EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 10.12.2025
COM(2025) 985 final
2025/0393(COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2007/2/EG im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen an die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
In dem Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit wurde betont, dass der Übergang zu einer CO2-armen, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft von entscheidender Bedeutung sein wird, um langfristig den wirtschaftlichen Wohlstand, die Resilienz und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu sichern.3 Mit dem Kompass für eine wettbewerbsfähige EU legte die Kommission ihre Strategie für die nächsten fünf Jahre vor, mit der das Potenzial dieses Übergangs voll ausgeschöpft werden soll.
Mit den Rechtsvorschriften der Union sollten die politischen Ziele effizient, wirksam und transparent verwirklicht werden. Mit dem Kompass für Wettbewerbsfähigkeit wird eine verantwortungsvolle Rechtsetzung gefördert und es werden Anstrengungen in nie da gewesenem Umfang zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften angekündigt, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen wieder anzukurbeln. Darüber hinaus hat die Kommission seither die Ziele zur Verringerung der Verwaltungskosten dahin gehend gestärkt, dass diese Kosten für alle Unternehmen (sowie Behörden) um 25 % und für KMU um 35 % zu senken sind1.
Die Richtlinie 2007/2/EG (im Folgenden „INSPIRE-Richtlinie“) wurde erlassen, um eine europäische Geodateninfrastruktur zu schaffen, die die gemeinsame Nutzung umweltbezogener Geodaten durch Einrichtungen des öffentlichen Sektors ermöglicht und den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten in ganz Europa verbessert. Die INSPIRE-Richtlinie hat entscheidend dazu beigetragen, Hindernisse wie fehlende oder unzureichend beschriebene Daten, isolierte Geodateninfrastrukturen, Beschränkungen der gemeinsamen Nutzung, Doppelarbeit und zu viele Formate zu überwinden, sodass Karten und Standortdaten in ganz Europa leicht gefunden, ausgetauscht und genutzt werden können.
Die letzte im Jahr 2022 abgeschlossene Bewertung bestätigte, dass die Ziele der Richtlinie zwar nach wie vor äußerst relevant sind, der Rechtsrahmen jedoch vereinfacht und wirksamer gestaltet werden könnte.
Mit diesem Vorschlag soll die INSPIRE-Richtlinie modernisiert und vereinfacht werden, indem technische Anforderungen an die Daten und die gemeinsame Datennutzung gestrichen und die Verpflichtungen an neuere horizontale EU-Datenvorschriften angepasst werden. Dies wird für rechtliche Kohärenz sorgen und Doppelarbeit und den Aufwand für die Mitgliedstaaten verringern. Gleichzeitig bleibt das Ziel der Richtlinie, die Zugänglichkeit, Qualität und Interoperabilität umweltbezogener Geodaten zu gewährleisten, erhalten. Dieser Ansatz steht im Einklang mit der europäischen Datenstrategie von 2020 und der Strategie für die Datenunion von 2025, um einen übergeordneten politischen Rahmen für die datenagile Wirtschaft zu gewährleisten und eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden. In der europäischen Datenstrategie von 2020 wurde die Initiative „GreenData4All“ angekündigt, mit der die INSPIRE-Richtlinie im Einklang mit dem technischen Fortschritt und den Innovationsmöglichkeiten modernisiert werden soll, um den Übergang zu einer umweltfreundlicheren und CO2-neutralen Wirtschaft zu unterstützen und den Verwaltungsaufwand zu verringern.
Horizontale EU-Datenvorschriften regeln den Zugang zu und die Weiterverwendung, Interoperabilität und Governance von Daten des öffentlichen Sektors auf kohärente und technologisch fortschrittliche Weise. Dazu gehören die Richtlinie (EU) 2019/1024 (Richtlinie über offene Daten), die Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 (hochwertige Datensätze), die Verordnung (EU) 2022/868 (Verordnung über europäische Daten-Governance) und die Verordnung (EU) 2024/903 (Verordnung für ein interoperables Europa). Mit den horizontalen EU-Datenvorschriften werden Grundsätze der „standardmäßig offenen Daten“, strukturierte Metadaten, obligatorische Anwendungsprogrammierschnittstellen (Application Programming Interfaces – APIs) und gegebenenfalls Formate für den Massen-Download hochwertiger Datensätze sowie ein gestrafftes gemeinsames Governance-Modell für die grenzüberschreitende Datennutzung eingeführt.
Insbesondere regelt die Richtlinie über offene Daten gemäß Artikel 1 Absatz 7 die Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen und öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten sind, einschließlich der Dokumente, auf die die Richtlinie 2007/2/EG anwendbar ist.
Darüber hinaus gehört zu dem in der europäischen Datenstrategie von 2020 dargelegten EU-Ziel, gemeinsame europäische Datenräume zu schaffen, auch die Einrichtung eines eigenen Datenraums für den europäischen Grünen Deal zu dessen Unterstützung. Dies macht es erforderlich, Datensilos aufzubrechen und sicherzustellen, dass alle relevanten Umweltdaten – Geodaten wie auch andere Daten – frei zirkulieren können, damit sie als Grundlage für die Umwelt- und Klimaziele der EU herangezogen werden können und sich der Verwaltungsaufwand für Unternehmen und öffentliche Verwaltungen verringert.
Die vorgeschlagene Vereinfachung der INSPIRE-Richtlinie im Rahmen des Omnibus-Pakets zur Vereinfachung der Umweltvorschriften stellt die rechtliche Komponente der Initiative GreenData4All dar. Sie wird durch nichtlegislative Maßnahmen und praktische Instrumente ergänzt werden, um eine intelligente, effiziente Weiterverwendung von Umweltdaten in der gesamten Union zu unterstützen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird die INSPIRE-Richtlinie an die EU-Rechtsvorschriften über Daten des öffentlichen Sektors angeglichen. Insbesondere enthalten die Richtlinie (EU) 2019/1024 und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/903 Anforderungen an die freie und offene Datenverfügbarkeit – auch über Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) – im Hinblick auf wichtige Datensätze in Kategorien wie Geo- und Umweltdaten. Vor allem wurden die hochwertigen Datensätze in diesem Rahmen so festgelegt, dass sie sich mit den bereits unter die INSPIRE-Richtlinie fallenden Datensätzen decken.
Der Vorschlag für die Digital-Omnibus-Verordnung integriert die konsolidierten und gestrafften Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1689 (Verordnung über den freien Datenverkehr), der Verordnung (EU) 2022/868 (Verordnung über europäische Daten-Governance) und der Richtlinie (EU) 2019/1024 (Richtlinie über offene Daten) in die Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung), um ein einziges konsolidiertes Instrument für die europäische Datenwirtschaft zu schaffen. Die Verordnung (EU) 2024/1689 (Verordnung über den freien Datenverkehr), die Richtlinie (EU) 2019/1024 (Richtlinie über offene Daten) und die Verordnung (EU) 2022/868 (Verordnung über europäische Daten-Governance) sollen aufgehoben werden. Diese Konsolidierung würde sich daher auf die Verweise im vorliegenden Vorschlag zur Vereinfachung der INSPIRE-Richtlinie auswirken, der jedoch ansonsten von dem Vorschlag für die Digital-Omnibus-Verordnung nicht betroffen ist, da die Kommission keine relevanten inhaltlichen Änderungen der in der Richtlinie über offene Daten enthaltenen Lösungen vorgeschlagen hat.
Die INSPIRE-Richtlinie bietet den gemeinsamen Rahmen und die technischen Standards, die benötigt werden, um Geodaten im Hinblick auf die Berichterstattung, die Umsetzung politischer Maßnahmen und die Entscheidungsfindung sektorübergreifend und grenzüberschreitend gemeinsam zu nutzen und zu integrieren. Die Verordnung (EU) 2019/1010 dient der Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich des Umweltrechts und bildet die Grundlage für die Angleichung der Datenmodelle für die Berichterstattung an die INSPIRE-Spezifikationen.
Die Anwendung der INSPIRE-Richtlinie ist nicht nur für die Umweltpolitik relevant. Mehrere EU-Rechtsakte nehmen Bezug auf die INSPIRE-Richtlinie, etwa die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (LULUCF), die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (Gemeinsame Agrarpolitik), die Verordnung (EU) 2018/1091 (integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben), die Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (Weltraumprogramm der Union), die Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über Luftqualität) und die Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über die Wiederherstellung der Natur), um die Kohärenz – beispielweise in Bezug auf technische Formate und die Vereinbarkeit der Verfahren für die Datenübermittlung und -verarbeitung sowie Datenspezifikationen – zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der horizontalen Daten- und Digitalpolitik der EU, was die Förderung einer einfacheren sektorübergreifenden gemeinsamen Datennutzung und die Unterstützung der Schaffung gemeinsamer europäischer Datenräume wie des Datenraums für den Grünen Deal mit dem Ziel betrifft, hochwertige, zugängliche und wiederverwendbare Umweltdaten zur Verfügung zu stellen, um Innovation, Nachhaltigkeit und den digitalen Wandel voranzutreiben. Mit der vorgeschlagenen Streichung detaillierter technischer Anforderungen an Interoperabilität, Netzdienste und gemeinsame Datennutzung steht der Vorschlag im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/903, was das Ziel betrifft, technische und rechtliche Hindernisse zu beseitigen, gemeinsame Standards zu fördern und sicherzustellen, dass Daten des öffentlichen Sektors – einschließlich Geo- und Umweltdaten – grenzüberschreitend und sektorübergreifend leicht ausgetauscht, kombiniert und weiterverwendet werden können. Darüber hinaus wird die vorgeschlagene Vereinfachung für Flexibilität in der Praxis sorgen, da sie die Übernahme gemeinschaftlicher bewährter Verfahren ermöglicht, wie z. B. die weithin anerkannten Mindestmechanismen für die Interoperabilität (Minimum Interoperability Mechanisms – MIMs), die vom Netzwerk „Open & Agile Smart Cities“ entwickelt wurden, mit denen die Anwendung flexibler Mindeststandards, z. B. leichter Web-APIs und gemeinsamer Datenmodelle, gefördert wird, um die grenzüberschreitende Interoperabilität von Geodaten zu erreichen.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vereinfachung der INSPIRE-Richtlinie stehen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/1024 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138, da sichergestellt wird, dass Geo- und Umweltdaten unter Verwendung von gemeinsamen Standards, APIs und offenen Lizenzen als offene Daten zur Verfügung gestellt werden, um Doppelarbeit zu minimieren, den Aufwand für Datenanbieter zu verringern und die Zugänglichkeit und Weiterverwendung für alle Nutzer mithilfe von data.europa.eu zu maximieren. Daher wird auch vorgeschlagen, die Verpflichtung der Kommission zum Betrieb des Geo-Portals INSPIRE zu streichen.
Der Vorschlag steht ferner im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/868, die eine breitere gemeinsame Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (einschließlich nicht uneingeschränkt veröffentlichter Daten) mithilfe vertrauenswürdiger Mittler und gemeinsamer Datenräume fördert, indem sichergestellt wird, dass Geodatensätze unter klaren Bedingungen und mithilfe von Lösungen für interoperable Dienste gemeinsam genutzt werden können.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass dieser Vorschlag die INSPIRE-Richtlinie mit der horizontalen EU-Datenpolitik in Einklang bringt, indem er die Weiterverwendung standardmäßig offener Daten, die Interoperabilität und die Entwicklung datengesteuerter Dienste in allen Sektoren erleichtert.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die INSPIRE-Richtlinie ist Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Artikel 192 Absatz 1 bildet die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zum Schutz der Umwelt einschließlich der Nutzung verfügbarer Daten für die Vorbereitung umweltpolitischer Maßnahmen.
Wichtigste Rechtsvorschriften und Änderungen
Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/2/EG.
Die INSPIRE-Richtlinie schreibt keine einheitlichen Bedingungen für offene Lizenzen oder die Gebührenerhebung vor, was uneinheitliche Bedingungen für die Weiterverwendung in den Mitgliedstaaten zur Folge hat. Daher wird vorgeschlagen, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einrichtung spezifischer Netzdienste, einschließlich Such-, Darstellungs-, Download- und Transformationsdiensten, durch einen Verweis auf die parallelen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1024 zu ersetzen, um sicherzustellen, dass Geodaten unter harmonisierten Bedingungen als standardmäßig offene Daten zur Weiterverwendung zur Verfügung stehen.
Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung der Kommission zum Betrieb eines Geo-Portals zu streichen. Stattdessen wird der Zugang zu Geodaten über das EU-Portal für offene Daten (data.europa.eu) ermöglicht, das als zentraler Zugangspunkt für europäische Daten des öffentlichen Sektors dient.
Die in Kapitel II der INSPIRE-Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zur Erzeugung von Metadaten und zur Datenauffindbarkeit sind nach wie vor zweckmäßig und ermöglichen die Übertragung von Metadaten und Suchfunktionen vom Geo-Portal INSPIRE oder von nationalen oder subnationalen Geo-Portalen auf data.europa.eu.
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, wird vorgeschlagen, die in Artikel 21 festgelegten Berichtspflichten zu streichen. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 einen Bericht über die Maßnahmen übermitteln, die sie zur Durchführung dieser Verordnung ergriffen haben. Dieser Bericht muss eine Liste von Datensätzen enthalten, die jeweils der Beschreibung jedes einzelnen hochwertigen Datensatzes im Anhang dieser Verordnung (der 33 von 34 INSPIRE-Datensätzen umfasst) entsprechen, mit Online-Verweis auf Metadaten gemäß bestehenden Standards, z. B. auf ein zentrales Register oder einen Katalog offener Daten. Daher ist es nicht mehr erforderlich, die Berichtspflichten der Richtlinie 2007/2/EG beizubehalten.
Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1024 sind Daten „standardmäßig offen“, was auch für Geodaten gilt, einschließlich Geodatensätzen im Sinne der Richtlinie 2007/2/EG. Daher wird vorgeschlagen, die Bestimmung über die gemeinsame Nutzung von Daten in der INSPIRE-Richtlinie zu streichen. Die Bedingungen für den Schutz sensibler Informationen, z. B. im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit oder personenbezogener Daten, sind auch in der Richtlinie (EU) 2019/1024, der Richtlinie 2003/4/EG und der Verordnung (EU) 2022/868 klar festgelegt. Der Vorschlag vereinfacht daher den Rechtsrahmen, ohne die Verpflichtungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Behörden abzuschwächen.
Infolge der oben dargelegten Änderungen in Bezug auf Netzdienste, Interoperabilität und gemeinsame Datennutzung wird ferner vorgeschlagen, die folgenden damit zusammenhängenden Durchführungsrechtsakte nach dem geltenden Verfahren aufzuheben und die entsprechenden Befugnisse zu streichen:
1.Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission über Netzdienste
2.Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission über die Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten und
3.Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission über die gemeinsame Nutzung von Daten und Diensten.
4.Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung.
•Subsidiarität
Die Schaffung einer europäischen Geodateninfrastruktur, die auf Infrastrukturen aufbaut, die von den Mitgliedstaaten eingerichtet und betrieben werden, ist eine EU-rechtliche Verpflichtung. Die Vereinfachung der damit verbundenen Verpflichtungen sollte daher am besten auf EU-Ebene vorgenommen werden, um Rechtssicherheit und Kohärenz zu gewährleisten. Dies wird Klarheit für die öffentlichen Verwaltungen in der gesamten EU schaffen, die von der Vereinfachung der Anforderungen, die dieser Vorschlag mit sich bringt, profitieren werden.
Eine Geodateninfrastruktur für die Umweltpolitik und für Maßnahmen oder Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, hat eine inhärente grenzüberschreitende und gesamteuropäische Dimension. Einzelne Mitgliedstaaten können die Interoperabilität und den Zugang zu Geodaten für EU-weite Zwecke nicht angemessen gewährleisten.
Maßnahmen auf EU-Ebene sind gerechtfertigt, um den gemeinsamen interoperablen Rahmen für Geodaten zu vereinfachen und zu konsolidieren. Der Vorschlag betrifft nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer internen Dateninfrastrukturen, solange die gemeinsamen Ziele (offene Verfügbarkeit und Interoperabilität bestimmter Geodatensätze) erreicht werden.
•
Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag zielt darauf ab, den Rechtsrahmen dadurch zu vereinfachen, dass bestehende Anforderungen im Hinblick auf eine Verringerung des Aufwands geändert werden, indem Bestimmungen, die sich als übermäßig präskriptiv oder als Doppelung erwiesen haben und die sich auf das übergeordnete politische Ziel inhaltlich nicht auswirken, gestrichen oder geändert werden sowie indem eine Angleichung an die Richtlinie (EU) 2019/1024 und die Verordnung (EU) 2023/138 vorgenommen wird. Der Vorschlag beschränkt sich daher auf diejenigen Änderungen, die erforderlich sind, um eine effiziente Umsetzung, Vereinfachung und sachdienliche Angleichung an die horizontalen Datenvorschriften zu gewährleisten.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die 2022 vorgenommene Bewertung der INSPIRE-Richtlinie ergab, dass die gemeinsame Nutzung von Geodaten seit 2007 erheblich zugenommen hat, sodass Effizienzgewinne durch die Anwendung der FAIR-Grundsätze erzielt und die EU-weite Interoperabilität gefördert wurden. Demnach bestand der wichtigste Mehrwert der Richtlinie darin, die standardmäßige gemeinsame Nutzung von Daten zu fördern, Governance-Strukturen zu schaffen, Daten des öffentlichen Sektors zugänglich zu machen, die Transparenz zu verbessern und Fachwissen auf EU-Ebene aufzubauen. Als besonders relevant wurde die Förderung des Datenraums für den europäischen Grünen Deal, von Umweltstrategien und der Umweltdemokratie durch mehr Transparenz erachtet.
Allerdings bestehen nach wie vor Herausforderungen. Es gibt nach wie vor technische und organisatorische Durchführungshindernisse, wobei die Interoperabilität der kostenintensivste Aspekt ist. Der derzeitige Rahmen wird als zu detailliert und nicht ausreichend technologieneutral angesehen, was die Flexibilität und Kosteneffizienz beeinträchtigt. Die Vereinfachung der Interoperabilitätsanforderungen und die Einräumung eines gewissen Ermessensspielraums für die Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Datenspezifikationen würden die Anpassungsfähigkeit erhöhen und dazu beitragen, die Relevanz vor dem Hintergrund des technologischen Wandels aufrechtzuerhalten. Die INSPIRE-Richtlinie allein kann die grenzüberschreitende und sektorübergreifende Nutzbarkeit von Daten nicht gewährleisten, da zusätzliche Anstrengungen nötig sind, um Daten in praktische Informationen umzuwandeln.
Es wurde festgestellt, dass die INSPIRE-Richtlinie weitgehend mit den Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt, offene Daten und Informationszugang im Einklang steht, dass jedoch Synergien zwischen diesen Rechtsrahmen besser genutzt werden könnten, um die aktive Verbreitung von Umweltdaten zu unterstützen. Die Durchführungskosten werden weitgehend von den nationalen Regierungen getragen, während die Endnutzer kaum belastet werden. In den Fällen, in denen Kosten-Nutzen-Analysen durchgeführt wurden, entsprechen die Ergebnisse den Erwartungen aus der ursprünglichen Ex-ante-Bewertung.
Insgesamt wurde festgestellt, dass die INSPIRE-Richtlinie nach wie vor von großer Bedeutung ist, um Hindernisse für die gemeinsame Datennutzung zu beseitigen und den künftigen Datenbedarf zu decken. Jedoch müsste der Rechtsrahmen modernisiert und die praktische Durchführung verbessert werden, um ihre Wirksamkeit zu steigern.
•Konsultation der Interessenträger
Dieser Vorschlag wurde auf der Grundlage umfassender Konsultationen mit Behörden der Mitgliedstaaten, Datenanbietern, Datennutzern, einschließlich Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen, und der breiten Öffentlichkeit erstellt. Die öffentliche Konsultation, die vom 5. Februar bis zum 30. April 2025 lief, erstreckte sich auf einen breiteren Anwendungsbereich als der vorliegende Vereinfachungsvorschlag und umfasste zwei getrennte Teile: 1) einen allgemeinen Abschnitt über die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Umweltdaten (375 Antworten) und 2) einen spezifischeren Abschnitt über die Vereinfachung der INSPIRE-Richtlinie (227 Antworten). Dieser Vorschlag stützt sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse des zweiten Teils der öffentlichen Konsultation, der die Vereinfachung der INSPIRE-Richtlinie betraf.
Zum ersten Teil der öffentlichen Konsultation gingen 375 Antworten ein. Davon stammten die meisten von Behörden (150), gefolgt von EU-Bürgern (113), Hochschul- und Forschungseinrichtungen (40), Unternehmen (27), Umweltorganisationen (9), Wirtschaftsverbänden (8), Nichtregierungsorganisationen (7), Nicht-EU-Bürgern (6) und anderen Akteuren (15). Die Behörden waren großteils auf nationaler Ebene angesiedelt, und es gingen 250 Antworten von Organisationen mit mehr als 250 Beschäftigten ein.
Die Teilnehmer waren in unterschiedlicher Weise mit Umweltdaten befasst. Insgesamt 258 Teilnehmer gaben an, Datennutzer zu sein, 195 Produzenten und 143 Hosting- oder Datenanbieter. Umweltdaten werden in erster Linie für Forschung und Entwicklung (188 Nennungen), Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit (185), Raum- und Umweltplanung (183), Politikgestaltung (170), Compliance und Berichterstattung (169), unternehmerische Entscheidungsfindung (92), Sorgfaltspflichten von Unternehmen (76) und Nachhaltigkeitsberichterstattung (35) verwendet. Am häufigsten wurde auf Daten aus folgenden Bereichen zugegriffen: Landnutzung und Bodenbedeckung (258), Klima- und Wetterdaten (209), Wasserqualität und -quantität (181), biologische Vielfalt (181), Hydrologie (171), Forstwirtschaft (165), Landwirtschaft (160) und Bodenqualität (153). Der Datenzugriff erfolgt üblicherweise durch Herunterladen verarbeiteter Dateien (124), über Darstellungsdienste (102) und durch Roh-/API-Zugriff (92).
227 Antworten gingen zum zweiten Teil ein, der die Vereinfachung der INSPIRE-Richtlinie betraf. Was die Angleichung zwischen der INSPIRE-Richtlinie und der Richtlinie (EU) 2019/1024 angeht, so war die Auffassung stark vertreten, dass eine solche Angleichung eine breitere Zugänglichkeit und Weiterverwendung fördern würde (133 stimmten voll und ganz zu), die Vorschriften für die gemeinsame Datennutzung vereinfachen würde (128) und den Verwaltungsaufwand verringern würde (111). In Bezug auf die Governance war eine klare Mehrheit dafür, die INSPIRE-Richtlinie in einen gemeinsamen EU-Governance-Rahmen in Verbindung mit horizontalen Rechtsvorschriften zu integrieren: 76 sprachen sich nachdrücklich dafür aus und 99 waren dafür, während nur 22 keine Position bezogen und 22 sich dagegen aussprachen. Viele betonten jedoch, dass das geodatenspezifische Fachwissen, die Datenqualität und die Interoperabilitätsstandards gewahrt werden müssen.
Die Teilnehmer sahen potenzielle Vorteile in der Standardisierung, Qualitätssicherung und Skalierbarkeit durch APIs und Cloud-Dienste. Im Mittelpunkt der Bedenken standen Transparenz, Governance, Rechenschaftspflicht und Sicherheit sowie die Notwendigkeit, die öffentliche Aufsicht aufrechtzuerhalten und eine Abhängigkeit von undurchsichtigen privaten Plattformen zu vermeiden. In Bezug auf den künftigen Wert der INSPIRE-Richtlinie als eigenständiges Instrument bei vollständiger Angleichung an die horizontalen Rechtsvorschriften waren die Ansichten geteilt. Während 91 Teilnehmer sie als sehr oder eher wertvoll betrachteten, sahen 62 einen begrenzten oder gar keinen Wert und 35 waren sich nicht sicher.
Zur Konsultation wurden 25 zusätzliche Dokumente eingereicht, von denen 22 unmittelbar relevant waren. In diesen Beiträgen wurden anhaltende Probleme wie Unterschiede bei der Nutzbarkeit und Zugänglichkeit von Datenportalen, Unstimmigkeiten bei der Datenqualität und Hindernisse für den grenzüberschreitenden Zugang hervorgehoben. Viele sprachen sich für eine föderierte, kohärente europäische Plattform aus, die auf nationalen Knotenpunkten aufbaut, und warnten vor einer Kommerzialisierung oder Bezahlschranken. Zu den von Bürgerinnen und Bürgern generierten Daten wurden unterschiedliche Meinungen geäußert, wobei die Unterstützung von klaren Qualitäts- und Validierungsrahmen abhing. Die Teilnehmer betonten auch die Bedeutung der Finanzierung, des Kapazitätsaufbaus, des sicheren Austauschs und der Wahrung der Kohärenz der Geodaten vor dem Hintergrund der umfassenderen EU-Datenvorschriften wie der Richtlinie (EU) 2019/1024 und der Verordnung (EU) 2024/903.
Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten wurden über die INSPIRE Maintenance and Implementation Group (MIG) im Rahmen mehrerer Workshops zwischen 2022 und 2025 eng einbezogen. Auf der INSPIRE-Konferenz 2023 (280 Vertreter von Behörden, Unternehmen und Hochschulen nahmen vor Ort und 800 online teil) wurde auch die mögliche Weiterentwicklung der INSPIRE-Richtlinie erörtert. In Anbetracht der bereits in die Durchführung getätigten Investitionen bestand weitgehendes Einvernehmen darüber, dass die rechtlichen Anforderungen der Richtlinie diese nicht an veraltete Technologien binden oder zu Doppelarbeit führen sollten. Einige Mitgliedstaaten haben bereits Pilotprojekte zur Nutzung ihres Portals für offene Daten durchgeführt, um den INSPIRE-Verpflichtungen im Bereich der Suchfunktionen nachzukommen, und damit die Machbarkeit demonstriert. Datenanbieter sind aufgrund sich überschneidender Verpflichtungen häufig mit Kapazitätsengpässen und Überlastung konfrontiert. Ähnlich wie die öffentliche Konsultation kam die MIG zu dem Ergebnis, dass es weiterhin eine Rechtsgrundlage für Referenz-Geodaten geben sollte, um eine langfristige Standardisierung zu gewährleisten, wobei vor allem an bisher gut funktionierenden Aspekten, insbesondere in Bezug auf Standards für Metadaten, festgehalten werden sollte.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Bei der Ausarbeitung des Vorschlags griff die Kommission auf externes Fachwissen zurück und gab zu diesem Zweck eine unterstützende Studie in Auftrag. Außerdem steuerte die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) eine multidisziplinäre Analyse des Stands der Durchführung der INSPIRE-Richtlinie und möglicher künftiger Ausrichtungen bei. Die Kommission berücksichtigte zudem die REFIT-Bewertung der INSPIRE-Richtlinie aus dem Jahr 2016 sowie die Bewertung aus dem Jahr 2022, die detaillierte Anhaltspunkte dafür lieferten, was funktioniert und was nicht. In der Bewertung wurde die geringe Inanspruchnahme einiger INSPIRE-Dienste quantifiziert und die Integration mit horizontalen Rechtsvorschriften für Daten empfohlen.
•Folgenabschätzung
Der Vorschlag betrifft gezielte Änderungen zur Modernisierung und Vereinfachung der INSPIRE-Richtlinie durch deren Angleichung an die Verpflichtungen aus neueren, horizontalen EU-Rechtsvorschriften für Daten. Die Änderungen zielen darauf ab, eine effizientere, wirksamere und weniger aufwendige Durchführung zu gewährleisten. Da es sich um gezielte Änderungen handelt und keine einschlägigen politischen Optionen vorliegen, ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich. Die dem Vorschlag beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthält jedoch eine Quantifizierung der erwarteten Einsparungen sowie Informationen über die Fortführung der bestehenden Koordinierungsmechanismen auf EU-Ebene in flexiblerer und weniger aufwendiger Form.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) stellt die Kommission sicher, dass ihre Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen, auf die Bedürfnisse der Interessenträger zugeschnitten sind sowie den Aufwand minimieren und gleichzeitig ihre Ziele erreichen.
Dieser Vorschlag ist Teil von REFIT und entspricht den Ergebnissen der Bewertung der INSPIRE-Richtlinie aus dem Jahr 2022, in der Bereiche ermittelt wurden, in denen der Verwaltungsaufwand zu hoch ist und die technischen Anforderungen übermäßig präskriptiv sind. Mit dem Vorschlag wird der Rechtsrahmen vereinfacht, indem Verpflichtungen gestrichen werden, die nun durch neuere, horizontale EU-Datenvorschriften, insbesondere die Richtlinie (EU) 2019/1024, die Durchführungsverordnung (EU) 2023/138, die Verordnung (EU) 2022/868 und die Verordnung (EU) 2024/903, abgedeckt sind.
Insbesondere wird Folgendes vorgeschlagen:
–Beseitigung doppelter Berichtspflichten, um den Aufwand ihrer Befolgung für die Mitgliedstaaten zu verringern;
–Aufhebung von vier Befugnisübertragungen für den Erlass von Durchführungsbestimmungen zu Interoperabilität, Netzdiensten, gemeinsamer Datennutzung und Berichtspflichten, die nicht mehr den aktuellen bewährten Verfahren oder Standards entsprechen, und auf diese Weise Beseitigung starrer technischer Anforderungen. Die vier Durchführungsrechtsakte, die auf der Grundlage der Befugnisübertragungen erlassen wurden, werden im Wege eines gesonderten Verfahrens (Komitologie) aufgehoben;
–Integration des Geodatenzugangs in eine andere bestehende EU-Infrastruktur, das Portal für offene Daten (data.europa.eu), wodurch der Nutzerzugang und die Systempflege vereinfacht werden und die Verpflichtung der Kommission zum Betrieb eines Geo-Portals aufgehoben wird.
•Quantifizierte Auswirkungen der Aufhebung von Verpflichtungen
Die vorgeschlagenen Änderungen werden einem breiten Spektrum von Interessenträgern zugutekommen, darunter Datenanbieter des öffentlichen Sektors, nationale und regionale Behörden, Unternehmen, Forschungseinrichtungen, KMU und zivilgesellschaftliche Organisationen. Für Datenanbieter des öffentlichen Sektors wird der Verwaltungsaufwand reduziert und die Befolgung der Vorschriften vereinfacht, während Unternehmen und Datennutzer dank offener Lizenzen und moderner APIs einen besseren Zugang zu hochwertigen Umweltdaten erhalten.
Es wird eine 12-monatige Umsetzungsfrist vorgeschlagen, damit die Mitgliedstaaten ihre Infrastrukturen anpassen und die Dienstkontinuität während der Umstellung auf den neuen Rahmen aufrechterhalten können. Die durch die vorgeschlagene Vereinfachung insgesamt erzielten Kosteneinsparungen für die EU dürften erheblich sein. Die jährlichen Basiskosten für die Durchführung der INSPIRE-Richtlinie in der EU-27 werden auf 4,967 bis 48,926 Mio. EUR geschätzt.
Die vorgeschlagene Vereinfachung dürfte den Verwaltungsaufwand im Vergleich zum derzeitigen Basisszenario um 24 bis 64 % verringern. Der untere Wert von 24 % geht auf die konservativeren Schätzungen zurück, die sich aus den Rückmeldungen der Interessenträger während des Validierungsworkshops ergaben, bei dem eine unmittelbare und pragmatische Bewertung der potenziellen Auswirkungen vorgenommen wurde. Hingegen entspricht der obere Wert von 64 % den Kostensenkungen, die beim Szenario der vollständigen Angleichung an die Richtlinie (EU) 2019/1024 erzielt werden könnten.
Diese Bandbreite der erwarteten Einsparungen aufgrund der Vereinfachung wird als realistisch angesehen, insbesondere was die Einsparungen im Zusammenhang mit der jährlichen Aktualisierung harmonisierter Datensätze und dem Betrieb von Veröffentlichungs- und Webdiensten betrifft. Ausgehend von den durchschnittlichen jährlichen Kosten, die im Rahmen von INSPIRE für die Aktualisierung und Pflege von Datensätzen und die Dienste entstehen, führt dies zu jährlichen Einsparungen von rund 6,36 bis 16,96 Mio. EUR. Für die gesamte projizierte Bandbreite entspricht dies im Durchschnitt einer jährlichen Verringerung der Verwaltungskosten um etwa 44 % bzw. jährlichen Einsparungen von rund 11,66 Mio. EUR. Diese Einsparungen werden durch die Aufhebung der komplexen Harmonisierungsanforderungen, die Nutzung gängiger Webtechnologien und die Konsolidierung der Infrastruktur erzielt.
•
Grundrechte
Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die gemeinsame Nutzung von Geodaten des öffentlichen Sektors (umweltbezogene, geografische und nicht personenbezogene Informationen) und beinhalten weder die Verarbeitung personenbezogener Daten noch Einschränkungen der Rechte des Einzelnen. Die Richtlinie 2007/2/EG in ihrer derzeitigen Fassung enthält bereits Garantien, um den Schutz personenbezogener Daten und sensibler vertraulicher Informationen zu gewährleisten, z. B. in Artikel 13.
Durch die Förderung offener Daten und von Transparenz steht der Vorschlag im Einklang mit Artikel 42 der Charta (Recht auf Zugang zu Dokumenten) und Artikel 37 (Umweltschutz), der implizit den Zugang zu Umweltinformationen unterstützt. Die Bürgerinnen und Bürger werden weiterhin mindestens den gleichen Zugang zu umweltbezogenen Geodaten haben wie zuvor. Der Vorschlag berührt nicht die Rechte auf Privatsphäre oder Datenschutz, da personenbezogene Daten (z. B. Namen von Immobilieneigentümern in einem Kataster) vom Anwendungsbereich der INSPIRE-Richtlinie ausgenommen sind.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Nicht zutreffend
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Durchführungsplan
Nicht zutreffend
•Erläuternde Dokumente
Angesichts des Anwendungsbereichs des Vorschlags ist es nicht gerechtfertigt oder verhältnismäßig, erläuternde Dokumente zu verlangen.
•
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Dieser Vorschlag umfasst Folgendes:
–Streichung von Spezifikationen für die technische Interoperabilität unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Richtlinie (EU) 2019/1024 gemäß Artikel 1 Absatz 7 die Weiterverwendung vorhandener Dokumente regelt, die im Besitz öffentlicher Stellen und öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten sind, einschließlich der Dokumente, auf die die Richtlinie 2007/2/EG anwendbar ist (Artikel 7);
–Streichung technischer Anforderungen an Netzdienste unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Richtlinie (EU) 2019/1024 gemäß Artikel 1 Absatz 7 die Weiterverwendung vorhandener Dokumente regelt, die im Besitz öffentlicher Stellen und öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten sind, einschließlich der Dokumente, auf die die Richtlinie 2007/2/EG anwendbar ist (Artikel 11);
–Streichung von Anforderungen an die gemeinsame Nutzung von Daten, da gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1024 Daten „standardmäßig offen“ sind, was auch für Geodaten gilt, einschließlich Geodatensätzen im Sinne der Richtlinie 2007/2/EG;
–Streichung der Bedingungen für die Gebührenerhebung für Geodatensätze durch Behörden unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Richtlinie (EU) 2019/1024 gemäß Artikel 1 Absatz 7 die Weiterverwendung vorhandener Dokumente regelt, die im Besitz öffentlicher Stellen und öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten sind, einschließlich der Dokumente, auf die die Richtlinie 2007/2/EG anwendbar ist, und auch Grundsätze und Regeln für die Gebührenerhebung enthält (Artikel 14);
–Streichung der Verpflichtung der Kommission, ein Geo-Portal INSPIRE zu schaffen und zu betreiben (Artikel 15);
–Streichung der Berichtspflichten, um Doppelarbeit zu vermeiden, da die Mitgliedstaaten aufgrund der Verpflichtung in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 die Durchführung der INSPIRE-Richtlinie überwachen und darüber Bericht erstatten müssen (Artikel 21);
–Aktualisierung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle im Hinblick auf die Anpassung der Anhänge I, II und III (Artikel 4 Absatz 7 und neuer Artikel 22a);
–Aktualisierung der Bestimmung über Durchführungsbefugnisse in Artikel 5 Absatz 4, um die Bezugnahme auf die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG durch eine Bezugnahme auf Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu ersetzen (neuer Artikel 22b);
–Streichung von Bestimmungen, die wegen des Ablaufs einer Frist hinfällig geworden sind, und von hinfälligen Begriffsbestimmungen.
2025/0393 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2007/2/EG im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen an die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In den politischen Leitlinien für die Amtszeit der Kommission 2024-2029 wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorschriften vereinfacht werden sollen, damit Überschneidungen und Widersprüchlichkeiten unter Aufrechterhaltung hoher Standards beseitigt werden, und dass Kurs auf die Ziele gehalten werden soll, die im europäischen Grünen Deal festgelegt wurden.
(2)Als Reaktion auf den Draghi-Bericht 2024, in dem regulatorische Hindernisse und der Verwaltungsaufwand als eine der größten Herausforderungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen genannt werden, wird im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit eine Reihe horizontaler Erfolgsfaktoren zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit aufgeführt, wie unter anderem die Vereinfachung der Rechtsvorschriften, die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Begünstigung von Geschwindigkeit und Flexibilität.
(3)Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 19. November 2025 über eine Strategie für eine Datenunion und die Erschließung von Daten für KI ihre Vision für die Datenunion dar, auch im Hinblick auf die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Daten im öffentlichen Sektor. Diese Agenda erfordert mehr als eine Politik der kleinen Schritte; die Union muss vielmehr entschlossen handeln, wenn sie ihre Ziele erreichen will. Die Kommission, das Europäische Parlament, der Rat, die Behörden der Mitgliedstaaten auf allen Ebenen und die Interessenträger müssen zusammenarbeiten, um die Unionsvorschriften, die nationalen und die regionalen Vorschriften zu straffen und zu vereinfachen und die politischen Strategien wirksamer umzusetzen.
(4)Angesichts der erklärten Absicht der Kommission, den Berichterstattungsaufwand und die Befolgungskosten zu verringern, die Interoperabilität zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, ist es erforderlich, die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu ändern und gleichzeitig an den Zielsetzungen des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen festzuhalten.
(5)Die Richtlinie 2007/2/EG enthält bestimmte Begriffsbestimmungen, die infolge der vorgeschlagenen Änderungen hinfällig werden. Diese Begriffsbestimmungen sollten gestrichen werden.
(6)In der Richtlinie 2007/2/EG wird auf Dritte Bezug genommen, während sich die Richtlinie (EU) 2019/1024, die für öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen gilt, nicht auf private Einrichtungen oder Unternehmen erstreckt. Um die Kohärenz mit der Richtlinie (EU) 2019/1024 zu gewährleisten, sollte der Verweis auf Dritte gestrichen werden.
(7)Die Fristen für die Erzeugung von Metadaten und für den Erlass von Durchführungsbestimmungen zur Festlegung technischer Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten sind hinfällig und sollten gestrichen werden.
(8)Mit den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 2007/2/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsbestimmungen zur Festlegung technischer Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten zu erlassen. Darin sind auch die Bedingungen und der Inhalt dieser Durchführungsbestimmungen festgelegt. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 müssen öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen ihre Dokumente in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Wege in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung stellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten müssen soweit möglich formellen, offenen Standards entsprechen. Gemäß Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/1024 regelt diese Richtlinie die Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen und öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten sind, einschließlich der Dokumente, auf die die Richtlinie 2007/2/EG anwendbar ist. Da die Interoperabilitätsanforderungen an offene Daten für Geodaten gelten, sollte die Befugnis zum Erlass von Durchführungsbestimmungen zur Festlegung technischer Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von Geodatensätzen und damit zusammenhängenden Bestimmungen gestrichen werden.
(9)In Artikel 10 der Richtlinie 2007/2/EG ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die für die Interoperabilität von Geodaten erforderlichen Informationen, einschließlich Codes und Klassifizierungen, zur Verfügung gestellt werden, und es ist festgelegt, wie die Kohärenz von Geodaten über Objekte, deren Lage sich über die Grenze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erstreckt, sichergestellt werden kann. Da die Artikel 7 und 8 aufgehoben werden, sind die Anforderungen an die Mitgliedstaaten, für die Zurverfügungstellung solcher Informationen zu sorgen, und die Bedingungen für die Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten nicht mehr erforderlich.
(10)In den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie 2007/2/EG ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten ein Netz von Such-, Darstellungs-, Download- und Transformationsdiensten und von Diensten zum Abrufen von Geodatensätzen schaffen und betreiben müssen und dass sie sicherstellen müssen, dass Behörden und Dritte ihre Geodatensätze und -dienste mit diesem Netz verknüpfen können. Mit der Richtlinie (EU) 2019/1024 wird der Rechtsrahmen für offene Daten festgelegt und das Konzept hochwertiger Datensätze eingeführt, wobei es sich definitionsgemäß um Daten handelt, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft und die Wirtschaft verbunden ist, was auch auf Geodatensätze zutrifft. Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1024 sind hochwertige Datensätze in maschinenlesbarem Format über geeignete Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen. Gemäß Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/1024 regelt diese Richtlinie die Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen und öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten sind, einschließlich der Dokumente, auf die die Richtlinie 2007/2/EG anwendbar ist. Um die Kohärenz mit der Richtlinie (EU) 2019/1024 zu gewährleisten und die Überschneidung von Bestimmungen zu vermeiden, sollten die Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG, wonach ein Netz für Geodatendienste zu schaffen und zu betreiben ist, gestrichen werden.
(11)Artikel 14 der Richtlinie 2007/2/EG enthält die Vorschriften über die kostenlose Bereitstellung von Such- und Darstellungsdiensten für die Öffentlichkeit sowie über die Bereitstellung von Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs, wenn Gebühren erhoben werden. Die Richtlinie (EU) 2019/1024 enthält Grundsätze und Vorschriften für die Bemessung von Gebühren und Entgelten im Zusammenhang mit der kostenfreien Bereitstellung von Dokumenten und hochwertigen Datensätzen, einschließlich Ausnahmen und Abweichungen von den Gebührenvorschriften, um die größtmögliche Wirkung zu gewährleisten und die Weiterverwendung von Daten zu erleichtern. Gemäß Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/1024 regelt diese Richtlinie die Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen und öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten sind, einschließlich der Dokumente, auf die die Richtlinie 2007/2/EG anwendbar ist. Um die Kohärenz mit der Richtlinie (EU) 2019/1024 zu gewährleisten und die Überschneidung von Bestimmungen zu vermeiden, sollten die Vorschriften der Richtlinie 2007/2/EG über die Erhebung von Gebühren für Such- und Darstellungsdienste gestrichen werden.
(12)Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2007/2/EG muss die Kommission ein Geo-Portal INSPIRE schaffen und betreiben. Dieses Portal bildet den zentralen europäischen Zugangspunkt zu den von den Mitgliedstaaten und den EFTA-Ländern im Rahmen der Richtlinie 2007/2/EG bereitgestellten Daten. Das Portal ermöglicht die Überwachung der Verfügbarkeit von Datensätzen, die Suche nach geeigneten Datensätzen auf der Grundlage ihrer Beschreibungen und den Zugang zu ausgewählten Datensätzen über Darstellungs- oder Download-Dienste. Seit 2021 dient die Website data.europa.eu als zentraler Zugangspunkt für offene Daten, die von Institutionen der Union, auf nationalen Portalen von Mitgliedstaaten und Drittländern sowie von internationalen Organisationen veröffentlicht werden. Um einen doppelten Zugang zu Geodatensätzen zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte die Verpflichtung der Kommission, das Geo-Portal INSPIRE zu betreiben, gestrichen werden.
(13)Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG ist die Kommission befugt, technische Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die in den Artikeln 11 und 12 jener Richtlinie genannten Netzdienste anzunehmen. Da die Artikel 11 und 12 der Richtlinie 2007/2/EG aufgehoben werden, ist diese Befugnisübertragung nicht mehr erforderlich.
(14)Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2007/2/EG müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die die gemeinsame Nutzung von auf einer behördlichen Ebene erhobenen Geodaten mit allen behördlichen Ebenen ermöglichen, und sicherstellen, dass Geodaten und Geodatendienste unter Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, die ihre umfassende Nutzung nicht einschränken. Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1024 sind Daten „standardmäßig offen“, was auch für Geodaten gilt, einschließlich Geodatensätzen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/2/EG fallen. Artikel 17 sollte daher gestrichen werden, um den Rechtsrahmen zu vereinfachen und Überschneidungen zu vermeiden.
(15)In Artikel 21 der Richtlinie 2007/2/EG sind die Überwachungs- und Berichtspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Durchführung jener Richtlinie und die Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen festgelegt. In Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission wird eine Liste der hochwertigen Datensätze festgelegt, die zu den thematischen Kategorien in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/1024 gehören und sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden. Ferner werden die Modalitäten für die Veröffentlichung und Weiterverwendung solcher hochwertigen Datensätze festgelegt. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen übermitteln, die sie zur Durchführung der Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 ergriffen haben, einschließlich einer Liste von Datensätzen, die jeweils der Beschreibung jedes einzelnen im Anhang jener Durchführungsverordnung aufgeführten hochwertigen Datensatzes entsprechen, mit Online-Verweis auf Metadaten gemäß bestehenden Standards. Dieser Anhang umfasst 33 der in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten 34 Geodatensätze. Daher ist es nicht mehr erforderlich, die Berichtspflichten des Artikels 21 der Richtlinie 2007/2/EG beizubehalten.
(16)Mit dem Vertrag von Lissabon wurde der Rechtsrahmen für die Befugnisse, die der Kommission vom Gesetzgeber übertragen werden, geändert, indem eine Unterscheidung zwischen den Befugnissen eingeführt wurde, die der Kommission für den Erlass von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes übertragen werden (delegierte Rechtsakte), und den Befugnissen, die der Kommission für den Erlass von Rechtsakten zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union (Durchführungsrechtsakte) übertragen werden. Werden der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen, so sollten diese im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates wahrgenommen werden.
(17)Mit dieser Richtlinie, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erlassen wurde, wurden der Kommission Befugnisse übertragen, um Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zu erlassen.
(18)Die Notwendigkeit, alle bestehenden Rechtsvorschriften an den mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen anzupassen, wird in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung anerkannt.
(19)Die in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2007/2/EG festgelegte Befugnis der Kommission, die Anhänge I, II und III der Richtlinie zu ändern, um die Beschreibung der in diesen Anhängen aufgeführten bestehenden Geodaten-Themen anzupassen, sieht die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vor. Da diese Befugnisübertragung die Kriterien gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt, sollte sie an jene Bestimmung angepasst werden.
(20)Um die erforderliche Anpassung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis III der Richtlinie 2007/2/EG zu erlassen, um die Beschreibung der bestehenden Geodaten-Themen anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(21)Die Befugnis der Kommission zum Erlass von Durchführungsbestimmungen zu Artikel 5 der Richtlinie 2007/27/EG, die in Absatz 4 jenes Artikels festgelegt ist, sollte an Artikel 291 AEUV angepasst werden.
(22)Artikel 23 der Richtlinie 2007/2/EG verpflichtet die Kommission, die Richtlinie zu bewerten, und legt die Elemente fest, auf die sich die Bewertung stützen sollte. Diese Elemente sollten im Hinblick auf die Angleichung an die Überwachungs- und Berichtspflichten der Verordnung (EU) 2023/138 und die Aufhebung des Artikels 21 der Richtlinie 2007/2/EG geändert werden.
(23)Die Richtlinie 2007/2/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(24)Die Verordnungen (EU) Nr. 1089/2010, (EG) Nr. 976/2009 und (EU) Nr. 268/2010 der Kommission sollten aufgehoben werden, bevor die jeweiligen Befugnisübertragungen, auf deren Grundlage sie erlassen wurden, aufgehoben werden. Die Aufhebung dieser Befugnisübertragungen sollte daher erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten.
(25)Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Richtlinie 2007/2/EG wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 3 werden die Nummern 5, 7, 8 und 10 gestrichen.
2.Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii wird gestrichen. b) Absatz 5 wird gestrichen.
b)Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und III durch Anpassung der Beschreibung der bestehenden Geodaten-Themen unter Berücksichtigung der technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen zu erlassen.“
3.Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung dieses Artikels unter Berücksichtigung der einschlägigen bestehenden internationalen Normen und Nutzeranforderungen, insbesondere in Bezug auf Validierungsmetadaten, zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 22b Absatz 2 erlassen.“
4.Die Artikel 6 bis 7 werden aufgehoben.
5.Artikel 8 wird aufgehoben.
6.Die Artikel 9 bis 12 werden aufgehoben.
7.Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten können den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten beschränken, wenn dieser Zugang auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Verteidigung nachteilige Auswirkungen haben könnte.“
b)In Unterabsatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten können den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen haben könnte auf:“
8.Die Artikel 14 bis 15 werden aufgehoben.
9.Artikel 16 wird aufgehoben.
10.Artikel 17 wird aufgehoben.
11.Artikel 21 wird aufgehoben.
12.Artikel 22 erhält folgende Fassung:
„Artikel 22a
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [OP: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
„Artikel 22b
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“
13.Artikel 23 erhält folgende Fassung:
„Artikel 23
Die Kommission nimmt spätestens sechs Jahre nach dem [OP: bitte Datum einfügen = 12 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] eine Bewertung dieser Richtlinie und ihrer Durchführung vor und macht sie öffentlich zugänglich. Diese Bewertung stützt sich unter anderem auf folgende Elemente:
a)die bei der Durchführung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen;
b)über das Europäische Datenportal (data.europa.eu) gesammelte Metadaten zu hochwertigen Datensätzen der Mitgliedstaaten;
c)die aufgrund der Leitlinien zur besseren Rechtsetzung erforderlichen einschlägigen wissenschaftlichen, analytischen Daten, insbesondere solche, die sich auf effiziente und wirksame Verfahren zum Informationsmanagement stützen.“
Artikel 2
Umsetzung
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 12 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [OP: bitte Datum einfügen = 12 Monate und ein Tag nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
(1)Diese Richtlinie tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)Artikel 1 Nummern 5, 9, 10 und 11 ist ab dem [1. März 2027] anwendbar.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3
1.2.Politikbereich(e)3
1.3.Ziel(e)3
1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)3
1.3.2.Einzelziel(e)3
1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3
1.3.4.Leistungsindikatoren3
1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative4
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5
1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8
2.1.Überwachung und Berichterstattung8
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8
2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12
3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12
3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12
3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17
3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird22
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24
3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24
3.2.3.3.Mittel insgesamt24
3.2.4.Geschätzter Personalbedarf25
3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25
3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26
3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt26
3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28
3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28
3.2.7.Beiträge Dritter28
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29
4.Digitale Aspekte29
4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz30
4.2.Daten30
4.3.Digitale Lösungen31
4.4.Interoperabilitätsbewertung31
4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/2/EG im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der EU
1.2.Politikbereich(e)
Umwelt
Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien
Europäischer Grüner Deal
1.3.Ziel(e)
1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Die allgemeinen Ziele dieses Legislativvorschlags bestehen darin, bestimmte Elemente der Richtlinie 2007/2/EG zu vereinfachen und zu modernisieren, um den Aufwand für die Mitgliedstaaten in Bezug auf Netzdienste, Interoperabilität und gemeinsame Datennutzung zu verringern. Durch die Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten im Zusammenhang mit den technischen Anforderungen und Berichtspflichten soll mit diesem Vorschlag die Verhältnismäßigkeit des Rahmens sichergestellt und gleichzeitig das Ziel beibehalten werden, Behörden, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu umweltbezogenen Geodaten und deren Weiterverwendung zu erleichtern.
1.3.2.Einzelziel(e)
Mit den in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen der Richtlinie 2007/2/EG werden folgende Ziele verfolgt:
— Streichung der Verpflichtung der Kommission, ein Geo-Portal INSPIRE zu schaffen und zu betreiben
— Angleichung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission über die Durchführung der Richtlinie und die Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen Bericht zu erstatten, an die Berichtspflicht für hochwertige Datensätze gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung
— Angleichung an die Verordnung (EU) 2024/903 in Bezug auf die Interoperabilität
— Angleichung der Anforderungen hinsichtlich der Schaffung und Erhaltung der Netzdienste an die Verpflichtungen für APIs in der Richtlinie (EU) 2019/1024
1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.
Die vorgeschlagenen Änderungen werden einem breiten Spektrum von Interessenträgern zugutekommen, darunter Datenanbieter des öffentlichen Sektors, nationale und regionale Behörden, Unternehmen, Forschungseinrichtungen, KMU und zivilgesellschaftliche Organisationen. Für Datenanbieter des öffentlichen Sektors wird der Verwaltungsaufwand reduziert und die Befolgung der Vorschriften vereinfacht, während Unternehmen und Datennutzer dank offener Lizenzen und moderner Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) einen besseren Zugang zu hochwertigen Umweltdaten erhalten. Es wird eine 12-monatige Übergangsfrist für die Umsetzung vorgeschlagen, damit die Mitgliedstaaten ihre Infrastrukturen anpassen und die Dienstkontinuität während der Umstellung auf den neuen Rahmen aufrechterhalten können. Die durch die vorgeschlagenen Änderungen insgesamt erzielten Kosteneinsparungen für die EU dürften erheblich sein. Die jährlichen Basiskosten für die Durchführung von INSPIRE in der EU-27 werden auf 4,967 bis 48,926 Mio. EUR geschätzt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen dürften den Verwaltungsaufwand im Vergleich zum derzeitigen Basisszenario um 24 bis 64 % verringern. Der untere Wert von 24 % geht auf die konservativeren Schätzungen zurück, die sich aus den Rückmeldungen der Interessenträger während des Validierungsworkshops ergaben, bei dem eine unmittelbare und pragmatische Bewertung der potenziellen Auswirkungen vorgenommen wurde. Hingegen entspricht der obere Wert von 64 % den Kostensenkungen, die beim Szenario der vollständigen Angleichung an die Richtlinie über offene Daten erzielt werden könnten, wie eine systematischere, ausführlichere Folgenabschätzung ergeben hat. Diese sich aus den beiden Bewertungen ergebende Bandbreite der erwarteten Einsparungen aufgrund der verschiedenen Maßnahmen wird als realistisch angesehen, insbesondere was die Einsparungen im Zusammenhang mit der jährlichen Aktualisierung harmonisierter Datensätze und dem Betrieb von Veröffentlichungs- und Webdiensten betrifft. Ausgehend von den durchschnittlichen jährlichen Kosten, die im Rahmen von INSPIRE für die Aktualisierung und Pflege von Datensätzen und die Dienste entstehen, führt dies zu jährlichen Einsparungen von rund 6,36 bis 16,96 Mio. EUR. Für die gesamte projizierte Bandbreite entspricht dies im Durchschnitt einer jährlichen Verringerung der Verwaltungskosten um etwa 44 % bzw. jährlichen Einsparungen von rund 12 Mio. EUR. Diese Einsparungen werden durch die Aufhebung der komplexen Harmonisierungsanforderungen, die Nutzung gängiger Webtechnologien und die Konsolidierung der Infrastruktur erzielt.
1.3.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.
Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Einzelziele des Vorschlags zu überwachen, wird die Kommission die Möglichkeit prüfen, einen Austausch mit den Mitgliedstaaten in verschiedenen Formaten sowie regelmäßige Überprüfungen der INSPIRE-Datensätze, die über das EU-Portal für offene Daten (data.europa.eu) zur Verfügung gestellt werden, zu organisieren und eine Berichterstattung der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vorzusehen, was auch von der Verfügbarkeit finanzieller Mittel abhängt.
1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Dieser Kommissionsvorschlag hat eine Richtlinie zur Änderung einer Reihe von Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG zum Gegenstand. Sobald die beiden gesetzgebenden Organe eine Einigung über den Inhalt des Vorschlags erzielt haben, haben die Mitgliedstaaten eine gewisse Frist, um die mit dieser Richtlinie eingeführten Änderungen in ihr nationales Recht umzusetzen.
Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Einzelziele des Vorschlags zu überwachen, wird die Kommission die Möglichkeit prüfen, einen Austausch mit den Mitgliedstaaten in verschiedenen Formaten sowie regelmäßige Überprüfungen der INSPIRE-Datensätze, die über das Portal für offene Daten zur Verfügung gestellt werden, zu organisieren und eine Berichterstattung der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vorzusehen, was auch von der Verfügbarkeit finanzieller Mittel abhängt.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Die Richtlinie 2007/2/EG regelt bereits die Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Union (INSPIRE) mit dem Ziel, die gemeinsame Nutzung von Umweltinformationen durch Einrichtungen des öffentlichen Sektors zu erleichtern und den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten in ganz Europa zu verbessern. Angesichts der bei der Durchführung der INSPIRE-Richtlinie gewonnenen Erkenntnisse besteht das Ziel des vorliegenden Vorschlags darin, ein vereinfachtes Konzept mit klareren Prioritäten für die gemeinsame Nutzung von Geodaten einzuführen, um den Aufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich Technologie und Datenverwaltungsverfahren weiterentwickelt haben.
Die Richtlinie über offene Daten fördert die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, indem Daten in offenen und maschinenlesbaren Formaten zur Verfügung gestellt werden, was den Zielen der INSPIRE-Richtlinie zur Verbesserung der Zugänglichkeit und Interoperabilität von Daten entspricht. Mit der Durchführungsverordnung über hochwertige Datensätze wird sichergestellt, dass Datensätze, mit denen sich erhebliche sozioökonomische Vorteile erzielen lassen, kostenlos zur Verfügung gestellt werden, was dazu beitragen kann, das Potenzial von Umweltdaten zu maximieren. Mit der Durchführungsverordnung über hochwertige Datensätze wurden bereits erste Schritte unternommen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die wertvollsten Datensätze, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, frei zugänglich machen. Dazu gehören Datensätze, die fast alle in der INSPIRE-Richtlinie festgelegten Geodaten-Themen abdecken.
Gemeinsame Vorschriften für die gemeinsame Nutzung von Umweltdaten verbessern die Zugänglichkeit und Interoperabilität von Daten. Ziel ist die Schaffung einer kohärenteren Datenlandschaft, die dem Grundsatz der einmaligen Erfassung zuträglich ist und sicherstellt, dass Umweltdaten eine wichtigere Rolle im digitalen Binnenmarkt der EU spielen. Dieses Ziel wäre von den einzelnen Mitgliedstaaten kaum zu erreichen.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
–
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
–
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
–Anschließend reguläre Umsetzung
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen oder von im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Beiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
|
Nicht zutreffend
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Beiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
|
Nicht zutreffend
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <….>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
für die GD <….>
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
für die GD <….>
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
|
Verpflichtungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <….>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <….>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <….>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag)
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
|
Verpflichtungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Outputs angeben
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)
|
INSGESAMT
|
|
|
OUTPUTS
|
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1…
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINZELZIEL Nr. 2...
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
|
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.3.3.Mittel insgesamt
|
SUMME
BEWILLIGTE MITTEL + EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4.Geschätzter Personalbedarf
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in VZÄ)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
0
|
3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
|
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
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0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
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0
|
0
|
0
|
0
|
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INSGESAMT
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0
|
0
|
0
|
0
|
3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt
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SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
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|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
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0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
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0
|
0
|
0
|
0
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01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
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0
|
0
|
0
|
0
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|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
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0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
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0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
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20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
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0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
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0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
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0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ): Nicht zutreffend
|
|
Personal aus den Dienststellen der Kommission
|
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
|
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|
|
Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung
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Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung
|
Zu finanzieren aus Gebühren
|
|
Planstellen
|
|
|
Nicht zutreffend
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|
Externes Personal (VB, ANS, LAK)
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|
|
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
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Beamte und Zeitbedienstete
|
|
|
Externes Personal
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|
3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden.
Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein.
|
Mittel INSGESAMT für Digitales und IT
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Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
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MFR 2021-2027 INSGESAMT
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2024
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2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben (intern)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
–
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
–
erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7.Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Insgesamt
|
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
–
auf die Eigenmittel
–
auf die übrigen Einnahmen
–
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
|
Jahr 2024
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Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
|
Artikel ….
|
|
|
|
|
|
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
4.Digitale Aspekte
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Wird festgestellt, dass die politische Initiative keine Anforderungen von digitaler Relevanz aufweist, erläutern Sie bitte, warum keine digitalen Mittel genutzt werden.
Andernfalls führen Sie bitte die Anforderungen von digitaler Relevanz in der nachstehenden Tabelle auf:
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Anforderung
|
Beschreibung der Anforderung
|
Von der Anforderung betroffener Akteur
|
Verfahren auf übergeordneter Ebene
|
Kategorie
|
|
Artikel 1
|
Schaffung einer europäischen Geodateninfrastruktur (INSPIRE) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten geschaffenen und betriebenen Infrastrukturen
|
Mitgliedstaaten
|
Verwaltung der digitalen Infrastruktur
|
Digitaler öffentlicher Dienst
|
|
Artikel 5 Absatz 1
|
Metadaten für Datensätze und -dienste müssen erzeugt und regelmäßig aktualisiert werden.
|
Mitgliedstaaten
|
Metadatenverwaltung
|
Daten
|
|
Artikel 5 Absatz 2
|
Beschreibung der Informationen, die in Metadaten für Geodatensätze und -dienste aufzunehmen sind
|
Mitgliedstaaten
|
Metadatenverwaltung
|
Daten
|
|
Artikel 5 Absatz 3
|
Metadaten zur Beschreibung von Geodatensätzen und Geodatendiensten sollten weiterverwendbar, auffindbar und katalogisiert sein.
|
Mitgliedstaaten
|
Metadatenverwaltung
|
Daten; digitale Lösung; digitaler öffentlicher Dienst
|
4.2. Daten
Allgemeine Beschreibung der erfassten Daten und aller damit zusammenhängenden Standards/Spezifikationen
|
Art der Daten
|
Anforderung(en)
|
Standard und/oder Spezifikation (falls zutreffend)
|
|
Geodaten (Höhenmodelle, Schutzgebiete usw.)
|
Artikel 4
|
Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG; Kategorien „1. GEORAUM“, „2. ERDBEOBACHTUNG UND UMWELT“ und „6. MOBILITÄT“ des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission über hochwertige Datensätze
|
|
Metadaten für Geodatensätze und -dienste
|
Artikel 5
|
INSPIRE-Metadaten-Verordnung (EG) Nr. 1205/2008; ISO 19115; DCAT-AP
|
Vereinbarkeit mit der europäischen Datenstrategie
Erläutern Sie, inwiefern die Anforderung(en) mit der europäischen Datenstrategie vereinbar ist/sind.
|
Die INSPIRE-Richtlinie ist Teil der Digital- und Umweltpolitik der EU und verfolgt sehr ähnliche Ziele wie die europäische Datenstrategie und die Strategie für eine Datenunion. Durch die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die gemeinsame Nutzung und die Weiterverwendung von Geodaten durch alle Mitgliedstaaten trägt INSPIRE zur Entwicklung einer föderierten europäischen Dateninfrastruktur bei. INSPIRE unterstützt die Schaffung eines gemeinsamen Datenraums für den europäischen Grünen Deal, indem Geodaten für Behörden, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger zugänglich gemacht werden.
|
Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der einmaligen Erfassung
Erläutern Sie, inwiefern der Grundsatz der einmaligen Erfassung berücksichtigt wurde und inwiefern die Möglichkeit der Weiterverwendung vorhandener Daten geprüft wurde.
|
Gemäß der INSPIRE-Richtlinie gilt der Grundsatz der einmaligen Erfassung, wonach sichergestellt wird, dass Geodaten einmal erhoben und viele Male weiterverwendet werden, insbesondere innerhalb und zwischen Behörden. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie ist die Sammlung neuer Geodaten nicht erforderlich. Stattdessen liegt der Schwerpunkt auf der Identifizierung und Dokumentation vorhandener Geodaten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden. Mit der Richtlinie werden die Mitgliedstaaten angehalten, Geodaten über koordinierte Infrastrukturen auszutauschen und den Zugang über APIs gemäß den in der Richtlinie über offene Daten festgelegten Vorschriften zu ermöglichen, um sicherzustellen, dass Daten, sobald sie erstellt oder erhoben wurden, für verschiedene Zwecke weiterverwendet werden können, darunter Politikgestaltung, regulatorische Berichterstattung und Zugang der Öffentlichkeit.
|
Erläutern Sie, wie neu geschaffene Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind und hohen Standards entsprechen.
|
Die INSPIRE-Richtlinie enthält solide Mechanismen, um sicherzustellen, dass Geodaten den FAIR-Grundsätzen entsprechen. Daten werden durch die in Artikel 5 aufgeführten verbindlichen Metadatenanforderungen auffindbar gemacht. Demnach müssen Behörden Datensätze unter Verwendung standardisierter Metadatenelemente beschreiben, sodass die Nutzer nach Themen, Standort, Qualität oder zuständiger Behörde suchen können. Die Mitgliedstaaten müssen Geodaten gemäß der Richtlinie über offene Daten und der dazugehörigen Durchführungsverordnung über hochwertige Datensätze zugänglich und interoperabel machen. Schließlich wird die Weiterverwendbarkeit dadurch unterstützt, dass sichergestellt wird, dass der Datenaustausch unter klar definierten Bedingungen erfolgt, die eine umfassende Weiterverwendung ermöglichen.
|
Datenströme
|
Art der Daten
|
Anforderung(en)
|
Akteur, der die Daten bereitstellt
|
Akteur, der die Daten empfängt
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Auslöser für den Datenaustausch
|
Häufigkeit (falls zutreffend)
|
|
Metadaten für Geodatensätze und -dienste
|
Artikel 5
|
Mitgliedstaaten
|
Öffentlicher Zugang ohne Einschränkungen der Weiterverwendung
|
Durch die Richtlinie vorgeschrieben; regelmäßige Aktualisierungen
|
Fortlaufend
|
4.3 Digitale Lösungen
Bitte geben Sie für jede digitale Lösung die sie betreffende(n) Anforderung(en) von digitaler Relevanz, eine Beschreibung der vorgeschriebenen Funktionalität der digitalen Lösung, die Stelle, die dafür zuständig sein wird, und andere relevante Aspekte wie Wiederverwendbarkeit und Zugänglichkeit an. Erläutern Sie bitte abschließend, ob bei der digitalen Lösung der Einsatz von KI-Technologien vorgesehen ist.
|
Digitale Lösung
|
Anforderung(en)
|
Wichtigste vorgeschriebene Funktionen
|
Zuständige Stelle
|
Inwiefern wird Zugänglichkeit gewährleistet?
|
Wie wird die Wiederverwendbarkeit berücksichtigt?
|
Einsatz von KI-Technologien (falls zutreffend)
|
|
Nationale Geodateninfrastrukturen
|
Artikel 1 Absatz 2
|
Hosting von und Bereitstellung des Zugangs zu Metadaten, Geodatensätzen und unterstützenden Informationen für die Interoperabilität
|
Mitgliedstaaten
|
Jeder Mitgliedstaat stellt die Zugänglichkeit von Metadaten und Geodaten sicher.
|
Weiterverwendung von gemeinsamen Metadaten-Schemata, Lizenzbedingungen und Datenzugangsschnittstellen (APIs)
|
Nein
|
Erläutern Sie für jede digitale Lösung, inwiefern diese mit den Anforderungen und Verpflichtungen des EU-Rahmens für Cybersicherheit und anderen geltenden digitalen Strategien und Rechtsvorschriften (z. B. eIDAS, zentrales digitales Zugangstor) im Einklang steht.
Nationale Geodateninfrastrukturen
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Digitale und/oder sektorspezifische Strategien (falls anwendbar)
|
Erläuterung der Vereinbarkeit
|
|
KI-Verordnung
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Entfällt
|
|
EU-Rahmen für Cybersicherheit
|
Standardvorschriften der Europäischen Kommission
|
|
eIDAS
|
Bisher keine Bezugnahme
|
|
Einheitliches digitales Zugangstor und IMI
|
Bisher keine Bezugnahme
|
|
Sonstige
|
-
|
4.4
Interoperabilitätsbewertung
Beschreiben Sie die von den Anforderungen betroffenen digitalen öffentlichen Dienste.
|
Digitaler öffentlicher Dienst oder Kategorie digitaler öffentlicher Dienste
|
Beschreibung
|
Anforderung(en)
|
Lösung(en) für ein interoperables Europa
(ENTFÄLLT)
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Andere Interoperabilitätslösung(en)
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Europäische Geodateninfrastruktur
|
|
|
|
|
Europäische Geodateninfrastruktur, die auf von den Mitgliedstaaten geschaffenen nationalen Geodateninfrastrukturen aufbaut und sicherstellen soll, dass Geodaten auf der am besten geeigneten Ebene und unter Bedingungen gespeichert, zur Verfügung gestellt und gepflegt werden, die ihre umfassende Nutzung nicht unangemessen einschränken.
|
|
|
Art. 1
|
//
|
INSPIRE-Metadaten-Verordnung (EG) Nr. 1205/2008; Metadatenstandard für geografische Informationen gemäß ISO 19115; Metadatenstandard DCAT-AP; OGC-Geodatenstandards
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Bewerten Sie die Auswirkungen der Anforderung(en) auf die grenzüberschreitende Interoperabilität.
Europäische Geodateninfrastruktur
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Bewertung
|
Maßnahmen
|
Mögliche verbleibende Hindernisse
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Bewertung der Vereinbarkeit mit bestehenden digitalen und sektorspezifischen Strategien
Bitte führen Sie die ermittelten anwendbaren digitalen und sektorspezifischen Strategien auf.
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— Europäische Datenstrategie: INSPIRE unterstützt einen strukturierten und sicheren Zugang zu öffentlichen Daten mithilfe interoperabler Dienste.
— Richtlinie über offene Daten (2019/1024): INSPIRE-Geodatensätze fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie und viele von ihnen erfüllen die Kriterien für hochwertige Datensätze.
— Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 über hochwertige Datensätze: Die INSPIRE-Datenkategorien in den Anhängen I bis III überschneiden sich weitgehend mit Themen für hochwertige Datensätze, insbesondere in den Kategorien Georaum, Erdbeobachtung und Umwelt sowie Mobilität.
— Verordnung für ein interoperables Europa (2024/903): INSPIRE ermöglicht die grenzüberschreitende gemeinsame Nutzung von Daten.
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Unterschiedliche Geodaten-Klassifizierung und Lizenzerteilung in den Mitgliedstaaten.
Vollständige Angleichung der INSPIRE-Datensätze an hochwertige Datensätze.
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Bewertung der organisatorischen Maßnahmen für eine reibungslose grenzüberschreitende Erbringung digitaler öffentlicher Dienste
Bitte führen Sie die geplanten Governance-Maßnahmen auf.
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Die von jedem Mitgliedstaat eingerichteten Koordinierungsstrukturen (Artikel 18) gewährleisten die nationale Angleichung und unterstützen die Multi-Level-Governance.
Es wird jeweils eine einzige nationale Anlaufstelle benannt (Artikel 19 Absatz 2), die für die Kontakte mit der Europäischen Kommission zuständig ist.
Die Europäische Kommission ist für die Koordinierung auf EU-Ebene verantwortlich (Artikel 19 Absatz 1).
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Unterschiedliche Ausgereiftheit der nationalen Koordinierungsstrukturen.
Koordinierungsaufwand für kleinere Behörden.
Fehlende Durchsetzungsmechanismen, um für die Kohärenz der grenzüberschreitenden Datenintegration zu sorgen.
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Bewertung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um ein gemeinsames Verständnis der Daten zu gewährleisten
Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf.
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Obligatorische Erzeugung von Metadaten für alle Datensätze und -dienste (Artikel 5).
Standardisierung der Metadaten-Elemente (ISO 19115 / INSPIRE-Metadaten-Verordnung (EG) Nr. 1205/2008).
Harmonisierung der Geodaten-Themen gemäß den Anhängen I bis III.
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Unterschiedliche Qualität der Metadaten der einzelnen Mitgliedstaaten.
Begrenzte mehrsprachige Unterstützung für Metadaten.
Uneinheitliche Aktualisierungen der Metadatensätze und sich daraus ergebende Probleme bei der Auffindbarkeit.
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Bewertung der Verwendung gemeinsam vereinbarter offener technischer Spezifikationen und Standards
Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf.
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Angleichung der gemäß den INSPIRE-Vorschriften erzeugten Metadaten an ISO 19115.
Verweis auf europäische und internationale Normen (Artikel 20).
Unterstützung der Verwendung von DCAT-AP für Metadaten-Portale durch GeoDCAT-Mapping.
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Kontinuierliche Angleichung an die Weiterentwicklung der technischen EU- und internationalen Standards erforderlich.
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4.5
Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
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Beschreibung der Maßnahme
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Anforderung(en)
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Rolle der Kommission
(falls zutreffend)
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Zu beteiligende Akteure
(falls zutreffend)
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Voraussichtlicher Zeitplan
(falls zutreffend)
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Metadaten-Durchführungsverordnung
(INSPIRE-Metadaten-Verordnung (EG) Nr. 1205/2008)
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Artikel 5 Absatz 4
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Regelmäßige Aktualisierung des Rechtsakts. Überwachung der Durchführung.
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Kommission, Mitgliedstaaten
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In Kraft
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