumindest von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., die innovative Start-ups sind, einzurichten und zu betreiben. Nach dem Beispiel anderer EU-Projekte zur Vernetzung dezentraler elektronischer Register, beispielsweise des BRIS und des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister (Insolvency Registers’ Interconnection, IRI), muss die Kommission ein System einrichten, das die nationalen elektronischen Auktionssysteme über das Europäische Justizportal, das als zentraler elektronischer Zugangspunkt dienen sollte, miteinander verbindet. Der Nutzen eines solchen Vernetzungssystems besteht darin, dass alle Auktionen über eine einzige Plattform zugänglich sind, die in allen Amtssprachen der EU verfügbar ist. Die technischen Spezifikationen dieses Vernetzungssystems werden im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt.
Kapitel XI: Liste unzulässiger Anforderungen
Dieses Kapitel enthält eine Liste verbotener Anforderungen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. in Bezug auf vergleichbare Aspekte im Vergleich zu anderen Rechtsformen rechtlich und tatsächlich diskriminierungsfrei behandeln, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
2026/0074 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
ÜBER DEN GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN RAHMEN DES 28. REGIMES – „EU INC.“
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In der Mitteilung der Kommission vom 29. Januar 2025 mit dem Titel „Kompass für Wettbewerbsfähigkeit“ wurde ein 28. Regime vorgeschlagen, damit innovative Unternehmen unabhängig davon, wo sie im Binnenmarkt investieren und tätig sind, von einem einheitlichen, harmonisierten Regelwerk profitieren können. In den Mitteilungen der Kommission vom 21. Mai 2025 mit dem Titel „Der Binnenmarkt: unser europäischer Heimatmarkt in einer unsicheren Welt. Eine Strategie für einen einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt“ und vom 28. Mai 2025 mit dem Titel „Die EU-Start-up- und Scale-up-Strategie – Den Standort Europa wählen für Start-ups und Scale-ups“ wurde ferner angekündigt, dass das 28. Regime einen EU-Rechtsrahmen für Unternehmen umfassen würde, der auf standardmäßig digitalen Lösungen beruht.
(2)Der Europäische Rat forderte die Kommission im März und Oktober 2025 auf, im Einklang mit den jeweiligen Zuständigkeiten gemäß den Verträgen unverzüglich ein fakultatives 28. gesellschaftsrechtliches Regime vorzuschlagen, das es innovativen Unternehmen erlaubt, zu expandieren. Mit der Entschließung des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Das 28. Regime: Ein neuer Rechtsrahmen für innovative Unternehmen“ vom 20. Januar 2026 wurde die Erarbeitung eines ambitionierten Vorschlags mit Schwerpunkt auf gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und der Einführung einer neuen Gesellschaftsform in die nationalen Rechtsvorschriften für nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften gefordert, wobei unter anderem auch betont wurde, dass Maßnahmen erforderlich sind, um die Mitarbeiterbeteiligung zu erleichtern, eine effizientere Streitbeilegung zu gewährleisten und strenge Schutzvorkehrungen zur Sicherung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer bereitzustellen.
(3)Aufgrund der 27 nationalen Rechtsordnungen mit unterschiedlichen Vorschriften, Verfahren und nationalen Rechtsformen für Kapitalgesellschaften ist die Unternehmenslandschaft in der Union fragmentiert und kompliziert, was für Gründer, Unternehmen und Investoren aus der Union und aus Drittländern Rechtsunsicherheit und Kosten mit sich bringt. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu steigern, ist es folglich erforderlich, den Rechtsrahmen zu vereinfachen und die Fragmentierung durch die Angleichung der Rechtsvorschriften zu verringern, insbesondere durch die Einführung harmonisierter gesellschaftsrechtlicher Vorschriften, einschließlich einer neuen, harmonisierten nationalen Rechtsform, die den Lebenszyklus einer Gesellschaft, einschließlich Liquidation und Insolvenz, abdeckt. Harmonisierte Vorschriften sind auch erforderlich, um Unternehmen durch gemeinsame schnelle, digitale und kosteneffiziente Vorschriften und Verfahren in die Lage zu versetzen, private Investitionen anzuziehen, was es wachstumsstarken Unternehmen erleichtern würde, im Binnenmarkt zu expandieren, und es sowohl Investoren aus der Union als auch aus Drittländern ermöglichen würde, in Unternehmen zu investieren, und diesen Investoren flexiblere Ausstiegsoptionen zur Liquidation ihrer Investitionen bieten würde.
(4)Es sollte ein harmonisierter gesellschaftsrechtlicher Rahmen mit einer neuen, harmonisierten Rechtsform für eine Kapitalgesellschaft mit der Bezeichnung „EU Inc.“ geschaffen werden. Diese neue Rechtsform sollte in die nationalen Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten aufgenommen werden. Der Rechtsrahmen und die Besonderheiten der neuen nationalen Rechtsform stützen sich auf die Vielfalt nationaler Vorschriften und Verfahren und harmonisieren diese Vorschriften und Verfahren, um den Bedürfnissen von Unternehmen, insbesondere Start-ups und Scale-ups, und ihrer Investoren aus der Union und aus Drittländern gerecht zu werden. Wie Gesellschaften anderer nationaler Rechtsformen auch sollte die EU Inc. in einem Mitgliedstaat eingetragen sein und im Allgemeinen dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegen. Gleichzeitig sollte sie von einem harmonisierten Regelwerk profitieren, das mit dieser Verordnung eingeführt wird. Eine solche Harmonisierung würde grenzüberschreitende Geschäfte im Binnenmarkt und Investitionen von Investoren aus der Union und aus Drittländern in solche Unternehmen erleichtern und sicherstellen, dass diese Vorschriften und Verfahren zu einem geringeren Verwaltungsaufwand und geringeren Kosten für Gründer und Unternehmen sowie für Investoren führen.
(5)Der in dieser Verordnung festgelegte gesellschaftsrechtliche Rahmen für die Rechtsform der EU Inc. entspricht insbesondere den Bedürfnissen von Start-ups und Scale-ups, sollte jedoch allen Gründern und Unternehmen, die ihn als für ihr Geschäftsmodell geeignet erachten, rechtlich offenstehen. Sowohl natürliche als auch juristische Personen sollten in der Lage sein, eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. zu gründen. Es sollte möglich sein, eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. ganz neu zu gründen und bestehende Gesellschaften in Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. umzuwandeln. Darüber hinaus sollten bestehende Gesellschaften, einschließlich Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., in der Lage sein, Tochtergesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zu gründen, wodurch die Rechtsform der EU Inc. auch für Unternehmensgruppen verfügbar wird. Um insbesondere sicherzustellen, dass Scale-ups vom Rechtsrahmen für die EU Inc. profitieren können, sollte es darüber hinaus möglich sein, eine EU Inc. durch eine inländische Spaltung oder Verschmelzung oder durch eine grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung im Einklang mit den bereits durch die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates harmonisierten Vorschriften zu gründen.
(6)Um einen gemeinsamen und einheitlichen gesellschaftsrechtlichen Rahmen für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zu gewährleisten, sollten Aspekte im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gesellschaft unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie eingetragen ist, in der Regel durch diese Verordnung oder die Gesellschaftsstatuten von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. geregelt werden. Das nationale Recht sollte für alle Angelegenheiten gelten, in denen dies gemäß dieser Verordnung vorgesehen ist, sowie für Angelegenheiten, auf welche diese Verordnung nicht anwendbar ist.
(7)Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., die im Mitgliedstaat der Eintragung gegründet wurden und in der gesamten Union gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung tätig sind, sollten in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Zu diesem Zweck sollten diese Gesellschaften an ihre Firma die einheitliche, eindeutige und klare Bezeichnung „EU Inc.“ anfügen. Diese Bezeichnung sollte unverändert verwendet und nicht übersetzt werden. Die Bezeichnung „EU Inc.“ würde die Transparenz erhöhen und das Vertrauen stärken, indem sichergestellt wird, dass Geschäftspartner, Investoren, andere Interessenträger und Verbraucher sowie Behörden wissen, dass diese Gesellschaftsform in der gesamten Union die gleichen harmonisierten Merkmale aufweist. Mit ihrer Eintragung würde eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. Rechtspersönlichkeit erwerben, da sie eine juristische Person mit der in ihren Gesellschaftsstatuten angegebenen Firma mit unbegrenzter Unternehmensfortführung ist.
(8)Um Rechtssicherheit bei der Verwendung der gemeinsamen Bezeichnung „EU Inc.“ im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten, ist es wichtig, dass nicht mehr als eine Gesellschaft mit derselben Firma tätig ist. Daher sollte die Firma der Gesellschaft mit der Bezeichnung „EU Inc.“ besonderen Vorschriften unterliegen, um sicherzustellen, dass die Firma für ihre Verwendung geeignet und für jede Gesellschaft einzigartig ist. Ebenso sollten Tochtergesellschaften innerhalb einer Gruppe unterscheidbare Firmen haben, während die Firmen von Zweigniederlassungen die eindeutige Firma der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. enthalten sollten, zu der sie gehören. Irreführende Firmen, die sich beispielsweise auf eine öffentliche Funktion oder öffentliches Eigentum beziehen, die bzw. das nicht existiert, oder einen Unternehmenszweck oder -gegenstand suggerieren, der nicht ihren Gesellschaftsstatuten entspricht, sollten verboten werden. Durch die automatische Überprüfung auf der Grundlage einer Verbindung zwischen dem System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) und den IT-Tools, die von der zentralen Datenbank des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für eingetragene Marken entwickelt wurden, sollte leichter festzustellen sein, ob die vorgeschlagene Firma der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. nicht mit einer bereits eingetragenen Marke kollidiert. Eine solche Verbindung sollte dem EUIPO auch als Anhaltspunkt dienen, um Anmelder von Marken darüber zu informieren, ob eine Marke mit der Firma einer bestehenden Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. identisch oder ihm ähnlich ist.
(9)Die Gesellschaftsstatuten bilden den grundlegenden Rechtsrahmen einer Gesellschaft, der ihre interne Organisation festlegt. Die Mitgliedstaaten haben diesbezüglich jedoch unterschiedliche Vorschriften. In einigen Mitgliedstaaten müssen Gesellschaften über zwei getrennte Dokumente verfügen, nämlich die Gründungsurkunde und die Satzung (Gesellschaftsstatuten), während in anderen Mitgliedstaaten nur ein Dokument erforderlich ist. Für die EU Inc. müssen diese Vorschriften harmonisiert werden. Daher sollten die Gesellschaftsstatuten der EU Inc. unabhängig vom Mitgliedstaat der Eintragung aus einem einzigen Dokument bestehen und einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Gesellschaftsstatuten für Geschäftspartner, Behörden, Gläubiger, auch aus anderen Mitgliedstaaten, und insbesondere für Investoren aus der Union und aus Drittländern, sollten sie sowohl in der Landessprache oder den Landessprachen des Mitgliedstaats, in dem die Eintragung der EU Inc. erfolgte, als auch in einer in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchlichen Verkehrssprache vorliegen. Die Verfügbarkeit der Gesellschaftsstatuten in einer in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchlichen Verkehrssprache würde sicherstellen, dass Informationen über EU Inc. nicht nur für Interessenträger im gesamten Binnenmarkt, sondern auch für Investoren aus Drittländern leicht zugänglich sind und verstanden werden können.
(10)Auch wenn es den Gründern möglich sein sollte, eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. mit maßgeschneiderten Gesellschaftsstatuten zu gründen, sollten harmonisierte und mehrsprachige EU-Vorlagen für Gesellschaftsstatuten von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. erarbeitet werden. Andernfalls blieben, bei fortbestehender Existenz von 27 verschiedenen nationalen Vorlagen für Gesellschaftsstatuten, die Fragmentierung und Zusatzkosten für Gründer und Unternehmen erhalten. Die harmonisierten EU-Vorlagen würden durch die Bereitstellung von Muster-Gesellschaftsstatuten in der gesamten Union ein schnelles, zentralisiertes Eintragungsverfahren ermöglichen und gleichzeitig sicherstellen, dass alle formalen Anforderungen im Zusammenhang mit den Gesellschaftsstatuten erfüllt werden.
(11)Jede Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. sollte, wie jede andere Gesellschaft der Union, den Grundfreiheiten, einschließlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, unterliegen. Daher kann eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. in jedem Mitgliedstaat niedergelassen sein und selbst entscheiden, wo sie ihre wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt. Das bedeutet, dass die Gründer einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. Wahlfreiheit bezüglich der Frage haben sollten, in welchem Mitgliedstaat sie eine EU Inc. gründen möchten und in welchem Mitgliedstaat diese ihren satzungsmäßigen Sitz haben soll. Von einer EU Inc. kann nicht verlangt werden, dass sich ihre Hauptverwaltung oder ihr Hauptgeschäftssitz in demselben Mitgliedstaat befindet wie ihr satzungsmäßiger Sitz. Alle Mitgliedstaaten sollten die Rechtsfähigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig gegründeten Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. anerkennen.
(12)Vollständig digitale Verfahren sind notwendig, um die Unternehmensgründung, Geschäfts- und Investitionstätigkeit wirklich effizient und wettbewerbsfähig zu gestalten, sodass sowohl Gründer als auch Investoren angezogen werden können. Obwohl bei der Digitalisierung des bestehenden Gesellschaftsrechts der Union bereits erhebliche Fortschritte erzielt wurden, unter anderem durch die Richtlinien (EU) 2019/1151 und (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates, sollte der gesellschaftsrechtliche Rahmen für EU Inc. bei der Harmonisierung von Vorschriften und Verfahren weiter gehen, indem er rein digitale Vorschriften und Verfahren vorsieht, die während des gesamten Lebenszyklus des Unternehmens gelten, auch in Bezug auf investitionsbezogene Mitteilungen und Verfahren. Die Verfahren sollten auch dann vollständig digital sein, wenn ihr Abschluss eine Zahlung erfordert. In diesem Zusammenhang sollte sichergestellt werden, dass eine solche Zahlung über weithin verfügbare grenzüberschreitende Zahlungsdienste wie Kreditkarten, Banküberweisungen und andere gängige Zahlungsinstrumente erfolgen kann.
(13)Sobald die entsprechende Verordnung verabschiedet wurde [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen], wird die europäische Unternehmensbrieftasche Unternehmen bei der Kommunikation mit anderen Unternehmen und mit Behörden unterstützen. Wie andere Gesellschaften sollte auch die EU Inc. nach ihrer Gründung und Eintragung im Unternehmensregister in der Lage sein, die europäische Unternehmensbrieftasche zu erwerben, um Dokumente sicher zu authentifizieren, zu speichern und zu übermitteln. Mit dieser Verordnung wird die Kompatibilität zwischen den europäischen Unternehmensbrieftaschen und wichtigen digitalen Instrumenten wie der EU-Gesellschaftsbescheinigung und der digitalen EU-Vollmacht sichergestellt, damit Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. die Möglichkeiten der europäischen Unternehmensbrieftaschen in vollem Umfang nutzen können. Die europäischen Unternehmensbrieftaschen sollten zusammen mit Vertrauensdiensten den Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. auch die Möglichkeit bieten, bei der Eintragung einer Zweigniederlassung oder der Gründung einer Tochtergesellschaft Formulare zu unterzeichnen.
(14)In der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der das zentrale digitale Zugangstor eingerichtet wird, sind allgemeine Regeln für die Online-Bereitstellung von Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten, die für das Funktionieren des Binnenmarktes maßgeblich sind, festgelegt. Die Verordnung (EU) 2018/1724 deckt ein breites Spektrum von Verwaltungsverfahren ab, die in ihrem Anhang II aufgeführt sind und von denen die Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. wie auch andere Gesellschaften profitieren können. Gleichzeitig ist diese Verordnung, wie in ihrem Anhang II dargelegt, nicht auf das Gesellschaftsrecht und die Insolvenzverfahren aller Gesellschaften anwendbar, und damit auch nicht auf die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc.
(15)Das Portal „Ihr Europa“ bietet Unternehmen und Bürgern in den in der Verordnung (EU) 2018/1724 genannten Bereichen einen Online-Zugang zu Informationen über Vorschriften und Verfahren, die sich aus dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ergeben, darunter auch Informationen über die Gründung, Geschäftstätigkeit und Schließung einer Gesellschaft. In diesem Zusammenhang sollten Informationen über die Rechtsform „EU Inc.“ und die Verfahren für die Gründung, Geschäftstätigkeit und Schließung einer EU Inc., einschließlich Links zu Informationen, die auf nationalen Eintragungswebsites verfügbar sind, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 und deren Anhang I über das Portal „Ihr Europa“ öffentlich zugänglich sein.
(16)Es muss sichergestellt werden, dass der Rechtsrahmen für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. eine leicht erkennbare, aber auch zuverlässige und vertrauenswürdige Rechtsform für Gründer, Unternehmen, Investoren und andere Interessenträger bietet und dass diese Rechtsform nicht zur Umgehung von Rechten, insbesondere des Rechts der Arbeitnehmer auf Mitbestimmung in Leitungsorganen von Gesellschaften, genutzt werden kann. Wenn also in dem Mitgliedstaat, in dem eine EU Inc. ihren Sitz hat, Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung gelten, gelten diese auch für die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. Dies gewährleistet die Gleichbehandlung von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. und vergleichbaren nationalen Unternehmensformen und sichert den bestehenden nationalen Schutz und die erworbenen Arbeitnehmerrechte. Ferner sei an dieser Stelle daran erinnert, dass die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates auch für individuelle Beschäftigungsverhältnisse unter Beteiligung einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. gilt.
(17)Wird eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. durch eine grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung gegründet oder führt sie eine solche durch, so sollten diese Vorgänge den in Titel II der Richtlinie (EU) 2017/1132 festgelegten Vorschriften und Verfahren entsprechen. Daher würde beispielsweise eine EU Inc., die eine grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, in eine EU Inc. des Zuzugsmitgliedstaats umgewandelt. Insgesamt zielen diese Vorschriften und Verfahren der Richtlinie (EU) 2017/1132 darauf ab, die grenzüberschreitende Mobilität zu erleichtern, während sie gleichzeitig wirksame Schutzvorkehrungen für Arbeitnehmer, Minderheitsanteilseigner und Gläubiger bietet. Um gegebenenfalls die bestehenden Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zu wahren, sieht die Richtlinie vor, dass die Gesellschaft, die ein solches grenzüberschreitendes Vorhaben umsetzt, Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufnehmen sollte, sobald ein in der Richtlinie festgelegter Schwellenwert erreicht ist, um eine gütliche Lösung zu finden, die das Recht der Gesellschaft, ein grenzüberschreitendes Vorhaben durchzuführen, mit den Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer in Einklang bringt.
(18)Wie bei anderen Kapitalgesellschaften sollte der Rechtsrahmen der Union bezüglich der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, einschließlich der Richtlinie 2002/14/EG und der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2001/23/EG des Rates und der Richtlinie 98/59/EG des Rates, gegebenenfalls auch für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. gelten.
(19)Die Gründung einer EU Inc. durch eine inländische oder grenzüberschreitende Verschmelzung erfolgt unbeschadet der Anwendung des Fusionskontrollrechts sowohl auf Ebene der Union durch die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten.
(20)Die Gründung einer EU Inc. und insbesondere die Gesellschaftsstatuten und Änderungen daran sollten einer vorbeugenden administrativen, gerichtlichen oder notariellen Kontrolle und einer Rechtmäßigkeitsprüfung gemäß dieser Verordnung unterliegen, um ihre Zuverlässigkeit zu gewährleisten und ihre Anwendung insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen zu erleichtern. Wie bei jeder anderen Gesellschaftsform ist die vorbeugende Kontrolle von wesentlicher Bedeutung, um missbräuchliche oder betrügerische Briefkastenfirmen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung oder Geldwäsche zu verhindern. Gleichzeitig ist eine harmonisierte und effiziente vorbeugende Kontrolle auch von entscheidender Bedeutung, um die Verwaltungsformalitäten bei der Nutzung von Gesellschaftsinformationen durch Unternehmen, beispielsweise Geschäftspartner, Gläubiger und Behörden, zu verringern und die gegenseitige Anerkennung und damit die wirksame Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung zu gewährleisten.
(21)Damit Gründer problemlos eine EU Inc. über eine zentralisierte Infrastruktur auf Unionsebene gründen können, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie das möchten, sollte die Kommission eine zentralisierte, benutzerfreundliche „zentrale EU-Schnittstelle“ einrichten, die den Abschluss der einschlägigen Verfahren ermöglichen sollte, ohne 27 unterschiedliche nationale Verfahren umsetzen zu müssen. Die zentrale EU-Schnittstelle sollte als Teil des Systems zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) aufgebaut werden, das die Unternehmensregister aller Mitgliedstaaten miteinander verbindet und Mittel für den grenzüberschreitenden sicheren Austausch zwischen Unternehmensregistern über die Plattform bereitstellt. Die zentrale EU-Schnittstelle sollte eine sichere Übermittlung der Informationen und Dokumente an das Unternehmensregister des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. eingetragen werden soll, gewährleisten, und die Unternehmensregister sollten automatisch die einschlägigen Informationen mit den für die präventive Kontrolle zuständigen Behörden austauschen. Die Schnittstelle sollte es Gründern oder ihren bevollmächtigten Vertretern zudem ermöglichen, den Stand der Eintragung der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. in Echtzeit zu verfolgen.
(22)Die zentrale EU-Schnittstelle sollte ein beschleunigtes Verfahren für die Unternehmensgründung vorsehen, das eine präventive administrative, gerichtliche oder notarielle Kontrolle innerhalb von 48 Stunden und zu Kosten von maximal 100 EUR umfasst, sofern die EU Inc. unter Verwendung des harmonisierten Antragsformulars und der EU-Vorlagen für Gesellschaftsstatuten gegründet wird. Das Antragsformular und die EU-Vorlagen sollten in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Format zur Verfügung gestellt werden, um die grenzüberschreitende Interoperabilität zu fördern und den automatischen Datenaustausch zwischen Behörden zu erleichtern, und sie sollten über die zentrale EU-Schnittstelle verfügbar sein. Ebenso sollten bestehende Unternehmen, einschließlich Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., in der Lage sein, nach dem gleichen Verfahren eine Tochtergesellschaft zu gründen. In diesem Zusammenhang sollten die Informationen über das Unternehmen, das die Tochtergesellschaft gründet, von dem Unternehmensregister, in das die Tochtergesellschaft eingetragen werden soll, automatisch aus dem BRIS abgerufen werden. Darüber hinaus sollten Gründer und Unternehmen auch die Möglichkeit haben, eine Gesellschaft mit maßgeschneiderten Gesellschaftsstatuten zu gründen oder eine Gesellschaft direkt bei nationalen Unternehmensregistern eintragen zu lassen.
(23)Um die digitale Eintragung und Einreichung weiter zu vereinfachen und zu straffen sowie optionale geführte Formulare und Modelle für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. bereitzustellen, sollte die Kommission die zentrale EU-Schnittstelle zu einem digitalen Zentralregister für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. weiterentwickeln und dabei auf den Funktionen der Register der Mitgliedstaaten und der bestehenden Vernetzungsinfrastruktur aufbauen.
(24)Diese Verordnung sollte sektorspezifische Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit bestimmten geschäftlichen Aktivitäten unberührt lassen. Um jedoch die rechtzeitige Online-Gründung einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. oder Online-Eintragung einer EU-Inc.-Zweigniederlassung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten diese Gründung oder Eintragung nicht an die Bedingung des Erhalts einer Lizenz oder Genehmigung knüpfen, bevor diese Gründung oder Eintragung abgeschlossen werden kann, es sei denn, dies ist nach nationalem Recht vorgesehen, um eine angemessene Kontrolle bestimmter Aktivitäten sicherzustellen.
(25)Im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft sind Gründer nach nationalem Recht häufig verpflichtet, Informationen über die Gesellschaft für steuerliche Zwecke, für Zwecke der Sozialversicherung oder zur Bekämpfung von Geldwäsche getrennt an mehrere Behörden zu übermitteln. Dies führt zu Verzögerungen und zusätzlichen Kosten bei der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der neuen Gesellschaft. Um den Verwaltungsaufwand und die Kosten zu verringern und einen raschen Abschluss der Verfahren zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften und Verfahren folglich harmonisiert werden, indem nach dem Grundsatz der einmaligen Erfassung ein Datenaustausch zwischen dem Unternehmensregister, in dem eine EU Inc. eingetragen ist, und den zuständigen nationalen Behörden sichergestellt wird. Die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung in Bezug auf Steuerbehörden, Sozialversicherungsbehörden und Register wirtschaftlicher Eigentümer würde auch dazu beitragen, möglichen Missbrauch zu bekämpfen, indem sichergestellt wird, dass Unternehmensregister Daten mit anderen Behörden sowie dem Register wirtschaftlicher Eigentümer austauschen und alle dieselben Gesellschaftsinformationen verwenden.
(26)Im Falle einer solchen einmaligen Einreichung von Informationen sollte das Unternehmensregister, in dem die EU Inc. eingetragen ist, die einschlägigen Unternehmensdaten, einschließlich der europäischen eindeutigen Kennung (EUID), automatisch an die für die Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuständigen Behörden, an die Sozialversicherungsbehörden sowie an das Register wirtschaftlicher Eigentümer übermitteln, ohne dass die Gründer und Gesellschaften die Informationen erneut an diese Behörden übermitteln müssen. Die spezifischen Daten, die für den Erhalt der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erforderlich sind, vom Register wirtschaftlicher Eigentümer verlangt und über das Antragsformular eingereicht werden, sollten ebenfalls Teil der automatischen Übertragung sein. Darüber hinaus sollte die EU Inc. die Steueridentifikationsnummer und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer über diesen digitalen Austausch erhalten, ohne einen gesonderten Antrag einreichen zu müssen, außer in einzelnen, begründeten Fällen, in denen die für die Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuständigen Behörden zusätzliche fallspezifische Informationen benötigen.
(27)Um das Vertrauen in und die Transparenz von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zu erhöhen, Dritten zuverlässige Informationen zur Verfügung zu stellen und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. am Binnenmarkt zu erleichtern, ist es von entscheidender Bedeutung, einen einfachen Zugang zu Informationen über Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zu gewährleisten. Daher sollte eine harmonisierte Zusammenstellung von Informationen über EU Inc. auf Unionsebene über das BRIS auf dem EU-Justiz-Portal, wofür mehrsprachige Kennzeichnungen genutzt werden können, und auch in den nationalen Unternehmensregistern zur Verfügung gestellt werden, wie dies im Zusammenhang mit Informationen über andere Unternehmen in der Union der Fall ist. Um die Kommunikation mit den Interessenträgern zu erleichtern, sollte eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. ihre Identität durch ihre offizielle geschäftliche Kommunikation und ihre elektronische Präsenz offenlegen, sodass Interessenträger die Gesellschaft leicht identifizieren und kontaktieren können und die wichtigsten Informationen über die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc., einschließlich ihrer EUID, erhalten. Alle Interessenträger, einschließlich Gesellschaften, Behörden und die breite Öffentlichkeit, müssen sich aus geschäftlichen Gründen, aber auch in Verwaltungsverfahren, etwa in Steuer- und Beschäftigungsangelegenheiten wie Verfahren im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitskräften sowie juristischen Verfahren, auf Gesellschaftsinformationen verlassen können. Daher muss sichergestellt werden, dass die über das BRIS und in den nationalen Unternehmensregistern öffentlich zugänglichen Informationen über EU Inc. zuverlässig sind und auf dem neuesten Stand gehalten werden, wie dies in Bezug auf Informationen über andere EU-Gesellschaften auch der Fall ist. Vertrauenswürdige und aktuelle Informationen tragen auch zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch bei und sind in grenzüberschreitenden Situationen ohne weitere Formalitäten nutzbar.
(28)Die zuverlässigen und aktuellen Informationen über Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., die auf Unionsebene über das BRIS sowie in den nationalen Unternehmensregistern abrufbar sind, sollten Informationen über den gesamten Lebenszyklus der Gesellschaft, einschließlich ihrer Liquidation, abdecken. Die nationalen Behörden sollten daher in der Lage sein, in vollem Umfang von diesen Informationen zu profitieren. Gleichzeitig sollten sie verpflichtet sein, auf diese Informationen zuzugreifen und sie einzusehen, ohne Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. aufzufordern, gesondert Informationen vorzulegen, es sei denn, es sind Informationen und Unterlagen erforderlich, um bestimmte Verfahrensanforderungen wie das Ausfüllen der einschlägigen Steuererklärung oder den Nachweis eines Angebots im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens zu erfüllen. Um den Zugang zu solchen Informationen weiter zu erleichtern, sollten nationale Behörden die Möglichkeit haben, sich über optionale nationale Zugangspunkte direkt mit dem BRIS zu verbinden. Ebenso kann die Kommission optionale Zugangspunkte zu Systemen einrichten, die von der Kommission oder anderen Institutionen, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union entwickelt und betrieben werden, um ihre Verwaltungsfunktionen wahrzunehmen oder Bestimmungen des Unionsrechts einzuhalten, wie beispielsweise den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates eröffneten optionalen Zugangspunkt.
(29)Um ihre grenzüberschreitenden Aktivitäten im Binnenmarkt zu erleichtern, sollte eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. in der Lage sein, mit einfachen und zuverlässigen Mitteln, zu deren Anerkennung andere Mitgliedstaaten aufgefordert sein sollten, nachzuweisen, dass sie in einem Mitgliedstaat rechtmäßig eingetragen ist. Daher sollten Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., wie auch andere Gesellschaften der Union, eine mit der Richtlinie (EU) 2025/25 eingeführte harmonisierte EU-Gesellschaftsbescheinigung für verschiedene Zwecke verwenden können, darunter auch in Verwaltungsverfahren vor nationalen Behörden oder Organen und Einrichtungen der Union sowie in Gerichtsverfahren in anderen Mitgliedstaaten. Die EU-Gesellschaftsbescheinigung enthält wesentliche gesellschaftsrechtliche Informationen über die EU Inc., wird von nationalen Unternehmensregistern ausgestellt und beurkundet und ist in allen Amtssprachen der Union verfügbar. Darüber hinaus sollte die EU Inc. wie andere Gesellschaften der Union die digitale EU-Vollmacht nutzen können, die auch mit der Richtlinie (EU) 2025/25 eingeführt wurde, um eine Person zu ermächtigen, die Gesellschaft in bestimmten Verfahren mit grenzüberschreitender Dimension zu vertreten. Die digitale EU-Vollmacht sollte als Nachweis dafür anerkannt werden, dass die ermächtigte Person zur Vertretung der EU Inc. berechtigt ist.
(30)Um grenzüberschreitende Verfahren weiter zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte eine EU Inc. in der Lage sein, ohne aufwendige Formalitäten ihre Gesellschaftsinformationen in grenzüberschreitenden Situationen zu nutzen, darunter auch im Umgang mit zuständigen Behörden oder in Gerichtsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat. Daher sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf beglaubigte Kopien von aus Unternehmensregistern stammenden Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit einer EU Inc. keine Legalisation oder eine ähnliche Förmlichkeit wie eine Apostille verlangen können. Ebenso sollte für notarielle Akte oder Verwaltungsdokumente sowie für Dokumente und Informationen, die über das BRIS ausgetauscht werden, wie beispielsweise Vorabbescheinigungen, keine Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit erforderlich sein. Um Betrug oder Fälschung zu verhindern, sollten gleichzeitig die in der Richtlinie (EU) 2025/25 festgelegten bestehenden Schutzvorkehrungen gelten, wonach die Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Gesellschaftsdokument oder die Gesellschaftsinformationen vorgelegt werden, die Möglichkeit haben sollten, bei begründeten Zweifeln hinsichtlich des Ursprungs oder der Echtheit das Dokument oder die Informationen über das ausstellende Register oder das Register im eigenen Mitgliedstaat zu überprüfen.
(31)Mit dem bestehenden Besitzstand der Union im Bereich des Gesellschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie (EU) 2025/25, wurden bereits erhebliche Fortschritte bei der Überwindung der Sprachbarrieren in gesellschaftsrechtlichen Verfahren erreicht, und die Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. sollten davon profitieren. In Reaktion auf Forderungen von Unternehmen und insbesondere aus der Start-up-Gemeinschaft, die Verfahren für die Gründung von Unternehmen und Investitionen in Unternehmen so weit wie möglich in einer in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchlichen Verkehrssprache zur Verfügung zu stellen, werden mit dieser Verordnung weitere Fortschritte erzielt, indem ein zweisprachiges Antragsformular und standardisierte Gesellschaftsstatuten eingeführt werden, die in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Eintragungsmitgliedstaats und in einer in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchlichen Verkehrssprache zur Verfügung stehen. Durch die öffentliche Verfügbarkeit beider Sprachversionen der Gesellschaftsstatuten im Unternehmensregister und über das BRIS werden Investoren, Gläubiger und Behörden Zugang zu dem wichtigsten Unternehmensdokument in einer in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchlichen Verkehrssprache erhalten. Die Verwendung einer in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchlichen Verkehrssprache in diesem wichtigen Dokument verringert auch den Übersetzungsbedarf und damit den Verwaltungsaufwand und die Kosten für Unternehmen und Interessenträger, die im Binnenmarkt tätig sind, erheblich. In diesem Zusammenhang sollte keine Übersetzung von Kopien oder Auszügen von Dokumenten im Zusammenhang mit Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. verlangt werden, wenn die betreffenden Informationen beispielsweise über die Satzung der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. oder über das BRIS zugänglich sind. Eine beglaubigte Übersetzung sollte nur verlangt werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist –beispielsweise, wenn die Dokumente in einem Unternehmensregister oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens öffentlich zugänglich gemacht werden sollen.
(32)Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. sollten über die Flexibilität verfügen, ihre Geschäfte entsprechend ihren unterschiedlichen Bedürfnissen in Bezug auf Größe, Aktivitäten oder Marktbedürfnisse zu organisieren und zu führen. Daher sollte es den Anteilseignern freistehen, die Organisation der EU Inc. in den Gesellschaftsstatuten festzulegen, wobei die in dieser Verordnung festgelegten harmonisierten Anforderungen einzuhalten sind. Die EU Inc. sollte über eine Geschäftsführung mit einem oder mehreren Geschäftsführern verfügen, die natürliche Personen sind, und mindestens ein Geschäftsführer sollte in der Union ansässig sein. Die EU Inc. kann auch über weitere Gremien verfügen, beispielsweise ein Aufsichtsorgan.
(33)Um die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. wirksam führen zu können, sollte die Geschäftsführung in der Lage sein, alle Befugnisse der Gesellschaft auszuüben, mit Ausnahme wichtiger Angelegenheiten, die der Hauptversammlung oder einem anderen Organ der Gesellschaft vorbehalten sind, wie die Genehmigung des Jahresabschlusses. Die Hauptversammlung sollte auch befugt sein, jederzeit Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen, unabhängig von den zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Geschäftsführer vereinbarten Amtszeiten. Grundsätzlich sollten die Geschäftsführer die EU Inc. gemeinsam vertreten, aber die Anteilseigner können auch beschließen, dass alle oder bestimmte Geschäftsführer die Gesellschaft einzeln vertreten können.
(34)Für die Geschäftsführer aller Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. sollte eine Reihe einheitlicher Pflichten gelten. Durch diese in der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemeinen Pflichten sollten weitere Pflichten, die in bestimmten Situationen gelten können, wie die in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Pflichten bei einer wahrscheinlichen Insolvenz, weder geändert noch ausgeschlossen werden. Bei der Ausübung ihres Mandats sollten die Geschäftsführer von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. nach Treu und Glauben mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkenntnis handeln, wozu auch gehört, dass sie über ausreichende Informationen verfügen, damit ihre Entscheidungen dem besten Interesse der Gesellschaft dienen. Das Handeln im besten Interesse der Gesellschaft sollte auch die Verpflichtung umfassen, Interessenkonflikte zu vermeiden, wobei die Geschäftsführer die Geschäftsführung oder die Hauptversammlung über etwaige Interessenkonflikte unterrichten sollten und im Allgemeinen nicht an Entscheidungen beteiligt sein sollten, die von solchen Konflikten betroffen sind.
(35)Angesichts der Vielfalt möglicher Größen, Leitungsstrukturen und Anteilseignerstrukturen einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. sollten solche Gesellschaften keinen einheitlichen Vorschriften unterliegen, die für den Umgang mit Transaktionen mit der Gesellschaft nahestehenden Parteien in einzelnen Mitgliedstaaten gelten. Um jedoch die Interessen bestimmter oder aller Anteilseigner zu schützen, sollte eine EU Inc. in den Gesellschaftsstatuten festlegen können, dass bestimmte Transaktionen, die direkt oder indirekt mit bestimmten mit der Gesellschaft verbundenen Parteien wie Geschäftsführern und Anteilseignern abgeschlossen werden, der Hauptversammlung oder einem anderen Organ der Gesellschaft zur Genehmigung vorgelegt oder ihr zur Kenntnis gebracht werden müssen. Die Anteilseigner sollten in der Lage sein, die in den Gesellschaftsstatuten vorgeschriebenen Genehmigungs- oder Informationsverfahren so anzupassen, dass sie der Größe und Struktur der Gesellschaft am besten entsprechen.
(36)Um die Entscheidungsfindung in Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. unabhängig von ihrem Eintragungsmitgliedstaat zu erleichtern und zu beschleunigen, sollten die Vorschriften für die Entscheidungsfindung harmonisiert werden. Es sollte sichergestellt werden, dass sowohl Anteilseigner aus der Union als auch aus Drittländern an Hauptversammlungen teilnehmen können, dass solche Versammlungen vollständig online oder in hybrider Form abgehalten werden können und dass alle Anteilseigner zuverlässig identifiziert werden und an solchen Versammlungen teilnehmen und abstimmen können. Um die Beschlussfassung effizienter zu gestalten, sollte es in bestimmten Situationen auch möglich sein, Beschlüsse im Wege schriftlicher Entschließungen zu fassen, die auch in elektronischer Form angenommen werden könnten. Beschlüsse sollten gemäß einem Quorum und auf der Grundlage von Mehrheitserfordernissen gefasst werden, während die Anteilseigner die Möglichkeit haben sollten, diese in den Gesellschaftsstatuten zu ändern. Aufgrund der großen Bedeutung der Gesellschaftsstatuten für die Gesellschaft sollten Änderungen daran jedoch mit qualifizierter Mehrheit angenommen werden, um Minderheitsanteilseigner zu schützen. Es sollten harmonisierte Vorschriften zu spezifischen Aspekten festgelegt werden, in denen eine EU Inc. eine Einpersonengesellschaft ist oder wird, einschließlich der Veröffentlichung dieser Informationen in Unternehmensregistern und über das BRIS, um Dritten zuverlässige Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Vorschriften dieses Vorschlags stehen im Einklang mit den Vorschriften für andere Einpersonengesellschaften in der EU, die in der Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind.
(37)Um ein Gleichgewicht zwischen dem erheblichen Einfluss der Mehrheitsanteilseigner und der Geschäftsführung, der durch die Gesellschaftsstatuten der EU Inc. gewährten wichtigen Autonomie und der Notwendigkeit des Schutzes der Minderheitsanteilseigner herzustellen, sollte den Minderheitsanteilseignern in Ausnahmefällen einer erheblichen Benachteiligung ein Widerrufsrecht eingeräumt werden. Zu den Szenarien, die einen solchen Widerruf rechtfertigen könnten, gehören beispielsweise Fälle, in denen der Gesellschaft ein erheblicher Teil ihrer Vermögenswerte entzogen wurde, in denen die Hauptversammlung die Geschäftsführer angewiesen hat, eine bedeutende Geschäftsmöglichkeit ohne Zustimmung des widerrufenden Anteilseigners zu verpassen, oder in denen sich die Aktivitäten der Gesellschaft wesentlich geändert haben. Die Beurteilung, ob die Geschäfte der Gesellschaft in einer repressiven Weise geführt werden, sollte jedoch dem zuständigen Gericht vorbehalten sein, das alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen sollte.
(38)Jede Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. sollte für die Einrichtung und Aktualisierung ihres digitalen Anteilsregisters verantwortlich sein. Es sollte auch möglich sein, diese Aufgabe an einen Dritten zu delegieren, der sie im Namen der Gesellschaft übernimmt. Um der Anwendung neuer Technologien Rechnung zu tragen, sollten die Anforderungen in Bezug auf Anteile, das digitale Anteilsregister und den digitalen Anteilsschein als technologieneutral verstanden werden. Sofern die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. die Anforderungen für das digitale Anteilsregister und den digitalen Anteilsschein erfüllt, sollte sie frei entscheiden können, wie sie das Register einrichtet und führt, einschließlich der Wahl, ob sie für diesen Zweck die Distributed-Ledger-Technologie verwendet und ob digitale Anteilsscheine in tokenisierter Form bereitgestellt werden sollten oder nicht. Das digitale Register auf einem aktuellen Stand zu halten, bedeutet auch, dass jede Übertragung von Anteilen erfasst wird und dass der Anteilseigner einen Anteilsschein erhält, der seinen Status als Anteilseigner bestätigt.
(39)Im Einklang mit dem Prinzip des freien Kapitalverkehrs und um sicherzustellen, dass Unternehmen die notwendige Freiheit haben, zu expandieren und neue Investoren anzuziehen, sollte sichergestellt werden, dass Übertragungen von Anteilen uneingeschränkt erfolgen, sofern in den Gesellschaftsstatuten nichts anderes bestimmt ist. Übertragungen von Anteilen umfassen sowohl den Erwerb als auch unentgeltliche Übertragungen, beispielsweise Schenkungen, und können sich entweder auf das vollständige Eigentum oder auf einen Bruchteil davon beziehen.
(40)Während alle Anteile die gleichen Rechte und Pflichten haben sollten, sollte die EU Inc. auch entscheiden können, dass in Anpassung an die Anforderungen bestimmter Anteilseigner Klassen von Anteilen unterschiedliche wirtschaftliche Rechte oder Stimmrechte haben. Die Mitgliedstaaten sollten solche Unterscheidungen weder durch nationales Recht verbieten noch an Bedingungen knüpfen. Unterschiedliche wirtschaftliche Rechte oder Stimmrechte können unterschiedlichen Zwecken dienen. Sie können es Gründern beispielsweise ermöglichen, die Gesellschaft vor feindlichen Übernahmen zu schützen.
(41)Um einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. ein breites Spektrum an Finanzierungsmöglichkeiten und ihren Investoren glaubwürdige Ausstiegsmöglichkeiten zu bieten und so den freien Kapitalverkehr innerhalb der Union und aus Drittländern zu verbessern, sollte der Handel mit den Wertpapieren einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. nicht auf Schuldtitel beschränkt sein. Eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. sollte die Möglichkeit haben, für den Handel mit ihren Anteilen Zugang zu multilateralen Handelssystemen wie KMU-Wachstumsmärkten zu erhalten, und die Mitgliedstaaten sollten einen solchen Zugang nicht verbieten. Beantragt eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. die Zulassung ihrer Anteile zum Handel auf solchen Märkten, sollte sie alle geltenden Anforderungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts erfüllen, einschließlich der bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und die Richtlinie (EU) 2024/2810 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsanteilen in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen, harmonisierten Anforderungen.
(42)Um Scale-ups und andere weitentwickelte Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. bei der Deckung ihres Eigenkapitalbedarfs weiter zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. gestatten, die Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zu beantragen. Ein solcher Zugang sollte auch die Einhaltung aller geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten erfordern, beispielsweise der Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, der Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.
(43)Die Fragmentierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Finanzierung von Unternehmen in der Union schränkt die Fähigkeit der Unternehmen ein, Investoren, insbesondere aus anderen Mitgliedstaaten und Drittländern, anzuziehen. Grenzüberschreitend tätige Investoren wie Risikokapitalgeber und Business Angels werden durch hohe Transaktionskosten, komplexe grenzüberschreitende Sorgfaltspflichten und ihnen fremde nationale Unternehmensstrukturen abgeschreckt. Zur Überwindung dieser Hindernisse und Angleichung an die Ziele der Mitteilung der Kommission vom 19. März 2025 mit dem Titel „Spar- und Investitionsunion. Eine Strategie zur Förderung von Wohlstand und wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit in der EU“ sollte die EU Inc. einem harmonisierten Finanzierungsrahmen unterliegen. Dieser Rahmen sollte speziell darauf ausgerichtet sein, grenzüberschreitende Kapitalbeteiligungen anzuziehen und zu erleichtern, indem harmonisierte, hochgradig flexible und rechtssichere Finanzierungsmechanismen bereitgestellt werden. Außerdem sollten die Bedürfnisse von Gründern sowie von Frühphasen- und Wachstumsinvestoren angemessen berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. im weltweiten Wettbewerb um Risikokapital und andere Investitionen sehr attraktiv sind.
(44)Um flexible Bedingungen für Investitionen in der gesamten Union zu schaffen, sollte nicht vorgeschrieben werden, dass Anteile einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. einen Nennwert haben. Standardmäßig sollten die Anteile auch keinen Bruchteil des Kapitals des Unternehmens repräsentieren. Die mit einem Anteil verbundenen wirtschaftlichen Rechte und Kontrollrechte sollten daher auch nicht von einer Kapitaleinlage abhängen. Die EU Inc. sollte die Möglichkeit haben, die entsprechenden Rechte anzubieten und für Anteile eine Gegenleistung zu verlangen, die im Interesse der Gesellschaft und am besten geeignet ist, Kapitalinvestitionen in die Gesellschaft anzuziehen, ohne durch eine zwingende Verbindung zwischen ihrem Kapital und ihren Anteilen eingeschränkt zu sein.
(45)Das Zulassen von Anteilen ohne Nennwert ist besonders wichtig, um gemeinsame Vereinbarungen für Risikokapital und Frühphasenfinanzierung zu erleichtern. In traditionellen Par-Value-Systemen dürfen Anteile nicht unter Nennwert begeben werden, was in kritischen Situationen, in denen die Bewertung eines Unternehmens gesunken ist und neue Anteile in einer „Abwärtsrunde“ zu einem niedrigeren Preis begeben werden müssen, um neues Eigenkapital zu beschaffen, strukturelle Hindernisse schafft. Darüber hinaus erleichtern Anteile ohne Nennwert den nahtlosen Einsatz wandelbarer Instrumente wie Simple Agreements for Future Equity (SAFE) und Keep It Simple Securities (KISS). Wenn solche Instrumente eine Umwandlung zu einem schwankenden, diskontierten Preis erfordern, könnte die strikte Anwendung des Nennwertprinzips ihre Umsetzung rechtlich verhindern. Durch den Verzicht auf die zwingende Angabe eines Nennwerts der Anteile ist die EU Inc. in der Lage, ihr Eigenkapital dynamisch zu bepreisen, Bewertungsschwankungen abzufedern und Investitionsvereinbarungen zu Bedingungen abzuschließen, die globalen Marktstandards entsprechen.
(46)Eine EU Inc. sollte in der Lage sein, Eigenkapital auf flexible Weise zu beschaffen, und Gründer und Anteilseigner sollten die geeigneten Finanzierungsoptionen frei wählen können, ohne mit unnötigen rechtlichen Zwängen aufgrund unterschiedlicher nationaler Vorschriften konfrontiert zu sein. Die Höhe des Kapitals der EU Inc. sollte daher nicht gesetzlich vorgeschrieben sein und kann während der gesamten Lebensdauer der Gesellschaft 0 EUR betragen. Wenn kein Kapital vorhanden ist, sollten auf andere Weise moderne und hochwirksame Schutzvorkehrungen für Gläubiger vorgesehen werden, insbesondere durch Bilanz- und Solvenztests als Voraussetzung für Ausschüttungen an die Anteilseigner. Nur wenn sich Gründer und Anteilseigner dafür entscheiden, Kapital aufzubauen, sollte dieses Kapital den üblichen Erhaltungsvorschriften unterliegen.
(47)Der Finanzierungsrahmen der EU Inc. ermöglicht eine äußerst flexible Zuweisung von Beteiligungsinvestitionen. Bei der Begebung neuer Anteile sollte die Gesellschaft die Möglichkeit haben, den Gegenwert der Anteile in Form einer Kapitaleinlage zu verlangen oder Eigenkapital zu beschaffen, das nicht Teil des Gesellschaftskapitals ist. Diese Struktur stellt sicher, dass maßgeschneiderte Anteilsklassen, Rückkäufe von Anteilen, Rücknahmen und komplexe Finanzierungsmechanismen möglich sind, ohne dass es zu Reibungen mit üblichen Kapitalerhaltungsvorschriften kommt.
(48)Um alle Arten von Kapitalbeteiligungen an einer EU Inc. zu erleichtern, sollte jede Übertragung eines wirtschaftlichen Werts als Gegenleistung für einen Anteil an der Gesellschaft zulässig sein. Sofern keine Anteile für eine Gegenleistung in Form einer Kapitalzuführung begeben werden, sollte eine EU Inc. nicht verpflichtet sein, die sofortige Zahlung eines Gegenwerts der Anteile zu verlangen. Etwaige Verzögerungen bei der Eintragung könnten durch die Verpflichtung verursacht werden, für die Gegenleistung für die ersten Anteile ein Firmenkonto zu eröffnen. Um diese Verzögerungen zu vermeiden, sollte eine solche Gegenleistung nicht vor der Eintragung gezahlt werden müssen. Sachleistungen sollten auch in Form von Arbeit und Dienstleistungen möglich sein, ihr Wert sollte jedoch stets bestimmt werden. Ist der Wert einer Sachleistung zu hoch angesetzt, sollten die Anteilseigner die Gesellschaft für den Wertverlust entschädigen müssen.
(49)Während die Zeichnung der ersten Anteile einer EU Inc. in den Gesellschaftsstatuten angegeben ist, sollte die Begebung weiterer Anteile in der Regel einem Beschluss der Hauptversammlung unterliegen. Um die rasche Durchführung von Finanzierungsrunden zu erleichtern, sollte eine EU Inc. auch in der Lage sein, ihre Geschäftsführung zu ermächtigen, über die Begebung solcher neuen Anteile zu entscheiden. Eine solche Ermächtigung sollte nur erforderlich sein, um die Höchstzahl der genehmigten Anteile festzulegen, kann jedoch weiteren Beschränkungen unterliegen, die von den Anteilseignern als angemessen erachtet werden. Um niedrige Transaktionskosten zu gewährleisten und Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen zu beseitigen, sollten die Zeichnung neuer Anteile in elektronischer Form erfolgen und keinen von den Mitgliedstaaten auferlegten zusätzlichen Formalitäten unterliegen.
(50)Bestehende Anteilseigner sollten in der Regel Vorkaufsrechte an neuen Anteilen zur Bildung von Bareinlagen haben, wodurch sie ihre Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten können. Um jedoch den Eintritt neuer Investoren zu erleichtern, sollte die Hauptversammlung oder die Geschäftsführung, sofern sie dazu ermächtigt ist, die Möglichkeit haben, diese Rechte zu ändern oder auszuschließen.
(51)Sofern die einschlägigen Anforderungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts erfüllt sind, kann eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. Wertpapiere jeglicher Art begeben. Um insbesondere Frühphase-Investitionen, etwa Wandelanleihen wie Simple Agreements for Future Equity (SAFE) und Keep It Simple Security (KISS), sowie Mitarbeiterbeteiligungen an einer EU Inc. zu erleichtern, sollte die Gesellschaft auch über eine große Flexibilität bei der Begebung von Instrumenten verfügen, die ihre Inhaber zu neuen Anteilen berechtigen. Wie es hinsichtlich der Begebung neuer Anteile bereits der Fall ist, sollte auch die rasche Begebung solcher Instrumente erleichtert werden, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, die Geschäftsführung zu ermächtigen, über die Begebung der Instrumente zu entscheiden. Da solche Instrumente letztlich zur Begebung neuer Anteile führen, sollten bestehende Anteilseigner in der Regel Vorkaufsrechte an ihnen haben. Die Geschäftsführung sollte keine weitere Genehmigung zur Begebung neuer Anteile zur Befriedigung von Ansprüchen aus den Instrumenten benötigen, und die bestehenden Anteilseigner sollten keine Vorkaufsrechte an den neuen Anteilen haben.
(52)Eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. sollte zwar nicht über ein Kapital von mehr als 0 EUR verfügen müssen, jedoch die Möglichkeit haben, ihr Kapital nicht nur durch Begebung neuer Anteile gegen Kapitaleinlagen zu erhöhen, sondern auch durch Umwandlung anderer Teile des Eigenkapitals in Kapital, es sei denn, eine solche Umwandlung ist mit ihrem Zweck unvereinbar.
(53)Ausschüttungen an Anteilseigner sollten einem Bilanztest und einem Solvenztest unterzogen werden, um sicherzustellen, dass die EU Inc. existenzfähig bleibt und auch nach einer Ausschüttung ihren Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachkommt. Um die Glaubwürdigkeit des Bilanztests und des Solvenztests zu gewährleisten, sollten die Ergebnisse der beiden Tests von allen Geschäftsführern bestätigt werden müssen, und die Geschäftsführer sollten persönlich haftbar sein, wenn die Tests nicht oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. Darüber hinaus sollten die Anteilseigner verpflichtet werden, unrechtmäßige Ausschüttungen zurückzuzahlen, wenn sie von den Unregelmäßigkeiten wussten oder hätten wissen müssen.
(54)Eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. sollte keine eigenen Anteile zeichnen dürfen. Im Sinne einer flexiblen Finanzierungsstruktur sollte sie jedoch die Möglichkeit haben, auf Beschluss der Hauptversammlung oder der Geschäftsführung, sofern diese dazu ermächtigt wurde, eigene Anteile zu erwerben. Um die Existenzfähigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten, sollten die Schutzvorkehrungen für Ausschüttungen auch für den Erwerb eigener Anteile gelten. Wenn eigene Anteile erworben wurden, sollte die Gesellschaft über die volle Flexibilität verfügen, sie zur späteren Verwendung zu halten, sie weiter zu übertragen oder einzuziehen. Die Einziehung sollte von der Hauptversammlung oder der Geschäftsführung, sofern diese dazu ermächtigt wurde, beschlossen werden.
(55)Um Investitionen in Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., auch von Investoren, die eine im Voraus festgelegte Ausstiegsoption wünschen, weiter zu erleichtern, sollte die EU Inc. auch in der Lage sein, rückerwerbbare Anteile zu begeben. Bei Rückerwerb sollten diese Anteile gelöscht und der Rückerwerbspreis an den Investor gezahlt werden. Um die Lebensfähigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten, sollte die EU Inc. jedoch nur dann verpflichtet sein, den Rückerwerbspreis zu zahlen, wenn eine solche Zahlung den Schutzvorkehrungen für Ausschüttungen entspricht.
(56)Hat die Gesellschaft Kapital aufgebaut, so sollte jede Verringerung dieses Kapitals in der Regel einem Bilanz- und Solvenztest unterzogen werden, die der für Ausschüttungen erforderlichen Prüfung ähnelt. Um Gläubiger zu schützen, die sich auf das ausgewiesene Kapital stützen können, das ihnen eine zusätzliche Sicherheit gegenüber einem Ausfall bietet, sollte ein solcher Test von einem Bericht eines unabhängigen Sachverständigen begleitet werden, in dem bestätigt wird, dass der Sachverständige sich nach der Lage der Gesellschaft erkundigt hat und ihm keine Umstände bekannt sind, die darauf hindeuten würden, dass der Bilanz- und Solvenztest unangemessen ist. Wird das Kapital nur zur Deckung von Verlusten herabgesetzt oder wird es gleichzeitig um mindestens den Betrag der Herabsetzung erhöht, so ist kein zusätzlicher Schutz gerechtfertigt, und die Herabsetzung sollte daher nicht diesen Schutzvorkehrungen unterliegen.
(57)Die Bereitstellung von Eigenkapital für die Arbeitnehmer und die Erleichterung von Investitionen in ihre Gesellschaft sind eine wichtige Möglichkeit, um Fachkräfte anzuwerben und zu binden, und ein bevorzugtes Mittel, um ihnen einen Anteil am Wachstum der Gesellschaft zu verschaffen. Derzeit behindern diesbezüglich unterschiedliche nationale Anforderungen die Expansion von Gesellschaften im Binnenmarkt. Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. sollten daher von einem harmonisierten einfachen Anteilsoptionsplan profitieren, den sie für ihre Mitarbeiter im gesamten Binnenmarkt aufstellen können. Ein solcher Plan, der EU-Anteilsoptionsplan, sollte es einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. ermöglichen, einer breiten Gruppe infrage kommender Personen, die nicht nur die Geschäftsführer und Arbeitnehmer der EU Inc., sondern auch die ihrer Tochtergesellschaften umfasst, Optionsscheine auszustellen. Im Einklang mit dem Ziel, Fachkräfte anzuwerben und zu binden und Anreize für die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Expansion der EU Inc. zu schaffen, sollten die Optionsscheine einer Mindest-Sperrfrist unterliegen und nicht an Personen ausgegeben werden, die bereits eine erhebliche Beteiligung an der EU Inc. halten. Wird ein EU-Anteilsoptionsplan aufgestellt, sollte die Geschäftsführung befugt sein, Optionsscheine auszustellen und die sich aus den Optionsscheinen ergebenden Ansprüche entweder durch die Begebung neuer Anteile oder durch die Übertragung eigener Anteile, die im Rahmen des Plans gehalten werden, zu erfüllen.
(58)Derzeit können nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Optionsscheine, die Arbeitnehmern gewährt werden, zu unterschiedlichen Zeitpunkten besteuert werden. Diese Situation macht die Optionsscheine insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen unattraktiv, da sie zu Komplexität führt und in einer Besteuerung nicht realisierter Einkünfte resultieren kann, was zu Liquiditätsnachteilen für Arbeitnehmer führt. Um diese Probleme zu bewältigen und sicherzustellen, dass die Besteuerung in allen Mitgliedstaaten zur gleichen Zeit erfolgt, sollten die Einkünfte aus den im Rahmen des EU-Anteilsoptionsplans erteilten Optionsscheinen nur einmal besteuert werden, wenn die durch die Ausübung des Optionsscheins erlangten Anteile veräußert werden. Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Erteilung, der Übertragung oder der Ausübung des Optionsscheins ein steuerpflichtiges Einkommen entsteht. Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freistehen, zu bestimmen, wie die Einkünfte aus der Veräußerung der Anteile, die durch die Ausübung des Optionsscheins erzielt werden, für steuerliche Zwecke charakterisiert werden und zu welchem Steuersatz beziehungsweise welchen Steuersätzen sie besteuert werden sollten. Um jedoch Doppelbesteuerung oder Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Situationen zu vermeiden, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die steuerpflichtigen Einnahmen von allen Mitgliedstaaten auf die gleiche Weise berechnet werden. Daher sollte die Besteuerung auf einen Betrag erfolgen, der der Differenz zwischen dem Marktwert der Anteile zum Zeitpunkt der Veräußerung und ihrem Erwerbspreis entspricht. Viele Mitgliedstaaten haben bereits Steuervergünstigungen für Anteilsoptionen oder ähnliche Instrumente eingeführt. Soweit der EU-Anteilsoptionsplan die einschlägigen Kriterien solcher Instrumente erfüllt, sollte die Besteuerung von Anteilen, die bei Ausübung von Optionsscheinen im Rahmen des EU-Anteilsoptionsplans begeben werden, gemäß dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten erfolgen.
(59)Digitale Lösungen sind auch am Ende des Lebenszyklus einer Gesellschaft wichtig, und zwar sowohl für solvente Gesellschaften, die abgewickelt werden, als auch für Gesellschaften, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, da sie zu einem effizienteren Abschlussverfahren beitragen. Dies wiederum ermöglicht es den Gesellschaften, ihre personellen und finanziellen Ressourcen in neue unternehmerische Projekte zu lenken, was folglich die Kosten eines Scheiterns senkt. Dies ist wichtig für kleine Gesellschaften mit geringeren Ressourcen und insbesondere für Start-ups, deren Ausfallquote tendenziell höher ist als bei größeren Unternehmen.
(60)Daher sollte der rein digitale Ansatz auch die Auflösung und Liquidation von solventen Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. umfassen, was bedeutet, dass die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. oder der Liquidator, bei dem es sich um einen Geschäftsführer oder eine nach den nationalen Rechtsvorschriften bestellte externe Person handeln kann, in der Lage sein sollten, alle Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Auflösung und Liquidation vollständig online beim Unternehmensregister einzureichen, und dass die Gläubiger einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. in der Lage sein sollten, ihre Forderungen vollständig digital bei der Gesellschaft oder dem Liquidator einzureichen. Wie bei der Gründung einer Gesellschaft sollte ein nahtloser einmaliger Datenaustausch auch zwischen dem Unternehmensregister, in dem eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. eingetragen ist, und anderen zuständigen nationalen Behörden, die für ihre Liquidation in demselben Mitgliedstaat relevant sind, wie Steuer- oder Sozialversicherungsbehörden, sichergestellt werden. Dies würde bedeuten, dass die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. den anderen Behörden die Informationen, die sie bereits an das Unternehmensregister übermittelt hat, nicht erneut übermitteln muss, was die Verzögerungen und Kosten verringern dürfte, die anderenfalls durch separate Einreichungen im Rahmen eines Auflösungsverfahrens entstehen, das im Interesse aller Interessenträger rasch durchgeführt werden sollte. Da die zuständigen nationalen Behörden, die an der Liquidation eines Unternehmens beteiligt sind, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein können, sollte jeder Mitgliedstaat entscheiden, für welche nationalen Behörden dieses „Einmaligkeitsprinzip“ in Bezug auf den Datenaustausch mit dem Unternehmensregister gelten sollte.
(61)Neben der Steigerung der Effizienz des Verfahrens dank digitaler Instrumente muss auch sichergestellt werden, dass Gläubigern und anderen Dritten in Unternehmensregistern und über das BRIS transparente Informationen über die Liquidation einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. leicht zugänglich sind, indem harmonisierte Verpflichtungen für Gesellschaften und Unternehmensregister eingeführt werden. Falls die Liquidation einer solventen Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. wegen Nichtigkeit erforderlich ist, sollten die Bedingungen und Folgen harmonisiert werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten, und die Nichtigkeit sollte nur durch eine gerichtliche Entscheidung und auf der Grundlage einer ausführlichen Zusammenstellung von Gründen angeordnet werden.
(62)Vereinfachte Vorschriften sind insbesondere in einfachen Liquidationsfällen erforderlich, beispielsweise wenn solvente Unternehmen ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt und keine Verbindlichkeiten haben, damit diese Unternehmen das Verfahren abschließen und innerhalb von höchstens drei Monaten aus dem Unternehmensregister gestrichen werden können. Eine solche beschleunigte Liquidation sollte für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. ohne anhängige Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, ohne für die wirtschaftliche Nutzung verfügbare Vermögenswerte, die in jedem Fall spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Liquidation verteilt werden sollten, und ohne Schulden zur Verfügung stehen. Das beschleunigte Verfahren sollte sich auch auf einfache Fälle erstrecken, in denen es nach wie vor einige Gläubiger und damit Verbindlichkeiten gibt, ein solches Verfahren jedoch nur eingeleitet werden könnte, wenn diese Gläubiger ihre Zustimmung erteilen.
(63)Das beschleunigte Verfahren ermöglicht es Gesellschaften zwar, innerhalb kurzer Zeit zu schließen, sollte aber auch den Schutz der Gläubiger gewährleisten und betroffenen Dritten transparente Informationen zur Verfügung stellen. Das sollte dadurch sichergestellt werden, dass die Information, dass sich die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. in einem beschleunigten Liquidationsverfahren befindet, und die von der Gesellschaft eingereichten einschlägigen Unterlagen in dem Unternehmensregister, in dem sie eingetragen ist, offengelegt werden, einschließlich der Erklärung aller Geschäftsführer, in der bestätigt wird, dass die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Verfahrens erfüllt sind. Da sich das beschleunigte Verfahren auf einfache Liquidationsfälle beschränkt, sollte es der EU Inc. möglich sein, sich durch einen Geschäftsführer oder eine andere befugte Person vertreten zu lassen, ohne dass ein Liquidator bestellt werden muss.
(64)Um das richtige Gleichgewicht zwischen einem kurzen Verfahren und einem ausreichenden Gläubigerschutz zu finden, sollten die Gläubiger der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. die Möglichkeit haben, gegen das beschleunigte Verfahren Einspruch zu erheben, was jedoch innerhalb einer relativ kurzen Frist von 30 Tagen nach der Veröffentlichung der Informationen über die Einleitung des Verfahrens im Unternehmensregister erfolgen müsste. Diese Schutzmaßnahme zielt insbesondere darauf ab, Gläubiger zu schützen, deren Forderungen in der Erklärung der Geschäftsführer der EU Inc. und im Jahresabschluss nicht berücksichtigt wurden. Gläubiger, die der Einleitung des Verfahrens bereits zugestimmt haben, sollten nur dann Einspruch erheben können, wenn stichhaltige Gründe wie ein Mangel oder Fehler in ihrer Zustimmung oder eine erhebliche Änderung der Umstände vorliegen. Damit das Unternehmensregister offensichtlich unbegründete Einsprüche außer Acht lassen kann, sollten Gläubiger ihre Forderungen gegen die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. begründen, wenn sie Einsprüche beim Unternehmensregister einreichen. Erhält das Unternehmensregister begründete Einsprüche von Gläubigern, sollte es der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. Informationen über die Gläubiger und die Gründe für ihre Forderungen zur Verfügung stellen.
(65)Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc., die sich im beschleunigten Liquidationsverfahren befindet, keine Steuerschulden hat und ihren steuerlichen Verpflichtungen stets nachgekommen ist, sollte die nationale Steuerbehörde im Mitgliedstaat der Eintragung der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. 30 Tage Zeit haben, um eine steuerliche Unbedenklichkeitserklärung auszustellen oder Einspruch gegen die beschleunigte Liquidation einzulegen. Eine Verlängerung um höchstens 30 Tage wäre möglich, wenn zusätzliche Informationen benötigt werden oder die Steuerbehörde zusätzliche Aktivitäten durchführen muss. Um administrative Verzögerungen zu begrenzen, sollte davon ausgegangen werden, dass die Steuerbehörde die Unbedenklichkeitserklärung ausgestellt hat oder keine Einwände hatte, falls die Steuerbehörde ihren Standpunkt nicht innerhalb der ursprünglichen oder verlängerten Frist dem Unternehmensregister mitteilt.
(66)Nach Ablauf der Fristen sowohl für die Gläubiger als auch für die Steuerbehörde sollte das Unternehmensregister die Eintragung der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. unverzüglich löschen, sofern von keiner Seite Einwände eingegangen sind. Gehen beim Unternehmensregister begründete Einwände von Gläubigern nach Ablauf der 30-Tage-Frist, aber vor der Löschung der EU Inc. aus dem Register ein, sollte es diese Einwände berücksichtigen und entscheiden können, die Gesellschaft nicht aus dem Register zu löschen, um sicherzustellen, dass diese Forderungen geschützt sind. Damit potenzielle Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nach der Löschung der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. aus dem Unternehmensregister reibungslos bearbeitet bzw. erledigt werden können, sollten deren Bücher und Aufzeichnungen sechs Jahre lang von einer von der Hauptversammlung oder vom Gericht bestellten Person aufbewahrt werden. Die Geschäftsführer der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc., die aus dem Unternehmensregister gestrichen wurde, sollten weiterhin gesamtschuldnerisch für alle Forderungen von Gläubigern, die nicht befriedigt wurden, haften.
(67)Nationale Insolvenzvorschriften sind nicht immer geeignet, um insolvente innovative Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. angemessen und verhältnismäßig zu behandeln. Innovative Start-ups verfügen über knappes Betriebskapital, müssen höhere Zinsen zahlen und strengere Besicherungsanforderungen erfüllen, was die Beschaffung von Finanzmitteln, insbesondere in finanziellen Notlagen, schwierig, wenn nicht sogar unmöglich macht. Unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale innovativer Start-ups und ihrer besonderen Bedürfnisse bei finanziellen Schwierigkeiten, insbesondere der Notwendigkeit schnellerer, einfacherer und bezahlbarer Verfahren, sollte zahlungsunfähigen innovativen Start-ups ein vereinfachtes Abwicklungsverfahren zur Verfügung stehen, das an diese spezifischen Bedürfnisse angepasst ist.
(68)Der Solvenztest und der Bilanztest sind in den Mitgliedstaaten die beiden üblichen Auslöser für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens. Um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf der Grundlage leicht feststellbarer Bedingungen zu vereinfachen, sollte die Unfähigkeit, Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, das Kriterium für die Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens für innovative Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. sein. Die Mitgliedstaaten sollten auch die spezifischen Bedingungen festlegen, unter denen dieses Kriterium erfüllt ist, solange diese Bedingungen klar, einfach und für das betreffende Start-up leicht feststellbar sind.
(69)Anders als bei einer Restrukturierung ist es bei der Insolvenzliquidation von größter Bedeutung, dass die Verfahren unter Beteiligung eines Insolvenzverwalters durchgeführt werden, der die Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen sicherstellt und im Interesse der Gläubiger handelt. Dieses Fachwissen ist insbesondere für den Schutz der Arbeitnehmerrechte oder die Einhaltung der umweltrechtlichen Standards erforderlich. Die reibungslose Durchführung eines vereinfachten Abwicklungsverfahren für innovative Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. erfordert daher in der Regel die Bestellung eines Insolvenzverwalters. In durch das umsichtige Verhalten des Schuldners in der Zeit bis zur Insolvenz gerechtfertigten Ausnahmefällen sollte der Schuldner selbst, ein Gläubiger oder eine Gruppe von Gläubigern das Recht haben, zu beantragen, dass das Abwicklungsverfahren ohne Insolvenzverwalter durchgeführt wird. Es liegt im Ermessen des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu entscheiden, ob eine solche Ausnahme gewährt wird oder nicht.
(70)Im Interesse kostengünstiger und schnell durchführbarer, vereinfachter Abwicklungsverfahren für innovative Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. sollte das Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Antrags auf Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens durchgeführt und abgeschlossen werden. Ebenso sollten die Formalitäten für die wichtigsten Verfahrensschritte, einschließlich der Eröffnung des Verfahrens, der Anmeldung und Feststellung von Forderungen oder der Verwertung der Vermögenswerte, minimiert werden. Innovative Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. sollten in der Lage sein, vereinfachte Abwicklungsverfahren ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Rechtsbeistand unter Verwendung eines zu diesem Zweck entwickelten Standardformulars einzuleiten.
(71)Um die Kosten und die Dauer der Verfahren weiter zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten Schuldnern, Gläubigern, Insolvenzverwaltern sowie Justiz- und Verwaltungsbehörden die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel für alle Verfahrensschritte in Insolvenzverfahren ermöglichen.
(72)Ein Schuldner eines innovativen Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. sollte eine Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger in Anspruch nehmen können, damit der Wert der Insolvenzmasse erhalten bleibt und eine faire und ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens sichergestellt werden kann.
(73)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Vermögenswerte der Insolvenzmasse in Insolvenzverfahren durch eine gerichtliche Online-Versteigerung verwertet werden können, sofern die zuständige Behörde diese Art der Vermögensverwertung nicht als unangemessen erachtet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet zu diesem Zweck mindestens ein elektronisches Auktionssystem aufbauen und unterhalten. Diese Verpflichtung sollte unbeschadet der zahlreichen Plattformen bestehen, die es in einigen Mitgliedstaaten für gerichtliche Online-Auktionen bestimmter Arten von Vermögenswerten gibt. Die zur Verwertung des Schuldnervermögens im Insolvenzverfahren betriebenen Auktionssysteme sollten über das europäische E-Justiz-Portal vernetzt werden. Das E-Justiz-Portal sollte als zentraler elektronischer Zugangspunkt zu den im nationalen System oder den nationalen Systemen durchgeführten Online-Versteigerungsverfahren dienen, eine Suchfunktion für die Nutzer bereitstellen und sie zu den einschlägigen nationalen Online-Plattformen führen, wenn sie beabsichtigen, am Bieterverfahren teilzunehmen.
(74)Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung in Bezug auf die Erstellung der mehrsprachigen EU-Vorlagen, des mehrsprachigen Antragsformulars, der über das BRIS zu übermittelnden und bereitzustellenden Daten und die Kompatibilität zwischen der EU-Gesellschaftsbescheinigung und der digitalen EU-Vollmacht mit den in [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen] zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
(75)Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Standardformular für den Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens und die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die für die Vernetzung der elektronischen Auktionssysteme erforderlichen technischen Spezifikationen und Verfahren sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(76)Das zu den Grundprinzipien des Unionsrechts gehörende Diskriminierungsverbot verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Folglich sollten die Mitgliedstaaten Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. in Bezug auf vergleichbare Aspekte im Vergleich zu anderen Rechtsformen rechtlich und tatsächlich diskriminierungsfrei behandeln, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Dementsprechend müssen die Rechte und Vorrechte, die anderen Gesellschaftsformen in den Mitgliedstaaten rechtmäßig gewährt werden oder in der Praxis zur Verfügung stehen, grundsätzlich auch Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. gewährt werden oder zur Verfügung stehen. Eine unterschiedliche Behandlung sollte nur ausnahmsweise möglich sein, wenn sie auf der Grundlage konkreter und überzeugender Gründe objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht.
(77)Bestimmte nationale Vorschriften behindern insbesondere die freie Ausübung der in den Verträgen verankerten Grundfreiheiten durch die Marktteilnehmer. Diese Vorschriften betreffen zwar alle Marktteilnehmer, sind aber besonders schädlich für diejenigen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Hinblick auf Innovation, Produktivität und Expansion im Binnenmarkt ausüben, insbesondere in einem grenzüberschreitenden Kontext, der im Rahmen der Gesellschaftsform der EU Inc. häufig gegeben ist. Solche Gesellschaften sind, insbesondere wenn sie öffentliche Unterstützung benötigen, durch bestimmte schwerwiegende nationale Beschränkungen, die nach der Rechtsprechung des EuGH eindeutig ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig sind, besonders gefährdet.
(78)Um zu verhindern, dass solche Maßnahmen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern, und um die Notwendigkeit langwieriger und kostspieliger Rechtsstreitigkeiten zu verringern, sollten diese Beschränkungen ohne die Möglichkeit einer Rechtfertigung vollständig verboten werden. Die hier enthaltenen Bestimmungen berühren nicht die Anforderungen, die sich aus sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union ergeben. Diese Verordnung sollte auch nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, der Arbeitnehmerfreizügigkeit und des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen würde, die gegen den AEUV oder andere Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen, auch nicht in Bezug auf Personen oder Gesellschaften, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
(79)Unternehmensregister und Behörden, die für die Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuständig sind, Sozialversicherungsbehörden und Register wirtschaftlicher Eigentümer sollten alle personenbezogenen Daten der gesetzlichen Vertreter und anderer Personen, die eine Gesellschaft rechtmäßig vertreten können, sowie der einzigen Anteilseigner von Einpersonengesellschaften, einschließlich der personenbezogenen Daten, die in den Registern offenzulegen sind, gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeiten. Die Kommission sollte personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeiten.
(80)Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. sollten personenbezogene Daten im digitalen Anteilsregister gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten. Um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu erleichtern und die Umsetzung verhältnismäßiger Datenschutzmaßnahmen sicherzustellen, werden die EU-Muster für die Gesellschaftsstatuten Bestimmungen zum Datenschutz im Zusammenhang mit dem digitalen Anteilsregister enthalten.
(81)Unter Anerkennung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer nationalen Justizsysteme könnten sie spezialisierte gerichtliche Kammern oder Gerichte für Streitigkeiten in Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen und an denen Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. beteiligt sind, benennen oder einrichten. Dies würde einen nahtlosen Ablauf der Verfahren erleichtern und könnte zu einer kohärenten nationalen Rechtsprechung führen, wobei Streitigkeiten, die sich aus der Verordnung ergeben, von Richtern beigelegt werden, die über das Fachwissen für gesellschafts- und insolvenzrechtliche Streitigkeiten verfügen. Wenn Streitigkeiten schneller und kostengünstiger beigelegt werden, würde dies die Attraktivität der neuen Rechtsform für ihre Adressaten erhöhen und den Anreiz für Start-ups und Scale-ups verringern, ihre Standorte in Drittländer zu verlagern. Darüber hinaus wurde in der Mitteilung der Kommission über eine europäische Strategie für die justizielle Aus- und Fortbildung 2025-2030 festgestellt, dass Angehörige der Rechtsberufe innerhalb des in dieser Verordnung vorgeschlagenen Rechtsrahmens, der auf den Spezialisierungsprozess zugeschnitten werden kann, weitergebildet werden müssen.
(82)Diese Verordnung berührt weder die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Anträge auf Gründung von Gesellschaften und Eintragung von Zweigniederlassungen im Einklang mit dem Unionsrecht zu prüfen, um gegen Betrug oder Missbrauch vorzugehen, noch die Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, darunter auch durch die Polizei oder andere zuständige Behörden. Die sich aus der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergebenden Verpflichtungen nach Unionsrecht und nationalem Recht sollten unberührt bleiben. Angesichts des Risikos des Missbrauchs legaler Unternehmensstrukturen, das in der Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität 2025 von Europol hervorgehoben wurde, müssen die Behörden in der Union und den Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die EU Inc. nicht von Netzwerken der organisierten Kriminalität oder anderen Kriminellen missbraucht wird.
(83)Diese Verordnung berührt nicht das Arbeitsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten. Diese Rechtsvorschriften sollten für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. ebenso gelten wie für alle anderen Kapitalgesellschaften in der Union. Der mit dieser Verordnung geschaffene gesellschaftsrechtliche Rahmen ist Teil des rechtlichen Umfelds des Binnenmarkts und baut auf dem Besitzstand der Union im Bereich des Gesellschaftsrechts auf.
(84)Die Ziele dieser Verordnung, nämlich einen gemeinsamen Rechtsrahmen für Unternehmen, insbesondere Start-ups und Scale-ups, in der Union zu schaffen, einfache und effiziente gesellschaftsrechtliche Vorschriften und Verfahren für den gesamten Lebenszyklus einer Gesellschaft bereitzustellen sowie sicherzustellen, dass die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften einen günstigen Rahmen für Investitionen bieten, können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern sind aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(85)Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Die Bewertung sollte unter anderem die Analyse der Übernahme der neuen Rechtsform der EU Inc., der Art und Weise der Gründung von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. und der Anzahl der Gründungen über die zentrale EU-Schnittstelle und mit harmonisierten Vorlagen umfassen. Die Kommission sollte zudem alle fünf Jahre die Höchstkosten von 100 EUR für die beschleunigte Gründung einer EU Inc. über die zentrale EU-Schnittstelle entsprechend dem harmonisierten Verbraucherpreisindex überprüfen.
(86)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) angehört und hat am [Datum einfügen] eine Stellungnahme abgegeben.
(87)Damit die Mitgliedstaaten und Unternehmen genügend Zeit für die Vorbereitung haben, sollte der Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen.
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I – ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften, mit denen das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert und ein effizienter Rechtsrahmen für Gesellschaften und Anleger geschaffen werden soll, indem
a)eine neue harmonisierte Rechtsform für Kapitalgesellschaften („EU Inc.“) geschaffen wird, die in der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats besteht;
b)auf der Grundlage des Systems zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (Business Registers Interconnection System – BRIS) eine zentrale EU-Schnittstelle für die Zwecke der Eintragung von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. sowie für die Einreichung von Unterlagen durch Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. geschaffen wird;
c)Maßnahmen eingeführt werden, mit denen Hindernisse für die Verwendung und Annahme von Urkunden und Informationen über Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. unter anderem durch die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung abgebaut werden sollen;
d)Maßnahmen eingeführt werden, mit denen der Verwaltungsaufwand in den unter diese Verordnung fallenden Verfahren, einschließlich der investitionsbezogenen Verfahren, während des gesamten Lebenszyklus von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. verringert wird;
e)Hindernisse in Bezug auf die Finanzierung von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. und Investitionen in solche Gesellschaften beseitigt werden;
f)einige Aspekte der Insolvenzverfahren für bestimmte Kategorien von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. harmonisiert werden;
g)bestimmte diskriminierende Maßnahmen in Bezug auf Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., deren Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, verboten werden.
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Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„zentrale EU-Schnittstelle“ bezeichnet eine digitale Benutzerschnittstelle, die von der Kommission auf der Grundlage des BRIS und seines digitalen europäischen Zugangspunkts im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie (EU) 2017/1132 eingerichtet, betrieben und gewartet wird;
2.„System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern“ (Business Registers Interconnection System – „BRIS“) bezeichnet das auf Unionsebene betriebene System der Registervernetzung im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie (EU) 2017/1132, das sich aus den Unternehmensregistern der Mitgliedstaaten, der Plattform und dem Europäischen Justizportal zusammensetzt;
3.„Unternehmensregister“ bezeichnet ein Zentral-, Handels- oder Gesellschaftsregister im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132;
4.„Anteilseigner“ bezeichnet einen der Gründungsanteilseigner und jede andere juristische oder natürliche Person, die im digitalen Anteilsregister eingetragen ist;
5.„Gesellschaftsstatuten“ bezeichnet Errichtungsakt und Satzung in einem einzigen Dokument;
6.„Zweigniederlassung“ bezeichnet eine feste Niederlassung, die keine eigene juristische Person ist, aber eine eigene Geschäftsführung haben kann und über die eine wirtschaftliche Tätigkeit einer Gesellschaft ausgeübt wird;
7.„vollständig online durchgeführtes Verfahren“ bezeichnet ein Verfahren, das vollständig online durchgeführt werden kann, ohne dass es erforderlich ist, persönlich vor einer Behörde oder Person oder Stelle zu erscheinen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten des Verfahrens betraut ist;
8.„Arbeitnehmermitbestimmung“ bezeichnet die Mitbestimmung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2001/86/EG;
9.„Gründung“ bezeichnet das gesamte Verfahren zur Errichtung einer EU Inc. einschließlich aller für ihre Eintragung in das Unternehmensregister erforderlichen Schritte;
10.„Einreichung“ bezeichnet das Verfahren zur Übermittlung von Informationen oder Urkunden an ein Unternehmensregister, entweder direkt oder über die zentrale EU-Schnittstelle;
11.„Gesellschaftsgegenstand“ bezeichnet die Haupttätigkeit oder -tätigkeiten der Gesellschaft, ausgedrückt unter Verwendung des einschlägigen Codes der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE), und gegebenenfalls spezifischere Tätigkeiten und Zwecke;
12.„Einpersonengesellschaft“ bezeichnet eine Gesellschaft, deren Anteile von einem einzigen Anteilseigner gehalten werden;
13.„Liquidation“ bezeichnet das Verfahren zur Abwicklung der Geschäfte der aufgelösten Gesellschaft;
14.„digitale EU-Vollmacht“ bezeichnet eine standardisierte, digital authentifizierte Urkunde, die eine Person ermächtigt, eine Gesellschaft in grenzüberschreitenden gesellschaftsrechtlichen Verfahren in der Union zu vertreten, und die nach Artikel 16c der Richtlinie (EU) 2017/1132 als Nachweis für die Befugnis der ermächtigten Person, im Namen der Gesellschaft zu handeln, anerkannt wird;
15.„EU-Gesellschaftsbescheinigung“ bezeichnet eine von einem Unternehmensregister eines Mitgliedstaats ausgestellte authentifizierte Urkunde, die wesentliche Informationen über eine in dem betreffenden Unternehmensregister eingetragene Gesellschaft enthält und nach Artikel 16b der Richtlinie (EU) 2017/1132 in den Mitgliedstaaten der Union anerkannt wird;
16.„Legalisation“ bezeichnet eine Förmlichkeit, durch die die Echtheit der Unterschrift eines Amtsträgers auf einer Urkunde, die Funktion, in welcher die diese Urkunde unterzeichnende Person gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem diese Urkunde versehen ist, bestätigt wird;
17.„ähnliche Förmlichkeit“ bezeichnet die Anbringung des im Apostilleübereinkommen vorgesehenen Echtheitszeichens;
18.„Eintragung einer Zweigniederlassung“ bezeichnet ein Verfahren, mit dem die Urkunden und Informationen in Bezug auf die Einrichtung einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat öffentlich zugänglich gemacht werden;
19.„nahestehende Unternehmen und Personen“ hat dieselbe Bedeutung wie in den internationalen Rechnungslegungsstandards, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates übernommen wurden;
20.„Ausschüttung“ bezeichnet die direkte oder indirekte Übertragung eines wirtschaftlichen Wertes an einen Anteilseigner ohne Gegenleistung und ohne echten kommerziellen Zweck, mit Ausnahme von Kapitalherabsetzungen, des Erwerbs eigener Anteile durch die Gesellschaft und des Rückerwerbs von Anteilen;
21.„digitales Anteilsregister“ bezeichnet das von der Gesellschaft oder einem Dritten in digitaler Form geführte Anteilsregister, das Informationen über das Eigentum an den Anteilen zu jedem Zeitpunkt enthält, indem der Inhaber jedes Anteils sowie die Übertragungsgeschichte aller Anteile angegeben wird;
22.„Übertragung von Anteilen“ bezeichnet eine Transaktion, die eine Änderung in der Anteilseignerschaft umfasst, unabhängig davon, ob die Transaktion gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt;
23.„digitaler Anteilsschein“ bezeichnet eine von der Gesellschaft ausgestellte Urkunde, in der die von einem Anteilseigner gehaltenen Anteile, wie im digitalen Anteilsregister nachgewiesen, aufgeführt sind und die den Anspruch auf Eigentum an den darin aufgeführten Anteilen bestätigt;
24.„multilaterales Handelssystem“ bezeichnet ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;
25.„geregelter Markt“ bezeichnet einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;
26.„wandelbare Instrumente“ bezeichnet Instrumente, die ihre Inhaber berechtigen oder verpflichten, ihre Forderung gegen die Gesellschaft ganz oder teilweise gegen neue Anteile an der Gesellschaft umzutauschen;
27.„Optionsscheine“ bezeichnet Instrumente, die ihre Inhaber berechtigen, gegen Entgelt neue Anteile an der Gesellschaft zu zeichnen;
28.„Vorkaufsrecht“ bezeichnet das Vorzugsrecht bestehender Anteilseigner auf den Erwerb neuer Anteile oder von Instrumenten, die zum Erwerb neuer Anteile berechtigen;
29.„Auflösung“ bezeichnet den Beschluss oder das Ereignis, einschließlich eines Beschlusses der Hauptversammlung, des Ablaufs einer in den Gesellschaftsstatuten oder einer richterlichen Anordnung festgelegten Frist oder des Eintritts eines in den Gesellschaftsstatuten oder einer richterlichen Anordnung festgelegten Ereignisses, mit dem der normale Geschäftsbetrieb der Gesellschaft endet und – außer im Falle einer insolvenzrechtlichen Umstrukturierung oder Rettung – der Liquidationsprozess eingeleitet wird;
30.„solvente Liquidation“ bezeichnet eine von der Gesellschaft eingeleitete Liquidation, wenn die Gesellschaft in der Lage ist, ihre Schulden innerhalb eines bestimmten Zeitraums in voller Höhe zu begleichen.
Artikel 3
Rechtsform und allgemeine Grundsätze
Die EU Inc. ist eine in der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats bestehende Rechtsform mit den folgenden Merkmalen:
a)ein Anteilseigner haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft;
b)sie besitzt Rechtspersönlichkeit nach dem Recht des Eintragungsmitgliedstaats, die von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird;
c)sie kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden;
d)sie kann nach den Artikeln 16 bis 19 neu gegründet oder durch eine innerstaatliche oder grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung nach Artikel 21 gegründet werden;
e)ihr wird bei der Eintragung eine europäische einheitliche Kennung (EUID) nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 zugewiesen;
f)sie wird auf unbegrenzte Zeit errichtet, sofern in den Gesellschaftsstatuten nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 4
Vorschriften für die EU Inc.
(1)Für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. gelten diese Verordnung und ihre Gesellschaftsstatuten, die mit dieser Verordnung im Einklang stehen müssen.
(2)Für Angelegenheiten, die in dieser Verordnung oder in den Gesellschaftsstatuten nicht geregelt sind, gilt nationales Recht, einschließlich der Bestimmungen zur Umsetzung des Unionsrechts, die für die einschlägigen nationalen Rechtsformen in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die EU Inc. ihren Sitz hat.
(3)Die Mitgliedstaaten benennen die in Absatz 2 genannte einschlägige nationale Rechtsform, deren Bestimmungen für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. gelten.
Artikel 5
Rechtspersönlichkeit
(1)Eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. wird in das Unternehmensregister des Mitgliedstaats eingetragen, der für ihren Sitz gewählt wurde.
(2)Eine nach den Artikeln 16 bis 19 dieser Verordnung gegründete Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. erwirbt die Rechtspersönlichkeit an dem Tag, an dem sie in das Unternehmensregister eingetragen wird.
Wurden vor ihrer Eintragung nach den Artikeln 16 bis 19 Handlungen im Namen einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. vorgenommen und übernimmt sie nach ihrer Eintragung die sich aus diesen Handlungen ergebenden Verpflichtungen nicht, so haften die natürlichen und juristischen Personen, die diese Handlungen vorgenommen haben, dafür unbeschränkt als Gesamtschuldner, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Artikel 6
Name der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. und ihrer Zweigniederlassung
(1)Die Firma der Gesellschaft muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)sie muss durch die Angabe „EU Inc.“ ergänzt werden;
b)sie muss die Funktion eines Namens erfüllen;
c)sie darf die Öffentlichkeit insbesondere hinsichtlich der Art der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nicht irreführen;
d)sie darf nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen;
e)sie muss sich von den Firmen von Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat als EU Inc. eingetragen sind, sowie von den Firmen anderer Unternehmen, die über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) abrufbar sind, hinreichend unterscheiden.
(2)Durch die Eintragung der Firma einer Gesellschaft dürfen etwaige Ansprüche einer anderen Person wegen der missbräuchlichen Verwendung einer Firma, die gegen Unionsrecht oder nationales Recht verstößt, nicht berührt werden.
(3)Eine Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. muss die Firma dieser Gesellschaft tragen, die durch die Angabe der Zweigniederlassung ergänzt werden kann.
(4)Die Mitgliedstaaten wenden keine Vorschriften an, die die rechtmäßige Eintragung und Verwendung dieser Firma in der gesamten Union in ungerechtfertigter Weise behindern.
Artikel 7
Gesellschaftsstatuten
(1)Eine EU Inc. muss über Gesellschaftsstatuten verfügen.
(2)In den Gesellschaftsstatuten werden mindestens die in dieser Verordnung festgelegten und im Anhang aufgeführten Angelegenheiten geregelt.
(3)Die Gesellschaftsstatuten müssen digital und maschinenlesbar sein und die Informationen als strukturierte Daten erfassen.
(4)Die Gesellschaftsstatuten werden in der Amtssprache oder in mindestens einer der Amtssprachen des Eintragungsmitgliedstaats und in einer in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchlichen Verkehrssprache abgefasst und nach Artikel 25 Absatz 1 öffentlich zugänglich gemacht.
(5)Nimmt eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. die in Artikel 8 genannten standardisierten Gesellschaftsstatuten an, so sind beide Sprachfassungen rechtlich gleichrangig.
Nimmt eine EU Inc. nicht standardisierte Gesellschaftsstatuten an, so hat die Amtssprache beziehungsweise haben die Amtssprachen des Eintragungsmitgliedstaats bei Abweichungen zwischen den Sprachfassungen Vorrang.
Die EU Inc. haftet für Schäden, die gutgläubigen Dritten entstehen, die sich auf eine unrichtige, unvollständige oder irreführende Fassung der nicht standardisierten Gesellschaftsstatuten in einer in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchlichen Verkehrssprache verlassen haben.
Artikel 8
EU-Muster für die standardisierten Gesellschaftsstatuten
(1)Die EU-Muster für die standardisierten Gesellschaftsstatuten (im Folgenden „EU-Muster“) können im Rahmen des Gründungsverfahrens über die zentrale EU-Schnittstelle oder beim Unternehmensregister verwendet werden.
(2)Werden die EU-Muster verwendet, so gilt ein etwaiges Erfordernis, dass die Gesellschaftsstatuten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften öffentlich beurkundet werden müssen, als erfüllt.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die mehrsprachigen EU-Muster für die standardisierten Gesellschaftsstatuten fest.
Artikel 9
Sitz, Hauptverwaltung und Hauptniederlassung
(1)Eine EU Inc. muss ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Union haben.
(2)Absatz 1 gilt auch dann, wenn die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. durch eine grenzüberschreitende Umwandlung, Spaltung oder Verschmelzung nach der Richtlinie (EU) 2017/1132 gegründet wird.
Artikel 10
Grundsatz rein digitaler Verfahren
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ausschließlich vollständig online durchgeführt werden können.
(2)Die Kommunikation zwischen der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. und ihren Anteilseignern, einschließlich Zeichnern und Erwerbern von Anteilen, erfolgt vollständig online, sofern in den Gesellschaftsstatuten oder in einer Vereinbarung zwischen einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. und einem Anteilseigner nichts anderes bestimmt ist.
(3)Abweichend von Absatz 1 kann jede Behörde oder Person oder Stelle, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der in Absatz 1 genannten Verfahren betraut ist, in Ausnahmefällen Maßnahmen treffen, die die physische Anwesenheit erfordern könnten, wenn dies aufgrund des öffentlichen Interesses an der Verhinderung des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsänderung oder an der Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit und die Befugnis der Antragsteller zur Vertretung einer Gesellschaft hinreichend gerechtfertigt ist. Die physische Anwesenheit der Person darf nur im Einzelfall verlangt werden, wenn Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Identitätsfälschung oder Verstoß gegen die Vorschriften nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d vorliegen und sofern alle sonstigen Verfahrensschritte online abgeschlossen werden können.
Artikel 11
Zahlungen
(1)
Ist für ein Verfahren eine Zahlung erforderlich, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass eine solche Zahlung über einen weithin verfügbaren Online-Zahlungsdienst abgewickelt werden kann, der für grenzüberschreitende Zahlungen genutzt werden kann, die Identifizierung der die Zahlung tätigenden Person erlaubt und durch ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Finanzinstitut oder einen entsprechenden Zahlungsdienstleister erbracht wird.
(2)
Die Zahlungen können online auf ein Bankkonto bei einer in der Union tätigen Bank geleistet werden. Des Weiteren kann auch der Nachweis solcher Zahlungen online zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 12
Arbeitnehmermitbestimmung
(1)Auf eine EU Inc., die nach den Artikeln 16 bis 19 neu gegründet oder durch eine innerstaatliche Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung nach Artikel 21 gegründet wurde, findet die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung Anwendung, die in dem Mitgliedstaat gilt, in dem sie ihren Sitz hat.
(2)Wird eine EU Inc. durch eine grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung nach den Kapiteln I, II und IV der Richtlinie (EU) 2017/1132 gegründet oder nimmt eine EU Inc. eine solche grenzüberschreitende Umwandlung, Spaltung oder Verschmelzung nach der Richtlinie (EU) 2017/1132 vor, so bestimmt sich die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung nach den Artikeln 86l, 133 und 160l der genannten Richtlinie.
KAPITEL II – ZENTRALE EU-SCHNITTSTELLE, GRÜNDUNG UND EINREICHUNG
Artikel 13
Antragsformular für Gesellschaften
(1)Für alle Fälle der Gründung einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. ist ein harmonisiertes Antragsformular zu verwenden. Es muss vollständig digital und maschinenlesbar sein und die Informationen als strukturierte Daten erfassen.
(2)Die potenziellen Mitglieder der Geschäftsführung, die mit elektronischen Identifizierungsmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 identifiziert wurden, füllen das Antragsformular für Gesellschaften aus und unterzeichnen es mithilfe von Vertrauensdiensten nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(3)Das in Absatz 1 genannte Antragsformular enthält die Informationen, die in dem in Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, soweit dies für folgende Zwecke erforderlich ist:
a)Gründung der Gesellschaft im nationalen Unternehmensregister,
b)Erteilung der Steuer-Identifikationsnummer (tax identification number – TIN) und/oder
c)Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer,
d)Eintragung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in das Register wirtschaftlicher Eigentümer.
(4)Dem Antragsformular sind die Gesellschaftsstatuten beizufügen, für die die in Artikel 8 genannten EU-Muster verwendet werden können. Die Gründungsanteilseigner unterzeichnen die Gesellschaftsstatuten mithilfe von Vertrauensdiensten nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(5)Im Antragsformular ist vorgesehen, dass Personen, die sich als Geschäftsführer bewerben, ihre Zustimmung dazu erklären, Geschäftsführer zu werden, ihre Pflichten anerkennen und erklären, ob ihnen Umstände bekannt sind, die im Eintragungsmitgliedstaat zur Disqualifikation führen könnten.
(6)Das in Artikel 16 genannte beschleunigte Verfahren findet keine Anwendung, wenn eine der Personen, die sich als Geschäftsführer bewerben, erklärt, dass solche Umstände vorliegen, oder wenn deren Vorliegen bei vorbeugenden Kontrollen festgestellt wird.
(7)Die Kommission stellt sicher, dass, wenn eine EU Inc. nach den Artikeln 16 und 17 gegründet wird, die zentrale EU-Schnittstelle eine automatische Überprüfung vornimmt, ob die vorgeschlagene Firma der Gesellschaft mit einer eingetragenen Unionsmarke im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1001 oder einer nationalen Marke eines Mitgliedstaats im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2436 übereinstimmt oder ihr ähnlich ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn eine EU Inc. nach Artikel 18 beim Unternehmensregister gegründet wird, das Register die automatische Überprüfung vornimmt. Zu diesem Zweck wird das BRIS unentgeltlich mit den IT-Tools für Marken verknüpft, die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1001 entwickelt wurden, der die Einrichtung gemeinsamer oder vernetzter Datenbanken und Portale, die eine unionsweite Abfrage, Recherche und Klassifizierung ermöglichen, vorschreibt. Eine solche Verknüpfung ermöglicht es dem EUIPO auch, Anmelder einer Marke in der Union zu unterrichten, wenn das Zeichen, das angemeldet werden soll, mit der Firma einer EU Inc., die vor dem Tag der Anmeldung der Marke eingetragen wurde, identisch oder ihm ähnlich ist. Eine solche Unterrichtung erfolgt lediglich zur Information und hat keinen Einfluss auf die Prüfung oder Eintragung der Marke.
Artikel 14
Vorbeugende Kontrolle
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaftsstatuten zum Zeitpunkt der Gründung der EU Inc. und Änderungen an den Gesellschaftsstatuten einer vorbeugenden administrativen, gerichtlichen oder notariellen Kontrolle oder einer Kombination davon unterzogen werden.
(2)Bei dieser Kontrolle wird überprüft, ob
a)die formalen Anforderungen an die Gesellschaftsstatuten erfüllt sind und, wenn die in Artikel 8 genannten EU-Muster verwendet wurden, ob diese ordnungsgemäß verwendet wurden;
b)die im Anhang aufgeführten vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten sind;
c)die Firma und der Gegenstand der EU Inc. den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;
d)die Antragssteller über die erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit und die Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. verfügen;
e)alle Einlagen, die in das Kapital einzubringen sind, nach Artikel 64 Absatz 4 geleistet wurden und ob gegebenenfalls die zusätzlichen Anforderungen an Sacheinlagen nach Artikel 65 erfüllt sind.
Artikel 15
Zentrale EU-Schnittstelle
(1)Die Kommission richtet die zentrale EU-Schnittstelle als Teil des europäischen Zugangspunkts für den elektronischen Zugang zum BRIS im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie (EU) 2017/1132 ein.
(2)Die Kommission stellt die in Artikel 8 genannten EU-Muster, das in Artikel 13 genannte Antragsformular und die einschlägigen ausführlichen Anleitungen für die Eintragung einer EU Inc. und die Einreichung durch eine EU Inc. in allen Sprachen der Union elektronisch auf der zentralen EU-Schnittstelle zur Verfügung.
(3)Wird eine EU Inc. nach den Artikeln 16 und 17 über die zentrale EU-Schnittstelle gegründet, so stellt die Kommission sicher, dass die Schnittstelle dem Unternehmensregister des Eintragungsmitgliedstaats über das BRIS das Antragsformular und die Gesellschaftsstatuten übermittelt. Das genannte Unternehmensregister gibt diese Daten an die für die vorbeugende Kontrolle zuständigen nationalen Behörden weiter.
(4)Die Entscheidung über die Eintragung einer EU Inc. in das nationale Unternehmensregister fällt weiterhin in die Zuständigkeit der nationalen Behörde, die nach nationalem Recht im Einklang mit dieser Verordnung und dem übrigen Unionsrecht zuständig ist.
(5)Die zentrale EU-Schnittstelle ermöglicht die Verfolgung des Eintragungsstatus einer Gesellschaft in Echtzeit.
(6)Die zentrale EU-Schnittstelle stellt Informationen über die Eintragung von Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich Marken und Geschmacksmustern, bereit.
(7)Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. können Urkunden und Informationen nach Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 über die zentrale EU-Schnittstelle einreichen.
Artikel 16
Beschleunigte Gründung über die zentrale EU-Schnittstelle
(1)Wird eine EU Inc. über die zentrale EU-Schnittstelle gegründet, so übermitteln die potenziellen Geschäftsführer das in Artikel 13 genannte Antragsformular zusammen mit den in Artikel 8 genannten EU-Mustern.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 14 durchgeführte vorbeugende Kontrolle und die Eintragung der EU Inc. innerhalb von 48 Stunden nach Übermittlung der in Absatz 1 genannten Urkunden über die zentrale EU-Schnittstelle abgeschlossen werden und höchstens 100 EUR oder den gleichwertigen Betrag in der Landeswährung des Eintragungsmitgliedstaats kosten.
Für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Betrag in Landeswährung, der dem in Unterabsatz 1 genannten Betrag gleichwertig ist, durch Anwendung des Umrechnungskurses ermittelt, der gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am Tag des Inkrafttretens einer Verordnung gilt, die diesen Betrag festsetzt.
Bei der Umrechnung in die Landeswährungen der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, darf der in Unterabsatz 1 in Euro genannte Betrag um höchstens 5 % erhöht oder vermindert werden, sodass sich gerundete Beträge in den Landeswährungen ergeben.
Artikel 17
Gründung über die zentrale EU-Schnittstelle ohne Verwendung der EU-Muster
(1)Wird eine EU Inc. über die zentrale EU-Schnittstelle ohne Verwendung der in Artikel 8 genannten EU-Muster gegründet, so übermitteln die potenziellen Geschäftsführer das in Artikel 13 genannte Antragsformular zusammen mit den Gesellschaftsstatuten.
(2)Die nach Artikel 14 durchgeführte vorbeugende Kontrolle und die Eintragung der EU Inc. müssen innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Übermittlung des Antragsformulars und der Gesellschaftsstatuten abgeschlossen werden.
Artikel 18
Vollständig online durchgeführte Gründung beim Unternehmensregister
(1)Wird eine EU Inc. beim Unternehmensregister gegründet, so wird die Gründung unter Verwendung des Antragsformulars nach Artikel 13 und der Gesellschaftsstatuten vollständig online durchgeführt.
(2)Die vorbeugende Kontrolle wird nach Artikel 14 durchgeführt. Werden die in Artikel 8 genannten EU-Muster verwendet, so wird die Eintragung zu den in Artikel 16 Absatz 2 festgelegten Bedingungen, anderenfalls zu den in Artikel 17 Absatz 2 festgelegten Bedingungen abgeschlossen.
Artikel 19
Gründung von Tochtergesellschaften einer EU Inc.
(1)Eine in Anhang II oder IIB der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführte Gesellschaft oder eine bestehende EU Inc. kann eine EU Inc. als Tochtergesellschaft entweder über die zentrale EU-Schnittstelle oder vollständig online beim Unternehmensregister nach den Artikeln 16, 17 und 18 gründen.
(2)Gründet eine in Anhang II oder IIB der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführte Gesellschaft oder eine bestehende EU Inc. eine Tochtergesellschaft mit der Rechtsform EU Inc., so braucht sie keine Urkunden oder Informationen vorzulegen, die im BRIS abrufbar sind.
(3)Im Falle der Eintragung einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ruft das Unternehmensregister, in das die Tochtergesellschaft eingetragen wird, die Informationen und Urkunden über die Gesellschaft, die die Tochtergesellschaft gründet, automatisch anhand der EUID im BRIS ab.
(4)Im Falle der Eintragung einer Tochtergesellschaft im selben Mitgliedstaat müssen die Urkunden oder Informationen über die Gesellschaft, die die Tochtergesellschaft gründet, auch im Unternehmensregister dieser Gesellschaft abrufbar sein.
Artikel 20
Einmalige Übermittlung an Behörden
(1)Nach der Eintragung einer EU Inc. in das Unternehmensregister tauscht das betreffende Unternehmensregister die Informationen über die EU Inc., einschließlich ihrer EUID, sowie die spezifischen Daten für die Zwecke des Erhalts der Steuer-Identifikationsnummer (TIN) und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und für das Register wirtschaftlicher Eigentümer, die im Rahmen des Antragsformulars eingegangen sind, unverzüglich in digitaler Form mit den Behörden aus, die im Eintragungsmitgliedstaat für die Erteilung der TIN und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und das Register wirtschaftlicher Eigentümer zuständig sind. Das Unternehmensregister tauscht die Informationen über die EU Inc. in digitaler Form auch mit den Sozialversicherungsbehörden aus.
(2)Die EU Inc. ist nicht verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Informationen den in Absatz 1 genannten Behörden und dem in Absatz 1 genannten Register wirtschaftlicher Eigentümer vorzulegen.
(3)Die EU Inc. erhält die TIN und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer unverzüglich in digitaler Form von den dafür zuständigen Behörden. Die EU Inc. ist weder verpflichtet, bei diesen Behörden oder beim Register wirtschaftlicher Eigentümer einen gesonderten Antrag zu stellen, noch ist sie verpflichtet, ihnen zusätzliche Informationen vorzulegen, es sei denn, diese können nicht anderweitig abgerufen werden und sind für die Zwecke der Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer unbedingt erforderlich.
(4)Das Unternehmensregister übermittelt den in Absatz 1 genannten Behörden automatisch und in digitaler Form etwaige Änderungen der Informationen über die EU Inc., die diese Behörden nach Absatz 1 erhalten haben.
Artikel 21
Gründung durch innerstaatliche oder grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung
(1)Zusätzlich zur Gründung nach den Artikeln 16 bis 18 kann eine EU Inc. nach einer der folgenden Methoden gegründet werden:
a)innerstaatliche Umwandlung einer bestehenden Gesellschaft;
b)innerstaatliche Verschmelzung bestehender Gesellschaften;
c)innerstaatliche Spaltung einer bestehenden Gesellschaft;
d)grenzüberschreitende Umwandlung oder Spaltung einer Kapitalgesellschaft oder grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften.
(2)Für die Gründung einer EU Inc. durch innerstaatliche Umwandlung gilt das nationale Recht, das auf die sich umwandelnde Gesellschaft anzuwenden ist.
(3)Für die Gründung einer EU Inc. durch innerstaatliche Verschmelzung oder Spaltung bestehender Gesellschaften gilt das nationale Recht, das auf jede der sich verschmelzenden Gesellschaften beziehungsweise auf die sich spaltende Gesellschaft anzuwenden ist.
(4)Gesellschaften können sich nur dann an einer innerstaatlichen Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung im Sinne der Absätze 2 und 3 beteiligen, wenn seit ihrer Eintragung zwei Jahre vergangen sind oder die ersten beiden Jahresabschlüsse für die betreffende Gesellschaft bereits genehmigt wurden.
(5)Die Gründung einer EU Inc. durch grenzüberschreitende Umwandlung, Spaltung oder Verschmelzung wird nach den Kapiteln I, II und IV der Richtlinie (EU) 2017/1132 durchgeführt.
(6)Eine EU Inc. kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist, nach den in Absatz 1 genannten Methoden in eine nationale Kapitalgesellschaft umgeformt werden. Im Falle eines innerstaatlichen Vorgangs im Sinne des genannten Absatzes kann vor Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Eintragung oder vor der Genehmigung ihrer ersten beiden Jahresabschlüsse keine Entscheidung über einen solchen Vorgang getroffen werden.
Artikel 22
Disqualifizierte Geschäftsführer
(1)Personen, die sich als Geschäftsführer einer EU Inc. bewerben, müssen sowohl im Falle der Gründung einer EU Inc. als auch im Falle der Einreichung von Informationen über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers erklären, ob ihnen Umstände bekannt sind, die in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Disqualifikation führen könnten.
(2)Eine Person, die derzeit in einem anderen Mitgliedstaat für die Tätigkeit eines Geschäftsführers disqualifiziert ist, kann nicht Geschäftsführer einer EU Inc. werden.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über Vorschriften verfügen, nach denen Geschäftsführer disqualifiziert werden können. Diese Vorschriften müssen auch die Möglichkeit vorsehen, eine derzeit in einem anderen Mitgliedstaat geltende Disqualifikation zu berücksichtigen beziehungsweise Informationen zu berücksichtigen, die für eine Disqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat relevant sind. Für die Zwecke dieses Artikels gelten mindestens die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f genannten Personen als Geschäftsführer.
(4)In Bezug auf den Austausch von Informationen über Personen, die sich als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. bewerben, wenden die Mitgliedstaaten Artikel 13i Absätze 1, 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2017/1132 an.
Artikel 23
Unterzeichnung der digitalen Einreichung über die zentrale EU-Schnittstelle
1.Urkunden und Informationen, die über die zentrale EU-Schnittstelle eingereicht werden, sind mithilfe von Vertrauensdiensten nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder gegebenenfalls unter Verwendung der Unterzeichnungsfunktion der europäischen Unternehmensbrieftasche nach [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen (COM(2025) 838)] zu unterzeichnen.
2.Zu den in Absatz 1 genannten Urkunden und Informationen gehören:
a)Formulare für die Einreichungen durch oder im Namen der Gesellschaft;
b)Beschlüsse der Hauptversammlung;
c)Beschlüsse der anderen Organe der Gesellschaft;
d)persönliche Erklärungen der betreffenden Personen oder in deren Namen.
Artikel 24
Bevollmächtigter für elektronische Einreichungen
(1)Eine EU Inc. kann unter Verwendung der in Artikel 31 genannten digitalen EU-Vollmacht eine Person (den „Bevollmächtigten für elektronische Einreichungen“) ermächtigen, in ihrem Namen nach dieser Verordnung Urkunden zu unterzeichnen und Formulare über die zentrale EU-Schnittstelle einzureichen.
(2)Die zentrale EU-Schnittstelle überprüft automatisch die digitale EU-Vollmacht.
KAPITEL III – ZUGÄNGLICHKEIT UND GRENZÜBERSCHREITENDE VERWENDUNG VON INFORMATIONEN ÜBER DIE EU INC.
Artikel 25
Im Unternehmensregister zugänglich zu machende Urkunden und Informationen
(1)Der Eintragungsmitgliedstaat stellt sicher, dass die folgenden von der EU Inc. nach Artikel 27 eingereichten Urkunden und Informationen im Unternehmensregister öffentlich zugänglich gemacht werden:
a)die Firma und die Rechtsform der EU Inc.;
b)der Sitz der EU Inc., bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist;
c)sofern verfügbar, Angaben zur elektronischen Präsenz der EU Inc.;
d)der Gegenstand der EU Inc. mit einer Beschreibung ihrer Haupttätigkeit oder -tätigkeiten, ausgedrückt unter Verwendung des einschlägigen Codes der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE), und gegebenenfalls weitere Angaben zu Gegenstand oder Zweck der EU Inc.;
e)die Gesellschaftsstatuten und eine konsolidierte Fassung nach jeder Änderung in allen in Artikel 7 genannten Sprachfassungen;
f)die Bestellung und das Ausscheiden der Personen sowie Informationen über die Personen, die als gesetzlich vorgesehenes Organ, einschließlich der Geschäftsführung, oder als Mitglieder eines solchen Organs
I.befugt sind, die EU Inc. gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; bei der Offenlegung muss angegeben werden, ob die zur Vertretung der EU Inc. befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können;
II.an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der Gesellschaft teilnehmen;
g)gegebenenfalls die Entscheidung, auf den Sachverständigenbericht nach Artikel 65 Absatz 5 zu verzichten;
h)die Unterlagen der Rechnungslegung für jedes Geschäftsjahr, die nach den Richtlinien 86/635/EWG und 91/674/EWG des Rates und der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht werden müssen;
i)wenn eine EU Inc. eine Einpersonengesellschaft ist oder wird, die Identität des einzigen Gesellschafters;
j)die Auflösung der EU Inc.;
k)die Bestellung der Liquidatoren, Informationen über die Liquidatoren sowie die jeweiligen Befugnisse der Liquidatoren, sofern diese Befugnisse nicht ausdrücklich und ausschließlich aus dem Gesetz oder den Gesellschaftsstatuten hervorgehen;
l)die Beendigung einer Liquidation.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte und andere nach nationalem Recht zuständige Behörden dem Unternehmensregister, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, die folgenden Urkunden und Informationen zur Verfügung stellen und dass diese in dem genannten Unternehmensregister öffentlich zugänglich sind:
a)gegebenenfalls die Nichtigerklärung der EU Inc.;
b)sonstige allgemein wirkende Entscheidungen in Bezug auf die EU Inc., durch die die Urkunden oder Informationen nach Absatz 1 geändert werden.
(3)Der Eintragungsmitgliedstaat stellt sicher, dass die folgenden vom Handelsregister bereitgestellten Urkunden und Informationen dort öffentlich zugänglich sind:
a)die Eintragungsnummer der EU Inc. und ihre EUID;
b)der Status der EU Inc., zum Beispiel, ob sie aufgehoben oder aus dem Register gelöscht wurde, sich in Liquidation oder Abwicklung befindet, aufgelöst oder inaktiv ist;
c)Informationen über von der EU Inc. in anderen Mitgliedstaaten eingerichtete Zweigniederlassungen, einschließlich der Firma, der Eintragungsnummer, der EUID und des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist, wie sie sich aus dem Informationsaustausch zwischen den Unternehmensregistern über das BRIS ergeben, sowie der in Artikel 29 genannten EU-Gesellschaftsbescheinigung.
(4)Artikel 16 Absätze 3 bis 6 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über die Verlässlichkeit für Dritte und die Maschinenlesbarkeit und Artikel 16a Absätze 3 und 4 der genannten Richtlinie über beglaubigte Kopien und die Nutzung von Vertrauensdiensten finden Anwendung.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom Register bereitgestellten digitalen Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen mit der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und den Unternehmensbrieftaschen nach [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen] kompatibel sind.
Artikel 26
Über das BRIS zugänglich zu machende Urkunden und Informationen
(1)Folgendes ist über das BRIS öffentlich zugänglich zu machen:
a)die in Artikel 25 genannten Urkunden und Informationen;
b)die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs bei der EU Inc. Beschäftigten, wenn diese Information nach nationalem Recht im Abschluss der Gesellschaft zugänglich gemacht werden muss, ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Information in Form von Daten extrahiert werden kann;
c)die Informationen über Gruppen nach Artikel 19b der Richtlinie (EU) 2017/1132, der auf Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. entsprechend Anwendung findet.
d)Mindestens die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a bis f und j und Absatz 3 Buchstaben a bis c aufgeführten Informationen und Urkunden sind im Unternehmensregister und im BRIS kostenlos öffentlich zugänglich. Die Gebühren für die Beschaffung einer Kopie der übrigen in Artikel 25 aufgeführten Urkunden oder Informationen dürfen die dadurch verursachten Verwaltungskosten, einschließlich der Kosten der Entwicklung und Wartung der Unternehmensregister, nicht übersteigen.
(2)Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 findet Anwendung.
Artikel 27
Einreichung von Urkunden und Informationen und Aktualisierung des Registers
(1)Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. reichen alle in Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a genannten Urkunden und Informationen entweder über die zentrale EU-Schnittstelle oder direkt beim Unternehmensregister ein.
(2)Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. halten ihre im Unternehmensregister gespeicherten Urkunden und Informationen auf dem neuesten Stand. Die Einreichung der Änderungen und die Aktualisierung der Unternehmensregister erfolgen nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2017/1132. Die eingereichten Änderungen werden einer vorbeugenden Kontrolle nach Artikel 14 dieser Verordnung unterzogen.
(3)Ungeachtet des Absatzes 2 reichen Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. Änderungen der Gesellschaftsstatuten innerhalb von 5 Tagen nach dem Beschluss über die Änderung ein. Wird durch die eingereichten Änderungen das in Artikel 8 genannte EU-Muster aktualisiert, so wird die konsolidierte Fassung der Gesellschaftsstatuten automatisch erstellt. Werden Änderungen der Gesellschaftsstatuten ohne Verwendung der in Artikel 8 genannten EU-Muster eingereicht, so sind auch die konsolidierten Gesellschaftsstatuten einzureichen. Für Änderungen innerhalb der Struktur der EU-Muster, die über die zentrale EU-Schnittstelle eingereicht werden, gelten die Fristen und die Kostenobergrenze für die beschleunigte Eintragung nach Artikel 16 Absatz 2.
(4)Die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Urkunden und Informationen, einschließlich Änderungen dieser Urkunden und Informationen, werden vom zuständigen Gericht oder von der Behörde innerhalb der in Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2017/1132 festgelegten Fristen direkt dem Unternehmensregister übermittelt.
(5)Alle Einreichungen von Urkunden und Informationen, einschließlich anderer als der in Absatz 1 genannten, beim Unternehmensregister erfolgen vollständig online und unter Verwendung elektronischer Identifizierungsmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder der Unternehmensbrieftaschen nach [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen].
Artikel 28
Grundsatz der einmaligen Erfassung für Gesellschaftsdaten während des Lebenszyklus der EU Inc.
(1)Müssen Behörden im Rahmen eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens spezifische Informationen über die EU Inc. abfragen, die über das BRIS und im Unternehmensregister öffentlich zugänglich sind, so braucht die EU Inc. diese Informationen nicht zu übermitteln.
(2)Absatz 1 gilt unbeschadet der im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegten Verpflichtung, Dokumente zur Einhaltung von Verfahrensvorschriften oder ausnahmsweise und im Einzelfall vorzulegen, wenn die Behörden einen begründeten Verdacht auf Missbrauch oder Betrug im Zusammenhang mit der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. haben.
(3)Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 22 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2017/1132 einen optionalen Zugangspunkt für Behörden einrichten, damit diese Zugang zum BRIS erhalten.
Artikel 29
Pflicht zur Offenlegung der Identität der Gesellschaften und Zweigniederlassungen
(1)Die geschäftliche Kommunikation der EU Inc. muss unabhängig davon, ob sie in digitaler oder Papierform erfolgt, folgende Informationen enthalten:
a)die Firma der Gesellschaft;
b)die EUID;
c)die Anschrift des Sitzes der EU Inc.;
d)die digitale Adresse der EU Inc. für den Schriftverkehr;
e)die Adresse der digitalen Präsenz der EU Inc., zum Beispiel ihrer Website.
(2)Die digitale Präsenz der EU Inc. muss mindestens die in Absatz 1 genannten Informationen enthalten.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die geschäftliche Kommunikation von Zweigniederlassungen einer in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. Darüber hinaus muss diese Kommunikation den Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist, sowie die EUID dieser Zweigniederlassung enthalten.
Artikel 30
EU-Gesellschaftsbescheinigung
(1)Das Unternehmensregister, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, stellt auf Antrag einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. eine mehrsprachige EU-Gesellschaftsbescheinigung aus. Die EU-Gesellschaftsbescheinigung wird in allen Mitgliedstaaten als ausreichender Nachweis für die Gründung der Gesellschaft und die darin enthaltenen Informationen zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung anerkannt.
(2)Die Unternehmensregister stellen der EU Inc. die EU-Gesellschaftsbescheinigung im Einklang mit Artikel 16b Absätze 1, 2 und 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2017/1132 aus.
(3)Die EU-Gesellschaftsbescheinigung muss, sofern verfügbar, mit den europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und den europäischen Unternehmensbrieftaschen nach [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen] kompatibel sein.
Artikel 31
Digitale EU-Vollmacht
(1)Mithilfe der digitalen EU-Vollmacht kann die EU Inc. Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat im Anwendungsbereich dieser Verordnung durchzuführen, insbesondere die Gründung von Gesellschaften, die Eintragung oder Schließung von Zweigniederlassungen sowie grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen.
(2)Die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. kann ein Muster für die digitale EU-Vollmacht, das in allen Amtssprachen der Union vorliegt, verwenden, um eine Person nach Artikel 16 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 zur Vertretung der Gesellschaft zu ermächtigen.
(3)Die digitale EU-Vollmacht muss gegebenenfalls mit den europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und den europäischen Unternehmensbrieftaschen nach [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen] kompatibel sein.
Artikel 32
Befreiung von der Legalisation und ähnlichen Förmlichkeiten und damit zusammenhängende Schutzvorkehrungen
(1)Sind digitale Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen über eine EU Inc., die von einem Unternehmensregister bereitgestellt und beglaubigt wurden, einschließlich beglaubigter Übersetzungen, und die mithilfe von Vertrauensdiensten nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder, sofern verfügbar, mithilfe der europäischen Unternehmensbrieftaschen nach [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen] authentifiziert wurden, in einem anderen Mitgliedstaat vorzulegen, so sind sie nach Artikel 16d Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 von der Legalisation und ähnlichen Förmlichkeiten befreit.
(2)Sind digitale notarielle Urkunden, Verwaltungsdokumente, ihre beglaubigten Kopien und Übersetzungen, die in einem Mitgliedstaat in Bezug auf eine EU Inc. ausgestellt wurden und die mithilfe von Vertrauensdiensten nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder, sofern verfügbar, mithilfe der europäischen Unternehmensbrieftaschen nach [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen] authentifiziert wurden, in einem anderen Mitgliedstaat vorzulegen, so sind sie nach Artikel 16d Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 von jeder Form der Legalisation und ähnlichen Förmlichkeiten befreit.
(3)Artikel 16d Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 findet auf die in Artikel 30 genannte EU-Gesellschaftsbescheinigung und die in Artikel 31 genannte digitale EU-Vollmacht sowie auf die nach den Artikeln 86n, 127a und 160n der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelten Vorabbescheinigungen entsprechend Anwendung.
(4)Artikel 16e der Richtlinie (EU) 2017/1132 findet entsprechend Anwendung, wenn Behörden anderer Mitgliedstaaten als des Mitgliedstaats, in dem die digitalen Kopien und Auszüge oder die digitalen notariellen Urkunden bereitgestellt wurden, begründete Zweifel hinsichtlich Ursprung oder Echtheit, etwa an der Identität des Siegels oder Stempels, oder Grund zu der Annahme haben, dass eine Urkunde gefälscht oder manipuliert wurde.
Artikel 33
Befreiung von der Übersetzung
(1)Kopien oder Auszüge von Urkunden mit Bezug zu einer EU Inc., die vom Unternehmensregister bereitgestellt werden, müssen nicht übersetzt werden, wenn die benötigten spezifischen Informationen über die EU Inc. in einer der folgenden Quellen abgerufen und eingesehen werden können:
a)in den Gesellschaftsstatuten der EU Inc.,
b)in der EU-Gesellschaftsbescheinigung nach Artikel 30,
c)über das System der Registervernetzung, wobei sie anhand der erläuternden Hinweise nach Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2017/1132 identifizierbar sein müssen.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für den Fall, dass die Gesellschaftsstatuten und andere Urkunden mit Bezug zu einer EU Inc., die von einem Unternehmensregister bereitgestellt werden, in einem anderen Mitgliedstaat vorzulegen sind, eine beglaubigte Übersetzung nur dann verlangt werden darf, wenn es durch den Verwendungszweck der Urkunde gerechtfertigt ist, etwa aufgrund einer Offenlegungspflicht oder zur Vorlage in einem Gerichtsverfahren, und wenn es unbedingt erforderlich ist.
(3)Ist es nach Absatz 2 gerechtfertigt, eine beglaubigte Übersetzung zu verlangen, so gilt diese Anforderung als erfüllt, wenn die Urkunde von einem von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen KI-Übersetzungsagenten übersetzt wurde. Diese Übersetzungsagenten können als Funktion in die europäische Brieftasche für Unternehmen integriert werden.
(4)Die Mitgliedstaaten entscheiden, welche KI-Übersetzungsagenten für den Einsatz in ihren Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zugelassen werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der zugelassenen KI-Übersetzungsagenten und veröffentlichen sie auf der zentralen EU-Schnittstelle. Die Mitgliedstaaten aktualisieren die Liste gegebenenfalls unverzüglich.
Artikel 34
Digitales Zentralregister
Nach der Einrichtung der zentralen EU-Schnittstelle nach Artikel 15 entwickelt die Kommission diese zu einem digitalen Zentralregister für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. weiter. Zu diesem Zweck wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 107 bis zum [Amt für Veröffentlichungen: 18 Monate nach dem Beginn der Anwendbarkeit dieser Verordnung] Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen technische Spezifikationen für das Zentralregister festgelegt und optionale mit Ausfüllhilfen versehene Formulare und Muster für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. bereitgestellt werden.
Artikel 35
Bestimmungen in Bezug auf das BRIS
(1)Die in den Artikeln 25 und 40 bezeichneten Urkunden und Informationen sind nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über das BRIS in allen Amtssprachen der Union verfügbar und abrufbar.
(2)Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2017/1132 über den Informationsaustausch und die Verfügbarkeit digitaler Kopien von Urkunden und Informationen über das BRIS auf Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. Anwendung finden, sofern nach der vorliegenden Verordnung keine besonderen Vorschriften gelten. Die Kommission ändert die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 dahin, dass diese auch für Gesellschaften mit der Rechtsform der EU Inc. gilt.
(3)Die Kommission sorgt im Wege eines Durchführungsrechtsakts bis zum [Amt für Veröffentlichungen: letzter Tag des neunten Monats nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] für Folgendes:
a)Festlegung der mehrsprachigen EU-Muster, einschließlich der technischen Spezifikationen und der genauen Liste der Daten, nach Artikel 8,
b)Festlegung der mehrsprachigen Antragsformulare nach den Artikeln 13 und 38 und Regelung der automatischen Überprüfung nach Artikel 13 Absatz 7, einschließlich der technischen Spezifikationen und der genauen Liste der Daten,
c)die genaue Liste der zum Zwecke des Informationsaustauschs zwischen den Registern und der Verfügbarkeit der Urkunden und Informationen über das BRIS zu übermittelnden Daten nach Artikel 15 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 26, Artikel 38 Absatz 4 und Artikel 40,
d)die technischen Spezifikationen zur Herstellung der Kompatibilität zwischen der EU-Gesellschaftsbescheinigung und der EU-Vollmacht nach den Artikeln 30 und 31 sowie den Unternehmensbrieftaschen nach [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen].
KAPITEL IV – Grenzüberschreitende Zweigniederlassungen
Artikel 36
Allgemeine Grundsätze
(1)Eine in einem Mitgliedstaat eingetragene EU Inc. kann in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen errichten.
(2)Zweigniederlassungen einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. werden in das Unternehmensregister des Mitgliedstaats eingetragen, in dem sie errichtet werden sollen.
Artikel 37
Eintragung einer Zweigniederlassung
(1)Die Zweigniederlassung einer EU Inc. kann mit dem in Artikel 38 bezeichneten Antragsformular innerhalb der Fristen und Kostenobergrenzen nach Artikel 16 Absatz 2 über die zentrale EU-Schnittstelle in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen werden.
(2)Eine EU Inc. kann eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat mit dem in Artikel 38 bezeichneten Antragsformular nach Artikel 28a Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2017/1132 vollständig online in das nationale Unternehmensregister dieses Mitgliedstaats eintragen.
(3)Für den Austausch von Informationen über die eingetragene Zweigniederlassung zwischen dem Unternehmensregister der Zweigniederlassung und dem Unternehmensregister der EU Inc. gilt Artikel 28a Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2017/1132.
Artikel 38
Antragsformular für die Zweigniederlassung
(1)Für die Eintragung der Zweigniederlassung einer EU Inc. in einem anderen Mitgliedstaat über die zentrale EU-Schnittstelle und in das nationale Unternehmensregister ist ein Antragsformular zu verwenden. Das Formular muss digital und maschinenlesbar sein und die Informationen als strukturierte Daten erfassen.
(2)Das Antragsformular wird von einem Geschäftsführer der EU Inc., der unter Verwendung elektronischer Identifizierungsmittel nach der Verordnung (EU) 910/2014 oder der Unternehmensbrieftaschen nach [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen] identifiziert wurde, elektronisch signiert.
(3)Das Antragsformular enthält die in Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen sowie spezifische Informationen, die erforderlich sind für
a)die Erteilung der Steuer-Identifikationsnummer (TIN) der Zweigniederlassung,
b)die Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer der Zweigniederlassung.
c)Das Unternehmensregister, in das die Zweigniederlassung eingetragen wird, ruft die in Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen über die EU Inc. anhand der EUID automatisch im BRIS ab.
(4) Die EU Inc., die die Zweigniederlassung einträgt, ist nicht verpflichtet, für das Verfahren zur Eintragung der Zweigniederlassung relevante Informationen und Urkunden vorzulegen, die im BRIS abrufbar sind.
Artikel 39
Einmalige Übermittlung von Daten zur Zweigniederlassung und zur Gesellschaft an die Behörden
(1)Nach der Eintragung der Zweigniederlassung einer EU Inc. in das Unternehmensregister übermittelt das Unternehmensregister den für die Erteilung der TIN und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuständigen Behörden und dem Register wirtschaftlicher Eigentümer umgehend in digitaler Form die mit dem Antragsformular eingereichten Informationen über die EU Inc. und die Zweigniederlassung sowie andere in dem Unternehmensregister und über das BRIS verfügbare sachdienliche Informationen, einschließlich der EUID, die der Zweigniederlassung zugewiesen wurde. Das Unternehmensregister tauscht Informationen über die EU Inc. und die Zweigniederlassung auch mit den Sozialversicherungsbehörden in digitaler Form aus.
(2)Die EU Inc. und ihre Zweigniederlassung sind nicht verpflichtet, den Behörden und dem in Absatz 1 genannten Register wirtschaftlicher Eigentümer Informationen, die im Unternehmensregister der Zweigniederlassung oder über das BRIS verfügbar sind oder im Antragsformular angegeben wurden, zu übermitteln.
(3)Die grenzüberschreitende Zweigniederlassung der EU Inc. erhält die TIN und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer unverzüglich auf elektronischem Wege von den dafür zuständigen Behörden. Weder die EU Inc. noch ihre Zweigniederlassung ist verpflichtet, bei diesen Behörden einen gesonderten Antrag zu stellen oder zusätzliche Informationen vorzulegen, es sei denn, diese können nicht anderweitig abgerufen werden und sind für die Zwecke der Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer unbedingt erforderlich.
(4)Das in Absatz 1 genannte Unternehmensregister übermittelt den in Absatz 1 genannten Behörden automatisch und in digitaler Form etwaige Änderungen der Informationen über eine EU Inc., die diese Behörden nach Absatz 1 erhalten haben.
Artikel 40
Verfügbarkeit der Urkunden und Informationen bezüglich Zweigniederlassungen
(1)Informationen und Urkunden bezüglich der eingetragenen Zweigniederlassung einer EU Inc., die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, sind im Unternehmensregister der Zweigniederlassung nach Artikel 16 Absätze 3 bis 6 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und über das BRIS öffentlich zugänglich.
(2)Die Pflicht zur Offenlegung erstreckt sich lediglich auf folgende Informationen:
a)über die Zweigniederlassung:
I.die Firma der Zweigniederlassung,
II.die Anschrift der Zweigniederlassung,
III.die Tätigkeit der Zweigniederlassung,
IV.die Bestellung der und Informationen über die Personen, die befugt sind, die Gesellschaft als ständige Vertreter der Gesellschaft für die Tätigkeit der Zweigniederlassung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse,
b)über die EU Inc.:
I.das Unternehmensregister der EU Inc.,
II.die Firma der EU Inc.,
III.die Rechtsform der EU Inc.,
IV.den Sitz der EU Inc.,
V.die Eintragungsnummer der EU Inc.,
VI.die EUID der EU Inc.,
VII.die Bestellung der und Informationen über die Personen, die als gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft oder als Mitglied eines solchen Organs gemäß der Offenlegung durch die Gesellschaft nach Artikel 25 befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
VIII.die Abwicklung der EU Inc., die Bestellung der Liquidatoren, Informationen über sie und ihre Befugnisse sowie den Abschluss der Liquidation gemäß der Offenlegung durch die EU Inc. nach Artikel 25,
IX.ein die EU Inc. betreffendes Insolvenzverfahren, Vergleichsverfahren oder ähnliches Verfahren,
X.die Aufhebung der Zweigniederlassung.
(3)Bei Änderungen der Informationen über die EU Inc. findet der automatische Informationsaustausch zwischen dem Unternehmensregister, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, und dem Register der Zweigniederlassung nach Artikel 30a der Richtlinie (EU) 2017/1132 Anwendung.
(4)Auf Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. und deren grenzüberschreitende Zweigniederlassungen findet der automatische Informationsaustausch zwischen dem Unternehmensregister, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, und dem Register der Zweigniederlassung nach den Artikeln 20, 28c und 34 der Richtlinie (EU) 2017/1132 entsprechend Anwendung.
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Artikel 41
Grenzüberschreitende Mobilität
Eine EU Inc. nimmt grenzüberschreitende Umwandlungen, Spaltungen und Verschmelzungen nach den Kapiteln I, II und IV der Richtlinie (EU) 2017/1132 vor.
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KAPITEL V – ORGANISATION
Artikel 42
Organe der Gesellschaft
(1)Die Gesellschaftsstatuten regeln die Organisation und die Grundlagen der Leitung der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc.
(2)Die Gesellschaft verfügt über eine Geschäftsführung, die für die Leitung der Gesellschaft verantwortlich ist. Die Geschäftsführung besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen (Geschäftsführer). Mindestens einer der Geschäftsführer muss in der Union ansässig sein.
(3)Die Geschäftsführung kann alle Befugnisse der Gesellschaft ausüben, die nach den geltenden Vorschriften gemäß Artikel 4 nicht von der Hauptversammlung oder einem anderen satzungsmäßigen Organ ausgeübt werden müssen.
(4)Die Hauptversammlung ist befugt, jederzeit Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen, den Jahresabschluss zu genehmigen und andere in dieser Verordnung und in den Gesellschaftsstatuten bezeichnete Angelegenheiten wahrzunehmen. Die Hauptversammlung ist gegenüber der Geschäftsführung weisungsbefugt. Die Weisungen der Hauptversammlung sind für die Geschäftsführung bindend, sofern sie nicht im Widerspruch zu den geltenden Vorschriften nach Artikel 4 stehen.
Artikel 43
Vertretung der Gesellschaft
(1)Die EU Inc. wird von ihren Geschäftsführern vertreten. Hat die EU Inc. mehrere Geschäftsführer, vertreten diese die Gesellschaft gemeinschaftlich als gemeinsame Geschäftsführer.
(2)In den Gesellschaftsstatuten oder mit Beschluss der Hauptversammlung kann bestimmt werden, dass eine Gesellschaft, die mehrere Geschäftsführer hat, von allen oder von bestimmten Geschäftsführern einzeln vertreten wird. Eine solche Einschränkung der Vertretungsbefugnis kann Dritten nur entgegengehalten werden, wenn sie nach den Artikeln 25 und 27 offengelegt wird.
(3)Andere Einschränkungen der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, die sich aus den Gesellschaftsstatuten oder einem Beschluss eines satzungsmäßigen Organs ergeben, können Dritten nicht entgegengehalten werden.
(4)Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. sind an die Handlungen ihrer Geschäftsführer gebunden, auch wenn diese Handlungen über den Gesellschaftsgegenstand hinausgehen.
(5)Die Geschäftsführer können ihre Befugnisse anderen Personen übertragen, die bei der Ausübung der übertragenen Befugnisse sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen, denen die Geschäftsführer unterliegen, nachkommen müssen.
Artikel 44
Aufgaben der Geschäftsführer
(1)Unbeschadet weiterer Verpflichtungen, die in bestimmten Situationen gelten können, ist ein Geschäftsführer verpflichtet, stets
a)die Gesellschaftsstatuten zu beachten,
b)nach Treu und Glauben und im besten Interesse der Gesellschaft zu handeln,
c)mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkenntnis vorzugehen.
(2)Ein Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für Handlungen oder Unterlassungen, die gegen sich aus dieser Verordnung, den Gesellschaftsstatuten oder einem Beschluss der Hauptversammlung ergebende Pflichten verstoßen und der Gesellschaft einen Verlust oder Schaden verursachen.
(3)Ein Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nicht
a)für Schäden oder Verluste, die der Gesellschaft infolge einer geschäftlichen Entscheidung entstehen, sofern er in gutem Glauben gehandelt hat, die Sorgfalt einer vernünftig handelnden Person hat walten lassen und Grund zu der Annahme hatte, dass er im besten Interesse der Gesellschaft handelte,
b)für Schäden oder Verluste, die der Gesellschaft infolge einer auf der Grundlage eines rechtmäßigen Beschlusses der Hauptversammlung ausgeführten Handlung entstehen.
(4)Die Haftung der Geschäftsführer richtet sich ferner nach dem jeweils geltenden nationalen Recht.
Artikel 45
Interessenkonflikte der Geschäftsführer
(1)Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in den Gesellschaftsstatuten unterrichten die Geschäftsführer die Geschäftsführung oder – im Falle eines einzigen Geschäftsführers, der nicht gleichzeitig der einzige Anteilseigner ist – die Hauptversammlung über Sachverhalte, die zu einem Interessenkonflikt zwischen den eigenen Interessen des Geschäftsführers und den Interessen der Gesellschaft führen könnten.
(2)Ein Geschäftsführer beteiligt sich nicht an einem Beschluss in einer Angelegenheit, bezüglich der er sich in einem Interessenkonflikt befindet, es sei denn, er wurde durch die Hauptversammlung oder die Gesellschaftsstatuten zur Teilnahme an einem solchen Beschluss ermächtigt.
Artikel 46
Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen
(1)Die Gesellschaftsstatuten können
a)vorschreiben, dass bestimmte oder alle Transaktionen zwischen der EU Inc. und allen oder bestimmten Geschäftsführern, Anteilseignern oder nahe stehenden Unternehmen und Personen von der Geschäftsführung, der Hauptversammlung oder den nicht daran beteiligten Geschäftsführern oder Anteilseignern genehmigt werden oder ihnen zu Kenntnis gebracht werden müssen,
b)festlegen, welche Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen aufgrund ihres Zwecks, ihres Preises oder eines anderen Merkmals des Geschäfts als den Interessen der EU Inc. zuwiderlaufend gelten und somit unzulässig sind.
(2)Wird unter Verstoß gegen nach Absatz 1 erlassene Bestimmungen der Gesellschaftsstatuten eine Transaktion mit einem Geschäftsführer oder einem Anteilseigner geschlossen, so haftet der betreffende Geschäftsführer oder Anteilseigner für die Schäden, die der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. dadurch entstehen.
(3)Handelt es sich bei einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. um eine Einpersonengesellschaft, werden die Verträge zwischen dem einzigen Gesellschafter und der von diesem vertretenen Gesellschaft schriftlich abgefasst, es sei denn, es geht um unter gewöhnlichen Bedingungen geschlossene Verträge im Zusammenhang mit den laufenden Geschäften.
Artikel 47
Sitzungen und Abstimmungen in elektronischer Form
(1)Die Hauptversammlung und die Sitzungen der Geschäftsführung können vollständig online oder in hybrider Form stattfinden. Die Mitgliedstaaten dürfen keine Anforderungen oder Bedingungen stellen, die die Möglichkeit einschränken, Sitzungen und Abstimmungen in elektronischer Form abzuhalten.
(2)Die Geschäftsführung legt fest, welche elektronischen Kommunikationsmittel zu verwenden sind.
(3)Im Falle von Online- und Hybrid-Hauptversammlungen stellt die Gesellschaft sicher, dass die Anteilseigner in der Lage sind,
a)in Echtzeit in einer Sitzung zugegen zu sein und daran teilzunehmen,
b)ihre Stimmrechte auszuüben,
c)mit elektronischen Mitteln identifiziert zu werden, die nach Ansicht der Geschäftsführung die Authentizität der Teilnahme zuverlässig gewährleisten.
Artikel 48
Schriftliche Beschlussfassung
(1)Beschlüsse der Anteilseigner werden in der Hauptversammlung gefasst, es sei denn, in den Gesellschaftsstatuten ist geregelt, dass Beschlüsse ohne Hauptversammlung im Wege der schriftlichen Beschlussfassung gefasst werden können, oder alle Anteilseigner erklären sich schriftlich mit der schriftlichen Beschlussfassung einverstanden.
(2)Die schriftliche Beschlussfassung ist abgeschlossen, wenn der Beschluss von der erforderlichen Mehrheit der stimmberechtigten Anteilseigner unterzeichnet wurde. Die erforderliche Mehrheit entspricht der Mehrheit, die für einen in der Hauptversammlung gefassten Beschluss erforderlich ist.
(3)Die schriftliche Beschlussfassung kann in elektronischer Form stattfinden, wenn
a)der Wortlaut der Beschlussvorlage allen Anteilseignern digital übermittelt oder zur Verfügung gestellt wird,
b)das Einverständnis der Anteilseigner auf dauerhafte und überprüfbare Weise (auch durch einfachen digitalen Austausch) erklärt wird und
c)die Identität der Personen, die ihr Einverständnis erklären, zuverlässig festgestellt werden kann.
(4)Nach diesem Artikel schriftlich gefasste Beschlüsse haben die gleiche Rechtswirkung wie in einer Hauptversammlung gefasste Beschlüsse.
(5)Handelt es sich bei einer EU Inc. um eine Einpersonengesellschaft, werden die Beschlüsse des einzigen Anteilseigners, der die Befugnisse der Hauptversammlung ausübt, schriftlich abgefasst.
Artikel 49
Beschlussfähigkeit und Mehrheiten
(1)Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Gesellschaftsstatuten ist die Beschlussfähigkeit für Beschlüsse der Anteilseigner gegeben, wenn die Inhaber einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Anteile in der Hauptversammlung anwesend oder vertreten sind.
(2)Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Gesellschaftsstatuten werden die Beschlüsse der Anteilseigner mit einfacher Mehrheit gefasst.
(3)Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Gesellschaftsstatuten bedürfen Änderungen der Gesellschaftsstatuten einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Würden sich durch eine Änderung die finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten eines Anteilseigners erhöhen, bedarf eine solche Änderung auch der ausdrücklichen Zustimmung dieses Anteilseigners.
Artikel 50
Änderung der Gesellschaftsstatuten
(1)Die Gesellschaftsstatuten der EU Inc. können mit einem nach Artikel 49 Absatz 3 gefassten Beschluss der Hauptversammlung geändert werden.
(2)Die Geschäftsführung kann unwesentliche redaktionelle Änderungen der Gesellschaftsstatuten ohne Beschluss der Hauptversammlung vornehmen.
Artikel 51
Schutz der Rechte von Anteilsklassen
(1)Würde ein Beschluss der Hauptversammlung oder der Geschäftsführung die mit einer Anteilsklasse verbundenen Sonderrechte, Begünstigungen oder Vorrechte ändern, so wird ein solcher Beschluss nur mit Zustimmung der Inhaber dieser Anteilsklasse wirksam.
(2)Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Gesellschaftsstatuten wird unter anderem davon ausgegangen, dass die Rechte einer Anteilsklasse aufgrund folgender Ereignisse geändert werden:
a)Herabsetzung des Nennwerts (sofern vorhanden) oder der Dividendenrechte dieser Klasse,
b)Änderung der Rangfolge bei der Ausschüttung von Gewinnen oder Liquidationserlösen,
c)Einführung einer neuen Anteilsklasse mit Rechten, die über die mit den bestehenden Klassen verbundenen Rechte hinausgehen.
(3)Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Gesellschaftsstatuten bedarf die Zustimmung nach Absatz 1 einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der innerhalb der betroffenen Anteilsklasse abgegebenen Stimmen.
Artikel 52
Ausscheiden eines Anteilseigners
(1)Auf Antrag eines Anteilseigners einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. ordnet das zuständige Gericht an, dass die EU Inc. und die anderen Anteilseigner die Anteile dieses Anteilseigners erwerben müssen, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass die Geschäfte der Gesellschaft unter Missachtung der Rechte des Anteilseigners geführt werden oder wurden.
(2)Der Antrag nach Absatz 1 ist gegen die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. und alle anderen Anteilseigner zu richten.
(3)Entscheidet das zuständige Gericht zugunsten des Antragstellers, kauft die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. die Anteile des Antragstellers auf Rechnung der anderen Anteilseigner im Verhältnis zur Anzahl der von ihnen gehaltenen Anteile zu einem Preis, der dem vom Gericht am Tag der Zustellung des in Absatz 1 genannten Antrags festgestellten beizulegenden Zeitwert entspricht. Das Gericht legt auch fest, binnen welcher Frist der Preis für die Anteile an den ausscheidenden Anteilseigner zuzüglich der ab dem Tag der Zustellung des Antrags aufgelaufenen Zinsen zu zahlen ist.
(4)Die EU Inc. und die anderen Anteilseigner haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des in Absatz 3 genannten Preises der Anteile.
KAPITEL VI – DIGITALES REGISTER, ANTEILE UND ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN
Artikel 53
Namensanteile
(1)Die Anteile der EU Inc. liegen in dematerialisierter Form vor und werden in ein digitales Anteilsregister eingetragen. Die Eintragung von Anteilen in das digitale Anteilsregister hat konstitutive Wirkung und belegt das Eigentum an den Anteilen.
(2)Die Gesellschaftsstatuten können bestimmen, dass die Anteile unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder anderer digitaler Lösungen begeben, eingetragen und übertragen werden.
(3)Eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. darf keine Inhaberanteile begeben.
Artikel 54
Digitales Anteilsregister
(1)Jede EU Inc. richtet bei der Eintragung ein digitales Anteilsregister ein und hält es auf dem neuesten Stand, um die Integrität und Sicherheit des Registers zu gewährleisten, das mindestens folgende Informationen enthält:
a)Name und Anschrift aller Anteilseigner,
b)die jedem Anteil zugewiesene Kennung,
c)den Nennwert der Anteile, sofern sie einen haben,
d)das Datum der Zeichnung eines jeden Anteils,
e)gegebenenfalls die Angabe, dass der Anteil rückerwerbbar ist,
f)die Höhe einer jeden vom betreffenden Anteilseigner gegebenenfalls gezahlten oder zu zahlenden Bareinlage,
g)den Wert und die Art einer jeden vom betreffenden Anteilseigner gegebenenfalls eingebrachten Sacheinlage,
h)das Datum des Kaufs übertragener Anteile,
i)die jeder Anteilsübertragung zugewiesene laufende Nummer,
j)wenn es mehrere Anteilsklassen gibt, die Klasse eines jeden Anteils,
k)wenn ein Anteil im Eigentum von mehr als einem Anteilseigner steht, Name und Anschrift des gemeinsamen Vertreters,
l)gegebenenfalls Angaben zu Belastungen, Pfandrechten oder Beschränkungen in Bezug auf die Anteile und den Namen der jeweiligen Begünstigten.
(2)In das digitale Anteilsregister können alle Anteilseigner und alle anderen interessierten Parteien mit einem berechtigten Interesse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 Einsicht nehmen.
(3)Auf Antrag eines Anteilseigners und jeweils nach einer Anteilsübertragung stellt die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. dem neuen Anteilseigner unverzüglich einen digitalen Anteilsschein aus. Der digitale Anteilsschein bestätigt, dass die Person den Status des Anteilseigners beanspruchen kann.
(4)Der digitale Anteilsschein enthält folgende Elemente:
a)einen Auszug aus dem digitalen Anteilsregister mit allen in Absatz 1 aufgeführten Informationen über das Eigentum des Anteilseigners, der den Schein beantragt,
b)die wichtigsten rechtlichen Informationen über die EU Inc., mindestens aber ihren Sitz, ihre EUID und die Gesamtzahl ihrer Anteile,
c)einen digitalen Zeitstempel, der ein bestimmtes Datum für die Eintragung in das Register angibt,
d)eine Anzeige aller eingetragenen Belastungen, Pfandrechte oder Beschränkungen in Bezug auf die Anteile.
e)Die Mitgliedstaaten dürfen keine zusätzlichen Anforderungen an den Mindestinhalt oder die Form des digitalen Anteilsscheins stellen.
(5)Der digitale Anteilsschein wird nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder unter Verwendung der Unternehmensbrieftaschen nach [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen] mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel datiert und von der Gesellschaft oder einem Mitglied der Geschäftsführung oder einer von der Geschäftsführung bevollmächtigten Person mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet.
Der digitale Anteilsschein kann mit der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen] kompatibel sein.
Artikel 55
Gleichheit der Anteile und Anteilsklassen
(1)Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen nach Absatz 2 sind alle Anteile an einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet. Gleichrangige Anteilseigner werden in der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. gleich behandelt.
(2)In den Gesellschaftsstatuten können mehrere Anteilsklassen mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten vorgesehen werden. Anteile, die mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet sind, bilden eine Klasse.
(3)Die Rechte und Pflichten nach Unterabsatz 1 können unter anderem Präferenzen bei der Ausschüttung von Gewinnen oder Liquidationserlösen, Vetorechte, Mehrfachstimmrechte, den Ausschluss von Stimmrechten, andere besondere Kontrollrechte, die mit bestimmten Anteilsklassen verbunden sind, sowie Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Übertragung von Anteilen umfassen.
Artikel 56
Ausübung der Rechte der Anteilseigner
(1)Die mit einem Anteil verbundenen Rechte der Anteilseigner werden mit der Eintragung der in Artikel 54 Absatz 1 aufgeführten Informationen in das digitale Anteilsregister wirksam.
(2)Halten mehrere Personen gemeinsam einen Anteil, bestellen sie einen gemeinsamen Vertreter, der die Rechte der Anteilseigner in der Gesellschaft ausübt. Die gemeinsamen Eigner eines Anteils haften gesamtschuldnerisch für die mit diesem Anteil verbundenen Pflichten.
(3)Die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. stellt den Anteilseignern vor der Hauptversammlung ausreichende Informationen über die Tagesordnungspunkte zur Verfügung.
(4)Jeder Anteilseigner hat das Recht, zu den Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung Fragen zu stellen. Wenn die Geschäftsführung der Auffassung ist, dass die Offenlegung der angeforderten Informationen der Gesellschaft keinen materiellen Schaden zufügt oder gegen das Gesetz verstößt, beantwortet die Gesellschaft die Fragen.
(5)Die Gesellschaftsstatuten können bestimmen, dass bestimmte oder alle Anteilseigner berechtigt sind, auf Antrag Einsicht in die Geschäftsbücher der Gesellschaft zu nehmen.
(6)Anteilseigner, die mindestens ein Zehntel (1/10) der Anteile halten, können jederzeit bei dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde beantragen, dass ein unabhängiger Sachverständiger bestellt wird, der Untersuchungen wegen des Verdachts auf einen wesentlichen Verstoß der Gesellschaft gegen Rechtsvorschriften oder die Gesellschaftsstatuten durchführt. In dem Antrag sind die konkreten Verdachtsgründe und der Zweck der Untersuchung anzugeben.
Das Recht nach Absatz 1 kann in den Gesellschaftsstatuten einzelnen Anteilseignern oder Anteilseignern, die weniger als ein Zehntel der Anteile halten, zuerkannt werden.
(7)Das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde legt den Rahmen der Untersuchung nach Absatz 6 fest. Der Sachverständige erhält für die Zwecke der Untersuchung von der Gesellschaft Einsicht in die Urkunden und Aufzeichnungen der Gesellschaft und kann Informationen von der Geschäftsführung anfordern. Der Sachverständige legt einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung vor, der allen Anteilseignern zur Verfügung gestellt wird. Der Bericht darf keine Geschäftsgeheimnisse oder sensiblen Geschäftsinformationen enthalten.
(8)Die Vergütung des unabhängigen Sachverständigen nach Absatz 6 wird von der Gesellschaft gezahlt. Die Gesellschaftsstatuten können bestimmen, dass Anteilseigner, die eine Untersuchung beantragen, der Gesellschaft die Vergütung erstatten müssen, wenn in dem Bericht kein wesentlicher Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder die Gesellschaftsstatuten festgestellt wird.
Artikel 57
Stimmrechte
(1)Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Gesellschaftsstatuten entfällt auf einen Anteil stets eine Stimme.
(2)Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Gesellschaftsstatuten darf ein Anteilseigner für verschiedene Anteile nicht unterschiedlich abstimmen.
(3)Die Gesellschaftsstatuten können bestimmen, dass auf einen Anteil kein Stimmrecht entfällt oder dass auf einen Anteil in bestimmten Angelegenheiten, die in der Hauptversammlung behandelt werden, kein Stimmrecht entfällt.
(4)Entfällt auf einen Anteil nach Absatz 3 keine Stimme, wird dieser Anteil bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Mehrheit, die für einen Beschluss der Hauptversammlung erforderlich sind, nicht berücksichtigt.
Artikel 58
Übertragung von Anteilen
(1)Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Gesellschaftsstatuten sind die Anteile an einer EU Inc. frei übertragbar.
(2)Der Erwerber und der Veräußerer haften gegenüber der Gesellschaft gesamtschuldnerisch für den zum Zeitpunkt der Übertragung noch ausstehenden Gegenwert der Anteile.
Artikel 59
Digitales Verfahren für die Übertragung von Anteilen
(1)Die Übertragung von Anteilen und die Eintragung einer Übertragung von Anteilen in das digitale Anteilsregister können vollständig online vorgenommen werden.
(2)Die Mitgliedstaaten dürfen keine Anforderungen oder Bedingungen stellen, die die Möglichkeit einschränken, die Übertragung von Anteilen und die Eintragung einer Übertragung von Anteilen vollständig online vorzunehmen.
(3)Die Übertragung von Anteilen erfolgt rechtsgültig im Wege einer Vereinbarung, die mit einem qualifizierten elektronischen Siegel oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 – auch mithilfe der europäischen Brieftaschen für Unternehmen nach [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen] – versehen ist.
(4)Ist eine Partei nicht in der Lage, ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine qualifizierte elektronische Signatur nach Unterabsatz 1 bereitzustellen, kann die Übertragung mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorgenommen werden, sofern ein Identitätsnachweis beigebracht wird, der von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 überprüft wurde.
(5)Die Mitgliedstaaten dürfen für eine rechtsgültige Übertragung keine zusätzlichen Formvorschriften, etwa eine notarielle Beurkundung, vorgeben.
(6)Die Übertragung von Anteilen ist erst wirksam, wenn sie im digitalen Anteilsregister eingetragen ist. Beide Parteien der Anteilsübertragung notifizieren der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. die Anteilsübertragung schriftlich auf digitalem Wege und legen die unterzeichnete Vereinbarung zusammen mit den in Artikel 54 Absatz 1 genannten Informationen vor.
(7)Nach Eingang der vollständigen Notifizierung einer Anteilsübertragung überprüft die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. anhand der Unterlagen, ob der Veräußerer zur Übertragung des Anteils berechtigt ist und die Übertragung mit den Gesellschaftsstatuten vereinbar ist.
(8)Binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Notifizierung nach Absatz 4 trägt die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. die Übertragung in ihr digitales Anteilsregister ein oder teilt den Parteien die Gründe für die Ablehnung der Eintragung mit.
(9)Unmittelbar nach Eintragung der Übertragung in das digitale Anteilsregister stellt die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. dem neuen Anteilseigner einen digitalen Anteilsschein aus.
(10)Berichtigungen der in einem digitalen Anteilsregister erfassten Daten im Falle von offensichtlichen Fehlern, technischen Fehlern, Betrug oder wenn die Gesellschaft eine rechtsgültig vorgenommene Übertragung nicht erfasst, erfolgen nach nationalem Recht.
Artikel 60
Handel von Anteilen an öffentlichen Märkten
(1)Die Mitgliedstaaten dürfen einer Gesellschaft mit der Rechtsform der EU Inc. nicht untersagen, die Zulassung ihrer Anteile zum Handel in einem multilateralen Handelssystem zu beantragen, sofern die Gesellschaft die nach Unionsrecht und nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt.
(2)Eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. kann die Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, wenn diese Möglichkeit nach dem Recht des Mitgliedstaats zulässig ist und die nach Unionsrecht und nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.
KAPITEL VII – FINANZIERUNG
Artikel 61
Nennwertlose Anteile
(1)Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Gesellschaftsstatuten haben die Anteile einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. keinen Nennwert und stellen keinen Bruchteil des Kapitals der Gesellschaft dar (nennwertlose Anteile).
(2)Ist in den Gesellschaftsstatuten ein Nennwert der Anteile bestimmt (Nennwertanteile), entspricht der Nennwert dem Bruchteilwert des Gesellschaftskapitals. Alle Anteile der Gesellschaft haben denselben Nennwert.
(3)Eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. kann nicht sowohl Anteile mit Nennwert als auch Anteile ohne Nennwert begeben.
Artikel 62
Gesellschaftskapital
(1)Die Gesellschaft muss weder über ein Mindestkapital verfügen noch im Laufe der Zeit Kapital oder gesetzliche Rücklagen bilden.
(2)Das Gesellschaftskapital wird in Euro oder – in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist – in der amtlichen Währung des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft eingetragen wird, ausgedrückt.
(3)Begibt die Gesellschaft Nennwertanteile, entspricht jeder Anteil einer Kapitaleinlage in Höhe seines Nennwerts. Das Kapital muss vollständig gezeichnet sein.
Artikel 63
Erhaltung des Eigenkapitals
(1)Außer im Fall einer Kapitalherabsetzung nach Artikel 77 darf das zur Erhaltung des Kapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Anteilseigner ausgeschüttet werden.
(2)Der Gegenwert oder Teile des Gegenwerts von Anteilen, die nicht ins Kapital eingebracht werden, unterliegen nicht der Beschränkung nach Absatz 1 und können nach Artikel 72 frei ausgeschüttet werden, sofern in den Gesellschaftsstatuten oder in einem Beschluss über die Begebung neuer Anteile nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 64
Gegenwert der Anteile
(1)Die Gesellschafter bringen den vereinbarten Gegenwert der Anteile gemäß den Gesellschaftsstatuten oder dem Beschluss über die Begebung neuer Anteile ein.
(2)Der Gegenwert der Anteile kann durch jegliche Übertragung eines wirtschaftlichen Wertes eingebracht werden, einschließlich Bar- und Sachleistungen unter den Voraussetzungen des Artikels 65.
(3)Anteile können gegen eine Kapitaleinlage oder gegen die Zahlung eines Gegenwerts, der nicht ins Kapital eingebracht wird, oder eine Kombination aus beidem begeben werden.
(4)Der Teil des Gegenwerts, der ins Kapital eingebracht werden soll, wird bei Begebung des Anteils in voller Höhe erbracht.
(5)Für den Teil des Gegenwerts, der keine Kapitaleinlage darstellt, kann in den Gesellschaftsstatuten oder im Beschluss über die Begebung neuer Anteile bestimmt werden, dass der Gegenwert innerhalb einer bestimmten Frist oder auf Antrag der Gesellschaft zu erbringen ist. In jedem Fall ist der Gegenwert spätestens fünf Jahre nach Begebung der Anteile in voller Höhe zu erbringen.
Artikel 65
Vorgaben für Sacheinlagen
(1)Sacheinlagen können ins Kapital eingebracht werden, es sei denn, es handelt sich um eine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeiten oder Dienstleistungen.
(2)Alle als Gegenwert von Anteilen erbrachten Sacheinlagen haben einen bestimmbaren Wert. Der Wert der für die ersten Anteile erbrachten Sacheinlagen wird in den Gesellschaftsstatuten festgelegt. Werden neue Anteile gegen Sacheinlagen begeben, wird der Wert der Sacheinlagen im Beschluss über die Begebung der neuen Anteile angegeben.
(3)Vor der Begebung von Anteilen gegen Sacheinlagen verfassen ein oder mehrere von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde bestellte oder zugelassene unabhängige Sachverständige einen Bericht.
(4)Der in Absatz 3 genannte Sachverständigenbericht muss zumindest jede als Gegenwert erbrachte Leistung beschreiben, die angewandten Bewertungsverfahren nennen und angeben, ob die Werte, die mittels dieser Verfahren bestimmt wurden, wenigstens dem nach Absatz 2 festgelegten Wert entsprechen. Der Bericht wird eingereicht und im Unternehmensregister offengelegt.
(5)Die Gesellschaftsstatuten oder ein mit der für Änderungen der Gesellschaftsstatuten erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Hauptversammlung kann bestimmen, dass für Sacheinlagen oder die Teile davon, die nicht ins Kapital eingebracht werden sollen, auf den Sachverständigenbericht nach Absatz 3 verzichtet wird. Ein Beschluss über den Verzicht auf den Sachverständigenbericht wird eingereicht und im Unternehmensregister offengelegt.
(6)Wurde eine Sacheinlage im Verhältnis zu ihrem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anteile erheblich überbewertet, hat der Anteilseigner, der diese Sacheinlage erbracht hat, die Gesellschaft in Höhe des Fehlbetrags zu entschädigen.
Artikel 66
Begebung der ersten Anteile
(1)Die Zeichnung der ersten Anteile wird in den Gesellschaftsstatuten erklärt.
(2)Die ersten Anteile werden zum Zeitpunkt der Einrichtung des digitalen Anteilsregisters eingetragen.
Artikel 67
Begebung neuer Anteile
(1)Die Hauptversammlung entscheidet über die Begebung neuer Anteile.
(2)Die Geschäftsführung oder ein anderes Gesellschaftsorgan kann in den Gesellschaftsstatuten ermächtigt werden, über die Begebung neuer Anteile bis zu einer bestimmten Höchstzahl von Anteilen zu entscheiden. Auf der Grundlage der Ermächtigung kann die Geschäftsführung oder ein anderes Gesellschaftsorgan Bezugsrechte auf neue Anteile, die gegen Bareinlagen begeben werden, beschränken oder ausschließen.
(3)Im Beschluss über die Begebung neuer Anteile wird festgelegt, wie viele neue Anteile begeben werden, wie hoch der Gegenwert eines Anteils ist und ob der Gegenwert ganz oder teilweise ins Kapital eingebracht werden soll.
(4)Die Zeichnung neuer Anteile kann vollständig online vorgenommen werden. Die Mitgliedstaaten dürfen keine Anforderungen oder Bedingungen stellen, die die Möglichkeit einschränken, die Zeichnung neuer Anteile vollständig online vorzunehmen, etwa durch die Vorgabe, dass die Zeichner von Anteilen persönlich eine Steueridentifikationsnummer beantragen müssten.
(5)Eine Zeichnung erfolgt rechtsgültig im Wege einer Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Zeichner, die mit einem qualifizierten elektronischen Siegel oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versehen ist.
(6)Ist ein Zeichner nicht in der Lage, ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine qualifizierte elektronische Signatur nach Unterabsatz 1 bereitzustellen, kann die Vereinbarung mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschlossen werden, sofern ein Identitätsnachweis beigebracht wird, der von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 überprüft wurde.
Die Mitgliedstaaten dürfen für eine rechtsgültige Zeichnung keine zusätzlichen Formvorschriften, etwa eine notarielle Beurkundung, vorgeben.
(7)Bei der Zeichnung neuer Anteile werden der Zeichner, der Beschluss über die Begebung der zu zeichnenden Anteile, die zu zeichnenden Anteile, der zu zahlende Gegenwert und die etwaige teilweise oder vollständige Einbringung des Gegenwerts ins Kapital angegeben.
(8)Die Geschäftsführung trägt die neu gezeichneten Anteile unverzüglich ein, sobald der unmittelbar nach der Zeichnung fällige Gegenwert vollständig eingezahlt wurde und alle Zeichnungsbedingungen erfüllt sind.
(9)Die Geschäftsführung aktualisiert die Zahl der Anteile und, wenn eine Kapitaleinlage vorgenommen wurde, die nach Artikel 27 in den Gesellschaftsstatuten angegebene Höhe des Kapitals.
Artikel 68
Zum Bezug neuer Anteile berechtigende Instrumente
(1)Die Hauptversammlung beschließt über die Begebung von wandelbaren Instrumenten, Optionsscheinen oder anderen Instrumenten, die zum Bezug neuer Anteile berechtigen.
(2)Die Geschäftsführung oder ein anderes Gesellschaftsorgan kann in den Gesellschaftsstatuten ermächtigt werden, über die Begebung von Instrumenten, die zum Bezug neuer Anteile berechtigen, bis zu einer bestimmten Höchstzahl neuer Anteile zu entscheiden. Auf der Grundlage der Ermächtigung kann die Geschäftsführung oder das andere Gesellschaftsorgan Bezugsrechte im Hinblick auf Instrumente, die zum Bezug neuer Anteile berechtigen, beschränken oder ausschließen.
(3)Im Beschluss über die Begebung von Instrumenten, die zum Bezug neuer Anteile berechtigen, werden der Zweck der Begebung, die Personen oder Personengruppen, denen die Instrumente angeboten werden, die Zahl der zu begebenden Instrumente, der zu leistende Gegenwert und die Bedingungen für den Umtausch oder die Zeichnung der neuen Anteile festgelegt.
(4)Die Geschäftsführung entscheidet über die Begebung neuer Anteile zur Befriedigung von Ansprüchen aus Instrumenten, die zum Bezug neuer Anteile berechtigen. Für die Begebung neuer Anteile gelten die Vorgaben nach Artikel 64, Artikel 65 und Artikel 67 Absätze 3 bis 8. Die Ausübung der Bezugsrechte auf neue Anteile mittels eines wandelbaren Instruments gilt als Bareinlage. Lauten die Anteile der Gesellschaft auf einen Nennwert, können zur Deckung einer etwaigen Differenz zwischen dem Nennwert und einem niedrigeren Ausgabepreis des wandelbaren Instruments Mittel herangezogen werden, die entsprechend der Feststellung der Geschäftsführung nach Artikel 72 für Ausschüttungen zur Verfügung stehen.
Artikel 69
Vorkaufsrechte
(1)Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Gesellschaftsstatuten werden den Anteilseignern neue Anteile, die gegen Bareinlagen begeben werden, oder Instrumente nach Artikel 68, die zum Bezug neuer Anteile berechtigen, im Verhältnis ihrer Beteiligung vorzugsweise angeboten. Die Anteilseigner haben kein Vorkaufsrecht auf neue Anteile, die zur Befriedigung von Ansprüchen aus Instrumenten, die zum Bezug neuer Anteile berechtigen, begeben werden.
(2)Die Anteilseigner können ihr Vorkaufsrecht binnen vierzehn (14) Tagen nach dem Angebot ausüben.
(3)Bei der Entscheidung über die Begebung neuer Anteile oder von Instrumenten nach Artikel 68, die zum Bezug neuer Anteile berechtigen, kann die Hauptversammlung oder die Geschäftsführung die Vorkaufrechte für diese Begebung ändern oder ausschließen, sofern sie nach Artikel 67 Absatz 2 oder Artikel 68 Absatz 2 dazu ermächtigt ist.
Artikel 70
Kapitalerhöhung
(1)Das Kapital kann wie folgt erhöht werden:
a)durch Begebung neuer Anteile gegen Leistung des Gegenwerts in Form von Kapitaleinlagen nach Artikel 64,
b)durch Umwandlung von Rücklagen in Kapital (Kapitalerhöhung aus Rücklagen).
(2)Die Kapitalerhöhung ist wirksam, sobald sie im Unternehmensregister veröffentlicht wurde.
Artikel 71
Kapitalerhöhung aus Rücklagen
(1)Die Hauptversammlung entscheidet über eine Kapitalerhöhung aus Rücklagen.
(2)Die Geschäftsführung oder ein anderes Gesellschaftsorgan kann in den Gesellschaftsstatuten ermächtigt werden, über die Kapitalerhöhung aus Rücklagen zu entscheiden.
(3)Im Beschluss über die Kapitalerhöhung aus Rücklagen ist anzugeben, um welchen Betrag das Kapital erhöht wird und welche Rücklagen in Kapital umgewandelt werden sollen. Zweckgebundene Rücklagen werden nur dann in Kapital umgewandelt, wenn das mit ihrem Zweck vereinbar ist.
(4)Die Geschäftsführung aktualisiert nach Artikel 27 die Höhe des Eigenkapitals und gegebenenfalls den Nennwert der Anteile in den Gesellschaftsstatuten.
Artikel 72
Ausschüttungen
(1)Die Hauptversammlung entscheidet über Ausschüttungen.
(2)Die Geschäftsführung oder ein anderes Gesellschaftsorgan kann durch die Gesellschaftsstatuten ermächtigt werden, über Ausschüttungen zu entscheiden.
(3)Der Ausschüttungsbeschluss wird nur wirksam, wenn die Geschäftsführung in einer von allen Geschäftsführern unterzeichneten Erklärung bestätigt, dass sie auf der Grundlage des jüngsten Abschlusses und nach eingehender Prüfung der laufenden und künftigen Geschäfte der Gesellschaft zu der begründeten Auffassung gelangt ist, dass nach der Ausschüttung
a)der in der letzten Bilanz ausgewiesene Gesamtbetrag der Vermögenswerte den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals übersteigen würde (Bilanztest) und
b)die Gesellschaft in der Lage sein wird, ihre Schulden bei Fälligkeit im normalen Geschäftsverlauf innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Ausschüttung zu begleichen (Solvabilitätstest).
(4)Wenn die Gesellschaft eine Ausschüttung unter Verstoß gegen Absatz 1, 2 oder 3 vornimmt oder wenn die Geschäftsführer, die die in Absatz 2 genannte Erklärung unterzeichnen, zum Zeitpunkt der Ausschüttung wussten oder angesichts der Umstände hätten wissen müssen, dass der Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Gesellschaft nach der Ausschüttung den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals nicht übersteigen würde oder dass die Gesellschaft nicht mehr in der Lage wäre, ihre Schulden in den 12 Monaten nach dem Tag der Ausschüttung zu begleichen, haften die Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich aus der Ausschüttung ergeben.
(5)Wenn ein Anteilseigner eine Ausschüttung unter Verstoß gegen Absatz 1, 2 oder 3 erhalten hat oder wenn der Anteilseigner zum Zeitpunkt der Ausschüttung wusste oder angesichts der Umstände hätten wissen müssen, dass der Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Gesellschaft nach der Ausschüttung den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals nicht übersteigen würde oder dass die Gesellschaft nicht mehr in der Lage wäre, ihre Schulden in den 12 Monaten nach dem Tag der Ausschüttung zu begleichen, so hat der Anteilseigner die Ausschüttung an die Gesellschaft in dem Umfang zurückzuzahlen, wie die gegenüber Gläubigern eingegangenen Verpflichtungen dies erfordern.
Artikel 73
Zeichnung eigener Anteile
(1)Die Gesellschaft darf keine eigenen Anteile zeichnen. Anteile, die unter Verstoß gegen diesen Absatz auf den Namen der Gesellschaft gezeichnet werden, gelten als von den Gründern oder, im Falle der Ausgabe neuer Anteile, von allen Geschäftsführern gezeichnet, die gesamtschuldnerisch für den Gegenwert der Anteile haften.
(2)Sind die Anteile der Gesellschaft durch eine Person gezeichnet worden, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelt, so gilt die Zeichnung als für eigene Rechnung der Person vorgenommen.
Artikel 74
Erwerb eigener Anteile
(1)Die Hauptversammlung entscheidet über den entgeltlichen Erwerb eigener Anteile der Gesellschaft oder über die Inpfandnahme eigener Anteile.
(2)Die Geschäftsführung oder ein anderes Gesellschaftsorgan kann durch die Gesellschaftsstatuten ermächtigt werden, über den entgeltlichen Erwerb eigener Anteile oder über die Inpfandnahme eigener Anteile bis zu einer bestimmten Höchstzahl von Anteilen zu entscheiden.
(3)Die Gesellschaft darf ihre eigenen Anteile nicht erwerben oder in Pfand nehmen, bevor ihr Gegenwert nicht vollständig gezahlt worden ist.
(4)Die Gesellschaft erwirbt ihre eigenen Anteile gegen Entgelt nur aus Mitteln, die entsprechend der Feststellung der Geschäftsführung für Ausschüttungen nach Artikel 72 zur Verfügung stehen.
(5)Die Gesellschaft nimmt ihre eigenen Anteile nur dann in Pfand, wenn der Betrag der zu sichernden Ansprüche oder der unter diesem Betrag liegende Wert der in Pfand genommenen Anteile den Betrag der für die Ausschüttung zur Verfügung stehenden Mittel nicht übersteigt.
Artikel 75
Behandlung eigener Anteile
(1)Die Gesellschaft kann eigene Anteile halten, diese nach den Artikeln 58 und 59 übertragen oder löschen.
(2)Die Gesellschaft hat keine Rechte, die mit eigenen Anteilen verbunden sind.
(3)Die Hauptversammlung entscheidet über die Löschung eigener Anteile.
(4)Die Geschäftsführung oder ein anderes Gesellschaftsorgan kann durch die Gesellschaftsstatuten ermächtigt werden, über die Löschung eigener Anteile zu entscheiden.
(5)Haben die Anteile der Gesellschaft einen Nennwert, so wird der Betrag des Gesellschaftskapitals entsprechend um den Nennwert der gelöschten Anteile verringert. Bei Löschung eigener Anteile überträgt die Gesellschaft einen Betrag in Höhe des aggregierten Nennwerts der gelöschten Anteile in eine Rücklage, die so behandelt wird, als wäre sie Teil des Eigenkapitals der Gesellschaft.
(6)Bei Löschung eigener Anteile aktualisiert die Geschäftsführung die Anzahl der Anteile und, wenn die Anteile der Gesellschaft einen Nennwert haben, den in den Gesellschaftsstatuten gemäß Artikel 27 angegebenen Kapitalbetrag.
Artikel 76
Rückerwerbbare Anteile
(1)Die Gesellschaft kann neue Anteile begeben, die gegenüber der Gesellschaft eingelöst werden können (rückerwerbbare Anteile). Gemäß dem Beschluss über die Ausgabe der rückerwerbbaren Anteile können die Anteile nach Wahl der Gesellschaft, des Anteilseigners oder beider rückerwerbbar sein.
(2)Rückerwerbbare Anteile werden gemäß Artikel 67 begeben. Zusätzlich zu den in Artikel 67 Absätze 3 und 6 genannten Elementen werden in dem Beschluss über die Ausgabe rückerwerbbarer Anteile und die Zeichnung solcher Anteile die Bedingungen sowie die Art und Weise des Rückerwerbs und der Rückerwerbspreis oder die Grundlage für die Bestimmung des Rückerwerbspreises festgelegt.
(3)Rückerwerbbare Anteile werden nur begeben, solange die Gesellschaft nicht-rückerwerbbare Anteile besitzt. Nicht-rückerwerbbare Anteile dürfen nach ihrer Ausgabe nicht in rückerwerbbare Anteile umgewandelt werden.
(4)Rückerwerbbare Anteile werden nur rückerworben, wenn sie vollständig eingezahlt worden sind.
(5)Beim Rückerwerb werden rückerwerbbare Anteile gelöscht, und die Zahlung des Rückerwerbspreises an den Anteilseigner wird fällig.
(6)Der Rückerwerbspreis wird nur aus Mitteln gezahlt, die entsprechend der Feststellung der Geschäftsführung für Ausschüttungen nach Artikel 72 zur Verfügung stehen.
(7)Rückerwerbbare Anteile werden gemäß Artikel 75 Absätze 5 und 6 gelöscht. Die Geschäftsführung gilt als befugt, rückerworbene Anteile zu löschen.
Artikel 77
Kapitalherabsetzung
(1)Die Hauptversammlung entscheidet über eine Kapitalherabsetzung.
(2)In dem Beschluss über die Kapitalherabsetzung werden der Zweck, die Art und Weise, wie die Kapitalherabsetzung erfolgen soll, und der Betrag der Kapitalherabsetzung angegeben.
(3)Der Beschluss über die Kapitalherabsetzung wird nur wirksam, wenn die Geschäftsführung in einer von allen Geschäftsführern unterzeichneten Erklärung bestätigt, dass sie auf der Grundlage des jüngsten Abschlusses und nach eingehender Prüfung der laufenden und künftigen Geschäfte der Gesellschaft zu der begründeten Auffassung gelangt ist, dass nach der Herabsetzung
a)der in der letzten Bilanz ausgewiesene Gesamtbetrag der Vermögenswerte den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten übersteigen würde (Bilanztest) und
b)die Gesellschaft in der Lage sein wird, ihre Schulden bei Fälligkeit im normalen Geschäftsverlauf innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Kapitalherabsetzung zu begleichen (Solvabilitätstest).
Der Erklärung der Geschäftsführung über den Bilanztest und den Solvenztest ist ein Bericht eines unabhängigen, von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde bestellten oder zugelassenen Sachverständigen beizufügen, aus dem hervorgeht, dass der Sachverständige die Lage der Gesellschaft geprüft und keine Hinweise darauf gefunden hat, dass die Erklärung unangemessen ist.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Kapitalherabsetzung ausschließlich zur Deckung von Verlusten, die nicht durch sonstiges Eigenkapital gedeckt werden können, oder zwecks Kapitalschnitts in Kombination mit einer gleichzeitigen Erhöhung des Kapitals um mindestens den Betrag der Herabsetzung erfolgt. Die Geschäftsführung oder ein anderes Gesellschaftsorgan kann durch die Gesellschaftsstatuten ermächtigt werden, über eine entsprechend zweckgebundene Kapitalherabsetzung zu entscheiden.
(4)Die Geschäftsführung aktualisiert die Höhe des Eigenkapitals und gegebenenfalls den Nennwert der Anteile in den Gesellschaftsstatuten gemäß Artikel 27. Die Kapitalherabsetzung gilt als erfolgt, sobald sie im Unternehmensregister öffentlich zugänglich gemacht wurde.
(5)Wenn die Gesellschaft eine Kapitalherabsetzung unter Verstoß gegen die Absätze 1 bis 3 vornimmt oder wenn die Geschäftsführer, die die in Absatz 3 genannte Erklärung unterzeichnen, zum Zeitpunkt der Kapitalherabsetzung wussten oder angesichts der Umstände hätten wissen müssen, dass der Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Gesellschaft nach der Kapitalherabsetzung den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten nicht übersteigen würde oder dass die Gesellschaft nicht mehr in der Lage wäre, ihre Schulden in den 12 Monaten nach dem Tag der Kapitalherabsetzung zu begleichen, haften die Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich aus der Kapitalherabsetzung ergeben.
(6)Wenn ein Anteilseigner eine Ausschüttung unter Verstoß gegen die Absätze 1 bis 3 erhalten hat oder wenn der Anteilseigner zum Zeitpunkt der Ausschüttung wusste oder angesichts der Umstände hätten wissen müssen, dass der Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Gesellschaft nach der Ausschüttung den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten nicht übersteigen würde oder dass die Gesellschaft nicht mehr in der Lage wäre, ihre Schulden in den 12 Monaten nach dem Tag der Ausschüttung zu begleichen, so hat der Anteilseigner die Ausschüttung an die Gesellschaft in dem Umfang zurückzuzahlen, wie die gegenüber Gläubigern eingegangenen Verpflichtungen dies erfordern.
KAPITEL VIII – EU-ANTEILSOPTIONSPLAN
Artikel 78
EU-ESO
(1)Die Gesellschaft kann einen EU-Anteilsoptionsplan (im Folgenden „EU-ESO“) einrichten, in dessen Rahmen sie Optionsscheine an berechtigte Personen ausgibt.
(2)Anspruch auf im Rahmen der EU-ESO ausgegebene Optionsscheine haben ausschließlich die Mitglieder der Geschäftsführung sowie die Beschäftigten der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften. Optionsscheine im Rahmen des EU-ESO dürfen nicht an Personen ausgegeben werden, die direkt oder indirekt Anteile an der Gesellschaft halten, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte oder der Rechte an den Erlösen der Gesellschaft entsprechen, oder die solche Anteile in den 24 Monaten vor der Ausgabe gehalten haben.
(3)Die Hauptversammlung entscheidet über die Einrichtung des EU-ESO. Der einschlägige Beschluss enthält mindestens Folgendes:
a)die Gruppe der berechtigten Personen;
b)die Höchstzahl der Optionsscheine, die im Rahmen des EU-ESO ausgegeben werden können, und die Anteile, auf die der Inhaber eines Optionsscheins bei Ausübung des Optionsscheins Anspruch hat;
c)eine obligatorische Wartezeit, vor deren Ablauf die im Rahmen des EU-ESO ausgegebenen Optionsscheine nicht ausgeübt werden dürfen und die mindestens 24 Monate ab der Ausgabe eines Optionsscheins beträgt.
(4)Im Rahmen des EU-ESO ausgegebenen Optionsscheine sind nicht übertragbar und werden unentgeltlich ausgegeben.
(5)Der Gegenwert für neue Anteile, die bei Ausübung von Optionsscheinen im Rahmen des EU-ESO begeben werden, wird in bar entrichtet und bei Begebung der Anteile vollständig eingezahlt.
(6)Die Geschäftsführung ist befugt, Optionsscheine im Rahmen des EU-ESO auszugeben sowie neue Anteile zu begeben, um Ansprüche aus den Optionsscheinen zu befriedigen. Die Geschäftsführung kann Ansprüche aus im Rahmen des EU-ESO ausgegebenen Optionsscheinen auch durch Übertragung eigener Anteile befriedigen.
(7)Bestehende Anteilseigner haben keine Vorkaufsrechte auf im Rahmen des EU-ESO ausgegebene Optionsscheine und auf neue Anteile, die zur Befriedigung von Ansprüchen aus den Optionsscheinen begeben werden.
Artikel 79
Besteuerung von Optionsscheinen im Rahmen des EU-ESO
(1)Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für von der EU Inc. im Rahmen des EU-ESO nach Artikel 78 ausgegebene Optionsscheine.
(2)Die Erträge aus Optionsscheinen gelten weder bei zum Zeitpunkt der Ausgabe des Optionsscheins noch zum Zeitpunkt der Erdienung oder zu dem Zeitpunkt als erzielt, zu dem der Inhaber des Optionsscheins sein Recht auf Erwerb von Anteilen ausübt. Sie gelten erst zum Zeitpunkt der Veräußerung der durch Ausübung des Optionsscheins erworbenen Anteile als entstanden und unterliegen somit erst dann der Besteuerung.
(3)Die in Absatz 2 beschriebenen Erträge entsprechen der Differenz zwischen dem Marktwert der Anteile zum Zeitpunkt der Veräußerung und ihrem Erwerbspreis. Sie unterliegen der Besteuerung nach nationalem Recht.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen des EU-ESO ausgegebenen Optionsscheine und die daraus resultierenden zugrunde liegenden Anteile einer steuerlichen Behandlung unterliegen, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die für andere Anteilsoptionen oder ähnliche Instrumente nach ihrem nationalen Recht gilt, sofern alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
KAPITEL IX – SCHLIEẞUNG VON SOLVENTEN GESELLSCHAFTEN MIT DER RECHTSFORM EU INC.
Artikel 80
Auflösung
(1)Wird eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. mit dem Ziel einer solventen Liquidation aufgelöst, so übermittelt sie gemäß Artikel 27 die Informationen über die Auflösung vollständig online an das Unternehmensregister in dem Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. eingetragen ist.
(2)Nach Erhalt dieser Informationen aktualisiert das in Absatz 1 genannte Unternehmensregister unverzüglich den Status der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc., um kenntlich zu machen, dass sie sich in Liquidation befindet, und macht diese Informationen gemäß Artikel 25 zugänglich.
Artikel 81
Nichtigkeit
(1)Die Nichtigkeit einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc., die zu ihrer Liquidation führt, wird nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung aus folgenden Gründen ausgesprochen:
a)Die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. verfügt nicht über gültige Gesellschaftsstatuten nach den Artikeln 7 und 8, einschließlich des Umstands, dass in den Gesellschaftsstatuten weder die Firma der Gesellschaft oder der Unternehmensgegenstand noch die Zeichnung der ersten Anteile angegeben sind.
b)Die Tätigkeiten der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. sind rechtswidrig oder verstoßen gegen die öffentliche Ordnung.
c)Nicht alle Gründungsmitglieder verfügen zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft über die erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit.
Abgesehen von den in diesem Absatz genannten Nichtigkeitsgründen können Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. aus keinem Grund inexistent, absolut oder relativ nichtig sein oder für nichtig erklärt werden.
(2)Eine gerichtliche Nichtigkeitsentscheidung kann Dritten entgegengehalten werden, sobald sie vom Unternehmensregister gemäß Artikel 25 öffentlich zugänglich gemacht wurde. Dritte können die gerichtliche Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe anfechten.
(3)Die Nichtigkeit berührt als solche nicht die Gültigkeit von Verpflichtungen, die die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. eingegangen ist oder die ihr gegenüber eingegangen wurden und die ungeachtet der Liquidation vollstreckbar bleiben.
(4)Die Beziehungen zwischen den Anteilseignern der für nichtig erklärten Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. unterliegen dem Recht des Eintragungsmitgliedstaats.
(5)Anteilseigner der für nichtig erklärten Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. sind weiterhin verpflichtet, die in das Kapital eingebrachten Einlagen zu leisten, soweit die gegenüber Gläubigern eingegangenen Verpflichtungen dies erfordern.
Artikel 82
Einmalige Übermittlung von Daten und digitale Kommunikation während der Liquidation
(1)Die Einreichung beim Unternehmensregister erfolgt vollständig online gemäß Artikel 27.
(2)Die Urkunden und Informationen im Zusammenhang mit der Liquidation werden vom Unternehmensregister gemäß Artikel 25 zugänglich gemacht.
(3)Nach der Einreichung von Urkunden und Informationen im Zusammenhang mit der solventen Liquidation einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc., einschließlich der nach Artikel 25 erforderlichen Informationen und Urkunden, bei dem Unternehmensregister, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, unterrichtet dieses Unternehmensregister unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden dieses Mitgliedstaats digital über die Änderung des Status der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc.
(4)Eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. ist nicht verpflichtet, im Rahmen ihrer Liquidation einer anderen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats die in Absatz 1 genannten Informationen zu übermitteln. Das Unternehmensregister tauscht diese Informationen unverzüglich digital mit den betreffenden nationalen Behörden aus.
(5)Nach der Übermittlung gemäß Artikel 80 sind die Gläubiger berechtigt, ihre Forderungen vollständig online bei der Gesellschaft oder dem Liquidator anzumelden. Die Anmeldung solcher Forderungen unterliegt nicht den nationalen Anforderungen an die physische Form oder die notarielle Beurkundung.
Artikel 83
Beschleunigte Liquidation
(1)Eine solvente Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. kann ein beschleunigtes Liquidationsverfahren in Anspruch nehmen, sofern zum Zeitpunkt des Beschlusses oder des Ereignisses, der beziehungsweise das ihre Auflösung nach Artikel 80 auslöst, die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)Die EU Inc. hat ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt.
b)Die EU Inc. verfügt über keine Vermögenswerte, oder alle entsprechenden Vermögenswerte haben vor der Übermittlung der Auflösungsmitteilung oder gleichzeitig damit zu Ausschüttungen an die Anteilseigner gemäß Artikel 72 geführt.
c)Die EU Inc. hat keine Verbindlichkeiten.
d)Die EU Inc. ist nicht Gegenstand eines laufenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens.
(2)Hat die EU Inc. Verbindlichkeiten, so gilt die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe c als erfüllt, wenn die EU Inc. den Nachweis erbringt, das alle bekannten Gläubiger in die Einleitung des beschleunigten Verfahrens einwilligen.
(3)Die Geschäftsführer haften gegenüber den Gläubigern persönlich und gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für Schäden, die sich aus einer falschen oder betrügerischen Einwilligungserklärung gemäß diesem Artikel ergeben.
(4)Im Falle einer gerichtlich angeordneten Auflösung kann das Gericht das beschleunigte Liquidationsverfahren genehmigen, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, es sei denn, die Gründe für die Auflösung umfassen rechtswidrige Tätigkeiten oder Belange der öffentlichen Ordnung.
(5)Die Bücher und Aufzeichnungen der EU Inc. werden von der hierzu von der Hauptversammlung oder vom Gericht bestellten Person sechs Jahre lang aufbewahrt.
Artikel 84
Beschleunigtes Liquidationsverfahren
(1)Eine EU Inc. kann das beschleunigte Liquidationsverfahren einleiten, indem sie die in Artikel 80 genannte Auflösungsmitteilung gleichzeitig mit einem Antrag auf Löschung aus dem Unternehmensregister, in dem sie eingetragen ist, einreicht.
In dem Antrag ist der Name der Geschäftsführer anzugeben, die die Gesellschaft für die Zwecke des beschleunigten Verfahrens vertreten.
(2)Bei der Einreichung ist Folgendes beizufügen:
a)eine durch qualifizierte elektronische Signaturen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 authentifizierte Erklärung aller Geschäftsführer der EU Inc., wonach die in Artikel 83 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
b)der Liquidationsabschluss;
c)der Nachweis der Einwilligung der Gläubiger, falls Verbindlichkeiten bestehen;
d)die Erklärung der bestellten Person nach Artikel 83 Absatz 5, die durch qualifizierte elektronische Signaturen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 authentifiziert wurde, in der sie sich verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen nach der Löschung der Gesellschaft aus dem Unternehmensregister für einen Zeitraum von sechs Jahren aufzubewahren.
(3)Die Einreichung erfolgt vollständig online gemäß Artikel 27 Absatz 5.
(4)Die in Absatz 2 genannten Urkunden und Informationen werden gemäß Artikel 25 zugänglich gemacht.
Artikel 85
Widerspruch von Gläubigern
(1)Gläubiger der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc., die Gegenstand eines beschleunigten Liquidationsverfahrens ist, können innerhalb von 30 Tagen nach der Offenlegung der in Artikel 84 Absatz 4 genannten Urkunden und Informationen Widerspruch dagegen einlegen und die Einleitung des ordentlichen Liquidationsverfahrens beantragen.
Gläubiger, die dem beschleunigten Verfahren ursprünglich zugestimmt hatten, können ebenfalls Widerspruch dagegen einlegen, sofern sie stichhaltige Gründe für die Änderung ihres Standpunkts anführen.
(2)Gläubiger reichen ihre Einwände beim Unternehmensregister ein, in dem die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. eingetragen ist, und legen die Gründe für ihre Forderung gegenüber der EU Inc. dar. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Einreichung vollständig online erfolgen kann.
(3)Sind die Forderungen begründet, lehnt das Unternehmensregister die Einleitung des beschleunigten Verfahrens ab und unterrichtet die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. über die Gründe für seine Entscheidung, einschließlich der Informationen über die widersprechenden Gläubiger und der Gründe für ihre Forderungen.
(4)Das Unternehmensregister kann auch die Einwände von Gläubigern berücksichtigen, die nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, aber vor der Löschung der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. aus dem Register eingereicht wurden.
(5)Die Löschung der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. aus dem Unternehmensregister berührt nicht die Rechte von Gläubigern, deren Forderungen noch geprüft oder während des beschleunigten Verfahrens nicht eingereicht wurden. Diese Gläubiger können
a)ihre Rechte gegenüber der Geschäftsführung ausüben, die persönlich und gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für alle nicht beglichenen Verbindlichkeiten haftet, und
b)über die bestellte Person nach Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe d die Bücher und Aufzeichnungen der Gesellschaft einsehen.
Artikel 86
Fristen für den Abschluss des Verfahrens
(1)Ist nach nationalem Recht eine steuerliche Unbedenklichkeitserklärung erforderlich, so übermittelt die Steuerbehörde des Mitgliedstaats, in dem die EU Inc. eingetragen ist, diese Erklärung innerhalb von 30 Tagen nach der Offenlegung der in Artikel 84 Absatz 4 genannten Urkunden und Informationen an das Unternehmensregister. Die Steuerbehörde kann innerhalb derselben Frist Widerspruch gegen das beschleunigte Verfahren einlegen.
(2)Muss die Steuerbehörde vor Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 zusätzliche Informationen berücksichtigen oder zusätzliche Tätigkeiten ausüben, so teilt sie dem Unternehmensregister mit, dass eine Verlängerung der in Absatz 1 genannten Frist, die um höchstens weitere 30 Tage verlängert werden kann, erforderlich ist.
(3)Teilt die Steuerbehörde dem Unternehmensregister ihren Standpunkt nicht vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist oder im Falle einer Verlängerung der in Absatz 2 genannten Frist mit, wird davon ausgegangen, dass eine steuerliche Unbedenklichkeitserklärung erteilt wurde oder dass die Steuerbehörde keine Einwände gegen das beschleunigte Verfahren hat.
Artikel 87
Löschung aus dem Unternehmensregister
(1)Nach Ablauf der in den Artikeln 85 und 86 genannten Fristen aktualisiert das Unternehmensregister den Status der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und streicht oder löscht die Eintragung der EU Inc., sofern
a)keine Einwände von Gläubigern nach Artikel 85 erhoben wurden und
b)die nationale Steuerbehörde gemäß Artikel 86 eine steuerliche Unbedenklichkeitserklärung erteilt oder keine Einwände gegen das beschleunigte Verfahren erhoben hat.
(2)Mit der Streichung oder Löschung aus dem Unternehmensregister verliert die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. ihre Rechtspersönlichkeit.
(3)Die Änderung des Status sowie die Streichung oder Löschung der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. aus dem Unternehmensregister werden gemäß Artikel 25 öffentlich zugänglich gemacht.
KAPITEL X – INSOLVENZVERFAHREN
ABWICKLUNG INSOLVENTER GESELLSCHAFTEN MIT DER RECHTSFORM EU INC., BEI DENEN ES SICH UM INNOVATIVE START-UPS HANDELT
Artikel 88
Anwendungsbereich der vereinfachten Abwicklung von innovativen Start-ups mit der Rechtsform EU Inc.
(1)Dieses Kapitel gilt für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., bei denen es sich um innovative Start-ups handelt.
(2)Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „innovatives Start-up“ eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc., die die Kriterien nach [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf den Vorschlag für eine Empfehlung der Kommission zur Definition innovativer Unternehmen, innovativer Start-ups und innovativer Scale-ups, C(2026) 1800] erfüllt.
Artikel 89
Vorschriften zur Abwicklung innovativer Start-ups
(1)Insolvente innovative Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. können die Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens gemäß diesem Kapitel beantragen.
(2)Ein innovatives Start-up mit der Rechtsform EU Inc. gilt für die Zwecke des vereinfachten Abwicklungsverfahrens als zahlungsunfähig, wenn es generell nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen. Die Mitgliedstaaten legen klare, einfache und leicht feststellbare Voraussetzungen fest, unter denen davon auszugehen ist, dass ein innovatives Start-up mit der Rechtsform EU Inc. generell nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen.
Artikel 90
Insolvenzverwalter
(1)Bei der Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens wird ein Insolvenzverwalter im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bestellt.
(2)Abweichend von Absatz 1 kann der Schuldner, ein Gläubiger oder eine Gruppe von Gläubigern beantragen, dass kein Insolvenzverwalter bestellt wird, sofern das innovative Start-up mit der Rechtsform EU Inc. nachweist, dass es über eine aktuelle Bilanz verfügt und den zuständigen nationalen Behörden seine jüngste vorgeschriebene Jahresbilanz vorgelegt hat.
Artikel 91
Kommunikationsmittel
Im vereinfachten Abwicklungsverfahren erfolgt die gesamte Kommunikation zwischen dem Gericht oder der zuständigen Behörde, dem Insolvenzverwalter und den verfahrensbeteiligten Parteien auf digitalem Wege.
Artikel 92
Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens
(1)Ein insolventes innovatives Start-up mit der Rechtsform EU Inc. oder jeder Gläubiger dieses insolventen innovativen Start-ups kann bei einem Gericht oder einer zuständigen Behörde die Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens beantragen.
(2)Der Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens ist unter Verwendung eines Standardformulars zu stellen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand ist nicht verpflichtend.
(3)Das in Absatz 2 genannte Standardformular enthält mindestens folgende Angaben:
a)den Namen, die Registernummer sowie den Sitz oder, falls abweichend, die Anschrift des Schuldners, wenn es sich bei einem innovativen Start-up mit der Rechtsform EU Inc. um eine juristische Person handelt;
b)den Namen, gegebenenfalls die Registernummer sowie die Anschrift des Schuldners oder, falls die Anschrift geschützt ist, den Geburtsort und das Geburtsdatum des Schuldners, wenn es sich bei einem innovativen Start-up mit der Rechtsform EU Inc. um einen Einzelunternehmer handelt;
c)ein Verzeichnis der Vermögenswerte des innovativen Start-ups mit der Rechtsform EU Inc.;
d)den Namen, die Anschrift oder sonstige Kontaktdaten der Gläubiger des innovativen Start-ups mit der Rechtsform EU Inc., wie sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt sind;
e)das Verzeichnis der Forderungen gegenüber dem innovativen Start-up mit der Rechtsform EU Inc., wobei für jede Forderung der Betrag, die Hauptforderung und gegebenenfalls die Zinsen sowie das Entstehungsdatum der Forderung und, sofern davon abweichend, das Fälligkeitsdatum angegeben wird;
f)Angabe, ob für eine bestimmte Forderung eine dingliche Sicherheit oder ein Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wird und, wenn ja, welche Vermögenswerte Gegenstand der Sicherheit sind.
(4)Die Kommission legt das in Absatz 3 genannte Standardformular im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum [Amt für Veröffentlichungen: der letzte Tag des 24. Monats, der auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt] fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 93
Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens
Das Gericht oder die zuständige Behörde entscheidet unverzüglich über den Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens sowie über den Antrag, dass gemäß Artikel 90 Absatz 2 kein Insolvenzverwalter bestellt wird.
Artikel 94
Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen
Schuldnern wird die Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen von Rechts wegen oder auf Entscheidung des Gerichts oder der zuständigen Behörde, das beziehungsweise die das Verfahren durchführt, gewährt.
Artikel 95
Anmeldung und Feststellung von Forderungen
(1)Wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren eröffnet, erstellt der Insolvenzverwalter oder in Ermangelung dessen der Schuldner ein Verzeichnis der Gläubiger und Forderungen.
(2)Der Insolvenzverwalter oder in Ermangelung dessen das Gericht oder die zuständige Behörde setzt alle bekannten Gläubiger im Wege individueller Mitteilungen von dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis in Kenntnis und gibt die Frist für die Erhebung von Einwänden oder Bedenken an. Die Forderungen gegen den im Verzeichnis aufgeführten Schuldner gelten als angemeldet, ohne dass die betroffenen Gläubiger weitere Maßnahmen ergreifen müssen.
(3)Jeder Gläubiger kann Forderungen, die nicht in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt sind, innerhalb einer im nationalen Recht festgelegten Frist, die 30 Tage ab dem Eingang der in Absatz 2 genannten individuellen Mitteilung oder ab der Veröffentlichung der Eröffnung des vereinfachten Abwicklungsverfahrens im Insolvenzregister nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, nicht überschreiten darf, anmelden oder innerhalb dieser Frist Einwände oder Bedenken gegen die in dem Verzeichnis aufgeführten Forderungen erheben.
(4)Erhebt ein Gläubiger innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einwände oder Bedenken, so gilt eine Forderung, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt ist, als unbestritten und wird wie dort angegeben endgültig festgestellt.
(5)Über die strittigen Forderungen entscheidet unverzüglich das Gericht oder die zuständige Behörde. Das Gericht oder die zuständige Behörde kann beschließen, das vereinfachte Abwicklungsverfahren in Bezug auf unbestrittene Forderungen fortzusetzen.
Artikel 96
Entscheidung über das anzuwendende Verfahren
(1)Im vereinfachten Abwicklungsverfahren nimmt der Insolvenzverwalter oder in Ermangelung dessen der Schuldner nach Feststellung der Insolvenzmasse die Verwertung des Vermögens und die Ausschüttung der Erlöse vor.
(2)Das Gericht oder die zuständige Behörde kann jedoch eine Entscheidung über den Abschluss des vereinfachten Abwicklungsverfahrens ohne Verwertung des Vermögens treffen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a)Die Insolvenzmasse enthält keine Vermögenswerte.
b)Die Vermögenswerte der Insolvenzmasse sind von so geringem Wert, dass die mit ihrer Veräußerung und der Ausschüttung des Erlöses verbundenen Kosten oder der damit verbundene Verwaltungsaufwand nicht gerechtfertigt wären.
c)Der offensichtliche Wert belasteter Vermögenswerte ist niedriger als der den gesicherten Gläubigern geschuldete Betrag, und das Gericht oder die zuständige Behörde hält es für gerechtfertigt, diesen gesicherten Gläubigern die Übernahme der Vermögenswerte zu gestatten.
(3)Nimmt der Insolvenzverwalter die Verwertung des Vermögens des Schuldners gemäß Absatz 1 vor, so gibt er auch die Art und Weise der Verwertung an. Für die Veräußerung eines Vermögenswerts des Schuldners nutzt der Insolvenzverwalter das in Artikel 97 genannte elektronische Auktionssystem, es sei denn, dies ist angesichts der Art des Vermögenswerts oder der Umstände des Verfahrens nicht geeignet.
Artikel 97
Elektronische Auktionssysteme für die Veräußerung der Vermögenswerte des Schuldners
(1)Jeder Mitgliedstaat stellt bis zum [Amt für Veröffentlichungen: der letzte Tag des 24. Monats, der auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt] sicher, dass in seinem Hoheitsgebiet eine oder mehrere elektronische Auktionsplattformen eingerichtet und gewartet werden, die für die Veräußerung der Vermögenswerte der Insolvenzmasse des innovativen Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. im vereinfachten Abwicklungsverfahren vorgesehen sind.
(2)Die Mitgliedstaaten können die Nutzung der in Absatz 1 genannten elektronischen Auktionssysteme auf die Veräußerung von Geschäftsbereichen oder Vermögenswerten des Schuldners ausweiten, die Gegenstand anderer Arten von Insolvenzverfahren sind, die in ihrem Hoheitsgebiet eröffnet wurden.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die elektronischen Auktionsplattformen allen natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder Eintragungsort in ihrem Hoheitsgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zugänglich sind. Der Zugang zum Auktionssystem kann der elektronischen Identifizierung des Nutzers unterliegen, wobei Personen mit Wohnsitz oder Eintragungsort in einem anderen Mitgliedstaat elektronische Identifizierungsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nutzen können.
Artikel 98
Vernetzung der elektronischen Auktionssysteme
(1)Die Kommission richtet ein System für die Vernetzung der in Absatz 97 genannten nationalen elektronischen Auktionssysteme im Wege von bis zum [Amt für Veröffentlichungen: der letzte Tag des 36. Monats, der auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt] zu erlassenden Durchführungsrechtsakten ein. Das System besteht aus nationalen elektronischen Auktionssystemen, die über das Europäische Justizportal verknüpft sind, das als zentraler elektronischer Zugangspunkt im System dient. Das System stellt in allen Amtssprachen der Union Informationen über alle auf nationalen elektronischen Auktionsplattformen angekündigten Auktionsverfahren bereit, ermöglicht Suchen zwischen diesen Verfahren und enthält Hyperlinks zu den Seiten der nationalen Systeme, auf denen Angebote direkt eingereicht werden können.
(2)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Spezifikationen und Verfahren fest, die für die Vernetzung der nationalen elektronischen Auktionssysteme der Mitgliedstaaten erforderlich sind, und legt Folgendes fest:
a)die technischen Spezifikationen für die digitale Kommunikation und den digitalen Informationsaustausch auf der Grundlage der festgelegten Schnittstellenspezifikation für das System zur Vernetzung der elektronischen Auktionssysteme;
b)die technischen Maßnahmen, durch die die IT-Mindestsicherheitsstandards für die Übermittlung und Verbreitung von Informationen innerhalb des Systems zur Vernetzung der elektronischen Auktionssysteme gewährleistet werden;
c)die Mindestinformationen, die über die zentrale Plattform zugänglich gemacht werden müssen;
d)die Mindestkriterien für die Präsentation angekündigter Auktionsverfahren über das Europäische Justizportal;
e)die Mindestkriterien für die Suche nach angekündigten Auktionsverfahren über das Europäische Justizportal;
f)die Mindestkriterien für die Verweisung der Nutzer an die Plattform des nationalen Auktionssystems des betreffenden Mitgliedstaats, auf der sie ihre Angebote direkt im angekündigten Auktionsverfahren einreichen können;
g)die Mittel und technischen Voraussetzungen für die Verfügbarkeit der durch das Vernetzungssystem angebotenen Dienste,
h)die Verwendung der europäischen einheitlichen Kennung nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132,
i)die Angabe, auf welche personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann;
j)Datenschutzgarantien.
(3)Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 99
Kosten der Einrichtung und Verknüpfung elektronischer Auktionssysteme
(1)Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten der Einrichtung und Anpassung seiner in Artikel 97 genannten nationalen elektronischen Auktionssysteme zur Herstellung der Interoperabilität mit dem Europäischen Justizportal sowie die Kosten der Verwaltung, des Betriebs und der Instandhaltung dieser Systeme. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, Zuschüsse zur Unterstützung dieser Vorhaben im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union zu beantragen.
(2)Die Einrichtung, Instandhaltung und Weiterentwicklung des Systems zur Vernetzung der elektronischen Auktionssysteme nach Artikel 51 wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert.
Artikel 100
Zuständigkeiten der Kommission im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im System der Vernetzung elektronischer Auktionsplattformen
(1)Die Kommission nimmt die Zuständigkeiten des Verantwortlichen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 2018/1725 im Einklang mit ihren diesbezüglich im vorliegenden Artikel festgelegten Zuständigkeiten wahr.
(2)Die Kommission legt die notwendigen Grundsätze fest und wendet die notwendigen technischen Lösungen an, um ihre Zuständigkeiten im Aufgabenbereich des Verantwortlichen zu erfüllen.
(3)Die Kommission setzt die technischen Maßnahmen um, die erforderlich sind, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten bei der Übermittlung, insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit bei der Übermittlung zum und vom Europäischen Justizportal, zu gewährleisten.
(4)Für Informationen aus verknüpften nationalen Auktionssystemen gilt, dass keine personenbezogenen Daten von betroffenen Personen im Europäischen Justizportal gespeichert werden. Sämtliche derartige Daten werden in den von den Mitgliedstaaten oder anderen Stellen betriebenen nationalen Auktionssystemen gespeichert.
Artikel 101
Veräußerung der Vermögenswerte durch elektronische Auktion
(1)Die elektronische Versteigerung von Vermögenswerten der Insolvenzmasse im vereinfachten Abwicklungsverfahren wird rechtzeitig im Voraus auf der in Artikel 97 genannten elektronischen Auktionsplattform bekannt gegeben.
(2)Der Insolvenzverwalter informiert alle bekannten Gläubiger durch individuelle Mitteilungen über den Gegenstand, die Uhrzeit und den Tag der elektronischen Auktion sowie über die Voraussetzungen für die Teilnahme daran.
(3)Alle interessierten Personen dürfen an der elektronischen Auktion teilnehmen und Gebote abgeben. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Voraussetzungen festlegen, unter denen die bestehenden Anteilseigner oder Führungskräfte des Schuldners zur Teilnahme berechtigt sind.
Artikel 102
Entscheidung über den Abschluss des vereinfachten Abwicklungsverfahrens
(1)Das Gericht oder die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Antrags auf Eröffnung des vereinfachten Abwicklungsverfahrens über den Abschluss des Verfahrens. Die Frist kann einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn für die Veräußerung der Geschäftsbereiche oder Vermögenswerte des Schuldners oder für die Ausschüttung der Erlöse zusätzliche Zeit benötigt wird. Wenn keine solche Verlängerung erfolgt oder die verlängerte Frist abläuft, wird das Verfahren automatisch in ein ordentliches Abwicklungsverfahren überführt.
(2)Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, löst die Entscheidung über den Abschluss des vereinfachten Abwicklungsverfahrens die einschlägigen Maßnahmen nach nationalem Recht aus, die zum Verlust der Rechtspersönlichkeit des innovativen Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. führen.
KAPITEL XI – UNZULÄSSIGE ANFORDERUNGEN
Artikel 103
Liste der unzulässigen Anforderungen
(1)Sofern dies nicht objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, behandeln die Mitgliedstaaten Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. hinsichtlich aller Aspekte ihrer Tätigkeiten und Geschäftsbereiche nicht weniger günstig als andere Kapitalgesellschaften, die nach ihrem nationalen Recht gegründet wurden.
(2)Ein Mitgliedstaat darf in Bezug auf Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, Folgendes weder einführen noch aufrechterhalten:
a)unbeschadet der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen Kriterien, nach denen diese Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. aufgrund ihres Sitzes in einem anderen Mitgliedstaat keinen Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben oder nach denen diese Gesellschaften aufgelöst und neu gegründet werden oder eine Tochtergesellschaft gründen müssen, um förderfähig zu sein;
b)Maßnahmen, mit denen auf der Grundlage des Sitzes für die Aufnahme oder Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit eine Genehmigung oder eine andere Anforderung vorgeschrieben wird;
c)die Anforderung, über einen örtlichen Vertreter oder eine physische Präsenz in diesem Mitgliedstaat zu verfügen, um ein Verfahren abzuschließen, das für die Aufnahme oder Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder für die Erteilung einer Genehmigung erforderlich ist;
d)Maßnahmen, mit denen die Nutzung eines in einem anderen Mitgliedstaat eingerichteten Zahlungskontos für die Zwecke des Abschlusses eines Verfahrens, das für die Aufnahme oder Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Erteilung einer Genehmigung erforderlich ist, verweigert wird.
(3)Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
a)„Genehmigung“ eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung, die rechtlich oder tatsächlich von einer zuständigen Behörde verlangt wird, um Zugang zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu erhalten, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben oder sie zu beenden;
b)„Anforderung“ eine Anforderung im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Richtlinie 2006/123/EG.
KAPITEL VII – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 104
Datenschutz
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung gelten die Verordnung (EU) 2016/679 und die Verordnung (EU) 2018/1725.
Artikel 105
Rechnungslegung
Die EU Inc. unterliegt den Anforderungen der geltenden Rechnungslegungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat. Artikel 26 gilt jedoch für die Einreichung und öffentliche Zugänglichkeit von Rechnungslegungsunterlagen der EU Inc.
Artikel 106
Maßregeln
(1)Die Mitgliedstaaten sehen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßregeln zumindest für den Fall vor, dass
a)die Einreichung der Urkunden und Informationen nach den Artikeln 25 Absatz 1, 40 Absatz 2, 82, 84 Absatz 2 und 92 Absatz 4 unterbleibt;
b)die Aktualisierung der eingereichten Urkunden und Informationen sowie die Einreichung von Änderungen innerhalb der in Artikel 27 festgelegten Fristen unterbleibt;
c)die Einreichung und Aktualisierung der erforderlichen Informationen im digitalen Anteilsregister gemäß den Artikeln 54, 66 Absatz 2 und 67 Absatz 6 unterbleibt;
d)eine falsche oder irreführende Erklärung nach Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe a abgegeben wird.
(2)Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Maßregeln nach Absatz 1 durchgesetzt werden.
Artikel 107
Ausschüsse
(1)Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS-Ausschuss) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Im Hinblick auf Kapitel X wird die Kommission von dem durch Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss (Insolvenzausschuss) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 108
Berichterstattung und Überprüfung
(1)Die Kommission führt bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Datum = fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] eine Bewertung der Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung des Berichts erforderlichen Informationen.
In dem Bericht der Kommission werden insbesondere die Einführung der neuen Rechtsform EU Inc., die Art und Weise, wie die Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. gegründet wurden, und die Zahl der über die zentrale EU-Schnittstelle und mit harmonisierten Mustern erfolgten Gründungen bewertet.
(2)Alle fünf Jahre ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Datum = fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] überprüft die Kommission den in Artikel 16 Absatz 2 genannten Betrag anhand des gemäß der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Harmonisierten Verbraucherpreisindexes (HVPI).
Artikel 109
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem [Amt für Veröffentlichungen: der letzte Tag des 12. Monats, der auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt]. Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
[ZU ERGÄNZEN]
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3
1.2.Politikbereich(e)3
1.3.Ziel(e)3
1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)3
1.3.2.Einzelziel(e)3
1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3
1.3.4.Leistungsindikatoren3
1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative4
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5
1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8
2.1.Überwachung und Berichterstattung8
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8
2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12
3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12
3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12
3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17
3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird22
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24
3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24
3.2.3.3.Mittel insgesamt24
3.2.4.Geschätzter Personalbedarf25
3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25
3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26
3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt26
3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28
3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28
3.2.7.Beiträge Dritter28
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29
4.Digitale Aspekte29
4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz30
4.2.Daten30
4.3.Digitale Lösungen31
4.4.Interoperabilitätsbewertung31
4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung über das 28. Regime für einen gesellschaftsrechtlichen Rahmen – „EU Inc.“
1.2.
Politikbereich(e)
Gesellschaftsrecht/Binnenmarkt
1.3.
Ziel(e)
1.3.1.
Allgemeine(s) Ziel(e)
Allgemeines Ziel Nr. 1:
Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von EU-Gesellschaften und der EU-Wirtschaft sowie zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarkts
Allgemeines Ziel Nr. 2:
Schaffung besserer Bedingungen für Unternehmensgründungen und besserer Investitionsmöglichkeiten sowie für Wachstum und Expansion von Unternehmen, insbesondere Start-ups und Scale-ups, in der EU
1.3.2.
Einzelziel(e)
Einzelziel Nr. 1
Schaffung eines gemeinsamen gesellschaftsrechtlichen Rahmens für Unternehmen, insbesondere Start-ups und Scale-ups, in der EU
Einzelziel Nr. 2
Bereitstellung einfacher und effizienter gesellschaftsrechtlicher Vorschriften und Verfahren für den gesamten Lebenszyklus einer Gesellschaft
Einzelziel Nr. 3
Sicherstellung günstiger Rahmenbedingungen für Investitionen durch die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften
1.3.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.
Erwartete Ergebnisse:
— Vereinfachte und harmonisierte gesellschaftsrechtliche Vorschriften in allen EU-Mitgliedstaaten
— Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Unternehmen, insbesondere Start-ups und Scale-ups
— Verstärkte Investitionen in EU-Unternehmen, insbesondere in Start-ups und Scale-ups
— Verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen auf dem Weltmarkt
Voraussichtliche Auswirkungen:
— Positive Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU
— Steigerung der Attraktivität der EU als Standort für die Gründung und Expansion von Unternehmen
— Verbesserter Zugang zu Finanzmitteln für EU-Unternehmen
— Besseres Funktionieren des Binnenmarkts und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
1.3.4.
Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.
Indikator für das allgemeine Ziel Nr. 1: Gesamtzahl der pro Jahr neu gegründeten Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. (sowohl der ganz neu gegründeten als auch der durch innerstaatliche Umwandlungen, grenzüberschreitende Umwandlungen, Spaltungen oder Verschmelzungen gegründeten). Datenquelle: System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS).
Indikator für das allgemeine Ziel Nr. 2: Zahl der pro Jahr ganz neu gegründeten Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., Zahl der Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., die über die zentrale EU-Schnittstelle im beschleunigten Verfahren gegründet wurden; Zahl der erfolgreichen Investitionsrunden von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc.; Anteil der Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., die den EU-Anteilsoptionsplan nutzen. . Datenquellen: Daten aus dem BRIS und von nationalen Behörden sowie gezielte Folgeerhebungen oder -studien.
1.4.
Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Der vorläufige Zeitplan für die Durchführung sieht wie folgt aus:
— 2026/27 Annahme der Verordnung
— 2027 Annahme der Durchführungsverordnung(en)
— 2028 Geltungsbeginn
1.5.2.
Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Im Zusammenhang mit diesem Vorschlag besteht ein großer Mehrwert von Maßnahmen auf EU-Ebene, da der Schwerpunkt auf der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit durch die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens liegt. Durch eine bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten allein wäre es nicht möglich, der Fragmentierung des Binnenmarkts entgegenzuwirken. Im Gegenteil: Derartige Kooperationen könnten zu einer weiteren Fragmentierung führen. Gründer wären bei der Gründung und Führung von Unternehmen in der EU weiterhin mit Herausforderungen konfrontiert, Start-ups und Scale-ups wären nach wie vor nicht in der Lage, die Größe des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen, und einige würden ihren Standort in Drittländer mit attraktiveren Wachstumsbedingungen verlagern.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): Die vorgeschlagene EU-Maßnahme dürfte einen erheblichen Mehrwert generieren, da sie ein harmonisiertes und attraktives Unternehmensumfeld schafft, das Wachstum und die Expansion von Start-ups und Scale-ups erleichtert und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft insgesamt erhöht. Dies wiederum dürfte zu mehr Investitionen, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zu Wirtschaftswachstum führen, was letztlich den Bürgern, den Unternehmen und der EU-Wirtschaft zugutekommt.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Bei dieser Initiative werden die bisherigen Erkenntnisse aus der Entwicklung des Gesellschaftsrechts der EU berücksichtigt, darunter:
— die für große Aktiengesellschaften konzipierte Rechtsform „Societas Europaea“ (SE), die nur von bestehenden Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder nationalen Gesellschaften mit Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten gegründet werden kann und ein gezeichnetes Mindestkapital von 120 000 EUR erfordert, sodass sie für neu gegründete Start-ups nicht geeignet ist,
— die Gesellschaftsrechtsrichtlinie, mit der die nationalen Vorschriften und Verfahren, einschließlich der Online-Gründung, der Offenlegungspflichten, der digitalen Verfahren und des grenzüberschreitenden Geschäftsbetriebs, harmonisiert werden, die sogenannten Gründungsanforderungen (d. h. die für die Gründung einer Gesellschaft bestehenden Anforderungen) jedoch weitgehend im nationalen Recht festgelegt bleiben. Darüber hinaus sind die Vorschriften in den Mitgliedstaaten nach wie vor fragmentiert, insbesondere gibt es keine harmonisierten Vorschriften für vereinfachte Gesellschaftsformen in der EU.
1.5.4.
Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Diese Initiative ist vollständig mit dem neuen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar und soll aus dem Binnenmarkt- und Zollprogramm finanziert werden. Dieser Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit den Zielen des Programms, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken, die Digitalisierung voranzutreiben, den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Rechtssicherheit in einem technologieorientierten Zeitalter zu gewährleisten. Im Entwurf des Vorschlags für eine „Verordnung zur Einrichtung des Binnenmarkt- und Zollprogramms für den Zeitraum 2028-2034“ wird die Vereinbarkeit des Vorschlags für das 28. Regime mit dem Binnenmarktprogramm eindeutig festgestellt: „Die bevorstehende 28. Regelung für Unternehmen wird unmittelbar zur Wettbewerbsfähigkeit der Union beitragen“.
1.5.5.
Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Im Entwurf des Vorschlags für eine „Verordnung zur Einrichtung des Binnenmarkt- und Zollprogramms für den Zeitraum 2028-2034“ wird das Gesellschaftsrecht in den von dem Programm betroffenen Politikbereichen aufgeführt, wobei die Haushaltslinie 05.03.01.02. und operative Mittel in Höhe von rund 4 Mio. EUR pro Jahr im Zeitraum 2028-2034 zugewiesen werden.
1.6.
Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
–
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
–
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
–Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2028 bis 2031,
–Anschließend reguläre Umsetzung
1.7.
Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Dieser Vorschlag baut auf dem bestehenden System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern auf. Die Mittelzuweisungen werden für die Weiterentwicklung des Systems und der ihm zugrunde liegenden Technologie und insbesondere für die Schaffung einer zentralen EU-Schnittstelle für die Gründung und Anmeldung von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. verwendet.
2.
VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.
Überwachung und Berichterstattung
Die Kommission wird diese Verordnung bewerten und dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss innerhalb von fünf Jahren nach Geltungsbeginn der Verordnung einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vorlegen. In dem Bericht der Kommission werden insbesondere die Annahme der neuen Rechtsform der EU Inc., die Art und Weise der Gründung von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. und die Anzahl der Gründungen über die zentrale EU-Schnittstelle und mit harmonisierten Vorlagen bewertet.
Diese Initiative baut auf dem bereits bestehenden System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) auf und entwickelt es weiter, ohne die regelmäßige Überwachung und Berichterstattung des BRIS-Systems zu verändern, die auf einen wöchentlichen, vierteljährlichen und jährlichen Rhythmus festgelegt ist.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.
Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Diese Initiative baut auf dem bereits bestehenden System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) auf, das von der Kommission (GD DIGIT und GD JUST) entwickelt wurde, und entwickelt es weiter. Dieser Vorschlag für eine neue Verordnung ändert nichts an der/den Methode(n) der Mittelverwaltung, dem Durchführungsmechanismus für die Finanzierung, den Zahlungsmodalitäten oder der Kontrollstrategie, die für das System bereits bestehen und von der Kommission angewandt werden. Die Verwaltungsstruktur für das BRIS zielt darauf ab, eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Der BRIS-Lenkungsausschuss wird von der GD JUST, die Eigentümerin des Systems ist, geleitet; ferner gehören ihm Mitglieder der Dienste an, die an der Verwaltung, dem Betrieb und der Entwicklung des BRIS beteiligt sind, darunter auch der GD DIGIT. Die Sachverständigengruppe Gesellschaftsrecht – Unternehmensregister fungiert als Forum für die Zusammenarbeit zwischen den Parteien und umfasst den Betrieb und die Entwicklung des BRIS auf EU- und nationaler Ebene.
2.2.2.
Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Die wichtigsten ermittelten Risiken betreffen:
a) Zeit- und Kostenüberschreitungen aufgrund unvorhergesehener Probleme bei der IT-Implementierung im Zusammenhang mit der weiteren IT-Entwicklung, die die Kommission benötigt, um den Umfang des bestehenden BRIS-IT-Systems zu erweitern. Dieses Risiko wird dadurch gemindert, dass das BRIS bereits besteht und ausgereift ist und auf Bausteinen beruht, die ebenfalls bereits vorhanden und ausgereift sind, namentlich dem eDelivery-Baustein.
Diesem Risiko wird bereits durch die im BRIS verwendeten Standardsysteme der internen Kontrolle Rechnung getragen, insbesondere Projektmanagementkontrollen, die für alle von der Kommission entwickelten Systeme gelten (d. h. Governance-Aufsicht, Projekt- und Risikomanagement), zu denen PM2 und die von der Kommission entwickelte Projektmanagementmethodik gehören.
b) Verzögerungen bei der Umsetzung und Einführung seitens der jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten. Dieses Risiko wird bereits durch etablierte Kommunikations- und Berichterstattungsinstrumente, Kooperationsvereinbarungen, regelmäßige Folgesitzungen und durch die proaktive technische Unterstützung der für die Umsetzung zuständigen nationalen Behörden gemindert.
2.2.3.
Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Diese Initiative berührt nicht die Kosteneffizienz der bestehenden Kontrollen.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Das BRIS wird direkt von der Kommission verwaltet, ohne externe Entwicklung oder Verwaltung. Die Komponente „Zentrale Europäische Plattform“ (European Central Platform, ECP) des Systems wird intern von der GD DIGIT entwickelt, während die Komponente „Europäischer Zugangspunkt“ (European Access Point, EAP) intern von der GD JUST entwickelt wird.
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Beiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
|
05.03.01.02.
|
Diff.
|
JA
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Beiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2.
Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.
Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
3.2.1.1.
Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
Geht von der Entwicklung eines EU-Registers und der schrittweisen Abschaffung der zentralen EU-Schnittstelle ab 2030 aus.
|
GD JUST
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2028-2034 INSGESAMT
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
05.03.01.02.
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
4,000
|
4,000
|
10,000
|
9,000
|
8,000
|
8,000
|
8,000
|
51,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
4,000
|
4,000
|
10,000
|
9,000
|
8,000
|
8,000
|
8,000
|
51,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für GD JUST
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
4,000
|
4,000
|
10,000
|
9,000
|
8,000
|
8,000
|
8,000
|
51,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
4,000
|
4,000
|
10,000
|
9,000
|
8,000
|
8,000
|
8,000
|
51,000
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2028-2034 INSGESAMT
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
4,000
|
4,000
|
10,000
|
9,000
|
8,000
|
8,000
|
8,000
|
51,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
4,000
|
4,000
|
10,000
|
9,000
|
8,000
|
8,000
|
8,000
|
51,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
MITTEL insgesamt unter der RUBRIK 05.03.01.02.
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
4,000
|
4,000
|
10,000
|
9,000
|
8,000
|
8,000
|
8,000
|
51,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
4,000
|
4,000
|
10,000
|
9,000
|
8,000
|
8,000
|
8,000
|
51,000
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
4
|
„Verwaltungsausgaben“
|
|
GD JUST
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2028-2034 INSGESAMT
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
Personalausgaben
|
0,525
|
1,050
|
1,575
|
1,575
|
1,575
|
1,575
|
1,050
|
8,925
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0.000.
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD JUST INSGESAMT
|
Mittel
|
0,525
|
1,050
|
1,575
|
1,575
|
1,575
|
1,575
|
1,050
|
8,925
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 4
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,525
|
1,050
|
1,575
|
1,575
|
1,575
|
1,575
|
1,050
|
8,925
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2028-2034 INSGESAMT
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4
|
Verpflichtungen
|
4,525
|
5,050
|
11,575
|
10,575
|
9,575
|
9,575
|
9,050
|
59,925
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
4,525
|
5,050
|
11,575
|
10,575
|
9,575
|
9,575
|
9,050
|
59,925
|
Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach durch das jährliche Haushaltsverfahren und den Lenkungsmechanismus bestimmt. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind vorläufig.
3.2.2.
Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)
Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (auf drei Dezimalstellen gerundet) Geht von der Entwicklung eines EU-Registers und der schrittweisen Abschaffung der zentralen EU-Schnittstelle ab 2030 aus.
|
Ziele und Outputs angeben
|
|
|
Jahr
2028
|
Jahr
2029
|
Jahr
2030
|
Jahr
2031
|
Jahr
2032
|
Jahr
2033
|
Jahr
2034
|
INSGESAMT
MFR 2028–2034
|
|
|
OUTPUTS
|
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINZELZIEL NR. 2 Bereitstellung einfacher und effizienter gesellschaftsrechtlicher Vorschriften und Verfahren während des gesamten Lebenszyklus des Unternehmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zentrale EU-Schnittstelle, die zu einem digitalen Register weiterentwickelt wird
|
|
|
1
|
4,000
|
1
|
4,000
|
1
|
10,000
|
1
|
9,000
|
1
|
8,000
|
1
|
8,000
|
1
|
8,000
|
7
|
51,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
1
|
4,000
|
1
|
4,000
|
1
|
10,000
|
1
|
9,000
|
1
|
8,000
|
1
|
8,000
|
1
|
8,000
|
7
|
51,000
|
|
INSGESAMT
|
1
|
4,000
|
1
|
4,000
|
1
|
10,000
|
1
|
9,000
|
1
|
8,000
|
1
|
8,000
|
1
|
8,000
|
7
|
51,000
|
3.2.3.
Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
INSGESAMT 2028-2034
|
|
|
2028
|
2023
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
|
|
|
RUBRIK 4
|
|
Personalausgaben
|
0,564
|
0,564
|
1,692
|
1,880
|
1,880
|
1,504
|
1,504
|
9,588
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 4
|
0,564
|
0,564
|
1,692
|
1,880
|
1,880
|
1,504
|
1,504
|
9,588
|
|
|
|
|
Außerhalb der RUBRIK 4
|
|
Personalausgaben
|
|
|
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 4
|
|
|
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,564
|
0,564
|
1,692
|
1,880
|
1,880
|
1,504
|
1,504
|
9,588
|
s.
Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach durch das jährliche Haushaltsverfahren und den Lenkungsmechanismus bestimmt. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind vorläufig.
3.2.4.
Geschätzter Personalbedarf
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1.
Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
4
|
4
|
5
|
5
|
5
|
5
|
5
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
|
|
• Externes Personal (in VZÄ)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Admin. Unterstützungslinie
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
4
|
4
|
5
|
5
|
5
|
5
|
5
|
3.2.4.2.
Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
|
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Admin. Unterstützungslinie
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
3.2.4.3.
Geschätzter Personalbedarf insgesamt
|
SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
4
|
4
|
5
|
5
|
5
|
5
|
5
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Admin. Unterstützungslinie
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
4
|
4
|
5
|
5
|
5
|
5
|
5
|
Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach durch das jährliche Haushaltsverfahren und den Lenkungsmechanismus bestimmt. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind vorläufig.
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
|
|
Personal aus den Dienststellen der Kommission
|
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
|
|
|
|
Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung
|
Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung
|
Zu finanzieren aus Gebühren
|
|
Planstellen
|
0
|
5
|
Nicht zutreffend
|
|
|
Externes Personal (VB, ANS, LAK)
|
|
|
|
|
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
|
Beamte und Zeitbedienstete
|
Politikmanagement, Projektmanagement
|
|
Externes Personal
|
|
3.2.5.
Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel unter Rubrik 4 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden.
Die Mittel unter den Rubriken 1-3 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein.
|
Mittel INSGESAMT für Digitales und IT
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2028-2034 INSGESAMT
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
|
|
IT-Ausgaben (intern)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 4
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
0,000
|
|
|
|
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 4
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
0,000
|
3.2.6.
Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
–
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
–
erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7.
Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Insgesamt
|
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
–
auf die Eigenmittel
–
auf die übrigen Einnahmen
–
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
|
Artikel ….
|
|
|
|
|
|
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
4. DIGITALE ASPEKTE
4.1.
Anforderungen von digitaler Relevanz
Führen Sie die Anforderungen von digitaler Relevanz in der nachstehenden Tabelle auf:
|
Anforderung
|
Beschreibung der Anforderung
|
Von der Anforderung betroffene oder sie betreffende Akteure
|
Verfahren auf übergeordneter Ebene
|
Kategorien
|
|
Artikel 10 und mehrere spezifische Artikel mit detaillierten Vorschriften für jede Verfahrensart
|
Grundsatz der rein digitalen Verfahren
Alle Verfahren innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung über die EU Inc. dürfen ausschließlich online durchgeführt werden.
|
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., Gründer, Geschäftsführer, Anteilseigner, potenzielle Investoren, Liquidatoren
|
Gründung von Gesellschaften, Einreichung, Eintragung von Zweigniederlassungen, Liquidation, Sitzungen, Begebung von Anteilen, Zeichnungen und Übertragungen sowie weitere Verfahren im Anwendungsbereich dieser Verordnung
|
Digitalisierung der Prozesse
Digitale Lösungen
Digitaler öffentlicher Dienst
|
|
Artikel 11
|
Online-Zahlung
Zahlungen für Verfahren können über weithin verfügbare Online-Zahlungsdienste geleistet werden.
|
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., Banken und andere Zahlungsdienstleister, Mitgliedstaaten
|
Verarbeitung von Zahlungen
|
Digitalisierung der Prozesse
Digitale Lösungen
Digitaler öffentlicher Dienst
|
|
Artikel 13
|
Antragsformular für Gesellschaften
Ein harmonisiertes digitales Antragsformular für die Gründung einer EU Inc.
|
Gründer, angehende Geschäftsführer, Mitgliedstaaten
|
Gründung von Gesellschaften
|
Digitalisierung der Prozesse
Digitale Lösungen
Digitaler öffentlicher Dienst
|
|
Artikel 15
|
Zentrale EU-Schnittstelle
Die zentrale EU-Schnittstelle für die Gründung von und Einreichung von Unterlagen durch Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., die Eintragung grenzüberschreitender Zweigniederlassungen, automatische Gegenkontrollen auf bereits bestehende Firmen
|
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., Gründer, Geschäftsführer, Mitgliedstaaten, Europäische Kommission, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
|
Eintragung der Gesellschaft, Einreichung (Vorlage), Eintragung
|
Digitalisierung der Prozesse
Digitale Lösungen
Digitaler öffentlicher Dienst
|
|
Bezug: Artikel 16, 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 67, 71, 75, 77, 80, 82, 84, 85, 87
|
Digitale Eintragung, Einreichung und Offenlegung von Informationen
Eintragung einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc., Einreichung von Dokumenten und Informationen, Veröffentlichung von Informationen durch Unternehmensregister und über das BRIS, einmalige Einreichung von Informationen
|
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., Geschäftsführer, Anteilseigner, Liquidatoren, Dritte, Mitgliedstaaten
|
Eintragung, Einreichung, Veröffentlichung, einmalige Einreichung/digitaler Austausch von Informationen zwischen Unternehmensregistern und Steuerbehörden, Sozialversicherungsbehörden und Registern wirtschaftlicher Eigentümer
|
Digitalisierung der Prozesse
Digitale Lösungen
Digitaler öffentlicher Dienst
|
|
Artikel 30
|
Digitale EU-Gesellschaftsbescheinigung
Die mehrsprachige digitale EU-Gesellschaftsbescheinigung, die von einem Unternehmensregister ausgestellt wird, enthält wichtige Informationen über die EU Inc. und kann in Verwaltungsverfahren vor nationalen Behörden oder Organen und Einrichtungen der Union und in Gerichtsverfahren in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden.
|
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., Verwaltungs- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten
|
Beglaubigung von Gesellschaftsinformationen, Nachweis, dass eine Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. rechtmäßig in einem Mitgliedstaat eingetragen ist
|
Digitalisierung der Prozesse
Digitale Lösungen
Digitaler öffentlicher Dienst
|
|
Artikel 31
|
Digitale EU-Vollmacht
Die mehrsprachige digitale EU-Vollmacht wird verwendet, um Vertreter zu ermächtigen, im Namen der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. zu handeln
|
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., Mitgliedstaaten, andere Unternehmen, Angehörige der Rechtsberufe
|
Vertretung, Genehmigung und Entscheidungsfindung
|
Digitalisierung der Prozesse
Digitale Lösungen
|
|
Artikel 35
|
System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS)
Unternehmensregister sind über das BRIS vernetzt, das ein Mittel für den einmaligen digitalen Informationsaustausch zwischen den Registern für eine Reihe von Verfahren im Zusammenhang mit Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. bereitstellt
|
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., Mitgliedstaaten (Unternehmensregister)
|
Austausch von Unternehmensinformationen
|
Digitalisierung der Prozesse
Digitale Lösungen
Digitaler öffentlicher Dienst
|
|
Artikel 37, 38, 39, 40
|
Digitale grenzüberschreitende Eintragung von Zweigniederlassungen und Offenlegung von Informationen
Eintragung einer grenzüberschreitenden Zweigniederlassung, Informationen über die Zweigniederlassungen einer EU Inc., die digital von Unternehmensregistern und dem BRIS zur Verfügung zu stellen sind, einmalige Einreichung von Informationen
|
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., Mitgliedstaaten
|
Eintragung einer grenzüberschreitenden Zweigniederlassung, Offenlegung, einmalige Einreichung/digitaler Austausch von Informationen zwischen Unternehmensregistern, Steuerbehörden, Sozialversicherungsbehörden und Registern wirtschaftlicher Eigentümer
|
Digitalisierung der Prozesse
Digitale Lösungen
Digitaler öffentlicher Dienst
|
|
Artikel 47 und 48
|
Online-Sitzungen, Abstimmungen und schriftliche Beschlüsse
Die Hauptversammlungen und die Sitzungen der Geschäftsführung finden online statt, einschließlich Abstimmungen in elektronischer Form; schriftliche elektronische Beschlüsse von Anteilseignern außerhalb der Hauptversammlungen sind möglich
|
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., Anteilseigner, Geschäftsführer
|
Hauptversammlungen, Sitzungen der der Geschäftsführung, Beschlüsse der Anteilseigner
|
Digitalisierung der Prozesse
Digitale Lösungen
|
|
Artikel 54
|
Digitales Anteilsregister, digitale Anteilsscheine
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. führen ein digitales Anteilsregister und stellen den Anteilseignern digitale Anteilsscheine aus
|
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., Geschäftsführer, Anteilseigner
|
Registrierung von Anteilen, Erfassung der Übertragung von Anteilen, Ausgabe von Anteilsscheinen
|
Digitalisierung der Prozesse
Digitale Lösungen
|
|
Artikel 59
|
Digitale Übertragung von Anteilen
Die Übertragung von Anteilen ist digital auszuführen
|
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., Anteilseigner, Investoren
|
Übertragung von Anteilen, Eigentumsverfolgung
|
Digitalisierung der Prozesse
Digitale Lösungen
|
|
Artikel 67
|
Begebung und Zeichnung von Anteilen
Die Zeichnung neu begebener Anteile erfolgt vollständig online
|
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., Anteilseigner, Investoren
|
Begebung und Zeichnung von Anteilen
|
Digitalisierung der Prozesse
Digitale Lösungen
|
|
Artikel 91, 97, 98, 99
|
Digitale Kommunikation für vereinfachte Insolvenzverfahren, Vernetzung elektronischer Auktionssysteme
Die gesamte Kommunikation zwischen dem Gericht oder der zuständigen Behörde, dem Insolvenzverwalter und den Verfahrensbeteiligten erfolgt auf digitalem Wege; Einrichtung nationaler elektronischer Auktionssysteme und deren Vernetzung, um den Verkauf von Vermögenswerten in Insolvenzverfahren zu erleichtern
|
Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., Mitgliedstaaten (Gerichte, zuständige Behörden), Gläubiger
|
Insolvenzverfahren, Auktionsverwaltung
|
Digitalisierung der Prozesse
Digitale Lösungen
Digitaler öffentlicher Dienst
|
4.2. Daten
Allgemeine Beschreibung der erfassten Daten und aller damit zusammenhängenden Standards/Spezifikationen
|
Art der Daten
|
Anforderung(en)
|
Standard und/oder Spezifikation
(falls zutreffend)
|
|
Unternehmensdaten
(Antragsformular für Gesellschaften, zentrale EU-Schnittstelle, digitale Eintragung, Einreichung und Offenlegung von Informationen, digitale EU-Gesellschaftsbescheinigung, digitale EU-Vollmacht, Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS))
|
Artikel 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 30, 31, 35, 67, 71, 75, 77, 80, 82, 84, 85, 87
|
ISA2, technische Spezifikationen für das BRIS, EUID, eIDAS, eDelivery
|
|
|
Zweigniederlassungsdaten
(Digitale grenzüberschreitende Eintragung von Zweigniederlassungen und Offenlegung von Informationen)
|
Artikel 35, 37, 38, 39 und 40
|
ISA2, technische Spezifikationen für das BRIS, EUID, eIDAS, eDelivery
|
|
|
Online-Sitzungen, Abstimmungen und schriftliche Beschlüsse
|
Artikel 47 und 48
|
eIDAS-Verordnung
|
|
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Digitales Anteilsregister, digitale Anteilsscheine, digitale Übertragung von Anteilen, Begebung und Zeichnung von Anteilen
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Artikel 54, 59, 67
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eIDAS-Verordnung
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Digitale Kommunikation für vereinfachte Insolvenzverfahren, Vernetzung elektronischer Auktionssysteme
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Artikel 91, 97, 98, 99
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Europäisches E-Justiz-Portal
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Vereinbarkeit mit der europäischen Datenstrategie
Erläutern Sie, inwiefern die Anforderung(en) mit der europäischen Datenstrategie vereinbar ist/sind.
·Mit dem Vorschlag wird der Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren für gesellschaftsrechtliche Verfahren gefördert, was im Einklang mit dem Ziel der europäischen Datenstrategie steht, Digitalisierung und datengesteuerte Innovation zu fördern.
·Der Vorschlag baut auf dem System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) und der EUID auf und weitet ihre Anwendung auf Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. aus, wodurch der Informationsaustausch erleichtert und der Verwaltungsaufwand verringert wird. Dies steht im Einklang mit dem Ziel der europäischen Datenstrategie, den Datenaustausch und die Interoperabilität zu verbessern.
·Der Vorschlag stützt sich auf eIDAS, um Online-Verfahren zu erleichtern und die Echtheit von Dokumenten zu gewährleisten. Dies steht im Einklang mit dem Schwerpunkt der europäischen Datenstrategie, sichere und vertrauenswürdige digitale Identitäten zu fördern.
·Der Vorschlag zielt darauf ab, Transparenz und Vertrauen in Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zu gewährleisten, indem Informationen über die Gesellschaft über das BRIS öffentlich zugänglich gemacht werden und sichergestellt wird, dass Gesellschaften eine harmonisierte EU-Gesellschaftsbescheinigung und eine digitale EU-Vollmacht verwenden können. Dies steht im Einklang mit dem Ziel der europäischen Datenstrategie, Transparenz und Vertrauen in datengesteuerte Ökosysteme zu fördern.
·Der Vorschlag zielt darauf ab, ein günstiges Geschäftsumfeld für Start-ups und Scale-ups zu schaffen, was mit dem Ziel der europäischen Datenstrategie im Einklang steht, Innovation und Unternehmertum durch datengesteuerte Technologien zu fördern.
Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der einmaligen Erfassung
Erläutern Sie, inwiefern der Grundsatz der einmaligen Erfassung berücksichtigt wurde und inwiefern die Möglichkeit der Weiterverwendung vorhandener Daten geprüft wurde.
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Mit dem Vorschlag wird der Grundsatz der einmaligen Erfassung umgesetzt und gefördert. Dies stellt sicher, dass Gesellschaften Informationen nur einmal einreichen (übermitteln) müssen und dass vorhandene Informationen weiterverwendet werden können. Insbesondere wird mit dem Vorschlag sichergestellt, dass im Zusammenhang mit der Eintragung die Informationen über die Gesellschaft aus dem Unternehmensregister an die für die Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuständige Behörde, die Sozialversicherungsbehörde und das Register wirtschaftlicher Eigentümer übermittelt werden, ohne dass die Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. diese Angaben nochmals einreichen muss („Grundsatz der einmaligen Erfassung“), und dass die Gesellschaft danach von der zuständigen Behörde im Rahmen des Eintragungsprozesses die Steueridentifikationsnummer und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhält. Derselbe Grundsatz der einmaligen Erfassung gilt für die Eintragung grenzüberschreitender Zweigniederlassungen. Darüber hinaus wird mit dem Vorschlag sichergestellt, dass alle relevanten Anträge des Insolvenzverwalters auf Einstellung des Geschäftsbetriebs außerhalb des Insolvenzverfahrens vom Unternehmensregister auf andere Behörden übertragen werden („Grundsatz der einmaligen Erfassung“), ohne dass die Gesellschaft diese erneut einreichen muss. Mit dem Vorschlag wird auch sichergestellt, dass bei der Gründung von Tochtergesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. oder grenzüberschreitenden Zweigniederlassungen von EU Inc. die Informationen zur Muttergesellschaft im BRIS weiterverwendet werden können, ohne dass die Muttergesellschaft sie erneut übermitteln muss.
Mit dem Vorschlag wird eine allgemeine Verpflichtung für Behörden eingeführt, die öffentlich zugänglichen Informationen im BRIS zu nutzen bzw. auf sie zuzugreifen (sie wiederzuverwenden), ohne die Gesellschaft zu fragen, es sei denn, es liegen bestimmte besondere Umstände vor.
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Erläutern Sie, wie neu geschaffene Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und weiterverwendbar sind und hohen Standards entsprechen.
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Die Daten sind über den zentralen europäischen Zugangspunkt, das Europäische Justizportal und die nationalen Unternehmensregister leicht auffindbar.
Die Daten werden in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt, das eine einfache Zugänglichkeit ermöglicht.
Mit dem Vorschlag wird sichergestellt, dass die Daten zwischen verschiedenen Systemen und Behörden interoperabel sind, wodurch der nahtlose Informationsaustausch und die Weiterverwendung zwischen Unternehmensregistern und nationalen Behörden (beispielsweise Behörden, die die Steueridentifikationsnummer und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilen) erleichtert werden.
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Datenströme
Bitte füllen Sie für jeden Datenstrom die nachstehende Tabelle aus:
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Art der Daten
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Anforderung(en)
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Akteur, der die Daten bereitstellt
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Akteur, der die Daten empfängt
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Auslöser für den Datenaustausch
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Häufigkeit (falls zutreffend)
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Unternehmensdaten
(Antragsformular für Gesellschaften, zentrale EU-Schnittstelle, digitale Eintragung, Einreichung und Offenlegung von Informationen, digitale EU-Gesellschaftsbescheinigung, digitale EU-Vollmacht, Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS))
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Artikel 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 30, 31, 35, 67, 71, 75, 77, 80, 82, 84, 85, 87
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Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc.
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Nationale Behörden
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Gründung, Einreichung
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auf Anforderung
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Zweigniederlassungsdaten
(Digitale grenzüberschreitende Eintragung von Zweigniederlassungen und Offenlegung von Informationen)
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Artikel 35, 37, 38, 39 und 40
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Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc.
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Nationale Behörden
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Eintragung, Einreichung
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auf Anforderung
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Digitale Kommunikation für vereinfachte Insolvenzverfahren, Vernetzung elektronischer Auktionssysteme
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Artikel 91, 97, 98, 99
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Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., nationale Behörden
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Elektronische Auktionsplattform
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Insolvenzverfahren
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auf Anforderung
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4.3.
Digitale Lösungen
Bitte geben Sie für jede digitale Lösung die sie betreffende(n) Anforderung(en) von digitaler Relevanz, eine Beschreibung der vorgeschriebenen Funktionalität der digitalen Lösung, die Stelle, die dafür zuständig sein wird, und andere relevante Aspekte wie Wiederverwendbarkeit und Zugänglichkeit an. Erläutern Sie abschließend, ob im Rahmen der digitalen Lösung KI-Technologien verwendet werden sollen.
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Digitale Lösung
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Anforderung(en)
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Wichtigste vorgeschriebene
Funktionalitäten
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Zuständige Stelle
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Wie wird Zugänglichkeit gewährleistet?
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Wie wird
Wiederverwendbarkeit berücksichtigt?
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Nutzung
von
KI-Technologien (falls zutreffend)
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System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS)
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Artikel 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 35, 67, 71, 75, 77, 80, 82, 84, 85, 87
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Antragsformular für Gesellschaften, zentrale EU-Schnittstelle, digitale Eintragung, Einreichung und Offenlegung von Informationen usw.
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Europäische Kommission, Mitgliedstaaten
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Maschinenlesbares Format, Normen für die Zugänglichkeit des Europäischen Justizportals
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Obligatorische Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung durch die nationalen Behörden (beispielsweise Behörden, die die Steueridentifikationsnummer und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilen)
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Nicht zutreffend
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Erläutern Sie für jede digitale Lösung, inwiefern diese mit den Anforderungen und Verpflichtungen des EU-Rahmens für Cybersicherheit und anderen geltenden digitalen Strategien und Rechtsvorschriften (z. B. eIDAS, zentrales digitales Zugangstor) im Einklang steht.
System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS)
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Digitalpolitik und/oder sektorspezifische Politik
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Erläuterung der Vereinbarkeit
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EU-Rahmen für Cybersicherheit
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Das BRIS wird intern von der Europäischen Kommission im Einklang mit dem EU-Rahmen für Cybersicherheit und nach dem Konzept der eingebauten Sicherheit („Security by Design“) entwickelt. Das BRIS nutzt den Baustein „eDelivery“ der Fazilität „Connecting Europe“, wodurch sichergestellt wird, dass der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten verschlüsselt und integritätsgesichert abläuft. Das BRIS wird intern von der Kommission entwickelt, und zwar unter Anwendung von
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eIDAS-Verordnung
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Mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS), geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1183, wird der Rahmen für die europäische digitale Identität einschließlich der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (European Digital Identity Wallet, EUDIW) geschaffen. Der Rahmen bietet ein interoperables System für die digitale Identifizierung und dient als Rechtsgrundlage für die elektronische Identifizierung in der Union. Er ermöglicht es den Nutzern, ihre Personenidentifizierungsdaten und elektronischen Attributsbescheinigungen sicher zu speichern, zu verwalten und zu validieren. Der Rahmen für die europäische digitale Identität und dieser Vorschlag ergänzen einander, da sich dieser Vorschlag hinsichtlich der Identifizierung von Unternehmensgründern und Geschäftsführern sowie Investoren auf den Rahmen für die europäische digitale Identität stützt, der eine Voraussetzung für zuverlässige und sichere Online-Verfahren und die Inanspruchnahme von Vertrauensdiensten ist.
Der jüngste Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Einrichtung einer europäischen Unternehmensbrieftasche baut auf dem Rahmen für die europäische digitale Identität auf und erweitert ihn, indem die europäische Unternehmensbrieftasche eingeführt wird, mit der allen Unternehmen elektronische Identifizierungsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen, die es ihnen ermöglichen, Dokumente zu speichern, auszutauschen und zu versiegeln, und mit denen ein sicherer Kommunikationskanal bereitgestellt werden soll, der die Kommunikation zwischen Wirtschaftsteilnehmern (B2B) und mit öffentlichen Stellen (B2G) erleichtert und den Betrieb von Gesellschaften unterstützt, die bereit sind, sie zu erwerben. Der Vorschlag zur europäischen Unternehmensbrieftasche und dieser Vorschlag sind ebenfalls kohärent. Für die Unternehmensbrieftasche wird die EUID, die eindeutige Unternehmenskennung im Rahmen dieses Vorschlags (und im Rahmen des EU-Gesellschaftsrechts), verwendet, um Gesellschaften eindeutig zu identifizieren, sodass die europäischen Unternehmensbrieftaschen mit den offiziellen, aktuellen und vertrauenswürdigen Unternehmensinformationen in Unternehmensregistern verknüpft werden können. Dieser Vorschlag wird die bestehenden digitalen Instrumente wie die EUID, die EU-Gesellschaftsbescheinigung und die EU-Vollmacht umfassen und diese mit den europäischen Unternehmensbrieftaschen kompatibel machen.
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Einheitliches digitales Zugangstor und IMI
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Das einheitliche digitale Zugangstor (Single Digital Gateway, SDG) erleichtert den Online-Zugang zu Informationen über Verfahren, Verwaltungsverfahren und Hilfsdienste in der gesamten EU; es ist lex generalis und deckt allgemeine Grundsätze sowie ein breites Spektrum von Verwaltungsverfahren ab, die in der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor festgelegt sind. Es besteht ein klarer Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich des digitalen Zugangstors und dem EU-Gesellschaftsrecht, das lex specialis ist und gesellschaftsrechtliche Verfahren und Gesellschaftsdaten in den Unternehmensregistern abdeckt, wobei gesellschaftsrechtliche Verfahren (wie die Gründung einer Gesellschaft, die Einreichung durch Gesellschaften oder Unternehmen im Sinne von Artikel 54 AEUV) sowie die Liquidation und Insolvenz ausdrücklich vom Anwendungsbereich des digitalen Zugangstors ausgenommen sind. Daher sind die von diesem Vorschlag abgedeckten Angelegenheiten in ähnlicher Weise vom Anwendungsbereich des digitalen Zugangstors ausgenommen. Die diesem Vorschlag entsprechenden Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. werden jedoch – wie alle anderen Unternehmen – in den Bereichen, die in den Anwendungsbereich des einheitlichen digitalen Zugangstors fallen, von dessen Zielen profitieren können. Das IMI wird durch diesen Vorschlag ergänzt.
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Sonstiges
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Der Vorschlag wird mit den Zielen der EU-Rechtsvorschriften zur Besteuerung und zur Bekämpfung der Geldwäsche kohärent sein und diese ergänzen. Insbesondere ist der Austausch von Informationen über Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zwischen Unternehmensregistern und Behörden, die für die Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuständig sind, durch den sichergestellt wird, dass die im Rahmen obligatorischer präventiver Kontrollen überprüften Informationen zu Gesellschaften in den Unternehmensregistern automatisch für die Erteilung von Steueridentifikationsnummern und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern verwendet werden können, kohärent mit den Zielen zur Gewährleistung einer vollständigen und automatisierten Identifizierung der Steuerpflichtigen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden.
Die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche, die Richtlinie (EU) 2024/1640 zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Verordnung (EU) 2024/1624 zur Bekämpfung der Geldwäsche spielen eine Schlüsselrolle bei der Wahrung der Integrität des Binnenmarkts und der Verhinderung des Missbrauchs von Gesellschaften für illegale Zwecke wie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und stellen sicher, dass Gesellschaften (und andere Einrichtungen) über genaue und aktuelle Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentümer verfügen und dass diese Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer in einem zentralen Register in jedem Mitgliedstaat (beispielsweise einem Handels- oder Unternehmensregister) verwahrt und den zuständigen Behörden, Verpflichteten und Personen mit einem berechtigten Interesse zur Verfügung gestellt werden. Wenn sichergestellt ist, dass die Gesellschaftsinformationen im Zusammenhang mit der Eintragung einer Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc. aus dem Unternehmensregister in das Register wirtschaftlicher Eigentümer übertragen werden, wäre gewährleistet, dass die Gesellschaftsinformationen im Register wirtschaftlicher Eigentümer den Gesellschaftsinformationen in den Unternehmensregistern entsprechen (die einer vorbeugenden Kontrolle unterliegen und auf dem neuesten Stand sind) und somit zu den Zielen der EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche beitragen, da die Richtigkeit der in den Registern wirtschaftlicher Eigentümer enthaltenen Daten für Behörden und andere Personen, denen Zugang zu diesen Daten gewährt wird, von grundlegender Bedeutung ist, und dazu beitragen, auf der Grundlage dieser Daten gültige, rechtmäßige Entscheidungen zu treffen. Dies stünde auch im Einklang mit der bevorstehenden Verknüpfung zwischen dem System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) und dem System zur Verknüpfung von Registern wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS), anknüpfend an die Richtlinie (EU) 2025/25 zur Modernisierung des digitalen Gesellschaftsrechts.
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4.4.
Interoperabilitätsbewertung
Beschreiben Sie die von den Anforderungen betroffenen digitalen öffentlichen Dienste.
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Digitaler öffentlicher Dienst oder Kategorie digitaler öffentlicher Dienste
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Beschreibung
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Anforderung(en)
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Lösung(en) für ein interoperables Europa
(NICHT ZUTREFFEND)
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Andere Interoperabilitätslösung(en)
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System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS)
Cofog 04.1.1 – Allgemeine Wirtschafts- und Handelsangelegenheiten.
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Antragsformular für Gesellschaften, zentrale EU-Schnittstelle, digitale Eintragung, Einreichung und Offenlegung von Informationen usw.
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Artikel 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 35, 67, 71, 75, 77, 80, 82, 84, 85, 87
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eIDAS-Verordnung
Europäische Brieftaschen für die Digitale Identität
Unternehmensbrieftasche
Vernetzung von Registern wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS)
Register wirtschaftlicher Eigentümer
Europäisches E-Justiz-Portal
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Bewerten Sie die Auswirkungen der Anforderung(en) auf die grenzüberschreitende Interoperabilität.
System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS)
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Bewertung
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Maßnahme(n)
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Mögliche verbleibende Hindernisse, falls zutreffend
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Vereinbarkeit mit bestehenden digitalen und sektorspezifischen Strategien. Bitte führen Sie die ermittelten anwendbaren digitalen und sektorspezifischen Strategien auf.
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Die Digitalisierung der gesellschaftsrechtlichen Verfahren für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. baut nicht nur auf den bestehenden gesellschaftsrechtlichen Instrumenten der EU auf, wie oben erläutert, sondern ergänzt auch die anderen bestehenden (oder derzeit entwickelten) digitalen Instrumente auf EU-Ebene. Die neuen digitalen Verfahren im Rahmen des Vorschlags stützen sich auf die Verwendung elektronischer Identifizierungsmittel, einschließlich der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, und Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS), geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1183, zur Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität, einschließlich der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität („EUDI-Brieftasche“). Dies folgt der bereits bestehenden Komplementarität, wobei sich das EU-Gesellschaftsrecht hinsichtlich der Identifizierung von Unternehmensgründern, Geschäftsführern und Investoren auf den europäischen Rahmen für eine digitale Identität stützt und die Möglichkeit gewährleistet, die EUDI-Brieftasche für Online-Verfahren im Rahmen des EU-Gesellschaftsrechts zu nutzen.
Es besteht auch eine Komplementarität zwischen diesem Vorschlag und dem jüngsten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen, der auf dem europäischen Rahmen für eine digitale Identität aufbaut, diesen erweitert und darauf abzielt, Unternehmen bei der Kommunikation mit anderen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Behörden zu unterstützen. Wie jede andere Gesellschaft kann auch die EU Inc. nach ihrer Gründung und Eintragung in das Unternehmensregister die europäische Unternehmensbrieftasche erwerben, um Dokumente sicher zu authentifizieren, zu speichern und zu übertragen. Dies baut auf der Kohärenz zwischen dem Vorschlag für eine europäische Unternehmensbrieftasche und dem EU-Gesellschaftsrecht im Allgemeinen auf, wonach die Unternehmensbrieftasche auf der Verwendung der EUID, der einheitlichen Unternehmenskennung nach dem EU-Gesellschaftsrecht, basieren wird, um Unternehmen eindeutig zu identifizieren, sodass die europäischen Unternehmensbrieftaschen mit den offiziellen, aktuellen und vertrauenswürdigen Gesellschaftsinformationen in Unternehmensregistern verknüpft werden können. Darüber hinaus wird mit diesem Vorschlag eine Vereinbarkeit digitaler Instrumente wie der EU-Gesellschaftsbescheinigung und der digitalen EU-Vollmacht mit der europäischen Unternehmensbrieftasche hergestellt, sodass es einer EU Inc., die über die Unternehmensbrieftasche verfügt, möglich sein wird, diese im Einklang mit diesem Vorschlag zu nutzen.
Der Vorschlag ergänzt auch andere EU-Initiativen, die darauf abzielen, grenzüberschreitende Informationen oder Verfahren zu erleichtern, wie die Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors. Während das einheitliche digitale Zugangstor (Single Digital Gateway, SDG) allgemeine Vorschriften zur Erleichterung des Online-Zugangs zu Informationen, Verwaltungsverfahren und Hilfsdiensten in der gesamten EU bereitstellt und ein breites Spektrum von in der Verordnung festgelegten Verwaltungsverfahren abdeckt, umfasst der vorliegende Vorschlag spezifische gesellschaftsrechtliche Vorschriften und Insolvenzverfahren für alle Gesellschaften und damit auch für EU Inc., die ausdrücklich vom Anwendungsbereich des SDG ausgenommen sind. Gleichzeitig werden Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. (wie andere Gesellschaften auch) jene Verfahren nutzen können, auf die das SDG anwendbar ist. Die in dieser Verordnung bereitgestellten Links zu Informationen über die Rechtsform und die Verfahren der EU Inc., die auf den nationalen Eintragungswebsites verfügbar sind, würden auch über das Portal „Ihr Europa“ im Rahmen des einheitlichen digitalen Zugangstors verfügbar sein.
Der Vorschlag ergänzt auch die Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. Während die Richtlinie über offene Daten Regelungen zur Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors durch Dritte für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke enthält, konzentriert sich der vorliegende Vorschlag auf die Bedürfnisse direkter Nutzer wie Gesellschaften, andere Interessenträger und Behörden, um direkt aus den nationalen Unternehmensregistern auf zuverlässige und aktuelle amtliche Unternehmensdaten zugreifen und diese nutzen zu können.
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Organisatorische Maßnahmen für eine reibungslose grenzüberschreitende Erbringung digitaler öffentlicher Dienste. Führen Sie die geplanten Governance-Maßnahmen auf.
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Nutzung der elektronischen Zustellung (eDelivery)
Verwendung strukturierter Daten
Kompatibilität mit eIDAS
Kompatibilität mit der europäischen digitalen Identität
Kompatibilität mit der Unternehmensbrieftasche
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Maßnahmen, die ergriffen wurden, um ein gemeinsames Verständnis der Daten zu gewährleisten. Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf.
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BRIS-Durchführungsrechtsakte
Verwendung strukturierter Daten
Nutzung von Bibliotheken, einschließlich ISA2
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Hindernis 1 Hindernis 2 Hindernis 3
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Verwendung gemeinsam vereinbarter offener technischer Spezifikationen und Standards. Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf.
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eDelivery-Baustein
Kompatibilität mit eIDAS
Kompatibilität mit der europäischen digitalen Identität
Kompatibilität mit der Unternehmensbrieftasche
In einem Durchführungsrechtsakt näher auszuführen.
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4.5.
Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Füllen Sie für jede Unterstützungsmaßnahme für die digitale Umsetzung die nachstehende Tabelle aus:
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Beschreibung der Maßnahme
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Rolle der Kommission (falls zutreffend)
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Festlegung von mehrsprachigen EU-Vorlagen, einschließlich der technischen Spezifikationen und einer detaillierten Zusammenstellung von Daten, wie in Artikel 8 genannt
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Erlass von Durchführungsrechtsakten
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Festlegung der mehrsprachigen Antragsformulare gemäß Artikel 13 und Artikel 38 und der automatischen Verifizierung gemäß Artikel 13 Absatz 7, einschließlich der technischen Spezifikationen und der digitalen Zusammenstellung von Daten;
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Erlass von Durchführungsrechtsakten
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Die detaillierte Liste der zum Zwecke des Informationsaustauschs zwischen Registern zu übermittelnden Daten und die Verfügbarkeit von Dokumenten und Informationen über das BRIS gemäß Artikel 15 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 26, Artikel 38 Absatz 4 und Artikel 40;
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Erlass von Durchführungsrechtsakten
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Die technischen Spezifikationen zur Kompatibilität zwischen der EU-Gesellschaftsbescheinigung und der EU-Vollmacht gemäß den Artikeln 30 und 31 mit den Unternehmensbrieftaschen
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Erlass von Durchführungsrechtsakten
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