EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.2.2026
COM(2026) 39 final
2022/0344(COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betreffend den
Standpunkt des Rates zum Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik
2022/0344 (COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
betreffend den
Standpunkt des Rates zum Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik
1.Hintergrund
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Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat
(Dokument COM(2022) 0540 – 2022/0344 COD):
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22. Oktober 2022
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Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:
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22. Februar 2023
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Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung:
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24. April 2024
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Übermittlung des geänderten Vorschlags:
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n. z.
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Festlegung des Standpunkts des Rates:
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17. Februar 2026
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2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission
Unter Berücksichtigung des übergeordneten Ziels der EU-Wasserpolitik zielte der Vorschlag darauf ab,
•
den Schutz der Bürgerinnen und Bürger der EU und der natürlichen Ökosysteme zu verbessern, indem zusätzliche Schadstoffe und entsprechende Umweltqualitätsnormen für Grundwasserkörper und Oberflächengewässer vorgeschlagen werden;
•
die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften zu verbessern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, damit die EU schneller auf neu auftretende Risiken reagieren kann.
3.Bemerkungen zu dem Standpunkt des Rates
Der in erster Lesung festgelegte Standpunkt des Rates spiegelt die politische Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vom 23. September 2025 voll und ganz wider. Die Kommission unterstützt diese Einigung, deren wichtigste Punkte nachstehend dargelegt werden.
a)Überarbeitete Liste von Stoffen und damit zusammenhängenden Qualitätsnormen
Zu diesem Kernpunkt des Kommissionsvorschlags ist festzustellen, dass in der politischen Einigung die meisten der von der Kommission vorgeschlagenen Überarbeitungen beibehalten werden. Die beiden gesetzgebenden Organe haben sich jedoch auf einige wenige wesentliche Änderungen geeinigt:
·Herabstufung der Gefahrenklasse von zwei weiteren Stoffen (Atrazin und Trichlorbenzol) zusätzlich zu den vier prioritären Stoffen, deren Streichung die Kommission vorgeschlagen hatte. Die Verwendung von Trichlorbenzol wurde erheblich eingeschränkt, und die jüngsten Daten zeigen einen Abwärtstrend, während Atrazin in der EU seit 2004 verboten ist. Diese Stoffe werden daher aus der Liste der Schadstoffe in Oberflächengewässern in Anhang I (Stoffe von EU-weiter Bedeutung) der Richtlinie 2008/105/EG gestrichen und in den Anhang II (Schadstoffe von nationaler Bedeutung) derselben Richtlinie aufgenommen. Folglich müssen diese Stoffe nur in denjenigen Mitgliedstaaten überwacht und die entsprechenden Qualitätsnormen nur in denjenigen Mitgliedstaaten eingehalten werden, in denen die Stoffe nach wie vor Anlass zur Besorgnis geben.
·Verschiebung der eventuellen Festlegung von Qualitätsnormen für Summen und/oder Gesamtwerte für komplexe Stofffamilien wie Arzneimittel, Pestizide, Bisphenole und PFAS auf eine künftige Überprüfung und Beauftragung der Kommission, zusätzliche methodische Arbeiten zu geeigneten Überwachungsmethoden und Ansätzen für die Festlegung von Qualitätsnormen zur Vorbereitung der nächsten legislativen Überprüfung durchzuführen.
·Arzneimittel im Grundwasser: Anstelle der von der Kommission vorgeschlagenen Qualitätsnorm für „Arzneimittel insgesamt“ wird eine einheitliche Qualitätsnorm für einzelne pharmazeutische Stoffe von nationaler Bedeutung im Grundwasser festgelegt. Die Mitgliedstaaten werden jedoch verpflichtet, strengere Normen festzulegen, sofern empfindliche Grundwasserökosysteme ermittelt wurden. Der Stoff Primidon (Antiepileptikum) ist als Schadstoff von EU-weiter Bedeutung in Anhang I der Grundwasserrichtlinie aufgeführt.
·Grundwasserökosysteme: Die beiden gesetzgebenden Organe kamen überein, eine Fußnote einzufügen, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, strengere Schwellenwerte für Grundwasserschadstoffe festzulegen, wenn dies auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt ist und sofern eine zuverlässige Methode zur Ermittlung des Vorhandenseins von Grundwasserökosystemen vorhanden ist. Die beiden gesetzgebenden Organe beauftragen die Kommission außerdem, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Methode zur Ermittlung des Vorhandenseins von Grundwasserökosystemen zu entwickeln.
·Nicht relevante Metaboliten (NrM) von Pestiziden im Grundwasser: In der Einigung werden der „mittlere Wert“ von 1 μg/l und der Gesamtwert von 5 μg/l aus dem ursprünglichen Vorschlag beibehalten, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, einen strengeren oder weniger strengen individuellen Standard festzulegen, wenn dies auf der Grundlage der verfügbaren Daten über die Toxizität des Stoffes gerechtfertigt ist. Ferner wird die Kommission verpflichtet, innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, der eine (nicht erschöpfende) Liste der nicht relevanten Metaboliten enthält, welche regelmäßig zu überarbeiten ist.
·Pestizide in Oberflächengewässern: Die beiden gesetzgebenden Organe einigten sich auf eine Qualitätsnorm von 0,2 μg/l für die Summe einer Untergruppe von Pestiziden (etwa 30), die bereits in Anhang I der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen aufgeführt sind.
·Qualitätsnormen für eine Summe ausgewählter PFAS im Grund- und Oberflächenwasser: Für Oberflächengewässer stimmten die beiden gesetzgebenden Organe dem Vorschlag der Kommission zu, eine strenge Norm von 0,0044 μg/l für eine Summe von 24 PFAS festzulegen und der Summe von 24 PFAS auch TFA (Trifluoressigsäure) hinzuzufügen, sodass es sich nunmehr um eine Summe von 25 PFAS handelt. In Bezug auf das Grundwasser haben die beiden gesetzgebenden Organe den Vorschlag der Kommission, die gleiche Summe von 24 PFAS wie für Oberflächengewässer aufzunehmen, verworfen und sich stattdessen auf die Anwendung der strengen Qualitätsnorm von 0,0044 μg/l für die Summe von vier der gefährlichsten PFAS geeinigt. Darüber hinaus einigten sich die beiden gesetzgebenden Organe auf die Aufnahme – mit einer dynamischen Anpassungsklausel – einer weniger strengen Qualitätsnorm für eine Summe von 20 PFAS, die an den in der Trinkwasserrichtlinie vorgesehenen Wert angepasst ist. Des Weiteren wurde vereinbart, bei einer künftigen Überprüfung die Festlegung einer Qualitätsnorm für TFA im Grundwasser (entweder getrennt oder als Teil einer Summe) in Erwägung zu ziehen.
b)Monitoring und Berichterstattung
·Häufigere Berichterstattung über Überwachungsdaten und Abschaffung der Berichterstattung über den Fortschritt der Maßnahmenprogramme: Die beiden gesetzgebenden Organe haben den Vorschlag der Kommission angenommen, eine regelmäßigere Berichterstattung über Überwachungsdaten durch automatisierte Datenübermittlungsmechanismen sicherzustellen. Die beiden gesetzgebenden Organe haben sich auch bereit erklärt, die Berichterstattung zu vereinfachen, indem die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Vorlage eines Zwischenberichts über die Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmenprogramme gestrichen wird, da eine solche Berichterstattung als nicht wirksam und als aufwendig erachtet wird.
·Erweiterte Aufgaben für die EUA und die ECHA: Die beiden gesetzgebenden Organe begrüßten den Vorschlag der Kommission, die Rolle der Europäischen Umweltagentur (EUA) als zentrale Anlaufstelle für die Erhebung von Überwachungsdaten und die Rolle der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) bei der Unterstützung der Kommission bei künftigen Überarbeitungen der Beobachtungslisten und der Schadstofflisten zu präzisieren und zu stärken.
·Beobachtungslisten für Grundwasser und Oberflächengewässer: Die beiden gesetzgebenden Organe stimmten den meisten Elementen des Kommissionsvorschlags zu, indem sie das Monitoring der Beobachtungsliste in Sachen Grundwasser verbindlich vorschreiben und das Verfahren für die Überwachung sowohl der Oberflächengewässer als auch des Grundwassers straffen, um es wirksamer und handhabbarer zu machen. Die beiden gesetzgebenden Organe einigten sich ferner darauf, Mikroplastik und antimikrobielle Resistenzen bewirkende Gene in künftige Beobachtungslisten aufzunehmen, sobald geeignete Methoden entwickelt werden, damit Daten über die Konzentration dieser Stoffe im Wasser erhoben werden können, um die Entwicklung einer Risikobewertungsmethodik zu erleichtern.
·Obligatorisches wirkungsbasiertes Monitoring endokriner Disruptoren: Die beiden gesetzgebenden Organe einigten sich darauf, für einen Zeitraum von zwei Jahren verbindliche Überprüfungen des wirkungsbasierten Monitorings bestimmter endokriner Disruptoren einzuführen und die Kommission zu beauftragen, einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der erforderlichen technischen Spezifikationen zu erlassen. Die beiden gesetzgebenden Organe beauftragten die Kommission ferner, im Rahmen der nächsten Aktualisierung der Schadstofflisten die Anwendung solcher Methoden und der damit verbundenen Auslösewerte auch für andere Stoffgruppen vorzuschlagen.
·Emissionsinventare: Auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags einigten sich die beiden gesetzgebenden Organe darauf, die Berichterstattung über Schadstoffemissionen, einschließlich diffuser Emissionen, an das Industrieemissionsportal vollständig zu straffen und so Doppelarbeit bei der Berichterstattung zu vermeiden, da die Meldung der Informationen im Rahmen der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete künftig entfällt.
·Berichterstattung über die Überwachungsergebnisse in Form von Karten; Verwendung von Fortschrittsindikatoren: Die beiden gesetzgebenden Organe einigten sich auf die Änderungen des Rates zur Aufnahme mehrerer zusätzlicher Karten, um verschiedene Kombinationen von Qualitätselementen abzudecken, und darauf, dass die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Umweltagentur einheitliche „Fortschrittsindikatoren“ entwickeln soll.
·Gemeinsame Monitoring-Fazilität: Die beiden gesetzgebenden Organe kamen überein, die Kommission mit einer Bewertung der Durchführbarkeit der Einrichtung einer gemeinsamen Überwachungsfazilität zu beauftragen, um die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis bei der Erfüllung der Überwachungsanforderungen zu unterstützen und so den finanziellen und administrativen Aufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern.
·Erweiterte Herstellerverantwortung: Die beiden gesetzgebenden Organe kamen überein, die Kommission zu beauftragen, zu prüfen, ob es möglich ist, Hersteller, die in der EU Produkte in Verkehr bringen, die einen der in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG bzw. der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Stoffe enthalten, zu verpflichten, sich an den Kosten der Überwachungsprogramme zu beteiligen.
c)Grenzübergreifende Zusammenarbeit:
Die beiden gesetzgebenden Organe einigten sich auf eine verstärkte grenzübergreifende Zusammenarbeit, um sicherzustellen, dass die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über außergewöhnliche Umstände wie extreme Überschwemmungen, längere Dürren oder unfallbedingte grenzübergreifende Verschmutzung unterrichtet werden, und dass eine angemessene Zusammenarbeit eingerichtet wird.
d)Zugang zu Gerichten
Obwohl dieses Thema im Vorschlag der Kommission nicht behandelt wurde, einigten sich die beiden gesetzgebenden Organe darauf, spezifische Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus einzuführen, ähnlich denen, die in kürzlich vereinbarten Rechtsvorschriften, etwa der überarbeiteten Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser, in Bezug auf Handlungen und Unterlassungen eingeführt wurden, die den Artikeln 4, 11 und 13 unterliegen (also in Bezug auf die Ziele für einen guten Zustand, die Maßnahmenprogramme und die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete).
e)Wiedereinführung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zur Aktualisierung der Schadstofflisten für Grundwasser und Oberflächengewässer
Die beiden gesetzgebenden Organe folgten nicht dem Vorschlag der Kommission, bei künftigen Änderungen der Liste der Schadstoffe und der damit verbundenen Qualitätsnormen für Oberflächengewässer und Grundwasser vom Mitentscheidungsverfahren zu delegierten Rechtsakten überzugehen, und einigten sich darauf, für künftige Änderungen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren beizubehalten. Sie hielten auch an der derzeitigen Verpflichtung der Kommission fest, Legislativvorschläge für die Mitgliedstaaten vorzulegen, um die Emissionen gefährlicher prioritärer Stoffe innerhalb eines Zeitrahmens von höchstens 20 Jahren ab der Aufnahme des Stoffes in die Liste schrittweise auslaufen zu lassen.
f)Rückgriff auf delegierte Rechtsakte vs. Rückgriff auf Durchführungsrechtsakte
Was die Umwandlung von Komitologiebestimmungen zur Anpassung an den Vertrag von Lissabon betrifft, so konnten sich die Mitgesetzgeber auf alle Kommissionsvorschläge einigen, mit Ausnahme des Vorschlags zur Annahme harmonisierter Referenzwerte zur Bestimmung des Zustands biologischer Qualitätskomponenten in Oberflächengewässern (als Ergebnis der sogenannten Interkalibrierung), bei der die Mitgesetzgeber sich für den Rückgriff auf Durchführungsrechtsakte entschieden haben.
g)Klausel zur Verhinderung der Verschlechterung und Ausnahmen
Diese Frage wurde im Vorschlag der Kommission nicht behandelt. Die beiden gesetzgebenden Organe kamen auf der Grundlage eines Vorschlags des Rates überein, im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil in der Rechtssache „Weser“ eine Definition des Begriffs „Verschlechterung des Zustands“ aufzunehmen, um die Rechtsklarheit zu verbessern. Sie kamen ferner überein, zwei neue Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtverschlechterung einzuführen: Die eine Ausnahme dient der Vereinfachung der Verfahren für die Genehmigung neuer Projekte, die nur eine vorübergehende Verschlechterung verursachen, und die zweite Ausnahme betrifft die Zulassung neuer Projekte oder Tätigkeiten, auch wenn diese den chemischen Zustand verschlechtern, sofern diese Verschlechterung das Ergebnis einer bloßen Verlagerung von Schadstoffen von einem Wasserkörper in einen anderen wäre, ohne dass die Verschmutzung netto zunimmt, und sofern sich der aufnehmende Wasserkörper bereits in einem weniger als guten chemischen Zustand befindet. Die Ausnahmen sehen eine Reihe zusätzlicher Garantien im Vergleich zum ursprünglichen Mandat des Rates vor. Insbesondere sollten bei Projekten, die zu einer vorübergehenden Verschlechterung führen, eine Ex-ante-Bewertung und eine Ex-post-Überprüfung der Annahme durchgeführt werden, dass die Verschlechterung nach einem Jahr bzw. bei biologischen Qualitätskomponenten nach drei Jahren nicht mehr feststellbar wäre. In Bezug auf die Verlagerung von Schadstoffen sollte das Projekt bzw. die Tätigkeit einer vorherigen Regulierung oder Genehmigung unterliegen, um sicherzustellen, dass alle möglichen Schritte zur Behandlung des Wassers vor der Verlagerung durchgeführt werden; dass der aufnehmende Wasserkörper sich in Bezug auf die meisten verlagerten Schadstoffe (insbesondere die persistentesten und bioakkumulierbarsten Stoffe) bereits in einem schlechten chemischen Zustand befindet und es nicht zu erwarten ist, dass sich sein ökologischer Zustand infolge der Verlagerung verschlechtert; dass Wasserkörper, die für Trinkwasser genutzt werden, nicht betroffen sind und dass aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder wegen unverhältnismäßiger Kosten keine besseren Umweltoptionen zur Verfügung stehen.
h)Fristen für die Erfüllung der Anforderungen und für die Umsetzung
Die beiden gesetzgebenden Organe haben sich auf eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2027 geeinigt, mit der sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen in den nächsten Planungszyklus für die Bewirtschaftung der Einzugsgebiete aufnehmen. Was die Frist für die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf neu identifizierte Stoffe betrifft, so sieht die Einigung vor, dass die Anforderungen sowohl für Oberflächengewässer als auch für Grundwasser bis Ende 2039 erfüllt sein müssen, wobei die Möglichkeit besteht, zeitbezogene Ausnahmen für einen weiteren Zyklus, d. h. bis Ende 2045, anzuwenden.
4.Schlussfolgerung
Die Kommission unterstützt die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Organen und akzeptiert daher den vom Rat in erster Lesung festgelegten Standpunkt.