Brüssel, den 19.2.2026

COM(2026) 88 final

2026/0054(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in Bezug auf die Vorschläge mehrerer Parteien zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (im Folgenden „Übereinkommen“) im Zusammenhang mit der vorgesehenen Annahme von Beschlüssen über die Änderung der Anhänge des Übereinkommens zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten dient der Erhaltung wandernder Tierarten in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet auf dem Land, im Wasser und in der Luft. Dieses im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen geschlossene zwischenstaatliche Übereinkommen soll auf globaler Ebene die Erhaltung wild lebender Tierarten und ihrer Lebensräume fördern. Die zu erhaltenden wandernden Arten sind in Anhang I (gefährdete Arten) und in Anhang II (Arten, für die Übereinkünfte erforderlich sind) des Übereinkommens aufgeführt. Das Übereinkommen ist am 1. November 1983 in Kraft getreten.

Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens 1 . Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens.

2.2.Die Konferenz der Vertragsparteien

Die Konferenz der Vertragsparteien ist das beschlussfassende Organ des Übereinkommens. Ihre Aufgaben sind in Artikel VII des Übereinkommens aufgeführt, darunter die Befugnis, den Erhaltungszustand wandernder Arten zu beurteilen und daraufhin die Anhänge I und II des Übereinkommens zu ändern. Auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu fassende Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, es sei denn, im Übereinkommen ist etwas anderes vorgesehen.

Die 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien findet vom 23. bis 29. März 2026 in Campogrande (Brasilien) statt.

2.3.Der vorgesehene Akt der Konferenz der Vertragsparteien

Die Konferenz der Vertragsparteien soll auf ihrer 15. Tagung Beschlüsse über Änderungen der Anhänge des Übereinkommens (im Folgenden „vorgesehene Akte“) annehmen.

Gegenstand der vorgesehenen Akte sind Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens gemäß Artikel XI des Übereinkommens.

Artikel III des Übereinkommens sieht vor, dass Anhang I gefährdete wandernde Arten enthält und die Vertragsparteien, die Arealstaaten der betreffenden Arten sind, sich bemühen, verschiedene Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, und es verbieten, Tiere, die einer solchen Art angehören, aus der Natur zu entnehmen.

Gemäß Artikel IV des Übereinkommens enthält Anhang II wandernde Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden und für deren Erhaltung, Hege und Nutzung internationale Übereinkünfte erforderlich sind oder die sich in einer Erhaltungssituation befinden, für die eine internationale Zusammenarbeit, die sich durch eine internationale Übereinkunft verwirklichen ließe, von erheblichem Nutzen wäre.  

Sofern die Umstände es rechtfertigen, kann eine wandernde Art sowohl in Anhang I als auch in Anhang II aufgenommen werden.

Nach Artikel XI des Übereinkommens können Änderungen von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. Eine Änderung der Anhänge tritt neunzig Tage nach der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, auf der sie beschlossen wurde, für alle Vertragsparteien, die keinen Vorbehalt eingelegt haben, in Kraft.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Im Hinblick auf die 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens hat die Union keine Änderungen der Anhänge des Übereinkommens vorgeschlagen.

Andere Vertragsparteien des Übereinkommens haben Vorschläge zur Änderung des Anhangs I vorgelegt, um folgende Arten und Unterarten aufzunehmen: Acinonyx jubatus (Populationen in Simbabwe, Botsuana and Namibia), Hyaena hyaena, Pteronura brasiliensis, Pterodroma baraui, Pterodroma cervicalis occulta, Pterodroma hasitata, Pterodroma madeira, Pterodroma magentae, Pterodroma incerta, Pseudobulweria macgillivrayi, Pseudobulweria aterrima, Pseudobulweria becki, Numenius phaeopus hudsonicus, Limosa haemastica, Tringa flavipes, Alopias pelagicus, Alopias superciliosus, Alopias vulpinus, Sphyrna lewini und Sphyrna mokarran.

Eine Vertragspartei des Übereinkommens, Usbekistan, hat einen Vorschlag zur Änderung des Anhangs I vorgelegt, um die folgende Art aus diesem Anhang zu streichen (wobei sie jedoch in Anhang II beibehalten werden soll): Cervus elaphus yarkandensis.

Andere Vertragsparteien des Übereinkommens haben Vorschläge zur Änderung des Anhangs II vorgelegt, um folgende Arten aufzunehmen: Acinonyx jubatus (Populationen in Simbabwe, Botsuana and Namibia), Hyaena hyaena, Pteronura brasiliensis, Pterodroma leucoptera (Populationen in Australien und Neukaledonien), Pterodroma brevipes, Pterodroma defilippiana, Pterodroma longirostris, Pterodroma cookii cookii, Pterodroma cookii orientalis, Pterodroma pycrofti, Pterodroma axillaris, Pterodroma neglecta juana, Pterodroma arminjoniana, Pterodroma alba, Pterodroma cervicalis cervicalis, Pterodroma externa, Pterodroma feae, Pterodroma deserta, Ardenna carneipes, Pseudobulweria rostrata, Bubo scandiacus, Sporophila iberaensis, Mustelus schmitti, Squatina guggenheim und Pseudoplatystoma corruscans.

Der Rat muss daher einen Beschluss erlassen, mit dem der Standpunkt festgelegt wird, der im Namen der Union auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Bezug auf alle Änderungsvorschläge zu vertreten ist.

Die Union sollte alle vorgenannten Vorschläge, mit Ausnahme des Vorschlags für die Art Cervus elaphus yarkandensis, unterstützen, da sie wissenschaftlich fundiert sind und mit der Verpflichtung der Union zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt im Einklang stehen. Dies schließt auch die Überlegung ein, wie sich wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf biologische Merkmale und biologische Referenzgrößen in der Fischerei optimal nutzen lassen.

Die Aufnahme dieser Arten in Anhang I oder Anhang II des Übereinkommens oder die Streichung der Art Cervus elaphus yarkandensis aus Anhang I würden keine Änderung des Unionsrechts erfordern.

Die Union ist kein Arealstaat für die Säugetierarten Acinonyx jubatus und Hyaena hyaena. Die Aufnahme dieser Arten in die Anhänge I und II sollte unterstützt werden.

Die Säugetierart Pteronura brasiliensis ist in der Union nur in Französisch-Guayana heimisch, wo die Naturschutzvorschriften der Union keine Anwendung finden. Die Aufnahme dieser Art in die Anhänge I und II des Übereinkommens sollte unterstützt werden.

In Bezug auf die Säugetierart Cervus elaphus yarkandensis stellte der Wissenschaftliche Rat des Übereinkommens auf seiner achten Tagung im Dezember 2025 fest, dass der taxonomische Umfang des Vorschlags unklar ist und mehr Daten zu den Populationszahlen benötigt werden. Dementsprechend sind die derzeitigen Informationen nicht ausreichend, um zu dieser Art Stellung nehmen zu können. Der endgültige Standpunkt der EU zur Streichung dieser Art aus Anhang I hängt daher von der Vorlage und Prüfung neuer wissenschaftlicher oder technischer Informationen vor oder während der Konferenz der Vertragsparteien ab und wird im Einklang mit den Kriterien in Artikel III Absatz 3 des Übereinkommens festgelegt.

Die Vogelarten Pterodroma cervicalis occulta, Pterodroma hasitata, Pterodroma magentae, Pterodroma incerta, Pseudobulweria macgillivrayi, Pseudobulweria becki, Pterodroma leucoptera (Populationen in Australia und Neukaledonien), Pterodroma brevipes, Pterodroma defilippiana, Pterodroma longirostris, Pterodroma cookii cookii, Pterodroma cookii orientalis, Pterodroma pycrofti, Pterodroma axillaris, Pterodroma neglecta juana, Pterodroma arminjoniana, Pterodroma alba, Pterodroma cervicalis cervicalis, Pterodroma externa, Ardenna carneipes, Pseudobulweria rostrata, Numenius phaeopus hudsonicus, Limosa haemastica, Tringa flavipes und Sporophila iberaensis sind im europäischen Hoheitsgebiet, für das die Richtlinie 2009/147/EG gilt, nicht heimisch. Die Aufnahme dieser Arten in Anhang I oder Anhang II des Übereinkommens würde keine Änderung des Unionsrechts erfordern und sollte unterstützt werden.

Die Vogelarten Pterodroma madeira, Pterodroma feae, Pterodroma Deserta und Bubo scandiacus fallen bereits unter die EU-Vogelschutzrichtlinie 2 . Die Aufnahme dieser Arten in Anhang I oder Anhang II des Übereinkommens sollte unterstützt werden.

Die Fischarten Alopias pelagicus, Alopias superciliosus und Alopias vulpinus sind gemäß der Verordnung über die Fangmöglichkeiten 3 von 2025 streng geschützt. Sie sind zudem nach der Verordnung über technische Maßnahmen 4 geschützt. Die Verordnung über technische Maßnahmen bietet außerdem das erforderliche Schutzniveau für die Fischarten Sphyrna lewini und Sphyrna mokarran. Die Aufnahme dieser Arten in Anhang I oder Anhang II des Übereinkommens sollte unterstützt werden.

Die Union ist kein Arealstaat für die Fischarten Mustelus schmitti, Squatina Guggenheim und Pseudoplatystoma corruscans. Die Aufnahme dieser Arten in Anhang I oder Anhang II des Übereinkommens sollte unterstützt werden.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 5 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Konferenz der Vertragsparteien ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft, nämlich das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten, eingesetzt wurde.

Die Akte, die die Konferenz der Vertragsparteien annehmen soll, sind rechtswirksame Akte. Die vorgesehenen Akte werden im Einklang mit Artikel XI des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten völkerrechtlich bindend sein.

Der institutionelle Rahmen des Übereinkommens wird durch die vorgesehenen Akte weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Aktes ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und Inhalt der vorgesehenen Akte betreffen den Umweltschutz.

Somit ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 192 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Aktes

Da die Akte der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu einer Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten führen werden, ist es angezeigt, diese nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

2026/0054 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in Bezug auf die Vorschläge mehrerer Parteien zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (im Folgenden das „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 82/461/EWG des Rates 6 geschlossen und trat am 1. November 1983 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel XI des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Konferenz der Vertragsparteien“) Beschlüsse über Änderungen der Anhänge des Übereinkommens annehmen.

(3)Die Konferenz der Vertragsparteien soll auf ihrer 15. Tagung im März 2026 Beschlüsse zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens aufgrund folgender Vorschläge vornehmen: (i) Aufnahme von Acinonyx jubatus (Populationen in Simbabwe, Botsuana and Namibia), Hyaena hyaena, Pteronura brasiliensis, Pterodroma baraui, Pterodroma cervicalis occulta, Pterodroma hasitata, Pterodroma madeira, Pterodroma magentae, Pterodroma incerta, Pseudobulweria macgillivrayi, Pseudobulweria aterrima, Pseudobulweria becki, Numenius phaeopus hudsonicus, Limosa haemastica, Tringa flavipes, Alopias pelagicus, Alopias superciliosus, Alopias vulpinus, Sphyrna lewini und Sphyrna mokarran in Anhang I des Übereinkommens; ii) Streichung von Cervus elaphus yarkandensis aus Anhang I des Übereinkommens (unter Beibehaltung in Anhang II) und iii) Aufnahme von Acinonyx jubatus (Populationen in Simbabwe, Botsuana and Namibia), Hyaena hyaena, Pteronura brasiliensis, Pterodroma leucoptera (Populationen in Australien und Neukaledonien), Pterodroma brevipes, Pterodroma defilippiana, Pterodroma longirostris, Pterodroma cookii cookii, Pterodroma cookii orientalis, Pterodroma pycrofti, Pterodroma axillaris, Pterodroma neglecta juana, Pterodroma arminjoniana, Pterodroma alba, Pterodroma cervicalis cervicalis, Pterodroma externa, Pterodroma feae, Pterodroma deserta, Ardenna carneipes, Pseudobulweria rostrata, Bubo scandiacus, Sporophila iberaensis, Mustelus schmitti, Squatina guggenheim und Pseudoplatystoma corruscans in Anhang II des Übereinkommens.

(4)Die vorgesehenen Akte der Konferenz der Vertragsparteien werden für die Union völkerrechtlich wirksame Akte sein.

(5)Die Union sollte alle vorgenannten Vorschläge – mit Ausnahme des Vorschlags für die Art Cervus elaphus yarkandensis – unterstützen, denn sie beruhen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, entsprechen der gemäß Artikel 5 des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt bestehenden Verpflichtung der Union zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt und stehen in Einklang mit den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien des genannten Übereinkommens —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretende Standpunkt lautet wie folgt:

1.Die Aufnahme folgender Arten bzw. Unterarten in Anhang I wird unterstützt:

1.Populationen von Acinonyx jubatus in Simbabwe, Botsuana und Namibia 

2.Hyaena hyaena

3.Pteronura brasiliensis

4.Pterodroma baraui

5.Pterodroma cervicalis occulta

6.Pterodroma hasitata

7.Pterodroma madeira

8.Pterodroma magentae

9.Pterodroma incerta

10.Pseudobulweria macgillivrayi

11.Pseudobulweria aterrima

12.Pseudobulweria becki

13.Numenius phaeopus hudsonicus

14.Limosa haemastica

15.Tringa flavipes

16.Alopias pelagicus

17.Alopias superciliosus

18.Alopias vulpinus

19.Sphyrna lewini

20.Sphyrna mokarran

2.Sofern zusätzliche Informationen vorgelegt werden und/oder der Vorschlag geändert wird, sodass festgestellt werden kann, ob die in Artikel III Absatz 3 des Übereinkommens festgelegten Kriterien erfüllt sind, Festlegung des endgültigen Standpunkts zur Streichung der folgenden Art aus Anhang I:

1.Cervus elaphus yarkandensis

3.Die Aufnahme folgender Arten in Anhang II wird unterstützt:

1.Populationen von Acinonyx jubatus in Simbabwe, Botsuana und Namibia 

2.Hyaena hyaena

3.Pteronura brasiliensis

4.Populationen von Pterodroma leucoptera in Australien und Neukaledonien

5.Pterodroma brevipes

6.Pterodroma defilippiana

7.Pterodroma longirostris

8.Pterodroma cookii cookii

9.Pterodroma cookii orientalis

10.Pterodroma pycrofti

11.Pterodroma axillaris

12.Pterodroma neglecta juana

13.Pterodroma arminjoniana

14.Pterodroma alba

15.Pterodroma cervicalis cervicalis

16.Pterodroma externa

17.Pterodroma feae

18.Pterodroma deserta

19.Ardenna carneipes

20.Pseudobulweria rostrata

21.Bubo scandiacus

22.Sporophila iberaensis

23.Mustelus schmitti

24.Squatina guggenheim

25.Pseudoplatystoma corruscans

Artikel 2

Geringfügige technische Änderungen der in Artikel 1 genannten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 10).
(2)    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(3)    Verordnung (EU) 2025/202 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025 (ABl. L, 2025/202, 31.1.2025).
(4)    Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.
(5)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(6)    Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 10).