Brüssel, den 24.3.2026

COM(2026) 131 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Bedingungen für die Mitgliedschaft der Union in der Entwicklungsbank des Europarates (CEB)


BEGRÜNDUNG

Mit dieser Empfehlung für einen Beschluss des Rates ersucht die Europäische Kommission den Rat um die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen, das es der Europäischen Union (EU) ermöglichen würde, Anteilseignerin der Entwicklungsbank des Europarates (CEB) zu werden.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

•Gründe und Ziele des Vorschlags

Einleitung

Die CEB ist eine multilaterale Entwicklungsbank, die durch ein Teilabkommen 1 des Europarates eingerichtet wurde. Die CEB wurde 1956 ursprünglich gegründet, um Geflüchtete und Vertriebene zu unterstützen, hat jedoch ihren Tätigkeitsbereich schrittweise auf andere Sektoren ausgeweitet, die zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts in Europa beitragen. Sie hat derzeit 43 Mitgliedstaaten 2 , darunter 26 der 27 EU‑Mitgliedstaaten 3 . Zusammen halten die EU-Mitgliedstaaten 87,9 % der CEB-Anteile. Frankreich, Deutschland und Italien sind mit jeweils 16,9 % der Anteile die größten Anteilseigner. Die CEB gewährt ihren teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich deren Zentralregierungen, Finanzinstitutionen und lokalen Behörden Darlehen und Garantien für die Finanzierung von Projekten im sozialen Sektor, vor allem im Bereich der sozialen Infrastruktur. Die Maßnahmen werden hauptsächlich aus eigenen Mitteln der CEB und zum Teil mit Mitteln von Geberländern durchgeführt. Die EU ist der größte Geldgeber der CEB und hat seit 2010 844 Mio. EUR 4 für CEB-Projekte bereitgestellt.

Die CEB verfügt über ein gutes Kreditrating, das eine starke Kapitalbasis, eine solide Qualität der Vermögenswerte und eine ausgezeichnete Wertentwicklung zum Ausdruck bringt. Ihr AAA-Rating besteht seit 2020 (Scope) und wurde auch 2021 und 2023 bestätigt (S&P bzw. Fitch und Moody’s). 2025 wurde sie von allen großen Ratingagenturen mit AAA eingestuft.

Der offizielle Aufgabenbereich der CEB, der in ihrem Strategischen Rahmen für den Zeitraum 2023-2027 gestärkt wurde, besteht darin, den sozialen Zusammenhalt zu fördern und die soziale Integration in Europa zu stärken sowie Migrantinnen, Migranten und Geflüchteten zu helfen. Diese Ziele stehen weitgehend mit den Prioritäten der Kommission in Bezug auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt sowie in Bezug auf die Migrationspolitik in Einklang. Die sozialen Investitionen der CEB zugunsten benachteiligter Gruppen können zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte der EU beitragen. Da die Ukraine am 15. Juni 2023 Mitglied der CEB wurde, leistet die Bank nun auch Unterstützung für die Ukraine und fördert die Wiederaufbaubemühungen des Landes. Die Zusammenarbeit mit der Ukraine ist eines der übergeordneten Ziele des Strategischen Rahmens 2023-2027 der CEB.

Als Anteilseignerin wird die EU in der Lage sein, eine bessere Koordinierung ihrer Position im weiteren Netzwerk der Leitungsgremien internationaler Finanzinstitutionen (IFI) zu gewährleisten, zur Umsetzung von EU-Prioritäten beizutragen und ihre strategische Partnerschaft mit der CEB zu vertiefen, um soziale Investitionen in Europa zu fördern, die legale Migration und Integration zu unterstützen sowie Stabilität und Wirtschaftswachstum in den Erweiterungs- und Nachbarschaftsländern zu fördern. Die Beteiligung der EU an der CEB würde von der Kommission beschlossen.

Ziele

Durch den Erwerb eines Anteils an der CEB lassen sich potenziell die Synergien zwischen den Prioritäten der CEB und denen der EU insbesondere in den Bereichen soziale Infrastruktur und soziale Inklusion, Migration, Erweiterung und Nachbarschaftspolitik verstärken, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Unterstützung der Ukraine liegt. Dadurch könnte die EU bei der Festlegung der Strategie der CEB sowie bei ihren Investitionsentscheidungen und operativen Tätigkeiten, die über den bereits durch EU-Mandate gestützten Umfang hinausgehen, mitbestimmen. Es könnte auch dazu beitragen, die Beziehungen zwischen den EU-Organen und dem Europarat sowie mit den zahlreichen Partnerländern in unmittelbarer Nachbarschaft, die Mitglieder der CEB sind, zu vertiefen. Darüber hinaus könnte es dazu beitragen, die Unterstützung für die Ukraine mit der Unterstützung der anderen internationalen Akteure beim Wiederaufbau zu koordinieren.

Der Rat hat die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert, im Rahmen der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung 5 und der Klimaschutzfinanzierung 6 für eine engere Koordinierung mit und zwischen den IFI zu sorgen. Die Beteiligung an den Leitungsgremien von Finanzinstitutionen hat sich in dieser Hinsicht eindeutig als vorteilhaft erwiesen. Sie ermöglichte eine enge Koordinierung der politischen und finanziellen Zusammenarbeit der Kommission mit diesen Institutionen, unter anderem durch die Umsetzung von EU-Mandaten.

Präsenz in den Leitungsgremien der CEB

Als Anteilseignerin wäre die EU formell in die Entwicklung der Politik der CEB und deren Umsetzung involviert, am Entscheidungsprozess der CEB beteiligt und durch die Europäische Kommission in ihren Leitungsgremien vertreten. Sie erhielte Stimmrechte entsprechend der Anzahl der gezeichneten Anteile und je einen Sitz im Direktionsausschuss und im Verwaltungsrat der CEB 7 .

Der Direktionsausschuss legt die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeit der CEB und die Bedingungen für die Mitgliedschaft anderer Staaten fest, entscheidet über Kapitalerhöhungen und billigt die wichtigsten Unternehmens- und Finanzunterlagen der Institution. Er wählt seinen Vorsitzenden und den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und ernennt den Präsidenten und die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Beschlüsse im Direktionsausschusses werden in der Regel mehrheitlich gefasst, wobei die beteiligten Mitglieder zusammengenommen über mindestens zwei Drittel der Stimmrechte verfügen müssen. Der Verwaltungsrat übt die ihm vom Direktionsausschuss übertragenen Befugnisse aus, legt die operativen Strategien fest, überwacht sie und genehmigt die von den Regierungen vorgelegten Investitionsvorhaben.

Allgemeine Ziele in Bezug auf Kapitalbeteiligungen

Nach Genehmigung der ersten Kapitalerhöhung in der Geschichte der CEB mit eingezahltem Kapital im Jahr 2022 endete die Zeichnungsfrist am 31. Dezember 2024 mit einer Beteiligungsquote von über 95 %. Angesichts einer Kapitalerhöhung um 4,14 Mrd. EUR beläuft sich das gezeichnete Kapital der CEB damit auf insgesamt 9,62 Mrd. EUR 8 (wovon 1,766 Mrd. EUR eingezahltes Kapital sind).

Das Ziel für die EU wäre eine mittlere Beteiligungsquote, womit sie sich in der Mitte der Liste der Anteilseigner wiederfände, mit einem direkten Anteil von etwa 0,4 % (0,419 %) am gesamten gezeichneten Kapital der CEB, wodurch sie Stimmrechte im Verhältnis zu dieser Anzahl gezeichneter Anteile und Sitze in den Leitungsgremien der CEB erhielte, sich also einen Sitz im Direktionsausschuss und im Verwaltungsrat sichern würde. Diese Beteiligung wird es der EU ermöglichen, wirksamer mit der CEB zusammenzuarbeiten, ihren Standpunkt unter den EU-Anteilseignern zu koordinieren und ausgeprägtere Synergien mit politischen Prioritäten der EU herzustellen, bei gleichzeitig begrenztem Mitteleinsatz.

Dies würde eine Zeichnung von Anteilen in Höhe von 40,294 Mio. EUR erfordern. Gemäß dem obligatorischen Verhältnis zwischen eingezahltem und gezeichnetem Kapital (18,59 %) der CEB würde dies eine Investition der EU in Höhe von 20 Mio. EUR erfordern: 7,49 Mio. EUR für eingezahltes Kapital (davon 32,804 Mio. EUR als abrufbares Kapital) zuzüglich 12,51 Mio. EUR an Pflichtrücklagen. Zu diesem Zweck würde die Kommission vorschlagen, im Rahmen des Jahreshaushalts der EU für das Haushaltsjahr 2027 Mittel in Höhe von insgesamt 20 Mio. EUR sowohl an Mitteln für Verpflichtungen als auch an Mitteln für Zahlungen zu verwenden, die für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI-GE) vorgesehen sind.

•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Beteiligung der Union an der CEB würde einen Beitrag zur EU-Politik in den folgenden Bereichen leisten:

Sozial- und Beschäftigungspolitik

Der Schwerpunkt der CEB auf Sozialpolitik und Infrastruktur könnte die Finanzierungsprogramme der EU ergänzen, die darauf abzielen, wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten und/oder anderen Ländern entgegenzuwirken, insbesondere in Bereichen wie erschwinglicher Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Armutsbekämpfung und Bildung. Als Anteilseignerin könnte die EU für eine verstärkte und angemessene Finanzierung dieser Projekte eintreten, insbesondere in weniger entwickelten Regionen der Mitgliedstaaten. Die Fokussierung der CEB auf soziale Infrastruktur ergänzt EU-Programme wie InvestEU oder die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF).

Die im November 2022 unterzeichnete und im Dezember 2025 zuletzt geänderte, im Rahmen von InvestEU unterzeichnete Garantievereinbarung mit der CEB sieht derzeit eine EU-Garantie von bis zu 318 Mio. EUR vor und unterstützt ein Portfolio von rund 1 Mrd. EUR an Investitionen im Rahmen des Finanzierungsfensters „Soziale Investitionen und Kompetenzen“. Das Projektportfolio umfasst die Bereiche soziale Infrastruktur (erschwinglicher sozialer Wohnungsbau, öffentliche Krankenhäuser, allgemeine und berufliche Bildung), Mikrofinanzierung und Unterstützung für Sozialunternehmen mit bereichsübergreifenden Zielen wie der sozialen und wirtschaftlichen Inklusion schutzbedürftiger Gruppen und der Gleichstellung der Geschlechter. Die CEB ist neben dem EIF der einzige Durchführungspartner von InvestEU, dessen Schwerpunkt auf der Unterstützung von Mikrofinanzierungen und Sozialunternehmen liegt. Die CEB erfüllt ihre politischen Ziele im Rahmen von InvestEU und gehört zu den Durchführungspartnern mit der höchsten Umsetzungsbilanz, gemessen sowohl an genehmigten als auch an unterzeichneten Vorhaben.   

Angesichts ihrer jahrzehntelangen Erfahrung mit der Unterstützung von Wohnraum für schutzbedürftige Gruppen könnte die CEB sowohl fachlich als auch hinsichtlich der Finanzierung eine wichtige Rolle in der Wohnungspolitik in der EU spielen, unter anderem durch den Europäischen Plan für erschwinglichen Wohnraum. Gemeinsam mit der Europäischen Kommission führt die CEB den Vorsitz im Arbeitsbereich „Zugang zu Finanzmitteln“ der Europäischen Plattform zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit (EPOCH), um zusätzliche Möglichkeiten zu erkunden, wie die gemeinsamen Ziele des sozialen Zusammenhalts auf eine noch breitere Basis gestellt werden können. Für die Roma-Bevölkerung hat die CEB das Pilotprojekt „Sozialwohnungen und Stärkung der Rolle der Roma“ (Housing and Empowerment for Roma, HERO) des Europäischen Parlaments durchgeführt und verstärkt weiterhin ihre Bemühungen zur weiteren Unterstützung dieses Segments schutzbedürftiger Gruppen.

Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik

Die Expertise der CEB auf dem Gebiet des Wiederaufbaus nach Konflikten und der sozialen Integration steht im Einklang mit den Zielen der EU, die Stabilität und den Zusammenhalt in Europa zu fördern und das Wirtschaftswachstum in den Erweiterungs- und Nachbarschaftsländern anzukurbeln. Als Anteilseignerin könnte die EU diese Bemühungen verstärken und die einzigartige Expertise der CEB weiter nutzen. Die Kommission unterhält seit Langem Beziehungen zur CEB in der Erweiterungsregion, sowohl als wichtiger Geber als auch in Bezug auf die Beteiligung der CEB an EU-Initiativen und -Rahmen wie dem Investitionsrahmen für den westlichen Balkan (WBIF) oder der Nachbarschaftsinvestitionsplattform (NIP). Im Rahmen des WBIF werden verschiedene Arten nicht erstattungsfähiger sowie erstattungsfähiger Finanzierungen im öffentlichen und privaten Sektor des Westbalkans kombiniert, mit denen die sozioökonomische Entwicklung unterstützt werden soll. Der WBIF ist das wichtigste Instrument für die Umsetzung und Durchführung der Global-Gateway-Strategie und der wichtigste Kanal zur Entwicklung der Investitionen des Wachstumsplans und der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan. Die CEB ist auch ein Durchführungspartner im Rahmen der EU-Mischfinanzierungsplattform für die Länder der Östlichen Partnerschaft – der Nachbarschaftsinvestitionsplattform. Bis Ende 2025 wurden zwei Mischfinanzierungsmaßnahmen im Gesundheitssektor in der Republik Moldau (Moldau) bei der CEB genehmigt. Die CEB hat auch Zuschüsse von der Partnerschaft für Energieeffizienz und Umweltschutz in Osteuropa (E5P) erhalten, bei der die EU einer der wichtigsten Geber ist. Die CEB ist ferner einer der Hauptpartner bei der Umsetzung des Wachstumsplans für Moldau, der die moldauische Wirtschaft ankurbeln und das Land durch die Beschleunigung von Reformen näher an die EU-Mitgliedschaft heranführen wird.

Die Partnerschaft der EU mit der CEB kann auch für den Wiederaufbau der Ukraine entscheidend sein. Mit dem Beitritt der Ukraine zur CEB im Jahr 2023 sind neue Möglichkeiten für eine engere Koordinierung und Zusammenarbeit entstanden. Die CEB ist ein Durchführungspartner der Ukraine-Fazilität und trägt über diese zum Wiederaufbau der im Land beschädigten oder zerstörten sozialen Infrastruktur bei, wobei der Schwerpunkt auf Wohnraum und Gesundheitsversorgung liegt.

Bis Juni 2025 hat die CEB Darlehen in Höhe von 553 Mio. EUR für die Ukraine genehmigt, wovon 400 Mio. EUR für Wohnraumlösungen bestimmt sind. Ein Programm in Höhe von 200 Mio. EUR (100 Mio. EUR genehmigt im März 2024 und weitere 100 Mio. EUR im Januar 2025) erhält aus dem Investitionsrahmen für die Ukraine (UIF) einen Betrag von 10 Mio. EUR an technischer Hilfe. Zusätzlich zu Wohnraum und Gesundheitsversorgung genehmigte die CEB im September 2024 ihr erstes Mikrofinanzierungsgeschäft in der Ukraine – 3 Mio. EUR für die Bank Lviv, um den Zugang zu Krediten für Kleinstunternehmer und kleine Unternehmen in der Ukraine zu gewährleisten. Die Bank ist in diesem Sektor zunehmend aktiv. In Zusammenarbeit mit der Kommission genehmigte der UIF-Vorstand im Juni 2025 ein Produkt im Wert von 40 Mio. EUR (einschließlich eines UIF-Zuschusses in Höhe von 15 Mio. EUR).

Die Türkei ist eines der wichtigsten Empfängerländer der CEB und eines der Gründungsmitglieder. Wenn die EU Anteilseignerin der Bank wird, könnte die CEB durch verstärkte Investitionen in der Türkei zu einem soliden Partner im Mittelmeerraum werden, wo die CEB neue Darlehen in Höhe von bis zu 300 Mio. EUR jährlich bereitstellt, die sich auf die Infrastruktur für Humankapital konzentrieren, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Minderung des Erdbebenrisikos. Insbesondere arbeitet die CEB mit der EU im Rahmen der EU-Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (FRiT) zusammen. Für die Zukunft wäre die CEB daran interessiert, Teil der Investitionsplattform für die Türkei zu sein. Dies steht im Einklang mit der schrittweisen und maßvollen Wiederaufnahme der Zusammenarbeit der EU mit der Türkei in jüngster Zeit, die darauf abzielt, die Zusammenarbeit in einer Reihe von Bereichen von gemeinsamem Interesse zu verbessern.

Migrationspolitik

Die Hilfe für Geflüchtete, Migrantinnen und Migranten und Vertriebene ist eine der satzungsgemäßen Prioritäten der CEB. Im Bereich Migration hat die CEB für die letzten 15 Jahre einen Projektwert von insgesamt 2,5 Mrd. EUR gemeldet. Die CEB hat die Türkei besonders aktiv dabei unterstützt, den beispiellosen Zustrom syrischer Geflüchteter, die nach dem Krieg aus dem Land flohen, zu bewältigen. Die CEB hat mit der Kommission im Rahmen des PAFMI, des Programms „Partnerschaften und Finanzierung für die Integration von Migranten“, zusammengearbeitet, das dazu dient, neue Finanzierungsmöglichkeiten angesichts der Herausforderungen bei der Integration und Inklusion von Drittstaatsangehörigen zu unterstützen. Der Schwerpunkt des Programms liegt darauf, Beschäftigungsmöglichkeiten (einschließlich unternehmerischer Initiative) und Bildung zu fördern. Ein weiterer Bereich, in dem die CEB mit der Europäischen Kommission zusammengearbeitet hat, war die Partnerschaft für Inklusion im Rahmen der Städteagenda, unter anderem bei der Entwicklung einer potenziellen Projektpipeline auf der Grundlage von EU-Finanzhilfen und/oder Finanzierungsinstrumenten.

Die Öffnung der CEB für Tätigkeiten in der Ukraine ist von großer Bedeutung, da die CEB die auf den Umgang mit Geflüchteten und die Integration von Drittstaatsangehörigen spezialisierte Bank Europas ist und über erhebliche Erfahrungen mit Geflüchteten aus dem ehemaligen Jugoslawien und Syrien verfügt. Beim Wiederaufbau der Ukraine könnte die CEB eine bedeutende Rolle spielen. Auch könnte sie der Republik Moldau und den betreffenden Mitgliedstaaten, die CEB-Mitglieder sind und derzeit einen erheblichen Teil der Last für die Wiedereingliederung von Vertriebenen aus der Ukraine tragen, angemessene Hilfe und Unterstützung zukommen lassen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

·Verfahrensrechtliche Grundlage

Nach Artikel 218 Absatz 3 AEUV legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor, wenn die geplante Übereinkunft nicht ausschließlich oder hauptsächlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betrifft. Der Rat erlässt einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und über die Benennung des Verhandlungsführers der Union oder der Leitung des Verhandlungsteams der Union.

Nach Artikel 218 Absatz 4 AEUV kann der Rat der Verhandlungsführung Verhandlungsrichtlinien erteilen und einen Sonderausschuss zur Anhörung der Verhandlungsführung bestellen.

Die Kommission empfiehlt die Aufnahme von Verhandlungen über die Bedingungen für die Mitgliedschaft der Union in der CEB. Die Tätigkeit der CEB besteht in der Bereitstellung von Darlehen und Garantien für ihre teilnehmenden Mitglieder, einschließlich ihrer Zentralregierungen, für Finanzinstitutionen und lokale Behörden zur Finanzierung von Projekten im sozialen Bereich, vor allem in soziale Infrastruktur. Die Kommission wird als Verhandlungsführerin benannt.

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über das geplante Abkommen ist Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV.

·Materielle Rechtsgrundlage

Ziel der CEB ist es, den sozialen Zusammenhalt zu fördern und die soziale Integration in Europa zu stärken sowie Migrantinnen, Migranten und Geflüchteten zu helfen. Zu diesem Zweck gewährt sie ihren Mitgliedern finanzielle Unterstützung. Diese Unterstützung wird sowohl den EU-Mitgliedstaaten als auch Drittländern gewährt.

In Artikel 175 AEUV ist festgelegt, dass die Union ihre Wirtschaftspolitik in der Weise führt und koordiniert, dass die in Artikel 174 AEUV genannten Ziele, d. h. die Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, erreicht werden.

In Artikel 212 Absätze 1 und 3 AEUV ist festgelegt, dass die Union mit Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind, Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit durchführt und mit Drittländern und mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammenarbeitet.

Daher sind die Artikel 175 Absatz 3 AEUV und Artikel 212 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag.

·Wahl des Verhandlungsführers

Da die geplante Übereinkunft ausschließlich Angelegenheiten betrifft, die nicht unter die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen, sollte die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 3 AEUV als Verhandlungsführerin benannt werden.

·Zuständigkeit der Union

Nach Artikel 175 AEUV unterstützt die Union eine Politik, die ihren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt stärkt. Gemäß Artikel 212 Absätze 1 und 3 führt die Union mit Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind, Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit durch und arbeitet mit Drittländern und mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Somit ist die Union befugt, der CEB beizutreten.

·Verhältnismäßigkeit

Die vorliegende Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union über deren Mitgliedschaft in der Entwicklungsbank des Europarates geht nicht über das zur Erreichung der betreffenden politischen Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Bedingungen für die Mitgliedschaft der EU in der CEB können nur über Verhandlungen der Kommission mit der CEB erreicht werden.

Über das genehmigte Kapital wird die CEB zusätzliche Ressourcen zu dem Zweck erhalten, die Ziele der EU zu ergänzen.

·Wahl des Instruments

Diese Empfehlung für einen Beschluss des Rates wird gemäß Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV vorgelegt, wonach der Rat einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und die Benennung des Verhandlungsführers der Union erlassen soll. Der Rat kann der Verhandlungsführung auch Verhandlungsrichtlinien erteilen. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele dieser Empfehlung erreicht werden könnten.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

•Konsultation der Interessenträger

Auf Management- und Fachebene fanden häufig Konsultationen mit der CEB statt. Die Anteilseigner der CEB erörterten die Mitgliedschaft der Union aktiv auf mehreren Sitzungen des Direktionsausschusses im Jahr 2025. In ihrem Schreiben an die Kommission bekundete die CEB 9 ihre Bereitschaft, weiterhin zu prüfen, wie die Mitgliedschaft in der Union die gegenseitige Partnerschaft weiter stärken könnte.

•Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Innerhalb der CEB fanden häufig Konsultationen mit Sachverständigen statt.

•Folgenabschätzung

In Anbetracht der in den vorstehenden beiden Abschnitten dargelegten Erwägungen hat die Kommission im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der bisherigen Praxis keine förmliche Folgenabschätzung erstellt.

•Grundrechte

Ziel der CEB ist es, den sozialen Zusammenhalt in Europa zu fördern. Dieser bemisst sich an der „Fähigkeit einer Gesellschaft, das Wohlergehen aller ihrer Mitglieder zu gewährleisten, Ungleichheiten zu minimieren und Marginalisierung zu vermeiden“.

Die CEB verwirklicht ihren Auftrag, indem sie soziale Investitionen und Projekte finanziert, die schutzbedürftigen Menschen dienen, und zwar in drei Aktionsbereichen:

·Investitionen in Menschen und Weiterentwicklung des Humankapitals,

·Förderung eines inklusiven und widerstandsfähigen Lebensumfelds,

·Begünstigung von Beschäftigung und wirtschaftlicher und finanzieller Inklusion.

Es wird daher erwartet, dass die Erhöhung des Kapitals der CEB ermöglichen wird, in den oben genannten Bereichen aktiver zu werden, was dem Schutz der Grundrechte zugutekommen dürfte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Um das erklärte Ziel zu erreichen, einen direkten Anteil von etwa 0,419 % am gesamten gezeichneten Kapital der CEB zu erwerben, wäre eine Zeichnung von 40,294 Mio. EUR in Form eingezahlter Anteile in Höhe von 7,49 Mio. EUR und nicht eingezahlter Anteile in Höhe von 32,804 Mio. EUR erforderlich. Dies würde für den EU-Haushalt eine Eventualverbindlichkeit in Höhe von 32,804 Mio. EUR bedeuten. Darüber hinaus müsste die Union 12,51 Mio. EUR zu den obligatorischen Reserven beitragen. Dies entspricht einer Investition in Höhe von insgesamt 20 Mio. EUR für die EU. Die Kommission schlägt vor, diese durch die Verwendung von Mitteln zu finanzieren, die im Rahmen des Jahreshaushalts der EU für das Haushaltsjahr 2027 für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI-GE) vorgesehen sind.

Die Beteiligung an der CEB wird auch die Verpflichtung mit sich bringen, jährlich einen Beitrag zum Haushalt des Sekretariats zu leisten, welches das Teilabkommen verwaltet, auf dessen Grundlage die CEB nach den Regeln des Europarates gegründet wurde. Dabei handelt es sich um Verwaltungskosten. Sie stellen einen bescheidenen jährlichen Beitrag dar, der von der Kommission finanziert wird.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Bedingungen für die Mitgliedschaft der Union in der Entwicklungsbank des Europarates (CEB)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3, Artikel 212 und Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Bedingungen für eine Mitgliedschaft in der Entwicklungsbank des Europarates (CEB) sind in deren Satzung festgelegt. Gemäß Artikel III Buchstabe c können internationale Institutionen mit europäischem Schwerpunkt Mitglieder der Bank werden. Über die Bedingungen für die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Direktionsausschuss der CEB. Damit die Union Mitglied werden kann, müssen daher mit der CEB Verhandlungen über diese Bedingungen aufgenommen werden.

(2)Angesichts der Aufforderung des Rates an die Kommission und die Mitgliedstaaten, im Rahmen der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung für eine engere Koordinierung mit und zwischen den internationalen Finanzinstitutionen zu sorgen, ist es angebracht, dass die Union durch den Erwerb von Anteilen an deren Kapital Mitglied der CEB wird, um größere Kohärenz zwischen ihren eigenen Prioritäten und denen der CEB zu erreichen und um die Ziele der Union im Bereich des sozialen Zusammenhalts und der externen Wirtschaftsbeziehungen zu verwirklichen, indem sie die mit dem Anteilserwerb verbundenen Stimmrechte ausübt. Darüber hinaus wird die Mitgliedschaft dazu beitragen, die Beziehungen zwischen der EU und den anderen Partnerländern in der Erweiterungs- und Nachbarschaftsregion, die Mitglieder der CEB sind, zu vertiefen. Da die Ukraine nunmehr Mitglied der CEB und ein Kernziel von deren Politik ist, wird die Mitgliedschaft auch dazu beitragen, die Unterstützung für die Ukraine nicht zuletzt im Hinblick auf ihren Wiederaufbau nach dem Krieg zu verstärken.

(3)Der Schwerpunkt der CEB, der auf Sozialpolitik und Infrastruktur liegt, kann die Finanzierungsprogramme und politischen Maßnahmen der EU zur Beseitigung wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheiten in der Union ergänzen und auf diesem Gebiet Synergien schaffen, insbesondere in Bereichen wie erschwinglicher Wohnraum und Sozialwohnungen, Gesundheitsversorgung, Armutsbekämpfung, Bildung, Gleichstellung der Geschlechter und soziale und wirtschaftliche Inklusion schutzbedürftiger Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, Roma-Bevölkerung und Obdachlose. Die CEB kann aufgrund ihrer jahrzehntelangen Erfahrung mit der Unterstützung von Wohnraum für schutzbedürftige Gruppen auch eine wichtige fachliche und finanzielle Rolle in der Wohnungspolitik in der EU spielen.

(4)Die Expertise der CEB auf dem Gebiet des Wiederaufbaus nach Konflikten und der sozialen Integration steht im Einklang mit den Zielen der EU, die Stabilität und den Zusammenhalt in Europa zu fördern. Die CEB könnte die EU dabei unterstützen, die Beitrittsländer auf ihren Weg zur EU-Mitgliedschaft vorzubereiten, und die Umsetzung der Wachstumspläne im Westbalkan und in der Republik Moldau unterstützen. Da der geografische Anwendungsbereich der CEB-Maßnahmen auf die Ukraine ausgeweitet wurde, ist die Unterstützung des Wiederaufbaus, der Erholung und der langfristigen sozialen Entwicklung des Landes nun eines der übergeordneten neuen Ziele der CEB. Die kürzlich erfolgte Kapitalerhöhung bietet weitere finanzielle Kapazitäten, um die Ukraine auf ihrem Weg zur EU-Mitgliedschaft zu unterstützen. Die CEB könnte die EU bei der Umsetzung der Ukraine-Fazilität unterstützen. Die EU und die CEB könnten auch ihre Partnerschaft in Bezug auf Investitionen in die soziale Infrastruktur in der Türkei weiter ausbauen.

(5)Die Hilfe für Geflüchtete, Migrantinnen und Migranten und Vertriebene ist eine der satzungsgemäßen Prioritäten der CEB und macht sie zu der europäischen Bank, die auf den Umgang mit Personen, die internationalen Schutz genießen, und auf die Integration von Drittstaatsangehörigen spezialisiert ist. Diese Expertise kann die Maßnahmen der EU zur Unterstützung von Personen, die internationalen Schutz genießen, ergänzen, wobei der Schwerpunkt der Maßnahmen der CEB unter anderem auf der Wiedereingliederung zurückkehrender Geflüchteter, Migrantinnen und Migranten oder Binnenvertriebener liegt und ein Beitrag zur dauerhaften Integration von Drittstaatsangehörigen in den Aufnahmeländern geleistet wird.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Aufnahme von Verhandlungen mit der Entwicklungsbank des Europarates (CEB) über die Bedingungen für die Mitgliedschaft der Union in der CEB wird hiermit genehmigt.

Artikel 2

Die Kommission wird hiermit als Verhandlungsführerin der Union benannt.

Artikel 3

Die im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien werden hiermit an die Kommission gerichtet.

Artikel 4

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit dem [Name des Sonderausschusses wird vom Rat eingefügt] geführt, der hiermit als Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 AEUV bestellt wird.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Bedingungen für die Mitgliedschaft der Union in der Entwicklungsbank des Europarates (CEB)

1.2.Politikbereich(e) 

Rubrik 6 Nachbarschaft und die Welt

1.3.Ziel(e)

1.3.1.    Allgemeine(s) Ziel(e)

Unterstützung der EU-Politik des sozialen Zusammenhalts durch Investitionen, einschließlich der Unterstützung der Ukraine bei der Vorbereitung auf den Beitritt zur EU.

1.3.2.    Einzelziel(e)

Wirksamere Abstimmung der Prioritäten der CEB auf die Prioritäten der Union und Verwirklichung der Ziele der Union im Bereich des sozialen Zusammenhalts und der wirtschaftlichen Außenbeziehungen, Vertiefung der Beziehungen zwischen den EU-Organen, dem Europarat und den 26 EU-Mitgliedstaaten, die der CEB angehören, sowie den zahlreichen Partnerländern in unmittelbarer Nachbarschaft, die Mitglieder der CEB sind, Unterstützung bei der Bereitstellung von mehr und besserer Unterstützung für die Ukraine und deren Wiederaufbaubemühungen.

1.3.3.    Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Wirksamere Abstimmung der Prioritäten der CEB auf die Prioritäten der EU in Europa sowie auf die Prioritäten anderer internationaler Finanzinstitutionen (IFI), insbesondere in den Bereichen soziale Infrastruktur, soziale Inklusion und soziale Innovation. Wirksamere Lenkung des CEB-Direktionsausschusses als nur durch bestehende Mandate wie InvestEU und die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung (FFPA) durch formelle Beteiligung der Kommission an den Entscheidungsgremien der CEB. Gestaltung der politischen Prioritäten, Investitionsentscheidungen und Aktivitäten der CEB, weit über das bereits durch EU-Mandate unterstützte Maß hinaus. Vertiefung der Beziehungen zwischen den EU-Organen, dem Europarat und den 26 EU-Mitgliedstaaten, die der CEB angehören, sowie den zahlreichen Partnerländern in unmittelbarer Nachbarschaft, die Mitglieder der CEB sind. Mehr und bessere Unterstützung für die Ukraine und ihre Wiederaufbaubemühungen angesichts der Tatsache, dass die Ukraine nun Mitglied der CEB ist und die Zusammenarbeit mit der Ukraine eines der übergeordneten Ziele des Strategischen Rahmens der Bank ist.

1.3.4.    Leistungsindikatoren

Die Erreichung der Ziele wird anhand des Umfangs der CEB-Finanzierungen nach Regionen, insbesondere der Ukraine und anderen vom Krieg Russlands betroffenen Empfängerländern, nach Sektoren und anhand des Umfangs der mit anderen IFI und/oder Programmen der Kommission kofinanzierten CEB-Finanzierungen sowie anhand anderer, im Rahmen des CEB-Wirkungsrahmens festgelegten Indikatoren gemessen.

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

eine neue Maßnahme.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.    Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Zur Umsetzung der Initiative muss die Union Anteile am Kapital der CEB erwerben und somit Mitglied der CEB werden, damit sie die ihr mit dem Erwerb der Anteile übertragenen Stimmrechte ausüben kann, um auf diesem Weg eine wirksamere Kohärenz der Prioritäten der CEB mit den Prioritäten der Union herzustellen und die Ziele der Union im Bereich des sozialen Zusammenhalts und der externen Wirtschaftsbeziehungen zu erreichen.

Das in Artikel 218 AEUV festgelegte legislative Verfahren sieht zunächst die Annahme einer Empfehlung der Kommission an den Rat nach Artikel 218 und 218 AEUV zur Annahme eines Beschlusses über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Mitgliedschaft der Union in der CEB vor. Dieser Beschluss sollte vom Rat festgelegte allgemeine „Verhandlungsleitlinien/-ziele“ enthalten. Nach der Annahme wird die Kommission dem CEB-Direktionsausschuss einen förmlichen Antrag auf Mitgliedschaft/Beitritt übermitteln, woraufhin mit der CEB Verhandlungen über die Bedingungen für die Mitgliedschaft aufgenommen würden. Sobald eine Einigung erzielt ist, kann die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates nach Artikel 218 Absatz 6 AEUV über die Genehmigung der Einigung annehmen. Sobald der Rat den Beschluss über den Abschluss des internationalen Übereinkommens über die Mitgliedschaft gefasst hat, besteht die nächste Phase in der Hinterlegung der Beitrittsurkunde (einschließlich der Zeichnung von Anteilen an der CEB). Die Mitgliedschaft ist dann wirksam und Vertreter der Kommission können Vertreter in die satzungsmäßigen Organe der CEB entsenden: Direktionsausschuss und Verwaltungsrat.

1.5.2.    Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Die Mitgliedschaft der EU in der CEB zielt darauf ab, eine wirksamere Kohärenz zwischen den Prioritäten der CEB und den Prioritäten der Union zu erreichen, was andernfalls allein darauf beruhen würde, dass die Mitgliedstaaten in den Leitungsgremien der CEB vertreten sind. Die EU-Mitgliedschaft könnte die Synergien zwischen den Prioritäten der CEB und denen der EU verstärken, insbesondere in den Bereichen soziale Infrastruktur und soziale Inklusion, Migration, Erweiterung und Nachbarschaftspolitik, mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Unterstützung der Ukraine. Durch die Mitwirkung in den Entscheidungsgremien der CEB erhält die EU, zusätzlich zur Stimme der einzelnen Mitgliedstaaten und über die bereits durch EU-Mandate unterstützten Möglichkeiten hinaus, mehr Gewicht bei der Festlegung der Strategie der CEB und deren Investitionsentscheidungen und operativer Tätigkeit. Es könnte auch dazu beitragen, die Beziehungen zwischen den EU-Organen und dem Europarat sowie mit den zahlreichen Partnerländern in unmittelbarer Nachbarschaft, die Mitglieder der CEB sind, zu vertiefen. Darüber hinaus könnte es dazu beitragen, die Unterstützung für die Ukraine mit der Unterstützung der anderen internationalen Akteure beim Wiederaufbau zu koordinieren.

Die Mitgliedschaft in der CEB wäre auch ein relativ kosteneffizientes Mittel zur Verwirklichung des seit Langem bestehenden Ziels, die Rolle der EU in internationalen Foren zu stärken, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 2021 gefordert.

Die EU-Mitgliedschaft bietet auch einen potenziellen finanziellen Mehrwert: mit dem aktuellen Verhältnis von Darlehen zu Eigenkapital ist die CEB in der Lage, für jeden Euro Eigenkapital rund 5,4 EUR an Darlehen zu generieren. Eine solche Quote steht im Einklang mit den umsichtigen, aber wirkungsvollen Leverage-Strategien, die in der Regel von multilateralen Entwicklungsbanken eingesetzt werden und darauf abzielen, die Entwicklungsfinanzierung zu maximieren und dabei die finanzielle Stabilität und solide Ratings zu wahren. Wendet man diese Quote auf den prognostizierten Anstieg des Eigenkapitals der CEB aus der EU-Mitgliedschaft – 20 Mio. EUR eingezahltes Kapital plus Rücklagen – an, so lässt eine hypothetische Schätzung darauf schließen, dass die CEB infolge der EU-Mitgliedschaft bis zu 108 Mio. EUR an zusätzlicher Darlehenskapazität generieren könnte. Diese Schätzung ergibt sich aus dem grundlegenden finanziellen Multiplikatoreffekt, bei dem Eigenkapital genutzt wird, um darlehensfähige Mittel zu mobilisieren. Diese Berechnung deutet darauf hin, dass die Opportunitätskosten der Mitgliedschaft gering sind, da die Mitgliedschaft zu einer verstärkten Darlehensvergabe an die soziale Infrastruktur und die Begünstigten der Unterstützung führen wird. Die durch die Kapitalstruktur der CEB ermöglichte finanzielle Hebelwirkung in Verbindung mit dem Katalysatoreffekt der EU-Mitgliedschaft spricht für eine netto-positive wirtschaftliche Begründung.

1.5.3.    Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die EU kann auf ihren Erfahrungen als Anteilseignerin und Vorstandsmitglied in mehreren internationalen Finanzinstitutionen (IFI) wie der EBWE und der EIB-Gruppe (EIB und EIF) aufbauen. Im Falle der EIB ist die EU keine Anteilseignerin, sondern hat eine institutionelle Rolle, die in der Satzung der Bank verankert ist, wozu auch die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gehört. Bei diesen Institutionen hat sich gezeigt, dass sich die Präsenz der EU bei den Beratungen der jeweiligen Leitungsgremien außerordentlich positiv auf die Politik dieser Institutionen ausgewirkt hat und dazu beiträgt, deren kontinuierliche starke Ausrichtung auf die Politik der EU sicherzustellen. Diese Auswirkungen liegen nicht direkt im Volumen der Beteiligung begründet, sondern vielmehr in der Expertise der Kommission in Bezug auf Finanzinstrumente und ihrer Rolle als Geberin, Verwalterin des EU-Haushalts und Vorstandsmitglied verschiedener internationaler Finanzinstitutionen. Der durch die Beteiligung der EU an IFI entstehende Mehrwert ist vielfältig und geht über die bloße Teilnahme an den Beratungen in Leitungsgremien hinaus. Durch den Ausbau ihrer Position kann die Kommission dazu beitragen, die strategische Ausrichtung dieser Institutionen zu beeinflussen und kann helfen, politische Maßnahmen zu formulieren und für diese einzutreten und ebenfalls den Dialog zwischen Interessenträgern erleichtern.

1.5.4.    Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Es besteht eine eindeutige Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen und mit mehreren EU-Haushaltsprogrammen. Der Schwerpunkt der CEB, der auf sozialer Infrastruktur liegt, ergänzt EU-Programme wie InvestEU oder die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF).

Die mit der CEB im Rahmen von InvestEU unterzeichnete Garantievereinbarung sieht gegenwärtig EU-Garantien in Höhe von bis zu 318 Mio. EUR vor und ermöglicht ein Portfolio von rund 1 Mrd. EUR an Investitionen im Rahmen des Finanzierungsfensters „Soziale Investitionen und Kompetenzen“. Die CEB ist neben dem EIF der einzige Durchführungspartner von InvestEU, dessen Schwerpunkt auf der Unterstützung von Mikrofinanzierungen und Sozialunternehmen liegt. Die CEB beteiligt sich an mehreren weiteren Initiativen und Rahmen der EU, wie dem Investitionsrahmen für den westlichen Balkan (WBIF) oder der Nachbarschaftsinvestitionsplattform (NIP). Die CEB ist auch ein Durchführungspartner der Ukraine-Fazilität und trägt darüber zum Wiederaufbau der im Land beschädigten oder zerstörten sozialen Infrastruktur bei, wobei der Schwerpunkt auf Wohnraum und Gesundheitsversorgung liegt. Im Bereich Migration hat die CEB im Rahmen des Programms „Partnerships and Financing for Migrant Inclusion“ (Partnerschaften und Finanzierung für die Integration von Migranten, PAFMI) mit der Kommission zusammengearbeitet. Was die Türkei betrifft, so arbeitet die CEB im Rahmen der EU-Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (FRiT) mit der EU zusammen. Für die Zukunft wäre die CEB daran interessiert, Teil der Investitionsplattform für die Türkei zu sein.

1.5.5.    Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Um das erklärte Ziel zu erreichen, einen direkten Anteil von etwa 0,419 % am gesamten gezeichneten Kapital der CEB zu erwerben, wäre eine Zeichnung von 40,294 Mio. EUR erforderlich: in Form eingezahlter Anteile in Höhe von 7,49 Mio. EUR und nicht eingezahlter Anteile in Höhe von 32,804 Mio. EUR. Dies würde für den EU-Haushalt eine Eventualverbindlichkeit in Höhe von 32,804 Mio. EUR bedeuten. Von diesem Betrag müsste die Union 12,51 Mio. EUR zu den obligatorischen Reserven beitragen. Dies entspricht einer Investition von insgesamt 20 Mio. EUR für die EU.

Zu diesem Zweck muss eine eigene Haushaltslinie unter Rubrik 6 (Nachbarschaft und die Welt) Mittel für Verpflichtungen in Höhe des vollen Umfangs der EU-Beteiligung am eingezahlten Kapital und den Rücklagen der CEB, d. h. 20 Mio. EUR, vorsehen.

In Bezug auf die Eventualverbindlichkeiten, die für den EU-Haushalt aufgrund des abrufbaren Kapitals entstehen, ist darauf hinzuweisen, dass die künftigen finanziellen Risiken für die EU vernachlässigbar sind. Die CEB ist eine umsichtig handelnde Institution mit sehr hohen Reserven, die von den führenden Ratingagenturen ein AAA-Rating erhalten hat, das ihre starke Kapitalbasis, die solide Qualität ihrer Vermögenswerte und ihre ausgezeichnete Erfolgsbilanz bei der Wertentwicklung der Vermögenswerte widerspiegelt. Wie bei den Beteiligungen der EU an anderen IFI (EBWE, EIF) wäre angesichts der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit, dass das Kapital abgerufen wird, keine Vorab-Bereitstellung von Barmitteln zur Deckung des abrufbaren Kapitals erforderlich. Es sei darauf hingewiesen, dass die CEB seit ihrer Gründung im Jahr 1956 nie Kapital von ihren Mitgliedern abgerufen hat. Gleiches gilt für alle anderen multilateralen Entwicklungsbanken (MDB). Für den unwahrscheinlichen Fall, dass das Kapital abgerufen würde, sollte die Eventualverbindlichkeit durch eine Umverteilung der Mittel aus den beitragenden Programmen oder ihren Nachfolgeprogrammen gedeckt werden. 

Der Vorschlag wird indirekt aus Mitteln finanziert, die im Rahmen des Jahreshaushalts der EU für das Haushaltsjahr 2027 für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (10 Mio. EUR), den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) (5 Mio. EUR) und das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI/Europa in der Welt) (5 Mio. EUR) vorgesehen sind. Die für diese drei Programme für 2027 vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen werden gekürzt. Die Kürzung im Rahmen des AMIF wird zu einem größeren Spielraum in der Rubrik 4 des MFR führen. Die Kürzung des ESF+ im Rahmen des EaSI wird vor Anwendung des Kaskadenmechanismus des Aufbauinstruments der Europäischen Union (EURI, European Union Recovery Instrument) zu größerem Spielraum in der Rubrik 2b des MFR führen. Die Kürzung unter Rubrik 2b wird letztlich zu einer größeren Verfügbarkeit von Spielräumen beim EURI-Kaskadenmechanismus und somit zu einem geringeren Einsatz besonderer Instrumente führen.

In diesem Zusammenhang würde die Finanzierung des Vorschlags unter Rubrik 6 die Inanspruchnahme des nicht zugewiesenen Spielraums unter Rubrik 6 in Höhe von 15 Mio. EUR und die Umschichtung von 5 Mio. EUR der vorgesehenen Mittel aus dem NDICI-GE einhergehen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligung an der CEB auch die Verpflichtung mit sich bringt, jährlich einen Beitrag zum Haushalt des Sekretariats zu leisten, welches das Teilabkommen verwaltet, auf dessen Grundlage die CEB nach den Regeln des Europarates gegründet wurde. Dabei handelt es sich um Verwaltungskosten. Sie stellen einen bescheidenen jährlichen Beitrag (etwa 10 000 EUR pro Jahr) dar, der aus den Verwaltungsausgaben der GD ECFIN unter Rubrik 7 finanziert wird. Der Mittelbedarf für sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der GD bereits zugewiesene Mittel gedeckt.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

Befristete Laufzeit: Finanzielle Auswirkungen im Jahr 2027 (Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen).

Ab 2027 werden dauerhafte jährliche finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für Verwaltungsausgaben erwartet, solange die EU Anteilseignerin der CEB bleibt.

1.7.    Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

Direkte Verwaltung durch die Kommission über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Die Tätigkeiten der CEB werden von der CEB gemäß ihren eigenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren verwaltet. Die CEB erstattet ihrem Direktionsausschuss Bericht über ihre Tätigkeiten, die Erreichung ihrer politischen Ziele sowie über ihren geprüften Jahresabschluss für jedes Geschäftsjahr. Nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer werden die allgemeine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung vom Direktionsausschuss festgestellt.

Der Gouverneur/die Gouverneurin der CEB, der/die die Union vertritt, erstattet Bericht über die Tätigkeiten und das operative Geschäft der CEB zur Förderung der Ziele der EU im Bereich des sozialen Zusammenhalts, über die Verwendung des Kapitals der CEB, über Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz der Transaktionen der CEB über Finanzintermediäre, über die Beiträge der CEB zur Risikobereitschaft und zur wirksamen Mobilisierung zusätzlicher Finanzmittel des Privatsektors sowie über die Zusammenarbeit zwischen der CEB und der EIB und der EBWE inner- und außerhalb der Union.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.    Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Der Direktionsausschuss ist das oberste Organ und das höchste Entscheidungsgremium der Bank in strategischen Fragen und verfügt über alle Befugnisse der Bank, die nicht dem Verwaltungsrat übertragen wurden. Die wichtigsten Befugnisse des Direktionsausschusses bestehen darin, die strategische Ausrichtung der Bank zu bestimmen, eine institutionelle Aufsicht auf hoher Ebene auszuüben, über Kapitalfragen zu entscheiden, den Jahresabschluss zu genehmigen und hohe Beamte zu ernennen. Es gibt drei von der Führungsebene der Einrichtung unabhängige Leitungsgremien: den Direktionsausschuss, den Verwaltungsrat und den Prüfungsausschuss. Zusammensetzung, Mandat und Arbeitsweise jedes Gremiums sind in der Satzung der Bank und in der Geschäftsordnung des jeweiligen Gremiums festgelegt. Die wichtigsten Befugnisse des Verwaltungsrats sind die Genehmigung des Haushaltsplans der Bank, die Genehmigung von Darlehensanträgen und die jährliche Entlastung des Gouverneurs von der Verantwortung für das Finanzmanagement. Der Gouverneur ist der gesetzliche Vertreter der Bank und Leiter ihrer operativen Dienste; er ist für das Personal der Bank unter der allgemeinen Aufsicht des Verwaltungsrats verantwortlich. Als unabhängiges Aufsichtsorgan für die Tätigkeit der Bank prüft der Prüfungsausschuss die Konten der Bank und bestätigt in seinem Jahresbericht die Bilanz und die operativen Konten der Bank.

Die Innenrevisions- und die Compliance-Abteilung überwachen regelmäßig die Risiken eines erheblichen Ansehensverlusts oder einer signifikanten Schädigung des Rufs der Bank, die sich aus der Nichteinhaltung der mit ihren Tätigkeiten verbundenen Verfahren ergeben, unabhängig davon, ob es sich um ihre eigenen Vorschriften, geltende Rechtsvorschriften, den Verhaltenskodex, berufliche und ethische Standards oder bewährte Vorgehensweisen handelt.

Die Kontrolltätigkeiten sind durch übergeordnete Strategien und operative Verfahren definiert. Die Politik der Bank wird von den Kollegialorganen beschlossen oder vom Gouverneur genehmigt, während die operativen Verfahren von den Direktoren, die die verschiedenen Geschäftsbereiche beaufsichtigen, genehmigt und von den speziellen Unterausschüssen des CORO (Committee for Operational Risks& Organisation) gebilligt werden.

Die Finanzpolitik der Bank (d. h. Liquidität, Investitionen, ALM und Derivate) und der vom Verwaltungsrat gebilligte neue Aufsichtsrahmen bilden eine Reihe von Standards für risikobezogene Kontrolltätigkeiten. Darüber hinaus erhält der Verwaltungsrat von der Führungsebene jedes Quartal einen Finanzbericht und einen Risikomanagementbericht mit Einzelheiten zu allen von der Bank eingegangenen Risiken. Die Geschäftsbereichsleitungen legen mit Unterstützung der Abteilung für operationelle Risiken operative Verfahren fest. In enger Zusammenarbeit mit den verschiedenen Geschäftsbereichen überprüft die Abteilung für operationelle Risiken die Verfahren regelmäßig unter dem Gesichtspunkt des operationellen Risikomanagements und empfiehlt Prozessverbesserungen und neue Kontrollen, um die ermittelten Risiken zu mindern. Die Verfahren werden von der Abteilung für operationelle Risiken in einem speziellen Tool für das Management von Geschäftsprozessen (MEGA) modelliert und stehen allen Bediensteten über eine spezielle Intranet-Seite zur Verfügung, damit ihre Anwendung im Bewusstsein bleibt.

Es ist Aufgabe des Chief Compliance Officer, dafür zu sorgen, dass die Bank ihre Tätigkeiten im Einklang mit ihren eigenen Vorschriften, geltenden Rechtsvorschriften, Verhaltenskodizes, bewährten Vorgehensweisen und Standards ausübt, um jegliches Risiko von Unregelmäßigkeiten bei der Arbeitsweise der Institution, ihrer Organe oder ihres Personals zu vermeiden. Um ein Höchstmaß an Ethik im Handeln der CEB zu gewährleisten, gibt es eine Reihe von Strategien auf hoher Ebene (Compliance-Politik, Charta zur Korruptionsbekämpfung, Verhaltenskodizes). In ihrer Strategie für operationelle Risiken erklärt die CEB, dass sie eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Betrug und Korruption verfolgt.

2.2.2.    Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Die CEB legt ihre Ziele in ihrem mittelfristigen Entwicklungsplan fest. Dieser Plan enthält strategische Leitlinien für die Tätigkeit in den darauf folgenden drei Jahren. Die CEB verfügt mit der Direktion für Risiko und Kontrolle über ein integriertes Risikomanagementsystem. Für das Risikomanagement der Bank wurde ein klar definierter Rahmen geschaffen. Die Risikobewertungsverfahren sind dokumentiert. Die CEB hat eigene, für das Risikomanagement zuständige Abteilungen eingerichtet, um Risiken zu ermitteln, zu steuern und zu kontrollieren.

Vorbehaltlich einer Zwischenbewertung legt dieses Dokument den Tätigkeitsbereich der Bank fest, bewertet ihre haushaltsmäßigen und organisatorischen Mittel und stellt sicher, dass diese Ziele mit dem Kapital der Institution im Einklang stehen.

Was die Durchführung von EU-Programmen durch die CEB betrifft, wurde darüber hinaus in der im Einklang mit der Haushaltsordnung durchgeführten Bewertung auf Basis von Säulen festgestellt, dass die internen Kontrollsysteme der Bank den Systemen der Kommission entsprechen.

2.2.3.    Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Siehe die Antwort oben unter 2.2.2.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Die Bank misst der Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten sowohl innerhalb der Institution selbst als auch im Rahmen der von ihr finanzierten Projekte größte Bedeutung bei. Um jegliches Betrugs- und Korruptionsrisiko in Bezug auf das Funktionieren der Institution, ihrer Organe und ihres Personals zu verhindern, hat die CEB eine Compliance-Strategie ausgearbeitet. In diesem Zusammenhang sind auch der Verhaltenskodex und die Charta zur Korruptionsbekämpfung zu erwähnen.

Die CEB hat einen Rahmen aus Grundsätzen und Verfahren zur Prävention und Bewältigung von Fehlern, Betrug oder Unregelmäßigkeiten ausgearbeitet. Kontrollstellen, die für Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, Fehler oder Unregelmäßigkeiten zuständig sind:

Innenrevision:

Die Innenrevision empfiehlt Prozessverbesserungen zur Steigerung der Gesamteffizienz der Geschäftstätigkeiten und unterstützt die Bank, um eine angemessene Reflexion und Umsetzung der vereinbarten Korrekturmaßnahmen sicherzustellen. Die Innenrevision bietet der Führungsebene Gewähr dafür, dass die Buchungsvorgänge zu den Geschäftsvorfällen korrekt und kontrolliert verarbeitet werden. Die Empfehlungen werden in den Berichten über interne Prüfungen festgehalten. Follow-up-Maßnahmen werden von der Innenrevision in einem Korrekturmaßnahmenplan förmlich festgelegt.

Einhaltung von Vorgaben (Compliance): 

Die Einhaltung von Vorgaben hat zum Zweck, dass die CEB weniger dem Risiko rechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder regulatorischer Sanktionen, erheblichen finanziellen Verlusten oder Reputationsschäden, die bei Nichteinhaltung entstehen können, ausgesetzt ist.

Im Verdachtsfall erstattet der Chief Compliance Officer (CCO) dem Gouverneur funktional und administrativ direkt Bericht. Darüber hinaus ist innerhalb des Direktionsausschusses ein Ausschuss (der Compliance-Ausschuss) eingerichtet, der den Auftrag hat, sich mit Fällen mutmaßlicher Verstöße gegen die geltenden Verhaltenskodizes zu befassen, an denen der Gouverneur, ein Mitglied der Kollegialorgane der Bank, einschließlich ihres/ihrer Vorsitzenden, oder ein Mitglied des Prüfungsausschusses beteiligt ist. Dieser Ausschuss setzt sich aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und einem dritten Mitglied zusammen, die per Losentscheid aus dem Direktionsausschuss ausgewählt werden und für eine Amtszeit von drei Jahren in dieser Eigenschaft tätig sind.

Externe Prüfung:

Der externe Rechnungsprüfer wird vom Direktionsausschuss auf der Grundlage der Stellungnahme des Rechnungsausschusses und der Empfehlungen des Verwaltungsrats im Anschluss an ein Ausschreibungsverfahren für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann. Der externe Rechnungsprüfer ist für die Prüfung des Jahresabschlusses der Bank und die Überprüfung ihrer internen Kontroll- und Risikomanagementprozesse zuständig. Der externe Rechnungsprüfer erstellt einen Zwischenbericht über die interne Kontrolle der CEB mit Empfehlungen und Folgemaßnahmen in Bezug auf frühere Berichte. Dieser Bericht wird dem Prüfungsausschuss jährlich vorgelegt.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Beiträge

Nummer

GM/NGM 10

von EFTA-Ländern 11

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 12

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

Diff

KEINE

KEINE

KEINE

KEINE

Neu beantragte Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Beiträge

Nummer

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

6

14.20XXX – Entwicklungsbank des Europarates – Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

Diff

KEINE

KEINE

KEINE

KEINE

6

14.20XXX – Entwicklungsbank des Europarates – Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

Diff

KEINE

KEINE

KEINE

KEINE

X

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des 
Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

6

GD GD ECFIN

Jahr 
2027

Jahr 
2028

Jahr 
2029

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

□ Operative Mittel

2027

2028

2029 13

2030

14.20XXXX – Entwicklungsbank des Europarates – Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

Verpflichtungen

(1a)

20,000

20,000

Zahlungen

(2a)

20,000

20,000

14.20XXX – Entwicklungsbank des Europarates – Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

Verpflichtungen

(1b)

z.E.

z.E.

z.E.

Zahlungen

(2b)

z.E.

z.E.

z.E.

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT 
für GD ECFIN

Verpflichtungen

=1a+1b+3

20,000

20,000

Zahlungen

=2a+2b+3

20,000

20,000


□ Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

20,000

20,000

Zahlungen

(5)

20,000

20,000

□ Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT  
unter der RUBRIK 6 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

= 4+6

20,000

20,000

Zahlungen

=5+6

20,000

20,000

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

□ Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

20,000

20,000

Zahlungen

(5)

20,000

20,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 6 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+6

20,000

20,000

Zahlungen

=5+6

20,000

20,000



Rubrik des 
Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens (Anhang 5 des Beschlusses der Kommission über die internen Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans Kommission des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2027

Jahr 
2028

Jahr 2029

Jahr 
2030

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

GD <xxx>z

□ Personalausgaben

□ Sonstige Verwaltungsausgaben

0,010

0,010

0,010

0,010

0,040

GD ECFIN INSGESAMT 

Mittel

0,010

0,010

0,010

0,010

0,040

Mittel INSGESAMT 
unter RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,010

0,010

0,010

0,010

0,040

Jahr 
2027

Jahr 
2028

Jahr 2029

Jahr

2030

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

20,010

0,010

0,010

0,010

20,040

Zahlungen

20,010

0,010

0,010

0,010

20,040

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)    

Die finanziellen Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für Verwaltungsausgaben dürften dauerhaft sein, solange die EU Anteilseignerin der CEB bleibt.

3.2.2.    Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Ziele und Outputs angeben

EINZELZIEL Nr. 1 14 b Ziel: durch den Erwerb von Anteilen an ihrem Kapital Mitglied der CEB zu werden, um eine wirksamere Kohärenz der Prioritäten der CEB mit den Prioritäten der Union zu erreichen.

2027

2028

2029

2030 2031 2032

INSGESAMT

Art 15

Durchschnittskosten

Jährliche Investitionen

Kosten

Jährliche Investitionen

Kosten

Jährliche Investitionen

Kosten

Jährliche Investitionen

Kosten

Jährliche Investitionen

Kosten

Jährliche Investitionen

Kosten

Gesamtinvestitionen

Gesamtkosten

20,000

20,000

- Output

- Output

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

INSGESAMT

20,000

20,000

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)/

3.2.3.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

–Für den Vorschlag/die Initiative werden Verwaltungsmittel benötigt.

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

INSGESAMT

2027

2028

2029

2030

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,010

0,010

0,010

0,010

0,040

Zwischensumme RUBRIK 7

0,010

0,010

0,010

0,010

0,040

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,010

0,010

0,010

0,010

0,040

Die finanziellen Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für Verwaltungsausgaben dürften dauerhaft sein, solange die EU Anteilseignerin der CEB bleibt.

3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen

EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

INSGESAMT

2027

2028

2029

2030

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.3.3.Mittel insgesamt

INSGESAMT 
BEWILLIGTE MITTEL 
+ 
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

INSGESAMT

2027

2028

2029

2030

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,010

0,010

0,010

0,010

0,040

Zwischensumme RUBRIK 7

0,010

0,010

0,010

0,010

0,040

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,010

0,010

0,010

0,010

0,040

Bei den Zahlen in den vorstehenden Tabellen handelt es sich lediglich um Richtwerte, bis das Ergebnis der MFR-Verhandlungen vorliegt.

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf 

–Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2027

2028

2029

2030

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung 
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen

EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2027

2028

2029

2030

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung 
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt

BEWILLIGTE MITTEL INSGESAMT 
+ 
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2027

2028

2029

2030

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung 
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):

Personal aus den Dienststellen der Kommission

Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*

Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung

Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung

Zu finanzieren aus Gebühren

Planstellen

Nicht zutreffend

Externes Personal (VB, ANS, LAK)

Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

– Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien bestehen nicht.

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

–in Bezug auf den Anteil der Mittel aus den für NDICI-GE vorgesehenen Mitteln: kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

–in Bezug auf den Anteil der Mittel aus den für EaSI und AMIF vorgesehenen Mitteln: erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter Rubrik 6.

3.2.7.Beiträge Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

–sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

 
3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

–Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

4.Digitale Aspekte

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz

Es wird festgestellt, dass die Initiative keine Anforderungen von digitaler Relevanz aufweist: Die Ziele des Vorschlags, nämlich die Verwirklichung der Ziele der Union im Bereich des sozialen Zusammenhalts und der Außenwirtschaftsbeziehungen durch die Mitgliedschaft in der CEB, können nur erreicht werden, wenn die Union Anteilseignerin der CEB wird und physisch an den Sitzungen der Leitungsgremien der CEB teilnimmt.

4.2.Daten

Nicht zutreffend

4.3.Digitale Lösungen

Nicht zutreffend

4.4.Interoperabilitätsbewertung

Nicht zutreffend

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

Nicht zutreffend

(1)    Ein Teilabkommen ist eine besondere Form der Zusammenarbeit im Rahmen des Europarates, bei der nur einige (nicht alle) Mitgliedstaaten beschließen, sich an einem bestimmten Tätigkeitsbereich zu beteiligen. Ein Teilabkommen hat einen eigenen Haushalt und eigene Arbeitsmethoden, die ausschließlich von den Mitgliedern des Teilabkommens festgelegt werden.
(2)

   Anteilseigner sind derzeit Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Heiliger Stuhl, Irland, Island, Italien, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn und Zypern. Weder Russland noch Belarus sind Anteilseigner der CEB. Darüber hinaus hat der Europarat im März 2022 die Russische Föderation aus der Organisation ausgeschlossen und alle Beziehungen zu Belarus und dessen Recht auf Teilnahme an allen Sitzungen und Tätigkeiten des Europarates ausgesetzt.

(3)    Alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Österreichs sind Mitglieder der CEB.
(4)    Bis September 2025 waren es 594 Mio. EUR an Finanzhilfen und 250 Mio. EUR an Garantien (InvestEU).
(5)    Schlussfolgerungen des Rates zur Stärkung der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung vom 14. Juni 2021.
(6)    Schlussfolgerungen des Rates zur internationalen Finanzierung der Klimapolitik vom 8. Oktober 2024.
(7)    Die CEB-Mitglieder können auch eine stellvertretende Vertretung in beide Leitungsgremien entsenden.
(8)

   Im Jahr 2026 durch Hinzufügen neuer Einnahmen aus dem Jahr 2025 (Richtwert 100 Mio. EUR) zu korrigieren.

(9)    Schreiben der CEB an die Kommission vom 21.10.2025.
(10)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(11)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(12)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(13)    Mögliche Auswirkungen auf den Haushalt für die Jahre nach 2027 sind vorläufig und nur zwecks Information dargestellt, ohne der Einigung über die Verordnung über den Mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027 vorzugreifen.
(14)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(15)    Ergebnisse sind Waren, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der finanzierten Austauschstudierenden, gebaute Straßenkilometer usw.).

Brüssel, den 24.3.2026

COM(2026) 131 final

ANHANG

der

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Bedingungen für die Mitgliedschaft der Union in der Entwicklungsbank des Europarates (CEB)


ANHANG

VERHANDLUNGSRICHTLINIEN FÜR DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSCHAFT DER UNION IN DER ENTWICKLUNGSBANK DES EUROPARATES

In Bezug auf den Verhandlungsprozess sollte die Union darauf abzielen, Folgendes zu erreichen:

1.Der Verhandlungsprozess beruht auf einer loyalen Zusammenarbeit.

2.Der Verhandlungsprozess beruht auf realistischen Erwägungen unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel.

In Bezug auf die allgemeinen Verhandlungsziele sollte die Union darauf abzielen, Folgendes zu erreichen:

1.Im Beschluss des Direktionsausschusses der CEB wird ein geeigneter Mechanismus für den Beitritt der Union zur Bank festgelegt.

2.Im Beschluss des Direktionsausschusses der CEB werden angemessene Bedingungen für die Mitgliedschaft der Union festgelegt, unter anderem in Bezug auf die Kapitalzeichnung und den Wert der Anteile, den einzuzahlenden Anteil am gezeichneten Kapital und die Höhe des entsprechenden Beitrags zu den Rücklagen.

3.Im Beschluss des Direktionsausschusses der CEB werden angemessene Zahlungsbedingungen festgelegt.

4.Im Beschluss des Direktionsausschusses der CEB werden die Modalitäten für die Annahme der Satzung der Bank festgelegt.

5.Im Beschluss des Direktionsausschusses der CEB werden die Modalitäten für die Anerkennung der Vorrechte und Befreiungen festgelegt.

6.Im Beschluss des Direktionsausschusses der CEB werden geeignete Modalitäten für die Beteiligung am Teilabkommen festgelegt, einschließlich zur Notwendigkeit der Entrichtung und Höhe des Beitrags der Union zum entsprechenden Haushalt.

In Bezug auf den Verhandlungsinhalt sollte die Union darauf abzielen, Folgendes zu erreichen:

1.Die politischen Ziele der Union sorgen durch die Ausübung der mit dem Anteilserwerb verbundenen Stimmrechte für eine stärkere Übereinstimmung der Prioritäten der CEB mit den Prioritäten der Union in Europa und tragen zur Verwirklichung der Ziele der Union im Bereich des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der wirtschaftlichen Außenbeziehungen bei.

2.Eine mittlere Beteiligung an der CEB, mit der sie sich etwa in der Mitte der Liste der Anteilseigner der CEB wiederfände.

3.Den Erwerb eines direkten Anteils von etwa 0,4 % am gesamten gezeichneten Kapital der CEB.

4.Die Erlangung eines Sitzes in den Beschlussorganen der CEB, insbesondere im Direktionsausschuss und im Verwaltungsrat.

5.Die Zeichnung von Anteilen, die den der Union gemäß diesen Verhandlungsrichtlinien zugewiesenen gezeichneten Kapitalanteilen entsprechen.

6.Einen Gesamtwert des einzuzahlenden gezeichneten Kapitals und des entsprechenden Beitrags zu den Rücklagen, der 20 Mio. EUR nicht übersteigt.

7.Die Entrichtung dieser Einzahlungen in einer einzigen Tranche.

8.Der Beitrag der Union zum Haushalt des Teilabkommens – sofern er zu entrichten ist – ist administrativer Art und entspricht einem moderaten jährlichen Beitrag.