Brüssel, den 20.3.2026

COM(2026) 128 final

2024/0030(COD)

Geänderter Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.Am 6. Februar 2024 hat die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kodifizierung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut vorgelegt 1 .

2.Angesichts der Änderung des in Nummer 1 genannten Vorschlags hat die Kommission gemäß Artikel 293 Absatz 2 AEUV entschieden, einen geänderten Vorschlag für die Kodifizierung dieser Entscheidung vorzulegen.

3.Dieser geänderte Vorschlag enthält im Vergleich zum in Nummer 1 genannten Vorschlag folgende Änderungen:

a)In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:

„Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“

b)Anhang I wird gemäß dem Anhang des Beschlusses (EU) 2025/1228 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates zur Gleichstellung von Feldbesichtigungen der Vermehrungsbestände von Futterpflanzensaatgut in der Republik Moldau und der Gleichstellung des in der Republik Moldau erzeugtem Futterpflanzensaatguts sowie zur Gleichstellung von Feldbesichtigungen der Vermehrungsbestände von Betarübensaatgut und der Vermehrungsbestände von Ölpflanzensaatgut in der Ukraine und der Gleichstellung des in der Ukraine erzeugten Betarüben- und Ölpflanzensaatguts 2  geändert.

c)In Anhang III wird folgender Eintrag angefügt:

„Beschluss (EU) 2025/1228 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L, 2025/1228, 20.6.2025,    
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1228/oj )

4.Um die Lesbarkeit und Prüfung zu erleichtern, wird der vollständige Text des geänderten Kodifizierungsvorschlags beigefügt.

🡻 2003/17/EG (angepasst)

2024/0030 (COD)

Geänderter Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag  über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 3 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

🡻 

(1)Die Entscheidung 2003/17/EG des Rates 4 wurde mehrfach und erheblich geändert 5 . Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

🡻 2022/871 Erwägungsgrund 1 (angepasst)

(2)Unter bestimmten Voraussetzungen  sollten  Feldbesichtigungen, die bei bestimmten Saatgutvermehrungsbeständen in  bestimmten  Drittländern durchgeführt werden, den Feldbesichtigungen gleichgestellt  werden , die gemäß dem Unionsrecht durchgeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen  sollte  Saatgut bestimmter Arten, das in diesen Drittländern erzeugt wird, dem im Einklang mit dem Unionsrecht erzeugten Saatgut gleichgestellt  werden .

🡻 2022/871 Erwägungsgrund 2 (angepasst)

(3)Die Gleichstellung wird  bestimmten  Drittländern auf der Grundlage des multilateralen Rahmens für den internationalen Handel mit Saatgut, d. h. der Regeln der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für die sortenmäßige Anerkennung von Saatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, und der Methoden der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) oder gegebenenfalls der den Methoden der ISTA gleichwertigen Vorschriften  des Verbandes der amtlichen Saatgutanalytiker  („Association of Official Seed Analysts“, AOSA) gewährt. Darüber hinaus hat die Kommission in einigen dieser Drittländer rechtliche Beurteilungen und Audits durchgeführt, um vor der erstmaligen Gewährung der Gleichstellung zu überprüfen, ob sie die Anforderungen des Unionsrechts erfüllen. Jährliche Prüfungen und Berichte im Rahmen der OECD, regelmäßige erneute Audits von Laboratorien für die ISTA-Akkreditierung sowie amtliche Inspektionen im Rahmen des Unionsrechts deuten darauf hin, dass Feldbesichtigungen in diesen Drittländern dieselben Garantien bieten wie Feldbesichtigungen der Mitgliedstaaten und dass in diesen Drittländern erzeugtes und zertifiziertes Saatgut die gleichen Garantien bietet wie in den Mitgliedstaaten erzeugtes und zertifiziertes Saatgut. Diese Feldbesichtigungen und das Saatgut sollten in Bezug auf die Anforderungen der Union für Feldbesichtigungen und das Saatgut als gleichgestellt betrachtet werden.

🡻 2003/17/EG Erwägungsgrund 7 (angepasst)

(4)Es erscheint angebracht, in  diesen Beschluss  spezielle Regeln für eine Neuetikettierung oder Wiederverschließung in der  Union  aufzunehmen.

🡻 2003/17/EG Erwägungsgrund 8 (angepasst)

(5)(5)Für die genauen Angaben, die auf dem Etikett für zertifiziertes Saatgut, das im Rahmen  dieses Beschlusses  eingeführt wird, zu machen sind, sollten detaillierte Regeln  hinsichtlich der Verpflichtung für Saatgut, einschließlich nicht endgültig zertifizierten Saatguts, das in der Union in Verkehr gebracht wird, ob das Saatgut chemisch behandelt oder die Sorte genetisch verändert worden ist,  festgelegt werden. In Zukunft  sollten die Anhänge des vorliegenden Beschlusses aktualisiert werden , damit sichergestellt ist, dass importiertes Saatgut Bedingungen genügen muss, die allen neuen Regeln gleichwertig sind, die insbesondere für nicht endgültig zertifiziertes Saatgut möglicherweise noch eingeführt werden   

HABEN  FOLGENDEN BESCHLUSS  ERLASSEN:

🡻 2005/834/EG Art. 4

Artikel 1

🡻 2018/1674 Art. 1 Nr. 1 (angepasst)

Die Feldbesichtigungen, die bei Saatgutvermehrungsbeständen der in Anhang I  dieses Beschlusses  angegebenen Arten in den im selben Anhang aufgeführten Drittländern durchgeführt werden, sind den Feldbesichtigungen gleichgestellt, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG 6 , 66/402/EWG 7 , 2002/54/EG 8 ,  2002/55/EG 9   und 2002/57/EG 10 des Rates durchgeführt werden, vorausgesetzt sie

🡻 2005/834/EG Art. 4

a)werden von den in Anhang I genannten Behörden in amtlicher Prüfung durchgeführt oder sie erfolgen unter amtlicher Aufsicht dieser Behörden,

b)erfüllen die besonderen Anforderungen des Anhangs II Buchstabe A.

🡻 2018/1674 Art. 1 Nr. 2 (angepasst)

Artikel 2

Saatgut der in Anhang I  dieses Beschlusses  angegebenen Arten, das in den dort aufgeführten Drittländern geerntet und von den dort genannten Behörden amtlich kontrolliert worden ist, ist dem Saatgut gleichgestellt, das den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG entspricht, sofern die besonderen Anforderungen des Anhangs II Buchstabe B  dieses Beschlusses  erfüllt sind.

🡻 2003/17/EG

Artikel 3

🡻 2018/1674 Art. 1 Nr. 3 Buchst. a (angepasst)

(1) Wird gleichgestelltes Saatgut innerhalb der  Union  gemäß den Regelungen  der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)  für die Sortenanerkennung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut „neu etikettiert und wiederverschlossen“, so gelten die Bestimmungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG für das Wiederverschließen von in der  Union  erzeugtem Saatgut entsprechend.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der für diese Vorgänge geltenden OECD-Regeln.

🡻 2003/17/EG (angepasst)

(2) Ist eine Neuetikettierung oder Wiederverschließung von gleichgestelltem Saatgut in der  Union  erforderlich, so dürfen  EU -Etiketten nur in folgenden Fällen verwendet werden:

a)wenn in den Mitgliedstaaten erzeugtes Saatgut und in Drittländern erzeugtes Saatgut derselben Sorte und Kategorie gemischt werden, um die Keimfähigkeit zu verbessern, vorausgesetzt,

die Mischung ist homogen und

jedes Erzeugerland ist auf dem Etikett angegeben, oder

🡻 2018/1674 Art. 1 Nr. 3 Buchst. b

b)wenn es sich um EG-Kleinpackungen im Sinne der Richtlinien 66/401/EWG, 2002/54/EG oder 2002/55/EG handelt.

🡻 

Artikel 4

Die Entscheidung 2003/17/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

🡻 2003/17/EG

Artikel 5

🡻 2025/1228 Art. 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

🡻 2003/17/EG (angepasst)

🡺1 2022/871 Art. 1 Nr. 1

 Dieser Beschluss  gilt bis zum 🡺1 31. Dezember 2029 🡸.

Artikel 6

 Dieser Beschluss  ist an  die  Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    COM (2024) 53 final vom 6.2.2024.
(2)    ABl. L, 2025/1228, 20.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1228/oj .
(3)    ABl. C, C/2024/3386, 31.5.2024.
(4)    Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec/2003/17(1)/oj ).
(5)    Siehe Anhang III.
(6)    Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/1966/401/oj ).
(7)    Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1966/402/oj ).
(8)    Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2002/54/oj ).
(9)    Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/55/oj ).
(10)    Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/57/oj ).

Brüssel, den 20.3.2026

COM(2026) 128 final

ANHÄNGE

zu dem

geänderten Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES









über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (kodifizierter Text)


🡻 2012/1105 Art. 1 Nr. 4 und Anhang (angepasst)

🡺1 2018/1674 Art. 1 Nr. 4 und Anhang Nr. 1 Buchst. b

🡺2 2018/1674 Art. 1 Nr. 4 und Anhang Nr. 1 Buchst. a

🡺3 2020/1544 Art. 1 Buchst. b

🡺4 2021/537 Art. 1 Abs. 1 und Anhang Nr. 1(2)

🡺5 2021/537 Art. 1 Abs. 1 und Anhang Nr. 1(1)

🡺6 2022/871 Art. 1 Nr. 2 Buchst. b

🡺7 2022/871 Art. 1 Nr. 2 Buchst. a

🡺8 2025/1228 Art. 1 und Anhang Nr. 1

🡺9 2025/1228 Art. 1 und Anhang Nr. 2

ANHANG I

 DRITT LAND, BEHÖRDE UND ART

 Dritt land   1  

Behörde

In nachstehenden Richtlinien aufgeführte Arten

1

2

3

AR

Instituto Nacional de Semillas (INASE)

Av. Paseo Colón 922, 3 Piso

1063 BUENOS AIRES

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG

AU

Australian Seeds Authority LTD.

P.O. BOX 187

LINDFIELD, NSW 2070

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG

🡺7 BO 🡸

🡺7 Ministerium für ländliche Entwicklung und Flächenverwaltung

Av. Camacho entre calles Loaya y Bueno N°1471, LA PAZ 🡸

🡺7 66/402/EWG — nur für Zea mays und Sorghum spp.

2002/57/EG — nur für Helianthus annuus 🡸

🡺2 BR 🡸

🡺2 Ministry of Agriculture, Livestock and Food Supply

Esplanada dos Ministérios, bloco D

70.043-900 Brasilia-DF 🡸

🡺2 66/401/EWG

66/402/EWG 🡸

CA

Canadian Food Inspection Agency, Seed Section, Plant Health & Biosecurity Directorate

59 Camelot DRIVE, Room 250, OTTAWA, ON K1A 0Y9

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG

CL

Ministerio de Agricultura

Servicio Agricola y Ganadero, División de Semillas

Casilla 1167, Paseo Bulnes 140 — SANTIAGO DE CHILE

2002/54/EG

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG

🡺5 GB 2  🡸

🡺5 Department for Environment, Food & Rural Affairs (DEFRA)

Eastbrook

Shaftesbury Road

Cambridge

CB2 8DU 🡸

🡺5 66/401/EWG

66/402/EWG

2002/54/EG

2002/57/EG 🡸

IL

Ministry of Agriculture & Rural Development

Plant Protection and Inspection Services

P.O. BOX 78, BEIT-DAGAN 50250

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG

MA

D.P.V.C.T.R.F.

Service de Contrôle des Semences et Plants,

B.P. 1308 RABAT

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG

🡺8 MD 🡸

🡺8 National Agency for Food Safety (ANSA)

str. Mihail Kogălniceanu 63,

MD-2009, CHIŞINĂU 🡸

🡺8 66/401/EWG

66/402/EWG

2002/55/EG

2002/57/EG 🡸

NZ

Ministry for Primary Industries,

25 „THE TERRACE“

P.O. BOX 2526

6140 WELLINGTON

2002/54/EG

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG

RS

Ministry of Agriculture, Forestry and Water Management Plant Protection Directorate

Omladinskih brigada 1, 11070 NOVI BEOGRAD

Das Ministerium für Landwirtschaft hat folgende Einrichtungen zur Erteilung von OECD-Zertifikaten ermächtigt:

National Laboratory for Seed Testing

Maksima Gorkog 30-21000 NOVI SAD

Maize Research Institute „ZEMUN POLJE“

Slobodana Baijica 1

11080 ZEMUN, BEOGRAD

2002/54/EG

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG

TR

Ministry of Agriculture and Rural Affairs,

Variety Registration and Seed Certification Centre

Gayret mah. Fatih Sultan Mehmet Bulvari No:62

P.O.BOX: 30,

06172 Yenimahalle/ANKARA

2002/54/EG

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG

🡺9 UA 🡸

🡺9 Ministry of Agrarian Policy and Food of Ukraine

Khreshchatyk str. 24, 01001 KYIV🡸

🡺9 66/402/EWG

2002/54/EG

2002/57/EG – nur in Bezug auf Brassica napus, Glycine max und Helianthus annuus🡸

US

USDA — Agricultural Marketing Service

Seed Regulatory & Testing Branch

801 Summit Crossing, Suite C, GASTONIA NC 28054

2002/54/EG

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG

UY

Instituto Nacional de Semillas (INASE)

Cno. Bertolotti s/n y Ruta 8 km 29

91001 PANDO — CANELONES

66/401/EWG

66/402/EWG

2002/57/EG

ZA

National Department of Agriculture,

c/o S.A.N.S.O.R.

Lynnwood Ridge, P.O. BOX 72981, 0040 PRETORIA

66/401/EWG

66/402/EWG — nur für Zea mays und Sorghum spp.

2002/57/EG

_____________

🡻 2003/17/EG (angepasst)

ANHANG II

A.Anforderungen an die Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern

1.Feldbesichtigungen werden nach den einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung der OECD-Regelungen für die Sortenanerkennung von Saatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, wie folgt durchgeführt:

Saatgut von Zucker- und Futterrüben bei der in der Richtlinie 2002/54/EG aufgeführten Beta vulgaris,

Saatgut von Gras und Körnerleguminosen bei den in der Richtlinie 66/401/EWG aufgeführten Arten,

Saatgut von Kreuzblütlern sowie anderen Öl- und Faserpflanzen bei den in den  Richtlinien  66/401/EWG und 2002/57/EG aufgeführten Arten,

Getreidesaatgut bei den in der Richtlinie 66/402/EWG aufgeführten Arten, außer Zea mays und Sorghum spp.,

Saatgut von Mais und Sorghum bei dem in der Richtlinie 66/402/EWG aufgeführten Zea mays und Sorghum spp.,

🡻 2018/1674 Art. 1 Nr. 4 und Anhang Nr. 2 Buchst. a

Saatgut von Gemüse bei den in der Richtlinie 2002/55/EG aufgeführten Arten.

🡻 2003/17 EG (angepasst)

2.Nicht endgültig zertifiziertes Saatgut muss sich in einer amtlich verschlossenen Verpackung befinden, die mit dem besonderen OECD-Etikett für solches Saatgut versehen ist.

3.Nicht endgültig zertifiziertes Saatgut wird unbeschadet des Zeugnisses im Rahmen der OECD-Regelungen  für die Sortenanerkennung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut  von einem amtlichen Zeugnis begleitet, das folgende Angaben enthält:

Bezugsnummer des zur Einsaat des Feldes verwendeten Saatguts und Name des Mitgliedstaats oder Drittlands, von dem das Saatgut zertifiziert wurde,

Größe der Anbaufläche,

Saatgutmenge,

Bestätigung, dass der Feldbestand, von dem das Saatgut stammt, die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt.

B.Anforderungen an in Drittländern erzeugtes Saatgut

1.Das Saatgut wird nach den nationalen Vorschriften für die Anwendung der OECD-Regelungen für die Sortenanerkennung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut wie folgt amtlich zertifiziert und die Packungen amtlich verschlossen und gekennzeichnet; die Saatgutpartien werden von dem im Rahmen dieser OECD-Regelungen vorgeschriebenen Bescheinigungen begleitet:

Saatgut von Zucker- und Futterrüben bei der in der Richtlinie 2002/54/EG aufgeführten Beta vulgaris,

Saatgut von Gras und Körnerleguminosen bei den in der Richtlinie 66/401/EWG aufgeführten Arten,

Saatgut von Kreuzblütlern sowie anderen Öl- und Faserpflanzen bei den in den  Richtlinien  66/401/EWG und 2002/57/EG aufgeführten Arten,

Getreidesaatgut bei den in der Richtlinie 66/402/EWG aufgeführten Arten, außer Zea mays und Sorghum spp.,

Saatgut von Mais und Sorghum bei dem in der Richtlinie 66/402/EWG aufgeführten Zea mays und Sorghum spp,

🡻 2018/1674 Art. 1 Nr. 4 und Anhang Nr. 2 Buchst. b Ziff. i

Saatgut von Gemüse bei den in der Richtlinie 2002/55/EG aufgeführten Arten.

🡻 2003/17 EG (angepasst)

Im Übrigen hat das Saatgut den  Unionsanforderungen  mit Ausnahme derjenigen betreffend die Sortenechtheit und -reinheit zu entsprechen.

2.Das Saatgut muss folgenden Anforderungen entsprechen:

2.1.Die Anforderungen, denen das Saatgut gemäß Nummer 1 Satz 2 entsprechen muss, sind in folgenden Richtlinien niedergelegt:

Richtlinie 66/401/EWG,  Anhang  II,

Richtlinie 66/402/EWG,  Anhang  II,

Richtlinie 2002/54/EG, Anhang I Abschnitt B,

🡻 2018/1674 Art. 1 Nr. 4 und Anhang Nr. 2 Buchst. b Ziff. ii

Richtlinie 2002/55/EG, Anhang II,

🡻 2003/17 EG

Richtlinie 2002/57/EG, Anhang II.

🡻 2018/1674 Art. 1 Nr. 4 und Anhang Nr. 2 Buchst. b Ziff. iii (angepasst)

2.2.Für die Prüfung der Einhaltung der unter Nummer 2.1 aufgeführten Anforderungen sind amtliche oder unter amtlicher Aufsicht durchgeführte Proben gemäß den Regeln  der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA)  zu entnehmen; ihr Gewicht hat dem nach diesen Methoden vorgeschriebenen Gewicht unter Berücksichtigung des Gewichts zu entsprechen, das in folgenden Richtlinien genannt ist:

Richtlinie 66/401/EWG, Anhang III Spalten 3 und 4,

Richtlinie 66/402/EWG, Anhang III Spalten 3 und 4,

Richtlinie 2002/54/EG, Anhang II zweite Zeile,

Richtlinie 2002/55/EG, Anhang III,

Richtlinie 2002/57/EG, Anhang III Spalten 3 und 4.

🡻 2018/1674 Art. 1 Nr. 4 und Anhang Nr. 2 Buchst. b Ziff. iv

2.3.Die Prüfung wird amtlich oder unter amtlicher Aufsicht gemäß den ISTA-Regeln durchgeführt.

🡻 2003/17 EG (angepasst)

3.Die Aufschrift auf der Verpackung des Saatguts muss folgenden zusätzlichen Anforderungen genügen:

3.1.Es sind folgende amtliche Angaben zu machen:

Die Erklärung, dass das Saatgut den  Unionsregeln  mit Ausnahme derjenigen für die Sortenechtheit und -reinheit, d. h. „ EU-Regeln und -Normen “ entspricht,

🡻 2018/1674 Art. 1 Nr. 4 und Anhang Nr. 2 Buchst. b Ziff. vi

die Erklärung, dass das Saatgut gemäß den derzeitigen internationalen Methoden einer Stichprobe unterzogen und geprüft worden ist: „Gemäß den Bestimmungen der internationalen Regeln für die Prüfung von Saatgut der ISTA hinsichtlich der internationalen orangefarbenen Berichte über eine Saatgutpartie von … (Name oder Mitgliedscode der ISTA-Saatgutprüfstation) einer Stichprobe unterzogen und untersucht“,

🡻 2003/17 EG (angepasst)

das Datum der amtlichen Verschließung,

wenn Saatgutpartien „neu etikettiert und wiederverschlossen“ im Sinne der OECD-Regelungen  für die Sortenanerkennung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut  worden sind, zusätzlich die Erklärung, dass dieser Vorgang stattgefunden hat, das Datum der letzten Wiederverschließung und die dafür verantwortlichen Behörden,

das Erzeugerland,

das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Zahl der reinen Körner oder der Samenknäuel bei Betarübensaatgut,

bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Angabe der Art des Zusatzes sowie des ungefähren Verhältnisses zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.

Diese Angaben können entweder auf dem OECD-Etikett oder einem zusätzlichen amtlichen Etikett aufgeführt werden, das den Namen der Stelle und des Landes enthält. Das etwaige Etikett des Lieferanten muss so aussehen, dass es nicht mit dem zusätzlichen amtlichen Etikett verwechselt werden kann.

3.2.Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muss auf jedem amtlichen oder sonstigen Etikett oder Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein und jegliche weitere Angabe tragen, die im Rahmen des nach  Unionsrecht  vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens festgelegt werden kann.

3.3.In der Packung befindet sich ein amtlicher Vermerk, der mindestens die Bezugsnummer der Partie, die Art und die Sorte sowie bei Betarübensaatgut außerdem gegebenenfalls den Hinweis enthält, dass es sich um Monogermsaatgut oder um Präzisionssaatgut handelt.

Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Mindestangaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe aufgedruckt sind oder wenn ein selbstklebendes Etikett oder ein nicht zerreißbares Etikett verwendet wird.

3.4.Eine etwaige chemische Behandlung des Saatguts sowie der verwendete Wirkstoff sind auf dem amtlichen Etikett oder auf einem besonderen Etikett sowie auf oder in dem Behältnis zu vermerken.

3.5.Alle für die amtlichen Etiketten, die amtlichen Vermerke und die Packungen erforderlichen Angaben sind mindestens in einer der Amtssprachen der  Union  aufzuführen.

🡻 2018/1674 Art. 1 Nr. 4 und Anhang Nr. 2 Buchst. b Ziff. vii

4.Die Saatgutpartien werden von einem internationalen orangefarbenen Bericht über eine Saatgutpartie der ISTA begleitet, aus dem die Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Bedingungen gemäß Nummer 2 hervorgehen.

🡻 2003/17 EG (angepasst)

5.Bei Basissaatgut der Sorten, die ausschließlich in der  Union  erhalten werden, muss das Saatgut der vorhergehenden Generationen in der  Union  erzeugt worden sein.

Bei Basissaatgut anderer Sorten muss das Saatgut der vorhergehenden Generationen unter der Verantwortung der Personen, die für die Erhaltungszüchtung entsprechend dem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten verantwortlich sind, in der  Union  oder in einem Drittland erzeugt worden sein, dem gemäß der Entscheidung 2005/834/EG des Rates 3 die Gleichstellung von in Drittländern durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen gewährt worden ist.

6.Bei zertifiziertem Saatgut aller Generationen muss das Saatgut der vorhergehenden Generation wie folgt erzeugt und amtlich geprüft und anerkannt worden sein:

entweder in der  Union  oder

in einem Drittland, dem gemäß  dieses Beschlusses  für die Erzeugung von Basissaatgut der betreffenden Art die Gleichstellung gewährt worden ist, sofern es aus gemäß Nummer 5 erzeugtem Saatgut erzeugt worden ist.

7.Im Fall Kanadas und der Vereinigten Staaten kann die Probenahme, Kontrolle und Erteilung von Saatgutanalysezeugnissen abweichend von

Nummern 2.2 und 2.3,

Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich und

Nummer 4

durch amtlich anerkannte Laboratorien für Saatgutkontrolle entsprechend den Regeln des Verbandes der amtlichen Saatgutanalytiker („Association of Official Seed Analysis“, AOSA) durchgeführt werden. Dabei gilt Folgendes:

Im Fall der Nummer 3.1 ist folgende Erklärung abzugeben: „Gemäß den AOSA-Regeln von … (Name oder Initialen des amtlich anerkannten Laboratoriums für Saatgutkontrolle) einer Stichprobe unterzogen und untersucht“ und

der nach Nummer 4 erforderliche Bericht wird unter Verantwortung der in Anhang I aufgeführten Behörde vom amtlich anerkannten Laboratorium für Saatgutkontrolle ausgestellt.

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🡹 

ANHANG III

Aufgehobene Entscheidung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Entscheidung 2003/17/EG des Rates
(
ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10 , ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec/2003/17(1)/oj )

Entscheidung 2003/403/EG des Rates
(ABl. L 141 vom 7.6.2003, S. 23, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec/2003/403/oj )

Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates
(ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2004/885/oj )

nur hinsichtlich Teil III des Anhangs

Entscheidung 2005/834/EG des Rates
(A
Bl. L 312 vom 29.11.2005, S. 51, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec/2005/834/oj )

nur hinsichtlich Artikel 4

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1,

ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1791/oj )

Entscheidung 2007/780 des Rates
(ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 20,

ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2007/780/oj )

Beschluss Nr. 1105/2012/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 4, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec/2012/1105/oj )

Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2013/517/oj )

nur hinsichtlich Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich und Abschnitt 6 Buchstabe C Nummer 1 des Anhangs

Beschluss (EU) 2018/1674 des
Europäischen Parlaments und des Rates
(
ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 31, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1674/oj )

Beschluss (EU) 2020/1544 des
Europäischen Parlaments und des Rates
(
ABl. L 356 vom 26.10.2020, S. 5, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1544/oj )

Beschluss (EU) 2021/537 des
Europäischen Parlaments und des Rates
(
ABl. L 108 vom 29.3.2021, S. 4, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec/2021/537/oj )

nur hinsichtlich Artikel 1 Absatz 1 und Nummer 1 des Anhangs

Beschluss (EU) 2022/871 des
Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 109, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec/2022/871/oj )

Beschluss (EU) 2025/1228 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L, 2025/1228, 20.6.2025,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1228/oj )

_____________

ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Entscheidung 2003/17/EG

Vorliegender Beschluss

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang IV

_____________

(1)    AR — Argentinien, AU — Australien, 🡺6 BO – Bolivien, 🡸 🡺1 BR — Brasilien🡸 CA — Kanada, CL — Chile, 🡺4 GBVereinigtes Königreich, 🡸 IL — Israel, MA — Marokko, 🡺1 MD — Republik Moldau🡸 NZ — Neuseeland, RS — Serbien, TR — Türkei, 🡺3 UA – Ukraine, 🡸 US — Vereinigte Staaten, UY — Uruguay, ZA — Südafrika.
(2)    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. März 2023 eingesetzten gemeinsamen Ausschuss (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.
(3)    Entscheidung 2005/834/EG des Rates vom 8. November 2005 über die Gleichstellung von in Drittländern durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen und zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 51, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec/2005/834/oj ).