EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.5.2026
COM(2026) 193 final
2026/0107(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2026-2030)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und den Seychellen trat am 24. Februar 2020 für eine Laufzeit von sechs Jahren in Kraft und kann stillschweigend um jeweils weitere sechs Jahre verlängert werden.
Auf der Grundlage des Beschlusses des Rates vom 23. Juni 2025 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über ein neues Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei mit der Republik Seychellen und der darin enthaltenen Verhandlungsrichtlinien führte die Kommission Verhandlungen mit der Republik Seychellen (im Folgenden „Seychellen“). Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 1. April 2026 von den Verhandlungspartnern ein Protokoll paraphiert. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 19, d. h. ab dem Datum der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien, für einen Zeitraum von vier Jahren.
Zweck des neuen Protokolls ist es, im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten und den Empfehlungen der zuständigen regionalen Fischereiorganisation, der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC), Unionsschiffen in den Fischereizonen in den Gewässern der Seychellen Fangmöglichkeiten zu eröffnen. Das neue Protokoll sieht folgende Fangmöglichkeiten vor:
- 30 Thunfischwadenfänger;
- 8 Oberflächen‐Langleinenfischer.
Ein weiteres Ziel ist auch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und den Seychellen zur Durchführung des partnerschaftlichen Rahmens für das Abkommen, durch den eine nachhaltige Fischereipolitik und verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in den Gewässern der Seychellen im Interesse beider Vertragsparteien entwickelt werden soll.
Zweck dieses Vorschlags ist die Genehmigung des Abschlusses des neuen Protokolls gemäß Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Hauptziel des neuen Protokolls zu dem Abkommen ist es, einen aktualisierten Rahmen zu schaffen, der den Prioritäten der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und ihrer externen Dimension Rechnung trägt. Dies wird dazu beitragen, die strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Seychellen fortzusetzen und zu stärken.
Das neue Protokoll sieht Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe vor. Es stützt sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und die Empfehlungen der IOTC.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Aushandlung eines neuen Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei mit den Seychellen erfolgt im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der EU gegenüber den Ländern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten (OAKPS) und insbesondere mit den Zielen der Union im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Materielle Rechtsgrundlage
Da das wichtigste Ziel und der Hauptbestandteil des Protokolls die Fischereipolitik ist, bildet Artikel 43 Absatz 2 AEUV die materielle Rechtsgrundlage.
Verfahrensrechtliche Grundlage
Nach Artikel 218 Absatz 6 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission als Verhandlungsführerin einen Beschluss über den Abschluss des Abkommens, sofern dieses Angelegenheiten betrifft, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) fallen.
Da Artikel 43 Absatz 2 AEUV die materielle Rechtsgrundlage bildet, muss der Rat den Beschluss über den Abschluss des Abkommens nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Regelungsrahmen für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik zu schaffen. Er steht mit diesen Bestimmungen sowie mit denjenigen im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung für Drittländer gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung in Einklang.
•Wahl des Instruments
Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV vorgelegt, demzufolge ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens vom Rat erlassen wird. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele des Vorschlags erreicht werden könnten.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Kommission nahm 2025 eine Ex-post-Bewertung des derzeitigen Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit den Seychellen sowie eine Ex-ante-Bewertung eines etwaigen neuen Protokolls vor. Die Ergebnisse der Bewertung sind in einer gesonderten Arbeitsunterlage enthalten.
Die Bewertung ergab, dass in den Fischereisektoren der Union großes Interesse am Fischfang im Gebiet der Seychellen besteht und ein neues Protokoll im Interesse beider Parteien liegt. Darüber hinaus würde ein neues Protokoll dazu beitragen, die Überwachung und die Kontrolle zu stärken und das Fischereimanagement in der Region zu verbessern.
Für die Union ist es wichtig, ein Instrument beizubehalten, das eine vertiefte sektorale Zusammenarbeit mit den Seychellen ermöglicht, die aufgrund des Fischereigebiets unter ihrer Gerichtsbarkeit ein strategischer Akteur auf subregionaler Ebene und ein wichtiger Verbündeter im Rahmen der IOTC sind. Darüber hinaus bedeutet dies für die Fischereiflotte der Union einen fortgesetzten Zugang zu einem wichtigen Fischereigebiet für den Einsatz von Fangstrategien in einem mehrjährigen internationalen Rechtsrahmen. Die wichtige Rolle des Seychellen bei der Verarbeitung von im Indischen Ozean gefangenem Thunfisch und den damit verbundenen Ausfuhren von Thunfischerzeugnissen in die Union steigert sowohl für die Fischereiwirtschaft der Union als auch für das Partnerland die Relevanz des geplanten neuen Protokolls. Das Ziel der Behörden der Seychellen besteht darin, die Beziehungen zur Union aufrechtzuerhalten, um unter anderem die Meerespolitik zu stärken und so gezielte Unterstützung für die Fischereipolitik in Form einer mehrjährigen finanziellen Förderung zu erhalten.
•Konsultation der Interessenträger
Im Zuge der Bewertung wurden Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und Vertreter der Zivilgesellschaft der Seychellen konsultiert.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik für die Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen einen unabhängigen Berater eingeschaltet.
•Folgenabschätzung
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
•Grundrechte
Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei umfasst eine Klausel über die Folgen etwaiger Verletzungen der Menschenrechte und demokratischer Grundsätze.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die jährliche finanzielle Gegenleistung beläuft sich auf 5 750 000 EUR und ergibt sich aus:
(a)einem jährlichen Betrag von 2 750 000 EUR, der einer Referenzmenge von 55 000 Tonnen pro Jahr entspricht, und
(b)einem spezifischen jährlichen Betrag zur Unterstützung des Fischereisektors in Höhe von 3 000 000 EUR, um die Umsetzung der Fischereipolitik der Seychellen zu unterstützen.
Der jährliche Betrag für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt; dies gilt auch für die Reserve für die Protokolle, die zu Beginn des Jahres noch nicht in Kraft sind.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Monitoringmodalitäten sind im partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und dem neuen Protokoll festgelegt.
•
Wortlaut des Abkommens und Notifikationen
Der Wortlaut des Abkommens wird dem Rat zusammen mit diesem Vorschlag vorgelegt.
Im Einklang mit den Verträgen obliegt es der Kommission, die in Artikel 21 des Protokolls vorgesehene Notifikation vorzunehmen, um die Zustimmung der Union zum Ausdruck zu bringen, durch das Abkommen gebunden zu sein.
2026/0107 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2026-2030)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Im Einklang mit dem Beschluss [XXX] des Rates vom [...] wurde das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2026-2030) (im Folgenden „Protokoll“) am [...] vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet und wird seit seiner Unterzeichnung bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.
(2)Ziel des Protokolls ist es, den Unionsschiffen die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Seychellen zu ermöglichen und es der Union und den Seychellen zu ermöglichen, eng zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Seychellen und im Indischen Ozean weiter zu fördern. Diese Zusammenarbeit trägt auch zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen in der Fischereiwirtschaft bei.
(3)Das Protokoll sollte genehmigt werden.
(4)Mit Artikel 12 des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (im Folgenden „Abkommen“) wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens und des Protokolls betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Dieser Ausschuss ist befugt, bestimmte Änderungen des Protokolls zu genehmigen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union anzunehmen.
(5)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört und hat am [Datum] seine Stellungnahme abgegeben —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (im Folgenden „Protokoll“) wird genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist Anhang I zu entnehmen.
Artikel 2
Gemäß den in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen wird die Kommission ermächtigt, die durch den gemäß Artikel 12 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss vorgenommenen Änderungen des Protokolls zu genehmigen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am siebten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3
1.2.Politikbereich(e)3
1.3.Ziel(e)3
1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)3
1.3.2.Einzelziel(e)3
1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3
1.3.4.Leistungsindikatoren3
1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative4
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5
1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8
2.1.Überwachung und Berichterstattung8
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8
2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12
3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12
3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12
3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17
3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird22
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24
3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24
3.2.3.3.Mittel insgesamt24
3.2.4.Geschätzter Personalbedarf25
3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25
3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26
3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt26
3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28
3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28
3.2.7.Beiträge Dritter28
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29
4.Digitale Aspekte29
4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz30
4.2.Daten30
4.3.Digitale Lösungen31
4.4.Interoperabilitätsbewertung31
4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2026-2030)
1.2.Politikbereich(e)
08 – Landwirtschaft und Meerespolitik
08 05 –Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei und regionale Fischereiorganisationen (RFO)
08 05 01 – Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern
1.3.Ziel(e)
1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Das Aushandeln und der Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Union den Zugang zu Fanggebieten von Drittländern zu ermöglichen und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der Unionsgewässer zu fördern.
Die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei gewährleisten außerdem die Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration von Partnerländern in die Weltwirtschaft, Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in all ihren Dimensionen sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).
1.3.2.Einzelziel(e)
Einzelziel Nr. 1
Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der Unionsgewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz der Interessen des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.
1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.
Der Abschluss des Durchführungsprotokolls ermöglicht es, die strategische Partnerschaft im Bereich der Fischerei zwischen der Europäischen Union und den Seychellen fortzusetzen und zu stärken. Durch den Abschluss des Protokolls erhalten die Unionsschiffe Fangmöglichkeiten in der Fischereizone der Seychellen.
Zudem trägt das Protokoll zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei, da es finanzielle Unterstützung (Unterstützung des Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedeten Programme, insbesondere im Hinblick auf den globalen Plan für die Fischerei, die Kontrolle und Bekämpfung der illegalen Fischerei sowie die Unterstützung der handwerklichen Fischerei, leistet.
Schließlich wird das Protokoll zur nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen auf den Seychellen und zur Fischereiwirtschaft des Landes beitragen, indem es das Wachstum im Zusammenhang mit fischereibezogenen wirtschaftlichen Tätigkeiten fördert und menschenwürdige Arbeitsbedingungen gewährleistet.
1.3.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.
Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (jährlicher Prozentsatz der genutzten Fanggenehmigungen im Verhältnis zu den im Rahmen des Protokolls gewährten Genehmigungen)
Fangdaten (Erhebung und Auswertung) und Handelswert der im Rahmen des Abkommens getätigten Fänge
Schaffung eines Mehrwerts in der Union und Stabilisierung des Unionsmarktes (aggregiert mit anderen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei)
Beitrag zur Verbesserung von Forschung, Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten durch das Partnerland und der Entwicklung seines Fischereisektors, insbesondere der handwerklichen Fischerei
1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
x eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Es ist vorgesehen, dass das neue Durchführungsprotokoll ab dem Datum der Unterzeichnung vorläufig angewandt wird, um die Zeit, in der keine Fischereitätigkeiten möglich sind, zu verkürzen.
Mit dem neuen Protokoll werden die Fischereitätigkeiten der Unionsflotte in der Fischereizone der Seychellen geregelt; gleichzeitig können die Reeder von Unionsschiffen Fanggenehmigungen beantragen, um in diesem Gebiet zu fischen.
Außerdem stärkt das neue Protokoll die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Seychellen bei der Ausgestaltung einer nachhaltigen Fischereipolitik in all ihren Dimensionen. Es sieht insbesondere die Überwachung der Schiffe über ein Schiffsüberwachungssystem und die Übermittlung der Fangdaten auf elektronischem Weg vor.
Die Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen des Protokolls hilft den Seychellen bei der Umsetzung ihrer nationalen Fischereistrategie und bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei, wobei gleichzeitig angemessene Arbeitsbedingungen in der Fischerei gefördert werden. Die Durchführung beginnt mit der Unterzeichnung und erstreckt sich über vier Jahre.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Sollte die Union kein neues Protokoll abschließen, könnten die Unionsschiffe keine Fischereitätigkeiten ausüben, da das derzeitige Abkommen eine Klausel enthält, die Fischereitätigkeiten außerhalb des durch ein Protokoll zu dem Abkommen vorgegebenen Rahmens ausschließt.
Es besteht also ein ausdrücklicher Mehrwert für die Fernfischereiflotte der Union. Das Protokoll bietet darüber hinaus einen Rahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und den Seychellen.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Aufgrund der Analyse der historischen Fänge in der Fischereizone der Seychellen und der verfügbaren wissenschaftlichen Bewertungen und Gutachten legten die Vertragsparteien Fangmöglichkeiten für 30 Thunfischwadenfänger und 8 Oberflächen-Langleinenfischer fest. Die Unterstützung des Fischereisektors ist wichtig, um den Prioritäten der nationalen Fischereistrategie und der Nutzung der natürlichen Ressourcen Rechnung zu tragen.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Die als finanzieller Ausgleich für den Zugang zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei gewährten Mittel stellen im Staatshaushalt der Seychellen Einnahmen dar. Die für die Unterstützung des Fischereisektors vorgesehenen Mittel werden allerdings (im Allgemeinen durch Aufnahme in das Jahreshaushaltsgesetz) dem zuständigen Fischereiministerium zugewiesen, da dies eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ist. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Geldgebern für die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im Fischereisektor bereitgestellt werden.
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
–
vier Jahre ab dem Datum der Unterzeichnung.
–
finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen über vier Jahre ab dem Datum der Unterzeichnung und auf die Mittel für Zahlungen über vier Jahre und sechs Monate ab dem Datum der Unterzeichnung.
Unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
–Anschließend reguläre Umsetzung
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit ihrem für die Seychellen zuständigen Fischereiattaché und in Abstimmung mit den einschlägigen Kommissionsdienststellen) kontrolliert regelmäßig die Umsetzung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten, die gemeldeten Fangdaten und die Einhaltung der Bedingungen für die Unterstützung des Sektors.
Außerdem sieht das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und die Seychellen die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls überprüfen und die Planung und gegebenenfalls die finanzielle Gegenleistung anpassen.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Die Zahlungen werden für die Gegenleistung für den Zugang und die Gegenleistung für die Unterstützung des Sektors entkoppelt ausgeführt.
Die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Zugang erfolgen jedes Jahr spätestens am Jahrestag des Protokolls, außer im ersten Jahr, in dem die Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Beginn der vorläufigen Anwendung erfolgt. Der Zugang der Schiffe wird durch die Erteilung von Fanggenehmigungen kontrolliert.
Die Zahlung der Unterstützung des Fischereisektors erfolgt erstmals innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des mehrjährigen sektoralen Programms durch den Gemischten Ausschuss. in den Folgejahren hängt die Zahlung von den erzielten Ergebnissen ab. Die erzielten Ergebnisse und die Durchführungsrate werden im Einklang mit den Durchführungsregeln gemäß Anlage 6 des Anhangs des Protokolls überwacht auf der Grundlage von Berichten oder Belegen des Partnerlandes sowie Bewertungen und Überprüfungen durch den Fischereiattaché.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Bei dem ermittelten Risiko handelt es sich um eine Nichtausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Unionsreeder und eine Nichtausschöpfung oder Verzögerungen bei der Verwendung der zur Finanzierung der Fischereipolitik der Seychellen bestimmten Mittel. Es ist ein eingehender Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der gemäß dem Abkommen und dem Protokoll umzusetzenden Fischereipolitik vorgesehen. Die gemeinsame Überwachung der Ergebnisse gemäß Anlage 6 des Anhangs des Protokolls ist ebenfalls einer dieser Kontrollmechanismen. Darüber hinaus enthalten das Abkommen und das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Die Zahlungen der Kosten für den Zugang im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei unterliegen Kontrollen, um sicherzustellen, dass sie den Bestimmungen der internationalen Abkommen entsprechen. Die Kontrollen im Zusammenhang mit der Unterstützung des Fischereisektors zielen darauf ab, die Umsetzung dieser Unterstützung zu überwachen. Die Überwachung erfolgt durch Bedienstete der Kommission in den EU-Delegationen und in Sitzungen des Gemischten Ausschusses. Eine mehrjährige Programmplanung dient der Bewertung der Fortschritte. Sind diese nicht ausreichend, wird die Zahlung der nächsten Tranche ausgesetzt oder möglicherweise verringert. Die Gesamtkosten der Kontrollen aller partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei werden auf rund 1,8 % (von allen Beiträgen im Jahr 2018) geschätzt. Die Kontrollverfahren der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei beruhen weitgehend auf grundlegenden rechtlichen Anforderungen. Wenn keine Mängel festgestellt werden, die erhebliche Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge haben dürften, gelten die Kontrollen als wirksam.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Die Kommission ist bemüht, einen politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung mit den Seychellen einzuführen, um die Verwaltung des Abkommens und des Protokolls sowie den Unionsbeitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren. Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei leistet, unterliegen den üblichen Haushalts- und Finanzvorschriften und -verfahren der Kommission. Insbesondere müssen die Bankkonten von Drittländern, an die Beträge des Finanzbeitrags gezahlt werden, vollumfänglich angegeben werden. In Artikel 4 des Protokolls ist festgelegt, dass die finanzielle Gegenleistung für den Zugang zu den Ressourcen und für die Entwicklung des Fischereisektors auf das konsolidierte Bankkonto der Regierung der Seychellen beim Schatzamt zu überweisen ist. Bestimmungen über die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Mittel zur Unterstützung des Fischereisektors sind in Anlage 6 des Anhangs des Protokolls enthalten.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Beiträge
|
|
|
Nummer
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GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern
|
08 05 01
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer 3
|
Natürliche Ressourcen und Umwelt
|
|
GD: GD MARE
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2026-2029 INSGESAMT
|
|
|
2026
|
2027
|
2028
|
2029
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie 08 05 01
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
23 000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
23 000
|
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Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
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Haushaltslinie
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(3)
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Mittel INSGESAMT
für die GD MARE
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Verpflichtungen
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=1a+1b+3
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5 750
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
23 000
|
|
|
Zahlungen
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=2a+2b+3
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
23 000
|
|
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Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2026-2029 INSGESAMT
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2026
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2027
|
2028
|
2029
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Operative Mittel INSGESAMT
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Verpflichtungen
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(4)
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5 750
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
23 000
|
|
|
Zahlungen
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(5)
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5 750
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
23 000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
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0 000
|
0 000
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0 000
|
0 000
|
0 000
|
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Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 3
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Verpflichtungen
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= 4+6
|
5 750
|
5 750
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5 750
|
5 750
|
23 000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Zahlungen
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= 5+6
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
23 000
|
|
|
|
|
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Jahr
|
Jahr
|
Jahr
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Jahr
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MFR 2026-2029 INSGESAMT
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2026
|
2026
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2028
|
2029
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• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
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(4)
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5 750
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
23 000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
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5 750
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
23 000
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
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0 000
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0 000
|
0 000
|
0 000
|
0 000
|
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Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 3 bis 7
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
23 000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
23 000
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
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„Verwaltungsausgaben“
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Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
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(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
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0 000
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0 000
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0 000
|
0 000
|
0 000
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
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MFR 2026-2029 INSGESAMT
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2026
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2027
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2028
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2029
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 3 bis 7
|
Verpflichtungen
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
23 000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
23 000
|
3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Outputs angeben
|
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Jahr
2026
|
Jahr
2027
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Jahr
2028
|
Jahr
2029
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INSGESAMT
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Art
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Durchschnittskosten
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Anzahl
|
Kosten
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Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
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Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
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EINZELZIEL Nr. 1…
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Zugang
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2 750
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2 750
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2 750
|
2 750
|
2 750
|
2 750
|
2 750
|
|
11 000
|
|
Unterstützung des Fischereisektors
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3 000
|
3 000
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3 000
|
3 000
|
3 000
|
3 000
|
3 000
|
|
12 000
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
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5 750
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
|
23 000
|
|
INSGESAMT
|
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
5 750
|
|
23 000
|
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4.Geschätzter Personalbedarf
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien
Die für die Umsetzung des Protokolls verwendeten digitalen Lösungen bestehen bereits und werden bereits für das vorangegangene Protokoll und andere Fischereiabkommen sowie für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Verordnung (EU) 2403/2017 eingesetzt. Die Investitionen in die Wartung und Verbesserung der Funktionen dieser digitalen Instrumente sind nicht spezifisch für dieses Protokoll.
3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. Die Verwendung der Reservelinie 30.020200 ist für die im Abschnitt 3.2.5 genannten Beträge vorgesehen.
–
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
–
erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7.Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
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Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Insgesamt
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|
Kofinanzierende Einrichtung
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|
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|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
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3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
–
auf die Eigenmittel
–
auf die übrigen Einnahmen
–
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
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Jahr 2024
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Jahr 2025
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Jahr 2026
|
Jahr 2027
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Artikel ….
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|
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
4.Digitale Aspekte
4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz
|
Anforderung
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Beschreibung der Anforderung
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Nutzung digitaler Technologien
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|
Schiffspositionsdaten (Artikel 12, Kapitel IV und Anlage 4 des Anhangs des Protokolls)
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Das Schiff muss mit einem Schiffsüberwachungsgerät ausgestattet sein, das in regelmäßigen Abständen Daten zur Identifizierung des Schiffes und seiner Position, seines Kurses und seiner Geschwindigkeit übermittelt (VMS-Daten).
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VMS
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|
Elektronisches Fischereilogbuch (Kapitel IV und Anlage 4 des Anhangs des Protokolls)
|
Der Kapitän muss die Fangdaten täglich in ein elektronisches Fischereilogbuch eintragen, das in ein elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem (ERS) integriert ist.
|
ERS
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|
Anträge auf Genehmigungen für Schiffe (Kapitel I des Anhangs des Protokolls)
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Für die Beantragung einer Fanggenehmigung beim Partnerland wird eine Datenbank mit Fanggenehmigungen verwendet.
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LICENCE
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|
Tägliche Datenübermittlung (Kapitel IV und Anlage 4 des Anhangs des Protokolls)
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Elektronische Logbuchdaten müssen automatisch und täglich an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenstaats übermittelt werden.
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ERS
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|
Einfahrten in die und Ausfahrten aus der Fischereizone, Vorabanmeldungen sowie Anlande- und Umladeerklärungen (Kapitel IV und Anlage 4 des Anhangs des Protokolls)
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Aufzeichnung und Übermittlung jeder Ein- und Ausfahrt in die/aus der Fischereizone über das ERS oder andere elektronische Kommunikationsmittel.
|
ERS
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Vierteljährlich aggregierte Daten (Kapitel III des Anhangs des Protokolls)
|
Der Flaggenstaat übermittelt der Europäischen Kommission vierteljährlich die aggregierten Fang- und Rückwurfmengen.
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ECR
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Datenschutz (Artikel 11 und Anlage 7 des Anhangs des Protokolls)
|
Daten über Fangtätigkeiten müssen vertraulich und sicher behandelt werden.
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4.2.Daten
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Vereinbarkeit mit der europäischen Datenstrategie
Erläuterung, inwiefern die Anforderung(en) mit der Europäischen Datenstrategie vereinbar ist/sind.
Die wichtigsten Meldepflichten beruhen auf der digitalen Technologie, insbesondere über das Schiffsüberwachungssystem (VMS, das die Position eines Schiffes und seine Kennung übermittelt) und die tägliche automatische Übermittlung elektronischer Logbücher (ERS, über das die erfassten Fänge, Fangorte und Fangmengen übermittelt werden). Für die vierteljährlich und jährlich aggregierten Fangmeldungen wird eine implizite numerische Datenbank für die Datenaggregation (ECR-Datenbank) verwendet, die von den Flaggenmitgliedstaaten gespeist wird. Datenschutz und Schutz der Privatsphäre:
• In dem Abkommen wird betont, wie wichtig der Schutz personenbezogener Daten ist. Mit den festgelegten Maßnahmen wird sichergestellt, dass die für Fischereitätigkeiten übermittelten Daten im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO und dem Ziel der Strategie, eine sichere und wettbewerbsfähige digitale Wirtschaft zu schaffen, sicher verarbeitet werden.
Datenaustausch und Transparenz:
• Das Abkommen fördert den Datenaustausch zwischen den Seychellen und der EU, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht in der Fischerei zu fördern. Dies spiegelt das Ziel der europäischen Datenstrategie wider, den Zugang zu und die Nutzung von Daten zu verbessern und eine bessere Entscheidungsfindung und Ressourcenverwaltung zu erzielen.
Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der einmaligen Erfassung
Erläuterung, inwiefern der Grundsatz der einmaligen Erfassung berücksichtigt wurde und inwiefern die Möglichkeit der Weiterverwendung vorhandener Daten geprüft wurde
Berücksichtigung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung
• Der Grundsatz der einmaligen Erfassung wird nicht erwähnt, doch die Betreiber übermitteln den Behörden gemäß dem Grundsatz der Verantwortlichkeit des Flaggenstaats die Informationen nur einmal: Der Flaggenstaat erhebt Daten von Schiffen und speichert sie in VMS- und ERS-Datenbanken, die von verschiedenen Parteien genutzt werden können, sodass Redundanz und Verwaltungsaufwand minimiert werden und es möglich ist, dieselben Daten zu verwenden, um mehreren Berichterstattungspflichten gegenüber den verschiedenen Behörden nachzukommen.
Erläuterung, inwiefern neu geschaffene Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind und hohen Standards entsprechen.
FAIR-Grundsätze: auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar:
• Durch die Einführung elektronischer Meldesysteme wird sichergestellt, dass die Daten systematisch katalogisiert und durchsuchbar sind, was dazu beiträgt, dass die Daten leicht zu finden sind. Automatisierte Systeme wie das ERS ermöglichen eine strukturierte Datenarchivierung, was mit der leichten Auffindbarkeit gemäß den FAIR-Grundsätzen im Einklang steht. Zugänglichkeit: • Die Daten müssen für befugte Stellen über sichere digitale Plattformen zugänglich sein, die den Austausch in Echtzeit ermöglichen und unnötige Hindernisse minimieren. Diese kontrollierte Zugänglichkeit stellt sicher, dass die richtigen Akteure im Einklang mit den FAIR-Grundsätzen den erforderlichen Zugang zu Informationen haben. Interoperabilität: • Die Verwendung des UN/FLUX-Formats für den Datenaustausch verbessert die Interoperabilität. Diese Standardisierung ermöglicht es verschiedenen Systemen, Daten nahtlos auszutauschen und zu nutzen und entspricht somit einem der zentralen Ziele der FAIR-Grundsätze. Wiederverwendbarkeit:
• Durch die Festlegung von Qualitätsstandards und ein sicheres Datenmanagement im Rahmen des Protokolls ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass die Daten von hoher Qualität sind und daher für verschiedene Zwecke wie wissenschaftliche Forschung, Politikgestaltung und Fischereimanagement wiederverwendbar sind. Die Gewährleistung einer hohen Datenqualität und der Einhaltung internationaler Standards trägt dazu bei, dass die Daten in verschiedenen Kontexten wiederverwendbar sind, wodurch dem Aspekt der Wiederverwendbarkeit der FAIR-Grundsätze Rechnung getragen wird.
• Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anforderungen des Protokolls durch einen verstärkten Datenschutz, einen verstärkten Austausch und die Nutzung digitaler Systeme mit der europäischen Datenstrategie in Einklang stehen. Sie berücksichtigen den Grundsatz der einmaligen Erfassung, indem sie redundante Datenübermittlungen verringern, und entsprechen den FAIR-Grundsätzen, um sicherzustellen, dass die Daten für ein breites Verwendungsspektrum gut verwaltet werden.
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4.3.Digitale Lösungen
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Die wichtigsten verwendeten digitalen Lösungen sind VMS, ERS, LICENCE und ECR, bei denen es sich um bestehende digitale Lösungen für die Fischereikontrolle handelt, die von der Europäischen Kommission eingeführt wurden und von den Flaggenmitgliedstaaten genutzt werden. • Die in Nummer 4.1 genannten Daten werden in der Regel zwischen einem Schiff (EU-Betreiber) und seinem Flaggenstaat und dann zwischen der EU und dem Partnerland (hauptsächlich zwischen Fischereiüberwachungszentren, bei denen es sich um staatliche Kontrollstellen handelt) über diese digitalen Anwendungen ausgetauscht. • Die aggregierten Daten stammen aus den Meldungen der Betreiber an den Flaggenmitgliedstaat, der sie verarbeitet und in eine Datenbank der Kommission (Effort and Catch Reporting, ECR) einspeist. • Anträge auf Fanggenehmigungen an das Partnerland verwenden Daten aus einer Flottendatenbank (EU-Fischereiregister) und einer LICENCE-Datenbank, die die Kommission anschließend dem Partnerland übermittelt. Welche Maßnahmen bestehen zum Schutz digital übermittelter Daten? Das Protokoll schreibt eine sichere und vertrauliche Behandlung der Daten vor (Artikel 11 und Anlage 7).Gibt es einen Plan zum Umgang mit Mängeln in digitalen Systemen? Ja, für den Fall, dass das System die Kontinuität der Berichterstattung nicht gewährleistet, sind alternative Kommunikationsmethoden vorgesehen (Anhang, Kapitel IV).
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4.4.Interoperabilitätsbewertung
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Die Verwendung des UN/FLUX-Formats für den Datenaustausch verbessert die Interoperabilität. Diese Standardisierung ermöglicht es verschiedenen Systemen, Daten nahtlos auszutauschen und zu nutzen.
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4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Die Europäische Kommission leistet Unterstützung bei der Umsetzung.
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.5.2026
COM(2026) 193 final
ANHÄNGE
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2026-2030)
ANHANG I
PROTOKOLL ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN ABKOMMENS ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK SEYCHELLEN (2026-2030)
Artikel 1
Ziel
Ziel dieses Protokolls ist die Durchführung der Bestimmungen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) und der Republik Seychellen (im Folgenden „Seychellen“). Dieses Protokoll enthält einen Anhang und Anlagen dazu.
Artikel 2
Fischereizonen der Seychellen
(1)Die Ausweisung von Fischereisperrgebieten, in denen Fischerei und alle damit verbundenen Tätigkeiten verboten sind, erfolgt gemäß den Vorschriften des Fischerei- und Aquakulturgesetzes 2025 und anderer geltender Gesetze oder Vorschriften der Seychellen und wird durch die dort genannten Koordinaten abgegrenzt.
(2)Vorbehaltlich Absatz 1 dürfen die Unionsschiffe jenseits der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie, Fischfang betreiben.
(3)Die Seychellen teilen den Betreibern und der Union bei der Erteilung der Fanggenehmigung die Koordinaten der für den Fischfang gesperrten Gebiete mit. Jede Änderung dieser Gebiete gemäß Absatz 1 ist der Union unverzüglich vor dem Inkrafttreten mitzuteilen.
Artikel 3
Laufzeit und Fangmöglichkeiten
(1)Die in Artikel 5 des Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten werden für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls gewährt für:
(a) 30 Thunfischwadenfänger;
(b) 8 Oberflächen-Langleinenfänger.
(2)Hilfsschiffe werden unter den im Anhang genannten Bedingungen und gemäß den einschlägigen Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) genehmigt.
(3)Die Fangmöglichkeiten gelten ausschließlich für weit wandernde Arten, die in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (United Nations Convention on the Law of the Sea, UNCLOS) aufgeführt sind, ausgenommen:
(a)Haie der Familien Alopiidae und Sphyrnidae;
(b)die Haiarten Cetorhinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharhinus falciformis und Carcharhinus longimanus;
(c)Rochen der Familie Mobulidae und
(d)alle anderen Arten, die nach den Rechtsvorschriften der Seychellen, im Rahmen der IOTC oder anderer internationaler Übereinkünfte geschützt sind oder deren Fang verboten ist.
(4)Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 7 und 8.
(5)Gemäß Artikel 5 des Abkommens dürfen Unionsschiffe nur dann in der Fischereizone der Seychellen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls gemäß Anlage 1 zum Anhang über bei einem Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung zu übermittelnde Informationen erteilt wurde.
Artikel 4
Finanzkomponenten
(1)Für die Laufzeit dieses Protokolls beläuft sich der von der Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag auf 5 750 000 EUR. Die Finanzkomponenten setzen sich zusammen aus:
(a)einem jährlichen Betrag in Höhe von 2 750 000 EUR, der den Finanzkomponenten der Union gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens entspricht, was einer Referenzfangmenge von 55 000 Tonnen pro Jahr entspricht, und
(b)einem spezifischen jährlichen Betrag zur Unterstützung des Fischereisektors in Höhe von 3 000 000 EUR, um die Umsetzung der Fischereipolitik der Seychellen zu unterstützen.
(2)Darüber hinaus zahlen die Betreiber einen jährlichen finanziellen Beitrag für den Zugang ihrer Schiffe zur Fischereizone der Seychellen, der Folgendes umfasst: Vorauszahlungen, gegebenenfalls zusätzliche Gebühren je Tonne gefangenen Fischs und eine spezifische Gebühr für Umweltmanagement und die Beobachtung der Meeresökosysteme in den Gewässern der Seychellen gemäß Kapitel 1 des Anhangs.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Artikel 5, 7, 8 und 15.
(4)Ungeachtet des Artikels 14 dieses Protokolls zahlt die Union die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gesamtbeträge für jedes Jahr des Anwendungszeitraums dieses Protokolls.
(5)Die Zahlungen des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags erfolgen spätestens 90 Tage nach dem Tag der vorläufigen Anwendung des Protokolls und in den folgenden Jahren spätestens zum Jahrestag dieses Protokolls.
(6)Die Zahlung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Betrags erfolgt gemäß den Bestimmungen in Anlage 6 zum Anhang.
(7)Die Vertragsparteien überwachen die Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union im Hinblick auf die jährliche Referenzfangmenge gemäß Absatz 1 Buchstabe a.
(8)Übersteigt die jährliche Fangmenge der Unionsschiffe in der Fischereizone der Seychellen die in Absatz 1 Buchstabe a genannte jährliche Referenzfangmenge, so wird der Gesamtbetrag der von der Union zu zahlenden finanziellen Gegenleistung für jede weitere gefangene Tonne um 50 EUR erhöht.
(9)Der von der Union zu zahlende jährliche Gesamtbetrag darf das Doppelte des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Unionsschiffe die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags der Union entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauffolgenden Jahr gezahlt.
(10)Über die Verwendung der Finanzkomponente gemäß Absatz 1 Buchstabe a entscheiden ausschließlich die Seychellen.
(11)Die Finanzkomponenten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 werden auf das konsolidierte Konto der Regierung der Seychellen beim Schatzamt überwiesen. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten des Senders. Die Seychellen teilen der Union die Angaben zur Kontoverbindung oder zu den Kontoverbindungen mindestens 20 Tage vor der vorläufigen Anwendung des Protokolls und danach jährlich mit.
(12)Die im Rahmen der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Absatz 1 Buchstabe b finanzierten Maßnahmen und Projekte können von der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof geprüft und vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) untersucht werden.
(13)Die Europäische Kommission kann, wenn im Gemischten Ausschuss keine Einigung über die mögliche Beilegung eines Falles erzielt wurde, die im Rahmen dieses Protokolls gezahlten Finanzkomponenten in folgenden Fällen zurückfordern:
(a)Wenn die Seychellen Unionsschiffen keinen Zugang gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls gewähren;
(b)wenn die Maßnahmen zur Unterstützung des Fischereisektors nicht oder nicht gemäß den Bestimmungen in Anlage 6 zum Anhang durchgeführt werden.
(14)Die Seychellen leisten jede erforderliche Unterstützung für die Wiedereinziehung der Mittel.
Artikel 5
Unterstützung des Fischereisektors
(1)Zur weiteren Stärkung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei stützen sich die Ziele des mehrjährigen sektoralen Programms auf Maßnahmenbereiche, die die Prioritäten der nationalen Fischereipolitik der Seychellen und anderer damit verbundener Politikbereiche widerspiegeln, die sich auf die folgenden Bereiche auswirken:
(a)Unterstützung und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei, einschließlich der handwerklichen Fischerei und der Aquakultur;
(b)Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit;
(c)Verbesserung des sozioökonomischen Wohlstands und Wahrung des Wohlergehens heutiger und künftiger Generationen;
(d)Gesundheits- und Qualitätsmanagement im Fischereisektor und Unterstützung der Inlands- und Exportkapazitäten;
(e)Überwachung und Kontrolle der Fischerei sowie Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU‐Fischerei);
(f)Förderung der Entwicklung der Humanressourcen und der Zusammenarbeit;
(g)Förderung der Infrastruktur und anderer relevanter Maßnahmen für die Entwicklung der heimischen Fischerei.
(2)Die Durchführungsbestimmungen für die Unterstützung des Fischereisektors sind in Anlage 6 zum Anhang aufgeführt.
Artikel 6
Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit im Bereich der verantwortungsvollen Fischerei
(1)Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone der Seychellen eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.
(2)Während des Anwendungszeitraums dieses Protokolls bemühen sich die Union und die Seychellen, den Zustand der Fischereiressourcen, die unter dieses Protokoll fallen, zu überwachen.
(3)Die Vertragsparteien tauschen auch einschlägige statistische, biologische und umweltbezogene Informationen sowie Angaben zum Erhaltungszustand aus, die zur Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Meeresressourcen erforderlich sein können.
(4)Die Vertragsparteien halten sich an die geltenden Entschließungen und bemühen sich darum, Empfehlungen der IOTC zur Erhaltung und verantwortungsvollen Bewirtschaftung der Fischereien umzusetzen.
(5)Auf der Grundlage der Entschließungen und Empfehlungen der IOTC und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss, um zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Seychellen zu vereinbaren.
Artikel 7
Neubewertung der Fangmöglichkeiten und Überarbeitung dieses Protokolls
(1)Gemäß dem Abkommen kann der Gemischte Ausschuss die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Protokolls neu bewerten. Diese Fangmöglichkeiten können im Rahmen des Gemischten Ausschusses einvernehmlich angepasst werden, soweit aus den geltenden Empfehlungen und Entschließungen der IOTC hervorgeht, dass eine derartige Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Indischen Ozean gewährleistet.
(2)In diesem Fall wird die Finanzkomponente nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieses Protokolls zeitanteilig entsprechend angepasst. Der von der Union gezahlte Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieses Protokolls genannten Betrags nicht überschreiten.
Artikel 8
Versuchsfischerei und neue Fangmöglichkeiten
(1)Auf Wunsch einer der Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss prüfen, ob in der Fischereizone der Seychellen Versuchsfischerei betrieben werden kann, um die technische Durchführbarkeit und die wirtschaftliche Rentabilität neuer Fischereien zu erproben, die nicht in Artikel 3 dieses Protokolls vorgesehen sind. Zu diesem Zweck legt der Gemischte Ausschuss für jeden Fall die Arten, Bedingungen und alle anderen wichtigen Parameter fest. Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten, der mit Zustimmung beider Vertragsparteien verlängert werden kann, vereinbart.
(2)Falls die Union sich für neue Fangmöglichkeiten interessiert, kommt der Gemischte Ausschuss zusammen, um unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und auf der Grundlage der Ergebnisse der Versuchsfischerei die Vorgaben für derartige neue Fischereitätigkeiten zu erörtern und festzulegen.
(3)Sobald die Seychellen diese neuen in Absatz 2 genannten Fischereitätigkeiten genehmigt haben, ändert der Gemischte Ausschuss dieses Protokoll entsprechend.
Artikel 9
Gesamtfischereiaufwand in Gewässern der Seychellen und Transparenz
(1)In Anwendung des Grundsatzes der Transparenz stellen die Seychellen der Union im Rahmen des Gemischten Ausschusses Informationen über Abkommen, die anderen Thunfischfängern als den Schiffen der Union Zugang zu ihrer Fischereizone gewähren, sowie die Liste der in diesem Rahmen zugelassenen Thunfischfänger zur Verfügung.
(2)Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung verpflichten sich die Seychellen, auf alle in ihrer Fischereizone tätigen ausländischen industriellen Thunfischflotten, die dieselben Merkmale aufweisen und dieselben Arten befischen wie diejenigen, die unter dieses Protokoll fallen, dieselben technischen Maßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen anzuwenden.
(3)Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Fischereifahrzeugen zu erheben, die ähnliche Merkmale aufweisen und dieselben Arten befischen wie diejenigen, die unter dieses Protokoll fallen, und in den Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit fischen. Ein wirtschaftlicher Eigentümer ist jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person letztlich steht.
Artikel 10
Beschäftigung von Fischern an Bord von Unionsschiffen
(1)Die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Fischer an Bord von Unionsschiffen müssen im Einklang stehen mit den für Fischer geltenden Instrumenten der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), insbesondere der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998) in der Fassung von 2022 und den von beiden Vertragsparteien ratifizierten Übereinkommen der IAO. Dazu gehören insbesondere die Achtung der Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen, der Ausschluss von Zwangs- und Kinderarbeit, Diskriminierungsfreiheit in Beschäftigung und Beruf sowie ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld und menschenwürdige Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Unionsschiffen.
(2)Die Durchführungsbestimmungen für die Beschäftigung von Fischern an Bord von Unionsschiffen sind im Anhang festgelegt.
Artikel 11
Vertraulichkeit und Datenschutz
(1)Die Seychellen und die Union stellen sicher, dass die im Rahmen des Abkommens und dieses Protokolls ausgetauschten Daten von ihren jeweiligen zuständigen Behörden ausschließlich für die Durchführung des Abkommens und insbesondere für Bewirtschaftungszwecke sowie für die Überwachung und Kontrolle der Fischerei verwendet werden.
(2)Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle wirtschaftlich sensiblen und personenbezogenen Daten über Unionsschiffe und ihre Fischereitätigkeiten, die sie im Rahmen des Abkommens erhalten, sowie alle wirtschaftlich sensiblen Informationen im Zusammenhang mit den von der Union verwendeten Kommunikationssystemen vertraulich zu behandeln. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Seychellen öffentlich zugänglich sind.
(3)Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, in Treu und Glauben und in einer für die betreffende Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.
(4)Personenbezogene Daten, die im Rahmen des Abkommens ausgetauscht werden, werden gemäß den Bestimmungen in Anlage 7 zum Anhang dieses Protokolls verarbeitet. Der Gemischte Ausschuss kann weitere Garantien und Rechtsbehelfe in Bezug auf personenbezogene Daten und die Rechte betroffener Personen vereinbaren.
(5)Die im Rahmen des Abkommens ausgetauschten Daten werden mindestens fünf Jahre nach Ablauf dieses Protokolls weiterhin gemäß diesem Artikel und gemäß Anlage 7 zum Anhang verarbeitet.
Artikel 12
Elektronischer Datenaustausch
(1)Die Seychellen und die Union setzen sichere IT-Systeme ein, mit denen der Echtzeitaustausch von Daten im Zusammenhang mit den Genehmigungen und Tätigkeiten von Unionsschiffen oder der elektronische Austausch gemäß dem vorliegenden Protokoll automatisiert werden.
(2)Die Union stellt sicher, dass den Seychellen regelmäßig Folgendes übermittelt wird:
(a)in Bezug auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe in der Fischereizone der Seychellen:
–Schiffspositionen gemäß den Bestimmungen für das Schiffsüberwachungssystem (VMS) gemäß Kapitel IV Abschnitt 4 des Anhangs;
–Fänge der Unionsschiffe gemäß Kapitel III des Anhangs;
–Meldungen der Einfahrt in die Fischereizone der Seychellen und der Ausfahrt aus dieser Zone für Unionsschiffe gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 des Anhangs;
(b)in Bezug auf die Häfen der Seychellen:
–Vorabmeldungen von Umladungen und Umladeerklärungen für die Unionsschiffe gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 des Anhangs;
–Vorabmeldungen der Rückkehr in den Hafen und Anlandeerklärungen für die Unionsschiffe gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 des Anhangs.
(3)Die von den Vertragsparteien übermittelte elektronische Fassung eines Dokuments gilt durchgehend als der Papierfassung gleichwertig.
(4)Die Seychellen und die Union unterrichten einander unverzüglich über jede Störung der in Absatz 1 genannten IT-Systeme.
(5)Die Modalitäten der Datenübermittlung, einschließlich der Bestimmungen über den kontinuierlichen Datenaustausch, sind im Anhang dieses Protokolls dargelegt.
(6)Die Vertragsparteien beginnen mit der Übermittlung der Daten des elektronischen Meldesystems (ERS) gemäß Kapitel III des Anhangs.
Artikel 13
Aufgaben des Gemischten Ausschusses
(1)Zusätzlich zu den in Artikel 12 des Abkommens festgelegten Aufgaben kann der Gemischte Ausschuss im Wege eines Briefwechsels beraten oder Beschlüsse fassen.
(2)Zusätzlich zu den in Artikel 12 des Abkommens festgelegten Aufgaben kann der Gemischte Ausschuss Beschlüsse über zusätzliche Garantien für den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 11 fassen.
(3)Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden in einem von den Vertragsparteien unterzeichneten Protokoll festgehalten.
Artikel 14
Aussetzung und Anpassung der Finanzkomponenten
Unbeschadet des Artikels 16 dieses Protokolls werden die Finanzkomponenten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Protokolls nach Konsultation zwischen den beiden Vertragsparteien ausgesetzt oder angepasst, sofern die Union zum Zeitpunkt der Aussetzung etwaige ausstehende Beträge in voller Höhe gezahlt hat, wenn
–außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Seychellen verhindern;
–die Politik einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurde und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen;
–die Union einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Cotonou-Abkommen“) in seiner letzten geänderten Fassung feststellt und das Verfahren der Artikel 8 und 96 des genannten Abkommens durchgeführt wurde. In diesem Falle werden sämtliche Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe ausgesetzt;
–bei Verstößen gegen wesentliche Elemente oder bei schweren Korruptionsfällen im Sinne des Samoa-Abkommens die in Artikel 101 Absätze 6 und 7 des genannten Abkommens vorgesehenen Mechanismen ausgelöst werden;
–ein gravierender, nicht gelöster Konflikt zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung des Protokolls besteht.
Artikel 15
Halbzeitüberprüfung
Die Vertragsparteien können beschließen, eine Halbzeitüberprüfung durchzuführen, um das Funktionieren und die Wirksamkeit dieses Protokolls zu bewerten.
Artikel 16
Aussetzung
Dieses Protokoll kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die in Artikel 16 des Abkommens genannten Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 17
Kündigung
Dieses Protokoll kann auf Initiative einer der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn die in Artikel 17 des Abkommens genannten Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 18
Verpflichtungen bei Ablauf, Aussetzung oder Kündigung dieses Protokolls
(1)Nach Ablauf dieses Protokolls oder seiner Aussetzung oder Kündigung gemäß den Artikeln 16 und 17 haften die Union und die Reeder der Union weiterhin für jeden Verstoß gegen die Bestimmungen des Abkommens bzw. dieses Protokolls oder der Gesetze der Seychellen, der vor Ablauf, Aussetzung oder Kündigung dieses Protokolls begangen wurde, sowie für zum Zeitpunkt des Ablaufs, der Aussetzung oder der Kündigung ausstehende Gebühren für Fanggenehmigungen oder andere Zahlungen.
(2)Die Vertragsparteien setzen die Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 dieses Protokolls fort, insbesondere die Überwachung der finanziellen und technischen Abwicklung und die Berichterstattung darüber sowie die Kommunikationsmaßnahmen.
Artikel 19
Vorläufige Anwendung
Dieses Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewandt.
Artikel 20
Geltungsdauer
Dieses Protokoll gilt ab dem Tag seiner vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von vier Jahren, sofern es nicht gemäß Artikel 17 gekündigt wird.
Artikel 21
Inkrafttreten
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
Artikel 22
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ANHANG
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH UNIONSSCHIFFE IN DER FISCHEREIZONE DER SEYCHELLEN
KAPITEL I
ALLGEMEINES
ABSCHNITT 1
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE
Im Sinne dieses Anhangs und der Anlagen bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf eine zuständige Behörde
–für die Europäische Union die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der Europäischen Union in der Republik Mauritius und der Republik Seychellen (im Folgenden „EU-Delegation“);
–für die Seychellen das Fischereiministerium, gegebenenfalls die Fischereibehörde der Seychellen.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.„Fanggenehmigung“ bezeichnet eine gültige Berechtigung gemäß den Rechtsvorschriften der Seychellen zur Ausübung von Fischereitätigkeiten gemäß den Vorgaben der entsprechenden im Rahmen dieses Protokolls erteilten Fanggenehmigung.
2.„Beifang“ bezeichnet den unbeabsichtigten Fang von anderen Arten als Thunfisch und verwandten Arten.
ABSCHNITT 2
BEANTRAGUNG UND ERTEILUNG VON FANGGENEHMIGUNGEN
Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung
1.Nur zugelassene Unionsschiffe können eine Fanggenehmigung für den Fischfang in der Fischereizone der Seychellen erhalten.
2.Nur Unionsschiffe, die die folgenden Bedingungen erfüllen, kommen für eine Fanggenehmigung infrage:
(a)über Reeder, Kapitän und das Schiff selbst ist kein Fischereiverbot für die Seychellen verhängt worden;
(b)Reeder, Kapitän und das Schiff selbst halten das Recht der Seychellen ein und haben alle früheren Verpflichtungen aus Fischereitätigkeiten in den Gewässern der Seychellen im Rahmen des Abkommens erfüllt;
(c)die Fanggenehmigungen nach Artikel 6 des Abkommens werden gemäß der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates und unter der Bedingung erteilt, dass das betreffende Schiff im Unionsregister der Fischereifahrzeuge geführt wird;
(d)das betreffende Schiff ist im IOTC‐Register zugelassener Schiffe aufgeführt und steht nicht auf der IUU‐Liste der IOTC oder einer anderen regionalen Fischereiorganisation (RFO).
Beantragung einer Fanggenehmigung
3.Alle Schiffe der Union, die eine Fanggenehmigung beantragen, müssen durch einen Schiffsagenten mit Wohnsitz auf den Seychellen vertreten sein. Name und Anschrift dieses Agenten sind im Antrag anzugeben.
4.Die Union übermittelt den zuständigen Behörden der Seychellen für jedes Unionsschiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens 21 Kalendertage vor dem voraussichtlichen Beginn der Fischereitätigkeiten einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung.
5.Die Fanggenehmigungen gelten für 12 Monate. Die Reeder der Union zahlen die gesamten Vorausgebühren für die Gültigkeitsdauer der Genehmigung.
6.Als Beginn dieser Gültigkeitsdauer gilt der erste Tag der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls, und die Genehmigung kann vorbehaltlich der Erfüllung der Antragsbedingungen gemäß Nummer 7 erteilt werden. Alle späteren Fanggenehmigungen enden am Jahrestag dieses Protokolls.
7.Jeder Antrag auf eine Fanggenehmigung ist zusammen mit den nachstehend aufgeführten Dokumenten anhand des Formulars nach dem Muster in Anlage 1 bei den zuständigen Behörden der Seychellen einzureichen:
(a)Nachweis über die Zahlung der Vorausgebühr für die Geltungsdauer der Fanggenehmigung;
(b) aktuelles digitales Farbfoto des Schiffs mit einer angemessenen Auflösung, das eine detaillierte Seitenansicht des Schiffs zeigt, einschließlich des Namens und der IOTC-Registriernummer des Schiffs, die am Schiffsrumpf erkennbar sein müssen;
(c)Kopie des Versicherungsscheins des Schiffs;
(d)Kopie der Seetüchtigkeitsbescheinigung des Schiffs.
8.Die Vorausgebühren sind auf das von den zuständigen Behörden der Seychellen angegebene Konto der Seychellen zu überweisen. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten des Senders.
Erteilung einer Fanggenehmigung
9.Fanggenehmigungen werden dem Schiffsagenten innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang aller in Nummer 7 genannten Unterlagen durch die zuständigen Behörden der Seychellen erteilt. Ein zugelassenes Unionsschiff muss das Original der Fanggenehmigung an Bord mitführen. Eine elektronische Kopie der Fanggenehmigung gilt jedoch für einen Zeitraum von höchstens 60 Kalendertagen nach dem Datum der Erteilung der Fanggenehmigung als der ursprünglichen Fanggenehmigung gleichwertig.
10.Die zuständigen Behörden der Seychellen geben an, dass der Antrag auf eine Fanggenehmigung angenommen wurde, und laden eine elektronische Kopie des unterzeichneten Originals in das LICENCE-System, das IT-System der EU für Fanggenehmigungen, hoch.
Störungen des LICENCE-Systems
11.Treten Schwierigkeiten beim Austausch von Informationen über das LICENCE-System zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Seychellen auf, so erfolgt die elektronische Übermittlung von Fanggenehmigungen per E-Mail, bis das System wieder einsatzbereit ist.
12.Nach Wiederherstellung des Systems aktualisiert jede Vertragspartei die Informationen im LICENCE-System.
Übertragung einer Fanggenehmigung
13.Eine Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist außer im Falle höherer Gewalt nicht übertragbar.
14.Liegt nachweislich ein Fall höherer Gewalt vor, so kann die Fanggenehmigung eines Schiffs auf Antrag der Union für die restliche Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung auf ein anderes für eine Fanggenehmigung infrage kommendes Unionsschiff mit ähnlichen Schiffsmerkmalen übertragen werden, ohne dass eine weitere Gebühr zu entrichten ist.
15.Der Reeder des ersten Schiffs oder dessen Agent sendet die aufgehobene Fanggenehmigung an die zuständigen Behörden der Seychellen zurück. Die zuständigen Behörden der Seychellen setzen die Union unverzüglich über die aufgehobene Fanggenehmigung in Kenntnis.
16.Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem der Betreiber den zuständigen Behörden der Seychellen die aufgehobene Fanggenehmigung zurücksendet. Die Vertragsparteien aktualisieren die Liste der zugelassenen Schiffe und die einschlägigen Informationen im LICENCE-System.
17.Bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Zahlungen wird die Gesamtfangmenge der beiden betreffenden Schiffe zugrunde gelegt.
Kontaktdaten
18.Alle relevanten Kontaktdaten der Vertragsparteien sind in Anlage 2 enthalten. Jede Änderung dieser Angaben wird der anderen Vertragspartei im Wege eines Briefwechsels mitgeteilt.
ABSCHNITT 3
HILFSSCHIFFE
1.Die zuständigen Behörden der Seychellen gestatten Unionsschiffen, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, von zugelassenen Hilfsschiffen unterstützt zu werden. Die Hilfsschiffe müssen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union fahren und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein oder für Umladungen von Fängen genutzt werden.
2.Die Zahl der zugelassenen Hilfsschiffe der Union für die Anzahl der in Betrieb befindlichen zugelassenen Ringwadenfänger der Union muss den einschlägigen IOTC‐Entschließungen entsprechen. Darüber hinaus müssen die Berichterstattungspflichten den einschlägigen IOTC‐Verpflichtungen und anderen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entsprechen.
3.Hilfsschiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union fahren, unterliegen in dem auf sie zutreffenden Maße den Verfahrensvorschriften des Abschnitts 2 für die Erteilung und Übermittlung von Anträgen auf Fanggenehmigungen.
ABSCHNITT 4
FANGGENEHMIGUNGEN – GEBÜHREN UND VORAUSZAHLUNGEN
1.Die von den Reedern zu entrichtende Gebühr je Tonne in der Fischereizone der Seychellen gefangenen Thunfischs und verwandter Arten beträgt 90 EUR.
2.Die jährliche Vorauszahlung, die die Reeder zum Zeitpunkt der Beantragung einer Fanggenehmigung bei den Behörden der Seychellen entrichten müssen, wird wie folgt festgesetzt:
(a)Thunfischwadenfänger: Die Vorauszahlung beträgt 72 000 EUR; das entspricht 90 EUR pro Tonne für 800 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in der Fischereizone der Seychellen gefangen werden;
(b)Oberflächen-Langleinenfänger: Die Vorauszahlung beträgt 8 100 EUR; das entspricht 90 EUR pro Tonne für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in der Fischereizone der Seychellen gefangen werden;
(c)Hilfsschiffe: Die jährliche Genehmigungsgebühr für Hilfsschiffe beträgt 6 000 EUR pro Schiff.
ABSCHNITT 5
JÄHRLICHE GEBÜHRENABRECHNUNG
1.Die zuständigen Behörden der Seychellen erstellen auf der Grundlage der Fangmeldungen der Fischereifahrzeuge der Union gemäß Kapitel III eine Abrechnung der Gebühren, die für die im vorangegangenen Kalenderjahr getätigten Fänge zu entrichten sind. Für die Erstellung der Gebührenabrechnung verwenden die zuständigen Behörden der Seychellen die Verkaufsbelege, die Daten des elektronischen Meldesystems (ERS) und des Schiffsüberwachungssystems (VMS), das ausgefüllte Logbuch für die gesamte Fangreise sowie die Anlande- und Umladeaufzeichnungen aller Fangreisen während des genehmigten Zeitraums. Die Fangdaten in der Fischereizone der Seychellen werden nach Schiff, Fangmonat und Art aufgeschlüsselt, wobei das Gewicht in Tonnen (drei Dezimalstellen) Lebendgewichtäquivalent ausgedrückt wird. Werden Umrechnungsfaktoren verwendet, so sind diese in der Gebührenabrechnung anzugeben.
2.Die Union übermittelt den zuständigen Behörden der Seychellen vor Ablauf jedes Quartals die aus der Datenbank der Europäischen Kommission extrahierten aggregierten Daten für die vorangegangenen Quartale des laufenden Jahres, wobei sie die Fangmengen pro Schiff, pro Fangmonat und pro Art angibt. Diese Daten gelten als vorläufig.
3.Die Gebührenabrechnung wird anhand der in Nummer 1 vorgeschriebenen Informationen erstellt. Die Gebührenabrechnung wird der Union vor dem 30. April des darauffolgenden Jahres übermittelt. Die Union übermittelt sie unverzüglich den nationalen Behörden ihrer betroffenen Mitgliedstaaten, und die anschließenden Zahlungen der Reeder erfolgen innerhalb von 45 Tagen.
4.Die Gebührenabrechnung wird von der Union mit den Angaben in der Fang- und Aufwandsmeldung abgeglichen.
5.Bei Abweichungen zwischen den von den Seychellen und der Union vorgelegten Datensätzen verfügt die Union über 30 Tage, um die eingegangenen Daten anzufechten und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten der Union zur Verfügung gestellten Daten eine alternative Fangmeldung vorzulegen. Bei einer solchen Anfechtung sind die strittigen Daten eindeutig anzugeben, und es sind Belege wie Logbuchdaten, Inspektionsberichte und wissenschaftliche Daten beizufügen.
6.Die Vertragsparteien bemühen sich, die Meinungsverschiedenheit durch technische Konsultationen auf elektronischem Wege beizulegen. Besteht die Meinungsverschiedenheit fort, setzen die Vertragsparteien innerhalb der folgenden 30 Tage eine technische Sitzung an, um die Angelegenheit zu klären.
7.Sobald die Meinungsverschiedenheit beigelegt ist, erstellen die Seychellen die endgültige Gebührenabrechnung, die die durch den Austausch auf elektronischem Wege oder durch eine technische Sitzung erzielte Einigung widerspiegelt. Die Reeder tätigen die entsprechenden Zahlungen innerhalb von 45 Tagen. Die Mitgliedstaaten der Union sollten der Union eine Kopie des Zahlungsnachweises übermitteln, sobald die Zahlung erfolgt ist.
KAPITEL II
ERHALTUNGSMAẞNAHMEN UND TECHNISCHE MAẞNAHMEN
1.Erhaltungsmaßnahmen und technische Maßnahmen für Unionsschiffe im Besitz einer Fanggenehmigung für die Fischereizone der Seychellen sind in dem technischen Datenblatt in Anlage 3 aufgeführt.
2.Die Unionsschiffe müssen alle von der IOTC verabschiedeten Entschließungen und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Seychellen einhalten, sofern in dem Abkommen und diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist; die Grundsätze des internationalen Rechts sind zu wahren.
3.Die Unionsschiffe führen alle genehmigten Fischereitätigkeiten in einer Weise durch, die die traditionelle, lokale Fischerei nicht beeinträchtigt.
4.Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verringerung der unbeabsichtigten Fänge von Meeresschildkröten, Meeressäugetieren, Walhaien und anderen als geschützt, bedroht oder gefährdet erklärten Arten, einschließlich Seevögeln und Rifffischen, im Einklang mit den Entschließungen und Empfehlungen der IOTC zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck sorgen die Unionsschiffe dafür, dass technische Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte und zur Verringerung des unbeabsichtigten Fangs von Nichtzielarten angewandt werden.
5.Um das Verfangen von Haien, Meeresschildkröten oder anderen Nichtzielarten zu verringern, verwenden die Unionsschiffe Fischsammelgeräte (FADs), die so konstruiert und gestaltet sind, dass sich Meerestiere nicht darin verfangen können. Um die Auswirkungen von FADs auf das Ökosystem und die Menge der synthetischen Abfälle im Meer zu verringern, verwenden die Unionsschiffe außerdem natürliche oder biologisch abbaubare Materialien für FADs und bergen sie aus den Gewässern der Seychellen, wenn sie gemäß den Vorschriften der Gesetzgebung der Seychellen zu nicht-operativen FADs werden.
6.Zum Zwecke des Umweltmanagements und der Beobachtung der Meeresökosysteme in den Gewässern der Seychellen leistet jeder Ringwadenfänger der EU einen jährlichen Beitrag zum Umweltfonds der Seychellen in Höhe von 2,5 EUR pro BRZ. Dieser Beitrag wird zusammen mit der Vorausgebühr auf dasselbe Konto überwiesen. Die Behörden der Seychellen erstatten über den Gemischten Ausschuss über die Verwendung dieses Beitrags Bericht.
KAPITEL III
FANGAUFZEICHNUNG UND FANGMELDUNG
ABSCHNITT 1
FANGAUFZEICHNUNG
Fangaufzeichnung im Fischereilogbuch und Meldung der Fangdaten über das ERS
1.Der Kapitän des Unionsschiffs führt ein Fischereilogbuch, das den einschlägigen Entschließungen der IOTC entspricht. Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der im Fischereilogbuch erfassten Daten.
2.Jedes Unionsschiff muss mit einem elektronischen Meldesystem (ERS) ausgestattet sein, über das Daten über die Fischereitätigkeiten des Schiffs (im Folgenden „ERS-Daten“) erfasst und übermittelt werden können.
3. Ein nicht mit einem ERS ausgestattetes Unionsschiff darf nicht in die Fischereizone der Seychellen einfahren, um dort Fischereitätigkeiten zu betreiben. Ist das Unionsschiff mit einem ERS ausgerüstet, das ERS aber vor der Einfahrt in die Fischereizone der Seychellen nicht betriebsbereit, so leitet das Unionsschiff bei der Einfahrt in die Fischereizone der Seychellen unverzüglich das in Anlage 4 Abschnitt 3 Nummer 7 beschriebene Verfahren bei einer Fehlfunktion des ERS ein.
4.Die technischen Anforderungen für die Übermittlung von ERS-Daten sind in Anlage 4 festgelegt.
5.Für die Übermittlung der ERS-Daten werden die von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel für den standardisierten Austausch von Fischereidaten gemäß Anlage 4 verwendet.
6.Bei Nichteinhaltung dieses Kapitels behalten sich die zuständigen Behörden der Seychellen das Recht vor, die Fanggenehmigung des betreffenden Unionsschiffs auszusetzen, bis das Schiff die Vorschriften wieder erfüllt. Die Europäische Union und der Flaggenstaat werden hiervon unterrichtet.
ABSCHNITT 2
VIERTELJÄHRLICHE ÜBERMITTLUNG DER FANGDATEN
1.Die Union übermittelt den zuständigen Behörden der Seychellen vor Ablauf eines jeden Quartals aggregierte Daten für die vorangegangenen Quartale des laufenden Jahres.
2.Die aus der Datenbank der Europäischen Kommission extrahierten Daten werden pro Schiff, pro Fangmonat und aufgeschlüsselt nach Arten, die durch ihren Alpha-3-Code der FAO gekennzeichnet sind, angegeben.
3.Diese aggregierten Daten aus den Fischereilogbüchern gelten als vorläufige Daten, bis die Unionsbehörden eine endgültige Jahresmeldung der Fangdaten übermitteln. Die Seychellen analysieren diese Daten und melden eventuelle Unstimmigkeiten gegenüber den Daten, die gemäß Abschnitt 1 dieses Kapitels über das ERS eingegangen sind.
KAPITEL IV
ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE
ABSCHNITT 1
MITTEILUNG ÜBER DIE EINFAHRT IN DIE FISCHEREIZONE DER SEYCHELLEN UND DIE AUSFAHRT AUS DIESER FISCHEREIZONE
1.Die Dauer der Fangreise eines Unionsschiffs ist wie folgt festgelegt:
(a)die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone der Seychellen,
(b)die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone der Seychellen und einer Umladung oder
(c)die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone der Seychellen und einer Anlandung in den Seychellen.
2.Die Unionsschiffe teilen den zuständigen Behörden der Seychellen mindestens sechs Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone der Seychellen einzufahren oder diese zu verlassen.
3.Bei der Mitteilung ihrer Einfahrt oder Ausfahrt teilen die Unionsschiffe auch ihre Position (Längengrad und Breitengrad) zum Zeitpunkt der Mitteilung sowie die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge nach ihrem Alpha-3-Code der FAO mit.
4.Alle Unionsschiffe, die während einer kompletten Fangreise in der Fischereizone der Seychellen tätig waren und beabsichtigen, Fänge in einem Hafen anzulanden oder umzuladen, übermitteln den zuständigen Behörden der Seychellen mindestens 48 Stunden vor dem Einlaufen in den Hafen eine Besatzungsliste mit Angaben zu Name, Staatsangehörigkeit und Position an Bord.
ABSCHNITT 2
ANLANDUNG UND UMLADUNG VON FÄNGEN
1.Der bezeichnete Hafen für die Anlandung und Umladung von Fängen in den Seychellen ist Port Victoria. Umladungen auf See in den Gewässern der Seychellen sind verboten.
2.Alle Unionsschiffe, die Fänge in dem bezeichneten Hafen der Seychellen anlanden und umladen wollen, teilen den zuständigen Behörden der Seychellen mindestens 48 Stunden im Voraus die folgenden Informationen im Einklang mit den einschlägigen IOTC-Entschließungen mit:
(a)die Vorabmeldung der Einfahrt in den Hafen,
(b)die Voranmeldung der Umladung,
(c)die Umladeerklärung.
3.Umladungen und Anlandungen gelten als Ausfahrt aus der Fischereizone der Seychellen. Die Fischereifahrzeuge der Union übermitteln den zuständigen Behörden der Seychellen daher ihre Anlandeerklärungen innerhalb der gleichen Fristen und in dem gleichen Format, wie sie für die Übermittlung an den Flaggenstaat gelten.
4.Alle Unionsschiffe übermitteln den zuständigen Behörden der Seychellen innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Verkaufs die entsprechenden Verkaufsbelege. Die vorzulegenden Verkaufsbelege enthalten Angaben zur Menge, aufgeschlüsselt nach Arten und Größenkategorien.
5.Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei- und Verarbeitungsindustrie, um Investitionen, die Valorisierung der Ressourcen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage zu verbessern. Die Betreiber stellen insbesondere sinnvolle Möglichkeiten für die angemessene Versorgung der Verarbeitungsindustrie der Seychellen mit Thunfisch, einschließlich der Beifänge von Thunfisch von Unionsschiffen, sicher. Die zuständigen Behörden befassen sich innerhalb einer angemessenen Frist mit den Verwaltungsdokumenten, die für den internationalen Handel mit Fisch, der von Unionsschiffen in den Seychellen angelandet wird, erforderlich sind, indem sie hinreichende Kontrollen und Prüfungen gemäß den geltenden Vorschriften gewährleisten.
ABSCHNITT 3
KONTROLLE UND INSPEKTION
Inspektion auf See und im Hafen
1.Inspektionen auf See, im Hafen oder außerhalb des Hafens in der Fischereizone der Seychellen von zugelassenen Unionsschiffen mit einer Fanggenehmigung werden von Inspektoren aus den Seychellen durchgeführt, die nachweislich befugt sind, Fischereiinspektionen durchzuführen.
2.Bevor sie an Bord kommen, kündigen die befugten Inspektoren der Seychellen dem Unionsschiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von einer angemessenen Anzahl befugter Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion persönlich und amtlich als befugte Inspektoren ausweisen müssen.
3.Die befugten Inspektoren der Seychellen bleiben nicht länger an Bord des Unionsschiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Inspektion erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
4.Die bei der Inspektion erstellten Bilder (Fotos oder Videos) sind für die für Fischereikontrolle und -überwachung zuständigen Behörden bestimmt. Sie dürfen nicht veröffentlicht werden, es sei denn, die nationalen Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.
5.Der Kapitän des Unionsschiffs lässt die Inspektoren der Seychellen an Bord kommen und ihre Arbeit ausführen.
6.Am Ende jeder Inspektion erstellt der befugte Inspektor der Seychellen einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Unionsschiffs hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht einzufügen. Der Inspektionsbericht wird von dem befugten Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Unionsschiffs unterschrieben.
7.Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders des Unionsschiffs vor, sich gegen den möglichen Vorwurf eines Verstoßes zu verteidigen. Der Kapitän des Unionsschiffs kooperiert während des Inspektionsverfahrens. Verweigert der Kapitän des Unionsschiffs die Unterzeichnung des Dokumentes, so begründet der Kapitän das schriftlich, und der Inspektor bringt den Vermerk „Unterschrift verweigert“ an. Der befugte Inspektor der Seychellen händigt dem Kapitän des Unionsschiffs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor er von Bord geht. Die Behörden der Seychellen unterrichten die Unionsbehörden über durchgeführte Inspektionen innerhalb von 24 Stunden nach deren Abschluss sowie über festgestellte Verstöße und übermitteln so bald wie möglich den Inspektionsbericht. Gegebenenfalls wird der Union innerhalb von höchstens sieben Tagen nach Rückkehr des befugten Inspektors in den Hafen eine schriftliche Darstellung des betreffenden Verstoßes übermittelt.
8.Die zuständigen Behörden der Seychellen können den Unionsbehörden gestatten, als Beobachter an einer Inspektion teilzunehmen.
9.Auf der Grundlage einer Risikobewertung können die Vertragsparteien vereinbaren, insbesondere bei der Anlandung und Umladung auf Unionsschiffen gemeinsame Inspektionen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften der Union und der Seychellen eingehalten werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben halten sich die von den Vertragsparteien entsandten Inspektoren an die Bestimmungen über die Durchführung von Inspektionen gemäß den Rechtsvorschriften der Union bzw. der Seychellen. Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer Verantwortung als Flaggen- und Küstenstaaten gemäß ihren einschlägigen Rechtsvorschriften beschließen, bei Folgemaßnahmen zusammenarbeiten. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden der Seychellen auf Ersuchen der Union Fischereiinspektoren aus den Mitgliedstaaten der Union ermächtigen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach ihrem nationalen Recht Inspektionen auf Unionsschiffen durchzuführen, die ihre Flagge führen.
10.Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels behalten sich die zuständigen Behörden der Seychellen das Recht vor, die Fanggenehmigung des betreffenden Unionsschiffs bis zur Abwicklung der Formalitäten auszusetzen und die nach seychellischem Recht geltenden Sanktionen zu verhängen. Der Flaggenmitgliedstaat der Union und die Union werden entsprechend unterrichtet.
Partizipative Überwachung bei der Bekämpfung der IUU‐Fischerei
11.Zur Verstärkung der Bekämpfung der IUU‐Fischerei melden die Kapitäne von Unionsschiffen jedes Schiff, das sich in der Fischereizone der Seychellen aufhält und Tätigkeiten ausübt, bei denen es sich um IUU‐Fischerei handeln könnte, und legen möglichst viele Informationen über ihre Beobachtungen vor. Die Beobachtungsberichte werden umgehend an die zuständigen Behörden der Seychellen und die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats der Union des beobachtenden Schiffs übersandt, die sie dann unverzüglich an die Union oder die von dieser benannte Stelle weiterleitet.
12.Die Seychellen übermitteln der Union jeden dem Land vorliegenden Beobachtungsbericht über Unionsschiffe, die in der Fischereizone der Seychellen möglicherweise IUU‐Fischereitätigkeiten betreiben.
ABSCHNITT 4
SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)
1.Schiffspositionsdaten
(a)Ein Fischereifahrzeug der Union, das im Besitz einer Fanggenehmigung im Rahmen dieses Protokolls ist, muss an Bord ein betriebsbereites Schiffsortungsgerät mitführen, das die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffs durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht, das die Schiffspositionsdaten in regelmäßigen Abständen automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenstaats übermittelt.
(b)Die Ansprechpartner bei den FÜZ des Flaggenstaats und der Seychellen tauschen alle sachdienlichen Informationen über die Ausrüstung der Unionsschiffe, die Übertragungsprotokolle oder andere für die Satellitenüberwachung erforderliche Funktionen aus.
(c)Das FÜZ des Flaggenstaats stellt sicher, dass die Positionen der Unionsschiffe in Abständen von 60 Minuten für den gesamten Zeitraum, in dem sich die Unionsschiffe in der Fischereizone der Seychellen aufhalten, an das FÜZ der Seychellen übermittelt werden.
(d)Es ist untersagt, das zur Datenübertragung an Bord befindliche satellitengestützte Schiffsortungsgerät zu entfernen, abzuschalten, zu zerstören, zu beschädigen oder außer Betrieb zu setzen oder die vom System gesendeten oder aufgezeichneten Daten bewusst zu manipulieren, zu unterschlagen oder zu fälschen.
(e)Jede festgestellte Manipulation des Schiffsortungsgeräts an Bord des Schiffs zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän des Unionsschiffs angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach den Rechtsvorschriften der Seychellen vorgesehenen Strafen geahndet.
2.Technische Störung oder Ausfall der Schiffsüberwachungsausrüstung an Bord von Unionsschiffen:
(a)Ein Schiff mit einem defekten Schiffsortungsgerät darf nicht in die Fischereizone der Seychellen einfahren, um dort Fischereitätigkeiten auszuüben.
(b)Bei einem technischen Ausfall oder Ausfall der Kommunikation oder des Schiffsortungsgeräts auf einem Fischereifahrzeug der Union in der Fischereizone der Seychellen wird die defekte Ausrüstung innerhalb von 25 Tagen, nachdem der Flaggenstaat dem FÜZ der Seychellen den Ausfall gemeldet hat, repariert oder ausgetauscht. Nach Ablauf dieses Zeitraums kehren die betreffenden Unionsschiffe in einen von den zuständigen Behörden der Seychellen bezeichneten Hafen zurück oder verlassen die Fischereizone der Seychellen. Bei Ankunft im bezeichneten Hafen lassen die betroffenen Schiffe das defekte Material reparieren oder ersetzen.
(c)Der Kapitän des in der Fischereizone der Seychellen fischenden Unionsschiffs übermittelt ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ereignis festgestellt wird oder er durch eine Fehlermeldung des Systems informiert wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher ist, die aktuellen Schiffspositionsdaten mindestens alle vier Stunden an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union.
3.Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen:
Das FÜZ der Seychellen kann das FÜZ des Flaggenstaats mit Kopie an die Union ersuchen, die Zeitspanne für die Übermittlung der Positionsmeldungen eines Schiffs für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf 30 Minuten zu verkürzen, indem es Informationen vorlegt, die auf einen vermuteten Verstoß hindeuten. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet die Positionsmeldungen des Schiffs umgehend gemäß der neuen Zeitspanne für die Übermittlung. Am Ende des festgelegten Untersuchungszeitraums unterrichtet das FÜZ der Seychellen das FÜZ des Flaggenstaats und die Union über die Ergebnisse seiner Untersuchungen und die gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen.
4.Sichere Übermittlung der Positionsmeldungen an die Seychellen:
(a)Die Modalitäten der sicheren Übermittlung sind in der Anlage 4 festgelegt.
(b)Die Seychellen behandeln die Daten über jede Tätigkeit eines Unionsschiffs vertraulich und sicher.
5.Schutz der VMS-Daten:
Alle Überwachungsdaten, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach Maßgabe dieser Bestimmungen übermittelt, dienen ausschließlich
(a)der Überwachung und Kontrolle der im Rahmen des Abkommens fischenden Fischereifahrzeuge der Union durch die Behörden der Seychellen und
(b)den Forschungsstudien der Seychellen im Bereich der Bewirtschaftung und Entwicklung der Fischerei.
Diese Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, eine der Vertragsparteien hat eine rechtliche Verpflichtung oder es liegt eine vorherige schriftliche Zustimmung der Union vor.
ABSCHNITT 5
ELEKTRONISCHES ÜBERWACHUNGSSYSTEM/ELEKTRONISCHES FERNÜBERWACHUNGSSYSTEM
Der Gemischte Ausschuss erörtert die mögliche Entwicklung eines elektronischen Überwachungssystems (EMS) oder einer elektronischen Fernüberwachung (REM) an Bord von Unionsschiffen, die im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben.
KAPITEL V
ANHEUERUNG SEYCHELLISCHER FISCHER
Vorgeschriebene Anzahl anzuheuernder Fischer
1.Jeder Ringwadenfänger der Union heuert während seiner Fangreise in der Fischereizone der Seychellen mindestens zwei qualifizierte seychellische Fischer an, die vom Reeder der Union oder seinem Agenten aus einer von den zuständigen Behörden der Seychellen zu führenden und vorzulegenden Liste benannt wurden.
2.Die anzuheuernden Fischer müssen die Anforderungen gemäß Anlage 5 erfüllen.
3.Die zuständigen Behörden der Seychellen übermitteln den Reedern der Union oder deren Agenten und der Europäischen Kommission monatlich die Liste der von den zuständigen Behörden der Seychellen benannten qualifizierten Fischer.
4.Der Reeder der Union wird unter folgenden Umständen von der Verpflichtung gemäß Nummer 1 befreit:
(a)die zuständigen Behörden der Seychellen stellen die in Nummer 3 genannte Liste nicht bereit;
(b)der angeheuerte seychellische Fischer meldet sich am vereinbarten Datum und zur vereinbarten Uhrzeit nicht zur Einschiffung;
(c)das Fischereifahrzeug der Union nimmt je Fangreise mindestens einen Praktikanten an Bord. Der infrage kommende Praktikant kann vom Agenten des Unionsschiffs in Absprache mit dem Reeder der Union aus einer von den zuständigen Behörden der Seychellen vorgelegten Liste ausgewählt werden.
5.Der Reeder oder sein Agent erstellt, datiert und unterzeichnet eine Liste der Besatzungsmitglieder gemäß dem Formblatt 5 des IMO-Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (FAL-Übereinkommen) und übermittelt den zuständigen Behörden der Seychellen eine Kopie dieser Liste, bevor das Schiff die Fangreise antritt.
Arbeitsbedingungen
6.Die Bedingungen, unter denen Fischer angeheuert werden, müssen den Rechtsvorschriften des Flaggenstaats entsprechen, mit denen die Richtlinie (EU) 2017/159 des Rates umgesetzt wird, einschließlich der Arbeits- und Ruhezeiten, des Rechts auf Heimschaffung sowie der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz.
Arbeitsvertrag für Fischer
7.Für jeden Fischer, der gemäß Nummer 1 an Bord eines Unionsschiffs angeheuert wird, wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehandelt und sowohl vom Fischer als auch vom Arbeitgeber unterzeichnet. Dieser von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Vertrag ist der zuständigen Behörde der Seychellen vorzulegen.
8.Dieser Arbeitsvertrag muss den Rechtsvorschriften des Flaggenstaats entsprechen, mit denen die Richtlinie (EU) 2017/159 des Rates umgesetzt wird.
Lohnzahlungen für Fischer
9.Werden seychellische Fischer angeheuert, so werden ihre Arbeitskosten direkt vom Reeder der Union, seinem Vertreter oder seinem Agenten getragen.
10.Den seychellischen Fischern ist unabhängig von den tatsächlich getätigten Fischfängen und/oder -verkäufen ein garantierter monatlicher oder regelmäßiger Lohn zu zahlen, vorzugsweise per Banküberweisung.
11.Er wird von den Reedern oder ihren Agenten und den Fischern und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festgesetzt. Wurde kein Tarifvertrag geschlossen, so darf der Mindestlohn, der seychellischen Fischern vor Hinzurechnung eventueller Bonuszahlungen gewährt wird, unter keinen Umständen unter den vom Unterausschuss für die Gehälter von Seefischern des Paritätischen Seeschifffahrtsausschusses der IAO festgelegten Grenzen liegen.
12.Seychellische Fischer tragen keine Kosten im Zusammenhang mit den erhaltenen Zahlungen. Die seychellischen Fischer müssen eine Möglichkeit haben, ihren Familien die gesamten oder einen Teil der erhaltenen Zahlungen, einschließlich Vorschüssen, kostenlos zukommen zu lassen.
13.Ein seychellischer Fischer erhält für jede Lohnzahlung eine Gehaltsabrechnung und, falls er dies beantragt, einen Zahlungsnachweis.
Sozialversicherung
14.Die Seychellen stellen sicher, dass seychellische Fischer, die unter dieses Abkommen fallen, und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, soweit dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, Anspruch auf eine soziale Absicherung haben.
Einhaltung dieses Kapitels
15.Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien stellen sicher, dass die für Fischer geltenden Rechtsvorschriften umfassend, transparent, leicht und kostenlos zugänglich sind.
16.Die zuständigen seychellischen Behörden und die Behörden des Flaggenstaats der Union gewährleisten die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Kapitels im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen und den in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen.
17.Die von den Unionsschiffen angeheuerten seychellischen Fischer müssen sich einen Tag vor dem vereinbarten Tag und der vereinbarten Zeit ihrer Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffs melden.
18.Erreicht die Zahl der an Bord von Unionsschiffen angeheuerten qualifizierten seychellischen Fischer nicht die in Nummer 1 vorgesehene Mindestanzahl und werden die in Nummer 4 genannten Bedingungen nicht eingehalten, so zahlt der Reeder der Union einen Pauschalausgleich in Höhe von 35 EUR für jeden nicht eingesetzten Fischer je Tag der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Seychellen. Der Pauschalbetrag ist spätestens 90 Tage nach Ende der Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung an die zuständigen Behörden der Seychellen zu entrichten.
KAPITEL VI
BEOBACHTER
Beobachtung der Fischereitätigkeiten
1.Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Einhaltung der Verpflichtungen der einschlägigen IOTC-Entschließungen zum wissenschaftlichen Beobachterprogramm und den einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften der Seychellen, einschließlich elektronischer Beobachtungssysteme, an. Die Modalitäten für die Umsetzung der elektronischen Beobachtungssysteme müssen jedoch die praktischen Auswirkungen auf die Flotten und die für den Übergang zu diesen Systemen benötigte Zeit berücksichtigen.
Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern
2.Die Ringwadenfänger der Union, die im Rahmen des Abkommens in der Fischereizone der Seychellen fischen dürfen, nehmen auf Ersuchen der zuständigen Behörden der Seychellen im Rahmen eines nationalen oder regionalen Beobachtungsprogramms gemäß den Bedingungen dieses Kapitels einen Beobachter an Bord. Das Anbordnehmen zusätzlicher Beobachter wird von Fall zu Fall geprüft.
3.Die zuständigen Behörden der Seychellen erstellen eine Liste der Ringwadenfänger der Union, die einen Beobachter an Bord nehmen sollen, und eine Liste der bezeichneten Beobachter, wobei die Merkmale der Schiffe und etwaige Platzbeschränkungen aufgrund von Sicherheitsanforderungen berücksichtigt werden. Die Liste wird auf dem neuesten Stand gehalten und den Unionsbehörden übermittelt, sobald sie erstellt ist, und jedes Mal, wenn sie aktualisiert wird.
4.Die zuständigen Behörden der Seychellen teilen dem Agenten des betreffenden Unionsschiffs den Namen des bezeichneten Beobachters spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit.
Einschiffungsbedingungen
5.Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird von den zuständigen Behörden der Seychellen festgesetzt, übersteigt grundsätzlich jedoch nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zeit. Im Rahmen eines regionalen Beobachterprogramms kann der Beobachter während eines einvernehmlich vereinbarten Verlängerungszeitraums an Bord bleiben. Die zuständigen Behörden der Seychellen teilen dies dem Agenten des Unionsschiffs mit, wenn sie den Namen des bezeichneten Beobachters mitteilen.
6.Die Bedingungen für die Einschiffung von Beobachtern werden zwischen den Reedern der Union und den zuständigen Behörden der Seychellen nach der Notifizierung der bezeichneten Beobachter vereinbart.
7.Sollen Beobachter auf den Seychellen eingeschifft werden, so melden die betroffenen Reeder der Union innerhalb von zwei Wochen unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen, in welchem Hafen oder an welchem Ort und an welchen Tagen sie an Bord genommen werden sollen.
8.Werden die Beobachter in einem ausländischen Hafen an Bord genommen, so werden ihre Reisekosten vom Reeder der Union übernommen. Verlässt ein Schiff die Gewässer der Seychellen mit einem seychellischen Beobachter an Bord, so werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um dessen schnellstmögliche sichere Rückkehr auf die Seychellen auf Kosten des Reeders der Union zu gewährleisten.
9.Findet sich ein Beobachter nicht binnen sechs Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder der Union nicht länger verpflichtet, den Beobachter an Bord zu nehmen.
10.Die Reeder der Union tragen die Kosten für die Verpflegung und Unterbringung der Beobachter unter den gleichen Bedingungen wie für die Offiziere an Bord des Schiffs.
11.Beobachter werden wie Offiziere behandelt.
12.Vergütung und Abgaben der Beobachter werden von den zuständigen Behörden der Seychellen getragen.
Aufgaben der Beobachter
13.Die Beobachter beobachten und erfassen die Fischereitätigkeiten der Schiffe für wissenschaftliche Zwecke, insbesondere
(a)Art, Menge, Größe und Zustand des gefangenen Fischs;
(b)die Fangmethode sowie die Gebiete und Tiefen, in denen Fisch gefangen wird;
(c)die Position der Unionsschiffe, die an Fangeinsätzen beteiligt sind, und das verwendete Fanggerät;
(d)die im Logbuch eingetragenen Fangdaten für die Fischereizone der Seychellen, einschließlich des Anteils an Beifängen und einer Schätzung der Rückwürfe;
(e)gegebenenfalls Verarbeitung, Umladung, Lagerung oder Entsorgung von Fisch.
14.Die Beobachter unterhalten eine regelmäßige Kommunikation mit den zuständigen Behörden der Seychellen und nutzen dazu die an Bord des Unionsschiffs verfügbaren Kommunikationsmittel.
15.Darüber hinaus können Beobachter weitere Aufgaben wahrnehmen, wie z. B.:
(a)die Durchführung biologischer Probenahmen im Rahmen eines wissenschaftlichen Programms;
(b)die Überwachung der Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die Ressourcen und auf die Umwelt.
16.Die Kapitäne der Unionsschiffe treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen von Beobachtern während deren Anwesenheit an Bord zu gewährleisten.
17.Beobachtern ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu leisten. Der Kapitän des Unionsschiffs gewährt ihnen Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen über die Fischereitätigkeiten des Schiffs, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffs, zu denen sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang haben müssen.
Pflichten der Beobachter
18.Während ihres Aufenthalts an Bord
(a)treffen die Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit ihre Einschiffung und ihre Anwesenheit an Bord des Unionsschiffs die Fischereitätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;
(b)zeigen die Beobachter die notwendige Sorgfalt für das Material und die Ausrüstung an Bord;
(c)gewährleisten die Beobachter die Vertraulichkeit aller Daten und Dokumente zu dem Unionsschiff und seinen Tätigkeiten sowie allen gesammelten Informationen.
19.Am Ende der Einschiffung und vor Verlassen des Unionsschiffs erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden der Seychellen innerhalb von 15 Tagen mit Kopie an die Unionsbehörden übermittelt wird. Der Bericht ist vom Beobachter zu unterschreiben. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Unionsschiffs ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord dieses Schiffs geht.
KAPITEL VII
VERSTÖẞE
ABSCHNITT 1
BEHANDLUNG VON VERSTÖẞEN
1.Jeder vermutete Verstoß eines Unionsschiffs in der Fischereizone der Seychellen muss der Union von den zuständigen Behörden der Seychellen in geeigneter Weise innerhalb von 24 Arbeitsstunden gemeldet werden.
2.Nach Feststellung eines Verstoßes, der in dem Protokoll der zuständigen Behörde der Seychellen festgehalten ist, unterzeichnet der Kapitän des Unionsschiffs das genannte Protokoll. Will oder kann der Kapitän nicht unterzeichnen, so wird dies in dem Protokoll vermerkt.
3.Die Unterschrift bzw. die fehlende Unterschrift greift nicht den Rechten und Mitteln der Verteidigung vor, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.
4.Das Protokoll über den Verstoß wird der Union und dem Flaggenstaat innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Erstellung des Protokolls übermittelt.
Aufbringung und Festhalten von Unionsschiffen
5.Die zuständigen Behörden der Seychellen informieren die Union und den Flaggenmitgliedstaat der Union umgehend über die Aufbringung oder das Festhalten eines im Rahmen des Abkommens operierenden Unionsschiffs und übermitteln innerhalb von 48 Stunden eine Kopie des Inspektionsberichts, in dem der Sachverhalt und die Gründe für die Aufbringung oder das Festhalten dargelegt sind.
ABSCHNITT 2
UMLEITUNG EINES SCHIFFS – INFORMATIONSSITZUNG
1.Jedes Unionsschiff, bei dem ein Verstoß vermutet wird, kann gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, falls es auf See ist, gegebenenfalls in einen von den zuständigen Behörden der Seychellen angegebenen Hafen der Seychellen einzulaufen. Ein Unionsschiff, das gegen die Vorschriften der Seychellen verstößt, wird bis zur Erfüllung der in diesen Vorschriften vorgesehenen Formalitäten im Hafen festgehalten.
2.Die zuständigen Behörden der Seychellen benachrichtigt die Union innerhalb von höchstens 24 Stunden über jede Umleitung eines Unionsschiffs. Mit der Benachrichtigung werden auch Beweise für den vermuteten Verstoß vorgelegt.
3.Unter Einhaltung der Fristen und Verfahrensvorschriften für das Umleiten, die Aufbringung oder das Festhalten nach dem Recht der Seychellen findet nach Erhalt der Informationen zu dem vermuteten Verstoß eine Konsultationssitzung zwischen den Unionsbehörden und den zuständigen Behörden der Seychellen statt, an der nach Möglichkeit auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats der Union teilnimmt.
4.In dieser Konsultationssitzung tauschen die Vertragsparteien sämtliche Dokumente und Informationen aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Agent wird über das Ergebnis der Sitzung und über alle sich aus der Umleitung, der Aufbringung oder dem Festhalten ergebenden Maßnahmen informiert.
ABSCHNITT 3
AUSSERGERICHTLICHE BEILEGUNG DURCH STREITBEILEGUNGSVERFAHREN
1.Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von den Seychellen nach den Rechtsvorschriften der Seychellen festgesetzt.
2.Erfordert die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so kann – sofern es sich nicht um eine Straftat handelt – ein Streitbeilegungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden der Seychellen und dem Betreiber oder seinem Vertreter gemäß den Fischereivorschriften der Seychellen eingeleitet werden, um Art und Höhe der Strafe festzulegen. An diesem Streitbeilegungsverfahren können Vertreter des Flaggenstaats des Schiffs und der Union teilnehmen.
3.Das Unionsschiff wird freigegeben und sein Kapitän freigesprochen, sobald die Verpflichtungen aus dem Streitbeilegungsverfahren erfüllt sind und das Verfahren abgeschlossen wurde.
ANLAGEN
Anlage 1: Bei einem Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung zu übermittelnde Informationen für Fischereifahrzeuge und Hilfsschiffe der Union
Anlage 2: Kontaktdaten für die Übermittlung von Informationen
Anlage 3: Technisches Datenblatt für Unionsschiffe, die in den Seychellen Fischereitätigkeiten betreiben
Anlage 4: Technische Anforderungen für den Betrieb des Schiffsüberwachungssystems (VMS) und des Systems zur Aufzeichnung von Fischereitätigkeiten (ERS)
Anlage 5: Mindestanforderungen für die Anheuerung von Fischern auf Unionsschiffen
Anlage 6: Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung des Fischereisektors
Anlage 7: Verarbeitung personenbezogener Daten
Anlage 1:
Bei einem Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung im Rahmen des vorliegenden Protokolls zu übermittelnde Informationen
Sofern nicht anders angegeben, sind die folgenden Angaben zum Antragsteller, zum Reeder, zur Identifizierung des Schiffs, zu seinen technischen Daten und zum betreffenden Zeitraum verpflichtend.
Name des Antragstellers
Telefonnummer des Antragstellers
E-Mail des Antragstellers
Name des Reeders
Ort und Land des Wohnsitzes des Reeders
Name des Reeders oder der fünf größten wirtschaftlichen Eigentümer des Schiffs (maximal)
Ort und Land des Wohnsitzes des Reeders oder der fünf größten wirtschaftlichen Eigentümer des Schiffs (maximal)
Name des Kapitäns
Staatsangehörigkeit des Kapitäns
E-Mail des Kapitäns
Name und Anschrift des Agenten vor Ort
Schiffsname
Flaggenstaat
Registrierhafen
Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am
Frühere Flagge (falls zutreffend)
Bauort
Baudatum
Äußere Kennzeichnung
Internationales Rufzeichen
MMSI-Nr.
IMO-Nummer
IOTC-Nummer
Funkfrequenz (HF und VHF)
Satellitentelefon-Nr.
Länge über alles (Meter)
Breite über alles (Meter)
Bruttoraumzahl (GT)
Schiffstyp (Ringwadenfänger, Langleiner, Hilfsschiff)
Rumpfmaterial
Motortyp
Motorleistung (kW)
Marke des Motors
Anzahl der Besatzungsmitglieder
Art der Haltbarmachung an Bord
Verarbeitungskapazität pro Tag (24 Stunden) in Tonnen
Anzahl der Fischladeräume
Rauminhalt der Fischladeräume insgesamt (m3)
VMS-Hersteller
VMS-Modell
Seriennummer des VMS
Satellitenbetreiber
Bezeichneter Hafen für das Umladen und Anlanden von Fängen
Beantragter Beginn der Laufzeit der Genehmigung
Beantragtes Ende der Laufzeit der Genehmigung
Anlage 2
Kontaktdaten für die im vorliegenden Protokoll vorgesehene Übermittlung von Informationen
Für die Europäische Union:
·Fanggenehmigungen:
MARE-LICENCES@ec.europa.eu
·LICENCE-System:
https://webgate.ec.europa.eu/licence
·Aggregierte Fänge:
MARE-CATCHES@ec.europa.eu
·Helpdesk UN/FLUX:
MARE-FISH-IT-SUPPORT@ec.europa.eu
·Kontakt VMS/ERS:
MARE-FISH-IT-SUPPORT@ec.europa.eu
Für die Seychellen
·Fanggenehmigungen: licence@sfa.sc
·LICENCE-System: licence@sfa.sc
·Aggregierte Fänge: hod.statistics@sfa.sc
·Helpdesk UN/FLUX: monitoring@sfa.sc
·Kontakt VMS/ERS:
monitoring@sfa.sc
·Allgemeine Anfragen zur Überwachung und Kontrolle:
fmcsc@sfa.sc
Anlage 3
Technisches Datenblatt für Unionsschiffe, die in den Seychellen Fischereitätigkeiten betreiben
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Fischereizone:
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Jenseits der 12‐Meilen‐Zone, gemessen von der Basislinie, mit Ausnahme der für den Fischfang gesperrten Gebiete.
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Zulässige Kategorien:
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Thunfischwadenfänger
Oberflächen-Langleinenfänger
Hilfsschiffe
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Gebühren und Mengen:
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Preis pro Tonne
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90 EUR/t
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Jährliche Vorausgebühr (umfasst alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen) und Mengen
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Thunfischwadenfänger: 72 000 EUR pro Jahr, was 800 Tonnen entspricht
Oberflächen-Langleinenfänger: 8 100 EUR pro Jahr, was 90 Tonnen entspricht
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Gebühr je zusätzlich gefangene Tonne
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Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfänger:
90 EUR/t
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Anzahl fangberechtigter Schiffe
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30 Thunfischwadenfänger
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—
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8 Oberflächen-Langleinenfänger
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Gebühr für Genehmigungen für Hilfsschiffe
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6 000 EUR/Schiff/Jahr
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Beitrag zum Umweltmanagement und zur Beobachtung der Meeresökosysteme
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2,5 EUR/BRZ (nur Ringwadenfänger) pro Jahr
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Anlage 4
Technische Anforderungen für den Betrieb des Schiffsüberwachungssystems (VMS) und des Systems zur Aufzeichnung von Fischereitätigkeiten (ERS)
ABSCHNITT 1
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON SCHIFFSPOSITIONSDATEN UND DIE EINFÜHRUNG DES ERS DURCH DIE VERTRAGSPARTEIEN; FORTFÜHRUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS
1.Ist die Übermittlung der Daten zu den Schiffspositionen oder der Daten zu den Fischereitätigkeiten (im Folgenden „ERS-Daten“) des Fischereifahrzeugs der Union zwischen den FÜZ der Vertragsparteien durch eine technische Störung beeinträchtigt, so gilt für das von dieser Störung betroffene Unionsschiff, dass es nicht gegen die Vorschriften verstößt.
2.Die Vertragsparteien stellen eine Verbindung mit der von der Europäischen Kommission bereitgestellten Software FLUX Transportation Layer her und führen das UN/FLUX-Format ein. Die zuständigen Behörden der Seychellen stellen sicher, dass ihr elektronisches System mit dem System der Union kompatibel ist.
3.Die Vertragsparteien führen innerhalb von zehn Monaten nach Unterzeichnung dieses Protokolls eine Abnahmeprüfung des UN/FLUX-Formats unter Verwendung des EU-Standardlogbuchs (Umsetzungsdokument Fangtätigkeiten Version 3.0) durch.
Nach Ablauf dieses Zeitraums arbeiten die Vertragsparteien darauf hin, dass innerhalb von 24 Monaten nach Unterzeichnung des Protokolls ein UN/FLUX-Format umgesetzt wird, das den gesamten in Abschnitt 3 dargelegten Datensatz enthält.
4.Bis zu diesem Datum erfolgt die Übermittlung der Positionsdaten der Unionsschiffe und der ERS-Daten unter Verwendung der Formate und Modalitäten, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns des vorliegenden Protokolls bereits genutzt wurden.
5.Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ der Seychellen sowie die Union tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.
6.Das FÜZ des Flaggenstaats, das FÜZ der Seychellen und die Union unterrichten einander so bald wie möglich über jede Unterbrechung der automatischen Datenübermittlung oder bemühen sich bei Wartungsarbeiten, die länger als 48 Stunden dauern, um die Wiederherstellung der automatischen Übertragung und unterrichten die andere Vertragspartei, sobald diese wiederhergestellt ist. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.
7.Dauert die Unterbrechung mehr als 48 Stunden, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Daten bis zur Wiederaufnahme der automatischen Übermittlung alle 24 Stunden per E-Mail. Das FÜZ der Seychellen kann beim FÜZ des Flaggenstaats einen Austausch in dieser Form beantragen, wenn die Störung die Systeme des FÜZ der Seychellen betrifft und diese Störung trotz der zu ihrer Behebung unternommenen Anstrengungen länger als 48 Stunden andauert.
8.Sobald die Systeme für die automatische Übermittlung wiederhergestellt sind, werden die Daten, die von der Unterbrechung betroffen waren, auch über diese Systeme übermittelt.
9.Die Vertragsparteien sorgen jeweils für die Kohärenz der Daten und stellen insbesondere sicher, dass geeignete Filter in ihre Systeme integriert und auf die Daten angewendet werden, damit nur Daten, die die Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Seychellen betreffen, berücksichtigt werden.
ABSCHNITT 2
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON VMS-DATEN
1.Schiffspositionsdaten – Schiffsüberwachungssystem
1.1.Das FÜZ des Flaggenstaats stellt sicher, dass die Schiffspositionsdaten über die von der Union bereitgestellte zentrale Verbindung automatisch verarbeitet und elektronisch übertragen werden. Die Schiffspositionsdaten müssen von den Vertragsparteien sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden.
1.2.Die Position der Schiffe wird auf mindestens 100 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 % bestimmt.
1.3.Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die Fischereizone der Seychellen wird mit dem Code „ENT“ (NAF) oder „ENTRY“ (UN/FLUX) gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone der Seychellen; sie wird mit „EXI“ (NAF) oder „EXIT“ (UN/FLUX) gekennzeichnet.
2.Übertragung durch das Schiff bei Ausfall des Schiffsüberwachungsgeräts
Schiffe, die in der Fischereizone der Seychellen Fischfang betreiben und deren Schiffsortungsgerät defekt ist, müssen ihre Positionsmeldungen mindestens alle vier Stunden per E-Mail an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln und alle vorgeschriebenen Angaben machen. Das FÜZ des Flaggenstaats unterrichtet das FÜZ der Seychellen über diese Änderung. Die Positionsdaten werden dann in der genannten Häufigkeit übermittelt.
Das FÜZ der Seychellen informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die Union, wenn die Positionsmeldungen eines Schiffs, das im Besitz einer Fanglizenz ist, nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone der Seychellen gemeldet hat.
3.Struktur einer Meldung im NAF-Format zur Übermittlung der Schiffspositionsdaten an die Seychellen:
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Datenelement
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Code
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Obligatorisch (O)/fakultativ (F)
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Inhalt
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Aufzeichnungsbeginn
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SR
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O
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Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an
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Empfänger
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AD
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O
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Detail Meldung – Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)
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Von
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FR
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O
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Detail Meldung – Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)
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|
Flaggenstaat
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FS
|
O
|
Detail Meldung – Alpha-3-Ländercode des Flaggenstaats (ISO-3166)
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Art der Meldung
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TM
|
O
|
Detail Meldung – Art der Meldung (ENT, POS, EXI, MAN)
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Rufzeichen (IRCS)
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RC
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O
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Detail Schiff – internationales Rufzeichen des Schiffs (IRCS)
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Interne Referenznummer der Vertragspartei
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IR
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F
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Detail Schiff – Eindeutige von der Vertragspartei zugeteilte Schiffsidentifikationsnummer
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Eindeutige Schiffskennung (IMO-Nummer)
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IM
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O
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Detail Schiff – IMO-Nummer
Obligatorisch, wenn das Schiff eine solche Nummer hat
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Äußere Registriernummer
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XR
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O
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Detail Schiff – außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer (ISO 8859.1)
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Breitengrad
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LT
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O
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Detail Schiffsposition – Breitengrad in Dezimalgraden (WGS84) ±DDD.ddd. Positive Zahlen für die Nordhalbkugel; negative Zahlen für die Südhalbkugel. Das Zeichen „+“ ist nicht zu übermitteln. Führende Nullen können weggelassen werden. Der Wert muss zwischen -90 und +90 liegen.
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Längengrad
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LG
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O
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Detail Schiffsposition – Längengrad in Dezimalgraden (WGS84) ±DDD.ddd Positive Zahlen für die Nordhalbkugel; negative Zahlen für die Südhalbkugel. Das Zeichen „+“ ist nicht zu übermitteln. Führende Nullen können weggelassen werden. Der Wert muss zwischen -180 und +180 liegen.
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Kurs
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CO
|
O
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Schiffskurs 360 o-Einteilung
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Geschwindigkeit
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SP
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O
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Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10
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Datum
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DA
|
O
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Detail Schiffsposition – Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)
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|
Uhrzeit
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TI
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O
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Detail Schiffsposition – Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)
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Aufzeichnungsende
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ER
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O
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Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an
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4.Ab der tatsächlichen Umsetzung des neuen UN/FLUX-Formats und der Übermittlung über den FLUX Transportation Layer werden die VMS-Daten gemäß dem Format und den Verfahren übermittelt, die in dem auf der Website der Europäischen Kommission verfügbaren Umsetzungsdokument beschrieben sind, und das NAF-Format wird nicht länger verwendet.
5.Schutz der VMS-Daten:
Alle Überwachungsdaten, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach Maßgabe dieser Bestimmungen übermittelt, dienen ausschließlich
–der Überwachung und Kontrolle der im Rahmen des Abkommens fischenden Flotte der Union durch die Behörden der Seychellen und
–den Forschungsstudien der Seychellen im Bereich der Bewirtschaftung und Entwicklung der Fischerei.
ABSCHNITT 3
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN FÜR DEN BETRIEB DES SYSTEMS ZUR AUFZEICHNUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN UND DIE ÜBERMITTLUNG DER ERS-DATEN
1.Der Kapitän eines Unionsschiffs, das im Besitz einer nach dem vorliegenden Protokoll erteilten Fanggenehmigung ist, muss im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Fischereizone der Seychellen
(a)bei jeder Einfahrt in die Fischereizone der Seychellen und bei jeder Ausfahrt aus dieser Zone eine spezifische Meldung abgeben, in der die zum Zeitpunkt der Einfahrt in die Fischereizone der Seychellen bzw. der Ausfahrt aus dieser Zone an Bord befindlichen Mengen jeder Art sowie Datum, Uhrzeit und Position dieser Ein- oder Ausfahrt angegeben sind. Diese Meldung muss dem FÜZ der Seychellen spätestens zwei Stunden vor der Ein- bzw. Ausfahrt mittels ERS oder über ein anderes Kommunikationsmittel übermittelt werden. Wenn keine Fänge an Bord sind, sind Nullfänge zu melden;
(b)jeden Tag die Position des Schiffs um 12 Uhr mittags aufzeichnen, wenn keine Fischerei stattgefunden hat;
(c)für jede Fangtätigkeit das Datum, die Zeit, die Position, die Art des Fanggeräts und die Mengen jeder gefangenen Art, aufgeschlüsselt nach an Bord behaltenen Fängen und zurückgeworfenen Fängen, aufzeichnen. Jede Art ist durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig anzugeben; die Mengen werden in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angegeben. Wenn keine Fänge getätigt wurden, sind Nullfänge zu melden.
Nach Abschluss des Übergangs zu UN/FLUX werden alle Einträge in Übereinstimmung mit den Datenfeldern und der Struktur vorgenommen, die in der ERS-Meldevorlage für Fangtätigkeiten und Lagerpläne (Metadaten) festgelegt sind.
ERS-Meldevorlage für Fangtätigkeiten und Lagerpläne (Metadaten)
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Kategorie
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Feldname
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Feldtyp
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Erläuterungen
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Angaben zum Auslaufen
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Auslaufhafen
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Text
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Name des Hafens, in dem die Fangreise beginnt
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Angaben zum Auslaufen
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Auslaufdatum
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Datum
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Format: TT.MM.JJJJ
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Angaben zum Auslaufen
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Auslaufzeit
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Uhrzeit (24 Stunden)
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24-Stunden-Zählung (z. B. 1615 für 16.15 Uhr)
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Angaben zum Einlaufen
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Einlaufhafen
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Text
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Name des Hafens, in dem die Fangreise endet
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Angaben zum Einlaufen
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Einlaufdatum
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Datum
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Format: TT.MM.JJJJ
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Angaben zum Einlaufen
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Einlaufzeit
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Uhrzeit (24 Stunden)
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24-Stunden-Zählung verwenden
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Angaben zum Schiff
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Name des Kapitäns
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Text
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Vollständiger Name des Schiffskapitäns
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Angaben zum Schiff
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Nummer der Fangreise
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Nummer/Text
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Einmalige Nummer der Fangreise für das Jahr
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Angaben zum Schiff
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Schiffsname
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Text
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Eingetragener Name des Schiffs
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Angaben zum Schiff
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Rufzeichen
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Text
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Internationales Rufzeichen des Schiffs
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Angaben zum Schiff
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Schiffsflagge
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Text
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Flagge des Landes, in dem das Schiff registriert ist
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Fischereitätigkeit
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Datum des Beginns der Tätigkeit
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Datum
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Ortszeit, Format: TT.MM.JJJJ
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Fischereitätigkeit
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Uhrzeit des Beginns der Tätigkeit
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Uhrzeit (24 Stunden)
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24-Stunden-Zählung verwenden
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Fischereitätigkeit
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Breitengrad der Schiffsposition (Grad)
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Zahl
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Grad- und Minutenformat
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Fischereitätigkeit
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Breitengrad der Schiffsposition (Minute)
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Zahl
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Grad- und Minutenformat
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Fischereitätigkeit
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Breitengrad der Schiffsposition (N/S)
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Text
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Norden oder Süden
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Fischereitätigkeit
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Längengrad der Schiffsposition (Grad)
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Zahl
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Grad- und Minutenformat
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Fischereitätigkeit
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Längengrad der Schiffsposition (Minute)
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Zahl
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Grad- und Minutenformat
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Fischereitätigkeit
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Längengrad der Schiffsposition (W/O)
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Text
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Westen oder Osten
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Fischereitätigkeit
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Status des Hols
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Ausklappmenü
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Optionen: Erfolgreich, Nullfänge
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Fischereitätigkeit
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Lagernummer
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Text/Nummer
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Kennung des verwendeten Lagers
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Fischereitätigkeit
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Fang – Gelbflossenthun (Gewichtskategorie)
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Zahl
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Nach Artenkategorie
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Fischereitätigkeit
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Fang – Gelbflossenthun (t)
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Zahl
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Tonnen
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Fischereitätigkeit
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Fang – Großaugenthun (Gewichtskategorie)
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Zahl
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Nach Artenkategorie
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Fischereitätigkeit
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Fang – Großaugenthun (t)
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Zahl
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Tonnen
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Fischereitätigkeit
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Fang – Echter Bonito (Gewichtskategorie)
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Zahl
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Nach Artenkategorie
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Fischereitätigkeit
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Fang – Echter Bonito (t)
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Zahl
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Tonnen
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Fischereitätigkeit
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Fang – Weißer Thun (Gewichtskategorie)
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Zahl
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Nach Artenkategorie
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Fischereitätigkeit
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Fang – Weißer Thun (t)
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Zahl
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Tonnen
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Fischereitätigkeit
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Fang – Name anderer Arten
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Text
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Eine Zeile pro Art
Nach Artenliste
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Fischereitätigkeit
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Fang – andere Arten (Gewichtskategorie)
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Zahl
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Nach Artenkategorie
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Fischereitätigkeit
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Fang – andere Arten (t)
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Zahl
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Tonnen
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Fischereitätigkeit
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Fang – Name der Arten (Rückwurf)
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Text
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Eine Zeile pro Art
Nach Artenliste
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Fischereitätigkeit
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Fang – Arten Rückwurf (Gewichtskategorie)
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Zahl
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Nach Artenkategorie
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Fischereitätigkeit
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Fang – Arten Rückwurf (t)
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Zahl
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Tonnen
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Fischereitätigkeit
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Hol-Verbindungen
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Mehrfachauswahl
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Nach „Verbindungen“
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FAD-Tätigkeit
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Art der FAD-Tätigkeit
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Ausklappmenü
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Nach „REFERENZWERTEN“
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FAD-Tätigkeit
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FAD-Art
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Ausklappmenü
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Nach „REFERENZWERTEN“
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FAD-Tätigkeit
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FAD-Kennung
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Text
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Eindeutige Kennung
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FAD-Tätigkeit
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Bojentyp
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Ausklappmenü
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Nach „REFERENZWERTEN“
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FAD-Tätigkeit
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Bojenkennung
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Text
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Eindeutige Kennung
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Umweltdetails
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Temperatur der Meeresoberfläche (°C)
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Zahl
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In Grad Celsius
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Umweltdetails
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Richtung der Strömung
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Text
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Himmelsrichtung
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Umweltdetails
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Geschwindigkeit der Strömung (Knoten)
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Zahl
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In Knoten
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Umweltdetails
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Windrichtung
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Text
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Himmelsrichtung
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Umweltdetails
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Windgeschwindigkeit (Knoten)
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Zahl
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In Knoten
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Bemerkungen
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Bemerkungen
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Text (lang)
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Etwaige zusätzliche Anmerkungen oder Bemerkungen
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Lagerpläne
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Datum des Hols
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Datum
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Datum, an dem der Hol eingelagert wurde
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Lagerpläne
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Holnummer
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Nummer
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Laufende Nummer des Hols
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Lagerpläne
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Gelbflossenthun <10 kg
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Zahl
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Gewicht in Tonnen
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Lagerpläne
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Gelbflossenthun >10 kg
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Zahl
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Gewicht in Tonnen
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Lagerpläne
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Großaugenthun <10 kg
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Zahl
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Gewicht in Tonnen
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Lagerpläne
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Großaugenthun >10 kg
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Zahl
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Gewicht in Tonnen
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Lagerpläne
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Gewicht Echter Bonito (t)
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Zahl
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Gewicht in Tonnen
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Lagerpläne
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Gewicht anderer Arten (t)
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Zahl
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Gewicht in Tonnen
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Lagerpläne
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Gesamtgewicht für das Lager (t)
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Zahl
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Summe des Gewichts für den Hol im Lager
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(d)die im elektronischen Fischereilogbuch aufgezeichneten Daten täglich spätestens um 24 Uhr an seinen Flaggenstaat übermitteln; diese Übermittlung muss für jeden Tag des Aufenthalts in der Fischereizone der Seychellen erfolgen, auch wenn keine Fänge getätigt wurden. Zudem müssen diese Daten auch vor jeder Ausfahrt aus der Fischereizone der Seychellen übermittelt werden.
2.Das FÜZ des Flaggenstaats stellt dem FÜZ der Seychellen die ERS-Daten zur Verfügung. Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt dem FÜZ der Seychellen automatisch und unverzüglich ERS-Meldungen (Meldung der Einfahrt in die Fischereizone der Seychellen, Meldung der Ausfahrt aus der Fischereizone der Seychellen, Meldung der Ankunft im Hafen). Die übrigen ERS-Meldungen des Schiffs werden einmal täglich automatisch übermittelt.
3.Bis zum Ende der Testphasen gemäß Abschnitt 1
– werden die Daten über den Data Exchange Highway im EU-ERS (v 3.1) format1 übermittelt;
– erfolgen die Mitteilungen über Umladungen per E-Mail an die zuständige Behörde der Seychellen;
– werden nur Sofortmeldungen („Einfahrtsmeldung“ – COE, „Ausfahrtsmeldung“ – COX, „Ankunftsmeldung im Hafen“ – „Vorabmeldung der Ankunft“ – PNO) automatisch und unverzüglich übermittelt. Die anderen Arten von Meldungen werden so zur Verfügung gestellt, dass sie vom FÜZ der Seychellen automatisch abgerufen werden können.
4.Ab der tatsächlichen Umsetzung des UN/FLUX-Formats und der Übermittlung über den FLUX Transportation Layer
– wird die Bereitstellung auf Anfrage nur spezifische Anfragen zu historischen Daten betreffen;
– werden die ERS-Daten in dem Format und über die Verfahren übermittelt, die in dem auf der Website der Europäischen Kommission abrufbaren Umsetzungsdokument beschrieben sind.
5.Das FÜZ der Seychellen bestätigt den Eingang der ihm übermittelten ERS-Sofortmeldungen, indem es eine Empfangsbestätigung zurücksendet und die Gültigkeit der eingegangenen Meldung bestätigt. Für den Austausch von ERS-Daten über den Data-Exchange-Highway, die das FÜZ der Seychellen als Antwort auf eine von ihm selbst gestellte Anfrage erhält, wird keine Empfangsbestätigung übermittelt.
6.Ist die Übertragung zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats gestört, so informiert das FÜZ des Flaggenstaats den Kapitän oder den Betreiber des Schiffs oder den/die Vertreter umgehend. Nach Erhalt dieser Information übermittelt der Schiffskapitän den zuständigen Behörden des Flaggenstaats die fehlenden Daten mit jeglichem geeigneten Telekommunikationsmittel jeden Tag bis spätestens 24 Uhr.
7.Bei Störungen des an Bord des Schiffs installierten elektronischen Übertragungssystems sorgt der Kapitän oder der Betreiber des Schiffs dafür, dass das ERS innerhalb von 25 Tagen nach Feststellung der Störung repariert oder ausgetauscht wird. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff in der Fischereizone der Seychellen keinen Fischfang mehr betreiben und muss diese innerhalb von 24 Stunden verlassen oder einen Hafen in den Seychellen anlaufen. Das Schiff darf den Hafen erst verlassen oder in die Fischereizone der Seychellen zurückkehren, nachdem das FÜZ seines Flaggenstaats festgestellt hat, dass das ERS wieder ordnungsgemäß funktioniert.
Anlage 5
Mindestanforderungen für die Anheuerung von Fischern auf Unionsschiffen
Die zuständigen Behörden der Seychellen stellen sicher, dass seychellische Fischer, die in der Liste der Fischer aufgeführt sind, die gemäß Kapitel V des Anhangs des Protokolls auf Ringwadenfängern der Union beschäftigt werden dürfen, alle folgenden Anforderungen erfüllen:
1.Das Mindestalter für die Ausübung von Tätigkeiten an Bord von Fischereifahrzeugen beträgt 18 Jahre.
2.Der Fischer muss über eine gültige ärztliche Bescheinigung verfügen, das von einem entsprechend qualifizierten Arzt ausgestellt wurde und aus dem mindestens hervorgeht, dass
(a)das Hör- und Sehvermögen des Fischers für die Fischereitätigkeit auf dem Schiff zufriedenstellend ist und
(b)der Fischer keine gesundheitliche Beeinträchtigung aufweist, die sich durch die Tätigkeit auf See verschlimmern oder den Fischer für eine solche Tätigkeit untauglich machen oder die Sicherheit oder Gesundheit anderer Personen an Bord gefährden könnten.
3.Das ärztliche Zeugnis gilt für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren. Läuft die Geltungsdauer eines Zeugnisses während einer Fangreise ab, so bleibt das Zeugnis bis zum Ende der Fangreise gültig.
4.Der Fischer muss gemäß dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Seeleute (Standards of Training, Certification and Watchkeeping, STCW) qualifiziert sein, mit denen unter anderem grundlegende Sicherheitsschulungen wie
(a)persönliche Überlebensstrategien und persönliche Sicherheit,
(b)Brandbekämpfung und Brandverhütung
(c)sowie grundlegende Erste Hilfe zertifiziert werden.
5.Der Fischer sollte über die erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um auf Ringwadenschiffen tätig sein zu können, insbesondere das Bewusstsein von Gefahren im Zusammenhang mit dem Fischfang und gegebenenfalls Kenntnisse bei der Nutzung des Fanggeräts.
Anlage 6
Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung des Fischereisektors
Transparenz und Rückverfolgbarkeit der Unterstützung des Fischereisektors
1.Die Seychellen verbuchen in ihrem verabschiedeten Jahreshaushalt die finanzielle Gegenleistung im Zusammenhang mit der Unterstützung des Fischereisektors, die die Union im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei an die Seychellen überweist.
Programmplanung und Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors
2.Die Seychellen arbeiten einen Vorschlag für ein mehrjähriges sektorales Programm für die Verwendung der finanziellen Gegenleistung für die Unterstützung des Fischereisektors für die Laufzeit des Protokolls aus. Ferner arbeiten sie einen detaillierten Vorschlag für ein jährliches sektorales Programm für die Verwendung der finanziellen Gegenleistung für die Unterstützung des Fischereisektors im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls und in den Folgejahren aus.
3.Die sektoralen Programme konzentrieren sich auf eine Reihe von Maßnahmen, die auf die nationalen Prioritäten abgestimmt sind. Dabei wird berücksichtigt, inwieweit die Seychellen in der Lage sind, die finanzielle Gegenleistung für die Unterstützung des Fischereisektors zu verwalten, einzusetzen und darüber Bericht zu erstatten.
4.In den sektoralen Programmen wird Folgendes festgelegt: i) Schwerpunktbereiche, ii) Ziele, iii) zu finanzierende Tätigkeiten, iv) Indikatoren, v) Zielvorgaben, vii) die jeder Maßnahme zugewiesenen Mittel und viii) die Arten der Überprüfung.
5.Der Gemischte Ausschuss erörtert, ändert gegebenenfalls und nimmt die Vorschläge für das mehrjährige sektorale Programm und das erste jährliche sektorale Programm auf seiner ersten Sitzung nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls an. Diese erste Sitzung findet spätestens 60 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls statt.
6.Für das zweite und jedes folgende Jahr legen die Seychellen der Union spätestens 30 Tage vor der Sitzung des Gemischten Ausschusses ein jährliches sektorales Programm vor.
7.Die Seychellen sind für die Durchführung der angenommenen mehrjährigen und jährlichen sektoralen Programme verantwortlich.
Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung der Unterstützung des Fischereisektors
8.Die Seychellen überwachen die Durchführung der sektoralen Programme genau.
9.Der für die Seychellen zuständige EU-Fischereiattaché besucht regelmäßig die Seychellen, um gemeinsam mit den zuständigen nationalen Behörden die Fortschritte bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms zu bewerten. Während dieser Besuche erhält der EU-Fischereiattaché zeitnah Zugang zu allen Dokumenten, die er zur Überprüfung der Fortschritte für erforderlich hält. Der Zugang zu Dokumenten darf sich nicht auf Informationen erstrecken, die vertraulich sind oder nationale Interessen betreffen.
10.Die Seychellen erstellen jährliche Fortschrittsberichte über die Durchführung des sektoralen Programms. Sie legen diese der Union spätestens 30 Tage vor der Sitzung des Gemischten Ausschusses vor.
11.In den jährlichen Fortschrittsberichten werden die durchgeführten Maßnahmen und die Fortschritte beschrieben, die bei der Erreichung der Ziele für jeden der ausgewählten Indikatoren erzielt wurden. Sie beschreiben außerdem etwaige aufgetretene Schwierigkeiten sowie ergriffene Abhilfemaßnahmen und die Ergebnisse dieser Abhilfemaßnahmen. Die im mehrjährigen sektoralen Programm aufgeführten Überprüfungsarten werden dem Gemischten Ausschuss mitgeteilt, sofern dies praktikabel und relevant ist.
12.Die jährlichen Fortschrittsberichte enthalten den Stand der finanziellen Ausführung der finanziellen Gegenleistung für die Unterstützung des Fischereisektors. Zu diesem Zweck werden die Belege für den Haushaltsvollzug im Zusammenhang mit der finanziellen Gegenleistung für die Unterstützung des Fischereisektors zur Verfügung gestellt.
13.Die jährlichen Fortschrittsberichte enthalten alle Informationen, die der Gemischte Ausschuss benötigt, um fundierte Entscheidungen über die Auszahlung der nachfolgenden Jahrestranchen der finanziellen Gegenleistung für die Unterstützung des Fischereisektors treffen zu können.
14.Die Seychellen legen dem Gemischten Ausschuss außerdem innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf dieses Protokolls zusätzlich zum letzten jährlichen Fortschrittsbericht einen Abschlussbericht über die Durchführung der in diesem Protokoll vorgesehenen Unterstützung des Fischereisektors vor.
15.Falls erforderlich, überwachen die Vertragsparteien nach Ablauf oder Aussetzung des Protokolls die Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors weiter. Eine solche Überwachung erfolgt nach Maßgabe des Protokolls.
16.Erforderlichenfalls kann der Gemischte Ausschuss vereinbaren, dass die Seychellen eine externe unabhängige Evaluierung durchführen, die aus der finanziellen Gegenleistung für die Unterstützung des Fischereisektors finanziert wird, um die Ergebnisse des mehrjährigen sektoralen Programms gemäß den vom Gemischten Ausschuss gebilligten Vorgaben zu bewerten.
17.Die Überprüfungen und Kontrollen der Verwendung der Mittel der finanziellen Gegenleistung für die Unterstützung des Fischereisektors können von den Prüf- und Kontrollinstanzen jeder Vertragspartei, einschließlich des Europäischen Rechnungshofs und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, durchgeführt werden. Dies schließt das Recht auf Zugang zu Informationen, Dokumenten, Standorten und begünstigten Einrichtungen ein.
Kriterien und Verfahren für die Auszahlung, Aussetzung und Wiedereinziehung der finanziellen Gegenleistung für die Unterstützung des Fischereisektors
18.Die Union zahlt die finanzielle Gegenleistung für die Unterstützung des Fischereisektors an die Seychellen in Jahrestranchen.
19.Die finanzielle Gegenleistung für die Unterstützung des Fischereisektors für das erste Jahr der Anwendung des Protokolls wird spätestens 30 Tage nach Annahme des mehrjährigen sektoralen Programms durch den Gemischten Ausschuss vollständig ausgezahlt.
20.Die finanzielle Gegenleistung für die Unterstützung des Fischereisektors für das zweite und jedes folgende Jahr der Anwendung des Protokolls wird nur ausgezahlt, wenn die vier nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:
(a)Abschluss aller externen unabhängigen Finanzprüfungen, die vom Gemischten Ausschuss beschlossen und aus der Gegenleistung für die Unterstützung des Fischereisektors finanziert werden.
(b)Aus den jüngsten verfügbaren Informationen über den Haushaltsvollzug geht hervor, dass sich die finanzielle Ausführung und die Mittelbindung auf mindestens 75 % der bisher erhaltenen Mittel belaufen.
(c)Die Maßnahmen zur Unterstützung des Fischereisektors werden im Einklang mit dem mehrjährigen sektoralen Programm durchgeführt. Die vereinbarten Indikatoren dienen als Maßstab für die Feststellung, ob eine Maßnahme umgesetzt wurde oder derzeit durchgeführt wird.
(d)Der Gemischte Ausschuss hat das nächste jährliche Programm zur Unterstützung des Fischereisektors im Einklang mit dem mehrjährigen sektoralen Programm genehmigt, einschließlich der Erwägung, die Höhe der jährlichen Tranche auf das Doppelte des jährlichen Betrags der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls zu erhöhen.
21.Die Union behält sich das Recht vor, die Auszahlung der finanziellen Gegenleistung für die Unterstützung des Fischereisektors zu überprüfen und/oder teilweise oder vollständig auszusetzen, wenn die erzielten Ergebnisse nach der jährlichen Bewertung durch den Gemischten Ausschuss erheblich von der Programmplanung abweichen oder wenn die vom Gemischten Ausschuss festgelegte Unterstützung des Fischereisektors nicht durchgeführt wird.
22.Nach einer Überprüfung oder Aussetzung durch die Union wird die Zahlung der finanziellen Gegenleistung für die Unterstützung des Fischereisektors nach Abstimmung zwischen den Vertragsparteien und mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses wieder aufgenommen, wenn dies angesichts der Ergebnisse der Durchführung der vereinbarten mehrjährigen Programmplanung gerechtfertigt ist. Allerdings kann die spezifische finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b nicht nach Ablauf des Protokolls gezahlt werden.
23.Die finanzielle Gegenleistung für die Unterstützung des Fischereisektors wird im Einklang mit den Systemen der Seychellen für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen ausgezahlt. Für die Verwaltung der übertragenen Mittel sind ausschließlich die Seychellen zuständig.
24.Die Seychellen können die Kofinanzierung von Maßnahmen im Rahmen des mehrjährigen sektoralen Programms erleichtern. Sie erstatten in den jährlichen Fortschrittsberichten Bericht über etwaige Kofinanzierungen.
25.Die Europäische Kommission kann die an die Seychellen gezahlte finanzielle Gegenleistung für die Unterstützung des Fischereisektors zurückfordern, wenn die Maßnahmen zur Unterstützung des Sektors nicht durchgeführt, mit entsprechenden Mitteln unterlegt, zugesagt oder nicht im Einklang mit diesem Protokoll durchgeführt wurden und der Gemischte Ausschuss keine Einigung zur Lösung dieser Probleme erzielt hat. Das Wiedereinziehungsverfahren sieht wie folgt aus:
(a)Die zuständige Behörde der Europäischen Union teilt den zuständigen Behörden der Seychellen förmlich ihre Absicht mit, einen bestimmten Betrag wiedereinzuziehen, und begründet dies. Die Seychellen können innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung Stellungnahmen, Anmerkungen und/oder Ersuchen um Klarstellung zu der beabsichtigten Wiedereinziehung übermitteln.
(b)Im Anschluss an die Übermittlung durch die Seychellen nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen nach Treu und Glauben auf, um Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten über die vorgeschlagene Wiedereinziehung beizulegen und Abhilfemaßnahmen oder verlängerte Fristen zu vereinbaren.
(c)Beschließt die Europäische Union, ein Wiedereinziehungsverfahren einzuleiten, so teilt sie dies den Seychellen förmlich mit und legt die Gründe dar. Sie stellt ferner eine offizielle Zahlungsaufforderung aus, deren Zahlung innerhalb von 30 Tagen fällig ist. Leisten die Seychellen die Zahlung nicht bis zum angegebenen Fälligkeitstermin, so zieht die Europäische Union den geschuldeten Betrag ein, indem sie ihn mit Beträgen verrechnet, die die Europäische Union den Seychellen schuldet.
(d)Nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen oder im Falle eines Fehlers kann die Europäische Union den Betrag oder die Zahlungsfrist ändern oder auf die Wiedereinziehung verzichten, sofern diese Änderungen mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen. Alle Änderungen nach dieser Bestimmung sind zu dokumentieren und den Seychellen zusammen mit einer Begründung für diese Änderungen mitzuteilen.
Überarbeitung des Programms zur Unterstützung des Fischereisektors
26.Sobald der Gemischte Ausschuss das mehrjährige sektorale Programm genehmigt hat, können etwaige Änderungsvorschläge nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie ordnungsgemäß begründet sind. Wesentliche Änderungen, durch die Schwerpunktbereiche gestrichen oder geändert werden, bedürfen der Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss. Vorschläge für solche wesentlichen Änderungen sind dem Gemischten Ausschuss mindestens 30 Tage vor seiner Sitzung schriftlich vorzulegen.
27.In Fällen, in denen die Abweichungen zwischen Maßnahmen aus verschiedenen Schwerpunktbereichen 5 % der genehmigten Mittel übersteigen, kann der Gemischte Ausschuss im Wege eines Briefwechsels Abhilfemaßnahmen vereinbaren, die zur Anpassung der Planung der Unterstützung des Fischereisektors zu ergreifen sind. Abweichungen von bis zu 5 % müssen der Europäischen Union mitgeteilt werden.
28.In Fällen, in denen die Abweichungen innerhalb der Schwerpunktbereiche 10 % der genehmigten Mittel übersteigen, kann der Gemischte Ausschuss im Wege eines Briefwechsels Abhilfemaßnahmen vereinbaren, die zur Anpassung der Planung der Unterstützung des Fischereisektors zu ergreifen sind. Abweichungen von bis zu 10 % müssen der Europäischen Union mitgeteilt werden.
Sichtbarkeit des Programms zur Unterstützung des Fischereisektors
29.Die Seychellen stellen sicher, dass die im Rahmen des Programms zur Unterstützung des Fischereisektors durchgeführten Maßnahmen sichtbar sind und angemessen kommuniziert werden, und vereinbaren mit der Union, wie Sichtbarkeit und Kommunikation gewährleistet werden können. Im Rahmen des mehrjährigen sektoralen Programms werden spezielle Mittel für Kommunikation und Sichtbarkeit bereitgestellt.
30.Die Maßnahmen im Rahmen des Programms zur Unterstützung des Fischereisektors können unter anderem sichtbar gemacht werden durch:
(a)öffentliche Bekanntmachung der durchzuführenden Projekte und Maßnahmen;
(b)Fernseh- und Radioberichte sowie Pressemitteilungen über den Abschluss von Projekten und Maßnahmen;
(c)öffentliche Verbreitung abgeschlossener Berichte und Studien;
(d)gegebenenfalls Verwendung von Sichtbarkeitszeichen der EU bei Ausrüstung und Einrichtungen, die im Rahmen der Unterstützung des Fischereisektors finanziert werden;
(e)rechtzeitiges Informieren der EU zur Ermöglichung der Teilnahme an Eröffnungszeremonien, Konferenzen und anderen Veranstaltungen;
(f)gemeinsame Besuche von Vertretern der Seychellen und der EU im Zusammenhang mit der Umsetzung von Projekten und Maßnahmen vor Ort.
Anlage 7
Verarbeitung personenbezogener Daten
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck
1.„betroffene Person“ jede identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden;
2.„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine betroffene Person beziehen, insbesondere durch Bezugnahmen wie Namen, eine Kennnummer oder Standortdaten;
3.„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
4.„übermittelnde Behörde“ die Behörde, die personenbezogene Daten übermittelt;
5.„empfangende Behörde“ die Behörde, die personenbezogene Daten empfängt;
6.„Datenschutzverletzung“ eine Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;
7.„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ einen unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten und Abruf dieser Daten durch eine Einzelperson, eine Gruppe von Personen oder ein Softwaresystem oder eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;
8.„Weiterübermittlung“ die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine empfangende Vertragspartei an eine Stelle, die keine Vertragspartei dieses Protokolls ist (im Folgenden „Dritte“);
9.„Aufsichtsbehörde“ eine unabhängige Behörde, die für die Überwachung der Anwendung dieser Anlage zuständig ist, um die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen.
Anwendungsbereich
10.Zu den von diesem Protokoll betroffenen Personen gehören insbesondere die natürlichen Personen, die wirtschaftliche Eigentümer von Fischereifahrzeugen sind, ihre Agenten, Beobachter, Sicherheitspersonal und Fischer an Bord der im Rahmen dieses Protokolls eingesetzten Fischereifahrzeuge.
11.Im Zusammenhang mit der Durchführung des vorliegenden Protokolls, insbesondere in Bezug auf die Überwachung der Fischereitätigkeiten und die Bekämpfung der IUU-Fischerei, werden möglicherweise folgende Daten ausgetauscht und weiterverarbeitet:
(a)Kennzeichen und Kenndaten des Schiffs;
(b)Daten über die Tätigkeiten eines Schiffs, seine Position und Bewegungen, seine Fischereitätigkeit oder eine mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit, die durch Kontrollen, Inspektionen oder Beobachter erhoben werden;
(c)Angaben zu dem/den Reeder/n oder ihrem Agenten, wie Name, Staatsangehörigkeit, geschäftliche Kontaktdaten und Geschäftskonto;
(d)Angaben zum Agenten vor Ort, wie Name, Staatsangehörigkeit und geschäftliche Kontaktdaten;
(e)Angaben zu Schiffskapitän und Besatzungsmitgliedern, wie Name, Staatsangehörigkeit, Funktion und im Falle des Kapitäns die Kontaktdaten;
(f)Angaben zu den angeheuerten Fischern, wie Name, Kontaktdaten, Ausbildung und Gesundheitsbescheinigung.
Zuständige Behörden
12.Für die Union sind die für die Verarbeitung der Daten zuständigen Behörden die Europäische Kommission und die Behörde des Flaggenmitgliedstaats.
13.Für die Seychellen ist die für die Verarbeitung der Daten zuständige Behörde die Fischereibehörde der Seychellen (SFA).
Zweckbindung und Datenminimierung
14.Die im Rahmen dieses Protokolls angeforderten und übermittelten personenbezogenen Daten müssen angemessen, relevant und auf das für die Durchführung des Protokolls erforderliche Maß beschränkt sein. Die Vertragsparteien tauschen personenbezogene Daten im Rahmen dieses Protokolls nur für die im Protokoll festgelegten spezifischen rechtmäßigen Zwecke aus.
15.Die erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nicht für einen anderen als den genannten Zweck verarbeitet werden oder müssen anonymisiert werden.
16.Auf Anfrage unterrichtet die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde unverzüglich über die Verwendung der übermittelten personenbezogenen Daten.
Genauigkeit
17.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Rahmen dieses Protokolls übermittelten personenbezogenen Daten richtig und aktuell sind und gegebenenfalls entsprechend den Informationen der übermittelnden Behörde regelmäßig aktualisiert werden. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die übermittelten oder erhaltenen personenbezogenen Daten nicht richtig sind, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mit und nimmt die erforderlichen Korrekturen und Aktualisierungen vor.
Begrenzung der Speicherdauer
18.Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck, zu dem sie ausgetauscht wurden, erforderlich ist. Sie werden im Einklang mit den entsprechenden Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei für einen Höchstzeitraum aufbewahrt.
Datensicherheit und Vertraulichkeit
19.Personenbezogene Daten werden in einer Weise verarbeitet, die ihre angemessene Sicherheit gewährleistet, wobei den besonderen Risiken der Verarbeitung Rechnung zu tragen ist, einschließlich Vertraulichkeit und des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigtem Schaden. Die für die Verarbeitung zuständigen Behörden gehen gegen jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vor und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um mögliche nachteilige Auswirkungen einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu verhindern und etwaige nachteilige Auswirkungen zu mindern. Die empfangende Behörde unterrichtet die übermittelnde Behörde so schnell wie möglich über diese Datenschutzverletzung, und die beiden Behörden gewähren einander die erforderliche und rechtzeitige Unterstützung, damit sie ihren aus einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erwachsenden Verpflichtungen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften nachkommen können.
20.Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Datenverarbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
Berichtigung oder Löschung
21.Die übermittelnden Behörden stellen sicher, dass sie alle angemessenen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten unverzüglich berichtigt oder gelöscht werden, wenn die Verarbeitung nicht im Einklang mit diesem Protokoll steht, insbesondere wenn die Daten im Hinblick auf den Zweck der Verarbeitung nicht angemessen, sachdienlich oder richtig sind.
22.Die übermittelnden Behörden teilen den empfangenden Behörden jede Berichtigung oder Löschung mit.
Transparenz
23.Die Europäische Union stellt durch eine individuelle Benachrichtigung und die Veröffentlichung dieses Protokolls auf ihren Websites sicher, dass die betroffenen Personen über Folgendes informiert werden: die Kategorien der übermittelten und weiterverarbeiteten Daten, die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, das für die Übermittlung verwendete einschlägige Instrument, den Zweck der Verarbeitung, Dritte oder Kategorien von Dritten, an die die Informationen weitergegeben werden könnten, ihre individuellen Rechte und die Mechanismen, über die sie ihre Rechte ausüben und Abhilfe erwirken können, sowie die Kontaktdaten für die Einreichung einer Klage oder einer Beschwerde.
Weiterübermittlung
24.Die empfangende Behörde übermittelt die im Rahmen dieses Protokolls erhaltenen personenbezogenen Daten nur dann an einen Dritten, wenn dies durch ein wichtiges Ziel von öffentlichem Interesse gerechtfertigt ist, und wenn die übrigen Anforderungen dieser Anlage erfüllt sind.
Rechte betroffener Personen
25.Die betroffene Person hat im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei Zugang zu personenbezogenen Daten und kann einen Antrag auf Berichtigung oder Löschung stellen.
Aufsicht
26.Für die Union wird die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten vom Europäischen Datenschutzbeauftragten ausgeübt, wenn die Verarbeitung in die Zuständigkeit der Kommission fällt, oder von der jeweiligen nationalen Datenschutzaufsichtsbehörde, wenn die Verarbeitung in die Zuständigkeit des Flaggenmitgliedstaats fällt.
27.Für die Seychellen ist die Fischereibehörde der Seychellen (SFA) die zuständige Behörde.
28.Die genannten Behörden bearbeiten Beschwerden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Protokolls effizient und zeitnah.
29.Betroffene Personen können bei Verstößen gegen die in Artikel 11 dieses Protokolls und in dieser Anlage festgelegten Garantien, soweit dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zulässig ist, Rechtsmittel einlegen.
Informationsaustausch
30.Die Vertragsparteien unterrichten einander über Beschwerden, die bei ihnen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem vorliegenden Protokoll eingehen, und über deren Beilegung.
Überarbeitung
31.Die Vertragsparteien unterrichten einander über Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auswirken.
ANHANG II
VERFAHREN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER VOM GEMISCHTEN AUSSCHUSS ANZUNEHMENDEN ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS
(1)Wird der Gemischte Ausschuss ersucht, Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 7 des Protokolls anzunehmen, ist die Kommission ermächtigt, mit der Republik Seychellen zu verhandeln und gegebenenfalls – vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 des vorliegenden Anhangs – die vorgeschlagenen Änderungen am Protokoll im Hinblick auf die folgenden Aspekte zu genehmigen:
(a)die Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 und den Artikeln 7 und 8 des Protokolls und folglich die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls;
(b)die Durchführungsbestimmungen für die Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 5 und Anlage 6 zum Anhang des Protokolls;
(c)die technischen Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung der Fischerei durch die Unionsschiffe;
(d)die zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 11 und Anlage 7 zum Anhang des Protokolls.
(2)Im Gemischten Ausschuss
(a)handelt die Union entsprechend den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik;
(b)fördert die Union Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmen, die von den regionalen Fischereiorganisationen und im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten verabschiedet wurden;
(c)trägt die Union den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung.
(3)Die Kommission übermittelt dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses ein Dokument mit den Einzelheiten des vorgeschlagenen Standpunkts der Union (im Folgenden „Vorbereitungsdokument“), das sich auf die unter Nummer 2 Buchstabe c genannten Informationen stützt, zur Prüfung und Billigung durch den Rat.
(4)Der in dem Vorbereitungsdokument dargelegte Standpunkt der Union gilt als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität im Rat entsprechende Anzahl von Mitgliedstaaten – gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union – lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Vorbereitungsdokuments ab – je nachdem, welches von beidem früher eintritt. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.
(5)Sollte bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, so verweist die Kommission die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien zurück, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können.
(6)Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu der Entscheidung des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls einschließlich der Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union und der Vorlage aller für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Vorschläge.