Brüssel, den 11.6.2026

COM(2026) 275 final

2026/0142(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Belgiens, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

•Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der Union ist in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1 (im Folgenden „Energiebesteuerungsrichtlinie“ oder „Richtlinie“) geregelt.

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie kann der Rat zusätzlich zu den insbesondere in den Artikeln 5, 15 und 17 festgelegten Bestimmungen einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Steuerbefreiungen oder ‑ermäßigungen einzuführen.

Ziel dieses Vorschlags ist es, Belgien zu ermächtigen, sechs Jahre lang auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden „landseitige Elektrizität“) einen ermäßigten Steuersatz auf elektrischen Strom anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt 2 handelt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2026 unterrichteten die belgischen Behörden die Kommission über ihren Antrag auf diese Ermächtigung.

Belgien beantragt die Ermächtigung zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 0,50 EUR/MWh auf die landseitige Stromversorgung von Schiffen, die ausschließlich zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Fischerei) in den See- und Binnengewässern der Union betrieben werden; dieser Steuersatz entspricht dem in der Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbetrag für elektrischen Strom für die betriebliche Verwendung.

Die beantragte Geltungsdauer beträgt sechs Jahre ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Durchführungsbeschluss des Rates zur Ermächtigung Belgiens, einen ermäßigten Satz für landseitige Elektrizität einzuführen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Damit wird die nach Artikel 19 der Energiebesteuerungsrichtlinie zulässige Höchstdauer eingehalten.

Die Steuerminderung zielt darauf ab, die Nutzung von Landstrom zu fördern – als nachhaltige Alternative zur Stromerzeugung an Bord mittels Generatoren, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Die Förderung der Nutzung von Landstrom ist ein wesentlicher Schritt, um die Schifffahrt und die belgischen Häfen umweltfreundlicher zu machen. Darüber hinaus wird sich eine stärkere Nutzung von Landstrom in Zukunft positiv auf die Luftqualität in belgischen Hafengebieten auswirken, wie in der Luftqualitätsrichtlinie 3 gefordert. Belgien geht auch davon aus, dass die Maßnahme zu einer Verringerung der CO2-Emissionen, der Lärmbelastung und der Stickstoffemissionen führen wird, wodurch sie mit der Habitat-Richtlinie 4 und der Wasserrahmenrichtlinie 5 im Einklang steht.

Mit der beantragten Maßnahme möchte Belgien wirklich faire Wettbewerbsbedingungen für den Übergang von Bunkeröl (bordeigene Generatoren) zu Landstrom schaffen sowie nachhaltige Anreize setzen. Die Maßnahme wird entscheidend dazu beitragen, dass Belgien die Ziele der EU in Bezug auf die Verfügbarkeit und Nutzung von Landstrom gemäß der „FuelEU Maritime“-Verordnung 6 und der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe 7 erreichen kann.

Belgien beabsichtigt, mit dieser Regelung einen fairen Wettbewerb sowie Chancen in den Bereichen Umwelt und Energie zu fördern, ohne das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu beeinträchtigen. Belgien möchte einen Anreiz zur Verwendung von landseitiger Elektrizität schaffen, die als weniger umweltbelastende Alternative zur Erzeugung von elektrischem Strom an Bord von Schiffen an ihrem Liegeplatz im Hafen gilt. Wie im Antrag angegeben, wird der belgische Normalsatz der Stromsteuer anhand der folgenden Verbrauchsbänder berechnet.

Verbrauchsband

Verbrauchsteuer (EUR/MWh)

0 bis 20 MWh

14,21

20 bis 50 MWh

12,09

50 bis 1 000 MWh

11,39

1 000 bis 25 000 MWh

10,69

25 000 bis 100 000 MWh

2,73

100 000 MWh und mehr

0,50

Die Steuervergünstigung ist abhängig von dem Unterschiedsbetrag zwischen den geltenden Verbrauchsteuersätzen für elektrischen Strom für die betriebliche Verwendung und dem ermäßigten Steuersatz für Landstrom in Höhe von 0,50 EUR/MWh. Die Begünstigten zahlen somit den gemäß der Energiebesteuerungsrichtlinie geltenden EU-Mindeststeuerbetrag für elektrischen Strom von 0,50 EUR/MWh (für die betriebliche Verwendung gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Anhang I Tabelle C der Richtlinie). Belgien gewährt die Steuervergünstigung ausschließlich in Form einer ermäßigten Verbrauchsteuer auf Elektrizität, die an Landstromanlagen geliefert wird. Betreiber von Landstromanlagen, die den ermäßigten Steuersatz auf den an ihre Landstromanlagen gelieferten Strom anwenden möchten, müssen ihrem Stromversorger eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, welche ihrer Netzanschlüsse ausschließlich für die Stromversorgung von Landstromanlagen bestimmt sind, die elektrischen Strom an Schiffe liefern, bei denen es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt. Der Stromversorger wendet dann den ermäßigten Stromsteuersatz nur auf den an diese Anschlüsse gelieferten Strom an.

Die belgischen Behörden haben mitgeteilt, dass die Maßnahme somit für Betreiber von Landstromanlagen in belgischen Häfen gelten wird. Es ist zu erwarten, dass diese Betreiber den finanziellen Vorteil an die Nutzer der Landstromversorgung, d. h. an die Eigentümer von Binnen- und Seeschiffen, weitergeben.

Derzeit stehen keine Landstromanlagen für die Seeschifffahrt zur Verfügung. Bis 2030 wird mit 40 und bis 2035 mit rund 70 solcher Anlagen gerechnet. Darüber hinaus wird erwartet, dass die Schiffe die verfügbaren Anlagen bis 2030 4 600 Mal und bis 2035 etwa 7 400 Mal anlaufen werden. Für die Binnenschifffahrt gibt es derzeit etwa 200 Anlagen zur Versorgung von etwa 400 Schiffen.

Schätzungen der Steuermindereinnahmen im Zusammenhang mit der Maßnahme zufolge erwarten die belgischen Behörden folgende Auswirkungen auf den Haushalt von 2027 bis 2032:

2027

0,14 Mio. EUR

2028

0,41 Mio. EUR

2029

0,62 Mio. EUR

2030

1,00 Mio. EUR

2031

1,09 Mio. EUR

2032

1,12 Mio. EUR

Mit dieser Steuerminderung will Belgien die Nutzung von Landstrom fördern – als nachhaltige Alternative zur Stromerzeugung an Bord mittels Generatoren, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Die Förderung dieser alternativen Art der Energieversorgung steht im Einklang mit den Bemühungen zur Förderung und Unterstützung der Nachhaltigkeitswende, wie auch im Deal für eine saubere Industrie dargelegt.

•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Besteuerung von elektrischem Strom ist in der Energiebesteuerungsrichtlinie und insbesondere deren Artikel 10 geregelt. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c ist eine Steuerbefreiung von an Bord von Schiffen erzeugtem elektrischem Strom obligatorisch vorgeschrieben. Gemäß den Artikeln 5, 15 und 17 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Steuersatzdifferenzierungen, einschließlich Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen, auf bestimmte Verwendungszwecke von elektrischem Strom anzuwenden. Diese Bestimmungen sehen jedoch nicht per se Steuerermäßigungen für landseitige Elektrizität vor.

Bestimmungen gemäß der Energiebesteuerungsrichtlinie

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie lautet:

„Zusätzlich zu den Bestimmungen der vorstehenden Artikel, insbesondere der Artikel 5, 15 und 17, kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.“

Die belgischen Behörden möchten mit der beabsichtigten Steuerermäßigung ein Angebot fördern, das es Schiffen erlaubt, während ihrer Liegezeit im Hafen ihren Bedarf an elektrischem Strom in einer weniger umweltschädlichen Weise zu decken und so die Luftqualität vor Ort zu verbessern und die Lärmbelastung zu verringern.

Die Kommission hat bereits die Nutzung landseitiger Elektrizität als Alternative zur Erzeugung von elektrischem Strom an Bord von Schiffen am Liegeplatz empfohlen und damit deren Vorteile für die Umwelt anerkannt 8 .

Die Begünstigten zahlen den gemäß der Energiebesteuerungsrichtlinie geltenden EU-Mindeststeuerbetrag für elektrischen Strom von 0,50 EUR/MWh anstelle des höheren normalen belgischen Verbrauchsteuersatzes auf elektrischen Strom, was zur Erreichung des erklärten politischen Ziels beitragen kann.

Die Einführung einer steuerlich günstigen Behandlung landseitiger Elektrizität kann nach Artikel 19 der Richtlinie in Betracht gezogen werden, wonach die Mitgliedstaaten ermächtigt werden können, aufgrund politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.

Belgien hat die Maßnahme für die nach Artikel 19 Absatz 2 zulässige Höchstdauer von sechs Jahren beantragt. Grundsätzlich muss die Maßnahme für einen ausreichend langen Zeitraum in Kraft bleiben, um sich positiv auf die Investitionsentscheidungen von Hafenbetreibern in landseitige Stromversorgungsanlagen und von Schiffsbetreibern in bordseitige Ausrüstung auswirken zu können.

Allerdings sollte die Ausnahmeregelung die künftige Weiterentwicklung bestehender Rechtsvorschriften nicht verhindern; ferner sollte der derzeitigen Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie sowie der möglichen Annahme eines auf dem Vorschlag der Kommission zur Neufassung der Energiebesteuerungsrichtlinie basierenden Rechtsakts durch den Rat 9 Rechnung getragen werden.

Um einen Anreiz für die Entwicklung und Nutzung landseitiger Elektrizität zu schaffen, hat die Kommission im Rahmen des Vorschlags zur Neufassung der Richtlinie zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom unter anderem vorgesehen, dass alle Mitgliedstaaten auf elektrischen Strom, der direkt an Schiffe am Liegeplatz in Häfen geliefert wird, Steuerbefreiungen, teilweise Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwenden können.

Unter diesen Umständen erscheint es angebracht, die Ermächtigung für den betreffenden Zeitraum zu erteilen.

Vorschriften über staatliche Beihilfen

Der von den belgischen Behörden geplante ermäßigte Steuersatz von 0,50 EUR/MWh entspricht dem in der EU geltenden Mindeststeuerbetrag für die betriebliche Verwendung von elektrischem Strom nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG.

In Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG von der für staatliche Beihilfen geltenden Anmeldepflicht freigestellt werden können.

Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates greift der Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission – im Fall von unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilfen, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen – nicht vor. Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates lässt auch die Verpflichtung des Mitgliedstaats unberührt, die Kommission von der Beihilfe vor ihrer Durchführung zu unterrichten, sollte die neue Beihilfe nicht von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages freigestellt sein.

•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Umwelt und Klimapolitik 

Die beantragte Maßnahme betrifft hauptsächlich die Umwelt- und Klimapolitik der EU. Sie trägt dazu bei, die Verbrennung von Bunkeröl an Bord von im Hafen liegenden Schiffen zu reduzieren, und leistet somit einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität vor Ort sowie zur Verringerung der Lärmbelastung. Gemäß der Luftqualitätsrichtlinie 10 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass die in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte, Zielwerte und sonstigen Luftqualitätsstandards für bestimmte Luftschadstoffe nicht überschritten werden. Angesichts dieser Verpflichtung müssen die Mitgliedstaaten Lösungen für Probleme wie beispielsweise Emissionen von Schiffen am Liegeplatz in Häfen finden, wo dies von Bedeutung ist; und es ist denkbar, dass in Häfen, in denen diesbezügliche Probleme bestehen, die Nutzung landseitiger Elektrizität als ein Aspekt der Gesamtstrategie zur Luftreinhaltung weiter gefördert wird. Die Nutzung landseitiger Elektrizität wird auch durch die Richtlinie (EU) 2016/802 11 zur Regelung des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen gefördert.

Durch die Anwendung der beantragten Maßnahme möchte Belgien einen Anreiz zur Nutzung von landseitiger Elektrizität schaffen, die als umweltfreundlichere Alternative zur Erzeugung von elektrischem Strom an Bord von Schiffen an ihrem Liegeplatz im Hafen gilt.

Die belgischen Behörden heben hervor, dass die Nutzung von landseitiger Elektrizität anstelle bordeigener Generatoren positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. Die Förderung der Nutzung von Landstrom ist ein wesentlicher Schritt, um die Schifffahrt und die belgischen Häfen umweltfreundlicher zu machen. Darüber hinaus wird sich eine stärkere Nutzung von Landstrom in Zukunft positiv auf die Luftqualität in belgischen Hafengebieten auswirken, da Luftschadstoffe, Feinstaub und Ruß reduziert werden. Belgien geht ferner davon aus, dass diese Maßnahme die Lärmbelastung und die Stickstoffemissionen verringern wird. Es ist auch zu erwarten, dass die Maßnahme zu einer Verringerung der CO2-Emissionen beitragen wird. Dies liegt daran, dass der Strommix aus dem Festlandsnetz in Belgien aufgrund der höheren Effizienz des Energiesystems und der unterschiedlichen eingesetzten Brennstoffe weniger CO2-intensiv ist als der Strom, der an Bord durch die Verbrennung von Bunkerölen erzeugt wird.

Diese Maßnahme steht im Einklang mit der Empfehlung der Kommission über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft 12 , wonach eine geringere Besteuerung des landseitig erzeugten Stroms die Attraktivität der Landstromversorgung von Schiffen noch erhöhen dürfte.

Energiepolitik

Die Maßnahme steht im Einklang mit der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe 13 , die die Einrichtung landseitiger Stromversorgungsanlagen in Häfen vorsieht, sofern der Bedarf an entsprechenden Anlagen besteht und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen, was günstige Auswirkungen auf die Umwelt einschließt. Die Bewertung einer ähnlichen Maßnahme ergab zudem, dass diese zur Verwirklichung der Ziele der Politik und der Rechtsvorschriften der Union zur Verringerung des Umweltfußabdrucks des Seeverkehrs und zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV 14 beiträgt.

An dieser Stelle sei daran erinnert, dass ein wichtiger Grund für die ungünstige Wettbewerbsposition von landseitiger Elektrizität darin liegt, dass elektrischer Strom, den die in Seehäfen liegenden Schiffe an Bord erzeugen, derzeit vollständig steuerfrei ist: Nicht nur das zur Stromerzeugung eingesetzte Bunkeröl ist im Regelfall gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Energiebesteuerungsrichtlinie steuerfrei, sondern auch der an Bord der Schiffe erzeugte elektrische Strom selbst 15 . Letztere Befreiung könnte zwar hinsichtlich der Umweltziele der Union als problematisch angesehen werden, beruht aber auf praktischen Erwägungen. Um an Bord erzeugten Strom zu besteuern, wäre eine Erklärung des Schiffseigners oder des Schiffsbetreibers über die Menge des erzeugten und verbrauchten Stroms erforderlich. In der Erklärung müsste außerdem angegeben werden, wie hoch der Anteil des Stroms ist, der in den Hoheitsgewässern des Mitgliedstaats, in dem die Steuer geschuldet wird, jeweils verbraucht wurde. Für die Schiffseigner wäre es ein übermäßiger Verwaltungsaufwand, für jeden Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgewässer befahren werden, derartige Erklärungen abzugeben. Ähnliche Erwägungen gelten für die Binnenschifffahrt und die optionale steuerliche Behandlung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie. Angesichts der für die fossile Stromerzeugung an Bord von Schiffen geltenden Steuerbefreiung ist es nicht gerechtfertigt, die umweltfreundlichere Alternative der landseitigen Elektrizität zu benachteiligen, und es wäre angezeigt, Belgien zu ermächtigen, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

Verkehrspolitik

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen der „FuelEU Maritime“-Verordnung 16 . Gemäß dieser Verordnung müssen Schiffe, die als Kreuzfahrtschiffe, Fähren und Containerschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 5000 eingestuft sind, ab 2030 Landstromversorgungssysteme in Anspruch nehmen, es sei denn, ihnen stehen emissionsfreie Technologien zur Verfügung. Die breitere Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, insbesondere auf Binnenschiffe und Schiffe mit geringerer Bruttoraumzahl, würde die Maßnahme auch noch rechtfertigen. Wie die belgischen Behörden betont haben, wird die Ermächtigung von entscheidender Bedeutung sein, damit Belgien die oben genannten EU-Ziele in Bezug auf die Verfügbarkeit und Nutzung von Landstrom erreichen kann.

Binnenmarkt und fairer Wettbewerb

Hinsichtlich des Binnenmarkts und des fairen Wettbewerbs hat die Maßnahme lediglich zur Folge, dass die bestehende, durch die Steuerbefreiung für Bunkeröl bewirkte steuerliche Verzerrung zwischen zwei konkurrierenden Stromquellen für Schiffe an Liegeplätzen – nämlich Stromerzeugung an Bord und landseitige Elektrizität – verringert wird.

Die belgischen Behörden stellen fest, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die geplante Steuerermäßigung Stromversorger und indirekt Eigentümer von Schiffen, die für die gewerbliche Schifffahrt genutzt werden, begünstigt werden. Jedoch wird der Zugang zu landseitiger Elektrizität den betroffenen Schiffen unabhängig von der Flagge offenstehen, unter der sie fahren, sodass inländische Wirtschaftsteilnehmer gegenüber ihren Wettbewerbern aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht steuerlich günstiger behandelt werden.

Was den Wettbewerb der Häfen untereinander anbelangt, so ist damit zu rechnen, dass etwaige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten – dergestalt, dass Schiffe ihre Route ändern würden, um landseitige Elektrizität zu einem ermäßigten Steuersatz zu nutzen – zu vernachlässigen sind. Da – wie oben ausgeführt – die Nutzung landseitiger Elektrizität zumindest auf kurze Sicht trotz Steuerermäßigung kaum wirtschaftlicher sein dürfte als die Stromerzeugung an Bord, steht auch nicht zu erwarten, dass durch diese Steuerermäßigung für landseitige Elektrizität der Wettbewerb zwischen den Häfen erheblich verzerrt wird, etwa weil die Routen der Schiffe entsprechend der Verfügbarkeit günstiger landseitiger Elektrizität geändert würden.

Die belgischen Behörden führen an, dass andere Faktoren (wie die Schiffs- und Frachtart, die verfügbaren Hinterlandverbindungen oder andere wirtschaftliche Faktoren) bei der Auswahl der Häfen eine Rolle spielen, sodass die bloße Verfügbarkeit von landseitiger Elektrizität nicht entscheidend zu sein scheint.

Angesichts des Zeitraums, für den die Ermächtigung zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes vorgeschlagen wird, ist es – sofern sich der derzeitige Rahmen und die aktuelle Situation nicht wesentlich ändern – unwahrscheinlich, dass sich die in den vorherigen Absätzen dargelegte Analyse vor Ablauf der Geltungsdauer der Maßnahme ändert.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

•Rechtsgrundlage

Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates

•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Bereich der indirekten Steuern gemäß Artikel 113 AEUV fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union im Sinne von Artikel 3 AEUV.

Jedoch ist gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG – nach abgeleitetem Recht – ausschließlich der Rat befugt, einen Mitgliedstaat zu ermächtigen, weitere Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne dieser Vorschrift einzuführen. Daher können die Mitgliedstaaten nicht an die Stelle des Rates treten. Somit findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung auf den vorliegenden Durchführungsbeschluss. Da es sich bei diesem Rechtsakt nicht um den Entwurf eines Gesetzgebungsakts handelt, sollte er nicht gemäß dem den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 2 den nationalen Parlamenten zur Überprüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zugeleitet werden.

•Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Steuerermäßigung geht nicht über das für das Erreichen des Ziels erforderliche Maß hinaus.

•Wahl des Instruments

Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen. Nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG ist nur diese Art von Maßnahme möglich.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Maßnahme erfordert keine Bewertung bestehender Rechtsvorschriften.

•Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Belgiens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat. Daher wurde keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt.

•Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

•Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag betrifft eine von einem einzelnen Mitgliedstaat beantragte Ermächtigung und erfordert keine Folgenabschätzung.

Jedoch lassen, wie oben erwähnt, die von Belgien vorgelegten Informationen darauf schließen, dass die Maßnahme begrenzte Auswirkungen auf die Steuereinnahmen haben wird und dass der Steuersatz für landseitige Elektrizität immer noch über dem Mindeststeuerbetrag gemäß der Energiebesteuerungsrichtlinie liegen wird. Belgien geht davon aus, dass sich die Maßnahme positiv auf die Erreichung seiner umweltpolitischen Ziele auswirken wird. Darüber hinaus wird sich eine stärkere Nutzung von Landstrom in Zukunft positiv auf die Luftqualität in belgischen Hafengebieten auswirken, wie in der Luftqualitätsrichtlinie 17 gefordert. Belgien geht auch davon aus, dass die Maßnahme zu einer Verringerung der CO2-Emissionen, der Lärmbelastung und der Stickstoffemissionen führen wird, wodurch sie mit der Habitat-Richtlinie 18 und der Wasserrahmenrichtlinie 19 im Einklang steht.

Genauer gesagt werden nach Angaben der belgischen Behörden und einer Schätzung der aus der Maßnahme resultierenden Steuermindereinnahmen zufolge folgende Mindereinnahmen während der Geltungsdauer der Maßnahme erwartet:

2027

0,14 Mio. EUR

2028

0,41 Mio. EUR

2029

0,62 Mio. EUR

2030

1,00 Mio. EUR

2031

1,09 Mio. EUR

2032

1,12 Mio. EUR

•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die Maßnahme dient nicht der Vereinfachung. Sie ist Gegenstand eines Antrags Belgiens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

•Grundrechte

Die Maßnahme wirkt sich nicht auf die Grundrechte aus.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Maßnahme beinhaltet keine finanziellen oder administrativen Belastungen für die Union. Der Vorschlag hat daher keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

5.WEITERE ANGABEN

•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Ein Durchführungsplan ist nicht erforderlich. Dieser Vorschlag betrifft eine von einem einzelnen Mitgliedstaat beantragte Ermächtigung zur Anwendung einer Steuerermäßigung. Diese ist für einen Zeitraum von sechs Jahren vorgesehen. Der geplante Steuersatz entspricht dem Mindeststeuerbetrag gemäß der Energiebesteuerungsrichtlinie. Die Maßnahme kann im Fall eines Antrags auf Verlängerung nach Ablauf der Geltungsdauer bewertet werden.

•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Der Vorschlag erfordert keine erläuternden Dokumente zur Umsetzung.

•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Gemäß Artikel 1 wird Belgien ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz in belgischen Häfen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden „landseitige Elektrizität“) einen ermäßigten Satz der Elektrizitätssteuer anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt. Der Steuersatz darf nicht weniger als 0,50 EUR/MWh betragen, d. h. nicht unter dem in der Richtlinie vorgeschriebenen Mindeststeuerbetrag für elektrischen Strom für die betriebliche Verwendung liegen. Es wird nicht möglich sein, elektrischen Strom zu einem ermäßigten Steuersatz zur Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt gemäß der Definition in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Energiebesteuerungsrichtlinie zu liefern.

Gemäß Artikel 2 wird die Ermächtigung entsprechend dem Antrag Belgiens mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Durchführungsbeschluss des Rates zur Ermächtigung Belgiens, einen ermäßigten Steuersatz für landseitige Elektrizität einzuführen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, und für die nach der Richtlinie zulässigen Höchstdauer von sechs Jahren erteilt.

2026/0142 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Belgiens, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 20 , insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit Schreiben vom 8. Januar 2026 ersuchte Belgien um Ermächtigung, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden „landseitige Elektrizität“) gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

(2)Mit der beabsichtigten Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes strebt Belgien die Förderung der Nutzung landseitiger Elektrizität an. Die Nutzung solcher Elektrizität gilt als weniger umweltschädliche Art der Deckung des Bedarfs an elektrischem Strom von Schiffen am Liegeplatz im Hafen als die Verbrennung von Bunkeröl an Bord dieser Schiffe.

(3)Indem durch die Nutzung landseitiger Elektrizität die bei der Verbrennung von Bunkeröl an Bord von Schiffen am Liegeplatz im Hafen entstehenden Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden, trägt sie zur Verbesserung der Luftqualität in Hafengebieten bei. Angesichts der CO2-Intensität der Stromerzeugung in Belgien ist zudem zu erwarten, dass durch die Nutzung landseitiger Elektrizität anstelle von Strom, der durch die Verbrennung von Bunkeröl erzeugt wird, die CO2-Emissionen, die Emissionen sonstiger Luftschadstoffe sowie die Lärmbelastung verringert werden. Daher dürfte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf landseitige Elektrizität zum Erreichen der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beitragen.

(4)Die Ermächtigung Belgiens zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf landseitige Elektrizität geht nicht über das zur Steigerung der Nutzung dieser Elektrizität erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den meisten Fällen weiterhin die wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus diesem Grund und wegen der gegenwärtig relativ geringen Marktdurchdringung der entsprechenden Technologie dürfte die Anwendung dieses ermäßigten Steuersatzes während seines Anwendungszeitraums kaum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und damit auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(5)Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede nach Artikel 19 Absatz 1 dieser Richtlinie gewährte Ermächtigung zeitlich befristet sein. Damit gewährleistet ist, dass der Ermächtigungszeitraum lang genug ist, um die einschlägigen Wirtschaftsbeteiligten nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten, ist es angezeigt, die Ermächtigung für den beantragten Zeitraum von sechs Jahren zu erteilen. Allerdings sollte die Geltungsdauer dieser Ermächtigung an dem Tag enden, ab dem allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität gelten, die der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags erlässt, sofern diese Bestimmungen während der Geltungsdauer der Ermächtigung anwendbar werden.

(6)Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Belgien wird ermächtigt, auf elektrischen Strom, der direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen geliefert wird (im Folgenden „landseitige Elektrizität“), einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt.

Sollte der Rat jedoch auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität erlassen, die während der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Geltungsdauer anwendbar werden, so tritt dieser Beschluss außer Kraft, sobald diese allgemeinen Bestimmungen anwendbar werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.
(2)    Der Begriff „private nichtgewerbliche Schifffahrt“ ist in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG definiert.
(3)    Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa.
(4)    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.
(5)    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.
(6)    Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG.
(7)    Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU.
(8)    Empfehlung 2006/339/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft (ABl. L 125 vom 12.5.2006).
(9)    COM(2021) 563 final: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der Rahmenvorschriften der Union zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Neufassung).
(10)    Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).
(11)    Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58).
(12)    Empfehlung der Kommission vom 8. Mai 2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft
(13)    Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU.
(14)    Beschluss C(2024) 3934 final der Kommission vom 17.6.2024 in der Beihilfesache SA.105117 (ABl. C/2024/5376 vom 3.9.2024).
(15)    Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG.
(16)    Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG.
(17)    Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa.
(18)    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.
(19)    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.
(20)    ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.