Brüssel, den 3.3.2026

COM(2026) 95 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen, im Namen der Europäischen Union, im Hinblick auf den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

{SWD(2026) 68 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Kommission empfiehlt die Aushandlung eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls mit Mauritius, das dem Bedarf der Unionsflotte entsprechen und mit den Artikeln 28, 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) 1 und den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu einer Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der GFP im Einklang stehen würde.

Die Ersetzung des bestehenden partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und Mauritius durch ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei würde den Änderungen, die sich aus der Reform der GFP von 2013 ergeben, besser Rechnung tragen, insbesondere der stärkeren Betonung der Nachhaltigkeit.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Das derzeitige partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und Mauritius 2 trat am 28. Januar 2014 für eine Laufzeit von sechs Jahren in Kraft und kann stillschweigend um jeweils weitere drei Jahre verlängert werden. Das derzeitige, vier Jahre geltende Durchführungsprotokoll 3 trat am 21. Dezember 2022 in Kraft und läuft am 21. Dezember 2026 aus. Darin sind die Fangmöglichkeiten für die Unionsflotte und die entsprechende von der Union und den Reedern zu zahlende finanzielle Gegenleistung festgesetzt. Es wird empfohlen, ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei und das dazugehörige Durchführungsprotokoll mit Mauritius auszuhandeln.

Die jährliche öffentliche finanzielle Gegenleistung der Union für Mauritius beläuft sich auf 275 000 EUR für den Zugang und einen gesonderten Betrag von 450 000 EUR, der speziell für die Unterstützung des Fischereisektors und damit zusammenhängender Politikbereiche vorgesehen ist.

Das derzeitige Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Mauritius sieht Fangmöglichkeiten für Thunfisch und weit wandernde Arten für Fischereifahrzeuge der Union aus vier Mitgliedstaaten (Spanien, Frankreich, Italien und Portugal) vor.

Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei tragen dazu bei, sich weltweit für die Ziele der GFP einzusetzen und hierzu sicherzustellen, dass die Fischereitätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten. Darüber hinaus dienen solche Abkommen dazu, die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Partnern zu fördern, im Hinblick auf eine bessere Bewirtschaftung von Fischereiressourcen für Transparenz und Nachhaltigkeit zu sorgen, die Fischereipolitik zu verbessern, indem die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten nationaler und ausländischer Flotten unterstützt und die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) gefördert wird, sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung der örtlichen Fischereiwirtschaft beizutragen. Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei ergänzen andere Instrumente der Union, einschließlich des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI), um die nationalen und regionalen Kapazitäten für das Fischereimanagement zu stärken, und stützen sich auf bestehende Möglichkeiten wie die Schulungen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA). Sie stärken die Position der Union in internationalen und regionalen Fischereiorganisationen, im Falle von Mauritius insbesondere in der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und im Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA). Die Europäische Union verfügt bereits über ein gut entwickeltes Netz bilateraler partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei im Indischen Ozean, insbesondere mit den Seychellen und Madagaskar.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Aushandlung eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls mit Mauritius erfolgt im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der Union gegenüber den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und insbesondere mit den Zielen der Union im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte.

Die Förderung menschenwürdiger Arbeit sollte durch die erwartete Aushandlung einer Sozialklausel im Einklang mit dem IAO-Übereinkommen C188 für Arbeitnehmer aus dem Partnerland, die auf Unionsschiffen beschäftigt werden, sichergestellt werden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den Beschluss ist Artikel 218 Absätze 3 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die materielle Rechtsgrundlage bildet Artikel 43 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die Gemeinsame Fischereipolitik.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Entfällt, die Fischereipolitik fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der EU.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Regelungsrahmen für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik zu schaffen.

Wahl des Instruments

Das Instrument ist gemäß Artikel 218 Absatz 3 AEUV vorgesehen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission nahm 2025 eine Ex-post-Bewertung des derzeitigen Durchführungsprotokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Mauritius sowie eine Ex-ante-Bewertung einer etwaigen Verlängerung des derzeitigen Abkommens und Protokolls vor. Die Ergebnisse der Bewertung sind in einer gesonderten Arbeitsunterlage enthalten.

Die Bewertung ergab, dass in den Fischereisektoren der Union großes Interesse am Fischfang in Mauritius besteht und ein neues Abkommen und das dazugehörige Durchführungsprotokoll im Interesse beider Parteien liegen. Im Bewertungsbericht wird auch auf eine Diskrepanz im jüngsten Protokoll zwischen der Zahl der angebotenen Fangmöglichkeiten und der Nutzung dieser Möglichkeiten hingewiesen. Im Rahmen eines künftigen Protokolls sollte die Zahl der angebotenen Fangmöglichkeiten verringert werden, was zu einer Verringerung der finanziellen Gegenleistung gemäß dem Protokoll führen sollte. Darüber hinaus würde ein neues Protokoll dazu beitragen, die Überwachung und die Kontrolle zu stärken und das Fischereimanagement in der Region zu verbessern.

Für die Union ist es wichtig, ein Instrument beizubehalten, das eine vertiefte sektorale Zusammenarbeit mit Mauritius ermöglicht, das aufgrund des Fischereigebiets unter seiner Gerichtsbarkeit ein strategischer Akteur in der Region und ein wichtiger Verbündeter im Rahmen der IOTC ist. Für die Fangstrategien der Union bedeutet dies einen fortgesetzten Zugang zu einem wichtigen Fischereigebiet unter einem mehrjährigen internationalen Rechtsrahmen. Darüber hinaus trägt die Bedeutung von Mauritius bei der Verarbeitung von im Indischen Ozean gefangenem Thunfisch und den damit verbundenen Ausfuhren von Thunfischerzeugnissen in die Union sowohl für Mauritius als auch für die Fischereiwirtschaft der Union zur Relevanz des geplanten neuen Protokolls bei. Für die mauritischen Behörden würde die Fortsetzung der Beziehungen zur Union auch dazu beitragen, die Meerespolitik zu stärken, da die Union gezielte Unterstützung leistet, die mehrjährige Finanzierungsmöglichkeiten für diesen Sektor eröffnet.

Konsultation der Interessenträger

Im Zuge der Bewertung wurden Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und die Zivilgesellschaft von Mauritius konsultiert. Auch im Rahmen der Sitzungen des Beirats für Fernfischerei wurden Interessenträger konsultiert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Die Verhandlungsrichtlinien im Anhang dieses Beschlusses umfassen eine Klausel über die Folgen etwaiger Verletzungen der Menschenrechte und demokratischer Grundsätze.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Das neue Durchführungsprotokoll würde die Zahlung einer finanziellen Gegenleistung an Mauritius umfassen. Die entsprechenden Haushaltsmittel für Verpflichtungen und Zahlungen müssen jedes Jahr in die Haushaltslinie für „Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei“ (08 05 01) aufgenommen werden und mit der Finanzplanung des Mehrjährigen Finanzrahmens 4 für 2021-2027 vereinbar sein. Die jährlichen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen werden im jährlichen Haushaltsverfahren festgelegt, einschließlich der Reservelinie für Protokolle, die am Anfang des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind 5 .

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Verhandlungen werden voraussichtlich Anfang des zweiten Quartals 2026 eröffnet.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Kommission spricht folgende Empfehlungen aus:

Der Rat sollte die Kommission ermächtigen, Verhandlungen über die Unterzeichnung und den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls mit Mauritius aufzunehmen und zu führen;

die Kommission sollte zur Verhandlungsführerin im Namen der EU ernannt werden;

die Kommission sollte die Verhandlungen im Benehmen mit dem gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellten Sonderausschuss führen;

der Rat richtet die Verhandlungsrichtlinien im Anhang zu dieser Empfehlung an die Kommission.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen, im Namen der Europäischen Union, im Hinblick auf den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in der Erwägung, dass Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls mit Mauritius aufgenommen werden sollten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls mit Mauritius aufzunehmen.

Artikel 2

Die Verhandlungsrichtlinien sind im Anhang festgelegt.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Externe Fischereipolitik“ des Rates geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(2)     http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/146/oj .
(3)     http://data.europa.eu/eli/prot/2022/2585/oj .
(4)    Artikel 20 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28, eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2020:433I:FULL ).
(5)    Kapitel 40 (Reserve für Haushaltslinie 30 02 02) im Einklang mit der interinstitutionellen Vereinbarung über den MFR (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).

Brüssel, den 3.3.2026

COM(2026) 95 final

ANHANG

der

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen, im Namen der Europäischen Union, im Hinblick auf den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls










{SWD(2026) 68 final}


ANHANG

Verhandlungsrichtlinien

Ziel der Verhandlungen ist die Unterzeichnung und der Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und Mauritius und eines Protokolls zur Durchführung dieses partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei (Durchführungsprotokoll) im Einklang mit den Artikeln 28, 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik 1 und den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission vom 13. Juli 2011 über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik.

Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei und das dazugehörige Durchführungsprotokoll sollten den allgemeinen Rahmen für die Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe in den Gewässern von Mauritius sowie die Modalitäten für die Zusammenarbeit mit Mauritius im Bereich der Fischerei festlegen.

Um eine nachhaltige und verantwortungsvolle Fischerei zu fördern und gleichzeitig Vorteile sowohl für die EU als auch für Mauritius zu gewährleisten, sollten die Verhandlungen der Kommission auf Folgendes abzielen:

·Schaffung eines stabilen Rahmens für die bilaterale Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Fischerei;

·Gewährleistung des Zugangs zur Fischereizone von Mauritius und der erforderlichen Genehmigungen zur Fischerei in dieser Zone für Schiffe der Unionsflotte, wodurch das Netz der für Wirtschaftsteilnehmer der Union verfügbaren partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei im Indischen Ozean ausgebaut wird;

·gebührende Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und der einschlägigen von den regionalen Fischereiorganisationen festgelegten Bewirtschaftungspläne, um die ökologische Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten zu gewährleisten und die Meerespolitik auf internationaler Ebene zu fördern. Die Fischereitätigkeiten sollten ausschließlich auf verfügbare Ressourcen abzielen, wobei den Fangkapazitäten der lokalen Flotten Rechnung zu tragen und besonderes Augenmerk auf das ausgeprägte Wanderverhalten der betroffenen Bestände zu legen ist;

·Anstreben eines angemessenen, mit den Interessen der Unionsflotten umfassend übereinstimmenden Anteils an den Fischereiressourcen, wenn andere ausländische Flotten ebenfalls an diesen Beständen interessiert sind;

·Anwendung der gleichen technischen Bedingungen auf alle ausländischen Flotten;

·Gewährleistung, dass der Zugang zu den Fischereiressourcen auf der Grundlage sowohl der historischen als auch der erwarteten künftigen Fischereitätigkeit der Unionsflotte in der Region erfolgt, wobei den neuesten und besten vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten sowie den Interessen der Regionen in äußerster Randlage der Union Rechnung zu tragen ist;

·Einrichtung eines Dialogs zur Verstärkung der sektorbezogenen Politik, um die Umsetzung einer verantwortungsvollen Fischereipolitik im Einklang mit den Entwicklungszielen von Mauritius voranzutreiben, insbesondere hinsichtlich i) der Fischereipolitik, ii) Durchsetzungsmaßnahmen und der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, iii) der Kontrolle und der Überwachung von Fischereitätigkeiten, iv) der Bereitstellung wissenschaftlicher Gutachten, v) der Arbeitnehmerrechte von Fischerinnen und Fischern und vi) der Förderung privater Investitionen und der Wirtschaftstätigkeit zugunsten der Unionsflotte und der lokalen Bevölkerung. Diese Bemühungen werden andere Instrumente der Union, einschließlich des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, ergänzen;

·Gewährleistung, dass das Protokoll zur Förderung von nachhaltigem Wachstum und menschenwürdiger Arbeit im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten beiträgt, wobei die einschlägigen Übereinkommen der IAO zu berücksichtigen sind. Die Sozialklausel sollte insbesondere beinhalten, dass die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Fischerinnen und Fischer an Bord von Unionsschiffen im Einklang mit den für Fischerinnen und Fischer geltenden Instrumenten der IAO und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation stehen, insbesondere der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998) in der Fassung von 2022 und dem IAO-Übereinkommen Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor;

·Förderung einer angemessenen Einbeziehung der Interessenträger in die Planung und Durchführung der Maßnahmen, die sich aus dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ergeben;

·Aufnahme einer Klausel über die Folgen etwaiger Verletzungen der Menschenrechte (einschließlich Arbeitnehmerrechte) und der Grundsätze der Demokratie;

·Aufnahme einer Klausel über Nichtdiskriminierung zwischen verschiedenen Flotten und Transparenz.

In dem Protokoll sollte insbesondere Folgendes festgelegt werden:

·die den Unionsschiffen einzuräumenden Fangmöglichkeiten;

·die finanzielle Gegenleistung und die Bedingungen für deren Auszahlung sowie

·die Mechanismen zur Unterstützung des Fischereisektors.

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).