Brüssel, den 26.2.2026

COM(2026) 102 final

2026/0059(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates

{SEC(2026) 102 final} - {SWD(2026) 102 final} - {SWD(2026) 103 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Unerlaubte Feuerwaffen stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in der EU dar, da sie ein breites Spektrum schwerer und organisierter Kriminalität ermöglichen, darunter Drogenhandel, Erpressung, Raub und Bandengewalt 11. Untersuchungen zeigen einen Anstieg bei der kriminellen Nachfrage nach und dem kriminellen Zugang zu Feuerwaffen 22, was in einigen EU-Ländern zu mehr gewalttätigen Zwischenfällen und sogar zu einem Wettrüsten unter Kriminellen führt. Das Problem wird durch geopolitische Ereignisse, die angesichts ihrer geografischen Nähe eine Bedrohung für die Sicherheit der Union darstellen, weiter verschärft. Das Risiko, dass überschüssige Waffen aus bestehenden Konflikten letztendlich in illegale Märkte gelangen, ist hoch, ähnlich wie es nach dem Konflikt in den westlichen Balkanstaaten der Fall war. Darüber hinaus erleichtern technologische Fortschritte wie der 3D-Druck die Herstellung von Feuerwaffen und erhöhen die Bedrohung, was die Notwendigkeit strengerer Präventivmaßnahmen unterstreicht.

Die EU hat im Hinblick auf den Rechtsbinnenmarkt mehrere Instrumente im Bereich Feuerwaffen angenommen. Diese EU-Instrumente regeln den legalen Erwerb und Besitz von Feuerwaffen. In der Richtlinie (EU) 2021/555 vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (im Folgenden „Feuerwaffen-Richtlinie“) 33 sind gemeinsame Mindeststandards für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch (z. B. Feuerwaffen für den Schießsport und die Jagd) und den gewerblichen Handel damit innerhalb der EU festgelegt. Mit der Verordnung (EU) 2025/41 vom 19. Dezember 2024 über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen (im Folgenden „Neufassung der Feuerwaffen-Verordnung“) 44 wurde die Verpflichtung eingeführt, eine Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigung einzuholen, um Feuerwaffen über die EU-Grenze aus Drittländern bzw. in Drittländer zu verbringen. Durch die Definition dessen, was legal ist, grenzen beide Instrumente unweigerlich ab, was illegal ist, bestimmen aber nicht, was strafbar ist. Daher gibt es noch keine EU-Vorschriften zu Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind auf internationaler Ebene Verpflichtungen eingegangen: Das Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (im Folgenden „VN-Feuerwaffenprotokoll“) 55 enthält internationale Vorschriften zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von Feuerwaffen und des unerlaubten Handels damit. Nach Artikel 5 des VN-Feuerwaffenprotokolls sind die teilnehmenden Staaten verpflichtet, damit zusammenhängende Straftaten unter Strafe zu stellen. 25 der 27 EU-Mitgliedstaaten und die EU selbst (seit 2014) haben das Protokoll ratifiziert. Zwar hat die EU das VN-Feuerwaffenprotokoll abgeschlossen, doch stärkt eine weitere Harmonisierung durch diese Richtlinie die einheitliche Durchsetzung.

Eine vorbereitende Studie ergab erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Definition und strafrechtlichen Sanktionierung von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen, die zu einer Fragmentierung des EU-Rechtsrahmens geführt haben. In einem von Natur aus streng regulierten Bereich behindert diese mangelnde Harmonisierung die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, erschwert die Ermittlung und Strafverfolgung und mindert insgesamt die Wirksamkeit der Strafverfolgung bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen.

Der digitale Bereich hat sich sowohl als primärer Wegbereiter als auch als Beschleuniger für die illegale Herstellung durch die Online-Verbreitung von Bauplänen für den 3D-Druck herausgestellt und bietet gleichzeitig die unverzichtbare Infrastruktur für die moderne Durchsetzung. Die Bewältigung der sich abzeichnenden Risiken, die sich aus diesen technologischen Veränderungen ergeben, erfordert eine Durchsetzungsstrategie, bei der digitalen Informationen Vorrang eingeräumt wird, um die Datenlücke zu schließen, die derzeit ein umfassendes Verständnis der Bedrohung durch Feuerwaffen verhindert. Um diesen Sicherheitsherausforderungen zu begegnen, zielt der Vorschlag darauf ab, ein harmonisiertes digitales Umfeld für den Informationsaustausch zu fördern und sicherzustellen, dass die Erhebung von Beweismitteln und die strategische Analyse durch robuste Cybersicherheits- und Datenschutzstandards unterstützt werden.

Abgesehen von Sicherheitsrisiken und Herausforderungen bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit besteht in der EU eine erhebliche Datenlücke in Bezug auf illegale Feuerwaffen. Der Mangel an zuverlässigen und umfassenden Statistiken erschwert es Strafverfolgungsbeamten und politischen Entscheidungsträgern, das Ausmaß der Herausforderung einzuschätzen, die Wirksamkeit politischer Maßnahmen zu bewerten und fundierte Entscheidungen zu treffen 66. Dieser Mangel an Daten trägt auch zu einem geringen öffentlichen Bewusstsein, einer begrenzten politischen Priorisierung und unzureichenden Ressourcen für die Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen bei.

Die Zusammenarbeit mit den Kandidatenländern für die Erweiterung sollte ebenfalls verstärkt werden, um sicherzustellen, dass diese in vollem Umfang in die Koordinierungsmechanismen der Union einbezogen werden, wie in bestimmten grenzüberschreitenden Fällen erforderlich. Dazu bedarf es einer Erleichterung der weiteren Zusammenarbeit bei regionalen und operativen Initiativen, unter anderem im Rahmen der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT), sowie der Zusammenarbeit mit Agenturen der Union, einschließlich Europol, Eurojust, CEPOL und Frontex, die zur Verhütung und Unterbindung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen beitragen. Durch ihre schrittweise Angleichung an den Besitzstand der Union im Bereich Justiz, Freiheit und Sicherheit wird die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten erhöht und die allgemeine Widerstandsfähigkeit der Union gegen die Umlenkung und den unerlaubten Verkehr von Feuerwaffen gestärkt.

Ziel des Vorschlags ist es, die Bürgerinnen und Bürger der EU vor der Bedrohung durch unerlaubte Feuerwaffen zu schützen, indem die Zahl der illegalen Waffen und der damit verbundenen kriminellen Aktivitäten verringert wird sowie die Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen und die entsprechenden Strafen in den Mitgliedstaaten harmonisiert und die Qualität und Verfügbarkeit von Daten verbessert werden, um die Bedrohung besser zu verstehen und ihr entgegenzuwirken. Mit dem Vorschlag werden die Vorschriften über den rechtmäßigen Besitz von Feuerwaffen nicht neu definiert.

Zur Bewältigung der ermittelten Herausforderungen enthält der Vorschlag vier spezifische Ziele:

1.Ermöglichung und Erleichterung der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen

2.Sicherstellung einer zukunftssicheren Ahndung von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen

3.Gewährleistung von in Art und Höhe wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Strafen für Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen

4.Verbesserung der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit sowie Harmonisierung der Datenerhebung zu Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Europäische Kommission betrachtet den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen durchgängig als eine große Bedrohung für die innere Sicherheit der EU. In der Strategie ProtectEU 77 von 2025 und [der neuen Agenda für Terrorismusbekämpfung] wird die Harmonisierung strafrechtlicher Standards für den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen hervorgehoben. Das Thema ist auch eine der wichtigsten Prioritäten der EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021-2025 88 und im Rahmen von EMPACT, die für den Zeitraum 2026-2029 verlängert wurde 99

Der EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen (2020-2025) 1010 ist das wichtigste politische Instrument zur Verwirklichung der Ziele dieser Initiative. Der Schwerpunkt liegt dabei insbesondere auf der Verschärfung der Kontrollen des Marktes für illegale Feuerwaffen, der Schließung von Lücken in den EU-Rechtsvorschriften, der Verbesserung des Informationsaustauschs und der Gewährleistung voll funktionsfähiger nationalen Kontaktstellen für Feuerwaffen in allen Mitgliedstaaten. Unterstützt wird auch die Entwicklung eines EU-Verzeichnisses beschlagnahmter Feuerwaffen. Schließlich steht die Initiative im Einklang mit den Verpflichtungen der EU gemäß dem VN-Feuerwaffenprotokoll und umfasst eine Klarstellung der Umsetzung der VN-Empfehlungen, insbesondere hinsichtlich der Kriminalisierung von Bauplänen für 3D-gedruckte Feuerwaffen 1111

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Ziele dieses Vorschlags stehen auch im Einklang mit den folgenden politischen und legislativen Dokumenten:

Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren

Verordnung (EU) 2024/3011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

Schlussfolgerungen 10726/21 des Rates zur Umsetzung der nationalen Kontaktstellen für Feuerwaffen (NFFP) in den EU-Mitgliedstaaten, 13. Juli 2021

Schlussfolgerungen 9907/25 des Rates zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels und von Bedrohungen durch Feuerwaffen und pyrotechnische Gegenstände, 12. Juni 2025

Schlussfolgerungen des Rates „Schutz der Europäerinnen und Europäer vor Terrorismus: Ergebnisse und nächste Schritte“ (insbesondere Ziffer 47, wo die Kommission aufgefordert wird, mit der Arbeit an dieser Initiative zu beginnen)

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Richtlinie bildet Artikel 83 Absätze 1 und 2. Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bildet die Rechtsgrundlage für die Aufstellung von Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension. Laut dieser Bestimmung fällt der illegale Waffenhandel unter diese besonders schwere Kriminalität.  

Nach Artikel 83 Absatz 2 AEUV kann die EU Mindestvorschriften festlegen, wenn sich die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet erweist, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind. Der Bereich der Feuerwaffenpolitik, insbesondere die Bedingungen für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition, den Handel damit innerhalb der EU sowie ihre Ein- und Ausfuhr, ist bereits durch die Feuerwaffen-Richtlinie und die Neufassung der Feuerwaffen-Verordnung harmonisiert worden.  

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Koordinierte Maßnahmen auf EU-Ebene zur Kriminalisierung von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen und zur Harmonisierung der Strafen sind wirksamer als separate nationale Maßnahmen. Ein unionsweiter Rechtsrahmen würde dazu beitragen, bestehende Lücken bei der Umsetzung des VN-Feuerwaffenprotokolls durch die Mitgliedstaaten zu schließen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung zu verbessern, sowie zu mehr Sicherheit und weniger Gewalt mit Feuerwaffen führen. 

Darüber hinaus würden durch EU-Rechtsvorschriften, mit denen die kohärente und harmonisierte Erhebung von Daten zu beschlagnahmten Feuerwaffen vorgeschrieben wird, die Fähigkeiten der Strafverfolgungsbeamten und politischen Entscheidungsträger verbessert und eine bessere Ressourcenverteilung, Bedrohungsanalyse und Politikbewertung ermöglicht. Da Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen eng mit Terrorismus, Geldwäsche, Drogenhandel und anderen Arten der organisierten Kriminalität verbunden sind, würde ein entschlosseneres, harmonisiertes Vorgehen der EU auch umfassenderen Sicherheitszielen nutzen und letztlich einen Beitrag zur inneren Sicherheit Europas insgesamt leisten. 

Verhältnismäßigkeit

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist die vorgeschlagene Richtlinie auf das beschränkt, was erforderlich und verhältnismäßig ist, um Rechtsvorschriften zu Straftaten in diesem Bereich zu schaffen. Insbesondere tragen die Bestimmungen über den unerlaubten Besitz den verwaltungsrechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten Rechnung, indem krimineller Vorsatz vorausgesetzt wird und der Fokus nicht auf Fahrlässigkeit gelegt wird. Darüber hinaus umfasst der vorgeschlagene harmonisierte Straftatbestand des unerlaubten Besitzes, der unerlaubten Herstellung und der unerlaubten Verbreitung von Bauplänen für Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition Maßnahmen zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Industrie und der Bürgerinnen und Bürger. Bei diesem Straftatbestand liegt der Schwerpunkt auf der unerlaubten Verwendung, d. h. Waffenhändler mit Zulassung werden nicht davon abgehalten, sich auf Baupläne zu stützen. 

Maßnahmen zur Verwendung von Ermittlungsinstrumenten und zum Austausch von Informationen sind nur vorgesehen, soweit dies im Hinblick auf das wirksame Funktionieren des vorgeschlagenen strafrechtlichen Rahmens erforderlich ist. 

Wahl des Instruments

Nach Artikel 83 Absätze 1 und 2 AEUV können Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen auf einem Gebiet der EU-Politik, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind, nur durch eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden. 

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt – es gibt bislang noch keine EU-Richtlinie, die sich speziell mit Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen und den entsprechenden Sanktionen befasst. Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften wären die Ersten ihrer Art. Durch die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften würden die bestehenden EU-Rechtsvorschriften zu Feuerwaffen nicht geändert.

Konsultation der Interessenträger

Im Rahmen einer zwölfwöchigen öffentlichen Konsultation und Aufforderung zur Stellungnahme wurden Beiträge von einem breiten Spektrum von Interessenträgern eingeholt. Darüber hinaus wurden gezielte Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, Strafverfolgungsbehörden, dem privaten Sektor, der Justiz und internationalen Partner durchgeführt. Der Zweck dieser Konsultationen bestand darin, die wirksamsten Ansätze zur Stärkung der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen zu ermitteln und Praktiker zu unterstützen. 

Die meisten Befragten sprachen sich für eine Gesetzgebungsinitiative aus, die sich auf Kerndelikte im Zusammenhang mit Feuerwaffen konzentriert, wobei einige einen breiteren Anwendungsbereich vorschlugen. Die Interessenträger im Bereich der Strafverfolgung betonten, dass vorbereitende Handlungen für die private Waffenherstellung, insbesondere die Herstellung mit 3D-Druck, ins Visier genommen werden müssten. Die Teilnehmer betonten auch die Notwendigkeit besserer Ressourcen sowie einer besseren Koordinierung und Zusammenarbeit innerhalb der Strafverfolgungskette. Alle Rückmeldungen wurden von der Kommission bei der Ausarbeitung des Vorschlags berücksichtigt. 

Weitere Informationen zu den Konsultationen können den Anhängen der Folgenabschätzung (Anhänge 2 und 3) entnommen werden. 

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Als Erstes gab die Kommission eine vorbereitende Studie in Auftrag, um den aktuellen Stand der Kriminalisierung von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen in den Mitgliedstaaten zu bewerten. Diese Studie ergab, dass es erhebliche Lücken bei der Umsetzung des VN-Feuerwaffenprotokolls gibt, um die unerlaubte Herstellung, den unerlaubten Handel sowie die unerlaubte Änderung und Fälschung der Kennzeichnung unter Strafe zu stellen. In 14 Mitgliedstaaten steht diese letzte Straftat nicht unter Strafe.  

Neben dieser Studie führte die Kommission eine umfassende Prüfung der vorhandenen Literatur zu dem Thema durch. Darüber hinaus hielt die Kommission zahlreiche Treffen mit Experten aus Strafverfolgungsbehörden, Justizbehörden, EU-Agenturen usw. ab. Ferner organisierte die Kommission ein spezielles Treffen mit der Expertengruppe für die EU-Strafrechtspolitik. 

Folgenabschätzung

In der Folgenabschätzung wurden vier politische Optionen zur Bekämpfung von Straftaten, die in der EU im Zusammenhang mit Feuerwaffen verübt werden, geprüft:

Option 1: Der Schwerpunkt liegt auf nichtlegislativen Maßnahmen, der Klärung bestehender Vorschriften, der Verbesserung der Durchsetzung und der Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Diese Option umfasst Empfehlungen zur Bekämpfung von Bedrohungen durch die Waffenherstellung mit 3D-Druck und zur Erstellung eines Mindestdatensatzes zu Beschlagnahmen von Feuerwaffen.

Option 2: Diese Option umfasst legislative Maßnahmen zur Harmonisierung der Kriminalisierung der Kerndelikte im Zusammenhang mit Feuerwaffen (z. B. unerlaubter Handel, unerlaubte Herstellung, unerlaubte Änderung der Kennzeichnung und unerlaubter Besitz von Feuerwaffen), indem die Definitionen vereinheitlicht und die Strafen angeglichen werden. Sie beinhaltet zudem die Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die Regelung neuer Technologien durch die Einführung eines Straftatbestands im Zusammenhang mit dem unerlaubten Besitz, der unerlaubten Erstellung und der unerlaubten Verbreitung von Bauplänen, die Verpflichtung zur Verwendung eines Mindestdatensatzes zu Beschlagnahmen von Feuerwaffen und zur Meldung der entsprechenden Daten an Europol sowie die Verpflichtung für jeden Mitgliedstaat zur Einrichtung einer nationalen Kontaktstelle für Feuerwaffen. Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Option verpflichtet werden, alle fünf Jahre Daten zu den verschiedenen Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen zu erheben und der Kommission zu übermitteln.

Option 3: Diese Option ist eine Kombination aus legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen. Sie stellt eine Erweiterung der rechtlichen Verpflichtungen aus Option 2 dar und beinhaltet Klarstellungen zu weiter gefassten Straftatbeständen. Im Mittelpunkt der nichtlegislativen Maßnahmen stehen der Austausch von Kenntnissen über neue Technologien, die gemeinsame Erprobung von Bauplänen für den 3D-Druck und die Stärkung der justiziellen Zusammenarbeit durch eine neue Fokusgruppe.

Option 4: Diese Option stellt eine Erweiterung der Option 3 um weitere Straftaten dar (z. B. unerlaubte Reaktivierung, unerlaubte Vermittlungsgeschäfte, Verstöße gegen Embargos und Fehlverhalten in Verbindung mit der Führung von Aufzeichnungen) und umfasst die Verpflichtung zur jährlichen Übermittlung von Daten an die Kommission.

Die bevorzugte Option ist Option 3, da hiermit alle ermittelten Probleme und Ziele auf verhältnismäßige und wirksame Weise angegangen werden. Option 1 wird für sich genommen als nicht wirksam genug angesehen, da nichtlegislative Maßnahmen nicht den erforderlichen Anstoß für bedeutende Veränderungen geben. Mit Option 2 würden zwar alle Probleme und Ziele angegangen, allerdings wird diese Option aufgrund des Mangels an zusätzlicher Unterstützung für ihre Umsetzung als weniger wirksam erachtet. Option 4 wird als wirksam betrachtet, um die genannten Ziele zu erreichen, aber ihre Umsetzung stellt eine unverhältnismäßige Belastung für die Mitgliedstaaten dar. 

Auch wenn der Mangel an quantitativen Daten eine genaue Berechnung der Auswirkungen erschwerte, ließen sich dennoch einige allgemeine Schlussfolgerungen ziehen. Die wichtigsten sozialen Auswirkungen bestehen vor allem in einer verbesserten Sicherheit für die EU-Bürgerinnen und -Bürger aufgrund der Verringerung der hohen Zahl unerlaubter Feuerwaffen in der EU. Die bevorzugte Option hat nachweislich kaum bis gar keine Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger, die bereits rechtmäßig eine Feuerwaffe besitzen, da dieser Vorschlag auf den illegalen Markt abzielt.  

Die wichtigsten erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen betreffen vor allem die Senkung der mit Schießereien verbundenen Kosten. Zwar liegen keine schlüssigen Untersuchungen zu den wirtschaftlichen Kosten von Gewalt mit Feuerwaffen in der EU vor, doch werden in einer Analyse, in der die im Rahmen des von der EU finanzierten Projekts INSIGHT 1212 durchgeführten Untersuchungen mit Untersuchungen zu den Kosten einer konkreten Schießerei in Schweden kombiniert wurden, die Kosten von Schießereien 1313 für die schwedische Gesellschaft für das erste Halbjahr 2024 auf etwa 120 bis 140 Mio. EUR geschätzt. Die Zahl ist rein theoretisch, da sie auf der Annahme beruht, dass die Kosten dieser einzelnen Schießerei extrapoliert und auf alle Schießereien angewandt werden können, die im ersten Halbjahr 2024 in Schweden stattfanden. Sie zeigt jedoch, dass die Kosten von Gewalt im Zusammenhang mit Feuerwaffen zwar schwer abzuschätzen, aber nicht vernachlässigbar sind. 

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle (im Folgenden „Ausschuss“) gab am 5. Mai 2025 eine erste ablehnende Stellungnahme ab. Der Ausschuss stellte Mängel in der Folgenabschätzung fest, die vor einem weiteren Vorgehen behoben werden müssen. Insbesondere kam der Ausschuss zu dem Schluss, dass in dem Bericht das Ausmaß, die Dringlichkeit und die Ursachen des Problems nicht anhand fundierter Belege überzeugend darlegt waren, dass nicht klar aufgezeigt wurde, wie sich die Initiative in den bestehenden EU-Rechtsrahmen einfügt bzw. welchen Mehrwert sie darüber hinaus bietet, und dass die Behauptungen über Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten oder die Ausnutzung von Regelungslücken durch Straftäter nicht untermauert wurden. Außerdem stellte er fest, dass die Ziele nicht hinreichend nach der SMART-Methode formuliert waren, die kausalen Zusammenhänge zwischen den politischen Optionen und den Zielen nicht hinreichend nachgewiesen wurden und die Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, der Kosten und der Verhältnismäßigkeit sowie der Vergleich der Optionen unvollständig und unzureichend belegt waren. In der Folge forderte der Ausschuss die Kommission auf, die Analyse grundlegend zu überarbeiten und zu vertiefen und den Bericht erneut zur Stellungnahme vorzulegen.

Am 10. November 2025 gab der Ausschuss eine zweite Stellungnahme zur überarbeiteten Folgenabschätzung ab. Es handelte sich um eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten. Die Vorbehalte betrafen vor allem die Tatsache, dass in der Problembeschreibung noch einige Daten fehlten, dass die Ziele noch besser nach der SMART-Methode formuliert werden könnten und dass die unterschiedlichen Auswirkungen der verschiedenen politischen Optionen nicht klar genug waren. Die Folgenabschätzung wurde unter Berücksichtigung dieser Anmerkungen weiter verbessert.

Schließlich wurde in der Folgenabschätzung dargelegt, dass keine der darin untersuchten politischen Optionen Auswirkungen auf die Umwelt hat. Somit steht dieser Gesetzgebungsvorschlag im Einklang mit dem im Europäischen Klimagesetz festgelegten Ziel der Klimaneutralität.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt – es gibt bislang noch keine EU-Richtlinie, die sich speziell mit Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen und den entsprechenden Sanktionen befasst. Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften wären die Ersten ihrer Art. Durch die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften würden die bestehenden EU-Rechtsvorschriften zu Feuerwaffen nicht geändert.

Grundrechte

Durch die Bekämpfung der Bedrohung durch den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen wird sich der Vorschlag positiv auf die Gewährleistung der Sicherheit der EU-Bürgerinnen und -Bürger auswirken.  

In Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) wird die unternehmerische Freiheit „nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten“ anerkannt. Die Initiative berührt nicht das Recht auf unternehmerische Freiheit, da die Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen für Waffenhändler zum Handel mit Feuerwaffen in der Feuerwaffen-Richtlinie festgelegt sind. Durch diese Initiative werden diese Vorschriften nicht geändert. 

In Artikel 17 der Charta wird das Recht auf Eigentum anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Artikel 17 der Charta verankerte Recht auf Eigentum nicht absolut und kann unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur eingeschränkt werden, wenn die Einschränkungen erforderlich sind und den von der Europäischen Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Die Vorschriften über den rechtmäßigen Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition sind in der Feuerwaffen-Richtlinie festgelegt. Durch diese Initiative werden diese Vorschriften nicht geändert. 

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Umsetzung des Gesetzgebungsvorschlags würde zu wirksameren Ermittlungen und einem breiteren Spektrum von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen führen. Infolgedessen würden die Mitgliedstaaten zusätzliches Personal benötigen, um den potenziellen Anstieg der Zahl von Ermittlungen und Verfolgungen von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen zu bewältigen. Die Kosten für diese Personalaufstockung werden für alle Mitgliedstaaten auf insgesamt 4 069 175 EUR jährlich für mindestens die ersten fünf Jahre geschätzt. 

Die Verwaltungskosten für die forensischen Dienste der Mitgliedstaaten dürften im Verhältnis zur Zahl der beschlagnahmten Feuerwaffen steigen. Diese Kosten werden auf 574 564 EUR pro Jahr für ballistische Gutachten in allen 27 Mitgliedstaaten und weitere 332 107 EUR pro Jahr für ballistische Gutachten zu digitalen Bauplänen geschätzt. 

Darüber hinaus werden die Verwaltungskosten für die vollständige Einrichtung und Entwicklung nationaler Kontaktstellen für Feuerwaffen in allen 27 Mitgliedstaaten auf 12 070 917 EUR und für die Harmonisierung der Daten zu Feuerwaffen in den nationalen Datenbanken auf 10 800 000 EUR in allen 27 Mitgliedstaaten geschätzt.  

Die Kosten für die Kommission beziehen sich auf Personalkosten für die Durchführung und Überwachung der Initiative und sollten aus dem bestehenden Haushalt der zuständigen Dienststelle bestritten werden. Des Weiteren wird die Kommission Sitzungen der Fokusgruppe für justizielle Akteure organisieren müssen, um den Informationsaustausch zu unterstützen. Weitere Kosten entstehen durch den Bericht, den die Kommission erstellen muss. Bei diesem Bericht handelt es sich um eine Studie, in der die Wirksamkeit der Richtlinie anhand einer bestimmten Reihe an Indikatoren analysiert wird. Für diese Studie, die nach Ende des laufenden Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) durchgeführt wird, entstehen Kosten in Höhe von 420 000 EUR.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen. Die Kommission wird die Umsetzung überwachen.  

Darüber hinaus legte die Kommission in Anhang 10 der Folgenabschätzung einen Überwachungsrahmen vor. Darin sind die Indikatoren festgelegt, anhand derer die Umsetzung der einzelnen Ziele der Initiative überwacht wird. Ferner enthält der Rahmen die Ausgangswerte und die erforderlichen Referenzwerte, damit die Umsetzung als Erfolg gewertet werden kann. Insgesamt wird die Initiative anhand von 15 Indikatoren überwacht, darunter die Zahl der mit den Straftaten in Zusammenhang stehenden Fälle, die Anhebung der Mindeststrafen, die Einziehung von Gewinnen, die Einrichtung und Funktionsweise der nationalen Kontaktstellen für Feuerwaffen, die Übermittlung von Informationen an die europäische Feuerwaffen-Plattform) usw.

Um die Umsetzung in nationales Recht und den Abschluss der ersten Datenerhebung zu ermöglichen, wird die Kommission erstmals acht Jahren nach dem Inkrafttreten und danach alle fünf Jahre einen Bewertungsbericht über den Mehrwert der Richtlinie für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen mit den Umsetzungsdaten der letzten fünf Jahre erstellen. Dieser Bericht wird die Ergebnisse des oben genannten Überwachungsrahmens enthalten. Zudem wird er Informationen über die Umsetzung der verschiedenen Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten umfassen und einen Überblick über die eingegangenen statistischen Daten bieten. Für die Erstellung dieses Berichts müssen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen übermitteln. Auf der Grundlage dieser Bewertung entscheidet die Kommission, ob entsprechende Maßnahmen zu ergreifen sind.  

Um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Vorschlags zu unterstützen, wird die Kommission den Austausch von Erfahrungen mit neuen Technologien und die gemeinsame Erprobung von Bauplänen im Zusammenhang mit diesen neuen Technologien erleichtern. Überdies wird die Kommission durch die Einrichtung einer Fokusgruppe zum Informationsaustausch die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden erleichtern. 

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1: Gegenstand 

In dieser Bestimmung wird der Zweck der Richtlinie dargelegt. Insbesondere werden die drei verschiedenen Ziele erläutert, nämlich: Harmonisierung der Definitionen und Strafen für Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen, Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Festlegung eines Mindestdatensatzes zu Beschlagnahmen von Feuerwaffen.  

Artikel 2: Begriffsbestimmungen 

Diese Bestimmung enthält die Definitionen für die in der Richtlinie verwendeten Begriffe. Mehrere Begriffsbestimmungen beziehen sich auf die Richtlinie (EU) 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen.  

Artikel 3: Straftaten 

In diesem Artikel werden die von dieser Richtlinie abgedeckten Straftaten beschrieben. Nach dem VN-Feuerwaffenprotokoll müssen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, der unerlaubte Handel mit Feuerwaffen sowie die Fälschung und Änderung der Kennzeichnung von Feuerwaffen unter Strafe gestellt werden. Die Kriminalisierung des unerlaubten Besitzes ergibt sich aus der Feuerwaffen-Richtlinie. Die Straftaten im Zusammenhang mit Bauplänen gelten als neue Straftaten. Sie können als vorbereitende Handlungen angesehen werden.  

Artikel 4: Anstiftung, Beihilfe und Versuch 

Nach Artikel 4 werden die Anstiftung und Beihilfe zur Begehung einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 unter Strafe gestellt. Diese Kriminalisierung ist auch eine Anforderung des VN-Feuerwaffenprotokolls.  

Artikel 5: Strafen für natürliche Personen 

In diesem Artikel werden Mindeststandards festgelegt, um zu gewährleisten, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bewehrt sind. Soweit möglich, wurde sich bei der Festlegung der Strafen an der durchschnittlichen Höhe der derzeitigen Strafmaße in den Mitgliedstaaten orientiert.  

Nach Absatz 3 sollen Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass gegen die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten zusätzliche Strafen und Maßnahmen verhängt werden können, um auf verschiedene Arten kriminellen Verhaltens gezielt reagieren zu können. 

Artikel 6: Haftung juristischer Personen 

In diesem Artikel sind Verpflichtungen enthalten, um die Haftung juristischer Personen für die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zu gewährleisten, wenn diese Straftaten zu ihren Gunsten begangen wurden. In diesem Artikel ist auch vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass juristische Personen für mangelnde Überwachung und Kontrolle zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn dadurch das Begehen einer der Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 ermöglicht wurde. Zudem sollte die Haftung juristischer Personen Strafverfahren gegen natürliche Personen nicht ausschließen. 

Artikel 7: Sanktionen gegen juristische Personen 

In diesem Artikel sind die Strafen festgelegt, die für juristische Personen gelten, die an von diesem Vorschlag abgedeckten Straftaten beteiligt sind. 

Artikel 8: Erschwerende Umstände 

In diesem Artikel sind die erschwerenden Umstände festgelegt, die es zu berücksichtigen gilt, wenn Strafen wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 verhängt werden. 

Artikel 9: Mildernde Umstände 

In diesem Artikel sind die mildernden Umstände festgelegt, die es zu berücksichtigen gilt, wenn Strafen wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 verhängt werden. 

Artikel 10: Ermittlungsinstrumente 

In dieser Bestimmung sind die besonderen Ermittlungsinstrumente festgelegt, die für die Ermittlung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten bereitgestellt werden müssen. 

Artikel 11: Verwaltung und Entsorgung 

Mit dieser Bestimmung wird Artikel 6 des VN-Feuerwaffenprotokolls über die Verwaltung und Entsorgung von Feuerwaffen umgesetzt.

Artikel 12: Verjährungsfristen 

In diesem Artikel werden Bestimmungen zu Verjährungsfristen festgelegt, um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die von diesem Vorschlag abgedeckten Straftaten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu ermitteln, strafrechtlich zu verfolgen und darüber gerichtlich zu entscheiden. 

Artikel 13: Gerichtliche Zuständigkeit 

In diesem Artikel werden Bestimmungen zur gerichtlichen Zuständigkeit festgelegt, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die gerichtliche Zuständigkeit für die von diesem Vorschlag abgedeckten Straftaten festlegen und dass sie die Kommission informieren, wenn sie beschließen, diese Zuständigkeit in bestimmten Fällen zu erweitern, wenn die Straftat außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangen wurde. 

Artikel 14: Schulungen 

Das Ziel dieses Artikels ist die Verbesserung der Schulungsmaßnahmen entlang der Durchsetzungskette, um sicherzustellen, dass alle beteiligten Parteien über die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um ihre Rolle wirksam ausüben zu können. 

Artikel 15: Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat 

Nach dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine zentrale nationale Kontaktstelle für Feuerwaffen einrichten, um die Koordinierung und Zusammenarbeit aller ihrer zuständigen Behörden, die an der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen beteiligt sind, auf strategischer und operativer Ebene sicherzustellen.  

Artikel 16: Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie den Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union 

In dieser Bestimmung wird die Notwendigkeit einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei Straftaten beschrieben, bei denen der Verdacht besteht, dass sie grenzüberschreitenden Charakter haben. Außerdem enthält sie die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, nationale Kontaktstellen für Feuerwaffen einzurichten. Ferner ist in der Bestimmung festgelegt, dass die Mitgliedstaaten bei der Erprobung von Bauplänen zusammenarbeiten können, bei denen der Verdacht besteht, dass sie zur privaten Herstellung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition bestimmt sind.  

Artikel 17: Registrierung beschlagnahmter Feuerwaffen und delegierte Rechtsakte

Mit dieser Bestimmung wird die Verpflichtung eingeführt, bei der Registrierung beschlagnahmter Feuerwaffen einen Mindestdatensatz zu verwenden. Der Mindestdatensatz ist im Anhang festgelegt. Somit ist in der Bestimmung auch die Möglichkeit vorgesehen, den Anhang im Wege eines delegierten Rechtsakts zu ändern.

Artikel 18: Statistische Daten 

Mit dieser Bestimmung wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, systematisch statistische Daten zu Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen zu erheben. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, mindestens alle fünf Jahre statistische Daten zu erheben, zu veröffentlichen und an die Kommission zu übermitteln. Außerdem wird darin die Verpflichtung eingeführt, die Daten über registrierte beschlagnahmte Feuerwaffen an Europol zu übermitteln. Ferner ist in dieser Bestimmung festgelegt, dass die Mitgliedstaaten die Daten mindestens 20 Jahre lang aufbewahren müssen. Schließlich wird die Kommission durch die Bestimmung verpflichtet, mindestens alle fünf Jahre einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten zu veröffentlichen.  

Artikel 19: Ausübung der Befugnisübertragung 

In diesem Artikel sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen delegierte Rechtsakte erlassen und geändert werden können. 

Artikel 20: Änderung eines anderen Rechtsakts

Mit dieser Bestimmung wird die bestehende Richtlinie (EU) 2024/1260 1414 dahin gehend geändert, dass die in den Artikeln 3 und 4 dieser Initiative festgelegten Straftaten aufgenommen werden.

Artikel 21: Berichterstattung 

Durch diesen Artikel wird die Kommission verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat acht Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über deren Mehrwert vorzulegen. Dieser Bericht enthält die von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten und Umsetzungsdaten.  

Artikel 22, 23 und 24 

Diese Artikel enthalten weitere Bestimmungen zur Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, zum Inkrafttreten und zu den Adressaten der Richtlinie.  

Anhang: Mindestdatensatz für die Registrierung beschlagnahmter Feuerwaffen 

Der Anhang enthält den Mindestdatensatz, den die Mitgliedstaaten zur Registrierung beschlagnahmter Feuerwaffen, die im Zusammenhang mit Straftaten stehen, verwenden müssen.

2026/0059 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union 15(1), insbesondere auf Artikel 83 Absätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 16(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) bietet die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

(2)Der unerlaubte Handel mit Feuerwaffen ist – wie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkannt wird – eine besonders schwere Straftat, die häufig im Rahmen der organisierten Kriminalität oder im Zusammenhang mit Terrorismus begangen wird. Die Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen ist für die Union und die Mitgliedstaaten ein vorrangiges Ziel.

(3)Die Zunahme des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen sowie deren Auswirkungen, durch die die Wirksamkeit des Feuerwaffenrechts der Union untergraben wird, geben in der Union weiterhin Anlass zur Sorge. Solche Straftaten gehen zunehmend über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinaus, in denen sie begangen werden. Sie gefährden die Bürgerinnen und Bürger der Union und erfordern daher eine angemessene und wirksame Reaktion, die häufig eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit erforderlich macht.

(4)Die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen umfasst die private Herstellung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition mittels eines 3D-Druckers, einer numerisch gesteuerten Metallfräsmaschine (CNC) oder eines ähnlichen computergesteuerten Systems ohne Zulassung als Waffenhändler. Baupläne sind für diese Art der Herstellung eine wesentliche Voraussetzung. Straftäter in den Bereichen der organisierten Kriminalität und des Terrorismus nutzen zunehmend auf der Grundlage von Bauplänen illegal hergestellte Feuerwaffen, die von Beginn an unbekannt und nicht rückverfolgbar sind.

(5)Die Kommission hat gemäß dem Beschluss 2001/748/EG des Rates 17 (3) das Protokoll der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit, welches das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ergänzt (im Folgenden „VN-Feuerwaffenprotokoll“), unterzeichnet. Die Union hat das VN-Feuerwaffenprotokoll mit dem Beschluss 2014/164/EU des Rates 18 (4) ratifiziert.

(6)Nach Artikel 5 des VN-Feuerwaffenprotokolls sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, die Fälschung oder unerlaubte Unkenntlichmachung, Entfernung oder Änderung der Kennzeichnung von Feuerwaffen, den Versuch, eine dieser Straftaten zu begehen oder sich daran zu beteiligen, sowie die Organisation, die Leitung, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in Bezug auf die Begehung dieser Straftaten unter Strafe zu stellen.

(7)Gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 (5) sind Herstellung, Vertrieb, Tausch, Verleih, Reparatur, Veränderung oder Umbau von Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen sowie Herstellung, Vertrieb, Tausch, Veränderung oder Umbau von Munition nur dann gestattet, wenn eine spezifische Zulassung als Waffenhändler erteilt wird. Gemäß derselben Richtlinie sind zudem die Aushandlung oder Organisation von Transaktionen zum Zwecke des Erwerbs, des Verkaufs oder der Lieferung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition sowie die Verbringung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition nur dann gestattet, wenn eine spezifische Zulassung als Makler erteilt wird.

(8)Die Richtlinie (EU) 2021/555 gestattet den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nur unter bestimmten Umständen und verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/555 festzulegen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 können die Mitgliedstaaten strengere Rechtsvorschriften als die Richtlinie erlassen.

(9)Gemäß der Verordnung (EU) 2025/41 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 (6) sind die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten und Munition nur dann gestattet, wenn eine bestimmte Genehmigung erteilt wird.

(10)Um die Integrität des Binnenmarkts in der Union im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2021/555 und der Verordnung (EU) 2025/41 zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erreichen, müssen unter Berücksichtigung des VN-Feuerwaffenprotokolls Mindestvorschriften für die Definition von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen und Sanktionen für die wirksame Durchsetzung dieser Instrumente festgelegt werden.

(11)Im Zusammenhang mit diesen Instrumenten sollte die unerlaubte Reaktivierung deaktivierter Feuerwaffen als unerlaubte Herstellung betrachtet werden, da die Reaktivierung ohne die erforderliche Genehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 eine Manipulation beinhaltet, die als Herstellung gilt. Die unerlaubte Vermittlung von Feuerwaffen sollte als unerlaubter Handel mit Feuerwaffen gelten, da gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 für den Handel eine Genehmigung als Makler erforderlich ist. Unerlaubte Geschäfte sollten entweder als unerlaubter Handel mit Feuerwaffen oder als unerlaubte Herstellung oder beides gelten, da gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 sowohl für die Herstellung als auch für den Handel eine Genehmigung als Händler erforderlich ist. Der Verstoß gegen ein Waffenembargo sollte als unerlaubter Handel mit Feuerwaffen gelten, da Ausfuhren in Länder, gegen die ein Waffenembargo verhängt wurde, nicht genehmigt werden sollten. Das Fehlen einer Genehmigung ist ein wesentliches Element der Definition des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen.

(12)Die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern, die gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 und der Verordnung (EU) 2025/41 rechtmäßig Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile oder Munition besitzen, verwenden oder herstellen oder damit handeln, sollten nicht beeinträchtigt werden.

(13)In den letzten Jahren sind neue Technologien entstanden, die die private Herstellung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition ermöglichen, etwa der 3D-Druck, auch als additive Fertigung bezeichnet; diese Technologien werden immer leichter zugänglich und erschwinglicher. Sie stützen sich auf digitale Baupläne, die heruntergeladen, verbreitet und für die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen verwendet werden können. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Bedrohung und im Einklang mit den Empfehlungen der Resolution 12/3 der Vereinten Nationen 21 (7), die auf der 12. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 14. bis 18. Oktober 2024 in Wien angenommen wurde, sollten der Besitz von, der Zugriff auf, die Verbreitung von und die Erstellung von Bauplänen in allen Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt werden.

(14)Besonderes Augenmerk sollte auf die Verbreitung von Bauplänen gelegt werden, da diese von Natur aus expansiv ist. Sobald ein Bauplan online geteilt wird, wird er schnell unkontrollierbar, und es entsteht ein Zyklus, in dem der Bauplan kopiert und über zahlreiche Plattformen verbreitet wird, wodurch die traditionelle Kontrolle umgangen wird. Im Gegensatz zu den Handlungen der Erstellung, des Erwerbs, des Besitzes und der Weitergabe von Bauplänen sollte daher die Verbreitung von Bauplänen in jedem Fall eine Straftat darstellen. Der Verbreitung sollte insbesondere dadurch entgegengewirkt werden, dass strenge Haftungsstandards festgelegt werden, denen zufolge hinsichtlich der Verbreitung bereits Fahrlässigkeit – und nicht erst Vorsatz – eine Straftat begründet.

(15)Additive Fertigungsmethoden wie der 3D-Druck können ein wertvoller Motor für die industrielle Produktion und Innovation sein. Beschränkungen der Verwendung dieser Methoden sollten die rechtmäßige Verwendung durch gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 zugelassene Feuerwaffenhändler oder andere zugelassene juristische oder natürliche Personen nicht beeinträchtigen. Sie sollten nicht auf die Forschung und die innovative Entwicklung in der Branche ausgerichtet sein.

(16)Für natürliche und juristische Personen, die für solche Straftaten verantwortlich sind, sollten Sanktionen und Maßnahmen vorgesehen werden, die der Schwere dieser Straftaten Rechnung tragen und wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sind.

(17)Zu diesem Zweck sollten Mindestmaße für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für natürliche Personen festgelegt werden. Angesichts des potenziellen Schadens, den eine Feuerwaffe verursachen kann, einschließlich schwerer Verletzungen und Tod, sowie der langen Lebensdauer von Feuerwaffen sollten Mindestmaße festgelegt werden, die die mit Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen verbundene Lebensgefahr widerspiegeln und in einem angemessenen Verhältnis zu dem spezifischen Risiko, der Schwere und dem Grad der Rechtswidrigkeit der Straftat stehen. Die Höchstmaße der Freiheitsstrafen, die diese Richtlinie für von natürlichen Personen begangene Straftaten vorsieht, sollten zumindest für die schwersten Formen solcher Straftaten gelten. Diese Richtlinie enthält keine Anforderungen bezüglich des von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Mindeststrafmaßes, die über die Notwendigkeit hinausgehen, sicherzustellen, dass die Sanktionen insgesamt wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sind.

(18)Da auch juristische Personen den Unionsvorschriften für Feuerwaffen unterliegen, sollten sie für Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Unionsvorschriften für Feuerwaffen, wie sie in dieser Richtlinie definiert und vorgesehen sind, haftbar gemacht werden. Was die in dieser Richtlinie definierten Straftaten und Sanktionen angeht, so sollte der Begriff „juristische Personen“ als jedes Rechtssubjekt verstanden werden, das diesen Status nach dem geltenden nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen. Da mit dieser Richtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden, können die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften erlassen, einschließlich Vorschriften über die strafrechtliche Haftung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(19)Soweit Handlungen, die unerlaubten Handel mit Feuerwaffen oder andere Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen darstellen, juristischen Personen zuzurechnen sind, sollten diese juristischen Personen für solche Straftaten nur dann haftbar gemacht werden, wenn alle in Artikel 3 dargelegten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Die Haftbarkeit sollte die Rechenschaftspflicht gewährleisten und weitere Straftaten verhindern und davon abschrecken. Um die Ziele dieser Richtlinie zu verwirklichen, sollten Mitgliedstaaten, in deren Rechtsvorschriften die strafrechtliche Haftung juristischer Personen vorgesehen ist, sicherstellen, dass ihre Rechtsvorschriften wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Arten strafrechtlicher Sanktionen und Strafmaße vorsehen. Um die Ziele dieser Richtlinie zu verwirklichen, sollten Mitgliedstaaten, in deren Rechtsvorschriften die strafrechtliche Haftung juristischer Personen nicht vorgesehen ist, sicherstellen, dass ihre Rechtsvorschriften wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Arten nichtstrafrechtlicher Sanktionen und Strafmaße vorsehen. Zu diesem Zweck sollten Mindestbeträge für die Höchstmaße der Geldstrafen und Geldbußen festgelegt werden. Die Höchstmaße der Geldstrafen und Geldbußen, die in dieser Richtlinie für die Straftaten vorgesehen sind, sollten zumindest für die schwersten Formen solcher Straftaten gemäß der Richtlinie gelten. Die Schwere der Handlung sowie die individuellen, finanziellen und sonstigen Umstände der betreffenden juristischen Personen sollten berücksichtigt werden, um die Wirksamkeit, abschreckende Wirkung und Verhältnismäßigkeit der verhängten Sanktion sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Höchstmaße der Geldstrafen und Geldbußen entweder als einen Prozentsatz des weltweiten Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person oder als feste Beträge festzusetzen.

(20)Wenn die Mitgliedstaaten für die Festlegung der gegen juristische Personen zu verhängenden Geldstrafen und Geldbußen das Kriterium des weltweiten Gesamtumsatzes anwenden, sollten sie entscheiden, ob dieser Gesamtumsatz auf der Grundlage des Geschäftsjahres, das jenem vorausgeht, in dem die Straftat begangen wurde, oder auf der Grundlage des Geschäftsjahres, das der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße vorausgeht, berechnet wird. Dies sollte im Ermessen der Gerichte liegen. Die Mitgliedstaaten sollten auch in Erwägung ziehen, Vorschriften für Fälle festzulegen, in denen es nicht möglich ist, den Betrag einer Geldstrafe oder Geldbuße auf der Grundlage des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person in dem Geschäftsjahr, das jenem vorausgeht, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr, das dem der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße vorausgeht, zu bestimmen. In solchen Fällen sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, andere Berechnungsgrundlagen zu berücksichtigen, etwa den weltweiten Gesamtumsatz in einem anderen Geschäftsjahr.

(21)Feuerwaffen haben eine lange Lebensdauer. Nachdem sie einmal auf den illegalen Markt umgelenkt werden, können sie jahrzehntelang Schaden anrichten. Daher sollten die in Binnenmarktinstrumenten verwendeten, mit dem weltweiten Umsatz verknüpften Standardprozentsätze für Geldstrafen und Geldbußen nicht für diese Straftaten gelten.

(22)Die Mitgliedstaaten sollten im nationalen Recht das Höchstmaß der Geldstrafen und Geldbußen in festen Beträgen festlegen. Die Höchstmaße der Geldstrafen und Geldbußen sollten für die schwersten Formen von Straftaten gelten, die von finanzstarken juristischen Personen begangen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Methode zur Berechnung dieser Höchstbeträge für Geldstrafen und Geldbußen festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um eine regelmäßige Überprüfung der Höhe der in festen Beträgen festgelegten Geldstrafen und Geldbußen unter Berücksichtigung der Inflationsraten und anderer Geldwertschwankungen im Einklang mit den in ihrem nationalen Recht festgelegten Verfahren sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sollten in ihrer Währung ein Höchstmaß für Geldstrafen und Geldbußen vorsehen, das dem in dieser Richtlinie zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Euro festgelegten Höchstmaß entspricht. Diese Mitgliedstaaten sollten das Höchstmaß für Geldstrafen und Geldbußen auch im Hinblick auf die Entwicklung des Wechselkurses regelmäßig überprüfen.

(23)Die Festlegung des Mindestbetrags für das Höchstmaß der Geldstrafen und Geldbußen in der Richtlinie sollte den Ermessensspielraum von Richtern oder Gerichten bei Strafverfahren, in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen, unberührt lassen. Da diese Richtlinie keine Anforderungen bezüglich der im nationalen Recht festgelegten Mindesthöhe von Geldstrafen und Geldbußen für von juristischen Personen begangene Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen enthält, sollten die Richter oder Gerichte in jedem Fall angemessene Sanktionen verhängen, die den individuellen, finanziellen und sonstigen Umständen der betreffenden juristischen Person und der Schwere der Handlung Rechnung tragen.

(24)Damit eine umfassende Rechenschaftspflicht gewährleistet ist, sollte der Umstand, dass juristische Personen gemäß dieser Richtlinie haftbar gemacht werden, der Einleitung von Strafverfahren gegen natürliche Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei in dieser Richtlinie definierten Straftaten nicht entgegenstehen. Wenn die Voraussetzungen für die strafrechtliche Haftung erfüllt sind, sollten unter diesen natürlichen Personen auch Mitglieder des Leitungsorgans von Unternehmen zu verstehen sein.

(25)Die verhängten Sanktionen sollten weiter angeglichen werden, und die Wirksamkeit dieser Strafmaße sollte durch die Einführung gemeinsamer erschwerender Umstände, die die Schwere der begangenen Straftat widerspiegeln, gefördert werden. Der Begriff „erschwerende Umstände“ sollte entweder als Sachverhalt verstanden werden, der es dem Richter ermöglicht, für dieselbe Straftat eine strengere Strafe zu verhängen, als normalerweise ohne diesen Sachverhalt verhängt würde, oder als Möglichkeit, mehrere Straftaten kumulativ zu ahnden, um das Strafmaß zu erhöhen. Daher sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, spezielle erschwerende Umstände vorzusehen, wenn im nationalen Recht bereits gesonderte Straftatbestände vorgesehen sind, die zu strengeren Sanktionen führen können.

(26)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass mindestens einer der in dieser Richtlinie vorgesehenen erschwerenden Umstände im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften ihrer Rechtsordnung als möglicher erschwerender Umstand vorgesehen wird. In jedem Fall sollte die Entscheidung über eine eventuelle Erhöhung oder Verringerung der Strafe unter Berücksichtigung aller spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Ermessen des Richters oder des Gerichts liegen.

(27)Wenn bei einer Ermittlung eine große Anzahl von Feuerwaffen entdeckt wird, sollte dies als erschwerender Umstand gelten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Verständnis davon haben, was unter einer großen Anzahl von Feuerwaffen zu verstehen ist.

(28)Flankierende Sanktionen oder Maßnahmen, bei denen es sich nicht um finanzielle Sanktionen handelt, sind häufig wirksamer als die letztgenannten, insbesondere bei juristischen Personen. Daher sollten flankierende Sanktionen oder Maßnahmen, bei denen es sich nicht um finanzielle Sanktionen handelt, in den betreffenden Verfahren zur Verfügung stehen. Diese Sanktionen oder Maßnahmen könnten den Ausschluss von bestimmten Vorteilen oder Finanzmitteln, den Entzug von Zulassungen und Genehmigungen zur Durchführung von Tätigkeiten, die Einziehung von Feuerwaffen (unabhängig davon, ob sie rechtmäßig oder illegal besessen werden), den Entzug oder die Verweigerung der Feuerwaffengenehmigung, den Entzug von Rechten im Zusammenhang mit dem Besitz und der Verwendung von Feuerwaffen und das Verbot der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten umfassen. Dies sollte die Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten bei Strafverfahren unberührt lassen, in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen.

(29)Diese Richtlinie sollte die allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze der nationalen Strafrechtsvorschriften über die Verurteilung oder den Vollzug von Strafen nach Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände unberührt lassen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die am besten geeigneten Arten flankierender Sanktionen oder Maßnahmen festzulegen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten, falls der Entzug von Zulassungen und Genehmigungen zur Durchführung von Tätigkeiten, die zu der betreffenden Straftat geführt haben, nach nationalem Recht als Sanktion verhängt werden kann, sicherstellen, dass die Richter und Gerichte diese Sanktion entweder selbst verhängen können oder dass eine andere zuständige Behörde unterrichtet wird und im Einklang mit ihren nationalen Verfahrensvorschriften handeln kann.

(30)Um die wirksame Ermittlung und Verfolgung von unerlaubtem Handel mit Feuerwaffen und anderen Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen sicherzustellen, sollten die für die Ermittlung oder Verfolgung solcher Straftaten verantwortlichen Personen die Möglichkeit haben, wirksame Ermittlungsinstrumente einzusetzen, wie sie zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens oder sonstiger schwerer Straftaten verwendet werden.  Falls angezeigt, sollten diese Instrumente beispielsweise die Durchsuchung jeglichen persönlichen Eigentums, die Überwachung des Kommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich elektronischer Überwachung, die Aufnahme und Aufbewahrung von Tonaufnahmen in privaten oder öffentlichen Fahrzeugen oder an privaten oder öffentlichen Orten sowie Aufnahmen von Bildmaterial von Personen in öffentlichen Fahrzeugen und an öffentlichen Orten, kontrollierte Lieferungen sowie Finanzermittlungen umfassen.

(31)Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 (8) ergreifen können. Um die terminologische Kohärenz mit anderen Rechtsinstrumenten bezüglich Feuerwaffen wie dem VN-Protokoll und der Feuerwaffen-Verordnung zu gewährleisten, sollte in dieser Richtlinie der Begriff „Beschlagnahme“ verwendet werden. Im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition sollte der Begriff „Beschlagnahme“ als „Sicherstellung“ im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1260 verstanden werden.

(32)Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden ausreichend Zeit haben, komplexe Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften zu Verjährungsfristen festlegen, die für eine wirksame Bekämpfung von Feuerwaffendelikten erforderlich sind, ohne nationale Vorschriften zu berühren, die keine Verjährungsfristen für die Ermittlung, Strafverfolgung und Durchsetzung vorsehen. Die Verjährungsfrist läuft grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde. Da in dieser Richtlinie jedoch Mindestvorschriften festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Verjährungsfrist zu einem späteren Zeitpunkt beginnt, nämlich ab dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat festgestellt wurde, sofern der Zeitpunkt der Aufdeckung oder Feststellung nach nationalem Recht eindeutig festgelegt ist. Den Mitgliedstaaten ist es gemäß dieser Richtlinie gestattet, kürzere Verjährungsfristen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verjährungsfristen festzulegen, sofern es in ihrer Rechtsordnung möglich ist, diese kürzeren Verjährungsfristen bei Handlungen, die nach nationalem Recht festgelegt werden können, zu unterbrechen oder auszusetzen.

(33)Insbesondere angesichts der Mobilität der Täter in Verbindung mit dem grenzüberschreitenden Charakter der in dieser Richtlinie definierten Straftaten sowie der Möglichkeit, grenzüberschreitende Ermittlungen durchzuführen, sollten Mitgliedstaaten die gerichtliche Zuständigkeit begründen, um gegen diese Handlung wirksam vorgehen zu können. Fällt eine Straftat in die gerichtliche Zuständigkeit von mehr als einem Mitgliedstaat, so sollten die betreffenden Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um zu bestimmen, welcher Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die Strafverfolgung durchzuführen, auch mithilfe der Unterstützung durch Eurojust auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 (9). Die Mitgliedstaaten sollten die Zuständigkeit für Straftaten, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wurden, das bei dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragen ist oder seine Flagge führt, unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Normen im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkommen begründen. 

(34)Ein Mangel an Ressourcen und Durchsetzungsbefugnissen der nationalen Behörden, die Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen aufdecken, ermitteln, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, stellt ein Hindernis für die wirksame Prävention und Verurteilung dieser Straftaten dar. Insbesondere kann der Mangel an Ressourcen Behörden davon abhalten, zu handeln, oder ihre Durchsetzungsmaßnahmen einschränken und es den Tätern so ermöglichen, sich der Verantwortung zu entziehen oder eine Strafe zu erhalten, die der Schwere der Straftat nicht entspricht. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass nationale Behörden, die Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen aufdecken, untersuchen, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, über eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern und über ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie wirksam ausüben zu können. Ferner sollten sie sicherstellen, dass die betreffenden Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht in angemessener Weise auf Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen spezialisiert sind. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten Mindestkriterien für Ressourcen und Durchsetzungsbefugnisse festlegen. In diesem Zusammenhang sollten die Verfassungstraditionen und die Struktur des Rechtssystems der einzelnen Mitgliedstaaten sowie andere nationale Gegebenheiten berücksichtigt werden.

(35)Die Einrichtung oder Benennung nationaler Kontaktstellen für Feuerwaffen ist – wie in mehreren politischen Instrumenten anerkannt wurde – ein wesentliches Instrument für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Daher sollte jeder Mitgliedstaat eine solche nationale Kontaktstelle für Feuerwaffen einrichten, die mit ähnlichen Aufgaben betraut ist. Das Hauptziel besteht darin, einen umfassenden Ansatz für die vollständige Kontrolle von Feuerwaffen zu bieten. Dies sollte auf strategischer und operativer Ebene durch eine koordinierte Erfassung, Analyse und Weitergabe von Informationen erfolgen, um das Wissen über die Bedrohungen zu verbessern und die nationalen Strafverfolgungsbehörden besser zu informieren. Die nationale Kontaktstelle für Feuerwaffen kann auch die in Artikel 13 des VN-Feuerwaffenprotokolls genannte nationale Behörde oder zentrale Kontaktstelle sein. 

(36)Der grenzüberschreitende Charakter des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen erfordert eine entschlossene koordinierte Reaktion und Zusammenarbeit innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit und zwischen den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen, unter anderem Eurojust, der durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 (10) errichteten Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und der Europäischen Staatsanwaltschaft, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen, sowie mit Nachbarländern, insbesondere Erweiterungspartnern. Zu diesem Zweck sollten die verfügbaren Instrumente und Ressourcen für die Zusammenarbeit, wie etwa gemeinsame Ermittlungsgruppen und von Eurojust unterstützte Koordinierungssitzungen, effizient genutzt werden. Da der unerlaubte Handel mit Feuerwaffen und andere Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen ein globales Ausmaß haben, bedarf es einer internationalen Antwort, die die Union und ihre Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Zusammenarbeit mit den betreffenden Drittländern zu intensivieren. Es bedarf auch einer entschlossenen koordinierten Reaktion und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Sicherstellung und Beschaffung elektronischer Beweismittel.

(37)Die Mitgliedstaaten sollten nur die unbefugte Erstellung, den unbefugten Erwerb, den unbefugten Besitz und die unbefugte Weitergabe von Bauplänen, die für die Herstellung scharfer Feuerwaffen, wesentlicher Bestandteile oder von Munition konzipiert sind, unter Strafe stellen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, spezielle Genehmigungen für natürliche und/oder juristische Personen zu schaffen, damit letztere diese Baupläne auf legale Weise nutzen können. Dies ist besonders wichtig, um Forschungseinrichtungen und die Feuerwaffenindustrie in die Lage zu versetzen, additive Fertigungsmethoden weiterzuentwickeln. Die Mitgliedstaaten können zusammenarbeiten, um die gemeinsame Erprobung von Bauplänen und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse dieser Erprobungen zu erleichtern. 

(38)Die Umsetzung der nach dieser Richtlinie erlassenen strafrechtlichen Maßnahmen sollte im Hinblick auf die rechtmäßigen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen Ziele in einem angemessenen Verhältnis zu der Art der Straftat und den Tatumständen stehen und jede Form von Willkür, Rassismus oder Diskriminierung ausschließen.

(39)Zur wirksamen Bekämpfung der in dieser Richtlinie definierten Straftaten ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten genaue, kohärente und vergleichbare statistische Daten zu diesen Straftaten erheben. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass ein geeignetes digitales System zur Erfassung, Erstellung und Übermittlung vorhandener statistischer Daten zu den in dieser Richtlinie definierten Straftaten bereitsteht. Es ist wichtig, dass diese statistischen Daten von den Mitgliedstaaten für die strategische und operative Planung der Durchsetzungsmaßnahmen, zur Analyse des Ausmaßes der betreffenden Straftaten und der diesbezüglichen Tendenzen sowie zur Bereitstellung von Informationen für die Bürgerinnen und Bürger verwendet werden. 

(40)Um ein umfassendes Bild der Bedrohung durch Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen zu erstellen und die Politikgestaltung zeitnah zu lenken, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission sechs Jahre nach der Umsetzung dieser Richtlinie und anschließend alle fünf Jahre statistische Daten zu diesen Straftaten übermitteln. 

(41)Daten über Beschlagnahmen von Feuerwaffen sollten in einem Unionsregister verfügbar sein, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere bei grenzüberschreitenden Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen, zu erleichtern.

(42)Um sicherzustellen, dass die relevantesten statistischen Daten erhoben, entwickelt, erstellt und verbreitet werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 25 11 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(43)Die Richtlinie (EU) 2024/1260 gilt bereits für das VN-Feuerwaffenprotokoll. Da mit dieser Richtlinie das VN-Feuerwaffenprotokoll umgesetzt und ergänzt wird, sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten so geändert werden, dass auch die vorliegende Richtlinie einbezogen wird.

(44)Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der erforderlichen Rechtsangleichung in der Union auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(45)Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten, insbesondere mit Artikel 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in denen auf die unternehmerische Freiheit verwiesen beziehungsweise das Eigentumsrecht anerkannt wird. Ferner wahrt diese Richtlinie die insbesondere in der Charta anerkannten Grundsätze, darunter das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, auf unternehmerische Freiheit, auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden. Diese Richtlinie soll die uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze gewährleisten und sollte entsprechend umgesetzt werden.

(46)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(47)[Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet] ODER [Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte] —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen im Bereich Feuerwaffen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Vorschriften für die Festlegung eines Mindestdatensatzes für die Beschlagnahme von Feuerwaffen geregelt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. „Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2021/555;

2. „wesentlicher Bestandteil“ einen wesentlichen Bestandteil im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2021/555;

3. „Munition“ Munition im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2021/555;

4. „Bauplan“ digitale technische Konstruktionsdateien, die von einem 3D-Drucker, einer numerisch gesteuerten Metallfräsmaschine (CNC) oder einem ähnlichen computerbetriebenen System zur Herstellung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition verwendet oder mittels einer geeigneten Software erkannt werden können;

5. „Verbreitung“ die öffentliche Bereitstellung;

6. „juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem geltenden nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 3

Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Handlungen, sofern sie vorsätzlich begangen werden, Straftaten darstellen, ungeachtet dessen, ob sie online oder offline begangen werden:

a)die Herstellung oder der Zusammenbau von Feuerwaffen, wesentlicher Bestandteile von Feuerwaffen oder Munition

i)aus wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen, die aus unerlaubtem Handel stammen, oder

ii)ohne Zulassung nach Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 durch eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Herstellung oder der Zusammenbau stattfindet, oder

iii)ohne Kennzeichnung der Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteile zum Zeitpunkt der Herstellung nach Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2021/555,

b)der unerlaubte Handel mit Feuerwaffen, d. h. die Ein- und Ausfuhr, der Erwerb, der Verkauf, die Lieferung, die Beförderung oder die Verbringung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition aus dem Hoheitsgebiet oder durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlands, wenn

i)keiner bzw. keines der betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittländer dafür eine Zulassung bzw. Genehmigung nach der Richtlinie (EU) 2021/555, der Verordnung (EU) 2025/41, dem VN-Feuerwaffenprotokoll oder geltendem nationalen Recht erteilt, oder

ii)die Feuerwaffen, die wesentlichen Bestandteile oder die Munition nicht nach Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 oder Artikel 6 der Verordnung (EU) 2025/41 gekennzeichnet sind,

c)die Verfälschung oder unerlaubte Unkenntlichmachung, Entfernung oder Änderung der Kennzeichnung(en) auf Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen,

d)der Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Munition ohne Genehmigung oder Meldung nach Richtlinie (EU) 2021/555,

e)die Herstellung, der Erwerb, der Besitz oder die Weitergabe eines Bauplans ohne Genehmigung,

f)die Verbreitung von Bauplänen in Kenntnis der Tatsache, dass diese zur Begehung einer der unter den Buchstaben a, b, d und e genannten Straftaten verwendet werden können.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Handlung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe f auch dann eine Straftat darstellt, wenn sie zumindest grob fahrlässig begangen wird.

Artikel 4

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung oder Beihilfe zu einer Straftat im Sinne des Artikels 3 strafbar ist, ungeachtet dessen, ob sie online oder offline begangen wird.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versuch einer Straftat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 strafbar ist, ungeachtet dessen, ob er online oder offline begangen wird.

Artikel 5

Strafen für natürliche Personen

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)die Straftaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a und b mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet werden,

b)die Straftat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet wird,

c)die Straftat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet wird,

d)die Straftaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben e und f mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren geahndet werden.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen natürliche Personen, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 begangen haben, zusätzliche strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, die Folgendes umfassen können:

a)Geldstrafen und Geldbußen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zu den individuellen finanziellen und sonstigen Umständen der betreffenden natürlichen Person stehen und gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung der Schwere und der Dauer des verursachten Schadens festgesetzt werden,

b)den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Mittel, etwa in Form von Ausschreibungsverfahren, Beihilfen, Konzessionen oder Lizenzen,

c)das Verbot, in juristischen Personen eine Führungsposition der gleichen Art wie diejenige zu bekleiden, in deren Rahmen die Straftat begangen wurde,

d)den Entzug von Zulassungen und Genehmigungen, Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile oder Munition zu besitzen und zu verwenden,

e)das vorübergehende Verbot einer Kandidatur für ein öffentliches Amt,

f)wenn nach Prüfung des Einzelfalls ein öffentliches Interesse besteht, die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der die Straftat und die dafür verhängten Sanktionen oder Maßnahmen betreffenden gerichtlichen Entscheidung, jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen einschließlich der personenbezogenen Daten der verurteilten Personen.

Artikel 6

Haftung juristischer Personen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 haftbar gemacht werden kann, wenn die Straftat zum Vorteil dieser juristischen Person von einer Person begangen wurde, die eine leitende Stellung in dieser juristischen Person innehat (im Folgenden „Person in Führungsposition“) und entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person aufgrund einer der folgenden Befugnisse handelt:

a)Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen,

c)Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen für Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 haftbar gemacht werden können, wenn die mangelnde Aufsicht oder Kontrolle durch eine Person in Führungsposition die Begehung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 durch eine ihr unterstellte Person zum Vorteil dieser Person, einer dritten Person oder der betreffenden juristischen Person ermöglicht hat.

(3)Die Haftung juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 steht der Möglichkeit eines Strafverfahrens gegen natürliche Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 nicht entgegen.

Artikel 7

Sanktionen gegen juristische Personen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Straftaten, für die eine juristische Person nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 haftbar gemacht wird, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen geahndet werden.

(2)Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen können Geldstrafen oder Geldbußen und ergänzende strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen umfassen, darunter

a)der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

b)der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Mittel, etwa in Form von Ausschreibungsverfahren, Beihilfen oder Konzessionen,

c)das Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit,

d)der Entzug von Zulassungen und Genehmigungen für Tätigkeiten, die zu der jeweiligen Straftat geführt haben,

e)die Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht,

f)die gerichtlich angeordnete Auflösung,

g)die Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden,

h)sofern ein öffentliches Interesse besteht, die vollständige oder teilweise Veröffentlichung – unter Beachtung der Vorschriften über die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten – der gerichtlichen Entscheidung über die Straftat und die dafür verhängten Sanktionen oder Maßnahmen.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Straftat im Sinne des Artikels 3, für die eine juristische Person nach Artikel 6 haftbar gemacht wird, mit einer Geldstrafe oder Geldbuße geahndet wird. Die Höhe der Geldstrafe oder Geldbuße muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zu den individuellen finanziellen und sonstigen Umständen der juristischen Person stehen.

(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Straftaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a und b das Höchstmaß der Geldstrafe oder Geldbuße nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels nicht niedriger ist als einer der folgenden Beträge, je nachdem, welcher Betrag höher ist:

a)20 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person entweder in dem Geschäftsjahr vor demjenigen, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr, das dem Beschluss über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße vorausgeht, 

b)ein 10 Millionen EUR entsprechender Betrag.

(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Straftaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben c bis f das Höchstmaß der Geldstrafe oder Geldbuße nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels nicht niedriger ist als einer der folgenden Beträge, je nachdem, welcher Betrag höher ist:

a)10 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person entweder in dem Geschäftsjahr vor demjenigen, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr, das der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße vorausgeht, 

b)ein 5 Millionen EUR entsprechender Betrag.

(6)Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für den Fall vorsehen, dass es nicht möglich ist, den Betrag einer Geldstrafe oder Geldbuße auf der Grundlage des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person in dem Geschäftsjahr vor demjenigen, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr, das der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße vorausgeht, zu bestimmen.

Artikel 8

Erschwerende Umstände

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände, sofern sie keine Tatbestandsmerkmale der Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 sind, bei den Straftaten im Sinne des Artikels 3 als erschwerende Umstände berücksichtigt werden:

a)Bei der Straftat wurden zehn oder mehr Feuerwaffen verwendet.

b)Bei der Straftat wurden Feuerwaffen der Kategorie A nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2021/555 verwendet.

c)Die Straftat steht im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 12.

d)Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates begangen.

e)Bei der Straftat wurde eine Person schwer verletzt.

f)Bei der Straftat wurde eine Person getötet.

g)Die Straftat umfasst die Bestechung öffentlich Bediensteter.

h)Die Straftat wurde von einem öffentlich Bediensteten im Rahmen seiner Dienstausübung begangen.

i)Die Straftat wurde von einer natürlichen oder juristischen Person begangen, die zuvor bereits wegen einer Straftat im Sinne des Artikels 3 oder des Artikels 4 rechtskräftig verurteilt worden war.

j)Die Feuerwaffen werden im Rahmen eines unerlaubten Handels in ein Konflikt- oder Postkonfliktgebiet oder aus einem solchen Gebiet verbracht.

Artikel 9

Mildernde Umstände

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 die Weitergabe von Informationen an Verwaltungs- oder Justizbehörden, die diese andernfalls nicht erhalten könnten, als mildernder Umstand gelten kann, sofern mithilfe der Informationen eine der folgenden Wirkungen erzielt werden kann:

a)die Verhinderung oder Abmilderung der Auswirkungen der Straftat,

b)die Identifizierung oder Anklage anderer Straftäter,

c)die Erhebung von Beweisen,

d)die Verhinderung weiterer Straftaten im Sinne des Artikels 3.

Artikel 10

Ermittlungsinstrumente

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame und verhältnismäßige Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise bei Fällen organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten eingesetzt werden, zur Verfügung stehen.

Artikel 11

Behandlung und Entsorgung

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von ihren Behörden beschlagnahmte und eingezogene illegal hergestellte und gehandelte Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition in die Hände Unbefugter gelangen, darunter Maßnahmen zur Vernichtung dieser Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile und Munition. Die Mitgliedstaaten können eine andere Form der Entsorgung beschließen, sofern die Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteile gekennzeichnet und die Methoden der Entsorgung dieser Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile und Munition protokolliert werden.

Artikel 12

Verjährungsfristen

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eine ausreichende Verjährungsfrist nach der Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 festzulegen, die der Schwere der Straftat angemessen ist und es ermöglicht, dass im Zusammenhang mit dieser Straftat wirksam ermittelt, Anklage erhoben, vor Gericht verhandelt und das Urteil gesprochen werden kann. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 eine ausreichende Verjährungsfrist festzulegen, die die Vollstreckung der verhängten Sanktionen ermöglicht. 

(2)Für Straftaten im Sinne des Artikels 3 gelten folgende Verjährungsfristen nach Absatz 1 Satz 1: 

a)mindestens acht Jahre ab der Begehung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet wird,

b)mindestens fünf Jahre ab der Begehung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet wird,

c)mindestens vier Jahre ab der Begehung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet wird,

d)mindestens zwei Jahre ab der Begehung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren geahndet wird.

(3)Für Straftaten im Sinne des Artikels 3 gelten folgende Verjährungsfristen nach Absatz 1 Satz 2:

a)mindestens acht Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in folgenden Fällen:

i)bei einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren, 

ii)bei einer Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet wird,

b)mindestens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in folgenden Fällen:

i)bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, 

ii)bei einer Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet wird,

c)mindestens vier Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in folgenden Fällen:

i)bei einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von bis zu einem Jahr, 

ii)bei einer Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet wird,

d)mindestens zwei Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in folgenden Fällen:

i)bei einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von bis zu einem Jahr, 

ii)bei einer Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren geahndet wird.

(4)Die Verjährungsfrist für eine Straftat im Sinne des Artikels 4 entspricht der Verjährungsfrist, die für die im Zusammenhang stehende Straftat im Sinne des Artikels 3 gilt.

(5)Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als acht Jahren, jedoch nicht weniger als vier Jahren festlegen, sofern diese Frist bei bestimmten Taten unterbrochen oder ausgesetzt werden kann.

Artikel 13

Gerichtliche Zuständigkeit

(1)Jeder Mitgliedstaat legt die gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 fest, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)Die Straftat wurde ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen.

b)Die Straftat wurde an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen, das in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragen ist oder dessen Flagge führt. 

c)Der Täter ist Staatsangehöriger des Mitgliedstaats.

(2)Die Kommission wird in Kenntnis gesetzt, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, in einem der folgenden Fälle seine gerichtliche Zuständigkeit auf eine oder mehrere Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, auszudehnen:

a)Der Straftäter hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats.

b)Die Straftat wurde zum Vorteil einer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ansässigen juristischen Person begangen.

c)Die Straftat wurde zum Vorteil einer juristischen Person im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit begangen wird, die ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet ausgeübt wurde. 

d)Die Straftat richtete sich gegen Staatsangehörige des Mitgliedstaats oder Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats.

(3)In den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeit an keine der folgenden Bedingungen geknüpft ist:

a)Die Tat gilt am Tatort als Straftat.

b)Die Strafverfolgung kann nur nach Übermittlung von Informationen aus dem Staat, in dem sich der Tatort befindet, eingeleitet werden.

(4)Fällt eine Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 in die gerichtliche Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten, so entscheiden diese gemeinsam, in welchem das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls wird nach Artikel 12 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates 27 13 Eurojust mit der Sache befasst.

Artikel 14

Schulungen

Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der organisatorischen Unterschiede zwischen den Justizsystemen in der Union ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte und Justizbedienstete sowie Bedienstete der zuständigen Behörden, die mit Strafverfahren und Ermittlungen mit Bezug zum Anwendungsbereich dieser Richtlinie nach Artikel 1 befasst sind, regelmäßig fachliche, für die jeweilige Funktion als Richter, Staatsanwalt, Polizeibeamter, Justizbediensteter oder Bediensteter einer zuständigen Behörde geeignete Schulungen erhalten.

Artikel 15

Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige nationale Kontaktstelle für Feuerwaffen, die für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden, die an der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen beteiligt sind, auf strategischer und operativer Ebene zuständig ist. Die nationalen Kontaktstellen für Feuerwaffen nehmen mindestens folgende Aufgaben wahr:

a)Sie erheben, analysieren und übermitteln Informationen über Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen, Munition und Baupläne für strategische und operative Zwecke innerhalb der Grenzen nach Unionsrecht und nationalem Recht.

b)Sie stellen sicher, dass Lagebilder der Bedrohung durch Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen erstellt und regelmäßig aktualisiert werden.

c)Sie stellen sicher, dass alle Informationen über die Beschlagnahme von Feuerwaffen im Zusammenhang mit Straftaten erhoben und erfasst werden. Für den entsprechenden Informationsaustausch einschließlich der Verpflichtungen nach Artikel 17 ist der Zugang zu nationalen und internationalen Datenbanken erforderlich.

d)Sie unterstützen strafrechtliche Ermittlungen innerhalb der im geltenden Unionsrecht und nationalen Recht festgelegten Grenzen, mit besonderem Schwerpunkt auf der Nachverfolgung von Feuerwaffen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2021/555.

e)Sie fungieren auf Fachebene als nationale Anlaufstellen für Ersuchen um internationale Hilfe, insbesondere solche der europäischen Gruppen von Fachleuten, die sich mit Fragen befassen, die für die Bekämpfung von Straftaten in Bezug auf Feuerwaffen und damit zusammenhängende Verstöße relevant sind.

f)Sie unterstützen die internationale Zusammenarbeit.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Kontaktstellen für Feuerwaffen eine geeignete Struktur, das heißt eine eigens dafür eingerichtete Stelle, etwa ein Referat, eine Abteilung oder ein Zentrum, erhalten und mit ausreichend Personal und Ressourcen ausgestattet werden, um ihren kontinuierlichen und effektiven Betrieb zu gewährleisten.

Artikel 16

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

(1)Besteht der Verdacht, dass die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 grenzüberschreitenden Charakter haben, leiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Informationen im Zusammenhang mit diesen Straftaten an die jeweiligen zuständigen Stellen weiter.

(2)Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol, die Europäische Staatsanwaltschaft und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung der Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zusammen. Hierbei leistet Eurojust den zuständigen nationalen Behörden gegebenenfalls die zur besseren Koordinierung ihrer Ermittlungen benötigte technische und operative Hilfe. Die Kommission kann gegebenenfalls unterstützend tätig werden.

(3)Die Mitgliedstaaten können beschließen, die gemeinsame Erprobung von Bauplänen zu ermöglichen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie für die Herstellung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition entworfen wurden.

Artikel 17

Registrierung beschlagnahmter Feuerwaffen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beschlagnahmte Feuerwaffen unter Verwendung des im Anhang festgelegten Mindestdatensatzes registriert werden.

(2)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Änderung des im Anhang festgelegten Mindestdatensatzes, wenn eine Analyse der erhobenen Daten ergibt, dass ein Datenelement für die Erstellung eines Lagebilds der Bedrohungen fehlt.

Artikel 18

Statistische Daten

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein digitales System für die Erhebung, Ausarbeitung, Erstellung und Verbreitung anonymisierter statistischer Daten zu Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zur Verfügung steht.

(2)Bis zum 31. Juli des sechsten Jahres nach der Umsetzung und anschließend alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die statistischen Daten nach Absatz 1 für die fünf vorangegangenen Jahre. Sie können der Kommission diese Daten auch jährlich übermitteln. Dabei handelt es sich mindestens um die vorliegenden Daten zu

a)der Zahl der von den Mitgliedstaaten erfassten und verurteilten Straftaten, nach Straftat aufgeschlüsselt,

b)der Zahl der – auch aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist für die betreffende Straftat – abgewiesenen Rechtssachen, nach Straftat aufgeschlüsselt,

c)der Zahl der strafrechtlich verfolgten natürlichen Personen, nach Straftat aufgeschlüsselt,

d)der Zahl der verurteilten natürlichen Personen, nach Straftat aufgeschlüsselt,

e)der Zahl der strafrechtlich verfolgten juristischen Personen, nach Straftat aufgeschlüsselt,

f)der Zahl der verurteilten juristischen Personen, nach Straftat aufgeschlüsselt,

g)Art und Strafmaß der verhängten Sanktionen,

h)der Zahl der beschlagnahmten Feuerwaffen.

(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln Europol mindestens einmal monatlich in digitaler Form die Daten zu den beschlagnahmten Feuerwaffen, die nach Artikel 17 Absatz 1 registriert wurden.

(4)Die Mitgliedstaaten bewahren die in Absatz 2 genannten Daten mindestens 20 Jahre lang auf.

Artikel 19

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 20

Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1260

In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1260 wird folgender Buchstabe angefügt:

„Richtlinie (EU) xxx/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen.“

Artikel 21

Berichterstattung

Bis zum 31. Oktober [acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem der Mehrwert dieser Richtlinie im Hinblick auf die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen bewertet wird.

Bis zum 31. Juli [acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und anschließend alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen, einschließlich einer Zusammenfassung der Durchführung dieser Richtlinie und der nach den Artikeln 14 bis 16 ergriffenen Maßnahmen, unter besonderer Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Die Mitgliedstaaten stellen auch konkrete Informationen über die Durchführung von Artikel 8 und die Auswirkungen der berücksichtigten erschwerenden Umstände auf das Strafmaß zur Verfügung. Auf der Grundlage der Bewertung beschließt die Kommission erforderlichenfalls geeignete Folgemaßnahmen.

Artikel 22

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens [24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 24

Adressaten

Diese Richtlinie ist [gemäß den Verträgen] an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

[...]    [...]

FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen

1.2.Politikbereich(e)

Die zentralen betroffenen Politikbereiche sind Feuerwaffen und Strafrecht. Andere Politikbereiche sind jedoch ebenfalls relevant: innere Sicherheit, organisierte Kriminalität, Terrorismus, Drogenhandel und Vermögensabschöpfung.

1.3.Ziel(e)

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Das übergeordnete Ziel des Vorschlags besteht darin, zum Schutz der Menschen in der Union vor der Bedrohung durch unerlaubte Feuerwaffen beizutragen. Um dieses allgemeine Ziel zu erreichen, ist es wichtig, die Zahl der unerlaubten Feuerwaffen und die Aktivitäten auf dem Markt für illegale Feuerwaffen in der EU zu verringern, die Diskrepanzen zwischen den EU-Mitgliedstaaten abzubauen und die Straftatbestände im Zusammenhang mit Feuerwaffen und die entsprechenden Strafen in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren sowie durch eine Verbesserung der Verfügbarkeit und Qualität von Daten ein umfassenderes Bild der von Feuerwaffen ausgehenden Bedrohung zu vermitteln.

1.3.2.Einzelziel(e)

Einzelziel Nr.

1. Erleichterung der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen

2. Sicherstellung einer zukunftssicheren Ahndung von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen

3. Gewährleistung von in Art und Höhe wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Strafen für Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen

4. Verbesserung der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit sowie Harmonisierung der Datenerhebung zu Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

Das wichtigste erwartete Ergebnis der Initiative besteht in der Verbesserung des EU-Rechtsrahmens zur Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen sowie in der Stärkung der Durchsetzung auf nationaler Ebene. Es gilt als anerkannt, dass das Strafrecht das letzte Mittel ist, wenn andere Maßnahmen nicht hinreichend waren, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, was sich in diesem Fall für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union für Feuerwaffen als unerlässlich erweist. Mit der Richtlinie werden die Definitionen der Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen und die entsprechenden Strafen harmonisiert. Dadurch wird die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtert. Darüber hinaus wird die Verpflichtung zur Einrichtung nationaler Kontaktstellen für Feuerwaffen auch in einer besseren Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten resultieren. Schließlich wird durch die Festlegung eines Mindestdatensatzes für die Registrierung beschlagnahmter Feuerwaffen ein besseres Lagebild hinsichtlich der Bedrohung ermöglicht. Dieser Mindestdatensatz wird die Analyse des Phänomens illegaler Feuerwaffen auf EU-Ebene erleichtern sowie Trends und Vorgehensweisen aufzeigen und als Instrument für Ermittler und politische Entscheidungsträger dienen. Ferner werden dieser harmonisierte Datensatz und die entsprechenden nationalen Datenbanken zusammen mit der europäischen Feuerwaffen-Plattform auch die Erhebung von Daten durch andere Interessenträger wie die Kommission oder das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung erleichtern.

1.3.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Der Erfolg dieses Vorschlags könnte nicht anhand eines klaren Ausgangswerts gemessen werden, da systematische Informationen in den einzelnen Mitgliedstaaten über das Ausmaß von Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen und die Bemühungen, diese zu bekämpfen, unzureichend sind. Dennoch wurde ein Überwachungsrahmen entwickelt (Anhang 10 der Folgenabschätzung), der folgende Indikatoren enthält:

Zahl der Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Straftaten.

Erfolg: stabile Aufwärtstrends bei den Fällen in allen Mitgliedstaaten

besonderer Schwerpunkt auf der Zahl der Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen im Zusammenhang mit privat hergestellten Feuerwaffen

Erfolg: Alle Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Strategien und bei der Strafverfolgung besonderes Augenmerk auf privat hergestellte Feuerwaffen. Gezielte Maßnahmen im Rahmen der EMPACT-Projektgruppe „Feuerwaffen“ hinsichtlich der Erprobung von Bauplänen. Erfassung der Daten zu privat hergestellten Feuerwaffen in den nationalen Datenbanken zu beschlagnahmten Feuerwaffen sowie im Feuerwaffen-Modul der Feuerwaffen-Plattform bei Europol.

Höhe der gegen natürliche und juristische Personen verhängten Geldstrafen, Höhe der Freiheitsstrafen, vollständige Anwendung von Neben- und Zusatzstrafen, Art und Anzahl der Neben- und Zusatzstrafen

Erfolg: Anhebung der Mindeststrafmaße entsprechend den vereinbarten Mindestvorgaben hinsichtlich der Höchststrafen. Bei der Verhängung von Strafen wird die gesamte Bandbreite an Strafarten und Strafmaßen ausgeschöpft (einschließlich einer verstärkten Anwendung von Nebenstrafen und Zusatzstrafen). Die Einziehung von Gewinnen erfolgt systematisch.

Fortsetzung der EMPACT-Projektgruppe „Feuerwaffen“, Zahl der Fälle im Zusammenhang mit Feuerwaffen bei Eurojust und Zahl der gemeinsamen Ermittlungsgruppen bei Eurojust, Zahl der über die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) übermittelten Meldungen bei Europol, Zahl der eingerichteten und voll funktionsfähigen nationalen Anlaufstellen für Feuerwaffen.

Erfolg: Feuerwaffen sind im EMPACT-Zyklus nach wie vor eine Priorität. Die verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit zeigt sich in der steigenden Zahl der Fälle, die an Eurojust und Europol weitergeleitet werden. Alle Mitgliedstaaten verfügen über eine nationale Kontaktstelle für Feuerwaffen und erfüllen mehr als 75 % der in den Schlussfolgerungen des Rates vereinbarten Aufgaben.

die Verwendung des harmonisierten Datensatzes zu beschlagnahmten Feuerwaffen und die Zahl der registrierten beschlagnahmten Feuerwaffen, die an Europol übermittelt wird, um in das Verzeichnis der europäischen Feuerwaffen-Plattform eingetragen zu werden.

Erfolg: Der vereinbarte Mindestdatensatz zu beschlagnahmten Feuerwaffen wird von allen Mitgliedstaaten verwendet und in die Feuerwaffen-Plattform bei Europol integriert, um als EU-Verzeichnis für beschlagnahmte Feuerwaffen zu dienen.

von den Mitgliedstaaten erhobene Statistiken

Erfolg: alle Mitgliedstaaten übermitteln die statistischen Daten nach fünf Jahren, und 30 % der Mitgliedstaaten übermitteln die Daten jährlich auf freiwilliger Basis.

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

eine neue Maßnahme

eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 28 1

die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Es gibt drei Arten von Anforderungen, die kurz-, mittel- und langfristigen Zielen entsprechen.

Kurzfristige Anforderungen: Die Mitgliedstaaten setzten diese Richtlinie innerhalb von 24 Monaten um. Dies umfasst Folgendes:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 3 des Vorschlags angegebenen Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich begangen werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe zu Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen unter Strafe gestellt wird.

Die Mitgliedstaaten legen Strafen für Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen für natürliche und juristische Personen fest. Die Mitgliedstaaten legen erschwerende und mildernde Umstände bei Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen fest.

Die Mitgliedstaaten legen Ermittlungsinstrumente fest.

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für die im Vorschlag genannten Straftaten zu begründen.

Jeder Mitgliedstaat richtet eine funktionsfähige nationale Kontaktstelle für Feuerwaffen ein.

Jeder Mitgliedstaat integriert den Mindestdatensatz zu beschlagnahmten Feuerwaffen in seine nationale Datenbank.

Mittelfristige Anforderungen:

Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zusammen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beamte, die mit der Aufdeckung, Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen betraut sind, zum Beispiel Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte, Justizbedienstete und das Personal dieser zuständigen Behörden, regelmäßig spezialisierte Schulungen, die ihrer Funktion entsprechen, erhalten.

Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligten Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten und Justizbediensteten sowie des Personals dieser zuständigen Behörden zuständig sind, auf, geeignete Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie anzubieten.

Die Mitgliedstaaten erheben systematische, verlässliche und aktuelle Statistiken über Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen von jeder zuständigen Behörde mit dem Ziel, einen schlüssigen und kohärenten Vergleich und eine konsistente und kohärente Analyse der einschlägigen Informationen zu ermöglichen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln Europol monatlich Daten zu beschlagnahmten Feuerwaffen.

Langfristige Anforderungen:

Alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle statistischen Daten. – Alle fünf Jahre unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Durchführung der Artikel 14 bis 16.

Alle fünf Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht mit den von den Mitgliedstaaten erhobenen statistischen Daten.

Alle fünf Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem die Auswirkungen der Richtlinie bewertet werden und untersucht wird, ob entsprechende Folgemaßnahmen erforderlich sind.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Trotz der Ratifizierung des VN-Feuerwaffenprotokolls ergab die von der Kommission in Auftrag gegebene vorbereitende Studie Lücken bei der Umsetzung der Verpflichtung, Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen unter Strafe zu stellen. Ein weiteres Ergebnis der Studie ist, dass in mehreren Mitgliedstaaten die Strafen und das Strafmaß niedrig sind. Dieser Umstand steht EU-weit gleichen Rahmenbedingungen im Wege.

Die Folgenabschätzung zeigte zudem, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mithilfe von Europol und Eurojust im Vergleich zu anderen Straftaten nur in geringem Umfang stattfindet. Dazu kommt, dass, obwohl den Mitgliedstaaten seit Jahren empfohlen wird, eine nationale Kontaktstelle für Feuerwaffen einzurichten und dieser die richtigen Aufgaben zu übertragen, nur acht Mitgliedstaaten über eine nationale Kontaktstelle für Feuerwaffen verfügen, die mehr als 75 % der in den Schlussfolgerungen des Rates vereinbarten Aufgaben erfüllt.

Ferner hat die Expertengruppe für den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen und die Umsetzung der Feuerwaffen-Richtlinie nach dreijährigen Beratungen eine vorläufige Einigung über den Mindestdatensatz für die Registrierung beschlagnahmter Feuerwaffen erzielt. Die anwesenden Experten erklärten jedoch auch, dass sie ohne eine rechtliche Verpflichtung zur Verwendung dieses Datensatzes nicht mit großen Veränderungen rechnen.

Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): Mit dieser Initiative werden die Straftatbestände im Zusammenhang mit Feuerwaffen in der gesamten EU harmonisiert und Mindestvorgaben hinsichtlich der Höchststrafen festgelegt. Durch die Klarstellung der rechtlichen Definitionen und die Angleichung der Strafmaße sowie durch die Bereitstellung von Instrumenten bzw. die Festlegung von Verpflichtungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten trägt die Richtlinie dazu bei, einheitlichere Bedingungen mit einem gleichwertigen strafrechtlichen Fokus in der ganzen EU zu schaffen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei Ermittlungen und der Strafverfolgung zu erleichtern.

Die Verpflichtung zur Einrichtung voll funktionsfähiger nationaler Kontaktstellen für Feuerwaffen wird dazu beitragen, die Zusammenarbeit und Koordinierung innerhalb der Mitgliedstaaten sowie grenzüberschreitend zu erleichtern. Außerdem wird die Verpflichtung, den Mindestdatensatz für die Registrierung beschlagnahmter Feuerwaffen zu verwenden und die entsprechenden Daten an Europol zu übermitteln, ein besseres Lagebild hinsichtlich der Bedrohung ermöglichen.

Eine wirksame EU-weite Strafrechtspolitik in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen könnte auch anderen politischen Zielen der EU nutzen. Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen sind häufig mit anderen Formen der Kriminalität verbunden, z. B. Drogenhandel, Terrorismus, organisierte Kriminalität, Geldwäsche, Erpressung, Menschenhandel usw. Wirksamere EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen würden zu wirksamen Strafverfolgungsstrategien auf EU- und nationaler Ebene beitragen, die alle relevanten Aspekte der kriminellen Interaktion umfassen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Obwohl in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union über Feuerwaffen festgelegt ist, dass Verstöße gegen die Vorschriften auf wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Weise sanktioniert werden müssen, ergab die vorbereitende Studie erhebliche Unterschiede bei der Umsetzung und den Strafmaßen. Die Erfahrungen in anderen Politikbereichen zeigen, dass es einer kohärenten Strafrechtspolitik in der gesamten Union bedarf, um Schlupflöcher für Kriminelle zu schließen und den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen zu bekämpfen, ohne dass lockerere Rechtsordnungen einzelner Länder ausgenutzt werden können. 

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit Folgendem:

– ProtectEU, der neuen Europäischen Strategie für die innere Sicherheit, die im April 2025 vorgestellt wurde. Hierin wird bekräftigt, dass Feuerwaffen ein Schlüsselfaktor für die zunehmende Gewalt durch organisierte kriminelle Gruppen sind;

– der EU-Agenda zur Prävention und Bekämpfung von Terrorismus und gewalttätigem Extremismus („United against terror“), vorgelegt im Dezember 2025;

– dem EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen (2020-2025);

– der EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021-2025, in der der unerlaubte Handel mit Feuerwaffen als eine der künftigen Prioritäten der EU bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität genannt wird.

Die allgemeinen Ziele dieses Vorschlags werden durch den mehrjährigen Finanzrahmen unterstützt, in dem ein bedeutender Schwerpunkt auf Finanzierungstätigkeiten zur Verbesserung der inneren Sicherheit der EU gelegt wird. Es bestehen Synergieeffekte mit bereits bestehenden Programmen. Ein Beispiel wären die aus dem Vorschlag abgeleiteten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, von denen die meisten bereits bestehen und von CEPOL und Frontex für die Strafverfolgung angeboten werden.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Um die neuen Verpflichtungen aus dem Vorschlag wie die Überwachung der Lage, mehr Schulungen, die Bereitstellung von Leitlinien und die Sensibilisierung bewältigen zu können, wird die Kommission zusätzliche Anstrengungen unternehmen müssen. Diese Anstrengungen werden in die Verantwortung der GD HOME fallen, da die meisten der im Folgenden aufgeführten Aufgaben ein gewisses Zeitmanagement erfordern und zusätzliche Kosten verursachen.

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

Befristete Laufzeit

Laufzeit [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ

Anschließend reguläre Umsetzung

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 29 2

direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen

über Exekutivagenturen

Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.

Bemerkungen

/

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Alle fünf Jahre wird die Kommission einen Bericht über die Auswirkungen der Richtlinie veröffentlichen. Dieser Bericht wird einen Überblick darüber, wie die Mitgliedstaaten die verschiedenen Bestimmungen umsetzen, sowie einen statistischen Überblick über die im Rahmen dieser Richtlinie erhobenen Daten liefern.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Da sich der Vorschlag auf die Arbeit der Kommission auswirkt, genauer gesagt auf die Arbeit der GD HOME, wird der EU-Haushalt im Wege der direkten Mittelverwaltung ausgeführt. Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wird der Haushalt unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

In dieser Phase wurden keine besonderen Risiken festgestellt.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Die Kosten für die direkte Durchführung der Kontrollen durch die Kommission lassen sich anhand des Zeitaufwands berechnen, den die Bediensteten der GD HOME für die Kontrollen aufwenden. Für die Jahre 2026 und 2027 wird davon ausgegangen, dass diese Kosten sich auf 50 % eines Vollzeitäquivalents (VZÄ) belaufen und anschließend auf 20 % eines VZÄ sinken.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Der Finanzbogen betrifft Personalausgaben und Auftragsvergabe, und es gelten die Standardvorschriften für diese Art von Ausgaben.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Beiträge

Nummer

GM/NGM 303

von EFTA-Ländern 314

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 325

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

7

Europäische öffentliche Verwaltung

GM/NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Beiträge

Nummer

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

 

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

 

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

 

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

 

GD <.......>

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR INSGESAMT 
2021-2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2 a)

 

 

 

 

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2b)

 

 

 

 

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 336

Haushaltslinie

 

3

 

 

 

 

0,000

Mittel INSGESAMT 
für die GD <.......>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2 a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <.......>

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR INSGESAMT 
2021-2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

0,000

Zahlungen

(2 a)

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

0,000

Zahlungen

(2b)

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 347

Haushaltslinie

3

0,000

Mittel INSGESAMT 
für die GD <.......>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2 a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR INSGESAMT 
2021-2027

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

4

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

5

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK <....> 
des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR INSGESAMT 
2021-2027

Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

4

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

5

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT 
unter den Rubriken 1 bis 6 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“ 358

GD HOME

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR INSGESAMT 
2021-2027

Personalausgaben

0,000

0,000

0,097

0,097

0,194

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,027

0,027

GD HOME INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,097

0,124

0,221

GD <.......>

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR INSGESAMT 
2021-2027

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <.......> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR INSGESAMT 
2021-2027

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

0,000

0,000

0,097

0,124

0,221

Zahlungen

0,000

0,000

0,097

0,124

0,221

3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele 
und Outputs 
angeben 

 

 

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

jährliche Sitzung zur Unterstützung der Umsetzung

INSGESAMT

OUTPUTS

Art 369

Durchschnittliche
Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Insgesamt
Anzahl

Insgesamt
Kosten

EINZELZIEL Nr. 4 3710: Verbesserung der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit sowie Harmonisierung der Datenerhebung zu Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen.

 

– Fokusgruppe „Justizielle Zusammenarbeit“

Sitzung

0,0135

 

 

 

 

 

 

2

0,027

1

0,0135

1

0,0135

1

0,0135

5

0,0675

- Output

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- Output

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EINZELZIEL Nr. 2...

 

- Output

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR INSGESAMT 
2021-2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,097

0,097

0,194

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,027

0,027

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,097

0,124

0,221

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,097

0,124

0,221

3.2.3.3.Mittel insgesamt

INSGESAMT 
BEWILLIGTE MITTEL 
+ 
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR INSGESAMT 
2021-2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,097

0,097

0,194

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,027

0,027

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,097

0,124

0,221

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,097

0,124

0,221

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf

Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) 3811

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0,5

0,5

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]

in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0,5

0,5

3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt

INSGESAMT 
BEWILLIGTE MITTEL 
+ 
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0,5

0,5

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]

in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0,5

0,5

Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):

 

Personal aus den Dienststellen der Kommission

Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*

 

 

Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung

Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung

Zu finanzieren aus Gebühren

Planstellen

0,5 VZÄ

 

Nicht zutreffend

 

Externes Personal (VB, ANS, LAK)

 

 

 

 

Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:

Beamte und Zeitbedienstete

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie, Organisation von Sitzungen von Expertengruppen und Fokusgruppen für die Justizbehörden. Unterstützung der operativen Maßnahmen im Rahmen von EMPACT im Bereich 3D-Druck. Erstellen aller erforderlichen Berichte.

Externes Personal

 

3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen.

Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden.

Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein.

Mittel INSGESAMT für Digitales und IT

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR INSGESAMT 
2021-2027

RUBRIK 7

IT-Ausgaben (intern)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag/Die Initiative

kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

erfordert eine Änderung des MFR.

3.2.7.Beiträge Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative

sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

auf die Eigenmittel

auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 3912

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Artikel ..........

 

 

 

 

 

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[...]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

[...]

4.DIGITALE ASPEKTE

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz

Wird festgestellt, dass die politische Initiative keine Anforderungen von digitaler Relevanz aufweist, erläutern Sie bitte, warum keine digitalen Mittel genutzt werden.

Andernfalls führen Sie bitte die Anforderungen von digitaler Relevanz in der nachstehenden Tabelle auf:

Anforderung

Beschreibung der Anforderung

Von der Anforderung betroffene(r) oder betreffende(r) Akteur(e)

Verfahren auf übergeordneter Ebene

Kategorien

Artikel 15 Absatz 1

Die nationale Kontaktstelle für Feuerwaffen sammelt, analysiert und tauscht einschlägige Informationen aus und sorgt für die Erhebung und Aufzeichnung aller Informationen über die Beschlagnahme von Feuerwaffen im Zusammenhang mit Straftaten.

Mitgliedstaaten

Verwaltung der Verzeichnisse und Erhebung von Daten

Daten

Artikel 17 Absatz 1

In Artikel 17 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten beschlagnahmte Feuerwaffen anhand eines Mindestdatensatzes registrieren. Dieser Mindestdatensatz ist im Anhang des Vorschlags beschrieben.

Mitgliedstaaten

Verwaltung der Verzeichnisse

Daten

Artikel 18

Nach Artikel 18 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, statistische Daten zu den in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten auf digitale Weise zu erheben. Die Daten, die die Mitgliedstaaten erheben müssen, sind in Artikel 18 Absatz 2 festgelegt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein digitales System für die Erhebung, Aufbereitung, Erstellung und Verbreitung anonymisierter statistischer Daten zu Straftaten vorhanden ist.

Mitgliedstaaten

Verwaltung der Verzeichnisse

Daten – digitale Lösung

Artikel 21

Berichterstattungspflichten der Kommission gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten

Mitgliedstaaten und Europäische Kommission

Erhebung von Daten über die Umsetzung und Berichterstattung über diese Daten

Daten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.2.Daten

Allgemeine Beschreibung der erfassten Daten und aller damit zusammenhängenden Standards/Spezifikationen

Art der Daten

Anforderung(en)

Standard und/oder Spezifikation (falls zutreffend)

Von den nationalen Kontaktstellen für Feuerwaffen erhobene Daten zu Feuerwaffen

Artikel 15 Absatz 1

Damit diese Einrichtungen als Kontaktstellen fungieren können, müssen sie Daten zu Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen, Munition und Bauplänen sammeln, analysieren und austauschen. Darüber hinaus sollten sie dafür sorgen, dass sämtliche Daten zu Beschlagnahmen von Feuerwaffen erhoben und aufgezeichnet werden.

Registrierung beschlagnahmter Feuerwaffen

Artikel 17 Absatz 1 und Anhang 

Welche Daten zu beschlagnahmten Feuerwaffen mindestens erhoben werden müssen, ist in Anhang I festgelegt. Mit diesem Mindestdatensatz wird die Erhebung von Daten zu beschlagnahmten Feuerwaffen in den Mitgliedstaaten harmonisiert Dieser Mindestdatensatz wurde mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Expertengruppe für den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen und die Umsetzung der Feuerwaffen-Richtlinie ausführlich erörtert. Für einige Mitgliedstaaten bedeutet dies keine Änderung ihrer nationalen Datenbank, für andere hingegen erfordert dies die Anpassung der nationalen Datenbank oder die Einrichtung einer solchen.

Statistische Daten

Artikel 18 Absatz 2

In Artikel 18 Absatz 2 sind konkret die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten mindestens zu erheben sind.

Bericht der Kommission (zur Bewertung des Mehrwerts der Richtlinie im Hinblick auf die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen)

Artikel 21

Die Kommission muss einen Bericht verabschieden, der Daten über die Umsetzung der Richtlinie enthält. Insbesondere muss der Bericht Angaben zu den von den Mitgliedstaaten eingesetzten Ressourcen, den von den Mitgliedstaaten organisierten Schulungen, der internen Koordinierung und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union sowie zu den gemäß Artikel 18 erhobenen statistischen Daten enthalten.

Vereinbarkeit mit der europäischen Datenstrategie

Erläutern Sie, inwiefern die Anforderung(en) mit der europäischen Datenstrategie vereinbar ist/sind.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 müssen diese Daten öffentlich zugänglich gemacht werden. Diese Anforderung steht im Einklang mit dem Ziel der Europäischen Datenstrategie, die Verfügbarkeit von Daten zu verbessern. Auf der Grundlage dieser Daten kann der öffentliche Sektor bessere Strategien entwickeln, die zu einer transparenteren Governance und effizienteren öffentlichen Diensten führen.

Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der einmaligen Erfassung

Erläutern Sie, inwiefern der Grundsatz der einmaligen Erfassung berücksichtigt wurde und inwiefern die Möglichkeit der Weiterverwendung vorhandener Daten geprüft wurde.

Welche Daten zu beschlagnahmten Feuerwaffen mindestens erhoben werden müssen, ist in Anhang I festgelegt. Mit diesem Mindestdatensatz wird die Erhebung von Daten zu beschlagnahmten Feuerwaffen in den Mitgliedstaaten harmonisiert Dieser Mindestdatensatz wurde mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Expertengruppe für den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen und die Umsetzung der Feuerwaffen-Richtlinie ausführlich erörtert. Für einige Mitgliedstaaten bedeutet dies keine Änderung ihrer nationalen Datenbank, für andere hingegen erfordert dies die Anpassung der nationalen Datenbank oder die Einrichtung einer solchen.

Erläutern Sie, wie neu geschaffene Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind und hohen Standards entsprechen.

Darüber hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 diese Daten alle fünf Jahre an die Kommission. Dieser Datenaustausch ergibt sich aus der Verpflichtung der Kommission, einen Bericht über den Mehrwert der Richtlinie zu veröffentlichen. Dieser Bericht muss statistische Daten enthalten.

Datenströme

Bitte füllen Sie für jeden Datenstrom die nachstehende Tabelle aus:

Art der Daten

Anforderung(en)

Akteur, der die Daten bereitstellt

Akteur, der die Daten empfängt

Auslöser für den Datenaustausch

Häufigkeit (falls zutreffend)

Von den nationalen Kontaktstellen für Feuerwaffen erhobene Daten zu Feuerwaffen

Artikel 15 Absatz 1

Verschiedene nationale Interessenträger wie Justiz, Polizei, Zoll usw.

Nationale Kontaktstellen für Feuerwaffen

Die nationalen Kontaktstellen für Feuerwaffen müssen sicherstellen, dass sie einen umfassenden Überblick über die Bedrohung durch Feuerwaffen in den Mitgliedstaaten haben.

konstant

Statistische Daten zu beschlagnahmten Feuerwaffen

Artikel 17

Mitgliedstaaten

Europol

mindestens monatlich

 

Statistische Daten (der vorangegangenen fünf Jahre) zu den in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten

Artikel 18

Mitgliedstaaten

Europäische Kommission

Bis zum 31. Juli alle sechs Jahre nach der Umsetzung

 

Bericht der Kommission

Artikel 21

Europäische Kommission

Europäisches Parlament und Rat

Bis zum 31. Oktober alle sechs Jahre nach der Umsetzung

 

 

 

 

 

 

 

4.3.Digitale Lösungen

Bitte geben Sie für jede digitale Lösung die sie betreffende(n) Anforderung(en) von digitaler Relevanz, eine Beschreibung der vorgeschriebenen Funktionalität der digitalen Lösung, die Stelle, die dafür zuständig sein wird, und andere relevante Aspekte wie Wiederverwendbarkeit und Zugänglichkeit an. Erläutern Sie bitte abschließend, ob bei der digitalen Lösung der Einsatz von KI-Technologien vorgesehen ist.

Digitale Lösung

Anforderung(en)

Wichtigste vorgeschriebene Funktionen

Zuständige Stelle

Inwiefern wird Zugänglichkeit gewährleistet?

Wie wird die Wiederverwendbarkeit berücksichtigt?

Einsatz von KI-Technologien (falls zutreffend)

Digitales System für die Erhebung, Aufbereitung, Erstellung und Verbreitung anonymisierter statistischer Daten

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche digitale Lösung für die Erhebung dieser Statistiken verwendet wird und wie die Statistiken veröffentlicht werden.  

Mitgliedstaaten, hauptsächlich Justizbehörden

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche digitalen Lösungen zur Verbesserung der Barrierefreiheit eingesetzt werden können.

Ähnliche Rechtstexte wie die Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt enthalten ebenfalls solche Verpflichtungen zur Datenerhebung. Daher sollten die Mitgliedstaaten bereits über solche digitalen Lösungen verfügen.

-

Digitale Lösung für die Registrierung beschlagnahmter Feuerwaffen

Artikel 17 und Anhang

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche digitale Lösung für die Erfassung von Daten zu beschlagnahmten Feuerwaffen verwendet wird.

Mitgliedstaaten, hauptsächlich Strafverfolgungsbehörden

kein öffentlicher Zugang

Die meisten Mitgliedstaaten verfügen bereits über ein oder mehrere nationale Verzeichnisse zur Registrierung beschlagnahmter Feuerwaffen. Diese Datenbanken können weiter genutzt werden. Möglicherweise müssen Teile der Datenbanken angepasst werden, um die Integration des Mindestdatensatzes zu ermöglichen.

-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläutern Sie für jede digitale Lösung, inwiefern diese mit den Anforderungen und Verpflichtungen des EU-Rahmens für Cybersicherheit und anderen geltenden digitalen Strategien und Rechtsvorschriften (z. B. eIDAS, zentrales digitales Zugangstor) im Einklang steht.

Digitales System für die Erhebung, Aufbereitung, Erstellung und Verbreitung anonymisierter statistischer Daten

Digitale und/oder sektorspezifische Strategien (falls anwendbar)

Erläuterung der Vereinbarkeit

KI-Verordnung

keine spezifische Angleichung

EU-Rahmen für Cybersicherheit

keine spezifische Angleichung

eIDAS

keine spezifische Angleichung

Einheitliches digitales Zugangstor und IMI

keine spezifische Angleichung

Sonstige

 

Digitale Lösung für die Registrierung beschlagnahmter Feuerwaffen

Digitale und/oder sektorspezifische Strategien (falls anwendbar)

Erläuterung der Vereinbarkeit

KI-Verordnung

keine spezifische Angleichung

EU-Rahmen für Cybersicherheit

keine spezifische Angleichung

eIDAS

keine spezifische Angleichung

Einheitliches digitales Zugangstor und IMI

keine spezifische Angleichung

Sonstige

 

4.4.Interoperabilitätsbewertung

Beschreiben Sie die von den Anforderungen betroffenen digitalen öffentlichen Dienste.

Digitaler öffentlicher Dienst oder Kategorie digitaler öffentlicher Dienste

Beschreibung

Anforderung(en)

Lösung(en) für ein interoperables Europa (NICHT ZUTREFFEND)

Andere Interoperabilitätslösung(en)

Mitgliedstaaten – Gerichte

Erhebung von Statistiken zu allen Straftaten, die unter die Initiative fallen

Artikel 18 

Nicht zutreffend

Für die Erhebung der erforderlichen Daten besteht kein eindeutiger Bedarf für Interaktionen zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen EU-Einrichtungen. Es werden jedoch Interaktionen innerhalb eines Mitgliedstaats erforderlich sein, um alle erforderlichen Daten zu erheben.

Mitgliedstaaten – Polizeidienste

Registrierung aller beschlagnahmten Feuerwaffen gemäß dem Mindestdatensatz

Artikel 17 und Anhang 

Nicht zutreffend

Die Erhebung von Daten zu Beschlagnahmen wird eine Koordinierung innerhalb eines Mitgliedstaats, aber keine grenzüberschreitende Koordinierung, erfordern. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Daten jeden Monat aus ihrem System extrahiert und an Europol übermittelt werden können.

Austausch von Daten zu Beschlagnahmen

Bewertung

Maßnahmen

Mögliche verbleibende Hindernisse

Bewertung der Vereinbarkeit mit bestehenden digitalen und sektorspezifischen Strategien

Bitte führen Sie die ermittelten anwendbaren digitalen und sektorspezifischen Strategien auf.

-DSGVO

-Europol-Verordnung

-Cybersicherheit

Bewertung der organisatorischen Maßnahmen für eine reibungslose grenzüberschreitende Erbringung digitaler öffentlicher Dienste

Bitte führen Sie die geplanten Governance-Maßnahmen auf.

Europol hat bereits eine Datenbank namens TRAFIC eingerichtet und allen Mitgliedstaaten die direkte Nutzung dieser Datenbank angeboten.

Einige Mitgliedstaaten verfügen jedoch bereits über eigene nationale Datenbanken für Beschlagnahmen. Europol wird eine Art der Vernetzung oder des Massen-Uploads von Daten aus den nationalen Datenbanken in TRAFIC ermöglichen müssen.

Bewertung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um ein gemeinsames Verständnis der Daten zu gewährleisten

Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf.

In Anhang I ist ein detaillierter Mindestdatensatz festgelegt, der auch Begriffsbestimmungen enthält.

Bewertung der Verwendung gemeinsam vereinbarter offener technischer Spezifikationen und Standards

Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf.

In Anhang I ist ein detaillierter Mindestdatensatz festgelegt, der auch Begriffsbestimmungen enthält.

Im Rahmen der Initiative „Digitale Justiz 2030“ wurde die Schaffung eines Instrumentariums von IT-Tools zur Verwendung in Justizsystemen angekündigt.

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

Bitte füllen Sie für jede Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung die nachstehende Tabelle aus:

Beschreibung der Maßnahme

Anforderung(en)

Rolle der Kommission (falls zutreffend)

Zu beteiligende Akteure (falls zutreffend)

Voraussichtlicher Zeitplan (falls zutreffend)

Berichterstattung

Artikel 21

Erhalt der Daten und Veröffentlichung eines Berichts

Mitgliedstaaten

bis zur Umsetzung

Übermittlung der Daten zu Beschlagnahmen an Europol

Artikel 17 und 18 und Anhang

Nicht zutreffend

Europol

bis zur Umsetzung

Delegierter Rechtsakt zur Änderung des Anhangs zur Festlegung eines Mindestdatensatzes für die Registrierung beschlagnahmter Feuerwaffen

Artikel 17 Absatz 2

Erlass delegierter Rechtsakte

Europäisches Parlament, Rat und Europäische Kommission

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(1) 1    Europol, Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität in der Europäischen Union (SOCTA), Den Haag, 2025, S. 61.
(2) 2    De Schutter, A. & Duquet, N. (2023), The nexus between drug markets and gun violence in the European Union, Flemish Peace Institute und Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA), https://www.euda.europa.eu/drugs-library/nexus-between-drug-markets-and-gun-violence-european-union_de.
(3) 3    Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 115 vom 6.4.2021).
(4) 4    Verordnung (EU) 2025/41 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) (Neufassung) (ABl. L, 2025/41, 22.1.2025).
(5) 5    Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, 31. Mai 2001, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XVIII-12-c&chapter=18&clang=_en.
(6) 6    Schutter, A., Criminal gun violence in the European Union, Flemish Peace Institute, EU-finanziertes Projekt INSIGHT, Brüssel, 2023, S. 2, und Varisco, A. E., Types of Firearms Used in Violence in the European Union, SIPRI, EU-finanziertes Projekt INSIGHT, Brüssel, 2023, S. 2.
(7) 7    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „ProtectEU eine Europäische Strategie für die innere Sicherheit“ (COM(2025) 148 final vom 1.4.2025).
(8) 8    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021-2025 (COM(2021) 170 final vom 14.4.2021).
(9) 9    Schlussfolgerungen des Rates zur Stärkung von EMPACT und zu den Prioritäten der EU für die Kriminalitätsbekämpfung im nächsten EMPACT-Zyklus 2026-2029, Ratsdokument 9397/25 vom 13. Juni 2025.
(10) 10    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen (2020-2025)“ (COM(2020) 608 final vom 24.7.2020).
(11) 11    Resolution 12/3, angenommen auf der 12. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, 2024, abrufbar unter https://www.unodc.org/documents/treaties/COP12/Resolutions/E/Resolution_12_3.pdf.
(12) 12    Von der EU finanziertes Projekt INSIGHT im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ISFP-2020-AG-FIRE. Abrufbar unter https://vlaamsvredesinstituut.eu/en/project-insight/#:~:text=This%20online%20knowledge%20platform%20offers%20policymakers%2C%20police%20officers%2C,information%20about%20firearms%20violence%20in%20the%20European%20Union.
(13) 13    Erixon O., Living with the Aftermath: Consequences of Gun Violence for Affected Residential Areas and Individuals.
(14) 14    Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024).
(15) (1)    ABl. L 308 vom 29.11.2022, S. 18.
(16) (2)    ABl. C […], […], S. […].
(17) (3)    Beschluss 2001/748/EG des Rates vom 16. Oktober 2001 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (ABl. L 280 vom 24.10.2001, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/748/oj).
(18) (4)    Beschluss 2014/164/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/164/oj).
(19) (5)    Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 115 vom 6.4.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2021/555/oj).
(20) (6)    Verordnung (EU) 2025/41 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) (ABl. L, 2025/41, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/41/oj).
(21) (7)    Resolution 12/3 „Verstärkung der Maßnahmen, auch im Rahmen des Feuerwaffen-Protokolls, zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung der unerlaubten Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition sowie des unerlaubten Handels damit angesichts der technologischen Entwicklungen“ (nicht in deutscher Sprache verfügbar), Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität.
(22) (8)    Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1260/oj)
(23) (9)    Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/164/oj).
(24) (10)    Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/794/oj).
(25) 11    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(26) 12    Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(27) 13    Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/948/oj).
(28) 1    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(29) 2    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und die Haushaltsordnung können über die Website BUDGpedia (in englischer Sprache) abgerufen werden: https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
(30) 3    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(31) 4    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(32) 5    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(33) 6    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(34) 7    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(35) 8    Der Mittelbedarf sollte auf der Grundlage der Angaben zu den Durchschnittskosten veranschlagt werden, die auf der einschlägigen BUDGpedia-Seite verfügbar sind.
(36) 9    Outputs sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(37) 10    Wie in Abschnitt 1.4.2. „Einzelziel(e)“ beschrieben
(38) 11    Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt werden können. Den Nettobedarf beziffern.
(39) 12    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 26.2.2026

COM(2026) 102 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates

{SEC(2026) 102 final} - {SWD(2026) 102 final} - {SWD(2026) 103 final}


Anhang

Mindestdatensatz für die Erfassung beschlagnahmter Feuerwaffen

1.Art

Die Einstufung einer Waffe auf der Grundlage ihrer wichtigsten funktionellen oder mechanischen Merkmale.

2.Fabrikat

Der Name des Herstellers oder der lizenzierte Handelsname, unter dem die Waffe vermarktet wird, der bei der Herstellung oder Einfuhr als Teil der eindeutigen Kennzeichnung der Waffe erscheint. Trägt die Waffe sowohl den Namen der Herstellerfirma als auch einen anderen Marken-/Handelsnamen, so ist das Fabrikat der Name des Primärherstellers bzw. der Markenname, der in die wesentlichen Bestandteile eingraviert ist.

3.Modell

Ein bestimmtes Waffendesign oder eine bestimmte Variante einer Waffe, das bzw. die durch eine einzigartige Kombination von Art, Fabrikat und Hauptmerkmalen gekennzeichnet ist, die dafür sorgt, dass die betreffende Waffe mit anderen Waffen desselben Modells und Fabrikats identisch ist.

4.Kaliber

Die nominale, kommerziell anerkannte Bezeichnung für eine bestimmte Patrone und den entsprechenden Innendurchmesser des Laufs einer Waffe, wie sie von der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l’Epreuve des Armes à Feu Portatives, C.I.P.) oder gleichwertigen anerkannten nationalen Stellen förmlich standardisiert wurde.

5.Seriennummer

Eine Reihe von Zeichen, zu denen Zahlen und Buchstaben gehören können, die physisch in verschiedene wesentliche Bestandteile einer Waffe eingraviert sind, um dieses bestimmte Exemplar eindeutig zu registrieren, und die dazu dienen, die Waffe von der Herstellung bis zum letzten rechtmäßigen Eigentümer zurückzuverfolgen.

6.Strafrechtlicher Kontext

Rechtliche Begründung für die Beschlagnahme einer Waffe oder eines wesentlichen Bestandteils im Zusammenhang mit einer Straftat.

7.Datum

Datum der Beschlagnahme der Waffe oder des wesentlichen Bestandteils.

8.Geografischer Kontext

Ort der Beschlagnahme der Waffe oder des wesentlichen Bestandteils.

9.Angaben zur Rückverfolgbarkeit der Waffe (mit eindeutiger Kennnummer der Waffe)

Informationen über die Rückverfolgbarkeit von Waffen und, soweit möglich, ihrer wesentlichen Bestandteile vom Hersteller bis zum Käufer. Die eindeutige Kennnummer der Waffe ist die Kombination von Zeichen, die einer Waffe oder einem wesentlichen Bestandteil zum Zeitpunkt der Erfassung in einer Datenbank eindeutig zugeordnet wird, und sollte bis zur Vernichtung der Waffe oder des wesentlichen Bestandteils unverändert bleiben.

10.Bild