Brüssel, den 10.12.2025

COM(2025) 986 final

2025/0394(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

In dem Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit wurde betont, dass der Übergang zu einer CO2-armen, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft von entscheidender Bedeutung sein wird, um langfristig den wirtschaftlichen Wohlstand, die Resilienz und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu sichern 1 . Mit dem Kompass für eine wettbewerbsfähige EU 2 legte die Kommission ihre Strategie für die nächsten fünf Jahre vor, mit der das Potenzial dieses Übergangs voll ausgeschöpft werden soll 3 . 

Mit den Rechtsvorschriften der Union sollten die politischen Ziele effizient, wirksam und transparent verwirklicht werden. Der Kompass für Wettbewerbsfähigkeit fördert eine verantwortungsvolle Rechtsetzung und kündigt Anstrengungen in nie da gewesenem Umfang zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften an, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen wieder anzukurbeln. Darüber hinaus hat die Kommission seither die Ziele zur Verringerung der Verwaltungskosten dahin gehend gestärkt, dass diese Kosten für alle Unternehmen (sowie Behörden) um 25 % und für KMU um 35 % zu senken sind 4 .

Inzwischen gibt es ein solides Umweltrecht der Union. Die Kommission nimmt ihre Pflicht, diese Rechtsvorschriften wirksam zu verwalten, ernst und investiert massiv in die Überprüfung 5 ihrer Anwendung, um sicherzustellen, dass sie ihren Zweck erfüllen und Probleme frühzeitig angegangen werden. Darüber hinaus hat sich die Kommission verpflichtet, während ihrer laufenden Amtszeit alle EU-Rechtsvorschriften einem „Stresstest“ zu unterziehen. Der Inhalt des vorliegenden Vorschlags (und anderer Vorschläge des „Omnibus“-Pakets) ist das erste Ergebnis der laufenden „Stresstests“ der Kommission im Umweltbereich 6 und beruht auf einer umfassenden Zusammenarbeit mit Interessenträgern im Rahmen von Treffen auf politischer Ebene, Rundtischgesprächen, Umsetzungsdialogen, Aufforderungen zur Stellungnahme und Beiträgen von Interessenträgern wie unter anderem der Zivilgesellschaft, Unternehmen und Unternehmensverbänden, Denkfabriken und Behörden. Das Omnibus-Paket betrifft Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft, dem Betrieb von Industrieanlagen, der Verwaltung von Geodaten und Umweltgenehmigungen.

Die oben genannten Rechtsvorschriften sind von entscheidender Bedeutung für die Erfüllung der Selbstverpflichtung der Kommission zu einem gerechten grünen und digitalen Wandel und insbesondere dem Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft. Es ist wichtig, dass diese Rechtsvorschriften gut funktionieren, die Vorteile der Union wie den Binnenmarkt nutzen und unnötige Kosten für Unternehmen, Behörden und Bürgerinnen und Bürger vermeiden.

Mit diesem Vorschlag für eine Richtlinie sollen folgende Instrumente gezielt überarbeitet werden:

Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle 7 ;

Richtlinie 2010/75/EU über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung 8 ;

Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft 9 ;

Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien 10 . 

Dieser Vorschlag enthält begrenzte und gezielte Änderungen der oben genannten Richtlinien im Bereich Umwelt. Weitere mögliche Änderungen dieser Richtlinien liegen außerhalb des Anwendungsbereichs und der Ziele des vorliegenden Vorschlags. Das Erfordernis solcher Änderungen kann gegebenenfalls im Zusammenhang mit weiteren Stresstests der EU-Umweltvorschriften erfolgen, die in der [einleitenden Mitteilung] und im Arbeitsprogramm der Kommission für 2026 angekündigt wurden. Die Kommission wird konstruktiv mit den beiden gesetzgebenden Organen zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass das Gesetzgebungsverfahren zu dem vorliegenden Vorschlag seinen wesentlichen Zweck in vollem Umfang wahrt und ihn nicht verzerrt.

Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

Abschaffung der SCIP-Datenbank

Die SCIP-Datenbank enthält Informationen über besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen als solche oder in komplexen Gegenständen (Produkten) und wurde mit der Abfallrahmenrichtlinie eingerichtet 11 .

Die SCIP-Anmeldepflicht für Unternehmen gilt seit Januar 2021 und soll Abfallbewirtschaftern und Recyclingunternehmen dabei helfen, gefährliche Stoffe in Produkten am Ende ihrer Lebensdauer sicher zu handhaben. Die Verpflichtung gilt für Unternehmen, die Artikel herstellen, zusammensetzen, einführen oder vertreiben, die besonders besorgniserregende Stoffe aus der (von der Europäischen Chemikalienagentur verwalteten) Kandidatenliste in einer Konzentration mit einem Massenanteil von mehr als 0,1 % enthalten. In diesen Fällen muss das Unternehmen sie an die SCIP-Datenbank melden. Die Daten beziehen sich auf den Konzentrationsbereich und den Teil des jeweiligen Erzeugnisses, der die Kandidatenstoffe enthält, und enthalten außerdem Informationen zum sicheren Umgang damit. Die Informationen in der SCIP-Datenbank werden öffentlich zugänglich gemacht, insbesondere für Abfallbewirtschafter und Verbraucher.

Zahlreiche Interessenträger haben Bedenken hinsichtlich des Nutzens und der Wirksamkeit der SCIP-Datenbank für Abfallbewirtschafter und Verbraucher geäußert. Sie weisen darauf hin, dass die Datenbank relativ wenig genutzt wird und die Zahl der Online-Treffer gering ist. Dies könnte damit zusammenhängen, dass die Daten zu komplex und dadurch für die meisten Menschen nicht aussagekräftig sind, und sie in der Wahrnehmung der potenziellen Nutzerinnen und Nutzer wenig Mehrwert gegenüber anderen Informationsquellen (wie Etiketten) liefern. Die Daten werden auch als eine Doppelung von Artikel 33 Absatz 1 der REACH-Verordnung über die Pflicht zur Weitergabe von Informationen angesehen, wodurch ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht, ohne dass insbesondere Weltraumprodukte und Transaktionen davon profitieren. Die Nutzung digitaler Produktpässe und künftig die Verwendung umfassenderer Produktetiketten werden den zusätzlichen Nutzen der Datenbank in Zukunft weiter einschränken.

Berichterstattung im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung

Die Hersteller sind verpflichtet, über die Mengen oder Volumen der Produkte Bericht zu erstatten, die sie erstmalig auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellen, um insbesondere den Umfang der Gebühren im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung zu bestimmen, die der Hersteller zur Deckung der Kosten der Abfallbewirtschaftung zu entrichten hat. Gemäß dem in Richtlinien festgelegten Abfallrecht sind die Mitgliedstaaten weiterhin dafür zuständig, die Häufigkeit der Berichterstattung festzulegen. Dadurch sind die Berichtszeiträume im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend harmonisiert.

Der Vorschlag sieht vor, die Häufigkeit der Berichterstattung im Zusammenhang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften zu harmonisieren, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts zu vermeiden, insbesondere für Hersteller, die Produkte in mehreren Mitgliedstaaten verkaufen, sowie für KMU.

Festlegung von Indikatoren zur Messung der Umsetzung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung

Es wird vorgeschlagen, die Befugnis der Kommission gemäß der Richtlinie 2009/98/EG, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Indikatoren zur Messung der allgemeinen Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung festzulegen, aufzuheben, da es keine verbindlichen Anwendungsanforderungen gibt.

Richtlinie 2010/75/EU über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung 

Unter die Richtlinie 2010/75/EU über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (überarbeitete Richtlinie über Industrieemissionen) 12 fallen mehr als 75 000 große Industrieanlagen und Intensivtierhaltungsbetriebe, wobei der Anwendungsbereich der überarbeiteten Richtlinie auf weitere Anlagen wie Großanlagen zur Batterieherstellung oder Bergwerke ausgeweitet wurde.

Gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen müssen Betreiber für jede Anlage, die in den Anwendungsbereich von Kapitel II der Richtlinie fällt, über ein Umweltmanagementsystem verfügen. Artikel 14a Absatz 1 enthält eine Reihe von Anforderungen, die das Umweltmanagementsystem erfüllen muss, und zur Vereinfachung dieser Anforderungen sowie zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung hoher Standards in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt werden folgende Änderungen an diesem Artikel vorgeschlagen:

a)Möglichkeit zur Verwendung eines einzigen Umweltmanagementsystems für mehrere Anlagen im selben Mitgliedstaat, die von ein und demselben Betreiber kontrolliert werden oder zu ein und demselben Unternehmen gehören;

b)Aufhebung der Anforderung, in das Umweltmanagementsystem ein Chemikalienverzeichnis der in der Anlage vorhandenen oder von ihr emittierten gefährlichen Stoffe, eine Risikobewertung der Auswirkungen dieser Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie eine Analyse der Möglichkeiten einer Substitution durch sicherere Alternativen oder der Verringerung ihrer Verwendung oder Emissionen aufzunehmen;

c)Aufhebung der Befugnis der Kommission, einen Durchführungsrechtsakt darüber zu erlassen, welche Informationen aus dem Umweltmanagementsystem für die Veröffentlichung relevant sind;

d)Aufhebung der Prüfpflicht für Umweltmanagementsysteme. Dies wird vernachlässigbare Umweltauswirkungen haben, da andere Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder ISO 14001 bereits Bestimmungen über regelmäßige interne und externe Prüfungen enthalten. Die Interessenträger hatten auch einen Mangel an Prüfkapazitäten festgestellt, was möglicherweise die Einhaltung der Vorschriften erschwert;

e)Aufhebung der Anforderung, indikative Transformationspläne zu erstellen, die in das Umweltmanagementsystem aufgenommen werden müssen;

f)mehr Zeit für Betreiber für die Vorbereitung und Umsetzung des Umweltmanagementsystems gemäß dem überarbeiteten Artikel 14a durch Verschiebung der Frist von 2027 auf 2030.

Anhang I der Richtlinie über Industrieemissionen deckt in Tätigkeit 2.2 die „Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde“ ab. Roheisen wird durch das herkömmliche Verfahren des Schmelzens von Eisenerz in einem Hochofen hergestellt. Bei neueren und innovativeren Verfahren zur Eisenerzverarbeitung wird kein Roheisen als solches, sondern ein Zwischenprodukt für die Stahlerzeugung hergestellt. Es wurden Bedenken geäußert, ob diese anderen Verfahren unter die Tätigkeit 2.2 der Richtlinie über Industrieemissionen fallen. Durch die Streichung des Wortteils „Roh-“ bei dieser Tätigkeit würde diese Tätigkeit an dieselbe Tätigkeit im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS, Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG) angeglichen, was Synergien zwischen der Richtlinie über Industrieemissionen und dem EHS fördern würde, indem der Anwendungsbereich der Tätigkeit im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen präzisiert würde. Dies würde die Genehmigung neuer und saubererer Techniken vereinfachen, die voraussichtlich die Verfahren der konventionellen Eisen- und Stahlerzeugung ersetzen werden, wie z. B. Direktreduktionsanlagen.

Gemäß der Richtlinie 2010/75/EU sind ökologische/biologische Schweinehaltungsbetriebe derzeit vom Anwendungsbereich der Richtlinie über Industrieemissionen ausgenommen, Geflügelhaltungsbetriebe fallen hingegen in ihren Anwendungsbereich. Außerdem werden Umrechnungssätze für die Berechnung der Großvieheinheiten (GVE) von Anlagen festgelegt, darunter für die Kategorie „Ferkel ≤ 20 kg“, für die ein Umrechnungssatz von 0,027 gilt. Es wurden Bedenken darüber geäußert, dass ökologische/biologische Geflügelhaltungsbetriebe in den Anwendungsbereich einbezogen werden und dass nicht abgesetzte Ferkel zusätzlich zu den Sauen gezählt werden. Ökologische/biologische Geflügelhaltungsbetriebe sollten vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden, um einen kohärenten Ansatz für den ökologischen/biologischen Tierhaltungssektor zu gewährleisten und da sie bereits besonderen Rechtsvorschriften unterliegen. Da nicht abgesetzte Ferkel nur geringe Emissionen verursachen, sollte der Umrechnungssatz zur Berechnung der GVE einer Anlage angepasst werden, sodass nicht abgesetzte Ferkel bei der Berechnung der Anlagenkapazität nicht berücksichtigt werden.

Richtlinie 2010/75/EU über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung und Richtlinie (EU) 2015/2193 vom 25. November 2015 zur Begrenzung zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft

Um den Weg hin zur Dekarbonisierung industrieller Prozesse zu ebnen, sollte die Oxy-Fuel-Verbrennung – bei der durch die Verbrennung sauerstoffangereicherter Luft die Abscheidung von Kohlendioxid erleichtert wird –unterstützt werden. Die Verwendung von sauerstoffangereicherter Luft für die Verbrennung wurde jedoch zum Zeitpunkt der Festlegung von Grenzwerten für Schadstoffemissionen im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen und der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen nicht berücksichtigt; heute kann diese Technologie hingegen zur Unterstützung der CO2-Abscheidung eingesetzt werden. Es wurden Bedenken dahin gehend geäußert, dass die Richtlinie über Industrieemissionen und die Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen die Dekarbonisierung im Zusammenhang mit dem Einsatz von Oxy-Fuel-Verbrennung behindern. Die Kommission schlägt vor, den zuständigen Behörden Flexibilität bei der Bewertung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte einzuräumen, um die Genehmigung von Anlagen, die unter die Richtlinie über Industrieemissionen und die Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen fallen und in denen Oxy-Fuel-Verbrennung zum Einsatz kommt, zu erleichtern.

Um den Übergang zu sauberer Energie und CO2-armen Technologien zu vereinfachen, sollte der Einsatz wasserstoffbasierter industrieller Prozesse unterstützt werden, da bei der Verbrennung von Wasserstoff kein CO2 entsteht. Mit zunehmendem Wasserstoffgehalt im Brennstoff nehmen jedoch auch die NOx-Emissionen zu, während die derzeit in der Richtlinie über Industrieemissionen und der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen festgelegten Grenzwerte für NOx-Emissionen diesen Anstieg der Verwendung von Wasserstoff und die damit verbundene Bildung von NOx noch nicht berücksichtigen. Die Interessenträger äußerten Bedenken dahin gehend, dass die Richtlinien die Dekarbonisierung im Zusammenhang mit der Verwendung von Wasserstoff als Brennstoff behindern. Die Einführung einer spezifischen Ausnahme von der Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen, die mit Gas mit einem Volumenanteil von mehr als 20 % Wasserstoff betrieben werden, würde in Kombination mit Schutzmaßnahmen die Genehmigung von Anlagen, die unter die beiden Richtlinien fallen und in denen Wasserstoff verfeuert wird, erleichtern und gleichzeitig ein hohes Umweltschutzniveau aufrechterhalten.

Um den Verwaltungsaufwand aufgrund unnötiger Berichtspflichten im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/2193 in Bezug auf SO2-, NOx-, Staub- und CO-Emissionen bestimmter moderner Notstromgeneratoren zu verringern, sollte ein Grenzwert für die Mindestbetriebsstundenanzahl dieser Generatoren festgelegt werden, unterhalb dessen sich die Häufigkeit der regelmäßigen Messungen verringern würde. Bei diesen Notstromgeneratoren handelt es sich um Generatoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 20 MW, die die in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 13 festgelegten Emissionsgrenzwerte der Stufe V für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte der Motorenklasse NRG erfüllen.

Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinien 2010/75/EU und 1999/31/EG

Drei Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1785 machen es erforderlich, im Juli 2026 mit der Überarbeitung aller Genehmigungen im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen zu beginnen (da dies die Frist für die Umsetzung der Richtlinie ist und keine Übergangsbestimmungen anwendbar sind).

   Gemäß dem überarbeiteten Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe ab der Richtlinie über Industrieemissionen müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Genehmigung die Anforderung umfasst, zu bewerten, ob Emissionen gefährlicher Stoffe vermieden oder verringert werden müssen. Dabei handelt es sich um eine neue Anforderung im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie über Industrieemissionen.

   Gemäß dem überarbeiteten Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie über Industrieemissionen muss das Grundwasser mindestens alle vier Jahre und der Boden mindestens alle neun Jahre, also häufiger als bisher überwacht werden (derzeit beträgt die Häufigkeit fünf Jahre für das Grundwasser und zehn Jahre für den Boden).

   Gemäß dem überarbeiteten Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie über Industrieemissionen muss die Qualitätskontrolle durch Labore, die die Überwachung durchführen, auf der Grundlage von CEN-Normen erfolgen oder, sofern diese nicht zur Verfügung stehen, nach ISO-, nationalen oder anderen internationalen Normen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden. Dabei handelt es sich um eine neue Anforderung im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie über Industrieemissionen.

Es wurden Bedenken hinsichtlich des Fehlens von Übergangsbestimmungen für die Anwendung der überarbeiteten Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe ab, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie über Industrieemissionen geäußert. Die Kommission schlägt vor, Übergangsbestimmungen in die Richtlinie 2010/75/EU aufzunehmen, sodass die schrittweise Anwendung der oben genannten Artikel ab Juli 2026 besser erfolgen kann.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets, das in erster Linie darauf abzielt, den Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsteilnehmer zu verringern. Er steht voll und ganz im Einklang mit der Politik der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und den Zielen des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit im Hinblick auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der Wirtschaft in der EU. Die mit diesen Maßnahmen eingeführte Rationalisierung wird weder die Verwirklichung der Ziele im betreffenden Politikbereich noch die Begründung der Gesetzgebungsakte beeinträchtigen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV. Dies entspricht den Rechtsgrundlagen der Richtlinien, die mit dem Vorschlag überarbeitet werden sollen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Richtlinie über Abfälle: Abfälle können nationale Grenzen überschreiten und werden dies im Zuge der Fortschritte bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft auch zunehmend tun. Es bedarf gemeinsamer Vorschriften und Ansätze in der gesamten Union, um sicherzustellen, dass Abfälle einheitlich bewirtschaftet und Materialien auf die gleiche Weise wiederverwendet und recycelt werden, sodass die Märkte effizient funktionieren können. Änderungen der Abfallvorschriften müssen daher ebenfalls auf Unionsebene vorgenommen werden.

Richtlinie über Industrieemissionen und Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen: Es gibt unterschiedliche Ansätze für die getrennte Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser oder Boden und es bedarf eines gemeinsamen integrierten Ansatzes, um zu verhindern, dass die Umweltverschmutzung von einem Umweltmedium auf ein anderes oder von einem Mitgliedstaat auf einen anderen verlagert wird. Dies kann den Mitgliedstaaten nicht allein überlassen werden, da es ansonsten zu inakzeptablen Abweichungen kommen würde. Ein solcher Ansatz trägt zudem dazu bei, durch die Angleichung der Umweltbilanzanforderungen an Industrieanlagen in der Union gleiche Wettbewerbsbedingungen sowie einen fairen Wettbewerb beim Betrieb von Industrieanlagen zu schaffen. Änderungen an den bestehenden Vorschriften können daher nur auf EU-Ebene vorgenommen werden.

Verhältnismäßigkeit

Was die Rechtsvorschriften zur Kreislaufwirtschaft anbelangt, so würden mit dem Vorschlag alternative Mittel zur Erreichung der politischen Ziele eingeführt, mit denen sichergestellt würde, dass Abfälle angemessen bewirtschaftet werden. Damit wird den Bedenken derjenigen Wirtschaftsteilnehmer Rechnung getragen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.

Die vorgeschlagenen Änderungen an den Rechtsvorschriften über Industrieemissionen sind zahlenmäßig begrenzt und zielgerichtet, sodass sie nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinausgehen. Die überarbeiteten Anforderungen an die Schaffung von Umweltmanagementsystemen durch die Betreiber von Industrieanlagen spiegeln die Realität bestehender Systeme, die Geschäftspraktiken von Unternehmen und diejenigen Aspekte besser wider, die für den Betrieb von Anlagen nach wie vor nützlich sind. Die Änderungen im Hinblick auf Oxy-Fuel-Verbrennung und die Verwendung von Wasserstoff als Brennstoff zielen darauf ab, die Dekarbonisierung industrieller Prozesse zu vereinfachen, sind Teil einer kleineren technischen Anpassung der Rechtsvorschriften und fördern gleichzeitig wichtige Dekarbonisierungsinitiativen. Die vorgeschlagene geringfügige Änderung von Anhang I der Richtlinie über Industrieemissionen würde für mehr Kohärenz zwischen den Rechtsvorschriften über Industrieemissionen und dem Emissionshandelssystem der EU sorgen und so die Genehmigung neuer und saubererer Technologien vereinfachen. Durch die vorgeschlagene Änderung von Anhang III der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen wird der Verwaltungsaufwand verringert, der sich aus der unnötig häufigen Berichterstattung bei der gelegentlichen Nutzung bestimmter moderner Notstromgeneratoren ergibt. All diese Änderungen werden daher als für die zu erreichenden Ziele angemessen angesehen.

Wahl des Instruments

Angesichts dessen, dass es sich bei den durch den Vorschlag zu ändernden Rechtsvorschriften ebenfalls um Richtlinien handelt, ist ein Vorschlag für eine Richtlinie das geeignete Instrument.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die gesetzgebenden Organe haben kürzlich Überarbeitungen der Richtlinie über Abfälle und der Richtlinie über Industrieemissionen angenommen, die auf durch Folgenabschätzungen gestützten Vorschlägen der Kommission beruhen. Eine Bewertung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, da zu wenig Zeit verstrichen ist und zu wenig praktische Erfahrungen gesammelt wurden. Eine Bewertung der Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte wird derzeit durchgeführt und voraussichtlich 2027 abgeschlossen.

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hat eine breit angelegte Konsultation mit Interessenträgern, der Zivilgesellschaft, Behörden und Unternehmen, den Mitgliedstaaten und Mitgliedern des Europäischen Parlaments durchgeführt, unter anderem im Rahmen ihrer Umsetzungsdialoge, Rundtischgespräche mit Interessenträgern und zahlreicher Sitzungen3. Die diesem Vorschlag beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthält weitere Informationen über die verschiedenen Konsultationstätigkeiten, die im Rahmen der Ausarbeitung dieses Vorschlags durchgeführt wurden.

Die wichtigsten Konsultationstätigkeiten sind nachstehend zusammengefasst.

Zur Vorbereitung des vorliegenden Omnibus-Vorschlags wurden folgende Konsultationstätigkeiten durchgeführt:

ein Online-Webinar zur Umweltberichterstattung (von einem Beratungsunternehmen durchgeführt) am 13. Februar 2025 und eine Online-Umfrage unter den Teilnehmern dieses Webinars, die damit einverstanden waren, zu diesem Zweck kontaktiert zu werden;

eine Aufforderung zur Stellungnahme 14 zu dem Umwelt-Omnibus-Paket, in deren Rahmen vom 22. Juli 2025 bis 10. September 2025 Rückmeldungen eingereicht werden konnten;

ein hochrangiges Rundtischgespräch über die Vereinfachung der Umweltvorschriften am 2. Oktober 2025.

Die allgemeineren Konsultationen zur Vereinfachung des Umweltrechts stießen auf große Aufmerksamkeit, auch seitens der breiten Öffentlichkeit.

Zum oben genannten Online-Workshop am 13. Februar 2025 hatten sich 500 Personen angemeldet und mehr als 300 Personen nahmen aktiv daran teil 15 . Die anschließende gezielte Konsultation lieferte mehr als 500 Beiträge, viele davon spezifischer Art. Mehrere der in der Omnibus-Verordnung vorgeschlagenen Änderungen wurden auch in den eingegangenen Beiträgen gefordert.

Die Aufforderung zur Stellungnahme zur Vereinfachung der Umweltvorschriften zog die größte Aufmerksamkeit auf sich. Die Kommission veröffentlichte eine Aufforderung zur Stellungnahme zum Paket zur Vereinfachung der Umweltvorschriften auf der Website „Ihre Meinung zählt“: Vereinfachung der Verwaltung im Bereich des Umweltrechts . Vom 22. Juli 2025 bis 10. September 2025 konnten Stellungnahmen eingereicht werden. Sämtliche Stellungnahmen wurden auf der Website „Ihre Meinung zählt“ veröffentlicht.

Es gingen 190 998 Beiträge zur Aufforderung zur Stellungnahme ein, davon 189 751 (99,3 %) von Bürgerinnen und Bürgern. 1 247 Beiträge (0,7 %) stammten von Organisationen wie Unternehmen und Wirtschaftsverbänden, Nichtregierungsorganisationen (aus dem Umweltbereich und anderen Bereichen), Behörden und Hochschulen. Diese Beiträge enthielten 622 Anlagen, oftmals mit spezifischen Vorschlägen, wobei es sich bei einem Großteil der Anlagen um Positionspapiere handelte.

Seitens der Unternehmen wird eine weniger aufwendige Regulierung befürwortet, die den Unternehmen Flexibilität ermöglicht, um sowohl Wachstum als auch eine nachhaltige Produktion zu erzielen. Die Verwaltungspflichten werden als zu präskriptiv und ohne Mehrwert angesehen.

Vonseiten der Zivilgesellschaft wird eine Vereinfachung befürwortet, die den Schutz von Umwelt und Sozialstandards erleichtert und eine Deregulierung verhindert, indem beispielsweise Redundanzen beseitigt und übermäßig detaillierte Vorschriften vermieden werden. Es besteht jedoch die Sorge, dass bei der Vereinfachung der Vorschriften der Umweltschutz beeinträchtigt werden könnte. Die Bürgerinnen und Bürger forderten die EU nachdrücklich auf, sich auf die Durchsetzung bestehender Rechtsvorschriften zu konzentrieren, anstatt neue Vereinfachungen zu schaffen.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission zur Unterstützung der gezielten Überarbeitung der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, die eine umfassende Vereinfachung enthalten soll, Konsultationen durchgeführt und eine Folgenabschätzung vorbereitet hat. Ebenso bereitet die Kommission derzeit eine Folgenabschätzung vor, um die Ausarbeitung des Rechtsakts über die Kreislaufwirtschaft im Jahr 2026 zu stützen. In diese Folgenabschätzung gehen laufende Konsultationstätigkeiten ein, die sich auch auf die Vereinfachung bestehender Rechtsvorschriften (im Bereich Abfall und Kreislaufwirtschaft) erstrecken werden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Wie oben erwähnt, beauftragte die Kommission einen externen Dienstleister mit der Bereitstellung von Fachwissen im Zusammenhang mit diesem Vorschlag. Insbesondere hat der Dienstleister die bekannten Umweltrechtsakte überprüft, um Berichterstattungspflichten und andere administrative Verpflichtungen sowie das Potenzial zur Vereinfachung dieser Verpflichtungen zu ermitteln. Darüber hinaus leistete er Unterstützung bei der Quantifizierung der Kostensenkungen durch mögliche Maßnahmen zur Vereinfachung der Bestimmungen im Rahmen des Omnibus-Pakets. Alle vom Dienstleister bereitgestellten Informationen werden veröffentlicht.

Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung wurde in erster Linie deswegen nicht erstellt, weil die vorgeschlagenen Änderungen sehr spezifisch sind und nur wenige Optionen zur Behebung der zugrunde liegenden Probleme vorhanden sind. Dem vorliegenden Vorschlag ist jedoch eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt. In dieser werden die verschiedenen Elemente des Vorschlags begründet und, soweit dies möglich ist, quantitative Informationen über die erwarteten Auswirkungen bereitgestellt. Ferner werden die Ansichten und Beiträge der Interessenträger dargelegt, die bei der Kommission eingegangen sind.

Die Vereinbarkeit dieses Vorschlags mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 und den Klimazielen der Union für 2030 und 2040 wurde bewertet. Der Vorschlag steht mit diesen Zielen im Einklang und gewährleistet Fortschritte bei der Anpassung an den Klimawandel.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) stellt die Kommission sicher, dass ihre Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen, auf die Bedürfnisse der Interessenträger zugeschnitten sind sowie den Aufwand minimieren und gleichzeitig ihre Ziele erreichen. Dieser Vorschlag ist daher Teil des REFIT-Programms und steht vollständig mit diesem im Einklang, da er darauf abzielt, bestimmte Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und unnötige Kosten für die Unternehmen zu verringern.

Die mit den Änderungen der Rechtsakte verbundenen Einsparungen werden anhand der Standardkostenmethode geschätzt und betragen 100 Mio. EUR für die Richtlinie über Industrieemissionen und 225 Mio. EUR für die Abfallrahmenrichtlinie.

Grundrechte

Es sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entfällt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Angesichts des sehr spezifischen Charakters der gezielten Änderungen sind keine Umsetzungspläne als Richtschnur für die Umsetzung und Anwendung der neuen Bestimmungen erforderlich. Die bestehenden Überwachungs- und Berichterstattungsbestimmungen der zugrunde liegenden Richtlinien werden beibehalten.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Angesichts des sehr spezifischen Charakters der gezielten Änderungen sind keine erläuternden Dokumente der Mitgliedstaaten über ihre Umsetzung erforderlich.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 enthält Änderungen der Richtlinie 2008/98/EG.

Artikel 2 enthält Änderungen der Richtlinie 2010/75/EU.

Artikel 3 enthält Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/2193.

Artikel 4 enthält Änderungen der Richtlinie (EU) 2024/1785.

2025/0394 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 16 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 17 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In den politischen Leitlinien für die Amtszeit der Kommission 2024-2029 18 wird darauf hingewiesen, dass die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und die Rechtsvorschriften vereinfacht, konsolidiert und kodifiziert werden sollen, damit Überschneidungen und Widersprüchlichkeiten unter Aufrechterhaltung hoher Standards beseitigt werden, und dass Kurs auf die Ziele gehalten werden soll, die im europäischen Grünen Deal festgelegt wurden 19 .

(2)Als Reaktion auf den Draghi-Bericht 2024 20 , in dem regulatorische Hindernisse und der Verwaltungsaufwand als Teil der größten Herausforderungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen genannt werden, wird im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit 21 eine Reihe horizontaler Erfolgsfaktoren zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit aufgeführt, wie unter anderem die Vereinfachung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Begünstigung von Geschwindigkeit und Flexibilität.

(3)In ihrer Mitteilung vom 11. Februar 2025 mit dem Titel „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ 22 legte die Europäische Kommission eine visionäre Agenda für Umsetzung und Vereinfachung dar, die Menschen und Unternehmen vor Ort schnelle und sichtbare Verbesserungen bringt. Diese kann nicht schrittweise umgesetzt werden, sondern die Union muss entschlossen handeln, will sie das genannte Ziel erreichen. Die Kommission, das Europäische Parlament, der Rat, die Behörden der Mitgliedstaaten auf allen Ebenen und die Interessenträger müssen zusammenarbeiten, um die Unionsvorschriften, die nationalen und die regionalen Vorschriften zu straffen und zu vereinfachen und die politischen Strategien wirksamer umzusetzen.

(4)Angesichts der erklärten Absicht der Kommission, den Berichterstattungsaufwand und die Befolgungskosten zu senken, die Interoperabilität zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, ist es erforderlich, einige Bestimmungen der Richtlinien 2008/98/EG 23 , 2010/75/EU 24 , (EU) 2015/2193 25 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 zu ändern und gleichzeitig an den Zielsetzungen des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen 27 festzuhalten.

(5)Die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG eingerichtete Datenbank mit den in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 genannten Informationen sollte die Transparenz erhöhen und einen umfassenden Zugang zu Informationen über gefährliche Stoffe in Produkten ermöglichen. Es wird anerkannt, dass die Komplexität des Notifizierungsverfahrens eine erhebliche Belastung für die Interessenträger der Industrie darstellt, was zu unverhältnismäßig hohen Kosten insbesondere im Hinblick auf notwendige IT-Investitionen führt. In Verbindung mit einer geringen Zugriffsquote seitens potenzieller Nutzerinnen und Nutzer und der begrenzten Nutzbarkeit der Informationen aufgrund ihrer derzeitigen Struktur sowie geringen Einhaltungs- und Durchsetzungsquoten wird davon ausgegangen, dass die Datenbank in ihrer derzeitigen Form ihre angestrebten Ziele nicht erreicht. Daher sollte die Verpflichtung der Lieferanten, Daten an die Datenbank zu übermitteln, nicht beibehalten werden. Bereits gemeldete Daten sollten weiterhin von der Europäischen Chemikalienagentur gepflegt werden.

(6)Der Nutzen der Befugnis der Kommission gemäß der Richtlinie 2008/98/EG, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Indikatoren zur Messung der allgemeinen Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung festzulegen, ist gering, da es keine verbindlichen Anforderungen bezüglich der Anwendung durch die Mitgliedstaaten gibt. Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten nationale Indikatoren für die Überwachung der Abfallvermeidung eingeführt und die Europäische Umweltagentur hat auf der Grundlage der vorhandenen Daten einen Rahmen für die Überwachung der Abfallvermeidung ausgearbeitet. Daher wird diese Befugnisübertragung als überflüssig erachtet und sollte gestrichen werden.

(7)Um die Anforderungen an Betreiber und Unternehmen zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, der sich aus der Ausarbeitung des Umweltmanagementsystems gemäß Artikel 14a der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 29 ergibt, sowie gleichzeitig gleichwertige Standards in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt aufrechtzuerhalten, sollte unter bestimmten Bedingungen gestattet werden, dass mehrere Anlagen von einem einzigen Umweltmanagementsystem erfasst werden. Befinden sich zwei oder mehr Anlagen in einem Mitgliedstaat in der Kontrolle desselben Betreibers oder befinden sich die Anlagen in der Kontrolle verschiedener Betreiber, gehören aber zum selben Unternehmen, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurde, so können diese Anlagen von einem einzigen Umweltmanagementsystem abgedeckt werden.

(8)Um eine größere Kohärenz mit bestehenden Umweltmanagementsystemen wie EMAS oder ISO 14001 zu gewährleisten, die auf Anlagen- oder Unternehmensebene angewandt werden können, sollten die Betreiber in der Lage sein, die Organisationsebene des Umweltmanagementsystems an die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Anlagen (Anlagen-, Betriebseinrichtungs- oder Unternehmensebene) anzupassen.

(9)Um die Anforderungen an Betreiber zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Anforderungen gemäß Artikel 14a der Richtlinie 2010/75/EU, wonach die Betreiber im Rahmen des Umweltmanagementsystems der Anlage ein Chemikalienverzeichnis der in der Anlage vorhandenen oder von ihr emittierten gefährlichen Stoffe, eine Risikobewertung der Auswirkungen dieser Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie eine Analyse der Möglichkeiten einer Substitution durch sicherere Alternativen oder der Verringerung ihrer Verwendung oder Emissionen erstellen müssen, gestrichen werden, unbeschadet gegebenenfalls ähnlicher Verpflichtungen zur Erstellung eines Chemikalienverzeichnisses, die in anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind.

(10)Im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sollte die Verpflichtung der Kommission gemäß Artikel 14a Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU, bis zum 31. Dezember 2025 einen Durchführungsrechtsakt dazu zu erlassen, welche Informationen im Umweltmanagementsystem für die Veröffentlichung relevant sind, gestrichen werden, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die im Umweltmanagementsystem festgelegten und in Artikel 14a Absatz 2 der genannten Richtlinie aufgeführten einschlägigen Informationen im Internet kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer zugänglich gemacht werden, im Einklang mit dem Recht der Öffentlichkeit sowohl auf Antrag als auch durch aktive Verbreitung Zugang zu Umweltinformationen zu erhalten, die sich im Besitz von Behörden befinden oder für diese erhoben werden.

(11)Um die Anforderungen an Betreiber zu vereinfachen und deren Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte die Prüfpflicht für das Umweltmanagementsystem gemäß Artikel 14a Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU gestrichen werden, da andere Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder ISO 14001 bereits Bestimmungen über regelmäßige interne und externe Audits enthalten.

(12)Um die Anforderungen an Betreiber zu vereinfachen und deren Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte die Verpflichtung für Betreiber gemäß Artikel 14a Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU, das Umweltmanagementsystem bis 2027 zu erstellen und umzusetzen, auf 2030 verschoben werden. Das entsprechende Umweltmanagementsystem sollte gemäß dem überarbeiteten Artikel 14a erstellt werden.

(13)Um die Anforderungen an Betreiber zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, der sich aus der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU ergibt, sollte die Anforderung gemäß Artikel 27d der genannten Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die Betreiber verpflichten, bis zum 30. Juni 2030 in ihre Umweltmanagementsysteme einen als Orientierung dienenden Transformationsplan aufzunehmen, gestrichen werden. Die Bezugnahmen auf Transformationspläne und auf Artikel 27d in Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe f sowie in den Artikeln 27e und 76 der Richtlinie 2010/75/EU sind entsprechend zu streichen.

(14)Um die synergetische Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU und der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 30 zu vereinfachen, sollte der Tätigkeitsbereich unter Anhang I Nummer 2.2 der Richtlinie 2010/75/EU bezüglich der Herstellung von Roheisen oder Stahl an die entsprechende Tätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 31 angepasst werden, indem der Wortteil „Roh“ aus der Beschreibung dieser Tätigkeit gestrichen wird.

(15)Ökologische/biologische Schweinehaltungsbetriebe fallen derzeit nicht unter die Richtlinie 2010/75/EU über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung, ökologische/biologische Geflügelhaltungsbetriebe hingegen sind Teil ihres Anwendungsbereichs. Um einen kohärenten Ansatz für den ökologischen/biologischen Tierhaltungssektor zu gewährleisten und angesichts der Tatsache, dass der ökologische/biologische Geflügelsektor bereits spezifischen Rechtsvorschriften unterliegt, sollten ökologische/biologische Geflügelhaltungsbetriebe aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie gestrichen werden.

(16)Nach den geltenden Vorschriften werden nicht abgesetzte Ferkel bei der Berechnung der Kapazität von Tierhaltungsanlagen zusätzlich zu den Sauen mitgezählt. Da nicht abgesetzte Ferkel nur geringe Emissionen verursachen, sollte der Umrechnungssatz zur Berechnung der GVE einer Anlage angepasst werden, sodass nicht abgesetzte Ferkel bei der Berechnung der Anlagenkapazität nicht berücksichtigt werden.

(17)Um den Übergang zu sauberer Energie und CO2-armen Technologien zu vereinfachen, sollte die Einführung wasserstoffbasierter industrieller Prozesse ermöglicht werden, da bei der Verbrennung von Wasserstoff kein CO2 entsteht. Mit zunehmendem Wasserstoffgehalt im Brennstoff nehmen jedoch auch die NOx-Emissionen zu, während die derzeit in Anhang V der Richtlinie 2010/75/EU und Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 festgelegten Grenzwerte für NOx-Emissionen diesen Anstieg der Verwendung von Wasserstoff nicht berücksichtigen. Um die Verwendung von Wasserstoff als Brennstoff zu vereinfachen, sollten die in Anhang V Teil 1 Nummer 6 und Teil 2 Nummer 6 der Richtlinie 2010/75/EU und in Anhang II der Richtlinie(EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerte daher nicht für Feuerungsanlagen gelten, die mit Gas mit einem Volumenanteil von mehr als 20 % Wasserstoff betrieben werden. Für solche Anlagen sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet strengerer Maßnahmen gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2010/75/EU und Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/2193 sicherstellen, dass die gesamten NOx-Emissionen, die über ein Jahr in die Luft freigesetzt werden, sich im Vergleich zu einer Situation, in der die Emissionen aus der betreffenden Anlage weiterhin den für NOx bei der Verbrennung von Erdgas festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen, nicht erhöhen. In solchen Fällen sollten die Überwachung und die Bewertung der Einhaltung der Anforderungen entsprechend angepasst werden.

(18)Um die Dekarbonisierung industrieller Prozesse zu vereinfachen, sollte die Oxy-Fuel-Verbrennung eingesetzt werden können, da die bei der Verbrennung sauerstoffangereicherter Luft entstehende Verbrennungsluft die Abscheidung von Kohlendioxid erleichtert. Je höher der Sauerstoffgehalt der zur Verbrennung injizierten Luft ist, desto geringer ist das benötigte Luftvolumen; die Schadstoffkonzentration würde sich daher auch dann erhöhen, wenn die Schadstoffmenge (in Masse) nicht höher ist als bei der Verbrennung mit Luft. Die Ermöglichung der Oxy-Fuel-Verbrennung im Rahmen die Richtlinie 2010/75/EU und der Richtlinie (EU) 2015/2193 erfordert daher, dass den zuständigen Behörden Flexibilität bei der Bewertung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/75/EU und Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/2193 eingeräumt wird.

(19)Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2193 können die Mitgliedstaaten bestimmte bestehende oder neue mittelgroße Feuerungsanlagen, die nur gelegentlich zur Notstromerzeugung in Notfällen und bei Stromausfällen genutzt werden und nicht mehr als eine begrenzte Anzahl von Stunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der betreffenden Emissionsgrenzwerte befreien. Unter diesen Umständen werden solche Notstromgeneratoren weiterhin regelmäßigen Messungen ihrer SO2-, NOx-, Staub- und CO-Emissionen unterzogen, auch wenn diese Messungen nicht zur Bewertung der Einhaltung der einschlägigen Emissionsgrenzwerte herangezogen werden. Darüber hinaus wird bei diesen regelmäßigen Messungen nicht zwischen moderneren – und somit energieeffizienteren – und älteren Notstromgeneratoren unterschieden. Um die Anforderungen zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand aufgrund der geltenden Berichtspflichten im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/2193 in Bezug auf SO2-, NOx, Staub- und CO-Emissionen bestimmter moderner Notstromgeneratoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 20 MW zu verringern, sollte ein spezifischer Grenzwert für die Mindestbetriebsstundenanzahl dieser Generatoren festgelegt werden, unterhalb dessen sich die Häufigkeit der regelmäßigen Messungen verringern würde. Bei modernen Notstromgeneratoren handelt es sich um diejenigen, die die in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 33 festgelegten Emissionsgrenzwerte der Stufe V für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte der Motorenklasse NRG in Bezug auf gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte erfüllen. Bei diesen Notstromgeneratoren sollte die regelmäßige Messung nach 1 500 Betriebsstunden oder mindestens alle fünf Jahre erfolgen.

(20)Um den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und den Betreibern Zeit für die Einhaltung der neuen oder überarbeiteten Bestimmungen zu geben und Klarheit darüber zu schaffen, wann die neuen oder überarbeiteten Bestimmungen in Kraft treten und so ihre Umsetzung zu vereinfachen, sollten die derzeit in der Richtlinie (EU) 2024/1785 festgelegten Übergangsbestimmungen dahin gehend geändert werden, dass sie auch Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe ab und Artikel 16 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2010/75/EU abdecken. Im Interesse der Kohärenz, Klarheit und Rechtssicherheit sollten die Übergangsbestimmungen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1785 aus der genannten Richtlinie gestrichen und in Artikel 82 der Richtlinie 2010/75/EU aufgenommen werden.

(21)Die Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 sollten daher entsprechend geändert werden.

(22)Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

(23)

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2008/98/EG 

Die Richtlinie 2008/98/EG wird wie folgt geändert: 

1.Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) ein Berichterstattungssystem zur Erhebung von Daten über die Produkte, die von den unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Herstellern von Erzeugnissen erstmals auf dem Markt des Mitgliedstaats bereitgestellt werden, von Daten über die Sammlung und Behandlung von Abfällen, die durch diese Produkte entstehen, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallmaterialströme, und von anderen Daten, die für die Zwecke der unter Buchstabe b genannten Verpflichtungen relevant sind, sowie dafür, dass der Hersteller oder, falls vom Hersteller benannt, der Bevollmächtigte des Herstellers für die erweiterte Herstellerverantwortung, verpflichtet ist, gemäß den Anforderungen aus Satz 1 dieses Buchstabens höchstens einmal alle zwölf Monate für jedes vollständige vorangegangene Kalenderjahr Bericht zu erstatten;“ 

2.Artikel 9 wird wie folgt geändert: 

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i) unbeschadet der harmonisierten Rechtsvorschriften, die auf Unionsebene für die betreffenden Materialien und Produkte gelten, die Senkung des Gehalts an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten zu fördern;“

ii) Folgender Buchstabe ia wird eingefügt:

„ia)    sicherzustellen, dass der Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates* der Europäischen Chemikalienagentur ab dem 5. Januar 2021 bis zum [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorstehend genannten Verordnung zur Verfügung stellt;“ 

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung: 

„(2) Die Europäische Chemikalienagentur pflegt die ihr im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe ia zu übermittelnden Daten.“ 

c)Absatz 7 erhält folgende Fassung: 

„(7) Die Kommission erlässt bis zum 31. März 2019 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer gemeinsamen Methode für die Berichterstattung über den Umfang der Wiederverwendung von Produkten. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2 erlassen.“ 

3.Artikel 37 Absatz 6 erhält folgende Fassung: 

„(6) Zur Überwachung der Durchführung dieser Richtlinie prüft die Kommission die gemäß diesem Artikel bereitgestellten Daten.“

„* Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).“

Artikel 2

Änderungen der Richtlinie 2010/75/EU 

Die Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert:

1.     Artikel 14a erhält folgende Fassung:

„Artikel 14a

Umweltmanagementsystem

(1)Befinden sich zwei oder mehr Anlagen im selben Mitgliedstaat in der Kontrolle desselben Betreibers oder befinden sich zwei oder mehr Anlagen in der Kontrolle verschiedener Betreiber, gehören aber zum selben Unternehmen, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurde, so können diese Anlagen von einem einzigen Umweltmanagementsystem abgedeckt werden. Das Umweltmanagementsystem entspricht den jeweiligen BVT-Schlussfolgerungen, die die in dem Umweltmanagementsystem zu berücksichtigenden Aspekte vorgeben.

(2) Das Umweltmanagementsystem muss mindestens Folgendes beinhalten:

a)    umweltpolitische Ziele für die fortlaufende Verbesserung der Umweltleistung und der Sicherheit der betreffenden Anlagen, einschließlich Maßnahmen, um

i)    die Entstehung von Abfällen zu vermeiden,

ii)    die Nutzung von Ressourcen, den Energieverbrauch und die Wasserwiederverwendung zu optimieren,

iii)    die Verwendung oder Emissionen gefährlicher Stoffe zu vermeiden oder zu mindern;

b)    Ziele und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte unter Berücksichtigung der in den jeweiligen relevanten BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Vergleichswerte;

c) bei Anlagen, die Unternehmen gehören, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU* der Verpflichtung unterliegen, eine Energieprüfung durchzuführen oder ein Energiemanagementsystem umzusetzen, die Ergebnisse dieser Prüfung oder der Umsetzung des Energiemanagementsystems gemäß Artikel 8 und Anhang VI der Richtlinie sowie die Maßnahmen zur Umsetzung der im Rahmen des Audits abgegebenen Empfehlungen;

d)    die ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele und zur Vermeidung von Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen.

(3)Der Grad der Detailgenauigkeit des Umweltmanagementsystems muss der Art, dem Umfang und der Komplexität der betreffenden Anlagen sowie ihren sämtlichen potenziellen Umweltauswirkungen entsprechen.

Wurden Elemente, die in das Umweltmanagementsystem aufgenommen werden müssen, einschließlich Zielen, Leistungsindikatoren oder Maßnahmen, bereits im Einklang mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entwickelt und stehen sie mit diesem Artikel im Einklang, so genügt ein Verweis im Umweltmanagementsystem auf die einschlägigen Dokumente.

(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Umweltmanagementsystem festgelegten und in Absatz 2 aufgeführten einschlägigen Informationen im Internet kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer zugänglich gemacht werden.

Informationen, die im Internet zugänglich gemacht werden, können redigiert oder, wenn dies nicht möglich ist, ausgelassen werden, wenn ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Richtlinie 2003/4/EG** hätte. 

Der Betreiber erstellt und setzt das Umweltmanagementsystem im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels bis zum 1. Juli 2030 um, mit Ausnahme der in Artikel 82 genannten Anlagen.

Das Umweltmanagementsystem wird regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass es weiterhin geeignet, angemessen und wirksam ist.

* Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/27/oj ).

** Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/4/oj ).

2.     Artikel 27d wird aufgehoben.

3.     Artikel 27e wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 18 kann die zuständige Behörde im Falle eines tiefgreifenden industriellen Umbaus der Anlage den Zeitraum, innerhalb dessen die Anlage die aktualisierten Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21 Absatz 3 erfüllen muss, auf insgesamt höchstens acht Jahre verlängern, sofern“

b)    In Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Unbeschadet der Artikel 18 und 22 kann die zuständige Behörde im Fall eines tiefgreifenden industriellen Wandels, der in der Schließung einer Anlage und ihrer Ersetzung durch eine neue Anlage besteht, die innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung der Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 in Bezug auf die Haupttätigkeit der bestehenden Anlage abzuschließen ist, von der Verpflichtung zur Aktualisierung der Genehmigung gemäß Artikel 21 Absatz 3 absehen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:“

4.     Artikel 76 wird wie folgt geändert:

i)    Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 48 Absatz 5 und Artikel 74 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. August 2024 übertragen.“ 

ii)    Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Befugnisübertragung nach Artikel 48 Absatz 5 und Artikel 74 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“

iii)    Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 48 Absatz 5 oder Artikel 74 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.“

5.     In Artikel 82 werden die folgenden Absätze 10 bis 16 angefügt:

„(10)    In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, wenden die Mitgliedstaaten Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben aa, bb und h sowie Artikel 15 Absätze 4 und 6 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, an.

Bei Anlagen, für die nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, erstmals eine Genehmigung erteilt wurde, werden die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Bestimmungen ab dem Tag der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen angewandt.

(11)    In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, vor dem 4. August 2024 in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb sind und eine Genehmigung haben, gelten Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, ab, ba und d, Artikel 15 Absätze 1 und 5, Artikel 15a und Artikel 16 Absätze 2, 3 und 4 bei Erteilung bzw. Aktualisierung der Genehmigung gemäß Artikel 20 Absatz 2 bzw. Artikel 21 Absatz 5 oder bei Aktualisierung der Genehmigung innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, oder bis zum 1. September 2036, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, vor dem 4. August 2024 in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und für die vor dem 1. Juli 2026 von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 1. Juli 2027 in Betrieb genommen werden, gelten Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, ab, ba und d, Artikel 15 Absätze 1 und 5, Artikel 15a und Artikel 16 Absätze 2, 3 und 4 bei Erteilung bzw. Aktualisierung der Genehmigung gemäß Artikel 20 Absatz 2 bzw. Artikel 21 Absatz 5 oder bei Aktualisierung der Genehmigung innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, oder bis zum 1. September 2036, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, die vor dem 4. August 2024 in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, gilt Artikel 15 Absatz 3, wenn die Genehmigung innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen erteilt oder aktualisiert wird, die nach dem 1. Juli 2026 gemäß Artikel 13 Absatz 5 in Bezug auf die Haupttätigkeit einer Anlage veröffentlicht wurden, oder wenn die Genehmigung gemäß Artikel 21 Absatz 5 aktualisiert wird, oder bis zum 1. September 2036, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Bis zu dem betreffenden Geltungsbeginn gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 müssen die in diesen Unterabsätzen genannten Anlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie in der am 3. August 2024 geltenden Fassung fallen, der genannten Fassung nachkommen.

(12)    In Bezug auf Anlagen, die vor dem 4. August 2024 nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und in Anhang I Nummer 2.3 Buchstabe aa genannte Tätigkeiten und die Endbearbeitung von Textilfasern oder Textilien gemäß Nummer 6.2 jenes Anhangs ausführen und die vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb sind, wenden die Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben aa, bb und h sowie Artikel 15 Absätze 4 und 6 die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften innerhalb von vier Jahren nach dem 1. Juli 2026 an.

(13)    Bei Anlagen, die vor dem 4. August 2024 nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und die Tätigkeiten gemäß Anhang I Nummer 1.4, Nummer 2.3 Buchstaben b und ba, Nummer 2.7 und Nummer 3.6 durchführen, wenden die Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben aa, bb und h und Artikel 15 Absätze 4 und 6 die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5 oder bis zum 1. September 2034 an, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Bis zu dem betreffenden Geltungsbeginn gemäß Unterabsatz 1 müssen die in diesem Unterabsatz genannten Anlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie in der am 3. August 2024 geltenden Fassung fallen, der genannten Fassung nachkommen.

Bei Anlagen, für die nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, erstmals eine Genehmigung erteilt wurde, werden die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Erteilung ihrer Genehmigung ab dem Tag der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen angewandt.

(14)    Bei Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang Ia durchführen, erfolgt die Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten innerhalb von

a)    vier Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts, wenn die Anlage eine Kapazität von 600 GVE oder mehr hat;

b)    fünf Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts, wenn die Anlage eine Kapazität von 400 GVE oder mehr hat;

c)    sechs Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts bei allen anderen Anlagen, die unter Anhang Ia fallen.

Bis zu dem betreffenden Geltungsbeginn gemäß Unterabsatz 1 müssen die in diesem Unterabsatz genannten Anlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie in der am 3. August 2024 geltenden Fassung fallen, der genannten Fassung nachkommen.

(15)    Ausnahmeregelungen, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 5 vor dem 1. Juli 2026 festgelegt wurden, bleiben so lange gültig, bis die zuständige Behörde erneut bewertet, ob die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 15 Absatz 5 gerechtfertigt ist. Die Neubewertung erfolgt innerhalb von vier Jahren ab dem 1. Juli 2026 oder als Teil der Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21, je nachdem, welcher der betreffenden Zeitpunkte früher liegt.

(16)    Abweichungen für das Testen und die Verwendung von Zukunftstechniken, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 7 dieser Richtlinie in der am 3. August 2024 geltenden Fassung vor dem 1. Juli 2026 genehmigt wurden, bleiben bis zum Ablauf des in der Entscheidung zur Gewährung einer Abweichung genannten Zeitraums gültig. Nach Ablauf des angegebenen Zeitraums muss das Testen der Technik eingestellt werden, oder die Tätigkeit muss mindestens die BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte erreichen.“

6. Die Anhänge I, Ia und V werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/2193

Die Anhänge II und III der Richtlinie (EU) 2015/2193 werden gemäß Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Artikel 4

Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1785

Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2024/1785 wird aufgehoben.

Artikel 5

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens [24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3

1.2.Politikbereich(e)3

1.3.Ziel(e)3

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)3

1.3.2.Einzelziel(e)3

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3

1.3.4.Leistungsindikatoren3

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative4

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8

2.1.Überwachung und Berichterstattung8

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12

3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12

3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17

3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird22

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24

3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24

3.2.3.3.Mittel insgesamt24

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf25

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25

3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26

3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt26

3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28

3.2.7.Beiträge Dritter28

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29

4.Digitale Aspekte29

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz30

4.2.Daten30

4.3.Digitale Lösungen31

4.4.Interoperabilitätsbewertung31

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands

1.2.Politikbereich(e) 

Umwelt

Europäischer Grüner Deal

1.3.Ziel(e)

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Mit diesem Legislativvorschlag werden folgende allgemeine Ziele verfolgt:

- Vereinfachung und Präzisierung bestimmter Elemente der Richtlinie 2008/98/EG, um den Aufwand für die Hersteller in Bezug auf die Häufigkeit der Berichterstattung an die zuständigen Behörden und die Mitteilungen über besonders besorgniserregende Stoffe zu verringern. Durch die Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten im Zusammenhang mit den Berichts- und Meldepflichten soll mit diesem Vorschlag die Verhältnismäßigkeit des Rahmens sichergestellt werden;

- Vereinfachung bestimmter Elemente der Richtlinien 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785, um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit ihrer Umsetzung zu verringern und gleichzeitig Rechtssicherheit und hohe Standards in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten.

1.3.2.Einzelziel(e)

Mit den in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen der Richtlinie 2008/98/EG werden folgende Ziele verfolgt:

Begrenzung der Häufigkeit der Berichterstattung im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung

Aufhebung der Verpflichtung, besonders besorgniserregende Stoffe in Produkten an die SCIP-Datenbank zu melden

Aufhebung der Befugnis zur Festlegung von EU-Indikatoren zur Messung der Umsetzung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung

Mit den in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen der Richtlinie 2010/75/EU werden folgende spezifische Ziele verfolgt:

Vereinfachung der Umweltmanagementsystem-Anforderungen: innerhalb eines Mitgliedstaats kann ein Umweltmanagementsystem pro Unternehmen eingerichtet werden. Für die Ausarbeitung eines Umweltmanagementsystems werden drei zusätzliche Jahre eingeräumt, ihr Inhalt wird vereinfacht (Chemikalieninventar und Risikobewertung nicht mehr verpflichtend), und die Verpflichtung zur unabhängigen Prüfung wird aufgehoben, da Systeme wie EMAS und ISO 14001 in der Regel bereits die Prüfung abdecken.

Die Verpflichtung, indikative Transformationspläne zu erstellen, würde aufgehoben.

Einige Änderungen der Übergangsbestimmungen der überarbeiteten Richtlinie über Industrieemissionen werden den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und den Betreibern mehr Zeit geben, um einigen der neuen oder überarbeiteten Bestimmungen nachzukommen, und gleichzeitig Klarheit darüber schaffen, ab wann diese Bestimmungen gelten. 

Weitere gezielte Änderungen der Richtlinie über Industrieemissionen und der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen werden die Genehmigung von Dekarbonisierungsprojekten, bei denen Oxy-Fuel- oder wasserstoffbasierte Verbrennung eingesetzt wird, erleichtern und die Überwachungsanforderungen an Notstromgeneratoren großer Rechenzentren lockern.  

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

Der Vorschlag sieht vor, die Häufigkeit der Berichterstattung im Zusammenhang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 2008/98/EG zu harmonisieren, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts zu vermeiden, insbesondere für Hersteller, die Produkte in mehreren Mitgliedstaaten verkaufen, sowie für KMU.

Die SCIP-Datenbank erreicht in ihrer derzeitigen Form nicht ihre angestrebten Ziele. Daher sollte die Verpflichtung der Lieferanten, Daten an die Datenbank zu übermitteln, nicht beibehalten werden. Bereits gemeldete Daten sollten weiterhin von der Europäischen Chemikalienagentur gepflegt werden. Dadurch wird der enorme Verwaltungsaufwand für Produktlieferanten verringert. Insgesamt werden die vermiedenen Kosten für Unternehmen auf 225 Mio. EUR pro Jahr geschätzt, sie könnten jedoch in den kommenden Jahren noch höher ausfallen. Darüber hinaus belaufen sich die Kosten für den Betrieb der SCIP-Datenbank durch die ECHA bereits auf mehrere Millionen Euro und werden voraussichtlich weiter steigen.

Durch die Aufhebung der Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung von Indikatoren für die Messung der allgemeinen Fortschritte bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung und die damit verbundene Rationalisierung der Berichterstattung können die Behörden Kosten einsparen und möglicher Doppelarbeit wird Einhalt geboten.

Durch die Änderungen der Richtlinien 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 wird der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit ihrer Umsetzung verringert und die damit verbundenen Kosten sowohl für die Betreiber als auch für die Mitgliedstaaten gesenkt, während gleichzeitig Rechtssicherheit und hohe Standards in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet werden.

1.3.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele zu überwachen, wird die Kommission die Möglichkeit prüfen, einen Austausch mit den Mitgliedstaaten in verschiedenen Formaten zu organisieren, auch über bestehende Foren.

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 34  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.    Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative 

Nicht zutreffend

1.5.2.    Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Eine einheitliche Häufigkeit der Berichterstattung im Zusammenhang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften auf EU-Ebene sorgt für mehr Effizienz, verringert den Verwaltungsaufwand und vermeidet negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere für Hersteller, die Produkte in mehreren Mitgliedstaaten verkaufen, sowie für KMU. Durch die Abschaffung der SCIP-Datenbank wird EU-weit der Verwaltungsaufwand im Hinblick auf Meldepflichten verringert. Die Nutzung digitaler Produktpässe und künftig die Verwendung umfassenderer Produktetiketten werden die Verfügbarkeit von Daten im Rahmen eines nützlichen und harmonisierten Ansatzes weiter erleichtern.

Es wird vorgeschlagen, die Befugnis der Kommission, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Indikatoren zur Messung der allgemeinen Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung festzulegen, aufzuheben, da es keine verbindlichen Anwendungsanforderungen gibt.

In Bezug auf die Änderungen der Richtlinie 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 wird der Mehrwert des Tätigwerdens der EU darin bestehen, gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Gebiet der EU zu gewährleisten, den Mitgliedstaaten und Betreibern Rechtssicherheit zu bieten und die Komplementarität mit anderen EU-Rechtsvorschriften zu stärken.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Nicht zutreffend

[…]

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Nicht zutreffend

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Nicht zutreffend

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

 Befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

 Unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ

Anschließend reguläre Umsetzung

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 35   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen

über Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen oder von im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.

Bemerkungen

Nicht zutreffend

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

[…] Nicht zutreffend

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

[…] Nicht zutreffend

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Nicht zutreffend2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

[…] Nicht zutreffend

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

[…] Nicht zutreffend

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Nummer  

GM/NGM 36

von EFTA-Ländern 37

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 38

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2a)

 

 

 

 

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2b)

 

 

 

 

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 39

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD <….>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2a)

 

 

 

 

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2b)

 

 

 

 

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 40

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD <….>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT  

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Rubrik des 
Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

 

 

 

 

 

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2a)

 

 

 

 

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2b)

 

 

 

 

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 41  

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

0,000

Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

für die GD <….>

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

 

 

 

 

 

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2a)

 

 

 

 

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2b)

 

 

 

 

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 42  

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

0,000

Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

für die GD <….>

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT  

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“ 43

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7

Verpflichtungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2a)

 

 

 

 

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2b)

 

 

 

 

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 44

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD <….>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2a)

 

 

 

 

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2b)

 

 

 

 

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 45

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD <….>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT  

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2a)

 

 

 

 

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2b)

 

 

 

 

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 46

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD <….>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2a)

 

 

 

 

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2b)

 

 

 

 

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 47

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD <….>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT  

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag)

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“ 48

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Personalausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7

Verpflichtungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Outputs angeben

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)

INSGESAMT

OUTPUTS

Art 49

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 50

- Output

- Output

- Output

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2...

- Output

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen

EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.3.3.Mittel insgesamt

SUMME DER 
BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf 

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) 51

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

 Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung 
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen

EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

 Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung 
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt

SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

 Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung 
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

[Considering the overall strained situation in Heading 7, in terms of both staffing and the level of appropriations, the human resources required will be met by staff from the DG who are already assigned to the management of the action and/or have been redeployed within the DG or other Commission services.]

Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):

Personal aus den Dienststellen der Kommission

Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*

Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung

Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung

Zu finanzieren aus Gebühren

Planstellen

Nicht zutreffend

Externes Personal (VB, ANS, LAK)

*

Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen.

Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden.

Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein.

Mittel INSGESAMT für Digitales und IT

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

IT-Ausgaben (intern) 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

   erfordert eine Änderung des MFR.

3.2.7.Beiträge Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 
3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

   Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 52

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

4.Digitale Aspekte

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz

Anforderung

Beschreibung der Anforderung

Von der Anforderung betroffener Akteur

Verfahren auf übergeordneter Ebene

Kategorie

Artikel 1 Absatz 3 [Artikel 37 Absatz 6 der Richtlinie 2008/98/EG]

Digitale Berichterstattung an die Kommission zur Überwachung der Umsetzung; die Kommission prüft die elektronisch übermittelten Daten.

Mitgliedstaaten; Europäische Kommission

Überwachung und Prüfung

Daten

Artikel 1 Absatz 2 [Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG]

Abschaffung der SCIP-Datenbank. Europäische Chemikalienagentur (ECHA) speichert bereits gemeldete Daten elektronisch.

ECHA; Wirtschaftsteilnehmer; Kommission

Pflege der Datenbank

Digitale Lösung; Daten

Artikel 2 Absatz 1 [Artikel 14a der Richtlinie 2010/75/EU]

Die Informationen aus dem Umweltmanagementsystem sind im Internet kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs zugänglich zu machen.

Betreiber; Mitgliedstaaten; Öffentlichkeit

Veröffentlichung und Transparenz

Digitaler öffentlicher Dienst

Artikel 2 Absatz 1 [Artikel 14a der Richtlinie 2010/75/EU]

Harmonisierung des Umweltmanagementsystems auf Anlagen-, Betriebseinrichtungs- oder Unternehmensebene unter Gewährleistung der digitalen Zugänglichkeit und der Angleichung an Rahmen wie EMAS/ISO 14001.

Betreiber; zuständige Behörden

Umweltmanagement

Digitalisierung von Prozessen; Daten

4.2.Daten

Art der Daten

Anforderung(en)

Standard und/oder Spezifikation (falls zutreffend)

Umweltmanagementdaten

Artikel 2 Absatz 1 [Artikel 14a der Richtlinie 2010/75/EU]

ISO 14001; digitale EMAS-Formate

Vereinbarkeit mit der europäischen Datenstrategie

Erläutern Sie, inwiefern die Anforderung(en) mit der europäischen Datenstrategie vereinbar ist/sind.

Mit dem Vorschlag wird die Interoperabilität und Weiterverwendung von Umwelt- und Industriedaten im Einklang mit den Zielen der europäischen Datenstrategie im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung und Weiterverwendung von Daten im öffentlichen Dienst gefördert.

Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der einmaligen Erfassung

Erläutern Sie, inwiefern der Grundsatz der einmaligen Erfassung berücksichtigt wurde und inwiefern die Möglichkeit der Weiterverwendung vorhandener Daten geprüft wurde.

Die Vereinfachung der Berichtspflichten und die Abschaffung überflüssiger Datenbanken (wie SCIP) spiegeln den Grundsatz der einmaligen Erfassung wider, indem doppelte Datenübermittlungen vermieden und die Weiterverwendung vorhandener Daten gefördert wird.

Erläutern Sie, wie neu geschaffene Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind und hohen Standards entsprechen.

Die Informationen aus dem Umweltmanagementsystem sind im Internet kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs zugänglich zu machen. In den bestehenden Rahmen (EMAS, ISO 14001, CEN) sind Auditmechanismen vorgesehen.

Datenströme

Art der Daten

Anforderung(en)

Akteure, die die Daten bereitstellen

Akteure, die die Daten empfangen

Auslöser für den Datenaustausch

Häufigkeit

Daten des Umweltmanagementsystems

Artikel 2 Absatz 1 [Artikel 14a Absatz 2]

Betreiber

Öffentlichkeit/zuständige Behörden

Veröffentlichungspflicht

Fortlaufend

4.3.Digitale Lösungen

Digitale Lösung

Anforderung(en)

Wichtigste vorgeschriebene Funktionen

Zuständige Stelle

Inwiefern wird Zugänglichkeit gewährleistet?

Wie wird die Wiederverwendbarkeit berücksichtigt?

Einsatz von KI-Technologien

Archiv der SCIP-Datenbank

Artikel 1 Absatz 2 [Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG]

Speicherung und Pflege bestehender übermittelter Daten; sicherer öffentlicher Zugang

ECHA

Pflege des öffentlichen Online-Zugangs, keine neuen Eingaben erforderlich

Nein

Veröffentlichung der Daten des Umweltmanagementsystems

Artikel 2 Absatz 1 [Artikel 14a Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU]

Digitaler Zugang zu den Daten des Umweltmanagementsystems, an Strukturen von EMAS/ISO 14001 angeglichen

Betreiber; zuständige Behörden

Online frei verfügbar, wiederverwendbares Datenformat

Nein

Erläutern Sie für jede digitale Lösung, inwiefern diese mit den Anforderungen und Verpflichtungen des EU-Rahmens für Cybersicherheit und anderen geltenden digitalen Strategien und Rechtsvorschriften (z. B. eIDAS, zentrales digitales Zugangstor) im Einklang steht.

Archiv der SCIP-Datenbank

Digitale und/oder sektorspezifische Strategien (falls anwendbar)

Erläuterung der Vereinbarkeit

KI-Verordnung

Nicht zutreffend

EU-Rahmen für Cybersicherheit

Standardvorschriften der Europäischen Kommission

eIDAS

Nicht zutreffend

Einheitliches digitales Zugangstor und IMI

Nicht zutreffend

Sonstige

-

Veröffentlichung der Daten des Umweltmanagementsystems

Digitale und/oder sektorspezifische Strategien (falls anwendbar)

Erläuterung der Vereinbarkeit

KI-Verordnung

Nicht zutreffend

EU-Rahmen für Cybersicherheit

Standardvorschriften der Europäischen Kommission

eIDAS

Nicht zutreffend

Einheitliches digitales Zugangstor und IMI

Nicht zutreffend

Sonstige

-

4.4.Interoperabilitätsbewertung

Digitaler öffentlicher Dienst oder Kategorie digitaler öffentlicher Dienste

Beschreibung

Anforderung(en)

Lösung(en) für ein interoperables Europa

(NICHT ZUTREFFEND)

Andere Interoperabilitätslösung(en)

Veröffentlichung der Daten des Umweltmanagementsystems

Verbreitung von mit EMAS und ISO harmonisierten Daten des Umweltmanagementsystems im Internet.

Artikel 2 Absatz 1 [Artikel 14a Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU]

//

Interoperabilitätsrahmen der EMAS-Verordnung

Bewerten Sie die Auswirkungen der Anforderung(en) auf die grenzüberschreitende Interoperabilität.

Veröffentlichung der Daten des Umweltmanagementsystems

Bewertung

Maßnahmen

Mögliche verbleibende Hindernisse

Bewertung der Vereinbarkeit mit bestehenden digitalen und sektorspezifischen Strategien

Bitte führen Sie die ermittelten anwendbaren digitalen und sektorspezifischen Strategien auf.

Bestimmte Informationen des Umweltmanagementsystems müssen öffentlich im Internet verfügbar sein (Artikel 2 Absatz 1 [Artikel 14a der Richtlinie 2010/75/EU]). Es gelten die Vorschriften der Richtlinie über offene Daten.

-

Bewertung der organisatorischen Maßnahmen für eine reibungslose grenzüberschreitende Erbringung digitaler öffentlicher Dienste

Bitte führen Sie die geplanten Governance-Maßnahmen auf.

Die Betreiber erstellen und setzen des Umweltmanagementsystem um (Artikel 2 Absatz 1 [Artikel 14a der Richtlinie 2010/75/EU]; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen in Artikel 2 Absatz 1 [Artikel 14a Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU] aufgeführten Daten des Umweltmanagementsystems im Internet kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Nutzer zugänglich gemacht wird (Artikel 2 Absatz 1 [Artikel 14a der Richtlinie 2010/75/EU]).

Aufgrund nationaler Ressourcenzwänge können sich Unterschiede ergeben; uneinheitliche Überwachung der Veröffentlichungspflichten.

Bewertung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um ein gemeinsames Verständnis der Daten zu gewährleisten

Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf.

 Veröffentlichung der Daten des Umweltmanagementsystems gemäß Artikel 2 Absatz 1 [Artikel 14a Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU]).

-

Bewertung der Verwendung gemeinsam vereinbarter offener technischer Spezifikationen und Standards

Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf.

Verbreitung von mit EMAS und ISO harmonisierten Daten des Umweltmanagementsystems im Internet.

Mögliche Unterschiede bei den Veröffentlichungsformaten aufgrund fehlender Standards.

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

Beschreibung der Maßnahme

Anforderung(en)

Rolle der Kommission

Zu beteiligende Akteure

Voraussichtlicher Zeitplan

-

-

-

-

-

(1)    COM(2025) 420 final vom 7. Juli 2025, Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik 2025 – Umsetzung der Umweltpolitik für Wohlstand und Sicherheit.
(2)    COM(2025) 30 final vom 29. Januar 2025, Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU.
(3)    Von Präsidentin von der Leyen in ihren politischen Leitlinien 2024-2029 „Europa hat die Wahl“ angekündigt.
(4)    Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung (COM(2025) 47 final vom 11. Februar 2025).
(5)    COM(2025) 420 final vom 7. Juli 2025, Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik 2025 – Umsetzung der Umweltpolitik für Wohlstand und Sicherheit.
(6)    Von Präsidentin von der Leyen in ihren politischen Leitlinien 2024-2029 „Europa hat die Wahl“ angekündigt.
(7)    Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(8)    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung), geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024).
(9)    Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015).
(10)    Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024).
(11)    Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 9 Absatz 2 der Abfallrahmenrichtlinie in der durch die Richtlinie (EU) 2018/851 geänderten Fassung ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) mit der Einrichtung einer Datenbank für besonders besorgniserregende Stoffe beauftragt. Die genannten Artikel enthalten einen Verweis auf Artikel 33 Absatz 1 der REACH-Verordnung.
(12)    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung), geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(13)    Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1628/2022-07-17 ).
(14)     Vereinfachung der Verwaltung im Bereich des Umweltrechts .
(15)     Environmental Reporting and Simplification – Trinomics .
(16)    ABl. C , , S. .
(17)    ABl. C , , S. .
(18)    Europa hat die Wahl: Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029, Ursula von der Leyen.
(19)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Dezember 2019, „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final).
(20)    Draghi, M. (2024), Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, in: Draghi-Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit der EU.
(21)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 29. Januar 2025, Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final).
(22)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Februar 2025: „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ (COM(2025) 47 final vom 11.2.2025).
(23)    Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).
(24)    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj).
(25)    Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2193/oj).
(26)    Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1785/oj).
(27)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 8. März 2018, „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (COM(2018) 097 final).
(28)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj ).
(29)    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj ).
(30)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj ).
(31)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj ).
(32)    Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2193/oj ). 
(33)    Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1628/2022-07-17 ).
(34)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(35)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und die Haushaltsordnung können über die Website BUDGpedia (in englischer Sprache) abgerufen werden: https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx .
(36)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(37)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(38)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(39)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(40)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(41)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(42)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(43)    Der Mittelbedarf sollte auf der Grundlage der Angaben zu den Durchschnittskosten veranschlagt werden, die auf der einschlägigen BUDGpedia-Seite verfügbar sind.
(44)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(45)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(46)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(47)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(48)    Der Mittelbedarf sollte auf der Grundlage der Angaben zu den Durchschnittskosten veranschlagt werden, die auf der einschlägigen BUDGpedia-Seite verfügbar sind.
(49)    Outputs sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(50)    Wie in Abschnitt 1.3.2. beschrieben. „Einzelziel(e)“
(51)    Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt werden können. Den Nettobedarf beziffern.
(52)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 10.12.2025

COM(2025) 986 final/2

CORRIGENDUM

This document corrects document COM(2025) 986 final of 10.12.2025.

Concerns the German language version.

Wrong numbering in Annex I.

The text shall read as follows:

ANHANG

der

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands


ANHANG I

1.In Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU

erhält Nummer 2.2 folgende Fassung:

„2.2. Herstellung von Eisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb), einschließlich Stranggießen, mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde.“ 

2.In Anhang Ia der Richtlinie 2010/75/EU

a)wird Nummer 2 durch folgenden dritten Satz ergänzt:

„Haltungstätigkeiten, die im Rahmen ökologischer/biologischer Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 durchgeführt werden, sind ausgenommen.“;

b)wird in Nummer 3 Satz 1 nach „ausgenommen das Halten von Schweinen“ der Wortlaut „oder Legehennen oder anderen Geflügelkategorien“ eingefügt;

c)wird im Abschnitt über die GVE einer Anlage „Ferkel ≤ 20 kg … 0,027“ durch den Wortlaut „Absetzferkel ≤ 20 kg … 0,027“ ersetzt.

3.Anhang V der Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert: 

a)In TEIL 1 wird Nummer 6 wie folgt geändert

In der zweiten Spalte der Tabelle wird in Zeile 2, 3, 5 und 6 eine Fußnote (5) angefügt:

 

NOx

CO

Mit Erdgas betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

100

100

Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

200(4)(5)

__

Mit sonstigen Gasen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

200(4)(5)

__

Mit Erdgas betriebene(1) Gasturbinen (einschließlich GuD)

50(2)(3)

100

Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD)

120(5)

__

Gasmotoren

100(5)

100“

Diese Fußnote lautet wie folgt:

„(5) Der Emissionsgrenzwert gilt nicht für Feuerungsanlagen, die mit Gas mit einem Volumenanteil von mehr als 20 % Wasserstoff betrieben werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet strengerer Maßnahmen gemäß Artikel 18 sicher, dass sich die gesamten NOx-Emissionen, die über ein Jahr in die Luft freigesetzt werden, im Vergleich zu einer Situation, in der die Emissionen aus der betreffenden Anlage weiterhin den unter dieser Nummer für NOx bei der Verbrennung von Erdgas festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen, nicht erhöhen.“

b)In TEIL 2 Nummer 6 wird am Ende der genannten Nummer folgender Unterabsatz angefügt: 

„Der Emissionsgrenzwert gilt nicht für Feuerungsanlagen, die mit Gas mit einem Volumenanteil von mehr als 20 % Wasserstoff betrieben werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet strengerer Maßnahmen gemäß Artikel 18 sicher, dass sich die gesamten NOx-Emissionen, die über ein Jahr in die Luft freigesetzt werden, im Vergleich zu einer Situation, in der die Emissionen aus der betreffenden Anlage weiterhin den unter dieser Nummer für NOx festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen, nicht erhöhen.“

c)In TEIL 4 werden die folgenden Nummern 3 bis 5 angefügt:

„3. Die Ergebnisse der Messungen werden unter Anwendung der folgenden Formel auf den in Teil 1 und Teil 2 genannten Bezugs-O2-Gehalt bezogen:


4. Findet die Verbrennung des Brennstoffs in mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre statt, so können sich die Messergebnisse auf einen von der zuständigen Behörde festgelegten Sauerstoffgehalt beziehen, der den besonderen Umständen des Einzelfalles entspricht. Werden die Schadstoffemissionen durch Abgasbehandlung verringert, ist die Umrechnung auf die in Nummer 3 festgelegten Sauerstoffgehalte nur zulässig, wenn der gemessene Sauerstoffgehalt im selben für den betreffenden Schadstoff maßgeblichen Zeitraum den zutreffenden Bezugssauerstoffgehalt überschreitet.

5. Wird die Umgebungsluft vollständig durch Sauerstoff ersetzt, so gelten die in Artikel 30 genannten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Emissionen nicht höher sind als die Emissionen aus der Verbrennung des betreffenden Brennstoffs beim Bezugs-O2-Gehalt.“


Brüssel, den 10.12.2025

COM(2025) 986 final

ANHANG

der

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG, 2010/75/EU, (EU) 2015/2193 und (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands


Anhang II

1.Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/2193 wird wie folgt geändert:

a)In Teil 1 wird in den Tabellen 1, 2 und 3 in Bezug auf die NOx-Emissionsgrenzwerte bei der Verwendung von gasförmigen Brennstoffen ausgenommen Erdgas folgende Fußnote nach den in Spalte 7 aufgeführten Zahlen für diesen Schadstoff eingefügt:

„(*) Der Emissionsgrenzwert gilt nicht für Feuerungsanlagen, die mit Gas mit einem Volumenanteil von mehr als 20 % Wasserstoff betrieben werden. Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet strengerer Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 9 sicher, dass sich die gesamten NOx-Emissionen, die über ein Jahr in die Luft freigesetzt werden, im Vergleich zu einer Situation, in der die Emissionen aus der betreffenden Anlage weiterhin den in Anhang II Teil 1 für NOx bei der Verbrennung von Erdgas festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen, nicht erhöhen.“

b)In Teil 2 wird in den Tabellen 1 und 2 in Bezug auf die NOx-Emissionsgrenzwerte bei der Verwendung von gasförmigen Brennstoffen ausgenommen Erdgas folgende Fußnote nach den in Spalte 6 aufgeführten Zahlen für diesen Schadstoff eingefügt:

„(*) Der Emissionsgrenzwert gilt nicht für Feuerungsanlagen, die mit Gas mit einem Volumenanteil von mehr als 20 % Wasserstoff betrieben werden. Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet strengerer Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 9 sicher, dass sich die gesamten NOx-Emissionen, die über ein Jahr in die Luft freigesetzt werden, im Vergleich zu einer Situation, in der die Emissionen aus der betreffenden Anlage weiterhin den in Anhang II Teil 2 für NOx bei der Verbrennung von Erdgas festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen, nicht erhöhen.“

2.Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/2193 wird wie folgt geändert:

c)In Teil 1 Nummer 2 wird der zweite Gedankenstrich durch folgende beiden Gedankenstriche ersetzt:

„— drei Mal die Höchstzahl der durchschnittlichen jährlichen Betriebsstunden, gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 8 anwendbar auf mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 20 MW, die die Anforderungen in Bezug auf die festgelegten Emissionsgrenzwerte der Stufe V gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 für die ‚Motorenklasse NRG‘ erfüllen,

— die Höchstzahl der durchschnittlichen jährlichen Betriebsstunden, gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 8 anwendbar auf mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, die die Anforderungen in Bezug auf die festgelegten Emissionsgrenzen der Stufe V gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 für die ‚Motorenklasse NRG‘ nicht erfüllen.“

d)In Teil 2 werden folgende Nummern 4, 5 und 6 angefügt:

„4. Die Ergebnisse der Messungen werden unter Anwendung der folgenden Formel auf den in Anhang II genannten Bezugs-O2-Gehalt bezogen:

 

5. Findet die Verbrennung des Brennstoffs in mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre statt, so können sich die Messergebnisse auf einen von der zuständigen Behörde festgelegten Sauerstoffgehalt beziehen, der den besonderen Umständen des Einzelfalles entspricht. Werden die Schadstoffemissionen durch Abgasbehandlung verringert, ist die Umrechnung auf die in Unterabsatz 1 festgelegten Sauerstoffgehalte nur zulässig, wenn der gemessene Sauerstoffgehalt im selben für den betreffenden Schadstoff maßgeblichen Zeitraum den zutreffenden Bezugssauerstoffgehalt überschreitet.

6. Wird die Umgebungsluft vollständig durch Sauerstoff ersetzt, so gelten die in Artikel 6 genannten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Emissionen nicht höher sind als die Emissionen aus der Verbrennung des betreffenden Brennstoffs beim Bezugs-O2-Gehalt.“

(1)    Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG.