EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 31.3.2026
COM(2026) 142 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Durchführung von Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, über das Vorhandensein von gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen, und über die Bewertung der in Artikel 29 Absatz 5 genannten nationalen Vorschriften
{SWD(2026) 95 final}
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Durchführung von Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, über das Vorhandensein von gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen, und über die Bewertung der in Artikel 29 Absatz 5 genannten nationalen Vorschriften
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Abkürzung
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Bedeutung
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EFSA
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Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority)
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EU
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Europäische Union
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RHG
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Rückstandshöchstgehalt
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OFIS
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Informationssystem für den ökologischen Landbau (Organic Farming Information System)
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LOQ
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Bestimmungsgrenze
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LOD
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Bestimmungsgrenze
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I.EINLEITUNG
Der ökologische/biologische Landbau ist ein wichtiges Element der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU. Der Anteil der ökologisch/biologisch bewirtschafteten Flächen ist stetig auf mittlerweile 11 % gestiegen und Verbraucherinnen und Verbraucher kaufen zunehmend ökologische/biologische Lebensmittel, die dank eines EU-Logos erkennbar sind. Die Produktion und Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse wird durch die seit Januar 2022 geltende Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates
(im Folgenden „Öko-Verordnung“), sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen, mit denen detaillierte Vorschriften festgelegt sind, die der ökologischen/biologischen Produktion zugrunde liegen, geregelt.
Gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Öko-Verordnung muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen, die im Falle des Vorhandenseins von Erzeugnissen und Stoffen, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen sind, ergriffen wurden, und über die Bewertung der in Artikel 29 Absatz 5 der Öko-Verordnung genannten nationalen Vorschriften vorlegen. Diesem Bericht kann gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung beigefügt werden.
Ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse unterliegen besonderen Vorschriften, vor allem den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission festgelegten Vorschriften über Wirkstoffe, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, während das Vorhandensein von Rückständen von nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen auf einer beliebigen Stufe der Lieferkette ordnungsgemäß untersucht werden muss, um die Integrität ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu gewährleisten.
Die Verordnungen (EG) Nr. 396/2005 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates regeln außerdem amtliche Kontrollen und Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln, um die Verbrauchersicherheit zu gewährleisten. Diese Bestimmungen gelten auch für ökologische/biologische Erzeugnisse.
Die EFSA veröffentlicht jedes Jahr Daten zu Rückständen in Lebensmitteln, einschließlich ökologischer/biologischer Erzeugnisse. Im Jahr 2023 enthielten 80 % der 7 074 als ökologisch/biologisch gekennzeichneten Proben keine quantifizierbaren Rückstände, 19 % enthielten Rückstände unterhalb oder in Höhe des RHG (davon 94,6 % kupferhaltige Stoffe) und nur 0,9 % der Proben enthielten Rückstände, die den RHG überschritten.
Dieser Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat stützt sich zum einen auf die Berichte, die die Mitgliedstaaten in den letzten drei Jahren über ihre amtlichen Untersuchungen zur Kontamination von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen vorgelegt haben, und zum anderen auf die Erkenntnisse einer Studie der EFSA zu 21 Stoffen, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind und in den Jahren 2021 und 2022 dem OFIS als am häufigsten in ökologischen/biologischen Erzeugnissen auftretende Stoffe gemeldet wurden. Für jeden Stoff prüfte die EFSA relevante Informationen, um potenzielle Kontaminationsquellen wie Rückstände aus dem Boden, Bewässerungswasser, Sprühnebelabdrift aus der konventionellen Landwirtschaft, Biozide usw. zu ermitteln. Die Studie liefert nützliche wissenschaftliche Grundlagen für das Verständnis der möglichen Ursachen und Quellen dieser Stoffe, wenn sie in als ökologisch/biologisch gekennzeichneten Produkten enthalten sind.
Die Studie der EFSA zeigt, dass Pestizidrückstände in ökologischen/biologischen Erzeugnissen weniger wahrscheinlich sind als in den entsprechenden konventionellen Erzeugnissen; die Wahrscheinlichkeit, dass die 21 untersuchten Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, in als ökologisch/biologisch gekennzeichneten Erzeugnissen auftreten, lag zwischen 0,04 % und 3,95 % gegenüber 0,18 % und 17,5 % bei nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen. Ferner wird in der Studie hervorgehoben, dass systematisch Untersuchungen zur möglichen aktiven Verwendung von Stoffen, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, eingeleitet werden müssen, und es wird empfohlen, je nach nachgewiesenem Stoff zusätzliche Untersuchungen (z. B. des Bodens, des Wassers oder andere Analysen) durchzuführen.
In der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen sind die allgemeinen Feststellungen der Berichte zur Kontamination mit diesen 21 Stoffen aufgeführt.
II.AMTLICHE UNTERSUCHUNGEN
In Artikel 29 Absatz 1 der Öko-Verordnung sind die Maßnahmen festgelegt, die zu ergreifen sind, wenn Erzeugnisse oder Stoffe, die zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassen sind, in ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen vorhanden sind. Diese Bestimmung sieht vor, dass unverzüglich eine amtliche Untersuchung durchgeführt wird, wenn eine zuständige Behörde oder gegebenenfalls eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle i) fundierte Informationen über das Vorhandensein von Erzeugnissen oder Stoffen erhalten hat, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind; ii) von einem Unternehmer darüber unterrichtet wurde, dass ein Verdacht begründet wurde oder nicht ausgeräumt werden konnte, oder iii) selbst nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe in einem ökologischen/biologischen Erzeugnis oder einem Umstellungserzeugnis feststellt.
Zwar mag sich die Vorstellung davon, was fundierte Informationen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden, jedoch bilden den Ausgangspunkt für die Einleitung amtlicher Untersuchungen in der Regel Ergebnisse von Laboruntersuchungen.
Technische Aspekte der Analyseergebnisse
Die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen in Bezug auf das Vorhandensein von Rückständen stützt sich auf umfassende, rechtlich verbindliche Vorschriften, die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt sind, um die Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln zu gewährleisten. Die EU-Datenbank über Pestizide
dient zusammen mit den auf EU-Ebene verfügbaren einschlägigen technischen Leitlinien als Informationsquelle.
Es stehen Multirückstandsmethoden für die Analyse von Rückständen der meisten gemäß der Definition von Pestizidrückständen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Pestiziden verwendeten Wirkstoffe zur Verfügung. Viele der verfügbaren Methoden arbeiten mit einer LOQ von 0,001 mg/kg. Fehlt ein konkreter RHG, gilt ein Standardwert von 0,01 mg/kg, außer für bestimmte Wirkstoffkombinationen und Lebensmittel, für die spezifische LOQ festgelegt sind.
Es ist unerlässlich, dass die Labors die analytische Qualitätskontrolle und Validierungsverfahren zur Analyse von Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln befolgen und dass die Untersuchungsergebnisse zu Pestizidrückständen mit der entsprechenden Messunsicherheit angegeben werden.
Für bestimmte ökologische/biologische Erzeugnisse, die z. B. durch Trocknung oder Destillation verarbeitet wurden, kann ein Verarbeitungsfaktor verwendet werden, um die Laborergebnisse zu Rückständen anzupassen. Verarbeitungsfaktoren sind prozess-, erzeugnis- und wirkstoffspezifisch. Seit Oktober 2018 veröffentlicht die EFSA eine umfassende Liste von Verarbeitungsfaktoren mit Richtwerten für eine Vielzahl von Kombinationen von Pestiziden, Erzeugnissen und Prozessen
. Auch ein Informationsvermerk zu Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Bezug auf Verarbeitungsfaktoren und verarbeitete und zusammengesetzte Lebens- und Futtermittel ist einsehbar.
Einleitung amtlicher Untersuchungen
Kommt eine zuständige Behörde oder gegebenenfalls eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Abschluss der relevanten Verfahren zu dem Schluss, dass fundierte Informationen über das Vorhandensein von Stoffen in einem ökologischen/biologischen Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis vorliegen, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassen sind, so muss sie unverzüglich eine amtliche Untersuchung durchführen, um die Quelle und die Ursache festzustellen.
Selbst für natürlich vorkommende Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, kann das natürliche Vorkommen nicht als Grund für ihr Vorhandensein angenommen werden, und es ist eine Untersuchung erforderlich, um die Möglichkeit einer absichtlichen aktiven Verwendung auszuschließen. Dasselbe gilt für nicht natürlich vorkommende Stoffe, deren Vorhandensein auf Hintergrundkontamination, Abdrift, lange Transportwege mit dem Flugzeug, Bewässerung, Industrieemissionen oder andere Ursachen zurückzuführen sein kann. Eine Hintergrundkontamination der Umwelt kann daher nicht als Quelle angenommen werden, sodass eine amtliche Untersuchung erforderlich ist. In Fällen, in denen frühere Untersuchungen ergaben, dass immer wieder auftretende gleichartige Kontaminationen nicht mit einer absichtlichen aktiven Verwendung in Zusammenhang standen, und wenn der Unternehmer die Vorsorgemaßnahmen ergriffen hat, um eine solche Kontamination zu vermeiden, sind möglicherweise keine zusätzlichen Untersuchungen für künftige Vorkommen erforderlich.
III. DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 29 DER ÖKO-VERORDNUNG
Dieses Kapitel stützt sich auf die Antworten der Mitgliedstaaten aus einem Fragebogen, mit dem Informationen über die Durchführung von Artikel 29 der Öko-Verordnung eingeholt wurden, sowie auf Elemente aus der Studie der EFSA.
Zeit bis zur Einleitung amtlicher Untersuchungen
Die meisten Mitgliedstaaten gaben an, dass amtliche Untersuchungen unverzüglich nach dem Erhalt fundierter Informationen durchgeführt werden und diese, je nach den vorherrschenden Umständen wie der Verfügbarkeit von Personal, Arbeitslast oder Vollständigkeit der verfügbaren Informationen, noch am selben Tag oder bis zu sieben Tage danach eingeleitet werden.
Einige Mitgliedstaaten gaben an, dass sie bei der Einleitung einer Untersuchung Frischerzeugnisse, Erzeugnisse mit einer kürzeren Haltbarkeit und Erzeugnisse, die sich bereits auf dem Markt befinden, priorisieren.
Feststellung der Quelle und der Ursache der Kontamination
Die Mitgliedstaaten berichteten, dass die Ergebnisse sich von Untersuchung zu Untersuchung unterscheiden, die meisten schätzten jedoch, dass bei mehr als der Hälfte aller amtlichen Untersuchungen (je nach Stoff zwischen 60 und 80 %) die Quelle und die Ursache der Kontamination ermittelt werden. Einige Mitgliedstaaten meldeten Werte, die deutlich unter oder über dieser Spanne lagen.
Einige Mitgliedstaaten berichteten, dass die Ursache und die Quelle der Kontamination in der Regel für die einheimische Primärproduktion ermittelt werden können, während die Erfolgsquote in der nachgelagerten Lieferkette abnimmt. Sie betonten, dass bei Erzeugnissen aus Drittländern häufig Abdrift als Ursache für die Kontamination angegeben wird.
Dauer der amtlichen Untersuchung
Die Dauer amtlicher Untersuchungen unterscheidet sich stark. Mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten gab an, dass die durchschnittliche Dauer einer amtlichen Untersuchung zwischen 20 und 30 Tagen liegt, während andere eine durchschnittliche Dauer zwischen 40 und 90 Tagen meldeten. Nur ein Mitgliedstaat berichtete, dass die Untersuchungen durchschnittlich zwei bis fünf Tage in Anspruch nehmen. Gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Öko-Verordnung sollte bei der für den Abschluss der Untersuchung erforderlichen Zeit die Haltbarkeit des Erzeugnisses berücksichtigt werden.
Die folgenden Faktoren wurden von den Mitgliedstaaten als Gründe genannt, warum mehr Zeit für den Abschluss amtlicher Untersuchungen benötigt wurde: i) die Notwendigkeit zusätzlicher Probenahmen; ii) unvollständige Berichte; iii) eine komplexe Lieferkette (Art und Anzahl der beteiligten Unternehmer); iv) erforderliche Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Behörden und v) andere Gründe.
Status der Erzeugnisse während einer amtlichen Untersuchung
Die Mitgliedstaaten gaben an, dass es im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Öko-Verordnung in der Regel bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung verboten ist, die betreffenden Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr zu bringen. Einige Mitgliedstaaten stellten fest, dass es problematisch sein kann, diese Bestimmung für frische ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse mit kurzer Haltbarkeit umzusetzen.
Einige Mitgliedstaaten wiesen ferner darauf hin, dass die zuständige Behörde, die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle bei sehr niedrigen Mengen von nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Stoffen, die deutlich unter dem festgelegten RHG für Pestizide liegen, oder bei Stoffen, die natürlich vorkommen könnten, gegebenenfalls erwägt, das Inverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse nicht vorläufig zu verbieten. Dieses Vorgehen erfordert möglicherweise weitere Untersuchungen.
Nach Abschluss der Untersuchung
Die Mitgliedstaaten haben verschiedene an ihre Verwaltungs- und Kontrollstrukturen angepasste Systeme eingerichtet, um andere Kontrollstellen und zuständige Behörden sowie nachgelagerte Unternehmer über ihre Entscheidung nach Abschluss der Untersuchung zu informieren.
Gelegenheit zur Stellungnahme für die betroffenen Unternehmer
Alle Mitgliedstaaten bestätigten, dass die Unternehmer systematisch Gelegenheit erhalten, zu den Ergebnissen amtlicher Untersuchungen eine Stellungnahme abzugeben, und dass sie über die Fristen für die Beantragung eines zweiten Sachverständigengutachtens gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/625 informiert werden.
Führen von Aufzeichnungen
Alle Mitgliedstaaten gaben an, dass ihre zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 Aufzeichnungen über die durchgeführten amtlichen Untersuchungen führen.
Abhilfemaßmaßnahmen zur Vermeidung künftiger Kontaminationen
Die Mitgliedstaaten berichteten auf der Grundlage jährlicher Kontrollen im Rahmen von Folgeuntersuchungen, dass Unternehmer in mehr als 90 % der Fälle Abhilfemaßnahmen ergriffen haben, um eine künftige Kontamination zu vermeiden. Wurden keine Abhilfemaßnahmen ergriffen, gaben die Mitgliedstaaten an, dass die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bei kritischen Verstößen gemäß den einheitlichen Regelungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission das Zertifikat aussetzt oder entzieht.
Nationale Vorschriften gemäß Artikel 29 Absätze 5 und 7
Gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Öko-Verordnung können Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates Werte für Stoffe festgelegt haben, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, bei deren Überschreitung Erzeugnisse nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden dürfen, diese Vorschriften weiterhin anwenden, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Öko-Verordnung produziert wurden, nicht behindern.
Vier Mitgliedstaaten (Belgien, Italien, Rumänien und Slowenien) gaben an, solche nationalen Vorschriften weiterhin anzuwenden, außer auf ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten. Sie bestätigten ferner, dass in allen Fällen systematisch Untersuchungen eingeleitet werden.
·Belgien (nur Wallonien) teilte mit, dass ein Schwellenwert auf ausschließlich in Wallonien hergestellte oder verarbeitete oder aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse angewandt wird, der auf das 1,5-Fache der in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgesehenen LOD festgesetzt ist. Eine amtliche Untersuchung wird immer dann eingeleitet, wenn Stoffe festgestellt werden, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, und eine Herabstufung (d. h. keine Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als ökologisch/biologisch) erfolgt, wenn die Ergebnisse über dem nationalen Schwellenwert liegen.
·Italien teilte mit, dass es für Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind (mit Ausnahme von Phosphonsäure, für die vorübergehend ein höherer Schwellenwert zulässig ist), einen allgemeinen Schwellenwert von 0,01 mg/kg anwendet. Erzeugnisse, die diesen Schwellenwert überschreiten, dürfen nicht als ökologisch/biologisch vermarktet werden, unabhängig davon, ob die Kontamination beabsichtigt war oder nicht.
·Rumänien teilte mit, dass es für Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, einen nationalen Schwellenwert von 0,01 mg/kg anwendet. Alle Fälle, in denen der Wert darüber liegt, werden untersucht.
·Slowenien teilte mit, dass es die LOQ der Analysemethode verwendet, jedoch unter Berücksichtigung der Messunsicherheit. Eine amtliche Untersuchung wird eingeleitet, wenn dieser nationale Schwellenwert überschritten wird. War die Kontamination beabsichtigt, wird das Zertifikat für alle Erzeugnisse des Unternehmers entzogen. War die Kontamination versehentlich oder das Vorhandensein solcher Stoffe unbeabsichtigt, muss der Unternehmer angemessene Vorbeugungs- und Vorsorgemaßnahmen ergreifen, um eine wiederholte Kontamination in Zukunft zu vermeiden.
Ebenso können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 29 Absatz 7 der Öko-Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet angemessene Maßnahmen ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Stoffen in ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen zu vermeiden. Diese Maßnahmen dürfen das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten unter Einhaltung der vorliegenden Verordnung produziert wurden, nicht behindern, und Mitgliedstaaten, die Artikel 29 Absatz 7 anwenden, müssen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber unterrichten. Die vier genannten Mitgliedstaaten haben die Kommission darüber unterrichtet, dass sie solche Maßnahmen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ergreifen.
IV. ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE AMTLICHER UNTERSUCHUNGEN UND BEWÄHRTE VERFAHREN
Amtliche Kontaminationsberichte
Gemäß Artikel 29 Absatz 9 der Öko-Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen der im Vorjahr festgestellten Fälle einer Kontamination mit nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen.
27 Mitgliedstaaten machten Angaben für die Jahre 2022 und 2023 und 25 für das Jahr 2024. Die Kommission legte den Fokus ihrer Analyse der Kontaminationsberichte auf dieselben 21 Stoffe, die auch in der in Abschnitt I genannten EFSA-Studie untersucht wurden. Die beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthält eine Übersichtstabelle und jeweils eine Tabelle für jeden der 21 Stoffe, in denen Folgendes angegeben wird: i) die Erzeugniskategorien, in denen das Erzeugnis oder der Stoff, das oder der nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen ist, am häufigsten nachgewiesen wurde; ii) die betroffene Stufe der Lieferkette; iii) die ermittelte Quelle und Ursache der Kontamination und iv) die Maßnahmen, die in Bezug auf die Vermarktung der untersuchten Erzeugnisse ergriffen wurden.
In Bezug auf die Stufe der Lieferkette, auf der die Stoffe festgestellt wurden, ergeben sich folgende konsolidierte Durchschnittswerte: 66,2 % der Stoffe wurden bei der Produktion festgestellt, 10,2 % bei der Aufbereitung, 9,5 % während der Lagerung, 5,9 % im Vertrieb, 3,3 % bei der Einfuhr, 2,5 % beim Inverkehrbringen (z. B. im Einzelhandel) und 0,1 % bei der Ausfuhr.
Als Hauptkontaminationsursache wurde die Sprühnebelabdrift ermittelt (durchschnittlich 24,1 % der Fälle). In 16,7 % der Fälle ergriff der Unternehmer nicht die Vorsorgemaßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Öko-Verordnung, in 15,9 % der Fälle verwendete der Unternehmer Erzeugnisse oder Stoffe, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, während in 10,6 % der Fälle die Kontamination auf der vorhergehenden Stufe der Lieferkette aufgetreten war. In 1,6 % der Fälle wurde eine Vermischung ökologischer/biologischer Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen als Ursache festgestellt, und in 0,6 % der Fälle war die Rückverfolgbarkeit nicht gegeben. Schließlich wurden in 14,8 % der Fälle andere Quellen und Ursachen festgestellt, und in 14,9 % konnten die Quelle und die Ursache der Kontamination nicht ermittelt werden.
Auch wenn sich die Ergebnisse von Stoff zu Stoff stark unterscheiden, sind einige gemeinsame Muster in Bezug auf Quelle und Ursache der Kontamination hervorzuheben. In fast allen Fällen, in denen die Untersuchungen ergaben, dass die Kontamination entweder auf die aktive Verwendung des Stoffes durch den Unternehmer oder auf das Fehlen von Vorsorgemaßnahmen zurückzuführen war, durfte das Erzeugnis gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Öko-Verordnung nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis vermarktet werden. In den anderen Fällen zeigte sich ein uneinheitlicheres Bild.
Bewährte Verfahren
Im Einklang mit Artikel 29 Absatz 6 der Öko-Verordnung gaben die meisten Mitgliedstaaten Rückmeldungen zu bewährten Verfahren. Ein wichtiges bewährtes Verfahren besteht nach wie vor darin, Unternehmern deutlich zu machen, wie wichtig die strikte Einhaltung von Vorsorgemaßnahmen ist, darunter: i) die Trennung der ökologischen/biologischen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnisse sowohl in der Produktion als auch bei der Verarbeitung; ii) der Einsatz angemessener Pufferzonen und Zwischenfruchtanbau und iii) die Vermeidung einer Kontamination durch Reinigungsmaterialien sowie die Trennung der ökologischen/biologischen Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnisse. Eine angemessene Risikobewertung, die sich auf die Merkmale der Erzeugnisse und die Produktionsverfahren sowie auf Informationen über die bisherige Leistung von Unternehmern stützt, ist ebenfalls erforderlich, um die besten Probenahmeverfahren (Anzahl der Erzeugnisse, Anzahl der Unternehmer, Produktionsstufe usw.) zu ermitteln.
Die Mitgliedstaaten betonten, wie wichtig es ist, die Durchführung von Vorsorgemaßnahmen und Qualitätskontrollen (durch die Unternehmer selbst) zu erleichtern, und hoben die Rolle von Aktionsplänen bei der Behebung und Verhinderung wiederholter Verstöße hervor.
Einige Mitgliedstaaten betonten, dass Unternehmer durch Informationsdokumente und kontinuierliche Schulungen für die Interessenträger entlang der Lieferkette, einschließlich Schulungen für Kontrollstellen, unterstützt werden müssen. Dazu können Forschungsprojekte und Erhebungen zur Förderung von harmonisierten Ansätzen zwischen den zuständigen Behörden und gegebenenfalls den Kontrollbehörden und den Kontrollstellen gehören.
Die Mitgliedstaaten nutzen Erhebungen auch, um Unterschiede in den Ansätzen der Kontrollstellen zu ermitteln und daraus Verbesserungsvorschläge abzuleiten. Insgesamt wird die Vereinfachung der Kommunikation auf allen Ebenen als wichtiges Verfahren hervorgehoben, um sicherzustellen, dass Probleme innerhalb des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion frühzeitig erkannt, rasch behoben und für künftige Verbesserungen genutzt werden.
V.
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse werden umfassenden Kontrollen und Zertifizierungsverfahren unterzogen, um zu überprüfen, ob sie die Anforderungen der Öko-Verordnung und des entsprechenden Sekundärrechts erfüllen. Das Kontrollsystem für die ökologische/biologische Produktion hat sich als zuverlässig erwiesen und ist einer der Grundpfeiler für den Erfolg ökologischer/biologischer Erzeugnisse in der EU, bei denen die Bürgerinnen und Bürger erwarten, dass keine Spuren von für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassenen Stoffen enthalten sind.
Die Öko-Verordnung enthält Vorschriften für den Umgang mit Fällen, in denen fundierte Informationen (in der Regel das Ergebnis von Laboruntersuchungen) auf das Vorhandensein von Stoffen hindeuten, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind. In solchen Fällen muss unverzüglich eine amtliche Untersuchung eingeleitet werden, um die Quelle und Ursache des Vorhandenseins des nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Stoffes festzustellen, damit die Integrität der Erzeugnisse gewährleistet wird. Die nationalen zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden und Kontrollstellen betreiben das System im Einklang mit einer harmonisierten Methodik gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission.
In der EFSA-Studie wurde eine Vielzahl möglicher Quellen und Ursachen für das Vorhandensein von für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassenen Stoffen im Zusammenhang mit den 21 analysierten Pestizidwirkstoffen genannt, aber auch betont, dass es ohne eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht möglich ist, eine absichtliche Verwendung oder das Fehlen der erforderlichen Vorbeugungsmaßnahmen auszuschließen. Die Studie zeigte auch, dass das Auftreten von Rückständen in ökologischen/biologischen Erzeugnissen weitaus weniger wahrscheinlich ist als in den entsprechenden konventionellen Erzeugnissen. Diese Feststellungen bestätigen das hohe Maß an Sicherheit des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion der EU, die Notwendigkeit von strengen Kontrollmaßnahmen und Probenahmeprotokollen und die Relevanz systematischer amtlicher Untersuchungen.
Im vorliegenden Bericht wird festgestellt, dass die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Kontrollbehörden und Kontrollstellen bei der Bestimmung der Quelle und der Ursache der Kontamination mit einigen operativen Herausforderungen konfrontiert sind, insbesondere wenn die Kontamination auf einer nachgelagerten Stufe der Lieferkette stattfindet, auf der die Zahl der Untersuchungen ohne eindeutiges Ergebnis nach wie vor Anlass zur Sorge gibt. Ferner zeigt sich, dass die Vorschriften für systematische amtliche Untersuchungen bei nachgewiesenen Verstößen erforderlich sind, um die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse zu gewährleisten.
Einige Unternehmer kritisierten die für die Einleitung und den Abschluss von Untersuchungen erforderliche Zeit, die Komplexität dieser Verfahren, die unterschiedlichen Ansätze der nationalen zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die zusätzlichen Kosten sowie die möglichen Auswirkungen auf die Lieferketten.
Die Kommission ist bereit, eine stärker harmonisierte Durchführung von Artikel 29 zu fördern, indem sie durch spezielle Workshops zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren aktiv mit den zuständigen Behörden und gegebenenfalls den Kontrollbehörden und Kontrollstellen zusammenarbeitet, um den Aufwand für die Unternehmer in der Lieferkette für ökologische/biologische Erzeugnisse zu verringern.
Der Bericht zeigt auch, dass amtliche Untersuchungen insgesamt rasch eingeleitet und häufig innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden. Ebenso scheinen die Maßnahmen zur Vermeidung einer unzulässigen Vermarktung von untersuchten Erzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse in zufriedenstellender Weise zu funktionieren, auch wenn bei Frischerzeugnissen mit kurzer Haltbarkeit nach wie vor Herausforderungen bestehen.
Zusammenfassend ist die Kommission der Auffassung, dass das derzeitige System einigermaßen gut funktioniert und in dieser frühen Phase der Durchführung keine Anpassungen erforderlich sind. Ausgehend von der Lernkurve der verschiedenen Akteure erwartet die Kommission weitere Verbesserungen bei der Funktionsweise des Systems und ist bereit, diesen Prozess zu unterstützen, indem sie den weiteren Dialog und Erfahrungsaustausch zwischen allen Interessenträgern fördert.