Brüssel, den 20.5.2026

COM(2026) 257 final

2026/0131(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Spaniens

{SWD(2026) 135 final}


2026/0131 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Spaniens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 , insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nachdem Spanien am 3. April 2021 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan (im Folgenden „RRP“) übermittelt hatte, hat die Kommission dem Rat ihre positive Bewertung vorgelegt. Am 13. Juli 2021 billigte der Rat die positive Bewertung mit einem Durchführungsbeschluss 2 (im Folgenden „Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021“). Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 wurde mit den Durchführungsbeschlüssen des Rates vom 17. Oktober 2023 3 , 14. Mai 2024 4 , 21. Januar 2025 5 , 13. Mai 2025 6 , 12. Juni 2025 7 , 10. Oktober 2025 8 und 20. Januar 2026 9 geändert.

(2)Am 10. März 2026 ersuchte Spanien gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 die Kommission, eine Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 vorzuschlagen, da der RRP aufgrund objektiver Umstände teilweise nicht mehr durchzuführen sei. Aus diesem Grund legte Spanien einen geänderten RRP vor.

Änderungen auf der Grundlage von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241

(3)Die Änderungen am RRP, die Spanien aufgrund objektiver Umstände eingereicht hat, betreffen 62 Maßnahmen.

(4)Gemäß den Ausführungen Spaniens wurde eine Maßnahme aufgrund mangelnder Nachfrage geändert. Dies betrifft C13.I3 (Digitalisierung und Innovation sowie Subventionsprogramm für die Digitalisierung von Unternehmen). Auf dieser Grundlage beantragte Spanien eine Änderung dieser Maßnahme. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(5)Spanien hat erklärt, dass 59 Maßnahmen geändert wurden, da es bessere Alternativen gibt, mit denen sich der Verwaltungsaufwand verringern und der Durchführungsbeschluss des Rates vereinfachen lassen, aber die Ziele dieser Maßnahmen dennoch erreicht werden können. Dies betrifft C1.I1 (Emissionsarme Gebiete und Umgestaltung des städtischen und großstädtischen Verkehrs), C1.I2 (Anreizregelung für die Einrichtung von Ladepunkten, den Kauf von Elektro-Fahrzeugen und Innovationen im Bereich Elektromobilität), C1.I3 (Maßnahmen zur Verbesserung der Attraktivität und Zugänglichkeit des Schienennetzes), C3.I1 (Plan zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung), C3.I12 (Plan zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung), C10.I1 (Investitionen in einen gerechten Übergang), C11.R1 (Reform zur Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung), C11.I1 (Modernisierung der allgemeinen staatlichen Verwaltung), C11.I3 (Digitalisierung und Modernisierung des Ministeriums für Territorialpolitik und demokratisches Bewusstsein, des Ministeriums für digitalen Wandel und öffentlichen Dienst und der regionalen und lokalen Verwaltungen sowie des nationalen Gesundheitsdienstes), C11.I4 (Energiewende in der allgemeinen staatlichen Verwaltung), C11.I6 (Cybersicherheit), C12.R2 (Abfallpolitik und Förderung der Kreislaufwirtschaft), C12.I2 (Programm zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Industrie), C12.I4 (Stärkung der Halbleiter-Wertschöpfungskette), C12.I5 (Subventionsprogramm zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft), C12.I6 (Subventionsprogramm zur Unterstützung strategischer Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektroautos und anderen Industriezweigen (Zuschüsse)), C12.I7 (Förderprogramm für strategische Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektroautos (Darlehen)), C13.R3 (Überarbeitung des Gesetzes über Wertpapiermärkte und Wertpapierdienstleistungen), C13.I1 (Unternehmertum), C13.I4 (Unterstützung des Handels), C13.I5 (Internationalisierung), C13.I10 (Fonds zur Rekapitalisierung von Unternehmen nach der COVID-19-Pandemie (FONREC)), C13.I12 (ENISA Fonds für Unternehmertum und KMU) und C13.I14 (Kapitalspritze für das ICO), C14.I2 (Intelligente Plattform für Reiseziele und Digitalisierung des Tourismussektors), C14.I3 (Widerstandsfähigkeit des Tourismus in Gebieten außerhalb der Halbinsel), C14.I4 (Sondermaßnahmen im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit), C15.I2 (Verbesserung der Konnektivität in Referenzzentren), C16.R1 (Nationale KI-Strategie), C17.I6 (Gesundheit), C17.I9 (Luft- und Raumfahrt), C17.I10 (Unterstützung durch Darlehen im Rahmen von PERTE Gesundheit und PERTE Luftfahrt), C18.R3 (Staatliche Agentur für öffentliche Gesundheit, die Ernennung und Wiederernennung von Zentren, Diensten und Referenzeinheiten (CSUR) und Neuorganisation der Versorgung, die nicht von diesen Zentren verwaltet wird), C18.I3 (Ausbau der Kapazitäten zur Reaktion auf Gesundheitskrisen), C18.I4 (Schulung von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Verbesserung der Behandlung von Patienten mit seltenen Krankheiten), C18.I5 (Plan zur Rationalisierung des Arzneimittelverbrauchs und zur Förderung der Nachhaltigkeit sowie zur Erweiterung des Portfolios von Dienstleistungen in der Genomik im nationalen Gesundheitssystem), C18.I6 (Nationaler Raum für Gesundheitsdaten), C19.I1 (Querschnittskompetenzen im digitalen Bereich), C19.I4 (Digitale Fachkräfte), C20.I1 (Kompetenzentwicklung), C20.I3 (Ausweitung und Internationalisierung der beruflichen Bildung), C21.R2 (Neues Lehrplanmodell zur Verbesserung der Qualität der Bildung), C21.I2 (Programm für Orientierung, Fortschritt und Bildungsanreicherung („PROA+“)), C21.I3 (Unterstützung schutzbedürftiger Studierender), C21.I5 (Digitale Kapazitäten und Bildung an Hochschulen), C22.R5 (Verbesserung des Systems der beitragsunabhängigen finanziellen Leistungen der allgemeinen staatlichen Verwaltung), C22.I1 (Plan für Langzeitpflege und -unterstützung: Deinstitutionalisierung, Ausrüstung und Technologie), C22.I3 (Spaniens Plan für seine Barrierefreiheit), C22.I4 (Plan „Spanien schützt Sie vor Gewalt gegen Frauen“), C23.I5 (Governance und Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung der Aktivierung), C23.I6 (Umfassender Plan zur Förderung der Sozialwirtschaft), C23.I7 (Förderung des inklusiven Wachstums durch Verknüpfung der Strategien zur sozialen Inklusion mit dem nationalen Mindesteinkommenssystem (IMV)), C24.I2 (Förderung der Kultur im gesamten Hoheitsgebiet), C26.I3 (Förderung des Sports), C31.I1 (Investitionen zur Förderung des Eigenverbrauchs (auf der Grundlage erneuerbarer Energien und der Speicherung „nach dem Zähler“)), C31.I2 (Programm zur Förderung der Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff), C31.I3 (Subventionsprogramm zur Unterstützung der Dekarbonisierung des Industriesektors und der Wertschöpfungskette erneuerbarer Energiequellen und deren Speicherung), C31.I6 (Subventionsprogramm für Dekarbonisierungsprojekte (Zuschüsse)) und C32.I1 (Grüne und nachhaltige Mobilität und Infrastruktur). Auf dieser Grundlage beantragte Spanien eine Änderung dieser Maßnahmen. Darüber hinaus hat Spanien beantragt, den Zeitplan für die Umsetzung des Zielwerts 311 zu verlängern. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(6)Spanien hat erklärt, dass das Etappenziel 280 im Rahmen von C18.I2 (Kampagnen und Aktionen im Bereich der öffentlichen Gesundheit) nicht mehr innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens erreicht werden kann, da die Überprüfungsverfahren länger als ursprünglich geplant, aber besser geeignet sind, die politischen Ziele der Maßnahme zu erreichen. Daher hat Spanien beantragt, den Zeitplan für die Umsetzung des Etappenziels 280 zu verlängern. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(7)Nach der Herabsetzung des Umsetzungsgrads der Maßnahme C13.I3 (Digitalisierung und Innovation sowie Subventionsprogramm für die Digitalisierung von Unternehmen) gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241 hat Spanien beantragt, die frei gewordenen Mittel dazu zu nutzen, den Umsetzungsgrad der Maßnahme C13.I14 (Kapitalspritze für das ICO) zu erhöhen. Aus diesem Grund hat Spanien beantragt, den Umsetzungsgrad einer Maßnahme zu verstärken. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(8)Aufbauend auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-623/23 (Melbán) und C-626/23 (Sergamo) vom 15. Mai 2025 (ECLI:EU:C:2025:358) geht die Kommission davon aus, dass das Etappenziel 412 im Rahmen der Reform 4 (Straffung der Mutterschaftszulagen) unter Komponente 30 (Versorgungsbezüge) Anforderungen enthält, die mit dem EU-Recht unvereinbar sind. Um sicherzustellen, dass aus der Aufbau- und Resilienzfazilität nur Maßnahmen unterstützt werden, die mit dem Unionsrecht im Einklang stehen, sollte das Etappenziel 412 gestrichen werden. Um sicherzustellen, dass das politische Ziel, zu dem das Etappenziel 412 beitragen soll, im Durchführungsbeschluss des Rates weiterhin angegangen wird, sollte das Etappenziel 412a im Rahmen der Reform 6 (Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in öffentlichen Ämtern und bei der Politikgestaltung und zur Verbesserung des Arbeitsschutzes) der Komponente 22 (Aktionsplan für die Care-Wirtschaft, Stärkung der Gleichstellungs- und Inklusionspolitik) hinzugefügt werden. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

Zuordnung der Etappenziele und Zielwerte

(9)Die Zuordnung der Etappenziele und Zielwerte zu den verschiedenen Tranchen sollte geändert werden, um den Änderungen am RRP und dem von Spanien vorgelegten vorläufigen Zeitplan Rechnung zu tragen.

Berichtigung redaktioneller Fehler

(10)Im Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 wurden acht redaktionelle Fehler festgestellt, die sieben Etappenziele und Zielwerte sowie eine Maßnahme im Rahmen von acht Komponenten betreffen. Der Durchführungsbeschluss des Rates sollte geändert werden, um diese redaktionellen Fehler zu berichtigen, da aufgrund dieser Fehler der Inhalt des der Kommission am 3. April 2021 vorgelegten RRP nicht wie zwischen der Kommission und Spanien vereinbart zum Ausdruck kommt. Diese redaktionellen Fehler betreffen den Zielwert 427 im Rahmen von C5.I1 (Maßnahmen in den Bereichen Behandlung, Sanitärversorgung, Effizienz, Einsparungen, Wiederverwendung und Infrastruktursicherheit (DESEAR)), die Etappenziele 93 und 94 im Rahmen von C6.I2 (Programm für das transeuropäische Verkehrsnetz, sonstige Arbeiten), das Etappenziel 123 im Rahmen von C8.R3 (Rechtsrahmen für ein flexibleres Energiesystem), den Zielwert 221 im Rahmen von C14.I1 (Umstellung des Tourismusmodells auf Nachhaltigkeit), den Zielwert 276 im Rahmen von C18.R4 (Regulierung schwer zu besetzender Stellen oder Bereiche, Arbeitszeiten, Bereitschaftsdienst, Vergütungen, Ausbildung, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Bindung von Talenten von Angehörigen der Gesundheitsberufe, Lehre oder Forschung und Stärkung der beruflichen Fähigkeiten), das Etappenziel 324 im Rahmen von C22.I2 (Plan für die Modernisierung der Sozialdienste – Technologischer Wandel, Innovation, Ausbildung und Ausbau der Kinderbetreuung), den Zielwert 356 im Rahmen von C24.I2 (Förderung der Kultur im gesamten Hoheitsgebiet) und die Beschreibung der Maßnahme C13.I11 (Garantieinstrument SGR-CERSA). Die Bewertung oder Durchführung des RRP bleibt von diesen Korrekturen unberührt.

Bewertung durch die Kommission

(11)Die Kommission hat den geänderten RRP nach den in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Kriterien bewertet.

(12)Aus Sicht der Kommission haben die von Spanien vorgelegten Änderungen keinen Einfluss auf die im Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 enthaltene positive Bewertung des RRP im Hinblick auf die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des RRP auf Basis der in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, da, db, e, g, h, i, j und k der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Bewertungskriterien.

Beitrag zum digitalen Wandel

(13)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f und Anhang V Kriterium 2.6 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte RRP Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierungsziele machen einen Betrag aus, der 22,7 % der Gesamtzuweisung des geänderten RRP entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VII der genannten Verordnung).

(14)Die Änderungen des Beitrags zum digitalen Wandel betreffen: die Berichtigung eines redaktionellen Fehlers, der sich aus der Aufnahme des REPowerEU-Kapitels in die digitale Markierung des Plans in der vorangegangenen Überarbeitung ergibt; die Berichtigung der digitalen Markierung bestimmter Projekte im Rahmen der Maßnahme C13.I3 (Digitalisierung und Innovation sowie Subventionsprogramm für die Digitalisierung von Unternehmen), um sicherzustellen, dass diese Projekte ihre ursprüngliche Einstufung als digitaler Beitrag von 40 % beibehalten; die Verringerung des Umsetzungsgrads der Maßnahme C13.I3. Insgesamt führen die Änderungen am RRP Spaniens zu einer Nettoerhöhung des Gesamtbeitrags zum Digitalisierungsziel des RRP um 1,2 % von 21,5 % auf 22,7 %. Aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Änderungen bleibt die Gesamtbewertung dieses Kriteriums unverändert.

Finanzieller Beitrag

(15)Die geschätzten Gesamtkosten des geänderten RRP Spaniens belaufen sich auf 102 575 266 373 EUR. Da die geschätzten Gesamtkosten des geänderten RRP den aktualisierten finanziellen Beitrag, der Spanien maximal zur Verfügung steht, übersteigen, sollte der nach Artikel 4a der Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 und nach Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21a Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegte finanzielle Betrag, der Spanien für den geänderten RRP zugewiesen wird, 79 854 183 024 EUR betragen. Daher bleibt der Spanien zur Verfügung gestellte finanzielle Beitrag unverändert.

Darlehen

(16)Die Spanien in Form von Darlehen zur Verfügung gestellte Unterstützung in Höhe von 22 705 547 373 EUR bleibt unverändert.

(17)Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden. Der Klarheit halber sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 vollständig ersetzt werden.

(18)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis von Verfahren zur Vergabe von Unionsmitteln im Rahmen anderer Unionsprogramme als der Fazilität sowie möglicher Verfahren im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere von Verfahren nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 AEUV, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 AEUV bei der Kommission anzumelden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1
Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Bewertung des geänderten RRP Spaniens auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt.

Artikel 2
Änderungen

Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Spaniens wird wie folgt geändert:

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 3
Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj .
(2)    ST 10150/21 INIT; ST 10150/21 ADD 1 REV 2.
(3)    ST 13695/23 INIT; ST 13695/23 REV 1 (en); ST 13695/23 ADD 1 REV 1.
(4)    ST 9303/24 INIT; ST 9303/24 ADD 1.
(5)    ST 17099/24 INIT; ST 17099/24 ADD 1.
(6)    ST 8053/25 INIT; ST 8053/25 ADD 1.
(7)    ST 9583/25 INIT; ST 9583/25 ADD 1; ST 9583/25 ADD 1 COR 1; ST 10408/25.
(8)    ST 13075/25 INIT; ST 13075/25 ADD 1.
(9)    ST 17031/25 INIT; ST 17031/25 ADD 1; ST 17031/25 COR 1 (es).
(10)    Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1755/oj/deu ).

Brüssel, den 20.5.2026

COM(2026) 257 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Spaniens




{SWD(2026) 135 final}


ANHANG

ABSCHNITT 1: REFORMEN UND INVESTITIONEN IM RAHMEN DES AUFBAU- UND RESILIENZPLANS

1.Beschreibung der Reformen und Investitionen

A. KOMPONENTE 01: PLAN FÜR NACHHALTIGE, SICHERE UND VERNETZTE MOBILITÄTSSCHOCKS IN STÄDTISCHEN UND GROSSSTÄDTISCHEN UMGEBUNGEN

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden Herausforderungen im Zusammenhang mit der Luftqualität angegangen, die hauptsächlich große Metropolregionen betreffen und im Jahr 2018 zu mehr als 20000 vorzeitigen Todesfällen in Spanien geführt haben. Das übergeordnete Ziel der Reformen und Investitionen im Rahmen dieser Komponente ist der Übergang zu einer sauberen, sicheren und intelligenten städtischen Mobilität. Mit dieser Komponente werden folgende spezifische Ziele verfolgt:•Beschleunigung der Einrichtung von Umweltzonen in allen Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern und den Hauptstädten der Provinzen sowie der Durchdringung der elektrischen Mobilität;

• die aktive Mobilität sowie andere Maßnahmen zu fördern, die dazu beitragen, die Nutzung von Privatfahrzeugen zu verringern;

• die digitale und nachhaltige Organisation des öffentlichen Verkehrs als echte Alternative zur Nutzung von Privatfahrzeugen;

• Verbesserung der Qualität und Zuverlässigkeit des Schienenverkehrs auf Kurzstrecken, um seine effektive Nutzung in Metropolregionen zum Nachteil des Privatfahrzeugs zu steigern;

• Optimierung des Verkehrsmanagements und Erleichterung der Entscheidungsfindung zur Förderung einer saubereren Mobilität.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung öffentlicher und privater Investitionen zur Förderung des ökologischen und digitalen Wandels und eines nachhaltigen Verkehrs (länderspezifische Empfehlung 3 2020), zur Förderung von Investitionen in Innovation und in Energieeffizienz und Schienengüterverkehrsinfrastruktur (länderspezifische Empfehlung 3 2019) sowie zur Stärkung der Zusammenarbeit auf allen Regierungsebenen (länderspezifische Empfehlung 4 2019).

Unter Berücksichtigung der Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, ist davon auszugehen, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht.

A.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C1.R1) – Einführungsplan für das Aufladen und den Ausbau der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge

Ziel dieser Maßnahme ist es, den operativen und rechtlichen Rahmen zu stärken, um den Aufbau einer Ladeinfrastruktur zur Förderung der Nutzung von Elektrofahrzeugen zu erleichtern.

Die Reform besteht in der Annahme des folgenden Rechtsrahmens, der darauf abzielt, die Hindernisse zu beseitigen, die derzeit der Verbreitung von Ladepunkten im Wege stehen:

·Königlicher Erlass zur Regelung öffentlich zugänglicher Ladedienste und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen und zuverlässigen Funktionierens der installierten Punkte;

·Königliches Gesetzesdekret Nr. 23/2020 vom 23. Juni, das dazu beiträgt, die Verarbeitung der Ladeinfrastruktur zu beschleunigen, indem Ladeeinrichtungen mit einer Leistung von mehr als 250 kW für gemeinnützig erklärt werden;

·Erlass TMA/178/2020 zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Genehmigung und den Einsatz von Ladestationen an Tankstellen;

·Geänderte Technische Bauordnung, mit der die Mindestmengen an Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge sowohl auf Wohn- als auch auf Tertiärparkplätzen erhöht werden, was über die Mindestanforderungen der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden hinausgeht; und

·Geänderte elektrotechnische Niederspannungsverordnung, die Verpflichtungen zur Ladeinfrastruktur auf Parkplätzen enthält, die nicht mit einem Gebäude verbunden sind.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C1.R2) – Mobilitätsgesetz

Ziel dieser Maßnahme ist die Unterstützung einer nachhaltigen Mobilität.

Diese Maßnahme besteht im Inkrafttreten des Gesetzes über nachhaltige Mobilität.

Investition 1 (C1.I1) – Niedrigemissionsgebiete und Umgestaltung des städtischen und großstädtischen Verkehrs

Ziel dieser Investition ist es, die nachhaltige Mobilität und Sicherheit im Straßenverkehr zu fördern.

Diese Maßnahme umfasst die Durchführung von Projekten zur Förderung der nachhaltigen Mobilität oder der Sicherheit im Straßenverkehr und den Abschluss von Tätigkeiten im Zusammenhang mit a) der Verschrottung von Fahrzeugen, b) dem Erwerb von Fahrzeugen mit geringen CO2-Emissionen, c) dem Erwerb von Sattelanhängern oder d) der Errichtung einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

Investition 2 (C1.I2) – Anreizregelung für die Errichtung von Ladepunkten, den Erwerb von Elektrofahrzeugen und Innovationen im Bereich der Elektromobilität

Ziel dieser Investition ist es, Anreize für Elektromobilität zu schaffen.

Diese Maßnahme umfasst Zuschüsse für die Durchführung von Innovationsprojekten zur Elektromobilität und zum Einsatz von Elektrofahrzeugen (BEV, REEV, PHEV oder FCEV) und Ladeinfrastruktur.

 

Investition 3 (C1.I3) – Maßnahmen zur Verbesserung der Attraktivität und Zugänglichkeit des Schienennetzes

Ziel dieser Investition ist es, die Zugänglichkeit des Schienennetzes zu verbessern. Diese Maßnahme besteht in der Durchführung von Infrastrukturinvestitionen im Eisenbahnnetz.

A.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

1

C1.R1

M

Beschluss TMA/178/2020 und Königliches Gesetzesdekret 23/2020

Bestimmung in der Verordnung und im Königlichen Gesetzesdekret über ihr Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2020

Inkrafttreten i) der Verordnung TMA/178/2020 zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Installation elektrischer Ladeeinrichtungen an Tankstellen und zur Festlegung der für die Beseitigung der Infrastruktur erforderlichen Zeit, ii) des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 vom 23. Juni, mit dem die Ladeinfrastruktur mit einer Leistung von mehr als 250 kW als öffentliche Versorgungseinrichtung erklärt wird, um den Ausbau dieser Art von Einrichtungen zu beschleunigen.

2

C1.R1

M

Änderungen der Bauordnung (TBC), der elektrotechnischen Niederspannungsverordnung (LVER) und Genehmigung eines Königlichen Erlasses zur Regulierung öffentlicher Ladedienste

Bestimmungen des Gesetzbuchs, der Verordnung und des Königlichen Erlasses über ihr Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2022

In Kraft getreten am:
I) Änderungen der Bauordnung (TBC), um a) die Verpflichtung zur Vorinstallation von Ladepunkten auf 100 % der neuen Parkplätze in Wohngebäuden und 20 % der neuen Parkplätze in gewerblichen und anderen Gebäuden, b) die Verpflichtung zur Installation einer Ladestation für jeweils 40 neue Parkplätze (und einer für jeweils 20 Parkplätze in Gebäuden der allgemeinen staatlichen Verwaltung) und c) die Verpflichtung für zuvor bestehende Nichtwohnparkplätze mit mehr als 20 Parkplätzen zur Anpassung an die oben genannte Anforderung (d. h. die Einrichtung einer Ladestation für jeweils 40 Parkplätze) bis 2023 vorzusehen;
II) Änderungen der Niederspannungselektrotechnischen Verordnung (LVER), um Verpflichtungen zur Ladeinfrastruktur von Parkplätzen aufzunehmen, die nicht mit einem Gebäude verbunden sind, und
III) den Königlichen Erlass zur Regulierung öffentlicher Ladedienste, einschließlich des Verhältnisses zwischen den an der Erbringung der Dienstleistung beteiligten Personen (Ladepunktbetreiber, Anbieter von Elektromobilitätsdiensten) und zur Festlegung ihrer Rechte und Pflichten.

3

C1.R2

M

Inkrafttreten eines Gesetzes über nachhaltige Mobilität

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q4

2025

Inkrafttreten eines Gesetzes über nachhaltige Mobilität

4

C1.I1

T

Mittel, die für Beschaffungen ausgegeben oder von Gemeinden vergeben werden, um eine nachhaltige Mobilität zu fördern

 

Millionen Euro

0

400

Q4

2022

Veröffentlichung der Vergabe des Vorhabens oder der Subventionen im Amtsblatt oder auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Ausführung von Ausgaben im Zusammenhang mit Käufen durch Gemeinden, die zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität in Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern und Hauptstädten in der Provinz beitragen sollen und unter bestimmten Bedingungen auch Gemeinden mit 20000 bis 50000 Einwohnern zugewiesen werden können. Im Rahmen der Projekte wird beispielsweise Folgendes unterstützt: a) die Umstellung der Flotten des öffentlichen Verkehrs zur Erreichung der Ziele der Richtlinie über saubere Fahrzeuge und im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01); B) die Einrichtung und Verwaltung von Niedrigemissionszonen (LEZ); C) die Digitalisierung des öffentlichen Verkehrs, seine Verwaltung und die Verbesserung seiner Zugänglichkeit; d) Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen und zur Priorisierung des öffentlichen Verkehrs und der aktiven Mobilität.
Mit den Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass von den gesamten endgültigen Haushaltsmitteln in Höhe von 1500000000 EUR mindestens 310000000 EUR gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 über die Aufbau- und Resilienzfazilität mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mindestens 1 190 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 40 % zu den Klimaschutzzielen beitragen .

8

C1.I1

T

Vergabe von Aufträgen oder anderen Rechtsinstrumenten zur Verbesserung staatlicher Straßen in städtischen Gebieten

 

Vertrag oder anderes Rechtsinstrument

0

35

Q2

2023

Vergabe von mindestens 35 Aufträgen oder anderen Rechtsinstrumenten zur Verbesserung der staatlichen Straßen in städtischen Gebieten. Die Projekte umfassen den Bau neuer Radwege, die Vergrößerung der Fußgängerzonen, die Verkleinerung der Parkflächen oder die Verbesserung der Sicherheit an den Kreuzungen.

9

C1.I1

M

Projekte zur nachhaltigen Mobilität

 

Abnahmebescheinigungen (einschließlich Teilabnahmebescheinigungen), Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge oder andere Rechtsinstrumente oder entsprechende Teile davon für insgesamt 587 Projekte im Zusammenhang mit nachhaltiger Mobilität ausgeführt wurden.

9b

C1.I1

M

Verschrottung von Fahrzeugen, Erwerb von Fahrzeugen oder Sattelanhängern mit geringen CO2-Emissionen oder Errichtung von Ladepunkten

Überprüfung der Belege für die Durchführung von Maßnahmen oder damit zusammenhängenden Zahlungsaufträgen durch die Verwaltung

Q2

2026

Überprüfung durch die Verwaltung der Belege für die Durchführung von Maßnahmen oder damit zusammenhängende Zahlungsaufträge zur Bestätigung des Abschlusses von Tätigkeiten in Höhe von insgesamt 250 000 000 EUR für Finanzhilfen im Zusammenhang mit a) der Verschrottung von Fahrzeugen, b) dem Erwerb von Fahrzeugen mit geringen CO2-Emissionen, c) dem Erwerb von Sattelanhängern oder d) der Installation einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

10

C1.I1

M

Arbeiten im Bereich Sicherheit und nachhaltige Mobilität im Straßenverkehr

Abnahmebescheinigungen (einschließlich Teilabnahmebescheinigungen), Konformitätserklärungen, Enteignungsbescheinigungen, Bescheinigungen über die Inbetriebnahme oder gleichwertige Bescheinigungen.

Q4

2025

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge oder andere Rechtsinstrumente (einschließlich etwaiger Änderungen) oder entsprechende Teile davon in Höhe von insgesamt 94,5 Mio. EUR im Zusammenhang mit Arbeiten zur Sicherheit oder nachhaltigen Mobilität auf Straßen ausgeführt wurden oder in Betrieb genommen werden können.

11

C1.I2

T

Vergabe innovativer Projekte zur Förderung der Elektromobilität

 

Millionen Euro

0

250

Q2

2023

Veröffentlichung der Vergabe von mindestens 250 Mio. EUR im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterstützung innovativer Projekte zur Förderung der Elektromobilität. Die Auswahlkriterien, die in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Zuweisung der Beihilferegelungen verwendet werden, umfassen: Verringerung der Umweltauswirkungen, ii) technisch-wirtschaftliche Tragfähigkeit, iii) Stand der technologischen Entwicklung und Innovation, iv) Reproduzierbarkeit und Skalierbarkeit, v) Schaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit dem Projekt, direkte und indirekte Auswirkungen und vi) Auswirkungen auf die Wertschöpfungskette und Synergien mit anderen Sektoren, vor allem der Industrie.

419

C1.I2

T

Für Elektrofahrzeuge ausgestellte Verkehrsgenehmigungen

Anzahl

0

142 800

Q2

2026

Für 142800 Elektrofahrzeuge (BEV, REEV, PHEV oder FCEV) ausgestellte Fahrerlaubnisse.

419b

C1.I2

M

Installierte Ladestationen

Abschlussbericht

Q2

2026

Abschlussberichte zur Bestätigung der Errichtung von 95200 Ladepunkten, die von Empfängereinrichtungen oder -personen vorgelegt wurden.

13

C1.I2

M

Innovative Projekte zur Förderung der Elektromobilität

Abschlussbericht

Q4

2025

Im Rahmen des Förderprogramms für Innovationsprojekte im Bereich der Elektromobilität (MOVES Singulares II) haben Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen 85 Abschlussberichte vorgelegt, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird.

14

C1.I3

T

Ausbau von Schienen-Kurzstrecken

 

Anzahl (in km)

0

200

Q2

2023

Ausbau von mindestens 200 km kurzen Eisenbahnstrecken. Die Maßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen: Erneuerung von Bahnsteigen oder Gleisen oder Verbesserung der Elektrifizierungs- oder Sicherheits- und Kommunikations-/Signalanlagen oder Sicherheitssysteme, und wird im gesamten Hoheitsgebiet umgesetzt.

15

C1.I3

T

Verbesserung der Bahnhöfe durch Digitalisierung

 

Anzahl

0

420

Q2

2023

Mindestens 420 Stationen verbesserten sich, wobei alle oder einige der von RENFE als SPO-Betreiber entwickelten Projekte als Nächstes aufgeführt wurden:
• Digitalisierung von Sicherheitssystemen in Bahnhöfen (z. B. intelligente Videoanalyse, Cybersicherheit und Betrugsbekämpfung) 
• Fahrgastinformationssysteme 
• Verbesserung der Zugangskontrolle zu den Bahnhöfen 
• Projekte für Fahrkartenverkaufsautomaten 
• Anpassung der Anlagen

16

C1.I3

T

Verbesserte oder neue Bahnhöfe für Kurzstrecken

 

Anzahl

0

20

Q2

2023

Mindestens 20 Kurzstreckenbahnhöfe wurden von ADIF/ADIF AV verbessert oder neu gebaut. Die Arbeiten können unter anderem Barrierefreiheitsarbeiten, die Modernisierung von Gebäuden oder Bahnsteigen, den Bau neuer Bahnhöfe und/oder neue oder renovierte Eisenbahngleise umfassen.

17

C1.I3

T

Aufträge oder andere Rechtsinstrumente, die für Investitionen in Eisenbahn-Kurzstrecken vergeben werden

 

Vertrag oder anderes Rechtsinstrument

0

288

Q2

2023

Mindestens 288 Verträge oder andere Rechtsinstrumente, die entlang des nationalen Hoheitsgebiets im Zusammenhang mit Investitionen in Eisenbahn-Kurzstrecken vergeben wurden.

18

C1.I3

T

Ausbau von Eisenbahnstrecken

 

Anzahl (km)

200

700

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge oder andere Rechtsinstrumente oder die entsprechenden Teile davon im Zusammenhang mit der Modernisierung  von 700 km Schienenstrecken durchgeführt wurden.

(Ausgangswert: Datum der Erfüllung des Zielwerts 14)

19

C1.I3

T

Verbesserung der Bahnhöfe durch Digitalisierung

 

Anzahl

420

850

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge oder andere Rechtsinstrumente oder deren entsprechende Teile im Zusammenhang mit der Digitalisierung von 850 Bahnhöfen ausgeführt wurden. Digitalisierungsarbeiten umfassen einen oder mehrere der folgenden Aspekte:



• Digitalisierung von Sicherheitssystemen in Bahnhöfen (z. B. intelligente Videoanalyse, Cybersicherheit und Betrugsbekämpfung) 
• Fahrgastinformationssysteme 
• Verbesserung der Zugangskontrolle zu den Bahnhöfen 
• Projekte für Fahrkartenverkaufsautomaten 
• Anpassung der Anlagen

(Ausgangswert: Datum der Erfüllung des Zielwerts 15)

20

C1.I3

T

Verbesserte oder neue Bahnhöfe

 

Anzahl

20

70

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge oder andere Rechtsinstrumente oder die entsprechenden Teile davon im Zusammenhang mit dem Bau oder der Verbesserung von 70 Bahnhöfen ausgeführt wurden.

(Ausgangswert: Datum der Erfüllung des Zielwerts 16)

A.4.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für die Unterstützung in Darlehensform

Reform 3 (C1.R3) – Königlicher Erlass zur Festlegung der Mindestkriterien für Umweltzonen

Ziel dieser Reform ist das Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 1052/2022 vom 27. Dezember zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Umweltzonen (LEZ), die von den lokalen Behörden in Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern und Inselgebieten im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 14.3 des Gesetzes 7/2021 vom 20. Mai eingerichtet wurden.

Diese im Königlichen Erlass festgelegten Mindestanforderungen umfassen:

— die Verpflichtung der lokalen Behörden, die spezifischen Maßnahmen festzulegen, die durchzuführen sind, um die Ziele der Umweltzonen zu erreichen, d. h. die Verbesserung der Luftqualität und die Abmilderung der Auswirkungen des Klimawandels sowie die Förderung der Einhaltung der Ziele in Bezug auf Lärm, nachhaltige Mobilität und Energieeffizienz bei der Nutzung von Verkehrsmitteln. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Verkehrsverlagerung auf nachhaltigere Verkehrsträger zu fördern, wobei der aktiven Mobilität und dem öffentlichen Verkehr Vorrang eingeräumt wird.

— Die Verpflichtung, die Umweltzonen unter Berücksichtigung des Ausgangs- und Zielorts der Fahrten abzugrenzen, auf denen ein Eingreifen als notwendig erachtet wurde, und zwar durch eine Verkehrsverlagerung oder die Förderung einer Verringerung der Fahrten.

— Die LEZ-Fläche muss angemessen und ausreichend sein, um die festgelegten Ziele zu erreichen, und in einem angemessenen Verhältnis zu diesen stehen. Mit dem Königlichen Erlass wird die Möglichkeit geschaffen, auf Beschluss der lokalen Behörden mehrere Umweltzonen in größeren Städten sowie in Inselgebieten zu konzipieren.

— Die Festlegung quantifizierbarer Luftqualitätsziele, die zu einer Verbesserung im Vergleich zur Ausgangssituation ohne Umweltzonen führen. Die Umweltzonen tragen zusätzlich zur Erreichung der Leitwerte der Luftqualitätsrichtlinien der Weltgesundheitsorganisation bei.

— Das LEZ-Projekt umfasst messbare und quantifizierbare Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen in den LEZ bis 2030 im Einklang mit den Zielen des nationalen integrierten Energie- und Klimaplans (PNIEC), insbesondere dem Ziel, die Nutzung privater Kraftfahrzeuge im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern zu verringern.

— Verbote oder Beschränkungen des Zugangs, des Verkehrs und des Parkens von Fahrzeugen je nach ihrem Schadstoffpotenzial.

Mit dem Königlichen Erlass wird bereits bestehenden Umweltzonen, die vor der Genehmigung des Königlichen Erlasses 1052/2022 eingerichtet wurden, ein Übergangszeitraum von 18 Monaten eingeräumt, um sich an diese Mindestanforderungen anzupassen.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis Dezember 2022 abgeschlossen sein.

A.5.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Form von Darlehen

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

L1     

C1.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Regelung von Umweltzonen (LEZ)

Bestimmung des Königlichen Erlasses über sein Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 1052/2022 vom 27. Dezember zur Regelung von Niedrigemissionszonen

B. KOMPONENTE 02: Umsetzung der spanischen Städteagenda: Stadtsanierungs- und -erneuerungsplan

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans betrifft die energetische Sanierung von Gebäuden, ihre Dekarbonisierung und die Verbesserung ihrer Qualität und ihres Komforts. Sie befasst sich auch mit Sozialwohnungen, erhöht deren Bestand und sorgt für eine gerechtere und inklusivere Erholung. Darüber hinaus zielt die Komponente darauf ab, Energiearmut zu bekämpfen, indem Sozialwohnungen oder erschwingliche Mietwohnungen unterstützt werden. Digitalisierungsmaßnahmen sind ebenfalls eingeschlossen. Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans unterstützt die Umsetzung des nationalen Energie- und Klimaplans Spaniens, der die Renovierung von 1200000 Wohngebäuden bis 2030 und der Heiz- und Kühlsysteme von durchschnittlich 300000 Wohngebäuden pro Jahr vorsieht. In diesem Zusammenhang schlägt Spanien Folgendes vor:

a)Reformmaßnahmen entwickeln und umsetzen, darunter die spanische Städteagenda, die langfristige Renovierungsstrategie Spaniens, ein Wohnungsgesetz, ein Gesetz zur Verbesserung der Architekturlandschaft und die Einrichtung zentraler Anlaufstellen für Gebäuderenovierungen;

b)Renovierung von mindestens 285000 Einzelwohnungen im Rahmen von mindestens 410000 Renovierungsmaßnahmen, von mindestens 600 Hektar städtischer Gebiete, was mindestens 40000 Wohngebäuden und 690 000 m 2 Nichtwohngebäuden entspricht, was mindestens 4300 Wohngebäuden und 230 000 m 2 Nichtwohngebäuden in Gemeinden und städtischen Gebieten mit weniger als 5000 Einwohnern entspricht, und von mindestens 1 230 000 m 2 öffentlicher Gebäude bis 2026, um im Durchschnitt Primärenergieeinsparungen von mehr als 30 % zu erzielen, unter anderem durch die Renovierung und Modernisierung von Wärme- und Kältesystemen;

c)Bau von mindestens 20000 neuen Wohnungen für soziale Mietzwecke oder zu erschwinglichen Preisen mit einem Primärenergiebedarf, der mindestens 20 % unter dem Bedarf von Niedrigstenergiegebäuden liegt;

d)Durchführung von mindestens 100 Pilotprojekten auf lokaler Ebene zur Förderung der Energieeffizienz und der Umsetzung der spanischen Städteagenda; und

e)Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln für den Bau und die Renovierung energieeffizienten sozialen und erschwinglichen Wohnraums und Entwicklung der Kapitalmärkte in diesen Bereichen.

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 3 2023 und 4 2022 bei, um die Verfügbarkeit von energieeffizientem sozialem und erschwinglichem Wohnraum, auch durch Renovierung, zu erhöhen. Sie unterstützt auch den ökologischen Wandel (länderspezifische Empfehlungen 1 2023, 1 2022 und 3 2019) und insbesondere Verbesserungen der Energieeffizienz (länderspezifische Empfehlung 3 2020). Außerdem wird die Unterstützung für Familien verbessert (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019; Länderspezifische Empfehlung 2 2020) und trägt dazu bei, ausgereifte öffentliche Investitionsprojekte vorzuziehen und private Investitionen zu fördern, um die wirtschaftliche Erholung zu fördern (länderspezifische Empfehlung 3 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.



B.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C2.R1) – Umsetzung der spanischen Städteagenda (und des dazugehörigen Aktionsplans)

Ziel dieser Maßnahme ist die Ausarbeitung und Genehmigung der spanischen Städteagenda, bei der es sich um ein strategisches und nicht-regulatorisches Dokument handelt, das die Nachhaltigkeit in den Bereich der Stadtentwicklungspolitik einbezieht. Sie ist auch eine Arbeitsmethode, die alle öffentlichen und privaten Interessenträger anleitet, um eine gerechte, faire und nachhaltige Entwicklung in ihren jeweiligen Gebieten zu erreichen und den lokalen Verwaltungen, Städten und Dörfern unabhängig von ihrer Bevölkerungsgröße als Instrument mit einer strategischen, integrierten und umfassenden Perspektive zu dienen, wie in der EU-Städteagenda und der neuen Leipzig-Charta gefordert.

Die spanische Städteagenda umfasst eine Diagnose der Schwächen und Herausforderungen, mit denen die spanischen Städte und Dörfer konfrontiert sind, um eine ökologisch nachhaltige, sozial kohärente und wirtschaftlich realisierbare Stadtentwicklung zu erreichen. Er umfasst einen strategischen Rahmen, der sich an den folgenden zehn strategischen Herausforderungen orientiert: demographische Entwicklung; Umwelt, wirtschaftliche und soziale Aspekte; die derzeitige Lage des Gebäudebestands; Anfälligkeit für die negativen Auswirkungen des Klimawandels; (hohe) Abhängigkeit vom Tourismus; und Risiken im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung.

Die Städteagenda umfasst auch einen spezifischen Aktionsplan für die nationale Verwaltung und Leitlinien zur Unterstützung lokaler Einrichtungen bei der Ausarbeitung ihrer eigenen lokalen Aktionspläne im Einklang mit der von der allgemeinen staatlichen Verwaltung vorgeschlagenen Methodik, in denen sie sich zur Verbesserung der öffentlichen und öffentlich-privaten Governance verpflichtet. Investition 6 ergänzt diese Reform, indem sie die Ausarbeitung von mindestens 100 lokalen Aktionsplänen unterstützt.

Im Rahmen der Städteagenda und der Notwendigkeit, die Richtlinie (EU) 2018/844 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Energieeffizienz einzuhalten, legt Spanien eine langfristige Renovierungsstrategie fest, um die Renovierung des nationalen Bestands an Wohn- und Nichtwohngebäuden zu unterstützen. Dies umfasst sowohl öffentliche als auch private Gebäude und soll bis 2050 einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand erreichen, der den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude erleichtert.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2020 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C2.R2) – Aktualisierung 2020 der langfristigen Renovierungsstrategie Spaniens und des dazugehörigen Aktionsplans

Ziel dieser Maßnahme ist die Umsetzung der langfristigen Renovierungsstrategie (ERESEE). Dazu gehören Maßnahmen zur Vorbereitung, Erörterung in speziellen Arbeitsgruppen, Genehmigung und Verbreitung des Strategiedokuments des Aktionsplans für die langfristige Renovierungsstrategie. Der Aktionsplan muss mit den in ERESEE enthaltenen Maßnahmen im Einklang stehen. Zur Umsetzung des ERESEE werden mehrere Arbeitsgruppen eingesetzt, um klare Empfehlungen für die Umsetzung des Aktionsplans für Stadtsanierung und -erneuerung auszuarbeiten. Die Berichte mit den Empfehlungen der Arbeitsgruppen werden veröffentlicht.

In Teil III „Umsetzung“ des ERESEE-Programms ist eine Reihe von Maßnahmen vorgesehen, darunter eine Reihe von Reformen als Teil eines Fahrplans zur Förderung der Stadtsanierung und -erneuerung und zur Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels. Der Fahrplan gliedert sich in elf Achsen und Maßnahmen zur Verbesserung der Governance, der Vorschriften und der Finanzierung. Dieser Fahrplan wird als wichtigster Schritt zur Umsetzung von ERESEE in das Strategiepapier aufgenommen. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören:

-Renovierung von Gebäuden der öffentlichen Verwaltung (im Einklang mit Komponente 11 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans);

-Bereiche zu finanzieren, in denen Verbesserungsbedarf besteht, einschließlich einer neuen sanierungsfreundlichen Besteuerung sowohl im Wohn- als auch im tertiären Sektor;

-Förderung und Mobilisierung privater Finanzmittel;

-Bekämpfung der Energiearmut;

-Einführung eines neuen Energiemodells im Gebäudesektor, um den Verbrauch erneuerbarer Energien in Gebäuden zu fördern;

-Aktivierung und Bündelung der Nachfrage nach Rehabilitationsmaßnahmen;

-Verbesserung der Bedingungen auf der Angebotsseite durch Förderung der Modernisierung des Rehabilitationssektors durch Forschung, Entwicklung und Innovation, Digitalisierung und Überwachung sowie Stärkung von Kompetenzen und Schulungen;

-Verbreitung von Informationen an Bürger und Unternehmen und Austausch bewährter Verfahren zwischen Verwaltungen; und

-Entwicklung von Statistiken und Indikatoren zur Überwachung öffentlich finanzierter Maßnahmen, damit staatliche Maßnahmen angemessen bewertet werden können.

Dieses Strategiepapier soll die Umsetzung von ERESEE im Rahmen der spanischen Städteagenda unter Einbeziehung der verschiedenen (zentralen, regionalen und lokalen) Verwaltungen ermöglichen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C2.R3) – Wohnungsgesetz

Ziel dieser Maßnahme ist es, mit dem Wohnungsgesetz eine erste Art von Verordnung in Spanien umzusetzen, um die verschiedenen öffentlichen Planungs-, Programmplanungs- und Kooperationsinstrumente anzugehen, die bereits vorhanden sind, um das Recht auf angemessenen und angemessenen Wohnraum zu unterstützen. Sie betrifft die Sanierung und Verbesserung des bestehenden öffentlichen und privaten Wohnungsbestands sowie die Sanierung und Erneuerung des Wohnumfelds, in dem sie sich befinden, um die Lebensqualität zu verbessern. Das Gesetz befasst sich mit der Erreichung eines ausreichenden Wohnungsbestands für Mietobjekte, der zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung steht.

Die Rechtsvorschriften betreffen verschiedene Planungs-, Programmplanungs- und Kooperationsinstrumente, um die Verwirklichung des Rechts auf angemessenen und angemessenen Wohnraum zu gewährleisten, einschließlich – als eine ihrer Prioritäten – der Sanierung und Verbesserung des bestehenden Wohnungsbestands sowie der Sanierung und Renovierung des Wohnumfelds, in dem sie sich befinden.

Darüber hinaus soll mit dem Gesetz eine Erhöhung des Angebots an erschwinglichem und sozialem Wohnraum gefördert werden, indem die Einhaltung der derzeit für Niedrigstenergiegebäude geltenden Anforderungen gemäß dem Basisdokument für Energieeinsparungen (DB-HE) des Technischen Baugesetzbuchs (CTE) sichergestellt wird, und es sollen Maßnahmen vermieden werden, die das Wohnungsangebot mittelfristig behindern könnten.

Diese Umsetzung der Reform muss bis zum 30. September 2022 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C2.R4) – Gesetz über die Qualität der Architektur und des Gebäudeumfelds und neue nationale Architekturstrategie

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Qualität von Architektur und Gebäuden zu einem öffentlichen Gut zu erklären, die Lebensqualität zu verbessern, die sozialen Wurzeln der Architektur zu fördern, die nachhaltige Entwicklung städtischer Gebiete und Knotenpunkte zu fördern, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beizutragen sowie das Kultur- und Naturerbe zu schützen und zu schützen.

Zu diesem Zweck werden in dem Gesetz verschiedene Initiativen und Maßnahmen behandelt, die in engem Zusammenhang mit den Sanierungs- und Regenerationsprogrammen im Rahmen dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans stehen. Das Gesetz regelt insbesondere: I) Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen bei der Vergabe von Aufträgen für Architektur-, Ingenieur- und Stadtplanungsprojekte und -arbeiten; II) Instrumente zur Verbreitung bewährter Verfahren und Unterstützung, Ausbildung und öffentlich-private Partnerschaften; und iii) die Förderung der Rehabilitation aus einer umfassenden Perspektive, wie sie oben beschrieben wurde.

Diese Umsetzung der Reform muss bis zum 30. September 2022 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C2.R5) – Renovierungsbüros („zentrale Anlaufstelle“)

Ziel dieser Maßnahme ist es, die lokalen Renovierungsbüros zu fördern und auszuweiten, die in einigen Gemeinden eingerichtet wurden, um Haushalte und Eigentümergemeinschaften bei den hochkomplexen Aufgaben der Sanierung eines Wohngebäudes zu unterstützen.

Zu diesem Zweck wird mit dieser Maßnahme dieser Ansatz weiter gefördert und ausgeweitet, indem ein Prozess eingerichtet wird, der eine wirksame Zusammenarbeit zwischen zentralen, regionalen und/oder lokalen Regierungen gewährleistet. Dazu gehört auch eine verstärkte Koordinierung der gesamten öffentlichen Unterstützung (auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene). Alle Regierungs- und Verwaltungsebenen werden in diese zentralen Anlaufstellen einbezogen, um die Wirksamkeit der Renovierungsmaßnahmen zu maximieren.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. September 2021 abgeschlossen sein.

Reform 6 (C2.R6) – Verbesserte Finanzierung von Renovierungsmaßnahmen

Ziel dieser Maßnahme ist es, eines der Haupthindernisse für die Einleitung der Renovierungstätigkeit zu beseitigen, nämlich den Zugang zu Finanzmitteln zu günstigen Bedingungen. Für die Genehmigung eines Renovierungsdarlehens ist es manchmal erforderlich, jedem einzelnen Eigentümer innerhalb eines Gebäudes ein individuelles persönliches Darlehen zu gewähren. Dies stellt ein Hindernis für die umfassende und integrierte Renovierung von Gebäuden dar.

Um dieses Problem anzugehen, sieht die Maßnahme Folgendes vor:

-Richtet eine neue Garantielinie für das Instituto de Crédito Oficial (ICO) ein, um das Risiko von Darlehen, die von privaten Finanzinstituten für die Renovierung von Wohngebäuden gewährt werden, teilweise zu decken;

-unterstützt die Annahme spezifischer Rechtsvorschriften, einschließlich der Reform des horizontalen Eigentumsrechts, um den Zugang von Eigentümergemeinschaften zu Finanzmitteln zu verbessern; und

-spricht sich für die Einführung grüner Finanzierungen durch Finanzinstitute aus;

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. September 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C2.I1) – Rehabilitationsprogramm zur wirtschaftlichen und sozialen Erholung in Wohngebieten

Ziel dieser Maßnahme ist es, energetische Renovierungen in Wohnungen und Wohngebäuden zu unterstützen. Die Maßnahme besteht in der Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie in Wohnungen oder Wohngebäuden und in der Einreichung von Steuererklärungen, einschließlich Abzügen im Zusammenhang mit energetischen Renovierungen.

Investition 2 (C2.I2) – Programm zur Förderung des Baus von Sozialwohnungen in energieeffizienten Gebäuden

Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung energieeffizienter Sozialwohnungen. Die Maßnahme besteht in der Bereitstellung von Wohnungen im Rahmen des Programms zur Förderung des Baus von Sozialwohnungen in energieeffizienten Gebäuden (Programa de ayuda a la construcción de viviendas en alquiler social en edificios energéticamente Eficientes). Jeder Bau einer Wohnung im Rahmen dieser Maßnahme kann auch ergänzende Unterstützung aus der ICO-Darlehensfazilität zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus (C2.I7) erhalten, soweit damit nicht dieselben Kosten gedeckt werden.

Investition 3 (C2.I3) – Programm für die energetische Sanierung von Gebäuden

Ziel dieser Maßnahme ist es, energetische Renovierungen von Gebäuden zu unterstützen. Die Maßnahme besteht in der Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie in Wohnungen, Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden oder Teilen davon.

Investition 4 (C2.I4) – Programm zur Wiederbelebung der Wirtschaft und demografische Herausforderungen

Ziel dieser Maßnahme ist es, energetische Renovierungen und Projekte in Gemeinden zu unterstützen, die im Rahmen der Programme PREE 5000 und DUS 5000 förderfähig sind. Die Maßnahme besteht in der Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie in Wohnungen, Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden oder Teilen davon sowie bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm DUS 5000.

Investition 5 (C2.I5) – Sanierungsprogramm für öffentliche Gebäude

Ziel dieser Maßnahme ist es, energetische Renovierungen in öffentlichen Gebäuden zu unterstützen. Die Maßnahme besteht in der Renovierung öffentlicher Gebäude.

Investition 6 (C2.I6) – Unterstützungsprogramm für die Entwicklung von Pilotprojekten für lokale Aktionspläne der spanischen Städteagenda

Ziel dieser Maßnahme ist es, die lokalen Behörden bei der Umsetzung der zehn strategischen Ziele der spanischen Städteagenda durch die Genehmigung von mindestens 100 lokalen Aktionsplänen zu unterstützen. Die zehn strategischen Ziele der spanischen Städteagenda sind: I) eine rationellere Flächennutzungsplanung und -nutzung zu planen, zu erhalten und zu schützen; II) Vermeidung der Zersiedelung und Wiederbelebung bestehender Städte; III) Verhinderung und Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels und der Resilienz; IV) nachhaltige Nutzung von Ressourcen und Förderung der Kreislaufwirtschaft; V) Förderung von Nähe und nachhaltiger Mobilität; VI) Förderung des sozialen Zusammenhalts und Streben nach Gleichheit; VII) Förderung und Unterstützung der städtischen Wirtschaft; VIII) Gewährleistung des Zugangs zu Wohnraum; IX) Leitung und Förderung digitaler Innovationen; und x) Verbesserung der Instrumente für Partizipation und Governance.

Die Maßnahme dient (i) als Vorbild und Orientierungshilfe für andere lokale Behörden bei der Ausarbeitung ihrer eigenen Aktionspläne; II) Umsetzung der spanischen Städteagenda mit Aktionsplänen auf lokaler Ebene; und iii) konkrete Projekte im Rahmen der lokalen Aktionspläne durchzuführen, um das Potenzial der spanischen Städteagenda hervorzuheben. Die Unterstützung wird im Wege wettbewerblicher Ausschreibungen gewährt und umfasst insbesondere bereichsübergreifende und integrierte Projekte mit einer strategischen Vision und im Rahmen eines Governance-Modells, das eine möglichst breite Beteiligung gewährleistet.

Die Investitionen im Rahmen dieser Maßnahme müssen bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

B.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

21

C2.R1

M

Inkrafttreten der spanischen Städteagenda und der langfristigen Renovierungsstrategie für die energetische Sanierung des Gebäudesektors in Spanien

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

Q2

2020

Inkrafttreten der spanischen Städteagenda als nationale Städtepolitik, die eine integrierte und umfassende strategische Planung der Städte gewährleisten soll, und Aktualisierung der langfristigen Renovierungsstrategie (LTRS) für die Energiesanierung im Gebäudesektor in Spanien (ERESEE) im Jahr 2020. Ziel der ERESEE-Strategie ist es, eine Diagnose des Gebäudebestands in Spanien zu erstellen, Hindernisse zu beseitigen und neue Ansätze zu entwickeln, um die Gebäuderenovierung auszuweiten, Investitionen in diesem Sektor zu fördern, die Energieeinsparungen zu erhöhen und die CO2-Emissionen im Einklang mit den Klimazielen zu verringern. Die Veröffentlichung auf der entsprechenden offiziellen Website gilt als qualitativer Indikator für das Inkrafttreten.

21a

C2.R2

M

Veröffentlichung der Empfehlungen der Arbeitsgruppen zur Umsetzung der langfristigen Renovierungsstrategie in Spanien

Veröffentlichung der Empfehlungen der Arbeitsgruppen

Q2

2023

Veröffentlichung detaillierter Empfehlungen der Arbeitsgruppen zur Umsetzung der 2020 aktualisierten langfristigen Renovierungsstrategie für die Energiesanierung im Gebäudesektor in Spanien (ERESEE). Ziel der ERESEE-Strategie ist es, eine Diagnose des Gebäudebestands in Spanien zu erstellen, Hindernisse zu beseitigen und neue Ansätze zu entwickeln, um Gebäuderenovierungen auszuweiten, Investitionen in diesem Sektor zu fördern, die Energieeinsparungen zu erhöhen und die CO2-Emissionen im Einklang mit den Klimazielen zu verringern. Zur Umsetzung des ERESEE werden mehrere Arbeitsgruppen eingesetzt, um klare Empfehlungen für die Umsetzung des Aktionsplans für Stadtsanierung und -erneuerung auszuarbeiten. Die ausführlichen Empfehlungen umfassen einen Fahrplan und methodische Leitfäden für jede zu ergreifende Maßnahme und richten sich an alle beteiligten Akteure (öffentliche Verwaltung, Interessenträger usw.). „Methodikleitfäden“ sind Aufgaben.

22

C2.R3

M

Inkrafttreten des Wohnraumgesetzes, einschließlich Maßnahmen zur Unterstützung der Erhöhung des Wohnraumangebots im Einklang mit Niedrigstenergiegebäuden

Bestimmung im Wohnungsgesetz über das Inkrafttreten

 

 

 

3. QUARTAL

2022

Das Wohnungsgesetz befasst sich mit verschiedenen Planungs-, Programmierungs- und Kooperationsinstrumenten, um die ordnungsgemäße Verwirklichung des Rechts auf angemessenen und angemessenen Wohnraum zu gewährleisten, einschließlich – als eine der Prioritäten – der Sanierung und Verbesserung des bestehenden Wohnungsbestands sowie der Sanierung und Renovierung des Wohnumfelds, in dem sie sich befinden. Mit dem Gesetz wird eine Erhöhung des Angebots an erschwinglichem und sozialem Wohnraum gefördert, indem die Einhaltung der derzeit für Niedrigstenergiegebäude geltenden Anforderungen gemäß dem Grundlagendokument für Energieeinsparungen (DB-HE) des Baugesetzbuchs (CTE) sichergestellt wird.

23

C2.R4

M

Inkrafttreten des Gesetzes über die Qualität der Architektur und der Gebäudeumgebung

Bestimmungen im Gesetz über die Qualität der Architektur und der baulichen Umwelt über das Inkrafttreten

 

 

 

3. QUARTAL

2022

Annahme des Gesetzes über die Qualität der Architektur und der Gebäudeumgebung, einschließlich eines integrierten Sanierungskonzepts, das das Wachstum des Niedrigstenergiegebäudebestands nicht nur unter neuen Gebäuden, sondern auch zwischen bestehenden Gebäuden ankurbeln soll. In dem Gesetz wird der Grundsatz der Qualität der Architektur und der baulichen Umwelt festgelegt, wobei die ökologische Nachhaltigkeit und der Beitrag zur Erreichung der Energieeffizienzziele als eines der wichtigsten Bewertungskriterien festgelegt werden und die notwendige Sanierung des Wohnungsbestands in Richtung eines integrierten Sanierungskonzepts gelenkt wird.

24

C2.R5

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über Renovierungsbüros („zentrale Anlaufstellen“)

Bestimmungen des Königlichen Erlasses über Renovierungsbüros über das Inkrafttreten

 

 

 

3. QUARTAL

2021

Erlass eines Königlichen Erlasses zur Festlegung des Umfangs der Renovierungsbüros („zentrale Anlaufstellen“) und ihrer Finanzierung. Vor der Fertigstellung des Königlichen Erlasses werden die Sektorkonferenz zum Wohnungswesen abgehalten und die Phase der Information der Öffentlichkeit sowie andere rechtliche Verfahren abgeschlossen.

25

C2.R6

M

Inkrafttreten der Änderungen des horizontalen Eigentumsrechts zur Erleichterung der Finanzierung von Rehabilitationsmaßnahmen

Bestimmung des horizontalen Eigentumsrechts über das Inkrafttreten

 

 

 

3. QUARTAL

2022

Änderungen des Gesetzes 49/1960 (Horizontales Eigentumsrecht) vom 21. Juli über Miteigentum zur Förderung der Renovierung und Verbesserung von Gebäuden durch Eigentümergemeinschaften und des Zugangs zu Finanzmitteln. Ziel der Änderung ist es, den Eigentümergemeinschaften die Entscheidungsfindung zu erleichtern, Gebäuderenovierungen durchzuführen, die zur Verbesserung der Energieeffizienz beitragen, und den Zugang zu Bankfinanzierungen zu erleichtern.

26

C2.I1

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über den Rechtsrahmen für die Durchführung des Erneuerungsprogramms; und Königliches Gesetzesdekret zur Regelung von Einkommensteueranreizen zur Unterstützung des Programms

Bestimmungen des Königlichen Erlasses und der Königlichen Gesetzesdekrete über das Inkrafttreten

 

 

 

3. QUARTAL

2021

Erlass eines Königlichen Erlasses zur Festlegung des Rechtsrahmens für die Durchführung des Erneuerungsprogramms; und ein Königliches Gesetzesdekret zur Regelung von Einkommensteueranreizen zur Unterstützung des Programms. Der Königliche Erlass zur Festlegung des Rechtsrahmens legt die technischen Anforderungen fest, um die Einhaltung der durchschnittlichen Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie um 30 % sicherzustellen. Vor der Fertigstellung des Königlichen Erlasses werden die Sektorkonferenz zum Wohnungswesen abgehalten und die Phase der Information der Öffentlichkeit sowie andere rechtliche Verfahren abgeschlossen. Folgende Maßnahmen werden unterstützt:

ein Programm zur Unterstützung energetischer Renovierungen auf Stadtviertelebene. Im Rahmen des Programms werden mindestens 600 Hektar städtische Gebiete renoviert, um im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % zu erreichen, die anhand von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz überprüft wird. Zu den Maßnahmen gehören die Verbesserung der Energieeffizienz, der Aufbau von Infrastruktur für Elektromobilität, die Verbesserung der Zugänglichkeit von Gebäuden und die Entfernung gefährlicher Stoffe. Höchstens 15 % der Maßnahme sind für Verbesserungen auf Stadtviertelebene vorgesehen, z. B. Verbesserungen der Außenbeleuchtung, der Radwege, der grünen Infrastruktur und der Entwässerungssysteme, wobei die sozioökonomischen Merkmale der Stadtviertel zu berücksichtigen sind.

ein Programm zur Unterstützung der energetischen Renovierung von Wohngebäuden. Die Höhe der Unterstützung ist für Maßnahmen, bei denen die Senkung des Primärenergiebedarfs höher ist, und für einkommensschwache Haushalte höher. Zu den Maßnahmen gehören die Verbesserung der Energieeffizienz, der Aufbau von Infrastruktur für Elektromobilität, die Verbesserung der Zugänglichkeit von Gebäuden und die Entfernung gefährlicher Stoffe.

C) Eine Reihe von Tätigkeiten befasst sich mit den Anreizen für energetische Renovierungen. Dies umfasst unter anderem i) die Möglichkeit, Renovierungen von der Einkommensteuer abzuziehen, wenn eine Senkung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % erreicht wird, und ii) die Verbesserung des Finanzierungsrahmens durch die Förderung öffentlich-privater Partnerschaften.

Durch Königlichen Erlass werden die technischen Anforderungen festgelegt, um die Einhaltung der durchschnittlichen Senkung des Primärenergiebedarfs um 30 % sicherzustellen. Änderungen der Einkommensteuer werden durch Königliches Gesetzesdekret genehmigt und zielen darauf ab, die steuerlichen Anreize für Maßnahmen zur Gebäudeerneuerung festzulegen, um eine Verbesserung der Energieeffizienz zu erreichen.

29

C2.I1

T

Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie in Wohnungen oder Wohngebäuden

 

Anzahl

0

32 390

Q2

2026

Bereitstellung von insgesamt 32390 Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Wohnungen oder Wohngebäuden, aus denen eine Verringerung des Verbrauchs an nicht erneuerbaren Primärenergien um durchschnittlich 30 % hervorgeht, gewichtet nach der im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angegebenen bewohnbaren Fläche.

29a

C2.I1

T

Für energetische Renovierungen geltend gemachte Steuerabzüge

Millionen Euro

0

700

Q2

2026

Es sind Steuererklärungen über einen Gesamtbetrag von 700 000 000 EUR für Abzüge im Zusammenhang mit energetischen Renovierungen einzureichen.

30

C2.I2

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Rechtsrahmens für die Durchführung des Programms für energieeffiziente Sozialwohnungen, die den Energieeffizienzkriterien entsprechen

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten

 

 

 

3. QUARTAL

2021

Annahme des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Rechtsrahmens für die Durchführung des Programms für energieeffiziente Sozialwohnungen, die den Energieeffizienzkriterien entsprechen. Der Königliche Erlass enthält die technischen Anforderungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass beim Bau von Gebäuden das Ziel erreicht wird, einen Primärenergiebedarf zu erreichen, der mindestens 20 % niedriger ist als die Anforderung an Niedrigstenergiegebäude gemäß den nationalen Leitlinien. Zu diesem Zweck muss der Wert des nicht erneuerbaren Primärenergieverbrauchs auf 80 % des in Abschnitt HE 0 des Basis-Energieeinspardokuments (DB-HE) des Technischen Baugesetzbuchs (CTE) festgelegten Grenzwerts begrenzt werden. Vor der Fertigstellung des Königlichen Erlasses werden die Sektorkonferenz zum Wohnungswesen abgehalten und die Phase der Information der Öffentlichkeit sowie andere rechtliche Verfahren abgeschlossen.

31

C2.I2

T

Vermietung von Wohnungen

 

Anzahl

0

17 365

Q2

2026

Bereitstellung von insgesamt 17365 Wohnungen im Rahmen des Programms zur Förderung des Baus von Sozialwohnungen in energieeffizienten Gebäuden (Programa de ayuda a la construcción de viviendas en alquiler social en edificios energéticamente Eficientes).

33

C2.I3

T

Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie in Wohnungen, Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden oder Teilen davon

Anzahl

0

2 918

Q2

2026

Bereitstellung von insgesamt 2918 Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Wohnungen, Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden oder Teilen davon, aus denen eine durchschnittliche Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie um 30 % hervorgeht.

34

C2.I4

T

Verringerung des nicht erneuerbaren Primärenergieverbrauchs in Wohnungen, Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden oder Teilen davon in Gemeinden, die im Rahmen des Programms PREE 5000 förderfähig sind

 

Anzahl

0

1 377

Q2

2026

Bereitstellung von insgesamt 1377 Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Wohnungen, Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden oder Teilen davon in Gemeinden, die im Rahmen des Programms PREE 5000 förderfähig sind, mit einer durchschnittlichen Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie um 30 %.

35

C2.I4

T

Abschlussberichte über Finanzhilfen im Rahmen des Programms DUS 5000

 

Anzahl

0

854

Q2

2026

854 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Maßnahmen bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Rahmen des Programms DUS 5000 vorzulegen.

37

C2.I5

M

Renovierung öffentlicher Gebäude

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge über die Renovierung von 1 230 000 m 2 öffentlicher Gebäude erfüllt wurden.

38

C2.I6

T

Aktionspläne im Rahmen der spanischen Städteagenda

 

Anzahl

0

100

Q4

2022

Mindestens 100 Gemeinden müssen ihren lokalen Aktionsplan (Städtestrategie) genehmigen und mit den in der spanischen Städteagenda festgelegten Kriterien ausstatten, der eine Bewertung und Aktionslinien im Einklang mit ihren zehn strategischen Zielen umfasst.

B.3. Beschreibung der Reformen und Investitionen (Darlehen)

Reform 7 (C2.R7) – Zugänglichkeit von Wohnraum

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von Wohnraum zu verbessern. Die Maßnahme besteht im Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Aktualisierung des Statuts der Entidad Pública Empresarial de Suelo (SEPES) und in der Veröffentlichung des Leitfadens für Empfehlungen und bewährte Verfahren für Stadtplanungsgenehmigungen im Wohnsektor (Guía de recomendaciones y buenas prácticas en materia de licencias urbanísticas en el ámbito residencial).

Investition 7 (C2.I7) – ICO-Darlehensfazilität zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, die ICO-Darlehensfazilität zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus, um Anreize für private Investitionen zu schaffen, den Zugang zu Finanzmitteln für den Bau und die Renovierung energieeffizienten sozialen und erschwinglichen Wohnraums zu verbessern und die Kapitalmärkte in diesen Bereichen zu entwickeln. Die Fazilität wird betrieben, indem dem Privatsektor sowie öffentlichen Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, direkt oder über Intermediäre Darlehen gewährt werden. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 750000000 EUR bereitzustellen. Jeder Endempfänger im Rahmen dieser Maßnahme kann auch ergänzende Zuschüsse im Rahmen des Programms für den Bau von Sozialwohnungen in energieeffizienten Gebäuden (C2.I2) erhalten, soweit diese nicht dieselben Kosten decken.

Die Fazilität wird vom Instituto de Crédito Official (ICO) als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinien:

·Direktdarlehen für den Bau energieeffizienter Gebäude. Der Primärenergieverbrauch der Gebäude muss mindestens 20 % unter den in den nationalen Leitlinien festgelegten Energieanforderungen für Niedrigstenergiegebäude liegen.

·Direkte Darlehen für die Renovierung bestehender Gebäude. Die Renovierung muss zu einer Verringerung des Primärenergieverbrauchs nicht erneuerbarer Energie um mindestens 30 % führen.

·Mediationslinie: die Vermittlungslinie besteht aus Darlehen des ICO an Geschäftsbanken, die ihrerseits Darlehen an Endbegünstigte für den Bau energieeffizienter Gebäude oder die Renovierung bestehender Gebäude vergeben.

Die errichteten und/oder renovierten Gebäude müssen für einen Zeitraum von mindestens 50 Jahren für soziale oder erschwingliche Mieten genutzt oder für soziale und erschwingliche Mieten übertragen werden. Die Kriterien für die Festlegung sozialer und erschwinglicher Mieten sind die im Programm 6 des Königlichen Dekrets 853/2021 festgelegten Kriterien.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und das ICO ein Durchführungsabkommen mit folgendem Inhalt:

1. Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: die endgültige Investitionsentscheidung über die Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der spanischen Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt. Bei vermittelten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von den Intermediären getroffen.

2. Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a. Beschreibung der Finanzprodukte und förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b. die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

c. Verbot der Refinanzierung ausstehender Kredite.

d. die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten, insbesondere:

I.Bei Darlehen: die Anlagepolitik schließt die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 1 , ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 2 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 3 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 4 .

II.Die Investitionspolitik setzt voraus, dass die Endbegünstigten der Fazilität die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

e. die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3. Den unter das Durchführungsabkommen fallenden Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, etwaige Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4. Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

-Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

-Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners, mit denen die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sichergestellt wird.

-Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen des Durchführungsabkommens und der Aufbau- und Resilienzfazilität zu überprüfen, bevor sie sich zur Finanzierung eines Vorhabens verpflichten.

-Die Verpflichtung, risikobasierte Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan des ICO durchzuführen. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an das Klimaziel; und iii) dass die Verpflichtung des Vermittlers, zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt werden, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarungen überprüft.

5. Anforderungen an vom Durchführungspartner durchgeführte Klimainvestitionen: mindestens 397 500 000 EUR der ARF-Investitionen in die Fazilität tragen zu den Klimazielen gemäß Anhang VI der ARF-Verordnung bei. 5

6. Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: Das ICO wählt die Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Kontrollen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären werden vorab über IT-Systeme wie Minerva für alle beteiligten Finanzakteure durchgeführt.

7. Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: Das ICO unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die als Anhang des Durchführungsabkommens vorzulegen sind. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen der Fonds tätig ist, einschließlich:

-Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an die Entscheidungsfindung und die Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

-Die Beschreibung des vom Finanzintermediär einzurichtenden Überwachungs-, Prüf- und Kontrollrahmens, der sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen unterliegt.

B.4. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Darlehensform

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

Aktiva der Stufe 2a

C2.R7

M

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Aktualisierung des Statuts der Entidad Pública Empresarial de Suelo (SEPES)

Inkrafttreten eines Rechtsakts

Q4

2025

Ein Rechtsakt zur Aktualisierung der Satzung der Entidad Pública Empresarial de Suelo (SEPES) muss in Kraft getreten sein.

L3

C2.R7

M

Veröffentlichung des Leitfadens für Empfehlungen und bewährte Verfahren für Stadtplanungsgenehmigungen im Wohnsektor (Guía de recomendaciones y buenas prácticas en materia de licencias urbanísticas en el ámbito residencial)

Online-Veröffentlichung

Q4

2025

Veröffentlichung des Leitfadens für Empfehlungen und bewährte Verfahren für Stadtplanungsgenehmigungen im Wohnsektor (Guía de recomendaciones y buenas prácticas en materia de licencias urbanísticas en el ámbito residencial).

L4

C2.I7

M

Durchführungsabkommen

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens 

Q4

2023

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens.

L6

C2.I7

M

ICO-Darlehensfazilität zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen und Abschluss der Investition

Unterzeichnete Finanzierungsvereinbarungen und Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Das ICO und die vom ICO ausgewählten Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). Mindestens 53 % dieser Finanzmittel tragen nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen bei.

Spanien überweist 750000000 EUR an die ICO-Fazilität.

C. KOMPONENTE 03: Ökologischer und digitaler Wandel des Agrar-, Lebensmittel- und Fischereisystems

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans sollen die Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz des Agrar- und Lebensmittelsektors sowie des Fischereisektors in wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Hinsicht verbessert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, konzentrieren sich die Investitionen und Reformen im Rahmen dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans auf die folgenden Elemente:

a)Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung;

b)Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Viehzucht;

c)Umsetzung einer Strategie zur Förderung der Digitalisierung im Agrar- und Lebensmittelsektor und im ländlichen Sektor insgesamt; und

d)Förderung der Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung des Fischereisektors.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Innovation und Energieeffizienz (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), zur Verbesserung des Zugangs zum digitalen Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020) und zur Förderung öffentlicher und privater Investitionen und zur Förderung des ökologischen Wandels (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

C.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C3.R1) – Änderung der Vorschriften über Handelsbeziehungen in der Lebensmittelkette, einschließlich Änderung des Gesetzes 12/2013 vom 2. August 2007 über Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Funktionsweise der Lebensmittelkette zu verbessern, indem die nationalen Rechtsvorschriften über Handelsbeziehungen in der Lebensmittelkette (Gesetz 12/2013) geändert werden, einschließlich, aber über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 hinaus. Die Maßnahme deckt mindestens Folgendes ab:

a)Ausweitung des Anwendungsbereichs des Gesetzes durch i) die Aufnahme von Handelsbeziehungen sowohl zu Mitgliedstaaten als auch zu Drittländern, wenn sich ein Marktteilnehmer in Spanien befindet, und ii) die Aufnahme von Rohstoffen und anderen Erzeugnissen, die unter Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen;

b)Ausweitung des Mindestinhalts von Lebensmittelverträgen durch Aufnahme i) von Vertragsstrafen, ii) von Ausnahmen aus Gründen höherer Gewalt und iii) eines Verweises auf das Mediationsersuchen der beteiligten Parteien zur Behandlung von Fällen, in denen keine Einigung erzielt wurde;

c)Erweiterung der Liste unlauterer Geschäftspraktiken wie einseitige Vertragsänderungen in Bezug auf das Volumen oder die Rückgabe unverkaufter Produkte; und

d)in ANERKENNUNG der Agentur für Lebensmittelinformation und -kontrolle als Stelle, die für die Einrichtung und Entwicklung des Kontrollsystems zuständig ist, das erforderlich ist, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene zu überprüfen, und als Kontaktstelle für die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden sowie mit der Europäischen Kommission und den Autonomen Gemeinschaften in ihren jeweiligen Gebieten;    

Die Maßnahme ergänzt i) das Königliche Gesetzesdekret Nr. 5/2020 vom 25. Februar, mit dem Sofortmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung erlassen wurden, und ii) das Gesetz Nr. 8/2020 zur Änderung des Gesetzes Nr. 12/2013 über Sofortmaßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C3.R2) – Entwicklung und Überprüfung des Rechtsrahmens für die ökologische Nachhaltigkeit der Tierhaltung

Mit dieser Maßnahme soll die ökologische Nachhaltigkeit der Tierhaltung verbessert werden, indem der Rechtsrahmen wie folgt weiterentwickelt und überarbeitet wird:

a)Entwicklung eines allgemeinen Registers der besten verfügbaren Techniken (BVT), um die Berechnung von Schadstoff- und Treibhausgasemissionen in Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben sowie die Erfassung anderer Umweltdaten zu erleichtern. Sie soll eine bessere Bewertung der Einhaltung der Verpflichtungen zur Emission von Treibhausgasen und Schadstoffen durch die Nutztierhalter ermöglichen.

b)Schrittweise Überarbeitung der Planungsvorschriften in den Tierhaltungssektoren, in denen Anforderungen an den Standort, die Entfernung, die Größe, die Gesundheitsbedingungen, die Biosicherheit sowie die Umwelt- und Tierschutzinfrastruktur in landwirtschaftlichen Betrieben in Sektoren, die bereits über eine solche Infrastruktur verfügen (Schweinehaltung), festgelegt sind, sowie Schaffung eines neuen Rechtsrahmens in Sektoren (Geflügelhaltung), die noch nicht reguliert waren. Sie legt unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit individuelle sektorale Emissionsreduktionsverpflichtungen fest, die Anforderungen entsprechend ihrem Beitrag zur Erzeugung der Schadstoffe festlegen.

Die Maßnahme umfasst beide Rechtsvorschriften, die bis Ende 2022 veröffentlicht werden sollen. Sie geht ferner davon aus, dass die Umsetzung des allgemeinen Verzeichnisses der BVT für Schweine- und Geflügelhaltungsbetriebe bis zum 31. Dezember 2023 einsatzbereit sein wird. Die Anwendung der überarbeiteten Planungsvorschriften erfolgt schrittweise innerhalb von etwa zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung.

Darüber hinaus zielt diese Maßnahme darauf ab,

a)Verbesserung der Biosicherheit bei Tiertransporten im Zusammenhang mit Tierseuchen. Die neue Verordnung soll die Digitalisierung und neue Technologien in Fahrzeuge einbeziehen, die als Transportmittel und Reinigungs- und Desinfektionszentren verwendet werden.

b)Regulierung des Einsatzes von Antibiotika bei Tierarten von Interesse für den Viehbestand unter Verwendung einer Methode zur Berechnung des regelmäßigen und vierteljährlichen Antibiotikaverbrauchs pro Tierhaltungsbetrieb und des nationalen Referenzindikators. In der Verordnung werden die auf der Grundlage der Ergebnisse zu treffenden Maßnahmen beschrieben. Für diejenigen Tierhaltungsbetriebe, die nicht verpflichtet sind, in ihren sektoralen Rechtsvorschriften über ein integriertes Managementsystem zu verfügen, wird in den Rechtsvorschriften ein Übergangszeitraum von einem Jahr vorgesehen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C3.R3) – Rechtsrahmen für nachhaltige Ernährung in landwirtschaftlichen Böden und Rechtsvorschriften zur Verschmutzung landwirtschaftlichen Ursprungs

Ziel dieser Maßnahme ist es, die landwirtschaftliche Düngung zu regulieren, um die verschiedenen Quellen des Nährstoffeintrags in landwirtschaftliche Böden konsequent anzugehen. Darüber hinaus bietet sie den Landwirten technische Beratung, um sie bei der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen und der Rationalisierung der Düngung zu unterstützen. Dieser muss I) die negativen Auswirkungen des Klimawandels anzugehen; II) die Wasserverschmutzung durch Nitrate und Phosphate landwirtschaftlichen Ursprungs zu verringern; und iii) Verbesserung der Luftqualität.

Der vorgeschlagene Rechtsrahmen ist mit einem anderen Rechtsinstrument verknüpft: Entwurf eines Königlichen Erlasses zum Schutz der Gewässer vor diffuser Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (der das Königliche Dekret 261/1996 vom 16. Februar ersetzen soll). Sie steht auch im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Vermeidung, Korrektur und Verringerung diffuser Verunreinigungen durch Nitrate, insbesondere aus landwirtschaftlichen Quellen. Mit dieser Maßnahme wird ein Königlicher Erlass zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassen, in dem ehrgeizigere Ziele als in der Nitratrichtlinie festgelegt werden und die Konvergenz mit den Zielen der Wasserplanung gemäß der Wasserrahmenrichtlinie erhöht wird.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C3.R4) – Förderung der Governance und der nachhaltigen Bewirtschaftung der spanischen Bewässerung

Ziel dieser Maßnahme ist die Einrichtung eines Governance-Mechanismus auf nationaler Ebene, der es allen betroffenen Sektoren und Ebenen der Behörden ermöglicht, bei der Bewässerung zusammenzuarbeiten. Dazu gehören ökologische Nachhaltigkeit, Umsetzungskriterien und Aspekte im Zusammenhang mit den geltenden Rechtsvorschriften. Im Rahmen der Maßnahme wird eine Beobachtungsstelle für die Nachhaltigkeit der Bewässerung in Spanien eingerichtet, um Daten über die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der Bewässerung in dem Gebiet bereitzustellen.

Die Umsetzung der Reform soll bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C3.R5) – Umsetzung des Aktionsplans II der Strategie zur Digitalisierung des Agrar- und Lebensmittelsektors und des ländlichen Raums

Mit dieser Maßnahme soll die Umsetzung der spanischen Strategie für die Digitalisierung des Agrar- und Lebensmittelsektors und des ländlichen Raums fortgesetzt werden, die von der spanischen Regierung im März 2019 angenommen wurde. Die Maßnahme umfasst einen zweiten Aktionsplan, der den drei grundlegenden Zielen der Strategie entspricht: I) Verringerung der digitalen Kluft; II) Förderung der Nutzung von Daten; und iii) Förderung der Unternehmensentwicklung und neuer Geschäftsmodelle.

Mit der Maßnahme wird weiterhin die Einführung und Einbeziehung digitaler Prozesse und Kompetenzen in die Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit ländlichen Gebieten und ihrem sozialen Gefüge unterstützt. Im Rahmen der Maßnahme wird der zweite Aktionsplan der Digitalisierungsstrategie für den Agrar- und Lebensmittelsektor und die ländlichen Gebiete konzipiert, ausgearbeitet und umgesetzt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 6 (C3.R6) – Überarbeitung des nationalen Rechtsrahmens für die Regulierung der nachhaltigen Fischerei

Ziel dieser Maßnahme ist es, I) Förderung der Einbeziehung der wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit in das Fischereimanagement; II) größere Rechtssicherheit für alle Akteure des Fischereisektors zu schaffen; und iii) für mehr Transparenz, Modernisierung und Digitalisierung im Fischereimanagement zu sorgen. Die Maßnahme trägt den Zielen der EU-Politik und den Herausforderungen Rechnung, einschließlich der Reform der gemeinsamen Fischereipolitik, der Biodiversitätsstrategie 2030, der Meeresstrategien und der Ziele für nachhaltige Entwicklung.

Investition 1 (C3.I1) – Plan zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung durch eine Reihe ausgewählter Maßnahmen zu verbessern.

Sie besteht in der Modernisierung von Bewässerungssystemen.

Investition 2 (C3.I2) – Plan zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Tierhaltung (I): Modernisierung der Laboratorien für Tier- und Pflanzengesundheit

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Ernährungssicherheit im Agrar- und Tierhaltungssektor sowie die Pflanzengesundheit zu verbessern.

Die Maßnahme umfasst den Bau von zwei Einrichtungen zur biologischen Sicherheit und die Akkreditierung eines nationalen Labors für Pflanzengesundheit.

Investition 3 (C3.I3) – Plan zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Tierhaltung (II): Stärkung des Kapazitätsaufbaus und der Biosicherheitssysteme in Baumschulen, Reinigungs- und Desinfektionszentren

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Prävention von und den Schutz vor Tierseuchen und Pflanzenschädlingen zu verstärken.

Die Maßnahme umfasst den Bau, die Renovierung oder die Modernisierung von Infrastruktur oder den Erwerb von Ausrüstung oder Desinfektionsfahrzeugen in Reinigungs- und Desinfektionszentren und Zentren, die Pflanzenvermehrungsmaterial erzeugen.

Investition 4 (C3.I4) – Plan zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Viehwirtschaft (III): Investitionen in Präzisionslandwirtschaft, Energieeffizienz oder Kreislaufwirtschaft im Agrar- und Tierhaltungssektor

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Agrar- und Tierhaltungssektors zu fördern.

Die Maßnahme umfasst Projekte in den Bereichen Präzisionslandwirtschaft, Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft oder Nutzung erneuerbarer Energien.

Investition 5 (C3.I5) – Strategie zur Digitalisierung des Agrar-, Lebensmittel- und Forstsektors und der ländlichen Umwelt: Entwicklung von Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierung und des Unternehmertums im Agrar- und Lebensmittelsektor sowie in der Forstwirtschaft und im ländlichen Raum

Diese Maßnahme enthält Maßnahmen in der Strategie für die Digitalisierung des Agrar- und Lebensmittelsektors, der Forstwirtschaft und des ländlichen Raums, die von der spanischen Regierung im März 2019 angenommen wurde, und in ihrem zweiten Aktionsplan 2021-2023. Die Maßnahmen umfassen Folgendes:

a)Eine spezielle Haushaltslinie zur finanziellen Unterstützung von KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor, um Anreize für innovative und digitale Unternehmensprojekte zu schaffen, die durch die Bereitstellung von Beteiligungsdarlehen umgesetzt werden sollen;

b)ein digitales Innovationszentrum für Unternehmen im Agrar- und Lebensmittelsektor, das durch einen internen Vertrag und die Vergabe öffentlicher Aufträge im Wege einer wettbewerblichen Ausschreibung umgesetzt werden soll;

c)eine Beobachtungsstelle für die Digitalisierung im Agrar- und Lebensmittelsektor durch eine Partnerschaftsvereinbarung zwischen dem MAPA und dem zusammenarbeitenden Gremium; und

d)eine Plattform von Beratern für das landwirtschaftliche Wissens- und Informationssystem (Agricultural Knowledge and Information System – AKIS), die als Instrument zur Förderung des Wissens- und Informationstransfers zwischen AKIS-Akteuren dienen soll und über zwei interne Verträge umgesetzt werden soll.

Im Rahmen der Maßnahme führen mindestens 60 KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor bis Ende 2023 innovative und digitale Geschäftsprojekte durch, die den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen und durch Beteiligungsdarlehen finanziert werden.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, müssen die rechtliche Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung und der Empresa Nacional de Innovación (ENISA) und die anschließende Investitionspolitik des Finanzinstruments

I.die Anwendung der technischen Leitlinien der Kommission für die Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU“ zu verlangen; und

II.Ausschluss der folgenden Tätigkeiten und Vermögenswerte von der Förderfähigkeit: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 6 ; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 7 ; III) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 8 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 9 ; und iv) Tätigkeiten und Vermögenswerte, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann;

III.für alle Transaktionen, einschließlich der von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommenen Transaktionen, die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die ENISA vorschreiben.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der CO2-Abscheidung und -Speicherung werden nicht unterstützt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 6 (C3.I6) – Plan zur Förderung von Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung im Fischereisektor (I): Modernisierung des Netzes der Meeresschutzgebiete von Fischereiinteresse

Ziel dieser Maßnahme ist die Modernisierung des Netzes von Meeresschutzgebieten von Fischereiinteresse durch folgende Maßnahmen:

a)Erwerb von zwei speziellen Hilfsschiffen zur Kontrolle und Überwachung der in den Reserven durchgeführten Tätigkeiten;

b)Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie, um die Kontrolle und Überwachung der Reserven zu ermöglichen, indem zumindest Drohnen mit ausreichender Leistung erworben werden, um Kontroll- und Überwachungstätigkeiten zu ermöglichen und die bestehenden Mittel zu optimieren;

c)die Erweiterung des Schutzgebietsnetzes durch die Schaffung eines neuen Meeresschutzgebiets; und

d)die Aktualisierung eines bestehenden Meeresschutzgebiets, Isla de Alborán, und seiner Umgebung, um den Zugang zu erleichtern, seine Energieeffizienz zu verbessern und es mit angemessenen Einrichtungen (d. h. einer Radarfunkverbindung zur Halbinsel) zur Überwachung und Kontrolle des Schutzgebiets auszustatten.

Der Erwerb der beiden speziellen Hilfsschiffe und der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie zur Ermöglichung der Kontrolle und Überwachung erfolgen im Wege öffentlicher Vergabeverfahren.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Insbesondere müssen die beiden Spezial-Hilfsschiffe von der besten verfügbaren Technologie mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor sein. Die Investition in den Ausbau des Netzes von Meeresschutzgebieten besteht in einer Studie über die Schaffung eines neuen Meeresschutzgebiets, die im Rahmen eines internen Vertrags durchgeführt werden soll. Gleiches gilt für die geplanten Arbeiten zur Modernisierung des Reservats Isla de Alborán und seiner Umgebung, die eine notwendige Studie über den Bau und die Optimierung der Energieversorgung umfassen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investition 7 (C3.I7) – Plan zur Förderung der Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung des Fischereisektors (II): Förderung der Fischerei- und Aquakulturforschung und Unterstützung der Ausbildung

Mit dieser Maßnahme werden Quantität und Qualität der wissenschaftlichen Erkenntnisse verbessert, die in die Entscheidungsfindung in Fragen des Fischereimanagements einfließen. Die Maßnahme umfasst: I) Erwerb von mindestens zwei akustischen Sonden zur Ausrüstung zweier bestehender Fischereifahrzeuge und ozeanografischer Forschungsschiffe, um die Qualität der für die wissenschaftliche Bewertung der verschiedenen Bestände pelagischer Arten gewonnenen Daten zu gewährleisten; und ii) die Förderung der Fischerei- und Aquakulturforschung, um einen ökosystembasierten Ansatz bei der Entscheidungsfindung im Fischereimanagement zu gewährleisten.

Der Erwerb der beiden akustischen Sonden erfolgt auf der Grundlage eines öffentlichen Vergabeverfahrens, bei dem die Ausschreibung exklusiv erfolgt. Die Förderung der Fischerei- und Aquakulturforschung wird durch die Unterzeichnung von Vereinbarungen mit öffentlichen Forschungseinrichtungen und gegebenenfalls durch die Zuweisung von Eigenmitteln für die Einstellung von Beobachtern an Bord oder durch Ausschreibungen erreicht.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.



Investition 8 (C3.I8) – Plan zur Förderung der Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung des Fischereisektors (III): Technologische Entwicklung und Innovation in der Fischerei und Aquakultur

Ziel dieser Maßnahme ist die Schaffung eines ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigeren Fischerei- und Aquakultursektors durch zwei Aktionslinien:

a)Die Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften zur Förderung des blauen Wachstums in der Branche, um Projekte umzusetzen, die als Katalysatoren für Prozesse der blauen Wirtschaft dienen; und

b)Unterstützung der technologischen Entwicklung und Innovation in diesem Sektor.

Die Maßnahme sieht den Abschluss von mindestens 20 Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekten für die Einführung neuer Technologien vor, die die Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors fördern.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 9 (C3.I9) – Plan zur Förderung von Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung im Fischereisektor (IV): Digitalisierung und Einsatz von IKT im Fischereisektor

Mit dieser Maßnahme soll die Überwachung der Fischereitätigkeit verbessert werden, um die ökologische Nachhaltigkeit sowie die mittel- und langfristige Lebensfähigkeit des Fischereisektors zu gewährleisten. Die Maßnahme umfasst zwei Aktionsbereiche:

a)Eine Beihilferegelung für die Digitalisierung des Fischerei- und Aquakultursektors, einschließlich Beihilfen für die Einrichtung eines Überwachungssystems mit Kameras zur Fernüberwachung von Fischereien und zur Bekämpfung von Rückwürfen von Schiffen mit einer Länge von mehr als 24 Metern; und

b)moderne IKT-Lösungen für die Fischereiüberwachung, einschließlich i) eines Fangregistrierungssystems (einschließlich des Erwerbs von Geräten für die elektronische Übermittlung von Fängen sowie ihrer Geolokalisierung) mit der Möglichkeit, Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 Metern zu verfolgen; II) Durchführung eines Pilotprojekts für einen Drohnenflugdienst für die Fischereikontrolle und -überwachung und eines Pilotprojekts für ein Fernüberwachungssystem für Fänge von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von mehr als 24 Metern; und iii) Geräte und Software (d. h. die Installation einer zweiten Firewall) zur Verbesserung der Sicherheit des spanischen Fischereiinformationssystems.

Die Digitalisierung des spanischen Fischerei- und Aquakultursektors erfolgt in Form von Finanzhilfen für wettbewerbliche Ausschreibungen, während die Umsetzung moderner IKT-Lösungen für die Fischereiüberwachung im Wege einer offenen und zentralisierten Auftragsvergabe erfolgt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investition 10 (C3.I10) – Plan zur Förderung der Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung des Fischereisektors (V): Unterstützung der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei

Mit dieser Maßnahme wird die Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei unterstützt, die nach wie vor eine Bedrohung für die Meeresökosysteme darstellt. Zu diesem Zweck werden im Rahmen der Maßnahme folgende Investitionen gefördert:

a)Erwerb von vier Patrouillenschiffen; und

b)Modernisierung von drei Patrouillenschiffen auf Hoher See, die zur Bekämpfung der illegalen, gemeldeten und unregulierten Fischerei eingesetzt werden sollen.

Die Maßnahme wird im Wege eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge für den Bau von Patrouillenschiffen und im Falle von Offshore-Patrouillenschiffen durch die Änderung einer Vereinbarung mit der spanischen Marine durchgeführt, die eine rechtliche Absicherung für den Transfer zur Marine bietet, die die oben genannten Modernisierungsarbeiten verwaltet.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Insbesondere darf es sich bei dem Erwerb und der Modernisierung von Schiffen nur um die beste verfügbare Technologie mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor handeln.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 11 (C3.I11) – Plan zur Förderung von Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung im Fischereisektor (VI): Unterstützung für die Finanzierung des Fischereisektors

Diese Maßnahme dient der Finanzierung von Investitionsvorhaben im Fischereisektor durch die Gewährung eines Darlehens an die Sociedad Anónima Estatal de Caución Agraria (SAECA). Ziel der Maßnahme ist die Schaffung einer Finanzierungslinie für Projekte im Zusammenhang mit Maßnahmen zur nachhaltigen Fischerei, darunter: I) Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen; II) Digitalisierung von Prozessen und Systemen; III) Verbesserung des Wertes und der Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse; IV) Suche nach neuen Produkten und Aufmachungen, einschließlich Verpackungen; und v) Förderung von Innovation, Energieeffizienz und -verbesserung sowie des Übergangs zu Energie mit geringeren Klimaauswirkungen.

Die Maßnahme wird im Rahmen einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung und SAECA durchgeführt, um die Finanzierung von Investitionsprojekten im Fischereisektor zu unterstützen. Der Mechanismus basiert auf einem Darlehen an SAECA für die Schaffung einer Finanzierungslinie, mit der Projekte mit Maßnahmen im Zusammenhang mit nachhaltiger Fischerei regarantiert werden sollen. Die Vereinbarung enthält eine Bedingung, mit der sichergestellt wird, dass die mit dieser Finanzierung getätigten Investitionen den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, müssen die rechtliche Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung und der SAECA und die anschließende Investitionspolitik des Finanzinstruments

I.die Anwendung der technischen Leitlinien der Kommission für die Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU“ zu verlangen; und

II.Ausschluss der folgenden Tätigkeiten und Vermögenswerte von der Förderfähigkeit: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 10 ; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 11 ; III) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 12 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 13 ; und iv) Tätigkeiten und Vermögenswerte, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann; und

III.Verpflichtung zur Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch SAECA für alle Transaktionen, einschließlich derjenigen, die von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommen sind.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

C.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

39

C3.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 5/2020 über Sofortmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung und des Gesetzes 8/2020 zur Änderung des Gesetzes 12/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette

Bestimmungen des Königlichen Gesetzesdekrets 5/2020, Gesetz 8/2020, Gesetz 12/2013 über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2020

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 5/2020 (25. Februar 2020) mit Sofortmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Lebensmittel, um die Funktionsweise der Lebensmittelkette zu verbessern, indem die nationalen Rechtsvorschriften über Handelsbeziehungen in der Lebensmittelkette geändert werden. Die wichtigsten Ziele bestehen darin, dafür zu sorgen, dass die Preise für Lebensmittel die Produktionskosten decken, die Vernichtung von Werten in der Lebensmittelkette zu vermeiden und Werbeaktionen zu verbieten, die darauf abzielen, die Verbraucher über den Preis und das Image von Erzeugnissen irrezuführen.

Inkrafttreten des Gesetzes 8/2020 zur Änderung des Gesetzes 12/2013 über Sofortmaßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette, um das oben genannte Königliche Gesetzesdekret durch die Annahme eines Gesetzes zu validieren.

40

C3.R1

M

Inkrafttreten der zweiten Änderung des Gesetzes 12/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette

Bestimmung des Gesetzes 12/2013 über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2021

Inkrafttreten der zweiten Änderung des Gesetzes 12/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette, die über die Mindestanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/633 hinausgeht. Mit dieser Gesetzesänderung werden verschiedene Maßnahmen für eine transparentere und ausgewogenere Lebensmittelwertschöpfungskette gefördert, was Änderungen in Bezug auf i) den erweiterten Anwendungsbereich des Gesetzes auf Handelsbeziehungen, II) der Mindestinhalt von Lebensmittelverträgen wird auf praktisch alle Transaktionen ausgeweitet.

41

C3.R2

M

Inkrafttreten des Rechtsrahmens für die Entwicklung eines allgemeinen Registers der besten verfügbaren Techniken in landwirtschaftlichen Betrieben mit Informationen über Schadstoff- und Treibhausgasemissionen und Reform der Planungsvorschriften mit sektorübergreifenden Kriterien für landwirtschaftliche Betriebe

Bereitstellung des Rechtsrahmens für das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2022

Der Rechtsrahmen für die Entwicklung des allgemeinen Registers der besten verfügbaren Techniken erleichtert die Berechnung der Schadstoff- und Treibhausgasemissionen in Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben sowie die Erfassung anderer Umweltdaten. Bei der schrittweisen Überarbeitung der Planungsvorschriften in den Tierhaltungssektoren werden die Anforderungen an Standort, Größe, Hygienebedingungen und Infrastruktur in landwirtschaftlichen Betrieben geregelt, die Anforderungen an Schweinehaltungsbetriebe geändert und ein neuer Rechtsrahmen für den Geflügelsektor geschaffen.

422

C3.R2

M

Inkrafttreten der Verordnung zur Verbesserung der Biosicherheit bei Tiertransporten und der Verordnung über den nachhaltigen Einsatz von Antibiotika bei Nutztierarten

Bestimmung des Königlichen Erlasses zur Festlegung seines Inkrafttretens

 

 

 

Q2

2023

Inkrafttreten eines Königlichen Erlasses zur Verbesserung der Biosicherheit von Tiertransporten und eines Königlichen Erlasses über den nachhaltigen Einsatz von Antibiotika bei Tierarten von Interesse im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

42

C3.R3

M

Inkrafttreten des normativen Rahmens für nachhaltige Ernährung in landwirtschaftlichen Böden.

Bestimmung des normativen Rahmens für das Inkrafttreten

 

 

 

1. QUARTAL

2023

Dieser normative Rahmen soll die Düngung regeln und die technische Beratung der Landwirte fördern, um die Düngung zu rationalisieren und die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

43

C3.R4

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über einen Verwaltungsmechanismus zur Verbesserung des spanischen Bewässerungssystems.

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2022

Mit dem Königlichen Erlass wird ein Verwaltungsmechanismus auf nationaler Ebene eingerichtet, damit die betroffenen Sektoren in Bezug auf Aspekte im Zusammenhang mit der Bewässerung in Spanien wie Nachhaltigkeit, Ausführungskriterien, Vorschriften usw. zusammenarbeiten können. Außerdem soll eine Beobachtungsstelle für nachhaltige Bewässerung in Spanien eingerichtet werden.

44

C3.R5

M

Annahme des zweiten Aktionsplans der Digitalisierungsstrategie für den Agrar- und Lebensmittelsektor und die ländlichen Gebiete.

Veröffentlichung auf der Website des Landwirtschaftsministeriums

 

 

 

Q4

2022

Die Maßnahme gewährleistet die Kontinuität der Digitalisierungsstrategie für den Agrar- und Lebensmittelsektor und die ländliche Umwelt mit einem zweiten Plan, der darauf abzielt, die digitale Kluft zu verringern, die Nutzung von Daten zu fördern und die Unternehmensentwicklung und neue Geschäftsmodelle zu fördern.

45

C3.R6

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über die Bewirtschaftung der nationalen Fanggründe

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2022

Mit dem Königlichen Erlass wird die Verwaltung der verschiedenen Instrumente, Methoden und Zählungen der nationalen Fanggründe angeglichen, um eine bessere Unternehmensführung zu erleichtern und die Ziele der wichtigsten politischen Maßnahmen und Herausforderungen der EU wie die Reform der gemeinsamen Fischereipolitik, die Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030, die Meeresstrategien oder die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu berücksichtigen.

46

C3.I1

T

Inkrafttreten der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA zur Förderung der Verbesserung und Nachhaltigkeit bewässerter Gebiete (Phase I)

Millionen Euro

0

260

3. QUARTAL

2021

Die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA (Phase I; Mit der Ausführung des Haushaltsplans in Höhe von 260 000 000 EUR werden die Bedingungen des Plans zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung, der mit dieser Investition durchgeführt wird, umgesetzt. Diese Rechtsnorm regelt unter anderem das öffentliche/private Finanzierungssystem für diese Investitionen in die Modernisierung der Bewässerung, die Projektauswahlkriterien, die Verfahren zur Durchführung des Plans sowie die Liste der Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführen sind.

47

C3.I1

T

Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA zur Unterstützung der Verbesserung und Nachhaltigkeit der bewässerten Flächen (Phase II)

Millionen Euro

0

303

Q4

2022

Die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA (Phase II; 303 000 000 EUR Haushaltsvollzug) werden die Bedingungen des Plans zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung, der mit diesem Investitionsvorhaben durchgeführt wird, umgesetzt. Diese Rechtsnorm regelt unter anderem das öffentliche/private Finanzierungssystem für diese Investitionen in die Modernisierung der Bewässerung, die Projektauswahlkriterien, die Verfahren zur Durchführung des Plans sowie die Liste der Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführen sind.

424

C3.I1

T

Inkrafttreten des Nachtrags zur Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA zur Unterstützung der Verbesserung und Nachhaltigkeit der bewässerten Gebiete (Phase II)

Millionen Euro

303

453

Q2

2023

Nachtrag zur Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA (Ausweitung von Phase II; 150000000 EUR Haushaltsvollzug) werden die Bedingungen des Plans zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung, der mit diesem Investitionsvorhaben durchgeführt wird, umgesetzt. Diese Rechtsnorm regelt unter anderem das öffentliche/private Finanzierungssystem für diese Investitionen in die Modernisierung der Bewässerung, die Projektauswahlkriterien, die Verfahren zur Durchführung des Plans sowie die Liste der Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführen sind. (Ausgangswert: 30. Juni 2022, basierend auf dem Ziel des Zielwerts 47)

48

C3.I1

T

Modernisierung der Bewässerungssysteme

Zahl (Hektar)

0

135 124

Q2

2026

Bestätigung durch die Verwaltung oder eine öffentliche Stelle, dass Aufträge für Projekte zur Modernisierung von Bewässerungssystemen mit einer Gesamtfläche von 135 124 Hektar ausgeführt wurden.

421

C3.I2

M

Bau eines Labors mit hoher biologischer Sicherheit und Akkreditierung eines nationalen Labors für Pflanzengesundheit

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Ausführung eines Auftrags; Akkreditierungsdokument 

Q4

2025

Bestätigung der Verwaltung, dass ein Auftrag im Zusammenhang mit dem Bau eines hochrangigen Labors für biologische Sicherheit ausgeführt wurde, und Akkreditierung eines nationalen Labors für Pflanzengesundheit.

49

C3.I2

M

Bau einer Tieranlage mit Biosicherheitsstufe 3

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Ausführung eines Auftrags

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass ein Vertrag über den Bau einer Tieranlage mit der Biosicherheitsstufe 3 erfüllt wurde.

50

C3.I3

M

Bau, Modernisierung oder Erwerb von Ausrüstung oder Desinfektionsfahrzeugen für Reinigungs- und Desinfektionszentren und Produktionszentren für Pflanzenvermehrungsmaterial

Überprüfung durch die Verwaltung

Q4

2025

Überprüfung durch die Verwaltung der Belege für Finanzhilfezahlungen im Zusammenhang mit dem Bau, der Renovierung oder der Modernisierung von Infrastruktur oder dem Erwerb von Ausrüstung oder Desinfektionsfahrzeugen in 244 Reinigungs- und Desinfektionszentren und Produktionszentren für Pflanzenvermehrungsmaterial.

51

C3.I4

T

Investitionsplan zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Landwirtschaft und Viehzucht

Millionen Euro

0

307

Q2

2022

Abschluss des Investitionsplans zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Tierhaltung in den Bereichen Präzisionslandwirtschaft, Energieeffizienz und Kreislaufwirtschaft (Haushaltsvollzug in Höhe von 307000000 EUR). In den Rechtsgrundlagen werden die Begünstigten, die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen, die Art der förderfähigen Investitionen und die Förderkriterien für Investitionen in folgende Bereiche festgelegt: Präzisionslandwirtschaft, Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und Nutzung erneuerbarer Energien.

52

C3.I4

M

Projekte in den Bereichen Präzisionslandwirtschaft, Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft oder Nutzung erneuerbarer Energien

Überprüfung durch die Verwaltung

Q2

2026

Überprüfung durch die Verwaltung der Belege für Finanzhilfezahlungen für insgesamt 5000 Projekte in den Bereichen Präzisionslandwirtschaft, Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft oder Nutzung erneuerbarer Energien.

53

C3.I5

T

Unterzeichnung vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und der ENISA

Millionen Euro

0

30

Q2

2023

Unterzeichnung von drei vertraglichen Vereinbarungen (eine pro Jahr) zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und der ENISA zur Unterstützung des digitalen Wandels von KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor durch eine Unterstützungslinie für innovatives oder technologiebasiertes Unternehmertum im spanischen Agrar- und Lebensmittelsektor (Haushaltsvollzug: 30000000 EUR, 10000000 EUR pro Jahr). In den Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung und der ENISA werden die Bedingungen für die Haushaltslinie für technologiebasiertes Unternehmertum zur Unterstützung von KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor, die innovative und digitale Geschäftsprojekte vorlegen, durch die Gewährung von Beteiligungsdarlehen, die Investitionspolitik und die Förderkriterien festgelegt. Die genannten Vereinbarungen enthalten eine Klausel, mit der sichergestellt wird, dass die mit dieser Finanzierung getätigten Investitionen mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) für im Rahmen dieser Maßnahme geförderte Transaktionen im Einklang stehen, und zwar durch die Verwendung einer Nachhaltigkeitsprüfung, einer Ausschlussliste und der Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten. Ziel dieser Investition ist es, mehreren Zielen der spanischen Strategie für die Digitalisierung des Agrar- und Lebensmittelsektors und des ländlichen Raums sowie ihrer Aktionspläne zu entsprechen.

54

C3.I5

T

Unterstützung von KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor bei der Umsetzung innovativer und digitaler Unternehmensprojekte

Anzahl

0

60

Q2

2023

Mindestens 60 KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor wurden Kredite für die Umsetzung innovativer und digitaler Unternehmensprojekte gewährt. Ziel dieser Unterstützungslinie ist es, partizipative Darlehen zu gewähren, um Unternehmen zu ermutigen, tragfähige und innovative Projekte zu entwickeln, die mit dem elektronischen Geschäftsverkehr und der Konsolidierung von Industrie 4.0 – neben vielen anderen Hebeln für Veränderungen bei digitalen Geschäftsmodellen für den Agrar- und Lebensmittelsektor – verbunden sind.

Es wird unter anderem durch Auswahlkriterien sichergestellt, dass die Transaktionen im Rahmen dieser Investition, die von diesen KMU mit diesen Darlehen getätigt werden, den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) für im Rahmen dieser Maßnahme geförderte Transaktionen entsprechen, indem Nachhaltigkeitsprüfungen, eine Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten verwendet werden.

55

C3.I6

M

Erwerb von IKT-Ausrüstung für die Meeresschutzgebiete von Fischereiinteresse und Verträge über den Erwerb von Spezialschiffen für die Meeresschutzgebiete

Veröffentlichung der Auftragsvergabe auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge

 

 

 

Q4

2022

Veröffentlichung des Auftrags für den Erwerb von IKT-Ausrüstung für die Meeresschutzgebiete von Fischereiinteresse und der Vergabe von zwei Aufträgen für den Erwerb von zwei Spezialschiffen für die Meeresschutzgebiete auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die IKT-Ausrüstung für die Meeresreserven besteht aus i) der Funkverbindung Alborán Lighthouse Radar zur Halbinsel und ii) dem Erwerb von Drohnen mit ausreichender Leistung, die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten ermöglichen und die bestehenden Mittel optimieren, wodurch auch die Umweltauswirkungen verringert werden. Für den Erwerb eines Spezialschiffs für Meeresschutzgebiete wird die beste Technologie gesucht, die die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) ermöglicht.

56

C3.I7

M

Vereinbarungen mit öffentlichen Forschungseinrichtungen

Unterzeichnung von Vereinbarungen mit öffentlichen Forschungseinrichtungen

 

 

 

Q4

2021

Unterzeichnung von Vereinbarungen mit öffentlichen Forschungseinrichtungen zur Förderung der Fischerei- und Aquakulturforschung, um einen ökosystembasierten Ansatz bei der Entscheidungsfindung im Fischereimanagement zu gewährleisten

57

C3.I7

T

Erwerb akustischer Sonden für die Forschung in der Fischerei

Anzahl 

0

2

Q2

2022

Veröffentlichung des Auftrags für den Erwerb von zwei akustischen Sonden für die Fischereiforschung auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Ziel des Erwerbs von zwei Sonden für zwei bestehende Fischereiforschungsschiffe ist es, die Qualität der gewonnenen Daten zu gewährleisten und somit wissenschaftliche Bewertungen der verschiedenen Bestände pelagischer Arten zu fördern und so zur Nachhaltigkeit der Fischerei und zur Entscheidungsfindung in Fragen des Fischereimanagements auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse beizutragen.

58

C3.I8

T

Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte zur Unterstützung der Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors

Anzahl

0

20

Q2

2023

Abschluss von mindestens 20 Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekten zur Einführung neuer Technologien, die die Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors fördern.

59

C3.I9

M

Digitale Stärkung des spanischen Fischereiinformationssystems (SIPE) und des Fischereiüberwachungssystems

Einbau einer zweiten Brandschutzwand

 

 

 

Q2

2023

Digitale Stärkung der Fischereiinformationen und -überwachung, einschließlich der Installation einer zweiten Firewall-Barriere (Firewall), um die Sicherheit des spanischen Fischereiinformationssystems (SIPE) gemäß den Anforderungen des nationalen Sicherheitssystems (ENS) für ein hohes Sicherheitsniveau zu erhöhen, und Digitalisierung von Fischereifahrzeugen.

60

C3.I10

M

Erwerb von leichten Patrouillenbooten und Hochseepatrouillenschiffen zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei

Veröffentlichung der Auftragsvergabe auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge

 

 

 

Q4

2022

Veröffentlichung der Auftragsvergabe für vier neue leichte Patrouillenboote und drei erneuerte Patrouillenschiffe auf hoher See, die zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei eingesetzt werden sollen, die nach wie vor eine der größten bestehenden Bedrohungen für die Meeresökosysteme darstellt, auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Es ist die beste Technologie zu ermitteln, die die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) ermöglicht.

61

C3.I11

T

Finanzierung von Investitionsvorhaben im Fischereisektor

Millionen Euro

0

5

Q2

2022

Billigung der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung und der SAECA zur Unterstützung der Finanzierung von Investitionsprojekten im Fischereisektor durch Gewährung eines Darlehens in Höhe von mindestens 5 000 000 EUR an die Sociedad Anónima Estatal de Caución Agraria (SAECA) für die Einrichtung einer Finanzierungslinie zur Wiederherstellung von Projekten mit Maßnahmen im Zusammenhang mit nachhaltiger Fischerei; Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit der Tätigkeit; und auf die Digitalisierung von Prozessen und Systemen. Die genannte Vereinbarung enthält eine Klausel, mit der sichergestellt wird, dass die im Rahmen dieser Investition unterstützten Transaktionen den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) für im Rahmen dieser Maßnahme geförderte Transaktionen entsprechen, und zwar durch die Verwendung einer Nachhaltigkeitsprüfung, einer Ausschlussliste und der Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten.

C.3. Beschreibung der Reformen und Investitionen für die Unterstützung in Darlehensform

Reform 7 (C3.R7) – Gesetz zur Vermeidung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung

Ziel dieser Reform ist es, eine Hierarchie der Prioritäten bei der Verwendung von Lebensmitteln festzulegen, damit diese nicht zu Verschwendung werden.

Die Maßnahme besteht im Inkrafttreten eines Gesetzes zur Vermeidung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung.

Reform 8 (C3.R8) – Rechtsakt über das landwirtschaftliche Informationssystem

Ziel dieser Reform ist die Einrichtung eines land- und forstwirtschaftlichen Informationssystems (SIEX), das es dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung ermöglicht, die Agrar- und Viehwirtschaftspolitik zu verwalten.

Die Maßnahme besteht im Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Einrichtung des Informationssystems für landwirtschaftliche Betriebe. 

Investition 12 (C3.I12) – Plan zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Ehrgeiz der Investition 1 (C3.I1) Plan zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung.

Sie besteht in der Modernisierung von Bewässerungssystemen.

C.4.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Form von Darlehen

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

L8

C3.R7

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Vermeidung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung

Bestimmung im Gesetz über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2025

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Vermeidung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung.

L9

C3.R8

M

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Einrichtung des Informationssystems für landwirtschaftliche Betriebe

Bestimmung im Rechtsakt über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2025

Inkrafttreten des Rechtsakts zur Einrichtung des Informationssystems für landwirtschaftliche Betriebe.

L10

C3.I12

T

Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA zur Unterstützung der Verbesserung und Nachhaltigkeit der bewässerten Gebiete (Phase III)

Millionen Euro

0

260

Q4

2023

Die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA (Phase III; 260000000 EUR Haushaltsvollzug) werden die Bedingungen des Plans zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung, der mit diesem Investitionsvorhaben durchgeführt wird, umgesetzt. Diese Rechtsnorm regelt unter anderem das öffentliche/private Finanzierungssystem für diese Investitionen in die Modernisierung der Bewässerung, die Projektauswahlkriterien, die Verfahren zur Durchführung des Plans sowie die Liste der Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführen sind.

L11

C3.I12

T

Modernisierung der Bewässerungssysteme

Zahl (Hektar)

135 124

170 124

Q2

2026

Bestätigung durch die Verwaltung oder eine öffentliche Stelle, dass Aufträge für Projekte zur Modernisierung von Bewässerungssystemen mit einer Gesamtfläche von 170 124 Hektar ausgeführt wurden (Ausgangswert auf der Grundlage des Ziels von Zielwert 48)

D. KOMPONENTE 04: Ökosysteme und biologische Vielfalt

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans soll die Anfälligkeit Spaniens für die direkten und indirekten nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels aufgrund seiner Biogeografie und Geomorphologie angegangen werden, indem der Erhaltungszustand von Ökosystemen erforderlichenfalls durch ihre ökologische Wiederherstellung verbessert und der Verlust an biologischer Vielfalt umgekehrt wird, eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sichergestellt wird und Ökosystemleistungen erhalten und verbessert werden. Diese Komponente trägt auch zur Anpassung der Ökosysteme an die negativen Auswirkungen des Klimawandels bei, indem Maßnahmen zur Minimierung seiner Auswirkungen ergriffen werden, die nationale Strategie zur Bekämpfung der Wüstenbildung angenommen wird und der Schwerpunkt auf Waldbrände gelegt wird.

Ein zusätzlicher Schwerpunkt wird auf den Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung von Meeresökosystemen gelegt. Mit der Umsetzung dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans wird i) die blaue Agenda zur Verbesserung der Meere und ihrer biologischen Vielfalt auf den Weg gebracht, II) den Anteil der geschützten Meeresgebiete zu erhöhen, indem bis Ende 2025 mindestens 18 % des spanischen Hoheitsgebiets geschützt und sowohl Fauna als auch Flora geschützt werden; und iii) erstmals in Spanien einen Rahmen für die Meeresbewirtschaftung einzuführen.

Darüber hinaus sollen ländliche Gebiete, ihre Ökosysteme, die biologische Vielfalt und Wälder erhalten und nachhaltig bewirtschaftet werden. Ländliche Gebiete, in denen die Entvölkerung besonders negative Auswirkungen hatte, beherbergen einen großen Teil des reichen Naturerbes Spaniens und sind daher eine Quelle des lokalen Wohlstands, was Möglichkeiten eröffnet, den Bevölkerungsrückgang umzukehren.

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel unterstützt (länderspezifische Empfehlung 3 2020). Sie unterstützt auch eine ordnungsgemäße Landbewirtschaftung, insbesondere Waldbewirtschaftung, Naturschutz und Wiederherstellung im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

D.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C4.R1) – Erhaltung der biologischen Vielfalt an Land und im Meer

Mit dieser Reform werden die Rechtsvorschriften über die biologische Vielfalt und das Naturerbe aktualisiert, um die Einhaltung der Verpflichtungen zu unterstützen, die sich aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und der kürzlich angenommenen EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 ergeben.

Die wichtigste Maßnahme dieser Reform besteht in der Ausarbeitung, Genehmigung und Umsetzung des Strategieplans für Naturerbe und biologische Vielfalt (gemäß dem Gesetz 42/2007 über Naturerbe und biologische Vielfalt), um langfristige Auswirkungen auf die Erhaltung und Bewirtschaftung aller spanischen Natursysteme sowie auf die Dienstleistungen, die sie für die Gesellschaft erbringen, zu haben. Diese Reform umfasst auch die folgenden Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme:

a)Annahme der Strategie für biologische Vielfalt, Wissenschaft und Wissen, in der die wichtigsten Forschungslücken ermittelt und spezifische Bereiche festgelegt werden, in denen Forschung im Bereich der biologischen Vielfalt erforderlich ist.

b)Annahme des Königlichen Erlasses zur Genehmigung des Plans für das Netz geschützter Meeresgebiete, mit dem ein ökologisch kohärentes Netz gefördert werden soll, das zur Erhaltung von Gebieten des Naturerbes und der biologischen Vielfalt der Meere beiträgt und eine geplante, wirksame und kohärente Bewirtschaftung geschützter Meeresgebiete fördert.

c)Die nationale Strategie für die Erhaltung der Bestäuber sieht die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Bestäuber vor. Der Schwerpunkt dieser Strategie liegt insbesondere auf i) der Förderung von für Bestäuber günstigen Gebieten, II) Verbesserung ihres Managements und Verringerung der von schädlichen Arten ausgehenden Risiken; III) Pflanzenschutzmittel; und iv) Förderung der Forschung zur Erhaltung von Bestäubern und Verbreitung der entsprechenden Forschungsergebnisse in diesem Bereich.

d)Annahme der Verordnung zur Aktualisierung der administrativen und wissenschaftlichen Behörden im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES-Verordnung), mit der die Umsetzung der sich aus dem CITES ergebenden Maßnahmen gewährleistet und sichergestellt wird, dass sich der Handel nicht nachteilig auf den Erhaltungszustand der Arten und ihr langfristiges Überleben auswirkt.

e)Den Plan zur Erhaltung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten, der die Erhaltung und rationelle Nutzung von Feuchtgebieten gewährleistet.

Die Entwicklung dieser Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme wird direkt durch die Investitionen 1 und 2 dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans (siehe unten) unterstützt. Er ergänzt auch die beiden anderen Reformen und Investitionen, die in dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans beschrieben werden.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C4.R2) – Wiederherstellung von Ökosystemen und grüner Infrastruktur

Ziel dieser Reform ist die Entwicklung und Umsetzung der Strategie der Zentralregierung für grüne Infrastruktur, Konnektivität und ökologische Wiederherstellung, die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme und die Konsolidierung eines Netzes voll funktionsfähiger natürlicher und naturnaher Land- und Meeresgebiete in Spanien bis 2050.

Diese Reformen umfassen sieben verschiedene Aktionslinien, um I) die Auswirkungen der Fragmentierung und des Verlusts der ökologischen Vernetzung zu verringern; II) Wiederherstellung von Lebensräumen und Ökosystemen in Schlüsselgebieten; III) Aufrechterhaltung und Verbesserung der Bereitstellung von Ökosystemleistungen grüner Infrastrukturelemente; IV) Verbesserung der Resilienz von Elementen im Zusammenhang mit grüner Infrastruktur; V) Gewährleistung der territorialen Kohärenz; VI) eine wirksame grüne Infrastruktur umfassen; und vii) eine angemessene Kommunikation, Bildung und Beteiligung von Interessengruppen und der Gesellschaft an der Entwicklung grüner Infrastruktur sicherzustellen.

Diese Reform wird durch Investition 3 dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans weiter unterstützt, mit der insbesondere den Empfehlungen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 in Bezug auf die Einbeziehung ökologischer Korridore, die großflächige Anpflanzung von Bäumen, erhebliche Fortschritte bei der Sanierung kontaminierter Flächen und das Ziel, sicherzustellen, dass Städte mit mindestens 20000 Einwohnern über einen ehrgeizigen Plan für die Begrünung der Städte verfügen, Rechnung getragen wird. Sie steht auch im Zusammenhang mit Reform 1 und Investition 1 dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans.

Die Umsetzung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2021 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C4.R3) – Nachhaltige Waldbewirtschaftung

Mit dieser Reform wird die spanische Forststrategie von 1999 zusammen mit dem spanischen Forstplan 2002-2032 aktualisiert und ein Maßnahmenpaket zur Förderung des Forstsektors entwickelt, das den gesamten spanischen Wald abdeckt: Schutz von Arten und Gebieten, Bränden, Eigentumsverhältnissen, Entwicklung, aktuellem Zustand und Trends unter anderem in Bezug auf Waldgebiete und -ressourcen. Die Reform dient der wirtschaftlichen und sozialen Wiederbelebung großer ländlicher Gebiete, die mit gravierenden Problemen der Entvölkerung konfrontiert sind, und ist gut auf den europäischen Grünen Deal abgestimmt.

Die spanische Forststrategie hat fünf strategische Prioritäten:

1)Erhaltung und Verbesserung des Naturerbes, der biologischen Vielfalt und der Konnektivität.

2)Schutz, Gesundheitssicherheit und Schutz der Prävention und der Anpassung an Natur- und Umweltrisiken.

3)Waldbioökonomie: grüne Wirtschaft und Arbeitsplätze, Mobilisierung der Waldressourcen und nachhaltige sozioökonomische Entwicklung des Forstsektors.

4)Entwicklung und Verbesserung des Wissens und der Forstkultur.

5)Waldbewirtschaftungsmodell: den rechtlichen, administrativen und instrumentellen Rahmen der spanischen Forstpolitik.

Die spanische Forststrategie umfasst zwei Hauptinstrumente, die für die Reform des gesamten Forstsektors erforderlich sind. Die erste ist die Annahme von Leitlinien für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung. Diese Leitlinien decken Themen wie die biologische Vielfalt, den Klimawandel und die kreislauforientierte Bioökonomie ab. Zweitens die Strategischen Leitlinien für das Waldbrandmanagement in Spanien, in denen die zu verfolgenden Ziele, die wichtigsten Arbeitsbereiche und die gesellschaftlichen Gruppen mit einem gewissen Maß an Verantwortung festgelegt werden. Diese strategischen Leitlinien sind von entscheidender Bedeutung, um Waldbrände zu bekämpfen und die strategische Positionierung des Forstsektors im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel zu verbessern.

Die Umsetzung der Reform soll bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C4.I1) – Digitalisierung und Wissen über das Naturerbe

Ziel dieser Investition ist es, das Wissen über die Arten und Lebensräume im spanischen Hoheitsgebiet zu verbessern.

Die Investition besteht aus Maßnahmen zur Verbesserung des Wissens über die biologische Vielfalt. 

Investition 2 (C4.I2) – Erhaltung der biologischen Vielfalt an Land und im Meer

Ziel dieser Investition ist der Schutz der biologischen Vielfalt an Land und im Meer in Spanien.

Diese Investitionen umfassen Maßnahmen zur Erhaltung der terrestrischen und marinen Umwelt, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen in Schutzgebieten.

Investition 3 (C4.I3) – Wiederherstellung von Ökosystemen und grüner Infrastruktur

Ziel dieser Investition ist es, natürliche Ökosysteme wiederherzustellen, die Begrünung von Städten zu fördern und durch Bergbau geschädigte Gebiete zu sanieren.

Die Investition umfasst Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur, einschließlich der Sanierung ehemaliger Bergbaustandorte, Investitionen in die Wiederherstellung von Ökosystemen und Unterstützung der Renaturierung von Städten.

C4.I4 Nachhaltige Waldbewirtschaftung

Ziel dieser Investition ist es, die nachhaltige Bewirtschaftung der spanischen Wälder sicherzustellen und ihren Schutz vor Waldbränden zu verbessern.

Diese Investitionen umfassen Maßnahmen zur Unterstützung der Waldbewirtschaftung sowie Investitionen zur Unterstützung der forstbasierten Bioökonomie.

D.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

62

C4.R1

M

Strategieplan für Naturerbe und biologische Vielfalt und Plan für das Netz geschützter Meeresgebiete

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

Q4

2022

Annahme des Strategieplans für Naturerbe und biologische Vielfalt (Königlicher Erlass) und des Plans für das Netz geschützter Meeresgebiete (Königlicher Erlass), einschließlich der Einrichtung von mindestens neun Meeresbewirtschaftungsbasen, der iii) Biodiversitäts-, Wissenschafts- und Wissensstrategie, iv) der nationalen Strategie für die Erhaltung von Bestäubern, v) der Verordnung zur Aktualisierung von Behörden, Verwaltungsstellen und wissenschaftlichen Gremien im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und vi) des Plans zur Erhaltung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten.

63

C4.R2

M

Annahme der nationalen Strategie für grüne Infrastruktur, Konnektivität und ökologische Wiederherstellung

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

Q2

2021

Annahme der nationalen Strategie für grüne Infrastruktur, Konnektivität und ökologische Wiederherstellung. Die Strategie umfasst Handlungslinien, mit denen Folgendes erreicht werden soll: I) Verringerung der Auswirkungen der Fragmentierung und des Verlusts der ökologischen Vernetzung; II) Wiederherstellung von Ökosystemen in Schlüsselgebieten; III) Aufrechterhaltung und Verbesserung der Bereitstellung von Ökosystemdienstleistungen; IV) Verbesserung der Widerstandsfähigkeit; V) Festlegung eines Governance-Modells; und vi) Kommunikation, Bildung und Beteiligung der Interessenträger.

64

C4.R3

M

Genehmigung der spanischen Forststrategie und des Unterstützungsplans

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

Q4

2022

Annahme der spanischen Forststrategie und des Unterstützungsplans, die Leitlinien für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung enthalten.

65

C4.I1

M

Vergabe von Aufträgen für Spezialflugzeuge zur Brandbekämpfung und Einrichtung des Systems zur Überwachung und Verwaltung des Wissens über die biologische Vielfalt

Vergabe von Aufträgen

 

 

 

Q2

2022

Vergabe von Aufträgen für die Modernisierung und Modernisierung von mindestens zehn Spezialflugzeugen (Canadair) für die Brandbekämpfung und Bereitstellung des Systems zur Überwachung und Verwaltung des Wissens über die biologische Vielfalt. Das System umfasst die Verbesserung der Kenntnisse über Arten und Lebensräume und eine digitale Plattform. Mit der Investition wird die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) sichergestellt, indem nur bestehende Luftfahrzeuge nachgerüstet werden, wodurch ihre Lebensdauer oder Kapazität nicht verlängert wird.

66

C4.I1

M

Kenntnisse über die biologische Vielfalt

Abschlussberichte der Empfängereinrichtungen oder -personen oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, mit denen die Erfüllung der Verträge bescheinigt wird

 

 

 

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, wurden von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit Kenntnissen im Bereich der Biodiversität vorgelegt, oder es wurde von der Verwaltung bestätigt, dass Aufträge oder Teile davon im Zusammenhang mit Kenntnissen im Bereich der Biodiversität über einen kumulativen Gesamtbetrag von 93 000 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden. 

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge über LiDAR-Flüge mit einer Fläche von 38 102 000 Hektar des spanischen Territoriums erfüllt wurden.

67

C4.I2

T

Geschützte Meeresgebiete

% des spanischen Meeresgebiets

13

15

Q2

2023

Erreichung eines Meeresschutzgebiets von mindestens 15 % des spanischen Meeresgebiets. Ein geschütztes Meeresgebiet ist ein Meeresgebiet, das gemäß dem Gesetz 42/2007 zum Natura-2000-Netz oder zu anderen Kategorien geschützter Naturräume gehört; durch internationale Instrumente geschützte Gebiete und Meeresschutzgebiete werden gegebenenfalls in das RAMPE (spanisches Netz von Meeresschutzgebieten) aufgenommen. (Ausgangswert: 31. Dezember 2020).

69

C4.I2

M

Erhaltung der terrestrischen und marinen Umwelt

Abschlussberichte der Empfängereinrichtungen oder -personen oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, mit denen die Erfüllung der Verträge bescheinigt wird

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, wurden von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Erhaltung der terrestrischen und marinen Umwelt, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen in Schutzgebieten, oder für eine Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge im Zusammenhang mit der Erhaltung der terrestrischen und marinen Umwelt, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen in Schutzgebieten, ganz oder teilweise ausgeführt wurden, über einen Gesamtbetrag von 338 000 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) vorgelegt. 

Beim Kauf von Spezialschiffen werden nur die besten verfügbaren Technologien unter Berücksichtigung des besonderen Zwecks, dem sie dienen, gefördert.

70

C4.I3

T

Sanierung ehemaliger Bergbaustandorte (mindestens 20 ehemalige Bergbaustandorte)

Anzahl (Bergbaustandorte)

0

20

Q2

2023

Beginn der Sanierungsarbeiten an jedem Bergbaustandort, die auf mindestens 20 ehemalige Bergbaustandorte abzielen, einschließlich Dekontaminierung des Bodens, Wiederherstellung der Morphologie sowie Rekultivierung und Einbürgerung.

71

C4.I3

M

Wiederherstellung von Ökosystemen und grüne Infrastruktur

Abschlussberichte der Empfängereinrichtungen oder -personen oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, mit denen die Erfüllung der Verträge bescheinigt wird

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, wurden von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von Ökosystemen und grüner Infrastruktur vorgelegt, oder es wurde von der Verwaltung bestätigt, dass Verträge oder Teile davon im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von Ökosystemen und grüner Infrastruktur über einen kumulativen Gesamtbetrag von 200 250 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden. 

20 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Maßnahmen bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen vorzulegen, die Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Renaturierung spanischer Städte erhalten.

72

C4.I3

M

Sanierung ehemaliger Bergbaustandorte

Abschlussberichte der Empfängereinrichtungen oder -personen oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, mit denen die Erfüllung der Verträge bescheinigt wird

Q2

2026

An 30 ehemaligen Bergwerken wurden Sanierungsarbeiten durchgeführt.

73

C4.I4

T

Maßnahmen zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung

Anzahl (Fahrzeuge)

0

100

Q2

2023

Erwerb von mindestens 100 Spezialfahrzeugen für die Brandbekämpfung. Mit den Auswahlkriterien für die Investition wird die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) sichergestellt, indem nur die besten verfügbaren Technologien mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor unter Berücksichtigung ihres besonderen Zwecks unterstützt werden.

425

C4.I4

M

Maßnahmen zur Waldbewirtschaftung

Abschlussberichte der Empfängereinrichtungen oder -personen oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, mit denen die Erfüllung der Verträge bescheinigt wird

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten bestätigt wird, wurden von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung vorgelegt oder von der Verwaltung bestätigt, dass Aufträge oder Teile davon im Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung über einen kumulativen Gesamtbetrag von 167 400 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden. 

50 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Förderung der waldbasierten Bioökonomie vorzulegen.

Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung werden nur die besten verfügbaren Technologien unter Berücksichtigung ihres besonderen Zwecks erworben. Die Förderung von Monokulturplantagen, einschließlich Eukalyptusplantagen, ist ausgeschlossen.

E. KOMPONENTE 05: Küsten- und Wasserressourcen

Diese Komponente zielt darauf ab, die Bewirtschaftung der Wasserressourcen zu verbessern, eine Politik zur Anpassung der Küsten umzusetzen, um den negativen Auswirkungen des Klimawandels zu begegnen, und die Umsetzung von Meeresstrategien und maritimen Raumordnungsplänen zu stärken.

Um die Bewirtschaftung der Wasserressourcen zu verbessern, muss Spanien verschiedene Herausforderungen angehen, z. B. die Ermittlung neuer Schadstoffe (z. B. Mikroplastik), eine bestehende Investitionslücke bei der Planung, der Anpassung der Küste an den Klimawandel, der Kontrolle und Verwaltung des öffentlichen Hydraulikbereichs, des maritimen Landbesitzes und der Wasseraufbereitung sowie die Verzögerungen bei der Einführung neuer Technologien und IKT-Technologien für die Wasserbewirtschaftung. Zu diesem Zweck wird Spanien die Effizienz des Sektors verbessern. Spanien strebt ferner an, seine Bewirtschaftung der Wasserressourcen besser auf Umweltziele wie die im europäischen Grünen Deal, in der Biodiversitätsstrategie für 2030 und im Null-Schadstoff-Aktionsplan der EU festgelegten Ziele abzustimmen. Zu diesem Zweck werden verschiedene Strategien umgesetzt, z. B. die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung, um Zugang zu Informationen zu erhalten, einschließlich der Wasserqualität und der Einhaltung ökologischer Mindestabflüsse, der Bereitstellung und Verbesserung der Umweltinfrastruktur, der Sicherheit der Infrastruktur oder der Verbesserung des Grundwasserzustands und der Grundwasserrückgewinnung.

Die Auswirkungen von Erosion und Überschwemmungen an der Küste wurden durch den Klimawandel verschärft. Daher wird mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans auch eine Politik zur Anpassung der spanischen Küste an die negativen Auswirkungen des Klimawandels umgesetzt. Um Erosion zu bekämpfen und das Hochwasserrisiko zu verringern, wird eine Reihe von Anpassungsmaßnahmen eingeführt, wie z. B. die ökologische Erholung geschädigter Gebiete, die Verbesserung der geordneten und korrekten Zugänglichkeit des öffentlichen landgestützten maritimen Bereichs oder die Ausarbeitung und Umsetzung naturbasierter Lösungen. Mit dieser Aktionslinie soll eine widerstandsfähigere Küste gegen die Auswirkungen des Klimawandels geschaffen und auch der Tourismussektor und andere vom Zustand der Küstengebiete abhängige Sektoren besser vorbereitet werden. Darüber hinaus wird dadurch die Rolle des Copernicus-Programms weiter gestärkt, das von entscheidender Bedeutung ist, um Schäden und Auswirkungen extremer Wetterereignisse zu verhindern und zu bewerten.

Im Rahmen dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans fördert Spanien die optimale nachhaltige Entwicklung der maritimen Sektoren und schützt die Meeresumwelt mit dem Ziel, ihren guten Umweltzustand zu erreichen, indem es ein Gesetz erlässt, mit dem die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie umgesetzt und ihre Umsetzung gestärkt wird.

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans trägt dazu bei, den Schwerpunkt der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf die Förderung der Energieeffizienz und der Ressourcennutzung zu legen (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019). Der Schwerpunkt liegt auch auf Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel, insbesondere durch die Förderung von Forschung und Innovation, sauberer und effizienter Erzeugung und Nutzung von Energiequellen, Energieinfrastruktur, Wasser- und Abfallbewirtschaftung und nachhaltigem Verkehr (länderspezifische Empfehlung 3 2020). Außerdem wird die Wasserwiederverwendung verbessert (länderspezifische Empfehlung 3 von 2022).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

E.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C5.R1) – Wasserpläne und -strategien und Änderungen der Rechtsvorschriften

Die Reform betrifft die Überprüfung und Aktualisierung des Wassergesetzes, seiner Verordnungen und anderer sekundärrechtlicher Vorschriften, um einen Rechtsrahmen zu gewährleisten, der Investitionen fördert. Die Reform umfasst die Annahme und Überarbeitung einer Reihe von Plänen und Strategien, die die Grundlage für Investitionen und Wasserbewirtschaftung bilden und die Investitionen stärken und erhöhen sollen. Diese regulatorischen Änderungen werden mit dem europäischen Grünen Deal in Einklang gebracht.

Mit dieser Reform werden zahlreiche Probleme im Zusammenhang mit allen Arten von Wasser angegangen, wie z. B. ein verbesserter Finanzrahmen für die Wiederverwendung von Abwasser, die Annahme technischer Normen für die Sicherheit von Dämmen und ihren Speichern, die Annahme eines nationalen Plans für die Reinigung, Sanierung, Effizienz, Einsparung und Wiederverwendung von Wasser (Umsetzung von Behandlung, Abwasserentsorgung, Effizienz, Einsparungen, Wiederverwendung und Infrastruktursicherheit – DSEAR-Plan) usw.

Die Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C5.I1) – Maßnahmen in den Bereichen Behandlung, Sanitärversorgung, Effizienz, Einsparungen, Wiederverwendung und Infrastruktursicherheit (DSEAR)

Ziel dieser Investition ist es, die Wasserqualität und -bewirtschaftung in Spanien zu verbessern.

Die Maßnahme umfasst Investitionen in die Wasser- und Abwasserinfrastruktur sowie Investitionen in Dämme und Speicherbecken zur Wahrung ihrer Sicherheit.

Investition 2 (C5.I2) – Wiederherstellung von Flussökosystemen, Wasserinfrastruktur und Minderung des Hochwasserrisikos

Ziel dieser Investition ist es, den ökologischen Zustand von Flüssen wiederherzustellen, Hochwasserrisiken zu mindern und die Abhängigkeit der Bewässerungsanlagen von übernutzten Grundwasserleitern zu verringern.

Die Investition umfasst die Wiederherstellung von Flüssen und Investitionen im Zusammenhang mit der Wasserversorgungsinfrastruktur für Bewässerung oder Trinkwasser.

Investition 3 (C5.I3) – Digitaler Wandel im Wassersektor (Digitale Durchsetzung der Umweltvorschriften) – Strategisches Projekt für die wirtschaftliche Erholung und den Wandel (PERTE) zur Digitalisierung der Wassernutzung.

Ziel dieser Investition ist es, den digitalen Wandel bei wasserbezogenen Bewirtschaftungssystemen und -diensten zu beschleunigen und neue Instrumente für die meteorologische Überwachung und Bewirtschaftung bereitzustellen.

Die Investition umfasst Maßnahmen im Zusammenhang mit PERTE für die Digitalisierung der Wassernutzung, Radarsysteme und die Digitalisierung hydrologischer oder meteorologischer Prozesse.

Investition 4 (C5.I4) – Anpassung der Küste an den Klimawandel

Ziel dieser Investition ist es, die Widerstandsfähigkeit der spanischen Küste gegenüber dem Klimawandel und Klimaschwankungen zu erhöhen und die Anpassung an den Klimawandel in die Planung und Bewirtschaftung der spanischen Küste und des spanischen Meeres einzubeziehen.

Diese Investition besteht in der Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme entlang der Küsten.

E.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

74

C5.R1

M

Inkrafttreten der Änderungen der Hydrologischen Planungsverordnung

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2021

Königlicher Erlass zur Änderung der Hydrologischen Planungsverordnung (Amtsblatt). Die Änderungen betreffen Aspekte im Zusammenhang mit Dürren und Wasserknappheit, die Umsetzungsanforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und die einschlägigen Normen im Rahmen der Gemeinsamen Strategie zur Umsetzung der Wasserrichtlinien.

75

C5.R1

M

Inkrafttreten der Änderung des Wassergesetzes und der neuen Verordnung, die das Königliche Dekret 1620/2007 ersetzt

Bestimmung des Wassergesetzes über das Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2023

Änderung des Wassergesetzes, um eine Überarbeitung der Steuern auf Abwassereinleitungen und des Systems zur Deckung der Wasserinfrastrukturkosten im Einklang mit dem Verursacherprinzip und dem Kostendeckungsprinzip aufzunehmen. Mit der neuen Verordnung, die das Königliche Dekret 1620/2007 ersetzt, werden der rechtliche und finanzielle Rahmen für die Wiederverwendung von Abwasser im Einklang mit dem Verursacherprinzip und dem Kostendeckungsprinzip geändert, die Überwachung und der Schutz von Wasserkörpern, einschließlich des Grundwassers, verbessert und Aspekte von Dürren und Knappheit angegangen.

76

C5.I1

T

Verbesserte Infrastrukturen für die Wasser- und Abwasserbehandlung

Anzahl

(Maßnahmen)

0

70

Q2

2023

70 abgeschlossene Maßnahmen zur Verbesserung und/oder zum Bau von Wasser- und Abwasserbehandlungsinfrastrukturen, mit denen die Einhaltung der Richtlinie 91/271/EWG (bei Abwasserinfrastrukturprojekten) sichergestellt werden soll, oder zur Verbesserung der Effizienz und/oder Verringerung von Wasserverlusten in Wasserverteilungssystemen (bei Wasserinfrastrukturprojekten).

427

C5.I1

T

Bau oder Renovierung von Infrastrukturen für die Wasser- und Abwasserbehandlung

Anzahl

(Infrastrukturen für die Wasser- und Abwasserbehandlung)

70

208

Q2

2026

Für 208 Infrastrukturen für die Wasser- und Abwasserbehandlung:

·Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge im Zusammenhang mit ihrer Renovierung oder ihrem Bau erfüllt wurden; oder

·Bestätigung der Verwaltung, dass die Testphase nach der Renovierung oder dem Bau begonnen hat.

·oder die Vorlage von Abschlussberichten durch die Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen, in denen der Abschluss der Tätigkeiten bestätigt wird, für die Finanzhilfen im Zusammenhang mit ihrer Renovierung oder ihrem Bau gewährt wurden.

 

428

C5.I1

M

Sicherheit von Dämmen und Staubecken

Abnahmebescheinigungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Ausführung der Aufträge  

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass die Verträge im Zusammenhang mit der Sicherheit von 8 Staudämmen und Staubecken erfüllt wurden.

Investitionen in den Bau neuer Staudämme oder den Ausbau bestehender Staudämme sind ausgeschlossen.

77

C5.I2

M

Wiederherstellung des Uferschutzes gegen Hochwasserrisiken

Von MITERD unterzeichnete Bescheinigungen

 

 

 

Q4

2022

Wiederherstellung von mindestens 200 km Flussufer und Schutz von mindestens 40000 Einwohnern vor Hochwasserrisiken.

77a

C5.I2

M

Überwachung und Wiederherstellung von Flüssen

Abschlussberichte der Empfängereinrichtungen oder -personen oder Abnahmebescheinigungen oder gleichwertige Bescheinigungen, mit denen die Erfüllung der Verträge bescheinigt wird

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, wurden von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Überwachung und Wiederherstellung von Flussökosystemen und dem Schutz vor Hochwasserrisiken vorgelegt, oder es wurde von der Verwaltung bestätigt, dass Verträge oder Teile davon im Zusammenhang mit der Überwachung und Wiederherstellung von Flussökosystemen und dem Schutz vor Hochwasserrisiken in Höhe von insgesamt 203 400 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden. 

78

C5.I2

M

Bau oder Renovierung von Infrastruktur zur Wasserversorgung für Bewässerungszwecke

Abnahmebescheinigungen, actas de puesta en marcha/servicio, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

Q2

2026

Für 15 Infrastrukturen zur Versorgung mit Wasser für die Bewässerung oder Trinkwasser:

-Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge im Zusammenhang mit dem Bau oder der Renovierung ausgeführt wurden; oder eine Bestätigung der Verwaltung, dass die Testphase nach ihrer Renovierung oder ihrem Bau begonnen hat.

Investitionen in die Infrastruktur für die Erzeugung von entsalztem Wasser sind die beste verfügbare Technologie mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor.

430

C5.I3

M

PERTE für die Digitalisierung der Wassernutzer

Abschlussberichte der Empfängereinrichtungen oder -personen oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, mit denen die Erfüllung der Verträge bescheinigt wird

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, wurden von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit PERTE für die Digitalisierung der Wassernutzung vorgelegt, oder es wurde von der Verwaltung bestätigt, dass Aufträge im Zusammenhang mit PERTE für die Digitalisierung der Wassernutzung oder Teile davon in Höhe eines kumulativen Gesamtbetrags von 494 100 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden. 

426

C5.I3

M

Radaranlagen und Digitalisierung hydrologischer oder meteorologischer Prozesse

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge oder entsprechende Teile davon im Zusammenhang mit Radaranlagen und der Digitalisierung hydrologischer oder meteorologischer Prozesse in Höhe von insgesamt 299 700 000 EUR ausgeführt wurden.

80

C5.I4

T

Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme über mindestens 50 km Küstenlinie

Anzahl (Kilometer)

0

50

Q4

2022

Fertigstellung von mindestens 50 Kilometern Küstenlinie bei der Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme, Schutz und Verbesserung der Zugänglichkeit von Küstengebieten, Eindämmung der Erosion, Verbesserung der Kenntnisse und Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Küstengebieten und der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, Fernüberwachung und Umsetzung strategischer Strategien für die Meeresplanung. Bei den Maßnahmen wird Folgendes berücksichtigt:

(I) Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der spanischen Küste gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels durch Bekämpfung der Erosion und Stärkung der Küste. Dabei werden die Schaffung von Wellenbrechern, künstlichen Stränden, schwimmenden Oberflächen, Sedimentmanagement, naturbasierte Lösungen, die Wiederherstellung des Strand- und Dünensystems, die Küstenschutzinfrastruktur, die Umsetzung intelligenter Netze zur Überwachung der Küstenerosion oder Maßnahmen mit ähnlichen Auswirkungen berücksichtigt.

II) Schutz und Wiederherstellung von Küstenökosystemen oder geschädigten Gebieten. Dies erfolgt durch a) die Verlegung von Anlagen, die von Rückschritten betroffen sind; B) die Abgrenzung des staatseigenen maritimen Bereichs an Land; C) die unsachgemäße oder unsachgemäße Wiedererlangung von im öffentlichen Eigentum stehenden Liegenschaften am Meer; d) Risikobewertung und -management oder ähnliche Maßnahmen; Umweltsanierung geschädigter Küstengebiete und Ökosysteme; f) Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten; und/oder g) Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung.

III) Verbesserung des geordneten und korrekten Zugangs zum öffentlichen terrestrischen maritimen Bereich. Dies erfolgt durch die Rückgewinnung von Flächen für den Zugang zur öffentlichen Infrastruktur, durch Planung, Verwaltung und Wiederherstellung des Zugangs oder durch Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung.

IV) Umsetzung strategischer Strategien für die Meeresplanung. Dies erfolgt durch die Umsetzung der maritimen Raumplanung, der Meeresstrategien, der wissenschaftlichen Gutachten zu Ozeanen, Klima und Küsten und der Entwicklung einer georeferenzierten Web-Anwendung für Meeresnutzer.

81

C5.I4

T

Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme über mindestens 100 km Küstenlinie

Anzahl (Kilometer)

50

100

Q2

2023

Abschluss der Arbeiten an einer Küstenlinie von mindestens 100 km Länge, die Folgendes umfassen müssen:

(I) Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der spanischen Küste gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels durch Bekämpfung der Erosion und Stärkung der Küste sowie Fernüberwachung. Dabei werden die Schaffung von Wellenbrechern, künstlichen Stränden, schwimmenden Oberflächen, Sedimentmanagement, naturbasierten Lösungen, die Wiederherstellung des Strand- und Dünensystems, die Küstenschutzinfrastruktur, die Umsetzung intelligenter Netze zur Überwachung der Küstenerosion, bessere Kenntnisse oder Maßnahmen mit ähnlichen Auswirkungen berücksichtigt. II) Schutz und Wiederherstellung geschädigter oder geschädigter Küstenökosysteme

Gebiete. Dies erfolgt durch a) die Verlegung von Anlagen, die von Rückschritten betroffen sind; B) die Abgrenzung des staatseigenen maritimen Bereichs an Land; C) die unsachgemäße oder unsachgemäße Wiedererlangung von im öffentlichen Eigentum stehenden Liegenschaften am Meer; d) Risikobewertung und -management oder ähnliche Maßnahmen; Umweltsanierung geschädigter Küstengebiete und Ökosysteme; f) Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten; g) bessere Kenntnisse und/oder h) Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung.

III) Verbesserung des geordneten und korrekten Zugangs zum öffentlichen terrestrischen maritimen Bereich. Dies erfolgt durch die Rückgewinnung von Flächen für den Zugang zur öffentlichen Infrastruktur, die Planung, Verwaltung und Wiederherstellung des Zugangs, bessere Kenntnisse oder Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung.

IV) Umsetzung strategischer Strategien für die Meeresplanung und Verbesserung der Kenntnisse. Dies erfolgt durch die Umsetzung der maritimen Raumplanung, der Meeresstrategien, der wissenschaftlichen Gutachten zu Ozeanen, Klima und Küsten und der Entwicklung einer georeferenzierten Web-Anwendung für Meeresnutzer. (Ausgangswert: 31. Dezember 2022).

81b

C5.I4

T

Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme

Anzahl (Kilometer)

100

145

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge über die Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme über 145 Kilometer Küstenlinie erfüllt wurden.

F. KOMPONENTE 06: Nachhaltige Mobilität (Langstreckenverkehr)

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden die folgenden Herausforderungen angegangen: 1) Übergang zu nachhaltigeren Verkehrsträgern; 2. Verringerung der Emissionen des Verkehrssektors; 3. den Verkehrssektor sicherer, zugänglicher, nachhaltiger und inklusiver zu machen.

Mit dieser Komponente werden folgende Ziele verfolgt: Entwicklung des spanischen Schienennetzes (insbesondere der TEN-V-Kernkorridore und des nicht zum TEN-V-Kernnetz gehörenden Netzes); Aufbau eines interoperableren Verkehrsnetzes (Schiene, Straße, Häfen) mit dem Ziel, seinen CO2-Fußabdruck zu verringern; Verbesserung der grenzüberschreitenden Verbindungen mit Frankreich und Portugal; Modernisierung des Verkehrssektors durch die Einführung fortgeschrittener digitaler Technologien.

Diese Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Energieeffizienz und Ressourcennutzung und zur Förderung der Schienengüterverkehrsinfrastruktur (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) und zu Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel und den nachhaltigen Verkehr (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

F.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C6.R1) – Strategie für eine sichere, nachhaltige und vernetzte Mobilität

Mit der Maßnahme werden folgende Ziele verfolgt:

a)Erhöhung der Sicherheit des Mobilitätsnetzes, um einen besseren Schutz von Personen und Gütern zu gewährleisten, die Standards zu verbessern und Unfälle zu verringern.

b)Steigerung der Nachhaltigkeit, wobei der täglichen Mobilität, der wirtschaftlichen und sozialen Gerechtigkeit, der Energieeffizienz und der Bekämpfung des Klimawandels Vorrang eingeräumt wird.

c)Verbesserung der Konnektivität durch Digitalisierung, technologischen Fortschritt und multimodale Konnektivität.

Die Strategie umfasst spezifische Maßnahmen in den folgenden neun Bereichen:

I.Mobilität für alle (Gewährleistung der allgemeinen Zugänglichkeit zu vertretbaren Kosten);

II.Neue Investitionsstrategien (zur Gewährleistung einer angemessenen Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturen und -diensten);

III.Sichere Mobilität (Priorisierung von Investitionen in Überwachung, Wartung und Cybersicherheit);

IV.Emissionsarme Mobilität (Steigerung der Effizienz, Senkung des Energieverbrauchs);

V.Intelligente Mobilität (Förderung von FuE und Mobilitätsinnovationen, Aufbau und Verwaltung intelligenter Infrastrukturen);

VI.Intelligente intermodale Logistikketten (Priorisierung des Eisenbahngüterverkehrs in öffentlichen und privaten Agenden);

VII.Vernetzung Europas und Anbindung an die Welt (Anbindung der Häfen an intermodale Logistikterminals und Intensivierung der Zusammenarbeit mit Nachbarländern zur Koordinierung des Baus und/oder der Verbesserung grenzüberschreitender Infrastrukturen);

VIII.Soziale und arbeitsrechtliche Aspekte (ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sowie Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte im Verkehrssektor); und

IX.Digitalisierung des Ministeriums für Verkehr, Mobilität und Städteagenda, um den digitalen Wandel zu bewältigen und offener und innovativer zu werden.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C6.R2) – Indikative Eisenbahnstrategie

Ziel der Reform ist die Schaffung von Instrumenten, mit denen sichergestellt werden soll, dass das Schienennetz den Mobilitätsbedürfnissen der Zukunft auf kohärente und wirksame Weise gerecht wird. In der Strategie wird ein klares Planungsszenario für den Schienenverkehrsmodus festgelegt und es wird ermöglicht, die Investitionsprioritäten mit der Strategie für eine sichere, nachhaltige und vernetzte Mobilität (R1) in Einklang zu bringen.

Die Reform umfasst mehrere Maßnahmen, darunter:

a)Festlegung einer klareren Planung der Maßnahmen im Eisenbahnsektor, insbesondere im Hinblick auf die alltägliche Mobilität;

b)Verbesserung der Netzwartung;

c)Gewährleistung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit des Schienennetzes;

d)Priorisierung der Ressourceneffizienz mit einer Ex-ante- und Ex-post-Bewertung von Investitionsprojekten;

e)Verbesserung der Interoperabilität des Netzes, insbesondere auf den Korridoren des transeuropäischen Netzes, und der Intermodalität des Netzes;

f)Förderung des Schienengüterverkehrs;

g)Verbesserung der Sicherheit im Schienenverkehr und

h)Förderung der Digitalisierung des Verkehrs und der Innovation, um eine vernetzte Mobilität zu gewährleisten.


Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C6.I1) – Nationales Fernleitungsnetz: Europäische Korridore

Ziel der Maßnahme ist der Bau neuer Eisenbahninfrastrukturen in den europäischen TEN-V-Kernkorridoren und die Modernisierung und Modernisierung der bestehenden Korridore. Die Maßnahme umfasst Aktionen, die 1 400 Kilometer der TEN-V-Kernkorridore abdecken.

Investition 2 (C6.I2) – Programm für das transeuropäische Verkehrsnetz, sonstige Arbeiten

Ziel der Maßnahme ist es, die nationalen Verkehrsnetze zuverlässiger, nachhaltiger, sicherer und widerstandsfähiger zu machen. Die Maßnahme umfasst verschiedene Maßnahmen in den Bereichen Luft-, Straßen- und Schienenverkehr sowie zur Unterstützung von Digitalisierungsmaßnahmen.

Investition 3 (C6.I3) – Intermodalität und Logistik

Ziel der Maßnahme ist die Umsetzung von Schwerpunkt 6 der Strategie für sichere, nachhaltige und vernetzte Mobilität (R1) über intelligente intermodale Logistikketten. Die Maßnahme umfasst Maßnahmen im Zusammenhang mit intermodalen und logistischen Terminals sowie der Zugänglichkeit und Nachhaltigkeit von Häfen.

Investition 4 (C6.I4) – Förderprogramm für nachhaltigen und digitalen Verkehr

Ziel der Maßnahme ist es, die Effizienz des Verkehrssystems zu verbessern. Die Maßnahme umfasst Maßnahmen für einen nachhaltigen oder digitalen Verkehr.

F.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

82

C6.R1

M

Strategie für nachhaltige, sichere und vernetzte Mobilität (öffentliche Konsultation)

Mitteilung über das Ende der Konsultation

 

 

 

Q4

2020

Abschluss der öffentlichen Konsultation zu der Strategie, die Maßnahmen in den folgenden neun Bereichen umfasst:

Mobilität für alle (Gewährleistung der universellen Zugänglichkeit zu vertretbaren Kosten);
Neue Investitionsstrategien (zur Gewährleistung einer angemessenen Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturen und -diensten);

Sichere Mobilität (Vorrang für Investitionen in Überwachung, Wartung und Cybersicherheit);

Emissionsarme Mobilität (Effizienzsteigerung, Senkung des Energieverbrauchs);
Intelligente Mobilität (Förderung von FuE und Mobilitätsinnovationen, Aufbau und Verwaltung intelligenter Infrastrukturen);

6) Intelligente intermodale Logistikketten (um der Beförderung von Gütern auf der Schiene Vorrang einzuräumen);

7) „Connecting Europe“ und „Connected to the World“ (Anbindung der Häfen an intermodale Logistikterminals und Intensivierung der Zusammenarbeit mit Nachbarländern zur Koordinierung des Baus und/oder der Verbesserung grenzüberschreitender Infrastrukturen);

Soziale und arbeitsrechtliche Aspekte (ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sowie Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte im Verkehrssektor); 

9) Digitalisierung des Verkehrsministeriums (MITMA).

83

C6.R1

M

Strategie für nachhaltige, sichere und vernetzte Mobilität (Genehmigung)

Billigung durch den Ministerrat

 

 

 

Q4

2021

Billigung der Strategie für Maßnahmen in den folgenden neun Bereichen durch den Ministerrat:

Mobilität für alle (mit dem Ziel, die allgemeine Zugänglichkeit zu vertretbaren Kosten zu gewährleisten);

Neue Investitionsstrategien (zur Gewährleistung einer angemessenen Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturen und -diensten);

Sichere Mobilität (Vorrang für Investitionen in Überwachung, Wartung und Cybersicherheit);

Emissionsarme Mobilität (Effizienzsteigerung, Senkung des Energieverbrauchs);

Intelligente Mobilität (Förderung von FuE und Mobilitätsinnovationen, Aufbau und Verwaltung intelligenter Infrastrukturen);

6) Intelligente intermodale Logistikketten (Priorisierung des Eisenbahngüterverkehrs in öffentlichen und privaten Agenden);

7) „Connecting Europe“ und „Connected to the World“ (Anbindung der Häfen an intermodale Logistikterminals und Intensivierung der Zusammenarbeit mit Nachbarländern zur Koordinierung des Baus und/oder der Verbesserung grenzüberschreitender Infrastrukturen);

Soziale und arbeitsrechtliche Aspekte (ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sowie Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte im Verkehrssektor);
9) Digitalisierung des Verkehrsministeriums MITMA.

84

C6.R2

M

Indikative Eisenbahnstrategie

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

Q4

2022

Veröffentlichung der Entschließung zur Genehmigung der indikativen Eisenbahnstrategie mit Maßnahmen zu folgenden Themen im Amtsblatt:
a) Festlegung einer klareren Planung der Maßnahmen im Eisenbahnsektor, insbesondere im Hinblick auf die alltägliche Mobilität;  
B) Verbesserung der Netzwartung;  
Gewährleistung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit des Schienennetzes;  
Priorisierung der Ressourceneffizienz mit einer Ex-ante- und Ex-post-Bewertung von Investitionsprojekten;  
Verbesserung der Interoperabilität des Netzes, insbesondere auf den Korridoren des transeuropäischen Netzes, und der Intermodalität des Netzes;  
f) Förderung des Schienengüterverkehrs;  
g) Verbesserung der Sicherheit im Schienenverkehr;  
Förderung der Digitalisierung des Verkehrs und der Innovation, um eine vernetzte Mobilität zu gewährleisten.
Für alle in der „Indikativen Eisenbahnstrategie“ enthaltenen Maßnahmen die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes 21/2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Gesetzes 9/2018 vom 5. Dezember zur Änderung des Gesetzes 21/2013 sicherstellen und die erforderlichen Minderungsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) umsetzen.

Für die Zwecke dieser operativen Vereinbarung gilt die Veröffentlichung auf der einschlägigen offiziellen Website als qualitativer Indikator für das Inkrafttreten.

85

C6.I1

T

TEN-V-Kernnetz: Vergabe von Aufträgen

Vertrag oder anderes Rechtsinstrument

0

144

Q4

2022

Vergabe von mindestens 144 Aufträgen oder anderen Rechtsinstrumenten, die Maßnahmen in einem oder mehreren der folgenden Korridore des TEN-V-Kernnetzes umfassen:
ATLANTIK-KORRIDOR 
• Y Vasca: Vitoria-Bilbao-San Sebastian/Astigarraga-Irun 
• Valladolid-Palencia-León 
• León-La Robla-Pola de Lena 
• Castejón-Pamplona-Logroño-Bilbao

• La Coruña-Vigo-Ourense
• Ourense-Monforte

• Monforte-León
• Talayuela-Plasencia-Cáceres-Mérida-Badajoz

• Talayuela-Madrid-Valladolid-Vitoria

• Sevilla-Huelva


MITTELMEERKORRIDORS:
• Madrid-Zaragoza-Tarragona

• Frontera francesa-Barcelona/Tarragona-Vandellós

• Vandellós-Castellón
• Sagunto-Teruel – Saragossa 
• Saragossa-Tarragona 
• Castellón-Valencia-La Encina-Alicante

• Alcázar de San Juan-La Encina
Murcia-Cartagena 
• Murcia-Almería

• Utrera-Antequera Santa Ana

• Madrid-Valencia


GEMEINSAM FÜR BEIDE KORRIDORE 
• Verbindung zwischen HSL Barcelona und HSL Levante 
• Aranjuez-Alcázar de San Juan-Manzanares-Córdoba-Algeciras 
• Madrid-Sevilla 
Die Maßnahmen müssen einer oder mehreren der folgenden Arten angehören:  
• Plattform. Dazu gehören Projekte, die es ermöglichen, die Infrastruktur für die Gleise zu errichten, die Böschungen, Freiräume, Viadukte, Tunnel usw. umfasst. Dabei handelt es sich hauptsächlich um den Bau neuer Infrastruktur.
• Ersetzung von Dienstleistungen. Dazu gehören Maßnahmen zur Wiederherstellung bestehender Dienstleistungen (Licht, Bewässerung, Wasser usw.), die während der Durchführung der Eisenbahnarbeiten beeinträchtigt werden.
• Gleise. Dazu gehören Maßnahmen für die Montage und Lieferung von Gleismaterial (Vorschaltgerät, Schwellen, Schienen, Weichen und Dehnungsvorrichtungen) auf neuen Eisenbahnabschnitten sowie die Erneuerung bestehender Gleise.
• Elektrizität. Sie umfasst Maßnahmen zur Elektrifizierung von Strecken, darunter: Oberleitung, Umspannwerke, Umspannzentren, Fernbedienung, Hochspannungsleitungen usw. 
• Verkehrssignalisierung und -steuerung. Dazu gehören Projekte zur Einführung neuer Signalgebungs- und Verkehrsleitsysteme (ERTMS usw.).
• Telekommunikation. Umfasst Projekte im Zusammenhang mit fester und mobiler Telekommunikation auf Eisenbahnstrecken (z. B. Glasfaser, GSM-R) 
• Bahnhöfe. Dazu gehören die Modernisierung und Sanierung bestehender Bahnhöfe sowie der Bau neuer Bahnhöfe.

87

C6.I1

M

TEN-V- Kernnetz: ausgeführte Aufträge

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Erfüllung von Verträgen oder anderen Rechtsinstrumenten

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge oder andere Rechtsinstrumente oder entsprechende Teile davon, die sich auf eine oder mehrere der in Zielwert 85 definierten Aktionen und Korridore beziehen und sich auf 1 400 Kilometer auf Korridoren des TEN-V-Kernnetzes erstrecken, ausgeführt wurden.

88

C6.I2

T

Vergabe von Aufträgen für den Schienenverkehr und das staatliche Straßennetz des TEN-V-Netzes

Vertrag oder anderes Rechtsinstrument

0

188

Q4

2022

Vergabe von mindestens 188 Verträgen oder anderen Rechtsinstrumenten, die Interventionen in verschiedenen Verkehrsträgern umfassen: für Bahninterventionen im nicht zum TEN-V-Kernnetz gehörenden Netz und für Straßen im staatlichen Straßennetz

a) Im Schienenverkehr müssen die Interventionen zu einer oder mehreren der folgenden Interventionskategorien gehören:
• Verbesserung der technologischen Infrastruktur für das Eisenbahnverkehrsmanagement 
• Sicherheit (z. B. Cybersicherheit, Installation von Crashdetektoren) 
• Schallschutz/Lärmkarten 
• Entwicklung der Satellitentechnologie für die ERTMS-Eisenbahnsignalisierung 
• Elektrifizierung von Abschnitten (z. B. Monforte-Lugo) 
• Gleiserneuerung (z. B. Soria-Torralba und Monforte-Lugo) 
• Verbesserung des Teilsystems Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung (z. B. Soria-Torralba und Ávila-Salamanca) 
• Schaffung neuer Abschnitte oder Varianten (z. B. Palencia-Santander, Variante Rincón de Soto und Variante Ourense)  
B) Für Straßen gehören die Interventionen zu einer oder mehreren der folgenden Interventionskategorien:
• Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit: einschließlich der Straßenverkehrssicherheit in Tunneln, des Schutzes gefährdeter wildlebender Tiere und Pflanzen und des Schutzes gefährdeter Nutzer  
• Nachhaltigkeit: Verbesserung der Luftqualität, neue Formen der städtischen Mobilität, Schutz der biologischen Vielfalt, Verhütung von Klimarisiken, Energieeffizienz, Lärmminderung  
• Digitalisierung: Einführung von Überwachungssystemen für Brücken und Tunnel unter Verwendung von Big-Data-Analysen und des Internets der Dinge; Digitalisierung der Straße für Überwachung und Instandhaltung  
• Einführung intelligenter Verkehrssysteme auf Bus-VAO-Spuren  
• Aktualisierung des ersten Vorentwurfs der festen Verbindung über die Straße von Gibraltar

91

C6.I2

M

Digitalisierungsmaßnahmen: ausgeführte Aufträge

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Erfüllung von Verträgen oder anderen Rechtsinstrumenten

 

 

Q4

2025

Bestätigung der Verwaltung, dass 40 Verträge oder andere Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Digitalisierungsmaßnahmen ausgeführt wurden.

92

C6.I2

M

TEN-V-Netz ohne Korridore: ausgeführte Aufträge

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Erfüllung von Verträgen oder anderen Rechtsinstrumenten

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge oder andere Rechtsinstrumente oder entsprechende Teile davon im Zusammenhang mit einer oder mehreren der in Zielwert 88 Buchstabe a definierten Interventionen, die 900 Kilometer des TEN-V-Eisenbahnnetzes ohne Korridore abdecken, ausgeführt wurden.

93

C6.I2

M

Flugsicherung: ausgeführte Aufträge

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass 35 Verträge im Zusammenhang mit dem Flugverkehrsmanagement erfüllt wurden.

94

C6.I2

M

Staatliches Straßennetz: ausgeführte Aufträge

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Erfüllung von Verträgen oder anderen Rechtsinstrumenten

 

 

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass 92 Verträge oder andere Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit einer oder mehreren der in Zielwert 88 Buchstabe b festgelegten Interventionskategorien ausgeführt wurden.

In 70 Tunneln wurden Arbeiten durchgeführt.

95

C6.I3

T

T1: Anzahl der zur Verbesserung der intermodalen und logistischen Infrastrukturen vergebenen Aufträge oder sonstigen Rechtsinstrumente

Vertrag oder anderes Rechtsinstrument

0

66

Q4

2022

Vergabe von mindestens 66 Aufträgen oder anderen Rechtsinstrumenten, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der intermodalen und logistischen Infrastrukturen.
Die Interventionen müssen zu einem oder mehreren der folgenden Bereiche gehören:
Entwicklung und Modernisierung strategischer intermodaler und logistischer Terminals an einem oder mehreren der folgenden Standorte:
• Vicálvaro in Madrid;
• La Llagosta in Barcelona 
• San Luis in Valencia 
• Júndiz in Álava.
• Logistikanlage von Can Tunis (Barcelona) 
• Terminal Orduña (Bizkaia) 
• Logistikeinrichtung in Lezo (Gipuzkoa) 
• Muriedas (Santander) 
Terminal Escombreras (Murcia);
B) den Bau oder die Erweiterung von Nebengleisen auf eine Länge von mindestens 750 Metern;
Verbesserung der Schienenanbindung des Hafens von A Coruña und des Hafens von Castellón;

Verbesserung der Straßenanbindung des Hafens von Algeciras; und

Verbesserung der Zugänglichkeit und Nachhaltigkeit der Häfen, einschließlich:
• Zugänglichkeit: Arbeiten an den Eisenbahnzugängen, einschließlich Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten, sowie neuer Zugang und Verbesserung des Binnenverkehrs in Häfen durch Anpassung der Infrastruktur, mit der der externe landseitige Zugang fortgesetzt wird.
• Nachhaltigkeit: einschließlich der Angemessenheit der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungssysteme; Pläne zur Verbesserung der Luftqualität; Installation effizienterer Energienetze; Photovoltaikanlagen; Renovierung der Beleuchtungsnetze und Installation der LED-Technologie; Systeme zur Steuerung der Leistungsaufnahme; Modernisierung von Verarbeitungssystemen.

97

C6.I3

M

Intermodale und logistische Terminals, Häfen oder Nebengleise mit einer Länge von 750 m: ausgeführte Aufträge

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Erfüllung von Verträgen oder anderen Rechtsinstrumenten

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge oder andere Rechtsinstrumente oder entsprechende Teile davon in Höhe von insgesamt 877,1 Mio. EUR, die sich auf eine oder mehrere der in Zielwert 95 definierten Interventionskategorien beziehen, ausgeführt wurden.

99

C6.I4

M

Unterstützung des Programms für nachhaltigen und digitalen Verkehr.

Veröffentlichung im Amtsblatt und Annahme offizieller Entschließungen

 

 

 

Q4

2022

Die Bereitstellung von 800 000 000 EUR im Rahmen des Unterstützungsprogramms für nachhaltigen und digitalen Verkehr durch:
a) die Veröffentlichungen im Amtsblatt der Ministerialverordnung(en) zur Einführung einer Förderregelung für einen nachhaltigen Güterverkehr auf der Grundlage von ECO-INCENTIVES für Schienen- und Seeverkehrszwecke;

die offiziellen Beschlüsse zur Genehmigung der Übertragungen gemäß dem Königlichen Erlass, mit dem den Autonomen Gemeinschaften Mittel für die Gewährung von Finanzhilfen für Projekte zur Digitalisierung von Personen- und Güterverkehrsdiensten auf regionaler und lokaler Ebene zugewiesen werden;

die offiziellen Beschlüsse zur Genehmigung der Übertragungen, die in der Entschließung des Staatssekretariats für Verkehr, Mobilität und die Städteagenda über die Übertragung von Mitteln an die Autonomen Gemeinschaften für die Vergabe von Aufträgen oder anderen Rechtsinstrumenten für Projekte zur Digitalisierung von Personen- und Güterverkehrsdiensten auf regionaler und lokaler Ebene festgelegt sind; und

d) Beschluss des Staatssekretariats für Verkehr, Mobilität und die Städteagenda über die Vergabe von Projekten für folgende Maßnahmen:
Aktionsbereich 1: Interoperabilität im Schienengüterverkehr 
1. Fahrzeugseitiges Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)  
2. Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr gemäß den TSI.
3. Innovation und Entwicklung der Achse mit variabler Spurweite in Lokomotiven.
Aktionsbereich 2: Förderung der Intermodalität im Verkehr

4. Bau, Anpassung oder Modernisierung von Ladungen und intermodalen Schienen-Straßen-Terminals und deren Landverbindungen
Aktionsbereich 3: Modernisierung der Ausrüstungen für den Schienengüterverkehr  
5. Maßnahmen zur Unterstützung der Modernisierung oder Umrüstung von Güterwagen für den Schienengüterverkehr, einschließlich der Einrichtung von Eisenbahn-Autobahndiensten.
6. Maßnahmen zur Unterstützung der Modernisierung oder Anpassung der Zugmaschinenausrüstung an andere Materialien, die mit alternativen Kraftstoffen (Wasserstoff oder Strom) betrieben werden.  
Aktionsbereich 4: Sicherer, nachhaltiger und vernetzter Straßenverkehr  
7. Bau und Modernisierung sicherer Parkplätze für Nutzfahrzeuge und Bereitstellung von Informationsdiensten (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 885/2013).
8. Intelligente Verkehrsdienste für den Straßensektor (IVS) bei Konzessionen für mautpflichtige Autobahnen und anderen Dienstleistungen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit und -erhaltung.
9. Maßnahmen zur Unterstützung des Aufbaus einer Tankinfrastruktur für alternative Kraftstoffe für schwere Nutzfahrzeuge im Straßennetz 
10. Maßnahmen zur Unterstützung der Modernisierung oder Anpassung von Mitteln und Maschinen zur Erreichung eines nachhaltigen Gehwegs: Verringerung des CO2-Fußabdrucks und Schalldämpfer  
Aktionsbereich 5. Nachhaltigkeit des See- und Luftverkehrs  
11. Förderung des Einsatzes alternativer Kraftstoffe in Häfen und Flughäfen.
12. Unterstützung der Einführung propulsiver alternativer Energietechnologien im maritimen Sektor.
Aktionsbereich 6: Digitalisierung des Verkehrs  
13. Projekte zur Digitalisierung von Personen- und Güterverkehrsdiensten auf nationaler Ebene.

Für die Maßnahmen 9 und 11 müssen die Auswahlkriterien den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, mit denen sichergestellt wird, dass die Infrastruktur zum Zeitpunkt des Baus für den Transport erneuerbarer und CO2-armer Gase in Betrieb genommen wird.

101

C6.I4

M

Maßnahmen im Zusammenhang mit nachhaltigem und digitalem Verkehr

Erteilung von Beschlüssen, Überprüfung durch die Verwaltung, Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertigen Bescheinigungen, mit denen die Erfüllung der Verträge bescheinigt wird, Prüfberichte

 

 

 

Q2

2026

In Bezug auf den in Etappenziel 99 festgelegten Buchstaben a Bestätigung durch die Verwaltung der durchgeführten Maßnahmen in Höhe von insgesamt 104,8 Mio. EUR im Zusammenhang mit der Vergabe aufgelaufener ECO-INKENTIVEN für Schienen- und Seeverkehrszwecke.

In Bezug auf den in Etappenziel 99 festgelegten Buchstaben b Überprüfung der dokumentarischen Begründung für Finanzhilfezahlungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Personen- und Güterverkehrsdiensten auf regionaler und lokaler Ebene in Höhe von insgesamt 8,4 Mio. EUR durch die Verwaltung.

In Bezug auf Buchstabe c, der in der Beschreibung des Etappenziels 99 definiert ist, Bestätigung der Verwaltung, dass 53 Verträge oder andere Rechtsinstrumente oder entsprechende Teile davon im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Personen- und Güterverkehrsdiensten auf regionaler und lokaler Ebene ausgeführt wurden.

In Bezug auf Buchstabe d, der in der Beschreibung des Etappenziels 99 definiert ist, Vorlage von 47 Prüfberichten, in denen bestätigt wird, dass Maßnahmen in einem oder mehreren der in Etappenziel 99 genannten Aktionsbereiche durchgeführt wurden.

F.3.  Beschreibung der Investitionen für die Unterstützung in Darlehensform

Reform 3 (C6.R3) – Energieeffizienzstrategie für das nationale Autobahnnetz

Ziel dieser Reform ist die Veröffentlichung der Strategie für Energieeffizienz im staatlichen Straßennetz und die Festlegung einer Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im staatlichen Straßennetz.

Diese Strategie umfasst mindestens die folgenden Elemente:

a)eine Analyse der Energieversorgung des nationalen Straßennetzes;

b)eine Analyse der derzeitigen Lage des nationalen Straßennetzes im Hinblick auf seine Beleuchtung und die Begründung möglicher Lösungen;

c)eine Liste der im nationalen Straßennetz durchzuführenden Maßnahmen oder Aktionen; und

d)einen Investitions- und Finanzierungsplan für die erforderlichen Maßnahmen oder Aktionen im Beleuchtungssystem des Straßennetzes mit Zeitplänen für ihre Umsetzung.

Die Strategie wird im ersten Quartal 2024 veröffentlicht.

F.4.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Form von Darlehen

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

L15

C6.R3

M

Energieeffizienzstrategie

Veröffentlichung im Amtsblatt

1. QUARTAL

2024

Veröffentlichung der Genehmigung der Energieeffizienzstrategie für das nationale Straßennetz, die die Elemente gemäß der Maßnahmenbeschreibung umfasst, im Amtsblatt.

G. KOMPONENTE 07: Einsatz und Integration erneuerbarer Energiequellen

Im nationalen Energie- und Klimaplan (NECP) Spaniens für den Zeitraum 2021-2030 wird von einem erheblichen Anstieg der Marktdurchdringung erneuerbarer Energien in Spanien ausgegangen, wobei im Stromsektor 74 % und im Endverbrauch 42 % im Jahr 2030 erreicht werden sollen. In diesem Zusammenhang besteht das Ziel dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans darin, die Nutzung erneuerbarer Energien durch folgende Elemente zu steigern:

a)die Entwicklung eines klaren und berechenbaren Rechtsrahmens, der Investitionen in erneuerbare Energien fördert;

b)Aufbau und Konsolidierung der industriellen Wertschöpfungskette im Bereich der erneuerbaren Energien;

c)die Förderung innovativer Quellen für Technologien zur Erzeugung erneuerbarer Energien, einschließlich ihrer Integration in die Endnutzung; und

d)Entwicklung grüner Kompetenzen.

Darüber hinaus zielt die Komponente speziell darauf ab, den Einsatz erneuerbarer Energien auf den spanischen Inseln sowie die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger durch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu fördern.

Die Komponente bezieht sich auf die Förderung von Investitionen in Innovation und Energieeffizienz (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019). Sie fördert auch öffentliche und private Investitionen und den ökologischen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

G.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C7.R1) – Rechtsrahmen für die Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Rechtsrahmen für die Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energien zu stärken, um die Sicherheit zu erhöhen und private Investitionen in erneuerbare Energien zu fördern, Hindernisse für den Einsatz erneuerbarer Energien zu beseitigen und ihre Integration in die Umwelt, das Stromnetz und in verschiedene Sektoren zu verbessern.

Die Maßnahme umfasst eine Reihe legislativer und regulatorischer Schritte, darunter:

-die Annahme des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 im Juni 2020, mit dem ein neues Auktionssystem für die Erzeugung erneuerbarer Energien eingeführt und der Mechanismus für den Zugang der Erzeugung erneuerbarer Energien zum Stromnetz verbessert wird;

-die Annahme des Königlichen Dekrets 960/2020 im November 2020, das die Vorhersehbarkeit der Einnahmen aus der Erzeugung erneuerbarer Energien bei den neuen Auktionen verbessert;

-Königliches Dekret Nr. 1183/2020 vom Dezember zur Regelung der Zugangs- und Anschlussbedingungen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Einklang mit den Bestimmungen des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 23/2020; und

-Das Gesetz über Klimawandel und Energiewende, das im ersten Halbjahr 2021 verabschiedet werden soll und mit dem die Ziele für erneuerbare Energien bis 2030 und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 (einschließlich eines 100 %igen Stromsystems aus erneuerbaren Quellen) gesetzlich festgelegt werden. Dieses Gesetz enthält auch Elemente, die für andere Komponenten des Plans relevant sind (z. B. den Abbau administrativer Hindernisse und Anforderungen an die Errichtung öffentlicher Ladepunkte).

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C7.R2) – Nationale Strategie für den Eigenverbrauch

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Eigenverbrauch als alternative Form der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern, Ziele in diesem Bereich für den Zeitraum 2021–2030 festzulegen und Maßnahmen zu ermitteln und zu entwickeln, um die wichtigsten Hindernisse für ihren Einsatz abzubauen. Der Eigenverbrauch trägt zur Integration der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden und im städtischen Umfeld bei und fördert die Beschäftigung vor Ort.

Die Maßnahme umfasst die Annahme einer nationalen Strategie für den Eigenverbrauch durch die spanische Regierung im zweiten Halbjahr 2021, um administrative Hindernisse für den Eigenverbrauch abzubauen. In der Strategie wird die derzeitige und potenzielle Lage in Spanien diagnostiziert und es werden Maßnahmen ermittelt, die auf Folgendes abzielen: a) bessere Koordinierung zwischen den Verwaltungen; B) Verbreitung von Informationen an die Verbraucher und Sensibilisierung; C) Ermittlung vorhandener einschlägiger Kompetenzen sowie weiterer Schulungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Einsatz des Eigenverbrauchs.

Die Maßnahme betrifft die Umsetzung von Schlüsselelementen der nationalen Strategie für den Eigenverbrauch, einschließlich der Veröffentlichung von Leitlinien zur Förderung des Eigenverbrauchs und des Abschlusses von Schulungen zur Verbesserung der erforderlichen Kompetenzen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C7.R3) – Entwicklung von Energiegemeinschaften

Ziel dieser Maßnahme ist die Entwicklung von Energiegemeinschaften, um die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Energiewende durch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften zu fördern. Diese Maßnahme besteht in der Unterstützung energiebezogener Pilotprojekte oder Büros für Energiegemeinschaften.

Reform 4 (C7.R4) – Rahmen für Innovation und technologische Entwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien

Diese Maßnahme stärkt den Rahmen für Innovation und technologische Entwicklung einer Reihe erneuerbarer Energiequellen und trägt zu Fortschritten bei der Verwirklichung des Ziels bei, den Energiebedarf zu 100 % aus erneuerbaren Quellen zu decken. Zu den erneuerbaren Energiequellen, die unter diese Maßnahme fallen, gehören Offshore-Windenergie und Biogas. Die Maßnahme soll auch FuE im Bereich der Technologien für erneuerbare Energien erleichtern.

Die Maßnahme umfasst die Veröffentlichung eines Fahrplans für Offshore-Windenergie und andere Meeresenergie. Ziel dieses Fahrplans ist es, administrative Hindernisse für die Entwicklung dieser erneuerbaren Energiequelle abzubauen. Der Fahrplan zielt insbesondere darauf ab, a) Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation durch einen flexibleren Rechtsrahmen und durch die Stärkung von Technologiezentren und Testplattformen für neue Prototypen; B) Ermittlung von Chancen und Synergien mit wichtigen Industriezweigen; C) Entwicklung eines geeigneten Rechtsrahmens für die Einführung (insbesondere schwimmender Technologien) in Spanien; und d) Maßnahmen zur Minimierung der Umweltauswirkungen zu ermitteln (wobei gleichzeitig eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren angestrebt wird). Mit der Maßnahme werden die wichtigsten Regulierungsmaßnahmen umgesetzt, die im Fahrplan zur Förderung von Offshore-Windparks, zur Förderung von Forschung und Entwicklung und zur Unterstützung des Einsatzes schwimmender Technologien festgelegt wurden.

Das zweite Element dieser Maßnahme ist die Veröffentlichung eines Fahrplans für Biogas, in dem die geeigneten regulatorischen und sektoralen Instrumente zur Förderung von Biogas analysiert werden, wobei der Schwerpunkt auf der effizienten Nutzung dieser Energiequelle liegt (z. B. in agroindustriellen Anwendungen und für schwere Nutzfahrzeuge, bei denen die Elektrifizierung noch keine Alternative ist). Dieser Teil der Reform befasst sich mit der Umsetzung der wichtigsten Maßnahmen des Biogas-Fahrplans, darunter: a) die Einrichtung eines Systems von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Gase mit dem Ziel, Investitionen in Biogas zu fördern und Sektoren wie Industrie und Verkehr zu dekarbonisieren; B) die Entwicklung eines Instruments zur Berechnung des Beitrags von Biogas zur Dekarbonisierung; und c) Durchführbarkeitsvorstudien zur Förderung der Errichtung von Biogaserzeugungsanlagen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C7.I1) – Entwicklung erneuerbarer Energien und Speicherung

Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung der Entwicklung erneuerbarer Energien und der Speicherung. Diese Maßnahme umfasst Investitionen in Kapazitäten für die Erzeugung und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Investition 2 (C7.I2) – Nachhaltige Energie auf Inseln

Ziel dieser Maßnahme ist die Steigerung der nachhaltigen Energie auf den spanischen Inseln (Kanarische Inseln und Balearen) und insbesondere die Unterstützung von Projekten zur Marktdurchdringung und Integration erneuerbarer Energien in Insel- und Nicht-Inselsysteme.

Diese Maßnahme umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der Energiewende und zusätzlicher Produktionskapazitäten für erneuerbare Energien auf den Inseln.

G.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

102

C7.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 (Energiemaßnahmen)

Bestimmungen des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2020

Mit dem Königlichen Gesetzesdekret 23/2020 werden Energiemaßnahmen genehmigt, die darauf abzielen, die Rechtsgrundlage für ein neues Auktionssystem zu schaffen, neue Teilnehmer im Energiesektor wie unabhängige Aggregatoren und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften festzulegen und zur Rationalisierung der Zugangs- und Anschlussgenehmigungen beizutragen.

103

C7.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 960/2020 (Wirtschaftsregelung für erneuerbare Energien)

Bestimmung im Königlichen Dekret 960/2020 über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2020

Das Königliche Dekret 960/2020 regelt die wirtschaftliche Regelung für erneuerbare Energien.

104

C7.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 1183/2020 (Anschluss erneuerbarer Energien an das Stromnetz)

Bestimmung im Königlichen Dekret 1183/2020 über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2020

Das Königliche Dekret 1183/2020 regelt die Hybridisierung und die Anordnung des Zugangs zu und des Anschlusses von erneuerbaren Energien an das Stromnetz.

105

C7.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes über Klimawandel und Energiewende

Bestimmung im Gesetz über Klimawandel und Energiewende über das Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2021

Das Gesetz über Klimawandel und Energiewende soll alternative regulatorische Stabilität für die Entwicklung erneuerbarer Ressourcen, den Abbau administrativer Hindernisse und Mindestanforderungen für die Errichtung öffentlicher Ladepunkte im Betrieb bieten.

106

C7.R1

T

Zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien

Anzahl (MW)

0

6 000

Q2

2023

Kumulative zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien, die im Rahmen des neuen unterstützenden Rechtsrahmens der Reform C7.R1 unterstützt wird (einschließlich des mit dem Königlichen Dekret 960/2020 eingerichteten Auktionsmechanismus, der neuen Verordnung über Zugangs- und Anschlussgenehmigungen und über Hybridisierung): mindestens 6 000 MW vergeben

107

C7.R1

T

In Spanien installierte kumulierte zusätzliche Kapazität für erneuerbare Energien

Anzahl (MW)

0

6 000

Q2

2023

Kumulative zusätzliche Kapazität für erneuerbare Energien, die im Zeitraum vom ersten Quartal 2020 bis zum ersten Quartal 42023 in Spanien im Rahmen des neuen unterstützenden Rechtsrahmens der Reform C7.R1 installiert wurde (einschließlich des mit dem Königlichen Dekret 960/2020 eingeführten Auktionsmechanismus, der neuen Verordnung über Zugangs- und Anschlussgenehmigungen und über Hybridisierung): Bau von mindestens 6 000 MW

Weitere Spezifikationen aus operativen Vereinbarungen: Das Königliche Dekret 413/2014 regelt das amtliche Register für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RAIPREE) erschöpfend. In Artikel 37 dieses Königlichen Erlasses heißt es, dass alle Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses fallen, zwingend in das RAIPREE aufgenommen werden müssen. Artikel 40 des Königlichen Erlasses schreibt vor, dass die Einrichtung über eine endgültige Genehmigung für die Nutzung verfügen muss, um in RAIPREE aufgenommen zu werden.

108

C7.R2

M

Nationale Strategie für den Eigenverbrauch

Veröffentlichung auf der Website

 

 

 

Q4

2021

Annahme der nationalen Strategie für den Eigenverbrauch durch den Ministerrat und Veröffentlichung auf der Website der Regierung, um administrative Hindernisse für den Eigenverbrauch abzubauen.

109

C7.R2

M

Abschluss der Maßnahmen im Rahmen der Nationalen Strategie für den Eigenverbrauch

Veröffentlichung der Ergebnisse auf der Website

 

 

 

Q2

2023

Abschluss der wichtigsten Maßnahmen im Rahmen der nationalen Strategie für den Eigenverbrauch, darunter: die Veröffentlichung technischer Leitlinien und der Leitlinien für Gemeinden zur Förderung des Eigenverbrauchs auf der Website des Ministeriums für den ökologischen Wandel und der Abschluss von Schulungen zur Verbesserung der erforderlichen technischen Kompetenzen im Bereich der erneuerbaren Energiequellen für den Eigenverbrauch für mindestens 500 Fachkräfte.

110

C7.R3

M

Pilotprojekt für Energiegemeinschaften

Veröffentlichung auf der Website

 

 

 

Q2

2022

Vergabe des ersten Pilotprojekts für Energiegemeinschaften auf der Grundlage von Ausschreibungen, um die Tragfähigkeit dieses Modells nachzuweisen.

111

C7.R3

T

Energiebezogene Pilotprojekte oder Büros für Energiegemeinschaften

Anzahl

 0

37

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, werden von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit insgesamt 37 Projekten oder Büros für Energiegemeinschaften vorgelegt.

112

C7.R4

M

Fahrplan für Offshore-Windenergie und andere Meeresenergie

Veröffentlichung auf der Website

 

 

 

Q4

2021

Veröffentlichung des Fahrplans für Offshore-Windenergie und andere Meeresenergie, um administrative Hindernisse für die Entwicklung dieser erneuerbaren Energiequelle abzubauen

113

C7.R4

M

Inkrafttreten der in der Karte genannten Regulierungsmaßnahmen für Offshore-Windenergie und andere Meeresenergie

Bestimmungen in den Regulierungsmaßnahmen zum Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2023

Inkrafttreten der wichtigsten Regulierungsmaßnahmen, die in der Karte für Offshore-Windenergie und andere Meeresenergie festgelegt wurden, um Forschung und Innovation zu fördern und den Einsatz schwimmender Technologien zu unterstützen. Zu diesen Schlüsselmaßnahmen gehören: endgültige Genehmigung der maritimen Raumordnungspläne, bessere Koordinierung der Netzplanung und der Offshore-Strategie sowie Aktualisierung des Rechtsrahmens.

114

C7.R4

M

Abschluss der im Fahrplan für Biogas genannten Maßnahmen

Veröffentlichung auf der Website

 

 

 

Q2

2023

Abschluss der im Fahrplan für Biogas genannten Schlüsselmaßnahmen, einschließlich der Einführung einer Regelung für Herkunftsnachweise für erneuerbare Gase, um die Wettbewerbsfähigkeit von Biogas zu verbessern und Investitionen in die Biogaserzeugung zu fördern und so eine schnellere Dekarbonisierung in Sektoren wie Industrie und Verkehr sicherzustellen.

115

C7.I1

M

Ausschreibung für Investitionsförderung für innovative Kapazitäten oder Kapazitäten mit Mehrwert aus erneuerbaren Quellen

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

Q2

2022

Veröffentlichung der ersten Ausschreibung zur Investitionsförderung für innovative Kapazitäten oder Kapazitäten mit Zusatznutzen aus erneuerbaren Quellen im Amtsblatt

116

C7.I1

M

Neue Projekte, Technologien oder Anlagen im Bereich der Infrastruktur für erneuerbare Meeresenergie

Zuschlagsentscheidung/Entscheidung der Investitionsbehörde

 

 

 

Q2

2023

Mindestens sechs ausgezeichnete Entwicklungen zur Förderung neuer Projekte, Technologien oder Anlagen im Bereich der Infrastruktur für erneuerbare Meeresenergie. Die sechs Entwicklungen sollten zur Umsetzung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Meeresenergie in Spanien beitragen. Die Entwicklungen können KMU mit Tätigkeiten im Bereich der erneuerbaren Meeresenergie umfassen, die Finanzhilfen, Darlehen oder Kapitalbeteiligungen erhalten, sich an der vorkommerziellen Vergabe öffentlicher Aufträge beteiligen oder direkt Finanzhilfen für Meeresprojekte im Bereich der erneuerbaren Energie oder für den Prototyp einer neuen Technologie zur Erzeugung oder zum Einsatz erneuerbarer Meeresenergie erhalten.

117

C7.I1

T

Zusätzliche Kapazitäten für die Erzeugung und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Anzahl (MW)

0

2 811

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, wurden von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Installation von Kapazitäten zur Erzeugung und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgelegt, oder es wurde von der Verwaltung bestätigt, dass Verträge oder Vereinbarungen oder Teile davon im Zusammenhang mit der Installation von Kapazitäten zur Erzeugung und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen in einer Gesamthöhe von 2 811 MW erfüllt wurden.

118

C7.I2

M

Amt für saubere Energie und intelligente Projekte für Inseln

Veröffentlichung auf der Website

 

 

 

Q2

2023

Einrichtung des Amtes für saubere Energie und intelligente Projekte für Inseln mit dem Ziel, die Unterstützungsprogramme im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität zu verwalten. Das Büro koordiniert die Dynamik und Entwicklung der Energiewende auf den Inseln.

119

C7.I2

T

Maßnahmen zur Unterstützung der Energiewende auf Inseln

Anzahl

0

430

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, wurden von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Energiewende auf Inseln oder eine Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge oder Vereinbarungen oder Teile davon im Zusammenhang mit der Energiewende auf Inseln ausgeführt wurden, für insgesamt 430 Maßnahmen vorgelegt.

120

C7.I2

T

Zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien auf den Inseln

Anzahl (MW)

0

128

Q2

2026

Abschlussberichte über den Abschluss der gewährten Tätigkeiten wurden von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen vorgelegt, die Finanzhilfen für die Installation von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie auf den Inseln erhalten haben, oder eine Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge oder Vereinbarungen oder Teile davon im Zusammenhang mit der Installation von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie auf den Inseln in einer Gesamthöhe von 128 MW ausgeführt wurden.

H. KOMPONENTE 8: Strominfrastruktur, intelligente Netze und Einführung von Flexibilität und Speicherung

Der nationale Energie- und Klimaplan Spaniens zielt darauf ab, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch bis 2030 auf 42 % zu erhöhen. Die Integration einer wachsenden Menge an Strom aus erneuerbaren Quellen (die bis 2030 voraussichtlich 74 % und bis 2050 voraussichtlich 100 % der Nachfrage decken wird) erfordert eine Reihe ergänzender Investitionen in die Netzdigitalisierung, Speicherung und Nachfragesteuerung. Insbesondere aufgrund der Schwankungen und der teilweisen Berechenbarkeit von Technologien für erneuerbare Energien kommt der Energiespeicherung eine wichtige Rolle zu, wenn es darum geht, Systemflexibilität zu bieten und die Netzstabilität zu gewährleisten.

In diesem Zusammenhang werden mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans die folgenden Ziele verfolgt:

a)Die Entwicklung eines flexibleren, dezentraleren und dynamischeren Energiesystems, das in der Lage ist, einen höheren Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen effizient und sicher aufzunehmen;

b)Entwicklung neuer innovativer Geschäftsmodelle; und

c)Die Einbeziehung neuer Akteure in das Elektrizitätssystem (Erzeuger, Lieferanten und Verbraucher sowie Speicherbetreiber und Aggregatoren) und ein flexiblerer Rechtsrahmen, der durch Reallabore an neue Bedürfnisse angepasst werden kann.

Mit der Komponente werden Investitionen in Innovation und Energieeffizienz sowie die Annahme wirksamer Maßnahmen zur Innovationsförderung gefördert (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019). Sie fördert auch öffentliche und private Investitionen und den ökologischen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

H.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C8.R1) – Rahmenbedingungen für die Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem: Netze, Speicherung und Infrastruktur

Ziel dieser Maßnahme ist es, einen transparenten und stabilen Rechtsrahmen zu schaffen, der durch Investitionen in Netze, Speicherung und Infrastruktur Sicherheit schafft und eine verstärkte Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem ermöglicht.

Die Reform umfasst die langfristige Dekarbonisierungsstrategie für 2050. Ziel dieser Strategie ist es, die Grundlage für einen strategischen und regulatorischen Rahmen für die wirksame Integration erneuerbarer Energien in ein flexibles und intelligentes Energiesystem zu schaffen. Zu den Zielen des ELP 2050 gehören: a) Verringerung der Treibhausgasemissionen um 90 % gegenüber 1990 (Klimaneutralität); B) Erreichung eines Anteils von 97 % erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch; und c) ein Stromsystem, das zu 100 % aus erneuerbaren Energiequellen besteht.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C8.R2) – Energiespeicherstrategie und Anpassung des Rechtsrahmens für den Ausbau der Energiespeicherung

Ziel dieser Maßnahme ist die Entwicklung, Genehmigung und Einführung eines regulatorischen und strategischen Rahmens zur Förderung der Energiespeicherung. Die Reform schafft den erforderlichen Rahmen für die geplanten Investitionen im Rahmen von C8.I1 und C8.I3 in Bezug auf den Einsatz von Energiespeicherung bzw. neue Geschäftsmodelle bei der Energiewende.

Die Reform umfasst die Genehmigung der Strategie für die Energiespeicherung durch die spanische Regierung. Ziel dieser Strategie ist es, 20 GW Energiespeicher im Jahr 2030 und 30 GW im Jahr 2050 zur Verfügung zu stellen.

Die Reform umfasst drei Rechts- und Verwaltungsvorschriften: I) Königliches Dekret 1183/2020 zur Regelung des Netzzugangs für Speicheranlagen; II) Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia Circular 1/2021 zur Festlegung der Methode und der Bedingungen für den Zugang zu und den Anschluss an die Übertragungs- und Verteilernetze von Stromerzeugungsanlagen; III) die Entschließung der Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia vom 10. Dezember 2020 zur Regelung der Beteiligung von Energiespeicheranlagen an der Erbringung von Hilfsdiensten.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C8.R3) – Rechtsrahmen für ein flexibleres Energiesystem

Ziel dieser Maßnahme ist es, Flexibilität und Laststeuerung in den Rechtsrahmen des Energiesystems zu integrieren.

Diese Reform besteht in der Annahme von drei Regulierungsmaßnahmen.

 

Reform 4 (C8.R4) – Reallabore oder Testumgebungen 

Mit dieser Maßnahme sollen regulatorische Testumgebungen (Sandkästen) im nationalen Rechtsrahmen entwickelt werden, die die Einführung neuer Produkte oder technologischer Lösungen, Ausnahmen oder regulatorische Schutzmaßnahmen ermöglichen, um Forschung und Innovation im Energiesektor zu erleichtern. Die Reform steht in direktem Zusammenhang mit der Reform C8.R3 und der Investition C8.I3.

Die Reallabore ermöglichen es der Industrie, neue Technologien, Systeme und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Flexibilität, Laststeuerung und Energiespeicherung in einem sicheren Umfeld zu testen, in dem interessierte Parteien innovative Lösungen erleben können, ohne sich verhindernden regulatorischen Anforderungen zu unterwerfen. Darüber hinaus sehen die Reallabore einen in beide Richtungen gehenden Regulierungsdialog zwischen der Verwaltung und der Regulierungsbehörde vor, der die Überprüfung bestehender Vorschriften beschleunigt und erleichtert und sie an den Markteintritt neuer Akteure anpasst. Dies dürfte die Gründung technologischer Start-up-Unternehmen erleichtern, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, ihre Geschäftsmodelle zu testen.

Die Reform umfasst die Annahme eines Königlichen Erlasses über die Entwicklung von Reallaboren, um die Entwicklung neuer Pilotprojekte zu ermöglichen, mit dem Ziel, Forschung und Innovation im Elektrizitätssektor zu fördern.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C8.I2) – Digitalisierung der Netze

Ziel der Maßnahme ist es, die Digitalisierung der Stromverteilung zu unterstützen.

Diese Maßnahme besteht in der Unterstützung von Investitionen von Stromverteilungsunternehmen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Verteilernetze.

H.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

121

C8.R1

M

Genehmigung der langfristigen Dekarbonisierungsstrategie („ELP2050“).

Billigung durch den Ministerrat

 

 

 

1. QUARTAL

2021

Genehmigung der langfristigen Dekarbonisierungsstrategie („ELP2050“). Das ELP50 bildet die Grundlage für die Festlegung des strategischen und regulatorischen Rahmens für die wirksame Integration erneuerbarer Energien in ein flexibles und intelligentes Energiesystem, der im Kontext des im NEKP dargelegten umfassenderen Ansatzes zu sehen ist.

122

C8.R2

M

Inkrafttreten von Planungs-, Rechts- und Regulierungsreformen zur Förderung der Entwicklung von Lösungen für die Energiespeicherung.

Bestimmungen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften über das Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2021

Annahme und Inkrafttreten der folgenden Planungs-, Rechts- und Regulierungsreformen zur Förderung der Entwicklung von Energiespeicherlösungen:
Billigung der Strategie für die Energiespeicherung durch den Ministerrat mit dem Ziel, den Ausbau der Energiespeicherung durch 66 spezifische Maßnahmen zu fördern, die in den zehn in der Strategie enthaltenen Aktionslinien zusammengefasst sind. Angestrebt wird eine Energiespeicherung von 20 GW im Jahr 2030 und von 30 GW im Jahr 2050;  
B) Veröffentlichung des Königlichen Erlasses 1183/2020 im Amtsblatt zur Regelung des Netzzugangs für Speicheranlagen.
C) Veröffentlichung des Rundschreibens 1/2021 der Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia im Amtsblatt zur Festlegung der Methode und der Bedingungen für den Zugang zu und den Anschluss an die Übertragungs- und Verteilernetze von Stromerzeugungsanlagen.  
d) Veröffentlichung der Entschließung vom 10. Dezember 2020 zur Regelung der Beteiligung von Energiespeicheranlagen an der Erbringung von Hilfsdiensten im Amtsblatt

123

C8.R3

M

Inkrafttreten von Regulierungsmaßnahmen

Bestimmungen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2025

Inkrafttreten der Entschließung der Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia vom 10. Dezember 2020, mit der die Anpassung der Betriebsverfahren des Systems an die Bilanzbedingungen genehmigt wurde 
Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Genehmigung der Verordnung über die allgemeine Versorgung und die Auftragsvergabe und zur Festlegung der Bedingungen für die Vermarktung, die Aggregierung und den Verbraucherschutz von Strom
C) Inkrafttreten des RDL23/2020, einschließlich der Schaffung des Status eines unabhängigen Aggregators

124

C8.R4

M

Inkrafttreten von Maßnahmen zur Förderung von Reallaboren zur Förderung von Forschung und Innovation im Elektrizitätssektor.

Bestimmungen des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2022

Veröffentlichung und Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über die Entwicklung von Reallaboren, um die Entwicklung neuer Pilotprojekte zu ermöglichen, mit dem Ziel, Forschung und Innovation im Elektrizitätssektor zu fördern.
Die Rechtsvorschriften müssen es der Industrie ermöglichen, neue Technologien, Systeme und Dienste im Zusammenhang mit Flexibilität, Laststeuerung und Energiespeicherung in einem sicheren und förderlichen Raum zu testen, in dem interessierte Parteien innovative Lösungen erleben können, ohne den geltenden rechtlichen Anforderungen zu unterliegen. Darüber hinaus soll dies einen zweiseitigen Regulierungsdialog zwischen der Verwaltung und der Regulierungsbehörde ermöglichen, der die Überprüfung bestehender Vorschriften beschleunigt und erleichtert und sie für den Markteintritt neuer Akteure geeignet macht, indem die Gründung technologischer Start-up-Unternehmen gefördert wird, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, ihre Geschäftsmodelle zu testen.

127

C8.I2

T

Vergabe von Digitalisierungsprojekten an Stromversorgungsunternehmen

Anzahl

0

161

Q2

2026

Vergabe von mindestens 161 Digitalisierungsprojekten an Vertriebsunternehmen.

I. KOMPONENTE 9: Erneuerbarer Wasserstoff

Der nationale Energie- und Klimaplan Spaniens für 2021–2030 zielt darauf ab, die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 23 % zu senken. In diesem Zusammenhang besteht das Hauptziel der Komponente 9 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans darin, Technologien für erneuerbaren Wasserstoff zu entwickeln:

a.Als Mittel zur Speicherung von Energie, um Unterschiede zwischen Stromangebot und -nachfrage zu bewältigen und dem Stromsystem Flexibilität zu bieten.

b.Durch Förderung ihrer Entwicklung und Konsolidierung entlang der industriellen Wertschöpfungskette, da diese Technologien derzeit noch nicht für den Einsatz zu Marktbedingungen bereit sind;

c.Durch Unterstützung ihrer Integration in Endanwendungen, einschließlich der Ersetzung von fossilem Wasserstoff in der Industrie; und

d.Durch die Entwicklung grüner Kompetenzen.

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden die länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Innovation und Energieeffizienz (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) und zur Förderung des ökologischen Wandels (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) umgesetzt.

Die Komponente ist Teil der Strategie für erneuerbare Energien, die den Komponenten 1 und 6 (Nutzung von Wasserstoff für Mobilitäts- und Transportzwecke), der Komponente 7 (Erzeugung erneuerbarer Energie) und der Komponente 8 (Speicherung und intelligente Netze) des spanischen Aufbau- und Resilienzplans zugrunde liegt.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

I.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C9.R1) – Fahrplan für Wasserstoff

Mit dieser Maßnahme wird ein Rahmen für die Entwicklung von erneuerbarem Wasserstoff in Spanien (im Folgenden „Wasserstofffahrplan“) geschaffen. Zu diesem Zweck werden die Ziele festgelegt, die bis 2030 in Bezug auf die installierte Kapazität nach Sektoren (Industrie und Verkehr) erreicht werden sollen. Der Fahrplan für Wasserstoff wurde im Oktober 2020 vom Ministerrat gebilligt. Mit der Maßnahme wird auch ein konkretes Mittel zur Unterstützung der Umsetzung des Fahrplans geschaffen, indem sichergestellt wird, dass Wasserstoffelektrolyseure mit erneuerbarer Energie versorgt werden. Die entsprechenden Regulierungsmaßnahmen umfassen i) die Schaffung eines Regulierungsinstruments, das die Ernennung und Leitung der nationalen Stellen umfasst, die Herkunftsnachweise für erneuerbare Gase, einschließlich erneuerbaren Wasserstoffs, ausstellen, und ii) einen Regulierungsmechanismus, in dem festgelegt ist, wie die erneuerbare Herkunft von Wasserstoff überprüft wird.

Diese Reform wird bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen.

Investition 1 (C9.I1) – Regelung zur Förderung von erneuerbarem Wasserstoff, ein Länderprojekt

Diese Maßnahme soll zur Umsetzung des Fahrplans für Wasserstoff in vier Aktionsbereichen beitragen.

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Förderregelung, die Subventionen zur Förderung der Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff umfasst. Das System wird durch die Gewährung finanzieller Anreize in Form von Zuschüssen umgesetzt. Auf der Grundlage der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität sollen im Rahmen der Förderregelung zunächst Finanzmittel in Höhe von mindestens 1 555 000 000 EUR bereitgestellt werden. Das System wird vom „Instituto de Diversificación y Ahorro de la Energía“ (IDAE) als Durchführungspartner verwaltet.

Zur Durchführung der Investition in die Regelung erlässt Spanien ein oder mehrere Rechtsinstrumente zur Einführung der Regelung, die folgende Elemente umfassen:

1.Die Liste der förderfähigen Tätigkeiten, die unter anderem Folgendes umfasst:

·Unterstützung unter anderem von KMU bei der Stärkung der bestehenden spanischen Wertschöpfungskette durch Verbesserung einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten: Produktionskapazitäten, Fähigkeiten, Wettbewerbsfähigkeit, Wissens- und Technologietransfer und/oder internationale Dimension;

·Unterstützung technologischer Entwicklungen oder Prototypen (wie Elektrolyseure, Kompressoren, Speicherbehälter, Brennstoffzellen und H2-basierte Transportsysteme), einschließlich „neuartiger“ Modelle, um die Validierung neuer, hochskalierter Konzepte oder Prototypen im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Verteilungslogistik oder dem Verbrauch von Wasserstoff zu unterstützen;

·Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung von Testanlagen oder zur Einführung neuer Fertigungslinien für Schlüsseltechnologien oder -systeme innerhalb der Wasserstofflieferkette, wie Elektrolyseure oder Brennstoffzellen. Diese müssen entweder I) Verbesserung von FuEuI-Testeinrichtungen oder -Labors und/oder zugehöriger Ausrüstung; oder ii) die Einrichtungen und/oder die Beschaffung neuer Ausrüstung (z. B. Werkzeugmaschinen) zur Herstellung von Systemen, Ausrüstung oder Bauteilen im Zusammenhang mit Wasserstoff und Brennstoffzellen zu verbessern;

·Unterstützung für die Einrichtung von Clustern für erneuerbaren Wasserstoff, die die großmaßstäbliche Erzeugung, Verarbeitung und den großmaßstäblichen Verbrauch einbeziehen. Ziel mindestens eines dieser Cluster ist die Integration eines Hochleistungselektrolyseurs für erneuerbaren Wasserstoff, der Wasserstoff direkt an lokale industrielle Verbraucher liefert. Der Elektrolyseur wird mit Strom aus erneuerbaren Quellen bezogen. Der erzeugte Wasserstoff wird in industrielle Prozesse und Lieferketten von Unternehmen integriert (einschließlich der Anpassung und Verlagerung von Geschäftsmodellen weg vom Verbrauch von fossilem Wasserstoff), um mindestens 5 % ihres jährlichen Verbrauchs von fossilem Wasserstoff zu ersetzen;

·Unterstützung des Einsatzes von Wasserstoff in Pionierprojekten mit einer geringeren Größe als dem Cluster. Dabei wird erneuerbarer Wasserstoff über einen einzigen Industriestandort hinaus in isolierte Energiesysteme eingeführt, die die Integration von erneuerbarem Wasserstoff in Bereichen wie dem Verkehr ermöglichen. Diese Maßnahmen sollen die Erzeugung, die Verteilung und den Verbrauch von erneuerbarem Wasserstoff umfassen und die Abdeckung verschiedener Sektoren und Teile des spanischen Hoheitsgebiets fördern;

·Einige der im Rahmen der Maßnahme unterstützten Unternehmen könnten zusammen mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten Teil eines IPCEI für Wasserstoff werden und sich auf einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit innerhalb der Union stützen, um nationale Wertschöpfungsketten zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu integrieren.

2.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Regelung: Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in endgültige Vergabe- oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Regelung aufgenommen werden sollen, werden von einem Investitionsausschuss oder einem technischen Bewertungsausschuss vorgenommen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der Regierung unabhängigen Mitglieder genehmigt, d. h. es muss sich entweder um Mitarbeiter des IDAE und/oder andere unabhängige Sachverständige handeln. Endgültige Vergabe- oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Regelung beschränken sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine Vergabe- oder Investitionsentscheidung, die vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagen wird. Nimmt einer der Antragsteller an der IDAE teil und reichen die Mittel für diese Aufforderung nicht aus, um alle eingegangenen Anträge abzudecken, so wird das Bewertungsverfahren einer externen Prüfung unterzogen, wie im „Plan de Mitigación de Potenciales Conflictos de Interés en Sociedades Participadas“ der IDAE vorgesehen.

3.Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01). Im Falle der allgemeinen Unterstützung von Unternehmen (einschließlich Beteiligungs- und Risikokapital) schließt (schließen) das (die) Rechtsinstrument(e) Unternehmen aus, die einen wesentlichen Schwerpunkt 14 in den folgenden Sektoren haben: I) Energieerzeugung auf der Grundlage fossiler Brennstoffe und damit verbundene Tätigkeiten 15 ; II) energieintensive und/oder CO2-intensive Industrien 16 ; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge 17 ; IV) Abfallsammlung, -behandlung und -entsorgung 18 , v) Verarbeitung von Kernbrennstoffen, Erzeugung von Kernenergie. Darüber hinaus muss/müssen das/die Rechtsinstrument(e) die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Subventionsregelungen vorschreiben.

4.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Regelung keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

5.Der unter die Regelung fallende Betrag und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse aus der Regelung in die oben aufgeführten Tätigkeiten zu reinvestieren, auch nach 2026.

6.Berichterstattungspflichten für Klimainvestitionen im Rahmen der Subventionsregelung 19 .

I.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

129

C9.R1

M

Wasserstofffahrplan

Billigung durch den Ministerrat

 

 

 

Q4

2020

Billigung des Wasserstofffahrplans durch den Ministerrat. Im Wasserstofffahrplan sind die von Spanien festgelegten Leitlinien für die Entwicklung des Sektors für erneuerbaren Wasserstoff festgelegt. Zu diesem Zweck werden die Ziele festgelegt, die in Bezug auf installierte Kapazität, Industrie und Mobilität bis 2030 erreicht werden sollen.

130

C9.R1

M

Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Gase

Bestimmung der Verordnung über das Inkrafttreten der Verordnung

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten der Verordnung zur Einrichtung eines nationalen Systems von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Gase, einschließlich erneuerbaren Wasserstoffs, mit dem ein Anteil von 100 % erneuerbarer Energie sichergestellt wird. Das mit dem Regulierungsinstrument einzurichtende System umfasst die Benennung nationaler Ausgabestellen und die Annahme ihrer Leitung; und einen Regulierungsmechanismus, in dem festgelegt ist, wie die erneuerbare Herkunft des Wasserstoffs überprüft wird.

131

C9.I1

M

Regelung zur Förderung von erneuerbarem Wasserstoff: Einführung der Regelung

Inkrafttreten des/der einschlägigen Rechtsinstruments/Rechtsinstrumente

Q2

2023

Inkrafttreten des Rechtsinstruments/der Rechtsinstrumente zur Einführung der Förderregelung in Höhe des Investitionsbudgets im Einklang mit den in der Beschreibung der Maßnahme festgelegten Anforderungen.

Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vor 2025 kann das Beschlussfassungsverfahren des Programms aus einstimmig angenommenen Beschlüssen bestehen, bei denen mindestens eine Stimme von der spanischen Regierung unabhängig ist.

Bei Finanzierungsinstrumenten für IPCEI-Projekte werden die Begünstigten letztlich von der Europäischen Kommission als Ergebnis des mit IPCEI verbundenen Matchmaking-Prozesses ausgewählt.

132

C9.I1

T

Regelung zur Förderung von erneuerbarem Wasserstoff: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse (I)

Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen oder Veröffentlichung endgültiger Vergabebeschlüsse

0

30 %

Q2

2023

Die IDAE hat die endgültigen Beschlüsse über die Gewährung oder das Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten für mindestens 30 % der ARF-Investitionen in die Förderregelung (einschließlich indirekter Kosten) veröffentlicht.

135

C9.I1

M

Regelung zur Förderung von erneuerbarem Wasserstoff: Das Ministerium hat die Investition abgeschlossen

Inkrafttreten rechtlicher Finanzierungsvereinbarungen oder Veröffentlichung endgültiger Vergabebeschlüsse und Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Spanien überweist mindestens 1 555 Mio. EUR an IDAE für die Stützungsregelung.

Die IDAE hat die endgültigen Beschlüsse über die Gewährung oder das Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten für 100 % der ARF-Investitionen in die Förderregelung (einschließlich indirekter Kosten) veröffentlicht.

J. KOMPONENTE 10: Gerechter Übergang

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans befasst sich mit den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen in den geografischen Gebieten, die von den stillgelegten Kohlebergwerken und Kohle-/Kernkraftwerken betroffen sind, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und die Schließung von Wärmekraftwerken noch verschärft wurden. Ein weiteres Ziel besteht darin, das Produktionsmodell zu ändern und den Wandel zur Unterstützung eines widerstandsfähigeren Wirtschafts- und Sozialmodells der Gebiete für die Zukunft voranzutreiben. Die Strategie wurde parallel zum spanischen territorialen Plan des Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) konzipiert, der einen breiteren Anwendungsbereich, eine längere Laufzeit und einen strategischeren Schwerpunkt auf die Entwicklung und Unterstützung von Unternehmen haben soll.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen im Zusammenhang mit der Beschäftigungsförderung durch Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, wirksame Anreize für Einstellungen und Kompetenzentwicklung bei (länderspezifische Empfehlung 2 2020); Förderung öffentlicher und privater Investitionen zur Förderung des ökologischen Wandels (länderspezifische Empfehlung 3 2020); und die Zusammenarbeit auf allen Regierungsebenen zu stärken (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

J.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C10.R1) – Protokolle für einen gerechten Übergang

Im Februar 2020 billigte die Regierung die Strategie für einen gerechten Übergang, wie sie im nationalen Energie- und Klimaplan (NECP) zum Ausdruck kommt. Im Rahmen dieser Strategie und des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden im Rahmen dieser Reform zwölf Protokolle für einen gerechten Übergang für jedes von der Stilllegung von Kohlebergwerken und Kohlekraftwerken betroffene Gebiet festgelegt. Jedes Protokoll für einen gerechten Übergang deckt mindestens ein Gebiet ab, das von der Stilllegung eines Kohlekraftwerks betroffen ist. Die Protokolle sind Instrumente für die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit der betroffenen Gebiete. Der Schwerpunkt liegt unter anderem auf der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen, der Förderung der Diversifizierung und Spezialisierung, der Steigerung der Attraktivität der Gebiete zur Bekämpfung der Entvölkerung und der Wiederherstellung der Umwelt. Diese Protokolle schließen die Zusammenarbeit der einschlägigen lokalen Akteure (öffentlich und privat, einschließlich Unternehmen, Sozialpartner, Bildungssektor, NRO usw.) ein.

Diese Reform umfasst auch die Einrichtung des Instituts für einen gerechten Übergang. Ziel des Instituts ist es, Maßnahmen zu ermitteln und anzunehmen, die eine gerechte Behandlung der vom Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft betroffenen Arbeitnehmer und Gebiete, die Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Bevölkerung dieser Gebiete und die Optimierung der Chancen des Transformationsprozesses gewährleisten. Die Hauptaufgaben des Instituts bestehen darin, die Gestaltung der Industriepolitik, Forschung und Entwicklung, die Förderung der Wirtschaftstätigkeit, der Beschäftigung und der beruflichen Bildung zu fördern.

Die Maßnahme umfasst auch die Einrichtung eines Beirats, der sich aus Vertretern der Ministerien und Vertretern der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zusammensetzt und Ratschläge erteilt und die Auswirkungen der Strategien für einen gerechten Übergang bewertet.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C10.I1) – Investitionen in einen gerechten Übergang

Ziel dieser Maßnahme ist es, in Gebiete für einen gerechten Übergang zu investieren. Die Maßnahme umfasst Maßnahmen zur Unterstützung von Umwelt-, Digital- und Infrastrukturprojekten, der Beschäftigungsfähigkeit, der Sanierung von Flächen oder der Anpassung von Industrieanlagen an grünen Wasserstoff und die Energiespeicherung.

J.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

137

C10.R1

M

Einrichtung des Instituts für den Fonds für einen gerechten Übergang

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

1. QUARTAL

2020

Mit dem Königlichen Dekret 500/2020 wurde das Institut für den Fonds für einen gerechten Übergang eingerichtet. Ziel des Instituts ist es, auf der Grundlage der Solidarität Maßnahmen zu ermitteln und anzunehmen, die eine gerechte Behandlung der vom Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft betroffenen Arbeitnehmer und Gebiete, die Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Bevölkerung dieser Gebiete und die Optimierung der Chancen des Transformationsprozesses gewährleisten.

138

C10.R1

T

Protokolle für einen gerechten Übergang und Beirat

Anzahl

0

12

Q2

2023

Nach einem partizipativen Prozess Veröffentlichung von zwölf Protokollen für einen gerechten Übergang auf der Website für einen gerechten Übergang, die Verpflichtungen in den Bereichen Beschäftigung, Wiederherstellung der Umwelt und wirtschaftliche und soziale Entwicklung für die lokale Bevölkerung in 12 betroffenen Gebieten enthalten. Jedes Protokoll für einen gerechten Übergang deckt mindestens ein Gebiet ab, das von der Stilllegung eines Kohlekraftwerks betroffen ist.

Einrichtung eines Beirats, der sich aus Vertretern der Ministerien und Vertretern der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zusammensetzt und beratend tätig ist und die Auswirkungen der Maßnahmen für einen gerechten Übergang bewertet

139

C10.I1

M

Ausbildungsbeihilfeprogramm „gerechter Übergang“ und Gewährung von Beihilfen für die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten für einen gerechten Übergang

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

Q4

2021

Veröffentlichung im Amtsblatt: a) Erlass zur Genehmigung des Rechtsrahmens für das Ausbildungsbeihilfeprogramm „gerechter Übergang“, in dem der Plan zur Unterstützung der beruflichen Qualifizierung und der Eingliederung von Arbeitnehmern und Menschen, die vom Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft betroffen sind, in den Arbeitsmarkt festgelegt wird; und b) Erlass zur Festlegung der rechtlichen Grundlagen für die Gewährung von Beihilfen für die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten für einen gerechten Übergang durch die Entwicklung der ökologischen, digitalen und sozialen Infrastruktur in Gemeinden und Gebieten im Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft.

Für die Zwecke dieser operativen Vereinbarung gelten eine von der zuständigen Behörde unterzeichnete Genehmigung und die Veröffentlichung auf der einschlägigen offiziellen Website/Plattform als qualitativer Indikator für das Inkrafttreten. Der Aktionsbereich erstreckt sich auf alle von der Energiewende betroffenen Gebiete; insbesondere diejenigen, die unmittelbar von der Stilllegung von Kohlebergwerken oder von an Wärme- oder Kernkraftwerke angrenzenden Gebieten betroffen sind.

140

C10.I1

T

Unterstützung von Projekten im Bereich der ökologischen, digitalen und sozialen Infrastruktur.

Anzahl

0

100

Q4

2022

Veröffentlichung der Vergabe von mindestens 91 000 000 EUR für mindestens 100 ökologische, digitale und soziale Infrastrukturprojekte in Gemeinden und Gebieten im Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft im Amtsblatt. Die 100 ökologischen, digitalen und sozialen Infrastrukturprojekte werden in Gemeinden und Gebieten in Gebieten für einen gerechten Übergang durchgeführt.

431

C10.I1

T

Unterstützung von Projekten im Bereich der ökologischen, digitalen und sozialen Infrastruktur

Anzahl

100

130

Q4

2024

Veröffentlichung der Vergabe von 11 000 000 EUR für 30 ökologische, digitale und soziale Infrastrukturprojekte in Gebieten für einen gerechten Übergang im Amtsblatt.

141

C10.I1

M

Beschäftigungsbezogene Schulungen

Teilnahmebescheinigungen oder Teilnahmebescheinigung für die Unterstützung bei der Arbeitssuche

 

Q2

2026

Teilnahmebescheinigungen oder Teilnahmebescheinigungen über die Unterstützung bei der Arbeitssuche, die für insgesamt 840 Einzelschulungen oder die Teilnahme an Unterstützungsmaßnahmen bei der Arbeitssuche ausgestellt wurden.

142

C10.I1

M

Investitionsprojekte zur Anpassung von Industrieanlagen an grünen Wasserstoff und Energiespeicherung.

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

Q4

2025

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge über zwei Investitionsprojekte zur Anpassung der Anlage von Ciudad de la Energia (CIUDEN) für die Entwicklung von Technologien für die Erzeugung von grünem Wasserstoff und die Energiespeicherung erfüllt wurden.

143

C10.I1

M

Sanierte Flächen in ehemaligen Kohlebergwerken oder in Gebieten, die zu Gebieten für einen gerechten Übergang erklärt wurden.

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge über die Sanierung von 2 000 Hektar Land in ehemaligen Kohlebergwerken oder in Gebieten, die als Gebiete für einen gerechten Übergang ausgewiesen wurden, erfüllt wurden. 

K. KOMPONENTE 11: Modernisierung der öffentlichen Verwaltung

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans sollen Herausforderungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Verwaltung angegangen werden, einschließlich der Effizienz des Justizsystems, der Verwaltungskapazitäten und der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Regierungsebenen. Ziel ist die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung in Spanien durch eine Reform der Verwaltungsverfahren, des öffentlichen Beschaffungswesens, der Justiz und der Beschäftigung im öffentlichen Dienst, einschließlich der Personalpolitik, Verbesserung der Zugänglichkeit und Effizienz öffentlicher Dienste durch deren weitere Digitalisierung; Energieeinsparungen und die Nutzung erneuerbarer Energien in öffentlichen Gebäuden und Infrastrukturen zu fördern und die nachhaltige Mobilität der öffentlichen Bediensteten zu fördern; Stärkung der Verwaltungskapazitäten der öffentlichen Verwaltungen für die Überwachung, Kontrolle und Umsetzung öffentlicher Maßnahmen. Die wichtigsten Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind:

a)Reform der zentralen, regionalen und lokalen öffentlichen Verwaltungen durch Verbesserung ihrer Zusammenarbeit, Stärkung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge, Bewertung öffentlicher Maßnahmen und Förderung des Übergangs zu unbefristeten Arbeitsverträgen;

b)Digitalisierung von Verwaltungen und Prozessen mit fünf vorrangigen Projekten in strategischen Bereichen: Justiz, öffentliche Arbeitsverwaltungen, öffentliche Gesundheitsdaten, Verwaltung von Konsulaten und territoriale Verwaltung;

c)Plan der Zentralregierung für die Energiewende;

d)Stärkung der Verwaltungskapazitäten.

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden die länderspezifischen Empfehlungen zur Stärkung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge (länderspezifische Empfehlungen 1 2019 und 4 2020), zur Förderung des Übergangs zu unbefristeten Verträgen (länderspezifische Empfehlung 2 2019), zur vorgezogenen Durchführung öffentlicher Investitionsprojekte und zur Konzentration von Investitionen auf den ökologischen und digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 2019, 3 2020, 1 2022 und 1 2023) und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen (länderspezifische Empfehlung 4 2019 und 2020) umgesetzt.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

K.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C11.R1) – Reform zur Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung

Ziel dieser Maßnahme ist es, Schwachstellen in der Beschäftigungspolitik der öffentlichen Verwaltungen zu beseitigen, die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den verschiedenen Regierungsebenen zu stärken und die Umsetzung der öffentlichen Politik durch die Zentralregierung zu verbessern. Diese Maßnahme umfasst das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften über die Verringerung des Anteils befristet beschäftigter öffentlicher Bediensteter und Personalangelegenheiten im öffentlichen Dienst, die Weiterentwicklung der Ex-ante-Bewertung politischer Maßnahmen und die Erhöhung der Transparenz und der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Politikgestaltung, die Transparenz und Integrität der Tätigkeiten von Interessengruppen, die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Regierungsebenen sowie die Vernetzung und Interoperabilität ihrer IT-Plattformen und die Aktualisierung des nationalen Sicherheitsrahmens.

Reform 2 (C11.R2) – Reform zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Effizienz des Justizsystems

Das Gesetz 3/2020 vom 18. September und das Programm „Justiz 2030“ enthalten einen Fahrplan für die Reform der Justizverwaltung in Spanien. In diesem Zusammenhang soll mit dieser Maßnahme das Justizsystem bis zum Inkrafttreten modernisiert werden (unter Berücksichtigung der in jedem Gesetz festgelegten „vacatio legis“),

bis zum 31. Dezember 2022:

a)Königliches Gesetzesdekret zur Verfahrenseffizienz, das die Verfahrensdauer in allen Gerichtsbarkeiten verkürzt und gleichzeitig die Verfahrensgarantien der Bürger wahrt;

b)Königliches Gesetzesdekret zur digitalen Effizienz, mit dem eine datengesteuerte Architektur für das Informationsmanagement gefördert wird.

bis zum 31. Dezember 2024:

c)Gesetz über die organisatorische und verfahrenstechnische Effizienz des Justizsystems, mit dem die Organisation des Gerichtsbezirks geändert und alternative Streitbeilegungsverfahren eingeführt werden. Dieses Gesetz ersetzt die hohe Zahl unpersönlicher erstinstanzlicher Gerichte durch 431 Kollegialorgane (Tribunales de Instancia) und setzt das Justizamt um.

d)Gesetz über das Recht auf Verteidigung, das das Grundrecht auf ein faires Verfahren weiterentwickelt und stärkt und letztlich zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit beiträgt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C11.R3) – Reform zur Modernisierung der institutionellen Architektur der wirtschaftspolitischen Steuerung

Mit dieser Maßnahme werden Aspekte des institutionellen Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung reformiert, unter anderem durch die Beschleunigung und Förderung der Digitalisierung von Prozessen. Die Informationen umfassen: a) eine Reform der Art und Weise, wie die Caja General de Depósitos (Allgemeiner Einlagenfonds) Garantien handhabt, um sie elektronisch zu gestalten; B) Modernisierung der Aufsicht in den Bereichen Finanzen und Rechnungsprüfung durch die Reform des allgemeinen Rechnungsführungsplans und der Rechnungsprüfungsverordnung; und c) die Veröffentlichung eines „Grünbuchs“ zur Förderung tragfähiger Finanzen in Spanien.

Reform 4 (C11.R4) – Nationale Strategie für das öffentliche Auftragswesen

Mit dieser Reform wird die Umsetzung der Reform des öffentlichen Auftragswesens gemäß dem Gesetz 9/2017 über öffentliche Aufträge (als wichtigster Rechtsakt zur Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Text von Bedeutung für den EWR)) abgeschlossen. Damit wird eine Governance-Struktur geschaffen, die der Notwendigkeit eines kohärenten Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge Rechnung trägt, der Transparenz, wirksame Kontrollmechanismen, die Vernetzung der Datenbanken für die Vergabe öffentlicher Aufträge zwischen allen Regierungsebenen und die Koordinierung zwischen den Regierungsebenen gewährleistet, um i) dafür sorgen, dass das Nationale Evaluierungsbüro voll funktionsfähig ist, und ii) die nationale Strategie für das öffentliche Auftragswesen annehmen.

Spanien hat bereits das unabhängige Amt für die Regulierung und Überwachung des öffentlichen Auftragswesens und das nationale Bewertungsamt eingerichtet. Mit dieser Reform sollen auch Probleme im Zusammenhang mit der begrenzten Bereitstellung von Informationen und Datenbanken über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie Schwachstellen in der Struktur der Vergabe öffentlicher Aufträge angegangen werden. Zu diesem Zweck wird mit der Reform a) Verbesserung der Effizienz des öffentlichen Auftragswesens (Prozesse, Ergebnisse, Daten und Informationen); Förderung der Professionalisierung der Akteure (im Einklang mit der Empfehlung der Kommission vom Oktober 2017); Verbesserung des Zugangs von KMU; und d) Stärkung des Rechtsrahmens für die digitale Vergabe öffentlicher Aufträge.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C11.R5) – Verwaltungskapazität

Mit dieser Reform soll die interne Funktionsweise der öffentlichen Verwaltungen modernisiert werden, um die Umsetzung des spanischen Aufbau- und Resilienzplans zu verbessern, damit sie langfristige Auswirkungen auf die Umsetzung künftiger Reformen und Investitionen durch die spanische öffentliche Verwaltung hat. Insgesamt wird sie zusammen mit Investition 5 die Kapazitäten der öffentlichen Verwaltungen reformieren, um die ordnungsgemäße Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sicherzustellen.

Die Steuerung, Berichterstattung und Überwachung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Maßnahmen erfolgt über ein neues Modell der Verwaltungs- und Finanzverwaltung, um sicherzustellen, dass die im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Maßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt werden. Dieses einheitliche Modell soll innerhalb des Generalsekretariats für europäische Fonds zentralisiert und den berichterstattenden Ministerien, den entsprechenden IKT-Referaten und möglicherweise den Peer-Verwaltungen in den Regionen (Autonome Gemeinschaften) zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck verabschiedete die Zentralregierung das Königliche Gesetzesdekret 36/2020.

Die Umsetzung der Maßnahme muss bis zum 30. September 2021 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C11.I1) – Modernisierung der allgemeinen staatlichen Verwaltung

Ziel dieser Maßnahme ist die Modernisierung der allgemeinen staatlichen Verwaltung durch den digitalen Wandel. Es besteht aus der weiteren Vernetzung aller bestehenden Plattformen für die Vergabe öffentlicher Aufträge (zentrale und regionale Regierung) und der Ausführung von Aufträgen in den folgenden Bereichen: 1. Bürgerorientierte Verwaltung, 2. Intelligenter Betrieb, 3. Eine Datenverwaltung, 4. Digitale Infrastrukturen und 5. Cybersicherheit (einschließlich der Einrichtung des Betriebszentrums für Cybersicherheit).

Investition 2 (C11.I2) – Spezifische Projekte zur Digitalisierung der Zentralregierung

Ziel dieser Maßnahme ist es, den digitalen Wandel der Zentralregierung zu beschleunigen. Sie umfasst die Erfüllung von Verträgen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der zentralen öffentlichen Verwaltung oder des institutionellen öffentlichen Sektors oder mit Schulungen oder anderen Maßnahmen zur Unterstützung der zentralen öffentlichen Verwaltung oder des institutionellen öffentlichen Sektors bei ihrer Digitalisierung.

Investition 3 (C11.I3) – Digitaler Wandel und Modernisierung des Ministeriums für Territorialpolitik und demokratisches Gedächtnis, des Ministeriums für digitalen Wandel und öffentlichen Dienst, der regionalen und lokalen Verwaltungen sowie des nationalen Gesundheitsdienstes.

Ziel dieser Maßnahme ist die Modernisierung des Ministeriums für Territorialpolitik und demokratisches Gedächtnis, des Ministeriums für den digitalen Wandel und den öffentlichen Dienst, der regionalen und lokalen Verwaltungen sowie des nationalen Gesundheitsdienstes. Sie besteht in der Veröffentlichung eines Berichts über 17 Pilotprojekte im Rahmen des Plans für persönliche digitale Betreuung und der Ausführung von Aufträgen oder Finanzhilfen in den folgenden strategischen Bereichen: 1. Eine bürgerorientierte Verwaltung; 2. Intelligenter Betrieb; 3. Eine Datenverwaltung, 4. Digitale Infrastrukturen, 4. und 5. Cybersicherheit.

Investition 4 (C11.I4) – Plan für die Energiewende in der allgemeinen staatlichen Verwaltung

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Energieeinsparungen zu verbessern und die Emissionen in den Gebäuden, der Infrastruktur und der Fahrzeugflotte der Zentralregierung zu verringern. Diese Investition besteht in der Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie um mindestens durchschnittlich 30 % der kumulativen Lebensraumfläche in öffentlichen Gebäuden, der Installation von Systemen für erneuerbare Energien, der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeinsparungen, der Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und der Ersetzung öffentlicher Fahrzeuge durch emissionsfreie oder emissionsarme Modelle 20 .

Investition 5 (C11.I5) – Umgestaltung der Verwaltung zur Umsetzung des spanischen Aufbau- und Resilienzplans

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung an die Herausforderungen anzupassen, die sich aus der Durchführung und Überwachung des Aufbau- und Resilienzplans ergeben. Sie besteht in der Einrichtung eines integrierten Informations- und Managementsystems, einer Schulungsplattform, Schulungen zum Aufbau- und Resilienzplan und der Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen, um Verwaltungen, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen über die Möglichkeiten zu informieren, die der Aufbau- und Resilienzplan bietet.

Investition 6 (C11.I6) – Cybersicherheit

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Cybersicherheitskapazitäten der öffentlichen Verwaltung zu stärken. Diese Maßnahme besteht in der Ausführung von Verträgen zur Stärkung der Cybersicherheitskapazitäten der öffentlichen Verwaltung in den folgenden Bereichen: I) Aufbau von Kapazitäten zur Reaktion auf Cyberbedrohungen; II) Gewährleistung der Sicherheit und Resilienz strategischer Vermögenswerte; Stärkung der Kapazitäten für die Ermittlung und Verfolgung von Cyberkriminalität; IV) Förderung der Cybersicherheit für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen; V) Förderung der Cybersicherheitsbranche; und vi) Entwicklung einer Cybersicherheitskultur.

K.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

144

C11.R1

M

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Verringerung der befristeten Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung

Bestimmung des Gesetzgebungsakts über das Inkrafttreten des Gesetzgebungsakts

 

 

 

Q2

2021

Inkrafttreten eines Rechtsakts, in dem Maßnahmen zur Verringerung der befristeten Beschäftigung im öffentlichen Dienst und wirksame Bestimmungen zur Verhinderung und Sanktionierung von Missbrauch festgelegt sind, einschließlich der Verpflichtung, bis zum 31. Dezember 2022 alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Stabilisierungsverfahren für Bedienstete auf Zeit zu veröffentlichen. Dieser Rechtsakt gilt für staatliche, regionale und lokale öffentliche Verwaltungen.

145

C11.R1

M

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 40/2015 und der Ministerialverordnungen zur Stärkung der gebietsübergreifenden Zusammenarbeit

Bestimmung im Rechtsakt und in den Ministerialverordnungen über ihr Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 40/2015 und der Ministerialverordnungen zur Stärkung der gebietsübergreifenden Zusammenarbeit, die folgende Elemente umfassen: I) Ermöglichung der Einrichtung multisektoraler Konferenzen, ii) Festlegung der Beschlussfassungsverfahren auf den sektoralen Konferenzen, auch wenn sie Vereinbarungen über die verbindliche Einhaltung der Vorschriften hervorbringen; Stärkung der Konferenz der Präsidenten durch die Einrichtung eines ständigen Sekretariats; IV) Festlegung der obligatorischen Ausarbeitung, Genehmigung und Veröffentlichung mehrjähriger politischer Ziele und Ergebnisindikatoren sowie transparenter Überwachungs- und Evaluierungsmechanismen; und v) die Einrichtung einer digitalen interadministrativen Vernetzung und Interoperabilität zwischen den IT-Plattformen der Zentralregierung und der Regionalregierung. In Bezug auf die Ziele i), ii) und iv) werden die Autonomen Gemeinschaften in einem partizipativen, inklusiven und transparenten Verfahren zu den Ministerialerlassen konsultiert.

146

C11.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Bewertung öffentlicher Maßnahmen

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten des Bewertungsgesetzes mit einer Reihe von Maßnahmen zur Stärkung der öffentlichen Politik auf der Grundlage einer Ex-ante-Bewertung. Ziele sind: Stärkung des derzeitigen nationalen Bewertungsinstituts (Instituto de Evaluación de Políticas Públicas), um es organisatorisch und funktionell unabhängig zu machen; II) Ausstattung des Instituts mit den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kapazitäten und Mitteln; III) einschließlich des Grundsatzes der systematischen Ex-ante-Bewertung politischer Maßnahmen; und iv) die Wahrung des Mandats anderer Einrichtungen und Agenturen, einschließlich der AIReF.

147

C11.R1

M

Inkrafttreten der Reform des Gesetzes 7/1985 über die lokalen Verwaltungssysteme und der Änderung des Königlichen Dekrets 1690/1986 vom 11. Juli zur Genehmigung der Verordnung über die Bevölkerungs- und Gebietsabgrenzung der lokalen Gebietskörperschaften

Gesetz und Königlicher Erlass zur Umsetzung der Reformen mit Angabe ihres Inkrafttretens

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 7/1985 zur Regelung der lokalen Verwaltungssysteme und der Änderung des Königlichen Dekrets 1690/1986 vom 11. Juli zur Genehmigung der Verordnung über die Bevölkerungs- und Gebietsabgrenzung der lokalen Gebietskörperschaften. Die Änderung des Gesetzes 7/1985 zur Regelung der lokalen Verwaltungsregelungen soll zu Folgendem beitragen: I) Beschleunigung und Ausweitung der Einführung lokaler öffentlicher Dienste, auch über digitale Mittel wie Apps, und ii) Unterstützung kleiner Städte bei der Erbringung öffentlicher Dienste. Mit der Änderung des Königlichen Dekrets 1690/1986 vom 11. Juli zur Annahme der Verordnung über die Bevölkerungs- und Gebietsabgrenzung von Gebietskörperschaften wird die von den Gemeinden verwaltete Gemeindezählung der Einwohner aktualisiert und verbessert. Die Reformen werden von einer Folgenabschätzung begleitet, die auch Aspekte der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen umfasst.

148

C11.R1

M

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften für den öffentlichen Dienst der staatlichen Verwaltung

Bestimmung des königlichen Gesetzesdekrets/der königlichen Gesetzesdekrete und des Ministerialerlasses/der Ministerialerlasse zur Umsetzung der Elemente der Reform unter Angabe ihres Inkrafttretens

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften für den öffentlichen Dienst der staatlichen Verwaltung. Die Maßnahmen sollen die Fähigkeit der Verwaltung stärken, Talente anzuziehen und zu halten, die für die Wahrnehmung ihrer derzeitigen Aufgaben, auch im Informations- und Telekommunikationsbereich, erforderlich sind. Die Maßnahmen umfassen folgende Elemente: I) Neubelebung der Instrumente für die Planung, Organisation und Verwaltung der Humanressourcen; II) Gewährleistung der Wirksamkeit der Grundsätze der Gleichheit, der Leistung und der Zugangskapazität sowie der Transparenz und Flexibilität der Auswahlverfahren; III) Regulierung der Bewertung und Leistung nach einem kompetenzbasierten Rahmen, auch für Neueinstellungen; und iv) Zugang zu Stellen für leitende Beamte (d. h. Untergeneraldirektionen und ähnliche Stellen) auf der Grundlage von Verdiensten und Auswahlverfahren. Die Regulierungsmaßnahmen werden in Form eines königlichen Gesetzesdekrets für die Elemente ii und iii erlassen; und des Ministerialerlasses/der Ministerialerlasse für die Elemente i und iv.

149

C11.R1

M

Satzung der neuen öffentlichen Bewertungsstelle

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten des Rechtsakts

 

 

 

3. QUARTAL

2023

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Genehmigung der Satzung der Nationalen Agentur für die Bewertung öffentlicher Maßnahmen.

150

C11.R1

T

Stabilisierung der Beschäftigung im öffentlichen Dienst

Anzahl

0

300 000

Q4

2024

Veröffentlichung der Beschlüsse über Einstellungsverfahren zur Stabilisierung befristeter Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst (Procesos de Estabilización de empleo temporal) im Amtsblatt, die 300000 erfolgreiche Personen betreffen.

432

C11.R1

M

Gesetz über Transparenz und Integrität bei der Tätigkeit von Interessengruppen

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

Q2

2026

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Regelung der Beziehungen zwischen Lobbyisten (einschließlich NRO, Denkfabriken, Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften – außer bei der Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben –, gewinnorientierten und gemeinnützigen Verbänden, Wirtschaftsverbänden und Rechtsanwälten, wenn ihr Zweck darin besteht, Einfluss auf die Politik zu nehmen, anstatt Rechtsberatung zu leisten) und dem öffentlichen Sektor. Mit den Rechtsvorschriften wird ein öffentliches und verbindliches Register der Interessengruppen eingerichtet, das von einer unabhängigen Stelle mit Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen überwacht wird. Das Gesetz fördert Maßnahmen zur Verknüpfung des neuen Registers mit den bestehenden regionalen Registern von Interessengruppen.

433

C11.R1

M

Aktualisierung des nationalen Sicherheitsrahmens

Bestimmung des Königlichen Erlasses über sein Inkrafttreten

Q2

2023

Inkrafttreten eines königlichen Erlasses zur Aktualisierung des nationalen Sicherheitsrahmens. Der königliche Erlass Anpassung der Anforderungen des nationalen Sicherheitsrahmens an die Realität bestimmter Gruppen oder Arten von Systemen durch Einführung des Konzepts des „spezifischen Compliance-Profils“; II) den nationalen Sicherheitsrahmen an den Rechtsrahmen und den strategischen Kontext anzupassen, um die Sicherheit in der digitalen öffentlichen Verwaltung im Einklang mit der nationalen Cybersicherheitsstrategie 2019 und dem nationalen Cybersicherheitsplan zu gewährleisten; und iii) eine bessere Reaktion auf Trends im Bereich der Cybersicherheit zu erleichtern, Schwachstellen zu verringern und kontinuierliche Wachsamkeit zu fördern, indem die Grundprinzipien, die Mindestanforderungen und die Sicherheitsmaßnahmen überprüft werden.

151

C11.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes 3/2020 über verfahrenstechnische und organisatorische Maßnahmen im Justizbereich

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

3. QUARTAL

2020

Inkrafttreten des Gesetzes 3/2020 vom 18. September über verfahrenstechnische und organisatorische Maßnahmen zum Umgang mit COVID-19 im Bereich der Justizverwaltung.

152

C11.R2

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets zur Verbesserung der Effizienz von Gerichtsverfahren und des Königlichen Gesetzesdekrets zur digitalen Effizienz

Bestimmung(en) in dem/den Gesetz(en), aus der/denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets zur Verbesserung der Effizienz der Verfahren im nationalen Justizsystem und des Königlichen Gesetzesdekrets zur digitalen Effizienz, die I) Technologie intensiver zu nutzen, um effiziente und hochwertige öffentliche Dienstleistungen zu erbringen; II) die Verfahrensvorschriften zu reformieren, um die Verfahren in den Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeiten zu beschleunigen; und iiii) die Beschwerdeverfahren („procesos de casación“) zu ändern, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.

434

C11.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über die organisatorische und verfahrenstechnische Effizienz

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten

Q2

2023

Inkrafttreten des Gesetzes über die organisatorische und verfahrenstechnische Effizienz, um die Organisation des Gerichtsbezirks im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme zu ändern und die verfahrenstechnische Effizienz des Justizsystems weiter zu verbessern, indem I) Einführung von Reformen der Verfahrensvorschriften, um die Verfahren in den Ländern zu beschleunigen, die nicht unter das Etappenziel 152 fallen, ii) Einführung alternativer Streitbeilegungsverfahren; III) Einführung von Reformen des Verfahrensrechts, um Streitigkeiten beizulegen, bevor die Gerichte angerufen werden; IV) weitere Verwirklichung einer effizienteren Verwaltung und einer schnelleren Reaktion auf die Forderungen von Bürgern und Unternehmen; und v) insgesamt eine agilere, effizientere, bürgerfreundlichere, nachhaltigere und transparentere Justizverwaltung zu erreichen.

435

C11.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über das Recht auf Verteidigung

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten

Q2

2023

Inkrafttreten des Gesetzes über das Recht auf Verteidigung zur Entwicklung und Stärkung des Grundrechts auf ein faires Verfahren.

153

C11.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 937/2020 über die Regelung der Caja General de Depósitos

Bestimmung des Dekrets über das Inkrafttreten des Dekrets

 

 

 

Q4

2020

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 937/2020 vom 27. Oktober zur Genehmigung der Verordnung der Caja General de Depósitos zur Umsetzung der digitalen Verwaltung von Garantien und Einlagen, die der Caja gestellt werden, unter Abschaffung der physischen Dokumentation. Mit dem Königlichen Erlass wird das Verfahren für die Bildung, Aufhebung und Vollstreckung von Garantien und Barraten, die in der Caja hinterlegt sind, aktualisiert. Sie fördert auch die Einführung elektronischer Verfahren in der Caja, indem sie die Vorschriften und Kanäle für die Einreichung elektronischer Dokumente festlegt, und schafft den erforderlichen Rechtsrahmen für die Digitalisierung des Verfahrens.

154

C11.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Annahme der Durchführungsverordnung zum Gesetz 22/2015 vom 20. Juli über Rechnungsprüfungen

Bestimmung des königlichen Erlasses über das Inkrafttreten des königlichen Erlasses

 

 

 

1. QUARTAL

2021

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Annahme der Durchführungsverordnung zum Gesetz 22/2015 vom 20. Juli 2015 über die Rechnungsprüfung. Ziel dieser Reform ist es, den Rechtsrahmen für die Prüfungstätigkeit mit größerer Rechtssicherheit zu versehen, damit eine angemessene Qualität der Prüfungstätigkeit erreicht wird. Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften und alle von dieser Verordnung betroffenen Bereiche erhalten daher eine höhere Garantie und Sicherheit bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die Abschlussprüfung, was gleichzeitig zu einer besseren Durchführung der Prüfungen und zur Erfüllung der in den Rechtsvorschriften enthaltenen Verpflichtungen führt.

437

C11.R3

M

Veröffentlichung des zweijährlichen Berichts über die Risiken des Klimawandels für das Finanzsystem und Einrichtung des Rates für ein nachhaltiges Finanzwesen

Veröffentlichung des Berichts und des Aktionsplans für den Rat

Q2

2023

Die Behörden veröffentlichen ein Grünbuch zur Förderung eines nachhaltigen Finanzwesens. Darüber hinaus werden die beiden folgenden Maßnahmen abgeschlossen: I) Veröffentlichung der ersten Ausgabe des Zweijahresberichts über die Risiken des Klimawandels für das Finanzsystem auf der Website des Rates für Finanzstabilität der Makroaufsichtsbehörde (AMCESFI) gemäß Artikel 33 des Gesetzes 7/2021 vom 20. Mai über Klimawandel und Energiewende; und ii) Einrichtung und Aufnahme der Tätigkeit eines Rates für ein nachhaltiges Finanzwesen (einschließlich Vertretern der öffentlichen Verwaltung, der Finanzaufsichtsbehörden und des Privatsektors) als Forum zur Förderung der öffentlich-privaten Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens. Auf seiner ersten Tagung billigt der Rat einen Aktionsplan mit einem Zeitplan und Zielvorgaben.

155

C11.R4

M

Inkrafttreten des Ministerialerlasses zur Einrichtung des Nationalen Evaluierungsbüros

Bestimmung des Ministerialerlasses über das Inkrafttreten des Erlasses

 

 

 

Q4

2021

Inkrafttreten des Ministerialerlasses zur Einrichtung des Nationalen Evaluierungsamtes (Oficina Nacional de Evaluación) innerhalb des Unabhängigen Amtes für die Regulierung und Überwachung des öffentlichen Beschaffungswesens (OIReScon). Gemäß Artikel 333 des Gesetzes 9/2017 über das öffentliche Beschaffungswesen bewertet dieses Amt die finanzielle Tragfähigkeit der Konzessionsverträge im Sinne der Artikel 14 und 15 des Gesetzes 9/2017 über das öffentliche Beschaffungswesen. Mit dem Ministerialerlass wird das Amt mit den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kapazitäten und Mitteln ausgestattet.

156

C11.R4

M

Nationale Beschaffungsstrategie

Annahme der nationalen Beschaffungsstrategie durch das Unabhängige Amt für die Regulierung und Überwachung des öffentlichen Beschaffungswesens

 

 

 

Q4

2022

Im Einklang mit den in Artikel 334 des Gesetzes 9/2017 festgelegten Anforderungen wird mit der nationalen Beschaffungsstrategie das Ziel verfolgt, die Effizienz und Nachhaltigkeit der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verbessern. Die Strategie umfasst folgende Elemente: I) Förderung der strategischen Vergabe öffentlicher Aufträge; II) Professionalisierung; III) Erleichterung des Zugangs von KMU zu öffentlichen Aufträgen; IV) Verbesserung der verfügbaren Daten; V) Förderung der Effizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge; VI) Vollständiger digitaler Wandel bei der Vergabe öffentlicher Aufträge; VII) Verbesserung der Rechtssicherheit; VIII) Verbesserung der Überwachung und Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge, einschließlich der Korruptionsprävention auf der Grundlage einer Karte der ermittelten Risiken.

157

C11.R5

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 36/2020 über die Umsetzung des Aufbau-, Transformations- und Resilienzplans

Bestimmung des königlichen Erlasses über das Inkrafttreten des königlichen Erlasses

 

 

 

1. QUARTAL

2021

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 36/2020 vom 30. Dezember zur Genehmigung dringender Maßnahmen zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung und zur Umsetzung des spanischen Aufbau- und Resilienzplans, mit dem die öffentlichen Verwaltungen in Spanien mit den Mitteln, einschließlich Rechtsinstrumenten, ausgestattet werden, um den Aufbau- und Resilienzplan zeitnah und im Einklang mit dem EU-Recht, einschließlich der ARF-Verordnung, umzusetzen. Mit dem Königlichen Gesetzesdekret werden regulatorische Reformen eingeführt, die die Durchführung von Projekten beschleunigen und eine größere Effizienz der öffentlichen Ausgaben ermöglichen, wobei die im EU-Rechtsrahmen vorgeschriebenen Garantien und Kontrollen jederzeit aufrechterhalten werden.

158

C11.R5

M

Schaffung neuer Stellen innerhalb der Zentralregierung zur Überwachung der Umsetzung, Kontrolle und Prüfung des Plans.

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

Q2

2021

Schaffung des Generalsekretärs für europäische Fonds (Secretaría General de Fondos Europeos) und neuer Abteilungen im Amt für Haushaltsinformatik (Oficina de Informática Presupuestaria) und im Nationalen Rechnungshof (Oficina Nacional de Auditoría) des Generalkontrolleurs der staatlichen Verwaltung (Intervención General de la Administración del Estado), um durch die Erfahrung mit der Verwaltung und Kontrolle des Plans und im Einklang mit den Bestimmungen des Königlichen Erlasses 1182/2020 eine langfristige leistungsbasierte Planungs- und Kontrollkultur zu fördern.

159

C11.R5

M

Erlass zur Festlegung der Verfahren und des Formats der Informationen, die für die Überwachung des Aufbau- und Resilienzplans und die buchhalterische Ausführung der Ausgaben auszutauschen sind

Bestimmung in der Verordnung über das Inkrafttreten der Verordnung

 

 

 

3. QUARTAL

2021

Inkrafttreten des Erlasses zur Festlegung der Verfahren und des Formats der Informationen, die für die Überwachung des Aufbau- und Resilienzplans und die buchhalterische Ausführung der Ausgaben auszutauschen sind

160

C11.I1

M

Vernetzung der nationalen Plattformen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Es wird ein Satz öffentlich zugänglicher und automatisch generierter Dateien von der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Verfügung gestellt, der den Abruf sowohl offener als auch aggregierter Datenfelder ermöglicht.

 

 

 

Q2

2023

Weitere Vernetzung (Datenaustausch) zwischen allen bestehenden Plattformen für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Zentral- und Regionalregierung): mindestens 142 offene Datenfelder und 52 aggregierte Datenfelder auf der Plattform der Zentralregierung.
Ausgangsbasis: Anzahl der offenen Datenfelder auf der Plattform der Zentralregierung im Januar 2021: 119 
Anzahl der aggregierten Datenfelder auf der Plattform der Zentralregierung im Januar 2021: 42

Aggregierte und offene Datenfelder sind ausschließlich solche, für die im Januar 2021 (Ausgangswert) und im Januar 2025 (Zielwert) ein Datenaustausch stattgefunden hat.

162

C11.I1

M

Digitaler Wandel der zentralen öffentlichen Verwaltung

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass Aufträge (oder Teile davon) ausgeführt wurden.

 

 

 

Q4

2025

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge (einschließlich Änderungen) oder entsprechende Teile davon im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel der zentralen öffentlichen Verwaltung über einen Gesamtbetrag von 737 881 472 EUR ausgeführt wurden.

Die Verträge erstrecken sich auf folgende Bereiche: 1. Bürgerorientierte Verwaltung, 2. Intelligenter Betrieb, 3. Eine Datenverwaltung, 4. Digitale Infrastrukturen und 5. Cybersicherheit (einschließlich der Einrichtung des Betriebszentrums für Cybersicherheit).

163

C11.I2

M

Weiterentwicklung der Gesundheitsinformationssysteme

Offizielle Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten

 

 

 

Q2

2023

Die zentrale Verwaltung entwickelt die Funktionen der folgenden Kernanwendungen und Gesundheitsinformationssysteme weiter: „Historia Clínica Digital del Sistema Nacional de Salud“ (HCDSNS); „Receta Electrónica“ (RESNS), und 3) „Registro de Profesionales Sanitarios (REPS)“.

164

C11.I2

T

Elektronisch durchzuführende Gerichtsverfahren

 

Anzahl

0

2 839

Q4

2022

Mindestens weitere 2839 Justizbehörden müssen über die erforderliche Infrastruktur verfügen, um mindestens 30 % der Verfahren elektronisch abwickeln zu können. Dies bedeutet, dass telematische Gerichtsverfahren in den verschiedenen Rechtsprechungsorganen mit voller Rechtssicherheit durchgeführt werden müssen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen alle Teilnehmer per Videokonferenz Zugang zu den Gerichtssälen haben. Darüber hinaus ermöglicht es die Einrichtung vollständig virtueller Gerichtssäle, auf die alle Teilnehmer per Videokonferenz zugreifen können. Es wird eine unmittelbare Plattform eingerichtet, um neue Modelle für die Beziehungen und die Verarbeitung ohne persönliche Kontakte zu entwickeln. Dadurch wird der Fernzugang der Bürger zu den Diensten der öffentlichen Verwaltung verbessert.

166

C11.I2

M

Digitalisierung der zentralen öffentlichen Verwaltung (ausgenommen diejenigen, die unter das Etappenziel 163 und den Zielwert 164 fallen)

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass Aufträge (oder Teile davon) ausgeführt wurden.

 

 

 

 

Q4

2025

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge (einschließlich Änderungen) oder entsprechende Teile davon im Zusammenhang mit der Digitalisierung der zentralen öffentlichen Verwaltung oder des institutionellen öffentlichen Sektors oder mit Schulungen oder anderen Maßnahmen zur Unterstützung der zentralen öffentlichen Verwaltung oder des institutionellen öffentlichen Sektors im Zusammenhang mit der Digitalisierung in Höhe von insgesamt 1 078 000 000 EUR ausgeführt wurden.

Davon ausgenommen sind Verträge, die für die Erfüllung des Etappenziels 163 und des Zielwerts 164 berücksichtigt wurden.

167

C11.I3

M

Digitalisierung regionaler und lokaler Gebietskörperschaften

Das Ministerium für Territorialpolitik und öffentlichen Dienst legt eine unterzeichnete Bescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass das Ziel erreicht wurde.

 

 

 

Q2

2023

Autonome Gemeinschaften und lokale Gebietskörperschaften haben Projekte im Rahmen der folgenden strategischen Leitlinien der Digitalstrategie 2025, des Digitalisierungsplans für die öffentliche Verwaltung und der übrigen für den öffentlichen Sektor geplanten Modernisierungsmaßnahmen abgeschlossen: bürgerorientierte Verwaltung; II) intelligenter Betrieb; III) eine Datenverwaltung; IV) digitale Infrastrukturen und v) Cybersicherheit. Insbesondere: a) Jede Autonome Gemeinschaft hat mindestens ein Projekt in einer der fünf oben genannten strategischen Linien abgeschlossen; 60 % der digitalen Verfahren, die im CAE-Bericht der Regionalverwaltungen (Comunidades Autónomas) analysiert wurden, erlauben ihre mobile Nutzung (derzeit: 48 %).

169

C11.I3

M

Digitaler Wandel der regionalen und lokalen öffentlichen Verwaltungen sowie des Ministeriums für digitalen Wandel und öffentlichen Dienst und des Ministeriums für Territorialpolitik und demokratisches Gedächtnis

Prüfberichte und Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass Aufträge (oder Teile davon) ausgeführt wurden

 

 

 

Q2

2026

Im Bereich der Digitalisierung der regionalen und lokalen öffentlichen Verwaltungen sowie des Ministeriums für den digitalen Wandel und den öffentlichen Dienst und des Ministeriums für Territorialpolitik und demokratisches Gedächtnis mit einem kumulierten Gesamtbetrag von 693420000 EUR:

-Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge (einschließlich Änderungen) oder die entsprechenden Teile davon ausgeführt wurden. Der Beitrag zum kumulierten Gesamtbetrag entspricht dem geleisteten Betrag, wie er in den Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen, Zahlungsbescheinigungen oder gleichwertigen Dokumenten festgelegt ist.

-Überprüfung der dokumentarischen Begründung der Finanzhilfezahlungen durch die Verwaltung. Der Beitrag zu dem kumulierten Gesamtbetrag entspricht dem Betrag, der bei dieser Überprüfung subventioniert wird.

Diese Verträge decken eine oder mehrere der folgenden strategischen Linien ab: 1. Bürgerorientierte Verwaltung, 2. Intelligenter Betrieb, 3. A Regierungen von Daten, 4. Digitale Infrastrukturen und 5. Cybersicherheit.

Davon ausgenommen sind Verträge, die für die Erfüllung der Etappenziele 167 und 438 berücksichtigt wurden.

438

C11.I3

M

Pilotprojekte, die im Rahmen des Plans für persönliche digitale Pflege durchgeführt werden

Link zur Veröffentlichung des Berichts auf der Website des Gesundheitsministeriums

Q2

2026

Auf der Website des Gesundheitsministeriums wird ein Bericht über 17 Pilotprojekte im Rahmen des Plans für die persönliche digitale Pflege veröffentlicht. Der Bericht enthält a) eine Beschreibung der Pilotprojekte, b) eine Beschreibung bewährter Verfahren oder verbesserungswürdiger Bereiche, die im Rahmen der einzelnen Pilotprojekte ermittelt wurden, und c) politische Empfehlungen.

170

C11.I4

T

Abwracken und Kauf von Fahrzeugen

 

Anzahl

0

5 500

Q4

2024

(I) Ausgestellte Bescheinigungen über die Verschrottung von 5500 Fahrzeugen auf der Grundlage fossiler Brennstoffe. ii) Bestätigung der Verwaltung, dass 5500 emissionsfreie oder CO2-arme Fahrzeuge (BEV, REEV, PHEV, FCEV) erworben wurden.

172

C11.I4

T

Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie in öffentlichen Gebäuden

 

Anzahl (m 2)

0

1 050 000

Q2

2026

Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in öffentlichen Gebäuden mit einer kumulierten bewohnbaren Fläche von 1 050 000 m 2, aus denen eine Verringerung des Verbrauchs an nicht erneuerbarer Primärenergie um durchschnittlich 30 % hervorgeht, gewichtet nach der bewohnbaren Fläche, wie im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angegeben. 

439

C11.I4

M

Umsetzung von Photovoltaikanlagen und anderen erneuerbaren Energien, Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Umsetzung anderer Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeinsparungen in den Einrichtungen der zentralen öffentlichen Verwaltung

Endgültige Baubescheinigungen oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass Aufträge (oder Teile davon) ausgeführt wurden

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung oder des Baustellenleiters (Director de obra), dass Aufträge (einschließlich Änderungen) in Höhe von insgesamt 80 000 000 EUR für die Installation von Photovoltaikanlagen und anderen erneuerbaren Energien, die Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und die Durchführung anderer Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeinsparungen in den Einrichtungen der zentralen öffentlichen Verwaltung oder entsprechende Teile davon ausgeführt wurden.

173

C11.I5

M

Integriertes Informationssystem der Aufbau- und Resilienzfazilität

Auditbericht

 

 

 

3. QUARTAL

2021

Einführung eines Systems, das a) das Hochladen des Aufbau- und Resilienzplans und der Informationen über die Umsetzung und Überwachung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte ermöglicht; B) für die Erstellung von Verwaltungserklärungen und der Zusammenfassung der Prüfung sowie von Zahlungsanträgen und c) für die Erhebung und Speicherung von Daten über Begünstigte, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und wirtschaftliche Eigentümer gemäß Artikel 22 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität. Es wird ein spezieller Prüfbericht über das verwendete System erstellt. Für den Fall, dass in dem Bericht Mängel festgestellt werden, werden im Prüfbericht Korrekturmaßnahmen empfohlen.

174

C11.I5

T

Neue Kommunikationsinstrumente und -aktivitäten

 

Anzahl

0

4

Q4

2022

Einstellung von mindestens zwei Community-Managern, um die Präsenz in den sozialen Medien zu erhöhen und die Zahl der potenziellen Teilnehmer und Begünstigten des Plans zu erhöhen, um sich der Möglichkeiten bewusst zu werden, die der Plan bietet; und zwei Websites sind betriebsbereit, um einen Beitrag zur Maximierung der Absorption von Ressourcen zu leisten.

175

C11.I5

T

Schulungen zum Aufbau- und Resilienzplan

 

Anzahl

0

3 150

Q4

2025

Eine Schulungsplattform muss online sein. Bescheinigungen über die Teilnahme an Schulungen oder offizieller Beschluss zur Bescheinigung der Teilnahme an Schulungen, ausgestellt für 3150 Teilnehmer an Schulungen zum Aufbau- und Resilienzplan. Eine Person, die an mehreren Schulungen teilnimmt, wird für jede Schulung, an der sie teilgenommen hat, getrennt gezählt.

175b

C11.I6

M

Cybersicherheitskapazitäten der öffentlichen Verwaltung

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Ausführung von Aufträgen (oder Teilen davon)

 

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge (einschließlich etwaiger Änderungen) oder die entsprechenden Teile davon über einen Gesamtbetrag von 850 000 000 EUR zur Stärkung der Cybersicherheitskapazitäten der öffentlichen Verwaltung ausgeführt wurden.

Die Verträge decken einen oder mehrere der folgenden Bereiche ab: I) Aufbau von Kapazitäten zur Reaktion auf Cyberbedrohungen; II) Gewährleistung der Sicherheit und Resilienz strategischer Vermögenswerte; Stärkung der Kapazitäten für die Ermittlung und Verfolgung von Cyberkriminalität; IV) Förderung der Cybersicherheit für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen; V) Förderung der Cybersicherheitsbranche; und vi) Entwicklung einer Cybersicherheitskultur.

L. KOMPONENTE 12: Industrielle Strategie

Ziel der Komponente 12 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans ist es, die Modernisierung und Produktivität des spanischen Ökosystems für Industriedienstleistungen durch eine schnellere Übernahme des digitalen und ökologischen Wandels zu fördern.

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 3 2019 zur Förderung von Investitionen in Innovation und Energieeffizienz bei. Sie steht auch im Einklang mit der länderspezifischen Empfehlung 3 2020 (durch die Förderung öffentlicher und privater Investitionen und die Förderung des ökologischen Wandels). Die Komponente soll auch zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 2 2019 zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Bildungseinrichtungen bei der Vermittlung arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen und der länderspezifischen Empfehlung 1 2020 zur Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems beitragen. Die Komponente trägt auch zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 3 2022 zur Erhöhung der Recyclingquoten bei, um die EU-Ziele zu erreichen und die Kreislaufwirtschaft zu fördern, indem die Koordinierung zwischen allen Regierungsebenen verbessert wird und weitere Investitionen getätigt werden, um die Verpflichtungen zur getrennten Sammlung von Abfällen und zum Recycling zu erfüllen. Die Komponente trägt auch zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 3 2023 bei, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, den Einsatz erneuerbarer Energien und die Verbreitung der Elektromobilität zu beschleunigen.

Eines der Ziele der in der Komponente enthaltenen Maßnahmen besteht darin, die Beteiligung spanischer Unternehmen an einem geplanten wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) zu erleichtern.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

L.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 2 (C12.R2) – Abfallpolitik und Förderung der Kreislaufwirtschaft

Ziel der Maßnahme ist es, Produktions- und Verbrauchsmodelle zu fördern, die Produkte, Materialien und natürliche Ressourcen so lange wie möglich in der Wirtschaft halten. Diese Reform umfasst legislative und nichtlegislative Maßnahmen im Bereich der Abfall- und Kreislaufwirtschaftspolitik.

Investitionen (C12.I1) – Sektorale Datenräume zur Digitalisierung von Sektoren und FuEuI-Maßnahmen

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Digitalisierung von vier Sektoren zu fördern. Sie umfasst die Entwicklung von Datenräumen und die Finanzierung von FuEuI-bezogenen Maßnahmen.

Investition 2 (C12.I2) – Programm zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der industriellen Nachhaltigkeit

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Umgestaltung strategischer Sektoren zu fördern, die für den industriellen Wandel in Spanien von entscheidender Bedeutung sind. Sie besteht in der Finanzierung von Projekten in den Bereichen Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und digitaler Wandel, unter anderem im Rahmen von drei großen strategischen Projekten (sogenannte „PERTEs“).

Investition 3 (C12.I3) – Plan zur Unterstützung der Umsetzung des Abfallrechts und der Förderung der Kreislaufwirtschaft

Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft in Spanien. Sie besteht in der Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Abfall und Kreislaufwirtschaft.

Investition 4 (C12.I4) – Stärkung der Halbleiter-Wertschöpfungskette

Ziel der Maßnahme ist es, die Halbleiter-Wertschöpfungskette zu unterstützen, um das nationale Mikroelektronik-Ökosystem zu stärken und die Auswirkungen der Beteiligung spanischer Unternehmen am IPCEI für Mikroelektronik und Kommunikationstechnologien (IPCEI ME-TC) auszuweiten. Sie besteht in der Finanzierung der Teilnahme am IPCEI ME-TC und der Entwicklung von Projekten in der spanischen Halbleiter-Wertschöpfungskette in der FuEuI-Phase.

Investition 5 (C12.I5) – Subventionsregelung zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Subventionsregelung, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und die Förderung der Kreislaufwirtschaft auf Unternehmensebene in drei Schlüsselsektoren der spanischen Wirtschaft zu unterstützen: Textilien und Mode, Kunststoffe und Ausrüstung für erneuerbare Energien. Das System wird umgesetzt, indem dem Privatsektor finanzielle Anreize durch die Gewährung von Zuschüssen oder Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital- und Beteiligungsfonds, geboten werden.

Das System wird vom Instituto de Diversificación y Ahorro de la Energía (IDAE) und der Fundacion Biodiversidad als Durchführungspartner verwaltet. Zur Durchführung der Investition in die Regelung erlässt die Regierung ein oder mehrere Rechtsinstrumente (im Falle von Beteiligungsinvestitionen wäre dieses Instrument eine von der IDAE zu genehmigende Investitionspolitik), mit denen die Regelung mit folgenden Elementen eingeführt wird:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Regelung. Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in endgültige Vergabe- oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Regelung aufgenommen werden sollen, werden von einem Bewertungsgremium vorgenommen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der spanischen Regierung unabhängigen Mitglieder genehmigt, d. h. es muss sich entweder um von den Durchführungspartnern beschäftigtes Personal und/oder andere unabhängige Sachverständige handeln. Die endgültige Investitionsentscheidung der Regelung beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine Investitionsentscheidung, die vom Investitionsausschuss oder einem einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium vorgeschlagen wird. Nimmt einer der Antragsteller an der IDAE teil und reichen die Mittel für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht aus, um alle eingegangenen Anträge abzudecken, so wird das Bewertungsverfahren einer externen Prüfung unterzogen, wie im „Plan de Mitigación de Potenciales Confictos de Interés en Sociedades Participadas“ der IDAE vorgesehen.

2.Folgende Tätigkeiten kommen für eine Unterstützung in Betracht:

a.Textilien, Mode und Kunststoffe (mindestens 195000000 EUR, verwaltet von der Fundación Biodiversidad): Investitionen in Infrastruktur, Technologien sowie F & E & I, um die Verringerung, die Wiederverwendung und das Recycling und/oder die Verwertung von Materialien zu erleichtern.

b.Ausrüstung für erneuerbare Energien (mindestens 100 000 000 EUR, die vom IDAE verwaltet werden): Investitionen in Ökodesign, Infrastruktur, Technologien, F & E & I und/oder die Entwicklung von Anlagen und Systemen zur Erleichterung der Verringerung, der Wiederverwendung und des Recyclings und/oder der Verwertung von Materialien.

3.Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“. Die Rechtsinstrumente schließen insbesondere die folgende Liste von Tätigkeiten aus: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 21 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 22 . Bei Abfallverarbeitungsmaschinen und Zusatzausrüstungen sind die besten verfügbaren Technologien mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor zu verwenden. Im Falle einer allgemeinen Unterstützung von Unternehmen (einschließlich Beteiligungs- und Risikokapital) schließt (schließen) das (die) Rechtsinstrument(e) Unternehmen aus, die einen wesentlichen Schwerpunkt 23 in den folgenden Sektoren haben: I) Energieerzeugung auf der Grundlage fossiler Brennstoffe und damit verbundene Tätigkeiten 24 ; II) energieintensive und/oder CO2-intensive Industrien 25 ; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge 26 ; IV) Abfallsammlung, -behandlung und -entsorgung 27 , v) Verarbeitung von Kernbrennstoffen, Erzeugung von Kernenergie.

4.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Subventionsregelungen keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

5.Der unter die Regelung fallende Betrag und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse aus der Subventionsregelung in die oben aufgeführten Tätigkeiten zu reinvestieren, auch nach 2026.

6.Berichterstattungspflichten für Klimainvestitionen im Rahmen der Subventionsregelungen 28 .

7.Bei Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, umfassen die wichtigsten Anforderungen der Anlagepolitik in Bezug auf die mögliche Vergabe von Mitteln Folgendes:

a.Beschreibung der Finanzproduktlinie(n) und der förderfähigen Endbegünstigten

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

8.Bei Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, die folgenden Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

a.Beschreibung des IDAE-Überwachungssystems für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

b.Die Beschreibung der Verfahren des IDAE zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

c.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den im Durchführungsabkommen festgelegten Anforderungen zu überprüfen, bevor eine Verpflichtung zur Finanzierung eines Vorhabens eingegangen wird.

d.Die Verpflichtung, risikobasierte Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfungsplan des IDAE durchzuführen. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an das Klimaziel; und iii) dass die Anforderung eingehalten wird, dass IDEA überprüft, ob der Endbegünstigte eine verantwortliche Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des/der anwendbaren Rechtsinstruments/Rechtsinstrumente oder der Investitionspolitik, mit dem/denen das System eingeführt wurde, überprüft.

Investition 6 (C12.I6) – Subventionsregelung zur Unterstützung strategischer Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektroautos und anderen Industriezweigen (Zuschüsse)

Diese Maßnahme besteht in einer öffentlichen Investition in eine Subventionsregelung, um durch Zuschüsse Anreize für private Investitionen in die Wertschöpfungskette von Elektrofahrzeugen und andere Industriezweige zu schaffen. Die Regelung wird durch die direkte Gewährung von Subventionen an den Privatsektor sowie an öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, umgesetzt.

Das System wird von SEPIDES als Durchführungspartner verwaltet. Mit einem einschlägigen Rechtsakt wird SEPIDES in ein öffentliches Unternehmen umgewandelt, um diese Investition umzusetzen (dies ist ein Etappenziel im Rahmen der Investition 6 der Komponente 31 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans).

Zur Durchführung der Investition in die Regelung erlässt die Regierung ein oder mehrere Rechtsinstrumente zur Einführung der Regelung, die folgende Elemente umfassen:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses für die Regelung: Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in endgültige Vergabe- oder Investitionsentscheidungen im Rahmen des Programms aufgenommen werden sollen, werden von einem Bewertungsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium vorgenommen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der spanischen Regierung unabhängigen Mitglieder genehmigt, d. h. es muss sich entweder um bei SEPIDES beschäftigtes Personal und/oder andere unabhängige Sachverständige handeln. Die endgültige Investitionsentscheidung der Regelung beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine Investitionsentscheidung, die vom Bewertungsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagen wird.

2.Die Beschreibung der gewährten Zuschüsse und der förderfähigen Endbegünstigten.

3.Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“. Die Rechtsinstrumente schließen insbesondere die folgende Liste von Tätigkeiten aus: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 29 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 30 ; und iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 31 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 32 . Die folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition gelten als mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) vereinbar: FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die darauf abzielen, die ökologische Nachhaltigkeit von Unternehmen erheblich zu verbessern (z. B. Dekarbonisierung, Verringerung der Umweltverschmutzung und Kreislaufwirtschaft), wenn der Schwerpunkt der FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition auf der Entwicklung oder Anpassung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in der Branche liegt.

4.Anforderungen an Klimainvestitionen von SEPIDES: mindestens 206 000 000 EUR der ARF-Investitionen in die Regelung tragen zu den Klimaschutzzielen gemäß Anhang VI der ARF-Verordnung bei. 33  

5.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Beihilferegelung keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

6.Der unter die Regelung fallende Betrag und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse aus der Subventionsregelung in die oben aufgeführten Tätigkeiten zu reinvestieren, auch nach 2026.

L.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

   

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

177

C12.R2

M

Spanische Strategie für die Kreislaufwirtschaft (EEEC)

Billigung durch den Ministerrat

 

 

 

Q2

2020

Annahme der spanischen Strategie für die Kreislaufwirtschaft (EEEC). Sie bildet die Grundlage für die Förderung eines neuen Produktions- und Verbrauchsmodells, bei dem der Wert von Produkten, Materialien und Ressourcen so lange wie möglich erhalten bleibt, das Abfallaufkommen minimiert wird und die nicht vermeidbaren Abfälle in vollem Umfang genutzt werden.

178

C12.R2

M

Inkrafttreten der Rechtsakte, die Teil des Pakets zur Kreislaufwirtschaftspolitik sind

Bestimmungen in den Königlichen Erlassen über das Inkrafttreten der Gesetze

 

 

 

Q4

2022

Das Maßnahmenpaket zur Kreislaufwirtschaft umfasst:
Königliches Dekret Nr. 731/2020 vom 4. August zur Änderung des Königlichen Dekrets Nr. 1619/2005 vom 30. Dezember über den Umgang mit Altreifen.
Königliches Dekret Nr. 646/2020 vom 7. Juli zur Regelung der Deponierung von Abfällen.
Königliches Dekret Nr. 553/2020 vom 2. Juni zur Regelung der Verbringung von Abfällen innerhalb des Staatsgebiets.
Königliche Dekrete 27/2021 vom 19. Januar und 265/2021 vom 13. April.
Die bevorstehende Billigung von Regulierungsmaßnahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle durch den Ministerrat im Laufe des Jahres 2022.

179

C12.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über Abfälle und kontaminierten Boden

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q4

2022

Das Gesetz enthält:
I) die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie und der Richtlinie über Einwegkunststoffe sowie die Aktualisierung der spanischen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten zehn Jahre;  
II) die Einführung von EU-Zielen in Bezug auf Abfälle und Verpflichtungen zur getrennten Sammlung, die sich aus EU-Verordnungen ergeben, wobei ihre Umsetzung in Bioabfall in Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern vorweggenommen wird. Darüber hinaus werden mit der Maßnahme Verpflichtungen zur getrennten Sammlung eingeführt, die über die im Unionsrecht festgelegten Anforderungen hinausgehen;
III) die Überprüfung der Verordnung über die erweiterte Herstellerverantwortung, mit der neue Verordnungen eingeführt werden, die über die Anforderungen des Unionsrechts hinausgehen;
IV) Einführung einer staatlichen Abfallbesteuerung (einschließlich Deponierung, Verbrennung und Mitverbrennung sowie Einwegkunststoffbehälter).

440

C12.R2

M

Arbeitsgruppe der Koordinierungskommission für Abfälle zur Überwachung der Einhaltung des Abfallrechts

Genehmigung durch den Koordinierungsausschuss für Abfälle

 

 

 

Q4

2025

Einrichtung einer Arbeitsgruppe innerhalb des Koordinierungsausschusses für Abfälle zur Überwachung der Einhaltung des Abfallrechts und zur Genehmigung von Maßnahmen zur Erleichterung der Einhaltung der harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung. Die vereinbarten Maßnahmen werden auf der Website des Ministeriums veröffentlicht.

441

C12.R2

M

Inkrafttreten der Rechtsakte im Bereich der Kreislaufwirtschaft

Bestimmungen in Rechtsakten über das Inkrafttreten von Rechtsakten

 

 

 

Q4

2025

Inkrafttreten von Rechtsakten im Bereich der Kreislaufwirtschaft. Dabei handelt es sich um folgende Rechtsakte:

-Rechtsakt über finanzielle Garantien in Bezug auf Abfälle

-Rechtsakt über Altreifen.

-Rechtsakt zur Festlegung von Mindestanforderungen für die Behandlung von Siedlungsabfällen vor der Deponierung

180

C12.I1

M

Sektorspezifische Datenräume und FuE-bezogene Maßnahmen

Abschlussberichte über die Finanzhilfezahlungen; oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass Verträge und Vereinbarungen (convenios) erfüllt wurden. Beschluss über die Vergabe und Zahlungsdokument für F & E & I-Projekte

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, wurden von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Datenräumen, einschließlich unterstützender Maßnahmen, vorgelegt, oder es wurde von der Verwaltung und dem entsprechenden Begleitausschuss bestätigt, dass Aufträge bzw. Vereinbarungen (Zusammenkünfte) über einen kumulativen Gesamtbetrag von 74 000 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden. Auszahlung von Mitteln für FuEuI-bezogene Maßnahmen in Höhe von insgesamt 158 000 000 EUR.

181

C12.I2

M

Plan zur Förderung der Wertschöpfungskette der Automobilindustrie im Hinblick auf eine nachhaltige und vernetzte Mobilität

Billigung durch den Ministerrat

 

 

 

Q2

2020

Billigung des Plans zur Förderung der Wertschöpfungskette der Automobilindustrie im Hinblick auf eine nachhaltige und vernetzte Mobilität durch den Ministerrat.

Die Billigung durch den Ministerrat kann in Form einer förmlichen Vereinbarung oder eines Berichts an den Ministerrat erfolgen. Wenn Spanien eine förmliche Vereinbarung geschlossen hat, muss es eine solche Vereinbarung vorlegen. Wurde der Ministerrat durch einen Bericht unterrichtet, so legt Spanien Unterlagen über i) das Datum der Tagung, ii) den Tagesordnungspunkt und iii) eine Bescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass der Punkt dem Ministerrat gemeldet wurde.

182

C12.I2

M

PERTE im Bereich Elektrofahrzeuge

Billigung durch den Ministerrat

 

3. QUARTAL

2022

Genehmigung eines strategischen Projekts für die wirtschaftliche Erholung und den wirtschaftlichen Wandel (PERTE) im strategischen Bereich Elektrofahrzeuge durch den Ministerrat und Bereitstellung von mindestens 400 000 000 EUR an Beihilfen. Der PERTE-Genehmigungsbeschluss enthält detaillierte Auswahlkriterien, um die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Auswahlkriterien spiegeln zusätzlich die Anforderungen der anwendbaren Interventionsbereiche für Klimaschutzziele gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität wider.

183

C12.I2

M

PERTE in den im Plan festgelegten strategischen Bereichen

Billigung durch den Ministerrat

 

Q4

2022

Billigung von mindestens zwei PERTE durch den Ministerrat und Bereitstellung von Mitteln in Höhe von insgesamt mindestens 800 000 000 EUR als Hilfe in anderen strategischen Bereichen wie Agrar- und Ernährungswirtschaft, Gesundheit, Luftfahrt und Marine sowie Industriesektoren im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien und Kapazitäten für die Entwicklung und Herstellung von Prozessoren und Halbleitertechnologien. Der PERTE-Genehmigungsbeschluss enthält detaillierte Auswahlkriterien, um die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Auswahlkriterien spiegeln zusätzlich die Anforderungen der anwendbaren Interventionsbereiche für Klimaschutzziele gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität wider.

184

C12.I2

T

Innovative Projekte für den industriellen Wandel in Bezug auf Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und Digitalisierung

Anzahl

0

78

Q4

2022

Gewährung von mindestens 1 200 000 000 EUR durch den Industrieminister für mindestens 78 innovative Projekte, einschließlich solcher im Zusammenhang mit genehmigten PERTE (mindestens 3), die einen wesentlichen Wandel der Industrie in Bezug auf Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und digitalen Wandel mit sich bringen. Auswahl von Projekten im Anschluss an eine im Amtsblatt veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und auf der Grundlage von Auswahlkriterien für die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten. Die Auswahlkriterien spiegeln zusätzlich die Anforderungen der anwendbaren Interventionsbereiche für Klimaschutzziele gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität wider.

185

C12.I2

M

PERTE und andere Projekte: Mittelauszahlung

Auszahlungsbestätigung

Q4

2025

Auszahlung von Mitteln in Höhe von 2242693082 EUR unter anderem in den Bereichen Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und digitaler Wandel, einschließlich für drei genehmigte PERTE.

186

C12.I2

M

PERTE und andere Projekte: Abschlussbericht

Abschlussbericht

Q2

2026

210 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, werden von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen im Zusammenhang mit Finanzhilfen u. a. in den Bereichen Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und digitaler Wandel, einschließlich derer im Zusammenhang mit drei genehmigten PERTE, vorgelegt.

187

C12.I3

T

Maßnahmen in den Bereichen Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung

Anzahl

0

1 450

Q2

2026

1450 Maßnahmen in folgenden Bereichen:

I)Umsetzung des Abfallrechts

II)Digitale Lösungen für das Umweltmanagement

III)Kreislaufwirtschaft in Unternehmen

IV)Neue Behandlungskapazität für getrennt gesammelte Abfälle

V)Ressourceneffizienz in bestehenden Kläranlagen

VI)Systeme für die getrennte Sammlung von Abfällen

VII)Sammelstellen zur Verbesserung des Recyclings

Die in der Leistungsbeschreibung für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Förderkriterien schließen die folgende Liste von Tätigkeiten aus: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 34 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 35 ; und ii) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. Bei Abfallsammelfahrzeugen, Abfallaufbereitungsmaschinen und Zusatzausrüstungen ist die beste verfügbare Technologie mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor zu verwenden.

442

C12.I3

T

Verteilung von Finanzhilfen für die Durchführung von Abfallumsetzungsprojekten.

Millionen EUR

0

300

Q2

2023

Genehmigung der Vereinbarung der Sektorkonferenz für Umwelt zur Genehmigung der Zuweisungskriterien und der territorialen Verteilung der Zuschüsse oder Genehmigung direkter Zuschüsse im Einklang mit dem Allgemeinen Gesetz über Subventionen 38/2003 in Bezug auf den Plan zur Unterstützung der Umsetzung des Abfallrechts 2024 für die Finanzierung von Projekten zur Umsetzung des nationalen Rahmens für die Abfallregulierung und zur Verwirklichung der EU-Ziele. Die Projekte umfassen Maßnahmen zur Umsetzung und Verbesserung der Systeme für die getrennte Sammlung von Abfällen, Investitionen in Sammelstellen zur Verbesserung des Recyclings und den Bau neuer getrennt gesammelter Abfallbehandlungsanlagen.

445

C12.I4

M

Stärkung der Wertschöpfungskette für Halbleiter: Mittelauszahlung

Auszahlungsbestätigung

Q2

2026

Auszahlung von 153 000 000 EUR an Endbegünstigte, die finanzielle Unterstützung erhalten: 1. Beteiligung am IPCEI Mikroelektronik und Konnektivität und 2. Entwicklung von Projekten in der spanischen Halbleiter-Wertschöpfungskette in der FuEuI-Phase.

446

C12.I5

M

Subventionsregelung zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft: Einführung der Subventionsregelung

Inkrafttreten des/der einschlägigen Rechtsinstruments/Rechtsinstrumente

Q4 

2025 

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Einführung der Regelung im Einklang mit den in der Beschreibung der Maßnahme festgelegten Anforderungen.

447

C12.I5

T

Subventionsregelung zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse

Inkrafttreten der veröffentlichten Finanzierungsvereinbarungen oder endgültigen Vergabebeschlüsse und Auszahlungsbescheinigung für IDAE und Fundación Biodiversidad

 

0 % 

100 %

Q4

2025

IDAE und Fundación Biodiversidad müssen endgültige Gewährungsbeschlüsse veröffentlicht oder rechtliche Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in das Programm zu verwenden.

Spanien überweist 100 000 000 EUR an IDAE und 195 000 000 EUR an Fundación Biodiversidad für die Regelung.

448b

C12.I6

M

Subventionsregelung für den Elektrofahrzeugsektor und andere Industriezweige (Zuschüsse); Einführung der Subventionsregelung

Inkrafttreten des/der einschlägigen Rechtsakte(s)

Q4

2025

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Einführung der Subventionsregelung im Einklang mit den in der Beschreibung der Maßnahme genannten Anforderungen.

448c

C12.I6

T

Subventionsregelung für den Elektrofahrzeugsektor und andere Industriezweige (Zuschüsse): Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse. Das Ministerium hat die Investition abgeschlossen.

Inkrafttreten der veröffentlichten Finanzierungsvereinbarungen oder endgültigen Vergabebeschlüsse und Auszahlungsbescheinigung für SEPIDES.

0

100 %

Q2

2026

SEPIDES muss endgültige Gewährungsbeschlüsse veröffentlicht oder rechtliche Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in das Programm zu verwenden. SEPIDES hat sichergestellt, dass mindestens 40 % dieser Finanzierung nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen beitragen.

Spanien überweist für das System 513 970 000 EUR an SEPIDES.

   

I.3.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für die Unterstützung in Darlehensform

Investition 7 (C12.I7) – Förderregelung für strategische Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektrofahrzeugen (Darlehen)

Diese Maßnahme besteht in einer öffentlichen Investition in eine Förderregelung, um durch Darlehen Anreize für private Investitionen in die Wertschöpfungskette von Elektrofahrzeugen zu schaffen. Die Regelung wird durchgeführt, indem Darlehen direkt an den Privatsektor vergeben werden.

Das System wird von SEPIDES als Durchführungspartner verwaltet.

Zur Durchführung der Investition in die Regelung erlässt die Regierung ein oder mehrere Rechtsinstrumente zur Einführung der Darlehensregelung, die folgende Elemente umfassen:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses für die Regelung: Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in endgültige Vergabe- oder Investitionsentscheidungen im Rahmen des Programms aufgenommen werden sollen, werden von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium vorgenommen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der spanischen Regierung unabhängigen Mitglieder genehmigt, d. h. es muss sich entweder um bei SEPIDES beschäftigtes Personal und/oder andere unabhängige Sachverständige handeln. Die endgültige Investitionsentscheidung der Regelung beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine Investitionsentscheidung, die vom Investitionsausschuss oder einem einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium vorgeschlagen wird.

2.Die Beschreibung der gewährten Darlehen und der förderfähigen Endbegünstigten.

3.Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 36 , ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 37 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 38 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 39 . Die folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition gelten als mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) vereinbar: FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die darauf abzielen, die ökologische Nachhaltigkeit von Unternehmen erheblich zu verbessern (z. B. Dekarbonisierung, Verringerung der Umweltverschmutzung und Kreislaufwirtschaft), wenn der Schwerpunkt der FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition auf der Entwicklung oder Anpassung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in der Branche liegt.

4.Anforderungen an Klimainvestitionen von SEPIDES: mindestens 48000000 EUR der  ARF-Investitionen in die Regelung tragen zu den Klimaschutzzielen gemäß Anhang VI der ARF-Verordnung bei 40 .

5.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Darlehensregelung keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

6.Der unter die Regelung fallende Betrag und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse aus der Darlehensregelung in die oben aufgeführten Tätigkeiten zu reinvestieren, auch nach 2026.

L.4.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Darlehensform

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

L23

C12.I7

M

Förderregelung für strategische Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektroautos (Darlehen): Einführung der Regelung

Inkrafttreten des/der einschlägigen Rechtsakte(s)

Q4

2025

Inkrafttreten des Rechtsinstruments/der Rechtsinstrumente zur Einführung der Darlehensregelung im Einklang mit den in der Beschreibung der Maßnahme festgelegten Anforderungen

L24

C12.I7

T

Förderregelung für strategische Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektroautos (Darlehen): Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse und Abschluss der Investitionen.

Inkrafttreten der veröffentlichten Finanzierungsvereinbarungen oder endgültigen Vergabebeschlüsse und Auszahlungsbescheinigung für SEPIDES.

0

100 %

Q2

2026

SEPIDES muss endgültige Gewährungsbeschlüsse veröffentlicht oder rechtliche Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in das Programm zu verwenden. SEPIDES hat sichergestellt, dass mindestens 40 % dieser Finanzierung nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen beitragen.

Spanien überweist für das System 119 760 000 EUR an SEPIDES.

M. KOMPONENTE 13: Unterstützung für KMU

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) spielen eine Schlüsselrolle in der Wirtschaft der EU und Spaniens, insbesondere dort, wo KMU einen höheren Beitrag zum nationalen BIP leisten und die durchschnittliche Unternehmensgröße im Vergleich zum EU-Durchschnitt geringer ist.

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans befasst sich mit den Herausforderungen, mit denen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (einschließlich Selbstständige) konfrontiert sind, um die Wettbewerbsfähigkeit der spanischen Wirtschaft zu steigern und Wachstum und Beschäftigung zu fördern. Diese Herausforderungen sind: der schwierige Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmertum, Unternehmenswachstum und Innovation; den Mangel an digitalen Kompetenzen und die mangelnde Einführung digitaler Technologien, die die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit von KMU beeinträchtigen; die geringe Größe der Unternehmen, die die Nutzung von Größenvorteilen und die Internationalisierung behindert; sowie die hohe Anfälligkeit für externe Schocks und geringe Skaleneffekte, die Investitionen und Innovation behindern.

Ziel dieser Komponente ist es, Reformen und Investitionen einzuführen, die darauf abzielen, die Gründung, das Wachstum und die Umstrukturierung von Unternehmen zu erleichtern, das Geschäftsklima zu verbessern (insbesondere durch die Stärkung des Funktionierens des spanischen Binnenmarkts) und die wichtigen Prozesse der Produktivitätssteigerung durch Digitalisierung, Innovation und Internationalisierung weiter zu fördern. Diese Komponente konzentriert sich in erheblichem Maße auf die Digitalisierung, wobei ein horizontaler Ansatz verfolgt wird, um einem erheblichen Prozentsatz von KMU ein grundlegendes Digitalisierungspaket bereitzustellen, und ein vertikaler Ansatz verfolgt wird, um die Digitalisierung von Prozessen und technologische Innovationen in bestimmten KMU zu fördern.

Mit dieser Komponente wird teilweise auf die länderspezifischen Empfehlungen zu den Fortschritten bei der Umsetzung des Gesetzes über die Markteinheit (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019) und zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung von Maßnahmen zur Bereitstellung von Liquidität für KMU und Selbstständige, insbesondere durch Vermeidung von Zahlungsverzug (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020), eingegangen. Sie geht auch auf die länderspezifischen Empfehlungen zur Konzentration von Investitionen auf den digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 2020) und zur Verbesserung des Zugangs zum digitalen Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 2020) ein. Sie fördert auch Investitionen in den ökologischen Wandel (länderspezifische Empfehlungen 1 2023 und 1 2022).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

M.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C13.R1) – Verbesserung der Unternehmensregulierung und des Klimas

Ziel der Reform ist es, den Rahmen für die Wirtschaftstätigkeit zu verbessern, indem für eine bessere Rechtsetzung und ein besseres Geschäftsklima gesorgt wird, das die Gründung und das Wachstum von Unternehmen und erforderlichenfalls ihre Umstrukturierung durch die Annahme einer Reihe von Maßnahmen erleichtert.

Die Reform besteht aus:

a)Verabschiedung des Gesetzes über die Schaffung und das Wachstum von Busi ness Creation and Growth. Ziel dieser Rechtsvorschriften ist es,

I.Vereinfachung der Verfahren für die Unternehmensgründung. Dies soll durch die Senkung der Mindestkapitalanforderungen für die Gründung eines Unternehmens und die Stärkung der Crowdfunding-Plattformen und anderer öffentlicher Finanzierungsinstrumente erreicht werden;

II.Rechtliche Maßnahmen zur Förderung einer Kultur der Frühzahlung. Dieses Gesetz soll die Wirksamkeit der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verbessern. Es wird erwartet, dass das Gesetz die durchschnittlichen Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr verkürzt. Dies würde dazu beitragen, Liquiditätsprobleme zu bewältigen, mit denen forderungsberechtigte KMU konfrontiert sind, die nicht rechtzeitig bezahlt werden, was positive Spillover-Effekte auf ihre Tätigkeiten und ihr Wachstum hätte. Beispiele für Maßnahmen zur Förderung einer Kultur der frühzeitigen Zahlung sind Leitlinien für die Bekanntmachung und Transparenz von Zahlungsfristen, bewährte Geschäftspraktiken und Mechanismen für eine bessere Durchsetzung wie ein System der außergerichtlichen Streitbeilegung,

III.Einige Bestimmungen des Gesetzes über die Einheit des Marktes zu ändern, um in Bereichen, in denen Unklarheiten zu Umsetzungsproblemen geführt haben, mehr Klarheit zu schaffen. Ziel des Gesetzes über die Einheit des Marktes ist es, unnötige, unverhältnismäßige oder diskriminierende Hindernisse für den Zugang zu wirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Ausübung sowie für die Niederlassungsfreiheit im gesamten Hoheitsgebiet zu beseitigen. Ziel dieser Reform ist es auch, die Effizienz und Transparenz der im Gesetz über die Einheit des Marktes vorgesehenen Mechanismen zum Schutz der Betreiber zu verbessern, deren Tätigkeit durch von der öffentlichen Verwaltung auferlegte Hindernisse beeinträchtigt wird. Darüber hinaus wird mit der Reform die Zusammenarbeit gestärkt, um eine bessere Rechtsetzung im ganzen Land zu fördern;

b)Es wird eine neue Sektorkonferenz zur Verbesserung der Rechtsvorschriften und zum Geschäftsklima eingerichtet. Ziel ist es, die ordnungsgemäße Anwendung der Grundsätze der guten Rechtsetzung durch alle öffentlichen Verwaltungen zu erleichtern und eine optimale Koordinierung zwischen den verschiedenen Verwaltungen zu gewährleisten, auch bei den Maßnahmen, die die Erholung begleiten sollen. Die sektorale Konferenz verfolgt auch die Arbeiten im Rahmen anderer sektoraler Konferenzen, die eine verstärkte Koordinierung, Überwachung und Förderung einer besseren Rechtsetzung ermöglichen sollen, wobei sowohl ein horizontaler als auch ein sektoraler Schwerpunkt verfolgt wird;

c)Reform des Insolvenzrechts zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, Entschuldung und Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Insolvenzverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz). Die Reform umfasst die Einführung eines effizienteren Verfahrens der zweiten Chance für natürliche Personen, das einen Schuldenerlass ohne vorherige Liquidation des Vermögens der insolventen Partei ermöglicht. Darüber hinaus werden die in der Insolvenzrichtlinie (EU) 2019/1023 vorgeschriebenen Restrukturierungspläne als neues Vorinsolvenzinstrument eingeführt, das die Wirksamkeit der derzeit geltenden Vorinsolvenzinstrumente verbessert, um eine Insolvenz und anschließende Insolvenz zu verhindern. Ferner wird ein besonderes Verfahren für vollständig elektronisch verarbeitete Kleinstunternehmen und KMU eingeführt, um die Dauer und die Kosten des Verfahrens zu verringern.

d)Diese Reform besteht auch in der Annahme eines Gesetzes zur Änderung von drei Rechtstexten, insbesondere des Gesetzes 34/2006, die die Berufsausübung von Rechtsanwälten und Prozessbevollmächtigten betreffen. Ein neues System sieht einen einzigen Zugang zu den Berufen des Rechtsanwalts und des Prozessbevollmächtigten vor, da ein und dieselbe Qualifikation den Zugang zur Ausübung beider Berufe ermöglicht. Multidisziplinäre Berufsgesellschaften dürfen gemeinsam Dienstleistungen der rechtlichen Verteidigung und der Vertretung vor Gericht anbieten. Die für die Dienstleistungen von Prozessbevollmächtigten geltende Gebührenregelung wird ebenfalls geändert: es werden Höchstgebühren festgelegt, jedoch keine Mindestgebühren, um sicherzustellen, dass die Dienstleistungsempfänger Zugang zu Diensten haben, die zu wettbewerbsfähigen Preisen angeboten werden. Mit dieser Reform stellt Spanien sicher, dass die Rechtsvorschriften in diesem Bereich mit den Artikeln 15, 16 und 25 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt und mit den Artikeln 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einklang stehen. Was diese Reform betrifft, so hat der Ministerrat die oben genannten Entwürfe von Gesetzgebungsvorschlägen im September 2020 gebilligt.

Reform 2 (C13.R2) – Strategie Spaniens zur Förderung des Unternehmertums

Ziel der Maßnahme ist die Förderung der spanischen Strategie für unternehmerische Initiative. Die Reform besteht in der Annahme eines Start-up-Gesetzes, um einen günstigen Rahmen für die Gründung und das Wachstum hochinnovativer Start-up-Unternehmen zu schaffen, in der Einrichtung eines öffentlich-privaten NEXT-TECH-Fonds zur Expansion von Start-up-Unternehmen im Bereich disruptiver Technologien und in der Überprüfung der Migrationsregelung für Arbeitnehmer, um Talente anzuziehen und den Fachkräftemangel zu beheben.

Mit der Verabschiedung eines Start-up-Gesetzes bis Ende 2022 wird eine rechtliche Definition des Begriffs „Start-up-Unternehmen“ enthalten; steuerliche Anreize zu ermitteln, um ihre Schaffung zu fördern und Talente anzuziehen; Maßnahmen festzulegen, um die Anziehung ausländischer Investoren und Unternehmer zu erleichtern; und Mechanismen einzuführen, um die Umsetzung des Gesetzes und sein Verhältnis zu den Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ökosystem des digitalen Unternehmertums zu erleichtern.

Die Reform besteht auch in der Änderung der Verordnung des Organgesetzes 4/2000 vom 11. Januar über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration und des Gesetzes 14/2013 vom 27. September über die Unterstützung von Unternehmern und ihre Internationalisierung.

Mit der Änderung der Verordnung des Organgesetzes 4/2000 vom 11. Januar über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration werden die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Migration vereinfacht, unter anderem durch die Verringerung der Zahl der Genehmigungen und die Verlängerung ihrer Gültigkeit, die Beschleunigung der Verfahren, die Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige und die Verbesserung des Systems der Einstellung an der Quelle. Mit den Änderungen werden insbesondere ein flexiblerer Zugang zum Arbeitsmarkt für Studierende, eine mehrjährige Regelung für zirkuläre Migration für Saisonarbeitnehmer, neue Vorschriften für die Bewertung der nationalen Beschäftigungslage und die Einrichtung einer neuen Verwaltungseinheit (UTEX) eingeführt, um die Bearbeitung der Dossiers ausländischer Staatsangehöriger zu verbessern.

Die Änderung des Gesetzes 14/2013 vom 27. September über die Unterstützung von Unternehmern und ihre Internationalisierung soll die Einstellung von Ausländern mit sehr spezifischen Fähigkeiten und Kompetenzen durch ein einfacheres und flexibleres Verfahren als das in der Verordnung des Organgesetzes 4/2000 festgelegte Standardverfahren erleichtern. Mit der Änderung des Gesetzes 14/2013 werden eine neue Migrationsregelung für digitale Nomaden, neue Innovationskriterien für Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für Unternehmer, die Ausweitung des Anwendungsbereichs der nationalen Migrationsregelung für hochqualifizierte Fachkräfte auf KMU und Inhaber höherer Berufsbildungsnachweise sowie längere Gültigkeitsdauern und eine Vereinfachung der Verfahren für Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse im Vergleich zu denen des Gesetzes 14/2013 vor der Änderung eingeführt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C13.R3) – Überarbeitung des Gesetzes über Wertpapiermärkte und Wertpapierdienstleistungen

Ziel dieser Maßnahme ist die Verbesserung der Rechtsvorschriften über Wertpapiermärkte und Wertpapierdienstleistungen. Die Maßnahme besteht darin, dass Rechtsvorschriften in Kraft treten, um das Verfahren für die Zulassung von festverzinslichen Wertpapieren zum Handel zu vereinfachen, die Registrierung bestimmter multilateraler Handelssysteme als KMU-Wachstumsmärkte zu ermöglichen und das Informationssystem für die Überwachung von Clearing, Abwicklung und Registrierung übertragbarer Wertpapiere abzuschaffen.

Investition 1 (C13.I1) – Unternehmertum

Ziel dieser Maßnahme ist es, Unternehmertum und digitale Innovation zu fördern sowie die Kompetenzentwicklung und einen besseren Zugang zu Finanzmitteln zu unterstützen. Diese Maßnahme umfasst Maßnahmen, die durch das Programm „Unternehmerische Kompetenzen“ („Emprende y Acelera“), das Programm „Startup Acceleration“ („Acelera Startup“), das Programm „BREAK“, das Programm „Activa Crecimiento“, das Programm „Activa Industria“, das Programm „Activa Cybersecurity“ und das Programm „Activa Startups“ unterstützt werden. Sie umfasst auch die Durchführung von Veranstaltungen, die Bereitstellung von Beteiligungsdarlehen und eine Online-Plattform des Nationalen Amts für Unternehmertum (ONE).

Investition 2 (C13.I2) – Wachstum

Ziel der Maßnahme ist die Förderung des Wachstums von KMU.

Die Investition umfasst Maßnahmen in folgenden Bereichen:

1) Finanzielle Unterstützung für Industrieprojekte (1500), die von KMU entwickelt wurden, für Maßnahmen im Rahmen dieser Investition in neue Industrieanlagen oder die Erweiterung bestehender Industrieanlagen oder für jede Verbesserung des Produktionssystems zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung des Potenzials, zum Klimaschutz beizutragen.

Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln durch Unterstützung in Form finanzieller, kommerzieller und technischer Garantien durch eine Stärkung der Compañia Española de Reafianzamiento SME S.A. ( CERSA). Im Rahmen dieser Aktionslinie leistet die CERSA den regionalen Bürgschaftsgesellschaften langfristige Unterstützung in Form einer Rückbürgschaft zur Absicherung des von ihnen getragenen Risikos. CERSA fördert die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz von KMU durch drei spezielle Haushaltslinien, die den Zugang zu langfristigen Finanzierungen und Betriebskapitaloperationen für Maßnahmen im Rahmen dieser Investition in folgenden Bereichen ermöglichen: Digitalisierung; Nachhaltigkeit; Wachstum und Erholung (Stärkung der Resilienz, vor allem für von der COVID-19-Pandemie betroffene KMU, die bereit sind, erhebliche Transformations- und Wachstumspläne durchzuführen).

Darüber hinaus muss zur Umsetzung des Finanzgarantieinstruments eine Vereinbarung zwischen dem für Investitionen zuständigen Ministerium und dem Durchführungspartner oder der betrauten Einrichtung geschlossen werden. In der Vereinbarung werden der geltende Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen und die Verpflichtungen sowie die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der Bürgen und KMU im Einzelnen festgelegt, einschließlich der Notwendigkeit für KMU, die Kommission, das OLAF, den Europäischen Rechnungshof und die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, im Rahmen der Kontrollen oder Prüfungen Besuche durchzuführen. Darüber hinaus verpflichtet sich CERSA, alle Rückflüsse (d. h. Zinsen auf das Darlehen, die Eigenkapitalrendite oder den zurückgezahlten Kapitalbetrag abzüglich der damit verbundenen Kosten) im Zusammenhang mit dem Finanzinstrument für dieselben politischen Ziele auch nach 2026 zu reinvestieren. Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, müssen die rechtliche Vereinbarung zwischen den spanischen Behörden und der betrauten Einrichtung oder dem für das Finanzinstrument zuständigen Finanzintermediär und die anschließende Anlagepolitik des Finanzinstruments

I.die Anwendung der technischen Leitlinien der Kommission für die Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU“ zu verlangen;

II.Ausschluss der folgenden Tätigkeiten und Vermögenswerte von der Förderfähigkeit: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen; III) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung; und iv) Tätigkeiten und Vermögenswerte, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann; und

III.für alle Transaktionen, einschließlich der von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommenen Transaktionen, die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die betraute Einrichtung/den betrauten Finanzintermediär vorschreiben.

Um bei Ausschreibungen sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projekten enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen der Umwelt schaden kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Investition 3 (C13.I3) Digitalisierung und Innovation sowie Subventionsregelung für die Digitalisierung von Unternehmen

Ziel dieser Maßnahme ist es, den digitalen Wandel und die Wettbewerbsfähigkeit von KMU zu fördern. Diese Maßnahme besteht in der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Programms zur Unterstützung innovativer Unternehmenscluster und des Programms zur Unterstützung digitaler Innovationszentren. Diese Maßnahme besteht auch in einer öffentlichen Investition in eine Subventionsregelung, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und die Digitalisierung von Unternehmen im Rahmen des Programms „Digitales Instrumentarium“ und des Programms „Kit Consulting“ zu unterstützen. Das System wird durch die Gewährung finanzieller Anreize in Form von Subventionen umgesetzt.  

Die Liste der Kategorien von Digitalisierungslösungen im Rahmen des Programms „Digitales Instrumentarium“ umfasst mindestens Folgendes: i) Website und Internetpräsenz, ii) elektronischer Geschäftsverkehr, iii) Management sozialer Medien, iv) Kundenmanagement, v) Business Intelligence und Analyse, vi) Prozessmanagement, vii) elektronische Rechnungstellung, viii) virtuelle Bürodienste und -instrumente, ix) sichere Kommunikation, x) Cybersicherheit.

Die Liste der Beratungsdienste im Rahmen des Programms „Kit Consulting“ umfasst mindestens Folgendes: Beratungsdienst für künstliche Intelligenz, ii) Beratungsdienst für Datenanalyse (grundlegend), iii) Beratungsdienst für Datenanalyse (fortgeschritten), iv) Beratungsdienst für digitalen Verkauf, v) Beratungsdienst für Geschäftsprozesse oder Produktionsprozesse, vi) Beratungsdienst für Strategie und Geschäftsleistung, vii) Beratungsdienst für Cybersicherheit (grundlegend), viii) Beratungsdienst für Cybersicherheit (fortgeschritten), ix) Beratungsdienst für Cybersicherheit (Vorbereitung auf die Zertifizierung), x) „360“-Beratungsdienst für den digitalen Wandel.

Das Programm wird von Red.es als Durchführungspartner verwaltet.  

Zur Durchführung der Investition in die Regelung erlässt Spanien ein oder mehrere Rechtsinstrumente zur Einführung der Regelung mit folgendem Inhalt:

 

1. Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Regelung. Die endgültige Entscheidung über die Vergabe des Programms trifft der Generaldirektor von Red.es.

2. Kernanforderungen der damit verbundenen Subventionspolitik, die Folgendes umfassen:   

a) Beschreibung der gewährten Zuschüsse und der förderfähigen Endbegünstigten

B) die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten. Insbesondere schließt die Subventionspolitik die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 41 , ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 42 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 43 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 44 .

C)die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Subventionsregelungen keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.   

  

3. Den von den Rechtsinstrumenten abgedeckten Betrag und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse des Systems, auch über 2026 hinaus, für dieselben politischen Zwecke zu verwenden.  

Investition 4 (C13.I4) Unterstützung des Handels

Ziel dieser Maßnahme ist es, kleine Unternehmen bei der Anpassung an die Digitalisierung des Handels und an das veränderte Verbraucherverhalten zu unterstützen. Diese Maßnahme besteht in der Gewährung von Finanzhilfen für mindestens 200 KMU oder Unternehmensverbände über den Technologiefonds für Digitalisierungsprojekte, in der Einrichtung einer digitalen Plattform zur Förderung der Digitalisierung des Sektors und in der Gewährung von Finanzhilfen für Maßnahmen im Zusammenhang mit Märkten, städtischen Gewerbegebieten, dem Reisehandel und kurzen Lieferketten oder der Geschäftstätigkeit in ländlichen Gebieten.

Investition 5 (C13.I5) Internationalisierung

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Kapazitäten und Instrumente zur Unterstützung spanischer Unternehmen bei der Expansion auf den Weltmärkten zu stärken. Diese Maßnahme besteht in der Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung der Internationalisierung von Unternehmen.

Investition 11 (C13.I11) Garantieinstrument SGR-CERSA

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Zugang von Unternehmen zu Finanzmitteln zu verbessern. Diese Maßnahme besteht in der Bereitstellung von Unterstützung in Form von Rückbürgschaften der CERSA, die es den Unternehmen ermöglichen, Garantien für langfristige Investitionen und Betriebskapital zu erhalten.

Investition 14 (C13.I14): Kapitalzuführung für ICO

Diese Maßnahme zielt darauf ab, das Wachstumspotenzial der spanischen Wirtschaft zu fördern, indem die Höhe der verfügbaren öffentlichen Unterstützung strukturell angepasst wird, um Marktversagen und Ineffizienzen innerhalb der Wirtschaft zu beheben. Die Maßnahme besteht in einer Kapitalzuführung in Höhe von 4 028 583 192 EUR an das Instituto de Crédito Official (ICO).

Das ICO legt eine neue Anlagepolitik für die Verwendung des zusätzlichen Eigenkapitals fest. Die Anlagepolitik umfasst eine Beschreibung des Finanzprodukts/der Finanzprodukte mit der erwarteten Art förderfähiger Endempfänger, die das zusätzliche Eigenkapital anfänglich unterstützen soll, einschließlich des erwarteten Zeitplans für die Umsetzung und des erwarteten Betrags jedes Finanzprodukts. Das ICO verwendet für das zusätzliche Eigenkapital dasselbe Prüf- und Kontrollsystem, das von der Kommission gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 positiv bewertet wurde.

45 46 47 48 49 50 51 52 53 Die Anlagepolitik schreibt vor, dass Finanzprodukte, die durch das zusätzliche Eigenkapital unterstützt werden, dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen müssen. Die Anlagepolitik schließt insbesondere die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung, ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung. Darüber hinaus schließt die Investitionspolitik im Falle der allgemeinen Unterstützung von Unternehmen Unternehmen Unternehmen aus, die einen wesentlichen Schwerpunkt in den folgenden Sektoren haben: I) Energieerzeugung auf der Grundlage fossiler Brennstoffe und damit verbundene Tätigkeiten; II) energieintensive und/oder CO2-intensive Industrien; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge; IV) Abfallsammlung, -behandlung und -entsorgung, v) Verarbeitung von Kernbrennstoffen, Erzeugung von Kernenergie. Darüber hinaus setzt die Investitionspolitik voraus, dass die Endbegünstigten die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

M.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

189

C13.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes 34/2006 über den Zugang zu den Berufen der Rechtsanwälte und Prozessbevollmächtigten 

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q4

2021

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes 34/2006 über den Zugang zu den Berufen der Rechtsanwälte und Prozessbevollmächtigten
— Reform des derzeitigen Systems der Mindestgebühren in ein System von Höchstgebühren und neue Verpflichtung, dem Kunden eine Kostenschätzung zur Beratung vorzulegen.
— Zulassung multidisziplinärer Tätigkeiten der Berufe des Rechtsanwalts und des Prozessbevollmächtigten innerhalb derselben juristischen Person 
— Einziger Zugang zu den Berufen des Rechtsanwalts und des Prozessbevollmächtigten.

190

C13.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Insolvenzgesetzes

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten der Reform des „Insolvenzgesetzes“.
Die Reform des Insolvenzgesetzes, die über die Anforderungen der Richtlinie hinausgeht,
— es wird ein effizienteres Verfahren der zweiten Chance für natürliche Personen eingeführt, das eine Entschuldung ohne vorherige Liquidation des Vermögens der insolventen Partei ermöglicht. 
— Einführung eines besonderen Verfahrens für Kleinstunternehmen, das die Dauer und die Kosten senkt und vollständig auf elektronischem Wege abgewickelt wird.

191

C13.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes über die Gründung und das Wachstum von Unternehmen

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten des neuen „Gesetzes über die Gründung und das Wachstum von Unternehmen“ zur Vereinfachung der Verfahren für die Unternehmensgründung und zur Förderung diversifizierter Finanzierungsquellen für das Unternehmenswachstum. Das Gesetz über die Gründung und das Wachstum von Unternehmen umfasst auch Maßnahmen zur Förderung einer Kultur der Frühzahlung, insbesondere zur Bereitstellung von Liquidität für KMU und Selbstständige durch Vermeidung von Zahlungsverzug. Zu den Maßnahmen, die umgesetzt werden sollen, um eine Kultur der frühzeitigen Zahlung zu fördern, gehören Leitlinien für die Bekanntmachung und Transparenz von Zahlungsfristen, bewährte Geschäftspraktiken und Mechanismen für eine bessere Durchsetzung, wie z. B. ein System der außergerichtlichen Streitbeilegung. Das Gesetz über die Gründung und das Wachstum von Unternehmen enthält auch Änderungen des „Gesetzes über die Einheit des Marktes“, um seine Umsetzung zu erleichtern und die Mechanismen zu stärken, die Marktteilnehmern zur Verfügung stehen, die von Marktbarrieren betroffen sind. Es wird eine neue Sektorkonferenz zur Verbesserung der Rechtsvorschriften und zum Geschäftsklima eingerichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung der Grundsätze der guten Rechtsetzung durch alle öffentlichen Verwaltungen zu erleichtern und eine optimale Koordinierung zwischen den verschiedenen Verwaltungen zu gewährleisten.

450

C13.R2

M

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 629/2022 vom 26. Juli zur Änderung der Verordnung des Organgesetzes 4/2000 über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen

3. QUARTAL

2022

Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen des Königlichen Dekrets 629/2022 vom 26. Juli zur Änderung der Verordnung des Organgesetzes 4/2000 über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

192

C13.R2

M

Inkrafttreten des Start-up-Gesetzes

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten des „Start-up-Gesetzes“, das einen günstigen Rahmen für die Gründung und das Wachstum hochinnovativer Start-up-Unternehmen schafft. Mit dem Start-up-Gesetz werden im Einklang mit den Zielen der Haushaltskonsolidierung Reformen der Steuerbeiträge in Form von Anreizen eingeführt, um die Entwicklung von Start-up-Unternehmen zu fördern und zu erleichtern sowie ausländische Unternehmer und Investoren anzuziehen. Mit dem Start-up-Gesetz werden auch Mechanismen eingeführt, um seine Umsetzung und sein Verhältnis zu den Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ökosystem des digitalen Unternehmertums zu erleichtern.

451

C13.R2

M

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 14/2013 vom 27. September über die Unterstützung von Unternehmern und ihre Internationalisierung

Bestimmung in der Gesetzesänderung über das Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen

Q2

2023

Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen der Änderung des Gesetzes 14/2013 vom 27. September über die Unterstützung von Unternehmern und ihre Internationalisierung im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

452

C13.R3

M

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über Wertpapiermärkte und Wertpapierdienstleistungen

Bestimmung über das Inkrafttreten

Q4

2025

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über Wertpapiermärkte und Wertpapierdienstleistungen. Sie vereinfacht das Verfahren für die Zulassung von festverzinslichen Wertpapieren zum Handel, ermöglicht die Registrierung bestimmter multilateraler Handelssysteme als KMU-Wachstumsmärkte  und schafft das Informationssystem für die Überwachung von Clearing, Abwicklung und Registrierung übertragbarer Wertpapiere ab.

193a

C13.I1

T

Begünstigte, die Tätigkeiten im Rahmen eines der Förderprogramme durchführen

Anzahl

0

12 503

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Maßnahmen bestätigt wird, wurden von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen für insgesamt 12503 Begünstigte eines der folgenden Programme vorgelegt: das Programm „Unternehmerische Kompetenzen“ („Emprende y Acelera“), das Programm „Startup Acceleration“ („Acelera Startup“), das Programm „BREAK“, das Programm „Activa Crecimiento“, das Programm „Activa Industria“, das Programm „Activa Ciberseguridad“, das Programm „Activa Startups“ 

194

C13.I1

M

Online-Plattform des Nationalen Amts für Unternehmertum (ONE)

Link zur Plattform.

Q4

2025

Link zur Online-Plattform „National Entrepreneurship Office“ (ONE).

195a

C13.I1

T

Unterzeichnung von Vereinbarungen über Beteiligungsdarlehen

Anzahl

0

200

Q4

2025

Unterzeichnung von 200 Vereinbarungen über partizipative Darlehen (Polizza de Prestamo Participativo) mit der ENISA im Rahmen der Unterstützungslinie „Linea emprendedoras Digitales“.

195b

C13.I1 

T

Programm zur Förderung des innovativen unternehmerischen Ökosystems 

— 

Anzahl 

20

Q4 

2025 

Überprüfung der Belege für Finanzhilfezahlungen für insgesamt 20 Veranstaltungen im Rahmen des Programms zur Förderung des innovativen unternehmerischen Ökosystems durch die Verwaltung.  

196

C13.I2

T

CERSA-Bürgschaft

In Mio. EUR

0

1 000

Q2

2023

CERSA-Bürgschaft: Von CERSA gewährte Garantien in Höhe von mindestens 1 000 000 000 EUR, die es KMU ermöglichen, Garantien für langfristige Investitionen und Betriebskapital zu erhalten. Die Auswahlkriterien müssen die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) bei unterstützten Transaktionen im Rahmen dieser Maßnahme durch die Verwendung einer Nachhaltigkeitsprüfung, die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten sicherstellen.

Bis das Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität in zufrieden stellender Weise erreicht ist und die Unterstützung von KMU durch die CERSA von anderen Unionsinstrumenten profitiert, werden bei dem Beitrag zum Ziel von 1 000 000 000 EUR ausschließlich die Beträge der finanziellen, kommerziellen und technischen Garantien berücksichtigt, die durch den Beitrag aus der Aufbau- und Resilienzfazilität generiert wurden. Die Berechnung erfolgt nach einer vereinbarten Methode, bei der zwischen Beträgen, die durch die Aufbau- und Resilienzfazilität generiert werden, und Beträgen, die durch andere Unionsinstrumente generiert werden, unterschieden wird.

198

C13.I2

T

KMU, die durch das Programm zur Unterstützung des industriellen Unternehmertums unterstützt werden

Anzahl

0

1 500

Q2

2023

Finanzielle Unterstützung wird KMU für industrielle Investitionsprojekte im Rahmen des Programms zur Unterstützung des industriellen Unternehmertums gewährt. Die gewährte finanzielle Unterstützung deckt die Kosten im Zusammenhang mit der von den Sociedades de Garantia Reciproca (SGR) erhobenen Garantiegebühr, den Darlehenszinsen und den Kosten für die Bewertung und Eröffnung der Garantie und des Darlehens für die Gründung von Industrieunternehmen oder den Ausbau bestehender Anlagen oder die Verbesserung ihres Produktionssystems zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit. Diese Investitionen können auch aus anderen Programmen oder Instrumenten der Union für Kosten unterstützt werden, die nicht aus der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden. Das Darlehen hat eine Laufzeit von mindestens einem Jahr.
Mindestens
 1500 Vorhaben wurden vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 über CERSA von MINTUR finanziell unterstützt. Die Auswahlkriterien müssen die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten sicherstellen.

(Ausgangswert: 1. Januar 2021)

199

C13.I3

M

Plan für die Digitalisierung von KMU 2021-2025

Veröffentlichung

 

 

 

1. QUARTAL

2021

Billigung des Plans für die Digitalisierung von KMU 2021-2025 durch den Ministerrat, der eine Reihe von Instrumenten vorsieht, um die bereits verfügbaren digitalen Instrumente in Kleinstunternehmen und autonome Unternehmen zu integrieren, die Digitalisierung kleiner Unternehmen voranzutreiben und technologische Innovationen zu fördern

200

C13.I3

T

Für das Programm „Digitales Instrumentarium“ gebundene Mittel

%

0

30

Q4

2022

Mindestens 30 % der gebundenen Mittel in Höhe von 3 067 000 000 EUR für Maßnahmen zur Digitalisierung von KMU, Kleinstunternehmen und Selbstständigen über das Programm „Digitales Instrumentarium“ im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten.

201

C13.I3

T

Für das Programm „Agents of Change“ gebundene Mittel

%

0

30

Q4

2022

Mindestens 30 % der gebundenen Mittel in Höhe von 300000000 EUR sind für KMU im Rahmen des Programms „Agenten des Wandels“ bestimmt. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Spezifikationen enthalten Förderfähigkeitskriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

202

C13.I3

T

Für das Programm zur Unterstützung innovativer Unternehmenscluster gebundene Mittel

%

0

30

Q4

2022

Mindestens 30 % der Mittel in Höhe von 115000000 EUR wurden im Rahmen des „Programms zur Unterstützung innovativer Unternehmenscluster“ gebunden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (ordenes de base) und die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten Förderfähigkeitskriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

203

C13.I3

T

Für das DIH-Programm gebundene Mittel

%

0

30

Q4

2022

Mindestens 30 % der für das Programm „Digitale Innovationszentren“ gebundenen Mittel in Höhe von 37 590 000 EUR. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (ordenes de base) und die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten Förderfähigkeitskriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

208a

C13.I3

M

Subventionsregelung

Einschlägige Bestimmungen der rechtlichen Vereinbarungen

Nachweis des Rechtsübergangs

Q4

2025

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Einführung der Förderregelung.

Spanien überweist 2 841 316 379 EUR an Red.es. 

208

C13.I3

T

Subventionsregelung

EUR

1 010 100 000

2 841 316 379

Q4

2025

Red.es hat die endgültigen Beschlüsse über die Gewährung oder das Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten für 100 % der ARF-Investitionen in die Förderregelung veröffentlicht.

209a

C13.I3

T

Programm zur Unterstützung innovativer Unternehmenscluster

Endgültige Bescheinigung

Anzahl

650

Q4

2025

Überprüfung der dokumentarischen Begründung für Finanzhilfezahlungen für insgesamt 650 Projekte im Zusammenhang mit dem Programm „Unterstützung innovativer Unternehmenscluster“ durch die Verwaltung.

209b

C13.I3

T

Programm für digitale Innovationszentren

In Mio. EUR

37,586

Q2

2026

Der Abschluss der gewährten Maßnahmen/Arbeitspakete wurde durch Abschlussberichte bestätigt, die von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Rahmen des Programms „Unterstützung digitaler Innovationszentren“ in Höhe von insgesamt 37 586 000 EUR vorgelegt wurden. Arbeitspakete, die im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ finanziert werden, werden nicht berücksichtigt.

Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms zur Unterstützung digitaler Innovationszentren enthalten Förderfähigkeitskriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.  

210

C13.I4

T

KMU und Unternehmensverbände, die Unterstützung aus dem Technologiefonds erhalten haben

Anzahl

0

200

Q2

2023

Mindestens 200 KMU oder Wirtschaftsverbände im gewerblichen Sektor, die im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten Finanzhilfen aus dem Technologiefonds erhalten haben.
Projekte im Kleinhandel, die darauf abzielen, neue Technologien zu integrieren, die es dem lokalen Handel ermöglichen, auf neue Konsumgewohnheiten zu reagieren, im Rahmen des „Technologiefonds“ (200 Projekte). Im Rahmen dieses Fonds können u. a. folgende Projekte gefördert werden:
a. Projekte im Bereich neuer Technologien zur Verbesserung der Online-Geschäfts- und Kommunikationsstrategie, der Geschäftsmodelle oder des Einkaufserlebnisses.
b. Projekte im Bereich neuer Technologien zur Anpassung des physischen Einkaufserlebnisses an neue Bedürfnisse und Gewohnheiten der Verbraucher und neue Managementmodelle.
c. Projekte für technologische Lösungen zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Logistik auf der letzten Meile.
D. Projekte zur Umsetzung technologischer Lösungen zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz.  
Die Investition wird durch die Schaffung einer digitalen Plattform (Plataforma Comercio Conectado) zur Förderung der Digitalisierung des Sektors abgeschlossen.

211

C13.I4

T

Maßnahmen in Märkten, städtischen Gewerbegebieten oder ländlichen Gebieten

Anzahl

0

130

Q4

2025

Bestätigung der Verwaltung, dass die grundlegenden Voraussetzungen und Ziele für 130 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützung von Märkten, städtischen Gewerbegebieten, dem Reiseverkehr und kurzen Lieferketten oder der Unterstützung der Geschäftstätigkeit in ländlichen Gebieten erreicht wurden. 

Für die Maßnahmen müssen Finanzhilfen auf der Grundlage eines Rechtsakts gewährt worden sein, in dem festgelegt wird, dass Maßnahmen, die nicht vollständig mit den klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Europäischen Union und dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über einen Rahmen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 im Einklang stehen, nicht förderfähig sind. Der Rechtsakt sieht ferner vor, dass Folgendes von der Finanzierung ausgeschlossen wird, soweit es sich auf die Posten bezieht, für die die Ausgaben bestimmt sind, für die die Beihilfe bestimmt ist: 

a) Investitionen im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen (einschließlich nachgelagerter Nutzung). 

B) Tätigkeiten im Rahmen des Emissionshandelssystems (EHS), bei denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen nicht wesentlich unter den für die kostenlose Zuteilung festgelegten Referenzwerten liegen. 

C) Behandlung von Abfällen, die durch mechanisch-biologische Behandlung (BMT), Verbrennung oder Ablagerung entstehen. 

d) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen langfristige Umweltschäden verursachen kann (z. B. nukleare Abfälle). 

In dem Rechtsakt wird auch vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die den einschlägigen nationalen und europäischen Umweltvorschriften entsprechen. 

213

C13.I5

T

Unterstützung von Unternehmen bei ihrer Internationalisierung  

Anzahl

0

3 000

Q4

2025

Für insgesamt 3000 Unternehmen für jedes Unternehmen entweder:

I)Bestätigungsbericht der ICEX über die Verwirklichung der Ziele der Tätigkeiten im Rahmen des Programms „Innova Invest“; oder

II)Bericht des externen Prüfers zur Bestätigung des Abschlusses der Tätigkeiten im Rahmen des Programms „Internationalisierung und Mentoring“ gemäß der Entschließung des Handelsministers vom 23. Februar 2023 zur Veröffentlichung der Vereinbarung mit der spanischen offiziellen Industrie-, Handels-, Dienstleistungs- und Schifffahrtskammer, mit der der im allgemeinen Staatshaushalt für 2022 vorgesehene nominelle Zuschuss für die Entwicklung des Mentoring- und Unterstützungsprogramms für Internationalisierung im Rahmen des Aufbau-, Transformations- und Resilienzplans bereitgestellt wird; oder

III)Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Maßnahmen bestätigt wird, wurden von den Empfängereinrichtungen oder einzelnen Unternehmen für Finanzhilfen im Rahmen des Programms „VIVES“ vorgelegt; oder

IV)Die verantwortliche Erklärung wurde von einem Drittland unterzeichnet, das den Abschluss der Maßnahme durch das Unternehmen im Rahmen des FIEM-Programms bestätigt; oder

V)Im Rahmen des PABE-Programms wurde ein Diagnosebericht erstellt, in dem die Ausfuhrkapazität des Unternehmens bewertet wird.

510

C13.I11

T

CERSA-Bürgschaft

   

In Millionen EUR

2 100

Q4

2025

Von CERSA gewährte Rückbürgschaften in Höhe von 2 100 000 000 EUR, die es Unternehmen ermöglichen, Garantien für langfristige Investitionen und Betriebskapital zu erhalten.

Falls für die Unterstützung der CERSA andere Unionsinstrumente in Anspruch genommen werden, werden bei dem Beitrag zum Ziel ausschließlich die Beträge der Rückbürgschaften berücksichtigt, die durch den Beitrag aus der Aufbau- und Resilienzfazilität generiert werden. Die Berechnung erfolgt nach einer vereinbarten Methode, bei der zwischen Beträgen, die durch die Aufbau- und Resilienzfazilität generiert werden, und Beträgen, die durch andere Unionsinstrumente generiert werden, unterschieden wird.

508

C13.I14

M

Investitionspolitik

Annahme einer Investitionspolitik

Q2

2026

Annahme einer neuen Investitionspolitik für die ICO für die Verwendung des zusätzlichen Eigenkapitals und der zusätzlichen Mittel.

Mit der Investitionspolitik wird sichergestellt, dass 600 000 000 EUR des zusätzlichen Eigenkapitals für die Unterstützung grüner Investitionen im Einklang mit den Interventionsbereichen, denen gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 ein Klimakoeffizient von 100 % zugewiesen wurde, bereitgestellt werden, was unter anderem die Unterstützung neuer Kapazitäten in folgenden Bereichen umfassen kann:

VI)Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen im Einklang mit Energieeffizienzkriterien

VII)Erneuerbare Energien: Solarenergie

VIII)Umweltfreundliches rollendes Material im Nahverkehr

Mit der Investitionspolitik wird sichergestellt, dass 1 000 000 000 EUR des zusätzlichen Eigenkapitals für die Unterstützung grüner Investitionen im Einklang mit den Interventionsbereichen, denen gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 ein Klimakoeffizient von 40 % zugewiesen wurde, bereitgestellt werden, was unter anderem die Unterstützung neuer Kapazitäten in folgenden Bereichen umfassen kann:

I)Errichtung von neuen energieeffizienten Gebäuden

II)Energieeffizienz- und Demonstrationsprojekte in KMU und Begleitmaßnahmen

III)Förderung umweltfreundlicher Produktionsverfahren und der Ressourceneffizienz in KMU

509

C13.I14

M

Kapitalspritze

Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

2 800 000 000 EUR werden auf ein spezielles Konto beim ICO überwiesen, um sein Garantieprogramm und andere Finanzprodukte zu unterstützen, und Spanien überweist 1 228 583 192 EUR an das ICO, um sein Eigenkapital zu erhöhen.

Über die Kapitalzuführung an das ICO und die Übertragung von Mitteln, die die ARF-Investition darstellen, hinaus übermittelt Spanien bis zum 31. August 2026 einen Bericht, in dem die vom ICO ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Investitionspolitik dargelegt werden, einschließlich der Schritte, die zur Umsetzung der Finanzprodukte unternommen wurden, die mit dem zusätzlichen Eigenkapital anfänglich unterstützt werden sollen, sowie der erwarteten Schritte, die zur weiteren Umsetzung dieser Produkte zu unternehmen sind.



M.3. Beschreibung der Reformen und Investitionen für die Unterstützung in Darlehensform

Investition 6 (C13.I6) – ICO-Linien „Grüne Linie“ und „Unternehmen und Unternehmer“

Diese Maßnahme besteht aus einer Investition in zwei Finanzlinien: die ICO Green Line und die ICO Enterprises and Entrepreneurs Line.

ICO Grüne Linie

Dieses Element dieser Maßnahme besteht in einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, die Grüne ICO-Linie, um Anreize für private Investitionen zu schaffen, den Zugang zu Finanzmitteln in den grünen Sektoren Spaniens zu verbessern und die Kapitalmärkte in diesem Bereich zu entwickeln, insbesondere in sieben verschiedenen Bereichen: I) nachhaltiger Verkehr, einschließlich Schienenverkehr; II) Energieeffizienz; erneuerbare Energien, einschließlich Energiespeicherung und Stromnetz; IV) industrielle Dekarbonisierung und CO2-arme industrielle Wertschöpfungsketten im Zusammenhang mit der Energiewende; V) Wasserwirtschaft; VI) Kreislaufwirtschaft; VII) Anpassung an den Klimawandel. Die Fazilität wird betrieben, indem dem Privatsektor und privaten Haushalten sowie öffentlichen Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, direkt oder über Intermediäre Direktfinanzierungen, Ankäufe von Unternehmensanleihen sowie Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 300 000 000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird vom Instituto de Crédito Oficial (ICO) und von Axis (ICO-Risikokapitalverwalter/privater Kapitalverwalter) als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinien:

·Mediationslinie: die Vermittlungslinie besteht aus Darlehen des ICO an Geschäftsbanken, die ihrerseits Darlehen an Endbegünstigte zur Finanzierung grüner Projekte vergeben. Die Endbegünstigten sind private Unternehmen (z. B. KMU, kleine Midcap-Unternehmen, große Unternehmen oder Unternehmer) und Haushalte.

·ICO-Direktfinanzierung: im Rahmen dieser Haushaltslinie werden privaten Unternehmen (z. B. Midcap-Unternehmen) und öffentlichen Unternehmen direkte Darlehen zur Finanzierung grüner Projekte gewährt. Die Darlehen werden direkt vom ICO und jedem Projekt gewährt, das von einem oder mehreren privaten Drittinvestoren kofinanziert wird. Die vom ICO bereitgestellten Mittel machen höchstens 70 % des Gesamtbetrags der Unterstützung für die Investition aus. Private Investoren decken mindestens 30 % des Gesamtbetrags der Investitionsförderung ab.

·Erwerb von Unternehmensanleihen: im Rahmen dieser Haushaltslinie erwirbt die ICO erstrangige mittel- und langfristige festverzinsliche Wertpapiere, die von spanischen Unternehmen auf den organisierten Sekundärmärkten (z. B. dem Markt für alternative festverzinsliche Wertpapiere (MARF) oder der Association of Intermediaries for Financial Assets (AIAF)) ausgegeben werden. Die Wertpapiere sind an ein spezifisches grünes Investitionsprojekt des Unternehmens, das die Wertpapiere begibt, gebunden.

·Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen: diese Haushaltslinie umfasst die Bereitstellung direkter Beteiligungsinvestitionen über Axis (ICO-Risikokapitalverwalter/privater Kapitalverwalter) und/oder den Transfer von Mitteln an Beteiligungsfonds oder andere Investitionsinstrumente, die von privaten Finanzintermediären verwaltet werden, die Beteiligungsinvestitionen in Unternehmen durchführen, die grüne Projekte durchführen. Die Beteiligung der Trennungslinie darf 49 % der Investmentfonds nicht überschreiten. Die Eigenkapitalinvestitionen der Trennungslinie dürfen nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Eigenkapitals an einem Endempfänger 49 % des gesamten Eigenkapitals übersteigt.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und das ICO ein Durchführungsabkommen mit folgendem Inhalt:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die endgültige Investitionsentscheidung über die Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der spanischen Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt. Bei vermittelten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von den Intermediären getroffen.

2.Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Die Beschreibung des Finanzprodukts/der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

c.Ein Verbot der Refinanzierung ausstehender Kredite.

d.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten, insbesondere:

I.Bei Darlehen, Projektanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Anlagepolitik schließt die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 54 , ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 55 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 56 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 57 .

II.Im Falle von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Investitionspolitik verpflichtet Unternehmen, Pläne für den ökologischen Wandel im Einklang mit der Begriffsbestimmung in Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU anzunehmen, 58 wenn mehr als 50 % ihrer direkten Einnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr aus der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten stammen: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 59 , ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 60 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 61 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 62 .

III.Darüber hinaus setzt die Investitionspolitik voraus, dass die Endbegünstigten der Fazilität die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

e.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Instrumenten der Union zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3.Den unter das Durchführungsabkommen fallenden Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, etwaige Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

1.Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners, mit denen die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sichergestellt wird.

3.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen des Durchführungsabkommens zu überprüfen, unter anderem durch die Verwendung einer Positivliste und/oder einer Eigenerklärung für Vorhaben unter 10 000 000 EUR, bevor eine Verpflichtung zur Finanzierung eines Vorhabens eingegangen wird.

4.Die Verpflichtung, risikobasierte Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan des ICO durchzuführen. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an das Klimaziel; und iii) dass die Verpflichtung der zwischengeschalteten Stelle, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortliche Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des geltenden Durchführungsabkommens und der geltenden Finanzierungsvereinbarungen überprüft, unter anderem durch die Verwendung einer Positivliste und/oder von Eigenerklärungen für Vorhaben mit einem Wert von weniger als 10 000 000 EUR , bevor eine Verpflichtung zur Finanzierung eines Vorhabens eingegangen wird.

5.Anforderungen an vom Durchführungspartner durchgeführte Klimainvestitionen: mindestens 242 727 272 EUR  der ARF-Investitionen in die Fazilität tragen zu den Klimazielen gemäß Anhang VI der ARF-Verordnung bei 63 .

6.Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: Das ICO wählt die Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Kontrollen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären werden vorab über IT-Systeme wie Minerva für alle beteiligten Finanzakteure durchgeführt.

7.Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: Das ICO unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die dem Durchführungsabkommen als Anhang beigefügt werden. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich:

1.Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an die Entscheidungsfindung und die Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

2.Die Beschreibung des vom Finanzintermediär einzurichtenden Überwachungs-, Prüf- und Kontrollrahmens, der sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen unterliegt.

ICO-Linien für Unternehmen und Unternehmer

Dieses Element der Maßnahme besteht aus öffentlichen Investitionen in eine Fazilität, die ICO-Linie für Unternehmen und Unternehmer, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln in mit der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens verbundenen Sektoren zu verbessern und die Kapitalmärkte in diesen Bereichen zu entwickeln, Projekten im Zusammenhang mit der Digitalisierung öffentlicher und privater Universitäten im Rahmen der PERTE New Economy of the Language (NEL) und Projekten von Unternehmen in der Tourismusbranche im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit, Digitalisierung, Weiterbildungsprogrammen für Humanressourcen und Ausrüstung sowie der Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz. Die Haushaltslinie wird auch dazu dienen, den Bedarf an Betriebskapital zu decken, der es den Unternehmen ermöglicht, die oben genannten Ziele zu erreichen. Die Fazilität wird betrieben, indem dem Privatsektor sowie öffentlichen Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, Direktfinanzierungen, der Ankauf von Unternehmensanleihen sowie Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen direkt oder über Intermediäre zur Verfügung gestellt werden. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 600000000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird vom Instituto de Crédito Oficial (ICO) und von Axis (ICO-Risikokapitalverwalter/privater Kapitalverwalter) als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinien:

·Mediationslinie: die Vermittlungslinie besteht aus Darlehen des ICO an Geschäftsbanken, die ihrerseits Darlehen an Endbegünstigte vergeben, um Projekte im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu finanzieren; Digitalisierung und künstliche Intelligenz für Hochschulen; sowie Nachhaltigkeits-, Digitalisierungs-, Umschulungs- und Weiterbildungsprogramme für Humanressourcen und Ausrüstung sowie Projekte zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der Tourismusbranche. Die Endbegünstigten sind private Unternehmen (wie Selbstständige, KMU, kleine Midcap-Unternehmen, große Unternehmen oder Unternehmer) und öffentliche Einrichtungen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben.

·ICO-Direktfinanzierung: im Rahmen dieser Haushaltslinie werden privaten Unternehmen (z. B. Midcap-Unternehmen und Großunternehmen) und öffentlichen Unternehmen direkte Darlehen zur Finanzierung von Projekten im Zusammenhang mit ihrer Wirtschaftstätigkeit gewährt. Die Darlehen werden direkt vom ICO und jedem Projekt gewährt, das von einem oder mehreren privaten Drittinvestoren kofinanziert wird. Die vom ICO bereitgestellten Mittel machen höchstens 70 % des Gesamtbetrags der Unterstützung für die Investition aus. Private Investoren decken mindestens 30 % des Gesamtbetrags der Investitionsförderung ab.

·Erwerb von Unternehmensanleihen: im Rahmen dieser Haushaltslinie erwirbt die ICO erstrangige mittel- und langfristige festverzinsliche Wertpapiere, die von spanischen Unternehmen auf den organisierten Sekundärmärkten (z. B. dem Markt für alternative festverzinsliche Wertpapiere (MARF) oder der Association of Intermediaries for Financial Assets (AIAF)) ausgegeben werden. Die Wertpapiere sind an ein bestimmtes Investitionsprojekt des Unternehmens gebunden, das die Wertpapiere begibt.

·Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen: diese Haushaltslinie umfasst die Bereitstellung direkter Beteiligungsinvestitionen über Achse (ICO-Risikokapitalverwalter/privater Kapitalverwalter) und/oder die Übertragung von Mitteln an Beteiligungsfonds oder andere Investitionsinstrumente, die von privaten Finanzintermediären verwaltet werden, die Beteiligungsinvestitionen in Unternehmen (Start-up-Unternehmen, KMU, Midcap-Unternehmen und Großunternehmen) tätigen. Die Beteiligung der Trennungslinie darf 49 % der Investmentfonds nicht überschreiten. Die Eigenkapitalinvestitionen der Trennungslinie dürfen nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Eigenkapitals an einem Endempfänger 49 % des gesamten Eigenkapitals übersteigt.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und das ICO ein Durchführungsabkommen mit folgendem Inhalt:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die endgültige Investitionsentscheidung über die Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt. Bei vermittelten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von den Intermediären getroffen.

2.Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Die Beschreibung des Finanzprodukts/der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

c.Ein Verbot der Refinanzierung ausstehender Kredite.

d.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten, insbesondere:

I.Bei Darlehen, Projektanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Anlagepolitik schließt die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 64 , ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 65 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 66 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 67 .

II.Im Falle von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Investitionspolitik verpflichtet Unternehmen, Pläne für den ökologischen Wandel im Einklang mit der Begriffsbestimmung in Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU anzunehmen, 68 wenn mehr als 50 % ihrer direkten Einnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr aus der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten stammen: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 69 , ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 70 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 71 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 72 .

III.Darüber hinaus setzt die Investitionspolitik voraus, dass die Endbegünstigten der Fazilität die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

e.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Instrumenten der Union zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3.Den unter das Durchführungsabkommen fallenden Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, etwaige Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

1.Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners, mit denen die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sichergestellt wird.

3.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen des Durchführungsabkommens zu überprüfen, unter anderem durch die Verwendung einer Eigenerklärung für Vorhaben unter 10 000 000 EUR, bevor eine Verpflichtung zur Finanzierung eines Vorhabens eingegangen wird.

4.Die Verpflichtung, risikobasierte Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan des ICO durchzuführen. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an die Digitalziele; und iii) dass die Verpflichtung der zwischengeschalteten Stelle, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortliche Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des geltenden Durchführungsabkommens und der geltenden Finanzierungsvereinbarungen überprüft, unter anderem durch die Verwendung von Eigenerklärungen für Vorhaben mit einem Wert von weniger als 10 000 000 EUR, bevor eine Verpflichtung zur Finanzierung eines Vorhabens eingegangen wird.

5.Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: Das ICO wählt die Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Kontrollen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären werden vorab über IT-Systeme wie Minerva für alle beteiligten Finanzakteure durchgeführt.

6.Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: Das ICO unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die dem Durchführungsabkommen als Anhang beigefügt werden. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich:

1.Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an die Entscheidungsfindung und die Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

2.Die Beschreibung des vom Finanzintermediär einzurichtenden Überwachungs-, Prüf- und Kontrollrahmens, der sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen unterliegt.

Investition 7 (C13.I7) – Next-Tech-Fonds

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, den Next-Tech-Fonds, um Anreize für private Investitionen zu schaffen, den Zugang zu Finanzmitteln in den strategischen Sektoren Spaniens, die mit dem digitalen Wandel verbunden sind, zu verbessern und die Kapitalmärkte in diesem Bereich zu entwickeln. Die Fazilität bietet finanzielle Anreize durch Koinvestitionen mit anderen Fonds, direkt oder über Intermediäre an den Privatsektor sowie an öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 1500000000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird von der Sociedad Española para la Transformación Tecnológica (SETT) als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinien:

·Durchwahl: diese Haushaltslinie besteht in der Bereitstellung direkter Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlicher Investitionen über SETT für in Spanien gegründete Unternehmen, die sich verpflichten, neue Technologieprojekte durchzuführen, unabhängig von ihrer Größe und den Eigentumsverhältnissen am Kapital. Die Beteiligungsinvestitionen des Fonds dürfen nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Beteiligungskapitals an einem Endempfänger 49 % des gesamten Beteiligungskapitals übersteigt.

·Indirekte Haushaltslinie: diese Haushaltslinie besteht in der Übertragung von Mitteln an bestehende Investitionsinstrumente, die von privaten Finanzintermediären verwaltet werden, einschließlich Risikokapitalfonds, die Beteiligungsinvestitionen und/oder beteiligungsähnliche Investitionen in den vom Fonds abgedeckten Technologiebereichen tätigen. Die Beteiligung der Fazilität darf 49 % eines Fonds oder sonstigen Anlageinstruments nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Eigenkapitals an einem Fonds oder Anlageinstrument 49 % des gesamten Eigenkapitals übersteigt.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und SETT ein Durchführungsabkommen oder Spanien genehmigt das entsprechende Rechtsinstrument und die zugehörigen Dokumente mit folgendem Inhalt:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: In Bezug auf die Direktleitung wird die ursprüngliche Investitionsentscheidung über die Fazilität von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der spanischen Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt. Bei der Direktleitung beschränkt sich die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität auf die Genehmigung (ohne Änderung) oder die Ausübung eines Vetorechts bei einer Investitionsentscheidung, die vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagen wird. Bei über indirekte Leitungen vermittelten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von den Intermediären getroffen.

2.Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Die Beschreibung des Finanzprodukts/der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

c.Ein Verbot der Refinanzierung ausstehender Kredite.

d.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten, insbesondere:

§Im Falle von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Investitionspolitik verpflichtet Unternehmen, Pläne für den ökologischen Wandel im Einklang mit der Begriffsbestimmung in Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU anzunehmen, 73 wenn mehr als 50 % ihrer direkten Einnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr aus der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten stammen: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 74 , ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 75 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 76 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 77 .  

I.Darüber hinaus setzt die Investitionspolitik voraus, dass die Endbegünstigten der Fazilität die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

e.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Instrumenten der Union zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3.Den Betrag, der unter das Durchführungsabkommen und/oder das Rechtsinstrument und die zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität fällt, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, etwaige Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

a.Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

b.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners, mit denen die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sichergestellt wird.

c.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen des Durchführungsabkommens und/oder des Rechtsinstruments und der damit verbundenen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität zu überprüfen, unter anderem durch die Verwendung einer Eigenerklärung für Vorhaben unter 10 000 000 EUR , bevor eine Verpflichtung zur Finanzierung eines Vorhabens eingegangen wird.

d.Die Verpflichtung, risikobasierte Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfungsplan des SETT durchzuführen. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an die Digitalziele; und iii) dass die Verpflichtung der zwischengeschalteten Stelle, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortliche Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des geltenden Durchführungsabkommens und/oder des Rechtsinstruments und der damit verbundenen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität und der Finanzierungsvereinbarungen überprüft, unter anderem durch die Verwendung von Eigenerklärungen für Vorhaben unter 10 000 000 EUR, bevor eine Verpflichtung zur Finanzierung eines Vorhabens eingegangen wird.

5.Anforderungen an vom Durchführungspartner getätigte digitale Investitionen: mindestens 1500000000 EUR der ARF-Investitionen in die Fazilität tragen zu den Zielen des digitalen Wandels gemäß Anhang VII der ARF-Verordnung bei. 78  

6.Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: SETT wählt die Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Kontrollen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären werden vorab über IT-Systeme wie Minerva für alle beteiligten Finanzakteure durchgeführt.

7.Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: Das SETT unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die als Anhang des Durchführungsabkommens oder des Rechtsinstruments und der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität vorzulegen sind. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich:

1.Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an die Entscheidungsfindung und die Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

2.Die Beschreibung des vom Finanzintermediär einzurichtenden Überwachungs-, Prüf- und Kontrollrahmens, der sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen unterliegt.

Investition 8 (C13.I8) – Koinvestitionsfonds (FOCO)

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, den Koinvestitionsfonds, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln in den strategischen Sektoren Spaniens, insbesondere in denjenigen, die mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel und den PERTE verbunden sind, zu verbessern und die Kapitalmärkte in diesen Bereichen zu entwickeln. Diese Fazilität wird durch die Bereitstellung von Darlehen, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen in Form von Koinvestitionen mit ausländischen und multilateralen institutionellen Investoren, direkt oder über Intermediäre für den Privatsektor, betrieben. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 2000000000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird von der Compañía Española de Financiación del Desarrollo (COFIDES) als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinien:

·Durchwahl: Die Fazilität koinvestiert direkt mit ausländischen institutionellen Investoren in Unternehmen, die sich verpflichtet haben, neue Projekte in den strategischen Wirtschaftszweigen Spaniens durchzuführen, einschließlich derjenigen, die mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel und den PERTE verbunden sind. Die Fazilität kann mithilfe von Darlehen, Beteiligungskapital und beteiligungsähnlichen Instrumenten investieren. Die Beteiligungsinvestitionen des Fonds dürfen nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Beteiligungskapitals an einem Endempfänger 49 % des gesamten Beteiligungskapitals übersteigt.

·Indirekte Haushaltslinie: Die Fazilität investiert in bestehende Fonds, die in die von der Fazilität abgedeckten Sektoren investieren, und ist in der Lage, maßgeschneiderte Finanzierungsinstrumente für dieselben Sektoren zu schaffen. Die Beteiligung der Fazilität darf 49 % eines Fonds oder sonstigen Anlageinstruments nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Eigenkapitals an einem Fonds oder Anlageinstrument 49 % des gesamten Eigenkapitals übersteigt.

Die Koinvestitionen von Drittinvestoren müssen mindestens dem Beitrag der Fazilität entsprechen und zu Pari-passu-Bedingungen getätigt werden. Zu den Dritt-Koinvestoren können unter anderem gehören:

·Ausländische öffentliche Einrichtungen wie öffentliche Pensionsfonds, staatliche und subnationale Fonds, multilaterale Einrichtungen, die in private Kapitalmärkte investieren (wie der Europäische Investitionsfonds).

·Langfristige ausländische private institutionelle Anleger wie Investmentfonds, Pensionsfonds oder Versicherungsgesellschaften.

·Inländische private Investitionsvehikel und -einrichtungen, sofern sie Finanzmittel von ausländischen privaten Investoren mobilisieren.

·Ausländische Kapitalgesellschaften, die an Unternehmen in Spanien beteiligt sind, um Investitionsprojekte und Produktionstätigkeiten durchzuführen, die aus dem Fonds unterstützt werden könnten.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität genehmigt Spanien eine Verordnung und alle damit zusammenhängenden Dokumente für die Einrichtung und Verwaltung der Fazilität, die Folgendes enthält:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die anfängliche Investitionsentscheidung über die Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der spanischen Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts bei einer Investitionsentscheidung, die vom Investitionsausschuss oder einem einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium vorgeschlagen wird. Bei vermittelten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von den Intermediären getroffen.

2.Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Die Beschreibung der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme. Für strategische Investitionen, d. h. Investitionen in Verteidigungstechnologien und -güter, die im Jahresarbeitsprogramm für den Europäischen Verteidigungsfonds aufgeführt sind; Weltrauminvestitionen in Atomuhren und strategische Trägerraketen; und Raumfahrtprodukte; und Investitionen, die sich ausschließlich auf die Entwicklung und den Einsatz von Cybersicherheitsinstrumenten und -lösungen konzentrieren, auch wenn diese Teil des Aufbaus oder der Modernisierung digitaler Netze und Dateninfrastrukturen sind; Endbegünstigte dürfen nicht von einem Drittland oder in einem Drittland niedergelassenen Rechtsträgern kontrolliert werden und müssen ihre Geschäftsleitung in der Union haben, mit Ausnahme von Investitionen unter 10 000 000 EUR. Ist der Endempfänger an einer strategischen Investition im Bereich der 5G-Konnektivität beteiligt, 79 so gelten die Maßnahmen und Risikominderungspläne gemäß dem Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit auch für seine Anbieter. Zu diesen Zulieferern gehören insbesondere Anbieter von Telekommunikationsausrüstung und -erzeugnissen sowie andere Drittanbieter wie Cloud-Infrastrukturanbieter, Anbieter von verwalteten Dienstleistungen (Managed Service Provider, MSP), Systemintegratoren, Sicherheits- und Wartungsunternehmen sowie Hersteller von Übertragungsgeräten. Ist der Endbegünstigte an einer strategischen Investition im Verteidigungsbereich beteiligt, so gilt diese Beschränkung auch für seine Lieferanten und Unterauftragnehmer. Die in den drei vorstehenden Absätzen festgelegten Beschränkungen in Bezug auf die fehlende Kontrolle durch ein Drittland oder einen Rechtsträger eines Drittlands gelten nicht für eine bestimmte Finanzierung und Investition, wenn der Endbegünstigte nachweisen kann, dass er ein Rechtsträger ist, für den der Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, eine Garantie im Einklang mit den Grundsätzen für förderfähige Rechtsträger gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über den Europäischen Verteidigungsfonds (EVF-Verordnung) 80 oder der Ausnahmegenehmigung der Kommission, die im Einklang mit den Grundsätzen für förderfähige Rechtsträger gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Weltraumverordnung gewährt wurde, genehmigt hat 81 . Der Durchführungspartner muss die Regierung über jede Abweichung von den Beschränkungen unterrichten.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

c.Ein Verbot der Refinanzierung ausstehender Kredite.

d.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten, insbesondere:

I.Bei Darlehen, Projektanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Anlagepolitik schließt die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 82 , ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 83 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 84 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 85 . Im Falle von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Anlagepolitik schließt Unternehmen aus, die einen wesentlichen Schwerpunkt 86 in den folgenden Sektoren haben: I) Energieerzeugung auf der Grundlage fossiler Brennstoffe und damit verbundene Tätigkeiten 87 ; II) energieintensive und/oder CO2-intensive Industrien 88 ; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge 89 ; IV) Abfallsammlung, -behandlung und -entsorgung 90 , v) Verarbeitung von Kernbrennstoffen, Erzeugung von Kernenergie.

II.Darüber hinaus setzt die Investitionspolitik voraus, dass die Endbegünstigten der Fazilität die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

e.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Instrumenten der Union zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3.Den Betrag, der unter die Verordnungen und alle damit verbundenen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität fällt, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, etwaige Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Bedienung der Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

a.Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

b.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners, mit denen die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sichergestellt wird.

c.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen zu überprüfen, die in den Verordnungen zur Einrichtung der Fazilität festgelegt sind, bevor eine Verpflichtung zur Finanzierung eines Vorhabens eingegangen wird.

d.Die Verpflichtung, risikobasierte Ex-post-Prüfungen gemäß einem COFIDES-Prüfplan durchzuführen. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen sowie der Anforderungen an die Klima- und Digitalziele; und iii) dass die Verpflichtung der zwischengeschalteten Stelle, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortliche Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Verordnung und der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität und der Finanzierungsvereinbarungen überprüft.

5.Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: COFIDES wählt die Finanzintermediäre in offener, transparenter und diskriminierungsfreier Weise aus. Kontrollen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären werden vorab über IT-Systeme wie Minerva für alle beteiligten Finanzakteure durchgeführt.

6.Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: COFIDES unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die als Teil der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität vorzulegen sind. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich:

a.Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an die Entscheidungsfindung und die Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

b.Die Beschreibung des vom Finanzintermediär einzurichtenden Überwachungs-, Prüf- und Kontrollrahmens, der sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen unterliegt.

Investition 10 (C13.I10) – Der COVID-19-Fonds zur Rekapitalisierung von Unternehmen (FONREC)

Mit dieser Maßnahme sollen von der COVID-19-Pandemie betroffene Unternehmen unterstützt werden. Diese Maßnahme besteht in der Unterstützung von Unternehmen im Rahmen des COVID-19-Fonds zur Rekapitalisierung von Unternehmen.

Investition 12 (C13.I12) – ENISA-Fonds für unternehmerische Initiative und KMU

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, den ENISA-Fonds für unternehmerische Initiative und KMU, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu Finanzmitteln für Investitionen in tragfähige und innovative Projekte und Projekte im Zusammenhang mit Sprachtechnologie zu verbessern. Die Fazilität wird betrieben, indem dem Privatsektor sowie öffentlichen Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, direkt Beteiligungsdarlehen gewährt werden. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 95000000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird vom staatlichen Innovationsunternehmen (Empresa Nacional de Innovación, SA – ENISA) als Durchführungspartner verwaltet.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und die ENISA ein Durchführungsabkommen oder Spanien genehmigt das entsprechende Rechtsinstrument und die zugehörigen Dokumente, die Folgendes enthalten:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die erste Investitionsentscheidung über die Fazilität wird von einem Investitionsausschuss getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der spanischen Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt. Im Falle der ENISA wird der Investitionsausschuss durch Mitarbeiter der ENISA (die von der Regierung unabhängig sind) integriert. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts bei einer Investitionsentscheidung, die vom Investitionsausschuss oder einem einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium vorgeschlagen wird. 

2.Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

1.Die Beschreibung des Finanzprodukts und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

2.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

3.Ein Verbot der Refinanzierung ausstehender Kredite.

4.Insbesondere das Erfordernis der Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“

91 92 die Anlagepolitik schließt die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung, ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung.

5.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Instrumenten der Union zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3.Den unter das Durchführungsabkommen fallenden Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, etwaige Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

1.Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners, mit denen die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sichergestellt wird.

3.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den im Durchführungsabkommen festgelegten Anforderungen zu überprüfen, bevor eine Verpflichtung zur Finanzierung eines Vorhabens eingegangen wird.

4.Die Verpflichtung, risikobasierte Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfungsplan der ENISA durchzuführen. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an die Digitalziele; und iii) dass die Verpflichtung der zwischengeschalteten Stelle, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortliche Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des geltenden Durchführungs- und Finanzierungsabkommens überprüft.

5.Anforderungen an vom Durchführungspartner getätigte digitale Investitionen: mindestens 6270000 EUR der ARF-Investitionen in die Fazilität tragen zu den Digitalisierungszielen gemäß Anhang VII der ARF-Verordnung bei.

Investition 13 (C13.I13) – Regionaler Resilienzfonds (FRA)

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in die Mitgliedstaaten-Komponente von InvestEU und in eine Fazilität, den Fonds für regionale Resilienz, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln in den spanischen Autonomen Gemeinschaften in den folgenden vorrangigen Bereichen zu verbessern: sozialer und erschwinglicher Wohnraum und Stadterneuerung; nachhaltiger Verkehr Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der KMU; Forschung, Entwicklung und Innovation, nachhaltiger Tourismus; Pflegewirtschaft; Wasser- und Abfallwirtschaft; und Energiewende; sowie die Entwicklung der Kapitalmärkte in diesen Bereichen.

Die Fazilität wird betrieben, indem Finanzmittel direkt oder über Intermediäre für den Privatsektor, öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, und öffentliche Stellen, unter anderem regionale oder lokale Regierungen, bereitgestellt werden. Auf der Grundlage der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität sollen im Rahmen der Fazilität Finanzmittel in Höhe von mindestens 4800000000 EUR bereitgestellt werden. Mit weiteren 500000000 EUR wird ein Beitrag zur Mitgliedstaaten-Komponente von „InvestEU“ geleistet.

Die Fazilität wird von der EIB-Gruppe als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinien:

·Öffentliche Direktleitung (565500000 EUR): Direktes Darlehensinstrument zur Finanzierung von Projekten öffentlicher Stellen, unter anderem regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften.

·Sonstige Linien (4234500000 EUR): Linien, die sich an private oder öffentliche Einrichtungen richten, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, insbesondere:

oDirektes Kofinanzierungsinstrument zur Finanzierung von Projekten durch Darlehen, den Erwerb von Vermögenswerten oder die Beteiligung an der Projektfinanzierung.

oFinanzierungen über Finanzintermediäre an KMU, Midcap-Unternehmen, Infrastrukturprojekte oder Einzelpersonen, unter anderem durch Beteiligungsinvestitionen, Quasi-Beteiligungskapital, Darlehen, vorrangige private Kredite oder den Erwerb von Asset-Backed Securities, die von Finanzunternehmen ausgegeben werden, die ein neues förderfähiges Kreditportfolio generieren.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und die EIB-Gruppe ein Durchführungsabkommen, das Folgendes enthält:

1.Die erste Investitionsentscheidung über die Fazilität wird von der EIB-Gruppe unabhängig von der spanischen Regierung getroffen. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts bei einer Investitionsentscheidung, die vom Investitionsausschuss oder einem einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium vorgeschlagen wird.  Bei vermittelten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von den Intermediären getroffen.

2.Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Die Beschreibung der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

c.Ein Verbot der Refinanzierung ausstehender Kredite.

d.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten, insbesondere:

I.Bei Darlehen, Projektanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Anlagepolitik schließt die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 93 , ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 94 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 95 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 96 .

II.Im Falle von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Investitionspolitik verpflichtet Unternehmen, Pläne für den ökologischen Wandel im Einklang mit der Begriffsbestimmung in Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU anzunehmen, 97 wenn mehr als 50 % ihrer direkten Einnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr aus der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten stammen: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 98 , ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 99 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 100 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 101 .

III.Darüber hinaus setzt die Investitionspolitik voraus, dass die Endbegünstigten der Fazilität die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

e.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Instrumenten der Union zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3.Den unter das Durchführungsabkommen fallenden Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, etwaige Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Abwicklung von Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

a.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen zu überprüfen, die in den Verordnungen zur Einrichtung der Fazilität festgelegt sind, bevor eine Verpflichtung zur Finanzierung eines Vorhabens eingegangen wird.

b.Die Verpflichtung, risikobasierte Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfungsplan der EIB-Gruppe durchzuführen. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen sowie der Anforderungen an die Klima- und Digitalziele; und iii) dass die Verpflichtung der zwischengeschalteten Stelle, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortliche Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des geltenden Durchführungs- und Finanzierungsabkommens überprüft.

c.Die Verpflichtung der EIB-Gruppe, dem Generalkontrolleur der Zentralregierung („IGAE“) einen jährlichen Prüfbericht ihrer externen Rechnungsprüfer vorzulegen.

5.Anforderungen an vom Durchführungspartner durchgeführte Klimainvestitionen: mindestens 50 % der ARF-Investitionen in die Fazilität tragen zu den Klimaschutzzielen gemäß Anhang VI der ARF-Verordnung bei 102 .

6.Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: Die EIB-Gruppe wählt die Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Für alle beteiligten Finanzakteure werden Ex-ante-Kontrollen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären durchgeführt.

7.Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: Die EIB-Gruppe unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die dem Durchführungsabkommen als Anhang beigefügt werden. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich:

a.Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an die Entscheidungsfindung und die Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

b.Die Beschreibung des vom Finanzintermediär einzurichtenden Überwachungs-, Prüf- und Kontrollrahmens, der sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen unterliegt.

Der Beitrag zur Mitgliedstaaten-Komponente von InvestEU ( 500000000 EUR) wird für Finanzierungen für KMU, Midcap-Unternehmen und Einzelpersonen verwendet, unter anderem in Form von Anleihen, Darlehen, Leasing, nachrangigen Schuldtiteln, Factoring, Bankgarantien oder Handelsfinanzierung.

Eine Garantievereinbarung zwischen der Kommission und dem Durchführungspartner, der nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 ausgewählt wurde, tritt in Kraft. Spanien hat den EIF als Durchführungspartner für die Durchführung dieser Maßnahme vorgeschlagen.

Spanien unterzeichnet eine Beitragsvereinbarung mit der Europäischen Kommission, die Folgendes enthält:

-Den vorgeschlagenen Durchführungspartner.

-Die Anforderung der Einhaltung der technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01). Erforderlichenfalls schließt die Garantievereinbarung die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 103 ; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 104 ; III) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 105 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 106 .

Investition 15 (C13.I15): Kapitalzuführung für ICO

Diese Maßnahme zielt darauf ab, das Wachstumspotenzial der spanischen Wirtschaft zu fördern, indem die Höhe der verfügbaren öffentlichen Unterstützung strukturell angepasst wird, um Marktversagen und Ineffizienzen innerhalb der Wirtschaft zu beheben. Die Maßnahme besteht in einer Kapitalzuführung in Höhe von 9 662 420 429 EUR an das Instituto de Crédito Oficial (ICO).

Das ICO legt eine neue Anlagepolitik für die Verwendung des zusätzlichen Eigenkapitals fest. Die Anlagepolitik umfasst eine Beschreibung des Finanzprodukts/der Finanzprodukte mit der erwarteten Art förderfähiger Endempfänger, die das zusätzliche Eigenkapital anfänglich unterstützen soll, einschließlich des erwarteten Zeitplans für die Umsetzung und des erwarteten Betrags jedes Finanzprodukts. Das ICO verwendet für das zusätzliche Eigenkapital dasselbe Prüf- und Kontrollsystem, das von der Kommission gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 positiv bewertet wurde.

Die Anlagepolitik schreibt vor, dass Finanzprodukte, die durch das zusätzliche Eigenkapital unterstützt werden, dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen müssen. Die Anlagepolitik schließt insbesondere die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 107 , ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 108 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 109 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 110 . Darüber hinaus schließt die Investitionspolitik im Falle der allgemeinen Unterstützung von Unternehmen Unternehmen Unternehmen aus, die einen wesentlichen Schwerpunkt 111 in den folgenden Sektoren haben: I) Energieerzeugung auf der Grundlage fossiler Brennstoffe und damit verbundene Tätigkeiten 112 ; II) energieintensive und/oder CO2-intensive Industrien 113 ; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge 114 ; IV) Abfallsammlung, -behandlung und -entsorgung 115 , v) Verarbeitung von Kernbrennstoffen, Erzeugung von Kernenergie. Darüber hinaus setzt die Investitionspolitik voraus, dass die Endbegünstigten die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

M.4. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Form von Darlehen

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist.

Anzahl 

 

Maßnahme

 

Meilenstein 
/Ziel 

Namen 

Qualitativer Indikator für Etappenziele 

 

Quantitativer Indikator für das Ziel 

Zeit 

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

 

Maßeinheit 

Ausgangslage 

Ziel 

Q 

Jahre 

L25

C13.I6

Durchführungsvereinbarung mit dem ICO für die Grüne Linie des ICO

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens 

 

 

 

Q4 

2023 

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens.

L28

C13.I6

M

ICO Green Line – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) und Abschluss der Investition

Legale Finanzierungsvereinbarungen und Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Die ICO/Achse und die vom ICO ausgewählten Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). Mindestens 80,9 % dieser Finanzmittel tragen nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen bei.

Spanien überweist 300 000 000 EUR an das ICO für die Fazilität.

L30

C13.I6

M

Durchführungsvereinbarung für die ICO-Linien für Unternehmen und Unternehmer

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens 

Q4

2023

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens.

L33

C13.I6

M

ICO-Linien für Unternehmen und Unternehmer – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) und Abschluss der Investition

Legale Finanzierungsvereinbarungen und Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Die ICO/Achse und die vom ICO ausgewählten Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren).

Spanien überweist 600 000 000 EUR an das ICO für die Fazilität.

L35

C13.I7

M

Nächster Technologiefonds – Durchführungsvereinbarung mit SETT

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens oder der Verordnung und der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität

Q4

2023

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens oder der Verordnung und der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität.

L38

C13.I7

M

Next Tech – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten und Beteiligungsfonds und Abschluss der Investition

Unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen und Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

SETT und vom SETT ausgewählte Intermediäre müssen eine rechtliche Finanzierungsvereinbarung mit Endbegünstigten und Eigenkapitalfonds über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). 100 % dieser Finanzmittel tragen nach der Methode in Anhang VII der ARF-Verordnung zu den Digitalzielen bei.

Spanien überweist 1 500 000 000 EUR an SETT für die Fazilität.

L40

C13.I8

M

FOCO – Verordnungen zur Einrichtung des Fonds

Inkrafttreten der Verordnungen zur Einrichtung der Fazilität

Q4

2025

Inkrafttreten der Verordnung und aller damit zusammenhängenden Dokumente zur Einrichtung der Fazilität.

L42

C13.I8

M

FOCO – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) und Abschluss der Investition

Rechtliche Vereinbarungen mit Endbegünstigten und Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Die Fazilität und die vom COFIDES ausgewählten Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren).

Spanien überweist 2000000000 EUR an die Fazilität.

L45

C13.I10

T

FONREC

Millionen Euro

0

448

Q4

2025

4 48 000 000 EUR wurden ausgezahlt. Ein unabhängiger Prüfer führt eine Ex-post-Prüfung durch, um zu überprüfen, ob i) es sich bei den unterstützten Unternehmen um lebensfähige mittlere Unternehmen (mit einem Umsatz zwischen 10 Mio. EUR und 400 Mio. EUR) handelt, ii) Daten über die Vorhaben gemäß Artikel 22 Buchstabe d Ziffern i bis iii der ARF-Verordnung erhoben wurden und iii) die Investitionen mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01), den Vorschriften über staatliche Beihilfen, dem Verbot von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierung im Einklang stehen. Rückflüsse werden zur Bedienung der Rückzahlungen von Darlehen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

L47

C13.I12

M

ENISA-Fonds für unternehmerische Initiative und KMU – Durchführungsvereinbarung

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens oder der Verordnung und der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität

Q4

2025

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens oder der Verordnung und der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität.

L49

C13.I12

M

ENISA-Fonds für unternehmerische Initiative und KMU – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten und Abschluss der Investition

Legale Finanzierungsvereinbarungen und Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Die ENISA hat mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). Mindestens 6,6 % dieser Finanzmittel tragen nach der Methode in Anhang VII der ARF-Verordnung zu den Digitalzielen bei.

Spanien überweist der ENISA 95000000 EUR für die Fazilität.

L51

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – InvestEU: Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen der spanischen Regierung und der Europäischen Kommission

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung

Q2

2023

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen der spanischen Regierung und der Europäischen Kommission über einen Betrag von 500000000 EUR.

L52

C13.I13

T

Regionaler Resilienzfonds – InvestEU: Finanzierungen oder Investitionen in Höhe von mindestens 500 Mio. EUR, die dem vom InvestEU-Investitionsausschuss genehmigten Instrument zugewiesen sind.

0

100 %

Q4

2025

Finanzierungen oder Investitionen in Höhe von 100 % des Gesamtbetrags der dem Instrument zugewiesenen ARF-Mittel müssen vom InvestEU-Investitionsausschuss genehmigt worden sein.

L53

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds: Durchführungsabkommen

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens

 

 

 

Q4

2025

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens mit den dazugehörigen Abkommen für mindestens drei Instrumente.

L57

C13.I13

T

Regionaler Resilienzfonds – Sonstige Haushaltslinien: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (einschließlich Beteiligungsfonds)

0 %

100 %

Q2

2026

Die EIB-Gruppe und die von der EIB-Gruppe ausgewählten Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die anderen Haushaltslinien zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren).

Beträge, die für den Erwerb forderungsbesicherter Wertpapiere verwendet werden, werden nur insoweit angerechnet, als eine entsprechende finanzielle Verpflichtung des Finanzunternehmens gegenüber einem KMU, einem Midcap-Unternehmen oder einer Einzelperson als Teil des neuen anerkennungsfähigen Kreditportfolios besteht.

L59

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – direkte öffentliche Leitung: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen, Überprüfung der Finanzhilfen und der Auftragsausführung

Rechtliche Vereinbarungen und Überprüfung durch die Verwaltung der Finanzhilfen und die Ausführung der Verträge

Q2

2026

Die EIB-Gruppe muss mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die direkte öffentliche Haushaltslinie zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren).

Überprüfung durch die Verwaltung der Belege für Finanzhilfezahlungen im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung und Bestätigung durch die Verwaltung, dass Aufträge oder Teile davon im Zusammenhang mit Bildungsinfrastruktur, Gesundheitsversorgung und Wasserinfrastruktur über einen kumulativen Gesamtbetrag von 508 950 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden.

L60

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – Beitrag zum Klimaschutz

Q2

2026

Mindestens 2 400 000 000 EUR der kombinierten ARF-Investitionen in die Fazilität tragen nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen bei.

L62

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – Das Ministerium für Wirtschaft und digitalen Wandel hat die Investition abgeschlossen

Bescheinigung über die Auszahlung an den Fonds

Q2

2026

Spanien überweist 4 800 000 000 EUR an die EIB-Gruppe für die Fazilität.

L90

C13.I15

M

Investitionspolitik

Annahme einer Investitionspolitik

 

 

 

Q2

2026

Annahme einer neuen Investitionspolitik für ICO für die Verwendung des zusätzlichen Eigenkapitals.

Mit der Investitionspolitik wird sichergestellt, dass 1 360 000 000 EUR des zusätzlichen Eigenkapitals für die Unterstützung grüner Investitionen im Einklang mit den Interventionsbereichen, denen gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 ein Klimakoeffizient von 100 % zugewiesen wurde, bereitgestellt werden, was unter anderem die Unterstützung neuer Kapazitäten in folgenden Bereichen umfassen kann:

I)Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen im Einklang mit Energieeffizienzkriterien

II)Erneuerbare Energien: Solarenergie

III)Umweltfreundlicher Stadtverkehr

Mit der Investitionspolitik wird sichergestellt, dass 1 850 000 000 EUR des zusätzlichen Eigenkapitals für die Unterstützung grüner Investitionen im Einklang mit den Interventionsbereichen, denen gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 ein Klimakoeffizient von 40 % zugewiesen wurde, bereitgestellt werden, was unter anderem die Unterstützung neuer Kapazitäten in folgenden Bereichen umfassen kann:

I)Errichtung von neuen energieeffizienten Gebäuden

II)Energieeffizienz- und Demonstrationsprojekte in KMU und Begleitmaßnahmen

III)Unterstützung von umweltfreundlichen Produktionsverfahren und Ressourceneffizienz in KMU

L91

C13.I15

M

Eigenkapitalzuführung

Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Spanien überweist 9 662 420 429 EUR an ICO, um sein Eigenkapital zu erhöhen.

Über die Kapitalzuführung für das ICO hinaus, bei der es sich um die ARF-Investition handelt, übermittelt Spanien bis zum 31. August 2026 einen Bericht, in dem die vom ICO ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Investitionspolitik dargelegt werden, einschließlich der Schritte, die zur Umsetzung der Finanzprodukte unternommen wurden, die mit dem zusätzlichen Eigenkapital anfänglich unterstützt werden sollen, sowie der erwarteten Schritte, die zur weiteren Umsetzung dieser Produkte zu unternehmen sind.

N. KOMPONENTE 14: Tourismus

Mit der Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden die folgenden Herausforderungen angegangen:

-Die spanische Tourismusbranche befindet sich infolge der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Krise in einer sehr heiklen Lage, und es sind dringend Maßnahmen erforderlich, um ihre Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.

-Die Kanarischen Inseln und die Balearen, die Triebkräfte der spanischen Tourismusbranche sind, benötigen besondere Maßnahmen, um die externen Effekte und ihre hohe Abhängigkeit von Urlaubsaktivitäten abzumildern.

-Spanien liegt laut dem Bericht des Weltwirtschaftsforums über die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus bei den Informations- und Kommunikationstechnologien auf Platz 27. Darüber hinaus sind ihre öffentlichen und privaten Investitionen in FuE relativ gering. Darüber hinaus wird in vielen Berichten darauf hingewiesen, dass die Reisebranche das größte Potenzial hat, von künstlicher Intelligenz zu profitieren (128 % Steigerung des Mehrwerts der Tätigkeiten durch KI-Anwendungen).

Ziel dieser Komponente ist es, den Tourismussektor in Spanien durch Steigerung seiner Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz umzugestalten und zu modernisieren.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Innovation und Energieeffizienz und zur Verbesserung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Unterstützung von Forschung und Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), zur Stützung der Wirtschaft (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020), zur Unterstützung der Beschäftigung durch Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung von Kompetenzen und zur Verbesserung des Zugangs zum digitalen Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020), zur Förderung öffentlicher und privater Investitionen und zur Förderung des ökologischen und digitalen Wandels (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) und zur Verbesserung der Koordinierung zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen (länderspezifische Empfehlung 4 von 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

N.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C14.R1) – Königlicher Erlass zur Umsetzung des staatlichen Finanzierungsfonds für die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus (FOCIT)

Ziel der Reform ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Tourismusbranche zu verbessern, indem Innovationen gefördert und die Energieeffizienz und die Kreislaufwirtschaft unterstützt werden.

Mit der Reform werden die bestehenden Rechtsakte geändert, die die Ziele, die Art, die Maßnahmen und die förderfähigen Projekte des Staatlichen Finanzierungsfonds für die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus regeln.

Der geänderte Rechtsakt soll es dem Staatlichen Finanzierungsfonds für die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus ermöglichen, Tourismusunternehmen zu finanzieren, um die Energieeffizienz zu verbessern, den Ressourcenverbrauch und die Abfallerzeugung zu verringern und die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen zu erhöhen. Im Bereich der Energieeffizienz und der Kreislaufwirtschaft werden aus dem Fonds Innovationsprojekte finanziert.

Im Rahmen des Finanzierungsinstruments können Mischfinanzierungsprogramme eingesetzt werden, bei denen Darlehen mit anderen Arten der Unterstützung kombiniert werden. Das Instrument wird aus dem nationalen Haushalt finanziert.

Die Reform umfasst auch die folgenden spezifischen Maßnahmen:

·einen Plan zur Förderung der Tourismusbranche, in dem Maßnahmen zur Förderung der Tourismusbranche beschrieben werden und der Rahmen für die Umsetzung tourismusbezogener Maßnahmen festgelegt wird.

·Einrichtung einer Website zur Erhebung von Daten aus verschiedenen Quellen der Tourismusstatistik, einschließlich öffentlicher und privater Stellen wie INE, Turespaña, Bank von Spanien, AENA und RENFE.

Die Umsetzung der Reform wird bis 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C14.I1) – Umstellung des Tourismusmodells auf Nachhaltigkeit

Ziel dieser Investition ist es, die ökologische, sozioökonomische und territoriale Nachhaltigkeit des Tourismus zu stärken, und sie richtet sich an Reiseziele, Sozialpartner und private Akteure des Sektors.

Diese Maßnahme besteht in der Unterstützung im Zusammenhang mit den territorialen Plänen für die Nachhaltigkeit des Tourismus in den Reisezielen.

Investition 2 (C14.I2) – Plattform für intelligente Reiseziele und Digitalisierung der Tourismusbranche

Ziel dieser Investition ist die Entwicklung einer intelligenten Destinationsplattform, die Touristen interoperable öffentliche und private Dienste zur Verfügung stellt. Die Initiative besteht darin, die Plattform für intelligente Reiseziele online zu stellen und Projekte im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und anderen grundlegenden Technologien in der Tourismusbranche durchzuführen.

Investition 3 (C14.I3) – Resilienz des Tourismus in Gebieten außerhalb der Halbinsel

Ziel dieser Investition ist es, die besonderen Herausforderungen anzugehen, mit denen die Tourismusindustrie auf den Balearen, den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla konfrontiert ist. Die Investition umfasst Maßnahmen zur Unterstützung des Tourismus auf den Balearen, den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla.

Investition 4 (C14.I4) – Besondere Maßnahmen im Bereich Wettbewerbsfähigkeit

Ziel dieser Investition ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismussektors zu verbessern. Die Investition umfasst i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm „Experiencias Turismo España“, II) Nachhaltigkeitsmaßnahmen in touristischen Einrichtungen; und iii) die Regeneration historischer Stätten.

N.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

214

C14.R1

M

Plan zur Förderung der Tourismusbranche

Website der Veröffentlichung

 

 

 

Q2

2020

In dem Plan werden Maßnahmen zur Förderung der Tourismusbranche beschrieben und der Rahmen für die Umsetzung tourismusbezogener Maßnahmen festgelegt.

215

C14.R1

M

Start der Website „DATAESTUR“, auf der Daten zum Tourismus erhoben werden

Link zur Dataestur-Website

 

 

 

Q4

2020

Die Website sammelt Daten über den Tourismus in Spanien aus verschiedenen Quellen der Tourismusstatistik, darunter öffentliche und private Einrichtungen wie das INE, Turespaña, die Bank von Spanien, AENA oder RENFE, und ist betriebsbereit.

216

C14.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Umsetzung des staatlichen Finanzierungsfonds für die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q4

2021

Der Königliche Erlass zur Umsetzung des staatlichen Finanzierungsfonds für die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus soll den Zugang zu öffentlichen Mitteln für Unternehmen in den Bereichen Kreislaufwirtschaft und Energieeffizienz verbessern.

217

C14.I1

T

Vergabe von Haushaltsmitteln für Pläne zur Förderung der Nachhaltigkeit des Tourismus am Zielort

In Mio. EUR

0

561

Q4

2021

Veröffentlichung der Auszeichnung im Amtsblatt für die Unterstützung lokaler Behörden bei der Umsetzung der „Territorialen Pläne für Nachhaltigkeit im Tourismus am Zielort“ in Höhe von mindestens 561 000 000 EUR und mit 35 % der Mittel für Maßnahmen zur Förderung des ökologischen Wandels, der Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz/Elektromobilität an den Zielorten. Die Auswahlkriterien gewährleisten die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten. Mit den Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 über die Aufbau- und Resilienzfazilität mindestens 359 000 000 EUR der endgültigen Gesamtmittelausstattung der Maßnahme mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mindestens 519 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 40 % zu den Klimaschutzzielen beitragen. Alternativ wird durch die Auswahlkriterien sichergestellt, dass mindestens 1788 6 Mio. EUR zu den Klimaschutzzielen mit einem durchschnittlichen Klimakoeffizienten von mindestens 31,7 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates beitragen. Dieser durchschnittliche Beitragssatz kann auf der Grundlage der in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Interventionsbereiche erreicht werden.

218

C14.I1

T

Vergabe von Haushaltsmitteln für Pläne zur Förderung der Nachhaltigkeit des Tourismus am Zielort

In Mio. EUR

561

1 173

Q4

2022

Veröffentlichung der Vergabe der Unterstützung für lokale Behörden bei der Umsetzung „Territorial Plans for Tourism Sustainability at Destination“ im Amtsblatt in Höhe von mindestens 1173000000 EUR (Ausgangswert: 31. Dezember 2021) und mit 35 % der Mittel für Maßnahmen zur Förderung des ökologischen Wandels, der Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz/Elektromobilität an den Reisezielen. Die Auswahlkriterien gewährleisten die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten. Mit den Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 über die Aufbau- und Resilienzfazilität mindestens 359 000 000 EUR der endgültigen Gesamtmittelausstattung der Maßnahme mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mindestens 519 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 40 % zu den Klimaschutzzielen beitragen. Alternativ wird durch die Auswahlkriterien sichergestellt, dass mindestens 1788,6 Mio. EUR zu Klimaschutzzielen mit einem durchschnittlichen Klimakoeffizienten von mindestens 31,7 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates beitragen. Dieser durchschnittliche Beitragssatz kann auf der Grundlage der in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Interventionsbereiche erreicht werden.

219

C14.I1

T

Vergabe von Haushaltsmitteln für Pläne zur Förderung der Nachhaltigkeit des Tourismus am Zielort

In Mio. EUR

1 173

1 788,6

Q2

2023

Veröffentlichung der Vergabe der Unterstützung für lokale Behörden bei der Umsetzung „Territorial Plans for Tourism Sustainability at Destination“ im Amtsblatt in Höhe von mindestens 1788600000 EUR (Ausgangswert: 31. Dezember 2022) und mit 35 % der Mittel für Maßnahmen zur Förderung des ökologischen Wandels, der Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz/Elektromobilität an den Reisezielen. Die Auswahlkriterien gewährleisten die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten. Mit den Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 über die Aufbau- und Resilienzfazilität mindestens 359 000 000 EUR der endgültigen Gesamtmittelausstattung der Maßnahme mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mindestens 519 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 40 % zu den Klimaschutzzielen beitragen. Alternativ wird durch die Auswahlkriterien sichergestellt, dass mindestens 1788,6 Mio. EUR zu Klimaschutzzielen mit einem durchschnittlichen Klimakoeffizienten von mindestens 31,7 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates beitragen. Dieser durchschnittliche Beitragssatz kann auf der Grundlage der in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Interventionsbereiche erreicht werden.

221

C14.I1

M

Maßnahmen im Zusammenhang mit „Territorialen Plänen für Nachhaltigkeit im Tourismus am Bestimmungsort“

Abschlussberichte über die Finanzhilfezahlungen; oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen, Bescheinigungen über den Abschluss der Arbeiten oder gleichwertige Bescheinigungen über die Ausführung der Aufträge

 

 

 

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, wurden von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit „Territorialen Plänen für die Nachhaltigkeit des Tourismus am Bestimmungsort“ vorgelegt, oder eine Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge im Zusammenhang mit „Territorialen Plänen für die Nachhaltigkeit des Tourismus am Bestimmungsort“ ausgeführt wurden, oder die Vorlage von Bescheinigungen über den Abschluss der Arbeiten im Zusammenhang mit „Territorialen Plänen für die Nachhaltigkeit des Tourismus am Bestimmungsort“ für insgesamt 4200 Maßnahmen.

222

C14.I2

M

Smart Destination Platform ist online

Link zur Plattform

 

 

 

Q4

2025

Eine Plattform für intelligente Reiseziele ist online verfügbar.

223

C14.I2

M

Projekte im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und anderen grundlegenden Technologien in der Tourismusbranche

Abschlussberichte zur Bestätigung des Abschlusses der bewilligten Projekte

Q4

2025

331 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der vergebenen Projekte bestätigt wird, werden von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und anderen grundlegenden Technologien in der Tourismusbranche vorgelegt.

224

C14.I3

M

Tourismusaktivitäten auf den Balearen, den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla

Abschlussberichte über die Finanzhilfezahlungen; oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen, Bescheinigungen über den Abschluss der Arbeiten, Abrechnungsberichte oder gleichwertige Bescheinigungen über die Ausführung der Aufträge

Q4

2025

400 Tourismusaktivitäten auf den Balearen, den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla.

226

C14.I4

M

Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Programm „Experiencias Turismo España“

Abschlussberichte zur Bestätigung des Abschlusses der vergebenen Tätigkeiten

Q4

2025

45 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der im Rahmen des Programms „Experiencias Turismo España“ gewährten Maßnahmen bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen vorzulegen, die Finanzhilfen erhalten.

227

C14.I4

T

Nachhaltigkeitsmaßnahmen in touristischen Einrichtungen

 

Anzahl

0

3 400

Q2

2026

3400 touristische Einrichtungen haben von Maßnahmen im Bereich der Nachhaltigkeit profitiert.

228

C14.I4

M

Sanierung historischer Stätten

Bescheinigungen über den Abschluss der Arbeiten

Q2

2026

50 Bescheinigungen über den Abschluss der Arbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung historischer Stätten.

O. KOMPONENTE 15: Digitale Konnektivität

Die digitale Konnektivität ist ein Schlüsselfaktor für die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit, für die Steigerung der Produktivität, für die Förderung von Innovation und für den territorialen und sozialen Zusammenhalt. Der Zugang zu digitalen Netzen wird immer notwendiger, um Zugang zu öffentlichen Diensten zu erhalten, wirtschaftliche Tätigkeiten zu entwickeln und aktiv an der Gesellschaft teilzuhaben.

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden Herausforderungen im Bereich der Konnektivität angegangen, indem ultraschnelle Festnetze mit mehr als 100 Mbit/s und 5G in Spanien, insbesondere in ländlichen Gebieten und in den wichtigsten grenzüberschreitenden Verkehrskorridoren, bereitgestellt werden. Aus Sicht der Cybersicherheit besteht die größte Herausforderung, die mit der Komponente angegangen wird, darin, ein vertrauenswürdiges und sicheres Umfeld für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu schaffen, um zum Prozess der Digitalisierung und Hyperkonnektivität im Zusammenhang mit der Einführung von 5G und den mit dieser Technologie verbundenen Diensten wie den Anwendungen des Internets der Dinge (IoT) beizutragen.

Ziel dieser Komponente ist es, den Telekommunikationssektor mit den Anforderungen der europäischen Digitalstrategie in Einklang zu bringen und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken, indem digitale Lücken geschlossen werden und der Zugang zu ultraschneller Versorgung im gesamten Hoheitsgebiet verbessert wird. Die Komponente unterstützt die beschleunigte Einführung der 5G-Technologie durch: 1) Bereitstellung der erforderlichen Frequenzressourcen in den vorrangigen 5G-Frequenzbändern; Entwicklung einer zuverlässigen und sicheren Einführungsumgebung und 3) Förderung der Entwicklung von 5G-Technologieanwendungen. Sie zielt auch darauf ab, eine nachhaltige Cybersicherheitskultur für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu fördern.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Fokussierung der Investitionswirtschaftspolitik auf die Förderung von Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) und zur vorgezogenen Bereitstellung ausgereifter öffentlicher Investitionsprojekte sowie zur Konzentration von Investitionen auf den digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlungen 3 2020, 1 2022, 1 2023).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

O.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C15.R1) – Reform des Rechtsrahmens für die Telekommunikation: Allgemeines Recht, Regulierungsinstrumente und Durchführungsinstrumente

Ziel der Maßnahme ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, die Entwicklung bewährter Verfahren für den Aufbau von Hochleistungs- und 5G-Fest- und Mobilfunknetzen und die Entwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Instrumentariums, das sich aus der Empfehlung der Europäischen Kommission zur Konnektivität C(2020) 6270 ergibt, in den nationalen Rahmen.

Das Instrumentarium, das sich aus der Umsetzung der Empfehlung der Europäischen Kommission zur Konnektivität C(2020) 6270 ergibt, wird in die Elemente, die den Status eines Gesetzes erfordern, in den spanischen Rechtsrahmen innerhalb des allgemeinen Telekommunikationsrechts aufgenommen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein. 

Reform 2 (C15.R2) – Fahrplan 5G: Frequenzverwaltung und -zuteilung, Verringerung des Bereitstellungsaufwands, Rechtsakt zur Cybersicherheit 5G und Unterstützung lokaler Behörden

Mit der Maßnahme werden folgende Ziele verfolgt: 1) die „zweite digitale Dividende“ und das Auktionsverfahren für das 700-MHz-Band und das 26-GHz-Band abschließen; 2. die Frequenzbesteuerung für Telekommunikationsbetreiber für 2022 und 2023 vorübergehend zu senken, um die 5G-Einführung zu beschleunigen; 3. das EU-Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit in die nationalen Rechtsvorschriften aufzunehmen; und 4) Verbreitung bewährter Verfahren in den lokalen öffentlichen Verwaltungen in den Bereichen Telekommunikation und Stadtplanung.

In Bezug auf die Umsetzung werden folgende Schritte ermittelt:

-Abschluss der „zweiten digitalen Dividende“

-Strategie zur Förderung der 5G-Technologie

-Auktion für das 700-MHz-Band

-Ausschreibung für das 26-GHz-Band

-Vorübergehende Senkung der Frequenznutzungssteuer

-Cybersicherheitsgesetz 5G

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein. 

Investition 1 (C15.I1) – Ausbau ultraschneller Breitbandnetze

Ziel der Maßnahme ist der Ausbau der Breitbandversorgung auf 100 Mbit/s in weißen und grauen Flecken. 

Die Maßnahme besteht in der Bereitstellung ultraschneller Breitbandanschlüsse in weißen und grauen Flecken.

Investition 2 (C15.I2) Verbesserung der Konnektivität in Referenzzentren

Ziel der Maßnahme ist die Förderung der Digitalisierung in Referenzzentren. 

Die Investition besteht in der Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Konnektivität in öffentlichen Zentren und Diensten sowie an Industrie- und Geschäftsstandorten und in der Bereitstellung von Anschlusspunkten für Standorte im Zusammenhang mit der Verteidigung.  

Investition 3 (C15.I3) – Konnektivitätsgutscheine für KMU und Einzelpersonen

Ziel der Maßnahme ist es, die Konnektivität für Einzelpersonen und KMU zu erleichtern.

Die Investition besteht in der Bereitstellung von Gutscheinen für Einzelpersonen und KMU im Rahmen des Programms UNICO Bono Social und des Programms UNICO Bono PYME.

Investition 5 (C15.I5) – Aufbau einer grenzüberschreitenden digitalen Infrastruktur

Ziel dieser Maßnahme ist die Verbesserung der digitalen Infrastruktur. Die Maßnahme umfasst Investitionen in Seekabel und die Finanzierung von FuE-Projekten in i) Cloud-Infrastruktur, ii) fortgeschrittene Prozessoren und Halbleiter sowie iii) Quanten- und Satellitenkommunikation.

Investition 6 (C15.I6) – 5G-Einführung: Netze, technologischer Wandel und Innovation

Ziel dieser Maßnahme ist es, 5G-Technologien in ganz Spanien zu unterstützen. 

Die Investition besteht in der Einführung von 5G und der Unterstützung von FuE-Projekten im Bereich 5G und 6G.

Investition 7 (C15.I7) Cybersicherheit: Stärkung der Kapazitäten von Bürgern, KMU und Fachkräften; Verbesserung des Ökosystems des Sektors

Ziel der Maßnahme ist es, die Cybersicherheitskapazitäten und die Cybersicherheitsbranche zu fördern.  

Die Investition besteht in der Entwicklung der Cybersicherheitskapazitäten sowohl der Bürgerinnen und Bürger als auch der Unternehmen und der Stärkung des spanischen Cybersicherheitsökosystems.  

Investition 8 (C15.I8) – PERTE-Chip: Stärkung des wissenschaftlichen und technologischen Ökosystems. Verbesserte Entwurfsfähigkeiten

Diese Maßnahme ist Teil des PERTE-Chips, mit dem die Mikroelektronik- und Halbleiterindustrie in Spanien gefördert werden soll.

Diese Investition besteht in der Finanzierung von FuE-Projekten im Bereich Mikroelektronik und Halbleiter sowie der Einrichtung akademischer Lehrstühle.

O.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

229

C15.R1

M

Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q2

2022

Mit dem Telekommunikationsgesetz wird auch die Richtlinie 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK) umgesetzt. In das Gesetz werden auch die Empfehlungen zum EU-Instrumentarium für die Konnektivität aufgenommen, das im Einklang mit dem spanischen Rechtsrahmen in ein Gesetz aufgenommen werden muss. Über die Umsetzung der Richtlinie 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation hinaus umfasst das Gesetz Folgendes: I) Bestimmungen für die Bestandsaufnahme von Seekabeln und IXP/Rechenzentren; II) sowie eine vereinfachte steuerliche Regelung für lokale Steuern auf den Netzausbau; und iii) die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für die Anwendung der Lizenzen und Genehmigungen, die von verschiedenen Regierungsebenen für den Netzausbau erteilt werden.

230

C15.R2

M

Plan und Strategie für das digitale Spanien 2025 zur Förderung der 5G-Technologie

Veröffentlichung

 

 

 

Q4

2020

Veröffentlichung des Plans 2025 „Digitales Spanien“ und Billigung der „Strategie zur Förderung der 5G-Technologie“ durch den Ministerrat

Die Billigung durch den Ministerrat kann in Form einer förmlichen Vereinbarung oder eines Berichts an den Ministerrat erfolgen. Wenn Spanien eine förmliche Vereinbarung geschlossen hat, muss es eine solche Vereinbarung vorlegen. Wenn der Ministerrat durch einen Bericht unterrichtet wurde, legt Spanien Dokumente vor, die Folgendes betreffen: 

Datum der Sitzung, ii) Tagesordnungspunkt und iii) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Punkt dem Ministerrat gemeldet wurde. 

231

C15.R2

M

Freigabe des 700-MHz-Bands

Übermittlung an die EK

 

 

 

Q4

2020

Abschluss der Freigabe des 700-MHz-Bands im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union

232

C15.R2

M

Zuweisung des 700-MHz-Bands

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

Q4

2021

Veröffentlichung der Vergabe des 700-MHz-Bands infolge der Versteigerung im Amtsblatt.

Eine von der zuständigen Behörde unterzeichnete Genehmigung oder eine Veröffentlichung auf der einschlägigen offiziellen Website gilt als qualitativer Indikator für das Inkrafttreten. 

233

C15.R2

M

Inkrafttreten des Rechtsakts zur Senkung der 5G-Frequenzbesteuerung

Bestimmung im Rechtsakt über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2021

Annahme eines Rechtsakts zur Verringerung der 5G-Frequenzbesteuerung, um die 5G-Einführung zu beschleunigen, in dem die entsprechende Beschleunigung der 5G-Einführung festgelegt wird, die von jedem Begünstigten erwartet wird. In dem Rechtsakt werden die erforderlichen rechtlichen und regulatorischen Schritte für die Durchführung des Projekts festgelegt. 

234

C15.R2

M

Zuweisung des 26-GHz-Bands

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

Q4

2022

Veröffentlichung der Vergabe des 26-GHz-Bands als Ergebnis der Versteigerung im Amtsblatt. Eine von der zuständigen Behörde unterzeichnete Genehmigung oder eine Veröffentlichung auf der einschlägigen offiziellen Website gilt als qualitativer Indikator für das Inkrafttreten. 

235

C15.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über 5G-Cybersicherheit

Bestimmung im 5G-Cybersicherheitsgesetz über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2022

Mit dem Gesetz zur 5G-Cybersicherheit wird die Empfehlung zum EU-Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit übernommen und umgesetzt.

Das Gesetz muss mindestens folgende Merkmale aufweisen:

— Sicherheitsrisikobewertungs- und -managementpflichten für Telekommunikationsbetreiber; Verpflichtungen zur Diversifizierung der Lieferkette, um technologische Abhängigkeiten zu vermeiden;

— Mittel zur Ermittlung von Anbietern mit hohem und mittlerem Risiko und

mögliche Beschränkungen ihrer Verwendung.

237

C15.I1

M

Breitbandausbau in weißen und grauen Flecken 

Abschlussberichte über die Finanzhilfezahlungen; oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung.  

 

 

 

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, wurden von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer Breitbandanbindung von 100 Mbit/s in weißen und grauen Flecken vorgelegt, oder eine Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge oder Teile davon im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer Breitbandanbindung von 100 Mbit/s in weißen und grauen Flecken über einen kumulativen Gesamtbetrag von 251 100 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden.

238

C15.I2

M

Konnektivität in öffentlichen Zentren und Diensten, Industrie- und Geschäftsstandorten und Anschlusspunkten für Standorte im Zusammenhang mit der Verteidigung 

Überprüfung der Finanzhilfezahlungen durch die Verwaltung; oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen, ordnungsgemäß von der Verwaltung abgezeichnete Rechnungen, Dokumente zum Nachweis der Anerkennung der entsprechenden Zahlungsverpflichtung, Zahlungsbescheinigungen oder gleichwertige Dokumente, die die Erfüllung von Verträgen oder Teilen davon bescheinigen.

Q4

2025

Überprüfung der Belege für Finanzhilfezahlungen durch die Verwaltung oder Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge oder Teile davon ausgeführt wurden, in Bezug auf: 



— 9000 Maßnahmen zur Verbesserung der Konnektivität öffentlicher Zentren und Dienste
— 600 Maßnahmen zur Verbesserung der Konnektivität von Industrie- und Geschäftsstandorten;   
— 5500 Anschlusspunkte für Standorte, die mit der Verteidigung in Verbindung stehen.

239

C15.I3

M

Konnektivitätsgutscheine im Rahmen von UNICO Bono social und Gutscheine im Rahmen von UNICO Bono PYME 

Abschlussberichte für Gutscheine im Rahmen von UNICO Bono social; und Abschlussberichte für Gutscheine im Rahmen von UNICO Bono PYME 

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, werden von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit insgesamt 5000 Konnektivitätsgutscheinen im Zusammenhang mit „Unico Bono Social“ vorgelegt.  

 

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, werden von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer Gesamtzahl von 2700 Konnektivitätsgutscheinen im Zusammenhang mit „Unico Bono Pyme“ vorgelegt.

242

C15.I5

M

Digitale Infrastruktur: Unterseekabel und FuE-Projekte 

Abschlussberichte über die Finanzhilfezahlungen; oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung. 

Beschluss über die Vergabe und Zahlungsnachweis für FuEuI-Projekte

 

 

 

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Finanzhilfen bestätigt wird, wurden von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit Seekabeln vorgelegt, oder es wurde von der Verwaltung bestätigt, dass Verträge oder Teile davon im Zusammenhang mit Seekabeln über einen kumulativen Gesamtbetrag von 57 000 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden.  

 

Auszahlung von 393000000 EUR für FuE-Projekte in den Bereichen i) Cloud-Infrastruktur, ii) fortgeschrittene Prozessoren und Halbleiter sowie iii) Quanten- und Satellitenkommunikation. 

243

C15.I6

M

Einführung der 5G-Technologie: Auszeichnung

Amtliche Veröffentlichung der Vergabe der Finanzhilfen; und Verträge

 

 

 

Q4

2025

Vergabe von Aufträgen und Gewährung von Finanzhilfen (vergebenes Gesamtbudget: 1 171 000 000 EUR) für: a) Einführung von 5G auf nationalen oder grenzüberschreitenden Verkehrskorridoren; B) Einführung von 5G in Gemeinden mit weniger als 10000 Einwohnern; C) 5G-Einführung in Projekten im Rahmen des SEKTORIAL-Programms UNICO 5G und in Projekten öffentlicher Einrichtungen; und d) FuE-Projekte im Bereich 5G und 6G sowie Einrichtung eines Zentrums für 5G-Cybersicherheit.  

244

C15.I6

M

Einführung der 5G-Technologie

FuEuI-Projekte: Auszahlung 

Abschlussberichte über die Finanzhilfezahlungen; oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung.  

Zahlungsnachweis für FuEuI-Projekte

 

 

 

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der im Rahmen des Etappenziels 243 gewährten Finanzhilfen bestätigt wird, wurden von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen vorgelegt, oder die Verwaltung oder die öffentliche Stelle hat bestätigt, dass die im Rahmen des Etappenziels 243 vergebenen Aufträge in Höhe von insgesamt 850 900 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden.  

 

Auszahlung von 203 000 000 EUR für FuE-Projekte in folgenden Bereichen: a) 5G-Einführung in Projekten im Rahmen des SEKTORIAL-Programms UNICO 5G; und b) 5G und 6G durch das Programm UNICO I+D 5G/6G. 

245

C15.I7

M

Start des nationalen Programms zur Unterstützung der Cybersicherheitsindustrie, des globalen Sicherheitsinnovationsprogramms und damit verbundener Maßnahmen.

Veröffentlichung der Programme

 

Q4

2022

Start des nationalen Programms zur Unterstützung der Cybersicherheitsindustrie und des globalen Programms für Sicherheitsinnovation sowie anderer damit verbundener Maßnahmen (mit einer Mittelausstattung von 311 000 000 EUR ) , die wichtige Aspekte der Industrie betreffen, wie z. B.:
Förderung der nationalen Cybersicherheitsbranche für die Entstehung, das Wachstum und die Entwicklung von Unternehmen in diesem Sektor 
Entwicklung von Lösungen und Diensten mit hohem Mehrwert im Bereich der Cybersicherheit 
— Ausbildung und Entwicklung von Talenten, die auf Cybersicherheit spezialisiert sind 
Internationalisierungsmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit 
— Einrichtung eines Demonstrationszentrums für die Entwicklung der Cybersicherheitsinfrastruktur und die Schaffung neuer Cybersicherheitsdienste, einschließlich Testlaboren und Simulatoren für Cybersicherheitsangriffe 
— Entwicklung von Zertifizierungen für Cybersicherheitssiegel.

Mit dem Cybersicherheitssiegel werden Teilnehmer des nationalen Programms zur Unterstützung der Industrie (Unternehmeraktivitäten) ausgezeichnet. Es handelt sich nicht um ein Zertifizierungs- oder Normungsverfahren. 

453

C15.I7

M

Start des nationalen Programms zur Unterstützung der Cybersicherheitsindustrie, des globalen Sicherheitsinnovationsprogramms und damit verbundener Maßnahmen.

Veröffentlichung der Programme

Q2

2023

Fortsetzung der Umsetzung des nationalen Programms zur Unterstützung der Cyberindustrie (Meilenstein 245) und des globalen Programms für Sicherheitsinnovation und anderer damit verbundener Maßnahmen (Mittelzuweisung von 107 000 000 EUR zusätzlich zu den 311 000 000 EUR im Rahmen des Etappenziels 245 mit einer Gesamtzuweisung von 418 000 000 EUR) , die wichtige Aspekte der Industrie betreffen, wie z. B.:

Förderung der nationalen Cybersicherheitsbranche für die Entstehung, das Wachstum und die Entwicklung von Unternehmen in diesem Sektor;

Entwicklung von Lösungen und Diensten mit hohem Mehrwert im Bereich der Cybersicherheit

— Ausbildung und Entwicklung von Talenten, die auf Cybersicherheit spezialisiert sind

— Internationalisierungsmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit;

— Einrichtung eines Demonstrationszentrums für die Entwicklung der Cybersicherheitsinfrastruktur und die Schaffung neuer Cybersicherheitsdienste, einschließlich Testlaboren und Simulatoren für Cybersicherheitsangriffe

— Entwicklung von Zertifizierungen für Cybersicherheitssiegel.

246

C15.I7

T

Stärkung und Verbesserung der Cybersicherheitskapazitäten: Betriebsmittel

Anzahl

0

100

Q2

2023

Stärkung und Verbesserung der Cybersicherheitskapazitäten durch Bereitstellung von mindestens 100 Ressourcen für Sensibilisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit. Digitale Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit werden auf allen Bildungsebenen durch die Entwicklung spezifischer Ressourcen, Instrumente und Materialien entwickelt. Darüber hinaus wird ein internationales Cybersicherheitszentrum eingerichtet, das am Europäischen Netz der Cybersicherheitszentren teilnimmt.

247

C15.I7

T

Stärkung und Verbesserung der Cybersicherheitskapazitäten: Cybersicherheits-Helpline

 

Anzahl

5 000

20 000

Q4

2022

Stärkung der Cybersicherheitskapazitäten durch die Verbesserung der Cybersicherheits-Helpline des Nationalen Instituts für Cybersicherheit (INCIBE) mit einer monatlichen Kapazität von mindestens 20000 bearbeiteten Anrufen pro Monat. Diese Hotline unterstützt auch die Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch für Webressourcen (CSAM).

248

C15.I7

M

Die im Rahmen der Meilensteine 245 und 453 vergebenen Aufträge und Vereinbarungen (convenios) wurden ausgeführt. 

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Erfüllung von Verträgen und Vereinbarungen (convenios)   

 

 

 

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung oder öffentlichen Einrichtung oder des entsprechenden Begleitausschusses, dass die im Rahmen der Etappenziele 245 bzw. 453 vergebenen Aufträge und Vereinbarungen (convenios) über einen Gesamtbetrag von 325 008 900 EUR ausgeführt wurden.

455

C15.I8

M

PERTE-CHIP. FuE

Beschluss über die Vergabe und Zahlungsnachweis

Q2

2026

Auszahlung von 75 820 000 EUR für FuE-Projekte im Bereich Mikroelektronik und Halbleiter.  

455a

C15.I8 

M

PERTE-CHIP. 

Eigenkapitalzuführung 

Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 401 100 000 EUR an SETT zur Verbesserung der Eigenkapitalposition von SETT.

455b

C15.I8 

M

PERTE-CHIP. 

Schaffung einer sauberen Rauminfrastruktur: unterzeichnete und unterzeichnete Vereinbarungen.   

Unterzeichnete(r) Vertrag(e) über die Schaffung einer sauberen Rauminfrastruktur und unterzeichnete Absichtserklärung mit dem Nutzer der Infrastruktur.  

Q2

2026

Unterzeichnung des Vertrags/der Verträge durch SETT mit dem/den Auftragnehmer(n) über die Schaffung sauberer Rauminfrastruktur(n) in Höhe von 360 990 000 EUR und Unterzeichnung einer Vereinbarung mit dem Nutzer der Infrastruktur. 

456

C15.I8

M

PERTE-CHIP. Einrichtung akademischer Lehrstühle mit Schwerpunkt Mikroelektronik

Beschluss über die Vergabe, Nachweis der Auszahlung.

Q2

2026

Einrichtung von 13 Hochschullehrstühlen für Mikroelektronik

O.3.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für die Unterstützung in Darlehensform

Investition 9 (C15.I9) – CHIP-Finanzierungsfazilität

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, die CHIP-Finanzierungsfazilität, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln im spanischen Halbleitersektor, einschließlich großer Fertigungsanlagen, zu verbessern. Diese Fazilität wird betrieben, indem Darlehen, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen (oder eine Mischung daraus) für den Privatsektor sowie für öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, bereitgestellt werden. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 920000000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird von der Sociedad Española para la Transformación Tecnológica (SETT) als Durchführungspartner verwaltet. Der Fonds umfasst folgende Produktlinien:

·Durchwahl: Direktinvestitionen in Unternehmen, die gewöhnliche Darlehen, partizipatorische Darlehen und die Beteiligung an befristetem Kapital und Minderheitskapital nutzen. Die Beteiligungsinvestitionen des Fonds dürfen nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Beteiligungskapitals an einem Endempfänger 49 % des gesamten Beteiligungskapitals übersteigt.

·Koinvestitionen in „offene EU-Fertigungsbetriebe“ und „integrierte Produktionsanlagen“: Um die Halbleiterindustrie in Spanien zu unterstützen, kann der Fonds Mischfinanzierungsinstrumente durch Darlehen, Beteiligungskapital und Quasi-Beteiligungskapital (oder eine Mischung daraus) unterstützen, bei denen privates und öffentliches Kapital in Abstimmung mit öffentlichen Förderprogrammen integriert wird, vorbehaltlich der nachstehend dargelegten Governance-Anforderungen.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und SETT ein Durchführungsabkommen oder Spanien genehmigt das entsprechende Rechtsinstrument und die zugehörigen Dokumente, die Folgendes enthalten:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die anfängliche Investitionsentscheidung über die Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der spanischen Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts bei einer Investitionsentscheidung, die vom Investitionsausschuss oder einem einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium vorgeschlagen wird.

2.Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Die Beschreibung der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

c.Ein Verbot der Refinanzierung ausstehender Kredite.

d.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten, insbesondere bei Investitionen in neue Anlagen, muss die beste verfügbare Technologie mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor eingesetzt werden. Darüber hinaus setzt die Investitionspolitik voraus, dass die Endbegünstigten der Fazilität die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

e.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Instrumenten der Union zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3.Den durch das Rechtsinstrument und die zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität abgedeckten Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, etwaige Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Bedienung der Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

a.Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

b.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners, mit denen die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sichergestellt wird.

c.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen zu überprüfen, die in den Verordnungen zur Einrichtung der Fazilität festgelegt sind, bevor eine Verpflichtung zur Finanzierung eines Vorhabens eingegangen wird.

d.Die Verpflichtung, risikobasierte Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfungsplan des SETT durchzuführen. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen sowie der Anforderungen an die Klima- und Digitalziele; und iii) dass die Verpflichtung der zwischengeschalteten Stelle, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortliche Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des geltenden Durchführungsabkommens oder der geltenden Verordnung und der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität sowie der Finanzierungsvereinbarungen überprüft.

5.Anforderungen an vom Durchführungspartner getätigte digitale Investitionen: mindestens 920 000 000 EUR  der ARF-Investitionen in die Fazilität tragen zu den Zielen des digitalen Wandels gemäß Anhang VII der ARF-Verordnung bei. 116  

O.4.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

L63

C15.I9

M

Chip-Finanzierungsfazilität: Förmliche Genehmigung des Finanzierungsmechanismus

Unterzeichnung des Durchführungsabkommens 

 

 

 

Q4

2023

Unterzeichnung des Durchführungsabkommens durch das Ministerium und das SETT oder Inkrafttreten der Verordnung und aller damit verbundenen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität.

L65

C15.I9

M

Chip-Finanzierungsfazilität: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen und Abschluss der Investition

Legale Finanzierungsvereinbarungen und Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Die Fazilität muss mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren).

Das SETT erstellt einen Bericht, in dem nach der Methode in Anhang VII der ARF-Verordnung dargelegt wird, dass mindestens 100 % dieser Finanzierung zu den Zielen des digitalen Wandels beitragen.

Spanien überweist für die Fazilität 920 000 000 EUR an SETT.

P. KOMPONENTE 16: Künstliche Intelligenz

Die künstliche Intelligenz (KI) verfügt aufgrund ihrer sektorübergreifenden Verbreitung, ihrer großen Wirkung, ihres raschen Wachstums und ihres Beitrags zur Verbesserung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit über ein erhebliches technologisches, wirtschaftliches und soziales Transformationspotenzial.

Die wichtigsten Herausforderungen, die mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans angegangen werden, betreffen: i) die begrenzte Nutzung von KI in Unternehmen, insbesondere in KMU, ii) die Schaffung weithin zugänglicher Datenarchive und iii) die Förderung öffentlicher und privater Investitionen in KI-Innovationen. Die Komponente orientiert sich an der nationalen Strategie für künstliche Intelligenz (ENIA), einem der wichtigsten Pläne der digitalen Agenda der spanischen Regierung (Espania Digital 2025). Diese Komponente trägt auch zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen bei, insbesondere zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Gefälles (durch auf Frauen ausgerichtete Maßnahmen), der digitalen Kluft, des ökologischen Wandels und des territorialen Zusammenhalts.

Vor diesem Hintergrund besteht das Ziel dieser Komponente darin,

a)Spanien auf interdisziplinäre Weise als führendes Land in Bezug auf wissenschaftliche Exzellenz und Innovation im Bereich der KI zu positionieren;

b)weltweite Führungsrolle bei der Entwicklung von Instrumenten, Technologien und Anwendungen für die Projektion und Verwendung der spanischen Sprache in der KI;

c)Förderung der Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze, Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung, Stimulierung spanischer Talente und Anwerbung globaler Talente;

d)KI als Faktor zur Verbesserung der Produktivität des spanischen Privatsektors, der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und als Motor für nachhaltiges und inklusives Wirtschaftswachstum einzubeziehen;

e)Schaffung eines vertrauensvollen Umfelds in Bezug auf KI, sowohl in Bezug auf technologische Entwicklung, Regulierung als auch soziale Auswirkungen;

f)Anregung der weltweiten Debatte über den technologischen Humanismus durch die Einrichtung von und die Teilnahme an Foren und Öffentlichkeitsarbeit zur Entwicklung eines ethischen Rahmens, der die individuellen und kollektiven Rechte der Bürgerinnen und Bürger garantiert;

g)die KI als bereichsübergreifenden Vektor zur Bewältigung der großen Herausforderungen der Gesellschaft und insbesondere zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Gefälles und der digitalen Kluft zu stärken, um den ökologischen Wandel und den territorialen Zusammenhalt zu unterstützen.

Diese Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), zur Verbesserung des Zugangs zum digitalen Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020) und zur Förderung öffentlicher und privater Investitionen und zur Förderung des digitalen Wandels (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

P.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C16.R1) – Nationale KI-Strategie

Ziel dieser Maßnahme ist die Veröffentlichung der nationalen KI-Strategie und die Umsetzung von KI-Projekten. Die Maßnahme umfasst Maßnahmen zur Einrichtung eines Reallabors, zur Genehmigung des Statuts der Agencia Española de Supervisión de Inteligencia Artificial (AESIA) und zur Unterstützung von Projekten im Bereich künstliche Intelligenz und Quantentechnologien.

Investition C16.I1: Freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC für KI-Gigafabriken oder gleichwertige KI-Infrastrukturen und für die Entwicklung von Initiativen im Bereich der Quantentechnologie

Mit dieser Maßnahme soll die Einrichtung von und der Zugang zu KI-Gigafabriken und deren Dienstleistungen in Spanien unterstützt werden. Die Maßnahme besteht aus einem freiwilligen Beitrag in Höhe von 300 000 000 EUR zum Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC, um eine KI-Gigafabrik oder gleichwertige KI-Infrastruktur- und Quantentechnologieinitiativen, die in der Union entwickelt und eingerichtet werden sollen, finanziell zu unterstützen.

P.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

249

C16.R1

M

Nationale Strategie für künstliche Intelligenz

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

3. QUARTAL

2020

Veröffentlichung der nationalen Strategie für KI. Mit der Strategie werden folgende Ziele verfolgt:
1. Positionierung Spaniens als Land, das sich der Förderung wissenschaftlicher Exzellenz und Innovation im Bereich der KI verpflichtet hat.
2. Projektion der spanischen Sprache in KI.  
3. Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze, Stimulierung und Anwerbung von Talenten unter besonderer Berücksichtigung von Frauen.
4. Einbindung von KI in das Produktionssystem, um die Produktivität der spanischen Unternehmen zu verbessern.
5. Schaffung eines vertrauenswürdigen Umfelds in Bezug auf KI.
6. Entwicklung eines ethischen Rahmens, der die individuellen und kollektiven Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Bereich der KI garantiert.
7. Stärkung einer inklusiven und nachhaltigen KI; insbesondere zur Überbrückung der Kluft zwischen den Geschlechtern und der digitalen Kluft sowie zur Unterstützung des ökologischen Wandels und des territorialen Zusammenhalts.

Die Veröffentlichung auf der entsprechenden offiziellen Website gilt als qualitativer Indikator für das Inkrafttreten. 

250

C16.R1

M

Charta der digitalen Rechte

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

Q4

2021

Annahme durch die spanische Regierung und Veröffentlichung auf der offiziellen Website der Charta der digitalen Rechte. Die Charta hat keinen normativen Charakter, sondern zielt darauf ab, die neuen Herausforderungen bei der Anwendung und Auslegung zu erkennen, die sich aus der Anpassung der Rechte an das digitale Umfeld ergeben, und in diesem Zusammenhang entsprechende Grundsätze und Strategien vorzuschlagen. Darüber hinaus schlägt sie einen Bezugsrahmen für das Handeln der Behörden vor, wobei sie alle Möglichkeiten und Möglichkeiten des derzeitigen digitalen Umfelds nutzt und weiterentwickelt und gleichzeitig dessen Risiken abwendet.

Die Veröffentlichung auf der entsprechenden offiziellen Website gilt als qualitativer Indikator für das Inkrafttreten. 

458

C16.R1

M

Reallabor und Satzung der Agencia Española de Supervisión de Inteligencia Artificial („AESIA“)

Veröffentlichung im Amtsblatt

Q4

2025

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Einrichtung eines KI-Reallabors bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1689 (im Folgenden „KI-Verordnung“).

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Genehmigung der Satzung der Agencia Española de Supervisión de Inteligencia Artificial („AESIA“)

253

C16.R1

M

Maßnahmen im Bereich künstliche Intelligenz und Quantentechnologien

Nachweis der Auszahlung für FuE-Projekte im Bereich künstliche Intelligenz und Quantentechnologien

Nachweis der Auszahlung an das Hochleistungsrechenzentrum Barcelona.

Beschluss über die Vergabe und Nachweis der Auszahlung für akademische Lehrstühle

Unterzeichnung der Vereinbarung über das Neurotechnologieinstitut

Abschlussberichte über Finanzhilfezahlungen oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen, Bescheinigungen über den Abschluss der Arbeiten oder gleichwertige Bescheinigungen über die Ausführung der Aufträge

 

 

 

Q2

2026

Auszahlung von 202 447 959,00 EUR für FuE-Projekte im Bereich künstliche Intelligenz und Quantentechnologien.

Auszahlung von 40 369 050 EUR an das Hochleistungsrechenzentrum für Hochleistungsrechnen und KI in Barcelona.

Einrichtung von zehn akademischen Lehrstühlen für künstliche Intelligenz.

Unterzeichnung eines Abkommens zur Gründung eines Neurotechnologieinstituts.

Abschlussberichte, die den Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigen, wurden von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit territorialen KI-Netzen der technologischen Spezialisierung (Retech) vorgelegt, oder eine Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge oder Teile davon im Zusammenhang mit territorialen KI-Netzen der technologischen Spezialisierung (Retech) über einen kumulativen Gesamtbetrag von 90 000 000,00 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden.

Fünf Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, werden von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit Sprachtechnologien und spanischer Sprache und künstlicher Intelligenz vorgelegt.

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge oder Teile davon im Zusammenhang mit dem Programm „Grüne Algorithmen“ und den Plänen für die Auswirkungen künstlicher Intelligenz in Höhe eines kumulierten Gesamtbetrags von 5 395 100,00 EUR an vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden.

253a

C16.I1

M

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen Spanien und dem GU EuroHPC und Auszahlung des freiwilligen Beitrags zum GU EuroHPC

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung

Q2

2026

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen Spanien und dem Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC. Diese Beitragsvereinbarung enthält Folgendes:

— Angabe der Tätigkeiten, die mit dem freiwilligen Beitrag finanziert werden sollen, d. h. finanzielle Unterstützung für eine KI-Gigafabrik (AIGF) oder gleichwertige KI-Infrastruktur- und Quantentechnologieinitiativen, die in der Union entwickelt und eingerichtet werden sollen.

— Die Anforderung, dass der freiwillige Beitrag in einer Weise verwendet werden muss, die mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß den Technischen Leitlinien 2021/C58/01 im Einklang steht.

— Der genaue Betrag des freiwilligen Beitrags aus ARF-Mitteln.

— Die Anforderung, dass nicht in Anspruch genommene Beträge, die unter die Vereinbarung fallen, vom GU EuroHPC zur Unterstützung derselben politischen Ziele zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet und nicht an den Mitgliedstaat zurücküberwiesen werden.

— Spanien überweist 300 000 000,00 EUR an das Gemeinsame Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen.

Q. KOMPONENTE 17: Wissenschaft, Technologie und Innovation

In der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027 wird von einem erheblichen Anstieg der Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) in Spanien auf 2,12 % des BIP im Jahr 2027 ausgegangen. In diesem Zusammenhang besteht das Hauptziel dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans darin, das spanische System für Wissenschaft, Technologie und Innovation zu verbessern, indem seine Governance reformiert, die Koordinierung zwischen den Akteuren verbessert, seine Wirksamkeit erhöht und die Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation durch folgende Elemente beschleunigt werden:

a)Die Entwicklung eines klaren und berechenbaren Rechtsrahmens, der die Governance des Sektors verbessert, die Wirksamkeit der öffentlichen FuEuI-Politik erhöht, den Wissenstransfer verbessert und Investitionen in FuEuI fördert;

b)Investitionen in Infrastruktur, Ausrüstung und Humankapital;

c)Investitionen in Wissenstransfer, regionale FuEuI, nationale FuEuI-Projekte und öffentlich-private Partnerschaften; und

d)Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation in den strategischen Sektoren Gesundheit, Umwelt, Klimawandel und Energie, Mikroelektronik und Halbleiter, nachhaltige Automobil- und Luft- und Raumfahrt.

Diese Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Innovation und Energieeffizienz und zur Steigerung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Unterstützung von Forschung und Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), zur Förderung öffentlicher und privater Investitionen sowie von Forschung und Innovation ( länderspezifische Empfehlung 3 von 2020), zur Verbesserung der Koordinierung aller Regierungsebenen (länderspezifische Empfehlung 4 von 2020) und zur Konzentration von Investitionen auf den ökologischen und digitalen Wandel, insbesondere auf die Förderung von Forschung und Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2021).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

FRAGE 1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C17.R1): Reform des Gesetzes über Wissenschaft, Technologie und Innovation

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Rechtsrahmen für den Sektor Wissenschaft, Technologie und Innovation zu stärken, um die Governance und Koordinierung des Sektors zu verbessern, eine attraktive wissenschaftliche Laufbahn zu schaffen und den Wissenstransfer von der Forschung zu angewandten Produkten/Dienstleistungen für die Gesellschaft zu verbessern. Insbesondere wird Spanien das Gesetz 14/2011 über Wissenschaft, Technologie und Innovation aktualisieren, um die Koordinierung der Wissenschafts-, Forschungs- und Innovationspolitik zu verbessern, die Governance und Koordinierung des spanischen Systems für Wissenschaft, Technologie und Innovation zu verbessern, eine neue wissenschaftliche Laufbahn einzuführen und den Wissenstransfer zu verbessern.

Diese Maßnahme steht im Zusammenhang mit den nachstehend beschriebenen Investitionen unter C17.I1, C17.I4 und C17.I5.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C17.R2): Spanische Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027 und fortgeschrittene Entwicklung des Informationssystems für Wissenschaft, Technologie und Innovation

Die Maßnahme umfasst die Annahme der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027 durch die spanische Regierung. In der Strategie werden die allgemeinen Ziele für den Sektor für den Zeitraum 2021-2027 festgelegt. Mit dem Ziel, den Wissenstransfer zu verbessern, wurden im Rahmen der Strategie zuvor getrennte Strategien für Wissenschaft und Technologie mit einer Innovationsstrategie zusammengeführt. Die Strategie bietet einen übergeordneten Rahmen für nationale und regionale FuEuI-Pläne. Zu diesem Zweck hat Spanien im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) eine Strategie zur „Strategie für intelligente Spezialisierung Spaniens“ angenommen, die die Struktur für die künftigen regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung bildet.

Die Strategie wurde vom Rat für Wissenschafts-, Technologie- und Innovationspolitik unter dem Vorsitz des Ministeriums für Wissenschaft und Innovation entwickelt, in dem wichtige Ministerien und Regionen vertreten sind. Die Strategie wurde mit den wichtigsten Interessenträgern, einschließlich des Privatsektors, öffentlicher Forschungseinrichtungen und der Zivilgesellschaft, erörtert. Zur Überwachung und Bewertung der Strategie wurde ein Ausschuss eingesetzt, in dem Vertreter des Staates, der Regionen, der wirtschaftlichen und sozialen Akteure, der wissenschaftlichen und innovativen Gemeinschaft und der Zivilgesellschaft vertreten sind.

Die Strategie sieht jährliche Überwachungsberichte, eine Halbzeitevaluierung (bis Dezember 2023) und eine Abschlussevaluierung der Strategie vor, die veröffentlicht werden. Die Evaluierungen werden sich auch mit den Fortschritten bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen an Spanien im Bereich Forschung und Entwicklung befassen. Darüber hinaus zielt diese Maßnahme speziell darauf ab, das Informationssystem für Wissenschaft, Technologie und Innovation zu verbessern und die Datenerhebung und -analyse für die Überwachung der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation zu verbessern.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C17.R3): Umstrukturierung der öffentlichen Forschungseinrichtungen und Rationalisierung ihrer Struktur und Arbeitsweise

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Effizienz öffentlicher Forschungseinrichtungen nach einer Analyse der Herausforderungen durch die Umstrukturierung der öffentlichen Forschungseinrichtungen, einschließlich ihrer Leitungsstruktur, zu steigern. Anfang 2021 führte ein Sachverständigenausschuss eine Analyse der öffentlichen Forschungseinrichtungen durch und kam zu dem Schluss, dass größere, unabhängige und flexible Forschungsagenturen über bessere Strukturen verfügen, um wettbewerbsfähig zu sein.

Im Anschluss an diese Analyse wird Spanien drei öffentliche Forschungseinrichtungen in den spanischen Nationalen Forschungsrat (Centro Superior de Investigaciones Científicas, CSIC) integrieren: nationales Institut für Agrar- und Lebensmittelforschung (Instituto Nacional de Investigación y Tecnología Agraria, INIA), spanisches Institut für Ozeanografie (Instituto Español de Oceanografía, IEO) und spanisches Institut für Geologie und Bergbau (Instituto Geológico Minero de España, IGME). Durch diese Umstrukturierung werden die Sachverständigenkapazitäten Spaniens in den Bereichen Fischereipolitik, Agrar- und Ernährungswirtschaft und ökologischer Wandel gestärkt. Die drei öffentlichen Forschungseinrichtungen verfügen über die rechtliche Regelung einer staatlichen Agentur, die mehr Flexibilität und einen leistungsbasierten Rahmen bietet, der in einem mehrjährigen Verwaltungsvertrag festgelegt wird. Darüber hinaus führt Spanien eine ergebnisorientierte Haushaltsplanung ein. Mit der Reform werden die Governance, die Leistungsbewertung und die Kontrolle der entstehenden Stelle gestärkt.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C17.I1): Ergänzende Forschungs- und Entwicklungspläne mit Autonomen Gemeinschaften

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Koordinierung der staatlichen Ebene mit den Regionen im Bereich FuEuI durch die Aufstellung ergänzender FuEuI-Pläne zu fördern, die aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und den Regionen kofinanziert werden sollen. Mit diesem neuen Instrument wird auch die Zusammenarbeit zwischen den Regionen gefördert, da sie im Rahmen ihrer jeweiligen regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung (RIS3) gemeinsame Prioritäten festlegen.

Im Einklang mit der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027 sollen die ergänzenden Pläne die Wissensgenerierung und technologische Innovation sowie die Koordinierung der verschiedenen Regierungsebenen verbessern und den territorialen wirtschaftlichen Wandel in den folgenden strategischen Bereichen vorantreiben: Quantenkommunikation, Energie und grüner Wasserstoff, Agrarlebensmittel, biologische Vielfalt, Astrophysik und Hochenergiephysik, Meereswissenschaft, Werkstoffwissenschaft und Biotechnologie im Gesundheitsbereich. Um territoriale Synergien zu schaffen, sehen die ergänzenden Pläne die Beteiligung mehrerer Regionen an einem Programm vor, wobei die Möglichkeit besteht, an mehreren Programmen teilzunehmen. Somit ist es möglich, spezifische regionale Kapazitäten in mehrere Pläne aufzunehmen und zu nutzen. Die Pläne haben eine Laufzeit von zwei oder drei Jahren und erfordern Kofinanzierungszusagen der Regionen.

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition umfassen die Unterzeichnung von acht Finanzierungsvereinbarungen zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Innovation und den Regionen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C17.I2): Forschungsinfrastruktur

Ziel dieser Maßnahme ist es, in die technische und wissenschaftliche Ausrüstung und Infrastruktur des Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationssystems zu investieren. Diese Maßnahme umfasst Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsmaßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung nationaler und internationaler wissenschaftlicher Infrastrukturen und der Kapazitäten des spanischen Wissenschafts-, Technologie- und Innovationssystems.

Investition 3 (C17.I3): Neue private, interdisziplinäre, öffentliche FuEuI-Projekte, Konzepttests und die Gewährung von Beihilfen aufgrund internationaler wettbewerblicher Aufforderungen. Hochmoderne FuE, die auf gesellschaftliche Herausforderungen ausgerichtet ist. Vorkommerzielle Vergabe öffentlicher Aufträge

Ziel der Maßnahmen im Rahmen dieser Investition ist es, die Wissensgenerierung, den Wissenstransfer und öffentlich-private Partnerschaften im Bereich FuEuI zu stärken. Durch die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition werden die Forschungs- und Innovationstätigkeiten im privaten Sektor intensiviert und die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Forschungseinrichtungen und dem privaten Sektor intensiviert. Die Maßnahme zielt auch darauf ab, die FuEuI-Tätigkeit in strategischen Bereichen wie dem ökologischen und dem digitalen Wandel zu steigern und die Internationalisierung spanischer Forschungsgruppen zu fördern.

Im Rahmen dieser Investition sind neun Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen: 1) mit einer Aufforderung zur Konzepterprobung werden Projekte in den frühen Phasen der vorwettbewerblichen Entwicklung finanziert, um die Umwandlung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Produkte oder Dienstleistungen zu beschleunigen, 2) mit einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für interdisziplinäre Projekte werden Projekte von öffentlich-privaten Konsortien finanziert, die die Wettbewerbsfähigkeit Spaniens im Bereich FuE & I verbessern, 3) mit einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für FuE & I-Projekte im Zusammenhang mit dem grünen und dem digitalen Wandel, 4) mit einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für öffentlich-private Kooperationsprojekte zur Finanzierung von Projekten mit einem höheren Technologie-Reifegrad, die darauf ausgerichtet sind, marktnahe Ergebnisse zu erzielen, 5) mit einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für internationale Kooperationsprojekte zur Finanzierung von Projekten spanischer öffentlicher Forscher, die Teil von Projekten sind, die im Rahmen der Partnerschaften von Horizont 2020 und Horizont Europa für eine Finanzierung ausgewählt wurden, 6) mit einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für FuE zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen, darunter sichere, effiziente und saubere Energie oder Cybersicherheit, 7) mit einer Aufforderung zur Finanzierung der vorkommerziellen Vergabe öffentlicher Aufträge, 8) eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für FuEuI-Projekte im Bereich Halbleiter („Missionen für Wissenschaft und Innovation im Zusammenhang mit dem PERTE-Chip“) und 9) eine Aufforderung zur Einreichung von Konzeptnachweisen im Bereich Halbleiter im Zusammenhang mit dem PERTE-Chip.

Die Investitionen im Rahmen dieser Maßnahme werden im Zeitraum 2020-2026 getätigt, wobei sich die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die vorkommerzielle Vergabe öffentlicher Aufträge auf den Zeitraum 2020-2025 konzentrieren und einige der komplexeren Investitionen bis 2026 durchgeführt werden.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in den Leistungsbeschreibungen für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 117 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 118 ; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 119 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 120 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen der Umwelt schaden kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition gelten als mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) vereinbar: I) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die auf der Ebene ihrer Anwendung zu technologieneutralen Ergebnissen führen; II) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zur Unterstützung von Alternativen mit geringen Umweltauswirkungen, für die es solche gibt; oder iii) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die in erster Linie auf die Entwicklung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in dem Sektor für diejenigen Tätigkeiten ausgerichtet sind, für die es keine technologisch und wirtschaftlich machbare Alternative mit geringen Auswirkungen gibt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C17.I4): Neue wissenschaftliche Laufbahn

Ziel dieser Maßnahme ist es, in die wissenschaftliche Laufbahn von Forschern zu investieren. Diese Maßnahme umfasst Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsmaßnahmen zur Unterstützung wissenschaftlicher Laufbahnen durch die Vergabe von Finanzhilfen und Aufträgen.

Investition 5 (C17.I5): Wissenstransfer

Ziel dieser Maßnahme ist es, in den Transfer von Forschungsergebnissen zu Technologien zu investieren. Diese Maßnahme umfasst Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsmaßnahmen zur Unterstützung des Wissenstransfers, einschließlich Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau.

Investition 6 (C17.I6): Gesundheit

Ziel dieser Maßnahme ist es, in Forschung, Entwicklung und Innovation im Gesundheitswesen zu investieren. Diese Maßnahme umfasst Maßnahmen zur Unterstützung von PERTE Health sowie von Forschung, Entwicklung und Innovation im Gesundheitswesen. .

Investition 7 (C17.I7): Umwelt, Klimawandel und Energie

Ziel dieser Maßnahme ist es, in Forschung, Entwicklung und Innovation in den Bereichen Umwelt, Klimawandel und Energie zu investieren. Diese Maßnahme umfasst Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsmaßnahmen zur Unterstützung des Kapazitätsaufbaus und des Baus einer technischen Ausrüstung für die Energiewende und die Energiespeicherung.

Investition 8 (C17.I8): Nachhaltige F & E & I in der Automobilindustrie

Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation in der nachhaltigen Automobilindustrie. Die Maßnahme zielt insbesondere darauf ab, Unterstützung der Entwicklung von Komponenten und Plattformen ausschließlich für Elektrofahrzeuge, Plug-in-Hybridfahrzeuge und Wasserstofffahrzeuge, 2) Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich des autonomen Fahrens und der vernetzten Mobilität durch Entwicklung einer neuen Hardware- und Software-Fahrzeugarchitektur und 3) Anpassung der Produktionsbereiche von Komponenten und Systemen ausschließlich für Elektrofahrzeuge, Plug-in-Hybridfahrzeuge und Wasserstofffahrzeuge. Die Projekte werden von Unternehmenskonsortien von drei bis acht Unternehmen (mindestens eines muss ein KMU sein) mit einer Laufzeit von höchstens drei Jahren durchgeführt.

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition werden mit Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in den Leistungsbeschreibungen für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 121 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 122 ; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 123 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 124 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen der Umwelt schaden kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition gelten als mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) vereinbar: I) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die auf der Ebene ihrer Anwendung zu technologieneutralen Ergebnissen führen; II) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zur Unterstützung von Alternativen mit geringen Umweltauswirkungen, für die es solche gibt; oder iii) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die in erster Linie auf die Entwicklung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in dem Sektor für diejenigen Tätigkeiten ausgerichtet sind, für die es keine technologisch und wirtschaftlich machbare Alternative mit geringen Auswirkungen gibt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

Investition 9 (C17.I9): Luftfahrt

Ziel dieser Maßnahme ist es, in Forschung, Entwicklung und Innovation im Luft- und Raumfahrtsektor zu investieren. Diese Maßnahme umfasst Maßnahmen zur Unterstützung des Technologieprogramms für die Luftfahrt und des Programms PERTE Aerospace.

Investition 11 (C17.I11): Freiwilliger Beitrag zur ESA für die Programme FutureNav, EU Secure Connectivity und European Launcher Challenge

Ziel dieser Maßnahme ist es, die strategische Autonomie Spaniens und seinen Zugang zum Weltraum durch die Entwicklung von Satellitensystemen, sicheren Kommunikationssystemen und Starttechnologien zu unterstützen und die Weltraumprogramme der Union zu unterstützen und ihnen zu nutzen. Die Maßnahme besteht aus einem freiwilligen Beitrag in Höhe von 300 000 000 EUR an die Europäische Weltraumorganisation (ESA), um Spaniens Unterstützung für die folgenden ESA-Programme zu verlängern: a) das FutureNAV-Programm in seiner Elementkomponente 1 LEO PNT; B) das Programm im Zusammenhang mit sicherer Konnektivität in der EU in Element 3 (Low LEO IRIS 2) und c) das Programm „European Launcher Challenge“ in Element ELC Element 2 MIURA Launch Service Komponente B.

FRAGE 2:  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

254

C17.R1

M

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 14/2011 vom 1. Juni über Wissenschaft, Technologie und Innovation.

Bestimmungen des Gesetzes über das Inkrafttreten

 

Q2

2022

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über Wissenschaft, Technologie und Innovation zur Verbesserung der Koordinierung der Wissenschafts-, Forschungs- und Innovationspolitik zwischen den verschiedenen Regierungsebenen, zur Verbesserung der Governance und Koordinierung des spanischen Wissenschafts-, Technologie- und Innovationssystems, zur Einführung einer neuen wissenschaftlichen Laufbahn und zur Verbesserung des Wissenstransfers.

255

C17.R2

M

Veröffentlichung der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027

Veröffentlichung der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027

 

Q4

2020

Die spanische Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation (EECTI) legt die Gesamtstrategie fest, die im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation von allen öffentlichen Verwaltungen, einschließlich der regionalen und lokalen Ebene, zu verfolgen ist. Die Strategie ist die Strategie für intelligente Spezialisierung für Spanien. Es wird ein Begleitausschuss für die Strategie eingesetzt, dem Vertreter des Staates, der Regionen, der wirtschaftlichen und sozialen Interessenträger und der Wissenschaftsgemeinschaft angehören. Die Strategie beruht auf dem Grundsatz der Koordinierung der verschiedenen Verwaltungsebenen und soll die Geschlechterperspektive in FuI gewährleisten. Sie zielt darauf ab, die öffentlich-private Zusammenarbeit zu stärken, den Wissenstransfer zu fördern, wissenschaftliche Talente zu halten und eine wissenschaftliche Laufbahn zu entwickeln, angemessene steuerliche Anreize zur Unterstützung von FuEuI im Privatsektor zu gewährleisten und eine Geschlechterperspektive einzubeziehen.

256

C17.R2

M

Halbzeitbewertung der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027

Vereinbarung im Consejo de Política Científica, Tecnológica y de Innovación und Veröffentlichung der Bewertung auf der Website des Ministeriums für Wissenschaft und Innovation.

 

Q2

2023

Die vom Begleitausschuss der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027 durchgeführte Halbzeitbewertung wird im Dezember 2023 veröffentlicht. Die bei der Bewertung zu verwendenden Indikatoren werden im Consejo de Política Científica, Tecnológica y de Innovación (in dem die 17 Autonomen Gemeinschaften vertreten sind) vereinbart; eine indikative Liste dieser Indikatoren und die Datensuche sind in der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027 festgelegt. Das System für Wissenschaft, Technologie und Innovation wird genutzt, um Daten über die Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie zu sammeln.

257

C17.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über die Umstrukturierung öffentlicher Forschungseinrichtungen.

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten

 

1. QUARTAL

2021

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über die Umstrukturierung öffentlicher Forschungseinrichtungen. Ziel ist es, die Management- und wissenschaftlichen Beratungskapazitäten der drei öffentlichen Forschungseinrichtungen mit verringerter kritischer Masse durch Integration in eine größere öffentliche Forschungseinrichtung zu verbessern, indem i) Verbesserung der Wettbewerbsposition der sich daraus ergebenden PRO, ii) Steigerung ihrer Effizienz und iii) Schaffung von administrativer Flexibilität.

258

C17.I1

T

Vom Ministerium für Wissenschaft und Innovation mit den Autonomen Gemeinschaften unterzeichnete Vereinbarungen über die Durchführung „ergänzender FuE-Pläne“.

Anzahl

4

Q4

2021

Vier vom Ministerium für Wissenschaft und Innovation mit den Autonomen Gemeinschaften unterzeichnete Vereinbarungen über die Durchführung „ergänzender FuE-Pläne“ in Höhe von mindestens 140000000 EUR. Die Abkommen ermöglichen eine strategische Koordinierung und Synergien zwischen regionalen und nationalen Strategien für intelligente Spezialisierung.

259

C17.I2

T

Auszeichnungen für Projekte zur Verbesserung der nationalen wissenschaftlichen Infrastrukturen und der Kapazitäten des spanischen Wissenschafts-, Technologie- und Innovationssystems sowie bilaterale Vereinbarungen mit internationalen Einrichtungen und anderen Instrumenten zur Finanzierung von Projekten im Bereich der europäischen und internationalen Infrastruktur.

In Mio. EUR

300,2

Q4

2022

Veröffentlichung in der nationalen Förderdatenbank von mindestens 255 155 000 EUR, die für Projekte zur Verbesserung der nationalen wissenschaftlichen Infrastrukturen, der Kapazität des spanischen Systems für Wissenschaft, Technologie und Innovation und der mit internationalen Einrichtungen und anderen Instrumenten unterzeichneten Vereinbarungen zur Finanzierung von Projekten im Wert von mindestens 45 000 000 EUR in der europäischen und internationalen Infrastruktur (CERN, DUNE, HKK, ESS-Lund, Harmony und SKA) gewährt wurden.

260

C17.I2

M

Forschungsinfrastruktur

Abschlussberichte, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die Aufträge ausgeführt wurden

und Nachweis der Auszahlung

Q2

2026

517 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Aufbau von FuEuI-Kapazitäten und Forschungsinfrastrukturen vorzulegen.

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge oder Teile davon im Zusammenhang mit dem Kapazitätsaufbau und der Forschungsinfrastruktur über einen kumulativen Gesamtbetrag von 115 000 000 EUR in vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden.

Auszahlung eines Gesamtbetrags von 8 000 000 EUR für den Aufbau von FuI-Kapazitäten.

261

C17.I3

T

Vergabe neuer privater, interdisziplinärer, öffentlicher F & E & I-Projekte, Konzepttests, internationaler wettbewerblicher Aufforderungen und modernster F & E-Projekte, die auf soziale Herausforderungen ausgerichtet sind

In Mio. EUR

897

Q4

2022

Veröffentlichung der Vergabe von mindestens 897 000 000 EUR im Rahmen der folgenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Amtsblatt: Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Konzeptnachweisprojekte (80 000 000 EUR ), Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für interdisziplinäre Projekte in strategischen Bereichen (73 000 000 EUR ), Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für FuE-Projekte im Zusammenhang mit dem grünen und dem digitalen Wandel (296 000 000 EUR ), Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für öffentlich-private Kooperationsprojekte (140 000 000 EUR ), Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für FuE zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen (230 000 000 EUR ) und Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für internationale Kooperationsprojekte (78 000 000 EUR ). Bei der Bewertung von Projekten im Rahmen dieser Investition wird die Einhaltung der technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) gemäß der Beschreibung der Maßnahme sichergestellt.

Das Amtsblatt für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen und die nationale Datenbank für Finanzhilfen gelten als gültige Überprüfungsmechanismen.

Projekte, die im Rahmen mehrerer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen je Themenbereich vergeben werden (Konzeptnachweisprojekte, interdisziplinäre Projekte in strategischen Bereichen, FuE-Projekte im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel, öffentlich-private Kooperationsprojekte, FuE zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen und internationale Kooperationsprojekte), gelten als gültige Überprüfungsmechanismen.

262

C17.I3

T

Vergabe von FuI-Projekten im Zusammenhang mit Halbleitern, PERTE-Chip, öffentlich-privater Zusammenarbeit und Veröffentlichung von Ausschreibungen zur Finanzierung der vorkommerziellen Auftragsvergabe

Vergabe von Projekten und Veröffentlichung von Ausschreibungen

Q2

2023

Es wurden mindestens 377 FuI-Projekte vergeben, darunter 259 Projekte in öffentlich-privater Zusammenarbeit und 118 Projekte im Halbleiterbereich im Zusammenhang mit PERTE Chip. Darüber hinaus wurden auf der spanischen Plattform für die öffentliche Auftragsvergabe acht Ausschreibungen zur Finanzierung der vorkommerziellen öffentlichen Auftragsvergabe veröffentlicht. Bei der Bewertung der Projekte und Angebote im Rahmen dieser Investition wird die Einhaltung der technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) gemäß der Beschreibung der Maßnahme sichergestellt.

Projekte, die im Rahmen mehrerer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen pro Themenbereich vergeben werden, gelten als gültige Überprüfungsmechanismen.

263

C17.I4

T

Unterstützung der wissenschaftlichen Forschungslaufbahn durch Stipendien und Zuschüsse

Anzahl

0

2 836

Q2

2023

Die wissenschaftliche Laufbahn in Spanien wird durch die Unterstützung von mindestens 2020 Forschenden durch das Programm Juan de la Cierva Incorporation, das Ausbildungsprogramm Juan de la Cierva, das Doktorandenprogramm für die Industrie und das Programm Torres Quevedo gefördert. Darüber hinaus haben mindestens 816 Forscher ein „Forschungs-Start-up-Paket“ im Rahmen eines stabilen Vertrags ähnlich dem Tenure Track erhalten, von denen 26 ein CHIP-Start-up-Forschungspaket erhalten haben.

265

C17.I5

T

Innovative und technologieorientierte Unternehmen haben im Rahmen des Programms INNVIERTE Kapital erhalten, um ihre Forschungstätigkeiten in einem frühen Stadium zu verstärken.

Anzahl

45

Q2

2023

Um den Technologietransfer zu fördern und zur Schaffung eines innovativen Unternehmensgefüges auf der Grundlage innovativer Technologien beizutragen, haben mindestens 45 innovative und technologiebasierte Unternehmen im Rahmen des Programms INNVIERTE Kapital erhalten, um ihre Forschungstätigkeiten in einem frühen Stadium zu verstärken. Alle diese Unternehmen haben auch Investitionen aus dem Privatsektor erhalten. Bei der Bewertung von Projekten im Rahmen dieser Investition wird die Einhaltung der technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) gemäß der Beschreibung der Maßnahme sichergestellt.

266

C17.I5

T

Unterstützung junger technologiebasierter Unternehmen bei der Umsetzung ihres Geschäftsplans.

Anzahl

348

Q2

2023

Durch die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für NEOTEC-Finanzhilfen soll der Technologietransfer gefördert und die Gründung neuer Unternehmen auf der Grundlage innovativer Technologien unterstützt werden: Mindestens 348 neue technologiebasierte Unternehmen, die zur Durchführung ihres Geschäftsplans zugelassen wurden. Diese Unternehmen sollten höchstens drei Jahre alt sein und innovative Unternehmen im Sinne der AGVO sein. Bei der Bewertung von Projekten im Rahmen dieser Investition wird die Einhaltung der technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) gemäß der Beschreibung der Maßnahme sichergestellt.

459

C17.I5

M

Wissenstransfer

Abschlussbericht

Q2

2026

50 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit FuEuI, auch im Bereich des Kapazitätsaufbaus und des Wissenstransfers, vorzulegen.

268

C17.I6

M

Gesundheit

Abschlussberichte; Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

und Nachweis der Auszahlung

Q2

2026

155 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Maßnahmen bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen oder einzelnen Empfängern von Finanzhilfen im Bereich FuEuI-Gesundheit vorzulegen.

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge im Zusammenhang mit FuEuI-Gesundheit in Höhe eines kumulierten Gesamtbetrags von 58 100 000 EUR in vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden.

Auszahlung von 285 300 000 EUR für Forschung, Entwicklung und Innovation im Gesundheitswesen.

460

C17.I6

M

PERTE-Gesundheit

Nachweis der Auszahlung

Q4

2025

Im Rahmen von PERTE Health: Auszahlung von 243 000 000 EUR für FuEuI, unter anderem in den Bereichen Präzisionsmedizin und Internationalisierung der industriellen Kapazitäten des Gesundheitssektors.

269

C17.I7

M

Umwelt, Klimawandel und Energie

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

 

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge im Zusammenhang mit dem Bau eines F & E & I-Zentrums für Energiespeicherung in Extremadura ausgeführt wurden.

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge im Zusammenhang mit FuEuI, einschließlich in den Bereichen Umwelt, Klimawandel und Energie, für insgesamt 605 Personen ausgeführt wurden.

270

C17.I8

T

Unterstützung von FuEuI-Projekten im Bereich der nachhaltigen Automobilindustrie

Anzahl

35

Q2

2022

Mindestens 35 Unternehmen, die mit FuEuI-Projekten im Bereich der nachhaltigen Automobilindustrie ausgezeichnet wurden, um die technologischen Kapazitäten der Unternehmen in den Bereichen Entwicklung von Energiespeichersystemen mit sehr geringen Emissionen und hoher Recyclingfähigkeit, hocheffiziente Wasserstoffmobilitätssysteme, autonomes Fahren und vernetzte Mobilität oder Anpassung der Produktionsumgebungen an sichere und robuste Systeme für die Mensch-Maschine-Interaktion in der intelligenten Fertigungsumgebung zu erhöhen. Die Projekte müssen die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01), nicht ausgewählter und nicht finanzierter Tätigkeiten sowie der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten sicherstellen. Die Projekte betreffen:
— Entwicklung von Bauteilen und Plattformen für Elektro-, Plug-in-Hybrid- und Wasserstofffahrzeuge 
autonomes Fahren und vernetzte Mobilität, Entwicklung neuer Hardware- und Software-Fahrzeugarchitektur  
— Anpassung der Produktionsbereiche von Bauteilen und Systemen für Elektro-, Plug-in-Hybrid- und Wasserstofffahrzeuge.
Die Projekte werden von Unternehmenskonsortien von drei bis acht Unternehmen (mindestens eines muss KMU sein) mit einer Laufzeit von höchstens drei Jahren und einem Mindestbudget von 5000000 EUR durchgeführt.

Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß begründet wird, wie das Ziel (einschließlich der relevanten Elemente des Ziels, wie in der Beschreibung des Ziels und der entsprechenden Maßnahme im Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates aufgeführt) in zufrieden stellender Weise erreicht wurde. Diesem Dokument sind folgende Nachweise beigefügt: eine Liste der Veröffentlichung der Vergaben im Amtsblatt oder in der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge/nationalen Förderdatenbank Spaniens, aus der für jede Vergabe Folgendes hervorgeht: a) die Fundstelle und den Link des Amtsblatts oder der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge/der nationalen Förderdatenbank Spaniens, in dem/der die Vergabe veröffentlicht wurde; B) Name des Projekts und des Begünstigten; C) Auszug aus den einschlägigen Spezifikationen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mit Angleichung an die Beschreibung des Ziels und der Investition im Durchführungsbeschluss des Rates; d) den zugesprochenen Betrag (ohne MwSt.); Zusammenfassung des Vorhabens und Begründung der Einstufung des Vorhabens als FuEuI sowie Merkmale des Konsortiums); f) Auszug aus den amtlichen Dokumenten mit den Auswahlkriterien, die die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates gewährleisten; und g) für Tätigkeiten, bei denen die DNSH-Bestimmungen für FuEuI-Tätigkeiten gemäß Anhang g1 des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Anwendung kommen, ist der Nachweis zu erbringen, dass die geförderten Tätigkeiten über die Replikation von Produkten/Geschäftsprozessen hinausgehen, die bereits von/für andere Unternehmen oder Organisationen verfügbar sind, ohne dass das geförderte Unternehmen oder nur sehr wenige zusätzliche Änderungen vornimmt; und g2) um die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes bei Tätigkeiten sicherzustellen, für die es derzeit keine technologisch und wirtschaftlich machbare Alternative mit geringen Umweltauswirkungen in dem Sektor gibt, wird dokumentiert, dass es keine andere praktikable Alternative in dem Sektor gibt.

271

C17.I9

T

Unterstützung von FuEuI-Projekten in der Luft- und Raumfahrt mit Schwerpunkt auf emissionsarmen und emissionsfreien Projekten

Anzahl

65

Q2

2023

Mindestens 65 Unternehmen wurden mit Unterstützung des Aeronáutica -Plans mit FuEuI-Projekten im Bereich der Luft- und Raumfahrt ausgezeichnet, wobei der Schwerpunkt auf emissionsarmen und emissionsfreien Projekten liegt, einschließlich Investitionen im Zusammenhang mit Luft- und Raumfahrttechnologien und der Luft- und Raumfahrt. Die Projekte werden von Unternehmenskonsortien von drei bis sechs Unternehmen (mindestens eines muss ein KMU sein) mit einer Laufzeit von höchstens drei Jahren durchgeführt. Bei der Bewertung von Projekten im Rahmen dieser Investition wird die Einhaltung der technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) gemäß der Beschreibung der Maßnahme sichergestellt.

272

C17.I9

M

Luftfahrt

Überprüfung durch die Verwaltung

Q4

2025

Überprüfung der dokumentarischen Begründung der Finanzhilfezahlungen für insgesamt 57 Projekte, die im Rahmen des luftfahrttechnischen Programms gewährt wurden, durch die Verwaltung.

462

C17.I9

M

PERTE Aerospace (Luft- und Raumfahrt)

Nachweis der Auszahlung

Q2

2026

Im Rahmen von PERTE Aerospace wurden 75 723 498 EUR für F & E & I ausgezahlt.

511

C17.I11

M

Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen Spanien und der ESA und Zuweisung eines freiwilligen Beitrags zu den Programmen FutureNav, EU Secure Connectivity und European Launcher Challenge

Unterzeichnung des Abkommens

Q2

2026

Unterzeichnung des Abkommens zwischen Spanien und der ESA.

Dieses Abkommen enthält Folgendes:

— Die Tätigkeiten, die im Rahmen des freiwilligen Beitrags finanziert würden, der in der Unterstützung der folgenden ESA-Programme besteht: a) das FutureNav-Programm in seiner Elementkomponente 1 LEO PNT, b) das Programm im Zusammenhang mit sicherer Konnektivität in der EU in seinem Element 3 (niedriger LEO IRIS 2) und c) das Programm „European Launcher Challenge“ in seinem Element ELC Element 2 MIURA Launch Service Komponente B.

— Eine Bestimmung, mit der sichergestellt wird, dass der freiwillige Beitrag von der ESA in vollem Umfang für die Programme a, b und c verwendet wird.

— Eine Bestimmung, mit der sichergestellt wird, dass für Trägerraketen die beste verfügbare Technologie mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor verwendet wird.

Spanien überweist der ESA 300 000 000 EUR zur Unterstützung der Programme a, b und c.

FRAGE 3: Beschreibung der Investitionen für die Unterstützung in Darlehensform

Investition 10 (C17.I10) – Darlehensunterstützung im Rahmen von PERTE Health und PERTE Aerospace

Im Rahmen von PERTE for Health und PERTE Aerospace besteht das Ziel der Maßnahme darin, die wissenschaftlichen, technologischen und Innovationskapazitäten im Gesundheits- bzw. Luft- und Raumfahrtsektor zu stärken. Die Maßnahme dient insbesondere der Förderung von Investitionen durch: Darlehen an Unternehmen im Gesundheits- oder Luft- und Raumfahrtsektor; und 2) Investitionen von INNVIERTE in technologische und innovative spanische Unternehmen im Gesundheitswesen. Rückflüsse im Zusammenhang mit den Finanzoperationen werden zur Bedienung der Darlehensrückzahlungen im Rahmen des Darlehens aus der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, müssen das/die Rechtsinstrument(e) und das/die zugehörige(n) Dokument(e) 

-Bei Darlehen und Garantien: Ausschluss der folgenden Tätigkeiten und Vermögenswerte von der Förderfähigkeit: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 125 ; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 126 ; III) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 127 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 128 . Die folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition gelten als mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) vereinbar: I) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die auf der Ebene ihrer Anwendung zu technologieneutralen Ergebnissen führen; II) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition zur Unterstützung von Alternativen mit geringen Umweltauswirkungen, für die es solche gibt; oder iii) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die in erster Linie auf die Entwicklung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in dem Sektor für diejenigen Tätigkeiten ausgerichtet sind, für die es keine technologisch und wirtschaftlich machbare Alternative mit geringen Auswirkungen gibt.

-Im Falle von Risikokapitalinstrumenten: Verpflichtung von Unternehmen, Pläne für den ökologischen Wandel im Einklang mit der Begriffsbestimmung in Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU (geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2464) anzunehmen, wenn mehr als 50 % ihrer direkten Einnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr aus der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten stammen: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 129 ; III) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 130 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 131 .

-Von den Begünstigten die Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften zu verlangen. .

FRAGE 4: Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Darlehensform

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der Beginn der Maßnahme, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

L67

C17.I10

T

Investitionen in Eigenkapitalunterstützung im Gesundheitswesen

In Mio. EUR

0

30

Q4

2025

Auszahlung von 30 000 000 EUR durch Innvierte an innovative und technologische Unternehmen im Gesundheitswesen als Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital. Bei der Bewertung von Projekten im Rahmen dieser Investition wird die Einhaltung der technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) gemäß der Beschreibung der Maßnahme sichergestellt.

L69

C17.I10

T

Auszahlung von Mitteln in Form von Darlehen zur Unterstützung des Gesundheits- oder Luft- und Raumfahrtsektors

In Mio. EUR

0

38.1

Q2

2026

Auszahlung von 38 100 000 EUR durch das CDTI in Form von Darlehen an Unternehmen für Investitionen im Gesundheits- oder Luft- und Raumfahrtsektor.

R. KOMPONENTE 18: Modernisierung und Erweiterung der Kapazitäten des nationalen Gesundheitssystems

Die Gesundheitskrise hat die Stärke des spanischen nationalen Gesundheitssystems aufgezeigt, aber auch die Schwierigkeiten aufgezeigt, mit denen es bei der Bewältigung von Situationen konfrontiert ist, die Antizipation, rasche Reaktion und Koordinierung erfordern, sowie die Notwendigkeit, bestehende strukturelle Probleme im Zusammenhang mit demografischen, sozialen, technologischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen zu beheben. Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans sollen die folgenden Herausforderungen angegangen werden: i) die Anfälligkeit für die globale Gesundheitskrise, ii) der Wandel des Gesundheitssystems aufgrund einer alternden Bevölkerung, iii) die Gleichstellung der Geschlechter und iv) die langfristige Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit des Systems.

Mit dieser Komponente werden folgende Ziele verfolgt:

·Vorbereitung des Gesundheitssystems auf die Prävention und Bewältigung potenzieller globaler Gesundheitsgefahren wie der derzeitigen COVID-19-Pandemie durch den Ausbau der Kapazitäten im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der epidemiologischen Überwachungssysteme.

·Bereitstellung eines Gesundheitsdienstes mit höchster Geschwindigkeit, Qualität und Sicherheit, unabhängig von den Ressourcen der Patienten, ihrem Wohnort, ihrem Geschlecht, ihrer Herkunft oder ihrem Alter.

·Die Menschen in den Mittelpunkt des Gesundheitssystems stellen, ihre Teilhabe verbessern und die Gesundheitsversorgung an die Bedürfnisse der Menschen und Gemeinschaften anpassen.

·Gewährleistung von Informationssystemen, mit denen nicht nur die Aktivität, sondern auch die endgültigen Gesundheitsergebnisse gemessen werden.

·Aktive Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden und Prävention von Krankheiten und Abhängigkeiten während des gesamten Lebens.

·Gewinnung und Bindung der besten Fachkräfte, die ihnen individuelle und kollektive Entwicklungsmöglichkeiten bieten.

·Übergang zu einem digitalisierten nationalen Gesundheitssystem, das Informationen und Wissen generiert und Forschung und Innovation im Gesundheitsbereich als Triebkraft für Beschäftigung, Wachstum, Produktivität und Innovation fördert.

·Für eine ausreichende und nachhaltige Finanzierung zu sorgen, um die neuen gesundheitlichen Herausforderungen einer modernen und entwickelten Gesellschaft zu bewältigen, und auch die Effizienz der Ausgaben sicherzustellen;

·Stärkung und Weiterentwicklung der Koordinierung und der Multi-Level-Governance bei der Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems und Stärkung des territorialen Zusammenhalts. Aktive Förderung von Strategien zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter im Gesundheitssystem.

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans unterstützt die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur wirksamen Bekämpfung der Pandemie und zur Stärkung der Kapazität und Resilienz des Gesundheitssystems in Bezug auf Gesundheitspersonal und grundlegende medizinische Produkte und Infrastrukturen (länderspezifische Empfehlung 1 2020) sowie die Förderung der Beschäftigung durch Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, wirksame Einstellungsanreize und Kompetenzentwicklung (länderspezifische Empfehlung 2 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

R.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C18.R1) – Stärkung der Primärversorgung und der gemeindenahen Betreuung

Die Stärkung der medizinischen Grundversorgung ist eine der größten Herausforderungen, vor denen Spanien in den kommenden Jahren im Gesundheitsbereich steht. Ziel dieser Reform ist es, besser auf neu auftretende Gesundheitsprobleme zu reagieren, die individuelle Pflegeerfahrung für alle zu verbessern, Krankheiten vorzubeugen und die Rolle der Primärversorgung zu stärken.

Die Reform besteht in der Ausarbeitung und Umsetzung eines Aktionsplans zur Entwicklung des strategischen Rahmens für die Stärkung der Grundversorgung und der gemeindenahen Versorgung, der 2019 von der Zentralregierung und den Autonomen Gemeinschaften angenommen wurde. Der Aktionsplan gliedert sich in Aktionslinien, in die die regionale Projektdurchführung eingebettet sein muss. Dazu gehören die Verbesserung klinischer Managementprozesse, der Ausbau und die Erneuerung der Diagnoseausrüstung in Gesundheitszentren, die IT-Entwicklung, die Schulung von Fachkräften oder die Verbesserung der Infrastruktur von Gesundheitszentren und Gesundheits- und Notfalldiensten. Der Aktionsplan wird vom Interterritorialen Rat genehmigt. Seine Umsetzung wird nicht aus dem Aufbau- und Resilienzplan finanziert.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C18.R2) – Reform des öffentlichen Gesundheitswesens

Ziel der Reform ist es, einen allgemeinen und integrierten Rahmen für die Bereitstellung öffentlicher Gesundheitsdienste zu schaffen. Sie besteht in der Entwicklung eines ehrgeizigeren, stärker integrierten und besser strukturierten öffentlichen Gesundheitssystems durch folgende Maßnahmen:

- Eine Strategie im Bereich der öffentlichen Gesundheit, mit der ein allgemeiner und integrierter Rahmen geschaffen wird, der bei allen gesundheitspolitischen Maßnahmen berücksichtigt wird, und die eine Laufzeit von fünf Jahren hat, wobei alle zwei Jahre Zwischenbewertungen vorgenommen werden, in denen der Grad der Umsetzung analysiert wird. Die Strategie wird im Einvernehmen mit dem Interterritorialen Rat des nationalen Gesundheitssystems genehmigt.

- Ein Netz zur Überwachung der öffentlichen Gesundheit und ein neues staatliches Zentrum für öffentliche Gesundheit, die durch ein Gesetz oder einen Königlichen Erlass der Regierung eingerichtet werden.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C18. R3) – Staatliche Agentur für öffentliche Gesundheit, Ernennung und Wiederernennung von Zentren, Diensten und Referenzeinheiten (CSUR) und Neuorganisation der Versorgung, die nicht von diesen Zentren verwaltet wird

Ziel dieser Reform ist die Einrichtung der Staatlichen Agentur für öffentliche Gesundheit, die Ernennung und Wiederernennung von Zentren, Diensten und Referenzeinheiten (CSUR) und die Neuordnung hochkomplexer Behandlungen, die nicht von diesen Zentren verwaltet werden.

Die Maßnahme besteht im Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Einrichtung der Staatlichen Agentur für öffentliche Gesundheit. Sie besteht auch im Inkrafttreten von Rechtsakten zur Ernennung und Wiederernennung von Zentren, Diensten und Referenzeinheiten (CSUR) und zur Neuorganisation der Protonentherapie, bei der es sich um eine komplexe Versorgung handelt, die nicht von diesen CSUR verwaltet wird.

Reform 4 (C18. R4) – Regulierung schwer zu besetzender Stellen oder Bereiche, Arbeitszeiten, Bereitschaftsdienst, Vergeltungsmaßnahmen, Ausbildung, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Bindung von Talenten von Angehörigen der Gesundheitsberufe, Lehre oder Forschung sowie Stärkung der beruflichen Fähigkeiten

Ziel der Reform ist es, schwer zu besetzende Stellen oder Bereiche, Arbeitszeiten, Bereitschaftsdienste, Entschädigungen, Schulungen, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben oder die Bindung von Talenten von Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie Lehre und Forschung zu regulieren und das spezialisierte Ausbildungssystem im Gesundheitswesen zu regulieren.

Die Maßnahme besteht im Inkrafttreten von Maßnahmen zur Regelung schwer zu besetzender Stellen oder Bereiche, der Arbeitszeiten, des Bereitschaftsdienstes, der Vergeltung, der Ausbildung, der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, der Bindung von Talenten von Angehörigen der Gesundheitsberufe, der Lehre oder der Forschung; und die Ausbildung in gesundheitswissenschaftlichen Fachrichtungen zu regulieren.

Investition 1 (C18.I1) – Investitionsplan für Hightech-Ausrüstung im nationalen Gesundheitssystem

Spanien weist eine über dem europäischen Durchschnitt liegende Obsoleszenz von Geräten und eine geringere durchschnittliche Dichte von Geräten pro Einwohner auf, allerdings mit einigen Ausnahmen wie MRT-Scannern. Auch die geografische Verteilung der Ausrüstung ist unausgewogen. Ziel dieser Investition ist es, bestehende Ausrüstung zu erneuern und Spanien zusätzliche medizinische High-Tech-Ausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Die Investition deckt Folgendes ab:

- Erneuerung der Ausrüstung aufgrund von Veralterung.

- Erweiterung des Ausrüstungsbestands, um die Unterschiede zwischen den Regionen auszugleichen und schrittweise den Durchschnitt der Europäischen Union in Bezug auf die Zahl pro Million Einwohner zu erreichen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Gebieten des spanischen Hoheitsgebiets liegt, die im Vergleich zum nationalen Durchschnitt pro Einwohner unterversorgt sind.

Der Plan umfasst folgende Arten von Ausrüstung: lineare Beschleuniger, computergestützte Axialtomografie (CAT), einschließlich Planbeschleunigern; Magnetresonanz, Positron-Emissionstomografie (PET), Positron-Emissionstomografie und CAT (PET-CAT), Gammakammer, digitale Braquiotherapiegeräte, Gefäßangiographie, neuroradiologische Angiographie und hemodynamische Räume.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C18.I2) – Kampagnen und Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit

Ziel dieser Investition ist die Durchführung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

Die Investition umfasst den Erwerb von Kampagnen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung einer gesunden Umwelt, dem Screening im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie der Prävention und Behandlung von Suchterkrankungen.

Investition 3 (C18.I3) – Verbesserte Kapazitäten zur Reaktion auf Gesundheitskrisen

Ziel dieser Investition ist die Ausstattung des NHS.

Die Investition besteht in der Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überwachung der öffentlichen Gesundheit, der Entwicklung oder dem Erwerb von Ausrüstung, Systemen und Software mit verschiedenen Bestimmungsorten, Bauarbeiten und der Bewertung der Leistung des nationalen Gesundheitssystems während der Pandemie.

Investition 4 (C18.I4) – Schulung von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Verbesserung der Behandlung von Patienten mit seltenen Krankheiten

Ziel dieser Investition ist es, Schulungen anzubieten und die Behandlung von Patienten mit seltenen Krankheiten zu verbessern.

Die Investition besteht in der Ausbildung von Angehörigen der Gesundheitsberufe und in der Beschaffung von Dienstleistungen (einschließlich Softwareentwicklungsdiensten), Einrichtungen, Lizenzen, Ausrüstung oder Infrastruktur im Zusammenhang mit i) dem UNICAS-Netzwerkprojekt und ii) der Verbesserung der Behandlung von Patienten mit seltenen Krankheiten oder ALS.

Investition 5 (C18.I5) – Plan zur Rationalisierung des Arzneimittelverbrauchs und zur Förderung der Nachhaltigkeit sowie zur Erweiterung des Portfolios genomischer Dienstleistungen im nationalen Gesundheitssystem

Ziel dieser Investition ist es, den Einsatz von Arzneimitteln zu rationalisieren.

Die Investition besteht in der Durchführung einer Kampagne und in der Beschaffung von Servern, Sotware, Softwareentwicklungsdiensten, Systemen, analytischen Anwendungsfällen, Ausrüstung oder Lizenzen zur Rationalisierung des Einsatzes von Arzneimitteln, zur Verbesserung der Bewertung von Arzneimitteln, Gesundheitstechnologien und -vorteilen, zur Bereitstellung diätetischer Produkte, zur Neugestaltung der Kontrolle der Arzneimittelausgaben und der Arzneimittelversorgung, zur Verschreibung orthoprosthetischer Dienstleistungen, zur Umsetzung des erweiterten Katalogs von Gentests und zu Genominformationen.

Investition 6 (C18.I6) – Nationaler Raum für Gesundheitsdaten

Ziel dieser Investition ist die Schaffung des nationalen Raums für Gesundheitsdaten, in dem regionale Daten gesammelt werden, und zweier Datenprojekte.

Die Investition umfasst den Erwerb von Servern, Management- und Quorum-Maschinen, Konnektivitäts- und Cybersicherheitselementen, Speicherung, Backup-Lizenzen, Lizenzen, Impulsen für den nationalen Raum für Gesundheitsdaten und Unterstützungsdiensten für die europäische Harmonisierung und Exzellenz sowie das regionale Hochladen von Daten und die Verfügbarkeit von zwei Datenprojekten.

R.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

273

C18.R1

M

Aktionsplan für die Grundversorgung und die gemeindenahe Betreuung

Genehmigung durch den Consejo Interterritorial

 

 

 

Q4

2021

Das Hauptziel des Aktionsplans besteht darin, die Primärversorgung im nationalen Gesundheitssystem zu stärken, um besser auf neu auftretende Gesundheitsprobleme reagieren zu können, die individuelle Erfahrung der Versorgung für alle zu verbessern, Krankheiten vorzubeugen und die Kapazitäten der Primärversorgung zur Lösung von Gesundheitsproblemen zu erhöhen.

274

C18.R2

M

Annahme der spanischen Strategie im Bereich der öffentlichen Gesundheit

Genehmigung durch den Consejo Interterritorial Sanidad

 

 

 

Q2

2022

In der Strategie für die öffentliche Gesundheit werden die strategischen Leitlinien für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in ganz Spanien festgelegt. Ziel der Strategie ist es, die Gesundheit der spanischen Bevölkerung zu verbessern, indem die wesentlichen Leitlinien und Prioritäten festgelegt werden, die von allen Gesundheitsbehörden bei ihrer Politik zur Förderung, Prävention und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, bei Maßnahmen für Zielgruppen, bei der Information der Bürger, bei der Ausbildung von Fachkräften und bei der Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse zu befolgen sind. Die Strategie stellt sicher, dass die öffentliche Gesundheit und der gleichberechtigte Zugang zur Gesundheitsversorgung bei allen öffentlichen Maßnahmen berücksichtigt werden, und erleichtert sektorübergreifende Maßnahmen in diesem Bereich. Sie hat eine Laufzeit von fünf Jahren, wobei alle zwei Jahre Zwischenbewertungen vorgenommen werden, in denen der Grad der Umsetzung analysiert wird. Sie umfasst Maßnahmen und Aktionen in Bezug auf alle Bereiche der öffentlichen Gesundheit, die während der Laufzeit der Strategie innerhalb der in der Strategie festgelegten Fristen in die Strategien, Pläne und Programme aller Gesundheitsbehörden in Spanien umgesetzt werden.

275

C18.R3

M

Inkrafttreten von Gesetzen oder Rechtsakten zur Einrichtung der Staatlichen Agentur für öffentliche Gesundheit, zur Ernennung und Wiederernennung von Zentren, Diensten und Referenzeinheiten (CSUR) und zur Neuorganisation der Protonentherapie

Bestimmungen in den Rechtsvorschriften und Rechtsakten, aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q4

2025

In Kraft getreten am: Rechtsvorschriften zur Einrichtung der Staatlichen Agentur für öffentliche Gesundheit; Rechtsakte zur Ernennung und Wiederernennung von Referenzzentren, -diensten und -referaten (Centres, Services and Units of Reference, CSUR); und iii) ein Rechtsakt zur Neuorganisation der Protonentherapie, bei der es sich um eine komplexe Versorgung handelt, die von diesen CSUR nicht verwaltet wird.

276

C18.R4

M

Maßnahmen zur Regelung schwer zu besetzender Stellen oder Bereiche, der Arbeitszeiten, des Bereitschaftsdienstes, der Vergeltungsmaßnahmen, der Ausbildung, der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, der Bindung von Talenten von Angehörigen der Gesundheitsberufe, der Lehre oder der Forschung und zur Regulierung des spezialisierten Ausbildungssystems im Gesundheitswesen

Bestimmungen in Regulierungsmaßnahmen, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

 

 

 

Q4

2025

In Kraft getreten am: I) Maßnahmen zur Regelung schwer zu besetzender Stellen oder Bereiche, der Arbeitszeiten, des Bereitschaftsdienstes, der Entschädigungen, der Ausbildung, der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, der Bindung von Talenten von Angehörigen der Gesundheitsberufe, der Lehre oder der Forschung; und ii) einen Rechtsakt zur Regulierung des spezialisierten Ausbildungssystems im Gesundheitswesen, einschließlich der Regulierung der bereichsübergreifenden Ausbildung in Fachrichtungen der Gesundheitswissenschaften, spezifischen Ausbildungsbereichen und des Verfahrens für die Validierung und Anerkennung von Fachqualifikationen in den Gesundheitswissenschaften.

278

C18.I1

M

Genehmigung des Ausrüstungsinvestitionsplans und Verteilung der Mittel

Genehmigung durch den Consejo Interterritorial Sanidad

 

 

 

Q4

2021

Genehmigung des Plans und der Verteilung der Mittel durch den Consejo Interterritorial, in dem die Mechanismen für die Gewährung von Finanzhilfen in Höhe von 796100000 EUR festgelegt sind.

279

C18.I1

T

Installation von Geräten

Anzahl

0

750

Q2

2023

Installation von mindestens 750 Geräten im ganzen Land.

280

C18.I2

M

Kampagnen und Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Ausführung der Aufträge oder Abschlussberichte

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge (einschließlich Änderungen) über den Erwerb von Kreativ- und Medienflächen und die Abschlussbewertung für 11 Kampagnen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in folgenden Bereichen durchgeführt wurden: Bekämpfung des Rauchens, ii) Prävention des Alkoholkonsums, iii) Förderung der psychischen Gesundheit, iv) Förderung eines gesunden Lebensumfelds und einer gesunden Lebensweise, v) Sensibilisierung für den umsichtigen Einsatz von Antibiotika und vi) Krebsprävention durch die Verbreitung des Europäischen Kodex zur Krebsbekämpfung.

Abschlussberichte zur Bestätigung des Abschlusses der vergebenen Tätigkeiten sind von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit i) der Förderung einer gesunden Umwelt, ii) dem Screening im Bereich der öffentlichen Gesundheit und iii) der Prävention und Behandlung von Suchterkrankungen oder eine Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge oder Teile davon im Zusammenhang mit i) der Förderung einer gesunden Umwelt, ii) dem Screening im Bereich der öffentlichen Gesundheit und iii) der Prävention und Behandlung von Suchterkrankungen in Höhe von insgesamt 39,8 Mio. EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden, vorzulegen.

281

C18.I3

M

Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheitsüberwachung, der Entwicklung oder dem Erwerb von Ausrüstung, Systemen und Software mit verschiedenen Bestimmungsorten, Bauarbeiten und der Bewertung der Leistung des nationalen Gesundheitssystems während der Pandemie

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass Aufträge (oder Teile davon) ausgeführt wurden; und Veröffentlichung auf der Website des Gesundheitsministeriums

 

 

 

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge (einschließlich Änderungen) oder entsprechende Teile davon in Höhe von insgesamt 62,8 Mio. EUR ausgeführt wurden, die sich auf Folgendes beziehen:

-Entwicklung oder Erwerb von IT-Tools, Systemen, Software, Hardware, Ausrüstung oder Dienstleistungen (einschließlich Beratungsdienstleistungen) für die öffentliche Gesundheitsüberwachung

-den Erwerb von Serverinfrastruktur, -software oder -ausrüstung für das staatliche Gesundheitszentrum,

-Kauf von:

-Ausrüstung des Universitätskrankenhauses Melilla,

-den Bau der Phase I des Nationalen Dosimetriezentrums,

-Ausrüstung, Renovierung von Laboratorien und Schulung des Personals des Nationalen Instituts für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (CNMP),

-Ausrüstung für das Nationale Lebensmittelzentrum,

-Ausrüstung, Entwicklung von Systemen und Software für die Agentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte und

-Ausrüstung, Konzeption und Entwicklung von Systemen und Software für die nationale Transplantationsorganisation.

Darüber hinaus wird die Bewertung der Leistung des nationalen Gesundheitssystems während der Pandemie veröffentlicht.

282

C18.I4

T

Ausbildung von Angehörigen der Gesundheitsberufe im Rahmen von Weiterbildungsplänen

Anzahl

0

90 000

Q2

2023

Mindestens 90000 Angehörige der Gesundheitsberufe haben insgesamt 360000 Weiterbildungsgutschriften absolviert, was insgesamt 3,6 Millionen Ausbildungsstunden im Rahmen von Weiterbildungsplänen entspricht, die im Einklang mit den in der Definition von C18.I4 festgelegten Prioritäten konzipiert wurden. Die Schulungen müssen Folgendes umfassen: Einsatz von Gesundheitstechnologien und Informationssystemen, Überwachung der öffentlichen Gesundheit und Epidemiologie, Patienten- und Berufssicherheit, rationelle Nutzung diagnostischer und therapeutischer Ressourcen, Früherkennung von Krebs, psychische Gesundheit, Umweltgesundheit, Prävention von Risikofaktoren, Früherkennung geschlechtsspezifischer Gewalt, Früherkennung von Kindesmissbrauch, Bioethik, klinische Kommunikation, evidenzbasierte Medizin, Zusammenarbeit mit anderen, Untersuchungsmethoden, Entwicklung der Managementkompetenzen von Führungskräften von Gesundheitseinrichtungen und Schulung von Mentoren in spezialisierten Gesundheitsschulungen. Die Schulungen wurden in Form von Präsenzschulungen, Online- und Blended-Learning-Formaten angeboten und von qualifizierten Angehörigen der Gesundheitsberufe und Angehörigen der Gesundheitsberufe im Bereich der Berufsausbildung abgeschlossen.

464

C18.I5

M

Ausgeführte Verträge oder entsprechende Teile davon in Bezug auf IT-Infrastruktur, Entwicklung von IT-Systemen, Anwendungsfälle, Lizenzen und Informationskampagnen zu Arzneimitteln oder Arzneimitteln, diätetischen Erzeugnissen und orthoprostetischen Dienstleistungen

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass Verträge (oder gegebenenfalls Teile davon) erfüllt wurden

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge (einschließlich Änderungen) über den Kauf von Kreativ- und Medienflächen und die Abschlussbewertung einer Informationskampagne für die Verwendung von Generika und Biosimilars durchgeführt wurden.

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge (einschließlich Änderungen) oder entsprechende Teile davon in Höhe von insgesamt 10,4 Mio. EUR ausgeführt wurden, die sich auf den Erwerb von Folgendem beziehen:

-Server, Virtualisierungssoftware und Datenanalysesysteme zur Verbesserung der Bewertung von Arzneimitteln, Gesundheitstechnologien und Nutzensystemen (REVALMED, VALTERMED, RedETS) oder zur Rationalisierung des Einsatzes von Arzneimitteln,

-ein Informationssystem für die Bereitstellung diätetischer Erzeugnisse (SIPRODI),

-die RedETS-Kampagne,

-Entwicklung eines Informationssystems für die Verschreibung orthoprosthetischer Leistungen (OFEPO, RELPO),

-Neugestaltung der Informationssysteme zur Kontrolle der Arzneimittelausgaben (RECETAWEB) und zur Kontrolle der Arzneimittelversorgung (SEGUIMED),

-Entwicklung von Anwendungsfällen für die Analyse klinischer Prüfungen mit innovativen Behandlungen und deren Auswirkungen;

-Entwicklung von Anwendungsfällen für die Analyse zur Verbesserung der Bewertung von Arzneimitteln, Gesundheitstechnologien und Nutzensystemen

-Lizenzen für Prozesse in natürlicher Sprache.

465

C18.I4

T

Ausführung von Verträgen oder entsprechenden Teilen davon im Zusammenhang mit dem UNICAS-Netzwerkprojekt und zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung von Patienten mit seltenen Krankheiten oder ALS

Millionen Euro

0

50

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge (einschließlich Änderungen) oder entsprechende Teile davon in Höhe von insgesamt 50 Mio. EUR ausgeführt wurden, die sich auf den Erwerb von Folgendem beziehen:

-Dienstleistungen (einschließlich Softwareentwicklung), Lizenzen oder IT-Infrastruktur im Zusammenhang mit dem UNICAS-Netzwerkprojekt,

-Dienstleistungen, Einrichtungen, Ausrüstung oder Infrastruktur zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung von Patienten mit seltenen Krankheiten oder ALS.

466

C18.I5

T

Ausrüstung oder Software für Gentests und Informationssystem für Genominformationen

Millionen Euro

0

50

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge (einschließlich Änderungen) oder entsprechende Teile davon in Höhe von insgesamt 50 Mio. EUR ausgeführt wurden, die sich auf Folgendes beziehen:

-den Erwerb von Ausrüstung oder Software, die für die Umsetzung des erweiterten Katalogs von Gentests erforderlich ist, und

-Erwerb, Entwicklung oder Weiterentwicklung von Informationssystemen oder -plattformen für Genominformationen auf nationaler und regionaler Ebene.

466a

C18.I6

M

Nationaler Raum für Gesundheitsdaten

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass Verträge (oder gegebenenfalls Teile davon) erfüllt wurden, und Zugang zur ENDS-Schnittstelle

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge (einschließlich Änderungen) oder entsprechende Teile davon über den Kauf von Servern, Management- und Quorum-Maschinen, Konnektivitäts- und Cybersicherheitselemente, Speicherung, Backup-Lizenzen, Lizenzen, Impulse für den nationalen Raum für Gesundheitsdaten und Unterstützungsdienste für europäische Harmonisierung und Exzellenz in Höhe von insgesamt 23 Mio. EUR ausgeführt wurden.

Darüber hinaus werden regionale Daten hochgeladen, und es stehen zwei Datenprojekte zur Verfügung.

S. KOMPONENTE 19: Digitale Kompetenzen

Hauptziel dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans ist es, das Niveau der (grundlegenden und fortgeschrittenen) digitalen Kompetenzen durch Maßnahmen zu erhöhen, die sich an verschiedene Bevölkerungsgruppen richten. Der Erwerb dieser Kompetenzen ist für Spanien von entscheidender Bedeutung, um die Chancen zu nutzen, die die zunehmende Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft bietet.

Gezielte Maßnahmen für die Digitalisierung von KMU ergänzen die im Rahmen der Komponente 13 des Plans (Unterstützung von KMU) vorgesehenen Maßnahmen. Maßnahmen zur Erhöhung der Zahl hochqualifizierter IKT-Fachkräfte ergänzen die Maßnahmen im Rahmen der Komponente 15 (Digitale Konnektivität). Schließlich sollten Maßnahmen zur Digitalisierung von Schulen die Maßnahmen im Rahmen der Komponente 21 (Bildung) verstärken und die Wirkung der in der Komponente 23 (Arbeitsmarkt) vorgesehenen Maßnahmen erhöhen.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), zum Zugang zu digitalem Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020) und zur vorgezogenen Bereitstellung ausgereifter öffentlicher Investitionsprojekte, zur Förderung privater Investitionen zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung und zur Konzentration von Investitionen auf den ökologischen und digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

S. 1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C19.R1) – Nationaler Plan für digitale Kompetenzen

Diese Maßnahme besteht aus einem Strategieplan mit folgenden Zielen: I) Vermittlung digitaler Kompetenzen für die allgemeine Bevölkerung; II) Überwindung der digitalen Kluft zwischen den Geschlechtern; III) Digitalisierung des Bildungssystems und Entwicklung digitaler Kompetenzen für das Lernen; IV) Vermittlung digitaler Kompetenzen für eine bessere Beschäftigungsfähigkeit von Privatarbeitern und Arbeitslosen; v) Förderung der digitalen Kompetenzen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst; VI) Entwicklung digitaler Kompetenzen in KMU; und vii) Erhöhung der Zahl der IKT-Fachkräfte. Die Investitionen in die Komponente tragen zur Verwirklichung der Ziele des Strategieplans bei.

Die Umsetzung der Maßnahme muss bis zum 31. Januar 2021 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C19.I1) – Querschnittskompetenzen im digitalen Bereich

Ziel dieser Maßnahme ist es, das Niveau der digitalen Kompetenzen der Bevölkerung zu verbessern. Die Maßnahme umfasst Investitionen zur Unterstützung des Kapazitätsaufbaus und die Veröffentlichung eines nationalen Netzes von Zentren für digitale Schulungen auf einer digitalen Plattform.

Investition 2 (C19.I2) – Digitaler Wandel im Bildungswesen

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Zugang zum digitalen Lernen zu verbessern. Die Maßnahme umfasst Investitionen zur Unterstützung der Akkreditierung digitaler Kompetenzen für Lehrkräfte, der Umsetzung digitaler Strategien für Schulzentren und des Erwerbs digitaler Geräte für das digitale Lernen.

Investition 3 (C19.I3) – Digitale Kompetenzen für Beschäftigung

Ziel dieser Maßnahme ist es, die digitalen Kompetenzen von Beschäftigten und Arbeitslosen zu stärken, um ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Die Maßnahme umfasst Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau.

Investition 4 (C19.I4) – Digitale Fachkräfte

Ziel dieser Maßnahme ist es, Talente im digitalen Bereich anzuziehen und zu halten. Die Maßnahme besteht in der Vergabe von Stipendien oder Arbeitsverträgen an staatliche Einrichtungen.

S. 2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der Beginn der Maßnahme, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

285

C19.R1

M

Billigung des nationalen Plans für digitale Kompetenzen durch den Ministerrat

Bezugsvermerk des Ministerrats

 

 

 

1. QUARTAL

2021

Billigung des nationalen Plans für digitale Kompetenzen durch den Ministerrat. Mit dem Plan werden folgende Ziele verfolgt: (1) Vermittlung digitaler Kompetenzen für die allgemeine Bevölkerung; 2. Überwindung der digitalen Kluft zwischen den Geschlechtern; 3. Digitalisierung des Bildungssystems und Entwicklung digitaler Kompetenzen für das Lernen; (4, 5) Vermittlung digitaler Kompetenzen für eine bessere Beschäftigungsfähigkeit privater und öffentlicher Arbeitnehmer; Entwicklung digitaler Kompetenzen in KMU; und (7) Erhöhung der Zahl der IKT-Fachkräfte, die für die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften nicht verbindlich sind.

Die Billigung durch den Ministerrat kann in Form einer förmlichen Vereinbarung oder eines Berichts an den Ministerrat erfolgen. Wenn Spanien eine förmliche Vereinbarung geschlossen hat, muss es eine solche Vereinbarung vorlegen. Wurde der Ministerrat durch einen Bericht unterrichtet, so legt Spanien Unterlagen über i) das Datum der Tagung, ii) den Tagesordnungspunkt und iii) eine Bescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass der Punkt dem Ministerrat gemeldet wurde.

287

C19.I1

M

Nationales Netz für digitale Kompetenzen

Veröffentlichung des Netzwerks auf der digitalen Plattform Portal TodoFP

 

 

Q4

2025

Eine Liste von 1252 digitalen Ausbildungszentren, die ein nationales Netz von Zentren für digitale Ausbildung bilden, ist auf der digitalen Plattform Portal TodoFP (https://todofp.es/) abrufbar.

288

C19.I1

M

Bürgerinnen und Bürger zu digitalen Kompetenzen

Bescheinigungen über die Teilnahme an Schulungen und Bestätigung der Verwaltung für ausgeführte Aufträge

 

Q2

2026

Bescheinigungen über die Teilnahme an Schulungen zu digitalen Kompetenzen wurden für 1565412 Personen ausgestellt. Jeder Schulungsteilnehmer muss über mindestens 7,5 kumulierte Schulungsstunden oder eine entsprechende Anzahl von Stunden im ECTS verfügen. Eine Person, die an mehreren Schulungen teilnimmt, wird für jede Schulung, an der sie teilgenommen hat, getrennt gezählt.

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge oder Teile davon im Zusammenhang mit der Umsetzung des Plans für den digitalen Wandel von Cervantes über einen kumulativen Gesamtbetrag von 37 600 000 EUR ausgeführt wurden. (einschließlich etwaiger Änderungen).

289

C19.I2

M

Programm zur Ausstattung öffentlicher und öffentlich geförderter Schulen mit digitalen Instrumenten

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

Q4

2021

Genehmigung des Programms zur Ausstattung von mindestens 240000 Klassenzimmern, zur Schulung von 700000 Lehrkräften und zur Vorbereitung oder Überarbeitung der digitalen Strategie für mindestens 22000 öffentliche und öffentlich geförderte Schulzentren sowie zur Bereitstellung von 300000 vernetzten digitalen Geräten (Laptops, Tablets) in öffentlichen und öffentlich geförderten Schulen in Zusammenarbeit mit den Autonomen Gemeinschaften. Das Programm ist für die Autonomen Gemeinschaften verbindlich. 

Die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Genehmigung und die Veröffentlichung auf der einschlägigen offiziellen Website gelten als qualitativer Indikator für das Inkrafttreten. Es werden Schulungen für 100 % der Lehrkräfte (700000) angeboten, von denen mindestens 80 % zertifiziert sind (567744).

290

C19.I2

M

Maßnahmen für den digitalen Wandel in der Bildung

Individuelle Zertifikate und digitale Strategien für Schulen

 

 

 

Q2

2026

560000 Einzelzertifikate über die Akkreditierung digitaler Kompetenzen für den Unterricht ausgestellt.

22000 digitale Strategien für Schulzentren wurden umgesetzt.

291

C19.I2

M

Digitale Ausrüstung für Schulen

Abschlussberichte der Autonomen Gemeinschaften

Q2

2026

Die Autonomen Gemeinschaften legen Abschlussberichte über den Abschluss der vergebenen Tätigkeiten vor, die sich auf insgesamt 300000 erworbene digitale Geräte und 240000 digital ausgestattete Klassenzimmer beziehen.

292

C19.I3

T

Digitale Ausbildung für Beschäftigung

Anzahl

0

206 114

Q2

2026

Bescheinigungen über die Teilnahme an Schulungen zu digitalen Kompetenzen für eine Beschäftigung wurden für 206114 Personen ausgestellt. Jeder Schulungsteilnehmer muss über mindestens 150 kumulative Schulungsstunden oder den entsprechenden Betrag im ECTS verfügen. Eine Person, die an mehreren Schulungen teilnimmt, wird für jede Schulung, an der sie teilgenommen hat, getrennt gezählt.

292a

C19.I3

T

Digitale Ausbildung für Beschäftigung

Anzahl

0

401 000

Q2

2026

Bescheinigungen über die Teilnahme an Schulungen zu digitalen Kompetenzen für eine Beschäftigung wurden für 401000 Personen ausgestellt. Jeder Schulungsteilnehmer muss über mindestens 25 kumulierte Schulungsstunden oder eine gleichwertige Anzahl von Stunden im ECTS verfügen. Eine Person, die an mehreren Schulungen teilnimmt, wird für jede Schulung, an der sie teilgenommen hat, getrennt gezählt.

293

C19.I4

M

Stipendien oder Arbeitsverträge für digitale Talente

Veröffentlichung der Stipendienvergabe(n)

Q4

2025

Veröffentlichung der Entschließung(en) über die Vergabe von 300 Stipendien oder Arbeitsverträgen an staatliche Stellen.

T. KOMPONENTE 20: Strategieplan zur Förderung der Berufsbildung

Die Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans zielt darauf ab, das System der beruflichen Aus- und Weiterbildung umzugestalten und zu modernisieren und es an die Veränderungen in den produktiven Sektoren der Wirtschaft anzupassen. Zu diesem Zweck soll die Komponente dazu beitragen, die Beschäftigungsfähigkeit und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu verbessern und dadurch die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.

Das bestehende Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage wird angegangen, um das Gleichgewicht zwischen dem Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung der Bevölkerung und dem Bedarf des Arbeitsmarktes zu verbessern, insbesondere durch die Förderung der Weiterqualifizierung Geringqualifizierter hin zu eher mittleren Kompetenzen und Umschulungen. Besondere Aufmerksamkeit gilt technischen und digitalen Kompetenzen, der Beseitigung des geschlechtsspezifischen Qualifikationsgefälles und der Steigerung der Attraktivität von höheren Berufsbildungsprogrammen, um die Einschreibung zu verbessern. Die Komponente sieht auch die Anerkennung vorhandener Kompetenzen vor, um den Zugang zu neuen Ausbildungsmöglichkeiten und Qualifikationen in einem stärker integrierten Berufsbildungssystem zu ermöglichen, das die Menschen sowohl in der Pflichtschulbildung – was zur Senkung der Schulabbrecherquote beiträgt – als auch während des gesamten Arbeitslebens begleitet.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Senkung der Schulabbrecherquote bei (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019); die Zusammenarbeit zwischen Bildung und Unternehmen zu verstärken, um das Angebot an arbeitsmarktrelevanten Kompetenzen und Qualifikationen, insbesondere im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, zu verbessern (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019); Unterstützung der Beschäftigung durch Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, wirksame Anreize für Einstellungen und Kompetenzentwicklung (länderspezifische Empfehlung 2 2020); Verbesserung des Zugangs zum digitalen Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

T.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C20.R1) – Plan zur Modernisierung der Berufsbildung

Diese Reform besteht in der Annahme und Umsetzung eines Plans für die Modernisierung der Berufsbildung. Der Plan wurde am 22. Juli 2020 vorgelegt. Ziel ist es, sicherzustellen, dass das Berufsbildungssystem auf einen Arbeitsmarkt ausgerichtet ist, der eine Zwischenqualifikation erfordert, und so den Bedürfnissen des produktiven Sektors (insbesondere Techniker/Seniortechniker) gerecht wird und sicherstellt, dass berufliche Bildung und Qualifikationen die Aussichten auf Beschäftigungsfähigkeit verbessern. Darin wird die berufliche Bildung als Schlüsselelement zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Triebkraft nach der Pandemie ermittelt.

Der Schwerpunkt des Plans liegt auf der Einrichtung eines einzigen integrierten Berufsbildungssystems, das der gesamten Bevölkerung, einschließlich der Lernenden in der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bildungssystem und der beruflichen Aus- und Weiterbildung für Beschäftigung, Ausbildung und berufliche Qualifikationen bietet. Sie soll die berufliche Aus- und Weiterbildung als wiederkehrendes Standardelement der beruflichen Entwicklung für alle Arbeitnehmer während ihres gesamten Arbeitslebens etablieren.

Das Hauptinstrument des Plans ist der nationale Katalog der Berufsqualifikationen, der unter anderem durch die Einbeziehung der Anwendung des digitalen und des ökologischen Wandels überprüft und aktualisiert wird. Sie umfasst die Gestaltung neuer beruflicher Qualifikationen in allen Sektoren, wobei der Schwerpunkt jedoch auf den zwölf strategischen Sektoren liegt, in denen die berufliche Bildung unter Berücksichtigung der regionalen Bedürfnisse intensiviert werden soll.

Der Plan wird durch die Annahme mehrerer Königlicher Gesetzesdekrete umgesetzt, die der Einführung neuer Studienpläne entsprechen. Insgesamt sollen im Zeitraum 2021-2023 schrittweise rund 42 neue Abschlüsse eingeführt werden, die mittlere, höhere und spezialisierte Abschlüsse abdecken. Die Reform umfasst auch eine regelmäßige Überprüfung der Berufsbildungsabschlüsse und die Gestaltung neuer Berufsbildungsabschlüsse, die den Bedürfnissen der produktiven Sektoren entsprechen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf den im Strategieplan für die Berufsbildung priorisierten Sektoren liegt.

Weitere Schwerpunktbereiche des Plans umfassen die Einbeziehung von Innovation, angewandter Forschung, Unternehmertum, Digitalisierung und Nachhaltigkeit als Kernelemente der beruflichen Bildung; und die Stellung der Unternehmen als integraler Bestandteil der beruflichen Bildung und die Förderung der öffentlich-privaten Zusammenarbeit innerhalb des Systems, insbesondere die Förderung des dualen Charakters der beruflichen Bildung. Zu diesem Zweck baut die Reform auf der gemeinsamen Arbeit von Ministerien, Unternehmen und Sozialpartnern auf, um die in der Wirtschaft benötigten Kompetenzen zu ermitteln.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C20.R2) – Gesetz zur Regelung des integrierten Berufsbildungssystems in Verbindung mit dem nationalen Qualifikationssystem

Im Einklang mit den Zielen des Modernisierungsplans für die Berufsbildung und im Rahmen des nationalen Qualifikationssystems wird Spanien ein Gesetz zur Regelung des integrierten Berufsbildungssystems vorlegen und verabschieden. Mit dem neuen Gesetz sollen die beiden derzeit getrennten Systeme der beruflichen Bildung – das Bildungssystem und das System der beruflichen Bildung – in einem einzigen System zusammengefasst werden. Es wird ein integriertes System des lebenslangen Lernens für die Bevölkerung in jedem Alter und in jeder persönlichen oder beruflichen Situation geschaffen, das ergänzende und kumulative Kurse bietet, die zu neuen Qualifikationen führen. Sie wird auch von einem Orientierungsprozess während des gesamten Lebens begleitet.

In der ersten Vorbereitungsphase hat das Ministerium für allgemeine und berufliche Bildung im Einvernehmen mit den Sozialpartnern und den Regionalregierungen einen Gesetzentwurf ausgearbeitet. Der Ministerrat wird den Gesetzentwurf voraussichtlich vor dem 31. Dezember 2021 billigen, und die Annahme im Parlament erfolgt bis zum 30. Juni 2022.

Das schließlich verabschiedete Gesetz, mit dem die beiden zuvor bestehenden Berufsbildungssysteme zusammengeführt werden, zielt auf die Modernisierung des Systems ab, insbesondere durch:

a)Konzentration auf die Weiterqualifizierung von Geringqualifizierten und Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit;

b)Beseitigung des Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage;

c)Aktualisierung des nationalen Katalogs der Berufsqualifikationen, um ihn an den künftigen Bedarf der Wirtschaft anzupassen, einschließlich der Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels; und

d)Steigerung der Attraktivität von höheren Berufsbildungsprogrammen mit dem Ziel, die Einschreibung zu verbessern.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C20.I1) – Kompetenzentwicklung

Ziel dieser Maßnahme ist es, die beruflichen Fähigkeiten der Bevölkerung zu erhalten und zu verbessern. Diese Maßnahme besteht in der Bewertung von fachlichen Einheiten (Berufsqualifikationen, die individuelle Fähigkeiten und Kenntnisse beschreiben) und der Teilnahme von Einzelpersonen an Schulungsmaßnahmen.

Investition 2 (C20.I2): Digitaler Wandel in der Berufsbildung

Ziel dieser Maßnahme ist es, die berufliche Bildung umzugestalten und zu modernisieren. Diese Maßnahme umfasst die Integration von Zentren in das nationale Netz von Exzellenzzentren für die Berufsbildung, die Umwandlung von Klassenzimmern in Räume für angewandte Technologie sowie die Teilnahme an der digitalen und grünen Ausbildung von Lehrkräften in der beruflichen Aus- und Weiterbildung.

Investition 3 (C20.I3): Ausbau und Internationalisierung der beruflichen Bildung

Ziel dieser Maßnahme ist die Erhöhung des Berufsbildungsangebots. Diese Maßnahme besteht darin, Berufsbildung in zweisprachigen Formaten anzubieten und zusätzliche Gruppen für die berufliche Aus- und Weiterbildung zu schaffen.

T.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

295

C20.R1

M

Plan zur Modernisierung der Berufsbildung und damit zusammenhängende Königliche Gesetzesdekrete

Veröffentlichung auf der Website des MEFP und Vorstellung durch den Ministerpräsidenten

 

 

 

Q4

2020

Vorstellung des Plans zur Modernisierung der beruflichen Bildung durch den Premierminister und Veröffentlichung von acht Königlichen Gesetzesdekreten zur Umsetzung des Plans im Amtsblatt, die fünf Fachlehrplänen, zwei Lehrplänen für mittlere Abschlüsse und einem Lehrplan für höhere Abschlüsse entsprechen

296

C20.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über das einheitliche integrierte System der beruflichen Bildung mit dem Ziel der Modernisierung des Systems

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten des Gesetzes über das einheitliche integrierte Berufsbildungssystem mit dem Ziel der Modernisierung des Systems. Mit dem Gesetz werden die beiden zuvor bestehenden Berufsbildungssysteme zusammengeführt und modernisiert, indem I) Konzentration auf die Weiterqualifizierung von Geringqualifizierten und Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit; Beseitigung des Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage; Aktualisierung des nationalen Katalogs der Berufsqualifikationen, um ihn an die künftigen Bedürfnisse der Wirtschaft anzupassen, einschließlich der Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels; IV) Steigerung der Attraktivität von höheren Berufsbildungsprogrammen mit dem Ziel, die Einschreibung zu verbessern.

297

C20.I1

T

Bewertung von Kompetenzeinheiten

Anzahl

0

1 050 000

Q2

2026

Erstellung von Bewertungsberichten zur Bestätigung der Bewertung von 1 050 000 Einheiten fachlicher Kompetenz.

298

C20.I1

T

Schulungsmaßnahmen

Anzahl

0

625 000

Q4

2025

625000 Bescheinigungen über die Teilnahme an Schulungen ausgestellt. Eine Person, die an mehreren Schulungen teilnimmt, wird für jede Schulung, an der sie teilgenommen hat, getrennt gezählt.

299

C20.I2

T

Exzellenz- und Innovationszentren für die berufliche Bildung

Anzahl

0

50

Q2

2023

Mindestens 50 Zentren sind in das neu geschaffene nationale Netz von Exzellenzzentren für die Berufsbildung integriert

467

C20.I2

T

Umwandlung von Klassenzimmern in Räume für angewandte Technologie

Anzahl

0

1 253

Q2

2026

Mindestens 1253 Klassenräume, die in technische Klassenräume umgewandelt wurden, in denen mithilfe technologischer Ressourcen Arbeitsumgebungen neu geschaffen werden, damit die Schülerinnen und Schüler Technologien angehen können, die sie später in den Unternehmen finden werden.

467b

C20.I2

T

Abschluss grüner Schulungen für Lehrkräfte in der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Anzahl

0

25 281

Q2

2023

Ausstellung von 25281 Schulungsnachweisen über den Abschluss von 30 Stunden digitaler und grüner Schulung. Ein und dieselbe Lehrkraft kann mehr als eine Schulung absolvieren.

300

C20.I3

T

Mindestens 1667 neue Berufsbildungsgruppen im Vergleich zum akademischen Jahr 2019/2020.

Anzahl

39 063

40 730

Q4

2022

Kumulierte Bildung von mindestens 1667 neuen Berufsbildungsgruppen im Vergleich zum akademischen Jahr 2019/2020. Die territoriale Verteilung der Mittel zur Erhöhung des Berufsbildungsangebots erfolgt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse und im Anschluss an Gespräche mit den einschlägigen Interessenträgern, um sicherzustellen, dass das Angebot den im Modernisierungsplan für die Berufsbildung dargelegten sektoralen Bedürfnissen und regionalen Lücken wirksam entspricht. Datum des Basisszenarios: Studienjahr 2019/2020.

301

C20.I3

T

Zweisprachige Berufsausbildung

Anzahl

0

3 700

Q4

2025

3700 Berufsausbildungsjahre, die in zweisprachiger Form angeboten werden, was dem ersten oder zweiten Jahr eines Berufsausbildungsprogramms in einer bestimmten Bildungseinrichtung entspricht und aus neu geschaffenen oder bestehenden Ausbildungsjahren besteht, die im vorangegangenen akademischen Jahr nicht in zweisprachiger Form angeboten wurden. Ein Programmjahr gilt als zweisprachig, wenn mindestens ein Modul in einer Fremdsprache angeboten wird. Jedes Studienjahr wird nur für das erste Studienjahr gezählt, in dem es in zweisprachiger Form angeboten wird.

302

C20.I3

T

Zusätzliche Gruppen im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Vergleich zum akademischen Jahr 2019/2020

Anzahl

39 063

47 315

Q2

2026

8252 zusätzliche Berufsbildungsgruppen im Vergleich zum akademischen Jahr 2019/2020. Datum des Basisszenarios: Studienjahr 2019/2020.

U. KOMPONENTE 21: Modernisierung und Digitalisierung der Bildung, einschließlich der frühkindlichen Bildung 0-3

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans konzentriert sich auf die Modernisierung des Bildungssystems und die Verbesserung der Bildungsinfrastruktur. Ziel ist ein flexibleres und inklusiveres System, das besser auf die Bedürfnisse der einzelnen Schüler zugeschnitten ist, und die Einführung neuer Lehr- und Lerntechniken, auch digitaler Art. Die wichtigsten Ziele in jeder Bildungsphase sind:

a)Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE). Die Komponente zielt darauf ab, die Teilnahme an FBBE schrittweise zu erhöhen, indem der Bereitstellung neuer öffentlicher Plätze für Kinder in Gebieten mit einem höheren Risiko von Armut oder sozialer Ausgrenzung und in ländlichen Gebieten Vorrang eingeräumt wird. Der Schwerpunkt liegt auf Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren, wobei sowohl dem Zugang als auch der Erschwinglichkeit Aufmerksamkeit gewidmet wird, um insbesondere die Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt zu fördern und die Grundlage für die Verbesserung der Bildungsergebnisse und die Verhinderung eines frühen Schulabgangs in späteren Phasen zu schaffen.

b)Primar- und Sekundarschulbildung. Die Komponente zielt darauf ab, die Bildungsergebnisse zu verbessern, indem die Zahl der frühen Schulabgänger und der hohen Wiederholungsquoten gesenkt wird, leistungsschwache Schülerinnen und Schüler zusätzlich unterstützt werden und ein neuer Lehrplan für Schlüsselkompetenzen (einschließlich digitaler Kompetenzen) in der obligatorischen Primar- und Sekundarschulbildung und im Abitur entwickelt wird.

c)Hochschulsystem. Die Komponente zielt darauf ab, das Hochschulsystem zu modernisieren, indem die Organisation von Hochschulstudiengängen an die heutigen gesellschaftlichen Bedürfnisse angepasst, die Arbeitsmarktrelevanz der Hochschulbildung verbessert und der technologische Wandel unterstützt wird. Sie zielt auch darauf ab, den Zugang zur Hochschulbildung zu verbessern und deren Erschwinglichkeit zu verbessern.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Senkung der Schulabbrecherquote und zur Verbesserung der Bildungsergebnisse bei, wobei regionale Unterschiede berücksichtigt werden (länderspezifische Empfehlungen 2 2019) und der Zugang zu digitalem Lernen verbessert wird (länderspezifische Empfehlung 2 2020). Sie trägt auch dazu bei, frühere länderspezifische Empfehlungen in Bezug auf eine bessere Unterstützung der Ausbildung von Schülern und Lehrkräften sowie eine bessere Unterstützung von Familien (länderspezifische Empfehlungen 2 von 2019), einschließlich des Zugangs zu hochwertiger Kinderbetreuung, umzusetzen.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

U.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C21.R1) – Neues Organgesetz über Bildung

Diese Reform beinhaltet die Annahme eines neuen Bildungsgesetzes, das die frühkindliche Bildung, die obligatorische Primar- und Sekundarbildung und das Abitur umfasst. Sie schafft die Grundlage für die Verbesserung der Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten für die gesamte Bevölkerung, unter anderem durch die Verbesserung der Bildungsergebnisse und die frühzeitige Erkennung von Schwierigkeiten sowie die Stärkung der Autonomie der Schulen. Der Schwerpunkt liegt auf der Verringerung der Segregation je nach Hintergrund der Schüler und der Verbesserung der inklusiven Kapazität des Systems. Darüber hinaus besteht das Ziel darin, digitale Kompetenzen auf allen Bildungsebenen zu stärken und so auf die zunehmend digitalisierte Wirtschaft zu reagieren. Am 29. Dezember 2020 wurde ein neues Gesetz (LOMLOE) verabschiedet.

Die regulatorische Weiterentwicklung des Bildungsgesetzes soll durch folgende Maßnahmen erfolgen:

a)die Regulierung eines neuen kompetenzbasierten Lehrplans;

b)Bewertung, insbesondere allgemeine Bewertung des Bildungssystems sowie diagnostische Bewertungen;

c)die Entwicklung des Lehrerberufs; und

d)die Regelung der Anerkennung und Validierung ausländischer außeruniversitärer Zeugnisse und Studien.

Zu diesem Zweck schafft sie die Grundlage für die Reform 2 und verschiedene Investitionen, die in der Komponente enthalten sind.

Schließlich soll die Reform die durchgängige Berücksichtigung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in regulären Schulen fördern und wird von einem fortlaufenden Zehnjahresplan begleitet, der mit den regionalen Behörden vereinbart wird und zusätzliche Mittel zur Unterstützung von Schulen bereitstellt, die Schüler mit besonderen Bedürfnissen aufnehmen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C21.R2) – Neues Lehrplanmodell zur Verbesserung der Bildungsqualität

Ziel dieser Reform ist es, die Qualität der Bildung zu verbessern. Diese Maßnahme umfasst die Beteiligung von Sachverständigen an der Ausarbeitung des Lehrplans oder der Bewertungsrahmen, die Veröffentlichung von Lehrmaterial sowie die Schulung von Lehrkräften im Hinblick auf die Anwendung des neuen Lehrplans oder des neuen Organgesetzes über Bildung.

Reform 3 (C21.R3) – Umfassende Reform des Hochschulsystems

Die Reform konzentriert sich auf eine umfassende Reform des Hochschulsystems, die auf vier Hauptzielen beruht:

a)Förderung des Zugangs zur Hochschulbildung. Die Stipendien werden unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Bedingungen erhöht, und die Chancengleichheit wird durch die Verbesserung der Stipendien für Studierende mit Behinderungen sichergestellt. Das Stipendiensystem wurde 2020 reformiert, soll aber in den Jahren 2021 und 2022 weiterentwickelt werden. Die Gebühren für öffentliche Hochschulen werden ebenfalls gesenkt, unter anderem durch die Festlegung von Schwellenwerten und die Verringerung großer regionaler Unterschiede.

b)Annahme der Organisation von Hochschulstudiengängen. Es wird ein Gesetzesdekret erlassen, um die Organisation von Hochschulstudiengängen zu reformieren und ihre Qualität und Arbeitsmarktrelevanz zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen im Bereich der Hochschulbildung durch die Regulierung von dualen Bachelor- und Masterabschlüssen, einschließlich Ausbildungsprogrammen in von Hochschulen beaufsichtigten Unternehmen, gefördert. Im Einklang mit den Zielen des europäischen Bildungsraums wird die automatische Anerkennung von Diplomen sichergestellt. Die Überprüfungs-, Follow-up- und Akkreditierungsverfahren für den nicht- oder semi-persönlichen Unterricht werden ebenfalls gestärkt, wobei die Qualitätssicherung des Hochschulangebots mit dem Bürokratieabbau in den betreffenden Verfahren kombiniert wird. Auch der innovative Unterricht soll gefördert werden.

c)Verantwortungsvolle Verwaltung der Hochschuleinrichtungen und Förderung der Forschung, des Transfers und der Mobilität des Lehr- und Forschungspersonals. Die Reform soll die Wirksamkeit, Effizienz und Autonomie der Hochschulen bei der laufenden Verwaltung der Hochschulen verbessern, die Beteiligung der Interessenträger an der Governance erhöhen und Transparenz und Rechenschaftspflicht fördern. Außerdem sollen die Universitäten mit hochqualifizierten Lehrkräften, einer berechenbareren Lehrlaufbahn und einer stärkeren Verbindung zwischen Lehre und Forschung ausgestattet werden. Dies soll zum Teil durch das Inkrafttreten eines Organgesetzes erreicht werden.

d)Gewährleistung der Qualität der Hochschuleinrichtungen. Es wird ein Gesetzesdekret erlassen, in dem akademische Qualitätskriterien für die Gründung, Anerkennung, Zulassung und Akkreditierung von Universitäten und angeschlossenen Zentren, einschließlich Fernuniversitäten und Präsenzuniversitäten, festgelegt werden. Ziel ist es, dass die Hochschulen über ein minimales formatives akademisches Angebot verfügen, während gleichzeitig die Möglichkeit einer Spezialisierung der Hochschulen gewährleistet wird; eine Mindestzahl von Studierenden im Grundstudium; mindestens 5 % ihres Budgets für Forschungsprogramme bereitstellen; und über interne Qualitätssicherungssysteme verfügen.

Zu diesem Zweck werden bei der Reform die Empfehlungen der Konferenz der spanischen Hochschulrektoren (CRUE) berücksichtigt. Sie trägt dazu bei, die Arbeitsmarktrelevanz der Hochschulbildung zu erhöhen, unter anderem durch die Förderung der Zusammenarbeit mit Unternehmen und die Einführung leistungsbasierter Finanzierungsmodelle an öffentlichen Hochschulen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C21.I1) – Förderung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) 

Ziel dieser Investition ist es, die Kapazität des ersten Zyklus der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) zu unterstützen. Diese Maßnahme besteht in der Schaffung neuer FBBE-Plätze.

Investition 2 (C21.I2): Programm für Orientierung, Fortschritt und Bildungsanreicherung („PROA+“)

Ziel dieser Investition ist es, Schulen bei der Senkung der Schulabbrecherquote zu unterstützen. Diese Maßnahme besteht in der Teilnahme von Schulen am bestehenden Programm für Orientierung, Fortschritt und Bildungsanreicherung („PROA+“).

Investition 3 (C21.I3) – Unterstützung schutzbedürftiger Studierender 

Ziel dieser Investition ist es, Fehlzeiten und Schulabbrüche zu verringern. Diese Maßnahme besteht in der Unterzeichnung von Teilnahmevereinbarungen durch Bildungszentren über die Erbringung von Dienstleistungen durch Begleit- und Beratungsstellen für schutzbedürftige Schüler und in der Bewertung dieser Dienstleistungen.

Investition 4 (C21.I4) – Ausbildung von Lehr- und Forschungspersonal 

Diese Maßnahme umfasst Investitionen in Stipendien für öffentliche Hochschulen mit dem Ziel, die Umschulung des spanischen Hochschulsystems und die berufliche Entwicklung seines Lehrpersonals zu fördern und jungen Doktoranden die Möglichkeit zu bieten, sich in Zukunft in das Hochschulsystem einzugliedern. Mit den Zuschüssen werden Forschungsaufenthalte nach der Promotion finanziert, die von ausländischen Universitäten und Forschungszentren sowie von spanischen Universitäten und anderen öffentlichen Bediensteten des spanischen Systems für Wissenschaft, Technologie und Innovation ausgerichtet werden. Zu diesem Zweck sollen die Zuschüsse dazu beitragen, internationale Talente anzuziehen und die geringe Internationalisierungsrate an spanischen Universitäten anzugehen.

Die Zuschüsse werden im Rahmen von drei verschiedenen Programmen gewährt, wobei je nach Zielgruppe spezifische Kriterien angewandt werden, wobei der Schwerpunkt auf i) der Ausbildung junger Doktoranden, II) Zuschüsse für Universitätsprofessoren – ständige Professoren und Vorlesungen von Senioren auf dem Weg zur Festanstellung; und iii) Finanzhilfen, die darauf abzielen, internationale Talente anzuziehen, zur Finanzierung von Postdoktorandenausbildungen an spanischen Universitäten und anderen öffentlichen Stellen des spanischen Systems für Wissenschaft, Technologie und Innovation. Die Laufzeit der Programme beträgt je nach Programm und Zielgruppe ein bis drei Jahre.

Die Finanzhilfen kommen mindestens 2600 Bewerbern zugute. Jede Hochschule erhält direkt vom Hochschulministerium eine Mittelzuweisung auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Zahl der Lehrkräfte und des Forschungspersonals sowie der Doktorarbeit. Auf der Grundlage der Bewerbungen werden die Bewerber von einem Expertengremium mit anerkanntem Ansehen bewertet, das von jeder Universität ernannt wird und aus mindestens drei Mitgliedern und einer Mehrheit externer Sachverständiger besteht.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 5 (C21.I5) – Digitale Kapazitäten und Bildung an Hochschulen

Ziel dieser Maßnahme ist es, die technologischen und digitalen Kapazitäten der Hochschulen und die digitalen Kompetenzen zu verbessern. Diese Maßnahme umfasst Tätigkeiten im Zusammenhang mit digitaler Ausrüstung, digitaler Bildung, Schulungsprogrammen, Plattformen für digitale Dienste, digitaler Infrastruktur und IKT-Diensten.

Investition 6 (C21.I6) – Entwicklung von Microcredentials für Hochschulen

Ziel dieser Investition ist es, die Kapazitäten des Hochschulsystems als Einrichtungen für lebenslanges Lernen auszubauen und zur Weiterqualifizierung und Umschulung von Erwachsenen beizutragen. Diese Maßnahme besteht in der Bereitstellung von Microcredentials für Hochschulen.

U.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

303

C21.R1

M

Inkrafttreten des Schulgesetzes

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Organgesetzes

 

 

 

1. QUARTAL

2021

Ziel des Organgesetzes über Bildung (LOMLOE) ist es, ein erneuertes Rechtssystem zu schaffen, das nach den Grundsätzen der Qualität, Gerechtigkeit und Inklusion die Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten der Schüler verbessert und zur Verbesserung der Bildungsergebnisse beiträgt.

304

C21.R2

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über die Mindestanforderungen an den Unterricht

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten des Königlichen Erlasses

 

 

 

1. QUARTAL

2022

Der Königliche Erlass über die Mindestanforderungen an den Unterricht in der Primarschulbildung, der Pflichtschulbildung und dem Abitur umfasst die Einführung methodischer Leitlinien für das Lehren und Lernen auf der Grundlage eines kompetenzbasierten Lehrplans, der auch „Soft Skills“ umfasst; einen Evaluierungsrahmen für den Erwerb von Kompetenzen; die Gestaltung eines flexibleren und offeneren Modells, das tiefgreifendes Lernen fördert; und die Ausarbeitung von Lehrmaterial, Unterstützung, Anleitung und Schulung für Lehrkräfte, um sicherzustellen, dass sie den neuen Lehrplan wirksam umsetzen können.

305

C21.R2

M

Veröffentlichung von Lehrmaterial, Ausstellung von Schulungsbescheinigungen und Beteiligung von Sachverständigen an der Ausarbeitung des Lehrplans oder der Bewertungsrahmen.

Veröffentlichung von Lehrmaterial und Ausstellung von Ausbildungsnachweisen 

 

 

 

Q4

2025

Folgende Maßnahmen sind abzuschließen:

1)Veröffentlichung von Lehrmaterial auf der Website des Nationalen Instituts für Bildungstechnologien und Lehrerausbildung,

2)4000 Ausbildungsnachweise über die Anwendung des neuen Lehrplans oder des neuen Organgesetzes über Bildung werden vom Ministerium für Bildung, Berufsbildung und Sport ausgestellt;

3)100 Experten beteiligen sich an der Ausarbeitung des Lehrplans oder der Bewertungsrahmen.

306

C21.R3

M

Inkrafttreten der Königlichen Dekrete über die Organisation der Hochschulen

Bestimmung in den Königlichen Erlassen über das Inkrafttreten der Königlichen Erlasse

 

 

 

3. QUARTAL

2021

Die beiden Königlichen Dekrete über die Organisation von Hochschulen sind:
— Königlicher Erlass zur Regelung der Organisation von Hochschullehrgängen und des Verfahrens zur Sicherung ihrer Qualität 
— Königlicher Erlass über die Regelung für die Gründung, Anerkennung, Zulassung und Zulassung von Universitäten und angegliederten Zentren.

307

C21.R3

M

Inkrafttreten des Organgesetzes über das Hochschulwesen und anderer Rechtsvorschriften und Dokumente

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Organgesetzes

 

 

 

Q2

2023

Das neue Organgesetz und andere Rechtsvorschriften und Dokumente, die darauf abzielen, den Zugang zur Hochschulbildung zu fördern, eine verantwortungsvolle Verwaltung der Hochschuleinrichtungen zu gewährleisten und die Forschung, den Transfer und die Mobilität des Lehr- und Forschungspersonals zu fördern. Die Reform trägt dazu bei, die Arbeitsmarktrelevanz der Hochschulbildung zu erhöhen, einschließlich der Förderung der Zusammenarbeit mit Einrichtungen des privaten und des dritten Sektors und der Einführung einer leistungsbasierten Finanzierung öffentlicher Hochschulen.

309

C21.I1

T

Neue Plätze für den ersten Zyklus der frühkindlichen Bildung

Anzahl

0

45 611 

Q2

2026

Veröffentlichung von Rechtsakten im Amtsblatt, in denen die Schaffung von 45611 neuen öffentlichen Schulplätzen für frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) dokumentiert wird.

310

C21.I2

T

Unterzeichnung von Vereinbarungen im Rahmen des Programms PROA+  

Anzahl

0

2 700

Q4

2025

2700 Bildungszentren unterzeichnen zwischen 2021 und 2023 Vereinbarungen, die ihre Verpflichtung zur Teilnahme am Programm PROA+ widerspiegeln.

311

C21.I3

T

Von Bildungszentren unterzeichnete Teilnahmevereinbarungen über die Unterstützung durch die Referate Begleitung und Beratung

Anzahl

0

6 200 

Q2

2026

6200 Bildungszentren unterzeichnen Teilnahmevereinbarungen zur Unterstützung schutzbedürftiger Studierender, die von Begleit- und Beratungsstellen bereitgestellt werden. Jede Autonome Gemeinschaft legt einen Bewertungsbericht über die Erbringung von Dienstleistungen vor.  

312

C21.I4

T

Stipendien für promovierte Forscher und Hochschuldozenten

Anzahl

0

2 600

Q2

2023

Zuschüsse für promovierte Forscher und Hochschuldozenten an mindestens 2600 Bewerber. Zu den Zielen dieser Finanzhilfen gehört die Förderung der beruflichen Entwicklung des Lehrpersonals, das in Zukunft in das System integriert werden kann. Die Zuschüsse dienen der Finanzierung von Forschungsaufenthalten an ausländischen Universitäten und Forschungszentren sowie an spanischen Universitäten und anderen öffentlichen Stellen des spanischen Systems für Wissenschaft, Technologie und Innovation. Zu diesem Zweck tragen die Finanzhilfen dazu bei, internationale Talente anzuziehen. Die Finanzhilfen werden im Rahmen von drei verschiedenen Programmen unter Anwendung spezifischer Kriterien je nach Ziel und Zielgruppe gewährt und dauern je nach Programm und Zielgruppe ein bis drei Jahre.

313

C21.I5

T

Digitale Kapazitäten und Bildung im Hochschulbereich

EUR

0

146 880 000

Q4

2025

In den Bereichen digitale Ausrüstung, digitale allgemeine und berufliche Bildung, Inhalte und Programme, Plattformen für digitale Dienste, digitale Infrastruktur oder IKT-Dienste mit einem kumulierten Gesamtbetrag von 146 880 000 EUR:

§Bestätigung durch die Verwaltung oder eine öffentliche Stelle, dass Aufträge (einschließlich Änderungen) oder die entsprechenden Teile davon ausgeführt wurden. Der Beitrag zum kumulierten Gesamtbetrag entspricht dem in den Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen, Zahlungsbescheinigungen, Rechnungen, die von der Verwaltung ordnungsgemäß als konform abgezeichnet wurden, oder gleichwertigen Dokumenten festgelegten Betrag.

§Überprüfung der Belege für Finanzhilfezahlungen durch die Verwaltung oder eine öffentliche Einrichtung. Der Beitrag zu dem kumulierten Gesamtbetrag entspricht dem Betrag, der bei dieser Überprüfung subventioniert wird.

468

C21.I6

M

Veröffentlichung des Aktionsplans für die Entwicklung von Microcredentials für Hochschulen

Veröffentlichung auf der Website des Ministeriums für Hochschulen

Q2

2023

Veröffentlichung eines Aktionsplans für die Schaffung eines Rahmens für die Entwicklung von Microcredentials, der vom Hochschulministerium im Anschluss an Debatten über Microcredentials bei Veranstaltungen mit Interessenträgern auf der Website des Ministeriums ausgearbeitet wurde. Der Plan umfasst Maßnahmen i) zur Umwandlung von Hochschulen in Einrichtungen für lebenslanges Lernen, II) die Nachfrage von Erwachsenen und ihren Arbeitgebern zu fördern; III) Förderung der Qualität und Relevanz von Microcredentials; IV) Förderung eines gleichberechtigten Zugangs; und v) personalisierte und flexible Ausbildungswege zu schaffen.

469

C21.I6

T

Zertifikate für ausgestellte Microcredentials

Anzahl

0

13 663 

Q2

2026

Es werden 13663 Zertifikate für Microcredentials ausgestellt. Eine Person, die an mehreren Schulungsmaßnahmen teilnimmt, wird für jede Schulung, an der sie teilgenommen hat, getrennt gezählt.

V. KOMPONENTE 22: Aktionsplan für die Pflegewirtschaft – Stärkung der Gleichstellungs- und Inklusionspolitik

Hauptziel dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans ist die Modernisierung und Stärkung der Sozialdienste und der Maßnahmen zur sozialen Inklusion. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem Modell der Langzeitpflege, um auf die steigende Nachfrage nach verschiedenen Langzeitpflegediensten aufgrund einer alternden Bevölkerung zu reagieren und Innovation und ein auf den Menschen ausgerichtetes Pflegemodell zu fördern, das auf einer Deinstitutionalisierungsstrategie beruht.

Im Bereich der sonstigen sozialen Dienstleistungen und der sozialen Eingliederung umfassen die Ziele die Modernisierung und Stärkung der sozialen Dienstleistungen durch die Förderung von Innovation und neuen Technologien, um die Versorgung im gesamten Gebiet sicherzustellen, den Bedarf besser zu ermitteln und seine Qualität zu verbessern. Im Bereich der Unterstützung von Familien zielen die Maßnahmen darauf ab, den rechtlichen Schutz und die materielle Unterstützung (in Form von Geld- und Sachleistungen) für Familien zu verbessern, um die Kinderarmut zu verringern. Ein weiteres Ziel der Komponente besteht darin, andere beitragsunabhängige Sozialleistungen zu modernisieren, um ihre Schutz- und Aktivierungsrollen zu verbessern. Spezifische gezielte Maßnahmen zielen darauf ab, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu unterstützen, den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu fördern und die Kapazitäten des Aufnahmesystems für Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu verbessern. 

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen bei, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Arbeits- und Sozialdienste in der Lage sind, wirksame Unterstützung zu leisten (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019); Verbesserung der Unterstützung für Familien (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019); die Fragmentierung der nationalen Arbeitslosenunterstützungssysteme zu verringern und Lücken bei der Abdeckung durch regionale Mindesteinkommensregelungen zu schließen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019); und Verbesserung des Geltungsbereichs und der Angemessenheit von Mindesteinkommensregelungen und Regelungen zur Unterstützung von Familien (länderspezifische Empfehlung 2 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

V.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C22.R1) – Stärkung der Langzeitpflege und Förderung einer Änderung des Modells der Unterstützung und Langzeitpflege

Die Reform zielt auf ein menschenzentriertes und rechtebasiertes Unterstützungsmodell ab. Es wird erwartet, dass das System für Autonomie und Pflegebedürftigkeit (SAAD) durch Reformen verbessert wird, die die Verwaltungsverfahren vereinfachen, die Bearbeitung von Anträgen beschleunigen und die Wartelisten für unterhaltsberechtigte Personen, die die ihnen zustehenden Leistungen nicht in Anspruch nehmen, verringern sowie die Unterschiede innerhalb des Hoheitsgebiets verringern. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Verbesserung der Qualität der freiberuflichen Dienstleistungen, der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Ausweitung der verschiedenen Arten von finanziellen Leistungen. Mittelfristig konzentriert sich die Reform auf die Umsetzung einer nationalen Strategie zur Deinstitutionalisierung, eines Modells, das auf die gemeindenahe Pflege ausgerichtet ist, die den Bedürfnissen und Präferenzen der hilfsbedürftigen Menschen entspricht und gleichzeitig Kosteneffizienz gewährleistet und die Familien unterstützt, die sie betreuen.

Die Grundlage für die Reform der Langzeitpflege wird eine Bewertung des SAAD im Laufe des Jahres 2021 bilden, um ein eingehendes Verständnis der Fortschritte des 2020 eingeleiteten Reformprozesses im Bereich der Langzeitpflege und seiner Auswirkungen zu erlangen. Die Schlussfolgerungen dieser Bewertung werden dem Territorialrat im ersten Halbjahr 2022 vorgelegt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C22.R2) – Modernisierung der öffentlichen Sozialdienste und Schaffung eines neuen Rechtsrahmens

Ziel dieser Reform ist es, ein gemeinsames Mindestangebot an sozialen Dienstleistungen und deren grundlegende Bedingungen in allen Regionen festzulegen.

Diese Maßnahme besteht in der Veröffentlichung i) des Rechtsakts zur Genehmigung des Abkommens des Territorialrates zur Festlegung eines gemeinsamen Mindestangebots an sozialen Dienstleistungen und ihrer grundlegenden Bedingungen, Umsetzungsfristen sowie Überwachungs- und Kontrollmechanismen für seine Anwendung durch die Regionen im Amtsblatt; und ii) den Rechtsakt zur Regelung des Informationssystems der sozialen Dienste für die Überwachung und Kontrolle seiner Anwendung durch die Regionen.

Reform 3a (C22.R3a) – Annahme von Rechtsvorschriften zur Verlängerung der Dauer des bezahlten Geburts- und Pflegeurlaubs

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und das Wohlergehen des Kindes zu fördern.

Diese Maßnahme besteht im Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Änderung des Arbeitnehmerstatuts und der damit verbundenen Rechtsvorschriften, um die Dauer des bezahlten Geburts- und Pflegeurlaubs zu verlängern.

Reform 4 (C22.R4) – Reform des Aufnahmesystems für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen

Das derzeitige Aufnahmesystem für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen, in Spanien wird gestärkt, um seine Kapazität zu verbessern, es an den bestehenden und geschätzten künftigen Bedarf anzupassen und zu einer effizienteren Gestaltung des Systems beizutragen. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf der Verringerung langer Wartezeiten und niedriger Anerkennungsquoten für Personen, die internationalen Schutz beantragen. Mit einem robusteren und besser funktionierenden System dürfte die Bewältigung künftiger Migrationskrisen reibungsloser sein.

Die Aufnahmepolitik wird auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen und Asylsuchender und die Ziele der EU-Integration zugeschnitten, um das gesamte System widerstandsfähiger zu machen. Sie legt auch die Höhe der Leistungen für grundlegende Dienstleistungen für Antragsteller ohne finanzielle Mittel und für Antragsteller mit einem schutzbedürftigeren Profil, die verstärkten Schutz benötigen, fest, um die Bereitstellung von Aufnahmebedingungen in Form von finanziellen Leistungen so gering wie möglich zu halten. Darüber hinaus muss das System für begleitende Dienstleistungen und Pfade angepasst werden. Sie befasst sich mit der Organisation des Aufnahmesystems aus territorialer Sicht mit dem Ziel, die Machtübernahme durch autonome Gemeinschaften im Einklang mit der Rechtsprechung durch eine Reihe von Pilotprojekten zu beschleunigen. Schließlich werden die Parameter für die territoriale Verteilung der Antragsteller in Zusammenarbeit mit den Autonomen Gemeinschaften vereinbart.

Um die Umsetzung zu gewährleisten, wird ein System von Indikatoren, das Elemente wie Staatsangehörigkeit, Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Schutzbedürftigkeit, Bedingungen im Herkunftsland usw. umfasst, in einer gewichteten Formel verwendet, die eine objektive Berechnung der Wahrscheinlichkeit, Schutz zu erhalten, ermöglicht. Während der Bearbeitung der Anträge soll das Ergebnis der Formel es den für die Aufnahme zuständigen Behörden ermöglichen, die Antragsteller auf die grundlegende oder verbesserte Aufnahmestrecke zu verweisen. Dies gilt auch für die entsprechenden Leistungen. Dies ermöglicht die Anwendung grundlegender Aufnahmebedingungen für alle Asylbewerber und verbesserter Aufnahmebedingungen für Personen mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C22.R5) – Verbesserung des Systems der beitragsunabhängigen finanziellen Leistungen der allgemeinen staatlichen Verwaltung

Ziel dieser Maßnahme ist es, Menschen zu unterstützen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind.

Diese Maßnahme besteht in der Genehmigung der Mindesteinkommensregelung (IMV), der Annahme eines Plans zur Umstrukturierung und Vereinfachung des Systems beitragsunabhängiger finanzieller Leistungen und dem Inkrafttreten des Rechtsakts zur Änderung des Königlichen Dekrets 789/2022 zur Regelung des Mindesteinkommens, um die Vorschriften über die Vereinbarkeit der IMV mit Einkünften aus abhängiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit zu ändern.

Reform 6 (C22.R6) – Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in öffentlichen Ämtern und bei der Politikgestaltung und zur Verbesserung des Arbeitsschutzes

Ziel dieser Reform ist es, den Schutz von Opfern sexueller Gewalt zu stärken, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in allen politischen und verfassungsmäßigen Institutionen zu fördern und die institutionellen Kapazitäten zur Bekämpfung und Verringerung geschlechtsspezifischer Unterschiede in der öffentlichen Politik zu verbessern.

Diese Maßnahme besteht im Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Ausweitung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte auf Opfer sexueller Gewalt und zur Festlegung von Vorschriften zur Geschlechterparität in Wahllisten und zur ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in Verfassungsorganen und Gremien von verfassungsrechtlicher Bedeutung sowie bei der Ernennung von Regierungsvertretern. Es besteht auch in der Annahme eines Ministerialerlasses zur Einrichtung eines Beirats für das Geschlechtergefälle, der das Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration bei der Gestaltung, Überwachung und Bewertung von Maßnahmen zur Verringerung des Geschlechtergefälles berät.

Investition 1 (C22.I1): Plan für Langzeitpflege und Unterstützung: Deinstitutionalisierung, Ausrüstung und Technologie 

Ziel dieser Investition ist die Unterstützung von Langzeitpflege- und Unterstützungsdiensten.

Diese Maßnahme besteht in der Durchführung von sechs Pilotprojekten zur Förderung der Deinstitutionalisierung, des Baus oder der Renovierung von Wohn-, Nichtwohn- und Tagesbetreuungszentren und der Einrichtung von Fernbetreuungsdiensten.

Investition 2 (C22.I2): Plan für die Modernisierung der Sozialdienste – technologischer Wandel, Innovation, Ausbildung und Stärkung der Kinderbetreuung 

Ziel dieser Investition ist es, den technologischen Wandel und die Innovation im Bereich der sozialen Dienste sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wohnschutz von Kinder- und Jugendbetreuungs- und Pflegefamilien zu unterstützen.

Diese Maßnahme umfasst die Einführung technologischer Instrumente für Informations- und Verwaltungssysteme für soziale Dienste, Investitionen in den technologischen Wandel und die Innovation sozialer Dienste, die Modernisierung der Infrastruktur und der Dienste im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie die Durchführung von Pilotprojekten zur Förderung der Innovation im Bereich der sozialen Dienste.

Investition 3 (C22.I3): Spanien Plan für barrierefreie Länder

Ziel dieser Maßnahme ist es, in den Bereich der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen zu investieren.

Diese Maßnahme umfasst Investitionen in den Bereichen kognitive Barrierefreiheit bei der Kommunikation mit Behörden (einschließlich Websites), physischer Zugang zu öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Räumen, einschließlich Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, öffentlicher Verkehr, Privatwohnungen, Anpassungsarbeiten und Erwerb von Ausrüstung durch Gemeinden, Schulungen, Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen sowie FEI-Projekte im Bereich der kognitiven Barrierefreiheit.

Investition 4 (C22.I4): Plan Spanien schützt Sie vor Gewalt gegen Frauen 

Ziel dieser Investition ist es, Opfer von Gewalt gegen Frauen durch zugängliche Dienstleistungen und Betreuungseinrichtungen zu unterstützen.

Diese Maßnahme umfasst die Einrichtung eines Sozial- und Beschäftigungsberatungsdienstes für Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung, 52 Zentren für Opfer sexueller Gewalt („centros de crisis“, „centros de atención integral“ und Ähnliches), von denen sechs mobile Einheiten sind, sowie den Erwerb von Warn- und Distanzüberwachungsgeräten, einer mobilen Anwendung für Opfer und einer Plattform für Big Data und künstliche Intelligenz für Opferunterstützungsdienste.

Investition 5 (C22.I5): Bau, Erwerb oder Renovierung von Aufnahmezentren für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen 

Ziel dieser Investition ist es, die Aufnahmekapazität Spaniens für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu erhöhen.

Diese Maßnahme umfasst den Bau, den Erwerb oder die Renovierung von Aufnahmezentren für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen.

V.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

314

C22.R1

M

Billigung der Bewertung des Systems für Eigenständigkeit und Pflegebedürftigkeit (SAAD) durch den Territorialrat.

Veröffentlichung der Evaluierung

 

 

 

Q2

2022

Die Bewertung findet im Laufe des Jahres 2021 statt, um ein eingehendes Verständnis der Fortschritte des 2020 eingeleiteten Reformprozesses im Bereich der Langzeitpflege und seiner Auswirkungen zu erlangen. Die Schlussfolgerungen dieser Bewertung werden dem Territorialrat im ersten Halbjahr 2022 vorgelegt.

315

C22.R2

M

Veröffentlichung des Abkommens des Territorialrats der Sozialdienste und der Annahme der einschlägigen Rechtsakte im Amtsblatt.

Veröffentlichung der Übereinkünfte des Territorialrates im Amtsblatt und Bestimmung in den Rechtsakten über ihr Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2026

Veröffentlichung im Amtsblatt:

I)Der Rechtsakt zur Genehmigung des Abkommens über den Territorialrat, in dem ein gemeinsames Mindestangebot an sozialen Dienstleistungen, ihre grundlegenden Bedingungen, Umsetzungsfristen sowie Überwachungs- und Kontrollmechanismen festgelegt sind, die von den Regionen anzuwenden sind.

II)Rechtsakt zur Regelung des Informationssystems für Sozialdienstleistungen zur Überwachung und Kontrolle seiner Anwendung durch die Regionen.

316a

C22.R3a

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets zur Verlängerung der Dauer des bezahlten Geburts- und Pflegeurlaubs.

Bestimmung des Königlichen Gesetzesdekrets über das Inkrafttreten.

 

 

 

Q4

2025

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Verlängerung der Dauer des bezahlten Geburts- und Pflegeurlaubs.

317

C22.R4

M

Inkrafttreten der Gesetzesreform des Aufnahmesystems für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen, in Spanien

Bestimmung in der Anordnung über das Inkrafttreten der Anordnung.

 

 

 

1. QUARTAL

2022

Durch eine zentrale Ministerialverordnung wird das vom Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration angenommene Aufnahmesystem für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen, in Spanien reformiert. Ziel der Reform ist es, neue Aufnahmeverfahren für alle Zentren im Aufnahmenetz zu entwickeln und grundlegende Aufnahmebedingungen für alle Asylbewerber und verbesserte Aufnahmebedingungen für Personen mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit anzuerkennen.

318

C22.R5

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 20/2020 vom 29. Mai zur Genehmigung des lebenswichtigen Mindesteinkommens

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q2

2020

Inkrafttreten des Mindesteinkommens (Königliches Gesetzesdekret 20/2020 vom 29. Mai).

319

C22.R5

M

Veröffentlichung des „Plans zur Neuorganisation und Vereinfachung des Systems der beitragsunabhängigen finanziellen Leistungen der allgemeinen staatlichen Verwaltung“.

Veröffentlichung des Plans im Amtsblatt.

 

 

 

3. QUARTAL

2022

Annahme eines „Plans zur Neuorganisation und Vereinfachung des Systems der beitragsunabhängigen finanziellen Leistungen der allgemeinen staatlichen Verwaltung“ (Veröffentlichung im Amtsblatt). Der Plan zielt darauf ab, die beitragsunabhängigen Leistungen um ein Einkommensdeckungsinstrument herum zu integrieren, um die Wirksamkeit und Effizienz der öffentlichen Mittel zu verbessern und sie auf Menschen zu konzentrieren, die von Schutzbedürftigkeit oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind. Der Schwerpunkt dieses Plans liegt auf der angemessenen Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die Menschen zu einer Schutzbedürftigkeit führen, sowie auf der Angemessenheit der Einkommensunterstützung. Zu diesem Zweck berücksichtigt sie einerseits strukturelle Bedürfnisse wie Haushalte mit Kindern und Menschen mit Behinderungen und verknüpft andererseits die Einkommensunterstützung mit der aktiven Arbeitssuche für Inklusion und vermeidet „Armutsfallen“. In dem Plan werden alle bestehenden beitragsunabhängigen Beiträge berücksichtigt, um sie schrittweise und im Laufe der Zeit in ein einziges nationales System zu integrieren und so sicherzustellen, dass das Ziel des Plans vollständig erreicht wird.

Für die Zwecke der operativen Vereinbarung gilt die Veröffentlichung auf der einschlägigen offiziellen Website als qualitativer Indikator für das Inkrafttreten.

320a

C22.R5

M

Inkrafttreten des Rechtsakts über das Mindestlebenseinkommen (IMV).

Bestimmung des Rechtsakts über das Inkrafttreten.

 

 

 

Q4

2025

Inkrafttreten des Rechtsakts zur Änderung des Königlichen Erlasses 789/2022 zur Regelung des Mindestlebenseinkommens (IMV), mit dem die Vorschriften über die Vereinbarkeit der IMV mit Einkünften aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit geändert werden.

412a

C22.R6

M

Inkrafttreten des Gesetzes über die ausgewogene Vertretung und ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern und Inkrafttreten des Ministerialerlasses zur Einrichtung und Regelung eines Beirats für das Geschlechtergefälle

Bestimmung des Rechtsakts über das Inkrafttreten oder den Zeitpunkt des Wirksamwerdens

Q2

2026

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Ausweitung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte auf Opfer sexueller Gewalt und zur Festlegung von Vorschriften zur Geschlechterparität in Wahllisten und zur ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in Verfassungsorganen und Gremien von verfassungsrechtlicher Bedeutung sowie bei Ernennungen in die stellvertretenden Vorsitze der Regierung und in Ministerämter.

Inkrafttreten eines Ministerialerlasses zur Einrichtung eines Beirats für das Geschlechtergefälle, der das Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration bei der Gestaltung, Überwachung und Bewertung von Maßnahmen zur Verringerung des Geschlechtergefälles berät.

321

C22.I1

T

Vom Ministerium für soziale Rechte und Agenda 2030 durchgeführte Projekte

 

Anzahl

0

6

Q2

2023

Abschluss von sechs Pilotprojekten zur deinstitutionalisierten Pflege, von denen eines auf die Unterstützung und Betreuung von Menschen mit geistigen Behinderungen ausgerichtet ist.

322

C22.I1

T

Investitionen in telemedizinische Dienstleistungen

 

EUR (Mio.)

0

304

Q4

2025

 Im Bereich der Fernbetreuungsdienste mit einem kumulierten Gesamtbetrag von 304 000 000 EUR:

Bestätigung durch die Verwaltung oder eine öffentliche Stelle, dass Verträge und Vereinbarungen (einschließlich Änderungen) oder die entsprechenden Teile davon erfüllt wurden. Der Beitrag zum kumulierten Gesamtbetrag entspricht dem in Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen, Zahlungsbescheinigungen, ordnungsgemäß von der Verwaltung abgezeichneten Rechnungen oder gleichwertigen Dokumenten festgelegten Betrag.

Überprüfung der Belege für Finanzhilfezahlungen durch die Verwaltung oder eine öffentliche Einrichtung. Der Beitrag zu dem kumulierten Gesamtbetrag entspricht dem Betrag, der bei dieser Überprüfung subventioniert wird.

323

C22.I1

T

Wohn-, Nichtwohn- und Tagesbetreuungseinrichtungen.

 

EUR (Mio.)

0

1 355

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten bestätigt wird, wurden von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Bau oder der Renovierung von Wohn-, Nichtwohn- und Kindertagesstätten vorgelegt, oder es wurde von der Verwaltung bestätigt, dass Aufträge oder Teile davon im Zusammenhang mit dem Bau oder der Renovierung von Wohn-, Nichtwohn- und Kindertagesstätten in Höhe von insgesamt 1 355 000 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden.

324

C22.I2

M

Einrichtung technologischer Instrumente für Informations- und Verwaltungssysteme für soziale Dienste.

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung.

 

 

 

Q4

2025

Bestätigung der Verwaltung, dass die Verträge für die Einrichtung der folgenden technologischen Instrumente erfüllt wurden:

I.Staatliches Informationssystem für Sozialdienste (SIESS) und Telematikinstrumente des staatlichen Informationssystems für die Verwaltung von Sozialdiensten (SEGISS);

II.Ein Telematikinstrument für die Analyse von Projekten, die von Einrichtungen des dritten Sektors durchgeführt werden;

III.Telematikwerkzeuge für das Kreditmanagement und für Maßnahmen im Kindes- und Jugendalter; und

IV.Eine Online-Plattform: Webportal-Dienst „Care Map“. 

325

C22.I2

T

Investitionen der Regionen in den technologischen Wandel und die Innovation sozialer Dienstleistungen sowie in die Modernisierung der Infrastruktur und der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen

EUR (Mio.)

0

450

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten bestätigt wird, wurden von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit i) dem technologischen Wandel, ii) der Innovation sozialer Dienstleistungen und iii) der Modernisierung der Infrastruktur und der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen vorgelegt, oder es wurde von der Verwaltung bestätigt, dass Aufträge oder Teile davon im Zusammenhang mit i) dem technologischen Wandel, ii) der Innovation sozialer Dienstleistungen und iii) der Modernisierung der Infrastruktur und der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Höhe von insgesamt 450 000 000 EUR an gewährten Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden.

471

C22.I2

T

Pilotprojekte zur Förderung der Innovation im Bereich der sozialen Dienstleistungen

Anzahl

0

19

Q2

2026

19 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Maßnahmen bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit Pilotprojekten zur Förderung der Innovation im Bereich der sozialen Dienstleistungen vorzulegen.

326

C22.I3

T

Investitionen in die Barrierefreiheit

 

EUR (Mio.)

0

103,5

Q4

2025

Investitionen in die Barrierefreiheit in folgenden Bereichen:

I.kognitive Zugänglichkeit bei der Kommunikation mit Behörden (einschließlich Websites);

II.physischer Zugang zu öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Räumen, einschließlich Gesundheits- und Bildungseinrichtungen;

III.öffentlicher Verkehr;

IV.Privatwohnungen;

V.Anpassungsarbeiten und Erwerb von Ausrüstung durch die Gemeinden;

VI.Schulungen, Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen;

VII.FEI-Projekte im Bereich der kognitiven Zugänglichkeit.

für einen kumulierten Gesamtbetrag von 103 500 000 EUR :

-Bestätigung durch die Verwaltung oder eine öffentliche Stelle, dass Verträge und Vereinbarungen (einschließlich Änderungen) oder die entsprechenden Teile davon erfüllt wurden. Der Beitrag zum kumulierten Gesamtbetrag entspricht dem in Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen, Zahlungsbescheinigungen, ordnungsgemäß von der Verwaltung abgezeichneten Rechnungen oder gleichwertigen Dokumenten festgelegten Betrag.

-Überprüfung der Belege für Finanzhilfezahlungen durch die Verwaltung oder eine öffentliche Einrichtung. Der Beitrag zu dem kumulierten Gesamtbetrag entspricht dem Betrag, der bei dieser Überprüfung subventioniert wird.

 

473

C22.I4

M

Einrichtung verschiedener Arten von Diensten für Opfer sexueller Gewalt.

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften.

1. QUARTAL

2023

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, mit denen Opfern sexueller Gewalt das Recht eingeräumt wird, Sozial- und Beschäftigungsberatungsdienste in Anspruch zu nehmen, einschließlich Rechtsberatung, psychologischer und emotionaler Unterstützung und Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt.

472

C22.I4

M

Erwerb von Warn- und Abstandsüberwachungsgeräten und Online-Diensten zur Unterstützung von Opfern von Gewalt gegen Frauen.

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung.

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge (einschließlich etwaiger Änderungen) über den Kauf von 30000 Warn- und Distanzüberwachungsgeräten, einer Anwendung für Opfer und einer Plattform für Big Data und künstliche Intelligenz für Opferunterstützungsdienste erfüllt wurden.

327

C22.I4

T

Zentren für Opfer sexueller Gewalt.

 

Anzahl

0

52

Q4

2025

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge (einschließlich etwaiger Änderungen) im Zusammenhang mit der Einrichtung von 52 Zentren für Opfer sexueller Gewalt („centros de crisis“, „centros de atención integral“ und Ähnliches), von denen sechs mobile Einheiten sind, erfüllt wurden, oder Kaufnachweis.

328

C22.I5

M

Bau, Erwerb oder Renovierung von Aufnahmezentren für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen.

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die Aufträge ausgeführt wurden, und Kaufbelege für den Erwerb.

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge (einschließlich Änderungen) oder entsprechende Teile davon über den Bau oder die Renovierung von Aufnahmezentren ausgeführt wurden, oder Nachweis des Erwerbs eines Zentrums oder des Grundstücks für dessen Bau in Höhe von insgesamt 126 000 000 EUR.

V.3. Beschreibung der Reformen und Investitionen für die Unterstützung in Darlehensform

Investition 6 (C22.I6): Fonds für soziale Auswirkungen (FIS)

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, den Fonds für soziale Auswirkungen, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln im Sektor für soziale Auswirkungen in Spanien zu verbessern, insbesondere für Projekte, die zu sozialen und ökologischen Lösungen beitragen, wobei die durch bewährte Verfahren der Industrie (GIIN und andere) festgelegten Verfahren zur Messung und Verwaltung der Auswirkungen zu berücksichtigen sind, und um die Kapitalmärkte in diesen Bereichen zu entwickeln. Diese Fazilität wird betrieben, indem dem Privatsektor sowie öffentlichen Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, direkt oder über Intermediäre Darlehen, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 400000000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird von der Compañía Española de Financiación del Desarrollo (COFIDES) als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst die folgenden drei Produktlinien:

·Zeichnung von Anteilen an Investmentfonds mit sozialer Wirkung. Diese Haushaltslinie dient dem Erwerb von Anteilen an Anlageinstrumenten, die von privaten Finanzverwaltern verwaltet werden und darauf abzielen, in allen Entwicklungsstadien in Sozial- und Umweltprojekte zu investieren. Der Erwerb ist auf 25 % der Gesamtanteile jedes Fonds begrenzt, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen dieser Prozentsatz erhöht werden kann, darf jedoch 49 % nicht überschreiten. Darüber hinaus kauft die Fazilität keine Anteile von mehr als zwei Fonds, die von demselben Finanzverwalter verwaltet werden, es sei denn, einer der beiden befindet sich in einem Veräußerungszeitraum und hat mindestens 50 % der verwalteten Vermögenswerte veräußert.

·Koinvestitionen oder Kofinanzierungen durch Eigenkapital- oder andere Kreditinstrumente in Projekten mit messbaren sozialen oder ökologischen Auswirkungen oder in Unternehmen, die sich verpflichtet haben, neue Projekte mit diesen Merkmalen durchzuführen. Aus dieser Haushaltslinie werden Projekte mit anderen öffentlichen oder privaten Mitteln kofinanziert oder kofinanziert, möglicherweise auch solche, an denen die Fazilität Anteile erworben hat.

·Direkte Darlehen und Beteiligungsdarlehen an Unternehmen, die Projekte mit messbaren sozialen oder ökologischen Auswirkungen durchführen.

Diese Investition umfasst auch eine Fazilität für technische Hilfe (TAF), die darauf abzielt, die Kapazitäten der Begünstigten zur Verwaltung und Messung der Auswirkungen ihrer Investitionsprojekte zu verbessern. Sie unterstützt auch die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Fazilität. Die TAF wird von COFIDES verwaltet und zunächst mit bis zu 8 Mio. EUR ausgestattet.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität genehmigt Spanien eine Verordnung und alle damit zusammenhängenden Dokumente für die Einrichtung und Verwaltung der Fazilität, die Folgendes enthält:

1)Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die anfängliche Investitionsentscheidung über die Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der spanischen Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts bei einer Investitionsentscheidung, die vom Investitionsausschuss oder einem einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium vorgeschlagen wird. Bei vermittelten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von den Intermediären getroffen.

2)Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a)Die Beschreibung der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b)Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

c)Ein Verbot der Refinanzierung ausstehender Kredite.

d)Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten, insbesondere:

I)Bei Darlehen, Projektanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Anlagepolitik schließt die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung, 132 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 133 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung.

II)Im Falle von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Anlagepolitik schließt Unternehmen aus, die einen wesentlichen Schwerpunkt 134 in den folgenden Sektoren haben: I) Energieerzeugung auf der Grundlage fossiler Brennstoffe und damit verbundene Tätigkeiten 135 ; II) energieintensive und/oder CO2-intensive Industrien 136 ; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge 137 ; IV) Abfallsammlung, -behandlung und -entsorgung 138 , v) Verarbeitung von Kernbrennstoffen, Erzeugung von Kernenergie

III)Darüber hinaus setzt die Investitionspolitik voraus, dass die Endbegünstigten der Fazilität die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

e)Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Instrumenten der Union zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3)Den Betrag, der unter die Verordnungen und alle damit verbundenen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität fällt, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, etwaige Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Bedienung der Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4)Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

a)Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

b)Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners, mit denen die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sichergestellt wird.

c)Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen zu überprüfen, die in den Verordnungen zur Einrichtung der Fazilität festgelegt sind, bevor eine Verpflichtung zur Finanzierung eines Vorhabens eingegangen wird.

d)Die Verpflichtung, risikobasierte Ex-post-Prüfungen gemäß einem COFIDES-Prüfplan durchzuführen. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen sowie der Anforderungen an die Klima- und Digitalziele; und iii) dass die Verpflichtung der zwischengeschalteten Stelle, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortliche Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Verordnung und der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität und der Finanzierungsvereinbarungen überprüft.

5)Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: COFIDES wählt die Finanzintermediäre in offener, transparenter und diskriminierungsfreier Weise aus. Kontrollen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären werden vorab über IT-Systeme wie Minerva für alle beteiligten Finanzakteure durchgeführt.

6)Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: COFIDES unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die als Teil der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität vorzulegen sind. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich:

a)Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an die Entscheidungsfindung und die Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

b)Die Beschreibung des vom Finanzintermediär einzurichtenden Überwachungs-, Prüf- und Kontrollrahmens, der sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen unterliegt.

V.4.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Form von Darlehen

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein

/Ziel

Namen

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (Zielvorgabe)

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Ziele

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

L72

C22.I6

M

Fonds für soziale Auswirkungen: Verordnung zur Einrichtung der Fazilität

Inkrafttreten der Verordnung zur Einrichtung der Fazilität

Q2

2023

Inkrafttreten der Verordnung und aller damit zusammenhängenden Dokumente zur Einrichtung der Fazilität

L73

C22.I6

M

Fonds für soziale Auswirkungen: Unterzeichnung rechtlicher Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) und Abschluss der Investition

Legale Finanzierungsvereinbarungen und Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Die Fazilität und die vom COFIDES ausgewählten Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren).

Spanien überweist 400000000 EUR an die Fazilität.



W. KOMPONENTE 23: Neue öffentliche Maßnahmen für einen dynamischen, widerstandsfähigen und inklusiven Arbeitsmarkt

Mit der Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden wichtige strukturelle Herausforderungen des spanischen Arbeitsmarkts angegangen. Seine Hauptziele bestehen darin, die strukturelle Arbeitslosigkeit und die Jugendarbeitslosigkeit zu verringern, die weitverbreitete Nutzung befristeter Arbeitsverträge zu verringern und die Dualität auf dem Arbeitsmarkt zu korrigieren, die Investitionen in Humankapital zu erhöhen, die Tarifverhandlungsinstrumente zu modernisieren und die Wirksamkeit und Effizienz aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen zu erhöhen.

Die Komponente umfasst einschlägige Investitionen, die die aus den Strukturfonds (insbesondere dem Europäischen Sozialfonds) finanzierten Investitionen ergänzen und darauf abzielen, die Auswirkungen der Reformen auf die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, Produktivitätssteigerungen und die Verringerung sozialer, territorialer und geschlechtsspezifischer Unterschiede zu maximieren.

Insgesamt zielen die in der Komponente enthaltenen Maßnahmen darauf ab, die seit Langem bestehenden Herausforderungen auf dem spanischen Arbeitsmarkt zu bewältigen und eine Reihe ehrgeiziger und kohärenter Reformen vorzulegen, von denen die meisten bis Ende 2021 umgesetzt werden sollen. Einige der Reformvorschläge werden derzeit im Rahmen eines sozialen Dialogs mit den Sozialpartnern erörtert. Daher wurden einige Einzelheiten ausdrücklich offen gelassen, um genügend Spielraum für die Vereinbarung und die Billigung durch die Sozialpartner zu lassen.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zum Übergang zu unbefristeten Verträgen und zu Einstellungsanreizen, zu öffentlichen Arbeitsverwaltungen, aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Erwachsenenbildung, zum Schutz bei Arbeitslosigkeit, zu Mindesteinkommensregelungen und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen (länderspezifische Empfehlungen 2 2019 und 2 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

W.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C23.R1) – Regelung der Telearbeit

Mit dieser Reform wird ein Rechtsrahmen für die Erbringung von Fernarbeit geschaffen, um den Schutz und die Flexibilität der Arbeitnehmer zu verbessern und gleichzeitig die Produktivität der Unternehmen zu erhalten. Sie besteht in der Annahme von zwei Königlichen Gesetzesdekreten:

·Mit dem Königlichen Gesetzesdekret 28/2020 vom 22. September wird ein Rechtsrahmen geschaffen, der die Einführung der Telearbeit im Privatsektor begünstigt und gleichzeitig die Produktivität der Unternehmen erhält und den Arbeitnehmern Schutz und Flexibilität bietet. Sie gewährleistet sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber die gleichen Arbeitsbedingungen für Telearbeiter und Arbeiter vor Ort sowie den freiwilligen Charakter der Telearbeit. Der festgelegte Rahmen begünstigt gemischte Formen der Fernarbeit und der Arbeit vor Ort.

·Mit dem Königlichen Gesetzesdekret 29/2020 vom 29. September über Telearbeit in der öffentlichen Verwaltung wird ein Rechtsrahmen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst geschaffen, in dem die Möglichkeit anerkannt wird, diese Art von Arbeit auf freiwilliger, umkehrbarer Basis mit vorheriger Genehmigung zu erbringen.

Diese Reform steht im Zusammenhang mit der Reform 1 der Komponente 11 (öffentliche Verwaltung).

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C23.R2) – Maßnahmen zum Abbau des geschlechtsspezifischen Gefälles

Ziel dieser Reform ist es, das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu beseitigen. Sie besteht aus zwei Verordnungen:

·Das Königliche Dekret 901/2020 vom 13. Oktober regelt die Verpflichtung der Arbeitgeber, Gleichstellungspläne zu erstellen und zu registrieren, um Lohntransparenz zu gewährleisten. Alle Unternehmen mit mehr als 150 Beschäftigten sind verpflichtet, solche Pläne zu erstellen und zu registrieren, und im Jahr 2022 sind auch alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten verpflichtet. In der Königlichen Verordnung werden das Verfahren für die Aushandlung der Pläne, die Anforderungen an die Diagnose und die Merkmale ihrer Bewertung und Überwachung festgelegt.

·Mit dem Königlichen Dekret 902/2020 vom 13. Oktober über gleiches Entgelt für Männer und Frauen wird der Grundsatz der Lohntransparenz gewährleistet, um diskriminierende Situationen aufgrund falscher Arbeitsplatzbewertungen (d. h. niedrigeres Entgelt für gleichwertige Arbeit) zu ermitteln. In dem Dekret werden die Situationen festgelegt, in denen eine Arbeit als gleichwertig angesehen wird. Sie ist seit April 2021 in Kraft, nachdem die Arbeitgeber sechs Monate Zeit hatten, um die erforderlichen Umsetzungsmechanismen einzurichten.

Die Umsetzung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2021 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C23.R3) – Regulierung der Arbeit von Hausvertreibern durch digitale Plattformen (Zusatzvereinbarungen)

Ziel der Reform ist es, die Arbeitsbedingungen der sogenannten Fahrer zu regeln, die mit technologischen Mitteln Vertriebstätigkeiten an Dritte ausüben. Ein Königliches Gesetzesdekret garantiert diesen Arbeitnehmern das Recht auf faire und gleiche Behandlung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen sowie das Recht auf Zugang zu sozialem Schutz und Weiterbildung durch die gesetzliche Vermutung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Unternehmen und dem Fahrer. Sie ermöglicht es auch, die rechtliche Vertretung der Arbeitnehmer über die Vorschriften in Algorithmen und Systemen der künstlichen Intelligenz zu informieren, die sich auf die Arbeitsbedingungen auswirken können, einschließlich des Zugangs zur Beschäftigung und deren Aufrechterhaltung sowie der Erstellung von Profilen.

Die Umsetzung der Maßnahme muss bis zum 30. September 2021 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C23.R4) – Vereinfachung der Verträge: Verallgemeinerung des unbefristeten Vertrags, Gründe für die Verwendung befristeter Verträge und Regelung des Ausbildungs-/Ausbildungsvertrags.

Diese Reform besteht in einer Änderung der im Arbeitnehmerstatut (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 2/2015) festgelegten Regelung für Verträge mit dem Ziel, den Einsatz von Zeitverträgen als ausschließlich kausalen Ursprung zu regeln und den Einsatz von unbefristeten Verträgen zu verallgemeinern. Die Reform umfasst folgende Elemente:

·Vereinfachung und Neuorganisation der Vertragspalette mit drei Hauptarten: unbefristet, befristet und Ausbildung/Ausbildung. Die Gestaltung der neuen Vertragsarten zielt darauf ab, die triftigen Gründe für den Einsatz befristeter Verträge zu begrenzen, wodurch unbefristete Verträge zur allgemeinen Regel werden.

·Überprüfung der Nutzung des Ausbildungs-/Ausbildungsvertrags, um einen angemessenen Rahmen für den Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt zu schaffen.

·Verstärkte Nutzung des Saisonvertrags, bei dem es sich um eine besondere Art von unbefristetem Vertrag handelt, der für saisonale Tätigkeiten verwendet wird.

·Mit der Reform wird die Kontrolle der Verwendung von Teilzeitverträgen verstärkt, um unregelmäßige Arbeitszeiten zu verhindern.

·Verstärkung der Bekämpfung des Arbeitsbetrugs, unter anderem durch Aktualisierung des Sanktionssystems.

Diese Reform steht in engem Zusammenhang mit der Reform 1 der Komponente 11, mit der weitere rechtliche Änderungen am Statut der öffentlichen Bediensteten eingeführt werden sollen, um den Einsatz befristeter Verträge im öffentlichen Sektor zu verringern. Sie steht auch im Zusammenhang mit Reform 6 (Flexibilitäts- und Stabilitätsmechanismus) in dieser Komponente.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C23.R5) – Modernisierung der aktiven Arbeitsmarktpolitik

Ziel dieser Reform ist es, die Durchführung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen in Spanien unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Ausgabenüberprüfungen der unabhängigen Finanzbehörde (AIReF) zu modernisieren. Die Reform umfasst mehrere Elemente, wie die Entwicklung individueller Beratungswege, die Verhinderung von Missbrauch bei arbeitsbasierten Schulungen (wie Praktika und Ausbildungsverträgen), die Stärkung des Systems der Erwachsenenbildung und die Anerkennung von Kompetenzen, die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für junge Menschen, die Verbesserung der Koordinierung zwischen Arbeits- und Sozialdiensten und mit den Regionen sowie die Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem Privatsektor.

Diese Reform wird durch zwei weitere Reformen in dieser Komponente ergänzt, nämlich Reform 7 (Einstellungsanreize) und Reform 11 (Digitalisierung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen). Einige Elemente der Reform (wie die Stärkung des Umschulungs- und Unterstützungsprogramms für ältere Arbeitnehmer) bieten Synergien mit der Reform 2 im Rahmen der Komponente 30 (Anpassung des tatsächlichen Renteneintrittsalters an das gesetzliche Renteneintrittsalter).

Die Reform umfasst eine Reihe legislativer Schritte in den Jahren 2021 und 2022:

a)Aktionsplan 2021-2027 zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit anlässlich der Umsetzung der EU-Jugendgarantie Plus. Der Aktionsplan umfasst eine Überprüfung der Praktikums-/Ausbildungsverträge und die Genehmigung eines Praktikantenstatuts. Diese Maßnahmen müssen mit der Bildungspolitik zur Bekämpfung des Schulabbruchs (gemäß Komponente 21) im Einklang stehen. Die Umsetzung dieses Elements der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2021 abgeschlossen sein.

b)Spanische Beschäftigungsstrategie 2021-2024 im Anschluss an einen Prozess des sozialen Dialogs. Die Hauptziele der neuen Strategie sind:

·Auf den Menschen und die Unternehmen ausgerichteter Ansatz: bei der Gestaltung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen sollte der Schwerpunkt auf den besonderen Umständen der einzelnen Personen und Unternehmen liegen.

·Übereinstimmung mit dem produktiven Wandel: Aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sollten berufliche Übergänge ermöglichen, die den Wandel des Produktionsmodells hin zu einer grünen und digitalen Wirtschaft begleiten.

·Ergebnisorientierung: Es wird erwartet, dass aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen bewertet, überwacht und die Erzielung von Ergebnissen gefördert werden.

·Verbesserung der Kapazitäten der öffentlichen Arbeitsverwaltungen durch ihre Digitalisierung und Modernisierung.

·Governance und Kohärenz des nationalen Beschäftigungssystems zur Verbesserung der Koordinierung auf nationaler und regionaler Ebene und der an aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen beteiligten Akteure.

Die Umsetzung dieses Elements der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

c)Reform des Arbeitsgesetzes mit folgenden Zielen: I) Stärkung der Politik- und Koordinierungsinstrumente des nationalen Beschäftigungssystems; II) die aktive Arbeitsmarktpolitik zu reformieren; III) die Governance des Systems zu überprüfen; IV) Stärkung der lokalen Dimension der Beschäftigungspolitik; und v) die Anforderungen für die Durchführung der verschiedenen Maßnahmen zu erfüllen, die im Rahmen des nationalen Plans für aktive Beschäftigungspolitik vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang umfassen die wichtigsten Elemente der Gesetzesänderungen Folgendes:

·Stärkung der aktiven und passiven Beschäftigungspolitik unter Berücksichtigung der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften.

·Stärkung des Vermittlungssystems und öffentlich-privater Partnerschaften.

·Portfolio gemeinsamer Dienste des nationalen Beschäftigungssystems.

·Überprüfung des Finanzierungsmodells.

·Zusammenarbeit mit den Sozialdiensten.

·Lokale und europäische Dimension.

·Technologische Entwicklung im Hinblick auf die Beschäftigungsfähigkeit.

·Nutzung von IKT und Big Data.

·Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit.

Die Umsetzung dieses Elements der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reform 6 (C23.R6) – Ständiger Mechanismus für interne Flexibilität, Arbeitsplatzstabilität und Umschulung von Arbeitnehmern im Übergang.

Ziel dieser Reform ist es, ein dauerhaftes System zur Anpassung an zyklische und strukturelle Schocks zu schaffen, indem die Aussetzung oder Verkürzung der Arbeitszeit durch einen Plan zur Regulierung der Beschäftigung abgedeckt wird, der die Anforderung enthält, die Arbeitnehmer in Bezug auf die Qualifikationen, die als nachgefragt ermittelt wurden, zu verbessern oder umzuschulen. Das System baut auf den Erfahrungen mit den Kurzarbeitsregelungen (sogenannten „ERTE“) auf, die während der COVID-19-Krise eingeführt wurden, um Arbeitsplätze während des Lockdowns und anderer pandemiebedingter Aktivitätsbeschränkungen zu erhalten.

Die Reform besteht aus zwei neuen Anpassungsmechanismen:

·Einen wirtschaftlichen Stabilisierungsmechanismus, der den Unternehmen interne Flexibilität und den Arbeitnehmern Stabilität bei vorübergehenden oder konjunkturellen Schocks bietet, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Ausbildung der Arbeitnehmer liegt.

·Einen Mechanismus, der die Umschulung und Weiterbildung von Arbeitnehmern und Unternehmen im Übergang unterstützt, um sie bei der Bewältigung technologischer oder nachfrageorientierter Innovationen zu unterstützen, und der die freiwillige Mobilität von Arbeitnehmern innerhalb und zwischen Unternehmen erleichtert.

Die Maßnahme wird durch eine Änderung des Arbeitnehmerstatuts umgesetzt. Dazu gehört auch die Einrichtung eines dreigliedrigen Fonds, der aus Sozialversicherungsbeiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert und vom Staat ergänzt wird. Sie gewährleistet die mittel- bis langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen unter Berücksichtigung verschiedener Optionen und Szenarien. Die konkrete Funktionsweise dieses Fonds wird mit den Sozialpartnern ausgehandelt.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Reform 7 (C23.R7) – Überprüfung der Einstellungsanreize

Ziel der Reform ist es, das System der Einstellungsanreize zu vereinfachen und seine Wirksamkeit durch eine gezieltere Ausrichtung zu erhöhen, indem die von der unabhängigen Steuerbehörde (AIReF) durchgeführte Ausgabenüberprüfung berücksichtigt wird. Sie zielt insbesondere darauf ab, die Beschäftigungsfähigkeit sehr spezifischer Gruppen mit geringer Erwerbsbeteiligung zu verbessern, indem hochwertige Arbeitsplätze und unbefristete Verträge gefördert werden. Die Zahl der Anreize wird verringert, und die Anforderungen an die begünstigten Unternehmen werden vereinheitlicht. Eine kontinuierliche Überwachung und Bewertung des Systems der Einstellungsanreize ist vorgesehen.

Die Reform wird durch eine Änderung des Gesetzes 43/2006 umgesetzt. Sie steht in engem Zusammenhang mit anderen Maßnahmen in dieser Komponente, wie Reform 5 (Gesamtreform der aktiven Arbeitsmarktpolitik) und Investition 7 (Aktivierungspfade für Begünstigte der Mindesteinkommensregelung).

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reform 8 (C23.R8) – Modernisierung der Tarifverhandlungen

Ziel dieser Reform ist es, die Funktionsweise der Tarifverhandlungen zu verbessern, indem die einschlägigen Rechtsvorschriften im Arbeitnehmerstatut (Titel III des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 2/2015) im Anschluss an einen Prozess des sozialen Dialogs geändert werden. Aus diesem Grund sind die geplanten regulatorischen Änderungen im Plan nicht vollständig dargelegt. Durch die Änderungen werden die Rechtsvorschriften für Tarifverhandlungen verbessert.

Bei der Modernisierung der Tarifverhandlungen werden Änderungen an der Verhandlungsstruktur selbst vorgenommen, um die Repräsentativität der Verhandlungsparteien zu stärken, den Inhalt des Dialogs zu bereichern und die Rechtssicherheit bei seiner Umsetzung und seinen Auswirkungen zu erhöhen. Änderungen dürfen nicht dazu führen, dass Unternehmen unverhältnismäßig stark daran gehindert werden, sich an den Konjunkturzyklus anzupassen und auf Produktivitätsentwicklungen zu reagieren.

Die Umsetzung der Reform wird bis 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Reform 9 (C23.R9) – Modernisierung der Vergabe von Unteraufträgen

Ziel dieser Reform ist es, die Arbeitsbedingungen und die Rechte der in Unterauftragnehmern beschäftigten Personen zu verbessern, indem Artikel 42 des Arbeitnehmerstatuts (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 2/2015) geändert wird, um seine ordnungsgemäße Anwendung in Fällen sicherzustellen, in denen er die Produktionstätigkeit verbessert und sie von denjenigen abhält, in denen er lediglich ein Mittel zur Kostensenkung ist.

Diese Reform soll ein angemessenes Schutzniveau für Arbeitnehmer bei der Vergabe von Unteraufträgen gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Arbeitnehmer von Unterauftragnehmern und Arbeitnehmern von Unternehmen schaffen. Sie stärkt auch die Verantwortung von Auftragnehmern oder Unterauftragnehmern und verhindert die Auslagerung von Dienstleistungen durch Unterauftragsvergabe in Fällen, in denen dies mit dem Ziel erfolgte, die Arbeitsnormen für Personen, die für Unterauftragnehmer arbeiten, zu senken.

Die Umsetzung der Reform wird bis 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Reform 10 (C23.R10) – Vereinfachung und Verbesserung der Arbeitslosenunterstützung

Diese Gesetzesreform betrifft die beitragsunabhängige Arbeitslosenunterstützung und soll durch die Änderung des Königlichen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 8/2015 erfolgen. Sie steht in engem Zusammenhang mit der Reform 5 der Komponente 22, in der eine allgemeinere Reform der beitragsunabhängigen Sozialleistungen dargelegt wird.

Die Reform umfasst folgende Ziele:

I.den Schutz bei Arbeitslosigkeit auszuweiten, indem einige der Deckungslücken des derzeitigen Systems geschlossen werden und die Höchstdauer verlängert wird;

II.Vereinfachung des Systems, das derzeit in mehrere Systeme zersplittert ist;

III.Verknüpfung der Leistung mit einer personalisierten Aktivierungsroute;

IV.Erleichterung des Übergangs zum Sozialschutz, wenn der Begünstigte nicht wieder an den Arbeitsplatz zurückkehrt und sich in einer prekären Lage befindet.

In der Regel ist die Zielgruppe des neuen Systems dieselbe wie im derzeitigen System, d. h. Arbeitslose, die keinen Anspruch auf beitragsbezogene Leistungen bei Arbeitslosigkeit haben, weil sie entweder zu lange arbeitslos waren und ihre Ansprüche ausgeschöpft haben oder weil ihre Beitragshistorie zu kurz ist (weniger als 12 Monate, aber mehr als sechs Monate). Der monatliche Betrag der Leistung beträgt weiterhin 80 % des „IPREM“ (Indikator für das öffentliche Einkommen aus Mehrfacheffekten).

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C23.I1) – Jugendbeschäftigung

Ziel dieser Maßnahme ist es, junge Arbeitsuchende bei der Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Diese Maßnahme besteht in der Teilnahme junger Arbeitsuchender an den Programmen „Tandem“, „First Experience“ oder „Investigo“.

Investition 2 (C23.I2) – Frauenbeschäftigung und Gender Mainstreaming in aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Diese Maßnahme besteht in der Teilnahme von Frauen an den Programmen „Plan Empleo Mujer, Rural and Urban Areas“ (Plan Empleo Mujer, ländliche und städtische Gebiete) oder „Victims of Gender Violence and Human Traffic“ (Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel).

Investition 3 (C23.I3) – Neue Kompetenzen für den ökologischen, digitalen und produktiven Wandel

Ziel dieser Maßnahme ist es, Menschen umzuschulen. Diese Maßnahme besteht in der Teilnahme von Menschen an Schulungsprogrammen zum Erwerb von Kompetenzen für den digitalen, ökologischen oder produktiven Wandel.

Investition 4 (C23.I4) – Projekte zur Wiederherstellung des Gleichgewichts und Eigenkapital

Ziel dieser Maßnahme ist es, einen Beitrag zur Bewältigung der demografischen Herausforderung zu leisten und den produktiven Wandel zu erleichtern. Diese Maßnahme umfasst die Durchführung von 68 Projekten für schutzbedürftige Gruppen, Unternehmer oder Kleinstunternehmen.

Investition 5 (C23.I5) – Governance und Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung der Aktivierung

Ziel dieser Maßnahme ist es, die öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu unterstützen und die Effizienz aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen zu steigern. Diese Maßnahme umfasst die Durchführung von mindestens 42000 Schulungsmaßnahmen für das Personal der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sowie die Qualifizierung von 20 öffentlichen Zentren für Beratung, Unternehmertum, Unterstützung und Innovation im Hinblick auf Beschäftigung.

Investition 6 (C23.I6) – Umfassender Plan zur Förderung der Sozialwirtschaft

Ziel dieser Maßnahme ist es, sozialwirtschaftliche Projekte zu unterstützen. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um Projekte im Rahmen der Programme TRANSFORMA_ES, INICIATIVA_ES, Impulsa-TEC, ALIANZA_ES und SOSTENIBLE_ES im Sinne des Erlasses TES/1233/2022 vom 5. Dezember und des Erlasses TES/869/2023 vom 22. Juli, die die Rechtsgrundlage für die Beihilfen im Rahmen des umfassenden Plans zur Förderung der Sozialwirtschaft zur Schaffung eines inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftsgefüges im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans bilden.

Investition 7 (C23.I7) – Förderung eines inklusiven Wachstums durch Verknüpfung der Maßnahmen zur sozialen Inklusion mit der nationalen Mindesteinkommensregelung

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Wirksamkeit der Integrationspfade für die Begünstigten der Mindesteinkommensregelung (im Folgenden „IMV“) zu verbessern. Diese Maßnahme besteht in der Unterzeichnung der ersten acht Partnerschaftsvereinbarungen mit subnationalen öffentlichen Verwaltungen, Sozialpartnern und Einrichtungen des sozialen Sektors des dritten Sektors zur Umsetzung der Wege zur Unterstützung der sozioökonomischen Inklusion von IMV-Begünstigten sowie in der Veröffentlichung eines Evaluierungsberichts über die Ergebnisse von Pilotprojekten im Zusammenhang mit der Mindesteinkommensregelung oder schutzbedürftigen Gruppen.

W.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

329

C23.R1

M

Inkrafttreten von zwei Königlichen Gesetzesdekreten zur Regelung der Fernarbeit im privaten Sektor und in der öffentlichen Verwaltung

Bestimmungen des Königlichen Gesetzesdekrets über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2020

Die beiden Königlichen Gesetzesdekrete regeln die Fernarbeit im privaten Sektor und in der öffentlichen Verwaltung. Mit den Gesetzen werden folgende Ziele verfolgt: I) einen Rechtsrahmen (RDL 28/2020) zu schaffen, der die Einführung von Telearbeit begünstigt und gleichzeitig die Produktivität der Unternehmen erhält und den Arbeitnehmern Schutz und Flexibilität bietet; und ii) die Regulierung der Telearbeit in allen öffentlichen Verwaltungen (RDL 29/2020) als neue Art der Organisation und Strukturierung der Arbeit, um den allgemeinen Interessen besser zu dienen und das normale Funktionieren der öffentlichen Verwaltungen zu gewährleisten.

330

C23.R2

M

Inkrafttreten von zwei Verordnungen über gleiches Entgelt für Frauen und Männer und über Gleichstellungspläne und ihre Registrierung

Bestimmungen in der Geschäftsordnung über das Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2021

Die beiden Verordnungen gelten für gleiches Entgelt für Frauen und Männer sowie für Gleichstellungspläne und ihre Registrierung. Mit den Verordnungen werden folgende Ziele verfolgt: I) den Grundsatz der Lohntransparenz sicherzustellen, um Diskriminierung aufgrund falscher Arbeitsplatzbewertungen zu erkennen; und ii) Gleichstellungspläne zu entwickeln und ihre Eintragung in ein öffentliches Register sicherzustellen.

331

C23.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets zum Schutz von Arbeitnehmern, die mit technischen Mitteln Vertriebstätigkeiten an Dritte ausüben

Bestimmungen des Königlichen Gesetzesdekrets über das Inkrafttreten

 

 

 

3. QUARTAL

2021

Das Königliche Gesetzesdekret bezieht sich auf den Schutz von Arbeitnehmern, die mit technischen Mitteln Vertriebstätigkeiten an Dritte ausüben. Ziel des Gesetzes ist es, diesen Menschen das Recht auf faire und gleiche Behandlung in Bezug auf Arbeitsbedingungen und das Recht auf Zugang zu sozialem Schutz und Aus- und Weiterbildung zu garantieren und es der rechtlichen Vertretung der Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich über die Vorschriften in Algorithmen und Systemen der künstlichen Intelligenz zu informieren, die sich auf die Arbeitsbedingungen von Plattformen auswirken können, einschließlich des Zugangs zu und der Aufrechterhaltung von Beschäftigung und Profiling.

332

C23.R4

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Unterstützung des Abbaus befristeter Beschäftigungsverhältnisse durch Straffung der Zahl der Vertragsarten

Bestimmungen der Änderung zum Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2021

Das Inkrafttreten der Änderung der Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 2/2015 vom 23. Oktober zur Billigung der Neufassung des Arbeitnehmerstatuts zur Unterstützung des Abbaus befristeter Beschäftigungsverhältnisse durch Straffung der Zahl der Vertragsarten unter Berücksichtigung des sozialen Dialogs und als Teil eines umfassenden Ansatzes, der ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt herstellt.

333

C23.R5

M

Inkrafttreten des Aktionsplans zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit

Bestimmungen des Aktionsplans zum Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2021

Mit dem Aktionsplan soll die Jugendarbeitslosigkeit anlässlich der Umsetzung der EU-Jugendgarantie Plus bekämpft werden. Ziel der Jugendgarantie ist es, die interinstitutionelle Koordinierung zu verbessern und zu vertiefen, die Beziehungen zum Privatsektor und zu den lokalen Behörden zu stärken, die Qualität und Angemessenheit der Ausbildung zu verbessern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten in Sektoren mit Wachstumspotenzial zu suchen, die Zahl der frühen Schulabgänger zu verringern, das Evaluierungs- und Überwachungssystem aufrechtzuerhalten und zu verbessern und personalisierte Beratungsprogramme weiter zu stärken.

334

C23.R5

M

Königlicher Erlass für eine neue spanische Beschäftigungsstrategie 2021-2024

Bestimmungen des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2021

Achtung des sozialen Dialogs und als Teil eines umfassenden Ansatzes, bei dem die Notwendigkeit von Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt gegeneinander abgewogen wird, Billigung durch den Ministerrat und Inkrafttreten eines Königlichen Erlasses für eine neue spanische Beschäftigungsstrategie 2021-2024. Die Hauptziele der neuen Strategie sind:
I) auf den Menschen und die Unternehmen ausgerichteter Ansatz: Die aktive Beschäftigungspolitik muss auf die besonderen Umstände der einzelnen Personen und Unternehmen ausgerichtet sein.
II) Kohärenz mit dem produktiven Wandel: Aktive Beschäftigungspolitik ermöglicht berufliche Übergänge, die den Wandel des Produktionsmodells hin zu einer grünen und digitalen Wirtschaft begleiten 
III) Ergebnisorientierung: Aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen sind zu bewerten, zu überwachen und die Erzielung von Ergebnissen zu fördern.
IV) Ausbau der Kapazitäten der öffentlichen Arbeitsverwaltungen: Durch ihre Digitalisierung und Modernisierung.  
V) Governance und Kohäsion des nationalen Beschäftigungssystems zur Verbesserung der Koordinierung auf nationaler und regionaler Ebene und der an aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen beteiligten Akteure.

335

C23.R5

M

Inkrafttreten der Änderung des Arbeitsgesetzes (Königliches Gesetzesdekret 3/2015)

Bestimmungen der Änderung zum Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2022

Mit der Änderung des Arbeitsgesetzes (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 3/2015) wird I) Stärkung der Politik- und Koordinierungsinstrumente des nationalen Beschäftigungssystems; II) die aktive Arbeitsmarktpolitik zu reformieren; III) die Governance des Systems zu überprüfen; IV) Stärkung der lokalen Dimension der Beschäftigungspolitik; und v) die Anforderungen für die Durchführung der verschiedenen Maßnahmen erfüllen, die im Rahmen des nationalen Plans für aktive Beschäftigungspolitik vorgesehen sind.

336

C23.R6

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Einführung eines Systems zur Anpassung an zyklische und strukturelle Schocks, einschließlich eines Systems, das den Unternehmen interne Flexibilität und den Arbeitnehmern Stabilität bietet

Bestimmungen der Änderung zum Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2021

Das Inkrafttreten der Änderungsbestimmungen des Königlichen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 2/2015 vom 23. Oktober zur Billigung der Neufassung des Arbeitnehmerstatuts, um ein System zur Anpassung an zyklische und strukturelle Schocks einzurichten, einschließlich eines Systems, das den Unternehmen interne Flexibilität und den Arbeitnehmern Stabilität bietet, die Weiterqualifizierung und Umschulung von Arbeitnehmern in im Übergang befindlichen Unternehmen und Sektoren unterstützt und die freiwillige Mobilität der Arbeitnehmer (innerhalb von Unternehmen und zwischen Unternehmen) erleichtert, wobei der soziale Dialog geachtet und ein umfassender Ansatz verfolgt wird, der ein Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit von Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt und der Gewährleistung der mittel- bis langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen herstellt. Die Reform wird durch eine Ex-ante-Bewertung der Finanzierungsmodalitäten des in dieser Reform enthaltenen dreigliedrigen Fonds untermauert, mit der seine mittel- bis langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nachgewiesen wird. Bei der Bewertung sind verschiedene Optionen und Szenarien zu berücksichtigen.

337

C23.R7

M

Inkrafttreten der Reform des Gesetzes 43/2006 zur Vereinfachung und Erhöhung der Wirksamkeit des Einstellungsanreizsystems unter Berücksichtigung der Empfehlungen der AIReF

Bestimmung in der Reform zum Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2022

Mit der Reform des Gesetzes Nr. 43/2006 wird das System der Einstellungsanreize vereinfacht und seine Wirksamkeit erhöht, wobei die Empfehlungen der unabhängigen spanischen Behörde für finanzpolitische Verantwortung (AIReF) in ihrem Bericht über die Ausgabenüberprüfung 2020 berücksichtigt werden: „Anreize zur Einstellung“

338

C23.R8

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Verbesserung der Rechtsvorschriften für Tarifverhandlungen

Bestimmungen der Änderung zum Inkrafttreten

 

Q4

2021

Das Inkrafttreten der Änderung einiger Bestimmungen des Königlichen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 2/2015 vom 23. Oktober zur Billigung der Neufassung des Arbeitnehmerstatuts, um die Rechtsvorschriften für Tarifverhandlungen zu verbessern, unter Achtung des sozialen Dialogs und als Teil eines umfassenden Ansatzes, bei dem die Notwendigkeit von Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht wird. Die Reform stützt sich auf eine Ex-ante-Bewertung der Mängel in den geltenden Rechtsvorschriften über Tarifverhandlungen und eine Analyse der Optionen zu ihrer Behebung.

339

C23.R9

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Verbesserung der Rechte von Personen, die in Unterauftragnehmern arbeiten

Bestimmungen der Änderung zum Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2021

Das Inkrafttreten der Änderung der Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 2/2015 vom 23. Oktober zur Billigung der Neufassung des Arbeitnehmerstatuts zur Verbesserung der Rechte von Personen, die in Unterauftragnehmern arbeiten, als Teil eines umfassenden Ansatzes, der ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt herstellt.

340

C23.R10

M

Inkrafttreten der Änderung des Königlichen gesetzesvertretenden Dekrets 8/2015 zur Reform der Regelung der beitragsunabhängigen Arbeitslosenunterstützung

Bestimmungen der Änderung zum Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2022

Die Reform des Königlichen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 8/2015 betrifft die Regelung der beitragsunabhängigen Arbeitslosenunterstützung und umfasst folgende Ziele: I) den Schutz bei Arbeitslosigkeit auszuweiten; II) Vereinfachung des Systems; III) Verknüpfung der Leistung mit einer personalisierten Aktivierungsroute; IV) den Übergang zum Sozialschutz zu erleichtern, wenn der Begünstigte nicht wieder an den Arbeitsplatz zurückkehrt und sich in einer prekären Lage befindet.

342

C23.I1

T

Zuschüsse für die Teilnahme von Arbeitsuchenden an den Programmen „Tandem“, „Erste Erfahrungen“ oder „Investigo“

Anzahl

0

18 300

Q2

2026

Überprüfung der Belege für Finanzhilfezahlungen durch die Verwaltung in Bezug auf insgesamt 18300 Personen, die an den Programmen Tandem, First Experience oder Investigo teilgenommen haben.

343

C23.I2

T

Finanzhilfen für die Teilnahme von Menschen an den Programmen „Plan Empleo Mujer, Rural and Urban Areas“ oder „Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel“

Anzahl

0

23 200

Q2

2026

Überprüfung der Belege für die Zuschusszahlungen durch die Verwaltung und Bestätigung der Verwaltung, dass die Verträge erfüllt wurden, bezogen auf insgesamt 23200 Personen, die an den Programmen „Plan Empleo Mujer, Rural and Urban Areas“ oder „Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel“ teilgenommen haben.

344

C23.I3

T

Personen, die an Schulungsprogrammen teilgenommen haben, um Kompetenzen für den digitalen, ökologischen oder produktiven Wandel zu erwerben

Anzahl

0

520 063

Q2

2026

520063 Bescheinigungen über die Teilnahme an Schulungen, die für Schulungsprogramme zum Erwerb von Kompetenzen für den digitalen, ökologischen oder produktiven Wandel ausgestellt wurden. Eine Person, die an mehreren Schulungen teilnimmt, wird für jede Schulung, an der sie teilgenommen hat, getrennt gezählt.

345

C23.I4

M

Genehmigung der regionalen Mittelzuweisung für territoriale Projekte für benachteiligte Gruppen, Unternehmertum und Kleinstunternehmen.

Referenzprotokoll der sektoralen Beschäftigungskonferenz

 

 

 

3. QUARTAL

2021

Genehmigung – auf der sektoralen Beschäftigungskonferenz – der regionalen Zuweisung von Mitteln für territoriale Projekte für benachteiligte Gruppen und territoriale Projekte für Unternehmertum und Kleinstunternehmen, wie die Entwicklung von Projekten zur Förderung des Unternehmertums, lokale Entwicklungsinitiativen, Initiativen der Sozialwirtschaft und neue territoriale Projekte zur Erleichterung der Umstellung der Produktion, insbesondere auf eine grüne und digitale Wirtschaft.

346

C23.I4

T

Projekte für schutzbedürftige Gruppen, Unternehmer oder Kleinstunternehmen

Anzahl

0

68

Q4

2025

Durchführung von 68 Projekten für schutzbedürftige Gruppen, Unternehmer oder Kleinstunternehmen. In jeder Autonomen Gemeinschaft werden vier Projekte durchgeführt.

347

C23.I5

M

Öffentliche Zentren für Beratung, Unternehmertum, Unterstützung und Innovation für Beschäftigung

Veröffentlichung im Amtsblatt und Kopie der Jahresarbeitsprogramme nach befürwortender Stellungnahme der staatlichen öffentlichen Arbeitsverwaltung

Q4

2025

Veröffentlichung von Entschließungen im Amtsblatt, mit denen die Qualifikation von 20 öffentlichen Zentren für Beratung, Unternehmertum, Unterstützung und Innovation für Beschäftigung gebilligt wird; und befürwortende Stellungnahme der staatlichen öffentlichen Arbeitsverwaltung zu den Jahresarbeitsprogrammen (2021-2024). Ein Zentrum befindet sich auf Ebene der Zentralregierung und eines in jedem autonomen Gebiet, einschließlich Ceuta und Melilla.

348

C23.I5

T

Schulungsmaßnahmen für ÖAV-Mitarbeiter

 

Anzahl

0

42 000

Q2

2023

Mindestens 42000 Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter der öffentlichen Arbeitsverwaltungen wurden mit dem Ziel abgeschlossen, ihre Kompetenzen zu verbessern und Arbeitsuchende wirksamer zu unterstützen.

349

C23.I6

T

Projekte im Rahmen der Programme TRANSFORMA_ES, INICIATIVA_ES, Impulsa-TEC, ALIANZA_ES und SOSTENIBLE_ES

Anzahl

0

250

Q4

2025

250 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Projekte bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Rahmen der Programme TRANSFORMA_ES, INICIATIVA_ES, Impulsa-TEC, ALIANZA_ES und SOSTENIBLE_ES vorzulegen, wie im Erlass TES/1233/2022 vom 5. Dezember und im Erlass TES/869/2023 vom 22. Juli festgelegt, mit denen die Rechtsgrundlage für die Beihilfen im Rahmen des umfassenden Plans zur Förderung der Sozialwirtschaft zur Schaffung eines inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftsgefüges im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans geschaffen wird.

350

C23.I7

M

Verbesserung der Inanspruchnahme des Mindestlebenseinkommens und Steigerung seiner Wirksamkeit durch Inklusionsmaßnahmen

Veröffentlichung der Partnerschaftsvereinbarung („Convenio“)

 

 

 

1. QUARTAL

2022

Unterstützung der sozioökonomischen Inklusion von IMV-Begünstigten durch Wege: zur Umsetzung der Pfade wurden acht Partnerschaftsvereinbarungen mit subnationalen öffentlichen Verwaltungen, Sozialpartnern und sozialen Einrichtungen des dritten Sektors unterzeichnet. Mit diesen Partnerschaftsvereinbarungen werden folgende Ziele verfolgt: I) Verbesserung der Inanspruchnahme der IMV; II) Steigerung der Wirksamkeit der IMV durch Inklusionsmaßnahmen.

351

C23.I7

M

Evaluierungsbericht über die Ergebnisse von Pilotprojekten im Zusammenhang mit der Mindesteinkommensregelung oder schutzbedürftigen Gruppen

Veröffentlichung des Evaluierungsberichts auf der Website des zuständigen Ministeriums

 

 

 

Q4

2025

Veröffentlichung eines Evaluierungsberichts auf der institutionellen Website des zuständigen Ministeriums über die Ergebnisse von 18 Pilotprojekten im Zusammenhang mit der Mindesteinkommensregelung oder schutzbedürftigen Gruppen. Der Bewertungsbericht sollte Empfehlungen für die Gestaltung der öffentlichen Politik und für die Ausweitung der Integrationspfade in öffentlichen Verwaltungen enthalten.

X. KOMPONENTE 24: Kulturwirtschaft

Die Kulturindustrie spielt mit 3,2 % des BIP des Landes und 3,6 % der Gesamtbeschäftigung des Landes vor der COVID-19-Pandemie eine wichtige Rolle in der spanischen Wirtschaft. Darüber hinaus hat sie einen unverzichtbaren Wert für die Gesellschaft, wie die hohe kulturelle Teilhabe der spanischen Bevölkerung vor der Pandemie zeigt. Dennoch leidet die Branche unter einer Reihe struktureller Merkmale, die sie daran gehindert haben, ihr Potenzial voll auszuschöpfen, und sie in Krisenzeiten besonders anfällig gemacht haben.

Vor diesem Hintergrund umfasst die Komponente 24 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans Reformen und Investitionen, die darauf abzielen, den Arbeitsrahmen für Künstlerinnen und Künstler zu reformieren und das kulturelle Unternehmensgefüge zu stärken und zu modernisieren.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen zur Stützung der Wirtschaft und zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Pandemie (länderspezifische Empfehlung 1 2020) und zur Unterstützung der Beschäftigung, zur Stärkung des Schutzes vor Arbeitslosigkeit und zur Verbesserung des Zugangs zum digitalen Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

X.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C24.R1) – Entwicklung des Status des Künstlers und Förderung von Investitionen, kulturellem Sponsoring und Teilhabe

Mit dieser Reform soll die Herausforderung angegangen werden, die sich daraus ergibt, dass die bestehenden arbeits- und steuerrechtlichen Vorschriften den Besonderheiten des Kultursektors (z. B. irreguläre Einkommens- und Arbeitsmuster) nicht Rechnung tragen und private Mittel über die öffentliche Unterstützung hinaus mobilisiert werden müssen.

Mit der Reform soll ein angemessener rechtlicher, steuerlicher und arbeitsrechtlicher Rahmen für den Kultursektor geschaffen werden, um den Sozialschutz der verschiedenen Akteure des Sektors zu verbessern und die Attraktivität für private Investitionen zu erhöhen.

Mit dieser Reform werden regulatorische Änderungen für die Umsetzung des Künstlerstatuts genehmigt, einschließlich regulatorischer Änderungen in Bezug auf folgende Aspekte:

a)die Angemessenheit der Mehrwertsteuer und der Einkommensteuer;

b)gewerkschaftliche Repräsentativität;

c)Gesundheit und besondere Beschäftigungsverhältnisse von Künstlern im öffentlichen Dienst;

d)die Regelung von Sponsoring;

e)die Regelung steuerlicher Anreize.

Diese Änderungen werden durch die Einrichtung des interministeriellen Ausschusses für das Künstlerstatut und die Ausarbeitung von Legislativvorschlägen im Jahr 2021 umgesetzt, wobei das Rechtsinstrument bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft treten soll. Im Zeitraum 2021-2023 werden auch Maßnahmen zur Förderung privater Investitionen im Kultursektor durchgeführt.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C24.I1) – Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kulturwirtschaft

Ziel der Maßnahme ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Kultursektors zu stärken und zu seinem digitalen Wandel beizutragen. Diese Maßnahme umfasst Investitionen zur Unterstützung des Erwerbs unternehmerischer und finanzieller Kompetenzen, der Digitalisierung von Managementsystemen für geistiges Eigentum und der Internationalisierung der Kultur- und Kreativwirtschaft.

Investition 2 (C24.I2) – Förderung der Kultur im gesamten Gebiet

Ziel der Maßnahme ist es, den territorialen und sozialen Zusammenhalt zu verbessern, indem der Zugang zur Kultur erleichtert und die Nachhaltigkeit und Konsolidierung des Kultursektors im gesamten Gebiet unterstützt wird. Diese Maßnahme umfasst Investitionen in die Modernisierung und nachhaltige Verwaltung der Infrastruktur für darstellende und musikalische Kunst, die Restaurierung und Verbesserung der spanischen Kulturstätten, den Erwerb von Lizenzen für digitale Bücher und die Förderung kultureller Aktivitäten.

Investition 3 (C24.I3) – Digitalisierung und Förderung wichtiger kultureller Dienstleistungen

Ziel dieser Maßnahme ist es, große Kultureinrichtungen zu digitalisieren und zu fördern. Mit den spezifischen Investitionen im Rahmen dieser Maßnahme soll Folgendes unterstützt werden:

a)Das Nationale Prado-Museum, durch: Verbesserung der Zugänglichkeit und Integration in das städtische Gefüge, ii) Integration aller Sensoren in ein einziges überwachtes System, iii) Entwicklung eines inklusiven Erlebnisses, um das Museum für mehr Besucher zugänglich zu machen, iv) Entwicklung einer interoperablen digitalen Plattform zwischen Museen, v) Verbesserung digitaler Werkzeuge für die Verwaltung und vi) Erstellung multimedialer Inhalte;

b)Das Nationalmuseum Centro de Arte Reina Sofia, indem es Stipendien und Forschungsaufenthalte für junge Künstler und Denker anbietet, wobei der Schwerpunkt auf der Entwicklung von Digitalisierungsmaßnahmen für das Kulturerbe liegt;

c)Die spanische Nationalbibliothek, indem sie die Nutzung und Weiterverwendung ihrer digitalen Daten und Sammlungen zur Unterstützung von Lehre, Forschung, Kulturwirtschaft und technologischen Entwicklungen fördert;

d)Einen Plan für die Digitalisierung und den Zugang zum bibliografischen Erbe anderer Bibliotheksbestände staatlicher Verwaltungen oder privater Einrichtungen, um sie den Bürgerinnen und Bürgern über digitale Archive zur Verfügung zu stellen;

e)Digitalisierung, Kapazitätsausbau und Interoperabilität aller Arten von Archivsystemen, Bestandsverzeichnissen und Aufzeichnungen des historischen Erbes, einschließlich des audiovisuellen Erbes; und

f)Maßnahmen zur Modernisierung der Instrumente für die öffentliche Verwaltung und zur Einführung eines integrierten Systems für die Digitalisierung und Katalogisierung der Ressourcen, Vermögenswerte, Strukturen und Infrastrukturen des INAEM (Instituto Nacional de las Artes Escénicas y de la Música), einschließlich Maßnahmen wie der Einführung verschiedener fortschrittlicher Instrumente für die Planung, Verwaltung und Folgenabschätzung öffentlicher Förderprogramme für den Darbietungs- und Musiksektor, sowie die Einführung eines digitalen integrierten Systems (INAEM DIGITAL) für die Digitalisierung und Katalogisierung der Dokumentation, Archivierungsdienste sowie der Strukturen und Infrastrukturen des INAEM.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in den Leistungsbeschreibungen für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 139 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 140 ; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 141 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 142 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen der Umwelt schaden kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

X.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.



Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

352

C24.R1

M

Inkrafttreten des Künstlerstatuts, des Sponsoring und der Regelung für steuerliche Anreize.

Bestimmungen der Verordnung über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten von Änderungen der Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Künstlerstatuts und zur Regelung der folgenden Aspekte mit dem Ziel, die Arbeitsbedingungen von Künstlern zu verbessern: Angemessenheit der Mehrwertsteuer; Einkommen-/Körperschaftsteuer; gewerkschaftliche Repräsentativität, Gesundheit und besondere Beschäftigungsverhältnisse von Künstlern im öffentlichen Dienst; bessere Regulierung des Sponsoring und Regelung steuerlicher Anreize.

354

C24.I1

T

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kulturwirtschaft

Anzahl

0

1 216

Q2

2023

Zahl der Einrichtungen und Projekte, denen Mittel aus dem Förderprogramm für die Wettbewerbsfähigkeit und Professionalisierung der Kultur- und Kreativwirtschaft gewährt wurden, einschließlich:

unternehmerische und finanzielle Kompetenzen der Fachkräfte der Kultur- und Kreativwirtschaft (mindestens 900 Begünstigte);
Umsetzung der Digitalisierungsplanung und Schaffung von Instrumenten zur Erörterung des digitalen Wandels (mindestens 16 Projekte);
— Internationalisierung der Kultur- und Kreativwirtschaft (mindestens 300 Begünstigte).
Die Projekte müssen mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang stehen, indem eine Ausschlussliste verwendet und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

475

C24.I1

T

Stärkung der

Wettbewerbsfähigkeit von

Kulturwirtschaft

Anzahl

0

1 216

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten bestätigt wird, wurden von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen vorgelegt, oder es wurde von der Verwaltung oder dem entsprechenden Begleitausschuss bestätigt, dass die Verträge bzw. Vereinbarungen erfüllt wurden, und zwar in Bezug auf die Unterstützung für:
— Erwerb unternehmerischer und finanzieller Kompetenzen durch Fachkräfte der Kultur- und Kreativwirtschaft (mindestens 900 Begünstigte);
— Digitalisierung von Verwaltungsbetreibern und/oder Stellen mit Kompetenzen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums (mindestens 16 Projekte);
— Internationalisierung der Kultur- und Kreativwirtschaft (mindestens 300 Begünstigte).

355

C24.I2

T

Modernisierung und nachhaltige Verwaltung der Infrastruktur für darstellende und musikalische Kunst

Anzahl

0

200

Q4

2025

200 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Modernisierung und nachhaltigen Verwaltung der Infrastruktur für darstellende und musikalische Kunst vorzulegen.

357

C24.I2

T

E-Book-Lizenzen für Bibliotheken

Anzahl

0

300 000

Q2

2023

Erwerb und Bereitstellung von E-Book-Lizenzen für öffentliche Bibliotheken (mindestens 300000).

359

C24.I2

T

Förderung kultureller und kreativer Initiativen

Anzahl

0

400

Q4

2025

Von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen wurden 400 Abschlussberichte über die Förderung kultureller Aktivitäten vorgelegt, in denen der Abschluss der geförderten Projekte bestätigt wird.

356

C24.I2

T

Restaurierung und Aufwertung spanischer Kulturstätten

Anzahl

0

20

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge über die Restaurierung und Aufwertung von 20 Kulturstätten in 15 Regionen erfüllt wurden.

360

C24.I3

T

Digitalisierung und Förderung wichtiger kultureller Dienstleistungen

 

In Mio. EUR

0

40

Q2

2022

Gebundene Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt mindestens 40 000 000 EUR als Beitrag zu: a) Förderung und Digitalisierung des Nationalen Prado-Museums und des Reina-Sofia-Museums;
— Maßnahmen zur Steigerung der jährlichen Zahl der Nutzer der digitalen Sammlung der spanischen Nationalbibliothek 
— Digitalisierung des anderen bibliografischen Erbes [digitalisierte Sammlungen des bibliografischen Erbes];
— Digitaler Zugang zum bibliografischen Erbe und Interoperabilität aller Arten öffentlicher Archivsysteme sowie Ausbau der Datenspeicherkapazität des spanischen Bestandsverzeichnisses und Archivsystems des historischen Erbes;
— Vollendung eines integrierten Systems für die Digitalisierung und Katalogisierung der Ressourcen, Vermögenswerte, Strukturen und Infrastruktur des INAEM.

361

C24.I3

T

Abschluss der Digitalisierung und Förderung wichtiger kultureller Dienstleistungen

Anzahl

0

200

Q2

2023

Abschluss von mindestens 200 Projekten im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) unter Verwendung einer Ausschlussliste und der Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten, um
— Förderung und Digitalisierung des Nationalen Prado-Museums und des Reina-Sofia-Museums;  
— Maßnahmen zur Steigerung der jährlichen Zahl der Nutzer der digitalen Sammlung der spanischen Nationalbibliothek;
— Digitaler Zugang zum bibliografischen Erbe und Interoperabilität aller Arten öffentlicher Archivsysteme sowie Ausbau der Datenspeicherkapazität des spanischen Bestandsverzeichnisses und Archivsystems des historischen Erbes;
— Vollendung eines integrierten Systems für die Digitalisierung und Katalogisierung der Ressourcen, Vermögenswerte, Strukturen und Infrastruktur des INAEM.

362

C24.I3

T

Abschluss der Digitalisierung des bibliografischen Erbes

 

Anzahl (Mio.)

10

12

Q2

2023

— Digitalisierung des bibliografischen Erbes (öffentliche und private Sammlungen) (insgesamt 12 Millionen Seiten digitalisierter Kulturerbesammlungen).



Y. KOMPONENTE 25: Spanien Audiovisuelles Zentrum

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans umfasst eine Reihe von Investitionen und Reformen zur Wiederbelebung und Stärkung des audiovisuellen Sektors. Ziel ist es, das Investitionsumfeld zu verbessern, Spanien als internationale Plattform für audiovisuelle Investitionen zu konsolidieren und Spanien zu einem Referenzland für den Export audiovisueller Produkte, einschließlich Videospielen und digitaler Schöpfung, zu machen. Diese Komponente umfasst auch Maßnahmen zur Förderung der Internationalisierung von Unternehmen, zur Förderung der Innovation in diesem Sektor und zur Umsetzung einer besseren Rechtsetzung.

Im Einklang mit dem Plan „Spanien Digital 2025“ und dem kürzlich angenommenen „Plan Spain Audiovisual Hub of Europe“ soll die Komponente die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere bei jungen Menschen, und die Tourismusbranche unterstützen und umfasst Maßnahmen zur Verringerung des Geschlechtergefälles.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) und zur Konzentration von Investitionen auf den ökologischen und digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

Y.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C25.R1): Reform des Rechtsrahmens für audiovisuelle Medien

Die Reform des Rechtsrahmens für den audiovisuellen Bereich umfasst die Annahme eines Gesetzes und die Genehmigung eines Sektorplans:

1.Inkrafttreten des Allgemeinen Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation, mit dem unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Erstens soll der Rechtsrahmen für audiovisuelle Mediendienste und den Plattform-Videoaustausch in Spanien angepasst und modernisiert werden. Zweitens sollten Mechanismen geschaffen werden, um die Rechte der Nutzer wie den Schutz Minderjähriger und der Öffentlichkeit vor bestimmten Arten von Inhalten zu gewährleisten. Drittens: Förderung europäischer audiovisueller Werke durch Verdoppelung der Unterstützung für unabhängige audiovisuelle Produktionen. Viertens soll die Integration von Menschen mit Behinderungen verbessert werden. Das Gesetz tritt Ende des ersten Quartals 2022 in Kraft.

2.Annahme und Umsetzung des Plans „Spanien – Audiovisuelles Zentrum für Europa“, der Spanien zu einer globalen Investitionsplattform machen, ausländische Investitionen anziehen und audiovisuelle Produkte exportieren soll. Dieser Plan wurde im März 2021 vom Ministerrat angenommen. Sie umfasst Investitionen zur Verbesserung der gesamten Wertschöpfungskette der audiovisuellen Industrie auf der Grundlage der komparativen Vorteile Spaniens in diesem Sektor, einschließlich einer gut etablierten audiovisuellen Industrie, gut ausgebildetem Humankapital und weltweit anerkannter kreativer Kapazitäten. Der Plan umfasst alle Formate des audiovisuellen Sektors (wie Kino, Serien, Werbung, Videospiele und Animation). Mit dem „Audiovisuellen Zentrum Spaniens für Europa“ sollen Synergien mit anderen Sektoren wie Kultur und Tourismus geschaffen werden. Die darin enthaltenen Maßnahmen stützen sich auf vier Prioritäten: Spanien zu einem Anziehungspunkt für die audiovisuelle Produktion zu machen, ii) die mit dem Sektor verbundenen Verwaltungs- und Regulierungskosten zu senken, iii) die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Sektors durch Investitionen in ihre Digitalisierung zu verbessern und iv) Talente zu schaffen und das geschlechtsspezifische Gefälle zu verringern.

Investition 1 (C25.I1): Programm zur Förderung, Modernisierung und Digitalisierung des audiovisuellen Sektors

Ziel der Investition ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit des Unternehmens- und Kreativgefüges des audiovisuellen Sektors zu verbessern, seine Internationalisierung zu fördern und ausländische Investitionen anzuziehen. Dabei handelt es sich um Investitionen in drei verschiedenen Bereichen.

Y.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der Beginn der Maßnahme, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

363

C25.R1

M

Plan „Spanien, Audiovisuelles Zentrum Europas“.

Billigung durch den Ministerrat

 

 

 

1. QUARTAL

2021

Billigung des Plans „Spanien, Audiovisuelles Zentrum Europas“ durch den Ministerrat. Der Plan kombiniert öffentliche Investitionen und Reformen, die darauf abzielen, i) den Sektor zu internationalisieren und die Attraktivität Spaniens als Ziel ausländischer Investitionen zu erhöhen, II) die Regulierungs- und Verwaltungskosten zu senken; III) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Unternehmen durch die Einführung neuer Technologien, damit das Unternehmen auf einem digitalisierten Markt wettbewerbsfähig sein kann; und iv) Förderung des Humankapitals durch Verringerung des geschlechtsspezifischen Gefälles.

364

C25.R1

M

Inkrafttreten des allgemeinen Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation.

Bestimmungen des Gesetzes über das Inkrafttreten

 

 

 

1. QUARTAL

2022

Inkrafttreten des Allgemeinen Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation. Dieses Gesetz regelt den Rechtsrahmen für die Erbringung audiovisueller Kommunikationsdienste in Spanien und setzt die Richtlinie 2018/1808 über audiovisuelle Kommunikationsdienste wirksam in nationales Recht um. Ziel ist es, den Rechtsrahmen für audiovisuelle Kommunikationsdienste und Video-Sharing-Plattform-Dienste in Spanien anzupassen und zu aktualisieren. Das Gesetz zielt auch darauf ab, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle auf dem Markt tätigen Akteure zu gewährleisten. Schließlich enthält das Gesetz einen Mechanismus zur Gewährleistung der Rechte der Nutzer (z. B. Schutz von Minderjährigen und der Öffentlichkeit vor bestimmten Arten von Inhalten).

476

C25.I1

T

Unterstützung von Einrichtungen im audiovisuellen Sektor in drei verschiedenen Bereichen

In Mio. EUR

0

177

Q2

2026

Für Finanzhilfen und vergebene Aufträge (einschließlich etwaiger Änderungen) in Höhe von insgesamt 177 000 000 EUR:

·Abschlussberichte, in denen der Abschluss der geförderten Tätigkeiten bestätigt wird, von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit i) der Förderung, Modernisierung oder Digitalisierung des audiovisuellen Sektors oder ii) der Förderung der Internalisierung des audiovisuellen Sektors oder iii) der Anziehung ausländischer Investitionen im audiovisuellen Sektor, einschließlich der Vereinfachung öffentlicher Verwaltungsverfahren, vorgelegt wurden oder

·Bestätigung durch die Verwaltung oder den entsprechenden Begleitausschuss, dass Verträge und Vereinbarungen oder Teile davon im Zusammenhang mit i) der Förderung, Modernisierung oder Digitalisierung des audiovisuellen Sektors oder ii) der Förderung der Internalisierung des audiovisuellen Sektors oder iii) der Anziehung ausländischer Investitionen im audiovisuellen Sektor, einschließlich der Vereinfachung der Verfahren der öffentlichen Verwaltung, abgeschlossen wurden.

Y.3  Beschreibung der Reformen und Investitionen für die Unterstützung in Darlehensform

Investition 2 (C25.I2) – PERTE „Neue Sprachenwirtschaft“: Informationen in spanischer Sprache und anderen Ko-Amtssprachen.

Diese Investition zielt darauf ab, das wirtschaftliche Potenzial spanischer Sprachen und der Ko-Amtssprachen zu fördern, indem die Internationalisierung, Verbreitung und Ausweitung des Mediensektors in diesen Sprachen gefördert wird. Zu diesem Zweck werden mit dieser Investition Projekte zur Digitalisierung und Verbreitung von Inhalten sowie die Einführung neuer technologischer Instrumente für die Verwaltung und Verarbeitung von Inhalten in spanischen Sprachen und Ko-Amtssprachen durch Unternehmen des Mediensektors unterstützt.

Investition 3 (C25.I3) – Fonds für audiovisuelle Plattformen

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, den Fonds für audiovisuelle Plattformen, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln für Projekte im Zusammenhang mit Filmen, Spielfilmen, Fernsehen, Inhalten, digitaler Kultur sowie multimedialen und interaktiven Inhalten wie Videospielen, immersiven Erfahrungen und visuellen Effekten zu verbessern und Kapitalmärkte in diesem Bereich zu entwickeln. Zur Durchführung der Fazilität werden dem Privatsektor sowie öffentlichen Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, direkt oder über zwischengeschaltete Stellen Direktfinanzierungen sowie Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen zur Verfügung gestellt. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 280000000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird von der Sociedad Española para la Transformación Tecnológica (SETT) als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinien:

·SETT-Direktfinanzierung: aus dieser Haushaltslinie werden direkte Darlehen an private Unternehmen (z. B. Midcap-Unternehmen und große Unternehmen) und öffentliche Unternehmen zur Finanzierung von Projekten im audiovisuellen Sektor bereitgestellt. Die Darlehen werden direkt von SETT und jedem Projekt gewährt, das von einem oder mehreren privaten Drittinvestoren kofinanziert wird. Die von SETT bereitgestellten Mittel machen höchstens 70 % des Gesamtbetrags der Unterstützung für die Investition aus. Private Investoren decken mindestens 30 % des Gesamtbetrags der Investitionsförderung ab. 

·Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen: diese Haushaltslinie umfasst die Bereitstellung direkter Kapitalbeteiligungen über SETT und/oder die Übertragung von Mitteln an Beteiligungsfonds oder andere Investitionsinstrumente, die von privaten Finanzintermediären verwaltet werden, die Kapitalbeteiligungen an Unternehmen im audiovisuellen Sektor tätigen. Die Beteiligung des Fonds darf 49 % der Investmentfonds nicht überschreiten. Die Beteiligungsinvestitionen des Fonds dürfen nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Beteiligungskapitals an einem Endempfänger 49 % des gesamten Beteiligungskapitals übersteigt.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und SETT ein Durchführungsabkommen oder Spanien genehmigt das entsprechende Rechtsinstrument und die zugehörigen Dokumente, die Folgendes enthalten:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die anfängliche Investitionsentscheidung über die Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der spanischen Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts bei einer Investitionsentscheidung, die vom Investitionsausschuss oder einem einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium vorgeschlagen wird. Bei vermittelten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von den Intermediären getroffen.

2.Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Die Beschreibung des Finanzprodukts/der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

c.Ein Verbot der Refinanzierung ausstehender Kredite.

d.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten. Darüber hinaus setzt die Investitionspolitik voraus, dass die Endbegünstigten der Fazilität die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

e.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Instrumenten der Union zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3.Den Betrag, der unter das Durchführungsabkommen oder das Rechtsinstrument und die zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität fällt, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, etwaige Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Bedienung der Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

1.Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners, mit denen die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sichergestellt wird.

3.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den im Durchführungsabkommen festgelegten Anforderungen zu überprüfen, bevor eine Verpflichtung zur Finanzierung eines Vorhabens eingegangen wird.

4.Die Verpflichtung, risikobasierte Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfungsplan des SETT durchzuführen. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an digitale Ziele; und iii) dass die Verpflichtung der zwischengeschalteten Stelle, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortliche Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des geltenden Durchführungsabkommens und der geltenden Finanzierungsvereinbarungen überprüft, unter anderem durch die Verwendung einer Positivliste und/oder von Eigenerklärungen für Vorhaben mit einem Wert von weniger als 10 000 000 EUR , bevor eine Verpflichtung zur Finanzierung eines Vorhabens eingegangen wird.

5.Anforderungen an vom Durchführungspartner getätigte digitale Investitionen: mindestens 280000000 EUR der ARF-Investitionen in die Fazilität tragen zu den Digitalisierungszielen gemäß Anhang VII der ARF-Verordnung bei 143 .

6.Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: SETT wählt die Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Kontrollen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären werden vorab über IT-Systeme wie Minerva für alle beteiligten Finanzakteure durchgeführt.

7.Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: Das SETT unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die als Anhang des Durchführungsabkommens oder des Rechtsinstruments und der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität vorzulegen sind. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich:

1.Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an die Entscheidungsfindung und die Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

2.Die Beschreibung des vom Finanzintermediär einzurichtenden Überwachungs-, Prüf- und Kontrollrahmens, der sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüf- und Kontrollanforderungen unterliegt.

Y.4.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Form von Darlehen

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der Beginn der Maßnahme, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer in Bezug auf die Maßnahme C25.I2.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

L76

C25.I2

T

Durchführung von Projekten zur Digitalisierung und Verbreitung von Inhalten

In Mio. EUR

0

2

Q2

2026

Abschluss von Projekten im Zusammenhang mit der Digitalisierung, der Verbreitung von Inhalten und der Einführung neuer technologischer Instrumente für die Verwaltung und Verarbeitung von Inhalten in spanischen Sprachen und Ko-Amtssprachen, für die Mittel in Höhe von 2 026 944 EUR bereitgestellt wurden.

L77

C25.I3

M

Fonds für audiovisuelle Hubs: Inkrafttreten der Fazilität

Inkrafttreten des Durchführungsabkommens oder des Rechtsinstruments zur Einrichtung der Fazilität

Q4

2023

Inkrafttreten des Durchführungsabkommens oder des Rechtsinstruments und der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität.

L79

C25.I3

M

Fonds für audiovisuelle Hubs: Unterzeichnung rechtlicher Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) und Abschluss der Investition.

Legale Finanzierungsvereinbarungen und Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

SETT und vom SETT ausgewählte Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). Das SETT hat ferner sichergestellt, dass 100 % dieser Finanzmittel nach der Methode in Anhang VII der ARF-Verordnung zu den Digitalzielen beitragen.

Spanien überweist 280000000 EUR an SETT für die Fazilität.

Z. KOMPONENTE 26: Förderung des Sports

Dem spanischen Aufbau- und Resilienzplan zufolge macht der Sportsektor 3,1 % des BIP in Spanien aus und stellt direkt oder indirekt 2,1 % der Gesamtbeschäftigung im Land.

Hauptziel dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans ist es, den Wandel des Sportsektors durch die Digitalisierung von Sportorganisationen und die Modernisierung von Sportanlagen zu fördern, um ihre ökologische Nachhaltigkeit und Zugänglichkeit zu gewährleisten. Sie unterstützt auch die Förderung des Sports zu Gesundheitszwecken, insbesondere durch einen besseren Zugang zu körperlicher Betätigung in von Entvölkerung bedrohten Gebieten sowie durch einschlägige Forschung. Schließlich umfasst die Komponente gezielte Investitionen zur Förderung der Beteiligung von Frauen am Berufs- und Amateursport.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Innovation und Energieeffizienz (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), zur Förderung öffentlicher und privater Investitionen und zur Förderung des ökologischen Wandels (länderspezifische Empfehlungen 1 2023, 1 2022 und 3 2020) und zur Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020).

Diese Komponente unterstützt und ergänzt Maßnahmen, die in anderen Teilen des Plans vorgesehen sind, z. B. Maßnahmen zur Förderung einer gesunden Lebensweise im Rahmen der Komponente 18 (Reform des Gesundheitssystems). Durch die Optimierung und Modernisierung bestehender Sportinfrastrukturen ergänzt sie auch die im Rahmen der Komponente 2 (Renovierung) ergriffenen Maßnahmen und unterstützt den Wandel des Tourismussektors in Spanien im Einklang mit der Komponente 14 (Tourismus).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

Z.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C26.R1) – Sportgesetz

Ziel dieser Legislativmaßnahme ist es, Gesundheit und Sicherheit bei der Ausübung des Sports auf allen Ebenen zu gewährleisten, Aspekte der Gleichstellung der Geschlechter, der Zugänglichkeit und des sozialen Zusammenhalts in die Regulierung des Sports einzubeziehen, Sportorganisationen und -infrastrukturen durch Digitalisierung und ihren ökologischen Wandel zu modernisieren und die Internationalisierung des Sektors zu fördern. Mit den Rechtsvorschriften werden die Organisationsstrukturen des Sports an die aktuellen Herausforderungen, mit denen er konfrontiert ist, angepasst, wobei die aus der Pandemie gezogenen Lehren berücksichtigt werden.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C26.I1) – Digitalisierung des Sportsektors

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Digitalisierung im Sportsektor voranzutreiben.

Die Maßnahme umfasst die Unterstützung der Digitalisierung von Sportverbänden, Sportfachzentren, Hochleistungszentren, Sportmedizinzentren und der Antidoping-Verwaltung.

Investition 2 (C26.I2) – Ökologischer Wandel von Sportanlagen

Ziel dieser Maßnahme ist die Modernisierung bestehender Sportanlagen.

Diese Maßnahme umfasst die Renovierung von Sportinfrastrukturen, technischen Zentren oder Sportanlagen.

Investition 3 (C26.I3) – Förderung des Sports

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Teilnahme von Frauen und Minderjährigen sowie von ausgrenzungsgefährdeten Gruppen und Menschen mit Behinderungen am Sport zu fördern.

Bei dieser Maßnahme handelt es sich um sportliche Tätigkeiten.

Z.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

367

C26.R1

M

Inkrafttreten des Sportgesetzes

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2022

Das Gesetz fördert die Gesundheit und Sicherheit bei der Ausübung des Sports auf allen Ebenen, die Gleichstellung der Geschlechter, die soziale Inklusion und Barrierefreiheit, die Förderung der internationalen Dimension des Modells und die Modernisierung von Organisationen und Infrastrukturen durch Umweltschutz und Digitalisierung.

370

C26.I1

M

Digitalisierung des Sportsektors

Abschlussberichte; oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Erfüllung von Verträgen und Vereinbarungen (convenios)

 

 

Q2

2026

Abschlussberichte zur Bestätigung des Abschlusses der vergebenen Tätigkeiten wurden von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Digitalisierung des Sportsektors vorgelegt, einschließlich Sportverbänden, technischen Zentren für Sport, Hochleistungszentren, Zentren für Sportmedizin und der Anti-Doping-Verwaltung, oder es wurde von der Verwaltung bestätigt, dass Verträge und Vereinbarungen (convenios) im Zusammenhang mit der Digitalisierung des Sportsektors, einschließlich Sportverbänden, technischen Zentren für Sport, Hochleistungszentren, Zentren für Sportmedizin und der Anti-Doping-Verwaltung, in Höhe von insgesamt 68 Mio. EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) durchgeführt wurden.

373

C26.I2

M

Renovierung von Sportinfrastrukturen, technischen Zentren oder Sportanlagen

Abschlussberichte; oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, wurden von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Renovierung von Sportinfrastrukturen, technischen Zentren oder Sportanlagen zur Steigerung der Digitalisierung, Energieeffizienz oder Zugänglichkeit vorgelegt, oder es wurde von der Verwaltung bestätigt, dass Aufträge im Zusammenhang mit der Renovierung von Sportinfrastrukturen, technischen Zentren oder Sportanlagen zur Steigerung der Digitalisierung, Energieeffizienz oder Zugänglichkeit für insgesamt 140 Renovierungsmaßnahmen ausgeführt wurden. Interventionen zur Energieeffizienz müssen eine Verringerung der Primärenergieeinsparungen um durchschnittlich mindestens 30 % bewirken.

374

C26.I3

M

Projekte zur Förderung der Gleichstellung im Sport

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

Q2

2022

Vergabe einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durch den Nationalen Sportrat (CSD) im Amtsblatt, der mindestens 15 begünstigte Projekte zur Förderung der Gleichstellung im Sport auswählen soll, insbesondere durch Ausbildung, Professionalisierung des weiblichen Sports und Sichtbarkeit des weiblichen Sports. Für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen insgesamt 11700000 EUR zur Verfügung.

375

C26.I3

M

Erbringung von Dienstleistungen des Sports

Überprüfung der Belege für Finanzhilfen durch die Verwaltung; oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen, ordnungsgemäß von der Verwaltung abgezeichnete Rechnungen, Unterlagen zum Nachweis der Anerkennung der entsprechenden Zahlungsverpflichtung oder andere gleichwertige Belege, aus denen hervorgeht, dass Verträge und Vereinbarungen (Vereinbarungen) sowie durch Rechnungen belegte Ausgaben und für die Durchführung von Schulungsmaßnahmen gezahlte Gebühren erfüllt wurden.

Q4

2025

Im Bereich Sport mit einem kumulierten Gesamtbetrag von 18 Mio. EUR:

— Bestätigung durch die Verwaltung oder eine öffentliche Stelle, dass Verträge und Vereinbarungen (einschließlich Änderungen) sowie Ausgaben, die durch Rechnungen und Gebühren belegt sind, die für die Durchführung von Schulungsmaßnahmen oder entsprechenden Teilen davon gezahlt wurden, ausgeführt wurden. Der Beitrag zum kumulierten Gesamtbetrag entspricht dem geleisteten Betrag, wie er in den Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertigen Dokumenten festgelegt ist.

— Überprüfung der Belege für die Zuschusszahlungen durch die Verwaltung oder eine öffentliche Einrichtung. Der Beitrag zu dem kumulierten Gesamtbetrag entspricht dem Betrag, der bei dieser Überprüfung subventioniert wird.

AA. KOMPONENTE 27: Maßnahmen und Aktionen zur Verhütung und Bekämpfung von Steuerbetrug

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans befasst sich mit den Herausforderungen der Prävention und Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Ziel der Komponente ist es, die Einhaltung der Steuervorschriften zu verbessern und mehr Steuereinnahmen zu erzielen. Die Komponente befasst sich unter anderem mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Stärkung der haushaltspolitischen Rahmen und des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf allen staatlichen Ebenen (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019) und – sofern die wirtschaftlichen Bedingungen dies zulassen – zur Verfolgung einer Haushaltspolitik, die darauf abzielt, mittelfristig eine vorsichtige Haushaltslage zu erreichen und die Schuldentragfähigkeit zu gewährleisten und gleichzeitig Investitionen zu fördern (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

AA.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C27.R1) – Annahme des Betrugsbekämpfungsgesetzes

Ziel dieser Reform ist es, die Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken, die sich unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken, zu verschärfen und die indirekten und direkten Steuern, bestimmte kommunale Steuern und die Glücksspielregulierung zu ändern. Mit der Reform werden Änderungen an der Verordnung eingeführt, die darauf abzielen, Parameter für die Steuergerechtigkeit festzulegen und Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug durch eine verstärkte Steuerkontrolle zu erleichtern.

Die Reform besteht in der Annahme und dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug, das

·Erweiterung des Umfangs der Transaktionen, bei denen elektronische Zahlungen zulässig sind (Unterschriften und Fachleute), und Festlegung eines gesetzlichen Schwellenwerts für Barzahlungen;

·Aktualisierung der Liste der Steueroasen nach den Kriterien der Transparenz, der Nichtbesteuerung und der schädlichen Steuerregelungen;

·Umsetzung von Änderungen der Vorschriften zur Begleichung von Steuerrückständen;

·Setzt ein Verbot von „Doppelnutzungssoftware“ um;

·Einen Referenzwert für die Steuerbemessungsgrundlage bei der Immobilienbesteuerung einführt.

Das Gesetz wird bis zum 30. Juni 2021 erlassen. Das Gesetz tritt bis zum 30. Juni 2022 in Kraft. Die Reform sieht eine vorläufige Bewertung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2022 vor, und auf der Grundlage dieser Bewertung könnten im Jahr 2023 Änderungen vorgenommen werden.

Reform 2 (C27.R2) – Modernisierung der Steuerbehörde

Die Steuerbehörde ist mit der Umsetzung des staatlichen Steuersystems und des Zollsystems betraut und übt ihre Tätigkeiten im Rahmen des Strategieplans 2020-2023 aus. Dieser Strategieplan, der sich weitgehend auf den Einsatz von IT-Lösungen stützt, wird jedes Jahr überarbeitet, um sicherzustellen, dass er an neue steuerpolitische Entwicklungen, Informationsquellen, das Verhalten der Steuerzahler und technologische Entwicklungen angepasst wird. Ziel dieser Reform ist es, die Umsetzung und jährliche Überprüfung des Strategieplans 2020-2023 zu unterstützen, mit dem die Erbringung von Dienstleistungen durch Agenturen modernisiert werden soll, um Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu verringern. Reform 2 steht in engem Zusammenhang mit anderen Reformen in dieser Komponente. Die Reform umfasst

·Aufstockung des Personals der Steuerbehörde entsprechend ihrem mittelfristigen Bedarf und

·Überprüfung der Gebäude der Agentur zur Modernisierung der Technologie und zur Steigerung der Energieeffizienz.

Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2023 umgesetzt.

Reform 3 (C27.R3) – Verstärkte Unterstützung für Steuerzahler

Ziel dieser Reform ist es, die Unterstützung der Steuerzahler zu verbessern. Ein Schlüsselelement der Strategie der Steuerbehörde für den Zeitraum 2020-2023 besteht darin, die Dienstleistungen für Steuerpflichtige durch die verstärkte Nutzung elektronischer Plattformen (sogenannter „ADIs“, „Integral Digital Administration“) zu verbessern. Die Reform besteht in der Bereitstellung neuer Dienstleistungen zur Erleichterung der Unternehmens- und Einkommensbesteuerung sowie der Mehrwertsteuer. Neue Dienste sollen verbesserte Kommunikationsmethoden, Helpdesk-Dienste und die Abfrage von Nutzerdaten sowie Steuererklärungen und die Bearbeitung von Erklärungen umfassen. Die Bereitstellung solcher Dienstleistungen soll im Zeitraum 2021-2023 in drei Wellen mit dem Ziel erhöht werden, dass sich immer mehr Kunden dafür entscheiden, die elektronischen Dienstleistungen zu nutzen, anstatt ihre lokalen Steuerämter zu besuchen. Mit diesen Maßnahmen will die Agentur ihren Kunden die Einhaltung des Steuergesetzbuchs erleichtern und dadurch die Steuereinnahmen erhöhen.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C27.R4) – internationale Dimension

Ziel dieser Reform ist es, den Einsatz von IT-Systemen in der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu erhöhen und zu optimieren. Diese Reform, die auf internationalen Abkommen in diesem Bereich beruht, besteht darin, Maßnahmen zu ergreifen, um den Steuerpflichtigen die Einhaltung ihrer steuerlichen Verpflichtungen (einschließlich der Daten in der Einkommensteuer) zu erleichtern, die Bekämpfung nicht angemeldeter Tätigkeiten und der Schattenwirtschaft zu verstärken und die Qualität und Nützlichkeit der von den verschiedenen Ländern erhaltenen Informationen zu überprüfen. Diese Ziele sollen durch eine stärkere Nutzung ausgefeilterer IT-Systeme und die Einführung von Online-Diensten für die Steuerzahler erreicht werden.

Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt.

Reform 5 (C27.R5) – Genossenschaftsmodell

Ziel dieser Reform ist es, die Beziehungen der Steuerbehörde zu ihren Interessenträgern wie Großunternehmen, KMU, Selbstständigen und einschlägigen Verbänden sowie zum Justizsystem zu verbessern, um eine bessere Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen zu erreichen. In Bezug auf die Steuerzahler strebt die Agentur eine bessere Zusammenarbeit und eine bessere Einhaltung der Vorschriften durch freiwillige Steuertransparenzberichte an. Es wird erwartet, dass die Zusammenarbeit mit Richtern, Staatsanwälten und Gerichten durch verstärkte Steuerermittlungen verstärkt wird.

Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt.

AA.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

376

C27.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug

Bestimmung des Gesetzes, aus der sein Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug („Ley de medidas de prevención y lucha contra el fraude fiscal“), das
—Erweiterung des Umfangs der Transaktionen, bei denen elektronische Zahlungen obligatorisch sind (Unternehmen und Freiberufler), und Festlegung rechtlicher Schwellenwerte für Barzahlungen  
Aktualisierung der Liste der Steueroasen nach den Kriterien der Transparenz, der Nichtbesteuerung und der schädlichen Steuerregelungen.
Änderungen der Vorschriften für die Auflistung von Personen mit Steuerrückständen.
Einführung eines Verbots von „Doppelnutzungssoftware“.
—Einführung eines Referenzwerts für die Steuerbemessungsgrundlage bei der Immobilienbesteuerung.

377

C27.R1

M

Zwischenbewertung der Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug.

Veröffentlichung des Berichts auf der Website des Finanzministeriums.

 

 

 

Q4

2022

Das Finanzministerium nimmt eine Zwischenbewertung des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug vor. Diese Bewertung mit möglichen Empfehlungen für Verbesserungen wird auf der Website des Finanzministeriums veröffentlicht.

378

C27.R2

T

Modernisierung der Steuerbehörde – Anzahl der Mitarbeiter bei der Steuerbehörde

 

Anzahl

25 325

26 320

Q4

2021

Erhöhung des Personalbestands der Steuerbehörde auf mindestens 26320 Mitarbeiter. Datum des Basisszenarios: 31. Dezember 2020.

Der Ausgangswert und das Ziel beziehen sich nur auf vollzeitbeschäftigte öffentliche Bedienstete mit unbefristeten Verträgen.

379

C27.R2

T

Modernisierung der Steuerbehörde – Steuerermittlungen

 

Anzahl

5 743

6 591

Q4

2021

Die Behörden führen 6591 Steuerermittlungen (Anzahl der im Jahr 2021 durchgeführten Steuerermittlungen) durch, um nicht gemeldete steuerpflichtige Tätigkeiten aufzudecken. Datum des Basisszenarios: 31. Dezember 2020.

380

C27.R3

T

Bereitstellung verstärkter Unterstützung für Steuerzahler – Modernisierung des Sociedades Web, das mindestens 1666123 Steuerzahlern zur Verfügung steht.

 

Anzahl

0

1 666 123

Q4

2021

Sociedades Web, ein Dienst, der sich an Körperschaftsteuerpflichtige richtet, wird aufgerüstet und stellt automatisch Steuerinformationen vor, die Unternehmen der öffentlichen Verwaltung zuvor gemeldet haben und die für die Steuererklärung relevant sind. Nach Abschluss dieser Modernisierung wird der Dienst 1666123 Körperschaftsteuerpflichtigen zur Verfügung gestellt. Datum des Basisszenarios: 31. Dezember 2020.

381

C27.R3

T

Bereitstellung verstärkter Unterstützung für Steuerzahler – Renta Web wurde aufgerüstet und steht mindestens 1779505 Steuerzahlern zur Verfügung

 

Anzahl

0

1 779 505

Q4

2021

Renta Web ist eine Software für die Einkommensteuer, die den direkten Import des „Libros registro“ in die Einkommensteuererklärungen ermöglicht. Sie wird für 1779505 Steuerpflichtige mit persönlichem Einkommen zur Verfügung stehen. Datum des Basisszenarios: 31. Dezember 2020.

382

C27.R3

M

Bereitstellung von vier digitalen Unterstützungsplattformen

Veröffentlichung eines Berichts der Steuerbehörde

 

 

 

Q2

2023

Die Steuerbehörde richtet vier digitale Unterstützungsplattformen für den Steuerbereich ein und nimmt diese in Betrieb. Die Anbieter digitaler Dienste fungieren als virtuelle Online-Zähler, die den Steuerpflichtigen einen umfassenderen Unterstützungsdienst bieten, der es ihnen ermöglicht, sich in verschiedenen Sprachen mit der Steuerbehörde in Verbindung zu setzen, um Online-Unterstützungsverfahren durchzuführen, die Folgendes umfassen: (1) Informationsdienste im Zusammenhang mit i) Zählungsinformationen; II) Mehrwertsteuer; III) Einkommensteuer und 2) Unterstützungsdienstleistungen im Zusammenhang mit: I) Volkszählungserklärungen; und ii) vierteljährliche MwSt-Selbstveranlagungen für Vermieter und MwSt-Erklärungen für Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit aufnehmen.

383

C27.R4

T

Internationale Dimension – registrierte ausländische Steuerzahler identifiziert

 

Anzahl (%)

0

85

Q4

2021

Um die Einhaltung der Steuervorschriften insbesondere für Steuerpflichtige, die im Register als ausländische Steuerpflichtige geführt werden, zu verbessern, führt die Steuerbehörde ein Projekt durch, bei dem neue Informationen über Steuerpflichtige aus verschiedenen internationalen Quellen wie FATCA und CRS genutzt werden. Nach Abschluss des Projekts dürften die eingegangenen internationalen Informationen für eine Risikoanalyse geeignet sein. Ziel des Projekts ist es, dass Steuerdaten von mindestens 85 % der registrierten ausländischen Steuerpflichtigen, von denen die Steuerbehörde im Jahr 2019 Informationen erhalten hat, ermittelt und ihre Steuerdaten überprüft wurden, damit sie bis zum 31. Dezember 2021 für die Risikoanalyse verwendet werden können. Datum des Basisszenarios: 31. Dezember 2020.

„Registrierte ausländische Steuerpflichtige“ sind Steuerpflichtige, zu denen die spanische Steuerbehörde Informationen im Anwendungsbereich des FATCA (Foreign Account Compliance Act) und des CRS (Common Reporting Standard) sowie der DAC2 erhalten hat.

Im Jahr 2019 erhielt die spanische Steuerbehörde im Rahmen dieser Vereinbarungen Informationen über 1954860 Steuerpflichtige.

384

C27.R5

T

Kooperationsmodell – Transparenzberichte

 

Anzahl

0

20

Q4

2021

Die Steuerbehörde führt 2021 ein Projekt durch, mit dem multinationale Unternehmen ermutigt werden sollen, Informationen über ihre Tätigkeiten offenzulegen. Diese Angaben können sich auf die Besteuerung dieser Gesellschaften auswirken. Das Ziel sind 20 Transparenzberichte, die 2021 vorgelegt wurden.

AB. KOMPONENTE 28: Anpassung des Steuersystems an die Realität des 21. Jahrhunderts

Die Maßnahmen im Rahmen der Komponente 28 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans umfassen verschiedene steuerliche Maßnahmen wie die in der akuten Phase der Wirtschaftskrise im Jahr 2020 beschlossenen Sofortmaßnahmen, die Einführung neuer Steuern im Rahmen des Staatshaushalts 2021 und mittelfristige Projekte zur Überprüfung und Entwicklung des Steuersystems, die besser für seinen Zweck geeignet sind. Die Maßnahmen enthalten auch steuerliche Anreize zur Beschleunigung des ökologischen Wandels. Ziel der Reform des spanischen Steuersystems ist es, es gerechter, progressiver, nachhaltiger und gerechter zu gestalten und gleichzeitig die Gestaltung der grünen Besteuerung zu vertiefen, eine geschlechtsspezifische Perspektive einzubeziehen und öffentliche Maßnahmen von allgemeinem Interesse wie den Gesundheitsschutz zu verbessern. Die Reformen zielen auch darauf ab, einen positiven Beitrag zum Wirtschaftswachstum, zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit und zum gebietsübergreifenden Zusammenhalt zu leisten. Da der Gesamtanteil der Steuereinnahmen am BIP in Spanien niedriger ist als in vergleichbaren Volkswirtschaften, besteht Spielraum für Einnahmensteigerungen und die Förderung der mittel- und langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.

Die Komponente befasst sich unter anderem mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Stärkung der haushaltspolitischen Rahmen und des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf allen staatlichen Ebenen (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019), zur Verfolgung einer Haushaltspolitik, die darauf abzielt, mittelfristig eine vorsichtige Haushaltslage zu erreichen und die Schuldentragfähigkeit zu gewährleisten und gleichzeitig Investitionen zu fördern (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020), zur Elektrifizierung des Verkehrs (länderspezifische Empfehlungen 3 von 2023 und 4 von 2022), zur Erhöhung der Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlungen 1 von 2023, 1 von 2022 und 3 von 2020) und zur Erhöhung der Verfügbarkeit von sozialem und erschwinglichem energieeffizientem Wohnraum, insbesondere durch Renovierung (länderspezifische Empfehlungen 3 von 2023 und 4 von 2022).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

AB.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C28.R1) – 2020 und 2021 ergriffene Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Spanien hat in den Jahren 2020 und 2021 mehrere steuerliche Maßnahmen ergriffen, um die negativen Auswirkungen der durch den Ausbruch von COVID-19 verursachten Wirtschaftskrise abzumildern. Zu diesen Maßnahmen gehörten die Stundung von Steuer- und Zollschulden, die Aussetzung und Verlängerung von Steuerfristen, Möglichkeiten für eine vereinfachte Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer- und Mehrwertsteuerregelungen für KMU, die vorübergehende Senkung des Mehrwertsteuersatzes für bestimmte Waren, die zur Bekämpfung der Gesundheitskrise benötigt werden, und die Einrichtung des Insolvenzfonds für nichtfinanzielle Unternehmen. Ziel dieser Maßnahmen war es, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Pandemie abzumildern. Diese Maßnahmen treten am 1. Februar 2020 in Kraft und einige von ihnen werden 2021 fortgesetzt.

Die Umsetzung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C28.R2) – Reform der Steuervergünstigungen

Ziel dieser Reform ist es, die Staatseinnahmen zu erhöhen und das Steuersystem zu modernisieren.  

Diese Maßnahme besteht aus regulatorischen Reformen zur Abschaffung oder Änderung von Steuervergünstigungen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens voraussichtlich zu einer dauerhaften Erhöhung der Einnahmen um 0,1 BIP-Prozentpunkte führen werden.

Reform 3 (C28.R3) – Einsetzung eines Sachverständigenausschusses für Steuerreformen

Die Behörden setzen am 12. April 2021 einen Sachverständigenausschuss ein, der die Merkmale eines optimalen Steuersystems prüft und Empfehlungen dazu abgibt, wie die derzeitige Besteuerung auf kohärente Weise modernisiert und angepasst werden kann. Der Sachverständigenausschuss befasst sich insbesondere mit folgenden Bereichen:

·Umweltsteuern;

·Unternehmensbesteuerung;

·Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft;

·Vermögensbesteuerung, einschließlich der Vermögensbesteuerung und der konkreten Umsetzung der Harmonisierung in diesem Bereich;

·Besteuerung neu entstehender Wirtschaftstätigkeiten; und

·Gleichstellung der Geschlechter.

Die Änderungen des Steuersystems auf der Grundlage der Empfehlungen des Sachverständigenausschusses oder anderer Analysen des Finanzministeriums treten bis zum 31. März 2023 in Kraft.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C28.R4) – Reform steuerlicher Maßnahmen, die zum ökologischen Wandel beitragen

Diese Reform umfasst steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung des ökologischen Wandels. Die Maßnahmen umfassen:

·Einführung einer Abgabe auf die Ablagerung von Abfällen in Deponien und Verbrennungsanlagen;

·Einführung einer Steuer auf Einwegkunststoffverpackungen;

·die Änderung der Steuer auf fluorierte Treibhausgase;

·Steuern oder Zahlungen im Zusammenhang mit der Mobilität, z. B. Straßenbenutzungsgebühren und Kraftfahrzeugzulassungssteuern; und die

·die Überarbeitung der Subventionen für Mineralöle, die als Brennstoff verwendet werden.

Die Umsetzung der Maßnahmen muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C28.R5) – Billigung der Digitalsteuer

Mit dieser Reform wird eine Abgabe eingeführt, die auf dem Umsatz von Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als 750 000 000 EUR und den Einnahmen aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienste wie Online-Werbung und Vermittlungsdienste in Spanien beruht. Die Abgabe ist unabhängig davon, ob die Gesellschaft im spanischen Hoheitsgebiet ansässig ist oder nicht. Die Abgabe tritt im ersten Quartal 2021 in Kraft. Die Reform umfasst auch einen Bericht über die Folgenabschätzung der Maßnahme, der bis zum 31. März 2022 und 2023 veröffentlicht wird.

Die Umsetzung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform 6 (C28.R6) – Genehmigung der Finanztransaktionssteuer

Mit dieser Maßnahme wird eine Abgabe auf der Grundlage des Ankaufswerts von Aktien börsennotierter spanischer Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung von mehr als 1 000 000 000 EUR eingeführt. Die Umsetzung der Reform trat im ersten Quartal 2021 in Kraft. Die Reform umfasst auch einen Bericht über die Folgenabschätzung der Maßnahme, der bis zum 31. März 2022 und 2023 veröffentlicht wird.

Die Umsetzung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform 7 (C28.R7) – Kurzfristige steuerliche Maßnahmen für persönliche Steuern

Mit der Reform wird der Grad der Progression und Umverteilung der Einkommensteuer durch Änderungen des Einkommensteuergesetzes und des Vermögenssteuergesetzes erhöht. Insbesondere wird er den Satz auf der allgemeinen nationalen Skala von 300 000 EUR als allgemeine Bemessungsgrundlage um 2 Prozentpunkte und die Einsparungen von 200 000 EUR um 3 Prozentpunkte anheben. Darüber hinaus wird die Obergrenze für die Senkung der individuellen Rentenbeiträge von 8 000 EUR auf 2 000 EUR gesenkt und die derzeitige Obergrenze für Beiträge der Gesellschaft an ihren Arbeitnehmer von 8 000 EUR auf 10 000 EUR angehoben. Darüber hinaus wird mit der Reform der für die letzte Tarifstufe geltende Satz um 1 Prozentpunkt von 2,5 % auf 3,5 % angehoben (für Vermögenswerte über 10 000 000 EUR). Die Umsetzung der Reform sollte bis zum 1. Januar 2021 abgeschlossen sein.

Die Umsetzung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform 8 (C28.R8) – Kurzfristige steuerliche Maßnahmen zur Einführung der Körperschaftsteuer

Mit der Reform wird das Körperschaftsteuergesetz geändert, um den Beitrag dieser Steuer zur Unterstützung der öffentlichen Ausgaben zu erhöhen, und gleichzeitig werden Vereinfachungen der Befreiungen und Abzüge eingeführt, um einen Mindestsatz von 15 % für Steuerpflichtige sicherzustellen. Dagegen wird die Steuerbefreiung für Dividenden und Wertzuwächse, die durch ihre Beteiligung an im spanischen Hoheitsgebiet ansässigen und gebietsfremden Tochtergesellschaften erzielt werden, um 5 % verringert.

Die Umsetzung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform 9 (C28.R9) – Kurzfristige steuerliche Maßnahmen im Bereich der indirekten Steuern

Mit der Reform wird die Anwendung des auf 21 % festgesetzten Mehrwertsteuer-Normalsatzes auf Erfrischungsgetränke, Säfte und gasförmige Getränke mit Zuckerzusatz ausgeweitet. Eine solche Maßnahme stellt eine soziale Verpflichtung zur Förderung eines verantwortungsvollen Konsums dieser Getränkekategorien dar und steht im Einklang mit dem Ziel der Finanzierung der externen Kosten des spanischen Wohlfahrtsstaats, die in diesem Fall durch ungesunde Ernährung verursacht werden. Darüber hinaus wird der Steuersatz für Versicherungsprämien um zwei Prozentpunkte auf 8 % angehoben, bleibt jedoch im mittleren bis unteren Bereich gegenüber den Nachbarländern.

Die Umsetzung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C28.I1) – Steuerliche Anreize für den Erwerb von Elektrofahrzeugen und die Installation von Ladepunkten

Ziel dieser Maßnahme ist es, Anreize für die Einführung von Elektrofahrzeugen und Ladestationen zu schaffen.

Die Maßnahme besteht aus Steuererklärungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Plug-in- und Brennstoffzellen-Elektrofahrzeugen oder der Installation von Ladestationen.

AB.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

385

C28.R1

M

2020 und 2021 ergriffene haushaltspolitische Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

Bestimmung der Gesetze und Königlichen Gesetzesdekrete über ihr Inkrafttreten

 

 

 

1. QUARTAL

2021

Inkrafttreten der 2020 und 2021 erlassenen steuerlichen Maßnahmen zur Abmilderung der negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie:
1. Übergangsvorschriften: verschiedene Königliche Gesetzesdekrete, die seit Beginn der COVID-19-Pandemie von der Regierung verabschiedet wurden.
2. Änderung der staatlichen Vorschriften:
Königliches gesetzesvertretendes Dekret Nr. 1/1993 vom 24. September zur Genehmigung der konsolidierten Fassung des Gesetzes über die Steuer auf patrimoniale Übertragungen und der beurkundeten Rechtsakte.
Gesetz 37/1992 vom 28. Dezember über die Mehrwertsteuer.
Gesetz Nr. 49/2002 vom 23. Dezember über die Steuerregelung für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und über steuerliche Anreize für die Übernahme von Schirmherrschaften.
Gesetz 58/2003 vom 17. Dezember, Allgemeine Steuer.
— Gesetz 35/2006 vom 28. November über die Einkommensteuer

386

C28.R2

M

Reform der Steuervergünstigungen

Rechtsvorschriften, aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q2

2026

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Abschaffung oder Änderung von Steuervergünstigungen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens voraussichtlich zu einer dauerhaften Erhöhung der Einnahmen um 0,1 BIP-Prozentpunkte führen werden.

387

C28.R3

M

Ernennung des Sachverständigenausschusses durch den Finanzminister.

Veröffentlichung auf der Website

 

 

 

Q2

2021

Einsetzung eines Sachverständigenausschusses, der die Reform des Steuersystems leitet. Der Ausschuss ist für die Durchführung einer technischen Analyse der notwendigen Reformen unter Berücksichtigung des derzeitigen Szenarios sowie der mittel- und langfristigen erwarteten Situation zuständig, wobei folgende Bereiche besonders zu berücksichtigen sind: Umweltbesteuerung, Unternehmensbesteuerung, Besteuerung der digitalen Wirtschaft, Vermögensbesteuerung und konkrete Harmonisierung in diesem Bereich, Besteuerung neu entstehender Wirtschaftstätigkeiten.

388

C28.R3

M

Inkrafttreten der Reformen, die sich aus den Empfehlungen des Ausschusses oder anderen Analysen des Finanzministeriums ergeben

Bestimmungen der Reformen, aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

1. QUARTAL

2023

Inkrafttreten von Reformen, die sich aus den Empfehlungen des Sachverständigenausschusses oder anderen Analysen des Finanzministeriums in den Bereichen Umweltbesteuerung, Unternehmensbesteuerung, Vermögensbesteuerung, Gesundheitsbesteuerung und Einkommensteuer auf Kapitalerträge ergeben, einschließlich des Inkrafttretens von Erhöhungen der Dieselsteuer. Diese Reformen werden zusammen mit Maßnahmen zur Einführung von Beschränkungen für den Ausgleich negativer Steuerbemessungsgrundlagen, die nicht in den Anwendungsbereich des Aufbau- und Resilienzplans fallen, zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens voraussichtlich zu einer dauerhaften Erhöhung der Einnahmen um mindestens 0,3 BIP-Prozentpunkte führen.

389

C28.R4

M

Steuern auf Einwegkunststoffe und -abfälle

Bestimmung des Gesetzes, aus der sein Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

3. QUARTAL

2021

Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Steuern auf Kunststoffe und die Ablagerung und Verbrennung von Abfällen, um die Kreislaufwirtschaft zu fördern und die Verwendung von Einwegkunststoffen zu verringern.

390

C28.R4

M

Analyse der Kraftfahrzeugzulassungssteuer und der Verkehrssteuer

Veröffentlichung auf der Website

 

 

 

1. QUARTAL

2022

Die Reform sieht eine Analyse der Kraftfahrzeugzulassungssteuer, der Verkehrssteuer oder von Zahlungen wie Mautgebühren vor. Auf der Grundlage dieser Analyse wird eine Überarbeitung des Gesetzes in Erwägung gezogen, um einen nachhaltigeren Straßenverkehr zu fördern und die Treibhausgasemissionen zu verringern.

Im Einklang mit der Beschreibung des Etappenziels sind in der Analyse die spezifischen Bestimmungen des Gesetzes zu ermitteln, die im Lichte der Analyse als änderungsbedürftig erachtet werden.

391

C28.R4

M

Inkrafttreten der Reform der Steuer auf fluorierte Gase

Bestimmung des Gesetzes, aus der sein Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten der Reform der Steuer auf fluorierte Gase, um deren Verwendung entgegenzuwirken und Steuervermeidung zu verringern.

392

C28.R5

M

Digitalsteuer

Bestimmung des Gesetzes, aus der sein Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

1. QUARTAL

2021

Inkrafttreten des Gesetzes über die Steuer auf bestimmte digitale Dienstleistungen (Ley 4/2020, de 15 de octubre, del Impuesto sobre Determinados Servicios Digitales), um neue Einnahmequellen für die Regierung auf der Grundlage neu entstehender Wirtschaftszweige zu schaffen und gleichzeitig das Steuersystem auf kohärente Weise und gegebenenfalls im internationalen Kontext weiterzuentwickeln.

393

C28.R6

M

Finanztransaktionssteuer

Bestimmung des Gesetzes, aus der sein Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

1. QUARTAL

2021

Inkrafttreten des Gesetzes über die Finanztransaktionssteuer (Ley 5/2020, de 15 de octubre, del Impuesto sobre las Transacciones Financieras), um neue Einnahmequellen für die Regierung zu schaffen und gleichzeitig das Steuersystem auf kohärente Weise und gegebenenfalls im internationalen Kontext weiterzuentwickeln.

394

C28.R7

M

Änderungen der Einkommensteuer und der Vermögensteuer im Jahr 2021

Bestimmung des Haushaltsgesetzes über sein Inkrafttreten

 

 

 

1. QUARTAL

2021

Inkrafttreten der Änderungen, die mit dem Haushaltsgesetz für 2021 und den Entwicklungsverordnungen im Zusammenhang mit der Einkommensteuer und der Vermögensteuer eingeführt wurden, um das öffentliche Defizit zu verringern und die Einkommensteuer progressiver zu gestalten.

395

C28.R8

M

Änderungen der Körperschaftsteuer im Jahr 2021

Bestimmung des Haushaltsgesetzes über sein Inkrafttreten

 

 

 

1. QUARTAL

2021

Inkrafttreten der Änderungen, die mit dem Haushaltsgesetz für 2021 und den Entwicklungsverordnungen im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer eingeführt wurden, um die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer zu erhöhen.

396

C28.R9

M

Änderungen indirekter Steuern im Jahr 2021

Bestimmung des Haushaltsgesetzes über sein Inkrafttreten

 

 

 

1. QUARTAL

2021

Inkrafttreten der Änderungen, die mit dem Haushaltsgesetz für 2021 und den Entwicklungsverordnungen im Zusammenhang mit indirekten Steuern eingeführt wurden, um eine gesündere Ernährung durch die Verringerung des Konsums bestimmter zuckerhaltiger Getränke zu fördern und die Einnahmen des Zentralstaats durch eine Erhöhung der Steuer auf Versicherungsprämien zu erhöhen.

512

C28.I1

T

Für den Erwerb von Elektrofahrzeugen oder die Errichtung von Ladestationen geltend gemachte Steuerabzüge

Millionen Euro

0

210

Q2

2026

Es sind Steuererklärungen über einen Gesamtbetrag von 210 Mio. EUR für Abzüge im Zusammenhang mit dem Erwerb von Plug-in- und Brennstoffzellen-Elektrofahrzeugen oder der Installation von Ladestationen vorzulegen.

VERWALTUNGSKOMMISSION. KOMPONENTE 29: Verbesserung der Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben

Die Reformen im Rahmen der Komponente 29 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans zielen darauf ab, i) die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben durch die Stärkung des Rahmens und der Verfahren für Ausgabenüberprüfungen zu verbessern und ii) den Haushalt der Zentralregierung mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung und den Grundsätzen der umweltgerechten Haushaltsplanung in Einklang zu bringen.

Ziel der Komponente des Plans ist es, die Qualität der öffentlichen Ausgaben zu verbessern, insbesondere durch eine Überprüfung ihrer Zusammensetzung und eine Neuausrichtung ihrer Verwendung, das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern und letztlich die öffentlichen Finanzen stabiler und die Staatsverschuldung mittelfristig tragfähiger zu machen. Mit den Reformen werden auch die Herausforderungen angegangen, die sich aus der neuen wirtschaftlichen und sozialen Realität ergeben.

Die Komponente befasst sich mit der länderspezifischen Empfehlung zur Verfolgung einer Haushaltspolitik, die darauf abzielt, mittelfristig eine vorsichtige Haushaltslage zu erreichen und die Schuldentragfähigkeit zu gewährleisten und gleichzeitig Investitionen zu fördern, sobald die wirtschaftlichen Bedingungen dies zulassen (länderspezifische Empfehlung 1 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

AC.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C29.R1) – Überprüfung und Bewertung der öffentlichen Ausgaben

Ziel dieser Reform ist es, einen dauerhaften Rahmen zu schaffen, der für Verbesserungen bei der Qualität der öffentlichen Ausgaben sorgt und die Haushaltsstabilität und die Tragfähigkeit der gesamtstaatlichen Finanzen stärkt. Diese Reform umfasst vier Teilelemente:

·Einbeziehung der Empfehlungen aus der Ausgabenüberprüfung 2018-2020 (Phase I und Phase II) in den Entscheidungsprozess: Um eine wirksame Weiterverfolgung der Empfehlungen der Phasen I und II zu gewährleisten, wird den für den Haushalt zuständigen Referaten, an die Empfehlungen gerichtet wurden, gemäß dem Grundsatz „Mittragen oder Begründen“ eine Frist für die Beantwortung dieser Empfehlungen eingeräumt. Es wird erwartet, dass das Finanzministerium beauftragt wird, die Folgemaßnahmen zu überwachen und einen Jahresbericht über die Reaktion auf die Empfehlungen zu erstellen.

·Einleitung von Phase III der Ausgabenüberprüfung 2021: In der dritten Phase der Ausgabenüberprüfung soll der Schwerpunkt auf Finanzinstrumenten und kommunaler Abfallbewirtschaftung liegen;

·Neues Verfahren zur Überprüfung und Bewertung der öffentlichen Ausgaben (für 2022-2026): Künftige Ausgabenüberprüfungen in diesem Zyklus würden von der unabhängigen Finanzbehörde (Autoridad Independiente de Responsabilidad Fiscal, AIReF) durchgeführt. Schwerpunkt, Umfang und Zeitplan dieser künftigen Überprüfungen werden vom Ministerrat nach Konsultation der AIReF festgelegt. Ziel ist es, im Zeitraum 2022-2026 jährlich einen Bericht zu veröffentlichen;

·Stärkung der Kapazitäten des Bewerters (AIReF): Die Satzung der AIReF wird geändert, um ein neues Referat zu schaffen, das für die Überprüfung der öffentlichen Ausgaben zuständig ist.

Reform 1 kann als Unterstützung der Kohärenz und anderer Reformen des spanischen Aufbau- und Resilienzplans angesehen werden, insbesondere in Bezug auf die Komponenten 6, 17, 18, 21, 23 und 28, bei denen die Empfehlungen auf der Grundlage der Phasen I und II der Ausgabenüberprüfung in diese Reformprioritäten eingeflossen sind.

Diese Reform soll bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C29.R2) – Anpassung des Staatshaushalts an die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030

Ziel dieser Reform ist es, den Staatshaushalt mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung in Einklang zu bringen, die dem gesamten Plan zugrunde liegen. Die Reform besteht in der Veröffentlichung eines Berichts im Rahmen des staatlichen Haushaltsverfahrens, der im Einklang mit einer vorab festgelegten Methodik die Ausrichtung der öffentlichen Investitionen auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung widerspiegelt. Diese Reform baut auf der Methodik und dem Überwachungsrahmen auf, die derzeit mit Unterstützung des EU-Instruments für technische Unterstützung konzipiert werden.

Die Umsetzung der Maßnahme muss bis zum 30. September 2021 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C29.R3) – Anpassung des Haushalts der Zentralregierung an eine umweltgerechte Haushaltsplanung

Ziel dieser Reform ist es, den Staatshaushalt mittelfristig an den EU-Referenzrahmen für die umweltgerechte Haushaltsplanung anzugleichen. Er stärkt die Reform 2 und ganz allgemein die ökologischen Bestrebungen des Plans. Die Reform besteht in der Veröffentlichung von zwei Berichten im Rahmen des Haushaltsverfahrens der Zentralregierung, in denen die grünen bzw. braunen Ausgaben im Vergleich zu den jährlichen Haushaltsgesetzen für 2023 und 2024 erfasst werden. Diese Reform baut auf der Methodik und dem Überwachungsrahmen auf, die derzeit mit Unterstützung des EU-Instruments für technische Unterstützung konzipiert werden.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

AC.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer. 

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

397

C29.R1

M

Einsetzung eines ständigen Teams im Finanzministerium zur aktiven Überwachung der Umsetzung der Ergebnisse der Ausgabenüberprüfung und Genehmigung des Erlasses zur Ausarbeitung des jährlichen Haushaltsgesetzes

Bestimmungen der Rechtsvorschriften, aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht. Erlass zur Ausarbeitung des jährlichen Haushaltsgesetzes

 

 

 

Q2

2021

Inkrafttreten i) der Einrichtung eines ständigen Teams im Finanzministerium (im Staatssekretariat für Haushalt und Ausgaben), das die Umsetzung der Ergebnisse der Ausgabenüberprüfungen aktiv überwacht und den Grundsatz „Mittragen oder Begründen“ fördert; und ii) die Verpflichtung des Finanzministeriums, einen Jahresbericht mit Antworten auf alle Empfehlungen der AIReF im Rahmen der Ausgabenüberprüfung zu veröffentlichen. Der Erlass zur Ausarbeitung des jährlichen Haushaltsgesetzes enthält die Verpflichtung der Zentralverwaltung und der Sozialversicherung, die Empfehlungen der Ausgabenüberprüfungen, einschließlich der Maßnahmen, die im folgenden Jahr durchgeführt wurden oder durchgeführt werden sollen, während des Haushaltszyklus zu überwachen und weiterzuverfolgen.

398

C29.R1

M

Phase III der Ausgabenüberprüfung

Billigung durch den Ministerrat

 

 

 

Q2

2021

Der Ministerrat beschließt über die Einleitung von Phase III der Ausgabenüberprüfung im Jahr 2021. Die dritte Phase der Ausgabenüberprüfung erstreckt sich auf mindestens zwei Bereiche: Finanzierungsinstrumente und Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen. Die Ausgabenüberprüfung wird von der AIReF durchgeführt.

399

C29.R1

M

Einrichtung einer ständigen Stelle innerhalb der AIReF, die für die Durchführung der von der Regierung in Auftrag gegebenen Ausgabenüberprüfungen zuständig ist.

Bestimmungen des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum, aus denen sein Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q2

2021

Inkrafttreten der Änderung des Königlichen Dekrets 215/2014 über die Satzung der AIReF mit der Schaffung eines ständigen Referats, das für die Durchführung der von der Regierung in Auftrag gegebenen Ausgabenüberprüfungen zuständig ist.

400

C29.R1

M

Billigung des neuen Zyklus (2022-26) der Ausgabenüberprüfungen, die bei der AIReF in Auftrag gegeben werden sollen, durch den Ministerrat.

Zustimmung des Ministerrates über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2021

Der neue mehrjährige Zyklus zur Überprüfung der öffentlichen Ausgaben erstreckt sich auf den Zeitraum 2022-2026. Um den Antrag ordnungsgemäß zu planen und die erforderlichen Informationen für jede Phase der Ausgabenüberprüfung zu sammeln, beschließt und veröffentlicht der Ministerrat nach Konsultation der AIReF mindestens die Politikbereiche, die betreffenden öffentlichen Einrichtungen und die Zeiträume, die von der Analyse abgedeckt werden sollen, sowie relevante methodische Aspekte.

401

C29.R1

M

Veröffentlichung eines Überwachungsberichts

Veröffentlichung auf der Website des Finanzministeriums

 

 

 

1. QUARTAL

2022

Jährliche Veröffentlichung eines Überwachungsberichts. In dem Bericht werden die von der AIReF abgegebenen Empfehlungen aufgeführt und die regulatorischen Änderungen oder andere Maßnahmen, die zu ihrer Umsetzung ergriffen wurden, im Einzelnen aufgeführt. Stimmen die Ausgabenzentren, an die die Empfehlungen gerichtet sind, diesen nicht zu, so ist dies angemessen zu begründen.

402

C29.R1

M

Phase III der Ausgabenüberprüfung

Veröffentlichung der Berichte auf der AIReF-Website

 

 

 

Q2

2023

Veröffentlichung der Berichte über die dritte Phase der Ausgabenüberprüfung durch AIReF.

403

C29.R2

M

Bericht über die Angleichung des Haushalts an die Nachhaltigkeitsziele

Veröffentlichung als ergänzende Dokumentation im jährlichen Haushaltsgesetz

 

 

 

3. QUARTAL

2021

Veröffentlichung des Begleitberichts zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 2022 über seine Angleichung an die Ziele für nachhaltige Entwicklung.

404

C29.R3

M

Bericht über die Anpassung der umweltgerechten Haushaltsplanung

Veröffentlichung als ergänzende Dokumentation im jährlichen Haushaltsgesetz

 

 

 

3. QUARTAL

2022

Bericht über den grünen Haushalt (grüne Dimension) als Begleitunterlage zum jährlichen Haushaltsgesetz für 2023. In dem Bericht werden die grünen Ausgaben im jährlichen Haushaltsgesetz erfasst und er wird im Einklang mit der Methodik und dem Überwachungsrahmen erstellt, die mit Unterstützung des EU-Instruments für technische Unterstützung konzipiert wurden.

405

C29.R3

M

Bericht über die Anpassung der umweltgerechten Haushaltsplanung

Veröffentlichung als ergänzende Dokumentation im jährlichen Haushaltsgesetz

 

 

 

Q2

2023

Bericht über den grünen Haushalt (braune Dimension) als Begleitunterlage zum jährlichen Haushaltsgesetz für 2024. In dem Bericht werden die braunen Ausgaben im jährlichen Haushaltsgesetz erfasst und er wird im Einklang mit der Methodik und dem Überwachungsrahmen erstellt, die mit Unterstützung des EU-Instruments für technische Unterstützung konzipiert wurden.

AD. KOMPONENTE 30: Pensionen

Ziel der Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans ist die Reform des Rentensystems, um i) kurz-, mittel- und langfristig die finanzielle Tragfähigkeit des Systems zu gewährleisten, ii) die Kaufkraft der Renten zu erhalten, iii) die Angemessenheit der Renten zu wahren, iv) Rentner vor Armut zu schützen und v) Generationengerechtigkeit zu gewährleisten. Die Reformmaßnahmen bauen auf dem breiten parlamentarischen Konsens über die Annahme der Empfehlungen des Toledo-Pakts auf 144 . Zu den Maßnahmen, die nach wie vor Gegenstand des sozialen Dialogs sind, gehören: die Trennung der Finanzierungsquellen, ii) ein überarbeiteter Indexierungsmechanismus für Rentenleistungen, iii) Anreize für einen späten Eintritt in den Ruhestand und regulatorische Änderungen in Bezug auf den Vorruhestand, iv) Änderungen der Beitragszeit für die Berechnung der Altersrente, v) ein neues System von Beiträgen für Selbstständige auf der Grundlage des Realeinkommens und vi) die Entwicklung betrieblicher Altersversorgungssysteme durch Tarifverhandlungen.

Mit der Komponente werden die länderspezifischen Empfehlungen zur Erhaltung der Tragfähigkeit des Rentensystems (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019) und zur Verfolgung einer Haushaltspolitik – sofern die wirtschaftlichen Bedingungen dies zulassen – angegangen, die darauf abzielt, mittelfristig eine vorsichtige Haushaltslage zu erreichen und die Schuldentragfähigkeit zu gewährleisten und gleichzeitig Investitionen zu fördern (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

AD.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C30.R1) – Trennung der Finanzierungsquellen der sozialen Sicherheit

Ziel der Reform ist es, die Finanzierung des Rentensystems im Einklang mit den Empfehlungen des Toledo-Pakts dahingehend zu ändern, dass beitragsabhängige Leistungen durch Sozialbeiträge finanziert und beitragsunabhängige Leistungen aus dem Staatshaushalt gezahlt werden. Die Reform besteht darin, dass der Staat die Finanzierung einer Reihe von Ausgabenposten übernimmt, die derzeit durch Sozialbeiträge gedeckt sind. Mit der Reform wird die Verknüpfung zwischen Beiträgen und Ansprüchen gestärkt und die finanzielle Tragfähigkeit des beitragspflichtigen Systems verbessert.

Die Ausgabenposten, die früher durch Sozialbeiträge finanziert wurden, aber im Rahmen dieser Reform als beitragsunabhängig gelten und aus dem Staatshaushalt finanziert werden, bestehen aus i) einem Teil der beitragsunabhängigen Beschäftigungspolitik, ii) Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge zur Förderung der Beschäftigung, iii) Geburts- und Kinderbetreuungsbeihilfen, iv) Ausgaben im Zusammenhang mit dem Vorruhestand, v) der Zulage zur Mutterschaftsrente, v) Renten für Familienangehörige, vi) Unterstützungsmaßnahmen („implizite Subventionen“) für Sondersysteme und vii) den Kosten für die Ergänzung der Beitragslücken bei der Berechnung der Altersrente.

Die Reform wurde durch Bestimmungen im allgemeinen Staatshaushalt für 2021 eingeleitet und wird schrittweise durch Übertragungen aus dem Staatshaushalt in den Sozialversicherungshaushalt umgesetzt.

Die Maßnahme wird bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt.

Reform 2 (C30.R2) – Aufrechterhaltung der Kaufkraft der Renten, Angleichung des tatsächlichen Renteneintrittsalters an das gesetzliche Renteneintrittsalter, Anpassung des Berechnungszeitraums für die Altersrente an neue Laufbahnen und Ersetzung des Nachhaltigkeitsfaktors durch einen Mechanismus für Generationengerechtigkeit

Die Ziele der Reform bestehen darin, i) die Kaufkraft der Rentner zu gewährleisten, ii) die Erwerbsbeteiligung im Alter nahe dem gesetzlichen Renteneintrittsalter zu erhöhen, iii) den Eintritt in den Ruhestand aufzuschieben, iv) die Progressivität des Beitragssystems zu stärken, v) die derzeitige Verordnung an diskontinuierliche Laufbahnen und andere Formen atypischer Beschäftigung anzupassen und vi) die Auswirkungen des bevorstehenden demografischen Wandels anzugehen, ohne die Angemessenheit der derzeitigen und künftigen Renten zu verschlechtern. Die Reform umfasst vier getrennte Regulierungsreformen im Einklang mit den Empfehlungen des Toledo-Pakts, die in zwei Schritten angenommen werden sollen.

Bis zum 31. Dezember 2021 sollen folgende Reformen in Kraft treten:

·Ein neuer Indexierungsmechanismus, der Rentenleistungen an die Inflation koppelt, um die Kaufkraft der Rentner dauerhaft zu gewährleisten.

·Angleichung des tatsächlichen Renteneintrittsalters an das gesetzliche Renteneintrittsalter mit dem Ziel, die Erwerbsbeteiligung im Alter nahe dem gesetzlichen Renteneintrittsalter zu erhöhen und den Eintritt in den Ruhestand zu verschieben. Die Maßnahme umfasst die folgenden regulatorischen Änderungen:

a. Schaffung neuer Anreize für einen späteren Eintritt in den Ruhestand (erhöhte wirtschaftliche Anreize für einen späteren Eintritt in den Ruhestand und Förderung der Vereinbarkeit von Arbeit und Rente). Insbesondere haben Arbeitnehmer, die den Eintritt in den Ruhestand aufschieben, das Recht, zwischen folgenden Möglichkeiten zu wählen: eine Erhöhung des Rentenbetrags für jedes vollständige zusätzliche Beitragsjahr, das zwischen dem gesetzlichen Renteneintrittsalter und dem tatsächlichen Renteneintritt angerechnet wird; eine Pauschalzahlung; und eine Kombination der beiden erstgenannten.

b.Verstärkung der Negativanreize bei der Regulierung von Vorruhestandsregelungen im Rahmen der derzeitigen Regulierung des Vorruhestands. Der Kürzungssatz für den Vorruhestand wird geändert, um das tatsächliche Renteneintrittsalter anzuheben und die Vorzugsbehandlung der Ruhegehaltsempfänger mit der maximalen Beitragsbemessungsgrundlage aufzuheben. Tarifvertragliche Bestimmungen, die den Zugang zur Rente zum Regelpensions- bzw. -rentenalter vorschreiben, sind zu verbieten.

Bis zum 31. Dezember 2022 sollen folgende Reformen in Kraft treten:

·Die Anpassung der Beitragszeiten für die Berechnung der Altersrente mit dem Ziel, die Progression des Systems zu stärken und die derzeitige Verordnung an diskontinuierliche Laufbahnen und andere Formen atypischer Beschäftigung anzupassen.

·Ersetzung des Nachhaltigkeitsfaktors durch einen Mechanismus, der die Generationengerechtigkeit und die Tragfähigkeit des Haushalts gewährleistet. Ziel der Maßnahme ist es, die Auswirkungen des bevorstehenden demografischen Wandels zu bewältigen, ohne die Angemessenheit der derzeitigen und künftigen Renten zu verschlechtern.

Die Maßnahme wird bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt.

Reform 3 (C30.R3) – Reform des Systems der Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige

Ziel der Reform ist es, die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbstständigen anzugleichen, die Beiträge zum Rentensystem zu erhöhen und sicherzustellen, dass Selbstständige ein angemessenes Renteneinkommen erhalten. Mit der Reform wird die Beitragsregelung für Selbstständige geändert. Die Reform stützt die Beiträge der Selbstständigen im Einklang mit den Empfehlungen des Toledo-Pakts auf das Realeinkommen und nicht auf eine selbstgewählte Beitragsbemessungsgrundlage. Der endgültige Beitrag wird auf der Grundlage der von den Steuerbehörden bereitgestellten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit berechnet. Die Reform wird schrittweise durch Anhebung der Mindestbeitragsgrundlage umgesetzt, um eine Anpassung an die neue Regelung zu ermöglichen.

Die Maßnahme wird bis zum 30. Juni 2022 umgesetzt.

Reform 5 (C30.R5) – Überprüfung des derzeitigen Zusatzrentensystems

Mit der Reform wird der Rechtsrahmen für das Zusatzrentensystem überarbeitet, um die Abdeckung betrieblicher Altersversorgungssysteme, die im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbart wurden, vorzugsweise auf sektoraler Ebene, zu erhöhen. Der neue Rechtsrahmen für betriebliche Altersversorgungssysteme zielt darauf ab, Arbeitnehmer ohne betriebliche Altersversorgungssysteme in ihren Unternehmen und Selbstständige, die derzeit keinen Zugang zu diesen Systemen der zweiten Säule haben, zu erfassen.

Die spezifischen Maßnahmen der Reform umfassen Folgendes:

I.Schaffung öffentlich geförderter Fonds für die betriebliche Altersversorgung, die vom Privatsektor verwaltet werden.

II.Anreize und regulatorische Änderungen zur Erhöhung des Deckungsgrads betrieblicher Altersversorgungssysteme, die im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbart wurden.

III.Vereinfachung der Verfahren der Rentensysteme.

IV.Regulatorische Änderungen zur Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer zwischen verschiedenen Unternehmen und Sektoren.

V.Steuerliche Anreize zur Förderung der Teilnahme an kollektiven betrieblichen Systemen

VI.Begrenzung der Verwaltungskosten für kollektive Belegungssysteme auf weniger als 0,30 % der verwalteten Vermögenswerte.

Die Umsetzung der Reform wurde durch Bestimmungen im allgemeinen Staatshaushalt für 2021 zur Verlagerung von Steueranreizen, die früher mit individuellen Rentensystemen verbunden waren, zugunsten kollektiver Systeme (Maßnahme v. oben) und durch die öffentliche Förderung von Fonds für die betriebliche Altersversorgung (Maßnahme i. oben) eingeleitet.

Die Maßnahme wird bis zum 30. Juni 2022 umgesetzt.

Reform 6 (C30.R6) – Anpassung der Höchstbeitragsgrundlage

Mit der Reform wird die maximale Beitragsbemessungsgrundlage des Rentensystems angehoben und die maximale Rente angepasst, um die Beitragsbemessungsgrundlage zu erweitern, die Progression des Rentensystems zu erhöhen und die Gesamteinnahmen zu erhöhen. Die Maßnahmen stehen im Einklang mit den Empfehlungen des Toledo-Pakts. Die Anpassung des Systems erfolgt schrittweise, damit sich die Beitragszahler an die Veränderungen anpassen können. Die Höchstrenten und die Höchstbeitragsbemessungsgrundlagen werden entsprechend angehoben, um den Beitragscharakter des Systems zu erhalten. Die Reform wird in den nächsten dreißig Jahren schrittweise umgesetzt.

Die Maßnahme tritt bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft.

AD.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer. 

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

406

C30.R1

M

Trennung der Finanzierung der Sozialversicherung

Bestimmung des Gesetzes, aus der sein Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q4

2020

Inkrafttreten des Gesetzes 11/2020 vom 30. Dezember über den allgemeinen Staatshaushalt 2021 über die Trennung der Finanzierungsquellen für die soziale Sicherheit. Der Staat überweist jährlich einen Betrag in Höhe der beitragsunabhängigen Ausgaben an das System der sozialen Sicherheit. Dies ermöglicht die Verringerung des Defizits im Bereich der sozialen Sicherheit und seine Übertragung auf die Zentralverwaltung, die über die geeigneten Instrumente verfügt, um dieses Defizit zu beheben. Sie beseitigt auch Zweifel an der Solvenz des Systems und verbessert die Bedingungen zur Bewältigung der mittel- und langfristigen Herausforderungen. Das Haushaltsgesetz 2021 sieht einen ersten und wichtigen Schritt in diese Richtung vor.

407

C30.R2

M

Aufrechterhaltung der Kaufkraft der Renten und Angleichung des tatsächlichen und des gesetzlichen Renteneintrittsalters

Bestimmung der Rechtsvorschriften, aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q4

2021

Inkrafttreten von im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsvorschriften, die auf Folgendes abzielen:
Aufrechterhaltung der Kaufkraft der Renten: es wird ein neuer Neubewertungsmechanismus entwickelt, bei dem die Renten an die Inflation gekoppelt werden, um sicherzustellen, dass die Kaufkraft der Rentner dauerhaft gewährleistet ist.  
Angleichung des tatsächlichen Renteneintrittsalters und des gesetzlichen Renteneintrittsalters: Schaffung von Anreizen für einen späteren Eintritt in den Ruhestand, einschließlich verstärkter wirtschaftlicher Anreize und der Förderung der Vereinbarkeit von Arbeit und Ruhestand, um die Erwerbsbeteiligung im Alter nahe dem gesetzlichen Renteneintrittsalter zu erhöhen und den Eintritt in den Ruhestand zu verschieben.

408

C30.R2

M

Anpassung des Berechnungszeitraums für die Berechnung des Ruhegehalts

Bestimmung der Rechtsvorschriften, aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Anpassung des Berechnungszeitraums, mit denen der Berechnungszeitraum für die Berechnung der Altersrente verlängert wird.

409

C30.R2

M

Ersetzung des Nachhaltigkeitsfaktors durch einen Mechanismus für Generationengerechtigkeit

Bestimmung der Rechtsvorschriften, aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, mit denen der derzeitige Nachhaltigkeitsfaktor, der Renten und Pensionen an die Lebenserwartung knüpft, durch einen Mechanismus ersetzt wird, der durch Anpassung an den demografischen Wandel die Generationengerechtigkeit und die Tragfähigkeit der Haushalte gewährleistet.

Eine Folgenabschätzung, die die Generationengerechtigkeit belegt, ist gewährleistet.

410

C30.R2

M

Aktualisierte Projektionen, aus denen hervorgeht, wie die 2021 und 2022 durchgeführten Rentenreformen die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleisten

Veröffentlichung eines Berichts auf der Website zur sozialen Sicherheit

 

 

 

Q4

2022

Veröffentlichung aktualisierter Projektionen, aus denen hervorgeht, wie die 2021 und 2022 durchgeführten Rentenreformen die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleisten, auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen anderer Strukturreformen wie Arbeitsmarktreformen.

411

C30.R3

M

Reform des Systems der Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige

Bestimmung der Rechtsvorschriften, aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Reform des Systems der Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige, wobei das Beitragssystem schrittweise auf das Realeinkommen umgestellt wird.

413

C30.R5

M

Überprüfung der Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit dem derzeitigen Zusatzrentensystem

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten der Schlussbestimmung 11 und des Artikels 62

 

 

 

Q4

2020

Inkrafttreten des Gesetzes 11/2020 vom 30. Dezember über den allgemeinen Staatshaushalt 2021 zur Überprüfung der Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit dem derzeitigen Zusatzrentensystem. Das Recht auf Steuervergünstigungen wird von individuellen privaten Rentensystemen auf betriebliche Altersversorgungssysteme übertragen, die auf Tarifverträgen beruhen. Die einschlägigen Bestimmungen des Haushaltsgesetzes für die Einführung des neuen Rahmens sind die Schlussbestimmung 11 LPGE und Artikel 62.

414

C30.R5

M

Überprüfung des derzeitigen Zusatzrentensystems

Bestimmung der Rechtsvorschriften, aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Überprüfung des derzeitigen Zusatzrentensystems zur Förderung der Rentensysteme durch die Einrichtung von Pensionsfonds durch die Verwaltung, die allen Unternehmen und Arbeitnehmern offenstehen.

415

C30.R6

M

Anpassung der Bemessungsgrundlage für den Höchstbeitrag

Bestimmung der Rechtsvorschriften, aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Anpassung der Bemessungsgrundlage für den Höchstbeitrag: schrittweise Anhebung der maximalen Beitragsbemessungsgrundlage des Systems und Anpassung der maximalen Ruhegehälter, um die Beitragsbemessungsgrundlage und die Progressivität des Systems zu erweitern und die Gesamteinnahmen zu erhöhen.

AE. KOMPONENTE 31: REPowerEU-Kapitel

Ziel des REPowerEU-Kapitels ist es, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen insgesamt zu verringern und insbesondere die Genehmigungsverfahren für neue Stromnetze und Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zu vereinfachen, die Erzeugung von erneuerbarer Energie und erneuerbarem Wasserstoff zu unterstützen, die Wertschöpfungskette für erneuerbare Energiequellen zu verbessern und die Dekarbonisierung der Industrie zu fördern.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Verringerung der Gesamtabhängigkeit von fossilen Brennstoffen in den Jahren 2022 und 2023. Sie trägt mit Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien bei, wobei der Schwerpunkt auf dezentralen Anlagen und dem Eigenverbrauch liegt, unter anderem durch die weitere Straffung der Genehmigungsverfahren und die Verbesserung des Netzzugangs. Sie unterstützt auch

ergänzende Investitionen in Speicherung, Netzinfrastruktur und erneuerbaren Wasserstoff (länderspezifische Empfehlung 4 2022 und länderspezifische Empfehlung 3 2023).

Keine Maßnahme in dieser Komponente darf die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigen, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

AE.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C31.R1) – Reform zur Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte zur Erzeugung erneuerbarer Energien und der Stromnetzinfrastruktur

Mit der Reform werden zwei Ziele verfolgt. Erstens die Genehmigungsverfahren für die Erzeugung erneuerbarer Energien und für die Stromnetzinfrastruktur zu vereinfachen und zweitens die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen zu straffen. Was das erste Ziel betrifft, so besteht die Reform aus Rechtsvorschriften zur Vereinfachung der Verfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und für die Stromnetzinfrastruktur. In diesem Zusammenhang umfasst die Reform folgende Elemente:

·Vereinfachung der Verfahren für bestimmte Kategorien von Projekten, einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Genehmigungsverfahrens;

·Klarstellung und Verringerung des Verwaltungsaufwands für bestimmte Projekte in Bezug auf die Einspeisung erneuerbarer Gase in das Gasnetz;

·Festlegung einer Frist, bis zu der die CNMC einen Bericht über die Genehmigung neuer Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien vorlegen muss;

·Beseitigung von Beschränkungen für den Einsatz des Eigenverbrauchs und Vereinfachung ihrer Genehmigungsverfahren;

·Verbesserung der Zuweisung von Netzkapazität.

Was das zweite Ziel betrifft, so umfasst die Reform die Einrichtung einer neuen Verwaltungseinheit innerhalb der Zentralverwaltung, die die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien unterstützt.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 30. September 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C31.I1) – Investitionen zur Förderung des Eigenverbrauchs (auf der Grundlage erneuerbarer Energien und der Speicherung hinter dem Zähler)

Ziel dieser Investition ist es, Anwendungen für den Eigenverbrauch und die Speicherung hinter dem Zähler zu fördern. Es besteht aus einer Ausweitung der Maßnahme C7.I1 (Entwicklung erneuerbarer Energien und Speicherung).

Investition 2 (C31.I2) – Regelung zur Förderung der Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Förderregelung, die Subventionen und möglicherweise Beteiligungskapital, einschließlich Risikokapital, umfasst, um die Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff zu unterstützen. Das System wird umgesetzt, indem dem Privatsektor sowie öffentlichen Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, finanzielle Anreize in Form von Zuschüssen oder Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, gewährt werden. Das System wird vom „Instituto de Diversificación y Ahorro de la Energía“ (IDAE) als Durchführungspartner verwaltet.

Zur Durchführung der Investition in die Regelung erlässt Spanien ein oder mehrere Rechtsinstrumente (im Falle von Beteiligungsinvestitionen wäre dieses Instrument eine von der IDAE zu genehmigende Investitionspolitik), mit denen die Regelung eingeführt wird und die folgende Elemente umfassen:

1.Die Liste der förderfähigen Tätigkeiten, bei denen es sich mindestens um eine der folgenden Tätigkeiten handeln muss:

oFörderung von Innovationen in der Wertschöpfungskette und der Wissensbasis für erneuerbaren Wasserstoff: dieser Aktionsbereich kann Forschung und Entwicklung, Technologietransfer sowie Fertigungs- und Testsysteme und -komponenten umfassen.

oEinrichtung von Clustern für erneuerbaren Wasserstoff, die Erzeugung, Verarbeitung und Verbrauch in großem Maßstab integrieren würden.

oEntwicklung von „Pionierprojekten“, die die Einführung von erneuerbarem Wasserstoff in kleinerem Maßstab in verschiedenen Sektoren wie Industrie, Stromerzeugung, thermische Nutzung und Verkehr ermöglichen würden.

oUnterstützung der Integration des spanischen Systems für erneuerbaren Wasserstoff in das europäische System, z. B. Unterstützung von Unternehmen bei europäischen Projekten wie IPCEI-Initiativen. Die daraus resultierenden Projekte im Rahmen dieser IPCEI-Initiativen fallen unter die oben genannten drei förderfähigen Tätigkeiten (Wertschöpfungskette, Cluster, Pionierprojekte).

oUnterstützung von Projekten in Spanien über das System „Auktionen als Dienstleistung“ der Europäischen Wasserstoffbank.

2.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Regelung: Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in endgültige Vergabe- oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Regelung aufgenommen werden sollen, werden von einem Investitionsausschuss oder einem technischen Bewertungsausschuss vorgenommen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der Regierung unabhängigen Mitglieder genehmigt, d. h. es muss sich entweder um Mitarbeiter des IDAE und/oder andere unabhängige Sachverständige handeln. Endgültige Vergabe- oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Regelung beschränken sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine Vergabe- oder Investitionsentscheidung, die vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagen wird. Nimmt einer der Antragsteller an der IDAE teil und reichen die Mittel für diese Aufforderung nicht aus, um alle eingegangenen Anträge abzudecken, so wird das Bewertungsverfahren einer externen Prüfung unterzogen, wie im „Plan de Mitigación de Potenciales Conflictos de Interés en Sociedades Participadas“ der IDAE vorgesehen.

3.Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01). Im Falle der allgemeinen Unterstützung von Unternehmen (einschließlich Beteiligungs- und Risikokapital) schließt (schließen) das (die) Rechtsinstrument(e) Unternehmen aus, die einen wesentlichen Schwerpunkt 145 in den folgenden Sektoren haben: I) Energieerzeugung auf der Grundlage fossiler Brennstoffe und damit verbundene Tätigkeiten 146 ; II) energieintensive und/oder CO2-intensive Industrien 147 ; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge 148 ; IV) Abfallsammlung, -behandlung und -entsorgung 149 , v) Verarbeitung von Kernbrennstoffen, Erzeugung von Kernenergie. Darüber hinaus muss/müssen das/die Rechtsinstrument(e) die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Subventionsregelungen vorschreiben.

4.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Instrumenten der Union zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

5.Der unter die Regelung fallende Betrag und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse aus der Regelung in die oben aufgeführten Tätigkeiten zu reinvestieren, auch nach 2026.

6.Berichterstattungspflichten für Klimainvestitionen im Rahmen der Subventionsregelung 150 .

7.Bei Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, umfassen die wichtigsten Anforderungen der Anlagepolitik in Bezug auf die mögliche Vergabe von Mitteln für Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, Folgendes:

a)Beschreibung der Finanzproduktlinie(n) und der förderfähigen Endbegünstigten

b)Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

8.Für Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, die folgenden Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollanforderungen:

a)Beschreibung des IDAE-Überwachungssystems für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

b)Die Beschreibung der Verfahren des IDAE zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

c)Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen des einschlägigen Rechtsakts zur Einrichtung des Systems zu überprüfen, bevor eine Verpflichtung zur Finanzierung eines Vorhabens eingegangen wird.

d)Die Verpflichtung, risikobasierte Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfungsplan des IDAE durchzuführen. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen sowie der Anforderungen an die Klima- und Digitalziele; und iii) dass die Anforderung an das IDAE, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortliche Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des/der anwendbaren Rechtsinstruments/Rechtsinstrumente zur Einrichtung der Regelung überprüft.

Investition 3 (C31.I3) – Subventionsregelung zur Unterstützung der Dekarbonisierung des Industriesektors und der Wertschöpfungskette erneuerbarer Energiequellen und der Speicherung

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Förderregelung, die Subventionen und möglicherweise Beteiligungskapital, einschließlich Risikokapital, umfasst, um die Dekarbonisierung des Industriesektors und der Wertschöpfungskette für erneuerbare Energien und Speicherung zu unterstützen. Das System wird umgesetzt, indem dem Privatsektor sowie öffentlichen Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, finanzielle Anreize in Form von Zuschüssen oder Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, gewährt werden. Das System wird vom „Instituto de Diversificación y Ahorro de la Energía“ (IDAE) als Durchführungspartner verwaltet.

Zur Durchführung der Investition erlässt die Regierung ein oder mehrere Rechtsinstrumente (im Falle von Beteiligungsinvestitionen wäre dieses Instrument eine von der IDAE zu genehmigende Investitionspolitik), mit denen die Regelung eingeführt wird und die folgende Elemente umfassen:

1.Die Liste der förderfähigen Tätigkeiten, bei denen es sich mindestens um eine der folgenden Tätigkeiten handeln muss: die Dekarbonisierung des Industriesektors, die Gestaltung, Herstellung, Lagerung, das Recycling oder Forschung und Entwicklung von Technologien und Bauteilen, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und die Anpassung der Infrastruktur, z. B. Häfen, relevant sind. Beispiele für solche Technologien oder Komponenten sind Batterien, Solarpaneele, Windturbinen und Wärmepumpen. Die Rückgewinnung von Rohstoffen, die für die Herstellung dieser Technologien erforderlich sind, kann ebenfalls unterstützt werden.

2.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Regelung: Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in endgültige Vergabe- oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Regelung aufgenommen werden sollen, werden von einem Investitionsausschuss oder einem technischen Bewertungsausschuss vorgenommen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der Regierung unabhängigen Mitglieder genehmigt, d. h. es muss sich entweder um Mitarbeiter des IDAE und/oder andere unabhängige Sachverständige handeln. Endgültige Vergabe- oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Subventionsregelung beschränken sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine Vergabe- oder Investitionsentscheidung, die vom Investitionsausschuss oder einem einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium vorgeschlagen wird. Nimmt einer der Antragsteller an der IDAE teil und reichen die Mittel für diese Aufforderung nicht aus, um alle eingegangenen Anträge abzudecken, so wird das Bewertungsverfahren einer externen Prüfung unterzogen, wie im „Plan de Mitigación de Potenciales Conflictos de Interés en Sociedades Participadas“ der IDAE vorgesehen.

3.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten. Die Rechtsinstrumente schließen insbesondere die folgende Liste von Tätigkeiten aus: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 151 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 152 ; und iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 153 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 154 . Im Falle der allgemeinen Unterstützung von Unternehmen (einschließlich Beteiligungs- und Risikokapital) schließt (schließen) das (die) Rechtsinstrument(e) Unternehmen aus, die einen wesentlichen Schwerpunkt 155 in den folgenden Sektoren haben: I) Energieerzeugung auf der Grundlage fossiler Brennstoffe und damit verbundene Tätigkeiten 156 ; II) energieintensive und/oder CO2-intensive Industrien 157 ; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge 158 ; IV) Abfallsammlung, -behandlung und -entsorgung 159 , v) Verarbeitung von Kernbrennstoffen, Erzeugung von Kernenergie. Darüber hinaus muss/müssen das/die Rechtsinstrument(e) die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Subventionsregelungen vorschreiben.

4.Anforderungen an Klimainvestitionen im Rahmen der Subventionsregelung: mindestens 902 000 000 EUR der Investitionen in die Subventionsregelung tragen gemäß Anhang VI der ARF-Verordnung zum Klimaschutzziele bei. 160  

5.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Instrumenten der Union zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

6.Der unter die Regelung fallende Betrag und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse aus der Regelung in die oben aufgeführten Tätigkeiten zu reinvestieren, auch nach 2026.

7.Bei Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, umfassen die Kernanforderungen der Anlagepolitik Folgendes:

a)Beschreibung der Finanzproduktlinie(n) und der förderfähigen Endbegünstigten

b)Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

8.Für Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, die folgenden Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollanforderungen:

a)Beschreibung des IDAE-Überwachungssystems für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

b)Die Beschreibung der Verfahren des IDAE zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

c)Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen des einschlägigen Rechtsakts zur Einrichtung des Systems zu überprüfen, bevor eine Verpflichtung zur Finanzierung eines Vorhabens eingegangen wird.

d)Die Verpflichtung, risikobasierte Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfungsplan des IDAE durchzuführen. Bei diesen Audits wird Folgendes überprüft: dass die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen sowie der Anforderungen an die Klima- und Digitalziele; und iii) dass die Anforderung an das IDAE, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortliche Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des/der anwendbaren Rechtsinstruments/Rechtsinstrumente zur Einrichtung der Regelung überprüft.

Investition 4 (C31.I4) – Investitionen zur Förderung der Stromnetzinfrastruktur

Ziel dieser Investition ist es, den Ausbau des spanischen Stromübertragungsnetzes zu unterstützen. Die Investition besteht aus förderfähigen Projekten im Rahmen des spanischen Netzentwicklungsplans 2021-2026 (im Folgenden „Plan“).

Investition 5 (C31.I5) – Investitionen zur Unterstützung der Dekarbonisierung der Industrie (Zuschüsse)

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Dekarbonisierung industrieller Prozesse zu unterstützen. Die Maßnahme besteht in der Unterstützung der Dekarbonisierung der verarbeitenden Industrie und der Entwicklung neuer hocheffizienter und dekarbonisierter Fertigungsanlagen.

Investition 6 (C31.I6) – Zuschussregelung für Dekarbonisierungsprojekte (Zuschüsse)

Diese Maßnahme besteht in einer öffentlichen Investition in eine öffentliche Subventionsregelung, um Anreize für private Investitionen in die Dekarbonisierung der Industrie zu schaffen. Die Regelung wird durch die direkte Gewährung von Subventionen an den Privatsektor sowie an öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, umgesetzt. .

Das System wird von SEPIDES als Durchführungspartner verwaltet. Durch einen einschlägigen Rechtsakt wird SEPIDES in ein öffentliches Unternehmen umgewandelt, um diese Investition durchzuführen.

Zur Durchführung der Investition in die Regelung erlässt die Regierung ein oder mehrere Rechtsinstrumente zur Einführung der Subventionsregelung, die folgende Elemente umfassen:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses für die Regelung: Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in endgültige Vergabe- oder Investitionsentscheidungen im Rahmen des Programms aufgenommen werden sollen, werden von einem Bewertungsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium vorgenommen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der spanischen Regierung unabhängigen Mitglieder genehmigt, d. h. es muss sich entweder um bei SEPIDES beschäftigtes Personal und/oder andere unabhängige Sachverständige handeln. Die endgültige Investitionsentscheidung der Regelung beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine Investitionsentscheidung, die vom Bewertungsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagen wird.

2.Die Beschreibung der gewährten Zuschüsse und der förderfähigen Endbegünstigten.

3.Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“. Die Rechtsinstrumente schließen insbesondere die folgende Liste von Tätigkeiten aus: I) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 161 ; II) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung, außerhalb des Emissionshandelssystems (EHS) 162 . Die folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition gelten als mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) vereinbar: FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die darauf abzielen, die ökologische Nachhaltigkeit von Unternehmen erheblich zu verbessern (z. B. Dekarbonisierung, Verringerung der Umweltverschmutzung und Kreislaufwirtschaft), wenn der Schwerpunkt der FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition auf der Entwicklung oder Anpassung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in der Branche liegt. Darüber hinaus muss/müssen das/die Rechtsinstrument(e) die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Subventionsregelungen vorschreiben.

4.Anforderungen an Klimainvestitionen im Rahmen der Subventionsregelung: mindestens 203 400 000 EUR der ARF-Investitionen in die Regelung tragen zu den Klimaschutzzielen gemäß Anhang VI der ARF-Verordnung bei. 163  

5.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Beihilferegelung keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

6.Der unter die Regelung fallende Betrag und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse aus der Subventionsregelung in die oben aufgeführten Tätigkeiten zu reinvestieren, auch nach 2026.

Investition 9 (C31.I9) – Regelung zur Unterstützung des ökologischen Wandels

Mit dieser Maßnahme soll der ökologische Wandel in Spanien in den Bereichen Elektromobilität, erneuerbare Energien und Energiespeicherung unterstützt werden.

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Förderregelung, die Zuschüsse zur Unterstützung des Aufbaus von Elektrofahrzeugflotten und ihrer Ladeinfrastruktur, erneuerbarer Energien, der Energiespeicherung, der Unterstützung der Wertschöpfungskette und neuer Geschäftsmodelle in diesem Sektor sowie der Entwicklung der Energiewende auf den Inseln umfasst. Das System wird umgesetzt, indem finanzielle Anreize durch die Gewährung von Zuschüssen an den Privatsektor sowie an öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, geschaffen werden. Das System wird vom „Instituto de Diversificación y Ahorro de la Energía“ (IDAE) als Durchführungspartner verwaltet.

Zur Durchführung der Investition in die Regelung erlässt Spanien ein oder mehrere Rechtsinstrumente zur Einführung der Regelung, die folgende Elemente umfassen:

1.Die erschöpfende Liste der förderfähigen Tätigkeiten umfasst folgende Tätigkeiten:

a.Unterstützung des Aufbaus von Elektrofahrzeugflotten (BEV, REEV, PHEV oder FCEV) und Unterstützung der Ladeinfrastruktur und/oder öffentlich zugänglicher Ladestationen entlang des TEN-V-Kern- und Gesamtstraßennetzes (einschließlich der Erzeugung oder Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen vor Ort),

b.Förderung des Sektors der erneuerbaren Energien,

c.Unterstützung von Initiativen von Energiegemeinschaften,

d.Unterstützung der Energiewende auf den Inseln,

e.zur Unterstützung von Speicherprojekten,

f.Unterstützung neuer Geschäftsmodelle bei der Energiewende,

g.Förderung des Recyclings von Komponenten erneuerbarer Technologien.

2.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Regelung: Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in endgültige Vergabe- oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Regelung aufgenommen werden sollen, werden von einem Investitionsausschuss oder einem technischen Bewertungsausschuss vorgenommen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der Regierung unabhängigen Mitglieder genehmigt, d. h. es muss sich entweder um Mitarbeiter des IDAE und/oder andere unabhängige Sachverständige handeln. Endgültige Vergabe- oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Regelung beschränken sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine Vergabe- oder Investitionsentscheidung, die vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagen wird. Nimmt einer der Antragsteller an der IDAE teil und reichen die Mittel für diese Aufforderung nicht aus, um alle eingegangenen Anträge abzudecken, so wird das Bewertungsverfahren einer externen Prüfung unterzogen, wie im „Plan de Mitigación de Potenciales Conflictos de Interés en Sociedades Participadas“ der IDAE vorgesehen.

3.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten. Insbesondere schließt die Finanzhilfepolitik die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 164 , ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 165 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 166 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 167 .

4.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Regelung keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

5.Der unter die Regelung fallende Betrag und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse aus der Regelung in die oben aufgeführten Tätigkeiten zu reinvestieren, auch nach 2026.

6.Berichterstattungspflichten für Klimainvestitionen im Rahmen der Subventionsregelung 168 .

AE.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung 

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2022, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

477

C31.R1

M

Reform zur Verbesserung der Genehmigungsverfahren für die Erzeugung erneuerbarer Energien und die Stromnetzinfrastruktur

Inkrafttreten der Bestimmungen der einschlägigen Rechtsakte

Q2

2023

Dieser Meilenstein umfasst zwei Elemente.

·Erstens das Inkrafttreten der Königlichen Gesetzesdekrete 14/2022, 17/2022, 18/2022 und 20/2022. Die Energiemaßnahmen in diesen Königlichen Gesetzesdekreten zielen darauf ab, die Genehmigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien und der Stromnetzinfrastruktur zu vereinfachen.

·Zweitens das Inkrafttreten der Orden TED/189/2023 zur Einrichtung einer neuen Verwaltungseinheit innerhalb der Zentralverwaltung, die die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien unterstützt.

478

C31.I1

T

Investitionen zur Förderung der Energiespeicherung oder des Eigenverbrauchs auf der Grundlage der Erzeugung erneuerbarer Energie oder der Speicherung hinter dem Zähler: Abschlussbericht

MW

2 811

3 337

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen vorzulegen, die sich auf eine zusätzliche Produktionskapazität von insgesamt 526 MW für erneuerbare Energien oder Speicherung beziehen.

480

C31.I2

M

Förderregelung für erneuerbaren Wasserstoff: Einführung der Regelung.

Inkrafttreten des/der einschlägigen Rechtsinstruments/Rechtsinstrumente

Q4

2025

Inkrafttreten des Rechtsinstruments/der Rechtsinstrumente zur Einführung der Förderregelung im Einklang mit den in der Beschreibung der Maßnahme festgelegten Anforderungen.

482

C31.I2

M

Förderregelung für erneuerbaren Wasserstoff: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse

Inkrafttreten rechtlicher Finanzierungsvereinbarungen oder Veröffentlichung endgültiger Vergabebeschlüsse und Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Die IDAE hat die endgültigen Beschlüsse über die Gewährung oder das Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten für 100 % der ARF-Investitionen in die Förderregelung (einschließlich indirekter Kosten) veröffentlicht.

Spanien überweist 1 600 000 000 EUR an IDAE für die Stützungsregelung.

484

C31.I3

M

Förderregelung für die Dekarbonisierung des Industriesektors und der Wertschöpfungskette: Einführung der Regelung

Inkrafttreten des Rechtsinstruments/der Rechtsinstrumente

Q4

2025

Inkrafttreten des Rechtsinstruments/der Rechtsinstrumente zur Einführung der Förderregelung im Einklang mit den in der Beschreibung der Maßnahme festgelegten Anforderungen.

486

C31.I3

M

Förderregelung für die Dekarbonisierung des Industriesektors und der Wertschöpfungskette: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse

Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen oder Veröffentlichung von endgültigen Vergabebeschlüssen und Übertragungsbescheinigungen.

Q2

2026

Die IDAE hat die endgültigen Beschlüsse über die Gewährung oder das Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten für mindestens 100 % der ARF-Investitionen in die Förderregelung (einschließlich indirekter Kosten) veröffentlicht. Das IDAE hat sichergestellt, dass 90 % dieser Finanzmittel nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen beitragen.

Spanien überweist 1 000 000 000 EUR an IDAE für die Stützungsregelung.

490

C31.I4

M

Geförderte Stromübertragungsprojekte

Betriebsgenehmigung

Q2

2026

Betriebsgenehmigungen werden für die Stromübertragungsprojekte erteilt, die im Rahmen des Königlichen Erlasses unterstützt werden, in dem die Förderkriterien für die Stromübertragungsprojekte und die angenommene Liste der förderfähigen Projekte im Rahmen des spanischen Netzentwicklungsplans 2021-2026 festgelegt sind.

491

C31.I5

M

Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Vorschriften für die Gewährung von Unterstützung für die Dekarbonisierung der Industrie

Veröffentlichung

Q2

2023

Genehmigung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Vorschriften für die Unterstützung in Form von Finanzhilfen für Projekte zur Dekarbonisierung der verarbeitenden Industrie sowie für die Entwicklung neuer hocheffizienter und dekarbonisierter Fertigungsanlagen. Durch die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Vorschriften für die Unterstützung in Form von Finanzhilfen für Projekte wird sichergestellt, dass die Maßnahme mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, indem eine Ausschlussliste verwendet und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

493

C31.I5

M

Dekarbonisierungsprojekte

Abschlussbericht

Q2

2026

Abschlussberichte zur Bestätigung des Abschlusses der Tätigkeiten, für die ein Gesamtbetrag von 379 350 000 EUR gewährt wurde, sind von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit Dekarbonisierungsprojekten vorzulegen.

40 % der insgesamt gewährten Mittel tragen nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen bei.

494

C31.I6

M

Subventionsregelung für die Dekarbonisierung der Industrie: Umwandlung von SEPIDES in ein öffentliches Unternehmen

Inkrafttreten des Gesetzgebungsakts

Q4

2025

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Umwandlung von SEPIDES in ein öffentliches Unternehmen.

495

C31.I6

M

Subventionsregelung für die Dekarbonisierung der Industrie: Einführung der Regelung

Inkrafttreten des/der einschlägigen Rechtsakte(s)

Q4

2025

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Einführung der Subventionsregelung im Einklang mit den in der Beschreibung der Maßnahme genannten Anforderungen.

496

C31.I6

M

Subventionsregelung für die Dekarbonisierung der Industrie: Das Ministerium hat die mit den Endbegünstigten unterzeichneten Investitions- und Rechtsvereinbarungen abgeschlossen oder die endgültigen Vergabebeschlüsse veröffentlicht.

Inkrafttreten der veröffentlichten Finanzierungsvereinbarungen oder endgültigen Vergabebeschlüsse und Auszahlungsbescheinigung für SEPIDES

Q2

2026

SEPIDES muss endgültige Gewährungsbeschlüsse veröffentlicht oder rechtliche Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen für das Programm zu verwenden. SEPIDES hat sichergestellt, dass 40 % dieser Finanzierung nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen beitragen.

Spanien überweist für das System 507 483 000 EUR an SEPIDES.

506

C31.I9

M

Regelung zur Unterstützung des ökologischen Wandels: Einführung der Regelung

Inkrafttreten des/der einschlägigen Rechtsinstruments/Rechtsinstrumente

Q4

2025

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte zur Einführung der Förderregelung, der/die dem Investitionsbudget entspricht/entsprechen, im Einklang mit den in der Beschreibung der Maßnahme festgelegten Anforderungen.

Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vor und im Laufe des Jahres 2025 kann das Beschlussfassungsverfahren des Programms aus einstimmig angenommenen Beschlüssen bestehen, bei denen mindestens eine Stimme von der spanischen Regierung unabhängig ist.

507

C31.I9

M

Regelung zur Unterstützung des ökologischen Wandels: Das Ministerium hat die mit den Endbegünstigten unterzeichneten Investitions- und Rechtsvereinbarungen abgeschlossen oder die endgültigen Vergabebeschlüsse veröffentlicht.

Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen oder Veröffentlichung endgültiger Vergabebeschlüsse; und Transferbescheinigung

Q2

2026

Das IDAE muss die endgültigen Beschlüsse über die Gewährung oder das Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten für 100 % der ARF-Investitionen in die Förderregelung (einschließlich indirekter Kosten) veröffentlicht haben.

Spanien überweist 2 190 000 000 EUR an IDAE für die Stützungsregelung.

   

AF. KOMPONENTE 32: UNTERSTÜTZUNG DES WIEDERAUFBAUS UND DER RESILIENZ ALS REAKTION AUF NATURKATASTROPHEN

Ziel dieses Kapitels ist es, die Erholung oder das vom extremen Wetterphänomen im Oktober 2024 betroffene spanische Hoheitsgebiet zu unterstützen und die Widerstandsfähigkeit gegenüber umfassenderen externen Schocks, die weltweit aufgetreten sind, zu stärken. Dieses schwere Ereignis führte zu großflächigen Überschwemmungen in der Autonomen Gemeinschaft Valencia und den umliegenden Regionen sowie zu erheblichen Schäden und wirtschaftlichen Folgen.

Keine Maßnahme in dieser Komponente darf die Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigen, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

AF.1. Beschreibung der Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Investition 1 (C32.I1): Grüne und nachhaltige Mobilität und Infrastruktur

Ziel dieser Maßnahme ist die Wiederherstellung der Mobilität nach den DANA-Überschwemmungen.

Die Investition besteht aus:

I)Wiederaufbau oder Reparatur von Eisenbahninfrastruktur, Unterstützung von Schienenverkehrsdiensten;

II)Unterstützung für den Erwerb von Fahrzeugen im Rahmen der „Sección Etiqueta Cero“ des Programms Reinicia Auto+

Investition 2 (C32.I2): Wiederherstellung der Wasser-, Umwelt- und Agrarinfrastruktur  

Ziel dieser Maßnahme ist die Wiederherstellung der durch die DANA-Überschwemmungen zerstörten Wasser-, Umwelt- und Agrarinfrastrukturen.

Diese Investition umfasst:

a)Hydrologische Wiederherstellung und Wiederherstellung von Wäldern;

b)Installation eines Hochleistungsrechensystems durch die staatliche Meteorologiebehörde;

c)Wiederherstellung der hydraulischen Infrastruktur;

d)Restaurierung öffentlicher hydraulischer Bereiche (Dominio Público Hidráaulico);

e)Wiederaufbau des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials.

Investition 3 (C32.I3): Beschäftigungsmöglichkeiten für Erwerbstätige für den Wiederaufbau und die sozioökonomische Wiederbelebung der von der DANA betroffenen Gebiete

Ziel der Maßnahme ist es, Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer für den Wiederaufbau und die sozioökonomische Wiederbelebung der vom DANA betroffenen Gebiete zu schaffen. Sie besteht in der Unterzeichnung von Arbeitsverträgen für Arbeitnehmer in den betroffenen Gebieten.

Investition 4 (C32.I4): Verhütung und Bekämpfung von Naturkatastrophen: neue spanische Komponente der atlantischen Konstellation (ESCA+)

Ziel der Maßnahme ist es, die Kapazitäten für die Katastrophenvorbeugung, -bekämpfung und -bewältigung zu erhöhen und durch die Entwicklung von Satelliten zur Stärkung der Resilienz Spaniens und Europas beizutragen.

Die Maßnahme besteht aus dem freiwilligen Beitrag der spanischen Weltraumorganisation (Agencia Estatal Espanola) und der Europäischen Weltraumorganisation in Höhe von 325,01 Mio. EUR zum Programm „Atlantic Constellation“.

Investition 5 (C32.I5): Stärkung der Programme zur Internationalisierung von Unternehmen

Ziel der Reform ist es, die Programme zur Internationalisierung von Unternehmen zu stärken. Sie besteht in der Ausarbeitung eines Ex-post-Berichts über die Durchführung der Programme „ICEX-DANA“ und „ICEX-Aranceles“, einschließlich der für künftige Programme gewonnenen Erkenntnisse.

Investition 6 (C32.I6): ICO-Förderregelung für Unternehmen, die von der Veränderung des globalen Tarifumfelds betroffen sind  

Diese Maßnahme besteht in einer Investition in eine Subventionsregelung, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmen zu verbessern, die stark direkt oder indirekt von der Änderung des globalen Tarifumfelds betroffen sind. Im Rahmen dieser Regelung wird eine nicht rückzahlbare Tranche von bis zu 30 % des Nominalwerts des Vorhabens und höchstens 200000 EUR pro Vorhaben sowie eine direkte Subventionierung des Zinssatzes für den privaten Sektor bereitgestellt. Die förderfähige Unterstützung umfasst Investitionen in materielle Vermögenswerte (einschließlich Anlagen, Maschinen und Ausrüstung), immaterielle Vermögenswerte (einschließlich Ausgaben im Zusammenhang mit Marken und geistigem Eigentum, Informationstechnologien und organisatorischen Fähigkeiten), den Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen sowie Betriebskapital. Die Investitionen in Betriebskapital dürfen 30 % des finanzierten Betrags nicht überschreiten. Der gewährte partielle Zinszuschuss deckt sowohl die Finanzierungskosten als auch die Garantiekosten, die das ICO für die Genehmigung des Darlehens benötigt. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen sollen im Rahmen der Regelung zunächst Zuschüsse in Höhe von 181053227 EUR bereitgestellt werden. Das System wird vom Instituto de Credito Oficial (ICO) als Durchführungspartner verwaltet.

Zur Durchführung der Investition in das System unterzeichnen Spanien und das ICO ein Durchführungsabkommen mit folgendem Inhalt:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Regelung: Die endgültige Entscheidung über die Gewährung des Systems wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt.

2.Kernanforderungen der damit verbundenen Subventionspolitik, die Folgendes umfassen:

a.Die Beschreibung der gewährten Subventionen und der förderfähigen Endbegünstigten, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Sektoren oder geografischer Anwendungsbereiche der angestrebten Tarife.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

3.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten. Insbesondere schließt die Subventionspolitik die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung, 169 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 170 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 171 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 172 .

4.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Regelung keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

5.Der unter das Durchführungsabkommen fallende Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse aus dem System, auch über 2026 hinaus, für dieselben politischen Zwecke zu verwenden.

6.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

a.Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Subventionen.

b.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners, mit denen die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sichergestellt wird.

c.Die Verpflichtung, vor der Gewährung einer Subvention für ein Vorhaben die Förderfähigkeit jedes Vorhabens gemäß den Anforderungen des Durchführungsübereinkommens zu überprüfen.

d.Die Verpflichtung, risikobasierte Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan des ICO durchzuführen. Bei diesen Prüfungen wird überprüft, i) ob die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; Einhaltung des DNSH-Grundsatzes und der Vorschriften über staatliche Beihilfen; und iii) die Anforderung, dass die Endbegünstigten des Programms keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten haben, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des geltenden Durchführungsabkommens [und der Subventions-/Finanzhilfevereinbarungen] überprüft.

FRAGE 2:  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine Mehrwertsteuer.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Ziel

Namen

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeit

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangslage

Ziel

Q

Jahre

498

C32.I1

M

Eisenbahninfrastruktur und -dienstleistungen

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge über Eisenbahninfrastruktur und -dienstleistungen in Höhe von insgesamt 87 Mio. EUR ausgeführt wurden.

499

C32.I1

M

Veröffentlichung von Finanzhilfebeschlüssen für den Erwerb von 5600 Fahrzeugen im Rahmen der „Sección Etiqueta Cero“ des Programms Reinicia Auto+.

Veröffentlichung der Zuwendungsbescheide auf der Website des zuständigen Ministeriums

Q2

2026

Veröffentlichung von Finanzhilfebeschlüssen für den Erwerb von 5600 Fahrzeugen im Rahmen der „Sección Etiqueta Cero“ des Programms Reinicia Auto+.

500

C32.I2

M

Wasser- und Umweltsanierung

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung; und Zahlungsnachweis für die Installation eines Hochleistungsrechensystems

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge im Zusammenhang mit 46 Interventionen zur Wiederherstellung von Wäldern, hydrologischen Gebieten, hydraulischen Infrastrukturen oder öffentlichen hydraulischen Bereichen sowie zur Bewertung oder Überwachung hydrologischer Schäden ausgeführt wurden

— Zahlungsnachweis für die Installation eines Hochleistungsrechensystems durch die staatliche Meteorologiebehörde.

501

C32.I2

M

Wiederherstellung der Landwirtschaft

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass fünf Verträge im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials ausgeführt wurden.

502

C32.I3

T

Arbeitsverträge für die vom DANA betroffenen Gebiete.

Anzahl

0

2020

Q2

2026

Mitteilungen von Arbeitsverträgen aus dem Jahr 2020, die zwischen dem 28. Oktober und dem 4. November 2024 im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans im Rahmen des Erlasses TES/1302/2025 vom 14. November 2025 zur Festlegung der rechtlichen Grundlagen und zur Veröffentlichung der Aufforderung zur Gewährung von Subventionen durch die staatliche öffentliche Arbeitsverwaltung zur Finanzierung des „Plan DANA Ocupación“ unterzeichnet wurden, um die Einstellung von Arbeitnehmern in dem vom DANA betroffenen Gebiet zu unterstützen.

503

C32.I4

M

Unterzeichnung einer Vereinbarung mit der ESA und freiwilliger Beitrag

Unterzeichnung des Abkommens

Q2

2026

Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen Spanien und der Überwachungsbehörde. Dieses Abkommen enthält Folgendes:

— Die Tätigkeiten, die im Rahmen des freiwilligen Beitrags finanziert würden, der in der Entwicklung der Erweiterung der spanischen Komponente der Atlantikkonstellation (ESCA+) besteht.

— Eine Bestimmung, mit der sichergestellt wird, dass der zusätzliche freiwillige Beitrag von der ESA in vollem Umfang verwendet wird.

Eine Bestimmung, mit der sichergestellt wird, dass für Trägerraketen die beste verfügbare Technologie mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor verwendet wird.

Spanien leistet einen Beitrag von 325,01 Mio. EUR an die ESA für die Entwicklung der Erweiterung der spanischen Komponente der Atlantikkonstellation (ESCA+).

504

C32.I5

M

Ex-post-Bericht über die Durchführung der Programme „ICEX-DANA“ und „ICEX-Aranceles“

Vorlage des Ex-post-Berichts

Q2

2026

Ex-post-Bericht über die Durchführung der Programme „ICEX-DANA“ und „ICEX-Aranceles“, einschließlich der für künftige Programme gewonnenen Erkenntnisse.

505

C32.I6

M

ICO-Regelung zur Unterstützung von Unternehmen, die von der Änderung des globalen Tarifumfelds betroffen sind

Inkrafttreten der Durchführungsvereinbarung, der Übertragungsbescheinigung und der mit den Endbegünstigten unterzeichneten rechtlichen Finanzhilfevereinbarungen

Q2

2026

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens

Spanien überweist 181 053 227 EUR an das ICO für die Regelung. 

Das ICO muss mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzhilfevereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden.

2.Geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans

Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans Spaniens belaufen sich auf 102 575 266 373 EUR.

Die geschätzten Gesamtkosten des REPowerEU-Kapitels belaufen sich auf 7 080 493 413 EUR. Insbesondere belaufen sich die geschätzten Gesamtkosten der in Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/435 genannten Maßnahmen auf 0 EUR, während sich die Kosten der anderen Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel auf 7 080 493 413 EUR belaufen.

ABSCHNITT 2: FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

3.Finanziellen Beitrag

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Tranchen werden wie folgt strukturiert:

3.1.Erste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

1

C1.R1

M

Beschluss TMA/178/2020 und Königliches Gesetzesdekret 23/2020

21

C2.R1

M

Inkrafttreten der spanischen Städteagenda und der langfristigen Renovierungsstrategie für die energetische Sanierung des Gebäudesektors in Spanien

39

C3.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 5/2020 über Sofortmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung und des Gesetzes 8/2020 zur Änderung des Gesetzes 12/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette

63

C4.R2

M

Annahme der nationalen Strategie für grüne Infrastruktur, Konnektivität und ökologische Wiederherstellung

82

C6.R1

M

Strategie für nachhaltige, sichere und vernetzte Mobilität (öffentliche Konsultation)

102

C7.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 (Energiemaßnahmen)

103

C7.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 960/2020 (Wirtschaftsregelung für erneuerbare Energien)

104

C7.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 1183/2020 (Anschluss erneuerbarer Energien an das Stromnetz)

105

C7.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes über Klimawandel und Energiewende

121

C8.R1

M

Genehmigung der langfristigen Dekarbonisierungsstrategie („ELP2050“).

122

C8.R2

M

Inkrafttreten von Planungs-, Rechts- und Regulierungsreformen zur Förderung der Entwicklung von Lösungen für die Energiespeicherung.

129

C9.R1

M

Wasserstofffahrplan

137

C10.R1

M

Einrichtung des Instituts für den Fonds für einen gerechten Übergang

144

C11.R1

M

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Verringerung der befristeten Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung

151

C11.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes 3/2020 über verfahrenstechnische und organisatorische Maßnahmen im Justizbereich

153

C11.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 937/2020 über die Regelung der Caja General de Depósitos

154

C11.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Annahme der Durchführungsverordnung zum Gesetz 22/2015 vom 20. Juli über Rechnungsprüfungen

157

C11.R5

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 36/2020 über die Umsetzung des Aufbau-, Transformations- und Resilienzplans

158

C11.R5

M

Schaffung neuer Stellen innerhalb der Zentralregierung zur Überwachung der Umsetzung, Kontrolle und Prüfung des Plans.

159

C11.R5

M

Erlass zur Festlegung der Verfahren und des Formats der Informationen, die für die Überwachung des Aufbau- und Resilienzplans und die buchhalterische Ausführung der Ausgaben auszutauschen sind

173

C11.I5

M

Integriertes Informationssystem der Aufbau- und Resilienzfazilität

177

C12.R2

M

Spanische Strategie für die Kreislaufwirtschaft (EEEC)

181

C12.I2

M

Plan zur Förderung der Wertschöpfungskette der Automobilindustrie im Hinblick auf eine nachhaltige und vernetzte Mobilität

199

C13.I3

M

Plan für die Digitalisierung von KMU 2021-2025

214

C14.R1

M

Plan zur Förderung der Tourismusbranche

215

C14.R1

M

Start der Website „DATAESTUR“, auf der Daten zum Tourismus erhoben werden

230

C15.R2

M

Plan und Strategie für das digitale Spanien 2025 zur Förderung der 5G-Technologie

231

C15.R2

M

Freigabe des 700-MHz-Bands

249

C16.R1

M

Nationale Strategie für künstliche Intelligenz

255

C17.R2

M

Veröffentlichung der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027

257

C17.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über die Umstrukturierung öffentlicher Forschungseinrichtungen.

285

C19.R1

M

Billigung des nationalen Plans für digitale Kompetenzen durch den Ministerrat

295

C20.R1

M

Plan zur Modernisierung der Berufsbildung und damit zusammenhängende Königliche Gesetzesdekrete

303

C21.R1

M

Inkrafttreten des Schulgesetzes

318

C22.R5

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 20/2020 vom 29. Mai zur Genehmigung des lebenswichtigen Mindesteinkommens

329

C23.R1

M

Inkrafttreten von zwei Königlichen Gesetzesdekreten zur Regelung der Fernarbeit im privaten Sektor und in der öffentlichen Verwaltung

330

C23.R2

M

Inkrafttreten von zwei Verordnungen über gleiches Entgelt für Frauen und Männer und über Gleichstellungspläne und ihre Registrierung

333

C23.R5

M

Inkrafttreten des Aktionsplans zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit

363

C25.R1

M

Plan „Spanien, Audiovisuelles Zentrum Europas“.

385

C28.R1

M

2020 und 2021 ergriffene haushaltspolitische Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

387

C28.R3

M

Ernennung des Sachverständigenausschusses durch den Finanzminister.

392

C28.R5

M

Digitalsteuer

393

C28.R6

M

Finanztransaktionssteuer

394

C28.R7

M

Änderungen der Einkommensteuer und der Vermögensteuer im Jahr 2021

395

C28.R8

M

Änderungen der Körperschaftsteuer im Jahr 2021

396

C28.R9

M

Änderungen indirekter Steuern im Jahr 2021

397

C29.R1

M

Einrichtung eines ständigen Teams im Finanzministerium zur aktiven Überwachung der Umsetzung der Ergebnisse der Ausgabenüberprüfungen und Genehmigung des Erlasses zur Ausarbeitung des jährlichen Haushaltsgesetzes

398

C29.R1

M

Phase III der Ausgabenüberprüfung

399

C29.R1

M

Einrichtung einer ständigen Stelle innerhalb der AIReF, die für die Durchführung der von der Regierung in Auftrag gegebenen Ausgabenüberprüfungen zuständig ist.

406

C30.R1

M

Trennung der Finanzierung der Sozialversicherung

413

C30.R5

M

Überprüfung der Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit dem derzeitigen Zusatzrentensystem

Ratenzahlungsbetrag

11494252874 EUR

3.2.Zweite Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

24

C2.R5

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über Renovierungsbüros („zentrale Anlaufstellen“)

26

C2.I1

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über den Rechtsrahmen für die Durchführung des Erneuerungsprogramms; und Königliches Gesetzesdekret zur Regelung von Einkommensteueranreizen zur Unterstützung des Programms

30

C2.I2

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Rechtsrahmens für die Durchführung des Programms für energieeffiziente Sozialwohnungen, die den Energieeffizienzkriterien entsprechen

40

C3.R1

M

Inkrafttreten der zweiten Änderung des Gesetzes 12/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette

46

C3.I1

T

Inkrafttreten der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA zur Förderung der Verbesserung und Nachhaltigkeit bewässerter Gebiete (Phase I)

56

C3.I7

M

Vereinbarungen mit öffentlichen Forschungseinrichtungen

74

C5.R1

M

Inkrafttreten der Änderungen der Hydrologischen Planungsverordnung

83

C6.R1

M

Strategie für nachhaltige, sichere und vernetzte Mobilität (Genehmigung)

108

C7.R2

M

Nationale Strategie für den Eigenverbrauch

112

C7.R4

M

Fahrplan für Offshore-Windenergie und andere Meeresenergie

139

C10.I1

M

Ausbildungsbeihilfeprogramm „gerechter Übergang“ und Gewährung von Beihilfen für die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten für einen gerechten Übergang

155

C11.R4

M

Inkrafttreten des Ministerialerlasses zur Einrichtung des Nationalen Evaluierungsbüros

189

C13.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes 34/2006 über den Zugang zu den Berufen der Rechtsanwälte und Prozessbevollmächtigten

216

C14.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Umsetzung des staatlichen Finanzierungsfonds für die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus

217

C14.I1

T

Vergabe von Haushaltsmitteln für Pläne zur Förderung der Nachhaltigkeit des Tourismus am Zielort

232

C15.R2

M

Zuweisung des 700-MHz-Bands

233

C15.R2

M

Inkrafttreten des Rechtsakts zur Senkung der 5G-Frequenzbesteuerung

250

C16.R1

M

Charta der digitalen Rechte

258

C17.I1

T

Vom Ministerium für Wissenschaft und Innovation mit den Autonomen Gemeinschaften unterzeichnete Vereinbarungen über die Durchführung „ergänzender FuE-Pläne“.

273

C18.R1

M

Aktionsplan für die Grundversorgung und die gemeindenahe Betreuung

278

C18.I1

M

Genehmigung des Ausrüstungsinvestitionsplans und Verteilung der Mittel

289

C19.I2

M

Programm zur Ausstattung öffentlicher und öffentlich geförderter Schulen mit digitalen Instrumenten

306

C21.R3

M

Inkrafttreten der Königlichen Dekrete über die Organisation der Hochschulen

331

C23.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets zum Schutz von Arbeitnehmern, die mit technischen Mitteln Vertriebstätigkeiten an Dritte ausüben

332

C23.R4

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Unterstützung des Abbaus befristeter Beschäftigungsverhältnisse durch Straffung der Zahl der Vertragsarten

334

C23.R5

M

Königlicher Erlass für eine neue spanische Beschäftigungsstrategie 2021-2024

336

C23.R6

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Einführung eines Systems zur Anpassung an zyklische und strukturelle Schocks, einschließlich eines Systems, das den Unternehmen interne Flexibilität und den Arbeitnehmern Stabilität bietet

338

C23.R8

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Verbesserung der Rechtsvorschriften für Tarifverhandlungen

339

C23.R9

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Verbesserung der Rechte von Personen, die in Unterauftragnehmern arbeiten

345

C23.I4

M

Genehmigung der regionalen Mittelzuweisung für territoriale Projekte für benachteiligte Gruppen, Unternehmertum und Kleinstunternehmen.

378

C27.R2

T

Modernisierung der Steuerbehörde – Anzahl der Mitarbeiter bei der Steuerbehörde

379

C27.R2

T

Modernisierung der Steuerbehörde – Steuerermittlungen

380

C27.R3

T

Bereitstellung verstärkter Unterstützung für Steuerzahler – Modernisierung des Sociedades Web, das mindestens 1666123 Steuerzahlern zur Verfügung steht.

381

C27.R3

T

Bereitstellung verstärkter Unterstützung für Steuerzahler – Renta Web wurde aufgerüstet und steht mindestens 1779505 Steuerzahlern zur Verfügung

383

C27.R4

T

Internationale Dimension – registrierte ausländische Steuerzahler identifiziert

384

C27.R5

T

Kooperationsmodell – Transparenzberichte

389

C28.R4

M

Steuern auf Einwegkunststoffe und -abfälle

400

C29.R1

M

Billigung des neuen Zyklus (2022-26) der Ausgabenüberprüfungen, die bei der AIReF in Auftrag gegeben werden sollen, durch den Ministerrat.

403

C29.R2

M

Bericht über die Angleichung des Haushalts an die Nachhaltigkeitsziele

407

C30.R2

M

Aufrechterhaltung der Kaufkraft der Renten und Angleichung des tatsächlichen und des gesetzlichen Renteneintrittsalters

Ratenzahlungsbetrag

13793103448 EUR

3.3.Dritte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

2

C1.R1

M

Änderungen der Bauordnung (TBC), der elektrotechnischen Niederspannungsverordnung (LVER) und Genehmigung eines Königlichen Erlasses zur Regulierung öffentlicher Ladedienste

45

C3.R6

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über die Bewirtschaftung der nationalen Fanggründe

51

C3.I4

T

Investitionsplan zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Landwirtschaft und Viehzucht

57

C3.I7

T

Erwerb akustischer Sonden für die Forschung in der Fischerei

61

C3.I11

T

Finanzierung von Investitionsvorhaben im Fischereisektor

65

C4.I1

M

Vergabe von Aufträgen für Spezialflugzeuge zur Brandbekämpfung und Einrichtung des Systems zur Überwachung und Verwaltung des Wissens über die biologische Vielfalt

110

C7.R3

M

Pilotprojekt für Energiegemeinschaften

115

C7.I1

M

Ausschreibung für Investitionsförderung für innovative Kapazitäten oder Kapazitäten mit Mehrwert aus erneuerbaren Quellen

124

C8.R4

M

Inkrafttreten von Maßnahmen zur Förderung von Reallaboren zur Förderung von Forschung und Innovation im Elektrizitätssektor.

130

C9.R1

M

Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Gase

190

C13.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Insolvenzgesetzes

229

C15.R1

M

Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes

254

C17.R1

M

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 14/2011 vom 1. Juni über Wissenschaft, Technologie und Innovation.

270

C17.I8

T

Unterstützung von FuEuI-Projekten im Bereich der nachhaltigen Automobilindustrie

274

C18.R2

M

Annahme der spanischen Strategie im Bereich der öffentlichen Gesundheit

296

C20.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über das einheitliche integrierte System der beruflichen Bildung mit dem Ziel der Modernisierung des Systems

304

C21.R2

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über die Mindestanforderungen an den Unterricht

314

C22.R1

M

Billigung der Bewertung des Systems für Eigenständigkeit und Pflegebedürftigkeit (SAAD) durch den Territorialrat.

317

C22.R4

M

Inkrafttreten der Gesetzesreform des Aufnahmesystems für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen, in Spanien

350

C23.I7

M

Verbesserung der Inanspruchnahme des Mindestlebenseinkommens und Steigerung seiner Wirksamkeit durch Inklusionsmaßnahmen

360

C24.I3

T

Digitalisierung und Förderung wichtiger kultureller Dienstleistungen

364

C25.R1

M

Inkrafttreten des allgemeinen Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation.

374

C26.I3

M

Projekte zur Förderung der Gleichstellung im Sport

376

C27.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug

390

C28.R4

M

Analyse der Kraftfahrzeugzulassungssteuer und der Verkehrssteuer

391

C28.R4

M

Inkrafttreten der Reform der Steuer auf fluorierte Gase

401

C29.R1

M

Veröffentlichung eines Überwachungsberichts

411

C30.R3

M

Reform des Systems der Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige

414

C30.R5

M

Überprüfung des derzeitigen Zusatzrentensystems

Ratenzahlungsbetrag

6896551724 EUR

3.4.Vierte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

4

C1.I1

T

Mittel, die für Beschaffungen ausgegeben oder von Gemeinden vergeben werden, um eine nachhaltige Mobilität zu fördern

22

C2.R3

M

Inkrafttreten des Wohnraumgesetzes, einschließlich Maßnahmen zur Unterstützung der Erhöhung des Wohnraumangebots im Einklang mit Niedrigstenergiegebäuden

23

C2.R4

M

Inkrafttreten des Gesetzes über die Qualität der Architektur und der Gebäudeumgebung

25

C2.R6

M

Inkrafttreten der Änderungen des horizontalen Eigentumsrechts zur Erleichterung der Finanzierung von Rehabilitationsmaßnahmen

38

C2.I6

T

Aktionspläne im Rahmen der spanischen Städteagenda

41

C3.R2

M

Inkrafttreten des Rechtsrahmens für die Entwicklung eines allgemeinen Registers der besten verfügbaren Techniken in landwirtschaftlichen Betrieben mit Informationen über Schadstoff- und Treibhausgasemissionen und Reform der Planungsvorschriften mit sektorübergreifenden Kriterien für landwirtschaftliche Betriebe

43

C3.R4

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über einen Verwaltungsmechanismus zur Verbesserung des spanischen Bewässerungssystems.

44

C3.R5

M

Annahme des zweiten Aktionsplans der Digitalisierungsstrategie für den Agrar- und Lebensmittelsektor und die ländlichen Gebiete.

47

C3.I1

T

Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA zur Unterstützung der Verbesserung und Nachhaltigkeit der bewässerten Flächen (Phase II)

55

C3.I6

M

Erwerb von IKT-Ausrüstung für die Meeresschutzgebiete von Fischereiinteresse und Verträge über den Erwerb von Spezialschiffen für die Meeresschutzgebiete

60

C3.I10

M

Erwerb von leichten Patrouillenbooten und Hochseepatrouillenschiffen zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei

62

C4.R1

M

Strategieplan für Naturerbe und biologische Vielfalt und Plan für das Netz geschützter Meeresgebiete

64

C4.R3

M

Genehmigung der spanischen Forststrategie und des Unterstützungsplans

77

C5.I2

M

Wiederherstellung des Uferschutzes gegen Hochwasserrisiken

80

C5.I4

T

Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme über mindestens 50 km Küstenlinie

84

C6.R2

M

Indikative Eisenbahnstrategie

85

C6.I1

M

TEN-V-Kernnetz: Projektvergabe

88

C6.I2

M

Verschiedene Verkehrsträger des TEN-V-Netzes (Schiene und Straße): Vergabe eines Teilbudgets

95

C6.I3

M

Intermodale und logistische Infrastrukturen: Vergabe eines Teilbudgets

99

C6.I4

M

Unterstützung des Programms für nachhaltigen und digitalen Verkehr.

140

C10.I1

T

Unterstützung von Projekten im Bereich der ökologischen, digitalen und sozialen Infrastruktur.

145

C11.R1

M

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 40/2015 und der Ministerialverordnungen zur Stärkung der gebietsübergreifenden Zusammenarbeit

146

C11.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Bewertung öffentlicher Maßnahmen

147

C11.R1

M

Inkrafttreten der Reform des Gesetzes 7/1985 über die lokalen Verwaltungssysteme und der Änderung des Königlichen Dekrets 1690/1986 vom 11. Juli zur Genehmigung der Verordnung über die Bevölkerungs- und Gebietsabgrenzung der lokalen Gebietskörperschaften

148

C11.R1

M

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften für den öffentlichen Dienst der staatlichen Verwaltung

152

C11.R2

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets zur Verbesserung der Effizienz von Gerichtsverfahren und des Königlichen Gesetzesdekrets zur digitalen Effizienz

156

C11.R4

M

Nationale Beschaffungsstrategie

164

C11.I2

T

Elektronisch durchzuführende Gerichtsverfahren

174

C11.I5

T

Neue Kommunikationsinstrumente und -aktivitäten

178

C12.R2

M

Inkrafttreten der Rechtsakte, die Teil des Pakets zur Kreislaufwirtschaftspolitik sind

179

C12.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über Abfälle und kontaminierten Boden

182

C12.I2

M

PERTE im Bereich Elektrofahrzeuge

183

C12.I2

M

PERTE in den im Plan festgelegten strategischen Bereichen

184

C12.I2

T

Innovative Projekte für den industriellen Wandel in Bezug auf Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und Digitalisierung

191

C13.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes über die Gründung und das Wachstum von Unternehmen

192

C13.R2

M

Inkrafttreten des Start-up-Gesetzes

450

C13.R2

M

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 629/2022 vom 26. Juli zur Änderung der Verordnung des Organgesetzes 4/2000 über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration

200

C13.I3

T

Für das Programm „Digitales Instrumentarium“ gebundene Mittel

201

C13.I3

T

Für das Programm „Agents of Change“ gebundene Mittel

202

C13.I3

T

Für das Programm zur Unterstützung innovativer Unternehmenscluster gebundene Mittel

203

C13.I3

T

Für das DIH-Programm gebundene Mittel

218

C14.I1

T

Vergabe von Haushaltsmitteln für Pläne zur Förderung der Nachhaltigkeit des Tourismus am Zielort

234

C15.R2

M

Zuweisung des 26-GHz-Bands

235

C15.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über 5G-Cybersicherheit

245

C15.I7

M

Start des nationalen Programms zur Unterstützung der Cybersicherheitsindustrie, des globalen Sicherheitsinnovationsprogramms und damit verbundener Maßnahmen.

247

C15.I7

T

Stärkung und Verbesserung der Cybersicherheitskapazitäten: Cybersicherheits-Helpline

259

C17.I2

T

Auszeichnungen für Projekte zur Verbesserung der nationalen wissenschaftlichen Infrastrukturen und der Kapazitäten des spanischen Wissenschafts-, Technologie- und Innovationssystems sowie bilaterale Vereinbarungen mit internationalen Einrichtungen und anderen Instrumenten zur Finanzierung von Projekten im Bereich der europäischen und internationalen Infrastruktur.

261

C17.I3

T

Vergabe neuer privater, interdisziplinärer, öffentlicher F & E & I-Projekte, Konzepttests, internationaler wettbewerblicher Aufforderungen und modernster F & E-Projekte, die auf soziale Herausforderungen ausgerichtet sind

300

C20.I3

T

Mindestens 50000 neue Berufsbildungsplätze gegenüber Ende 2020.

319

C22.R5

M

Veröffentlichung des „Plans zur Neuorganisation und Vereinfachung des Systems der beitragsunabhängigen finanziellen Leistungen der allgemeinen staatlichen Verwaltung“.

335

C23.R5

M

Inkrafttreten der Änderung des Arbeitsgesetzes (Königliches Gesetzesdekret 3/2015)

337

C23.R7

M

Inkrafttreten der Reform des Gesetzes 43/2006 zur Vereinfachung und Erhöhung der Wirksamkeit des Einstellungsanreizsystems unter Berücksichtigung der Empfehlungen der AIReF

340

C23.R10

M

Inkrafttreten der Änderung des Königlichen gesetzesvertretenden Dekrets 8/2015 zur Reform der Regelung der beitragsunabhängigen Arbeitslosenunterstützung

352

C24.R1

M

Inkrafttreten des Künstlerstatuts, des Sponsoring und der Regelung für steuerliche Anreize.

367

C26.R1

M

Inkrafttreten des Sportgesetzes

377

C27.R1

M

Zwischenbewertung der Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug.

404

C29.R3

M

Bericht über die Anpassung der umweltgerechten Haushaltsplanung

408

C30.R2

M

Anpassung des Berechnungszeitraums für die Berechnung des Ruhegehalts

409

C30.R2

M

Ersetzung des Nachhaltigkeitsfaktors durch einen Mechanismus für Generationengerechtigkeit

410

C30.R2

M

Aktualisierte Projektionen, aus denen hervorgeht, wie die 2021 und 2022 durchgeführten Rentenreformen die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleisten

415

C30.R6

M

Anpassung der Bemessungsgrundlage für den Höchstbeitrag

Ratenzahlungsbetrag

11435531581 EUR

3.5.Fünfte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

8

C1.I1

T

Vergabe im Rahmen von Projekten zur Verbesserung neuer Formen der Mobilität auf staatlichen Straßen

11

C1.I2

T

Vergabe innovativer Projekte zur Förderung der Elektromobilität

14

C1.I3

T

Eisenbahnstrecken über kurze Entfernungen (Cercanías)

15

C1.I3

T

Verbesserung der Bahnhöfe durch Digitalisierung

16

C1.I3

T

Verbesserte Stationen „Cercanías“

17

C1.I3

T

Kumuliertes Budget für Investitionen in Eisenbahn-Kurzstrecken

21a

C2.R2

M

Veröffentlichung der Empfehlungen der Arbeitsgruppen zur Umsetzung der langfristigen Renovierungsstrategie in Spanien

422

C3.R2

M

Inkrafttreten der Verordnung zur Verbesserung der Biosicherheit bei Tiertransporten und der Verordnung über den nachhaltigen Einsatz von Antibiotika bei Nutztierarten

42

C3.R3

M

Inkrafttreten des normativen Rahmens für nachhaltige Ernährung in landwirtschaftlichen Böden.

424

C3.I1

T

Inkrafttreten des Nachtrags zur Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA zur Unterstützung der Verbesserung und Nachhaltigkeit der bewässerten Gebiete (Phase II)

53

C3.I5

T

Unterzeichnung vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und der ENISA

54

C3.I5

T

Unterstützung von KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor bei der Umsetzung innovativer und digitaler Unternehmensprojekte

58

C3.I8

T

Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte zur Unterstützung der Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors

59

C3.I9

M

Digitale Stärkung des spanischen Fischereiinformationssystems (SIPE) und des Fischereiüberwachungssystems

67

C4.I2

T

Geschützte Meeresgebiete

70

C4.I3

T

Sanierung ehemaliger Bergbaustandorte (mindestens 20 ehemalige Bergbaustandorte)

73

C4.I4

T

Maßnahmen zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung

75

C5.R1

M

Inkrafttreten der Änderung des Wassergesetzes und der neuen Verordnung, die das Königliche Dekret 1620/2007 ersetzt

76

C5.I1

T

Verbesserte Infrastrukturen für die Wasser- und Abwasserbehandlung

81

C5.I4

T

Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme über mindestens 100 km Küstenlinie

106

C7.R1

T

Zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien

107

C7.R1

T

In Spanien installierte kumulierte zusätzliche Kapazität für erneuerbare Energien

109

C7.R2

M

Abschluss der Maßnahmen im Rahmen der Nationalen Strategie für den Eigenverbrauch

113

C7.R4

M

Inkrafttreten der in der Karte genannten Regulierungsmaßnahmen für Offshore-Windenergie und andere Meeresenergie

114

C7.R4

M

Abschluss der im Fahrplan für Biogas genannten Maßnahmen

116

C7.I1

M

Neue Projekte, Technologien oder Anlagen im Bereich der Infrastruktur für erneuerbare Meeresenergie

118

C7.I2

M

Amt für saubere Energie und intelligente Projekte für Inseln

131

C9.I1

T

Regelung zur Förderung von erneuerbarem Wasserstoff: Einführung der Regelung

132

C9.I1

T

Regelung zur Förderung von erneuerbarem Wasserstoff: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse (I)

138

C10.R1

T

Protokolle für einen gerechten Übergang und Beirat

433

C11.R1

M

Aktualisierung des nationalen Sicherheitsrahmens

434

C11.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über die organisatorische und verfahrenstechnische Effizienz

435

C11.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über das Recht auf Verteidigung

437

C11.R3

M

Veröffentlichung des zweijährlichen Klimaänderungsrisikoberichts

160

C11.I1

M

Vernetzung der nationalen Plattformen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

163

C11.I2

M

Interoperable Plattformen für den Austausch von Sozialversicherungs- und Gesundheitsdaten

167

C11.I3

M

Digitalisierung regionaler und lokaler Gebietskörperschaften

442

C12.I3

T

Verteilung von Finanzhilfen für die Durchführung von Abfallumsetzungsprojekten.

451

C13.R2

M

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 14/2013 vom 27. September über die Unterstützung von Unternehmern und ihre Internationalisierung

196

C13.I2

T

CERSA-Bürgschaft

198

C13.I2

T

KMU, die durch das Programm zur Unterstützung des industriellen Unternehmertums unterstützt werden

210

C13.I4

T

KMU und Unternehmensverbände, die Unterstützung aus dem Technologiefonds erhalten haben

219

C14.I1

T

Vergabe von Haushaltsmitteln für Pläne zur Förderung der Nachhaltigkeit des Tourismus am Zielort

246

C15.I7

T

Stärkung und Verbesserung der Cybersicherheitskapazitäten: Betriebsmittel

453

C15.I7

M

Start des nationalen Programms zur Unterstützung der Cybersicherheitsindustrie, des globalen Sicherheitsinnovationsprogramms und damit verbundener Maßnahmen.

256

C17.R2

M

Halbzeitbewertung der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027

262

C17.I3

T

Genehmigung von FuI-Projekten mit einem Anteil von mindestens 35 % im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel

263

C17.I4

T

Unterstützung der wissenschaftlichen Forschungslaufbahn durch Stipendien und Zuschüsse

265

C17.I5

T

Innovative und technologieorientierte Unternehmen haben im Rahmen des Programms INNVIERTE Kapital erhalten, um ihre Forschungstätigkeiten in einem frühen Stadium zu verstärken.

266

C17.I5

T

Unterstützung junger technologiebasierter Unternehmen bei der Umsetzung ihres Geschäftsplans.

271

C17.I9

T

Unterstützung von FuEuI-Projekten in der Luft- und Raumfahrt mit Schwerpunkt auf emissionsarmen und emissionsfreien Projekten

279

C18.I1

T

Installation/Erneuerung/Erweiterung von Geräten

282

C18.I4

T

Ausbildung von Angehörigen der Gesundheitsberufe im Rahmen von Weiterbildungsplänen

299

C20.I2

T

Exzellenz- und Innovationszentren für die berufliche Bildung

467b

C20.I2

T

Abschluss grüner Schulungen für Lehrkräfte in der beruflichen Aus- und Weiterbildung

307

C21.R3

M

Inkrafttreten des Organgesetzes über das Hochschulwesen

312

C21.I4

T

Stipendien und Zuschüsse für Postdoktoranden, Assistenzprofessoren und Forscher

468

C21.I6

M

Annahme des Aktionsplans für die Entwicklung von Microcredentials für Hochschulen

321

C22.I1

T

Vom Ministerium für soziale Rechte und Agenda 2030 durchgeführte Projekte

473

C22.I4

M

Einrichtung verschiedener Arten von Diensten für Opfer sexueller Gewalt

348

C23.I5

T

Schulungsmaßnahmen für ÖAV-Mitarbeiter

354

C24.I1

T

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kulturwirtschaft

357

C24.I2

T

E-Book-Lizenzen für Bibliotheken

361

C24.I3

T

Abschluss der Digitalisierung und Förderung wichtiger kultureller Dienstleistungen

362

C24.I3

T

Abschluss der Digitalisierung des bibliografischen Erbes

382

C27.R3

M

Bereitstellung von vier digitalen Unterstützungsplattformen

388

C28.R3

M

Inkrafttreten der Reformen, die sich aus den Empfehlungen des Ausschusses oder anderen Analysen des Finanzministeriums ergeben

402

C29.R1

M

Phase III der Ausgabenüberprüfung

405

C29.R3

M

Bericht über die Anpassung der umweltgerechten Haushaltsplanung

477

C31.R1

M

Reform zur Verbesserung der Genehmigungsverfahren für die Erzeugung erneuerbarer Energien und die Stromnetzinfrastruktur

491

C31.I5

M

Veröffentlichung der Aufforderungen und Vorschriften für die Gewährung von Unterstützung für die Dekarbonisierung der Industrie und Abschluss einer Studie über die Umsetzung eines Fonds zur Schaffung von Anreizen für Unternehmen zur Dekarbonisierung (CO2-Differenzverträge)

Ratenzahlungsbetrag

9104589366 EUR

3.6.Sechste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

3

C1.R2

M

Inkrafttreten eines Gesetzes über nachhaltige Mobilität

10

C1.I1

M

Arbeiten im Bereich Sicherheit und nachhaltige Mobilität im Straßenverkehr

13

C1.I2

M

Innovative Projekte zur Förderung der Elektromobilität

421

C3.I2

M

Bau eines Labors mit hoher biologischer Sicherheit und Akkreditierung eines nationalen Pflanzengesundheitslabors

50

C3.I3

M

Bau, Modernisierung oder Erwerb von Ausrüstung für Reinigungs- und Desinfektionszentren und Produktionszentren für Pflanzenvermehrungsmaterial

91

C6.I2

M

Digitalisierungsmaßnahmen: ausgeführte Aufträge

123

C8.R3

M

Inkrafttreten von Regulierungsmaßnahmen

142

C10.I1

M

Investitionsprojekte zur Anpassung von Industrieanlagen an grünen Wasserstoff und Energiespeicherung.

431

C10.I1

T

Unterstützung von Projekten im Bereich der ökologischen, digitalen und sozialen Infrastruktur

149

C11.R1

M

Satzung der neuen öffentlichen Bewertungsstelle

150

C11.R1

T

Stabilisierung der Beschäftigung im öffentlichen Dienst

162

C11.I1

M

Digitaler Wandel der zentralen öffentlichen Verwaltung

166

C11.I2

M

Digitalisierung der zentralen öffentlichen Verwaltung (ausgenommen die unter Etappenziel #163, Zielwert #164 fallenden Bereiche)

170

C11.I4

T

Abwracken und Kauf von Fahrzeugen

175

C11.I5

T

Schulungen zum Aufbau- und Resilienzplan

175b

C11.I6

M

Cybersicherheitskapazitäten der öffentlichen Verwaltung

440

C12.R2

M

Arbeitsgruppe der Koordinierungskommission für Abfälle zur Überwachung der Einhaltung des Abfallrechts

441

C12.R2

M

Inkrafttreten der Rechtsakte im Bereich der Kreislaufwirtschaft

185

C12.I2

M

PERTE und andere Projekte: Mittelauszahlung

446

C12.I5

M

Subventionsregelung zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft: Einführung der Subventionsregelung

447

C12.I5

T

Subventionsregelung zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse

448b

C12.I6

M

Subventionsregelung für den Elektrofahrzeugsektor und andere Industriezweige (Zuschüsse); Einführung der Subventionsregelung

452

C13.R3

M

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über Wertpapiermärkte und Wertpapierdienstleistungen

194

C13.I1

M

Online-Plattform des Nationalen Amts für Unternehmertum (ONE)

195a

C13.I1

T

Unterzeichnung von Vereinbarungen über Beteiligungsdarlehen

195b

C13.I1

T

Programm zur Förderung des innovativen unternehmerischen Ökosystems

208

C13.I3

T

Subventionsregelung

208a

C13.I3

M

Subventionsregelung

209a

C13.I3

T

Programm zur Unterstützung innovativer Unternehmenscluster

211

C13.I4

T

Maßnahmen in Märkten, städtischen Gewerbegebieten oder ländlichen Gebieten

213

C13.I5

T

Unterstützung von Unternehmen bei ihrer Internationalisierung

510

C13.I11

T

CERSA-Bürgschaft

222

C14.I2

M

Smart Destination Platform ist online

223

C14.I2

M

Tätigkeiten im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und anderen grundlegenden Technologien in der Tourismusbranche

224

C14.I3

M

Tourismusaktivitäten auf den Balearen, den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla

226

C14.I4

M

Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Programm „Experiencias Turismo España“

238

C15.I2

M

Konnektivität in öffentlichen Zentren und Diensten, Industrie- und Geschäftsstandorten und Anschlusspunkten für Standorte im Zusammenhang mit der Verteidigung

243

C15.I6

M

Einführung der 5G-Technologie: Auszeichnung

458

C16.R1

M

Reallabor und Satzung der Agencia Española de Supervisión de Inteligencia Artificial („AESIA“)

460

C17.I6

M

PERTE-Gesundheit

272

C17.I9

M

Luftfahrt

275

C18.R3

M

Inkrafttreten von Gesetzen oder Rechtsakten zur Einrichtung der Staatlichen Agentur für öffentliche Gesundheit, zur Ernennung und Wiederernennung von Zentren, Diensten und Referenzeinheiten (CSUR) und zur Neuorganisation der Protonentherapie

276

C18.R4

M

Maßnahmen zur Regelung schwer zu besetzender Stellen oder Bereiche, der Arbeitszeiten, des Bereitschaftsdienstes, der Vergeltungsmaßnahmen, der Ausbildung, der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, der Bindung von Talenten von Angehörigen der Gesundheitsberufe, der Lehre oder der Forschung und zur Regulierung des spezialisierten Ausbildungssystems im Gesundheitswesen

287

C19.I1

M

Nationales Netz für digitale Kompetenzen

293

C19.I4

M

Stipendien- oder Arbeitsverträge für digitale Talente

298

C20.I1

T

Schulungsmaßnahmen

301

C20.I3

T

Zweisprachige Berufsausbildung

305

C21.R2

M

Veröffentlichung von Lehrmaterial, Ausstellung von Schulungsbescheinigungen und Beteiligung von Sachverständigen an der Ausarbeitung des Lehrplans oder der Bewertungsrahmen

310

C21.I2

T

Unterzeichnung von Vereinbarungen im Rahmen des Programms PROA+

313

C21.I5

T

Digitale Kapazitäten und Bildung im Hochschulbereich

316a

C22.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets zur Verlängerung der Dauer des bezahlten Geburts- und Pflegeurlaubs

320a

C22.R5

M

Inkrafttreten des Rechtsakts über das Mindesteinkommen für Familienangehörige (IMV).

322

C22.I1

T

Investitionen in telemedizinische Dienstleistungen

324

C22.I2

M

Einrichtung technologischer Instrumente für Informations- und Verwaltungssysteme für soziale Dienste.

326

C22.I3

T

Investitionen in die Barrierefreiheit

327

C22.I4

T

Zentren für Opfer sexueller Gewalt.

346

C23.I4

T

Projekte für schutzbedürftige Gruppen, Unternehmertum oder Kleinstunternehmen

347

C23.I5

M

Öffentliche Zentren für Beratung, Unternehmertum, Unterstützung und Innovation für Beschäftigung.

349

C23.I6

T

Projekte im Rahmen der Programme TRANSFORMA_ES, INICIATIVA_ES, Impulsa-TEC, ALIANZA_ES und SOSTENIBLE_ES

351

C23.I7

M

Evaluierungsbericht über die Ergebnisse von Pilotprojekten im Zusammenhang mit der Mindesteinkommensregelung oder schutzbedürftigen Gruppen

355

C24.I2

T

Modernisierung und nachhaltige Verwaltung der Infrastruktur für darstellende und musikalische Kunst

359

C24.I2

T

Förderung kultureller und kreativer Initiativen

375

C26.I3

M

Erbringung von Dienstleistungen des Sports

480

C31.I2

M

Förderregelung für erneuerbaren Wasserstoff: Einführung der Regelung

484

C31.I3

M

Förderregelung für die Dekarbonisierung des Industriesektors und der Wertschöpfungskette: Einführung der Regelung

494

C31.I6

M

Subventionsregelung für die Dekarbonisierung der Industrie: Umwandlung von SEPIDES in ein öffentliches Unternehmen

495

C31.I6

M

Subventionsregelung für die Dekarbonisierung der Industrie: Einführung der Regelung

Ratenzahlungsbetrag

6204780929 EUR   

3.7.Siebte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

9

C1.I1

M

Projekte zur nachhaltigen Mobilität

9b

C1.I1

M

Verschrottung von Fahrzeugen, Erwerb von Fahrzeugen mit geringen CO2-Emissionen und/oder Errichtung von Ladepunkten

419

C1.I2

T

Für Elektrofahrzeuge ausgestellte Verkehrsgenehmigungen

419b

C1.I2

M

Installierte Ladestationen

18

C1.I3

T

Ausbau von Eisenbahnstrecken

19

C1.I3

T

Verbesserung der Bahnhöfe durch Digitalisierung

20

C1.I3

T

Verbesserte oder neue Bahnhöfe

29

C2.I1

T

Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie in Wohnungen oder Wohngebäuden

29a

C2.I1

T

Für energetische Renovierungen geltend gemachte Steuerabzüge

31

C2.I2

T

Vermietung von Wohnungen

33

C2.I3

T

Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie in Wohnungen, Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden oder Teilen davon

34

C2.I4

T

Verringerung des nicht erneuerbaren Primärenergieverbrauchs in Wohnungen, Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden oder Teilen davon in Gemeinden, die im Rahmen des Programms PREE 5000 förderfähig sind

35

C2.I4

T

Abschlussberichte über Finanzhilfen im Rahmen des Programms DUS 5000

37

C2.I5

M

Renovierung öffentlicher Gebäude

48

C3.I1

T

Modernisierung der Bewässerungssysteme

49

C3.I2

M

Bau einer Tieranlage mit Biosicherheitsstufe 3

52

C3.I4

M

Projekte in den Bereichen Präzisionslandwirtschaft, Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft oder Nutzung erneuerbarer Energien

66

C4.I1

M

Kenntnisse über die biologische Vielfalt

69

C4.I2

M

Erhaltung oder terrestrische und marine Umwelt

71

C4.I3

M

Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ökosystemen

72

C4.I3

M

Sanierung ehemaliger Bergbaustandorte

425

C4.I4

M

Maßnahmen zur Waldbewirtschaftung

427

C5.I1

T

Bau oder Renovierung von Infrastrukturen für die Wasser- und Abwasserbehandlung

428

C5.I1

M

Sicherheit von Dämmen und Staubecken

77a

C5.I2

M

Überwachung und Wiederherstellung von Flüssen

78

C5.I2

M

Bau oder Renovierung von Infrastruktur zur Wasserversorgung für Bewässerungszwecke

430

C5.I3

M

PERTE für die Digitalisierung der Wassernutzer

426

C5.I3

M

Radaranlagen und Digitalisierung hydrologischer oder meteorologischer Prozesse

81b

C5.I4

T

Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme

87

C6.I1

M

TEN-V-Kernnetz: ausgeführte Aufträge

92

C6.I2

M

TEN-V-Netz ohne Korridore: ausgeführte Aufträge

93

C6.I2

M

Flugsicherung: ausgeführte Aufträge

94

C6.I2

M

Staatliches Straßennetz: ausgeführte Aufträge

97

C6.I3

M

Intermodale und logistische Terminals, Häfen oder Nebengleise mit einer Länge von 750 m: ausgeführte Aufträge

101

C6.I4

M

Maßnahmen im Zusammenhang mit nachhaltigem und digitalem Verkehr

111

C7.R3

T

Energiebezogene Pilotprojekte oder Büros für Energiegemeinschaften

117

C7.I1

T

Zusätzliche Kapazitäten für die Erzeugung und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen

119

C7.I2

T

Maßnahmen zur Unterstützung der Energiewende auf Inseln

120

C7.I2

T

Zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien auf den Inseln

127

C8.I2

T

Vergabe von Digitalisierungsprojekten an Stromversorgungsunternehmen

135

C9.I1

M

Regelung zur Förderung von erneuerbarem Wasserstoff: Das Ministerium hat die Investition abgeschlossen

141

C10.I1

M

Beschäftigungsbezogene Schulungen

143

C10.I1

M

Sanierte Flächen in ehemaligen Kohlebergwerken oder in Gebieten, die zu Gebieten für einen gerechten Übergang erklärt wurden

432

C11.R1

M

Gesetz über Transparenz und Integrität bei der Tätigkeit von Interessengruppen

169

C11.I3

M

Digitaler Wandel der regionalen und lokalen öffentlichen Verwaltungen sowie des Ministeriums für digitalen Wandel und öffentlichen Dienst und des Ministeriums für Territorialpolitik und demokratisches Gedächtnis

438

C11.I3

M

Pilotprojekte, die im Rahmen des Plans für persönliche digitale Pflege durchgeführt werden

172

C11.I4

T

Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie in öffentlichen Gebäuden (1 050 000 m 2) 

439

C11.I4

M

Umsetzung von Photovoltaikanlagen und anderen erneuerbaren Energien, Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Umsetzung anderer Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeinsparungen in den Einrichtungen der zentralen öffentlichen Verwaltung

180

C12.I1

M

Sektorspezifische Datenräume und FuE-bezogene Maßnahmen

186

C12.I2

M

PERTE und andere Projekte: Abschlussbericht

187

C12.I3

T

Maßnahmen in den Bereichen Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung

448c

C12.I6

T

Subventionsregelung für den Elektrofahrzeugsektor und andere Industriezweige (Zuschüsse): Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse. Das Ministerium hat die Investition abgeschlossen.

445

C12.I4

M

Stärkung der Wertschöpfungskette für Halbleiter: Mittelauszahlung

193a

C13.I1

T

Begünstigte im Rahmen eines der Unterstützungsprogramme, die Tätigkeiten abschließen

209b

C13.I3

T

Programm für digitale Innovationszentren

508

C13.I14

M

Investitionspolitik

509

C13.I14

M

Kapitalspritze

221

C14.I1

M

Maßnahmen im Zusammenhang mit „Territorialen Plänen für Nachhaltigkeit im Tourismus am Bestimmungsort“

227

C14.I4

T

Nachhaltigkeitsmaßnahmen in touristischen Einrichtungen

228

C14.I4

M

Sanierung historischer Stätten

237

C15.I1

M

Breitbandausbau in weißen und grauen Flecken

239

C15.I3

M

Konnektivitätsgutscheine im Rahmen von UNICO Bono social und Gutscheine im Rahmen von UNICO Bono PYME

242

C15.I5

M

Digitale Infrastruktur: Unterseekabel und FuE-Projekte

244

C15.I6

M

Einführung von F & E & I-Projekten im Bereich der 5G-Technologie: Auszahlung

248

C15.I7

M

Die im Rahmen der Meilensteine 245 und 453 vergebenen Aufträge und Vereinbarungen (convenios) wurden ausgeführt.

455

C15.I8

M

PERTE-CHIP. FuE

455a

C15.I8

M

PERTE-CHIP.

Eigenkapitalzuführung

455b

C15.I8

M

PERTE-CHIP.

Schaffung einer sauberen Rauminfrastruktur: unterzeichnete und unterzeichnete Vereinbarungen.

456

C15.I8

M

PERTE-CHIP. Einrichtung akademischer Lehrstühle mit Schwerpunkt Mikroelektronik

253

C16.R1

M

Maßnahmen im Bereich künstliche Intelligenz und Quantentechnologien

253a

C16.I1

M

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen Spanien und dem GU EuroHPC und Auszahlung des freiwilligen Beitrags zum GU EuroHPC

260

C17.I2

M

Forschungsinfrastruktur.

459

C17.I5

M

Wissenstransfer

268

C17.I6

M

Gesundheit

269

C17.I7

M

Umwelt, Klimawandel und Energie

462

C17.I9

M

PERTE Aerospace (Luft- und Raumfahrt).

511

C17.I11

M

Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen Spanien und der ESA und Zuweisung eines freiwilligen Beitrags zu den Programmen FutureNav, EU Secure Connectivity und European Launcher Challenge

280

C18.I2

M

Kampagnen und Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit

281

C18.I3

M

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überwachung der öffentlichen Gesundheit, der Entwicklung oder dem Erwerb von Ausrüstung, Systemen und Software mit verschiedenen Bestimmungsorten, Bauarbeiten und der Bewertung der Leistung des nationalen Gesundheitssystems während der Pandemie

465

C18.I4

T

Ausführung von Verträgen oder entsprechenden Teilen davon im Zusammenhang mit dem UNICAS-Netzwerkprojekt und zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung von Patienten mit seltenen Krankheiten oder ALS

466

C18.I5

T

Ausrüstung oder Software für Gentests und Informationssystem für Genominformationen

464

C18.I5

M

Ausgeführte Verträge oder entsprechende Teile davon in Bezug auf IT-Infrastruktur, Entwicklung von IT-Systemen, Anwendungsfälle, Lizenzen und Informationskampagnen zu Arzneimitteln oder Arzneimitteln, diätetischen Erzeugnissen und orthoprostetischen Dienstleistungen

466a

C18.I6

M

Nationaler Raum für Gesundheitsdaten

288

C19.I1

M

Bürgerinnen und Bürger zu digitalen Kompetenzen.

290

C19.I2

M

Maßnahmen für den digitalen Wandel in der Bildung

291

C19.I2

M

Digitale Ausrüstung für Schulen

292

C19.I3

T

Digitale Ausbildung für Beschäftigung

292a

C19.I3

T

Digitale Ausbildung für Beschäftigung

297

C20.I1

T

Bewertung von Kompetenzeinheiten

467

C20.I2

T

Umwandlung von Klassenzimmern in Räume für angewandte Technologie

302

C20.I3

T

Zusätzliche Gruppen im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Vergleich zum akademischen Jahr 2019/2020

309

C21.I1

T

Neue Plätze für den ersten Zyklus der frühkindlichen Bildung

311

C21.I3

T

Von Bildungszentren unterzeichnete Teilnahmevereinbarungen über die Unterstützung durch die Referate Begleitung und Beratung

469

C21.I6

T

Zertifikate für ausgestellte Microcredentials

315

C22.R2

M

Veröffentlichung der Vereinbarungen des Territorialrats der Sozialdienste im Amtsblatt und Billigung der einschlägigen Rechtsakte.

412a

C22.R6

M

Inkrafttreten des Gesetzes über die ausgewogene Vertretung und ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern und Inkrafttreten des Ministerialerlasses zur Einrichtung und Regelung eines Beirats für das Geschlechtergefälle

323

C22.I1

T

Wohn-, Nichtwohn- und Tagesbetreuungsplätze.

325

C22.I2

T

Investitionen der Regionen in den technologischen Wandel und die Innovation sozialer Dienstleistungen sowie in die Modernisierung der Infrastruktur und der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen

471

C22.I2

T

Pilotprojekte zur Förderung der Innovation im Bereich der sozialen Dienstleistungen

472

C22.I4

M

Erwerb von Warn- und Abstandsüberwachungsgeräten und Online-Diensten zur Unterstützung von Opfern von Gewalt gegen Frauen.

328

C22.I5

M

Bau, Erwerb oder Renovierung von Aufnahmezentren für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen

342

C23.I1

T

Zuschüsse für die Teilnahme von Arbeitsuchenden an den Programmen „Tandem“, „Erste Erfahrungen“ oder „Investigo“

343

C23.I2

T

Finanzhilfen für die Teilnahme von Menschen an den Programmen „Plan Empleo Mujer, Rural and Urban Areas“ oder „Victims of Gender Violence and Human Traffic“

344

C23.I3

T

Personen, die an Schulungsprogrammen teilgenommen haben, um Kompetenzen für den digitalen, ökologischen oder produktiven Wandel zu erwerben

475

C24.I1

T

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kulturwirtschaft

356

C24.I2

T

Restaurierung und Aufwertung spanischer Kulturstätten

476

C25.I1

T

Unterstützung von Einrichtungen im audiovisuellen Sektor in drei verschiedenen Bereichen

370

C26.I1

M

Digitalisierung des Sportsektors

373

C26.I2

M

Renovierung von Sportinfrastrukturen, technischen Zentren oder Sportanlagen

386

C28.R2

M

Reform der Steuervergünstigungen

512

C28.I1

T

Für den Erwerb von Elektrofahrzeugen oder die Errichtung von Ladestationen geltend gemachte Steuerabzüge

478

C31.I1

T

Investitionen zur Förderung der Energiespeicherung oder des Eigenverbrauchs auf der Grundlage der Erzeugung erneuerbarer Energie oder der Speicherung hinter dem Zähler: Abschlussbericht

482

C31.I2

M

Förderregelung für erneuerbaren Wasserstoff: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse

486

C31.I3

M

Förderregelung für die Wertschöpfungskette: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse

490

C31.I4

M

Geförderte Stromübertragungsprojekte

493

C31.I5

M

Dekarbonisierungsprojekte

496

C31.I6

M

Subventionsregelung für die Dekarbonisierung der Industrie: Das Ministerium hat die mit den Endbegünstigten unterzeichneten Investitions- und Rechtsvereinbarungen abgeschlossen oder die endgültigen Vergabebeschlüsse veröffentlicht.

506

C31.I9

M

Regelung zur Unterstützung des ökologischen Wandels: Einführung der Regelung

507

C31.I9

M

Regelung zur Unterstützung des ökologischen Wandels: Das Ministerium hat die mit den Endbegünstigten unterzeichneten Investitions- und Rechtsvereinbarungen abgeschlossen oder die endgültigen Vergabebeschlüsse veröffentlicht.

498

C32.I1

M

Eisenbahninfrastruktur und -dienstleistungen

499

C32.I1

M

Veröffentlichung von Finanzhilfebeschlüssen für den Erwerb von 5600 Fahrzeugen im Rahmen der „Sección Etiqueta Cero“ des Programms Reinicia Auto+.

500

C32.I2

M

Wasser- und Umweltsanierung

501

C32.I2

M

Wiederherstellung der Landwirtschaft

502

C32.I3

T

Arbeitsverträge für die vom DANA betroffenen Gebiete.

503

C32.I4

M

Unterzeichnung einer Vereinbarung mit der ESA und freiwilliger Beitrag

504

C32.I5

M

Ex-post-Bericht über die Durchführung der Programme „ICEX-DANA“ und „ICEX-Aranceles“

505

C32.I6

M

ICO-Regelung zur Unterstützung von Unternehmen, die von der Änderung des globalen Tarifumfelds betroffen sind

Ratenzahlungsbetrag

20925373102 EUR 

4.Darlehen

Die in Artikel 2a Absatz 2 genannten Tranchen werden wie folgt organisiert:

4.1.Erste Tranche (Unterstützung in Form eines Darlehens):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

L1

C1.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Regelung von Umweltzonen (LEZ)

L15

C6.R3

M

Energieeffizienzstrategie

L40

C13.I8

M

FOCO – Verordnungen zur Einrichtung des Fonds

L51

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – InvestEU: Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen der spanischen Regierung und der Europäischen Kommission

L72

C22.I6

M

Fonds für soziale Auswirkungen: Verordnung zur Einrichtung der Fazilität

Ratenzahlungsbetrag

1083989237 EUR

4.2.Zweite Tranche (Unterstützung in Form eines Darlehens):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

L4

C2.I7

M

Durchführungsabkommen

L10

C3.I12

T

Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA zur Unterstützung der Verbesserung und Nachhaltigkeit der bewässerten Gebiete (Phase III)

L25

C13.I6

M

Durchführungsvereinbarung mit dem ICO für die Grüne Linie des ICO

L30

C13.I6

M

Durchführungsvereinbarung für die ICO-Linie „Unternehmen und Unternehmer“ (einschließlich Beteiligungsfonds)

L35

C13.I7

M

Nächster Technologiefonds – Durchführungsvereinbarung mit Achse

L53

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds: Durchführungsabkommen

L63

C15.I9

M

Chip-Finanzierungsfazilität: Förmliche Genehmigung des Finanzierungsmechanismus

L77

C25.I3

M

ICO-Fonds für audiovisuelle Plattformen: Durchführungsabkommen

Ratenzahlungsbetrag

14916010762 EUR

4.3.Dritte Tranche (Unterstützung in Form eines Darlehens):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

Aktiva der Stufe 2a

C2.R7

M

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Aktualisierung des Statuts der Entidad Pública Empresarial de Suelo (SEPES)

L3

C2.R7

M

Veröffentlichung des Leitfadens für Empfehlungen und bewährte Verfahren für Stadtplanungsgenehmigungen im Wohnsektor (Guía de recomendaciones y buenas prácticas en materia de licencias urbanísticas en el ámbito residencial)

L8

C3.R7

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Vermeidung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung

L9

C3.R8

M

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Einrichtung des Informationssystems für landwirtschaftliche Betriebe

L23

C12.I7

M

Förderregelung für strategische Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektroautos (Darlehen): Einführung der Regelung

L45

C13.I10

T

FONREC

L47

C13.I12

M

ENISA-Fonds für unternehmerische Initiative und KMU – Durchführungsvereinbarung

L52

C13.I13

T

Regionaler Resilienzfonds – InvestEU: Finanzierungen oder Investitionen in Höhe von mindestens 500 Mio. EUR, die dem vom InvestEU-Investitionsausschuss genehmigten Instrument zugewiesen sind.

L67

C17.I10

T

Investitionen in Eigenkapitalunterstützung im Gesundheitswesen

Ratenzahlungsbetrag

1050662791 EUR 

4.4.Vierte Tranche (Darlehensunterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Namen

L6

C2.I7

M

ICO-Darlehensfazilität zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen und Abschluss der Investition

L11

C3.I12

T

Modernisierung der Bewässerungssysteme

L24

C12.I7

T

Förderregelung für strategische Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektroautos (Darlehen): Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse und Abschluss der Investition

L28

C13.I6

M

ICO Green Line – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) und Abschluss der Investition

L33

C13.I6

M

ICO-Linien für Unternehmen und Unternehmer – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) und Abschluss der Investition

L38

C13.I7

M

Next Tech – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten und Beteiligungsfonds der Investition

L42

C13.I8

M

FOCO – Mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) der Investition unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen

L49

C13.I12

M

ENISA-Fonds für unternehmerische Initiative und KMU – Unterzeichnung rechtlicher Vereinbarungen mit Endbegünstigten der Investition

L57

C13.I13

T

Regionaler Resilienzfonds – Sonstige Haushaltslinien: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (einschließlich Beteiligungsfonds)

L59

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – direkte öffentliche Leitung: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen, Überprüfung der Finanzhilfen und der Auftragsausführung

L62

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – Das Ministerium für Wirtschaft und digitalen Wandel hat die Investition abgeschlossen

L60

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – Beitrag zum Klimaschutz

L90

C13.I15

M

Investitionspolitik

L91

C13.I15

M

Eigenkapitalzuführung

L65

C15.I9

M

Chip-Finanzierungsfazilität: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen und Abschluss der Investition

L69

C17.I10

T

Auszahlung von Mitteln in Form von Darlehen zur Unterstützung des Gesundheits- oder Luft- und Raumfahrtsektors

L73

C22.I6

M

Fonds für soziale Auswirkungen: Unterzeichnung rechtlicher Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) und Abschluss der Investition

L76

C25.I2

T

Durchführung von Projekten zur Digitalisierung und Verbreitung von Inhalten

L79

C25.I3

M

Fonds für audiovisuelle Hubs: Unterzeichnung rechtlicher Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) und Abschluss der Investition

Ratenzahlungsbetrag

5654884583 EUR 



ABSCHNITT 3: ZUSÄTZLICHE MODALITÄTEN

1.Modalitäten für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Überwachung und Umsetzung des geänderten Aufbau- und Resilienzplans Spaniens wurde im Königlichen Gesetzesdekret 36/2020 vom 30. Dezember zur Genehmigung dringender Maßnahmen zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung und zur Umsetzung des Aufbauplans („RDL 36/2020“) festgelegt. Sie werden nach folgenden Modalitäten durchgeführt:

·Es wurde eine Kommission für Aufbau, Wandel und Resilienz eingerichtet, in der alle für den Plan zuständigen Ministerinnen und Minister zusammenkommen. Den Vorsitz wird der Präsident der Regierung führen. Diese Kommission hat die allgemeinen politischen Leitlinien für die Ausarbeitung und Umsetzung des Aufbauplans festgelegt und überwacht dessen Umsetzung. Seine Arbeit wird von einem Fachausschuss unterstützt, der sich aus 20 Mitgliedern der öffentlichen Verwaltung zusammensetzt und in dem das Generalsekretariat für Europäische Mittel den Vorsitz führt.

·Die zuständige Behörde für den Plan gegenüber der Europäischen Kommission wird ein neu eingerichtetes Generalsekretariat für europäische Fonds im Finanzministerium sein. Diese Behörde wird bei der Überwachung der Einreichung von Zahlungsanträgen, die auf dem Erreichen von Etappenzielen und Zielwerten beruhen, eine Schlüsselrolle spielen.

·Der geänderte Plan umfasst 419 Etappenziele und Zielwerte, von denen sich die meisten auf den Zeitraum 2021-2023 beziehen. Die vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte sind klar, und die vorgeschlagenen Indikatoren sind relevant, akzeptabel und solide.

·Während das für jede Maßnahme zuständige Ministerium dafür zuständig ist, Maßnahmen zu ergreifen, um die entsprechenden Etappenziele und Ziele im Einklang mit den veranschlagten Mitteln zu erreichen, wird das Generalsekretariat für Europäische Fonds die Stelle sein, die die Zahlungsanträge an die Europäische Kommission erstellt. Jedem Zahlungsantrag ist eine Verwaltungserklärung beizufügen, die auf den Berichten der für die Komponenten zuständigen Stellen beruht. Darüber hinaus wird der Generalkontrolleur der staatlichen Verwaltung (Intervención General de la Administración del Estado – IGAE) Kontrollen durchführen, um die Erreichung der Etappenziele und Ziele sowie die erzielten Ergebnisse zu bescheinigen. Die für die Umsetzung des Plans bereitgestellten Mittel werden in den Haushalt der Zentralregierung aufgenommen.

·Es wurden Vorkehrungen getroffen, um die wichtigsten Akteure in die Umsetzung des Plans einzubeziehen. Es wird eine neue Sektorkonferenz für den Plan eingerichtet, um die Zusammenarbeit zwischen Regionen, lokalen Gebietskörperschaften und der Zentralregierung bei der Umsetzung des Plans zu lenken. Was die parlamentarische Kontrolle betrifft, so sieht Artikel 22 des Königlichen Gesetzesdekrets 36/2020 vor, dass die Regierung dem Gemischten Parlamentarischen Ausschuss für die Europäische Union vierteljährlich über die Fortschritte des Aufbau-, Transformations- und Resilienzplans Bericht erstattet.

2.Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden Daten

Um der Kommission uneingeschränkten Zugang zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten zu gewähren, trifft Spanien folgende Vorkehrungen:

Das Generalsekretariat für Europäische Fonds (Finanzministerium) ist als Koordinator des spanischen Aufbau- und Resilienzplans für die Gesamtumsetzung der geänderten Aufbau- und Resilienzpläne, für die Gewährleistung der Koordinierung mit anderen zuständigen Behörden im Land (einschließlich der Gewährleistung der Kohärenz bei der Verwendung anderer EU-Mittel), für die Überwachung der Fortschritte bei den Etappenzielen und Zielwerten, für die Überwachung und Gewährleistung der Durchführung von Kontroll- und Prüfmaßnahmen sowie für die Bereitstellung aller erforderlichen Berichte, Zahlungsanträge und der begleitenden Verwaltungserklärung zuständig. Das Generalsekretariat für europäische Fonds stützt sich auf ein IT-System („Kaffee“), das es den Ministerien und anderen Durchführungs-, Kontroll- und Prüfstellen ermöglicht, alle relevanten Informationen zu erfassen, einschließlich der Berichterstattung über Etappenziele und Zielwerte sowie Überwachungsindikatoren, der Kontroll- und Prüfberichte und der Verwaltungsberichte der Durchführungsstellen, die den Zahlungsanträgen als Grundlage für die Verwaltungserklärungen dienen sollen. Das System ermöglicht auch die Erfassung qualitativer Finanzinformationen und anderer Daten, z. B. zu Endempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern. Die Behörden erheben und speichern auch die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer, die von der nationalen Steuerbehörde gehostet werden.

Darüber hinaus hat Spanien in Bezug auf das Etappenziel 173 und die Verpflichtungen in Bezug auf Prüfungen und Kontrollen, die im Zusammenhang mit dem ersten Zahlungsantrag eingegangen wurden, zwei Vereinbarungen geschlossen, um den Austausch von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer ausländischer Unternehmen zu erleichtern: eine zwischen dem Allgemeinen Rat für Notarangelegenheiten und der Steuerbehörde und eine weitere zwischen Letzterer und dem College of Property Registrars. Darüber hinaus erließ Spanien einen Ministerialerlass (Erlass HFP/55/2023), mit dem die für die Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zuständigen Behörden ermächtigt wurden, die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer von ausländischen Unternehmen anzufordern, für die den nationalen Behörden keine Informationen in ihren Datenbanken vorliegen.

Darüber hinaus hat Spanien den Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zu Kontrollzwecken verbessert. Insbesondere haben die spanischen Behörden unter Verwendung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer ein IT-Tool zur Risikobewertung namens „MINERVA“ für die systematische Kontrolle und Vermeidung von Interessenkonflikten entwickelt und in Betrieb genommen.

Nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 übermittelt Spanien der Kommission nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte in Abschnitt 2.1 dieses Anhangs einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung des finanziellen Beitrags. Spanien stellt sicher, dass die Kommission auf Anfrage uneingeschränkten Zugang zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten hat, die die ordnungsgemäße Begründung des Zahlungsantrags stützen, sowohl für die Bewertung des Zahlungsantrags gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 als auch für Prüfungs- und Kontrollzwecke.

(1)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(2)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(3)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden

(4)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zur Kompostierung von Bioabfällen und zur anaeroben Vergärung von Bioabfällen nachzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(5)

Endempfänger von Darlehen, Beteiligungsdarlehen, Projektanleihen, Garantien oder gleichwertigen Instrumenten im Zusammenhang mit spezifischen Projekten müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs sowie eine Beschreibung des Projekts vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(6)

Ausgenommen Projekte im Rahmen dieser Maßnahme in Bezug auf die Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die zugehörige Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Verwendung von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.

(7)

Erreicht die geförderte Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die einschlägigen Benchmarks, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(8)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(9)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(10)

Ausgenommen Projekte im Rahmen dieser Maßnahme in Bezug auf die Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die zugehörige Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Verwendung von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.

(11)

Erreicht die geförderte Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die einschlägigen Benchmarks, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(12)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(13)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(14)

Es wird davon ausgegangen, dass ein Endempfänger einen „wesentlichen Schwerpunkt“ auf einen Sektor oder eine Geschäftstätigkeit legt, wenn dieser Sektor oder diese Tätigkeit im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen, dem Gewinn oder der Kundenbasis des Endempfängers als wesentlicher Teil seiner Geschäftstätigkeit ermittelt wird. Die Bruttoeinnahmen aus dem zugangsbeschränkten Sektor oder der zugangsbeschränkten Tätigkeit dürfen in keinem Fall 50 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.

(15)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen; und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(16)

Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(17)

Umweltschädliche Fahrzeuge werden als nicht emissionsfreie Fahrzeuge definiert.

(18)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(19)

Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(20)

Unter 50 g CO2/km entsprechend der Kategorie „saubere Fahrzeuge“ der überarbeiteten Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Fahrzeuge.

(21)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(22)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zur Kompostierung von Bioabfällen und zur anaeroben Vergärung von Bioabfällen nachzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(23)

Es wird davon ausgegangen, dass ein Endempfänger einen „wesentlichen Schwerpunkt“ auf einen Sektor oder eine Geschäftstätigkeit legt, wenn die Bruttoeinnahmen aus dem eingeschränkten Sektor oder der eingeschränkten Tätigkeit 50 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.

(24)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(25)

Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(26)

Umweltschädliche Fahrzeuge werden als nicht emissionsfreie Fahrzeuge definiert.

(27)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(28)

Endempfänger, die an spezifischen Projekten beteiligt sind, müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung für den ausgewählten Interventionsbereich zusammen mit einer Beschreibung des Projekts für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags vorlegen. Für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags werden im Falle von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, Kriterien angewandt, nach denen mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder künftige Einnahmen gemäß einem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit stammen müssen/werden, die die einschlägigen Kriterien erfüllt, die sich aus den anwendbaren Interventionsbereichen in Anhang VI der ARF-Verordnung ergeben. Endempfänger von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf spezifische Projekte ausgerichtet sind, müssen eine Begründung für den/die ausgewählten Interventionsbereich(e) vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(29)

Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen mit Erdgas betriebenen Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur im Rahmen dieser Maßnahme, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(30)

Erreicht die geförderte Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die einschlägigen Benchmarks, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(31)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(32)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zur Kompostierung von Bioabfällen und zur anaeroben Vergärung von Bioabfällen nachzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(33)

Endempfänger von Darlehen, Beteiligungsdarlehen, Projektanleihen, Garantien oder gleichwertigen Instrumenten im Zusammenhang mit spezifischen Projekten müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs sowie eine Beschreibung des Projekts vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(34)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(35)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zur Kompostierung von Bioabfällen und zur anaeroben Vergärung von Bioabfällen nachzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(36)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(37)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(38)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(39)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zur Kompostierung von Bioabfällen und zur anaeroben Vergärung von Bioabfällen nachzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(40)

Die Endbegünstigten müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung für den ausgewählten Interventionsbereich sowie eine Beschreibung des Projekts vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(41)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(42)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt. 

(43)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(44)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(45)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(46)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt. 

(47)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(48)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(49)

Es wird davon ausgegangen, dass ein Endempfänger einen „wesentlichen Schwerpunkt“ auf einen Sektor oder eine Geschäftstätigkeit legt, wenn dieser Sektor oder diese Tätigkeit im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen, dem Gewinn oder der Kundenbasis des Endempfängers als wesentlicher Teil seiner Geschäftstätigkeit ermittelt wird. Die Bruttoeinnahmen aus dem zugangsbeschränkten Sektor oder der zugangsbeschränkten Tätigkeit dürfen in keinem Fall 50 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.

(50)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(51)

Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(52)

Umweltschädliche Fahrzeuge werden als nicht emissionsfreie Fahrzeuge definiert.

(53)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(54)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(55)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(56)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(57)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zur Kompostierung von Bioabfällen und zur anaeroben Vergärung von Bioabfällen nachzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(58)

Die Richtlinie 2013/34/EU wird durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geändert.

(59)

Mit Ausnahme von a) Erdgas nutzenden Projekten im Rahmen dieser Maßnahme zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist, wobei fossile Brennstoffe im Laufe der Zeit vollständig abgeschafft werden.

(60)

Erreicht die geförderte Tätigkeit projizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sind die Gründe dafür anzugeben, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(61)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(62)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(63)

Endempfänger von Darlehen, Beteiligungsdarlehen, Projektanleihen, Garantien oder gleichwertigen Instrumenten im Zusammenhang mit spezifischen Projekten müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs sowie eine Beschreibung des Projekts vorlegen. Für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags werden im Falle von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, Kriterien angewandt, nach denen mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder künftige Einnahmen gemäß einem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit stammen müssen/werden, die die einschlägigen Kriterien erfüllt, die sich aus den anwendbaren Interventionsbereichen in Anhang VI der ARF-Verordnung ergeben. Endempfänger von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf spezifische Projekte ausgerichtet sind, müssen eine Begründung für den/die ausgewählten Interventionsbereich(e) vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(64)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(65)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(66)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(67)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zur Kompostierung von Bioabfällen und zur anaeroben Vergärung von Bioabfällen nachzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(68)

Die Richtlinie 2013/34/EU wird durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geändert.

(69)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(70)

Erreicht die geförderte Tätigkeit projizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sind die Gründe dafür anzugeben, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(71)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(72)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(73)

Die Richtlinie 2013/34/EU wird durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geändert.

(74)

Mit Ausnahme von a) Erdgas nutzenden Projekten im Rahmen dieser Maßnahme zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe, bei dem fossile Brennstoffe im Laufe der Zeit vollständig abgeschafft werden, technisch unvermeidbar ist.

(75)

Erreicht die geförderte Tätigkeit projizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sind die Gründe dafür anzugeben, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt. 

(76)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(77)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(78)

Für die Zwecke der Berechnung des digitalen Beitrags werden im Falle von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, Kriterien angewandt, nach denen mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder künftige Einnahmen gemäß einem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit stammen müssen/werden, die die einschlägigen Kriterien erfüllt, die sich aus den anwendbaren Interventionsbereichen in Anhang VII der ARF-Verordnung ergeben.

(79)

NIS- Kooperationsgruppe, Cybersicherheit von 5G-Netzen – EU-Instrumentarium für Risikominderungsmaßnahmen, 01/2020, https://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=64468 .

(80)

Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds

(81)

Verordnung (EU) 2021/696 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

(82)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(83)

Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(84)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(85)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(86)

Es wird davon ausgegangen, dass ein Endempfänger einen „wesentlichen Schwerpunkt“ auf einen Sektor oder eine Geschäftstätigkeit legt, wenn dieser Sektor oder diese Tätigkeit im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen, dem Gewinn oder der Kundenbasis des Endempfängers als wesentlicher Teil seiner Geschäftstätigkeit ermittelt wird. Die Bruttoeinnahmen aus dem zugangsbeschränkten Sektor oder der zugangsbeschränkten Tätigkeit dürfen in keinem Fall 50 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.

(87)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(88)

Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(89)

Umweltschädliche Fahrzeuge werden als nicht emissionsfreie Fahrzeuge definiert.

(90)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(91)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(92)

 Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(93)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(94)

Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(95)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(96)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(97)

Die Richtlinie 2013/34/EU wird durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geändert.

(98)

Mit Ausnahme von a) Erdgas nutzenden Projekten im Rahmen dieser Maßnahme zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist, wobei fossile Brennstoffe im Laufe der Zeit vollständig abgeschafft werden.

(99)

Erreicht die geförderte Tätigkeit projizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sind die Gründe dafür anzugeben, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(100)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(101)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(102)

Endempfänger von Darlehen, Beteiligungsdarlehen, Projektanleihen, Garantien oder gleichwertigen Instrumenten im Zusammenhang mit spezifischen Projekten müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs sowie eine Beschreibung des Projekts vorlegen. Für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags werden im Falle von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, Kriterien angewandt, nach denen mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder künftige Einnahmen gemäß einem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit stammen müssen/werden, die die einschlägigen Kriterien erfüllt, die sich aus den anwendbaren Interventionsbereichen in Anhang VI der ARF-Verordnung ergeben. Endempfänger von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf spezifische Projekte ausgerichtet sind, müssen eine Begründung für den/die ausgewählten Interventionsbereich(e) vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(103)

 Mit Ausnahme von a) Erdgas nutzenden Projekten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(104)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(105)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(106)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zur Kompostierung von Bioabfällen und zur anaeroben Vergärung von Bioabfällen nachzurüsten, sofern diese Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(107)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(108)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt. 

(109)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(110)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(111)

Es wird davon ausgegangen, dass ein Endempfänger einen „wesentlichen Schwerpunkt“ auf einen Sektor oder eine Geschäftstätigkeit legt, wenn dieser Sektor oder diese Tätigkeit im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen, dem Gewinn oder der Kundenbasis des Endempfängers als wesentlicher Teil seiner Geschäftstätigkeit ermittelt wird. Die Bruttoeinnahmen aus dem zugangsbeschränkten Sektor oder der zugangsbeschränkten Tätigkeit dürfen in keinem Fall 50 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.

(112)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(113)

Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(114)

Umweltschädliche Fahrzeuge werden als nicht emissionsfreie Fahrzeuge definiert.

(115)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(116)

Für die Zwecke der Berechnung des digitalen Beitrags schreibt die Investitionspolitik im Falle von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, vor, dass mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder künftige Einnahmen gemäß dem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit stammen müssen, die mit den anwendbaren Interventionsbereichen in Anhang VII der ARF-Verordnung im Einklang steht.

(117)

Ausgenommen Projekte im Rahmen dieser Maßnahme in Bezug auf die Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die zugehörige Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Verwendung von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.

(118)

Erreicht die geförderte Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die einschlägigen Benchmarks, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(119)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(120)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(121)

Ausgenommen Projekte im Rahmen dieser Maßnahme in Bezug auf die Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die zugehörige Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Verwendung von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.

(122)

Erreicht die geförderte Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die einschlägigen Benchmarks, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(123)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(124)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(125)

 Mit Ausnahme von a) Erdgas nutzenden Projekten im Rahmen dieser Maßnahme zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(126)

 Erreicht die geförderte Tätigkeit projizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sind die Gründe dafür anzugeben, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(127)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(128)

 Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(129)

 Erreicht die geförderte Tätigkeit projizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sind die Gründe dafür anzugeben, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission

(130)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(131)

 Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(132)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(133)

Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(134)

Es wird davon ausgegangen, dass ein Endempfänger einen „wesentlichen Schwerpunkt“ auf einen Sektor oder eine Geschäftstätigkeit legt, wenn dieser Sektor oder diese Tätigkeit im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen, dem Gewinn oder der Kundenbasis des Endempfängers als wesentlicher Teil seiner Geschäftstätigkeit ermittelt wird. Die Bruttoeinnahmen aus dem zugangsbeschränkten Sektor oder der zugangsbeschränkten Tätigkeit dürfen in keinem Fall 50 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.

(135)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(136)

Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(137)

Umweltschädliche Fahrzeuge werden als nicht emissionsfreie Fahrzeuge definiert.

(138)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(139)

Ausgenommen Projekte im Rahmen dieser Maßnahme in Bezug auf die Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die zugehörige Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Verwendung von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.

(140)

Erreicht die geförderte Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die einschlägigen Benchmarks, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(141)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(142)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(143)

Für die Zwecke der Berechnung des digitalen Beitrags werden im Falle von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, Kriterien angewandt, nach denen mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder künftige Einnahmen gemäß einem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit stammen müssen/werden, die die einschlägigen Kriterien erfüllt, die sich aus den anwendbaren Interventionsbereichen in Anhang VII der ARF-Verordnung ergeben.

(144)

Die Empfehlungen des Toledo-Pakts wurden am 10. November 2020 im Amtsblatt veröffentlicht: https://www.congreso.es/public_oficiales/L14/CONG/BOCG/D/BOCG-14-D-175.PDF .

(145)

Es wird davon ausgegangen, dass ein Endempfänger einen „wesentlichen Schwerpunkt“ auf einen Sektor oder eine Geschäftstätigkeit legt, wenn dieser Sektor oder diese Tätigkeit im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen, dem Gewinn oder der Kundenbasis des Endempfängers als wesentlicher Teil seiner Geschäftstätigkeit ermittelt wird. Die Bruttoeinnahmen aus dem zugangsbeschränkten Sektor oder der zugangsbeschränkten Tätigkeit dürfen in keinem Fall 50 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.

(146)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen; und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(147)

Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(148)

Umweltschädliche Fahrzeuge werden als nicht emissionsfreie Fahrzeuge definiert.

(149)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden

(150)

Endempfänger, die an spezifischen Projekten beteiligt sind, müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung für den ausgewählten Interventionsbereich zusammen mit einer Beschreibung des Projekts für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags vorlegen. Für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags werden im Falle von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, Kriterien angewandt, nach denen mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder künftige Einnahmen gemäß einem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit stammen müssen/werden, die die einschlägigen Kriterien erfüllt, die sich aus den anwendbaren Interventionsbereichen in Anhang VI der ARF-Verordnung ergeben. Endempfänger von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf spezifische Projekte ausgerichtet sind, müssen eine Begründung für den/die ausgewählten Interventionsbereich(e) vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(151)

Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen mit Erdgas betriebenen Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen; und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(152)

Erreicht die geförderte Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die einschlägigen Benchmarks, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(153)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(154)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zur Kompostierung von Bioabfällen und zur anaeroben Vergärung von Bioabfällen nachzurüsten, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(155)

Es wird davon ausgegangen, dass ein Endempfänger einen „wesentlichen Schwerpunkt“ auf einen Sektor oder eine Geschäftstätigkeit legt, wenn dieser Sektor oder diese Tätigkeit im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen, dem Gewinn oder der Kundenbasis des Endempfängers als wesentlicher Teil seiner Geschäftstätigkeit ermittelt wird. Die Bruttoeinnahmen aus dem zugangsbeschränkten Sektor oder der zugangsbeschränkten Tätigkeit dürfen in keinem Fall 50 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.

(156)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen; und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(157)

Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(158)

Umweltschädliche Fahrzeuge werden als nicht emissionsfreie Fahrzeuge definiert.

(159)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(160)

 Endempfänger, die an spezifischen Projekten beteiligt sind, müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung für den ausgewählten Interventionsbereich zusammen mit einer Beschreibung des Projekts für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags vorlegen. Für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags werden im Falle von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, Kriterien angewandt, nach denen mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder künftige Einnahmen gemäß einem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit stammen müssen/werden, die die einschlägigen Kriterien erfüllt, die sich aus den anwendbaren Interventionsbereichen in Anhang VI der ARF-Verordnung ergeben. Endempfänger von Beteiligungskapital, Quasi-Beteiligungskapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf spezifische Projekte ausgerichtet sind, müssen eine Begründung für den/die ausgewählten Interventionsbereich(e) vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(161)

Erreicht die geförderte Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich niedriger sind als die einschlägigen Benchmarks, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt.

(162)

Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas genutzt wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen; und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer i, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.  

(163)

Endempfänger von Darlehen, Beteiligungsdarlehen, Projektanleihen, Garantien oder gleichwertigen Instrumenten im Zusammenhang mit spezifischen Projekten müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs sowie eine Beschreibung des Projekts vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(164)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(165)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt. 

(166)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(167)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(168)

Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(169)

Ausgenommen a) Vermögenswerte und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie die damit verbundene Erdgas nutzende Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen; B) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Verwendung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist; C) Luftfahrzeuge, die für den Katastrophenschutz oder die Brandbekämpfung eingesetzt werden, und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, die auf den besten verfügbaren Umweltleistungen in dem Sektor beruhen.

(170)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem fallen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission festgelegt. 

(171)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazitäten der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden. 

(172)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.