Brüssel, den 26.1.2026

COM(2026) 59 final

2026/0039(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Bereitstellung des finanziellen Beistandes gemäß der Verordnung (EU) 2025/1106 für Griechenland


2026/0039 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Bereitstellung des finanziellen Beistandes gemäß der Verordnung (EU) 2025/1106 für Griechenland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ 1 , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Kommission veröffentlichte einen Aufruf zur Bekundung von Interesse an finanziellem Beistand im Rahmen des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (im Folgenden „SAFE-Instrument“), in dem die Mitgliedstaaten eingeladen wurden, einen indikativen Höchst- bzw. Mindestdarlehensbetrag anzugeben. Bis zum 29. August 2025 hatten 19 Mitgliedstaaten Interesse an finanziellem Beistand gemäß der Verordnung (EU) 2025/1106 bekundet.

(2)Am 9. September 2025 teilte die Kommission den antragstellenden Mitgliedstaaten die vorläufige Zuweisung der Darlehensbeträge an die einzelnen Mitgliedstaaten mit.

(3)Am 28. November 2025 stellte Griechenland nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/1106 einen Antrag auf finanziellen Beistand (im Folgenden „Antrag“), dem ein Investitionsplan für die europäische Verteidigungsindustrie (im Folgenden „Plan“) beigefügt war.

(4)Die Kommission bewertete den Antrag anhand der in der Verordnung (EU) 2025/1106 festgelegten Bedingungen.

(5)Im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2025/1106 war der Plan hinreichend begründet und erläutert und umfasste eine Beschreibung des Bedarfs an Verteidigungsgütern und sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke.

(6)Die Kommission stellte fest, dass der Antrag die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2025/1106 festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des SAFE-Instruments erfüllt. Insbesondere wird sichergestellt, dass Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke im Wege gemeinsamer Beschaffungen oder von einem Mitgliedstaat durchgeführter Beschaffungen durchgeführt werden. Sie dienen auch dem Ziel, die Anpassung der Verteidigungsindustrie an strukturelle Veränderungen zu beschleunigen und/oder die rechtzeitige Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern zu verbessern und/oder Interoperabilität und Austauschbarkeit in der gesamten Union zu gewährleisten.

(7)Die Kommission stellte ferner fest, dass der Antrag eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen die Einhaltung des Artikels 16 und der Beschaffungsvorschriften der Verordnung (EU) 2025/1106 sichergestellt wird, einschließlich einer Beschreibung, wie diese Einhaltung sicherzustellen ist, enthält.

(8)Die Kommission kann daher im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2025/1106 bestätigen, dass der Antrag die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt.

(9)Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/1106 berücksichtigte die Kommission den bestehenden und erwarteten Finanzierungsbedarf Griechenlands sowie die Anträge auf finanziellen Beistand nach dieser Verordnung, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden sollten, und wandte dabei die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz an.

(10)Die Verpflichtung zu Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1467/97des Rates 3 und deren Ergebnisse sollten von diesem Beschluss unberührt bleiben.

(11)Dieser Beschluss berührt nicht die einschlägigen Vorschriften, die gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden, insbesondere die Verordnungen (EU, Euratom) 2024/2509 4 und (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 . Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2025/1106 sollten in der Darlehensvereinbarung alle geeigneten Maßnahmen festgelegt werden, die für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von Griechenland am 28. November 2025 eingereichte Antrag auf finanziellen Beistand im Rahmen des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ erfüllt die in der Verordnung (EU) 2025/1106 festgelegten Bedingungen, insbesondere die Bedingungen gemäß Artikel 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16.

Artikel 2

(1) Die Union stellt Griechenland ein Darlehen in Höhe von maximal 787 669 283,00 EUR zur Verfügung.

(2) Die Kommission stellt Griechenland die Unterstützung in Form von Darlehen zur Verfügung. Sie stellt einen Betrag von 118 150 392,45 EUR als Vorfinanzierungszahlung zur Verfügung.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106, 28.5.2025, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1106/oj ).
(2)    Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj ).
(3)    Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1467/oj).
(4)    Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj ).
(5)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2092/oj ).