EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.2.2026
COM(2026) 91 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Bezug auf Gibraltar zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
ABKOMMEN
IN BEZUG AUF GIBRALTAR
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION
UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT
EINERSEITS
UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND
ANDERERSEITS
Inhaltsverzeichnis
PRÄAMBEL
5
TEIL EINS – GEMEINSAME UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
9
TITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
9
TITEL II – GRUNDLAGE DER ZUSAMMENARBEIT
14
TITEL III – ZIVILE NUKLEARE ZUSAMMENARBEIT
24
TITEL IV – AUSLEGUNGSGRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
27
TITEL V – INSTITUTIONELLER RAHMEN
31
TEIL ZWEI – PERSONENVERKEHR
36
TITEL I – ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELE
36
TITEL II – GRENZÜBERTRITT
47
TITEL III – GARANTIEN
60
KAPITEL 1 – AUFENTHALT IN GIBRALTAR, BESONDERE VORSCHRIFTEN,
AUSSTELLUNG VON AUFENTHALTSTITELN UND VISA
60
KAPITEL 2 – ANTRÄGE
AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ UND RÜCKKEHR
82
KAPITEL 3 – POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT
87
TITEL IV – DURCHFÜHRUNG, ANWENDUNG,
EVALUIERUNG UND DURCHSETZUNG
95
TITEL V – ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER STRAFVERFOLGUNG UND JUSTIZ
103
KAPITEL 1 – ZUSAMMENARBEIT MIT EUROPOL
104
KAPITEL 2 – ZUSAMMENARBEIT MIT EUROJUST
118
KAPITEL 3 – AUSTAUSCH VON STRAFREGISTERINFORMATIONEN
128
KAPITEL 4 – ÜBERGABE VON PERSONEN
136
KAPITEL 5 – RECHTSHILFE
182
KAPITEL 6 – SICHERSTELLUNG UND EINZIEHUNG
194
TITEL VI – BEKÄMPFUNG VON GELDWÄSCHE
UND TERRORISMUSFINANZIERUNG
233
TEIL DREI – WIRTSCHAFT UND HANDEL
236
TITEL I – GLEICHE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN FÜR EINEN OFFENEN UND FAIREN WETTBEWERB
UND EINE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
236
KAPITEL 1 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
236
KAPITEL 2 – KONTROLLE STAATLICHER BEIHILFEN
238
KAPITEL 3 – BESTEUERUNG
251
KAPITEL 4 – ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE NORMEN
253
KAPITEL 5 – UMWELT UND KLIMA
256
KAPITEL 6 – SONSTIGE INSTRUMENTE FÜR HANDEL
UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
262
KAPITEL 7 – HORIZONTALE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
272
TITEL II – REGELUNGEN IN DEN BEREICHEN ZOLL,
INDIREKTE BESTEUERUNG UND HANDELSBEZOGENE ANGELEGENHEITEN
278
KAPITEL 1 – ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELE
278
KAPITEL 2 – ZOLLUNION
279
KAPITEL 3 – IN GIBRALTAR HERGESTELLTE ODER
IN VERKEHR GEBRACHTE WAREN
295
KAPITEL 4 – TABAK
305
KAPITEL 5 – VORSCHRIFTEN FÜR
BESTIMMTE WARENKATEGORIEN
306
KAPITEL 6 – DURCHFÜHRUNG, ANWENDUNG,
AUFSICHT UND DURCHSETZUNG
315
KAPITEL 7 – ÜBERGANGSREGELUNGEN
318
TITEL III – VERKEHR
320
KAPITEL 1 – LUFTFAHRT
320
KAPITEL 2 – STRAẞENVERKEHR
326
KAPITEL 3 – SEEVERKEHR
335
TITEL IV – AUSNAHMEN
336
TEIL VIER – GRENZGÄNGER
343
TITEL I – PERSONENBEZOGENER GELTUNGSBEREICH
343
TITEL II – RECHTE DER GRENZGÄNGER UND DAMIT VERBUNDENE NEBENRECHTE
345
TITEL III – KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT
353
TEIL FÜNF – FINANZVORSCHRIFTEN
353
TEIL SECHS – STREITBEILEGUNG
354
KAPITEL 1 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
354
KAPITEL 2 – VERFAHREN
358
KAPITEL 3 – UMSETZUNG
367
KAPITEL 4 – GEMEINSAME VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
372
TEIL SIEBEN – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
379
PRÄAMBEL
DIE EUROPÄISCHE UNION
UND
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND – IN BEZUG AUF GIBRALTAR —
(1)
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Bekenntnisses zu demokratischen Grundsätzen, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten, zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie zur Bekämpfung des Klimawandels, die wesentliche Bestandteile dieses Abkommens sowie der Zusatzabkommen sind,
(2)
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der globalen Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse,
(3)
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten ist und der räumliche Geltungsbereich des am 30. Dezember 2020 in London und Brüssel geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits Gibraltar nicht mit einschließt,
(4)
IN DEM BESTREBEN, eine neue, auf gegenseitiger Zusammenarbeit beruhende Beziehung zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland – in Bezug auf Gibraltar – (im Folgenden die „Vertragsparteien“) zu schaffen, wodurch auch gemeinsamer Wohlstand und enge und konstruktive Beziehungen in Bezug auf Gibraltar und das daran angrenzende Gebiet im Königreich Spanien, insbesondere das Gebiet der Kommunen, welche die Mancomunidad de Municipios del Campo de Gibraltar bilden, gefördert werden,
(5)
IN DER ERWÄGUNG, dass es zur Gewährleistung der effizienten Durchführung und ordnungsgemäßen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sowie jedweder Zusatzabkommen und der Einhaltung der Verpflichtungen aus diesen Abkommen wesentlich ist, Governance-Vorschriften, insbesondere Streitbeilegungs- und Durchsetzungsvorschriften, festzulegen,
(6)
IN DER ERWÄGUNG, dass unter Wahrung der Integrität des Schengen-Raums durch geeignete Kontrollen, Maßnahmen und Schutzvorkehrungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Gibraltar sich nicht am Schengen-Besitzstand beteiligt und nicht damit assoziiert ist, alle derzeitigen physischen Hindernisse für den Personenverkehr zwischen Gibraltar und dem Schengen-Raum beseitigt werden sollten,
(7)
IN DER ERWÄGUNG, dass die Beseitigung physischer Hindernisse für den Personenverkehr und die durchgeführten Kontrollen, Maßnahmen und Schutzvorkehrungen mit einer Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, einhergehen sollten, um die Sicherheit der Vertragsparteien zu stärken,
(8)
IN BEKRÄFTIGUNG der Entschlossenheit, angesichts der geografischen Nähe zwischen den Vertragsparteien bei der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Steuerhinterziehung und Steuerumgehung und bei der Sicherstellung der Umsetzung der internationalen Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zusammenzuarbeiten,
(9)
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer ausgewogenen Wirtschaftspartnerschaft, der gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung zugrunde liegen, und zwar durch effektive Rahmen für die Kontrolle staatlicher Beihilfen und die Verpflichtung, das jeweilige hohe Schutzniveau der Vertragsparteien in den Bereichen arbeits- und sozialrechtliche Standards, Umwelt, Bekämpfung des Klimawandels und Steuern aufrechtzuerhalten,
(10)
IN DER ERWÄGUNG, dass unter Wahrung der Integrität des Binnenmarkts der Union und der finanziellen Interessen der Vertragsparteien alle physischen Hindernisse für den Warenverkehr auf dem Landweg zwischen Gibraltar und der Union beseitigt werden sollten, unter anderem durch
–
die Bekämpfung von Zollbetrug durch geeignete Zollkontrollen und -verfahren sowie andere Maßnahmen,
–
die Einrichtung von Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und von Schutzvorkehrungen, die gleichermaßen der Verhütung und Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung dienen,
–
die Anwendung der einschlägigen Unionsvorschriften für den Verkehr, die Produktion und das Inverkehrbringen von Waren, einschließlich der Verbote und Beschränkungen und der Marktzugangsregeln,
(11)
IN DEM BESTREBEN, angesichts der geografischen Nähe zwischen den Vertragsparteien in Fragen der zivilen nuklearen Sicherheit und Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten,
(12)
IN ANBETRACHT der Bedeutung, die der Gewährleistung des Personen- und Güterverkehrs auf der Straße zwischen Gibraltar und einem begrenzten unmittelbaren Grenzgebiet im Hoheitsgebiet der Union sowie des Güterverkehrs auf der Straße zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich durch das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und eines gewissen Zugangs zu den Häfen der Vertragsparteien zukommt,
(13)
IN DEM BESTREBEN, Vorschriften für den Flughafen Gibraltar und seinen Betrieb festzulegen,
(14)
IN DEM BESTREBEN, klare Vorschriften und eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern des Königreichs Spanien und Gibraltars zu schaffen, um die Rechte von Grenzgängern, die beruflich zwischen dem Königreich Spanien und Gibraltar pendeln, zu schützen und die optimalen Bedingungen für die Sicherstellung und Durchsetzung dieser Rechte zu gewährleisten sowie die entsprechenden Sozialversicherungsansprüche zu koordinieren und die Rechte ihrer Familienangehörigen zu garantieren,
(15)
IN ANERKENNUNG der Bedeutung eines Finanzierungsmechanismus zur Förderung des Zusammenhalts zwischen Gibraltar und dem Campo de Gibraltar bei gleichzeitigem Schutz der finanziellen Interessen der Vertragsparteien,
(16)
IN DEM WUNSCH, dass ein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und der Union geschlossen wird, das eine Rechtsgrundlage für diese Zusammenarbeit bietet,
(17)
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Vertragsparteien dieses Abkommen durch andere Übereinkünfte ergänzen können, die Bestandteil ihrer durch dieses Abkommen geregelten allgemeinen bilateralen Beziehungen sind —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TEIL EINS
GEMEINSAME UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Ziel
Mit diesem Abkommen soll eine auf gegenseitiger Zusammenarbeit beruhende Beziehung zwischen den Vertragsparteien geschaffen werden, wodurch auch gemeinsamer Wohlstand und enge und konstruktive Beziehungen in Bezug auf Gibraltar und das daran angrenzende Gebiet im Königreich Spanien, insbesondere das Gebiet der Kommunen, welche die Mancomunidad de Municipios del Campo de Gibraltar bilden, gefördert werden.
ARTIKEL 2
Souveränität
Dieses Abkommen, jedwede Zusatzabkommen nach Artikel 3, jedwede Verwaltungsvereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen im Zusammenhang mit diesem Abkommen und jedwede Maßnahmen, Instrumente oder Handlungen, die in Anwendung, als Folge oder auf der Grundlage dieses Abkommens ergriffen werden, lassen die jeweilige Rechtsstellung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder des Königreichs Spanien in Bezug auf die Souveränität und die Gerichtsbarkeit unberührt und wirken sich auch nicht in anderer Weise darauf aus, noch bilden sie eine Grundlage für die Geltendmachung oder Verneinung der Souveränität, auch nicht in Gerichtsverfahren oder in anderer Weise.
ARTIKEL 3
Begriffsbestimmungen
(1)
Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abkommens sowie jedes Zusatzabkommens der Ausdruck:
a)
„Vertragspartei“ oder „Vertragsparteien“ die Europäische Union und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar;
b)
„Recht der Vertragspartei“ oder „Rechte der Vertragsparteien“ unter Bezugnahme auf das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die in Gibraltar geltenden Rechtsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
c)
„betroffene Person“ eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person; als identifizierbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten oder einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
d)
„Tag“ einen Kalendertag;
e)
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
f)
„personenbezogene Daten” alle Informationen, die sich auf eine betroffene Person beziehen;
g)
„unmittelbares Grenzgebiet“ die Kommunen im Königreich Spanien, welche die Mancomunidad de Municipios del Campo de Gibraltar bilden.
(2)
Jede Bezugnahme auf die „Union“ in diesem Abkommen oder in jedem Zusatzabkommen ist so zu verstehen, dass sie die Europäische Atomgemeinschaft umfasst, sofern nichts anderes bestimmt ist oder der Zusammenhang etwas anderes erfordert.
(3)
Jede Bezugnahme auf das „Vereinigte Königreich“ in diesem Abkommen oder in jedem Zusatzabkommen ist als Bezugnahme auf das Vereinigte Königreich als den für die Außenbeziehungen Gibraltars zuständigen Staat zu verstehen.
ARTIKEL 4
Zusatzabkommen
(1)
Wenn die Union und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – weitere bilaterale Abkommen miteinander schließen, gelten diese Abkommen als Zusatzabkommen zu diesem Abkommen, soweit in diesen Abkommen nichts anderes vereinbart wird. Solche Zusatzabkommen sind ein integraler Bestandteil der durch dieses Abkommen geregelten bilateralen Gesamtbeziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und Teil des Gesamtrahmens.
(2)
Absatz 1 gilt auch für
a)
Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – andererseits;
b)
Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – andererseits.
ARTIKEL 5
Treu und Glauben
(1)
Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig in vollem gegenseitigem Respekt und nach Treu und Glauben bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen und jedweden Zusatzabkommen ergeben.
(2)
Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen und jedwedem Zusatzabkommen ergeben, und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen gefährden könnten.
ARTIKEL 6
Mitteilungen und Notifikationen
(1)
Förmliche Mitteilungen und Entscheidungen, die zu notifizieren sind und von den zuständigen Behörden Gibraltars ausgehen oder an diese gerichtet sind, werden über das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Commonwealth-Fragen und Entwicklung des Vereinigten Königreichs (im Folgenden „FCDO“) oder eine andere Stelle des Vereinigten Königreichs übermittelt, die ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat und von der Regierung des Vereinigten Königreichs benannt wird.
(2)
Das FCDO bestätigt die Echtheit der von den zuständigen Behörden Gibraltars ausgestellten Dokumente, wenn Entscheidungen unmittelbar vor einem Gericht oder einer anderen Vollstreckungsbehörde in einem Mitgliedstaat vollstreckt werden sollen, ohne dass eine vorherige förmliche Benachrichtigung erforderlich ist.
(3)
In der Notifikation des Vereinigten Königreichs an die zuständigen Behörden in Gibraltar gemäß diesem Abkommen oder jedwedem Zusatzabkommen ist auch auf das FCDO oder eine andere Stelle des Vereinigten Königreichs im Sinne von Absatz 2 zu verweisen.
ARTIKEL 7
Beseitigung physischer Hindernisse
Alle physischen Hindernisse werden gemäß dem Umsetzungsplan beseitigt, der in der einschlägigen Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und dem Königreich Spanien enthalten ist.
TITEL II
GRUNDLAGE DER ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 8
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte
(1)
Die Vertragsparteien treten weiterhin für die gemeinsamen Werte und die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte ein, die Richtschnur ihrer internen und ihrer internationalen Politik sind. In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre Achtung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der internationalen Menschenrechtsübereinkommen, denen sie beigetreten sind.
(2)
Die Vertragsparteien fördern diese gemeinsamen Werte und Grundsätze in internationalen Gremien. Bei der Förderung dieser Werte und Grundsätze, auch mit oder in Drittländern, arbeiten die Vertragsparteien zusammen.
ARTIKEL 9
Bekämpfung des Klimawandels
(1)
Die Vertragsparteien sehen den Klimawandel als eine existenzielle Bedrohung der Menschheit an und bekräftigen ihr Bekenntnis zur Stärkung der weltweiten Antwort auf diese Bedrohung. Die Bekämpfung des vom Menschen verursachten Klimawandels, wie sie im Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und insbesondere in dem von der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf ihrer 21. Tagung angenommenen Übereinkommen von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) dargelegt wurde, orientiert sich an der Innen- und der Außenpolitik der Union und des Vereinigten Königreichs. Die Vertragsparteien achten das Übereinkommen von Paris und den UNFCCC-Prozess und enthalten sich jeglicher Handlungen oder Unterlassungen, welche den Gegenstand und den Zweck des Übereinkommens von Paris wesentlich beeinträchtigen würden.
(2)
Die Vertragsparteien treten in internationalen Gremien für die Bekämpfung des Klimawandels ein, auch im Dialog mit anderen Ländern und Regionen, um deren Ambitionsniveau bei der Minderung von Treibhausgasemissionen zu steigern.
ARTIKEL 10
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
(1)
Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen an staatliche oder nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen.
(2)
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägersystemen zu leisten, indem sie
a)
Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen, soweit diese Übereinkünfte von den Vertragsparteien zur Unterzeichnung, zur Ratifizierung oder zum Beitritt aufgelegt werden, sowie
b)
ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen stehenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.
(3)
Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen Dialog über diese Fragen zu führen.
ARTIKEL 11
Kleinwaffen und leichte Waffen und andere konventionelle Waffen
(1)
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.
(2)
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen, die sich im Falle des Vereinigten Königreichs auf Gibraltar erstrecken, hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.
(3)
Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig nationale Kontrollsysteme für die Verbringung konventioneller Waffen im Einklang mit den bestehenden internationalen Normen sind. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, entsprechende Kontrollen in verantwortungsvoller Weise anzuwenden, da so zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität, zur Minderung menschlichen Leids sowie zur Verhütung der Umleitung konventioneller Waffen beigetragen wird.
(4)
Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Zusammenhang, im Rahmen des Vertrags über den Waffenhandel untereinander zusammenzuarbeiten, auch im Hinblick auf die Förderung der Universalisierung und der uneingeschränkten Durchführung des Vertrags durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen.
(5)
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Regulierung und Verbesserung der Regulierung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen und der Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des illegalen Handels mit Waffen zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen, um die in Anhang 1 aufgeführten internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen, soweit diese Übereinkünfte von den Vertragsparteien zur Unterzeichnung, zur Ratifizierung oder zum Beitritt aufgelegt werden.
(6)
Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen Dialog über diese Fragen zu führen.
ARTIKEL 12
Schwerste Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft von Belang sind
(1)
Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Belang sind, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit, unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss. Die Vertragsparteien kommen überein, sich uneingeschränkt für die Universalität und Integrität des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der damit zusammenhängenden Rechtsinstrumente einzusetzen.
(2)
Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen Dialog über diese Fragen zu führen.
ARTIKEL 13
Bekämpfung des Terrorismus
(1)
Die Vertragsparteien arbeiten auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene zusammen, um terroristische Handlungen in allen ihren Formen und Ausprägungen im Einklang mit dem Völkerrecht, gegebenenfalls einschließlich der einschlägigen internationalen Abkommen über die Terrorismusbekämpfung, des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, sowie mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu verhüten und zu bekämpfen. Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen, um die in Anhang 2 aufgeführten internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen, soweit diese Übereinkünfte von den Vertragsparteien zur Unterzeichnung, zur Ratifizierung oder zum Beitritt aufgelegt werden.
(2)
Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung, einschließlich der Prävention und Bekämpfung des gewaltbereiten Extremismus und der Terrorismusfinanzierung, um ihre gemeinsamen Sicherheitsinteressen zu fördern, wobei sie der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Rechnung tragen, unbeschadet der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und des nachrichtendienstlichen Austauschs.
(3)
Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen Dialog über diese Fragen zu führen. Dieser Dialog zielt unter anderem darauf ab, Folgendes zu fördern und zu erleichtern:
a)
den Austausch von Bewertungen terroristischer Bedrohungen,
b)
den Austausch bewährter Verfahren bei der Bekämpfung des Terrorismus,
c)
die operative Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen sowie
d)
den Austausch zur Zusammenarbeit im Rahmen multilateraler Organisationen.
ARTIKEL 14
Schutz personenbezogener Daten
(1)
Dieser Artikel enthält Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen, die ganz oder teilweise automatisiert oder nicht automatisiert verarbeitet werden und in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (im Folgenden „Datenschutz“).
(2)
Anhang 3 ist Bestandteil dieses Artikels. Dieser Anhang umfasst nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, die die Zuständigkeit und Funktion der federführenden Aufsichtsbehörde und der betroffenen Aufsichtsbehörde regeln.
(3)
Artikel 19 findet Anwendung auf Anhang 3.
(4)
Unbeschadet des Artikels 20 werden die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Bestimmungen des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – in dem unter Anhang 3 fallenden Bereich im Einklang mit den einschlägigen Rechtsakten des Europäischen Datenschutzausschusses (im Folgenden „Ausschuss“) in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen ausgelegt, wie sie für die Mitgliedstaaten gelten. Dazu gehören auch die Stellungnahmen, die die Datenschutzaufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/679 hinsichtlich der für das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – geltenden Vorschriften, die den Vorschriften in Anhang 3 entsprechen, beantragt oder erhält.
(5)
Die Datenschutzaufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – trägt den Beschlüssen der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 und den Beschlüssen des Ausschusses nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 weitestgehend Rechnung, wenn sie über Fälle entscheidet, die ähnliche Fragen zur Auslegung und Anwendung der gleichen Vorschriften wie in der Verordnung (EU) 2016/679 aufwerfen.
(6)
Die Bezugnahme auf die Mitgliedstaaten in Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – umfasst. Die Datenschutzaufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – kann nur zu Sitzungen des Ausschusses eingeladen werden, in denen an diese Aufsichtsbehörde gerichtete Beschlüsse erörtert werden oder die Anwesenheit dieser Aufsichtsbehörde erforderlich ist und im Interesse der Union liegt, um die wirksame Anwendung der gleichen Datenschutzvorschriften, wie sie in den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Rechtsakten der Union festgelegt sind, in Gibraltar zu gewährleisten. In diesen Fällen nimmt die Datenschutzaufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – gemäß der einschlägigen Geschäftsordnung des Ausschusses als Sachverständige oder Gast teil. Die Teilnahme der Behörde ist strikt auf die einschlägigen Tagesordnungspunkte beschränkt, und die Behörde wird in den einschlägigen Dokumenten wie dem Sitzungsprotokoll als Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – erwähnt.
(7)
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten alle Bezugnahmen auf Drittländer und ihre zuständigen Behörden in den in Anhang 3 aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts nicht als Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und seine zuständigen Behörden, sofern Absatz 2 gemäß Artikel 19 Absatz 1 nachgekommen wird.
(8)
Beabsichtigt die Union, einen Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erlassen, so wird das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – ordnungsgemäß darüber unterrichtet.
ARTIKEL 15
Weltweite Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Interesse
(1)
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der weltweiten Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Interesse an. Sie fördern, wo es in ihrem wechselseitigen Interesse liegt, multilaterale Lösungen für gemeinsame Probleme.
(2)
Unter Beibehaltung ihrer Autonomie bei der Entscheidungsfindung und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen streben die Vertragsparteien nach Zusammenarbeit in laufenden und neu auftretenden Fragen von gemeinsamem Interesse wie Frieden und Sicherheit, Klimawandel, nachhaltige Entwicklung, grenzüberschreitende Umweltverschmutzung, Umweltschutz, Digitalisierung, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz, Besteuerung, finanzielle Stabilität und freier und fairer Handel und Investitionen. Zu diesem Zweck bemühen sie sich um die Aufrechterhaltung eines konstanten und wirksamen Dialogs und die Koordinierung ihrer Standpunkte in multilateralen Organisationen und Gremien, in denen die Vertragsparteien mitwirken, wie den Vereinten Nationen, der Gruppe der Sieben (G7) und der Gruppe der Zwanzig (G20), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds, der Weltbank und der Welthandelsorganisation.
ARTIKEL 16
Wesentliche Bestandteile
(1)
Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 stellen wesentliche Bestandteile der durch dieses Abkommen sowie etwaige Zusatzabkommen begründeten Zusammenarbeit dar.
(2)
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei es in schwerwiegender und substanzieller Weise versäumt hat, einer der in Absatz 1 als wesentliche Bestandteile bezeichneten Verpflichtungen nachzukommen, so kann sie beschließen, die Durchführung dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen ganz oder teilweise zu beenden oder auszusetzen.
(3)
Zuvor ersucht die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Artikels geltend macht, den Kooperationsrat, unverzüglich zusammenzutreten, um eine rechtzeitige und für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Wird nicht binnen 30 Tagen ab dem Tag des Ersuchens an den Kooperationsrat eine einvernehmliche Lösung gefunden, so kann die Vertragspartei die Maßnahmen nach Absatz 2 ergreifen.
(4)
Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden unter vollständiger Wahrung des Völkerrechts getroffen und müssen verhältnismäßig sein. Der Vorrang ist Maßnahmen einzuräumen, die das Funktionieren dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen möglichst wenig beeinträchtigen.
(5)
Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass eine Situation, in der es in schwerwiegender und substanzieller Weise versäumt wurde, einer der in Absatz 1 als wesentliche Bestandteile bezeichneten Verpflichtungen nachzukommen, nur dann vorliegt, wenn ihre Schwere und Art so außergewöhnlich sind, dass sie den Frieden und die Sicherheit bedrohen oder internationale Auswirkungen haben. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine Handlung oder Unterlassung, die das Ziel und den Zweck des Übereinkommens von Paris wesentlich beeinträchtigen würde, als substanzielles Versäumnis im Sinne dieses Artikels gilt.
TITEL III
ZIVILE NUKLEARE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 17
Zivile nukleare Zusammenarbeit
(1)
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für wirksame Vorkehrungen im Bereich der nuklearen Sicherheit an und arbeiten gemeinsam an der kontinuierlichen Verbesserung der internationalen Standards und Übereinkommen im Bereich der nuklearen Sicherheit und ihrer Umsetzung. Soweit dies nicht im Widerspruch zu Entwicklungen bei rechtsverbindlichen internationalen Standards für die nukleare Sicherheit steht, dürfen das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und die Union das Schutzniveau in Bezug auf die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, die Stilllegung, die sichere Verbringung von Kernmaterial, die Notfallvorsorge und Notfallreaktion sowie die wirksame Kontrolle von radioaktivem Material und radioaktiven Quellen nicht schwächen oder unter jenes senken, das durch die von den Vertragsparteien geteilten und in Bezug auf Gibraltar bis zum 31. Dezember 2020 angewandten Schutzstandards und deren Durchsetzung gewährleistet ist.
(2)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – wendet ein robustes und wirksames System der Kernmaterialbuchführung und -kontrolle an, um sicherzustellen, dass Kernmaterial (im Sinne des Artikels XII der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation) zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Vorkehrungen erforderlich sind, ausschließlich für friedliche Zwecke verwendet wird.
(3)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – trifft Sicherheitsvorkehrungen gemäß den einschlägigen internationalen Übereinkünften in Bezug auf alle einschlägigen zivilen Atomanlagen und radioaktiven Quellen in Gibraltar zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Vorkehrungen erforderlich sind.
(4)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – setzt zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Vorkehrungen erforderlich sind, ein mit der IAEO ausgehandeltes Abkommen über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in Gibraltar um und unternimmt Schritte, um die in Anhang 4 Teil 1 aufgeführten internationalen Instrumente und gegebenenfalls deren künftige Änderungen, soweit vom Vereinigten Königreich ratifiziert, zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie vollständig umzusetzen. Darüber hinaus ergreift das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – Maßnahmen, um gegebenenfalls die in Anhang 4 Teil 2 aufgeführten Leitliniendokumente sowie deren künftige Änderungen, soweit sie vom Vereinigten Königreich verwendet werden, zu befolgen.
(5)
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für wirksame Vorkehrungen im Bereich der nuklearen Sicherung an und arbeiten gemeinsam an der kontinuierlichen Verbesserung der internationalen Standards und Übereinkommen im Bereich der nuklearen Sicherung. Die Union und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – schwächen das Schutzniveau nicht oder senken es nicht unter jenes, das durch die von der Union und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – bis zum 31. Dezember 2020 angewandten Schutzstandards in Bezug auf den physischen Schutz und deren Durchsetzung gewährleistet ist.
(6)
Das Vereinigte Königreich hat die Anwendung des am 29. Juli 1960 in Paris geschlossenen Übereinkommens über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 6. November 1982 auf Gibraltar ausgedehnt. Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich weiterhin Schritte zur Ausdehnung des Protokolls vom 12. Februar 2004 (das am 1. Januar 2022 im Vereinigten Königreich in Kraft trat) sowie alle weiteren Änderungen unternehmen wird, es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei schriftlich mit, dass sie die Änderung nicht akzeptiert.
(7)
Das Vereinigte Königreich unterhält im Namen Gibraltars weiterhin operative Vorkehrungen in Bezug auf Vorfälle in Gibraltar oder mit Auswirkungen auf Gibraltar, das Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, das von der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation auf ihrer Sondertagung am 26. September 1986 in Wien angenommen wurde, und das Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen, das von der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation auf ihrer Sondertagung am 26. September 1986 in Wien angenommen wurde, und überprüft diese regelmäßig. Diese operativen Vorkehrungen sind in Anhang 5 aufgeführt. Ihre Aktualisierungen werden der anderen Vertragspartei so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach ihrem Inkrafttreten notifiziert, und Anhang 5 wird entsprechend geändert.
(8)
In Bezug auf die wirksame Kontrolle von radioaktivem Material und radioaktiven Quellen gewährleistet das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – eine mindestens gleichwertige Wirksamkeit und einen mindestens gleichwertigen Geltungsbereich, wie sie sowohl in der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland als auch in der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung, einschließlich künftiger Änderungen oder Ersetzungen, vorgesehen sind.
TITEL IV
AUSLEGUNGSGRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 18
Völkerrecht
(1)
Die Bestimmungen dieses Abkommens und jedweder Zusatzabkommen sind nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit ihrer gewöhnlichen, ihnen in ihrem jeweiligen Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte des Zieles und Zweckes des Abkommens nach den gewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln des Völkerrechts, einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, abgeschlossen zu Wien am 23. Mai 1969 kodifizierten Regeln, auszulegen.
(2)
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass mit Ausnahme der in Artikel 19 Absätze 1 und 4 und Artikel 20 genannten Bestimmungen weder dieses Abkommen noch jedwede Zusatzabkommen eine Verpflichtung begründen, die darin enthaltenen Bestimmungen im Einklang mit dem internen Recht einer der Vertragsparteien auszulegen.
(3)
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass unbeschadet des Artikels 20 die Auslegung dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen durch die Gerichte einer der Vertragsparteien für die Gerichte der anderen Vertragspartei nicht bindend ist.
ARTIKEL 19
Für das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – geltendes Unionsrecht
(1)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – hat in seinem innerstaatlichen Recht die gleichen Bestimmungen vorzusehen und wirksam anzuwenden wie diejenigen
a)
in den Rechtsakten der Union, die in den Bestimmungen oder in den Anhängen dieses Abkommens aufgeführt sind, auf die dieser Artikel anwendbar ist, oder
b)
in einem nachfolgenden Rechtsakt der Union unter den in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Bedingungen, und zwar
i)
in einem Rechtsakt der Union zur Änderung oder Ersetzung eines Rechtsakts der Union im Sinne von Buchstabe a,
ii)
in einem Rechtsakt der Union zur Ergänzung oder Durchführung eines Rechtsakts der Union im Sinne von Buchstabe a oder
iii)
in einem anderen Rechtsakt der Union zum Gegenstand eines Rechtsakts der Union im Sinne von Buchstabe a.
(2)
Erlässt die Union einen nachfolgenden Rechtsakt der Union, so notifiziert sie das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – unverzüglich über den Erlass eines solchen Rechtsakts.
(3)
Binnen dreißig Tagen nach der in Absatz 2 genannten Notifikation teilt das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der Union seinen Beschluss mit, ob es den nachfolgenden Rechtsakt der Union inhaltlich akzeptiert und in innerstaatliches Recht umsetzt. Die Annahme des Inhalts eines nachfolgenden Rechtsakts der Union durch das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – begründet Rechte und Pflichten zwischen dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und der Union.
(4)
Setzt die Umsetzung des nachfolgenden Rechtsakts der Union in innerstaatliches Recht die Erfüllung verfassungsrechtlicher Anforderungen voraus, so teilt das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – dies der Union zum Zeitpunkt der in Absatz 3 genannten Notifikation mit. Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – unterrichtet die Union umgehend schriftlich über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Anforderungen. Ab dem Inkrafttreten des nachfolgenden Rechtsakts der Union und bis zur Unterrichtung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen wendet das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – vorläufig weitestgehend die gleichen Vorschriften an, wie sie in dem nachfolgenden Rechtsakt der Union enthalten sind.
(5)
Falls das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –
a)
seinen Beschluss mitteilt, einen nachfolgenden Rechtsakt der Union inhaltlich nicht zu akzeptieren, oder
b)
nicht binnen der in Absatz 3 genannten Frist eine Notifikation vornimmt oder
c)
die Union nicht spätestens sechs Wochen nach Inkrafttreten eines nachfolgenden Rechtsakts der Union über die Umsetzung dieses Rechtsakts in innerstaatliches Recht unterrichtet,
gilt dieses Abkommen als beendet, sofern der Kooperationsrat nach sorgfältiger Prüfung der Möglichkeiten zur Fortsetzung des Abkommens binnen 90 Tagen nichts anderes beschließt. Die Beendigung dieses Abkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen rechtswirksam.
ARTIKEL 20
Einheitliche Auslegung
Die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Bestimmungen werden gemäß den Methoden und allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts ausgelegt und angewandt und bei ihrer Umsetzung und Anwendung im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt.
ARTIKEL 21
Privatrechte
(1)
Unbeschadet des Artikels 19 Absätze 1 und 2, des Artikels KSS.70 und des Teils Vier Titel I und II sowie – im Hinblick auf die Union – mit Ausnahme des Teils Zwei Titel V sind die Bestimmungen dieses Abkommens sowie jedweder Zusatzabkommen weder dahin gehend auszulegen, dass sie andere Rechte oder Pflichten für Personen begründen als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten, noch dahin gehend, dass sie in den internen Rechtsordnungen der Vertragsparteien unmittelbar geltend gemacht werden können.
(2)
Eine Vertragspartei darf in ihrem Recht kein Klagerecht gegen die jeweils andere Vertragspartei vorsehen, das auf einem Verstoß dieser anderen Vertragspartei gegen dieses Abkommen oder gegen jedwedes Zusatzabkommen gründet.
TITEL V
INSTITUTIONELLER RAHMEN
ARTIKEL 22
Kooperationsrat
(1)
Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt. Ihm gehören Vertreter der Union und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – an. Der Kooperationsrat kann in unterschiedlicher Zusammensetzung abhängig von den erörterten Fragen zusammentreten.
(2)
Der Vorsitz des Kooperationsrats wird von einem Mitglied der Europäischen Kommission und einem Vertreter der Regierung des Vereinigten Königreichs auf Ministerebene gemeinsam geführt. Er tritt auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen und legt seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnung in gegenseitigem Einvernehmen fest.
(3)
Der Kooperationsrat überwacht das Erreichen der Ziele dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen. Er überwacht und unterstützt die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens und jedweder Zusatzabkommen. Jede Vertragspartei kann dem Kooperationsrat alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung, Anwendung und Auslegung dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen vorlegen.
(4)
Der Kooperationsrat ist befugt,
a)
Beschlüsse in allen Angelegenheiten zu fassen, für die dies in diesem Abkommen oder in jedwedem Zusatzabkommen vorgesehen ist;
b)
den Vertragsparteien Empfehlungen zur Durchführung und Anwendung dieses Abkommens oder jedweden Zusatzabkommens zu unterbreiten;
c)
Änderungen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen in den in diesem Abkommen oder in jedwedem Zusatzabkommen vorgesehenen Fällen durch einen Beschluss anzunehmen;
d)
bis zum Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens – außer in Bezug auf Teil Eins Titel IV – oder jedweden Zusatzabkommens anzunehmen, sofern diese Änderungen notwendig sind, um Fehler zu beheben oder Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen;
e)
alle Fragen im Zusammenhang mit den Bereichen zu erörtern, die unter dieses Abkommen oder jedwedes Zusatzabkommen fallen;
f)
einige seiner Befugnisse einem Sonderausschuss zu übertragen, mit Ausnahme der in diesem Absatz unter Buchstabe g genannten Befugnisse und Zuständigkeiten;
g)
durch einen Beschluss Sonderausschüsse einzurichten und ihnen Aufgaben zu übertragen, Sonderausschüsse aufzulösen oder die ihnen übertragenen Aufgaben zu ändern.
(5)
Die Tätigkeit des Kooperationsrats wird durch die in Anhang 6 festgelegte Geschäftsordnung geregelt. Der Kooperationsrat kann diesen Anhang ändern.
ARTIKEL 23
Sonderausschüsse
(1)
Es werden die folgenden Sonderausschüsse eingesetzt:
a)
der Sonderausschuss für den Personenverkehr;
b)
der Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel;
c)
der Sonderausschuss für Luftfahrt.
(2)
Die Sonderausschüsse sind im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich befugt,
a)
die Durchführung dieses Abkommens und jedweder Zusatzabkommen zu überwachen und zu überprüfen und deren ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten;
b)
den Kooperationsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und insbesondere dem Kooperationsrat zu berichten und alle Aufgaben zu übernehmen, die ihnen von diesem übertragen werden;
c)
in allen Angelegenheiten, für die der Kooperationsrat gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f seine Befugnisse einem Sonderausschuss übertragen hat oder für die dies im Abkommen vorgesehen ist, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen;
d)
technische Fragen zu erörtern, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens oder jedwedes Zusatzabkommens ergeben;
e)
den Vertragsparteien als Forum für den Austausch von Informationen, die Erörterung bewährter Verfahren und den Austausch über Erfahrungen mit der Durchführung zu dienen.
(3)
Die Sonderausschüsse werden erforderlichenfalls über die Durchführung der Verwaltungsvereinbarungen unterrichtet, die das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und das Königreich Spanien in Fragen der Durchführung dieses Abkommens geschlossen haben.
(4)
Den Sonderausschüssen gehören Vertreter beider Vertragsparteien an. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Vertreter in den Sonderausschüssen über angemessene Sachkenntnis in Bezug auf die behandelten Fragen verfügen.
(5)
Der Vorsitz der Sonderausschüsse wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – gemeinsam geführt.
(6)
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist oder die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, treten sie mindestens einmal jährlich zusammen.
(7)
Die Sonderausschüsse legen ihre Sitzungskalender und Tagesordnungen in gegenseitigem Einvernehmen fest.
(8)
Die Tätigkeit der Sonderausschüsse wird durch die in Anhang 6 festgelegte Geschäftsordnung geregelt.
(9)
Abweichend von Absatz 8 kann ein Sonderausschuss seine eigenen Regeln für seine Arbeit annehmen und anschließend ändern.
ARTIKEL 24
Beschlüsse und Empfehlungen
(1)
Die vom Kooperationsrat oder gegebenenfalls von einem Sonderausschuss gefassten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien und alle nach diesem Abkommen und jeglichen Zusatzabkommen eingesetzten Gremien, einschließlich des in Teil Sechs Titel I genannten Schiedsgerichts, bindend. Empfehlungen sind nicht bindend.
(2)
Durch den Kooperationsrat oder gegebenenfalls einen Sonderausschuss werden in gegenseitigem Einvernehmen Beschlüsse gefasst und Empfehlungen ausgesprochen.
TEIL ZWEI
PERSONENVERKEHR
TITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELE
ARTIKEL 25
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(1)
Die in diesem Teil vorgesehene Zusammenarbeit beruht auf der langjährigen Achtung der Vertragsparteien und der Mitgliedstaaten der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte und -freiheiten des Einzelnen, wie sie unter anderem in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt sind, sowie auf der Bedeutung der internen Umsetzung der in dieser Konvention verankerten Rechte und Freiheiten.
(2)
Dieser Teil ändert nichts an der Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und Rechtsgrundsätze, wie sie insbesondere in der Europäischen Menschenrechtskonvention und – im Falle der Union und ihrer Mitgliedstaaten – in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen.
ARTIKEL 26
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Ausdruck
a)
„Grenzübertrittskontrollen“ die Kontrollen, die an den Grenzübergangsstellen erfolgen, um festzustellen, ob die betreffenden Personen mit ihrem Fortbewegungsmittel und den von ihnen mitgeführten Sachen in das Gebiet der Mitgliedstaaten und Gibraltars einreisen oder aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten und Gibraltars ausreisen dürfen;
b)
„Grenzkontrollen“ die an einer Grenze nach Maßgabe und für die Zwecke dieses Abkommens unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund des beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts durchgeführten Maßnahmen, die aus Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachung bestehen;
c)
„Grenzüberwachung“ die Überwachung der Grenzen zwischen den Grenzübergangsstellen und die Überwachung von Grenzübergangsstellen außerhalb festgesetzter Verkehrsstunden, um unbefugte Grenzübertritte oder die Umgehung von Grenzübertrittskontrollen zu verhindern oder aufzudecken, um zur Verbesserung des Lagebewusstseins beizutragen, die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die die Grenze unerlaubt überschreiten;
d)
„ziviles Gefolge“ Zivilpersonen, die bei der Regierung des Vereinigten Königreichs beschäftigt sind oder unter Vertrag stehen und bei denen es sich nicht um Personen mit Aufenthalt in Gibraltar oder in der Union handelt, ausgenommen Personen, die das Recht haben, sich im Vereinigten Königreich oder im einheitlichen Reisegebiet (Common Travel Area) aufzuhalten;
e)
„Zwangsmaßnahmen“ Maßnahmen, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit Grenzkontrollen in Bezug auf eine Person oder Sache unter anderem als Folgemaßnahmen zu Ausschreibungen in Datenbanken und Informationssystemen, die im Rahmen von Grenzkontrollen verwendet werden, zu treffen sind, darunter die vorübergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die Inhaftnahme, die Festnahme, die Ingewahrsamnahme, Untersuchungen, die Durchsuchung und Beschlagnahme von Sachen sowie jede andere Form von Maßnahmen als Reaktion auf Ausschreibungen mit dem Ziel, Ermittlungen durchzuführen oder Beweise dafür zu sammeln, dass eine Straftat begangen wurde oder geplant ist, sowie Einreiseverweigerungen;
f)
„zum Haushalt gehörender Familienangehöriger“ den Ehegatten oder Lebenspartner eines Mitglieds der nicht gebietsansässigen Streitkräfte des Vereinigten Königreichs oder des zivilen Gefolges oder das Kind eines solchen Mitglieds, das auf dessen Unterstützung angewiesen ist, bei dem es sich nicht um eine Person mit Aufenthalt in der Europäischen Union oder in Gibraltar handelt;
g)
„internationaler Schutz“ die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des am 28. Juli 1951 in Genf verabschiedeten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 und den subsidiären Schutzstatus, bei dem ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;
h)
„Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden“ die Mitgliedstaaten, die die Personenkontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen abgeschafft haben;
i)
„nicht gebietsansässige Streitkräfte des Vereinigten Königreichs“ Personen, die in den Streitkräften des Vereinigten Königreichs als reguläre Kräfte oder Reservisten dienen, die Bürger des Vereinigten Königreichs, Bürger des Commonwealth oder Bürger Irlands sind oder das Recht haben, sich im Vereinigten Königreich oder im einheitlichen Reisegebiet aufzuhalten, und bei denen es sich nicht um Personen mit Aufenthalt in Gibraltar handelt;
j)
„Personen mit Aufenthalt in Gibraltar“ Personen, die ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit das Recht haben, sich in Gibraltar aufzuhalten, ausgenommen Unionsbürger und Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Staatsangehörige des Fürstentums Andorra und der Republik San Marino nach Inkrafttreten von Abkommen, die diesen Staatsangehörigen Freizügigkeitsrechte verleihen;
k)
„Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie“ eine weitere Kontrolle, die an einem eigens dazu vorgesehenen Ort durchgeführt werden kann, der nicht der Ort ist, an dem alle Personen kontrolliert werden (erste Kontrolllinie);
l)
„Kontrollbereich der zweiten Kontrolllinie“ einen eigens dazu vorgesehenen Ort, der im Einklang mit den vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und dem Königreich Spanien nach Artikel 33 getroffenen Regelungen abgegrenzt ist und an dem unter anderem Tätigkeiten wie Kontrollen der zweiten Kontrolllinie und die operative Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden stattfinden;
m)
„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht
i)
Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Sinne der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist;
ii)
Staatsangehöriger Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Fürstentums Andorra oder der Republik San Marino oder, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, Familienangehöriger eines solchen Staatsangehörigen ist, der nach Abkommen zwischen der Union und den betreffenden Ländern Freizügigkeitsrechte genießt, die den unter Buchstabe a genannten Rechten gleichwertig sind;
n)
„besuchende Drittlandstreitkräfte“ Personen, die in den Streitkräften eines NATO-Mitglieds oder ausgewählter Partner dienen oder bei diesen beschäftigt sind oder unter Vertrag stehen, bei denen es sich nicht um Personen mit Aufenthalt in der Union oder in Gibraltar handelt und die auf Einladung des Vereinigten Königreichs in Gibraltar eintreffen sollen.
ARTIKEL 27
Bezugnahmen auf bestimmte Rechtsakte der Union
Für die Zwecke dieses Teils gelten die Bezugnahmen auf Rechtsakte der Union in den Artikeln 26, 29 und dem dort genannten Anhang, 32, 33, 35, 36, 37, 42, 43, 46, 47, 48, 50, 51, 52, 53, 55, 61, 64, 74, 76, 86, 90, 96, 104 und 151 auch als Bezugnahmen auf diese Rechtsakte der Union in einer künftigen geänderten Fassung oder in einer Fassung, durch die sie ersetzt werden, sowie auf Rechtsakte der Union zur Durchführung oder Ergänzung dieser Rechtsakte der Union.
ARTIKEL 28
Beseitigung physischer Hindernisse
Alle physischen Hindernisse für den Personenverkehr zwischen der Union und Gibraltar werden beseitigt.
ARTIKEL 29
Grenzübergangsstellen
(1)
Für die Zwecke dieses Abkommens richten das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und das Königreich Spanien Grenzübergangsstellen am Hafen und am Flughafen von Gibraltar ein, an denen Grenzübertrittskontrollen nach Absatz 2 durchgeführt werden.
(2)
Alle Reisenden, die über den Hafen oder den Flughafen von Gibraltar nach Gibraltar einreisen, werden an den nach Absatz 1 eingerichteten Grenzübergangsstellen Grenzübertrittskontrollen unterzogen.
(3)
Abweichend von Absatz 1 können Grenzübertrittskontrollen an der Grenzübergangsstelle des Flughafens durchgeführt werden, wenn das Verkehrsaufkommen am Hafen effiziente Grenzkontrollen mit hohem und einheitlichem Standard an der Grenzübergangsstelle des Flughafens ermöglicht. In diesem Fall stellen das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und das Königreich Spanien sicher, dass die am Hafen ankommenden Reisenden und Besatzungsmitglieder vom Hafen zur Grenzübergangsstelle des Flughafens begleitet werden, um sich den Kontrollen nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 zu unterziehen. Die Einzelheiten der Anwendung dieser Ausnahmeregelung werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und dem Königreich Spanien festgelegt.
(4)
Im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht und dem Unionsrecht gestatten das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und das Königreich Spanien den Einsatz automatisierter Grenzkontrollsysteme an diesen Grenzübergangsstellen für ihre jeweiligen Kontrollen von Personen mit Aufenthalt in Gibraltar und Unionsbürgern und ihren drittstaatsangehörigen Familienangehörigen sowie Personen, die nach von der Union geschlossenen Abkommen Freizügigkeitsrechte genießen.
(5)
Die Grenzübertrittskontrollen bei der Einreise werden von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – und anschließend von den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien durchgeführt. Die Grenzübertrittskontrollen bei der Ausreise werden von den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien und anschließend von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – durchgeführt.
(6)
Kontrollen in der zweiten Kontrolllinie müssen im Kontrollbereich der zweiten Kontrolllinie durchgeführt werden.
(7)
Unbeschadet des Artikels 32 Absatz 3 und des Artikels 43 müssen die von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – und den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien festgelegten Einreisevoraussetzungen kumulativ erfüllt werden. Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – verpflichtet sich, die Einreisevoraussetzungen nach dem Recht des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – an die nach Unionsrecht geltenden Einreisevoraussetzungen anzugleichen.
(8)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und das Königreich Spanien stellen sicher, dass die Einreise nach Gibraltar von außerhalb des Schengen-Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen nur über die in Absatz 1 genannten Grenzübergangsstellen erfolgen darf.
(9)
Ungeachtet der Absätze 2, 5 und 8 können die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – und des Königreichs Spanien die Einreise nach Gibraltar in den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (Schengener Grenzkodex) oder in Artikel 38 dieses Abkommens vorgesehenen Fällen auf andere Weise als über die Grenzübergangsstellen gestatten.
(10)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und das Königreich Spanien stellen sicher, dass die erforderliche Infrastruktur vorhanden ist und instand gehalten wird, damit die in Absatz 1 genannten Grenzübergangsstellen in einer dem Verkehrsaufkommen angemessenen Weise betrieben werden können, um effiziente Grenzkontrollen mit hohem und einheitlichem Standard im Einklang mit dem Schengener Grenzkodex zu gewährleisten. Die genannte Infrastruktur, die den Anforderungen des Anhangs 7 dieses Abkommens entsprechen muss, wird in der in Artikel 33 Absatz 5 genannten Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und dem Königreich Spanien festgelegt.
(11)
Anhang VI Nummern 2.3.1, 3.1.2, 3.1.4, 3.1.5, 3.2.1, 3.2.5 und 3.2.6 des Schengener Grenzkodexes gilt für die Grenzübertrittskontrollen, die von den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien an den in Artikel 29 Absatz 1 festgelegten Grenzübergangsstellen durchgeführt werden. Nach diesen Nummern zu übermittelnde Informationen sind gleichzeitig und unverzüglich sowohl den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – als auch den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien zu übermitteln.
ARTIKEL 30
Personenverkehr zwischen Gibraltar und den Mitgliedstaaten
(1)
Unbeschadet der Bestimmungen über die Seegrenzen in Anhang VI des Schengener Grenzkodexes stellen die Vertragsparteien sicher, dass Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit ohne Grenzübertrittskontrollen zwischen Gibraltar und den Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, reisen können.
(2)
Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, beziehungsweise das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – im Falle einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der inneren Sicherheit die Grenzkontrollen zwischen Gibraltar und dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 10 Tagen wieder einführen. Dieser Zeitraum kann um einen Zeitraum von 20 Tagen und um weitere Zeiträume von einem Monat auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Die Grenzkontrollen zwischen Gibraltar und dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, werden nur als letztes Mittel wieder eingeführt, und Umfang und Dauer der Wiedereinführung dürfen nicht über das für die Reaktion auf die ernsthafte Bedrohung unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.
(3)
Beschließt ein Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, die Grenzkontrollen zwischen Gibraltar und dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nach Absatz 2 wieder einzuführen oder zu verlängern, so unterrichtet die Union, wenn die Grenzkontrollen von einem Mitgliedstaat wieder eingeführt werden, oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn die Grenzkontrollen von diesem wieder eingeführt werden, die andere Vertragspartei
a)
spätestens vier Wochen vor einer geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung oder so bald wie möglich, wenn die Umstände, die die Wiedereinführung oder Verlängerung der Grenzkontrollen erfordern, weniger als vier Wochen vor einer geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung bekannt werden;
b)
sofort, spätestens aber 48 Stunden nach einem Beschluss zur Wiedereinführung oder Verlängerung der Grenzkontrollen als Reaktion auf eine ernsthafte Bedrohung, die sofortiges Handeln erfordert.
(4)
Bei der Unterrichtung der anderen Vertragspartei über einen Beschluss zur Wiedereinführung oder Verlängerung der Grenzkontrollen zwischen Gibraltar und dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, nach Absatz 3 übermittelt die Union, wenn die Grenzkontrollen von einem Mitgliedstaat wieder eingeführt werden, oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn die Grenzkontrollen von diesem wieder eingeführt werden, der anderen Vertragspartei die folgenden Informationen:
a)
ob die Wiedereinführung oder Verlängerung aufgrund einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der inneren Sicherheit erfolgt;
b)
sachdienliche Angaben zu dem Grund oder den Gründen, es sei denn, zwingende Sicherheits- oder Vertraulichkeitsgründe stehen dem entgegen;
c)
die Bezeichnung der zugelassenen Grenzübergangsstellen;
d)
Beginn und Dauer der Wiedereinführung oder Verlängerung;
e)
gegebenenfalls die Maßnahmen, die von der anderen Vertragspartei getroffen werden könnten.
(5)
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Öffentlichkeit über einen Beschluss zur Wiedereinführung oder Verlängerung der Grenzkontrollen zwischen Gibraltar und dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, in abgestimmter Weise unterrichtet wird, insbesondere über Beginn, Ende und Umfang der Wiedereinführung, es sei denn, zwingende Sicherheitsgründe stehen dem entgegen.
ARTIKEL 31
Unionsdatenbanken
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – haben nach diesem Abkommen keinen Zugang zu den auf der Grundlage des Unionsrechts eingerichteten Informationssystemen und Datenbanken.
TITEL II
GRENZÜBERTRITT
ARTIKEL 32
Grenzkontrollen durch die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs
– in Bezug auf Gibraltar –
(1)
Für die Zwecke dieses Abkommens führen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – die Grenzkontrollen, die Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachung umfassen, im Einklang mit dem Einwanderungs-, Asyl- und Flüchtlingsgesetz von Gibraltar (Gibraltar Immigration, Asylum and Refugee Act) in seiner geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die es ersetzt wird, durch.
(2)
Beabsichtigen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – nach den Grenzübertrittskontrollen des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – und des Königreichs Spanien nach Artikel 29 Absatz 2, einer Person die Einreise zu verweigern, und sind andere Zwangsmaßnahmen nach Artikel 34 Absatz 3 nicht erforderlich, so unterrichten sie unverzüglich die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien an der Grenzübergangsstelle und begleiten die Person in den Kontrollbereich der zweiten Kontrolllinie, in dem die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien im Einklang mit Artikel CIRCPERS.33 und unbeschadet der Möglichkeit, dass das Königreich Spanien die Einreise in Anwendung des Artikels 6 Absatz 5 des Schengener Grenzkodexes gestattet, überprüfen, ob die Einreisevoraussetzungen nach Unionsrecht erfüllt sind.
(3)
Stellen die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien bei der Überprüfung nach Absatz 2 fest, dass es sich bei der betreffenden Person um eine Person, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr hat, einschließlich einer Person, die nach von der Union geschlossenen Abkommen Freizügigkeitsrechte genießt, oder um einen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines von einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, ausgestellten Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels ist, handelt und dass die betreffende Person die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen nach Unionsrecht erfüllt, so gestatten ihr die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien unbeschadet der Möglichkeit, Maßnahmen nach Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii zu treffen, die Einreise in die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – gestatten dieser Person die Einreise in das Königreich Spanien oder einen Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet.
ARTIKEL 33
Grenzkontrollen durch die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien
(1)
Für die Zwecke dieses Abkommens nehmen die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien alle Aufgaben wahr, die für die Durchführung der Grenzkontrollen, die Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachung umfassen, nach dem Schengener Grenzkodex und damit zusammenhängender Aufgaben nach Unionsrecht erforderlich sind.
(2)
Die Grenzübertrittskontrollen sind an den in Artikel 29 Absatz 1 festgelegten Grenzübergangsstellen durchzuführen, um festzustellen, ob die betreffenden Personen mit ihrem Fortbewegungsmittel und den von ihnen mitgeführten Sachen in das Hoheitsgebiet des Königreichs Spanien einreisen oder aus dem Hoheitsgebiet des Königreichs Spanien ausreisen dürfen.
(3)
Die Grenzüberwachung ist zwischen den Grenzübergangsstellen in Gibraltar durchzuführen, einschließlich der Überwachung der Grenzübergangsstellen außerhalb festgesetzter Verkehrsstunden, um Personen an der Umgehung von Grenzübertrittskontrollen zu hindern und unbefugte Grenzübertritte zu verhindern oder aufzudecken.
(4)
Zu den in Absatz 1 genannten Aufgaben gehören:
a)
Aufgaben bei Grenzübertrittskontrollen, die unter anderem das Recht umfassen,
i)
Grenzübertrittskontrollen bei Personen, einschließlich Kontrollen in der zweiten Kontrolllinie, im Einklang mit dem Schengener Grenzkodex durchzuführen;
ii)
Drittstaatsangehörigen, die die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes nicht erfüllen, mit Ausnahme von Personen mit Aufenthalt in Gibraltar und Personen, die unter die in Artikel 6 Absatz 5 des Schengener Grenzkodexes genannten Kategorien fallen, die Einreise zu verweigern; wenn der Drittstaatsangehörige, dem die Einreise verweigert wurde, von einem Beförderungsunternehmer an die Grenze gebracht wurde, bis zur Durchführung des Rücktransports im Einklang mit den Verpflichtungen der Beförderungsunternehmer nach Artikel 36 geeignete Maßnahmen zu treffen, um die unerlaubte Einreise des Drittstaatsangehörigen, dem die Einreise verweigert wurde, zu verhindern;
b)
Aufgaben bei der Grenzüberwachung, die unter anderem das Recht umfassen,
i)
unbefugte Grenzübertritte zu verhindern und Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die die Grenze unerlaubt überschritten haben, einschließlich des Aufgreifens dieser Personen und der Sicherstellung ihrer Rückkehr im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
ii)
die Grenzüberwachung mittels stationär postierter oder mobiler Kräfte so durchzuführen, dass Personen daran gehindert und davon abgehalten werden, die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu umgehen;
c)
Aufgaben, die sowohl bei Grenzübertrittskontrollen als auch bei der Grenzüberwachung wahrgenommen werden und die unter anderem das Recht umfassen,
i)
im Einklang mit nationalem Recht, Unionsrecht und Völkerrecht IT-Systeme und Informationssysteme, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu nutzen, alle erforderlichen Folgemaßnahmen oder Maßnahmen zu treffen, die im Einklang mit nationalem Recht, Unionsrecht und Völkerrecht zu treffen sind, und die nach nationalem Recht, Unionsrecht und Völkerrecht vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Vernichtung, unbeabsichtigtem Verlust, Veränderung, unbefugter Offenlegung oder unbefugtem Zugang, einschließlich des Zugangs durch Drittlandsbehörden, zu schützen;
ii)
eine Person festzunehmen, zu durchsuchen, in Haft zu nehmen, zu befragen oder in Gewahrsam zu nehmen oder Gegenstände zu beschlagnahmen oder zu durchsuchen, wenn dies im Rahmen von Grenzkontrollen, die von den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien durchgeführt werden, und im Einklang mit spanischem Recht, Unionsrecht und Völkerrecht gerechtfertigt ist;
iii)
Anträge auf internationalen Schutz, die von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen bei den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien gestellt werden, entgegenzunehmen.
(5)
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – unterstützen erforderlichenfalls die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien bei der Wahrnehmung ihrer in diesem Artikel genannten Aufgaben und erleichtern ihnen die Wahrnehmung dieser Aufgaben.
(6)
In Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und dem Königreich Spanien werden die praktischen Regelungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden des Königreichs Spanien, die Aspekte der operativen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit den Grenzkontrollen und die Gestaltung der Durchführung der Grenzübertrittskontrollen an den Grenzübergangsstellen festgelegt.
ARTIKEL 34
Folgemaßnahmen zu Grenzübertrittskontrollen – Ausschreibungen in Informationssystemen
(1)
Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Einklang mit den Artikeln 32 und 33 verfolgen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – beziehungsweise die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien Ausschreibungen in ihren jeweiligen Datenbanken und Informationssystemen im Einklang mit dem geltenden innerstaatlichen Recht und Unionsrecht weiter.
(2)
Erfordern Ausschreibungen in den jeweiligen Datenbanken und Informationssystemen Zwangsmaßnahmen, so wird die betreffende Person in den Kontrollbereich der zweiten Kontrolllinie begleitet, es sei denn, es liegt ein Fall nach Unterabsatz 2 vor.
Ist auf der Grundlage einer Ausschreibung in einer Datenbank oder einem Informationssystem, die beziehungsweise das von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – und von den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien betrieben wird, die verdeckte Erhebung von Informationen erforderlich und würde der verdeckte Charakter der zu treffenden Maßnahmen durch die Begleitung der betreffenden Person in den Kontrollbereich der zweiten Kontrolllinie gefährdet, so ist die Behörde, die die Ausschreibung festgestellt hat, befugt, bei den routinemäßigen Grenzübertrittskontrollen so viele Informationen wie möglich zu erheben.
(3)
Sind auf der Grundlage von Ausschreibungen, die nur in den vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – betriebenen Datenbanken und Informationssystemen vorhanden sind, Zwangsmaßnahmen erforderlich, so treffen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – geeignete Folgemaßnahmen nach dem geltenden innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar.
(4)
Sind auf der Grundlage von Ausschreibungen, die nur in den vom Königreich Spanien betriebenen Datenbanken und Informationssystemen vorhanden sind, Zwangsmaßnahmen erforderlich, so treffen die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien geeignete Folgemaßnahmen nach nationalem Recht und Unionsrecht.
(5)
Sind auf der Grundlage der Absätze 3 und 4 Zwangsmaßnahmen zur Festnahme oder Inhaftnahme einer Person erforderlich, so findet gegebenenfalls folgendes Verfahren Anwendung:
a)
im Rahmen von Grenzübertrittskontrollen bei der Einreise kann sich die Person der Festnahme oder Inhaftnahme nicht widersetzen; alternativ kann sich die Person dafür entscheiden, dass ihr die Einreise verweigert wird;
b)
im Rahmen von Grenzübertrittskontrollen bei der Ausreise kann sich die Person der Festnahme oder Inhaftnahme nicht widersetzen; alternativ kann sich die Person dafür entscheiden, dass ihre Ausreise angeordnet wird.
(6)
Sind auf der Grundlage von Ausschreibungen, die sowohl in den von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – als auch von den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien betriebenen Datenbanken und Informationssystemen vorhanden sind, Zwangsmaßnahmen erforderlich, so einigen sich die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – und des Königreichs Spanien auf die Behörde, die die betreffende Maßnahme durchführen oder zuerst durchführen wird, und gegebenenfalls auf Folgemaßnahmen, es sei denn, es liegt ein Fall nach Absatz 7 oder 9 vor.
(7)
Sind auf der Grundlage von Ausschreibungen, die sowohl in den von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – als auch in den von den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien betriebenen Datenbanken und Informationssystemen vorhanden sind, Zwangsmaßnahmen zur Festnahme und Inhaftnahme von Personen oder zur Beschlagnahme von Sachen erforderlich und können diese Zwangsmaßnahmen nur von einer dieser Behörden durchgeführt werden, so werden die Maßnahmen von den zuständigen Behörden Spaniens im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht und Unionsrecht getroffen. In Ausnahmefällen kann die betreffende zuständige Behörde jedoch um eine Aussetzung der Festnahme und Inhaftnahme ersuchen, wenn es im Einzelfall Bedenken hinsichtlich der Menschenrechte gibt oder wenn einander widersprechende internationale Verpflichtungen in Bezug auf die Auslieferung bestehen. In diesem Fall müssen die Fragen von den betreffenden Behörden geklärt werden, bevor eine Abschiebung stattfindet.
(8)
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder des Königreichs Spanien unterrichten die anderen zuständigen Behörden über die Beendigung von Zwangsmaßnahmen nach den Absätzen 6 und 7, damit die anderen zuständigen Behörden gegebenenfalls – außer in Fällen nach Absatz 9 – Folgemaßnahmen auf der Grundlage von Ausschreibungen in den von den zuständigen Behörden betriebenen Datenbanken und Informationssystemen durchführen können.
(9)
Werden von den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien Zwangsmaßnahmen zur Festnahme oder Inhaftnahme angeordnet und handelt es sich bei der betreffenden Person um eine Person mit Aufenthalt in Gibraltar, so dürfen die Maßnahmen nur von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – durchgeführt werden. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – führen auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Königreichs Spanien und nach Erhalt der Informationen, die für den rechtmäßigen Vollzug der Zwangsmaßnahmen erforderlich sind, die beantragten Maßnahmen durch, damit das Königreich Spanien auf der Grundlage von Ausschreibungen in den von seinen zuständigen Behörden betriebenen Datenbanken und Informationssystemen Folgemaßnahmen durchführen kann. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – unterrichten die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien über die Zwangsmaßnahmen, die im Hinblick auf eine schnelle Auslieferung nach Absatz 1 durchgeführt wurden.
(10)
In allen Fällen der Festnahme nach diesem Artikel werden der Person geeignete Verfahrensgarantien gewährt, bevor eine Entscheidung oder eine Wahl getroffen wird.
(11)
Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – und des Königreichs Spanien nach dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs.
ARTIKEL 35
Folgemaßnahmen zu Grenzkontrollen – Einreiseverweigerungen
(1)
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – vollstrecken Einreiseverweigerungen nur für Drittstaatsangehörige, die die Einreisevoraussetzungen nach dem Recht des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – nicht erfüllen, im Einklang mit Artikel 32.
(2)
Die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien vollstrecken Einreiseverweigerungen nur für Drittstaatsangehörige, die die Einreisevoraussetzungen nach Unionsrecht nicht erfüllen – im Einklang mit Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii – und denen die Einreise in Anwendung des Artikels 6 Absatz 5 des Schengener Grenzkodexes nicht gestattet wurde.
(3)
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – und des Königreichs Spanien vollstrecken gemeinsam Einreiseverweigerungen für Drittstaatsangehörige, die die Einreisevoraussetzungen sowohl nach dem Recht des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – als auch nach Unionsrecht nicht erfüllen, im Einklang mit Artikel CIRCPERS.32 und Artikel CIRCPERS.33 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii.
(4)
Einreiseverweigerungen, die im Einklang mit diesem Artikel ergehen, werden nach den Maßnahmen vollstreckt, die als Folgemaßnahmen zu einer Ausschreibung in den Datenbanken und Informationssystemen der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – und des Königreichs Spanien im Einklang mit Artikel 34 getroffen wurden.
ARTIKEL 36
Haftung der Beförderungsunternehmer
Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und die Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 gelten für das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und in Gibraltar für die Beförderung von anderen Personen als Unionsbürgern, Staatsangehörigen Islands, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Fürstentums Liechtenstein, Staatsangehörigen des Fürstentums Andorra und der Republik San Marino nach Inkrafttreten von Abkommen, die diesen Staatsangehörigen Freizügigkeitsrechte verleihen, und von Drittstaatsangehörigen, die nicht über die für die Einreise in die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Irlands erforderlichen Reisedokumente verfügen, auf dem See- oder Luftweg von einem Drittland nach Gibraltar.
Artikel 19 findet Anwendung.
ARTIKEL 37
Vorab übermittelte Fluggastdaten
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – stellt sicher, dass die Beförderungsunternehmer den Behörden des Königreichs Spanien die vorab übermittelten Fluggastdaten (Advance Passenger Information – API) zu den auf dem Flughafen ankommenden Flügen von außerhalb des Schengen-Raums übermitteln. Die API-Daten sowie ihre Übermittlung müssen den Anforderungen der Richtlinie 2004/82/EG des Rates entsprechen.
Artikel 19 findet Anwendung.
ARTIKEL 38
Einreise und Ausreise nicht gebietsansässiger Streitkräfte des Vereinigten Königreichs,
ihres zivilen Gefolges, ihrer zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen,
und besuchender Drittlandstreitkräfte
(1)
Unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen und vorbehaltlich der Erledigung der in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten für die Ein- und Ausreise von Mitgliedern nicht gebietsansässiger Streitkräfte des Vereinigten Königreichs oder besuchender Drittlandstreitkräfte unterliegen diese Personen nicht den Pass- und Visumregelungen und den Schengen-Grenzübertrittskontrollen nach Artikel 33 an den in Artikel 29 Absatz 1 genannten Schengen-Grenzübergangsstellen, sie erwerben jedoch kein Recht auf Daueraufenthalt oder einen ständigen Wohnsitz im Schengen-Raum.
(2)
Für die Registrierung von Mitgliedern nicht gebietsansässiger Streitkräfte des Vereinigten Königreichs oder besuchender Drittlandstreitkräfte sind nur die folgenden Dokumente erforderlich, die an den Schengen-Grenzübergangsstellen vorzulegen sind:
a)
ein vom Verteidigungsministerium des Vereinigten Königreichs oder vom Verteidigungsministerium der besuchenden Drittlandstreitkräfte ausgestellter Personalausweis mit Namen, Geburtsdatum, Dienstgrad und (gegebenenfalls) Nummer, Dienststelle und Lichtbild;
b)
ein vom Verteidigungsministerium des Vereinigten Königreichs ausgestellter Einzel- oder Sammelmarschbefehl in spanischer und englischer Sprache zur Bescheinigung des Status der Einzelperson oder der Gruppe als Mitglied oder Mitglieder nicht gebietsansässiger Streitkräfte des Vereinigten Königreichs oder besuchender Drittlandstreitkräfte und des befohlenen Marsches.
Für die Zwecke dieses Absatzes erhobene Daten werden ausschließlich für die Grenzsicherheit an den nach Artikel CIRCPERS.29 eingerichteten Grenzübergangsstellen verwendet.
(3)
In Bezug auf die Ein- und Ausreise von nicht gebietsansässigen Streitkräften des Vereinigten Königreichs, Inhabern von Aufenthaltstiteln, die Anspruch auf die Bestimmung in Artikel 50 Absatz 13 und Artikel 51 Absatz 12 haben, besuchenden Drittlandstreitkräften und zivilem Gefolge, das an Bord von Staatsluftfahrzeugen oder Staatsschiffen ankommt oder abreist, stellt das Vereinigte Königreich dem Königreich Spanien die für die Identifizierung dieser Personen erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Identifizierung dieser Personen bei der Ankunft oder Abreise erfolgt durch die im Einklang mit einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich benannten Verbindungsbeamten. Zum Haushalt gehörende Familienangehörige werden zu den Grenzübergangsstellen geleitet.
(4)
Unter den in Absatz 5 genannten Voraussetzungen und vorbehaltlich der Erledigung der in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten für die Ein- und Ausreise der Mitglieder des zivilen Gefolges nicht gebietsansässiger Streitkräfte des Vereinigten Königreichs und zum Haushalt gehörender Familienangehöriger unterliegen diese Personen nicht den Pass- und Visumregelungen und den Einwanderungskontrollen bei den Schengen-Grenzübertrittskontrollen nach Artikel 33 an den in Artikel 29 Absatz 1 genannten Schengen-Grenzübergangsstellen, sie erwerben jedoch kein Recht auf Daueraufenthalt oder einen ständigen Wohnsitz im Schengen-Raum.
(5)
Für die Registrierung von Mitgliedern des zivilen Gefolges nicht gebietsansässiger Streitkräfte des Vereinigten Königreichs und zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen, die Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind oder die das Recht haben, sich im Vereinigten Königreich oder im einheitlichen Reisegebiet aufzuhalten, sind nur die folgenden Dokumente erforderlich. Sie müssen an den in Artikel 29 Absatz 1 genannten Schengen-Grenzübergangsstellen vorgelegt werden:
a)
ein gültiger britischer Reisepass oder ein gültiges britisches Reisedokument oder ein gültiger britischer Aufenthaltstitel;
b)
ein vom Verteidigungsministerium des Vereinigten Königreichs ausgestellter Einzel- oder Sammelmarschbefehl in spanischer und englischer Sprache zur Bescheinigung des Status der Einzelperson oder der Gruppe als Mitglied oder Mitglieder des zivilen Gefolges nicht gebietsansässiger Streitkräfte des Vereinigten Königreichs oder zum Haushalt gehörende Familienangehörige und des befohlenen Marsches.
Für die Zwecke dieses Absatzes erhobene Daten werden ausschließlich für die Grenzsicherheit an den in Artikel 29 Absatz 1 genannten Grenzübergangsstellen verwendet.
(6)
Mitglieder des zivilen Gefolges und zum Haushalt gehörende Familienangehörige, die nicht Bürger des Vereinigten Königreichs sind oder die nicht das Recht haben, sich im Vereinigten Königreich oder im einheitlichen Reisegebiet aufzuhalten, unterliegen den in Artikel 33 vorgesehenen Schengen-Grenzübertrittskontrollen. Diese Personen werden bei der Ausreise in einen Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand anwendet, oder der Einreise in einen solchen Mitgliedstaat keinen zusätzlichen Schengen-Grenzübertrittskontrollen nach Absatz 7 unterzogen, sofern ihnen die Ein- oder Ausreise nach diesem Absatz gestattet wurde.
(7)
Die Mitglieder nicht gebietsansässiger Streitkräfte des Vereinigten Königreichs, besuchender Drittlandstreitkräfte, des zivilen Gefolges und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen, die aus einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, ausreisen oder in einen solchen Mitgliedstaat einreisen möchten, unterliegen den Schengen-Grenzübertrittskontrollen nach Artikel 33 an den in Artikel 29 Absatz 1 genannten Schengen-Grenzübergangsstellen. Das Vereinigte Königreich und das Königreich Spanien informieren diese Personen darüber, dass sie verpflichtet sind, sich diesen Kontrollen zu unterziehen, und dass anderenfalls unbeschadet der Anwendung der Rechtsakte der Union über die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger Disziplinarmaßnahmen gegen sie verhängt werden können. Reguläre Einheiten oder Formationen dürfen nicht über die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Grenzübergangsstellen in den Schengen-Raum einreisen oder aus dem Schengen-Raum ausreisen.
TITEL III
GARANTIEN
KAPITEL 1
AUFENTHALT IN GIBRALTAR,
BESONDERE VORSCHRIFTEN, AUSSTELLUNG VON AUFENTHALTSTITELN UND VISA
ARTIKEL 39
Anwendungsbereich
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten als Bezugnahmen auf alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Irlands.
ARTIKEL 40
Verhältnis zum Unionsrecht
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten, die Personen mit Aufenthalt in Gibraltar nach Unionsrecht haben könnten.
ARTIKEL 41
Visumfreies Reisen
(1)
Unionsbürger, ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, die im Besitz einer Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind, und Drittstaatsangehörige, die sich in den Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, rechtmäßig aufhalten, dürfen ohne Visum nach Gibraltar einreisen und sich dort höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.
Personen mit Aufenthalt in Gibraltar dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, einreisen und sich dort höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.
Für die visumfreie Einreise in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als derjenigen, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, und einen Aufenthalt in diesen Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen wird die zulässige Aufenthaltsdauer für jeden dieser Mitgliedstaaten getrennt berechnet.
(2)
Ungeachtet des Absatzes 1 Unterabsatz 2 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, den Personen mit Aufenthalt in Gibraltar, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, eine Visumpflicht aufzuerlegen.
Ungeachtet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 kann das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – beschließen, den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, eine Visumpflicht aufzuerlegen.
ARTIKEL 42
Erleichterungen an den Außengrenzen
(1)
Beim Überschreiten der Außengrenzen eines Mitgliedstaats, einschließlich der in Artikel 29 Absatz 1 genannten Grenzübergangsstellen, wird in den Reisedokumenten von Personen mit Aufenthalt in Gibraltar kein Ein- oder Ausreisestempel angebracht.
Personen mit Aufenthalt in Gibraltar sind von den Verpflichtungen des Einreise-/Ausreisesystems befreit.
(2)
Beim Überschreiten der Außengrenzen eines Mitgliedstaats, einschließlich der in Artikel 29 Absatz 1 genannten Grenzübergangsstellen, sind Personen mit Aufenthalt in Gibraltar von der Pflicht befreit, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates zu sein.
ARTIKEL 43
Einreise nach Gibraltar
(1)
Personen mit Aufenthalt in Gibraltar werden an den nach Artikel CIRCPERS.29 Absatz 1 eingerichteten Grenzübergangsstellen für die Zwecke der Einreise nach Gibraltar nicht daraufhin überprüft, ob sie die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(2)
Personen mit Aufenthalt in Gibraltar, die die übrigen in Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes festgelegten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in keinem Fall daran gehindert werden, die nach Artikel 29 Absatz 1 eingerichteten Grenzübergangsstellen für die Zwecke der Einreise nach Gibraltar zu überschreiten.
ARTIKEL 44
Einreise in die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise
Personen mit Aufenthalt in Gibraltar, die nicht alle in Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllen, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise gestattet, damit sie nach Gibraltar gelangen können, es sei denn, sie sind auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, über dessen Außengrenzen sie einreisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben, ihnen die Einreise oder die Durchreise zu verweigern.
ARTIKEL 45
Recht auf Aufenthalt in Gibraltar
(1)
Ein Recht auf Aufenthalt in Gibraltar ist nachgewiesen, wenn eine Person im Besitz eines in Gibraltar von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – ausgestellten gültigen Personalausweises oder Aufenthaltstitels ist und die in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – stellt sicher, dass die in Gibraltar ausgestellten Personalausweise und Aufenthaltstitel nur Personen ausgestellt werden, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen solchen Personalausweis oder Aufenthaltstitel nach den am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Rechtsvorschriften erfüllen.
(3)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – stellt sicher, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen in Gibraltar ausgestellten Personalausweis nach den in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften mit dem Völkerrecht im Einklang stehen.
(4)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – unterrichtet den Kooperationsrat, wenn nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Änderungen an den in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften vorgeschlagen werden. Der Kooperationsrat nimmt innerhalb eines Monats nach seiner Unterrichtung zu der Frage Stellung, ob diese Änderungen mit diesem Abkommen vereinbar sind. Diese Änderungen dürfen in keinem Fall dazu führen, dass eine Person Folgendes erhalten kann:
a)
einen Personalausweis, der in Gibraltar auf der Grundlage eines früheren Aufenthalts in Gibraltar ausgestellt wird, es sei denn, sie hat sich unmittelbar vor dem Tag der Beantragung des Ausweises mindestens zehn Jahre lang ununterbrochen in Gibraltar aufgehalten;
b)
einen in Gibraltar ausgestellten Aufenthaltstitel, es sei denn, sie kann eine echte Bindung zu Gibraltar nachweisen.
(5)
Die Erfüllung der in Absatz 4 Buchstabe b genannten Voraussetzung wird festgestellt, wenn eine Person ihre tatsächliche, regelmäßige physische Anwesenheit in Gibraltar über einen angemessenen Zeitraum nachweisen kann oder wenn andere objektive und überprüfbare Kriterien erfüllt sind.
(6)
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Personalausweis, der von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – auf einer anderen Grundlage als der eines früheren Aufenthalts ausgestellt wird, sowie die in Absatz 4 Buchstabe b genannte Voraussetzung für den Anspruch auf einen Aufenthaltstitel sind nicht erfüllt:
a)
auf der Grundlage vorher festgelegter Investitionen in die gibraltarische Wirtschaft oder in gibraltarische Immobilien oder
b)
als Ergebnis vorher festgelegter Zahlungen an die gibraltarischen Behörden.
(7)
Vorbehaltlich nur des Artikels 52 stellt das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – sicher, dass in Gibraltar ausgestellte Aufenthaltstitel nur im Einklang mit dem Verfahren nach den Artikeln 50 und 51 ausgestellt oder verlängert werden.
(8)
Aufenthaltstitel, die Personen ausgestellt wurden, die die Voraussetzungen nach Absatz 4 Buchstabe b nicht mehr erfüllen, werden diesen Personen entzogen.
ARTIKEL 46
Erweiterte Unterrichtung über Personen mit Aufenthalt in Gibraltar
(1)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – überprüft regelmäßig die potenziellen Risiken, die sich daraus ergeben, dass Personen mit Aufenthalt in Gibraltar in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, einreisen können, und übermittelt dem Königreich Spanien regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Monate, eine entsprechende Risikobewertung. Bei dieser Risikobewertung berücksichtigt das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – alle ihm zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen, auch im Zusammenhang mit Ermittlungen und operativen Maßnahmen zur Strafverfolgung und Terrorismusbekämpfung.
Hat das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – Grund zu der Annahme, dass eine Person mit Aufenthalt in Gibraltar eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder der internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen könnte, so teilt es dies dem Königreich Spanien unverzüglich unter Angabe der Gründe mit, auf die sich diese Bewertung stützt.
Artikel 6 Absatz 1 gilt nicht für den Informationsaustausch nach Unterabsatz 2.
(2)
Ist das Königreich Spanien auf der Grundlage der nach Absatz 1 erhaltenen Informationen oder auf der Grundlage sonstiger Informationen der Auffassung, dass eine Person mit Aufenthalt in Gibraltar eine hinreichend ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder seiner internationalen Beziehungen darstellt, und verbietet es der Person aus diesen Gründen, aus Gibraltar auszureisen, um in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, einzureisen, so notifiziert es dieses Verbot den Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar.
In der Notifikation sind die Gründe für das Verbot sowie die Mittel anzugeben, mit denen die betreffende Person das Verbot vor einem nationalen Gericht des Königreichs Spanien anfechten kann. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs muss keine aufschiebende Wirkung auf den Beschluss über das Einreiseverbot haben.
Artikel 6 Absatz 1 gilt nicht für den Informationsaustausch nach Unterabsatz 2.
(3)
Hat das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – eine Notifikation nach Absatz 2 erhalten, so
a)
informiert es die betreffende Person über die Notifikation und deren Inhalt;
b)
trifft es alle erforderlichen Maßnahmen, um eine verbotene Einreise in den Schengen-Raum zu verhindern, unter anderem durch polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit dem Königreich Spanien.
(4)
Dieser Artikel gilt nicht für:
a)
Familienangehörige von Unionsbürgern im Sinne der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
b)
Familienangehörige von Staatsangehörigen Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Fürstentums Andorra oder der Republik San Marino, die nach von der Union geschlossenen Abkommen Freizügigkeitsrechte, die den unter Buchstabe a genannten Rechten gleichwertig sind, genießen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
ARTIKEL 47
Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt in Bezug auf Gibraltar
(1)
Drittstaatsangehörige, die nach Unionsrecht für die Einreise in die Mitgliedstaaten und den Aufenthalt in den Mitgliedstaaten ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt benötigen, benötigen auch für die Einreise nach Gibraltar und den Aufenthalt in Gibraltar ein Visum.
(2)
Drittstaatsangehörige, die nach Unionsrecht für die Einreise in die Mitgliedstaaten und den Aufenthalt in den Mitgliedstaaten kein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt benötigen, benötigen für die Einreise nach Gibraltar und den Aufenthalt in Gibraltar kein Visum.
(3)
Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, die im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates, ausgestellt wurden, gelten auch für die Einreise nach Gibraltar und einen Aufenthalt in Gibraltar von höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen. Besteht der Hauptzweck in einem Aufenthalt in Gibraltar, so stellt das Königreich Spanien als benachbarter Mitgliedstaat das Visum aus.
(4)
Das Königreich Spanien unterrichtet das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es beabsichtigt, ein Visum nach Absatz 3 Satz 2 auszustellen. Ist das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der Auffassung, dass aus hinreichend schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung, der inneren Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, auch auf der Grundlage einer in Gibraltar eingegebenen Ausschreibung, kein Visum nach Absatz 3 Satz 2 ausgestellt werden sollte, so teilt es dies dem Königreich Spanien mit. In diesem Fall gilt ein vom Königreich Spanien ausgestelltes Visum abweichend von Absatz 3 nicht für die Einreise nach Gibraltar und den Aufenthalt in Gibraltar, was im Feld „Anmerkungen“ des Visums vermerkt wird. Artikel 6 Absatz 1 gilt nicht für Mitteilungen nach diesem Absatz.
(5)
Andere als die nach Absatz 3 und nach Artikel 47 ausgestellten Visa gelten nicht für die Einreise nach Gibraltar und den Aufenthalt in Gibraltar.
ARTIKEL 48
Ausnahme-Visa an den Außengrenzen in Bezug auf Gibraltar
(1)
Dieser Artikel findet Anwendung, wenn eine Person, die nicht im Besitz eines gültigen Visums ist, das für die Einreise nach Gibraltar oder in die Mitgliedstaaten erforderlich ist, nach Abschluss der Grenzübertrittskontrollen den Wunsch äußert, nach Gibraltar einzureisen und sich nur dort aufzuhalten.
(2)
In dem in Absatz 1 genannten Fall können die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – an den nach Artikel 29 Absatz 1 eingerichteten Außengrenzübergangsstellen ausnahmsweise ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ausstellen, wenn das aus humanitären Gründen geboten ist und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Der Antragsteller legt Belege oder andere Nachweise vor, die unvorhersehbare und zwingende Gründe für die Einreise aus humanitären Gründen belegen.
b)
Der Antragsteller erfüllt die Einreisevoraussetzungen, mit Ausnahme einer oder mehrerer der folgenden Voraussetzungen:
i)
Er ist im Besitz eines Visums, das von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – und von den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien verlangt wird.
ii)
Er hat sich höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten.
iii)
Er ist im Besitz eines gültigen Reisedokuments, das den Inhaber zum Grenzübertritt berechtigt und folgende Kriterien erfüllt:
a)
Es ist nach dem geplanten Abreisedatum noch mindestens drei Monate gültig.
b)
Es wurde innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt.
c)
Die Rückkehr des Antragstellers in sein Herkunfts- oder Aufenthaltsland oder seine Durchreise durch Staaten außer den Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, wird als sicher eingestuft.
(3)
Ein nach Absatz 2 ausnahmsweise an den Außengrenzen ausgestelltes Visum ist nur für das Gebiet Gibraltars gültig und berechtigt den Inhaber je nach Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts zu einem Aufenthalt von höchstens 15 Tagen. Die Aufenthaltsdauer kann anschließend um höchstens 15 Tage verlängert werden, wenn die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – der Auffassung sind, dass der Visuminhaber höhere Gewalt oder humanitäre Gründe nachgewiesen hat, die ihn an der Ausreise hindern. Das Visum berechtigt den Inhaber nicht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.
(4)
Ist das Königreich Spanien – auch aufgrund einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem – der Auffassung, dass ein Visum aus hinreichend schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung, der inneren Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit nicht nach den Absätzen 2 und 3 ausgestellt oder verlängert werden sollte, so teilt es dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – mit, dass es Einwände gegen die Ausstellung eines solchen Visums erhebt. In dem Fall sieht das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – davon ab, ein Visum an den Außengrenzen nach Absatz 2 auszustellen.
(5)
Beschließt das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, nach den Absätzen 2 oder 3 ein Visum auszustellen oder zu verlängern, so gestattet es den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien, die Daten des Antragstellers einschließlich biometrischer Merkmale zu erfassen, die nach Unionsrecht, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, für die Ausstellung oder Verlängerung eines Visums erforderlich sind. Das Königreich Spanien gibt diese Daten in das Visa-Informationssystem ein und fügt Informationen hinzu, aus denen hervorgeht, dass das Visum gemäß diesem Artikel mit einer auf das Gebiet Gibraltars beschränkten räumlichen Gültigkeit ausgestellt wurde.
(6)
Die Zahl der Visa nach Absatz 2 darf je Kalenderjahr 15 nicht überschreiten. Diese Zahl der je Kalenderjahr höchstens auszustellenden Visa kann durch Beschluss des Kooperationsrates geändert werden.
(7)
Visa nach Absatz 2 werden in einem von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – festzulegenden Format ausgestellt. Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – stellt dem Königreich Spanien Muster dieser Visa und etwaige spätere Änderungen dieser Muster zu Informationszwecken zur Verfügung.
ARTIKEL 49
Für Gibraltar gültige Visa für den längerfristigen Aufenthalt
Für Gibraltar gültige Visa für den längerfristigen Aufenthalt werden nicht ausgestellt.
ARTIKEL 50
Aufenthaltstitel in Bezug auf Gibraltar
(1)
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – sind für die Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln in Bezug auf Gibraltar zuständig. Solche Aufenthaltstitel dürfen nur ausgestellt oder verlängert werden, wenn die einschlägigen Voraussetzungen nach Artikel 45 erfüllt sind.
(2)
Vor der Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels notifizieren die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – dies den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien.
(3)
Binnen 28 Kalendertagen nach der Notifikation nach Absatz 2 können die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – darüber unterrichten, dass sie Einwände gegen die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels erheben, wenn der Antragsteller gemäß dem Schengen-Besitzstand – auch auf der Grundlage einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem – als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird. In dem Fall stellen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – keinen Aufenthaltstitel aus beziehungsweise verlängern ihn nicht, unterrichten den Antragsteller darüber und teilen ihm die Kontaktdaten der zuständigen Behörden des Königreichs Spanien mit. Auf Ersuchen des Antragstellers teilen die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien ihm unter Beachtung ihrer Verpflichtungen nach nationalem Recht und Unionsrecht Folgendes mit:
a)
ihre Entscheidung, Einwände gegen die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu erheben;
b)
die Grundlage, auf der der Antragsteller als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eingestuft wird und deshalb Einwände gegen die Ausstellung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels erhoben werden, gegebenenfalls zusammen mit den wesentlichen Gründen;
c)
geeignete Rechtsbehelfe nach nationalem Recht und Unionsrecht.
Artikel 6 Absatz 1 gilt nicht für diesen Absatz.
(4)
Die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien können den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – notifizieren, dass die Frist von 28 Kalendertagen nach Absatz 3 um höchstens 14 Kalendertage verlängert wird. Geht bis zum Ablauf dieser Frist von 28 Kalendertagen keine Antwort ein, gilt das als positive Antwort. In jedem Fall sehen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – davon ab, vor Ablauf der in diesem Absatz vorgesehenen Frist einen Aufenthaltstitel auszustellen oder zu verlängern.
Artikel 6 Absatz 1 gilt nicht für diesen Absatz.
(5)
Gibt es Veranlassung, gegen eine Person, die im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, Einwände vorzubringen, etwa weil sie – auch aufgrund einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem – als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, ersuchen die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, diesen Aufenthaltstitel zu entziehen. In dem Fall entziehen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – unverzüglich den Aufenthaltstitel und teilen dem Inhaber die Kontaktdaten der zuständigen Behörden des Königreichs Spanien mit. Auf Ersuchen des Inhabers teilen die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien ihm unter Beachtung ihrer Verpflichtungen nach nationalem Recht und Unionsrecht Folgendes mit:
a)
ihre Entscheidung, um den Entzug eines Aufenthaltstitels zu ersuchen;
b)
die Grundlage, auf der der Antragsteller als Gefahr für die öffentlichen Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eingestuft wird, gegebenenfalls zusammen mit den wesentlichen Gründen;
c)
geeignete Rechtsbehelfe nach nationalem Recht und Unionsrecht.
Artikel 6 Absatz 1 gilt nicht für diesen Absatz.
(6)
Wird ein Aufenthaltstitel ausgestellt oder nicht entzogen, weil die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien keine Einwände nach Absatz 3 oder 5 erhoben haben, obwohl im Schengener Informationssystem eine Ausschreibung zur Verweigerung der Einreise oder zum Zwecke der Rückkehr vorliegt, berechtigt dieser Aufenthaltstitel seinen Inhaber nicht, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen.
(7)
Ein Aufenthaltstitel in Bezug auf Gibraltar muss das im Unionsrecht festgelegte einheitliche Format aufweisen und den eindeutigen Hinweis enthalten, dass er für Gibraltar gilt.
(8)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – stellt dem Königreich Spanien die Muster der Titel in Bezug auf Gibraltar und etwaige spätere Änderungen dieser Muster zur Verfügung, damit Spanien diese der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Grenzkodexes übermitteln kann.
(9)
Das Königreich Spanien benennt nach Artikel 68 die Behörde, die für die Entgegennahme der Informationen nach dem vorliegenden Artikel zuständig ist. Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – benachrichtigt nach Artikel 68 die Behörde, die gemäß dem vorliegenden Artikel für die Entgegennahme von Anträgen auf Aufenthaltstitel, die Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln in Bezug auf Gibraltar und die Übermittlung von Informationen an das Königreich Spanien zuständig ist.
(10)
Dieser Artikel gilt bis zu dem Tag, an dem das Visa-Informationssystem (VIS) nach der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates seinen Betrieb aufnimmt. Ab diesem Tag gilt Artikel 51.
(11)
Die Union teilt dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – den Tag mit, an dem die in Absatz 9 genannten Maßnahmen beginnen werden, und zwar vor diesem Tag.
(12)
Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für:
a)
Unionsbürger und Familienangehörige von Unionsbürgern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit im Sinne der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG;
b)
Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Fürstentums Andorra und der Republik San Marino und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Abkommen der Union Freizügigkeitsrechte genießen, die den unter Buchstabe a genannten Rechten gleichwertig sind.
(13)
Personen und zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen, die in den Dienst der Streitkräfte des Vereinigten Königreichs oder in das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – entsandt wurden, wird, wenn die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien nach Absatz 3 Einwände gegen die Ausstellung des Aufenthaltstitels erhoben haben, ein Aufenthaltstitel mit auf Gibraltar beschränkter räumlicher Gültigkeit ausgestellt.
ARTIKEL 51
Aufenthaltstitel in Bezug auf Gibraltar
(1)
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – sind für die Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln in Bezug auf Gibraltar zuständig. Solche Aufenthaltstitel dürfen nur ausgestellt oder verlängert werden, wenn die einschlägigen Voraussetzungen nach Artikel 45 erfüllt sind.
(2)
Vor der Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels notifizieren die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – dies den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien.
(3)
Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – sicher, dass die Daten, die erforderlich sind, damit das Königreich Spanien Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in Bezug auf in Gibraltar gestellte Anträge auf Aufenthaltstitel nachkommen kann, innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Antragstellung erhoben und an die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien übermittelt werden.
In diesem Zusammenhang stellen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – sicher, dass
a)
die erhobenen Daten präzise, aktuell und von angemessener Qualität und Vollständigkeit sind;
b)
unter Einhaltung der in dem genannten Kapitel festgelegten Garantien rechtmäßig erhoben wurden;
c)
dem Antragsteller die Informationen nach Artikel 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 übermittelt wurden;
d)
der Antragsteller seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zum Zeitpunkt der Antragstellung erteilt.
(4)
Binnen 28 Kalendertagen nach Eingang der Notifikation nach Absatz 2 können die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – darüber unterrichten, dass sie Einwände gegen die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels erheben, wenn der Antragsteller gemäß dem Schengen-Besitzstand – auch auf der Grundlage einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem – als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird. In dem Fall stellen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – keinen Aufenthaltstitel aus beziehungsweise verlängern ihn nicht, unterrichten den Antragsteller darüber und teilen ihm die Kontaktdaten der zuständigen Behörden des Königreichs Spanien mit. Auf Ersuchen des Antragstellers teilen die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien ihm unter Beachtung ihrer Verpflichtungen nach nationalem Recht und Unionsrecht Folgendes mit:
a)
ihre Entscheidung, Einwände gegen die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu erheben;
b)
die Grundlage, auf der der Antragsteller als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eingestuft wird und deshalb Einwände gegen die Ausstellung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels erhoben werden, gegebenenfalls zusammen mit den wesentlichen Gründen;
c)
geeignete Rechtsbehelfe nach nationalem Recht und Unionsrecht.
Artikel 6 Absatz 1 gilt nicht für diesen Absatz.
(5)
Die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien können den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – notifizieren, dass die Frist von 28 Kalendertagen nach Absatz 3 um höchstens 14 Kalendertage verlängert wird. Geht bis zum Ablauf dieser Frist von 28 Kalendertagen keine Antwort ein, gilt das als positive Antwort. In jedem Fall sehen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – davon ab, vor Ablauf der in diesem Absatz vorgesehenen Frist einen Aufenthaltstitel auszustellen oder zu verlängern.
Artikel 6 Absatz 1 gilt nicht für diesen Absatz.
(6)
Gibt es Veranlassung, gegen eine Person, die im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, Einwände vorzubringen, etwa weil sie – auch aufgrund einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem – als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, ersuchen die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, diesen Aufenthaltstitel zu entziehen. In dem Fall entziehen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – unverzüglich den Aufenthaltstitel und teilen dem Inhaber die Kontaktdaten der zuständigen Behörden des Königreichs Spanien mit. Auf Ersuchen des Inhabers teilen die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien ihm unter Beachtung ihrer Verpflichtungen nach nationalem Recht und Unionsrecht Folgendes mit:
a)
ihre Entscheidung, um den Entzug eines Aufenthaltstitels zu ersuchen;
b)
die Grundlage, auf der der Antragsteller als Gefahr für die öffentlichen Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eingestuft wird, gegebenenfalls zusammen mit den wesentlichen Gründen;
c)
geeignete Rechtsbehelfe nach nationalem Recht und Unionsrecht.
Artikel 6 Absatz 1 gilt nicht für diesen Absatz.
(7)
Wird ein Aufenthaltstitel ausgestellt oder nicht entzogen, weil die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien keine Einwände nach den Absätzen 4 oder 6 erhoben haben, obwohl im Schengener Informationssystem eine Ausschreibung zur Verweigerung der Einreise oder zum Zwecke der Rückkehr vorliegt, berechtigt dieser Aufenthaltstitel seinen Inhaber nicht, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen.
(8)
Ein Aufenthaltstitel in Bezug auf Gibraltar muss das im Unionsrecht festgelegte einheitliche Format aufweisen und den eindeutigen Hinweis enthalten, dass er für Gibraltar gilt.
(9)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – stellt Spanien die Muster der Titel in Bezug auf Gibraltar und etwaige spätere Änderungen dieser Muster zur Verfügung, damit das Königreich Spanien diese der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Grenzkodexes übermitteln kann.
(10)
Das Königreich Spanien benennt nach Artikel 68 die Behörde, die für die Entgegennahme der Informationen nach dem vorliegenden Artikel zuständig ist. Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – benachrichtigt nach Artikel 68 die Behörde, die gemäß dem vorliegenden Artikel für die Entgegennahme von Anträgen auf Aufenthaltstitel, die Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln in Bezug auf Gibraltar und die Übermittlung von Informationen an das Königreich Spanien zuständig ist.
(11)
Die Absätze 2 bis 7 gelten nicht für:
a)
Unionsbürger und Familienangehörige von Unionsbürgern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit im Sinne der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG;
b)
Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Fürstentums Andorra und der Republik San Marino und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Abkommen der Union Freizügigkeitsrechte genießen, die den unter Buchstabe a genannten Rechten gleichwertig sind.
(12)
Personen und zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen, die in den Dienst der Streitkräfte des Vereinigten Königreichs oder in das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – entsandt wurden, wird, wenn die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien nach Absatz 4 Einwände gegen die Ausstellung des Aufenthaltstitels erhoben haben, ein Aufenthaltstitel mit auf Gibraltar beschränkter räumlicher Gültigkeit ausgestellt.
ARTIKEL 52
Übergangsregelung für Aufenthaltstitel
(1)
Aufenthaltstitel, die von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens ausgestellt wurden, bleiben nach diesem Tag zwei Kalenderjahre oder bis zu ihrem Ablaufdatum gültig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(2)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – stellt dem Königreich Spanien die Muster dieser Titel und etwaige spätere Änderungen dieser Muster zur Verfügung, damit das Königreich Spanien diese der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Grenzkodexes übermitteln kann.
(3)
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – notifizieren den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien die Inhaber der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Aufenthaltstitel. Die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien können auf der Grundlage von Abfragen bezüglich dieser Personen in den einschlägigen Unions-, nationalen und internationalen Datenbanken, einschließlich des Schengener Informationssystems, die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – ersuchen, einen Aufenthaltstitel zu entziehen, wenn der Antragsteller gemäß dem Schengen-Besitzstand als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten eingestuft wird. Nach Eingang eines solchen Ersuchens entziehen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – den betreffenden Aufenthaltstitel vorbehaltlich eines Rechtsbehelfs vor einem nationalen Gericht.
Artikel 6 Absatz 1 gilt nicht für diesen Absatz.
(4)
Absatz 3 gilt nicht für
a)
Unionsbürger und Familienangehörige von Unionsbürgern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit im Sinne der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG;
b)
Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Fürstentums Andorra und der Republik San Marino und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Abkommen der Union Freizügigkeitsrechte genießen, die den unter Buchstabe a genannten Rechten gleichwertig sind.
KAPITEL 2
ANTRÄGE AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ UND RÜCKKEHR
ARTIKEL 53
Anträge auf internationalen Schutz
(1)
Stellt eine Person in Gibraltar einen Antrag auf internationalen Schutz, so sind vorbehaltlich der Absätze 6 bis 10 die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz nach Absatz 1 gestellt, so wird der Antragsteller vorbehaltlich des Absatzes 5 von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zum Zweck der Registrierung des Antrags in den Kontrollbereich der zweiten Kontrolllinie begleitet. Vorbehaltlich des Absatzes 5 unterrichten die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – umgehend die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien.
(3)
Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Person, die die Grenzübertrittskontrollen nach Artikel 29 durchläuft, bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder bei den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.
(4)
Stellt eine Person vor oder während der Grenzübertrittskontrollen nach Artikel 29 einen Antrag auf internationalen Schutz, so sind die Kontrollen abzuschließen.
Sollten infolge der Grenzübertrittskontrollen Folgemaßnahmen nach Artikel 34 erforderlich sein, werden diese Maßnahmen ergriffen, soweit dadurch das Recht auf internationalen Schutz und der Grundsatz der Nichtzurückweisung geachtet und nicht untergraben werden.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz nach Absatz 3 gestellt, so wird der Antragsteller vorbehaltlich des Absatzes 5 von den zuständigen Behörden, bei denen er den Antrag gestellt hat, zum Zweck der Registrierung des Antrags in den Kontrollbereich der zweiten Kontrolllinie begleitet.
Stellt eine Person bei den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz, so ist das Königreich Spanien für die Prüfung des Antrags nach Unionsrecht und innerstaatlichem Recht zuständig.
Stellt eine Person bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – einen Antrag auf internationalen Schutz, so ist das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – für die Prüfung des Antrags nach innerstaatlichem Recht und vorbehaltlich der Absätze 6 bis 10 zuständig.
(5)
Bei der Prüfung einzelner Anträge und nachdem eine bestandskräftige Entscheidung über den Antrag ergangen ist, dürfen die zuständigen Behörden
a)
keine Informationen über einzelne Anträge auf internationalen Schutz oder über die Tatsache, dass ein solcher Antrag gestellt wurde, an die Stelle(n) weitergeben, die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt hat/haben;
b)
bei der oder den Stellen, die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt haben, keine Informationen in einer Weise einholen, die diesen Stellen unmittelbar die Tatsache zur Kenntnis bringen würde, dass der betreffende Antragsteller einen Antrag gestellt hat, und die die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers oder der von ihm abhängigen Personen oder die Freiheit und Sicherheit seiner noch im Herkunftsland lebenden Familienangehörigen in Gefahr bringen würde.
(6)
Ist das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, so gelten für die Bearbeitung des Antrags Standards, die den in der Union geltenden Standards in Bezug auf die Kriterien für die Zuerkennung und den Inhalt des internationalen Schutzes sowie in Bezug auf die Verfahren für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz und die Aufnahmebedingungen für die Antragsteller mindestens gleichwertig sind.
(7)
Werden die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien nach Absatz 2 über einen Antrag auf internationalen Schutz unterrichtet, so können sie die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – binnen 14 Kalendertagen darüber unterrichten, dass sie Einwände gegen die Zuerkennung internationalen Schutzes durch das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – erheben. In dem Fall sehen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – davon ab, internationalen Schutz zuzuerkennen, bis sie sämtliche Informationen, die die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien zur Verfügung gestellt haben, geprüft haben. Vorbehaltlich des Absatzes 5 unterrichten die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien über ihre bestandskräftige Entscheidung und die Gründe dafür.
Die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien teilen den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – mit, wenn die Frist von 14 Kalendertagen nach Satz 1 um höchstens 14 Kalendertage verlängert werden soll. Geht bis zum Ablauf dieser Frist von 14 Kalendertagen keine Antwort ein, gilt das als positive Antwort. In jedem Fall sehen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – davon ab, vor Ablauf der in diesem Absatz vorgesehenen Frist internationalen Schutz zuzuerkennen.
(8)
Ist das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, so trifft es alle erforderlichen Maßnahmen, damit einem Antragsteller, der kein Unionsbürger ist, für die Dauer des Verfahrens für internationalen Schutz und bis zum Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht gestattet und verwehrt wird.
Im Falle von Personen, die keine Unionsbürger sind und die nach Absatz 1 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, erfassen und übermitteln die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien schnellstmöglich, spätestens jedoch 72 Stunden nachdem sie die jeweilige Person in den Kontrollbereich der zweiten Kontrolllinie begleitet haben, die Daten und übermitteln sie an EURODAC.
(9)
Wird einer Person vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – internationaler Schutz zuerkannt, so wird ihr ein Aufenthaltstitel mit auf Gibraltar beschränkter räumlicher Gültigkeit ausgestellt.
Ist eine bestandskräftige Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz ergangen, so treffen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – alle erforderlichen Maßnahmen, damit die betreffende Person im Einklang mit Vorschriften und Garantien, die Normen gewährleisten, die den in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Normen gleichwertig sind, aus Gibraltar abgeschoben wird.
(10)
Ist das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – für einen Antrag auf internationalen Schutz zuständig und ist der Antragsteller irregulär in einen Mitgliedstaat oder in einen Staat gereist, der mit der Union ein Abkommen über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staates geschlossen hat, so wird der Antragsteller nach Gibraltar zurückgeführt.
KAPITEL 3
POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 54
Informationsaustausch
(1)
Ziel dieses Artikels ist es, sicherzustellen, dass sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – im Rahmen ihrer Befugnisse und soweit dies nicht in diesem Kapitel und in Kapitel 4 dieses Titels geregelt ist, unter den Voraussetzungen ihrer innerstaatlichen Rechts gegenseitig unterstützen können, indem sie sachdienliche Informationen für folgende Zwecke bereitstellen:
a)
Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, einschließlich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des illegalen Handels;
b)
Strafvollstreckung;
c)
Abwehr und Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
d)
Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
(2)
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ eine innerstaatliche Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde, die nach innerstaatlichem Recht dafür zuständig ist, Maßnahmen für die in Absatz 1 genannten Zwecke zu ergreifen.
(3)
Informationen, einschließlich Informationen über gesuchte und vermisste Personen sowie über Sachen, können von einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder eines Mitgliedstaats angefordert oder spontan einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder eines Mitgliedstaats übermittelt werden. Informationen können auf Anfrage oder spontan bereitgestellt werden, wobei die Bedingungen des für die bereitstellende zuständige Behörde geltenden innerstaatlichen Rechts erfüllt werden müssen und deren Befugnisse nicht überschritten werden dürfen.
(4)
Informationen können angefordert und erteilt werden, soweit die für die ersuchende oder die übermittelnde zuständige Behörde geltenden Bedingungen des innerstaatlichen Rechts nicht vorschreiben, dass das Ersuchen oder die Bereitstellung von Informationen über Justizbehörden zu erfolgen hat oder weitergeleitet werden muss.
(5)
In dringenden Fällen beantwortet die zuständige Behörde das Ersuchen schnellstmöglich oder stellt schnellstmöglich spontan Informationen bereit.
(6)
Die ersuchende Behörde einer Partei kann in Übereinstimmung mit dem einschlägigen innerstaatlichen Recht zum Zeitpunkt des Ersuchens oder zu einem späteren Zeitpunkt die Zustimmung der bereitstellenden Behörde einer Partei einholen, die Informationen in Verfahren vor einer Justizbehörde zu Beweiszwecken zu verwenden. Die bereitstellende Behörde kann vorbehaltlich der in Titel V Kapitel 5 dieses Teils genannten Bestimmungen und der Bedingungen des für sie geltenden innerstaatlichen Rechts der Verwendung der Informationen zu Beweiszwecken vor einer Justizbehörde in einem Mitgliedstaat, sofern die ersuchende Behörde diesem angehört, oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, sofern die ersuchende Behörde diesem angehört, zustimmen. Auch wenn die Informationen spontan bereitgestellt werden, kann die bereitstellende Behörde der Verwendung der Informationen zu Beweiszwecken in Verfahren vor einer Justizbehörde in einem Mitgliedstaat, sofern die Informationen einer zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bereitgestellt werden, oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, sofern die Informationen einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – bereitgestellt werden, zustimmen. Wenn nach diesem Absatz keine Zustimmung erteilt wird, dürfen die erhaltenen Informationen nicht für Beweiszwecke in Verfahren vor einer Justizbehörde verwendet werden.
(7)
Die bereitstellende Behörde kann nach dem einschlägigen innerstaatlichen Recht Bedingungen für die Verwendung der bereitgestellten Informationen auferlegen.
(8)
Eine zuständige Behörde kann nach diesem Artikel jede Art von in ihrem Besitz befindlichen Informationen bereitstellen, wobei die Bedingungen des für sie geltenden innerstaatlichen Rechts erfüllt sein müssen und ihre Befugnisse nicht überschritten werden dürfen. Dies darf nur dann auch Informationen aus anderen Quellen umfassen, wenn die Weiterübermittlung dieser Informationen gemäß den Regeln zulässig ist, nach denen die bereitstellende zuständige Behörde sie erhalten hat.
(9)
Vorbehaltlich des Artikels 73 können Informationen nach dem vorliegenden Artikel über jeden geeigneten Kommunikationskanal bereitgestellt werden, auch über die sichere Kommunikationsleitung für die Zwecke der Bereitstellung von Informationen über Europol.
(10)
Alle förmlichen Mitteilungen und Notifikationen nach diesem Artikel erfolgen unbeschadet des Absatzes 5 gemäß Artikel 6 Absatz 1. Das gilt nicht für Mitteilungen und Entscheidungen, die dringende operative oder logistische Angelegenheiten betreffen.
ARTIKEL 55
Fortgesetzte Observation
(1)
Observieren die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder des Königreichs Spanien im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen im Königreich Spanien oder in Gibraltar eine Person, die im Verdacht steht, an einer in Anhang 8 aufgeführten Straftat beteiligt zu sein, oder eine Person, die bei der Identifizierung oder Rückverfolgung einer solchen ersteren Person behilflich sein kann, können sie ihre Observation unter Beachtung des einschlägigen Schengen-Besitzstands in Gibraltar beziehungsweise Spanien fortsetzen.
(2)
Die praktischen Modalitäten der Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden und die Aspekte der operativen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der fortgesetzten Observation nach Absatz 1 werden in Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und dem Königreich Spanien festgelegt.
ARTIKEL 56
Ununterbrochene Nacheile
(1)
Verfolgen Beamte des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder des Königreichs Spanien eine Person, die auf frischer Tat bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer der in Anhang 8 aufgeführten Straftaten betroffen wird, können sie die Nacheile unter Beachtung des einschlägigen Schengen-Besitzstands in Gibraltar beziehungsweise Spanien fortsetzen.
Gleiches gilt, wenn die verfolgte Person sich in Untersuchungshaft oder Strafhaft befand und aus der Haft geflohen ist.
(2)
Die praktischen Modalitäten der Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden und die Aspekte der operativen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Nacheile nach Absatz 1 werden in Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und dem Königreich Spanien festgelegt.
ARTIKEL 57
Kommunikation
(1)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und das Königreich Spanien errichten und unterhalten Kommunikationsleitungen und andere direkte Verbindungen, um die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – und des Königreichs Spanien zu erleichtern, insbesondere für die rechtzeitige Übermittlung von Informationen zum Zwecke der fortgesetzten Observation und der ununterbrochenen Nacheile.
(2)
Darüber hinaus prüfen das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und das Königreich Spanien weitere Möglichkeiten zur Verbesserung der direkten Kommunikation zwischen ihren Polizei- und Zollbehörden. Die Einzelheiten dieser Vereinbarungen werden bilateral festgelegt.
ARTIKEL 58
Gemeinsame Einsätze
(1)
Zur Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit können die zuständigen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten einerseits und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – andererseits gemeinsame Streifen sowie sonstige gemeinsame Einsatzformen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhinderung von Straftaten einführen, an denen benannte Polizeibeamte oder sonstige staatliche Bedienstete beider Seiten bei Einsätzen innerhalb der Mitgliedstaaten beziehungsweise in Gibraltar mitwirken.
(2)
Die Union in Bezug auf ihre Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – geben Erklärungen zu den für die Zwecke dieses Artikels zuständigen Behörden ab, in denen die Bedingungen und praktischen Aspekte der Zusammenarbeit im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegt werden. Unter anderem wird festgelegt, ob die benannten Polizeibeamten oder sonstigen staatlichen Bediensteten nach Absatz 1 hoheitliche Befugnisse wahrnehmen dürfen, wem das Handeln der Polizeibeamten der entsendenden Seite zuzurechnen ist und welches Recht anwendbar ist.
(3)
Ein gemeinsamer Einsatz, auch in Form einer gemeinsamen Streife, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Gebiet Gibraltars stattfindet, muss vorher von diesem Mitgliedstaat beziehungsweise vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, das sich ebenfalls daran beteiligt, ausdrücklich genehmigt werden.
ARTIKEL 59
Einschlägige Datenbanken
(1)
Die Union stellt sicher, dass die benannten Polizeibeamten oder sonstigen staatlichen Bediensteten des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, die an gemeinsamen Einsätzen nach Artikel 58 mitwirken, während eines gemeinsamen Einsatzes in einem Mitgliedstaat ihre eigenen einschlägigen innerstaatlichen und internationalen Datenbanken abfragen können, soweit das nach dem Recht des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zulässig ist.
(2)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – stellt sicher, dass die Polizeibeamten der Mitgliedstaaten, die an gemeinsamen Einsätzen nach Artikel 58 mitwirken, während eines gemeinsamen Einsatzes in Gibraltar ihre eigenen einschlägigen nationalen, Unions- und internationalen Datenbanken abfragen können, soweit das nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist.
ARTIKEL 60
Schutz und Beistand bei gemeinsamen Einsätzen
Die an einem gemeinsamen Einsatz beteiligten Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – sind verpflichtet, den Polizeibeamten der jeweils anderen Seite, die an einem gemeinsamen Einsatz nach Artikel 58 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats beziehungsweise im Gebiet Gibraltars mitwirken, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den gleichen Schutz und Beistand zu gewähren wie ihren eigenen Polizeibeamten.
ARTIKEL 61
Fluggastdatensätze (PNR-Daten)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – stellt sicher, dass die Fluggesellschaften den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien die Fluggastdatensätze (PNR-Daten) zu den Flügen nach Gibraltar übermitteln. Die Übermittlungen müssen den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.
Es gilt Artikel 19.
ARTIKEL 62
Verstärkte Polizeikontrollen
(1)
Erforderlichenfalls führen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – und des Königreichs Spanien auf der Grundlage einer Risikobewertung verstärkte Polizeikontrollen in Gibraltar beziehungsweise im unmittelbaren Grenzgebiet durch, um Straftaten und irreguläre Migration zu verhindern.
(2)
Verstärkte Polizeikontrollen nach Absatz 1 können in Form gemeinsamer Einsätze nach Artikel 58 durchgeführt werden.
ARTIKEL 63
Anwendbare Bestimmungen des Unionsrechts
Die in Anhang 9 dieses Abkommens aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts gelten für das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und in Gibraltar.
Es gilt Artikel 19.
TITEL IV
DURCHFÜHRUNG, ANWENDUNG, EVALUIERUNG UND DURCHSETZUNG
ARTIKEL 64
Schengen-Evaluierungen
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – lässt Vertreter und Sachverständige der Union und der Mitgliedstaaten zu, die von den Agenturen der Union benannt werden, die gemäß diesem Teil Evaluierungen der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Spanien vornehmen. Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – unterstützt diese Vertreter und erleichtert ihnen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates, darunter Besuche und Inspektionen der Infrastruktur in Gibraltar.
Sobald das Königreich Spanien eine Benachrichtigung über einen solchen Besuch nach Artikel 19 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates erhält, unterrichtet es das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar.
ARTIKEL 65
Evaluierung der Durchführung
Der Sonderausschuss für den Personenverkehr schließt spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Teils des Abkommens eine Evaluierung der Durchführung dieses Teils einschließlich der Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 33 Absatz 5 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt legt der Sonderausschuss für den Personenverkehr dem Kooperationsrat im Anschluss an Konsultationen einen Evaluierungsbericht vor, der eine Bewertung der Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 33 Absatz 5 enthält. Dieser Bericht enthält die gemeinsame Bewertung der Vertreter der Vertragsparteien oder alternativ die Bewertung der Vertreter einer jeden Vertragspartei.
ARTIKEL 66
Beendigung des Abkommens nach der Evaluierung der Durchführung
(1)
Nach Abschluss der Evaluierung nach Artikel 65 und unbeschadet des Artikels 334 können die Union, auch auf Ersuchen des Königreichs Spanien, und das Vereinigte Königreich dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege beenden. Dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen treten am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Tag der Notifikation außer Kraft.
(2)
Ersucht das Königreich Spanien die Union, dieses Abkommen nach Absatz 1 zu beenden, beendet die Union das Abkommen.
ARTIKEL 67
Aussetzung von Verpflichtungen
(1)
Ungeachtet des Artikels 334 und unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeiten der Vertragsparteien in Bezug auf Recht und Ordnung, den Schutz der inneren Sicherheit und das Management ihres jeweiligen Abschnitts der Außengrenzen kann jede Vertragspartei im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Verpflichtungen dieses Teils oder wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass sie aufgrund fehlender Kontrollen zwischen der Union und Gibraltar einer schweren und anhaltenden Bedrohung der inneren Sicherheit ausgesetzt ist, nach gegenseitigen Konsultationen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Titeln I bis V dieses Teils vorübergehend aussetzen. Die Union wird der Stellungnahme des Königreichs Spanien gebührend Rechnung tragen.
(2)
Beabsichtigt eine Vertragspartei, ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 auszusetzen, so notifiziert sie das der anderen Vertragspartei unverzüglich über den Kooperationsrat. In dieser Notifikation wird der Zeitraum angegeben, für den die Vertragspartei ihre Verpflichtungen vorübergehend auszusetzen beabsichtigt. Die vorübergehende Aussetzung der Verpflichtungen der Vertragspartei wird am achten Tag nach der Notifikation oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Auf dieser Grundlage führen die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die Grenzkontrollen zwischen der Union und Gibraltar wieder ein.
ARTIKEL 68
Notifikationen, Erklärungen, Vorbehalte und Benennungen
(1)
Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nehmen das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die in Artikel 50 Absatz 9 und Artikel 51 Absatz 10 vorgesehenen Notifikationen und Benennungen vor.
(2)
Bis zu demselben Tag geben die Union in Bezug auf die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die Erklärungen nach Artikel 58 Absatz 2 ab.
(3)
Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nehmen die Union und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die in Artikel 121 Absatz 2, Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 130 Absatz 4 vorgesehenen Notifikationen vor.
(4)
Ist eine solche Notifikation zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht erfolgt, so kann sie so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen werden.
Während dieser Übergangszeit kann jeder Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, in Bezug auf den oder das keine Notifikation nach Artikel 121 Absatz 2, Artikel 122 Absatz 2 oder Artikel 130 Absatz 4 erfolgt ist und zu dem nicht angegeben worden ist, dass eine solche Notifikation nicht erfolgen wird, von den in dem genannten Artikel vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen, als wäre in Bezug auf diesen Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – eine solche Notifikation erfolgt. Im Fall von Artikel 122 Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – von den in dem genannten Artikel vorgesehenen Möglichkeiten nur Gebrauch machen, soweit das mit den Kriterien für die Vornahme einer Notifikation vereinbar ist.
(5)
Die in den folgenden Bestimmungen geregelten Notifikationen können jederzeit vorgenommen werden:
a)
Artikel 118 Absatz 4;
b)
Artikel 124 Absatz 1;
c)
Artikel 125 Absatz 2;
d)
Artikel 144 Absatz 1;
e)
Artikel 145 Absatz 1;
f)
Artikel 165 Absatz 4;
g)
Artikel 166 Absatz 5;
h)
Artikel 167 Absatz 5;
i)
Artikel 176 Absatz 2;
j)
Artikel 184 Absätze 3 und 7.
(6)
Die in den folgenden Bestimmungen geregelten Notifikationen und Erklärungen können jederzeit geändert werden:
a)
Artikel 58 Absatz 2;
b)
Artikel 124 Absatz 1;
c)
Artikel 125 Absatz 2;
d)
Artikel 184 Absätze 3 und 7.
(7)
Die in den folgenden Bestimmungen geregelten Notifikationen können jederzeit zurückgezogen werden:
a)
Artikel 121 Absatz 2;
b)
Artikel 122 Absatz 2;
c)
Artikel 124 Absatz 1;
d)
Artikel 130 Absatz 4;
e)
Artikel 165 Absatz 4;
f)
Artikel 166 Absatz 5;
g)
Artikel 167 Absatz 5.
(8)
Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens notifiziert das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der Union die Namen folgender Behörden:
a)
die Behörde, die nach Artikel 74 Buchstabe b für die Zwecke des Titels V Kapitel 1 dieses Teils als zuständige Behörde gilt, und eine kurze Beschreibung ihrer Zuständigkeiten;
b)
die Behörde, die nach Artikel 90 Buchstabe b für die Zwecke des Titels V Kapitel 2 dieses Teils als zuständige Behörde gilt, und eine kurze Beschreibung ihrer Zuständigkeiten;
c)
die Behörde, die nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – nach Artikel 117 Buchstabe c für die Vollstreckung eines Haftbefehls zuständig ist;
d)
die Behörde, die nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – nach Artikel 117 Buchstabe d für die Ausstellung eines Haftbefehls zuständig ist;
e)
die Behörde nach Artikel 142;
f)
die nach Artikel 182 notifizierte Behörde.
(9)
Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens notifiziert die Union dem Vereinigten Königreich in ihrem Namen oder im Namen ihrer Mitgliedstaaten die Namen folgender Behörden:
a)
die Behörde, die nach dem innerstaatlichen Recht eines jeden Mitgliedstaats nach Artikel 117 Buchstabe c für die Vollstreckung eines Haftbefehls zuständig ist;
b)
die Behörde, die nach dem innerstaatlichen Recht eines jeden Mitgliedstaats nach Artikel 117 Buchstabe d für die Ausstellung eines Haftbefehls zuständig ist;
c)
die Behörde je Mitgliedstaat nach Artikel 142;
d)
die Einrichtung der Union nach Artikel 153;
e)
die zentrale Behörde je Mitgliedstaat nach Artikel 182 Absatz 1;
f)
nach Artikel 182 Absatz 3 Satz 1 notifizierte Einrichtungen der Union mit der Angabe, ob die jeweilige Einrichtung auch als zentrale Behörde im Sinne des letzten Satzes des genannten Absatzes benannt wird.
(10)
Nimmt die Union nach diesem Artikel eine Notifikation vor oder gibt eine Erklärung ab, so gibt sie an, auf welchen ihrer Mitgliedstaaten die Notifikation oder Erklärung Anwendung findet oder ob sie die Notifikation oder Erklärung im eigenen Namen vornimmt beziehungsweise abgibt.
(11)
Die Union, Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – können in Bezug auf die Absätze 2, 7 und 8 mehr als eine Behörde notifizieren und die Geltung der entsprechenden Notifikationen auf bestimmte Zwecke beschränken.
(12)
Die Notifikationen nach Absatz 7 oder 8 können jederzeit geändert werden.
(13)
Alle Notifikationen, Erklärungen, Vorbehalte und Benennungen nach diesem Artikel werden in dem Verfahren nach Artikel 19 vorgenommen, abgegeben beziehungsweise geltend gemacht.
ARTIKEL 69
Ausnahme zur Wahrung der Sicherheit
Die Titel I bis IV dieses Teils hindern die Vertragsparteien oder die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz ihrer nationalen Sicherheit erforderlich sind.
TITEL V
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER STRAFVERFOLGUNG UND JUSTIZ
ARTIKEL 70
Ziel
(1)
Ziel dieses Titels ist es, eine Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einerseits und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – andererseits zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzusehen.
(2)
Dieser Titel gilt nur für die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz, die ausschließlich zwischen der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – andererseits stattfindet. Er gilt nicht für Situationen, die sich zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ergeben, und er findet auch keine Anwendung auf Tätigkeiten von Behörden, die für den Schutz der nationalen Sicherheit zuständig sind, wenn diese in diesem Bereich tätig werden.
ARTIKEL 71
Umfang der Zusammenarbeit, wenn ein Mitgliedstaat nicht mehr an entsprechenden Maßnahmen des Unionsrechts teilnimmt
(1)
Dieser Artikel findet Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat nicht mehr an Bestimmungen des Unionsrechts über die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz, die den einschlägigen Bestimmungen dieses Titels entsprechen, teilnimmt oder ihm keine Rechte mehr daraus zustehen.
(2)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – kann der Union durch schriftliche Notifikation mitteilen, dass es beabsichtigt, die einschlägigen Bestimmungen dieses Teils in Bezug auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden.
(3)
Eine Notifikation nach Absatz 2 wird am darin genannten Tag wirksam; dieser Tag darf nicht vor dem Tag liegen, ab dem der Mitgliedstaat nicht mehr an den Bestimmungen des in Absatz 1 genannten Unionsrechts teilnimmt oder ihm keine Rechte mehr daraus zustehen.
KAPITEL 1
ZUSAMMENARBEIT MIT EUROPOL
ARTIKEL 72
Ziel
Auf der Grundlage dieses Kapitels sollen Kooperationsbeziehungen zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – aufgebaut werden, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – sowie ihre gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität, Terrorismus und Formen der Kriminalität gemäß Artikel 75, die ein von einer Unionspolitik abgedecktes gemeinsames Interesse betreffen, zu unterstützen und zu stärken.
ARTIKEL 73
Kommunikation
Alle Mitteilungen und Notifikationen nach diesem Kapitel erfolgen über die nationale Kontaktstelle nach Artikel 77 Absatz 1 oder die vom Vereinigten Königreichs an Europol entsandten Verbindungsbeamten nach Artikel 77 Absatz 4, es sei denn, Artikel 77 Absatz 2 findet Anwendung.
ARTIKEL 74
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a)
„zuständige Behörde“ im Falle der Union Europol sowie im Falle des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – eine inländische Strafverfolgungsbehörde, die nach innerstaatlichem Recht für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten in Gibraltar zuständig ist;
b)
„Europol“ die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, die durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Europol-Verordnung“) errichtet wurde.
ARTIKEL 75
Formen der Kriminalität
(1)
Die nach diesem Kapitel eingerichtete Zusammenarbeit bezieht sich auf die Formen der Kriminalität, die in der Zuständigkeit von Europol liegen und in Anhang 10 aufgeführt sind, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten.
(2)
Damit im Zusammenhang stehende Straftaten sind Straftaten, die begangen werden, um die Mittel zur Begehung der in Absatz 1 genannten Formen der Kriminalität zu beschaffen, Straftaten, die begangen werden, um solche Straftaten zu erleichtern oder durchzuführen, und Straftaten, die begangen werden, um Straflosigkeit für solche Straftaten zu gewährleisten.
(3)
Wird die Liste der Formen der Straftaten geändert, für die Europol nach Unionsrecht zuständig ist, kann der Sonderausschuss für den Personenverkehr auf Vorschlag der Union Anhang 10 ab dem Tag, an dem die Änderung der Zuständigkeit von Europol in Kraft tritt, entsprechend ändern.
ARTIKEL 76
Umfang der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit kann neben dem Austausch personenbezogener Daten unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit den in der Europol-Verordnung dargelegten Aufgaben insbesondere Folgendes umfassen:
a)
Austausch von Informationen wie Fachwissen;
b)
allgemeine Lageberichte;
c)
Ergebnisse von strategischen Analysen;
d)
Informationen über Verfahren im Bereich der strafrechtlichen Ermittlungen;
e)
Informationen über Methoden der Verbrechensverhütung;
f)
Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen;
g)
Beratung und Unterstützung bei einzelnen strafrechtlichen Ermittlungen sowie operative Zusammenarbeit.
ARTIKEL 77
Nationale Kontaktstelle und Verbindungsbeamte
(1)
Die nach Artikel 568 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannte nationale Kontaktstelle des Vereinigten Königreichs für Europol ist als zentrale Anlaufstelle für den Kontakt zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – tätig.
(2)
Der Austausch von Informationen und Notifikationen zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – findet zwischen Europol und der in Absatz 1 genannten nationalen Kontaktstelle statt, es sei denn, in dringenden Fällen ist ein direkter Informationsaustausch erforderlich und wird sowohl von Europol als auch von der jeweils zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – als angemessen erachtet.
(3)
Die in Absatz 1 genannte nationale Kontaktstelle ist auch die zentrale Anlaufstelle für die Überprüfung, Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten.
(4)
Verbindungsbeamte, die vom Vereinigten Königreich nach Artikel 568 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit an Europol entsandt werden, können die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel hinsichtlich des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – ebenfalls erleichtern. Ein von Europol an das Vereinigte Königreich entsandter Verbindungsbeamter kann die Zusammenarbeit hinsichtlich des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – ebenfalls erleichtern.
(5)
Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die Verbindungsbeamten nach Absatz 4 schnellen Zugang zu den einschlägigen internen Datenbanken des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – haben, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(6)
Die Einzelheiten der Aufgaben der für Gibraltar zuständigen Verbindungsbeamten nach Absatz 4 sowie ihre Rechte, Pflichten und die damit verbundenen Kosten werden in Arbeitsvereinbarungen geregelt, die nach Artikel 86 zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – geschlossen werden.
(7)
Die für Gibraltar zuständigen Verbindungsbeamten nach Absatz 4 und Vertreter der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – können zu operativen Sitzungen eingeladen werden. Verbindungsbeamte der Mitgliedstaaten und Verbindungsbeamte aus Drittländern, Vertreter der zuständigen Behörden aus den Mitgliedstaaten und Drittländern, Mitarbeiter von Europol und andere Interessenträger können an Sitzungen teilnehmen, die von den für Gibraltar zuständigen Verbindungsbeamten nach Absatz 4 oder den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – organisiert werden.
ARTIKEL 78
Informationsaustausch
(1)
Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden muss dem Ziel und den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zu den in Absatz 2 genannten spezifischen Zwecken verarbeitet.
(2)
Die zuständigen Behörden machen spätestens bei der Übermittlung personenbezogener Daten eindeutige Angaben zu dem spezifischen Zweck oder den spezifischen Zwecken der Übermittlung der personenbezogenen Daten. Bei Übermittlungen an Europol müssen der Zweck oder die Zwecke dieser Übermittlungen in Übereinstimmung mit den in der Europol-Verordnung festgelegten spezifischen Verarbeitungszwecken festgelegt werden. Hat die übermittelnde zuständige Behörde dies nicht getan, so verarbeitet die empfangende zuständige Behörde im Einvernehmen mit der übermittelnden Behörde die personenbezogenen Daten, um deren Relevanz sowie den Zweck oder die Zwecke der weiteren Verarbeitung zu ermitteln. Die zuständigen Behörden können personenbezogene Daten nur dann für einen anderen Zweck als den Zweck, zu dem sie bereitgestellt wurden, verarbeiten, wenn die übermittelnde zuständige Behörde dies genehmigt.
(3)
Die zuständigen Behörden, welche die personenbezogenen Daten empfangen, geben eine Erklärung darüber ab, dass diese Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie übermittelt wurden. Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, nicht mehr benötigt werden.
(4)
Europol und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – bestimmen unverzüglich, und in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Erhalt der personenbezogenen Daten, ob und in welchem Umfang diese personenbezogenen Daten für den Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erforderlich sind, und informieren die übermittelnde Behörde entsprechend.
ARTIKEL 79
Einschränkungen des Zugriffs auf übermittelte personenbezogene Daten und der weiteren Verwendung der Daten
(1)
Die übermittelnde zuständige Behörde kann bei der Übermittlung personenbezogener Daten eine allgemeine oder spezifische Einschränkung des Zugriffs auf diese Daten beziehungsweise der Nutzung dieser Daten angeben, auch in Bezug auf deren Weiterübertragung, Löschung oder Vernichtung nach einer bestimmten Frist oder deren Weiterverarbeitung. Wird die Notwendigkeit solcher Einschränkungen nach der Übermittlung der personenbezogenen Daten deutlich, so setzt die übermittelnde zuständige Behörde die empfangende zuständige Behörde entsprechend darüber in Kenntnis.
(2)
Die empfangende zuständige Behörde beachtet etwaige Einschränkungen, die von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Maßgabe von Absatz 1 für den Zugriff auf oder die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten angegeben wurden.
(3)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die nach diesem Kapitel übermittelten Informationen gemäß ihrem jeweiligen Rechtsrahmen erhoben, gespeichert und übermittelt wurden. Jede Vertragspartei stellt nach Möglichkeit sicher, dass bei der Erlangung dieser Informationen keine Menschenrechte verletzt wurden. Die betreffenden Informationen dürfen auch nicht übermittelt werden, wenn sie, soweit vernünftigerweise vorhersehbar, dazu verwendet werden könnten, eine Todesstrafe oder irgendeine Form grausamer oder unmenschlicher Behandlung zu beantragen, zu verhängen oder zu vollstrecken.
ARTIKEL 80
Verschiedene Kategorien von betroffenen Personen
(1)
Die Übermittlung personenbezogener Daten in Bezug auf Opfer von Straftaten, Zeugen oder andere Personen, die Informationen über Straftaten liefern können, oder in Bezug auf Personen unter 18 Jahren ist verboten, es sei denn, die Übermittlung ist im Einzelfall für die Verhütung oder Bekämpfung einer Straftat unbedingt notwendig und verhältnismäßig.
(2)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und Europol sorgen jeweils dafür, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 zusätzlichen Schutzmaßnahmen unterliegt, einschließlich Zugriffseinschränkungen, zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen und Einschränkungen bei Weiterübermittlungen.
ARTIKEL 81
Erleichterung des Verkehrs personenbezogener Daten zwischen dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und Europol
Im Interesse des gegenseitigen operativen Nutzens bemühen sich die Vertragsparteien, in Zukunft zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass der Datenaustausch zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – so schnell wie möglich stattfinden kann, und neue Verfahren und technische Entwicklungen zu prüfen, die zu diesem Ziel beitragen könnten, wobei berücksichtigt wird, dass das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat ist, und sämtliche Notifikations- und Kommunikationsregelungen nach Artikel 73 beachtet werden.
ARTIKEL 82
Bewertung der Zuverlässigkeit der Quelle und Richtigkeit der Informationen
(1)
Die Zuverlässigkeit der Quelle wird von den zuständigen Behörden nach Möglichkeit spätestens bei der Übermittlung der Informationen anhand folgender Kriterien angegeben:
a)
Es bestehen keine Zweifel an der Authentizität, Verlässlichkeit und Eignung der Quelle, oder die Informationen stammen von einer Quelle, die sich in allen Fällen als verlässlich erwiesen hat.
b)
Es handelt sich um eine Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als verlässlich erwiesen haben.
c)
Es handelt sich um eine Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als nicht verlässlich erwiesen haben.
d)
Die Verlässlichkeit der Quelle kann nicht beurteilt werden.
(2)
Die Richtigkeit der Informationen wird von den zuständigen Behörden nach Möglichkeit spätestens bei der Übermittlung der Informationen anhand folgender Kriterien angegeben:
a)
Informationen, an deren Wahrheitsgehalt kein Zweifel besteht;
b)
Informationen, die der Quelle, nicht aber dem Beamten, der sie weitergibt, persönlich bekannt sind;
c)
Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind, die aber durch andere bereits erfasste Informationen erhärtet werden;
d)
Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind und die sich auf keine andere Weise erhärten lassen.
(3)
Kommt die empfangende zuständige Behörde auf der Grundlage bereits in ihrem Besitz befindlicher Informationen zu dem Schluss, dass die von der übermittelnden zuständigen Behörde gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellte Beurteilung der Informationen oder ihrer Quelle berichtigt werden muss, setzt sie diese zuständige Behörde darüber in Kenntnis und versucht, sich auf eine Änderung der Beurteilung zu einigen. Ohne dieses Einvernehmen darf die empfangende zuständige Behörde die Bewertung der erhaltenen Informationen oder der Quelle der Informationen nicht ändern.
(4)
Wenn eine zuständige Behörde Informationen ohne Beurteilung erhält, versucht sie, soweit und wo es möglich ist, im Einvernehmen mit der übermittelnden zuständigen Behörde die Zuverlässigkeit der Quelle oder die Richtigkeit der Informationen auf der Grundlage bereits in ihrem Besitz befindlicher Informationen zu beurteilen.
(5)
Kann keine zuverlässige Beurteilung vorgenommen werden, müssen die Informationen gemäß den Festlegungen in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe d bewertet werden.
ARTIKEL 83
Sicherheit des Informationsaustauschs
(1)
Die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährung der Sicherheit des Informationsaustauschs müssen gemäß diesem Kapitel in Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 86 festgelegt sein.
(2)
Die Vertragsparteien einigen sich auf die Einrichtung, Durchführung und den Betrieb sicherer Kommunikationsleitungen mit dem Ziel des Informationsaustauschs gemäß diesem Kapitel.
(3)
Die Nutzungsbedingungen für die sicheren Kommunikationsleitungen werden in den Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 85 geregelt.
ARTIKEL 84
Haftung wegen unzulässiger oder fehlerhafter Verarbeitung von personenbezogenen Daten
(1)
Die zuständigen Behörden haften nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechtsrahmens für Schäden, die einer Person durch rechtliche oder sachliche Fehler in den ausgetauschten Informationen entstehen. Um eine Haftung nach ihrem jeweiligen Rechtsrahmen gegenüber einem Geschädigten zu vermeiden, können sich weder Europol noch die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – darauf berufen, dass die jeweils andere zuständige Behörde unrichtige Informationen übermittelt hat.
(2)
Wird Europol oder den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – Schadenersatz aufgrund der Verwendung von Informationen seitens einer Partei auferlegt, die von der anderen Partei fehlerhaft mitgeteilt wurden oder infolge eines Pflichtversäumnisses der anderen Partei mitgeteilt wurden, wird der als Schadenersatz gemäß Absatz 1 von Europol oder den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – gezahlte Betrag von der anderen Partei erstattet, es sei denn, die Informationen wurden unter Verstoß gegen dieses Kapitel verwendet.
(3)
Europol und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – dürfen gegenseitig keine Zahlung von Strafschadenersatz oder nicht auf Ausgleich gerichteten Schadenersatz gemäß den Absätzen 1 und 2 fordern.
ARTIKEL 85
Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und Verschlusssachen
Der Austausch und Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und Verschlusssachen, falls nach diesem Kapitel notwendig, muss in Arbeits- und Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 86 geregelt sein.
ARTIKEL 86
Arbeits- und Verwaltungsvereinbarungen
(1)
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und Europol, die zur Ergänzung und Umsetzung der Bestimmungen dieses Kapitels angemessen sind, müssen Gegenstand von Arbeitsvereinbarungen gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Europol-Verordnung sowie Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Europol-Verordnung sein, die zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs geschlossen werden.
(2)
Anstelle des Abschlusses von Arbeits- und Verwaltungsvereinbarungen nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und Europol vereinbaren, dass bestehende, von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und Europol nach Artikel 577 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit geschlossene Arbeits- oder Verwaltungsvereinbarungen auch in Bezug auf Gibraltar gelten.
(3)
Der Inhalt der Arbeits- und Verwaltungsvereinbarungen darf in einem gemeinsamen Dokument festgelegt werden.
ARTIKEL 87
Umsetzungsmitteilung
(1)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und Europol stellen jeweils öffentlich ein Dokument zur Verfügung, das in verständlicher Form die Bestimmungen bezüglich der Verarbeitung gemäß diesem Kapitel übermittelter personenbezogener Daten festlegt, einschließlich der verfügbaren Mittel zur Ausübung der Rechte der betroffenen Personen, und sie stellen beide sicher, dass die andere Vertragspartei eine Abschrift dieses Dokuments erhält.
(2)
Sofern nicht bereits vorhanden, treffen das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und Europol praktische Vereinbarungen, wie die Einhaltung der Bestimmungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Praxis durchgesetzt werden wird. Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und Europol senden der jeweils anderen Partei und den betreffenden Aufsichtsbehörden jeweils eine Abschrift dieser praktischen Vereinbarungen.
ARTIKEL 88
Befugnisse von Europol
Dieses Kapitel darf nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass Europol über seine im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Kompetenzen hinaus zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – verpflichtet ist.
KAPITEL 2
ZUSAMMENARBEIT MIT EUROJUST
ARTIKEL 89
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, eine Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – bei der Bekämpfung schwerer Verbrechen gemäß Anhang 11 einzuführen.
ARTIKEL 90
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a)
„Assistent“ eine Person, die ein nationales Mitglied und den Stellvertreter des nationalen Mitglieds oder den Verbindungsstaatsanwalt im Sinne der Eurojust-Verordnung beziehungsweise des Artikels 95 Absatz 3 unterstützen kann;
b)
„Kollegium“ das Kollegium von Eurojust gemäß der Eurojust-Verordnung;
c)
„zuständige Behörde“ im Falle der Union Eurojust, vertreten durch das Kollegium oder ein nationales Mitglied, und im Falle des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – eine nationale Behörde, die gemäß internem Recht über Zuständigkeiten bei der Untersuchung und Verfolgung von Straftaten in Gibraltar verfügt;
d)
„Interne Anlaufstelle für Terrorismusfragen“ die vom Vereinigten Königreich ernannte Kontaktstelle gemäß Artikel 94, die für den Informationsaustausch zu Terrorismusfragen verantwortlich ist;
e)
„Eurojust“ die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die durch die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Eurojust-Verordnung“) errichtet wurde;
f)
„Verbindungsrichter/-staatsanwalt“ einen von Eurojust gemäß Artikel 96 in das Vereinigte Königreich entsandten Richter;
g)
„Verbindungsstaatsanwalt“ einen vom Vereinigten Königreich zu Eurojust abgeordneten Staatsanwalt, der gemäß Artikel 95 Absatz 3 hinsichtlich seines Status dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs unterliegt;
h)
„nationales Mitglied“ das von den einzelnen Mitgliedstaaten an Eurojust entsandte nationale Mitglied gemäß der Eurojust-Verordnung.
ARTIKEL 91
Kommunikation
Sämtliche Kommunikation und alle Mitteilungen nach diesem Kapitel erfolgen über die nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 94 und die Verbindungsstaatsanwälte gemäß Artikel 95.
ARTIKEL 92
Formen der Kriminalität
(1)
Die mit diesem Kapitel eingeführte Zusammenarbeit bezieht sich auf die Formen schwerer Kriminalität im Zuständigkeitsbereich von Eurojust gemäß Anhang 11, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Straftaten.
(2)
Im Zusammenhang stehende Straftaten sind Straftaten zum Beschaffen der Mittel für das Begehen von Formen schwerer Kriminalität gemäß Absatz 1, Straftaten zur Erleichterung oder zum Begehen dieser schweren Verbrechen sowie Straftaten zum Erreichen der Straffreiheit bei solchen schweren Verbrechen.
(3)
Wird die Liste der Formen schwerer Kriminalität geändert, die gemäß Unionsrecht in die Zuständigkeit von Eurojust fallen, kann der Sonderausschuss für den Personenverkehr auf Vorschlag der Union hin Anhang 11 ab dem Tag, an dem die Änderung von Eurojusts Zuständigkeit in Kraft tritt, entsprechend anpassen.
ARTIKEL 93
Umfang der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Eurojust und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – in den Tätigkeitsbereichen gemäß Artikel 2 und 54 der Eurojust-Verordnung und gemäß diesem Kapitel zusammenarbeiten.
ARTIKEL 94
Kontaktstellen für Eurojust
Die vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 584 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannte(n) Kontaktstelle(n) für Eurojust, einschließlich der als Interne Anlaufstelle für Terrorismusfragen benannten Kontaktstellen, fungieren auch als Kontaktstelle(n) für Eurojust für das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar.
ARTIKEL 95
Verbindungsstaatsanwalt
(1)
Der Verbindungsstaatsanwalt und die Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts des Vereinigten Königreichs für Eurojust, die gemäß Artikel 585 Absätze 1 und 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit abgeordnet wurden, erleichtern die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel in Bezug auf Gibraltar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Erforderlichenfalls können die Assistenten den Verbindungsstaatsanwalt ersetzen oder im Namen des Verbindungsstaatsanwalts handeln.
(2)
Die Einzelheiten zu den Aufgaben des Verbindungsstaatsanwalts und der Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts nach Absatz 1, ihre Rechte und Pflichten sowie die damit verbundenen Kosten werden in einer Arbeitsvereinbarung gemäß Artikel 104 geregelt.
(3)
Das Vereinigte Königreich unterrichtet Eurojust über Art und Umfang der Rolle des Verbindungsstaatsanwalts und der Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts nach Absatz 1 zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Erleichterung der Zusammenarbeit gemäß diesem Kapitel.
(4)
Der Verbindungsstaatsanwalt und die Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts nach Absatz 1 haben wie ein Staatsanwalt oder eine Person mit gleichwertigen Befugnissen nach innerstaatlichem Recht Zugang zu den Informationen, die in den nationalen Strafregistern oder in jedem anderen Register der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – enthalten sind.
(5)
Der Verbindungsstaatsanwalt und die Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts nach Absatz 1 sind befugt, sich direkt an die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zu wenden.
(6)
Die Arbeitsunterlagen des Verbindungsstaatsanwalts und der Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts nach Absatz 1 werden von Eurojust unverletzlich aufbewahrt.
ARTIKEL 96
Verbindungsrichter/-staatsanwalt
(1)
Der Verbindungsrichter/-staatsanwalt von Eurojust, der gemäß Artikel 586 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in das Vereinigte Königreich entsandt wird, kann die justizielle Zusammenarbeit in Bezug auf Gibraltar in Fällen, in denen Eurojust Unterstützung leistet, gemäß Artikel 53 der Eurojust-Verordnung erleichtern.
(2)
Die Einzelheiten zu den Aufgaben des in Absatz 1 genannten Verbindungsrichters/-staatsanwalts, die Rechte und Pflichten des Verbindungsrichters/-staatsanwalts sowie die damit verbundenen Kosten werden in einer Arbeitsvereinbarung gemäß Artikel 104 geregelt.
ARTIKEL 97
Operative und strategische Sitzungen
(1)
Der Verbindungsstaatsanwalt und die Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts nach Artikel 95 Absatz 1 sowie die in Artikel 94 genannte Kontaktstelle für Eurojust können auf Einladung des Präsidenten von Eurojust an Sitzungen zu strategischen Fragen und an Sitzungen zu operativen Angelegenheiten mit Zustimmung der betreffenden nationalen Mitglieder teilnehmen.
(2)
Die nationalen Mitglieder, deren Stellvertreter und Assistenten, der Verwaltungsdirektor von Eurojust und das Personal von Eurojust können an Sitzungen teilnehmen, die von dem Verbindungsstaatsanwalt und den Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts nach Artikel 95 Absatz 1 sowie der in Artikel 94 genannten Kontaktstelle für Eurojust einberufen werden.
ARTIKEL 98
Austausch nicht-personenbezogener Daten
Eurojust und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – können vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß Artikel 103 nicht-personenbezogene Daten austauschen, soweit diese Daten für die Zusammenarbeit gemäß diesem Kapitel relevant sind.
ARTIKEL 99
Austausch personenbezogener Daten
(1)
Personenbezogene Daten, die von den zuständigen Behörden gemäß diesem Kapitel angefordert und erhalten werden, werden von ihnen ausschließlich für die in Artikel 89 festgelegten Ziele, zu den in Absatz 2 genannten spezifischen Zwecken sowie gemäß den in Absatz 3 genannten Einschränkungen des Zugriffs und der weiteren Verwendung verarbeitet.
(2)
Die übermittelnde zuständige Behörde gibt spätestens bei der Übermittlung personenbezogener Daten den spezifischen Zweck oder die spezifischen Zwecke, zu denen die Daten übermittelt werden, klar an.
(3)
Die übermittelnde zuständige Behörde kann bei der Übermittlung personenbezogener Daten etwaige allgemeine oder spezifische Einschränkungen des Zugriffs auf diese Daten oder ihrer Verwendung angeben, einschließlich bezüglich ihrer Weiterübermittlung, Löschung oder Vernichtung nach einer bestimmten Frist sowie ihrer weiteren Verarbeitung. Ergibt sich die Notwendigkeit solcher Einschränkungen nach Bereitstellung der personenbezogenen Daten, so informiert die übermittelnde Behörde die empfangende Behörde entsprechend.
(4)
Die empfangende zuständige Behörde leistet etwaigen Einschränkungen Folge, die von der übermittelnden zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 für den Zugriff auf oder die weitere Verwendung von personenbezogenen Daten angegeben werden.
ARTIKEL 100
Übermittlungswege
(1)
Der Informationsaustausch erfolgt vorbehaltlich Absatz 3 zwischen dem Verbindungsstaatsanwalt oder den Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts nach Artikel 95 Absatz 1 oder, falls keiner ernannt wird oder anderweitig verfügbar ist, der in Artikel 94 genannten Kontaktstelle des Vereinigten Königreichs für Eurojust und den betroffenen nationalen Mitgliedern oder dem Kollegium.
(2)
Eurojust und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – stellen sicher, dass ihre jeweiligen Vertreter auf angemessener Ebene und in Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsrahmen zum Informationsaustausch befugt sind und einer angemessenen Überprüfung unterzogen werden.
(3)
Informationen können erforderlichenfalls in dringenden Fällen zwischen dem Verbindungsrichter/-staatsanwalt und jeder zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs– in Bezug auf Gibraltar – ausgetauscht werden, wenn Eurojust einen Verbindungsrichter/-staatsanwalt in das Vereinigte Königreich entsandt hat und wenn sowohl der Verbindungsrichter/-staatsanwalt als auch die jeweils zuständige Behörde dies für angemessen halten; in diesem Fall sind der Verbindungsstaatsanwalt oder die Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts nach Artikel 95 Absatz 1 über jeden solchen Informationsaustausch zu informieren.
ARTIKEL 101
Weiterübermittlung von Daten
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – und Eurojust dürfen keinerlei von der jeweils anderen Partei übermittelten Informationen an ein Drittland oder eine internationale Organisation weiterleiten, ohne dass die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder Eurojust, von denen/dem jeweils die Informationen übermittelt wurden, zugestimmt haben/hat und angemessene Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten ergriffen wurden.
ARTIKEL 102
Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Verarbeitung von personenbezogenen Daten
(1)
Die zuständigen Behörden haften nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechtsrahmens für Schäden, die einer Person durch rechtliche oder sachliche Fehler in den ausgetauschten Informationen entstehen. Weder Eurojust noch die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – können sich zur Vermeidung von Haftung gegenüber einem Geschädigten nach ihrem jeweiligen Rechtsrahmen darauf berufen, dass die andere zuständige Behörde unrichtige Informationen übermittelt hat.
(2)
Wird einer zuständigen Behörde Schadenersatz aufgrund ihrer Verwendung von Informationen auferlegt, die von der anderen Partei fehlerhaft übermittelt wurden oder wegen eines Versäumnisses der anderen Partei, ihren Pflichten nachzukommen, übermittelt wurden, wird der als Schadenersatz gemäß Absatz 1 von der zuständigen Behörde gezahlte Betrag von der anderen Partei ersetzt, es sei denn, die Informationen wurden unter Verstoß gegen dieses Kapitel verwendet.
(3)
Eurojust und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – dürfen gegenseitig keine Zahlung von Strafschadenersatz oder nicht auf Ausgleich gerichteten Schadenersatz gemäß Absätzen 1 und 2 fordern.
ARTIKEL 103
Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und Verschlusssachen
Der Austausch und Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen, falls unter diesem Kapitel notwendig, wird durch eine Arbeitsvereinbarung gemäß Artikel 104 geregelt.
ARTIKEL 104
Arbeitsvereinbarung
(1)
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und Eurojust, die zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Kapitels angemessen sind, sind Gegenstand einer Arbeitsvereinbarung, die gemäß Artikeln 47 Absatz 3 und 56 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs abgeschlossen wird.
(2)
Anstelle des Abschlusses von Arbeitsvereinbarungen gemäß Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und Eurojust vereinbaren, dass bestehende Arbeitsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und Eurojust gemäß Artikel 594 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit auch für Gibraltar gelten.
ARTIKEL 105
Befugnisse von Eurojust
Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass Eurojust über seine im relevanten Unionsrecht festgelegten Kompetenzen hinaus zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – verpflichtet ist.
KAPITEL 3
AUSTAUSCH VON STRAFREGISTERINFORMATIONEN
ARTIKEL 106
Ziel
(1)
Ziel dieses Kapitels ist es, den Austausch von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – andererseits zu ermöglichen.
(2)
In den Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und den Mitgliedstaaten ergänzen die Bestimmungen dieses Kapitels die Bestimmungen des Kapitels 5 des Titels V dieses Teils über den Austausch von Strafregisterinformationen.
ARTIKEL 107
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a)
„Verurteilung“ jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts gegen eine natürliche Person im Zusammenhang mit einer Straftat, sofern diese Entscheidung in das Strafregister des verurteilenden Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – eingetragen wird;
b)
„Strafverfahren“ die Phase vor dem Strafverfahren, das Strafverfahren und die Strafvollstreckung;
c)
„Strafregister“ das nationale oder die nationalen Register, in das beziehungsweise die Verurteilungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts eingetragen werden.
ARTIKEL 108
Zentrale Behörden
Die für den Austausch von Strafregisterinformationen nach diesem Kapitel und für den Austausch gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in Bezug auf das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zuständigen zentralen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – und der Mitgliedstaaten sind die vom Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 645 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannten und notifizierten Behörden für den Austausch von Informationen aus dem Strafregister zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten.
ARTIKEL 109
Strafnachrichten
(1)
Jeder Mitgliedstaat und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in allen vor ihren Strafgerichten ergangenen Verurteilungen bei der Übermittlung an ihr Strafregister Informationen über die Staatsangehörigkeit(en) der verurteilten Person festgehalten werden.
(2)
Die zentrale Behörde jedes Mitgliedstaats unterrichtet die zentrale Behörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – über die vor ihren Strafgerichten ergangenen und in das Strafregister eingetragenen Verurteilungen von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die im Besitz eines von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – in Gibraltar ausgestellten gültigen Personalausweises oder Aufenthaltstitels sind, sowie über jede spätere Änderung oder Streichung von Informationen im Strafregister. Die zentrale Behörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – unterrichtet die zentrale Behörde jeglichen Mitgliedstaats über die vor ihren Strafgerichten ergangenen und in das Strafregister eingetragenen Verurteilungen von Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats sowie über jede spätere Änderung oder Streichung dieser Informationen im Strafregister. Die zentralen Behörden der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – unterrichten einander über diese Informationen mindestens einmal pro Monat.
(3)
Wird der zentralen Behörde eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – die Tatsache bekannt, dass eine verurteilte Person Staatsangehöriger von zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder von einem oder mehr Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs ist, der im Besitz eines in Gibraltar ausgestellten gültigen Personalausweises oder Aufenthaltstitels ist, so übermittelt die Behörde die einschlägigen Informationen an jeden dieser Staaten, und zwar auch dann, wenn die verurteilte Person Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, in dessen Gebiet sie verurteilt wurde, oder Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs ist, der im Besitz eines in Gibraltar ausgestellten gültigen Personalausweises oder Aufenthaltstitels ist und in Gibraltar verurteilt wurde.
ARTIKEL 110
Speicherung von Verurteilungen
(1)
Die zentrale Behörde jedes Mitgliedstaats und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – speichert alle gemäß Artikel 109 mitgeteilten Informationen.
(2)
Die zentrale Behörde jedes Mitgliedstaats und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – stellt sicher, dass in dem Fall, dass eine spätere Änderung oder Streichung von Informationen gemäß Artikel 109 mitgeteilt wird, eine identische Änderung oder Streichung der gemäß Absatz 1 gespeicherten Informationen erfolgt.
(3)
Die zentrale Behörde jedes Mitgliedstaats und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – stellt sicher, dass bei der Beantwortung von Ersuchen nach Artikel 111 nur die aktualisierten Informationen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels bereitgestellt werden.
ARTIKEL 111
Auskunftsersuchen
(1)
Werden Informationen aus dem Strafregister eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zum Zwecke eines Strafverfahrens gegen eine Person oder zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren auf innerstaatlicher Ebene angefordert, so kann die zentrale Behörde dieses Mitgliedstaats beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts ein Ersuchen um Informationen und diesbezügliche Auskünfte aus dem Strafregister an die zentrale Behörde eines anderen Mitgliedstaats beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – richten.
(2)
Richtet eine Person einen Antrag auf Informationen aus dem sie betreffenden Abschnitt des Strafregisters an die zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, dessen Staatsangehörigkeit die Person nicht besitzt, so stellt diese zentrale Behörde ein Ersuchen um Informationen und diesbezügliche Auskünfte aus dem Strafregister an die zentrale Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn die Person die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs besitzt, um diese Informationen und diesbezügliche Auskünfte in den der betroffenen Person bereitzustellenden Auszug aufnehmen zu können.
ARTIKEL 112
Antworten auf Ersuchen
(1)
Antworten auf Auskunftsersuchen sind von der ersuchten zentralen Behörde des Mitgliedstaats und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen 20 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens der ersuchenden zentralen Behörde des Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zu übermitteln.
(2)
Die zentrale Behörde jedes Mitgliedstaats und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – beantwortet Ersuchen, die zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren gestellt werden, gemäß dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.
(3)
Ungeachtet des Absatzes 2 müssen die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – bei der Beantwortung von Ersuchen betreffend die Einstellung von Personen für berufliche oder organisierte freiwillige Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, Informationen über bestehende Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch oder der sexuellen Ausbeutung von Kindern, Kinderpornographie, Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke einschließlich Beihilfe, Anstiftung und Versuch im Zusammenhang mit diesen Straftaten sowie Informationen über aufgrund solcher Verurteilungen bestehende Verbote der Ausübung bestimmter Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, in ihre Antwort aufnehmen.
ARTIKEL 113
Kommunikationskanal
Der Austausch von aus dem Strafregister entnommenen Informationen zwischen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – erfolgt elektronisch im Einklang mit den technischen und Verfahrensspezifikationen in Anhang 12.
ARTIKEL 114
Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten
(1)
Jeder Mitgliedstaat und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – darf als Antwort auf sein Ersuchen gemäß Artikel 112 erhaltene personenbezogene Daten nur zu den Zwecken verwenden, zu denen sie ersucht wurden.
(2)
Wurden die Informationen zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren ersucht, dürfen die gemäß Artikel 112 erhaltenen personenbezogenen Daten von dem Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht ausschließlich innerhalb der Beschränkungen verwendet werden, die die ersuchte zentrale Behörde in dem Formblatt nach Anhang 12 Kapitel 2 festgelegt hat.
(3)
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen personenbezogene Daten, die von einer ersuchten zentralen Behörde als Antwort auf ein Ersuchen nach Artikel 112 übermittelt werden, von dem Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, der beziehungsweise das das Ersuchen gestellt hat, verwendet werden, um einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen.
(4)
Jeder Mitgliedstaat und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – stellt sicher, dass seine zentralen Behörden keine gemäß Artikel 109 mitgeteilten personenbezogenen Daten an Behörden von Drittländern weitergeben, sofern nicht folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
die personenbezogenen Daten werden nur auf Einzelfallbasis offengelegt;
b)
die personenbezogenen Daten werden Behörden offengelegt, deren Aufgaben in direktem Zusammenhang mit den Zwecken stehen, für die die personenbezogenen Daten gemäß Buchstabe c dieses Absatzes offengelegt werden;
c)
die personenbezogenen Daten werden nur offengelegt, wenn dies erforderlich ist:
i)
für die Zwecke von Strafverfahren;
ii)
oder andere Zwecke als für Strafverfahren oder
iii)
zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit;
d)
die personenbezogenen Daten können von dem ersuchenden Drittland nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen ersucht wurden, und nur innerhalb der von dem Mitgliedstaat beziehungsweise dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, der beziehungsweise das die personenbezogenen Daten gemäß Artikel 109 mitgeteilt hat, festgelegten Grenzen verwendet werden, und
e)
die personenbezogenen Daten werden nur offengelegt, wenn die zentrale Behörde nach Beurteilung aller Umstände im Zusammenhang mit der Übertragung der personenbezogenen Daten an das Drittland zu dem Schluss kommt, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen vorhanden sind, um die personenbezogenen Daten zu schützen.
(5)
Dieser Artikel findet nicht auf personenbezogene Daten Anwendungen, die ein Mitgliedstaat beziehungsweise das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – im Rahmen dieses Kapitels erhalten hat und die ihren Ursprung in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – haben.
KAPITEL 4
ÜBERGABE VON PERSONEN
ARTIKEL 115
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, sicherzustellen, dass das Auslieferungssystem zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – andererseits auf dem Mechanismus der Übergabe infolge eines Haftbefehls gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels basiert.
ARTIKEL 116
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Zusammenarbeit mittels Haftbefehls erfolgt in notwendigem und verhältnismäßigem Maße, unter Berücksichtigung der Rechte der gesuchten Person und der Interessen der Opfer sowie mit Blick auf die Schwere der Tat, die Strafe, die wahrscheinlich verhängt werden wird, und die Möglichkeit eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, weniger einschneidende Zwangsmaßnahmen als die Übergabe der gesuchten Person zu ergreifen, insbesondere mit dem Ziel, unnötig lange Zeiten der Untersuchungshaft zu vermeiden.
ARTIKEL 117
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a)
„Haftbefehl“ eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – oder einen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bezweckt;
b)
„vollstreckende Justizbehörde“ die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – für die Vollstreckung des Haftbefehls zuständig ist;
c)
„ausstellende Justizbehörde“ die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – für die Ausstellung eines Haftbefehls zuständig ist;
d)
„Justizbehörde“ eine Behörde, die im Rahmen des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – ein Richter, ein Gericht oder ein Staatsanwalt ist; ein Staatsanwalt gilt nur insoweit als Justizbehörde, als das innerstaatliche Recht dies vorsieht;
e)
„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat oder nicht das Vereinigte Königreich oder nicht das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – ist.
ARTIKEL 118
Anwendungsbereich
(1)
Ein Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens 12 Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.
(2)
Unbeschadet der Absätze 3 und 4 wird die Übergabe davon abhängig gemacht, dass die Handlungen, derentwegen der Haftbefehl ausgestellt wurde, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.
(3)
Vorbehaltlich des Artikels 119, des Artikels 120 Absatz 1 Buchstaben b bis h und der Artikel 121, 122 und 123 dürfen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, oder des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht die Vollstreckung eines Haftbefehls verweigern, der im Zusammenhang mit dem nachstehend aufgeführten Verhalten ausgestellt wurde, sofern dieses mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist:
a)
Verhalten jeder Person, die dazu beiträgt, dass eine Gruppe von Personen mit gleichem Ziel eine oder mehrere Straftat(en) im Bereich Terrorismus begeht, die in den Artikeln 1 und 2 des am 27. Januar 1977 in Straßburg geschlossenen Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus genannt sind, oder Straftat(en) in Verbindung mit illegalem Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen oder vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Entführung, Freiheitsberaubung, Geiselnahme oder Vergewaltigung, auch wenn diese Person nicht an der tatsächlichen Begehung der fraglichen Straftat(en) beteiligt ist; dieser Beitrag muss vorsätzlich und in dem Bewusstsein erfolgen, dass die Beteiligung zur Verwirklichung der kriminellen Aktivitäten der Vereinigung beiträgt; oder
b)
Terrorismus gemäß der Definition in Anhang 13.
(4)
Die Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – können jeweils dem Sonderausschuss für den Personenverkehr notifizieren, das die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nach Absatz 2 auf der Grundlage von Gegenseitigkeit entfällt, sofern die dem Ersuchen zugrunde liegende Straftat:
a)
eine der in Absatz 5 aufgeführten Straftaten, wie sie nach der Ausgestaltung im Recht des Ausstellungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, definiert ist und
b)
im Ausstellungsmitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist.
(5)
Die in Absatz 4 genannten Straftaten sind:
a)
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung;
b)
Terrorismus gemäß der Definition in Anhang 13;
c)
Menschenhandel;
d)
sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie;
e)
illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen;
f)
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen;
g)
Korruption, einschließlich Bestechung/Bestechlichkeit;
h)
Betrug, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, eines Mitgliedstaats oder der Union;
i)
Wäsche von Erträgen aus Straftaten;
j)
Geldfälschung;
k)
Cyberkriminalität;
l)
Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzenarten und -sorten;
m)
Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt;
n)
vorsätzliche Tötung;
o)
schwere Körperverletzung;
p)
illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe;
q)
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme;
r)
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;
s)
Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen;
t)
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen;
u)
Betrug;
v)
Erpressung und Schutzgelderpressung;
w)
Nachahmung und Produktpiraterie;
x)
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit;
y)
Fälschung von Zahlungsmitteln;
z)
illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern;
aa)
illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen;
bb)
Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen;
cc)
Vergewaltigung;
dd)
Brandstiftung;
ee)
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen;
ff)
Flugzeug-, Schiffs- oder Raumfahrzeugentführung; und
gg)
Sabotage.
ARTIKEL 119
Gründe, aus denen die Vollstreckung des Haftbefehls abzulehnen ist
Die Vollstreckung des Haftbefehls wird abgelehnt:
a)
wenn die Straftat, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsmitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, unter eine Amnestie fällt und die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – nach dem Strafrecht des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, für die Verfolgung der Straftat zuständig waren;
b)
wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich oder vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verhängung einer Strafe diese bereits vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, der beziehungsweise das die gesuchte Person verurteilt hat, nicht mehr vollstreckt werden kann; oder
c)
wenn die Person, gegen die der Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, aufgrund des Alters der Person für die Handlung, die diesem Haftbefehl zugrunde liegt, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
ARTIKEL 120
Andere Gründe für eine Ablehnung der Vollstreckung des Haftbefehls
(1)
Die Vollstreckung des Haftbefehls kann abgelehnt werden:
a)
wenn in einem der in Artikel 118 Absatz 2 genannten Fälle die Handlung, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – wenn es der vollstreckende Akteur ist, keine Straftat darstellt; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung des Haftbefehls jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, oder das Recht des Ausstellungsmitgliedstaats;
b)
wenn die Person, gegen die der Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsmitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, wegen derselben Handlung, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, strafrechtlich verfolgt wird;
c)
wenn die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, beschlossen haben, wegen der Straftat, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, kein Verfahren einzuleiten beziehungsweise das Verfahren einzustellen, oder wenn gegen die gesuchte Person in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – aufgrund derselben Handlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die einer weiteren Strafverfolgung entgegensteht;
d)
wenn die Strafverfolgung der gesuchten Person oder die Vollstreckung der gegen sie verhängten Strafe nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, verjährt ist und hinsichtlich der Handlungen nach dem Strafrecht dieses Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – Gerichtsbarkeit bestand;
e)
wenn die vollstreckende Justizbehörde informiert ist, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Drittland oder dem Vereinigten Königreich rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verhängung einer Strafe diese bereits vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilslands nicht mehr vollstreckt werden kann;
f)
wenn der Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung ausgestellt worden ist und:
i)
wenn der vollstreckende Akteur der Mitgliedstaat ist, in dem sich die gesuchte Person aufhält, dessen Staatsangehörigkeit die gesuchte Person besitzt oder in dem die gesuchte Person ihren Wohnsitz hat; oder
ii)
wenn der vollstreckende Akteur das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – ist und die gesuchte Person die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs besitzt und Inhaber eines gültigen Personalausweises oder Aufenthaltstitels ist, der in Gibraltar von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – ausgestellt wurde, oder die gesuchte Person sich in Gibraltar aufhält oder dort ihren Wohnsitz hat,
und eine zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – sich verpflichtet, die Strafe oder die freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, zu vollstrecken; wenn die Zustimmung der gesuchten Person zur Übertragung der Strafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung an den Vollstreckungsmitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, notwendig ist, können die zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, die Vollstreckung des Haftbefehls erst ablehnen, nachdem die gesuchte Person der Übertragung der Strafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung zugestimmt hat;
g)
wenn der Haftbefehl sich auf Straftaten erstreckt, die:
i)
nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, als ganz oder zum Teil im Vollstreckungsmitgliedstaat oder in Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der vollstreckende Akteur ist, oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind; oder
ii)
außerhalb des Ausstellungsmitgliedstaats oder Gibraltars, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der ausstellende Akteur ist, begangen wurden, und nach dem Recht des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, oder dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats die Verfolgung von außerhalb seines Gebietes begangenen Straftaten gleicher Art nicht zugelassen ist;
h)
wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Haftbefehl zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann;
i)
wenn der Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung ausgestellt worden ist und die gesuchte Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, im Haftbefehl ist angegeben, dass die Person im Einklang mit weiteren Verfahrensvorschriften gemäß dem innerstaatlichen Recht des Ausstellungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist:
i)
rechtzeitig
A)
entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte;
und
B)
davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn die Person zu der Verhandlung nicht erscheint;
oder
ii)
in Kenntnis von Termin und Ort der anberaumten Verhandlung einem Rechtsanwalt, der entweder von der betroffenen Person oder von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – bestellt wurde, das Mandat erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsanwalt tatsächlich verteidigt wurde;
oder
iii)
nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt wurde, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann –
A)
ausdrücklich erklärt hat, dass die Person die Entscheidung nicht angefochten hat;
oder
B)
innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens beziehungsweise kein Berufungsverfahren beantragt hat;
oder
iv)
die Entscheidung nicht persönlich zugestellt erhalten hat, aber
A)
sie unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten wird und ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden wird, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:
und
B)
von der Frist in Kenntnis gesetzt werden wird, über die sie gemäß der Angabe in dem einschlägigen Haftbefehl verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens beziehungsweise ein Berufungsverfahren zu beantragen.
(2)
Wird der Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe i Ziffer iv ausgestellt und ist die betroffene Person zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, so kann diese Person, wenn sie von dem Inhalt des Haftbefehls in Kenntnis gesetzt wird, beantragen, dass sie vor ihrer Übergabe eine Abschrift des Urteils erhält. Die Ausstellungsbehörde leitet der betroffenen Person die Abschrift des Urteils unverzüglich über die Vollstreckungsbehörde zu, sobald sie Kenntnis von dem Antrag erhalten hat. Der Antrag der betroffenen Person darf weder das Übergabeverfahren noch die Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls verzögern. Das Urteil wird der betroffenen Person ausschließlich informationshalber zur Verfügung gestellt; die Zurverfügungstellung gilt weder als förmliche Zustellung des Urteils noch wirkt sie sich auf Fristen aus, die für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder für ein Berufungsverfahren gelten.
(3)
Wird eine Person unter den in Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iv genannten Bedingungen übergeben und hat diese Person eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren beantragt, so wird die Haft der Person, die auf die Wiederaufnahme des Verfahrens oder das Berufungsverfahren wartet, entweder regelmäßig oder auf Antrag der betreffenden Person nach dem innerstaatlichen Recht des Ausstellungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, einer Prüfung unterzogen. Eine solche Überprüfung umfasst insbesondere die Prüfung der Frage, ob die Haft aufgehoben oder ausgesetzt werden kann. Das Wiederaufnahmeverfahren oder Berufungsverfahren beginnt ohne unnötige Verzögerung nach der Übergabe.
ARTIKEL 121
Ausnahme politischer Straftaten
(1)
Die Vollstreckung eines Haftbefehls darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass eine strafbare Handlung von den zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, als politische Straftat, als eine mit einer solchen zusammenhängenden Straftat oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen wird.
(2)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jedoch jeweils dem Sonderausschuss für den Personenverkehr notifizieren, dass Absatz 1 nur in Bezug auf Folgendes angewandt wird:
a)
strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus,
b)
Straftaten der Verschwörung oder der Vereinigung zur Begehung einer oder mehrerer der in den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus genannten Straftaten, wenn diese Straftaten der Beschreibung des Verhaltens nach Artikel 118 Absatz 3 dieses Abkommens entsprechen, und
c)
Terrorismus gemäß der Definition in Anhang 13.
(3)
Ist ein Haftbefehl von einem Mitgliedstaat, in dessen Namen eine Notifikation nach Absatz 2 erfolgt ist, ausgestellt worden, oder hat das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – einen Haftbefehl ausgestellt und eine entsprechende Notifikation vorgenommen, so kann das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, oder der Vollstreckungsmitgliedstaat den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
ARTIKEL 122
Ausnahme eigener Staatsangehöriger
(1)
Die Vollstreckung eines Haftbefehls darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die gesuchte Person Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder, wenn der vollstreckende Akteur das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – ist, des Vereinigten Königreichs ist.
(2)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und die Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für den Personenverkehr notifizieren, dass die jeweils eigenen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs beziehungsweise dieses Mitgliedstaats nicht übergeben werden oder dass ihre Übergabe nur unter bestimmten angegebenen Bedingungen genehmigt wird. Diese Notifikation ist mit fundamentalen Grundsätzen oder der Praxis der innerstaatlichen Rechtsordnung im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – oder in dem Mitgliedstaat, in dessen Namen die Notifikation gemacht wurde, zu begründen. In diesem Fall kann die Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten beziehungsweise das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der Notifikation der anderen Vertragspartei, dass die vollstreckenden Justizbehörden des Mitgliedstaats beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – die Übergabe ihrer eigenen Staatsangehörigen im Sinne von Absatz 1 an diesen Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – verweigern können, oder die Übergabe nur unter bestimmten genau festgelegten Bedingungen genehmigt wird, den Sonderausschuss für den Personenverkehr notifizieren.
(3)
In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die Vollstreckung eines Haftbefehls auf der Grundlage dessen abgelehnt hat, dass – im Falle des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Gibraltar – das Vereinigte Königreich eine Notifikation vorgenommen hat oder dass – im Falle eines Mitgliedstaats – die Union gemäß Absatz 2 eine Notifikation im Namen des Mitgliedstaats vorgenommen hat, erwägen die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – unter Berücksichtigung der Ansichten der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, oder des Ausstellungsmitgliedstaats die Einleitung von Verfahren gegen den Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs beziehungsweise des Mitgliedstaats, die in einem angemessenen Verhältnis zum Gegenstand des Haftbefehls stehen. In Fällen, in denen eine Justizbehörde entscheidet, keine solchen Verfahren einzuleiten, muss das Opfer der Straftat, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, in der Lage sein, im Einklang mit dem anwendbaren internen Recht Informationen zu der Entscheidung zu erhalten.
(4)
In Fällen, in denen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – gemäß Absatz 3 Verfahren gegen eigene Staatsangehörige gemäß Absatz 1 einleiten, sind die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – in der Lage, angemessene Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer und Zeugen zu ergreifen, insbesondere im Hinblick auf die Art und Weise, in der die Verfahren durchgeführt werden, wenn
a)
Verfahren in einem Mitgliedstaat eingeleitet werden und die Opfer oder Zeugen ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich, in Gibraltar oder in einem anderen Mitgliedstaat haben;
b)
Verfahren im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – eingeleitet werden und die Opfer oder Zeugen ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben.
ARTIKEL 123
Von den zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs
– in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist,
in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien
(1)
Die Vollstreckung des Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde kann an folgende Bedingungen geknüpft werden:
a)
Ist die Straftat, die dem Haftbefehl zugrunde liegt, im Ausstellungsmitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht, so können die zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, die Vollstreckung des Haftbefehls an die Bedingung knüpfen, dass die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, eine von den zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, als ausreichend erachtete Zusicherung geben, wonach die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, die verhängte Strafe oder Maßregel auf Antrag oder spätestens nach 20 Jahren prüfen oder für Gnadenakte eintreten werden, die zur Aussetzung der Vollstreckung der Strafe oder Maßregel führen können und auf die die betreffende Person nach dem innerstaatlichen Recht oder der Rechtspraxis des Ausstellungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, Anspruch hat;
b)
Ist die Person, gegen die ein Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in diesem wohnhaft, oder, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der vollstreckende Akteur ist, Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs oder in Gibraltar wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat oder in Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der ausstellende Akteur ist, gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat oder nach Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der vollstreckende Akteur ist, rücküberstellt wird; ist die Zustimmung der gesuchten Person zur Übertragung der Strafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung an den Vollstreckungsmitgliedstaat oder an Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der vollstreckende Akteur ist, erforderlich, so ist die Garantie, dass die Person zur Verbüßung der Strafe in den Vollstreckungsmitgliedstaat oder nach Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der vollstreckende Akteur ist, rücküberstellt wird, davon abhängig, dass die gesuchte Person nach ihrer Anhörung der Rücküberstellung in den Vollstreckungsmitgliedstaat oder nach Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der vollstreckende Akteur ist, zustimmt;
c)
Liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass eine tatsächliche Gefahr für den Schutz der Grundrechte der gesuchten Person besteht, kann die vollstreckende Justizbehörde gegebenenfalls zusätzliche Garantien für die Behandlung der gesuchten Person nach der Übergabe verlangen, bevor sie über die Vollstreckung des Haftbefehls entscheidet.
(2)
Der Sonderausschuss für den Personenverkehr ist befugt, erforderlichenfalls Änderungen dieses Artikels anzunehmen, um Änderungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit Rechnung zu tragen.
ARTIKEL 124
Beteiligung der zentralen Behörde
(1)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – notifiziert dem Sonderausschuss für den Personenverkehr die zentrale Behörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, und die Union kann im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten dem Sonderausschuss für den Personenverkehr die zentrale Behörde jedes Mitgliedstaats, der eine solche Behörde benannt hat, notifizieren; sieht die Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – dies vor, so kann auch mehr als eine zentrale Behörde für die Unterstützung der zuständigen Justizbehörden notifiziert werden.
(2)
Bei der Notifikation an den Sonderausschuss für den Personenverkehr nach Absatz 1 können das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und die Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten angeben, dass aufgrund der Organisation des internen Justizsystems der betreffenden Mitgliedstaaten oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – die zentrale(n) Behörde(n) für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Haftbefehle sowie für alle anderen amtlichen Schreiben im Zusammenhang mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme von Haftbefehlen zuständig ist/sind. Diese Übermittlung von Haftbefehlen erfolgt gemäß Artikel 126 und dementsprechend gemäß Artikel 6 Absatz 1. Diese Angabe ist für alle Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, verbindlich.
ARTIKEL 125
Inhalt und Form des Haftbefehls
(1)
Der Haftbefehl enthält entsprechend dem Formblatt nach Anhang 14 folgende Informationen:
a)
die Identität und die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person;
b)
Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der ausstellenden Justizbehörde;
c)
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach Artikel 118 vorliegt;
d)
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, insbesondere in Bezug auf Artikel 118;
e)
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person;
f)
im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen und
g)
soweit möglich, die anderen Folgen der Straftat.
(2)
Der Sonderausschuss für den Personenverkehr kann das in Anhang 14 genannte Formblatt nach Bedarf ändern.
Der Sonderausschuss für den Personenverkehr nimmt mögliche Änderungen an dem im Anhang 14 genannten Formblatt vor, um Änderungen des Anhangs 43 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit Rechnung zu tragen.
(3)
Der Haftbefehl ist in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsmitgliedstaats oder ins Englische zu übersetzen, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der vollstreckende Akteur ist. Die Union kann im Namen eines ihrer Mitgliedsstaaten dem Sonderausschuss für den Personenverkehr anzeigen, dass eine Übersetzung in eine oder mehrere der anderen Amtssprachen eines Mitgliedstaats akzeptiert wird.
ARTIKEL 126
Übermittlung eines Haftbefehls
(1)
Artikel 6 Absatz 1 gilt nur für die erste Übermittlung des Haftbefehls gemäß dem genannten Artikel und den Bestimmungen dieses Kapitels.
(2)
Ist der Aufenthaltsort der gesuchten Person bekannt, so kann die ausstellende Justizbehörde den Haftbefehl gemäß Artikel 6 Absatz 1 der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, übermitteln, damit diese Behörde die Echtheit des Haftbefehls feststellen kann.
ARTIKEL 127
Modalitäten der Übermittlung eines Haftbefehls
(1)
Ist der ausstellenden Justizbehörde die zuständige vollstreckende Justizbehörde nicht bekannt, so stellt sie die erforderlichen Nachforschungen an, um diese Information von den zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, zu erlangen.
(2)
Alternativ zu Artikel 126 kann die ausstellende Justizbehörde bei der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation („Interpol“) beantragen, dass diese einen Haftbefehl übermittelt.
(3)
Alle Schwierigkeiten in Verbindung mit der Übermittlung oder der Echtheit der zur Vollstreckung des Haftbefehls erforderlichen Unterlagen werden direkt zwischen den betreffenden Justizbehörden oder gegebenenfalls unter Einschaltung der zentralen Behörden der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – behoben.
(4)
Ist die Behörde, bei der ein Haftbefehl eingeht, für dessen Bearbeitung nicht zuständig, so übermittelt sie den Haftbefehl von Amts wegen der zuständigen Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – wenn es der vollstreckende Akteur ist, und setzt die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand in Kenntnis.
ARTIKEL 128
Rechte der gesuchten Person
(1)
Wenn eine gesuchte Person zur Vollstreckung eines Haftbefehls festgenommen wird, unterrichtet die vollstreckende Justizbehörde gemäß dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, diese Person von dem Haftbefehl, von dessen Inhalt sowie davon, dass sie ihrer Übergabe an das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, oder an den Ausstellungsmitgliedstaat zustimmen kann.
(2)
Eine gesuchte Person, die in Hinblick auf die Vollstreckung eines Haftbefehls festgenommen wird und die die Sprache des Haftbefehlsverfahrens nicht spricht oder versteht, hat das Recht, von einem Dolmetscher unterstützt zu werden und eine schriftliche Übersetzung in die Muttersprache der gesuchten Person oder in jede andere Sprache zu erhalten, die diese Person spricht oder versteht, dies gemäß dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist.
(3)
Eine gesuchte Person hat nach der Festnahme nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – wenn es der vollstreckende Akteur ist, Anspruch darauf, von einem Rechtsbeistand unterstützt zu werden.
(4)
Die gesuchte Person wird über ihr Recht belehrt, im Ausstellungsmitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, einen Rechtsbeistand zu benennen, um die gesuchte Person im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar, wenn es der vollstreckende Akteur ist, oder im Vollstreckungsmitgliedstaat im Haftbefehlsverfahren zu unterstützen. Dieser Absatz lässt die Fristen nach Artikel 140 unberührt.
(5)
Eine gesuchte Person, die festgenommen wird, hat das Recht, zu verlangen, dass die konsularischen Behörden des Staats, dessen Staatsangehörigkeit die Person hat, oder, wenn es sich um eine staatenlose Person handelt, die konsularischen Behörden des Staats, in dem diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, ohne unnötige Verzögerung über die Verhaftung informiert werden, und mit diesen Behörden zu kommunizieren, falls diese Person dies möchte.
ARTIKEL 129
Inhafthaltung der gesuchten Person
Im Falle der Festnahme einer Person aufgrund eines Haftbefehls entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, ob die gesuchte Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, in Haft zu halten ist. Eine vorläufige Haftentlassung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, ist jederzeit möglich, sofern dieser Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die seines Erachtens erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person trifft.
ARTIKEL 130
Zustimmung zur Übergabe
(1)
Gibt die festgenommene Person an, dass sie ihrer Übergabe zustimmt, so ist diese Zustimmung und gegebenenfalls der ausdrückliche Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität nach Artikel 144 Absatz 2 vor der vollstreckenden Justizbehörde nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – wenn es der vollstreckende Akteur ist, zu erklären.
(2)
Jeder Mitgliedstaat und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die erkennen lassen, dass die Person sie freiwillig und in vollem Bewusstsein der sich daraus ergebenden Folgen bekundet hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.
(3)
Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach dem im innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, vorgesehenen Verfahren zu Protokoll genommen.
(4)
Die Zustimmung ist grundsätzlich unwiderruflich. Jeder Mitgliedstaat und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – können bestimmen, dass die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 nach den anwendbaren Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts widerrufen werden können. In einem solchen Fall wird die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Zustimmung und dem ihres Widerrufs bei der Berechnung der in Artikel 140 genannten Fristen nicht berücksichtigt. Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und die Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für den Personenverkehr notifizieren, dass sie diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten, wobei sie die Verfahren präzisieren, nach denen der Widerruf der Zustimmung möglich ist, sowie alle Änderungen an diesen Verfahren.
ARTIKEL 131
Vernehmung der gesuchten Person
Stimmt die festgenommene Person der Übergabe gemäß Artikel 130 nicht zu, so hat die Person das Recht, von der vollstreckenden Justizbehörde nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, vernommen zu werden.
ARTIKEL 132
Entscheidung über die Übergabe
(1)
Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Kapitels und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen, insbesondere nach Maßgabe des in Artikel 116 festgelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
(2)
Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die von den zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen insbesondere hinsichtlich des Artikels 116, der Artikel 119 bis 121 sowie der Artikel 123 und 125; sie kann unter Beachtung der Frist nach Artikel 134 eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen.
(3)
Die ausstellende Justizbehörde kann jederzeit alle weiteren sachdienlichen Informationen an die vollstreckende Justizbehörde weiterleiten.
ARTIKEL 133
Entscheidung bei Mehrfachersuchen
(1)
Falls die Justizbehörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder von einem oder mehr Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – einen Europäischen Haftbefehl oder einen Haftbefehl für dieselbe Person erlassen haben, wird die Entscheidung, welcher dieser Haftbefehle vollstreckt wird, von der vollstreckenden Justizbehörde getroffen, wobei alle Umstände angemessen berücksichtigt werden, insbesondere die relative Schwere der Straftaten und der Ort des Begehens der Straftat, die jeweiligen Daten der Haftbefehle oder Europäischen Haftbefehle und ob sie zum Zweck der Strafverfolgung oder zu dem der Vollstreckung einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung eines Mitgliedsstaats, die aus dem Unionsrecht entspringt, insbesondere aus den Prinzipien der Freizügigkeit und des Diskriminierungsverbots aufgrund der Staatsangehörigkeit, ausgestellt wurden.
(2)
Bei der Entscheidung nach Absatz 1 kann die vollstreckende Justizbehörde eines Mitgliedstaats Eurojust um Stellungnahme ersuchen.
(3)
Bei Zusammentreffen eines Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen eines Drittlands oder eines vom Vereinigten Königreich gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommen vorgelegten Haftbefehls (im Folgenden „Haftbefehl gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommen“) entscheidet die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der in Absatz 1 genannten Umstände sowie der in dem anwendbaren Übereinkommen oder Abkommen beschriebenen Umstände, ob der Haftbefehl oder das Auslieferungsersuchen oder der Haftbefehl gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommen Vorrang hat.
(4)
Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – aufgrund des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs unberührt.
ARTIKEL 134
Fristen und Modalitäten der Vollstreckung eines Haftbefehls
(1)
Ein Haftbefehl wird als Eilsache erledigt und vollstreckt.
(2)
In den Fällen, in denen die gesuchte Person der Übergabe zustimmt, wird die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung getroffen.
(3)
In den anderen Fällen erfolgt die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme der gesuchten Person.
(4)
Kann in Sonderfällen der Haftbefehl nicht innerhalb der in Absätzen 2 oder 3 genannten Fristen vollstreckt werden, so setzt die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand und von den jeweiligen Gründen unverzüglich in Kenntnis. In diesen Fällen können die Fristen um weitere 30 Tage verlängert werden.
(5)
Solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde ergangen ist, stellt diese sicher, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind.
(6)
Eine Ablehnung der Vollstreckung eines Haftbefehls ist zu begründen.
ARTIKEL 135
Lage in Erwartung der Entscheidung
(1)
Wurde der Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung erlassen, so muss die vollstreckende Justizbehörde entweder
a)
zustimmen, dass die gesuchte Person gemäß Artikel SURRENDER.22 (Vernehmung der Person in Erwartung der Entscheidung) angehört werden soll, oder
b)
akzeptieren, dass die gesuchte Person vorübergehend überstellt wird.
(2)
Die Bedingungen und die Dauer der vorübergehenden Überstellung werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde festgelegt.
(3)
Im Falle der vorübergehenden Überstellung muss die betreffende Person Gelegenheit haben, in den Vollstreckungsmitgliedstaat oder nach Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der vollstreckende Akteur ist, zurückzukehren, um dort den sie betreffenden Gerichtsverhandlungen, die im Rahmen des Übergabeverfahrens stattfinden, beizuwohnen.
ARTIKEL 136
Vernehmung der Person in Erwartung der Entscheidung
(1)
Die Vernehmung der gesuchten Person erfolgt durch eine Justizbehörde. Zu diesem Zweck wird die gesuchte Person von einem Rechtsbeistand unterstützt, der gemäß dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, bestimmt wird.
(2)
Die Vernehmung der gesuchten Person erfolgt nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, und nach den im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde festgelegten Bedingungen.
(3)
Die zuständige vollstreckende Justizbehörde kann eine andere Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, benennen, die an der Vernehmung der gesuchten Person teilnimmt, um die ordentliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen.
ARTIKEL 137
Vorrechte und Immunitäten
(1)
Genießt die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, ein Vorrecht oder eine Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsimmunität, so beginnt die in Artikel 134 genannte Frist erst zu laufen, sobald oder wenn die vollstreckende Justizbehörde über den Umstand informiert ist, dass auf das Vorrecht oder die Immunität verzichtet wurde.
(2)
Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, stellen sicher, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe weiterhin gegeben sind, wenn die Person kein solches Vorrecht oder keine solche Immunität mehr genießt.
(3)
Ist eine Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, so fordert die vollstreckende Justizbehörde sie auf, diese Befugnis unverzüglich auszuüben. Ist eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats, des Vereinigten Königreichs, des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, so fordert die ausstellende Justizbehörde sie auf, diese Befugnis auszuüben.
ARTIKEL 138
Konkurrierende internationale Verpflichtungen
(1)
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, in den Fällen, in denen die gesuchte Person an diesen Mitgliedstaat oder an das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – durch ein Drittland oder durch das Vereinigte Königreich ausgeliefert worden ist und wenn auf diese Person aufgrund der ihrer Auslieferung zugrunde liegenden Vereinbarung der Grundsatz der Spezialität anzuwenden ist. Der Vollstreckungsmitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um unverzüglich um die Zustimmung des Drittlands oder des Vereinigten Königreichs zu ersuchen, aus dem die gesuchte Person ausgeliefert wurde, damit die gesuchte Person an den Ausstellungsmitgliedstaat oder an das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, übergeben werden kann. Die Fristen nach Artikel 134 beginnen erst an dem Tage zu laufen, an dem der Grundsatz der Spezialität nicht mehr anzuwenden ist.
(2)
Bis die Entscheidung des Drittlands oder des Vereinigten Königreichs vorliegt, aus dem die gesuchte Person ausgeliefert wurde, stellt der Vollstreckungsmitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, sicher, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe weiterhin gegeben sind.
ARTIKEL 139
Mitteilung der Entscheidung
Die vollstreckende Justizbehörde teilt der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich ihre Entscheidung über die Vollstreckung oder Nichtvollstreckung des Haftbefehls mit.
ARTIKEL 140
Fristen für die Übergabe der Person
(1)
Die Übergabe der gesuchten Person erfolgt so bald wie möglich zu einem zwischen den betreffenden Behörden vereinbarten Zeitpunkt.
(2)
Die Übergabe der gesuchten Person erfolgt spätestens zehn Tage nach der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des Haftbefehls.
(3)
Ist die Übergabe der gesuchten Person innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, entziehen, setzen sich die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde unverzüglich miteinander in Verbindung und vereinbaren ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.
(4)
Die Übergabe kann aus schwerwiegenden humanitären Gründen, z. B. wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung offensichtlich eine Gefährdung für Leib oder Leben der gesuchten Person darstellt, ausnahmsweise ausgesetzt werden. Die Vollstreckung des Haftbefehls erfolgt, sobald diese Gründe nicht mehr gegeben sind. Die vollstreckende Justizbehörde setzt die ausstellende Justizbehörde unverzüglich davon in Kenntnis und vereinbart einen neuen Übergabetermin. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.
(5)
Nach Ablauf der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fristen und falls die gesuchte Person immer noch in Gewahrsam ist, wird diese Person freigelassen. Die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde nehmen miteinander Kontakt auf, sobald sich herausstellt, dass eine Person gemäß diesem Absatz freizulassen ist, und sie treffen Vereinbarungen für die Übergabe dieser Person.
ARTIKEL 141
Aufgeschobene oder bedingte Übergabe
(1)
Die vollstreckende Justizbehörde kann nach der Entscheidung zur Vollstreckung des Haftbefehls die Übergabe der gesuchten Person aufschieben, damit diese im Vollstreckungsmitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, gerichtlich verfolgt werden oder, falls sie bereits verurteilt worden ist, im Vollstreckungsmitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, eine Strafe verbüßen kann, die wegen einer anderen als der im Haftbefehl genannten Handlung gegen sie verhängt wurde.
(2)
Statt die Übergabe aufzuschieben, kann die vollstreckende Justizbehörde die gesuchte Person dem Ausstellungsmitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von der vollstreckenden und der ausstellenden Justizbehörde vereinbart werden. Die Vereinbarung muss in Schriftform erfolgen, und die Bedingungen sind für alle Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, verbindlich.
ARTIKEL 142
Durchlieferung
(1)
Jeder Mitgliedstaat, das Vereinigte Königreich und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – bewilligen die Durchlieferung einer gesuchten Person zu Zwecken der Übergabe durch ihr Gebiet, sofern ihnen folgende Angaben übermittelt wurden:
a)
die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die ein Haftbefehl erlassen wurde,
b)
das Vorliegen eines Haftbefehls,
c)
die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat und
d)
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatortes.
(2)
Hat das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – gemäß Artikel 122 Absatz 2 notifiziert, dass Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs nicht übergeben werden oder ihre Übergabe nur unter bestimmten genau festgelegten Bedingungen zugelassen wird, so kann das Vereinigte Königreich beziehungsweise das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die Durchlieferung von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs entsprechend ablehnen oder den gleichen Bedingungen unterwerfen.
(3)
Ein Mitgliedstaat, in dessen Namen eine Notifikation nach Artikel 122 Absatz 2 gemacht wurde, wonach seine eigenen Staatsangehörigen nicht übergeben werden oder ihre Übergabe nur unter bestimmten genau festgelegten Bedingungen zugelassen wird, kann die Durchlieferung eigener Staatsangehöriger durch sein Gebiet entsprechend ablehnen oder den gleichen Bedingungen unterwerfen.
(4)
Die Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – notifizieren dem Sonderausschuss für den Personenverkehr die zuständigen Behörden für die Entgegennahme der Durchlieferungsersuchen und der erforderlichen Unterlagen sowie des sonstigen amtlichen Schriftverkehrs im Zusammenhang mit Durchlieferungsersuchen.
(5)
Das Durchlieferungsersuchen und die Informationen nach Absatz 1 können der nach Absatz 4 notifizierten Behörde in jeder Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, übermittelt werden. Die Entscheidung der notifizierten Behörde des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, wird nach demselben Verfahren notifiziert.
(6)
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Durchlieferung auf dem Luftweg ohne eingeplante Zwischenlandung. Kommt es jedoch zu einer außerplanmäßigen Landung, so übermitteln die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, der nach Absatz 4 notifizierten Behörde die Informationen nach Absatz 1.
(7)
Betrifft die Durchlieferung eine Person, die aus einem Drittland oder dem Vereinigten Königreich an einen Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – oder zwischen Mitgliedstaaten ausgeliefert oder übergeben werden soll, so findet dieser Artikel entsprechend Anwendung. Insbesondere gelten Bezugnahmen auf einen „Haftbefehl“ als Bezugnahmen auf ein „Auslieferungsersuchen“ beziehungsweise einen „Europäischen Haftbefehl“ beziehungsweise einen „Haftbefehl gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommen“.
ARTIKEL 143
Anrechnung der im Vollstreckungsmitgliedstaat oder in Gibraltar verbüßten Haft
(1)
Der Ausstellungsmitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar–, wenn es der ausstellende Akteur ist, rechnet die Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Haftbefehls auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs an, die im Ausstellungsmitgliedstaat oder in Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der ausstellende Akteur ist, aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung zu verbüßen wäre.
(2)
Der ausstellenden Justizbehörde werden zum Zeitpunkt der Übergabe von der vollstreckenden Justizbehörde oder der nach Artikel 124 notifizierten zentralen Behörde alle Angaben zur Dauer der Haft der aufgrund des Haftbefehls gesuchten Person übermittelt.
ARTIKEL 144
Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten
(1)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – kann dem Sonderausschuss für den Personenverkehr notifizieren, dass für Beziehungen zu Mitgliedstaaten, in deren Namen die Union die Notifikation nach Absatz 2 vorgenommen hat, die Zustimmung dazu, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung in Haft gehalten wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.
(2)
Die Union kann im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten dem Sonderausschuss für den Personenverkehr notifizieren, dass, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die Notifikation nach Absatz 1 vorgenommen hat, die Zustimmung dazu, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung in Haft gehalten wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde des Mitgliedstaats im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.
(3)
Außer in den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Fällen darf eine übergebene Person wegen einer anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.
(4)
Absatz 3 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:
a)
wenn die Person den Mitgliedstaat, dem sie übergeben worden ist, oder Gibraltar, wenn sie dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Mitgliedstaats beziehungsweise Gibraltars dorthin zurückgekehrt ist;
b)
wenn die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht ist;
c)
wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt;
d)
wenn die Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung ohne Freiheitsentzug, insbesondere einer Geldstrafe beziehungsweise einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren Stelle tretenden Maßnahme unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann;
e)
wenn die Person ihre Zustimmung zur Übergabe und gegebenenfalls den Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität gemäß Artikel 130 erklärt hat;
f)
wenn die Person nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf ihr Anrecht auf den Grundsatz der Spezialität in Bezug auf bestimmte vor der Übergabe begangene Handlungen verzichtet hat; die Verzichterklärung wird vor der zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, abgegeben und nach dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zu Protokoll genommen; die Verzichterklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen erteilt hat; zu diesem Zweck hat die Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, und
g)
wenn die vollstreckende Justizbehörde, die die Person übergeben hat, ihre Zustimmung nach Absatz 4 dieses Artikels gibt.
(5)
Das Ersuchen um Zustimmung ist unter Beifügung der in Artikel 125 Absatz 1 erwähnten Angaben und einer Übersetzung gemäß Artikel 125 Absatz 2 an die vollstreckende Justizbehörde zu richten. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Kapitel der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt. Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 119 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 120 oder in Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 122 Absatz 2 genannten Gründen verweigert werden. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen. In Fällen des Artikels 123 sind die dort vorgesehenen Garantien von den zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, zu geben.
ARTIKEL 145
Übergabe oder weitere Auslieferung
(1)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – kann dem Sonderausschuss für den Personenverkehr notifizieren, dass für Beziehungen zu Mitgliedstaaten, in deren Namen die Union die in Absatz 2 genannte Notifikation vorgenommen hat, seine Zustimmung dazu, dass eine Person, die ursprünglich vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – aufgrund eines Haftbefehls einem dieser Mitgliedstaaten übergeben wurde, von dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor der Übergabe der betreffenden Person begangene Straftat zugrunde liegt, einem anderen dieser Mitgliedstaaten übergeben wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung gegenüber dem Mitgliedstaat, der über die weitere Übergabe entscheidet, keine anders lautende Erklärung abgibt.
(2)
Die Union kann im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten dem Sonderausschuss für den Personenverkehr notifizieren, dass in Fällen, in denen das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die in Absatz 1 genannte Notifikation vorgenommen hat, die Zustimmung dieser Mitgliedstaaten dazu, dass eine Person, die ursprünglich von einem dieser Mitgliedstaaten aufgrund eines Haftbefehls dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – übergeben wurde, vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – aufgrund eines Haftbefehls, dem eine vor der Übergabe der betreffenden Person begangene Straftat zugrunde liegt, einem anderen dieser Mitgliedstaaten übergeben wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde des Mitgliedstaats, der die Person ursprünglich dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – übergeben hat, im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.
(3)
In jedem Fall können Personen, die dem Ausstellungsmitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, aufgrund eines Haftbefehls oder eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurden, anschließend ohne die Zustimmung der vollstreckenden Justizbehörde aufgrund eines Haftbefehls oder eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor der Übergabe begangene Handlung zugrunde liegt, in den folgenden Fällen einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – übergeben werden:
a)
Die gesuchte Person hat den Mitgliedstaat, dem sie übergeben wurde, oder Gibraltar, wenn sie dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – übergeben wurde, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen, obwohl sie die Gelegenheit dazu hatte, oder sie ist nach Verlassen dieses Mitgliedstaats oder Gibraltars dorthin zurückgekehrt.
b)
Die gesuchte Person stimmt ihrer Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat als den Vollstreckungsmitgliedstaat oder an das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – aufgrund eines Haftbefehls oder Europäischen Haftbefehls zu. Die Zustimmung muss vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, erklärt werden und nach dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zu Protokoll genommen werden. Die Zustimmungserklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen erteilt hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.
c)
Der Grundsatz der Spezialität ist auf die gesuchte Person gemäß Artikel 144 Absatz 3 Buchstabe a, e, f oder g nicht anzuwenden.
(4)
Die vollstreckende Justizbehörde stimmt der Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat oder an das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – gemäß den folgenden Bestimmungen zu:
a)
Das Ersuchen um Zustimmung ist gemäß Artikel 126 unter Beifügung der in Artikel 125 Absatz 1 erwähnten Informationen und der in Artikel 125 Absatz 2 vorgesehenen Übersetzung zu stellen.
b)
Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Abkommen der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt.
c)
Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen.
d)
Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 119 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 120, Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 122 Absatz 2 genannten Gründen verweigert werden.
(5)
In den in Artikel 123 genannten Fällen sind die dort vorgesehenen Garantien von den zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, zu geben.
(6)
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 darf eine Person, die aufgrund eines Haftbefehls übergeben wurde, nicht ohne die Zustimmung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Person übergeben hat, oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es die Person übergeben hat, an ein Drittland ausgeliefert oder dem Vereinigten Königreich übergeben werden. Die Zustimmung ist gemäß den Übereinkommen, die diesen Mitgliedstaat beziehungsweise das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – binden, sowie gemäß dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zu erteilen.
ARTIKEL 146
Übergabe von Gegenständen
(1)
Auf Ersuchen der ausstellenden Justizbehörde oder von Amts wegen beschlagnahmt und übergibt die vollstreckende Justizbehörde nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, die Gegenstände,
a)
die als Beweisstücke dienen können oder
b)
die die gesuchte Person aus der Straftat erlangt hat.
(2)
Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann zu übergeben, wenn der Haftbefehl infolge des Todes oder der Flucht der gesuchten Person nicht vollstreckt werden kann.
(3)
Unterliegen die in Absatz 1 genannten Gegenstände im Vollstreckungsmitgliedstaat oder in Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der vollstreckende Akteur ist, der Beschlagnahme oder Einziehung, so können die Behörden dieses Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, die Gegenstände, wenn sie für ein anhängiges Strafverfahren benötigt werden, vorübergehend zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückgabe an das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, oder an den Ausstellungsmitgliedstaat herausgeben.
(4)
Rechte der Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, oder Dritter an den in Absatz 1 genannten Gegenständen bleiben vorbehalten. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände dem Vollstreckungsmitgliedstaat oder Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der vollstreckende Akteur ist, von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, oder des Ausstellungsmitgliedstaats nach Abschluss des Strafverfahrens unverzüglich und kostenlos zurückzugeben.
ARTIKEL 147
Kosten
(1)
Die Kosten, die durch die Vollstreckung des Haftbefehls im Vollstreckungsmitgliedstaat oder in Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der vollstreckende Akteur ist, entstehen, gehen zulasten der Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollziehende Akteur ist.
(2)
Alles sonstigen Kosten gehen zulasten der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist.
ARTIKEL 148
Verhältnis zu anderen Übereinkommen
(1)
Dieses Kapitel ersetzt ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens die entsprechenden Bestimmungen der folgenden in den Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – einerseits und den Mitgliedstaaten andererseits im Bereich der Auslieferung geltenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – einerseits und Drittländern andererseits:
a)
das Europäische Auslieferungsübereinkommen, unterzeichnet in Paris am 13. Dezember 1957, und seine Zusatzprotokolle und
b)
das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht.
(2)
Soweit die in Absatz 1 genannten Übereinkommen für Gebiete der Mitgliedstaaten oder für Gebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt, gelten, auf die dieses Kapitel keine Anwendung findet, sind diese Übereinkommen weiterhin für die Beziehungen zwischen diesen Gebieten und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – maßgebend.
ARTIKEL 149
Überprüfung von Notifikationen
Bei der Durchführung einer gemeinsamen Überprüfung dieses Abkommens gemäß Artikel 330 prüfen die Vertragsparteien, ob die Notifikationen nach Artikel 118 Absatz 4, Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 122 Absatz 2 weiterhin erforderlich sind. Werden die Notifikationen nach Artikel 122 Absatz 2 nicht erneut vorgenommen, so werden sie vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder Abschluss der gemeinsamen Überprüfung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 330, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, unwirksam. Notifikationen nach Artikel 122 Absatz 2 dürfen nur in den drei Monaten vor dem vierten Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens und danach alle fünf Jahre erneuert oder neu vorgenommen werden, sofern die Voraussetzungen des Artikels 122 Absatz 2 zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind.
ARTIKEL 150
Laufende Haftbefehle im Falle einer Nichtanwendung
Ungeachtet der Artikel 66, 67 und 334 finden die Bestimmungen dieses Kapitels Anwendung auf Haftbefehle, wenn die gesuchte Person vor Außerkrafttreten dieses Kapitels für die Zwecke der Vollstreckung eines Haftbefehls festgenommen wurde, unabhängig von der Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde darüber, ob die gesuchte Person in Haft zu halten oder vorläufig aus der Haft zu entlassen ist.
ARTIKEL 151
Anwendung auf bestehende europäische Haftbefehle
Dieses Kapitel gilt in Bezug auf Europäische Haftbefehle, die gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – vor dem 31. Dezember 2020 ausgestellt wurden, wenn die gesuchte Person nicht vor Inkrafttreten dieses Abkommens zum Zwecke der Vollstreckung festgenommen wurde.
KAPITEL 5
RECHTSHILFE
ARTIKEL 152
Ziel
(1)
Ziel dieses Kapitels ist es, die Bestimmungen der folgenden Rechtsinstrumente zu ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – andererseits zu erleichtern:
a)
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet in Straßburg am 20. April 1959 (im Folgenden „Europäisches Rechtshilfeübereinkommen“),
b)
Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeabkommen, unterzeichnet in Straßburg am 17. März 1978,
c)
Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen, unterzeichnet in Straßburg am 8. November 2001,
d)
Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen, unterzeichnet in Valletta am 19. September 2025.
(2)
Dieses Kapitel lässt die Bestimmungen des Kapitels 3 dieses Titels unberührt, welcher Vorrang vor diesem Kapitel hat.
ARTIKEL 153
Definition der zuständigen Behörde
Zum Zwecke dieses Kapitels bezeichnet „zuständige Behörde“ jede Behörde eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, die zuständig ist, Rechtshilfeersuchen gemäß den Bestimmungen des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und seiner Protokolle und gegebenenfalls entsprechend den jeweiligen von den Mitgliedstaaten oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärungen zu übermitteln oder entgegenzunehmen. „Zuständige Behörde“ bezeichnet auch die Einrichtungen der Union, die gemäß Artikel 68 notifiziert wurden. In Bezug auf solche Einrichtungen der Union gelten die Bestimmungen dieses Kapitels entsprechend.
ARTIKEL 154
Form eines Rechtshilfeersuchens
(1)
Für Rechtshilfeersuchen ist das Standardformblatt in Anhang 15 zu verwenden.
(2)
Der Sonderausschuss für den Personenverkehr kann das Formblatt in Anhang 15 nach Bedarf ändern.
(3)
Der Sonderausschuss für den Personenverkehr nimmt nach Bedarf Änderungen am Formblatt in Anhang 15 vor, um Änderungen am Formblatt für Rechtshilfeersuchen zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit Rechnung zu tragen.
(4)
Der Sonderausschuss für den Personenverkehr kann auch die Aufgabe übernehmen, ein Standardformblatt für Notifikationen wie die nach Artikel 3 Absatz 2 des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen zu erstellen. Der Sonderausschuss für den Personenverkehr kann dieses Formblatt für Notifikationen nach Bedarf ändern.
ARTIKEL 155
Bedingungen für ein Rechtshilfeersuchen
(1)
Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, kann nur dann ein Rechtshilfeersuchen stellen, wenn sie sich vergewissert hat, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Das Ersuchen ist für die Zwecke des Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person notwendig und verhältnismäßig.
b)
Die Ermittlungsmaßnahme oder die Ermittlungsmaßnahmen, die im Ersuchen angegeben sind, hätten in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden können.
(2)
Der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, kann sich mit dem ersuchenden Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, ins Benehmen setzen, wenn die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, der Auffassung ist, dass die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind. Nach der Konsultation kann die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, beschließen, das Rechtshilfeersuchen zurückzuziehen.
ARTIKEL 156
Rückgriff auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art
(1)
Wann immer dies möglich ist, zieht die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, den Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme als die im Rechtshilfeersuchen angegebene in Erwägung, wenn
a)
die im Ersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, nicht besteht oder
b)
die in dem Ersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde.
(2)
Unbeschadet der Ablehnungsgründe gemäß dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und seiner Protokolle sowie gemäß Artikel 158 gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht für die folgenden Ermittlungsmaßnahmen, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, stets zur Verfügung stehen müssen:
a)
die Erlangung von Informationen, die in Datenbanken der Polizei oder der Justizbehörden enthalten sind und zu denen die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, im Rahmen eines Strafverfahrens Zugang hat;
b)
die Vernehmung eines Zeugen, eines Sachverständigen, eines Opfers, einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder einer dritten Partei im ersuchten Mitgliedstaat oder in Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der ersuchte Akteur ist;
c)
eine nicht invasive Ermittlungsmaßnahme nach Maßgabe des Rechts des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist;
d)
die Identifizierung von Inhabern eines bestimmten Telefonanschlusses oder einer bestimmten IP-Adresse.
(3)
Die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, kann auch auf eine andere als die im Rechtshilfeersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme zurückgreifen, wenn die von der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, gewählte Ermittlungsmaßnahme mit weniger einschneidenden Mitteln zum gleichen Ergebnis wie die im Ersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme führen würde.
(4)
Beschließt die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, gemäß Absatz 1 oder 3 auf eine andere als im Rechtshilfeersuchen angegebene Maßnahme zurückzugreifen, so unterrichtet sie zuerst die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder des ersuchenden Mitgliedstaats, die beschließen kann, das Ersuchen zurückzuziehen oder zu ergänzen.
(5)
Wenn die im Ersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, nicht besteht oder in einem vergleichbaren Fall in diesem Staat nicht zur Verfügung stehen würde und es keine andere Ermittlungsmaßnahme gibt, die zu dem gleichen Ergebnis wie die erbetene Ermittlungsmaßnahme führen würde, so teilt die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder des ersuchenden Mitgliedstaats mit, dass es nicht möglich ist, die erbetene Unterstützung zu leisten.
ARTIKEL 157
Informationspflicht
Die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, unterrichtet die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder des ersuchenden Mitgliedstaats unverzüglich in jeder beliebigen Form, wenn
a)
es unmöglich ist, das Rechtshilfeersuchen zu erledigen, weil das Ersuchen nicht vollständig oder offensichtlich unrichtig ist, oder
b)
die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens ohne weitere Erkundigungen zu der Auffassung gelangt, dass es sachgerecht sein könnte, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, die zunächst nicht vorgesehen waren oder die zum Zeitpunkt der Stellung des Rechtshilfeersuchens nicht angegeben werden konnten, um die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder des ersuchenden Mitgliedstaats in die Lage zu versetzen, im Einzelfall weitere Maßnahmen zu ergreifen.
ARTIKEL 158
Ne bis in idem
Die Rechtshilfe kann auch, zusätzlich zu den Gründen für eine Ablehnung, wie sie im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und seinen Protokollen vorgesehen sind, mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Person, in Bezug auf die um Rechtshilfe ersucht wird und gegen die strafrechtliche Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder andere Verfahren, einschließlich Gerichtsverfahren, im ersuchenden Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, laufen, von einer Behörde des Vereinigten Königreichs, des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – beziehungsweise eines Mitgliedstaats wegen derselben Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird beziehungsweise nach dem Recht des Vereinigten Königreichs, des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder des Mitgliedstaats, in dem die Person verurteilt wird, nicht mehr vollstreckt werden kann.
ARTIKEL 159
Fristen
(1)
Der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, entscheidet so bald wie möglich und jedenfalls nicht später als 45 Tage nach Eingang des Ersuchens, ob er beziehungsweise es das Rechtshilfeersuchen erledigt, und setzt die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder des ersuchenden Mitgliedstaats von seiner Entscheidung in Kenntnis.
(2)
Ein Rechtshilfeersuchen ist so rasch wie möglich zu erledigen, spätestens aber binnen 90 Tagen, nachdem die in Absatz 1 genannte Entscheidung getroffen wurde oder die in Artikel 155 Absatz 2 genannte Konsultation erfolgt ist.
(3)
Falls im Rechtshilfeersuchen angegeben ist, dass aufgrund von Verfahrensfristen, der Schwere der Straftat oder anderer besonders dringender Umstände eine kürzere Frist als die in Absatz 1 oder 2 vorgesehenen Fristen notwendig ist, oder falls im Ersuchen angegeben ist, dass eine Rechtshilfemaßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen ist, so wird dies von der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, möglichst weitgehend berücksichtigt.
(4)
Wenn gegebenenfalls ein Rechtshilfeersuchen gestellt wird, das darauf gerichtet ist, dass gemäß Artikel 24 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen vorläufige Maßnahmen ergriffen werden, entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, über die vorläufige Maßnahme und setzt die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder des ersuchenden Mitgliedstaats so schnell wie möglich nach Eingang des Ersuchens darüber in Kenntnis. Vor der Aufhebung vorläufiger Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel ergriffen wurden, gibt die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder des ersuchenden Mitgliedstaats soweit möglich Gelegenheit, ihre Gründe für die Fortführung der Maßnahme vorzutragen.
(5)
Wenn in einem bestimmten Fall die in Absatz 1 oder 2 genannte Frist oder die in Absatz 3 genannte Frist oder der dort genannte bestimmte Zeitpunkt nicht eingehalten werden können oder sich die Entscheidung über das Ergreifen vorläufiger Maßnahmen gemäß Absatz 4 verzögert, informiert die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, unverzüglich die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder des ersuchenden Mitgliedstaats in jeder beliebigen Form unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und stimmt sich mit der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder des ersuchenden Mitgliedstaats über den geeigneten Zeitpunkt für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens ab.
(6)
Die Bestimmungen dieses Artikels gehen Artikel 6 des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen vor.
ARTIKEL 160
Übermittlung von Rechtshilfeersuchen
(1)
Artikel 6 Absatz 1 gilt nur für die erste Übermittlung von Rechtshilfeersuchen und die erste Übermittlung von Mitteilungen im Zusammenhang mit Spontaninformationen und Notifikationen gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen, die gemäß dem genannten Artikel und den entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und seiner Protokolle übermittelt werden.
(2)
Zusätzlich zu den Übermittlungswegen, wie sie im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und seinen Protokollen vorgesehen sind, können, wenn eine direkte Übermittlung gemäß deren jeweiligen Bestimmungen vorgesehen ist, Rechtshilfeersuchen und Mitteilungen im Zusammenhang mit Spontaninformationen und Notifikationen gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen auch direkt von den Staatsanwälten des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – an die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten übermittelt werden. Artikel 6 Absatz 1 gilt für die erste Übermittlung solcher Rechtshilfeersuchen und für die erste Übermittlung solcher Mitteilungen im Zusammenhang mit Spontaninformationen und Notifikationen gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen durch Staatsanwälte des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar.
(3)
Zusätzlich zu den Übermittlungswegen, die im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und seinen Protokollen vorgesehen sind, können in dringenden Fällen oder in Fällen, in denen die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit koordinieren müssen, sowohl Rechtshilfeersuchen als auch Spontaninformationen oder Notifikationen gemäß den Artikeln 3 und 4 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens abweichend von Absatz 1 über Europol oder Eurojust gemäß den Bestimmungen in den jeweiligen Kapiteln dieses Abkommens übermittelt werden.
ARTIKEL 161
Gemeinsame Ermittlungsgruppen
Wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – eine gemeinsame Ermittlungsgruppe bilden, dann unterliegen die Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten innerhalb der gemeinsamen Ermittlungsgruppe ungeachtet der in dem Abkommen zur Bildung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe genannten gesetzlichen Grundlage dem Unionsrecht.
KAPITEL 6
SICHERSTELLUNG UND EINZIEHUNG
ARTIKEL 162
Ziel und Grundsätze der Zusammenarbeit
(1)
Ziel dieses Kapitels ist es, eine möglichst weitgehende Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – einerseits und den Mitgliedstaaten andererseits für die Zwecke von Ermittlungen und Verfahren zur Sicherstellung von Vermögensgegenständen im Hinblick auf ihre spätere Einziehung sowie von Ermittlungen und Verfahren zur Einziehung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Strafverfahren vorzusehen. Dies schließt eine anderweitige Zusammenarbeit nach Artikel 171 Absätze 5 und 6 nicht aus. Dieses Kapitel sieht außerdem die Kooperation mit Einrichtungen der Union vor, die die Union zum Zwecke dieses Kapitels benannt hat.
(2)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und die Mitgliedstaaten entsprechen unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen den Ersuchen eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –
a)
auf Einziehung bestimmter Vermögensgegenstände sowie auf Einziehung von Erträgen, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht;
b)
auf Unterstützung bei Ermittlungen und auf vorläufige Maßnahmen im Hinblick auf eine der beiden unter Buchstabe a genannten Formen der Einziehung.
(3)
Die Unterstützung bei Ermittlungen und die vorläufigen Maßnahmen, um die nach Absatz 2 Buchstabe b ersucht wird, werden so durchgeführt, wie sie vom innerstaatlichen Recht des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, gestattet sind, und nach Maßgabe dieses innerstaatlichen Rechts. Bezeichnet ein Ersuchen um eine dieser Maßnahmen Formvorschriften oder Verfahren, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, erforderlich sind, so kommt der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, derartigen Ersuchen nach, selbst wenn ihm die Formvorschriften oder Verfahren nicht vertraut sind, soweit die erbetene Maßnahme den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts nicht widerspricht.
(4)
Der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, stellt sicher, dass die aus einem anderen Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – eingehenden Ersuchen um Ermittlung, Aufspüren, Sicherstellung oder Beschlagnahme von Erträgen und Tatwerkzeugen mit der gleichen Dringlichkeit behandelt werden wie die im Rahmen interner Verfahren gestellten Ersuchen.
(5)
Bei Ersuchen um Einziehung, Unterstützung bei Ermittlungen und vorläufige Maßnahmen zum Zwecke der Einziehung stellt der ersuchende Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, sicher, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eingehalten werden.
(6)
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten anstelle der Kapitel „Internationale Zusammenarbeit“ des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus, unterzeichnet am 16. Mai 2005 in Warschau (im Folgenden „Übereinkommen von 2005“) und des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, unterzeichnet in Straßburg am 8. November 1990 (im Folgenden „Übereinkommen von 1990“). Artikel 163 dieses Abkommens ersetzt die entsprechenden Begriffsbestimmungen in Artikel 1 des Übereinkommens von 2005 und Artikel 1 des Übereinkommens von 1990. Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder der Mitgliedstaaten nach den sonstigen Bestimmungen des Übereinkommens von 2005 und des Übereinkommens von 1990.
ARTIKEL 163
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels
a)
bezeichnet der Ausdruck „Einziehung“ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein Verfahren wegen einer oder mehreren Straftaten verhängt wurde und die zur endgültigen Entziehung des Vermögensgegenstands führt;
b)
bezeichnet der Ausdruck „Sicherstellung“ oder „Beschlagnahme“ das vorübergehende Verbot der Übertragung, Vernichtung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
c)
bezeichnet der Ausdruck „Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen;
d)
bezeichnet der Ausdruck „Justizbehörde“ eine Behörde, die nach dem innerstaatlichen Recht ein Richter, ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft ist; ein Staatsanwalt gilt nur insoweit als Justizbehörde, als das innerstaatliche Recht dies vorsieht;
e)
bezeichnet der Ausdruck „Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der unmittelbar oder mittelbar aus Straftaten stammt oder durch diese erlangt wird, oder einen diesem wirtschaftlichen Vorteil entsprechenden Geldbetrag; der Vorteil kann in jedem Vermögensgegenstand im Sinne dieses Artikels bestehen;
f)
umfasst der Ausdruck „Vermögensgegenstand“ Vermögensgegenstände jeder Art, körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen, von denen der ersuchende Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, der Auffassung ist, dass sie
i)
den Ertrag aus einer Straftat oder dessen Gegenwert darstellen, unabhängig davon, ob sie ganz oder nur teilweise dem Wert dieses Ertrags entsprechen;
ii)
Tatwerkzeuge einer Straftat darstellen oder dem Wert der Tatwerkzeuge entsprechen;
iii)
aufgrund sonstiger Bestimmungen über Einziehungsbefugnisse nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, einschließlich der Dritteinziehung, der erweiterten Einziehung und der Einziehung ohne endgültige Verurteilung, im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat einzuziehen sind.
ARTIKEL 164
Verpflichtung zur Unterstützung
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und die Mitgliedstaaten gewähren einander auf Ersuchen größtmögliche Unterstützung bei der Ermittlung und dem Aufspüren von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögensgegenständen, die der Einziehung unterliegen können. Diese Unterstützung umfasst jede Maßnahme der Beschaffung und Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Vorhandenseins, des Ortes oder der Bewegung, der Beschaffenheit, der rechtlichen Zugehörigkeit oder des Wertes der genannten Tatwerkzeuge, Erträge oder anderer Vermögensgegenstände.
ARTIKEL 165
Auskunftsersuchen zu Bankkonten und Schließfächern
(1)
Der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, trifft unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen die erforderlichen Maßnahmen, um in Erledigung eines vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – oder von einem Mitgliedstaat gestellten Ersuchens festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen ist, ein oder mehrere Konten gleich welcher Art bei einer im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in Gibraltar befindlichen Bank unterhält oder kontrolliert; wenn dies der Fall ist, übermittelt er beziehungsweise es die Angaben zu den ermittelten Konten. Diese Angaben enthalten insbesondere den Namen des Kundenkontoinhabers und die IBAN-Nummer, und, im Falle von Schließfächern, den Namen des Mieters oder eine eindeutige Identifikationsnummer.
(2)
Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über diese Informationen verfügt.
(3)
Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 186
a)
gibt der ersuchende Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, in dem Ersuchen an, weshalb er beziehungsweise es der Auffassung ist, dass die erbetenen Auskünfte für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Straftat wahrscheinlich von wesentlichem Wert sind;
b)
gibt der ersuchende Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, in dem Ersuchen an, aus welchen Gründen er beziehungsweise es annimmt, dass das Konto von Banken im Gebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder in Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, der ersuchte Akteur ist, geführt wird, und, soweit irgend möglich, welche Banken und Konten betroffen sein können;
c)
nimmt der ersuchende Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, in das Ersuchen alle zusätzlichen verfügbaren Informationen auf, welche die Erledigung des Ersuchens erleichtern können.
(4)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für den Personenverkehr notifizieren, dass dieser Artikel auch auf Konten angewendet wird, die bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden. Solche Notifikationen können vom Grundsatz der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
ARTIKEL 166
Auskunftsersuchen zu Banktransaktionen
(1)
Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, Angaben zu bestimmten Bankkonten und zu Bankgeschäften, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere in dem Ersuchen bezeichnete Konten getätigt wurden, einschließlich der Angaben zu allen Sender- oder Empfängerkonten.
(2)
Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über diese Informationen verfügt.
(3)
Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 186 gibt der ersuchende Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, in seinem Ersuchen an, weshalb er beziehungsweise es der Auffassung ist, dass die erbetenen Auskünfte für die strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Straftat sachdienlich sind.
(4)
Der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, kann die Erledigung eines derartigen Ersuchens von denselben Bedingungen abhängig machen, wie sie dort für Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme gelten.
(5)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für den Personenverkehr notifizieren, dass dieser Artikel auch auf Konten angewendet wird, die bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden. Solche Notifikationen können vom Grundsatz der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
ARTIKEL 167
Ersuchen um Überwachung von Banktransaktionen
(1)
Der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, stellt sicher, dass er auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder eines Mitgliedstaats Bankgeschäfte, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere in dem Ersuchen bezeichnete Konten ausgeführt werden, überwachen und die Ergebnisse dem ersuchenden Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, übermitteln kann.
(2)
Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 186 gibt der ersuchende Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, in seinem Ersuchen an, weshalb er beziehungsweise es der Auffassung ist, dass die erbetenen Auskünfte für die strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Straftat sachdienlich sind.
(3)
Die Entscheidung über die Überwachung wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht getroffen.
(4)
Die praktischen Einzelheiten der Überwachung werden vom ersuchenden und ersuchten Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – als ersuchendem beziehungsweise ersuchtem Akteur gemeinsam festgelegt.
(5)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für den Personenverkehr notifizieren, dass dieser Artikel auch auf Konten angewendet wird, die bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden. Solche Notifikationen können vom Grundsatz der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.
ARTIKEL 168
Spontaninformationen
Unbeschadet seiner eigenen Ermittlungen oder Verfahren kann ein Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – oder einem Mitgliedstaat ohne vorheriges Ersuchen Informationen über Tatwerkzeuge, Erträge und andere Vermögensgegenstände, die der Einziehung unterliegen können, übermitteln, wenn er beziehungsweise es der Auffassung ist, dass die Offenlegung dieser Informationen dem empfangenden Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der empfangende Akteur ist, bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren behilflich sein oder dazu führen könnte, dass dieser Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – ein Ersuchen nach diesem Kapitel stellt.
ARTIKEL 169
Verpflichtung zum Treffen vorläufiger Maßnahmen
(1)
Auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder eines Mitgliedstaats, der strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren oder eine Ermittlung oder ein Verfahren zum Zwecke der Einziehung eingeleitet hat, trifft der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, die notwendigen vorläufigen Maßnahmen wie Sicherstellung oder Beschlagnahme, um jeden Handel mit, jede Übertragung oder jede Veräußerung eines Vermögensgegenstandes zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.
(2)
Ein Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, der beziehungsweise das ein Ersuchen um Einziehung nach Artikel 171 erhalten hat, trifft, sofern er beziehungsweise es darum ersucht wird, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Bezug auf einen Vermögensgegenstand, der Gegenstand des Ersuchens ist oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.
(3)
Geht ein Ersuchen nach diesem Artikel ein, so ergreift der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, alle erforderlichen Maßnahmen, um das Ersuchen unverzüglich und mit der gleichen Geschwindigkeit und Dringlichkeit wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu erledigen, und übermittelt dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder dem ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich eine Bestätigung in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
(4)
Gibt der ersuchende Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, an, dass die Sicherstellung sofort erfolgen muss, da berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die betreffenden Vermögensgegenstände in Kürze verbracht oder vernichtet werden, ergreift das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, oder der ersuchte Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, um dem Ersuchen innerhalb von 96 Stunden nach Erhalt des Ersuchens zu entsprechen, und übermittelt dem ersuchenden Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, unverzüglich eine Bestätigung in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
(5)
Kann der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, die in Absatz 4 genannte Frist nicht einhalten, teilt er beziehungsweise es dies dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder dem ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich mit und konsultiert das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder den ersuchenden Mitgliedstaat hinsichtlich der geeigneten nächsten Schritte.
(6)
Ein Ablauf der in Absatz 4 genannten Fristen entbindet den ersuchten Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, nicht von den Anforderungen, die ihm dieser Artikel auferlegt.
ARTIKEL 170
Durchführung vorläufiger Maßnahmen
(1)
Nach Durchführung der vorläufigen Maßnahmen, um die nach Artikel 169 Absatz 1 ersucht wurde, übermittelt der ersuchende Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, oder dem ersuchten Mitgliedstaat unaufgefordert und so rasch wie möglich alle Informationen, die den Umfang dieser Maßnahmen infrage stellen oder ändern können. Der ersuchende Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, übermittelt ferner unverzüglich alle vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, oder vom ersuchten Mitgliedstaat erbetenen ergänzenden Informationen, die für die Durchführung und Weiterverfolgung der vorläufigen Maßnahmen erforderlich sind.
(2)
Vor der Aufhebung einer nach Artikel 169 getroffenen vorläufigen Maßnahme gibt der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder dem ersuchenden Mitgliedstaat nach Möglichkeit Gelegenheit, seine Gründe für die Aufrechterhaltung der Maßnahme darzulegen.
ARTIKEL 171
Verpflichtung zur Einziehung
(1)
Ein Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, der beziehungsweise das ein Ersuchen um Einziehung von im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in Gibraltar befindlichen Vermögensgegenständen erhalten hat,
a)
vollstreckt eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats oder Gibraltars, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der ersuchende Akteur ist, in Bezug auf diese Vermögensgegenstände oder
b)
leitet das Ersuchen an seine zuständigen Behörden weiter, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken, und vollstreckt diese, falls sie erlassen wird.
(2)
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b haben die Mitgliedstaaten oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – erforderlichenfalls die Zuständigkeit, ein Einziehungsverfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht einzuleiten.
(3)
Absatz 1 findet auch auf die Einziehung Anwendung, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht, wenn sich Vermögensgegenstände, die eingezogen werden können, im Gebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder in Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der ersuchte Akteur ist, befinden. Wird in diesen Fällen Zahlung nicht erlangt, so befriedigt der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, bei der Vollstreckung der Einziehung nach Absatz 1 die Forderung aus jedem zu diesem Zweck verfügbaren Vermögensgegenstand.
(4)
Betrifft ein Ersuchen um Einziehung einen bestimmten Vermögensgegenstand, können der ersuchende Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, oder der ersuchte Mitgliedstaat vereinbaren, dass das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, oder der ersuchte Mitgliedstaat die Einziehung in Form einer Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Vermögensgegenstands entsprechenden Geldbetrags vollstrecken kann.
(5)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und die Mitgliedstaaten arbeiten im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht im größtmöglichen Umfang mit einem Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zusammen, der beziehungsweise das um die Vollstreckung von Maßnahmen, die einer Einziehung von Vermögensgegenständen entsprechen, in Fällen ersucht, in denen das Ersuchen nicht im Rahmen von Verfahren in Strafsachen ergangen ist, soweit diese Maßnahmen von einer Justizbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, wegen einer Straftat angeordnet werden; Voraussetzung hierfür ist, dass erwiesen ist, dass die Vermögensgegenstände Erträge oder Folgendes darstellen:
a)
andere Vermögensgegenstände, in welche die Erträge umgeformt oder umgewandelt worden sind;
b)
aus rechtmäßigen Quellen erworbene Vermögensgegenstände, wenn Erträge ganz oder teilweise mit diesen Vermögensgegenständen vermischt worden sind, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind oder
c)
Einkommen oder andere Gewinne, die aus Erträgen, aus Vermögensgegenständen, in die Erträge aus Straftaten umgeformt oder umgewandelt worden sind, oder aus Vermögensgegenständen, mit denen Erträge aus Straftaten vermischt worden sind, stammen, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie Erträge.
(6)
Zu den in Absatz 5 genannten Maßnahmen gehören Maßnahmen, die die Beschlagnahme, den Arrest und den Verfall von Vermögensgegenständen und Guthaben durch Anträge bei Zivilgerichten zulassen.
(7)
Der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, entscheidet unverzüglich, spätestens aber, unbeschadet des Absatzes 8, 45 Tage nach Erhalt des Ersuchens über die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung. Der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, übermittelt dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder dem ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich eine Bestätigung in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. Sofern keine Gründe für einen Aufschub nach Artikel 178 vorliegen, ergreift der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, unverzüglich die konkreten für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung erforderlichen Maßnahmen, zumindest jedoch mit der gleichen Geschwindigkeit und Dringlichkeit wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall.
(8)
Kann der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, die in Absatz 7 genannte Frist nicht einhalten, teilt er beziehungsweise es dies dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder dem ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich mit und konsultiert das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder den ersuchenden Mitgliedstaat hinsichtlich der geeigneten nächsten Schritte.
(9)
Ein Ablauf der in Absatz 7 genannten Frist entbindet den ersuchten Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, nicht von den Anforderungen, die ihm dieser Artikel auferlegt.
ARTIKEL 172
Vollstreckung der Einziehung
(1)
Für Verfahren zur Erwirkung und Vollstreckung der Einziehung nach Artikel 171 ist das innerstaatliche Recht des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, maßgebend.
(2)
Der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder des ersuchenden Mitgliedstaats dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde liegen.
(3)
Besteht die Einziehung in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags, so rechnet der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, den Betrag in seiner Landeswährung zu dem Wechselkurs um, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Entscheidung über die Vollstreckung der Einziehung getroffen wird.
ARTIKEL 173
Eingezogene Vermögensgegenstände
(1)
Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 verfügt der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, über die nach den Artikeln 171 und 172 eingezogenen Vermögensgegenstände nach seinem innerstaatlichen Recht und seinen innerstaatlichen Verwaltungsverfahren.
(2)
Wird der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder eines Mitgliedstaats nach Artikel 171 tätig, so zieht er beziehungsweise es, soweit dies nach seinem innerstaatlichen Recht zulässig ist und sofern er beziehungsweise es darum ersucht wird, vorrangig in Erwägung, die eingezogenen Vermögensgegenstände dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder dem ersuchenden Mitgliedstaat zurückzugeben, damit dieses beziehungsweise dieser die Opfer der Straftat entschädigen oder diese Vermögensgegenstände den rechtmäßigen Eigentümern zurückgeben kann.
(3)
Der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, der beziehungsweise das auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder eines Mitgliedstaats nach Artikel 171 tätig wird, verfügt nach Berücksichtigung der Rechte von Opfern auf Rückgabe von Vermögensgegenständen oder Entschädigung gemäß Absatz 2 wie folgt über den Erlös aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung:
a)
Liegt der Betrag bei höchstens 10 000 EUR, so fließt er dem ersuchten Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, zu.
b)
Liegt der Betrag über 10 000 EUR, so führt der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, 50 % des eingezogenen Betrags an das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder an den ersuchenden Mitgliedstaat ab.
(4)
Unbeschadet des Absatzes 3 können das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und die Mitgliedstaaten im Einzelfall in Erwägung ziehen, andere von ihnen für angemessen gehaltene Vereinbarungen oder Regelungen darüber zu schließen, wie über Vermögenswerte verfügt wird.
ARTIKEL 174
Recht auf Vollstreckung und höchstmöglicher Einziehungsbetrag
(1)
Ein nach Artikel 171 gestelltes Ersuchen um Einziehung lässt das Recht des ersuchenden Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken, unberührt.
(2)
Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als gestatte er, dass der Gesamtwert der Einziehung den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Geldbetrag übersteigt. Stellt ein Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – fest, dass dies eintreten könnte, so nehmen das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und die betroffenen Mitgliedstaaten Konsultationen auf, um ein solches Ergebnis zu vermeiden.
ARTIKEL 175
Ersatzfreiheitsstrafe
Der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, darf infolge eines nach Artikel 171 gestellten Ersuchens ohne die Zustimmung des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder des ersuchenden Mitgliedstaats weder eine Ersatzfreiheitsstrafe noch eine andere die Freiheit beschränkende Maßnahmen anordnen.
ARTIKEL 176
Ablehnungsgründe
(1)
Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel kann abgelehnt werden, wenn
a)
nach Auffassung des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, die Durchführung des Ersuchens gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstieße oder
b)
die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, keine Straftat wäre, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wäre; dieser Ablehnungsgrund findet jedoch auf die in den Artikeln CONFISC.3 [Verpflichtung zur Unterstützung] bis CONFISC.7 [Spontaninformationen] vorgesehene Zusammenarbeit nur insoweit Anwendung, als die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfasst.
(2)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für den Personenverkehr notifizieren, dass das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit nach Absatz 1 Buchstabe e unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit entfällt, sofern die dem Ersuchen zugrunde liegende Straftat
a)
eine der in Artikel 118 Absatz 5 aufgeführten Straftaten gemäß dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, ist und
b)
im ersuchenden Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist.
(3)
Die Zusammenarbeit nach den Artikeln 164 bis 168, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfasst, und nach den Artikeln 169 und 170 kann auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Maßnahmen nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu Ermittlungs- oder Verfahrenszwecken nicht getroffen werden könnten.
(4)
Wenn es das innerstaatliche Recht des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, erfordert, kann die Zusammenarbeit nach den Artikeln 164 bis 168, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfasst, und nach den Artikeln 169 und 170 auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Maßnahmen oder Maßnahmen mit ähnlichen Wirkungen nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, nicht zulässig wären oder wenn das Ersuchen nicht von einer in Strafsachen tätigen Justizbehörde genehmigt ist.
(5)
Die Zusammenarbeit nach den Artikeln 171 bis 175 kann auch abgelehnt werden, wenn
a)
das innerstaatliche Recht des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, eine Einziehung für die Art von Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht vorsieht;
b)
sie unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 171 Absatz 3 den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, widerspräche bezüglich der Beschränkung der Einziehung im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen einer Straftat und
i)
einem wirtschaftlichen Vorteil, der als Ertrag daraus gelten könnte, oder
ii)
den Vermögensgegenständen, die als Tatwerkzeuge gelten könnten;
c)
die Einziehung nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, wegen Verjährung nicht mehr ausgesprochen oder vollstreckt werden kann;
d)
unbeschadet des Artikels 171 Absätze 5 und 6 das Ersuchen sich weder auf eine zuvor ergangene Verurteilung noch auf eine gerichtliche Entscheidung noch auf eine in einer solchen Entscheidung enthaltene Feststellung, dass eine oder mehrere Straftaten begangen wurden, bezieht, auf deren Grundlage die Einziehung angeordnet wurde oder begehrt wird;
e)
die Einziehung im ersuchenden Mitgliedstaat oder in Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der ersuchende Akteur ist, entweder nicht vollstreckbar ist oder noch mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann; oder
f)
das Ersuchen sich auf eine Einziehungsentscheidung bezieht, die in Abwesenheit der Person, gegen die sie erlassen wurde, ergangen ist und nach Auffassung des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, in dem von Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder vom ersuchenden Mitgliedstaat geführten Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, die jedem Beschuldigten zustehenden Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt wurden.
(6)
Als Abwesenheitsentscheidung im Sinne des Absatzes 5 Buchstabe f gilt eine Entscheidung nicht, wenn sie
a)
nach Einspruch der betroffenen Person bestätigt oder verkündet wurde oder
b)
in einem Rechtsmittelverfahren ergangen ist und das Rechtsmittel von der betroffenen Person eingelegt wurde.
(7)
Bei der Prüfung für die Zwecke des Absatzes 5 Buchstabe f, ob die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden, berücksichtigt der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, den Umstand, dass die betroffene Person bewusst versucht hat, sich der Justiz zu entziehen, oder sich entschieden hat, kein Rechtsmittel gegen die Abwesenheitsentscheidung einzulegen, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hat. Dies gilt auch, wenn sich die betroffene Person nach ordnungsgemäßer Ladung entschieden hat, weder zu erscheinen noch eine Vertagung zu beantragen.
(8)
Die Mitgliedstaaten oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – dürfen nicht jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen. Wenn sein innerstaatliches Recht dies erfordert, kann ein ersuchter Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, verlangen, dass ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses umfassen würde, von einer in Strafsachen tätigen Justizbehörde genehmigt ist.
(9)
Der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, darf nicht
a)
die Tatsache, dass die vom ersuchenden Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, geführten Ermittlungen oder die von ihm erlassene Einziehungsentscheidung eine juristische Person betreffen, als Hindernis für jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel geltend machen;
b)
die Tatsache, dass die natürliche Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, verstorben ist, oder die Tatsache, dass eine juristische Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später aufgelöst wurde, als Hindernis für die Unterstützung nach Artikel 171 Absatz 1 Buchstabe a geltend machen; oder
c)
die Tatsache, dass die vom ersuchenden Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, durchgeführten Ermittlungen oder die von ihm erlassene Einziehungsentscheidung eine Person betreffen, die in dem Ersuchen als Täter sowohl der Haupttat als auch der Straftat der Geldwäsche bezeichnet wird, als Hindernis für jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel geltend machen.
ARTIKEL 177
Konsultation und Information
Wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung eine tatsächliche Gefahr für den Schutz der Grundrechte zur Folge hätte, konsultiert der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, vor seiner Entscheidung über die Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder den ersuchenden Mitgliedstaat und kann die Übermittlung aller erforderlichen Angaben verlangen.
ARTIKEL 178
Aufschub
Der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, kann die Durchführung der in einem Ersuchen genannten Maßnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, dass sie die von diesem Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – durchgeführten Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen.
ARTIKEL 179
Teilweise oder bedingte Erfüllung eines Ersuchens
Bevor der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ablehnt oder aufschiebt, prüft er beziehungsweise es, gegebenenfalls nach Konsultation des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder des ersuchenden Mitgliedstaats, ob dem Ersuchen zum Teil oder vorbehaltlich der von ihm als erforderlich erachteten Bedingungen entsprochen werden kann.
ARTIKEL 180
Bekanntmachung von Schriftstücken
(1)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und die Mitgliedstaaten gewähren einander größtmögliche Unterstützung bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Maßnahmen und Einziehung betroffen sind.
(2)
Dieser Artikel soll der Möglichkeit nicht entgegenstehen,
a)
Personen im Ausland gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post zu übersenden und
b)
dass Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Behörden des Übermittlungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der übermittelnde Akteur ist, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch die Konsularbehörden dieses Mitgliedstaats beziehungsweise des Vereinigten Königreichs oder durch die Justizbehörden einschließlich Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der empfangende Akteur ist, bewirken.
(3)
Bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen im Ausland, die durch von im Übermittlungsmitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der übermittelnde Akteur ist, angeordnete vorläufige Maßnahmen oder Einziehungsentscheidungen betroffen sind, unterrichtet dieser Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – diese Personen über die nach seinem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe. Hat die Person, der die gerichtlichen Schriftstücke übermittelt werden, ihren Aufenthalt in Gibraltar beziehungsweise in einem Mitgliedstaat, so erhält die zentrale Behörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – beziehungsweise des betreffenden Mitgliedstaats parallel eine Abschrift dieser gerichtlichen Schriftstücke.
ARTIKEL 181
Anerkennung ausländischer Entscheidungen
(1)
Der mit einem Ersuchen um Zusammenarbeit nach den Artikeln 169 bis 175 befasste ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, erkennt jede von einer Justizbehörde im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder im ersuchenden Mitgliedstaat erlassene Entscheidung im Hinblick auf die von Dritten beanspruchten Rechte an.
(2)
Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn
a)
die Dritten keine ausreichende Möglichkeit hatten, ihre Rechte geltend zu machen;
b)
die Entscheidung mit einer von dem ersuchten Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, in der gleichen Sache bereits erlassenen Entscheidung unvereinbar ist;
c)
sie mit der öffentlichen Ordnung des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – beziehungsweise des Mitgliedstaats unvereinbar ist; oder
d)
die Entscheidung entgegen den im innerstaatlichen Recht des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, vorgesehenen Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit ergangen ist.
ARTIKEL 182
Behörden
(1)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und die Mitgliedstaaten notifizieren jeweils dem Sonderausschuss für den Personenverkehr eine zentrale Behörde, welche die Aufgabe hat, die nach diesem Kapitel gestellten Ersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.
(2)
Die Union kann eine Einrichtung der Union benennen, die, zusätzlich zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Ersuchen nach diesem Kapitel stellen und erledigen kann. Für die Zwecke dieses Kapitels ist ein jedes solches Ersuchen wie ein Ersuchen eines Mitgliedstaats zu behandeln. Die Union kann zudem diese Einrichtung der Union als die Zentralbehörde bestimmen, die dafür zuständig ist, von dieser Einrichtung ausgehende Ersuchen nach diesem Kapitel abzusenden oder solche an diese gerichtete Ersuchen zu beantworten.
ARTIKEL 183
Kommunikation
(1)
Artikel 6 Absatz 1 gilt nur für ursprüngliche Ersuchen nach diesem Kapitel, die gemäß dem genannten Artikel zu übermitteln sind.
(2)
Vorbehaltlich des Absatzes 1 verkehren die zentralen Behörden unmittelbar miteinander.
(3)
Vorbehaltlich des Absatzes 1 können in dringenden Fällen die in diesem Kapitel vorgesehenen Ersuchen und Notifikationen unmittelbar von den Justizbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, an die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, oder des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt werden. In diesen Fällen ist gleichzeitig über die zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, eine Abschrift an die zentrale Behörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, oder des ersuchten Mitgliedstaats zu senden.
(4)
Wird ein Ersuchen nach Absatz 3 übermittelt und ist die befasste Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige innerstaatliche Behörde weiter und setzt den ersuchenden Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, unmittelbar davon in Kenntnis.
(5)
Vorbehaltlich des Absatzes 1 können Ersuchen oder Notifikationen nach den Artikeln 164 bis 168, die keine Zwangsmaßnahmen umfassen, unmittelbar von den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, oder dem ersuchten Mitgliedstaat übermittelt werden.
(6)
Ersuchen oder Notifikationen nach diesem Kapitel können vor einem förmlichen Ersuchen als Entwurf von den Justizbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, unmittelbar an die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, oder des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt werden, um sicherzustellen, dass sie bei Eingang zügig bearbeitet werden können und hinreichende Angaben und beigefügte Unterlagen enthalten, um die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, oder des ersuchten Mitgliedstaats bestehenden Voraussetzungen zu erfüllen.
ARTIKEL 184
Form der Ersuchen und Sprachen
(1)
Alle Ersuchen nach diesem Kapitel bedürfen der Schriftform. Sie können elektronisch oder über jedes andere Telekommunikationsmittel übermittelt werden, sofern der ersuchende Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, bereit ist, auf Ersuchen jederzeit einen schriftlichen Nachweis der Notifikation und die Urschrift vorzulegen.
(2)
Ersuchen nach Absatz 1 sind in einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, zu stellen, oder in einer anderen vom ersuchten Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, oder in dessen Namen nach Absatz 3 mitgeteilten Sprache.
(3)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und die Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können dem Sonderausschuss für den Personenverkehr notifizieren, welche Sprache oder Sprachen, zusätzlich zu der Amtssprache oder den Amtssprachen dieses Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – für Ersuchen nach diesem Kapitel verwendet werden dürfen.
(4)
Ersuchen nach Artikel 169 um vorläufige Maßnahmen werden unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblatts nach Anhang 16 gestellt.
(5)
Einziehungsersuchen nach Artikel 171 werden unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblatts nach Anhang 16 gestellt.
(6)
Der Sonderausschuss für den Personenverkehr kann die in den Absätzen 4 und 5 genannten Formblätter nach Anhang 16 nach Bedarf ändern.
(7)
Der Sonderausschuss für den Personenverkehr nimmt mögliche Änderungen an den Formblättern nach Anhang 16 vor, um Änderungen des Anhangs 46 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit Rechnung zu tragen.
(8)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und die Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für den Personenverkehr notifizieren, dass die Übersetzung beigefügter Schriftstücke in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder in jede andere nach Absatz 3 angegebene Sprache verlangt wird. Im Falle von Ersuchen nach Artikel 169 Absatz 4 kann eine solche Übersetzung von beigefügten Schriftstücken dem ersuchten Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, innerhalb von 48 Stunden nach der Übermittlung des Ersuchens übermittelt werden, unbeschadet der in Artikel 169 Absatz 4 vorgegebenen Frist.
ARTIKEL 185
Legalisation
Die nach diesem Kapitel übermittelten Unterlagen sind von jeder Legalisationsförmlichkeit befreit.
ARTIKEL 186
Inhalt eines Ersuchens
(1)
Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muss folgende Angaben enthalten:
a)
die Behörde, von der es ausgeht, und die Behörde, die die Ermittlungen oder Verfahren durchführt;
b)
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
c)
außer im Fall eines Ersuchens um Bekanntmachung den Sachverhalt, der Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, einschließlich der maßgeblichen Tatsachen (wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände);
d)
soweit die Zusammenarbeit Zwangsmaßnahmen umfasst:
i)
den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Darstellung des maßgeblichen anzuwendenden Rechts und
ii)
eine Erklärung, dass die erbetene Maßnahme oder eine andere Maßnahme mit ähnlichen Wirkungen im Gebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, nach seinem innerstaatlichen Recht ergriffen werden könnte;
e)
erforderlichenfalls und soweit möglich:
i)
Angaben zu der oder den betroffenen Personen, einschließlich Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihren Sitz und
ii)
die Vermögensgegenstände, auf die sich das Ersuchen um Zusammenarbeit bezieht, der Ort, an dem sich diese Vermögensgegenstände befinden, ihre Verbindung zu der/den betroffenen Person(en), jeglicher Zusammenhang mit der Straftat sowie alle verfügbaren Informationen zu weiteren Personen und Interessen an den Vermögensgegenständen;
f)
jedes von dem ersuchenden Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, gewünschte besondere Verfahren.
(2)
Ist ein Ersuchen um vorläufige Maßnahmen nach Artikel 169 auf die Beschlagnahme eines Vermögensgegenstands gerichtet, der Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sein kann, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags besteht, so muss dieses Ersuchen auch den Höchstbetrag angeben, der aus diesem Vermögensgegenstand erlangt werden soll.
(3)
Außer den in Absatz 1 bezeichneten Angaben muss jedes nach Artikel 171 gestellte Ersuchen Folgendes enthalten:
a)
im Fall des Artikels 171 Absatz 1 Buchstabe a:
i)
eine beglaubigte Abschrift der Einziehungsentscheidung des Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats oder Gibraltars, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der ersuchende Akteur ist, und eine Darstellung der Gründe, auf die sich die Entscheidung stützt, sofern sie nicht in der Entscheidung selbst angegeben sind;
ii)
eine Bescheinigung des ersuchenden Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, dass die Einziehungsentscheidung vollstreckbar ist und nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann;
iii)
Informationen über den Umfang, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll;
iv)
Informationen über die Notwendigkeit, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen;
b)
im Fall des Artikels 171 Absatz 1 Buchstabe b eine Darstellung des von dem ersuchenden Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, dem Ersuchen zugrunde gelegten Sachverhalts, die ausreicht, um es dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, oder dem ersuchten Mitgliedstaat zu ermöglichen, nach seinem innerstaatlichen Recht eine Entscheidung zu erwirken;
c)
wenn Dritte die Möglichkeit gehabt haben, Rechte geltend zu machen, Unterlagen, aus denen dies hervorgeht.
ARTIKEL 187
Mangelhafte Ersuchen
(1)
Entspricht ein Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Kapitels oder reichen die zur Verfügung gestellten Informationen nicht aus, um es dem ersuchten Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, zu ermöglichen, das Ersuchen zu bearbeiten, so kann dieser Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder den ersuchenden Mitgliedstaat auffordern, das Ersuchen zu ändern oder durch zusätzliche Informationen zu ergänzen.
(2)
Der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, kann für den Eingang dieser Änderungen oder Informationen eine Frist setzen.
(3)
Bis zum Eingang der erbetenen Änderungen oder Informationen zu einem nach Artikel 171 gestellten Ersuchen kann der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, alle in den Artikeln 164 bis 170 genannten Maßnahmen ergreifen.
ARTIKEL 188
Mehrheit von Ersuchen
(1)
Gehen bei dem ersuchten Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, mehrere Ersuchen nach den Artikeln 169 oder 171 hinsichtlich derselben Person oder derselben Vermögensgegenstände ein, so hindert dies den ersuchten Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – nicht an der Bearbeitung von Ersuchen, die vorläufige Maßnahmen umfassen.
(2)
Bei einer Mehrheit von Ersuchen nach Artikel 171 zieht der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, eine Konsultation des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder der ersuchenden Mitgliedstaaten in Erwägung.
ARTIKEL 189
Begründungspflicht
Der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, hat jede Entscheidung zu begründen, mit der eine nach diesem Kapitel erbetene Zusammenarbeit abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird.
ARTIKEL 190
Informationen
(1)
Der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, unterrichtet das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder den ersuchenden Mitgliedstaat umgehend über
a)
die aufgrund eines nach diesem Kapitel gestellten Ersuchens getroffenen Maßnahmen;
b)
das endgültige Ergebnis der aufgrund eines Ersuchens nach diesem Kapitel getroffenen Maßnahmen;
c)
eine Entscheidung, mit der eine Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ganz oder teilweise abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird;
d)
alle Umstände, die die Durchführung der erbetenen Maßnahmen unmöglich machen oder sie wahrscheinlich erheblich verzögern werden;
e)
im Fall vorläufiger Maßnahmen, die aufgrund eines Ersuchens nach den Artikeln 164 bis 169 ergriffen worden sind, die Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts, die unmittelbar zur Aufhebung der Maßnahme führen würden.
(2)
Der ersuchende Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, unterrichtet das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, oder den ersuchten Mitgliedstaat unverzüglich über
a)
jede Überprüfung, Entscheidung oder andere Tatsache, die dazu führt, dass die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht mehr vollstreckbar ist;
b)
jede Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die dazu führt, dass Maßnahmen nach diesem Kapitel nicht mehr gerechtfertigt sind.
(3)
Ersucht das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – um die Einziehung von Vermögensgegenständen im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten auf der Grundlage ein und derselben Einziehungsentscheidung, so setzt es alle von der Vollstreckung der Entscheidung betroffenen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(4)
Ersucht ein Mitgliedstaat um die Einziehung von Vermögensgegenständen im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und im Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten auf der Grundlage ein und derselben Einziehungsentscheidung, so setzt er das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und alle von der Vollstreckung der Entscheidung betroffenen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
ARTIKEL 191
Beschränkung der Verwendung
(1)
Der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, kann die Erledigung eines Ersuchens von der Bedingung abhängig machen, dass die erhaltenen Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder vom ersuchenden Mitgliedstaat für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
(2)
Ohne die vorherige Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, dürfen die von ihm nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, oder vom ersuchenden Mitgliedstaat für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
(3)
Nach diesem Kapitel übermittelte personenbezogene Daten dürfen von dem Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, dem sie zugeleitet wurden, verwendet werden
a)
für die Zwecke von Verfahren, auf die dieses Kapitel Anwendung findet;
b)
für sonstige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die mit Verfahren im Sinne des Buchstabens a unmittelbar zusammenhängen;
c)
zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit; oder
d)
für jeden anderen Zweck nur nach vorheriger Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der übermittelnde Akteur ist, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat beziehungsweise das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – hat die Zustimmung der betroffenen Person erhalten.
(4)
Dieser Artikel findet auch Anwendung auf personenbezogene Daten, die nicht übermittelt wurden, sondern im Rahmen dieses Kapitels auf andere Weise erlangt worden sind.
(5)
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten, die vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – oder von einem Mitgliedstaat nach diesem Kapitel erlangt wurden und die im Falle des Vereinigten Königreichs von Gibraltar oder im Falle eines Mitgliedstaats von diesem Mitgliedstaat stammen.
ARTIKEL 192
Vertraulichkeit
(1)
Der ersuchende Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – kann verlangen, dass das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, oder der ersuchte Mitgliedstaat das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt er beziehungsweise es den ersuchenden Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, umgehend davon in Kenntnis.
(2)
Der ersuchende Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, hat, wenn er beziehungsweise es darum ersucht wird und wenn dies den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts nicht widerspricht, alle vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, oder von dem ersuchten Mitgliedstaat übermittelten Beweismittel und Informationen vertraulich zu behandeln, soweit die in dem Ersuchen beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren nichts anderes gebieten.
(3)
Vorbehaltlich der Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts hat ein Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, der beziehungsweise das nach Artikel 168 Spontaninformationen erhalten hat, die von dem übermittelnden Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der übermittelnde Akteur ist, verlangte Vertraulichkeit zu wahren. Kann der empfangende Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der empfangende Akteur ist, einem solchen Verlangen nicht entsprechen, so setzt er das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der übermittelnde Akteur ist, oder den übermittelnden Mitgliedstaat umgehend davon in Kenntnis.
ARTIKEL 193
Kosten
Der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens. Verursacht die Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Kosten, so konsultieren der ersuchende und der ersuchte Akteur einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt werden kann und auf welche Weise die Kosten getragen werden.
ARTIKEL 194
Schadenersatz
(1)
Erhebt eine Person eine Klage auf Ersatz von Schäden, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung bei der Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ergeben, so ziehen die betroffenen Mitgliedstaaten beziehungsweise das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – in Erwägung, einander gegebenenfalls über die Aufteilung des geschuldeten Schadenersatzes zu konsultieren.
(2)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – oder ein Mitgliedstaat, gegen das beziehungsweise den eine Schadenersatzklage erhoben wird, bemüht sich, den anderen Mitgliedstaat beziehungsweise die anderen Mitgliedstaaten oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn diese ein Interesse in der Sache haben könnten.
ARTIKEL 195
Rechtsbehelfe
(1)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die durch Maßnahmen nach den Artikeln 169 bis 172 betroffenen Personen zur Wahrung ihrer Rechte über wirksame Rechtsbehelfe verfügen.
(2)
Die Sachgründe für die erbetenen Maßnahmen nach den Artikeln 169 bis 172 können nicht vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats oder Gibraltars, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der ersuchte Akteur ist, angefochten werden.
TITEL VI
BEKÄMPFUNG VON GELDWÄSCHE UND TERRORISMUSFINANZIERUNG
ARTIKEL 196
Ziel
Ziel dieses Titels ist die Unterstützung und Verstärkung von Maßnahmen des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – und der Union zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
ARTIKEL 197
Grundsätze
(1)
Die Vertragsparteien vereinbaren, die internationalen Bemühungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen.
(2)
Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, bei der Verhinderung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten, einschließlich Drogenhandel und Korruption, zusammenzuarbeiten und die Finanzierung des Terrorismus zu bekämpfen.
(3)
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Informationsaustausch in den Bereichen Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung an.
(4)
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Standards und Empfehlungen der Financial Action Task Force (Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“) in ihren jeweiligen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigt werden müssen.
ARTIKEL 198
Rückschrittsverbot bei bestehenden Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(1)
Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht jeder Vertragspartei, ihre Politik und ihre Prioritäten in den von diesem Kapitel erfassten Bereichen festzulegen, das für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von der Vertragspartei für angemessen erachtete erforderliche Niveau festzulegen, und ihre Rechtsvorschriften und Politiken in einer Weise anzunehmen und zu ändern, die mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen dieses Titels, im Einklang steht.
(2)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – darf seine Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht schwächen oder unter das in der Union zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Anhang 17 aufgeführten Abkommens geltende Niveau senken, auch nicht dadurch, dass es seine Rechtsvorschriften und Standards nicht wirksam durchsetzt.
(3)
Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin um eine Erhöhung ihres in diesem Titel genannten Schutzniveaus in den Bereichen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
(4)
Die Vertragsparteien überprüfen regelmäßig – sowie jedes Mal, wenn eine Vertragspartei ihre Rechtsvorschriften ändert und dadurch den Schutz in einer mit diesem Titel nicht zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt –, ob es notwendig ist, die in Absatz 2 genannten Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verstärken.
(5)
Falls infolge erheblicher Abweichungen zwischen den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Ungleichgewichte bei den Ausgangsbedingungen zwischen den Vertragsparteien auftreten, die zu Verzerrungen bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führen, so findet eine Konsultation im Sonderausschuss für den Personenverkehr statt, um binnen 45 Tagen zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen.
(6)
Wird im Rahmen der in Absatz 5 genannten Konsultation keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden, so kann jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts ergreifen, um Abhilfe zu schaffen. Solche Maßnahmen sind hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer auf das zur Behebung der Situation unbedingt erforderliche und verhältnismäßige Maß zu beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen. Die Bewertung dieser Auswirkungen durch eine Vertragspartei stützt sich auf zuverlässige Nachweise und nicht nur auf Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten.
TEIL DREI
WIRTSCHAFT UND HANDEL
TITEL I
GLEICHE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN FÜR EINEN OFFENEN UND FAIREN WETTBEWERB
UND EINE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 199
Grundsätze und Ziele
(1)
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Handel und Investitionen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – nach Maßgabe dieses Abkommens Bedingungen erfordern, die gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien gewährleisten und sicherstellen, dass Handel und Investitionen in einer Weise erfolgen, die einer nachhaltigen Entwicklung förderlich ist.
(2)
Die Vertragsparteien erkennen an, dass nachhaltige Entwicklung wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz umfasst, wobei alle drei sich gegenseitig bedingen und einander verstärken, und sie bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung von internationalem Handel und Investitionen in einer Weise zu fördern, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt.
(3)
Jede Vertragspartei bekräftigt erneut ihr Bestreben, bis 2050 in ihrer gesamten Wirtschaft Klimaneutralität zu erreichen.
(4)
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsame Auffassung, dass ihre Wirtschaftsbeziehungen – in Bezug auf Gibraltar – nur dann Vorteile in für beide Seiten befriedigender Weise erbringen können, wenn die Verpflichtungen in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb langfristig Bestand haben, indem sie Handels- oder Investitionsverzerrungen verhindern und zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen. Die Vertragsparteien sind entschlossen, ihre jeweiligen hohen Standards in den unter diesen Titel fallenden Bereichen aufrechtzuerhalten und zu verbessern.
(5)
Der Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel kann weitere Bereiche einbeziehen oder höhere Standards als jene nach Absatz 4 festlegen, um sicherzustellen, dass dauerhaft gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Vertragsparteien erhalten bleiben.
ARTIKEL 200
Recht auf Regulierung, Vorsorgeprinzip
und wissenschaftliche und technische Informationen
(1)
Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht jeder Vertragspartei, ihre Politik und ihre Prioritäten in den unter diesen Titel fallenden Bereichen festzulegen, das von ihr für angemessen erachtete Schutzniveau festzulegen und ihre Rechtsvorschriften und Politiken in einer Weise anzunehmen oder zu ändern, die mit den internationalen Verpflichtungen jeder Vertragspartei, einschließlich ihrer Verpflichtungen nach diesem Titel, im Einklang steht.
(2)
Die Vertragsparteien erkennen an, dass im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip in Fällen, in denen hinreichende Gründe für die Befürchtung bestehen, dass die Gefahr einer schweren oder irreversiblen Schädigung der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit besteht, das Fehlen vollständiger wissenschaftlicher Sicherheit nicht als Grund herangezogen werden darf, um eine Vertragspartei daran zu hindern, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung solcher Schäden zu ergreifen.
(3)
Bei der Ausarbeitung oder Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die sich auf Handel und Investitionen auswirken können, zieht jede Vertragspartei einschlägige und verfügbare wissenschaftliche und technische Informationen, internationale Normen, Leitlinien und Empfehlungen heran.
KAPITEL 2
KONTROLLE STAATLICHER BEIHILFEN
ARTIKEL 201
Materiellrechtliche Vorschriften
(1)
Dieses Kapitel und Anhang 18 gelten für staatliche Beihilfen, die das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern gewährt, die
a)
Waren herstellen, verarbeiten oder liefern, soweit die Beihilfen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen der Union und Gibraltar haben oder haben könnten, oder
b)
Dienstleistungen erbringen, soweit die Beihilfen Auswirkungen auf den Warenhandel oder die Investitionen zwischen der Union und Gibraltar haben oder haben könnten.
(2)
Die Union ist entschlossen, ihr System zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 93, 106, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufrechtzuerhalten und es gegebenenfalls auf Beihilfen anzuwenden, die Auswirkungen auf den Warenhandel oder die Investitionen zwischen der Union und Gibraltar haben oder haben könnten.
ARTIKEL 202
Ausnahmen
Dieses Kapitel gilt nicht für staatliche Beihilfen, die
a)
Teil IV oder Anhang 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft unterliegen, das Teil von Anhang 1A des WTO-Übereinkommens ist,
b)
den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen betreffen oder
den audiovisuellen Sektor betreffen.
ARTIKEL 203
Transparenz
(1)
In Bezug auf staatliche Beihilfen, die in ihrem Gebiet gewährt oder beibehalten werden, macht jede Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung der staatlichen Beihilfe auf einer offiziellen Website oder in einer öffentlichen Datenbank folgende Informationen öffentlich zugänglich:
a)
die Rechtsgrundlage für die Gewährung der staatlichen Beihilfe und politische Zielsetzung beziehungsweise Zweck der staatlichen Beihilfe;
b)
den Namen des Begünstigten der staatlichen Beihilfe, sofern verfügbar;
c)
den Tag der Gewährung der staatlichen Beihilfe, die Dauer der staatlichen Beihilfe und etwaige andere daran geknüpfte zeitliche Grenzen;
d)
die Höhe der staatlichen Beihilfe beziehungsweise den Betrag, der für die staatliche Beihilfe veranschlagt ist.
(2)
Für staatliche Beihilfen in der Form von Steuermaßnahmen werden die Informationen innerhalb eines Jahres nach dem Tag veröffentlicht, zu dem die Steuererklärung fällig ist. Die Transparenzverpflichtungen für staatliche Beihilfen in der Form von Steuermaßnahmen betreffen dieselben Informationen wie in Absatz 1 aufgezählt, ausgenommen die nach Buchstabe d des genannten Absatzes verlangte Angabe, die durch einen Bereich angegeben werden kann.
(3)
Die Verpflichtungen nach diesem Artikel berühren nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften über die Informationsfreiheit oder den Zugang zu Dokumenten.
ARTIKEL 204
Verwendung von staatlichen Beihilfen
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Wirtschaftsteilnehmer staatliche Beihilfen nur für den spezifischen Zweck verwenden, für den sie gewährt wurden.
ARTIKEL 205
Unabhängige Behörde und Zusammenarbeit
(1)
Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine unabhängig arbeitende Behörde oder Stelle, die in ihrem System zur Kontrolle staatlicher Beihilfen eine angemessene Rolle spielt. Diese unabhängige Behörde oder Stelle verfügt bei der Wahrnehmung ihrer operativen Aufgaben über die erforderlichen Garantien für ihre Unabhängigkeit und handelt unparteiisch.
(2)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche geplanten Maßnahmen zur Gewährung oder Änderung staatlicher Beihilfen bei der jeweiligen unabhängigen Behörde oder Stelle angemeldet werden, und dass die geplanten Maßnahmen nicht umgesetzt werden, bevor die unabhängige Behörde oder Stelle sie genehmigt hat.
(3)
Eine Vertragspartei kann bestimmte Gruppen von staatlichen Beihilfen von den in Absatz 2 festgelegten Vorschriften freistellen, sofern diese Freistellungen transparent sind und auf objektiven Kriterien, wie unter anderem der Größe der Beihilfeempfänger und quantitativen Schwellenwerten, beruhen. Im Falle des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – müssen solche Freistellungen mit Anhang 18 vereinbar sein.
(4)
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre unabhängige Behörde oder Stelle befugt ist, die Rückforderung von staatlichen Beihilfen anzuordnen, die ohne vorherige Genehmigung durch die unabhängige Behörde oder Stelle gewährt wurden.
(5)
Jede Vertragspartei fordert ihre unabhängige Behörde oder Stelle auf, mit der unabhängigen Behörde oder Stelle der anderen Vertragspartei in Fragen von gemeinsamem Interesse im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben, einschließlich der Anwendung der Artikel 201 bis 204, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsrahmen zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien oder ihre unabhängigen Behörden oder Stellen können einen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen diesen unabhängigen Behörden oder Stellen vereinbaren.
(6)
Absatz 2 gilt nicht für geplante Maßnahmen zur Gewährung oder Änderung staatlicher Beihilfen nach Artikel 201 durch ein Gesetz des Parlaments von Gibraltar. Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – stellt sicher, dass eine solche geplante Maßnahme bei seiner unabhängigen Behörde oder Stelle angemeldet wird. Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – stellt sicher, dass seine unabhängige Behörde oder Stelle befugt ist, eine Stellungnahme zu einer solchen geplanten Maßnahme abzugeben. Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – berücksichtigt diese Stellungnahme und schlägt dem Parlament von Gibraltar gegebenenfalls Änderungen des betreffenden Gesetzes zur Prüfung vor.
(7)
Absatz 4 gilt nicht für Maßnahmen zur Gewährung oder Änderung staatlicher Beihilfen nach Artikel 201 durch ein Gesetz des Parlaments von Gibraltar. Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – stellt sicher, dass seine unabhängige Behörde oder Stelle befugt ist, eine Stellungnahme zu einer solchen Maßnahme abzugeben. Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – berücksichtigt diese Stellungnahme und schlägt dem Parlament von Gibraltar gegebenenfalls Änderungen des betreffenden Gesetzes zur Prüfung vor.
ARTIKEL 206
Gerichte
(1)
Jede Vertragspartei stellt im Einklang mit ihrer verfassungsmäßigen Ordnung sicher, dass ihre Gerichte für Folgendes zuständig sind:
a)
die von einer gewährenden Behörde oder gegebenenfalls von der unabhängigen Behörde oder Stelle getroffenen Entscheidungen über staatliche Beihilfen im Einklang mit ihrem System zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zu überprüfen;
b)
alle sonstigen einschlägigen Entscheidungen der unabhängigen Behörde oder Stelle und jede einschlägige Untätigkeit zu überprüfen;
c)
Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen, die in Bezug auf Buchstabe a oder b wirksam sind, einschließlich der Aussetzung, des Verbots oder der Anforderung eines Tätigwerdens der gewährenden Behörde, der Zuerkennung von Schadenersatz und der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe von ihrem Begünstigten zuzüglich Zinsen;
d)
Anträge interessierter Parteien in Bezug auf staatliche Beihilfen entgegenzunehmen, wenn die interessierte Partei nach dem Recht dieser Vertragspartei berechtigt ist, einen Anspruch auf eine staatliche Beihilfe zu erheben.
(2)
Für die Zwecke des vorliegenden Artikels und des Artikels 207 bezeichnet der Ausdruck „interessierte Partei“ jede natürliche oder juristische Person, jeden Wirtschaftsteilnehmer oder jede Vereinigung von Wirtschaftsteilnehmern, auf deren Interessen sich die Gewährung einer staatlichen Beihilfe auswirken könnte, insbesondere der Begünstigte, Wirtschaftsteilnehmer, die mit dem Begünstigten im Wettbewerb stehen, oder einschlägige Wirtschaftsverbände.
(3)
Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Maßnahmen zur Gewährung oder Änderung staatlicher Beihilfen nach Artikel 201 auf der Grundlage eines Gesetzes des Parlaments von Gibraltar, es sei denn, ein Gericht hat festgestellt, dass die jeweilige Beihilfe mit diesem Abkommen unvereinbar ist; in diesem Fall kann das Gericht die Beihilfe für unvereinbar erklären. Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – berücksichtigt eine solche Erklärung und schlägt dem Parlament von Gibraltar Änderungen des betreffenden Gesetzes vor, das diese prüft oder gegebenenfalls andere angemessene Schritte unternimmt.
ARTIKEL 207
Rückforderung
(1)
Jede Vertragspartei verfügt – unbeschadet der Befugnisse der unabhängigen Behörde oder Stelle nach Artikel 205 und anderer Rechtsbehelfe, die im Recht der jeweiligen Vertragspartei vorgesehen sind – über einen wirksamen Mechanismus zur Rückforderung von staatlichen Beihilfen im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen.
(2)
Unbeschadet des Absatzes 3 stellt jede Vertragspartei sicher, dass, sofern eine interessierte Partei einen Beschluss der jeweiligen Vertragspartei zur Gewährung einer staatlichen Beihilfe innerhalb der einschlägigen Frist vor einem Gericht im Einklang mit dem System der Vertragspartei zur Kontrolle staatlicher Beihilfen angefochten hat, die Rückforderung angeordnet werden kann, wenn ein Gericht der Vertragspartei feststellt, dass ein wesentlicher tatsächlicher oder rechtlicher Fehler vorliegt, da
a)
eine Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe darstellt, von der gewährenden Behörde nicht als staatliche Beihilfe behandelt wurde,
b)
die gewährende Behörde das geltende System zur Kontrolle staatlicher Beihilfen, an das sie gebunden ist, nicht eingehalten hat, oder
c)
die gewährende Behörde durch ihre Entscheidung, diese staatliche Beihilfe zu gewähren, außerhalb ihrer Befugnisse gehandelt oder die Befugnisse nach diesem Kapitel missbraucht hat.
(3)
Jede Vertragspartei setzt die Zahlung weiterer staatlicher Beihilfen an einen Begünstigter aus, bis die dem Empfänger gewährte Beihilfe, deren Rückforderung angeordnet wurde, vollständig, einschließlich etwaiger fälliger Rückforderungszinsen, zurückgezahlt wurde.
(4)
Im Einklang mit Artikel 205 Absätze 6 und 7 und Artikel 206 Absatz 3 ist die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe nicht erforderlich, wenn die Beihilfe auf der Grundlage eines Gesetzes des Parlaments von Gibraltar gewährt oder geändert wurde.
ARTIKEL 208
Konsultationen
(1)
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine staatliche Beihilfe von der anderen Vertragspartei gewährt wurde oder dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die andere Vertragspartei beabsichtigt, eine staatliche Beihilfe zu gewähren, und dass die Gewährung der staatlichen Beihilfe negative Auswirkungen auf den Warenhandel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben könnte, kann sie die andere Vertragspartei ersuchen, zu erläutern, wie dieses Abkommen in Bezug auf diese staatliche Beihilfe eingehalten wurde.
(2)
Eine Vertragspartei kann auch die in Artikel 203 aufgeführten Informationen anfordern, sofern die Informationen nicht bereits auf einer offiziellen Website oder in einer öffentlichen Datenbank nach Artikel 203 öffentlich zugänglich gemacht wurden oder soweit die Informationen nicht einfach und leicht zugänglich gemacht wurden.
(3)
Die andere Vertragspartei stellt die erbetenen Informationen in schriftlicher Form nicht später als 45 Tage nach Eingang des Ersuchens zur Verfügung. Sofern erbetene Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden können, erklärt die Vertragspartei ihr Fehlen in ihrer schriftlichen Antwort.
(4)
Ist die ersuchende Vertragspartei nach Erhalt der angeforderten Informationen nach wie vor der Auffassung, dass die von der anderen Vertragspartei gewährte oder geplante staatliche Beihilfe negative Auswirkungen auf den Warenhandel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben könnte, so kann die ersuchende Vertragspartei um Konsultationen im Rahmen des Sonderausschusses für Wirtschaft und Handel ersuchen. Das Ersuchen ergeht schriftlich und enthält eine Erläuterung der Gründe, aus denen die ersuchende Vertragspartei um Konsultationen ersucht hat.
(5)
Der Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel unternimmt alle Anstrengungen, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Er hält seine erste Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen ab.
(6)
Die Fristen für die Konsultationen nach den Absätzen 3 und 5 können von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.
ARTIKEL 209
Abhilfemaßnahmen
(1)
Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen um Informationen und Konsultationen über eine staatliche Beihilfe übermitteln, die ihrer Auffassung nach erhebliche negative Auswirkungen auf den Warenhandel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie erhebliche negative Auswirkungen auf den Warenhandel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben wird. Die ersuchende Vertragspartei sollte in diesem Ersuchen alle sachdienlichen Informationen vorlegen, die es den Vertragsparteien ermöglichen, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, einschließlich einer Beschreibung der staatlichen Beihilfe und der Bedenken der ersuchenden Vertragspartei hinsichtlich der Auswirkungen auf Warenhandel oder Investitionen.
(2)
Spätestens 30 Tage nach Übermittlung des Ersuchens übermittelt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die erbetenen Informationen, und die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, die 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen gelten, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Solche Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen als vertraulich eingestuften Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
(3)
Frühestens 60 Tage nach Eingang des Ersuchens nach Absatz 1 kann die ersuchende Vertragspartei einseitig geeignete Abhilfemaßnahmen treffen, wenn Beweise dafür vorliegen, dass eine staatliche Beihilfe der ersuchten Vertragspartei erhebliche negative Auswirkungen auf den Warenhandel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie erhebliche negative Auswirkungen auf den Warenhandel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben wird.
(4)
Frühestens 45 Tage nach Übermittlung des Ersuchens nach Absatz 1 notifiziert die ersuchende Vertragspartei der ersuchten Vertragspartei die Abhilfemaßnahmen, die sie nach Absatz 3 zu ergreifen gedenkt. Die ersuchende Vertragspartei übermittelt alle sachdienlichen Informationen über die Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenkt, damit die Vertragsparteien eine für beide Seiten annehmbare Lösung finden können. Die ersuchende Vertragspartei darf diese Abhilfemaßnahmen frühestens 15 Tage nach Zustellung der Mitteilung dieser Maßnahmen an die ersuchte Vertragspartei ergreifen.
(5)
Die von einer Vertragspartei vorgenommene Beurteilung des Vorliegens einer ernsthaften Gefahr erheblicher negativer Auswirkungen stützt sich auf Tatsachen und nicht nur auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten. Die Veränderung der Umstände, die zu einer Situation führen würde, in der die staatliche Beihilfe solche erheblichen negativen Auswirkungen hätte, muss eindeutig vorhersehbar sein.
(6)
Bei der Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe oder erheblicher negativer Auswirkungen auf den Warenhandel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien, die durch die staatliche Beihilfe verursacht werden, stützt sich eine Vertragspartei auf zuverlässige Beweise und nicht nur auf Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten und bezieht sich auf identifizierbare Waren oder Wirtschaftsteilnehmer, gegebenenfalls auch im Falle von Beihilferegelungen.
(7)
Der Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel kann eine beispielhafte Liste der erheblichen negativen Auswirkungen auf den Warenhandel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien im Sinne des vorliegenden Artikels führen. Das Recht der Vertragsparteien, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, bleibt hiervon unberührt.
(8)
Die gemäß Absatz 3 ergriffenen Abhilfemaßnahmen sind auf das absolut Notwendige zu beschränken und müssen verhältnismäßig sein, um den verursachten erheblichen negativen Auswirkungen abzuhelfen oder der ernsthaften Gefahr solcher Auswirkungen entgegenzuwirken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen.
(9)
Innerhalb von fünf Tagen nach Inkrafttreten der Abhilfemaßnahmen nach Absatz 3 kann die notifizierte Vertragspartei ohne vorherige Inanspruchnahme von Konsultationen nach Artikel 304 gemäß Artikel 305 Absatz 2 die Einsetzung eines Schiedsgerichts durch ein schriftliches Ersuchen an die ersuchende Vertragspartei beantragen, damit das Schiedsgericht entscheiden kann, ob
a)
eine von der ersuchenden Vertragspartei ergriffene Abhilfemaßnahme nicht mit Absatz 3 oder Absatz 5 vereinbar ist,
b)
die ersuchende Vertragspartei nicht an den Konsultationen teilnahm, nachdem die ersuchte Vertragspartei die erbetenen Informationen vorgelegt und der Durchführung solcher Konsultationen zugestimmt hatte, oder
c)
versäumt wurde, eine Abhilfemaßnahme innerhalb der Fristen gemäß Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 zu ergreifen oder mitzuteilen.
Dieses Ersuchen hat auf die ergriffenen Abhilfemaßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Darüber hinaus prüft das Schiedsgericht nicht, ob die Vertragsparteien ihr jeweiliges System zur Kontrolle staatlicher Beihilfen anwenden.
(10)
Das aufgrund des Ersuchens nach Absatz 9 errichtete Schiedsgericht führt sein Verfahren nach Artikel 327 durch und trifft seine endgültige Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach seiner Einsetzung.
(11)
Wird die Beschwerdegegnerin verurteilt, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.
(12)
Im Anschluss an die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Absatz 10 dieses Artikels verurteilt wurde, kann die Beschwerdeführerin das Schiedsgericht innerhalb von 30 Tagen nach seiner Entscheidung ersuchen, einen Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen oder einem Zusatzabkommen festzusetzen, der nicht über dem Maß liegt, das der durch die Anwendung der Abhilfemaßnahmen zunichtegemachten oder geschmälerten Wirkung entspricht, wenn es feststellt, dass die Abhilfemaßnahmen erheblich von Absatz 3 oder 8 dieses Artikels abweichen. In dem Ersuchen wird ein Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen im Einklang mit den Grundsätzen in Artikel 316 vorgeschlagen. Die Beschwerdeführerin kann Verpflichtungen aus diesem Abkommen oder einem Zusatzabkommen aussetzen, im Einklang mit dem Umfang der vom Schiedsgericht festgelegten Aussetzung von Verpflichtungen. Diese Aussetzung darf frühestens 15 Tage nach der Entscheidung erfolgen.
(13)
Eine Vertragspartei kann sich nicht auf das WTO-Übereinkommen oder andere völkerrechtliche Übereinkünfte berufen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Maßnahmen nach diesem Artikel zu ergreifen, auch wenn diese Maßnahmen in der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen oder einem Zusatzabkommen bestehen.
(14)
Für die Zwecke der Beurteilung, ob die Einführung oder Beibehaltung von Abhilfemaßnahmen gegenüber Einfuhren derselben Ware auf das für die Zwecke dieses Artikels unbedingt erforderliche oder verhältnismäßige Maß beschränkt ist,
a)
berücksichtigt eine Vertragspartei Ausgleichsmaßnahmen, die nach den Anforderungen des Subventionsübereinkommens und einem fairen und transparenten Verfahren angewandt oder aufrechterhalten werden, und
b)
kann eine Vertragspartei Antidumpingmaßnahmen berücksichtigen, die nach den Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens und einem fairen und transparenten Verfahren angewendet und aufrechterhalten werden.
(15)
Stellt die Vertragspartei, gegen die Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, innerhalb der in Absatz 9 festgesetzten Frist kein Ersuchen nach diesem Absatz, so kann sie ohne vorherigen Rückgriff auf Konsultationen nach Artikel 304 das Schiedsverfahren nach Artikel 305 einleiten, um eine Abhilfemaßnahme aus den in Absatz 9 genannten Gründen anzufechten. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall im Sinne von Artikel 310.
(16)
Für die Zwecke des Verfahrens nach den Absätzen 9 oder 15 trägt das Schiedsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abhilfemaßnahme unbedingt erforderlich oder verhältnismäßig ist, den Grundsätzen der Absätze 5, 6 und 13 gebührend Rechnung.
ARTIKEL 210
Streitbeilegung
(1)
Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt Titel I des Sechsten Teils für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Kapitels, mit Ausnahme der Artikel 205 und 206.
(2)
Ein Schiedsgericht ist nicht zuständig für
a)
Einzelbeihilfen, einschließlich der Frage, ob diese Maßnahmen mit dem System zur Kontrolle staatlicher Beihilfen der betreffenden Vertragspartei vereinbar sind, und für die Frage
b)
ob der Rückforderungsweg im Sinne von Artikel 207 in jedem Einzelfall ordnungsgemäß angewandt wurde.
(3)
Teil Sechs Titel I findet auf Artikel 209 gemäß dem genannten Artikel und Artikel 327 Anwendung.
KAPITEL 3
BESTEUERUNG
ARTIKEL 211
Verantwortungsvolles Handeln (Good Governance)
Die Vertragsparteien erkennen die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an und verpflichten sich zur Umsetzung dieser Grundsätze, insbesondere der globalen Standards für Steuertransparenz, Informationsaustausch und fairen Steuerwettbewerb. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Unterstützung für den Aktionsplan der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) und bekräftigen ihr Engagement für die Umsetzung der OECD-Mindeststandards gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). Die Vertragsparteien werden verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich fördern, die internationale Zusammenarbeit im Steuerwesen verbessern und die Einziehung von Steuern erleichtern.
ARTIKEL 212
Besteuerungsstandards
(1)
Eine Vertragspartei darf das am 31. Dezember 2020 in ihren Rechtsvorschriften vorgesehene Schutzniveau nicht schwächen oder unter das Niveau senken, das in den Normen und Regeln vorgesehen ist, die in der OECD am Ende des Übergangszeitraums in Bezug auf folgende Bereiche vereinbart waren:
a)
Austausch von Informationen – auf Ersuchen, spontan oder automatisch – über Finanzkonten, grenzüberschreitende Steuervorbescheide, länderbezogene Berichte zwischen Steuerbehörden und potenzielle grenzüberschreitende Steuerplanungsmodelle;
b)
Vorschriften über Zinsschranken, beherrschte ausländische Unternehmen und hybride Gestaltungen.
(2)
Eine Vertragspartei darf das am 31. Dezember 2020 in ihren Rechtsvorschriften vorgesehene Schutzniveau in Bezug auf die öffentliche länderbezogene Berichterstattung durch Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, bei denen es sich nicht um kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen handelt, nicht abschwächen oder verringern.
ARTIKEL 213
Streitbeilegung
Dieses Kapitel unterliegt nicht der Streitbeilegung nach Teil 6 Titel I.
KAPITEL 4
ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE NORMEN
ARTIKEL 214
Begriffsbestimmung
(1)
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Arbeits- und Sozialschutzniveau“ das Schutzniveau, das insgesamt in den Rechtsvorschriften und Normen einer Vertragspartei in jedem der folgenden Bereiche vorgesehen ist:
a)
Grundlegende Rechte bei der Arbeit;
b)
Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit;
c)
faire Arbeitsbedingungen und Beschäftigungsstandards;
d)
Informations- und Konsultationsrechte auf Unternehmensebene; oder
e)
Umstrukturierung von Unternehmen.
(2)
Für die Union bezeichnet der Ausdruck „Arbeits- und Sozialschutzniveau“ ein arbeitsrechtliches und soziales Schutzniveau, das für alle Mitgliedstaaten und in allen Mitgliedstaaten gilt und allen Mitgliedstaaten gemeinsam ist.
ARTIKEL 215
Rückschrittsverbot beim Schutzniveau
(1)
Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht jeder Vertragspartei, ihre Politik und ihre Prioritäten in den von diesem Kapitel erfassten Bereichen festzulegen, das von ihr für angemessen erachtete Arbeits- und Sozialschutzniveau festzulegen und ihre Rechtsvorschriften und Politiken in einer Weise anzunehmen oder zu ändern, die mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen dieses Kapitels, im Einklang steht.
(2)
Eine Vertragspartei darf ihr Arbeits- und Sozialschutzniveau nicht in einer Weise, die sich auf den Handel oder die Investitionen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – auswirkt, schwächen oder unter das am Ende des Übergangszeitraums geltende Niveau senken, auch nicht dadurch, dass sie ihre Rechtsvorschriften und Standards nicht wirksam durchsetzt.
(3)
Die Vertragsparteien erkennen an, dass jede Vertragspartei weiterhin das Recht hat, einen angemessenen Ermessensspielraum auszuüben und in Bezug auf die Zuweisung von Ressourcen für die Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte in Bezug auf andere als vorrangig eingestufte Arbeitsrechtsvorschriften nach Treu und Glauben Entscheidungen zu treffen, sofern die Ausübung dieses Ermessens und diese Entscheidungen nicht im Widerspruch zu ihren Verpflichtungen aus diesem Kapitel stehen.
(4)
Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin um eine Erhöhung ihres in diesem Kapitel genannten Arbeits- und Sozialschutzniveaus.
ARTIKEL 216
Durchsetzung
Für die Zwecke der Durchsetzung nach Artikel 215 muss jede Vertragspartei über ein System für eine wirksame interne Durchsetzung und insbesondere ein wirksames System der Arbeitsaufsicht im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer verfügen und dieses System aufrechterhalten; sicherstellen, dass Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen, die es Behörden und berechtigten Einzelpersonen ermöglichen, rechtzeitig gegen Verstöße gegen das Arbeitsrecht und gegen Sozialstandards vorzugehen; angemessene und wirksame Rechtsbehelfe, einschließlich einstweiliger Maßnahmen, vorsehen, sowie gegebenenfalls verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Einklang mit ihrem internen Recht verhängen. Bei der internen Umsetzung und Durchsetzung des Artikels 215 achtet jede Vertragspartei die Rolle und Autonomie der Sozialpartner auf nationaler Ebene, soweit relevant, im Einklang mit dem geltenden Recht und der geltenden Praxis.
ARTIKEL 217
Streitbeilegung
(1)
Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengungen, um etwaige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Anwendung dieses Kapitels durch Dialog, Konsultationen, Informationsaustausch und Zusammenarbeit zu klären.
(2)
Abweichend von Teil Sechs Titel I wenden die Vertragsparteien im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Kapitels ausschließlich die Verfahren nach den Artikeln 235 bis 237 an.
KAPITEL 5
UMWELT UND KLIMA
ARTIKEL 218
Begriffsbestimmungen
(1)
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Umwelt- und Klimaschutzniveau“ das Schutzniveau, das insgesamt im Recht einer Vertragspartei vorgesehen ist und den Zweck hat, die Umwelt und das Klima zu schützen, einschließlich der Verhinderung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Menschen durch Umweltauswirkungen und der Bekämpfung des Klimawandels, in jedem der folgenden Bereiche:
a)
Zugang zu Umweltinformationen;
b)
Einbeziehung der Öffentlichkeit und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten;
c)
Umweltverträglichkeitsprüfung und strategische Umweltprüfung;
d)
Luftemissionen und Luftqualität;
e)
Naturschutz und Erhaltung der biologischen Vielfalt;
f)
Abfallbewirtschaftung, gegebenenfalls einschließlich der Hafenauffangeinrichtungen;
g)
Lärmemissionen;
h)
Schutz und Bewahrung der aquatischen Umwelt und der Meeresumwelt, gegebenenfalls einschließlich der Nutzung von Hafenauffangeinrichtungen;
i)
Verhütung, Verringerung und Beseitigung von Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die sich aus der Herstellung, Verwendung, Freisetzung oder Entsorgung chemischer Stoffe ergeben; oder
j)
Klimawandel, insbesondere Emissionen und Abbau von Treibhausgasen, einschließlich wirksamer CO2-Bepreisungssysteme oder gleichwertiger Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen.
(2)
Für die Union bezeichnet der Ausdruck „Umwelt- und Klimaschutzniveau“ ein Schutzniveau in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz, das für alle Mitgliedstaaten und in allen Mitgliedstaaten gilt und allen Mitgliedstaaten gemeinsam ist.
(3)
Für das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – bezeichnet der Ausdruck „Umwelt- und Klimaschutzniveau“ das Umwelt- und Klimaschutzniveau im Recht Gibraltars, einschließlich internationaler Verpflichtungen, die auf Gibraltar ausgeweitet wurden.
ARTIKEL 219
Schutzniveaus
(1)
Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht jeder Vertragspartei, ihre Politik und ihre Prioritäten in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen festzulegen, das von ihr für angemessen erachtete Umwelt- und Klimaschutzniveau festzulegen und ihre Rechtsvorschriften und Politiken in einer Weise anzunehmen oder zu ändern, die mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen dieses Kapitels, im Einklang steht.
(2)
Die Vertragsparteien erkennen an, dass jede Vertragspartei weiterhin das Recht hat, einen angemessenen Ermessensspielraum auszuüben und in Bezug auf die Zuweisung von Ressourcen für die Durchsetzung des Umweltrechts in Bezug auf andere als höherrangig eingestufte umweltrechtliche Vorschriften und Klimaschutzmaßnahmen nach Treu und Glauben Entscheidungen zu treffen, sofern die Ausübung dieses Ermessens und diese Entscheidungen nicht im Widerspruch zu ihren Verpflichtungen aus diesem Kapitel stehen.
(3)
Die Union darf ihr Umwelt- und Klimaschutzniveau nicht schwächen oder unter das am 31. Dezember 2020 geltende Niveau senken, unter anderem indem sie ihr Umwelt- und Klimarecht nicht wirksam durchsetzt.
(4)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – wahrt ein Umwelt- und Klimaschutzniveau, das dem in der Union geltenden Niveau entspricht, unter anderem durch die wirksame Durchsetzung des für und in Gibraltar geltenden Umwelt- und Klimarechts.
Artikel 220
Bepreisung von CO2-Emissionen
(1)
Jede Vertragspartei verfügt bis zum Inkrafttreten des Abkommens über ein wirksames System für die Bepreisung von CO2-Emissionen oder gleichwertige Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen.
(2)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – stellt sicher, dass das in Gibraltar geltende System der CO2-Bepreisung oder gleichwertige Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen den gleichen Anwendungsbereich und die gleiche Wirksamkeit haben wie das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in der Union geltende System.
(3)
In der Luftfahrt umfasst der Anwendungsbereich des Systems zur Bepreisung von CO2-Emissionen der Union alle Flüge zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und Gibraltar. Der Anwendungsbereich des Systems zur Bepreisung von CO2-Emissionen des Vereinigten Königreichs umfasst alle Flüge zwischen dem Vereinigten Königreich und Gibraltar.
(4)
Der Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel wird regelmäßig über die wirksame Umsetzung der Absätze 1 bis 3 unterrichtet.
(5)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – überprüft die Umsetzung seines Systems der CO2-Bepreisung oder gleichwertiger Maßnahmen im Jahr 2030 und regelmäßig im Zusammenhang mit Fortschritten über seine derzeitigen Rahmen zur Verringerung der Emissionen hinaus.
ARTIKEL 221
Umwelt- und Klimagrundsätze
In Anbetracht der Tatsache, dass die Union und Gibraltar in Bezug auf die grenzüberschreitende Umweltverschmutzung eine gemeinsame Biosphäre haben, verpflichten sich die Union und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, die international anerkannten Umweltgrundsätze zu achten, zu denen sie sich verpflichtet haben, wie z. B. in der am 14. Juni 1992 in Rio de Janeiro angenommenen Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung und in multilateralen Umweltübereinkünften, die in Bezug auf die Union und das Vereinigte Königreich Anwendung finden und auf Gibraltar ausgeweitet wurden, einschließlich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, das am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro unterzeichnet wurde, insbesondere
a)
den Grundsatz, dass der Umweltschutz in die Politikgestaltung integriert werden sollte, auch durch Folgenabschätzungen;
b)
den Grundsatz der Vorbeugung zur Abwendung von Umweltschäden;
c)
den Vorsorgegrundsatz nach Artikel 200;
d)
den Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen;
e)
das Verursacherprinzip.
ARTIKEL 222
Durchsetzung
Für die Zwecke der Durchsetzung stellt jede Vertragspartei im Einklang mit ihrem Recht sicher, dass
a)
die nationalen Behörden, die für die Durchsetzung der einschlägigen Umwelt- und Klimagesetze zuständig sind, die mutmaßlichen Verstöße gegen dieses Recht, von denen sie Kenntnis erhalten, gebührend berücksichtigen; diese Behörden über angemessene und wirksame Rechtsbehelfe verfügen, einschließlich Unterlassungsklagen sowie gegebenenfalls verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen;
b)
nationale Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren natürlichen und juristischen Personen mit hinreichendem Interesse zur Verfügung stehen, um gegen Verstöße gegen dieses Recht vorzugehen und wirksame Rechtsbehelfe, einschließlich Unterlassungsklagen, zu erwirken, und dass die Verfahren nicht übermäßig kostspielig sind und fair, gerecht und transparent geführt werden.
ARTIKEL 223
Streitbeilegung
(1)
Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengungen, um etwaige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Anwendung dieses Kapitels durch Dialog, Konsultationen, Informationsaustausch und Zusammenarbeit zu klären.
(2)
Abweichend von Teil Sechs Titel I wenden die Vertragsparteien im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Kapitels ausschließlich die Verfahren nach den Artikeln 235 bis 237 an.
KAPITEL 6
SONSTIGE INSTRUMENTE FÜR HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
ARTIKEL 224
Hintergrund und Ziele
(1)
Die Vertragsparteien erinnern an die am 13. Juni 1992 in Rio de Janeiro angenommene Agenda 21 und die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, den Johannesburg-Aktionsplan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die auf der 97. Sitzung der Internationalen Arbeitskonferenz am 10. Juni 2008 in Genf angenommen wurde, in der Fassung von 2022 (im Folgenden „Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008“), das Ergebnisdokument der Konferenz der Vereinten Nationen 2012 über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“, das durch die am 27. Juli 2012 verabschiedete Resolution 66/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt wurde, sowie die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, die am 25. September 2015 mit der Resolution 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, und ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung.
(2)
Im Licht von Absatz 1 ist es das Ziel dieses Kapitels, die Integration der nachhaltigen Entwicklung, insbesondere ihrer Arbeits- und Umweltdimension, in die Handels- und Investitionsbeziehungen der Vertragsparteien zu stärken und in diesem Zusammenhang die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den Kapiteln 4 und 5 dieses Titels zu ergänzen.
ARTIKEL 225
Transparenz
Die Vertragsparteien betonen, wie wichtig es ist, Transparenz als notwendiges Element zur Förderung der Beteiligung der Öffentlichkeit zu gewährleisten und Informationen im Rahmen dieses Kapitels zu veröffentlichen. Im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Bestimmungen dieses Kapitels, muss jede Vertragspartei
a)
sicherstellen, dass alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, mit denen die in diesem Kapitel genannten Ziele verfolgt werden, auf transparente Weise verwaltet werden, indem sie unter anderem dafür sorgt, dass die Öffentlichkeit über angemessene Möglichkeiten und ausreichend Zeit zur Stellungnahme verfügt und dass entsprechende Maßnahmen veröffentlicht werden;
b)
sicherstellen, dass die Öffentlichkeit Zugang zu relevanten Umweltinformationen erhält, die sich im Besitz von Behörden befinden oder für sie bereitgehalten werden, sowie die aktive Verbreitung dieser Informationen in der Öffentlichkeit auf elektronischem Wege sicherstellen;
c)
die öffentliche Debatte mit und unter nichtstaatlichen Akteuren im Hinblick auf die Entwicklung und Festlegung von Strategien, die zum Erlass von für dieses Kapitel relevanten Gesetzen durch ihre Behörden führen können, fördern; dies schließt im Umweltbereich die Beteiligung der Öffentlichkeit an Projekten, Plänen und Programmen ein;
d)
die Öffentlichkeit für ihre für dieses Kapitel relevanten Gesetze und Normen sowie für die Durchsetzungs- und Compliance-Verfahren sensibilisieren, indem Maßnahmen ergriffen werden, um das Wissen und das Verständnis der Öffentlichkeit zu verbessern; in Bezug auf Arbeitsrecht und Arbeitsnormen sind dies Arbeitnehmer, Arbeitgeber und ihre Vertreter.
ARTIKEL 226
Multilaterale Arbeitsnormen und -übereinkünfte
(1)
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die zu menschenwürdiger Arbeit für alle führen kann, wie es in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 ausgedrückt ist.
(2)
In Übereinstimmung mit der Verfassung der IAO und der von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung am 18. Juni 1998 in Genf angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen in der Fassung von 2022 verpflichtet sich jede Vertragspartei, die Grundsätze betreffend die Grundrechte gemäß der Festlegung in grundlegenden IAO-Übereinkommen zu achten, zu fördern und sie wirksam umzusetzen, und zwar:
a)
Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen;
b)
Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
c)
effektive Abschaffung der Kinderarbeit;
d)
Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf;
e)
sicheres und gesundes Arbeitsumfeld.
(3)
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle IAO-Übereinkommen, die das Vereinigte Königreich auf Gibraltar ausgedehnt hat und die die Mitgliedstaaten jeweils ratifiziert haben, wirksam umzusetzen.
(4)
Die Vertragsparteien bemühen sich unablässig und nachhaltig um die Ratifizierung der grundlegenden IAO-Übereinkommen, sofern sie diese noch nicht ratifiziert haben, beziehungsweise um ihre Ausdehnung auf Gibraltar.
(5)
Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig und gegebenenfalls Informationen über die jeweilige Situation und die Fortschritte der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – im Hinblick auf die Ratifizierung von IAO-Übereinkommen oder Protokollen, die von der IAO als aktuell („up-to-date“) eingestuft sind, und anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte aus.
(6)
Jede Vertragspartei fördert mit ihren Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten weiterhin die Agenda der IAO für menschenwürdige Arbeit, wie sie in der IAO-Erklärung von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung in der Fassung von 2022 festgelegt ist (im Folgenden „IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit“), sowie weitere einschlägige IAO-Übereinkommen und andere internationale Verpflichtungen, insbesondere
a)
würdige Arbeitsbedingungen für alle, unter anderem mit Blick auf Lohn und Verdienst, Arbeitszeit, Mutterschaftsurlaub und sonstige Arbeitsbedingungen,
b)
Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, einschließlich Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
c)
Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, auch für zugewanderte Arbeitskräfte.
(7)
Jede Vertragspartei schützt und fördert den sozialen Dialog über Arbeitsangelegenheiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern beziehungsweise ihren jeweiligen Organisationen und mit einschlägigen Regierungsstellen.
ARTIKEL 227
Multilaterale Umweltübereinkommen
(1)
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Umweltversammlung der Vereinten Nationen, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, der multilateralen Umwelt-Governance und multilateraler Umweltübereinkommen (MEAs) als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme an und betonen, dass Politik, Regeln und Maßnahmen in den Bereichen Handel und Umwelt einander noch stärker unterstützen müssen.
(2)
Im Licht des Absatzes 1 verpflichtet sich jede Vertragspartei, die multilateralen Umweltübereinkommen (MEAs) sowie die zugehörigen Protokolle und geänderten Fassungen, deren Vertragspartei sie ist, wirksam umzusetzen. Was das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – anbelangt, so bedeutet dies multilaterale Umweltübereinkommen, die auf Gibraltar ausgedehnt wurden oder sich anderweitig in dessen Gesetzen und Praktiken widerspiegeln.
(3)
Die Vertragsparteien bekräftigen erneut das Recht jeder Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten, um die Ziele der multilateralen Umweltübereinkommen zu fördern, denen sie beigetreten ist.
ARTIKEL 228
Handel und Klimawandel
(1)
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung dringender Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen sowie die Rolle von Handel und Investitionen bei der Verwirklichung dieses Ziels im Einklang mit dem UNFCCC, mit dem Zweck und den Zielen des Übereinkommens von Paris sowie mit anderen multilateralen Umweltübereinkommen und multilateralen Instrumenten im Bereich des Klimawandels an.
(2)
Im Licht des Absatzes 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:
a)
Sie verpflichtet sich zur wirksamen Umsetzung des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris, dessen Hauptziel darin besteht, die weltweite Reaktion auf den Klimawandel zu verstärken und den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen;
b)
sie fördert die gegenseitige Unterstützung von Handels- und Klimapolitiken und -maßnahmen und trägt dadurch zum Übergang zu einer geringer treibhausgasemittierenden, ressourceneffizienten Wirtschaft und einer klimaresilienten Entwicklung bei;
c)
sie erleichtert die Beseitigung von Hindernissen für Handel und Investitionen mit besonderer Bedeutung für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, wie in den Bereichen erneuerbare Energie sowie energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, zum Beispiel durch die Behebung tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse oder durch die Annahme von Strategierahmen, die zur Verwendung der besten verfügbaren Lösungen führen.
ARTIKEL 229
Handel und biologische Vielfalt
(1)
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieser Ziele an, unter anderem durch die Förderung eines nachhaltigen Handels oder die Kontrolle oder Einschränkung des Handels mit gefährdeten Arten im Einklang mit den einschlägigen multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind – und soweit das Vereinigte Königreich diese Übereinkommen auf Gibraltar ausgedehnt hat –, und den im Rahmen dieser Übereinkommen gefassten Beschlüssen, insbesondere dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und seinen Protokollen, und dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, das am 3. März 1973 in Washington D.C. geschlossen wurde (im Folgenden „CITES“).
(2)
Im Licht des Absatzes 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:
a)
Sie führt gegebenenfalls wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, auch in Bezug auf Drittländer, durch;
b)
sie fördert die Nutzung des CITES als Instrument zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Vielfalt, unter anderem durch die Aufnahme von Tier- und Pflanzenarten in die CITES-Anhänge, wenn der Erhaltungszustand dieser Art aufgrund des internationalen Handels als gefährdet gilt,
c)
sie fördert den Handel mit Produkten, die durch eine nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen gewonnen werden und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen;
d)
sie ergreift weiterhin Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie Handels- und Investitionszwängen ausgesetzt ist, unter anderem Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sowie Maßnahmen zur möglichen Tilgung der bereits auftretenden invasiven gebietsfremden Arten.
ARTIKEL 230
Handel und Wälder
(1)
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern für die Bereitstellung von Umweltfunktionen und wirtschaftlichen und sozialen Chancen für heutige und künftige Generationen sowie die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieses Ziels an.
(2)
Im Lichte des Absatzes 1 und im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:
a)
Sie setzt die Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, gegebenenfalls auch in Bezug auf Drittländer, und die Förderung des Handels mit legal geernteten forstwirtschaftlichen Erzeugnissen fort;
b)
sie fördert den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und den Handel mit und Verbrauch von Holz und Holzprodukten, die gemäß dem Recht des Erntelandes und aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern gewonnen werden.
ARTIKEL 231
Handel und nachhaltige Bewirtschaftung
von biologischen Meeresschätzen und Aquakulturen
Jede Vertragspartei hält das Völkerrecht ein, wozu auch gehört, dass sie ihre jeweiligen wirksamen Instrumente zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) verabschiedet und pflegt, und ergreift Maßnahmen, um die Erzeugnisse der IUU-Fischerei von den Handelsströmen auszuschließen, und kooperiert zu diesem Zweck.
ARTIKEL 232
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen
(1)
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den Beitrag von Handel und Investitionen mit dem Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern.
(2)
Gemäß Absatz 1 fördern die Vertragsparteien weiterhin
a)
Politiken in Bezug auf Handel und Investitionen, die die vier strategischen Ziele der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit unterstützen und im Einklang mit der Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 2008 stehen, unter anderem einen existenzsichernden Mindestlohn, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und andere Aspekte im Zusammenhang mit Arbeitsbedingungen;
b)
Handel mit und Investitionen in umweltfreundliche Waren und Dienstleistungen wie erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, unter anderem durch die Behebung damit zusammenhängender nichttarifärer Handelshemmnisse oder durch die Annahme von Strategierahmen, die zur Durchsetzung der besten verfügbaren Lösungen führen;
c)
Handel mit Waren und Dienstleistungen, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich solchen, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie Systemen für fairen und ethischen Handel und Öko-Kennzeichnungen.
(3)
Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, spezifische Fragen der nachhaltigen Entwicklung anzugehen, indem sie die potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen möglicher Maßnahmen unter Berücksichtigung der Standpunkte der Interessenträger überprüfen, überwachen und bewerten.
ARTIKEL 233
Handel und verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement
(1)
Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements durch verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und Praktiken der sozialen Verantwortung von Unternehmen und die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieses Zieles an.
(2)
Im Licht des Absatzes 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:
a)
Sie fördert die soziale Verantwortung von Unternehmen und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, unter anderem indem sie unterstützende politische Rahmenbedingungen bereitstellt, welche die Aufnahme relevanter Praktiken durch Unternehmen fördern;
b)
sie unterstützt die Befolgung, Umsetzung, Folgemaßnahmen und Verbreitung relevanter internationaler Instrumente wie der am 27. Juni 2000 vom OECD-Rat angenommenen OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der im November 1977 in Genf vom Verwaltungsrat des IAA auf seiner 204. Tagung angenommenen Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik des IAA, des Global Compact der Vereinten Nationen sowie der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte.
(3)
Die Vertragsparteien erkennen den Nutzen internationaler sektorspezifischer Leitlinien auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung der Unternehmen und des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns an und fördern die Zusammenarbeit in dieser Hinsicht. Im Hinblick auf die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und ihrer Anhänge setzen die Vertragsparteien auch Maßnahmen zur Förderung der Anwendung dieser Leitsätze um.
ARTIKEL 234
Streitbeilegung
(1)
Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengungen, um etwaige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Anwendung dieses Kapitels durch Dialog, Konsultationen, Informationsaustausch und Zusammenarbeit zu klären.
(2)
Abweichend von [der Streitbeilegung] wenden die Vertragsparteien im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Kapitels ausschließlich die Verfahren nach den Artikeln 235 und 236 an.
KAPITEL 7
HORIZONTALE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 235
Konsultationen
(1)
Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um Konsultationen zu Fragen ersuchen, die sich aus Artikel 199 Absatz 3 und aus den Kapiteln 4, 5 und 6 dieses Titels ergeben, indem sie der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen übermittelt. Die beschwerdeführende Vertragspartei gibt in ihrem schriftlichen Ersuchen Gründe und Grundlage für das Ersuchen an, einschließlich der Bezeichnung der fraglichen Maßnahmen, und nennt die Bestimmungen, die sie für anwendbar hält. Die Konsultationen werden unmittelbar nach Übermittlung des Ersuchens aufgenommen, in jedem Fall nicht später als 30 Tage nach dem Tag der Zustellung des Ersuchens, sofern die Vertragsparteien sich nicht auf eine längere Frist einigen.
(2)
Die Vertragsparteien treten in Konsultationen mit dem Ziel ein, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu erreichen. Während der Konsultationen stellt jede Vertragspartei der jeweils anderen Vertragspartei ausreichende in ihrem Besitz befindliche Informationen zur Verfügung, die eine vollumfängliche Prüfung der aufgeworfenen Fragen ermöglichen. Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass an den Konsultationen Mitarbeiter ihrer zuständigen Behörden teilnehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die Gegenstand der Konsultationen ist.
(3)
Bei Fragen im Zusammenhang mit Artikel 199 Absatz 3 oder mit multilateralen Übereinkünften oder Instrumenten, auf die in den Kapiteln 4, 5 oder 6 Bezug genommen wird, berücksichtigen die Vertragsparteien die verfügbaren Informationen der IAO oder einschlägiger Gremien oder Organisationen, die im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen eingerichtet wurden. Sofern relevant, holen die Vertragsparteien gemeinsam den Rat dieser Organisationen oder ihrer Stellen oder anderer Experten oder Stellen ein, die ihnen geeignet erscheinen.
(4)
Jeder von den Vertragsparteien erreichte Beschluss wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
ARTIKEL 236
Sachverständigengruppe
(1)
Wird eine Angelegenheit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 235 nicht zufriedenstellend erledigt, so kann eine Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach Eingang eines Konsultationsersuchens nach dem genannten Artikel bei der anderen Vertragspartei schriftlich darum ersuchen, dass eine Sachverständigengruppe eingesetzt und mit der Prüfung der betreffenden Angelegenheit betraut wird. In dem Ersuchen sind die strittigen Maßnahmen zu nennen und zu beschreiben und es ist in einer zur Verdeutlichung der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme nicht mit den Bestimmungen des einschlägigen Kapitels oder der einschlägigen Kapitel im Einklang steht.
(2)
Die Sachverständigengruppe setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.
(3)
Der Kooperationsrat erstellt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste von mindestens 15 Personen, die bereit und in der Lage sind, als Mitglieder zu fungieren. Jede Vertragspartei benennt mindestens fünf Personen, die in die Liste der in Betracht kommenden Sachverständigen aufgenommen werden. Die Vertragsparteien benennen darüber hinaus mindestens fünf Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die bereit und in der Lage sind, den Vorsitz der Sachverständigengruppe zu führen. Der Kooperationsrat stellt sicher, dass die Liste aktualisiert wird und die Anzahl der Sachverständigen auf einem Stand von mindestens 15 Personen bleibt.
(4)
Die vorgeschlagenen Sachverständigen müssen über spezialisierte Kenntnisse oder besondere Fachkompetenz auf dem Gebiet des Arbeitsrechts oder des Umweltrechts, in Bezug auf andere in einschlägigen Kapiteln behandelte Fragen oder im Bereich der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus völkerrechtlichen Übereinkünften ergeben, verfügen. Sie handeln in persönlicher Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen. Sie dürfen keiner der Vertragsparteien nahestehen und keine Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegennehmen. Diese Personen dürfen keine Mitglieder, Beamten oder sonstige Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats, der Regierung des Vereinigten Königreichs oder Gibraltars sein.
(5)
Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen ab Einsetzung der Sachverständigengruppe etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat der Sachverständigengruppe wie folgt:
„im Lichte der einschlägigen Bestimmungen die im Antrag auf Einsetzung der Sachverständigengruppe behandelte Angelegenheit zu prüfen und einen Bericht gemäß diesem Artikel vorzulegen, in dem Feststellungen zur Übereinstimmung der Maßnahme mit den einschlägigen Bestimmungen getroffen werden.“
(6)
In Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit multilateralen Normen oder Übereinkünfte, die unter diesen Titel fallen, sollte die Sachverständigengruppe Informationen von der IAO oder den einschlägigen Gremien einholen, die im Rahmen dieser Übereinkünfte eingerichtet wurden, einschließlich aller einschlägigen verfügbaren Auslegungshinweise, Erkenntnisse oder Beschlüsse der IAO und dieser Gremien.
(7)
Die Sachverständigengruppe kann um schriftliche Stellungnahmen oder sonstige Informationen von Personen ersuchen, die über einschlägige Informationen oder einschlägige Kenntnisse verfügen.
(8)
Die Sachverständigengruppe stellt diese Informationen jeder Vertragspartei zur Verfügung und gibt ihnen eine Frist von 20 Tagen nach Erhalt der Informationen zur Einreichung ihrer Bemerkungen.
(9)
Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht vor, in denen sie eine Sachverhaltsdarstellung abgibt, ihre Schlussfolgerungen in der betreffenden Angelegenheit darlegt – unter anderem zu der Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihren Verpflichtungen aus dem relevanten Kapitel oder den relevanten Kapiteln nachgekommen ist – und ihre Ergebnisse und Feststellungen begründet. Zur Klarstellung gilt Folgendes: Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Beschwerdegegnerin, sofern die Sachverständigengruppe in ihrem Bericht Empfehlungen ausspricht, diesen Empfehlungen nicht folgen muss, um die Einhaltung dieses Abkommens sicherzustellen.
(10)
Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien innerhalb von 100 Tagen nach dem Tag der Einsetzung der Sachverständigengruppe ihren Zwischenbericht vor. Ist die Sachverständigengruppe der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende der Sachverständigengruppe dies schriftlich den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem die Sachverständigengruppe ihren Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Unter keinen Umständen darf die Sachverständigengruppe den Zwischenbericht später als 125 Tage nach dem Tag ihrer Einsetzung vorlegen.
(11)
Jede Vertragspartei kann die Sachverständigengruppe innerhalb von 25 Tagen nach der Übermittlung des Zwischenberichts begründet um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ersuchen. Eine Vertragspartei kann innerhalb von 15 Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens Stellungnahmen zu dem Ersuchen der anderen Vertragspartei abgeben.
(12)
Nach Prüfung dieser Stellungnahmen erstellt die Sachverständigengruppe den Abschlussbericht. Geht innerhalb der in Absatz 11 genannten Frist kein Ersuchen um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ein, so gilt der Zwischenbericht als Abschlussbericht der Sachverständigengruppe.
(13)
Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien innerhalb von 175 Tagen nach dem Tag ihrer Einsetzung ihren Abschlussbericht vor. Ist die Sachverständigengruppe der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende dies schriftlich den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem die Sachverständigengruppe ihren Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Unter keinen Umständen darf die Sachverständigengruppe den Abschlussbericht später als 195 Tage nach dem Tag ihrer Einsetzung vorlegen.
(14)
Der Abschlussbericht muss eine Erörterung der schriftlichen Ersuchen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht enthalten und eindeutig auf die Stellungnahmen der Vertragsparteien eingehen.
(15)
Die Vertragsparteien machen den Abschlussbericht innerhalb von 15 Tagen nach seiner Vorlage durch die Sachverständigengruppe der Öffentlichkeit zugänglich.
(16)
Wird im Abschlussbericht der Sachverständigengruppe festgestellt, dass eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus dem einschlägigen Kapitel oder den einschlägigen Kapiteln nicht nachgekommen ist, so erörtern die Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage des Abschlussberichts unter Berücksichtigung des Berichts der Sachverständigengruppe geeignete Maßnahmen, die durchzuführen sind.
(17)
Der Kooperationsrat überwacht die Folgemaßnahmen zu dem Bericht der Sachverständigengruppe.
(18)
Sind sich die Vertragsparteien nicht einig über das Bestehen oder die Vereinbarkeit einer Maßnahme zur Behebung der Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen, so kann die Beschwerdeführerin bei der ursprünglichen Sachverständigengruppe ein schriftliches Ersuchen um Entscheidung über die Frage stellen. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme nicht mit den einschlägigen Bestimmungen im Einklang steht. Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien ihre Feststellungen innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens vor.
(19)
Sofern in dem vorliegenden Artikel nichts anderes bestimmt ist, gelten Artikel 305, Artikel 306 und die Artikel 318 bis 323 entsprechend.
ARTIKEL 237
Sachverständigengruppe für Bereiche mit Rückschrittsverbot
(1)
Artikel 236 gilt für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung von Kapitel 4 und 5.
(2)
Für die Zwecke solcher Streitigkeiten gelten zusätzlich zu den in Artikel 236 aufgeführten Artikeln die Artikel 316 und 317 entsprechend.
(3)
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Beschwerdeführerin weiterhin über die nach Artikel DS.17 (Einstweilige Maßnahmen) zulässigen Abhilfemaßnahmen verfügt, wenn die Beschwerdegegnerin beschließt, keine Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität mit dem Bericht der Sachverständigengruppe und mit diesem Abkommen herzustellen.
TITEL II
REGELUNGEN IN DEN BEREICHEN ZOLL, INDIREKTE BESTEUERUNG
UND HANDELSBEZOGENE ANGELEGENHEITEN
KAPITEL 1
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELE
ARTIKEL 238
Grundsätze und Ziele
Zweck dieses Titels ist es, die erforderlichen Regelungen zu treffen, um alle physischen Hindernisse und die damit verbundenen Verfahren zwischen Gibraltar und der Union für Waren, die auf dem Landweg befördert werden, zu beseitigen und gleichzeitig die Integrität des Binnenmarkts der Union und die finanziellen Interessen der Vertragsparteien zu schützen.
ARTIKEL 239
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a)
„zuständige Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar“ die Zollbehörde „His Majesty's Customs Gibraltar“ oder andere einschlägige Behörden in Gibraltar;
b)
„innerhalb der Union zuständige Behörden“ die Zollbehörden oder andere einschlägige Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union;
c)
„Zollabfertigungsformalitäten“ alle Verfahren, Maßnahmen und Kontrollen, die gemäß dem Unionsrecht für die Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr durchzuführen sind. Darunter fallen die Zollformalitäten, die Kontrolle der Einhaltung der Produktvorschriften, -anforderungen und -normen, Verbote und Beschränkungen, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, wie sie im Unionsrecht vorgesehen sind, sowie alle anderen Formalitäten, die für die Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union erforderlich sind;
d)
„benannte Zollstelle“ die in Anhang 21 Anlage 1 aufgeführten Zollstellen.
KAPITEL 2
ZOLLUNION
ARTIKEL 240
Errichtung einer Zollunion
Zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – wird gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels eine Zollunion errichtet.
ARTIKEL 241
Zollgebiete
Das Zollgebiet der Zollunion zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – umfasst:
a)
das Zollgebiet der Union im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Zollkodex der Union“);
b)
das Zollgebiet Gibraltars, das ein vom Zollgebiet des Vereinigten Königreichs getrenntes Zollgebiet darstellt.
ARTIKEL 242
Freier Warenverkehr innerhalb der Zollunion
(1)
Dieses Kapitel gilt für
a)
im Zollgebiet der Union oder im Zollgebiet Gibraltars hergestellte Waren, einschließlich solcher, die vollständig oder teilweise aus in der Union oder in Gibraltar im zollrechtlich freien Verkehr befindlichen Waren gewonnen oder hergestellt wurden, die aus Ländern oder Gebieten außerhalb der Zollunion stammen;
b)
Waren, die aus Ländern oder Gebieten außerhalb der Zollunion stammen und sich in der Union oder in Gibraltar im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
(2)
Als im zollrechtlich freien Verkehr der Union oder Gibraltars befindlich gelten diejenigen Waren aus Ländern oder Gebieten außerhalb der Zollunion, für die die Zollabfertigungsformalitäten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.
(3)
Dieses Kapitel gilt auch für in der Union oder in Gibraltar gewonnene oder hergestellte Waren, zu deren Herstellung weder in der Union noch in Gibraltar im zollrechtlich freien Verkehr befindliche Erzeugnisse aus Ländern oder Gebieten außerhalb der Zollunion verwendet worden sind, sofern die Zollabfertigungsformalitäten erfüllt und die für diese Erzeugnisse aus Ländern oder Gebieten außerhalb der Zollunion vorgeschriebenen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben worden sind.
(4)
Die Modalitäten für den Nachweis, dass die Waren die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, sind in Anhang 19 festgelegt.
ARTIKEL 243
Verbot von Zöllen
Zwischen der Union und Gibraltar werden keine Ein- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
ARTIKEL 244
Verbot mengenmäßiger Beschränkungen
Zwischen der Union und Gibraltar sind mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verboten.
ARTIKEL 245
Erhebung interner Abgaben
(1)
Die Union und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – erheben weder unmittelbar noch mittelbar Abgaben auf Waren des jeweils anderen, die gleichartige heimische Waren unmittelbar oder mittelbar begünstigen.
(2)
Für Waren, die zwischen den in Artikel 241 genannten Gebieten befördert werden, können interne Abgaben nur bis zur Höhe der unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben erstattet werden.
ARTIKEL 246
Beseitigung physischer Hindernisse
(1)
Alle zwischen Gibraltar und der Union bestehenden physischen Barrieren für Waren, die auf dem Landweg zwischen Gibraltar und der Union befördert werden, werden unbeschadet des Artikels 252 oder der erforderlichen Formalitäten und der Kontrollen, die von den Vertragsparteien durchgeführt werden können, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu gewährleisten, beseitigt.
(2)
Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 247 Absatz 1 genannten Beschlusses werden die in diesem Titel vorgesehenen Zollabfertigungsformalitäten, Ausfuhrformalitäten sowie Abgaben- und Zollerhebungsverfahren der Union, die das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – betreffen, gemäß Artikel 247 Absatz 3 durchgeführt.
ARTIKEL 247
Einfuhren nach Gibraltar und Ausfuhren aus Gibraltar
(1)
Die in Anhang 20 aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts gelten für das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und in Gibraltar, sofern der Kooperationsrat einen Beschluss annimmt,
a)
in dem das Datum festgelegt wird, ab dem die in Anhang 20 aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts für das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und in Gibraltar gelten;
b)
in dem erklärt wird, dass Grenzkontrollstellen und Zollstellen im Hafen und Flughafen eingerichtet wurden, dass sie gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Modalitäten und Verfahren betrieben und kontrolliert werden und dass innerhalb der Union zuständige Behörden benannt wurden.
(2)
Bei der Annahme des in Absatz 1 genannten Beschlusses kann der Kooperationsrat die Liste der Bestimmungen des Unionsrechts in Anhang 20 ändern.
(3)
Bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Beschlusses und unbeschadet des Absatzes 4 dürfen andere Waren als diejenigen, die von Reisenden im Einklang mit Anhang 23 in ihrem persönlichen Gepäck mitgeführt werden, nur auf dem Landweg und nach Maßgabe der Anhänge 19, 21, 22 und 24 nach Gibraltar verbracht und aus Gibraltar ausgeführt werden.
(4)
Abweichend von Absatz 3 gilt:
a)
Unionswaren können nach Maßgabe des Anhangs 19 Artikel 4, des Anhangs 21 Artikel 7 und der Anhänge 22 und 24 auch auf dem Seeweg nach Gibraltar verbracht werden;
b)
Waren können nach Maßgabe des Anhangs 19 Artikel 5, des Anhangs 21 Artikel 7 und 8 und der Anhänge 22 und 24 auch auf dem Seeweg von Gibraltar in Drittländer befördert werden.
(5)
Bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Beschlusses gilt Gibraltar für Zollzwecke der Union als Drittgebiet.
(6)
In dem in Absatz 1 genannten Beschluss werden Regelungen für gemeinsame Maßnahmen und Kontrollen sowie für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – und den innerhalb der Union zuständigen Behörden sowie alle anderen Vorschriften oder Verfahren festgelegt, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der in Anhang 20 aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und in Gibraltar, die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels sowie die ordnungsgemäße Anwendung dieses Beschlusses zu gewährleisten.
(7)
Bei der Annahme des in Absatz 1 genannten Beschlusses berücksichtigt der Kooperationsrat auch die Art und Weise, in der die Grenzformalitäten und einschlägigen Grenzkontrollen und Kontrollen an den Grenzübergangsstellen oder Zollstellen in Gibraltar, einschließlich der Durchführung von Risikoanalysen und nachträglichen Kontrollen, durchgeführt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Union zu schützen.
ARTIKEL 248
Indirekte Besteuerung
(1)
Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 247 Absatz 1 genannten Beschlusses gelten die Absätze 2 bis 4 des vorliegenden Artikels.
(2)
Auf in Gibraltar hergestellte oder nach Gibraltar eingeführte Waren wird eine Transaktionssteuer erhoben.
(3)
Nach Unionsrecht verbrauchsteuerpflichtige Waren, die nach Gibraltar eingeführt oder dort hergestellt werden, unterliegen auch in Gibraltar der Verbrauchsteuer.
(4)
Die Transaktionssteuer und die Verbrauchsteuer werden nach den Bestimmungen des Anhangs 24 erhoben.
(5)
Ein vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und vom Königreich Spanien eingesetztes unabhängiges beratendes Gremium, das am [...] eingerichtet wurde,
a)
gibt auf Ersuchen der Vertragsparteien jederzeit eine Einschätzung dazu ab, ob die Bedingungen des Artikels 249 Absatz 1 Buchstaben a bis c erfüllt sind, wobei es sich auf seine laufende Bewertung der jeweiligen Marktbedingungen in Gibraltar und dem unmittelbaren Grenzgebiet stützt;
b)
führt jährlich eine Bewertung und Beratung zu den Auswirkungen der in Gibraltar angewandten Transaktionssteuersätze, einschließlich ermäßigter und stark ermäßigter Sätze, und Verbrauchsteuersätze auf das Wettbewerbsniveau sowie etwaigen erheblichen tatsächlichen Verzerrungen des Handels zwischen Gibraltar und dem unmittelbaren Grenzgebiet durch.
(6)
Sollte das unabhängige beratende Gremium eine Verzerrung im Sinne des Absatzes 4 feststellen, so passt das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die in Gibraltar anzuwendenden Sätze der indirekten Steuern innerhalb der in Anhang 24 Artikel 2 und 6 festgelegten Grenzen auf ein Niveau an, das gemäß den Empfehlungen des unabhängigen beratenden Gremiums zur Vermeidung solcher Verzerrungen als geeignet erachtet wird.
ARTIKEL 249
Schutzklauselverfahren
(1)
Die Union kann das in diesem Artikel vorgesehene Schutzklauselverfahren anwenden, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – seiner Verpflichtung nach Artikel 248 Absatz 5 im Zusammenhang mit Artikel 248 Absatz 4 Buchstabe a nicht nachkommt und wenn die Union dies für angemessen hält; Voraussetzung dafür ist, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
bei der betreffenden Ware oder Warenkategorie kommt es zu erheblichen Verzerrungen im Handel zwischen Gibraltar und der Union;
b)
die in Buchstabe a genannten Verzerrungen stehen im Zusammenhang mit Unterschieden bei der Höhe der Transaktions- und Verbrauchsteuern, die das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – auf diese Ware erhebt, im Vergleich zu den Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuersätzen, die das Königreich Spanien auf dieselbe Ware oder Warenkategorie erhebt;
c)
die in Buchstabe a genannten Verzerrungen bestehen seit mindestens 30 Tagen;
d)
der Union liegen objektive, zwingende und überprüfbare Informationen vor, die die Feststellung stützen, dass die unter den Buchstaben a bis c genannten Bedingungen erfüllt sind.
(2)
Die Union kann das Schutzklauselverfahren dieses Artikels anwenden, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – seiner Verpflichtung nach Artikel 248 Absatz 5 im Zusammenhang mit Artikel 248 Absatz 4 Buchstabe b nicht nachkommt und wenn die Union dies für angemessen hält.
(3)
Die Union notifiziert dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Informationen in vollem Umfang und nimmt unverzüglich Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – auf, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Notifikation muss Einzelheiten der einschlägigen Empfehlung des unabhängigen beratenden Gremiums sowie die spezifische Ware oder Warenkategorie, auf die sich die Feststellung bezieht, gegebenenfalls einschließlich der Marke oder des Fabrikats und des Modells, enthalten.
(4)
Wird nach Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Beginn der Konsultationen keine für beide Seiten annehmbare Lösung erzielt, so kann die Union für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuern, die für die in der Notifikation genannte spezifische Ware oder Warenkategorie gelten, bei der Eröffnung des Versandverfahrens für die betreffenden Waren gemäß den Anhängen 19 und 21 erheben, wenn sie für Gibraltar bestimmt sind. Es wird derjenige Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuersatz angewandt, der im Mitgliedstaat der betreffenden benannten Zollstelle gilt.
(5)
Vorbehaltlich des Absatzes 6 kann die in Absatz 4 genannte Frist von 30 Tagen um weitere 30 Tage verlängert werden, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen fortbestehen.
(6)
Die Union notifiziert dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – ihre Absicht, die in Absatz 4 genannte Frist von 30 Tagen gemäß Absatz 5 zu verlängern, mindestens vier Arbeitstage, bevor eine solche Verlängerung wirksam wird. Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Informationen, die die Feststellung stützen, dass die Bedingungen von Absatz 1 Buchstaben a bis c weiterhin erfüllt sind oder dass die in Absatz 1 genannte Situation fortbesteht, werden dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – mit dieser Notifikation in vollem Umfang zur Verfügung gestellt.
(7)
Die Verfahren nach den Absätzen 5 und 6 können so lange wiederholt werden, bis die Bedingungen von Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind, eine alternative einvernehmliche Lösung erzielt wurde oder das Schiedsverfahren nach Absatz 8 abgeschlossen ist.
(8)
Leitet das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – das Schiedsverfahren nach Artikel 305 ein, um eine Handlung der Union nach diesem Artikel anzufechten, so behandelt das Schiedsgericht die Angelegenheit für die Zwecke des Artikels 310 als dringenden Fall.
(9)
Während des Zeitraums, in dem die Union nach diesem Artikel Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern auf Waren erhebt, finden die Bestimmungen des Abkommens, nach denen das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – Transaktionssteuer und Verbrauchsteuern auf diese Waren erheben muss, keine Anwendung.
(10)
Artikel 6 Absatz 1 gilt nicht für Mitteilungen nach dem vorliegenden Artikel.
(11)
Die von dem betreffenden Mitgliedstaat erhobenen Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerbeträge werden von diesem Mitgliedstaat einbehalten.
ARTIKEL 250
Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe
(1)
Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 247 Absatz 1 genannten Beschlusses gelten die Absätze 2 bis 8 des vorliegenden Artikels.
(2)
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich Zoll und indirekte Steuern zusammen, unter anderem durch
a)
schnelle und sichere Kommunikation und schnellen und sicheren Informationsaustausch zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Zoll- und Steuervorschriften und zur Verhinderung und Bekämpfung von Zoll- und Steuerbetrug, Schmuggel – insbesondere von verbrauchsteuerpflichtigen oder anderen indirekten Steuern unterliegenden Waren, wie Tabakerzeugnissen –, Drogenhandel, Handel mit Feuerwaffen und Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, einschließlich Barmittelbewegungen sowie der damit im Zusammenhang stehenden Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, und von illegalem Abfallhandel. Dieser Austausch kann automatisiert und systematisch erfolgen und Einfuhr- und Ausfuhranmeldungsdaten über den Handel zwischen den Vertragsparteien umfassen;
b)
Koordinierung der Zoll- und Steuerkontrollen;
c)
Zusammenarbeit bei der Beförderung von Waren, die Zoll- und Steuerkontrollen unterliegen;
d)
Annahme anderer Maßnahmen zur Erleichterung und Förderung eines sicheren und legalen Handels, auch in Bezug auf zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, und Kooperation bei besonderen Formen der Zusammenarbeit, die im Unionsrecht vorgesehen sind oder zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden.
(3)
Die innerhalb der Union zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – leisten einander Amtshilfe im Zollbereich gemäß dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
(4)
Die innerhalb der Union zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – arbeiten zusammen, um für die Einhaltung der Vorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer, der Transaktionssteuer und der Verbrauchsteuern zu sorgen und die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben nach dem Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben sicherzustellen.
(5)
Jeder Informationsaustausch zwischen den innerhalb der Union zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – gemäß diesem Kapitel unterliegt sinngemäß den Anforderungen an die Vertraulichkeit und den Schutz von Informationen nach Artikel PZoll.12 des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sowie allen Vertraulichkeitsanforderungen, die im Recht der Union und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – festgelegt sind.
(6)
Die innerhalb der Union zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – können im Bereich der Sicherheit und Konformität von Nichtlebensmittelerzeugnissen zusammenarbeiten und Informationen austauschen.
(7)
Die Union und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – notifizieren ihre jeweiligen zuständigen Behörden zwecks Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Zusammenarbeit und gegenseitigen Amtshilfe im Bereich Zoll und indirekte Steuern.
(8)
Artikel 6 Absatz 1 gilt nur für den Austausch regelmäßig zusammengestellter Daten und Informationen gemäß dem vorliegenden Artikel.
ARTIKEL 251
Zugang zu IT-Systemen
(1)
Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 242, 245, 247 und 248 haben die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – über das IT-System des Königreichs Spanien Zugang zum IT-System für das europäische Versandverfahren und den Nachweis des Unionscharakters oder zum spezifischen Versandverfahren der Anhänge 19 und 21.
(2)
Die innerhalb der Union zuständigen Behörden müssen in Echtzeit und kontinuierlich Zugang zu allen relevanten IT-Systemen haben, die von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – für die Anwendung dieses Titels verwendet werden.
(3)
Die praktischen Modalitäten für die Anwendung der Absätze 1 und 2 werden in Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und dem Königreich Spanien festgelegt.
ARTIKEL 252
Ausnahmen und Schutzklauseln
(1)
Die Bestimmungen des Artikels 244 stehen der Anwendung von Verboten oder Beschränkungen bezüglich der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – darstellen.
(2)
In folgenden Fällen kann die Union oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – unbeschadet des Artikels 334 die Anwendung dieses Abkommens aussetzen oder die in Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen ergreifen:
a)
bei unzureichender oder mangelhafter Anwendung der Bestimmungen dieses Titels oder des Artikels 19 Absatz 1, soweit Letzterer sich auf Rechtsakte der Union bezieht, die aufgrund des in Artikel 247 Absatz 1 genannten Beschlusses für das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und in Gibraltar gelten;
b)
bei mangelnder Zusammenarbeit der innerhalb der Union zuständigen Behörden oder der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – bei der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten, Betrug oder Umlenkungen von Handelsströmen, auch in Bezug auf den uneingeschränkten Zugang der innerhalb der Union zuständigen Behörden gemäß Artikel 251;
c)
bei Vorliegen objektiver, zwingender und nachprüfbarer Informationen, dass systematische und umfangreiche Verletzungen oder Umgehungen des Zollrechts begangen wurden; oder
d)
bei Fehlern, Missständen oder Missbrauch, für die die Union oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – verantwortlich sind.
(3)
In den in Absatz 2 aufgeführten Fällen
a)
kann die Union die in Anhang 21 Artikel 3 genannten Erhebungskosten erhöhen oder die Erstattung der erhobenen Zölle aussetzen;
b)
kann die Union die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern, die in dem Mitgliedstaat der benannten Zollstelle gelten, bei der Eröffnung des Versandverfahrens für die für Gibraltar bestimmten Waren gemäß den Anhängen 19 und 21 erheben.
(4)
Beabsichtigt die Union oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, gemäß Absatz 2 vorzugehen, so notifiziert sie beziehungsweise es dies dem Kooperationsrat und muss bereit sein, auf Ersuchen Konsultationen im Kooperationsrat aufzunehmen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu erzielen. Erzielen die Union und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation keine Einigung über eine für beide Seiten annehmbare Lösung, so kann die Union oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – beschließen, einseitig gemäß Absatz 2 vorzugehen.
(5)
Beabsichtigt eine Vertragspartei, eine Maßnahme nach Absatz 4 zu ergreifen, so gelten folgende Modalitäten:
a)
die betreffende Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei ihre Entscheidung mit und gibt dabei den Grund für die Maßnahme und die Geltungsdauer der einseitigen Maßnahme an, die drei Monate nicht überschreiten darf;
b)
die Geltungsdauer der einseitigen Maßnahme kann nach demselben Verfahren verlängert werden, wenn die Bedingungen nach Absatz 2 bei Ablauf des in der Mitteilung nach Buchstabe a genannten Zeitraums fortbestehen;
c)
jede einseitige Maßnahme nach diesem Artikel ist ab dem Tag ihrer Anwendung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Kooperationsrat mit dem Ziel, die betreffende Maßnahme vor Ablauf des in der Mitteilung nach Buchstabe a genannten Zeitraums zu beenden, falls die Vertragspartei, die die Maßnahme anwendet, beschließt, dass die Maßnahme nicht mehr erforderlich ist;
d)
die Vertragsparteien können den Kooperationsrat jederzeit darum ersuchen, eine nach diesem Artikel getroffene Maßnahme zu überprüfen.
ARTIKEL 253
Ceuta und Melilla
Die Einfuhr von Waren aus Ceuta und Melilla nach Gibraltar wird genauso behandelt wie die Einfuhr von Waren aus Ceuta und Melilla in die Union nach Unionsrecht.
ARTIKEL 254
Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel
(1)
Der Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel ist befugt,
a)
geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Bestimmungen des Artikels 250 umzusetzen und ihnen Wirkung zu verleihen;
b)
die für die Anwendung des Artikels 251 erforderlichen Bestimmungen festzulegen;
c)
Änderungen der Anhänge dieses Titels sowie der Anlagen und Protokolle zu diesem Titel anzunehmen;
d)
alle sonstigen Modalitäten festzulegen, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Titels erforderlich sind.
(2)
Der Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel erörtert regelmäßig die Durchführung dieses Titels.
KAPITEL 3
IN GIBRALTAR HERGESTELLTE ODER IN VERKEHR GEBRACHTE WAREN
ARTIKEL 255
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a)
„Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, einschließlich Getränke, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. „Lebensmittel“ umfassen keine Futtermittel, lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind, Pflanzen vor dem Ernten, Arzneimittel, Kosmetika, Tabak und Tabakerzeugnisse, Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe, Rückstände, Kontaminanten und Medizinprodukte;
b)
„GHA“ die Gesundheitsbehörde Gibraltars (Gibraltar Health Authority);
c)
„Etikett“ alle Anhänger, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf die Verpackung oder das Behältnis eines Lebensmittels geschrieben, gedruckt, geprägt, markiert, graviert oder gestempelt werden bzw. daran angebracht sind und die nicht leicht zu entfernen sind und nicht leicht verblassen;
d)
„vorverpackt“ den vorbereiteten Zustand für die Präsentation einer Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Verpflegungseinrichtungen abgegeben werden soll und die aus der Verpackung besteht, in die die Einzelhandelswaren vor dem Feilbieten verpackt worden sind, gleichviel, ob die Verpackung die Einzelhandelsware ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt. Nicht als „vorverpackte Lebensmittel“ gelten Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden;
e)
„Einzelhandel“ die Handhabung oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzu gehören Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen.
ARTIKEL 256
Allgemeine Anforderungen
(1)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – hat Rechtsvorschriften vorzusehen und wirksam anzuwenden, mit denen sichergestellt wird, dass Waren in Gibraltar nur hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts über die Herstellung oder das Inverkehrbringen dieser Waren entsprechen.
(2)
Unbeschadet des Absatzes 1 wird bei Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, davon ausgegangen, dass sie sowohl den derzeitigen als auch künftigen Vorschriften für Waren, die in Gibraltar in Verkehr gebracht werden sollen, entsprechen.
(3)
Die Regelungen gemäß Absatz 1 gelten nicht für
a)
Waren, die in Gibraltar ausschließlich zur Ausfuhr außerhalb Gibraltars oder der Union hergestellt wurden, ohne zuvor in Gibraltar oder der Union in Verkehr gebracht worden zu sein;
b)
Lebensmittel, die in Gibraltar hergestellt oder von Einzelhandelsbetrieben in Gibraltar aufbereitet, verarbeitet oder umgepackt und in Gibraltar zum örtlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden;
c)
nach Gibraltar eingeführte Lebensmittel im Hinblick auf deren Transport, Lagerung und Vertrieb nach der Einfuhr nach Gibraltar.
Werden die unter Buchstabe b genannten Lebensmittel vorverpackt, so muss die Einzelverpackung mit einem Etikett mit der deutlichen Angabe „Not for EU“ (Nicht für die EU) versehen sein.
Damit die unter den Buchstaben b und c genannten Lebensmittel nicht anschließend in einen Mitgliedstaat verbracht oder in der Union in Verkehr gebracht werden können, führen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – amtliche Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen durch, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Absatzes sicherzustellen, und stellen sicher, dass diese Lebensmittel nur für den Einzelhandel und den örtlichen Verbrauch bestimmt sind und dass die Wirtschaftsbeteiligten die Etikettierungsanforderungen dieses Artikels erfüllen.
4.
Ungeachtet des Absatzes 1 kann das Vereinigte Königreich in Bezug auf Gibraltar zulassen, dass Humanarzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Gibraltar in Verkehr gebracht werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs haben das Inverkehrbringen des Arzneimittels im Vereinigten Königreich gemäß den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs und gemäß den Bedingungen der von ihnen erteilten Zulassung genehmigt;
b)
die betreffenden Arzneimittel sind nicht mit dem individuellen Erkennungsmerkmal der EU versehen, sie tragen jedoch ein individuelles Etikett mit der Aufschrift „UK only“ (Nur Vereinigtes Königreich), das an gut sichtbarer Stelle so auf der Verpackung des Arzneimittels angebracht wird, dass es gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar ist und in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt wird und dass der Blick in keiner Weise davon abgelenkt wird;
c)
das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – hat wirksame Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen in Form von Audits und Inspektionen eingeführt, um sicherzustellen, dass die in diesem Absatz genannten Arzneimittel nicht aus Gibraltar in die Union verbracht oder in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden können und dass die Wirtschaftsbeteiligten die in diesem Artikel vorgesehenen Etikettierungsanforderungen erfüllen.
5.
Ungeachtet des Absatzes 1 kann das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die Einfuhr von Medizinprodukten und Zubehör eines Medizinproduktes sowie In-vitro-Diagnostika im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. des Artikels 2 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Produkte und Diagnostika“) nach Gibraltar gemäß Artikel 247 Absatz 4 gestatten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
die Produkte und Diagnostika dürfen im Vereinigten Königreich rechtmäßig in Verkehr gebracht werden;
b)
die Produkte und Diagnostika werden von oder für Stellen beschafft und eingeführt, die direkt der GHA unterstellt sind;
c)
die einzigen Endnutzer der Produkte und Diagnostika sind Stellen, die direkt der GHA unterstellt sind, und von der GHA beschäftigte Berufsangehörige;
d)
ist die Ware nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen, so ist an jeder Sendung von Produkten und Diagnostika, die von Absatz 5 erfasst sind, am Ort des ersten Umschlags in Gibraltar nach dem Entladen vom Transportmittel eine Kennzeichnung oder ein Aufkleber anzubringen, die bzw. der deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar ist. Diese Kennzeichnung oder dieser Aufkleber sollte auf der äußersten Verpackung der Sendung oder des Versandkartons angebracht werden und mit der Aufschrift „Gibraltar (GHA) only“ (Nur Gibraltar (GHA)) versehen sein. Sie bzw. er ist an der äußersten Verpackung der Ware an gut sichtbarer Stelle befestigt, ist deutlich lesbar und unverwischbar, darf in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
Für die Zwecke dieses Unterabsatzes bezeichnet der Ausdruck „äußerste Verpackung“ die erste Verpackungsstufe, die bei Erhalt der Sendung nach dem Entladen sichtbar ist; enthaltene Innenverpackungen, Kartons oder einzelne Wareneinheiten sind ausgenommen;
e)
das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – hat wirksame Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen in Form von Audits und Inspektionen eingeführt, um sicherzustellen, dass die in diesem Absatz genannten Produkte und Diagnostika nicht aus Gibraltar in die Union verbracht oder in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden können und dass die Wirtschaftsbeteiligten die in diesem Artikel vorgesehenen Etikettierungsanforderungen erfüllen.
6.
Jedes gemäß Absatz 5 eingeführte Produkt oder Diagnostikum, das nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, darf die Räumlichkeiten von Stellen, die direkt der GHA unterstellt sind, nur verlassen, wenn dies nach Ansicht von Berufsangehörigen, die von der GHA beschäftigt sind, zur Patientengesundheit erforderlich ist. Bei solchen Produkten und Diagnostika, die die Räumlichkeiten von Stellen verlassen, die direkt der GHA unterstellt sind, ist auf der äußeren Primärverpackung oder, wenn das Produkt oder Diagnostikum beim Verlassen der Räumlichkeiten nicht verpackt ist, auf ihm selbst eine Kennzeichnung oder ein Aufkleber mit der Aufschrift „Gibraltar (GHA) only“ (Nur Gibraltar (GHA)) anzubringen, die bzw. der deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar ist. Sie bzw. er ist an der Verpackung der Ware an gut sichtbarer Stelle befestigt, ist deutlich lesbar und unverwischbar, darf in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
Diese Anforderung gilt nicht für implantierbare Produkte oder wenn aufgrund der Größe oder Art des Produkts oder Diagnostikums das Anbringen einer solchen Kennzeichnung oder eines solchen Aufklebers sein einwandfreies Funktionieren beeinträchtigen würde.
7.
Vor der Erteilung einer neuen Genehmigung für die Herstellung oder das Inverkehrbringen von Waren in Gibraltar unterrichtet das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die Union über den Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel.
ARTIKEL 257
Monitoring der Erfüllung der Anforderungen und Zusammenarbeit bei der Marktüberwachung
(1)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –
a)
richtet Marktüberwachungsbehörden ein, die mittels Marktüberwachungstätigkeiten die Einhaltung von Artikel 256 Absätze 1 und 3 sicherstellen, und gewährleistet deren wirksames Funktionieren;
b)
stellt sicher, dass die Aufgaben der Marktüberwachung von den Aufgaben der Konformitätsbewertung getrennt sind;
c)
gewährleistet die Unparteilichkeit der Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung der Kontrolle oder Überwachung der Wirtschaftsbeteiligten.
(2)
Stellt die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats fest, dass in Gibraltar hergestellte oder in Verkehr gebrachte Waren den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts über die Herstellung oder das Inverkehrbringen dieser Waren in der Union nicht entsprechen, und hat sie die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – unter Angabe der Gründe für diese Feststellung darüber in Kenntnis gesetzt, so ergreifen die letztgenannten Behörden unverzüglich alle geeigneten und erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen. Artikel 6 Absatz 1 gilt nicht für den Informationsaustausch gemäß diesem Absatz.
(3)
Haben die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – festgestellt, dass aus einem Mitgliedstaat eingeführte und in Gibraltar in Verkehr gebrachte Waren nicht den in Artikel 256 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften entsprechen, und erfordert die Abstellung dieser Nichteinhaltung der Vorschriften Maßnahmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so können diese Behörden die Marktüberwachungsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats unter Angabe von Gründen ersuchen zu prüfen, ob diese Waren den Vorschriften entsprechen, die zum Tragen kämen, wenn diese Waren in der Union in Verkehr gebracht würden, und – falls festgestellt wird, dass die Waren nicht den Vorschriften entsprechen – geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
4.
Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich überprüfen die Vertreter der innerhalb der Union zuständigen Behörden wie nachstehend gemäß Artikel 265 festgelegt, ob die in Gibraltar hergestellten oder in Verkehr gebrachten Waren den für diese Waren in der Union einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts entsprechen.
Für die Zwecke der Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 können die Vertreter der innerhalb der Union zuständigen Behörden die Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – ersuchen, bei gemeinsamen Besuchen bestimmte Handlungen und Maßnahmen durchzuführen. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – führen diese Maßnahmen zügig durch.
Die in Unterabsatz 2 angeführten Maßnahmen können Folgendes umfassen:
a)
die Übermittlung der von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – vorgelegten Liste der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Waren an die Vertreter der innerhalb der Union zuständigen Behörden spätestens Ende Januar und Ende Juli jedes Jahres und die Überprüfung der Richtigkeit dieser Liste durch Vorlage der entsprechenden Gewerbegenehmigungen;
b)
die Überprüfung, ob die Herstellung der in Gibraltar hergestellten oder in Verkehr gebrachten Waren vom Hersteller tatsächlich im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts durchgeführt wird, die für die Herstellung dieser Waren in der Union und in dem Mitgliedstaat, in dem die Waren in Verkehr gebracht werden sollen, gelten;
c)
die Überprüfung, ob die in Gibraltar in Verkehr gebrachten Waren den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts für die Herstellung und das Inverkehrbringen dieser Waren in der Union entsprechen.
5.
Damit die innerhalb der Union zuständigen Behörden anhand risikobasierter Marktüberwachungskriterien entscheiden können, ob und inwieweit gemeinsame Überprüfungsbesuche erforderlich sind, übermitteln die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – den innerhalb der Union zuständigen Behörden nach Inkrafttreten dieses Abkommens spätestens Ende Januar und Ende Juli jedes Jahres eine Liste der bestehenden Hersteller von Waren in Gibraltar. Diese Liste umfasst
a)
jeden neuen zugelassenen Hersteller und eine Beschreibung der von diesem Hersteller hergestellten Waren;
b)
die im vorangegangenen Sechsmonatszeitraum je Hersteller und je Ware hergestellten Mengen;
c)
die Verkaufsmenge je Hersteller und je Ware nach Bestimmungsort (entweder Gibraltar oder der Ort, an den die Waren ausgeführt wurden).
Der Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel kann einen Beschluss zur Änderung des Inhalts dieser Liste erlassen.
6.
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen Marktüberwachung, Einhaltung der Vorschriften und Sicherheit von Waren für die Erleichterung des Handels und den Schutz der Verbraucher und anderer Verwender sowie die Bedeutung des Aufbaus gegenseitigen Vertrauens auf der Grundlage eines rechtzeitigen Informationsaustausches an und ergreifen dementsprechende Maßnahmen.
KAPITEL 4
TABAK
ARTIKEL 258
Spezifische Maßnahmen zur Überwachung und Verfolgung von Tabakerzeugnissen
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – ergreift im Einklang mit dem Protokoll über die Rückverfolgbarkeit, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Tabakschmuggels und zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf Tabakerzeugnisse folgende Maßnahmen:
a)
Einrichtung eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse, das dem Unionssystem und den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union gleichwertig ist;
b)
zusätzliche Maßnahmen im Hinblick auf bildliche Warnhinweise, Tabak zum oralen Gebrauch und den grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen;
c)
auf Anfrage Austausch von Informationen zur Rückverfolgbarkeit von Beförderungen von Tabakerzeugnissen in Gibraltar mit den zuständigen Behörden innerhalb der Union;
d)
Einrichtung von Überwachungsmechanismen zum Informationsaustausch mit den innerhalb der Union zuständigen Behörden über Rohtabak, unverarbeiteten Tabak und Tabakwaren, die nach Gibraltar gelangen, eingeführt oder dort verkauft werden oder aus Gibraltar verbracht oder ausgeführt werden;
e)
Zusammenarbeit, unter anderem durch den Austausch von Informationen mit den innerhalb der Union zuständigen Behörden zur Bekämpfung des Tabakschmuggels, unter anderem zur Ermittlung von Personen, die mittelbar oder unmittelbar für solche Handlungen verantwortlich gemacht werden können.
Artikel 6 Absatz 1 gilt nicht für den Informationsaustausch gemäß Buchstaben d und e.
KAPITEL 5
VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE WARENKATEGORIEN
ARTIKEL 259
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a)
„ziviles Gefolge“ Zivilpersonen, die bei der Regierung des Vereinigten Königreichs beschäftigt sind oder unter Vertrag stehen und bei denen es sich nicht um Personen mit Wohnsitz in Gibraltar oder in der Union handelt, ausgenommen Personen, die das Recht haben, sich im Vereinigten Königreich oder im einheitlichen Reisegebiet (Common Travel Area) aufzuhalten;
b)
„nicht gebietsansässige Streitkräfte des Vereinigten Königreichs“ Personen, die in den Streitkräften des Vereinigten Königreichs als reguläre Kräfte oder Reservisten dienen, die Bürger des Vereinigten Königreichs, Bürger des Commonwealth oder Bürger Irlands sind oder das Recht haben, sich im Vereinigten Königreich oder im einheitlichen Reisegebiet aufzuhalten, und bei denen es sich nicht um Personen mit Wohnsitz in Gibraltar handelt;
c)
„besuchende Drittlandstreitkräfte“ Personen, die in den Streitkräften eines NATO-Mitglieds oder ausgewählter Partner dienen oder bei diesen beschäftigt sind oder unter Vertrag stehen, bei denen es sich nicht um Personen mit Wohnsitz in der Union oder in Gibraltar handelt und die auf Einladung des Vereinigten Königreichs in Gibraltar eintreffen sollen.
ARTIKEL 260
VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE WARENKATEGORIEN
(1)
Mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Dokumente und von zu gewerblichen Zwecken verbrachten Waren stellen die innerhalb der Union zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Waren, die ausschließlich für den Dienstgebrauch des Verteidigungsministeriums des Vereinigten Königreichs oder besuchender Drittlandsstreitkräfte nach oder aus Gibraltar verbracht werden sollen, sicher, dass Zollkontrollen nur an benannten Zollstellen während der festen Öffnungszeiten stattfinden. Die innerhalb der Union zuständigen Behörden stellen sicher, dass Zollkontrollen so bald wie nach vernünftigem Ermessen möglich durchgeführt werden. Für die Verbringung solcher Waren von Gibraltar in das Zollgebiet der Union gilt das Unionsrecht.
(2)
Die Verbringung erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften dieses Titels bezüglich Waren, mit Ausnahme der Erhebung von Zöllen oder indirekten Steuern und der Anwendung des Artikels 265.
(3)
Die vorübergehende Verwendung und die Wiederausfuhr von Dienstfahrzeugen nicht gebietsansässiger Streitkräfte des Vereinigten Königreichs oder des zivilen Gefolges auf der eigenen Achse oder von privaten Personenkraftwagen für den persönlichen Gebrauch sind von Zöllen und indirekten Steuern befreit, sofern ein Triptyque in der Form vorgelegt wird, wie es in den in Absatz 7 genannten Verwaltungsvereinbarungen vorgesehen ist.
4.
Amtliche Dokumente unter amtlichem Siegel sind von der Anwendung dieses Titels ausgenommen. Kuriere, die diese Dokumente mit sich führen, müssen ungeachtet ihres Status im Besitz eines Einzelmarschbefehls gemäß Artikel 38 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich sein. In diesem Marschbefehl ist die Zahl der beförderten Sendungen anzugeben und zu bescheinigen, dass sie nur amtliche Dokumente enthalten.
5.
Es werden besondere Vorkehrungen getroffen, damit Kraftstoff, Öl und Schmiermittel zur Verwendung in Dienstfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen nicht gebietsansässiger Streitkräfte des Vereinigten Königreichs oder des zivilen Gefolges frei von allen Steuern und Abgaben geliefert werden können.
6.
Von diesem Artikel erfasste Waren gelten nicht als in Gibraltar im zollrechtlich freien Verkehr befindlich, sondern in Form einer vorübergehenden Verwendung unter Aufsicht der zuständigen Behörden. Von diesem Artikel erfasste Waren dürfen nicht in den zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Union überführt werden. Werden diese Waren in Gibraltar in Verkehr gebracht, so gilt Titel II.
7.
Die praktischen Modalitäten für die Anwendung dieses Kapitels werden in Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich festgelegt.
ARTIKEL 261
Militärtechnologie und Militärgüter
(1)
Die Verbringung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern sowie von Feuerwaffen der Kategorien A, B und C im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2025/41 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegt, wenn die Güter für die Streitkräfte, die Polizei oder die Behörden des Vereinigten Königreichs in Gibraltar bestimmt sind, den Bestimmungen dieses Titels sowie dem spanischen Recht über Ausfuhrkontrollen für Verteidigungsgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Seitens des Königreichs Spanien ist die Verbringung dieser Güter genehmigungspflichtig.
(2)
Anträge auf Genehmigungen gemäß Absatz 1 umfassen
a)
Genehmigungsanträge für tatsächliche Ausfuhren, auch wenn diese zum Zwecke der Lizenzproduktion von Militärgütern in Drittländern erfolgen;
b)
Genehmigungsanträge für Einfuhren in das Zollgebiet der Union;
c)
Anträge auf Lizenzen für Vermittlertätigkeiten;
d)
Anträge auf Lizenzen für „Durchfuhr“ oder „Umladung“;
e)
Lizenzanträge für immaterielle Software- und Technologietransfers, z. B. mittels elektronischer Medien, Fax oder Telefon.
(3)
Das Königreich Spanien prüft die Genehmigungsanträge für die Verbringung von Gütern, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind, auf Einzelfallbasis anhand der Kriterien, die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2025/779 des Rates, betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern festgelegt sind.
ARTIKEL 262
Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
(1)
Die Verbringung von in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Gütern unterliegt den Bestimmungen dieses Titels sowie den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des spanischen Rechts über Ausfuhrkontrollen für Verteidigungsgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Seitens des Königreichs Spanien ist die Verbringung von in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck genehmigungspflichtig.
(2)
Das Königreich Spanien kann für die Verbringung bestimmter Güter, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/821 eine Genehmigungspflicht vorschreiben.
(3)
Das Königreich Spanien kann die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhütung terroristischer Handlungen, oder aus Menschenrechtserwägungen untersagen oder dafür eine Genehmigungspflicht auferlegen.
4.
Anträge auf Genehmigungen gemäß Absatz 1 umfassen
a)
Genehmigungsanträge für die gegenständliche Ausfuhr, auch wenn diese zum Zwecke der Lizenzproduktion von Militärgütern in Drittländern erfolgt;
b)
Genehmigungsanträge für Einfuhren in das Zollgebiet der Union;
c)
Anträge auf Lizenzen für Vermittlertätigkeiten;
d)
Anträge auf Lizenzen für „Durchfuhr“ oder „Umladung“; und
e)
Lizenzanträge für immaterielle Software- und Technologietransfers, z. B. mittels elektronischer Medien, Fax oder Telefon.
ARTIKEL 263
Genehmigungen
(1)
Verbringungsgenehmigungen nach diesem Kapitel werden von der zuständigen Behörde des Königreichs Spanien gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt. Verbringungsgenehmigungen für Feuerwaffen nach diesem Abkommen werden von der zuständigen Behörde des Königreichs Spanien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 und der Verordnung (EU) 2025/41 erteilt.
(2)
Bei der Entscheidung, ob eine Genehmigung erteilt oder eine Durchfuhr gemäß diesem Abkommen verboten wird, berücksichtigt das Königreich Spanien alle einschlägigen Erwägungen, darunter
a)
die internationalen Verpflichtungen und Bindungen des Königreichs Spanien, insbesondere die Verpflichtungen und Bindungen, die es als Mitglied der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollregelungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat;
b)
seine Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die aufgrund eines Rechtsakts der Union, einer Entscheidung der OSZE oder einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt wurden;
c)
Erwägungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich solcher, die vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP in der durch den Beschluss (GASP) 2025/779 des Rates geänderten Fassung erfasst sind;
d)
Erwägungen im Hinblick auf die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr einer Umlenkung.
(3)
Die zuständige Behörde des Königreichs Spanien kann im Einklang mit diesem Kapitel eine Verbringungsgenehmigung verweigern und eine von ihr bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 und der Verordnung (EU) 2025/41 erteilte Verbringungsgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen.
ARTIKEL 264
Besonderes Verfahren
(1)
Die Verbringung der in den Artikeln 260, 261 und 262 genannten Güter, mit Ausnahme von Waren, die zu gewerblichen Zwecken verbracht werden, und von gesundheitspolizeilich und pflanzenschutzrechtlich relevanten Waren, unterliegt ausschließlich dem besonderen Verfahren dieses Artikels, sofern diese Güter
a)
am Flughafen oder Hafen Gibraltars an Bord von Staatsluftfahrzeugen oder Staatsschiffen oder in staatlichen Sendungen im Sinne der in Artikel 260 Absatz 7 genannten Verwaltungsvereinbarungen ankommen oder von dort abgehen;
b)
in Gibraltar ausschließlich für den Dienstgebrauch durch das Verteidigungsministerium des Vereinigten Königreichs oder besuchender Drittlandsstreitkräfte bestimmt sind.
Von diesem Artikel erfasste Waren gelten nicht als in Gibraltar im zollrechtlich freien Verkehr befindlich, sondern in Form einer vorübergehenden Verwendung unter Aufsicht der zuständigen Behörden. Diese Waren dürfen nicht in den zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Union übergeführt werden. Falls diese Waren in Gibraltar in Verkehr gebracht werden, gilt Titel II. Für die Verbringung dieser Waren von Gibraltar in das Zollgebiet der Union gilt das Unionsrecht.
(2)
Sind die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt, so übermittelt das Vereinigte Königreich dem Verbindungsbeamten des Königreichs Spanien so bald wie nach vernünftigem Ermessen möglich und in jedem Fall vor der Verbringung der Güter eine Liste der Güter und eine vom Verbindungsbeamten des Vereinigten Königreichs unterzeichnete Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass diese Güter
a)
sicher transportiert und in eigens dafür vorgesehenen Einrichtungen gelagert werden;
b)
einem strengen Buchführungs- und Verfolgungssystem unterliegen.
KAPITEL 6
DURCHFÜHRUNG, ANWENDUNG, AUFSICHT UND DURCHSETZUNG
ARTIKEL 265
Durchführung, Anwendung, Aufsicht und Durchsetzung
(1)
Die innerhalb der Union zuständigen Behörden überprüfen die Einhaltung dieses Titels und nehmen alle erforderlichen Aufgaben wahr, wobei sie unter anderem Zugang zu den einschlägigen Infrastrukturen, Unterlagen und Aufzeichnungen sowie zu allen anderen relevanten Informationen haben.
(2)
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – kooperieren diesbezüglich und werden im Voraus über die Gründe für jeden Besuch unterrichtet, damit dieser gemeinsam mit den innerhalb der Union zuständigen Behörden durchgeführt werden kann.
(3)
Die praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Artikels sind in Anhang 22 festgelegt.
ARTIKEL 266
Im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –
und in Gibraltar gemäß Artikel 247 Absatz 1 geltendes Unionsrecht
In Bezug auf die Bestimmungen des Unionsrechts, die gemäß Artikel 247 Absatz 1 im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und in Gibraltar gelten, gilt unbeschadet des Artikels 19:
a)
Jede Bezugnahme in den anzuwendenden Bestimmungen dieses Abkommens sowie in den für das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und in Gibraltar kraft dieses Abkommens geltenden Bestimmungen des Unionsrechts auf das Gebiet im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ist so zu verstehen, dass sie Gibraltar einschließt. Insbesondere trifft die Union im Hinblick auf die Richtlinien der Union über indirekte Steuern die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Transaktionen oder Bewegungen zwischen Gibraltar und Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und Gibraltar nicht wie Transaktionen oder Bewegungen zwischen Drittländern oder Gebieten und der Union behandelt werden;
b)
sofern die Union nicht der Auffassung ist, dass der vollständige oder teilweise Zugang des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – unbedingt notwendig ist, damit das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – seinen Verpflichtungen aus diesem Abkommen nachkommen kann, sind in aufgrund dieses Abkommens anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zugangs zu Netzwerken, Informationssystemen oder Datenbanken, die auf der Grundlage des Unionsrechts eingerichtet wurden, nicht dahin gehend zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – umfassen;
c)
Behörden des Vereinigten Königreichs oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – werden nicht als federführende Behörde für Risikobewertungen, Prüfungen, Genehmigungen und Zulassungsverfahren tätig, die im aufgrund dieses Abkommens anwendbaren Unionsrecht vorgesehen sind.
ARTIKEL 267
Von Personen mitgeführte Waren, Barmittel und Haustiere
Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 247 Absatz 2 genannten Beschlusses gelten für die Einfuhr von Waren, die Reisende im persönlichen Gepäck mit sich führen, und von ihren Heimtieren nach Gibraltar sowie für die Ein- und Ausfuhr von Barmitteln die Anhänge 22 und 23.
ARTIKEL 268
Bezugnahmen auf bestimmte Rechtsakte der Union
Für die Zwecke dieses Titels gelten Bezugnahmen auf Rechtsakte der Union in den Artikeln 241, 256, 261, 262, 263 und 266 sowie in Anhang 19 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und in Anhang 21 Artikel 1 Absatz 5 auch als Bezugnahmen auf diese Rechtsakte der Union in einer künftigen geänderten Fassung oder in einer Fassung, durch die sie ersetzt werden, sowie auf Rechtsakte der Union zur Durchführung oder Ergänzung dieser Rechtsakte der Union.
KAPITEL 7
ÜBERGANGSREGELUNGEN
ARTIKEL 269
In Gibraltar in Verkehr gebrachte Waren
(1)
Titel II gilt nicht für Waren, deren Beförderung vor Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen hat und danach endet.
(2)
Die Bestimmungen dieses Abkommens bezüglich indirekter Steuern gelten nicht für Waren, für die eine Bescheinigung über die Befreiung von den Einfuhrabgaben vorliegt, die vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – gemäß der Regulation 8 Part 3 der Gibraltar Integrated Tariff Regulations 2017 vor Inkrafttreten dieses Abkommens ausgestellt wurde, in dem in Absatz 4 festgelegten Maße, sofern das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – den innerhalb der Union zuständigen Behörden Kopien aller dieser noch bestehenden Bescheinigungen vorgelegt und die betreffenden Angaben über die jeweilige Menge der in den letzten drei Jahren eingeführten Waren übermittelt hat. Die Warenmengen, die eingeführt werden sollen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den von der Bescheinigung erfassten Projekten stehen.
(3)
Beruft sich ein Wirtschaftsbeteiligter in Bezug auf eine bestimmte Ware oder bestimmte Waren auf Absatz 1 oder 2, so trägt er die Beweislast für den Nachweis durch ein einschlägiges Dokument, dass die Beförderung vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen hat oder dass die Bescheinigung vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausgestellt wurde.
4.
Absatz 1 verliert zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens seine Gültigkeit. Absatz 2 gilt für einen Zeitraum, der die Geltungsdauer der betreffenden Bescheinigung nicht überschreitet, oder für einen Zeitraum von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
5.
Waren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in Gibraltar rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, unterliegen während eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht den Anforderungen des Artikels 256.
6.
Beruft sich ein Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf eine bestimmte Ware auf Absatz 5, so trägt er die Beweislast für den Nachweis durch ein einschlägiges Dokument, dass die Ware vor Inkrafttreten dieses Abkommens in Gibraltar in Verkehr gebracht wurde; dies schließt die Angabe von Einzelheiten zu den Mengen der betroffenen Waren ein.
ARTIKEL 270
Beendigung der vorübergehenden Verwahrung oder besonderer Zollverfahren
(1)
Dieser Titel gilt nicht für Waren, die sich vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in Gibraltar in vorübergehender Verwahrung oder einem nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – eingeleiteten besonderen Zollverfahren befanden, sofern
a)
das besondere Verfahren für die Waren innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens erledigt wird beziehungsweise
b)
die vorübergehende Verwahrung vor Ablauf der in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Frist für die vorübergehende Verwahrung endet.
(2)
Dieser Titel gilt für die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, die Erledigung des besonderen Verfahrens für diese Waren und die Wiederausfuhr dieser Waren aus Gibraltar.
TITEL III
VERKEHR
KAPITEL 1
LUFTFAHRT
ARTIKEL 271
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a)
„Luftfahrtunternehmen“ ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung;
b)
„Luftverkehr“ die öffentlich angebotene entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen, entweder getrennt oder zusammen, sowohl im Linien- als auch im Gelegenheitsverkehr;
c)
„zuständige Behörde“ eine staatliche Behörde oder Stelle, die für die Regulierungs- und Verwaltungsaufgaben nach diesem Abkommen zuständig ist;
d)
„Flughafen Gibraltar“ den in der Landenge von Gibraltar gelegenen Flughafen in Bezug auf die Dienste, die Gegenstand des in Artikel AIR.4 genannten Joint Ventures sind;
ARTIKEL 272
Aufteilung von Verkehrsrechten
(1)
Für die Durchführung des Luftverkehrs wird den Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei diskriminierungsfrei das Recht eingeräumt,
a)
das Gebiet Gibraltars ohne Landung zu überfliegen;
b)
auf dem Flughafen Gibraltar zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen.
(2)
Luftverkehrsdienste zwischen dem Flughafen Gibraltar und Orten im Hoheitsgebiet der Union dürfen nur von Luftfahrtunternehmen der Union oder von von der Union ermächtigten Luftfahrtunternehmen erbracht werden. Diese Dienste sind gemäß den Rechtsvorschriften der Union zu erbringen.
(3)
Luftverkehrsdienste zwischen dem Flughafen Gibraltar und Orten im Vereinigten Königreich dürfen nur von Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs oder von vom Vereinigten Königreich ermächtigten Luftfahrtunternehmen erbracht werden. Diese Dienste sind gemäß den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zu erbringen.
(4)
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien kommen überein, erforderlichenfalls Rücksprache über die mögliche Ausweitung einschlägiger bestehender oder künftiger Abkommen oder anderer internationaler Rechtsinstrumente auf Gibraltar sowie über deren praktische Durchführung zu halten.
ARTIKEL 273
Bestimmungen für den Flughafen Gibraltar
(1)
Das Flugverkehrsmanagement und die für den zivilen Luftverkehr erbrachten Flugsicherungsdienste am Flughafen Gibraltar müssen Sicherheit und Interoperabilität mit dem Zivilbetrieb und den zivilen Systemen in einem Maße gewährleisten, das dem von Diensten gleichwertig ist, die auf zivilen Flughäfen erbracht werden, für die die Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organisation, ICAO) gelten.
(2)
Flugsicherheit und Luftsicherheit für den zivilen Luftverkehr am Flughafen Gibraltar müssen mindestens in einem Maße gewährleistet sein, das dem gleichwertiger Dienste auf zivilen Flughäfen entspricht, für die die ICAO-Bestimmungen gelten.
(3)
In Bezug auf Flughafenentgelte, Bodenabfertigung, Zeitnischen sowie behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität gelten für den Flughafen Gibraltar die Vorschriften der in Anhang 25 aufgeführten Rechtsakte.
(4)
Unter den Bedingungen gemäß den Absätzen 4 und 5 gelten für den Flughafen Gibraltar zudem die Vorschriften in jedwedem der nachfolgenden Rechtsakte:
a)
Rechtsakt zur Änderung oder Ersetzung eines in Anhang 25 aufgeführten Rechtsakts;
b)
Rechtsakt zur Ergänzung oder Durchführung eines in Anhang 25 aufgeführten Rechtsakts;
c)
Rechtsakt zum Gegenstand eines in Anhang 25 aufgeführten Rechtsakts.
(5)
Erlässt die Union einen in Absatz 3 genannten nachfolgenden Rechtsakt, so benachrichtigt sie das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – unverzüglich über den Erlass eines solchen Rechtsakts. Binnen dreißig Tagen nach dieser Benachrichtigung teilt das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der Union seinen Beschluss mit, ob es den Inhalt des nachfolgenden Rechtsakts der Union akzeptiert und diesen in innerstaatliches Recht umsetzt. Die Annahme des Inhalts des nachfolgenden Rechtsakts der Union durch das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – begründet Rechte und Pflichten zwischen dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und der Union.
(6)
Binnen dreißig Tagen nach der in Absatz 4 genannten Benachrichtigung wird Absatz 3 in Bezug auf den nachfolgenden Rechtsakt der Union anwendbar.
(7)
Die zuständigen Behörden der Union und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – werden unter der Leitung des nach Artikel AIR.5 eingesetzten Sonderausschusses für Luftfahrt
a)
regelmäßig Informationen über Fragen der Flugsicherheit und Luftsicherheit austauschen;
b)
gemeinsame Inspektionsbesuche am Flughafen Gibraltar durchführen, um die Einhaltung der Vorschriften des Anhangs und die Luftsicherheit am Flughafen Gibraltar zu überwachen.
Die Besuche müssen verhältnismäßig sein und finden auf Ersuchen einer Vertragspartei statt, das die andere Vertragspartei nicht ablehnen kann. Die Inspektionsbesuche und der Austausch von Informationen erfolgen im Zusammenhang mit Flügen zwischen dem Flughafen Gibraltar und Orten in der Union sowie während der Durchführung und Vorbereitung dieser Flüge. Die praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Absatzes werden im Sonderausschuss für Luftfahrt vereinbart.
Die Union und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – erstatten dem Sonderausschuss für Luftfahrt Bericht über die Durchführung dieses Absatzes.
(8)
Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ergangen ist, ist der Flugbetrieb vom und zum Flughafen Gibraltar nicht gestattet.
Der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ist dahin gehend zu verstehen, dass er die Verordnung in einer künftigen geänderten oder ersetzten Fassung sowie jedwede Rechtsakte der Union zur Durchführung oder Ergänzung dieser Verordnung einschließt.
(9)
Luftfahrtunternehmen, die restriktiven Maßnahmen einer der Parteien unterliegen, ist der Flugbetrieb vom und zum Flughafen Gibraltar nicht gestattet.
ARTIKEL 274
Joint Venture
Es wird ein Joint Venture unter geteilter Verantwortung des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – gegründet. Das Joint Venture darf nicht in einem der beiden Staaten, die die Verantwortung für das Gemeinschaftsunternehmen teilen, sondern muss in einem EU-Mitgliedstaat gegründet werden. Das Joint Venture wählt im Wege einer regelmäßigen öffentlichen Ausschreibung das gewerbliche Unternehmen aus, das für die laufende Verwaltung des Flughafens Gibraltar zuständig ist, und beaufsichtigt es.
In der öffentlichen Ausschreibung kann das Vertrags- und Arbeitsrecht vorgesehen werden, das für das gewerbliche Unternehmen und dessen Tätigkeiten gilt.
Privatpersonen oder Unternehmen, die gegen das Joint Venture oder das gewerbliche Unternehmen klagen, können dies im Einklang mit den einschlägigen innerstaatlichen, Unions- oder internationalen Instrumenten sowie den in diesen Instrumenten festgelegten Modalitäten tun, gegebenenfalls auch über die Gerichte des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder eines Mitgliedstaats.
ARTIKEL 275
Sonderausschuss für Luftfahrt
Der Sonderausschuss für Luftfahrt befasst sich mit den unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten und ist befugt,
a)
dem Kooperationsrat Empfehlungen zum Erlass eines Beschlusses zur Änderung des Anhangs 25 zu unterbreiten;
b)
die Durchführung dieses Kapitels zu überwachen und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten;
c)
sich mit Unstimmigkeiten im Anschluss an gemeinsame Inspektionsbesuche gemäß Artikel AIR.3 Absatz 6 zu befassen;
d)
technische Fragen zu erörtern, die sich aus der Durchführung dieses Kapitels ergeben;
e)
den Vertragsparteien Empfehlungen zur Durchführung und Anwendung dieses Kapitels zu unterbreiten;
f)
jedwede Angelegenheit von Interesse in einem unter dieses Kapitel fallenden Bereich zu prüfen;
g)
Entwicklungen in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu überwachen und darüber Gespräche zu führen, um Möglichkeiten der Zusammenarbeit und des Austauschs von bewährten Verfahren und Fachwissen zu ermitteln.
KAPITEL 2
STRAẞENVERKEHR
ARTIKEL 276
Beförderung von Gütern und Verkehr von Krankenwagen
zwischen den Gebieten der Vertragsparteien
(1)
Die Vertragsparteien gestatten die Beförderung von Gütern auf der Straße zwischen ihren Gebieten. Im Gebiet der Union darf diese Beförderung jedoch nur in der unmittelbaren Grenzregion erfolgen.
(2)
Die Union gestattet in ihrem Gebiet in Gibraltar niedergelassenen Unternehmern, die unter der Leitung der Gesundheitsbehörde Gibraltars tätig sind, folgende zum Schutz der Gesundheit erforderliche Krankentransportdienstleistungen zu erbringen, sofern diese Bestimmung angemessen angewendet wird und weder zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung noch zu einer verschleierten Beschränkung im Bereich des Dienstleistungshandels führt:
a)
Notfallkrankentransportdienste;
b)
zur fachärztlichen Behandlung schwerer und akuter Erkrankungen erforderliche Krankentransportdienste zwischen Gibraltar und den in Anhang 26 aufgeführten Einrichtungen, die für die Zwecke der öffentlichen Gesundheit im unmittelbaren Grenzgebiet Gibraltars gelegen sind.
(3)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – gestattet im Gebiet Gibraltars in der unmittelbaren Grenzregion niedergelassenen Unternehmern der Union, die unter der Leitung von durch einschlägige Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ermächtigten Behörden tätig sind, folgende zum Schutz der Gesundheit erforderliche Krankentransportdienstleistungen zu erbringen, sofern diese Bestimmung angemessen angewendet wird und weder zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung noch zu einer verschleierten Beschränkung im Bereich des Dienstleistungshandels führt:
a)
Notfallkrankentransportdienste;
b)
zur fachärztlichen Behandlung schwerer und akuter Erkrankungen erforderliche Krankentransportdienste zwischen Gibraltar und den in Anhang 26 aufgeführten Einrichtungen, die für die Zwecke der öffentlichen Gesundheit im unmittelbaren Grenzgebiet Gibraltars gelegen sind.
ARTIKEL 277
Beförderung von Gütern von und nach Gibraltar durch das Gebiet der Union
Die Union gestattet die gewerbliche Beförderung von Gütern auf der Straße – mit Durchfuhr durch ihr Gebiet – zwischen dem Vereinigten Königreich und Gibraltar sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten.
ARTIKEL 278
Anforderungen an Unternehmer
(1)
Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, die eine Fahrt nach Artikel 276 oder 277 durchführen, müssen Inhaber einer gültigen Lizenz in Einklang mit Absatz 2 sein.
(2)
Lizenzen werden nach dem Recht der Vertragsparteien nur an Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, die den in Anhang 27 Teil A aufgeführten Anforderungen für die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung entsprechen.
(3)
Eine beglaubigte Kopie der Lizenz wird im Fahrzeug mitgeführt und ist jedem Kontrollberechtigten einer Vertragspartei auf Verlangen vorzuzeigen. Die Lizenz und die beglaubigte Kopie entsprechen einem der Muster in Anhang 27 Teil A Anlage X-A-1-3, in dem auch die Bedingungen für die Verwendung der Lizenz festgelegt sind. Die Lizenz muss mindestens zwei der in Anhang 27 Teil A Anlage X-A-1-4 aufgeführten Sicherheitsmerkmale enthalten.
ARTIKEL 279
Befreiung von Zulassungserfordernissen in der unmittelbaren Grenzregion
Folgende Arten von Güterbeförderungen und im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten können in der unmittelbaren Grenzregion ohne gültige Lizenz gemäß Artikel TRANSP.3 durchgeführt werden:
a)
Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes;
b)
die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;
c)
die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Anhänger 2,5 t nicht übersteigt;
d)
die Beförderung von Arzneimitteln, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen und für humanitäre Hilfe) bestimmten Gütern;
e)
die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
i)
Die beförderten Güter sind Eigentum des Güterkraftverkehrsunternehmers oder sind von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt worden;
ii)
die Fahrt dient der Anlieferung oder Auslieferung der Güter zum oder vom Betriebsgelände des Güterkraftverkehrsunternehmers oder ihrer Verbringung zum Eigengebrauch entweder innerhalb oder außerhalb seines Geländes;
iii)
die für die Fahrten verwendeten Fahrzeuge werden von dem Personal gefahren, das bei dem Güterkraftverkehrsunternehmer beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde;
iv)
die die Güter befördernden Fahrzeuge gehören dem Güterkraftverkehrsunternehmer, wurden von ihm auf Raten gekauft oder gemietet;
v)
die Beförderung stellt lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Güterkraftverkehrsunternehmers dar;
f)
die Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug, dessen zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht übersteigt.
ARTIKEL 280
Anforderungen an Fahrer
Fahrer von Fahrzeugen von Güterkraftverkehrsunternehmern einer Vertragspartei, die Fahrten nach Artikel 276 oder 277 durchführen, müssen
a)
im Besitz eines gemäß Anhang 27 Teil B Abschnitt 1 ausgestellten Befähigungsnachweises sein;
b)
die Regelungen über die Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten, Fahrtunterbrechungen und die Verwendung von Fahrtenschreibern gemäß Anhang 27 Teil B Abschnitte 2 bis 4 einhalten.
ARTIKEL 281
Vorschriften für Fahrzeuge
Die Vertragsparteien dürfen es weder ablehnen noch untersagen, dass ein Fahrzeug eine Fahrt gemäß Artikel TRANSP. 276 oder 277 in ihren Gebieten durchführt, wenn das Fahrzeug den Vorschriften gemäß Anhang 27 Teil C Abschnitt 1 entspricht.
Fahrzeuge von Güterkraftverkehrsunternehmern einer Vertragspartei, die eine Fahrt nach Artikel 276 oder 277 unternehmen, müssen mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, der gemäß Anhang 27 Teil C Abschnitt 2 gebaut, eingebaut, verwendet, geprüft und kontrolliert wird.
ARTIKEL 282
Straßenverkehrsregeln
Fahrer von Fahrzeugen von Güterkraftverkehrsunternehmern einer Vertragspartei, die eine Fahrt nach Artikel 276 oder 277 unternehmen, erfüllen im Gebiet der anderen Vertragspartei die in diesem Gebiet für den Straßenverkehr geltenden nationalen Rechtsvorschriften.
ARTIKEL 283
Fortentwicklung des Rechts und Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel
(1)
Schlägt eine Vertragspartei eine neue Regulierungsmaßnahme in einem Bereich vor, der unter Anhang 27 fällt,
a)
unterrichtet sie die andere Vertragspartei so bald wie möglich über die vorgeschlagene Regulierungsmaßnahme;
b)
hält sie die andere Vertragspartei über die Fortschritte bei der Regulierungsmaßnahme auf dem Laufenden.
(2)
Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien findet spätestens zwei Monate nach der Übermittlung des Ersuchens ein Meinungsaustausch im Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel darüber statt, ob die vorgeschlagene neue Regulierungsmaßnahme für Fahrten nach Artikel 276 oder 277 gelten soll.
(3)
Nimmt eine Vertragspartei eine neue Regulierungsmaßnahme gemäß Absatz 1 an, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei darüber und übermittelt ihr den Text der neuen Regulierungsmaßnahme innerhalb einer Woche nach dessen Veröffentlichung.
(4)
Der Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens zwei Monate nach der Übermittlung des Ersuchens zusammen, um eine neu angenommene Regulierungsmaßnahme zu erörtern, unabhängig davon, ob eine Unterrichtung gemäß Absatz 1 oder 3 erfolgt ist oder eine Erörterung gemäß Absatz 2 stattgefunden hat.
(5)
Der Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel kann
a)
Anhang 26 ändern;
b)
bestätigen, dass die durch die neue Regulierungsmaßnahme vorgenommenen Änderungen im Einklang mit Anhang 27 stehen;
c)
andere Maßnahmen beschließen, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Titels zu gewährleisten;
d)
Änderungen des Anhang 27 annehmen, um Änderungen des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit Rechnung zu tragen.
ARTIKEL 284
Abhilfemaßnahmen
(1)
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine neue Regulierungsmaßnahme erlassen hat, die den Anforderungen des Anhangs 27 nicht entspricht, insbesondere in Fällen, in denen der Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel keine Entscheidung nach Artikel 283 getroffen hat und die andere Vertragspartei dennoch die Bestimmungen der neuen Regulierungsmaßnahme auf die Güterkraftverkehrsunternehmer, Fahrer oder Fahrzeuge der Vertragspartei anwendet, so kann die Vertragspartei nach Notifizierung der anderen Vertragspartei geeignete Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen, ergreifen, wenn diese Abhilfemaßnahmen
a)
den Umfang der durch die neue von der anderen Vertragspartei angenommene und die Anforderungen in Anhang 27 nicht erfüllende Regulierungsmaßnahme zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigen;
b)
frühestens 7 Tage, nachdem die Vertragspartei, die beabsichtigt, solche Maßnahmen zu ergreifen, die andere Vertragspartei gemäß diesem Absatz in Kenntnis gesetzt hat, in Kraft treten.
(2)
Die angemessenen Abhilfemaßnahmen enden in einem der folgenden Fälle:
a)
wenn die Vertragspartei, die diese Maßnahmen getroffen hat, überzeugt ist, dass die andere Vertragspartei ihren Pflichten nach diesem Titel nachkommt;
b)
im Einklang mit einer Entscheidung des Schiedsgerichts.
(3)
Die Vertragsparteien dürfen nicht das WTO-Übereinkommen oder andere internationale Abkommen heranziehen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen im Rahmen dieses Artikels auszusetzen.
ARTIKEL 285
Besteuerung
(1)
Von Güterverkehrsunternehmern einer Vertragspartei für die Güterbeförderung gemäß Artikel 276 oder 277 genutzte Fahrzeuge sind von den Steuern und Abgaben befreit, die für den Besitz oder den Betrieb von Fahrzeugen im Gebiet der anderen Vertragspartei erhoben werden.
(2)
Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt nicht für
a)
Steuern oder Abgaben auf den Kraftstoffverbrauch;
b)
Abgaben auf die Nutzung einer Straße oder eines Straßennetzes;
c)
Abgaben für die Nutzung bestimmter Brücken, Tunnel oder Fähren.
(3)
In den Hauptbehältern der Fahrzeuge und in vorübergehend eingeführten Spezialbehältern enthaltener Kraftstoff, der unmittelbar für den Antrieb und gegebenenfalls für den Betrieb der Kühlanlagen oder sonstiger Anlagen während des Transports verwendet wird, sowie Schmierstoffe, die sich in den Kraftfahrzeugen befinden und dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung entsprechen, sind von Zöllen sowie von sonstigen Steuern und Abgaben wie MwSt und Verbrauchsteuern befreit und unterliegen keinen Einfuhrbeschränkungen.
(4)
Die zur Reparatur eines in der einen Vertragspartei zugelassenen oder in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Ersatzteile werden im Rahmen einer vorübergehenden zollfreien Einfuhr ohne Einfuhrverbot oder -beschränkung eingeführt. Die ersetzten Teile unterliegen Zöllen und anderen Steuern (MwSt) und werden wiederausgeführt oder unter Aufsicht der Zollbehörden der anderen Vertragspartei zerstört.
KAPITEL 3
SEEVERKEHR
ARTIKEL 286
Seeverkehr
Jede Vertragspartei
a)
gewährt für Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr erbringende Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs (Gibraltar) fahren oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betrieben werden, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung, in Bezug auf i) den Zugang zu den Häfen; ii) die Nutzung der Hafeninfrastruktur; iii) die Nutzung von Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr; iv) Zolleinrichtungen und die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben;
b)
stellt im Hafen und in den Hafengewässern die folgenden Hafendienste für Anbieter von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei zu Bedingungen bereit, die sowohl angemessen als auch nicht weniger günstig sind als die für ihre eigenen Lieferanten oder Schiffe geltenden Bedingungen (einschließlich Gebühren und Abgaben, Spezifikationen und Qualität der zu erbringenden Dienstleistung): Lotsendienstleistungen, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastwasserentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienstleistungen sowie landgestützte Betriebsdienstleistungen, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung.
TITEL IV
AUSNAHMEN
ARTIKEL 287
Allgemeine Ausnahmen
(1)
Keine Bestimmung in Teil Drei Titel I und II ist dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu ergreifen oder beizubehalten, die mit Artikel XX GATT 1994 vereinbar sind. Zu diesem Zweck wird Artikel XX GATT 1994 einschließlich Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2)
Vorbehaltlich der Bedingung, dass diese Maßnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, die zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Dienstleistungshandels führen würde, ist keine Bestimmung in Teil Drei Titel III dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen anzunehmen oder durchzusetzen,
a)
die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Moral zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten,
b)
die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen,
c)
die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit
i)
der Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder dem Umgang mit den Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen,
ii)
dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und dem Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten;
iii)
der Sicherheit.
(3)
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass, wenn diese Maßnahmen anderweitig mit den Bestimmungen der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Titel unvereinbar sind,
a)
die in Artikel XX Buchstabe b GATT 1994 und in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels aufgeführten Maßnahmen auch Umweltmaßnahmen einschließen, die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
b)
Artikel XX Buchstabe g GATT 1994 für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung lebender und nicht lebender erschöpflicher Naturschätze gilt;
c)
Maßnahmen zur Umsetzung multilateraler Umweltübereinkommen unter Artikel XX Buchstabe b oder g GATT 1994 oder unter Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels fallen können.
(4)
Bevor eine Vertragspartei die in Artikel XX Buchstaben i und j GATT 1994 vorgesehenen Maßnahmen trifft, stellt sie der anderen Vertragspartei alle sachdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach Bereitstellung der Informationen keine Einigung erzielt, kann die Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen anwenden. Machen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung unmöglich, so kann die Vertragspartei, die die Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorbeugenden Maßnahmen treffen. Die betreffende Vertragspartei hat die andere Vertragspartei umgehend darüber zu informieren.
ARTIKEL 288
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Keine Bestimmung in Teil Drei ist dahin gehend auszulegen, dass sie
a)
eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zu liefern, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder Zugriff auf solche Informationen zu gewähren,
b)
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie als für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig erachtet:
i)
im Zusammenhang mit der Herstellung von oder dem Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und mit dem Handel und Geschäften mit sonstigen Waren und Materialien, Dienstleistungen und Technologien sowie mit Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen;
ii)
in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder auf Stoffe, aus denen diese gewonnen werden;
iii)
in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen;
c)
eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
ARTIKEL 289
Besteuerung
(1)
Teil Drei Titel I und II berührt nicht die Rechte und Pflichten der Union oder ihrer Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, die sich aus Steuerübereinkommen ergeben. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einem solchen Steuerübereinkommen ist, soweit es um den widersprüchlichen Aspekt geht, das betreffende Steuerübereinkommen maßgebend. In Bezug auf ein Steuerübereinkommen zwischen der Union oder ihren Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – entscheiden die für dieses Abkommen und das betreffende Steuerübereinkommen zuständigen Behörden gemeinsam, ob ein Widerspruch zwischen diesem Abkommen und dem Steuerübereinkommen besteht.
(2)
Artikel 276 und 277 gelten nicht hinsichtlich eines aufgrund eines Steuerübereinkommens von einer Vertragspartei gewährten Vorteils.
(3)
Unter der Voraussetzung, dass Steuermaßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung zwischen den Ländern – soweit gleiche Bedingungen herrschen – oder eine verschleierte Beschränkung für Handel und Investitionen darstellen würde, ist keine Bestimmung in Teil Drei Titel I und II dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen anzunehmen, aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen,
a)
die darauf abzielen, eine gerechte und wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern zu gewährleisten; oder
b)
bei denen Steuerpflichtige, die sich nicht in derselben Situation befinden, insbesondere was den Ort ihrer Ansässigkeit oder den Kapitalanlageort betrifft, unterschiedlich behandelt werden.
(4)
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
a)
„direkte Steuern“ alle Steuern auf Einkommen oder Kapital, einschließlich Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf von Unternehmen gezahlte Löhne oder Gehälter und Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals;
b)
„Ansässigkeit“ den Steuersitz;
c)
„Steuerübereinkommen“ ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine andere internationale Übereinkunft oder Vereinbarung, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht.
ARTIKEL 290
WTO-Ausnahmegenehmigungen
Entspricht eine Verpflichtung aus diesem Abkommen im Wesentlichen einer in dem WTO-Übereinkommen enthaltenen Verpflichtung, gilt eine Maßnahme, die im Einklang mit einer gemäß Artikel IX des WTO-Übereinkommens gewährten Ausnahmegenehmigung getroffen wird, als mit der im Wesentlichen gleichwertigen Bestimmung in diesem Abkommen vereinbar.
TEIL VIER
GRENZGÄNGER
TITEL I
PERSONENBEZOGENER GELTUNGSBEREICH
ARTIKEL 291
Personenbezogener Geltungsbereich
(1)
Dieser Teil gilt für folgende Personen:
a)
Unionsbürger, die sich rechtmäßig im Königreich Spanien aufhalten;
b)
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die sich rechtmäßig in Gibraltar aufhalten;
c)
Familienangehörige der unter Buchstabe a genannten Personen, sofern sie sich rechtmäßig in Spanien aufhalten, und Familienangehörige der unter Buchstabe b genannten Personen, sofern sie sich rechtmäßig in Gibraltar aufhalten. Für die Zwecke dieses Teils und unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gelten als Familienangehörige:
i)
der Ehegatte;
ii)
der Partner, mit dem die unter den Buchstaben a und b genannten Personen nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, sofern nach den Rechtsvorschriften Spaniens oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – eingetragene Partnerschaften der Ehe gleichgestellt sind, und nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften Spaniens beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar;
iii)
die Verwandten in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder unterhaltsberechtigt sind, sowie diejenigen des Ehegatten oder Partners im Sinne von Ziffer ii;
iv)
die unterhaltsberechtigten Verwandten in gerader aufsteigender Linie sowie diejenigen des Ehegatten oder Partners im Sinne von Ziffer ii.
(2)
Für die Zwecke dieses Teils sind die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen, die entweder in Gibraltar oder in Spanien eine wirtschaftliche Tätigkeit als abhängig Beschäftigte ausüben und mindestens einmal wöchentlich nach Spanien oder Gibraltar zurückkehren, abhängig beschäftigte Grenzgänger.
(3)
Für die Zwecke dieses Teils sind die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen, die sowohl in Gibraltar nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – als auch in Spanien nach den Rechtsvorschriften Spaniens eine wirtschaftliche Tätigkeit als Selbstständige ausüben und mindestens einmal wöchentlich nach Spanien oder Gibraltar zurückkehren, selbstständige Grenzgänger.
TITEL II
RECHTE DER GRENZGÄNGER UND DAMIT VERBUNDENE NEBENRECHTE
ARTIKEL 292
Rechte der Grenzgänger
(1)
Die in Artikel 291 Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen haben das Recht, in Gibraltar eine Tätigkeit als abhängig beschäftigte Grenzgänger gemäß den für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs in Gibraltar geltenden Vorschriften aufzunehmen und auszuüben.
(2)
Die in Artikel 291 Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen haben das Recht, im Königreich Spanien nach den im Königreich Spanien für spanische Staatsangehörige geltenden Vorschriften eine Tätigkeit als abhängig beschäftigte Grenzgänger aufzunehmen und auszuüben.
(3)
Die in Artikel 291 Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen, die abhängig beschäftigte Grenzgänger sind, haben das Recht auf Gleichbehandlung mit den in Artikel 291 Absatz 1 Buchstabe b genannten abhängig Beschäftigten in Gibraltar. Dies umfasst Folgendes:
a)
das Recht, nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit hinsichtlich Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen diskriminiert zu werden;
b)
das Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, im Falle von Arbeitslosigkeit, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung;
c)
soziale und steuerliche Vergünstigungen, ausgenommen das Recht auf Zugang zu Wohnraum;
d)
die Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und die Ausübung gewerkschaftlicher Rechte, einschließlich des Wahlrechts sowie des Zugangs zur Verwaltung oder Leitung von Gewerkschaften; sie können jedoch von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden;
e)
die gleichen Rechte hinsichtlich des Zugangs zu Berufsschulen und Umschulungszentren.
(4)
Die in Artikel 291 Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen, die abhängig beschäftigte Grenzgänger sind, haben in Bezug auf die in Absatz 3 genannten Aspekte das gleiche Recht auf Gleichbehandlung wie abhängig beschäftigte spanische Staatsangehörige im Königreich Spanien.
(5)
Die in Artikel 291 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen haben in Gibraltar bzw. im Königreich Spanien folgende Rechte:
a)
das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Ausreise, um sich bei der Arbeitsverwaltung registrieren zu lassen, damit sich diese Personen über die ihrer beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigungsmöglichkeiten informieren und erforderlichenfalls geeignete Schritte unternehmen können, um eine Beschäftigung als abhängig beschäftigte Grenzgänger aufzunehmen; dies schließt das Recht ein, von den Arbeitsämtern unter denselben Bedingungen unterstützt zu werden wie Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs in Gibraltar und spanische Staatsangehörige im Königreich Spanien;
b)
das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Ausreise während der Beschäftigung als Grenzgänger oder während der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als Grenzgänger;
c)
das Recht, den Grenzgängerstatus zu behalten, sofern einer der folgenden Fälle auf sie zutrifft:
i)
sie sind aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;
ii)
sie stellen sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung;
iii)
sie stellen sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf ihres auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten;
iv)
sie beginnen eine Berufsausbildung. Die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(6)
Den in Artikel 291 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung verweigert werden, sofern diese eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringt, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Königreichs Spanien bzw. des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind.
(7)
Die in Artikel 291 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen, die selbstständige Grenzgänger sind, haben die in Absatz 3 Buchstaben b bis e genannten Rechte.
(8)
Absatz 7 gilt sinngemäß für die in Artikel 291 Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen, die selbstständige Grenzgänger sind.
ARTIKEL 293
Familienangehörige von Grenzgängern
(1)
Familienangehörige im Sinne des Artikels 291 Absatz 1 Buchstabe c der in Artikel 291 Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen, die abhängig beschäftigte oder selbstständige Grenzgänger sind, haben hinsichtlich des Zugangs zu sozialen und steuerlichen Vergünstigungen ein abgeleitetes Recht auf Gleichbehandlung mit Familienangehörigen der in Artikel 291 Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen, die in Gibraltar abhängig beschäftigt sind oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben.
(2)
Die Kinder der in Artikel 291 Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen, die abhängig beschäftigte oder selbstständige Grenzgänger in Gibraltar sind, haben, sofern diese Kinder in Gibraltar wohnen, hinsichtlich des Zugangs zum allgemeinen Unterricht sowie zur Lehrlings- und Berufsausbildung das Recht auf Gleichbehandlung mit den Kindern der in Artikel 291 Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen, die in Gibraltar beschäftigt sind.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Familienangehörige und Kinder der in Artikel 291 Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen, die abhängig beschäftigte oder selbstständige Grenzgänger im Königreich Spanien sind.
ARTIKEL 294
Objektiv gerechtfertigte Maßnahmen
Von der Gleichbehandlung abweichende Maßnahmen nach Artikel 292 Absätze 3, 4 und 7 sind nur zulässig, wenn sie objektiv gerechtfertigt sind. Sie sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlich ist.
ARTIKEL 295
Entsandte Arbeitnehmer
(1)
Personen im Sinne von Artikel 291 Absatz 1 Buchstaben a und b, die für einen Arbeitgeber, der gewöhnlich im Königreich Spanien bzw. in Gibraltar tätig ist, eine Tätigkeit als abhängig Beschäftigte ausüben und die von diesem Arbeitgeber für einen begrenzten Zeitraum nach Gibraltar bzw. in das Königreich Spanien entsandt werden, um Dienstleistungen zu erbringen, die sowohl lokal erbracht als auch in der benachbarten Grenzregion in Anspruch genommen werden, haben das Recht, zum Zwecke der Erbringung dieser Dienstleistungen ungehindert einzureisen, auszureisen und sich aufzuhalten, und haben nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Anspruch auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die in dem Gebiet gelten, in das der Arbeitnehmer entsandt wird, und die in diesem Gebiet durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und/oder durch für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge oder Schiedssprüche festgelegt sind oder anderweitig gemäß Absatz 2 Anwendung finden. Diese Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sind in Anhang 28 des vorliegenden Abkommens aufgeführt. Die Anwendung dieser Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen steht der Anwendung von für entsandte Arbeitnehmer günstigeren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nicht entgegen.
(2)
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge oder Schiedssprüche“ Tarifverträge oder Schiedssprüche, die von allen in den jeweiligen geografischen Bereich fallenden und die betreffende Tätigkeit oder das betreffende Gewerbe ausübenden Unternehmen einzuhalten sind.
(3)
Bei Nichtbestehen eines Systems zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen oder Schiedssprüchen im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes oder zusätzlich zu einem solchen System können Gibraltar und das Vereinigte Königreich, wenn sie dies beschließen, Folgendes zugrunde legen:
a)
die Tarifverträge oder Schiedssprüche, die für alle in den jeweiligen geografischen Bereich fallenden und die betreffende Tätigkeit oder das betreffende Gewerbe ausübenden gleichartigen Unternehmen allgemein wirksam sind, und/oder
b)
die Tarifverträge, die von den auf nationaler Ebene repräsentativsten Organisationen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden und innerhalb des gesamten nationalen Gebiets zur Anwendung kommen.
(4)
Gleichbehandlung im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn nationale Unternehmen in einer vergleichbaren Lage:
a)
an dem betreffenden Ort oder in dem betreffenden Sektor in Bezug auf die in Anhang 28 aufgeführten Aspekte denselben Verpflichtungen unterworfen sind wie entsendende Arbeitgeber und
b)
wenn sie dieselben Anforderungen mit derselben Wirkung erfüllen müssen.
ARTIKEL 296
Nachweisdokumente
Grenzgänger im Sinne des Artikels 291 Absatz 1 Buchstaben a und b, die abhängig beschäftigt oder selbstständig sind, haben Anspruch auf Ausstellung eines Dokuments, mit dem ihr Status gemäß diesem Teil bescheinigt wird. Dieses Dokument kann in digitaler Form vorliegen.
ARTIKEL 297
Öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
(1)
Die aufgrund dieses Titels eingeräumten Rechte dürfen durch Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.
(2)
Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.
(3)
Als Krankheiten, die Maßnahmen zur Beschränkung des Aufenthalts, der Einreise oder der Ausreise rechtfertigen, gelten ausschließlich die Krankheiten mit epidemischem Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der Weltgesundheitsorganisation und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, sofern sie Gegenstand von Schutzmaßnahmen sind, die für die in Artikel 291 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen gelten.
(4)
Entscheidungen nach Ziffer 1 müssen den Betroffenen schriftlich in einer Weise mitgeteilt werden, dass sie deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen können. Den Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der sie betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit des Staates dieser Mitteilung entgegenstehen. In der Mitteilung ist anzugeben, bei welchem Gericht oder bei welcher Verwaltungsbehörde die Betroffenen einen Rechtsbehelf einlegen können, innerhalb welcher Frist der Rechtsbehelf einzulegen ist und gegebenenfalls binnen welcher Frist sie das Gebiet zu verlassen haben.
(5)
Gegen eine Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit müssen die Betroffenen einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde einlegen können, oder sie müssen die Überprüfung einer solchen Entscheidung beantragen können. Im Rechtsbehelfsverfahren sind die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen. Es gewährleistet, dass die Entscheidung nicht unverhältnismäßig ist.
(6)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und das Königreich Spanien dürfen die Betroffenen nicht daran hindern, ihr Verfahren selbst zu führen, es sei denn, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit können durch ihr persönliches Erscheinen ernsthaft gestört werden oder der Rechtsbehelf oder die gerichtliche Überprüfung betreffen die Verweigerung der Einreise in das Gebiet.
TITEL III
KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT
ARTIKEL 298
Koordinierung der sozialen Sicherheit
Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – koordinieren ihre Systeme der sozialen Sicherheit gemäß dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit, um die Ansprüche der dort erfassten Personen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu sichern.
TEIL FÜNF
FINANZVORSCHRIFTEN
ARTIKEL 299
Finanzvorschriften
(1)
Der Kooperationsrat richtet einen Finanzierungsmechanismus zur Förderung des Zusammenhalts zwischen Gibraltar und dem unmittelbaren Grenzgebiet ein, der auch die Bereiche Ausbildung und Beschäftigung umfasst. Die einschlägigen Maßnahmen sollten dem Schutz der finanziellen Interessen der Vertragsparteien vor Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen und Unregelmäßigkeiten Rechnung tragen.
(2)
Beide Vertragsparteien sollten Finanzmittel für diesen Mechanismus bereitstellen.
TEIL SECHS
STREITBEILEGUNG
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 300
Ziele
Ziel dieses Titels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
ARTIKEL 301
Anwendungsbereich
(1)
Dieser Titel findet vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen („erfasste Bestimmungen“) Anwendung.
(2)
Zu den erfassten Bestimmungen gehören alle Bestimmungen dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen mit Ausnahme von
a)
Artikel 2;
b)
Teil Eins Titel II;
c)
Teil Zwei Titel V, auch bei Anwendung auf Situationen, die durch andere Bestimmungen dieses Abkommens geregelt sind;
d)
Artikel 199 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 207 und 208, Teil Titel I Kapitel 3, 4, 5 und 6.
(3)
Der Kooperationsrat kann von einer Vertragspartei im Hinblick auf die Beilegung einer Streitigkeit hinsichtlich der Verpflichtungen befasst werden, die sich aus den in Absatz 2 genannten Bestimmungen ergeben.
(4)
Artikel 302 gilt für die in Absatz 2 genannten Bestimmungen.
(5)
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieser Teil nicht anwendbar auf Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Protokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit oder seiner Anhänge in Einzelfällen.
(6)
Dieser Teil ist nicht anwendbar auf Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Souveränität und der Gerichtsbarkeit. Legt die Beschwerdegegnerin dem Schiedsgericht eine begründete Erklärung, wonach sich das Ersuchen auf die Rechtsstellung des Vereinigten Königreichs oder des Königreichs Spanien auswirken könnte, oder in Bezug auf die Souveränität und die Gerichtsbarkeit vor, so entscheidet das Schiedsgericht in der Streitigkeit nicht hinsichtlich der Souveränität und der Gerichtsbarkeit oder in Fragen, die eine Entscheidung hinsichtlich der Souveränität oder der Gerichtsbarkeit erfordern oder implizieren, und erklärt unverzüglich seine Unzuständigkeit in Fragen der Souveränität und der Gerichtsbarkeit und in Fragen, die darauf Auswirkungen haben.
Die nach diesem Teil gefassten Entscheidungen, einschließlich der Entscheidungen und Schiedssprüche eines Schiedsgerichts, haben keine unmittelbaren oder mittelbaren Rechtswirkungen auf die Rechtsstellung des Vereinigten Königreichs oder des Königreichs Spanien hinsichtlich der Souveränität und Zuständigkeit.
ARTIKEL 302
Ausschließlichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine zwischen ihnen bestehende Streitigkeit in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen keinem anderen als dem in diesem Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus vorzulegen.
ARTIKEL 303
Wahl des Gremiums
(1)
Entsteht eine Streitigkeit über eine Maßnahme, die einen mutmaßlichen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen und eine im Wesentlichen gleichwertige Verpflichtung aus einem anderen internationalen Übereinkommen darstellt, dem beide Vertragsparteien angehören, so wählt die beschwerdeführende Vertragspartei das Gremium, in dessen Rahmen die Streitigkeit beigelegt werden soll.
(2)
Hat eine Vertragspartei das Gremium ausgewählt und die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Titel oder einem anderen internationalen Übereinkommen eingeleitet, so darf sie wegen der in Absatz 1 genannten Maßnahme kein solches Verfahren im Rahmen des anderen internationalen Übereinkommens einleiten, es sei denn, das zuerst gewählte Gremium kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über den Fall befinden.
(3)
Für die Zwecke dieses Artikels
a)
gelten Streitbeilegungsverfahren nach diesem Teil als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 305 gestellt hat;
b)
gelten Streitbeilegungsverfahren im Rahmen etwaiger sonstiger Übereinkommen als eingeleitet, wenn sie gemäß den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens eingeleitet wurden.
(4)
Unbeschadet von Absatz 2 hindern dieses Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen eine Vertragspartei nicht daran, im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren eines anderen internationalen Übereinkommens, dessen Vertragspartei die Vertragsparteien sind, genehmigte Verpflichtungen auszusetzen. Andere internationale Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien können nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Teil auszusetzen.
KAPITEL 2
VERFAHREN
ARTIKEL 304
Konsultationen
(1)
Ist eine Vertragspartei (beschwerdeführende Vertragspartei, im Folgenden „Beschwerdeführerin“) der Auffassung, dass die andere Vertragspartei (erwidernde Vertragspartei, im Folgenden „Beschwerdegegnerin“) gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen oder etwaigen Zusatzabkommen verstoßen hat, so sind die Vertragsparteien bestrebt, die Angelegenheit dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
(2)
Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein schriftliches Ersuchen. Im schriftlichen Ersuchen begründet die Beschwerdeführerin ihr Ersuchen und nennt die strittigen Maßnahmen und deren rechtliche Grundlage sowie die erfassten Bestimmungen, die ihres Erachtens anwendbar sind.
(3)
Die Beschwerdegegnerin beantwortet das Ersuchen unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens werden Konsultationen in direktem persönlichem Kontakt oder mittels beliebiger Kommunikationsmittel geführt, auf die sich die Vertragsparteien verständigen. Konsultationen in Form persönlicher Zusammenkünfte finden im Gebiet der Beschwerdegegnerin statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(4)
Die Konsultationen gelten 45 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(5)
Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren betreffen, werden innerhalb von 20 Tagen nach dem Eingang des Ersuchens abgehalten. Die Konsultationen gelten innerhalb dieser 20 Tage als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(6)
Jede Vertragspartei legt ausreichende Sachinformationen vor, damit die strittige Maßnahme vollständig geprüft werden kann, und legt insbesondere dar, wie sich diese Maßnahme auf die Anwendung dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen auswirken könnte. Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass an den Konsultationen Bedienstete ihrer zuständigen Behörden teilnehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die Gegenstand der Konsultationen ist.
(7)
Die Konsultationen nach Absatz 1 werden im Rahmen des Kooperationsrates geführt, mit Ausnahme von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Teil Drei Titel I Kapitel 3, 4 und 5. Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit im Wege eines Beschlusses beilegen. Die in Absatz 3 genannten Fristen finden Anwendung. Die Sitzungsorte werden nach den Regeln der Geschäftsordnung des Kooperationsrates festgelegt.
(8)
Die Konsultationen – insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen als vertraulich eingestuften Informationen und abgegebenen Stellungnahmen – sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
ARTIKEL 305
Schiedsverfahren
(1)
Die Beschwerdeführerin kann die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen, sofern
a)
die Beschwerdegegnerin nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens auf dasselbe reagiert,
b)
die Konsultationen nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 304 Absätze 1, 2 oder 3 erfolgen,
c)
sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, keine Konsultationen abzuhalten, oder
d)
die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen wurden.
(2)
Das Ersuchen um Einsetzung des Schiedsgerichts wird der Beschwerdegegnerin schriftlich übermittelt. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen ausdrücklich die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die betreffende Maßnahme gegen die erfassten Bestimmungen verstößt.
ARTIKEL 306
Einsetzung des Schiedsgerichts
(1)
Ein Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2)
Spätestens 10 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedsgerichts nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts herbeizuführen.
(3)
Einigen sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, so bestimmt jede Vertragspartei spätestens fünf Tage nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist einen Schiedsrichter von der nach Artikel 319 aufgestellten Teilliste für diese Vertragspartei. Bestimmt eine Vertragspartei innerhalb der genannten Frist keinen Schiedsrichter von ihrer Teilliste, so wählt der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Kooperationsrats spätestens fünf Tage nach Ablauf der Frist einen Schiedsrichter per Losentscheid aus der Teilliste der Vertragspartei, die keinen Schiedsrichter bestimmt hat, aus. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Kooperationsrats kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Schiedsrichters delegieren.
(4)
Einigen sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist nicht über den Vorsitz des Schiedsgerichts, so wählt der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Kooperationsrats spätestens fünf Tage nach Ablauf dieser Frist den Vorsitzenden des Schiedsgerichts per Losentscheid aus der nach Artikel 319 erstellten Teilliste der Vorsitzenden aus. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Kooperationsrats kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichts delegieren.
(5)
Ist eine der in Artikel 319 vorgesehenen Listen zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 oder Absatz 4 noch nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Schiedsrichter unter den Personen, die von einer Vertragspartei oder von beiden Vertragsparteien gemäß Anhang 29 über die Verfahrensordnung für die Streitbeilegung förmlich vorgeschlagen wurden, per Losentscheid bestimmt.
(6)
Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der letzte der drei Schiedsrichter den Vertragsparteien gemäß Anhang 29 über die Verfahrensordnung förmlich mitgeteilt hat, dass er seiner Ernennung zustimmt.
ARTIKEL 307
Anforderungen an Schiedsrichter
(1)
Alle Schiedsrichter
a)
müssen über nachgewiesene Sachkenntnis auf dem Gebiet des Rechts, einschließlich des Völkerrechts, sowie in allen anderen Fragen, die unter dieses Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen fallen, verfügen und – im Falle eines Vorsitzenden – auch Erfahrung in Schiedsverfahren besitzen;
b)
dürfen keiner der Vertragsparteien nahestehen und keine Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegennehmen;
c)
müssen in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen, entgegennehmen;
d)
sind an Anhang 30 über den Verhaltenskodex für Schiedsrichter gebunden.
(2)
Alle Schiedsrichter müssen Personen sein, deren Unabhängigkeit außer Frage steht, die in ihrem Staat die für hohe richterliche Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind.
ARTIKEL 308
Aufgaben des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht
a)
nimmt eine objektive Beurteilung der ihm vorliegenden Angelegenheit vor, einschließlich einer objektiven Beurteilung des Sachverhalts und der Anwendbarkeit der strittigen Maßnahmen sowie deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen;
b)
legt in seinen Entscheidungen und Beschlüssen die faktischen und rechtlichen Feststellungen sowie die Gründe für seine Feststellungen dar;
c)
sollte die Vertragsparteien regelmäßig konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit zum Herbeiführen einvernehmlicher Lösungen bieten.
ARTIKEL 309
Mandat
(1)
Sofern die Vertragsparteien nicht spätestens fünf Tage nach der Einsetzung des Schiedsgerichts eine andere Vereinbarung treffen, gilt für das Schiedsgericht folgendes Mandat:
„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedsgerichts vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien angeführten einschlägigen erfassten Bestimmungen dieses Abkommens oder eines Zusatzabkommens, Entscheidung zur Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit den in Artikel 301 genannten Bestimmungen und Vorlage einer Entscheidung gemäß Artikel 311“.
(2)
Vereinbaren die Vertragsparteien ein anderes Mandat als das in Absatz 1 genannte, so notifizieren sie dem Schiedsgericht das vereinbarte Mandat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist.
ARTIKEL 310
Eilverfahren
(1)
Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedsgericht spätestens 10 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung, ob bei einem Fall Dringlichkeit vorliegt.
(2)
In dringenden Fällen werden die in Artikel 311 genannten Fristen um die Hälfte verkürzt.
ARTIKEL 311
Entscheidung des Schiedsgerichts
(1)
Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien innerhalb von 100 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist das Schiedsgericht der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedsgerichts dies schriftlich den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Zeitpunkt mit, zu dem das Schiedsgericht seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Schiedsgericht legt den Zwischenbericht unter keinen Umständen später als 130 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vor.
(2)
Jede Vertragspartei kann das Schiedsgericht innerhalb von 14 Tagen nach der Übermittlung des Zwischenberichts schriftlich um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ersuchen. Eine Vertragspartei kann innerhalb von sechs Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens Stellungnahmen zu dem Ersuchen der anderen Vertragspartei abgeben.
(3)
Geht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist kein schriftliches Ersuchen um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ein, so gilt der Zwischenbericht als die Entscheidung des Schiedsgerichts.
(4)
Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien innerhalb von 130 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung seine Entscheidung vor. Ist das Schiedsgericht der Auffassung, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende dies schriftlich den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Zeitpunkt mit, zu dem das Schiedsgericht seine Entscheidung vorzulegen beabsichtigt. Das Schiedsgericht legt seine Entscheidung unter keinen Umständen später als 160 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vor.
(5)
Die Entscheidung muss eine Erörterung der schriftlichen Ersuchen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht enthalten und eindeutig auf die Stellungnahmen der Vertragsparteien eingehen.
(6)
Zur Klarstellung gilt, dass eine „Entscheidung“ oder „Entscheidungen“ im Sinne der Artikel 308, 309 und 320 sowie des Artikels 321 Absätze 1, 3, 4 und 6 auch als Bezugnahme auf den Zwischenbericht des Schiedsgerichts zu verstehen sind.
ARTIKEL 312
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung des Unionsrechts
(1)
Wird in einer zur Schlichtung nach diesem Teil vorgelegten Streitigkeit eine Frage zur Auslegung eines Begriffs oder einer Bestimmung des Unionsrechts, der bzw. die in einem Rechtsakt der Union, auf den in diesem Abkommen Bezug genommen wird, enthalten ist, gestellt, entscheidet das Schiedspanel diese Frage nicht. In diesem Fall ist es verpflichtet, die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorzulegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Zuständigkeit, eine Entscheidung zu erlassen, die für das Schiedspanel bindend ist.
Das Schiedspanel stellt dieses Ersuchen, nachdem es die Parteien angehört hat.
(2)
Wenn die Union oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der Auffassung sind, dass eine Frage gemäß Absatz 1 dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden muss, so kann die Union oder das Vereinigte Königreich unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Satz 1 dem Schiedspanel zu diesem Zweck Stellungnahmen vorlegen. In diesem Fall leitet das Schiedspanel die Frage gemäß Absatz 1 weiter, es sei denn, diese betrifft nicht die Auslegung eines Begriffs oder einer Bestimmung des Unionsrechts, der bzw. die in einem Rechtsakt der Union, auf den in diesem Abkommen Bezug genommen wird, enthalten ist. Das Schiedspanel muss seine Einschätzung begründen. Binnen zehn Tagen nach dieser Einschätzung kann jede Vertragspartei das Schiedspanel um Überprüfung seiner Einschätzung ersuchen; eine Anhörung findet innerhalb von 15 Tagen nach dem Ersuchen der Vertragsparteien um Anhörung statt. Das Schiedspanel muss seine Einschätzung begründen.
(3)
In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen wird die in Artikel 311 vorgesehene Frist bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu erlassen.
KAPITEL 3
UMSETZUNG
ARTIKEL 313
Maßnahmen zur Umsetzung
(1)
Stellt das Schiedsgericht in seiner Entscheidung nach Artikel 311 Absatz 4 fest, dass die Beschwerdegegnerin gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen oder etwaigen Zusatzabkommen verstoßen hat, so ergreift diese Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um die Entscheidung des Schiedsgerichts umgehend umzusetzen und sich so mit den erfassten Bestimmungen in Einklang zu bringen.
(2)
Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach der Vorlage der Entscheidung die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt.
ARTIKEL 314
Angemessene Frist
(1)
Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach der Vorlage der in Artikel 311 Absatz 4 genannten Entscheidung die Dauer der angemessenen Frist, die sie für die Umsetzung der in Artikel 311 Absatz 4 genannten Entscheidung benötigt. Die Vertragsparteien bemühen sich, eine angemessene Frist für die Umsetzung zu vereinbaren.
(2)
Haben die Vertragsparteien keine Einigung über die angemessene Frist erzielt, so kann die Beschwerdeführerin frühestens 20 Tage nach der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Notifikation das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu bestimmen. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien seinen Beschluss innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens vor.
(3)
Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist schriftlich ihre Fortschritte bei der Umsetzung der in Artikel 311 Absatz 4 genannten Entscheidung.
(4)
Die Vertragsparteien können übereinkommen, die angemessene Frist zu verlängern.
ARTIKEL 315
Überprüfung der Umsetzung
(1)
Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens am Tag des Ablaufs der angemessenen Frist, alle Maßnahmen, welche sie zur Umsetzung der Entscheidung nach Artikel 311 Absatz 4 ergriffen hat.
(2)
Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen von Umsetzungsmaßnahmen oder über deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen, so kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich ersuchen, diese Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme gegen die erfassten Bestimmungen verstößt. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien seinen Beschluss innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens vor.
ARTIKEL 316
Einstweilige Maßnahmen
(1)
Die Beschwerdegegnerin legt auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und nach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen einstweiligen Ausgleich vor, wenn
a)
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin notifiziert, dass es nicht möglich ist, der Entscheidung nach Artikel 311 nachzukommen, oder
b)
die Beschwerdegegnerin innerhalb der in Artikel 313 genannten Frist oder vor Ablauf der angemessenen Frist nach Artikel 314 keine Umsetzungsmaßnahmen notifiziert hat, oder
c)
das Schiedsgericht feststellt, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder dass die ergriffenen Umsetzungsmaßnahmen mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar sind.
(2)
Liegt einer der in Absatz 1 genannten Fälle vor, kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schriftlich ihre Absicht notifizieren, die Anwendung von Verpflichtungen im Rahmen der erfassten Bestimmungen auszusetzen, wenn
a)
die Beschwerdeführerin beschließt, kein Ersuchen gemäß Absatz 1 zu stellen, oder
b)
die Vertragsparteien in dem Fall, dass ein Ersuchen gemäß Absatz 1 gestellt wird, innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf oder Vorlage des Beschlusses des Schiedsgerichts gemäß Artikel 315 keine Einigung über den einstweiligen Ausgleich erzielen.
In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen.
(3)
Verpflichtungen aus dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit oder seinen Anhängen können nicht gemäß diesem Artikel ausgesetzt werden.
(4)
Die Aussetzung von Verpflichtungen darf den Umfang der durch den Verstoß verursachten Zunichtemachung oder Schmälerung nicht übersteigen.
(5)
Die Beschwerdeführerin kann die Verpflichtungen 10 Tage nach dem Tag der Übermittlung der Notifikation nach Absatz 2 aussetzen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat ein Ersuchen nach Absatz 6 gestellt.
(6)
Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der notifizierte Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen den Umfang der durch den Verstoß verursachten Zunichtemachung oder Schmälerung übersteigt, so kann sie das ursprüngliche Schiedsgericht vor Ablauf der in Absatz 5 festgelegten Frist von 10 Tagen schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien seinen Beschluss innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens vor. Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Beschluss vorgelegt hat. Die Aussetzung von Verpflichtungen muss mit dem Beschluss im Einklang stehen.
(7)
Die Aussetzung von Verpflichtungen oder der in diesem Artikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt werden, nachdem
a)
die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 323 gelangt sind,
b)
die Vertragsparteien Einigung darüber erzielt haben, dass sich die Beschwerdegegnerin durch die Umsetzungsmaßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, oder
c)
die vom Schiedsgericht als mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar befundene Umsetzungsmaßnahme aufgehoben oder so geändert worden ist, dass sich die Beschwerdegegnerin mit diesen Bestimmungen im Einklang befindet.
ARTIKEL 317
Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen,
die nach Einführung einstweiliger Maßnahmen ergriffen wurden
(1)
Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin die Umsetzungsmaßnahmen, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Verpflichtungen oder nach einem einstweiligen Ausgleich ergriffen hat. Die Beschwerdeführerin hebt die Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Notifikation auf. Sofern ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin innerhalb von 30 Tagen nach der Übermittlung der Notifikation, dass sie die Umsetzung vollzogen hat, den Ausgleich beenden.
(2)
Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Übermittlung der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierte Maßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich, die Frage zu entscheiden. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien seinen Beschluss innerhalb von 46 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens vor. Entscheidet das Schiedsgericht, dass sich die Umsetzungsmaßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, so wird die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Gegebenenfalls wird der Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen oder der Umfang des Ausgleichs im Lichte des Beschlusses des Schiedsgerichts angepasst.
KAPITEL 4
GEMEINSAME VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 318
Entgegennahme von Informationen
(1)
Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht von den Vertragsparteien einschlägige Informationen anfordern, die es für notwendig und geeignet hält. Jedes Ersuchen des Schiedsgerichts um Übermittlung von Informationen wird von den Vertragsparteien umgehend und vollständig beantwortet.
(2)
Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht von jeder beliebigen Quelle Informationen einholen, die es für geeignet hält. Das Schiedsgericht kann auch nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Bedingungen Sachverständigengutachten einholen.
(3)
Das Schiedsgericht prüft von natürlichen Personen einer Vertragspartei oder von im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen juristischen Personen übermittelte Amicus-Curiae-Schriftsätze nach Anhang 29 über die Verfahrensordnung.
(4)
Alle im Rahmen dieses Artikels vom Schiedsgericht eingeholten Informationen werden den Vertragsparteien zur Verfügung gestellt, und die Vertragsparteien können dem Schiedsgericht Stellungnahmen zu diesen Informationen übermitteln.
ARTIKEL 319
Liste der Schiedsrichter
(1)
Der Kooperationsrat erstellt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste von Personen, die über Sachkenntnis in von diesem Abkommen oder den zugehörigen Zusatzabkommen erfassten Bereichen verfügen und die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts zu sein. Die Liste umfasst mindestens 15 Personen und setzt sich aus drei Teillisten zusammen:
a)
eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wird;
b)
eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – erstellt wird;
c)
eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien innehaben und im Schiedsgericht den Vorsitz führen.
Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufzuführen. Der Kooperationsrat stellt sicher, dass die Liste immer mindestens diese Personenzahl aufweist.
(2)
Die Liste nach Absatz 1 enthält keine Mitglieder, Beamten oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs oder Gibraltars.
ARTIKEL 320
Ersetzung von Schiedsrichtern
Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an einem nach diesem Teil durchgeführten Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, weil er den Anforderungen des Verhaltenskodex nicht genügt, so findet das Verfahren nach Artikel 306 Anwendung. Die Frist für die Vorlage der Entscheidung oder des Beschlusses verlängert sich um die für die Ernennung des neuen Schiedsrichters erforderliche Zeit.
ARTIKEL 321
Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedsgerichts
(1)
Die Beratungen des Schiedsgerichts bleiben vertraulich. Das Schiedsgericht bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Entscheidungen und Beschlüsse. Ist dies nicht möglich, so entscheidet das Schiedsgericht die Frage durch Mehrheitsbeschluss. Gesonderte Meinungen einzelner Schiedsrichter werden auf keinen Fall veröffentlicht.
(2)
Die Union und das Vereinigte Königreich sind an die Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedsgerichts gebunden. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen.
(3)
Die Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedsgerichts können die in diesem Abkommen oder in etwaigen Zusatzabkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weder ergänzen noch einschränken.
(4)
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass es nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fällt, die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, die vorgeblich einen Verstoß gegen dieses Abkommen oder gegen etwaige Zusatzabkommen darstellt, nach dem internen Recht einer Vertragspartei zu beurteilen. Die vom Schiedsgericht bei seinen Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien getroffenen Feststellungen sind im Hinblick auf die Auslegung des internen Rechts einer Vertragspartei für die internen Gerichte und Behörden dieser Vertragspartei nicht bindend.
(5)
Jede Vertragspartei macht die Entscheidungen und Beschlüsse des Schiedsgerichts der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
(6)
Die Informationen, die die Vertragsparteien dem Schiedsgericht übermitteln, werden nach den in Anhang 29 über die Verfahrensordnung festgelegten Vertraulichkeitsregeln behandelt.
ARTIKEL 322
Aussetzung und Einstellung von Schiedsverfahren
Auf gemeinsames Ersuchen der Vertragsparteien setzt das Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit während eines von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraums von höchstens 12 aufeinanderfolgenden Monaten aus. Das Schiedsgericht nimmt seine Arbeiten vor Ende dieses Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei notifiziert dies der anderen Vertragspartei entsprechend. Ersucht bei Ablauf des Aussetzungszeitraums keine Vertragspartei um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedsgerichts, so erlischt die Befugnis des Schiedsgerichts und ist das Streitbeilegungsverfahren beendet. Im Falle einer Aussetzung der Arbeiten des Schiedsgerichts verlängern sich die einschlägigen Fristen um denselben Zeitraum, für den die Arbeiten des Schiedsgerichts ausgesetzt waren.
ARTIKEL 323
Einvernehmliche Lösung
(1)
Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach Artikel 301 jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.
(2)
Wird im Rahmen von Panelverfahren eine einvernehmliche Lösung erzielt, notifizieren die Vertragsparteien diese gemeinsam dem Vorsitz des Schiedsgerichts. Mit dieser Notifikation ist das Schiedsverfahren abgeschlossen.
(3)
Die Lösung kann durch Beschluss des Kooperationsrats angenommen werden. Einvernehmliche Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Fassungen dürfen keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat.
(4)
Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen.
(5)
Spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten Frist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.
ARTIKEL 324
Fristen
(1)
Alle in diesem Teil festgelegten Fristen werden in Tagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen folgt, auf die sie sich beziehen.
(2)
Die in diesem Teil genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
(3)
Das Schiedsgericht kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem Teil genannten Fristen vorschlagen.
ARTIKEL 325
Kosten
(1)
Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr selbst aus der Beteiligung am Schiedsverfahren entstehen.
(2)
Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich Honorar und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts, tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Das Honorar der Schiedsrichter muss mit Anhang 29 über die Verfahrensordnung in Einklang stehen.
ARTIKEL 326
Anhänge
(1)
Die in diesem Teil festgelegten Streitbeilegungsverfahren unterliegen der in Anhang 29 über die Verfahrensordnung festgelegten Verfahrensordnung und werden im Einklang mit Anhang 30 über den Verhaltenskodex geführt.
(2)
Der Kooperationsrat kann den Anhang über die Verfahrensordnung und den Anhang über den Verhaltenskodex ändern.
ARTIKEL 327
Besondere Verfahren für Abhilfemaßnahmen
(1)
Für die Zwecke von Artikel 209 gilt dieser Titel mit den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Änderungen.
(2)
Abweichend von Artikel 306 und Anhang 29 wählt der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Kooperationsrates, falls binnen zwei Tagen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts kein Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien erreicht wird, spätestens einen Tag nach Ablauf der Zwei-Tage-Frist einen Schiedsrichter per Losentscheid aus der Teilliste jeder Vertragspartei und den Vorsitzenden des Schiedsgerichts per Losentscheid aus der gemäß Artikel 319 aufgestellten Teilliste von Vorsitzenden aus. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Kooperationsrats kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Schiedsrichters oder Vorsitzenden delegieren. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von zwei Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Bestellungsbenachrichtigung. Die in Anhang 29 Regel 10 genannte organisatorische Sitzung findet innerhalb von zwei Tagen nach Einsetzung des Schiedsgerichts statt.
(3)
Abweichend von Anhang 29 Regel 13 reicht die Beschwerdeführerin ihren Schriftsatz spätestens sieben Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts ein. Die Beschwerdegegnerin legt ihren Schriftsatz spätestens sieben Tage nach dem Tag des Eingangs des von der Beschwerdeführerin übermittelten Schriftsatzes vor. Das Schiedsgericht passt alle anderen relevanten Fristen des Streitbeilegungsverfahrens erforderlichenfalls an, um die rechtzeitige Übermittlung des Berichts zu gewährleisten.
(4)
Artikel 311 findet keine Anwendung, und Bezugnahmen auf die Entscheidung in diesem Titel sind als Bezugnahmen auf die in Artikel 209 Absatz 10 genannte Entscheidung zu verstehen.
(5)
Abweichend von Artikel 315 legt das Schiedsgericht den Vertragsparteien seinen Beschluss innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens vor.
TEIL SIEBEN
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 328
Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen gilt für
a)
die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet werden, nach Maßgabe dieser Verträge;
b)
das Gebiet Gibraltars.
ARTIKEL 329
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
(1)
Dieses Abkommen ist kein Zusatzabkommen zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 2 (Zusatzabkommen) des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.
(2)
Dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen gelten unbeschadet früherer bilateraler Übereinkünfte betreffend Gibraltar zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und der Union andererseits. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Einhaltung dieser Übereinkünfte.
ARTIKEL 330
Überprüfung
Die Vertragsparteien nehmen gemeinsam vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach regelmäßig eine Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen sowie der damit zusammenhängenden Fragen vor.
ARTIKEL 331
Vertrauliche Informationen
(1)
Dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei vertrauliche Informationen zur Verfügung stellen muss, deren Offenlegung den Rechtsvollzug behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder den legitimen Geschäftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen schaden würde, außer wenn ein Schiedsgericht im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Teil Sechs oder eine Sachverständigengruppe gemäß Teil Drei Titel I solche vertraulichen Informationen anfordert. In solchen Fällen stellt das Schiedsgericht sicher, dass die Vertraulichkeit gemäß Anhang 29 über die Verfahrensordnung in vollem Umfang gewahrt bleibt.
(2)
Übermittelt eine Vertragspartei dem Kooperationsrat oder den Sonderausschüssen Informationen, die nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei stimmt etwas anderem zu.
ARTIKEL 332
Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen
Dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass die Vertragsparteien dazu verpflichtet sind, Verschlusssachen zugänglich zu machen.
Die Vertragsparteien vereinbaren Handlungsanweisungen zum Schutz von zwischen ihnen ausgetauschten sensiblen Informationen, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind, und Verschlusssachen.
ARTIKEL 333
Bestandteile dieses Abkommens
(1)
Die Protokolle, Anhänge, Anlagen und Fußnoten dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.
(2)
Alle Anhänge zu diesem Abkommen einschließlich seiner Anlagen sind Bestandteil des Teils, des Titels, des Kapitels oder des Protokolls, in dem auf den betreffenden Anhang Bezug genommen wird oder auf die in dem betreffenden Anhang Bezug genommen wird.
ARTIKEL 334
Beendigung
Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege beendet werden. Dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen treten am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Tag der Notifikation außer Kraft.
ARTIKEL 335
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ARTIKEL 336
Inkrafttreten und Anwendung
(1)
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass sie ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren zur Bekundung ihrer Zustimmung, gebunden zu sein, erfüllt haben.
(2)
Die Vertragsparteien können übereinkommen, dieses Abkommen ab einem Tag, der vor dem in Absatz 1 genannten Tag liegt, vorläufig anzuwenden, sofern sie einander vor dem Tag, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewendet wird, notifiziert haben, dass der in Artikel 7 genannte Umsetzungsplan und die in den Artikeln 29, 33, 38, 55, 56, 251, 260, 265 und KSS.31 genannten Verwaltungsvereinbarungen in Kraft sind und vollständig umgesetzt wurden und dass die in Artikel 258 beschriebenen Maßnahmen getroffen wurden.
(3)
Die vorläufige Anwendung endet an dem in Absatz 1 genannten Tag.
(4)
Ab dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens verstehen die Vertragsparteien Bezugnahmen in diesem Abkommen auf den „Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens“ oder auf das „Inkrafttreten dieses Abkommens“ als Bezugnahmen auf den Zeitpunkt, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewendet wird.
(5)
Teil Zwei Titel I bis IV, Teil Drei Titel II und Teil Vier Titel III treten an dem Tag außer Kraft, an dem die in den Artikeln 29, 33, 38, 55, 56, 251, 260, 265 und KSS.31 genannten Verwaltungsvereinbarungen gemäß den darin vorgesehenen Bestimmungen ausgesetzt oder beendet werden. Sie gelten erneut ab dem Tag, an dem die Aussetzung dieser Verwaltungsvereinbarungen aufgehoben oder neue Verwaltungsvereinbarungen geschlossen werden.
ANHANG 1
LISTE DER ÜBEREINKÜNFTE
NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 5 DES ABKOMMENS
1.
Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung, angenommen am 18. September 1997 in Oslo;
2.
Vertrag über den Waffenhandel, angenommen am 2. April 2013 in New York;
3.
Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, angenommen am 10. Oktober 1980 in Genf, und dessen folgenden Protokolle:
–
Protokoll I (nichtentdeckbare Splitter) zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, angenommen am 10. Oktober 1980 in Genf;
–
Protokoll II (Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen) zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, angenommen am 3. Mai 1996 in Genf;
–
Protokoll III (Brandwaffen) zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, angenommen am 10. Oktober 1980 in Genf;
–
Protokoll IV (blindmachende Laserwaffen) zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, angenommen am 13. Oktober 1995 in Genf;
–
Protokoll V (explosive Kampfmittelrückstände) zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, angenommen am 28. November 2003 in Genf;
4.
Übereinkommen über Streumunition, angenommen am 30. Mai 2008 in Dublin.
_______________
ANHANG 2
LISTE DER ÜBEREINKÜNFTE
NACH ARTIKEL 13 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS
1.
Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens, unterzeichnet am 1. März 1991 in Montreal;
2.
Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1997 in New York;
3.
Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1999 in New York;
4.
Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. April 2005 in New York.
________________
ANHANG 3
LISTE DER BESTIMMUNGEN DES UNIONSRECHTS
NACH ARTIKEL 14 DES ABKOMMENS
1.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung);
2.
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates;
3.
2010/625/EU: BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Oktober 2010 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Andorra (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7084);
4.
2003/490/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 2003 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Argentinien;
5.
2002/2/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzes, den das kanadische Personal Information Protection and Electronic Documents Act bietet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4539);
6.
2010/146/EG: Beschluss der Kommission vom 5. März 2010 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzniveaus, den das färöische Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten bietet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1130);
7.
2003/821/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. November 2003 über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in Guernsey (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4309);
8.
2011/61/EU: Beschluss der Kommission vom 31. Januar 2011 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 332);
9.
2004/411/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. April 2004 über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten auf der Insel Man (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1556);
10.
2019/304/EU: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/419 der Kommission vom 23. Januar 2019 nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Japan im Rahmen des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Informationen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2019) 304);
11.
2008/393/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2008 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Jersey (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1746);
12.
2013/65/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Neuseeland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9557);
13.
2021/9316/EU: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/254 der Kommission vom 17. Dezember 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch die Republik Korea im Rahmen des koreanischen Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 9316);
14.
2000/518/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2304);
15.
2021/4800/EU: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1772 der Kommission vom 28. Juni 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4800) in der durch den Durchführungsbeschluss vom 19.12.2025 geänderten Fassung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4800);
16.
2021/4801: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1773 der Kommission vom 28. Juni 2021 gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4801) in der durch den Durchführungsbeschluss vom 19.12.2025 geänderten Fassung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4801);
17.
2023/4745/EU: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 der Kommission vom 10. Juli 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzniveaus für personenbezogene Daten nach dem Datenschutzrahmen EU-USA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4745);
18.
2012/484/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. August 2012 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in der Republik Östlich des Uruguay im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5704);
19.
2025/4626/EU: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1382 der Kommission vom 15. Juli 2025 gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch die Europäische Patentorganisation (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 4626);
20.
2021/3972/EU: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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ANHANG 4
LISTE DER INSTRUMENTE
NACH ARTIKEL 17 DES ABKOMMENS
ZIVILE NUKLEARE ZUSAMMENARBEIT
TEIL 1
1.
Das am 3. März 1980 in Wien angenommene und am 8. Februar 1987 allgemein in Kraft getretene Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und die am 8. Juli 2005 in Wien vorgenommene und am 8. Mai 2016 allgemein in Kraft getretene Änderung dieses Übereinkommens (im Folgenden „geändertes CPPNM“);
2.
das Protokoll vom 12. Februar 2004 zu dem am 29. Juli 1960 in Paris geschlossenen Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der durch das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 und das Protokoll vom 16. November 1982 geänderten Fassung;
3.
Übereinkommen über nukleare Sicherheit, angenommen in Wien am 17. Juni 1994;
4.
Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, angenommen in Wien am 5. September 1997;
5.
Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, angenommen von der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation auf ihrer Sondertagung in Wien am 26. September 1986;
6.
Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen, angenommen von der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation auf ihrer Sondertagung in Wien am 26. September 1986.
TEIL 2
1.
Verhaltenskodex für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen, gebilligt vom Gouverneursrat der Internationalen Atomenergie-Organisation am 8. September 2003;
2.
Leitlinien für den Umgang mit ausgedienten Strahlenquellen, gebilligt vom Gouverneursrat der Internationalen Atomenergie-Organisation am 8. September 2003 und am 11. September 2017;
3.
Leitlinien für die Ein- und Ausfuhr radioaktiver Strahlenquellen, überarbeitet mit Genehmigung des Gouverneursrates der Internationalen Atomenergie-Organisation am 12. September 2011;
4.
Anhang C der Leitlinien für die Weitergabe von Kernmaterial gemäß IAEO-Dokument INFCIRC/254/Teil 1 und 2;
5.
die Empfehlungen des IAEO-Dokuments INFCIRC/225/Rev.5 (Nuclear Security Recommendations on Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities).
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ANHANG 5
ZIVILE NUKLEARE ZUSAMMENARBEIT – OPERATIVE VORKEHRUNGEN
ZUR FRÜHZEITIGEN BENACHRICHTIGUNG UND UNTERSTÜTZUNG
BEI NUKLEAREN UNFÄLLEN
NACH ARTIKEL 17 DES ABKOMMENS
Die bestehenden operativen Vorkehrungen für die internationale Meldung sowohl von zivilen als auch von verteidigungsbezogenen Vorfällen, einschließlich Unfällen und Notfällen, die im Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, das von der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation auf ihrer Sondertagung am 26. September 1986 in Wien angenommen wurde, und im Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen, das von der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation auf ihrer Sondertagung am 26. September 1986 in Wien angenommen wurden, vorgesehen sind, werden derzeit im Leitfaden für die operative Reaktion des Ministeriums für Energieversorgungssicherheit und Netto-Null-Emissionen (DESNZ) des Vereinigten Königreichs unterhalten. Die Meldung eines solchen Vorfalls in Gibraltar oder mit Auswirkungen auf Gibraltar ist Teil dieser Vorkehrungen. Sollte das operative Hauptquartier der Königlichen Marine auf einen Vorfall dieser Art aufmerksam gemacht werden, wird es das Verteidigungsministerium des Vereinigten Königreichs (MOD) davon in Kenntnis setzen. Das MOD wiederum unterrichtet die zuständigen Behörden Gibraltars, damit ihre Notfallpläne unverzüglich umgesetzt werden können, und das DESNZ, wobei es ausreichende Informationen über den Vorfall bereitstellt, damit das DESNZ die IAEO-Meldung über das USIE-System (Unified System for Information Exchange in Incidents and Emergencies) der IAEO innerhalb von zwei (2) Stunden nach der Meldung vornehmen kann. Ebenso wird das DESNZ alle Hilfeersuchen bearbeiten, die von Gibraltar über das RANET-System oder auf andere Weise eingehen. Angesichts der grenzüberschreitenden Risiken bei dieser Art von Unfällen verpflichtet sich das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, einen direkten gegenseitigen bilateralen Meldekanal mit Spanien einzurichten.
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ANHANG 6
GESCHÄFTSORDNUNG
DES KOOPERATIONSRATES UND DER SONDERAUSSCHÜSSE
NACH ARTIKEL 22 UND 23 DES ABKOMMENS
REGEL 1
Vorsitz
1.
Die Union und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – teilen einander die Namen, Positionen und Kontaktdaten ihrer jeweils benannten Ko-Vorsitzenden mit. Ein Ko-Vorsitzender gilt als befugt, die Union bzw. das Vereinigte Königreich bis zu dem Tag zu vertreten, an dem der anderen Vertragspartei ein neuer Ko-Vorsitzender bekannt gegeben wird.
2.
Die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Beschlüsse der Ko-Vorsitzenden werden im gegenseitigen Einvernehmen gefasst.
3.
Ein Ko-Vorsitzender kann für eine bestimmte Sitzung durch einen von ihm benannten Stellvertreter vertreten werden. Der Ko-Vorsitzende oder der benannte Stellvertreter unterrichtet den anderen Ko-Vorsitzenden und das Sekretariat des Kooperationsrates so früh wie möglich über diese Benennung. In dieser Geschäftsordnung gilt jede Bezugnahme auf die Ko-Vorsitzenden auch für die benannten Stellvertreter.
REGEL 2
Sekretariat
Das Sekretariat des Kooperationsrates (im Folgenden „Sekretariat“) setzt sich aus einem Bediensteten der Union und einem Bediensteten der Regierung des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zusammen. Das Sekretariat nimmt die ihm durch diese Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr. Die Union und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – teilen einander den Namen, den Dienstposten und die Kontaktdaten des Bediensteten mit, der die Union bzw. das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – als Sekretariatsmitglied im Kooperationsrat vertritt. Dieser Bedienstete vertritt die Union oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – bis zu dem Tag als Sekretariatsmitglied, an dem entweder die Union oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – ein neues Mitglied bekannt geben.
REGEL 3
Sitzungen
1.
Jede Sitzung des Kooperationsrates wird vom Sekretariat an einem Tag und zu einer Uhrzeit anberaumt, die von den Ko-Vorsitzenden vereinbart werden. Stellt entweder die Union oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – über das Sekretariat einen Antrag auf Anberaumung einer Sitzung, so bemüht sich der Kooperationsrat, innerhalb von 30 Tagen nach diesem Antrag oder in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen noch früher zu einer Sitzung zusammenzutreten.
2.
Der Kooperationsrat tritt abwechselnd in Brüssel und in London zusammen, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen.
3.
Abweichend von Absatz 2 können die Ko-Vorsitzenden vereinbaren, dass eine Sitzung des Kooperationsrates per Video- oder Telekonferenz abgehalten wird.
REGEL 4
Teilnahme an Sitzungen
1.
Innerhalb einer angemessenen Frist vor jeder Sitzung teilen die Union und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – einander über das Sekretariat die vorgesehene Zusammensetzung ihrer entsprechenden Delegationen mit und geben dabei Namen und Funktion jedes Delegationsmitglieds an.
2.
Gegebenenfalls können die Ko-Vorsitzenden in gegenseitigem Einvernehmen externe Sachverständige (d. h. keine Regierungsbediensteten) zu den Sitzungen des Kooperationsrates einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen; dies gilt jedoch nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden.
REGEL 5
Unterlagen
Die schriftlichen Unterlagen, auf die sich die Beratungen des Kooperationsrates stützen, werden nummeriert und vom Sekretariat an die Union und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – weitergeleitet.
REGEL 6
Schriftverkehr
1.
Die Union und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – übermitteln dem Sekretariat ihren an den Kooperationsrat gerichteten Schriftverkehr. Dieser Schriftverkehr kann in jeder schriftlichen Form, auch per E-Mail, übermittelt werden.
2.
Das Sekretariat stellt sicher, dass der an den Kooperationsrat gerichtete Schriftverkehr den Ko-Vorsitzenden übermittelt und gegebenenfalls nach Regel 5 weitergeleitet wird.
3.
Der gesamte Schriftverkehr, der von den Ko-Vorsitzenden stammt oder sich direkt an sie richtet, wird dem Sekretariat übermittelt und gegebenenfalls nach Regel 5 weitergeleitet.
REGEL 7
Tagesordnung
1.
Das Sekretariat erstellt für jede Sitzung einen Entwurf der vorläufigen Tagesordnung. Der Entwurf wird den Ko-Vorsitzenden zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin übermittelt.
2.
Die vorläufige Tagesordnung umfasst Themen, um deren Erörterung von der Union oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – ersucht wurde. Jeder Antrag wird dem Sekretariat zusammen mit allen einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Tage vor Sitzungsbeginn übermittelt.
3.
Die Ko-Vorsitzenden beschließen spätestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin über die vorläufige Tagesordnung einer Sitzung.
4.
Die Tagesordnung wird vom Kooperationsrat zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – können einvernehmlich weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.
5.
Die Ko-Vorsitzenden können die in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Fristen in gegenseitigem Einvernehmen verkürzen oder verlängern, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
REGEL 8
Protokoll
1.
Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, erstellt der als Mitglied des Sekretariats handelnde Bedienstete der Vertragspartei, welche die Sitzung ausrichtet, zu jeder Sitzung innerhalb von 15 Tagen nach dem Ende der Sitzung einen Protokollentwurf. Der Protokollentwurf wird dem von der anderen Vertragspartei ernannten Sekretariatsmitglied zur Stellungnahme übermittelt. Dieses kann innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Protokollentwurfs eine Stellungnahme vorlegen.
2.
Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe
a)
der dem Kooperationsrat vorgelegten Unterlagen,
b)
aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll von einem der Ko-Vorsitzenden beantragt wurde, und
c)
der zu den einzelnen Punkten gefassten Beschlüsse, ausgesprochenen Empfehlungen, verabschiedeten Stellungnahmen und angenommenen Schlussfolgerungen.
3.
Als Anhang muss das Protokoll eine Teilnehmerliste enthalten, in der die Namen und Funktionen aller Personen, die im Namen jeder Delegation an der Sitzung teilgenommen haben, festgehalten werden.
4.
Das Sekretariat passt den Protokollentwurf anhand der eingegangenen Stellungnahmen an; der überarbeitete Protokollentwurf wird innerhalb von 28 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Ko-Vorsitzenden vereinbarten Tag von den Ko-Vorsitzenden angenommen. Nach der Genehmigung werden zwei Fassungen des Protokolls durch die Unterschriften der Sekretariatsmitglieder beurkundet. Die Union und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – erhalten je eine dieser verbindlichen Fassungen. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass diese Vorgabe durch Unterzeichnung und Austausch elektronischer Ausfertigungen erfüllt ist.
REGEL 9
Beschlüsse und Empfehlungen
1.
Zwischen den Sitzungen kann der Kooperationsrat Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen. Der Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung wird schriftlich und in der Arbeitssprache des Kooperationsrates von einem Ko-Vorsitzenden an den anderen übermittelt. Die jeweils andere Vertragspartei verfügt über einen Monat oder einen von der vorschlagenden Vertragspartei angegebenen längeren Zeitraum, um dem Entwurf des Beschlusses oder der Empfehlung zuzustimmen. Stimmt die andere Vertragspartei nicht zu, so wird der vorgeschlagene Beschluss oder die vorgeschlagene Empfehlung bei der nächsten Sitzung des Kooperationsrates erörtert und gegebenenfalls angenommen. Entwürfe von Beschlüssen oder Empfehlungen gelten als angenommen, sobald die jeweils andere Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt hat, und werden gemäß Regel 8 im Protokoll der darauffolgenden Sitzung des Kooperationsrates festgehalten.
2.
Nimmt der Kooperationsrat Beschlüsse oder Empfehlungen an, so wird das Wort „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“ in den Titel dieser Rechtsakte eingefügt. Das Sekretariat registriert alle Beschlüsse oder Empfehlungen unter einer laufenden Nummer und mit einem Verweis auf den Tag ihrer Annahme.
3.
Die vom Kooperationsrat angenommenen Beschlüsse enthalten eine Angabe zum Tag ihres Wirksamwerdens.
4.
Die vom Kooperationsrat angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden in zwei Urschriften in den verbindlichen Sprachen abgefasst, von den Ko-Vorsitzenden unterzeichnet und der Union sowie dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – unmittelbar nach der Unterzeichnung vom Sekretariat übermittelt. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass die auf die Unterzeichnung bezogene Anforderung durch Unterzeichnung und Austausch elektronischer Ausfertigungen erfüllt ist.
REGEL 10
Transparenz
1.
Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass der Kooperationsrat öffentlich tagt.
2.
Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrates in ihrem jeweiligen Amtsblatt oder online zu veröffentlichen.
3.
Übermittelt die Union oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – dem Kooperationsrat Informationen, die nach ihren bzw. seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vertraulich oder vor Offenlegung geschützt sind, so behandelt die jeweils andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich.
4.
Vorläufige Tagesordnungen von Sitzungen werden öffentlich zugänglich gemacht, bevor die Sitzung des Kooperationsrates stattfindet. Das Protokoll der Sitzung wird nach seiner Genehmigung gemäß Regel 8 öffentlich zugänglich gemacht.
5.
Die Veröffentlichung der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Dokumente erfolgt im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien.
REGEL 11
Sprachen
1.
Die Amtssprachen des Kooperationsrates sind die Amtssprachen der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs.
2.
Die Arbeitssprache des Kooperationsrates ist Englisch. Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, stützt sich der Kooperationsrat bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in englischer Sprache abgefasst sind.
3.
Der Kooperationsrat nimmt Beschlüsse zur Änderung oder Auslegung dieses Abkommens in den Sprachen der verbindlichen Wortlaute dieses Abkommens an. Alle weiteren Beschlüsse des Kooperationsrates, einschließlich der Beschlüsse zur Änderung der vorliegenden Geschäftsordnung, werden in der in Absatz 2 genannten Arbeitssprache angenommen.
REGEL 12
Kosten
1.
Die Union und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – tragen die Kosten, die ihnen jeweils aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Kooperationsrates entstehen.
2.
Die Kosten für die Ausrichtung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
3.
Die Kosten für das Dolmetschen in die und aus der/den Arbeitssprache(n) des Kooperationsrates werden von der Vertragspartei getragen, die die Verdolmetschung anfordert.
4.
Jede Vertragspartei ist für das Übersetzen von Beschlüssen und sonstigen Unterlagen in ihre eigene(n) Amtssprache(n) zuständig, falls dies nach Regel 11 erforderlich ist, und trägt die Kosten dafür.
REGEL 13
Ausschüsse
1.
Unbeschadet des Absatzes 2 dieser Regel gelten die Regeln 1 bis 12 für die Ausschüsse entsprechend.
2.
Die Ausschüsse teilen dem Kooperationsrat ihre Sitzungskalender und Tagesordnungen rechtzeitig vor ihren Sitzungen mit und erstatten dem Kooperationsrat über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen jeder ihrer Sitzungen Bericht.
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ANHANG 7
ANHANG
NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 10 DES ABKOMMENS
Infrastruktur der Grenzübergangsstellen am Hafen und Flughafen von Gibraltar
1.
Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – stellen sicher, dass die für den Betrieb der Grenzübergangsstellen gemäß dem Schengener Grenzkodex erforderliche Infrastruktur am Hafen und Flughafen von Gibraltar vorhanden ist und instand gehalten wird. Die bereitgestellte Infrastruktur muss dem Verkehrsaufkommen an diesen Grenzübergangsstellen sowie der Anforderung gerecht werden, an diesen Grenzübergangsstellen effiziente Kontrollen mit hohem und einheitlichem Standard gemäß dem Schengener Grenzkodex zu gewährleisten.
2.
Die Infrastruktur an diesen Grenzübergangsstellen muss den einschlägigen Anforderungen des Schengener Grenzkodexes entsprechen, insbesondere denen in Anhang VI Nummer 2 (Luftgrenzen) und Nummer 3 (Seegrenzen), damit die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien Grenzübertrittskontrollen gemäß den Anforderungen des Schengener Grenzkodexes durchführen können. Für die Durchführung gründlicher Kontrollen im Kontrollbereich der zweiten Kontrolllinie sind geeignete Einrichtungen vorzusehen. Die Infrastruktur muss auch die Einrichtung getrennter Kontrollspuren gemäß Artikel 10 und Anhang III des Schengener Grenzkodexes ermöglichen.
3.
Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – stellen insbesondere sicher, dass der beziehungsweise die Flughafenbetreiber die erforderlichen Maßnahmen ergreift beziehungsweise ergreifen, um eine Infrastruktur bereitzustellen, mit der die Passagiere von Flügen in oder aus Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, physisch von den Passagieren anderer Flüge getrennt werden und verhindert wird, dass unbefugte Personen in zugangsbeschränkte Bereiche wie Transitzonen gelangen oder diese verlassen. Zu diesem Zweck wird eine geeignete Infrastruktur geschaffen.
4.
Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – stellen insbesondere sicher, dass der beziehungsweise die Hafenbetreiber die erforderlichen Maßnahmen ergreift beziehungsweise ergreifen, um die Infrastruktur für die Durchführung von Kontrollen in einem dafür vorgesehenen geeigneten Bereich in unmittelbarer Nähe des Hafens bereitzustellen, sofern die Bedingungen des Artikels 29 Absatz 3 nicht erfüllt sind.
Pflichten für Piloten von Privatflugzeugen und Schiffskapitäne
5.
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – stellt sicher, dass der Pilot eines Privatflugzeugs, das am Flughafen von Gibraltar aus Ländern ankommt oder in Länder startet, bei denen es sich nicht um Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, handelt, die in Anhang VI Nummer 2.3 des Schengener Grenzkodexes festgelegten Verpflichtungen einhält, insbesondere die Vorgabe, dass vor dem Start eine allgemeine Erklärung, die unter anderem den Flugplan gemäß Anhang 2 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sowie Informationen über die Identität der Fluggäste beinhaltet, unverzüglich und gleichzeitig sowohl den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien als auch denen des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – vorzulegen ist.
6.
Für Schiffe, einschließlich Kreuzfahrtschiffen, Sportbooten, Fähren und Frachtschiffen, stellt das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – sicher, dass der Kapitän, der Schiffsagent oder andere vom Kapitän ordnungsgemäß ermächtigte oder in einer von den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – vereinbarten Weise authentifizierte Personen den in Anhang VI Nummer 3 des Schengener Grenzkodexes festgelegten Verpflichtungen nachkommen, insbesondere der Vorgabe, Besatzungs- und Passagierlisten zu erstellen und zu übermitteln, Änderungen dieser Listen zu melden und die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – unverzüglich und gleichzeitig über etwaige blinde Passagiere zu informieren.
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ANHANG 8
LISTE DER STRAFTATEN
NACH ARTIKEL 55 UND 56 DES ABKOMMENS
Liste der Straftaten:
a)
Terrorismus,
b)
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
c)
vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung,
d)
Totschlag,
e)
Diebstahl in organisierter Form oder schwerer Raub,
f)
sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
g)
Vergewaltigung,
h)
Brandstiftung,
i)
Cyberkriminalität,
j)
Geldfälschung,
k)
Nachahmung und Produktpiraterie,
l)
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
m)
schwerer Diebstahl, Raub und Hehlerei,
n)
Korruption, einschließlich Bestechung/Bestechlichkeit,
o)
Betrug,
p)
Erpressung und Schutzgelderpressung,
q)
Betrügerei,
r)
Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten,
s)
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
t)
Menschenhandel,
u)
illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,
v)
Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,
w)
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
x)
illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
y)
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,
z)
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
aa)
Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,
bb)
vorsätzliche Schadensverursachung durch den Einsatz von Sprengstoffen,
cc)
unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen,
dd)
Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
ee)
illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,
ff)
illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
gg)
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,
hh)
Flugzeug-, Schiffs- oder Raumfahrzeugentführung,
ii)
Sabotage.
Sowie für die Zwecke des Artikels 55 zusätzlich folgende Straftaten:
alle anderen Straftaten, die zu einer Auslieferung oder Überstellung führen können, sowie – sofern dies mit nationalem Recht vereinbar ist – auch die Umgehung von Kontrollen durch Strafverfolgungsbehörden.
Sowie für die Zwecke des Artikels 56 zusätzlich folgende Straftaten:
alle anderen Straftaten, die zu einer Auslieferung oder Überstellung führen können, aber auch in Bezug auf Personen, die zur Identifizierung oder zur Aufspürung solcher verdächtigen Personen beitragen können.
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ANHANG 9
LISTE DER BESTIMMUNGEN DES UNIONSRECHTS
NACH ARTIKEL 63 DES ABKOMMENS
Für die Zwecke des Artikels 63 gelten auch die folgenden Rechtsakte der Union:
1.
Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt und Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt;
2.
Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (kodifizierter Text);
3.
Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr;
4.
Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013;
5.
Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels in der geänderten Fassung.
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ANHANG 10
KRIMINALITÄTSFORMEN, FÜR DIE EUROPOL ZUSTÄNDIG IST
Formen der Kriminalität nach Artikel 75 des Abkommens, für die Europol zuständig ist:
a)
Terrorismus,
b)
organisierte Kriminalität,
c)
Drogenhandel,
d)
Geldwäschehandlungen,
e)
Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
f)
Schleuserkriminalität,
g)
Menschenhandel,
h)
Kraftfahrzeugkriminalität,
i)
vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung,
j)
illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,
k)
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme;
l)
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
m)
Raub und schwerer Diebstahl,
n)
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,
o)
Betrugsdelikte,
p)
gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten,
q)
Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation,
r)
Erpressung und Schutzgelderpressung,
s)
Nachahmung und Produktpiraterie,
t)
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
u)
Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln,
v)
Computerkriminalität,
w)
Korruption,
x)
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
y)
illegaler Handel mit bedrohten Tierarten,
z)
illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
aa)
Umweltkriminalität, einschließlich der Meeresverschmutzung durch Schiffe,
bb)
illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,
cc)
sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, einschließlich Darstellungen von Kindesmissbrauch und Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke,
dd)
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.
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ANHANG 11
FORMEN SCHWERER KRIMINALITÄT, FÜR DIE EUROJUST ZUSTÄNDIG IST
Formen schwerer Kriminalität nach den Artikeln 89 und 92 des Abkommens, für die EUROJUST zuständig ist:
a)
Terrorismus,
b)
organisierte Kriminalität,
c)
Drogenhandel,
d)
Geldwäschehandlungen,
e)
Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
f)
Schleuserkriminalität,
g)
Menschenhandel,
h)
Kraftfahrzeugkriminalität,
i)
vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung,
j)
illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,
k)
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
l)
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
m)
Raub und schwerer Diebstahl,
n)
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,
o)
Betrugsdelikte,
p)
gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten,
q)
Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation,
r)
Erpressung und Schutzgelderpressung,
s)
Nachahmung und Produktpiraterie,
t)
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
u)
Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln,
v)
Computerkriminalität,
w)
Korruption,
x)
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
y)
illegaler Handel mit bedrohten Tierarten,
z)
illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
aa)
Umweltkriminalität, einschließlich der Meeresverschmutzung durch Schiffe,
bb)
illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,
cc)
sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, einschließlich Darstellungen von Kindesmissbrauch und Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke,
dd)
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.
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ANHANG 12
AUSTAUSCH VON STRAFREGISTERINFORMATIONEN – TECHNISCHE UND VERFAHRENSSPEZIFIKATIONEN
GEMÄẞ ARTIKEL 113 DES ABKOMMENS
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Ziel
Mit diesem Anhang sollen die erforderlichen verfahrensmäßigen und technischen Bestimmungen für die Umsetzung von Teil Zwei Titel V Kapitel 3 (Austausch von Strafregisterinformationen) festgelegt werden.
ARTIKEL 2
Kommunikationsnetz
(1)
Der elektronische Austausch von Informationen aus dem Strafregister zwischen einem Mitgliedstaat einerseits und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – andererseits erfolgt unter Einsatz einer gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur, die die Möglichkeit verschlüsselter Kommunikation bietet.
(2)
Als gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur dient das Netz der transeuropäischen Telematikdienste für Behörden (TESTA). Bei jeder Weiterentwicklung dieser Dienste oder jedem alternativen sicheren Netz ist sicherzustellen, dass die bestehende gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur weiterhin die Sicherheitsanforderungen erfüllt, die für den Austausch von Strafregisterinformationen geeignet sind.
ARTIKEL 3
Verbindungssoftware
(1)
Die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – verwenden eine standardisierte Verbindungssoftware, die die Verbindung der Zentralbehörden mit der gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur für den elektronischen Austausch von Informationen aus dem Strafregister mit den anderen Zentralbehörden in Übereinstimmung mit Teil Zwei Titel V Kapitel 3 (Austausch von Strafregisterinformationen) dieses Abkommens und dem vorliegenden Anhang ermöglicht.
(2)
Im Fall der Mitgliedstaaten handelt es sich bei der Verbindungssoftware um die ECRIS-Referenzimplementierungssoftware oder ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware, die ggf. für die Zwecke des Informationsaustausches mit dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – gemäß diesem Abkommen angepasst wird.
(3)
Im Falle Gibraltars handelt es sich bei der Verbindungssoftware um die die Verbindungssoftware, die vom Vereinigten Königreich für den Austausch von Informationen aus dem Strafregister zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten entwickelt und gepflegt wird.
(4)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – ist für die Entwicklung und den Betrieb seiner eigenen Verbindungssoftware selbst verantwortlich. Für diesen Zweck sorgt das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – spätestens vor Inkrafttreten dieses Abkommens dafür, dass seine Verbindungssoftware gemäß den Protokollen und technischen Spezifikationen, die für die ECRIS-Referenzimplementierungssoftware festgelegt worden sind, und ggf. weiteren, von eu-LISA festgelegten technischen Anforderungen funktioniert.
(5)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – stellt zudem sicher, dass spätere technische Anpassungen seiner nationalen Verbindungssoftware, die dadurch notwendig werden, dass die für die ECRIS-Referenzimplementierungssoftware festgelegten technischen Spezifikationen geändert werden, oder die aufgrund einer Änderung ggf. weiterer, von eu-LISA festgelegter technischer Anforderungen notwendig werden, ohne ungebührliche Verzögerung umgesetzt werden. Zu diesem Zweck stellt die Union sicher, dass das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – unverzüglich über geplante Änderungen der technischen Spezifikationen oder Anforderungen unterrichtet wird und ihm alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die es – in Bezug auf Gibraltar – benötigt, um seinen Verpflichtungen gemäß diesem Anhang nachzukommen.
ARTIKEL 4
Informationen, die in Strafnachrichten, Ersuchen und Antworten zu übermitteln sind
(1)
Alle Strafnachrichten, die in Artikel 109 (Strafnachrichten) aufgeführt sind, müssen zwingend folgende Informationen enthalten:
a)
Informationen zu der Person, gegen die die Verurteilung ergangen ist (vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort (Stadt und Staat oder Gebiet), Geschlecht, Staatsangehörigkeit und – gegebenenfalls – frühere/r Name/n),
b)
Informationen zur Art der Verurteilung (Datum der Verurteilung, Bezeichnung des Gerichts, Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde),
c)
Informationen über die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat (Datum der dem Urteil zugrunde liegenden Straftat und Bezeichnung oder rechtliche Qualifikation der Straftat sowie Bezugnahme auf die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften) und
d)
Informationen zum Inhalt der Verurteilung, insbesondere Hauptstrafe und etwaige zusätzliche Strafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung und Folgeentscheidungen, die die Vollstreckung der Strafe abändern.
(2)
Die folgenden fakultativen Informationen werden in Mitteilungen übermittelt, wenn sie im Strafregister enthalten sind (Buchstaben a bis d) oder der Zentralbehörde zur Verfügung stehen (Buchstaben e bis h):
a)
die Namen der Eltern der verurteilten Person;
b)
das Aktenzeichen des Urteils;
c)
der Ort der Straftat;
d)
Rechtsverluste, die sich aus der Verurteilung ergeben;
e)
die Identitätsnummer der verurteilten Person oder die Art und Nummer des Identitätsdokuments der Person;
f)
Fingerabdrücke der betreffenden Person;
g)
gegebenenfalls Pseudonym und/oder Aliasname(n);
h)
Gesichtsbild:
Darüber hinaus können weitere Informationen über Verurteilungen, die im Strafregister enthalten sind, übermittelt werden.
(3)
Alle Auskunftsersuchen, die in Artikel 111 (Auskunftsersuchen) aufgeführt sind, werden in einem standardisierten elektronischen Format nach dem Musterformular in Kapitel 2 (Formulare) dieses Anhangs in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, der um Auskunft ersucht wird, oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – übermittelt.
(4)
Alle Antworten auf Ersuchen, die in Artikel 112 (Antworten auf Ersuchen) dieses Abkommens aufgeführt sind, werden in einem standardisierten elektronischen Format nach dem Musterformular in Kapitel 2 (Formulare) dieses Anhangs übermittelt – zusammen mit einer Liste der Verurteilungen, gemäß den Vorgaben des nationalen Rechts. Der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – antwortet entweder in einer seiner Amtssprachen oder in einer anderen für den Austausch von Strafregisterinformationen zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten akzeptierten Sprache.
(5)
Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Formulare in Kapitel 2 (Formulare) dieses Anhangs entsprechen den Formularen für den Austausch von Strafregisterinformationen zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten. Der [Sonderausschuss] nimmt diesbezüglich gegebenenfalls notwendige Änderungen der Formulare an, die in Kapitel 2 (Formulare) dieses Anhangs genannt sind und auf die in den Absätzen 3 und 4 Bezug genommen wird.
ARTIKEL 5
Informationsübermittlungsformat
(1)
Bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 109 (Strafnachrichten) und Artikel 112 (Antworten auf Ersuchen) im Zusammenhang mit der Bezeichnung und rechtlichen Qualifikation der Straftat und den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften geben die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – den entsprechenden Code der einzelnen Straftaten in der Übermittlung an, der jeweils der Tabelle der Straftaten in Kapitel 3 (Standardisiertes Informationsübermittlungsformat) dieses Anhangs zu entnehmen ist. Im Ausnahmefall wird, wenn die Straftat keiner bestimmten Unterkategorie entspricht, der Code „Offene Kategorie“ der entsprechenden oder dieser am nächsten kommenden Straftatbestandskategorie oder, falls letzterer fehlt, ein Code „Sonstige Straftaten“ für diese bestimmte Straftat verwendet.
(2)
Die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – können auch vorliegende Informationen über den Grad der Tatbestandsverwirklichung und den Grad der Beteiligung an einer Straftat und gegebenenfalls über das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit oder über Rückfalltaten zur Verfügung stellen.
(3)
Bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 109 (Strafnachrichten) und Artikel 112 (Antworten auf Ersuchen) im Zusammenhang mit dem Inhalt der Verurteilung, insbesondere Hauptstrafe und etwaige zusätzliche Strafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung und Folgeentscheidungen, die die Vollstreckung der Strafe abändern, geben die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – den entsprechenden Code für jede der Strafen und Maßnahmen in der Übermittlung an, der jeweils der Tabelle der Strafen und Maßnahmen in Kapitel 3 (Standardisiertes Informationsübermittlungsformat) dieses Anhangs zu entnehmen ist. Im Ausnahmefall wird, falls die Strafe oder Maßnahme keiner bestimmten Unterkategorie entspricht, der Code „Offene Kategorie“ der entsprechenden oder dieser am nächsten kommenden Straf- oder Maßnahmenkategorie oder, falls letzterer fehlt, ein Code „Sonstige Strafen und Maßnahmen“ für diese bestimmte Strafe oder Maßnahme verwendet.
(4)
Die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – stellen ggf. auch Informationen über die Art und/oder Bedingungen der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme, die ergangen ist, bereit, wie es der Parametertabelle in Kapitel 3 (Standardisiertes Informationsübermittlungsformat) dieses Anhangs zu entnehmen ist. Der Parameter „Nicht strafrechtliche Entscheidung“ wird nur in Fällen angegeben, in denen Informationen über eine solche Entscheidung vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person besitzt, oder vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, falls die Person die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs besitzt, in Beantwortung eines Ersuchens um Informationen über Verurteilungen freiwillig erteilt werden.
(5)
Die folgenden Informationen stellen die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – dem Sonderausschuss für den Personenverkehr bereit, insbesondere für den Zweck der Weiterverbreitung dieser Informationen an andere Staaten:
a)
Liste der nationalen Straftaten in jeder der Kategorien, die in der Tabelle der Straftaten in Kapitel 3 (Standardisiertes Informationsübermittlungsformat) dieses Anhangs aufgeführt sind. Die Liste muss die Bezeichnung oder rechtliche Qualifikation der Straftat und den Verweis auf die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften enthalten. Darüber hinaus enthält sie gegebenenfalls eine kurze Beschreibung der Tatbestandsmerkmale;
b)
Liste der im nationalen Recht vorgesehenen Arten von Hauptstrafen, möglichen Nebenstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie möglichen die Vollstreckung der Strafe abändernden Folgeentscheidungen, die den einzelnen Kategorien in der Tabelle der Strafen und Maßnahmen in Kapitel 3 (Standardisiertes Informationsübermittlungsformat) dieses Anhangs entsprechen. Darüber hinaus enthält sie gegebenenfalls eine kurze Beschreibung der spezifischen Strafe oder Maßnahme.
Die in Absatz 5 genannten Listen und Beschreibungen werden von den Mitgliedstaaten und vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – regelmäßig aktualisiert. Die aktualisierten Daten werden dem Sonderausschuss für den Personenverkehr übermittelt.
(6)
Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Tabellen in Kapitel 3 (Standardisiertes Informationsübermittlungsformat) dieses Anhangs entsprechen den Tabellen für den Austausch von Strafregisterinformationen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich. Der Sonderausschuss für den Personenverkehr nimmt diesbezüglich gegebenenfalls notwendige Änderungen der Tabellen an, die in Kapitel 3 (Standardisiertes Informationsübermittlungsformat) dieses Anhangs genannt sind und auf die in den Absätzen 1 bis 5 Bezug genommen wird.
ARTIKEL 6
Aufrechterhaltung der Übermittlung
Bei vorübergehendem Ausfall des elektronischen Datenübermittlungswegs übermitteln die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die Informationen in einer Form, die eine schriftliche Aufzeichnung in einer Weise ermöglicht, die die Zentralbehörde des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – in die Lage versetzt, ihre Echtheit nachzuprüfen; dies gilt für die gesamte Dauer des Ausfalls.
ARTIKEL 7
Technische Spezifikationen
Die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – beachten gemeinsame technische Spezifikationen, die für den elektronischen Austausch von Informationen aus dem Strafregister gelten, nach den Vorgaben von eu-LISA im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens, und sie passen ihre Systeme ohne ungebührliche Verzögerung in geeigneter Weise an.
KAPITEL 2
FORMULARE
Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister
a)
Informationen über den ersuchenden Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar:
|
Staat:
|
|
Zentralbehörde(n):
|
|
Ansprechpartner:
|
|
Telefon (mit Vorwahl):
|
|
Fax (mit Vorwahl):
|
|
E-Mail-Adresse:
|
|
Postanschrift:
|
|
Aktenzeichen, soweit verfügbar:
|
b)
Angaben zur Identität der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht(1):
|
Vollständiger Name (alle Vornamen und Nachnamen):
|
|
Frühere Namen:
|
|
Pseudonym und/oder Aliasname, soweit vorhanden:
|
|
Geschlecht: M ☐ W ☐
|
|
Staatsangehörigkeit:
|
|
Geburtsdatum (in Ziffern: (TT.MM.JJJJ):
|
|
Geburtsort (Stadt und Staat):
|
|
Name des Vaters:
|
|
Name der Mutter:
|
|
Wohnsitz oder bekannte Anschrift:
|
|
Identitätsnummer der Person oder Art und Nummer des Identitätsdokuments der Person:
|
|
Fingerabdrücke:
|
|
Gesichtsbild:
|
|
Sonstige verfügbare Identifizierungsdaten:
|
c)
Zweck des Ersuchens:
|
1.
|
☐
|
Strafverfahren (bitte Angabe der Behörde, vor der das Verfahren anhängig ist, und – soweit verfügbar – des Aktenzeichens der Strafsache)…
…
|
|
2.
|
☐
|
Ersuchen außerhalb des Kontextes eines Strafverfahrens (bitte Angabe der Behörde, vor der das Verfahren anhängig ist, und – soweit verfügbar – des Aktenzeichens der Strafsache; Zutreffendes bitte ankreuzen):
|
|
|
|
i) ☐
Ersuchen einer Justizbehörde …
…
|
|
|
|
ii) ☐
Ersuchen einer zuständigen Verwaltungsbehörde …
…
|
|
|
|
iii) ☐
Ersuchen der betroffenen Person um Informationen aus dem eigenen Strafregister …
…
|
Zutreffendes bitte ankreuzen
Zweck des Informationsersuchens:
Ersuchende Behörde:
|
☐
|
Die betroffene Person stimmt der Weitergabe der Informationen nicht zu (falls die betroffene Person nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – um Zustimmung ersucht wurde).
|
|
Kontaktperson für etwaige erforderliche Zusatzinformationen:
|
|
Name:
|
|
Telefon:
|
|
E-Mail-Adresse:
|
|
Sonstige Angaben (z. B. Dringlichkeit des Ersuchens):
|
Beantwortung des Ersuchens
Angaben zu der betroffenen Person
Zutreffendes bitte ankreuzen
|
Die unterzeichnete Behörde bestätigt, dass
|
|
☐
|
im Strafregister der betroffenen Person keine Informationen über Verurteilungen enthalten sind
|
|
☐
|
im Strafregister der betroffenen Person Informationen über Verurteilungen enthalten sind; ein Strafregisterauszug ist beigefügt
|
|
☐
|
im Strafregister der betroffenen Person weitere Informationen eingetragen sind; diese Informationen sind beigefügt (fakultativ)
|
|
☐
|
im Strafregister der genannten Person Informationen über Verurteilungen enthalten sind, aber der Urteilsmitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – mitgeteilt hat, dass die diesbezüglichen Informationen nicht zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren übermittelt werden dürfen. Ein Ersuchen um weitere Informationen kann direkt übermittelt werden an …(bitte den Urteilsmitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – angeben)
|
|
☐
|
ein Ersuchen, das zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren gestellt wird, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – nicht bearbeitet werden darf.
|
|
Kontaktperson für etwaige erforderliche Zusatzinformationen:
|
|
Name:
|
|
Telefon:
|
|
E-Mail-Adresse:
|
|
Sonstige Angaben (Beschränkungen der Datennutzung bei Auskunftsersuchen außerhalb des Kontextes von Strafverfahren):
|
|
Bitte geben Sie die Anzahl der dem Antwortformblatt beigefügten Seiten an:
|
|
Ausgefertigt in
|
|
am
|
|
Unterschrift und (gegebenenfalls) Amtsstempel:
|
|
Name und Funktion/Organisation:
|
Gegebenenfalls ist ein Strafregisterauszug beizufügen und dem ersuchenden Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zusammen mit der Antwort zuzuleiten. Eine Übersetzung des Formblatts und des Strafregisterauszugs in die Sprache des ersuchenden Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – ist nicht erforderlich.
________________
(1)
Zur leichteren Identifizierung der Person sollen so viele Informationen wie möglich bereitgestellt werden.
KAPITEL 3
STANDARDISIERTES INFORMATIONSÜBERMITTLUNGSFORMAT
Gemeinsame Tabelle der Deliktskategorien mit einer Parametertabelle gemäß Kapitel 1 Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2
|
Code
|
Kategorien und Unterkategorien von Straftaten
|
|
0100 00
offene Kategorie
|
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen
|
|
0101 00
|
Völkermord
|
|
0102 00
|
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
|
|
0103 00
|
Kriegsverbrechen
|
|
0200 00
offene Kategorie
|
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
|
|
0201 00
|
Leitung einer kriminellen Vereinigung
|
|
0202 00
|
Vorsätzliche Beteiligung an den kriminellen Aktivitäten einer kriminellen Vereinigung
|
|
0203 00
|
Vorsätzliche Beteiligung an den nicht kriminellen Aktivitäten einer kriminellen Vereinigung
|
|
0300 00
offene Kategorie
|
Terrorismus
|
|
0301 00
|
Leitung einer terroristischen Vereinigung
|
|
0302 00
|
Vorsätzliche Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung
|
|
0303 00
|
Terrorismusfinanzierung
|
|
0304 00
|
Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat
|
|
0305 00
|
Anwerbung oder Ausbildung für terroristische Zwecke
|
|
0400 00
offene Kategorie
|
Menschenhandel
|
|
0401 00
|
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft oder zur Erlangung von Diensten
|
|
0402 00
|
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung einer Person mittels Prostitution oder anderer Formen der sexuellen Ausbeutung
|
|
0403 00
|
Menschenhandel zum Zweck der Entnahme von menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe
|
|
0404 00
|
Menschenhandel zum Zweck der Sklaverei, sklavereiähnlicher Praktiken oder der Leibeigenschaft
|
|
0405 00
|
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft oder zur Erlangung von Diensten eines Minderjährigen
|
|
0406 00
|
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung von Minderjährigen mittels Prostitution oder anderer Formen der sexuellen Ausbeutung
|
|
0407 00
|
Menschenhandel zum Zweck der Entnahme von menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe eines Minderjährigen
|
|
0408 00
|
Menschenhandel zum Zweck der Sklaverei, sklavereiähnlicher Praktiken oder der Leibeigenschaft eines Minderjährigen
|
|
0500 00
offene Kategorie
|
Unerlaubter Handel (1) und andere Straftaten im Zusammenhang mit Waffen, Feuerwaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen
|
|
0501 00
|
Unerlaubte Herstellung von Waffen, Feuerwaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen
|
|
0502 00
|
Unerlaubter Handel mit Waffen, Feuerwaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen auf nationaler Ebene (2)
|
|
0503 00
|
Unerlaubte Ausfuhr oder Einfuhr von Waffen, Feuerwaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen
|
|
0504 00
|
Unerlaubter Besitz von Waffen, Feuerwaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen
|
|
0600 00
offene Kategorie
|
Umweltkriminalität
|
|
0601 00
|
Tötung von Tieren und Vernichtung von Pflanzen einer geschützten Art oder deren Schädigung
|
|
0602 00
|
Unerlaubte Freisetzung von Schadstoffen oder ionisierender Strahlung in Luft, Boden oder Wasser
|
|
0603 00
|
Unerlaubte Beseitigung von Abfällen einschließlich gefährlicher Abfälle
|
|
0604 00
|
Unerlaubter Handel(1) mit geschützten Tier- und Pflanzenarten oder Teilen davon
|
|
0605 00
|
Fahrlässige Umweltstraftaten
|
|
0700 00
offene Kategorie
|
Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und andere Straftaten gegen die Volksgesundheit
|
|
0701 00
|
Unerlaubter Handel(3) mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen
|
|
0702 00
|
Unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind
|
|
0703 00
|
Beihilfe oder Anstiftung zum unerlaubten Gebrauch von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen
|
|
0704 00
|
Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind
|
|
0800 00
offene Kategorie
|
Straftaten gegen die Person
|
|
0801 00
|
Vorsätzliche Tötung
|
|
0802 00
|
Vorsätzliche Tötung in besonders schweren Fällen(4)
|
|
0803 00
|
Fahrlässige Tötung
|
|
0804 00
|
Vorsätzliche Tötung eines Neugeborenen durch seine Mutter
|
|
0805 00
|
Unerlaubte Abtreibung
|
|
0806 00
|
Unerlaubte Sterbehilfe
|
|
0807 00
|
Straftaten im Zusammenhang mit Selbsttötung
|
|
0808 00
|
Körperverletzung mit Todesfolge
|
|
0809 00
|
Schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung
|
|
0810 00
|
Fahrlässige schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung
|
|
0811 00
|
Einfache Körperverletzung
|
|
0812 00
|
Fahrlässige einfache Körperverletzung
|
|
0813 00
|
Gefährdung von Leib und Leben
|
|
0814 00
|
Folter
|
|
0815 00
|
Unterlassene Hilfeleistung
|
|
0816 00
|
Unerlaubte oder ohne Einverständnis erfolgte Entnahme von menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe
|
|
0817 00
|
Unerlaubter Handel(3) mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe
|
|
0818 00
|
Häusliche Gewalt oder Bedrohung
|
|
0900 00
offene Kategorie
|
Straftaten gegen die Freiheit und Würde der Person sowie gegen andere geschützte Interessen einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
|
|
0901 00
|
Entführung, erpresserische Entführung, Freiheitsberaubung
|
|
0902 00
|
Unrechtmäßige Verhaftung oder Freiheitsberaubung durch die Staatsgewalt
|
|
0903 00
|
Geiselnahme
|
|
0904 00
|
Flugzeug- oder Schiffsentführung
|
|
0905 00
|
Beleidigung, Beschimpfung, Verleumdung, Missachtung
|
|
0906 00
|
Risiken
|
|
0907 00
|
Nötigung, Druck, beharrliche Nachstellung, Belästigung und moralische oder psychische Angriffe
|
|
0908 00
|
Erpressung
|
|
0909 00
|
Erpressung in besonders schweren Fällen
|
|
0910 00
|
Unbefugtes Eindringen in Privatbesitz
|
|
0911 00
|
Anderweitige Verletzung der Privatsphäre als unbefugtes Eindringen in Privatbesitz
|
|
0912 00
|
Straftaten gegen den Schutz personenbezogener Daten
|
|
0913 00
|
Unerlaubte Überwachung des Daten- oder Kommunikationsverkehrs
|
|
0914 00
|
Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der ethnischen Herkunft
|
|
0915 00
|
Öffentliche Anstiftung zur Rassendiskriminierung
|
|
0916 00
|
Öffentliche Anstiftung zum Rassenhass
|
|
0917 00
|
Erpressung
|
|
1000 00
offene Kategorie
|
Sexualdelikte
|
|
1001 00
|
Vergewaltigung
|
|
1002 00
|
Vergewaltigung in besonders schweren Fällen(5) mit Ausnahme der Vergewaltigung von Minderjährigen
|
|
1003 00
|
Sexuelle Nötigung
|
|
1004 00
|
Zuhälterei
|
|
1005 00
|
Exhibitionistische Handlungen
|
|
1006 00
|
Sexuelle Belästigung
|
|
1007 00
|
Öffentliches Anbieten sexueller Handlungen durch Prostitution
|
|
1008 00
|
Sexuelle Ausbeutung von Kindern
|
|
1009 00
|
Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie oder unzüchtigen Abbildungen von Minderjährigen
|
|
1010 00
|
Vergewaltigung von Minderjährigen
|
|
1011 00
|
Sexueller Übergriff gegen Minderjährige
|
|
1100 00
offene Kategorie
|
Straftaten gegen die Familie
|
|
1101 00
|
Unerlaubte sexuelle Beziehungen zwischen nahen Familienangehörigen
|
|
1102 00
|
Polygamie
|
|
1103 00
|
Verletzung der Unterhaltspflicht
|
|
1104 00
|
Aussetzen oder Verlassen von Minderjährigen oder hilflosen Personen
|
|
1105 00
|
Vorenthalten eines Minderjährigen oder Entziehung eines Minderjährigen
|
|
1200 00
offene Kategorie
|
Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz
|
|
1201 00
|
Spionage
|
|
1202 00
|
Hochverrat
|
|
1203 00
|
Straftaten in Verbindung mit Wahlen und Referenden
|
|
1204 00
|
Angriff auf Leben oder Gesundheit des Staatschefs
|
|
1205 00
|
Beleidigung des Staates, der Nation oder von Staatssymbolen
|
|
1206 00
|
Beleidigung einer Amtsperson oder Widerstand gegen eine Amtsperson
|
|
1207 00
|
Erpressung, Nötigung, Ausübung von Druck gegenüber einer Amtsperson
|
|
1208 00
|
Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson
|
|
1209 00
|
Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens
|
|
1210 00
|
Gewalt bei Sportveranstaltungen
|
|
1211 00
|
Diebstahl von amtlichen Dokumenten
|
|
1212 00
|
Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falsche Zeugenaussage
|
|
1213 00
|
Widerrechtliche Aneignung einer anderen Identität, Amtsanmaßung
|
|
1214 00
|
Flucht aus amtlichem Gewahrsam
|
|
1300 00
offene Kategorie
|
Straftaten gegen die öffentliche Hand
|
|
1301 00
|
Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen
|
|
1302 00
|
Betrug bei Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
|
|
1303 00
|
Straftaten in Verbindung mit unerlaubtem Glücksspiel
|
|
1304 00
|
Behinderung von öffentlichen Ausschreibungen
|
|
1305 00
|
Bestechung oder Bestechlichkeit eines Beamten, eines Amtsträgers oder einer Behörde
|
|
1306 00
|
Veruntreuung, Unterschlagung oder sonstige Abzweigung von Vermögensgegenständen durch einen Amtsträger
|
|
1307 00
|
Amtsmissbrauch durch einen Amtsträger
|
|
1400 00
offene Kategorie
|
Steuer- und Zollstraftaten
|
|
1401 00
|
Steuerstraftaten
|
|
1402 00
|
Zollstraftaten
|
|
1500 00
offene Kategorie
|
Wirtschaftsstraftaten
|
|
1501 00
|
Bankrott oder betrügerische Insolvenz
|
|
1502 00
|
Verstoß gegen die Buchhaltungsvorschriften, Veruntreuung, Verschleierung von Vermögenswerten oder unerlaubte Erhöhung der Verbindlichkeiten einer Gesellschaft
|
|
1503 00
|
Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
|
|
1504 00
|
Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten
|
|
1505 00
|
Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor
|
|
1506 00
|
Enthüllung von Geheimnissen oder Verletzung einer Geheimhaltungspflicht
|
|
1507 00
|
Insidergeschäfte
|
|
1600 00
offene Kategorie
|
Eigentumsdelikte oder Sachbeschädigung
|
|
1601 00
|
Widerrechtliche Aneignung
|
|
1602 00
|
Widerrechtliche Aneignung oder Entziehung von Energie
|
|
1603 00
|
Betrugsdelikte
|
|
1604 00
|
Handel mit gestohlenen Waren
|
|
1605 00
|
Unerlaubter Handel (6) mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen
|
|
1606 00
|
Vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache
|
|
1607 00
|
Fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung einer Sache
|
|
1608 00
|
Sabotage
|
|
1609 00
|
Verletzungen von Rechten an gewerblichem oder geistigem Eigentum
|
|
1610 00
|
Brandstiftung
|
|
1611 00
|
Brandstiftung mit Todesfolge oder mit Körperverletzung als Folge
|
|
1612 00
|
Waldbrandstiftung
|
|
1700 00
offene Kategorie
|
Diebstahldelikte
|
|
1701 00
|
Diebstahl
|
|
1702 00
|
Einbruchdiebstahl
|
|
1703 00
|
Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen
|
|
1704 00
|
Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen
|
|
1800 00
offene Kategorie
|
Straftaten gegen Informationssysteme und sonstige Cyberkriminalität
|
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1801 00
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Rechtswidriger Zugang zu Informationssystemen
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1802 00
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Rechtswidriger Systemeingriff
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1803 00
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Rechtswidriger Eingriff in Daten
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1804 00
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Herstellung, Besitz, Vertrieb oder Handel mit bzw. von Geräten oder Daten mit dem Ziel, Computerstraftaten Vorschub zu leisten
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1900 00
offene Kategorie
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Fälschung von Zahlungsmitteln
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1901 00
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Falschmünzerei oder Geldfälschung
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1902 00
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Fälschung unbarer Zahlungsmittel
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1903 00
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Fälschung von öffentlichen Finanzpapieren
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1904 00
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Inverkehrbringen/Verwendung von Falschgeld, gefälschten unbaren Zahlungsmitteln oder gefälschten öffentlichen Finanzpapieren
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1905 00
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Besitz von Vorrichtungen zur Fälschung von Geld oder öffentlichen Finanzpapieren
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2000 00
offene Kategorie
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Urkundenfälschung
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2001 00
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Fälschung von amtlichen Dokumenten durch eine Privatperson
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2002 00
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Fälschung von Urkunden durch einen Beamten oder eine Behörde
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2003 00
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Lieferung oder Erwerb eines gefälschten amtlichen Dokuments; Lieferung oder Erwerb eines gefälschten Dokuments durch einen Beamten oder eine Behörde
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2004 00
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Gebrauch von gefälschten amtlichen Dokumenten
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2005 00
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Besitz von Vorrichtungen zur Fälschung amtlicher Dokumente
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2006 00
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Fälschung von Privaturkunden durch eine Privatperson
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2100 00
offene Kategorie
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Straßenverkehrsdelikte
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2101 00
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Gefährdung des Straßenverkehrs
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2102 00
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Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln
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2103 00
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Fahren ohne Fahrerlaubnis
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2104 00
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
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2105 00
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Sich einer Verkehrskontrolle entziehen
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2106 00
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Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßentransport
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2200 00
offene Kategorie
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Straftaten gegen das Arbeitsrecht
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2201 00
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Unerlaubte Beschäftigung
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2202 00
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Straftaten im Zusammenhang mit der Entlohnung einschließlich der Sozialbeiträge
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2203 00
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Straftaten im Zusammenhang mit Arbeitsbedingungen, Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz
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2204 00
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Straftaten im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem Beruf oder der Berufsausübung
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2205 00
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Straftaten im Zusammenhang mit der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe
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2300 00
offene Kategorie
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Verstöße gegen das Ausländerrecht
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2301 00
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Unerlaubte Einreise oder unerlaubter Aufenthalt
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2302 00
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Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt
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2400 00
offene Kategorie
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Verstöße gegen die Wehrpflicht
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2500 00
offene Kategorie
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Straftatbestände im Zusammenhang mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern
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2501 00
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Unerlaubte Einfuhr, Ausfuhr oder Lieferung von Hormonen und anderen Wachstumsförderern
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2600 00
offene Kategorie
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Straftatbestände im Zusammenhang mit Kernmaterialien und anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen
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2601 00
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Unerlaubte Einfuhr, Ausfuhr, Lieferung oder unerlaubter Erwerb von Kernmaterialien oder radioaktiven Stoffen
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2700 00
offene Kategorie
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Sonstige Straftaten
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2701 00
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Andere vorsätzliche Straftaten
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2702 00
|
Andere fahrlässige Straftaten
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________________
(1)
Sofern in dieser Kategorie nichts anderes festgelegt ist, bedeutet „Handel“ die Einfuhr, die Ausfuhr, den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung.
(2)
Für die Zwecke dieser Unterkategorie umfasst „Handel“ den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung.
(3)
Für die Zwecke dieser Unterkategorie umfasst „Handel“ die Einfuhr, die Ausfuhr, den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung.
(4)
Zum Beispiel: besonders schwerwiegende Umstände.
(5)
Zum Beispiel Vergewaltigung mit besonderer Grausamkeit.
(6)
„Handel“ umfasst die Einfuhr, die Ausfuhr, den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung.
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Parameter
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Grad der Tatbestandsverwirklichung:
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Vollendete Straftat
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C
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Versuch oder Vorbereitung
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A
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Keine Angaben
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Ø
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Grad der Beteiligung:
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Täter
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M
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|
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Gehilfe oder Anstifter/Organisator, Verschwörer
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H
|
|
|
Keine Angaben
|
Ø
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|
Schuldausschließungsgrund:
|
Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit
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S
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Wiederholungstat
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R
|
Gemeinsame Tabelle der Sanktions- und Maßnahmenkategorien mit einer Parametertabelle gemäß Kapitel 1 Artikel 5 Absätze 3 und 4
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Code
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Kategorien und Unterkategorien von Strafen und Maßnahmen
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1000
offene Kategorie
|
Freiheitsentzug
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1001
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Freiheitsstrafe
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1002
|
Lebenslange Freiheitsstrafe
|
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2000
offene Kategorie
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Freiheitsbeschränkung
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2001
|
Verbot, bestimmte Orte aufzusuchen
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2002
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Ausreisebeschränkung
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2003
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Verbot, sich an bestimmten Orten aufzuhalten
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2004
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Verbot der Teilnahme an Großveranstaltungen
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2005
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Verbot jedweder Kontaktaufnahme mit bestimmten Personen
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2006
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Elektronische Überwachung (1)
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2007
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Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden
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2008
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Auflage, (sich) an einem bestimmten Ort aufzuhalten/wohnhaft zu sein
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2009
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Auflage, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an seinem Wohnort aufzuhalten
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2010
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Auflage, die vom Gericht angeordneten Bewährungsmaßnahmen einzuhalten, einschließlich der Auflage, unter Aufsicht zu bleiben
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3000
offene Kategorie
|
Entzug eines Rechts oder einer Fähigkeit
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3001
|
Aberkennung des Rechts, eine bestimmte Funktion auszuüben
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3002
|
Vorübergehende/dauerhafte Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amts oder zur Berufung in ein öffentliches Amt
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3003
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Vorübergehende/dauerhafte Aberkennung des aktiven oder passiven Wahlrechts
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3004
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Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
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3005
|
Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Subventionen in Anspruch zu nehmen
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3006
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Entzug der Fahrerlaubnis (2)
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3007
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Fahrverbot
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3008
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Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge
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3009
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Vorübergehender/dauerhafter Entzug der elterlichen Sorge
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3010
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Vorübergehende/dauerhafte Aberkennung der Fähigkeit, an einer Gerichtsverhandlung als Sachverständiger/Zeuge unter Eid/Schöffe teilzunehmen
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3011
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Vorübergehende/dauerhafte Aberkennung der Fähigkeit, als gesetzlicher Vormund aufzutreten(3)
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3012
|
Vorübergehende/dauerhafte Aberkennung einer Auszeichnung oder eines Titels
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3013
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Verbot der Ausübung einer freiberuflichen, gewerblichen oder sozialen Tätigkeit
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3014
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Verbot einer beruflichen oder sonstigen Tätigkeit mit Minderjährigen
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3015
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Pflicht zur Schließung eines Betriebs
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3016
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Verbot, Waffen zu tragen oder zu besitzen
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3017
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Entzug einer Jagd-/Fischereilizenz
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3018
|
Verbot, Schecks auszustellen oder Kredit-/Zahlungskarten zu benutzen
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3019
|
Verbot, Tiere zu halten
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3020
|
Verbot, bestimmte andere Gegenstände als Waffen zu besitzen oder zu verwenden
|
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3021
|
Verbot, bestimmte Spiele zu spielen/Sportarten auszuüben
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4000
offene Kategorie
|
Einreiseverbot oder Ausweisung
|
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4001
|
Einreiseverbot
|
|
4002
|
Ausweisung aus dem Staatsgebiet
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5000
offene Kategorie
|
Persönliche Pflichten
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5001
|
Auflage, sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder sich einer anderen Art von Therapie zu unterziehen
|
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5002
|
Auflage, an einem sozialpädagogischen Programm teilzunehmen
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5003
|
Auflage, sich der Fürsorge/Aufsicht der Familie zu unterstellen
|
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5004
|
Erziehungsmaßnahmen
|
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5005
|
Führungsaufsicht
|
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5006
|
Ausbildungs-/Arbeitsauflagen
|
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5007
|
Pflicht, den Justizbehörden bestimmte Informationen zu liefern
|
|
5008
|
Pflicht zur Veröffentlichung des Urteils
|
|
5009
|
Verpflichtung, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen
|
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6000
offene Kategorie
|
Das persönliche Eigentum betreffende Strafen
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6001
|
Beschlagnahme
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6002
|
Abbrucharbeiten
|
|
6003
|
Sanierung
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7000
offene Kategorie
|
Unterbringung in einer Anstalt
|
|
7001
|
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
|
|
7002
|
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
|
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7003
|
Unterbringung in einer Erziehungsanstalt
|
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8000
offene Kategorie
|
Finanzielle Strafen und Maßnahmen
|
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8001
|
Geldstrafe
|
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8002
|
Geldstrafe nach Tagessätzen(4)
|
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8003
|
Geldstrafe zugunsten eines bestimmten Empfängers(5)
|
|
9000
offene Kategorie
|
Arbeitsstrafe
|
|
9001
|
Gemeinnützige Leistungen oder Arbeit
|
|
9002
|
Gemeinnützige Leistungen oder Arbeit in Verbindung mit anderen restriktiven Maßnahmen
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10000
offene Kategorie
|
Militärstrafen
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|
10001
|
Verlust des Dienstgrads(6)
|
|
10002
|
Unehrenhafte Entlassung
|
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10003
|
Militärhaft
|
|
11000
offene Kategorie
|
Strafbefreiung/Strafaussetzung/Verwarnung
|
|
12000
offene Kategorie
|
Sonstige Strafen und Maßnahmen
|
|
Parameter (gegebenenfalls anzugeben)
|
|
ø
|
Strafe
|
|
m
|
Maßnahme
|
|
a
|
Ausgesetzte Strafe/Maßnahme
|
|
b
|
Teilweise ausgesetzte Strafe/Maßnahme
|
|
c
|
Zur Bewährung ausgesetzte Strafe/Maßnahme
|
|
d
|
Teilweise zur Bewährung ausgesetzte Strafe/Maßnahme
|
|
e
|
Umwandlung der Strafe/Maßnahme
|
|
f
|
Als Hauptstrafe verhängte alternative Strafe/Maßnahme
|
|
g
|
Alternative Strafe/Maßnahme bei Missachtung der Hauptstrafe
|
|
h
|
Widerruf der Aussetzung der Strafe/Maßnahme
|
|
i
|
Bildung einer Gesamtstrafe
|
|
j
|
Unterbrechung der Vollstreckung/Aufschub der Strafe/Maßnahme(7)
|
|
k
|
Straferlass
|
|
l
|
Erlass der ausgesetzten Strafe
|
|
n
|
Beendigung der Strafe
|
|
o
|
Begnadigung
|
|
p
|
Amnestie
|
|
q
|
Aussetzung des Strafrests zur Bewährung (vorzeitige Entlassung einer Person aus der Haft unter bestimmten Bedingungen)
|
|
r
|
Rehabilitierung (mit oder ohne Entfernung der Verurteilung aus dem Strafregister)
|
|
s
|
Spezifische Strafe oder Maßnahme für Minderjährige
|
|
t
|
Nicht strafrechtliche Entscheidung(8)
|
________________
(1)
Stationäre oder mobile Überwachung.
(2)
Der Führerschein muss neu beantragt werden.
(3)
Als gesetzlicher Vormund für eine geschäftsunfähige oder minderjährige Person.
(4)
Nach Tagessätzen verhängte Geldstrafe.
(5)
Zum Beispiel: zugunsten einer Einrichtung, Vereinigung, Stiftung oder zugunsten des Opfers.
(6)
Degradierung.
(7)
Führt nicht dazu, dass die Vollstreckung der Strafe vermieden wird.
(8)
Dieser Parameter wird nur angegeben, wenn diese Information auf Ersuchen des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, falls die Person die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs besitzt, erteilt wird.
________________
ANHANG 13
DEFINITION DES BEGRIFFS TERRORISMUS
1.
Anwendungsbereich
Für die Zwecke von Kapitel 3 (Austausch von Strafregisterinformationen), Artikel 118 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 (Übergabe von Personen – Anwendungsbereich), Artikel 121 (Übergabe von Personen – Ausnahme politischer Straftaten) sowie Artikel 176 Absatz 2 Buchstabe a (Sicherstellung und Einziehung – Ablehnungsgründe) dieses Abkommens, Anhang 14 (Übergabe von Personen – Haftbefehl) und Anhang 16 (Formblatt für die Sicherstellung und Einziehung) gelten als „Terrorismus“ die Straftaten nach den Nummern 3 bis 14 dieses Anhangs.
2.
Definition der Ausdrücke terroristische Vereinigung und organisierter Zusammenschluss
2.1.
„Terroristische Vereinigung“ bezeichnet einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um terroristische Straftaten zu begehen.
2.2.
„Organisierter Zusammenschluss“ bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht nur zufällig zur unmittelbaren Begehung einer strafbaren Handlung gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Zusammensetzung oder eine ausgeprägte Struktur hat.
3.
Terroristische Straftaten
3.1.
Vorsätzliche Handlungen, die nach internem Recht als Straftaten definiert sind und die durch die Art ihrer Begehung oder den jeweiligen Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können, wenn sie mit einem der unter Nummer 3.2 genannten Ziele begangen werden:
a)
Angriffe auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können;
b)
Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit einer Person;
c)
Entführung oder Geiselnahme;
d)
schwerwiegende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrsmittel, einer Infrastruktur einschließlich eines Informatiksystems, an einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können;
Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Güterverkehrsmitteln;
f)
Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung, Bereitstellung oder Verwendung von Sprengstoffen oder Waffen, einschließlich chemischen, biologischen, radiologischen oder atomaren Waffen sowie die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit chemischen, biologischen, radiologischen oder atomaren Waffen;
g)
Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen von Bränden, Überschwemmungen oder Explosionen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird;
h)
Manipulation oder Störung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird;
i)
vorsätzliche und unbefugte schwere Behinderung oder Störung des Betriebs eines Informationssystems durch Eingeben von Computerdaten, durch Übermitteln, Beschädigen, Löschen, Beeinträchtigen, Verändern und Unterdrücken solcher Daten oder durch Unzugänglichmachen von Daten, in Fällen, in denen
i)
eine signifikante Anzahl von Informationssystemen durch Verwendung eines vorrangig für diesen Zweck entwickelten oder angepassten Tatwerkzeugs betroffen ist;
ii)
die Straftat schwerwiegende Schäden verursacht;
iii)
die Straftat gegen ein Informationssystem einer kritischen Infrastruktur verübt wird;
j)
vorsätzliches und unbefugtes Löschen, Beschädigen, Beeinträchtigen, Verändern oder Unterdrücken von Computerdaten oder durch Unzugänglichmachen solcher Daten, in Fällen, in denen sich die Straftat gegen ein kritisch wichtiges Infrastrukturinformationssystem richtet;
k)
Drohung, eine unter den Buchstaben a bis j genannte Handlung zu begehen.
3.2.
Die unter Nummer 3.1 genannten Ziele bestehen darin,
a)
die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern;
b)
öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen;
c)
die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.
4.
Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung
Folgende vorsätzliche Handlungen:
a)
Anführen einer terroristischen Vereinigung;
b)
Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung einschließlich Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Tätigkeit mit dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den strafbaren Handlungen der terroristischen Vereinigung beiträgt.
5.
Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat
Das öffentliche Verbreiten oder sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Botschaft, online oder offline, mit dem Vorsatz, zur Begehung einer der Straftaten, die unter Nummer 3.1 Buchstaben a bis j aufgeführt sind, anzustiften, wenn dieses Verhalten, direkt oder indirekt, etwa durch die Verherrlichung terroristischer Straftaten, das Begehen terroristischer Straftaten befürwortet, wodurch die Gefahr entsteht, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.
6.
Anwerbung für terroristische Zwecke
Aufforderung einer anderen Person, eine der Straftaten, die unter Nummer 3.1 Buchstaben a bis j oder unter Nummer 4 aufgeführt sind, zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.
7.
Durchführung einer Ausbildung für terroristische Zwecke
Durchführung einer Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder der Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren, mit dem Ziel, eine der Straftaten, die unter Nummer 3.1 Buchstaben a bis j aufgeführt sind, zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, in Kenntnis der Tatsache, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.
8.
Absolvieren einer Ausbildung für terroristische Zwecke
Absolvieren einer Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder der Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren, mit dem Ziel, eine der Straftaten, die unter Nummer 3.1 Buchstaben a bis j aufgeführt sind, zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.
9.
Reisen für terroristische Zwecke
9.1.
Reisen in ein anderes Land als einen Mitgliedstaat oder das Gebiet Gibraltars, mit dem Ziel, eine unter Nummer 3 aufgeführte terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, mit dem Ziel, sich in Kenntnis der Tatsache, dass dies zu den strafbaren Handlungen einer solchen Vereinigung gemäß Nummer 4 beiträgt, an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen, oder mit dem Ziel, nach Maßgabe der Nummern 7 und 8 eine Ausbildung für terroristische Zwecke durchzuführen oder zu absolvieren, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.
9.2.
Des Weiteren folgendes Verhalten, wenn es vorsätzlich geschieht:
a)
Reisen in einen Mitgliedstaat oder nach Gibraltar mit dem Ziel, eine unter Nummer 3 aufgeführte terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, mit dem Ziel, sich in Kenntnis der Tatsache, dass dies zu den strafbaren Handlungen einer solchen Vereinigung gemäß Nummer 4 beiträgt, an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen, oder mit dem Ziel, nach Maßgabe der Nummern 7 und 8 eine Ausbildung für terroristische Zwecke durchzuführen oder zu absolvieren, oder
b)
Vorbereitungshandlungen einer Person, die in diesen Mitgliedstaat beziehungsweise nach Gibraltar mit dem Ziel einreist, eine unter Nummer 3.1 aufgeführte terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen.
10.
Organisation oder sonstige Erleichterung von Reisen für terroristische Zwecke
Jede Handlung zur Organisation oder Erleichterung, die einer Person hilft, nach Maßgabe von Nummer 9.1 und Nummer 9.2 Buchstabe a für terroristische Zwecke zu reisen, in Kenntnis der Tatsache, dass die so geleistete Hilfe für diesen Zweck bestimmt ist, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.
11.
Terrorismusfinanzierung
11.1.
Bereitstellung oder Sammlung von Geldern auf beliebigem Weg, direkt oder indirekt, in der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass diese ganz oder teilweise dazu verwendet werden, eine der Straftaten, die unter den Nummern 3 bis 10 aufgeführt sind, zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.
11.2.
Betrifft die Terrorismusfinanzierung gemäß Nummer 11.1 eine der unter den Nummern 3, 4 und 9 genannten Straftaten, so ist es weder erforderlich, dass die Gelder tatsächlich ganz oder teilweise dazu verwendet werden, diese Straftaten zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, noch ist es erforderlich, dass der Täter weiß, für welche konkrete Straftat oder Straftaten die Gelder verwendet werden sollen.
12.
Andere Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Folgende vorsätzliche Handlungen:
a)
schwerer Diebstahl mit dem Ziel, eine der unter Nummer 3 aufgeführten Straftaten zu begehen;
b)
Erpressung mit dem Ziel, eine der unter Nummer 3 aufgeführten Straftaten zu begehen;
c)
Erstellung oder Verwendung gefälschter amtlicher Dokumente mit dem Ziel, eine der unter Nummer 3.1 Buchstaben a bis j, Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 9 aufgeführten Straftaten zu begehen.
13.
Bezug zu terroristischen Straftaten
Damit eine unter den Nummern 4 bis 12 aufgeführte Straftat als Terrorismus nach Nummer 1 zu betrachten ist, ist es nicht erforderlich, dass tatsächlich eine terroristische Handlung begangen wird, und auch ist es betreffend die unter den Nummern 5 bis 10 und 12 aufgeführten Straftaten nicht erforderlich, dass eine Verbindung zu einer anderen, spezifisch in diesem Anhang genannten Straftat hergestellt wird.
14.
Beihilfe, Anstiftung und Versuch
Folgende Handlungen:
a)
Beihilfe zu einer Straftat nach den Nummern 3 bis 8, 11 und 12;
b)
Anstiftung zu einer Straftat nach den Nummern 3 bis 12 und
c)
Versuch der Begehung einer Straftat, die unter den Nummern 3, 6 und 7, Nummer 9.1, Nummer 9.2 Buchstabe a und den Nummern 11 und 12 aufgeführt ist, mit Ausnahme des Besitzes gemäß Nummer 3.1 Buchstabe f und der Straftat unter Nummer 3.1 Buchstabe k.
________________
ANHANG 14
HAFTBEFEHL
GEMÄẞ ARTIKEL 125 DES ABKOMMENS
Dieser Haftbefehl ist von einer zuständigen Justizbehörde ausgestellt worden. Ich beantrage, dass die unten genannte Person zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung festgenommen und übergeben wird
.
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a)
|
Angaben zur Identität der gesuchten Person:
|
|
|
Familienname:
|
|
|
|
Vorname(n):
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ggf. Geburtsname:
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|
|
|
ggf. Aliasname:
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|
Geschlecht:
|
|
|
|
Staatsangehörigkeit:
|
|
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|
Geburtsdatum:
|
|
|
|
Geburtsort:
|
|
|
|
Wohnort und/oder bekannte Anschrift:
|
|
|
|
Falls bekannt: Sprache oder Sprachen, die die gesuchte Person versteht:
|
|
|
|
Besondere Kennzeichen/Beschreibung der gesuchten Person:
|
|
|
|
Foto und Fingerabdrücke der gesuchten Person, sofern diese vorhanden sind und übermittelt werden können, oder Kontaktadresse der Person, die diese oder ein DNS-Profil übermitteln kann (sofern diese Daten zur Übermittlung verfügbar sind und nicht beigefügt waren).
|
|
b)
|
Entscheidung, die dem Haftbefehl zugrunde liegt
|
|
1.
|
Haftbefehl oder justizielle Entscheidung mit gleicher Wirkung:
|
|
|
|
Art:
|
|
|
2.
|
Vollstreckbares Urteil:
|
|
|
|
Aktenzeichen:
|
|
|
c)
|
Angaben zur Dauer der Strafe
|
|
1.
|
Höchstdauer der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die für die Straftat(en) verhängt werden kann:
|
|
|
2.
|
Dauer der verhängten Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung:
|
|
|
|
Noch zu verbüßende Strafe:
|
|
|
d)
|
Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:
|
|
1.
|
☐
Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.
|
|
2.
|
☐
Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.
|
|
3.
|
Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:
|
|
|
☐
3.1a.
Die Person wurde am … (Tag.Monat.Jahr) persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, die zu der Entscheidung geführt hat, sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;
ODER
☐
3.1b.
die Person wurde nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, sowie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;
|
|
|
ODER
☐
3.2.
die Person hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Mitgliedstaat bzw. vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – bestellt wurde, erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden;
ODER
☐
3.3.
der Person wurde die Entscheidung am … (Tag.Monat.Jahr) zugestellt, und sie wurde ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und
☐
die Person hat ausdrücklich erklärt, dass sie diese Entscheidung nicht anficht;
ODER
☐
die Person hat innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt;
ODER
☐
3.4.
der Person wurde die Entscheidung nicht persönlich zugestellt, aber
–
sie wird die Entscheidung unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten, und
–
sie wird bei Zustellung der Entscheidung ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und
–
sie wird von der Frist in Kenntnis gesetzt werden, über die sie verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen, die … Tage beträgt.
|
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4.
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Bitte geben Sie zu der unter Nummer 3.1b, 3.2 oder 3.3 angekreuzten Möglichkeit an, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde:
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
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e)
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Straftat(en)
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Dieser Haftbefehl bezieht sich auf insgesamt
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Straftaten.
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Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat(en) begangen wurde(n), einschließlich Tatzeit (Datum und Uhrzeit), Tatort und Art der Beteiligung der gesuchten Person an der(n) Straftat(en)
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Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en) und anwendbare gesetzliche Bestimmungen:
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I.
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Folgendes gilt nur, wenn sowohl der Ausstellungsmitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, als auch das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, oder der Vollstreckungsmitgliedstaat eine Mitteilung nach Artikel 118 (Anwendungsbereich) Absatz 4 des Abkommens vorgenommen haben: Bitte kreuzen Sie gegebenenfalls an, ob es sich um eine oder mehrere der folgenden Straftaten handelt, die nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, definiert sind und die im Ausstellungsmitgliedstaat oder in Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der Ausstellungsstaat ist, mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind:
|
|
|
☐
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
☐
Terrorismus im Sinne des Anhangs 13 des Abkommens
☐
Menschenhandel
☐
sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie
☐
illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen
☐
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen
☐
Korruption, einschließlich Bestechung/Bestechlichkeit
☐
Betrug, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, eines Mitgliedstaats oder der Union
☐
Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten
☐
Geldfälschung
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|
|
☐
Cyberkriminalität
☐
Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzenarten und -sorten
☐
Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt
☐
vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung
☐
illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe
☐
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme
☐
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
☐
Diebstahl in organisierter Form oder schwerer Raub
☐
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen
☐
Betrug
☐
Erpressung und Schutzgelderpressung
☐
Nachahmung und Produktpiraterie
☐
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit
☐
Fälschung von Zahlungsmitteln
☐
illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern
☐
illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen
☐
Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen
☐
Vergewaltigung
☐
Brandstiftung
☐
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen
☐
Flugzeug-, Schiffs- oder Raumfahrzeugentführung
☐
Sabotage.
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II.
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Vollständige Beschreibung der Straftat oder der Straftaten, die nicht unter die Fälle nach Abschnitt I fallen
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f)
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Sonstige für den Fall relevante Umstände (fakultative Angaben):
(NB: Hierunter könnten Bemerkungen zur Extraterritorialität, zur Unterbrechung der Verjährungsfristen und zu sonstigen Folgen der Straftat fallen)
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g)
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Dieser Haftbefehl betrifft auch die Beschlagnahme und Übergabe von Gegenständen, die als Beweisstücke dienen können.
Dieser Haftbefehl betrifft auch die Beschlagnahme und Übergabe von Gegenständen, die die gesuchte Person aus der Straftat erlangt hat.
Beschreibung (und Lokalisierung) der Gegenstände (falls bekannt):
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h)
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Die Straftat/Straftaten, aufgrund deren dieser Haftbefehl ausgestellt wurde, ist/sind
mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Maßregel der Sicherung bedroht oder hat/haben zur Verhängung einer solchen Strafe bzw. Maßregel geführt:
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Der Ausstellungsmitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, wird auf Ersuchen des Vollstreckungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der vollstreckende Akteur ist, zusichern, dass er/es
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☐
die verhängte Strafe oder Maßregel – auf Ersuchen, spätestens aber nach 20 Jahren – überprüfen wird,
und/oder
☐
zur Anwendung von Gnadenakten, auf die die Person nach dem innerstaatlichen Recht oder der Rechtspraxis des Ausstellungsmitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ausstellende Akteur ist, Anspruch hat, ermutigen wird, mit dem Ziel der Nichtvollstreckung dieser Strafe oder Maßregel.
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i)
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Justizbehörde, die den Haftbefehl ausgestellt hat:
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Offizielle Bezeichnung:
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Name ihres Vertreters:
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Funktion (Titel/Dienstrang):
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Aktenzeichen:
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Anschrift:
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Telefonnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):
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Faxnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):
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E-Mail:
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Kontaktadresse der Person, die die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Übergabe treffen kann:
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Im Fall der Benennung einer zentralen Behörde für die Übermittlung und administrative Entgegennahme von Haftbefehlen:
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Bezeichnung der zentralen Behörde:
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ggf. zu kontaktierende Person (Titel/Dienstrang und Name):
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Anschrift:
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Telefonnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):
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Faxnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):
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E-Mail:
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Unterschrift der ausstellenden Justizbehörde und/oder ihres Vertreters:
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Name:
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Funktion (Titel/Dienstrang):
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Datum:
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(ggf.) amtlicher Stempel:
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ANHANG 15
RECHTSHILFEERSUCHEN IN STRAFSACHEN
Dieses Formblatt ist von den zuständigen Behörden, für die es nach Artikel 154 des Kapitels RECHTSHILFE des Abkommens gilt, zu verwenden.
Die bereitgestellten Informationen müssen relevant sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was für die Erledigung dieses Ersuchens im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzanforderungen erforderlich ist.
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ABSCHNITT A
Aktenzeichen:
Ersuchender Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist:
Ersuchende Behörde:
Ersuchter Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist:
Ersuchte Behörde (falls bekannt):
|
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ABSCHNITT B: Dringlichkeit
Geben Sie bitte an, ob Dringlichkeit gegeben ist, weil
☐
Beweise unterdrückt oder vernichtet werden
☐
der Verhandlungstermin unmittelbar bevorsteht
☐
eine Person inhaftiert ist
☐
die Verjährungsfrist abläuft
☐
sonstige Gründe vorliegen
Führen Sie dies bitte aus:
Die Fristen für die Erledigung des Ersuchens sind in Artikel 159 des Abkommens festgelegt. Falls dieses Ersuchen jedoch dringend ist und/oder Maßnahmen bis zu/zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordert, führen Sie dies bitte aus und geben Sie den Grund an:
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ABSCHNITT C: Vertraulichkeit
☐
Dieses Ersuchen ist vertraulich.
Machen Sie ggf. bitte zusätzliche Angaben:
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ABSCHNITT D: Verhältnis zu früheren oder gleichzeitigen Rechtshilfeersuchen
Geben Sie ggf. bitte an, welche Maßnahmen in diesem Verfahren oder in damit zusammenhängenden Verfahren getroffen wurden, um dieses Beweismittel auf anderem Wege zu erlangen. Geben Sie bitte an, ob dieses Rechtshilfeersuchen frühere oder gleichzeitige Rechtshilfeersuchen an den ersuchten Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur war, und ggf. an einen weiteren Staat oder das Vereinigte Königreich ergänzt.
☐
Frühere Kontakte zu Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwälten oder sonstigen Behörden
Machen Sie Angaben zu früheren Kontakten des ersuchenden Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur war, einschließlich des Namens des Staates (im Falle des Vereinigten Königreichs einschließlich der Angabe, ob das Ersuchen an das Vereinigte Königreich oder an das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – gerichtet war), der kontaktierten Behörde, der einschlägigen Kontaktdaten und etwaiger Aktenzeichen:
☐
Frühere damit zusammenhängende oder gleichzeitige Rechtshilfeersuchen oder Europäische Ermittlungsanordnungen
Machen Sie die für die Ermittlung der früheren Ersuchen relevante Angaben, einschließlich des Namens des Staates (im Falle des Vereinigten Königreichs einschließlich der Angabe, ob das Ersuchen an das Vereinigte Königreich oder an das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – gerichtet war), der Behörde, der es übermittelt wurde, des Datums des Ersuchens und der Aktenzeichen der ersuchenden und der ersuchten Behörde: …………………………………………………................................................................................
………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………
☐
Sonstiges
Machen Sie ggf. Angaben zu diesem anderen Rechtshilfeersuchen:
|
|
ABSCHNITT E: Gründe für das Ersuchen:
1.
Einstufung der Straftat(en)
Um sicherzustellen, dass dieses Ersuchen an die zuständige Stelle gerichtet wird, Art und rechtliche Einstufung der Straftat(en), auf die sich das Ersuchen bezieht:
Geben Sie bitte die Höchststrafe, die Verjährungsfrist und ggf. den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung einschließlich der einschlägigen Bestimmungen über Sanktionen an:
2.
Zusammenfassung des Sachverhalts
Beschreibung des Verhaltens, das die Straftat(en) darstellt, auf die sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, und Zusammenfassung des zugrunde liegenden Sachverhalts:
Bei Ersuchen um Zustellung von Verfahrensschriftstücken und Gerichtsentscheidungen geben Sie bitte eine kurze Zusammenfassung der zuzustellenden Schriftstücke und/oder Entscheidungen, falls diese nicht in der Sprache des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, vorliegen: ………………………………………………………………………………………………..
………………………………………………………………………………………………………
Bei anderen Ersuchen beschreiben Sie bitte, wie die Beweismittel/Maßnahmen, auf die sich das Ersuchen bezieht, zu den Ermittlungen und zur Verfolgung der Straftat(en) beitragen können:
|
|
Stadium der Ermittlungen oder des Verfahrens:
☐
Ermittlungen
☐
Strafverfolgung
☐
Gerichtsverhandlung
☐
Sonstiges, bitte angeben:
Ggf. Beschreibung der mit der Erlangung dieses Beweismittels verbundenen Risiken:
Ggf. sonstige Informationen, die der ersuchende Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, als für die Vollstreckungsbehörde bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens für nützlich ansieht:……………………….
3.
Art des Verfahrens, auf das sich das Ersuchen bezieht:
☐
Verfahren in Bezug auf Straftaten, deren Ahndung zum Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, fällt
☐
Verfahren, das Verwaltungsbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann
|
|
ABSCHNITT F: Identität der betroffenen natürlichen oder juristischen Personen
Machen Sie bitte nur Angaben, die relevant sind und nicht über das hinausgehen, was für dieses Ersuchen erforderlich ist. Wenn mehr als eine Person betroffen ist, machen Sie die Angaben bitte zu jeder Person.
1.
Geben Sie, soweit bekannt, alle Angaben zur Identität der von der Maßnahme betroffenen Person(en) an:
i)
Im Falle natürlicher Personen
Name:
Vorname(n):
Ggf. sonstige relevante Namen:
Ggf. Aliasnamen:
Geschlecht:
Staatsangehörigkeit:
Ausweis- oder Sozialversicherungsnummer:
Art und Nummer der Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass), sofern verfügbar:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Wohnsitz und/oder bekannte Anschrift; falls die Anschrift nicht bekannt ist, die letzte bekannte Anschrift angeben:
Arbeitsplatz (einschließlich Kontaktdaten):
Sonstige Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummer):
Sprache(n), die die Person versteht:
Beschreiben Sie bitte die derzeitige Stellung der betroffenen Person in dem Verfahren:
☐
Verdächtige oder beschuldigte Person
☐
Opfer
☐
Zeuge
☐
Sachverständiger
☐
Dritter
☐
Sonstiges (bitte ausführen):
|
|
ii)
Im Falle juristischer Personen
Familienname:
Rechtsform der juristischen Person:
Ggf. Kurzbezeichnung, üblicher Name oder Handelsname:
Eingetragener Sitz:
Registernummer:
Anschrift der juristischen Person:
Sonstige Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummer): …………………………………………………………...
Name des Vertreters der juristischen Person:
Beschreiben Sie bitte die derzeitige Stellung der betroffenen Person in dem Verfahren:
☐
Verdächtige oder beschuldigte Person
☐
Opfer
☐
Zeuge
☐
Sachverständiger
☐
Dritter
☐
Sonstiges (bitte ausführen):
2.
Sonstige relevante Informationen:
|
|
ABSCHNITT G: Erforderliche Maßnahmen
1.
Geben Sie bitte an, welche Maßnahme erforderlich ist:
☐
Durchsuchung und Beschlagnahme (in diesem Fall muss Abschnitt H1 ausgefüllt werden)
☐
Bereitstellung von Schriftstücken und/oder Geschäftsunterlagen
☐
Bereitstellung von Bankunterlagen oder Informationen von anderen Finanzinstituten (in diesem Fall muss Abschnitt H2 ausgefüllt werden)
☐
Zustellung von Verfahrensschriftstücken und Gerichtsentscheidungen mit Unterstützung des ersuchten Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist
☐
Einholung von Informationen oder Beweismitteln, die sich bereits im Besitz des ersuchten Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, befinden
☐
Einholung von Informationen, die sich in den Datenbanken von Polizei- oder Justizbehörden befinden
☐
Aussagen und Vernehmungen (in diesem Fall müssen Abschnitt F „Identität der betroffenen natürlichen oder juristischen Personen“ und Abschnitt I „Bei der Erledigung einzuhaltende Formalitäten und Verfahren“ ausgefüllt werden):
☐
Zeuge
☐
Sachverständiger
☐
Verdächtige oder beschuldigte Person
☐
Opfer
☐
Dritter
☐
Vernehmung per Videokonferenz, Telefonkonferenz oder sonstige audiovisuelle Übertragung (in diesem Fall muss Abschnitt H4 ausgefüllt werden)
☐
Zeuge
☐
Sachverständiger
☐
Verdächtige oder beschuldigte Person
☐
Opfer
☐
Dritter
|
|
☐
Einholung von Teilnehmer-/Entitätsdaten (in diesem Fall muss Abschnitt H3 ausgefüllt werden)
☐
Einholung von Verkehrs-/Ereignisdaten (einschließlich Standortdaten) (in diesem Fall muss Abschnitt H3 ausgefüllt werden)
☐
Einholung von Inhaltsdaten (in diesem Fall muss Abschnitt H3 ausgefüllt werden)
☐
Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum:
☐
Überwachung von Bank- oder sonstigen Finanzgeschäften
☐
Kontrollierte Lieferungen
☐
Sonstiges (ggf. bitte ausführen): ………………………………………………………....
☐
Vorläufige Maßnahme(n) zur Sicherung von Beweismitteln, zur Aufrechterhaltung der bestehenden Lage oder zum Schutz bedrohter rechtlicher Interessen (in diesem Fall muss Abschnitt H5 ausgefüllt werden)
☐
Zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person in den ersuchenden Mitgliedstaat oder nach Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der ersuchende Akteur ist (in diesem Fall muss Abschnitt H6 ausgefüllt werden)
☐
Zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person in den ersuchten Mitgliedstaat oder nach Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der ersuchte Akteur ist (in diesem Fall muss Abschnitt H6 ausgefüllt werden)
☐
Verdeckte Ermittlungen (in diesem Fall muss Abschnitt H7 ausgefüllt werden)
☐
Verwendung technischer Aufzeichnungsgeräte im Hoheitsgebiet eines ersuchten Mitgliedstaats oder von Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der ersuchte Akteur ist (falls zutreffend)
☐
Sonstiges (ggf. bitte ausführen):
2.
Beschreiben Sie bitte die erforderliche Unterstützung, geben Sie, falls bekannt, die Orte, an denen sich die Beweismittel (vermutlich) befinden, an und machen Sie die für die Durchführung dieser Maßnahme erforderlichen Angaben. Zur Beantragung von Formalitäten oder Verfahren siehe Abschnitt I:
|
|
ABSCHNITT H: Zusätzliche Anforderungen bei bestimmten Maßnahmen
Füllen Sie die Abschnitte aus, die für die Ermittlungsmaßnahme(n), um die ersucht wird, relevant sind.
|
|
ABSCHNITT H1: Durchsuchung und Beschlagnahme
Natürliche oder juristische Person, die mit der Suche in Verbindung steht. Wenn mehr als eine Person betroffen ist, machen Sie die Angaben bitte zu jeder Person:
Zu durchsuchende Räume. Führen Sie bitte aus, wie die Person mit den Räumen in Verbindung steht. Wenn mehr als eine Person betroffen ist, machen Sie die Angaben bitte zu jeder Person:
Welche Beweismittel werden gesucht? Geben Sie das Material, nach dem gesucht werden soll, so genau wie möglich an:
Warum ist Ihres Erachtens zu erwarten, dass die Beweismittel an dem oben genannten Ort gefunden werden und für die Ermittlungen relevant und von erheblichem Wert sind?
Besteht die Gefahr, dass ausschließlich für den Adressaten bestimmte Informationen offengelegt werden? Falls ja, führen Sie dies bitte aus:
Müssen Beamte des ersuchenden Gebiets bei der Durchsuchung anwesend sein? (Falls ja, führen Sie dies bitte in Abschnitt I aus):
☐
Ja
☐
Nein
Informationen, die im Zusammenhang mit Ermittlungen in anderen Gebieten oder Staaten, die Auswirkungen auf dieses Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme haben könnten, bekannt sind:
Sonstige relevante Informationen im Zusammenhang mit der Durchsuchung und Beschlagnahme:
|
|
ABSCHNITT H2: Informationen über Bank- oder sonstige Finanzkonten
Wenn mehr als ein Konto betroffen ist, machen Sie die Angaben bitte zu jedem Konto.
Geben Sie bitte an, welche Informationen gesucht werden:
☐
Informationen über Bankkonten, deren Inhaber die betroffene Person ist oder für die sie eine Vollmacht hat
☐
Informationen über sonstige Finanzkonten, deren Inhaber die betroffene Person ist oder für die sie eine Vollmacht hat
☐
Informationen über Bankgeschäfte:
☐
Kontoauszüge
☐
Kontoeröffnungsunterlagen
☐
Vollmacht oder zusätzlicher Name auf dem Konto
☐
Sonstiges (ggf. bitte ausführen):
☐
Informationen über sonstige Finanzgeschäfte:
☐
Kontoauszüge
☐
Kontoeröffnungsunterlagen
☐
Vollmacht oder zusätzlicher Name auf dem Konto
☐
Sonstiges (ggf. bitte ausführen):
|
|
Falls verfügbar, bitte angeben:
Name des Kontoinhabers:
Name der Bank/des Finanzinstituts:
IBAN oder Kontonummer und Bankleitzahl:
Zeitlicher Ablauf der Transaktionen:
☐
Sonstiges (ggf. bitte ausführen):
Begründen Sie bitte zusätzlich, warum diese Beweismittel für die Ermittlungen relevant und von erheblichem Wert sein dürften, einschließlich der Verbindung zwischen dem Konto und der begangenen Straftat:
Falls notwendig, machen Sie bitte zusätzliche Angaben, die für die Erledigung dieses Ersuchens erforderlich sein könnten:
|
|
ABSCHNITT H3: Teilnehmer-, Verkehrs-, Standort- und Inhaltsdaten
Art der erbetenen Daten:
☐
Teilnehmer-/Entitätsdaten (z. B. Vertrag für einen Telefonanschluss oder eine IP-Adresse), bitte angeben:
☐
Verkehrs-/Ereignisdaten, bitte angeben:
☐
Standortdaten, bitte angeben:
☐
Inhaltsdaten (z. B. Speicherauszug aus der (Web-)Mailbox oder Nachrichtenprotokoll, Schnappschuss), bitte angeben:
☐
Sonstiges, bitte angeben:
Für alle Ersuchen um Teilnehmer-, Verkehrs- oder Standort- und Inhaltsdaten sind die folgenden Informationen erforderlich:
☐
Datum (TT.MM.JJJJ):
☐
Zeitstempel (hh:mm:ss):
☐
Zeitzone:
Machen Sie weitere Angaben, die zur Ermittlung der erbetenen Daten beitragen können:
☐
IP-Adresse (und ggf. Port-Nummer):
☐
Telefonnummer(n):
☐
IMEI-Nummer(n):
☐
Sonstiges (bitte ausführen):
|
|
ABSCHNITT H4: Video- oder Telefonkonferenz oder sonstige audiovisuelle Übertragung
Falls um Vernehmung per Videokonferenz oder Telefonkonferenz oder sonstige audiovisuelle Übertragung ersucht wird:
Geben Sie bitte den Namen der Behörde an, die die Vernehmung durchführen wird (falls verfügbar auch Name des Vernehmenden/Kontaktdaten/Sprache):
Vorgeschlagene Daten (TT.MM.JJJJ):
Beginn der Konferenz (hh:mm:ss):
Zeitzone:
Ungefähre Dauer der Vernehmung:
Technische Details:
Name des Standorts:
Kommunikationssystem:
Kontaktdaten des Technikers (Sprache):
Datum und Uhrzeit der Vorabprüfung:
Kontaktdaten des Vorabprüfers, falls bekannt:
Sprachen- und Dolmetschregelung:
Sonstige Erfordernisse (ggf. bitte ausführen):
|
|
☐
Dieses Ersuchen betrifft eine verdächtige oder beschuldigte Person, und die Vernehmung stellt die Verhandlung dar oder ist Teil dieser Verhandlung.
Gründe, warum die persönliche Anwesenheit des Zeugen oder Sachverständigen nicht wünschenswert oder möglich ist (nur auszufüllen, falls zutreffend):
Geben Sie bitte an, ob die Person, die verdächtigte Person oder die beschuldigte Person ihre Zustimmung erteilt hat:
☐
Ja
☐
Nein
☐
Ich ersuche darum, vor Erledigung dieses Ersuchens die Zustimmung der betreffenden Person einzuholen.
|
|
ABSCHNITT H5: Vorläufige Maßnahmen
Falls um eine vorläufige Maßnahme zur Sicherung von Beweismitteln, zur Aufrechterhaltung der bestehenden Lage oder zum Schutz bedrohter rechtlicher Interessen ersucht wird, geben Sie bitte an, ob:
☐
der Gegenstand dem ersuchenden Mitgliedstaat oder Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der ersuchende Akteur ist, übermittelt werden soll
☐
der Gegenstand im ersuchten Mitgliedstaat oder in Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der ersuchte Akteur ist, verbleiben soll; geben Sie bitte an, wann voraussichtlich:
die vorläufige Maßnahme aufgehoben wird:
ein den Gegenstand betreffendes Anschlussersuchen gestellt wird:
|
|
ABSCHNITT H6: Überstellung einer inhaftierten Person
1.
Falls für die Zwecke der Ermittlungen um die zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person in den ersuchenden Mitgliedstaat oder nach Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der ersuchende Akteur ist, ersucht wird, geben Sie bitte an, ob die betreffende Person dieser Maßnahme zugestimmt hat:
☐
Ja
☐
Nein
☐
Ich ersuche darum, ihre Zustimmung einzuholen.
2.
Falls für die Zwecke der Ermittlungen um die zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person in den ersuchten Mitgliedstaat oder nach Gibraltar, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – der ersuchte Akteur ist, ersucht wird, geben Sie bitte an, ob die betreffende Person dieser Maßnahme zugestimmt hat:
☐
Ja
☐
Nein
Falls notwendig, machen Sie bitte zusätzliche Angaben:
|
|
ABSCHNITT H7: Verdeckte Ermittlungen
Geben Sie bitte an, warum die verdeckte Ermittlungsmaßnahme Ihres Erachtens für die Zwecke des Strafverfahrens relevant ist:
Machen Sie bitte die folgenden Angaben:
a)
Angaben, die zur Identifizierung der Zielperson der verdeckten Ermittlungen erforderlich sind:
b)
Gewünschter Beginn und gewünschte Dauer der verdeckten Maßnahme:
c)
Angaben zu den Fahrzeugen/der Anschrift, die Gegenstand der verdeckten Maßnahme sind:
d)
Falls notwendig, machen Sie bitte zusätzliche Angaben, die für die Erledigung dieses Ersuchens relevant sind:
|
|
ABSCHNITT I: Bei der Erledigung einzuhaltende Formalitäten und Verfahren
1.
Falls zutreffend, bitte ankreuzen und ausfüllen:
☐
Es wird darum ersucht, dass die betreffende/zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, die folgenden Formalitäten und Verfahren einhält (einschließlich der an die Person zu richtenden Rechtsbelehrungen/Hinweise/Warnungen):
2.
Falls zutreffend, bitte ankreuzen und ausfüllen:
☐
Es wird darum ersucht, dass einer oder mehrere Beamte des ersuchenden Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, bei der Erledigung des Ersuchens anwesend sind und die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchte Akteur ist, unterstützen.
Name, Funktion und Kontaktdaten der Beamten:
Sprachen, in denen kommuniziert werden kann, falls von den in Abschnitt J angegebenen Sprache abweichend:
Art der von Beamten des ersuchenden Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, zu leistenden Unterstützung und/oder weitere relevante Angaben:
3.
Sichere Übermittlung von Informationen und/oder Beweisen
Geben Sie bitte einen sicheren elektronischen Übertragungsweg an, wenn die elektronische Übermittlung akzeptiert wird:
Falls die elektronische Übermittlung nicht akzeptiert wird oder in diesem Fall ungeeignet wäre, geben Sie bitte die gewünschte Art der Übermittlung an:………………………………………….
|
|
ABSCHNITT J: Angaben zu der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat
1.
Name der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat:
Name des Vertreters/Ansprechpartners:
Anschrift:
Telefonnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):
E-Mail:
2.
Name der Behörde, die strafrechtliche Ermittlungen durchführt, falls von den Angaben oben abweichend:
Name und Funktion eines Beamten, der strafrechtliche Ermittlungen durchführt:
Anschrift:
Telefonnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):
E-Mail:
3.
Sprachen, in denen mit der ersuchenden Behörde kommuniziert werden kann:
4.
Kontaktdaten der Personen, die wegen zusätzlicher Informationen oder praktischer Vorkehrungen für die Übermittlung von Beweismitteln kontaktiert werden können, falls von den Angaben oben abweichend:
Name/Funktion/Organisation:
Anschrift:
E-Mail:
Telefonnummer:
|
|
ABSCHNITT K: Unterschrift
Mit der Unterzeichnung dieses Formblatts bestätige ich, dass
–
das Ersuchen, wie es in diesem Formblatt wiedergegeben ist, inhaltlich richtig ist,
–
dieses Ersuchen von einer zuständigen Behörde gestellt worden ist,
–
dieses Ersuchen für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist und
–
die Ermittlungsmaßnahmen, um die ersucht wird, unter den gleichen Bedingungen in einem ähnlichen innerstaatlichen Fall hätten angeordnet werden können und ggf. die erforderliche Genehmigung erteilt worden ist.
Unterschrift der ersuchenden Behörde und/oder ihres Vertreters:
Familienname:
Funktion:
Datum:
Dienststempel (falls verfügbar):
Anlagen (falls zutreffend):
|
________________
ANHANG 16
FORMBLATT FÜR DIE SICHERSTELLUNG UND EINZIEHUNG
Formblatt
Ersuchen um Sicherstellung / vorläufige Maßnahmen
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ABSCHNITT A
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Ersuchender Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist:
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Ersuchter Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist:
|
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ABSCHNITT B: Dringlichkeit
|
|
Gründe für die Dringlichkeit und/oder beantragter Vollstreckungstermin:
|
|
Die Fristen für die Vollstreckung des Sicherstellungsersuchens sind in Artikel 169 (Verpflichtung zum Treffen vorläufiger Maßnahmen) des Abkommens festgelegt. Ist jedoch eine kürzere oder genau bestimmte Frist erforderlich, so geben Sie bitte das Datum und eine Begründung an:
|
|
ABSCHNITT C: Betroffene Personen
|
|
Geben Sie alle Informationen – soweit bekannt – zur Identität der 1) natürlichen oder 2) juristischen Person(en) an, die von dem Sicherstellungsersuchen betroffen ist (sind) oder der Person(en), die Eigentümer(in) des von dem Sicherstellungsersuchen betroffenen Vermögensgegenstands ist (sind) (falls mehr als eine Person betroffen ist, machen Sie bitte Angaben zu allen Personen):
|
|
1.
Natürliche Person:
|
|
Name:
|
|
Vorname(n):
|
|
Ggf. sonstige relevante Namen:
|
|
Ggf. Aliasnamen:
|
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Geschlecht:
|
|
Staatsangehörigkeit:
|
|
Ausweis- oder Sozialversicherungsnummer:
|
|
Art und Nummer des Ausweisdokuments/der Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass), sofern verfügbar:
|
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Geburtsdatum:
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Geburtsort:
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Wohnsitz und/oder bekannte Anschrift; falls die Anschrift nicht bekannt ist, die letzte bekannte Anschrift angeben:
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Sprache(n), die die Person versteht:
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Bitte geben Sie an, ob gegen diese Person das Sicherstellungsersuchen gerichtet ist oder ob diese Person die Eigentümerin des von dem Sicherstellungsersuchen betroffenen Vermögensgegenstands ist:
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2.
Juristische Person:
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Name:
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Rechtsform der juristischen Person:
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Ggf. Kurzbezeichnung, üblicher Name oder Handelsname:
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Eingetragener Sitz:
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Registernummer:
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Anschrift der juristischen Person:
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Name des Bevollmächtigten der juristischen Person:
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Bitte geben Sie an, ob gegen diese juristische Person das Sicherstellungsersuchen gerichtet ist oder ob diese Person die Eigentümerin des von dem Sicherstellungsersuchen betroffenen Vermögensgegenstands ist:
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Falls von der oben angegebenen Anschrift abweichend, geben Sie bitte den Ort an, an dem die Sicherstellungsmaßnahme durchgeführt werden soll:
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3.
Dritte:
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i)
Dritte, deren Rechte in Bezug auf den von dem Sicherstellungsersuchen betroffenen Vermögensgegenstand durch das Ersuchen unmittelbar beeinträchtigt werden (Identität und Gründe), falls zutreffend:
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ii)
Falls Dritte die Möglichkeit hatten, Rechte geltend zu machen, Dokumente beifügen, die belegen, dass dies der Fall gewesen ist.
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4.
Sonstige der Vollstreckung des Sicherstellungsersuchens dienliche Informationen:
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ABSCHNITT D: Betroffene Vermögensgegenstände
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Geben Sie alle Informationen – soweit bekannt – zu den von dem Sicherstellungsersuchen betroffenen Vermögensgegenständen an. Bitte machen Sie genaue Angaben zu allen Vermögenswerten und einzelnen Vermögensgegenständen, wo zutreffend:
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1.
Wenn sich das Ersuchen auf einen Geldbetrag bezieht:
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i)
Gründe für die Annahme, dass die Person über Vermögen/Einkommen im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, verfügt
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ii)
Beschreibung und Ort der Vermögensgegenstände/Einkommensquelle dieser Person
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iii)
genauer Ort, an dem sich die Vermögensgegenstände/Einkommensquelle dieser Person befinden
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iv)
Einzelheiten zur Kontoverbindung der betroffenen Person (sofern bekannt)
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2.
Wenn das Sicherstellungsersuchen einen bestimmten Vermögensgegenstand/bestimmte Vermögensgegenstände (oder einen Vermögensgegenstand/Vermögensgegenstände mit entsprechendem Wert) betrifft:
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i)
Gründe für die Annahme, dass der bestimmte Vermögensgegenstand oder die bestimmten Vermögensgegenstände im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, belegen ist/sind
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ii)
Beschreibung und Ort des bestimmten Vermögensgegenstands oder der bestimmten Vermögensgegenstände
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iii)
Sonstige sachdienliche Angaben:
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3.
Gesamtbetrag, der im ersuchten Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, sicherzustellen oder zu vollstrecken ist (in Ziffern und Worten, Währung angeben):
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ABSCHNITT E: Gründe für das Ersuchen oder für den Erlass der Sicherstellungsentscheidung (falls zutreffend)
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Zusammenfassung des Sachverhalts:
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1.
Erläutern Sie die Gründe für das Sicherstellungsersuchen oder weshalb die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, einschließlich einer Zusammenfassung des zugrunde liegenden Sachverhalts und der Gründe für die Sicherstellung, einer Beschreibung der Straftat(en), die zur Last gelegt wird/werden oder Gegenstand von Ermittlungen oder eines Verfahrens ist/sind, des aktuellen Stands der Ermittlungen oder des Verfahrens, der Gründe für Risikofaktoren und aller sonstigen sachdienlichen Informationen.
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2.
Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en), auf die sich das Sicherstellungsersuchen bezieht oder aufgrund der/deren die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, und anwendbare Rechtsvorschrift(en).
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|
3.
Folgendes gilt nur in Fällen, in denen Mitteilungen nach Artikel 176 Absatz 2 des Abkommens übermittelt wurden: Ablehnungsgründe des Abkommens in Bezug auf sowohl den ersuchenden als auch den ersuchten Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist: Falls zutreffend, kreuzen Sie eine oder mehrere der folgenden nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, definierten Straftaten an, die im ersuchenden Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind. Wenn sich das Sicherstellungsersuchen oder die Sicherstellungsentscheidung auf mehrere Straftaten bezieht, geben Sie in der folgenden Liste bitte die Nummern der Straftaten an (die den unter den Nummern 1 und 2 angegebenen Straftatbeständen entsprechen):
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☐
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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☐
Terrorismus gemäß der Definition in Anhang [X].
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☐
Menschenhandel
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☐
sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie
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☐
illegaler Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
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☐
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen
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☐
Korruption, einschließlich Bestechung/Bestechlichkeit
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|
☐
Betrug, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, eines Mitgliedstaats oder der Union
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☐
Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten
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☐
Geldfälschung
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☐
Cyberkriminalität
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|
☐
Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzenarten und -sorten
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|
☐
Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt
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|
☐
Vorsätzliche Tötung
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|
☐
Schwere Körperverletzung
|
|
☐
Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe
|
|
☐
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme
|
|
☐
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
|
|
☐
Organisierter oder bewaffneter Raub
|
|
☐
Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen
|
|
☐
Betrügerei
|
|
☐
Erpressung und Schutzgelderpressung
|
|
☐
Nachahmung und Produktpiraterie
|
|
☐
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit
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|
☐
Fälschung von Zahlungsmitteln
|
|
☐
Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern
|
|
☐
Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen
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|
☐
Handel mit gestohlenen Fahrzeugen
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|
☐
Vergewaltigung
|
|
☐
Brandstiftung
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☐
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen
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|
☐
Flugzeug-, Schiffs- oder Raumfahrzeugentführung
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|
☐
Sabotage
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4.
Sonstige sachdienliche Angaben (z. B. Beziehung zwischen Vermögensgegenstand und Straftat)
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ABSCHNITT F: Vertraulichkeit
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☐
Notwendigkeit zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen in dem Ersuchen nach der Vollstreckung:
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|
☐
Notwendigkeit bestimmter Formalitäten zum Zeitpunkt der Vollstreckung:
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|
ABSCHNITT G: Ersuchen an mehr als einen Mitgliedstaat oder, wenn der ersuchende Akteur ein Mitgliedstaat ist, an das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und einen oder mehr Mitgliedstaaten
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|
Wenn das Sicherstellungsersuchen an mehr als einem Mitgliedstaat oder, wenn der ersuchende Akteur ein Mitgliedstaat ist, an das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und einen oder mehrere Mitgliedstaaten übermittelt wurde, machen Sie folgende Angaben:
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1.
Ein Sicherstellungsersuchen wurde auch an folgende Mitgliedstaaten (Mitgliedstaat und Behörde) übermittelt:
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|
2.
Geben Sie die Gründe an, weshalb Sicherstellungsersuchen an mehrere Mitgliedstaaten oder, wenn der ersuchende Akteur ein Mitgliedstaat ist, an das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und einen oder mehrere Mitgliedstaaten übermittelt wurden:
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3.
Wert des Vermögens, falls bekannt, in jedem ersuchten Mitgliedstaat:
|
|
4.
Ggf. Angaben zu besonderen Anforderungen:
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ABSCHNITT H: Bezug zu früheren Sicherstellungsersuchen oder Sicherstellungsentscheidungen
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Falls zutreffend, machen Sie folgende Angaben, die zur Ermittlung früherer Sicherstellungsersuchen oder -entscheidungen sachdienlich sind:
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1.
Datum des Ersuchens oder der Ausstellung und Übermittlung der Entscheidung:
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|
2.
Behörde, an die das Ersuchen oder die Entscheidung übermittelt wurde:
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3.
Aktenzeichen der Entscheidungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde:
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ABSCHNITT I: Einziehung
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Diesem Sicherstellungsersuchen ist eine im ersuchenden Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, ergangene Einziehungsentscheidung (Aktenzeichen der Einziehungsentscheidung) beigefügt:
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☐
Ja, Aktenzeichen:
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|
☐
Nein
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|
Der Vermögensgegenstand ist im ersuchten Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, so lange sicherzustellen, bis die Einziehungsentscheidung übermittelt und vollstreckt wurde (voraussichtliches Datum für die Vorlage der Einziehungsentscheidung, falls möglich):
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|
ABSCHNITT J: Rechtsbehelfe (falls zutreffend)
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|
Geben Sie an, ob im ersuchenden Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, ein Rechtsbehelf gegen das Sicherstellungsersuchen oder die Sicherstellungsentscheidung eingelegt werden kann; wenn ja, machen Sie dazu bitte weitere Ausführungen (Art des Rechtsbehelfs einschließlich erforderlicher Schritte und Fristen):
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|
ABSCHNITT K: Entscheidungsbehörde
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|
Falls im ersuchenden Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, eine Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, auf die sich dieses Sicherstellungsersuchen stützt, machen Sie bitte folgende Angaben:
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1.
Art der Entscheidungsbehörde:
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☐
Richter, Gericht, Staatsanwalt
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☐
eine andere vom ersuchenden Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, benannte zuständige Behörde
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2.
Kontaktdaten:
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|
Offizielle Bezeichnung der Entscheidungsbehörde:
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|
Name ihres Vertreters:
|
|
Funktion (Titel/Amtsbezeichnung):
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|
Aktenzeichen:
|
|
Anschrift:
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|
Telefonnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):
|
|
Faxnummer: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):
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|
E-Mail:
|
|
Sprachen, in denen mit der Entscheidungsbehörde kommuniziert werden kann:
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|
Unterschrift der Entscheidungsbehörde und/oder ihres Vertreters zur Bescheinigung der Genauigkeit und Richtigkeit des Inhalts des Formblatts für das Ersuchen um Sicherstellung/vorläufige Maßnahmen:
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|
Name:
|
|
Funktion (Titel/Dienstrang):
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|
Datum:
|
|
(ggf.) amtlicher Stempel:
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ABSCHNITT L: Validierungsbehörde
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|
Geben Sie gegebenenfalls die Art der Behörde an, welche das Formblatt für das Ersuchen um Sicherstellung/vorläufige Maßnahmen bestätigt hat:
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|
☐
Richter, Gericht, Staatsanwalt
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|
☐
eine andere vom ersuchenden Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, benannte zuständige Behörde
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|
Offizielle Bezeichnung der validierenden Behörde:
|
|
Name ihres Vertreters:
|
|
Funktion (Titel/Amtsbezeichnung):
|
|
Aktenzeichen:
|
|
Anschrift:
|
|
Telefonnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):
|
|
Faxnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):
|
|
E-Mail:
|
|
Sprachen, in denen mit der zuständigen Behörde kommuniziert werden kann:
|
|
ABSCHNITT M: Zentrale Stelle
|
|
Bitte geben Sie die zentrale Stelle an, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Sicherstellungsersuchen im ersuchenden Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, benannt wurde:
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|
Offizielle Bezeichnung der zentralen Stelle:
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|
Name ihres Vertreters:
|
|
Funktion (Titel/Amtsbezeichnung):
|
|
Aktenzeichen:
|
|
Anschrift:
|
|
Telefonnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):
|
|
Faxnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):
|
|
E-Mail:
|
|
Sprachen, in denen mit der zuständigen Behörde kommuniziert werden kann:
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|
ABSCHNITT N: Weitere Informationen
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1.
Geben Sie bitte an, welche der folgenden Stellen Hauptansprechpartner im ersuchenden Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, sein soll:
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☐
Entscheidungsbehörde
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|
☐
zuständige Behörde
|
|
☐
zentrale Stelle
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2.
Sofern von den obigen Angaben abweichend, geben Sie bitte die Kontaktdaten der Person(en) an, die für zusätzliche Auskünfte zu diesem Sicherstellungsersuchen kontaktiert werden kann/können.
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Name/Titel/Organisation:
|
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Anschrift:
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E-Mail/Telefonnummer:
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|
Unterschrift der Entscheidungsbehörde und/oder ihres Vertreters zur Bescheinigung der Genauigkeit und Richtigkeit des Inhalts des Formblatts für das Ersuchen um Sicherstellung/vorläufige Maßnahmen:
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|
Name:
|
|
Funktion (Titel/Amtsbezeichnung):
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|
Datum:
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|
(ggf.) amtlicher Stempel:
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ABSCHNITT O: Anlagen
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Falls eine Sicherstellungsentscheidung im ersuchenden Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, ergangen ist, muss dem Formblatt für das Ersuchen um Sicherstellung/vorläufige Maßnahmen das Original oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der Sicherstellungsentscheidung beigefügt werden.
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Formblatt Einziehungsersuchen
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ABSCHNITT A
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|
Ersuchender Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist:
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|
Ersuchter Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist:
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ABSCHNITT B: Einziehungsentscheidung
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Datum der Ausstellung:
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|
Datum der Rechtskraft der Entscheidung:
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Aktenzeichen:
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In der Entscheidung ausgewiesener einzuziehender Gesamtbetrag, in Ziffern und in Worten (Währung angeben)
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|
Im ersuchten Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist – einzuziehender Betrag oder – falls die Entscheidung einen bestimmten oder mehrere bestimmte Vermögensgegenstände betrifft – Beschreibung und Ort der Vermögensgegenstände
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|
Bitte machen Sie nähere Ausführungen zu den Feststellungen des Gerichts im Zusammenhang mit der Einziehungsentscheidung:
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|
☐
Die Vermögensgegenstände stellen Erträge aus einer Straftat dar oder entsprechen ganz oder teilweise dem Wert dieser Erträge.
|
|
☐
Die Vermögensgegenstände stellen Tatwerkzeuge einer solchen Straftat dar.
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|
☐
Die Vermögensgegenstände haften im Rahmen der erweiterten Einziehung.
|
|
☐
Die Vermögensgegenstände sind aufgrund sonstiger Bestimmungen über Einziehungsbefugnisse, einschließlich der Einziehung ohne endgültige Verurteilung, nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, im Anschluss an Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat einzuziehen.
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ABSCHNITT C: Betroffene Personen
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Geben Sie alle Informationen – soweit bekannt – zur Identität der vom Einziehungsersuchen betroffenen 1) natürlichen oder 2) juristischen Person(en) an (wenn mehr als eine Person betroffen ist, machen Sie bitte diese Angaben zu allen Personen):
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1.
Natürliche Person:
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Name:
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|
Vorname(n):
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Ggf. sonstige relevante Namen:
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Ggf. Aliasnamen:
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|
Geschlecht:
|
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Staatsangehörigkeit:
|
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Ausweis- oder Sozialversicherungsnummer:
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|
Art und Nummer des Ausweisdokuments/der Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass), sofern verfügbar:
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|
Geburtsdatum:
|
|
Geburtsort:
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|
Wohnsitz und/oder bekannte Anschrift; falls die Anschrift nicht bekannt ist, die letzte bekannte Anschrift angeben:
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|
Sprache(n), die die Person versteht:
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|
Bitte geben Sie an, ob gegen diese Person das Einziehungsersuchen gerichtet ist oder ob diese Person die Eigentümerin des von dem Einziehungsersuchen betroffenen Vermögensgegenstands ist:
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|
2.
Juristische Person:
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|
Name:
|
|
Rechtsform der juristischen Person:
|
|
Ggf. Kurzbezeichnung, üblicher Name oder Handelsname:
|
|
Eingetragener Sitz:
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Registernummer:
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|
Anschrift der juristischen Person:
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|
Name des Bevollmächtigten der juristischen Person:
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|
Falls von der oben angegebenen Anschrift abweichend, geben Sie bitte den Ort an, an dem das Einziehungsersuchen vollstreckt werden soll:
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|
3.
Dritte:
|
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i)
Dritte, deren Rechte in Bezug auf den von dem Einziehungsersuchen betroffenen Vermögensgegenstand durch das Ersuchen unmittelbar beeinträchtigt werden (Identität und Gründe), falls bekannt/zutreffend:
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|
ii)
Falls Dritte die Möglichkeit hatten, Rechte geltend zu machen, Dokumente beifügen, die belegen, dass dies der Fall gewesen ist.
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|
4.
Sonstige der Vollstreckung des Einziehungsersuchens dienliche Informationen:
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|
ABSCHNITT D: Betroffene Vermögensgegenstände
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Geben Sie alle Informationen – soweit bekannt – zu den einzuziehenden Vermögensgegenständen an. Bitte machen Sie genaue Angaben zu allen Vermögenswerten und einzelnen Vermögensgegenständen, wo zutreffend:
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|
1.
Wenn sich das Ersuchen auf einen Geldbetrag bezieht:
|
|
i)
Gründe für die Annahme, dass die Person über Vermögen/Einkommen im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, verfügt:
|
|
ii)
Beschreibung und Ort der Vermögensgegenstände/Einkommensquelle:
|
|
2.
Wenn das Ersuchen einen bestimmten Vermögensgegenstand/bestimmte Vermögensgegenstände betrifft:
|
|
i)
Gründe für die Annahme, dass der bestimmte Vermögensgegenstand oder die bestimmten Vermögensgegenstände im ersuchten Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, belegen ist/sind:
|
|
ii)
Beschreibung und Ort des bestimmten Vermögensgegenstands oder der bestimmten Vermögensgegenstände:
|
|
3.
Wert des Vermögens:
|
|
i)
Gesamtbetrag des Ersuchens (ungefährer Betrag):
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|
ii)
Im ersuchten Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, einzuziehender Gesamtbetrag (ungefährer Betrag):
|
|
iii)
Wenn es sich um einen bestimmten Vermögensgegenstand/bestimmte Vermögensgegenstände handelt, Beschreibung und Ort der Vermögensgegenstände:
|
|
ABSCHNITT E: Gründe für die Einziehung
|
|
Zusammenfassung des Sachverhalts:
|
|
1.
Erläutern Sie, weshalb eine Einziehungsentscheidung ergangen ist, einschließlich einer Zusammenfassung des zugrunde liegenden Sachverhalts und der Gründe für die Einziehung, einer Beschreibung der Straftaten, der Gründe für Risikofaktoren und aller anderen sachdienlichen Informationen (wie Datum, Ort und Umstände der Straftat):
|
|
2.
Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en), aufgrund derer die Einziehungsentscheidung erlassen wurde, und die anwendbare(n) Rechtsvorschrift(en):
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3.
Folgendes gilt nur in Fällen, in denen Mitteilungen nach Artikel 176 Absatz 2 des Abkommens übermittelt wurden: Ablehnungsgründe des Abkommens in Bezug auf sowohl den ersuchenden als auch den ersuchten Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist: Falls zutreffend, kreuzen Sie eine oder mehrere der folgenden nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, definierten Straftaten an, die im ersuchenden Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind. Wenn sich die Einziehungsentscheidung auf mehrere Straftaten bezieht, geben Sie in der folgenden Liste bitte die Nummern der Straftaten an (die den unter den Nummern 1 und 2 angegebenen Straftatbeständen entsprechen):
|
|
☐
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
|
|
☐
Terrorismus gemäß der Definition in Anhang [X].
|
|
☐
Menschenhandel
|
|
☐
Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie
|
|
☐
Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen
|
|
☐
Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen
|
|
☐
Korruption, einschließlich Bestechung/Bestechlichkeit
|
|
☐
Betrug, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, eines Mitgliedstaats oder der Union
|
|
☐
Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten
|
|
☐
Geldfälschung
|
|
☐
Cyberkriminalität
|
|
☐
Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzenarten und -sorten
|
|
☐
Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt
|
|
☐
Vorsätzliche Tötung
|
|
☐
Schwere Körperverletzung
|
|
☐
Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe
|
|
☐
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme
|
|
☐
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
|
|
☐
Organisierter oder bewaffneter Raub
|
|
☐
Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen
|
|
☐
Betrügerei
|
|
☐
Erpressung und Schutzgelderpressung
|
|
☐
Nachahmung und Produktpiraterie
|
|
☐
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit
|
|
☐
Fälschung von Zahlungsmitteln
|
|
☐
Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern
|
|
☐
Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen
|
|
☐
Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen
|
|
☐
Vergewaltigung
|
|
☐
Brandstiftung
|
|
☐
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen
|
|
☐
Flugzeug-, Schiffs- oder Raumfahrzeugentführung
|
|
☐
Sabotage
|
|
4.
Sonstige sachdienliche Angaben (z. B. Beziehung zwischen Vermögensgegenstand und Straftat)
|
|
ABSCHNITT F: Vertraulichkeit
|
|
☐
Notwendigkeit zur Wahrung der Vertraulichkeit aller oder eines Teils der Informationen in dem Ersuchen
|
|
Geben Sie alle sachdienlichen Informationen an:
|
|
ABSCHNITT G: Ersuchen an mehr als einen Mitgliedstaat oder an das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und einen oder mehr Mitgliedstaaten
|
|
Wenn das Einziehungsersuchen an mehr als einem Mitgliedstaat oder, wenn der ersuchende Akteur ein Mitgliedstaat ist, an das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und einen oder mehrere Mitgliedstaaten übermittelt wurde, machen Sie folgende Angaben:
|
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1.
Ein Einziehungsersuchen wurde folgendem(n) anderen Staat(en) (Staat und Behörde) übermittelt:
|
|
2.
Gründe, weshalb das Einziehungsersuchen an mehrere Mitgliedstaaten oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und einen oder mehrere Mitgliedstaaten übermittelt wird (zutreffende Gründe auswählen):
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i)
Wenn ein Ersuchen bestimmte Vermögensgegenstände betrifft:
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☐
Vermutlich sind die verschiedenen von dem Ersuchen betroffenen Vermögensgegenstände in verschiedenen Mitgliedstaaten oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen
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☐
Das Einziehungsersuchen bezieht sich auf einen bestimmten Vermögensgegenstand und erfordert Maßnahmen in mehr als einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und einem oder mehreren Mitgliedstaaten
|
|
ii)
Wenn das Einziehungsersuchen einen Geldbetrag betrifft:
|
|
☐
Der geschätzte Wert des Vermögens, das bei der ersuchenden Vertragspartei und in jedem einzelnen ersuchten Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – eingezogen werden kann, reicht voraussichtlich nicht zur Einziehung des gesamten in der Einziehungsentscheidung ausgewiesenen Betrags aus
|
|
☐
Sonstige besondere Gründe:
|
|
3.
Wert des Vermögens, falls bekannt, in jedem ersuchten Mitgliedstaat oder, wenn der ersuchende Akteur ein Mitgliedstaat ist, im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und jedem ersuchten Mitgliedstaat:
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|
4.
Falls die Einziehung eines bestimmten Vermögensgegenstands oder mehrerer bestimmter Vermögensgegenstände Maßnahmen in mehr als einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erfordert, beschreiben Sie bitte die im ersuchten Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zu ergreifende Maßnahme:
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ABSCHNITT H: Umwandlung und Übertragung von Vermögensgegenständen
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|
1.
Wenn das Einziehungsersuchen einen bestimmten Vermögensgegenstand betrifft, geben Sie an, ob der ersuchende Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, zulässt, dass die Einziehung im ersuchten Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, durch Einziehung eines dem Wert der einzuziehenden Vermögensgegenstände entsprechenden Geldbetrags erfolgen kann:
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|
☐
Ja
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|
☐
Nein
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2.
Wenn die Einziehung einen Geldbetrag betrifft, geben Sie an, ob anderes Vermögen als Geld, das durch die Vollstreckung des Einziehungsersuchens erlangt wird, an den ersuchenden Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, übermittelt werden kann:
|
|
☐
Ja
|
|
☐
Nein
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ABSCHNITT I: Freiheitsstrafe bei Verzug oder andere die Freiheit beschränkende Maßnahmen
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|
Bitte geben Sie an, ob der ersuchende Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, zulässt, dass der ersuchte Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe oder andere die Freiheit beschränkende Maßnahmen anordnen kann, wenn das Einziehungsersuchen nicht oder nur teilweise vollstreckt werden kann:
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|
☐
Ja
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|
☐
Nein
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ABSCHNITT J: Rückgabe oder Entschädigung der geschädigten Person
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|
1.
Bitte machen Sie, soweit zutreffend, folgende Angaben:
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☐
Eine Entscheidungs- oder andere zuständige Behörde im ersuchenden Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, hat entschieden, dass die geschädigte Person mit folgendem Betrag zu entschädigen beziehungsweise der geschädigten Person folgender Betrag zurückzuerstatten ist:
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☐
Eine Entscheidungs- oder andere zuständige Behörde im ersuchenden Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, hat die Rückgabe der folgenden nicht monetären Vermögensgegenstände an die geschädigte Person angeordnet:
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2.
Angaben zum Beschluss über die Rückgabe von Vermögensgegenständen an oder Entschädigung der geschädigten Person
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Behörde, die den Beschluss erlassen hat (offizielle Bezeichnung):
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Datum des Beschlusses:
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Aktenzeichen des Beschlusses (sofern vorhanden):
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Beschreibung der zurückzugebenden Vermögensgegenstände oder des zugesprochenen Entschädigungsbetrags:
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Name der geschädigten Person:
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Anschrift der geschädigten Person:
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ABSCHNITT K: Rechtsbehelfe
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Geben Sie an, ob bereits ein Rechtsbehelf gegen die Einziehungsentscheidung eingelegt wurde; wenn ja, machen Sie dazu bitte weitere Ausführungen (Art des Rechtsbehelfs einschließlich erforderlicher Schritte und Fristen):
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ABSCHNITT L: Entscheidungsbehörde
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Machen Sie bitte genaue Angaben zur Behörde, die das Einziehungsersuchen im ersuchenden Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, erlassen hat:
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1.
Art der Entscheidungsbehörde:
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☐
Richter, Gericht, Staatsanwalt
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☐
eine andere vom ersuchenden Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, benannte zuständige Behörde
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2.
Kontaktdaten:
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Offizielle Bezeichnung der Entscheidungsbehörde:
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Name ihres Vertreters:
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Funktion (Titel/Amtsbezeichnung):
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Aktenzeichen:
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Anschrift:
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Telefonnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):
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Faxnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):
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E-Mail:
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Sprachen, in denen mit der Entscheidungsbehörde kommuniziert werden kann:
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Unterschrift der Entscheidungsbehörde und/oder ihres Vertreters zur Bescheinigung der Genauigkeit und Richtigkeit des Formblatts für das Einziehungsersuchen:
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Name:
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Funktion (Titel/Amtsbezeichnung):
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Datum:
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(Ggf.) Dienstsiegel:
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ABSCHNITT M: Validierungsbehörde
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Geben Sie gegebenenfalls die Art der Behörde an, welche das Formblatt Einziehungsersuchen bestätigt hat:
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☐
Richter, Gericht, Staatsanwalt
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☐
eine andere vom Entscheidungsmitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, benannte zuständige Behörde
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Offizielle Bezeichnung der validierenden Behörde:
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Name ihres Vertreters:
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Funktion (Titel/Amtsbezeichnung):
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Aktenzeichen:
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Anschrift:
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Telefonnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):
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Faxnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):
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E-Mail:
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Sprachen, in denen mit der zuständigen Behörde kommuniziert werden kann:
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ABSCHNITT N: Zentrale Stelle
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Bitte geben Sie die zentrale Stelle an, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Einziehungsersuchen im ersuchenden Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn es der ersuchende Akteur ist, benannt wurde:
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Offizielle Bezeichnung der zentralen Stelle:
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Name ihres Vertreters:
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Funktion (Titel/Amtsbezeichnung):
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Aktenzeichen:
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Anschrift:
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Telefonnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):
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Faxnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl):
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E-Mail:
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Sprachen, in denen mit der zuständigen Behörde kommuniziert werden kann:
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ABSCHNITT O: Weitere Informationen
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1.
Geben Sie bitte an, welche der folgenden Stellen Hauptansprechpartner im ersuchenden Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar, wenn es der ersuchende Akteur ist, sein soll:
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☐
Entscheidungsbehörde
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☐
zuständige Behörde
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☐
Zentrale Stelle
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2.
Sofern von den obigen Angaben abweichend, geben Sie bitte die Kontaktdaten der Person(en) an, die für zusätzliche Auskünfte zu diesem Einziehungsersuchen kontaktiert werden kann/können:
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Name/Titel/Organisation:
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Anschrift:
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E-Mail/Telefonnummer:
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ABSCHNITT P: Anlagen
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Dem Formblatt Einziehungsersuchen muss das Original oder die ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der Einziehungsentscheidung beigefügt werden.
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ANHANG 17
BEKÄMPFUNG VON GELDWÄSCHE
UND TERRORISMUSFINANZIERUNG
GEMÄẞ ARTIKEL 198 DES ABKOMMENS
1.
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission in der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, die Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019, die Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 und die Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 geänderten Fassung.
2.
Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung.
3.
Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849.
4.
Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010.
5.
Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849.
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ANHANG 18
MATERIELLRECHTLICHE VORSCHRIFTEN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN
GEMÄẞ ARTIKEL 201 DES ABKOMMENS
Artikel 19 gilt für die in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte der Union vorbehaltlich der folgenden Absätze.
Für die Zwecke dieses Anhangs umfasst der Begriff „Rechtsakte der Union“ auch alle in diesem Anhang aufgeführten Leitlinien, Bekanntmachungen und Mitteilungen.
Dieser Anhang gilt gemäß Artikel 201 Absatz 1.
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieser Anhang Rechtsakte der Union über von den Mitgliedstaaten gewährte staatliche Beihilfen enthält, so wie sie von der Europäischen Kommission durchgesetzt werden. In Bezug auf staatliche Beihilfen, die vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – gewährt werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 201 Absatz 1 fallen, finden diese Rechtsakte der Union sinngemäß Anwendung, auch auf die materiellrechtliche Beurteilung staatlicher Beihilfen sowie auf die Durchsetzungsverfahren seiner unabhängigen Behörde oder Stelle.
Die in diesem Anhang aufgeführten einschlägigen Leitlinien, Bekanntmachungen und Mitteilungen werden in Gibraltar in der gleichen Weise umgesetzt wie in der Union, und die unabhängige Behörde oder Stelle des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – wendet sie auf die gleiche Weise an wie die Europäische Kommission.
Die Vertragsparteien erkennen an, dass bestimmte in diesem Anhang aufgeführte Rechtsakte der Union aufgrund objektiver Zwänge, die sich aus den geografischen Besonderheiten Gibraltars ergeben, für das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – möglicherweise nicht unmittelbar relevant sind, da beispielsweise derzeit bestimmte Wirtschaftstätigkeiten möglicherweise nicht in seinem Gebiet ausgeübt werden, diese Rechtsakte der Union aus anderen Gründen nicht angewendet werden können oder diese Rechtsakte der Union staatliche Beihilfemaßnahmen regeln, die von Rechtsvorschriften der Union abhängen, die für das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – nicht gelten. Die Vertragsparteien erkennen an, dass das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – nicht verpflichtet ist, diese Rechtsakte der Union in seine interne Rechtsordnung zu übernehmen, bis die jeweiligen Wirtschaftstätigkeiten, die durch diese Rechtsakte der Union geregelt werden, in seinem Gebiet ausgeübt werden oder es beabsichtigt, Beihilfen zu gewähren, die möglicherweise unter diese Rechtsakte der Union fallen würden. In jedem Fall muss seine unabhängige Behörde oder Stelle den einschlägigen Rechtsakten der Union in diesem Anhang unverzüglich gebührend Rechnung tragen, wenn sie mit der Prüfung staatlicher Beihilfen befasst wird.
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1.
Vorschriften über staatliche Beihilfen im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV)
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Artikel 107, 108 und 109 AEUV
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Artikel 106 AEUV, soweit staatliche Beihilfen betroffen sind
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Artikel 93 AEUV
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2.
Rechtsakte, die sich auf den Begriff der Beihilfe beziehen
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Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1)
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Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4)
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Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags
auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10)
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3.
Gruppenfreistellungsverordnungen
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3.1
Ermächtigungsverordnung
Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2018/1911 der Kommission vom 26. November 2018 (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 8) geänderten Fassung
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3.2
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) geändert durch:
Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1)
Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3)
Verordnung (EU) 2021/452 der Kommission vom 15. März 2021 (ABl. L 89 vom 16.3.2021, S. 1)
Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39)
Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1)
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3.3
Sektorale Gruppenfreistellungsverordnungen
–
Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023) geänderten Fassung
–
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), in der durch die Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 345 vom 23.12.2016, S. 22) geänderten Fassung
–
Mitteilung der Kommission über die Auslegungsleitlinien zu der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (ABl. C 92 vom 29.3.2014, S. 1)
–
Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3)
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3.4
De-minimis-Beihilfen
–
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023)
–
Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023)
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4.
Verfahrensvorschriften
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–
Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9)
–
Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1), geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 1627/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 10)
Verordnung (EG) Nr. 1935/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 407 vom 15.2.2207, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 1147/2008 der Kommission vom 31. Oktober 2008 (ABl. L 313 vom 22.11.2008, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 257/2009 der Kommission vom 24. März 2009 (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 15)
Verordnung (EG) Nr. 1125/2009 der Kommission vom 23. November 2009 (ABl. L 308 vom 24.11.2009, S. 5)
Verordnung (EU) Nr. 372/2014 der Kommission vom 9. April 2014 (ABl. L 109 vom 12.4.2014, S. 14)
Verordnung (EU) 2015/2282 der Kommission vom 27. November 2015 (ABl. L 325 vom 10.12.2015, S. 1)
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Verordnung (EU) 2016/246 der Kommission vom 3. Februar 2016 (ABl. L 51 vom 26.2.2016, S. 1)
Verordnung (EU) 2016/2105 der Kommission vom 1. Dezember 2016 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 19)
Durchführungsverordnung (EU) 2025/905 der Kommission vom 12. Mai 2025 (ABl. L, 2025/905, 13.6.2025)
Bekanntmachung der Kommission über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen – C/2019/5396 (ABl. C 247 vom 23.7.2019, S. 1)
Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22)
Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen durch die nationalen Gerichte (ABl. C 305 vom 30.7.2021, S. 1)
Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6)
Mitteilung der Kommission – Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren (ABl. C, C/2025/2810, 13.6.2025)
Mitteilung der Kommission C(2003) 4582 vom 1. Dezember 2003 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. C 297 vom 9.12.2003, S. 6)
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5.
Vereinbarkeitsvorschriften
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5.1
Wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse
–
Mitteilung der Kommission – Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. C 528 vom 30.12.2021, S. 10)
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5.2
Agrarbeihilfen
–
Mitteilung der Kommission – Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1)
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5.3
Regionalbeihilfen
–
Mitteilung der Kommission – Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1)
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5.4
Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation
–
Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1)
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5.5
Risikokapitalbeihilfen
–
Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. C 508 vom 16.12.2021, S. 1)
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5.6
Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung
–
Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1), verlängert durch die Mitteilung der Kommission zur Änderung der Geltungsdauer der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C, C/2023/1212, 29.11.2023)
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5.7
Ausbildungsbeihilfen
–
Mitteilung der Kommission – Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt (ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 1)
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5.8
Beschäftigungsbeihilfen
–
Mitteilung der Kommission – Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender staatlicher Beihilfen für die Beschäftigung von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmern mit dem gemeinsamen Markt (ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 6)
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5.9
Befristete Vorschriften als Reaktion auf die Wirtschafts- und Finanzkrise
–
Mitteilung der Kommission – Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2)
–
Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1)
–
Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9)
–
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011 (ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 7)
–
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7)
–
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1)
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5.10
Exportkreditversicherung
–
Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. C 497 vom 10.12.2021, S. 5)
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5.11
Energie und Umwelt
5.11.1
Umweltschutz und Energie
–
Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1)
–
Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (ABl. C 317 vom 25.9.2020, S. 5)
5.11.2
Elektrizität (verlorene Kosten)
–
Mitteilung der Kommission über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (Schreiben der Kommission SG(2001) D/290869 vom 6.8.2001)
5.11.3
Deal für eine saubere Industrie
–
Mitteilung der Kommission – Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie (Beihilferahmen für den Deal für eine saubere Industrie) (ABl. C, C/2025/3602, 4.7.2025)
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5.12
Grundstoffindustrien und verarbeitendes Gewerbe (Stahl)
–
Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (ABl. C 152 vom 26.6.2002, S. 5)
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5.13
Postdienste
–
Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor und über die Beurteilung bestimmter staatlicher Maßnahmen betreffend Postdienste (ABl. C 39 vom 6.2.1998, S. 2)
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5.14
Verkehr und Infrastruktur
–
Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3)
–
Mitteilung der Kommission – Gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 13)
–
Mitteilung der Kommission betreffend die Leitlinien für staatliche Beihilfen, die die Anschubfinanzierung der Gemeinschaft für Meeresautobahnen ergänzen (ABl. C 317 vom 12.12.2008, S. 10)
–
Mitteilung der Kommission – Leitfaden zu staatlichen Beihilfen für Schiffsmanagementgesellschaften (ABl. C 132 vom 11.6.2009, S. 6)
–
Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3)
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5.15 Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)
–
Mitteilung der Kommission – Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15)
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6.
Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen
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Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) in der durch die Richtlinie (EU) 2025/1442 der Kommission vom 18. Juli 2025 geänderten Fassung (ABl. L, 2025/1442, 21.7.2025)
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7.
Definition von KMU
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Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
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ANHANG 19
MODALITÄTEN FÜR DEN NACHWEIS, DASS WAREN
DIE BEDINGUNGEN DES ARTIKELS 242 UND DES ARTIKELS 248
ERFÜLLEN, IN ANWENDUNG DES ARTIKELS 247 ABSATZ 3
ARTIKEL 1
Waren, die aus der Union nach Gibraltar verbracht werden
(1)
Nach Gibraltar versandte Waren, die sich gemäß Artikel 242 dieses Abkommens zum Zeitpunkt ihrer Gestellung bei einer benannten Zollstelle im zollrechtlich freien Verkehr in der Union befinden, werden auf dem Land- oder Seeweg unter Verwendung des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (New Computerised Transit System – NCTS) mit dem Code T2GI befördert. Die Versanddaten der Waren sowie die in Absatz 2 genannten zusätzlichen Informationen werden bei der benannten Zollstelle, die als Abgangszollstelle fungiert, im NCTS angemeldet, und die Waren werden nach dem Versandverfahren zu den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – befördert, die als Bestimmungszollstelle fungieren.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Berufsausrüstungen im Sinne von Anlage B.2 Artikel 1 des Übereinkommens von Istanbul über die vorübergehende Verwendung ohne Verwendung des NCTS auf dem Landweg befördert werden.
(2)
Zu Kontrollzwecken führt die benannte Zollstelle ein Register, das Angaben zu allen Ausfuhren nach Gibraltar enthält, einschließlich der Warencodes, der Mengen und des Werts der Waren auf der Grundlage einer vom Inhaber des Versandverfahrens vorgelegten Rechnung, des Datums der Annahme der Versandanmeldung, der Bemessungsgrundlagen, der Hauptbezugsnummer (T2GI XXX) und aller anderen Daten, die für die Berechnung der Transaktionssteuer und gegebenenfalls der Verbrauchsteuer erforderlich sind. Diese Informationen werden den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – auf Warenpositionsebene übermittelt, damit der Betrag der Transaktionssteuer und der Verbrauchsteuer, der zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren in Gibraltar bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – im Wege des besonderen Versandverfahrens gemäß Absatz 1 fällig ist, berechnet werden kann.
(3)
Das besondere Versandverfahren endet bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar.
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – setzen mittels der Meldung „Ankunftsanzeige“ die benannte Zollstelle, die als Abgangszollstelle fungierte, am Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle in Gibraltar über das Eintreffen der Waren in Kenntnis, und sie übermitteln der Abgangzollstelle spätestens drei Arbeitstage nach Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle die Nachricht „Kontrollergebnisse“ zusammen mit einem Nachweis dafür, dass auf die Waren in Gibraltar die Transaktionssteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern erhoben wurden, es sei denn, die Waren fallen unter die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 5. In Fällen, in denen eine solche Ausnahmeregelung gilt, übermitteln die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – der Abgangzollstelle statt des Nachweises dafür, dass in Gibraltar die Transaktionssteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern erhoben wurden, eine Meldung, aus der hervorgeht, dass die Waren in ein besonderes Verfahren für Steuerzwecke (Zolllagerung, aktive Veredelung oder vorübergehende Verwendung) übergeführt wurden.
(4)
Werden die Meldungen oder die Nachweise über die Erhebung der Transaktionssteuer und gegebenenfalls der Verbrauchsteuern nicht übermittelt oder konnte das Versandverfahren nicht erledigt werden, so nimmt die benannte Zollstelle eine Eintragung in das in Absatz 2 genannte Register vor. In diesem Fall behandelt die betreffende benannte Zollstelle die Beförderung als irreguläre Einfuhr und erhebt die in dem Mitgliedstaat der benannten Zollstelle geltenden Mehrwert- und Verbrauchsteuern. Der Inhaber des Versandverfahrens haftet für den entsprechenden Betrag. Dies lässt Korrekturen unberührt, die sich beispielsweise aufgrund von Ermittlungen im Zusammenhang mit Versandregelungen oder aufgrund von Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe gemäß den Protokollen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben als notwendig erweisen könnten.
(5)
Unionswaren, bei denen eine begründete wirtschaftliche Notwendigkeit besteht, die Erhebung der Transaktionssteuer und gegebenenfalls von Verbrauchsteuern auszusetzen, können abweichend von den Absätzen 3 und 4 in den Genuss der nachstehend beschriebenen Ausnahme kommen. Diese Waren können von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – für Steuerzwecke für ein Zolllagerverfahren in einem zugelassenen Zolllager in Gibraltar überlassen werden, und zwar ohne Mindestlagerzeit, wenn es sich um ein Zolllager für Steuerzwecke für Schiffsvorräte handelt, und ansonsten für einen Zeitraum zwischen einem Monat und neun Monaten, oder für ein Verfahren der aktiven Veredelung oder für ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei dieser Zeitraum mit der Beendigung des T2GI-Versandverfahrens beginnt. In solchen Fällen übermitteln die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – der benannten Zollstelle, die als Abgangzollstelle für das T2GI-Versandverfahren fungierte, fallweise Informationen über Waren, die aus dem besonderen Verfahren für Steuerzwecke herausgenommen wurden, um in Gibraltar in Verkehr gebracht, im Rahmen des Wiederausfuhrverfahrens aus Gibraltar verbracht oder ohne übrig bleibende Abfälle zerstört zu werden.
(6)
Im Falle der Erledigung der besonderen Verfahren für Steuerzwecke durch das Inverkehrbringen der Waren in Gibraltar übermitteln die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – der benannten Zollstelle, die als Abgangzollstelle für das T2GI-Versandverfahren fungierte, zudem monatlich einen Nachweis dafür, dass das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die Transaktionssteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern für in Gibraltar in Verkehr gebrachte Waren erhoben hat.
Werden die besonderen Verfahren für Steuerzwecke erledigt, indem die Waren aus Gibraltar verbracht oder ohne übrig bleibende Abfälle zerstört werden, so übermitteln die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – der benannten Zollstelle, die als Abgangszollstelle für das T2GI-Versandverfahren fungierte, fallweise einen Nachweis für den Ausgang der Waren aus Gibraltar beziehungsweise einen Nachweis für die Zerstörung.
Im Falle der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung kann zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Frist von mehr als drei Monaten für die Erledigung bewilligt werden; diese Frist kann verlängert werden, wenn hinreichend begründete Umstände vorliegen, die von der benannten Zollstelle, die als Abgangszollstelle für das T2GI-Versandverfahren fungierte, akzeptiert werden.
Werden die Meldungen oder die Erledigungsnachweise nicht übermittelt, oder konnten die besonderen Verfahren nicht innerhalb der Frist von neun Monaten (beziehungsweise einer längeren Frist im Falle der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung unter hinreichend begründeten Umständen) erledigt werden, so nimmt die benannte Zollstelle eine Eintragung in das in Absatz 2 genannte Register vor. In diesem Fall überweisen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – dem Mitgliedstaat der Abgangzollstelle den Betrag der zum Zeitpunkt der Erledigung des Versandverfahrens in diesem Mitgliedstaat fälligen Mehrwert- und Verbrauchsteuern.
(7)
Die in Anhang 21 Anlage 1 aufgeführten benannten Zollstellen sind die Ausgangszollstellen für alle Ausfuhren von Waren aus der Union nach Gibraltar.
Waren, die nach den Unionsvorschriften über die vorübergehende Verwendung für eine teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben in Betracht kämen, können vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – auf der Grundlage einer im Einklang mit Absatz 5 erteilten Bewilligung der vorübergehenden Verwendung vollständig von den indirekten Steuern befreit werden.
Berufsausrüstung im Sinne von Anlage B2 Artikel 1 des Übereinkommens von Istanbul über die vorübergehende Verwendung kann mit ihrer Einfuhr nach Gibraltar ebenfalls in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden.
(8)
Die praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Artikels werden in Verwaltungsvereinbarungen zwischen den innerhalb der Union zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – festgelegt.
ARTIKEL 2
Waren, die aus Gibraltar in die Union verbracht werden
(1)
Werden Waren, die sich in Gibraltar im zollrechtlich freien Verkehr befinden, (beziehungsweise Waren in einem Zolllagerverfahren, in einem Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung für Steuerzwecke) den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zwecks Beförderung in die Union gestellt, so ist im NCTS der Code T2GI zu verwenden. Die Versanddaten der Waren werden im NCTS angemeldet, und die Waren werden nach dem Versandverfahren zu der benannten Zollstelle in der Union befördert, die als Bestimmungszollstelle fungiert, um nachzuweisen, dass sich die betreffenden Waren in Gibraltar im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Berufsausrüstungen im Sinne von Anlage B2 Artikel 1 des Übereinkommens von Istanbul über die vorübergehende Verwendung ohne Nutzung des NCTS auf dem Landweg befördert werden.
(2)
Das Verfahren des Artikels 1 Absatz 3 dieses Anhangs findet sinngemäß Anwendung. Hat die Abgangszollstelle in Gibraltar nicht die notwendigen Informationen erhalten, die belegen, dass die Waren an einer benannten Zollstelle eingetroffen sind, so erhebt das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die einschlägigen Mehrwert- und Verbrauchsteuern, die in dem Mitgliedstaat der benannten Zollstelle gelten, und überweist die erhobenen Steuern an die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats. Können die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – jedoch schlüssig nachweisen, dass die Waren im Versandverfahren letztlich in Gibraltar verblieben sind, so werden stattdessen die Transaktionssteuer und gegebenenfalls die in Gibraltar geltenden Verbrauchsteuern erhoben.
(3)
Die praktischen Modalitäten für die Durchführung von Absatz 2 werden in Verwaltungsvereinbarungen zwischen den innerhalb der Union zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – festgelegt.
ARTIKEL 3
Anzuwendende Rechtsvorschriften der Union
(1)
Für die Zwecke dieses Anhangs
a)
gelten die Vorschriften für das Unionsversandverfahren, einschließlich etwaiger künftiger Änderungen oder Ersetzungen, sowie alle Rechtsakte der Union zur Durchführung oder Ergänzung dieser Unionsvorschriften;
b)
wendet das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die nachstehend aufgeführten Vorschriften über das Zolllagerverfahren der Union und die Verfahren der aktiven Veredelung und der vorübergehenden Verwendung sowie über Bewilligungen und die Überwachung sinngemäß an, und zwar unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Anhangs, sofern sich die jeweilige Bewilligung nicht auf die in Anhang 21 aufgeführten Waren bezieht. Es gilt Artikel 19 dieses Abkommens.
(2)
Gemäß den Artikeln 1 und 2 dieses Anhangs ausgestellte Unterlagen für Sicherheitsleistungen sowie Bescheinigungen sind mit der Angabe „Gibraltar“ zu versehen.
(3)
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b umfasst das vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – anzuwendende Unionsrecht folgende Rechtsakte:
a)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, geändert durch
i)
Verordnung (EU) 2016/2339 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016
ii)
Verordnung (EU) 2019/474 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019
iii)
Verordnung (EU) 2019/632 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019
iv)
Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 90 (952/2013)
Berichtigung, ABl. L 267 vom 30.9.2016, S. 2 (952/2013)
Definition des Begriffs „Entscheidung“: Artikel 5 Nummer 39
Übermittlung von Informationen an die Zollbehörden: Artikel 15
Zollrechtliche Entscheidungen: Artikel 22 bis 32
Rechtsbehelfe: Artikel 43 bis 45
Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Informationen: Artikel 51
Entstehen der Zollschuld: Artikel 77 bis 88
Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld: Artikel 88 bis 100
Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass: Artikel 101 bis 126
Vorschriften für alle Zollanmeldungen: Artikel 170 bis 176
Überprüfung und Überlassung von Waren: Artikel 188 bis 194
Verwertung von Waren: Artikel 197 bis 200
Besondere Verfahren – Allgemeine Vorschriften: Artikel 210 bis 224
Zolllagerung: Artikel 237 bis 242
Vorübergehende Verwendung: Artikel 250 bis 253
Aktive Veredelung: Artikel 255 bis 258
b)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, geändert durch
i)
Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015
ii)
Delegierte Verordnung (EU) 2016/651 der Kommission vom 5. April 2016
iii)
Delegierte Verordnung (EU) 2018/1063 der Kommission vom 16. Mai 2018
iv)
Delegierte Verordnung (EU) 2018/1118 der Kommission vom 7. Juni 2018
v)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/841 der Kommission vom 14. März 2019
vi)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1143 der Kommission vom 14. März 2019
vii)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 der Kommission vom 3. April 2020
viii)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/2191 der Kommission vom 20. November 2020
ix)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission vom 7. Dezember 2020
x)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1934 der Kommission vom 30. Juli 2021
xi)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/398 der Kommission vom 14. Dezember 2022
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 35 (2015/2446)
Berichtigung, ABl. L 96 vom 5.4.2019, S. 55 (2016/341)
Begriffsbestimmungen: Artikel 1 Nummern 2, 3, 4, 12, 17, 23, 29, 30, 32, 33, 36, 41 und 42
Zollrechtliche Entscheidungen: Artikel 7a bis 18
Entstehen der Zollschuld: Artikel 72, 74, 76, 79
Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld: Artikel 81 bis 84
Mitteilung der Zollschuld und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband: Artikel 87 und 88
Entrichtung der Zollschuld: Artikel 89 bis 91
Erstattung und Erlass der Zollschuld: Artikel 92 bis 97
Erlöschen der Zollschuld: Artikel 103
Vorschriften für alle Zollanmeldungen: Artikel 148
Rückwaren: Artikel 158
Besondere Verfahren – Antrag auf Bewilligung: Artikel 161, 162, 164, 165, 166 bis 175, 177, 178 bis 180 und 182
Zolllager: Artikel 201 bis 203
Vorübergehende Verwendung: Artikel 204 bis 238
Aktive Veredelung: Artikel 240 und 241
In der Abrechnung vorzulegende Informationen: Anhang 71-06
c)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, geändert durch:
i)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 der Kommission vom 8. Juni 2017
ii)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/604 der Kommission vom 18. April 2018
iii)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1394 der Kommission vom 10. September 2019
iv)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/893 der Kommission vom 29. Juni 2020
v)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1727 der Kommission vom 18. November 2020
vi)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2038 der Kommission vom 10. Dezember 2020
vii)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission vom 8. Februar 2021
viii)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2334 der Kommission vom 29. November 2022
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 35 (2015/2447)
Von den Zollbehörden erlassene Entscheidungen: Artikel 8 bis 15
Zollschuld und Sicherheitsleistungen: Artikel 148 bis 158
Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass der Zollschuld: Artikel 165, 166, 170, 171, 172 bis 181
Überführung von Waren in ein Zollverfahren: Artikel 221
Überprüfung und Überlassung von Waren: Artikel 238 bis 247
Verwertung von Waren: Artikel 248 bis 250
Besondere Verfahren – allgemeine Bestimmungen für den Antrag und die Entscheidung über eine Bewilligung: Artikel 258 bis 271
Vorübergehende Verwendung: Artikel 322 und 232
Aktive Veredelung: Artikel 324 und 325
ARTIKEL 4
Unionswaren, die auf dem Seeweg nach Gibraltar verbracht werden
In Anwendung des Artikels 247 dieses Abkommens können Unionswaren, die an der benannten Zollstelle in Algeciras zum Ausgang aus der Union abgefertigt wurden, im Rahmen des T2GI-Versandverfahrens gemäß Artikel 1 Absätze 1 bis 7 dieses Anhangs auf dem Seeweg direkt von dieser benannten Zollstelle auf der kürzesten Strecke nach Gibraltar verbracht werden, wenn sie innerhalb von zwei Stunden nach Verlassen des Hafens dort eintreffen. Das Schiff ist in Gibraltar vollständig zu entladen.
ARTIKEL 5
Unionswaren, die Gibraltar verlassen
Unionswaren, die als Schiffsvorräte aus Gibraltar ausgeführt werden sollen, können das Gebiet Gibraltars über den Hafen oder den Flughafen verlassen, sofern sie die Unionsvorschriften über Zölle und indirekte Steuern erfüllen, die für vergleichbare Transaktionen in der Union gelten. Es gilt Anhang 21 Artikel 8 Absatz 1 mit Ausnahme der Gestellung der Waren bei einer benannten Zollstelle.
________________
ANHANG 20
BESTIMMUNGEN DES UNIONSRECHTS,
AUF DIE IN ARTIKEL 247 ABSATZ 1 VERWIESEN WIRD
1.
Rechtsakte der Union und andere entsprechende Rechtsvorschriften werden im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – angewandt, soweit dies notwendig ist, um Verzerrungen mit der Nachbarregion im Zusammenhang mit Artikel 247 Absatz 1 zu vermeiden. Dies erstreckt sich auf folgende Bereiche:
a)
Zollrechtliche Vorschriften im Sinne des Zollkodex der Union mit Ausnahme aller Zollkontingente sowie der Zölle, die niedriger sind als diejenigen in der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union in Bezug auf den Handel mit Waren, die auf der Grundlage internationaler Handelsabkommen oder anderer Rechtsvorschriften der Union über einseitige Zollpräferenzen in das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (1994) aufgenommen wurde;
b)
Rechtsakte der Union über Verbote und Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr unter anderem aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit; zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen; zum Schutz der Umwelt; zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert; zum Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums, einschließlich Kontrollen in Bezug auf Drogenausgangsstoffe, Waren, die bestimmte Rechte des geistigen Eigentums verletzen, und Bargeld; sowie Rechtsakte der Union, die die Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und die Durchführung handelspolitischer Maßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen betreffen oder die sich auf Grenzformalitäten und -verfahren beziehen, die von den Zollbehörden zu kontrollieren und anzuwenden sind;
c)
alle anderen Rechtsakte der Union, deren Durchführung ganz oder teilweise in die Zuständigkeit der Zollbehörden der Mitgliedstaaten fällt;
d)
Rechtsvorschriften der Union über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Europäischen Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates;
e)
Rechtsakte der Union zur Festlegung von im Binnenmarkt geltenden Vorschriften, Anforderungen und Normen für Erzeugnisse, unter anderem in Bezug auf Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, Chemikalien, Abfälle sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen;
f)
den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und die einschlägigen Rechtsakte der Union, deren Rechtsgrundlage dieser Vertrag bildet;
g)
Rechtsakte der Union über Handelsstatistiken, allgemeine handelsrechtliche Aspekte, handelspolitische Schutzinstrumente und bilaterale Schutzmaßnahmen;
h)
Rechtsvorschriften der Union zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems;
i)
Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern, die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Amtshilfe bei der Beitreibung.
Die Bestimmungen, auf die in diesem Absatz verwiesen wird, sind diejenigen in der jeweils in der Union gültigen Fassung.
2.
Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden vom Kooperationsrat im Einzelnen festgelegt.
3.
Die ordnungsgemäße Erhebung von Zöllen in Gibraltar gilt als Teil des Schutzes der finanziellen Interessen der Union.
________________
ANHANG 21
VERFAHREN GEMÄẞ ARTIKEL 247 ABSATZ 3
FÜR WAREN, DIE AUS LÄNDERN UND GEBIETEN
AUẞERHALB DER ZOLLUNION NACH GIBRALTAR
VERBRACHT WERDEN BEZIEHUNGSWEISE DIE AUS GIBRALTAR
IN SOLCHE LÄNDER UND GEBIETE AUSGEFÜHRT WERDEN
ARTIKEL 1
Einfuhren aus Ländern und Gebieten außerhalb der Zollunion nach Gibraltar
(1)
Die Union ist befugt, im Namen der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – die Zollabfertigungsformalitäten auszuführen, die für die Überlassung von Nicht-Unionswaren, die bei einer benannten Zollstelle gestellt werden, zum zollrechtlich freien Verkehr oder für die Überführung dieser Waren in ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften der Union erforderlich sind. Die Union ist ferner für das Bewilligungsverfahren, die Überwachung und die übrigen Aspekte dieser Verfahren gemäß den zollrechtlichen Vorschriften der Union zuständig, einschließlich Fällen, in denen die Bewilligung auch Waren gemäß Anhang 19 umfasst. Diese Zollabfertigungs- und Bewilligungsformalitäten werden von einer benannten Zollstelle erfüllt, ausgenommen gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Zollabfertigungsformalitäten, die am ersten Unionseingangsort zu erfüllen sind, wenn dies gemäß den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist. Dies gilt unbeschadet der Handelslizenzen und Handelsgenehmigungen für Tätigkeiten in Gibraltar, die Wirtschaftsbeteiligten gegebenenfalls von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – erteilt werden müssen.
(2)
Die Zollabfertigungsformalitäten werden entsprechend den Bestimmungen des Unionsrechts erfüllt, die gelten würden, wenn die Waren in der Union zollrechtlich abgefertigt würden. Sämtliche Zollkontingente sowie Zölle, die niedriger sind als diejenigen in der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union in Bezug auf den Handel mit Waren, die auf der Grundlage internationaler Handelsabkommen in das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (1994) aufgenommen wurde, oder die durch andere Rechtsvorschriften der Union über einseitige Zollpräferenzen festgelegt wurden, finden jedoch keine Anwendung, mit Ausnahme der in Anlage 2 dieses Anhangs genannten Zollkontingente und Zölle und unter den in der einschlägigen internationalen Übereinkunft festgelegten Bedingungen.
(3)
Sind gemäß Absatz 1 Einfuhrabgaben auf Waren zu entrichten, so werden diese bei der zuständigen benannten Zollstelle im Namen des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – erhoben. Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – erstattet diese Beträge weder direkt noch indirekt.
(4)
Die Einfuhrabgaben werden innerhalb der in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgesetzten Fristen in der Zollbuchführung erfasst.
Zu Kontrollzwecken werden die in der Buchführung erfassten Abgaben auch in das in Artikel 6 Absatz 1 dieses Anhangs genannte Register eingetragen, das Angaben zu sämtlichen Einfuhren nach Gibraltar enthält, darunter Angaben zu den eingeführten Waren, das Datum der Annahme der Einfuhranmeldung, die Bemessungsgrundlagen, den betreffenden Abgabenbetrag und die Hauptbezugsnummer.
(5)
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die Vorschriften des Unionsversandverfahrens, einschließlich etwaiger künftiger Änderungen oder Ersetzungen, sowie alle Rechtsakte der Union zur Durchführung oder Ergänzung dieser Unionsvorschriften, und zwar unbeschadet der in diesem Anhang festgelegten besonderen Bestimmungen.
ARTIKEL 2
Beförderung von Waren von benannten Zollstellen der Union nach Gibraltar
(1)
Werden in Artikel 1 dieses Anhangs genannte Waren, die für Gibraltar bestimmt sind, bei einer der benannten Zollstellen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in die besonderen Verfahren des Zolllagerverfahrens, der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung übergeführt, so ist im NCTS der Code T1GI zu verwenden. Die Versanddaten der Waren sowie die zusätzlichen Informationen gemäß Artikel 6 dieses Anhangs werden bei der benannten Zollstelle, die als Abgangszollstelle fungiert, im NCTS angemeldet, und die Waren werden nach dem Versandverfahren zu den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – befördert, die als Bestimmungszollstelle fungieren.
(2)
Die Bestimmungszollstelle in Gibraltar setzt mittels der Meldung „Ankunftsanzeige“ die benannte Zollstelle, die als Abgangszollstelle fungierte, am Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle in Gibraltar über das Eintreffen der Waren in Kenntnis, und sie übermittelt der Abgangzollstelle spätestens am dritten Arbeitstag nach dem Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle die Nachricht „Kontrollergebnisse“ zusammen mit einem Nachweis dafür, dass in Gibraltar auf die Waren die Transaktionssteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern erhoben wurden, es sei denn, die Waren fallen unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieses Anhangs oder unter ein besonderes Verfahren gemäß Absatz 1 dieses Artikels.
ARTIKEL 3
Erhebung von Einfuhrabgaben und buchmäßige Erfassung
(1)
Für die Feststellung, Überwachung und Bereitstellung von Einfuhrabgaben auf Waren, die für Gibraltar bestimmt sind, gilt die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 sinngemäß. Insbesondere gelten die folgenden Bestimmungen:
a)
Die Mitgliedstaaten mit benannten Zollstellen führen eine gesonderte Gibraltar-Buchführung zur Erfassung der Einfuhrabgaben, die auf für Gibraltar bestimmte Waren erhoben werden; diese Buchführung stimmt mit der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 für die Eigenmittel der Union vorgesehenen Buchführung überein;
b)
die Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit dem Versandpapier T1GI werden von den benannten Zollstellen im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht festgestellt und in der unter Buchstabe a genannten Buchführung erfasst.
(2)
Das Verfahren des Absatzes 1 gilt sinngemäß für Veredelungserzeugnisse und für Waren, die in das Gebiet Gibraltars verbracht werden und für die eine Zollschuld entstanden ist.
(3)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 eine Übersicht über ihre Buchführung nach Absatz 1 Buchstabe a. Die Übersicht wird auf die gleiche Weise erstellt wie die Übersichten für die Eigenmittel, und sie wird der Europäischen Kommission zusammen mit den Übersichten über die Eigenmittel übermittelt. In den Übersichten ist jedoch auch der Gesamtbetrag der bei jeder benannten Zollstelle erhobenen Einfuhrabgaben anzugeben, und auf Anfrage ist der Europäischen Kommission eine Aufschlüsselung nach Transaktionen vorzulegen.
(4)
Die Unterlagen werden gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 aufbewahrt. Diese Unterlagen werden getrennt von den anderen Unterlagen über die Eigenmittel abgelegt.
(5)
Berichtigungen von festgestellten Abgaben oder von Buchungen, die nach dem 31. Dezember des dritten auf das Jahr der ursprünglichen Feststellung folgenden Jahres vorgenommen wurden, werden nicht berücksichtigt, außer wenn es sich um Punkte handelt, die vor diesem Zeitpunkt von der Europäischen Kommission, einem Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – mitgeteilt wurden.
(6)
Es gilt Artikel 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates. Die betreffenden Kontrollen gelten auch für Unterlagen im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe c der genannten Verordnung, mit denen nachgewiesen wird, dass die Waren in Gibraltar eingetroffen sind.
(7)
Die Mitgliedstaaten schreiben die nach Absatz 1 Buchstabe a buchmäßig erfassten Ansprüche innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Fristen dem in Artikel 9 der genannten Verordnung vorgesehenen Konto der Europäischen Kommission gut. Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten einen prozentualen Anteil der im Namen des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – erhobenen Einfuhrabgaben gemäß dem in der Union geltenden Einbehaltungssatz ein.
(8)
Die Mitgliedstaaten sind nur dann nicht verpflichtet, der Europäischen Kommission die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge für das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zur Verfügung zu stellen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 erfüllt sind.
(9)
Binnen 30 Tagen nach der Notifizierung der Gutschrift eines Betrags durch einen Mitgliedstaat überweist die Europäische Kommission die verbuchten Beträge auf ein vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – eröffnetes Konto. Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – übermittelt der Europäischen Kommission die Angaben zu dem Gutschriftskonto und trägt die Verwaltungskosten für dieses Konto.
(10)
Für die Durchführung von Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 1 Buchstabe b gelten die Artikel 4 bis 7 dieses Anhangs.
ARTIKEL 4
Abschluss der Buchführungsverfahren an den benannten Zollstellen
(1)
Die Einfuhrabgabe wird in die „Buchführung Vereinigtes Königreich – in Bezug auf Gibraltar“ (nach einem Verfahren, das dem in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates beschriebenen Verfahren entspricht) im Einklang mit den Bestimmungen des genannten Artikels aufgenommen. Die Behörden der Mitgliedstaaten mit benannten Zollstellen können jedoch beschließen, keine Erfassung in der „Buchführung Vereinigtes Königreich – in Bezug auf Gibraltar“ vorzunehmen, wenn die festgestellten Einfuhrabgaben, für die eine Sicherheit geleistet wurde, angefochten wurden und die Beilegung der Streitfälle zu ihrer Änderung führen könnten. In diesem Fall wird der Betrag der Einfuhrabgaben in einer gesonderten „Buchführung Vereinigtes Königreich – in Bezug auf Gibraltar“ (entsprechend einem Verfahren, das dem in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates beschriebenen Verfahren entspricht) ausgewiesen, bis das von den zuständigen Behörden angestrengte nationale Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren abgeschlossen ist.
(2)
Als „zuständige Behörden“ im Sinne von Absatz 1 gelten
a)
bei Fragen, die die Anwendung der im Zollbereich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffen, die Verwaltungs- oder Justizbehörden des Mitgliedstaats, der die Zollabfertigung vorgenommen hat, oder gegebenenfalls diejenigen der Union;
b)
bei Fragen, die die Verfahrensvorschriften betreffen, die Verwaltungs- oder Justizbehörden des Mitgliedstaats, der die Zollabfertigung vorgenommen hat;
c)
bei Durchführungsfragen in Zusammenhang mit der Zwangseintreibung von Forderungen die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – in Gibraltar beziehungsweise die innerhalb der Union zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet.
ARTIKEL 5
Erledigung des besonderen Versandverfahrens
(1)
Das besondere Versandverfahren wird durch die Abgangszollstelle erledigt, wenn diese durch einen Vergleich der der Abgangszollstelle vorliegenden Daten mit den der Bestimmungszollstelle vorliegenden Daten feststellen konnte, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.
(2)
Kann das besondere Versandverfahren nicht erledigt werden, erfolgt spätestens drei Monate nach der Überlassung der Waren zum Versand eine Eintragung in das in Artikel 1 Absatz 4 dieses Anhangs genannte Register, und es wird eine Berichtigung der ursprünglichen buchmäßigen Erfassung in der Buchführung des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – vorgenommen. In diesem Fall werden die Einfuhrabgaben als Eigenmittel der Union festgestellt und in die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 angegebene Buchführung oder gegebenenfalls in die gesonderte Buchführung nach Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 jener Verordnung aufgenommen. Dies lässt Korrekturen unberührt, die sich beispielsweise aufgrund von Ermittlungen im Zusammenhang mit Versandregelungen oder aufgrund von Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe gemäß den Protokollen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben als notwendig erweisen könnten.
ARTIKEL 6
Transaktionssteuer und Verbrauchsteuern
(1)
Zu Kontrollzwecken führt auch die benannte Zollstelle ein Register, das Angaben zu sämtlichen Einfuhren nach Gibraltar enthält, einschließlich
a)
eines Verweises auf die buchmäßig erfassten Abgaben;
b)
der Warennummern;
c)
der Mengen und des Wert der Waren;
d)
des Datums der Annahme der Anmeldung;
e)
der Bemessungsgrundlagen;
f)
des betreffenden Abgabenbetrags;
g)
der Hauptbezugsnummer (T1GIXXX);
h)
aller anderen Daten, die für die Berechnung der Transaktionssteuer und gegebenenfalls der Verbrauchsteuer erforderlich sind.
Diese Informationen werden den in Bezug auf Gibraltar zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs übermittelt, damit der Betrag der Transaktionssteuer und gegebenenfalls der Verbrauchsteuer, der zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren in Gibraltar bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – fällig ist, berechnet werden kann.
(2)
Werden die Meldungen oder die Nachweise über die Erhebung der Transaktions- und gegebenenfalls der Verbrauchsteuern nicht übermittelt oder konnte das Versandverfahren nicht erledigt werden, wird eine Eintragung in das in Absatz 1 genannte Register vorgenommen. In diesem Fall behandelt die betreffende benannte Zollstelle die Beförderung als irreguläre Einfuhr und erhebt die in dem Mitgliedstaat der benannten Zollstelle geltenden Mehrwert- und Verbrauchsteuern. Der Inhaber des Versandverfahrens haftet für den entsprechenden Betrag. Diese Anwendung von Mehrwert- und Verbrauchsteuern lässt Korrekturen unberührt, die sich beispielsweise aufgrund durchgeführter Ermittlungen oder infolge einer Maßnahme im Rahmen der Amtshilfe gemäß den Protokollen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben als notwendig erweisen könnten.
(3)
Zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Waren, bei denen eine begründete wirtschaftliche Notwendigkeit besteht, die Erhebung der Transaktions- beziehungsweise Verbrauchsteuern auszusetzen, können abweichend von Absatz 2 in den Genuss der Ausnahmen gemäß Anhang 19 Artikel 1 Absatz 5 kommen, wobei die in Anhang 19 Artikel 1 Absätze 5 bis 9 festgelegten Bedingungen und Verfahren entsprechend gelten.
ARTIKEL 7
Erledigung der Grenzformalitäten
für Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als das Versandverfahren übergeführt wurden
(1)
Die Verfahren der Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß für Veredelungserzeugnisse und für Waren, die in das Gebiet Gibraltars verbracht werden und für die eine Zollschuld entstanden ist.
(2)
Die Zollanmeldung zur Erledigung der Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung ist bei der benannten Zollstelle abzugeben, bei der die Anmeldung zur Überführung der Waren in das Verfahren vorgelegt wurde. Veredelungserzeugnisse aus Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt wurden, oder Waren, die in Gibraltar in das Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden, müssen bei der Abgabe der Zollanmeldung zur Erledigung des Verfahrens physisch bei der benannten Zollstelle gestellt werden.
(3)
In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können Waren oder Veredelungserzeugnisse, die aus den in die aktive Veredelung übergeführten Waren hergestellt wurden, oder in die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren aus Gibraltar auf dem Seeweg vom Hafen in Gibraltar in Länder und Gebiete außerhalb der Zollunion verbracht werden, ohne dass sie an der benannten Zollstelle physisch gestellt werden. Der Bewilligungsinhaber reicht bei der benannten Zollstelle, die die Bewilligung für die aktive Veredelung für die Waren gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieses Anhangs erteilt hat, mindestens 48 Stunden vor dem tatsächlichen Verbringen aus dem Hafen von Gibraltar eine Wiederausfuhranmeldung ein. Die Waren müssen sich zum Zeitpunkt der Abgabe der Wiederausfuhranmeldung bei der benannten Zollstelle physisch im Hafen von Gibraltar befinden. Diese benannte Zollstelle erledigt das Verfahren der aktiven Veredelung, sobald der Bewilligungsinhaber nachweist, dass die Waren die Zollunion verlassen haben.
(4)
In hinreichend begründeten Ausnahmefällen dürfen Waren, die aus Ländern und Gebieten außerhalb der Zollunion auf dem Seeweg in den Hafen von Gibraltar gelangen, in ein Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden. Darüber hinaus darf Kraftstoff für gewerbliche Seeschiffe, der zur späteren Verwendung im Rahmen der Bevorratung von Schiffen in das Zolllagerverfahren übergeführt werden soll, auf dem Seeweg in den Hafen von Gibraltar gelangen. Die Zollanmeldung ist an eine benannte Zollstelle zu senden, und die Waren dürfen erst dann aus dem Hafen verbracht werden, wenn die Waren von der benannten Zollstelle für die betreffenden besonderen Verfahren überlassen wurden.
ARTIKEL 8
Ausfuhren aus Gibraltar in Länder und Gebiete außerhalb der Zollunion
(1)
Die Zollabfertigung von Ausfuhren aus Gibraltar in Länder und Gebiete außerhalb der Zollunion erfolgt an jeder benannten Zollstelle.
Die Zollabfertigung in Bezug auf die oben genannten Ausfuhren erfolgt durch die benannten Zollstellen im Einklang mit den Bestimmungen des Unionsrechts, die gelten würden, wenn die Waren aus der Union ausgeführt würden.
(2)
Werden Waren den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – für die Zwecke des Absatzes 1 gestellt, so stellen diese Behörden ein Versandpapier T1GI oder T2GI aus, das einer benannten Zollstelle vorzulegen ist, die als Bestimmungszollstelle fungiert. Werden in Gibraltar Waren den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zwecks Verbringung in die Union gestellt, so ist im NCTS der Code T1GI beziehungsweise T2GI (Wiederausfuhr aus einem Zolllager beziehungsweise Wiederausfuhr nach aktiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung) zu verwenden. Die Versanddaten der Waren werden im NCTS angemeldet, und die Waren werden nach dem Versandverfahren zu der benannten Zollstelle befördert, die als Bestimmungszollstelle fungiert.
(3)
Das Verfahren des Artikels 5 dieses Anhangs findet sinngemäß Anwendung. Hat die Abgangszollstelle in Gibraltar nicht die notwendigen Informationen erhalten, die belegen, dass die Waren an einer benannten Zollstelle eingetroffen sind, so erhebt das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – im Falle des Codes T2GI die einschlägigen Mehrwert- und Verbrauchsteuern, die in dem Mitgliedstaat der benannten Zollstelle gelten, und überweist die erhobenen Steuern an die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats. Können die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – jedoch schlüssig nachweisen, dass die Waren im Versandverfahren letztlich in Gibraltar verblieben sind, so werden stattdessen die Transaktionssteuer und gegebenenfalls die in Gibraltar geltenden Verbrauchsteuern erhoben.
Im Falle des Codes T1GI unterrichtet die Abgangszollstelle die benannte Zollstelle, die als Bestimmungszollstelle in der Union fungiert und die gegebenenfalls die Zölle, die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuern feststellt.
(4)
Die praktischen Modalitäten für die Durchführung von Absatz 3 werden in Verwaltungsvereinbarungen zwischen den innerhalb der Union zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – festgelegt.
(5)
Schiffsvorräte können das Gebiet Gibraltars nur über den Hafen oder den Flughafen verlassen, wenn dies im Einklang mit den Unionsvorschriften über Zölle und indirekte Steuern, die für vergleichbare Transaktionen in der Union gelten, erfolgt. Es gilt Absatz 1 mit Ausnahme der Gestellung der Waren bei einer benannten Zollstelle.
Anlage 1
BENANNTE ZOLLSTELLEN
1.
Diese Anlage enthält die Liste der von der Union für die Zwecke dieses Abkommens benannten Zollstellen (im Folgenden „benannte Zollstellen“), deren Anzahl mindestens drei beträgt und die sich in Spanien befinden; die benannten Zollstellen sind:
a)
La Línea de la Concepción;
b)
Algeciras;
c)
Sagunto.
2.
Zusätzlich werden für die Zwecke dieses Abkommens nachgeordnete benannte Zollstellen in [Portugal] benannt, die nur dann als benannte Zollstellen fungieren, wenn sämtliche benannten Zollstellen in Spanien aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt länger als 24 Stunden nicht zugänglich sind. In diesem Fall teilt die Kommission [Portugal] unverzüglich mit, dass die Funktionen der nachgeordneten benannten Zollstellen, die die Betriebskontinuitätsverfahren gemäß den Zollvorschriften der Union anwenden sollen, aktiviert werden müssen.
Anlage 2
Kommen die Waren für eine Zollpräferenzbehandlung gemäß dem nachstehenden Abkommen in Betracht, so werden die jeweiligen Zollkontingente und Zölle sowie gegebenenfalls die Verfahren der Überprüfung und der Verwaltungszusammenarbeit angewandt:
Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.
________________
ANHANG 22
PRAKTISCHE MODALITÄTEN FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 265
ARTIKEL 1
Gemeinsame Besuche in Gibraltar
(1)
Die innerhalb der Union zuständigen Behörden übermitteln den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – eine Mitteilung betreffend die Durchführung eines gemeinsamen Besuchs von Vertretern der innerhalb der Union zuständigen Behörden und der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, um im Falle der Feststellung eines Risikos für den Binnenmarkt der Union für Waren die betreffenden Luftfahrzeuge, Schiffe, Infrastrukturen und Einrichtungen in Gibraltar zu inspizieren.
(2)
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – stellen Personal zur Verfügung, damit der Besuch gemeinsam mit den innerhalb der Union zuständigen Behörden durchgeführt werden kann.
(3)
Die praktischen Modalitäten der nach diesem Artikel durchgeführten Besuche werden in Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und dem Königreich Spanien festgelegt.
ARTIKEL 2
Handlungen und Maßnahmen
(1)
Unbeschadet der Artikel 260 bis 264 dieses Abkommens können bei den gemeinsamen Besuchen unter anderem folgende Handlungen und Maßnahmen durchgeführt werden:
a)
Überprüfung der von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – in Echtzeit bereitzustellenden Online-Informationen, einschließlich Zolldokumenten, in Bezug auf Schiffe und Luftfahrzeuge, die den Hafen anlaufen oder verlassen beziehungsweise den Flughafen anfliegen oder verlassen, insbesondere für die Zwecke der Risikobewertung;
b)
Inspektionen von Schiffen und Luftfahrzeugen im Hafen beziehungsweise am Flughafen, um zu überprüfen, ob Güter nur in Übereinstimmung mit diesem Titel auf diese Schiffe und Luftfahrzeugen verladen beziehungsweise von diesen Schiffen und Luftfahrzeugen entladen werden;
c)
selektive Kontrollen von Waren, die sich auf Schiffen und in Luftfahrzeugen im Hafen beziehungsweise am Flughafen befinden, auf der Grundlage einer Risikobewertung;
d)
stichprobenartige und risikobasierte Überprüfung der von Passagieren von Schiffen und Luftfahrzeugen mitgeführten Waren, unbeschadet des Anhangs 23, um sicherzustellen, dass diese Passagiere keine verbotenen Waren oder Waren in Mengen befördern, die die nach diesem Abkommen zulässigen Mengen überschreiten;
e)
Kontrollen gemäß Anhang 21 Artikel 3 Absatz 6.
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – führen die Handlungen und Maßnahmen zügig durch.
(2)
Unbeschadet der Artikel 260 bis 264 dieses Abkommens erhalten die innerhalb der Union zuständigen Behörden einen kontinuierlichen Online-Zugang in Echtzeit zu folgenden Informationen:
a)
Zeitplan für alle im Hafen beziehungsweise am Flughafen ankommenden und abgehenden Schiffe und Luftfahrzeuge;
b)
Ankunfts- und Abgangsmeldungen für alle Schiffe, Boote und Luftfahrzeuge;
c)
alle verfügbaren Zolldokumente, die die unter Buchstabe a genannten Schiffe und Luftfahrzeuge betreffen;
d)
Anzahl und Merkmale aller früheren Kontrollen, die die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – bei Besatzung und Passagieren aller unter Buchstabe a genannten Schiffe und Luftfahrzeuge, die im Hafen beziehungsweise am Flughafen ankommen oder abgehen, durchgeführt haben.
ARTIKEL 3
Durchsetzungs- und Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit gemeinsamen Besuchen
(1)
Unbeschadet des Artikels 252 wird, wenn die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – ihren Verpflichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 nicht nachkommen, die Beförderung gewerblicher Waren in den oder aus dem Hafen und, sofern zulässig, auf dem Flughafen in Gibraltar ausgesetzt, nachdem die innerhalb der Union zuständigen Behörden die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis gesetzt haben. Eine solche Aussetzung wird beendet, sobald die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – ihren Verpflichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 nachkommen.
(2)
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – unterrichten die innerhalb der Union zuständigen Behörden über die Maßnahmen und Sanktionen, die nach einem gemeinsamen Besuch auf Grundlage der Feststellungen ergriffen wurden.
ARTIKEL 4
Datenschutz
Die innerhalb der Union zuständigen Behörden dürfen die in diesem Anhang genannten Informationen nur zur Ausübung ihrer Rechte im Rahmen des Abkommens verwenden. Die Union stellt sicher, dass die innerhalb der Union zuständigen Behörden Informationen nur gegenüber den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union offenlegen, es sei denn, sie wurden von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – anderweitig ermächtigt. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – dürfen die Genehmigung einer solchen Offenlegung nur in hinreichend begründeten Fällen verweigern.
ARTIKEL 5
Informationen von benannten Zollstellen
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – sind berechtigt, schriftliche Informationen darüber anzufordern, wie der für Gibraltar bestimmte Handel verwaltet wird. Die benannte Zollstelle stellt solche Informationen schnellstmöglich bereit.
________________
ANHANG 23
BESTIMMUNGEN ÜBER VON REISENDEN MITGEFÜHRTE WAREN, HEIMTIERE UND BARMITTEL
GEMÄẞ ARTIKEL 247 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 267
ABSCHNITT 1
ÜBERWACHUNG VON BARMITTELN
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
(1)
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
a)
„übertragbare Inhaberpapiere“ andere Instrumente als Bargeld, die deren Inhaber berechtigen, einen Geldbetrag gegen Vorlage der Instrumente zu verlangen, ohne einen Nachweis ihrer Identität oder ihres Anspruchs auf diesen Betrag erbringen zu müssen. Dabei handelt es sich um:
i)
Reiseschecks;
ii)
Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen, entweder mit Inhaberklausel, unterzeichnet ohne Angabe des Zahlungsempfängers, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt.
b)
„Barmittel“ Bargeld, übertragbare Inhaberpapiere, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel und Guthabenkarten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates;
c)
„Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel“ Waren gemäß Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1672 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, die einen hohen Wert im Verhältnis zu ihrem Volumen aufweisen und auf zugänglichen Handelsmärkten einfach in Bargeld umgewandelt werden können, wobei nur geringe Transaktionskosten anfallen;
d)
„zuständige Behörden“ die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder – je nach Bestimmungsort – des Königreichs Spanien;
e)
„Bargeld“ Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind oder als Zahlungsmittel im Umlauf waren und über Finanzinstitute oder Zentralbanken gegen Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind, eingetauscht werden können.
(2)
Es gilt Artikel 19 dieses Abkommens.
ARTIKEL 2
Anmeldepflicht für begleitete Barmittel
(1)
Mitführende, die nach Gibraltar einreisen oder aus Gibraltar ausreisen und Barmittel im Wert von 10 000 EUR oder mehr mit sich führen, müssen diesen Barmittelbetrag in der Regel bei den zuständigen Behörden auf dem Flughafen anmelden und ihnen die Barmittel für eine Kontrolle zur Verfügung stellen. Die Anmeldepflicht für Barmittel gilt als nicht erfüllt, wenn die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind oder die Barmittel nicht für eine Kontrolle zur Verfügung gestellt werden.
(2)
Die Anmeldeerklärung im Sinne des Absatzes 1 enthält Angaben über Folgendes:
a)
den Mitführenden, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments;
b)
den Eigentümer der Barmittel, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments, wenn der Eigentümer eine natürliche Person ist, und des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Identifikationsnummer und, sofern vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn der Eigentümer eine juristische Person ist;
c)
sofern vorhanden, den vorgesehenen Empfänger der Barmittel, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments, wenn der vorgesehene Empfänger eine natürliche Person ist, und des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Identifikationsnummer und, sofern vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn der vorgesehene Empfänger eine juristische Person ist;
d)
die Art und den Betrag oder Wert der Barmittel;
e)
die wirtschaftliche Herkunft der Barmittel;
f)
die vorgesehene Verwendung der Barmittel;
g)
den Reiseweg;
h)
das Beförderungsmittel.
(3)
Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben werden schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des Anmeldeformulars gemäß Anlage 1 dieses Anhangs vorgelegt. Dem Erklärenden wird auf Antrag eine beglaubigte Kopie der Anmeldeerklärung ausgehändigt.
ARTIKEL 3
Befugnisse der zuständigen Behörden
(1)
Zur Überwachung der Einhaltung der Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 2 sind die zuständigen Behörden im Einklang mit den in diesem Abkommen und nach internem Recht festgelegten Bedingungen befugt, natürliche Personen, ihr Gepäck und ihre Beförderungsmittel zu kontrollieren. Diese Kontrollen werden in der Regel in den Räumlichkeiten des Flughafens durchgeführt, auch in Bezug auf Fluggäste, die über den Hafen ankommen oder abreisen.
(2)
Wird der Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 2 nicht nachgekommen, erstellen die zuständigen Behörden schriftlich oder in elektronischer Form von Amts wegen eine Erklärung, die so weit wie möglich die Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 enthält.
(3)
Für die Zwecke des Artikels 4 üben die zuständigen Behörden auch die ihnen gemäß diesem Artikel übertragenen Befugnisse aus.
ARTIKEL 4
Beträge unter dem Schwellenwert, bei denen der Verdacht auf einen Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit besteht
Wenn die zuständigen Behörden einen Mitführenden mit einem Barmittelbetrag unterhalb des Schwellenwerts nach Artikel 2 feststellen und es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, erfassen sie diese Informationen und die Angaben nach Artikel 2 Absatz 2.
ARTIKEL 5
Vorübergehende Einbehaltung von Barmitteln durch die zuständigen Behörden
(1)
Die zuständigen Behörden können Barmittel im Einklang mit den nach diesem Abkommen und dem internen Recht festgelegten Bedingungen im Zuge einer Verwaltungsentscheidung vorübergehend einbehalten, wenn
a)
der Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 2 nicht nachgekommen wurde; oder
b)
es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel — unabhängig vom Betrag — in Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen.
(2)
Die Verwaltungsentscheidung nach Absatz 1 unterliegt einem wirksamen Rechtbehelf im Einklang mit den im internen Recht vorgesehenen Verfahren. Die zuständigen Behörden übermitteln eine Begründung für die Verwaltungsentscheidung an folgende Personen:
a)
die Person, die verpflichtet ist, die Informationen gemäß Artikel 2 bereitzustellen; oder
b)
die Person, die verpflichtet ist, die Informationen gemäß Artikel 4 bereitzustellen.
(3)
Der Zeitraum der vorübergehenden Einbehaltung wird im internen Recht auf die unbedingt erforderliche Zeit beschränkt, die die zuständigen Behörden für die Feststellung benötigen, ob die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung rechtfertigen. Die Dauer der vorübergehenden Einbehaltung darf 30 Tage nicht überschreiten. Nachdem die zuständigen Behörden die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer weiteren vorübergehenden Einbehaltung eingehend beurteilt haben, können sie beschließen, den Zeitraum der vorübergehenden Einbehaltung auf höchstens 90 Tage zu verlängern. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung über die weitere Einbehaltung der Barmittel getroffen oder wird entschieden, dass die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung nicht rechtfertigen, so werden die Barmittel folgenden Personen unverzüglich zurückgegeben:
a)
der Person, von der Barmittel unter den in Artikel 2 genannten Umständen vorübergehend einbehalten wurden; oder
b)
der Person, von der Barmittel unter den in Artikel 4 genannten Umständen vorübergehend einbehalten wurden.
ARTIKEL 6
Übermittlung von Informationen an die zentrale Meldestelle
Die zuständige Behörde übermittelt die Informationen, die sie in den Anmeldungen von Barmitteln und während ihrer Kontrollen erhalten, an die für das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zuständige zentrale Meldestelle.
ARTIKEL 7
Sanktionen
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – legt Sanktionen fest, die bei Nichterfüllung der Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 2 verhängt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
ABSCHNITT 2
STEUERBEFREIUNGEN IM REISEVERKEHR
ARTIKEL 8
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar - gewährt für Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, auf der Grundlage von Schwellenwerten oder Höchstmengen, welche die in diesem Anhang festgelegten nicht überschreiten dürfen, Befreiungen von Zöllen und indirekten Steuern, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt.
ARTIKEL 9
Für die Zwecke der Anwendung der Befreiungen gelten als persönliches Gepäck sämtliche Gepäckstücke, die ein Reisender den Zollbehörden bei seiner Ankunft gestellen kann, sowie die Gepäckstücke, die er derselben Zollbehörde später gestellt, wobei er nachweisen muss, dass sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden. Anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne des Artikels 15 gilt nicht als persönliches Gepäck.
ARTIKEL 10
(1)
Für die Zwecke der Anwendung der Befreiungen und unbeschadet der Artikel 11 bis 17 dieses Anhangs gelten Einfuhren als nichtgewerblich, wenn sie ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von Angehörigen seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind. Die Häufigkeit der Einfuhren der Waren durch den Reisenden sowie die Art oder Menge der Waren dürfen nicht darauf schließen lassen, dass die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt.
(2)
Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden und die in diesem Anhang festgelegten Schwellenwerte oder Höchstmengen überschreiten, aber dennoch gemäß Absatz 1 als nichtgewerblich gelten, unterliegen den in Artikel 22 Absatz 2 festgelegten Erklärungen, Kontrollen und Überprüfungen.
ARTIKEL 11
(1)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – gewährt Flug- und Seereisenden für nichtgewerbliche Waren, die nicht unter die Artikel 12, 13 und 15 dieses Anhangs fallen und deren Gesamtwert den Gegenwert von 430 EUR pro Person nicht übersteigt, Befreiungen von Zöllen und indirekten Steuern.
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und die Union gewähren auf dem Landweg Reisenden für nichtgewerbliche Waren, die nicht unter die Artikel 12, 13 und 15 dieses Anhangs fallen und deren Gesamtwert den Gegenwert von 300 EUR pro Person nicht übersteigt, Befreiungen von Zöllen und indirekten Steuern.
(2)
Für Reisende unter 15 Jahren betragen die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte unabhängig von ihrem Beförderungsmittel 175 EUR.
(3)
Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Schwellenwerte nicht aufgeteilt werden.
(4)
Der Wert des persönlichen Gepäcks eines Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach seiner vorübergehenden Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert von Arzneimitteln, die dem persönlichen Bedarf eines Reisenden entsprechen, werden bei der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Befreiungen nicht berücksichtigt.
ARTIKEL 12
(1)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – gewährt für die Einfuhren der folgenden Arten von Tabakerzeugnissen auf dem Luft- und Seeweg Befreiungen von Zöllen und indirekten Steuern:
a)
200 Zigaretten oder 80 Zigaretten für Besatzungsmitgliedern eines für den Grenzübertritt benutzten Beförderungsmittels;
b)
100 Zigarillos;
c)
50 Zigarren;
d)
250 Gramm Rauchtabak.
(2)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und die Union gewähren für die Einfuhren der folgenden Arten von Tabakerzeugnissen auf dem Landweg Befreiungen von Zöllen und indirekten Steuern:
a)
200 Zigaretten oder 80 Zigaretten für Gebietsansässigen oder Grenzgänger;
b)
100 Zigarillos;
c)
50 Zigarren;
d)
250 Gramm Rauchtabak.
(3)
Für die Zwecke des Absatzes 4 entspricht jeder der unter den Buchstaben a bis d genannten Beträge jeweils 100 % der Gesamtbefreiung für Tabakwaren. Zigarillos dürfen ein Höchstgewicht von jeweils 3 Gramm nicht überschreiten.
(4)
Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination von Tabakwaren angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentualen Anteile der Einzelbefreiungen insgesamt 100 % nicht übersteigen.
ARTIKEL 13
(1)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – gewährt für die Einfuhren von Alkohol und alkoholischen Getränken mit Ausnahme von nicht schäumendem Wein und Bier Befreiungen von Zöllen und indirekten Steuern auf der Grundlage der folgenden Höchstmengen:
a)
insgesamt 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr;
b)
insgesamt 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 % vol.
Für die Zwecke des Absatzes 2 entspricht jede der unter den Buchstaben a und b genannten Mengen jeweils 100 % der Gesamtbefreiung für Alkohol und alkoholische Getränke.
(2)
Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der in Absatz 1 genannten Arten von Alkohol und alkoholischen Getränken angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentualen Anteile der Einzelbefreiungen insgesamt 100 % nicht übersteigen.
(3)
Das Vereinigte Königreich –in Bezug auf Gibraltar – gewährt für insgesamt 4 Liter nicht schäumenden Wein und 16 Liter Bier Befreiungen von indirekten Steuern.
ARTIKEL 14
Die Befreiungen nach den Artikeln 12 und 13 gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.
ARTIKEL 15
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – gewährt für jedes Motorfahrzeug auf den in den Hauptbehältern enthaltenen Kraftstoff und auf bis zu 10 Liter Kraftstoff in einem tragbaren Behälter Befreiungen von Zöllen und indirekten Steuern.
ARTIKEL 16
Der Wert von in den Artikeln 12, 13 oder 15 genannten Waren bleibt bei der Anwendung der Befreiung nach Artikel 11 unberücksichtigt.
ARTIKEL 17
Für nichtgewerbliche Waren im Sinne der Artikel 8 bis 16 dieses Anhangs, die von Reisenden mitgeführt und zwischen der Union und Gibraltar befördert werden, müssen indirekte Steuern nicht erstattet werden, wenn sie aus dem Gebiet einer Vertragspartei und in das Gebiet der anderen Vertragspartei verbracht werden.
ARTIKEL 18
Am Ende des Übergangszeitraums nach Anhang 6 Artikel 2 oder nach Artikel 248 und unbeschadet des Artikels 247 Absatz 5 dieses Abkommens
a)
trifft die Union die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nichtgewerbliche Waren im Gepäck von Reisenden, die Gibraltar auf dem Landweg oder über den Flughafen oder Hafen Gibraltars verlassen, sowohl hinsichtlich der harmonisierten Verbrauchsteuern als auch der Mehrwertsteuer wie Transaktionen behandelt werden, deren Ursprungsort in Spanien liegt, sofern in Gibraltar ein System zur Anwendung von Verbrauchsteuern und Transaktionssteuern, einschließlich der in diesem Abkommen vorgesehenen Sätze und Befreiungen, eingeführt wurde;
b)
trifft das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nichtgewerbliche Waren im Gepäck von Reisenden, die nach Gibraltar auf dem Landweg oder über einen Flughafen oder Hafen in der Union einreisen, sowohl hinsichtlich der harmonisierten Verbrauchsteuern als auch der Transaktionssteuer wie Transaktionen behandelt werden, deren Ursprungsort in Gibraltar liegt, sofern in Gibraltar ein System zur Anwendung von Verbrauchsteuern und Transaktionssteuern, einschließlich der in diesem Abkommen vorgesehenen Sätze und Befreiungen, eingeführt wurde;
c)
können die Vertragsparteien, wenn das unabhängige beratende Gremium eine Verzerrung nach Artikel 248 Absatz 4 Buchstabe b festgestellt hat und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – seiner Verpflichtung nach Artikel 248 Absatz 5 nicht nachgekommen ist, Befreiungen für nichtgewerbliche Waren im Gepäck von Reisenden wiedereinführen. Die Vertragsparteien dürfen solche Befreiungen nicht wieder einführen, wenn die Union das Schutzklauselverfahren nach Artikel 249 geltend gemacht hat.
ABSCHNITT 3
LEBENSMITTEL, PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND HEIMTIERE
ARTIKEL 19
(1)
In Bezug auf das persönliche Gepäck und die Heimtiere, die Reisende begleiten, die im Hafen bzw. am Flughafen Gibraltars ankommen, gelten im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die folgenden Bestimmungen des Unionsrechts:
a)
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) – Teil VI (Artikel 244-256);
b)
Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen im Zusammenhang mit der Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken, die auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 5, Artikel 245 Absatz 3, Artikel 246 Absatz 3, Artikel 249 Absatz 3, Artikel 252 Absatz 1 und Artikel 254 des Tiergesundheitsrechts zu erlassen ist [angewendet ab dem 22. April 2026];
c)
Durchführungsverordnungen der Kommission „zur Annahme von Listen der Drittländer oder Gebiete, die bestimmte Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken erfüllen“, „zur Festlegung der Muster-Identifizierungsdokumente und der Mustererklärungen für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken“ bzw. „zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf den Befall mit Echinococcus multilocularis und zur Berichtigung des Anhangs VIII“, die auf der Grundlage von Artikel 36 Absatz 4, Artikel 245 Absatz 4, Artikel 253 Absatz 1 und Artikel 255 des Tiergesundheitsrechts zu erlassen sind [angewendet ab dem 22. April 2026];
d)
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates;
e)
Artikel 7, 8, 9, 11 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission;
f)
Artikel 164 und 165 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung;
g)
Artikel 3 Buchstabe s der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist.
[Bis zum 21. April 2026 anwendbare Rechtsvorschriften:]
h)
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (bis zum 21. April 2026 anwendbar);
i)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (bis zum 21. April 2026 anwendbar);
j)
Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission vom 21. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 (bis zum 21. April 2026 anwendbar);
k)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission vom 18. Juni 2018 zur Annahme der Liste der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 über die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden erfüllen (bis zum 21. April 2026 anwendbar);
l)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat (bis zum 21. April 2026 anwendbar);
m)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission vom 9. November 2021 zur Festlegung des Musterausweises für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/25/EG (bis zum 21. April 2026 anwendbar).
(2)
Die Verfahren und Kontrollen, die in den in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften festgelegt sind, gelten nicht für persönliches Gepäck und Heimtiere, die von die Landgrenze zwischen der Union und Gibraltar überquerenden Reisenden mitgeführt werden.
(3)
Es gilt Artikel 19 dieses Abkommens.
ABSCHNITT 4
GEMEINSAME SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 20
(1)
Erzeugnisse, die von Reisenden unmittelbar nach ihrer Einreise über den Hafen oder Flughafen auf dem Landweg in die Union mitgeführt werden, sind von den in diesem Anhang festgelegten Verfahren für Waren, Heimtiere und Barmittel ausgenommen.
(2)
Bei der Anwendung des Absatzes 1 stellen die Vertragsparteien sicher, dass Waren im Gepäck von Passagieren, die den Hafen anlaufen, in der Regel unverzüglich zum Flughafen befördert werden, damit sie gemeinsam mit den Passagieren und unter den gleichen Bedingungen wie diese gemäß Artikel 29 Absatz 3 dieses Abkommens die erforderlichen Kontrollen durchlaufen können.
ARTIKEL 21
Die einschlägigen derzeitigen und künftigen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf
a)
Verbote und Beschränkungen, einschließlich insbesondere der Vorschriften in Bezug auf Waffen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Kulturgüter und das CITES;
b)
zur Verpflichtung zur Verhängung von Sanktionen
gelten für in diesem Anhang aufgeführte Waren, die wie vom Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel festgelegt nach Gibraltar verbracht werden oder Gibraltar verlassen.
ARTIKEL 22
(1)
Das Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und das Königreich Spanien schließen Verwaltungsvereinbarungen über den Austausch von Informationen betreffend die nach diesem Anhang eingeholten Erklärungen und Informationen und die Anwendung von Verfahren, Kontrollen und Überprüfungen bezüglich Waren, Barmitteln und Heimtieren, die von auf dem Landweg nach Gibraltar oder in die Union einreisenden Passagieren mitgeführt werden, sowie in Bezug auf die in Artikel 21 dieses Anhangs aufgeführten Rechtsvorschriften.
(2)
Die innerhalb der Union zuständigen Behörden richten am Flughafen einen Schalter ein, der als Außenstelle einer benannten Zollstelle dient und deren ausschließlicher Zweck in der Anmeldung, Kontrolle und Überprüfung von
a)
Waren, die von Reisenden von außerhalb der Zollunion nach Gibraltar mitgeführt werden, oder Waren, die von Reisenden aus Gibraltar in die Union mitgeführt werden sollen;
b)
auf dem Land-, See- oder Luftweg in die Union zu verbringenden Barmitteln
besteht.
(3)
Unbeschadet des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – diese von Reisenden zwischen der Union und Gibraltar mitgeführten Waren jederzeit und an jedem Ort in ihrem jeweiligen Zollgebiet, einschließlich der Landgrenze, kontrollieren und überprüfen, wenn dies für notwendig erachtet wird.
Anlage 1
FORMBLATT FÜR DIE ANMELDUNG VON BARMITTELN
________________
ANHANG 24
INDIREKTE BESTEUERUNG IN GIBRALTAR
IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 247 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 248
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Anwendungsbereich der Transaktionssteuer und der Verbrauchsteuer und Entstehung des Steueranspruchs
(1)
Die Transaktionssteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer werden von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – erhoben und eingezogen,
a)
wenn Waren, die sich in der Union im zollrechtlich freien Verkehr befanden, nach Gibraltar verbracht werden, und zwar bei Gestellung der im Rahmen des besonderen Versandverfahrens für Gibraltar gemäß Anhang 19 beförderten Waren bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –;
b)
wenn Waren, die aus Ländern und Gebieten außerhalb der Zollunion nach Gibraltar verbracht werden, und zwar bei Gestellung der im Rahmen des besonderen Versandverfahrens für Gibraltar gemäß Anhang 21 beförderten Waren bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –;
c)
wenn im Rahmen der besonderen Verfahren gemäß den Anhängen 19 und 21 (Steuer- oder Zollverfahren) Unionswaren in Gibraltar in Verkehr gebracht werden oder eine Zollschuld für Nicht-Unionswaren entstanden ist;
d)
wenn in Gibraltar hergestellte Waren die Produktionsstätte verlassen;
e)
wenn festgestellt wird, dass Waren irregulär nach Gibraltar gelangt sind; oder
f)
wenn Waren von Reisenden nach Gibraltar verbracht werden und diese Waren die in Anhang 23 festgelegten Mengenbeschränkungen überschreiten, aber bei ihrer Anmeldung oder beim Abschluss der Kontrollen noch immer nicht als Waren mit gewerblichem Charakter zu erachten sind.
(2)
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d wird davon ausgegangen, dass die Waren die Produktionsstätte verlassen haben,
a)
wenn die Waren vom Hersteller oder in dessen Auftrag physisch aus der Produktionsstätte versandt oder verbracht werden, unabhängig vom Bestimmungsort oder dem Zweck dieser Beförderung;
b)
sobald die Befähigung, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, durch Verkauf, Tausch oder auf andere zulässige Weise einer anderen Partei übertragen wird, selbst wenn der Gegenstand in der Produktionsstätte verbleibt.
ARTIKEL 2
Bemessungsgrundlage und Steuersatz der Transaktionssteuer
(1)
Die Steuerbemessungsgrundlage für nach Gibraltar eingeführte Waren wird auf der Grundlage des Zollwerts bestimmt. Sie umfasst, soweit diese Elemente nicht bereits im Zollwert enthalten waren, Folgendes:
a)
Steuern, Zölle, Abschöpfungen und sonstige Abgaben (einschließlich Verbrauchsteuern), die aufgrund der Einfuhr geschuldet werden, mit Ausnahme der zu erhebenden Transaktionssteuer;
b)
Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten.
(2)
Die Steuerbemessungsgrundlage für in Gibraltar hergestellte Waren ist der Normalwert zu dem Zeitpunkt, an dem die Waren die Produktionsstätte verlassen.
Als „Normalwert“ gilt der gesamte Betrag, den ein Empfänger auf derselben Absatzstufe an einen selbstständigen Lieferer in Gibraltar zahlen müsste, um die betreffenden Waren zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten.
Kann keine vergleichbare Lieferung von Waren ermittelt werden, so gilt als „Normalwert“ ein Betrag, der nicht unter dem Einkaufspreis der Gegenstände oder gleichartiger Gegenstände oder – mangels eines Einkaufspreises – nicht unter dem Selbstkostenpreis liegt, und zwar jeweils zu dem Zeitpunkt, an dem die Gegenstände die Produktionsstätte verlassen.
(3)
Der Satz der Transaktionssteuer wird wie folgt festgesetzt:
a)
der Normalsatz wird auf einen Satz festgesetzt, der nicht unter dem niedrigsten von einem Mitgliedstaat angewandten Normalsatz für die Mehrwertsteuer liegt, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens 17 % beträgt.
Abweichend davon kann das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – seinen Normalsatz über einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens schrittweise anheben, um den niedrigsten von einem Mitgliedstaat angewandten Normalsatz für die Mehrwertsteuer zu erreichen, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens 17 % beträgt, und zwar gemäß der nachstehenden Tabelle:
|
Jahr 1
|
Jahr 2
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Jahr 3
|
|
15 %
|
16 %
|
17 % (beziehungsweise niedrigster Satz, den irgendein Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt anwendet)
|
Im Rahmen seiner laufenden Bewertung gemäß Artikel 248 Absatz 4 Buchstabe a kann das unabhängige beratende Gremium zur Vermeidung erheblicher tatsächlicher Verzerrungen in Gibraltar oder im Campo de Gibraltar jederzeit während oder nach dem oben genannten Dreijahreszeitraum empfehlen, für eine Auswahl von Waren oder Warenkategorien einen höheren oder niedrigeren Normalsatz anzuwenden. In solchen Fällen gilt Folgendes:
i)
als höherer Satz kann ein Satz vorgeschlagen werden, den das unabhängige beratende Gremium für geeignet hält, um die Verzerrungen zu beseitigen, die sich aus den unterschiedlichen Sätzen der vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – auf diese Waren oder Warenkategorien erhobenen Transaktionssteuer und der vom Königreich Spanien auf dieselben Waren oder Warenkategorien erhobenen Mehrwertsteuer ergeben;
ii)
der niedrigere Satz, den das unabhängige beratende Gremium vorschlagen kann, liegt nie weniger als 2 Prozentpunkte unter dem niedrigsten Normalsatz für die Mehrwertsteuer, den irgendein Mitgliedstaat anwendet.
Wenn nach dem Dreijahreszeitraum die Empfehlungen, auf eine Auswahl von Waren oder Warenkategorien andere (höhere oder niedrigere) Sätze als den Normalsatz anzuwenden, sich als nicht ausreichend erwiesen haben, um erhebliche tatsächliche Verzerrungen in Gibraltar oder im Campo de Gibraltar zu vermeiden, die sich aus den unterschiedlichen Sätzen der vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – erhobenen Transaktionssteuer und der vom Königreich Spanien erhobenen Mehrwertsteuer ergeben, so kann das unabhängige beratende Gremium im Rahmen seiner jährlichen Bewertung gemäß Artikel 248 Absatz 4 Buchstabe b empfehlen, den Normalsatz für alle diesem Satz unterliegenden Gegenstände nach oben oder unten anzupassen;
b)
der ermäßigte Satz für Waren, die in der Liste gemäß Absatz 5 aufgeführt sind, beträgt mindestens 5 %.
Jede Anpassung des ermäßigten Satzes durch das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – auf Empfehlung des in Artikel 248 Absatz 4 genannten unabhängigen beratenden Gremiums kann entweder alle Waren oder eine bestimmte Ware oder Warenkategorie betreffen, und die Anpassung kann darin bestehen, auf eine Ware statt des ermäßigten Satzes den Normalsatz oder den stark ermäßigten Satz anzuwenden.
(4)
Das Vereinigte Königreich kann – in Bezug auf Gibraltar – auf die in Anlage 1 Artikel 2 aufgeführten Waren einen stark ermäßigten Satz von weniger als 5 % anwenden.
Jede Anpassung des stark ermäßigten Satzes durch das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – auf Empfehlung des in Artikel 248 Absatz 4 genannten unabhängigen beratenden Gremiums kann entweder alle Waren oder eine bestimmte Ware oder Warenkategorie betreffen, und die Anpassung kann darin bestehen, auf eine Ware statt des stark ermäßigten Satzes den ermäßigten Satz oder den Normalsatz anzuwenden.
(5)
Anlage 1 dieses Anhangs enthält die Liste der Waren, für die ein ermäßigter oder stark ermäßigter Satz gilt, sowie die konkret anzuwendenden Steuersätze. Die Liste der Waren, für die ein ermäßigter oder stark ermäßigter Satz gilt, umfasst nur Waren, auf die die Mitgliedstaaten entsprechend den Mehrwertsteuervorschriften der Union einen ermäßigten oder stark ermäßigten Satz anwenden können.
(6)
Ändert das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die in Absatz 5 genannte Liste der Waren, so darf es diese Änderungen nur im Einklang mit den Mehrwertsteuervorschriften der Union vornehmen, und es hat die Union vor dem Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis zu setzen.
ARTIKEL 3
Steuerschuldner der Transaktionssteuer und der in Gibraltar geltenden Verbrauchsteuer
(1)
Eine Person, die Waren zur Einfuhr nach Gibraltar anmeldet oder in deren Auftrag Waren zur Einfuhr nach Gibraltar angemeldet werden, und im Falle der unrechtmäßigen Einfuhr jede andere Person, die an der irregulären Einfuhr der Waren beteiligt ist, ist zur Entrichtung der Transaktionssteuer und gegebenenfalls der Verbrauchsteuer Gibraltars verpflichtet.
(2)
Eine Person, die Waren in Gibraltar herstellt, ist zur Entrichtung der Transaktionssteuer und gegebenenfalls der Verbrauchsteuer Gibraltars verpflichtet.
Bei irregulärer Herstellung ist jede an der Herstellung beteiligte Person verbrauchsteuerpflichtig.
(3)
Gibt es für eine Verbrauchsteuerschuld in Gibraltar mehrere Steuerschuldner, so haften diese gesamtschuldnerisch für diese Steuerschuld.
ARTIKEL 4
Ausnahmen
(1)
Waren sind von der Transaktionssteuer befreit, wenn sie zwingend von der Mehrwertsteuer befreit gewesen wären, wenn sie in die Union eingeführt beziehungsweise dort geliefert oder erworben worden wären. Waren sind von der Verbrauchsteuer befreit, wenn sie zwingend von der harmonisierten Verbrauchsteuer befreit gewesen wären, wenn sie in der Union in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden wären.
Möchte das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – von einer in das Ermessen gestellten Befreiung von der Mehrwertsteuer oder der harmonisierten Verbrauchsteuer in Bezug auf Waren Gebrauch machen, so notifiziert es zunächst den Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel; dieser prüft, ob die Befreiung in Anspruch genommen werden darf. Der Sonderausschuss genehmigt die Inanspruchnahme der Befreiung oder lehnt sie ab; er stützt sich hierbei auf objektive Belege und Gründe.
(2)
Darüber hinaus sind Flüssigerdgas, das zur Stromerzeugung eingeführt und verwendet wird, sowie in Gibraltar erzeugter Strom von der Transaktions- und Verbrauchsteuer befreit.
ARTIKEL 5
Erstattung der Transaktionssteuer und der Verbrauchsteuer,
wenn Waren aus Gibraltar ausgeführt werden
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – erstattet die auf eine Ware erhobene Transaktions- und gegebenenfalls Verbrauchsteuer bei der Ausfuhr der Ware in die Union, sofern der Ausführer nachweisen kann, dass die Mehrwertsteuer beziehungsweise die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuer in der Union entrichtet wurden.
Das Vereinigte Königreich erstattet – in Bezug auf Gibraltar – auch dann die Transaktionssteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer, wenn Waren über eine benannte Zollstelle in ein Land außerhalb der Zollunion ausgeführt werden. Die benannte Zollstelle setzt die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – hierüber in Kenntnis.
Bei in Gibraltar verbrauchten Waren besteht kein Anspruch auf Erstattung der Transaktionssteuer und gegebenenfalls der Verbrauchsteuern.
ABSCHNITT 2
VERBRAUCHSTEUER
ARTIKEL 6
Geltungsbereich und Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs
(1)
Die Verbrauchsteuern in Gibraltar werden jederzeit im Einklang mit den geltenden Verbrauchsteuervorschriften der Union angewandt.
Neue Verbrauchsteuern der Union gelten auch in Gibraltar, es sei denn, das unabhängige beratende Gremium empfiehlt gemäß Artikel 248 Absatz 4 dieses Abkommens eine vorübergehende Aussetzung von bis zu einem Jahr.
(2)
Die in der Union verbrauchsteuerpflichtigen Waren, ihre Steuerbemessungsgrundlage und die Mindeststeuersätze sind in Anlage 2 festgelegt. Für die Verbrauchsteuersätze gilt Folgendes:
a)
Zum Inkrafttreten dieses Abkommens gelten die Mindestverbrauchsteuersätze der Union;
b)
innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gelten Zielverbrauchsteuersätze, die nicht um mehr als 6 Prozentpunkte von den im Königreich Spanien geltenden Verbrauchsteuersätzen abweichen oder die 94 % jener Verbrauchsteuersätze entsprechen.
(3)
Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Waren, bei denen es sich um Heiz- oder Kraftstoffe handelt. Dies sind die in Anlage 2 Abschnitt 2 Nummer 3 Tabelle A dieses Anhangs genannten Waren.
(4)
Abweichend von Absatz 2 kann der Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – auf Empfehlung des in Artikel 248 Absatz 4 genannten unabhängigen beratenden Gremiums gestatten, Verbrauchsteuern unterhalb der Mindestverbrauchsteuern der Union anzuwenden, wenn eine Gefährdung der Kraftstoffversorgung für Fahrzeuge an Tankstellen in Gibraltar besteht.
(5)
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten für Tabakwaren die Bestimmungen von Anlage 2 Abschnitt 3 dieses Anhangs.
(6)
Unbeschadet der Absätze 3 bis 5 kann das unabhängige Beratungsgremium drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens und im Rahmen seiner laufenden Bewertung gemäß Artikel 248 Absatz 4 Buchstabe a zur Vermeidung erheblicher tatsächlicher Verzerrungen in Gibraltar oder im Campo de Gibraltar empfehlen, höhere oder niedrigere Verbrauchsteuersätze als die in Absatz 2 Buchstabe b genannten anzuwenden.
In diesen Fällen gilt Folgendes:
a)
als höherer Satz kann ein Satz vorgeschlagen werden, den das unabhängige beratende Gremium für geeignet hält, um die Verzerrungen zu beseitigen, die sich aus den unterschiedlichen Sätzen der vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – auf Waren oder Warenkategorien erhobenen Verbrauchsteuer und der vom Königreich Spanien auf dieselben Waren oder Warenkategorien erhobenen Verbrauchsteuer ergeben;
b)
der niedrigere Satz, den das unabhängige beratende Gremium vorschlagen kann, beträgt nie weniger als die Mindestverbrauchsteuersätze der Union.
ARTIKEL 7
Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke der Verbrauchsteuer
Jede Person, die in Gibraltar für den Eingang, die Herstellung, den Besitz, die Lagerung, die Beförderung oder den Ausgang verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu gewerblichen Zwecken verantwortlich ist,
a)
wird von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – registriert;
b)
führt über den Bestand und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren Buch und übermittelt diese Aufzeichnungen regelmäßig den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –;
c)
duldet alle Maßnahmen zur Überwachung oder zur amtlichen Bestandsaufnahme.
ARTIKEL 8
Erstattung der Verbrauchsteuer bei vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichem Verlust
Das Vereinigte Königreich kann – in Bezug auf Gibraltar – die Verbrauchsteuern auf verbrauchsteuerpflichtige Waren erstatten, wenn diese Waren infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder aufgrund einer von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigung zur Zerstörung der Waren teilweise oder vollständig zerstört wurden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind.
ABSCHNITT 3
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 9
Außergewöhnliche Umstände
(1)
Als Reaktion auf außergewöhnliche Umstände und unter bestimmten in diesem Artikel festgelegten Bedingungen kann das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
a)
befristete Anwendung eines ermäßigten Transaktionssteuersatzes auf bestimmte Waren, die für die Bewältigung der außergewöhnlichen Umstände als wesentlich erachtet werden; oder
b)
befristete Befreiung bestimmter Waren, die für die Bewältigung der außergewöhnlichen Umstände als wesentlich erachtet werden, von der Transaktionssteuer und gegebenenfalls den Verbrauchsteuern.
(2)
Wenn für bestimmte Waren befristet ein ermäßigter Satz oder eine befristete Befreiung gelten soll, so bedürfen diese Maßnahme und ihre Dauer der Genehmigung durch den Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel, der hierüber innerhalb einer Woche nach der entsprechenden Notifizierung unter Berücksichtigung der Art der außergewöhnlichen Umstände und der Notwendigkeit einer schnellen Reaktion entscheidet.
(3)
Es ist sicherzustellen, dass sich solche vorübergehenden Maßnahmen nicht negativ auf den Binnenmarkt der Union, etwa in Gestalt von Risiken des Steuerbetrugs oder von Wettbewerbsverzerrungen, auswirken.
ARTIKEL 10
Statistische Informationen
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – erstellt vierteljährlich Statistiken über die in Gibraltar entrichteten Transaktions- und Verbrauchsteuern und übermittelt diese dem Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel.
Anlage 1
INDIREKTE STEUERN IN GIBRALTAR: LISTE DER WAREN, FÜR DIE
ERMÄẞIGTE TRANSAKTIONSSTEUERSÄTZE GELTEN
ARTIKEL 1
Gibraltar wendet auf Waren der folgenden Kategorien einen ermäßigten Transaktionssteuersatz von 5 % an:
–
Waren, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind, mit Ausnahme von Investitionsgütern wie Maschinen oder Gebäuden; und bis zum 1. Januar 2032 Lieferung von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln und chemischen Düngemitteln (11).
–
Lebende Equiden (11a).
–
Lebende Pflanzen und sonstige Erzeugnisse des Pflanzenanbaus, einschließlich Knollen, Baumwolle, Wurzeln und ähnlichen Erzeugnissen, Schnittblumen und Pflanzenteilen zu Binde- oder Zierzwecken (23).
–
Kinderbekleidung und -schuhe; Kindersitze für Kraftfahrzeuge (24).
–
Fahrräder, einschließlich Elektrofahrrädern (25).
–
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten gemäß Anhang IX Teile A, B und C der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (26).
–
Geräte und sonstige Ausrüstung, die üblicherweise für den Einsatz bei Rettungs- oder Erste-Hilfe-Diensten bestimmt sind, wenn sie öffentlichen Einrichtungen oder gemeinnützigen Organisationen, die im Bereich des Zivil- oder Gemeinschaftsschutzes tätig sind, geliefert werden (28).
ARTIKEL 2
Gibraltar wendet auf Waren der folgenden Kategorien einen stark ermäßigten Transaktionssteuersatz von 0 % an:
–
Nahrungs- und Futtermittel (einschließlich Getränken, alkoholische Getränke jedoch ausgenommen); lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen und üblicherweise für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendete Zutaten; üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs- und Futtermittel verwendete Erzeugnisse (1).
–
Lieferung von Wasser (2).
–
Arzneimittel, die für ärztliche und tierärztliche Zwecke verwendet werden, einschließlich Erzeugnissen für Zwecke der Empfängnisverhütung und der Monatshygiene, sowie absorbierender Hygieneprodukte (3).
–
Medizinische Geräte, Vorrichtungen, Produkte, Artikel, Hilfsmittel und Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutzmasken, die üblicherweise für die Verwendung in der Gesundheitsversorgung oder für den Gebrauch von Behinderten bestimmt sind, Gegenstände, die wesentlich sind, um eine Behinderung auszugleichen oder zu bewältigen (4).
–
Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften auf physischen Trägern, auf elektronischem Weg oder beidem, einschließlich des Verleihs durch Büchereien (einschließlich Broschüren, Prospekte und ähnlicher Drucksachen, Bilder-, Zeichen- oder Malbücher für Kinder, Notenhefte oder Manuskripte, Landkarten und hydrografischer oder sonstiger Karten), mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, und mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen; Herstellung von Veröffentlichungen von gemeinnützigen Organisationen (6).
–
Lieferung von Solarpaneelen für die Installation auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden (10c).
Anlage 2
INDIREKTE STEUERN IN GIBRALTAR: WAREN, DIE MIT DEM INKRAFTTRETEN DIESES
ABKOMMENS VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIG SIND UND
DEN MINDESTSTEUERSÄTZEN DER UNION UNTERLIEGEN
ABSCHNITT 1
ETHYLALKOHOL UND ALKOHOLISCHE GETRÄNKE
Ethylalkohol und alkoholische Getränke unterliegen der Verbrauchsteuer. Ethylalkohol und alkoholische Getränke sind:
a)
Bier, d. h. alle Erzeugnisse des KN-Codes 2203 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol. sowie alle Erzeugnisse des KN-Codes 2206, die ein Gemisch von Bier und nichtalkoholischen Getränken enthalten und deren vorhandener Alkoholgehalt 0,5 % vol. übersteigt.
b)
Nicht schäumender Wein, d. h. alle Erzeugnisse der KN-Codes 2204 und 2205 mit Ausnahme des Schaumweins im Sinne der Nummer 3 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 15 % vol., sofern der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist, oder mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol. und höchstens 18 % vol., sofern diese Erzeugnisse ohne Anreicherung hergestellt worden sind und der in Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist.
c)
Schaumwein, d. h. alle Erzeugnisse der KN-Codes 2204 10, 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08, 2204 21 09, 2204 29 10 und 2205, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, abgefüllt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 15 % vol. aufweisen, sofern der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist.
d)
Andere nicht schäumende gegorene Getränke unbeschadet der Nummer 6, d. h. alle Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 2204 und 2205 fallen, jedoch nicht unter den Nummern 2 und 3 genannt sind, sowie die Erzeugnisse des KN-Codes 2206 mit Ausnahme der anderen schäumenden gegorenen Getränke im Sinne der Nummer 5 und der Erzeugnisse im Sinne der Nummer 1:
i)
mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 10 % vol.;
ii)
mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 % vol. und höchstens 15 % vol., sofern der in den Erzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist.
e)
Andere schäumende gegorene Getränke unbeschadet der Nummer 6, d. h. alle Erzeugnisse der KN-Codes 2206 00 31 und 2206 00 39 sowie die nicht unter den Nummern 2 und 3 genannten Erzeugnisse der KN-Codes 2204 10, 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08, 2204 21 09, 2204 29 10 und 2205, die
i)
in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, abgefüllt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen;
ii)
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 13 % vol. aufweisen;
iii)
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol. und höchstens 15 % vol. aufweisen, sofern der in den Erzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist.
f)
Zwischenerzeugnisse, d. h. alle unter die KN-Codes 2204, 2205 und 2206 fallenden Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und höchstens 22 % vol., die jedoch nicht in den Anwendungsbereich der vorangehenden Nummern fallen.
g)
Ethylalkohol; dies umfasst
i)
alle Erzeugnisse der KN-Codes 2207 und 2208 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol., auch wenn diese Erzeugnisse Teil eines Erzeugnisses sind, das unter ein anderes Kapitel der KN fällt;
ii)
die Erzeugnisse der KN-Codes 2204, 2205 und 2206 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol.;
iii)
Trinkbranntweine, gleichviel, ob sie gelöste Erzeugnisse enthalten oder nicht.
Die Mindestverbrauchsteuersätze für Ethylalkohol und alkoholische Getränke sind:
a)
Für Bier 1,87 EUR je Hektoliter/Grad Alkohol des Fertigerzeugnisses; bei der Festsetzung der Verbrauchsteuer auf Bier kann das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – Bruchteile eines Grads vorhandener Alkoholgehalt außer Acht lassen,
b)
für Wein 0 EUR je Hektoliter des Fertigerzeugnisses;
c)
für gegorene Getränke außer Wein und Bier 0 EUR je Hektoliter des Fertigerzeugnisses,
d)
für Zwischenerzeugnisse 45 EUR je Hektoliter des Fertigerzeugnisses,
e)
für Ethylalkohol 1 000 EUR je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20° C, berechnet nach der Anzahl der Hektoliter reinen Alkohols.
ABSCHNITT 2
ELEKTRISCHER STROM UND ENERGIEERZEUGNISSE
1.
Energieerzeugnisse und elektrischer Strom unterliegen der Verbrauchsteuer. Als Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gelten die Erzeugnisse
a)
der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;
b)
der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 bis 2715;
c)
der KN-Codes 2901 bis 2902;
d)
des KN-Codes 2905 11 00, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;
e)
des KN-Codes 3403;
f)
des KN-Codes 3811;
g)
des KN-Codes 3817;
h)
der KN-Codes 3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;
i)
des KN-Codes 2716.
2.
Zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmte oder als solche zum Verkauf angebotene beziehungsweise verwendete andere Energieerzeugnisse als diejenigen, für die in diesem Anhang ein Steuerbetrag festgelegt wurde, werden je nach Verwendung zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert.
Neben den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen sind alle zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmten oder als solche zum Verkauf angebotenen beziehungsweise verwendeten Erzeugnisse zu dem für einen gleichwertigen Kraftstoff erhobenen Steuersatz zu besteuern.
Neben den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen wird mit Ausnahme von Torf jeder andere Kohlenwasserstoff, der zum Verbrauch zu Heizzwecken bestimmt ist oder als solcher zum Verbrauch angeboten beziehungsweise verwendet wird, zu dem für ein gleichwertiges Energieerzeugnis erhobenen Steuersatz besteuert.
3.
Es gelten folgende Mindeststeuerbeträge:
Tabelle A. – Mindeststeuerbeträge für Kraftstoffe
|
Verbrauchsteuerpflichtige Waren
|
Menge
|
|
Verbleites Benzin
KN-Codes 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59
|
in Euro je 1 000 l
|
|
Unverbleites Benzin
KN-Codes 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49
|
in Euro je 1 000 l
|
|
Gasöl
KN-Codes 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19
|
in Euro je 1 000 l
|
|
Kerosin
KN-Codes 2710 19 21 und 2710 19 25
|
in Euro je 1 000 l
|
|
Flüssiggas
KN-Codes 2711 12 11 bis 2711 19 00
|
in Euro je 1 000 kg
|
|
Erdgas
KN-Codes 2711 11 00 und 2711 21 00
|
in Euro je Gigajoule/Bruttoheizwert
|
Tabelle B. – Mindeststeuerbeträge für Kraftstoffe,
die zu folgenden industriellen und gewerblichen Zwecken verwendet werden:
a)
Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft;
b)
ortsfeste Motoren;
c)
Betrieb von technischen Einrichtungen und Maschinen, die im Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Bauarbeiten eingesetzt werden;
d)
Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.
|
Waren
|
Menge
|
Mindeststeuer
|
|
Gasöl
KN-Codes 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19
|
in Euro je 1 000 l
|
21
|
|
Kerosin
KN-Codes 2710 19 21 und 2710 19 25
|
in Euro je 1 000 l
|
21
|
|
Flüssiggas
KN-Codes 2711 12 11 bis 2711 19 00
|
in Euro je 1 000 kg
|
41
|
|
Erdgas
KN-Codes 2711 11 00 und 2711 21 00
|
in Euro je Gigajoule/Bruttoheizwert
|
0,3
|
Tabelle C. Mindeststeuerbeträge für Heizstoffe und elektrischen Strom
|
Waren
|
Menge
|
Mindeststeuer
|
|
|
|
Betriebliche Verwendung
|
Nichtbetriebliche Verwendung
|
|
Gasöl
KN-Codes 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19
|
in Euro pro
1 000 l
|
21
|
21
|
|
Schweres Heizöl
KN-Codes 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39
|
in Euro pro
1 000 kg
|
15
|
15
|
|
Kerosin
KN-Codes 2710 19 21 und 2710 19 25
|
in Euro pro
1 000 l
|
0
|
0
|
|
Flüssiggas
KN-Codes 2711 12 11 bis 2711 19 00
|
in Euro pro
1 000 kg
|
0
|
0
|
|
Erdgas
KN-Codes 2711 11 00 und 2711 21 00
|
in Euro je Gigajoule/Bruttoheizwert
|
0,15
|
0,3
|
|
Kohle und Koks
KN-Codes 2701, 2702 und 2704
|
in Euro je Gigajoule/Bruttoheizwert
|
0,15
|
0,3
|
|
Elektrischer Strom
KN-Code 2716
|
in Euro je MWh
|
0,5
|
1,0
|
Bei den in den Tabellen aufgeführten Energieerzeugnissen, deren Steuerbeträge sich auf Volumen stützen, erfolgt die Volumenmessung bei 15 °C.
4.
„Betriebliche Verwendung“ bezeichnet die Verwendung durch eine Betriebseinheit im Sinne von Absatz 2, die selbstständig und unabhängig von ihrem Ort Ware liefert oder Dienstleistungen erbringt, unabhängig davon, zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis diese wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt werden.
Diese wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten und der Landwirte, sowie die Tätigkeiten der freien Berufe.
Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Betriebseinheiten, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Bei der Ausübung beziehungsweise Erbringung solcher Tätigkeiten oder Leistungen gelten sie jedoch dann für diese Tätigkeiten oder Leistungen als Betriebe, wenn eine Behandlung als Nicht-Betriebe zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
5.
Es ist davon auszugehen, dass eine Betriebseinheit keine kleinere Einrichtung ist als ein Teil eines Unternehmens oder eine juristische Person, die in organisatorischer Hinsicht einen selbstständigen Betrieb, d. h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit, darstellt.
6.
Bei einer gemischten Verwendung entspricht die Besteuerung dem jeweils verwendeten Anteil, wobei allerdings ein nur geringfügiger betrieblicher oder nichtbetrieblicher Anteil außer Acht gelassen werden kann.
7.
Das Vereinigte Königreich kann – in Bezug auf Gibraltar – den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuerbetrags für betriebliche Verwendungen begrenzen.
ABSCHNITT 3
TABAKWAREN
1.
Tabakwaren unterliegen der Verbrauchsteuer. Tabakwaren sind:
a)
Zigaretten;
b)
Zigarren und Zigarillos,
c)
Rauchtabak:
i)
Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten,
ii)
anderer Rauchtabak.
2.
Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien für Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak entsprechen.
3.
Zigaretten unterliegen einer nach dem Kleinverkaufshöchstpreis einschließlich Zöllen berechneten Ad-Valorem-Verbrauchsteuer sowie einer nach Erzeugniseinheit berechneten spezifischen Verbrauchsteuer (deren Höhe 7,5 % bis 76,5 % der Gesamtsteuerlast ausmacht).
Die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) beträgt mindestens 115 EUR je 1 000 Zigaretten. Die sich aus der geltenden globalen Verbrauchsteuer ergebende Preisdifferenz darf 0,80 EUR oder 15 % je Zigarettenpackung – je nachdem, was zu der niedrigeren Preisdifferenz führt – nicht überschreiten.
Der Satz der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer müssen für alle Zigaretten gleich sein.
4.
Die Mindestverbrauchsteuer für andere Tabakwaren als Zigaretten ist
a)
entweder eine Ad-Valorem-Verbrauchsteuer, die nach den Kleinverkaufshöchstpreisen des jeweiligen Erzeugnisses berechnet wird; oder
b)
eine spezifische Verbrauchsteuer, die in Form eines bestimmten Betrags je kg, oder – bei Zigarren und Zigarillos – alternativ je Stückzahl ausgedrückt wird; oder
c)
eine gemischte Verbrauchsteuer mit einem Ad-Valorem-Anteil und einem spezifischen Anteil.
5.
Die als Prozentsatz, in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückte globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und/oder Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Transaktionssteuer) beträgt mindestens so viel wie die Sätze oder Mindestbeträge für:
a)
Zigarren und Zigarillos: 15 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 12 EUR je 1 000 Stück oder je kg;
b)
Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten: 50 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten oder 60 EUR je kg;
c)
anderen Rauchtabak: 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 22 EUR je kg.
6.
Für die Zwecke der Absätze 3 und 5 wird der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis für Zigaretten und Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten unter Bezugnahme auf den Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten beziehungsweise des gesamten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks für selbstgedrehte Zigaretten auf der Grundlage des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten beziehungsweise des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks für selbstgedrehte Zigaretten, berechnet. Er wird spätestens am 1. März jedes Jahres anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen ermittelt.
7.
Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Sätze gelten für sämtliche Erzeugnisse der betreffenden Gruppe von Tabakwaren ohne Unterscheidung innerhalb dieser Gruppe nach Qualität, Aufmachung, Herkunft der Erzeugnisse, verwendetem Material, Charakteristiken der beteiligten Unternehmen oder anderen Kriterien.
8.
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – stellen statistische Daten über die Struktur der Verbrauchsteuern und die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren bereit. Artikel 6 dieses Abkommens gilt nicht.
_______________
ANHANG 25
LUFTFAHRT
Liste der in Artikel 273 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften der Union:
–
Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1),
geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 50).
–
Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36),
geändert durch: Beschluss (EU) 2024/1254 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/12/EG, 2009/33/EG und (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 96/67/EG des Rates im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt (ABl. L, 2024/1254, 30.4.2024).
–
Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11),
geändert durch: Beschluss (EU) 2024/1254 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/12/EG, 2009/33/EG und (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 96/67/EG des Rates im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt (ABl. L, 2024/1254, 30.4.2024).
–
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).
________________
ANHANG 26
LISTE DER IN ARTIKEL 276 DES ABKOMMENS
GENANNTEN EINRICHTUNGEN
LISTE DER GESUNDHEITSDIENSTLEISTER
1.
„Cidat“, La Linea de la Concepcion.
2.
„Hospital Quironsalud Campo de Gibraltar“, Palmones.
3.
„Scanner Sur“, Algeciras.
4.
„Hospital Punta de Europa“, Algeciras.
5.
„Vithas Xanit International Hospital“, Benalmadena.
6.
„Vithas Hospital Parque San Antonio“, Malaga.
7.
„HLA Hospital Jerez Puerta del Sur“, Jerez.
________________
ANHANG 27
TRANSPORT VON GÜTERN AUF DER STRAẞE
TEIL A
ANFORDERUNGEN AN GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMER:
ZULASSUNG ZUM BERUF DES GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS
UND AUSÜBUNG DES BERUFS
ARTIKEL 1
Anwendungsbereich
In diesem Teil A sind die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers und die Ausübung des Berufs geregelt; Teil A gilt für alle Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, die den Transport von Gütern im Rahmen von Artikel 276 oder 277 dieses Abkommens durchführen.
ARTIKEL 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils A bezeichnet der Ausdruck
a)
„Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers“ eine Verwaltungsentscheidung, durch die es einer natürlichen oder juristischen Person, die die in diesem Abschnitt geregelten Voraussetzungen erfüllt, gestattet wird, den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers auszuüben;
b)
„zuständige Behörde“ eine einzelstaatliche, regionale oder kommunale Behörde einer Vertragspartei, die zum Zwecke der Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers prüft, ob eine natürliche oder juristische Person die in diesem Abschnitt geregelten Voraussetzungen erfüllt, und die befugt ist, eine Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers zu erteilen, auszusetzen oder zu entziehen;
c)
„gewöhnlicher Aufenthalt“ den Ort, an dem sich eine Person aufgrund persönlicher Bindungen, die eine enge Verbindung zwischen dieser Person und dem Ort, an dem sie sich aufhält, zeigen, normalerweise, d. h. mindestens an 185 Tagen pro Kalenderjahr, aufhält.
ARTIKEL 3
Anforderungen an die Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers
Natürliche oder juristische Personen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen
a)
eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einer Vertragspartei nach Artikel 5 dieses Teiles haben;
b)
die Zuverlässigkeit gemäß Artikel 6 dieses Teiles besitzen;
c)
über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 7 dieses Teiles verfügen;
d)
die erforderliche fachliche Eignung gemäß Artikel 8 dieses Teiles besitzen.
ARTIKEL 4
Verkehrsleiter
(1)
Ein Güterkraftverkehrsunternehmer benennt mindestens eine natürliche Person zum Verkehrsleiter, der tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten des Güterkraftverkehrsunternehmers verwaltet und den Anforderungen in Artikel 3 Buchstaben b und d genügt und der
a)
in ständiger Verbindung mit dem Güterkraftverkehrsunternehmer steht, zum Beispiel als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner oder als Verwalter des Unternehmens, oder diese Person selbst ist;
b)
seinen Wohnsitz im Gebiet der Vertragspartei hat, in deren Gebiet der Güterkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist.
(2)
Falls eine natürliche oder juristische Person die Anforderung der fachlichen Eignung nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde ihr die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ohne Benennung eines Verkehrsleiters nach Absatz 1 erteilen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Die natürliche oder juristische Person bestimmt eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Vertragspartei hat, in dem der Güterkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist, und die die Anforderungen von Artikel 3 Buchstaben b und d erfüllt und vertraglich verpflichtet ist, Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen durchzuführen;
b)
im Vertrag zwischen der natürlichen oder juristischen Person und der unter Buchstabe a genannten Person sind die von dieser Person tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie ihre Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau geregelt. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder der Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung der Sicherheitsverfahren;
c)
in ihrer Eigenschaft als Verkehrsleiter darf die unter Buchstabe a genannte Person die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Güterkraftverkehrsunternehmern mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten;
d)
die unter Buchstabe a genannte Person führt die genannten Aufgaben ausschließlich im Interesse der natürlichen oder juristischen Person durch und nimmt deren Verantwortlichkeiten unabhängig von irgendwelchen natürlichen oder juristischen Personen wahr, für die sie Beförderungen durchführt.
(3)
Eine Vertragspartei kann beschließen, dass ein nach Absatz 1 benannter Verkehrsleiter keine zusätzliche Zulassung im Sinne von Absatz 2 oder lediglich eine Zulassung für eine geringere Zahl von natürlichen oder juristischen Personen oder für eine kleinere Fahrzeugflotte als gemäß Absatz 2 Buchstabe c erhalten darf.
(4)
Die natürliche oder juristische Person unterrichtet die zuständige Behörde über den oder die benannten Verkehrsleiter.
ARTIKEL 5
Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung
Um die Anforderung der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung zu erfüllen, muss eine natürliche oder juristische Person im Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung
a)
über Räumlichkeiten verfügen, in denen sie auf die Originale der wichtigsten Unterlagen des Unternehmens entweder in elektronischer oder sonstiger Form zugreifen kann, insbesondere auf seine Beförderungsverträge, Unterlagen zu den Fahrzeugen, über die die natürliche oder juristische Person verfügt, Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Arbeitsverträge, Sozialversicherungsunterlagen, Dokumente mit den Daten zu den Fahrten, Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in diesem Teil festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können;
b)
im Unternehmensregister der betreffenden Vertragspartei oder in einem ähnlichen Register eingetragen sein, wenn das nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben ist;
c)
der Einkommensteuer unterliegen und, wenn das nach einzelstaatlichem Recht vorgeschrieben ist, eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben;
d)
nach Erhalt der Zulassung über ein oder mehrere Fahrzeuge verfügen, die entsprechend den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zugelassen sind oder in Betrieb genommen wurden und eingesetzt werden dürfen, unabhängig davon, ob sie ihr ausschließliches Eigentum sind oder sich beispielsweise aufgrund eines Mietkauf- oder Miet- oder Leasingvertrags in ihrem Besitz befinden;
e)
ihre administrativen und gewerblichen Tätigkeiten mittels der angemessenen Ausstattung und Einrichtung in Räumlichkeiten im Sinne des Buchstabens a, die auf dem Gebiet dieser Vertragspartei gelegen sind, tatsächlich und dauerhaft ausüben und ihre Beförderungstätigkeit mit den Fahrzeugen nach Buchstabe f mittels der im Gebiet dieser Vertragspartei vorhandenen angemessenen technischen Ausstattung tatsächlich und dauerhaft betreiben;
f)
gewöhnlich und dauerhaft über eine – im Verhältnis zum Umfang der Verkehrstätigkeit des Unternehmens angemessene – Zahl an Fahrzeugen, die den Anforderungen des Buchstabens d genügen, sowie an Fahrern, die normalerweise einer Betriebsstätte im Gebiet dieser Vertragspartei zugeordnet sind, verfügen.
ARTIKEL 6
Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit
(1)
Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Vertragsparteien fest, welche Voraussetzungen natürliche oder juristische Personen und Verkehrsleiter erfüllen müssen, um der Anforderung der Zuverlässigkeit gerecht zu werden.
Um festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person diese Voraussetzungen erfüllt hat, berücksichtigen die Vertragsparteien das Verhalten der natürlichen oder juristischen Person, ihrer Verkehrsleiter, geschäftsführenden Direktoren und etwaiger anderer von der jeweiligen Vertragspartei bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen die natürliche oder juristische Person selbst, ihre Verkehrsleiter, geschäftsführende Direktoren und gegebenenfalls andere von der jeweiligen Vertragspartei bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein.
Die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:
a)
Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Güterkraftverkehrsunternehmers darf nicht zwingend infrage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:
i)
Handelsrecht;
ii)
Insolvenzrecht;
iii)
Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche;
iv)
Straßenverkehr;
v)
Berufshaftpflicht;
vi)
Menschen- oder Drogenhandel;
vii)
Steuerrecht;
b)
gegen den Verkehrsleiter oder den Güterkraftverkehrsunternehmer darf nicht im Gebiet einer oder beider Vertragsparteien ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften der Artikel 278 bis 282 dieses Abkommens oder nationale Vorschriften verhängt worden sein, insbesondere in Bezug auf
i)
Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte;
ii)
höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr;
iii)
Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer;
iv)
Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge;
v)
Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs;
vi)
Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße;
vii)
Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen;
viii)
Führerscheine;
ix)
Zugang zum Beruf;
x)
Tiertransporte;
xi)
Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenkehr;
xii)
auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht;
xiii)
Fahrten, bei denen sich die Be- und Entladestellen im Gebiet der anderen Vertragspartei befinden.
(2)
Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gilt Folgendes: Wurde gegen den Verkehrsleiter oder den Güterkraftverkehrsunternehmer auf dem Gebiet einer oder beider Vertragsparteien ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gemäß Anlage X-A-1-1 verhängt, so führt die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen niedergelassen ist, rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Kontrolle vor Ort in den Räumlichkeiten der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, durch und schließt dieses ab.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bewertet die zuständige Behörde, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Bei dieser Bewertung berücksichtigt die zuständige Behörde die Zahl der schweren Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels sowie die Zahl der schwersten Verstöße gemäß Anlage X-A-1-1, für die der Verkehrsleiter oder der Güterkraftverkehrsunternehmer verurteilt wurde oder Sanktionen gegen sie verhängt wurden. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen.
Ist die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde unverhältnismäßig, so entscheidet sie, dass die betreffende natürliche oder juristische Person die Anforderung der Zuverlässigkeit weiterhin erfüllt. Ist die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde nicht unverhältnismäßig, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.
(3)
Neben den in Anlage X-A-1-1 aufgeführten schwersten Verstößen können auch die in Anlage X-A-1-1a aufgeführten schwerwiegenden Verstöße zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen.
(4)
Die Anforderung der Zuverlässigkeit gilt so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften der Vertragsparteien nicht erfolgt ist.
ARTIKEL 7
Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit
(1)
Um die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfüllen, muss eine natürliche oder juristische Person dauerhaft in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist die natürliche oder juristische Person anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass sie für jedes Jahr über Eigenkapital und Reserven verfügt:
a)
diese müssen insgesamt mindestens 9 000 EUR/8 000 GBP betragen, wenn lediglich ein Kraftfahrzeug genutzt wird, 5 000 EUR/4 500 GBP für jedes weitere Kraftfahrzeug oder jede weitere Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 t und 900 EUR/800 GBP für jedes weitere Kraftfahrzeug oder jede weitere Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,5 t, aber nicht mehr als 3,5 t;
b)
natürliche oder juristische Personen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers lediglich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,5 t, aber nicht mehr als 3,5 t ausüben, müssen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nachweisen, dass sie in jedem Jahr über Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 1 800 EUR/1 600 GBP verfügen, wenn nur ein Fahrzeug genutzt wird, und in Höhe von 900 EUR/800 GBP für jedes weitere genutzte Fahrzeug.
(2)
Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine – von der zuständigen Behörde festgelegte – Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, oder ein anderes rechtlich bindendes Dokument, das eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Beträge darstellt, gelten lassen oder verlangen.
(3)
Abweichend von Absatz 1 lässt die zuständige Behörde in Ermangelung geprüfter Jahresabschlüsse für das Jahr der Eintragung des Unternehmens als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft, ein von einem Finanzinstitut ausgestelltes Dokument, das im Namen des Unternehmens Zugang zu Krediten gewährt, oder ein – von der zuständigen Behörde festgelegtes – anderes rechtlich bindendes Dokument, mit dem nachgewiesen wird, dass das Unternehmen über die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Beträge verfügt, gelten.
(4)
Bei den in Absatz 1 genannten Jahresabschlüssen und der in Absatz 2 genannten Bürgschaft, die zu überprüfen sind, muss es sich um diejenige der wirtschaftlichen Einheit handeln, die auf dem Gebiet einer Vertragspartei, in der die Zulassung beantragt worden ist, niedergelassen ist und nicht um diejenige etwaiger anderer, im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassener Einheiten.
ARTIKEL 8
Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der fachlichen Eignung
(1)
Um die Anforderung der fachlichen Eignung zu erfüllen, müssen die betreffenden Personen in den in Anlage X-A-1-2 Teil I aufgeführten Sachgebieten Kenntnisse besitzen, die dem dort vorgesehenen Niveau entsprechen. Diese Kenntnisse werden durch eine obligatorische schriftliche Prüfung und – falls eine Vertragspartei dies verfügt – gegebenenfalls durch eine ergänzende mündliche Prüfung nachgewiesen. Diese Prüfungen sind gemäß Anlage X-A-1-2 Teil II durchzuführen. Eine Vertragspartei kann zu diesem Zweck beschließen, dass die Teilnahme an einer Ausbildung vor den Prüfungen verpflichtend ist.
(2)
Die betroffenen Personen legen die Prüfung im Gebiet derjenigen Vertragspartei ab, in deren Gebiet sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(3)
Nur die Behörden oder Stellen, die von einer Vertragspartei nach von ihr festgelegten Kriterien hierfür gebührend ermächtigt sind, können die in Absatz 1 genannten schriftlichen und mündlichen Prüfungen abnehmen und bescheinigen. Die Vertragsparteien prüfen regelmäßig, ob die Bedingungen, unter denen die Behörden oder Stellen die Prüfungen abnehmen, mit Anlage X-A-1-2 im Einklang stehen.
(4)
Eine Vertragspartei kann die Inhaber bestimmter Hochschul- oder Fachschulabschlüsse, die im Gebiet der Vertragspartei erworben wurden, zu diesem Zweck eigens bezeichnet worden sind und Kenntnisse sämtlicher in der Liste in Anlage X-A-1-2 aufgeführten Sachgebiete beinhalten, von den Prüfungen in den von den Abschlüssen abgedeckten Sachgebieten befreien. Die Befreiung gilt nur für die Abschnitte von Teil I der Anlage X-A-1-2, für die der Abschluss alle im Teilbereich jedes Abschnitts aufgeführten Sachgebiete abdeckt.
Eine Vertragspartei kann die Inhaber von Bescheinigungen über die fachliche Eignung, die für innerstaatliche Beförderungen im Gebiet dieser Vertragspartei gültig sind, von bestimmten Teilen der Prüfung befreien.
ARTIKEL 9
Prüfungsbefreiung
Zum Zwecke der Erteilung einer Lizenz an einen Güterkraftverkehrsunternehmer, der nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 3,5 t einsetzt, kann eine Vertragspartei beschließen, diejenigen Personen von der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Prüfung zu befreien, die nachweisen können, dass sie in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung eine natürliche oder juristische Person derselben Art geleitet haben.
ARTIKEL 10
Verfahren für Aussetzung und Entzug von Zulassungen
(1)
Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine natürliche oder juristische Person Gefahr läuft, die in Artikel 3 aufgeführten Anforderungen nicht mehr zu erfüllen, so benachrichtigt sie die natürliche oder juristische Person hiervon. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht mehr erfüllt sind, so kann sie der natürlichen oder juristischen Person eine Frist folgender Dauer zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands einräumen:
a)
höchstens sechs Monate für die Einstellung eines Nachfolgers des Verkehrsleiters, falls der Verkehrsleiter die Anforderungen der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung nicht mehr erfüllt, verlängerbar um drei Monate im Fall des Todes oder des gesundheitlich bedingten Ausfalls des Verkehrsleiters;
b)
höchstens sechs Monate, falls die natürliche oder juristische Person zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands nachweisen muss, dass sie über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung verfügt;
c)
höchstens sechs Monate, falls die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erfüllt ist, um nachzuweisen, dass diese Anforderung erneut dauerhaft erfüllt ist.
(2)
Die zuständige Behörde kann natürlichen oder juristischen Personen, deren Zulassung ausgesetzt oder entzogen wurde, auferlegen, dass ihre Verkehrsleiter die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Prüfungen bestanden haben müssen, bevor eine Rehabilitierungsmaßnahme erfolgt.
(3)
Stellt die zuständige Behörde fest, dass die natürliche oder juristische Person eine oder mehrere Anforderungen nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt, so setzt sie die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers aus oder entzieht sie, und zwar innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen.
ARTIKEL 11
Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters
(1)
Wird einem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit nach Artikel 6 aberkannt, so erklärt die zuständige Behörde diesen Verkehrsleiter für ungeeignet, die Verkehrstätigkeiten eines Güterkraftverkehrsunternehmers zu leiten.
Die zuständige Behörde rehabilitiert den Verkehrsleiter nicht früher als ein Jahr nach dem Datum der Aberkennung der Zuverlässigkeit und nicht bevor der Verkehrsleiter nachgewiesen hat, dass er während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten an einer geeigneten Weiterbildung teilgenommen oder eine Prüfung zu den Sachgebieten, die in Anlage X-A-1-2 Teil I aufgelistet sind, abgelegt hat.
(2)
Wenn einem Verkehrsleiter gemäß Artikel 6 die Zuverlässigkeit aberkannt wird, kann ein Antrag auf Rehabilitation nicht früher als ein Jahr nach dem Datum der Aberkennung der Zuverlässigkeit gestellt werden.
ARTIKEL 12
Überprüfung und Registrierung der Anträge
(1)
Die im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei zuständigen Behörden erfassen in den in Artikel 13 Absatz 1 aufgeführten einzelstaatlichen elektronischen Registern die Daten zu den von ihnen genehmigten Unternehmen.
(2)
Bei der Bewertung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens überprüfen die zuständigen Behörden, ob der bzw. die benannte(n) Verkehrsleiter zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer der Vertragsparteien für ungeeignet erklärt ist/sind, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens gemäß Artikel 11 zu verwalten.
(3)
Die zuständigen Behörden wachen regelmäßig darüber, ob die Unternehmen, denen sie die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers erteilt haben, die Anforderungen nach Artikel 3 dauerhaft erfüllen. Zu diesem Zweck nehmen die Vertragsparteien gezielte Kontrollen von Unternehmen vor, die als Unternehmen mit erhöhtem Risiko eingestuft wurden, gegebenenfalls einschließlich Kontrollen vor Ort in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens.
ARTIKEL 13
Einzelstaatliche elektronische Register
(1)
Die zuständigen Behörden führen ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen, die zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden.
(2)
Die in den einzelstaatlichen elektronischen Registern der Kraftverkehrsunternehmen enthaltenen Daten und die Bedingungen für den Zugriff auf diese Daten sind in Anlage X-A-1-5 festgelegt.
ARTIKEL 14
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
(1)
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien benennen eine einzelstaatliche Kontaktstelle, die für den Austausch von Informationen mit den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei im Hinblick auf die Anwendung dieses Teiles zuständig ist.
(2)
Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei arbeiten eng zusammen, leisten einander zügig Amtshilfe und übermitteln einander alle sonstigen einschlägigen Informationen, um die Durchführung und die Durchsetzung dieses Teiles zu erleichtern.
(3)
Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei führen individuelle Überprüfungen durch, um festzustellen, ob ein Unternehmen die Bedingungen der Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers erfüllt, wenn dies von einer zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei in hinreichend begründeten Fällen verlangt wird. Sie unterrichten die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über die Ergebnisse solcher Überprüfungen und die durchgeführten Maßnahmen, falls festgestellt wird, dass das Unternehmen die Anforderungen aus diesem Teil nicht mehr erfüllt.
(4)
Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei tauschen Informationen über Verurteilungen und Sanktionen für schwerwiegende Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 aus.
(5)
Detaillierte Regeln für die Modalitäten des in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationsaustauschs sind in Anlage XXXXXX festgelegt.
Anlage X-A-1-1
SCHWERSTE VERSTÖẞE
FÜR DIE ZWECKE VON ANHANG X TEIL A ARTIKEL 6 ABSATZ 2
(1)
Überschreitung von Höchstgrenzen wie folgt:
a)
Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr;
b)
Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr während der täglichen Arbeitszeit.
(2)
Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Vorhandensein im Fahrzeug und/oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten.
(3)
Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung und/oder Fahren mit einem sehr schwerwiegenden Mangel unter anderem an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, wodurch eine unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit gegeben ist, derentwegen das Fahrzeug stillgelegt werden muss.
(4)
Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
(5)
Güterbeförderung ohne einen gültigen Führerschein oder Beförderung durch ein Unternehmen, das nicht über eine gültige Lizenz des Betreibers gemäß Artikel 278 dieses Abkommens verfügt.
(6)
Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist.
(7)
Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 t.
Anlage X-A-1-1a
LISTE DER SCHWERWIEGENDEN VERSTÖẞE
FÜR DIE ZWECKE VON ANHANG X TEIL A ARTIKEL 6 ABSATZ 2
Die folgenden Tabellen enthalten die Kategorien und Arten schwerwiegender Verstöße gegen Anhang X des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, unterteilt in drei Kategorien je nach Schweregrad entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefahr von tödlichen oder schweren Verletzungen und/oder Wettbewerbsverfälschungen im Kraftverkehrsmarkt: schwerste Verstöße (Most Serious Infringement, MSI), sehr schwerwiegende Verstöße (Very Serious Infringement, VSI) und schwerwiegende Verstöße (Serious Infringement, SI).
1.
Gruppen von Verstößen gegen Teil B Abschnitt 2 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, soweit nicht anders angegeben
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RECHTSGRUNDLAGE
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ART DES VERSTOẞES
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SCHWEREGRAD
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|
|
MSI
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VSI
|
SI
|
|
Lenkdauer
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|
1.
|
Artikel 4 Absatz 1 und Anlage 31-A-1-1
|
Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std., sofern die Verlängerung auf 10 Std. nicht gestattet ist
|
10 Std. ≤ … < 11 Std.
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|
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X
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|
2.
|
|
|
11 Std. ≤ …
|
|
X
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|
|
3.
|
|
Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std. um 50 % oder mehr
|
13,5 Std. ≤ …
|
X
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|
|
|
4.
|
|
Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Std., sofern die Verlängerung gestattet ist
|
11 Std. ≤ … < 12 Std.
|
|
|
X
|
|
5.
|
|
|
12 Std. ≤ …
|
|
X
|
|
|
6.
|
|
Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 10 Std. um 50 % oder mehr
|
15 Std. ≤ …
|
X
|
|
|
|
7.
|
Artikel 4 Absatz 2 und Anlage 31-A-1-1
|
Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit
|
60 Std. ≤ … < 65 Std.
|
|
|
X
|
|
8.
|
|
|
65 Std. ≤ … < 70 Std.
|
|
X
|
|
|
9.
|
|
Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit um 25 % oder mehr
|
70 Std. ≤ …
|
X
|
|
|
|
10.
|
Artikel 4 Absatz 3 und Anlage 31-A-1-1
|
Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen
|
100 Std. ≤ … < 105 Std.
|
|
|
X
|
|
11.
|
|
|
105 Std. ≤ … < 112,5 Std.
|
|
X
|
|
|
12.
|
|
Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen um 25 % oder mehr
|
112,5 Std. ≤ …
|
X
|
|
|
|
Fahrtunterbrechungen
|
|
13.
|
Artikel 5
|
Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Std. vor Fahrtunterbrechung
|
5 Std. ≤ … < 6 Std.
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|
|
X
|
|
14.
|
|
|
6 Std. ≤ …
|
|
X
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|
|
Ruhezeiten
|
|
15.
|
Artikel 6 Absatz 2
|
Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Std., sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist
|
8,5 Std. ≤ … < 10 Std.
|
|
|
X
|
|
16.
|
|
|
… < 8,5 Std.
|
|
X
|
|
|
17.
|
|
Unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std., sofern die reduzierte Ruhezeit gestattet ist
|
7 Std. ≤ … < 8 Std.
|
|
|
X
|
|
18.
|
|
|
… < 7 Std.
|
|
X
|
|
|
19.
|
|
Unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Std. + 9 Std.
|
3 Std. + [7 Std. ≤ … < 8 Std.]
|
|
|
X
|
|
20.
|
|
|
3 Std. + [… < 7 Std.]
|
|
X
|
|
|
21.
|
Artikel 6 Absatz 5
|
Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb
|
7 Std. ≤ … < 8 Std.
|
|
|
X
|
|
22.
|
|
|
… < 7 Std.
|
|
X
|
|
|
23.
|
Artikel 6 Absatz 6
|
Unzureichende reduzierte wöchentliche Ruhezeit von weniger als 24 Std.
|
20 Std. ≤ … < 22 Std.
|
|
|
X
|
|
24.
|
|
|
… < 20 Std.
|
|
X
|
|
|
25.
|
|
Unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Std., sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist
|
36 Std. ≤ … < 42 Std.
|
|
|
X
|
|
26.
|
|
|
… < 36 Std.
|
|
X
|
|
|
27.
|
|
Überschreitung von sechs aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit
|
3 Std. ≤ … < 12 Std.
|
|
|
X
|
|
28.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12 Std. ≤ …
|
|
X
|
|
|
29.
|
Artikel 6 Absatz 7
|
Keine Ausgleichsruhezeit für zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten
|
|
|
X
|
|
|
30.
|
Artikel 6 Absatz 9
|
Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit oder einer wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden in einem Fahrzeug
|
|
|
X
|
|
|
31.
|
|
Keine Übernahme der Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber
|
|
|
|
X
|
|
Arbeitsorganisation
|
|
32.
|
Artikel 6 Absatz 10
|
Arbeit der Fahrer vom Verkehrsunternehmen nicht so geplant, dass die Fahrer in der Lage sind, zur Betriebsstätte des Arbeitgebers oder zu ihrem Wohnsitz zurückzukehren
|
|
X
|
|
|
33.
|
Artikel 7 Absatz 1
|
Verknüpfung von Lohn/Zahlungen und zurückgelegter Strecke, Schnelligkeit der Auslieferung und/oder Menge der beförderten Güter
|
|
X
|
|
|
34.
|
Artikel 7 Absatz 2
|
Keine oder mangelhafte Organisation der Arbeit des Fahrers, keine Anweisungen für den Fahrer, um ihm die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu ermöglichen, oder fehlerhafte Anweisungen
|
|
X
|
|
2.
Gruppe von Verstößen gegen Teil B Abschnitt 4 und Teil C Abschnitt 2 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit
|
|
RECHTSGRUNDLAGE
|
ART DES VERSTOẞES
|
SCHWEREGRAD
|
|
|
|
|
MSI
|
VSI
|
SI
|
|
Einbau des Fahrtenschreibers
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1.
|
Teil C Abschnitt 2 Artikel 3 und 5 und Anlage 31-A-1-1
|
Fehlen bzw. Nichtverwendung eines typgenehmigten Fahrtenschreibers
|
X
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|
|
|
Verwendung von Fahrtenschreibern, Fahrerkarten oder Schaublättern
|
|
2.
|
Teil C Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1
|
Verwendung eines nicht durch eine zugelassene Werkstatt nachgeprüften Fahrtenschreibers
|
|
X
|
|
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3.
|
Teil B Abschnitt 4 Artikel 3 und Anlage 31-A-1-1
|
Fahrer besitzt und/oder verwendet mehr als eine eigene Fahrerkarte
|
|
X
|
|
|
4.
|
|
Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte)
|
X
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|
|
|
5.
|
|
Verwendung einer Fahrerkarte eines anderen Fahrers (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte)
|
X
|
|
|
|
6.
|
|
Verwendung einer Fahrerkarte, die aufgrund falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt wurde (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte)
|
X
|
|
|
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7.
|
Teil B Abschnitt 4 Artikel 7 Absatz 1 und Teil C Abschnitt 2 Artikel 15 Absatz 1
|
Fahrtenschreiber funktioniert nicht einwandfrei (z. B.: Fahrtenschreiber nicht ordnungsgemäß nachgeprüft, kalibriert und verplombt)
|
|
X
|
|
|
8.
|
|
Fahrtenschreiber wird nicht ordnungsgemäß verwendet (z. B.: absichtlicher, freiwilliger oder erzwungener Missbrauch, mangelnde Anweisungen zur richtigen Verwendung usw.)
|
|
X
|
|
|
9.
|
Teil B Abschnitt 4 Artikel 7 Absatz 2 und Anlage 31-A-1-1
|
Vorhandensein im Fahrzeug und/oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers verändert werden können
|
X
|
|
|
|
10.
|
|
Verfälschung, Verschleierung, Unterdrückung oder Vernichtung der auf dem Schaublatt aufgezeichneten Daten oder der im Fahrtenschreiber und/oder auf der Fahrerkarte gespeicherten und davon heruntergeladenen Daten
|
X
|
|
|
|
11.
|
Teil C Abschnitt 2 Artikel 15 Absatz 2
|
Unternehmen bewahrt Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladene Daten nicht auf
|
|
X
|
|
|
12.
|
|
Aufgezeichnete und gespeicherte Daten sind nicht mindestens ein Jahr lang verfügbar
|
|
X
|
|
|
13.
|
Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 1
|
Falsche Verwendung von Schaublättern/Fahrerkarten
|
|
X
|
|
|
14.
|
|
Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirkt
|
|
X
|
|
|
15.
|
|
Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, mit Datenverlust
|
|
X
|
|
|
16.
|
Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 2
|
Verwendung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten, Daten nicht lesbar
|
|
X
|
|
|
17.
|
Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 3
|
Kein Eintrag von Hand, wenn vorgeschrieben
|
|
X
|
|
|
18.
|
Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 4
|
Verwendung eines falschen Schaublatts oder Fahrerkarte nicht im richtigen Steckplatz eingeschoben (Mehrfahrerbetrieb)
|
|
|
X
|
|
19.
|
Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 5
|
Falsche Betätigung der Schaltvorrichtung
|
|
X
|
|
|
Vorlegen von Angaben
|
|
20.
|
Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer v
|
Falsche Verwendung oder Nichtverwendung des Zeichens für „Fähre/Zug“
|
|
|
X
|
|
21.
|
Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 6
|
Erforderliche Angaben nicht auf dem Schaublatt eingetragen
|
|
X
|
|
|
22.
|
Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 7
|
Aufzeichnungen ohne die Symbole der Länder, deren Grenzen der Fahrer während der täglichen Arbeitszeit überquert hat
|
|
|
X
|
|
23.
|
Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 7
|
Aufzeichnungen ohne die Symbole der Länder, in denen die tägliche Arbeitszeit des Fahrers begann und endete
|
|
|
X
|
|
24.
|
Teil B Abschnitt 4 Artikel 10
|
Verweigerung der Kontrolle
|
|
X
|
|
|
25.
|
|
Am Tag der Kontrolle und an den vorausgehenden 56 Tagen erstellte handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke können nicht vorgelegt werden
|
|
X
|
|
|
26.
|
|
Fahrerkarte (falls der Fahrer Inhaber einer solchen Karte ist) kann nicht vorgelegt werden
|
|
X
|
|
|
Fehlfunktion
|
|
27.
|
Teil C Abschnitt 2 Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1
|
Reparatur des Fahrtenschreibers nicht von einem zugelassenen Einbaubetrieb oder einer zugelassenen Werkstatt durchgeführt
|
|
X
|
|
|
28.
|
Teil B Abschnitt 4 Artikel 11
|
Fahrer vermerkt nicht alle vom Fahrtenschreiber während einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion nicht mehr ordnungsgemäß aufgezeichneten Angaben
|
|
X
|
|
3.
Gruppen von Verstößen gegen Teil B Abschnitt 3 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit
|
|
RECHTSGRUNDLAGE
|
ART DES VERSTOẞES
|
SCHWEREGRAD
|
|
|
|
|
MSI
|
VSI
|
SI
|
|
Wöchentliche Höchstarbeitszeit
|
|
1.
|
Artikel 3
|
Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Std., sofern von der Möglichkeit zur Erhöhung auf 60 Std. bereits Gebrauch gemacht wurde
|
56 Std. ≤ … 60 Std.
|
|
|
X
|
|
2.
|
|
|
60 Std. ≤ …
|
|
X
|
|
|
3.
|
|
Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Std., wenn keine Ausnahme nach Artikel 7 gewährt wurde
|
65 ≤ … < 70h
|
|
|
X
|
|
4.
|
|
|
70 Std. ≤ …
|
|
X
|
|
|
Fahrtunterbrechungen
|
|
5.
|
Artikel 4
|
Unzureichende obligatorische Fahrtunterbrechung bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden
|
10 < … ≤ 20 Min.
|
|
|
X
|
|
6.
|
|
|
… ≤ 10 Min.
|
|
X
|
|
|
7.
|
|
Unzureichende obligatorische Fahrtunterbrechung bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden
|
20 < … ≤ 30 Min.
|
|
|
X
|
|
8.
|
|
|
… ≤ 20 Min.
|
|
X
|
|
|
Nachtarbeit
|
|
9.
|
Artikel 6
|
Tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von jeweils 24 Std., wenn Nachtarbeit geleistet wird und keine abweichende Regelung nach Artikel 7 gewährt wurde
|
11 Std. ≤ … < 13 Std.
|
|
|
X
|
|
10.
|
|
|
13 Std. ≤ …
|
|
X
|
|
|
Aufzeichnungen
|
|
11.
|
Artikel 8
|
Arbeitgeber fälschen Aufzeichnungen über Arbeitszeiten oder verweigern gegenüber dem Kontrollbeamten die Vorlage von Aufzeichnungen
|
|
X
|
|
|
12.
|
|
Angestellte/selbstständige Kraftfahrer fälschen Aufzeichnungen oder verweigern gegenüber dem Kontrollbeamten die Vorlage von Aufzeichnungen
|
|
X
|
|
4.
Gruppen von Verstößen gegen Teil C Abschnitt 1 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit
|
|
RECHTSGRUNDLAGE
|
ART DES VERSTOẞES
|
SCHWEREGRAD
|
|
|
|
|
MSI
|
VSI
|
SI
|
|
Gewichte
|
|
1.
|
Artikel 1 und Anlage 31-A-1-1
|
Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts bei Fahrzeugen der Klasse N3
|
5 % ≤ … < 10 %
|
|
|
X
|
|
2.
|
|
|
10 % ≤ … < 20 %
|
|
X
|
|
|
3.
|
|
|
20 % ≤ ….
|
X
|
|
|
|
4.
|
|
Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts bei Fahrzeugen der Klasse N2
|
5 % ≤ … < 15 %
|
|
|
X
|
|
5.
|
|
|
15 % ≤ … < 25 %
|
|
X
|
|
|
6.
|
|
|
25 % ≤ ….
|
X
|
|
|
|
Längen
|
|
7.
|
Artikel 1
|
Überschreitung der höchstzulässigen Länge
|
2 % ≤ … < 20 %
|
|
|
X
|
|
8.
|
|
|
20 % ≤ ….
|
|
X
|
|
|
Breite
|
|
9.
|
Artikel 1
|
Überschreitung der höchstzulässigen Breite
|
2,65 ≤ … < 3,10 m
|
|
|
X
|
|
10.
|
|
|
3,10 m ≤ …
|
|
X
|
|
5.
Gruppen von Verstößen gegen die Vorschriften der technischen Unterwegskontrolle
|
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RECHTSGRUNDLAGE
|
ART DES VERSTOẞES
|
SCHWEREGRAD
|
|
|
|
|
MSI
|
VSI
|
SI
|
|
Technische Überwachung
|
|
1.
|
Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv und Anlage 31-A-1-1
|
Fahren ohne gültigen Prüfnachweis der technischen Überwachung wie nach EU-Recht und dem Recht des Vereinigten Königreichs vorgeschrieben
|
X
|
|
|
|
2.
|
|
Nichtaufrechterhaltung des sicheren und verkehrs- und betriebssicheren Zustands eines Fahrzeugs, was zu sehr schweren Mängeln an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell oder anderer Ausrüstung führt, wodurch eine unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit gegeben ist, derentwegen das Fahrzeug stillgelegt werden muss
|
X
|
|
|
6.
Gruppen von Verstößen gegen die Vorschriften für Geschwindigkeitsbegrenzer
|
|
RECHTSGRUNDLAGE
|
ART DES VERSTOẞES
|
SCHWEREGRAD
|
|
|
|
|
MSI
|
VSI
|
SI
|
|
1.
|
Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii
|
Geschwindigkeitsbegrenzer nicht eingebaut
|
X
|
|
|
|
2.
|
|
Geschwindigkeitsbegrenzer entspricht nicht den geltenden technischen Vorschriften
|
|
X
|
|
|
3.
|
|
Geschwindigkeitsbegrenzer nicht von einer zugelassenen Werkstatt eingebaut
|
|
|
X
|
|
4.
|
|
Besitz und/oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die Daten des Geschwindigkeitsbegrenzers verfälscht werden können, oder Besitz und/oder Verwendung eines betrügerischen Geschwindigkeitsbegrenzers
|
X
|
|
|
7.
Gruppen von Verstößen gegen Teil B Abschnitt 1 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit
|
|
RECHTSGRUNDLAGE
|
ART DES VERSTOẞES
|
SCHWEREGRAD
|
|
|
|
|
MSI
|
VSI
|
SI
|
|
Ausbildung und Lizenz
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1.
|
Artikel 3
|
Beförderung von Gütern ohne obligatorische Grundqualifikation und/oder obligatorische Weiterbildung
|
|
X
|
|
|
2.
|
Artikel 9 und Anlage 31-B-1-2
|
Fahrer kann keinen gültigen Qualifizierungsnachweis oder Führerschein mit dem entsprechenden Vermerk wie nach nationalem Recht vorgeschrieben vorlegen (z. B.: verloren‚ vergessen, beschädigt oder unleserlich)
|
|
|
X
|
8.
Gruppen von Verstößen gegen die Vorschriften zum Führerschein
|
|
RECHTSGRUNDLAGE
|
ART DES VERSTOẞES
|
SCHWEREGRAD
|
|
|
|
|
MSI
|
VSI
|
SI
|
|
1.
|
Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii und Anlage 31-A-1-1
|
Beförderung von Gütern ohne gültigen Führerschein
|
X
|
|
|
|
2.
|
|
Verwendung eines Führerscheins, der beschädigt oder unleserlich ist oder nicht dem gemeinsamen Muster entspricht
|
|
|
X
|
9.
Gruppen von Verstößen gegen die Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgut auf der Straße
|
|
RECHTSGRUNDLAGE
|
ART DES VERSTOẞES
|
SCHWEREGRAD
|
|
|
|
|
MSI
|
VSI
|
SI
|
|
1.
|
Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi und Anlage 31-A-1-1
|
Beförderung von Gefahrgut, dessen Beförderung verboten ist
|
X
|
|
|
|
2.
|
|
Beförderung von Gefahrgut mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird
|
X
|
|
|
|
3.
|
|
Beförderung von Gefahrgut ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird
|
X
|
|
|
|
4.
|
|
Austreten gefährlicher Stoffe
|
|
X
|
|
|
5.
|
|
Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter
|
|
X
|
|
|
6.
|
|
Beförderung in einem Fahrzeug ohne angemessene Zulassungsbescheinigung
|
|
X
|
|
|
7.
|
|
Das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsvorschriften und stellt eine unmittelbare Gefahr dar
|
|
X
|
|
|
8.
|
|
Die Vorschriften für die Sicherung und das Verstauen der Ladung wurden nicht eingehalten
|
|
X
|
|
|
9.
|
|
Die Vorschriften für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehalten
|
|
X
|
|
|
10.
|
|
Die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit beförderten Mengen wurden nicht eingehalten, einschließlich des zulässigen Füllungsgrads von Tanks oder Versandstücken
|
|
X
|
|
|
11.
|
|
Relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung des Schweregrads des Verstoßes ermöglichen, fehlen (z. B. UN-Nummer, ordnungsgemäße Versandbezeichung (proper shipping name, PSN), Verpackungsgruppe)
|
|
X
|
|
|
12.
|
|
Der Fahrer ist nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Schulungsbescheinigung
|
|
X
|
|
|
13.
|
|
Verwendung von Feuer oder offenem Licht
|
|
X
|
|
|
14.
|
|
Das Rauchverbot wird nicht beachtet
|
|
X
|
|
|
15.
|
|
Das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt
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|
|
X
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|
16.
|
|
Die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger
|
|
|
X
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|
17.
|
|
Das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsvorschriften, stellt jedoch keine unmittelbare Gefahr dar
|
|
|
X
|
|
18.
|
|
Im Fahrzeug werden nicht wie vorgeschrieben funktionsfähige Feuerlöscher mitgeführt
|
|
|
X
|
|
19.
|
|
Im Fahrzeug wird nicht die im ADR oder in den schriftlichen Anweisungen vorgeschriebene Ausrüstung mitgeführt
|
|
|
X
|
|
20.
|
|
Beförderung von Versandstücken mit beschädigter Verpackung, Großpackmitteln oder Großverpackungen oder beschädigten, ungereinigten leeren Verpackungen
|
|
|
X
|
|
21.
|
|
Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter
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|
|
X
|
|
22.
|
|
Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen
|
|
|
X
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|
23.
|
|
Falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards) am Fahrzeug und/oder falsche Verwahrung
|
|
|
X
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|
24.
|
|
Keine schriftlichen Anweisungen gemäß ADR vorhanden, oder die schriftlichen Anweisungen betreffen nicht die beförderten Güter
|
|
|
X
|
10.
Gruppen von Verstößen gegen Titel I Teilbereich Drei des Teiles Zwei des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, soweit nicht anders angegeben
|
|
RECHTSGRUNDLAGE
|
ART DES VERSTOẞES
|
SCHWEREGRAD
|
|
|
|
|
MSI
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VSI
|
SI
|
|
Lizenz
|
|
1.
|
Artikel 463 Absatz 1 und Anlage 31-A-1-1
|
Beförderung von Gütern ohne gültige Lizenz (d. h. Lizenz nicht vorhanden, gefälscht, entzogen, abgelaufen usw.)
|
X
|
|
|
|
2.
|
Artikel 463 Absatz 3
|
Das Verkehrsunternehmen oder der Fahrer ist nicht in der Lage, dem Kontrollberechtigten eine gültige Lizenz oder eine gültige beglaubigte Kopie der Lizenz vorzulegen (d. h. Lizenz oder beglaubigte Kopie der Lizenz ist verloren, vergessen, beschädigt usw.)
|
|
X
|
|
|
Fahrerbescheinigung
|
|
3.
|
Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v
|
Fahrer befördern Güter ohne in Besitz einer gültigen Fahrerbescheinigung zu sein (d. h. Fahrerbescheinigung nicht vorhanden, gefälscht, entzogen, abgelaufen usw.)
|
|
X
|
|
|
4.
|
Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v
|
Der Fahrer oder das Verkehrsunternehmen ist nicht in der Lage, dem Kontrollberechtigten eine gültige Fahrerbescheinigung oder eine gültige beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung vorzulegen (d. h. Fahrerbescheinigung oder beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung verloren, vergessen, beschädigt usw.)
|
|
|
X
|
|
Nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zulässige spezifische Beförderungstätigkeiten
|
|
5.
|
Artikel 462 Absätze 3 bis 7
|
Durchführung von Kabotage oder anderen Beförderungstätigkeiten, die nicht mit den in der aufnehmenden Vertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auch im Hinblick auf die Anzahl der Fahrten, im Einklang stehen
|
|
X
|
|
11.
Gruppen von Verstößen gegen die Vorschriften für Tiertransporte
|
|
RECHTSGRUNDLAGE
|
ART DES VERSTOẞES
|
SCHWEREGRAD
|
|
|
|
|
MSI
|
VSI
|
SI
|
|
1.
|
Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x
|
Trennwände sind nicht fest genug, um dem Gewicht der Tiere standzuhalten
|
|
X
|
|
|
2.
|
|
Benutzung von Ver- und Entladerampen mit rutschigen Oberflächen, die nicht über ein seitliches Schutzgeländer verfügen oder zu steil sind
|
|
|
X
|
|
3.
|
|
Benutzung von Hebebühnen oder oberen Ladeflächen, die nicht mit einem Geländer gesichert sind, das verhindert, dass die Tiere während der Ver- und Entladevorgänge herausfallen oder entweichen können
|
|
|
X
|
|
4.
|
|
Transportmittel, die nicht für lange Beförderungen oder nicht für die Art der beförderten Tiere zugelassen sind
|
|
|
X
|
|
5.
|
|
Beförderung ohne gültige erforderliche Unterlagen, Fahrtenbuch oder Zulassung als Transportunternehmen bzw. Befähigungsnachweis
|
|
|
X
|
12.
Gruppen von Verstößen gegen die für Vertragsverpflichtungen geltenden Rechtsvorschriften
|
|
RECHTSGRUNDLAGE
|
ART DES VERSTOẞES
|
SCHWEREGRAD
|
|
|
|
|
MSI
|
VSI
|
SI
|
|
1.
|
Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer xii
|
Verletzung der für Vertragsverpflichtungen geltenden Rechtsvorschriften
|
|
X
|
|
13.
Gruppen von Verstößen gegen Teil A Abschnitt 2 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit
|
|
RECHTSGRUNDLAGE
|
ART DES VERSTOẞES
|
SCHWEREGRAD
|
|
|
|
|
MSI
|
VSI
|
SI
|
|
1.
|
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
|
Unvollständige Angaben auf der Entsendemeldung
|
|
|
X
|
|
2.
|
|
Dem Land, in das der Fahrer entsandt wird, wird nicht spätestens bei Beginn der Entsendung eine Entsendemeldung übermittelt
|
|
X
|
|
|
3.
|
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
|
Gefälschte Entsendemeldung für Fahrer
|
|
X
|
|
|
4.
|
|
Fahrer kann keine gültige Entsendemeldung vorlegen
|
|
X
|
|
|
5.
|
|
Dem Fahrer wird keine gültige Entsendemeldung zur Verfügung gestellt
|
|
X
|
|
|
6.
|
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2
|
Dem Aufnahmeland1 werden die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung vorgelegt. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c sind die vorzulegenden Dokumentenarten aufgeführt
|
|
X
|
|
|
7.
|
Artikel 6 Absatz 4
|
Unternehmen hält die Entsendemeldungen an der mit dem IMI verbundenen öffentlichen Schnittstelle nicht auf dem neuesten Stand
|
|
|
X
|
Schweregrad von schwerwiegenden Verstößen
1.
Die Verstöße sind je nach Schweregrad in schwerwiegende Verstöße (Serious Infringement, SI), sehr schwerwiegende Verstöße (Very Serious Infringement, VSI) und schwerste Verstöße (Most Serious Infringement, MSI) unterteilt.
2.
Werden schwerwiegende und sehr schwerwiegende Verstöße wiederholt begangen, müssen sie von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei der Niederlassung als schwerwiegendere Verstöße angesehen werden. Bei der Berechnung der Häufigkeit wiederholter Verstöße müssen die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei folgende Faktoren berücksichtigen:
Schweregrad der Verstöße (SI oder VSI)
–
Zeit (mindestens ein rollierendes Jahr ab dem Tag der Kontrolle)
–
Anzahl der Fahrzeuge, die für die vom Verkehrsleiter geleiteten Transporttätigkeiten eingesetzt wurden (Jahresdurchschnitt)
3.
Unter Berücksichtigung der potenziellen Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit wird die maximale Häufigkeit von schwerwiegenden Verstößen, nach deren Überschreiten sie als schwerwiegendere Verstöße angesehen werden sollten, wie folgt festgesetzt:
–
3 SI pro Fahrzeug pro Jahr = 1 VSI
–
3 VSI pro Fahrzeug pro Jahr = Einleitung eines nationalen Verfahrens zur Bewertung der Zuverlässigkeit
4.
Die Anzahl der Verstöße pro Fahrzeug pro Jahr ist ein Durchschnittswert, der berechnet wird, indem die Gesamtanzahl aller Verstöße desselben Schweregrads (SI oder VSI) durch die durchschnittliche Anzahl der im Laufe des Jahres eingesetzten Fahrzeuge geteilt wird. Durch diese Häufigkeitsformel wird eine Höchstgrenze für schwerwiegende Verstöße festgelegt, bei deren Überschreiten sie als schwerwiegendere Verstöße angesehen werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können in ihren nationalen Verwaltungsverfahren für die Bewertung der Zuverlässigkeit strengere Schwellenwerte festlegen.
Anlage X-A-1-2
TEIL I
LISTE DER IN
ANHANG X TEIL A ARTIKEL 8 GENANNTEN SACHGEBIETE
Die Kenntnisse, die für die Feststellung der fachlichen Eignung durch die Vertragsparteien zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Sachgebiete erstrecken. Auf diesen Sachgebieten müssen die Bewerber für die Zulassung als Güterkraftverkehrsunternehmer über das erforderliche Niveau von Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für die Leitung eines Transportunternehmens verfügen.
Der minimale Kenntnisstand, wie unten angegeben, muss mindestens dem Kenntnisstand entsprechen, der während der Pflichtschulausbildung erreicht wird und entweder durch eine Berufsausbildung und zusätzliche technische Ausbildungen oder durch eine Sekundarschule oder anderweitige technische Ausbildungen ergänzt wird.
A.
Bürgerliches Recht
Der Bewerber muss insbesondere
a)
die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen;
b)
in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln;
c)
eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die aus Verlusten oder Beschädigungen der Güter während der Beförderung oder durch die Verzögerung bei der Auslieferung entstehen, sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können;
d)
die Regeln und Pflichten, die sich aus dem am 19. Mai 1956 in Genf geschlossenen Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ergeben, kennen.
B.
Handelsrecht
Der Bewerber muss insbesondere
a)
die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Kaufmannspflichten (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen;
b)
ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.
C.
Sozialrecht
Der Bewerber muss insbesondere Folgendes kennen:
a)
die Aufgabe und die Arbeitsweise der verschiedenen Stellen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.);
b)
die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit;
c)
die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -zeiten, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.);
d)
die geltenden Regeln für Lenkzeiten, Ruhezeiten und Arbeitszeiten sowie die praktischen Maßnahmen, die für diese Bestimmungen gelten;
e)
die Regeln, die für die Grundqualifikation und regelmäßige Weiterbildung der Fahrer gemäß Teil B Abschnitt 1 dieses Anhangs gelten.
D.
Steuerrecht
Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften kennen für
a)
die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen;
b)
die Kraftfahrzeugsteuern;
c)
die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, und die Gebühren und Vorschriften für die Benutzung bestimmter Verkehrswege;
d)
die Einkommensteuern.
E.
Kaufmännische und finanzielle Leitung
Der Bewerber muss insbesondere
a)
die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen;
b)
die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen;
c)
wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aussieht, und sie verstehen können;
d)
eine Gewinn- und Verlustrechnung lesen und verstehen können;
e)
die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können;
f)
ein Budget ausarbeiten können;
g)
die Kostenbestandteile seines Unternehmens (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und die Kosten je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können;
h)
einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können;
i)
die Grundlagen des Marketings, der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Verkaufsförderung für Verkehrsleistungen, der Erstellung von Kundenkarteien usw. kennen;
j)
die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen;
k)
die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen;
l)
die Regeln für die Ausstellung von Frachtrechnungen für Güterkraftverkehrsleistungen anwenden können sowie die Bedeutung und die Wirkungen der Incoterms kennen;
m)
die Rolle, die Aufgaben und die rechtliche Stellung der verschiedenen Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs kennen.
F.
Zugang zum Markt
Der Bewerber muss insbesondere
a)
die Berufsvorschriften für den gewerblichen Straßenverkehr, für die Vermietung von Nutzfahrzeugen, die Vergabe von Unteraufträgen und insbesondere die Regeln für die Ordnung des Gewerbes, die Zulassung zum Beruf, die Genehmigungen für Beförderungstätigkeiten, Kontrollen und die Strafen bei Verstößen kennen;
b)
die Regelungen für die Gründung eines Kraftverkehrsunternehmens kennen;
c)
die erforderlichen Schriftstücke für die Erbringung von Kraftverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren einführen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck sowohl im Fahrzeug mitgeführt als auch im Unternehmen aufbewahrt werden;
d)
die Regeln für die Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte sowie die Regeln für die Frachtabfertigung und die Logistik kennen;
e)
die Formalitäten beim Grenzübergang, die Rolle und die Bedeutung der T-Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten kennen.
G.
Normen und technische Vorschriften
Der Bewerber muss insbesondere
a)
die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Gebieten der Vertragsparteien sowie die Verfahren für die davon abweichenden Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen;
b)
je nach dem Bedarf des Unternehmens Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können;
c)
die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen;
d)
Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelastung treffen können;
e)
Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können.
f)
die einzelnen Lademittel und -geräte (Ladebordwand, Container, Paletten usw.) kennen sowie Verfahren und Anweisungen für die Be- und Entladevorgänge (Lastverteilung, Stapelung, Verstauen, Verkeilung usw.) einführen und erteilen können;
g)
die Verfahren des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße und des „Ro-Ro“-Verkehrs kennen;
h)
Verfahren zur Einhaltung der Regeln für den Transport gefährlicher Güter und Abfälle durchführen können;
i)
Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel durchführen können, die sich insbesondere aus dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), ergeben;
j)
Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung lebender Tiere durchführen können.
H.
Straßenverkehrssicherheit
Der Bewerber muss insbesondere
a)
die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals kennen (Führerscheine/Fahrerlaubnisse/Lenkberechtigungen, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.);
b)
durch die erforderlichen Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die in den Gebieten der Vertragsparteien geltenden Regeln, Verbote und Verkehrsbeschränkungen (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halte- und Parkverbote, Benutzung von Scheinwerfern und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten;
c)
Anweisungen an die Fahrer zwecks Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können;
d)
in der Lage sein, Anweisungen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um wiederholte Unfälle oder wiederholte schwerere Verkehrsverstöße zu vermeiden;
e)
Verfahren für ordnungsgemäße Ladungssicherung durchführen können und die entsprechenden Techniken kennen.
TEIL II
ABLAUF DER PRÜFUNG
1.
Die Vertragsparteien sehen eine obligatorische schriftliche Prüfung und gegebenenfalls eine ergänzende mündliche Prüfung vor, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausreichende Kenntnisse auf den in Teil I genannten Sachgebieten besitzen und insbesondere die entsprechenden Instrumente und Techniken beherrschen und zur Erfüllung der vorgesehenen administrativen und organisatorischen Aufgaben in der Lage sind.
a)
Die obligatorische schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, und zwar
i)
schriftlichen Fragen, die entweder Multiple-Choice-Fragen (vier Antworten zur Auswahl) oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination der beiden Systeme umfassen;
ii)
schriftlichen Übungen/Fallstudien.
Die Mindestdauer beträgt für jede der beiden Teilprüfungen zwei Stunden.
b)
Wird eine mündliche Prüfung abgehalten, so können die Vertragsparteien die Teilnahme an dieser Prüfung vom Bestehen der schriftlichen Prüfung abhängig machen.
2.
Falls die Vertragsparteien auch eine mündliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede der drei Teilprüfungen eine Gewichtung der Punkte anwenden, die nicht weniger als 25 % und nicht mehr als 40 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf. Falls die Vertragsparteien nur eine schriftliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede Teilprüfung eine Gewichtung der Punkte anwenden, die nicht weniger als 40 % und nicht mehr als 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.
3.
Für alle Prüfungen zusammen müssen die Bewerber mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreichen, wobei der in jeder Teilprüfung erreichte Punkteanteil nicht unter 50 % der möglichen Punktzahl liegen darf. Die Vertragsparteien können für lediglich eine Teilprüfung den erforderlichen Punkteanteil von 50 % auf 40 % senken.
Anlage X-A-1-3
TEIL A
MUSTER FÜR UNIONSLIZENZ
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
a)
(Farbe Pantone hellblau 290 oder möglichst nahe an dieser Farbe,
Format DIN A4 Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr)
(Erste Seite der Lizenz)
(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)
|
Nationalkennzeichen des
Mitgliedstaats(1), der die Lizenz ausstellt
|
|
Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle
|
LIZENZ Nr. … oder
BEGLAUBIGTE KOPIE Nr. …
für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
|
Diese Lizenz berechtigt(2)
|
…………………………………………………………………
|
|
……………………………………………………………………………………………….…
|
|
………………………………………………………………………………………………….
|
auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. EU L 300 vom 14.11.2009, S. 72) und nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz.
|
Besondere Bemerkungen: .............................................................................................................................
|
|
..............................................................................................................................................................
|
|
Diese Lizenz gilt vom .....................................
|
bis zum ........................................................................
|
|
Ausgestellt in ..............................................................
|
am .......................................................................
|
|
...............................................................................(3)
|
______________
(1)
Die Nationalitätskennzeichen der Mitgliedstaaten: (B) Belgien, (BG) Bulgarien, (CZ) Tschechische Republik, (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (EST) Estland, (IRL) Irland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich, (HR) Kroatien, (I) Italien, (CY) Zypern, (LV) Lettland, (LT) Litauen, (L) Luxemburg, (H) Ungarn, (MT) Malta, (NL) Niederlande, (A) Österreich, (PL) Polen, (P) Portugal, (RO) Rumänien, (SLO) Slowenien, (SK) Slowakei, (FIN) Finnland, (S) Schweden.
(2)
Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.
(3)
Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde oder Stelle, die die Lizenz erteilt.
b)
(Zweite Seite der Lizenz)
(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese Lizenz wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erteilt.
Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen
—
mit Abgangs- und Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer;
—
von einem Mitgliedstaat in ein Drittland und umgekehrt, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer;
—
zwischen Drittländern mit Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten sowie zu Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen.
Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Lizenz für die Wegstrecke im Gebiet der Gemeinschaft. In dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, gilt diese Lizenz erst, nachdem das hierzu erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geschlossen worden ist.
Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Lizenzinhaber
—
nicht alle Bedingungen für die Verwendung der Lizenz erfüllt hat,
—
— zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Lizenz erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.
Das Original der Lizenz ist vom Verkehrsunternehmen aufzubewahren.
Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen(1). Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.
Die Lizenz ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die im jeweiligen Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Beförderungen und für den Straßenverkehr, einzuhalten.
__________________
(1)
„Fahrzeug“ ist ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden.
TEIL B
MUSTER FÜR DIE LIZENZ DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS – IN BEZUG AUF GIBRALTAR
Lizenz des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – für die Gemeinschaft
a)
(Farbe: Pantone hellblau, Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr)
(Erste Seite der Lizenz)
(Text in englischer oder walisischer Sprache)
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UK
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NAME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS – IN BEZUG AUF GIBRALTAR
(1)
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LIZENZ Nr.
oder
BEGLAUBIGTE KOPIE Nr.
für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
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Diese Lizenz berechtigt(2)
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auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet eines Mitgliedstaats zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009(3).
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Besondere Bemerkungen: …………………………………………………………………………………
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………………………………………………………………………………………………………
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Diese Lizenz gilt vom ………………………
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bis zum …………………………………………
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Ausgestellt in …………………………………………
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am …………………………………………
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(1)
Zuständige Behörde für die betreffende Region, für die das Zeugnis ausgestellt wird.
(2)
Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.
(3)
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, gemäß Abschnitt 3 des Gesetzes von 2018 über den Austritt aus der Europäischen Union im Recht des Vereinigten Königreichs beibehalten und geändert durch die Verordnungen nach Abschnitt 8 dieses Gesetzes.
b)
(Zweite Seite der Lizenz)
(Text in englischer oder walisischer Sprache)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese Lizenz wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009(1) erteilt.
Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet eines Mitgliedstaates zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr, der aufgrund eines internationalen Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat zulässig ist.
Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie kann vom Driver and Vehicles Licensing Department (Gibraltar Government Ministry for Transport, Traffic and Technical Service) zurückgezogen werden, unter anderem wenn der Inhaber
—
nicht alle Bedingungen für die Verwendung der Lizenz erfüllt hat,
—
— zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Lizenz erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.
Das Original der Lizenz ist vom Verkehrsunternehmen aufzubewahren.
Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen(2). Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.
Die Lizenz ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, im Gebiet Gibraltars oder im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die im betreffenden Gebiet bzw. im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Beförderungen und für den Straßenverkehr, einzuhalten.
_______________________
(1)
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, gemäß Abschnitt 3 des Gesetzes von 2018 über den Austritt aus der Europäischen Union im Recht des Vereinigten Königreichs beibehalten und geändert durch die Verordnungen nach Abschnitt 8 dieses Gesetzes.
(2)
„Fahrzeug“ ist ein in Gibraltar oder einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in Gibraltar oder einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden.
Anlage X-A-1-4
SICHERHEITSMERKMALE DER LIZENZ
Die Lizenz muss mindestens zwei der folgenden Sicherheitsmerkmale aufweisen:
–
ein Hologramm;
–
Spezialfasern im Papier, die unter UV-Licht sichtbar werden;
–
mindestens eine Mikrodruckzeile (Aufdruck nur unter einem Vergrößerungsglas sichtbar und von Fotokopiergeräten nicht reproduzierbar);
–
fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster;
–
doppelte Nummerierung: die Seriennummer der Lizenz, von deren beglaubigter Kopie sowie in jedem Fall die Ausgabenummer;
–
Sicherheitsuntergrund mit feinen Guillochenmustern und Irisdruck.
Anlage X-A-1-5
Teil 1
In den einzelstaatlichen elektronischen Registern der Kraftverkehrsunternehmen enthaltene Daten
und Bedingungen für den Zugang zu diesen Daten
1.
Die einzelstaatlichen elektronischen Register gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit müssen mindestens die folgenden Daten enthalten:
a)
den Namen und die Rechtsform des Kraftverkehrsunternehmens;
b)
die Anschrift seiner Niederlassung;
c)
die Namen der Verkehrsleiter, die anerkanntermaßen die Anforderungen gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 3 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf Zuverlässigkeit und fachliche Eignung erfüllen, oder soweit erforderlich den Namen eines gesetzlichen Vertreters;
d)
die Art der Zulassung, die Anzahl der in ihr erfassten Fahrzeuge und soweit erforderlich die Seriennummer der in Artikel 463 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Lizenz und der beglaubigten Kopien;
e)
die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, die in den letzten zwei Jahren zu einer Verurteilung oder Sanktion geführt haben;
f)
den Namen jeder Person, die für ungeeignet erklärt wurde, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, solange die Anforderung der Zuverlässigkeit dieser Person nicht gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wieder als erfüllt gilt, und die anwendbaren Rehabilitationsmaßnahmen;
g)
die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die die Unternehmen gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 5 Buchstabe f des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit verfügen;
h)
die Risikoeinstufungsgruppe des Unternehmens gemäß den in der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften und/oder Verfahren.
2.
Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Daten müssen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des in der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechts zum Schutz personenbezogener Daten öffentlich zugänglich sein.
Es steht den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei frei, die in Absatz 1 Buchstaben e bis h genannten Daten in separate Register aufzunehmen. In solchen Fällen sind die in Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Daten allen zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei auf Anfrage oder direkt zugänglich zu machen. Die gewünschten Informationen werden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage zur Verfügung gestellt.
Die in Absatz 1 Buchstaben g und h genannten Daten sind den zuständigen Behörden bei Straßenkontrollen zugänglich zu machen.
Die in Absatz 1 Buchstaben e bis h genannten Daten dürfen anderen Behörden als den zuständigen Behörden nur zugänglich sein, wenn diese Behörden ordnungsgemäß zu Kontrollen und zur Verhängung von Bußgeldern im Straßenverkehr ermächtigt und ihre Beamten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder einer förmlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
3.
Die Daten zu einem Unternehmen, dessen Zulassung ausgesetzt oder entzogen wurde, bleiben zwei Jahre nach Ablauf der Aussetzung oder des Entzugs der Lizenz im einzelstaatlichen elektronischen Register gespeichert und werden danach unverzüglich gelöscht.
Die Daten zu einer Person, die für ungeeignet erklärt wurde, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben, bleiben so lange im einzelstaatlichen elektronischen Register gespeichert, wie die Anforderung der Zuverlässigkeit dieser Person nicht gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit als wieder erfüllt gilt. Nach Durchführung der Rehabilitierungsmaßnahme oder einer anderen Maßnahme gleicher Wirkung werden die Daten unverzüglich gelöscht.
Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Daten umfassen die Angabe der Gründe für die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung oder der Erklärung der Nichteignung und die jeweilige Dauer.
4.
Die Vertragsparteien stellen durch alle erforderlichen Maßnahmen sicher, dass alle in ihrem einzelstaatlichen elektronischen Register enthaltenen Daten auf dem aktuellen Stand gehalten werden und sachlich richtig sind.
Teil 2
Mindestanforderungen an die Daten, die in die
einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind
1.
Die Mindestanforderungen an die Daten, die in die von den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 13 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingerichteten einzelstaatlichen elektronischen Register einzugeben sind, sind im Anhang des Beschlusses 2009/992/EU der Kommission und in Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2164 der Kommission in der durch die folgenden Absätze angepassten Fassung festgelegt.
2.
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Anpassungen des Anhangs des Beschlusses 2009/992/EU:
a)
Das Wort „Mitgliedstaat“ wird ersetzt durch „Land“.
b)
Das Wort „Gemeinschaftslizenz“ wird stets ersetzt durch „Lizenz nach Artikel 463 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.
c)
Was das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – anbetrifft, sind folgende Felder nicht erforderlich: „Anzahl der Beschäftigten“ und „Risikoeinstufung“.
d)
„Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“ wird ersetzt durch „Teil 1 Buchstabe c der Anlage X-A-1-5 zu Anhang X des [Abkommens der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs über Gibraltar]“.
3.
Für die Zwecke dieses Beschlusses ist das in Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2164 der Kommission genannte Datenelement „Zulassungsland des Fahrzeugs“ in Bezug auf das Vereinigte Königreich standardmäßig als „UK“ zu hinterlegen.
Teil 3
Modalitäten des Informationsaustauschs
1.
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und die Mitgliedstaaten der Union nutzen für den in Teil A Abschnitt 1 Artikel 14 Absätze 3 und 4 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Informationsaustausch die mit der Verordnung (EU) 2016/480 eingerichteten Europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (European Registers of Road Transport Undertakings, ERRU).
2.
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – führt die Vernetzung seines einzelstaatlichen elektronischen Registers mit dem ERRU im Einklang mit den Verfahren und technischen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/480 in der durch Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses angepassten Fassung durch.
3.
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Teilbereich Drei Titel I und von Anhang 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erfolgt.
4.
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und jeder Mitgliedstaat der Union ernennen in Bezug auf die Anwendung dieses Beschlusses eine ERRU-Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch mit der anderen Vertragspartei zuständig ist.
Teil 4
Anpassungen der technischen Spezifikationen für das ERRU
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Anpassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480:
1.
Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat“ sind stets als Bezugnahmen auf „Land“ und Bezugnahmen auf „Mitgliedstaaten“ sind als Bezugnahmen auf „Länder“ zu verstehen.
2.
Bezugnahmen auf „diese Verordnung“, „Anhänge I bis VII dieser Verordnung“ und „Anhang VIII dieser Verordnung“ sind als Bezugnahmen auf „Anlage X-A-1-5 des [Abkommens der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs über Gibraltar]“ zu verstehen.
3.
Bezugnahmen auf „Gemeinschaftslizenz“ sind stets als Bezugnahmen auf „Lizenz nach Artikel 463 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“ zu verstehen.
4.
In den Artikeln 1 bis 3 werden „Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“ und „Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“ ersetzt durch „Anlage X-A-1-5 zu Anhang X des [Abkommens der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs über Gibraltar]“.
5.
In Artikel 2 wird „Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“ ersetzt durch „Teil A Abschnitt 1 Artikel 2 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.
6.
In Artikel 2 Buchstabe e wird „Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“ ersetzt durch „Artikel 465 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.
7.
Die Artikel 6 und 7 gelten nicht für die Zwecke dieses Beschlusses.
8.
Unter Nummer 1.3 des Anhangs II werden
a)
die Wörter „Risikoeinstufung und Risikoeinstufungsgruppe“ ersetzt durch „Risikoeinstufungsgruppe“;
b)
die Wörter „Zahl der Beschäftigten“ gestrichen.
9.
In der Anlage zu Anhang III
a)
dürfen die folgenden Felder nicht in der Antwortnachricht auf die Anfrage zur Überprüfung der Daten des Verkehrsunternehmens (Check Transport Undertaking Data Response message) enthalten sein: „Anzahl der Beschäftigten“ (Number of People Employed) und „Risikoeinstufung“ (Risk Rating);
b)
wird „Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission“ ersetzt durch „Anlage 31-A-1-1 zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und Anhang des Beschlusses Nr. 1/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr“.
10.
In Abschnitt 1 des Anhangs VIII wird „Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“ ersetzt durch „Teil A Abschnitt 1 Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.
11.
In Abschnitt 2.1 des Anhangs VIII wird „weder in der Richtlinie 2006/22/EG noch in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“ ersetzt durch „weder in Anlage 31-A-1-1 zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits noch im Anhang des Beschlusses Nr. 1/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr*“.
Teil 5
Aussetzung des Zugangs des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zum ERRU
Die Union kann den Zugang des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zum ERRU aussetzen, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die in dieser Anlage genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt.
TEIL B
ANFORDERUNGEN AN FAHRER, DIE GEMÄẞ ARTIKEL 280 DIESES ABKOMMENS
AN DER GÜTERBEFÖRDERUNG BETEILIGT SIND
ABSCHNITT 1
BEFÄHIGUNGSNACHWEIS
ARTIKEL 1
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Fahrtätigkeit einer Person, die von einem Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei beschäftigt oder eingesetzt wird, der Fahrten nach Artikel 276 oder 277 dieses Abkommens durchführt und Fahrzeuge einsetzt, für die ein Führerschein der Klasse C1, C1+E, C oder C+E oder ein vom Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist.
ARTIKEL 2
Ausnahmen
Ein Befähigungsnachweis ist nicht erforderlich für Fahrer von Fahrzeugen,
a)
deren zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;
b)
die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr, den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften und den Notfallkrankentransportdiensten eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird;
c)
die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Fahrer von Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;
d)
die in Notfällen bzw. für Rettungsaufgaben eingesetzt werden;
e)
die zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die die Fahrer zur Ausübung ihres Berufs verwenden, eingesetzt werden, sofern es sich beim Führen der Fahrzeuge nicht um die Hauptbeschäftigung der Fahrer handelt;
f)
die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit eingesetzt oder ohne Fahrer angemietet werden, es sei denn, das Führen von Fahrzeugen gehört zur Hauptbeschäftigung des Fahrers oder eine im nationalen Recht festgelegte Entfernung von dem Niederlassungsort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, wird überschritten.
ARTIKEL 3
Qualifikation und Ausbildung
(1)
Das Führen von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 1 unterliegt der Pflicht zu einer Grundqualifikation und der Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung. Zu diesem Zweck sorgen die Vertragsparteien für
a)
ein System der Grundqualifikation, das einer der beiden folgenden Optionen entspricht:
i)
Option mit Kombination von Unterrichtsteilnahme und Prüfung
Gemäß Anlage X-B-1-1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.1 beinhaltet diese Art der Grundqualifikation eine obligatorische Teilnahme an Unterricht während einer bestimmten Dauer. Sie wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ausgestellt;
ii)
Option mit Beschränkung auf Prüfungen
Gemäß Anlage X-B-1-1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.2 beinhaltet diese Art der Grundqualifikation keine obligatorische Teilnahme an Unterricht, sondern lediglich eine theoretische und eine praktische Prüfung. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ausgestellt.
Eine Vertragspartei kann einem Fahrer jedoch vor Erlangung des Befähigungsnachweises das Führen eines Fahrzeugs in ihrem Gebiet für einen höchstens dreijährigen Zeitraum gestatten, wenn er eine mindestens sechsmonatige innerstaatliche Berufsausbildung erhält. Im Rahmen dieser Berufsausbildung können die unter den Ziffern i und ii dieses Absatzes genannten Prüfungen stufenweise absolviert werden;
b)
ein System für die Weiterbildung
Gemäß Anlage X-B-1-1 Abschnitt 4 ist bei der Weiterbildung die obligatorische Teilnahme an Unterricht vorgesehen. Sie führt zur Ausstellung des Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 8 Absatz 1.
(2)
Eine Vertragspartei kann ebenfalls ein System der beschleunigten Grundqualifikation einrichten, damit ein Fahrer in den Fällen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b fahren kann.
Gemäß Anlage X-B-1-1 Abschnitt 3 beinhaltet die beschleunigte Grundqualifikation die obligatorische Teilnahme an Unterricht. Sie wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 ausgestellt.
(3)
Eine Vertragspartei kann Fahrer, die einen Befähigungsnachweis gemäß Teil A erworben haben, von denen in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Absatz 2 aufgeführten Prüfungen in den Sachgebieten befreien, die von der in diesem Teil dieses Anhangs vorgesehenen Prüfung abgedeckt werden, und gegebenenfalls von der Teilnahme an dem entsprechenden Teil des Kurses befreien.
ARTIKEL 4
Erworbene Rechte
Fahrer, die über einen Führerschein der Klasse C1, C1+E, C oder C+E oder einen vom Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel als gleichwertig anerkannten Führerschein, der nicht später als am 10. September 2009 ausgestellt wurde, verfügen, sind von dem Erfordernis einer Grundqualifikation befreit.
ARTIKEL 5
Grundqualifikation
(1)
Für den Zugang zur Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb des entsprechenden Führerscheins nicht erforderlich.
(2)
Dem Fahrer ist im Güterverkehr das Führen folgender Fahrzeuge gestattet:
a)
ab 18 Jahren:
i)
von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C und C+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt;
ii)
von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C1 und C1+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt;
b)
ab 21 Jahren: von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C und C+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt.
(3)
Unbeschadet der Altersgrenzen nach Absatz 2 brauchen Fahrer im Güterverkehr, die den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 für eine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fahrzeugklassen besitzen, für die anderen der in diesem Absatz genannten Fahrzeugklassen keinen derartigen Befähigungsnachweis zu erwerben.
(4)
Fahrer im Güterverkehr, die ihre Tätigkeit im Hinblick auf die Personenbeförderung ausweiten oder verändern – oder umgekehrt – und die den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 besitzen, müssen die übereinstimmenden Teile der Grundqualifikation nicht wiederholen, sondern nur die spezifischen Teile der neuen Qualifikation.
ARTIKEL 6
Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Grundqualifikation
(1)
Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer Grundqualifikation
a)
Befähigungsnachweis aufgrund von Unterrichtsteilnahme und Prüfungen
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i schreiben die Vertragsparteien den Bewerbern für den Beruf des Kraftfahrers die Teilnahme an Kursen in einer Ausbildungsstätte vor, die von den zuständigen Behörden gemäß Anlage X-B-1-1 Abschnitt 5 zugelassen wurde (im Folgenden „zugelassene Ausbildungsstätte“). Dieser Unterricht muss alle in Anlage X-B-1-1 Abschnitt 1 aufgeführten Bereiche abdecken.
Diese Ausbildung endet mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung gemäß Anlage X-B-1-1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.1. Diese Prüfung wird von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder einer von ihnen benannten Stelle abgenommen, um nachzuprüfen, ob der Bewerber für den Beruf des Fahrers den in Anlage X-B-1-1 Abschnitt 1 geforderten Kenntnisstand in den genannten Bereichen besitzt. Diese Behörden oder Stellen überwachen die Prüfung und stellen dem erfolgreichen Bewerber einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer Grundqualifikation aus.
b)
Befähigungsnachweis aufgrund von Prüfungen
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii schreiben die Vertragsparteien vor, dass der Bewerber für den Beruf des Fahrers die theoretische und die praktische Prüfung nach Anlage X-B-1-1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.2 mit Erfolg ablegen muss. Diese Prüfungen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder einer von ihnen benannten Stelle abgenommen, um nachzuprüfen, ob der Bewerber für den Beruf des Fahrers den in Anlage X-B-1-1 Abschnitt 1 geforderten Kenntnisstand in den genannten Bereichen besitzt. Diese Behörden oder Stellen überwachen die Prüfungen und stellen dem erfolgreichen Bewerber einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer Grundqualifikation aus.
(2)
Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer beschleunigten Grundqualifikation
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 schreiben die Vertragsparteien vor, dass der Bewerber für den Beruf des Fahrers einem Unterricht in einer zugelassenen Ausbildungsstätte folgt. Dieser Unterricht deckt alle in Anlage X-B-1-1 Abschnitt 1 aufgeführten Bereiche ab.
Diese Ausbildung wird mit einer Prüfung gemäß Anlage X-B-1-1 Abschnitt 3 abgeschlossen. Diese Prüfung wird von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder einer von ihnen benannten Stelle abgenommen, um nachzuprüfen, ob der Bewerber für den Beruf des Fahrers den in Anlage X-B-1-1 Abschnitt 1 geforderten Kenntnisstand in den genannten Bereichen besitzt. Diese Behörden oder Stellen überwachen die Prüfung und stellen dem erfolgreichen Bewerber einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer beschleunigten Grundqualifikation aus.
ARTIKEL 7
Regelmäßige Weiterbildung
Die regelmäßige Weiterbildung gibt den Inhabern von Befähigungsnachweisen die Möglichkeit, die für ihren Beruf grundlegenden Kenntnisse zu aktualisieren, wobei die Verkehrssicherheit, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens besondere Schwerpunkte bilden.
Diese Weiterbildung wird von einer zugelassenen Ausbildungsstätte gemäß Anlage X-B-1-1 Abschnitt 5 veranstaltet. Die Weiterbildung besteht aus Präsenzunterricht, Praxistraining und, sofern verfügbar, Weiterbildungsmaßnahmen, die mithilfe von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) oder leistungsfähigen Simulatoren durchgeführt werden. Wechselt der Fahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist die bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.
Die regelmäßige Weiterbildung dient dazu, bestimmte Kenntnisbereiche, die in Anlage X-B-1-1 Abschnitt 1 aufgeführt sind, zu vertiefen und erneut zu behandeln. Sie deckt verschiedene Kenntnisbereiche ab und muss stets mindestens einen Kenntnisbereich im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit umfassen. Die Kenntnisbereiche der Weiterbildung müssen den Entwicklungen der einschlägigen Gesetzgebung und der Technik Rechnung tragen und so weit wie möglich dem konkreten Weiterbildungsbedarf des Fahrers gerecht werden.
ARTIKEL 8
Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der regelmäßigen Weiterbildung
(1)
Nach Beendigung der Weiterbildungsnahme gemäß Artikel 7 stellen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder die zugelassene Ausbildungsstätte dem Fahrer einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der regelmäßigen Weiterbildung aus.
(2)
Eine erste Weiterbildung zu durchlaufen haben folgende Fahrer:
a)
Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 6 binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt seiner Ausstellung;
b)
Fahrer, auf die in Artikel 4 Bezug genommen wird, binnen fünf Jahren ab dem 10. September 2009.
Eine Vertragspartei kann die unter den Buchstaben a oder b aufgeführten Fristen um zwei Jahre verkürzen oder verlängern.
(3)
Der Fahrer, der eine erste Weiterbildung im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels durchlaufen hat, muss sich alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises zur Bescheinigung der Weiterbildung einer Weiterbildungsmaßnahme unterziehen.
(4)
Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 6 oder gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie Fahrer im Sinne von Artikel 4 müssen, wenn sie ihren Beruf nicht mehr ausüben und den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht entsprechen, vor einer Wiederaufnahme des Berufs eine Weiterbildung durchlaufen.
(5)
Fahrer im Güterverkehr, die eine regelmäßige Weiterbildung für eine der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Führerscheinklassen durchlaufen haben, brauchen für die anderen in diesem Absatz genannten Klassen keine Weiterbildung zu durchlaufen.
ARTIKEL 9
Durchsetzung
Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei bringen entweder direkt auf dem Führerschein neben den entsprechenden Führerscheinklassen ein Unterscheidungszeichen an, das den Besitz eines Befähigungsnachweises und das Ablaufdatum angibt, oder führen einen speziellen Fahrerqualifizierungsnachweis ein, der nach dem Muster in Anlage X-B-1-2 erstellt werden sollte. Jedwedes andere Modell kann akzeptiert werden, sofern es vom Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel als gleichwertig anerkannt wird. Der Fahrerqualifizierungsnachweis oder jedes gleichwertige Dokument, wie oben aufgeführt, das von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei ausgestellt wird, ist von der anderen Vertragspartei für die Zwecke dieses Abschnitts anzuerkennen.
Fahrer müssen in der Lage sein, auf Verlangen eines Kontrollberechtigten einen Führerschein oder einen speziellen Fahrerqualifizierungsnachweis oder ein gleichwertiges Dokument vorzulegen, das das Unterscheidungszeichen zur Bestätigung des Befähigungsnachweises trägt.
Anlage X-B-1-1
Um zu gewährleisten, dass die Regeln für den Transport von Gütern auf der Straße nach den Artikeln 276 und 277 dieses Abkommens so weit wie möglich harmonisiert werden, gelten die Mindestanforderungen an Qualifikation und Ausbildung sowie an die Zulassung von Ausbildungsstätten nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anlage. Jeglicher andere Inhalt dieser Qualifikation oder Ausbildung kann akzeptiert werden, sofern er vom Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel als gleichwertig angesehen wird.
ABSCHNITT 1
LISTE DER KENNTNISBEREICHE
Die Kenntnisse, die für die Feststellung der Grundqualifikation und Weiterbildung des Fahrers durch die Vertragsparteien zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die in dieser Liste aufgeführten Bereiche erstrecken. Bewerber für den Beruf des Fahrers müssen über das zum sicheren Führen eines Fahrzeugs der betreffenden Führerscheinklasse erforderliche Niveau von Kenntnissen und Fähigkeiten in diesen Bereichen verfügen. Der minimale Kenntnisstand darf nicht unter dem Stand liegen, der während der Pflichtschulausbildung erreicht und durch eine Berufsausbildung ergänzt wird.
1.
Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
1.1.
Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung:
Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors, optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim Schalten.
1.2.
Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen:
Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage, kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage, bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung, Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle, Verhalten bei Defekten, Verwendung von elektronischen und mechanischen Geräten wie elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP), vorausschauende Notbremssysteme (AEBS), Antiblockiersystem (ABS), Traktionskontrollsysteme (TCS) und Überwachungssysteme im Fahrzeug (IVMS) sowie andere zur Verwendung zugelassene Fahrerassistenz- oder Automatisierungssysteme.
1.3.
Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs:
Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1 und 1.2, Bedeutung der Antizipation des Verkehrsflusses, geeigneter Abstand zu anderen Fahrzeugen und Nutzung der Fahrzeugdynamik, konstante Geschwindigkeit, ausgeglichener Fahrstil und angemessener Reifendruck sowie Kenntnis intelligenter Verkehrssysteme, die ein effizienteres Fahren und eine bessere Routenplanung ermöglichen.
1.4.
Ziel: Fähigkeit, Risiken im Straßenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich daran anzupassen:
sich unterschiedlicher Straßen-, Verkehrs- und Witterungsbedingungen bewusst sein und sich daran anpassen, künftige Ereignisse vorhersehen; ermessen, welche Vorkehrungen für eine Fahrt bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen getroffen werden müssen; die Verwendung der damit verbundenen Sicherheitsausrüstung beherrschen und sich bewusst machen, wann eine Fahrt aufgrund extremer Witterungsbedingungen verschoben oder abgesagt werden muss; sich an Verkehrsrisiken anpassen, einschließlich gefährlicher Verhaltensweisen im Verkehr oder Ablenkung beim Fahren (durch die Nutzung elektronischer Geräte, Nahrungs- und Getränkeaufnahme usw.); Gefahrensituationen erkennen, sich daran anpassen und den damit verbundenen Stress bewältigen, vor allem in Bezug auf Größe und Gewicht des Fahrzeugs und schwächere Verkehrsteilnehmer, beispielsweise Fußgänger, Radfahrer und motorisierte Zweiräder;
mögliche Gefahrensituationen erkennen und korrekte Schlüsse ziehen, wie aus einer solchen potenziell gefährlichen Lage Situationen entstehen können, in denen Unfälle möglicherweise nicht mehr vermieden werden können, sowie Maßnahmen auswählen und durchführen, durch die die Sicherheitsabstände so erhöht werden, dass ein Unfall noch vermieden werden kann, falls die potenziellen Gefahren auftreten sollten.
1.5.
Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs
bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Nutzung von Automatikgetrieben, Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Berechnung des Nutzvolumens, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, Arten von Verpackungen und Lastträgern;
wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist, Feststell- und Verzurrtechniken, Verwendung der Zurrgurte, Überprüfung der Haltevorrichtungen, Einsatz des Umschlaggeräts, Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane.
2.
Anwendung der Vorschriften
2.1.
Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr:
Höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche; Grundsätze, Anwendung und Folgen der Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie zum Fahrtenschreiber; Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird; Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Kraftverkehr: Rechte und Pflichten der Fahrer im Bereich der Grundqualifikation und der regelmäßigen Weiterbildung.
2.2.
Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr:
Beförderungsgenehmigungen, im Fahrzeug mitzuführende Dokumente, Fahrverbote für bestimmte Straßen, Straßenbenutzungsgebühren, Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, Erstellen von Beförderungsdokumenten, Genehmigungen im internationalen Verkehr, Verpflichtungen im Rahmen des am 19. Mai 1956 in Genf geschlossenen CMR Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, Erstellen des internationalen Frachtbriefs, Überschreiten der Grenzen, Verkehrskommissionäre, besondere Begleitdokumente für die Güter.
3.
Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik
3.1.
Ziel: Sensibilisierung der Fahrer in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle:
Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, Verkehrsunfallstatistiken, Beteiligung von Lastkraftwagen/Bussen, menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen.
3.2.
Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen:
Allgemeine Information, Folgen für die Fahrer, Vorbeugungsmaßnahmen, Checkliste für Überprüfungen, Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Kraftverkehrsunternehmer.
3.3.
Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen:
Grundsätze der Ergonomie; gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen, physische Kondition, Übungen für den Umgang mit Lasten, individueller Schutz.
3.4.
Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung:
Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung, Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann, Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress, grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhe.
3.5.
Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen:
Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage, Vermeidung der Komplikationen eines Unfalls, Verständigung der Hilfskräfte, Unterstützung von Verletzten und Leistung von erster Hilfe, Reaktion bei einem Brand, Evakuierung der Insassen eines Lastkraftwagens, Reaktion im Falle einer Aggression; Grundprinzipien für die Erstellung eines Unfallberichts.
3.6.
Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt:
Bedeutung der Qualität der Leistung des Fahrers für das Unternehmen, unterschiedliche Rollen des Fahrers, unterschiedliche Gesprächspartner des Fahrers, Wartung des Fahrzeugs, Arbeitsorganisation, kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits.
3.7.
Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung:
Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader), unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten), Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten, unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, temperaturgeführte Transporte, gefährliche Güter, Tiertransporte usw.), Weiterentwicklung der Branche (Diversifizierung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.).
ABSCHNITT 2
OBLIGATORISCHE GRUNDQUALIFIKATION
GEMÄẞ TEIL B ABSCHNITT 1 ARTIKEL 3
ABSATZ 1 BUCHSTABE A
Eine Vertragspartei kann spezifische andere Weiterbildungen zum Transport von Gütern auf der Straße, die im Rahmen ihrer Gesetzgebung erforderlich sind, als Teil der Weiterbildung gemäß diesem Abschnitt und gemäß Abschnitt 3 dieser Anlage anrechnen.
2.1.
Option mit Kombination von Unterrichtsteilnahme und Prüfung
Die Grundqualifikation muss Unterricht in allen in der Liste in Abschnitt 1 dieser Anlage aufgeführten Kenntnisbereichen umfassen. Die Unterrichtsdauer bei dieser Grundqualifikation muss 280 Stunden betragen.
Jeder Bewerber für den Beruf des Fahrers muss mindestens 20 Stunden persönlich ein Fahrzeug der betreffenden Kategorie führen, das mindestens die Anforderungen für Prüfungsfahrzeuge erfüllt.
Während der Bewerber für den Beruf des Fahrers persönlich ein Fahrzeug führt, muss er von einem Ausbilder, der bei einer zugelassenen Ausbildungsstätte angestellt ist, begleitet werden. Jeder Bewerber für den Beruf des Fahrers kann während höchstens acht der 20 Stunden persönlich ein Fahrzeug auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator führen, damit die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln bewertet werden kann, insbesondere seine Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Fahrbahnzustand und die Art und Weise, wie sich dieser bei verschiedenen Witterungsverhältnissen sowie entsprechend der Tages- und Nachtzeit ändert, und die Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs.
Eine Vertragspartei und, im Fall der Union, ein Mitgliedstaat kann gestatten, dass ein Teil der von der zugelassenen Ausbildungsstätte durchzuführenden Ausbildung mithilfe von IKT-Instrumenten, beispielsweise E-Learning, absolviert wird, wobei für eine hohe Qualität und die Wirksamkeit der Ausbildung zu sorgen ist und Kenntnisbereiche ausgewählt werden müssen, bei denen der Einsatz von IKT-Instrumenten am effizientesten ist. Verlässliche Nutzeridentifikation und angemessene Kontrollmittel sind in einem solchen Fall erforderlich.
Für Fahrer im Sinne von Teil B Abschnitt 1 Artikel 5 Absatz 4 beträgt die Unterrichtsdauer bei der Grundqualifikation 70 Stunden, davon fünf Stunden, in denen sie persönlich ein Fahrzeug führen.
Nach Abschluss dieser Ausbildung wird der Fahrer von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder der von ihnen benannten Stelle einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unterzogen. Diese Prüfung umfasst mindestens eine Frage zu jedem der in der Liste der Kenntnisbereiche in Abschnitt 1 genannten Ziele.
2.2.
Option mit Prüfungen
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder die von ihnen benannte Stelle nehmen eine theoretische und eine praktische Prüfung der nachstehend beschriebenen Art ab, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für den Beruf des Fahrers hinsichtlich aller in Abschnitt 1 dieser Anlage genannten Ziele und Bereiche den erforderlichen Kenntnisstand besitzen.
a)
Die theoretische Prüfung besteht aus mindestens zwei Teilen:
i)
einem Teil mit Multiple-choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort oder einer Kombination beider Systeme;
ii)
einer Erörterung von Praxissituationen.
Die theoretische Prüfung dauert mindestens vier Stunden.
b)
Die praktische Prüfung besteht aus zwei Teilen:
i)
einer Fahrprüfung, bei der die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln bewertet werden soll. Diese Prüfung erfolgt nach Möglichkeit auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen (oder ähnlichen) sowie auf allen Arten von Straßen in bebautem Gebiet mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, auf die ein Fahrer stoßen kann. Die Prüfung sollte in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte erfolgen. Die Fahrzeit ist auf bestmögliche Art zu nutzen, um die Fähigkeiten des Kandidaten in allen verschiedenen Verkehrszonen zu beurteilen. Die Fahrprüfung dauert mindestens 90 Minuten;
ii)
einem praktischen Prüfungsteil, der mindestens die Nummern 1.5, 3.2, 3.3 und 3.5 von Abschnitt 1 betrifft.
Dieser Prüfungsteil dauert mindestens 30 Minuten.
Das für den praktischen Prüfungsteil genutzte Fahrzeug muss mindestens die Anforderungen für Prüfungsfahrzeuge erfüllen.
Die praktische Prüfung kann durch einen dritten Prüfungsteil ergänzt werden, der auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator stattfindet und das Ziel verfolgt, die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln zu bewerten, insbesondere seine Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Fahrbahnzustand je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit.
Die Dauer dieses optionalen Prüfungsteils ist nicht festgelegt. Legt der Fahrer diese Prüfung ab, so kann ihre Dauer von den 90 Minuten der Fahrprüfung nach Ziffer i abgezogen werden, wobei der Abzug höchstens 30 Minuten betragen darf.
Für Fahrer im Sinne von Teil B Abschnitt 1 Artikel 5 Absatz 4 beschränkt sich die theoretische Prüfung auf diejenigen der in Abschnitt 1 genannten Kenntnisbereiche, die Fahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind. Diese Fahrer müssen jedoch die praktische Prüfung vollständig ablegen.
ABSCHNITT 3
BESCHLEUNIGTE GRUNDQUALIFIKATION
GEMÄẞ
ANHANG X TEIL B ABSCHNITT 1 ARTIKEL 3 ABSATZ 2
Die beschleunigte Grundqualifikation umfasst Unterricht in allen in der Liste in Abschnitt 1 dieser Anlage aufgeführten Kenntnisbereichen. Ihre Dauer muss 140 Stunden betragen.
Jeder Bewerber für den Beruf des Fahrers muss mindestens 10 Stunden persönlich ein Fahrzeug der betreffenden Kategorie führen, das mindestens die Anforderungen für Prüfungsfahrzeuge erfüllt.
Während der Bewerber für den Beruf des Fahrers persönlich ein Fahrzeug führt, muss er von einem Ausbilder, der bei einer zugelassenen Ausbildungsstätte angestellt ist, begleitet werden. Jeder Bewerber für den Beruf des Fahrers kann während höchstens vier der zehn Stunden persönlich ein Fahrzeug auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator führen, damit die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln bewertet werden kann, insbesondere seine Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Fahrbahnzustand und die Art und Weise, wie sich dieser Fahrbandzustand bei verschiedenen Witterungsverhältnissen sowie entsprechend der Tages- und Nachtzeit ändert, und die Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs.
Die Bestimmungen von Abschnitt 2 Nummer 2.1 Absatz 4 dieser Anlage gelten auch für die beschleunigte Grundqualifikation.
Für Fahrer im Sinne von Teil B Abschnitt 1 Artikel 5 Absatz 4 muss die Unterrichtsdauer bei der beschleunigten Grundqualifikation 35 Stunden betragen, davon zweieinhalb Stunden, in denen sie persönlich ein Fahrzeug führen.
Nach Abschluss dieser Ausbildung wird der Fahrer von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder der von ihnen benannten Stelle einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unterzogen. Diese Prüfung umfasst mindestens eine Frage zu jedem der in der Liste der Kenntnisbereiche in Abschnitt 1 genannten Ziele.
Eine Vertragspartei kann spezifische andere Ausbildungen zum Transport von Gütern auf der Straße, die nach ihren Rechtsvorschriften erforderlich sind, als Teil der Ausbildung gemäß diesem Abschnitt anrechnen.
ABSCHNITT 4
OBLIGATORISCHE WEITERBILDUNG
GEMÄẞ ANHANG X TEIL B
ABSCHNITT 1 ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE B
Obligatorische Weiterbildungskurse müssen von einer zugelassenen Ausbildungsstätte veranstaltet werden. Die Dauer der Weiterbildung muss 35 Stunden alle fünf Jahre betragen, die in Zeiteinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden, die auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden können. Beim Einsatz von E-Learning trägt die zugelassene Ausbildungsstelle dafür Sorge, dass die erforderliche Qualität der Weiterbildung beibehalten wird, unter anderem indem sie die Kenntnisbereiche auswählt, bei denen der Einsatz von IKT-Instrumenten am effizientesten ist. Insbesondere verlangen die Vertragsparteien eine zuverlässige Nutzeridentifizierung und geeignete Kontrollmaßnahmen. Die Dauer der Weiterbildung in Form von E-Learning darf nicht mehr als zwölf Stunden betragen. Mindestens eine der Zeiteinheiten des Lehrgangs umfasst einen die Straßenverkehrssicherheit betreffenden Kenntnisbereich. Der Inhalt der Weiterbildung muss dem speziellen Weiterbildungsbedarf, der in Bezug auf die vom Fahrer durchgeführten Beförderungen besteht, und den einschlägigen Entwicklungen der Rechtsvorschriften und der Technik Rechnung tragen und sollte so weit wie möglich dem konkreten Weiterbildungsbedarf des Fahrers gerecht werden. In den 35 Stunden sollten unterschiedliche Kenntnisbereiche abgedeckt werden, einschließlich der Wiederholung von Lerninhalten, wenn sich herausstellt, dass der Fahrer gesonderte Fördermaßnahmen benötigt.
Eine Vertragspartei und, im Fall der Union, ein Mitgliedstaat kann spezifische andere Weiterbildungen zum Transport von Gütern auf der Straße, die nach ihren/seinen Rechtsvorschriften erforderlich sind, als Teil der Weiterbildung gemäß diesem Abschnitt anrechnen.
ABSCHNITT 5
ZULASSUNG FÜR GRUNDQUALIFIKATION UND WEITERBILDUNG
5.1.
Die Ausbildungsstätten für die Grundqualifikation und die Weiterbildung bedürfen einer Zulassung vonseiten der zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Diese Zulassung ist nur auf schriftlichen Antrag zu erteilen. Dem Zulassungsantrag sind Unterlagen beizufügen, die Folgendes umfassen:
5.1.1.
ein angemessenes Qualifizierungs- und Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete präzisiert sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden angegeben werden;
5.1.2.
Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder;
5.1.3.
Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln und zum eingesetzten Fuhrpark;
5.1.4.
Bedingungen für die Teilnahme an den Kursen (Teilnehmerzahl).
5.2.
Die zuständige Behörde hat die Zulassung schriftlich und unter folgenden Bedingungen zu erteilen:
5.2.1.
die Ausbildung muss gemäß den dem Antrag beigefügten Unterlagen erteilt werden;
5.2.2.
die zuständige Behörde muss bevollmächtigte Personen zur Teilnahme an den Aus- und Weiterbildungskursen der anerkannten Ausbildungsstätten entsenden und ein Aufsichtsrecht über die zugelassenen Ausbildungsstätten in Bezug auf die eingesetzten Mittel und den ordnungsgemäßen Ablauf der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und der Prüfungen ausüben können;
5.2.3.
die Zulassung kann entzogen oder ausgesetzt werden, wenn die Zulassungsbedingungen nicht mehr eingehalten werden.
Die zugelassene Ausbildungsstätte hat zu gewährleisten, dass die Ausbilder über den neuesten Stand der Vorschriften und der Bestimmungen für die Aus- und Weiterbildung gut unterrichtet sind. Die Ausbilder müssen im Rahmen eines speziellen Auswahlverfahrens fachliche und didaktische Kenntnisse nachweisen. Für den praktischen Teil der Ausbildung müssen die Ausbilder eine Berufserfahrung als Berufsfahrer oder eine entsprechende Fahrerfahrung, beispielsweise als Fahrlehrer für Lastkraftwagen, nachweisen.
Das Unterrichtsprogramm ist gemäß der Zulassung unter Abdeckung der in Abschnitt 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu erstellen.
Anlage X-B-1-2
MUSTER EINES FAHRERQUALIFIZIERUNGSNACHWEISES
GEMÄẞ TEIL B ABSCHNITT 1 ARTIKEL 9 DIESES ANHANGS
ABSCHNITT 2
LENKZEITEN, FAHRTUNTERBRECHUNGEN UND RUHEZEITEN
ARTIKEL 1
Anwendungsbereich
(1)
In diesem Abschnitt werden die Vorschriften für Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer im Sinne von Artikel 280 Buchstabe b dieses Abkommens festgelegt, die Fahrten nach Artikel 276 oder 277 dieses Abkommens unternehmen.
(2)
Unternimmt ein Fahrer eine Fahrt nach Artikel 276 oder 277 dieses Abkommens, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für jede Beförderung auf der Straße, die der betreffende Fahrer durchführt.
(3)
Dieser Abschnitt
a)
gilt, wenn die zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt;
b)
gilt ab dem 1. Juli 2026, wenn die zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 t übersteigt.
(4)
Dieser Abschnitt gilt nicht für Beförderungen mit
a)
Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die
i)
zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, oder
ii)
zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern
ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens eingesetzt werden, sofern das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt und die Beförderung nicht gewerblich erfolgt;
b)
Fahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht übersteigt;
c)
Fahrzeugen, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern der Transport aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt;
d)
Fahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;
e)
Spezialfahrzeugen für medizinische Zwecke;
f)
speziellen Pannenhilfefahrzeugen, die in einem Umkreis von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;
g)
Fahrzeugen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
h)
Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5 t, aber nicht mehr als 3,5 t, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt;
i)
Nutzfahrzeugen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eingesetzt werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung eingesetzt werden.
ARTIKEL 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a)
„Beförderung auf der Straße“ jegliche Fahrt, die vollständig oder teilweise auf öffentlichen Straßen mit einem beladenen oder unbeladenen Fahrzeug durchgeführt wird;
b)
„Fahrtunterbrechung“ jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird;
c)
„andere Arbeiten“ alle Tätigkeiten, die in Teil B Abschnitt 3 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a als Arbeitszeit definiert sind, mit Ausnahme der Fahrtätigkeit, einschließlich aller Arbeiten für denselben oder einen anderen Arbeitgeber innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors;
d)
„Ruhezeit“ jeden ununterbrochenen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;
e)
„tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst:
i)
„regelmäßige tägliche Ruhezeit“ jede Ruhepause von mindestens 11 Stunden, die in zwei Zeiträumen genommen werden kann, wobei der erste Zeitraum ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens drei Stunden und der zweite ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens neun Stunden sein muss;
ii)
„reduzierte tägliche Ruhezeit“ jede Ruhepause von mindestens neun Stunden, aber weniger als 11 Stunden;
f)
„wöchentliche Ruhezeit“ den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ umfasst:
i)
„regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden;
ii)
„reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ eine Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, die vorbehaltlich der Bedingungen von Artikel 6 Absätze 6 und 7 auf eine Mindestzeit von 24 aufeinanderfolgenden Stunden reduziert werden kann;
g)
„Woche“ den Zeitraum zwischen Montag, 00:00 Uhr, und Sonntag, 24:00 Uhr;
h)
„Lenkzeit“ die Dauer der Lenktätigkeit, aufgezeichnet entweder
i)
vollautomatisch oder halbautomatisch durch den Fahrtenschreiber im Sinne von Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Buchstaben e, f, g und h dieses Anhangs oder
ii)
von Hand gemäß den Anforderungen in Teil B Abschnitt 4 Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 11 dieses Anhangs;
i)
„tägliche Lenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauffolgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit;
j)
„wöchentliche Lenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche;
k)
„zulässige Höchstmasse“ die höchstzulässige Masse eines fahrbereiten Fahrzeugs einschließlich Nutzlast;
l)
„Mehrfahrerbetrieb“ die Situation, in der während jeder Lenkzeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen Ruhezeit und einer wöchentlichen Ruhezeit mindestens zwei Fahrer im Fahrzeug anwesend sind, die fahren dürfen; während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebs ist die Anwesenheit eines anderen Fahrers oder anderer Fahrer fakultativ, während der restlichen Zeit jedoch obligatorisch;
m)
„Lenkdauer“ die Gesamtlenkzeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Fahrer nach einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung beginnt, ein Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung einlegt; die Lenkdauer kann ununterbrochen oder unterbrochen sein.
ARTIKEL 3
Anforderungen an Beifahrer
Das Mindestalter für Beifahrer beträgt 18 Jahre. Jedoch kann jede Vertragspartei und, im Falle der Union, ein Mitgliedstaat das Mindestalter für Beifahrer auf 16 Jahre herabsetzen, sofern dies zum Zweck der Berufsausbildung erfolgt und die vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – vorgegebenen Begrenzungen sowie für die Union die arbeitsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten eingehalten werden.
ARTIKEL 4
Lenkzeiten
(1)
Die tägliche Lenkzeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
(2)
Die wöchentliche Lenkzeit darf nicht mehr als 56 Stunden betragen, und eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden darf nicht überschritten werden.
(3)
Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.
(4)
Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen sämtliche Lenkzeiten auf dem Gebiet der Vertragsparteien.
(5)
Ein Fahrer erfasst als andere Arbeiten die in Artikel 2 Buchstabe c dieses Abschnitts genannten Zeiten sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für den gewerblichen Betrieb eingesetzt wird, wenn der Fahrer die Lenkzeit nicht aufzeichnen muss, und zeichnet alle Bereitschaftszeiten im Sinne von Teil B Abschnitt 3 Artikel 2 Absatz 2 gemäß Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iii auf. Diese Erfassung ist entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck oder manuell in den Fahrtenschreiber einzugeben.
ARTIKEL 5
Fahrtunterbrechungen
Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
Diese Fahrtunterbrechung kann durch eine Fahrtunterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Fahrtunterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.
Ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer kann eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten in einem Fahrzeug einlegen, das von einem anderen Fahrer gelenkt wird, sofern der Fahrer, der die Fahrtunterbrechung einlegt, den das Fahrzeug lenkenden Fahrer dabei nicht unterstützt.
ARTIKEL 6
Ruhezeiten
(1)
Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
(2)
Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.
Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens neun Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
(3)
Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.
(4)
Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
(5)
Abweichend von Absatz 2 muss ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden genommen haben.
(6)
In zwei jeweils aufeinanderfolgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
a)
zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten; oder
b)
eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.
Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.
(7)
Abweichend von Absatz 6 kann ein im internationalen Güterverkehr eingesetzter Fahrer außerhalb des Gebiets der Vertragspartei des Güterkraftverkehrsunternehmers oder für Fahrer von Güterkraftverkehrsunternehmern aus der Union außerhalb des Territoriums des Mitgliedstaats des Güterkraftverkehrsunternehmers zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nehmen, sofern der Fahrer in vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einhält, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein Fahrer als im internationalen Güterverkehr eingesetzt, wenn der Fahrer die zwei aufeinanderfolgenden reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten außerhalb des Gebiets der Vertragspartei des Güterkraftverkehrsunternehmers und des Wohnorts des Fahrers beginnt oder, im Fall der Union, außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats des Güterkraftverkehrsunternehmers und des Landes, in dem der Fahrer seinen Wohnsitz hat.
Jede Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit ist durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche zu nehmen ist.
Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten gemäß Unterabsatz 3 nacheinander eingelegt, so ist die nächste Ruhezeit – als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten – vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen.
(8)
Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens neun Stunden anzuhängen.
(9)
Die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten und jede wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für die vorherige reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, dürfen nicht in einem Fahrzeug verbracht werden. Sie sind in einer geeigneten geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen.
Alle Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs werden vom Arbeitgeber getragen.
(10)
Verkehrsunternehmen organisieren die Arbeit der Fahrer so, dass jeder Fahrer in der Lage ist, innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen zu der in Gibraltar oder, im Fall der Union, im Mitgliedstaat der Niederlassung des Arbeitgebers gelegenen Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Fahrer normalerweise zugeordnet ist und an der er seine wöchentliche Ruhezeit beginnt, oder zu seinem Wohnsitz zurückzukehren, um dort mindestens eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit zu verbringen.
Hat der Fahrer jedoch zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten gemäß Absatz 7 eingelegt, so muss das Verkehrsunternehmen die Arbeit des Fahrers so organisieren, dass dieser in der Lage ist, bereits vor Beginn der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich eingelegt wird, zurückzukehren.
Das Unternehmen dokumentiert, wie es diese Verpflichtung erfüllt, und es bewahrt die betreffenden Unterlagen in seinen Geschäftsräumen auf, damit sie auf Verlangen der Kontrollbehörden vorgelegt werden können.
(11)
Eine wöchentliche Ruhezeit, die in zwei Wochen fällt, kann für eine der beiden Wochen gezählt werden, nicht aber für beide.
(12)
Legt ein Fahrer, der ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, eine regelmäßige tägliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ein, so darf diese Ruhezeit abweichend hiervon nicht mehr als zwei Mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, deren Gesamtdauer eine Stunde nicht überschreiten darf. Während dieser regelmäßigen täglichen Ruhezeit oder reduzierten wöchentlichen Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine, eine Schlafkoje oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.
In Bezug auf regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten gilt diese Ausnahme für Fähr- oder Zugreisen nur, wenn
a)
die geplante Reisedauer 8 Stunden oder mehr beträgt;
b)
der Fahrer Zugang zu einer Schlafkabine auf der Fähre oder im Zug hat.
(13)
Die Zeit, die ein Fahrer verbracht hat, um zu einem in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Fahrzeug, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder der Betriebstätte des Arbeitgebers befindet, der der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, anzureisen oder von diesem zurückzureisen, ist nur dann als Ruhepause oder Fahrtunterbrechung anzusehen, wenn sich der Fahrer in einem Zug oder auf einem Fährschiff befindet und Zugang zu einer Schlafkabine, einer Koje oder einem Liegewagen hat.
(14)
Die Zeit, die ein Fahrer verbracht hat, um mit einem nicht in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Fahrzeug zu einem in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Fahrzeug, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder der Betriebsstätte des Arbeitgebers, dem der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, befindet, anzureisen oder von diesem zurückzureisen, ist als andere Arbeiten anzusehen.
ARTIKEL 7
Haftung von Güterkraftverkehrsunternehmern
(1)
Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei dürfen von ihnen beschäftigte oder ihnen zur Verfügung gestellten Fahrern keine Zahlungen in Abhängigkeit von der zurückgelegten Strecke, der Schnelligkeit der Auslieferung und/oder der Menge der beförderten Güter leisten, auch nicht in Form von Prämien oder Lohnzuschlägen, falls diese Zahlungen geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gefährden, und/oder zu Verstößen gegen diesen Abschnitt verleiten.
(2)
Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei organisieren die Beförderungstätigkeiten derart und weisen neue Mitarbeiter angemessen an, sodass sie die Bestimmungen dieses Abschnitts einhalten können.
(3)
Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei sind für die Verstöße durch Fahrer des Unternehmens haftbar, auch wenn der Verstoß auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei begangen wurde.
Unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien, die Güterkraftverkehrsunternehmer vollumfänglich haftbar zu machen, können die Vertragsparteien diese Haftung abhängig machen vom Verstoß des Unternehmers gegen die Absätze 1 und 2. Die Vertragsparteien können sämtliche Beweismittel berücksichtigen, wonach der Güterkraftverkehrsunternehmer vernünftigerweise nicht für den begangenen Verstoß verantwortlich gemacht werden kann.
(4)
Güterkraftverkehrsunternehmer, Verlader, Spediteure, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne diesen Abschnitt einhalten.
(5)
Güterkraftverkehrsunternehmer, die Fahrzeuge einsetzen, die mit Kontrollgeräten gemäß Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f, g oder h ausgestattet sind und in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallen, müssen
i)
sicherstellen, dass alle Daten regelmäßig von dem Bordgerät und der Fahrerkarte so heruntergeladen werden, wie es die Vertragspartei vorschreibt; relevante Daten werden in kürzeren Abständen heruntergeladen, damit sichergestellt ist, dass alle von dem Güterkraftverkehrsunternehmer oder für den Güterkraftverkehrsunternehmer durchgeführten Tätigkeiten heruntergeladen werden,
ii)
sicherstellen, dass alle sowohl vom Bordgerät als auch von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten nach ihrer Aufzeichnung mindestens zwölf Monate lang aufbewahrt werden und für einen Kontrollbeamten auf Verlangen entweder direkt oder zur Fernabfrage von den Geschäftsräumen des Güterkraftverkehrsunternehmers zugänglich sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes wird der Begriff „heruntergeladen“ im Sinne der Begriffsbestimmung in Teil C Abschnitt 2 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h ausgelegt.
Der Zeitraum, innerhalb dessen die relevanten Daten gemäß Ziffer i dieses Absatzes heruntergeladen werden müssen, beträgt höchstens 90 Tage für Daten der Fahrzeugeinheit und 28 Tage für Daten von der Fahrerkarte.
ARTIKEL 8
Ausnahmen
(1)
Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer von den Artikeln 4, 5 und 6 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.
(2)
Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer unter außergewöhnlichen Umständen auch von Artikel 4 Absätze 1 und 2 und von Artikel 6 Absatz 2 abweichen, indem er die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu eine Stunde überschreitet, um die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Wohnsitz des Fahrers zu erreichen, um eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen.
Unter den gleichen Bedingungen kann der Fahrer die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu zwei Stunden überschreiten, sofern eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt wurde, die der zusätzlichen Lenkzeit zur Erreichung der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder des Wohnsitzes des Fahrers, um dort eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit einzulegen, unmittelbar vorausgeht.
Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des Bestimmungsorts oder des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts, einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.
Jede Lenkzeitverlängerung wird durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die zusammen mit einer beliebigen Ruhezeit ohne Unterbrechung bis zum Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.
(3)
Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, können die Vertragsparteien und, im Fall der Union, ein Mitgliedstaat Ausnahmen von den Artikeln 3 bis 6 zulassen und diese Ausnahmen auf dem eigenen Gebiet oder mit der Zustimmung der anderen Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei von individuellen Bedingungen abhängig machen, die gelten für die Beförderung mit
a)
Fahrzeugen, die Eigentum von Behörden sind oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Güterkraftverkehrsunternehmern stehen;
b)
Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden;
c)
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least;
d)
Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die von Universaldienstanbietern genutzt werden, um Waren als Teil des Universaldienstes auszuliefern. Diese Fahrzeuge dürfen ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;
e)
Fahrzeugen, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 km2 verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Staatsgebiets weder durch eine Brücke noch durch eine Furt oder einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;
f)
Fahrzeugen, die im Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb benutzt werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 t nicht übersteigt;
g)
Fahrzeugen, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- oder Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden;
h)
Spezialfahrzeugen, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren;
i)
speziell ausgerüsteten Projektfahrzeugen für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen;
j)
Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und/oder zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden;
k)
Spezialfahrzeugen für Geld- und/oder Werttransporte;
l)
Fahrzeugen, die zur Beförderung von tierischen Abfällen oder von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern verwendet werden;
m)
Fahrzeugen, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden;
n)
Fahrzeugen, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 km für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
o)
Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen zur Beförderung von Baumaschinen für ein Bauunternehmen, die in einem Umkreis von höchstens 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt werden, vorausgesetzt, dass das Lenken der Fahrzeuge für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;
p)
Fahrzeugen, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden.
(4)
Sofern die Arbeitsbedingungen der Fahrer und die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet werden und die in Teil B Abschnitt 3 Artikel 3 aufgestellten Begrenzungen eingehalten werden, kann eine Vertragspartei und, im Fall der Union, ein Mitgliedstaat vorübergehende Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 dieses Abschnitts gemäß den im Gebiet der Vertragspartei geltenden Verfahren für unter besonderen Umständen durchgeführte Beförderungstätigkeiten erteilen.
Die vorübergehenden Ausnahmen müssen ordnungsgemäß begründet sein und der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt werden. Der Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel legt die Modalitäten dieser Mitteilung fest. Jede Vertragspartei veröffentlicht diese Informationen unverzüglich auf einer öffentlichen Website und stellt sicher, dass ihre Durchsetzungsmaßnahmen einer von der anderen Vertragspartei gewährten Ausnahme Rechnung tragen.
ABSCHNITT 3
ARBEITSZEIT DES FAHRPERSONALS
ARTIKEL 1
Anwendungsbereich
(1)
Dieser Abschnitt gilt für das fahrende Personal von Güterkraftverkehrsunternehmern der Vertragsparteien, das Fahrten nach Artikel 276 oder 277 dieses Abkommens durchführt.
Dieser Abschnitt gilt auch für selbstständige Fahrer.
(2)
Dieser Abschnitt ergänzt die Bestimmungen in Teil B Abschnitt 2, die den Bestimmungen dieses Abschnitts vorgehen.
(3)
Eine Vertragspartei kann Fahrpersonal und selbstständige Fahrer von der Anwendung dieses Abschnitts ausnehmen.
(4)
Nimmt eine Vertragspartei diesen Abschnitt nach Absatz 3 von der Anwendung aus, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei.
ARTIKEL 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
1.
„Arbeitszeit“
a)
bei Fahrpersonal: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, während der das Fahrpersonal an seinem Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und während der es seine Funktion oder Tätigkeit ausübt, d. h.
–
die für sämtliche Kraftverkehrstätigkeiten, insbesondere die folgenden, aufgewendeten Zeiten:
i)
Fahren;
ii)
Be- und Entladen;
iii)
Hilfe beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste;
iv)
Reinigung und technische Wartung;
v)
alle anderen Arbeiten, die dazu dienen, die Sicherheit des Fahrzeugs und der Ladung zu gewährleisten bzw. die gesetzlichen oder behördlichen Formalitäten, die einen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, zu erledigen, was auch Folgendes einschließt: Überwachen des Be- und Entladens sowie Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit Polizei, Zoll, Einwanderungsbehörden usw.;
–
die Zeiten, während deren der Fahrer nicht frei über seine Zeit verfügen kann und sich an seinem Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine normale Arbeit aufzunehmen, wobei er bestimmte mit dem Dienst verbundene Aufgaben ausführt, insbesondere während der Zeit des Wartens auf das Be- und Entladen, wenn deren voraussichtliche Dauer nicht im Voraus bekannt ist, d. h. entweder vor der Abfahrt oder unmittelbar vor dem tatsächlichen Beginn des betreffenden Zeitraums oder gemäß den allgemeinen zwischen den Sozialpartnern ausgehandelten und/oder durch die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegten Bedingungen;
b)
bei selbstständigen Fahrern nach der gleichen Begriffsbestimmung die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich die selbstständigen Fahrer an ihrem Arbeitsplatz befinden, dem Kunden zur Verfügung stehen, und während der sie ihre Funktionen oder Tätigkeiten ausüben; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen.
Nicht zur Arbeitszeit gerechnet werden die Ruhepausen nach Artikel 4, die Ruhezeiten nach Artikel 5 sowie unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien oder der Vereinbarungen der Sozialpartner, nach denen derartige Zeiten ausgeglichen oder begrenzt werden, die Bereitschaftszeit gemäß Nummer 2 dieses Artikels;
2.
„Bereitschaftszeiten“
–
andere Zeiten als Ruhepausen und Ruhezeiten, in denen das Fahrpersonal nicht verpflichtet ist, an seinem Arbeitsplatz zu bleiben, in denen es sich jedoch in Bereitschaft halten muss, um etwaigen Anweisungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit oder zur Ausführung anderer Arbeiten Folge zu leisten. Als Bereitschaftszeit gelten insbesondere die Zeiten, in denen das Fahrpersonal ein Fahrzeug während der Beförderung auf einer Fähre oder mit einem Zug begleitet sowie Wartezeiten an den Grenzen und infolge von Fahrverboten.
–
Diese Zeiten und ihre voraussichtliche Dauer müssen dem Fahrpersonal im Voraus bekannt sein, d. h. entweder vor der Abfahrt bzw. unmittelbar vor dem tatsächlichen Beginn des betreffenden Zeitraums oder gemäß den allgemeinen zwischen den Sozialpartnern ausgehandelten und/oder durch die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegten Bedingungen;
–
für Fahrpersonal, das sich beim Fahren abwechselt, die Zeit, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbracht wird;
3.
„Arbeitsplatz“
–
den Standort der Hauptniederlassung des Güterkraftverkehrsunternehmers, für den die Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, tätig sind, und seine verschiedenen Zweigniederlassungen, ob sie nun mit seinem Geschäftssitz oder seiner Hauptniederlassung zusammenfallen oder nicht;
–
das Fahrzeug, das die Person, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Kraftverkehrs ausübt, nutzt, wenn sie Aufgaben wahrnimmt;
–
jeden anderen Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden;
4.
„Fahrpersonal“ im Sinne dieses Abschnitts alle Arbeitnehmer, einschließlich Praktikanten und Auszubildende, die im Dienst eines Unternehmens, das Fahrgäste oder Waren im Straßenverkehr im Gebiet der anderen Vertragspartei befördert, eine Fahrtätigkeit ausüben;
5.
„selbstständiger Fahrer“ alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, auf Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung Waren im Straßenverkehr zu befördern, die befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten, und die nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind, die über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen, deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und die die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbstständigen Fahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten.
Für die Zwecke dieses Abschnitts unterliegen Fahrer, die diese Kriterien nicht erfüllen, den gleichen Verpflichtungen, und genießen die gleichen Rechte, wie sie dieser Abschnitt für Fahrpersonal vorsieht;
6.
„Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Kraftverkehrs ausüben“ Fahrpersonal oder selbstständige Fahrer, die derartige Fahrtätigkeiten ausüben;
7.
„Woche“ den Zeitraum zwischen Montag 00:00 Uhr und Sonntag 24:00 Uhr;
8.
„Nachtzeit“ jede in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Zeitspanne von mindestens vier Stunden in der Zeit zwischen 00:00 Uhr und 7:00 Uhr;
9.
„Nachtarbeit“ jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird.
ARTIKEL 3
Wöchentliche Höchstarbeitszeit
(1)
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht übersteigt.
(2)
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern zusammengerechnet werden. Der Arbeitgeber fordert das Fahrpersonal schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Das Fahrpersonal legt diese Angaben schriftlich vor.
ARTIKEL 4
Fahrtunterbrechungen
Unbeschadet der Bestimmungen in Teil B Abschnitt 2 dieses Anhangs trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, damit Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Kraftverkehrs ausüben, auf keinen Fall länger als sechs Stunden hintereinander ohne Fahrtunterbrechung arbeiten. Die Arbeit ist durch eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von sechs bis neun Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen.
Die Fahrtunterbrechungen können in Pausen von einer Mindestdauer von je 15 Minuten aufgeteilt werden.
ARTIKEL 5
Ruhezeiten
Für die Zwecke dieses Abschnitts unterliegen Auszubildende und Praktikanten, die im Dienst eines Unternehmens, das Güter im Straßenverkehr im Gebiet der anderen Vertragspartei befördert, in Bezug auf die Ruhezeit denselben Bestimmungen wie das übrige Fahrpersonal gemäß Teil B Abschnitt 2 dieses Anhangs.
ARTIKEL 6
Nachtarbeit
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit Folgendes gewährleistet ist:
a)
Wenn Nachtarbeit geleistet wird, darf die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden zehn Stunden nicht überschreiten;
b)
es erfolgt ein Ausgleich für Nachtarbeit nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern und/oder einzelstaatlichen Gepflogenheiten, sofern dieser Ausgleich die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet.
ARTIKEL 7
Abweichende Regelungen
(1)
Von den Artikeln 3 und 6 abweichende Regelungen können aus objektiven oder technischen Gründen oder aus Gründen im Zusammenhang mit der Arbeitsorganisation durch Tarifverträge, Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, oder wenn dies nicht möglich ist, durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften getroffen werden, sofern die Vertreter der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer konsultiert und Anstrengungen zur Förderung aller einschlägigen Formen des sozialen Dialogs unternommen werden.
(2)
Die Möglichkeit, eine von Artikel 3 abweichende Regelung zu treffen, darf nicht dazu führen, dass für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ein Bezugszeitraum von mehr als sechs Monaten festgelegt wird.
(3)
Der Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel wird von abweichenden Regelungen, die von einer Vertragspartei gemäß Absatz 1 angewandt werden, in Kenntnis gesetzt.
ARTIKEL 8
Informationspflicht und Aufzeichnungen
Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass
a)
das Fahrpersonal über die maßgeblichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die Betriebsordnung des Güterkraftverkehrsunternehmers und die Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, insbesondere die Tarifverträge und die etwaigen Betriebsvereinbarungen, die aufgrund dieses Abschnitts festgelegt werden, unterrichtet wird;
b)
die Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Kraftverkehrs ausüben, aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre nach Ablauf des betreffenden Zeitraums aufzubewahren. Die Arbeitgeber sind für die Aufzeichnung der Arbeitszeit des Fahrpersonals verantwortlich. Der Arbeitgeber ist gehalten, dem Fahrpersonal auf Anfrage eine Kopie der Aufzeichnung der geleisteten Stunden auszuhändigen.
ARTIKEL 9
Günstigere Vorschriften
Dieser Abschnitt berührt nicht die Befugnis jeder Vertragspartei, die Sicherheit und die Gesundheit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Kraftverkehrs ausüben, besser schützende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder einzuführen, oder die Anwendung von Tarifverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, die die Sicherheit und die Gesundheit des Fahrpersonals besser schützen, zu fördern oder zu gestatten. Diese Vorschriften dürfen nicht diskriminierend angewandt werden.
ABSCHNITT 4
BENUTZUNG VON FAHRTENSCHREIBERN DURCH FAHRER
ARTIKEL 1
Gegenstand und Grundsätze
Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften für Fahrer, die in den Anwendungsbereich von Teil B Abschnitt 2 fallen, hinsichtlich der Benutzung von Fahrtenschreibern gemäß Artikel 280 Buchstabe b dieses Abkommens.
ARTIKEL 2
Begriffsbestimmungen
(1)
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die Begriffsbestimmungen in Teil B Abschnitt 2 Artikel 2.
(2)
Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten für die Zwecke dieses Abschnitts folgende Begriffsbestimmungen:
a)
„Fahrtenschreiber“ oder „Kontrollgerät“ ist das für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmte Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen, Aufzeichnen, Ausdrucken, Speichern und Ausgeben von Angaben über die Fahrten des Fahrzeugs, einschließlich seiner Fahrgeschwindigkeit, sowie von Angaben über bestimmte Tätigkeitszeiten der Fahrer;
b)
„Schaublatt“ ist ein für die dauerhafte Aufzeichnung von Daten bestimmtes Blatt, das in den analogen Fahrtenschreiber eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung des analogen Fahrtenschreibers die zu registrierenden Angaben fortlaufend aufzeichnet;
c)
„Fahrtenschreiberkarte“ ist eine zur Verwendung mit dem Fahrtenschreiber bestimmte Chipkarte, die die Feststellung der Rolle des Karteninhabers durch den Fahrtenschreiber und die Übertragung und Speicherung von Daten ermöglicht;
d)
„Fahrerkarte“ ist eine Fahrtenschreiberkarte, die einem bestimmten Fahrer von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei ausgestellt wird, den Fahrer ausweist und die Speicherung von Tätigkeitsdaten des Fahrers ermöglicht;
e)
„analoger Fahrtenschreiber“ ist ein Fahrtenschreiber, der den technischen Vorschriften in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, wie angepasst durch Anlage X-B-4-1, entspricht;
f)
„digitaler Fahrtenschreiber“ ist ein Fahrtenschreiber, der einer der folgenden Zusammenstellungen von Spezifikationen, wie angepasst durch Anlage X-B-4-2, entspricht:
–
Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, gültig bis 30. September 2011;
–
Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, gültig ab 1. Oktober 2011; oder
–
Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, gültig ab 1. Oktober 2012;
g)
„intelligenter Fahrtenschreiber 1“ ist ein Fahrtenschreiber gemäß Anhang IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission, gültig von 15. Juni 2019 bis 20. August 2023, wie angepasst durch Anlage X-B-4-3;
h)
„intelligenter Fahrtenschreiber 2“ ist ein Fahrtenschreiber gemäß Anhang IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission, wie angepasst durch Anlage X-B-4-4;
i)
„Ereignis“ ist eine vom Fahrtenschreiber festgestellte Betriebsabweichung, die möglicherweise auf einen Betrugsversuch zurückgeht;
j)
„ungültige Karte“ ist eine Karte, die als fehlerhaft festgestellt wurde oder deren Erstauthentisierung fehlgeschlagen oder deren Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht oder deren Ablaufdatum überschritten ist.
ARTIKEL 3
Verwendung von Fahrerkarten
(1)
Die Fahrerkarte ist persönlich und nicht übertragbar.
(2)
Ein Fahrer darf nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein und nur seine eigene persönliche Fahrerkarte verwenden. Er darf weder eine defekte noch eine abgelaufene Fahrerkarte verwenden.
ARTIKEL 4
Ausstellung von Fahrerkarten
(1)
Die Fahrerkarte wird bei der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Gebiet der Fahrer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, beantragt.
(2)
Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „gewöhnlicher Aufenthalt“ den Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in den beiden Vertragsparteien aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Letzteres ist nicht erforderlich, wenn sich die Person zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer im Gebiet einer Vertragspartei aufhält.
(3)
Die Fahrer erbringen den Nachweis über ihren gewöhnlichen Aufenthalt anhand aller geeigneten Mittel, insbesondere des Personalausweises oder jedes anderen beweiskräftigen Dokuments.
ARTIKEL 5
Erneuerung von Fahrerkarten
Ein Fahrer, der die Erneuerung seiner Fahrerkarte wünscht, muss bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, spätestens 15 Arbeitstage vor Ablauf der Gültigkeit der Karte einen entsprechenden Antrag stellen.
ARTIKEL 6
Verwendung von Fahrerkarten und Schaublättern
(1)
Die Fahrer verwenden für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig oder sie ist erforderlich, um nach einer Grenzüberquerung das Symbol des Landes einzutragen. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.
(2)
Die Fahrer müssen die Schaublätter oder Fahrerkarten angemessen schützen und dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter oder Fahrerkarten verwenden. Der Fahrer sorgt dafür, dass im Falle einer Nachprüfung der Ausdruck von Daten aus dem Fahrtenschreiber unter Berücksichtigung der Dauer des Einsatzes auf Verlangen eines Kontrolleurs ordnungsgemäß erfolgen kann.
(3)
Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,
a)
wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen; oder
b)
wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber, einem intelligenten Fahrtenschreiber 1 oder einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.
Die Vertragsparteien dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.
(4)
Befindet sich an Bord eines mit einem digitalen Fahrtenschreiber, einem intelligenten Fahrtenschreiber 1 oder einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüsteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Steckplatz im Fahrtenschreiber eingeschoben ist.
Befindet sich an Bord eines mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüsteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass die relevanten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
(5)
Die Fahrer
a)
achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist;
b)
betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
i)
unter dem Zeichen
: die Lenkzeiten;
ii)
unter dem Zeichen
: „andere Arbeiten“, also jede Tätigkeit außer dem Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne von Teil B Abschnitt 3 Artikel 2 Buchstabe a sowie jede Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors;
iii)
unter dem Zeichen
: „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Teil B Abschnitt 3 Artikel 2 Buchstabe b;
iv)
unter dem Zeichen
: Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub oder krankheitsbedingte Fehlzeiten;
v)
unter dem Zeichen für „Fähre/Zug“ zusätzlich zu dem Zeichen
: die Ruhezeiten an Bord eines Fährschiffs oder Zuges gemäß Teil B Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 12.
(6)
Jeder Fahrer eines mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestatteten Fahrzeugs trägt auf dem Schaublatt folgende Angaben ein:
a)
bei Beginn der Verwendung des Schaublatts: Namen und Vornamen des Fahrers;
b)
bei Beginn und am Ende der Verwendung des Schaublatts: den Zeitpunkt und den Ort;
c)
das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, das dem Fahrer zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Verwendung des Schaublatts;
d)
den Stand des Kilometerzählers:
i)
vor der ersten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt;
ii)
am Ende der letzten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt;
iii)
im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags den Zählerstand des ersten Fahrzeugs, das dem Fahrer zugewiesen war, und den Zählerstand des nächsten Fahrzeugs;
e)
gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels;
f)
das Symbol des Landes, in dem die tägliche Arbeitszeit beginnt bzw. endet. Der Fahrer trägt auch das Symbol des Landes ein, in das er nach Überqueren einer Grenze eines EU-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – einreist, und zwar zu Beginn seines ersten Halts in diesem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar. Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze. Wird die Grenze mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so trägt er das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof ein.
(7)
Der Fahrer trägt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem die tägliche Arbeitszeit beginnt bzw. endet.
Der Fahrer trägt auch das Symbol des Landes ein, in das er nach Überqueren einer Grenze einer Vertragspartei oder, im Falle der Union, eines Mitgliedstaates einreist, und zwar zu Beginn seines ersten Halts auf dem Gebiet dieser Vertragspartei oder, im Fall der Union, in dem Mitgliedstaat. Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze. Wird die Grenze mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so trägt er das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof ein.
Eine Vertragspartei oder, im Fall der Union, ein Mitgliedstaat kann den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in ihrem Gebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geografische Angaben hinzuzufügen, sofern jede Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei im Voraus notifiziert.
Die Fahrer müssen die in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Daten nicht eingeben, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten automatisch aufzeichnet.
ARTIKEL 7
Ordnungsgemäße Verwendung der Fahrtenschreiber
(1)
Die Verkehrsunternehmen und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Verwendung des digitalen Fahrtenschreibers sowie der Fahrerkarte. Die Verkehrsunternehmen und die Fahrer, die einen analogen Fahrtenschreiber verwenden, stellen das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers und die ordnungsgemäße Verwendung des Schaublatts sicher.
(2)
Es ist verboten, die auf dem Schaublatt aufgezeichneten, im Fahrtenschreiber oder auf der Fahrerkarte gespeicherten oder vom Fahrtenschreiber ausgedruckten Daten zu verfälschen, zu verschleiern, zu unterdrücken oder zu vernichten. Verboten ist ebenfalls jede Manipulation am Fahrtenschreiber, am Schaublatt oder an der Fahrerkarte, durch die die Daten und/oder Ausdrucke verfälscht, unterdrückt oder vernichtet werden könnten. Im Fahrzeug darf keine Vorrichtung vorhanden sein, die zu diesem Zweck verwendet werden kann.
ARTIKEL 8
Gestohlene, verlorene und defekte Fahrerkarten
(1)
Die ausstellenden Behörden der Vertragsparteien führen ein Verzeichnis der ausgestellten, gestohlenen, verlorenen und defekten Fahrerkarten, in dem die Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt werden.
(2)
Bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte gibt der Fahrer diese Karte der zuständigen Behörde in dem Land, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, zurück. Der Diebstahl einer Fahrerkarte muss den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, ordnungsgemäß gemeldet werden.
(3)
Der Verlust einer Fahrerkarte muss den zuständigen Behörden der ausstellenden Vertragspartei sowie, falls nicht identisch, den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet der Fahrer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ordnungsgemäß gemeldet werden.
(4)
Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte muss der Fahrer bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, binnen sieben Tagen die Ersetzung der Karte beantragen.
(5)
Unter den in Absatz 4 genannten Umständen darf der Fahrer seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Tagen fortsetzen, oder während eines längeren Zeitraums, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zu seinem Standort erforderlich ist, sofern der Fahrer nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu verwenden.
ARTIKEL 9
Beschädigte Fahrerkarten und Schaublätter
(1)
Wird ein Schaublatt, das Aufzeichnungen enthält, oder eine Fahrerkarte beschädigt, so müssen die Fahrer das beschädigte Schaublatt oder die beschädigte Fahrerkarte dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beifügen.
(2)
Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte muss der Fahrer
a)
zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug ausdrucken und in den Ausdruck
i)
die Angaben eintragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), und seine Unterschrift anbringen;
ii)
die in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiten eintragen;
b)
am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Zeiten ausdrucken, die vom Fahrtenschreiber nicht erfassten Zeiten vermerken, in denen er seit dem Erstellen des Ausdrucks bei Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhepause eingelegt hat, und auf diesem Dokument die Angaben eintragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), und seine Unterschrift anbringen.
ARTIKEL 10
Vom Fahrer mitzuführende Aufzeichnungen
(1)
Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, so muss der Fahrer einem ermächtigten Kontrolleur auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
i)
die Schaublätter für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage;
ii)
die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist;
iii)
alle am laufenden Tag und an den vorausgehenden 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke.
(2)
Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem digitalen Fahrtenschreiber, einem intelligenten Fahrtenschreiber 1 oder einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüstet ist, so muss der Fahrer einem ermächtigten Kontrolleur auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
i)
die Fahrerkarte des Fahrers;
ii)
alle am laufenden Tag und an den vorausgehenden 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke;
iii)
die Schaublätter für den Zeitraum gemäß Ziffer ii, falls der Fahrer in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet war.
Ab dem 31. Dezember 2024 wird der in Absatz 1 Ziffern i und iii und Absatz 2 Ziffer ii genannte Zeitraum von 28 Tagen durch 56 Tage ersetzt.
(3)
Ein ermächtigter Kontrolleur kann die Einhaltung von Teil B Abschnitt 2 überprüfen, indem er die Schaublätter, die vom Fahrtenschreiber oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige, Ausdruck oder Herunterladen) oder anderenfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung jenes Abschnitts belegt, analysiert.
ARTIKEL 11
Verfahren für Fahrer bei einer Fehlfunktion des Gerätes
Während einer Betriebsstörung oder bei Fehlfunktion des Fahrtenschreibers vermerkt der Fahrer die Angaben, mit denen er identifiziert werden kann (Name, Nummer seiner Fahrerkarte oder seines Führerscheins), zusammen mit seiner Unterschrift sowie die vom Fahrtenschreiber nicht mehr ordnungsgemäß aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die verschiedenen Zeiten
a)
auf dem Schaublatt bzw. den Schaublättern; oder
b)
auf einem besonderen Blatt, das dem Schaublatt oder der Fahrerkarte beigefügt wird.
ARTIKEL 12
Durchsetzungsmaßnahmen
(1)
Jede Vertragspartei führt alle geeigneten Maßnahmen ein, um die Einhaltung der Bestimmungen von Teil B Abschnitte 2, 3 und 4 sicherzustellen, indem sie insbesondere dafür sorgt, dass alljährlich in angemessener Zahl Straßenkontrollen und Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen durchgeführt werden, die einen bedeutenden, repräsentativen Querschnitt des Fahrpersonals, der Fahrer, der Unternehmen und der Fahrzeuge jeder Beförderungsart im Rahmen des Anwendungsbereichs jener Abschnitte erfassen.
Die zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragspartei führen die Kontrollen so durch, dass
i)
während jedes Kalenderjahrs mindestens 3 % der Tage überprüft werden, an denen Fahrer von in den Anwendungsbereich von Teil B Abschnitt 2 fallenden Fahrzeugen arbeiten;
ii)
mindestens 30 % aller überprüften Arbeitstage bei Straßenkontrollen und mindestens 50 % der überprüften Arbeitstage bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen geprüft werden.
Bei Straßenkontrollen werden folgende Punkte überprüft:
i)
tägliche und wöchentliche Lenkzeiten, Unterbrechungen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten;
ii)
die Schaublätter der vorhergehenden Tage, die im Fahrzeug mitzuführen sind, und/oder die für den gleichen Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder im Speicher des Fahrtenschreibers und/oder auf Verlangen auf den Ausdrucken aufgezeichneten Daten;
iii)
das ordnungsgemäße Funktionieren des Fahrtenschreibers.
Diese Kontrollen sind ohne Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebietsfremden Fahrzeugen, Unternehmen und Fahrern und ungeachtet des Ausgangs- und Endpunktes der Fahrt oder der Art des Fahrtenschreibers durchzuführen.
Bei den Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen wird zusätzlich zu den bei den Straßenkontrollen überprüften Punkten Folgendes überprüft:
i)
wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten;
ii)
die 14-tägigen Höchstlenkzeiten;
iii)
der Ausgleich für reduzierte wöchentliche Ruhezeiten gemäß Teil B Abschnitt 2 Artikel 6 Absätze 6 und 7;
iv)
die Verwendung von Schaublättern und/oder der Daten der Fahrzeugeinheit und der Fahrerkarte und deren Ausdrucke und/oder die Planung der Arbeitszeiten der Fahrer.
(2)
Legt das Ergebnis einer Straßenkontrolle, der der Fahrer eines im Gebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstöße nahe, die während der Kontrolle nicht aufgedeckt werden können, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so leisten die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei einander bei der Klärung Amtshilfe. Führen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei hierzu eine Kontrolle auf dem Betriebsgelände des Unternehmens durch, so werden die Ergebnisse dieser Kontrolle den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei mitgeteilt.
(3)
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung abgestimmter Straßenkontrollen zusammen.
(4)
Jede Vertragspartei errichtet ein System für die Risikoeinstufung von Unternehmen nach Maßgabe der relativen Anzahl und Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Verstöße gemäß Anlage X-A-1-1 und der Verstöße gemäß der Liste in Anlage X-A-1-1a.
(5)
Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung werden strenger und häufiger geprüft.
(6)
Die Vertragsparteien und, im Fall der Union, die Mitgliedstaaten gestatten ihren zuständigen Behörden, gegen einen Güterkraftverkehrsunternehmer und/oder einen Fahrer wegen eines Verstoßes gegen die geltenden Bestimmungen über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten, der in ihrem Gebiet festgestellt wurde und für den noch keine Sanktion verhängt wurde, eine Sanktion zu verhängen, selbst wenn dieser Verstoß im Gebiet der anderen Vertragspartei oder, im Fall der Union, im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands begangen wurde.
Anlage X-B-4-1
ANPASSUNGEN DER TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN
FÜR DEN ANALOGEN FAHRTENSCHREIBER
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
a)
In Abschnitt III (Bauartmerkmale des Kontrollgerätes) Unterabschnitt c (Schreibeinrichtungen) Nummer 4.1 wird „Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der Verordnung“ ersetzt durch „Anhang X Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv dieses Abkommens“.
b)
In Abschnitt III (Bauartmerkmale des Kontrollgeräts) Unterabschnitt c (Schreibeinrichtungen) Nummer 4.2 wird „Artikel 34 der Verordnung“ ersetzt durch „Anhang X Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens“.
c)
In Abschnitt IV (Schaublätter) Unterabschnitt a (Allgemeines) Nummer 1 Unterabsatz 3 wird „Artikel 34 dieser Verordnung“ ersetzt durch „Anhang X Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 6 dieses Abkommens“.
d)
In Abschnitt V (Einbau des Kontrollgeräts) Nummer 5 Unterabsatz 1 wird „dieser Verordnung“ ersetzt durch „von Anhang X Teil B Abschnitt 4 und Teil C Abschnitt 2 dieses Abkommens“.
e)
In Abschnitt V (Einbau des Kontrollgeräts) Absatz 5 Unterabsatz 3 wird „im Anhang II A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“ ersetzt durch „in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)“ und „der vorliegenden Verordnung“ durch „Anhang X Teil C Abschnitt 2 dieses Abkommens“.
f)
In Abschnitt VI (Einbauprüfungen und Nachprüfungen) wird in dem Text vor Nummer 1 nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ der Ausdruck „und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –“ eingefügt.
g)
In Abschnitt VI (Einbauprüfungen und Nachprüfungen) wird in Absatz 1 Unterabsatz 2 (Bescheinigung für neue oder reparierte Instrumente) nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ der Ausdruck „und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –“ eingefügt und „dieser Verordnung“ ersetzt durch „gemäß Anhang X Teil B Abschnitt 4 und Teil C Abschnitt 2 dieses Abkommens“.
h)
In Abschnitt VI (Einbauprüfungen und Nachprüfungen) Absatz 3 Buchstabe b (Regelmäßige Nachprüfungen) wird nach dem Wort „Mitgliedstaat“ der Ausdruck „und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –“ eingefügt.
Anlage X-B-4-2
ANPASSUNGEN DER TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN
FÜR DEN DIGITALEN FAHRTENSCHREIBER
Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, einschließlich der Anlagen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates eingeführt wurden, wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
1.
Im Fall des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – werden die Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat“ durch „Vertragspartei“ ersetzt, mit Ausnahme der Bezugnahmen in Abschnitt IV (Bauart und Konstruktionsmerkmale der Kontrollgerätkarten) Randnummer 174 und Abschnitt VII (Kartenausgabe) Randnummer 268a.
2.
Die Ausdrücke „Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates“ und „Verordnung (EG) Nr. 561/2006“ werden ersetzt durch „Anhang X Teil B Abschnitt 2 dieses Abkommens“.
Anhang I B Abschnitt I (Begriffsbestimmungen) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
3.
Buchstabe u erhält folgende Fassung:
„u)
tatsächlicher Umfang der Fahrzeugreifen: den Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurückgelegten Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muss unter normalen Prüfbedingungen gemäß Randnummer 414 erfolgen und wird in folgender Form ausgedrückt: ‚1 = … mm‘. Fahrzeughersteller können die Messung dieser Wegstrecken durch eine theoretische Berechnung ersetzen, bei der die Achslastverteilung des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs berücksichtigt wird, d. h. das Fahrzeug muss mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. Die Verfahren für diese theoretische Berechnung bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde einer Vertragspartei und können nur vor der Aktivierung des Fahrtenschreibers durchgeführt werden;“
4.
Unter Buchstabe bb wird „Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft“ durch „dem geltenden Recht jeder Vertragspartei“ ersetzt.
5.
Buchstabe ii erhält folgende Fassung:
„Sicherheitszertifizierung: der Prozess der Zertifizierung durch eine Common-Criteria-Zertifizierungsstelle, dass das untersuchte Kontrollgerät (oder die Komponente) oder die untersuchte Fahrtenschreiberkarte die in Anlage 10 (Allgemeine Sicherheitsanforderungen) festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllt;“
6.
Unter Buchstabe mm wird „Richtlinie 92/23/EWG des Rates“ durch „UNECE-Regelung Nr. 54“ ersetzt.
7.
Unter Buchstabe nn erhält Fußnote 17 folgende Fassung:
„Fahrzeugidentifizierungsnummer: eine feste Kombination von Zeichen, die jedem Fahrzeug vom Hersteller zugewiesen wird und aus zwei Gruppen besteht: Die erste Gruppe besteht aus höchstens sechs Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben, insbesondere den Typ und das Modell; die zweite Gruppe besteht aus acht Zeichen, von denen die ersten vier Buchstaben oder Ziffern sein können und die letzten vier Ziffern sein müssen; diese Gruppe muss in Verbindung mit der ersten Gruppe eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen.“
8.
Unter Buchstabe rr erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
„–
ausschließlich in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß den Begriffsbestimmungen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) eingebaut ist und eingesetzt wird;“
Anhang I B Abschnitt II (Allgemeine Funktionsmerkmale des Kontrollgeräts) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
9.
Unter Randnummer 004 wird der letzte Unterabsatz gestrichen.
Anhang I B Abschnitt III (Bauart- und Funktionsmerkmale des Kontrollgeräts) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
10.
Unter Randnummer 065 wird „Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern“ durch „Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)“ ersetzt.
11.
Unter Randnummer 162 wird „Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates“ durch „UNECE-Regelung Nr. 10“ ersetzt.
Abschnitt IV (Bauart- und Konstruktionsmerkmale der Kontrollgerätkarten) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
12.
Unter Randnummer 174 wird „UK: Vereinigtes Königreich“ ersetzt durch „Für das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – ist das Unterscheidungszeichen UK.“
13.
Unter Randnummer 185 wird „Gebiet der Gemeinschaft“ durch „Gebiet der Union und von Gibraltar“ ersetzt.
14.
Unter Buchstabe mm wird „Richtlinie 95/54/EWG des Rates“ durch „UNECE-Regelung Nr. 10“ ersetzt.
15.
Unter Randnummer 189 wird der letzte Unterabsatz gestrichen.
Anhang I B Abschnitt V (Einbau des Kontrollgeräts) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
16.
Unter Randnummer 250a wird „Verordnung (EG) Nr. 68/2009“ durch „Anlage 12 dieses Anhangs“ ersetzt.
17.
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
„Die in Anhang X Teil C Abschnitt 2 Artikel 5 Nummer 5 genannten Umstände, unter denen die Versiegelungen entfernt werden dürfen, sind in Kapitel V.3 dieses Anhangs festgelegt.“
18.
Unter Nummer 1 (Zulassung der Installateure oder Werkstätten) wird „Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung“ ersetzt durch „Teil C Abschnitt 2 Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 dieses Anhangs“
Anhang I B Abschnitt VII (Kartenausgabe) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
19.
Unter Randnummer 268a wird nach „Mitgliedstaaten“ stets „und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –“ bzw. „und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –“ eingefügt.
Anhang I B Abschnitt VIII (Bauartgenehmigung von Kontrollgeräten und Kontrollgerätkarten) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
20.
Unter Randnummer 271 entfällt der Ausdruck „gemäß Artikel 5 dieser Verordnung“.
Anhang I B Anlage 1 (Datenglossar) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
(21)
Unter Nummer 2.111 wird „Richtlinie 92/23/EWG“ durch „UNECE-Regelung Nr. 54“ ersetzt.
Anhang I B Anlage 9 (Bauartgenehmigung – Mindestanforderungen an die durchzuführenden Prüfungen) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
21.
In Abschnitt 2 (Funktionsprüfungen an der Fahrzeugeinheit) Nummer 5.1 wird „Richtlinie 95/54/EG“ durch „UNECE-Regelung Nr. 10“ ersetzt.
22.
In Abschnitt 3 (Funktionsprüfungen am Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber) Nummer 5.1 wird „Richtlinie 95/54/EG“ durch „UNECE-Regelung Nr. 10“ ersetzt.
Anhang I B Anlage 12 (Adapter für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
23.
In Abschnitt 4 (Bauart- und Funktionsmerkmale des Adapters) Nummer 4.5 (Leistungsmerkmale) unter Randnummer ADA_023 wird „Richtlinie 2006/28/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates“ ersetzt durch „UNECE-Regelung Nr. 10“.
24.
In Punkt 5.1 der Tabelle in Nummer 7.2 (Funktionszertifikat) wird „Richtlinie 2006/28/EG“ ersetzt durch „UNECE-Regelung Nr.10“.
Anlage X-B-4-3
ANPASSUNGEN DER TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN
FÜR DEN INTELLIGENTEN FAHRTENSCHREIBER 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission in der bis zum 20. August 2023 geltenden Fassung, einschließlich ihrer Anhänge und Anlagen, wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
1.
Im Falle des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – werden die Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat“ durch Bezugnahmen auf „Vertragspartei“ ersetzt, mit Ausnahme der Bezugnahmen in Unterabschnitt 4.1 Randnummer 229 und in Abschnitt 7 Randnummer 424.
2.
Die Ausdrücke „Verordnung (EWG) Nr. 3820/85“ und „Verordnung (EG) Nr. 561/2006“ werden ersetzt durch „Anhang X Teil B Abschnitt 2 dieses Abkommens“.
3.
„Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ wird ersetzt durch „Anhang X Teil B Abschnitt 4 und Teil C Abschnitt 2 dieses Abkommens“, mit Ausnahme der Bezugnahmen in Unterabschnitt 5.3 Randnummer 402 und in Abschnitt 7 Randnummer 424.
4.
Die Ausdrücke „Richtlinie (EU) 2015/719“ und „Richtlinie 96/53/EG“ werden ersetzt durch „Anhang X Teil C Abschnitt 1 dieses Abkommens“.
Anhang I C Abschnitt 1 (Begriffsbestimmungen) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
5.
Buchstabe u erhält folgende Fassung:
„u)
‚tatsächlicher Umfang der Fahrzeugreifen‘
der Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurückgelegten Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muss unter normalen Prüfbedingungen gemäß Randnummer 414 erfolgen und wird in folgender Form ausgedrückt: ‚1 = … mm‘. Fahrzeughersteller können die Messung dieser Wegstrecken durch eine theoretische Berechnung ersetzen, bei der die Achslastverteilung des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs berücksichtigt wird, d. h. das Fahrzeug muss mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. Die Verfahren für diese theoretische Berechnung bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde einer Vertragspartei und können nur vor der Aktivierung des Fahrtenschreibers durchgeführt werden;“
6.
Unter Buchstabe hh wird „Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft in der zuletzt geänderten Fassung“ durch „dem geltenden Recht jeder Vertragspartei“ ersetzt.
7.
Unter Buchstabe uu wird „Richtlinie 92/23/EWG des Rates“ durch „UNECE-Regelung Nr. 54“ ersetzt.
8.
Unter Buchstabe vv erhält Fußnote 9 folgende Fassung:
„Fahrzeugidentifizierungsnummer: eine feste Kombination von Zeichen, die jedem Fahrzeug vom Hersteller zugewiesen wird und aus zwei Gruppen besteht: Die erste Gruppe besteht aus höchstens sechs Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben, insbesondere den Typ und das Modell; die zweite Gruppe besteht aus acht Zeichen, von denen die ersten vier Buchstaben oder Ziffern sein können und die letzten vier Ziffern sein müssen; diese Gruppe muss in Verbindung mit der ersten Gruppe eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen.“
9.
Unter Buchstabe yy erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
„–
ausschließlich in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß den Begriffsbestimmungen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) eingebaut ist und eingesetzt wird;“
10.
Buchstabe aaa wird gestrichen;
11.
Buchstabe ccc Absatz 1 wird ersetzt durch „15. Juni 2019“.
Anhang I C Abschnitt 2 (Allgemeine Funktionsmerkmale des Kontrollgeräts) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
12.
In Unterabschnitt 2.1 Randnummer 07 wird der letzte Unterabsatz gestrichen.
Anhang I C Abschnitt 3 (Bauart- und Funktionsmerkmale des Kontrollgeräts) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:
13.
In Unterabschnitt 3.20 Randnummer 200 wird Unterabsatz 3 zweiter Satz gestrichen.
14.
Unterabschnitt 3.20 Randnummer 201 erhält folgende Fassung:
„Die Fahrzeugeinheit kann darüber hinaus zur Ausgabe der folgenden Daten über eine geeignete dedizierte serielle Verbindung unabhängig von einer optionalen CAN-Busverbindung (ISO 11898 Straßenfahrzeuge – Austausch digitaler Informationen – Controller Area Network (CAN) für hohe Übertragungsraten) in der Lage sein, sodass deren Verarbeitung durch andere im Fahrzeug installierte elektronische Geräte möglich ist:
–
aktuelles Datum und aktuelle Uhrzeit in UTC;
–
Fahrzeuggeschwindigkeit;
–
die gesamte vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke (Kilometerstand);
–
aktuell gewählte Tätigkeit des Fahrers und des zweiten Fahrers;
–
Information, ob im Steckplatz des Fahrers oder des zweiten Fahrers zurzeit eine Karte eingesteckt ist und (gegebenenfalls) Informationen über die entsprechende Kartenkennung (Kartennummer und ausstellendes Land).
Über diese Minimalliste hinaus können noch weitere Daten ausgegeben werden.
Bei eingeschalteter Zündung werden diese Daten ständig ausgesendet. Ist die Zündung ausgeschaltet, ruft zumindest ein Tätigkeitswechsel des Fahrers oder des zweiten Fahrers und/oder das Einstecken oder die Entnahme einer Kontrollgerätkarte eine Datenausgabe hervor. Wurden Daten bei ausgeschalteter Zündung zurückgehalten, so werden diese Daten sofort nach Einschalten der Zündung bereitgestellt.
Die Zustimmung des Fahrers ist erforderlich, wenn personenbezogene Daten übermittelt werden.“
Anhang I C Abschnitt 4 (Bauart- und Funktionsmerkmale der Fahrtenschreiberkarten) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:
In Unterabschnitt 4.1 Randnummer 229 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:
„Für das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – ist das Unterscheidungszeichen UK.“
15.
In Unterabschnitt 4.1 Randnummer 229 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:
16.
Unter Randnummer 237 wird „Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ durch „Anhang X Teil C Abschnitt 2 Artikel 9 Absatz 2 dieses Abkommens“ ersetzt.
17.
In Kapitel 4 Unterabschnitt 4.4 Randnummer 241 dieses Anhangs wird „Gebiet der Gemeinschaft“ durch „Gebiet der Union und von Gibraltar“ ersetzt.
18.
Unterabschnitt 4.5 Randnummer 246 wird gestrichen.
Anhang I C Abschnitt 5 (Einbau eines Kontrollgeräts) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:
19.
Unterabschnitt 5.2 Randnummer 397 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„397)
Nur bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die gemäß Anlage 16 dieses Anhangs mit einem Adapter ausgestattet sind und bei denen nicht alle nötigen Informationen wie in Randnummer 396 beschrieben aufgenommen werden können, kann eine zweite, zusätzliche Einbauplakette verwendet werden. In diesen Fällen muss die zusätzliche Plakette mindestens die letzten vier in Randnummer 396 aufgeführten Spiegelstriche enthalten.“
20.
In Unterabschnitt 5 Randnummer 402 wird „Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ durch „Anhang X Teil C Abschnitt 2 Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens“ ersetzt.
Anhang I C Abschnitt 6 (Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:
21.
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
„Die Umstände, unter denen die Plombierungen entfernt werden dürfen, sind in Kapitel 5.3 dieses Anhangs festgelegt.“
Anhang I C Abschnitt 7 (Kartenausgabe) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
22.
Unter Randnummer 424 wird nach der Bezugnahme auf die „Mitgliedstaaten“ „und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –“ eingefügt und der Ausdruck „Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ wird ersetzt durch „Anhang X Teil C Abschnitt 2 Artikel 13 dieses Abkommens“.
Anhang I C Anlage 1 (Datenglossar) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
23.
Unter Randnummer 2.163 wird „Richtlinie 92/23/EWG“ durch „UNECE-Regelung Nr. 54“ ersetzt.
Anhang I C Anlage 11 (Gemeinsame Sicherheitsmechanismen) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
24.
Unter Nummer 9.1.4 (Geräteebene: Fahrzeugeinheiten) wird im ersten Hinweis unter CSM_78 „Verordnung (EU) Nr. 581/2010“ ersetzt durch „Anhang X Teil B Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 5 dieses Abkommens“.
25.
Unter Nummer 9.1.5 (Geräteebene: Fahrtenschreiberkarten) wird im ersten Hinweis unter CSM_89 „Verordnung (EU) Nr. 581/2010“ ersetzt durch „Anhang X Teil B Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 5 dieses Abkommens“.
Anhang I C Anlage 12 (Positionsbestimmung mithilfe eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS)) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:
26.
Abschnitt 1 (Einleitung) Unterabsatz 2 wird gestrichen.
27.
In Abschnitt 2 (Spezifikation des GNSS-Empfängers) wird „Kompatibilität mit den Diensten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch das Galileo-Programm und das Programm zur Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) bereitgestellt werden,“ ersetzt durch „Kompatibilität mit satellitengestützten Erweiterungssystemen (SBAS)“.
Anhang I C Anlage 16 (Adapter für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:
28.
In Nummer 5.1 der Tabelle in Abschnitt 7 (Typgenehmigung für das Kontrollgerät bei Nutzung eines Adapters) wird „Richtlinie 2006/28/EG“ durch „UNECE-Regelung Nr. 10“ ersetzt.
Anlage X-B-4-4
ANPASSUNGEN DER TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN
FÜR DEN INTELLIGENTEN FAHRTENSCHREIBER 2
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission, einschließlich ihrer Anhänge und Anlagen, wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
Die folgenden Anpassungen gelten für den gesamten Anhang I C, einschließlich seiner Anlagen 1 bis 17:
a)
Im Fall des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – werden die Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat“ oder „Mitgliedstaaten“ stets durch „Vertragspartei“ ersetzt, mit Ausnahme der Bezugnahmen in Unterabschnitt 4.1 Randnummer 229 und in Abschnitt 7 Randnummer 424.
b)
Die Ausdrücke „Verordnung (EG) Nr. 561/2006“ und „Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates“ werden ersetzt durch „Anhang X Teil B Abschnitt 2 dieses Abkommens“.
c)
„Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ wird ersetzt durch „Anhang X Teil B Abschnitt 4 und Teil C Abschnitt 2 dieses Abkommens“, mit Ausnahme der Bezugnahmen unter den Nummern 226d, 237, 402, 424, ITS_01, MIG_025 und in Anlage 14 Abschnitt 1 Absatz 1, Abschnitt 2 Absatz 2, Abschnitt 3 und Nummer DSC_26.
d)
Die Ausdrücke „Richtlinie (EU) 2015/719“ und „Richtlinie 96/53/EG“ werden ersetzt durch „Anhang X Teil C Abschnitt 1 dieses Abkommens“.
e)
Der Ausdruck „Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ wird ersetzt durch „Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der durch Anhang X Anlage X-B-4-2 dieses Abkommens angepassten Fassung“.
1.
Anhang I C Abschnitt 1 (Begriffsbestimmungen) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:
f)
Buchstabe u erhält folgende Fassung:
„u)
‚tatsächlicher Umfang der Fahrzeugreifen‘ der Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurückgelegten Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muss unter normalen Prüfbedingungen gemäß Randnummer 414 erfolgen und wird in folgender Form ausgedrückt: ‚1 = … mm‘. Fahrzeughersteller können die Messung dieser Wegstrecken durch eine theoretische Berechnung ersetzen, bei der die Achslastverteilung des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs berücksichtigt wird, d. h. das Fahrzeug muss mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. Die Verfahren für diese theoretische Berechnung bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde einer Vertragspartei und können nur vor der Aktivierung des Fahrtenschreibers durchgeführt werden;“
g)
Unter Buchstabe hh wird „Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft in der zuletzt geänderten Fassung“ durch „dem geltenden Recht jeder Vertragspartei“ ersetzt.
h)
Unter Buchstabe uu wird „Richtlinie 92/23/EWG des Rates in der zuletzt geänderten Fassung“ durch „UNECE-Regelung Nr. 54“ ersetzt.
i)
Unter Buchstabe vv erhält die Fußnote folgende Fassung:
„Fahrzeugidentifizierungsnummer: eine feste Kombination von Zeichen, die jedem Fahrzeug vom Hersteller zugewiesen wird und aus zwei Gruppen besteht: Die erste Gruppe besteht aus höchstens sechs Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben, insbesondere den Typ und das Modell; die zweite Gruppe besteht aus acht Zeichen, von denen die ersten vier Buchstaben oder Ziffern sein können und die letzten vier Ziffern sein müssen; diese Gruppe muss in Verbindung mit der ersten Gruppe eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen.“
j)
Unter Buchstabe yy erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
„–
ausschließlich in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß den Begriffsbestimmungen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) eingebaut ist und eingesetzt wird;“
k)
Buchstabe aaa wird gestrichen;
l)
Unter Buchstabe ccc Absatz 1 wird die Begriffsbestimmung „Einführungstermin“ ersetzt durch „21. Februar 2024“.
2.
Anhang I C Abschnitt 2 (Allgemeine Funktionsmerkmale des Kontrollgeräts) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:
m)
Unterabschnitt 2.1 Randnummer 7 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:
„Dies geschieht im Einklang mit Anhang X Teil C Abschnitt 2 Artikel 4 dieses Abkommens.“
3.
Anhang I C Abschnitt 3 (Bauart- und Funktionsmerkmale des Kontrollgeräts) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:
n)
Unterabschnitt 3.20 Randnummer 201 erhält folgende Fassung:
„Die Fahrzeugeinheit kann darüber hinaus zur Ausgabe der folgenden Daten über eine geeignete dedizierte serielle Verbindung unabhängig von einer optionalen CAN-Busverbindung (ISO 11898 Straßenfahrzeuge – Austausch digitaler Informationen – Controller Area Network (CAN) für hohe Übertragungsraten) in der Lage sein, sodass deren Verarbeitung durch andere im Fahrzeug installierte elektronische Geräte möglich ist:
–
aktuelles Datum und aktuelle Uhrzeit in UTC;
–
Fahrzeuggeschwindigkeit;
–
die gesamte vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke (Kilometerstand);
–
aktuell gewählte Tätigkeit des Fahrers und des zweiten Fahrers;
–
Information, ob im Steckplatz des Fahrers oder des zweiten Fahrers zurzeit eine Karte eingesteckt ist und (gegebenenfalls) Informationen über die entsprechende Kartenkennung (Kartennummer und ausstellendes Land).
Über diese Minimalliste hinaus können noch weitere Daten ausgegeben werden.
Bei eingeschalteter Zündung werden diese Daten ständig ausgesendet. Ist die Zündung ausgeschaltet, ruft zumindest ein Tätigkeitswechsel des Fahrers oder des zweiten Fahrers und/oder das Einstecken oder die Entnahme einer Kontrollgerätkarte eine Datenausgabe hervor. Wurden Daten bei ausgeschalteter Zündung zurückgehalten, so werden diese Daten sofort nach Einschalten der Zündung bereitgestellt.
Die Zustimmung des Fahrers ist erforderlich, wenn personenbezogene Daten übermittelt werden.“
o)
In Unterabschnitt 3.28 Randnummer 226d werden die Worte „gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ gestrichen.
4.
Anhang I C Abschnitt 4 (Bauart- und Funktionsmerkmale der Fahrtenschreiberkarten) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:
p)
In Unterabschnitt 4.1 Randnummer 229 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Für das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – ist das Unterscheidungszeichen GIB.“
q)
Unter Randnummer 237 wird „Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 Artikel 9 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.“
r)
In Unterabschnitt 4.4 Randnummer 241 wird „Gebiet der Gemeinschaft“ durch „Gebiet der Union und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –“ ersetzt.
5.
Anhang I C Abschnitt 5 (Einbau eines Kontrollgeräts) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:
s)
Unterabschnitt 5.2 Randnummer 397 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„397)
Nur bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die gemäß Anlage 16 dieses Anhangs mit einem Adapter ausgestattet sind und bei denen nicht alle nötigen Informationen wie in Randnummer 396 beschrieben aufgenommen werden können, kann eine zweite, zusätzliche Einbauplakette verwendet werden. In diesen Fällen muss die zusätzliche Plakette mindestens die letzten vier in Randnummer 396 aufgeführten Spiegelstriche enthalten.“
t)
In Unterabschnitt 5 Randnummer 402 wird „Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ durch „Anhang X Teil C Abschnitt 2 Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens“ ersetzt.
6.
Anhang I C Abschnitt 6 (Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:
u)
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die Umstände, unter denen die Plombierungen entfernt werden dürfen, sind in Kapitel 5.3 dieses Anhangs festgelegt.“
7.
Anhang I C Abschnitt 7 (Kartenausgabe) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:
v)
Unter Randnummer 424 wird nach der Bezugnahme auf die „Mitgliedstaaten“ „und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –“ eingefügt und der Ausdruck „Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ wird ersetzt durch „Anhang X Teil C Abschnitt 2 Artikel 13 dieses Abkommens“.
8.
Anhang I C Anlage 1 (Datenglossar) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:
w)
Unter Nummer 2.163 wird „Richtlinie 92/23/EWG vom 31.3.1992, ABl. L 129, S. 95“ durch „UNECE-Regelung Nr. 54“ ersetzt.
9.
Anhang I C Anlage 11 (Gemeinsame Sicherheitsmechanismen) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:
x)
Unter Nummer 9.1.4 (Geräteebene: Fahrzeugeinheiten) wird im ersten Hinweis unter CSM_78 „Verordnung (EU) Nr. 581/2010“ ersetzt durch „Anhang X Teil B Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 5 dieses Abkommens“.
y)
Unter Nummer 9.1.5 (Geräteebene: Fahrtenschreiberkarten) wird im ersten Hinweis unter CSM_89 „Verordnung (EU) Nr. 581/2010“ ersetzt durch „Anhang X Teil B Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 5 dieses Abkommens“.
10.
Anhang I C Anlage 12 (Positionsbestimmung mithilfe eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS)) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:
z)
In Abschnitt 2 (Grundlegende Merkmale des GNSS-Empfängers) wird „Kompatibilität mit den Diensten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch das Galileo-Programm und das Programm zur Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) bereitgestellt werden,“ ersetzt durch „Kompatibilität mit satellitengestützten Erweiterungssystemen (Satellite Based Augmentation Systems, SBAS)“.
11.
Anhang I C Anlage 13 (ITS-Schnittstelle) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:
aa)
In der Anforderung ITS_01 werden die Wörter „gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ gestrichen.
12.
Anhang I C Anlage 14 (Fernkommunikationsfunktion) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:
–
im einleitenden Absatz von Abschnitt 1 wird „gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ gestrichen;
–
in Absatz 2 von Abschnitt 2 wird „gemäß Definition in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ gestrichen;
–
unter DSC_26 werden die Wörter „gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ gestrichen.
13.
Anhang I C Anlage 15 (Migration: Verwaltung gleichzeitig vorhandener Ausrüstungsgenerationen und -versionen) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:
bb)
In Unterabschnitt 2.2 wird „Anhang I C dieser Verordnung“ durch „Anhang I C dieser Verordnung in der durch Anhang X Anlage X-B-4-4 dieses Abkommens angepassten Fassung“ ersetzt.
cc)
In Unterabschnitt 5 wird in Anforderung MIG_025 „Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ durch „Anhang X Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 7 dieses Abkommens“ ersetzt.
14.
Anhang I C Anlage 16 (Adapter für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:
dd)
In Nummer 5.1 der Tabelle in Abschnitt 7 (Typgenehmigung für das Kontrollgerät bei Nutzung eines Adapters) wird „Richtlinie 2006/28/EG“ durch „UNECE-Regelung Nr. 10“ ersetzt.
TEIL C
VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE ZUR GÜTERBEFÖRDERUNG NACH ARTIKEL 281 DIESES ABKOMMENS
ABSCHNITT 1
GEWICHTE UND ABMESSUNGEN
ARTIKEL 1
Gegenstand und Grundsätze
Die höchstzulässigen Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge, die für Fahrten nach Artikel 276 Absatz 1 und Artikel 277 dieses Abkommens eingesetzt werden dürfen, sind in Anlage X-C-1-1 festgelegt.
ARTIKEL 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a)
„Kraftfahrzeug“ jedes Fahrzeug mit Antriebsmotor, das aus eigener Kraft auf Straßen verkehrt;
b)
„Anhänger“ jedes zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte Fahrzeug, – ausgenommen Sattelanhänger –, das aufgrund seiner Bauart und seiner Ausrüstung im Güterverkehr eingesetzt wird;
c)
„Sattelanhänger“ jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug so angekuppelt zu werden, dass es teilweise auf diesem aufliegt und dass ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird, und das aufgrund seiner Bauart und seiner Ausrüstung im Güterverkehr eingesetzt wird;
d)
„Fahrzeugkombination“ entweder
–
einen Lastzug, bestehend aus einem Kraftfahrzeug und einem Anhänger; oder
–
ein Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus einem Kraftfahrzeug und einem Sattelanhänger;
e)
„klimatisiertes Fahrzeug“ jedes Fahrzeug, dessen feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und dessen Seitenwände einschließlich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind;
f)
„höchstzulässige Abmessungen“ die höchstzulässigen Abmessungen für ein eingesetztes Fahrzeug;
g)
„höchstzulässiges Gewicht“ das Höchstgewicht für ein eingesetztes beladenes Fahrzeug;
h)
„höchstzulässige Achslast“ das Höchstgewicht auf einer belasteten Achse oder Achsgruppe für ein eingesetztes Fahrzeug;
i)
„Tonne“ das von der Masse einer Tonne aufgebrachte Gewicht, das 9,8 Kilo-Newtons (kN) entspricht;
j)
„unteilbare Ladung“ eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderung auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die aufgrund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Kraftfahrzeug, Anhänger, Lastzug oder Gelenkfahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Abschnitts entspricht, befördert werden kann;
k)
„alternativer Kraftstoff“ einen Kraftstoff oder eine Kraftquelle, der/die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dient und zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen kann; dazu zählt Folgendes:
i)
Strom in allen Arten von Elektrofahrzeugen;
ii)
Wasserstoff;
iii)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG);
iv)
Flüssiggas (LPG);
v)
mechanische Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme;
l)
„Fahrzeug mit alternativem Antrieb“ ein Kraftfahrzeug, das ganz oder teilweise mit einem alternativen Kraftstoff angetrieben wird;
m)
„emissionsfreies Fahrzeug“ ein schweres Nutzfahrzeug ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, dessen Emissionen weniger als 1 g CO2/kWh betragen;
n)
„intermodaler Beförderungsvorgang“ die Beförderung von einem oder mehreren Containern oder Wechselaufbauten mit einer Länge von höchstens 45 Fuß, wenn der Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger (mit oder ohne Zugmaschine), Wechselaufbau oder Container die Zu- und/oder Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene, auf einer Binnenwasserstraße oder auf See zurücklegt.
ARTIKEL 3
Sondergenehmigungen
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die die Höchstgewichte oder Höchstabmessungen gemäß Anlage X-C-1-1 überschreiten, dürfen nur mit Sondergenehmigung, die von den zuständigen Behörden ohne Diskriminierung ausgestellt wird, oder auf der Grundlage nichtdiskriminierender Bedingungen, die mit diesen Behörden von Fall zu Fall vereinbart werden, für den Verkehr zugelassen werden, wenn diese Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unteilbare Ladungen befördern oder für deren Beförderung bestimmt sind.
ARTIKEL 4
Lokale Beschränkungen
Dieser Abschnitt steht der nichtdiskriminierenden Anwendung von in jeder Vertragspartei geltenden Straßenverkehrsbestimmungen für die Begrenzung des Gewichts und/oder der Abmessungen der Fahrzeuge auf bestimmten Straßen oder Ingenieurbauten nicht entgegen.
Dies bedeutet auch, dass lokale Beschränkungen erlassen werden können, was die höchstzulässigen Abmessungen und/oder Gewichte von Fahrzeugen betrifft, die in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen mit für lange und schwere Fahrzeuge ungeeigneter Infrastruktur, wie etwa Stadtzentren, kleinen Dörfern oder unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen Gebieten, eingesetzt werden dürfen.
ARTIKEL 5
Aerodynamische Luftleiteinrichtungen, die am hinteren Teil von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen angebracht sind
(1)
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen ausgerüstet sind, können die unter Anlage X-C-1-1 Nummer 1.1 genannten Höchstlängen überschreiten, um den Anbau solcher Einrichtungen am hinteren Teil der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu ermöglichen. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit diesen Einrichtungen ausgerüstet sind, müssen der Anlage X-C-1-1 Nummer 1.5 entsprechen, und eine Überschreitung der höchstzulässigen Längen darf nicht zu einer größeren Ladelänge dieser Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen führen.
(2)
Die in Absatz 1 genannten aerodynamischen Einrichtungen müssen folgenden Betriebsanforderungen entsprechen:
a)
Ist die Sicherheit anderer Straßennutzer oder des Fahrers gefährdet, klappt der Fahrer sie zusammen, zieht sie ein oder nimmt sie ab;
b)
aerodynamische Einrichtungen und Ausrüstungen, deren Länge in der Gebrauchsstellung 500 mm überschreitet, müssen einziehbar oder einklappbar sein;
c)
werden sie auf städtischen und zwischenstädtischen Straßeninfrastrukturen genutzt, so werden die spezifischen Merkmale von Bereichen berücksichtigt, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt und schutzbedürftige Straßenverkehrsteilnehmer anwesend sein können;
d)
im eingezogenen/eingeklappten Zustand wird die höchstzulässige Länge um nicht mehr als 20 cm überschritten.
Artikel 6
Aerodynamische Führerhäuser
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen dürfen die unter Anlage X-C-1-1 Nummer 1.1 genannten Höchstlängen überschreiten, sofern ihre Führerhäuser eine verbesserte Aerodynamik und Energieeffizienz sowie eine bessere Sicherheit bieten. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit solchen Führerhäusern ausgestattet sind, müssen der Anlage X-C-1-1 Nummer 1.5 entsprechen, und Überschreitungen der höchstzulässigen Längen dürfen nicht zu einem größeren Ladevermögen dieser Fahrzeuge führen.
ARTIKEL 7
Intermodale Beförderungsvorgänge
(1)
Die unter Anlage X-C-1-1 Nummer 1.1 – gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 6 – festgelegten höchstzulässigen Längen und der unter Anlage X-C-1-1 Nummer 1.6 festgelegte höchstzulässige Abstand können bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die Container von 45 Fuß Länge oder Wechselaufbauten von 45 Fuß Länge – leer oder beladen – befördern, um 15 cm überschritten werden, sofern der auf der Straße erfolgende Transport des betreffenden Containers oder Wechselaufbaus Teil eines nach den Bedingungen der jeweiligen Vertragspartei durchgeführten intermodalen Beförderungsvorgangs ist.
(2)
Bei intermodalen Beförderungsvorgängen kann das höchstzulässige Gewicht von fünf- oder sechsachsigen Sattelkraftfahrzeugen in der unter Anlage X-C-1-1 Nummer 2.2.2 Buchstabe a genannten Kombination um 2 t und in der unter Anlage X-C-1-1 Nummer 2.2.2 Buchstabe b genannten Kombination um 4 t überschritten werden. Das höchstzulässige Gewicht dieser Fahrzeuge darf 44 t nicht überschreiten.
ARTIKEL 8
Nachweis der Übereinstimmung
(1)
Als Nachweis der Übereinstimmung mit diesem Abschnitt sind die unter diesen Abschnitt fallenden Fahrzeuge mit einem der folgenden Nachweise zu versehen:
a)
einer Kombination aus den folgenden beiden Schildern:
–
dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild, d. h. einem vom Hersteller an einem Fahrzeug angebrachten Schild oder Etikett, auf dem die wichtigsten technischen Merkmale angegeben sind, die zur Identifizierung des Fahrzeugs benötigt werden und den zuständigen Behörden die relevanten Angaben über die zulässigen Gesamtmassen geben;
–
einem möglichst neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild angebrachten Abmessungsschild, das folgende Angaben enthält:
i)
Name des Herstellers;
ii)
Fahrzeugidentifizierungsnummer;
iii)
Länge (L) des Kraftfahrzeugs, des Anhängers oder des Sattelanhängers;
iv)
Breite (W) des Kraftfahrzeugs, des Anhängers oder des Sattelanhängers;
v)
Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen:
–
Abstand a) zwischen der vorderen Kraftfahrzeugbegrenzung und dem Mittelpunkt der Zugvorrichtung des Zugfahrzeugs (Zughaken oder Sattelkupplung); bei einer Sattelkupplung mit mehreren Zugpunkten sind die Mindest- und Höchstwerte (amin und amax) anzugeben;
–
Abstand b) zwischen dem Mittelpunkt der Zugvorrichtung des Anhängers (Zugöse) bzw. Sattelanhängers (Sattelzapfen) und der hinteren Begrenzung des Anhängers bzw. Sattelanhängers; bei einer Vorrichtung mit mehreren Zugpunkten sind die Mindest- und Höchstwerte (amin und amax) anzugeben.
Die Länge der Fahrzeugkombinationen ist die Länge, die gemessen wird, wenn das Kraftfahrzeug und der Anhänger bzw. Sattelanhänger auf einer geraden Linie stehen;
b)
einem einzigen Schild, das die Angaben auf den unter Buchstabe a genannten zwei Schildern enthält; oder
c)
einem einzigen Dokument, das von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei oder, im Fall der Union, dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen oder in Betrieb genommen wird, ausgestellt wurde und dieselben Angaben enthält wie die unter Buchstabe a genannten Schilder. Es muss an einer für die Kontrolle leicht zugänglichen und gut geschützten Stelle mitgeführt werden.
(2)
Wenn die Merkmale des Fahrzeugs nicht mehr denjenigen entsprechen, die auf dem Nachweis der Übereinstimmung angegeben sind, hat die Vertragspartei oder, im Fall der Union, der Mitgliedstaat, in der/dem das Fahrzeug zugelassen oder in Betrieb genommen wurde, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Nachweis der Übereinstimmung geändert wird.
(3)
Die in Absatz 1 genannten Schilder und Dokumente werden von den Vertragsparteien als Nachweis für die Übereinstimmung der Fahrzeuge gemäß diesem Abschnitt anerkannt.
ARTIKEL 9
Durchsetzung
(1)
Jede Vertragspartei ergreift spezifische Maßnahmen, um die in Betrieb befindlichen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu bestimmen, die mutmaßlich das höchstzulässige Gewicht überschritten haben und die daher von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien überprüft werden müssen, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts sicherzustellen. Diese Maßnahmen können mithilfe von an den Straßeninfrastrukturen platzierten automatischen Systemen oder mithilfe von bordeigenen Wiegesystemen erfolgen, die in Fahrzeugen installiert sind. Die bordeigenen Wiegesysteme müssen genau und zuverlässig und vollständig interoperabel und kompatibel mit allen Fahrzeugarten sein.
(2)
Eine Vertragspartei darf nicht vorschreiben, dass in Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die in der anderen Vertragspartei zugelassen sind, bordeigene Wiegesysteme eingebaut werden.
(3)
Werden automatische Systeme zur Feststellung von Verstößen gegen diesen Abschnitt und zur Verhängung von Sanktionen verwendet, müssen sie zertifiziert sein. Werden automatische Systeme nur zu Identifizierungszwecken verwendet, so müssen sie nicht zertifiziert sein.
(4)
Die Vertragsparteien sorgen im Einklang mit Teil A Artikel 14 dafür, dass ihre zuständigen Behörden Informationen über Verstöße und Sanktionen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Artikel austauschen.
Anlage X-C-1-1
HÖCHSTZULÄSSIGE GEWICHTE UND ABMESSUNGEN
SOWIE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE MERKMALE DER FAHRZEUGE
1.
Höchstzulässige Abmessungen für Fahrzeuge (in Meter – „m“)
1.1
Höchstzulässige Länge:
–
Kraftfahrzeug
12,00 m
–
Anhänger
12,00 m
–
Sattelkraftfahrzeug
16,50 m
–
Lastzug
18,75 m
1.2
Höchstzulässige Breite:
a)
alle Fahrzeuge mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten Fahrzeuge
2,55 m
b)
Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen oder
von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten
2,60 m
1.3.
Höchstzulässige Höhe (alle Fahrzeuge)
4,00 m
1.4.
Die unter den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.6, 1.7, 1.8 und 4.4 genannten Werte umfassen auch die Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke wie z. B. Container.
1.5.
Jedes Kraftfahrzeug und jede Fahrzeugkombination im Fahrzustand muss sich in einer Kreisringfläche mit einem Außenradius von 12,50 m und einem Innenradius von 5,30 m bewegen können.
1.6.
Höchstzulässiger Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens
und der hinteren Begrenzung des Sattelanhängers
12,00 m
1.7.
Höchstzulässiger Abstand parallel zur Längsachse des Lastzugs vom vordersten äußeren Punkt des Beladungsbereichs hinter der Fahrerkabine bis zum hintersten äußeren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination abzüglich des Abstands zwischen der Rückseite des Zugfahrzeugs und der Vorderseite des Anhängers
15,65 m
1.8.
Parallel zur Längsachse des Lastzugs gemessener höchstzulässiger Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination
16,40 m
2.
Höchstzulässiges Gewicht der Fahrzeuge (in Tonnen)
2.1
Zu einer Kombination gehörende Fahrzeuge
2.1.1
Zweiachsige Anhänger
18 t
2.1.2
Dreiachsige Anhänger
24 t
2.2
Fahrzeugkombinationen
Bei Fahrzeugkombinationen, die Fahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Fahrzeuge umfassen, sind die in diesem Abschnitt vorgesehenen höchstzulässigen Gewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, erhöht.
2.2.1
Fünf- oder sechsachsige Lastzüge
a)
Zweiachsiges Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Anhänger
40 t
b)
Dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Anhänger
40 t
2.2.2
Fünf- oder sechsachsige Sattelkraftfahrzeuge
a)
Zweiachsiges Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Sattelanhänger
40 t
b)
Dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger
40 t
2.2.3
Vierachsige Lastzüge, bestehend aus einem zweiachsigen
Kraftfahrzeug und einem zweiachsigen Anhänger
36 t
2.2.4
Vierachsige Sattelkraftfahrzeuge, bestehend aus einem zweiachsigen Kraftfahrzeug und einem zweiachsigen Sattelanhänger bei einem Radstand (Achsabstand) des Sattelanhängers:
–
von 1,3 m bis 1,8 m (einschließlich)
36 t
–
von mehr als 1,8 m
36 t
(+ 2 t Gewichtstoleranz, wenn das höchstzulässige Gewicht des Kraftfahrzeugs (18 t) und die höchstzulässige Achslast der Doppelachse des Sattelanhängers (20 t) eingehalten werden und die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer gleichwertigen Federung ausgerüstet ist)
2.3
Kraftfahrzeuge
Bei Fahrzeugen mit alternativem Antrieb oder emissionsfreien Fahrzeugen sind die unter den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 vorgesehenen höchstzulässigen Gewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, zu erhöhen.
2.3.1
Zweiachsige Kraftfahrzeuge 18 t
2.3.2
Dreiachsige Kraftfahrzeuge 25 t (26 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer gleichwertigen Federung ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird)
2.3.3
Vierachsige Kraftfahrzeuge mit zwei Lenkachsen 32 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer gleichwertigen Federung ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird
3.
Höchstzulässige Achslast der Fahrzeuge (in Tonnen)
3.1.
Einzelachsen
Einzelachse ohne Antrieb 10 t
3.2.
Doppelachsen von Anhängern und Sattelanhängern
Die Summe der Achslasten einer Doppelachse darf bei den nachstehenden Radständen (Achsabständen) (= d) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:
–
weniger als 1,0 m (d < 1,0 m)
11 t
–
1,0 m bis weniger als 1,3 m (1,0 ≤ d < 1,3)
16 t
–
1,3 m bis weniger als 1,8 m (1,3 ≤ d < 1,8)
18 t
–
1,8 m oder mehr (1,8 ≤ d)
20 t
3.3.
Dreifachachsen von Anhängern und Sattelanhängern
Die Summe der Achslasten einer Dreifachachse darf bei den nachstehenden Achsabständen (= d) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:
1,3 m oder weniger (d ≤ 1,3)
21 t
über 1,3 m und bis zu 1,4 m (1,3 < d ≤ 1,4)
24 t
3.4.
Antriebsachse
Antriebsachse der Fahrzeuge unter den Nummern 2.2 und 2.3
11,5 t
3.5.
Doppelachsen von Kraftfahrzeugen
Die Summe der Achslasten einer Doppelachse darf bei den nachstehenden Radständen (Achsabständen) (= d) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:
–
weniger als 1,0 m (d < 1,0 m)
11,5 t
–
1,0 m bis weniger als 1,3 m (1,0 ≤ d < 1,3)
16 t
–
1,3 m bis weniger als 1,8 m (1,3 ≤ d < 1,8)
18 t (19 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung
Antriebsachse mit Doppelbereifung
und Luftfederung oder mit einer
gleichwertigen Federung ausgerüstet ist,
oder wenn jede Antriebsachse mit
Doppelbereifung ausgerüstet ist und
die maximale Achslast
von 9,5 t nicht
überschritten wird)
4.
Andere Merkmale der Fahrzeuge
4.1
Alle Fahrzeuge
Das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination darf nicht weniger als 25 % des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.
4.2.
Lastzüge
Der Abstand zwischen der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und der ersten Achse eines Anhängers muss mindestens 3,00 m betragen.
4.3.
Höchstzulässiges Gewicht je nach Radstand
Das höchstzulässige Gewicht eines vierachsigen Kraftfahrzeugs in Tonnen darf das Fünffache des Abstands in Metern zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse des Fahrzeugs nicht überschreiten.
4.4.
Sattelanhänger
Die horizontal gemessene Entfernung zwischen der Achse des Sattelzapfens und irgendeinem Punkt des Kopfes des Sattelanhängers darf nicht mehr als 2,04 m betragen.
ABSCHNITT 2
VORSCHRIFTEN FÜR FAHRTENSCHREIBER,
FAHRERKARTEN UND WERKSTATTKARTEN
ARTIKEL 1
Gegenstand und Grundsätze
Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich von Teil B Abschnitt 2 dieses Anhangs fallen, hinsichtlich des Einbaus, der Prüfung und Kontrolle der Fahrtenschreiber gemäß Artikel 281 Absatz 2 dieses Abkommens.
ARTIKEL 2
Begriffsbestimmungen
(1)
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die in Teil B Abschnitt 2 Artikel 2 und Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 dieses Anhangs festgelegten Begriffsbestimmungen.
(2)
Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten für die Zwecke dieses Abschnitts folgende Begriffsbestimmungen:
a)
„Fahrzeugeinheit“ ist der Fahrtenschreiber ohne den Bewegungssensor und ohne die Verbindungskabel zum Bewegungssensor. Die Fahrzeugeinheit kann aus einem Einzelgerät oder aus mehreren im Fahrzeug verteilten Geräten bestehen, sofern sie den Sicherheitsanforderungen dieses Abschnitts entspricht. Die Fahrzeugeinheit umfasst unter anderem eine Verarbeitungseinheit, einen Massenspeicher, eine Zeitmessfunktion, zwei Chipkarten-Schnittstellengeräte für Fahrer und Beifahrer, einen Drucker, eine Datenanzeige, Steckverbinder und Bedienelemente für Nutzereingaben;
b)
„Bewegungssensor“ ist der Bestandteil des Fahrtenschreibers, der ein Signal bereitstellt, das die Fahrzeuggeschwindigkeit und/oder die zurückgelegte Wegstrecke darstellt;
c)
„Kontrollkarte“ ist eine Fahrtenschreiberkarte, die die Behörden einer Vertragspartei einer zuständigen nationalen Kontrollbehörde ausstellen, die die Kontrollbehörde, und fakultativ den Kontrolleur, ausweist und das Lesen, Ausdrucken und/oder Herunterladen der im Massenspeicher, auf Fahrerkarten, und fakultativ auf Werkstattkarten gespeicherten Daten, ermöglicht;
d)
„Werkstattkarte“ ist eine Fahrtenschreiberkarte, die die Behörden einer Vertragspartei benannten Mitarbeitern eines von dieser Vertragspartei zugelassenen Fahrtenschreiberherstellers, Einbaubetriebs, Fahrzeugherstellers oder einer von ihm zugelassenen Werkstatt ausstellen, den Karteninhaber ausweist und das Prüfen, Kalibrieren und Aktivieren von Fahrtenschreibern und/oder das Herunterladen der Daten von diesen ermöglicht;
e)
„Aktivierung“ ist die Phase, in der der Fahrtenschreiber mithilfe einer Werkstattkarte seine volle Einsatzbereitschaft erlangt und alle Funktionen, einschließlich Sicherheitsfunktionen, erfüllt;
f)
„Kalibrierung“ bezeichnet in Bezug auf den digitalen Fahrtenschreiber die Aktualisierung oder Bestätigung von Fahrzeugparametern, einschließlich Fahrzeugkennung und Fahrzeugmerkmale, die mittels einer Werkstattkarte im Massenspeicher zu speichern sind;
g)
„Herunterladen“ von einem digitalen oder intelligenten Fahrtenschreiber ist das Kopieren eines Teils oder aller im Massenspeicher der Fahrzeugeinheit oder im Speicher der Fahrtenschreiberkarte gespeicherten Datendateien zusammen mit der digitalen Signatur, sofern hierdurch die gespeicherten Daten weder verändert noch gelöscht werden;
h)
„Störung“ ist eine vom Fahrtenschreiber festgestellte Betriebsabweichung, die möglicherweise auf eine technische Fehlfunktion oder ein technisches Versagen zurückgeht;
i)
„Einbau“ ist die Montage eines Fahrtenschreibers in einem Fahrzeug;
j)
„regelmäßige Nachprüfung“ ist ein Komplex von Arbeitsgängen zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion des Fahrtenschreibers und der Übereinstimmung seiner Einstellungen mit den Fahrzeugparametern sowie zur Kontrolle, dass keine Manipulationsvorrichtungen an den Fahrtenschreiber angeschlossen sind;
k)
„Reparatur“ ist die Reparatur eines Bewegungssensors oder einer Fahrzeugeinheit, wozu die Trennung von der Stromversorgung oder die Trennung von anderen Komponenten des Fahrtenschreibers oder die Öffnung des Bewegungssensors oder der Fahrzeugeinheit erforderlich ist;
l)
„Interoperabilität“ ist die Fähigkeit von Systemen, Daten auszutauschen und Informationen weiterzugeben, sowie die ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe;
m)
„Schnittstelle“ ist eine Einrichtung zwischen Systemen, die der Verbindung und der Kommunikation zwischen den Systemen dient;
n)
„Zeitmessung“ ist die ununterbrochene digitale Aufzeichnung der koordinierten Weltzeit aus Kalenderdatum und Uhrzeit (UTC);
o)
„Benachrichtigungssystem TACHOnet“ ist das Benachrichtigungssystem, das die in den Anhängen I bis VII der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission festgelegten technischen Spezifikationen erfüllt.
ARTIKEL 3
Einbau
(1)
Fahrtenschreiber nach Absatz 2 müssen
a)
in Fahrzeuge eingebaut sein, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt; oder
b)
ab dem 1. Juli 2026 in Fahrzeuge eingebaut sein, deren zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 t übersteigt.
(2)
Es handelt sich um folgende Fahrtenschreiber:
a)
bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Mai 2006 erstmals in Betrieb genommen wurden, um einen analogen Fahrtenschreiber;
b)
bei Fahrzeugen, die zwischen dem 1. Mai 2006 und dem 30. September 2011 erstmals in Betrieb genommen wurden, um die erste Version des digitalen Fahrtenschreibers;
c)
bei Fahrzeugen, die zwischen dem 1. Oktober 2011 und dem 30. September 2012 erstmals in Betrieb genommen wurden, um die zweite Version des digitalen Fahrtenschreibers;
d)
bei Fahrzeugen, die zwischen dem 1. Oktober 2012 und dem 14. Juni 2019 erstmals in Betrieb genommen wurden, um die dritte Version des digitalen Fahrtenschreibers;
e)
bei Fahrzeugen, die erstmals ab dem 15. Juni 2019 und bis 2 Jahre nach Inkrafttreten der Einzelspezifikationen gemäß Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g zugelassen werden, um einen intelligenten Fahrtenschreiber 1;
f)
bei Fahrzeugen, die erstmals mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der Einzelspezifikationen gemäß Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h dieses Anhangs zugelassen werden, um einen intelligenten Fahrtenschreiber 2.
(3)
Jede Vertragspartei kann die in Teil B Abschnitt 2 Artikel 8 Absatz 3 dieses Anhangs genannten Fahrzeuge von der Anwendung dieses Abschnitts ausnehmen.
(4)
Jede Vertragspartei kann Fahrzeuge, die für Beförderungen eingesetzt werden, für die gemäß Teil B Abschnitt 2 Artikel 8 Absatz 4 dieses Anhangs eine Ausnahme gewährt wurde, von der Anwendung dieses Abschnitts ausnehmen. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig unverzüglich, wenn sie von diesem Absatz Gebrauch machen.
(5)
Spätestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres des Inkrafttretens der detaillierten technischen Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers 2 müssen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fahrzeuge, die mit einem analogen Fahrtenschreiber oder einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüstet sein, wenn sie im Gebiet einer anderen Vertragspartei als dem, in dem sie zugelassen sind, betrieben werden.
(6)
Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der detaillierten technischen Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers 2 müssen Fahrzeuge gemäß Absatz 1 Buchstabe a, die mit einem intelligenten Fahrtenschreiber 1 ausgerüstet sind, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüstet sein, wenn sie im Gebiet einer anderen Vertragspartei als dem, in dem sie zugelassen sind, betrieben werden.
(7)
Ab dem 1. Juli 2026 müssen die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüstet sein, wenn sie im Gebiet einer anderen Vertragspartei als derjenigen, in der sie zugelassen sind, betrieben werden.
(8)
Die Anwendung der Unionsvorschriften über das Kontrollgerät im Straßenverkehr auf Güterkraftverkehrsunternehmer der Union innerhalb des Gebiets der Union bleibt von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
ARTIKEL 4
Datenschutz
(1)
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt nur zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung dieses Abschnitts erfolgt.
(2)
Jede Vertragspartei stellt insbesondere sicher, dass personenbezogene Daten gegen andere Verwendungen als die strikt mit Absatz 1 zusammenhängende Verwendung in Bezug auf Folgendes geschützt werden:
a)
Nutzung eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) für die Aufzeichnung von Standortdaten gemäß den technischen Spezifikationen für den intelligenten Fahrtenschreiber 1 und den intelligenten Fahrtenschreiber 2;
b)
elektronischer Austausch von Informationen über Fahrerkarten gemäß Artikel 13 und insbesondere grenzüberschreitender Austausch dieser Daten mit Dritten;
c)
Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Güterkraftverkehrsunternehmer gemäß Artikel 15.
(3)
Der digitale Fahrtenschreiber muss so konstruiert sein, dass er die Privatsphäre schützt. Es dürfen nur Daten verarbeitet werden, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind.
(4)
Die Fahrzeugeigentümer, der Güterkraftverkehrsunternehmer und sonstige betroffene Stellen halten die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten ein.
ARTIKEL 5
Einbau und Reparatur
(1)
Einbau und Reparaturen von Fahrtenschreibern dürfen nur von Einbaubetrieben, Werkstätten oder Fahrzeugherstellern vorgenommen werden, die von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei gemäß Artikel 7 dafür zugelassen worden sind.
(2)
Zugelassene Einbaubetriebe, Werkstätten oder Fahrzeughersteller plombieren den Fahrtenschreiber, nachdem sie überprüft haben, dass er ordnungsgemäß funktioniert und insbesondere auf eine Art und Weise, durch die sichergestellt wird, dass die aufgezeichneten Daten durch Manipulationsvorrichtungen weder verfälscht noch geändert werden können.
(3)
Der zugelassene Einbaubetrieb, die zugelassene Werkstatt oder der zugelassene Fahrzeughersteller versieht die durchgeführten Plombierungen mit einem besonderen Zeichen und gibt außerdem bei digitalen Fahrtenschreibern, intelligenten Fahrtenschreibern 1 und intelligenten Fahrtenschreibern 2 die elektronischen Sicherheitsdaten ein, mit denen sich die Authentifizierungskontrollen durchführen lassen. Jede Vertragspartei führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der verwendeten Zeichen und elektronischen Sicherheitsdaten und die erforderlichen Informationen über die verwendeten elektronischen Sicherheitsdaten.
(4)
Durch die Anbringung einer deutlich sichtbaren und leicht zugänglichen Einbauplakette wird bescheinigt, dass der Einbau des Fahrtenschreibers den Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend erfolgt ist.
(5)
Fahrtenschreiberbauteile werden plombiert. Anschlüsse an den Fahrtenschreiber, die potenziell manipulationsanfällig sind, einschließlich der Verbindung zwischen dem Bewegungssensor und dem Getriebe, sowie gegebenenfalls die Einbauplakette werden plombiert.
Eine Plombierung darf nur in folgenden Fällen entfernt oder aufgebrochen werden:
–
durch Einbaubetriebe oder Werkstätten, die gemäß Artikel 7 von den zuständigen Behörden zugelassen sind, zwecks Reparatur, Instandhaltung oder Neukalibrierung des Fahrtenschreibers oder durch angemessen geschulte und erforderlichenfalls ermächtigte Kontrolleure für Kontrollzwecke; oder
–
zwecks Reparaturen oder Umbauten des Fahrzeugs, die sich auf die Plombierung auswirken. In diesen Fällen ist im Fahrzeug eine schriftliche Erklärung mitzuführen, in der das Datum, die Uhrzeit und die Begründung der Entfernung der Plombierung angeführt sind.
Die entfernte oder aufgebrochene Plombierung ist ohne unangemessene Verzögerung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach ihrem Entfernen oder Aufbrechen von einem zugelassenen Einbaubetrieb oder einer zugelassenen Werkstatt zu ersetzen. Wurden Plombierungen zu Kontrollzwecken entfernt oder aufgebrochen, so können sie von einem Kontrolleur ohne unangemessene Verzögerung unter Verwendung einer entsprechenden Vorrichtung und eines eindeutigen besonderen Zeichens ersetzt werden.
Entfernt ein Kontrolleur eine Plombierung, so wird die Kontrollkarte ab dem Moment der Entfernung der Plombierung bis zum Ende der Kontrolle in den Fahrtenschreiber eingesetzt; dies gilt auch im Fall der Anbringung einer neuen Plombierung. Der Kontrolleur stellt eine schriftliche Erklärung aus, die mindestens die folgenden Angaben enthält:
–
Fahrzeugidentifizierungsnummer;
–
Name des Kontrolleurs;
–
Kontrollbehörde und Land;
–
Nummer der Kontrollkarte;
–
Nummer der entfernten Plombierung;
–
Datum und Uhrzeit der Entfernung der Plombierung;
–
Nummer der neuen Plombierung, sofern der Kontrolleur eine neue Plombierung angebracht hat.
Vor der Ersetzung der Plombierung wird der Fahrtenschreiber von einer zugelassenen Werkstatt einer Prüfung und Kalibrierung unterzogen, es sei denn, die Plombierung wurde zu Kontrollzwecken entfernt oder aufgebrochen und von einem Kontrolleur ersetzt.
Artikel 6
Nachprüfung der Fahrtenschreiber
(1)
Fahrtenschreiber werden regelmäßigen Nachprüfungen durch zugelassene Werkstätten unterzogen. Die regelmäßigen Nachprüfungen finden mindestens alle zwei Jahre statt.
(2)
Bei den Nachprüfungen gemäß Absatz 1 wird insbesondere Folgendes überprüft:
–
dass der Fahrtenschreiber ordnungsgemäß eingebaut ist und für das Fahrzeug geeignet ist;
–
dass der Fahrtenschreiber ordnungsgemäß funktioniert;
–
dass auf dem Fahrtenschreiber das Typgenehmigungszeichen angebracht ist;
–
dass die Einbauplakette angebracht ist;
–
dass alle Plombierungen unversehrt sind und ihre Funktion erfüllen;
–
dass keine Manipulationsvorrichtungen an den Fahrtenschreiber angeschlossen sind und dass keine Spuren der Verwendung solcher Vorrichtungen vorhanden sind;
–
die Reifengröße und der tatsächliche Umfang der Reifen.
(3)
Falls Unregelmäßigkeiten in der Funktionsweise der Fahrtenschreiber behoben werden mussten, erstellen die zugelassenen Werkstätten, die Nachprüfungen durchführen, einen Nachprüfungsbericht, und zwar unabhängig davon, ob die Nachprüfung im Rahmen einer wiederkehrenden Nachprüfung oder im besonderen Auftrag der zuständigen nationalen Behörde erfolgt ist. Sie führen eine Liste aller erstellten Nachprüfungsberichte.
(4)
Die Nachprüfungsberichte werden ab der Erstellung mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt. Jede Vertragspartei entscheidet, ob die Nachprüfungsberichte in dieser Zeit einbehalten oder aber der zuständigen Behörde übermittelt werden. Bewahrt eine Werkstatt die Nachprüfungsberichte auf, so macht sie auf Anfrage der zuständigen Behörde die Berichte über die in diesem Zeitraum durchgeführten Nachprüfungen und Kalibrierungen zugänglich.
ARTIKEL 7
Zulassung der Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller
(1)
Jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, jeder Mitgliedstaat sorgt für die Zulassung, regelmäßige Kontrolle und Zertifizierung der Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller, die zu Einbau, Einbauprüfung, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtenschreibern befugt sind.
(2)
Jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller fachlich kompetent und zuverlässig sind. Zu diesem Zweck erstellen und veröffentlichen sie eindeutige nationale Verfahren und sorgen dafür, dass folgende Mindestanforderungen erfüllt werden:
a)
das Personal ist ordnungsgemäß geschult;
b)
die Ausrüstungen, die zur Durchführung der einschlägigen Prüfungen und Aufgaben erforderlich sind, stehen zur Verfügung;
c)
die Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller gelten als zuverlässig.
(3)
Zugelassene Einbaubetriebe und Werkstätten werden folgendermaßen überprüft:
a)
Zugelassene Einbaubetriebe und Werkstätten werden mindestens alle zwei Jahre einem Audit unterzogen, bei dem die von ihnen angewandten Verfahren für den Umgang mit Fahrtenschreibern geprüft werden. Im Mittelpunkt des Audits stehen insbesondere die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und der Umgang mit Werkstattkarten. Die Vertragsparteien oder, im Fall der Union, die Mitgliedstaaten können diese Audits auch ohne eine Ortsbesichtigung durchführen;
b)
ferner finden unangekündigte technische Audits der zugelassenen Einbaubetriebe und Werkstätten statt, um die durchgeführten Kalibrierungen, Nachprüfungen und Einbauten zu überwachen. Diesen Audits müssen jährlich mindestens 10 % der zugelassenen Einbaubetriebe und Werkstätten unterzogen werden.
(4)
Jede Vertragspartei und ihre zuständigen Behörden ergreifen geeignete Maßnahmen, um Interessenkonflikte zwischen Einbaubetrieben oder Werkstätten mit den Güterkraftverkehrsunternehmern zu vermeiden. Insbesondere bei Bestehen einer ernsthaften Gefahr eines Interessenkonflikts werden zusätzliche fallbezogene Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der Einbaubetrieb oder die Werkstatt diesen Abschnitt einhält.
(5)
Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei entziehen Einbaubetrieben, Werkstätten und Fahrzeugherstellern, die ihren Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachkommen, vorübergehend oder dauerhaft die Zulassung.
ARTIKEL 8
Werkstattkarten
(1)
Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarten darf ein Jahr nicht überschreiten. Bei der Erneuerung der Werkstattkarte stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Einbaubetrieb, die Werkstatt oder der Fahrzeughersteller die Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 2 erfüllt.
(2)
Die zuständige Behörde erneuert eine Werkstattkarte binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang eines gültigen Antrags auf Erneuerung und aller erforderlichen Unterlagen. Bei Beschädigung, Fehlfunktion oder Verlust oder Diebstahl der Werkstattkarte stellt die zuständige Behörde binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus. Die zuständigen Behörden führen ein Verzeichnis der verlorenen, gestohlenen und defekten Karten.
(3)
Entzieht eine Vertragspartei oder, im Fall der Union, ein Mitgliedstaat einem Einbaubetrieb, einer Werkstatt oder einem Fahrzeughersteller nach Maßgabe des Artikels 7 die Zulassung, so zieht sie/er auch die diesem/dieser ausgestellten Werkstattkarten ein.
(4)
Jede Vertragspartei ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um das Fälschen der den zugelassenen Einbaubetrieben, Werkstätten und Fahrzeugherstellern ausgestellten Werkstattkarten zu verhindern.
ARTIKEL 9
Ausstellung von Fahrerkarten
(1)
Die Fahrerkarte wird dem Fahrer auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, ausgestellt. Bestehen bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, die die Fahrerkarte ausstellt, Zweifel über die Richtigkeit der Angabe des gewöhnlichen Wohnsitzes oder sollen bestimmte spezifische Kontrollen vorgenommen werden, so können diese Behörden zusätzliche Auskünfte oder zusätzliche Belege vom Fahrer verlangen.
Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „gewöhnlicher Wohnsitz“ den Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in den beiden Vertragsparteien aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Letzteres ist nicht erforderlich, wenn sich die Person zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer im Gebiet einer Vertragspartei aufhält.
(2)
In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, ein Mitgliedstaat einem Fahrer, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht im Gebiet einer Vertragspartei hat, eine befristete und nicht erneuerbare Fahrerkarte ausstellen, die für einen Zeitraum von höchstens 185 Tagen gültig ist, sofern dieser Fahrer sich in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis mit einem im Gebiet der ausstellenden Vertragspartei niedergelassenen Unternehmen befindet und auf Verlangen eine entsprechende Fahrerbescheinigung vorlegt.
(3)
Die zuständigen Behörden der ausstellenden Vertragspartei treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer gültigen Fahrerkarte ist, und versehen die Fahrerkarte auf sichtbare und sichere Weise mit den persönlichen Daten des Fahrers.
(4)
Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte darf fünf Jahre nicht überschreiten.
(5)
Eine gültige Fahrerkarte darf nur entzogen oder ausgesetzt werden, wenn die zuständigen Behörden einer Vertragspartei feststellen, dass die Karte gefälscht worden ist, der Fahrer eine Karte verwendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die Ausstellung der Karte auf der Grundlage falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde. Werden solche Maßnahmen zum Entzug oder zur Aussetzung der Gültigkeit der Karte von einer anderen Vertragspartei als der ausstellenden Vertragspartei oder, im Fall der Union, von einem anderen Mitgliedstaat als dem ausstellenden Mitgliedstaat getroffen, so sendet erstere/ersterer die Karte so bald wie möglich an die Behörden der ausstellenden Vertragspartei oder im Falle der Union des ausstellenden Mitgliedstaats zurück und teilt die Gründe für den Entzug oder die Aussetzung mit. Dauert die Rücksendung der Karte voraussichtlich mehr als zwei Wochen, so teilt die Vertragspartei oder, im Fall der Union, der Mitgliedstaat, die/der die Aussetzung der Gültigkeit oder den Entzug der Karte vorgenommen hat, der ausstellenden Vertragspartei oder, im Fall der Union, dem ausstellenden Mitgliedstaat innerhalb dieser zwei Wochen die Gründe für die Aussetzung oder den Entzug mit.
(6)
Die zuständige Behörde der ausstellenden Vertragspartei kann verlangen, dass ein Fahrer die Fahrerkarte durch eine neue ersetzt, wenn dies zur Einhaltung der einschlägigen technischen Spezifikationen erforderlich ist.
(7)
Jede Vertragspartei ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um das Fälschen von Fahrerkarten zu verhindern.
(8)
Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei oder, im Fall der Union, einen Mitgliedstaat nicht daran, eine Fahrerkarte einem Fahrer auszustellen, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Teil des Gebiets dieser Vertragspartei hat, für den dieser Anhang nicht gilt, sofern in diesen Fällen die einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts zur Anwendung kommen.
ARTIKEL 10
Erneuerung von Fahrerkarten
(1)
Ist bei einer Erneuerung die Vertragspartei, in der der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, eine andere als diejenige, die die bestehende Fahrerkarte ausgestellt hat, und wurde bei den Behörden der erstgenannten Vertragspartei ein Antrag gestellt, die Fahrerkarte zu erneuern, so teilen diese den Ausstellungsbehörden der bisherigen Karte die genauen Gründe für die Erneuerung mit.
(2)
Bei Beantragung der Erneuerung einer Karte, deren Gültigkeitsdauer in Kürze abläuft, stellt die zuständige Behörde vor Ablauf der Gültigkeit eine neue Karte aus, sofern sie den Antrag bis zu der in Teil B Abschnitt 4 Artikel 5 genannten Frist erhalten hat.
ARTIKEL 11
Gestohlene, verlorene und defekte Fahrerkarten
(1)
Die ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis der ausgestellten, gestohlenen, verlorenen und defekten Fahrerkarten, in dem die Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt werden.
(2)
Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte stellen die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, binnen acht Werktagen nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus.
ARTIKEL 12
Gegenseitige Anerkennung von Fahrerkarten
(1)
Die von der jeweils anderen Vertragspartei ausgestellten Fahrerkarten werden gegenseitig anerkannt.
(2)
Hat der Inhaber einer von einer Vertragspartei ausgestellten gültigen Fahrerkarte seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der anderen Vertragspartei begründet und den Umtausch seiner Karte gegen eine gleichwertige Fahrerkarte beantragt, so ist es Sache der umtauschenden Vertragspartei oder, im Fall der Union, des umtauschenden Mitgliedstaats zu prüfen, ob die vorgelegte Karte noch gültig ist.
(3)
Die Vertragsparteien oder, im Fall der Union, die Mitgliedstaaten, die einen Umtausch vornehmen, senden die einbehaltene Karte den Behörden der ausstellenden Vertragspartei oder, im Fall der Union, des ausstellenden Mitgliedstaats zurück und begründen ihr Vorgehen.
(4)
Wird eine Fahrerkarte von einer Vertragspartei oder, im Fall der Union, von einem Mitgliedstaat ersetzt oder umgetauscht, so wird dieser Vorgang ebenso wie jeder weitere Ersatz oder Umtausch in der betreffenden Vertragspartei oder, im Fall der Union, in dem betreffenden Mitgliedstaat erfasst.
ARTIKEL 13
Elektronischer Austausch von Informationen über Fahrerkarten
(1)
Um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer gültigen Fahrerkarte ist, führen die Vertragsparteien oder, im Fall der Union, die Mitgliedstaaten einzelstaatliche elektronische Register, in denen sie folgende Informationen über Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Fahrerkarten speichern:
–
Name und Vorname des Fahrers;
–
Geburtsdatum und, sofern verfügbar, Geburtsort des Fahrers;
–
gültige Führerscheinnummer und Ausstellungsland des Führerscheins (falls zutreffend);
–
Status der Fahrerkarte;
–
Nummer der Fahrerkarte.
(2)
Die elektronischen Register der Vertragsparteien oder, im Fall der Union, der Mitgliedstaaten müssen vernetzt und im gesamten Gebiet der Vertragsparteien zugänglich sein, indem das Benachrichtigungssystem TACHOnet oder ein kompatibles System eingesetzt wird. Im Falle eines kompatiblen Systems muss der Austausch elektronischer Daten mit der anderen Vertragspartei über das Benachrichtigungssystem TACHOnet möglich sein.
(3)
Bei jeder Ausstellung, Ersetzung und erforderlichenfalls Erneuerung einer Fahrerkarte überprüfen die Vertragsparteien oder, im Fall der Union, die Mitgliedstaaten mittels des elektronischen Datenaustauschs, ob der Fahrer nicht bereits Inhaber einer anderen gültigen Fahrerkarte ist. Dabei dürfen nur die für die Zwecke dieser Überprüfung notwendigen Daten übertragen werden.
(4)
Kontrolleuren kann Zugang zu dem elektronischen Register gewährt werden, damit sie den Status der Fahrerkarte überprüfen können.
ARTIKEL 14
Einstellungen der Fahrtenschreiber
(1)
Der digitale Fahrtenschreiber darf nicht so eingestellt werden, dass er automatisch auf eine bestimmte Tätigkeitskategorie umschaltet, wenn der Fahrzeugmotor abgestellt oder die Zündung ausgeschaltet wird, es sei denn, der Fahrer kann die jeweilige Tätigkeitskategorie weiterhin manuell eingeben.
(2)
Fahrzeuge dürfen nur mit einem einzigen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, außer für die Zwecke von Praxiserprobungen.
(3)
Die Vertragsparteien verbieten die Herstellung, den Vertrieb, die Bewerbung und den Verkauf von Geräten, die dafür konstruiert oder bestimmt sind, Fahrtenschreiber zu manipulieren.
ARTIKEL 15
Verantwortlichkeit der Güterkraftverkehrsunternehmer
(1)
Der Güterkraftverkehrsunternehmer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ob dieser digital, intelligent oder analog ist; er führt regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden, und gibt seinen Fahrern keinerlei direkte oder indirekte Anreize, die zu einem Missbrauch des Fahrtenschreibers anregen könnten.
Der Güterkraftverkehrsunternehmer händigt den Fahrern von Fahrzeugen mit einem analogen Fahrtenschreiber eine ausreichende Anzahl von Schaublättern aus, wobei es dem persönlichen Charakter dieser Schaublätter, der Dauer des Einsatzes und der Verpflichtung Rechnung trägt, beschädigte oder von einem ermächtigten Kontrolleur eingezogene Schaublätter zu ersetzen. Der Güterkraftverkehrsunternehmer händigt den Fahrern nur solche Schaublätter aus, die einem genehmigten Muster entsprechen und die sich für das in das Fahrzeug eingebaute Gerät eignen.
Der Güterkraftverkehrsunternehmer sorgt dafür, dass im Falle einer Nachprüfung der Ausdruck von Daten aus dem Fahrtenschreiber unter Berücksichtigung der Dauer des Einsatzes auf Verlangen eines Kontrolleurs ordnungsgemäß erfolgen kann.
(2)
Der Güterkraftverkehrsunternehmer bewahrt die Schaublätter und – sofern Ausdrucke gemäß Teil B Abschnitt 4 Artikel 9 dieses Anhangs erstellt wurden – die Ausdrucke in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang auf und händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie aus. Der Güterkraftverkehrsunternehmer händigt den betreffenden Fahrern ferner auf Verlangen eine Kopie der von den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten sowie Ausdrucke davon aus. Die Schaublätter, die Ausdrucke und die heruntergeladenen Daten sind jedem ermächtigten Kontrolleur auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.
(3)
Der Güterkraftverkehrsunternehmer haftet für Verstöße gegen diesen Abschnitt und Teil B Abschnitt 4 dieses Anhangs, die von Fahrern des Unternehmers bzw. von den Fahrern begangen werden, die ihm zur Verfügung stehen. Jede Vertragspartei kann diese Haftung jedoch davon abhängig machen, dass der Güterkraftverkehrsunternehmer gegen Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels und gegen Teil B Abschnitt 2 Artikel 7 Absätze 1 und 2 dieses Anhangs verstößt.
ARTIKEL 16
Verfahren für Güterkraftverkehrsunternehmer bei einer Fehlfunktion des Gerätes
(1)
Bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Fahrtenschreibers muss der Güterkraftverkehrsunternehmer die Reparatur, sobald die Umstände dies gestatten, von einem zugelassenen Einbaubetrieb oder einer zugelassenen Werkstatt durchführen lassen.
(2)
Kann die Rückkehr zum Standort des Güterkraftverkehrsunternehmers erst nach mehr als einer Woche nach dem Tag des Eintritts der Betriebsstörung oder der Feststellung der Fehlfunktion erfolgen, so ist die Reparatur unterwegs vorzunehmen.
(3)
Jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, jeder Mitgliedstaat ermächtigt die zuständigen Behörden dazu, die Benutzung des Fahrzeugs zu untersagen, wenn eine Betriebsstörung oder Fehlfunktion nicht gemäß den Absätzen 1 oder 2 behoben wird, sofern dies mit den nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei im Einklang steht.
ARTIKEL 17
Verfahren für die Ausstellung von Fahrtenschreiberkarten
Die Europäische Kommission stellt den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – das kryptografische Material für die Ausstellung von Fahrtenschreiberkarten für Fahrer, Werkstätten und Kontrollbehörden im Einklang mit den Zertifikatsregeln der European Root Certification Authority (ERCA) und den Zertifikatsregeln des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – bereit.
________________
ANHANG 28
ARBEITS- UND BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN
GEMÄẞ ARTIKEL 295
a)
Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten;
b)
bezahlter Mindestjahresurlaub;
c)
Entlohnung einschließlich Überstundensätze; dies gilt nicht für die zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme;
d)
Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen;
e)
Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene bei der Arbeit;
f)
Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen;
g)
Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen.
h)
Bedingungen für die Unterkünfte von Arbeitnehmern, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt sind, zur Verfügung gestellt werden;
i)
Zulagen oder Kostenerstattungen zur Deckung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen nicht zu Hause wohnen.
Buchstabe i gilt ausschließlich für die Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, die entsandten Arbeitnehmern entstehen, wenn sie zu und von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz in dem Gebiet, in das sie entsandt wurden, reisen müssen oder von ihrem Arbeitgeber vorübergehend von diesem regelmäßigen Arbeitsplatz an einen anderen Arbeitsplatz gesandt werden.
________________
ANHANG 29
VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE STREITBEILEGUNG
I.
Begriffsbestimmungen
1.
Für die Zwecke von Teil Sechs (Streitbeilegung) dieses Abkommens und dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck
a)
„Verwaltungsbedienstete“ des Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht tätig, aber keine Assistenten sind;
b)
„Berater“ eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren zu beraten oder zu unterstützen;
c)
„Schiedsgericht“ ein gemäß Teil Sechs (Streitbeilegung) Artikel SB.7 (Einsetzung des Schiedsgerichts) eingesetztes Gericht;
d)
„Schiedsrichter“ ein Mitglied des Schiedsgerichts;
e)
„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats und unter Leitung und Aufsicht eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt:
f)
„beschwerdeführende Vertragspartei“ die Vertragspartei, die die Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäß Artikel 306 (Einsetzung des Schiedsgerichts) beantragt;
g)
„Geschäftsstelle“ ein externes Gremium mit einschlägigem Fachwissen, das von den Vertragsparteien zur administrativen Unterstützung der Verfahren benannt wird;
h)
„erwidernde Vertragspartei“ die Vertragspartei, die vorgeblich gegen die erfassten Bestimmungen verstoßen hat;
i)
„Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer sich aus diesem Abkommen oder einem etwaigen Zusatzabkommen ergebenden Streitigkeit vertritt.
II.
Notifikationen
2.
Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen (im Folgenden „Notifikationen“)
a)
des Schiedsgerichts werden gleichzeitig an beide Vertragsparteien versandt;
b)
einer Vertragspartei, die an das Schiedsgericht gerichtet sind, werden der anderen Vertragspartei gleichzeitig in Kopie übermittelt;
c)
einer Vertragspartei, die an die andere Vertragspartei gerichtet sind, werden gegebenenfalls dem Schiedsgericht gleichzeitig in Kopie übermittelt.
3.
Die Notifikationen erfolgen per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt.
4.
Alle Notifikationen sind an den Juristischen Dienst der Europäischen Kommission beziehungsweise den Rechtsberater des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Commonwealth-Fragen und Entwicklung des Vereinigten Königreichs zu richten.
5.
Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind.
6.
Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung einer Unterlage auf einen arbeitsfreien Tag der Institutionen der Europäischen Union oder der Regierung des Vereinigten Königreichs oder Gibraltars, so endet die Frist für die Zustellung der Unterlage am folgenden Arbeitstag.
III.
Ernennung von Schiedsrichtern
7.
Wird ein Schiedsrichter gemäß Teil Sechs (Streitbeilegung) Artikel 306 (Einsetzung des Schiedsgerichts) per Los bestimmt, so unterrichtet der Ko-Vorsitzende des Kooperationsrates der beschwerdeführenden Vertragspartei den Ko-Vorsitzenden der erwidernden Partei unverzüglich über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Die erwidernde Vertragspartei darf bei der Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind.
8.
Der Ko-Vorsitzende der beschwerdeführenden Vertragspartei unterrichtet jede Person, die als Schiedsrichter ausgewählt wurde, schriftlich von ihrer Bestellung. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der Notifikation.
9.
Für die Zwecke des Artikels 306 (Einsetzung des Schiedsgerichts) bestimmt der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Ko-Vorsitzende des Kooperationsrates per Losentscheid
a)
einen Schiedsrichter unter den Personen, die von einer Vertragspartei offiziell als Schiedsrichter für ihre Teilliste nach Artikel 319 Absatz 1 Buchstaben a oder b (Liste der Schiedsrichter) vorgeschlagen wurden, oder, falls diese nicht vorhanden sind, unter den Personen, die von der anderen Vertragspartei offiziell für die Teilliste dieser Vertragspartei vorgeschlagen wurden;
b)
einen Vorsitzenden unter den Personen, die von einer oder beiden Vertragsparteien offiziell für die Teilliste der Vorsitzenden nach Artikel 319 Buchstabe c (Liste der Schiedsrichter) vorgeschlagen wurden.
10.
Die Vertragsparteien können eine Geschäftsstelle zur Unterstützung bei der Organisation und Durchführung spezifischer Streitbeilegungsverfahren auf der Grundlage von Ad-hoc-Vereinbarungen oder auf der Grundlage von Vereinbarungen bestellen, die der Kooperationsrat nach Artikel 326 angenommen hat (Anhänge).
11.
Die Schiedsrichter nehmen ihre Ernennung durch Unterzeichnung der Ernennungsverträge an. Die Vertragsparteien bemühen sich sicherzustellen, dass sie spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem alle gewählten Schiedsrichter ihre Verfügbarkeit bestätigt haben, eine Einigung über die Vergütung und die Erstattung der Auslagen für die Schiedsrichter und die Assistenten erzielt und die erforderlichen Ernennungsverträge ausgearbeitet haben, damit diese unverzüglich unterzeichnet werden können. Die Vergütung und die Erstattung der Auslagen für die Schiedsrichter richten sich nach den Standards der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO). Die Vergütung und die Erstattung der Auslagen für einen oder mehrere Assistenten eines Schiedsrichters dürfen 50 % der Vergütung des betreffenden Schiedsrichters nicht übersteigen.
IV.
Organisatorische Sitzung
12.
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedsgerichts mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedsgericht für relevant erachteten Fragen zu klären, einschließlich des Zeitplans des Schiedsverfahrens. Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien dürfen in jeder Weise an dieser Sitzung teilnehmen, auch per Telefon- oder Videokonferenz.
V.
Schriftsätze
13.
Die beschwerdeführende Vertragspartei übermittelt ihren Schriftsatz spätestens 30 Tage nach Einsetzung des Schiedsgerichts. Die erwidernde Vertragspartei legt ihren Schriftsatz spätestens 30 Tage nach Eingang des von der beschwerdeführenden Vertragspartei übermittelten Schriftsatzes vor.
VI.
Arbeitsweise des Schiedsgerichts
14.
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedsgericht kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.
15.
Sofern Teil Sechs (Streitbeilegung) oder diese Verfahrensordnung nichts anderes bestimmen, kann sich das Schiedsgericht zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, einschließlich Telefon, Videokonferenzen und anderen elektronischen Kommunikationsmitteln.
16.
An den Beratungen des Schiedsgerichts dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen, allerdings kann das Schiedsgericht den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen.
17.
Für die Abfassung von Entscheidungen und Berichten ist ausschließlich das Schiedsgericht zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.
18.
Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Teil Sechs (Streitbeilegung) oder in seinen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedsgericht nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.
19.
Muss nach Auffassung des Schiedsgerichts eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen in Teil Sechs (Streitbeilegung), geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich und nach Anhörung der Vertragsparteien über die erforderliche Frist oder Anpassung und nennt die Gründe dafür.
VII.
Ersetzen von Schiedsrichtern
20.
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen Anhang 30 (Verhaltenskodex für Schiedsrichter) verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt mit, zu dem sie ausreichende Beweise für den vermeintlichen Verstoß gegen die Anforderungen dieses Anhangs erlangt hat.
21.
Die Vertragsparteien konsultieren einander binnen 15 Tagen nach der Notifikation gemäß Nummer 20. Sie informieren den Schiedsrichter über den vermeintlichen Verstoß und können ihn auffordern, Abhilfe zu schaffen. Sie können den Schiedsrichter bei Einvernehmlichkeit auch abberufen und einen neuen Schiedsrichter gemäß Artikel 306 (Einsetzung des Schiedsgerichts) bestimmen.
22.
Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob ein Schiedsrichter, bei dem es sich nicht um den Vorsitz des Schiedsgerichts handelt, zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts, dessen Entscheidung dann endgültig ist, mit dieser Frage befasst wird.
Stellt der Vorsitzende des Schiedsgerichts fest, dass ein Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Anhangs 30 (Verhaltenskodex für Schiedsrichter) verstößt, so wird der neue Schiedsrichter gemäß Artikel 306 (Einsetzung des Schiedsgerichts) bestimmt.
23.
Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, eine andere Person aus der gemäß Artikel 319 (Liste der Schiedsrichter) erstellten Teilliste für Vorsitzende mit der Frage zu befassen. Diese Person wird per Losentscheid vom Ko-Vorsitzenden des Kooperationsrates aus den Reihen der ersuchenden Vertragspartei oder von der Stellvertretung des Vorsitzenden bestimmt. Die Entscheidung der so ausgewählten Person über die Notwendigkeit, den Vorsitzenden zu ersetzen, ist endgültig.
Stellt diese Person fest, dass der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Anhangs 30 (Verhaltenskodex für Schiedsrichter) verstößt, so wird der neue Vorsitzende gemäß Artikel 306 (Einsetzung des Schiedsgerichts) bestimmt.
VIII.
Anhörungen
24.
Auf der Grundlage des nach Nummer 12 festgelegten Zeitplans und nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Schiedsrichter unterrichtet der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Vertragsparteien über das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Anhörung. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Anhörung stattfindet, öffentlich zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung.
25.
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn das Vereinigte Königreich die beschwerdeführende Vertragspartei ist, und in London, wenn die Europäische Union die beschwerdeführende Vertragspartei ist. Die erwidernde Vertragspartei ist für die logistische Abwicklung der Anhörung zuständig und trägt die damit verbundenen Kosten.
26.
Das Schiedsgericht kann zusätzliche Anhörungen anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.
27.
Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer der Anhörung zugegen.
28.
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können die folgenden Personen an der Anhörung teilnehmen, unabhängig davon, ob die Anhörung öffentlich ist oder nicht:
a)
Vertreter einer Vertragspartei;
b)
Berater;
c)
Assistenten und Verwaltungsbedienstete;
d)
Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber des Schiedsgerichts;
e)
Sachverständige, wie vom Schiedsgericht gemäß Artikel SB.19 (Entgegennahme von Informationen) beschlossen.
29.
Jede Vertragspartei legt dem Schiedsgericht und der anderen Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, und mit den Namen der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.
30.
Das Schiedsgericht führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass den Vertragsparteien sowohl bei der Argumentation als auch bei der Gegenargumentation gleich viel Zeit eingeräumt wird:
a)
Argumentation
i)
Argumentation der beschwerdeführenden Vertragspartei,
ii)
Argumentation der erwidernden Vertragspartei.
b)
Gegenargumentation
i)
Erwiderung der beschwerdeführenden Vertragspartei,
ii)
Replik der erwidernden Vertragspartei.
31.
Das Schiedsgericht kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten.
32.
Das Schiedsgericht sorgt dafür, dass über die Anhörung eine Aufzeichnung angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Anhörung übermittelt wird.
33.
Jede Vertragspartei kann innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung einen ergänzenden Schriftsatz zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.
IX.
Schriftliche Fragen
34.
Das Schiedsgericht kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt.
35.
Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antwort auf die Fragen, die von dem Schiedsgericht vorgelegt wurden. Die andere Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt einer solchen Kopie schriftlich zu dieser Antwort Stellung zu nehmen.
X.
Vertraulichkeit
36.
Jede Vertragspartei und das Schiedsgericht behandeln alle dem Schiedsgericht von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Legt eine Vertragspartei dem Schiedsgericht einen Schriftsatz mit vertraulichen Informationen vor, so legt sie innerhalb von 15 Tagen auch einen Schriftsatz ohne die vertraulichen Informationen vor, der der Öffentlichkeit offengelegt wird.
37.
Ungeachtet dieser Verfahrensordnung bleibt es einer Vertragspartei unbenommen, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt.
38.
Der betreffende Teil der Sitzung des Schiedsgerichts findet in nichtöffentlicher Sitzung statt, wenn der Schriftsatz und der Vortrag einer Vertragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Finden die Anhörungen des Schiedsgerichts in nichtöffentlicher Sitzung statt, so wahren die Vertragsparteien die Vertraulichkeit.
XI.
Einseitige Kontakte
39.
Das Schiedsgericht darf nicht mit einer Vertragspartei zusammentreffen oder kommunizieren, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.
40.
Ein Schiedsrichter darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.
41.
Eine Vertragspartei darf keinerlei Kontakt zu einem Schiedsrichter haben. Jeder Kontakt zwischen einer Vertragspartei und einer Person, die für die Ernennung als Schiedsrichter in Betracht gezogen wird, ist auf Fragen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit dieser Person und dem Ernennungsvertrag beschränkt.
XII.
Amicus-curiae-Schriftsätze
42.
Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedsgericht unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen und von den Regierungen der Vertragsparteien unabhängigen natürlichen oder juristischen Personen (im Folgenden „Amicus-curiae-Schriftsätze“) zulassen, sofern sie
a)
beim Schiedsgericht innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedsgerichts eingehen;
b)
knapp gefasst sind (auf keinen Fall länger als 15 doppelzeilig gedruckte Seiten einschließlich Anhängen);
c)
für einen vom Schiedsgericht geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind;
d)
Angaben zu der Person enthalten, die sie vorlegt, dazu zählt auch die Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person oder bei einer juristischen Person der Ort der Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre allgemeine Zielsetzung, ihre Finanzquellen und etwaige beherrschende Einheiten;
f)
die Art des Interesses, das die Person an dem Schiedsverfahren hat, konkretisieren;
g)
in der in Übereinstimmung mit den Nummern 46 oder 47 dieser Verfahrensordnung festgelegten Arbeitssprache abgefasst sind.
43.
Die Amicus-curiae-Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können dem Schiedsgericht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Übermittlung der Schriftsätze Stellungnahmen vorlegen.
44.
Das Schiedsgericht führt in seinem Bericht alle Amicus-curiae-Schriftsätze auf, die ihm nach Nummer 42 zugegangen sind. Das Schiedsgericht ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht die Argumente dieser Schriftsätze aufzugreifen. Geht das Schiedsgericht auf in diesen Schriftsätzen vorgebrachte Argumente ein, so berücksichtigt es alle von den Vertragsparteien nach Regel 43 vorgebrachten Stellungnahmen.
XIII.
Dringende Fälle
45.
In dringenden Fällen gemäß Artikel 310 (Eilverfahren) passt das Schiedsgericht nach Konsultation der Vertragsparteien gegebenenfalls die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen an. Das Schiedsgericht unterrichtet die Vertragsparteien von solchen Anpassungen.
XIV.
Arbeitssprache und Übersetzung
46.
Die Verfahrenssprache vor dem Schiedsgericht ist Englisch.
47.
Berichte und Beschlüsse des Schiedsgerichts werden in englischer Sprache ausgefertigt.
48.
Legt eine Vertragspartei ein Dokument in einer anderen als der englischen Sprache vor, so legt sie gleichzeitig eine Übersetzung dieses Dokuments auf eigene Kosten vor.
XV.
Andere Verfahren
49.
Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden an die besonderen Fristen angepasst, die in den Verfahren nach Teil Sechs (Streitbeilegung) Artikel 314 (Angemessene Frist), Artikel 315 (Überprüfung der Umsetzung), Artikel 316 (Einstweilige Maßnahmen) und Artikel 317 (Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen, die nach Einführung einstweiliger Maßnahmen ergriffen wurden) für die Vorlage eines Schiedsspruchs, Berichts oder Beschlusses durch das Schiedsgericht gelten.
_________________
ANHANG 30
VERHALTENSKODEX FÜR SCHIEDSRICHTER
I.
Begriffsbestimmungen
1.
In diesem Verhaltenskodex
a)
bezeichnet der Ausdruck „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines Schiedsgerichts;
b)
gilt für den Begriff „Assistent“ die Definition nach der Verfahrensordnung (Anhang 29);
c)
bezeichnet der Ausdruck „Kandidat“ eine Person, die für die Bestellung als Schiedsrichter nach Teil Sechs (Streitbeilegung) Artikel 306 (Einsetzung des Schiedsgerichts) oder Artikel 319 (Liste der Schiedsrichter) in Betracht gezogen wird.
II.
Grundsätze
2.
Damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewahrt sind, müssen Kandidaten und Schiedsrichter
a)
sich mit diesem Verhaltenskodex vertraut machen;
b)
unabhängig und unparteiisch sein;
c)
direkte und indirekte Interessenkonflikte vermeiden;
d)
unangemessenes Verhalten und Befangenheit sowie den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit vermeiden;
e)
hohe Verhaltensstandards einhalten;
f)
sie dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung im Hinblick auf die Streitbeilegung im Rahmen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen entgegennehmen;
g)
sie dürfen sich ferner nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen lassen.
3.
Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.
4.
Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedsgericht nicht dazu nutzen, persönliche oder private Interessen zu verfolgen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen.
5.
Die Schiedsrichter lassen nicht zu, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.
6.
Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.
III.
Offenlegungspflicht
7.
Bevor ihre Bestellung zum Schiedsrichter nach Teil Sechs (Streitbeilegung) Artikel 306 (Einsetzung des Schiedsgerichts) dieses Abkommens angenommen wird, müssen die Kandidaten, die als Schiedsrichter fungieren sollen, eine Kopie dieses Verhaltenskodex erhalten und den Vertragsparteien schriftlich alle früheren oder derzeitigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Die Kandidaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen.
8.
Die Offenlegungspflicht besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, jederzeit zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um über alle in Absatz 7 genannten Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, Klarheit zu gewinnen und sie den Vertragsparteien dann so früh wie möglich schriftlich offenzulegen.
9.
Die Kandidaten und Schiedsrichter informieren die Vertragsparteien über alle Sachverhalte im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex, damit sie von den Vertragsparteien geprüft werden können.
IV.
Pflichten der Schiedsrichter
10.
Nach seiner Bestellung hat ein Schiedsrichter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung zu stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft zu erfüllen.
11.
Die Schiedsrichter prüfen nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden und für eine Entscheidung von Bedeutung sind; sie übertragen diese Verpflichtung niemand anderem.
12.
Für Assistenten gelten die Verpflichtungen, die in Teil II (Grundsätze), Teil III (Offenlegungspflichten) und Teil VII (Vertraulichkeit) für Schiedsrichter festgelegt sind, sinngemäß. Die Schiedsrichter sorgen auf geeignete Weise dafür, dass ihre Assistenten diese Pflichten kennen und beachten.
V.
Pflichten potenzieller Kandidaten
13.
Personen, die in der nach Teil Sechs (Streitbeilegung) Artikel 306 (Einsetzung des Schiedsgerichts) oder Artikel 319 (Liste der Schiedsrichter) aufgestellten Liste aufgeführt sind, müssen hohe Verhaltensstandards einhalten und unangemessenes Verhalten sowie Verhalten, das den Anschein unangemessenen Verhaltens erwecken könnte, vermeiden. Die in dieser Liste aufgeführten oder für eine Aufnahme in diese Liste in Betracht kommenden Personen informieren die Vertragsparteien unverzüglich über alle Angelegenheiten, die in dieser Hinsicht gegebenenfalls berücksichtigt werden sollten.
VI.
Pflichten ehemaliger Schiedsrichter
14.
Ehemalige Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus Entscheidungen des Schiedsgerichts Nutzen gezogen haben.
15.
Ehemalige Schiedsrichter müssen die in Teil VII (Vertraulichkeit) dieses Verhaltenskodex vorgesehenen Verpflichtungen erfüllen.
VII.
Vertraulichkeit
16.
Die Schiedsrichter legen zu keinem Zeitpunkt nichtöffentliche Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens, für das sie bestellt wurden, bekannt wurden, offen oder nutzen diese, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens. Insbesondere legen sie keine derartigen Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.
17.
Die Schiedsrichter legen Entscheidungen oder Berichte des Schiedsgerichts weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht gemäß Teil Sechs (Streitbeilegung) Artikel 321 (Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedsgerichts) veröffentlicht wurden.
18.
Die Schiedsrichter legen zu keinem Zeitpunkt die Beratungen eines Schiedsgerichts oder den Standpunkt einzelner Schiedsrichter offen oder äußern sich zu dem Verfahren, für das sie bestellt wurden, oder zu den strittigen Fragen des Verfahrens.
VIII.
Kosten
19.
Die Schiedsrichter führen Aufzeichnungen über die Zeit und Kosten, die sie sowie gegebenenfalls ein Assistent für das Verfahren aufgewendet haben, und legen eine Schlussabrechnung darüber vor.
________________
ANHANG 31
PROTOKOLL
ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL KSS.1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
1.
„Beschäftigung“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Königreichs Spanien, wenn eine solche Tätigkeit oder gleichgestellte Situation im Königreich Spanien vorliegt, oder für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn eine solche Tätigkeit oder gleichgestellte Situation in Gibraltar vorliegt, als solche gilt;
2.
„selbstständige Erwerbstätigkeit“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Königreichs Spanien, wenn eine solche Tätigkeit oder gleichgestellte Situation im Königreich Spanien vorliegt, oder für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn eine solche Tätigkeit oder gleichgestellte Situation in Gibraltar vorliegt, als solche gilt;
3.
„Dienste der assistierten Reproduktion“ alle medizinischen, chirurgischen oder geburtshilflichen Dienstleistungen, die erbracht werden, um einer Person dabei zu helfen, schwanger zu werden;
4.
„Sachleistungen“
i)
für Titel III Kapitel 1 die Sachleistungen, die nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten;
ii)
für Titel III Kapitel 2 alle Sachleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß der Definition nach Ziffer i, die nach den Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenregelungen des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –vorgesehen sind;
5.
„Kindererziehungszeit“ jeden Zeitraum, der im Rahmen des Rentenrechts des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – ausdrücklich aus dem Grund angerechnet wird oder Anrecht auf eine Zulage zu einer Rente gibt, dass eine Person ein Kind aufgezogen hat, unabhängig davon, nach welcher Methode diese Zeiträume berechnet werden und unabhängig davon, ob sie während der Erziehungszeit anfallen oder rückwirkend anerkannt werden;
6.
„Bediensteter“ jede Person, die vom Königreich Spanien, wenn die Verwaltung, bei der sie beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien unterliegt, oder vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn die Verwaltung, bei der sie beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – unterliegt, als Bediensteter angesehen wird oder als diesem gleichgestellt gilt;
7.
„zuständige Behörde“ in Bezug auf das Königreich Spanien oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – den Minister, die Minister oder eine entsprechende andere Behörde, die im gesamten Königreich Spanien oder in einem Teil davon beziehungsweise in Gibraltar für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind;
8.
„zuständiger Träger“:
i)
den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder
ii)
den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger beziehungsweise ihre Familienangehörigen im Königreich Spanien, wenn der Träger dort seinen Sitz hat, oder in Gibraltar, wenn der Träger dort seinen Sitz hat, wohnen würde beziehungsweise würden, oder
iii)
den von der zuständigen Behörde des Königreichs Spanien beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – notifizierte Träger, oder
iv)
bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel KSS.4 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des Königreichs Spanien beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – bezeichnete Einrichtung oder Behörde;
9.
„Sterbegeld“ jede einmalige Zahlung im Todesfall mit Ausnahme der unter Absatz 20 genannten Pauschalleistungen;
10.
„Grenzgänger“ jede Person im Sinne des Teils Vier Titel I Artikel 291 Absätze 2 und 3;
11.
„Heimatbasis“ den Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer/die Fluggesellschaft normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist;
12.
„Träger“ betreffend das Königreich Spanien oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die Stelle oder Behörde, die für die Anwendung aller oder einiger Rechtsvorschriften zuständig ist;
13.
„Träger des Wohnorts“ und „Träger des Aufenthaltsorts“ den Träger, der nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt beziehungsweise sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde bezeichneten Träger;
14.
„Versicherter“ in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Protokolls die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, je nachdem, wer gemäß Titel II zuständig ist, erfüllt;
15.
„Rechtsvorschriften“ für das Königreich Spanien oder für das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften zu den Zweigen der sozialen Sicherheit, die unter Artikel KSS.4 Absatz 1 fallen; ausgenommen sind Vertragsbestimmungen, die nicht der Erfüllung einer Versicherungspflicht dienen, die sich aus den unter dieser Nummer genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergibt, oder die Gegenstand einer Entscheidung der öffentlichen Stellen waren, die sie für allgemein verbindlich erklärt oder ihren Anwendungsbereich erweitert hat, sofern das Königreich Spanien oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, je nachdem, wer zuständig ist, eine entsprechende Erklärung abgibt, die dem Sonderausschuss für den Personenverkehr mitgeteilt wird. Die Europäische Union veröffentlicht eine entsprechende Erklärung im Amtsblatt der Europäischen Union;
16.
„Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit“ eine Sach- oder Geldleistung, die dazu dient, den Pflegebedürfnissen einer Person Rechnung zu tragen, die aufgrund einer Beeinträchtigung erhebliche Unterstützung benötigt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Unterstützung durch eine oder mehrere andere Personen, um grundlegende Tätigkeiten des täglichen Lebens über einen längeren Zeitraum auszuüben, um ihre persönliche Autonomie zu unterstützen; dies umfasst auch Leistungen, die einer Person, die diese Unterstützung leistet, zum selben Zweck gewährt werden;
17.
„Familienangehöriger“
i)
A)
jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
B)
in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn die Person im Königreich Spanien wohnt, oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn die Person in Gibraltar wohnt, als Familienangehöriger definiert oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
ii)
unterscheiden die gemäß Ziffer i anzuwendenden Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;
iii)
wird nach den gemäß Ziffern i und ii anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;
18.
„Beschäftigungszeiten“ die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichwertig anerkannt sind;
19.
„Versicherungszeiten“ die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
20.
„Renten“ nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen;
21.
„Vorruhestandsleistungen“ alle anderen Geldleistungen als Leistungen bei Arbeitslosigkeit und vorgezogene Leistungen wegen Alters, die ab einem bestimmten Lebensalter Arbeitnehmern, die ihre berufliche Tätigkeit eingeschränkt oder beendet haben oder ihr vorübergehend nicht mehr nachgehen, bis zu dem Lebensalter gewährt werden, in dem sie Anspruch auf Altersrente oder auf vorzeitiges Altersruhegeld geltend machen können, und deren Bezug nicht davon abhängig ist, dass sie der Arbeitsverwaltung des Königreichs Spanien oder Gibraltars – je nachdem, wer zuständig ist – zur Verfügung stehen;
22.
„vorgezogene Leistung wegen Alters“ eine Leistung, die vor dem Erreichen des Lebensalters, ab dem üblicherweise Anspruch auf Rente entsteht, gewährt und nach Erreichen dieses Lebensalters weiterhin gewährt oder durch eine andere Leistung bei Alter abgelöst wird;
23.
„satzungsmäßiger Sitz oder Niederlassung“ den satzungsmäßigen Sitz oder die Niederlassung, an dem/der die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden;
24.
„Wohnort“ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
25.
„besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ die beitragsunabhängigen Geldleistungen,
i)
die dazu bestimmt sind,
A)
einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Artikel KSS.4 Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld im Königreich Spanien beziehungsweise Gibraltar steht, oder
B)
allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person im Königreich Spanien beziehungsweise in Gibraltar verknüpft ist, und
ii)
deren Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen. Jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten;
26.
„Sondersystem für Bedienstete“ jedes System der sozialen Sicherheit, das sich von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit, das auf die Arbeitnehmer des Königreichs Spanien beziehungsweise Gibraltars anwendbar ist, unterscheidet und das für alle oder bestimmte Gruppen von Bediensteten unmittelbar gilt;
27.
„Aufenthalt“ den vorübergehenden Aufenthalt;
28.
„Rentner“ eine Person, die aufgrund einer im Königreich Spanien oder in Gibraltar ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gesetzliche Leistungen wegen Alters oder Invalidität oder gesetzliche Hinterbliebenenleistungen des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs erhält;
29.
„Familienleistungen“ alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang.KSS-1.
ARTIKEL KSS.2
Mitteilungen und Notifikationen
Das Verfahren gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits in Bezug auf Gibraltar gilt nicht für förmliche Mitteilungen und Entscheidungen, die gemäß diesem Protokoll den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zu notifizieren, von ihnen zu erlassen oder an sich zu richten sind.
ARTIKEL KSS.3
Persönlicher Anwendungsbereich
Dieses Protokoll gilt für
1)
Unionsbürger, die rechtmäßig im Königreich Spanien wohnen und aufgrund einer in Gibraltar ausgeübten Tätigkeit als Grenzgänger im Sinne von Artikel KSS.1 Nummer 10 den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – unterliegen oder unterlagen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen, die im Königreich Spanien wohnen;
2)
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die rechtmäßig in Gibraltar wohnen und aufgrund einer im Königreich Spanien ausgeübten Tätigkeit als Grenzgänger im Sinne von Artikel KSS.1 Nummer 10 den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien unterliegen oder unterlagen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen, die in Gibraltar wohnen;
3)
die in Artikel 295 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits in Bezug auf Gibraltar genannten Personen, die einer Beschäftigung für einen Arbeitgeber nachgehen, welcher seine Tätigkeiten normalerweise im Königreich Spanien beziehungsweise in Gibraltar ausübt, die für einen begrenzten Zeitraum von diesem Arbeitgeber nach Gibraltar beziehungsweise in das Königreich Spanien entsandt werden, um Dienstleistungen zu erbringen, welche für Rechnung des Arbeitgebers sowohl lokal erbracht als auch im unmittelbaren Grenzgebiet in Anspruch genommen werden, und die mindestens einmal pro Woche in das Königreich Spanien beziehungsweise nach Gibraltar zurückkehren.
ARTIKEL KSS.4
Sachlicher Anwendungsbereich
(1)
Dieses Protokoll gilt für folgende Zweige der sozialen Sicherheit:
a)
Leistungen bei Krankheit;
b)
Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;
c)
Leistungen bei Invalidität;
d)
Leistungen bei Alter;
e)
Leistungen an Hinterbliebene;
f)
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
g)
Sterbegeld;
h)
Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
i)
Vorruhestandsleistungen;
j)
Familienleistungen.
(2)
Sofern in Anhang KSS-4 nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Protokoll für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.
(3)
Die Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch den Titel III nicht berührt.
(4)
Dieses Protokoll gilt nicht für:
a)
besondere beitragsunabhängige Geldleistungen;
b)
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit;
c)
soziale und medizinische Fürsorge;
d)
Leistungen, bei denen das Königreich Spanien oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die Haftung für Personenschäden übernehmen und Entschädigung leisten, beispielsweise für Opfer von Krieg und militärischen Aktionen oder der sich daraus ergebenden Folgen, Opfer von Straftaten, Attentaten oder Terrorakten, Opfer von Schäden, die von Bediensteten des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Gibraltar in Ausübung ihrer Pflichten verursacht wurden, oder für Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aufgrund ihrer Abstammung Nachteile erlitten haben; oder
e)
Dienste der assistierten Reproduktion.
ARTIKEL KSS.5
Gleichbehandlung
Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die dieses Protokoll gilt, in Bezug auf die in Artikel KSS.4 Absatz 1 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit Anspruch auf die gleichen Leistungen und haben die gleichen Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – wie deren Staatsangehörige.
ARTIKEL KSS.6
Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, gewährleisten das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen wie folgt:
a)
Hat nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch anwendbar beim Bezug von gleichartigen Leistungen der sozialen Sicherheit, die nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar zuständig ist, beziehungsweise nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn das Königreich Spanien zuständig ist, gewährt werden, oder beim Bezug von Einkünften, die in Spanien, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zuständig ist, beziehungsweise in Gibraltar, wenn das Königreich Spanien zuständig ist, erzielt werden;
b)
hat nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zuständig ist, beziehungsweise nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn das Königreich Spanien zuständig ist, der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt das Königreich Spanien beziehungsweise das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, die im Königreich Spanien, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zuständig ist, beziehungsweise in Gibraltar, wenn das Königreich Spanien zuständig ist, eingetreten sind, als ob sie in dem Gebiet eingetreten wären, das in die Zuständigkeit des zuständigen Trägers fällt.
ARTIKEL KSS.7
Zusammenrechnung der Zeiten
Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zuständige Träger des Königreichs Spanien beziehungsweise der zuständige Träger des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – beziehungsweise des Königreichs Spanien zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, als wären sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden, wenn Folgendes nach seinen Rechtsvorschriften von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig gemacht wird:
a)
der Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs;
b)
die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften oder
c)
der Zugang zu bzw. die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung.
ARTIKEL KSS.8
Aufhebung der Wohnortklauseln
Sofern in diesem Protokoll nichts anderen bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder nach diesem Protokoll zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen im Königreich Spanien – wenn der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz in Gibraltar hat – beziehungsweise in Gibraltar – wenn der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz im Königreich Spanien hat – wohnen.
ARTIKEL KSS.9
Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird aufgrund dieses Protokolls ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten.
TITEL II
BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS
ARTIKEL KSS.10
Allgemeine Regelung
(1)
Personen, für die dieses Protokoll gilt, unterliegen entweder den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2)
Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3)
Vorbehaltlich der Artikel KSS.11, KSS.13 und KSS.14 gilt:
a)
Eine Person, die eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit im Königreich Spanien ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien; eine Person, die eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in Gibraltar ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar;
b)
ein Bediensteter unterliegt den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn die Verwaltung, bei der er beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien unterliegt, beziehungsweise den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn die Verwaltung, bei der er beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – unterliegt;
c)
eine Person, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien bezieht, unterliegt den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien; eine Person, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – bezieht, unterliegt den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar;
d)
ein Rentner, der im Königreich Spanien oder in Gibraltar wohnt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn er im Königreich Spanien wohnt, beziehungsweise den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn er in Gibraltar wohnt, unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Protokolls, die ihm Leistungen nach den jeweils anderen Rechtsvorschriften garantieren.
(4)
Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Person, die einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge des Königreichs Spanien fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als Person, die dieser Beschäftigung beziehungsweise dieser Erwerbstätigkeit im Königreich Spanien nachgeht; eine Person, die einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, gilt als Person, die dieser Beschäftigung beziehungsweise dieser Erwerbstätigkeit in Gibraltar nachgeht. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge des Königreichs Spanien fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit satzungsmäßigem Sitz oder Niederlassung in Gibraltar erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, sofern sie in Gibraltar wohnt; eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit satzungsmäßigem Sitz oder Niederlassung im Königreich Spanien erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, sofern sie im Königreich Spanien wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
(5)
Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Person, die einer Erwerbstätigkeit als Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht nachgeht, als Person, die dieser Erwerbstätigkeit im Königreich Spanien nachgeht, wenn sich die Heimatbasis im Königreich Spanien befindet, beziehungsweise als Person, die dieser Erwerbstätigkeit in Gibraltar nachgeht, wenn sich die Heimatbasis in Gibraltar befindet.
ARTIKEL KSS.11
Abgeordnete Grenzgänger
(1)
Ein unter dieses Protokoll fallender Unionsbürger, der in Gibraltar für Rechnung eines Arbeitgebers, welcher gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung als Grenzgänger im Sinne von Artikel KSS.1 Nummer 10 ausübt und von diesem Arbeitgeber in das Königreich Spanien geschickt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, sofern
a)
die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und
b)
diese Person nicht einen anderen abgeordneten Arbeitnehmer ablöst.
(2)
Absatz 1 gilt analog für einen unter dieses Protokoll fallenden Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, der im Königreich Spanien für Rechnung eines Arbeitgebers, welcher gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung als Grenzgänger ausübt und von diesem Arbeitgeber nach Gibraltar geschickt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuüben.
(3)
Ein unter dieses Protokoll fallender Unionsbürger, der gewöhnlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Grenzgänger in Gibraltar ausübt und eine ähnliche Tätigkeit im Königreich Spanien aufnimmt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet.
(4)
Absatz 3 gilt analog für einen unter dieses Protokolle fallenden Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, der gewöhnlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Grenzgänger im Königreich Spanien ausübt und eine ähnliche Tätigkeit in Gibraltar aufnimmt.
ARTIKEL KSS.12
Entsandte Arbeitnehmer
(1)
Eine Person, die im Königreich Spanien oder in Gibraltar für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber nach Gibraltar, wenn der Arbeitgeber gewöhnlich im Königreich Spanien tätig ist, beziehungsweise in das Königreich Spanien, wenn der Arbeitgeber gewöhnlich in Gibraltar tätig ist, geschickt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn der Arbeitgeber gewöhnlich im Königreich Spanien tätig ist, beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn der Arbeitgeber gewöhnlich in Gibraltar tätig ist, sofern
a)
die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet,
b)
diese Person nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst und
c)
diese Person im Königreich Spanien wohnt und mindestens einmal wöchentlich in das Königreich Spanien, wenn sie nach Gibraltar entsandt wird, zurückkehrt beziehungsweise in Gibraltar wohnt und mindestens einmal wöchentlich nach Gibraltar, wenn sie in das Königreich Spanien entsandt wird, zurückehrt.
ARTIKEL KSS.13
Ausübung von Tätigkeiten im Königreich Spanien und in Gibraltar
(1)
Für eine Person, die unter dieses Protokoll fällt und die zusätzlich zu ihrer Tätigkeit als Grenzgänger im Sinne von Artikel KSS.1 Nummer 10 eine Tätigkeit an ihrem Wohnort ausübt, gelten die folgenden Absätze.
(2)
Eine Person, die gewöhnlich eine Beschäftigung im Königreich Spanien und in Gibraltar ausübt, unterliegt
a)
den Rechtsvorschriften des Wohnorts, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder,
b)
wenn sie am Wohnort keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,
i)
den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder des Königreichs Spanien, je nachdem, wo das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen satzungsmäßigen Sitz oder seine Niederlassung hat, wenn die Person bei einem Unternehmen beziehungsweise einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder
ii)
den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder des Königreichs Spanien, je nachdem, wo die Unternehmen oder die Arbeitgeber ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Niederlassung haben, wenn die Person bei zwei oder mehr Unternehmen beziehungsweise Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Niederlassung ausschließlich im Königreich Spanien oder ausschließlich in Gibraltar haben, oder
iii)
den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn die Person in Gibraltar wohnt, oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn die Person im Königreich Spanien wohnt, wenn diese Person bei zwei oder mehr Unternehmen beziehungsweise Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Niederlassung im Königreich Spanien und in Gibraltar haben, oder
iv)
den Rechtsvorschriften des Wohnorts, wenn die Person bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens eines beziehungsweise einer seinen satzungsmäßigen Sitz oder seine Niederlassung außerhalb des Königreichs Spanien und Gibraltars hat.
(3)
Eine Person, die gewöhnlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Königreich Spanien und in Gibraltar ausübt, unterliegt
a)
den Rechtsvorschriften des Wohnorts, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
b)
den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, je nachdem, wo sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn diese Person nicht einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit an ihrem Wohnort ausübt.
(4)
Eine Person, die gewöhnlich im Königreich Spanien und in Gibraltar eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, je nachdem, wo sie die Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung im Königreich Spanien und in Gibraltar ausübt, den nach Absatz 2 bestimmten Rechtsvorschriften.
(5)
Eine Person, die Bedienstete des Königreichs Spanien ist und eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Gibraltar ausübt oder umgekehrt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn die Verwaltung, bei der sie beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien unterliegt, beziehungsweise den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn die Verwaltung, bei der sie beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – unterliegt.
(6)
Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – beziehungsweise im Königreich Spanien ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.
ARTIKEL KSS. 14
Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung
(1)
Die Artikel KSS.10, KSS.11 und KSS.13 gelten nicht für die freiwillige Versicherung oder die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, im Königreich Spanien oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – gibt es für einen der in Artikel KSS.4 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung.
(2)
Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien der Pflichtversicherung im Königreich Spanien, so darf sie im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – der Pflichtversicherung im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, so darf sie im Königreich Spanien keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. In allen übrigen Fällen, in denen für einen bestimmten Zweig eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Systemen der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung besteht, tritt die betreffende Person nur dem System bei, für das sie sich entschieden hat.
(3)
Für Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene kann die betreffende Person auch dann der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung des Königreichs Spanien beitreten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – pflichtversichert ist, sofern sie in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt ihrer beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist. Ebenso kann für Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene die betreffende Person auch dann der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – beitreten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien pflichtversichert ist, sofern sie in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt ihrer beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist.
(4)
Hängt nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder des Königreichs Spanien das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte dort wohnt oder dass er dort zuvor beschäftigt bzw. selbstständig erwerbstätig war, so gilt Artikel KSS.6 Buchstabe b ausschließlich für Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den betreffenden Rechtsvorschriften unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
ARTIKEL KSS.15
Pflichten des Arbeitgebers
(1)
Der Arbeitgeber eines Grenzgängers, der den Rechtsvorschriften
a)
des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder
b)
des Königreichs Spanien
unterliegt, hat den Pflichten nachzukommen, die die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte er seinen satzungsmäßigen Sitz oder seine Niederlassung im Königreich Spanien beziehungsweise in Gibraltar.
(2)
Der Arbeitgeber eines Grenzgängers, der den Rechtsvorschriften
a)
des Königreichs Spanien, wenn der Arbeitgeber keine Niederlassung im Königreich Spanien hat, oder
b)
des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn der Arbeitgeber keine Niederlassung in Gibraltar hat,
unterliegt, kann mit dem Grenzgänger vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers berührt werden; der Arbeitgeber übermittelt eine solche Vereinbarung an den zuständigen Träger des Königreichs Spanien beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar.
TITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN
KAPITEL 1
LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT SOWIE LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT UND GLEICHGESTELLTE LEISTUNGEN BEI VATERSCHAFT
ABSCHNITT 1
VERSICHERTE UND IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN
MIT AUSNAHME VON RENTNERN UND DEREN FAMILIENANGEHÖRIGEN
ARTIKEL KSS.16
Wohnort im Königreich Spanien, wenn das Vereinigte Königreich
– in Bezug auf Gibraltar – zuständig ist, oder in Gibraltar,
wenn das Königreich Spanien zuständig ist
Grenzgänger und abgeordnete Grenzgänger, die dem anwendbaren Recht des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – unterliegen und die in Gibraltar beziehungsweise im Königreich Spanien wohnen, sowie ihre Familienangehörigen haben Anspruch auf Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für den Wohnort geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.
ARTIKEL KSS.17
Aufenthalt am Ort der Beschäftigung oder der selbstständigen Erwerbstätigkeit
(1)
Grenzgänger, abgeordnete Grenzgänger und entsandte Arbeitnehmer haben während ihres Aufenthalts am Ort der Beschäftigung oder der selbstständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Sachleistungen. Bei Grenzgängern und abgeordneten Grenzgängern werden diese Sachleistungen vom zuständigen Träger für dessen Rechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die betreffenden Personen an diesem Ort wohnen würden.
(2)
Bei entsandten Arbeitnehmern gilt dies für Sachleistungen, die sich während des Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistung und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Sachleistungen werden vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre.
(3)
Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn die betreffenden Personen sich in das Königreich Spanien beziehungsweise nach Gibraltar mit der Absicht begeben hat, Sachleistungen in Anspruch zu nehmen.
ARTIKEL KSS.18
Geldleistungen
(1)
Grenzgänger und entsandte Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige haben Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts für Rechnung des zuständigen Trägers nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden.
(2)
Sind gemäß den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – die Geldleistungen anhand eines Durchschnittserwerbseinkommens oder einer durchschnittlichen Beitragsgrundlage zu berechnen, so ermittelt der zuständige Träger dieses Durchschnittserwerbseinkommen oder diese durchschnittliche Beitragsgrundlage ausschließlich anhand der Erwerbseinkommen oder Beitragsgrundlagen, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.
(3)
Sind gemäß den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – die Geldleistungen anhand eines pauschalen Erwerbseinkommens zu berechnen, so berücksichtigt der zuständige Träger ausschließlich das pauschale Erwerbseinkommen oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Erwerbseinkommen für Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
(4)
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum vorgesehen ist, der in dem betreffenden Fall ganz oder teilweise den Zeiten entspricht, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zurückgelegt hat.
ARTIKEL KSS.19
Rentenantragsteller
(1)
Ein Versicherter, der bei der Einreichung eines Rentenantrags oder während dessen Bearbeitung nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – den Anspruch auf Sachleistungen verliert, hat weiterhin Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften seines Wohnorts, sofern der Rentenantragsteller in Gibraltar beziehungsweise im Königreich Spanien wohnt und sofern er die Versicherungsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – gemäß Absatz 2 erfüllt. Der Anspruch auf Sachleistungen am Wohnort besteht auch für die Familienangehörigen des Rentenantragstellers.
(2)
Die Sachleistungen werden für Rechnung des Trägers des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – erbracht, der im Falle der Zuerkennung der Rente nach den Artikeln KSS.20 und KSS.21 zuständig wäre.
ABSCHNITT 2
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR RENTNER UND DEREN FAMILIENANGEHÖRIGE
ARTIKEL KSS.20
Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnortes
Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – erhält und die Anspruch auf Sachleistungen an ihrem Wohnort hat, erhält wie auch ihre Familienangehörigen diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – Anspruch auf Rente hätte.
ARTIKEL KSS.21
Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnortes
(1)
Eine Person,
a)
die im Königreich Spanien wohnt,
b)
eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – und des Königreichs Spanien bezieht und
c)
keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien hat,
erhält diese Leistungen jedoch für sich selbst und ihre Familienangehörigen, soweit der Rentner nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – Anspruch auf sie hätte, wenn er in Gibraltar wohnen würde. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des Trägers Gibraltars erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnorts hätte.
(2)
Eine Person,
a)
die in Gibraltar wohnhaft ist,
b)
eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – bezieht und
c)
keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – hat,
erhält diese Leistungen jedoch für sich selbst und ihre Familienangehörigen, soweit der Rentner nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien Anspruch auf sie hätte, wenn er im Königreich Spanien wohnen würde. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des Trägers des Königreichs Spanien erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnorts hätte.
ARTIKEL KSS.22
Fortsetzung einer Behandlung
Ein Grenzgänger, der wegen Alters oder Invalidität Rentner wird, hat bei Krankheit weiter Anspruch auf Sachleistungen in Gibraltar, wenn er zuletzt dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, beziehungsweise im Königreich Spanien, wenn er zuletzt dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, soweit es um die Fortsetzung einer Behandlung geht, die in Gibraltar beziehungsweise im Königreich Spanien begonnen wurde. Als „Fortsetzung einer Behandlung“ gilt die fortlaufende Untersuchung, Diagnose und Behandlung einer Krankheit während ihrer gesamten Dauer.
ARTIKEL KSS.23
Geldleistungen für Rentner
(1)
Geldleistungen werden einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – bezieht, je nachdem, welche Rechtsvorschriften angewandt werden, von dem zuständigen Träger des Ortes gewährt, an dem der zuständige Träger, der die Kosten für die dem Rentner an dessen Wohnort gewährten Sachleistungen zu tragen hat, seinen Sitz hat. Artikel KSS.18 gilt entsprechend.
(2)
Absatz 1 gilt auch für die Familienangehörigen des Rentners.
ARTIKEL KSS.24
Beiträge
Der Träger des Königreichs Spanien beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln KSS.20 und KSS.21 von einem Träger des Königreichs Spanien beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zu übernehmen sind.
ABSCHNITT 3
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
ARTIKEL KSS.25
Allgemeine Bestimmungen
Die Artikel KSS.21 bis KSS.24 finden keine Anwendung auf einen Rentner oder die Familienangehörigen dieses Rentners, die aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – haben.
ARTIKEL KSS.26
Rangfolge der Sachleistungsansprüche – Besondere Vorschrift
für den Leistungsanspruch von Familienangehörigen am Wohnort
(1)
Sofern in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, hat ein eigenständiger Sachleistungsanspruch eines Familienangehörigen aufgrund der Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder aufgrund dieses Kapitels Vorrang vor einem abgeleiteten Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige.
(2)
Sofern in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, hat ein abgeleiteter Anspruch auf Sachleistungen jedoch Vorrang vor eigenständigen Ansprüchen, wenn der eigenständige Anspruch am Wohnort unmittelbar und ausschließlich aufgrund dieses Wohnortes der betreffenden Person besteht.
(3)
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 werden den Familienangehörigen eines Versicherten Sachleistungen zulasten des zuständigen Trägers des Ortes gewährt, an dem sie wohnhaft sind, wenn
a)
diese Familienangehörigen im Königreich Spanien oder in Gibraltar wohnhaft sind und nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – der Anspruch auf Sachleistungen nicht an eine Versicherung oder eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit gebunden ist und
b)
der Ehegatte oder die Person, die das Sorgerecht für die Kinder des Versicherten hat, im Königreich Spanien oder in Gibraltar eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Rente von dem Königreich Spanien beziehungsweise dem Vereinigten Königreich – Bezug auf Gibraltar – aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit bezieht.
ARTIKEL KSS.27
Erstattungen zwischen Trägern
(1)
Die Sachleistungen, die von dem Träger des Königreichs Spanien für Rechnung des Trägers des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – beziehungsweise von dem Träger des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – für Rechnung des Trägers des Königreichs Spanien nach diesem Kapitel gewährt werden, sind in voller Höhe zu erstatten.
(2)
Die Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der zwischen dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – und dem Königreich Spanien geschlossenen Verwaltungsvereinbarung festgestellt und vorgenommen.
(3)
Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – oder ihre jeweils zuständigen Behörden können andere Erstattungsmethoden vorsehen oder auf jegliche Erstattung untereinander verzichten.
KAPITEL 2
LEISTUNGEN BEI ARBEITSUNFÄLLEN
UND BERUFSKRANKHEITEN
ARTIKEL KSS.28
Anspruch auf Sach- und Geldleistungen
(1)
Unbeschadet der günstigeren Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten Artikel KSS.16 und Artikel KSS.17 auch für Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
(2)
Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und im Königreich Spanien, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zuständig ist, wohnt oder sich dort aufhält beziehungsweise in Gibraltar, wenn das Königreich Spanien zuständig ist, wohnt oder sich dort aufhält, hat Anspruch auf die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre.
(3)
Artikel KSS.18 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel.
ARTIKEL KSS.29
Transportkosten
(1)
Der zuständige Träger des Königreichs Spanien beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, je nachdem, nach welchen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für den Transport einer Person, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit leidet, bis zu ihren Wohnort oder zu einem Krankenhaus vorgesehen ist, übernimmt die Kosten für den Transport bis zu dem entsprechenden Wohnort der Person.
(2)
Der zuständige Träger des Königreichs Spanien beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, je nachdem, nach welchen Rechtsvorschriften bei einem tödlichen Arbeitsunfall die Übernahme der Kosten für die Überführung der Leiche bis zur Begräbnisstätte vorgesehen ist, übernimmt nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Kosten der Überführung bis zu dem entsprechenden Wohnort der betreffenden Person zum Zeitpunkt des Unfalls.
ARTIKEL KSS.30
Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn die betreffende Person
im Königreich Spanien und in Gibraltar dem gleichen Risiko ausgesetzt war
Hat eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, nach den für das Königreich Spanien oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – geltenden Rechtsvorschriften eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – gewährt, je nachdem, wo diese Voraussetzungen als letztes erfüllt waren.
ARTIKEL KSS.31
Verschlimmerung einer Berufskrankheit
Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – Leistungen bezogen hat oder bezieht, gilt Folgendes:
a)
Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – ausgeübt, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so übernimmt entweder der zuständige Träger des Königreichs Spanien oder der zuständige Träger des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, je nachdem, wo die Person zuerst Leistungen bezogen hat, die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit;
b)
hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen eine solche Tätigkeit nach den im Königreich Spanien oder in Gibraltar geltenden Rechtsvorschriften ausgeübt, so übernimmt der zuständige Träger des Königreichs Spanien oder der zuständige Träger des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, je nachdem, wo die Person zuerst Leistungen bezogen hat, die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit. Der zuständige Träger des Königreichs Spanien oder der zuständige Träger des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, je nachdem, wo die Person als zweites Leistungen bezogen hat, gewährt der betreffenden Person eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung aufgrund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn die betreffende Person sich die Krankheit zugezogen hätte, während die für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften für sie galten;
c)
die in den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – vorgesehenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung sind nicht auf die Empfänger von Leistungen anwendbar, die gemäß Buchstabe b vom Träger der jeweils anderen Vertragspartei gewährt werden.
ARTIKEL KSS.32
Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften
(1)
Besteht an dem Ort, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, oder besteht dort zwar eine derartige Versicherung, ist jedoch kein für die Gewährung von Sachleistungen zuständiger Träger vorgesehen, so werden diese Leistungen von dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts gewährt, der für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit zuständig ist.
(2)
Besteht im Königreich Spanien oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, je nachdem, wer zuständig ist, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, so finden die Bestimmungen dieses Kapitels über Sachleistungen dennoch auf eine Person Anwendung, die bei Krankheit, Mutterschaft oder gleichgestellter Vaterschaft Anspruch auf diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien hat, falls die betreffende Person einen Arbeitsunfall erleidet oder an einer Berufskrankheit leidet, während sie in Gibraltar wohnt, beziehungsweise nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, falls sie einen Arbeitsunfall erleidet oder an einer Berufskrankheit leidet, während sie im Königreich Spanien wohnt. Die Kosten werden von dem Träger übernommen, der nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, je nachdem, wer zuständig ist, für die Sachleistungen zuständig ist.
(3)
Artikel KSS.6 gilt für den zuständigen Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – in Bezug auf die Gleichstellung von später nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – beziehungsweise des Königreichs Spanien eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsbetrags oder der Festsetzung des Leistungsbetrags, sofern:
a)
für einen bzw. eine früher nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetretene(n) oder festgestellte(n) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein Leistungsanspruch besteht und
b)
für einen bzw. eine später eingetretene(n) oder festgestellte(n) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein Leistungsanspruch nach den für das Königreich Spanien oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – geltenden Rechtsvorschriften, je nachdem, wo der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist oder festgestellt wurde, besteht.
ARTIKEL KSS.33
Erstattungen zwischen Trägern
(1)
Artikel KSS.28 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel; die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen.
(2)
Das Königreich Spanien oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – oder ihre jeweils zuständigen Behörden können andere Erstattungsmethoden vorsehen oder auf jegliche Erstattung untereinander verzichten.
KAPITEL 3
STERBEGELD
ARTIKEL KSS.34
Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod
im Königreich Spanien eintritt oder der Berechtigte im Königreich Spanien wohnt, wenn das Vereinigte Königreich
– in Bezug auf Gibraltar – zuständig ist,
beziehungsweise wenn der Tod in Gibraltar eintritt oder der Berechtigte in Gibraltar wohnt, wenn das Königreich Spanien zuständig ist.
(1)
Tritt der Tod eines Versicherten oder eines seiner Familienangehörigen im Königreich Spanien ein, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zuständig ist, beziehungsweise in Gibraltar, wenn das Königreich Spanien zuständig ist, so gilt der Tod als dort eingetreten, wo der zuständige Träger seinen Sitz hat.
(2)
Der zuständige Träger ist zur Gewährung von Sterbegeld nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann verpflichtet, wenn die berechtigte Person im Königreich Spanien wohnt, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zuständig ist, beziehungsweise wenn die berechtigte Person in Gibraltar wohnt, wenn das Königreich Spanien zuständig ist.
(3)
Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn der Tod als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.
ARTIKEL KSS.35
Gewährung von Leistungen bei Tod eines Rentners
(1)
Bei Tod eines Rentners, der Anspruch auf eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – hatte und im Königreich Spanien wohnte, wenn der für die Übernahme der Kosten für Sachleistungen zuständige Träger seinen Sitz in Gibraltar hat, beziehungsweise der in Gibraltar wohnte, wenn der für die Übernahme der Kosten für Sachleistungen zuständige Träger seinen Sitz im Königreich Spanien hat, wird das Sterbegeld nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu seinen Lasten gewährt, als ob der Rentner zum Zeitpunkt seines Todes an dem Ort gewohnt hätte, wo dieser Träger seinen Sitz hat.
(2)
Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Rentners entsprechend.
KAPITEL 4
LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT
ARTIKEL KSS. 36
Personen, für die ausschließlich Rechtsvorschriften des Typs A galten
(1)
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Rechtsvorschriften des Typs A“ alle Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist, und der Ausdruck „Rechtsvorschriften des Typs B“ alle anderen Rechtsvorschriften.
(2)
Eine Person, die Versicherungszeiten ausschließlich unter Rechtsvorschriften des Typs A zurückgelegt hat, hat Anspruch auf Leistungen – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel KSS.37 – nur gegenüber dem Träger des Ortes, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität anzuwenden waren, und sie erhält diese Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften.
(3)
Sehen die in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei Zusammentreffen mit anderen Einkünften oder mit Leistungen unterschiedlicher Art im Sinne des Artikels KSS.46 Absatz 2 Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen bei Invalidität vor, so gelten Artikel KSS.46 Absatz 3 und Artikel KSS.48 Absatz 3 entsprechend.
ARTIKEL KSS.37
Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten
Der zuständige Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig ist, dass Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wendet, soweit erforderlich, Artikel KSS.44 Absatz 1 entsprechend an.
ARTIKEL KSS.38
Personen, für die entweder ausschließlich Rechtsvorschriften des Typs B oder sowohl Rechtsvorschriften des Typs A als auch des Typs B galten
(1)
Eine Person, für die nacheinander oder abwechselnd Rechtsvorschriften des Typs A und des Typs B galten, erhält Leistungen nach Kapitel 5, das unter Berücksichtigung von Absatz 3 entsprechend gilt.
(2)
Wird jedoch eine Person, für die ursprünglich Rechtsvorschriften des Typs B galten, im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit invalide, während für sie Rechtsvorschriften des Typs A gelten, so erhält sie Leistungen nach Artikel KSS.36 nach Rechtsvorschriften des Typs A unter folgenden Voraussetzungen:
–
Sie erfüllt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels KSS.37 – ausschließlich die in diesen oder anderen Rechtsvorschriften gleicher Art vorgesehenen Voraussetzungen, ohne jedoch Versicherungs- oder Wohnzeiten einzubeziehen, die nach Rechtsvorschriften des Typs B zurückgelegt wurden, und
–
sie macht keine Ansprüche auf Leistungen bei Alter – unter Berücksichtigung des Artikels KSS.43 – geltend.
(3)
Eine von einem Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers ist für den Träger des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – beziehungsweise des Königreichs Spanien verbindlich.
ARTIKEL KSS. 39
Verschlimmerung des Invaliditätszustands
(1)
Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands, für den eine Person Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – bezieht, gilt unter Berücksichtigung der Verschlimmerung Folgendes:
a)
Die Leistungen werden nach Kapitel 5 gewährt, das entsprechend gilt;
b)
unterlag die betreffende Person jedoch Rechtsvorschriften des Typs A, und waren seit dem Bezug der Leistungen keine Rechtsvorschriften des Typs B auf sie anwendbar, so werden die Leistungen nach Artikel KSS.36 Absatz 2 gewährt.
(2)
Ist der nach Absatz 1 geschuldete Gesamtbetrag der Leistung oder Leistungen niedriger als der Betrag der Leistung, den die betreffende Person zulasten des zuvor für die Zahlung zuständigen Trägers erhalten hat, so gewährt ihr dieser Träger eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags.
(3)
Hat die betreffende Person keinen Anspruch auf Leistungen zulasten des Trägers des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, so hat der zuvor zuständige Träger die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung und gegebenenfalls des Artikel KSS.37 zu gewähren.
ARTIKEL KSS.40
Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter
(1)
Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, nach denen sie gewährt worden sind, und nach Kapitel 5 in Leistungen bei Alter umgewandelt.
(2)
Kann eine Person, die Leistungen bei Invalidität erhält, nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – nach Artikel KSS.47 Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen, so gewährt jeder nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zur Gewährung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger bis zu dem Zeitpunkt, zu dem für diesen Träger Absatz 1 Anwendung findet, die Leistungen bei Invalidität weiter, auf die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch besteht; andernfalls werden die Leistungen gewährt, solange die betreffende Person die Voraussetzungen für ihren Bezug erfüllt.
(3)
Werden Leistungen bei Invalidität, die nach den geltenden Rechtsvorschriften gemäß Artikel KSS.36 gewährt werden, in Leistungen bei Alter umgewandelt, und erfüllt die betreffende Person noch nicht die für den Anspruch auf diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – geltenden Voraussetzungen, so erhält sie vom Königreich Spanien und/oder vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – vom Tag der Umwandlung an Leistungen bei Invalidität.
Diese Leistungen bei Invalidität werden nach Kapitel 5 gewährt, als ob dieses Kapitel bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität anwendbar gewesen wäre, und zwar bis die betreffende Person die für den Anspruch auf Leistung bei Alter nach den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften geltenden Voraussetzungen erfüllt, oder, sofern eine solche Umwandlung nicht vorgesehen ist, so lange, wie die betreffende Person Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den letztgenannten Rechtsvorschriften hat.
(4)
Die nach Artikel KSS.36 gewährten Leistungen bei Invalidität werden nach Kapitel 5 neu berechnet, sobald die berechtigte Person die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach einer Rechtsvorschrift des Typs B erfüllt oder Leistungen bei Alter erhält.
ARTIKEL KSS.41
Besondere Vorschriften für Bedienstete
Die Artikel KSS.7, KSS.36, KSS.38, KSS.39, KSS.40 und Artikel KSS.53 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Personen, die von einem Sondersystem für Bedienstete erfasst sind.
KAPITEL 5
ALTERS- UND HINTERBLIEBENENRENTEN
ARTIKEL KSS.42
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
(1)
Wird nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn der gemäß Titel II zuständige Träger das Königreich Spanien ist, beziehungsweise nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn der zuständige Träger das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – ist, keine Kindererziehungszeit berücksichtigt, so bleibt der Träger des Königreichs Spanien beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, zuständig für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften, so als hätte diese Kindererziehung in seinem eigenen Gebiet stattgefunden.
(2)
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn für die betreffende Person die Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit anwendbar sind oder anwendbar werden.
ARTIKEL KSS.43
Allgemeine Bestimmungen
(1)
Wird ein Leistungsantrag gestellt, so stellen die zuständigen Träger die Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn die betreffende Person den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien unterlag, beziehungsweise nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn die betreffende Person den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar unterlag, oder nach den Rechtsvorschriften beider fest, es sei denn die betreffende Person beantragt ausdrücklich, die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder beider erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben.
(2)
Erfüllt die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn sie den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien unterlag, beziehungsweise nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn sie den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – unterlag, so lassen die Träger, nach deren Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, bei der Berechnung nach Artikel KSS.45 Absatz 1 Buchstabe a oder b die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, unberücksichtigt, wenn diese Berücksichtigung zu einem niedrigeren Leistungsbetrag führt.
(3)
Hat die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung von Leistungen bei Alter aufzuschieben, so gilt Absatz 2 entsprechend.
(4)
Sobald die Voraussetzungen nach den anderen Rechtsvorschriften erfüllt sind oder die betreffende Person die Feststellung einer nach Absatz 1 aufgeschobenen Leistung bei Alter beantragt, werden die Leistungen von Amts wegen neu berechnet, es sei denn, die Zeiten, die nach den anderen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, sind bereits nach Absatz 2 oder 3 berücksichtigt worden.
ARTIKEL KSS.44
Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten
(1)
Ist nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einem Beruf zurückgelegt wurden, für die ein Sondersystem für beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen gilt, so berücksichtigt der zuständige Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – beziehungsweise des Königreichs Spanien zurückgelegten Zeiten nur dann, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt wurden. Erfüllt die betreffende Person auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen im Rahmen eines Sondersystems, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter beziehungsweise Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.
(2)
Die im Rahmen eines Sondersystems des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zurückgelegten Versicherungszeiten werden für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter beziehungsweise Angestellte des Königreichs Spanien, im Falle eines Systems des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, oder des Systems für Arbeiter beziehungsweise Angestellte des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, im Falle eines Systems des Königreichs Spanien, berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war, selbst wenn diese Zeiten bereits im Rahmen eines Sondersystems im Königreich Spanien, im Falle eines Systems des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, beziehungsweise in Gibraltar, im Falle eines Systems des Königreichs Spanien, berücksichtigt wurden.
(3)
Machen die Rechtsvorschriften oder ein bestimmtes System des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig, dass die betreffende Person bei Eintritt des Versicherungsfalls versichert ist, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffende Person zuvor nach den Rechtsvorschriften beziehungsweise in dem bestimmten System des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – versichert war und beim Eintreten des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn sie zuvor nach den Rechtsvorschriften beziehungsweise in dem bestimmten System des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – versichert war, oder nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn sie zuvor nach den Rechtsvorschriften beziehungsweise in dem bestimmten System des Königreichs Spanien versichert war, für denselben Versicherungsfall versichert ist oder wenn ihr in Ermangelung dessen für denselben Versicherungsfall eine Leistung nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, nicht jedoch nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, beziehungsweise nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, nicht jedoch nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, zusteht. Die letztgenannte Voraussetzung gilt jedoch in den in Artikel KSS.50 genannten Fällen als erfüllt.
ARTIKEL KSS.45
Feststellung der Leistungen
(1)
Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag:
a)
allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschließlich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung);
b)
indem er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet:
i)
Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zuständig ist, beziehungsweise nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn das Königreich Spanien zuständig ist, zurückgelegt wurden, nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag;
ii)
der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.
(2)
Der zuständige Träger wendet gegebenenfalls auf den nach Absatz 1 Buchstaben a und b berechneten Betrag innerhalb der Grenzen der Artikel KSS.46 bis KSS.48 alle Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften an.
(3)
Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die nach Absatz 1 Buchstaben a und b berechnet wurden.
(4)
Führt die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe a im Königreich Spanien oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Absatz 1 Buchstabe b berechnet wird, so verzichtet der zuständige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung unter der Bedingung, dass
a)
dieser Fall in Anhang KSS-2 aufgeführt ist,
b)
keine Doppelleistungsbestimmungen im Sinne der Artikel KSS.47 und KSS.48 anwendbar sind, es sei denn, die in Artikel KSS.48 Absatz 2 enthaltenen Bedingungen sind erfüllt, und
c)
Artikel KSS.50 in diesem bestimmten Fall nicht auf Zeiten anwendbar ist, die nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zuständig ist, beziehungsweise nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn das Königreich Spanien zuständig ist, zurückgelegt wurden.
(5)
Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 wird die anteilige Berechnung nicht auf Systeme angewandt, die Leistungen vorsehen, bei denen Zeiträume für die Berechnung keine Rolle spielen, sofern solche Systeme in Anhang KSS-2 aufgeführt sind. In diesen Fällen hat die betroffene Person Anspruch auf die gemäß den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – berechnete Leistung.
ARTIKEL KSS.46
Doppelleistungsbestimmungen
(1)
Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Alter oder an Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.
(2)
Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.
(3)
Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, gilt Folgendes:
a)
Der zuständige Träger berücksichtigt die im Königreich Spanien, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zuständig ist, beziehungsweise in Gibraltar, wenn das Königreich Spanien zuständig ist, erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünfte nur dann, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von außerhalb seines Gebiets erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünften vorsehen;
b)
der zuständige Träger berücksichtigt nach den im Anhang festgelegten Bedingungen und Verfahren den Leistungsbetrag, der vom Königreich Spanien, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zuständig ist, beziehungsweise vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn das Königreich Spanien zuständig ist, zu zahlen ist, vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen individuellen Abgaben und Abzügen, sofern die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Doppelleistungsbestimmungen nach den entsprechenden Abzügen anzuwenden sind;
c)
der zuständige Träger berücksichtigt nicht den Betrag der Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften das Königreichs Spanien, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zuständig ist, beziehungsweise nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn das Königreich Spanien zuständig ist, auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung erworben wurden;
d)
wendet das Königreich Spanien oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – Doppelleistungsbestimmungen an, weil die betreffende Person Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder des Königreichs Spanien bezieht oder Einkünfte in Gibraltar oder im Königreich Spanien erzielt hat, so kann die geschuldete Leistung nur um den Beitrag dieser Leistungen oder Einkünfte gekürzt werden.
ARTIKEL KSS.47
Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art
(1)
Treffen Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – geschuldet werden, zusammen, so gelten die in den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen nicht für eine anteilige Leistung.
(2)
Doppelleistungsbestimmungen gelten nur dann für eine autonome Leistung, wenn es sich
a)
um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten unabhängig ist, oder
b)
um eine Leistung handelt, deren Höhe unter Berücksichtigung einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt angesehen wird, und die zusammentrifft
i)
mit einer Leistung gleicher Art, außer wenn das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – eine Vereinbarung zur Vermeidung einer mehrfachen Berücksichtigung der gleichen fiktiven Zeit geschlossen haben, oder
ii)
mit einer Leistung nach Buchstabe a.
Die unter den Buchstaben a und b genannten Leistungen und Vereinbarungen sind in Anhang KSS-3 aufgeführt.
ARTIKEL KSS.48
Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art
(1)
Erfordert der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften die Anwendung der in den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen
a)
auf zwei oder mehrere autonome Leistungen, so teilen die zuständigen Träger die Beträge der Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte, die berücksichtigt worden sind, durch die Zahl der Leistungen, auf die diese Bestimmungen anzuwenden sind; die Anwendung dieses Buchstabens darf jedoch die betreffende Person nicht ihrer Eigenschaft als Rentner im Sinne der anderen Kapitel dieses Titels unter den im Anhang des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit festgelegten Bedingungen und Verfahren berauben;
b)
auf eine oder mehrere anteilige Leistungen, so berücksichtigen die zuständigen Träger die Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte sowie alle Faktoren, die für die Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen nach dem Verhältnis zwischen den Versicherungszeiten, die für die Berechnung nach Artikel KSS.45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ermittelt wurden, vorgesehen sind;
c)
auf eine oder mehrere autonome Leistungen und eine oder mehrere anteilige Leistungen, so wenden die zuständigen Träger Buchstabe a auf die autonomen Leistungen und Buchstabe b auf die anteiligen Leistungen entsprechend an.
(2)
Der zuständige Träger nimmt keine für autonome Leistungen vorgesehene Teilung vor, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art oder sonstiger Einkünfte und aller übrigen Faktoren in Höhe eines Teils ihres Betrags entsprechend dem Verhältnis zwischen den nach Artikel KSS.45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii zu berücksichtigenden Versicherungszeiten vorsehen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – bei Bezug einer Leistung unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – beziehungsweise des Königreichs Spanien oder bei sonstigen Einkünften kein Leistungsanspruch entsteht.
ARTIKEL KSS.49
Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
(1)
Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des anteiligen Betrags nach Artikel KSS.45 Absatz 1 Buchstabe b gilt Folgendes:
a)
Übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zurückgelegten Versicherungszeiten die in den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger des Königreichs Spanien, wenn das Königreich Spanien zuständig ist, beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zuständig ist, diese Höchstdauer anstelle der Gesamtdauer dieser zurückgelegten Zeiten; diese Berechnungsmethode verpflichtet diesen Träger nicht zur Gewährung einer Leistung, deren Betrag die volle nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für Leistungen, deren Höhe nicht von der Versicherungsdauer abhängig ist;
b)
das Verfahren zur Berücksichtigung sich überschneidender Zeiten ist im Anhang des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit festgelegt;
c)
erfolgt nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – die Berechnung von Leistungen auf der Grundlage von Einkünften, Beiträgen, Beitragsgrundlagen, Steigerungsbeträgen, Entgelten, anderen Beträgen oder einer Kombination mehrerer von ihnen (durchschnittlich, anteilig, pauschal oder fiktiv), so verfährt der zuständige Träger wie folgt:
i)
Er ermittelt die Berechnungsgrundlage der Leistungen ausschließlich aufgrund der Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden;
ii)
er zieht zur Ermittlung des Betrags, der nach den Versicherungszeiten zu berechnen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn das Vereinige Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zuständig ist, beziehungsweise nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn das Königreich Spanien zuständig ist, zurückgelegt wurden, dieselben Faktoren heran, die für die Versicherungszeiten ermittelt oder aufgezeichnet wurden, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden; erforderlichenfalls nach den in Anhang KSS-4 für das Königreich Spanien beziehungsweise für das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – festgelegten Verfahren;
d)
für den Fall, dass Buchstabe c nicht gilt, da die Leistung nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – nicht aufgrund von Versicherungszeiten, sondern aufgrund anderer nicht mit Zeit verknüpfter Faktoren berechnet werden muss, berücksichtigt der zuständige Träger für jede Versicherungszeit, die nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zuständig ist, beziehungsweise nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn das Königreich Spanien zuständig ist, zurückgelegt wurde, den Betrag des angesparten Kapitals, das Kapital, das als angespart gilt, und alle anderen Elemente für die Berechnung nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften, geteilt durch die entsprechenden Zeiteinheiten in dem betreffenden Rentensystem.
(2)
Die Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – über die Anpassung der Faktoren, die für die Berechnung der Leistungen berücksichtigt wurden, gelten gegebenenfalls für die Faktoren, die der zuständige Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – nach Absatz 1 für Versicherungszeiten berücksichtigen muss, die nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zuständig ist, beziehungsweise nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn das Königreich Spanien zuständig ist, zurückgelegt wurden.
ARTIKEL KSS.50
Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr
(1)
Ungeachtet des Artikels KSS.45 Absatz 1 Buchstabe b ist der Träger des Königreichs Spanien beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn:
a)
die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und
b)
aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Zeiten“ alle Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die entweder für den Leistungsanspruch oder unmittelbar für die Leistungshöhe heranzuziehen sind.
(2)
Für die Zwecke des Artikels KSS.45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden die in Absatz 1 genannten Zeiten vom zuständigen Träger des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – berücksichtigt.
(3)
Würde die Anwendung des Absatzes 1 zur Befreiung aller Träger des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – von der Leistungspflicht führen, so werden die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn dessen Voraussetzungen als letztes erfüllt waren, beziehungsweise ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn dessen Voraussetzungen als letztes erfüllt waren, gewährt, als ob alle zurückgelegten und nach Artikel KSS.7 und Artikel KSS.44 Absätze 1 und 2 berücksichtigten Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zurückgelegt worden wären.
(4)
Dieser Artikel gilt nicht für die in Anhang KSS-2 aufgeführten Systeme.
ARTIKEL KSS.51
Gewährung einer Zulage
(1)
Ein Leistungsempfänger, auf den dieses Kapitel Anwendung findet, darf im Königreich Spanien, wenn er im Königreich Spanien wohnt und ihm nach dessen Rechtsvorschriften eine Leistung zusteht, beziehungsweise in Gibraltar, wenn er in Gibraltar wohnt und ihm nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die in diesen Rechtsvorschriften für eine Versicherungszeit festgelegt ist, welche den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung der Leistung nach diesem Kapitel berücksichtigt wurden
(2)
Der zuständige Träger des Königreichs Spanien beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zahlt der betreffenden Person während der gesamten Zeit, in der sie im Königreich Spanien beziehungsweise in Gibraltar wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.
ARTIKEL KSS.52
Neuberechnung und Anpassung der Leistungen
(1)
Tritt nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – eine Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ein oder erfährt die persönliche Situation der betreffenden Personen eine erhebliche Veränderung, die nach den genannten Rechtsvorschriften zu einer Anpassung des Leistungsbetrags führen würde, so ist eine Neuberechnung nach Artikel KSS.45 vorzunehmen.
(2)
Der Prozentsatz oder der Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel KSS.45 festgestellten Leistungen, ohne dass eine Neuberechnung vorzunehmen ist.
ARTIKEL KSS.53
Besondere Vorschriften für Bedienstete
(1)
Artikel KSS.7, Artikel KSS.43, Artikel KSS.44 Absatz 3 und die Artikel KSS.45 bis KSS.52 gelten entsprechend für Personen, die von einem Sondersystem für Bedienstete erfasst sind.
(2)
Ist jedoch nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – der Erwerb, die Auszahlung, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs aufgrund eines Sondersystems für Bedienstete davon abhängig, dass alle Versicherungszeiten in einem oder mehreren Sondersystemen für Bedienstete im Königreich Spanien beziehungsweise in Gibraltar zurückgelegt wurden oder durch die Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – solchen Zeiten gleichgestellt sind, so berücksichtigt der zuständige Träger des Königreichs Spanien beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – nur die Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften anerkannt werden können. Erfüllt die betreffende Person auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Feststellung von Leistungen im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter beziehungsweise Angestellte berücksichtigt.
(3)
Werden nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – die Leistungen eines Sondersystems für Bedienstete auf der Grundlage des Entgelts beziehungsweise der Entgelte berechnet, die in einem Bezugszeitraum zuletzt erzielt wurden, so berücksichtigt der zuständige Träger des Königreichs Spanien beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – als Berechnungsgrundlage unter entsprechender Anpassung nur die Entgelte, die in dem Zeitraum/den Zeiträumen bezogen wurden, während dessen/deren die betreffende Person den genannten Rechtsvorschriften unterlag.
KAPITEL 6
LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT
ARTIKEL KSS.54
Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten,
Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
(1)
Der zuständige Träger des Königreichs Spanien, wenn nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, beziehungsweise der Träger des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – beziehungsweise des Königreichs Spanien zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig, so werden derartige nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zurückgelegten Zeiten nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2)
Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:
a)
Versicherungszeiten, sofern die genannten Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen,
b)
Beschäftigungszeiten, sofern die genannten Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen,
c)
Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern die genannten Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.
ARTIKEL KSS.55
Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit
(1)
Wird bei der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens der betreffenden Person zugrunde gelegt, so berücksichtigt das Königreich Spanien, wenn das Königreich Spanien zuständig ist, beziehungsweise das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, wenn das Vereinige Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zuständig ist, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, je nachdem, wer zuständig ist, erhalten hat.
(2)
Ist das Königreich Spanien zuständig, und sehen die vom Königreich Spanien angewandten Rechtsvorschriften einen bestimmten Bezugszeitraum für die Bestimmung des Entgelts oder Erwerbseinkommens vor, das zur Berechnung der Höhe der Leistung herangezogen wird, und unterlag die betreffende Person während des gesamten oder eines Teils dieses Bezugszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, so berücksichtigt das Königreich Spanien nur das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat. Ist das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zuständig, und sehen die vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – angewandten Rechtsvorschriften einen bestimmten Bezugszeitraum für die Bestimmung des Entgelts oder Erwerbseinkommens vor, das zur Berechnung der Höhe der Leistung herangezogen wird, und unterlag die betreffende Person während des gesamten oder eines Teils dieses Bezugszeitraums den Rechtsvorschriften Königreichs Spanien, so berücksichtigt das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – nur das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
ARTIKEL KSS.56
Arbeitslose Personen, die im Königreich Spanien wohnhaft waren,
wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zuständig ist, oder
die in Gibraltar wohnhaft waren, wenn das Königreich Spanien zuständig ist
(1)
Eine Person, die ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in Gibraltar nachgegangen ist und im Königreich Spanien gewohnt hat und weiter dort wohnt, muss sich bei Vollarbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung in Gibraltar zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften Gibraltars, als ob sie dort wohnen würde. Diese Leistungen werden vom Träger Gibraltars gewährt.
Eine Person, die ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Königreich Spanien nachgegangen ist und in Gibraltar gewohnt hat und weiter dort wohnt, muss sich bei Vollarbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung im Königreich Spanien zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, als ob sie dort wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des Königreichs Spanien gewährt.
Leistungen bei Arbeitslosigkeit können in Form eines Pauschalbetrags gezahlt werden.
(2)
Eine vollarbeitslose Person kann sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Königreichs Spanien zur Verfügung stellen, wenn sie im Königreich Spanien wohnt, beziehungsweise der Arbeitsverwaltung in Gibraltar, wenn sie in Gibraltar wohnt.
Zusätzlich kann eine vollarbeitslose Person, die ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in Gibraltar nachgegangen ist und im Königreich Spanien wohnt beziehungsweise die ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Königreich Spanien nachgegangen ist und in Gibraltar wohnt, nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien vorgesehene ergänzende Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragen, als ob sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit diesen Rechtsvorschriften unterlag, beziehungsweise nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – vorgesehene ergänzende Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragen, als ob sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit diesen Rechtsvorschriften unterlag.
(3)
Die in Absatz 2 genannten Personen, die bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Königreichs Spanien, wenn sie in Spanien wohnt, beziehungsweise bei der zuständigen Arbeitsverwaltung in Gibraltar, wenn sie in Gibraltar wohnt, als Arbeitsuchende gemeldet sind, müssen sich dem Kontrollverfahren des Königreichs Spanien beziehungsweise Gibraltars unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn sie im Königreich Spanien wohnen, beziehungsweise Gibraltars, wenn sie in Gibraltar wohnen, erfüllen. Bleibt eine Person am Ort ihrer letzten Tätigkeit als arbeitsuchend gemeldet, so muss sie den dort geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4)
Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – treffen die notwendigen Vorkehrungen für die Durchführung dieses Artikels, insbesondere, falls erforderlich, im Hinblick auf die Zahlung von Pauschalbeträgen, sowie die Vorkehrungen für den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Trägern und Dienststellen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar.
Der Informationsaustausch sowie die Dokumentation von Zeiten versicherter Beschäftigung und Leistungen werden von dem zuständigen Träger am Ort der Beschäftigung effizient und unverzüglich ermöglicht, um die Anerkennung, die Aufrechterhaltung, das Ruhen, die Beendigung oder die Wiederaufnahme der Leistungen nicht zu beeinträchtigen.
KAPITEL 7
VORRUHESTANDSLEISTUNGEN
ARTIKEL KSS.57
Leistungen
Sind nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen von der Zurücklegung von Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten abhängig, so findet Artikel KSS.7 keine Anwendung.
KAPITEL 8
FAMILIENLEISTUNGEN
ARTIKEL KSS.58
Familienangehörige, die im Königreichspanien oder in Gibraltar wohnen
(1)
Eine Person, die unter dieses Protokoll fällt, hat auch für Familienangehörige, die in Gibraltar wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn das Königreich Spanien zuständig ist, als ob die Familienangehörigen im Königreich Spanien wohnen würden.
(2)
Eine Person, die unter dieses Protokoll fällt, hat auch für Familienangehörige, die im Königreich Spanien wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zuständig ist, als ob die Familienangehörigen in Gibraltar wohnen würden.
(3)
Rentner, die im Königreich Spanien beziehungsweise in Gibraltar wohnen, haben für ihre Familienangehörigen, die in Gibraltar beziehungsweise im Königreich Spanien wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften, die für den für ihre Rente zuständigen Träger gelten.
ARTIKEL KSS.59
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1)
Bestehen für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Ansprüche auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a)
Sind Leistungen vom Königreich Spanien und vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: An erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche;
b)
sind Leistungen vom Königreich Spanien und vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Reihenfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i)
bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten der Leistungen nach den im Anhang des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii)
bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten.
(2)
Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht gewährt werden, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3)
Wird nach Artikel KSS.57 beim zuständigen Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, deren Rechtsvorschriften jeweils gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a)
Dieser Träger leitet den Antrag an den zuständigen Träger des Königreichs Spanien, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, weiter, teilt dies der betreffenden Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs betreffend die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b)
der zuständige Träger des Königreichs Spanien, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, beziehungsweise der Träger des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
ARTIKEL KSS.60
Gewährung von Leistungen
Verwendet die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, so zahlt der zuständige Träger auf Antrag des Trägers am Wohnort der Familienangehörigen im Königreich Spanien oder in Gibraltar oder des von der zuständigen Behörde am Wohnort im Königreich Spanien oder in Gibraltar hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger beziehungsweise über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt.
ARTIKEL KSS.61
Ergänzende Bestimmungen
(1)
Besteht nach den gemäß den Artikeln KSS.57 und KSS.58 bestimmten Rechtsvorschriften kein Anspruch auf zusätzliche oder besondere Familienleistungen für Waisen, so werden diese Leistungen grundsätzlich in Ergänzung zu den anderen Familienleistungen, auf die nach den genannten Rechtsvorschriften ein Anspruch besteht, nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn die Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien die längste Zeit für den Verstorbenen gegolten haben, oder nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – die längste Zeit für den Verstorbenen gegolten haben, gewährt, sofern ein Anspruch nach diesen Rechtsvorschriften besteht. Besteht kein Anspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so werden die Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn kein Anspruch nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – erworben wurde, beziehungsweise nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn kein Anspruch nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien erworben wurde, in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn kein Anspruch nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – erworben wurde, beziehungsweise nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn kein Anspruch nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien erworben wurde, zurückgelegt wurden, geprüft und die Leistungen entsprechend gewährt.
(2)
Leistungen in Form von Renten oder Rentenzuschüssen werden nach Kapitel 5 berechnet und gewährt.
TITEL IV
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL KSS.62
Zusammenarbeit
(1)
Die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – unterrichten den Sonderausschuss für den Personenverkehr über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften in Bezug auf die Zweige der sozialen Sicherheit, die unter Artikel KSS.4 fallen und für die Durchführung dieses Protokolls von Bedeutung sind oder die Durchführung berühren können.
(2)
Sofern gemäß diesem Protokoll die Übermittlung dieser Informationen an den Sonderausschuss für den Personenverkehr nicht vorgeschrieben ist, teilen die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – einander die zur Durchführung dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen mit, die nicht gemäß Absatz 1 notifiziert wurden und für die Durchführung dieses Protokolls von Bedeutung sind.
(3)
Für die Zwecke dieses Protokolls unterstützen sich die Behörden und Träger des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, als handelte es sich um die Durchführung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Der Sonderausschuss für den Personenverkehr legt jedoch die Art der erstattungsfähigen Ausgaben und die Schwellen für die Erstattung dieser Ausgaben fest.
(4)
Die Behörden und die Träger des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – können für die Zwecke dieses Titels miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.
(5)
Die Träger und Personen, die in den Anwendungsbereich dieses Protokolls fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten. In einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den unmittelbar beteiligten Behörden des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – werden die Mittel und Verfahren zur Erfüllung der Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Ausstellung von Dokumenten, dem Informationsaustausch, der Streitbeilegung sowie der Geltendmachung und Begleichung von Forderungen festgelegt.
Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch dieses Protokoll eingeräumten Rechte ausüben können.
Die betroffenen Personen müssen die zuständigen Träger des Königreichs Spanien beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – sowie die Träger ihres Wohnortes so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach diesem Protokoll auswirkt.
(6)
Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände des internen Rechts gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch dieses Protokoll eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
(7)
Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls die Rechte einer Person im Geltungsbereich des Protokolls infrage gestellt, so setzt sich der Träger des Wohnorts der betreffenden Person mit dem Träger oder den Trägern des Königreichs Spanien, wenn das Königreich Spanien betroffen ist, beziehungsweise dem Träger oder den Trägern des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – betroffen ist, in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, kann eine Vertragspartei darum ersuchen, Konsultationen im Rahmen des Sonderausschusses für den Personenverkehr abzuhalten.
(8)
Die Behörden, Träger und Gerichte des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache der Union, einschließlich Englisch, abgefasst sind.
ARTIKEL KSS.63
Datenverarbeitung
(1)
Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – verwenden schrittweise die neuen Technologien für den Austausch, den Zugang und die Verarbeitung der für die Anwendung dieses Protokolls erforderlichen Daten.
(2)
Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – betreiben jeweils ihren Teil der elektronischen Datenverarbeitungsdienste in eigener Verantwortung.
(3)
Ein von einem Träger nach diesem Protokoll, dem Anhang des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit oder der Verwaltungsvereinbarung versandtes oder ausgestelltes elektronisches Dokument darf von einer Behörde oder einem Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – nicht deshalb abgelehnt werden, weil es elektronisch empfangen wurde, wenn der Empfängerträger zuvor erklärt hat, dass er in der Lage ist, elektronische Dokumente zu empfangen. Bei der Wiedergabe und der Aufzeichnung solcher Dokumente wird davon ausgegangen, dass sie eine korrekte und genaue Wiedergabe des Originaldokuments oder eine Darstellung der Information ist, auf die sich dieses Dokument bezieht, sofern kein gegenteiliger Beweis vorliegt.
(4)
Ein elektronisches Dokument wird als gültig angesehen, wenn das EDV-System, in dem dieses Dokument aufgezeichnet wurde, die erforderlichen Sicherheitselemente aufweist, um jede Veränderung, Übermittlung oder jeden unberechtigten Zugang zu dieser Aufzeichnung zu verhindern. Die aufgezeichnete Information muss jederzeit in einer sofort lesbaren Form reproduziert werden können.
ARTIKEL KSS.64
Befreiungen
(1)
Jede in den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäß den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – vorzulegen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden Anwendung, die gemäß den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien, wenn die Befreiung nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – vorgesehen ist, beziehungsweise nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn die Befreiung nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien vorgesehen ist, oder gemäß diesem Protokoll einzureichen sind.
(2)
Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Protokolls vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische oder konsularische Stellen legalisiert zu werden.
ARTIKEL KSS.65
Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe
Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des Königreichs Spanien beziehungsweise des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der betreffenden Behörden unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.
ARTIKEL KSS.66
Ärztliche Gutachten
(1)
Die in den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – vorgesehenen ärztlichen Gutachten können auf Antrag des zuständigen Trägers im Gebiet des Königreichs Spanien oder in Gibraltar vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Leistungsberechtigten unter den im Anhang des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit festgelegten Bedingungen angefertigt werden.
(2)
Nach Absatz 1 angefertigte ärztliche Gutachten gelten als im Gebiet des Königreichs Spanien oder in Gibraltar angefertigt.
ARTIKEL KSS.67
Beitreibung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen
(1)
Beiträge, die einem Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die vom Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – gewährt wurden, können im Königreich Spanien oder in Gibraltar nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen beziehungsweise zurückgefordert werden, die für die Beitreibung der dem Träger des letztgenannten Gebiets geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger nichtgeschuldeten Leistungen gelten.
(2)
Vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Beitreibung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – werden auf Antrag des zuständigen Trägers im Königreich Spanien oder in Gibraltar innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der für ähnliche Entscheidungen des letztgenannten Trägers geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt. Solche Entscheidungen sind im Königreich Spanien oder in Gibraltar für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften und alle anderen Verfahren des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – dies erfordern.
(3)
Die Forderungen eines Trägers des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – genießen bei Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Vergleich im Königreich Spanien, wenn es sich um Forderungen eines Trägers des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – handelt, beziehungsweise in Gibraltar, wenn es sich um Forderungen eines Trägers des Königreichs Spanien handelt, die gleichen Vorrechte, die die Rechtsvorschriften des jeweils anderen bei Forderungen gleicher Art einräumen
(4)
Das Verfahren zur Durchführung dieses Artikels, einschließlich der Kostenerstattung, wird durch den Anhang des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit oder, soweit erforderlich, durch ergänzende Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – geregelt.
ARTIKEL KSS.68
Ansprüche der Träger
(1)
Werden einer Person Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien für einen Schaden, der sich aus einem in Gibraltar eingetretenen Ereignis ergibt, beziehungsweise nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – für einen Schaden, der sich aus einem im Königreich Spanien eingetretenen Ereignis ergibt, gewährt, so gilt für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber einem zum Schadensersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:
a)
Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegenüber dem Dritten hat, nach den für den zur Leistung verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennen das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – diesen Übergang an;
b)
hat der zur Leistung verpflichtete Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Dritten, so erkennen das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – diese Ansprüche an.
(2)
Werden einer Person Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien für einen Schaden, der sich aus einem in Gibraltar eingetretenen Ereignis ergibt, oder nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – für einen Schaden, der sich aus einem im Königreich Spanien eingetretenen Ereignis ergibt, gewährt, so gelten für die betreffende Person oder den zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder ihre Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind.
Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber Arbeitgebern oder ihren Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist.
(3)
Haben das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – oder ihre zuständigen Behörden gemäß Artikel KSS.27 Absatz 3 oder Artikel KSS.33 Absatz 2 eine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung untereinander geschlossen, oder erfolgt die Erstattung unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen, so gilt für etwaige Ansprüche gegenüber einem für den Schaden haftenden Dritten folgende Regelung:
a)
Gewährt der Träger des Königreichs Spanien, wenn der Wohn- oder Aufenthaltsort im Königreich Spanien ist, beziehungsweise der Träger des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn der Wohn- oder Aufenthaltsort in Gibraltar ist, einer Person Leistungen für einen in seinem Gebiet erlittenen Schaden, so übt dieser Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften das Recht auf Forderungsübergang oder direktes Vorgehen gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten aus;
b)
für die Anwendung von Buchstabe a gilt
i)
der Leistungsempfänger als beim Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts versichert und
ii)
dieser Träger als zur Leistung verpflichteter Träger;
c)
die Absätze 1 und 2 bleiben für alle Leistungen anwendbar, die nicht unter die Verzichtsvereinbarung fallen oder für die keine Erstattung gilt, die unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen erfolgt.
ARTIKEL KSS.69
Anwendung von Rechtsvorschriften
Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der im Königreich Spanien und im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – anwendbaren Rechtsvorschriften sind in Anhang KSS-4 aufgeführt.
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL KSS.70
Schutz der Rechte des Einzelnen
(1)
Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – stellen im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsordnungen sicher, dass die Bestimmungen des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit entweder unmittelbar oder durch innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung der genannten Bestimmungen Rechtskraft haben, sodass juristische oder natürliche Personen die genannten Bestimmungen vor den innerstaatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden geltend machen können.
(2)
Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – müssen die Mittel sicherstellen, mit denen juristische und natürliche Personen ihre Rechte aus diesem Protokoll wirksam schützen können, wie etwa die Möglichkeit, Verwaltungsorganen Beschwerden vorzulegen oder in einem geeigneten Gerichtsverfahren rechtliche Schritte vor einem zuständigen Gericht einzuleiten, um angemessen und zeitnah Abhilfe zu erwirken.
ARTIKEL KSS.71
Übergangsbestimmungen
(1)
Dieses Protokoll begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn seiner Anwendung.
(2)
Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach diesem Protokoll werden alle Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten oder Zeiten der selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – vor dem Beginn der Anwendung dieses Protokolls zurückgelegt wurden.
(3)
Vorbehaltlich des Absatzes 1 begründet dieses Protokoll einen Leistungsanspruch auch für Ereignisse vor dem Beginn seiner Anwendung.
(4)
Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes der betreffenden Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag dieser Person ab dem Datum der Anwendung dieses Protokolls gewährt oder wieder gewährt, vorausgesetzt, dass Ansprüche, aufgrund deren früher Leistungen gewährt wurden, nicht durch Kapitalabfindung abgegolten wurden.
(5)
Die Ansprüche einer Person, der vor dem Beginn der Anwendung dieses Protokolls im Königreich Spanien oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – eine Rente gewährt wurde, können auf Antrag der betreffenden Person unter Berücksichtigung dieses Protokolls neu festgestellt werden.
(6)
Wird ein Antrag nach Absatz 4 oder 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieses Protokolls gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieses Protokolls mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – entgegengehalten werden können.
(7)
Wird ein Antrag nach Absatz 4 oder 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieses Protokolls gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche – vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – vom Tag der Antragstellung an erworben.
ARTIKEL KSS.72
Änderungen
Der Sonderausschuss für den Personenverkehr kann die Anhänge dieses Protokolls ändern.
________________
ANHANG 32
UNTERHALTSVORSCHÜSSE
UND BESONDERE GEBURTS- UND ADOPTIONSBEIHILFEN
GEMÄẞ ARTIKEL KSS.1 Absatz 29
I.
Unterhaltsvorschüsse
KÖNIGREICH SPANIEN
Unterhaltsvorschüsse nach der Königlichen Verordnung 1618/2007 vom 7. Dezember 2007.
VEREINIGTES KÖNIGREICH – IN BEZUG AUF GIBRALTAR
Entfällt.
II.
Besondere Geburts- und Adoptionsbeihilfen
KÖNIGREICH SPANIEN
Entfällt.
VEREINIGTES KÖNIGREICH – IN BEZUG AUF GIBRALTAR
Mutterschaftszulage nach Section 11 des Gibraltar Social Security (Insurance) Act 1955 (Sozialversicherungsgesetz).
________________
ANHANG 33
FÄLLE, IN DENEN AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG
VERZICHTET WIRD ODER DIESE KEINE ANWENDUNG FINDET
GEMÄẞ ARTIKEL KSS.45
Teil 1
Fälle, in denen
nach Artikel 45 Absatz 4 des Protokolls auf die anteilige Berechnung verzichtet wird.
KÖNIGREICH SPANIEN
Entfällt.
VEREINIGTES KÖNIGREICH – IN BEZUG AUF GIBRALTAR
Entfällt.
Teil 2
Fälle, in denen Artikel KSS.45 Absatz 5 des Protokolls Anwendung findet.
KÖNIGREICH SPANIEN
Entfällt.
VEREINIGTES KÖNIGREICH – IN BEZUG AUF GIBRALTAR
Entfällt.
________________
ANHANG 34
LEISTUNGEN UND ABKOMMEN,
DIE ES ERMÖGLICHEN, ARTIKEL KSS.47 ANZUWENDEN
I.
Leistungen nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist.
KÖNIGREICH SPANIEN
Die nach dem allgemeinen System und Sondersystemen gewährten Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme des Sondersystems für Bedienstete.
VEREINIGTES KÖNIGREICH – IN BEZUG AUF GIBRALTAR
Leistungen an Hinterbliebene, Beihilfe für verwitwete Eltern, Hinterbliebenenrente nach dem Gibraltar Social Security (Open Long-Term Benefits Scheme) Act 1997 (Gesetz über das offene System langfristiger Sozialleistungen) und dem Gibraltar Social Security Act 1996 (Gesetz über das geschlossene System langfristiger Sozialleistungen).
Invaliditäts- und Hinterbliebenenrente nach dem Gibraltar Social Security (Employment Injuries Insurance) Act 1952 (Gesetz über die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten).
II.
Leistungen im Sinne des Artikels 47 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls, deren Höhe unter Berücksichtigung einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt angesehen wird.
KÖNIGREICH SPANIEN
Entfällt.
VEREINIGTES KÖNIGREICH – IN BEZUG AUF GIBRALTAR
Entfällt.
III.
Abkommen im Sinne des Artikels 47 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Protokolls zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben Zeit:
Es wurden keine derartigen Abkommen geschlossen.
_________________
ANHANG 35
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG
DER RECHTSVORSCHRIFTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS –
IN BEZUG AUF GIBRALTAR – ODER SPANIENS
(Artikel KSS.44 Absatz 3, KSS.49 Absatz 1 und KSS.69)
(Entspricht Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004)
KÖNIGREICH SPANIEN
1.
Für die Zwecke der Durchführung des Artikels KSS.45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls werden die dem Bediensteten zum Erreichen des Pensionsalters oder zur Versetzung in den Ruhestand nach Artikel 31 Nummer 4 der Neufassung des Ley de clases pasivas del Estado (Gesetz über die Pensionslasten des Staates) fehlenden Jahre nur dann als tatsächliche Dienstjahre angerechnet, wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Anspruch auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente zugrunde liegenden Ereignisses dem Sondersystem für Beamte im Königreich Spanien angehörte oder einer Tätigkeit nachging, die im Rahmen dieses Systems gleichgestellt wird, oder wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Rentenanspruch zugrunde liegenden Ereignisses einer Tätigkeit nachging, die erfordert hätte, den Betreffenden in das Sondersystem für Beamte und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden aufzunehmen, wäre die Tätigkeit im Königreich Spanien ausgeübt worden.
2.
a)
Gemäß Artikel KSS.49 Absatz 1 Buchstabe c dieses Protokolls wird die theoretische spanische Leistung auf der Grundlage der tatsächlichen Beiträge berechnet, die die betreffende Person in den Jahren unmittelbar vor der Zahlung des letzten Beitrags zur spanischen Sozialversicherung geleistet hat. Sind bei der Berechnung des Rentengrundbetrages die im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten anzurechnen, wird die dem Referenzzeitraum zeitlich nächstliegende Beitragsgrundlage im Königreich Spanien unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex auf die oben genannten Zeiten angewandt.
b)
Der ermittelte Betrag der Rente wird für Renten gleicher Art um die für jedes folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht.
3.
In Gibraltar zurückgelegte Zeiten, die im Sondersystem für Bedienstete und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden berücksichtigt werden müssen, werden für die Zwecke des Artikels KSS.49 dieses Protokolls genauso behandelt wie die zeitlich nächstliegenden Zeiten, die als Bediensteter in Spanien zurückgelegt wurden.
4.
Die auf dem Alter beruhenden Zusatzbeträge, nach der zweiten Übergangsbestimmung des allgemeinen Gesetzes über soziale Sicherheit, gelten für alle Berechtigten des Protokolls, in deren Namen nach spanischem Recht vor dem 1. Januar 1967 Beiträge entrichtet wurden; nach Artikel KSS.6 dieses Protokolls dürfen Versicherungszeiten, die vor dem genannten Datum in Gibraltar angerechnet wurden, nicht nur für diese Zwecke den im Königreich Spanien entrichteten Beiträgen gleichgestellt werden. Dem 1. Januar 1967 entspricht im Sondersystem für Seeleute der 1. August 1970 und im Sondersystem der sozialen Sicherheit für den Bergbau der 1. April 1969.
VEREINIGTES KÖNIGREICH – IN BEZUG AUF GIBRALTAR
Es gibt keine besonderen Bestimmungen, die für die Zwecke dieses Anhangs für die Anwendung der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – relevant sind.
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ANHANG 36
ANHANG MIT DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
ZUM PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL KSSD.1
Begriffsbestimmungen
(1)
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel KSS.1.
(2)
Neben den Begriffsbestimmungen nach Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck
a)
„Zugangsstelle“ eine Stelle, die Folgendes bietet:
i)
eine elektronische Kontaktstelle;
ii)
die automatische Weiterleitung auf der Grundlage der Adresse; und
iii)
die intelligente Weiterleitung von Daten, gestützt auf eine Software, die eine automatische Prüfung und Weiterleitung von Daten (z. B. eine Anwendung künstlicher Intelligenz) und/oder menschliches Eingreifen gestattet;
b)
„Dokument“ eine von der Art des Datenträgers unabhängige Gesamtheit von Daten, die dergestalt strukturiert sind, dass sie elektronisch ausgetauscht werden können und deren Mitteilung für die Anwendung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit und dieses Anhangs erforderlich ist;
c)
„Verbindungsstelle“ eine von der zuständigen Behörde des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – für einen oder mehrere der in Artikel KSS.4 genannten Zweige der sozialen Sicherheit bezeichnete Stelle, die Anfragen und Amtshilfeersuchen für die Zwecke der Anwendung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit und dieses Anhangs beantwortet und die die ihr nach Titel IV dieses Anhangs zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat;
d)
„strukturiertes elektronisches Dokument“ ein strukturiertes Dokument in einem Format, das für den elektronischen Austausch von Informationen zwischen dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – konzipiert wurde;
e)
„elektronische Übermittlung“ die Übermittlung von Daten mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Verdichtung) von Daten über Draht, über Funk, auf optischem oder elektromagnetischem Wege.
KAPITEL II
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT UND DEN DATENAUSTAUSCH
ARTIKEL KSSD.2
Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern
(1)
Für die Zwecke dieses Anhangs beruht der Austausch zwischen Behörden und Trägern des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – und Personen, die unter dieses Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fallen, auf den Grundsätzen der öffentlichen Dienstleistungen, der Effizienz, der aktiven Unterstützung, der schnellen Bereitstellung und Zugänglichkeit, einschließlich der elektronischen Zugänglichkeit, insbesondere für Menschen mit Behinderung und für ältere Menschen.
(2)
Die Träger stellen unverzüglich all jene Daten, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten der Personen, für die das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit gilt, benötigt werden, zur Verfügung oder tauschen diese ohne Verzug aus. Diese Daten werden zwischen dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – entweder unmittelbar von den Trägern selbst oder mittelbar über die Verbindungsstellen übermittelt.
(3)
Hat eine Person irrtümlich bei einem Träger jenseits der Grenze im Gebiet des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – Informationen, Dokumente oder Anträge eingereicht, der aber nicht der gemäß diesem Anhang bezeichnete Träger ist, so hat erstgenannter Träger die betreffenden Informationen, Dokumente oder Anträge ohne Verzug an den gemäß diesem Anhang bezeichneten Träger weiterzuleiten und dabei das Datum anzugeben, an dem sie ursprünglich eingereicht wurden. Dieses Datum ist für den letztgenannten Träger maßgeblich. Die Träger des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – können jedoch weder haftbar gemacht werden noch kann ihre Untätigkeit, die auf die verspätete Übermittlung der Informationen, Dokumente oder Anträge von Trägern des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – bzw. des Königreichs Spanien zurückzuführen ist, als Entscheidung betrachtet werden.
(4)
Werden die Daten mittelbar über die Verbindungsstelle des Empfängerorts übermittelt, so beginnen die Fristen für die Beantwortung eines Antrags an dem Tag, an dem diese Verbindungsstelle den Antrag erhalten hat, so als hätte der Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – ihn bereits erhalten.
ARTIKEL KSSD.3
Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den betroffenen Personen und den Trägern
(1)
Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – stellen sicher, dass den betroffenen Personen die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, um sie über die mit dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit und diesem Anhang eingeführten Änderungen zu unterrichten, damit diese ihre Ansprüche geltend machen können. Sie stellen auch benutzerfreundliche Serviceleistungen zur Verfügung.
(2)
Personen, für die das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit gilt, haben dem maßgeblichen Träger die Informationen, Dokumente oder Belege zu übermitteln, die für die Feststellung ihrer Situation oder der Situation ihrer Familie sowie ihrer Rechte und Pflichten, für die Aufrechterhaltung derselben oder für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihrer Pflichten nach diesen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(3)
Soweit dies für die Anwendung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit und dieses Anhangs erforderlich ist, übermitteln die maßgeblichen Träger unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, die – je nach Zuständigkeit – in der Sozialgesetzgebung des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – festgelegt sind, den betroffenen Personen die Informationen und stellen ihnen die Dokumente aus.
Der entsprechende Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – hat dem Antragsteller, der seinen Wohnort oder Aufenthalt in Gibraltar oder im Königreich Spanien hat, seine Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des Wohn- oder Aufenthaltsorts mitzuteilen. Lehnt er die Leistungen ab, muss er die Gründe für die Ablehnung sowie die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen angeben. Eine Kopie dieser Entscheidung wird den anderen beteiligten Trägern übermittelt.
ARTIKEL KSSD.4
Formulare, Dokumente und Verfahren des Datenaustauschs
(1)
Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden Struktur, Inhalt und Format der Formulare und Dokumente, die im Namen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zur Durchführung dieses Anhangs ausgestellt werden, von den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – vereinbart.
(2)
Während einer Übergangszeit, deren Enddatum vom Königreich Spanien und vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – festgelegt wird, gelten alle von den zuständigen Trägern ausgestellten Formulare und Dokumente in dem unmittelbar vor Inkrafttreten des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit verwendeten Format für die Zwecke der Durchführung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit und werden gegebenenfalls weiterhin für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Trägern verwendet. Alle Formulare und Dokumente, die vor und während dieser Übergangszeit ausgestellt wurden, sind bis zu ihrem Ablauf oder ihrer Annullierung gültig. Die gemäß diesem Absatz gültigen Formulare und Dokumente umfassen portable Dokumente, mit denen die Sozialversicherungssituation einer Person bescheinigt wird, wie es für die Durchführung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit erforderlich ist.
(3)
Die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen kann über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten erfolgen. Soweit die in Absatz 1 genannten Formulare und Dokumente über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten ausgetauscht werden, entsprechen sie den für dieses System geltenden Vorschriften.
(4)
Erfolgt die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten, so tragen das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die damit verbundenen Kosten.
(5)
Erfolgt die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen nicht über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten, so wenden die maßgeblichen Träger und Verbindungsstellen die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel.
(6)
Bei der Kommunikation mit den betroffenen Personen wenden die maßgeblichen Träger die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel.
ARTIKEL KSSD.5
Rechtswirkung der
im Königreich Spanien und im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –
ausgestellten Dokumente und Belege
(1)
Vom Träger im Königreich Spanien oder im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit und dieses Anhangs bescheinigt wird, sowie die Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt worden sind, sind für die Träger des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – bzw. des Königreichs Spanien so lange verbindlich, wie sie nicht vom Aussteller, dem Königreich Spanien oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.
(2)
Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der maßgebliche Träger, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument erforderlichenfalls.
(3)
Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor.
ARTIKEL KSSD.6
Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften und vorläufige Gewährung von Leistungen
(1)
Besteht zwischen den Trägern oder Behörden des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines von ihnen, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird:
a)
den Rechtsvorschriften des Ortes, an dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit an nur einem Ort ausgeübt wird;
b)
den Rechtsvorschriften des Wohnortes, sofern die betreffende Person einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sowohl im Königreich Spanien als auch in Gibraltar nachgeht;
c)
in allen anderen Fällen den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, je nachdem, welche Rechtsvorschriften zuerst zur Anwendung beantragt wurden, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten sowohl im Königreich Spanien als auch in Gibraltar ausübt.
(2)
Besteht zwischen den Trägern oder Behörden des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – eine Meinungsverschiedenheit darüber, welcher Träger die Geld- oder Sachleistungen zu gewähren hat, so erhält die betreffende Person, die Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn es diese Meinungsverschiedenheit nicht gäbe, vorläufig Leistungen nach den vom Träger des Wohnortes anzuwendenden Rechtsvorschriften.
(3)
Steht entweder fest, dass nicht die Rechtsvorschriften des Ortes anzuwenden sind, die für die betreffende Person vorläufig angewendet worden sind, oder dass der Träger, der die Leistungen vorläufig gewährt hat, nicht der zuständige Träger ist, so gilt der als zuständig ermittelte Träger rückwirkend als zuständig, als hätte die Meinungsverschiedenheit nicht bestanden, und zwar spätestens entweder ab dem Tag der vorläufigen Anwendung oder ab der ersten vorläufigen Gewährung der betreffenden Leistungen.
(4)
Falls erforderlich, regeln der als zuständig ermittelte Träger und der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt oder Beiträge vorläufig erhalten hat, die finanzielle Situation der betreffenden Person in Bezug auf vorläufig gezahlte Beiträge und Geldleistungen gegebenenfalls nach Maßgabe von Titel IV dieses Anhangs.
Sachleistungen, die von einem Träger nach Absatz 2 vorläufig gewährt wurden, werden vom zuständigen Träger nach Maßgabe des Titels IV dieses Anhangs erstattet.
ARTIKEL KSSD.7
Vorläufige Berechnung von Leistungen und Beiträgen
(1)
Steht einer Person nach diesem Anhang ein Leistungsanspruch zu oder hat sie gemäß dem Protokoll einen Beitrag zu zahlen, und liegen dem zuständigen Träger nicht alle Angaben über die Situation in Gibraltar, sofern das Königreich Spanien zuständig ist, oder im Königreich Spanien, sofern das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zuständig ist, vor, die zur Berechnung des endgültigen Betrags der Leistung oder des Beitrags erforderlich sind, so gewährt dieser Träger auf Antrag der betreffenden Person die Leistung oder berechnet den Beitrag vorläufig, wenn eine solche Berechnung auf der Grundlage der dem Träger vorliegenden Angaben möglich ist, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Sobald dem betreffenden Träger alle erforderlichen Belege oder Dokumente vorliegen, ist eine Neuberechnung der Leistung oder des Beitrags vorzunehmen.
KAPITEL III
SONSTIGE ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR ANWENDUNG
DES PROTOKOLLS ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT
ARTIKEL KSSD.8
Sonstige Verfahren zwischen den Behörden und Trägern
Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – oder deren zuständige Behörden können andere Verfahren als die in diesem Anhang vorgesehenen vereinbaren, sofern durch diese Verfahren die Ansprüche oder Verpflichtungen der betreffenden Personen nicht beeinträchtigt werden.
ARTIKEL KSSD.9
Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
Ungeachtet anderer Bestimmungen des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit werden in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – geschuldeten Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden können, jene Beträge, die bei strenger Anwendung der in den betreffenden Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt würden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.
ARTIKEL KSSD.10
Zusammenrechnung der Zeiten
(1)
Bei der Anwendung von Artikel KSS.7 wendet sich der zuständige Träger an den Träger, dessen Rechtsvorschriften für die betroffene Person zuvor gegolten haben, um sämtliche Zeiten zu bestimmen, die der Versicherte nach dessen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.
(2)
Die nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – jeweils zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind, soweit erforderlich, bei der Anwendung von Artikel KSS.7 zu denjenigen Zeiten hinzuzurechnen, die nach den Rechtsvorschriften, die der zuständige Träger anwendet, zurückgelegt wurden, sofern sich diese Zeiten nicht überschneiden.
(3)
Fällt eine nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – aufgrund einer Pflichtversicherung zurückgelegte Versicherungszeit mit einer Zeit der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zusammen, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder des Königreichs Spanien zurückgelegt wurde, so wird nur die im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Zeit berücksichtigt.
(4)
Fällt eine nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zurückgelegte Versicherungszeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer gleichgestellten Zeit zusammen, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder des Königreichs Spanien zurückgelegt wurde, so wird nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist.
(5)
Jede Zeit, die nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – als gleichgestellte Zeit gilt, wird nur von dem Träger berücksichtigt, der die Rechtsvorschriften anwendet, nach denen die betreffende Person vor dieser Zeit zuletzt pflichtversichert war. Ist die betreffende Person vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – pflichtversichert gewesen, so wird die Zeit von dem Träger berücksichtigt, der die Rechtsvorschriften anwendet, nach denen die betreffende Person nach der betreffenden Zeit erstmals pflichtversichert war.
(6)
Lässt sich der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zurückgelegt worden sind, nicht genau ermitteln, so wird unterstellt, dass diese Zeiten sich nicht mit Versicherungszeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder des Königreichs Spanien zurückgelegt worden sind; sie werden bei der Zusammenrechnung, sofern für die betreffende Person vorteilhaft, berücksichtigt, soweit sie für diesen Zweck in Betracht gezogen werden können.
ARTIKEL KSSD.11
Regeln für die Umrechnung von Zeiten
(1)
Sind Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zurückgelegt worden sind, in Einheiten ausgedrückt, die von den Einheiten abweichen, die in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder des Königreichs Spanien vorgesehen sind, so werden sie für die Zusammenrechnung nach Artikel KSS.7 wie folgt umgerechnet:
a)
Die Zeit, die als Grundlage für die Umrechnung zu verwenden ist, ist die Zeit, die vom Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, nach dessen Rechtsvorschriften die Zeit zurückgelegt wurde, mitgeteilt wird.
b)
Im Falle von Systemen, in denen die Zeiten in Tagen ausgedrückt werden, erfolgt die Umrechnung von Tagen in andere Einheiten und umgekehrt sowie die Umrechnung zwischen verschiedenen Systemen, denen Tage zugrunde liegen, nach der folgenden Tabelle:
|
System auf der Grundlage von
|
1 Tag entspricht
|
1 Woche entspricht
|
1 Monat entspricht
|
1 Vierteljahr entspricht
|
Höchstzahl von Tagen in einem Kalenderjahr
|
|
5 Tagen
|
9 Stunden
|
5 Tagen
|
22 Tagen
|
66 Tagen
|
264 Tagen
|
|
6 Tagen
|
8 Stunden
|
6 Tagen
|
26 Tagen
|
78 Tagen
|
312 Tagen
|
|
7 Tagen
|
6 Stunden
|
7 Tagen
|
30 Tagen
|
90 Tagen
|
360 Tagen
|
c)
Im Falle von Systemen, in denen die Zeiten in anderen Einheiten als Tagen ausgedrückt werden,
i)
entsprechen drei Monate oder 13 Wochen einem Vierteljahr und umgekehrt;
ii)
entspricht ein Jahr vier Vierteljahren, zwölf Monaten oder 52 Wochen und umgekehrt;
iii)
für die Umrechnung von Wochen in Monate und umgekehrt werden die Wochen und Monate im Einklang mit den Umrechnungsregeln für die Systeme auf der Grundlage von sechs Tagen in der Tabelle in Buchstabe b in Tage umgerechnet.
d)
Im Falle von Zeiten, die in Bruchzahlen ausgedrückt werden, werden diese Zahlen in die nächstkleinere ganze Einheit umgerechnet; dabei werden die unter den Buchstaben b und c aufgeführten Regeln angewandt. Bruchzahlen von Jahren werden in Monate umgerechnet, es sei denn, das System beruht auf Vierteljahren.
e)
Führt die Umrechnung nach diesem Absatz zu einem Bruchteil einer Einheit, so wird die nächsthöhere ganze Einheit als Ergebnis der Umrechnung nach diesem Absatz genommen.
(2)
Die Anwendung von Absatz 1 darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtsumme der in einem Kalenderjahr zurückgelegten Zeiten eine Gesamtzahl über der Anzahl von Tagen, die in der letzten Spalte der Tabelle in Absatz 1 Buchstabe b genannt wird, oder über 52 Wochen oder 12 Monaten oder vier Vierteljahren erreicht wird. Entsprechen die umzurechnenden Zeiten der maximalen Jahresmenge von Zeiten nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, in dem sie zurückgelegt wurden, so darf die Anwendung von Absatz 1 nicht innerhalb eines Kalenderjahres zu Zeiten führen, die kürzer sind als die mögliche maximale Jahresmenge von Zeiten nach den betreffenden Rechtsvorschriften.
(3)
Die Umrechnung erfolgt entweder in einem einzigen Rechenschritt für alle Zeiten, die als Ganzes mitgeteilt wurden, oder für jedes einzelne Jahr, wenn die Zeiten nach Jahren mitgeteilt wurden.
(4)
Teilt ein Träger Zeiten in Tagen ausgedrückt mit, so gibt er zugleich an, ob das von ihm verwaltete System auf fünf Tagen, sechs Tagen oder sieben Tagen beruht.
TITEL II
BESTIMMUNG DER ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN
ARTIKEL KSSD.12
Nähere Vorschriften zu den Artikeln KSS.11, KSS.12 und KSS.13
(1)
Bei der Anwendung von Artikel KSS.11 Absätze 1 und 2 sowie von Artikel KSS.12 beziehen sich die Worte „welcher gewöhnlich dort tätig ist“ auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Gebiet Gibraltars oder des Königreichs Spanien, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen. Die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.
(2)
Bei der Anwendung von Artikel KSS.11 Absätze 3 und 4 beziehen sich die Worte „der gewöhnlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Grenzgänger ausübt“ auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Gebiet Gibraltars oder des Königreichs Spanien ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit – im Königreich Spanien bzw. in Gibraltar – in Gibraltar bzw. im Königreich Spanien, wo sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können.
(3)
Bei der Anwendung von Artikel KSS.11 Absätze 3 und 4 kommt es für die Feststellung, ob die Erwerbstätigkeit, die ein Selbstständiger im Königreich Spanien oder in Gibraltar ausübt, eine „ähnliche“ Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob das Königreich Spanien oder Gibraltar diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.
(4)
Bei der Anwendung von Artikel KSS.13 Absatz 2 bezieht sich „eine Person, die gewöhnlich eine Beschäftigung im Königreich Spanien und in Gibraltar ausübt“ auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten im Königreich Spanien und in Gibraltar ausübt.
(5)
Für die Zwecke der Anwendung des Titels II der Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit bezieht sich „satzungsmäßiger Sitz oder Niederlassung“ auf den satzungsmäßigen Sitz oder die Niederlassung, an dem/der die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden.
(6)
Für die Zwecke des Artikels KSS.13 Absatz 2 unterliegen Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen, die gewöhnlich Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht im Königreich Spanien und in Gibraltar erbringen, den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, je nachdem, wo sich ihre Heimatbasis befindet.
(7)
Für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften gemäß Artikel KSS.13 werden marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt. Artikel KSSD.15 gilt für alle Fälle gemäß diesem Artikel.
(8)
Bei der Anwendung von Artikel KSS.13 Absatz 3 bezieht sich „eine Person, die gewöhnlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Königreich Spanien und in Gibraltar ausübt“ auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbstständige Tätigkeiten im Königreich Spanien und in Gibraltar ausübt, und zwar unabhängig von der Art dieser Tätigkeiten.
(9)
Um die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 4 von den in Artikel KSS.11 beschriebenen Situationen zu unterscheiden, ist die Dauer der Tätigkeit am Wohnort (ob dauerhaft, kurzfristiger oder vorübergehender Art) entscheidend. Zu diesem Zweck wird eine Gesamtbeurteilung aller maßgebenden Tatsachen vorgenommen, zu denen im Falle eines Arbeitnehmers insbesondere der Arbeitsort gehört, wie er im Arbeitsvertrag festgelegt ist.
(10)
Bei der Anwendung des Artikels KSS.11 bedeutet die Ausübung „eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit“ im Königreich Spanien oder in Gibraltar, dass der Arbeitnehmer oder Selbstständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss.
Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Königreich Spanien oder in Gibraltar ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:
a)
im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt;
b)
im Falle einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen.
Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht im Königreich Spanien oder in Gibraltar ausgeübt wird.
(11)
Bei der Anwendung von Artikel KSS.13 Absatz 3 Buchstabe b wird bei Selbstständigen der „Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten“ anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person.
(12)
Für die Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften nach den Absätzen 6 und 7 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation.
(13)
Übt eine Person ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer im Königreich Spanien und in Gibraltar für Rechnung eines außerhalb des Gebiets des Königreichs Spanien und Gibraltars ansässigen Arbeitgebers aus und wohnt diese Person in Gibraltar oder im Königreich Spanien, ohne dort eine wesentliche Tätigkeit auszuüben, so unterliegen sie den Rechtsvorschriften des Wohnortes.
ARTIKEL KSSD.13
Verfahren bei der Anwendung von Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel KSS.10 Absatz 4,
Artikel KSS.11 und Artikel KSS.12
(1)
Sofern nicht in Artikel KSSD.14 etwas anderes bestimmt ist, unterrichtet der Arbeitgeber einer Person, die ihre Tätigkeit im Königreich Spanien, wo das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – gemäß Titel II des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zuständig ist, oder in Gibraltar, wo das Königreich Spanien gemäß Titel II des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zuständig ist, ausübt, oder die betreffende Person selbst, wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder des Königreichs Spanien, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger stellt der betreffenden Person die Bescheinigung nach Artikel KSSD.15 Absatz 2 aus und macht dem von der zuständigen Behörde des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, die nach Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel KSS.11 oder Artikel KSS.12 auf diese Person anwendbar sind.
(2)
Ein Arbeitgeber im Sinne von Artikel KSS.10 Absatz 4 mit satzungsmäßigem Sitz oder Niederlassung in Gibraltar, der einen Arbeitnehmer an Bord eines unter der Flagge des Königreichs Spanien fahrenden Schiffes hat, oder dessen satzungsmäßiger Sitz oder Niederlassung im Königreich Spanien ist und der einen Arbeitnehmer an Bord eines unter der Flagge des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – fahrenden Schiffes hat, unterrichtet den zuständigen Träger des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder des Königreichs Spanien, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger macht dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – bezeichnet wurde, unter dessen Flagge das Schiff fährt, auf dem der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausübt, unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, die nach Artikel KSS.10 Absatz 4 auf die betreffende Person anwendbar sind.
ARTIKEL KSSD.14
Verfahren bei der Anwendung von Artikel KSS.13
(1)
Eine Person, die im Königreich Spanien und in Gibraltar eine Erwerbstätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnorts bezeichneten Träger mit.
(2)
Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Artikel KSS.13 und Artikel KSSD.12 unverzüglich die Rechtsvorschriften fest, die auf die betreffende Person anwendbar sind. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet den bezeichneten Träger des anderen Orts, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung.
(3)
Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem der von den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, je nachdem, wer zuständig ist, bezeichnete Träger davon in Kenntnis gesetzt wurde, nach Absatz 2 endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder der betreffende Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnorts bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt.
(4)
Ist aufgrund bestehender Unsicherheit bezüglich der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Kontaktaufnahme zwischen den Trägern oder Behörden des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – erforderlich, so werden auf Ersuchen eines oder mehrerer der von den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – bezeichneten Träger oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden selbst die auf die betreffende Person anzuwendenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung von Artikel KSS.13 und der einschlägigen Bestimmungen von Artikel KSSD.12 einvernehmlich festgelegt.
Sind die betreffenden Träger oder zuständigen Behörden unterschiedlicher Auffassung, so bemühen diese sich nach den vorstehenden Bedingungen um Einigung; es gilt Artikel KSSD.6.
(5)
Der zuständige Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, dessen Rechtsvorschriften entweder vorläufig oder endgültig als anwendbar bestimmt werden, teilt dies unverzüglich der betreffenden Person mit.
(6)
Unterlässt eine Person die Mitteilung nach Absatz 1, so erfolgt die Anwendung dieses Artikels auf Initiative des Trägers, der von der zuständigen Behörde des Wohnorts bezeichnet wurde, sobald er – möglicherweise durch einen anderen betroffenen Träger – über die Situation der Person unterrichtet wurde.
ARTIKEL KSSD.15
Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber
(1)
Der zuständige Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften aufgrund dieser Rechtsvorschriften.
(2)
Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
ARTIKEL KSSD.16
Zusammenarbeit zwischen den Trägern
(1)
Die maßgeblichen Träger erteilen dem zuständigen Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit für eine Person gelten, alle Auskünfte, die notwendig sind für die Festsetzung des Zeitpunkts, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und der Beiträge, welche die betreffende Person und der bzw. die Arbeitgeber nach diesen Rechtsvorschriften zu leisten haben.
(2)
Der zuständige Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit auf eine Person anzuwenden sind, macht Informationen über den Zeitpunkt, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, dem Träger zugänglich, der von der zuständigen Behörde bezeichnet wurde, welche die Rechtsvorschriften anwendet, denen diese Person zuletzt unterlag.
TITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN
KAPITEL I
LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT SOWIE LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT UND GLEICHGESTELLTE LEISTUNGEN BEI VATERSCHAFT
ARTIKEL KSSD.17
Allgemeine Durchführungsvorschriften
(1)
Die zuständigen Behörden oder Träger tragen dafür Sorge, dass den Versicherten alle erforderlichen Informationen über die Verfahren und Voraussetzungen für die Gewährung von Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden, wenn sie diese Leistungen am Wohnort erhalten.
(2)
Ungeachtet des Artikels KSS.6 Buchstabe a hat das Königreich Spanien oder das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die Kosten von Leistungen nach Artikel KSS.19 nur dann zu tragen, wenn der Versicherte entweder nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – einen Antrag auf Rente gestellt hat oder nach den Artikeln KSS.20 bis 24 eine Rente nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – bezieht.
ARTIKEL KSSD.18
Regelung bei zwei oder mehreren Systemen
am Wohn- oder Arbeitsort
Sehen die Rechtsvorschriften des Wohn- oder Arbeitsorts mehr als ein Versicherungssystem für den Fall der Krankheit, Mutterschaft oder Vaterschaft für zwei oder mehrere Kategorien von Versicherten vor, so finden für Artikel KSS.16, Artikel KSS.19 und KSS.21 die Vorschriften über das allgemeine System für Arbeitnehmer Anwendung.
ARTIKEL KSSD.19
Wohnort im Königreich Spanien, wenn das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –
zuständig ist, oder in Gibraltar, wenn das Königreich Spanien zuständig ist
(1)
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel KSS.16 sind der Grenzgänger und/oder seine Familienangehörigen verpflichtet, sich beim Träger des Wohnorts eintragen zu lassen. Ihr Anspruch auf Sachleistungen am Wohnort wird durch ein Dokument bescheinigt, das vom zuständigen Träger auf Antrag des Versicherten oder auf Antrag des Trägers des Wohnorts ausgestellt wird.
(2)
Das in Absatz 1 genannte Dokument gilt solange, bis der zuständige Träger den Träger des Wohnorts über seinen Widerruf informiert.
Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder Eintragung nach Absatz 1 und von jeder Änderung oder Streichung dieser Eintragung.
(3)
Dieser Artikel gilt entsprechend für die in den Artikeln KSS.20 und 21 genannten Personen.
ARTIKEL KSSD.20
Anwendung des Artikels KSS.17 Absatz 2
(1)
Für die Zwecke von Artikel KSS.17 Absatz 2 muss die betreffende Person dem Erbringer von Gesundheitsleistungen im Königreich Spanien bzw. in Gibraltar ein Dokument vorlegen, das vom zuständigen Träger des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, wenn sich der Aufenthaltsort im Königreich Spanien befindet, oder vom zuständigen Träger des Königreichs Spanien, wenn sich der Aufenthaltsort in Gibraltar befindet, ausgestellt wurde und aus dem ihr Anspruch auf Sachleistungen nach dieser Bestimmung hervorgeht. Verfügt die Person nicht über ein solches Dokument, so setzen sich die zuständigen Träger auf Ersuchen oder falls anderweitig erforderlich miteinander in Verbindung, um zu überprüfen, ob die Person nach dieser Bestimmung Anspruch auf Sachleistungen hat.
(2)
Die vom Träger des Aufenthaltsorts für Rechnung des zuständigen Trägers nach Artikel KSS.17 Absatz 2 gewährten Sachleistungen sind in voller Höhe zu erstatten.
ARTIKEL KSSD.21
Anwendung des Artikels KSS.22
Unterliegt der ehemalige Grenzgänger nicht mehr den Rechtsvorschriften des Ortes, an dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, und begibt sich der ehemalige Grenzgänger oder ein Familienangehöriger dorthin, um Sachleistungen nach Artikel KSS.22 zu erhalten, so legt er dem Träger des Aufenthaltsorts ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor.
ARTIKEL KSSD.22
Beiträge der Rentner
Erhält eine Person eine Rente aus dem Königreich Spanien und aus dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, so darf der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten aus dem Königreich Spanien oder aus dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – erhält.
KAPITEL II
LEISTUNGEN BEI ARBEITSUNFÄLLEN
UND BERUFSKRANKHEITEN
ARTIKEL KSSD.23
Anspruch auf Sach- und Geldleistungen am Wohnort
(1)
Die in den Artikeln KSSD.25 bis KSSD.26 vorgesehenen Verfahren gelten bei der Anwendung von Artikel KSS.28 entsprechend.
(2)
Gewährt ein Träger des Wohnorts besondere Sachleistungen in Verbindung mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften des Wohnorts, so teilt er dies unverzüglich dem zuständigen Träger mit.
KAPITEL III
STERBEGELD
ARTIKEL KSSD.24
Antrag auf Sterbegeld
Für die Zwecke der Artikel KSS.34 und KSS.35 ist der Antrag auf Sterbegeld entweder beim zuständigen Träger zu stellen oder beim Träger des Wohnorts des Antragstellers, der ihn an den zuständigen Träger weiterleitet.
Der Antrag muss die Informationen enthalten, die gemäß den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
KAPITEL IV
LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT, ALTERS- UND HINTERBLIEBENENRENTEN
ARTIKEL KSSD.25
Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
(1)
Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des tatsächlichen Leistungsbetrags gemäß Artikel KSS.45 Absatz 1 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Artikels KSSD.10 Absätze 3, 4, 5 und 6.
(2)
Wurden Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach Artikel KSS.10 Absatz 3 nicht berücksichtigt, so berechnet der Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, nach dessen Rechtsvorschriften diese Zeiten zurückgelegt wurden, den Betrag, der diesen Zeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht. Der nach Artikel KSS.45 Absatz 1 Buchstabe b berechnete tatsächliche Leistungsbetrag wird um den Betrag erhöht, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht.
(3)
Der Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – berechnet nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Betrag, der für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu entrichten ist und nach Artikel KSS.46 Absatz 3 Buchstabe c nicht den Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder des Königreichs Spanien unterliegt.
Ist es dem zuständigen Träger aufgrund der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht möglich, diesen Betrag direkt zu bestimmen, weil die betreffenden Rechtsvorschriften den Versicherungszeiten unterschiedliche Werte zuordnen, so kann ein fiktiver Betrag festgelegt werden. Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – legen die Modalitäten für die Bestimmung dieses fiktiven Betrags fest.
ARTIKEL KSSD.26
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
(1)
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Kindererziehungszeit“ jeden Zeitraum, der im Rahmen des Rentenrechts des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – ausdrücklich aus dem Grund angerechnet wird oder Anrecht auf eine Zulage zu einer Rente gibt, dass eine Person ein Kind aufgezogen hat, unabhängig davon, nach welcher Methode diese Zeiträume berechnet werden und unabhängig davon, ob sie während der Erziehungszeit anfallen oder rückwirkend anerkannt werden.
(2)
Wird nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, das gemäß Titel II des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zuständig ist, keine Kindererziehungszeit berücksichtigt, so bleibt der Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zu dem Zeitpunkt auf die betreffende Person anwendbar waren, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, zuständig für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften, so als hätte diese Kindererziehung in seinem eigenen Gebiet stattgefunden.
(3)
Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn für die betreffende Person die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder des Königreichs Spanien aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dort anwendbar sind oder anwendbar werden.
KAPITEL V
LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT
ARTIKEL KSSD.27
Zusammenrechnung der Zeiten und Berechnung der Leistungen
(1)
Artikel KSSD.10 dieses Anhangs gilt für Artikel KSS.54 des Protokolls entsprechend. Unbeschadet der daneben fortbestehenden Pflichten der beteiligten Träger kann die betroffene Person dem zuständigen Träger ein Dokument vorlegen, das von dem Träger des Wohnorts ausgestellt wurde, dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag, und in dem die Zeiten bescheinigt sind, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
(2)
Bei der Anwendung von Artikel KSS.55 des Protokolls berücksichtigt der zuständige Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, auch die Familienangehörigen des Betroffenen, die im gleichen Haushalt wohnen, als ob sie am Ort des zuständigen Trägers wohnten. Dies gilt jedoch nicht, wenn am Wohnort der Familienangehörigen eine andere Person Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, bei deren Berechnung die Familienangehörigen berücksichtigt werden.
ARTIKEL KSSD.28
Arbeitslose, die außerhalb des zuständigen Ortes gewohnt haben
(1)
Der zuständige Träger des Ortes der letzten Beschäftigung unterrichtet vollarbeitslose Personen über ihre Rechte und Pflichten und stellt ihnen Unterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben über den Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß seinen Rechtsvorschriften am Wohnort enthalten.
(2)
Die maßgeblichen Träger des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – stellen einander die erforderlichen Informationen zur Verfügung, um die Arbeitssuche von Arbeitslosen zu unterstützen und sie über die geltenden Kontrollverfahren und Bedingungen zu informieren sowie darüber, welcher Arbeitsverwaltung sie sich zur Verfügung stellen. Der Träger des Wohnorts unterrichtet den zuständigen Träger auf dessen Ersuchen hin unverzüglich über alle ihm bekannten Umstände, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken könnten, insbesondere wenn die vollarbeitslosen Personen an ihrem Wohnort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
(3)
Beschließt eine arbeitslose Person, sich gemäß Artikel KSS.56 auch der Arbeitsverwaltung des Wohnorts zur Verfügung zu stellen, indem sie sich dort als arbeitssuchend meldet, so unterrichtet sie den zuständigen Träger und die Arbeitsverwaltung, die die Leistungen gewährt.
(4)
Auf Ersuchen der Arbeitsverwaltung des Wohnorts übermittelt die zuständige Arbeitsverwaltung die einschlägigen Informationen über die Meldung des Arbeitslosen und seine Arbeitssuche. Die Arbeitsverwaltung des Wohnorts unterrichtet zudem den zuständigen Träger auf dessen Ersuchen hin unverzüglich über alle ihr bekannten Umstände, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken könnten, insbesondere wenn die vollarbeitslosen Personen an ihrem Wohnort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
ARTIKEL KSSD.29
Verstärkte Unterstützungs- und Kooperationsmaßnahmen in Bezug auf Arbeitslose,
die außerhalb des zuständigen Ortes gewohnt haben
Die zuständigen Behörden oder zuständigen Träger des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – arbeiten zusammen und können untereinander spezifische Verfahren und Fristen für die Weiterverfolgung der Situation der arbeitslosen Person sowie andere Maßnahmen zur Erleichterung der Arbeitssuche der betreffenden Arbeitslosen vereinbaren.
KAPITEL VI
FAMILIENLEISTUNGEN
ARTIKEL KSSD.30
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
Ermöglicht der Wohnort der Kinder bei Anwendung des Artikels KSS.59 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii keine Bestimmung der Rangfolge, so berechnen das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – den Leistungsbetrag unter Einschluss der Kinder, die nicht im eigenen Gebiet wohnen. Bei Anwendung des Artikels KSS.59 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zahlt der Träger, der die Rechtsvorschriften anwendet, welche den höchsten Leistungsbetrag vorsehen, den vollen Betrag dieser Leistungen und erhält die Hälfte dieses Betrags von dem anderen Träger bis zur Höhe des Betrags erstattet, der in den vom letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
ARTIKEL KSSD.31
Geltende Vorschriften bei Änderung des anwendbaren Rechts
und/oder der Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen
(1)
Ändern sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen zwischen dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – während eines Kalendermonats, so führt der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, dies ungeachtet der Zeitpunkte der Zahlung von Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – bis zum Ende des laufenden Monats weiter.
(2)
Er teilt dem anderen Träger den Zeitpunkt mit, zu dem er die Zahlung der betreffenden Familienleistungen einstellt. Die Zahlung der Leistungen entweder vom Königreich Spanien oder vom Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – erfolgen ab diesem Zeitpunkt.
ARTIKEL KSSD.32
Verfahren für die Anwendung der Artikel KSS.58 und 59
(1)
Der Antrag auf Familienleistungen ist an den zuständigen Träger zu richten. Bei der Anwendung der Artikel KSS.58 und 59 ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
(2)
Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen. Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel KSS.58 und 59 prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Auffassung, dass nach den Rechtsvorschriften des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag gemäß Artikel KSS.59 Absatz 2 bestehen könnte, so leitet er den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – weiter und unterrichtet die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den anderen Träger über seine Entscheidung über den Antrag und die Höhe der gezahlten Familienleistungen.
(3)
Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel KSS.59 Absätze 1 und 2 nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel KSS.59 Absatz 3 an den Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.
Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.
(4)
Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel KSSD.6 Absätze 2 bis 4. Zu diesem Zweck ist der in Artikel KSSD.6 Absatz 2 genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.
(5)
Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren der Verwaltungsvereinbarung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.
TITEL IV
FINANZVORSCHRIFTEN
KAPITEL I
KOSTENERSTATTUNG FÜR LEISTUNGEN
IN ANWENDUNG VON ARTIKEL KSS.17, KSS.27 UND KSS.33
ARTIKEL KSSD.33
Grundsätze
Für die Zwecke der Anwendung der Artikel KSS.17, KSS.27 und KSS.33 treffen das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die erforderlichen Vorkehrungen, um die vollständige Erstattung der Leistungen, die Personen gewährt werden, die unter das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fallen, durch den zuständigen Träger an den Träger, der diese Leistungen gewährt, zu gewährleisten.
ARTIKEL KSSD.34
Erstattungsverfahren zwischen Trägern
Die Erstattungen zwischen dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – werden so rasch wie möglich von den zuständigen Behörden des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – vorgenommen. Der betreffende Träger ist verpflichtet, die Forderungen zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. Eine Beanstandung einer einzelnen Forderung darf die Erstattung einer anderen Forderung oder anderer Forderungen nicht verhindern.
KAPITEL II
RÜCKFORDERUNG GEZAHLTER, ABER NICHT GESCHULDETER LEISTUNGEN,
EINZIEHUNG VORLÄUFIGER ZAHLUNGEN UND BEITRÄGE,
AUSGLEICH UND UNTERSTÜTZUNG BEI DER BEITREIBUNG
ARTIKEL KSSD.35
Gemeinsame Bestimmungen
Zur Durchführung des Artikels KSS.67 und in dem darin abgesteckten Rahmen treffen das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – die erforderlichen Vorkehrungen, um soweit möglich einen Ausgleich zwischen den betreffenden Trägern des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – oder eine Rückforderung gegenüber der betreffenden natürlichen oder juristischen Person zu gewährleisten.
TITEL V
SONSTIGE VORSCHRIFTEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL KSSD.36
Ärztliche Gutachten und verwaltungsmäßige Kontrollen
(1)
Unbeschadet sonstiger Vorschriften wird eine ärztliche Untersuchung auf Ersuchen des zuständigen Trägers durch den Träger des Wohnorts des Berechtigten entsprechend dem von diesem Träger anzuwendenden gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vorgenommen.
Der leistungspflichtige Träger teilt dem Träger des Wohnorts mit, welche besonderen Voraussetzungen erforderlichenfalls zu erfüllen und welche Aspekte in dem ärztlichen Gutachten zu berücksichtigen sind.
(2)
Der Träger des Wohnorts erstattet dem leistungspflichtigen Träger, der um das ärztliche Gutachten ersucht hat, Bericht. Der leistungspflichtige Träger ist an die Feststellungen des Trägers des Wohnorts gebunden.
Dem leistungspflichtigen Träger steht es frei, den Berechtigten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Allerdings kann der Berechtigte nur dann aufgefordert werden, sich an den Ort des leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn der Berechtigte diese Reise ohne Gefahr für die Gesundheit des Berechtigten absolvieren kann und der leistungspflichtige Träger die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt.
(3)
Die verwaltungsmäßige Kontrolle wird auf Ersuchen des leistungspflichtigen Trägers vom Träger des Wohnorts des Berechtigten durchgeführt.
Absatz 2 gilt auch in diesem Fall.
(4)
Die zuständigen Behörden bzw. zuständigen Träger des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – können spezifische Vorschriften und Verfahren vereinbaren, um die Voraussetzungen für eine teilweise oder vollständige Wiederaufnahme der Arbeit durch Antragsteller und Leistungsempfänger und ihre Teilnahme an Systemen oder Programmen, die am Wohnort zu diesem Zweck zur Verfügung stehen, zu verbessern.
(5)
In Abweichung vom Grundsatz der kostenfreien gegenseitigen Amtshilfe nach Artikel KSS.62 Absatz 3 werden die Kosten, die im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Kontrollen tatsächlich entstanden sind, dem Träger, der mit der Durchführung der Kontrolle beauftragt wurde, vom leistungspflichtigen Träger, der diese Kontrollen angefordert hatte, erstattet.
ARTIKEL KSSD.37
Informationen
Die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – stellen die erforderlichen Informationen bereit, damit die betreffenden Personen von ihren Rechten und den bei deren Geltendmachung zu beachtenden Formvorschriften Kenntnis nehmen können. Die Informationen werden nach Möglichkeit auf elektronischem Wege verbreitet und zu diesem Zweck auf allgemein zugänglichen Internetseiten zur Verfügung gestellt. Sie stellen sicher, dass die Informationen regelmäßig aktualisiert werden, und überwachen die Qualität der für die Kunden erbrachten Dienstleistungen.
ARTIKEL KSSD.38
Währungsumrechnung
(1)
Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit und dieses Anhangs ist der Wechselkurs zwischen den Währungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – der Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.
(2)
Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit und dieses Anhangs ist der Umrechnungskurs als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.
(3)
Sofern in diesem Artikel nicht anders angegeben, gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der entsprechende Vorgang ausgeführt wurde.
(4)
Ein Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, der zur Feststellung eines Anspruchs und zur ersten Berechnung der Leistung einen Betrag umrechnen muss, verwendet,
a)
wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht oder dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit Beträge, wie beispielsweise Erwerbseinkommen oder Leistungen, während eines bestimmten Zeitraums vor dem Datum, für das die Leistung berechnet wird, berücksichtigt, den Umrechnungskurs, der am letzten Tag dieses Zeitraums veröffentlicht wurde;
b)
wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht oder dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist.
(5)
Absatz 4 gilt entsprechend, wenn ein Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – aufgrund von Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Situation der betreffenden Person einen Betrag für die Neuberechnung der Leistung umrechnen muss.
(6)
Ein Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, der eine Leistung zahlt, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften regelmäßig indexiert wird, und sofern sich die Beträge in einer anderen Währung auf diese Leistung auswirken, wendet bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs an, der am ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat vorausgeht, in dem die Indexierung fällig ist, sofern die nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.
(7)
Für die Zwecke dieses Artikels ist der Zeitpunkt, der für die Bestimmung des anwendbaren Wechselkurses zwischen den Währungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – zugrunde zu legen ist,
a)
bei Ersuchen um Verrechnung mit nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem die ersuchende Partei das endgültige Ersuchen um Verrechnung mit nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen abgesandt hat, oder
b)
bei Beitreibungsersuchen der Arbeitstag, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem die ersuchende Partei das erste Beitreibungsersuchen abgesandt hat.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Arbeitstag“ einen Arbeitstag der Europäischen Zentralbank, an dem diese einen Referenzwechselkurs festsetzt.
ARTIKEL KSSD.39
Übergangsvorschriften für Renten
(1)
Ist der Versicherungsfall vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Anhangs im Gebiet des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – eingetreten, ohne dass vor diesem Zeitpunkt für den Rentenantrag eine Feststellung erfolgt ist, und sind aufgrund dieses Versicherungsfalls Leistungen für eine Zeitspanne vor diesem Zeitpunkt zu gewähren, so hat dieser Antrag eine doppelte Feststellung zur Folge, und zwar
a)
für die Zeit vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Anhangs im Gebiet des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – nach Vereinbarungen zwischen dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar;
b)
für die Zeit ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Anhangs im Gebiet des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – nach dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit.
Ergibt sich jedoch bei der Berechnung nach Buchstabe a ein höherer Betrag als bei der Berechnung nach Buchstabe b, so erhält die betreffende Person weiterhin den Betrag, der sich bei der Berechnung nach Buchstabe a ergibt.
(2)
Wird ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Anhangs im Gebiet des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – ein Antrag auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene bei einem Träger des Königreichs Spanien oder des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – gestellt, so werden die Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt für denselben Versicherungsfall durch den oder die Träger des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – bzw. des Königreichs Spanien festgestellt wurden, von Amts wegen nach dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit neu festgestellt; die Neufeststellung darf nicht zu einem geringeren Leistungsbetrag führen.
________________
ANHANG 37
PROTOKOLL
ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE IM ZOLLBEREICH
ARTIKEL PZoll.1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
„beantragende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt;
b)
„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet jeder Vertragspartei geltenden Gesetze oder sonstigen Vorschriften über die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;
c)
„Informationen“ sind alle Daten, Dokumente, Bilder, Berichte, Mitteilungen oder beglaubigte Kopien in jedweder Form, auch in elektronischer Form, unabhängig davon, ob sie verarbeitet oder analysiert werden oder nicht;
d)
„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts;
e)
„ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls erhält;
f)
„Person“ ist jede natürliche oder juristische Person;
g)
„personenbezogene Daten“ sind alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person.
ARTIKEL PZoll.2
Anwendungsbereich
(1)
Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch die Verhinderung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
(2)
Die Bestimmungen dieses Protokolls über Amtshilfe im Zollbereich betreffen alle Verwaltungsbehörden einer jeden Vertragspartei, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig ist. Jene Amtshilfe lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt und umfasst keine Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, diese Behörden stimmen der Übermittlung dieser Erkenntnisse zu.
(3)
Amtshilfe bei der Beitreibung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt unter das Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben.
ARTIKEL PZoll.3
Amtshilfe auf Ersuchen
(1)
Auf Ersuchen der beantragenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen beziehungsweise verstoßen könnten.
(2)
Auf Ersuchen der beantragenden Behörde teilt die ersuchte Behörde dieser insbesondere mit,
a)
ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens; oder
b)
ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
(3)
Auf Ersuchen der beantragenden Behörde unternimmt die ersuchte Behörde nach Maßgabe ihrer geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um eine besondere Überwachung zu gewährleisten und der ersuchenden Behörde Auskunft über Folgendes zu erteilen:
a)
Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
b)
Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet worden sind bzw. werden sollen;
c)
Orte, an denen Warenvorräte in einer Weise gelagert oder angelegt worden sind oder gelagert oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet worden sind oder verwendet werden sollen;
d)
Beförderungsmittel, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen;
e)
Räumlichkeiten, von denen die beantragende Behörde annimmt, dass sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht genutzt werden.
ARTIKEL PZoll.4
Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften von sich aus Amtshilfe, indem sie Auskünfte über abgeschlossene, geplante oder laufende Handlungen erteilen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darstellen können und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten. Diese Auskünfte beziehen sich insbesondere auf:
a)
Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;
b)
Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
c)
Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten;
d)
neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden.
ARTIKEL PZoll.5
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1)
Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich, entweder in gedruckter oder elektronischer Form, zu stellen. Den Ersuchen sind die Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen, oder wie anderweitig zwischen beantragender und ersuchter Behörde vereinbart, kann die ersuchte Behörde mündliche Ersuchen annehmen, die jedoch unverzüglich von der ersuchenden Behörde schriftlich bestätigt werden müssen.
(2)
Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Informationen enthalten:
a)
die beantragende Behörde und den ersuchenden Beamten;
b)
die ersuchten Auskünfte oder die Art der erbetenen Unterstützung;
c)
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
d)
die betreffenden Gesetze und sonstigen Vorschriften und weitere rechtliche Elemente;
e)
möglichst genaue und umfassende Angaben zu den Waren oder Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;
f)
eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen;
g)
alle zusätzlichen verfügbaren Angaben, die die ersuchte Behörde in die Lage versetzen, dem Ersuchen nachzukommen.
(3)
Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen; Englisch ist immer eine zugelassene Sprache. Diese Anforderung gilt nicht für Dokumente, die – soweit notwendig – dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügt sind.
(4)
Entspricht ein Ersuchen nicht den in diesem Artikel genannten formalen Anforderungen, kann die ersuchte Behörde die Berichtigung oder Ergänzung des Ersuchens verlangen. Bis zu dieser Berichtigung oder Ergänzung können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
ARTIKEL PZoll.6
Erledigung der Amtshilfeersuchen
(1)
Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen handelt die ersuchte Behörde umgehend im Rahmen ihrer Zuständigkeiten so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handele, indem sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse unverzüglich übermittelt und zweckdienliche Nachforschungen anstellt beziehungsweise diese veranlasst. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann. Bei der Gewährung einer solchen Amtshilfe trägt die ersuchte Behörde der Dringlichkeit des Ersuchens angemessen Rechnung.
(2)
Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften der ersuchten Vertragspartei.
ARTIKEL PZoll.7
Form der Auskunftserteilung
(1)
Die ersuchte Behörde teilt der beantragenden Behörde die Ergebnisse der aufgrund eines nach diesem Protokoll gestellten Ersuchens durchgeführten Ermittlungen schriftlich mit und fügt sachdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien von Schriftstücken und dergleichen bei. Diese Auskünfte können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Eine ersuchte Behörde kann die Ergebnisse von Ermittlungen mündlich mitteilen, jedoch sind diese im Anschluss schriftlich zu übermitteln.
(2)
Originalschriftstücke werden entsprechend den rechtlichen Grenzen jeder Vertragspartei nur auf Ersuchen der beantragenden Behörde in Fällen übermittelt, in denen beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die beantragende Behörde hat diese Originalschriftstücke so bald wie möglich zurückzugeben.
(3)
Die ersuchte Behörde erteilt der beantragenden Behörde nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 2 sämtliche Auskünfte über die Echtheit der von amtlichen Stellen in ihrem Gebiet ausgestellten oder beglaubigten Schriftstücke, die einer Warenanmeldung zugrunde liegen.
ARTIKEL PZoll.8
Anwesenheit von Beamten einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Vertragspartei
(1)
Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Artikel PZoll.6 Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die beantragende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.
(2)
Mit Zustimmung der ersuchten Vertragspartei und vorbehaltlich der von ihr festzulegenden Bedingungen können ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der anderen Vertragspartei bei Ermittlungen zugegen sein, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei durchgeführt werden.
ARTIKEL PZoll.9
Zustellung und Bekanntgabe
(1)
Auf Ersuchen der beantragenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften die Zustellung von Schriftstücken oder die Bekanntgabe von Entscheidungen der beantragenden Behörde, die in den Anwendungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.
(2)
Ein solches Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen; Englisch ist immer eine zugelassene Sprache.
ARTIKEL PZoll.10
Automatischer Austausch von Informationen
(1)
Im gegenseitigen Einvernehmen und nach Maßgabe von Artikel PZoll.15 dieses Protokolls können die Vertragsparteien:
a)
Informationen, die unter dieses Protokoll fallen, automatisch austauschen;
b)
vor der Ankunft von Sendungen im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei spezifische Informationen austauschen.
(2)
Die Vertragsparteien können Vereinbarungen über die Art der Informationen, die sie auszutauschen wünschen, das Format und die Häufigkeit der Übermittlung treffen, um den Austausch nach Absatz 1 Buchstaben a und b durchzuführen.
ARTIKEL PZoll.11
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1)
Die Amtshilfe nach diesem Protokoll kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch entsprechende Amtshilfe
a)
die Souveränität des Vereinigten Königreichs –in Bezug auf Gibraltar – oder die eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll um Amtshilfe ersucht worden ist, beeinträchtigt werden könnte; oder
b)
die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den in Artikel PZoll.12 Absatz 5 dieses Protokolls genannten Fällen; oder
c)
ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.
(2)
Die ersuchte Behörde kann die Amtshilfe mit der Begründung zurückstellen, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der beantragenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
(3)
Ersucht eine beantragende Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.
(4)
In den Fällen der Absätze 1 und 2 teilt die ersuchte Behörde ihre Entscheidung der beantragenden Behörde unter Angabe der Gründe für die Entscheidung unverzüglich schriftlich mit.
ARTIKEL PZoll.12
Informationsaustausch und Datenschutz
(1)
Die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte dürfen nur für die in diesem Protokoll festgelegten Zwecke verwendet werden.
(2)
Die Verwendung der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren vor den Gerichten verwenden. Die ersuchte Behörde kann die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung des Zugangs zu Schriftstücken von der Bedingung abhängig machen, dass sie über eine solche Verwendung unterrichtet wird.
(3)
Will eine Vertragspartei diese Auskünfte zu anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.
(4)
Die Auskünfte nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der im Gebiet jeder Vertragspartei geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften als vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt aufzufassen. Diese Auskünfte unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, es sei denn, die Vertragspartei, die die Auskünfte übermittelt hat, erteilt zuvor ihre Zustimmung zur Offenlegung dieser Auskünfte. Die Vertragsparteien übermitteln einander Auskünfte über ihre geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.
(5)
Personenbezogene Daten dürfen nur im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der die Daten bereitstellenden Vertragspartei übermittelt werden. Die Vertragsparteien unterrichten einander über ihre einschlägigen Datenschutzvorschriften und bemühen sich erforderlichenfalls nach besten Kräften, sich auf zusätzliche Schutzmaßnahmen zu einigen.
ARTIKEL PZoll.13
Sachverständige und Zeugen
Die ersuchte Behörde kann es ihren Beamten gestatten, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder vertrauliche oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für die Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.
ARTIKEL PZoll.14
Kosten der Amtshilfe
(1)
Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 verzichten die Vertragsparteien auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten.
(2)
An Sachverständige, Zeugen, Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, gezahlte Aufwendungen und Vergütungen werden gegebenenfalls von der ersuchenden Vertragspartei getragen.
(3)
Sind oder werden bei der Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen ausgeführt wird und auf welche Weise die Kosten getragen werden.
ARTIKEL PZoll.15
Durchführung
(1)
Die Durchführung dieses Protokolls wird den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den jeweiligen geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften, insbesondere den Datenschutzvorschriften, Rechnung.
(2)
Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen, insbesondere in Bezug auf die ordnungsgemäß ermächtigten Dienststellen und Beamten, die für das Versenden und Empfangen der in diesem Protokoll vorgesehenen Auskünfte als zuständig benannt werden.
(3)
In der Union lässt dieses Protokoll die Übermittlung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.
ARTIKEL PZoll.16
Andere Übereinkünfte
Die Bestimmungen dieses Protokolls gehen den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit denen dieses Protokolls unvereinbar sind.
ARTIKEL PZoll.17
Konsultationen
Bei Fragen der Auslegung und Durchführung dieses Protokolls nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Angelegenheit im Rahmen des Sonderausschusses für Wirtschaft und Handel zu klären.
ARTIKEL PZoll.18
Zukünftige Entwicklungen
Zur Ergänzung des in diesem Protokoll vorgesehenen Umfangs der gegenseitigen Amtshilfe kann der Sonderausschuss für Wirtschaft und Handel einen Beschluss fassen, mit dem dieses Protokoll durch Festlegung von Regelungen für bestimmte Sektoren oder Angelegenheiten im Einklang mit den jeweiligen Zollvorschriften der Vertragsparteien erweitert wird.
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ANHANG 38
PROTOKOLL
ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN UND DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG
AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER UND DER VERBRAUCHSTEUER
UND ÜBER DIE AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN
IN BEZUG AUF STEUERN UND ABGABEN
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL PMwSt.1
Ziel
Ziel dieses Protokolls ist es, den Rahmen für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zu schaffen, im Folgenden „die Vertragsparteien“, um ihre Behörden in die Lage zu versetzen, einander bei der Gewährleistung der Einhaltung der jeweils geltenden Mehrwertsteuer-, Verbrauchsteuer- und Transaktionssteuervorschriften, beim Schutz solcher Steuereinnahmen sowie bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben zu unterstützen.
ARTIKEL PMwSt.2
Anwendungsbereich
Dieses Protokoll legt Vorschriften und Verfahren fest für die Zusammenarbeit:
a)
bei dem Austausch von Informationen, die für die korrekte Festsetzung der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuer und Transaktionssteuer, die Kontrolle der richtigen Anwendung dieser Steuern und die Bekämpfung des Steuerbetrugs geeignet sind;
b)
bei der Beitreibung von:
i)
Forderungen in Bezug auf Mehrwertsteuern, Transaktionssteuern, Zölle und Verbrauchsteuern, die von einer oder für eine Vertragspartei oder deren gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, ausgenommen der lokalen Behörden, erhoben werden;
ii)
Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschlägen im Zusammenhang mit Forderungen gemäß Ziffer i, die von den für die Erhebung der Steuern oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden; und Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit solchen Forderungen.
ARTIKEL PMwSt.3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
„behördliche Ermittlungen“ bezeichnet alle von einer der Vertragsparteien in Ausübung ihrer Befugnisse vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer, Transaktionssteuer oder der Verbrauchsteuer sicherzustellen;
b)
„beantragende Behörde“ bezeichnet die zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen zur Beitreibung von Forderungen stellt;
c)
„auf elektronischem Wege“ bezeichnet die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und zum Speichern von Daten unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;
d)
„zuständige Behörde“ bezeichnet die gemäß Artikel PMwSt.4 Absatz 1 benannte Behörde;
e)
„Zölle“ bezeichnet die Abgaben, die für Waren zu entrichten sind, die nach den Zollvorschriften der jeweiligen Vertragspartei in deren oder aus deren Zollgebiet verbracht werden;
f)
„Verbrauchsteuern“ bezeichnet die Abgaben und Gebühren, die nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, als solche definiert sind;
g)
„Person“ bezeichnet eine natürliche Person, eine juristische Person, jede Personenvereinigung, bei der es sich nicht um eine juristische Person handelt, die jedoch von einer Vertragspartei als rechtsfähig anerkannt wird, sowie alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form mit oder ohne Rechtspersönlichkeit;
h)
„ersuchte Behörde“ bezeichnet die zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen erhält;
i)
„ersuchende Behörde“ bezeichnet die zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf Mehrwertsteuern, Transaktionssteuern oder Verbrauchsteuern stellt;
j)
„spontaner Austausch“ bezeichnet die nicht systematische Übermittlung von Informationen an das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – oder an einen Mitgliedstaat der Union zu jeder Zeit und ohne dessen vorheriges Ersuchen;
k)
„Drittland“ bezeichnet ein Land, das weder ein Mitgliedstaat der Union noch das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – ist;
l)
„Transaktionssteuer“ bezeichnet die Transaktionssteuer gemäß [Verweis auf den Rechtsakt noch einfügen] für Gibraltar;
m)
„Mehrwertsteuer“ bezeichnet die Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem für die Union.
ARTIKEL PMwSt.4
Organisatorische Maßnahmen
(1)
Jede Vertragspartei benennt eine zuständige Behörde, die für die Anwendung dieses Protokolls verantwortlich ist, und setzt die andere Vertragspartei davon in Kenntnis.
(2)
Jede Vertragspartei benennt:
a)
eine zentrale Behörde, die als ersuchende oder ersuchte Behörde für die Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der jeweils geltenden Mehrwertsteuer bzw. Transaktionssteuer gemäß Titel II dieses Protokolls zuständig ist;
b)
eine zentrale Behörde, die als ersuchende oder ersuchte Behörde für die Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern gemäß Titel II-III dieses Protokolls zuständig ist;
c)
eine zentrale Behörde, die als beantragende oder ersuchte Behörde für die Verwaltungszusammenarbeit gemäß Titel IV dieses Protokolls zuständig ist.
(3)
Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar –, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, informiert die Europäische Kommission über die gemäß Absatz 2 benannten Behörden des Vereinigten Königsreichs – in Bezug auf Gibraltar – und über jegliche Aktualisierung im Hinblick auf diese Benennungen. Die Europäische Kommission leitet diese Informationen an die Mitgliedstaaten weiter.
(4)
Die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, informiert die Europäische Kommission über die gemäß Absatz 2 benannten Behörden und über jegliche Aktualisierung im Hinblick auf diese Benennungen. Die Europäische Kommission leitet diese Informationen an die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – weiter.
(5)
Die Informationen zu den in Absatz 2 genannten zentralen Behörden enthalten alle Kontaktangaben, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse für die elektronische Kommunikation.
ARTIKEL PMwSt.5
Sprachen
Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen; Englisch ist immer eine zugelassene Sprache. Diese Anforderung gilt nicht für Dokumente, die dem Ersuchen beigefügt sind.
ARTIKEL PMwSt.6
Vertraulichkeit
(1)
Sämtliche Informationen, die eine Vertragspartei im Rahmen dieses Protokolls erhält, sind vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke dieses Protokolls zu verwenden.
(2)
Die nach diesem Protokoll erhaltenen Informationen sind in gleicher Weise zu schützen wie ähnliche gemäß den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der empfangende Behörde erhaltene Informationen.
(3)
Solche Informationen dürfen nur an Personen oder Behörden (einschließlich Gerichte und Verwaltungsbehörden) weitergegeben werden, die mit der Anwendung der Vorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuer, Transaktionssteuer oder des Zolls, einschließlich Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den in Artikel PMwSt.2 Buchstabe b erwähnten Forderungen, betraut sind.
(4)
Eine anderweitige Verwendung der Informationen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der informationsgebenden Behörde.
(5)
Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien oder Auszüge, die von einer Vertragspartei in den in diesem Protokoll vorgesehenen Fällen der Amtshilfe entgegengenommen wurden, können von dieser Vertragspartei in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden wie entsprechende von einer anderen Behörde dieser Vertragspartei ausgestellte Dokumente.
TITEL II
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN UND BEKÄMPFUNG VON MEHRWERTSTEUERBETRUG,
VERBRAUCHSTEUERBETRUG UND TRANSAKTIONSSTEUERBETRUG
KAPITEL 1
INFORMATIONSAUSTAUSCH AUF ERSUCHEN
ARTIKEL PMwSt.7
Informationsaustausch und behördliche Ermittlungen
(1)
Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde alle in Artikel PMwSt.2 Buchstabe a genannten sachdienlichen Auskünfte, einschließlich solcher, die konkrete Einzelfälle betreffen.
(2)
Für die Zwecke der Erteilung von Informationen gemäß Absatz 1 führt die ersuchte Behörde die zur Beschaffung dieser Informationen erforderlichen behördlichen Ermittlungen durch.
(3)
Die ersuchte Behörde kann die ersuchende Behörde hinsichtlich der Notwendigkeit spezifischer Ermittlungen konsultieren und erteilt Auskünfte zu den eingeholten Informationen, einschließlich Berichten, Bescheinigungen, beglaubigten Kopien und anderen Schriftstücken.
ARTIKEL PMwSt.8
Amtshilfe bei Ersuchen zu Verbrauchsteuern
Auf Antrag der ersuchenden Behörde unternimmt die ersuchte Behörde nach Maßgabe ihrer geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um eine besondere Überwachung zu gewährleisten und der ersuchenden Behörde Auskunft über Folgendes zu erteilen:
a)
Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie an Zuwiderhandlungen gegen die Verbrauchsteuervorschriften beteiligt sind oder waren;
b)
Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen die Verbrauchsteuervorschriften verwendet worden sind bzw. werden sollen;
c)
Orte, an denen Warenvorräte in einer Weise gelagert oder angelegt worden sind oder gelagert oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen die Verbrauchsteuervorschriften verwendet worden sind oder verwendet werden sollen;
d)
Beförderungsmittel, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen die Verbrauchsteuervorschriften benutzt werden sollen;
e)
Räumlichkeiten, von denen die ersuchende Behörde annimmt, dass sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen die Verbrauchsteuervorschriften genutzt werden;
f)
Beförderung von Waren;
g)
alle sonstigen sachdienlichen Informationen zu Wirtschaftsbeteiligten oder Steuerlagern, die an Zuwiderhandlungen gegen die Verbrauchsteuervorschriften beteiligt sein könnten.
ARTIKEL PMwSt.9
Frist für die Informationsübermittlung
(1)
Die Informationsübermittlung durch die ersuchte Behörde gemäß Artikel PMwSt.6 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens. Liegen der ersuchten Behörde die angeforderten Informationen bereits vor, so verkürzt sich die Frist auf einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen.
(2)
Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen innerhalb dieser Fristen zu antworten, so teilt sie der ersuchenden Behörde schriftlich die Gründe dafür mit und wann mit der Beantwortung des Ersuchens gerechnet werden kann.
KAPITEL 2
INFORMATIONSAUSTAUSCH OHNE VORHERIGES ERSUCHEN
ARTIKEL PMwSt.10
Spontaner Informationsaustausch
Die zuständige Behörde einer Vertragspartei übermittelt der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ohne vorheriges Ersuchen jegliche Informationen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der Mehrwertsteuer, der Verbrauchsteuer oder der Transaktionssteuer sachdienlich sind, insbesondere wenn:
a)
die Besteuerung im Gebiet der anderen Vertragspartei als erfolgt gilt;
b)
im Gebiet der anderen Vertragspartei ein Verstoß gegen die Mehrwertsteuervorschriften, die Verbrauchsteuervorschriften oder die Transaktionssteuervorschriften begangen oder vermutlich begangen wurde; oder
c)
wenn im Gebiet der anderen Vertragspartei die Gefahr eines Steuerverlusts besteht.
KAPITEL 3
ANDERE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL PMwSt.11
Zustellung durch die Verwaltung
(1)
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde die Zustellung von Schriftstücken oder die Bekanntgabe von Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich dieses Protokolls fallen, an Adressaten in ihrem Gebiet. Ersuchen sind schriftlich zu stellen; Englisch ist immer eine zugelassene Sprache.
(2)
Zustellungsersuchen enthalten den Namen und die Anschrift des Empfängers, Angaben über den Gegenstand der Entscheidung oder des Verwaltungsaktes sowie alle weiteren sachdienlichen Informationen.
(3)
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was sie aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst hat, insbesondere, an welchem Tag die Entscheidung oder der Verwaltungsakt dem Empfänger zugestellt wurde.
ARTIKEL PMwSt.12
Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
(1)
Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde darf die ersuchte Behörde den Beamten der ersuchenden Behörde erlauben, in den Amtsräumen der ersuchten Behörde oder an jedem anderen Ort, an dem diese Behörden ihre Tätigkeit ausüben, sowie bei behördlichen Ermittlungen im Gebiet der ersuchten Behörde zugegen zu sein, und zwar im Hinblick auf den Informationsaustausch gemäß Artikel PMwSt.2 Buchstabe a. Diese behördlichen Ermittlungen werden ausschließlich von den Beamten der ersuchten Behörde geführt. Die Beamten der ersuchenden Behörde üben nicht die den Beamten der ersuchten Behörde übertragenen Kontrollbefugnisse aus.
(2)
Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde und unter den von Letztgenannter festgelegten Voraussetzungen darf befugten Beamten der ersuchenden Behörde erlaubt werden, für die Erhebung und den Austausch von Informationen gemäß Artikel PMwSt.2 Buchstabe a während der behördlichen Ermittlungen, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei geführt werden, zugegen zu sein. Diese behördlichen Ermittlungen werden von den Beamten der ersuchenden und der ersuchten Behörde gemeinsam durchgeführt und unter der Leitung und nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei geführt.
KAPITEL 4
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL PMwSt.13
Voraussetzungen für den Informationsaustausch
(1)
Unter folgenden Voraussetzungen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde die Informationen im Sinne von Artikel PMwSt.2 Buchstabe a oder nimmt eine Zustellung durch die Verwaltung im Sinne von Artikel PMwSt.11 vor:
a)
Anzahl und Art der Auskunftsersuchen oder der Zustellungsersuchen der ersuchenden Behörde verursachen keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand;
b)
die ersuchende Behörde hat die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft.
(2)
Dieses Protokoll verpflichtet nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen in einem konkreten Fall, wenn die gesetzlichen Vorschriften oder die Verwaltungspraxis der Vertragspartei, die die Auskunft zu erteilen hätte, der Durchführung dieser Ermittlungen beziehungsweise der Beschaffung oder Verwertung dieser Informationen durch diese Vertragspartei für ihre eigenen Zwecke entgegenstehen.
(3)
Eine ersuchte Behörde kann die Auskunftsübermittlung ablehnen, wenn die ersuchende Behörde zur Übermittlung entsprechender Auskünfte aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist.
(4)
Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder zur Offenlegung eines Geschäftsverfahrens führen würde, oder wenn die Preisgabe der betreffenden Information die öffentliche Ordnung gefährden würde.
(5)
Die Absätze 2, 3 und 4 sollen keinesfalls so ausgelegt werden, dass die ersuchte Behörde die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil diese Informationen sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person befinden, die als Vertreter oder Treuhänder handelt, oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer juristischen Person beziehen.
6.
Die ersuchte Behörde teilt der beantragenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Amtshilfeersuchen nicht stattgegeben werden kann.
ARTIKEL PMwSt.14
Arten der Kommunikation
(1)
Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich, auch in elektronischer Form, zu stellen. Ersuchen sollten nach Möglichkeit folgende Angaben enthalten:
a)
die ersuchende Behörde und den ersuchenden Beamten;
b)
die Art der erbetenen Unterstützung;
c)
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
d)
die betreffenden rechtlichen Elemente;
e)
möglichst genaue und umfassende Angaben zu den Waren, Personen oder Transaktionen, gegen die sich die Ermittlungen richten;
f)
eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen;
g)
alle zusätzlichen verfügbaren Angaben, die die ersuchte Behörde in die Lage versetzen, dem Ersuchen nachzukommen.
(2)
Entspricht ein Ersuchen nicht den in diesem Artikel genannten Anforderungen, kann die ersuchte Behörde seine Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Bis zu dieser Berichtigung oder Ergänzung können jedoch gegebenenfalls Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
TITEL III
AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG
KAPITEL 1
AUSTAUSCH VON AUSKÜNFTEN
ARTIKEL PMwSt.15
Auskunftsersuchen
(1)
Auf Ersuchen der beantragenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte zur Identifizierung von Schuldnern oder Vermögenswerten in ihrem Gebiet, die zur Beitreibung der in diesem Protokoll bezeichneten Forderungen erforderlich sind.
(2)
Die ersuchte Behörde kann die erforderlichen behördlichen Ermittlungen so durchführen und so veranlassen als handelte es sich um eigene Beitreibungen von Forderungen.
(3)
Amtshilfe kann nur verweigert werden, wenn:
a)
die ersuchte Behörde die betreffenden Informationen nicht für ihre eigenen Zwecke beschaffen könnte;
b)
mit der Offenlegung der Information ein Berufs- oder Geschäftsgeheimnis preisgegeben würde; oder
c)
die Offenlegung die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährden würde.
(4)
Die Übermittlung von Informationen darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sich diese Informationen im Besitz eines Finanzinstituts oder eines Bevollmächtigten befinden, der im Namen einer anderen Person handelt.
(5)
Die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens ist der beantragenden Behörde schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
ARTIKEL PMwSt.16
Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
(1)
Mit Zustimmung der ersuchten Behörde dürfen befugte Beamte der beantragenden Behörde in den Amtsräumen der ersuchten Behörde zugegen zu sein oder an den behördlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Beitreibung von Forderungen teilnehmen.
(2)
Während dieser Aktivitäten handeln die besuchenden Beamten unter der Aufsicht und im Einklang mit den Verfahren der ersuchten Behörde. Sie sind nicht befugt, Durchsetzungsbefugnisse eigenständig auszuüben.
(3)
Sofern nach nationalem Recht zulässig, kann die ersuchte Behörde den besuchenden Beamten gestatten, Einsicht in die einschlägigen Akten zu nehmen, Befragungen der beteiligten Personen durchzuführen oder an mündlichen Vernehmungen oder Gerichtsverfahren teilzunehmen.
(4)
Besuchende Beamte müssen eine schriftliche Vollmacht bei sich tragen, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen, und unterstehen den gleichen Vertraulichkeitspflichten wie Beamte der ersuchten Behörde.
KAPITEL 2
AMTSHILFE BEI DER ZUSTELLUNG VON DOKUMENTEN
ARTIKEL PMwSt.17
Ersuchen um Zustellung bestimmter Dokumente im Zusammenhang mit Forderungen
(1)
Auf Ersuchen der beantragenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Empfänger alle Vollstreckungstitel, Entscheidungen oder Schriftstücke, die in den Anwendungsbereich dieses Protokolls fallen, einschließlich der gerichtlichen, zu, die mit der Mehrwertsteuer, der Verbrauchsteuer, der Transaktionssteuer, Zöllen oder deren Beitreibung zusammenhängen.
Zustellungsersuchen haben folgende Angaben zu enthalten:
a)
beantragende Behörde und die Kontaktdaten der zuständigen Stelle;
b)
Namen, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers, sofern verfügbar;
c)
Art und Gegenstand des zuzustellenden Schriftstücks;
d)
kurze Beschreibung der betreffenden Forderung, gegebenenfalls einschließlich des Betrags.
(2)
Ersuchen bedürfen der Schriftform, einschließlich des elektronischen Formats.
(3)
Die ersuchte Behörde stellt das Schriftstück nach Maßgabe ihres internen Rechts zu. Nach erfolgter Zustellung teilt die ersuchte Behörde der beantragenden Behörde das Datum und die Art und Weise der Zustellung mit.
(4)
Kann die Zustellung nicht ausgeführt werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der beantragenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mit.
KAPITEL 3
BEITREIBUNGS- ODER SICHERUNGSMAẞNAHMEN
ARTIKEL PMwSt.18
Beitreibungsersuchen
(1)
Auf Ersuchen der beantragenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde die Beitreibung von Forderungen vor, für die im Gebiet der Vertragspartei der beantragenden Behörde ein Vollstreckungstitel besteht.
(2)
Erlangt die beantragende Behörde im Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, sachdienliche Informationen, so informiert sie unverzüglich die ersuchte Behörde.
ARTIKEL PMwSt.19
Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen
(1)
Die beantragende Behörde kann kein Beitreibungsersuchen stellen, falls und solange die Forderung oder der Titel für ihre Vollstreckung im Gebiet der beantragenden Behörde angefochten werden.
(2)
Die beantragende Behörde kann ein Beitreibungsersuchen erst dann stellen, wenn sie die in ihrem Gebiet bestehenden einschlägigen Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, ausgenommen in folgenden Fällen:
a)
Es ist offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die Beitreibung im Gebiet jener Vertragspartei vorhanden sind oder dass solche Verfahren nicht zur Zahlung eines erheblichen Betrags führen, und der beantragenden Behörde liegen konkrete Informationen vor, wonach die betreffende Person über Vermögensgegenstände im Gebiet der Vertragspartei der ersuchten Behörde verfügt; oder
b)
die Durchführung dieser Verfahren im Gebiet der Vertragspartei der beantragenden Behörde würde unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten.
ARTIKEL PMwSt.20
Erledigung eines Beitreibungsersuchens
(1)
Die ersuchte Behörde treibt die Forderung bei als wäre es eine Forderung aus ihrem eigenen Gebiet und übt dabei die Befugnisse aus und wendet die Verfahren an, die in den in jenem Gebiet geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind.
(2)
Die ersuchte Behörde unterrichtet die beantragende Behörde über die eingeleiteten Beitreibungsmaßnahmen und die beigetriebenen Beträge.
(3)
Die ersuchte Behörde kann nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften Zahlungserleichterungen oder Ratenzahlungen gewähren und kann Zinsen oder Beitreibungskosten erheben, die sie einbehalten kann.
(4)
Beigetriebene Beträge werden der beantragenden Behörde nach Abzug aller Kosten oder Gebühren, die die ersuchte Behörde nach Artikel PMwSt.26 Absatz 2 nicht beitreiben konnte, umgehend überwiesen.
ARTIKEL PMwSt.21
Strittige Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen
(1)
Alle Streitigkeiten über die Begründetheit oder die Höhe der Forderung werden von den Behörden der beantragenden Vertragspartei entschieden. Streitigkeiten über Beitreibungsmaßnahmen im Gebiet der ersuchten Vertragspartei werden von deren eigenen zuständigen Stellen entschieden.
(2)
Werden die Forderung oder der Vollstreckungstitel angefochten, so setzt die ersuchte Behörde die Beitreibung für den strittigen Teil aus, bis die Entscheidung rechtskräftig wird; jedoch kann die beantragende Behörde darum ersuchen, dass die Beitreibungsmaßnahmen fortgesetzt oder Sicherungsmaßnahmen zur Sicherung der geschuldeten Beträge getroffen werden.
(3)
Wird die Beitreibung einer angefochtenen Forderung auf Ersuchen der beantragenden Behörde fortgesetzt und wird die Forderung später annulliert oder gekürzt, so erstattet die beantragende Behörde alle unrechtmäßig beigetriebenen Beträge und alle damit verbundenen Kosten oder Entschädigungen zurück.
(4)
Sofern zur Verhinderung einer Nichtbeitreibung aufgrund von Betrug, Verlust von Vermögenswerten oder Insolvenz erforderlich, kann die ersuchte Behörde vor Erhalt eines Ersuchens der beantragenden Behörde gemäß Absatz 2 die nach ihrem nationalem Recht zulässigen Sicherungsmaßnahmen treffen.
ARTIKEL PMwSt.22
Änderung oder Rücknahme des Ersuchens um Amtshilfe bei der Beitreibung
Die beantragende Behörde teilt der ersuchten Behörde unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme ihres Beitreibungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder Rücknahme mit.
ARTIKEL PMwSt.23
Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
(1)
Auf Ersuchen der beantragenden Behörde trifft die ersuchte Behörde – sofern dies nach ihrem nationalen Recht zulässig ist und im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis steht – Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung sicherzustellen, falls eine Forderung oder der Vollstreckungstitel im Gebiet der beantragenden Behörde zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird oder falls für die Forderung im Gebiet der beantragenden Behörde noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, sofern Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht und der Verwaltungspraxis des Gebiets der beantragenden Behörde in einer vergleichbaren Situation möglich sind.
Das Dokument, das im Gebiet der beantragenden Behörde Sicherungsmaßnahmen ermöglicht und sich auf die Forderung bezieht, für die um die Amtshilfe ersucht wird, ist – sofern vorhanden – dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen im Gebiet der ersuchten Behörde beizufügen. Dieses Dokument unterliegt im Gebiet der ersuchten Behörde keinerlei Akt der Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung.
(2)
Dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen können weitere Dokumente im Zusammenhang mit der Forderung beigefügt werden.
ARTIKEL PMwSt.24
Grenzen der Verpflichtungen der ersuchten Behörde
(1)
Die ersuchte Behörde kann die Amtshilfe verweigern oder einschränken, wenn:
a)
die Beitreibung in ihrem Gebiet zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Härten führen würde;
b)
der Verwaltungsaufwand oder die Kosten eindeutig unverhältnismäßig zu dem beizutreibenden Betrag wären; oder
c)
die Forderung – gerechnet ab ihrem Fälligkeitsdatum im Gebiet der beantragenden Vertragspartei – älter als fünf Jahre ist.
(2)
In Ausnahmefällen kann die Amtshilfe noch bis zu zehn Jahre nach dem Fälligkeitsdatum geleistet werden, wenn im Gebiet der beantragenden Vertragspartei die Beitreibung der Forderung rechtlich weiterhin möglich ist.
(3)
Für Forderungen unter 5 000 GBP wird keine Amtshilfe beantragt.
(4)
Die Ablehnung oder Beschränkung eines Amtshilfeersuchens ist der beantragenden Behörde seitens der ersuchten Behörde schriftlich und unter Erläuterung der Gründe mitzuteilen.
ARTIKEL PMwSt.25
Fragen der Verjährung
(1)
Die Fristen für die Geltendmachung und Beitreibung von Forderungen richten sich nach den Rechtsvorschriften der beantragenden Vertragspartei.
(2)
Jedes Ersuchen um Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen nach diesem Protokoll bewirkt, dass die Verjährungsfrist ausgesetzt wird, bis die ersuchte Behörde das Ersuchen erledigt hat.
ARTIKEL PMwSt.26
Kosten
(1)
Jede Vertragspartei trägt ihre bei der Beitreibung in Amtshilfe entstehenden Kosten und fordert von der anderen Vertragspartei keine Erstattung.
(2)
Die ersuchte Behörde kann ihre Kosten nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften direkt vom Schuldner einziehen. Die beantragende Behörde erstattet der ersuchten Behörde die Kosten oder Verluste, die ihr durch unbegründete Ersuchen entstehen.
(3)
In Ausnahmefällen, die mit ungewöhnlich hohen Kosten verbunden sind, können die Behörden spezifische Erstattungsmodalitäten vereinbaren.
______________
ANHANG 39
PROTOKOLL
ÜBER DIE RÜCKVERFOLGBARKEIT,
DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEKÄMPFUNG DES TABAKSCHMUGGELS
UND ZUSÄTZLICHE MAẞNAHMEN IN BEZUG AUF TABAKERZEUGNISSE
ARTIKEL PTab.1
Informationsaustausch
(1)
Unbeschadet der Einhaltung anderer sie bindender Verpflichtungen tauschen die Union und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – regelmäßig Informationen über die Mengen der eingeführten, verkauften oder ausgeführten Tabakerzeugnisse aus. Diese Informationen umfassen Einzelheiten zu jedem der folgenden Punkte:
a)
die Menge an Rohtabak oder unverarbeitetem Tabak und an Tabakerzeugnissen, die nach Gibraltar eingeführt, dort verkauft oder aus Gibraltar ausgeführt wurden;
b)
für Rohtabak oder unverarbeiteten Tabak: Einzelheiten zu den Einfuhren unter Angabe der Sorte, des Ursprungs, des Ausführers, des Bestimmungsorts, des Einführers und des Gewichts in Kilogramm;
c)
für Tabakwaren:
i)
eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten von Tabakerzeugnissen, z. B.: Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Tabak zum oralen Gebrauch, Schnupftabak, Kautabak und neuartige Tabakerzeugnisse, einschließlich erhitzter Tabakerzeugnisse;
ii)
die Mengen der verschiedenen Arten von Tabakerzeugnissen je Marke und Wirtschaftsakteur;
iii)
die Entwicklung der Einzelhandelspreise für jede Art Tabakerzeugnis mit folgenden Angaben: den gewichteten Durchschnittspreis für die verkaufte Menge, den Mindestpreis und den Höchstpreis;
iv)
in Bezug auf den Groß- oder Einzelhandel ist für jede Tabakerzeugnisart zwischen Direktverkauf im Einzelhandel und zollfreiem Verkauf für Kreuzfahrten oder andere Verkehrsmittel zu unterscheiden.
(2)
Darüber hinaus tauschen die Union und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – spezifische Informationen über die Bemühungen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug und Schmuggel in Gibraltar aus, einschließlich der zu diesem Zweck erlassenen Rechtsvorschriften, der angewandten administrativen und justiziellen Maßnahmen, der personellen und materiellen Ressourcen, die zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug und Schmuggel eingesetzt werden, sowie der Menge und des Werts der durchgeführten Beschlagnahmen. Diese Informationen erstrecken sich auch auf die Bemühungen, im Hinblick auf die Bekämpfung von illegalem Handel und Betrug, den Gegenstand und die Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit anzuwenden.
(3)
Die in diesem Artikel bezeichneten Informationen werden auf vierteljährlicher Basis bereitgestellt und ihr Austausch erfolgt binnen zwei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Berichtsquartals.
ARTIKEL PTab.2
Zusammenarbeit und Durchsetzung
(1)
Die zuständigen Behörden innerhalb der Union und des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – arbeiten bei der Identifizierung von Personen mit Wohnsitz in ihrem jeweiligen Gebiet zusammen, die in Verfahren wegen Schmuggels von Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Gibraltar haben oder für Gibraltar bestimmt sind, mittelbar oder unmittelbar für solche Handlungen verantwortlich gemacht werden könnten. Die zuständigen Behörden arbeiten auch bei Ermittlungen zusammen, um die Faktenlage und die Frage der Verantwortlichkeit zu klären.
(2)
Diese Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und umfasst Folgendes:
a)
Amtshilfe bei der Zustellung der von den ersuchenden Behörden bezeichneten und von diesen ausgestellten Schriftstücke an alle Empfänger;
b)
Bereitstellung – auf Ersuchen der ersuchenden Behörden – aller individuellen, für die Besteuerung relevanten Informationen über Vermögenswerte zum Zwecke der Einziehung von Forderungen der Behörden;
c)
Einziehung–auf Ersuchen der ersuchenden Behörden – von offenen Forderungen der Behörden, wie in einem Titel dokumentiert, der die Vollstreckung ermöglicht und zu Einziehungsmaßnahmen ermächtigt;
d)
Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Einziehung von Forderungen der Behörden, auf Ersuchen der Behörden auf der Grundlage des unter Buchstabe c genannten Titels.
(3)
Die in Absatz 2 Buchstabe d genannten geeigneten Maßnahmen können Folgendes umfassen:
a)
Einbehaltung aller Zahlungen, die die ersuchte Behörde an den mutmaßlichen Schuldner zu leisten hat;
b)
Maßnahmen, die das Einfrieren von Vermögenswerten eines mutmaßlichen Schuldners vorsehen;
c)
Mechanismen oder andere Maßnahmen, die die Veräußerung, Belastung oder Verwendung von Vermögenswerten oder die Ausübung von Rechten mit monetärem Wert verbieten;
d)
jede andere gesetzlich vorgesehene Maßnahme.
(4)
Ungeachtet der Umsetzung der in diesem Protokoll festgelegten Maßnahmen, ergreifen die in der Union zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – wirksame Maßnahmen, sollte sich herausstellen, dass Tabakerzeugnisse aus irgendeinem Teil Spaniens in erheblichen Mengen nach Gibraltar oder dessen Umland geschmuggelt werden, um solche illegalen Aktivitäten zu verhindern.
(5)
Die praktischen Modalitäten für die Anwendung dieses Protokolls werden in Verwaltungsvereinbarungen zwischen den innerhalb der Union zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – festgelegt.
ARTIKEL PTab.3
Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen
(1)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – wendet ein Rückverfolgbarkeitssystem für Tabakerzeugnisse an, das dem Unionssystem gleichwertig ist und Folgendes abdeckt:
a)
Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens;
b)
alle anderen Tabakerzeugnisse innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
Für die Zwecke des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse bezeichnet der Ausdruck „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Tabakerzeugnis herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.
(2)
Die zuständigen Behörden in der Union – in Bezug auf den spanischen Markt – und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – übermitteln einander auf Anfrage alle von ihren jeweiligen Systemen erfassten Informationen. Diese Informationen werden nahezu in Echtzeit, spätestens jedoch 24 Stunden nach Eingang des Ersuchens bereitgestellt. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann diese Frist mit Zustimmung beider Vertragsparteien verlängert werden.
ARTIKEL PTab.4
Preisunterschied
Der Preisunterschied in Anhang 6 geregelt.
ARTIKEL PTab.5
Weitere Maßnahmen
(1)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – legt Anforderungen in Bezug auf bildliche Warnhinweise auf Tabakerzeugnissen fest, die den auf dem Unionsmarkt geltenden Anforderungen gleichwertig sind.
(2)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – verbietet das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch.
(3)
Das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – verbietet den grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen an die Verbraucher.
(4)
Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens verfügen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs – in Bezug auf Gibraltar – über ein System, mit dem die Vernichtung von Tabakerzeugnissen sichergestellt wird, die bei Maßnahmen gegen den unerlaubten Handel mit und den Schmuggel von Tabakerzeugnissen beschlagnahmt wurden, sowie von Tabakerzeugnissen, die die Anforderungen des Artikels 258 Buchstabe a dieses Abkommens nicht erfüllen. In Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich –in Bezug auf Gibraltar – und dem Königreich Spanien können die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit nach diesem Absatz festgelegt werden.
________________
ANHANG 40
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 41 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS
BETREFFEND DIE PERSONENGRUPPE, DEREN REISEZWECK DARIN BESTEHT,
EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHZUGEHEN
In dem Bestreben, eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, vereinbaren die Union und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –, dass für die Zwecke dieses Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Gebiet der anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer erwerbsmäßigen Beschäftigung oder vergüteten Tätigkeit nachzugehen.
In diese Personengruppe fallen nicht:
a)
Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne in der Union oder dem Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – beschäftigt zu sein),
b)
Sportler und Künstler, die auf Ad-hoc-Basis einer Tätigkeit nachgehen,
c)
Journalisten, die von den Medien ihres Wohnsitzlands entsandt werden,
d)
innerbetriebliche Auszubildende.
Der Sonderausschuss für den Personenverkehr überwacht die Umsetzung dieser Erklärung; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält.
________________
ANHANG 41
GEMEINSAME POLITISCHE ERKLÄRUNG
ZUR BEKÄMPFUNG SCHÄDLICHER STEUERREGELUNGEN
Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar (im Folgenden „Teilnehmer“) billigen die nachstehende Gemeinsame Politische Erklärung zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen.
Die Teilnehmer bekräftigen im Sinne der globalen Grundsätze eines fairen Steuerwettbewerbs ihre Entschlossenheit, schädliche Steuerregelungen zu bekämpfen, insbesondere solche, die die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung im Sinne von Aktion 5 des Aktionsplans der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) erleichtern könnten. In diesem Zusammenhang bekräftigen die Teilnehmer ihre Zusage, die Grundsätze zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen im Einklang mit dieser Gemeinsamen Politischen Erklärung anzuwenden.
Zu schädlichen Steuerregelungen zählen Regelungen der Unternehmensbesteuerung, die den Standort für wirtschaftliche Aktivitäten, einschließlich des Standorts von Unternehmensgruppen, in den Gebieten der Teilnehmer beeinflussen oder spürbar beeinflussen können. Der Begriff der Steuerregelung umfasst sowohl Gesetze und sonstige Vorschriften als auch Verwaltungspraktiken.
Bewirkt eine Steuerregelung — gemessen an den beim Teilnehmer üblicherweise geltenden Besteuerungsniveaus — eine deutlich niedrigere Effektivbesteuerung, einschließlich einer Nullbesteuerung, erfüllt sie das „Gateway-Kriterium“ und ist als potenziell schädlich zu betrachten. Ein solches Besteuerungsniveau kann sich aus dem Nominalsteuersatz, aus der Steuergrundlage oder aus anderen einschlägigen Faktoren ergeben.
In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung des auf weltweiter Ebene verfolgten Ansatzes sind bei der Beurteilung, ob eine Unternehmensbesteuerung schädlich ist, die folgenden Schlüsselfaktoren zu bewerten, nämlich:
a)
ob die Vorteile den internen Markt nicht berühren, sodass sie sich nicht auf die innergebietliche Steuergrundlage auswirken, oder lediglich Gebietsfremden gewährt werden;
b)
ob die Regelung, aufgrund derer die Vorteile gewährt werden, keine substanzielle Wirtschaftstätigkeit und substanzielle wirtschaftliche Präsenz im Gebiet des Teilnehmers, der diese steuerlichen Vorteile bietet, voraussetzt;
c)
ob die Regeln für die Gewinnermittlung im Zusammenhang mit Aktivitäten innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe von international anerkannten Grundsätzen, insbesondere von den von der OECD vereinbarten Regeln, abweichen;
d)
ob es der Steuerregelung an Transparenz mangelt, ob ihre Rechtsvorschriften auf Verwaltungsebene gelockert oder intransparent gehandhabt werden oder ob kein wirksamer Informationsaustausch über die Regelung stattfindet.
Die Teilnehmer können einen jährlichen Dialog führen, um die Anwendung dieser Grundsätze zu erörtern.
________________
ANHANG 42
VON DER KOMMISSION VORGESCHLAGENER TEXT FÜR EINE ERKLÄRUNG
ZUR ERGÄNZUNG DER STRAẞENVERKEHRSANBINDUNG GIBRALTARS
„Die Vertragsparteien erkennen die Vorteile der grenzüberschreitenden Konnektivität im Straßenverkehr für die Region an [anzugeben]. Sie erkennen ebenso den Wert der Einbeziehung Gibraltars in die Beteiligung des Vereinigten Königreichs am Protokoll über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister (ECMT), am multilateralen Kontingent der ECMT und am Interbus-Übereinkommen an. Die Europäische Union wird die Ausweitung des Interbus-Übereinkommens auf Gibraltar unterstützen, sobald die Voraussetzungen für eine solche Ausweitung erfüllt sind. Das Vereinigte Königreich nimmt Kenntnis von dem Schreiben der Europäischen Kommission betreffend eine Erklärung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Protokolls über die ECMT sind, zu dem Protokoll über die Tagung des Rates der Europäischen Union, in dem diese Staaten ihre Absicht bekunden, die Einbeziehung Gibraltars in die Beteiligung des Vereinigten Königreichs am Protokoll über die ECMT und das multilaterale Kontingent der ECMT zu unterstützen.“
__________________
ANHANG 43
ERKLÄRUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
ÜBER EIN ANALOGES ABKOMMEN
ZWISCHEN DEN ASSOZIIERTEN SCHENGEN-STAATEN
UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.
In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, dass Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einerseits und das Vereinigte Königreich andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über Fragen betreffend den Personenverkehr schließen, die unter Teil Zwei des Abkommens fallen und sich auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen auswirken.