EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 25.3.2026
COM(2026) 135 final
2026/0078(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Programms für agile, schnelle Innovation im Verteidigungsbereich (AGILE)
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Innovationszyklen im Verteidigungsbereich beschleunigen sich in einer bisher nicht da gewesenen Geschwindigkeit. Neue und disruptive Technologien in Bereichen wie künstliche Intelligenz (KI), Quanten, Robotik, Cyber- und Weltraum gewinnen zunehmend entscheidende Bedeutung für die militärische Wirksamkeit. Gleichzeitig werden Akteure der Neuen Verteidigung – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Start-up-Unternehmen, einschließlich solcher aus dem zivilen Sektor – zu einer wichtigen Triebkraft für die Transformation der Verteidigungsindustrie der EU. Diese Akteure ermöglichen schnellerer Innovationszyklen, mehr Flexibilität, kosteneffiziente Lösungen und neuartige operative Konzepte und verändern die Art und Weise, wie innovative Verteidigungstechnologien und -güter entwickelt und bereitgestellt werden.
In den letzten Jahren hat die Europäische Union bei der Stärkung der Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich erhebliche Fortschritte erzielt. Der Europäische Verteidigungsfonds ist das Leitprogramm der Union für FuE im Verteidigungsbereich und spielt eine zentrale Rolle bei der Förderung einer strukturierten, langfristigen und kooperativen FuE im Verteidigungsbereich in Europa. Dank dem Europäischen Verteidigungsfonds können Großprojekte unterstützt werden, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, was die Entwicklung komplexer, kostspieliger und technologisch anspruchsvoller Verteidigungssysteme ermöglicht, die kein Mitgliedstaat allein entwickeln könnte. Der Fonds ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, die grenzüberschreitende industrielle Zusammenarbeit zu stärken, die Fragmentierung zu verringern und die technologische und industrielle Basis zu festigen, von der die langfristigen Verteidigungsfähigkeiten Europas abhängen.
In diesem Zusammenhang wurden auf EU-Ebene gezielte Initiativen auf den Weg gebracht, um Innovation und nichttraditionelle Akteure im Verteidigungsbereich stärker zu unterstützen. Im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds wird über das EU-Innovationsprogramm im Verteidigungsbereich (EUDIS) gezielte Unterstützung für nichttraditionelle Akteure im Verteidigungsbereich, einschließlich KMU und innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen, bereitgestellt. Darüber hinaus fungiert das von der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) im Jahr 2022 eingerichtete Innovationszentrum für den Verteidigungsbereich (HEDI) als Plattform zur Förderung einer engen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Interessenträgern aus der EU bei Verteidigungsinnovationen. Das Programm DIANA der NATO, der NATO-Innovationsfonds und der Aktionsplan zur raschen Übernahme neuer Technologien zielen ebenfalls darauf ab, die Übernahme neuer Verteidigungstechnologien zu beschleunigen und Akteure der Neuen Verteidigung zu unterstützen.
Zusammen bilden diese Instrumente ein solides Rückgrat für eine nachhaltige, kooperative und strategisch ausgerichtete Forschung und technologische Entwicklung im Verteidigungsbereich in Europa. Gleichzeitig macht das sich rasch wandelnde Sicherheitsumfeld deutlich, dass diese Instrumente durch zusätzliche Mechanismen ergänzt werden müssen, die auf eine andere Innovationsdynamik zugeschnitten sind. In der Mitteilung „Frieden sichern: Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft 2030“ und im Weißbuch zur Zukunft der europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 wird die Notwendigkeit hervorgehoben, die Innovation zu beschleunigen, die Vorlaufzeit zu verkürzen und disruptive Technologien rasch einzuführen, um die Verteidigungsbereitschaft der EU zu unterstützen.
Im EU-Fahrplan zur Transformation der Verteidigungsindustrie, der am 19. November 2025 angenommen wurde, wird ein grundlegender Wandel der Mentalität und der Prozesse im europäischen Verteidigungsökosystem hin zu mehr Schnelligkeit, Agilität und Risikobereitschaft gefordert. Es wird ausdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen, neue, durch mehr Reaktionsfähigkeit gekennzeichnete Ansätze zu entwickeln, um disruptive Innovationen sowie die Entstehung von Akteuren der Neuen Verteidigung zu fördern.
Vor diesem Hintergrund muss die Fähigkeit der EU verbessert werden, eine schnelle Innovation im Verteidigungsbereich mit hoher Einsatzfähigkeit der Technologie zu unterstützen, die unmittelbar auf den dringenden Bedarf der Mitgliedstaaten im Bereich der Fähigkeitenentwicklung ausgerichtet ist. Der Europäische Verteidigungsfonds ist konzeptionell besonders gut für langfristige, komplexe und kapitalintensive Programme geeignet, die von grenzüberschreitender industrieller Zusammenarbeit und strategischer Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten profitieren. Gleichzeitig liegt der Schwerpunkt des Fonds aufgrund seiner vorrangigen Ziele und der Standard-Verfahrensarchitektur naturgemäß eher auf Robustheit, Inklusivität und Skalierung als auf Schnelligkeit.
Bei vielversprechenden Innovationen im Verteidigungsbereich, insbesondere solchen, die aus zivilen Technologien oder kleinen Unternehmen hervorgehen, ist es jedoch häufig schwierig, die Lücke zwischen Entwicklung und operativem Einsatz zu schließen. Dies kann die großmaßstäbliche Umsetzung bahnbrechender Lösungen verlangsamen, die Entstehung von Akteuren der Neuen Verteidigung behindern und die Umsetzung von Innovationen in Fähigkeiten der Streitkräfte verzögern.
Um diese spezifische Lücke zu schließen, wurde im EU-Fahrplan zur Transformation der Verteidigungsindustrie die Einrichtung eines Programms für schnelle und agile Innovationen im Verteidigungsbereich (AGILE) vorgeschlagen. AGILE ist als ein Instrument konzipiert, das den Europäischen Verteidigungsfonds, das Programm EUDIS sowie andere EU-Programme im Verteidigungsbereich ergänzt und dabei eine besondere, jedoch verstärkende Funktion erfüllt. EUDIS ist ein Rahmenprogramm für Maßnahmen, die im Europäischen Verteidigungsfonds verankert sind, darunter gezielte Zuschüsse für FuE, Hackathons, ein Business Accelerator und Kontaktanbahnungen. Für Unternehmen, die sich bereits an Verteidigungsmaßnahmen der EU wie Hackathons oder dem Business Accelerator im Rahmen von EUDIS beteiligt haben, wäre AGILE ein natürlicher nächster Schritt, bei dem sie schnell und mit gestrafften Verfahren dabei unterstützt werden, ihre Lösungen rasch auf den Markt zu bringen. Mit dem Europäischen Verteidigungsfonds wird dagegen ein längerfristiger Weg geebnet, auf dem diese Unternehmen in eine umfassendere industrielle Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich, gesamteuropäische Lieferketten und nachhaltige FuE-Partnerschaften eingebunden werden. Die beiden Instrumente ergänzen sich somit konzeptionell und sind auf unterschiedliche, jedoch einander verstärkende Phasen des Innovationswegs von Unternehmen im Verteidigungsbereich ausgerichtet.
AGILE ist als schnelles, flexibles und einsatzorientiertes Programm konzipiert, mit dem im Rahmen des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) schnelle Innovationszyklen, eine höhere Risikobereitschaft und die rasche Bereitstellung einsatzrelevanter Lösungen unterstützt werden können, bis im MFR 2028-2034 ähnliche Bedingungen geschaffen werden. In diesem Sinne könnte das Programm AGILE auch als Versuchslabor für einige der Bestimmungen dienen, die im Vorschlag für den künftigen Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit verankert sind.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Diese Verordnung zur Einrichtung des Programms AGILE steht voll und ganz mit den Fortschritten bei der Unterstützung von Innovationen im Verteidigungsbereich im Einklang, die bereits im Rahmen der laufenden Programme und Initiativen der Union erzielt wurden, und ergänzt diese.
Innovationen im Verteidigungsbereich sind eine strategische Priorität auf EU-Ebene. Sowohl in der Europäische Industriestrategie für den Verteidigungsbereich, als auch im „Weißbuch zur Zukunft der europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030“, in der Mitteilung „Frieden sichern: Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft 2030“ und in dem am 19. November 2025 angenommenen EU-Fahrplan zur Transformation der Verteidigungsindustrie wird hervorgehoben, dass es zur Unterstützung der Verteidigungsbereitschaft der EU erforderlich ist, Innovationen zu beschleunigen, die Zeit bis zur Marktreife zu verkürzen und für die rasche Einführung disruptiver Technologien zu sorgen.
Im Fahrplan zur Transformation der Verteidigungsindustrie wird ein grundlegender Wandel der Mentalität und Prozesse im europäischen Verteidigungsökosystem hin zu mehr Schnelligkeit, Agilität und Risikobereitschaft gefordert und festgestellt, dass neue, reaktionsfähigere Ansätze entwickelt werden müssen, um disruptive Innovationen im Verteidigungsbereich und die Entstehung von Akteuren der Neuen Verteidigung zu unterstützen.
Diese strategische Ausrichtung spiegelt ein sich rasch wandelndes Bedrohungsumfeld wider. Neue Technologien, einschließlich Technologien aus dem zivilen Sektor, spielen in modernen Konflikten eine immer wichtigere Rolle. Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat vor Augen geführt, dass kostengünstige, schnell zu iterierende Lösungen – einschließlich softwaregestützter Technologien und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck – auf operativer Ebene überaus relevant sind, und es wurde deutlich, dass die Innovationszyklen verkürzt werden müssen. Die Fähigkeit, solche Technologien rasch zu erkennen, anzupassen und vor Ort einzusetzen, ist für die Streitkräfte inzwischen zu einer zentralen operativen Anforderung geworden.
Die EU hat als Reaktion auf diese Herausforderungen einen umfassenden Rahmen zur Unterstützung von Innovationen im Verteidigungsbereich entwickelt und erfolgreich Programme und Initiativen auf den Weg gebracht, die darauf abzielen, die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) zu fördern, auch in Bezug auf KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, Midcap-Unternehmen, Forschungseinrichtungen und nichttraditionelle Akteure im Verteidigungsbereich. Der Europäische Verteidigungsfonds ist das Leitprogramm der Union für kooperative Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich und bietet über den gesamten FuE-Zyklus hinweg erhebliche Unterstützung, auch in Bezug auf disruptive Technologien. Im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds bietet insbesondere das EU-Innovationsprogramm im Verteidigungsbereich (EUDIS), auf das etwa 20 % des Jahreshaushalts des Europäischen Verteidigungsfonds entfallen, gezielte Unterstützung speziell für nichttraditionelle Akteure im Verteidigungsbereich, darunter Start-up-Unternehmen, KMU und andere innovative Unternehmen und Organisationen.
Darauf aufbauend hat die Kommission weitere Schritte unternommen, um die EU-Unterstützung für Innovationen im Verteidigungsbereich schneller und leichter zugänglich zu machen. Mit der Mini-Omnibus-Verordnung zur Schaffung von Anreizen für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt wurde der Anwendungsbereich des EIC-Accelerators auf Innovationen mit potenziell doppeltem Verwendungszweck ausgeweitet. Darüber hinaus wurde auch das Scale-up-Programm STEP des EIC, das wie der EIC-Accelerator im Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ verankert ist, erweitert, sodass nun auch Innovationen im Bereich kritischer Verteidigungstechnologien unterstützt werden können. Dies ist derzeit das einzige EU-Instrument, mit dem innovative Verteidigungsunternehmen durch direkte Kapitalbeteiligungen unterstützt werden können, was diesen Unternehmen wichtige neue Wege für den Zugang zu EU-Unterstützung eröffnet.
Sowohl mit dem Omnibus-Paket zur Verteidigungsbereitschaft als auch mit der Mini-Omnibus-Verordnung wurden die Verfahren für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für KMU und disruptive Technologien im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds vereinfacht, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Prüfdauer für diese Kategorien zu verkürzen. Diese Maßnahmen stellen bedeutende Fortschritte auf dem Weg zu einer flexibleren und reaktionsfähigeren EU-Unterstützung für Innovationen im Verteidigungsbereich dar.
Zusammen bilden diese Instrumente eine solide Grundlage für die Unterstützung europäischer Innovationen im Verteidigungsbereich. Es bestehen jedoch nach wie vor strukturelle Lücken, die mit den bestehenden Instrumenten nicht vollständig geschlossen werden können. Die grundlegenden Anforderungen des Europäischen Verteidigungsfonds in Bezug auf Konsortien spiegeln den Schwerpunkt des Fonds auf Kooperation und die Systemebene wider und tragen zu grenzüberschreitenden Vorhaben und zur Schaffung neuer EU-Lieferketten bei. Der EIC-Accelerator, mit dem Finanzhilfen und Eigenkapitalunterstützung für einzelne Unternehmen bereitstellt werden, wurde auf Innovationen mit doppeltem Verwendungszweck ausgeweitet; sein Auftrag erstreckt sich jedoch nicht auf rein verteidigungsbezogene Anwendungen. Darüber hinaus ist die Unterstützung für Verteidigung im Rahmen des Europäischen Innovationsrats derzeit auf Beteiligungsfinanzierungen im Rahmen des Scale-up-Programms STEP beschränkt, sodass bei anderen Arten der gezielten EU-Unterstützung für verteidigungsspezifische Entwicklungsvorhaben, einschließlich Finanzhilfen, eine Lücke besteht.
Das Programm AGILE ist daher so konzipiert, dass es die Fortschritte und Ergebnisse der EU-Programme und -Initiativen in diesem Sektor ergänzt und mit ihnen im Einklang steht. Es wird auf einzelne Einrichtungen (insbesondere KMU, einschließlich innovativer Start-ups und Scale-ups) ausgerichtet und so strukturiert sein, dass die Vorlaufzeit bis zum Zuschlag erheblich verkürzt wird. Das Programm nimmt somit eine ergänzende Position innerhalb der umfassenderen EU-Förderlandschaft für Innovationen im Verteidigungsbereich ein und unterstützt die EDTIB, da sein Schwerpunkt in erster Linie auf KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und der allgemeinen Verteidigungsbereitschaft der EU und ihrer Mitgliedstaaten liegt.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Verordnung steht voll und ganz im Einklang mit einem breiten Spektrum politischer Ziele und strategischer Prioritäten der Union, insbesondere in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation sowie Vereinfachung, und trägt zu deren Umsetzung bei.
Mit der Strategischen Agenda 2024-2029 hat die EU Sicherheit und Verteidigung in den Mittelpunkt ihrer politischen Prioritäten gestellt und sich verpflichtet, strategische Abhängigkeiten zu verringern, ihre Verteidigungsfähigkeiten auszubauen und den Aufbau einer Europäischen Verteidigungsunion voranzubringen. In den politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2024-2029 wird diese Ausrichtung bekräftigt. Die vorgeschlagene Verordnung trägt unmittelbar zu diesen Zielen bei.
Darüber hinaus steht das Programm AGILE im Einklang mit der Gemeinsamen Mitteilung vom 26. März 2025 über die Europäische Strategie für eine Union der Krisenvorsorge. In dieser wird eine verstärkte zivil-militärische Zusammenarbeit mit einem besseren Zusammenspiel zwischen zivilen und militärischen Akteuren gefordert. Dieser Ansatz ist für die vorliegende Verordnung, die ebenfalls darauf abzielt, Synergien mit zivilen Technologien zu fördern, von entscheidender Bedeutung. Beim Programm AGILE wird ein wichtiger Schwerpunkt auf der Nutzung ziviler Technologien für die Verteidigung liegen, um die Synergien zwischen Forschung und Innovation im Verteidigungsbereich und im zivilen Bereich zu verbessern.
Die vorgeschlagene Verordnung steht auch im Einklang mit den politischen Prioritäten der EU im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit. Im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, der im Februar 2025 angenommen wurde und auf dem Draghi-Bericht aufbaut, werden die Schließung der Innovationslücke und die Umsetzung von Forschung in marktreife, skalierbare Produkte als eine der dringendsten strukturellen Prioritäten der EU genannt, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf technologieintensiven Innovationen, Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und Sektoren liegt, in denen die europäische Souveränität auf dem Spiel steht.
Die Verordnung trägt zu diesem Ziel bei. Mit ihr werden der Zyklus zwischen Innovation und Umsetzung im Verteidigungssektor beschleunigt und gezielt Akteure der Neuen Verteidigung (insbesondere KMU, einschließlich innovativer Start-ups und Scale-ups) unterstützt, welche zunehmend zu den wichtigsten Triebkräften für disruptive technologische Entwicklungen in Europa werden, was unmittelbar dazu beiträgt, dass die Union das Ziel, ihre technologische Souveränität zu stärken und strategische Abhängigkeiten in kritischen Sektoren zu verringern, erreichen kann.
In den politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2024-2029 wird die Vereinfachung als zentrale, bereichsübergreifende politische Priorität genannt. Dies ist besonders für die nichttraditionellen Akteure im Verteidigungsbereich wichtig, auf die das Programm AGILE abzielt, da diese häufig über äußerst relevante technologische Fähigkeiten, jedoch nicht über die Ressourcen verfügen, um sich an komplexen und langwierigen Finanzierungsverfahren zu beteiligen.
Der Verordnungsvorschlag steht auch im Einklang mit der zentralen, bereichsübergreifenden politischen Priorität der Vereinfachung im Rahmen der Ziele im Zusammenhang mit nachhaltigem Wohlstand, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in Europa. Mit dem Kompass für Wettbewerbsfähigkeit und den nachfolgenden Omnibus-Vereinfachungspaketen, in denen eine erhebliche Verringerung des Verwaltungsaufwands, insbesondere für KMU, sowie zugängliche, schnelle und verhältnismäßige Finanzierungsinstrumente gefordert werden, wird diese Verpflichtung konkretisiert. Mit dem Programm AGILE wird das Omnibus-Paket zur Verteidigungsbereitschaft mit Blick auf die spezifischen Ziele der Dringlichkeit und Agilität ergänzt.
Die Verordnung ist in vollem Einklang mit diesen Zielen konzipiert, da für das Programm AGILE vereinfachte Bewertungs- und Gewährungsverfahren vorgesehen sind, mit denen die Empfänger, bei geringerem Verwaltungsaufwand und einer kürzeren Vorlaufzeit bis zum Zuschlag, leichter Zugang zu Finanzmitteln und Unterstützung haben.
Das vorgeschlagene Programm steht darüber hinaus voll und ganz im Einklang mit den Vorschlägen der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen, insbesondere mit dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit. Es enthält Bestimmungen wie die Anreizintervention oder die Möglichkeit, einen flexibleren und zugänglicheren Ansatz zur Ermittlung, Auswahl und Unterstützung innovativer Vorhaben und Ideen zu verwenden, unter anderem durch instrumentneutrale Gewährungsverfahren. Schließlich lässt der Vorschlag die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union unberührt.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Das Programm AGILE stützt sich auf Artikel 173 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der EU).
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein reichen nicht aus, um die sich rasch wandelnden sicherheits- und verteidigungspolitischen Herausforderungen, denen die EU gegenübersteht, in dem erforderlichen Umfang und Tempo zu bewältigen. Ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene ist erforderlich, um eine glaubwürdige Abschreckung zu gewährleisten und die technologische Führungsrolle im Verteidigungsbereich aufrechtzuerhalten.
Die bestehenden nationalen Mechanismen zur Förderung von Innovationen im Verteidigungsbereich unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich. Nicht alle Mitgliedstaaten verfügen über Mechanismen zur Förderung von raschen Innovationen im Verteidigungsbereich, sodass innovative Unternehmen in einigen Ländern keinen Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten haben. Wo solche Mechanismen bestehen, haben sie die Tendenz, heimischen Ökosystemen Vorrang einzuräumen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit einzuschränken und nationale Silostrukturen zu stärken. Diese Fragmentierung hemmt die Entstehung EU-weiter Innovationspfade und verhindert, dass innovative Lösungen in der gesamten Union schnell getestet, skaliert und eingesetzt werden.
Vor diesem Hintergrund ist ein allen Mitgliedstaaten zugängliches Programm auf EU-Ebene erforderlich, das einen kohärenten und inklusiven Ansatz für Innovationen im Verteidigungsbereich schafft. Mit einem solchen Programm auf EU-Ebene würden diese Herausforderungen unmittelbar angegangen. Es wäre für Einrichtungen aus allen Mitgliedstaaten zugänglich und vor allem darauf ausgerichtet, Lösungen für dringende Bedarfe im Verteidigungsbereich zu entwickeln, die in mehreren Mitgliedstaaten bestehen und ermittelt wurden, wodurch die Zusammenarbeit gefördert und die gemeinsame Beschaffung erleichtert würde.
Darüber hinaus würde es die Entstehung von Akteuren der Neuen Verteidigung in der gesamten EU erleichtern und so die Erweiterung der EDTIB unterstützen. Gleichzeitig würde es dazu beitragen, die Abhängigkeit von Verteidigungssystemen und -lösungen aus Drittländern zu verringern. Dank seines besonderen Schwerpunkts auf der raschen Einführung von Verteidigungslösungen, unter anderem durch iterative Tests mit direkter Einbeziehung der Mitgliedstaaten und Berücksichtigung von deren Rückmeldungen würde das Programm darüber hinaus die Interoperabilität verbessern – ein Ergebnis, das durch rein national verwaltete Mechanismen mit deutlich geringerer Wahrscheinlichkeit erreicht wird.
•Verhältnismäßigkeit
Die im Programm AGILE vorgesehenen Maßnahmen gehen nicht über das für die Verwirklichung der damit verbundenen Ziele unbedingt erforderliche Maß hinaus und stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß und zur Dringlichkeit der im Hinblick auf diese Ziele festgestellten Probleme.
Mit der Verordnung zur Einrichtung des Programms soll ein schnelles, flexibles und einsatzorientiertes EU-Instrument geschaffen werden, um disruptive Innovationen im Verteidigungsbereich zu beschleunigen und rasch Lösungen bereitzustellen, die dem von den Mitgliedstaaten ermittelten dringenden Verteidigungs- und Sicherheitsbedarf Rechnung tragen. Durch das Instrument können innovative Ansätze getestet und operative Erkenntnisse für den nächsten MFR gesammelt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die vorgeschlagenen Maßnahmen sorgfältig abgewogen, sodass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfordernissen der Verordnung stehen.
Mit der Verordnung wird in Bezug auf Laufzeit, Anwendungsbereich und Mittelausstattung ein zielgerichteter und eng gefasster Ansatz verfolgt. Die Wirkung des Programms wird in erster Linie auf eine Zielgruppe von Interessenträgern der Verteidigungsindustrie beschränkt sein, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf innovativen KMU, einschließlich innovativer Start-ups und Scale-ups, liegt. Durch diesen gezielten Ansatz werden die Auswirkungen auf den zivilen Sektor minimiert. Darüber hinaus würden mit dem Programm Synergien gestärkt, ein kooperatives Umfeld gefördert und Möglichkeiten für den zivilen Sektor in der gesamten EU geschaffen, zur Verbesserung von Innovationen im Verteidigungsbereich beizutragen.
•Wahl des Instruments
Die Kommission schlägt eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vor. Dies ist das am besten geeignete Rechtsinstrument, da nur eine Verordnung mit ihrer einheitlichen Anwendung, ihrem Charakter und ihrer unmittelbaren Geltung das erforderliche Maß an Einheitlichkeit bieten kann, um disruptive Innovationen im Verteidigungsbereich zu beschleunigen und rasch Lösungen bereitzustellen, die dem dringenden Verteidigungsbedarf der EU-Mitgliedstaaten Rechnung tragen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Am 17. Februar veröffentlichte die Kommission auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“ eine Aufforderung zur Stellungnahme, die vier Wochen lang zugänglich war. Auf die Aufforderung zur Stellungnahme gingen sechs Antworten von einer Reihe von Interessenträgern ein, darunter EU-Bürgerinnen und -Bürger (vier Antworten) und Unternehmen/Betriebe (zwei Antworten), wobei die Antworten aus Belgien, Italien, der Slowakei, Spanien und Deutschland kamen. Die Beiträge bezogen sich auf ein breites Themenspektrum, darunter Unterstützung und spezifische Vorschläge für die Gestaltung agilerer und Start-up-freundlicherer Finanzierungsmechanismen, Empfehlungen zu Transparenz und einem Rahmen zur Bekämpfung von Wucherei bei der Beschaffung von Verteidigungsgütern sowie Vorschläge für die Gestaltung und Umsetzung des Programms zur besseren Integration innovativer KMU und neuer Marktteilnehmer.
Darüber hinaus flossen die Ergebnisse eines umfassenden Konsultationsprozesses in die Verordnung ein, der zur Ausarbeitung des EU-Fahrplans zur Transformation der Verteidigungsindustrie und anderer verteidigungsbezogener Initiativen mit allen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Mitgliedstaaten und der Industrie, durchgeführt wurde, wobei sowohl etablierte Akteure als auch neue Marktteilnehmer einbezogen wurden. Im Rahmen des Konsultationsprozesses fanden unter anderem Rundtischgespräche mit Akteuren der Neuen Verteidigung und der Verteidigungsindustrie im Juni bzw. November 2025, ein strategischer Dialog mit der Industrie im Mai 2025, Konsultationen mit Start-up- und Scale-up-Unternehmen im Rahmen des EUDIS-Business-Accelerator und weitere Veranstaltungen und Gelegenheiten zum Austausch statt.
Beim Instrument AGILE wurden darüber hinaus Rückmeldungen der Interessenträger berücksichtigt, die in dem im Juni 2025 veröffentlichten Zwischenbewertungsbericht zum Europäischen Verteidigungsfonds enthalten sind, in dem die ersten Jahre der Umsetzung des Fonds untersucht werden. In dem Bericht wurden mehrere zentrale Fragen hervorgehoben, insbesondere die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für Antragsteller – vor allem für KMU – und die Vorlaufzeit bis zur Gewährung von Finanzhilfen zu verringern.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission stützte sich auf die Beiträge, die von Interessenträgern als Reaktion auf die am 17. Februar 2026 veröffentlichte Aufforderung zur Stellungnahme eingegangen waren.
Darüber hinaus stützte sich die Kommission auf Beiträge im Rahmen einer speziellen Diskussion mit Denkfabriken und Sachverständigen, mit der während der Vorarbeiten zum EU-Fahrplan zur Transformation der Verteidigungsindustrie Erkenntnisse gesammelt und Ideen ausgetauscht werden sollten. An dieser Diskussion nahmen Experten für Verteidigung, Innovation, Geopolitik, disruptive Technologien und weitere Themenbereiche aus der gesamten EU teil.
•Folgenabschätzung
Zu dieser Initiative wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.
Die Initiative ist äußerst zielgerichtet und verhältnismäßig. Sie ist als Pilotprogramm konzipiert, das ausschließlich im Rahmen des derzeitigen MFR durchgeführt werden soll. Das vorrangige Ziel ist es, mit Blick auf den nächsten MFR-Zeitraum innovative Ansätze zu testen. Die Durchführung einer umfassenden Folgenabschätzung für ein solches zeitlich begrenztes Pilotprogramm wäre unverhältnismäßig und würde zu Verzögerungen führen, die mit seinem wesentlichen Zweck unvereinbar sind.
Darüber hinaus sind der Umfang und die Auswirkungen der Initiative begrenzt. Sie ist mit einem begrenzten Budget von 115 Mio. EUR ausgestattet, das vollständig aus internen Umschichtungen von Mitteln innerhalb des derzeitigen EU-Haushalts stammt, die Programmen im Zusammenhang mit der Verteidigungsindustrie und dem Bereich Weltraum zugewiesen wurden. Sie führt zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung für die Mitgliedstaaten oder den EU-Haushalt, und ihre Auswirkungen beschränken sich auf ein bestimmtes Segment von Interessenträgern im Verteidigungsbereich, in erster Linie innovative KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen.
Die Ziele des Programms konzentrieren sich auf Bedürfnisse, die durch eine umfassende Einbeziehung der Interessenträger sowie durch Analyse ermittelt wurden. Die Tatsache, dass schnellere Unterstützungsmechanismen, ein geringerer Verwaltungsaufwand und mehr Risikotoleranz notwendig sind, wurde durch Politikbewertungen und Konsultationen der Interessenträger konsequent dokumentiert und bietet eine solide Faktengrundlage für das vorgeschlagene Konzept.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Verordnung den Verwaltungsaufwand erhöht.
•Grundrechte
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Initiative ist mit einem Budget von 115 Mio. EUR ausgestattet, das vollständig durch interne Mittelumschichtungen innerhalb des derzeitigen MFR finanziert wird. Die Mittel stammen aus bestehenden Programmen mit Bezug zur Verteidigungsindustrie und zum Weltraum, insbesondere aus dem Europäischen Verteidigungsfonds, dem Programm für die Europäische Verteidigungsindustrie (EDIP) und dem EU-Weltraumprogramm. Mit dieser Mittelausstattung sollen einerseits die Auswirkungen auf bestehende Programme minimiert und andererseits gewährleistet werden, dass die Ressourcen zur Förderung von Innovationen im Verteidigungsbereich innerhalb des einjährigen Umsetzungszeitraums vollständig ausgeschöpft werden können. Sie ist so bemessen, dass der festgestellte Finanzierungsbedarf von KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen, gedeckt, neue und disruptive Güter und Technologien für die Verteidigung entwickelt, mit dem Programm eine spürbare Wirkung erzielt und das Wachstum dieser Unternehmen im Verteidigungssektor sowie die Einführung innovativer Verteidigungslösungen durch die Mitgliedstaaten unterstützt werden können.
Diese Umschichtungen werden sich nicht negativ auf die Ziele und die Durchführung bestehender Programme auswirken, sodass sichergestellt ist, dass die laufenden Mittelbindungen und geplanten Tätigkeiten im Rahmen dieser Programme wie geplant fortgesetzt werden können. Die Mittelumschichtung wurde so konzipiert, dass die Wirksamkeit der laufenden Programme aufrechterhalten und gleichzeitig der dringende Innovationsbedarf im Verteidigungsbereich mit dieser gezielten Initiative gedeckt werden kann. Die Unterstützung durch die Union im Rahmen des Programms wird in den meisten Fällen denselben Einrichtungen zugutekommen, auf die auch andere Verteidigungs- und Weltraumprogramme abzielen, nur gezielter und schneller. Dies gilt besonders für den Europäischen Verteidigungsfonds, dessen Ziele durch diese Initiative ergänzt werden. Darüber hinaus stammen die aus dem EDIP umgeschichteten Mittel aus dem Teil des Haushalts, der ursprünglich für die Unterstützung von in erster Linie auf KMU ausgerichteten Maßnahmen vorgesehen war, sodass durch die Bereitstellung dieser Mittel über AGILE eine wirksame und wirkungsvolle Unterstützung derselben Zielgruppe von Begünstigten durch die Union sichergestellt wird. Schließlich werden sich durch die Unterstützung aus dem Programm für neue und disruptive Verteidigungslösungen im Bereich Weltraum auch positive Spillover-Effekte auf das EU-Weltraumprogramm und das Programm für sichere Konnektivität ergeben, wodurch letztlich ein Beitrag zu den weltraumpolitischen Zielen der Union geleistet wird.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Umsetzung von AGILE wird im gesamten Jahr 2027 genau überwacht, wobei der Schwerpunkt auf der Fähigkeit der Initiative liegt, rasche Innovationen mit großer Wirkung im Verteidigungsbereich hervorzubringen. Bei der Überwachung werden insbesondere Schlüsselaspekte berücksichtigt, darunter die Schnelligkeit der Entscheidungsfindung und die Vorlaufzeiten bis zur Gewährung der Finanzhilfe, die Teilnahme von Akteuren der Neuen Verteidigung, einschließlich KMU sowie innovative Start-up- und Scale-up-Unternehmen, die Einbeziehung von Einrichtungen aus assoziierten Drittländern, insbesondere der Ukraine, und der Übergang von der Innovation zur Erprobung oder zum Einsatz.
Die Kommission wird am Ende des Durchführungszeitraums eine gezielte Evaluierung durchführen, um die Wirksamkeit, die Effizienz und den EU-Mehrwert des Programms zu bewerten. Die Ergebnisse und gewonnenen Erkenntnisse könnten in Überlegungen über künftige Innovationsprogramme der EU im Verteidigungsbereich im Zusammenhang mit den Vorschlägen der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen ab 2028 einfließen.
2026/0078 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Programms für agile, schnelle Innovation im Verteidigungsbereich (AGILE)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Rückkehr von Kriegshandlungen mit hoher Intensität, die der grundlose und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine mit sich gebracht hat, stellt eine existenzielle Herausforderung für die Union dar und macht es erforderlich, dass die Kapazitäten der Mitgliedstaaten für den Ausbau ihrer Verteidigungsfähigkeiten und ihrer Verteidigungsbereitschaft erheblich und dauerhaft gesteigert werden. Die langfristige Verschlechterung der regionalen und globalen Sicherheit erfordert eine tiefgreifende Umgestaltung der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB), damit diese in die Lage versetzt wird, die von den Streitkräften der Mitgliedstaaten benötigten innovativen Verteidigungsgüter rechtzeitig und in dem benötigten Umfang bereitzustellen, insbesondere in Kriegszeiten.
(2)Die Mitgliedstaaten haben sich bei dem Treffen der Staats- und Regierungschefs der Union am 11. März 2022 in Versailles verpflichtet, die Verteidigungsfähigkeiten Europas zu stärken und ihre Verteidigungsausgaben zu erhöhen, die Zusammenarbeit durch gemeinsame Projekte und die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsfähigkeiten zu intensivieren, Defizite zu beseitigen, Innovation zu fördern und die europäische Verteidigungsindustrie zu stärken und auszubauen.
(3)Innovation ist von entscheidender Bedeutung, um die Verteidigungsbereitschaft Europas zu gewährleisten und zu unterstützen, insbesondere in der heutigen Zeit sich verschärfender Bedrohungen, des systemischen Wettbewerbs und geopolitischer Rivalitäten. Die zunehmende Bedrohungslage hat ein internationales Wettrüsten und einen globalen technologischen Wettbewerb ausgelöst, wobei neue und disruptive Technologien in Bereichen wie KI, Quanten, Robotik, Cyberraum und Weltraum eine entscheidende Rolle spielen, wenn es darum geht, strategische Vorteile aufrechtzuerhalten und eine glaubwürdige Abschreckung zu gewährleisten. Um dies zu erreichen, ist eine rasche Erprobung, Validierung und Integration dieser Technologien in die Verteidigungsfähigkeiten sowie eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit dem Technologie- und Innovationsökosystem erforderlich.
(4)Der Krieg in der Ukraine führt uns vor Augen, wie schnell sich Verteidigungstechnologien weiterentwickeln. Die Innovationszyklen werden immer kürzer, was bedeutet, dass Verteidigungsgüter schnell angepasst werden müssen. Durch diese Entwicklungen verändert sich auch die Dynamik auf dem Gefechtsfeld. KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen, die häufig einen wichtigen zivilen Hintergrund haben, spielen eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Verteidigungs- und Streitkräfte der Ukraine. Diese Akteure der Neuen Verteidigung bringen eine schnellere Innovation, mehr Flexibilität, kosteneffiziente Lösungen und neue operative Ideen und Prozesse mit. Sie werden dadurch zu einer wichtigen treibenden Kraft für die Transformation der EDTIB. Im gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 wird die Bedeutung eines starken Ökosystems der technologischen Innovation hervorgehoben. Dies ist von entscheidender Bedeutung, damit die europäische Verteidigungsindustrie mit dem sich rasch wandelnden Charakter der modernen Kriegsführung Schritt halten kann.
(5)Um die kooperative Forschung und Entwicklung (FuE) im Bereich von Verteidigungsgütern und -technologien umfassend zu unterstützen, hat die Union den Europäischen Verteidigungsfonds eingerichtet. Mit einem Budget von 7,3 Mrd. Euro im MFR 2021-2027 ist der Europäische Verteidigungsfonds darauf ausgerichtet, die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationskapazität der EDTIB zu fördern und die Fragmentierung innerhalb der EDTIB zu verringern. Als eines der größten FuE-Programme im Verteidigungsbereich in Europa dient der Europäische Verteidigungsfonds dazu, die kooperative Entwicklung besonders komplexer Verteidigungssysteme zu unterstützen, deren Entwicklung sich kein Mitgliedstaat allein leisten könnte. Darüber hinaus wird mit dem Fonds die Entwicklung neuer europäischer Lieferketten im Verteidigungsbereich unterstützt. Im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds wurde 2022 das EU-Innovationsprogramm im Verteidigungsbereich (EUDIS) eingerichtet, um nichttraditionelle Akteure im Verteidigungsbereich, insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen, gezielt zu unterstützen und Marktzutrittsschranken abzubauen. Das Programm EUDIS umfasst mehrere Initiativen wie gezielte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Bereich FuE, Dienstleistungen zur Beschleunigung der Geschäftstätigkeit und zur Kontaktvermittlung, Hackathons und Eigenkapitalfinanzierung, auf die jährlich rund 20 % der gebundenen Mittel des Europäischen Verteidigungsfonds entfallen. Diese Maßnahmen haben erheblich zum Ausbau der EDTIB und zur Förderung der Innovationskapazität im Verteidigungsbereich in der gesamten Union beigetragen. Darüber hinaus wird Innovatoren im Verteidigungsbereich mit der Initiative BraveTech EU des Europäischen Verteidigungsfonds weitere Unterstützung bereitgestellt und neben Technologietests und iterativen Entwicklungszyklen ein schrittweiser Zugang zu Finanzmitteln geboten. Der Schwerpunkt liegt auf der Entwicklung von Lösungen auf der Grundlage des von der Ukraine ermittelten Verteidigungsbedarfs, wodurch die ukrainische Industrie eine unmittelbare Gelegenheit zur Zusammenarbeit mit Innovatoren im Verteidigungsbereich aus der EU erhält.
(6)Durch die Verordnungen (EU) 2021/695 und (EU) 2024/795 können mit dem Accelerator des Europäischen Innovationsrats (European Innovation Council, EIC) im Rahmen der Plattform für strategische Technologien für Europa (Strategic Technologies for Europe Platform, STEP) Technologien mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt und Investitionen in Verteidigungstechnologien gefördert werden. Darüber hinaus wird mit der vorliegenden Verordnung eine direkte Unterstützung von Verteidigungstechnologien durch den EIC in Form einer direkten Beteiligungsfinanzierung ermöglicht.
(7)Mit der Verordnung (EU) 2025/2653 wurden auch gezielte Änderungen an der Verordnung (EU) 2021/697 vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen mit Bezug auf disruptive Technologien für die Verteidigung. Mit diesen Änderungen wurde insbesondere die Möglichkeit geschaffen, im Arbeitsprogramm für jede Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen die am besten geeigneten Auswahl- und Zuschlagskriterien und -verfahren festzulegen. Darüber hinaus wurden mit der Verordnung (EU) [Verweis auf das Omnibus-Paket zur Verteidigungsbereitschaft] weitere Änderungen an der Verordnung (EU) 2021/697 vorgenommen, mit denen diese Möglichkeit auf alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds ausgeweitet wurde, insbesondere auf diejenigen, die sich an KMU richten.
(8)Zusätzlich zu diesen erheblichen Anstrengungen sollte ein neues Programm (das Programm AGILE, im Folgenden „das Programm“) eingerichtet werden, um KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen, die die Anforderungen der KMU-Definition erfüllen, bei der Entwicklung innovativer Verteidigungslösungen schnell, agil und gezielt zu unterstützen. Der Schwerpunkt des Programms sollte auf der Unterstützung der Entwicklung neuer und disruptiver Güter und Technologien für die Verteidigung bis zu einer hohen Technologiereife liegen, einschließlich der Anpassung ziviler Technologien für Verteidigungsanwendungen, um dem dringendsten Bedarf der Mitgliedstaaten und assoziierten Drittländer hinsichtlich der Entwicklung von Fähigkeiten gerecht zu werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf kostengünstigen Verteidigungslösungen liegen sollte.
(9)Um eine effiziente Ausführung des Haushaltsplans der Union zu gewährleisten, wird das Programm AGILE vollständig komplementär zu den bestehenden EU-Instrumenten zur Förderung von Innovationen im Verteidigungsbereich stehen. Mit dem Programm EUDIS werden innerhalb des weiter gefassten Rahmens des Europäischen Verteidigungsfonds nichttraditionelle Akteure im Verteidigungsbereich unterstützt, unter anderem durch FuE-Finanzhilfen für Konsortien und andere Unterstützungsmaßnahmen, die sich an einzelne Einrichtungen richten (Business Accelerator, Matchmaking). Das Innovationszentrum für den Verteidigungsbereich (Hub for European Defence Innovation, HEDI), das von der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defence Agency, EDA) verwaltet wird, fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Innovationen im Verteidigungsbereich. Der EIC ist ein wichtiges Innovationsprogramm der EU zur Ermittlung, Entwicklung und Ausweitung bahnbrechender Technologien und disruptiver Innovationen. Nach der Annahme der Verordnung (EU) 2025/2653 wird über das EIC-Scale-up-Programm STEP eine direkte Beteiligungsfinanzierung bereitgestellt, um Unternehmen in den Bereichen Verteidigung und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck bei der Weiterentwicklung ihrer Innovationen zu unterstützen. Mit dem Programm AGILE wird eine klar umrissene Lücke geschlossen, da einzelnen KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen, eine vereinfachte und direkte Unterstützung bei der Entwicklung innovativer Lösungen und deren Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Industrie bereitgestellt wird, die sehr kurze Zuschlagsfristen aufweist und klar mit dem Fähigkeitenbedarf der Mitgliedstaaten verknüpft ist. Das Programm sollte es der Union daher ermöglichen, neue Ansätze bei der Unterstützung von Innovationen im Verteidigungsbereich zu erproben, und ergänzt gleichzeitig bestehende EU-Instrumente unabhängig von Reifegrad, Konsortiumsgröße, Zeitrahmen und Technologiebereich. Angesichts der raschen Weiterentwicklung der Bedrohungen im Verteidigungsbereich muss ein flexiblerer Ansatz verfolgt werden, der innovative Unternehmen (insbesondere KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen) in die Lage versetzt, schnell auf ermittelte Fähigkeitslücken zu reagieren. Das Programm sollte daher vorwiegend auf herausforderungsbasierte Innovationstätigkeiten mit kurzen Iterationszyklen ausgerichtet sein, die unmittelbar mit den vorrangigen operativen Anforderungen der Mitgliedstaaten verknüpft sind.
(10)Insbesondere sollte mit dem Programm angestrebt werden, die Innovationszyklen von Verteidigungsgütern und -technologien mit hohem disruptiven Potenzial, die in den nächsten ein bis drei Jahren voraussichtlich voll nutzbar sein werden, erheblich zu beschleunigen. Das Programm sollte Innovatoren größtmögliche Flexibilität bieten, sodass neuartige Lösungen auch von einzelnen Rechtsträgern vorgeschlagen werden können und gleichzeitig die Vergabe von Unteraufträgen für bestimmte Aufgaben oder die Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern während der Umsetzung ermöglicht wird.
(11)Die anhaltende strukturelle Herausforderung für europäische KMU im Verteidigungsbereich, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen, ist jedoch die Lücke zwischen erfolgreicher Innovation und dem operativen Einsatz durch die Streitkräfte der Mitgliedstaaten und assoziierter Drittländer. Um diese Lücke zu schließen, sollte das Programm auf den tatsächlichen und vorrangigen Verteidigungsbedarf der Mitgliedstaaten und assoziierten Drittländer abgestimmt sein. Dadurch sollte das Programm die Einführung von Innovationslösungen durch deren Streitkräfte und Verteidigungsindustrie, insbesondere Hauptauftragnehmer und Unternehmen der obersten Zulieferebene, unterstützen. Mit dem Programm sollte ein beschleunigtes Verfahren eingeführt werden, das es der Union ermöglicht, innovative Unterstützungsmechanismen zu erproben und einzuführen, die den dringendsten Anforderungen an die Verteidigungsbereitschaft gerecht werden, nicht zuletzt, um die europäischen Leitinitiativen für die Bereitschaft zu unterstützen.
(12)Zu diesem Zweck sollten im Rahmen des Programms Tätigkeiten unterstützt werden, zu denen Feldversuche, Experimente und Demonstrationen gehören. Diese Tätigkeiten sollten es den Einrichtungen ermöglichen, innovative Lösungen unter realistischen Einsatzbedingungen zu erproben und in Echtzeit Rückmeldungen zu erhalten, mit deren Hilfe die Lösungen in einem iterativen Prozess verfeinert und verbessert werden können. Die aktive Beteiligung der Mitgliedstaaten ist in jeder Phase dieses Prozesses, von der Festlegung der Testanforderungen bis zur Bewertung unter Beweis gestellter Fähigkeiten, von entscheidender Bedeutung. Dies wird dazu beitragen, glaubwürdige Nachfragesignale zu setzen und spätere Entscheidungen bei der Beschaffung zu erleichtern. Darüber hinaus können mit dem Programm die Nachfrage gebündelt, innovative Beschaffungsmechanismen wie Innovationspartnerschaften genutzt und so die Einführung neuer Technologien und Güter unterstützt werden. Ferner können gemeinsame Plattformen und Dienste entwickelt werden, um den gemeinsamen operativen Bedürfnissen mehrerer Endnutzer gerecht zu werden.
(13)Weltraumgestützte Fähigkeiten sind zu einer unverzichtbaren Voraussetzung für moderne Verteidigungs- und Sicherheitsoperationen geworden und stellen kritische Funktionen wie Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung, sichere Kommunikation, Ortung, Navigation und Zeiterfassung sowie Frühwarnsysteme bereit. Darüber hinaus ist die Resilienz und Reaktionsfähigkeit des europäischen Raumfahrtsektors angesichts der zunehmenden Abhängigkeit der Streitkräfte von weltraumgestützten Ressourcen in Verbindung mit der wachsenden Anfälligkeit der Weltrauminfrastruktur für Bedrohungen eine strategische Priorität. Im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 wird der Weltraum im Rahmen der von der EU und ihren Mitgliedstaaten festgelegten vorrangigen Fähigkeitsbereiche als wichtiger strategischer Enabler hervorgehoben, und im Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft wird ein europäischer Weltraumschild als mögliche Leitinitiative vorgeschlagen. Die Tatsache, dass Weltraumtechnologien und -dienste einen doppelten Verwendungszweck haben, bedeutet, dass sich Innovationen im Weltraumsektor direkt und unmittelbar auf die Verteidigungsfähigkeiten auswirken und dass die verteidigungsbezogene Nachfrage die Entwicklung und Vermarktung europäischer Weltraumtechnologien beschleunigen kann. Mit dem Programm sollte daher die Entwicklung innovativer weltraumgestützter Verteidigungsfähigkeiten durch die Einbeziehung neuer Marktteilnehmer und nichttraditioneller Akteure unterstützt werden, um die strategische Autonomie der Union im Weltraum zu erhöhen und die EDTIB zu stärken. Dazu gehören auch Beiträge zur Entwicklung eines künftigen staatlichen Erdbeobachtungsdienstes (Earth Observation Governmental Service, EOGS) mit autonomen, resilienten und für Verteidigungszwecke geeigneten Erdbeobachtungsfähigkeiten. Mit dem Programm sollten auch Tätigkeiten im Bereich Weltraum unterstützt werden, um die Einführung weltraumgestützter Verteidigungsfähigkeiten durch die Mitgliedstaaten und die EU im Einklang mit dem Weltraumprogramm, dem Programm für sichere Konnektivität oder den Tätigkeiten des Satellitenzentrums der EU (SatCen) zu beschleunigen, wobei gleichzeitig die Kohärenz mit den einschlägigen weltraumbezogenen Initiativen der Union sichergestellt werden muss.
(14)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die die Annahme von Arbeitsprogrammen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden. Um die rasche Annahme dieser Arbeitsprogramme und letztlich die Durchführung des Programms zugunsten des europäischen KMU-Ökosystems im Verteidigungsbereich zu gewährleisten, sollte die Kommission das Beratungsverfahren nach Artikel 4 der genannten Verordnung anwenden können.
(15)Im Arbeitsprogramm sollten Herausforderungen festgelegt werden, die als Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für spezifische Bedarfe im Verteidigungsbereich definiert sind; diese Bedarfe sollten in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und auf der Grundlage eines strukturierten Prozesses ermittelt werden, an dem die Mitgliedstaaten beteiligt sind, sodass die geförderten Vorhaben auf den tatsächlichen und vorrangigen Verteidigungsbedarf der Mitgliedstaaten ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck können auch Beiträge wichtiger Industriezweige und der EDA in das Arbeitsprogramm einfließen, damit es spezifischen, einsatzorientierten Bedarfen an Fähigkeiten gerecht wird. In jedem Fall sollte solchen Herausforderungen Vorrang eingeräumt werden, deren Bewältigung von möglichst vielen Mitgliedstaaten unterstützt wird, die eine echte gemeinsame Nachfrage und strategische Ausrichtung widerspiegeln und zur Verteidigungsbereitschaft der EU insgesamt beitragen. Um die gesamte Bandbreite möglicher Innovationen abzudecken, sollte das Programm auch Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen umfassen, bei denen umfassendere Innovationsziele im Verteidigungsbereich verfolgt werden. Bei der Auswahl von Vorhaben im Rahmen dieser Aufforderungen und Herausforderungen sollte die Kommission sicherstellen, dass das Programm zur Stärkung der Kapazitäten der Verteidigungsindustrie in der gesamten Union und zur Bewältigung dringender und dauerhafter Bedrohungen beiträgt.
(16)Mit dem Programm sollen die Innovationsanstrengungen nichttraditioneller Akteure im Verteidigungsbereich und in erster Linie von KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen, unterstützt werden. Über das Programm werden diese Akteure gezielt unterstützt, um die Weiterentwicklung und Feinabstimmung ihrer disruptiven Technologien und Güter zu beschleunigen, sie näher an den Markt heranzuführen und letztlich ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr Wachstum zu stärken.
(17)Da das Programm AGILE darauf abzielt, die Innovationsfähigkeit der Verteidigungsindustrie der Union zu steigern, sollten nur in der Union oder in assoziierten Drittländern niedergelassene Rechtsträger, die nicht der Kontrolle durch nicht assoziierte Drittländer oder durch Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer unterliegen, förderfähig sein. Damit die wesentlichen Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten geschützt sind, sollten sich ferner die Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der Empfänger und der an einer durch das Programm unterstützten Maßnahme beteiligten Unterauftragnehmer während der gesamten Laufzeit einer Maßnahme im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Drittlandes befinden, und die Empfänger sollten ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union oder in einem assoziierten Drittland haben. Damit diese wesentlichen Sicherheits- und Verteidigungsinteressen gewahrt sind, sollten diese Kriterien auch für Finanzierungen gelten, die im Wege der Auftragsvergabe bereitgestellt werden.
(18)Die Zwischenbewertung des Europäischen Verteidigungsfonds hat gezeigt, dass, wenn ein in der EU niedergelassener Empfänger von einem nicht assoziierten Drittland oder einer nicht assoziierten Einrichtung kontrolliert wird, der Verwaltungsaufwand und die zur Stellung von Garantien erforderliche Zeit nicht mit der Geschwindigkeit und Flexibilität vereinbar sind, die für eine wirksame Programmdurchführung erforderlich sind. Um diese Herausforderung zu bewältigen und die rasche Durchführung des Programms zu erleichtern, sollten keine Ausnahmen von dem Grundsatz zulässig sein, dass die Empfänger nicht von Einrichtungen kontrolliert werden dürfen, die außerhalb der EU oder assoziierter Länder niedergelassen sind. Praktische Erfahrungen aus früheren Programmen für die Verteidigungsindustrie deuten ferner darauf hin, dass die Bereitstellung von Garantien die Verfahren komplexer macht und zu längeren Bewertungsfristen führt, während die Streichung dieser Ausnahme wahrscheinlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Zahl der förderfähigen Einrichtungen haben wird.
(19)Um sicherzustellen, dass die Streitkräfte der Mitgliedstaaten von Spitzentechnologien und Innovationen profitieren können, sollte das Programm durch entsprechende Anreize für KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen, attraktiv sein, die außerhalb der EU oder assoziierter Drittländer niedergelassen sind, aber das Potenzial haben, erheblich zur Verwirklichung der Ziele des Programms beizutragen. Zu diesem Zweck sollten im Arbeitsprogramm bestimmte Gewährungsverfahren festgelegt werden können, nach denen solche KMU auch dann am Programm AGILE teilnehmen können, wenn sie die Fördervoraussetzungen in Bezug auf ihre Niederlassung oder den Sitz ihrer Leitungs- und Verwaltungsstruktur in der EU oder einem assoziierten Drittland noch nicht erfüllen (Anreizintervention). Nach diesem Konzept würde den Empfängern eine befristete und an Bedingungen geknüpfte Ausnahme von diesen Fördervoraussetzungen gewährt, die sie innerhalb der in der rechtlichen Verpflichtung im Zusammenhang mit der Unionsunterstützung festgelegten Frist erfüllen müssten. Die finanziellen Interessen der Union sollten angemessen geschützt werden, und Zahlungen sollten erst geleistet werden, wenn die Fördervoraussetzungen bis zum Ablauf der Ausnahmefrist erfüllt sind.
(20)Damit die Anreizintervention ihren beabsichtigten Zweck erfüllen kann, sollte es möglich sein, von der Förderfähigkeitsanforderung abzuweichen, wonach Empfänger in der EU oder einem assoziierten Drittland niedergelassen sein und ihre Leitungs- und Verwaltungsstruktur in der EU oder einem assoziierten Drittland haben müssen, um Unionsunterstützung zu erhalten, sofern diese Unterstützung speziell darauf abzielt, die Erfüllung dieser Förderfähigkeitsanforderungen zu erleichtern, unter anderem durch die Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Verlegung des Unternehmensstandorts oder der Einrichtung der Leitungs- und Verwaltungsstruktur innerhalb der EU oder eines assoziierten Drittlands.
(21)Da die im Rahmen des Programms AGILE unterstützten Maßnahmen innerhalb kurzer Zeit durchgeführt werden müssen und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand für die Antragsteller so gering wie möglich gehalten werden muss, sollten nicht an Kosten geknüpfte Finanzierungen oder vereinfachte Kostenoptionen, einschließlich einmaliger Pauschalbeträge, verwendet werden, wenn die Unionsunterstützung in Form einer Finanzhilfe gewährt wird. Die Unionsunterstützung sollte nur dann in Form der Erstattung tatsächlich förderfähiger Kosten geleistet werden, wenn die Ziele einer spezifischen Maßnahme nicht auf andere Weise erreicht werden können.
(22)Die Verteidigungsindustrie folgt nicht den herkömmlichen Regeln und Geschäftsmodellen, die auf eher klassischen Märkten herrschen. Die Nachfrage geht fast ausschließlich von nationalen Regierungen aus, die außerdem die gesamte Beschaffung von Verteidigungsgütern und -technologien einschließlich der Ausfuhren kontrollieren. Daher führt die Verteidigungsindustrie, insbesondere kleine und nichttraditionelle Innovatoren im Verteidigungsbereich, keine umfangreichen selbstfinanzierten Innovationsvorhaben durch, und häufig finanzieren die Mitgliedstaaten und assoziierten Drittländer vollständig alle mit solchen Vorhaben verbundenen Kosten. Darüber hinaus stehen diese Akteure vor anhaltenden Hindernissen beim Zugang zu Finanzmitteln, einschließlich der Kofinanzierung, insbesondere zu privaten Finanzmitteln für Investitionen, was an den Risiken liegt, die Marktakteure mit diesen Investitionen verbinden. Aus diesem Grund und angesichts der dringenden Notwendigkeit, Investitionen in Innovation im Verteidigungsbereich zu fördern, ist der Einsatz öffentlicher Investitionen für den Verteidigungssektor der Union von entscheidender Bedeutung. Da diese Maßnahmen andernfalls nicht durchgeführt würden, erscheint es gerechtfertigt, dass durch die finanzielle Unterstützung seitens der Union bei Maßnahmen, die im Rahmen des Programms AGILE förderfähig sind, bis zu 100 % der förderfähigen Kosten gedeckt werden können.
(23)Um das Einreichungs- und Bewertungsverfahren weiter zu vereinfachen und zu beschleunigen, sollte die Unionsunterstützung im Rahmen eines speziellen Bewertungsverfahrens gewährt werden, das bestimmte Kontrollen im Anschluss an den Gewährungsbeschluss umfasst. Die Antragsteller sollten aufgefordert werden, Vorschläge zusammen mit einer kurzen Zusammenfassung einzureichen. Diese Zusammenfassung sollte vor der vollständigen Bewertung der Vorschläge anhand der im Arbeitsprogramm festgelegten einschlägigen Zuschlagskriterien bewertet werden. Dadurch soll der Verwaltungsaufwand für die Antragsteller verringert und für diese so schnell wie möglich Investitionssicherheit geschaffen werden, wobei ein vertretbares finanzielles oder rechtliches Risiko für die Union, das in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht, in Kauf genommen wird. Die finanziellen Interessen der Union sollten angemessen geschützt werden, und Finanzmittel sollten erst bereitgestellt werden, nachdem die vollständige Bewertung abgeschlossen ist.
(24)Zu demselben Zweck sollte es möglich sein, von bestimmten Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in Bezug auf den Inhalt der Finanzhilfeanträge, die Eignungskriterien und das Bewertungsverfahren abzuweichen. Dadurch könnte der Gewährungsbeschluss auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung der Förderfähigkeits- und Eignungskriterien getroffen werden, die sich, auch in Bezug auf die Kontrollanforderungen, insbesondere auf die ehrenwörtlichen Erklärungen der Antragsteller stützt; auch die Finanzhilfevereinbarung könnte auf dieser Grundlage unterzeichnet werden. Die Kommission sollte Gewährungsbeschlüsse unverzüglich treffen und die endgültige Bewertung der einschlägigen Kriterien innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Antragsfrist abschließen. Die finanziellen Interessen der Union sollten angemessen geschützt werden, und Zahlungen sollten erst geleistet werden, nachdem die endgültige Bewertung abgeschlossen ist.
(25)Alternativ zu diesem beschleunigten Bewertungsverfahren und damit die Union Innovationslösungen unterstützen kann, ohne dies zunächst künstlich auf eine spezielle Form der Unionsunterstützung einzuengen oder zu beschränken, sollte das Programm AGILE einen flexibleren und leichter zugänglichen Ansatz zur Ermittlung, Auswahl und Unterstützung innovativer Projekte und Ideen ermöglichen, u. a. durch instrumentneutrale Gewährungsverfahren. Nach einem solchen Ansatz sollten Ideen auf der Grundlage ihres Beitrags zu den Zielen des Programms AGILE bewertet und ausgewählt werden. Ob eine Finanzhilfe, eine Auftragsvergabe oder eine andere Form der Unterstützung das am besten geeignete und wirksamste Instrument zur Ausführung des Haushaltsplans im Rahmen des Programms darstellt, sollte erst nach der Auswahl auf der Grundlage der spezifischen Merkmale, Anforderungen und Vorzüge des jeweiligen Projekts festgelegt werden.
(26)Um für eine größere Bandbreite potenzieller Antragsteller attraktiv zu bleiben und eine bestehende Lücke im Innovationszyklus im Verteidigungsbereich zu schließen, ist es notwendig und verhältnismäßig, dass Kosten, die vor der Einreichung des Finanzhilfeantrags angefallen sind, unter den in Artikel 196 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegten Bedingungen förderfähig sind. Der Schwerpunkt des Programms AGILE liegt auf Entwicklungstätigkeiten in einer späten Phase, mit denen die kritische Lücke zwischen Vermarktung und Beschaffung überbrückt und neue und disruptive Güter und Technologien für die Verteidigung näher an die Marktreife und den operativen Einsatz gebracht werden. Innovative Unternehmen, insbesondere KMU, führen häufig auf eigene Initiative selbstfinanzierte Entwicklungsarbeiten durch, bevor formale Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dadurch können über das Programm kritische Innovationsmaßnahmen unterstützt werden, die bis zu drei Monate vor Abschluss der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen begonnen haben, sodass diese Maßnahmen Unionsunterstützung erhalten, schneller abgeschlossen werden können und zeitnah Ergebnisse erzielen, mit denen die dringendsten Herausforderungen angegangen werden, denen die Streitkräfte der Mitgliedstaaten und assoziierter Drittländer gegenüberstehen.
(27)In der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist für Aufträge, die im Rahmen eines bestimmten Kooperationsprogramms vergeben werden, das auf Forschung und Entwicklung beruht, eine spezifische Ausnahme von den in der genannten Richtlinie festgelegten Verpflichtungen vorgesehen. Nach der Annahme der Richtlinie XXX [Omnibus-Richtlinie 2025/0177 (COD)] wird in der Richtlinie über die Vergabeverfahren im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich klargestellt, dass ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, das von Organen oder Einrichtungen der EU verwaltet, im Einklang mit den Unionsvorschriften durchgeführt und aus dem Unionshaushalt finanziert wird, ein Kooperationsprogramm darstellt, das von mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt wird und nach der Forschungs- und Entwicklungsphase fortgesetzt werden kann. In diesem Fall gilt die Ausnahme auch für im Rahmen des Folgeprogramms vergebene Aufträge. Diese Ausnahme gilt insbesondere für Aufträge, die im Rahmen von durch das Programm AGILE unterstützten Vorhaben vergeben werden.
(28)Um den Schutz von Verschlusssachen auf der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass bei der Unterzeichnung von als Verschlusssache eingestuften Finanzierungsvereinbarungen die Mindeststandards zum Geheimschutz in der Wirtschaft eingehalten werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten und die assoziierten Drittländer, in deren Gebiet die Empfänger niedergelassen sind, in Fällen, in denen die Durchführung des Programms AGILE Informationen umfassen oder generieren würde, die einen Geheimhaltungsgrad rechtfertigen, im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften einen Sicherheitsrahmen einrichten, der aus Projektsicherheitsanweisungen und einer zugehörigen VS-Einstufungsliste besteht.
(29)Diese Verordnung sollte unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Artikel 101 bis 109 AEUV und der Rechtsakte, die diesen Artikeln Wirksamkeit verleihen, gelten.
(30)Da angesichts drängender geopolitischer Herausforderungen mit höchster Dringlichkeit entscheidende Investitionen in Verteidigungsfähigkeiten und insbesondere in Innovationen im Verteidigungsbereich unterstützt werden müssen, ist es angemessen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen. Auf derselben Grundlage sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(31)Für das Programm AGILE sollte eine indikative Finanzausstattung festgelegt werden.
(32)Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt die Aufstellung und den Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisen, nichtfinanziellen Zuwendungen, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, finanziellem Beistand, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien.
(33)Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Korrektur und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden.
(34)Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1371 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden.
(35)Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das Programm für agile, schnelle Innovation im Verteidigungsbereich (Programm AGILE) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet, und es werden die Ziele und die Mittelausstattung des Programms, die Formen der Finanzierungen im Rahmen des Programms und die Vorschriften für die Bereitstellung dieser Finanzierungen festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Rechtsträger“ eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person – einschließlich der im Einklang mit der Verordnung (EU) 2025/2643 eingerichteten Strukturen für ein europäisches Rüstungsprogramm (SEAP) –, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handeln, Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 200 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2024/2509;
2.„Kontrolle“ die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben;
3.„Verteidigungsgut“ Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie 2009/81/EG fallen;
4.„neue disruptive Güter oder Technologien für die Verteidigung“ Verteidigungsgüter oder -technologien, die zu einem radikalen Wandel führen, einschließlich eines Paradigmenwechsels in der Verteidigungstheorie und -praxis, auch dadurch, dass bestehende Verteidigungstechnologien ersetzt oder überflüssig werden, und die am Ende der Maßnahme voraussichtlich in vollem Umfang genutzt werden können;
5.„kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission;
6.„Hintergrundinformationen“ alle für die Durchführung des Programms erforderlichen oder nützlichen Informationen, die vor der Maßnahme oder außerhalb ihres Rahmes gewonnen und für die Zwecke der Maßnahme bereitgestellt und verwendet werden;
7.„neue Kenntnisse“ Daten, Fachkenntnisse oder Informationen jeder Art und in jeder Form, die durch die Tätigkeit des Programms generiert werden.
Artikel 3
Ziele
(1)Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, mit Schwerpunkt auf Kosteneffizienz die rasche Innovationskapazität von KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up- Unternehmen, zu unterstützen, um die rasche Bereitstellung neuer disruptiver Güter und Technologien für die Verteidigung zu unterstützen und die jüngsten und sich rasch wandelnden Herausforderungen zu bewältigen, mit denen die Streitkräfte der Mitgliedstaaten konfrontiert sind, insbesondere diejenigen, die sich aus dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ergeben. Das Programm soll auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) fördern, zur Stärkung der Verteidigungsbereitschaft der Union beitragen und gleichzeitig strategische Abhängigkeiten von nicht assoziierten Drittländern verringern.
(2)Mit dem Programm werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
a)die Innovationszyklen für neue disruptive Güter und Technologien für die Verteidigung, die in der gesamten Union von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, entwickelt werden, unter Berücksichtigung des dringenden Bedarfs der Mitgliedstaaten und unter Nutzung des Innovationspotenzials der Industrie der Union insgesamt deutlich zu beschleunigen;
b)den Einsatz neuer disruptiver Güter und Technologien für die Verteidigung, die von KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen, entwickelt werden, durch die Streitkräfte der Mitgliedstaaten und die Hauptauftragnehmer in der europäischen Verteidigungsindustrie sowie die großflächige Einführung dieser Güter und Technologien in ganz Europa zu unterstützen, um so den technologischen Vorsprung der Streitkräfte der Mitgliedstaaten zu stärken und die Resilienz sowie die Versorgungssicherheit hinsichtlich dieser Verteidigungsgüter und -technologien in der gesamten EU zu verbessern.
Artikel 4
Mittelausstattung
(1)Die indikative Finanzausstattung für die Durchführung des Programms vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 wird auf 115 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.
(2)Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
(3)Über das Jahr 2027 hinaus können Mittel in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um notwendige Ausgaben zu decken und um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis Ende des Programms noch nicht abgeschlossen sind; Gleiches gilt für Ausgaben für kritische operative Tätigkeiten und die Bereitstellung von Diensten.
(4)Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung und die Beträge der zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 5 können auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms verwendet werden, z. B. für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Bewertungstätigkeiten, einschließlich der Konzeption, Einrichtung, Erprobung und Zertifizierung, des Betriebs und der Instandhaltung institutioneller IT-Systeme und -Plattformen, sowie Informations- und Kommunikationstätigkeiten einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union sowie für jegliche sonstige technische und administrative Hilfe oder Personalausgaben, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms entstehen.
Artikel 5
Zusätzliche Mittel
(1)Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder sonstige Dritte können zusätzliche Finanzbeiträge oder nichtfinanzielle Beiträge zu dem Programm oder zu seinen in Artikel 3 genannten spezifischen Tätigkeiten oder Zielen leisten. Zusätzliche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstaben a, d oder e oder im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
(2)Den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilte Mittel können auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Bedingungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet. Ist die Kommission für dem Instrument auf diese Weise bereitgestellte Mittel keine rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats gemäß den in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Bedingungen an die ursprünglichen Programme rückübertragen werden.
Artikel 6
Alternative, kombinierte und kumulative Finanzierung
(1)Das Programm wird in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt. Auch Maßnahmen, für die aus einem anderen Programm ein Unionsbeitrag bereitgestellt wurde, können einen Beitrag aus dem Programm erhalten. Die Vorschriften des jeweiligen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden Beitrag; alternativ können auf alle Beiträge einheitliche Regeln angewandt werden, wobei in dem Fall eine einzige rechtliche Verpflichtung eingegangen werden kann. Wird der Unionsbeitrag auf Grundlage der förderfähigen Kosten geleistet, so darf die kumulierte Unterstützung aus dem Unionshaushalt die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen; sie kann anteilig auf der Grundlage der Unterlagen, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, berechnet werden.
(2)Gewährungsverfahren im Rahmen des Programms können unter direkter oder indirekter Mittelverwaltung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, Drittländern, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstituten oder sonstigen Dritten durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet ist. Derartige Verfahren unterliegen einheitlichen Regeln und ziehen eine einzige rechtliche Verpflichtung nach sich. Zu diesem Zweck können die an dem gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligten Partner dem Programm gemäß Artikel 5 dieser Verordnung Mittel zur Verfügung stellen bzw. gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 mit der Durchführung des Gewährungsverfahrens betraut werden. Für die Zwecke von Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 kann sich der Evaluierungsausschuss bei gemeinsamen Gewährungsverfahren teilweise aus Vertretern der an diesem Verfahren teilnehmenden Partner zusammensetzen.
Artikel 7
Mit dem Programm assoziierte Drittländer
(1)Die folgenden Drittländer können sich durch vollständige oder teilweise Assoziierung an dem Programm beteiligen, soweit das mit den in Artikel 3 dargelegten Zielen und mit den einschlägigen internationalen Vereinbarungen oder Beschlüssen, die gemäß diesen Vereinbarungen getroffen wurden und für sie gelten, im Einklang steht:
a)Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören,
b)die Ukraine gemäß den im Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine festgelegten Bedingungen.
(2)Im Rahmen der mit den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ländern geschlossenen Assoziierungsabkommen für die Teilnahme an den Programmen
a)wird gewährleistet, dass die Beiträge des an dem Programm teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;
b)werden die Bedingungen für die Teilnahme an dem Programm festgelegt, einschließlich der Berechnung der aus einem operativen Beitrag und einer Teilnahmegebühr bestehenden finanziellen Beiträge zu dem Programm sowie zu den allgemeinen Verwaltungskosten des Programms;
c)wird dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in dem Programm übertragen;
d)werden die Rechte der Union gewahrt, was die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und den Schutz ihrer finanziellen Interessen anbelangt;
e)wird gegebenenfalls für den Schutz der Sicherheit und der Interessen der Union im Bereich der öffentlichen Ordnung gesorgt.
(3)Für die Zwecke von Buchstabe d gewährt das assoziierte Drittland die erforderlichen Rechte und den Zugang gemäß den Verordnungen (EU, Euratom) 2024/2509 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013, garantiert, dass Vollstreckungsbeschlüsse zur Verhängung einer Geldstrafe auf der Grundlage von Artikel 299 AEUV sowie Urteile und Anordnungen des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbar vollstreckbar sind, und stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden bei der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Einklang mit geltenden internationalen Übereinkünften oder anderen geltenden Vorschriften mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zusammenarbeiten.
Artikel 8
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
(1)Das Programm wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in direkter Mittelverwaltung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen durchgeführt, die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführt sind.
(2)Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können Unionsmittel in jeglicher Form bereitgestellt werden.
(3)Im Einklang mit Artikel 196 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können Finanzbeiträge, soweit sie für die Durchführung einer Maßnahme relevant und notwendig sind, für Maßnahmen geleistet werden und Kosten decken, die vor dem Datum der Vorlage des entsprechenden Vorschlags begonnen haben beziehungsweise entstanden sind, sofern diese Maßnahmen nicht mehr als drei Monate vor Abschluss der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen begonnen und nicht vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen wurden.
(4)Werden Unionsmittel in Form von Finanzhilfen bereitgestellt, so werden die Mittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 als nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierung oder im Wege vereinfachter Kostenoptionen bereitgestellt. Eine Finanzierung kann nur dann in Form einer Erstattung der tatsächlichen förderfähigen Kosten erfolgen, wenn die Ziele einer Maßnahme nicht auf andere Weise erreicht werden können.
(5)Im Einklang mit Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 kann sich der Bewertungsausschuss ganz oder teilweise aus unabhängigen externen Sachverständigen zusammensetzen.
Artikel 9
Förderfähigkeit
(1)Die Förderfähigkeitskriterien werden mit Blick auf die Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegt und gelten für alle Gewährungsverfahren im Rahmen des Programms.
(2)Bei Gewährungsverfahren im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung kommen einer oder mehrere der folgenden Rechtsträger für den Erhalt von Unionsmitteln infrage:
a)in einem Mitgliedstaat niedergelassene Rechtsträger,
b)in einem assoziierten Drittland niedergelassene Rechtsträger,
c)internationale Organisationen.
(3)Bei den in Artikel 10 aufgeführten Maßnahmen, die im Rahmen des Programms unterstützt werden, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d genannten Maßnahmen, sind die Empfänger von Unionsmitteln KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen, und erfüllen die in diesem Artikel festgelegten Fördervoraussetzungen.
(4)Mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen sind die Empfänger in der EU oder in einem assoziierten Drittland niedergelassen und haben ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der EU oder in einem assoziierten Drittland.
(5)Die Empfänger dürfen nicht der Kontrolle durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen.
(6)Die Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der Empfänger von Unionsmitteln, die für die Zwecke der finanzierten Maßnahme genutzt werden, müssen sich für die gesamte Dauer der Maßnahme im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Drittlandes befinden.
(7)Wenn an einer Maßnahme beteiligte Empfänger von Unionsmitteln in der Union oder einem assoziierten Drittland keine unverzüglich verfügbaren Alternativen oder keine einschlägige Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen haben, können sie ihre Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder der assoziierten Drittländer befinden oder dort gehalten werden, nutzen, sofern diese Nutzung den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarlichen Beziehungen gehört, nicht zuwiderläuft und den in Artikel 3 festgelegten Zielen entspricht. Die mit Tätigkeiten unter Nutzung dieser Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel oder Ressourcen einhergehenden Kosten sind im Rahmen des Programms nicht förderfähig.
(8)Bei Rechtsträgern kann davon ausgegangen werden, dass sie die in diesem Absatz genannten Förderfähigkeitsbedingungen erfüllen, wenn sie gleichwertige Bedingungen nach den Verordnungen (EU) 2018/1092, (EU) 2021/697, (EU) 2023/1525 oder (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates oder nach der Verordnung (EU) 2025/1106 erfüllt haben und sofern die Erfüllung dieser Bedingungen nicht durch spätere Änderungen infrage gestellt wird.
(9)Bei Gewährungsverfahren kommen folgende Maßnahmen nicht für eine Finanzierung in Betracht:
a)Maßnahmen oder Teile davon, die bereits vollständig aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen finanziert werden, mit Ausnahme von Beiträgen der Union im Zusammenhang mit Synergiemaßnahmen gemäß Artikel 6;
b)Maßnahmen zur Entwicklung von Gütern und Technologien, deren Einsatz, Entwicklung oder Herstellung durch das geltende Völkerrecht verboten ist.
Artikel 10
Maßnahmen im Rahmen von AGILE
(1)Maßnahmen, die für eine Finanzierung im Rahmen des Programms in Betracht kommen, dienen der Umsetzung der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele und können eine der folgenden Formen oder eine Kombination dieser Formen annehmen:
a)Unterstützung der raschen Entwicklung neuer disruptiver Güter und Technologien für die Verteidigung, auch wenn diese auf der Integration und Anpassung ziviler Technologien mit potenziell doppeltem Verwendungszweck für Verteidigungszwecke beruht;
b)Unterstützung der Markteinführung neuer disruptiver Güter und Technologien für die Verteidigung, unter anderem durch gezielte und iterative Feldversuche und Demonstrationen sowie durch Bündelung der Nachfrage;
c)Unterstützung bei der Einrichtung eines Rechtsträgers oder seiner Leitungs- und Verwaltungsstruktur in der EU oder in einem assoziierten Drittland zur wirksamen Durchführung der unter den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen;
d)Unterstützungsmaßnahmen, die für die wirksame Durchführung der unter den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Qualifizierung, Zertifizierung, Zugang zur Infrastruktur, Zugang zu innovativen Fertigungskapazitäten und -prozessen, Kompetenzentwicklung, Vergabe von Aufträgen für Studien und Aufbau und Stärkung von Ökosystemen.
(2)Im Rahmen des Programms können Maßnahmen zur raschen Modernisierung bestehender Güter und Technologien unterstützt werden, sofern die Nutzung bereits bestehender Informationen, geistigen Eigentums oder anderer Rechte, die für die Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, nicht unmittelbar oder mittelbar über einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einer Beschränkung durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterliegt, die die wirksame Durchführung der Maßnahme verhindern würde.
(3)Die Empfänger des Programms genießen, soweit möglich und angemessen, einen beschleunigten Zugang zu Test- und Versuchseinrichtungen der EU und zum EUDIS-Business-Accelerator.
Artikel 11
Zuschlagskriterien
(1)Soweit dies angesichts der Art des Gewährungsverfahrens relevant und angemessen ist, werden die Zuschlagskriterien im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 16 festgelegt und tragen den folgenden Grundsätzen Rechnung:
a)dem Innovationspotenzial;
b)der Qualität des Vorschlags und der Fähigkeit zur Durchführung der Maßnahme;
c)den Auswirkungen im Verteidigungsbereich unter Berücksichtigung des Bedarfs der Mitgliedstaaten und assoziierten Drittländer, auch im Hinblick auf Kosteneffizienz, Schnelligkeit der Bereitstellung und Einsatzbereitschaft.
(2)In dem Arbeitsprogramm nach Artikel 16 werden unter Berücksichtigung der Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie des Auswahl- und Bewertungsverfahrens weitere Einzelheiten zur Anwendung der in Absatz 1 genannten Zuschlagskriterien festgelegt.
Artikel 12
Auswahl- und Gewährungsverfahren
(1)Damit die in Artikel 10 aufgeführten Maßnahmen unverzüglich wirksam angewandt werden können, können im Arbeitsprogramm Gewährungsverfahren mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung festgelegt werden, für die ein beschleunigtes und vereinfachtes Gewährungsverfahren gilt.
(2)Abweichend von den Artikeln 199, 201 und 203 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in Bezug auf Finanzhilfen und von Artikel 170 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Absatz 2 in Bezug auf die Auftragsvergabe können für im Arbeitsprogramm festgelegte Gewährungsverfahren die folgenden Bedingungen gelten:
a)Die Anforderungen für den Gewährungsbeschluss und die Unterzeichnung rechtlicher Verpflichtungen werden auf eine vorläufige Bewertung der Zuschlags- und Ausschlusskriterien beschränkt; der Gewährungsbeschluss kann ausschließlich auf der Grundlage einer Eigenerklärung der Antragsteller und Bieter zu den Eignungs- und Förderfähigkeitskriterien, insbesondere in Bezug auf die Kontrolle, getroffen werden, ohne dass im Rahmen der vorläufigen Bewertung entsprechende Belege angefordert werden. Die Kommission schließt die endgültige Bewertung unverzüglich ab.
b)Die Ergebnisse der vorläufigen Bewertung werden den Antragstellern und Bietern innerhalb einer im Arbeitsprogramm festgelegten Frist mitgeteilt; der Gewährungsbeschluss wird innerhalb einer im Arbeitsprogramm festgelegten Frist getroffen.
(3)Führt die endgültige Bewertung nach Absatz 2 Buchstabe a zu dem Schluss, dass der Empfänger nicht alle Förderfähigkeits- und Eignungskriterien erfüllt, so wird die rechtliche Verpflichtung gekündigt.
(4)Mit dem Arbeitsprogramm können gezielte zweistufige Bottom-up-Gewährungsverfahren nach folgenden Regeln eingeführt werden:
a)In der ersten Phase kann eine Aufforderung zur Interessenbekundung ohne nähere Angaben zu der Art der Tätigkeiten oder dem zu verwendenden Haushaltsvollzugsinstrument veröffentlicht werden, um Antragstellern und Bietern die Möglichkeit zu geben, Projektvorschläge oder Angebote für Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen einzureichen, die zu den im Arbeitsprogramm nach Artikel 16 festgelegten Zielen dieser Verordnung beitragen könnten.
Vorschläge und Angebote werden auf der Grundlage der im Arbeitsprogramm festgelegten gemeinsamen Zuschlagskriterien, etwa anhand ihres komparativen Beitrags zu diesen Zielen, bewertet und eingestuft. Der Bewertungsausschuss bestimmt das am besten geeignete Instrument für den Haushaltsvollzug mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung und schlägt den Höchstbetrag und die Form des Unionsbeitrags vor.
b)In der zweiten Phase werden die Antragsteller, Bieter und Rechtsträger, deren Projekte bzw. Angebote erfolgreich bewertet wurden, dazu aufgefordert, ihren Vorschlag oder ihr Angebot im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Bewertungsausschusses und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel anzupassen und zu ergänzen.
Andernfalls erfolgt das Gewährungsverfahren gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, die für das jeweilige Instrument des Haushaltsvollzugs gelten.
Artikel 13
Anreizintervention
(1)Abweichend von Artikel 9 dieser Verordnung kann im Arbeitsprogramm festgelegt werden, dass ein Gewährungsverfahren in Form einer Anreizintervention durchgeführt wird, um eine vorübergehende und bedingte Ausnahme von der Einhaltung der Förderfähigkeitsanforderungen in Bezug auf den Ort der Niederlassung oder der Leitungs- und Verwaltungsstruktur zu ermöglichen.
(2)Die Einhaltung der Förderfähigkeitskriterien, für die eine vorübergehende Ausnahme nach Absatz 1 gilt, muss innerhalb einer gemäß der rechtlichen Verpflichtung festgelegten Frist erreicht und bewertet werden. Die Unterstützung der Union wird gewährt, sobald alle Anforderungen erfüllt sind.
(3)Werden die Förderfähigkeitskriterien, für die eine vorübergehende Ausnahme nach Absatz 1 gilt, innerhalb der in der rechtlichen Verpflichtung festgelegten Frist nicht erfüllt, so gilt die Maßnahme als nicht förderfähig, und alle Unionsmittel werden vollständig zurückgefordert.
(4)Für die Zwecke dieses Artikels wird keine Vorfinanzierung ausgezahlt.
Artikel 14
Finanzierungssätze
Unbeschadet des Artikels 193 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können aus dem Programm bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert werden.
Artikel 15
Eigentum an Ergebnissen
(1)Die Ergebnisse der Maßnahmen, für die eine Unterstützung durch das Programm gewährt wird, dürfen weder direkt noch indirekt über einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger, auch nicht in Form eines Technologietransfers, einer Kontrolle oder Beschränkung durch nicht assoziierte Drittländer oder durch Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer unterliegen.
(2)Diese Verordnung beeinträchtigt nicht das politische Ermessen der Mitgliedstaaten im Bereich der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern.
(3)Technologietransfers erfolgen in voller Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern und gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
(4)Unbeschadet des Absatzes 2 erfolgt innerhalb von drei Jahren nach der Abschlusszahlung für die Maßnahme jede Übertragung des Eigentums an Ergebnissen oder jede Erteilung ausschließlicher Lizenzen für Ergebnisse, die im Rahmen des Programms gewonnen wurden, an ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unter Bedingungen, die den Schutz der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union gewährleisten, sowie vorbehaltlich der vorherigen Mitteilung und der Genehmigung durch die Kommission oder die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder assoziierten Landes. Läuft eine solche Übertragung des Eigentums den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder den in Artikel 3 festgelegten Zielen zuwider, so wird die Unterstützung aus dem Programm zurückerstattet.
(5)Erfolgt die Unterstützung der Union in Form der Vergabe öffentlicher Aufträge für eine Studie, so ist die Europäische Union Eigentümerin der Ergebnisse und alle Mitgliedstaaten oder assoziierten Drittländer haben auf schriftlichen Antrag das Recht auf eine unentgeltliche nicht ausschließliche Lizenz für die Nutzung der Studie.
(6)Erfolgt die Unterstützung der Union in Form einer Finanzhilfe, so erwerben die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union sowie die Bewilligungsbehörden auf Antrag das Recht auf unentgeltlichen Zugang zu den Ergebnissen, ohne dass dadurch das Eigentum an den Ergebnissen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums an Hintergrundinformationen beeinträchtigt wird, und zwar ausschließlich zum Zweck der Entwicklung, Durchführung und Überwachung bestehender Strategien oder Programme der Union in ihren Zuständigkeitsbereichen.
Artikel 16
Arbeitsprogramm
(1)Die Umsetzung des Programms erfolgt im Wege eines Arbeitsprogramms im Sinne des Artikels 110 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
(2)Im Arbeitsprogramm sind die Kategorien von Maßnahmen, die durch das Programm unterstützt werden sollen, detailliert aufgeführt. Diese Kategorien müssen den in Artikel 3 genannten Zielen entsprechen.
(3)Mit Ausnahme des Gewährungsverfahrens nach Artikel 12 Absatz 5 enthält das Arbeitsprogramm gegebenenfalls Funktionsanforderungen und Angaben zur Form der Unionsfinanzierung gemäß Artikel 8, ohne dass der Wettbewerb bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verhindert wird.
(4)Die Kommission erlässt das Arbeitsprogramm im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 17
Ausschussverfahren
(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Die Europäische Verteidigungsagentur (European Defence Agency, EDA) wird ersucht, ihre Ansichten und ihr Fachwissen als Beobachterin in den Ausschuss einzubringen. Der Europäische Auswärtige Dienst wird ebenfalls ersucht, die Arbeit des Ausschusses zu unterstützen.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 18
Verhältnis zur Richtlinie 2009/81/EG
Der Beschaffungsauftrag eines Mitgliedstaats für Verteidigungsgüter, die aus einer im Rahmen des Programms unterstützten Maßnahme hervorgehen, gilt als Auftrag, der im Rahmen eines auf Forschung und Entwicklung beruhenden Kooperationsprogramms im Sinne des Artikels 13 Buchstabe c der Richtlinie 2009/81/EG [nach Annahme der Omnibus-Richtlinie 2025/0177 (COD)] vergeben wird.
Artikel 19
Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen
(1)Im Rahmen dieser Verordnung gilt Folgendes:
a)Die Mitgliedstaaten und assoziierten Drittländer, in deren Hoheitsgebiet Empfänger niedergelassen sind, bewerten die Sensibilität der Hintergrundinformationen und neuen Kenntnisse, die während der Durchführung der finanzierten Maßnahmen gehandhabt werden.
b)Weisen diese Informationen oder Kenntnisse einen nationalen Geheimhaltungsgrad auf, so schaffen die unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaaten und assoziierten Drittländer im Einklang mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einen angemessenen Sicherheitsrahmen.
c)Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass er einen Schutz von EU-Verschlusssachen sicherstellt, der dem Schutz nach den Sicherheitsvorschriften des Rates gemäß dem Beschluss 2013/488/EU gleichwertig ist.
d)Die Kommission schützt die als Verschlusssachen eingestuften Informationen, die im Zusammenhang mit dem Programm übermittelt werden, gemäß den im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 festgelegten Sicherheitsvorschriften.
(2)Um den Austausch von Verschlusssachen und vertraulichen Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und assoziierten Drittländern sowie gegebenenfalls den Antragstellern und den Empfängern zu erleichtern, stellt die Kommission ein akkreditiertes sicheres Austauschsystem zur Verfügung. Dieses System trägt den nationalen Sicherheitsvorschriften der Mitgliedstaaten Rechnung.
Artikel 20
Prüfungen
Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen – einschließlich nicht von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union beauftragter Personen oder Stellen – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. Der Europäische Rechnungshof überprüft gemäß Artikel 287 AEUV alle Einnahmen und Ausgaben der Union.
Artikel 21
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1)Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter Medien und Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass diese Förderung Sichtbarkeit erhält, auch im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.
(2)Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über diese Verordnung, die gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.
(3)Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln kann ein Beitrag zur Organisation der Verbreitung sowie von Veranstaltungen für die Suche geeigneter Partner und von Sensibilisierungsmaßnahmen geleistet werden, die auch darauf ausgerichtet sind, die Lieferketten zu öffnen, um die grenzübergreifende Teilnahme von KMU zu fördern.
Artikel 22
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3
1.2.Politikbereich(e)3
1.3.Ziel(e)3
1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)3
1.3.2.Einzelziel(e)3
1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3
1.3.4.Leistungsindikatoren3
1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative4
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5
1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8
2.1.Überwachung und Berichterstattung8
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8
2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12
3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12
3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12
3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17
3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird22
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24
3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24
3.2.3.3.Mittel insgesamt24
3.2.4.Geschätzter Personalbedarf25
3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25
3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26
3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt26
3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28
3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28
3.2.7.Beiträge Dritter28
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29
4.Digitale Aspekte29
4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz30
4.2.Daten30
4.3.Digitale Lösungen31
4.4.Interoperabilitätsbewertung31
4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des
Programms für agile, schnelle Innovation im Verteidigungsbereich (AGILE)
1.2.Politikbereich(e)
Verteidigungsindustrie, Forschung und Innovation, Wettbewerbsfähigkeit.
1.3.Ziel(e)
1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, die rasche Bereitstellung neuer und disruptiver Güter und Technologien für die Verteidigung zu unterstützen, die auf die jüngsten und sich rasch wandelnden Herausforderungen ausgerichtet sind, mit denen die Streitkräfte der Mitgliedstaaten konfrontiert sind, insbesondere diejenigen, die sich aus dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ergeben. Mit dem Programm sollen die rasche Innovationskapazität und Reaktionsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) verbessert, ihre Wettbewerbsfähigkeit gefördert, die Verteidigungsbereitschaft der Union gestärkt sowie strategische Abhängigkeiten von nicht assoziierten Drittländern verringert werden.
1.3.2.Einzelziel(e)
Mit dem Programm werden zwei Einzelziele verfolgt:
die Innovationszyklen für neue und disruptive Güter und Technologien für die Verteidigung, die in der gesamten Union von KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen, entwickelt werden, deutlich zu beschleunigen, wobei dem dringenden Bedarf der Mitgliedstaaten Rechnung getragen und das Innovationspotenzial der EU-Industrie insgesamt genutzt wird;
den Einsatz neuer und disruptiver Güter und Technologien für die Verteidigung, die von KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen, entwickelt werden, durch die Streitkräfte der Mitgliedstaaten und die Hauptauftragnehmer in der europäischen Verteidigungsindustrie sowie die großflächige Einführung dieser Güter und Technologien in ganz Europa zu unterstützen und so den technologischen Vorsprung der Streitkräfte der Mitgliedstaaten zu stärken und die Resilienz sowie die Versorgungssicherheit in Bezug auf Verteidigungsgüter und -technologien in der gesamten Union zu verbessern.
1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.
Es wird erwartet, dass mit dem Programm AGILE neue Wege für eine effizientere Unterstützung von Innovationen im Verteidigungsbereich aufgezeigt werden, die in die Überlegungen über künftige EU-Innovationsprogramme im Verteidigungsbereich im Zusammenhang mit den Vorschlägen der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen ab 2028 einfließen könnten.
Mit der Initiative werden gestraffte Finanzierungsmechanismen für innovative Start-up- und Scale-up-Unternehmen und KMU im Verteidigungssektor erprobt und schnellere Wege zur Vermarktung von Verteidigungsinnovationen demonstriert. Sie wird die Verteidigungsbereitschaft erhöhen, indem innovative Verteidigungslösungen bereitgestellt werden, die auf die Bedürfnisse der Streitkräfte in den EU-Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern abgestimmt sind.
Sie wird dazu beitragen, dass die Menschen in der EU besser geschützt werden, indem der technologische Vorsprung der Streitkräfte ausgebaut und die Abschreckung gestärkt wird.
Sie wird beweisen, dass eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes und eine Beschleunigung der Verfahren für die unterstützten Unternehmen (insbesondere KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen), welche derzeit durch die langen Fristen bestehender FuE-Programme im Verteidigungsbereich unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, machbar ist, und damit wertvolle Erkenntnisse für künftige Programme liefern.
1.3.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.
Die Fortschritte bei der Umsetzung des ersten Einzelziels werden anhand folgender Indikatoren verfolgt: Zahl der pro Aufforderung eingegangenen Anträge und erteilten Zuschläge, einschließlich der Beteiligung von Innovatoren, die erstmalig im Verteidigungsbereich tätig werden, sowie durchschnittliche Dauer bis zum Zuschlag bzw. zur Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung, gemessen vom Abschluss der Aufforderung bis zur Unterzeichnung der Vergabe der Unionsmittel und der Auszahlung der entsprechenden Mittel. Es wird angestrebt, die Vorlaufzeit bis zum Zuschlag auf vier Monate zu begrenzen, wobei der Ausgangswert bei acht Monaten liegt (auf der Grundlage der Erfahrungen mit dem Europäischen Verteidigungsfonds).
Die Fortschritte bei der Umsetzung des zweiten Einzelziels werden anhand der Zahl der pro Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erteilten Zuschläge überwacht, insbesondere für Maßnahmen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Einführung neuer und disruptiver Güter und Technologien für die Verteidigung, wobei die Fortschritte der Programmteilnehmer und der Umfang verfolgt werden, in dem die finanzierten Projekte zur Einführung durch die Streitkräfte der Mitgliedstaaten oder die Hauptauftragnehmer führen. Ausgangswerte und Ziele werden zu Beginn des Programms festgelegt und am Ende des Programmzeitraums (Dauer 1 Jahr) überprüft.
1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Da sich das Programm auf den derzeitigen MFR beschränkt, ist der gesamte Bedarf kurz- bis mittelfristig. Die unmittelbare Priorität besteht darin, so früh wie möglich die Governancestrukturen und operativen Strukturen des Programms einzurichten und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen, um die für die Projektdurchführung und die Mittelausschöpfung zur Verfügung stehende Zeit zu maximieren, damit durch die finanzierten Projekte vor Ende des Programmzeitraums konkrete Ergebnisse erzielt werden können.
Vorläufiger Zeitplan für die Durchführung: Annahme der Verordnung bis Ende 2026, Veröffentlichung des ersten Arbeitsprogramms und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Anfang 2027 und Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen bis zum zweiten oder dritten Quartal 2027.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Eine koordinierte Maßnahme auf EU-Ebene ist entscheidend dafür, rasch für glaubwürdige Abschreckung zu sorgen und eine technologische Führungsposition im Verteidigungsbereich zu erlangen. Da die moderne Kriegsführung, wie durch den Krieg in der Ukraine deutlich wird, durch schnelle Innovationszyklen gekennzeichnet ist, muss die EU in der Lage sein, innovative Verteidigungslösungen schnell zu entwickeln und einzuführen. Die Mitgliedstaaten allein sind nicht in der Lage, die ermittelten Herausforderungen im ausreichenden Maße und schnell genug im Einklang mit den strategischen Interessen der EU zu bewältigen. Nicht alle Mitgliedstaaten verfügen über Mechanismen zur Unterstützung der raschen Innovation im Verteidigungsbereich, sodass innovative Unternehmen in einigen Ländern keinen Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten haben. Selbst wenn nationale Instrumente vorhanden sind, haben sie in der Regel einen inländischen Schwerpunkt und verfügen nicht über die erforderliche Größenordnung, um die grenzüberschreitende Einführung von Lösungen zu unterstützen, die den EU-weiten operativen Erfordernissen entsprechen. Dies führt zu fragmentierten Bemühungen, doppelten Investitionen und verpassten Möglichkeiten für die Zusammenarbeit in der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (European defence technological and industrial base, EDTIB).
Eine Maßnahme auf EU-Ebene wie AGILE bietet einen klaren Mehrwert, indem sie sicherstellt, dass alle Unternehmen in allen Mitgliedstaaten unabhängig von der nationalen Politik in ihrem Heimatland gleichberechtigten Zugang zu schneller, gestraffter Finanzierung haben. Die auf EU-Ebene angesiedelte Initiative AGILE kann mittels vereinfachter Verfahren und kurzer Vergabefristen einer modernen Kriegsführung mit ihren Geschwindigkeitsanforderungen wirksamer gerecht werden als fragmentierte nationale Ansätze. Sie geht grenzübergreifende Herausforderungen an, indem sie Lösungen fördert, die den operativen Anforderungen der Mitgliedstaaten entsprechen, nutzt so das gesamte Innovationspotenzial des industriellen Ökosystems der EU und ermöglicht überall in der EU das Entstehen neuer Akteure im Verteidigungsbereich. Durch diesen koordinierten Ansatz werden Dopplungen vermieden, die Wirkung von EU-Investitionen wird erhöht, und die kollektive Abhängigkeit von Nicht-EU-Systemen wird so verringert, wie es einzelnen Mitgliedstaaten nicht möglich ist.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Bei der Gestaltung des Programms wurden Erkenntnisse aus bestehenden Verteidigungsprogrammen berücksichtigt, unter anderem aus dem Europäischen Verteidigungsfonds und seinem Zwischenbewertungsbericht. Aufbauend auf diesen Erfahrungen und in voller Komplementarität wird mit der Initiative AGILE darauf abgezielt, einen flexibleren und reaktionsfähigeren Ansatz für die Unterstützung von Innovationen im Verteidigungsbereich einzuführen, der auf die sich rasch wandelnden Bedürfnisse des Verteidigungssektors der EU zugeschnitten ist. Darüber hinaus sind umfassende Konsultationen der Interessenträger im Verteidigungsbereich in die Initiative eingeflossen (u. a. im Rahmen des strategischen Dialogs 2025 mit der europäischen Verteidigungsindustrie und des Umsetzungsdialogs zur Vorbereitung des Omnibus-Pakets zur Verteidigungsbereitschaft).
Mit dem Programm AGILE werden vereinfachte Methoden und Verfahren eingeführt, unter anderem in Bezug auf Governance, Auswahl, Evaluierung und Gewährung sowie die Bewertung der Förderfähigkeit, um eine schnellere Entscheidungsfindung zu ermöglichen und den Verwaltungsaufwand (sowohl für die Antragsteller als auch für die Kommission) zu verringern. Durch diesen gestrafften Ansatz wird eine rasche Unterstützung innovativer Verteidigungslösungen erleichtert.
Der Schwerpunkt des Programms AGILE wird darauf liegen, einzelne Rechtsträger, insbesondere KMU, einschließlich innovativer Start-up- und Scale-up-Unternehmen, die häufig an der Spitze der Innovation stehen, gezielt zu unterstützen. Im Rahmen dieses Ansatzes wird nicht nur das Antrags- und Finanzierungsverfahren vereinfacht, sondern auch eine direktere und wirksamere Unterstützung dieser wichtigen Akteure des Innovationsökosystems im Verteidigungsbereich ermöglicht.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Das vorgeschlagene Programm ist vollständig mit dem derzeitigen MFR 2021-2027 vereinbar, da es keine neuen Haushaltsmittel oder Änderungen der Gesamtmittelausstattung bestehender Programme erfordert. Stattdessen werden bestehende Mittel für Raumfahrt und Verteidigung umgeschichtet, um rasche Innovationen im Verteidigungsbereich zu unterstützen.
Das Programm wird innerhalb des bestehenden Finanzrahmens durchgeführt, wobei Synergien mit anderen EU-Instrumenten wie dem Europäischen Verteidigungsfonds und dem Europäischen Innovationsrat (EIC) genutzt werden. Da das Programm AGILE auf den Stärken dieser Programme aufbaut, spezifische Lücken schließt und mit diesen vollständig komplementär ist, wird es die allgemeine Wirksamkeit und Effizienz der EU-Finanzierung in diesem Bereich verbessern.
Im Zuge der Durchführung des Programms AGILE im Jahr 2027 werden Erfahrungen und Erkenntnisse gewonnen, die in das Konzept für Innovationen im Verteidigungsbereich im nächsten MFR einfließen können.
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
In der derzeitigen Phase des MFR 2021-2027 sind neue Finanzierungsquellen nur eingeschränkt verfügbar. Folglich stützt sich die Finanzierung des Programms auf interne Mittelumschichtungen innerhalb des bestehenden MFR.
Die dem Programm zugewiesenen Gesamtmittel belaufen sich auf 115 Mio. EUR, die vollständig durch Umschichtung von Mitteln aus bestehenden Programmen der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum (GD DEFIS) finanziert werden. Die Finanzierungsquellen lassen sich wie folgt aufschlüsseln:
35 Mio. EUR aus dem Programm für die Europäische Verteidigungsindustrie (EDIP)
35 Mio. EUR aus dem Europäischen Verteidigungsfonds
22,5 Mio. EUR aus dem EU-Weltraumprogramm
22,5 Mio. EUR aus dem Programm für sichere Konnektivität
Durch diesen Ansatz wird die optimale Nutzung der verfügbaren Ressourcen zur Unterstützung der Verteidigung ermöglicht und sichergestellt, dass das Programm ohne zusätzliche Mittel aus dem EU-Haushalt durchgeführt werden kann.
1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
–
Laufzeit von XX/XX/XX bis XX/XX/XX
–
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen ab 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2027 bis 2029
Unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
–Anschließend reguläre Umsetzung
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Mit der AGILE-Verordnung wird sichergestellt, dass mehrere Durchführungsmethoden gewählt werden können: direkte Mittelverwaltung, indirekte Mittelverwaltung oder eine Kombination aus beiden. Die Wahl der Durchführungsmethode wird von Fall zu Fall getroffen, um die Wirkung, Effizienz und Wirksamkeit der dem Programm zugewiesenen Mittel zu maximieren. Beispielsweise kann die indirekte Mittelverwaltung für bestimmte Tätigkeiten wie Test- und Validierungskampagnen genutzt werden, bei denen vorhandenes Fachwissen und vorhandene Fähigkeiten genutzt werden können, z. B. für die Europäische Verteidigungsagentur. Mit diesem flexiblen Ansatz wird eine optimale Nutzung der Ressourcen ermöglicht und sichergestellt, dass die Ziele des Programms rasch und wirksam erreicht werden.
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Angesichts der begrenzten Dauer des Instruments wird die Kommission am Ende des Durchführungszeitraums einen Durchführungsbericht erstellen, in dem die wichtigsten Ergebnisse und gewonnenen Erkenntnisse dargelegt werden. Dieser wird bei Entscheidungen über die Gestaltung der Unterstützung für Innovationen im Verteidigungsbereich im Rahmen des nächsten MFR ab 2028 berücksichtigt.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Im Rahmen des Programms werden alle Formen von EU-Mitteln genutzt, die im Rahmen der Haushaltsordnung zur Verfügung stehen, einschließlich Finanzhilfen, Preisgeldern und der Vergabe öffentlicher Aufträge. Dadurch können im Programm die unterschiedlichen Bedürfnisse der Unternehmen berücksichtigt werden, von der Entwicklung von Prototypen bis hin zur Erprobung und Validierung, wobei der Schwerpunkt auf Technologien und Gütern mit hohem Technologie-Reifegrad (TRL) liegt.
Da im Programm unterschiedliche Finanzierungsinstrumente genutzt werden, kann die Unterstützung auf die spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Projekte zugeschnitten werden und dazu beitragen, die Lücke zwischen Forschung und Markteinführung zu schließen. Ziel des Programms ist es, Zahlungen auf der Grundlage erreichter Etappenziele zu leisten und sicherzustellen, dass die Finanzierung an konkrete Ergebnisse geknüpft ist. Das Programm wird so konzipiert, dass ein Gleichgewicht zwischen der erforderlichen Schnelligkeit und Flexibilität einerseits und der notwendigen wirksamen Kontrolle und des wirksamen Risikomanagements andererseits herrscht. Darüber hinaus wird das Programm über einen Mechanismus für die Rückforderung von Mitteln verfügen, wenn festgestellt wird, dass Antragsteller die Förderfähigkeits- und Eignungskriterien nicht erfüllen, und auch wenn eine kurze Vorlaufzeit bis zur Gewährung der Finanzhilfe angestrebt wird, ist dennoch sichergestellt, dass die erforderlichen Kontrollen vorgesehen sind.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Bei dem Programm besteht das Risiko, dass einige Antragsteller die Förderfähigkeitskriterien letztlich nicht vollständig erfüllen. Um dieses Risiko zu mindern, wird im Rahmen des Programms eine vorläufige Bewertung der Eignungs- und Förderfähigkeitskriterien auf der Grundlage von ehrenwörtlichen Erklärungen der Antragsteller durchgeführt. Um eine zusätzliche Kontrollebene zu schaffen, wird im Rahmen des Programms zudem eine stichprobenartige Kontrolle der Antragsteller durchgeführt, bei der die REA eine vollständige Beurteilung der Eigentums- und Kontrollstruktur vornimmt.
Da der Schwerpunkt des Programms auf der Unterstützung von KMU im Verteidigungssektor liegt, wird dieser Ansatz als ausgewogen und gerechtfertigt angesehen. Interne Daten aus EU-Verteidigungsprogrammen deuten darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der im Verteidigungsbereich tätigen KMU in der Europäischen Union von der EU kontrolliert wird, weshalb das Risiko von Verstößen als relativ gering angesehen wird. Wird letztlich festgestellt, dass der Antragsteller die Förderfähigkeitskriterien nicht erfüllt, sieht das Programm vor, dass alle ausgezahlten Unionsmittel zurückgefordert werden.
Darüber hinaus wird das Programm eine Anreizintervention umfassen, bei der unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme von bestimmten Förderfähigkeitskriterien (insbesondere der EU-Niederlassung) gewährt werden kann, sofern der Begünstigte diese Kriterien innerhalb einer bestimmten Frist erfüllt. Um die mit dieser Intervention verbundenen Risiken so gering wie möglich zu halten, wird Begünstigten, die Mittel im Rahmen dieser Regelung erhalten, keine Vorfinanzierung ausgezahlt. Durch das interne Kontrollsystem soll sichergestellt werden, dass diese Risiken wirksam gesteuert und die Ziele des Programms erreicht werden.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Die Kontrollkosten für das Programm werden auf etwa 2-3 % des gesamten Programmbudgets geschätzt, was angesichts der Ziele und des Risikoprofils des Programms als angemessener und verhältnismäßiger Betrag angesehen wird. Bei dieser Schätzung werden die Kosten für die Durchführung von vorläufigen Bewertungen, zufälligen Kontrollen in Form einer Beurteilung der Eigentums- und Kontrollstruktur und anderen Kontrollmaßnahmen berücksichtigt.
Das erwartete Fehlerrisiko wird als gering eingeschätzt, da der Schwerpunkt des Programms auf Zahlungen auf der Grundlage von Etappenzielen liegt und ein Mechanismus für die Rückforderung von Mitteln vorgesehen ist, wenn festgestellt wird, dass Antragsteller die Förderfähigkeits- und Eignungskriterien nicht erfüllen. Im Rahmen des Programms besteht das Ziel darin, die Fehlerquote im Einklang mit dem Gesamtziel der Kommission unter 2 % zu halten. Die Kosteneffizienz der Kontrollen wird regelmäßig überprüft und bewertet, um sicherzustellen, dass sie bei der Steuerung der Risiken des Programms weiterhin verhältnismäßig und wirksam sind.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Das Programm AGILE wird sich auf bestehende Maßnahmen und Rahmen stützen, um Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern und aufzudecken. Das Programm unterliegt zudem dem übergeordneten Rahmen der Kommission für die Betrugsbekämpfung, der eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung über Betrugsrisiken und -vorfälle umfasst. Die Kommission wird weiterhin eng mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und anderen zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu untersuchen.
Darüber hinaus werden Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags von Personen oder Stellen – einschließlich nicht von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union beauftragter Personen oder Stellen – durchgeführt und die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung bilden. Ferner prüft der Europäische Rechnungshof die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Union gemäß Artikel 287 AEUV.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Beiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Beiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
5
|
13.0901 Programm für agile, schnelle Innovation im Verteidigungsbereich (AGILE)
|
GM
|
JA
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Finanzierungsquelle für die Mittelzuweisung im Rahmen des Programms für agile, schnelle Innovation im Verteidigungsbereich (AGILE)
|
Beitrag aus Rubrik 1
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Insgesamt
|
|
E.04020100.02 Galileo
|
|
|
|
|
|
|
-11,250
|
-11,250
|
|
E.04020200 Copernicus
|
|
|
|
|
|
|
-11,250
|
-11,250
|
|
E.04030100 Sichere Konnektivität
|
|
|
|
|
|
|
+22,500
|
+22,500
|
|
Rubrik 1 insgesamt
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Beitrag aus Rubrik 5
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Insgesamt
|
|
E.13030100 Europäischer Verteidigungsfonds
|
|
|
|
|
|
|
-35,000
|
-35,000
|
|
E.13010600 EDIP
|
|
|
|
|
|
|
-3,500
|
-3,500
|
|
E.13080100 EDIP
|
|
|
|
|
|
|
-31,500
|
-31,500
|
|
E.13050100 Sichere Konnektivität
|
|
|
|
|
|
|
-45,000
|
-45,000
|
|
Rubrik 5 insgesamt
|
|
|
|
|
|
|
-115,000
|
-115,000
|
3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
3.2.2.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
5
|
Sicherheit und Verteidigung – Cluster 13 Verteidigung
|
|
GD DEFIS
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
13.0901 Programm für agile, schnelle Innovation im Verteidigungsbereich (AGILE)
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
115,000
|
115,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
30,000
|
30,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
(3)
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
für GD DEFIS
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
115,000
|
115,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
30,000
|
30,000
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
115,000
|
115,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
30,000
|
30,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 5
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
115,000
|
115,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
30,000
|
30,000
|
|
|
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
115,000
|
115,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
30,000
|
30,000
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
115,000
|
115,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
30,000
|
30,000
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
|
GD DEFIS
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,582
|
1,164
|
1,746
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,018
|
0,161
|
0,179
|
|
GD DEFIS INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,600
|
1,325
|
1,925
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,000
|
0,000
|
0,600
|
1,325
|
1,925
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
|
Verpflichtungen
|
0,000
|
0,000
|
0,600
|
116,325
|
116,925
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
0,000
|
0,000
|
0,600
|
31,325
|
31,925
|
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,582
|
1,164
|
1,746
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,018
|
0,161
|
0,179
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,600
|
1,325
|
1,925
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,600
|
1,325
|
1,925
|
3.2.3.2.Mittel insgesamt
|
INSGESAMT
BEWILLIGTE MITTEL + EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,582
|
1,164
|
1,746
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,018
|
0,161
|
0,179
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,600
|
1,325
|
1,925
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,600
|
1,325
|
1,925
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4.Geschätzter Personalbedarf
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
3
|
6
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in VZÄ)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
3
|
6
|
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
|
|
Personal aus den Dienststellen der Kommission
|
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
|
|
|
|
Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung
|
Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung
|
Zu finanzieren aus Gebühren
|
|
Planstellen
|
6
|
|
Nicht zutreffend
|
|
|
Externes Personal (VB, ANS, LAK)
|
|
|
|
|
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
|
Beamte und Zeitbedienstete
|
Die angeforderten VZÄ werden sich als Programmmanager mit der Strategieentwicklung zur Festlegung der vorrangigen Bereiche (5 AD) beschäftigen. Der Assistent deckt den gesamten administrativen Teil ab, der insbesondere mit den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen usw. in Zusammenhang steht.
|
|
Externes Personal
|
|
3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien
|
Mittel INSGESAMT für Digitales und IT
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben (intern)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
–
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
–
erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7.Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Insgesamt
|
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
–
auf die Eigenmittel
–
auf die übrigen Einnahmen
–
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
|
Artikel ….
|
|
|
|
|
|
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
4.Digitale Aspekte
|
Mit dem Programm werden keine neuen Anforderungen von digitaler Relevanz eingeführt. Es wird sich auf bestehende und bereits bewertete digitale Systeme und IT-Systeme stützen, insbesondere auf diejenigen, die bereits für den Europäischen Verteidigungsfonds genutzt werden.
|
4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz
|
Das Programm wird sich auf bestehende IT-Systeme und digitale Infrastrukturen stützen, die bereits für EU-Verteidigungsprogramme, insbesondere den Europäischen Verteidigungsfonds, genutzt werden. Diese Systeme wurden bereits Interoperabilitätsbewertungen im Rahmen des einschlägigen Finanz- und Digitalbogens zu Rechtsakten unterzogen.
Mit dieser Verordnung werden keine neuen oder wesentlich geänderten verbindlichen Bestimmungen über digitale öffentliche Dienste eingeführt, und die digitale Umsetzung des Programms wird über bereits bewertete Systeme ohne Änderung ihrer Kernarchitektur oder ihrer Merkmale der grenzüberschreitenden Interoperabilität durchgeführt.
|
4.2.Daten
|
Die Erhebung, die Verarbeitung und der Austausch von Daten im Zusammenhang mit dem Programm (einschließlich der Einreichung von Anträgen, der Bewertung der Förderfähigkeit, der Verwaltung von Finanzhilfen und der Berichterstattung) erfolgen gemäß den Rahmen, Standards und Spezifikationen für die Daten-Governance, die bereits im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds und der mit diesem verbundenen EU-Programme festgelegt wurden.
Der Grundsatz der einmaligen Erfassung wurde eingehalten, und es werden keine neuen Verpflichtungen zur Datenerhebung eingeführt. Die Datenströme, die Aufgaben der Beteiligten und die Berichtspflichten stimmen weiterhin mit den bereits bewerteten überein. Daher entfällt hier eine weitere Bewertung.
|
4.3.Digitale Lösungen
|
Mit dem Programm werden keine neuen digitalen Lösungen eingeführt. Die Umsetzung wird sich auf bestehende Plattformen und Systeme stützen, die bereits für EU-Finanzierungsprogramme im Verteidigungsbereich eingesetzt werden, insbesondere auf diejenigen, die im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds genutzt werden, und die bereits den einschlägigen Bewertungen in Bezug auf Funktionalität, verantwortliche Stelle, Zugänglichkeit, Wiederverwendbarkeit, gegebenenfalls Einhaltung der KI-Verordnung und Konformität mit dem EU-Rahmen für Cybersicherheit und anderen geltenden digitalen Strategien, einschließlich eIDAS, unterzogen wurden.
|
4.4.Interoperabilitätsbewertung
|
Da sich das Programm vollständig auf bestehende IT-Systeme stützt, die bereits im Zusammenhang mit dem Europäischen Verteidigungsfonds bewertet wurden, werden keine neuen Anforderungen an die grenzüberschreitende Interoperabilität eingeführt. Die vom Programm betroffenen digitalen öffentlichen Dienste (einschließlich der Verwaltung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Einreichung von Anträgen, der Unterstützung bei der Bewertung und der Überwachung von Finanzhilfen) werden durch Netz- und Informationssysteme unterstützt, deren grenzüberschreitende Interoperabilität bereits bewertet wurde. Es wurden keine verbleibenden Hindernisse für die grenzüberschreitende Interoperabilität ermittelt, die nicht bereits durch bestehende Bewertungen abgedeckt wären.
|
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
|
Da sich das Programm auf bestehende und bereits bewertete digitale Infrastrukturen stützt, sind keine neuen spezifischen Maßnahmen für die digitale Umsetzung erforderlich. Die reibungslose digitale Umsetzung wird durch die Anwendung bestehender operativer Verfahren, Nutzerleitfäden und Unterstützungsmechanismen sichergestellt, die bereits im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds und der mit diesem verbundenen Programme bestehen.
Sollten während der Umsetzung Anpassungen an bestehenden Systemen erforderlich sein, so werden diese innerhalb der Governance-Rahmen der einschlägigen Programme angegangen, ohne dass neue Anforderungen von digitaler Relevanz entstehen.
|