Brüssel, den 4.12.2025

COM(2025) 943 final

2025/0383(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU) 2022/858, (EU) 2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2023/2631 und (EU) 2024/3005 im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2025) 943 final}
{SWD(2025) 943 final}
{SWD(2025) 944 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Wiederbelebung der Wirtschaft der EU und die Stärkung ihrer internationalen Position sind für das Mandat der Europäischen Kommission von zentraler Bedeutung. Wie im Draghi- und Letta-Bericht 1 und in den Politischen Leitlinien 2024-2029 der Kommission 2 dargelegt, sind dringend Maßnahmen erforderlich, um die Wirtschaftsleistung zu verbessern und sicherzustellen, dass die EU über ihre eigene Zukunft entscheiden kann. Der Kompass für Wettbewerbsfähigkeit 3 enthält einen umfassenden Plan zur Stärkung der Wirtschaft der EU und zur Nutzung ihres Potenzials, wobei die Spar- und Investitionsunion ein Schlüsselfaktor dieses Plans ist. Im März 2025 stellte die Kommission ihre Strategie für die Spar- und Investitionsunion 4 vor. Ziel ist es, es den Bürgerinnen und Bürgern zu erleichtern, ihren Wohlstand durch Investitionen in die Kapitalmärkte zu steigern, die Investitionskapazität in der EU zu erhöhen und die Kapitalmärkte der EU zu integrieren. Durch den Abbau von Hindernissen auf den Finanzmärkten und die Erleichterung grenzüberschreitender Kapitalströme kann die Strategie für die Spar- und Investitionsunion die EU-Wirtschaft unterstützen, die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern und die Wettbewerbsfähigkeit steigern.

Der dringende Handlungsbedarf wurde auf höchster politischer Ebene weithin anerkannt, unter anderem in Erklärungen und Aufrufen des Europäischen Parlaments 5 , des Europäischen Rates 6 , der Euro-Gruppe 7 , des Euro-Gipfels 8 und der Europäischen Zentralbank (EZB) 9 . Der Internationale Währungsfonds (IWF) 10 und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) 11 haben ebenfalls Maßnahmen gefordert, um die verbleibenden Hindernisse für die Finanzmarktintegration zu beseitigen.

Die Umsetzung der Spar- und Investitionsunion erfordert umfassende politische Maßnahmen, die sich auf verschiedene Aspekte des Finanzsystems der EU auswirken werden, gestützt auf einen ganzheitlichen Ansatz, der sowohl die Kapitalmärkte als auch den Bankensektor umfasst. Diese Maßnahmen gliedern sich in vier miteinander verbundene Säulen: i) Bürger und Ersparnisse, ii) Investitionen und Finanzierung, iii) Marktintegration und Umfang; und iv) eine effiziente Aufsicht. Im Mittelpunkt dieser Gesetzgebungsinitiative stehen Marktintegration und Umfang sowie eine effiziente Aufsicht.

Diese Gesetzgebungsinitiative konzentriert sich auf Hindernisse, die sich aus der mangelnden Harmonisierung der EU-Vorschriften und Aufsichtskonzepte ergeben und zu einer Fragmentierung und unzureichender Performanz der EU-Kapitalmärkte führen. Diese Hindernisse behindern die marktgetriebenen Bemühungen um die Expansion von Unternehmen und den Aufbau von Kapazitäten im gesamten Binnenmarkt durch grenzüberschreitende Tätigkeiten. Sie behindern auch den Einsatz innovativer digitaler Technologien in drei Bereichen, die für das reibungslose und effiziente Funktionieren der EU-Kapitalmärkte von wesentlicher Bedeutung sind, nämlich Handel, Nachhandel und Vermögensverwaltung.

Trotz der Harmonisierung der Rechtsrahmen und der Existenz von Finanzdienstleistungspässen schränkt die anhaltende Fragmentierung infolge dieser Hindernisse die potenziellen Vorteile des EU-Binnenmarkts ein. Diese Hindernisse ergeben sich aus unterschiedlichen Regulierungskonzepten, die häufig auf die Nutzung von Ermessensspielräumen bei der Umsetzung und Auslegung von EU-Richtlinien und unterschiedliche Aufsichtskonzepte zurückzuführen sind. Diese Hindernisse erschweren die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Finanzmarktteilnehmer unnötig. Infolgedessen können sie entweder nicht in vollem Umfang von Skaleneffekten und einer verbesserten operativen Effizienz profitieren oder es gibt für sie keinen ausreichenden Anreiz, grenzüberschreitende Investitionen zu erleichtern. Dies erhöht die Kosten, verzögert die Markteinführung, schränkt die Auswahl an Finanzprodukten und -dienstleistungen ein, die Unternehmen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und verteuert diese Produkte und Dienstleistungen.

Mit dieser Initiative wird auch die Bedeutung technologischer Entwicklungen und Innovationen im Finanzsektor herausgestellt. Regulatorische Hindernisse behindern die Einführung und Nutzung von Technologien der neueren Generation, wie die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) und die Tokenisierung von Finanzinstrumenten. Solche Technologien haben das Potenzial, die Finanzdienstleistungen für Menschen und Unternehmen zu verbessern.

Unterschiedliche Aufsichtspraktiken können ebenfalls ein Hindernis für die Kapitalmarktintegration darstellen, da grenzüberschreitend tätige Finanzmarktteilnehmer unterschiedliche Anforderungen im Binnenmarkt bewältigen müssen. Diese Fragmentierung der Aufsichtspraktiken erhöht die Kosten, die Komplexität und die Rechtsunsicherheit für die Wirtschaftsakteure, insbesondere für diejenigen, die EU-weit Geschäfte tätigen und investieren wollen. Die Rechtsunsicherheit und die daraus resultierenden ungleichen Wettbewerbsbedingungen machen die EU zu einem weniger attraktiven Investitionsziel.

Ziele des Vorschlags

Das allgemeine Ziel dieser Initiative besteht darin, die EU-Kapitalmärkte zu integrieren und das Funktionieren des EU-Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zum Nutzen von Investoren, Unternehmen und der gesamten EU-Wirtschaft zu verbessern. Dies trägt zum Kernziel der Spar- und Investitionsunion bei, Investoren und Unternehmen den Zugang zu einem breiteren Spektrum an Finanzierungsmöglichkeiten zu ermöglichen und Ersparnisse für produktive Investitionen zu mobilisieren.

Die Initiative wird durch die folgenden spezifischen Ziele zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels beitragen.

Ermöglichung einer weiteren Marktintegration und von Skaleneffekten

Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, Hindernisse für die Integration in den Kernsektoren Handel, Nachhandel und Vermögensverwaltung zu beseitigen und die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu verbessern, nahtloser in allen Mitgliedstaaten tätig zu sein. Dies ermöglicht eine bessere Marktintegration und Nutzung von Skaleneffekten. Dadurch wird der Wettbewerb gefördert und gewährleistet, dass Größenvorteile wirksam an die Endnutzer weitergegeben werden.

Ermöglichung einer integrierten Aufsicht

Eine effizientere und harmonisierte Aufsicht ist für die Integration der EU-Kapitalmärkte von entscheidender Bedeutung. Da Fortschritte auf dem Weg zu einer tieferen Kapitalmarktintegration erzielt werden, ist es sehr wichtig, dass sich gleichzeitig auch der EU-Aufsichtsrahmen weiterentwickelt. Die Initiative zielt daher darauf ab, Mängel und Ineffizienzen des derzeitigen Aufsichtsrahmens zu beheben, indem Inkohärenzen und Komplexitäten, die sich aus fragmentierten nationalen Aufsichtskonzepten ergeben, angegangen werden. Sie zielt darauf ab, die Aufsicht wirksamer zu gestalten, grenzüberschreitende Tätigkeiten zuträglicher zu gestalten und besser auf neu auftretende Risiken zu reagieren und gleichzeitig unnötige Belastungen für Unternehmen zu verringern. Für bestimmte bedeutende und grenzüberschreitend tätige Unternehmen in den Bereichen Handel und Nachhandel sowie für Unternehmen in neuen Bereichen wie Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kann die Zusammenlegung der Aufsicht auf EU-Ebene die Marktintegration und ein effizienteres Funktionieren der Kapitalmärkte fördern. Was große Vermögensverwaltungsgruppen und Investmentfonds betrifft, werden durch eine stärkere Konvergenz und Koordinierung der Aufsicht auf EU-Ebene Hindernisse beseitigt und grenzüberschreitende Tätigkeiten verstärkt. Insgesamt zielt die Initiative darauf ab, den Einsatz und die Wirksamkeit der Instrumente der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zur aufsichtlichen Konvergenz zu stärken und neue Instrumente einzuführen, um so einen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu unterstützen.

Erleichterung von Innovation

Die vorgeschlagenen Änderungen zielen auch darauf ab, regulatorische Hindernisse für DLT-basierte Innovationen zu beseitigen, um einen Rahmen zu schaffen, der den Einsatz neuer Technologien bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen ermöglicht. Damit Innovationen gedeihen können, sollten sowohl die DLT-Pilotregelung als auch das Standardregelwerk es der Industrie ermöglichen, die DLT zu nutzen, um effiziente Lösungen auf den Markt zu bringen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die damit verbundenen Risiken gemindert werden. Durch die Beseitigung dieser Hindernisse zielen die vorgeschlagenen Änderungen auch darauf ab, den Wettbewerb im Bereich der Handels- und Nachhandelsdienstleistungen anzukurbeln, was zu besseren Marktergebnissen und einer höheren Kapitalmarkteffizienz führt.

Vereinfachung

Die Überprüfung spezifischer Rechtsetzungsvorhaben bietet eine Gelegenheit zur Vereinfachung, indem der Verwaltungsaufwand verringert wird. Mit dem Paket sollen die rechtlichen Anforderungen gestrafft und grenzüberschreitende Tätigkeiten kosteneffizienter gestaltet werden. Die Vereinfachung wird auf verschiedene Weise angestrebt: Wechsel von Richtlinien zu Verordnungen bei bestimmten Vorschriften, Einschränkung des Spielraums für einzelstaatliche Überregulierungsmaßnahmen, Verfeinerung der Ermächtigungen der Stufe 2, Straffung sich überschneidender, kostspieliger und ineffizienter Aufsichtsregelungen und ganz allgemein Beseitigung von Hindernissen im EU-Rahmen und in den einzelstaatlichen Rahmen für Marktteilnehmer und Investoren.

Das Paket zur Marktintegration und -aufsicht umfasst drei Gesetzgebungsvorschläge: Vorschläge für eine Master-Verordnung und eine Master-Richtlinie, mit denen mehrere bestehende EU-Kapitalmarktvorschriften geändert werden, sowie einen Vorschlag für eine Verordnung über die über die Wirksamkeit von Abrechnungen, mit der die Richtlinie über Finanzsicherheiten geändert und die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen aufgehoben wird.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die in diesem Paket vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit den bestehenden Bestimmungen im Bereich der Finanzdienstleistungen. Sie zielen darauf ab, eine stärkere Marktintegration zu fördern und durch folgende Maßnahmen Effizienzgewinne zu erzielen: i) Beseitigung von Hindernissen für grenzüberschreitende Tätigkeiten und Innovation, ii) Verbesserung der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz und iii) Stärkung der Aufsichtskapazitäten in den betreffenden Sektoren. Diese Änderungen stehen im Einklang mit den Zielen des Wettbewerbs, des effizienten Funktionierens des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen und der Förderung der Dienstleistungsfreiheit in der EU, ohne die Finanzstabilität, die Marktintegrität oder den Anlegerschutz zu beeinträchtigen. Dadurch wird sichergestellt, dass der EU-Finanzmarkt sicher und weltweit attraktiv bleibt. Durch die Umsetzung dieser Änderungen als Paket wird die Kohärenz zwischen den überprüften sektoralen Rechtsvorschriften gewährleistet. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen auch darauf ab, Mängel und Ineffizienzen des derzeitigen Aufsichtsrahmens zu beheben, indem Inkohärenzen und Komplexitäten, die sich aus fragmentierten nationalen Aufsichtskonzepten ergeben, angegangen werden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Kernziel der Strategie für die Spar- und Investitionsunion, das darin besteht, Investoren und Unternehmen den Zugang zu einem breiteren Spektrum an Finanzierungsmöglichkeiten zu ermöglichen und dadurch Ersparnisse für produktive Investitionen zu mobilisieren. Dieser Vorschlag ist mit anderen Initiativen verknüpft, die in der Strategie für die Spar- und Investitionsunion vorgesehen sind, z. B. den Initiativen zu Ruhegehältern, zur Erhöhung der Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten und zur marktbasierten Finanzierung der Realwirtschaft. Diese Initiativen sollen sich gegenseitig verstärken und gemeinsam zu den übergeordneten Zielen beitragen. Andere Maßnahmen der Strategie für die Spar- und Investitionsunion, wie die Strategie zur Förderung der Finanzkompetenz, die Empfehlung zu Spar- und Anlagekonten, die Maßnahme zur Förderung von Kapitalbeteiligungen, auch durch Legislativprogramme, und die Maßnahmen zu Zusatzrenten, werden weniger wirksam sein, wenn die Hindernisse für eine weitere Integration der EU-Kapitalmärkte nicht beseitigt werden und weiterhin hohe Kosten für Investoren und Unternehmen verursachen.

Der Vorschlag steht auch im Einklang mit der EU-Politik zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas, der im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit dargelegten Strategie, der Binnenmarktstrategie, der EU-Start-up- und Scale-up-Strategie und der Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres Europa“.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden die Attraktivität der EU-Kapitalmärkte erhöhen und so zur Finanzierung der Prioritäten der EU beitragen. Dies erfolgt insbesondere i) durch eine weitere Harmonisierung der Vorschriften; ii) die Erleichterung grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Erbringung von Dienstleistungen durch Handelsplätze, Finanzmarktinfrastrukturen und Investmentfonds und die damit einhergehende Senkung der Kosten für alle Marktteilnehmer und iii) in Bezug auf Innovationen, indem gewährleistet wird, dass die DLT-Pilotregelung, mit der DLT-basierte Innovationen bei Finanzdienstleistungen unterstützt werden sollen, und die Rechtsvorschriften für den Nachhandel weiterhin ihren Zweck der Förderung von Innovationen erfüllen.

Dieses Paket steht auch im Einklang mit der Vereinfachungsagenda der Kommission und der Binnenmarktstrategie und wird einen entsprechenden Beitrag dazu leisten. Sie wird dies insbesondere i) durch Harmonisierung und Straffung einiger Vorschriften für Handels-, Nachhandels- und Investmentfonds; und ii) indem für einen Teil der für diese Sektoren geltenden Vorschriften von Richtlinien zu Verordnungen gewechselt wird.

Durch die Beseitigung von Hindernissen für die weitere Integration der Kapitalmärkte ergänzen die Maßnahmen im Rahmen dieser Initiative andere EU-Initiativen wie das 28. Regime. Durch die Straffung des grenzüberschreitenden Angebots von Handels-, Nachhandels- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen und die damit einhergehende Vereinfachung des Zugangs zu öffentlichen Märkten verbessert diese Option die Fähigkeit von Unternehmen, die im Rahmen des 28. Regimes tätig sind, die Vorteile eines stärker integrierten EU-Kapitalmarkts noch wirksamer zu nutzen.

Schließlich steht diese Initiative im Einklang mit der Strategie der Kommission für ein digitales Finanzwesen 12 , mit der die Einführung neuer Technologien bei Finanzdienstleistungen unterstützt wird, indem die bestehenden Vorschriften ehrgeizig angepasst werden, um neuen Technologien wie DLT Rechnung zu tragen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu erlassen, die sich auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes beziehen. Nach Artikel 114 AEUV kann die EU Maßnahmen ergreifen, um bestehende Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten zu beseitigen und zu verhindern, dass solche Hindernisse entstehen. Dazu gehören Hindernisse, die es den Wirtschaftsakteuren, einschließlich Investoren, erschweren, die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen.

Die Änderungen tragen zum ordnungsgemäßen und sicheren Funktionieren des Binnenmarkts bei, sichern den Wettbewerb und erhalten Innovationsanreize aufrecht. Folglich ist Artikel 114 AEUV eine geeignete Rechtsgrundlage.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach Artikel 4 AEUV sind EU-Maßnahmen zur Vollendung des Binnenmarkts im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zu bewerten. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip sollten Maßnahmen auf EU-Ebene nur dann ergriffen werden, wenn die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und somit ein Handeln auf EU-Ebene erfordern.

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Sie zielen darauf ab, die bestehenden Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zu beseitigen, die die Schaffung eines echten Kapitalbinnenmarkts behindern.

Einzelstaatliche Maßnahmen allein können diese Herausforderungen nicht lösen. Aufgrund der Vielfalt der Rechtsrahmen, aufsichtsrechtlicher Vorschriften und Marktstrukturen der Mitgliedstaaten würden Reformen auf nationaler Ebene allein nicht zu der erforderlichen Konvergenz der Regulierungs- und Aufsichtsstandards und Marktpraktiken führen. Daher sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, um diese Hindernisse zu beseitigen und die Marktintegration zu verbessern und zu erleichtern.

Verhältnismäßigkeit

Die Initiative umfasst eine umfassende Überarbeitung der Vorschriften für Handel, Nachhandel, Vermögensverwaltung und Investmentfonds, um die Anforderungen für Unternehmen zu harmonisieren und zu straffen. Dazu gehört auch die Lockerung einiger Anforderungen für grenzüberschreitend tätige Gruppen und für grenzüberschreitend im Rahmen einer einzigen Lizenz erbrachte Dienstleistungen. Im Abwicklungsbereich würde auch die Vernetzung zwischen Zentralverwahrern verbessert. Die Überarbeitung umfasst auch Änderungen der Rechtsvorschriften für den Nachhandel – um sie technologieneutraler zu gestalten – sowie der Digital Ledger Technologie (DLT)-Pilotregelung zur Ausweitung ihres Anwendungsbereichs und ihres Umfangs und zur Erhöhung ihrer Flexibilität und Verhältnismäßigkeit. Investmentfonds würden nach der Zulassung sofortigen und uneingeschränkten Zugang zum Binnenmarkt erhalten, was es ihnen ermöglichen würde, die grenzüberschreitende Tätigkeit effizienter zu gestalten. In Bezug auf Aufsichtsfunktionen zielen die Änderungen darauf ab, den Einsatz und die Wirksamkeit der Instrumente und Befugnisse zur aufsichtlichen Konvergenz zu stärken, wobei der Schwerpunkt auf der ESMA und ihrer Governance liegt. Außerdem würde der ESMA die Befugnis zur Beaufsichtigung der wichtigsten und grenzüberschreitenden Marktinfrastrukturen (zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Handelsplätze) und aller Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übertragen. Die ESMA würde zudem eine stärkere Rolle bei der Förderung der Aufsichtskonvergenz für grenzüberschreitend vertriebene Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und alternative Investmentfonds (AIF) spielen.

Soweit Unterschiede bei der Anwendung der EU-Vorschriften sowie Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu Marktineffizienzen und -belastungen führen, wird durch die Änderungen eine einheitlichere und verhältnismäßigere Anwendung der EU-Vorschriften für grenzüberschreitende Tätigkeiten gewährleistet.

Wahl des Instruments

Es wird vorgeschlagen, die Maßnahmen durch einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der folgenden Rechtsakte umzusetzen: die Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR), die Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR), die Verordnung über Zentralverwahrer (CSDR), die Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb (CBDR), die Verordnung über die DLT-Pilotregelung, die Verordnung über Märkte für Kryptowerte und die ESMA-Verordnung. Um eine angemessene Angleichung an die wesentlichen Änderungen dieser Verordnungen zu gewährleisten, werden auch die Verordnung über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und die Verordnung über die Sanierung und Abwicklung von CCPs geändert. Eine Verordnung ist das am besten geeignete Rechtsinstrument, da die vorgeschlagenen Änderungen miteinander verknüpft und Teil umfassenderer politischer Bemühungen zur Schaffung eines Kapitalbinnenmarkts sind, indem die Vorschriften harmonisiert und Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten in den Finanzsektoren, die das Rückgrat der Kapitalmarktfinanzierung bilden, beseitigt werden. Die Zusammenfassung der Änderungsanträge in einem Legislativpaket trägt dazu bei, die Kohärenz des Gesamttextes zu gewährleisten.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Derzeit gibt es keine wirksamen Lösungen, um die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in den Sektoren zu gewährleisten, die in den Anwendungsbereich dieses Pakets fallen, oder sie werden durch unterschiedliche einzelstaatliche Vorschriften behindert. Darüber hinaus müssen die EU-Vorschriften aktualisiert werden, um die Erbringung von Finanzdienstleistungen mithilfe neuer Technologien, insbesondere DLT, zu erleichtern, wodurch die Effizienz der Kapitalmärkte verbessert werden kann.

Uneinheitliche Aufsichtspraktiken und schwache Instrumente und Befugnisse zur aufsichtlichen Konvergenz auf EU-Ebene verschärfen diese Probleme. Diese Hindernisse führen zu Marktineffizienzen, unzureichenden Skaleneffekten, geringerer Liquidität auf den Kapitalmärkten, höheren Kosten für Investoren, eingeschränktem Zugang zu einer breiteren, grenzüberschreitenden Anlegerbasis und höheren Kapitalkosten für EU-Unternehmen, was letztlich die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft untergräbt.

Im Handelsbereich sind die Vorschriften für Handelsplätze nicht vollständig harmonisiert und unterliegen einem gewissen nationalen Ermessensspielraum. Die Möglichkeit eines Passes für geregelte Märkte wird nicht ausdrücklich genannt, sodass die Mitgliedstaaten Ermessensspielraum haben und in ihren nationalen Rechtsvorschriften zusätzliche Anforderungen festlegen können. Unterschiede bei der Umsetzung in nationales Recht und die Möglichkeit einer zusätzlichen Überregulierung durch die Mitgliedstaaten machen das Regelungsumfeld insgesamt komplex, insbesondere für grenzüberschreitend tätige Unternehmen oder Gruppen. Dies schafft Rechtsunsicherheit und ungleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten und verhindert die Entstehung von Handelsstrukturen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. Um Hindernisse im Zusammenhang mit der aufsichtlichen Fragmentierung zu beseitigen, sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente geändert werden, um eine direkte Beaufsichtigung bestimmter Handelsplätze auf EU-Ebene einzuführen.

Im Nachhandelsbereich müssen die Abwicklungsmärkte stärker integriert und T2S stärker genutzt werden, um die grenzüberschreitende Tätigkeit von Emittenten, Zentralverwahrern und Anlegern zu erleichtern. Obwohl die Abwicklung durch eine Verordnung (Verordnung über Zentralverwahrer) geregelt wird, bestehen nach wie vor regulatorische Hindernisse für die grenzüberschreitende Abwicklung. So können beispielsweise durch nationale Rechtsvorschriften zusätzliche Beschränkungen der Emissionsfreiheit eingeführt werden, die über die in den Bestimmungen der Verordnung über Zentralverwahrer enthaltenen Beschränkungen hinausgehen. Darüber hinaus wird der Rahmen für die Passvergabe, mit dem grenzüberschreitende Geschäfte erleichtert werden sollen, für Zentralverwahrer als kostspielig und aufwendig angesehen. In der Verordnung über Zentralverwahrer werden Marktinfrastrukturgruppen aus operativer, regulatorischer und aufsichtlicher Sicht nicht angemessen berücksichtigt. Dies erschwert es ihnen, die Vorteile der Konsolidierung zu nutzen und Größenvorteile zu erzielen. Daher müssen die Anforderungen an grenzüberschreitend tätige Unternehmen harmonisiert, die Anforderungen gestrafft und die operative Komplexität der Abwicklungsinfrastrukturen in der EU (d. h. Zentralverwahrer, einschließlich der von den Zentralverwahrern weitergegebenen T2S-Kosten) verringert werden, um die Effizienz zu steigern und die Kosten zu senken. Darüber hinaus muss die Verordnung über Zentralverwahrer geändert werden, um sie technologieneutraler zu gestalten und die Rechtsunsicherheit in Bezug auf Schlüsselkonzepte, Definitionen und Anforderungen zu beseitigen, die nicht mit dem technologischen Fortschritt Schritt gehalten haben. Um Hindernisse im Zusammenhang mit der aufsichtlichen Fragmentierung zu beseitigen, sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über Zentralverwahrer geändert werden, um eine direkte Beaufsichtigung bestimmter Nachhandelsstrukturen auf EU-Ebene einzuführen. 

Im Vermögensverwaltungsbereich wird der Vertrieb von OGAW-Fonds und AIF hauptsächlich durch Richtlinien geregelt, die in vielen Bereichen nationale Ermessensspielräume zulassen. Der grenzüberschreitende Vertrieb von OGAW und AIF ist derzeit zeitaufwendig und verwaltungstechnisch nur schwer zu bewältigen. Viele Mitgliedstaaten haben länderspezifische Anforderungen an Marketing-Anzeigen und Offenlegungen in der Fondsdokumentation sowie spezifische administrative und operative Anforderungen (z. B. zusätzliche Marketingvorschriften, Regulierungsgebühren, Berichtspflichten und Anforderungen an die physische Präsenz vor Ort) eingeführt. Diese behindern die Entwicklung eines wirksamen EU-Passes für Investmentfonds in der Union. Darüber hinaus wird in der Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb (CBDR) anerkannt, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorschriften für Regulierungsgebühren und Entgelte gelten, und es wird eine Option für die Vorabprüfung von Marketing-Anzeigen vorgesehen. Daher müssen die Unterschiede bei den einzelstaatlichen Praktiken beim Vertrieb von Fonds in der Union erheblich verringert und die Vorschriften für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Fonds effizienter, d. h. innerhalb desselben Rechtstextes, festgelegt werden, um eine stärkere Harmonisierung beim grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW und AIF zu fördern. Dieser Ansatz beinhaltet Änderungen der CBDR und die Übertragung bestimmter Bestimmungen (mit Änderungen) aus den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU in die CBDR. Um die aufsichtliche Fragmentierung zu verringern und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden zu verbessern, sollte die Rolle der ESMA bei der Beseitigung grenzüberschreitender Hindernisse und der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats gestärkt werden.

Im Bereich Innovation gibt es zwei Haupthindernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung DLT-basierter Lösungen in Europa. Erstens erlegt die DLT-Pilotregelung kleinen Unternehmen und Start-up-Unternehmen einen hohen Befolgungsaufwand auf, insbesondere durch den Rückgriff auf umfangreiche Anforderungen in der Verordnung über Zentralverwahrer und der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, die für die schrittweise Ausweitung der Geschäftstätigkeit und die besonderen Merkmale der DLT möglicherweise nicht gut geeignet sind. Die Verordnung über die DLT-Pilotregelung sieht auch strenge Beschränkungen des Umfangs der Tätigkeiten der Teilnehmer der Pilotregelung vor. Dies geschieht beispielsweise durch die Einführung von Gesamtobergrenzen für die Tätigkeit einer Infrastruktur, die im Rahmen der Verordnung tätig ist, und durch die Beschränkung der Art und des Umfangs der Emissionen von Vermögenswerten, die im Rahmen der Verordnung vermittelt werden können. Darüber hinaus haben die Marktteilnehmer angesichts des experimentellen Charakters der DLT-Pilotregelung und der in der Verordnung festgelegten zeitlichen Beschränkungen keine Klarheit über die langfristigen Aussichten für diese Regelung. Zweitens kommt zu den Mängeln des maßgeschneiderten europäischen Rahmens für DLT hinzu, dass die Standard-Regulierungsrahmen (Nicht-DLTPR), insbesondere die Rechtsvorschriften für den Nachhandel, derzeit keine Rechtssicherheit für diejenigen bieten, die die DLT außerhalb des DLTPR nutzen möchten. Diese Unsicherheiten erhöhen die Compliance-Risiken und Kosten für Marktteilnehmer, die bereit sind, innovative Geschäftsmodelle in Erwägung zu ziehen.

Im Bereich der Aufsicht gibt es zwei Hauptprobleme. Erstens erfolgt die Beaufsichtigung von Finanzunternehmen weitgehend auf nationaler Ebene. Dies führt zu einer Fragmentierung der Aufsichtslandschaft, die aufgrund der unterschiedlichen Anwendung des EU-Rechts und der unterschiedlichen Aufsichtspraktiken, -ansätze und -anforderungen Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten schafft. Durchsetzungsmaßnahmen z. B. bei Verstößen können in bestimmten Fälle der Nichteinhaltung Abhilfe schaffen, und Peer-Reviews zielen darauf ab, die aufsichtliche Konvergenz zu stärken, reichen jedoch nicht aus, um die zugrunde liegenden Probleme nicht aufeinander abgestimmter Aufsichtspraktiken zu bewältigen. Zweitens stehen auf EU-Ebene nur begrenzte Mandate und Instrumente zur Verfügung, um die einheitliche Anwendung der EU-Vorschriften durchzusetzen und nach einem einheitlichen Ansatz für die Aufsicht über den Binnenmarkt vorzugehen. Die Instrumente für die aufsichtliche Konvergenz werden nach wie vor nur sporadisch eingesetzt. Sie haben Grenzen, werden nicht einheitlich angewandt und sind aufgrund verfahrensrechtlicher Beschränkungen und mangelnder Durchsetzbarkeit mitunter nur schwer anzuwenden.

Konsultation der Interessenträger

Die Ergebnisse der folgenden Konsultationen sind in die inhaltliche Gestaltung dieses Vorschlags eingeflossen:

·Europäische Kommission, „Call for evidence on the Savings and Investments Union: Fostering integration and scale and more efficient supervision in EU capital markets“, 8. Mai bis 5. Juni 2025;

·Europäische Kommission, „Targeted consultation on integration of EU capital markets“, 15. April bis 10. Juni 2025.

Auf die Aufforderung zur Stellungnahme gingen 53 Antworten von einem breiten Spektrum von Interessenträgern ein. Die größte Gruppe bildeten die Wirtschaftsverbände, auf die 62,3 % der Antworten entfielen und die die Investment-, Banken- und Vermögensverwaltungsbranche repräsentieren. Auf Unternehmen, vor allem aus dem Finanzsektor, entfielen 20,8 %. Auf Einzelpersonen entfielen 9,4 % der Antworten, auf andere Kategorien, darunter Handelskammern, Berufsverbände und Beratungsunternehmen, 5,7 % und auf Nichtregierungsorganisationen 1,9 %.

Zweck der Aufforderung zur Stellungnahme war es, i) die Interessenträger zu den Hindernissen zu befragen, aufgrund deren die Handels- und Nachhandelsinfrastrukturen der EU nicht umfassen von den Vorteilen eines wirklich reibungslosen Binnenmarkts profitieren können, ii) zu prüfen, ob der derzeitige Regulierungs- und Aufsichtsrahmen für die Kapitalmärkte und insbesondere für Marktteilnehmer, die verstärkt grenzüberschreitend oder in neuen oder aufstrebenden Sektoren tätig sind, geeignet ist, und iii) das Instrumentarium der Europäischen Aufsichtsbehörden zu überprüfen und zu bewerten, in welchen Bereichen dessen Wirksamkeit und Effizienz gesteigert und verbessert werden kann.

Alle Gruppen von Interessenträgern waren sich weitgehend darin einig, dass die Kapitalmärkte stärker integriert und die Aufsichtskonvergenz verbessert werden müssen. Auch wurde von allen Vereinfachung, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit gefordert. Die Interessenträger waren sich weitgehend einig, dass ein stärker integriertes und effizienteres Finanzökosystem die Wettbewerbsfähigkeit Europas steigern, den Zugang zu Finanzmitteln verbessern und die Investitionsmöglichkeiten erweitern würde. Sie betonten jedoch, dass die Reformen ausgewogen, transparent und inklusiv bleiben und greifbare Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger und die Realwirtschaft bieten müssen. Der Grad der Unterstützung für eine Zentralisierung der Aufsicht auf EU-Ebene war bei den Interessenträgern sehr unterschiedlich. Wirtschaftsverbände und Unternehmen waren eher für schrittweise Änderungen innerhalb der derzeitigen institutionellen Struktur, während NRO und einige Mitglieder der Öffentlichkeit eine stärkere Aufsicht auf EU-Ebene bevorzugten, um Kohärenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten.

Zusätzlich zur Aufforderung zur Stellungnahme wurden im Rahmen der gezielten Konsultation zur „Integration der EU-Kapitalmärkte“ Meinungen einer breiten Gruppe von Interessenträgern zu verschiedenen Aspekten der EU-Kapitalmärkte eingeholt. Der Online-Fragebogen gliederte sich in zwei Teile. Teil 1 befasste sich mit der Vereinfachung und Verringerung des mit dem EU-Rechtsrahmen verbundenen Verwaltungsaufwands in den Bereichen Handel, Nachhandel und Vermögensverwaltung, mit Hindernissen für die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit im Handelsraum und die Erhöhung der Marktliquidität auf den EU-Kapitalmärkten sowie mit Hindernissen für die grenzüberschreitende Erbringung von Nachhandelsdiensten. Teil 2 enthielt Fragen zu folgenden Themen: sektorübergreifende Hindernisse im Handels- und Nachhandelssektor (z. B. in Bezug auf Innovation, Gruppensynergien, Ausgabe von Finanzinstrumenten), Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Vermögensverwaltungsdienstleistungen und Bereitstellung von Investmentfonds sowie speziell mit der Aufsicht zusammenhängende Hindernisse.

Insgesamt nahmen über die Website der Kommission 297 Interessenträger an der gezielten Konsultation teil. Der Großteil der Beiträge stammte von Wirtschaftsverbänden (31 %) und Gesellschaften bzw. Unternehmen (27 %), gefolgt von Behörden (12 %). Weitere Beiträge gingen von NRO (4 %), EU-Bürgern (3 %), Gewerkschaften (2 %) und einer Verbraucherorganisation ein. Somit beteiligte sich ein breites Spektrum von Branchenteilnehmern an der Konsultation, darunter Marktteilnehmer, repräsentative Verbände und Behörden.

Parallel dazu fanden bilaterale Treffen mit ausgewählten Interessenträgern statt, um zusätzliche Beiträge einzuholen und sich eingehender mit spezifischen Bedenken zu befassen. Darüber hinaus stellte die Kommission bei einem Treffen mit Vertretern des Europäischen Parlaments und der Attachés der Mitgliedstaaten für Finanzdienstleistungen im Oktober und November 2025 verschiedene Aspekte der Überprüfung vor. 

Die Ergebnisse der Aufforderung zur Stellungnahme und der gezielten Konsultation wurden in dem Vorschlag berücksichtigt, und die Kommission hat versucht, die verschiedenen von den Interessenträgern geäußerten Interessen zu berücksichtigen. Die wichtigsten Bereiche, in denen die Befragten Verbesserungsbedarf sahen, wurden geprüft und in den Vorschlag aufgenommen. Dazu gehören Forderungen nach einem verhältnismäßigeren, einfacheren und stärker harmonisierten Rechtsrahmen, mit dem der Verwaltungsaufwand verringert und Hindernisse in den Bereichen Handel, Nachhandel und grenzüberschreitender Vertrieb von Investmentfonds beseitigt sowie die Effizienz und Konvergenz der Beaufsichtigung von Finanzunternehmen erhöht werden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Zur Entwicklung dieser Initiative konsultierte die Kommission mehrere Studien und Informationsquellen. Im September 2024 organisierte die Kommission ein Rundtischgespräch über die Konsolidierung im Investmentfondssektor und die Handels- und Nachhandelsinfrastruktur mit privaten und öffentlichen Interessenträgern und Sachverständigen in diesen Bereichen. Die Kommission hat auch separate bilaterale Kontakte zu wichtigen Interessenträgern aufgenommen und Workshops mit der Branche organisiert. Auf die Studien, die zur Ausarbeitung dieses Vorschlags herangezogen wurden, wurde in der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag, in der die Hindernisse dargelegt werden, die mit diesem Paket beseitigt werden sollen, Bezug genommen.

Folgenabschätzung

Entsprechend der Strategie für eine bessere Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung der infrage kommenden politischen Optionen vorgenommen. Neben der Option „keine EU-Maßnahmen“ (Basisszenario – Option 1) wurden auf der Grundlage einer Aufforderung zur Stellungnahme, einer gezielten Konsultation, einer Einbeziehung anderer Interessenträger, einer Studie über die Konsolidierung und Verringerung der Fragmentierung der Handels- und Nachhandelsinfrastrukturen in Europa, einer Studie über die Hindernisse und die Triebfedern für eine Aufskalierung von Fonds, die in innovative und wachstumsstarke Unternehmen investieren, sowie auf der Grundlage von Fachliteraturauswertungen und früheren Initiativen und Berichten, in denen die größten seit mehreren Jahren bestehenden und noch nicht vollständig beseitigten Hindernisse für die Integration der EU-Kapitalmärkte dargelegt werden, zwei Pakete politischer Optionen ermittelt.

Option 1 ist die Basisoption, keine Maßnahmen zu ergreifen. Option 2 umfasst eine umfassende Überprüfung der Regelwerke für Handel, Nachhandel und Vermögensverwaltung, um die Anforderungen an die Geschäftstätigkeit zu harmonisieren und zu straffen, einschließlich der Lockerung einiger Anforderungen innerhalb von Gruppen und für grenzüberschreitend im Rahmen einer einzigen Lizenz erbrachte Dienstleistungen. Im Abwicklungsbereich würde auch die Vernetzung zwischen Zentralverwahrern verbessert.

Option 2 würde außerdem Änderungen der Rechtsvorschriften für den Nachhandel – um sie technologieneutraler zu gestalten – sowie der Digital Ledger Technologie (DLT)-Pilotregelung zur Ausweitung ihres Anwendungsbereichs und ihres Umfangs umfassen. Investmentfonds würden nach ihrer Zulassung sofortigen und uneingeschränkten Zugang zum Binnenmarkt erhalten, und die grenzüberschreitende Tätigkeit von Vermögensverwaltungsgruppen würde sich effizienter gestalten. In Bezug auf Aufsichtsfunktionen zielt Option 2 darauf ab, den Einsatz und die Wirksamkeit der Instrumente und Befugnisse zur aufsichtlichen Konvergenz zu stärken, wobei der Schwerpunkt auf der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und ihrer Governance liegt. Diese Option beinhaltet auch, dass der ESMA die Befugnis zur Beaufsichtigung der wichtigsten Infrastrukturen (zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Handelsplätze) und aller Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übertragen wird und die ESMA zudem die Beaufsichtigung großer Vermögensverwalter und Investmentfonds koordiniert.

Option 3 baut auf Option 2 auf, ist jedoch weiterreichend und enthält zusätzliche Elemente zur Schaffung eines integrierten Marktes, wie z. B. die obligatorische Verbindung zwischen bedeutenden Handelsplätzen, verpflichtende Verbindungen zwischen Zentralverwahrern, die Schaffung einer Zulassung auf Gruppenebene für Vermögensverwalter, die uneingeschränkte Flexibilität der DLT-Pilotregelungen, die direkte Beaufsichtigung aller Infrastrukturen, Vermögensverwalter und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durch die ESMA.

In der Analyse werden die Optionen im Hinblick auf drei Ziele bewertet: i) Ermöglichung einer weiteren Marktintegration und von Skaleneffekten; ii) Ermöglichung einer integrierten Aufsicht; und iii) Erleichterung von Innovationen. Sie zeigt, dass die zusätzlichen Elemente in Option 3 höhere Kosten für die Sektoren und die Aufsichtsbehörden mit sich bringen würden, die den potenziellen Nutzen überwiegen würden. Darüber hinaus ist diese Option weniger kohärent mit anderen politischen Initiativen der EU und kann unbeabsichtigte Folgen für den Wettbewerb haben und Risiken für die Finanzstabilität bergen.

Die Bewertung kommt zu dem Schluss, dass Option 2 das bevorzugte Maßnahmenpaket ist, da sie erhebliche Integrationsvorteile bietet und gleichzeitig in Bezug auf Kosten und Subsidiarität verhältnismäßig bleibt. Die Option kombiniert eine umfassende Harmonisierung der Anforderungen in den einschlägigen Handels-, Nachhandels- und Vermögensverwaltungsrahmen und die Beseitigung von Hindernissen für grenzüberschreitende Tätigkeiten mit stärkeren Instrumenten und Befugnissen zur aufsichtlichen Konvergenz und der Beaufsichtigung der wichtigsten Infrastrukturen auf EU-Ebene. Diese Aspekte verstärken sich gegenseitig. Die Harmonisierung der Vorschriften in diesem Paket würde die Übertragung der Aufsichtspflichten einiger Betreiber und Märkte auf die EU-Ebene – im Falle von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen auf alle Einrichtungen – erleichtern und eine bessere Durchsetzung des einheitlichen Regelwerks ermöglichen.

Durch die Beseitigung unnötiger regulatorischer Hindernisse für die Integration, würden die Maßnahmen im Rahmen dieser Option den Regelungsaufwand und die operative Komplexität verringern und so die Effizienz der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen verbessern und die Marktintegration fördern. Die Umsetzungskosten würden hauptsächlich von den Infrastrukturen und den nationalen Behörden getragen. Diese Option würde auch einen erheblichen Ressourcen- und Infrastrukturausbau bei der ESMA erfordern, der größtenteils durch Gebühren finanziert würde. Mittelfristig dürften jedoch alle diese Kosten durch Effizienzgewinne und Vereinfachungen aufgewogen werden. Die Initiative würde die Rechtsunsicherheit für Emittenten und Anleger verringern, die Befolgungskosten senken und die Vorhersehbarkeit verbessern. Eine größere Flexibilität bei der DLT-Pilotregelung und Änderungen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften im Sinne einer größeren Kompatibilität mit der DLT würden den stärkeren Einsatz dieser Technologie fördern. Eine stärkere aufsichtliche Konvergenz und ein stärker integrierter Aufsichtsrahmen würden gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen, die Aufsichtsarbitrage begrenzen und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten verringern.

Die Initiative wird Anlegern den Zugang zu einem breiten Spektrum von Investitionsmöglichkeiten erleichtern und Unternehmen, einschließlich KMU, die grenzüberschreitende Kapitalbeschaffung ermöglichen. Sie wird daher dazu beitragen, die Art und Weise, wie wir Kapital in Europa mobilisieren, zu verbessern, und das richtige Finanzierungsumfeld zu schaffen, um die strategischen Prioritäten der EU zu unterstützen und unsere Wirtschaft stärker und wettbewerbsfähiger zu machen.

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab nach einer ersten ablehnenden Stellungnahme eine positive Bewertung der Folgenabschätzung ab. Um den Anmerkungen des Ausschusses Rechnung zu tragen, wurde die Folgenabschätzung mit dem Ziel überarbeitet, i) die Gründe für den Anwendungsbereich der Initiative und die Rolle, die sie bei der umfassenderen Strategie für die Spar- und Investitionsunion spielt, einschließlich ihres Zusammenwirkens mit anderen Initiativen, genauer darzulegen, ii) die Abschnitte, in denen es um die Problemstellung und die Problemursachen geht, zu straffen, iii) die Erläuterungen im Zusammenhang mit DLT-basierten Innovationen zu verbessern, iv) die Interventionslogik und die Ziele zu präzisieren. Der Text wurde auch überarbeitet, um die Analyse des Ausmaßes der Probleme auf der Grundlage zusätzlicher quantitativer Beiträge von Interessenträgern und anderer bestehender Studien zu verbessern und so Kosten und Nutzen besser bewerten zu können. Der Text ist nun auch im Hinblick auf die Begrenzung der Verfügbarkeit von Daten und im Hinblick auf nicht in den Anwendungsbereich fallende Faktoren, die eine umfassende und belastbare Modellierung von Kosten und Nutzen unmöglich machen, transparenter. Zudem wurden die Ansichten der Interessenträger im Text umfassender berücksichtigt, und die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die verschiedenen Interessenträger wurden besser erfasst.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden den Regelungsaufwand und die operative Komplexität verringern und so die Effizienz der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen verbessern und die Marktintegration fördern. Die Umsetzungskosten werden hauptsächlich von den Infrastrukturen und den nationalen Behörden getragen. Zudem wird ein erheblicher Ressourcen- und Infrastrukturausbau bei der ESMA erforderlich sein. Mittelfristig dürften jedoch alle diese Kosten durch Effizienzgewinne und Vereinfachungen aufgewogen werden. Die Initiative wird die Rechtsunsicherheit für Emittenten und Anleger verringern, die Befolgungskosten senken und die Vorhersehbarkeit verbessern. Eine größere Flexibilität bei der DLT-Pilotregelung und Änderungen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften im Sinne einer größeren Kompatibilität mit der DLT werden den stärkeren Einsatz dieser Technologie fördern. Eine stärkere aufsichtliche Konvergenz und ein stärker integrierter Aufsichtsrahmen werden gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten verringern. Die Vereinfachung wird auf verschiedene Weise erzielt: Änderung bestimmter Vorschriften von Richtlinien in Verordnungen, Beseitigung des Spielraums für einzelstaatliche Überregulierungsmaßnahmen, Straffung sich überschneidender, kostspieliger und ineffizienter Aufsichtsregelungen, und ganz allgemein Beseitigung von Hindernissen im EU-Rahmen und in den einzelstaatlichen Rahmen für Marktteilnehmer und Investoren. Um den Rechtsrahmen zu vereinfachen und den Regelungs- und Verwaltungsaufwand zu verringern, werden mit diesem Vorschlag Stufe-2-Ermächtigungen präzisiert, indem Ermächtigungen gestrichen und aktualisiert werden, einschließlich derjenigen, die nach Konsultationen mit dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Europäischen Aufsichtsbehörden als nicht wesentlich für das wirksame Funktionieren der entsprechenden Bestimmungen in den Basisrechtsakten angesehen wurden. Darüber hinaus hat die Kommission in diesem Vorschlag versucht, die Zahl neuer Stufe-2-Ermächtigungen so weit wie möglich zu begrenzen.

Grundrechte

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht, in jedem Mitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen (Artikel 15 Absatz 2), der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16), dem Eigentumsrecht (Artikel 17), dem Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union (Artikel 36) und dem Verbraucherschutz (Artikel 38).

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die finanziellen und budgetären Auswirkungen dieses Pakets werden ausführlich in dem der Master-Verordnung beigefügten Finanzbogen erläutert. Hierin sind auch die finanziellen und budgetären Auswirkungen der Master-Richtlinie enthalten.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele anhand der nicht erschöpfenden Liste von Indikatoren in Abschnitt 9 der beiliegenden Folgenabschätzung überwachen. Der Schwerpunkt der Liste liegt auf den Indikatoren für die einzelnen Sektoren; weiter gefasste Indikatoren zur Messung der umfassenderen Auswirkungen auf den Markt werden jedoch ebenfalls überwacht, auch wenn sie dieser Initiative nicht in ebenso unmittelbarer Weise zugerechnet werden können. Zu diesen Indikatoren gehören Maßnahmen zur Bewertung des Zugangs zu Kapital und der Finanzierungsstrukturen von Unternehmen oder des Umfangs der Beteiligung von Kleinanlegern am Kapitalmarkt.

Die Ex-post-Bewertung aller neuen Legislativmaßnahmen ist eine Priorität der Kommission. Die Kommissionsdienststellen werden die Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Initiative überprüfen, sobald das Rechtsinstrument in Kraft getreten ist. Nach fünf Jahren wird die Kommission die nächste Bewertung der in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung durchführen.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Erläuternde Dokumente werden nicht als notwendig erachtet. 

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Diese Master-Verordnung besteht aus Änderungen an:

·Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ESMA-Verordnung, Artikel 1),

·Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR; Artikel 2),

·Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR, Artikel 3),

·Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR; Artikel 4),

·Verordnung (EU) 2015/2365 (SFTR; Artikel 5),

·Verordnung (EU) 2019/1156 (CBDR; Artikel 6),

·Verordnung (EU) 2021/23 (CCPRRR; Artikel 7),

·Verordnung (EU) 2022/858 (DLTPR; Artikel 8),

·Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA, Artikel 9),

·Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 (Verordnung über Ratingagenturen, Artikel 10),

·Verordnung (EU) 2016/1011 (Benchmark-Verordnung, Artikel 11),

·Verordnung (EU) 2017/2402 (Verbriefungsverordnung; Artikel 12),

·Verordnung (EU) 2023/2631 (Verordnung über europäische grüne Anleihen, Artikel 13), und

·Verordnung (EU) 2024/3005 (Verordnung über ESG-Ratings, Artikel 14).

Artikel 1 – Änderung der ESMA-Verordnung

Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ESMA-Verordnung) zielen darauf ab, das Mandat, die Governance und die Finanzierung der ESMA zu stärken, um eine von mehr Kohärenz, Transparenz und Rechenschaftspflicht geprägte Aufsicht in der gesamten EU zu gewährleisten. Dadurch werden bessere Bedingungen für die Marktintegration geschaffen, Effizienzgewinne erzielt und das Vertrauen der Anleger in den Binnenmarkt gestärkt.

In Bezug auf die Aufgaben und Befugnisse folgen die vorgeschlagenen Änderungen einem zweifachen Ansatz: i) einen Vorschlag zur Übertragung von Aufsichtsbefugnissen für bedeutende Marktinfrastrukturunternehmen und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf die ESMA; und ii) Änderungen zur Förderung der Nutzung und Stärkung der Wirksamkeit von Instrumenten zur aufsichtlichen Konvergenz. Diese Änderungen werden von einer Überprüfung der Governance- und Finanzierungsregelungen der ESMA begleitet, um eine einfache, unabhängige und effiziente Entscheidungsfindung auf EU-Ebene sicherzustellen und die Verfügbarkeit angemessener Ressourcen für die Umsetzung der neuen Ziele zu gewährleisten. 

Allgemeine Aufgaben und Befugnisse

Die Änderungen an den Artikeln 1, 4 und 8 zielen darauf ab, den Anwendungsbereich der Verordnung zu präzisieren und die Begriffsbestimmungen zu aktualisieren, um so den neuen direkten Aufsichtsaufgaben Rechnung zu tragen. Mit den Änderungen wird auch das Mandat der ESMA mit den Zielen der Förderung von Innovation, datengestützter Aufsicht und wirksamer Durchsetzung in Einklang gebracht. 

Im neuen Artikel 8a über die Pflicht zur Zusammenarbeit wird die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen der ESMA und den Behörden hervorgehoben. Ziel ist es, die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die gegenseitige Unterstützung zu fördern und einen Rahmen für eine strukturierte, aber flexible Zusammenarbeit zwischen der ESMA und anderen zuständigen/betreffenden Behörden zu schaffen. Dadurch würde insbesondere sichergestellt, dass die ESMA ihre direkten Aufsichtsaufgaben reibungslos, wirksam und angemessen wahrnehmen kann und gleichzeitig ihre Unabhängigkeit gewahrt bleibt. Es wird vorgeschlagen, dass die ESMA flexible und praktische Regelungen für die Zusammenarbeit trifft, die auf bestimmte Sektoren und Aufgaben zugeschnitten sind und sich an den Grundsätzen der Effizienz, der Verhältnismäßigkeit und des gegenseitigen Vertrauens orientieren. Diese Regelungen können gemeinsame Aufsichtsteams, gemeinsame Inspektionen oder eine operative Koordinierung umfassen. Sie sollten es ermöglichen, im Laufe der Zeit schrittweise Anpassungen vorzunehmen. Bei den Kooperationsregelungen sollte einer wirksamen und ressourceneffizienten Aufsicht, der Kontinuität und Kohärenz der Ergebnisse der Aufsicht und der Achtung der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten und der Ressourcen anderer Behörden Vorrang eingeräumt werden. Der neue Artikel 8a wird es der ESMA und anderen Behörden ermöglichen, wirksamer zusammenzuarbeiten und ihr kollektives Fachwissen und ihre kollektiven Ressourcen zu nutzen, um die komplexen Herausforderungen, mit denen das Finanzsystem der EU konfrontiert ist, zu bewältigen. Dies wiederum wird zu einem stärker integrierten, stabileren und stärker florierenden europäischen Finanzmarkt beitragen.

Um eine wirksame Aufsicht zu gewährleisten, wird mit den Änderungen an Artikel 9a der Umfang der Befugnis der ESMA zur Ausstellung von Garantien der Verfahrensaussetzung erweitert, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen, in denen die Anwendung eines normativen Rechtsakts erhebliche Probleme für die Marktteilnehmer aufwirft. Ziel ist es, für die Marktteilnehmer Klarheit zu schaffen, ihnen Orientierungshilfe zu bieten und das Risiko einer uneinheitlichen Anwendung des EU-Rechts zu verringern. 

Mit den Änderungen an den Artikeln 10 und 15 wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt oder einen Durchführungsrechtsakt zur Änderung zu erlassen, auch wenn die ESMA keinen Entwurf vorlegt. Damit wird eine derzeit im Verfahrensrahmen bestehende Lücke für die Annahme technischer Standards geschlossen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird auch ein Verfahren für die vorübergehende Aussetzung von Regulierungs- oder Durchführungsstandards (oder Teilen davon) unter bestimmten Bedingungen eingeführt. Diese Verfahren zielen darauf ab, die Regulierungsbefugnisse der ESMA flexibler und anpassungsfähiger zu gestalten, und sollten es der Kommission ermöglichen, die Rechtsetzung zu verbessern und besser auf neue Marktentwicklungen zu reagieren, um so das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten. 

Mit den Änderungen an Artikel 8 Absatz 2, Artikel 17 und Artikel 19 Absatz 4 wird klargestellt, dass die ESMA gemäß dem Corneli-Urteil 13 das Unionsrecht anwenden muss. Dazu gehören nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von EU-Richtlinien, die im Einklang mit diesen Richtlinien ausgelegt werden sollten.

Mit Artikel 17aa wird der ESMA im Bereich der Aufsichtskonvergenz die neue Befugnis übertragen, von einer zuständigen Behörde die Einholung einer Stellungnahme der ESMA zu verlangen, wenn bei einer vergleichenden Analyse oder Untersuchung schwerwiegende Aufsichtsmängel festgestellt wurden. Darüber hinaus wird die ESMA befugt sein, rasche und wirksame Korrekturmaßnahmen zu verlangen, um aufsichtliche Mängel zu beheben. Diese neue Schutzmaßnahme soll es der ESMA ermöglichen, in Fällen tätig zu werden, in denen Produkten oder Einrichtungen ohne angemessene Aufsicht Zugang zum EU-Markt gewährt würde oder in denen Aufsichtsarbitrage das Passsystem untergraben würde.

Artikel 19a sieht die Schaffung von Plattformen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden vor, mit denen sich die Zusammenarbeit und die Beaufsichtigung grenzüberschreitender Tätigkeiten verbessern werden. Dies baut auf den erfolgreichen Erfahrungen mit ähnlichen Plattformen im Rahmen der Solvabilität-II-Richtlinie auf. Diese Plattformen werden den Informationsaustausch erleichtern, Lösungsvorschläge bieten und eine Kultur der Zusammenarbeit fördern. Die ESMA wird befugt sein, etwaige Streitigkeiten beizulegen.

Die Artikel 28a und 28b sehen die Einrichtung eines Mechanismus für die gegenseitige Anerkennung von Geldbußen und die Unterstützung bei ihrer Beitreibung in einem grenzüberschreitenden Kontext vor. Ziel ist es, die Durchsetzung der Vorschriften im Binnenmarkt zu erleichtern und damit der derzeitigen Situation entgegenzuwirken, in der die Beitreibung von Geldbußen in einem anderen Land sehr komplex oder sogar unmöglich ist.

Aufsichtsbefugnisse

Um eine wirksame und kohärente sektorübergreifende Aufsicht zu gewährleisten, wird vorgeschlagen, ein neues Kapitel IIa einzufügen, in dem die derzeit in sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegten Verfahrensbefugnisse der ESMA in einem einzigen, sektorübergreifenden Rahmen zusammengefasst werden. Mit diesem Rahmen werden die Vorschriften für Auskunftsersuchen, Untersuchungen, Vor-Ort-Prüfungen, Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen gestrafft, während die Verteidigungsrechte, die Vertraulichkeit der anwaltlichen Korrespondenz und der Rechtsschutz gewahrt bleiben. Durch die Festlegung kohärenter und einheitlicher Verfahrensbefugnisse erhöht die Verordnung die Rechtssicherheit, fördert die aufsichtliche Konvergenz und Effizienz und unterstützt die ESMA bei der verantwortungsvollen Wahrnehmung ihrer direkten Aufsichtsaufgaben. Diese Befugnisse gelten unbeschadet spezifischerer oder anderer Befugnisse, die in anderen EU-Rechtsakten festgelegt sind. 

Finanzierung

Um sicherzustellen, dass die Aufsichtstätigkeiten der ESMA auf faire und transparente Weise finanziert werden, wird in der Verordnung vorgeschlagen, die Grundsätze, die für die bei Finanzmarktteilnehmern unter Aufsicht der ESMA erhobenen Gebühren gelten, zu harmonisieren (Artikel 39n). Mit der Verordnung werden die derzeit in unterschiedlichen sektorspezifischen Rechtsvorschriften enthaltenen Grundsätze konsolidiert, um einen einheitlichen Rahmen für die Gebührenberechnung, den Anwendungsbereich und die Transparenz zu schaffen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird sowohl für bestehende als auch für neue Einrichtungen mehr Rechtssicherheit und Transparenz gewährleistet, sodass diese besser in der Lage sind, Aufsichtsgebühren zu antizipieren und einzuplanen. Die vorgeschlagenen Änderungen helfen der ESMA letztlich bei der wirksamen Beaufsichtigung und Regulierung des Finanzsektors. 

Außerdem wurde die Verordnung (EU) 2015/2365 geändert, um sie den Änderungen anzupassen, die an den von der ESMA bei den Finanzmarktteilnehmern erhobenen Gebühren vorgenommen wurden.

Governance

Dieser Vorschlag sieht eine wirksamere Governance-Struktur für die ESMA vor. Der derzeitige Verwaltungsrat wird durch ein Direktorium mit unabhängigen Vollzeitmitgliedern (Artikel 44a und 46a) ersetzt und die Zusammensetzung des Rates der Aufseher wird angepasst (Artikel 40). In dem Vorschlag werden die jeweiligen Zuständigkeiten dieser beiden Gremien präzisiert (Artikel 43 und 46a). Das Direktorium wird sich aus dem Vorsitzenden und 5 Vollzeitmitgliedern zusammensetzen, die über unterschiedliche Aufsichtserfahrungen und zusammen über ein angemessenes Verständnis der unter der Aufsicht der ESMA stehenden Sektoren verfügen. Die Mitglieder werden in einem Verfahren ernannt, an dem die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat beteiligt sind. Sie unterliegen strengen Vorschriften über Interessenkonflikte, und ihr Mandat ist auf 5 Jahre begrenzt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um zwei Jahre. In Artikel 46a sind die Aufgaben des Direktoriums festgelegt, das hauptsächlich für Entscheidungen im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern zuständig sein wird. Das Direktorium wird auch über eine Reihe von Entscheidungsbefugnissen verfügen, auch in Bezug auf einzelne zuständige Behörden in bestimmten nichtregulatorischen Angelegenheiten wie Streitbeilegung, Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das EU-Recht und unabhängige Überprüfungen. Dies wird zu einer wirksameren Entscheidungsfindung beitragen, bei der ein ausgewogenes Verhältnis zwischen nationalen Besonderheiten und gemeinsamen EU-Interessen gewährleistet wird. Das Direktorium wird anstelle des Verwaltungsrats für die Ausarbeitung der Arbeitsprogramme und des Haushaltsplans der ESMA zuständig sein, und der Verwaltungsrat stellt seine Tätigkeit ein. Alle bestehenden Verweise auf den Verwaltungsrat werden durch Verweise auf das Direktorium ersetzt. Die Mitglieder des Direktoriums, einschließlich des Vorsitzenden, haben jeweils eine Stimme, und die Stimme des Vorsitzenden gibt den Ausschlag.

Der Rat der Aufseher ist nach wie vor das wichtigste Gremium der ESMA: Er gibt die allgemeinen Leitlinien vor und ist für die Entscheidungsfindung in Regulierungsfragen und in Fragen der aufsichtlichen Konvergenz zuständig. Mit den vorgeschlagenen Änderungen an Artikel 40 wird die Zusammensetzung des Rates der Aufseher dahin gehend geändert, dass ihm auch die Vollzeitmitglieder des Direktoriums angehören. Der Rat der Aufseher kann innerhalb von 10 Tagen (oder in dringenden Fällen innerhalb von 48 Stunden) gegen wichtige aufsichtliche Entscheidungen des Direktoriums Einspruch erheben. Das Direktorium kann den Rat der Aufseher um Stellungnahmen zu Aufsichtsfragen ersuchen und muss dem Rat der Aufseher zweimal jährlich über seine Aufsichtstätigkeiten Bericht erstatten. In ihrer Eigenschaft als stimmberechtigte Mitglieder des Rates der Aufseher bringen die Mitglieder des Direktoriums ihr Fachwissen in den Rat der Aufseher ein und stimmen über allgemeine Fragen der aufsichtlichen Konvergenz ab. 

Artikel 2 – Änderungen an der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen

Beaufsichtigung bedeutender CCPs

Die neuen Artikel 22a bis 22c werden eingeführt, um der ESMA die direkte Beaufsichtigung bedeutender CCPs zu übertragen, alle Einzelheiten in Bezug auf die Verfahren festzulegen, nach denen eine CCP von der ESMA als bedeutende CCP eingestuft wird, die der ESMA übertragenen Befugnisse in Bezug auf bedeutende CCPs zu präzisieren und eine Bestimmung über die Aufsichtsgebühren einzuführen, die die ESMA bei den von ihr beaufsichtigten CCPs erhebt. Artikel 12 wird geändert, um der ESMA die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen zu übertragen. Außerdem wird ein neuer Anhang V eingeführt, der eine Liste von Verstößen enthält, für die die ESMA Geldbußen verhängen kann. Artikel 2 wird geändert, um die Definition des Begriffs „zuständige Behörde“ anzupassen und neue Definitionen der Begriffe „bedeutende CCP“, „für die CCP zuständige Behörde“ und „zuständige nationale Behörde“ aufzunehmen. Darüber hinaus wird Artikel 22 geändert, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die ESMA auch für ihre weniger bedeutenden CCPs als die für die CCP zuständige Behörde zu benennen. Um sicherzustellen, dass diese Definitionen in allen damit zusammenhängenden Rechtsakten kohärent sind, und um der Aufsichtsbefugnis der ESMA gegenüber bedeutenden CCPs Rechnung zu tragen, wurden auch Änderungen an der Verordnung (EU) 2021/23 vorgenommen.

Die Artikel 14, 17, 18 und 20 werden geändert, um die Aufsichtskollegien für bedeutende CCPs abzuschaffen und die verschiedenen Verfahren anzupassen; auf diese Weise wird der neuen Rolle der ESMA entsprochen – beispielsweise durch Wegfall der Notwendigkeit von ESMA-Stellungnahmen, wenn bedeutende CCPs beteiligt sind – und wird der Abschaffung des CCP-Aufsichtsausschusses Rechnung getragen.

Darüber hinaus wird Artikel 23 geändert, um Bestimmungen über die Zusammenarbeit der ESMA mit den „für bedeutende CCPs zuständigen Behörden“ aufzunehmen. Parallel zu dieser Änderung werden eine neue Definition des Begriffs „für bedeutende CCPs zuständige Behörden“ in Artikel 2 und ein neuer Artikel 22d aufgenommen, der eine detaillierte Liste der für solche CCPs zuständigen Behörden enthält. Darüber hinaus werden die Artikel 17c, 20, 23 und 24 geändert, um diesem neuen Begriff in den entsprechenden Verfahren und Informationsflüssen Rechnung zu tragen.

Artikel 89 wird geändert, um die Übergangsbestimmungen für CCPs, die bereits vor Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung zugelassen wurden, anzugleichen.

Beaufsichtigung weniger bedeutender CCPs

Artikel 2 wird geändert, um die Definition des Begriffs „weniger bedeutende CCP“ aufzunehmen. Artikel 18 wird geändert, um die ESMA zur alleinigen Vorsitzenden der Aufsichtskollegien für weniger bedeutende CCPs zu machen. Darüber hinaus werden die Artikel 24a, 24d und 25c geändert und die Artikel 24e und 90 gestrichen, um den Änderungen an der internen Governancestruktur der ESMA, insbesondere der Einführung des neuen ESMA-Direktoriums und der Abschaffung des CCP-Aufsichtsausschusses, Rechnung zu tragen.

Den offenen Zugang und die Interoperabilität betreffende Verfahren

Die Artikel 7, 8 und 54 werden geändert, um der ESMA das Recht einzuräumen, über Anträge auf Zugang zu einer CCP und Anträge auf Zugang zu einem Handelsplatz zu entscheiden und Anträge auf Interoperabilitätsvereinbarungen zu genehmigen.

Artikel 3 – Änderung der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente

Handelsplätze werden derzeit auf nationaler Ebene beaufsichtigt. Eine zentrale Säule dieses Vorschlags besteht darin, Aufsichtsbefugnisse für bedeutende Handelsplätze und europaweit tätige Marktbetreiber bzw. PEMO (und von PEMO betriebene Handelsplätze) auf die ESMA zu übertragen. Ein Handelsplatz gilt als bedeutend, wenn er für die EU-Wirtschaft von Bedeutung ist oder wenn er nicht nur von erheblicher Größe ist, sondern auch eine bedeutende grenzüberschreitende Dimension hat. Mit dem Vorschlag werden der ESMA die erforderlichen Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben übertragen, auch wenn bestimmte Marktüberwachungsbefugnisse auf nationaler Ebene verbleiben und den nationalen Aufsichtsbehörden übertragen werden.

Angesichts der Bedeutung der Nähe zu den lokalen Marktökosystemen würden die nationalen Aufsichtsbehörden weiterhin auf lokaler Ebene dafür zuständig sein, die Marktintegrität der bedeutenden Handelsplätze oder der Handelsplätze, die von einem PEMO betrieben werden, sicherzustellen. Diese Zuständigkeiten würden sich jedoch auf die Überwachung des ordnungsgemäßen Handels sowie des Marktmissbrauchs beschränken und sich nicht auf Verpflichtungen erstrecken, die Handelsplätzen direkt auferlegt werden.

Harmonisierung der für Handelsplätze geltenden Vorschriften

In der Richtlinie 2014/65/EU (Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente II) sind die Vorschriften für die Zulassung und den Betrieb von Handelsplätzen festgelegt. Der Umstand, dass diese Vorschriften in einer Richtlinie enthalten waren, hat jedoch zu einer unterschiedlichen Umsetzung und Auslegung des Unionsrechts geführt. Dies hat auch dazu geführt, dass viele Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen in Bereichen ergriffen haben, die nicht streng durch die Richtlinie harmonisiert sind, wie z. B. Aufsichtsanforderungen für geregelte Märkte. Die Schaffung eines echten „einheitlichen Regelwerks“ für Handelsplätze ist eine Voraussetzung für eine wirksame Aufsicht auf EU-Ebene. Mit dem Vorschlag wird daher ein neuer Titel Ia in die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente) eingefügt, um die Vorschriften für Handelsplätze weiter zu harmonisieren und nationale Vorschriften, die das Funktionieren des Binnenmarkts behindern, zu beseitigen. Ein erheblicher Teil der Maßnahmen wurde direkt aus der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente II übernommen, aber der neue Titel Ia präzisiert auch den geltenden Rahmen in Bereichen, die zuvor dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen waren.

Darüber hinaus werden in dem vorgeschlagenen neuen Titel Ia die Arten grenzüberschreitender Tätigkeiten präzisiert, die ein geregelter Markt auf der Grundlage seiner Einzelgenehmigung ausüben darf. Daher wird auch klargestellt, dass geregelte Märkte nicht nur in der Lage sein sollten, Vorkehrungen zu treffen, um den Zugang zu ihrem Handelsplatz aus anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen (über „Handelsbildschirme“), wie dies bereits in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente II vorgesehen ist, sondern dass sie auch in der Lage sein sollten, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Folgendem zu erbringen: I) die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an ihrem Handelsplatz und II) die Aufnahme neuer Mitglieder aus anderen Mitgliedstaaten. Ferner wird klargestellt, dass geregelte Märkte dies entweder durch die Errichtung einer Zweigniederlassung oder ohne Zweigniederlassung im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs im gesamten EU-Binnenmarkt tun können. Multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme haben dieselben Rechte.

Schließlich zielt der Vorschlag darauf ab, die Zuweisung von Ressourcen und Funktionen innerhalb einer Gruppe zu erleichtern. In Titel Ia wird daher klargestellt, dass die Zuweisung von Ressourcen an ein Unternehmen derselben Gruppe oder die Inanspruchnahme eines solchen Unternehmens zur Wahrnehmung bestimmter Funktionen für die Zwecke der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente nicht als Auslagerung gelten sollte. Ferner wird klargestellt, dass der geografische Standort eines Unternehmens, dem Ressourcen zugewiesen werden oder das zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben herangezogen wird, für die zuständige Behörde bei der Bewertung der Einhaltung der organisatorischen Anforderungen durch den Handelsplatz nicht relevant sein sollte.

Schaffung des Status „Europaweiter Marktbetreiber“ (Pan-European Market Operator, PEMO)

Mit dem Vorschlag wird ein neuer Status als „Europaweiter Marktbetreiber“ (PEMO) geschaffen, der den Betrieb mehrerer Handelsplätze in mehr als einem Mitgliedstaat auf der Grundlage einer einzigen Lizenz ermöglicht. Für den Fall, dass ein PEMO bestehende Handelsplätze übernimmt, sieht der Vorschlag vor, dass die Einzelgenehmigung(en), unter der/denen diese Handelsplätze betrieben werden, als nichtig gilt/gelten, sobald die neue PEMO-Genehmigung erteilt wird. In dem neuen Titel Ia werden das Genehmigungsverfahren und die für PEMO geltenden Anforderungen im Einzelnen festgelegt. In dem Vorschlag wird auch klargestellt, dass ein PEMO dafür verantwortlich sein sollte, sicherzustellen, dass die von ihm betriebenen Handelsplätze gegebenenfalls die Anforderungen erfüllen, die für geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme oder organisierte Handelssysteme gelten. Schließlich wird in Bezug auf Rechtsbereiche, die nach EU-Recht noch nicht harmonisiert sind (z. B. Steuerrecht) oder noch nicht vollständig harmonisiert sind (z. B. Transparenzvorschriften), in dem Vorschlag klargestellt, dass der PEMO für jeden Handelsplatz das Recht des Mitgliedstaats anwenden sollte, in dem dieser Handelsplatz als ansässig gilt oder betrieben wird, und dass die zuständige nationale Überwachungsbehörde die Behörde des Mitgliedstaats sein sollte, in dem ein von einem PEMO betriebener Handelsplatz als ansässig gilt oder betrieben wird. Darüber hinaus wird klargestellt, dass ein Handelsplatz als in dem Mitgliedstaat ansässig oder betrieben gelten sollte, in dem er ursprünglich zugelassen war, wenn ein PEMO den Betrieb eines bereits zugelassenen Handelsplatzes übernimmt.

Offener Zugang

Nach diesem Vorschlag würden die Vorschriften, nach denen ein Handelsplatz Zugang zu den Dienstleistungen einer CCP hat (Artikel 35 der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente) und nach denen eine CCP Zugang zu den Handelsdaten eines Handelsplatzes hat (Artikel 36 der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente), gestrafft, um sicherzustellen, dass dieser Zugang nicht ungerechtfertigt verzögert und der Zugang nur dann verweigert wird, wenn erhebliche systemische Risiken oder Risiken für das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte bestehen. Darüber hinaus wäre die als „bevorzugtes Clearing“ bekannte Marktpraxis verboten, wenn sich zwei Parteien dafür entscheiden, das Clearing bei verschiedenen CCPs durchzuführen, denen bereits Zugang zu einem bestimmten Handelsplatz gewährt wurde und die bereits Interoperabilitätsvereinbarungen getroffen haben.

Verbesserung des konsolidierten Datentickers

Nach der geltenden Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente liefert der konsolidierte Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds keine Informationen über die Identität des Handelsplatzes, der den besten Geld- und Briefkurs anbietet, oder über die Tiefe des Handelsbuchs. Angesichts der Bedeutung dieser Informationen für die Nutzer des konsolidierten Datentickers werden sie durch den Vorschlag zum Datenticker hinzugefügt. Der Vorschlag erhöht auch die Transparenz der Kursofferten systematischer Internalisierer für Aufträge von Kleinanlegern.

Artikel 4 – Änderungen der Verordnung über Zentralverwahrer

Überarbeitung des Rechtsrahmens für Zentralverwahrer-Dienstleistungen

Artikel 2 der Verordnung über Zentralverwahrer wird geändert, um die Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen unter Verwendung von DLT zu ermöglichen. Insbesondere werden die bestehenden Definitionen der Begriffe „Einbuchung“, „Barmittel“ und „Depotkonto“ geändert und die Definitionen der Begriffe „Distributed-Ledger-Technologie“ und „E-Geld-Token“ hinzugefügt. Ebenso wird Artikel 30 über die Auslagerung geändert, um die Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen unter Verwendung von DLT abzudecken, und es wird ein neuer Artikel (Artikel 45a) über Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung von DLT außerhalb einer Auslagerungsvereinbarung aufgenommen. Schließlich wird der in Titel IV festgelegte Rahmen für die Abwicklung der Geldseite eines Wertpapiergeschäfts geändert, um die Abwicklung mit bestimmten E-Geld-Token, die gemäß der Verordnung über Märkte für Kryptowerte zugelassen sind, unter bestimmten Bedingungen zu ermöglichen.

Beaufsichtigung bedeutender Zentralverwahrer 

Artikel 11 der Verordnung über Zentralverwahrer wird geändert, um der ESMA die direkte Aufsicht über bedeutende Zentralverwahrer zu übertragen, und es wird ein neuer Artikel 11a hinzugefügt, um die Bedingungen und Verfahren für die Feststellung festzulegen, welche EU-Zentralverwahrer als „bedeutend“ gelten. Da die ESMA die direkte Aufsichtsbehörde für bedeutende Zentralverwahrer wird, wird Artikel 2 geändert, um die Definition des Begriffs „zuständige Behörde“ anzupassen, und es wird eine neue Definition des Begriffs „zuständige nationale Behörde“ hinzugefügt. Artikel 10 wird geändert, um der neuen Rolle der ESMA als Aufsichtsbehörde Rechnung zu tragen. Titel V über Sanktionen wird ebenfalls geändert, um der neuen Rolle der ESMA Rechnung zu tragen, und in einem neuen Anhang II sind die Verstöße aufgeführt, für die die ESMA Sanktionen verhängen kann.

Artikel 24a wird geändert, um Kollegien für bedeutende Zentralverwahrer abzuschaffen, und die Artikel 15, 16, 17, 19, 20, 21, 21a, 22b, 27b, 60 und 62 werden geändert, um die verschiedenen Verfahren an die neue Rolle der ESMA anzupassen. Dies schließt beispielsweise ein, dass eine Stellungnahme der ESMA nicht mehr erforderlich ist, wenn bedeutende Zentralverwahrer beteiligt sind. Artikel 10 enthält auch weitere Einzelheiten zu den Aufsichtsbefugnissen der ESMA in Bezug auf bedeutende Zentralverwahrer.

Angesichts der neuen Befugnisse der ESMA in Bezug auf bedeutende Zentralverwahrer wird in einem neuen Artikel 25a der Rahmen für die Aufsichtsgebühren festgelegt, die von der ESMA erhoben werden können.

Integration von Zentralverwahrer-Dienstleistungen

Artikel 14 wird geändert, um detailliertere Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen der ESMA, den einschlägigen Behörden und den zuständigen nationalen Behörden festzulegen.

Artikel 2 wird geändert, um eine Definition des Begriffs „CSD-Hub“ (Zentralverwahrer-Hub) einzuführen, und in einem neuen Artikel 48a wird das Verfahren festgelegt, nach dem die ESMA bestimmt, welche EU-Zentralverwahrer als CSD-Hubs gelten. Um den Zugang zu allen von EU-Zentralverwahrern ausgegebenen Finanzinstrumenten zu erleichtern, wird in Artikel 48a die Anforderung eingeführt, dass CSD-Hubs gegenseitige Verbindungen zu anderen CSD-Hubs herstellen müssen und dass Zentralverwahrer, die keine Hubs sind, gegenseitige Verbindungen zu einem CSD-Hub herstellen müssen.

Um EU-Zentralverwahrer weiter zu integrieren, wird Artikel 40 dahin gehend geändert, dass EU-Zentralverwahrer die Geldseite ihrer Geschäfte in einer auf einer integrierten EU-Plattform verfügbaren Währung abwickeln müssen, um sich direkt mit dieser Plattform zu verbinden und es ihren Teilnehmern zu ermöglichen, die Geldseite auf Konten abzuwickeln, die auf dieser Plattform eröffnet wurden.

Artikel 54 wird geändert, um die Anforderungen zu lockern, die gelten, wenn ein Zentralverwahrer ein Kreditinstitut für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen benennen möchte, insbesondere wenn die Geldseite in Nicht-EU-Währungen abgewickelt wird.

Artikel 19a wird hinzugefügt, um ein vereinfachtes Verfahren für die Auslagerung von Kerndienstleistungen innerhalb einer Gruppe von Zentralverwahrern einzuführen.

Verbessertes Pass-System für Zentralverwahrer 

Mit dem Ziel, die verbleibenden Hindernisse für die Passerteilung für Zentralverwahrer-Dienstleistungen in der EU zu beseitigen, wird Artikel 23 dahin gehend geändert, dass nur eine nachträgliche Meldung erforderlich ist, wenn ein EU-Zentralverwahrer damit beginnt, seine Dienstleistungen Emittenten anzubieten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat des Zentralverwahrers niedergelassen sind.

Artikel 6 – Änderungen der Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb 

Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1156 (Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb) zielen darauf ab, Hindernisse für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Investmentfonds zu beseitigen und die Befugnisse der ESMA zur Förderung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und zur besseren Koordinierung der Tätigkeiten zwischen den zuständigen nationalen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats zu stärken.

Harmonisierung der Marketing-Anzeigen

Artikel 4 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb wird geändert, um klarzustellen, dass AIFM, EuVECA- und EuSEF-Verwalter und OGAW-Verwaltungsgesellschaften sicherstellen sollten, dass die Anforderungen an Marketing-Anzeigen auch dann erfüllt werden, wenn die Vertriebsfunktion an einen Dritten delegiert wird. Erfolgt der Vertrieb jedoch durch Drittvertreiber, die in eigenem Namen handeln, so dass die AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften die Kontrolle über die Vertriebsfunktion nicht mehr ausüben, so unterliegen die AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften nicht den Anforderungen an Marketing-Anzeigen. Ferner wird festgelegt, dass die Aufnahmemitgliedstaaten keine zusätzlichen Anforderungen an Marketing-Anzeigen stellen dürfen, die über die in Artikel 4 festgelegten Anforderungen hinausgehen. Darüber hinaus wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das Format und den Inhalt von Marketing-Anzeigen festzulegen.

Die Artikel 5, 6, 8, 11 und 13 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb werden gestrichen, um die unterschiedlichen nationalen Praktiken in Bezug auf Marketingmitteilungen und die Zahlung von Regulierungsgebühren und -entgelten zu verringern.

Artikel 7 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb wird durch einen neuen Artikel 7 ersetzt, in dem festgelegt wird, dass die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten keine vorherige Benachrichtigung über Marketing-Anzeigen verlangen; wenn sie jedoch der Auffassung sind, dass Marketing-Anzeigen nicht den Anforderungen des Artikels 4 entsprechen, können sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, EuVECA- oder EuSEF-Verwalters bzw. des OGAW auffordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden. Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten können ferner die ESMA mit der Angelegenheit befassen, wenn sie mit den von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen nicht zufrieden sind.

Erhöhung der Transparenz in Bezug auf die von den Aufnahmemitgliedstaaten erhobenen Gebühren und Entgelte

Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1156 wird dahin gehend geändert, dass die ESMA beauftragt wird, Informationen über die Regulierungsgebühren und Änderungen, die die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats den AIFM, EuVECA-Verwaltern, EuSEF-Verwaltern und OGAW, die AIF oder OGAW in ihrem Hoheitsgebiet vertreiben, auferlegen, zu veröffentlichen und auf dem neuesten Stand zu halten, einschließlich der Höhe und Häufigkeit dieser Gebühren und der Zahlungsmodalitäten.

Verbesserung der Pass-Regelung für OGAW und AIF

Artikel 12 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb wird gestrichen und durch eine neue Befugnis der ESMA ersetzt, eine Datenplattform zu entwickeln, die Informationen über grenzüberschreitend vertriebene AIF und OGAW, die im Rahmen ihrer Vertriebsmitteilung bereitgestellten Unterlagen und etwaige Änderungen daran sowie den Widerruf von Vertriebsvereinbarungen umfasst.

Das frühere Kapitel XI der Richtlinie 2009/65/EG und die Artikel 30a, 31, 32 und 32a der Richtlinie 2011/61/EU, die den Vertrieb der von EU-AIFM in der gesamten Union verwalteten OGAW und EU-AIF regeln, werden in die Verordnung (EU) 2019/1156 aufgenommen und geändert, um die Verfahren für die Marketingmitteilungen und deren Widerruf zu optimieren und den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW zu erleichtern. Insbesondere wird die Verordnung (EU) 2019/1156 ergänzt, um es OGAW und AIFM zu ermöglichen, Fonds in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben, indem sie diese Absicht in ihrem Zulassungsantrag angeben und als Teil ihrer Zulassung Unterlagen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von OGAW oder AIF in anderen Mitgliedstaaten übermitteln (z. B. Marketing-Anzeigen, das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger, den Prospekt, den Jahresbericht). Nach der Zulassung übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW oder AIFM diese Informationen an die Datenplattform der ESMA, und der OGAW oder AIFM kann ab dem Zeitpunkt dieser Übermittlung auf die Märkte der in seinem Zulassungsantrag angegebenen Mitgliedstaaten zugreifen. Die Verordnung (EU) 2019/1156 wird weiter ergänzt, um spezifische Verfahren für den Fall einzuführen, dass sich der Umfang der ursprünglichen Marketing-Anzeige ändert, einschließlich Änderungen in Bezug auf die Mitgliedstaaten, in denen die Anteile von OGAW oder AIF vertrieben werden sollen.

Die früheren Artikel 32a der Richtlinie 2011/61/EU und 93a der Richtlinie 2009/65/EC werden in die Verordnung (EU) 2019/1156 eingeführt und geändert, um den Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von OGAW- oder AIF-Anteilen zu vereinfachen. Das bestehende 36-monatige Verbot des Pre-Marketings von Anteilen von EU-AIF mit ähnlichen Anlagestrategien in dem im Widerruf genannten Mitgliedstaat wird aufgehoben.

Beaufsichtigung von OGAW und AIF, die in der gesamten EU vertrieben werden

Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb wird ergänzt, um die Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM und des OGAW gegenüber den in ihrem Hoheitsgebiet vertriebenen AIF und OGAW festzulegen. Die Verordnung (EU) 2019/1156 wird weiter ergänzt, um die ESMA in die Lage zu versetzen, Maßnahmen zu ermitteln und zu verfolgen, um gegen divergierende, doppelte, redundante und mangelhafte Aufsichtsmaßnahmen vorzugehen, die den grenzüberschreitenden Vertrieb von EU-AIF, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, sowie von OGAW in der gesamten Union behindern. Darüber hinaus wird die Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb geändert, um der ESMA die Befugnis zu übertragen, einzugreifen, wenn die nationalen Behörden die Unionsvorschriften nicht wirksam anwenden, oder den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW in bestimmten Fällen direkt auszusetzen.

Schließlich wird die Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb ergänzt, um klarzustellen, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben sollten, die ESMA mit Meinungsverschiedenheiten über Bewertungen, Maßnahmen oder Unterlassungen zu befassen, die die ESMA im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse beilegen sollte.

Artikel 8 – Änderungen der Verordnung über die DLT-Pilotregelung der EU

Mit diesem Vorschlag wird auch die DLT-Pilotregelung (Verordnung (EU) 2022/858) geändert, um die Flexibilität und Verhältnismäßigkeit der Regelung sowie ihren Umfang und Anwendungsbereich zu erhöhen und Bedenken hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Regelung Rechnung zu tragen, indem die Befristungen für die im Rahmen der Pilotregelung erteilten Genehmigungen aufgehoben werden.

Ausweitung und Flexibilisierung des Anwendungsbereichs der zulässigen Instrumente und des Umfangs der Tätigkeiten

Artikel 2 wird geändert, um neue Konzepte einzuführen. Unter anderem wird die Handelsinfrastruktur des Pilotprojekts nun als DLT-Handelsplatz (DLT-TV) bezeichnet, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es möglich wäre, im Rahmen des Pilotprojekts sowohl ein multilaterales Handelssystem als auch ein organisiertes Handelssystem zu betreiben. Artikel 3 wird geändert, um die derzeitigen Grenzen der Pilotregelung sowohl in Bezug auf die Art der zulässigen Finanzinstrumente als auch in Bezug auf den Umfang der Tätigkeiten, die mit diesen Instrumenten durchgeführt werden können, flexibler zu machen. In Bezug auf den Umfang der Tätigkeiten würde mit dem Vorschlag der maximale Gesamtmarktwert aller DLT-Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind oder in einer DLT-Marktinfrastruktur verbucht werden können, beibehalten, aber auf 100 Mrd. EUR angehoben. Schließlich würde der produktspezifische Schwellenwert gestrichen.

Schaffung einer vereinfachten Regelung für kleinere DLT-Marktinfrastrukturen

Artikel 3 wird weiter geändert und ein neuer Artikel 7a wird eingefügt, um eine vereinfachte Regelung für Betreiber kleinerer DLT-Infrastrukturen, die Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringen, einzuführen, solange sie unter dem Schwellenwert von höchstens 10 Mrd. EUR des Gesamtmarktwerts der verbuchten DLT-Finanzinstrumente bleiben. Die vereinfachte Regelung würde Vorschriften enthalten, die an den Umfang der Tätigkeiten kleinerer Marktbetreiber angepasst sind. Je nach geplanten Tätigkeiten müssten Antragsteller, die die vereinfachte Regelung in Anspruch nehmen wollen, im Besitz einer entsprechenden Zulassung sein, z. B. als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Zentralverwahrer oder als Wertpapierfirma. Die nach der vereinfachten Regelung tätigen Unternehmen würden einem bestimmten Teil der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unterliegen, die zu einem verhältnismäßigeren und prinzipienbasierten Ansatz für die Regulierung der Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen in kleinem Umfang führen würden.

Ausweitung des Kreises der zulässigen Unternehmen

Artikel 4 wird geändert, um den Kreis der Unternehmen, die einen DLT-TV und ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem (DLT-TSS) betreiben können, zu erweitern und neben Wertpapierfirmen und Zentralverwahrern auch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen einzubeziehen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine DLT-Marktinfrastruktur betreiben dürfen, würden den in den EU-Handels- und Nachhandelsvorschriften (Verordnung (EU) Nr. 600/2014, Richtlinie 2014/65/EU und Verordnung (EU) Nr. 909/2014) festgelegten Anforderungen unterliegen und gleichzeitig wie andere Betreiber von DLT-Marktinfrastrukturen in den Genuss gezielter und gerechtfertigter Ausnahmen kommen.

Zusätzliche Ausnahmen für Antragsteller, die einen DLT-TV und ein DLT-Abwicklungssystem (DLT-SS) betreiben

Die neuen Artikel 4a und 5a werden eingeführt, um Betreibern von DLT-Marktinfrastrukturen die Möglichkeit zu bieten, unter bestimmten strengen Bedingungen Ausnahmen von einer Vielzahl von Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erhalten, wenn sich diese als mit dem Einsatz von DLT unvereinbar oder in hohem Maße unverhältnismäßig erwiesen haben. Bevor die zuständigen Behörden Ausnahmen von bestimmten Bestimmungen gewähren, müssen sie die ESMA um eine unverbindliche Stellungnahme ersuchen.

Besondere Vorschriften für Betreiber eines DLT-SS, die Zahlungen mit Geschäftsbankgeld und E-Geld-Token abwickeln

Artikel 5 wird geändert, um es Betreibern eines DLT-SS zu ermöglichen, Kreditinstitute für die Abwicklung von Zahlungen in Geschäftsbankgeld zu benennen, die die Aufsichts- und Eigenkapitalanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllen, aber andere Tätigkeiten ausüben können, die über die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zum Zweck der Abwicklung hinausgehen. In Bezug auf die Abwicklung von Zahlungen mit E-Geld-Token wird klargestellt, dass die meisten bankbezogenen Nebendienstleistungen im Zusammenhang mit E-Geld-Token von Kreditinstituten erbracht werden sollten, die derselben Kategorie angehören wie diejenigen, die Zahlungen in Geschäftsbankgeld abwickeln können.

Erbringung einzelner Zentralverwahrer-Dienstleistungen, Abwicklungssysteme und Interoperabilität zwischen DLT-Marktinfrastrukturen 

Die neuen Artikel 10a bis 10f werden eingeführt, um erstens eine dienstleistungsspezifische Regulierung von zwei Zentralverwahrer-Kerndienstleistungen, der notariellen Dienstleistung und der zentralen Kontenführung, zu ermöglichen und zweitens ein neues Abwicklungsmodell einzuführen, das sich auf DLT-Kontenführer mit Zugang zu Zentralbankgeld stützt. Diese Artikel gewährleisten auch eine umfassende Überwachung dieser neuen Möglichkeiten zur Erbringung der Kerndienstleistungen von Zentralverwahrern. Sowohl die notariellen DLT-Dienstleistungen als auch die zentrale Kontoführung im DLT-System können von einer Wertpapierfirma, einem geregelten Markt, einem Kreditinstitut, einem Zentralverwahrer oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbracht werden, sofern diese eine besondere Genehmigung für die Erbringung dieser Dienstleistung erhalten haben und die Einhaltung der geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nachgewiesen wird. Folglich wird es möglich sein, DLT-Finanzinstrumente außerhalb eines Zentralverwahrers auszugeben und zu erfassen; diese Instrumente müssen jedoch über eine regulierte Marktinfrastruktur abgewickelt werden. Darüber hinaus wird die Abwicklung von DLT-Finanzinstrumenten zwischen DLT-Kontoinhabern mit Zugang zu Zentralbankgeld-Konten möglich sein. Diese DLT-Kontoinhaber müssen Teil eines Abwicklungssystems sein, bei dem es sich um eine Reihe von Regeln und Verfahren handelt, die zwischen den Teilnehmern für die Abwicklung von DLT-Finanzinstrumenten vereinbart wurden und zuvor von der ESMA bewertet und genehmigt werden müssen. Das Abwicklungssystem und die teilnehmenden DLT-Kontoinhaber müssen eine Reihe von Anforderungen erfüllen, die solide Abwicklungsergebnisse gewährleisten, und der ESMA regelmäßig Bericht erstatten.

Schließlich verpflichtet der neue Artikel 10g Stellen, die in der Nachhandels-Wertschöpfungskette im Rahmen der Pilotregelung und darüber hinaus tätig sind, technische Standards festzulegen, die die Interoperabilität zwischen DLT-Marktinfrastrukturen unterstützen, mit der Verpflichtung, über ihre Arbeit an die ESMA Bericht zu erstatten. Unter Berücksichtigung der Bemühungen der Branche ist die ESMA verpflichtet, der Kommission technische Beratung zur Unterstützung der Interoperabilität zwischen DLT-Marktinfrastrukturen zu leisten.

Artikel 9 – Änderungen der Verordnung über Märkte für Kryptowerte

Übertragung der Aufsicht über Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen

Die Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA) zielen darauf ab, die Zulassung, Überwachung und Beaufsichtigung aller Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen von den zuständigen nationalen Behörden auf die ESMA zu übertragen. In diesem Zusammenhang werden die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 und die Bestimmungen der Titel V und VI (Artikel 59-92) der MiCA-Verordnung geändert, um der ESMA die Zuständigkeit für die Zulassung, Überwachung und Beaufsichtigung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zu übertragen, einschließlich der Bestimmungen über Marktmissbrauch für den Kryptowerte-Sektor.

Behandlung bestimmter Finanzunternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen

Bestimmte Unternehmen, die den Gesetzgebungsakten der Union über Finanzdienstleistungen unterliegen, dürfen bereits alle oder einige Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, ohne eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß der MiCA-Verordnung erlangen zu müssen. Diese Unternehmen werden in Bezug auf ihre Kryptowerte-Tätigkeiten weiterhin von den zuständigen Behörden beaufsichtigt, die ihnen die Zulassung nach anderen Rechtsakten der Union erteilt haben. Wird die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen jedoch zur Haupttätigkeit dieser Unternehmen, so werden sie als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen behandelt und die Beaufsichtigung all ihrer Tätigkeiten wird der ESMA übertragen. Um dieser Pflicht nachzukommen, sollte die ESMA Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden schließen, die diese Unternehmen im Rahmen anderer Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen zugelassen haben. Auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung unterstützen diese zuständigen Behörden die ESMA bei der Beaufsichtigung von Tätigkeiten, die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen. Da es bereits ein zentralisiertes System der Bankenaufsicht gibt, das die Integration und Kohärenz der Aufsicht gewährleistet, sollte es keine Übertragung von Aufsichtsbefugnissen geben, wenn es sich bei dem Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, um ein Kreditinstitut handelt.

Aufsichtsbefugnisse der ESMA

Zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen der MiCA, einschließlich der Untersuchung von Verstößen gegen die Vorschriften über Marktmissbrauch, wird mit der Änderung ein neuer Abschnitt über die Aufsichtsbefugnisse und -kompetenzen der ESMA in Titel VII (Artikel 138a bis 138j) eingefügt. Dem ist ein neuer Anhang VII beigefügt, in dem die möglichen Verstöße gegen die Bestimmungen der Titel V und VI für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und andere Personen aufgeführt sind. Die ESMA wird sich auf die neuen Aufsichtsbefugnisse stützen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingeführt wurden, sowie auf die sektorspezifischen Befugnisse, die mit dem neuen Kapitel 6 von Titel VII eingeführt wurden. Zu diesen Befugnissen gehört die Befugnis, Prüfungen vor Ort durchzuführen, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen und Geldbußen zu verhängen. Die ESMA ist befugt, eine Reihe von Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, darunter die Verpflichtung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, den Verstoß zu beenden, die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen auszusetzen, sowie die Entziehung der Zulassung unter bestimmten Bedingungen.

Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Unterstützung bei der Durchführung von Aufgaben

Die ESMA ist befugt, mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und in Drittländern Informationen auszutauschen, um ihre Aufsichtsaufgaben wirksam wahrnehmen zu können, und mit anderen einschlägigen Behörden und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten (Artikel 138c-138f).

Übergangsbestimmungen

Um Störungen bei bestehenden Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zu vermeiden, werden mit der Änderung Übergangsbestimmungen (Artikel 143a) eingeführt, um einen reibungslosen Übergang der Aufsicht von den zuständigen nationalen Behörden zur ESMA und eine reibungslose Übermittlung von Unterlagen und Arbeitsdokumenten von den zuständigen nationalen Behörden an die ESMA sicherzustellen. Eine Übergangsfrist ist auch für Antragsteller vorgesehen, deren Antrag auf eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen derzeit von den zuständigen nationalen Behörden geprüft wird, aber noch nicht abgeschlossen ist.

Artikel 5 und Artikel 10 bis 14 – Änderungen der Verordnung über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, der Verordnung über Ratingagenturen, der Benchmark-Verordnung, der Verbriefungsverordnung, der Verordnung über europäische grüne Anleihen und der ESG-Rating-Verordnung

Mit den in den Artikeln 5 und 10 bis 14 eingeführten Änderungen wird der Aufsichts- und Durchsetzungsrahmen für Transaktionsregister, Ratingagenturen, Referenzwert-Administratoren, Verbriefungsregister, externe Bewerter europäischer grüner Anleihen und Anbieter von ESG-Ratings gestrafft, indem ihre Verfahrensregelungen an den mit der ESMA-Verordnung geschaffenen neuen horizontalen Aufsichtsrahmen angepasst werden. In den Artikeln 39a bis 39m der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 werden zahlreiche sektorspezifische Verfahrensvorschriften — insbesondere diejenigen, die Untersuchungsbefugnisse, Geldbußen, Zwangsgelder und damit verbundene Entscheidungsprozesse regeln — gestrichen und durch Verweise auf das konsolidierte Instrumentarium ersetzt. Mit diesem Übergang werden doppelte und manchmal inkohärente Verfahrensregeln, die in einzelnen sektorspezifischen Rechtsakten verankert sind, beseitigt und durch ein einziges, kohärentes und berechenbares Paket von Aufsichtsverfahren ersetzt. Gleichzeitig werden die Rechtsakte aktualisiert, um sicherzustellen, dass die ESMA alle erforderlichen Befugnisse zur Beaufsichtigung der betreffenden Stellen behält, einschließlich der Befugnis, die Verwendung von Ratings auszusetzen, Geldbußen zu verhängen oder externe Bewerter zu beaufsichtigen, während die Bestimmungen über die Gebührenfestsetzung durch eine bereichsübergreifende Regelung auf der Grundlage des Umsatzes harmonisiert werden. Insgesamt verringern diese Änderungen die Fragmentierung, verbessern die Rechtsklarheit und die operative Effizienz und stellen sicher, dass die sektorübergreifende Aufsicht innerhalb eines einheitlichen Verfahrensrahmens ausgeübt wird, wobei sektorspezifische Vorschriften beibehalten werden, wo diese nach wie vor von wesentlicher Bedeutung sind.

2025/0383 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU) 2022/858, (EU) 2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2023/2631 und (EU) 2024/3005 im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 14 ,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Strategie für die Spar- und Investitionsunion (SIU) ist Teil der Strategie der Kommission, eine Vision der Union als Wirtschaftsmacht zu entwickeln. Zu diesem Zweck ist es notwendig, einen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu schaffen, indem Marktineffizienzen, die sich aus der Fragmentierung ergeben, angegangen werden, und die wirklich integrierten europäischen Kapitalmärkte zu schaffen, die allen Bürgern und Unternehmen in der gesamten Union zugänglich sind. Es ist auch wichtig, dass das Potenzial der Finanzmärkte der Union erschlossen wird, indem der Zugang zu einer effizienteren kapitalmarktbasierten Finanzierung ermöglicht und grenzüberschreitende Kapitalströme erleichtert werden, was wiederum die Wirtschaft der Union stützen, die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern und die Wettbewerbsfähigkeit steigern dürfte.

(2)Es ist notwendig, einen nahtlosen Kapitalmarkt in der gesamten EU zu fördern, indem der Aufsichtsrahmen gestärkt und die regulatorische Fragmentierung angegangen wird, um so eine bessere Integration der Kapitalmärkte in der gesamten Union sicherzustellen. Insbesondere sollte die Integration der Kapitalmärkte in der Union zwar letztlich ein marktgesteuerter Prozess sein, doch können bestimmte Hindernisse, die sich insbesondere aus dem Rechtsrahmen der Union ergeben, Fortschritte behindern. Die Union sollte sich daher darauf konzentrieren, Hindernisse in den Bereichen Handel, Nachhandel und Vermögensverwaltung sowie Hindernisse, die der Einführung neuer Technologien im Wege stehen, zu beseitigen. Mit der Vertiefung der Marktintegration ist es auch von entscheidender Bedeutung, dass sich der Aufsichtsrahmen der Union entsprechend weiterentwickelt.

(3)Im Zusammenhang mit dem politischen Ziel, die Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen zu vereinfachen und für eine wirksamere und effizientere Umsetzung der Unionspolitik zu sorgen, hat die Kommission nach Konsultation der Europäischen Aufsichtsbehörden, der AMLA, des Rates und des Europäischen Parlaments am 1. Oktober 2025 ein Schreiben übermittelt, in dem sie nicht wesentliche Befugnisse für das wirksame Funktionieren der Rechtsvorschriften der Stufe 1 zurückstellt. Bei Befugnisübertragungen mit geringerer Priorität, bei denen die Kommission rechtlich verpflichtet wäre, tätig zu werden („muss + ein Datum“), würde die Rechtsklarheit für die Interessenträger erhöht, wenn auch der Basisrechtsakt geändert wird.

(4)Die Entwicklung eines vertieften und stärker integrierten Kapitalmarkts der Union, wie in der Mitteilung über die Spar- und Investitionsunion vorgesehen, erfordert eine kohärente und wirksame Aufsicht in allen Mitgliedstaaten. Unterschiedliche nationale Aufsichtspraktiken führen zu Rechtsunsicherheit, erhöhen die Kosten grenzüberschreitender Tätigkeiten und fragmentieren den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen, wodurch die Marktintegration und die effiziente Kapitalallokation behindert werden. Zur Bewältigung dieser Herausforderungen ist es erforderlich, die aufsichtliche Konvergenz zu stärken und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gegebenenfalls mit zusätzlichen Aufgaben und Befugnissen zu betrauen, um die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und die wirksame Beaufsichtigung von Unternehmen von erheblicher grenzüberschreitender Bedeutung zu gewährleisten.

(5)Zu diesem Zweck sollte die ESMA zusätzliche Befugnisse erhalten, und ihr Governance- und Finanzierungsrahmen sollte gestärkt werden, um eine transparente, rechenschaftspflichtige und effiziente Beschlussfassung auf Unionsebene zu fördern und sicherzustellen, dass die ESMA über ausreichende Ressourcen verfügt, um ihre erweiterten Aufgaben zu erfüllen. Die Übertragung direkter Aufsichtsbefugnisse auf die ESMA in Bezug auf bedeutende Unternehmen im Bereich der Marktinfrastruktur und auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollte zusammen mit verbesserten Instrumenten zur aufsichtlichen Konvergenz zu einem stärker integrierten, wettbewerbsfähigeren und widerstandsfähigeren Kapitalmarkt beitragen, der bessere Ergebnisse für Anleger, Unternehmen und die Wirtschaft im Allgemeinen erbringt.

(6)Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates( 15 ) handelt die ESMA im Rahmen der Befugnisse, die ihr durch eine Reihe von Gesetzgebungsakten der Union, einschließlich mehrerer darin aufgeführter Richtlinien und Verordnungen, übertragen werden. Um die vollständige Anwendung der Finanzvorschriften der Union zu gewährleisten, sollte die ESMA die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien im Einklang mit dem Unionsrecht in einer Weise anwenden, die dem Vorrang des Unionsrechts Rechnung trägt.

(7)Darüber hinaus sieht Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung vor, dass die ESMA im Rahmen der Befugnisse handelt, die ihr durch andere verbindliche Rechtsakte der Union zugewiesen werden, mit denen ihr Aufgaben übertragen werden. Es muss sichergestellt werden, dass sich die Zuständigkeiten und Aufgaben der ESMA automatisch auf alle nachfolgenden Rechtsvorschriften der Union erstrecken, mit denen der ESMA Befugnisse oder Aufgaben übertragen werden.

(8)Um der schrittweisen Ausweitung der direkten Aufsichts-, Untersuchungs-, Durchsetzungs- und sonstigen Zuständigkeiten der ESMA auf verschiedene Bereiche des Finanzsystems Rechnung zu tragen, muss eine Definition der Finanzmarktteilnehmer eingeführt werden, die der Aufsicht der ESMA unterliegen. Diese Definition sollte alle Finanzmarktteilnehmer umfassen, für die der ESMA Befugnisse übertragen wurden. Diese Definition sollte für Kohärenz und Klarheit bei der Anwendung der Aufsichtsbefugnisse der ESMA sorgen, unabhängig davon, aus welchem Rechtsinstrument diese Befugnisse abgeleitet werden, und die Festlegung gemeinsamer verfahrenstechnischer und organisatorischer Regelungen für die Beaufsichtigung und Durchsetzung erleichtern.

(9)Um die wirksame Wahrnehmung ihrer direkten Aufsichtsaufgaben zu gewährleisten, sollte die ESMA strukturierte, aber flexible Kooperationsvereinbarungen mit anderen Behörden schließen. Eine solche Zusammenarbeit sollte eine Reihe von Situationen erfassen, die der sich wandelnden Rolle der ESMA entsprechen. Solche Vereinbarungen sollten erstens für Fälle gelten, in denen die zuständigen nationalen Behörden nach wie vor für bestimmte Unternehmen oder Tätigkeiten zuständig sind, diese Zuständigkeit aber nach der Übernahme direkter Aufsichtsbefugnisse durch die ESMA verlieren, was Übergangslösungen erfordert, um Kontinuität und eine geordnete Übertragung von Zuständigkeiten zu gewährleisten. Zweitens sollten diese Kooperationsvereinbarungen Fälle abdecken, in denen neben den direkten Aufsichtsbefugnissen der ESMA andere Behörden der Union oder der Mitgliedstaaten, auch wenn sie nicht als zuständige Behörden handeln oder gehandelt haben, über einschlägiges Fachwissen oder Konsultationsrechte nach dem Unionsrecht verfügen, wie die Europäische Zentralbank in Bezug auf zentrale Gegenparteien. Drittens sollten diese Kooperationsvereinbarungen Fälle abdecken, in denen Aufgaben nicht auf die ESMA übertragen werden, wie etwa die Marktüberwachung für Handelsplätze. Um diesen unterschiedlichen Situationen Rechnung zu tragen und insbesondere einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollte die Behörde über die Flexibilität verfügen, Kooperationsvereinbarungen zu treffen, die an den betreffenden Sektor, die Art der Aufgaben und den erforderlichen Grad der Beteiligung angepasst sind. Solche Vereinbarungen können von einer engen strukturellen Zusammenarbeit, einschließlich der Einrichtung gemeinsamer Aufsichtsteams oder der Durchführung gemeinsamer Inspektionen, über lockerere Formen der operativen Koordinierung bis hin zu zunehmend autonomen Aufsichtsmaßnahmen der Behörde im Zuge der Entwicklung ihrer Kapazitäten reichen. Diese Kooperationsvereinbarungen sollten auch ihre schrittweise Anpassung im Laufe der Zeit und gegebenenfalls die Einrichtung lokaler Präsenzen der Behörde in den Mitgliedstaaten ermöglichen. Diese Kooperationsvereinbarungen sollten auch eine wirksame und ressourceneffiziente Aufsicht fördern, die Kontinuität und Kohärenz der Aufsichtsergebnisse gewährleisten und den gesetzlichen Zuständigkeiten und Ressourcen anderer Behörden gebührend Rechnung tragen. Die Zusammenarbeit sollte sich an den Grundsätzen der Effizienz, der Verhältnismäßigkeit, des gegenseitigen Vertrauens und des guten Glaubens orientieren, den wirksamen Einsatz der Ressourcen fördern und gleichzeitig die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wahren. Um dem schrittweisen Aufbau der Aufsichtskapazitäten der ESMA Rechnung zu tragen und die vollständige und wirksame Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu gewährleisten, sollten die Kooperationsvereinbarungen regelmäßig von der ESMA überprüft werden.

(10)Unter bestimmten Umständen können vorübergehende Ausnahmen oder andere Übergangsregelungen im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen auslaufen, bevor neue oder geänderte Bestimmungen zur Einführung einer dauerhaften Ausnahme, eines Ersatzrahmens oder einer neuen regulatorischen Behandlung in Kraft treten oder vollständig umgesetzt werden. Darüber hinaus können erhebliche Marktentwicklungen eintreten, durch die die Einhaltung spezifischer Anforderungen nach geltendem Unionsrecht angesichts der vorherrschenden Marktbedingungen und der zugrunde liegenden Regulierungsziele vorübergehend unverhältnismäßig, praktisch undurchführbar oder unangemessen belastend wird. Um Rechtssicherheit und regulatorische Kontinuität zu gewährleisten und unnötige Marktstörungen zu vermeiden, sollte vorgesehen werden, dass die in Artikel 9a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehene Garantie der Verfahrensaussetzung auch in Fällen gelten kann, in denen i) während der schrittweisen Einführung neuer Anforderungen eine Regulierungslücke entsteht oder ii) außergewöhnliche Marktbedingungen zu einem unverhältnismäßigen Befolgungsaufwand für die Marktteilnehmer führen.

(11)Um die Zusammenarbeit zwischen den Behörden zu unterstützen und den Betrieb der neuen Plattformen für die Zusammenarbeit zu erleichtern, sollte die Behörde eine entsprechende technologische Plattform entwickeln, um die Erhebung, Speicherung, den Zugang zu und die Verarbeitung von Daten und Informationen zu erleichtern. Diese Datenplattform sollte zu einer hochwertigen Daten-Governance im Einklang mit den FAIR-Grundsätzen (auffindbar, zugänglich, interoperabel, wiederverwendbar) beitragen und auch die Aufsichtstechnologie und andere Instrumente zur Verbesserung der Analyse- und Überwachungskapazitäten der zuständigen Behörden umfassen.

(12)In ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiterin personenbezogener Daten sollte die Agentur geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit, Verfügbarkeit, Wartung und Weiterentwicklung der Software und IT-Infrastruktur der Plattform und die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Erleichterung des Zugangs zu und des Austauschs von Informationen auf der Plattform im Einklang mit dem Unionsrecht, in dem die Verpflichtungen zur Erhebung und zum Austausch dieser Daten festgelegt sind, und im Einklang mit den Datenschutzvorschriften zu gewährleisten. Ist die Agentur gemäß anderen Rechtsakten der Union verpflichtet, personenbezogene Daten zu verarbeiten, so sollte sie ihren Pflichten als Verantwortliche in Bezug auf diese Informationen nachkommen.

(13)Angesichts der Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA in Bezug auf eine breite Kategorie von Unternehmen und zur Gewährleistung einer wirksamen und kohärenten sektorübergreifenden Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse ist es angezeigt, den Verfahrensrahmen für die Ausübung der Aufsichtsinstrumente, die die Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu rationalisieren und zu konsolidieren. Diese Befugnisse, die derzeit auf verschiedene sektorspezifische Rechtsakte der Union verteilt sind, sollten so weit wie möglich durch einen einzigen horizontalen Rahmen ersetzt werden, der für alle Unternehmen unter der direkten Aufsicht der Behörde gilt. Dieser horizontale Rahmen sollte kohärente Verfahrensvorschriften für die Ersuchen der ESMA um Informationen, Untersuchungen und Prüfungen vor Ort sowie für den Erlass von Aufsichtsmaßnahmen, Geldbußen und Zwangsgeldern enthalten. Solche Auskunftsersuchen und der Zugang zu Informationen, auch während Untersuchungen und Prüfungen vor Ort, können personenbezogene Daten umfassen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Behörde relevant und erforderlich ist, und jede Verarbeitung solcher Daten sollte mit den geltenden Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere den Grundsätzen der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Zweckbindung, im Einklang stehen. Darüber hinaus sollte dieser horizontale Rahmen die uneingeschränkte Achtung der Verteidigungsrechte und der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gewährleisten und einen angemessenen Rechtsschutz vorsehen, einschließlich der Überprüfung der Beschlüsse der ESMA durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Durch die kohärente und einheitliche Festlegung eines solchen Verfahrensrahmens und die Abschaffung sektorspezifischer Verfahrensbestimmungen sollte die Union die Rechtssicherheit erhöhen, die aufsichtliche Konvergenz und Effizienz fördern und die wirksame und verantwortungsvolle Ausübung der direkten Aufsichtsaufgaben der ESMA unterstützen. Um regulatorische Überschneidungen oder Inkohärenzen zu vermeiden, sicherzustellen, dass die Behörde ihre Befugnisse wirksam ausübt, die Kohärenz des Besitzstands der Union zu wahren und den Grundsatz zu achten, dass spezifische Vorschriften Vorrang vor allgemeinen Vorschriften haben, sollten in Fällen, in denen sektorspezifische Rechtsvorschriften spezifische Bestimmungen enthalten, die auf die Verfahrensbefugnisse der Behörde in bestimmten Sektoren oder Bereichen zugeschnitten sind, diese Bestimmungen weiterhin gelten und gegebenenfalls Vorrang vor den in der genannten Verordnung festgelegten allgemeinen Befugnissen haben.

(14)Eine wirksame Aufsicht und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Erbringung von Finanzdienstleistungen ist von entscheidender Bedeutung, um Anleger zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem in der Union zu fördern. Zu diesem Zweck sollte die ESMA mit verbesserten Instrumenten für die aufsichtliche Konvergenz ausgestattet werden, einschließlich Mechanismen zur Behebung von Aufsichtsversagen und Instrumenten zur Erleichterung der Zusammenarbeit und zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zuständigen Behörden, um sicherzustellen, dass Finanzmarktteilnehmer einer Beaufsichtigung von hoher Qualität unterliegen.

(15)Um nachgewiesene Aufsichtsmängel bei der Zulassung von Finanzprodukten, -dienstleistungen oder -unternehmen, die in der gesamten Union tätig sind, zu beheben, muss es der ESMA ermöglicht werden, von einer zuständigen Behörde die Einholung ihrer Stellungnahme zu verlangen, bevor sie die Zulassung erteilt, wenn bei einer Peer Review oder einer Untersuchung Aufsichtsmängel festgestellt werden, die die Integrität der Finanzmärkte, die Finanzstabilität oder den Anlegerschutz gefährden könnten. Das in Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehene Peer-Review- oder Untersuchungsverfahren bietet einen soliden und transparenten Rahmen für die Ermittlung von Aufsichtsversagen und für Korrekturmaßnahmen. Die Stellungnahme der ESMA sollte eine zusätzliche Kontroll- und Aufsichtsebene bieten und sicherstellen, dass Finanzprodukte und -dienstleistungen sowie in der Union tätige Unternehmen die höchsten Aufsichtsstandards erfüllen. Um zu verhindern, dass Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen ohne angemessene Beaufsichtigung auf den EU-Markt gelangen, muss die ESMA in ihrer Stellungnahme verlangen können, dass die zuständigen Behörden Korrekturmaßnahmen ergreifen, um von der ESMA festgestellte Aufsichtsmängel zu beheben.

(16)Um einen regelmäßigen und strukturierten Informationsaustausch zu erleichtern, Lösungen vorzuschlagen und die Zusammenarbeit zur Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen und Risiken zu verbessern und das übergeordnete Ziel einer kohärenten und wirksamen Aufsicht zu unterstützen, müssen Plattformen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden eingerichtet werden. Solche Plattformen sollten flexibel sein und es der ESMA ermöglichen, Ersuchen der zuständigen Behörden in die Wege zu leiten oder darauf zu reagieren, und sollten die bestehenden Aufsichtsmandate und -aufgaben dieser zuständigen Behörden nicht beeinträchtigen. Diese Plattformen für die Zusammenarbeit sollten auch Transparenz, Rechenschaftspflicht und eine Kultur der Rechtstreue unter den Finanzmarktteilnehmern fördern, wobei die ESMA ihre Befugnisse zur Beilegung von Streitigkeiten und zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts ausübt.

(17)Da es keinen Mechanismus für die gegenseitige Anerkennung von Verwaltungsentscheidungen gibt, haben die zuständigen nationalen Behörden erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Beitreibung von Geldbußen in einem grenzüberschreitenden Kontext. Um die wirksame Durchsetzung der Vorschriften und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen zu gewährleisten, muss ein Mechanismus für die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen, mit denen eine Geldbuße verhängt wird, und für die Unterstützung bei der Erledigung von Ersuchen um Beitreibung einer solchen Geldbuße eingeführt werden, und ein solcher Mechanismus sollte auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen. Zu diesem Zweck sollten die Gründe für die Ablehnung der Erledigung des Ersuchens um Beitreibung einer Geldbuße auf das erforderliche Minimum beschränkt werden.

(18)Um einen kohärenten und transparenten Ansatz für die Finanzierung der Aufsichtstätigkeiten der ESMA zu gewährleisten, müssen die Grundsätze für die Erhebung von Gebühren von Unternehmen, die in die Zuständigkeit der ESMA fallen, harmonisiert und konsolidiert werden, die derzeit in den sektoralen Rechtsvorschriften, mit denen der ESMA direkte Aufsichtsbefugnisse übertragen werden, gesondert festgelegt sind. Die Festlegung gemeinsamer Grundsätze für den Anwendungsbereich, die Berechnung und die Transparenz solcher Gebühren sollte gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen in allen Sektoren fördern, eine verhältnismäßige Anwendung der Aufsichtskosten gewährleisten und sowohl für bestehende als auch für neue Unternehmen, die in den Zuständigkeitsbereich der ESMA fallen, Rechtssicherheit schaffen. Diese Gebühren sollten alle Kosten abdecken, die der ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Kosten der Arbeiten zur aufsichtlichen Konvergenz in dem betreffenden Sektor, der Entwicklung, des Betriebs und der Wartung der für die direkte Beaufsichtigung erforderlichen IT-Instrumente und -Systeme sowie der abgeschriebenen Kosten solcher Systeme und der damit verbundenen Infrastruktur. Die ESMA sollte angemessen finanziert werden. Daher muss festgelegt werden, dass die ESMA zu 50 % aus Unionsmitteln und zu 50 % durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden sollte, die nach Maßgabe der Stimmengewichtung gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen für die der ESMA mit dieser Verordnung übertragenen neuen Aufgaben entrichtet werden und nicht aus Gebühren finanziert werden.

(19)Angesichts der künftigen neuen Zuständigkeiten der ESMA sollte ihre Leitungsstruktur entsprechend angepasst werden. Um das wirksame und unparteiische Funktionieren der ESMA zu gewährleisten, ist es erforderlich, ihre Governance zu stärken, indem ein unabhängiges Direktorium mit hauptamtlichen Mitgliedern eingeführt wird, um die Fähigkeit zu verbessern, rasche und auf die Union ausgerichtete Entscheidungen zu treffen, insbesondere im Hinblick auf die Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern. Das Direktorium, das sich aus dem Vorsitzenden und fünf unabhängigen Vollzeitmitgliedern mit unterschiedlichen Aufsichtserfahrungen und Fachkenntnissen in den von der ESMA beaufsichtigten Sektoren zusammensetzt, sollte für an Finanzmarktteilnehmer gerichtete Beschlüsse in Aufsichtsangelegenheiten zuständig sein. Das Direktorium sollte auch für Beschlüsse zuständig sein, die an eine oder eine begrenzte Zahl zuständiger Behörden gerichtet sind, einschließlich Streitbeilegungsverfahren, Verstößen gegen das Unionsrecht und Peer Reviews. Diese Entscheidungen werden dem Direktorium übertragen, um die Flexibilität und Reaktionsfähigkeit der Entscheidungsfindung zu erhöhen und sicherzustellen, dass die Entscheidungen einem gemeinsamen europäischen Interesse Rechnung tragen. Das Direktorium sollte auch die Zuständigkeit des derzeitigen Verwaltungsrats für die Ausarbeitung der Arbeitsprogramme und des Haushaltsplans der ESMA übernehmen. Dies dürfte wirksame, unparteiische und auf die EU ausgerichtete Entscheidungen gewährleisten. Um Transparenz und demokratische Kontrolle zu gewährleisten, sollten die hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums nach Billigung durch das Europäische Parlament vom Rat auf der Grundlage einer von der Kommission erstellten Auswahlliste und eines Vorschlags des Rates der Aufseher ernannt werden.

(20)Um eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten und eine wirksame gegenseitige Kontrolle zu gewährleisten, sollte der Rat der Aufseher das Hauptgremium der ESMA für Regulierungsentscheidungen und aufsichtliche Konvergenz bleiben. Um eine klare Verteilung der Zuständigkeiten und eine wirksame gegenseitige Kontrolle zu gewährleisten, sollte der Rat der Aufseher das Hauptgremium der ESMA für Regulierungsentscheidungen und die Konvergenz der Aufsicht bleiben. Um die Unionsdimension im Entscheidungsprozess innerhalb des Rates der Aufseher zu stärken, sollte seine Zusammensetzung angepasst werden, um die hauptamtlichen Mitglieder des Direktoriums als stimmberechtigte Mitglieder für Aufsichtsbeschlüsse aufzunehmen. Um die unionsweite Dimension im Entscheidungsprozess des Rates der Aufseher zu stärken, sollte dessen Zusammensetzung dahingehend angepasst werden, dass die hauptamtlichen Mitglieder des Rates der Aufseher als stimmberechtigte Mitglieder in Aufsichtsentscheidungen einbezogen werden. Um einen ausgewogenen Ansatz zu gewährleisten und nationale Perspektiven zu berücksichtigen, sollte der Rat der Aufseher die Befugnis haben, innerhalb von zehn Tagen (oder in dringenden Fällen innerhalb von 48 Stunden) gegen wichtige aufsichtliche Entscheidungen des Direktoriums Einspruch zu erheben, während dieses verpflichtet sein sollte, dem Rat der Aufseher zweimal jährlich über seine Aufsichtstätigkeiten Bericht zu erstatten und Stellungnahmen zu aufsichtsrechtlichen Fragen einholen können sollte.

(21)Es ist erforderlich, die Überprüfungsklausel der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu straffen und an die bestehenden Anforderungen für die Bewertung der Agenturen anzupassen, wie sie in der gemeinsamen Erklärung und dem gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der EU vom Juli 2012 festgelegt sind, die eine regelmäßige Bewertung alle fünf Jahre anstelle von alle drei Jahre vorsehen. Die in der genannten Verordnung vorgesehenen gezielten Überprüfungen, die fünf Jahre nach dem Inkrafttreten beginnen, ersetzen die Bewertungen und ermöglichen es der Kommission, die einschlägigen Aspekte der Leistung der ESMA nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums zu bewerten. Die in dieser Verordnung vorgesehenen gezielten Überprüfungen, die fünf Jahre nach Inkrafttreten beginnen, ersetzen die Bewertungen und ermöglichen es der Kommission, die einschlägigen Aspekte der Leistung der ESMA nach Ablauf einer angemessenen Frist zu beurteilen. Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand zu verringern und einen gezielteren und wirksameren Rechtsrahmen zu fördern, der fundierte Entscheidungen über mögliche Vereinfachungen und Verbesserungen ermöglicht.

(22)Zentrale Gegenparteien (im Folgenden „CCP“) in der Union werden derzeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie niedergelassen sind, in Zusammenarbeit mit der ESMA und den CCP-Kollegien zugelassen und beaufsichtigt. Trotz der bisherigen Fortschritte bei der Harmonisierung der Aufsichtstätigkeiten für CCP in der Union bestehen zwischen diesen nationalen Behörden in der Union nach wie vor unterschiedliche Aufsichtspraktiken für CCP, was zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen den CCP in der Union führt. Dies erhöht die Komplexität des CCP-Rahmens der Union und stellt eine zusätzliche Belastung und zusätzliche Kosten für CCP in der Union dar, auch im Vergleich zu Tier-2-CCP, die direkt von der ESMA beaufsichtigt werden. Mit der Entwicklung tieferer und liquiderer Kapitalmärkte der Union im Rahmen der Spar- und Investitionsunion könnten diese ungleichen Wettbewerbsbedingungen das Risiko und die Anreize für Aufsichtsarbitrage erhöhen, was wiederum zu Problemen für die Finanzstabilität führen könnte. Um sicherzustellen, dass die Aufsichts-, Organisations- und Wohlverhaltensanforderungen für CCP in der Union einheitlich angewandt werden, insbesondere für CCP mit umfangreichen Clearingtätigkeiten, CCP mit wesentlicher grenzüberschreitender Dimension und CCP, die Teil einer Gruppe sind, die andere von der ESMA beaufsichtigte Marktinfrastrukturen umfasst, sollten daher von der ESMA auf der Grundlage ihres Fachwissens und ihrer Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigt werden 16 . CCPs mit geringer Clearingtätigkeit und einem eher inländischen Status, der als weniger bedeutend gilt, sollten weiterhin von der Beaufsichtigung durch lokale Behörden mit einer größeren Vertrautheit mit den Inlandsmärkten profitieren 17 .

(23)Um zu bestimmen, welche nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen CCP als bedeutend gelten und somit der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegen sollten, müssen klare und objektive Kriterien festgelegt werden, die die Tätigkeiten und Risiken der betreffenden CCP widerspiegeln sollten. Zur Vereinfachung und zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands sollte eine bestehende CCP, die zu einem späteren Zeitpunkt als bedeutend eingestuft wird, nicht erneut zugelassen werden.

(24)Die zuständigen nationalen Behörden, die weniger bedeutende CCP beaufsichtigen, sollten enger mit der ESMA zusammenarbeiten, um einen kohärenten Aufsichtsansatz und somit gleiche Wettbewerbsbedingungen für CCP zu gewährleisten. Falls sie dies wünschen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die ESMA als zuständige Behörde für in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene weniger bedeutende CCP zu benennen. Darüber hinaus sollte der zuständigen nationalen Behörde für den Fall, dass eine zuvor bedeutende CCP die Voraussetzungen für eine Einstufung als solche nicht mehr erfüllt, ein ausreichender Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit sie sich vorbereiten kann, bevor sie die Aufsichtszuständigkeiten für diese CCP förmlich übernimmt. Alternativ sollte die zuständige nationale Behörde die Beaufsichtigung dieser zuvor bedeutenden CCP der ESMA überlassen können. Um für Kohärenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen bedeutenden und weniger bedeutenden CCP zu sorgen, sollte die ESMA auch die Behörde sein, die für die Genehmigung von Interoperabilitätsvereinbarungen und den Vorsitz in den Kollegien für weniger bedeutende CCP zuständig ist. Die neuen Aufsichtsmechanismen für CCP in der Union, insbesondere die Rolle der ESMA als zuständige Behörde für bedeutende CCP, sollten sich in der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 widerspiegeln.

(25)Die ESMA sollte eng mit den für die Beaufsichtigung von in der Union zugelassenen CCP zuständigen Stellen sowie mit Behörden, die über Erfahrung in der Aufsicht über CCP verfügen, zusammenarbeiten und auf deren Erfahrungen zurückgreifen, um von deren Wissen zu profitieren. Zu diesem Zweck sollte die ESMA umfassende Kooperationsvereinbarungen mit diesen Stellen und Behörden schließen, einschließlich der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende CCP niedergelassen ist, der Europäischen Zentralbank, anderer Zentralbanken, die die wichtigsten von der CCP verarbeiteten Unionswährungen emittieren, der für die Beaufsichtigung der von der CCP bedienten Handelsplätze und Zentralverwahrer zuständigen Behörden und der für die Beaufsichtigung der aktivsten Clearingmitglieder zuständigen Behörde. In diesen Regelungen sollten die spezifischen Modalitäten und operativen Regelungen sowohl bei der laufenden Aufsicht als auch unter außergewöhnlichen Umständen, z. B. in Krisensituationen, festgelegt werden.

(26)Die der ESMA übertragenen neuen Aufsichtsaufgaben und die Änderungen an der internen Organisationsstruktur der ESMA, einschließlich der Streichung des CCP-Aufsichtsausschusses, dessen Aufgaben dem neu eingerichteten Direktorium übertragen werden sollten, sollten sich in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 widerspiegeln. Aufgrund des einzigartigen Status von Drittstaaten-CCP sollten die Bestimmungen über die für sie geltenden Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verbleiben, anstatt diese Bestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu verlagern. Darüber hinaus sollten bedeutende CCP unter Berücksichtigung dieser Änderungen nicht verpflichtet sein, über ein Kollegium zu verfügen, um die künftige Organisationsstruktur und die Arbeitsvereinbarungen weiter zu vereinfachen und unnötigen Aufwand zu vermeiden. Ebenso sollten angesichts der neuen Aufsichtszuständigkeiten der ESMA für bedeutende CCP die Anforderungen an die Stellungnahmen der ESMA in Bezug auf diese CCP aufgehoben werden. Die Aufsichtsregelungen für weniger bedeutende CCP sollten weitgehend unverändert bleiben, da diese CCP eher national ausgerichtet sind und von den lokalen Kenntnissen und dem Fachwissen der nationalen Behörden profitieren sollten.

(27)Mit der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 wurde die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 geändert, um Hindernisse für die Entstehung konsolidierter Datenticker für Anleihen, Aktien, börsengehandelte Fonds (ETF) und OTC-Derivate zu beseitigen. Für eine bestimmte Aktie oder einen bestimmten börsengehandelten Fonds zu einem bestimmten Zeitstempel ist der Anbieter des konsolidierten Datentickers verpflichtet, die europaweit beste Geld- und Briefnennung (European best bid and offer price; EBBO)und das zu diesen Preisen verfügbare Volumen in der gesamten Union zu verbreiten. Der konsolidierte Datenticker würde jedoch weder die Identität des Handelsplatzes der EBBO offenlegen, da er die an der EBBO verfügbaren Volumina nicht einzelnen Handelsplätzen zuordnen würde, noch würde er Geld- und Briefkursdaten über die EBBO und die zugehörigen Volumina hinaus enthalten. Dies schränkt den Mehrwert des konsolidierten Datentickers erheblich ein und nimmt seinen Nutzern die Möglichkeit, die an der EBBO verfügbaren Volumina zu lokalisieren und einen repräsentativen Überblick über die Tiefe der für den Handel verfügbaren Liquidität zu erhalten. Um seine Attraktivität weiter zu erhöhen, sollte der konsolidierte Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds daher einen eingehenderen Überblick über die Handelsinteressen bieten und die fünf besten An- und Verkaufspreise mit den zu diesen Preisen verfügbaren Volumina und die Angabe des einzelnen Handelsplatzes, an dem diese Volumina verfügbar sind, abdecken.

(28)Der Schlusskurs des Handelstages ist für Aktienmärkte von wesentlicher Bedeutung, da er einen wichtigen Referenzkurs liefert, der in der Regel für die Bewertung von Fonds, börsengehandelten Fonds und Benchmarks verwendet wird. In den meisten Fällen wird der Schlusskurs aus der Schlussauktion abgeleitet, die an dem Handelsplatz stattfindet, an dem die Wertpapiere erstmals zum Handel zugelassen wurden (im Folgenden „Primärbörse“). Der Anteil der bei der Schlussauktion gehandelten Aktienmengen ist im Laufe der Zeit erheblich gestiegen. Der Wettbewerb im Schlussauktionssegment ist jedoch nach wie vor begrenzt, wobei Primärauktionen zum Schluss der Börse nach wie vor den größten Anteil des Schlussauktionshandels ausmachen. Darüber hinaus wirft diese Situation Bedenken hinsichtlich der Resilienz auf, da Vorfälle, einschließlich Ausfällen, an den Primärbörsen direkte Auswirkungen auf die Fähigkeit der Marktteilnehmer haben können, ihre Vermögenswerte zu bewerten. Um den Wettbewerb im Schlusskurssegment zu fördern und sicherzustellen, dass sich die Marktteilnehmer auf einen Schlusskurs stützen können, der eine Alternative zu dem von der Primärbörse erzeugten Schlussauktionspreis darstellt, muss der Anbieter des konsolidierten Datentickers für Aktien und börsengehandelte Fonds verpflichtet werden, einen volumengewichteten Schlusskurs zu verbreiten, der sich aus allen Schlussauktionen ergibt, die von Handelsplätzen durchgeführt werden, die Datenkontributoren sind. Die ESMA sollte Empfehlungen aussprechen, um die Methode festzulegen, die der konsolidierte Datenticker zur Bestimmung des volumengewichteten Schlusskurses anwenden sollte.

(29)Die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 21 enthält harmonisierte Vorschriften für die Zulassung und den Betrieb von Handelsplätzen. Die Umsetzung dieser Richtlinie hat jedoch zu unterschiedlichen nationalen Anforderungen geführt. In Fällen, in denen die Richtlinie keine Anforderungen enthielt, ergänzten die Mitgliedstaaten die umgesetzten Bestimmungen darüber hinaus durch nationale Anforderungen. Dieser Ansatz hat zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen, einer Fragmentierung des Binnenmarkts und einer erhöhten Belastung und höheren Kosten für Betreiber von Handelsplätzen in mehreren Mitgliedstaaten und letztlich für die Emittenten und Endanleger, für die sie tätig sind, geführt. Daher ist ein einheitlicherer Rahmen erforderlich, um die Wettbewerbsbedingungen anzugleichen, potenzielle Aufsichtsarbitrage zu vermeiden und die Entwicklung grenzüberschreitender Tätigkeiten zu unterstützen. Deshalb sollten die Anforderungen an die Zulassung und den Betrieb geregelter Märkte und an den Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF) oder eines organisierten Handelssystems (OTF) durch eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber von der Richtlinie 2014/65/EU auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übertragen und weiter ergänzt werden, insbesondere um harmonisierte Vorschriften in den Bereichen einzuführen, die zuvor nationalen Rechtsvorschriften unterlagen.

(30)Bei den in Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 47 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten organisatorischen Anforderungen wird nicht berücksichtigt, ob ein Marktbetreiber oder eine Wertpapierfirma, die einen Handelsplatz betreibt, Teil einer Gruppe ist. Insbesondere wird jede gruppeninterne Vereinbarung über die Ressourcen- oder Funktionszuweisung zwischen Unternehmen der Gruppe genauso behandelt wie eine Auslagerungsvereinbarung, die mit Unternehmen außerhalb der Gruppe geschlossen wird. Dieser Ansatz verkennt die Entstehung grenzüberschreitender Gruppen von Handelsplätzen und schränkt daher die Möglichkeiten dieser Gruppen ein, Synergien innerhalb der Gruppe und Größenvorteile zu nutzen, wodurch Hindernisse für die grenzüberschreitende Zuweisung von Ressourcen und Funktionen innerhalb einer Gruppe geschaffen werden. Darüber hinaus ist die Zuweisung von Ressourcen innerhalb einer Gruppe, in der alle Unternehmen denselben internen Kontrollen und Verfahren unterliegen, mit einem geringeren Risiko verbunden als die Auslagerung an externe Parteien. Beim derzeitigen Ansatz wird jedoch nicht ausreichend zwischen den Risiken im Zusammenhang mit der gruppeninternen Ressourcenallokation und externen Auslagerungen unterschieden. Daher sollten die organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze für Handelsplätze, die Teil einer Gruppe sind und beabsichtigen, auf die Ressourcen eines anderen Unternehmens, das Teil derselben Gruppe ist und in der Union ansässig ist, oder auf die Wahrnehmung einer Funktion durch ein anderes Unternehmen, das Teil derselben Gruppe ist, zurückzugreifen, vereinfacht werden. Solche Gruppenvereinbarungen sollten für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht als Auslagerung gelten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, um eine wirksame Beaufsichtigung zu gewährleisten. Ein Handelsplatz, der auf die Ressourcen eines anderen Unternehmens, das derselben Gruppe angehört, oder auf die Wahrnehmung einer Funktion durch ein anderes Unternehmen, das derselben Gruppe angehört, angewiesen ist, sollte jedoch in vollem Umfang für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verantwortlich bleiben. Angesichts der erhöhten Aufsichtsrisiken sollte eine gruppeninterne Vereinbarung, an der ein außerhalb der Union ansässiges Unternehmen beteiligt ist, weiterhin als Auslagerung betrachtet werden.

(31)In Artikel 53 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU ist das Recht eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen geregelten Marktes festgelegt, im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern, die in diesen anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, den Zugang zu diesem Markt und den Handel damit zu erleichtern. Andere Passrechte für geregelte Märkte, einschließlich der Möglichkeit, Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten zu errichten, sind in der Richtlinie 2014/65/EU nicht ausdrücklich geregelt. Das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung hat zu unterschiedlichen Auslegungen in Bezug auf die Frage geführt, ob ein geregelter Markt eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten darf, und in Bezug auf die Tätigkeiten, die ein geregelter Markt im Rahmen der Pass-Regelung ausüben darf. Es ist wichtig, die Klarheit der Pass-Regelung für geregelte Märkte zu erhöhen, indem deutlicher gemacht wird, dass geregelte Märkte in der Lage sind, die Tätigkeit, für die sie im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit zugelassen wurden, nahtlos in der gesamten Union zu erbringen. Dies umfasst neben der Bereitstellung geeigneter Vorkehrungen zur Erleichterung des Zugangs zu und des Handels an diesem geregelten Markt für Fernmitglieder oder -teilnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung von Mitgliedern oder Teilnehmern an diesem geregelten Markt und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an diesem geregelten Markt. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Handelsplätze zu gewährleisten, sollte für Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die ein MTF oder OTF betreiben, dieselbe Passregelung gelten.

(32)In der Richtlinie 2014/65/EU ist derzeit vorgeschrieben, dass jeder geregelte Markt in der Union einer Einzelzulassung bedarf. Daraus folgt, dass Marktbetreiber, die beabsichtigen, geregelte Märkte in verschiedenen Mitgliedstaaten zu betreiben, dies nur tun können, indem sie für jeden einzelnen geregelten Markt, den sie zu betreiben beabsichtigen, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die auch für die laufende Überwachung dieses Marktes zuständig ist, eine Zulassung beantragen. Dies führte dazu, dass mehrere Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften erlassen hatten, um als Voraussetzung für die Zulassung eines geregelten Marktes zu verlangen, dass der Marktbetreiber eine juristische Person mit Sitz in dem Mitgliedstaat ist, in dem ein geregelter Markt die Zulassung beantragt. Aus diesem Grund können Gruppen, die geregelte Märkte in mehreren Mitgliedstaaten betreiben, ihre Organisationsstruktur und ihre Aufsichtsbeziehungen nicht straffen, da sie verpflichtet sind, mehrere beaufsichtigte Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu unterhalten. Dies erhöht die Kosten und die Komplexität des Betriebs geregelter Märkte in verschiedenen Mitgliedstaaten erheblich. Um Hindernisse zu beseitigen und die Betriebskosten grenzüberschreitend tätiger Gruppen zu senken, muss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen werden, als Voraussetzung für die Zulassung eines geregelten Marktes die Gründung einer separaten juristischen Person in ihrem Hoheitsgebiet zu verlangen. Um die grenzüberschreitende Tätigkeit geregelter Märkte weiter zu erleichtern, wird außerdem ein neuer Rahmen eingeführt, der es juristischen Personen, die mehr als einen Handelsplatz in mehr als einem Mitgliedstaat betreiben möchten, ermöglicht, dies auf der Grundlage einer einzigen Zulassung als europaweiter Marktbetreiber (pan-European market operator; PEMO) zu tun, die von der ESMA erteilt wird. Dieser neue Rahmen sollte das bestehende Zulassungs- und Betriebssystem für geregelte Märkte nicht ersetzen. Stattdessen sollte er auf freiwilliger Basis für diejenigen Einrichtungen gelten, die im Rahmen einer einzigen Zulassung tätig sein möchten.

(33)In der Zulassung eines PEMO sollten alle Handelsplätze aufgeführt werden, die der PEMO betreiben darf. Ein PEMO, der beabsichtigt, zusätzliche Handelsplätze zu betreiben, sollte eine Verlängerung seiner ursprünglichen Zulassung beantragen. Um sicherzustellen, dass die Aufsichtsregelungen eines PEMO wirksam vereinfacht werden, sollte der PEMO nicht verpflichtet sein, eine Einzelgenehmigung für die Handelsplätze zu beantragen, die er in den Mitgliedstaaten betreibt, in denen sich diese Handelsplätze befinden oder betrieben werden. Ebenso sollte, wenn ein PEMO Betreiber eines bestehenden Handelsplatzes wird, die Zulassung, die diesem bestimmten geregelten Markt oder, im Falle von MTF oder OTF, dem Marktbetreiber oder der Wertpapierfirma für den Betrieb dieses Handelsplatzes erteilt wurde, als widerrufen gelten, sobald die Zulassung des PEMO oder die erweiterte Zulassung mit der geänderten Liste der von diesem PEMO betriebenen Handelsplätze in Kraft tritt.

(34)Nach Unionsrecht und nationalem Recht wird das Gebiet, in dem sich ein Handelsplatz befindet oder betrieben wird, häufig als Kriterium herangezogen, um das nationale Recht zu bestimmen, das für Bereiche gelten sollte, die nicht unmittelbar durch Unionsrecht geregelt sind, und um die zuständige Behörde zu bestimmen. Dazu gehören die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, in der Anforderungen für die Veröffentlichung regelmäßiger und laufender Informationen über Emittenten festgelegt sind, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, und die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, nach der die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen müssen, dass in ihrem Hoheitsgebiet Bestimmungen über Marktmissbrauch in Bezug auf alle Maßnahmen angewandt werden, die in Bezug auf Instrumente durchgeführt werden, die zum Handel zugelassen sind oder an einem in ihrem Hoheitsgebiet betriebenen geregelten Markt, MTF oder OTF gehandelt werden. Ein PEMO wird entweder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder durch die Errichtung einer Zweigniederlassung Handelsplätze in mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer einzigen Lizenz betreiben, die dem PEMO selbst und nicht den von ihm betriebenen Handelsplätzen erteilt wird. In Ermangelung einer Einzelzulassung für jeden von einem PEMO betriebenen Handelsplatz und in Anbetracht der Tatsache, dass der PEMO alle Handelsplätze über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene und grenzüberschreitend tätige juristische Person betreiben wird, ist es erforderlich, dass der PEMO für jeden von ihm betriebenen Handelsplatz den Mitgliedstaat bestimmt, in dessen Hoheitsgebiet dieser Handelsplatz als gelegen oder betrieben gilt. Diese Feststellung sollte davon abhängen, wie der PEMO seinen Handelsplatz an Unternehmen, die die Zulassung zum Handel an diesem Handelsplatz beantragen, oder an Mitglieder oder Teilnehmer, die an diesem Handelsplatz zugelassen sind, vertreiben will. Die nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats sollten für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Handel gelten, die nicht durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht geregelt sind, wenn diese Anwendung von der Situation oder dem Betrieb eines Handelsplatzes abhängt. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss in Fällen, in denen ein PEMO Betreiber eines bereits zugelassenen Handelsplatzes wird, vorgeschrieben werden, dass ein solcher Handelsplatz als in dem Mitgliedstaat gelegen oder betrieben gilt, in dem er ursprünglich zugelassen wurde.

(35)Die ESMA bewertete die Handelstätigkeit von Zinsderivaten. Die Bewertung ergab, dass Forward Rate Agreements und Single-Currency-Zinsbasis-Swaps im Allgemeinen illiquide sind. Um sicherzustellen, dass nur die standardisiertesten und liquidesten Zinsderivate den Transparenzanforderungen unterliegen, müssen Forward Rate Agreements und Single-Currency-Zinsbasis-Swaps von den Transparenzanforderungen ausgenommen werden.

(36)Nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 müssen systematische Internalisierer, die Geschäfte in einem Umfang bis einschließlich zum Zweifachen der Standardmarktgröße tätigen, während der üblichen Handelszeiten regelmäßig und kontinuierlich verbindliche Kursofferten für die Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelten Fonds, Zertifikate und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente offenlegen, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, für die sie eine systematische Internalisierung betreiben und für die es einen liquiden Markt gibt. Nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind systematische Internalisierer verpflichtet, Aufträge, die sie von ihren Kunden in Bezug auf diese Instrumente erhalten, zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs notierten Preisen auszuführen. Sie können Aufträge jedoch in begründeten Fällen zu besseren Kursen ausführen, sofern diese Kurse innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen. Nach diesem Artikel können systematische Internalisierer Kundenaufträge auch zu besseren Kursen ausführen, sofern diese Kurse innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen. Um die Preisbildung bei Kleinanlegeraufträgen zu stärken, muss sichergestellt werden, dass ein systematischer Internalisierer, der einen ausdrücklich als solcher gekennzeichneten Auftrag eines Kleinanlegers zu einem Preis ausführt, der über dem notierten Preis liegt, den notierten Preis unverzüglich und in jedem Fall vor der Ausführung aktualisiert, um dieser Preisverbesserung Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sollten systematische Internalisierer verpflichtet sein, dem konsolidierten Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds die Daten zu übermitteln, die sie gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichen, damit der konsolidierte Datenticker für eine bestimmte Aktie oder einen bestimmten börsengehandelten Fonds zusätzlich zu den besten Geboten und Angeboten für kontinuierliche Orderbücher gesondert die fünf besten Geld- und Briefkurse in der gesamten Union verbreiten kann, die von systematischen Internalisierern veröffentlicht werden, wobei der einzelne systematische Internalisierer anzugeben ist, wenn diese angeboten werden. Diese fünf besten Geld- und Briefkurse sollten den fünf besten Geld- und Briefkursen für alle Kursofferten für eine bestimmte Aktie oder einen bestimmten börsengehandelten Fonds entsprechen, die in der Union von verschiedenen systematischen Internalisierern veröffentlicht werden.

(37)Nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind Wertpapierfirmen, die entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit OTC-Derivaten im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der genannten Verordnung abschließen, verpflichtet, das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt, zu dem sie im Rahmen eines genehmigten Veröffentlichungssystems (Approved Publication Arrangement, im Folgenden „APA“) abgeschlossen wurden, zu veröffentlichen. Um den Aufwand für Wertpapierfirmen so gering wie möglich zu halten und die Veröffentlichung irreführender Informationen zu vermeiden, sollten Wertpapierfirmen nicht verpflichtet sein, die Geschäfte mit OTC-Derivaten, die sie an einem Drittlandhandelsplatz abschließen, über ein APA zu veröffentlichen, sofern der Drittlandhandelsplatz i) ein multilaterales System betreibt, ii) gemäß dem Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands der Zulassung, laufenden Aufsicht und Durchsetzung unterliegt und iii) Nachhandelstransparenzvorschriften unterliegt, wonach die an diesem Handelsplatz abgeschlossenen Geschäfte so bald wie möglich nach Ausführung des Geschäfts oder in klar definierten Situationen nach einem Aufschub veröffentlicht werden. Um Rechtssicherheit und ein hohes Maß an aufsichtlicher Konvergenz in der Union zu gewährleisten, sollte die ESMA eine Liste der Drittlandhandelsplätze veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie alle Kriterien erfüllen. Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit OTC-Derivaten an Drittlandhandelsplätzen abschließen, die nicht alle Kriterien erfüllen, sollten verpflichtet sein, diese Geschäfte in der Union über ein APA zu veröffentlichen.

(38)Die Artikel 57 und 58 der Richtlinie 2014/65/EU enthalten Vorschriften für den Handel mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten und Derivaten von Emissionszertifikaten. Einige dieser Vorschriften gelten für Handelsplätze. Da die Vorschriften für den Betrieb von Handelsplätzen von der Richtlinie 2014/65/EU in die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übertragen werden, ist es angezeigt, die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu ändern, um sicherzustellen, dass diese Vorschriften in die genannte Verordnung aufgenommen werden.

(39)In den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Handelsplätze auf die Dienste einer zentralen Gegenpartei (im Folgenden „CCP“) zugreifen können und unter denen CCP auf die Handelsdaten eines Handelsplatzes zugreifen können. Diese Kriterien haben sich als unangemessen formuliert erwiesen und lassen somit Gründe für ungerechtfertigte Ablehnungen oder Verzögerungen bei der Gewährung des Zugangs zu. Darüber hinaus werden die Verfahren durch die systematische Einbeziehung der zuständigen nationalen Behörden übermäßig komplex und aufwendig. Es ist daher angezeigt, diese Zugangsbedingungen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Ablehnungen nur in begrenzten Fällen unter den spezifischen und begründeten Bedingungen erfolgen, um Verzögerungen bei der Gewährung des Zugangs zu vermeiden, und dass die ESMA nur im Falle von Konflikten zwischen den Parteien einbezogen wird. Darüber hinaus können Handelsplätze derzeit zwei Marktteilnehmer, die ein Geschäft an ihrem Handelsplatz ausführen, daran hindern, verschiedene CCP frei zu wählen, selbst wenn diese CCP Interoperabilitätsvereinbarungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossen haben und daher technisch in der Lage sind, diese Geschäfte effizient zu clearen. Solche Marktpraktiken verhindern die vollständige Nutzung von Synergieeffekten, die aus Interoperabilitätsvereinbarungen gezogen werden können, und erhöhen die Handels- und Clearingkosten für die Marktteilnehmer. Um ein interoperables Clearing zu erleichtern, muss es Handelsplätzen daher untersagt werden, den Zugang zu ihren Handelsdaten für Geschäfte zu verhindern, an denen zwei Gegenparteien beteiligt sind, die sich dafür entschieden haben, ein an ihrem Handelsplatz ausgeführtes Geschäft über zwei verschiedene CCP zu clearen, die Interoperabilitätsvereinbarungen getroffen haben.

(40)Gemäß Titel VI der Richtlinie 2014/65/EU sind die zuständigen nationalen Behörden derzeit für die Beaufsichtigung von Handelsplätzen in der Union zuständig. Am 20. März 2025 22 nahm der Europäische Rat Schlussfolgerungen an, in denen er dazu aufrief, die Effizienz der Beaufsichtigung der Kapitalmärkte der Union zu verbessern und ihre Fragmentierung zu verringern. Darüber hinaus wurde im Draghi- und im Letta-Bericht 23 eine stärker integrierte Aufsicht auf Unionsebene gefordert. Um die Fragmentierung zu verringern und die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu fördern, um die Schaffung einer Spar- und Investitionsunion zu unterstützen, ist es angezeigt, der ESMA direkte Aufsichtsbefugnisse für bedeutende Handelsplätze mit einer wichtigen grenzüberschreitenden Dimension zu übertragen. Die ESMA sollte auch direkte Aufsichtsbefugnisse über PEMO haben. Um zu bestimmen, was unter „bedeutenden Handelsplätzen“ zu verstehen ist, müssen spezifische Bedingungen festgelegt werden. Um zu vermeiden, dass für Unternehmen innerhalb derselben Gruppe mehrere Aufsichtsbehörden zuständig sind, muss auch sichergestellt werden, dass alle Unternehmen, die Handelsplätze innerhalb derselben Gruppe betreiben, der Aufsicht durch die ESMA unterliegen, sobald ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe die Bedingungen für die Einstufung als bedeutender Handelsplatz erfüllt. Ebenso sollten alle Unternehmen, die Handelsplätze innerhalb der Gruppe betreiben, an denen mindestens eine CCP oder ein Zentralverwahrer der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegt, ebenfalls der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegen.

(41)Damit die ESMA eine wirksame Aufsicht über PEMO und bedeutende Handelsplätze gewährleisten kann, sollte sie über die erforderlichen Aufsichtsbefugnisse verfügen, einschließlich der Befugnis, Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, um einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu beenden, und die erforderlichen Informationen anzufordern. Um sicherzustellen, dass die ESMA ihre Aufsichtsaufgaben in Bezug auf PEMO und bedeutende Handelsplätze angemessen wahrnimmt, ist es wichtig, dass die ESMA diese Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden wahrnimmt. Um ineffiziente Aufsichtskonzepte zu vermeiden, die sich aus einer doppelten Beaufsichtigung ergeben, sollte sich die Beteiligung der nationalen Aufsichtsbehörden auf die Befugnisse und Aufgaben beschränken, die ihnen durch die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und die Richtlinie 2014/65/EU ausdrücklich übertragen wurden.

(42)Angesichts der geografischen Nähe der nationalen Aufsichtsbehörden zu den lokalen Ökosystemen ist es für bedeutende Handelsplätze und PEMO erforderlich, dass die Zuständigkeit für die Überwachung der Märkte und die Beaufsichtigung der Emittenten bei den Behörden verbleibt, die auf nationaler Ebene zuständig sind. Daher sollte die ESMA zwar für die Durchsetzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf bedeutende Handelsplätze und PEMO und gegebenenfalls der Vorschriften der Richtlinie 2014/65/EU zuständig sein, auch in Bezug auf die Bewertung wirksamer Systeme und Kontrollen zur Verhinderung und Aufdeckung von Marktmissbrauch oder die Bewertung von Parametern für die Einstellung des Handels, doch sollten die nationalen Aufsichtsbehörden einige Befugnisse behalten, um diesen Behörden die Wahrnehmung von Marktüberwachungsaufgaben oder die Wahrnehmung von Aufgaben zu ermöglichen, die für die Wahrung der Marktintegrität erforderlich sind. Diese Befugnisse sollten den Empfang von Transaktionsdaten, die Möglichkeit, Orderbuchdaten anzufordern, oder die Annahme dringender Maßnahmen zur Verhängung vorübergehender Handelseinstellungen in Krisensituationen oder zur Aussetzung des Handels mit Finanzinstrumenten umfassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse sollten die nationalen Aufsichtsbehörden eng mit der ESMA zusammenarbeiten.

(43)Um die Gleichbehandlung bei der Beaufsichtigung der Betreiber von Handelsplätzen zu gewährleisten, sollte die ESMA die zuständige Behörde für alle einschlägigen Handelsplätze, einschließlich der von Wertpapierfirmen betriebenen, werden. Daraus folgt, dass die ESMA mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen betraut werden sollte, wenn diese ausschließlich für den Betrieb einschlägiger MTF oder OTF zugelassen werden möchten. Wertpapierfirmen, die gleichzeitig MTF oder OTF betreiben, die der Aufsicht der ESMA unterliegen und andere Anlagetätigkeiten ausüben oder andere Wertpapierdienstleistungen erbringen, sollten in Bezug auf diese anderen Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten weiterhin unter nationaler Aufsicht stehen. Um sicherzustellen, dass diese Wertpapierfirmen bei der Beantragung einer Zulassung eine einzige Anlaufstelle unterhalten und mit einer einzigen Aufsichtsbehörde in Kontakt stehen, ist es erforderlich, einen spezifischen Rahmen für die Zulassung dieser Wertpapierfirmen einzuführen. Möchten diese Wertpapierfirmen zunächst für die Erbringung anderer Wertpapierdienstleistungen zusammen mit dem Betrieb von MTF oder OTF zugelassen werden, so sollte die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese antragstellenden Wertpapierfirmen ihren Sitz haben, mit der Zulassung betraut werden, da sich ihre Zulassung auch auf andere Dienstleistungen erstreckt, die nicht unter die Aufsicht der ESMA fallen. Um jedoch sicherzustellen, dass die ESMA in diesen Fällen ihre Aufgaben als zuständige Behörde für die betreffenden Handelsplätze wahrnehmen kann, sollte sie der zuständigen nationalen Behörde eine verbindliche Stellungnahme zur Zulassung der Handelsplätze vorlegen. Im Falle einer ablehnenden Stellungnahme der ESMA sollte die betreffende zuständige nationale Behörde den antragstellenden Wertpapierfirmen nicht gestatten, MTF oder OTF zu betreiben. Derselbe Ansatz sollte verfolgt werden, wenn eine Wertpapierfirma, die ursprünglich für die Erbringung anderer Wertpapierdienstleistungen zugelassen war, ihre Zulassung auf den Betrieb von MTF oder OTF ausweiten möchte, die der Aufsicht der ESMA unterliegen. Im Falle einer ablehnenden Stellungnahme der ESMA sollte die Verlängerung der Zulassung nicht von der zuständigen nationalen Behörde gewährt werden. Schließlich sollte die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Wertpapierfirma ihren Sitz hat, eine verbindliche Stellungnahme zur Erbringung der zusätzlichen Wertpapierdienstleistungen an die ESMA richten, wenn eine Wertpapierfirma, die von der ESMA für den ausschließlichen Betrieb von MTF oder OTF zugelassen wurde, ihre Zulassung auf andere Wertpapierdienstleistungen ausweiten möchte. Im Falle einer ablehnenden Stellungnahme sollte die ESMA die Zulassung nicht verlängern.

(44)Um sicherzustellen, dass Handelsplätze dem am besten geeigneten Aufsichtsmodell unterliegen, ist es wichtig, ein Verfahren einzuführen, nach dem als bedeutend eingestufte Handelsplätze unter die Aufsicht der ESMA gestellt werden, während gleichzeitig die Möglichkeit eingeführt wird, dass Handelsplätze, die die Bedingungen für eine Einstufung als „bedeutend“ nicht mehr erfüllen, zur nationalen Aufsicht zurückkehren. In diesem Zusammenhang sollte die ESMA ermitteln, welche Handelsplätze die Bedingungen für die Einstufung als bedeutend erfüllen, und regelmäßig überwachen, ob die Handelsplätze diese Bedingungen im Laufe der Zeit weiterhin erfüllen. Um sicherzustellen, dass die Änderung eines Aufsichtsmodells reibungslos und ohne übermäßige Belastung der Handelsplätze erfolgt, ist es wichtig, einen angemessenen Zeitplan und einen Plan für den aufsichtlichen Übergang festzulegen, die in enger Zusammenarbeit zwischen der ESMA und der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde entwickelt werden. Um den Marktteilnehmern Klarheit zu verschaffen, sollte die ESMA auch eine Liste aller ihrer Aufsicht unterliegenden bedeutenden Handelsplätze erstellen und regelmäßig aktualisieren und sie auf ihrer Website veröffentlichen.

(45)In der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 sind standardisierte Anforderungen an die Lieferung und Abrechnung von Finanzinstrumenten und Vorschriften für die Organisation und Führung von Zentralverwahrern zur Förderung einer sicheren, effizienten und reibungslosen Lieferung und Abrechnung festgelegt.

(46)Im Jahr 2025 konsultierte die Kommission die Interessenträger zu ihren Ansichten zu den Hindernissen für die Integration und Modernisierung von Nachhandelsinfrastrukturen im Allgemeinen und zu den Hindernissen für die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Bereich des Nachhandels im Besonderen. Aus den Rückmeldungen ging hervor, dass die Interessenträger das Ziel der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, eine sichere, effiziente und reibungslose Abwicklung von Finanzinstrumenten zu fördern, unterstützen und für relevant halten, es wurde jedoch betont, dass diese Verordnung an technologische Innovationen angepasst und gleichzeitig ein fairer Wettbewerb zwischen den Anbietern von Abwicklungsdiensten sichergestellt werden muss.

(47)Die in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verwendeten Konzepte und festgelegten Vorschriften sollten den Einsatz einer bestimmten Technologie, einschließlich der Distributed-Ledger-Technologie (DLT), nicht behindern. Um Innovationen und der Anwendung neuer Technologien bei der Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen Rechnung zu tragen, insbesondere wenn diese Dienstleistungen unter Verwendung von DLT erbracht werden, sollte die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 geändert werden, um sicherzustellen, dass alle Begriffsbestimmungen, Konzepte und Anforderungen aktualisiert werden, damit sie auf Situationen angewandt werden können, in denen ein Zentralverwahrer seine Dienstleistungen unter Verwendung von DLT erbringt. Ebenso muss sichergestellt werden, dass bestimmte tokenisierte Vermögenswerte, einschließlich E-Geld-Token, als Zahlungsmittel bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften oder zur Zahlung von Sanktionen für gescheiterte Abwicklungen verwendet werden können.

(48)In der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sollten Entwicklungen im Bereich der DLT bei der Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen berücksichtigt werden, damit Stellen, die im Rahmen der Pilotregelung gemäß der Verordnung (EU) 2022/858 25 zugelassen sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 fallen können, sobald sie diese Regelung überschritten haben. Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sollte es in der Union niedergelassenen Zentralverwahrern, die von Anfang an beabsichtigen, Zentralverwahrer-Dienstleistungen im Zusammenhang mit DLT-basierten Wertpapieren zu erbringen, deren Wert die in der Verordnung (EU) 2022/858 festgelegten Schwellenwerte überschreiten würde, auch ermöglichen, direkt eine Zulassung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu beantragen.

(49)Angesichts des erheblichen Volumens und Werts der von Abwicklungsinternalisierern abgewickelten Wertpapiergeschäfte ist es wichtig, die Überwachung der mit dieser Tätigkeit verbundenen potenziellen rechtlichen und operationellen Risiken zu verstärken. Die Granularität der Anforderungen an die Meldung von Volumen und Wert für Abwicklungsinternalisierer sollte daher erhöht werden, und Informationen über gescheiterte Abwicklungen sollten in die Meldungen aufgenommen werden, um eine solche Risikoüberwachung zu erleichtern. Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer die Preise für Abwicklungsdienstleistungen, die von Abwicklungsinternalisierern erbracht werden, mit den Preisen für diese Dienstleistungen, die von Zentralverwahrern erbracht werden, vergleichen können, sollten Abwicklungsinternalisierer ihren Kunden ihre Preise und Gebühren offenlegen.

(50)Zentralverwahrer in der Union werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie niedergelassen sind, in Zusammenarbeit mit einem Aufsichtskollegium zugelassen und beaufsichtigt, wenn diese Zentralverwahrer Dienstleistungen von wesentlicher Bedeutung in zwei oder mehr Aufnahmemitgliedstaaten anbieten. Trotz der bisherigen Fortschritte bestehen zwischen diesen nationalen Behörden nach wie vor unterschiedliche Aufsichtspraktiken für Zentralverwahrer, was zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen den Zentralverwahrern in der Union führt und die Kosten und den Aufwand für Zentralverwahrer und Gruppen von Zentralverwahrern, die grenzüberschreitend tätig sind und tätig werden wollen, erhöht. Mit der Entwicklung tieferer, liquiderer Kapitalmärkte der Union im Rahmen der Spar- und Investitionsunion erhöhen diese ungleichen Wettbewerbsbedingungen das Risiko von Aufsichtsarbitrage, was zu Problemen für die Finanzstabilität führen könnte. Um sicherzustellen, dass die Aufsichts-, Organisations- und Wohlverhaltensanforderungen für in der Union niedergelassene Zentralverwahrer einheitlich angewandt werden, insbesondere für Zentralverwahrer mit wesentlicher Abwicklungstätigkeit, Zentralverwahrer mit wesentlicher grenzüberschreitender Dimension und Zentralverwahrer, die Teil einer Gruppe sind, die andere von der ESMA beaufsichtigte Marktinfrastrukturen umfasst, sollten von der ESMA auf der Grundlage ihres Fachwissens und ihrer Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beaufsichtigt werden.

(51)Um zu bestimmen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassenen Zentralverwahrer der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegen sollten, müssen klare und objektive Kriterien für ihre Identifizierung festgelegt werden, einschließlich Kriterien auf der Grundlage der Größe und der grenzüberschreitenden Tätigkeit. Im Interesse der Vereinfachung und zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands sollte ein bereits zugelassener Zentralverwahrer von der ESMA nicht erneut zugelassen werden, sobald er bedeutend wird.

(52)Angesichts der zentralen Rolle der Zentralverwahrer auf den Wertpapiermärkten, ihrer Verbindung zu anderen Finanzmarktinfrastrukturen und der Tatsache, dass der Großteil der Abwicklungstransaktionen bei Zentralverwahrern in der Union in Zentralbankgeld erfolgt, sollte die ESMA vertiefte und umfassende Kooperationsvereinbarungen mit anderen Behörden, insbesondere der EZB und anderen Zentralbanken, die die wichtigsten Unionswährungen emittieren, in denen die Zentralverwahrer abwickeln, ausarbeiten. Solche Kooperationsvereinbarungen sollten die enge Einbeziehung dieser anderen Behörden in die tägliche Beaufsichtigung bedeutender Zentralverwahrer umfassen und Vorkehrungen für regelmäßige Ereignisse wie Vor-Ort-Prüfungen und Ad-hoc-Ereignisse wie Krisensituationen umfassen.

(53)Die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, insbesondere die Änderungen der internen Organisationsstruktur der ESMA und die Verlagerung der Aufsichtsaufgaben, sollten sich in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 widerspiegeln. Darüber hinaus sollten bedeutende Zentralverwahrer angesichts der Verlagerung der Aufsichtsaufgaben und der Einbeziehung der zuständigen nationalen Behörden in die Governance-Struktur der ESMA sowie zur Vermeidung einer doppelten Aufgabenverteilung zwischen der ESMA und dem Aufsichtskollegium nicht mehr verpflichtet sein, über ein Kollegium zu verfügen.

(54)Im Gegensatz zu bedeutenden Zentralverwahrern üben weniger bedeutende Zentralverwahrer keine nennenswerten grenzüberschreitenden Tätigkeiten aus. Sie sollten daher weiterhin unter der Aufsicht ihrer zuständigen nationalen Behörden stehen. Die Aufsichtsregelungen für weniger bedeutende Zentralverwahrer sollten weitgehend unverändert bleiben. Um jedoch einen kohärenten Aufsichtsansatz für diese Zentralverwahrer zu gewährleisten, muss eine engere Zusammenarbeit zwischen diesen zuständigen nationalen Behörden und der ESMA vorgesehen werden. Falls sie dies wünschen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die ESMA als zuständige Behörde für weniger bedeutende Zentralverwahrer mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu benennen. Für den Fall, dass ein zuvor bedeutender Zentralverwahrer die Voraussetzungen für eine Einstufung als solcher nicht mehr erfüllt, sollte der zuständigen nationalen Behörde außerdem ein ausreichender Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit sie sich vorbereiten kann, bevor sie die Aufsichtsaufgaben für diesen Zentralverwahrer förmlich übernimmt. Alternativ sollte die zuständige nationale Behörde die Beaufsichtigung dieses zuvor bedeutenden Zentralverwahrers der ESMA überlassen können. Um für Kohärenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen bedeutenden und weniger bedeutenden Zentralverwahrern zu sorgen, sollte die ESMA auch die Behörde sein, die für die Genehmigung von Interoperabilitätsvereinbarungen, wie im Zusammenhang mit Zentralverwahrer-Dienstleistungen interoperable Verbindungen, zuständig ist. Zu diesem Zweck sollte die ESMA auch für den Vorsitz in den Kollegien für weniger bedeutende Zentralverwahrer zuständig sein.

(55)Um den Informationsaustausch zu modernisieren und schnellere Verfahren zu ermöglichen, sollte die ESMA eine zentrale elektronische Datenbank in Form einer Plattform einrichten und pflegen. Alle in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten einschlägigen zuständigen Behörden und Stellen sollten Zugang zu dieser Plattform für die Informationen haben, die für ihre Aufgaben und Zuständigkeiten relevant sind. Unternehmen, die der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unterliegen, sollten Zugang zu den von ihnen vorgelegten Informationen und Unterlagen sowie zu allen an sie gerichteten Unterlagen haben. Um einen raschen und effizienten Austausch von Informationen und Unterlagen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu gewährleisten, sollte die zentrale Datenbank genutzt werden, um so viele Informationen und Unterlagen wie möglich auszutauschen.

(56)Damit Gruppen von Zentralverwahrern von ihrer Konsolidierung profitieren können, sollte die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 es Zentralverwahrern, die Teil einer Gruppe sind, ermöglichen, ihre Kerndienstleistungen an Zentralverwahrer auszulagern, die Teil derselben Gruppe sind. Darüber hinaus sollten Situationen, in denen ein Zentralverwahrer seine Kerndienstleistungen unter Verwendung einer von ihm entwickelten DLT-Lösung erbringen möchte, nicht als Auslagerung, sondern als Verlängerung der Zulassung des Zentralverwahrers betrachtet werden.

(57)Die Anforderung, die Integrität der Wertpapieremissionen zu gewährleisten, gilt gleichermaßen für konventionelle Zentralverwahrer und Zentralverwahrer, die DLT nutzen. Bei Zentralverwahrern, die DLT verwenden, sollten die Vorschriften den spezifischen Funktionsweisen der DLT Rechnung tragen, indem sie geeignete Abgleichmaßnahmen ermöglichen, die von Knoten durchgeführt werden können, um zu überprüfen, ob die Anzahl der Wertpapiere, aus denen eine Wertpapieremission oder ein Teil einer Wertpapieremission besteht, die dem Zentralverwahrer übermittelt wird, der Summe der Wertpapiere entspricht, die auf den Depotkonten der Teilnehmer des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems verbucht sind.

(58)Zentralverwahrer sollten in der Lage sein, die Funktionalität einer gemeinsamen Abwicklungsinfrastruktur zu nutzen, die Wertpapierlieferungen und -abrechnungen mit Zentralbankgeld anbietet, insbesondere wenn eine solche gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur Instrumente zur Liquiditätsoptimierung bietet und eine sichere und effiziente Abwicklung, auch grenzüberschreitend, fördert. Um ihren Teilnehmern die Möglichkeit zu geben, ihre Wertpapiergeschäfte über diese gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur abzuwickeln, sollten Zentralverwahrer, die Abwicklungen in Währungen anbieten, die über eine solche gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur zur Verfügung stehen, verpflichtet sein, sich direkt an diese anzuschließen. Bei der Anforderung, sich an eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur anzuschließen, sollten die technologischen Entwicklungen im Bereich der Abwicklung von Zentralbankgeld berücksichtigt werden.

(59)Mit der Verordnung (EU) 1114/2023 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 wird ein Rahmen für die sichere Ausgabe von E-Geld-Token in der Union festgelegt. Um Innovationen bei der Wertpapierabwicklung zu fördern, sollten Zentralverwahrer in der Union in der Lage sein, die Zahlungen von Wertpapiergeschäften mit E-Geld-Token vorbehaltlich geeigneter Schutzmaßnahmen abzuwickeln. Diese Möglichkeit sollte sowohl Zentralverwahrern offenstehen, die für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen sind, als auch Zentralverwahrern, bei denen dies nicht der Fall ist. Zentralverwahrer, die nicht für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen sind, sollten die Zahlungen in E-Geld-Token in jeder Währung über Konten bei Zentralverwahrern, die für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen sind, oder über Konten bei einem Kreditinstitut abwickeln können, vorbehaltlich des von der EBA festgelegten Schwellenwerts für die Abwicklung von Zahlungen in Geschäftsbankgeld.

(60)Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 enthält Vorschriften für die Einrichtung und Aufrechterhaltung von Verbindungsvereinbarungen zwischen Zentralverwahrern. Um die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen zu fördern, sollte der Zugang zu einem anderen Zentralverwahrer in der Union über eine Standardverbindung erleichtert und das damit verbundene Verfahren vereinfacht werden. Um die weitere Integration der Kapitalmärkte der Union zu fördern, sollten Zentralverwahrer außerdem verpflichtet werden, eine Mindestanzahl bilateraler Verbindungen einzurichten. Um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, sollte die Zahl der Verbindungen, die ein Zentralverwahrer einrichten muss, von der Bedeutung des Zentralverwahrers abhängen.

(61)Mit dieser Änderungsverordnung werden gezielte Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1156 eingeführt, um Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW zu beseitigen, die Vorschriften für Marketing-Anzeigen zu harmonisieren und die Befugnisse der ESMA zur Förderung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und zur besseren Koordinierung der Tätigkeiten zwischen den zuständigen nationalen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats zu stärken. 

(62)Der Vertrieb von AIF und OGAW erfolgt nicht immer durch den AIFM, EuVECA- oder EuSEF-Verwalter oder die OGAW-Verwaltungsgesellschaft direkt, sondern durch einen oder mehrere Vertreiber entweder im Namen dieser Verwalter oder in ihrem eigenen Namen. Vereinbarungen, bei denen ein Vertreiber im Namen des AIFM, EuVECA- oder EuSEF-Verwalters oder der OGAW-Verwaltungsgesellschaft handelt, sollten als Übertragungsvereinbarungen gelten, die den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU, der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen. Um Rechtsklarheit zu gewährleisten, wird die Verordnung (EU) 2019/1156 geändert, um klarzustellen, dass in Fällen, in denen die Vertriebsfunktion einem Dritten übertragen wird, der im Namen des AIFM, des EuVECA- oder EuSEF-Verwalters und der OGAW-Verwaltungsgesellschaft handelt, letztere weiterhin dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass die ausgearbeiteten und an die Anleger gerichteten Marketing-Anzeigen den Anforderungen der genannten Verordnung entsprechen. Handelt ein Vertreiber hingegen im eigenen Namen und vertreibt er einen AIF oder OGAW gemäß der Richtlinie 2014/65/EU oder über Lebensversicherungsanlageprodukte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97, so finden die Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU und der Richtlinie 2009/65/EG über die Aufgabenübertragung keine Anwendung. Die Verordnung (EU) 2019/1156 wird daher geändert, um klarzustellen, dass in Fällen, in denen die Vertriebsfunktion von einem oder mehreren Vertreibern wahrgenommen wird, die in eigenem Namen handeln, diese Vertreiber (und nicht der AIFM oder die OGAW-Verwaltungsgesellschaft) sicherstellen müssen, dass die Marketingmitteilungen, die sie erstellen und an die Anleger richten, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(63)Um unnötige Verzögerungen und unterschiedliche Aufsichtspraktiken zu verringern und den nahtlosen Vertrieb von AIF und OGAW im Binnenmarkt zu erleichtern, sollte es den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1156 untersagt werden, die Meldung von Marketing-Anzeigen als Vorbedingung für den Vertrieb von AIF und OGAW in ihrem Hoheitsgebiet zu verlangen. Zum Schutz der Anleger im Aufnahmemitgliedstaat und zur Verbesserung der aufsichtlichen Zusammenarbeit und Wirksamkeit behalten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Marketing-Anzeigen nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1156 oder den einschlägigen delegierten Rechtsakten der Kommission stehen, das Recht, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, EuVECA-, EuSEF-Verwalters oder OGAW aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden. Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten können ferner die ESMA mit der Angelegenheit befassen, wenn sie mit den von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen nicht zufrieden sind.

(64)Um ein hohes Maß an Transparenz in Bezug auf die Gebühren oder Entgelte, die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit den in ihrem Hoheitsgebiet vertriebenen AIF und OGAW erhoben werden, zu gewährleisten und die Einziehung dieser Gebühren oder Entgelte zu erleichtern, sollte die ESMA aktuelle Informationen über die Höhe der von jeder zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats erhobenen Gebühren oder Entgelte, ihre Häufigkeit und die Modalitäten ihrer Zahlung veröffentlichen. Um die Kohärenz der von den zuständigen Behörden erhobenen Gebühren oder Entgelte zu gewährleisten, sollte die ESMA alle zwei Jahre analysieren, ob diese Gebühren oder Entgelte mit den Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden vereinbar sind, und der Kommission auf dieser Grundlage einen Bericht vorlegen.

(65)Um den Vertrieb von AIF und OGAW in der gesamten Union zu erleichtern und die Interaktionen und den Informationsaustausch zwischen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten zu optimieren, ist es angemessen und notwendig, dass die ESMA eine zentrale Anlaufstelle für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW einrichtet, die es den zuständigen Behörden ermöglichen würde, Informationen und Unterlagen zu Vertriebsmeldungen leicht zu übermitteln und auszutauschen. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die ESMA eine Datenplattform für Marketing-Meldungen und Aufhebungen von Meldungen entwickelt, die allen zuständigen Behörden zugänglich wäre. OGAW und AIFM sollten alle Informationen und Unterlagen, die für den Vertrieb von AIF und OGAW in der gesamten Union erforderlich sind, einschließlich etwaiger Änderungen, den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats zur Verfügung stellen, die sie ihrerseits über diese Datenplattform an die ESMA übermitteln. Alle zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sollten unmittelbaren und direkten Zugang zu den Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit den OGAW und AIF haben, die in ihrem Hoheitsgebiet über die Datenplattform vertrieben werden. Die Datenplattform wird das Passverfahren für OGAW und AIFM vereinfachen und beschleunigen, einen unmittelbaren Zugang zum Binnenmarkt nach ihrer Zulassung ermöglichen und die Transparenz und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden erhöhen. Zur Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem neuen Passverfahren, einschließlich des angemessenen Anteils an den Wartungskosten der zu diesem Zweck genutzten Datenplattform, sollte die ESMA OGAW und AIFM eine Gebühr in Rechnung stellen, wenn sie den Pass auf der Grundlage des Zulassungsverfahrens in Anspruch nehmen. Die Gebührenstruktur sollte der Zahl der Aufnahmemitgliedstaaten entsprechen, in denen die Anteile von OGAW oder AIF vertrieben werden.

(66)Um eine kohärente Umsetzung und eine stärkere Harmonisierung der Vertriebsanforderungen und Anzeigeverfahren in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, werden die Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU und der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf den Vertrieb von EU-AIF, die von EU-AIFM verwaltet werden, an professionelle Anleger und den Vertrieb von OGAW in der gesamten Union in die Verordnung (EU) 2019/1156 übertragen. 

(67)EU-AIFM, die EU-AIF an professionelle Anleger vertreiben, und OGAW, die ihre Anteile in der gesamten Union vertreiben, sind bereits zugelassen und unterliegen strengen regulatorischen Schutzvorkehrungen und Aufsichtsanforderungen. Der grenzüberschreitende Vertrieb von OGAW und AIF wird jedoch nach wie vor durch langwierige Meldeverfahren und unterschiedliche nationale Anforderungen und Verwaltungspraktiken behindert, einschließlich Verpflichtungen in Bezug auf Übersetzungen, die Bestellung lokaler Agenten und unterschiedliche nationale Fristen. Diese Unterschiede behindern das Funktionieren des Binnenmarkts, da OGAW und AIF einen Flickenteppich nationaler Vorschriften und Verfahren bewältigen müssen, wenn sie in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. Daher ist es notwendig, die Melde- und Widerrufsverfahren für den Vertrieb zu straffen, die Bearbeitungszeiten zu verkürzen und nationale Anforderungen zu beseitigen, die Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds schaffen. Zu diesem Zweck wird die Verordnung (EU) 2019/1156 dahin gehend geändert, dass OGAW und AIFM zum Zeitpunkt ihrer Zulassung ihrem Herkunftsmitgliedstaat ihre Absicht, Anteile von OGAW oder AIF in anderen Mitgliedstaaten zu vertreiben, im Wege eines vereinfachten Verfahrens mitteilen können. Sobald der Herkunftsmitgliedstaat die erforderlichen Informationen und Unterlagen über den Zulassungsantrag erhalten hat, sollte er sie an die Datenplattform der ESMA übermitteln. Diese Informationen sollten den Aufnahmemitgliedstaaten automatisch zugänglich sein, und OGAW und AIF sollten ab dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung an die Datenplattform uneingeschränkten Zugang zu den Märkten dieser Mitgliedstaaten haben.

(68)Die Aufhebung der Meldung von Vertriebsvereinbarungen sollte ebenfalls dem vereinfachten Verfahren unterliegen, das es OGAW und AIFM ermöglicht, ihre Absicht, Vertriebstätigkeiten in einem Aufnahmemitgliedstaat einzustellen, der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zu melden, die ihrerseits die betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten und die ESMA über die Datenplattform unterrichtet. 

(69)Obwohl das Erfordernis der physischen Präsenz als Voraussetzung für den Vertrieb von OGAW und AIF in einem Aufnahmemitgliedstaat verboten ist, verlangen die Mitgliedstaaten aufgrund der Marktpraxis oder auf andere Weise häufig die Bestellung eines lokalen Agenten, der bestimmte Aufgaben vor Ort wahrnimmt. Solche Praktiken untergraben das Funktionieren des Binnenmarkts und verursachen unnötige Kosten und Komplexität für Fonds, die in der gesamten Union vertrieben werden. Daher muss klargestellt werden, dass die Aufnahmemitgliedstaaten OGAW und AIF, die in ihrem Hoheitsgebiet vertrieben werden, durch Marktpraktiken oder auf andere Weise keinerlei Verpflichtung zur physischen Präsenz vor Ort auferlegen sollten, selbst wenn eine solche Präsenz formal keine Voraussetzung für den Vertrieb ist, aber zu zusätzlichen Belastungen führt oder diese Fonds gegenüber inländischen Fonds benachteiligt.

(70)Um eine stärkere Harmonisierung bei der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse durch die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU und der Richtlinie 2009/65/EG über die Aufsichtsbefugnisse über OGAW und AIF, die in der Union vertrieben werden, in die Verordnung (EU) 2019/1156 übertragen werden. Um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats zu fördern und sicherzustellen, dass etwaige Meinungsverschiedenheiten wirksam und ohne Hindernisse für den Vertrieb von OGAW und AIF innerhalb der Union beigelegt werden, muss klargestellt werden, dass die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die ESMA mit allen Meinungsverschiedenheiten mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW oder AIFM oder mit Fällen befassen sollten, in denen der Aufnahmemitgliedstaat der Auffassung ist, dass der Vertrieb eines OGAW oder AIF in seinem Hoheitsgebiet verboten werden sollte. In solchen Fällen sollte die ESMA die Angelegenheit im Rahmen ihrer Befugnisse zur Behandlung grenzüberschreitender Fragen lösen. 

(71)Um das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts für Investmentfonds zu gewährleisten und Aufsichtshindernisse zu beseitigen, die die grenzüberschreitende Ausübung von Pass-Rechten behindern, sollte der ESMA die Befugnis übertragen werden, Fälle divergierender, doppelter, redundanter oder mangelhafter Aufsichtspraktiken, die den grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW und AIF behindern, oder Fälle, in denen der grenzüberschreitende Vertrieb von OGAW oder AIF nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, aufzudecken und anzugehen. In diesen Fällen sollte die ESMA einen Eskalationsprozess einführen, beginnend mit der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Interessenträgern, der Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen ihnen und erforderlichenfalls der Nutzung ihrer Konvergenz- und Interventionsbefugnisse, damit ungerechtfertigte Beschränkungen grenzüberschreitender Tätigkeiten oder Fälle von Verstößen gegen das EU-Recht zeitnah und wirksam behoben werden. Aus denselben Gründen muss sichergestellt werden, dass die ESMA, falls diese Probleme trotz dieses Eskalationsprozesses fortbestehen, ihre Befugnisse ausüben sollte, Verfahren bei Verstößen gegen das Unionsrecht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einzuleiten, das Recht zum grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW oder AIF gemäß Artikel 17aaa der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen, eine verbindliche Vermittlung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu veranlassen oder gegebenenfalls Plattformen für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 19a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu organisieren, um diese Probleme wirksam zu beheben.

(72)Um eine kohärente Aufsicht und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, die ESMA mit Meinungsverschiedenheiten über Bewertungen, Maßnahmen oder Unterlassungen in Bereichen zu befassen, in denen in der Verordnung (EU) 2019/1156 eine Koordinierung vorgeschrieben ist, damit die ESMA im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse eingreifen kann. 

(73)Die Verordnung (EU) 2021/23 muss geändert werden, um der neuen Rolle der ESMA als Aufsichtsbehörde für bedeutende CCPs und der Abschaffung der Kollegien für diese CCPs Rechnung zu tragen.

(74)Die Verordnung (EU) 2022/858 wurde angenommen, um die Einführung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) im Finanzsektor zu fördern, indem eine EU-Pilotregelung vorgesehen wurde, die es Marktteilnehmern ermöglicht, mit der Nutzung von DLT für den Handel und die Abwicklung von Finanzinstrumenten zu experimentieren. Drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung ist ihre Inanspruchnahme mit einer begrenzten Zahl zugelassener Antragsteller nach wie vor moderat, obwohl das Interesse am Markt an der Nutzung von DLT für Finanzdienstleistungen zunimmt. Im Einklang mit dem in den Prioritäten für die Verwirklichung der Spar- und Investitionsunion festgelegten Ziel, die Interoperabilität, Vernetzung und Effizienz der Handels- und Nachhandelsinfrastrukturen in der EU zu verbessern, erscheint es gerechtfertigt, den derzeitigen Regelungsrahmen der Verordnung (EU) 2022/858 zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die DLT-Pilotverordnung regulierte Unternehmen, die DLT für den Handel und die Nachhandelsphase nutzen wollen, besser begleiten kann. Um dieses Ziel zu erreichen, umfasst die Überprüfung im Großen und Ganzen zwei Pakete von Änderungen: erstens diejenigen, die darauf abzielen, die Flexibilität und Verhältnismäßigkeit des Rahmens zu erhöhen, und zweitens diejenigen, die darauf abzielen, seinen Umfang und Anwendungsbereich auszuweiten. 

(75)Die DLT wird unter anderem für die Ausgabe, Verbuchung und Übertragung von Finanzinstrumenten eingesetzt. Wenn ein geeignetes Management des operationellen Risikos von seinen Nutzern umgesetzt wird, bedeutet dies nicht, dass die über die DLT verwalteten Finanzinstrumente inhärent riskanter sind als die Instrumente, die auf der Grundlage anderer, funktional analoger Technologien verwaltet werden. Daher sollte der Anwendungsbereich der zulässigen Vermögenswerte und Finanzinstrumente, die gemäß dieser Verordnung zum Handel über eine DLT-Marktinfrastruktur zugelassen sind oder über eine DLT-Marktinfrastruktur verbucht werden sollen, auf alle Finanzinstrumente unabhängig von ihrer Art ausgeweitet werden, sofern die Anlegerschutzvorschriften angemessen angewandt werden.

(76)In der Verordnung (EU) 2022/858 sind verschiedene Obergrenzen für den Umfang der im Rahmen des Pilotprojekts durchgeführten Tätigkeiten festgelegt, wobei der Umfang der Emission und die Marktkapitalisierung von Vermögenswerten, die für das DLT-Pilotprojekt infrage kommen, begrenzt sind (vermögensspezifische Obergrenzen), sowie eine aggregierte Obergrenze, mit der der Gesamtwert der über eine DLT-Marktinfrastruktur vermittelten Finanzinstrumente auf 6 Mrd. EUR begrenzt wird. Diese Tätigkeitsschwellen erschweren es bestimmten großen Marktteilnehmern, den Pilotrahmen für ihre Tätigkeit zu nutzen und großmaßstäbliche Geschäftsmodelle zu entwickeln. Daher sollten alle vermögenswertspezifischen Obergrenzen aufgehoben werden, während die aggregierte Obergrenze auf 100 Mrd. EUR angehoben werden sollte. Um die Risiken einer verstärkten Tätigkeit zu mindern, sollten diese Änderungen mit einer gezielten Erhöhung der Aufsichtsanforderungen für diejenigen Piloten einhergehen, die Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringen und von höheren Schwellenwerten profitieren möchten. Um kleinen innovativen Unternehmen die Nutzung des DLT-Pilotprojekts für ihre Tätigkeiten zu erleichtern, sollte gleichzeitig eine vereinfachte Regelung mit Verpflichtungen eingeführt werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko und der Größe dieser Unternehmen stehen. Die vereinfachte Regelung sollte Betreibern eines DLT-TSS oder eines DLT-SS offenstehen, wenn der aggregierte Marktwert aller von ihnen verwalteten DLT-Finanzinstrumente zum Zeitpunkt der Zulassung zum Handel oder der erstmaligen Verbuchung eines neuen DLT-Finanzinstruments 10 Mrd. EUR nicht übersteigt.

(77)Mit der Verordnung (EU) 2022/858 werden die Arten förderfähiger Rechtsträger, die an dem Pilotprojekt teilnehmen können, begrenzt, bei denen es sich entweder um gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Handelsplätze oder um Zentralverwahrer handeln muss. Dieser Ansatz schließt beaufsichtigte Finanzunternehmen, die ein Interesse an der Organisation des Handels und der Übertragung digitaler Vermögenswerte haben und über entsprechende Erfahrung verfügen, von der Teilnahme am Pilotprojekt aus, nämlich die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (CASP), die Handelsplattformen betreiben. Daher sollte es diesen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen unter bestimmten Bedingungen und vorbehaltlich der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gestattet sein, eine besondere Genehmigung für den Betrieb eines DLT-Handelsplatzes (DLT TV) oder eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems (DLT TSS) zu erhalten. Dementsprechend sollten die für Einrichtungen, die DLT-Marktinfrastrukturen betreiben, festgelegten Vorschriften für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gelten.

(78)Die Verordnung (EU) 2022/858 räumt ihren Teilnehmern die Möglichkeit ein, Ausnahmen von bestimmten Bestimmungen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften zu beantragen. Einige Bestimmungen sektorspezifischer Rechtsvorschriften können jedoch nur von Antragstellern für die Pilotregelung selbst als unvereinbar mit der DLT eingestuft werden, da sie ihre Geschäftsmodelle entwickeln und eine Genehmigung für den Betrieb einer DLT-Marktinfrastruktur beantragen oder nachdem sie die Genehmigung erhalten haben. Um die Flexibilität der Pilotregelung bei der Innovationsförderung zu gewährleisten, sollte es den zuständigen Behörden gestattet sein, unter bestimmten Bedingungen Anträge auf Ausnahmen von Bestimmungen zu genehmigen, die zu den spezifischen Teilen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften gehören. Solche Anträge sollten auf einer klaren Begründung der Betreiber der DLT-TV oder DLT-SS beruhen, dass die erforderliche Ausnahme mit dem Einsatz der DLT unvereinbar oder unverhältnismäßig ist, und gegebenenfalls mit Ausgleichsmaßnahmen einhergehen, mit denen das Ziel der Bestimmung, für die die Ausnahme beantragt wird, erreicht werden kann. Um die aufsichtliche Konvergenz zwischen den zuständigen Behörden, die die Ausnahmen gewähren, zu gewährleisten, sollte die ESMA eng in die Genehmigung der Anträge einbezogen werden, indem sie unverbindliche Stellungnahmen zu den Anträgen und Bewertungen der zuständigen Behörden abgibt.

(79)Auf dem im Entstehen begriffenen Markt der DLT-Marktinfrastrukturen könnte es schwieriger sein, robuste Lösungen für die Abwicklung der Geldseite in Geschäftsbankgeld zu finden. Um Betreiber eines DLT-SS oder eines DLT-TSS bei der Suche nach effizienten Lösungen für die Abwicklung von Zahlungen in Geschäftsbankgeld innerhalb ihrer Abwicklungssysteme zu unterstützen, sollten sie Kreditinstitute benennen können, deren Banktätigkeiten nicht auf Zentralverwahrer beschränkt sind, sondern ansonsten Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllen. Um die Rechtssicherheit für bestehende Projekte, die im Rahmen des Pilotprojekts entwickelt wurden, zu erhöhen, sollte darüber hinaus die Abwicklung in Geschäftsbankgeld, die von einer Wertpapierfirma durchgeführt wird, die ein DLT-TSS betreibt, ausdrücklich anerkannt werden, sofern sie die Risiken, die sich aus ihrem Abwicklungsmodell ergeben, ausreichend überwacht. 

(80)Da sich E-Geld-Token als eines der am häufigsten verwendeten Mittel der DLT-basierten Abwicklung erwiesen haben, sollte für mehr Rechtsklarheit in Bezug auf die Verwendung von E-Geld-Token im Pilotprojekt gesorgt werden. Um zu berücksichtigen, dass die nach der Verordnung (EU) 2022/858 erlassene Verordnung (EU) 2023/1114 die Verwahrung von E-Geld-Token regelt, sollte festgelegt werden, dass Geldkonten für E-Geld-Token für die Zwecke der Abwicklung von einer Reihe angemessen regulierter Finanzinstitute, einschließlich Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bereitgestellt werden können. Es sollte jedoch festgelegt werden, dass die meisten bankartigen Nebendienstleistungen in Bezug auf E-Geld-Token, bei denen es sich nicht um die Bereitstellung von Geldkonten und die Abwicklung von Zahlungen handelt, nur von Kreditinstituten erbracht werden dürfen. Um die Verwendung von auf Unionswährungen lautenden E-Geld-Token zu fördern und den Markt vor Fremdwährungsrisiken zu schützen, sollte die Abwicklung von Zahlungen für Vermögenswerte, die auf Unionswährungen lauten, in E-Geld-Token erfolgen, die auf EU-Währungen Bezug nehmen. Um die Entwicklung von auf Euro lautenden Stablecoins zu unterstützen, sollten DLT-Marktinfrastrukturen angehalten werden, Abwicklungen in auf Euro lautenden E-Geld-Token anzubieten, auch wenn das abgewickelte Finanzinstrument auf eine Nicht-EU-Währung lautet.

(81)Es muss sichergestellt werden, dass kleine Unternehmen, die Innovationen anstreben, Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unterliegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Größe und ihrem Risiko stehen. Aus diesem Grund sollten Betreiber eines DLT-SS oder eines DLT-TSS, die in den Genuss der vereinfachten Regelung kommen, in Bezug auf die Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen nur den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unterliegen, die für die Gewährleistung einer sicheren und robusten Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen von wesentlicher Bedeutung sind, ohne einen aufwendigen Compliance-Standard festzulegen. Aus demselben Grund und um sicherzustellen, dass die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen delegierten Verordnungen dem Risiko und der Größe kleiner Unternehmen, die im Rahmen der vereinfachten Regelung tätig sind, angemessen sind, sollte die ESMA angewiesen werden, diese delegierten Verordnungen entsprechend den Erfordernissen der vereinfachten Regelung zu ändern. Um sicherzustellen, dass die für die Pilotteilnehmer geltenden Anforderungen mit zunehmender Größe der Unternehmen und zunehmenden Risiken verschärft werden, sollten DLT-Marktinfrastrukturen, die von der vereinfachten zur regulären Regelung übergehen wollen, alle Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der durch die Verordnung (EU) 2022/858 angepassten und von ihr abweichenden Fassung erfüllen. Angesichts der Neuartigkeit der mit dieser Verordnung eingeführten vereinfachten Regelung für die Tätigkeiten des DLT-Abwicklungssystems (DLT-SS) oder des DLT-Handels- und Abwicklungssystems (DLT-TSS) und zur Gewährleistung der aufsichtlichen Konvergenz durch die zuständigen Behörden sollte die ESMA beauftragt werden, Leitlinien für die Umsetzung dieser vereinfachten Regelung herauszugeben.

(82)Distributed Ledger fungieren als Plattformen, auf denen Finanzintermediäre Finanzdienstleistungen synchron erbringen können. Um es den Marktteilnehmern zu ermöglichen, den Plattformcharakter von Distributed Ledgers zu nutzen, sollte es in Frage kommenden Finanzunternehmen im Rahmen des Pilotprojekts möglich sein, eine besondere Genehmigung für die Erbringung einer einzelnen Zentralverwahrer-Dienstleistung im Gebiet der Union zu erhalten. Daher sollte es einer juristischen Person, die als Wertpapierfirma, geregelter Markt, Kreditinstitut, Zentralverwahrer oder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zugelassen ist, gestattet sein, die DLT-Notardienstleistung oder die zentrale DLT-Wartung im Rahmen der Pilotregelung zu erbringen. Um sicherzustellen, dass diese Dienstleistungen im Einklang mit den in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Standards erbracht werden, und gleichzeitig den Besonderheiten der DLT Rechnung zu tragen, sollten DLT-Notare und DLT-Kontoinhaber den Bestimmungen der genannten Verordnung unterliegen, die die Anwendung des Notars und der zentralen Wartungsdienstleistung sowie die zusätzlichen Anforderungen an DLT-Marktinfrastrukturen gemäß der Verordnung (EU) 2022/858 regeln.

(83)DLT-Finanzinstrumente, die von einem DLT-Notar und von DLT-Kontoinhabern außerhalb eines Zentralverwahrers begeben und abgesichert werden, sollten nur über ein DLT-SS, DLT-TSS oder einen Zentralverwahrer abgewickelt werden, der ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 tätig ist.  Darüber hinaus sollte angesichts des experimentellen Charakters dieses Modells für die verteilte Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen der Marktwert von DLT-Finanzinstrumenten, die von DLT-Notaren und DLT-Kontoinhabern begeben und geschützt werden, begrenzt werden, indem Betreibern eines DLT-SS, DLT-TSS oder eines Zentralverwahrers, die ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 tätig sind, gestattet wird, bis zu 10 Mrd. EUR des Marktwerts solcher Instrumente zur Abwicklung zuzulassen, der auf 30 Mrd. EUR des Marktwerts für von KMU begebene übertragbare Wertpapiere erhöht werden sollte.

(84) Um der Verteilung der Rollen und Zuständigkeiten Rechnung zu tragen, die im Rahmen des Pilotprojekts mit der Schaffung der Funktion eines DLT-Notars und eines DLT-Kontoinhabers möglich ist, sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen ein DLT-Notar oder ein DLT-Kontoinhaber für ein bestimmtes DLT-Finanzinstrument gemeinsam mit einem DLT-SS, einem DLT-TSS oder einem Zentralverwahrer, der ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 tätig ist, zentrale Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt, das DLT-SS, das DLT-TSS oder der Zentralverwahrer, das bzw. der ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 tätig ist, nicht für die Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen haften sollte, die von dem DLT-Notar oder einem DLT-Kontoinhaber erfüllt werden.

(85)Um Transparenz auf dem Markt in Bezug auf die gemeinsame Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu gewährleisten, sollte die ESMA die Informationen über jeden DLT-Notar und die zentralen DLT-Wartungsdienste, die von einem bestimmten DLT-SS, -TSS oder einem ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 tätigen Zentralverwahrer betrieben werden, in das gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 geführte Register der Zentralverwahrer eingeben. 

(86)Da Distributed Ledger ihren Nutzern eine einfachere Synchronisierung und Automatisierung des Geschäftsbetriebs ermöglichen, sollte das Pilotprojekt es den Marktteilnehmern außerdem ermöglichen, mit einem neuen Geschäftsmodell zu experimentieren, an dem nicht ein einziger Betreiber eines Abrechnungssystems beteiligt ist, sondern das sich vielmehr auf beaufsichtigte Unternehmen stützt, die einzeln und gemeinsam durch die Einrichtung eines Abrechnungssystems verpflichtet sind, solide Abrechnungsergebnisse zu gewährleisten. Angesichts ihres experimentellen Charakters sollten für diese Geschäftsmodelle dieselben Schwellenwerte gelten wie für DLT-Marktinfrastrukturen, die DLT-Finanzinstrumente abwickeln, die von DLT-Notaren und DLT-Kontoinhabern begeben und geschützt werden. Um die Risiken, die sich aus diesem neuen Geschäftsmodell ergeben, weiter zu mindern, sollten die berechtigten Teilnehmer an Abwicklungssystemen nur DLT-Kontoinhaber sein, die Abwicklung sollte über Zentralbankgeldkonten erfolgen, die von diesen DLT-Kontoinhabern verwaltet werden, und sie sollte nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ abgewickelt werden. Um das reibungslose Funktionieren des Abwicklungssystems zu gewährleisten, sollten die Teilnehmer darüber hinaus eine sichere, effiziente und reibungslose Abwicklung, den Schutz der Vermögenswerte der Kunden und ein solides Risikomanagement der Geschäfte gewährleisten. Um insbesondere ein solides Management der Kredit- und Liquiditätsrisiken zu gewährleisten, die sich aus der Erbringung von Bankdienstleistungen für ihre Kunden ergeben, sollten DLT-Kontoinhaber, die an dem System teilnehmen, eine Reihe von Aufsichtsanforderungen kontinuierlich erfüllen. Um diese Einhaltung sicherzustellen, sollte das Abwicklungssystem von der ESMA in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der an dem System teilnehmenden DLT-Kontoinhaber zugelassen und beaufsichtigt werden.

(87)Um die Entwicklung von DLT-Zentralverwahrer-Dienstleistungen in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten DLT-Notare und DLT-Kontoinhaber Zentralverwahrer-Dienstleistungen in der gesamten Union erbringen dürfen, ohne über eine physische Präsenz im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats verfügen zu müssen, sofern sie der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Liste der Mitgliedstaaten übermitteln, in denen sie beabsichtigen, Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen, und diese Liste anschließend den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA übermitteln müssen, bevor der DLT-Notar oder der DLT-Kontoinhaber mit der Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen in diesen Aufnahmemitgliedstaaten beginnen kann.

(88)Um sicherzustellen, dass die Handels- und Nachhandelsinfrastruktur der Union nicht durch DLT-Marktinfrastrukturen fragmentiert wird und diese Teil integrierter DLT-Marktinfrastrukturen für den Kapitalmarkt sind, die am Pilotprojekt teilnehmen, sollten sie sowie andere interessierte Gruppen eine Industriegruppe bilden, um Branchenstandards festzulegen, die die Abwicklung von DLT-Finanzinstrumenten zwischen DLT-Marktinfrastrukturen erleichtern. Aufbauend auf der Arbeit dieser Industriegruppe sollte die ESMA die Kommission bei der Unterstützung der Interoperabilität zwischen DLT-Marktinfrastrukturen technisch beraten.

(89)Es sollten Aufsichtskollegien eingerichtet werden, um die effiziente Beaufsichtigung der im Rahmen des Pilotprojekts zulässigen neuartigen Geschäftsmodelle für Zentralverwahrer-Dienstleistungen und die notwendige Zusammenarbeit und den erforderlichen Informationsaustausch zwischen allen Aufsichtsbehörden, die diese Geschäftsmodelle umfassen können, sicherzustellen. Erstens sollten Aufsichtskollegien gemäß Artikel 24a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingerichtet werden, wenn ein DLT-SS oder ein DLT-TSS, das im Rahmen der regulären Regelung tätig ist, Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt und die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt. Um eine umfassende Einbeziehung aller einschlägigen Behörden zu gewährleisten, sollte es den zuständigen Behörden des DLT-Notars oder des DLT-Kontoinhabers, der an der Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen beteiligt ist, und der EBA, wenn E-Geld-Token für die Abwicklung von Zahlungen verwendet werden, gestattet sein, dem Aufsichtskollegium beizutreten. Zweitens sollte die ESMA auch ein Aufsichtskollegium für Abwicklungssysteme einrichten und leiten, das sich aus der ESMA, den zuständigen Behörden der an dem Abwicklungssystem teilnehmenden DLT-Kontoinhaber und der Zentralbank in der Union der Währung, die für die Abwicklung von Barzahlungen im Abwicklungssystem verwendet wird oder werden soll, zusammensetzt. Die für DLT-Notare, die am Abwicklungssystem teilnehmen, zuständigen Behörden sollten auf Antrag am Kollegium teilnehmen können.

(90)Um Unklarheiten in Bezug auf die langfristige Tragfähigkeit des Pilotprojekts zu beseitigen, sollten die Fristen für die Dauer der gemäß der Verordnung (EU) 2022/858 erteilten Genehmigungen nicht mehr gelten.

(91)Gut integrierte Märkte für Kryptowerte sind für ein effizientes Funktionieren auf koordinierte Aufsichtsrahmen angewiesen, während eine stärker zentralisierte Aufsicht wiederum eine tiefere Marktintegration fördern kann. Die Zentralisierung der Aufsichtsbefugnisse und -kapazitäten auf Unionsebene, unter anderem durch die Übertragung direkter Aufsichtsaufgaben im Bereich der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, ist ein entscheidendes Element, um die sich gegenseitig verstärkende Dynamik zwischen Marktintegration und aufsichtlicher Angleichung weiterzuentwickeln.

(92)Da es sich bei den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen um einen neuen Bereich der Finanztätigkeit handelt, der erst vor Kurzem unter Aufsicht gestellt wurde, und da es wichtig ist, von Anfang an für Kohärenz bei der Aufsicht zu sorgen, sollte die ESMA diese zentralisierte Aufsicht ausüben, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Krypto-Dienstleistungen sind auch ein Bereich, der von einer zunehmenden grenzüberschreitenden Tätigkeit dominiert wird, die mit elektronischen Mitteln und neuen Technologien durchgeführt wird. Risiken sollten daher umfassend und kohärent überwacht und angegangen werden. Eine zentrale Aufsicht sollte die einheitliche Anwendung von Standards und Vorschriften sicherstellen, Aufsichtslücken in den verschiedenen Rechtsordnungen schließen und die unverhältnismäßigen Auswirkungen angehen, die ein potenzieller Ausfall von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen auf das Ökosystem für Kryptowerte in der Union haben könnte. Eine zentralisierte Aufsicht sollte bedeuten, dass die Gefahr einer Fragmentierung der Aufsicht nicht eintreten wird.

(93)Bei der Bekämpfung des Marktmissbrauchs von Kryptowerten, die zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wurde, sollten die zentrale Marktüberwachung durch die ESMA und die Untersuchungsbefugnisse für grenzüberschreitende Fälle Skaleneffekte erzielen, das Problem des fragmentierten Zugangs zu Daten überwinden, die Abhängigkeit von internationaler Zusammenarbeit verringern und der ESMA letztlich einen besseren Überblick über komplexe Strategien verschaffen, die in verschiedenen Rechtsordnungen verfolgt werden.

(94)In diesem Zusammenhang sollte die ESMA für die Zulassung und Beaufsichtigung der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und die laufende Überwachung von Marktmissbrauch im Krypto-Sektor zuständig sein.

(95)Bestimmte Unternehmen, die den Rechtsakten der Union über Finanzdienstleistungen unterliegen, dürfen bereits alle oder einige Krypto-Dienstleistungen erbringen, ohne eine Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen zu müssen. Diese Unternehmen sollten in Bezug auf ihre Kryptowert-Tätigkeiten weiterhin von den zuständigen Behörden beaufsichtigt werden, die ihnen die Zulassung im Rahmen anderer Rechtsakte der Union erteilt haben. Wenn jedoch die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen zur Haupttätigkeit dieser Unternehmen wird, sollten sie als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen behandelt werden, und die Beaufsichtigung all ihrer Tätigkeiten sollte der ESMA übertragen werden. Um dieser Pflicht nachzukommen, sollte die ESMA Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden schließen, die diese Unternehmen im Rahmen anderer Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen zugelassen haben. Auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung unterstützen diese zuständigen Behörden die ESMA bei der Beaufsichtigung von Tätigkeiten, die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen.

(96)Da es in der Union bereits ein zentralisiertes System der Bankenaufsicht in Form des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gibt, durch das die Integration und Kohärenz der Beaufsichtigung der Tätigkeiten von Kreditinstituten gewährleistet wird, sollte es keine Übertragung von Aufsichtsbefugnissen geben, wenn es sich bei dem Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, um ein Kreditinstitut handelt.

(97)Zur Beaufsichtigung von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen sollte die ESMA befugt sein, die Erbringung einer Krypto-Dienstleistung auszusetzen oder zu untersagen, einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Zulassung zu entziehen, Verstöße gegen die Vorschriften über Marktmissbrauch zu untersuchen, Informationen anzufordern, Prüfungen und Untersuchungen vor Ort durchzuführen, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen und Geldbußen zu verhängen. Bei der Festlegung der Art und der Höhe einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahme sollte die ESMA alle einschlägigen Umstände, wie etwa die Schwere und die Dauer des Verstoßes und die Frage, ob dieser vorsätzlich begangen wurde, berücksichtigen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben sollte die ESMA mit anderen zuständigen Behörden sowie mit den für die Beaufsichtigung der [Richtlinie (EU) 2015/849] zuständigen Behörden zusammenarbeiten und von diesen unterstützt werden.

(98)Die ESMA sollte den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen Gebühren in Rechnung stellen, um ihre Aufsichtskosten, einschließlich der Gemeinkosten, und die Kosten für die Durchführung der Marktüberwachung zur Verhinderung von Marktmissbrauch zu decken. Die Gebühr sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen stehen. Um Störungen bei bestehenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu vermeiden, müssen Übergangsbestimmungen für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen wurden, und für Antragsteller, deren Antrag auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen derzeit von den zuständigen nationalen Behörden geprüft wird, festgelegt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es zweckmäßig, klare Übergangsmaßnahmen für die Übermittlung von Unterlagen und Arbeitsdokumenten der zuständigen Behörden an die ESMA festzulegen.

(99)Um Störungen bei bestehenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu vermeiden, sollte die Zulassung eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen durch eine zuständige Behörde nach dem Übergang der Aufsichtsbefugnisse von den zuständigen Behörden auf die ESMA in der gesamten Union gültig bleiben.

(100)Um die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Annahme von Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis der ESMA zur Erhebung von Gebühren, für die Verhängung von Geldbußen und für ein Vergleichsverfahren, einschließlich der Verteidigungsrechte, der Offenlegung und der Auswirkungen von Vergleichen, zu erlassen. Um die Wirksamkeit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu gewährleisten, sollte der Kommission darüber hinaus die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, in denen die an die ESMA für die Beaufsichtigung bedeutender CCPs zu entrichtenden Gebühren, die Tatbestände, für die diese Gebühren zu entrichten sind, die Berechnung der Höhe dieser Gebühren und die Art und Weise, wie diese Gebühren zu entrichten sind, sowie die Änderung der Liste der Verstöße, für die die ESMA bedeutende CCPs Aufsichtsmaßnahmen auferlegen kann, festgelegt werden. Um die Wirksamkeit und kohärente Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sicherzustellen, sollte der Kommission ferner die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, in denen die von den Betreibern der der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegenden Handelsplätze zu entrichtenden Gebühren, die Bedingungen und Methoden, nach denen bestimmt wird, ob ein Handelsplatz als bedeutend anzusehen ist, und die Bedingungen, unter denen ein Handelsplatz oder eine CCP Zugang zu seinen Dienstleistungen gewähren sollte, festgelegt werden. Um die Wirksamkeit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu gewährleisten, sollte der Kommission parallel dazu die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, in denen die Art der an die ESMA für die Beaufsichtigung bedeutender Zentralverwahrer zu entrichtenden Gebühren, die Tatbestände, für die diese Gebühren zu entrichten sind, die Berechnung der Höhe dieser Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind, die Änderung der Liste der Verstöße, für die die ESMA Aufsichtsmaßnahmen verhängen kann, die weitere Spezifizierung der Anforderungen, die für die Teilnahme an einem Zentralverwahrer gelten, und die Änderung der Bedingungen, unter denen ein Zentralverwahrer der Verpflichtung unterliegt, bilaterale Verbindungen herzustellen, festgelegt werden. Um sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EU) 2022/858 festgelegten Tätigkeitsschwellenwerte vor dem Hintergrund von Marktentwicklungen und politischen Erkenntnissen aus der mit dem genannten Rechtsakt eingeführten Pilotregelung geändert werden können, sollte der Kommission außerdem die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Schwellenwerte unter anderem an die Marktbedingungen und mögliche Risiken für die Finanzstabilität anzupassen. Um die Wirksamkeit der Verordnung (EU) 2023/1114 zu gewährleisten, sollte der Kommission darüber hinaus die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, in denen die Art und die Berechnung der Höhe der Aufsichtsgebühren, die die ESMA den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen in Rechnung stellen kann, genauer festgelegt werden. Um schließlich eine ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen zu gewährleisten, die von der Richtlinie 2014/65/EU in die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übertragen werden, sollte sichergestellt werden, dass delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die auf der Grundlage der in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Befugnisse erlassen wurden und in die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übertragen werden sollen, weiterhin gelten. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gemäß den Verfahren nach Artikel 10 Absatz 4a oder Artikel 15 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 1095/1010 zu ändern. Es ist äußerst wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden 27 . Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(101)Um eine einheitliche Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV und den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 von der ESMA ausgearbeitete technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Zulassung geregelter Märkte und PEMO sowie den Betrieb von Handelsplätzen zu erlassen. Um eine konsequente Harmonisierung der Standards zu gewährleisten, sollte der Kommission ferner die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 technische Regulierungsstandards zu erlassen, die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Bezug auf die Verfahren zur Berechnung der Kriterien für die Feststellung der Bedeutung eines Zentralverwahrers und die Daten, die EU-Zentralverwahrer der ESMA für eine solche Berechnung melden müssen, die von Zentralverwahrern und Marktteilnehmern zu ergreifenden Maßnahmen, um gescheiterte Abwicklungen zu verhindern und die Abwicklungseffizienz der Kapitalmärkte der Union zu erhöhen, die Bedingungen, unter denen eine Auslagerungsvereinbarung als Auslagerung von zentralen Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu betrachten ist, die von Zentralverwahrern umzusetzenden Maßnahmen zur Minderung der spezifischen Risiken, die sich aus der Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen unter Verwendung von DLT ergeben, und die Risikomanagementmaßnahmen und Aufsichtsanforderungen in Bezug auf die Abwicklung in Geschäftsbankgeld und E-Geld-Token ausgearbeitet werden. Um eine konsequente Harmonisierung der Gebühren sicherzustellen, die die ESMA OGAW und AIFM im Zusammenhang mit dem Pass-Verfahren und der Pflege der Datenplattform in Rechnung stellt, sollte der Kommission außerdem die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf Maßnahmen zur Festlegung von Art, Höhe, Häufigkeit und Modalitäten der Zahlung dieser Gebühren zu erlassen. Um eine konsequente Harmonisierung der den Anlegern zur Verfügung gestellten Marketing-Anzeigen zu gewährleisten, sollte der Kommission außerdem die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um Inhalt und Form der Marketing-Anzeigen festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Schließlich sollte die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Ergänzung der Bestimmungen von Titel III der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausarbeiten, um die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu ermitteln, die für die Anbieter des DLT-Notars und des zentralen DLT-Kontoführungsdienstes gelten sollten, und sie an den Einsatz der Distributed-Ledger-Technologie und die Besonderheiten von Geschäftsmodellen, an denen DLT-Notare und DLT-Kontoinhaber beteiligt sind, anzupassen.

(102)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards für die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Offenlegung von Gebühren und Preisen durch Zentralverwahrer und Abwicklungsinternalisierer zu erlassen. Diese Befugnisse sollten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ausgeübt werden.

(103)Die Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU) 2022/858, (EU) 2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2023/2631 und (EU) 2024/3005 sollten daher entsprechend geändert werden.

(104)Der ESMA muss ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf ihre neue Aufsichtsfunktion vorzubereiten, die Änderungen an ihrer Governance mit sich bringt. Die Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU) 2022/858, (EU) 2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2023/2631 und (EU) 2024/3005 sollten daher 12 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wirksam werden. Damit das Direktorium seine Arbeit aufnehmen und die ihm übertragenen Aufgaben wirksam übernehmen kann, sollte das Auswahl- und Ernennungsverfahren für die Mitglieder des Direktoriums jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

(105)Um die Kohärenz mit den Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu gewährleisten, sollten die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 12 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wirksam werden. Damit die ESMA jedoch mit der Bewertung beginnen kann, ob es sich bei einer CCP um eine bedeutende CCPs handelt, bevor die Verpflichtungen für bedeutende CCPs anwendbar werden, sollten die Bestimmungen, die sich auf diese Bewertung beziehen, ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten. Damit die ESMA die neuen Aufsichtsaufgaben schrittweise übernehmen und die erforderlichen Kapazitäten und Kooperationsrahmen schaffen kann, sollten die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die sich auf die Aufsicht bedeutender Zentralverwahrer beziehen, 24 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gelten. Damit die ESMA jedoch mit der Bewertung beginnen kann, ob es sich bei einem Zentralverwahrer um einen bedeutenden Zentralverwahrer handelt, bevor die Verpflichtungen für bedeutende Zentralverwahrer gelten, sollten die Bestimmungen, die sich auf diese Bewertung beziehen, ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

(106)Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Störungen bei der Einrichtung des konsolidierten Datentickers für Aktien und börsengehandelte Fonds durch den ersten gemäß Artikel 27db der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zugelassenen Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu vermeiden, sollten die Änderungen der genannten Verordnung, die sich auf den konsolidierten Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds beziehen, in Bezug auf den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Datum einfügen = Tag nach Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren gemäß Artikel 27da der Verordnung (EU) Nr. 600/2014] gelten. Um die Kohärenz mit den Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu gewährleisten, sollten die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die sich auf die Befugnisse der ESMA beziehen, 12 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wirksam werden. Damit genügend Zeit bleibt, um die Übertragung von Zuständigkeiten und Pflichten in Bezug auf die betreffenden Handelsplätze von den zuständigen nationalen Behörden auf die ESMA vorzubereiten, sollte die ESMA 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die zuständige Behörde für die betreffenden Unternehmen werden.

(107)Mit dieser Verordnung werden verbindliche Anforderungen an grenzüberschreitende digitale öffentliche Dienste im Sinne der Verordnung (EU) 2024/903 eingeführt. Daher wurde eine Interoperabilitätsbewertung abgeschlossen. Das Kapitel über die digitale Dimension des Finanzbogens zu Rechtsakten und des Finanzbogens zu Rechtsakten stellt den daraus resultierenden Bericht dar. Dies wird nach der Annahme des Rechtsakts auch auf dem Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht.

(108)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 angehört und hat am [XX] eine Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erhält folgende Fassung:

(1)Artikel 1 wird wie folgt geändert:

(a)Folgender Absatz 3b wird eingefügt:

„3b. Die Behörde übt gegenüber bestimmten Finanzmarktteilnehmern im Einklang mit dieser Verordnung und anderen Rechtsakten der Union Befugnisse aus. Diese Befugnisse umfassen, soweit sie durch diese Verordnung und andere Rechtsakte der Union übertragen werden, die Registrierung, Zulassung, Anerkennung, laufende Beaufsichtigung, Untersuchungen, einschließlich der Befugnis zur Durchführung von Prüfungen vor Ort, und die Durchsetzung in Bezug auf diese Einrichtungen.“

(b)Absatz 5 wird wie folgt geändert:

(1)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a    Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer soliden, wirksamen und kohärenten Regulierung und Überwachung;“.

(2)Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c    Ausbau der internationalen Koordinierung der Aufsicht und des Informationsaustauschs;“.

(3)folgender Buchstabe h wird angefügt:

„h    Unterstützung der Marktintegration in der Union und der Innovation im Finanzsektor.“

(2)Artikel 3 wird wie folgt geändert:

(a)Die folgenden Absätze 4a und 4b werden eingefügt:

„4a.    Auf Ersuchen des Rates nimmt der Vorsitzende an einer Ratssitzung über die Leistung der Behörde teil. Der Vorsitzende gibt vor dem Rat eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder, wenn hierum ersucht wird.

4b. Bei der Vertretung der Behörde vor dem Rat oder dem Europäischen Parlament gemäß den Absätzen 4 und 4a kann der Vorsitzende von einem oder mehreren Mitgliedern des Direktoriums begleitet werden.“

(b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeiten der Behörde vor, wenn er dazu aufgefordert wird und spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 4 und 4a genannten Erklärung.“

(3)Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(a)Nummer 3 Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)    die zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden im Sinne der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften;“.

(b)Die folgenden Nummern 4, 5 und 6 werden angefügt:

„4.    ‚Finanzmarktteilnehmer unter Aufsicht der Behörde‘ jeden Finanzmarktteilnehmer, für den der Behörde gemäß dieser Verordnung und anderen Rechtsakten der Union Aufsichts-, Untersuchungs-, Durchsetzungs- oder sonstige Befugnisse übertragen wurden;

5.    ‚Ersuchende Behörde‘ die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die wegen eines in ihrem Zuständigkeitsbereich begangenen Verstoßes eine Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße gegen eine natürliche oder juristische Person erlassen hat und die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Unterstützung bei der Beitreibung dieser Geldbuße gemäß den Artikeln 28a und 28b ersucht;

6.    ‚Ersuchte Behörde‘ die zuständige Behörde, die gemäß den Artikeln 28a und 28b von der ersuchenden Behörde um Unterstützung bei der Beitreibung einer Geldbuße in ihrem Zuständigkeitsbereich ersucht wird.“

(4)Artikel 6 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. ein Direktorium, das die in Artikel 46a vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;“.

(5)Die Überschrift des Kapitels II erhält folgende Fassung:

„ALLGEMEINE AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE“

(6)Artikel 8 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(1)Buchstabe aa erhält folgende Fassung:

„aa)    sie erarbeitet ein Aufsichtshandbuch der Union zur Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern in der Union und zur Durchsetzung der Vorschriften für ihre Tätigkeiten, das bewährte Praktiken und qualitativ hochwertige Methoden und Verfahren enthalten soll und unter anderem sich verändernden Geschäftspraktiken und Geschäftsmodellen sowie der Größe der Finanzmarktteilnehmer und der Märkte Rechnung trägt, und hält es auf dem neuesten Stand;“.

(2)Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b    sie trägt zur kohärenten Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union bei, insbesondere indem sie eine gemeinsame Aufsichts- und Durchsetzungskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte sicherstellt, Aufsichtsarbitrage verhindert, die Unabhängigkeit der Aufsicht fördert und überwacht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden vermittelt und diese beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzmarktteilnehmer und die Durchsetzung der Vorschriften für ihre Tätigkeiten sowie ein kohärentes Funktionieren der Aufsichtskollegien oder anderer Formen von Aufsichtstätigkeiten sicherstellt, und unter anderem in Krisensituationen tätig wird;“.

(3)Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e    sie organisiert vergleichende Analysen (im Folgenden „Peer Reviews“) der zuständigen Behörden und führt diese durch, gibt in diesem Zusammenhang Leitlinien und Empfehlungen heraus und bestimmt bewährte Vorgehensweisen, um die Kohärenz der Ergebnisse der Aufsicht und Durchsetzung zu stärken;“.

(4)Buchstabe ia erhält folgende Fassung:

„ia    sie leistet einen Beitrag zur Aufstellung einer gemeinsamen Finanzdatenstrategie der Union und zur Gewährleistung eines effizienten Informationsaustauschs innerhalb der Union;“.

(5)Der folgende Buchstabe iaa wird eingefügt:

„iaa    sie entwickelt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, dem ESFS und gegebenenfalls anderen europäischen Einrichtungen, Agenturen oder Institutionen Aufsichtstechnologien oder andere Instrumente zur Verbesserung der Analyse- und Überwachungskapazitäten;“.

(6)Die folgenden Buchstaben l, m und n werden angefügt:

„l    sie nimmt ihre Aufsichtsaufgaben und -befugnisse in Bezug auf Finanzmarktteilnehmer unter der Aufsicht der Behörde im Einklang mit dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union wahr;

m    sie nimmt die Aufsicht über zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014* wahr und arbeitet in diesem Zusammenhang mit der Europäischen Zentralbank und den anderen einschlägigen Zentralbanken zusammen, die die Unionswährungen emittieren;

n    sie bewertet die Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems der Union sowie die Risiken, die sich aus grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Finanzmarktteilnehmern ergeben, die der Aufsicht der Behörde unterliegen, einschließlich Risiken aufgrund von Verflechtungen, Wechselwirkungen oder Konzentrationsrisiken, wenn sie ihre Aufsichtsaufgaben gemäß dieser Verordnung oder anderen Rechtsakten der Union wahrnimmt.“.

______ 

*Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/909/oj ).

(b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(1)Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben verfügt die Behörde über die in dieser Verordnung festgelegten Befugnisse und wendet alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und, wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien in einer mit diesen im Einklang stehenden Auslegung an; dazu zählen insbesondere die Befugnisse“.

(2)Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f    in Fällen, die unmittelbar anwendbares Unionsrecht betreffen, zum Erlass von an Finanzmarktteilnehmer gerichteten Beschlüssen im Einzelfall in den in Artikel 17 Absatz 6, in Artikel 17aaa, in Artikel 18 Absatz 4 und in Artikel 19 Absatz 4 genannten besonderen Fällen;“.

(3)Buchstabe ga wird gestrichen.

(4)Folgende Buchstaben k und l werden angefügt:

„k    zum Erlass von an Finanzmarktteilnehmer gerichteten Beschlüssen im Einzelfall bei der Wahrnehmung direkter Aufsichtsaufgaben und Erlass von Aufsichts-, Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Kapitel IIa dieser Verordnung und anderen Rechtsakten der Union;

l    zur Durchführung von Bewertungen und Erteilung technischer Beratung auf Anfrage;“.

(7)Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a
Pflicht zur Zusammenarbeit

1.Die Behörde nimmt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden und anderen nationalen Behörden, Organen der Union oder Einrichtungen der Union wahr, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften relevant sind (im Folgenden „Behörden“). Die Behörde ist für das wirksame und kohärente Funktionieren der Kooperationsvereinbarungen mit den Behörden verantwortlich und stellt gleichzeitig sicher, dass sie die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kapazitäten schafft und aufrechterhält.

2.Sowohl die Behörde als auch die Behörden sind zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch verpflichtet, damit sie ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann sich die Behörde auf das Fachwissen und die Kenntnisse der Behörden stützen, einschließlich ihrer Aufsichtserfahrung und ihres Verständnisses wirtschaftlicher, organisatorischer und kultureller Besonderheiten. Gegebenenfalls und unbeschadet der Verantwortung und Rechenschaftspflicht der Behörde für die ihr durch diese Verordnung und die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben sind die Behörden dafür verantwortlich, die Behörde unter den in den Regelungen dieses Artikels festgelegten Bedingungen zu unterstützen. Dies kann Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Rechtsakten im Zusammenhang mit den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l genannten Aufgaben umfassen, einschließlich Unterstützung bei Überprüfungstätigkeiten oder der Wahrnehmung spezifischer operativer Aufgaben. Die Behörden befolgen die Anweisungen der Behörde, wenn sie im Rahmen dieser Vereinbarungen Unterstützung leisten und Aufgaben wahrnehmen.

3.Zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l und unbeschadet besonderer Vorkehrungen, die in anderen Rechtsakten der Union vorgesehen sind, legt die Behörde unter ihrer Gesamtverantwortung und nach Konsultation der Behörden die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit fest.

4.Sofern nichts anderes vereinbart wird, trägt die Behörde alle Kosten, die den Behörden im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel entstehen.

5.In den praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit werden die Modalitäten der Unterstützung sowie die Verfahren und Prozesse, einschließlich der Fristen, für die Zusammenarbeit zwischen der Behörde und den Behörden festgelegt; sie orientieren sich an folgenden Grundsätzen:

(a)sie können auf den betreffenden Sektor und die Art der Aufsichtsaufgaben und die Intensität der Zusammenarbeit, einschließlich Organisation, Funktionsweise und Beteiligung an der Zusammenarbeit, zugeschnitten oder angepasst werden;

(b)sie ermöglichen Übergangslösungen, um die Kontinuität und die reibungslose Übertragung von Zuständigkeiten von den Behörden auf die Behörde und von der Behörde auf die Behörden zu gewährleisten;

(c)sie fördern die Effizienz sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht und tragen den Auswirkungen auf die Ressourcen und der Kosteneffizienz gebührend Rechnung;

(d)sie müssen verhältnismäßig sein und ihren gesetzlichen Zuständigkeiten und Ressourcen der Behörden gebührend Rechnung tragen;

(e)sie werden unbeschadet der Fähigkeit der Behörde, die ihr durch diese Verordnung und andere Rechtsakte der Union übertragenen Aufgaben wirksam, autonom und kohärent wahrzunehmen, erstellt und befolgt;

(f)sie gewährleisten einen nahtlosen und sicheren Informationsfluss, einschließlich Vertraulichkeitsvorkehrungen und des Umgangs mit Informationen Dritter;

(g)sie legen die operativen oder organisatorischen Modalitäten in Bezug auf die direkten Aufsichtsaufgaben der Behörde fest, einschließlich Regelungen wie gemeinsame Teams, Zusammenarbeit bei Untersuchungen, Vor-Ort-Prüfungen oder Durchführungstätigkeiten;

(h)gegebenenfalls können sie die Einrichtung lokaler Präsenzen der Behörde in den Mitgliedstaaten in Betracht ziehen;

(i)sie können die Modalitäten für die Berechnung und Erstattung der den Behörden entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Sektoren, der Art der beaufsichtigten Tätigkeit oder der wahrgenommenen Aufgaben festlegen.

6.Die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit werden vom Direktorium genehmigt. Das Direktorium sorgt auch für ihre Umsetzung, und in Fällen, in denen die ESMA direkte Aufsichtsaufgaben wahrnimmt, befolgen die Behörden bei der Wahrnehmung der in den Vereinbarungen festgelegten Aufgaben die Anweisungen des Direktoriums.

7.Die gemäß diesem Artikel festgelegten praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit werden von der Behörde in Absprache mit den Behörden regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass sie weiterhin wirksam und verhältnismäßig sind und mit der sich entwickelnden Aufsichtskapazität der Behörde und dem Unionsrecht im Einklang stehen.“

(8)Artikel 9a wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(1)Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Die Behörde ergreift die in Absatz 2 genannten Maßnahmen nur unter dringenden und unvorhergesehenen Umständen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Anwendung eines der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte oder eines der darauf gestützten delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte aus einem der folgenden Gründe wahrscheinlich erhebliche Bedenken aufwirft:“.

(2)Die folgenden Buchstaben d und e werden angefügt:

„d    wenn eine vorübergehende Ausnahme oder Übergangsbestimmung, Maßnahme oder Regelung, die in einem der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte festgelegt ist, vor dem Inkrafttreten neuer oder geänderter Bestimmungen zur Einführung einer dauerhaften Ausnahme oder eines neuen Rechtsrahmens auslaufen würde;

e    wenn bedeutende Marktentwicklungen zu einem unverhältnismäßigen Aufwand bei der Erfüllung einer spezifischen Anforderung führen, die in einem der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte festgelegt ist.“

(b)Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In den in Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e genannten Fällen übermittelt die Behörde der Kommission eine Stellungnahme dazu, welche etwaigen Maßnahmen sie in Form eines neuen Gesetzgebungsvorschlags oder eines Vorschlags für einen neuen delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt für angemessen hält und welche Dringlichkeit den Bedenken nach dem Dafürhalten der Behörde zukommt. Die Stellungnahme wird von der Behörde veröffentlicht.“

(c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Ist die Behörde aufgrund der insbesondere von den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen der Auffassung, dass einer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte oder einer der auf diese Gesetzgebungsakte gestützten delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erhebliche Bedenken aufwirft, die das Marktvertrauen, den Kunden- oder Anlegerschutz, das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen betreffen, so richtet sie unverzüglich eine ausführliche, schriftliche Beschreibung der aus ihrer Sicht bestehenden Bedenken an die zuständigen Behörden und die Kommission. Die Behörde kann der Kommission eine Stellungnahme dazu übermitteln, welche etwaigen Maßnahmen sie in Form eines neuen Gesetzgebungsvorschlags oder eines Vorschlags für einen neuen delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt für angemessen hält und welche Dringlichkeit den Bedenken zukommt. Die Stellungnahme wird von der Behörde veröffentlicht.“

(9)Artikel 10 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Hat die Behörde keinen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten oder den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten angegeben ist, vorgelegt, so kann die Kommission einen solchen Entwurf innerhalb einer neuen Frist anfordern. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die neue Frist. Die Behörde teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission rechtzeitig mit, dass sie die neue Frist nicht einhalten wird.“

(b)Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„3. Wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorlegt, kann die Kommission einen technischen Regulierungsstandard ohne Entwurf der Behörde mittels eines delegierten Rechtsakts annehmen.“

(c)Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„5. Ist die Kommission der Auffassung, dass ein technischer Regulierungsstandard geändert werden muss, so übermittelt sie der Behörde ein Schreiben, in dem sie die Gründe und den Inhalt etwaiger erforderlicher Änderungen erläutert. Das Schreiben enthält eine Frist für die Vorlage des Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards. Die Behörde legt der Kommission einen überarbeiteten Entwurf technischer Regulierungsstandards zur Annahme nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren vor. Hat die Behörde innerhalb der im Schreiben der Kommission gesetzten Frist keinen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission Änderungen des technischen Regulierungsstandards ohne Entwurf der Behörde im Wege eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 290 AEUV annehmen.

6. Muss einer unmittelbaren Bedrohung für den Anlegerschutz, das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte, die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen oder den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen mit Sitz in der Union und Unternehmen mit Sitz in Drittländern begegnet werden, so kann die Kommission einen technischen Regulierungsstandard von sich aus ohne Entwurf der Behörde im Wege eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 290 AEUV aussetzen. Bei der Ausarbeitung eines solchen delegierten Rechtsakts kann die Kommission die Behörde konsultieren oder ihre Beiträge anfordern.

Die Kommission kann die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Dringlichkeitsverfahren erlassen. Bei Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die erlassenen technischen Regulierungsstandards unter Angabe der Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens mit. Diese Standards werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten unverzüglich in Kraft. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen die angenommenen technischen Regulierungsstandards innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum der Übermittlung des von der Kommission angenommenen technischen Regulierungsstandards Einwände erheben; wird ein Einwand erhoben, so hebt die Kommission die technischen Regulierungsstandards unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses, Einwände zu erheben, auf.

Die Aussetzung von Bestimmungen eines technischen Regulierungsstandards ist befristet und auf einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten begrenzt, der einmal verlängert werden kann. Die Behörde überprüft den in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakt und legt der Kommission mindestens zwei Monate vor Ablauf der Aussetzung einen Bericht über die Anwendung der Aussetzung vor, einschließlich einer Bewertung, ob die Aussetzung weiterhin erforderlich ist.“

(10)Artikel 15 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Hat die Behörde keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten angegeben ist, vorgelegt, so kann die Kommission einen solchen Entwurf innerhalb einer neuen Frist anfordern. Die Behörde teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission rechtzeitig mit, dass sie die neue Frist nicht einhalten wird.“

(b)Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„3. Wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Fristen nach Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorlegt, kann die Kommission einen technischen Durchführungsstandard ohne Entwurf der Behörde mittels eines Durchführungsrechtsakts annehmen.“

(c)Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„5. Ist die Kommission der Auffassung, dass ein technischer Durchführungsstandard geändert werden muss, so übermittelt sie der Behörde ein Schreiben, in dem sie die Gründe und den Inhalt etwaiger erforderlicher Änderungen darlegt. Das Schreiben enthält eine Frist für die Vorlage des Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards. Die Behörde legt der Kommission einen überarbeiteten Entwurf technischer Durchführungsstandards zur Annahme nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren vor. Hat die Behörde innerhalb der im Schreiben der Kommission gesetzten Frist keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission einen technischen Durchführungsstandard ohne Entwurf der Behörde im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 291 AEUV annehmen.

6. Wenn es notwendig ist, einer unmittelbaren Bedrohung für den Anlegerschutz, das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte, die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen oder den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen mit Sitz in der Union und Unternehmen mit Sitz in Drittländern entgegenzuwirken, kann die Kommission einen technischen Durchführungsstandard von sich aus ohne Entwurf der Behörde im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 291 AEUV aussetzen. Bei der Ausarbeitung eines solchen Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die Behörde konsultieren oder ihre Beiträge anfordern.

Die Aussetzung von Bestimmungen eines technischen Durchführungsstandards ist befristet und auf einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten begrenzt, der einmal verlängert werden kann. Die Behörde überprüft den in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakt und legt der Kommission mindestens zwei Monate vor Ablauf der Aussetzung einen Bericht über die Anwendung der Aussetzung vor, einschließlich einer Bewertung, ob die Aussetzung weiterhin erforderlich ist.“

(11)Artikel 16b wird gestrichen.

(12)Artikel 17 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte oder von Amts wegen, auch wenn dies auf fundierten Informationen natürlicher oder juristischer Personen beruht, und nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde legt die Behörde dar, wie sie in dem Fall vorzugehen gedenkt, und untersucht die mutmaßliche Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts stattgefunden hat und die betreffende zuständige Behörde nicht bereits angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um gegen die mutmaßliche Verletzung oder Nichtanwendung vorzugehen.“

(b)Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Ergibt die Untersuchung, dass die zuständige Behörde das Unionsrecht nicht einhält, richtet die Behörde spätestens vier Monate nach Einleitung ihrer Untersuchung eine Empfehlung an die betreffende zuständige Behörde, in der die zur Einhaltung des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen dargelegt werden. Die Behörde übermittelt ihre Empfehlung so bald wie möglich der Kommission.“

(c)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV erlässt die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung rechtzeitig ein Ende zu setzen, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen beziehungsweise um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und sofern die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Gesetzgebungsakte auf Finanzinstitute unmittelbar anwendbar sind, einschließlich der Anforderungen des nationalen Rechts zur Umsetzung von Richtlinien, die in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt werden, einen an ein Finanzinstitut gerichteten Beschluss im Einzelfall, der dieses zum Ergreifen der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlich sind, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.

Der Beschluss der Behörde muss mit der förmlichen Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 4 im Einklang stehen.“

(d)Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„9. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kommission und auf deren Ersuchen stellen die zuständigen Behörden und die Behörde der Kommission alle erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung, die sich in ihrem Besitz befinden.“

(13)Folgender Artikel 17aa wird eingefügt:

„Artikel 17aa

Versäumnis bei der Aufsicht über die Zulassung von Finanzprodukten, -dienstleistungen oder -unternehmen

1.Ergibt eine vergleichende Analyse oder eine Untersuchung nach Artikel 22 Absatz 4, dass eine zuständige Behörde es möglicherweise versäumt, Marktteilnehmer in dem Sektor, der Gegenstand der vergleichenden Analyse oder Untersuchung ist, wirksam zu beaufsichtigen, und dass ein solches aufsichtliches Versagen die Integrität der Finanzmärkte, die Finanzstabilität oder den Anlegerschutz gefährden könnte, so kann die Behörde eine zuständige Behörde auffordern, ihre Stellungnahme einzuholen, bevor sie die Genehmigung für Finanzprodukte, -dienstleistungen, -tätigkeiten oder -unternehmen in diesem Sektor erteilt.

Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse stellt die zuständige Behörde der Behörde die erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit diese entscheiden kann, wie die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte und – wenn das Unionsrecht aus Richtlinien besteht – die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien in einer mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Auslegung angewandt werden. Benötigt die Behörde zusätzliche Informationen, kann sie diese nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde auch direkt von anderen zuständigen Behörden anfordern. Die Adressaten eines solchen Ersuchens übermitteln der Behörde unverzüglich klare, korrekte und vollständige Informationen.

2.Bevor die Behörde die betreffende zuständige Behörde auffordert, ihre Stellungnahme einzuholen, bevor sie die Genehmigung für Finanzprodukte, -dienstleistungen, -tätigkeiten oder -unternehmen erteilt, und wenn sie dies für erforderlich und verhältnismäßig hält, arbeitet sie mit der betreffenden zuständigen Behörde zusammen, um die festgestellten Aufsichtsmängel zu beheben und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die Behörde kann Abhilfemaßnahmen vorschlagen, die von der zuständigen Behörde in Bezug auf bestehende Finanzprodukte, -dienstleistungen, -tätigkeiten oder -unternehmen zu ergreifen sind, die von den festgestellten Aufsichtsmängeln betroffen sind.

Wenn Versuche, eine solche für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, nicht erfolgreich sind, fordert die Behörde die zuständige Behörde auf, ihr Gutachten einzuholen, bevor sie die Genehmigung für Finanzprodukte, -dienstleistungen, -tätigkeiten oder -unternehmen erteilt. Die Behörde legt eine umfassende Erläuterung ihrer Entscheidung vor, einschließlich einer detaillierten Analyse der festgestellten aufsichtlichen Versäumnisse und der Gründe für ihre Anforderung einer Stellungnahme. Die Behörde kann diese Erläuterung auch veröffentlichen und erfasst die Anforderung eines Gutachtens in dem von der Behörde geführten Register gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten und, sofern dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien in einer mit diesen im Einklang stehenden Auslegung.

3.Wurde die Anforderung festgelegt, vor der Erteilung der Genehmigung für Finanzprodukte, -dienstleistungen, -tätigkeiten oder -unternehmen die Stellungnahme der Behörde einzuholen, so legt die zuständige Behörde einen detaillierten Vorschlag für die Genehmigung des Finanzprodukts, der Finanzdienstleistung, der Finanztätigkeit oder des Finanzunternehmens vor, das Gegenstand der Stellungnahme der Behörde ist, einschließlich einer ausführlichen Begründung des Vorschlags und aller einschlägigen Belege.

Innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen gibt die Behörde ihre Stellungnahme ab, in der sie etwaige Einwände oder Bedenken gegen den Vorschlag ausführlich begründet. Gibt die Behörde ihre Stellungnahme nicht innerhalb der festgelegten Frist ab, so kann die zuständige Behörde den Vorschlag ohne Stellungnahme annehmen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab Eingang der Stellungnahme über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um die Stellungnahme umzusetzen. Hat die zuständige Behörde nicht die erforderlichen Schritte zur Umsetzung der Stellungnahme unternommen, so trifft die Behörde eine Entscheidung gemäß Absatz 4.

4.Der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 gefasste Beschluss der Behörde kann von der zuständigen Behörde durchzuführende Korrekturmaßnahmen umfassen, die auch Maßnahmen in Bezug auf bestehende Finanzprodukte, -dienstleistungen, -tätigkeiten oder -unternehmen umfassen können, die von den festgestellten aufsichtlichen Mängeln betroffen sind. Werden die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist durchgeführt, so fasst die Behörde einen Beschluss, in dem sie die zuständige Behörde auffordert, einen von ihr erlassenen Beschluss zu widerrufen oder zu ändern oder von ihren Befugnissen nach dem einschlägigen Unionsrecht Gebrauch zu machen. Die Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem die von der Entscheidung betroffenen Finanzprodukte, Dienstleistungen oder Tätigkeiten bereitgestellt werden, über den Beschluss. Der Beschluss der Behörde ist für die betreffende zuständige Behörde bindend und ermöglicht es den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Bereitstellung solcher Produkte, Dienstleistungen oder Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet auszusetzen.“

(14)Folgender Artikel 17aaa wird eingefügt:

„Artikel 17aaa

Aussetzung der Rechte zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen

1.Hat die Behörde hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein nach Unionsrecht zugelassenes Unternehmen, das die Dienstleistungen oder Tätigkeiten, für die es zugelassen ist, grenzüberschreitend erbringt bzw. ausübt, einen schwerwiegenden Verstoß gegen die in dieser Verordnung oder in einem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakt der Union festgelegten Pflichten oder gegen die in den gemäß dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unionsrecht erlassenen Bestimmungen festgelegten Pflichten begangen hat, der die Integrität der Finanzmärkte, die Finanzstabilität oder den Anlegerschutz gefährden könnte, so teilt sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde mit, die diesem Unternehmen die Zulassung erteilt hat. Die zuständige Behörde übermittelt der Behörde klare, genaue und vollständige Informationen, die belegen, dass der mutmaßliche Verstoß nicht vorliegt, oder legt, wenn die zuständige Behörde mit den Feststellungen der Behörde einverstanden ist, die Maßnahmen dar, die diese zuständige Behörde bereits ergriffen hat, um den Verstoß zu beenden. Diese Informationen werden innerhalb eines von der Behörde festgelegten angemessenen Zeitrahmens bereitgestellt.

2.Hat die Behörde trotz der von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 bereitgestellten Informationen weiterhin berechtigten Grund zu der Annahme, dass der Verstoß anhält, so fasst die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Informationen gemäß Absatz 1 oder nach Ablauf der in jenem Absatz genannten Frist einen Beschluss, mit dem diese zuständige Behörde aufgefordert wird, die betreffende Einrichtung anzuweisen, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten auszusetzen.

3.Kommt die jeweils zuständige Behörde dem in Absatz 2 genannten Beschluss nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach, so erlässt die Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen einen Beschluss, mit dem das betreffende Unternehmen aufgefordert wird, seine Dienstleistungen oder Tätigkeiten grenzüberschreitend auszusetzen. Die Behörde unterrichtet gleichzeitig die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde sowie alle anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen seine Dienstleistungen erbracht oder seine Tätigkeiten ausgeübt hat, über diese Entscheidung. Diese zuständigen Behörden ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Beschluss der Behörde in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet angewandt wird.

4.Hat die betreffende Einrichtung alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen, um den Verstoß zu beenden, so übermittelt sie der Behörde und ihrer zuständigen Behörde die Informationen, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu bewerten.

5.Die Behörde bewertet innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Informationen in Absprache mit der zuständigen Behörde, die dem Unternehmen die Zulassung erteilt hat, die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen und teilt dem betreffenden Unternehmen und allen einschlägigen zuständigen Behörden mit, ob die Abhilfemaßnahmen ausreichend sind; in diesem Fall widerruft sie ihre frühere, an das betreffende Unternehmen gerichtete Entscheidung. Nach Eingang dieser Mitteilung bei der Behörde kann die betreffende Einrichtung die Erbringung ihrer grenzüberschreitenden Dienstleistungen und Tätigkeiten in der Union wieder aufnehmen.

6.Zur Wahrnehmung der der Behörde gemäß diesem Artikel übertragenen Aufgaben kann die Behörde ein hinreichend begründetes und mit Gründen versehenes Auskunftsersuchen an jeden Finanzmarktteilnehmer, jede zuständige nationale Behörde oder jede andere relevante Person richten.

7.Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Fälle, in denen die Behörde die zuständige Behörde eines Unternehmens ist.“

(15)Artikel 19 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„In Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte sowie in der in Artikel 28b Absatz 6 beschriebenen Situation kann die Behörde unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 17 den zuständigen Behörden helfen, nach dem in den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Verfahren eine Einigung zu erzielen, und zwar entweder

(a)auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden, wenn eine zuständige Behörde mit dem Vorgehen oder dem Inhalt der Maßnahme beziehungsweise geplanten Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Nichttätigwerden nicht einverstanden ist, oder

(b)aus eigener Initiative, wenn anhand objektiver Gründe eine Meinungsverschiedenheit zwischen den zuständigen Behörden festgestellt werden kann.“

(b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Erzielen die betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so fasst die Behörde einen Beschluss, mit dem die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, und die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten. Der Beschluss der Behörde ist für die betroffenen zuständigen Behörden bindend. Die Behörde kann die zuständigen Behörden mit ihrem Beschluss auffordern, einen von ihnen gefassten Beschluss aufzuheben oder zu ändern oder die Befugnisse, die sie nach dem einschlägigen Unionsrecht haben, wahrzunehmen.“

(c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde ihrem Beschluss nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzmarktteilnehmer die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Gesetzgebungsakten unmittelbar auf diesen anwendbar sind, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wobei die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien in einer mit ihnen vereinbaren Weise auszulegen sind, einen Beschluss im Einzelfall an den betreffenden Finanzmarktteilnehmer richten und ihn so dazu verpflichten, alle zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.“

(16)Folgender Artikel 19a wird eingefügt:

„Artikel 19a

Plattformen für die Zusammenarbeit

1.Bestehen begründete Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf Anleger, die Finanzstabilität oder besteht der begründete Verdacht, dass das Unionsrecht nicht eingehalten wird oder dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit, der Ausübung der Tätigkeiten von Finanzmarktteilnehmern oder der Niederlassungsfreiheit, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten vorgesehen sind, unterschiedliche oder mangelhafte Aufsichtspraktiken bestehen, so kann die Behörde von sich aus oder auf Ersuchen einer oder mehrerer der jeweils zuständigen Behörden eine Plattform für die Zusammenarbeit einrichten und koordinieren, um den Informationsaustausch zu stärken, Lösungen vorzuschlagen und die Zusammenarbeit zwischen den jeweils zuständigen Behörden zu verbessern.

Wird auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eine Plattform für die Zusammenarbeit eingerichtet, so teilt diese zuständige Behörde der Behörde und den anderen jeweils zuständigen Behörden ihre begründeten Bedenken gemäß Absatz 1 mit.

2.Die Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 lässt das Aufsichtsmandat der zuständigen Behörden gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten unberührt.

3.Unbeschadet des Artikels 35 stellen die zuständigen Behörden auf Ersuchen der Behörde oder einer anderen zuständigen Behörde rechtzeitig alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform für die Zusammenarbeit zu gewährleisten.

4.Bei Uneinigkeit innerhalb der Plattform über das Verfahren oder den Inhalt einer in Bezug auf einen Marktteilnehmer zu ergreifenden Maßnahme oder bei Untätigkeit und bei ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen einer in Absatz 1 genannten Situation kann die Behörde die zuständige Behörde auffordern, eine Vor-Ort-Prüfung gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten durchzuführen. Die zuständige Behörde leitet die Vor-Ort-Prüfung unverzüglich ein und lädt die Behörde und andere betroffene einschlägige zuständige Behörden ein, sich daran zu beteiligen.

5.Sind sich zwei oder mehr einschlägige zuständige Behörden einer Plattform für die Zusammenarbeit über den Inhalt einer in Bezug auf einen Marktteilnehmer zu ergreifenden Maßnahme oder eines Verzichts auf Maßnahmen oder über den Informationsaustausch gemäß diesem Artikel uneins, so kann die Behörde die ihr gemäß Artikel 19 Absatz 1 übertragene Befugnis ausüben.“

(17)In Artikel 21 Absatz 2 wird Unterabsatz 2 gestrichen.

(18)Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Nachdem eine Untersuchung gemäß Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, kann das Direktorium den betreffenden zuständigen Behörden geeignete Empfehlungen für Maßnahmen geben.“

(19)Artikel 28 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die zuständigen Behörden können — mit Zustimmung des Beauftragten — Aufgaben oder Pflichten vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen an die Behörde oder andere zuständige Behörden delegieren.“

(b)Die folgenden Absätze 1a bis 1e werden eingefügt:

„1a. Eine zuständige Behörde kann bestimmte Aufsichtsaufgaben oder -zuständigkeiten an die Behörde delegieren, wenn dies für die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufsichtsaufgaben oder -zuständigkeiten erforderlich ist.

1b. Vor der Übertragung einer Aufsichtsaufgabe oder -verantwortung auf die Behörde konsultiert die zuständige Behörde die Behörde. Gegenstand der Konsultation sind

(a)der Umfang der zu delegierenden Aufgabe oder Zuständigkeit,

(b)der Zeitplan für die Ausführung der zu delegierenden Aufgabe oder Zuständigkeit,

(c)die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die zuständige Behörde.

1c. Die Behörde nimmt alle ihr übertragenen Aufgaben oder Zuständigkeiten im Einklang mit Kapitel IIa, anderen einschlägigen Rechtsakten der Union und vorbehaltlich der mit der zuständigen Behörde vereinbarten Bedingungen wahr.

1d. Die zuständige Behörde erstattet der Behörde die Kosten, die ihr bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben oder Zuständigkeiten entstanden sind.

1e. Die zuständige Behörde überprüft die in Absatz 1a genannte Übertragung in angemessenen Abständen. Eine Übertragung von Aufsichtsaufgaben oder -zuständigkeiten kann jederzeit widerrufen werden.“

(20)Die folgenden Artikel 28a und 28b werden eingefügt:

„Artikel 28a

Gegenseitige Unterstützung der Kontrollbehörden

1.Die zuständigen Behörden unterstützen sich gegenseitig bei der Einziehung von Geldbußen, die wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte verhängt wurden, wenn die Geldbuße im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats, in dem sie verhängt wurde, beigetrieben werden muss.

2.Ist die Entscheidung, mit der die Geldbuße gegen die betreffende natürliche oder juristische Person im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde verhängt wurde, rechtskräftig und vollstreckbar geworden und wurde die Geldbuße nicht gezahlt, so leistet die ersuchte Behörde auf Ersuchen der ersuchenden Behörde Unterstützung bei der Beitreibung der entsprechenden Beträge in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich.

3.Das Ersuchen nach Absatz 2 wird der ersuchten Behörde mittels eines digitalen Formulars übermittelt, das alle folgenden Elemente enthält:

(a)Name, Anschrift und andere Kontaktangaben der ersuchten Behörde und

(b)den Namen und die bekannte Anschrift des Adressaten des Beschlusses, mit dem die Geldbuße verhängt wird, sowie alle anderen für die Identifizierung des Adressaten relevanten Informationen;

(c)eine Zusammenfassung der maßgeblichen Tatsachen und Umstände, die zum Erlass der Entscheidung über die Verhängung der Geldbuße geführt haben;

(d)eine Zusammenfassung der Entscheidung, mit der die Geldbuße verhängt wurde, und eine Kopie davon;

(e)Informationen über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung und das Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar wurde;

(f)die Höhe der zu zahlenden Geldbuße;

(g)die Frist, innerhalb deren die Vollstreckung durchgeführt werden sollte, z. B. gesetzliche Fristen oder Verjährungsfristen;

(h)Informationen, aus denen hervorgeht, welche angemessenen Anstrengungen die ersuchende Behörde unternommen hat, um die Entscheidung in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich zu vollstrecken, einschließlich der Feststellung, dass die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügen, um die Vollstreckung der Geldbuße zu ermöglichen;

(i)Informationen, wonach die betreffende natürliche oder juristische Person im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um die Vollstreckung der Geldbuße zu ermöglichen.

4.Die ersuchende Behörde übermittelt das digitale Formular der ersuchten Behörde in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde, es sei denn, die ersuchte Behörde und die ersuchende Behörde vereinbaren, dass das digitale Formular in einer anderen Sprache übermittelt werden kann.

Sofern dies nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde erforderlich ist, stellt die ersuchende Behörde eine Übersetzung der Entscheidung über die Verhängung der Geldbuße in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde zur Verfügung, es sei denn, die ersuchte Behörde und die ersuchende Behörde vereinbaren, dass eine solche Übersetzung in einer anderen Sprache zur Verfügung gestellt werden kann.

Artikel 28b

Allgemeine Grundsätze für die Vollstreckung von Entscheidungen über die Verhängung von Geldbußen

1.Das gemäß Artikel 28a Absätze 3 und 4 übermittelte Ersuchen um Unterstützung bei der Beitreibung von Geldbußen bildet die einzige Rechtsgrundlage für die von der ersuchten Behörde ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen, ohne dass es einer weiteren Formalität, Ergänzung oder Ersetzung bedarf. Die ersuchte Behörde trifft nach Eingang unverzüglich alle für die Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen nach den Vorschriften und Verfahren ihres innerstaatlichen Rechts, es sei denn, die ersuchte Behörde beruft sich auf Absatz 4. Die ersuchte Behörde teilt der beantragenden Behörde mit der gebotenen Sorgfalt die Maßnahmen mit, die sie im Zusammenhang mit dem Beitreibungsersuchen ergriffen hat.

2.Der bei der Vollstreckung der Entscheidung über die Verhängung der Geldbuße beigetriebene Betrag fließt dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde in seiner Währung zu, sofern zwischen dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde und dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde nichts anderes vereinbart wurde. Die ersuchte Behörde rechnet die Geldbuße, sofern dies für die Beitreibung erforderlich ist, in die Währung ihres Mitgliedstaats zu dem von der Europäischen Zentralbank am Tag der Verhängung der Geldbuße veröffentlichten Referenzwechselkurs für den Euro um.

3.Die ersuchte Behörde kann die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Maßnahmen entstandenen Kosten, einschließlich Übersetzungs-, Arbeits- und Verwaltungskosten, unabhängig vom Ergebnis des Beitreibungsverfahrens in voller Höhe von der Geldbuße einziehen, die sie im Namen der ersuchenden Behörde eingezogen hat.

4.Die ersuchte Behörde kann die Vollstreckung der Entscheidung der ersuchenden Behörde über die Verhängung einer Geldbuße nur verweigern, wenn sie Folgendes festgestellt hat:

(a)das Ersuchen erfüllt nicht alle Anforderungen des Artikels 28a Absätze 3 und 4;

(b)die Entscheidung ist nach dem Recht des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde wegen Zeitablaufs nicht mehr vollstreckbar;

(c)die Vollstreckung der Entscheidung würde dem Grundsatz „ne bis in idem“ zuwiderlaufen;

(d)es liegen hinreichende Gründe dafür vor, dass die Erledigung des Ersuchens der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll, offensichtlich widersprechen würde.

5.Artikel 28b und die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels stehen der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates( 30 ), bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen dazu beitragen, die Verfahren zur Vollstreckung von Geldbußen im Rahmen des Geltungsbereichs von Artikel 28a weiter zu vereinfachen oder zu erleichtern.

6.Die Behörde fördert und erleichtert die gegenseitige Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Durchsetzung von Geldbußen, die außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs gemäß Artikel 28a und dem vorliegenden Artikel verhängt wurden.

Lehnt die ersuchte Behörde die Unterstützung der ersuchenden Behörde nach Artikel 28a ab und ist keiner der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Gründe erwiesen, so findet Artikel 17 Anwendung.

Weigert sich die ersuchte Behörde unter Berufung auf einen der in Absatz 4 Buchstaben a bis c genannten Gründe, der ersuchenden Behörde zu helfen, so kann die Behörde die zuständigen Behörden gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 19 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.

7.Die Behörde entwickelt das elektronische Format des in Artikel 28a Absatz 3 genannten digitalen Formulars.“

(21)Artikel 29 wird wie folgt geändert:

(a)Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Gemeinsame Aufsichts- und Durchsetzungskultur“.

(b)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(1)Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichts- und Durchsetzungskultur in der Union und einer Kohärenz der Aufsichts- und Durchsetzungspraktiken sowie bei der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen in der gesamten Union eine aktive Rolle.“

(2)Buchstabe ab erhält folgende Fassung:

„ab) sie setzt im Einklang mit Artikel 45b Koordinierungsgruppen ein, um die Angleichung der Aufsicht und Durchsetzung zu fördern und bewährte Praktiken zu bestimmen;“.

(3)Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) sie trägt zur Entwicklung qualitativ hochwertiger, einheitlicher Aufsichts- und Durchsetzungsstandards einschließlich Berichterstattungsstandards sowie internationaler Rechnungslegungsstandards im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 bei;“.

(c)Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur erarbeitet die Behörde ein Aufsichtshandbuch der Union zur Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern und die Durchsetzung der Vorschriften für ihre Tätigkeiten in der Union und hält es auf dem neuesten Stand, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, den Geschäftspraktiken, den Geschäftsmodellen und der Größe der Finanzinstitute, einschließlich durch technologische Innovation bedingter Veränderungen, der Finanzmarktteilnehmer und der Märkte gebührend Rechnung trägt. Im Aufsichtshandbuch der Union werden bewährte Praktiken und qualitativ hochwertige Methoden und Verfahren dargelegt. Beschließt eine zuständige Behörde, sich nicht an das Aufsichtshandbuch der Union oder wesentliche Elemente davon zu halten, so teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe mit.“

(d)Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„3. Die Behörde übermittelt Fragen, die einer Auslegung des Unionsrechts bedürfen, an die Kommission. Alle Antworten der Kommission werden von der Behörde veröffentlicht.“

(22)Artikel 30 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Für die Zwecke dieses Artikels setzt die Behörde Ad-hoc-Peer-Review-Ausschüsse ein, die aus Mitarbeitern der Behörde und Mitgliedern der zuständigen Behörden bestehen. Den Vorsitz der Peer-Review-Ausschüsse führt ein Mitarbeiter der Behörde. Der Vorsitzende schlägt im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Beteiligung den Vorsitzenden und die Mitglieder eines Peer-Review-Ausschusses vor; der Vorschlag wird vom Direktorium gebilligt. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vorschlag des Vorsitzenden durch Beschluss des Direktoriums abgelehnt wird.“

(b)Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Behörde erstellt einen Bericht über die Ergebnisse des Peer Reviews. Dieser Peer-Review-Bericht wird vom Peer-Review-Ausschuss ausgearbeitet und vom Direktorium angenommen. Bei der Ausarbeitung des Berichts konsultiert der Peer-Review-Ausschuss das Direktorium, um die Kohärenz mit anderen Peer-Review-Berichten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Das Direktorium bewertet insbesondere, ob die Methode in gleicher Weise angewandt worden ist. In dem Bericht werden die infolge des Peer Review als angemessen, verhältnismäßig und notwendig erachteten Folgemaßnahmen angegeben und erläutert. Diese Folgemaßnahmen können in Form von Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 16 und Stellungnahmen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 17aa angenommen werden.“

(c)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6. Die Behörde erstellt zwei Jahre nach Veröffentlichung des Peer-Review-Berichts einen Folgebericht. Dieser Folgebericht wird vom Peer-Review-Ausschuss ausgearbeitet und vom Direktorium angenommen. Bei der Ausarbeitung des Berichts konsultiert der Peer-Review-Ausschuss das Direktorium, um die Kohärenz mit anderen Folgeberichten zu gewährleisten. Im Folgebericht wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, bewertet, ob die Maßnahmen, die die dem Peer Review unterzogenen zuständigen Behörden auf die Folgemaßnahmen des Peer-Review-Berichts hin ergriffen haben, angemessen und wirksam sind.“

(d)Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„8. Für die Zwecke dieses Artikels nimmt das Direktorium einen Peer-Review-Arbeitsplan für die nächsten zwei Jahre an, der unter anderem den Erkenntnissen, die im Zuge der vergangenen Peer Reviews und Beratungen der in Artikel 45b genannten Koordinierungsgruppen gewonnen wurden, Rechnung trägt. Der Peer-Review-Arbeitsplan ist ein separater Bestandteil des Jahres- und des Mehrjahresarbeitsprogramms. Er wird veröffentlicht. In dringenden Fällen oder bei unvorhergesehenen Ereignissen kann die Behörde beschließen, zusätzliche Peer Reviews durchzuführen.“

(23)Artikel 33 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die Behörde Kontakte zu Regulierungs- und Aufsichtsbehörden von Drittländern und internationalen Organisationen knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit ihnen schließen, um die internationale Zusammenarbeit bei der Aufsicht zu fördern, unter anderem durch den Austausch von Informationen und/oder Personal.

Vor der Aufnahme von Verhandlungen über eine Verwaltungsvereinbarung gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet die Behörde die Kommission schriftlich über ihre diesbezügliche Absicht, einschließlich des vorgesehenen Anwendungsbereichs und der Ziele einer solchen Vereinbarung.

Unter den Bedingungen, die in den in Unterabsatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarungen festgelegt sind und die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis enthalten und den geltenden Datenschutzvorschriften gebührend Rechnung tragen, kann die Behörde insbesondere Informationen und Dokumente austauschen, um die Ermittlung, Überwachung und Minderung grenzüberschreitender Risiken, einschließlich Risiken für die Finanzstabilität und die Marktintegrität, zu unterstützen.

Durch die in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Verwaltungsvereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, noch hindern sie die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Drittländern zu schließen.“

(b)Absatz 4 wird wie folgt geändert:

(1)Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten und den gemäß Absatz 1 dieses Artikels getroffenen Verwaltungsvereinbarungen aufgeführt sind, arbeitet die Behörde soweit möglich mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zusammen, deren Regulierungs- und Aufsichtsrahmen als gleichwertig anerkannt worden sind.“

(2)In Unterabsatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b) den Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich, sofern erforderlich und in anderen Gesetzgebungsakten der Union vorgesehen, Kontrollen vor Ort, soweit es für die Weiterverfolgung derartiger Beschlüsse über die Gleichwertigkeit erforderlich ist.“

(3)Der letzte Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die Behörde unterrichtet die Kommission, wenn eine einschlägige Behörde eines Drittlandes es ablehnt, derartige Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, oder wenn sie eine wirksame Zusammenarbeit ablehnt.“

(24)Artikel 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Auf Ersuchen der Behörde stellen die zuständigen Behörden der Behörde unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung und andere Rechtsakte der Union übertragenen Aufgaben benötigt, sofern sie rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Informationen haben. Verweigert eine zuständige Behörde die Bereitstellung der angeforderten Informationen, so weist sie nach, dass die Informationen rechtlich nicht an die Behörde weitergegeben werden können.“

(25)Folgender Artikel 35c wird eingefügt:

„Artikel 35c

Datenplattform

1.Die Behörde errichtet und pflegt eine Datenplattform, um die Erhebung, die Speicherung, den Zugang zu und die Verarbeitung von Informationen gemäß dieser Verordnung oder anderen Rechtsakten der Union, die die Nutzung dieser Plattform vorschreiben, zu erleichtern.

2.Die Datenplattform umfasst Aufsichtstechnologie und andere einschlägige Instrumente, um die Analyse- und Überwachungskapazitäten zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden zu erleichtern.

3.Die Behörde stellt sicher, dass die Plattform so effizient wie möglich konzipiert und betrieben wird, eine doppelte Datenerhebung nach Möglichkeit vermeidet und die Genauigkeit und Interoperabilität der Daten gewährleistet.

4.Die Behörde stellt sicher, dass bei der Erhebung, Speicherung, dem Zugang zu und der Verarbeitung von Daten auf der Plattform die Verpflichtungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und der Vertraulichkeit gemäß Artikel 70 dieser Verordnung und anderen geltenden Rechtsakten der Union eingehalten werden.

5.Die Behörde ist insbesondere für die Sicherheit, Verfügbarkeit, Wartung und Weiterentwicklung der Software und der IT-Infrastruktur der Plattform verantwortlich.

6.Werden personenbezogene Daten auf der Datenplattform verarbeitet, so verarbeitet die Behörde sie nur in dem Umfang, der erforderlich ist, um die Erhebung, die Speicherung, den Zugang zu und die Verarbeitung der gemäß den in Absatz 1 genannten geltenden Rechtsakten der Union übermittelten Informationen zu erleichtern.“

(26)Artikel 39 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Beim Erlass von Beschlüssen nach den Artikeln 17, 17aa, 17aaa, 18, 19 und 19a handelt die Behörde im Einklang mit den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels.“

(b)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6. Die Beschlüsse, die die Behörde nach den Artikeln 17, 17aa, 17aaa, 18, 19 oder 19a erlässt, werden veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt unter Nennung der betreffenden zuständigen Behörde beziehungsweise des betreffenden Finanzmarktteilnehmers und unter Angabe des wesentlichen Inhalts des Beschlusses, es sei denn, die Veröffentlichung steht im Widerspruch zum legitimen Interesse dieser Finanzmarktteilnehmer oder zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse oder könnte das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen ernsthaft gefährden.“

(27)Folgendes Kapitel IIa wird eingefügt:

„KAPITEL IIa

BEFUGNISSE DER BEHÖRDE GEGENÜBER FINANZMARKTTEILNEHMERN UNTER AUFSICHT DER BEHÖRDE

Artikel 39a

Anwendungsbereich

1.Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für alle Finanzmarktteilnehmer, die der Aufsicht der Behörde unterliegen. Es gilt jedoch nicht für zentrale Gegenparteien, die nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt sind.

2.Kollidieren die Bestimmungen dieses Kapitels mit einer Bestimmung eines anderen Gesetzgebungsakts der Union, in dem spezifische Aspekte der Verfahrensbefugnisse der Behörde in einem bestimmten Sektor oder Bereich geregelt sind, so hat die Bestimmung des anderen Gesetzgebungsakts der Union Vorrang und gilt für diesen spezifischen Sektor oder Bereich. Die der Behörde, ihren Bediensteten oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen übertragenen Befugnisse dürfen nicht dazu genutzt werden, die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Artikel 39b

Informationsersuchen

1.Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Behörde von Finanzmarktteilnehmern, die unter der Aufsicht der Behörde stehen, von Personen, die an den Tätigkeiten von Finanzmarktteilnehmern, die unter der Aufsicht der Behörde stehen oder von diesen betroffen sind, von verbundenen Dritten, von Dritten, an die die unter der Aufsicht der Behörde stehenden Finanzmarktteilnehmer betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und von Personen, die anderweitig eng und wesentlich mit den unter der Aufsicht der Behörde stehenden Finanzmarktteilnehmern oder deren Tätigkeiten verbunden sind, sowie von anderen Personen, wie in anderen Gesetzgebungsakten der Union vorgesehen, alle Informationen anfordern, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung und anderer Rechtsakte der Union erforderlich sind.

2.Bei der Übermittlung eines einfachen Informationsersuchens gemäß Absatz 1 verweist die Behörde auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen, gibt den Zweck des Ersuchens an, führt die erforderlichen Informationen auf, setzt eine Frist für die Übermittlung der Informationen und informiert über mögliche Geldbußen im Falle falscher oder irreführender Antworten.

3.Fordert die Behörde die in Absatz 1 genannten Informationen per Beschluss an, unternimmt sie Folgendes:

(a)Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen Bezug;

(b)sie erläutert den Zweck des Ersuchens;

(c)sie macht nähere Angaben zu den verlangten Informationen;

(d)sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

(e)sie weist auf mögliche Zwangsgelder für die Übermittlung unvollständiger Informationen hin;

(f)sie informiert über mögliche Geldbußen im Falle falscher oder irreführender Antworten;

(g)sie unterrichtet die Adressaten über ihre Rechte auf Einlegung von Rechtsbehelfen nach dieser Verordnung.

4.Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung oder Auftrag zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung.

5.Die Behörde übermittelt der jeweils zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannte und von dem Informationsersuchen betroffene Person ansässig oder niedergelassen ist, unverzüglich eine Kopie des in Absatz 3 genannten Beschlusses.

Artikel 39c

Untersuchungen

1.Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Behörde alle erforderlichen Untersuchungen in Bezug auf die in Artikel 39b Absatz 1 genannten Personen durchführen. Bevor die Behörde eine Untersuchung nach diesem Artikel einleitet, erlässt sie einen Beschluss über die Durchführung einer Untersuchung. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Untersuchung, die nach dieser Verordnung und anderen Gesetzgebungsakten der Union für den Fall, dass sich die betroffenen Personen nicht der Untersuchung unterziehen, vorgesehenen Zwangsgelder, die nach dieser Verordnung möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

2.Die Behörde ist befugt,

(a)Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig vom Speichermedium zu prüfen;

(b)beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

(c)jede in Artikel 39b Absatz 1 genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe schriftlicher oder mündlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

(d)jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zwecke des Erlangens von Informationen über einen Untersuchungsgegenstand zustimmt;

(e)Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

3.Die Behörde kann ihre Bediensteten und andere Personen ermächtigen, die in Absatz 1 genannten Untersuchungen durchzuführen. Sie üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben sind. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 39g verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 39b Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, nicht oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche Geldbußen gemäß dieser Verordnung oder anderen Gesetzgebungsakten der Union verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 39b Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.

4.Rechtzeitig vor der Untersuchung unterrichtet die Behörde die jeweils zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung durchgeführt werden soll. Auf Antrag der Behörde unterstützen Bedienstete der zuständigen Behörde die Behörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können ihren Antrag auch an den Untersuchungen teilnehmen.

5.Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen nach Absatz 1 Buchstabe e nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

6.Wird um eine Genehmigung nach Absatz 5 ersucht, prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der Behörde verbindlich ist und ob die Zwangsmaßnahmen, um die ersucht wurde, im Hinblick auf den Gegenstand der Kontrolle nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die Behörde um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die Behörde annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung oder andere in ihre Zuständigkeit fallende Gesetzgebungsakte der Union erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und der Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der Behörde enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Behörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof nach dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren.

Artikel 39d

Prüfungen vor Ort

1.Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Behörde Prüfungen vor Ort in den Räumlichkeiten der in Artikel 39b Absatz 1 genannten Personen durchführen. Vor Beginn der Prüfung vor Ort erlässt die Behörde einen Beschluss über die Durchführung der Prüfung vor Ort. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung, die nach dieser Verordnung und anderen Rechtsakten der Union für Personen, die sich nicht der Nachprüfung unterziehen, vorgesehenen Zwangsgelder, die nach dieser Verordnung möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Prüfung dies erfordern, kann die Behörde die Prüfung vor Ort ohne vorherige Ankündigung gegenüber den von der Prüfung betroffenen Personen durchführen.

2.Die Bediensteten der Behörde und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der juristischen Personen, gegen die sich der Beschluss über die Einleitung einer Prüfung gemäß Absatz 1 richtet, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 39c genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer der Prüfung und in dem dafür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln.

3.Die Bediensteten der Behörde und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung sowie die in Artikel 39g festgelegten Zwangsgelder für den Fall der Nichtvornahme der Prüfung angegeben sind.

4.Rechtzeitig vor der Prüfung unterrichtet die Behörde die jeweils zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung durchgeführt werden soll, und die von der Behörde beaufsichtigten Finanzmarktteilnehmer über die Entscheidung, die Prüfung vor Ort durchzuführen.

5.Die jeweils zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion durchgeführt werden soll, unterstützt die Behörde auf deren Ersuchen aktiv. Zu diesem Zweck verfügt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann auf Ersuchen ebenfalls an den Prüfungen vor Ort teilnehmen.

6.Die Behörde kann die jeweils zuständige Behörde des Mitgliedstaats auch bitten, in ihrem Namen im Sinne dieses Artikels und des Artikels 39c spezifische Untersuchungsaufgaben und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Zu diesem Zweck verfügt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über dieselben Befugnisse wie die Behörde gemäß diesem Artikel und Artikel 39c.

7.Stellt die Behörde fest, dass die von der Prüfung betroffene Person sich einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Behörde die erforderliche Unterstützung und ersucht gegebenenfalls die Polizei oder eine entsprechende Vollzugsbehörde um Unterstützung, damit die Behörde die Prüfung vor Ort durchführen kann.

8.Setzt die Prüfung vor Ort nach Absatz 1 oder die Unterstützung nach Absatz 7 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

9.Wird um eine Genehmigung nach Absatz 8 ersucht, prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der Behörde verbindlich ist und ob die Zwangsmaßnahmen, um die ersucht wurde, im Hinblick auf den Gegenstand der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die Behörde um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die Behörde annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung oder andere in ihre Zuständigkeit fallende Gesetzgebungsakte der Union erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und der Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Kontrolle noch verlangt es die Übermittlung der in den Akten der Behörde enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Behörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof nach dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren.

Artikel 39e

Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen

1.Stellt die Behörde fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere Verstöße gegen diese Verordnung oder andere in ihre Zuständigkeit fallende Rechtsakte der Union darstellen können, so leitet sie eine Untersuchung gemäß Artikel 39c ein und benennt innerhalb der Behörde einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten, der die Angelegenheit untersucht. Der Untersuchungsbeauftragte darf nicht an der direkten oder indirekten Beaufsichtigung des Finanzmarktteilnehmers unter der betreffenden Aufsicht der Behörde beteiligt sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Direktorium wahr.

2.Der Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt dem Direktorium eine vollständige Verfahrensakte mit den Feststellungen vor. Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 39b Informationen anzufordern und nach den Artikeln 39c und 39d Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse muss der Untersuchungsbeauftragte Artikel 39a einhalten.

Bei der Prüfung hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die Behörde bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

3.Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, die der Untersuchung unterworfen sind, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er dem Direktorium das Dossier mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt die Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die den Untersuchungen unterworfenen Personen Stellung nehmen konnten.

Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.

4.Legt der Untersuchungsbeauftragte dem Direktorium das Dossier mit den Feststellungen vor, so teilt er dies den der Untersuchung unterworfenen Personen mit. Die Personen, die den Untersuchungen unterworfen sind, haben Recht auf Einsicht in das Dossier, vorbehaltlich des berechtigten Interesses von anderen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.

5.Anhand des Dossiers mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und, auf Antrag der betroffenen Personen, nach Anhörung der Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, entscheidet das Direktorium, ob eine oder mehrere der untersuchten Verstöße von den Personen begangen wurden, gegen die sich die Untersuchung richtete, und ergreift in diesem Fall eine Aufsichtsmaßnahme gemäß dieser Verordnung und den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union und verhängt eine Geldbuße gemäß dieser Verordnung und den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union.

6.Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen des Direktoriums teil und greift in keiner anderen Weise in den Entscheidungsprozess des Direktoriums ein.

7.Die Kommission erlässt gemäß Artikel 75a im Wege von delegierten Rechtsakten weitere Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen und zu der Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder, und erlässt detaillierte Bestimmungen zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen.

8.Stellt die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung oder anderen Gesetzgebungsakten der Union schwerwiegende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen nationalen Behörden. Ferner sieht die Behörde davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früheres rechtskräftiges Urteil aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen im Rahmen eines Strafverfahrens nach nationalem Recht ergangen ist.

Artikel 39f

Geldbußen

1.Stellt das Direktorium gemäß Artikel 39e Absatz 5 fest, dass ein von der Behörde beaufsichtigter Finanzmarktteilnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung oder einen anderen einschlägigen Gesetzgebungsakt der Union, der in die Zuständigkeit der Behörde fällt, verstoßen hat, so erlässt es einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gemäß Absatz 2.

Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die Behörde objektive Anhaltspunkte feststellt, die darauf hindeuten, dass der von ihr beaufsichtigte Finanzmarktteilnehmer den Verstoß vorsätzlich begangen hat.

2.Sofern in anderen für einen bestimmten Sektor oder Bereich geltenden Gesetzgebungsakten der Union nichts anderes bestimmt ist, darf die Geldbuße folgende Beträge nicht übersteigen:

(a)im Falle einer juristischen Person 1 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der Gegenwert in der Landeswährung zu dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten und am Tag der Verhängung der Geldbuße geltenden Euro-Referenzwechselkurs;

(b)oder 10 % des Jahresumsatzes des Finanzmarktteilnehmers, der der Aufsicht der Behörde untersteht und Gegenstand der Untersuchung ist, im vorangegangenen Geschäftsjahr, je nachdem, welcher Wert höher ist;

(c)im Falle einer natürlichen Person 500 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der Gegenwert in der Landeswährung zu dem von der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt der Verhängung der Geldbuße veröffentlichten Euro-Referenzwechselkurs.

3.Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Behörde die in Artikel 39g Absatz 2 festgelegten Kriterien.

4.Unbeschadet des Absatzes 3 entspricht die Geldbuße in Fällen, in denen die juristische Person direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn.

Artikel 39g

Zwangsgelder

1.Das Direktorium kann per Beschluss ein Zwangsgeld verhängen, um Folgendes zu erzwingen:

(a)Finanzmarktteilnehmer, die der Aufsicht der Behörde unterliegen, gemäß einem Beschluss nach Artikel 39h Absatz 1 Buchstabe d dazu zu verpflichten, einen Verstoß zu beenden;

(b)eine in Artikel 39b Absatz 1 genannte Person zur Erteilung einer vollständigen Auskunft zu verpflichten, die per Beschluss nach Artikel 39b angefordert wurde;

(c)eine in Artikel 39b Absatz 1 genannte Person zur Einwilligung in eine Untersuchung zu verpflichten, um vollständige Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen und sonstige Informationen, die im Rahmen einer mit Beschluss gemäß Artikel 39c angeordneten Untersuchung beigebracht wurden, zu vervollständigen und zu korrigieren;

(d)eine in Artikel 39b Absatz 1 genannte Person zur Duldung einer Prüfung vor Ort zu verpflichten, die mit Beschluss gemäß Artikel 39d angeordnet wurde.

2.Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig und abschreckend sein. Das Zwangsgeld wird täglich verhängt, bis der von der Behörde beaufsichtigte Finanzmarktteilnehmer oder die betreffende Person dem in Absatz 1 genannten einschlägigen Beschluss nachkommt.

3.Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

4.Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses des Direktoriums verhängt werden.

Artikel 39h

Aufsichtsmaßnahmen

1.Stellt die Behörde im Einklang mit Artikel 39e Absatz 4 fest, dass ein der Aufsicht der Behörde unterliegender Finanzmarktteilnehmer gegen diese Verordnung oder andere einschlägige Gesetzgebungsakte der Union in ihrem Zuständigkeitsbereich verstoßen hat, auch wenn er in einem Anhang anderer einschlägiger Gesetzgebungsakte der Union in ihrem Zuständigkeitsbereich aufgeführt ist, so fasst sie einen Beschluss, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, die für den betreffenden Sektor oder Bereich gemäß dieser Verordnung oder, sofern vorgesehen, im Rahmen ihrer Befugnisse nach den geltenden Rechtsvorschriften der Union angemessen sind:

(a)Widerruf der Registrierung, Anerkennung oder Zulassung des von der Behörde beaufsichtigten Finanzmarktteilnehmers je nach Sektor, in dem der von der Behörde beaufsichtigte Finanzmarktteilnehmer tätig ist;

(b)Untersagen des von der Behörde beaufsichtigten Finanzmarktteilnehmers, die Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung oder anderer einschlägiger Gesetzgebungsakte der Union in der gesamten Union auszuüben, bis der Verstoß beendet ist;

(c)Verlangen der vorübergehenden oder endgültigen Einstellung von Praktiken oder Verhaltensweisen, die nach Auffassung der Behörde gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und anderer einschlägiger Gesetzgebungsakte der Union verstoßen;

(d)Aussetzung der Registrierung, Anerkennung oder Zulassung eines Finanzmarktteilnehmers unter Aufsicht der Behörde;

(e)Verlangen von dem von der Behörde beaufsichtigten Finanzmarktteilnehmer, dass er den Verstoß beendet;

(f)Verhängung von Geldbußen nach Artikel 39f,

(g)Verhängung von Zwangsgeldern gemäß Artikel 39g;

(h)öffentliche Bekanntmachung;

(i)Verlangen der Entfernung einer natürlichen Person aus dem Vorstand eines Finanzmarktteilnehmers, der der Aufsicht der Behörde unterliegt;

(j)das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder beides zu verlangen,

(k)Vornahme von Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige;

(l)Ergreifen jeder Art von Maßnahme, um sicherzustellen, dass der von der Behörde beaufsichtigte Finanzmarktteilnehmer weiterhin die rechtlichen Anforderungen erfüllt.

2.Die Behörde widerruft die Registrierung, Zulassung oder Anerkennung eines Finanzmarktteilnehmers unter ihrer Aufsicht, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, es sei denn, in anderen vorrangigen Gesetzgebungsakten der Union ist etwas anderes festgelegt:

(a)Der der Aufsicht der Behörde unterliegende Finanzmarktteilnehmer verzichtet innerhalb von 36 Monaten nach der Registrierung, Zulassung oder Anerkennung ausdrücklich auf die Registrierung, Zulassung oder Anerkennung oder hat von der Registrierung, Zulassung oder Anerkennung keinen Gebrauch gemacht;

(b)der der Aufsicht der Behörde unterliegende Finanzmarktteilnehmer hat die Registrierung, Zulassung oder Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erlangt;

(c)der von der Behörde beaufsichtigte Finanzmarktteilnehmer erfüllt nicht mehr die Bedingungen, unter denen er registriert, zugelassen oder anerkannt wurde.

Widerruft die Behörde die Registrierung, Zulassung oder Anerkennung des Finanzmarktteilnehmers unter ihrer Aufsicht, so begründet sie ihre Entscheidung umfassend.

Die Aufhebung hat unmittelbare Wirkung.

Für die Zwecke des Absatzes 1 muss die Maßnahme wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, und die Behörde berücksichtigt die Art und Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

(a)Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

(b)die Frage, ob Finanzkriminalität verursacht oder erleichtert wurde oder anderweitig mit dem Verstoß in Verbindung steht;

(c)die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;

(d)den Grad der Verantwortung für den Verstoß;

(e)die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

(f)die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Anleger;

(g)die Höhe der durch den Verstoß von dem für den Verstoß verantwortlichen Finanzmarktteilnehmer unter der Aufsicht der Behörde erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;

(h)das Ausmaß der Zusammenarbeit mit der Behörde seitens des der Aufsicht der Behörde unterliegenden Finanzmarktteilnehmers, der für den Verstoß verantwortlich ist, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person zurückzufordern;

(i)frühere Verstöße gegen diese Verordnung oder andere einschlägige Rechtsakte der Union durch einen Finanzmarktteilnehmer, der der Aufsicht der Behörde untersteht und für den Verstoß verantwortlich ist;

(j)alle Maßnahmen, die der für den Verstoß verantwortliche Finanzmarktteilnehmer nach dem Verstoß unter Aufsicht der Behörde ergriffen hat, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern.

3.Hat die Behörde hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein ihrer Aufsicht unterliegender Finanzmarktteilnehmer ein Verhalten an den Tag legt oder in Kürze an den Tag legen wird, das einen Verstoß nach dieser Verordnung oder anderen einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union, die in ihre Zuständigkeit fallen, darstellen könnte, so kann sie im Wege eines Beschlusses eine der in Absatz 1 Buchstaben b, h, j, k und l genannten Maßnahmen erlassen, die entsprechend angepasst wurde, um sie in Situationen anzuwenden, in denen es nur um mutmaßliche, noch nicht festgestellte Verstöße geht.

4.Die Behörde teilt dem unter ihrer Aufsicht stehenden Finanzmarktteilnehmer, der für den Verstoß verantwortlich ist, unverzüglich alle gemäß den Absätzen 1 und 4 getroffenen Maßnahmen mit und setzt die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats und die Kommission davon in Kenntnis. Sie veröffentlicht jede solche Maßnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum des Erlasses des in Absatz 1 oder 4 genannten Beschlusses auf ihrer Website.

Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung umfasst:

(a)eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass der für den Verstoß verantwortliche Finanzmarktteilnehmer unter der Aufsicht der Behörde das Recht hat, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen;

(b)gegebenenfalls den Hinweis, dass Beschwerde eingelegt wurde, diese jedoch keine aufschiebende Wirkung hat;

(c)den Hinweis, dass der Beschwerdeausschuss der Behörde die Möglichkeit hat, die Anwendung eines Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 dieser Verordnung auszusetzen.

Artikel 39i

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen gegen natürliche Personen

1.Dieser Artikel gilt für natürliche Personen, die

(a)Mitglieder des Leitungsorgans, Mitglieder der Geschäftsleitung oder Inhaber von Schlüsselfunktionen von Finanzmarktteilnehmern sind, die der Aufsicht der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten einschlägigen Gesetzgebungsakten unterliegen,

(b)einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung oder das Risikoprofil dieser Finanzmarktteilnehmer ausüben oder

(c)auf andere Weise regulierten Tätigkeiten nachgehen, die der Aufsicht der Behörde unterliegen.

2.Nach dem Verfahren des Artikels 39h verhängt die Behörde verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere Maßnahmen gegen eine in Absatz 1 genannte Person, wenn festgestellt wird, dass diese Person

(a)die berufsständischen Standards, einschließlich der Standards in Bezug auf Integrität, Kompetenz und Sorgfaltspflicht, nicht eingehalten hat oder

(b)Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat, die die solide und umsichtige Führung des beaufsichtigten Unternehmens untergraben.

3.Die in Absatz 2 genannten Sanktionen und Maßnahmen können Folgendes umfassen:

(a)Geldbußen gemäß Artikel 39f;

(b)vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben bei Finanzmarktteilnehmern unter der Aufsicht der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten einschlägigen Gesetzgebungsakten;

(c)Aussetzung oder Entzug der Zulassung zur Ausübung regulierter Tätigkeiten;

(d)öffentliche Erklärungen zur Identifizierung der verantwortlichen Person und zur Art des Verstoßes, wenn die Behörde diese Veröffentlichung für erforderlich hält, um die Stabilität der Finanzmärkte zu schützen oder die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung oder anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter Gesetzgebungsakte der Union zu gewährleisten, sofern die Veröffentlichung auf das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ordnungsgemäß begründet ist.

Artikel 39j

Anhörung der betreffenden Personen

1.Bevor das Direktorium einen Beschluss nach den Artikeln 39k, 39h und 39i fasst, gibt er dem von der Behörde beaufsichtigten Finanzmarktteilnehmer oder der Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, Gelegenheit, zu den Feststellungen der Behörde angehört zu werden. Das Direktorium stützt seine Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich der von der Behörde beaufsichtigte Finanzmarktteilnehmer oder die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, äußern konnte.

2.Absatz 1 gilt nicht für den Fall, dass dringende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In diesem Fall kann das Direktorium einen Interimsbeschluss erlassen und gibt dem von der Behörde beaufsichtigten Finanzmarktteilnehmer oder der betroffenen Person Gelegenheit, so bald wie möglich nach Erlass seines Beschlusses gehört zu werden.

3.Die Verteidigungsrechte des von der Behörde beaufsichtigten Finanzmarktteilnehmers oder der Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der Behörde. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der Behörde.

Artikel 39k

Offenlegung, Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

1.Die Behörde veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 39f, 39g und 39i verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten.

2.Gemäß den Artikeln 39f, 39g und 39i verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.

3.Gemäß den Artikeln 39f, 39g und 39i gefasste Beschlüsse über Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung stattfindet. Die Vollstreckungsklausel für die Entscheidung über die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern wird dieser Entscheidung beigefügt, ohne dass es einer anderen Formalität bedarf als der Prüfung der Echtheit der Entscheidung durch die Behörde, die von den einzelnen Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannt und der Behörde und dem Gerichtshof zur Kenntnis gebracht wird.

Sind diese Formvorschriften erfüllt, kann die vom Mitgliedstaat benannte Behörde gemäß nationalem Recht die Vollstreckung betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Mitgliedstaats zuständig.

4.Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 39l
Abwicklung

1.Trifft die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 39e Absatz 5, so kann sie unter Bedingungen, die Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung gewährleisten, Durchsetzungsverfahren durch Vergleich mit dem von der Behörde beaufsichtigten Finanzmarktteilnehmer, natürlichen oder juristischen Personen, abschließen.

2.Die Kommission kann delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 75a erlassen, in denen das Vergleichsverfahren, einschließlich der Verteidigungsrechte, der Veröffentlichung und der Wirkungen von Vergleichen, festgelegt wird.

3.Während seiner Untersuchung kann der unabhängige Untersuchungsbeauftragte die Möglichkeit eines Vergleichs mit dem Finanzmarktteilnehmer unter Aufsicht der Behörde oder der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, prüfen, wenn er der Auffassung ist, dass der Fall für einen Vergleich geeignet sein könnte. Stimmt der Finanzmarktteilnehmer, der der Aufsicht der Behörde unterliegt, oder die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, einem Vergleich zu, so kann die ursprüngliche Geldbuße, von der die Behörde annimmt, dass sie verhängt wurde, ermäßigt werden.

4.Ein Finanzmarktteilnehmer, der der Aufsicht der Behörde unterliegt, oder jede Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, kann beantragen, dass die Möglichkeit eines Vergleichs in Betracht gezogen wird. Ein solches Ersuchen verpflichtet die Behörde nicht, Vergleichsgespräche aufzunehmen oder zu einem Vergleich zu gelangen. Der unabhängige Untersuchungsbeauftragte prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Umstände des Falls, einschließlich der Schwere und Art des mutmaßlichen Verstoßes, und kann Vergleichsgespräche aufnehmen, wenn er der Auffassung ist, dass der Fall für einen Vergleich geeignet sein könnte.

Artikel 39m

Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Behörde eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gemäß dieser Verordnung oder gegebenenfalls anderen Rechtsakten der Union verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 39n

Gebühren für die Beaufsichtigung

1.Die Behörde stellt den von ihr beaufsichtigten Finanzmarktteilnehmern Gebühren für alle Kosten in Rechnung, die der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten einschlägigen Gesetzgebungsakte der Union entstehen.

2.Die in Absatz 1 genannten Gebühren decken die Verwaltungskosten, die der Behörde bei ihren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung, Zulassung, Zertifizierung, Anerkennung, Durchsetzung, Beaufsichtigung und anderen aufsichtsbezogenen Tätigkeiten entstehen, insbesondere bei der aufsichtlichen Konvergenz und der Entwicklung und Wartung von Instrumenten, einschließlich abgeschriebener Kosten, für diese Zwecke, soweit sie für Finanzmarktteilnehmer unter der Aufsicht der Behörde gelten.

3.Hat die Behörde eine zuständige Behörde im Einklang mit dieser Verordnung und anderen Rechtsakten der Union um Unterstützung bei der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben ersucht, so decken die Gebühren auch die Erstattung aller Kosten ab, die den zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehen können.

4.Die Aufsichtsgebühren stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Jahresumsatz des Finanzmarktteilnehmers unter der betreffenden Aufsicht der Behörde.

5.Abweichend von Absatz 4 können Finanzmarktteilnehmer, die der Aufsicht der Behörde unterliegen, von der Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr befreit werden oder gegebenenfalls einer ermäßigten, festen, begrenzten oder befristeten Gebühr unterliegen.

6.Die Behörde stellt jedem Finanzmarktteilnehmer, der der Aufsicht der Behörde unterliegt, Informationen zur Verfügung, in denen erläutert wird, wie die in Absatz 1 genannte Gebühr berechnet wurde.

7.Die Behörde veröffentlicht jährlich auf ihrer Website einen Gebührentransparenzbericht, in dem die Kategorien von Finanzmarktteilnehmern, die der Aufsicht der Behörde unterliegen, und die für die Kostenzuweisung angewandte Methode aufgeführt sind.

8.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 75a zu erlassen, um die Art der Gebühren, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise ihrer Entrichtung genauer festzulegen.

9.Dieser Artikel gilt auch für Finanzmarktteilnehmer im Sinne des Artikels 4 Absatz 1, wie in anderen Rechtsakten der Union festgelegt.

(28)Artikel 40 wird wie folgt geändert:

(a)In Absatz 1 wird folgender Buchstabe ba eingefügt:

„ba) fünf unabhängige Mitglieder des Direktoriums;“

(b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Jede der in Absatz 1 genannten Behörden benennt aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher bei Verhinderung vertreten kann.“

(29)Artikel 41 erhält folgende Fassung:

„Der Rat der Aufseher kann von Amts wegen oder auf Ersuchen des Vorsitzenden für bestimmte ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse einsetzen. Der Rat der Aufseher kann die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben und Beschlüsse an interne Ausschüsse, das Direktorium, den Exekutivdirektor oder den Vorsitzenden vorsehen.

Erörtert ein interner Ausschuss Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer zentralen Gegenpartei oder einem Zentralverwahrer, so haben die Europäische Zentralbank und die anderen einschlägigen Zentralbanken, die die Unionswährungen emittieren, das Recht, nicht stimmberechtigte Mitglieder zu sein.

(30)Artikel 43 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Der Rat der Aufseher gibt die Leitlinien für die Arbeiten der Behörde vor und ist für die Beschlussfassung gemäß den Artikeln 9a bis 16a dieser Verordnung zuständig. Der Rat der Aufseher erlässt alle Beschlüsse der Behörde, einschließlich der Beschlüsse, die ihr in anderen Rechtsakten der Union ausdrücklich zugewiesen sind, mit Ausnahme der Beschlüsse, die vom Direktorium gemäß Artikel 46a zu fassen sind. Der Rat der Aufseher gibt gegebenenfalls die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und Empfehlungen der Behörde ab, erlässt ihre dort genannten Leitlinien und Beschlüsse und erteilt die dort genannten Ratschläge, wobei er sich auf einen Vorschlag des einschlägigen internen Ausschusses oder Gremiums, des Vorsitzenden beziehungsweise des Direktoriums stützt.“

(b)Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Rat der Aufseher legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des Direktorium das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.“

(c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Der Rat der Aufseher nimmt auf Vorschlag des Direktoriums den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich über die Ausführung der Aufgaben des Vorsitzenden, an und übermittelt diesen Bericht bis zum 15. Juni eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht.“

(31)Artikel 44 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(1)Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Vorsitzende und die fünf unabhängigen Mitglieder des Direktoriums nehmen an der Abstimmung über die in Unterabsatz 2 genannten Beschlüsse nicht teil.“

(2)Die Unterabsätze 4 und 5 werden gestrichen.

(3)Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„In Bezug auf die in Artikel 44b Absatz 2 genannten Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.“

(b)Absatz 4 Unterabsatz 1 wird gestrichen.

(32)Die Überschrift von Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

„Direktorium“

(33)Folgender Artikel 44a wird eingefügt:

„Artikel 44a

Zusammensetzung und Ernennung des Direktoriums

1.Das Direktorium setzt sich zusammen aus

(a)dem Vorsitzenden der Behörde,

(b)fünf unabhängigen Vollzeitmitgliedern.

Nimmt das Direktorium die in Artikel [46a Absatz 8] genannten Aufgaben wahr, ist ein Vertreter der Kommission berechtigt, an den Debatten teilzunehmen, wobei dieser zu solchen Dokumenten Zugang hat, die einen Bezug zu diesen Aufgaben aufweisen.

Der Exekutivdirektor und der stellvertretende Vorsitzende der Behörde nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums teil.

2.Wird über die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l genannten Beschlüsse in Bezug auf ein direkt beaufsichtigtes Unternehmen beraten, so kann das Mitglied des Rates der Aufseher aus dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Unternehmen niedergelassen ist, an den Beratungen während der einschlägigen Sitzungen des Direktoriums teilnehmen.

Werden Aufsichtsfragen in Bezug auf eine zentrale Gegenpartei oder einen Zentralverwahrer erörtert, so hat ein Vertreter der EZB das Recht, an der Erörterung teilzunehmen.

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beobachter sind bei der Abstimmung im Anschluss an diese Beratungen nicht zugegen.

Das Direktorium kann beschließen, weitere Beobachter zu den Beratungen zuzulassen.

3.Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums werden im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, auf der Grundlage von Verdiensten, Fähigkeiten, Wissen, Integrität, anerkannter Erfahrung auf dem Gebiet der Aufsicht über Finanzmärkte sowie anderer einschlägiger Qualifikationen ausgewählt. Die Kommission erstellt eine Auswahlliste von Kandidaten, die als Mitglieder des Direktoriums gemäß Absatz 1 Buchstabe b infrage kommen. Das Europäische Parlament kann Anhörungen der auf dieser Auswahlliste aufgeführten Kandidaten durchführen.

Der Rat der Aufseher legt dem Europäischen Parlament auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Auswahlliste einen Vorschlag für die Ernennung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums vor. Nach Billigung dieses Vorschlags durch das Europäische Parlament erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung der Mitglieder des Direktoriums. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

4.Während des gesamten Ernennungsverfahrens wird den Grundsätzen einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern und der geografischen Ausgewogenheit so weit wie möglich Rechnung getragen. Die Mitglieder des Direktoriums sollten unterschiedliche aufsichtliche Erfahrungen, auch im Bereich der Finanzaufsicht, mitbringen und kollektiv so weit wie möglich über ein angemessenes Verständnis der Sektoren verfügen, in denen die Behörde direkte Aufsichtsaufgaben wahrnimmt.

5.Die Amtszeit der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums beträgt fünf Jahre. In den zwölf Monaten vor Ablauf ihrer fünfjährigen Amtszeit nimmt der Rat der Aufseher oder im Rahmen eines kleineren Ausschusses, der unter den Mitgliedern des Rats der Aufseher ausgewählt wird und einen Vertreter der Kommission einschließt, eine Bewertung der Leistung dieser Mitglieder des Direktoriums vor. Im Rahmen der Bewertung werden die Leistungen eines jeden Mitglieds des Direktoriums ebenso berücksichtigt wie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Behörde. Auf der Grundlage der Bewertung kann der Rat der Aufseher dem Europäischen Parlament vorschlagen, seine Amtszeit um zwei Jahre zu verlängern. Eine solche Verlängerung kann nur einmal erfolgen. Nach Billigung des Vorschlags des Direktoriums durch das Europäische Parlament erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Verlängerung der Amtszeit der betreffenden Mitglieder des Direktoriums.

6.Niemand darf länger als sieben Jahre als Vorsitzender, Exekutivdirektor oder unabhängiges Mitglied des Direktoriums im Amt sein. Frühere Ämter in einer Funktion werden unabhängig von der Reihenfolge der bekleideten Positionen auf die Amtszeitbegrenzung für eine andere Funktion angerechnet.“

(34)Folgender Artikel 44b wird eingefügt:

„Artikel 44b

Beschlussfassung

1.Das Direktorium trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und bemüht sich um Konsens. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2.Beschlüsse gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 6, Artikel 17aa, Artikel 17aaa, Artikel 18 Absätze 3 und 4, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 30 Absätze 4 und 8, Artikel 39h Buchstaben a, b, f, g und i, Artikel 39i und Artikel 65 sowie Beschlüsse auf der Grundlage sektorspezifischer Rechtsvorschriften, die auf diesen Absatz Bezug nehmen, gelten als angenommen, es sei denn, der Rat der Aufseher erhebt innerhalb einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Frist, die jedoch zehn Arbeitstage nicht überschreiten darf, Einwände, sofern die Komplexität des Beschlusses dies hinreichend rechtfertigt und die beiden Räte zustimmen. In Ausnahmesituationen beträgt die genannte Frist höchstens 48 Stunden.

3.In den in Artikel 63 genannten Fragen ist der Vertreter der Kommission stimmberechtigt. Hat die Kommission ernste Bedenken gegen einen dem Direktorium vorgelegten Vorschlag für einen Beschluss über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Rahmenfinanzregelung, dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, so vertagt das Direktorium die Annahme des Beschlusses. Innerhalb von 15 Tagen überprüft das Direktorium den Beschluss und nimmt ihn, gegebenenfalls in geänderter Fassung, in zweiter Lesung mit Zweidrittelmehrheit, gegebenenfalls einschließlich des Vertreters der Kommission, an. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie.“

(35)Artikel 45 und 45a werden gestrichen.

(36)In Artikel 45b erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„1. Das Direktorium kann von Amts wegen oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde Koordinierungsgruppen für bestimmte Themen einsetzen, bei denen angesichts spezifischer Marktentwicklungen Koordinierungsbedarf bestehen könnte. Das Direktorium setzt Koordinierungsgruppen für bestimmte Themen ein, wenn fünf Mitglieder des Rates der Aufseher darum ersuchen.

2. Alle einschlägigen Behörden nehmen an den Koordinierungsgruppen teil und stellen den Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 35 die Informationen zur Verfügung, die die Koordinierungsgruppen zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Koordinierungsaufgaben benötigen. Die Arbeit der Koordinierungsgruppen stützt sich auf die von den einschlägigen zuständigen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen und etwaige von der Behörde festgestellte Ergebnisse.

3. In den Gruppen führt ein Mitglied des Direktoriums den Vorsitz. Jedes Jahr erstattet das jeweilige Mitglied des Direktoriums, das für die Koordinierungsgruppe zuständig ist, dem Rat der Aufseher über die wesentlichen Elemente der Erörterungen und Ergebnisse Bericht und gibt — sofern relevant — Empfehlungen für regulatorische Folgemaßnahmen oder einen Peer Review im betreffenden Bereich ab. Die zuständigen Behörden teilen der Behörde mit, wie sie die Arbeit der Koordinierungsgruppen bei ihren Tätigkeiten berücksichtigt haben.“

(37)Folgender Artikel 45c wird eingefügt:

„Artikel 45c

Interne Ausschüsse

1.Das Direktorium kann auf eigene Initiative, auf Antrag des Vorsitzenden der Behörde oder wenn dies in anderen Rechtsakten der Union vorgesehen ist, interne Ausschüsse für bestimmte ihm zugewiesene Aufgaben einsetzen. Das Direktorium kann die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben und Beschlüsse an interne Ausschüsse, den Exekutivdirektor oder den Vorsitzenden vorsehen.

Erörtert ein interner Ausschuss Aufsichtsfragen im Zusammenhang mit einer zentralen Gegenpartei oder einem Zentralverwahrer, so haben die Europäische Zentralbank und die anderen einschlägigen Zentralbanken, die die Unionswährungen emittieren, das Recht, nicht stimmberechtigte Mitglieder zu sein.“

(38)Artikel 46 erhält folgende Fassung:

„Artikel 46

Unabhängigkeit des Direktoriums

1.Die Mitglieder des Direktoriums handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und fordern von Organen oder Einrichtungen der Union, von Regierungen sowie von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen an oder nehmen solche entgegen.

Die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union und andere öffentliche oder private Stellen versuchen nicht, die Mitglieder des Direktoriums bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

2.Erfüllt eines der in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe ba genannten Mitglieder des Direktoriums die für die Ausübung seines Amtes erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder hat es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Europäischen Parlaments einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem das betreffende Mitglied des Direktoriums seines Amtes enthoben wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

3.Den ehemaligen Mitgliedern des Direktoriums unter Einschluss des Vorsitzenden der Behörde ist es während eines Zeitraums von 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt untersagt, eine entgeltliche berufliche Tätigkeit auszuüben bei

(a)einer Einrichtung, die direkt von der Behörde beaufsichtigt wird,

(b)jeder anderen Einrichtung, bei der eine solche Tätigkeit mit den legitimen Interessen der Behörde kollidieren würde bzw. kollidieren könnte.

Das Direktorium legt in Übereinstimmung mit Artikel 46a Absatz 8 Buchstabe d Vorschriften zur Verhinderung und Beilegung von Interessenkonflikten in Bezug auf seine Mitglieder die Umstände fest, unter denen ein solcher Interessenkonflikt besteht oder vermutet werden könnte.“

(39)Folgender Artikel 46a wird angefügt:

„Artikel 46a

Aufgaben des Direktoriums

1.Das Direktorium ist für die allgemeine Planung und die Ausführung der der Behörde gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben verantwortlich.

2.Das Direktorium kann alle vom Rat der Aufseher zu beschließenden Angelegenheiten prüfen, eine Stellungnahme dazu abgeben und einen Vorschlag dazu unterbreiten.

3.Das Direktorium kann den Rat der Aufseher um eine Stellungnahme zu allen Aufsichtsfragen ersuchen. Der Rat der Aufseher gibt seine Stellungnahme auf seiner nächsten Sitzung nach Eingang des Ersuchens oder wie mit dem Direktorium vereinbart ab.

4.Das Direktorium erlässt Beschlüsse gemäß Kapitel IIa und nimmt Aufsichtsaufgaben in Bezug auf einzelne Finanzmarktteilnehmer unter der Aufsicht der Behörde gemäß dieser Verordnung und anderen Rechtsakten der Union wahr.

5.Das Direktorium erlässt die Beschlüsse gemäß Artikel 9 Absatz 5, Artikel 17 Absätze 3 und 6, Artikel 17aa, Artikel 17aaa, Artikel 18 Absätze 3 und 4, Artikel 19, Artikel 19a Absätze 1 und 4, Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 30. Darüber hinaus nimmt das Direktorium in Bezug auf einzelne zuständige nationale Behörden und einzelne Finanzmarktteilnehmer, die nicht der Aufsicht der Behörde unterliegen, Aufgaben wahr oder ergreift Maßnahmen, sofern dies in dieser Verordnung oder anderen Rechtsakten der Union festgelegt ist. .

Abweichend von Unterabsatz 1 werden in den in der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Fällen die Beschlüsse auf der Grundlage von Artikel 19 vom Rat der Aufseher gefasst.

6.Das Direktorium nimmt die Arbeitsvereinbarungen gemäß Artikel 8a Absatz 4 an.

7.Das Direktorium legt dem Rat der Aufseher halbjährlich ein Briefing zu Aufsichtsfragen vor.

8.Darüber hinaus hat das Direktorium folgende Aufgaben:

(a)    das Direktorium schlägt dem Rat der Aufseher das Jahres- und das mehrjährige Arbeitsprogramm zur Annahme vor,

(b)das Direktorium übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 63 und 64 aus,

(c)das Direktorium nimmt die Personalplanung der Behörde an und erlässt gemäß Artikel 68 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen,

(d)das Direktorium erlässt Vorschriften zur Verhinderung und Beilegung von Interessenkonflikten in Bezug auf seine Mitglieder,

(e)das Direktorium erlässt gemäß Artikel 72 die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde,

(f)    das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie,

(g)das Direktorium bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 58 Absätze 3 und 5, wobei es einen Vorschlag des Rates der Aufseher gebührend berücksichtigt.

9.Die Mitglieder des Direktoriums machen alle abgehaltenen Sitzungen und erhaltenen Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.‘

(40)Artikel 47 wird gestrichen;

(41)Artikel 48 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Der Vorsitzende legt die vom Direktorium anzunehmende Tagesordnung des Direktoriums fest und leitet die Sitzungen des Direktoriums.

Der Vorsitzende kann das Direktorium auffordern, die Einsetzung einer Koordinierungsgruppe nach Artikel 45b zu erwägen.“

(b)Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Das Direktorium wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt.“

(c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die Amtszeit des Vorsitzes beträgt fünf Jahre und kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.“

(d)Absatz 4 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Der Rat kann die Amtszeit des Vorsitzenden auf Vorschlag des Rates der Aufseher und mit Unterstützung der Kommission und unter Berücksichtigung der Beurteilung gemäß Unterabsatz 1 einmal um zwei Jahre verlängern.“

(e)Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„6. Niemand darf länger als 7 Jahre als Vorsitzender, Exekutivdirektor oder unabhängiges Mitglied des Direktoriums im Amt sein. Frühere Ämter in einer Funktion werden unabhängig von der Reihenfolge der bekleideten Positionen auf die Amtszeitbegrenzung für eine andere Funktion angerechnet.“

(42)Artikel 51 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.“

(b)Absatz 4 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Der Rat der Aufseher kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der Beurteilung gemäß Unterabsatz 1 einmal um zwei Jahre verlängern.“

(c)Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„6. Niemand darf länger als 7 Jahre als Vorsitzender, Exekutivdirektor oder unabhängiges Mitglied des Direktoriums im Amt sein. Frühere Ämter in einer Funktion werden unabhängig von der Reihenfolge der bekleideten Positionen auf die Amtszeitbegrenzung für eine andere Funktion angerechnet.“

(43)Artikel 52 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der Rolle, die das Direktorium und der Rat der Aufseher im Zusammenhang mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, darf der Exekutivdirektor von Organen der Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats und von anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen weder anfordern noch entgegennehmen.“

(44)Artikel 53 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„1. Der Exekutivdirektor überwacht den laufenden Betrieb der Behörde und stellt sicher, dass ihre Ziele und Beschlüsse ordnungsgemäß umgesetzt werden. Er unterstützt das Direktorium und den Rat der Aufseher bei der Festlegung der strategischen Ausrichtung der Behörde. Der Exekutivdirektor bereitet die Arbeiten des Direktoriums in den in Artikel 46a Absatz 7 genannten Angelegenheiten vor.

2. Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Behörde verantwortlich, wobei der Rat der Aufseher eine Lenkungsfunktion übernimmt und das Direktorium die Kontrolle ausübt.“

(45)Artikel 57 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Jeder Unterausschuss hat einen Vorsitzenden. Sofern in anderen Rechtsakten der Union nichts anderes bestimmt ist, führt eine der in Artikel 55 Absatz 1 genannten Personen oder einer der Vertreter der jeweils zuständigen Behörden, der auch Beobachter im Gemeinsamen Ausschuss ist, den Vorsitz.“

(46)Artikel 58 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Direktorium der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Anhörung des Rates der Aufseher vorschlägt.“

(b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Ein vom Direktorium der Behörde ernanntes Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während seiner Amtszeit nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und das Direktorium nach Anhörung des Rates der Aufseher einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.“

(47)Artikel 59 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Beschlüssen unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben für die Behörde, das Direktorium oder den Rat der Aufseher wahrnehmen.“

(48)Artikel 60 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Eine natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, kann gegen jeden von der Behörde gemäß dieser Richtlinie oder gemäß anderen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union getroffenen, an sie gerichteten Beschluss sowie gegen Beschlüsse, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.“

(49)Artikel 62 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(a)Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Gebühren, die in den in dieser Verordnung und in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts festgelegten Fällen an die Behörde gezahlt werden;“

(b)der folgende Buchstabe f wird angefügt:

„f) möglichen Unionsmitteln in Form von Beitragsvereinbarungen oder Ad-hoc-Finanzhilfen im Einklang mit der Finanzregelung der Behörde gemäß Artikel 65 und den Bestimmungen der einschlägigen Instrumente zur Unterstützung der Unionspolitik.“

(50)Artikel 63 wird wie folgt geändert:

(a)Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„1. Jedes Jahr erstellt der Exekutivdirektor einen vorläufigen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments der Behörde für die drei folgenden Haushaltsjahre, das die geschätzten Einnahmen und Ausgaben sowie Informationen über Personal aus seiner jährlichen und mehrjährigen Programmplanung enthält, und legt ihn, zusammen mit dem Stellenplan, dem Direktorium und dem Rat der Aufseher vor.

2. Auf der Grundlage des vom Direktorium genehmigten Entwurfs nimmt der Rat der Aufseher den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die drei folgenden Haushaltsjahre an.

3. Das Direktorium leitet das einheitliche Programmplanungsdokument bis zum 31. Januar der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie dem Europäischen Rechnungshof zu.“

(b)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7. Das Direktorium unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden.“

(51)Artikel 64 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„8. Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen; er übermittelt dem Rat der Aufseher, dem Direktorium und der Kommission auch eine Kopie dieser Antwort.“

(52)In Artikel 65 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Das Direktorium erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung.“

(53)Artikel 68 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, ihres Vorsitzenden und der Mitglieder des Direktoriums, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung.“

(b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Das Direktorium erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß den in Artikel 110 des Statuts vorgesehenen Regelungen.“

(c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Das Direktorium erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.“

(54)Artikel 70 Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„2a. Das Direktorium und der Rat der Aufseher stellen sicher, dass Personen, die direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Behörde erbringen, einschließlich der Beamten und sonstigen vom Direktorium und vom Rat der Aufseher ermächtigten Personen beziehungsweise der für diesen Zweck von den zuständigen Behörden bestellten Personen, Anforderungen des Berufsgeheimnisses unterliegen, die den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Anforderungen entsprechen.

Auch Beobachter, die den Sitzungen des Direktoriums oder des Rates der Aufseher beiwohnen und an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind, unterliegen den gleichen Anforderungen des Berufsgeheimnisses.“

(55)Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Das Direktorium erlässt praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.“

(56)Artikel 73 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Das Direktorium legt die interne Sprachenregelung der Behörde fest.“

(57)Artikel 74 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die notwendigen Regelungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die von diesem Staat zur Verfügung zu stellen ist, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch das Direktorium zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wurde.“

(58)Es wird folgendes Kapitel VIIa eingefügt:

„KAPITEL VIIa

DELEGIERTE RECHTSAKTE

Artikel 75a

Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 39e und 39n dieser Verordnung wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts] übertragen.

3.Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Dies berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft befindlichen delegierten Rechtsakte.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein gemäß dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

(59)Artikel 81 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Kommission veröffentlicht bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: 5 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] und danach alle fünf Jahre einen Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren und Aufgaben. In diesem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:

(a)das Maß an Rechenschaftspflicht und Transparenz der Behörde, auch in Bezug auf die Verwendung ihrer Ressourcen;

(b)die Wirksamkeit und die Angleichung in Bezug auf die angewandten Aufsichtspraktiken;

(c)die Zuweisung von Zuständigkeiten im Bereich der direkten Aufsicht, einschließlich der Frage, ob es angemessen ist, der Behörde weitere Aufsichtsaufgaben zu übertragen;

(d)das Leitungsmodell;

(e)ob die Behörde mit ausreichenden Mitteln zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgestattet ist;

(f)das Funktionieren des Gemeinsamen Ausschusses;

(g)die Anwendung der Schutzklausel gemäß Artikel 38;

(h)die Rolle der Behörde hinsichtlich Systemrisiken;

(i)ob es zweckmäßig ist, die Strukturen des ESDORFS zu vereinfachen und zu stärken, um Kohärenz zwischen Makro- und Mikroebenen und zwischen den ESA zu erhöhen.

Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.“

(b)Die Absätze 2 bis 3 werden gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 2 wird wie folgt geändert:

(a)Die folgenden Nummern 1a und 1b werden eingefügt:

„1a. ‚bedeutende CCP‘ eine nach Artikel 14 zugelassene CCP, die gemäß Artikel 22a Absatz 1 als bedeutend gilt;

1b. ‚weniger bedeutende CCP‘ eine nach Artikel 14 zugelassene CCP, bei der es sich nicht um eine bedeutende CCP handelt;“

(b)Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13. ‚zuständige Behörde‘ die zuständige Behörde im Sinne der Rechtsvorschriften, die in Nummer 8 dieses Artikels genannt werden, die zuständige Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 5, die nationale zuständige Behörde oder die für die CCP zuständige Behörde;“

(c)Folgende Nummern 13a, 13b und 13c werden eingefügt:

„13a. „für eine zentrale Gegenpartei zuständige Behörde“ die für weniger bedeutende zentrale Gegenparteien zuständige nationale Behörde oder die ESMA für bedeutende zentrale Gegenparteien;

13b. ‚zuständige nationale Behörde‘ die gemäß Artikel 22 Absatz 1 benannte nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem eine CCP niedergelassen ist;

13c. ‚betreffende Behörde‘ jede Behörde nach Artikel 22d dieser Verordnung;“

(d)Nummer 31 erhält folgende Fassung:

„31. ‚Emittent gedeckter Schuldverschreibungen‘ denjenigen, der eine gedeckte Schuldverschreibung emittiert, oder den Deckungspool einer gedeckten Schuldverschreibung;“

(e)Es wird folgende Nummer 32 angefügt:

„32. ‚zentrale Datenbank‘ die von der ESMA gemäß Artikel 17c eingerichtete zentrale Datenbank.“

(f)Folgender Unterabsatz wird angefügt:

Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 3a, Artikel 17 Absatz 3b Unterabsatz 3, Absatz 4 und Absatz 5, Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 3, Absatz 4a und Absatz 5, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 29 Absätze 1 und 3, Artikel 30 Absätze 1 bis 5, Artikel 31 Absätze 1 bis 8, Artikel 32 Absatz 1 mit Ausnahme der letzten beiden Verweise in Unterabsatz 3, Artikel 32 Absätze 2 bis 6, Artikel 32 Absatz 7 mit Ausnahme des zweiten bis letzten Verweises, Artikel 35 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 37 Absätze 1a und 2, Artikel 38 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 45a Absätze 1 und 2, Artikel 48 Absatz 3, Artikel 49 Absätze 1, 1d und 1g ist der Begriff ‚zuständige Behörde‘ als ‚für die CCP zuständige Behörde‘ zu verstehen.“

(2)Artikel 6a wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c, konsultiert die ESMA vor der in Unterabsatz 1 genannten Antragstellung den ESRB und die für die CCP zuständigen Behörden.“

(b)Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Unter den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen können die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder verantwortlich sind, und die für die CCP zuständigen Behörden beantragen, dass die ESMA der Kommission einen Antrag auf Aussetzung der Clearingpflicht übermittelt.“

(c)Absatz 8 Unterabsatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels konsultiert die ESMA den ESRB und die für die CCP zuständigen Behörden.“

(3)In Artikel 6b Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Erfüllt eine CCP die in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 festgelegten Voraussetzungen, so kann die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung benannte Abwicklungsbehörde der CCP oder die für die CCP zuständige Behörde von sich aus oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, die für die Aufsicht eines Clearingmitglieds der in Abwicklung befindlichen CCP verantwortlich ist, unter folgenden Voraussetzungen beantragen, dass die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Clearingpflicht für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei aussetzt:“

(4)Artikel 7 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Eine für das Clearing von OTC-Derivatkontrakten zugelassene CCP, muss das Clearing solcher Kontrakte — auch in Bezug auf Anforderungen für Sicherheiten, mit der anfänglichen Konnektivität und dem Zugang verbundene Gebühren und unabhängig vom Handelsplatz, auf dem das Geschäft ausgeführt wird — diskriminierungsfrei und transparent akzeptieren.“

(b)Die Absätze 2 bis 6 erhalten folgende Fassung:

„2. Ein Handelsplatz, der auf die Dienstleistung einer CCP im Zusammenhang mit dem Clearing von OTC-Derivatekontrakten zugreifen möchte, richtet seinen Antrag an die CCP. In dem Antrag sind die OTC-Derivatekontrakte anzugeben, für die das Clearing beantragt wird. Der Handelsplatz unterrichtet die ESMA, die für die CCP zuständige Behörde und die für den Handelsplatz zuständige Behörde über einen solchen Antrag.

3. Die CCP übermittelt dem Handelsplatz innerhalb von drei Monaten nach Eingang des in Absatz 2 genannten Antrags eine schriftliche Antwort, in der sie den Zugang gestattet oder verweigert.

4. Die CCP kann einen Antrag auf Zugang nur ablehnen, wenn ein solcher Zugang das reibungslose und geordnete Funktionieren der Märkte gefährden oder auf der Grundlage einer umfassenden Risikobewertung unter den in Absatz 7 festgelegten Bedingungen ein Systemrisiko mit sich bringen würde.

Die CCP darf einen Antrag auf einen möglichen Einnahmeverlust in Bezug auf sie selbst oder ein anderes Unternehmen, das derselben Gruppe angehört, nicht ablehnen.

Übermittelt die CCP dem Handelsplatz innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine schriftliche Antwort, kann die ESMA die CCP benachrichtigen und von ihr zusätzliche Informationen anfordern.

Gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Bedingungen für die Ablehnung eines Antrags gemäß Absatz 7 erfüllt sind, kann die ESMA einen Beschluss erlassen, mit dem die CCP aufgefordert wird, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Zugang zu ihren Dienstleistungen zu gewähren.

Verweigert die CCP dem Handelsplatz den Zugang, so werden in der schriftlichen Antwort die Gründe für die Verweigerung des Zugangs auf der Grundlage der umfassenden Risikobewertung gemäß Unterabsatz 1 ausführlich erläutert. Die CCP unterrichtet die ESMA und die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden unverzüglich nach Übermittlung der schriftlichen Antwort an den Handelsplatz schriftlich über diese Entscheidung.

5. Hat die CCP den Zugang verweigert, kann der Handelsplatz bei der ESMA Beschwerde einlegen.

Die ESMA bewertet die Gründe für die Verweigerung des Zugangs und übermittelt dem Handelsplatz innerhalb eines Monats nach dem Datum der Beschwerde eine begründete Antwort. Die ESMA kann die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden konsultieren. Gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass die Verweigerung des Zugangs durch die CCP nicht gerechtfertigt ist, und gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Bedingungen für die Ablehnung eines Antrags gemäß Absatz 7 erfüllt sind, erlässt die ESMA einen Beschluss, mit dem diese CCP aufgefordert wird, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Zugang zu ihren Dienstleistungen zu gewähren.

6. Eine CCP, die dem Handelsplatz Zugang gewährt, stellt sicher, dass dieser Zugang innerhalb von drei Monaten nach der positiven Antwort auf den Zugangsantrag voll funktionsfähig ist.“

(c)Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„7. Die Bedingungen für eine nichtdiskriminierende Behandlung der an dem betreffenden Handelsplatz gehandelten Kontrakte, was die Anforderungen an die Besicherung, die Aufrechnung wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte und das Cross-Margining mit korrelierenden, von derselben CCP geclearten Kontrakten betrifft, sowie die spezifischen Risiken, die CCPs bei der Durchführung einer umfassenden Risikobewertung gemäß Absatz 4 zu berücksichtigen haben, werden in den delegierten Rechtsakten festgelegt, die gemäß Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angenommen werden.

Bei der Durchführung einer umfassenden Risikobewertung gemäß den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen die CCP bzw. die ESMA die einschlägigen Bedingungen, die in den gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angenommenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.“

(5)Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

Zugang zu einem Handelsplatz

„1. Ein Handelsplatz stellt auf Antrag jeder CCP, die zum Clearing von an diesem Handelsplatz gehandelten OTC-Derivatekontrakten zugelassen sind, diskriminierungsfrei und auf transparente Weise Handelsdaten, auch in Bezug auf mit der anfänglichen Konnektivität und dem Zugang verbundene Gebühren, zur Verfügung.“

2. Eine CCP, die beabsichtigt, die Dienstleistung eines Handelsplatzes im Zusammenhang mit den OTC-Derivatekontrakten in Anspruch zu nehmen, reicht ihren Antrag förmlich beim Handelsplatz ein. Die CCP unterrichtet die ESMA, die für den Handelsplatz zuständigen Behörden und die für die CCP zuständige Behörde über einen solchen Antrag.

3. Der Handelsplatz übermittelt der CCP innerhalb von drei Monaten nach Eingang des in Absatz 2 genannten Antrags eine schriftliche Antwort, in der er den Zugang gestattet oder verweigert.

4. Der Handelsplatz kann einen Antrag auf Zugang nur ablehnen, wenn ein solcher Zugang das reibungslose und geordnete Funktionieren der Märkte gefährden oder auf der Grundlage einer umfassenden Risikobewertung unter den in Absatz 7 festgelegten Bedingungen ein Systemrisiko mit sich bringen würde.

Der Handelsplatz darf einen Antrag auf einen möglichen Einnahmeverlust in Bezug auf sich selbst oder ein anderes Unternehmen derselben Gruppe nicht ablehnen.

Der Handelsplatz darf den Zugang zu bestimmten Handelsdaten nicht mit der Begründung beschränken, dass die Gegenparteien eines bestimmten Geschäfts nicht dieselbe CCP gewählt haben, wenn die CCPs ihrer Wahl bereits eine Interoperabilitätsvereinbarung gemäß Artikel 51 geschlossen haben.

Übermittelt der Handelsplatz der CCP innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine schriftliche Antwort, so kann die ESMA den Handelsplatz benachrichtigen und zusätzliche Informationen anfordern.

Gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Bedingungen für die Ablehnung eines Antrags gemäß Absatz 7 erfüllt sind, kann die ESMA einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Handelsplatz aufgefordert wird, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses Zugang zu seinen Dienstleistungen zu gewähren.

Verweigert der Handelsplatz den Zugang, so werden in der schriftlichen Antwort die Gründe für die Verweigerung des Zugangs auf der Grundlage der umfassenden Risikobewertung gemäß Unterabsatz 1 ausführlich erläutert. Der Handelsplatz unterrichtet die ESMA und die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden unverzüglich nach Übermittlung der schriftlichen Antwort an die CCP schriftlich über diese Entscheidung.

5. Hat der Handelsplatz den Zugang verweigert, kann die CCP bei der ESMA Beschwerde einlegen.

Die ESMA bewertet die Gründe für die Verweigerung des Zugangs und übermittelt der CCP innerhalb eines Monats ab dem Datum der Beschwerde eine begründete Antwort. Die ESMA kann bei der Ausarbeitung ihrer Antwort die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden konsultieren. Gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass die Verweigerung des Zugangs durch den Handelsplatz nicht gerechtfertigt ist, und gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Bedingungen für die Ablehnung eines Antrags gemäß Absatz 7 erfüllt sind, so erlässt die ESMA einen Beschluss, mit dem der Handelsplatz aufgefordert wird, innerhalb eines Monats nach dem Datum der Mitteilung dieses Beschlusses Zugang zu seinen Handelsdaten zu gewähren.

6. Ein Handelsplatz, der der CCP Zugang gewährt, stellt sicher, dass der Zugang innerhalb von drei Monaten nach Eingang der positiven Antwort auf den Zugangsantrag voll funktionsfähig ist.

7. Bei der Durchführung einer umfassenden Risikobewertung gemäß den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels berücksichtigen der Handelsplatz bzw. die ESMA die einschlägigen Bedingungen, die in den gemäß Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angenommenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.“

(6)In Artikel 12 wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„1b. Die ESMA ist befugt, im Einklang mit Kapitel IIa der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Geldbußen und Zwangsgelder gegen bedeutende CCPs zu verhängen, die gegen die Vorschriften dieses Titels verstoßen haben, und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Vorschriften umgesetzt werden. Darüber hinaus verhängt die ESMA gegen die bedeutenden CCPs, die der Meldepflicht nach Artikel 9 unterliegen, Geldbußen oder Zwangsgelder, wenn die gemeldeten Einzelheiten wiederholt systematische offensichtliche Fehler enthalten.“

(7)Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Eine in der Union niedergelassene juristische Person, die als CCP Clearingdienstleistungen erbringen will, beantragt ihre Zulassung bei der für die CCP zuständigen Behörde, gemäß dem Verfahren nach Artikel 17.“

(8)Artikel 17 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 22a Absatz 6 beantragt die antragstellende CCP ihre Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 oder eine Ausweitung einer bestehenden Zulassung nach Artikel 15 Absatz 1.“

(b)Absatz 3c Unterabsatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Kommt die für die CCP zuständige Behörde einer Stellungnahme der ESMA oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nach oder beabsichtigt sie, ihnen nicht nachzukommen, so unterrichtet das Direktorium den Rat der Aufseher.“

(9)Artikel 17b wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die für eine CCP zuständige Behörde übermittelt ein Ersuchen um Stellungnahme,

a) der ESMA gemäß Artikel 23a Absatz 2, wenn die für die CCP zuständige Behörde beabsichtigt, eine Entscheidung, einen Bericht oder eine andere Maßnahme in Bezug auf die Artikel 7, 8, 20, 21, 29 bis 33, 35, 36, 37 und 41 anzunehmen;

b) des in Artikel 18 genannten Kollegiums gemäß Artikel 19, wenn die für die CCP zuständige Behörde beabsichtigt, eine Entscheidung, einen Bericht oder eine andere Maßnahme in Bezug auf die Artikel 20, 21, 30, 31, 32, 35, 37, 41, 49 und 51 anzunehmen.“

(b)Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Die ESMA kann in Bezug auf die Artikel 7, 8, 29 bis 33, 35, 36 und 41 eine Stellungnahme gemäß Artikel 23a und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc zu diesem Entwurf einer Entscheidung, eines Berichts oder einer anderen Maßnahme abgeben, wenn eine solche Stellungnahme erforderlich ist, um eine einheitliche und kohärente Anwendung eines einschlägigen Artikels zu fördern; und“

(c)Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels unterrichtet das Direktorium, wenn die für die CCP zuständige Behörde der Stellungnahme der ESMA oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nachkommt oder beabsichtigt, ihnen nicht nachzukommen, den Rat der Aufseher.“

(10)Artikel 17c wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die ESMA errichtet und pflegt eine zentrale Datenbank gemäß Artikel 35c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010. Getrennt für jede CCP haben die für die CCP zuständige Behörde, die einschlägigen Behörden der CCP und der ESMA sowie die Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums der CCP, sofern dies nach einem einschlägigen Artikel erforderlich ist (im Folgenden „registrierte Empfänger“), Zugang zu allen in Absatz 2 genannten Informationen und Unterlagen, die in der zentralen Datenbank für diese CCP registriert sind, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant oder erforderlich ist. Eine CCP hat Zugang zur zentralen Datenbank in Bezug auf die Informationen und Dokumente, die sie an diese zentrale Datenbank übermittelt hat, oder die Dokumente, die ihr von einem der registrierten Empfänger über diese zentrale Datenbank übermittelt werden. Andere Empfänger übermitteln auch bestimmte spezifische Dokumente oder Informationen, die in der zentralen Datenbank registriert sind, und haben Zugang zu diesen, sofern dies in dieser Verordnung festgelegt ist. Die ESMA stellt sicher, dass die zentrale Datenbank die in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben erfüllt. Die ESMA stellt die über die zentrale Datenbank gemäß dieser Verordnung ausgetauschten Informationen allen Behörden, die für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der Verordnung (EU) [.../... über die Wirksamkeit von Abrechnungen] relevant sind, zur Verfügung, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant oder erforderlich ist.“

(b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sofern nicht anders angegeben, laden CCPs und registrierte Empfänger alle Informationen und Unterlagen, einschließlich der in dieser Verordnung genannten Anträge, Entscheidungen, Empfehlungen, Auskunftsersuchen, Fragen, Antworten und Mitteilungen, in elektronischer Form in die zentrale Datenbank hoch.

Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung von Informationen oder Dokumenten wird über die zentrale Datenbank eine Empfangsbestätigung übermittelt.

Die ESMA stellt sicher, dass die Datenbank den Zugang zu über DLT erfassten Daten ermöglicht, einschließlich des On-Chain-Datenlesens und des Zugangs zu diesen Daten.“

c) Die Absätze 3, 4, 5 und 7 werden gestrichen;

(11)Artikel 18 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Unbeschadet des Artikels 22a Absatz 6 richtet die für die CCP zuständige Behörde binnen 30 Kalendertagen nach Übermittlung der in Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Mitteilung, oder vor dem Ende des in Artikel 22a Absatz 7 genannten Übergangszeitraums, ein Kollegium ein, um die Durchführung der in den Artikeln 15, 17, 17a, 20, 21, 30, 31, 32, 35, 37, 41, 49 und 51 genannten Aufgaben zu erleichtern. Den Vorsitz und die Leitung dieses Kollegiums übernimmt die ESMA (im Folgenden ‚Vorsitz‘).“

(b)Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) ESMA“;

(c)Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Vorsitz legt die Termine und die Tagesordnung der Sitzungen des Kollegiums fest.“

(d)In Absatz 5 Unterabsatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.

(12)Artikel 20 Absätze 3 und 4 erhält folgende Fassung:

„3. Bevor die für die CCP zuständige Behörde entscheidet, der CCP die Zulassung ganz oder teilweise zu entziehen, auch für eine oder mehrere Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten gemäß Absatz 1, ergreift sie eine der folgenden Maßnahmen:

(a)bei einer weniger bedeutenden CCP holt sie gemäß Artikel 17b die Stellungnahme der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums zur Notwendigkeit eines vollständigen oder teilweisen Entzugs der Zulassung der CCP ein;

(b)bei einer bedeutenden CCP konsultiert sie die zuständigen Behörden dieser CCP zu der Frage, ob der CCP die Zulassung ganz oder teilweise entzogen werden muss.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn dringend ein Beschluss gefasst werden muss.

4. Bei weniger bedeutenden CCPs kann die ESMA oder jedes Mitglied des in Artikel 18 genannten Kollegiums und bei bedeutenden CCPs jede der einschlägigen Behörden jederzeit die für die CCP zuständige Behörde ersuchen, zu prüfen, ob die CCP nach wie vor die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde.“

(13)In Artikel 21 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die in Artikel 22 genannte für die CCP zuständige Behörde nimmt mit Blick auf eine CCP mindestens sämtliche der folgenden Schritte vor:“

(14)Artikel 22 wird wie folgt geändert:

(a)Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Behörden

(b)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale zuständige Behörden, die die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Pflichten für die Zulassung und Beaufsichtigung weniger bedeutender CCPs, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder sich niederlassen wollen, und für die in Artikel 23 Absatz 3 genannten Unterstützungs- und Hilfsfunktionen wahrnehmen. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet entsprechend die Kommission und die ESMA.

Benennt ein Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 mehr als eine nationale zuständige Behörde, definiert er die jeweiligen Aufgaben und benennt eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Kommission, der ESMA, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EBA und den einschlägigen Mitgliedern des ESZB, sofern nach dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen, verantwortlich ist.“

(c) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„1a. Unbeschadet des Artikels 22a Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat die ESMA als zuständige Behörde für eine oder mehrere in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene weniger bedeutende CCPs benennen. Macht der Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so teilt er dies der Kommission, der ESMA und der zuständigen nationalen Behörde über die zentrale Datenbank mit.“

(d)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nationale zuständige Behörde mit den für die Ausübung ihrer Funktionen notwendigen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen ausgestattet ist.“

(e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website für jede CCP, die gemäß diesem Artikel oder gemäß Artikel 22a Absatz 1 benannt wurde, eine Liste der für die CCP zuständigen Behörden.“

(15)Die folgenden Artikel 22a bis 22e werden eingefügt:

„Artikel 22a

Für bedeutende CCPs zuständige Behörde

1.Die ESMA ist die für bedeutende CCPs zuständige Behörde und nimmt für deren Zulassung und Beaufsichtigung die in dieser Verordnung festgelegten Aufsichtsaufgaben und -pflichten wahr.

2.Eine CCP ist als bedeutend anzusehen, wenn sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)die durchschnittlichen offenen Positionen bei Wertpapiergeschäften, einschließlich Wertpapierfinanzierungsgeschäften, börsengehandelten Derivaten oder nichtfinanziellen Instrumenten, die von der CCP über einen Zeitraum von einem Jahr vor der Bewertung gecleart wurden, belaufen sich auf mehr als 100 Mrd. EUR;

(b)der durchschnittliche ausstehende Bruttonominalwert der von der CCP geclearten OTC-Derivategeschäfte über einen Zeitraum von einem Jahr vor der Bewertung beläuft sich auf mehr als 500 Mrd. EUR;

(c)die aggregierte durchschnittliche Ersteinschussanforderung und die Beiträge zum Ausfallfonds für von Clearingmitgliedern der CCP geführte Konten, berechnet auf Nettobasis auf Ebene des Clearingmitgliedskontos über einen Zeitraum von einem Jahr vor der Bewertung belaufen sich auf mehr als 25 Mrd. EUR;

(d)sie gehört derselben Gruppe an wie

i) eine nach Artikel 14 zugelassene CCP oder eine Tier 2-CCP;

ii) ein Zentralverwahrer oder ein Handelsplatz, für den die ESMA die zuständige Behörde ist.

(e)der Mitgliedstaat, in dem die CCP niedergelassen ist, hat die ESMA gemäß Artikel 22 Absatz 1a als für die CCP zuständige Behörde benannt, sofern diese Benennung für die betreffende CCP gilt.

Die ESMA stellt fest, ob eine CCP die Bedingungen für die Einstufung als bedeutend im Sinne dieses Artikels erfüllt.

3.Die ESMA bewertet mindestens alle 12 Monate, ob eine zugelassene CCP mindestens eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt.

4.Hat die ESMA festgestellt, dass eine nach Artikel 14 dieser Verordnung zugelassene CCP mindestens eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt, so gilt diese CCP als bedeutende CCP. Wird die CCP noch nicht von der ESMA beaufsichtigt, so kann die ESMA einen potenziellen Übergangszeitraum von höchstens sechs Monaten festlegen, nach dessen Ablauf die CCP von der ESMA beaufsichtigt wird.

5.Die ESMA unterrichtet die betreffende CCP, ihre zuständige nationale Behörde, die einschlägigen Behörden, die EZB, wenn eine CCP auf Euro lautende Finanz- und Nichtfinanzinstrumente cleart, und die emittierenden Zentralbanken der wichtigsten anderen Unionswährungen, wenn eine CCP auf eine andere Währung als Euro lautende Finanz- und Nichtfinanzinstrumente cleart, innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Datum dieser Feststellung über das Ergebnis der in Absatz 4 genannten Festlegung und etwaige Anpassungszeiträume.

6.Bevor eine in der Union niedergelassene juristische Person eine Zulassung gemäß Artikel 17 beantragt, ersucht sie die ESMA über die zentrale Datenbank um Feststellung, ob sie eine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt.

Die ESMA kann zu diesem Zweck weitere Informationen von dieser juristischen Person anfordern. Die juristische Person stellt die angeforderten Informationen innerhalb der von der ESMA gesetzten Frist zur Verfügung. Die ESMA stellt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang aller einschlägigen Informationen fest, ob die betreffende juristische Person eine der in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt.

Stellt die ESMA fest, dass die juristische Person mindestens eine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt, so gilt diese juristische Person als bedeutend und wird von der ESMA beaufsichtigt, die für die Zulassung dieses Unternehmens gemäß Artikel 17 zuständig ist.

Stellt die ESMA fest, dass die juristische Person keine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt, so gilt sie als weniger bedeutend und wird von den in Artikel 22 Absatz 1 genannten nationalen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die juristische Person niedergelassen ist, beaufsichtigt. Diese nationalen zuständigen Behörden sind für die Zulassung der CCP gemäß Artikel 17 zuständig. Die ESMA unterrichtet über die zentrale Datenbank die juristische Person, die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem die juristische Person niedergelassen ist, und die EZB, wenn die juristische Person beabsichtigt, auf Euro lautende Finanz- und Nichtfinanzinstrumente zu clearen, oder die Zentralbanken, die die wichtigsten Unionswährungen, ausgenommen Euro, der Finanz- und Nichtfinanzinstrumente, die die juristische Person zu clearen beabsichtigt, emittieren, innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Datum dieser Feststellung über das Ergebnis ihrer Feststellung.

7.Stellt die ESMA fest, dass eine zuvor als bedeutend eingestufte CCP in den vergangenen 36 Monaten keine der in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt hat, so stellt sie fest, dass die CCP nicht mehr als bedeutende CCP einzustufen ist. Die ESMA unterrichtet die betreffende CCP, ihre nationalen zuständigen Behörden, die EZB, wenn eine CCP auf Euro lautende Finanz- und Nichtfinanzinstrumente cleart, und die emittierenden Zentralbanken der wichtigsten anderen Unionswährungen, wenn eine CCP auf eine andere Währung als Euro lautende Finanz- und Nichtfinanzinstrumente cleart, unverzüglich über diese Feststellung. Diese Feststellung wird nach einem von der ESMA festzulegenden Übergangszeitraum wirksam, der 24 Monate nicht überschreiten darf. Die nationale zuständige Behörde richtet vor Ablauf des Anpassungszeitraums ein Kollegium gemäß Artikel 18 ein.

8.Die ESMA erstellt und veröffentlicht auf ihrer Website unverzüglich die Liste der bedeutenden CCPs und hält sie auf dem neuesten Stand.

9.Die ESMA stellt bedeutenden CCPs für die Wahrnehmung ihrer in dieser Verordnung festgelegten Aufsichtsaufgaben und -pflichten für die Zulassung und Beaufsichtigung bedeutender CCPs und im Einklang mit dem gemäß Absatz 10 erlassenen delegierten Rechtsakt Gebühren in Rechnung.

10.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die in Absatz 9 genannten Gebühren wie folgt spezifiziert werden:

(a)die Arten von Gebühren;

(b)die Fälle, in denen Gebühren fällig werden;

(c)die Methode zur Berechnung der Gebühren; und

(d)die Art und Weise, wie Gebühren zu entrichten sind.

Artikel 22b

Besondere Bestimmungen für bedeutende CCPs

1.Abweichend von Artikel 18 wird für bedeutende CCPs kein Kollegium eingerichtet. Wurde für eine CCP, die bedeutend wird, ein Kollegium gemäß Artikel 18 eingerichtet, so wird dieses Kollegium spätestens innerhalb eines Jahres, nachdem die CCP als bedeutend eingestuft wurde, aufgelöst.

In Bezug auf eine bedeutende CCP finden die in den Artikeln 7e, 15a, 17, 17a, 17c, 20, 21, 24, 30, 31, 32, 35, 37, 41 und 49 genannten Verfahren ohne Einbeziehung des Kollegiums Anwendung.

2.Abweichend von den Artikeln 6a, 6b, 17, 17a, 17c, 20, 21, 24, 28, 29, 31, 32, 35, 38, 41, 48, 49 und 49a gilt die in diesen Artikeln genannte Verpflichtung einer CCP oder der für eine CCP zuständigen Behörde zur Zusammenarbeit mit der ESMA oder der ESMA zur Zusammenarbeit mit einer CCP oder der für eine CCP zuständigen Behörde nicht für bedeutende CCPs.

3.Artikel 17b gilt nicht für bedeutende CCPs.

Artikel 22c

Befugnisse der ESMA gegenüber bedeutenden CCPs gemäß dieser Verordnung

1.Die ESMA ist für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung für die Zulassung und Beaufsichtigung bedeutender CCPs zuständig.

2.Die ESMA stellt fortlaufend sicher, dass die signifikanten CCPs die Artikel 7, 7e, 8, 14 bis 17c, 20, 21 und 24 sowie die Titel IV und V einhalten.

3.Der ESMA werden die Befugnisse übertragen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber bedeutenden CCPs gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erforderlich sind.

Die ESMA macht von diesen Befugnissen gegenüber bedeutenden CCPs und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, gegenüber nahe stehenden Unternehmen und Personen Gebrauch, d. h.

(a)sie beaufsichtigt die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;

(b)sie erlässt Beschlüsse, führt aufsichtliche Bewertungen durch und ergreift Maßnahmen im Zusammenhang mit den Artikeln 7, 7e, 8, 14 bis 17c, 20, 21 und 24 sowie den Titeln IV und V;

(c)sie fordert bedeutende CCPs und mit ihnen verbundene Dritte, an die diese CCPs betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, auf, innerhalb der in dem Ersuchen gesetzten Frist alle einschlägigen Informationen oder Daten vorzulegen, die es der ESMA ermöglichen, die Erbringung von Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten durch diese CCPs zu überwachen und die Aufgaben und Pflichten der ESMA gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen. Der Empfänger eines solchen Ersuchens stellt der ESMA innerhalb der gesetzten Frist alle von der ESMA angeforderten Informationen zur Verfügung. Das Auskunftsersuchen kann regelmäßig oder einmalig erfolgen;

(d)sie verlangt von den Prüfern bedeutender CCPs die Vorlage von Informationen oder Daten;

(e)sie erlässt einen Beschluss zur Verhängung von Geldbußen, wenn eine bedeutende CCP vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Anhang V aufgeführten Verstöße begangen hat. Diese Geldbußen betragen bis zur zweifachen Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen, oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes einer juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr und können erschwerenden oder mildernden Faktoren gemäß den im Anhang IV festgelegten einschlägigen Koeffizienten Rechnung tragen;

(f)sie erlässt eine Beschluss, mit dem eine bedeutende CCP aufgefordert wird, einen in Anhang V aufgeführten Verstoß zu beenden.

4.Darüber hinaus ist die ESMA zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf bedeutende CCPs befugt, die in Unterabsatz 2 genannten befristeten Maßnahmen zu ergreifen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

(a)der ESMA liegen Beweise dafür vor, dass das Unternehmen innerhalb der nächsten drei Monate gegen die für seine Geschäftstätigkeit geltenden Anforderungen verstößt oder verstoßen könnte;

(b)der ESMA liegen Nachweise dafür vor, dass die von dem Unternehmen angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen kein solides Risikomanagement und keine solide Risikoabdeckung gewährleisten.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist die ESMA insbesondere befugt, folgende befristete Maßnahmen zu ergreifen:

(a)zu verlangen, dass die Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien des Unternehmens angemessen angepasst werden, um ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung zu gewährleisten,

(b)von der bedeutenden CCP die Einberufung einer Versammlung ihrer Anteilseigner zu verlangen oder — sollte die bedeutende CCP dieser Aufforderung nicht nachkommen — diese Versammlung selbst einberufen. In beiden Fällen wird die Tagesordnung von der ESMA festgelegt, wozu auch die Beschlüsse zählen, die den Anteilseignern zur Annahme vorgelegt werden sollen,

(c)von den Unternehmen die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung der Einhaltung der Aufsichtsanforderungen zu verlangen und eine Frist für dessen Umsetzung festzulegen, einschließlich Verbesserungen des Anwendungsbereichs und der Frist dieses Plans,

(d)die Geschäftstätigkeit, die Operationen oder das Netz des Unternehmens einzuschränken oder die Veräußerung von Geschäftsbereichen zu verlangen, die übermäßige Risiken für seine Solidität darstellen,

(e)von der CCP zu verlangen, das mit dem Verstoß oder wahrscheinlichen Verstoß gegen die Anforderungen dieser Verordnung verbundene Risiko und die mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen des Unternehmens verbundenen inhärenten Risiken zu mindern,

(f)zusätzliche oder häufigere Meldepflichten aufzuerlegen,

(g)ergänzende Informationen zu verlangen,

(h)die Suspendierung von Mitgliedern aus dem Leitungsorgan von Unternehmen zu verlangen, die die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an ihre Geschäftstätigkeit nicht erfüllen.

Die Beschlüsse der ESMA sind zu begründen.

5.Die ESMA lehnt die Bestellung der in Artikel 27 genannten Person(en) ab oder widerruft sie anschließend, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Person ausreichend gut beleumundet ist, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Bestellung oder die vorgeschlagenen Änderungen die solide und umsichtige Führung des Unternehmens, die angemessene Berücksichtigung der Interessen der Kunden und die Integrität des Marktes gefährden würden.

6.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Verstöße in Anhang V zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um Änderungen der Anforderungen an CCPs nach dieser Verordnung, insbesondere nach den Artikeln 7, 9 und 16 sowie den Titeln IV und V, Rechnung zu tragen, oder wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Verstöße nach Anhang III den Anforderungen nach dieser Verordnung und insbesondere nach den Artikeln 7, 9 und 16 sowie den Titeln IV und V entsprechen.

Artikel 22d

Einschlägige Behörden im Zusammenhang mit bedeutenden CCPs

Die folgenden Unternehmen sind an der Zulassung und Beaufsichtigung einer bedeutenden CCP durch die für die CCP zuständige Behörde beteiligt und werden als für eine solche CCP zuständige Behörden bezeichnet:

(a)die nationale zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die bedeutende CCP niedergelassen ist;

(b)die zuständigen Behörden, die verantwortlich sind für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder der bedeutenden CCP, die in den drei Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die auf der aggregierten Basis eines Einjahreszeitraums die höchsten Beiträge in den gemäß Artikel 42 der vorliegenden Verordnung von der CCP unterhaltenen Ausfallfonds einzahlen, sowie bei Bedarf und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates die EZB im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute als Teil des einheitlichen Aufsichtsmechanismus;

(c)die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der von der bedeutenden CCP bedienten Handelsplätze verantwortlich sind;

(d)die zuständigen Behörden, die zentrale Wertpapierverwahrstellen beaufsichtigen, mit denen die bedeutende CCP verbunden ist;

(e)die EZB, wenn die bedeutende CCP auf Euro lautende finanzielle und nichtfinanzielle Instrumente cleart oder zu clearen beabsichtigt;

(f)die Zentralbanken, die die wichtigsten anderen Unionswährungen als den Euro der von der bedeutenden CCP geclearten oder zu clearenden Finanz- und Nichtfinanzinstrumente emittieren.

Artikel 22e

Konsultation der emittierenden Zentralbanken in Bezug auf bedeutende CCPs

1.Bei aufsichtlichen Bewertungen, die zu den Artikeln 41, 44, 46, 49, 50 und 54 bezüglich bedeutender CCPs durchgeführt werden, bzw. bei Beschlüssen gemäß diesen Artikeln konsultiert das Direktorium die in Artikel 22d Buchstaben e und f genannten emittierenden Zentralbanken vor dem Abschluss seiner Bewertung. Jede emittierende Zentralbank kann antworten. Wenn sich die emittierende Zentralbank zu einer Antwort entschließt, erfolgt diese Antwort binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang des Beschlussentwurfs. In Krisensituationen beträgt diese Frist höchstens 24 Stunden. Schlägt eine emittierende Zentralbank Änderungen vor oder lehnt sie Bewertungen zu oder Beschlussentwürfe gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 49, 50 und 54 ab, so begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form. Nach Ablauf des Konsultationszeitraums prüft das Direktorium die Antwort der emittierenden Zentralbanken und die von diesen vorgeschlagenen Änderungen sorgfältig und übermittelt seine Bewertung an die emittierende Zentralbank.

2.Übernimmt das Direktorium die von einer emittierenden Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen nicht in seinem Beschluss, so unterrichtet es diese emittierende Zentralbank schriftlich darüber, wobei es ausführlich seine Gründe dafür erläutert, warum die von dieser emittierenden Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen nicht übernommen wurden, und die Abweichungen von diesen Änderungen erläutert.

(16)In Artikel 23 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

„3. Für jede bedeutende CCP treffen die ESMA und die einschlägigen Behörden Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 8a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, auch in Bezug auf die direkte Beaufsichtigung der CCP durch die ESMA. Diese Vereinbarungen spiegeln die Verteilung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten gemäß dieser Verordnung wider und bilden einen Rahmen für die Modalitäten der praktischen Zusammenarbeit im Hinblick darauf, dass die ESMA ihre Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in Bezug auf bedeutende CCPs ausübt. Diese Vereinbarungen können gegebenenfalls insbesondere Unterstützung und Hilfe durch die zuständigen Behörden in Bezug auf Folgendes umfassen:

(a)die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben gegenüber einer bedeutenden CCP, einschließlich Untersuchungen und Prüfungen vor Ort;

(b)die Ausarbeitung von Beschlüssen, Berichten oder anderen Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung in Bezug auf die bedeutende CCP, einschließlich soweit in den Artikeln 14, 15, 17, 17a, 20, 21, 24, 30, 31, 32, 35, 37, 41, 49, 49a und 51 festgelegt;

(c)alle Aufsichtsaufgaben zur Gewährleistung der Finanzstabilität und zur Überwachung der Betriebsstabilität und des Marktverhaltens der bedeutenden CCP, einschließlich Stresstests;

(d)Bewältigung von Krisensituationen im Zusammenhang mit der bedeutenden CCP.“

(17)Artikel 23a wird wie folgt geändert:

(a)Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit zwischen den nationalen zuständigen Behörden und der ESMA hinsichtlich weniger bedeutender CCPs“

(b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die zuständigen Behörden legen der ESMA ihre Beschlussentwürfe, Berichte oder anderen Maßnahmen zur Stellungnahme vor, bevor sie einen Rechtsakt oder eine Maßnahme nach den Artikeln 7, 8 und 14, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 21, den Artikeln 29 bis 33 und den Artikeln 35, 36, 37, 41 sowie, außer wenn umgehend ein Beschluss gefasst werden muss, nach Artikel 20 annehmen.

Die zuständigen Behörden können der ESMA Beschlussentwürfe zur Stellungnahme auch vorlegen, bevor sie einen anderen Rechtsakt oder eine andere Maßnahme im Einklang mit ihren Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 1 annehmen. Stellungnahmen, Beschlüsse, Beiträge, Validierungen oder sonstige Maßnahmen der ESMA werden gemäß Artikel 46a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.“

(18)Artikel 24 wird wie folgt geändert:

(a)In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Jede in dieser Verordnung genannte Behörde, die Kenntnis von einer Krisensituation im Zusammenhang mit einer CCP erhält, unterrichtet unverzüglich die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA, das in Artikel 18 genannte Kollegium, die einschlägigen Mitglieder des ESZB, die Kommission und die einschlägigen Behörden der bedeutenden CCPs über die Krisensituation, einschließlich“

(b)Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„2. In einer Krisensituation werden Informationen unverzüglich bereitgestellt und aktualisiert, damit die Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums oder gegebenenfalls die einschlägigen Behörden der CCPs die Auswirkungen dieser Krisensituation insbesondere auf ihre Clearingmitglieder und ihre Kunden analysieren können. Die Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums oder gegebenenfalls die einschlägigen Behörden der CCPs können die Informationen vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 83 an die öffentlichen Stellen weiterleiten, die für die Finanzstabilität ihrer Märkte zuständig sind. Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 83 gilt für alle Stellen, die diese Informationen erhalten.

3. Im Falle einer Krisensituation in einer oder mehrerer CCPs, die sich destabilisierend auf grenzüberschreitende Märkte auswirkt oder vermutlich auswirken wird, koordiniert das Direktorium die zuständigen Behörden, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 benannten Abwicklungsbehörden und die in Artikel 18 dieser Verordnung genannten Kollegien oder gegebenenfalls die einschlägigen Behörden der CCPs, um sich in Krisensituationen, die eine CCP betreffen, auf eine abgestimmte Vorgehensweise zu verständigen und einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, den in Artikel 18 dieser Verordnung genannten Kollegien und den Abwicklungsbehörden sicherzustellen.

4. Um in einer Krisensituation, außer in Fällen, in denen eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf eine CCP nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 eine Abwicklungsmaßnahme einleitet oder eingeleitet hat, die Vorgehensweisen der zuständigen Behörden zu koordinieren, können die folgenden Ad-hoc-Sitzungen durchgeführt werden:

(a)Ad-hoc-Sitzungen des Direktoriums, die der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag von zwei Mitgliedern des Direktoriums oder des Rates der Aufseher einberuft;

(b)Ad-hoc-Sitzungen mit den für bedeutende CCPs zuständigen Behörden, die vom Direktorium einberufen werden.“

(c)Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f) jedes Mitglied des in Artikel 18 genannten Kollegiums, das nicht bereits gemäß den Buchstaben a bis d dieses Absatzes erfasst ist.“

ii)Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„eine der einschlägigen Behörden signifikanter CCPs, die nicht bereits unter die Buchstaben a bis e fallen.“

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6. Wird eine Ad-hoc-Sitzung gemäß Absatz 4 einberufen, unterrichtet das Direktorium die EBA, die EIOPA, den ESRB, den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschuss und die Kommission, die auf Antrag ebenfalls zu dieser Sitzung eingeladen werden sollen.

Wird eine Sitzung aufgrund einer Krisensituation gemäß Absatz 1 Buchstabe c abgehalten, lädt das Direktorium die einschlägigen emittierenden Zentralbanken ein, an dieser Sitzung teilzunehmen.“

d) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„8. Die ESMA kann gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Empfehlungen an eine oder mehrere zuständige Behörden richten und diesen raten, befristete oder dauerhafte Aufsichtsbeschlüsse im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 16 und den Titeln IV und V der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union zu verhindern oder abzumildern. Die ESMA darf solche Empfehlungen nur dann aussprechen, wenn mehr als eine gemäß Artikel 14 zugelassene CCP betroffen ist oder unionsweite Ereignisse die grenzüberschreitenden Clearingmärkte destabilisieren.“

(19)In Kapitel 3a erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Aufsichtsaufgaben in Bezug auf CCPs“

(20)Artikel 24a wird wie folgt geändert:

(a)Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Aufsichtsaufgaben in Bezug auf CCPs“ 

(b)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Im Einklang mit Artikel 46a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 fasst die ESMA alle Beschlüsse und führt alle Aufgaben aus, die ihr im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere gemäß den Absätzen 10 und 11 des vorliegenden Artikels, übertragen werden.“

(c)Die Absätze 2 bis 6 werden gestrichen.

(d)Absatz 7 wird wie folgt geändert:

i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„In Bezug auf CCPs verfährt die ESMA wie folgt:“

ii) Die Buchstaben a, b und ba werden gestrichen.

iii) Buchstabe bc erhält folgende Fassung:

„bc) in Bezug auf weniger bedeutende CCPs gibt sie Stellungnahmen gemäß den Artikeln 17 und 17b ab, nimmt Validierungen gemäß Artikel 49 vor, fasst Beschlüsse gemäß Artikel 49a und trifft in Bezug auf bedeutende CCPs Entscheidungen oder andere Maßnahmen gemäß Artikel 22c;“

iv) Buchstabe e wird gestrichen.

(e)Die Absätze 8 und 9 werden gestrichen.

(f)Die Absätze 10 und 11 erhalten folgende Fassung:

„10. Das Direktorium erlässt in Bezug auf Drittstaaten-CCPs Beschlüsse und nimmt die der ESMA in den Artikeln 25, 25a, 25b, 25f bis 25q und Artikel 85 Absatz 6 übertragenen Aufgaben wahr.

11. Das Direktorium übermittelt, wenn es um Drittstaaten-CCPs geht, dem in Artikel 25c genannten Kollegium für Drittstaaten-CCPs die Tagesordnungen seiner Sitzungen (im Voraus), die Sitzungsprotokolle, die vollständigen Beschlussentwürfe, die es zu erlassen beabsichtigt, sowie seine endgültigen angenommenen Beschlüsse.“

(g)Die Absätze 12 und 13 werden gestrichen.

(21)In Artikel 24b erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„2. Übernimmt das Direktorium die von einer emittierenden Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen nicht in seinem Beschluss, so unterrichtet es diese emittierende Zentralbank schriftlich darüber, wobei es ausführlich seine Gründe dafür erläutert, warum die von dieser emittierenden Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen nicht übernommen wurden, und die Abweichungen von diesen Änderungen erläutert.

3. Bei gemäß Artikel 25 Absatz 2c und Artikel 85 Absatz 6 zu fassenden Beschlüssen muss das Direktorium die Zustimmung der in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken zu Angelegenheiten einholen, die sich auf die von ihnen emittierte Währung beziehen. Die Zustimmung jeder emittierenden Zentralbank gilt als erteilt, wenn diese nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Übermittlung des Beschlussentwurfs Änderungen vorschlägt oder den Beschlussentwurf ablehnt. Lehnt eine emittierende Zentralbank einen Beschlussentwurf ab oder schlägt sie Änderungen vor, so begründet sie dies ausführlich in schriftlicher Form. Schlägt eine emittierende Zentralbank Änderungen in Bezug auf Angelegenheiten vor, die die von ihr emittierte Währung betreffen, so wird der Beschluss in Bezug auf diese Angelegenheiten geändert. Erhebt eine emittierende Zentralbank Einwände in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit der von ihr emittierten Währung, so werden diese Angelegenheiten nicht in den Beschluss aufgenommen.“

(22)Artikel 24c wird gestrichen.

(23)Artikel 24d erhält folgende Fassung:

„Artikel 24d

Beschlussfassung im Direktorium in Bezug auf Drittstaaten-CCPs

Fasst das Direktorium Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 2b, Artikel 25 Absatz 2c, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 25p, Artikel 85 Absatz 6, Artikel 89 Absatz 3b und im Falle von Tier-2-CCPs auch gemäß den Artikeln 25a, 25b, 25f bis 25o, 25q, 41, 44, 46, 50 und 54, so fasst das Direktorium diese Beschlüsse und Maßnahmen innerhalb von zehn Arbeitstagen.

Fasst das Direktorium Beschlüsse oder ergreift es andere Maßnahmen gemäß anderen als den in Unterabsatz 1 genannten Artikeln, einschließlich Artikel 22c, so fasst es diese Beschlüsse und Maßnahmen innerhalb von drei Arbeitstagen.“

(24)Artikel 24e wird gestrichen.

(25)Artikel 25c wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) der Vorsitz des Direktoriums, der gleichzeitig den Vorsitz des Kollegiums innehat;“

(b)In Absatz 2 wird Buchstabe b gestrichen.

(c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die Mitglieder des Kollegiums können das Direktorium ersuchen, bestimmte Angelegenheiten in Bezug auf eine in einem Drittstaat niedergelassene CCP zu besprechen. Dieses Ersuchen erfolgt schriftlich und enthält eine ausführliche Begründung. Das Direktorium prüft Ersuchen dieser Art gebührend und übermittelt eine angemessene Antwort.“

(26)Artikel 54 wird wie folgt geändert:

(a)Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„1. Eine Interoperabilitätsvereinbarung oder eine wesentliche Änderung an einer genehmigten Interoperabilitätsvereinbarung gemäß Titel V muss vorab von der ESMA genehmigt werden.

2. Die ESMA genehmigt die Interoperabilitätsvereinbarung nur dann, wenn den beteiligten CCPs die Genehmigung erteilt wurde, das Clearing nach dem Verfahren des Artikels 17 vorzunehmen, oder die beteiligten CCPs gemäß Artikel 25 oder im Rahmen eines bereits bestehenden nationalen Zulassungssystems für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren zugelassen waren, die Bedingungen des Artikels 52 erfüllt sind und die technischen Bedingungen für Clearingtransaktionen nach den Bestimmungen der Vereinbarung ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte ermöglichen und die Vereinbarung nicht die Wirksamkeit der Aufsicht beeinträchtigt.

3. Ist die ESMA der Auffassung, dass die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind, übermittelt sie den anderen zuständigen Behörden und den beteiligten CCPs eine schriftliche Erläuterung ihrer Risikoerwägungen.“

(b)Absatz 4 wird gestrichen.

(c)Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die ESMA arbeitet nach Konsultation der Mitglieder des ESZB und des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anforderungen an CCP im Hinblick auf eine angemessene Steuerung der Risiken, die sich aus Interoperabilitätsvereinbarungen ergeben, näher bestimmt werden. Zu diesem Zweck bewertet die ESMA, ob die darin enthaltenen Bestimmungen im Falle von Interoperabilitätsvereinbarungen, die alle Arten von Produkten oder Kontrakten, einschließlich Derivatekontrakte und Nichtfinanzinstrumente, abdecken, angemessen sind.“

(27)Die Artikel 60 bis 63 werden gestrichen.

(28)Artikel 64 erhält folgende Fassung:

„Artikel 64

Aufsichtsmaßnahmen

Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Verstöße darstellen können, ergreift sie Maßnahmen gemäß Artikel 39e der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.“

(29)Artikel 65 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Stellt die ESMA fest, dass ein Transaktionsregister vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Anhang I aufgeführten Verstöße begangen hat, so ergreift sie Maßnahmen gemäß Artikel 39f der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durch Erlass eines Beschlusses zur Verhängung einer Geldbuße gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.“

(30)Die Artikel 66 bis 69 werden gestrichen.

(31)Artikel 72 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„1. Die ESMA stellt den Transaktionsregistern gemäß dieser Verordnung, gemäß Artikel 39n der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und gemäß den nach Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung.

2. Die Höhe der Gebühren, die einem Transaktionsregister in Rechnung gestellt werden, steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Transaktionsregisters und zur Art der Registrierung und Beaufsichtigung durch die ESMA.“

(32)Artikel 73 erhält folgende Fassung:

„Artikel 73

Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

Stellt die ESMA fest, dass ein Transaktionsregister einen der in Anhang I aufgeführten Verstöße begangen hat, so fasst sie einen oder mehrere der in Artikel 39h der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Beschlüsse.“

(33)Artikel 74 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zum Stellen von Informationsersuchen und die Befugnis zur Durchführung von Untersuchungen und Kontrollen vor Ort gemäß den Artikeln 39b bis 39d der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zählen.“

(34)Artikel 82 wird wie folgt geändert:

(a)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„2a. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22a Absatz 10 und Artikel 22c Absatz 6 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen.“

(b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 7a Absatz 7, Artikel 11 Absatz 3a, Artikel 11 Absatz 12a, Artikel 22a Absatz 10, Artikel 22c Absatz 6, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 70 und Artikel 72 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Dies berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft befindlichen delegierten Rechtsakte.“

(c)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 7a Absatz 7, Artikel 11 Absatz 3a, Artikel 11 Absatz 12a, Artikel 22a Absatz 10, Artikel 22c Absatz 6, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 70 oder Artikel 72 Absatz 3 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.“

(35)Artikel 84 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„1. Die ESMA, die zuständigen Behörden sowie andere angemessene Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.

2. Die zuständigen Behörden, die ESMA, andere Behörden und andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung in den Besitz vertraulicher Informationen gelangen, dürfen diese ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.“

(36)Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) die CCPs, die befugt sind, in der Union Dienstleistungen oder Tätigkeiten anzubieten, und die in der Union niedergelassen sind, sowie die Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die sie erbringen bzw. ausüben dürfen, einschließlich der Kategorien von Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten, die von ihrer Zulassung abgedeckt sind,“

(37)In Artikel 89 wird der folgende Absatz 14 angefügt:

„14. Nach Inkrafttreten der Änderungen an Artikel 24a tragen der Vorsitzende des CCP-Aufsichtsausschusses und die gemäß der Verordnung (EU) 2019/2099 ernannten unabhängigen Mitglieder bis zum Ende ihrer Amtszeit oder bis sie beschließen, freiwillig zurückzutreten, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, weiterhin zu den Arbeiten der ESMA im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung und Regulierung von CCP bei.“

(38)Artikel 90 wird gestrichen;

(39)Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

(40)Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 1 wird wie folgt geändert:

(a)In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben h bis j angefügt:

„h    Zulassung, Betrieb und Beaufsichtigung von Handelsplätzen, einschließlich bedeutender Handelsplätze;

i)    Zulassung und Beaufsichtigung europaweit tätiger Marktbetreiber (Pan-European Market Operators, im Folgenden „PEMO“);

j)    Positionsmanagementkontrollen und Positionsmeldungen für Handelsplätze.“

(b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2. Diese Verordnung findet auf nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen und nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* zugelassene Kreditinstitute im Hinblick auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten, auf Marktbetreiber sowie auf PEMO einschließlich der von ihnen betriebenen Handelsplätze Anwendung.“

(c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4. Titel VI dieser Verordnung findet auch auf Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien, andere Clearing-Einrichtungen und Personen mit Eigentumsrechten an Referenzwerten Anwendung.“

(d)Absatz 5b erhält folgende Fassung:

5b. Alle multilateralen Systeme werden entweder gemäß den Bestimmungen von Titel Ia Kapitel 1 dieser Verordnung über geregelte Märkte oder gemäß den Bestimmungen von Titel Ia Kapitel 2 dieser Verordnung über MTF oder OTF betrieben.

_______________________________

*    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj ).

(2)Artikel 2 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)Nummer 8a erhält folgende Fassung:

„8a‚KMU-Wachstumsmarkt‘ ein in Einklang mit Artikel 2y als KMU-Wachstumsmarkt registriertes MTF;“

ii)Folgende Nummer 8b wird eingefügt:

„8b. ‚kleine und mittlere Unternehmen‘ oder ‚KMU‘ Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als 200 000 000 EUR betrug;“

iii)Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10.    „Marktbetreiber‘ eine Person oder Personen, die das Geschäft eines geregelten Marktes verwaltet/verwalten und/oder betreibt/betreiben;“

iv)Folgende Nummer 10a wird eingefügt:

„10a    ‚europaweite tätiger Marktbetreiber‘ oder ‚PEMO‘ eine Person oder Personen, die mehr als einen Handelsplatz in mehr als einem Mitgliedstaat verwaltet und/oder betreibt bzw. betreibt bzw. betreiben und gemäß Titel Ia Kapitel 3 dieser Verordnung zugelassen ist bzw. sind und tätig ist bzw. sind;“

v)Die Nummern 13 bis 16 erhalten folgende Fassung:

„13.    ‚geregelter Markt‘ ein von einem Marktbetreiber oder PEMO betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden;

14.    ‚multilaterales Handelssystem‘ (MTF) ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber oder PEMO betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag führt;

15.    ‚organisiertes Handelssystem (OTF)‘ ein multilaterales System, bei dem es sich nicht um einen geregelten Markt oder ein MTF handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag führt;

16.    ‚Handelsplatz‘: einen geregelten Markt, ein MTF oder ein OTF;“

vi)Folgende Nummern 16b bis 16d werden eingefügt

„16b    ‚bedeutender Handelsplatz‘ einen Handelsplatz, der gemäß Artikel 38fa als bedeutend gilt;

16c    ‚Gruppe‘ eine Gruppe im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 34 der Richtlinie 2014/65/EU;

16d    ‚direkter elektronischer Zugang‘ den direkten elektronischen Zugang im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der Richtlinie 2014/65/EU;“

vii)Nummer 18 erhält folgende Fassung:

„18.    ‚zuständige Behörde‘ eine der folgenden Behörden:

a)    eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU;

b)    ESMA in den in Artikel 38fa und Artikel 2q Absatz 1, Artikel 2r Absatz 1 und Artikel 2t Absatz 1 genannten Fällen;

c)    ESMA für die Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern, mit Ausnahme der genehmigten Meldemechanismen (ARM) und genehmigten Veröffentlichungssysteme (APA), für die eine Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gilt;“

viii)Folgende Nummer 18a wird eingefügt:

„18a    ‚nationale Überwachungsbehörde‘ die gemäß Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ein Handelsplatz befindet oder betrieben wird und in dem die ESMA die zuständige Behörde gemäß Artikel 38fa ist;“

ix)Nummer 20 erhält folgende Fassung:

„20. ‚Zweigniederlassung‘ eine Niederlassung, die nicht die Hauptverwaltung ist, die Teil einer Wertpapierfirma oder eines geregelten Marktes ist, keine Rechtspersönlichkeit besitzt und die Dienstleistungen oder Tätigkeiten erbringt, für die die Wertpapierfirma oder der geregelte Markt zugelassen wurde; alle Geschäftsstellen einer Wertpapierfirma oder eines regulierten Marktes mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung;“

x)Folgende Nummer 20a wird eingefügt:

„20a    ‚qualifizierte Beteiligung‘ direktes oder indirektes Halten einer Beteiligung an einem Marktbetreiber von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte gemäß den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie oder die Möglichkeit der Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung einer Wertpapierfirma, an der eine direkte oder indirekte Beteiligung gehalten wird;“

xi)Nummer 31 erhält folgende Fassung:

„31.    ‚CCP‘ eine CCP im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;“

xii)Folgende Nummer 31a wird eingefügt:

„31a    ‚Zentralverwahrer‘ einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;“

xiii)Nummer 36b erhält folgende Fassung:

„36b    „zentrale Marktdaten“

a)    alle der folgenden Daten über eine bestimmte Aktie oder einen bestimmten börsengehandelten Fonds zu einem bestimmten Zeitpunkt:

i)    bei kontinuierlichen Orderbüchern die fünf besten Geld- und Briefnennungen mit dem entsprechenden Volumen;

ii)    bei auf Auktionen basierenden Handelssystemen den Kurs, zu dem ein solches System am besten seinem Handelsalgorithmus genügen würde, und das Volumen, das die Teilnehmer dieses Systems möglicherweise zu diesem Kurs ausführen würden;

„iia)    bei systematischen Internalisierern die fünf besten gemäß Artikel 14 veröffentlichten Geld- und Briefnennungen mit dem entsprechenden Volumen;

iii)    den Transaktionskurs und das zu diesem Kurs ausgeführte Volumen;

iiia)    der volumengewichtete Schlusspreis, der sich aus allen Schlussauktionen ergibt, die von Handelsplätzen durchgeführt werden, die Datenkontributoren sind; 

iv)    bei Geschäften die Art des Handelssystems und die anwendbaren Ausnahmen und Aufschübe;

v)    den Markt-Identifizierungs-Code zur eindeutigen Kennzeichnung des Handelsplatzes und — bei anderen Ausführungsplätzen — den Identifizierungs-Code zur Identifizierung der Art des Ausführungsplatzes;

vi)    die standardisierte Finanzinstrumentenkennung, die ausführungsplatzübergreifend gilt;

vii)    gegebenenfalls die Angaben des Zeitstempels zu folgenden Angaben:

1.    die Ausführung des Geschäfts und etwaige Änderungen daran;

2.    die Eintragung der fünf besten Kauf- und Verkaufsofferten in das Orderbuch;

3.    die Angabe der Preise oder Volumina in einem auf Auktionen basierenden Handelssystem;

4.    die Veröffentlichung der in den Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Elemente durch die Handelsplätze;

5.    die Eintragung der fünf besten Geld- und Briefnennungen durch den systematischen Internalisierer;

6.    die Verteilung zentraler Marktdaten,

b)    alle der folgenden Daten über eine bestimmte Schuldverschreibung oder ein bestimmtes OTC-Derivat zu einem bestimmten Zeitpunkt:

i)    den Transaktionskurs und die zu diesem Kurs ausgeführte Menge oder den Umfang;

ii)     den Markt-Identifizierungs-Code zur eindeutigen Kennzeichnung des Handelsplatzes und — bei anderen Ausführungsplätzen — den Identifizierungs-Code zur Identifizierung der Art des Ausführungsplatzes;

iii)     im Falle von Schuldverschreibungen die standardisierte Finanzinstrumentenkennung, die ausführungsplatzübergreifend gilt;

iv)     im Falle von OTC-Derivaten die identifizierenden Referenzdaten gemäß Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2;

v)     die Angaben des Zeitstempels zu Folgendem:

1.    die Ausführung des Geschäfts und etwaige Änderungen daran;

2.     die Veröffentlichung des Geschäfts durch die Handelsplätze;

3.     die Verteilung zentraler Marktdaten,

vi)    die Art des Handelssystems und die anwendbaren Ausnahmen und Aufschübe;“

xiv)Folgende Nummern 51 bis 54 werden angefügt:

„51.     ‚Auslagerung‘ eine Vereinbarung gleich welcher Form zwischen einem Unternehmen, bei dem es sich um eine Wertpapierfirma, einen Marktbetreiber oder einen PEMO handelt, die bzw. der einen Handelsplatz betreibt, und einem Dienstleister, durch die dieser Dienstleister in Bezug auf diesen Handelsplatz ein Verfahren, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit durchführt, das bzw. die andernfalls von diesem Unternehmen selbst durchgeführt würde;

52.    „Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge“ ein Geschäft, bei dem zwischen Käufer und Verkäufer einer Transaktion ein Vermittler zwischengeschaltet ist, der während der gesamten Ausführung der Transaktion zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist, vorausgesetzt, dass sowohl Kaufgeschäft als auch Verkaufsgeschäft gleichzeitig ausgeführt werden und die Transaktion zu einem Preis abgeschlossen wird, bei dem der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht;

53.    ‚algorithmischer Handel‘ den algorithmischen Handel mit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Richtlinie 2014/65/EU;

54.    ‚algorithmischer Hochfrequenzhandel‘ den algorithmischen Hochfrequenzhandel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Richtlinie 2014/65/EU;“

(b)Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„4. Die ESMA gibt nach dem in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren Empfehlungen zur Festlegung der Methode für die Berechnung des volumengewichteten Schlusskurses gemäß Absatz 1 Nummer 36b Buchstabe a Ziffer iiia ab.

_________________________________________

*    Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/109/oj ).“

(3)Folgender Titel Ia wird eingefügt:

„Titel Ia
HANDELSPLÄTZE

KAPITEL 1

Anforderungen an geregelte Märkte

Artikel 2a  
Zulassung eines geregelten Marktes und anwendbares Recht

1. Jedes System, das unter die Definition eines geregelten Marktes fällt, muss vor Aufnahme seiner Tätigkeit von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem es sich befindet oder betrieben wird, oder in den in Artikel 38fa genannten Fällen von der ESMA zugelassen werden.

2. Ein geregelter Markt wird von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn

(a)sowohl der Marktbetreiber als auch der geregelte Markt, den der Marktbetreiber zu betreiben beabsichtigt, die in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen erfüllen;

(b)der PEMO eine in der Union niedergelassene juristische Person ist.

3. Der Marktbetreiber nimmt Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und dem Betrieb des geregelten Marktes unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der geregelte Markt befindet oder betrieben wird, oder der ESMA in den in Artikel 38fa genannten Fällen und, sofern in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen, der nationalen Aufsichtsbehörde wahr. Der Marktbetreiber kann Nebentätigkeiten ausüben, die mit dem Betrieb eines geregelten Marktes verbunden sind.

Die Mitgliedstaaten stellen für die Zulassung und den Betrieb geregelter Märkte keine zusätzlichen Anforderungen, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.

4. Der Marktbetreiber ist dafür verantwortlich, dass er und der von ihm betriebene geregelte Markt jederzeit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

5. Der Marktbetreiber ist berechtigt, die Rechte auszuüben, die dem geregelten Markt entsprechen, den er gemäß dieser Verordnung betreibt.

6. Ein Marktbetreiber unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen, die sich auf die Einhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Zulassungsbedingungen auswirken.

7. Unbeschadet etwaiger einschlägiger Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder der Richtlinie 2014/57/EU unterliegt der nach den Systemen des geregelten Marktes betriebene Handel dem öffentlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem sich der geregelte Markt befindet oder betrieben wird.

Artikel 2b 
Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung von geregelten Märkten

1. Der antragstellende Marktbetreiber legt einen Antrag vor, der alle Informationen enthält, die die zuständige Behörde benötigt, um bestätigen zu können, dass der Marktbetreiber zum Zeitpunkt der Erstzulassung des geregelten Marktes alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sowohl der Marktbetreiber als auch die Systeme des geregelten Marktes, die er zu betreiben beabsichtigt, die in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen erfüllen, einschließlich eines Geschäftsplans, in dem unter anderem die Art der geplanten Dienste und die Organisationsstruktur dargelegt sind.

2. Die zuständige Behörde überprüft den Zulassungsantrag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, so teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller schriftlich mit, welche zusätzlichen Informationen vorzulegen sind, und setzt eine Frist, innerhalb deren der Marktbetreiber zusätzliche Informationen vorzulegen hat.

Nachdem die zuständige Behörde den Antrag für vollständig befunden hat, teilt sie dies dem Marktbetreiber entsprechend mit.

3. Die zuständige Behörde bewertet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags die Einhaltung dieses Kapitels durch den Marktbetreiber und die Systeme des geregelten Marktes, die der Marktbetreiber zu betreiben beabsichtigt. Sie erlässt eine begründete Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung der Zulassung und teilt diese dem antragstellenden Marktbetreiber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erlass mit. Sie unterrichtet auch die nationale Überwachungsbehörde.

Artikel 2c 
Entzug der Zulassung

1. Die zuständige Behörde kann einem geregelten Markt die Zulassung entziehen, wenn dieser

(a)in einem Zeitraum von zwölf Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den vorangegangenen sechs Monaten nicht betrieben wurde;

(a)die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

(b)die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr einhält;

(c)in schwerwiegender Weise und systematisch gegen diese Verordnung verstoßen hat.

2. Ist die ESMA die zuständige Behörde, so teilt sie der nationalen Aufsichtsbehörde unverzüglich ihren Beschluss mit, die Zulassung eines geregelten Marktes zu entziehen.

Artikel 2d 
Anforderungen an das Leitungsorgan eines Marktbetreibers

1. Sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans eines Marktbetreibers sind zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet und besitzen ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans spiegelt ferner insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider.

2. Die Mitglieder des Leitungsorgans erfüllen die folgenden Anforderungen:

(a)alle Mitglieder des Leitungsorgans widmen der Wahrnehmung ihrer Funktionen für den Marktbetreiber ausreichend Zeit. Die Zahl der Leitungsfunktionen, die ein Mitglied des Leitungsorgans in einer rechtlichen Einheit gleichzeitig wahrnehmen kann, richtet sich nach den einzelnen Umständen sowie nach Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Marktbetreibers.

Sofern sie nicht den Mitgliedstaat vertreten, in dem der Marktbetreiber niedergelassen ist, beschränken die Mitglieder des Leitungsorgans von Marktbetreibern, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, die Kumulierung auf eine der folgenden Kombinationen:

i)ein Leitungsmandat mit zwei Aufsichtsmandaten,

ii)vier Aufsichtsmandate.

Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen innerhalb derselben Gruppe oder innerhalb von Unternehmen, an denen der Marktbetreiber über eine qualifizierte Beteiligung verfügt, werden als eine einzige Funktion betrachtet.

Die zuständige Behörde kann den Mitgliedern des Leitungsorgans erlauben, ein weiteres Aufsichtsmandat zu bekleiden. Ist die ESMA nicht die zuständige Behörde, so unterrichten die zuständigen Behörden die ESMA regelmäßig über diese Zulassungen.

Die Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen in Organisationen, die nicht vorwiegend kommerzielle Ziele verfolgen, sind von den Beschränkungen der Zahl der Leitungs- und Aufsichtsfunktionen, die ein Mitglied des Leitungsorgans wahrnehmen kann, ausgenommen.

(b)Das Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Marktbetreibers samt seinen Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.

(c)Jedes Mitglied des Leitungsorgans handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen.

3. Die Marktbetreiber setzen für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang ein.

4. Ist das Leitungsorgan nach nationalem Recht für die Auswahl und Ernennung eines seiner Mitglieder zuständig, so bewertet die zuständige Behörde, ob der Marktbetreiber unter Berücksichtigung der Größe und der internen Organisation des Marktbetreibers sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten einen Nominierungsausschuss einrichtet, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die bei dem betreffenden Marktbetreiber keine Führungsaufgaben wahrnehmen.

Der Nominierungsausschuss, sofern eingerichtet, hat folgende Aufgaben:

(a)Ist im Leitungsorgan eine Stelle zu besetzen, ermittelt er Bewerber und empfiehlt diese dem Leitungsorgan oder der Hauptversammlung zur Zustimmung. Dabei bewertet der Nominierungsausschuss die Ausgewogenheit der Kenntnisse und Fähigkeiten, der Diversität und der Erfahrungen des Leitungsorgans. Darüber hinaus erstellt der Ausschuss eine Aufgabenbeschreibung mit Bewerberprofil und beurteilt den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand. Ferner entscheidet der Nominierungsausschuss über eine Zielvorgabe für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, und erstellt eine Strategie für die Anhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, um diese Zielvorgabe zu erreichen.

(b)Er bewertet regelmäßig und zumindest einmal jährlich die Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung des Leitungsorgans und empfiehlt diesem etwaige Änderungen.

(c)er bewertet regelmäßig und zumindest jährlich die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Mitglieder des Leitungsorgans als auch des Leitungsorgans insgesamt und teilt seine Bewertung dem Leitungsorgan entsprechend mit;

(d)er überprüft den Kurs des Leitungsorgans bei der Auswahl und Bestellung der Geschäftsleitung und richtet Empfehlungen an das Leitungsorgan.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Nominierungsausschuss soweit wie möglich und kontinuierlich, die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Entscheidungen des Leitungsorgans nicht von einer einzigen Person oder einer kleinen Gruppe von Personen in einer Weise beherrscht werden, die für die Interessen des Marktbetreibers als Ganzem von Nachteil ist.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält, einschließlich externer Berater.

5. Die Marktbetreiber und deren Nominierungsausschüsse achten bei der Berufung von Mitgliedern in das Leitungsorgan auf eine große Bandbreite von Eigenschaften und Fähigkeiten und verfolgen zu diesem Zweck eine Politik der Förderung von Diversität innerhalb des Leitungsorgans.

6. Das Leitungsorgan eines Marktbetreibers legt die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen, die die wirksame und umsichtige Führung einer Organisation sicherstellen und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, fest und überwacht sie auf eine Weise, durch die die Integrität des Markts gefördert wird.

Das Leitungsorgan überwacht und bewertet regelmäßig die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen des Marktbetreibers und leitet angemessene Schritte zur Behebung etwaiger Defizite ein.

Die Mitglieder des Leitungsorgans haben einen angemessenen Zugang zu den Informationen und Dokumenten, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind.

7. Die zuständige Behörde verweigert die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Mitglieder des Leitungsorgans des Marktbetreibers gut beleumdet sind, über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die Geschäftsleitung des Marktbetreibers dessen wirksame, solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Marktintegrität gefährden könnte.

Bei der Zulassung eines geregelten Markts wird davon ausgegangen, dass die Personen, die die Geschäfte und den Betrieb eines anderen bereits in der Union zugelassenen geregelten Markts tatsächlich leiten, die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen.

Besteht die Gefahr, dass das Verhalten eines Mitglieds des Leitungsorgans eines Marktbetreibers seiner wirksamen, soliden und umsichtigen Geschäftsführung und der angemessenen Berücksichtigung der Marktintegrität abträglich ist, so ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen; dazu kann der Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Leitungsorgan gehören.

8. Der Marktbetreiber übermittelt der zuständigen Behörde die Namen aller Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Änderung in dessen Zusammensetzung sowie alle Informationen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Marktbetreiber die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 erfüllt.

9. Die ESMA gibt Leitlinien heraus zu

(a)dem Konzept des ausreichenden Zeitaufwands, d. h. der Zeit, die ein Mitglied des Leitungsorgans für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aufwenden muss, damit dies im Verhältnis zu den Umständen im Einzelfall und zu Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Marktbetreibers als ausreichend anzusehen ist,

(b)dem Konzept der notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die das Leitungsorgan nach Absatz 2 Buchstabe b kollektiv besitzen muss,

(c)dem Konzept der Aufrichtigkeit, Integrität und Unvoreingenommenheit eines Mitglieds des Leitungsorgans im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe c,

(d)dem Konzept des angemessenem Umfangs von Personal und Finanzressourcen für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung im Sinne des Absatzes 3,

(e)dem Konzept der Diversität als einem gemäß Absatz 5 bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans heranzuziehenden Kriterium.

Artikel 2e

Anforderungen an Personen mit wesentlichem Einfluss auf die Verwaltung des geregelten Marktes

1. Die Personen, die direkt oder indirekt tatsächlich wesentlichen Einfluss auf die Verwaltung des geregelten Marktes nehmen können, besitzen die zu diesem Zweck erforderliche Eignung.

2. Der Marktbetreiber des geregelten Marktes

(a)übermittelt der zuständigen Behörde Informationen über die Eigentumsverhältnisse des Marktbetreibers und gegebenenfalls für gemäß der Richtlinie 2014/65/EU vor dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] zugelassene geregelte Märkte, die Eigentumsverhältnisse am geregelten Markt und insbesondere die Identität und den Umfang der Interessen aller Parteien, die in der Lage sind, erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung auszuüben;

(b)unterrichtet die zuständige Behörde über jede Eigentumsübertragung, die den Kreis derjenigen verändert, die wesentlichen Einfluss auf die Führung des geregelten Marktes nehmen, und veröffentlicht diese Übertragung.

3. Die zuständige Behörde verweigert die Genehmigung vorgeschlagener Änderungen der Mehrheitsbeteiligung des Marktbetreibers und gegebenenfalls des geregelten Marktes, wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass sie die solide und umsichtige Verwaltung des geregelten Marktes gefährden.

Wenn sich die Mehrheitsbeteiligung des Marktbetreibers und gegebenenfalls des geregelten Marktes trotz des Widerstands der zuständigen Behörde ändert, kann diese zuständige Behörde die Nichtigerklärung der entsprechenden abgegebenen Stimmen anordnen.

4. Im Falle einer Einflussnahme der in Absatz 1 genannten Personen, die sich voraussichtlich zum Nachteil einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des geregelten Marktes auswirken wird, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können Anträge auf einstweilige Verfügungen, die Verhängung von Sanktionen gegen Geschäftsführer und die Geschäftsleitung und die Aussetzung des Stimmrechts, das an die von den betreffenden Anteilseignern oder Gesellschaftern gehaltenen Anteile geknüpft ist, umfassen.

5. Die Mitgliedstaaten erlegen keine zusätzlichen Anforderungen für Eigentumsübertragungen auf, die zu Änderungen der Kontrollbeteiligungen des Marktbetreibers und gegebenenfalls des geregelten Marktes führen.

Artikel 2f 
Organisatorische Anforderungen

1. Die Marktbetreiber stellen sicher, dass ein geregelter Markt, den sie betreiben,

(a)Vorkehrungen trifft, mit denen sich etwaige nachteilige Auswirkungen von Interessenkonflikten zwischen dem geregelten Markt, dem Marktbetreiber und seinen Eigentümern und dem einwandfreien Funktionieren des geregelten Marktes auf den Betrieb des geregelten Marktes oder seine Mitglieder oder Teilnehmer klar erkennen und regeln lassen, und zwar insbesondere dann, wenn solche Interessenkonflikte die Erfüllung von Aufgaben, die dem geregelten Markt von der zuständigen Behörde übertragen wurden, behindern könnten;

(b)angemessen für die Steuerung seiner Risiken, einschließlich der IKT-Risiken gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554, ausgestattet ist, um angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung von für seinen Betrieb wesentlichen Risiken einzurichten und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen;

(c)transparente und nichtdiskretionäre Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für eine effiziente Auftragsausführung festlegt;

(d)wirksame Vorkehrungen trifft, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb seiner Systeme ausgeführten Geschäfte erleichtern;

(e)bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel verfügt, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an dem geregelten Markt abgeschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist;

(f)Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass es die Datenqualitätsstandards gemäß Artikel 22b erfüllt;

(g)mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer hat, die die Möglichkeit haben, mit allen anderen zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten.

Wenn ein Marktbetreiber für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d und f Ressourcen eines anderen Unternehmens mit Sitz in der Union, das derselben Gruppe wie dieser Marktbetreiber angehört, einsetzt oder sich auf die Wahrnehmung von Funktionen eines solchen Unternehmens stützt, gilt die Inanspruchnahme dieses Unternehmens für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Auslagerung, sofern die in Absatz 1a festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Der Standort der Einrichtung innerhalb der Union, die Ressourcen einsetzt oder Funktionen wahrnimmt, um die Einhaltung der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d und f genannten Anforderungen durch einen Marktbetreiber zu gewährleisten, ist für die Bewertung dieser Einhaltung durch die zuständige Behörde nicht relevant.

1a. Der Rückgriff eines Marktbetreibers auf ein anderes Unternehmen in der Union, das derselben Gruppe wie dieser Marktbetreiber angehört, stellt keine Auslagerung gemäß Absatz 1 dar, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)der Marktbetreiber und ein anderes Unternehmen der Gruppe, das seine Ressourcen einsetzen oder Funktionen für diesen geregelten Markt wahrnehmen wird, haben Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass dieses Unternehmen derselben Gruppe im Zusammenhang mit diesem Einsatz von Ressourcen oder dieser Wahrnehmung von Funktionen mit der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der nationalen Aufsichtsbehörde des geregelten Marktes zusammenarbeitet;

(b)der Marktbetreiber hat angemessene Mechanismen eingerichtet, um die potenziellen nachteiligen Folgen eines Interessenkonflikts zwischen dem geregelten Markt, dem Marktbetreiber und einem anderen Unternehmen der Gruppe, das seine Ressourcen einsetzen oder Aufgaben für diesen geregelten Markt wahrnehmen wird, für den Betrieb des geregelten Marktes oder für seine Mitglieder oder Teilnehmer klar zu erkennen und zu bewältigen.

Beim Einsatz von Ressourcen eines anderen Unternehmens derselben Gruppe oder beim Rückgriff auf die Wahrnehmung von Funktionen durch ein anderes Unternehmen derselben Gruppe bleiben die Marktbetreiber in vollem Umfang für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/65/EU verantwortlich.

Die Mitgliedstaaten dürfen keine zusätzlichen Anforderungen für den Einsatz von Ressourcen oder den Rückgriff auf die Wahrnehmung von Funktionen gemäß Absatz 1 durch eine andere Stelle in der Union innerhalb derselben Gruppe wie der Marktbetreiber auferlegen.

2. Die Marktbetreiber führen an einem von ihnen betriebenen geregelten Markt keine Kundenaufträge unter Einsatz des Eigenkapitals aus oder greifen auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurück.

Artikel 2g 
Belastbarkeit der Systeme, Notfallsicherungen („circuit breakers“) und elektronischer Handel

1. Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass der geregelte Markt seine operationale Resilienz entsprechend den in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen herstellt und erhält, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen verfügen, in der Lage sind, unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemäßen Handel zu gewährleisten, vollständig geprüft sind, um zu gewährleisten, dass diese Bedingungen erfüllt sind, und wirksamen Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten unterliegen, die IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -pläne sowie IKT- Reaktions- und Wiederherstellungspläne gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 einschließen, um im Fall von Störungen in seinen Handelssystemen die Kontinuität seines Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.

2. Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass der geregelte Markt über Folgendes verfügt:

(a)schriftliche Vereinbarungen mit allen Wertpapierfirmen, die eine Market-Making-Strategie an dem geregelten Markt verfolgen, und

(b)Systeme, durch die sichergestellt wird, dass an diesen Vereinbarungen eine ausreichende Zahl an Wertpapierfirmen teilnimmt, die feste Kurse zu wettbewerbsfähigen Preisen abgeben, wodurch dem Markt regelmäßig und vorhersehbar Liquidität zugeführt wird, wenn eine solche Anforderung der Art und dem Umfang der Handelstätigkeit an diesem geregelten Markt angemessen ist, verfügt.

3. In der im Absatz 2 genannten schriftlichen Vereinbarung ist mindestens Folgendes festgelegt:

(a)die Verpflichtungen der Wertpapierfirma im Zusammenhang mit der Zuführung von Liquidität und gegebenenfalls sonstige Verpflichtungen, die sich aus der Teilnahme an dem in Absatz 2 Buchstabe b genannten System ergeben;

(b)unbeschadet des Artikels 39a etwaige Anreize in Form von Rabatten oder sonstigem, die vom geregelten Markt einer Wertpapierfirma dafür angeboten werden, dass sie dem Markt regelmäßig und vorhersehbar Liquidität zuführt, und gegebenenfalls sonstige Rechte, die die Wertpapierfirma aufgrund ihrer Teilnahme an dem in Absatz 2 Buchstabe b genannten System erwirbt.

Es obliegt dem Marktbetreiber des geregelten Marktes, dafür zu sorgen, dass die Wertpapierfirmen den Anforderungen dieser rechtlich bindenden schriftlichen Vereinbarungen nachkommen und dies zu überwachen. Der Marktbetreiber des geregelten Marktes teilt der zuständigen Behörde den Inhalt der rechtlich bindenden Vereinbarung mit und legt der zuständigen Behörde auf Anfrage alle weiteren Informationen vor, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob der geregelte Markt diesen Absatz einhält. Ist die ESMA die zuständige Behörde, so kann die nationale Aufsichtsbehörde die ESMA ersuchen, den Inhalt der verbindlichen schriftlichen Vereinbarungen, die für die Aufsichtstätigkeit dieser nationalen Aufsichtsbehörde relevant sind, weiterzugeben.

4. Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass der geregelte Markt über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt, um Aufträge abzulehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande kamen.

5. Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass der geregelte Markt in der Lage ist, den Handel vorübergehend einzustellen oder zu beschränken, wenn eine Notfallsituation vorliegt oder es kurzfristig zu einer erheblichen Preisbewegung bei einem Finanzinstrument auf diesem Markt oder einem benachbarten Markt kommt, und dass er bei Ausnahmefällen in der Lage sein muss, jedwedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen. Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass der geregelte Markt die Parameter für die Einstellung oder Beschränkung des Handels in geeigneter Weise so festlegt, dass der Liquidität der einzelnen Kategorien und Teilkategorien von Vermögenswerten, der Art des Marktmodells und der Art der Nutzer Rechnung getragen wird, und die Möglichkeit besteht, wesentliche Störungen eines ordnungsgemäßen Handels zu unterbinden.

Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass der geregelte Markt der zuständigen Behörde die Parameter für die Einstellung des Handels und alle wesentlichen Änderungen dieser Parameter in kohärenter und vergleichbarer Weise meldet. Handelt es sich bei der zuständigen Behörde nicht um die ESMA, so meldet die zuständige Behörde diese Parameter der ESMA. Stellt ein geregelter Markt, der für die Liquidität des betreffenden Finanzinstruments von wesentlicher Bedeutung ist, den Handel in einem Mitgliedstaat ein, so stellt der Marktbetreiber dieses geregelten Marktes sicher, dass der geregelte Markt über die erforderlichen Systeme und Verfahren verfügt, um die für ihn zuständige Behörde, die für ihn zuständige nationale Aufsichtsbehörde und die ESMA zu unterrichten, wenn die ESMA nicht die für ihn zuständige Behörde ist. Die zuständige Behörde und, wenn die ESMA die zuständige Behörde ist, die nationale Überwachungsbehörde unterrichten anschließend alle anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Überwachungsbehörden in der Union, damit diese eine marktweite Reaktion koordinieren und entscheiden können, ob es angemessen ist, den Handel an anderen Handelsplätzen, an denen das Finanzinstrument gehandelt wird, einzustellen, bis der Handel auf dem ursprünglichen Markt wieder aufgenommen wird.

Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass der geregelte Markt auf seiner Website Angaben zu den Umständen, die zur Einstellung oder Beschränkung des Handels führen, und die Grundsätze für die Festlegung der wichtigsten technischen Parameter, die dazu verwendet werden, veröffentlicht.

Wenn ein geregelter Markt den Handel gemäß Unterabsatz 1 nicht einstellt oder einschränkt, obwohl eine erhebliche Preisbewegung bei einem Finanzinstrument oder damit verbundenen Finanzinstrumenten zu marktstörenden Handelsbedingungen auf einem oder mehreren Märkten geführt hat, kann die zuständige Behörde oder, wenn die ESMA die zuständige Behörde ist, die nationale Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um das normale Funktionieren der Märkte wiederherzustellen, einschließlich der Ausübung der in Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben m bis p der Richtlinie 2014/65/EU genannten Aufsichtsbefugnisse. Die nationale Überwachungsbehörde unterrichtet die ESMA unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen.

6. Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass der geregelte Markt über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt, einschließlich der Anforderung, dass Mitglieder oder Teilnehmer angemessene Tests von Algorithmen durchführen und ein Umfeld schaffen, um solche Tests gemäß den in den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Anforderungen zu vereinfachen, um sicherzustellen, dass algorithmischen Handelssysteme keine marktstörenden Handelsbedingungen auf dem Markt schaffen oder zu solchen beitragen, und um etwaige marktstörende Handelsbedingungen, die sich aus algorithmischen Handelssystemen ergeben, zu kontrollieren, einschließlich Systeme zur Begrenzung des Verhältnisses nicht ausgeführter Handelsaufträge zu Geschäften, die von einem Mitglied oder Teilnehmer in das System eingegeben werden können, mit dem Ziel das Auftragsaufkommen zu verlangsamen, wenn das Risiko besteht, dass seine Systemkapazität erreicht wird, und die kleinstmögliche Tick-Größe zu begrenzen und durchzusetzen, die auf dem Markt ausgeführt werden kann.

7. Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes, der einen direkten elektronischen Zugang gestattet, stellt sicher, dass der geregelte Markt über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt um sicherzustellen, dass die Mitglieder oder Teilnehmer einen direkten elektronischen Zugang nur gewähren dürfen, wenn es sich dabei um in Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen oder im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute handelt, dass angemessene Kriterien in Bezug auf die Eignung der Personen festgelegt sind und angewandt werden, die einen solchen Zugang erhalten können, und dass die Verantwortung für Aufträge und Geschäfte, die über diesen Dienst abgeschlossen werden, in Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung bei dem Mitglied oder Teilnehmer verbleibt.

Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass der geregelte Markt angemessene Standards in Bezug auf Risikokontrollen und Schwellen für den Handel über einen solchen Zugang festlegt und in ist der Lage, zwischen Aufträgen und Geschäften zu unterscheiden, die von einer Person über einen direkten elektronischen Zugang abgeschlossen werden und sonstigen Aufträgen und Geschäften, die von Mitgliedern oder Teilnehmern ausgeführt werden, und diese Aufträge und Geschäfte gegebenenfalls einzustellen.

Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass der geregelte Markt über Vorkehrungen verfügt, um die Bereitstellung des direkten elektronischen Zugangs durch ein Mitglied oder einen Teilnehmer für einen Kunden im Falle der Nichteinhaltung dieses Absatzes auszusetzen oder einzustellen.

8. Der Betreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass die Regeln des geregelten Marktes für Kollokationsdienste transparent, fair und diskriminierungsfrei sind.

9. Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass der geregelte Markt über Gebührenstrukturen verfügt, einschließlich Ausführungsgebühren, Nebengebühren und möglichen Rabatten, die transparent, gerecht und diskriminierungsfrei sind und keine Anreize schaffen, Aufträge so zu platzieren, zu ändern oder zu stornieren bzw. Geschäfte so zu tätigen, dass dies zu marktstörenden Handelsbedingungen oder Marktmissbrauch beiträgt. Insbesondere stellt der Marktbetreiber eines geregelten Marktes sicher, dass der geregelte Markt im Austausch für gewährte Rabatte Market-Making-Pflichten in Bezug auf einzelne Aktien oder Aktienportfolios auferlegt.

Ein geregelter Markt kann seine Gebühren für stornierte Aufträge an die Zeitspanne anpassen, in der der Auftrag aufrechterhalten wurde, und austarierte Gebühren für jedes Finanzinstrument festlegen, für das sie gelten.

Ein geregelter Markt kann höhere Gebühren für die Erteilung von Aufträgen, die später storniert werden, oder Teilnehmern, bei denen der Anteil stornierter Aufträge hoch ist, oder solchen Teilnehmern zu berechnen, die eine Methode des algorithmischen Hochfrequenzhandels anwenden, um der zusätzlichen Belastung der Systemkapazität Rechnung zu tragen.

10. Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass der geregelte Markt in der Lage ist, mittels Kennzeichnung durch die Mitglieder oder Teilnehmer die durch algorithmischen Handel erzeugten Aufträge, die verschiedenen für die Auftragserstellung verwendeten Algorithmen sowie die Personen, die diese Aufträge initiiert haben, kenntlich zu machen. Diese Informationen werden den zuständigen Behörden und, wenn die ESMA die zuständige Behörde ist, den nationalen Aufsichtsbehörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass der geregelte Markt der zuständigen Behörde oder, wenn die ESMA die zuständige Behörde ist, der nationalen Aufsichtsbehörde Daten zum Orderbuch zur Verfügung stellt oder der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der nationalen Aufsichtsbehörde auf Verlangen Zugang zum Orderbuch gewährt, damit sie den Handel überwachen kann. Die nationale Überwachungsbehörde wiederum meldet diese Daten der ESMA auf Anfrage.

Artikel 2h 
Tick-Größen

1. Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass der geregelte Markt Regelungen für die Tick-Größen bei Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten sowie anderen Finanzinstrumenten erlässt, für die technische Regulierungsstandards gemäß Artikel 2zg Absatz 3 Buchstabe k ausgearbeitet werden. Die Anwendung von Tick-Größen darf geregelte Märkte nicht daran hindern, Aufträge mit großem Volumen beim Mittelwert zwischen den aktuellen Geld- und Briefkursen zusammenzuführen.

2. Die in Absatz 1 genannten Systeme für die Tick-Größe

(a)werden so austariert, dass sie das Liquiditätsprofil des Finanzinstruments auf verschiedenen Märkten widerspiegeln sowie der durchschnittliche Geld-Brief-Spread, wobei berücksichtigt wird, dass es wünschenswert ist, angemessen stabile Preise zu ermöglichen, ohne die weitere Einengung der Spreads übermäßig zu beschränken,

(b)passen die Tick-Größe für jedes Finanzinstrument in geeigneter Weise an.

In Bezug auf Aktien mit einer internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN), die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vergeben wurde, oder Aktien mit einer EWR-ISIN, die an einem Handelsplatz in einem Drittstaat in der Landeswährung oder in einer nicht dem EWR zuzuordnenden Währung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a gehandelt werden, für die der Handelsplatz, der in Bezug auf die Liquidität der wichtigste Markt ist, in einem Drittstaat liegt, können die geregelten Märkte die gleiche Tick-Größe vorsehen, die an diesem Handelsplatz gilt.

Artikel 2i 
Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel

1. Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass der geregelte Markt über klare und transparente Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel verfügt.

Diese Regeln gewährleisten, dass alle zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und, im Falle übertragbarer Wertpapiere, frei handelbar sind.

Die Mitgliedstaaten beschränken den Anwendungsbereich von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden können, nicht mit der Begründung, dass diese Instrumente nicht professionellen Anlegern in ihrem Hoheitsgebiet nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen.

2. Bei Derivaten stellen die Regeln nach Absatz 1 insbesondere sicher, dass die Ausgestaltung des Derivatgeschäfts eine ordnungsgemäße Kursbildung sowie eine wirksame Abrechnung ermöglicht.

3. Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 stellt der Marktbetreiber eines geregelten Marktes sicher, dass der geregelte Markt auf Dauer wirksame Vorkehrungen zur Prüfung trifft, ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an dem geregelten Markt zugelassen sind, ihren Verpflichtungen nach dem Recht der Union bezüglich erstmaliger, laufender oder punktueller Veröffentlichungsverpflichtungen nachkommen, und diese Vorkehrungen aufrechterhält.

Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass der geregelte Markt Vorkehrungen trifft, die seinen Mitgliedern oder Teilnehmern den Zugang zu den nach dem Recht der Union veröffentlichten Informationen erleichtern.

4. Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass der geregelte Markt die notwendigen Vorkehrungen trifft, um die von ihm zum Handel zugelassenen Finanzinstrumente regelmäßig auf Erfüllung der Zulassungsanforderungen hin zu überprüfen.

5. Ein zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenes übertragbares Wertpapier kann in der Folge auch ohne Zustimmung des Emittenten und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 zum Handel an anderen geregelten Märkten zugelassen werden. Der geregelte Markt unterrichtet den Emittenten darüber, dass seine Wertpapiere an dem betreffenden geregelten Markt gehandelt werden. Der Emittent ist nicht verpflichtet, die Angaben gemäß Absatz 3 dem geregelten Markt, der seine Wertpapiere ohne seine Zustimmung zum Handel zugelassen hat, direkt zu übermitteln.

Artikel 2j 
Besondere Bedingungen für die Zulassung von Aktien zum Handel

1. Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass der geregelte Markt vorschreibt, dass die voraussichtliche Marktkapitalisierung des Unternehmens, für dessen Aktien die Zulassung zum Handel beantragt wird, oder, falls dies nicht beurteilt werden kann, das Eigenkapital dieses Unternehmens einschließlich Gewinn und Verlust aus dem letzten Geschäftsjahr sich auf mindestens 1 000 000 EUR oder den Gegenwert in einer anderen Landeswährung als dem Euro beläuft.

2. Absatz 1 gilt nicht für die Zulassung von Aktien zum Handel, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind.

3. Bleibt aufgrund einer Anpassung des Gegenwerts in einer anderen Landeswährung als dem Euro die in der Landeswährung ausgedrückte Marktkapitalisierung ein Jahr lang mindestens 10 % über oder mindestens 10 % unter 1 000 000 EUR, passt stellt der Marktbetreiber sicher, dass der geregelte Markt seine Regeln innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des genannten Zeitraums an, um dem Absatz 1 nachzukommen.

4. Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass der geregelte Markt vorschreibt, dass mindestens 10 % des gezeichneten Kapitals, das von der Aktiengattung vertreten wird, für die die Zulassung zum Handel beantragt wurde, zum Zeitpunkt der Zulassung zum Handel im Streubesitz sind.

5. Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass auf geregelten Märkten zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens eine der folgenden Anforderungen für einen Antrag auf Zulassung von Aktien zum Handel festgelegt wird:

(a)Eine ausreichende Anzahl der Aktien wird vom Publikum gehalten;

(b)die Aktien werden von einer ausreichenden Anzahl von Anteilseignern gehalten;

(c)der Marktwert der vom Publikum gehaltenen Aktien stellt einen ausreichenden Anteil des gezeichneten Kapitals der betreffenden Aktiengattung dar.

6. Wird die Zulassung zum Handel für Aktien beantragt, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind, so prüfen die geregelten Märkte zur Erfüllung der in Absatz 4 festgelegten Anforderung, ob eine ausreichende Streuung der Aktien im Publikum in Bezug auf alle ausgegebenen Aktien erreicht wurde und nicht nur in Bezug auf die Aktien, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind.

Artikel 2k 
Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem geregelten Markt

1. Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörde, oder wenn ESMA die zuständige Behörde ist, der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU, die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel zu verlangen, kann ein Marktbetreiber den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des geregelten Marktes nicht mehr entspricht, aussetzen oder dieses Instrument vom Handel ausschließen, sofern die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss nicht erheblich geschädigt werden könnte.

2. Ein Marktbetreiber, der den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzt oder dieses vom Handel ausschließt, setzt ebenfalls den Handel mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aus oder schließt sie vom Handel aus, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrundeliegenden Finanzinstrument oder dessen Ausschlusses vom Handel erforderlich ist. Der Marktbetreiber veröffentlicht die Aussetzung oder den Ausschluss des Finanzinstruments und aller damit verbundenen Derivate und teilt sie seiner zuständigen Behörde und, wenn die ESMA die zuständige Behörde ist, seiner nationalen Aufsichtsbehörde mit.

Marktbetreiber, die andere geregelte Märkte betreiben, sowie Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die MTF, OTF und systematische Internalisierer betreiben, die mit demselben Finanzinstrument im Sinne von Absatz 1 oder mit Derivaten im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU handeln, die mit dem in Absatz 1 genannten Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, setzen den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten, wenn die Aussetzung oder der Ausschluss auf mutmaßlichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder das Verschweigen von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zurückzuführen ist, sobald sie von einer solchen Aussetzung oder einem solchen Ausschluss Kenntnis erlangen, ebenfalls unverzüglich aus oder schließen sie vom Handel aus, es sei denn, die zuständige Behörde oder, wenn ESMA die zuständige Behörde ist, die nationale Aufsichtsbehörde ist der Auffassung, dass die Aussetzung oder der Ausschluss den Anlegerinteressen oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes erheblichen Schaden zufügen könnte.

Die im vorstehenden Unterabsatz genannten Marktbetreiber, Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierer veröffentlichen die Aussetzung oder den Ausschluss des Finanzinstruments und aller damit verbundenen Derivate. Dieser Absatz gilt auch, wenn die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aufgehoben wird.

Der Absatz gilt auch für den Fall, dass die Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, oder über deren Ausschluss vom Handel von der zuständigen Behörde oder, wenn ESMA die zuständige Behörde, der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben m und n der Richtlinie 2014/65/EU getroffen wird.

Artikel 2l 
Zugang zum geregelten Markt

1. Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass der geregelte Markt auf Dauer transparente, diskriminierungsfreie und auf objektiven Kriterien beruhende Regeln für den Zugang zu dem geregelten Markt oder die Mitgliedschaft darin festlegt, umsetzt und aufrechterhält.

2. In den Regeln nach Absatz 1 wird festgelegt, welche Pflichten den Mitgliedern oder Teilnehmern erwachsen aus

(a)der Einrichtung und Verwaltung des geregelten Marktes,

(b)den Regeln für die am Markt getätigten Geschäfte,

(c)den Standesregeln, zu deren Einhaltung die Mitarbeiter der am Markt tätigen Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute verpflichtet sind,

(d)den für andere Mitglieder oder Teilnehmer als Wertpapierfirmen und Kreditinstitute gemäß Absatz 3 festgelegten Bedingungen,

(e)den Regeln und Verfahren für das Clearing und die Abrechnung der am geregelten Markt getätigten Geschäfte.

3. Geregelte Märkte können als Mitglieder oder Teilnehmer Wertpapierfirmen, nach der Richtlinie 2013/36/EG zugelassene Kreditinstitute sowie andere Personen zulassen, die

(a)ausreichend gut beleumundet sind,

(b)über ausreichende Fähigkeiten, Kompetenzen und Erfahrung in Bezug auf den Handel verfügen,

(c)über die gegebenenfalls erforderlichen organisatorischen Grundlagen verfügen,

(d)über ausreichende Mittel verfügen, um ihre Funktion auszufüllen, wobei den etwaigen finanziellen Vorkehrungen Rechnung zu tragen ist, die der geregelte Markt gegebenenfalls getroffen hat, um die angemessene Abrechnung der Geschäfte zu gewährleisten.

3a. Wenn geregelte Märkte Personen, die bereits Mitglieder oder Teilnehmer eines anderen geregelten Marktes sind, als Mitglieder oder Teilnehmer zulassen, gehen sie ohne weitere Bewertung davon aus, dass diese Personen Absatz 3 Buchstabe a entsprechen. Geregelte Märkte gehen auch ohne weitere Bewertung davon aus, dass diese Personen Absatz 2 Buchstabe c bzw. Absatz 3 Buchstaben b und c entsprechen, wenn sie beantragen, Mitglied oder Teilnehmer in Bezug auf den Handel mit einer Kategorie von Finanzinstrumenten zu werden, für die sie bereits Mitglied oder Teilnehmer eines anderen geregelten Marktes sind.

4. Mitglieder und Teilnehmer müssen in Bezug auf Geschäfte, die an einem geregelten Markt geschlossen werden, nicht den Verpflichtungen der Artikel 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU nachkommen. Allerdings müssen die Mitglieder und Teilnehmer des geregelten Marktes die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf ihre Kunden einhalten, wenn sie für diese Aufträge an einem geregelten Markt ausführen.

5. Die Regeln für den Zugang zu dem geregelten Markt oder die Mitgliedschaft oder Teilnahme darin sehen die direkte Teilnahme oder die Fernteilnahme von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten vor. Diese Regeln dürfen weder zu einer Diskriminierung zwischen direkter Teilnahme oder Fernteilnahme führen noch zusätzliche Beschränkungen für eine der beiden Formen der Teilnahme auferlegen.

6. Die Marktbetreiber übermitteln der zuständigen Behörde und, wenn die ESMA die zuständige Behörde ist, der nationalen Aufsichtsbehörde regelmäßig die Liste der Mitglieder oder Teilnehmer der von ihnen betriebenen geregelten Märkte.

Artikel 2m 
Mitteilung von Änderungen der Regeln des geregelten Marktes

1. Ein Marktbetreiber meldet der zuständigen Behörde jede Änderung der Regeln des geregelten Marktes, den er betreibt, mindestens 30 Tage, bevor diese Änderung wirksam wird.

2. Die zuständige Behörde ist befugt, von einem Marktbetreiber zu verlangen, die Regeln des von ihm betriebenen geregelten Marktes zu ändern, wenn sie feststellt, dass diese Regeln nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 2n  
Überwachung der Einhaltung der Regeln des geregeltes Marktes und anderer rechtlicher Verpflichtungen

1. Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes stellt sicher, dass der geregelte Markt auf Dauer wirksame Vorkehrungen trifft und Verfahren zur regelmäßigen Überwachung der Einhaltung ihrer Regeln durch ihre Mitglieder und Teilnehmer sowie die dafür notwendigen Mittel festlegt. Geregelte Märkte überwachen die von ihren Mitgliedern oder Teilnehmern innerhalb ihrer Systeme übermittelten Aufträge, Stornierungen und abgeschlossenen Geschäfte, um Verstöße gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen, Verhaltensweisen, die auf nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, oder Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument zu erkennen, und setzen die notwendigen Mittel ein, um dafür zu sorgen, dass diese Überwachung wirksam ist.

2. Der Marktbetreiber eines geregelten Marktes unterrichtet seine zuständige Behörde und, wenn die ESMA die zuständige Behörde ist, die nationale Aufsichtsbehörde unverzüglich über erhebliche Verstöße gegen ihre Vorschriften oder marktstörende Handelsbedingungen oder Verhaltensweisen, die auf ein nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotenes Verhalten oder auf Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument hindeuten könnten.

Die zuständige Behörde oder, wenn die ESMA die zuständige Behörde ist, die nationale Aufsichtsbehörde übermittelt die in Unterabsatz 1 genannten Informationen der ESMA und den gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU benannten Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

In Bezug auf Verhaltensweisen, die auf ein nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotenes Verhalten hindeuten könnten, musst die zuständige Behörde oder, wenn die ESMA die zuständige Behörde ist, die nationale Aufsichtsbehörde davon überzeugt sein, dass ein solches Verhalten vorliegt oder vorlag, bevor sie die gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU benannten Behörden der anderen Mitgliedstaaten benachrichtigt.

Ist die ESMA die zuständige Behörde, so trägt sie den gemäß diesem Absatz erhaltenen Informationen gebührend Rechnung, insbesondere bei der Bewertung eines möglichen Verstoßes gegen Absatz 1 durch den geregelten Markt. Die ESMA kann von der nationalen Aufsichtsbehörde die Vorlage aller zusätzlichen Informationen verlangen, die für die Zwecke dieser Bewertung erforderlich sind.

Ist die ESMA die zuständige Behörde, so unterrichtet eine nationale Aufsichtsbehörde, die der Auffassung ist, dass der Marktbetreiber die in diesem Absatz genannten Informationen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt hat, die ESMA. Die ESMA bewertet innerhalb von 20 Arbeitstagen, ob der Marktbetreiber gegen seine Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 verstoßen hat, und ergreift geeignete Maßnahmen.

3. Der Marktbetreiber übermittelt der Behörde, die für die Ermittlung und Verfolgung von Marktmissbrauch zuständig ist, die einschlägigen Informationen unverzüglich und unterstützt sie bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über die Systeme des geregelten Marktes und dessen Verfolgung in vollem Umfang.

Ist die ESMA die für den geregelten Markt zuständige Behörde, so unterrichtet eine für die Untersuchung und Verfolgung von Marktmissbrauch auf einem solchen geregelten Markt zuständige Behörde die ESMA, wenn sie der Auffassung ist, dass die in diesem Absatz genannten Informationen oder Unterstützungsleistungen nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt wurden. Die ESMA bewertet innerhalb von 20 Arbeitstagen, ob der Marktbetreiber gegen seine Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 verstoßen hat, und ergreift geeignete Maßnahmen.

Artikel 2o 
Grenzüberschreitende Tätigkeit geregelter Märkte

1. Ein zugelassener geregelter Markt kann seine Tätigkeit in der Union im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder durch die Errichtung einer Zweigniederlassung frei ausüben. Diese Tätigkeiten umfassen zumindest

(a)die Bereitstellung geeigneter Vorkehrungen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern, die in einem beliebigen Mitgliedstaat niedergelassen sind, den Zugang zu diesem geregelten Markt und den Handel damit zu erleichtern;

(b)Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung von Mitgliedern oder Teilnehmern an diesem geregelten Markt;

(c)Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an diesem geregelten Markt.

2. Der Marktbetreiber eines zugelassenen geregelten Marktes oder eines geregelten Marktes, der eine Zulassung gemäß Artikel 2b beantragt hat und beabsichtigt, seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats auszuüben, stellt sicher, dass der geregelte Markt seiner zuständigen Behörde mitteilt, in welchem Mitgliedstaat er seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt. Die zuständige Behörde übermittelt diese Informationen innerhalb von sieben Arbeitstagen der gemäß Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannten Behörde des Mitgliedstaats, in dem der geregelte Markt seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt. Ist die ESMA nicht die zuständige Behörde, kann die ESMA nach dem Verfahren und unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen beantragen.

Die für den geregelten Markt zuständige Behörde teilt auf Ersuchen der gemäß Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannten Behörde des Mitgliedstaats, in dem der geregelte Markt seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt, unverzüglich die Identität der Mitglieder oder Teilnehmer des geregelten Marktes mit, die in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind.

Errichtet der geregelte Markt eine Zweigniederlassung, so umfassen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen Folgendes:

(a)die Aufgaben, die von der Zweigniederlassung wahrgenommen werden;

(b)den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung,

(c)die Anschrift in dem Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt eine Zweigniederlassung zu errichten beabsichtigt;

(d)die Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.

3. Im Falle einer Änderung der gemäß Absatz 2 übermittelten Angaben stellt der Marktbetreiber eines geregelten Marktes sicher, dass der geregelte Markt seine zuständige Behörde mindestens sieben Arbeitstage vor Durchführung der Änderung schriftlich über diese Änderung unterrichtet. Diese zuständige Behörde teilt diese Änderung der gemäß Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannten Behörde des Mitgliedstaats mit, in dem der geregelte Markt seine Tätigkeit ausübt.

4. Die Mitgliedstaaten erlegen in Bezug auf die grenzüberschreitende Tätigkeit geregelter Märkte in ihrem Hoheitsgebiet keine weiteren rechtlichen oder administrativen Anforderungen auf.

KAPITEL 2 
Anforderungen an MTF und OTF

Artikel 2p 
Zulassungspflicht für MTF und OTF, die von einem Marktbetreiber betrieben werden

Eine zuständige Behörde erteilt einem Marktbetreiber die Zulassung zum Betrieb eines MTF oder OTF, sofern zuvor überprüft wurde, ob die Bestimmungen dieses Kapitels eingehalten werden.

Artikel 2q 
Zulassung, laufende Beaufsichtigung und Entzug der Zulassung von Wertpapierfirmen zum Betrieb von MTF oder OTF

1. Ist die ESMA gemäß Artikel 38fa die zuständige Behörde für eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber, die bzw. der einen bedeutenden Handelsplatz betreibt, und gehört eine antragstellende Wertpapierfirma derselben Gruppe an wie diese Wertpapierfirma oder dieser Marktbetreiber, die bzw. der einen bedeutenden Handelsplatz betreibt, so ist die ESMA befugt, diese antragstellende Wertpapierfirma zuzulassen, wenn sie beabsichtigt, ausschließlich ein MTF oder ein OTF oder beides zu betreiben.

2. Die ESMA überprüft regelmäßig, ob die gemäß Absatz 1 zugelassene Wertpapierfirma die Anforderungen dieser Verordnung und des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt.

3. Die ESMA kann einer Wertpapierfirma die Zulassung gemäß Absatz 1 entziehen, wenn die Bedingungen für den Entzug gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt sind.

4. Zum Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diesen Artikel übertragenen Aufgaben wendet die ESMA die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des Herkunftsmitgliedstaats dieser Wertpapierfirma in einer mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Auslegung an.

5. Ist die ESMA gemäß Artikel 38fa die zuständige Behörde für eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber, die bzw. der einen bedeutenden Handelsplatz betreibt, so reicht eine antragstellende Wertpapierfirma, die derselben Gruppe angehört wie diese Wertpapierfirma oder dieser Marktbetreiber, die bzw. der einen bedeutenden Handelsplatz betreibt, und die bzw. der eine Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Betrieb eines MTF oder eines OTF, beantragt, bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Zulassung ein.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der ESMA dieses Ersuchen und alle von der Wertpapierfirma für die Zwecke der Beantragung der Zulassung für den Betrieb eines MTF oder OTF übermittelten Informationen unverzüglich.

Die ESMA überprüft den Zulassungsantrag für den Betrieb eines MTF oder OTF innerhalb von 10 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr die Wertpapierfirma zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

Hat die ESMA festgestellt, dass der Zulassungsantrag vollständig ist, teilt sie dies der Wertpapierfirma mit.

Die ESMA gibt innerhalb von 60 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Stellungnahme zur Zulassung für den Betrieb eines MTF oder OTF ab und übermittelt diese Stellungnahme unverzüglich der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erlässt auf der Grundlage der von der ESMA übermittelten Stellungnahme eine begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung und teilt dies der Wertpapierfirma innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrer Annahme mit. Die zuständige Behörde verweigert die Zulassung für den Betrieb eines MTF oder OTF, wenn die ESMA eine ablehnende Stellungnahme abgibt.

6. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die im vorstehenden Absatz genannte Zulassung entziehen, wenn die ESMA ihr mitteilt, dass eine der in Artikel 8 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Bedingungen in Bezug auf den Betrieb eines MTF oder eines OTF erfüllt ist. Entzieht die zuständige Behörde die Zulassung, so teilt sie dies der Wertpapierfirma mit.

7. Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für eine Wertpapierfirma, die derselben Gruppe angehört wie eine CCP oder ein Zentralverwahrer, die bzw. der der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegt.

8. Die Absätze 1 bis 7 gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem die ESMA die zuständige Behörde gemäß Artikel 38fa wird.

Artikel 2r 
Ausweitung der Zulassung auf Wertpapierfirmen, die bereits MTF oder OTF betreiben

1. Eine Wertpapierfirma, die nach Artikel 2q Absatz 1 durch die ESMA zugelassen ist und die um eine Zulassung zur Ausweitung ihrer Tätigkeit auf zusätzliche Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten oder Nebendienstleistungen ersucht, die bei der Erstzulassung nicht vorgesehen waren, stellt einen Antrag auf Ausweitung ihrer Zulassung.

2. Betrifft das Ersuchen nach Absatz 1 andere Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als den Betrieb eines MTF oder eines OTF, so übermittelt die ESMA dieses Ersuchen und alle von der Wertpapierfirma zu diesem Zweck bereitgestellten Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma.

Die zuständige Behörde gemäß Unterabsatz 1 überprüft den Zulassungsantrag innerhalb von 10 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, so setzt die zuständige Behörde eine Frist, innerhalb deren ihr die Wertpapierfirma zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

Nachdem die zuständige Behörde den Antrag für vollständig befunden hat, teilt sie dies der Wertpapierfirma entsprechend mit.

Die zuständige Behörde gibt innerhalb von 60 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Stellungnahme zur Verlängerung der Zulassung ab und übermittelt diese Stellungnahme unverzüglich der ESMA.

Die ESMA erlässt auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde übermittelten Stellungnahme eine begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung und teilt dies der Wertpapierfirma innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erlass des Beschlusses mit. Die ESMA lehnt die Ausweitung der Zulassung ab, wenn die zuständige Behörde eine ablehnende Stellungnahme abgibt.

3. Unbeschadet des Artikels 2q Absatz 3 entzieht die ESMA die in Artikel 2q genannte Zulassung in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen oder Tätigkeiten, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma in einer begründeten Stellungnahme zu dem Schluss kommt, dass eine der in Artikel 8 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Bedingungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erfüllt ist. Entzieht die ESMA die Zulassung, so teilt sie dies der Wertpapierfirma mit.

4. Bei der Wahrnehmung der ihr durch diesen Artikel übertragenen Aufgaben wendet die ESMA die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des Herkunftsmitgliedstaats dieser Wertpapierfirma in einer mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Auslegung an.

5. Die Absätze 1 bis 4 gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem die ESMA die zuständige Behörde gemäß Artikel 38fa wird.

Artikel 2s 
Ausweitung der Zulassung auf Wertpapierfirmen, die beabsichtigen, MTF oder OTF zu betreiben

1. Ist die ESMA gemäß Artikel 38fa die zuständige Behörde für eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber, die bzw. der einen bedeutenden Handelsplatz betreibt, so stellt eine antragstellende Wertpapierfirma, die derselben Gruppe angehört wie diese Wertpapierfirma oder dieser Marktbetreiber, die bzw. der einen bedeutenden Handelsplatz betreibt, und die eine Ausweitung ihrer Zulassung für den Betrieb eines MTF oder eines OTF beantragt, bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats einen Antrag auf Ausweitung.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der ESMA dieses Ersuchen und alle von der Wertpapierfirma zu diesem Zweck bereitgestellten Informationen unverzüglich.

Die ESMA überprüft den Zulassungsantrag innerhalb von 10 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr die Wertpapierfirma zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

Hat die ESMA festgestellt, dass der Zulassungsantrag vollständig ist, teilt sie dies der Wertpapierfirma mit.

Die ESMA gibt innerhalb von 60 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Stellungnahme zur Ausweitung der Zulassung ab und übermittelt diese Stellungnahme unverzüglich der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erlässt auf der Grundlage der von der ESMA übermittelten Stellungnahme eine begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung und teilt dies der Wertpapierfirma innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrer Annahme mit. Die zuständige Behörde lehnt die Ausweitung der Zulassung ab, wenn die ESMA eine ablehnende Stellungnahme abgibt.

2. Unbeschadet des Artikels 8 der Richtlinie 2014/65/EU entzieht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Zulassung in Bezug auf den Betrieb eines MTF oder OTF, wenn die ESMA eine begründete Stellungnahme abgibt, in der sie zu dem Schluss kommt, dass eine der in Artikel 8 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Bedingungen in Bezug auf den Betrieb eines MTF oder OTF erfüllt ist. Entzieht die zuständige Behörde die Zulassung, so teilt sie dies der Wertpapierfirma mit.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für eine Wertpapierfirma, die derselben Gruppe angehört wie eine CCP oder ein Zentralverwahrer, die bzw. der der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegt, wenn diese Wertpapierfirma eine Ausweitung ihrer Zulassung für den Betrieb eines MTF oder eines OTF beantragt.

4. Die Absätze 1 bis 3 gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem die ESMA die zuständige Behörde gemäß Artikel 38fa wird.

Artikel 2t 
Ständige Überwachung

1. Bei Wertpapierfirmen, die gemäß Artikel 2q Absatz 5, Artikel 2r und Artikel 2s zugelassen sind, überprüft die ESMA regelmäßig, ob die Wertpapierfirma die in diesem Titel festgelegten Anforderungen und – in Bezug auf Aspekte, die für den Betrieb eines MTF oder OTF relevant sind – die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie 2014/65/EU des Herkunftsmitgliedstaats dieser Wertpapierfirma in einer mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Auslegung einhält.

2. Bei Wertpapierfirmen, die gemäß Artikel 2q Absatz 5, Artikel 2r und Artikel 2s zugelassen sind, überprüft die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma regelmäßig, ob die Wertpapierfirma die Anforderungen erfüllt, die in den nationalen Vorschriften festgelegt sind, die der Herkunftsmitgliedstaat dieser Wertpapierfirma zur Umsetzung von Titel II der Richtlinie 2014/65/EU erlassen hat.

3. Um eine wirksame und effiziente Zulassung und ständige Überwachung von Wertpapierfirmen gemäß Artikel 2q Absatz 5, Artikel 2r und Artikel 2s zu gewährleisten, schließen die ESMA und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma eine Kooperationsvereinbarung.

4. Die Absätze 1 bis 3 gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem die ESMA die zuständige Behörde gemäß Artikel 38fa wird.

Artikel 2u 
Einhaltung der Regeln des MTF oder des OTF und anderer rechtlicher Verpflichtungen

1. Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder OTF betreiben, legen transparente Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für die effiziente Ausführung von Aufträgen fest. Sie verfügen über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe des Systems, einschließlich wirksamer Notfallvorkehrungen für den Fall einer Systemstörung.

2. Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder ein OTF betreiben, stellen transparente Regeln für die Kriterien auf, nach denen sich bestimmt, welche Finanzinstrumente innerhalb ihrer Systeme gehandelt werden können.

Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder ein OTF betreiben, stellen gegebenenfalls ausreichende öffentlich zugängliche Informationen bereit oder vergewissern sich, dass Zugang zu solchen Informationen besteht, damit seine Nutzer sich ein Urteil über die Anlagemöglichkeiten bilden können, wobei sowohl die Art der Nutzer als auch die Art der gehandelten Instrumente zu berücksichtigen ist.

3. Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder OTF betreiben, erfüllen Artikel 2f Absatz 1 Buchstaben a, f und g, Artikel 2g, Artikel 2h, Artikel 2l Absatz 1, Artikel 2m Absatz 1, Artikel 2n Absatz 1, Artikel 2n Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 2n Absatz 3 Unterabsatz 1 und verfügen über alle dafür erforderlichen wirksamen Systeme, Verfahren und Vorkehrungen.

4. Artikel 2m Absatz 2, Artikel 2n Absatz 2 Unterabsätze 2, 3, 4 und 5 sowie Artikel 2n Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten entsprechend für Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder OTF betreiben.

5. Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder ein OTF betreiben, informieren ihre Mitglieder oder Teilnehmer klar über ihre jeweilige Verantwortung für die Abrechnung der über das System abgewickelten Geschäfte. Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder ein OTF betreiben, treffen die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die wirksame Abrechnung der innerhalb der Systeme dieses MTF oder OTF abgeschlossenen Geschäfte zu erleichtern.

6. Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, ohne Zustimmung des Emittenten auch über ein MTF oder ein OTF gehandelt, entstehen dem Emittenten dadurch keine Verpflichtungen in Bezug auf die erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichung von Finanzinformationen für das MTF oder das OTF.

7. Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder ein OTF betreiben, kommen jeder Anweisung ihrer zuständigen Behörde oder, wenn die ESMA die zuständige Behörde ist, ihrer nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU, den Handel mit einem Finanzinstrument auszusetzen oder dieses vom Handel auszuschließen, unverzüglich nach.

8. Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF oder ein OTF betreiben, übermitteln der zuständigen Behörde eine ausführliche Beschreibung über die Funktionsweise des MTF oder OTF, einschließlich — unbeschadet des Artikels 2z Absätze 1, 4 und 5 — etwaiger Verbindungen zu einem geregelten Markt, einem MTF, einem OTF oder einem systematischen Internalisierer im Eigentum derselben Wertpapierfirma oder desselben Marktbetreibers, sowie eine Liste ihrer Mitglieder, Teilnehmer und/oder Nutzer. Die zuständigen Behörden stellen diese Informationen der ESMA und, wenn die ESMA die zuständige Behörde ist, den nationalen Aufsichtsbehörden auf Anfrage zur Verfügung.

Artikel 2v 
Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder einem OTF

1. Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörde oder, wenn die ESMA die zuständige Behörde ist, der nationalen Aufsichtsbehörde, gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel zu verlangen, kann eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF oder OTF betreibt, unter den in Artikel 2k Absatz 1 genannten Umständen den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzen oder dieses vom Handel ausschließen.

2. Artikel 2k Absatz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF oder OTF betreibt, den Handel mit einem Finanzinstrument und den in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EG genannten Derivaten, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aussetzt oder vom Handel ausschließt.

Artikel 2w 
Grenzüberschreitende Tätigkeit von MTF und OTF

Artikel 2o gilt entsprechend für Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF oder ein OTF betreiben.

Artikel 2x 
Besondere Anforderungen für MTF

1. Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, legen zusätzlich zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2014/65/EU und der vorliegenden Verordnung nichtdiskretionäre Regeln für die Ausführung der Aufträge im System fest und setzen sie um.

2. Bei der Einhaltung von Artikel 2l Absatz 1 stellen Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, sicher, dass die Vorschriften für den Zugang zu einem MTF den in Artikel 2l Absatz 3 festgelegten Bedingungen entsprechen.

Wenn Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, Personen, die bereits Mitglieder oder Teilnehmer eines anderen geregelten Marktes oder MTF sind, als Mitglieder oder Teilnehmer zulassen, gehen sie ohne weitere Bewertung davon aus, dass diese Personen Artikel 2l Absatz 3 Buchstabe a entsprechen. Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, gehen auch ohne weitere Bewertung davon aus, dass diese Personen Artikel 2l Absatz 3 Buchstaben b und c entsprechen, wenn sie beantragen, Mitglied oder Teilnehmer in Bezug auf den Handel mit einer Kategorie von Finanzinstrumenten zu werden, für die sie bereits Mitglied oder Teilnehmer eines anderen geregelten Marktes oder MTF sind.

3. Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben,

(a)treffen Vorkehrungen, um angemessen für die Steuerung ihrer Risiken gerüstet zu sein, angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für ihren Betrieb wesentlichen Risiken zu schaffen und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen,

(b)treffen Vorkehrungen, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb ihrer Systeme ausgeführten Geschäfte erleichtern; und

(c)verfügen bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an dem geregelten Markt abgeschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist.

Wenn eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF betreibt, für die Zwecke der Einhaltung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes Ressourcen eines anderen Unternehmens mit Sitz in der Union, das derselben Gruppe angehört wie diese Wertpapierfirma oder dieser Marktbetreiber, einsetzt oder sich auf die Wahrnehmung von Funktionen eines solchen Unternehmens stützt, gilt der Rückgriff auf dieses Unternehmen für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Auslagerung, sofern die in Absatz 3a festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Der Standort der Einrichtung innerhalb der Union, die Ressourcen einsetzt oder Funktionen wahrnimmt, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes durch einen Marktbetreiber zu gewährleisten, ist für die Bewertung dieser Einhaltung durch die zuständige Behörde nicht relevant.

3a. Der Rückgriff einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers, die bzw. der ein MTF betreibt, auf ein anderes Unternehmen in der Union, das derselben Gruppe wie diese Wertpapierfirma oder dieser Marktbetreiber angehört, stellt keine Auslagerung gemäß Absatz 3 dar, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF betreibt, und ein anderes Unternehmen der Gruppe, das seine Ressourcen einsetzen oder Funktionen für diese Wertpapierfirma oder diesen Marktbetreiber wahrnehmen wird, haben Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass dieses Unternehmen derselben Gruppe mit der für die Wertpapierfirma oder den Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF betreibt, zuständigen Behörde im Zusammenhang mit diesem Einsatz von Ressourcen oder dieser Wahrnehmung von Funktionen zusammenarbeitet;

(b)die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF betreibt, hat angemessene Mechanismen eingerichtet, um die potenziellen nachteiligen Folgen eines Interessenkonflikts zwischen der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF betreibt, und einem anderen Unternehmen der Gruppe, das seine Ressourcen einsetzen oder Funktionen für dieses MTF wahrnehmen wird, für den Betrieb des MTF oder für seine Mitglieder oder Teilnehmer klar zu erkennen und zu bewältigen.

Wenn die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF betreibt, Ressourcen eines anderen Unternehmens derselben Gruppe einsetzt oder sich auf die Wahrnehmung von Funktionen durch ein anderes Unternehmen derselben Gruppe stützt, bleibt sie bzw. er in vollem Umfang für die Erfüllung all ihrer bzw. seiner Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/65/EU verantwortlich.

Die Mitgliedstaaten erlegen keine zusätzlichen Anforderungen für den Einsatz von Ressourcen oder den Rückgriff auf die Wahrnehmung von Funktionen gemäß Absatz 3 durch ein anderes Unternehmen in der Union auf, das derselben Gruppe angehört wie die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF betreibt.

4. Die Artikel 24, 25, Artikel 27 Absätze 1, 2, und 4 bis 10 und Artikel 28 der Richtlinie 2014/65/EU gelten nicht für Geschäfte, die nach den für ein MTF geltenden Regeln zwischen dessen Mitgliedern oder Teilnehmern oder zwischen dem MTF und seinen Mitgliedern oder Teilnehmern in Bezug auf die Nutzung des MTF abgeschlossen werden. Die Mitglieder oder Teilnehmer des MTF müssen allerdings den Verpflichtungen der Artikel 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf ihre Kunden nachkommen, wenn sie im Namen ihrer Kunden deren Aufträge im Rahmen eines MTF ausführen.

5. Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, dürfen keine Kundenaufträge unter Einsatz des Eigenkapitals ausführen oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen.

Artikel 2y 
KMU-Wachstumsmärkte

1. Der Betreiber eines MTF kann bei der für ihn zuständigen Behörde beantragen, dass das MTF oder ein Segment davon als KMU-Wachstumsmarkt registriert wird.

2. Die zuständige Behörde kann das MTF oder ein Segment davon als KMU-Wachstumsmarkt registrieren, sofern sie einen Antrag gemäß Absatz 1 erhalten hat und davon überzeugt ist, dass die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen im Zusammenhang mit dem MTF oder die Anforderungen des Absatzes 3a im Zusammenhang mit einem Segment des MTF erfüllt sind.“

3. MTF stellen sicher, dass

(a)Bei mindestens 50 % der Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf dem MTF zugelassen sind, handelt es sich zum Zeitpunkt der Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt und in jedem folgenden Kalenderjahr um kleine und mittlere Unternehmen.

(b)Für die ursprüngliche und laufende Zulassung der Finanzinstrumente von Emittenten zum Handel auf dem Markt wurden geeignete Kriterien festgelegt.

(c)Über die ursprüngliche Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel auf dem Markt wurden ausreichende Informationen veröffentlicht, so dass Anleger in der Lage sind, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie in das Finanzinstrument investieren wollen. Diese Informationen liegen entweder in Form eines Zulassungsdokuments oder eines Prospekts vor, falls die in der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Anforderungen im Hinblick auf ein öffentliches Angebot im Zusammenhang mit der ursprünglichen Zulassung des Finanzinstruments zum Handel auf dem MTF Anwendung finden.

(d)Es findet eine geeignete laufende Finanzberichterstattung durch einen oder im Namen eines Emittenten am Markt statt, z. B. geprüfte Jahresberichte.

(e)Die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Emittenten auf dem Markt und die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die in enger Beziehung zu diesen stehen, erfüllen die jeweiligen Anforderungen, die für sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten.

(f)Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die Emittenten auf dem Markt werden gespeichert und öffentlich verbreitet.

(g)Es bestehen wirksame Systeme und Kontrollen, durch die ein Marktmissbrauch an dem betreffenden Markt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erkannt und verhindert werden soll.

3a. Das betreffende Segment des MTF unterliegt wirksamen Vorschriften, Systemen und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)Das als ‚KMU-Wachstumsmarkt‘ registrierte Segment des MTF ist eindeutig von den anderen Marktsegmenten, die von der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber des MTF betrieben werden, getrennt, was unter anderem durch einen anderen Namen, ein anderes Regelwerk, eine andere Marketingstrategie und eine andere Medienpräsenz sowie durch eine spezifische Zuweisung der Handelsplatz-Identifikationsnummer für das als KMU-Wachstumsmarkt registrierte Segment zum Ausdruck kommt;

(b)die in dem betreffenden KMU-Wachstumsmarktsegment getätigten Geschäfte sind klar von anderem Marktgeschehen innerhalb der anderen Segmente des MTF zu unterscheiden;

(c)auf Ersuchen der für das MTF zuständigen Behörde werden vom MTF ein umfassendes Verzeichnis der in dem betreffenden KMU-Wachstumsmarktsegment notierten Instrumente sowie alle von der zuständigen Behörde gegebenenfalls angeforderten Informationen über die Funktionsweise des KMU-Wachstumsmarktsegments vorgelegt.

4. Die Einhaltung der in den Absätzen 3 und 3a festgelegten Bedingungen durch die Wertpapierfirma oder den Marktbetreiber, die bzw. der das MTF oder ein Segment davon betreibt, berührt nicht die Einhaltung anderer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von einem MTF gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/65/EU durch diese Wertpapierfirma oder diesen Marktbetreiber. Unbeschadet des Absatzes 7 kann die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, die bzw. der das MTF oder ein Segment davon betreibt, zusätzliche Anforderungen festlegen.

5. Die für ein MTF zuständige Behörde kann ein MTF oder ein Segment davon in folgenden Fällen aus dem Register als KMU-Wachstumsmarkt löschen:

(a)die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, die bzw. der das MTF oder ein Segment davon betreibt, beantragt die Aufhebung ihrer bzw. seiner Registrierung;

(b)die Anforderungen der Absätze 3 oder 3a in Zusammenhang mit dem MTF oder einem Segment davon werden nicht mehr erfüllt.

6. Wenn eine für ein MTF zuständige Behörde ein MTF oder ein Segment davon gemäß diesem Artikel als KMU-Wachstumsmarkt registriert oder aus dem Register löscht, unterrichtet diese Behörde, sofern es sich dabei nicht um die ESMA handelt, die ESMA so bald wie möglich über diese Registrierung oder Löschung. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der KMU-Wachstumsmärkte und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmäßig.

7. Ein Finanzinstrument eines Emittenten, das zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, kann nur auch auf einem anderen Handelsplatz gehandelt werden, wenn der Emittent unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat. Ist der andere Handelsplatz ein anderer KMU-Wachstumsmarkt oder ein Segment eines KMU-Wachstumsmarkts, so entstehen dem Emittenten im Hinblick auf diesen anderen KMU-Wachstumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen. Ist der andere Handelsplatz kein KMU-Wachstumsmarkt, so ist der Emittent im Hinblick auf den anderen Handelsplatz über etwaige Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen, denen er unterliegen wird, zu unterrichten.

Artikel 2z 
Besondere Anforderungen für OTF

1. Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein OTF betreiben, treffen Vorkehrungen, durch die die Ausführung von Kundenaufträgen in einem OTF unter Einsatz des Eigenkapitals der Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die das OTF betreiben, oder einer Einrichtung derselben Gruppe oder juristischen Person wie die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber verhindert wird.

2. Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein OTF betreiben, können nur auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und bestimmte Derivate zurückgreifen, wenn der Kunde dem Vorgang zugestimmt hat.

Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein OTF betreiben, greifen nicht auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurück, um Kundenaufträge in einem OTF auszuführen, wenn diese Derivate betreffen, die zu einer Derivatekategorie gehören, die der Verpflichtung zum Clearing nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegt.

Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein OTF betreiben, treffen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Definition der ‚Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge‘ in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt wird.

3. Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein OTF betreiben, können Handel für eigene Rechnung, bei dem es sich nicht um die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge handelt, nur in Bezug auf öffentliche Schuldtitel, für die kein liquider Markt besteht, betreiben.

4. Der Betrieb eines OTF und die systematische Internalisierung sind innerhalb derselben rechtlichen Einheit untersagt. Ein OTF darf keine Verbindung zu einem systematischen Internalisierer in einer Weise herstellen, dass die Interaktion von Aufträgen in einem OTF und Aufträgen oder Offerten in einem systematischen Internalisierer ermöglicht wird. Ein OTF wird nicht mit einem anderen OTF verbunden, wenn dadurch die Interaktion von Aufträgen in unterschiedlichen OTF ermöglicht wird.

5. Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein OTF betreiben, können andere Wertpapierfirma beauftragen, unabhängig in einem OTF Market-Making zu betreiben.

Für die Zwecke dieses Artikels betreibt eine Wertpapierfirma nicht unabhängig in einem OTF Market-Making, wenn sie in enger Verbindung zu der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber steht, die bzw. der das OTF betreibt.

6. Die Aufträge in einem OTF werden nach Ermessen ausgeführt.

Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein OTF betreiben, üben ihr Ermessen nur bei Vorliegen eines oder beider der folgenden Umstände aus:

(a)wenn sie darüber entscheiden, einen Auftrag über das von ihnen betriebene OTF zu platzieren oder zurückzunehmen;

(b)wenn sie darüber entscheiden, einen bestimmten Kundenauftrag nicht mit anderen zu einem bestimmten Zeitpunkt im System vorhandenen Aufträgen zusammenzuführen, sofern dies gemäß den spezifischen Anweisungen eines Kunden und ihren Verpflichtungen nach Artikel 27 erfolgt.

Bei dem System, bei dem gegenläufige Kundenaufträge eingehen, kann die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, die bzw. der das OTF betreiben, entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang sie bzw. er zwei oder mehr Aufträge innerhalb des Systems zusammenführen will. Gemäß den Absätzen 1, 2, 4 und 5 und unbeschadet des Absatzes 3 kann die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, die bzw. der das OTF betreibt, bei einem System, über das Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten in die Wege geleitet werden, die Verhandlungen zwischen den Kunden erleichtern, um so zwei oder mehr möglicherweise kompatible Handelsinteressen in einem Geschäft zusammenzuführen.

Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Artikel 2u und 27 der Richtlinie 2014/65/EU.

7. Die zuständige Behörde kann von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber entweder beim Antrag dieser Wertpapierfirma oder dieses Marktbetreibers auf Zulassung für den Betrieb eines OTF oder ad hoc eine ausführliche Erklärung darüber verlangen, warum das System keinem geregelten Markt, MTF oder systematischen Internalisierer entspricht und nicht als solcher bzw. solches betrieben werden kann, und eine ausführliche Beschreibung dazu, wie der Ermessensspielraum genutzt wird, insbesondere wann ein Auftrag im OTF zurückgezogen werden kann und wann und wie zwei oder mehr sich deckende Kundenaufträge innerhalb des OTF zusammengeführt werden. Außerdem stellen Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber eines OTF der zuständigen Behörde Informationen zur Verfügung, mit denen ihr Rückgriff auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge erklärt wird. Die zuständige Behörde überwacht den Handel durch Zusammenführung sich deckender Aufträge, den Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber betreiben, damit sichergestellt ist, dass er weiterhin mit der Definition eines solchen Handels in Einklang steht, und dass der von ihnen betriebene Handel durch Zusammenführung sich deckender Aufträge nicht zu Interessenkonflikten zwischen den Wertpapierfirmen bzw. Marktbetreibern und ihren Kunden führt.

8. Die Artikel 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU gelten für die über ein OTF geschlossenen Geschäfte.

KAPITEL 3 
Europaweit tätige Marktbetreiber

Artikel 2za 
Zulassung europaweit tätiger Marktbetreiber

1. Jede juristische Person, die beabsichtigt, mehr als einen Handelsplatz in mehr als einem Mitgliedstaat zu betreiben, kann bei der ESMA eine Zulassung als europaweit tätiger Marktbetreiber (pan-European market operator, im Folgenden ‚PEMO‘) beantragen, und zwar ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen, ab dem die ESMA gemäß Artikel 38fa die zuständige Behörde wird]. 

2. Ein PEMO wird von der ESMA für die Zwecke dieses Titels zugelassen, wenn 

(a)der PEMO eine in der Union niedergelassene juristische Person ist und 

(b)sowohl der PEMO als auch die Handelsplätze, die er zu betreiben beabsichtigt, die in diesem Titel festgelegten Anforderungen erfüllen.

3. In der in Absatz 2 genannten Zulassung werden die Handelsplätze, die der PEMO betreiben darf, und die Mitgliedstaaten, in denen sich diese befinden oder betrieben werden, angegeben. Beabsichtigt ein zugelassener PEMO, seine Geschäftstätigkeit auf den Betrieb zusätzlicher Handelsplätze auszuweiten, so stellt er bei der ESMA einen Antrag auf Ausweitung dieser Zulassung. 

4. Ein PEMO muss jederzeit die in diesem Titel genannten Bedingungen für die Zulassung erfüllen. Ein PEMO unterrichtet die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Zulassungsbedingungen, einschließlich der Liste der Handelsplätze, die er zu betreiben beabsichtigt.

5. Die ESMA erstellt ein Register aller PEMO in der Union. Das Register ist öffentlich zugänglich und enthält eine Liste aller von einem PEMO betriebenen Handelsplätze und der Mitgliedstaaten, in denen sich diese Handelsplätze befinden oder betrieben werden. Das Register wird regelmäßig aktualisiert. 

Artikel 2zb 
Verfahren für die Erteilung der Zulassung als PEMO

1. Ein Antragsteller, der eine Zulassung als PEMO beantragen will, stellt seinen Antrag bei der ESMA. Dieser Antrag enthält alle Informationen, die die ESMA benötigt, um beurteilen zu können, ob der PEMO zum Zeitpunkt der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen gemäß diesem Titel nachzukommen.

2. Die ESMA überprüft den Zulassungsantrag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf Vollständigkeit. 

3. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr der PEMO zusätzliche Informationen zu übermitteln hat. 

Hat die ESMA festgestellt, dass der Zulassungsantrag vollständig ist, teilt sie dies dem PEMO mit. Sie unterrichtet auch die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden. 

4. Die ESMA bewertet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags, ob der PEMO und die Handelsplätze, die der PEMO zu betreiben beabsichtigt, diesen Titel einhalten. Sie erlässt eine begründete Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung der Zulassung und teilt diese dem antragstellenden PEMO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erlass mit. Sie unterrichtet auch die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden.

5. Abweichend von den Artikeln 2b und 2p beantragen von einem PEMO betriebene Handelsplätze keine Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befinden oder betrieben werden, gemäß Kapitel 1 und Kapitel 2 dieses Titels.

6. Beabsichtigt ein PEMO, Betreiber eines Handelsplatzes zu werden, der von einem Marktbetreiber oder einer Wertpapierfirma betrieben wird, der bzw. die eine andere juristische Person ist und nicht zu der Gruppe gehört, der der PEMO angehört, so legt der PEMO im Rahmen seines Zulassungsantrags oder seines Antrags auf Ausweitung seiner Geschäftstätigkeit auf den Betrieb zusätzlicher Handelsplätze eine Erklärung dieses Marktbetreibers oder dieser Wertpapierfirma vor, in der er bzw. sie seine bzw. ihre Absicht bestätigt, den Betrieb des von ihm bzw. ihr betriebenen Handelsplatzes auf den PEMO zu übertragen. Die in Artikel 2za Absatz 2 genannte Zulassung wird entsprechend geändert. 

7. Die einem geregelten Markt gemäß Artikel 2a oder einem Marktbetreiber oder einer Wertpapierfirma gemäß Artikel 2p dieser Verordnung oder Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU erteilte Zulassung zum Betrieb eines MTF oder OTF gilt mit Inkrafttreten der Zulassung oder des geänderten Geschäftsplans eines PEMO, der den Betrieb dieses Handelsplatzes abdeckt, gemäß Absatz 6 als widerrufen. Eine Zulassung als PEMO darf nicht mit anderen Zulassungen für den Betrieb eines geregelten Marktes, MTF oder OTF innerhalb derselben Gruppe kombiniert werden.

Artikel 2zc 
Entzug der Zulassung

1. Die ESMA kann einem PEMO in den in Artikel 2c Absatz 1 genannten Fällen die Zulassung entziehen.

2.   Bei Entzug der Zulassung unterrichtet die ESMA die nationalen zuständigen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls die gemäß Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem die vom PEMO betriebenen Handelsplätze ihre Tätigkeiten ausüben.

Artikel 2zd 
Anforderungen an den PEMO

1. Der PEMO muss alle Anforderungen erfüllen, die gemäß dieser Verordnung für einen Marktbetreiber gelten.

2. Der PEMO ist unter der Aufsicht der ESMA und, sofern dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, der nationalen Aufsichtsbehörden dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die von ihm betriebenen Handelsplätze die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.

Der PEMO ist berechtigt, die Rechte auszuüben, die den geregelten Märkten entsprechen, auf denen er gemäß dieser Verordnung tätig ist. 

Bei Handelsplätzen, die von einem PEMO betrieben werden, sind alle Verweise in dieser Verordnung auf die für den Handelsplatz zuständige Behörde als Verweise auf die ESMA zu verstehen.

Artikel 2ze 
Betrieb von Handelsplätzen in einem anderen Mitgliedstaat und anwendbares Recht

1. Die Mitgliedstaaten gestatten einem gemäß Artikel 2za zugelassenen PEMO ohne weitere rechtliche oder administrative Anforderungen, Handelsplätze in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder durch die Errichtung einer Zweigniederlassung zu betreiben, sofern der Betrieb dieser Handelsplätze durch die Zulassung des PEMO abgedeckt ist.  

2. Der PEMO bestimmt in seinem Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 2zb oder in seinem Antrag auf Ausweitung der Zulassung gemäß Artikel 2za Absatz 3 für jeden Handelsplatz, den er zu betreiben beabsichtigt, den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Handelsplatz als gelegen oder betrieben gilt. Wird ein PEMO Betreiber eines bereits zugelassenen Handelsplatzes, so gilt dieser Handelsplatz als im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelegen oder betrieben, in dem dieser Handelsplatz ursprünglich zugelassen war.

In Angelegenheiten, die nicht durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht geregelt sind, unterliegt der Handel im Rahmen der Systeme eines von einer PEMO betriebenen Handelsplatzes dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Handelsplatz als gelegen oder betrieben gilt.

3. Ein PEMO kann in Bezug auf jeden von ihm betriebenen Handelsplatz von den Passrechten gemäß den Artikeln 2o und 2w Gebrauch machen.

KAPITEL 4

Liste der Handelsplätze und Befugnisse

Artikel 2zf 
Liste der Handelsplätze

Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die Liste der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Handelsplätze, einschließlich etwaiger Änderungen. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste aller Handelsplätze, einschließlich der Handelsplätze, für die sie die zuständige Behörde ist, und hält diese Liste auf dem neuesten Stand.

Artikel 2zg

Technische Regulierungsstandards und Befugnisübertragung

1.Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um:

(a)die in Artikel 2a Absatz 3 genannten Nebentätigkeiten näher zu spezifizieren;

(b)die nach Artikel 2b Absatz 1 zu übermittelnden Informationen, die in die Mitteilungen nach Artikel 2d Absatz 8 aufzunehmenden Informationen sowie die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung dieser Informationen festzulegen;

(c)die Situation, in der eine Person gemäß Artikel 2e als in der Lage gilt, direkt oder indirekt einen maßgeblichen Einfluss auf die Verwaltung des geregelten Marktes auszuüben, weiter zu präzisieren;

(d)im Einklang mit Artikel 2f weitere Anforderungen festzulegen, um sicherzustellen, dass ein Marktbetreiber über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um das ordnungsgemäße Funktionieren des von ihm betriebenen geregelten Marktes zu erleichtern;

(e)die nach Artikel 2zb Absatz 1 bereitzustellenden Informationen festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 50 zu erlassen, um

(a)diese Verordnung zu ändern, indem die in Artikel 2j Absätze 1 und 3 genannten Schwellenwerte oder der in Absatz 4 jenes Artikels genannte Schwellenwert oder alle diese Schwellenwerte geändert werden, wenn die geltenden Schwellenwerte die Liquidität an den öffentlichen Märkten unter Berücksichtigung der finanziellen Entwicklungen behindern;

(b)diese Verordnung durch Festlegung der in Artikel 2k Absätze 1 und 2 genannten Umstände zu ergänzen, die einen erheblichen Schaden für die Interessen der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes darstellen;

(c)diese Verordnung durch die Festlegung der Umstände zu ergänzen, die eine Informationsanforderung gemäß Artikel 2n Absatz 2 auslösen;

(d)diese Verordnung durch Präzisierung der in Artikel 2y Absätze 3 und 3a festgelegten Bedingungen zu ergänzen. Dadurch wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, ein hohes Niveau des Anlegerschutzes aufrechtzuerhalten, um das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu fördern, und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Emittenten auf dem Markt auf ein Minimum zu beschränken. Es darf außerdem weder zu Aufhebungen von Registrierungen kommen, noch dürfen Registrierungen verweigert werden, nur weil die in Absatz 3 Buchstabe a des genannten Artikels festgelegte Anforderung vorübergehend nicht erfüllt ist.

3. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um

(a)die Anforderungen festzulegen, die sicherstellen, dass die Handelssysteme eines geregelten Markts belastbar sind und über ausreichende Kapazität verfügen; davon ausgenommen sind die Anforderungen in Bezug auf die digitale operationale Resilienz;

(b)das in Artikel 2g Absatz 6 genannte Verhältnis unter Berücksichtigung von Faktoren festzulegen, wie etwa des Wertes nicht ausgeführter Aufträge im Verhältnis zum Wert ausgeführter Geschäfte;

(c)Kontrollen für einen direkten elektronischen Zugang so festzulegen, dass sichergestellt ist, dass auf geförderten Zugang angewandte Kontrollen denjenigen, die auf direkten Marktzugang angewandt werden, zumindest gleichwertig sind;

(d)die Anforderungen festzulegen, die sicherstellen, dass Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen gerecht und nichtdiskriminierend sind und dass die Gebührenstrukturen keine Anreize für marktstörende Handelsbedingungen oder Marktmissbrauch schaffen;

(e)zu bestimmen, wann ein geregelter Markt für die Liquidität in Bezug auf ein Finanzinstrument maßgeblich ist;

(f)die Anforderungen festzulegen, die sicherstellen, dass Market-Making-Systeme fair und nichtdiskriminierend sind, und die Mindestanforderungen festzulegen, die geregelte Märkte bei der Entwicklung eines Market-Making-Systems vorsehen müssen, sowie um festzulegen, unter welchen Bedingungen es je nach der Art und dem Umfang des Handels auf diesem geregelten Markt nicht angemessen ist, die Einrichtung eines solchen Systems vorzuschreiben, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob der geregelte Markt algorithmischen Handel über seine Systeme erlaubt oder ermöglicht;

(g)dafür zu sorgen, dass angemessene Tests durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die algorithmischen Handelssysteme, einschließlich hochfrequenter algorithmischer Handelssysteme, keine marktstörenden Handelsbedingungen auf dem Markt schaffen können; davon ausgenommen sind Tests der digitalen operationalen Resilienz;

(h)die Grundsätze festzulegen, die geregelte Märkte bei der Einrichtung ihrer Mechanismen zur Einstellung oder Beschränkung des Handels gemäß Artikel 2 Absatz 5 berücksichtigen müssen, wobei die Liquidität der verschiedenen Anlageklassen und -unterklassen, die Art des Marktmodells und die Arten von Nutzern zu berücksichtigen sind und der Ermessensspielraum der geregelten Märkte bei der Festlegung dieser Mechanismen unberührt bleibt;

(i)die Informationen zu bestimmen, die geregelte Märkte offenlegen müssen, einschließlich der Parameter für die Einstellung des Handels, die geregelte Märkte den zuständigen Behörden gemäß Artikel 2g Absatz 5 melden müssen;

(j)die kleinstmögliche Tick-Größe oder Tick-Größen-Systeme für spezifische Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente festzulegen, sofern dies notwendig ist, um das reibungslose Funktionieren der Märkte im Einklang mit den in Artikel 2h Absatz 2 genannten Faktoren sowie dem Preis, den Spreads und der Tiefe der Liquidität der Finanzinstrumente sicherzustellen;

(k)die kleinstmögliche Tick-Größe oder Tick-Größen-Systeme für spezifische Finanzinstrumente festzulegen, die nicht in Artikel 2h Absatz 1 aufgeführt sind, sofern dies notwendig ist, um das reibungslose Funktionieren der Märkte im Einklang mit den in Artikel 2h Absatz 2 genannten Faktoren sowie dem Preis, den Spreads und der Tiefe der Liquidität der Finanzinstrumente sicherzustellen;

(l)die Eigenschaften verschiedener Kategorien von Finanzinstrumenten festzulegen, die von einem geregelten Markt bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen sind, ob ein Finanzinstrument in einer Art und Weise ausgegeben wurde, die den Bedingungen des Artikels 2i Absatz 1 für die Zulassung zum Handel in den von ihm betriebenen Marktsegmenten entspricht;

(m)die Vorkehrungen zu präzisieren, die der geregelte Markt durchführen muss, damit davon ausgegangen wird, dass er seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob der Emittent eines übertragbaren Wertpapiers seine Verpflichtungen nach dem Recht der Union bezüglich erstmaliger, laufender oder punktueller Veröffentlichungsverpflichtungen erfüllt, nachkommt;

(n)die Vorkehrungen zu präzisieren, die ein geregelte Markt gemäß Artikel 2i Absatz 3 zu treffen hat, um seinen Mitgliedern oder Teilnehmern den Zugang zu Informationen zu erleichtern, die gemäß den Auflagen des Rechts der Union veröffentlicht wurden;

(o)die Fälle festzulegen, in denen die Verbindung zwischen einem Derivat, das mit einem vom Handel ausgesetzten oder ausgeschlossenen Finanzinstrument verbunden ist oder sich darauf bezieht, und dem ursprünglichen Finanzinstrument bedeutet, dass das Derivat ebenfalls vom Handel ausgesetzt oder ausgeschlossen werden muss, um das Ziel der Aussetzung oder des Ausschlusses des zugrunde liegenden Finanzinstruments zu erreichen und sicherzustellen, dass die Verpflichtung zur Aussetzung des Handels oder zum Ausschluss vom Handel mit Derivaten gemäß Artikel 2k Absatz 2 und Artikel 2v Absatz 2 verhältnismäßig angewandt wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die im vorstehenden Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

4. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

(a)Format und Zeitpunkt der in Artikel 2k Absatz 2 und Artikel 2v Absatz 2 genannten Mitteilungen und Veröffentlichungen;

(b)Inhalt und Format der Beschreibung und Mitteilung gemäß Artikel 2g Absatz 10.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die im vorstehenden Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

(4)Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Vor der Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 1 unterrichten die zuständigen Behörden die ESMA sowie andere zuständige Behörden über ihre Absicht, von einer individuellen Ausnahme Gebrauch zu machen, und erläutern die Handhabung der jeweiligen Ausnahme, einschließlich der Details des Handelsplatzes, auf dem der Referenzkurs nach Absatz 1 Buchstabe a festgelegt wird. Die Absicht zur Gewährung einer Ausnahme ist spätestens vier Monate vor deren Inkrafttreten bekannt zu geben. Binnen zwei Monaten nach Erhalt der Meldung gibt die ESMA eine unverbindliche Stellungnahme an die jeweils zuständige Behörde, wenn es sich bei dieser nicht um die ESMA handelt, ab, in der die Vereinbarkeit der Ausnahme mit den Anforderungen bewertet wird, die in Absatz 1 festgelegt sind und in den gemäß Absatz 6 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards festgelegt werden. Gewährt eine zuständige Behörde eine Ausnahme, und eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ist damit nicht einverstanden, kann die betreffende zuständige Behörde die ESMA erneut mit der Angelegenheit befassen. Diese kann sodann im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden. Die ESMA überwacht die Anwendung der Ausnahmen und legt der Kommission jährlich einen Bericht über ihre Anwendung in der Praxis vor.“

(5)Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Gestattet eine zuständige Behörde, bei der es sich nicht um die ESMA handelt, eine Veröffentlichung zu einem späteren Zeitpunkt, und eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ist mit der Verschiebung oder mit der tatsächlichen Anwendung der erteilten Genehmigung nicht einverstanden, so kann die betreffende zuständige Behörde die ESMA erneut mit der Angelegenheit befassen; diese kann sodann im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.“

(6)In Artikel 8a Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Bei Anwendung eines zentralen Limit-Orderbuchs oder eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems veröffentlichen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die eine multilaterale Handelsplattform oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die aktuellen Geld- und Briefnennungen und die Tiefe der Handelspositionen zu jenen Kursen, die über ihre Systeme bekannt gemacht werden, für OTC-Derivate, die auf Euro, japanische Yen, US-Dollar oder Pfund Sterling lauten, keine Zinstermingeschäfte oder ‚Single Currency Interest Rate Basis Swaps‘ sind und die“

(7)Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Vor der Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 1 unterrichten die zuständigen Behörden die ESMA sowie andere zuständige Behörden über ihre jeweilige Absicht, eine individuelle Ausnahme zu gewähren, und erläutern die Handhabung der jeweiligen Ausnahme. Die Absicht zur Gewährung einer Ausnahme ist spätestens vier Monate vor deren Inkrafttreten bekannt zu geben. Binnen zwei Monaten nach Erhalt der Meldung gibt die ESMA eine Stellungnahme an die jeweils zuständige Behörde, wenn es sich dabei nicht um die ESMA handelt, ab, in der die Vereinbarkeit der Ausnahme mit den Anforderungen bewertet wird, die in Absatz 1 festgelegt sind und in den gemäß Absatz 5 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards festgelegt werden. Gewährt eine zuständige Behörde, bei der es sich nicht um die ESMA handelt, eine Ausnahme, und eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ist damit nicht einverstanden, kann die betreffende zuständige Behörde die ESMA erneut mit der Angelegenheit befassen. Diese kann sodann im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden. Die ESMA überwacht die Anwendung der Ausnahmen und legt der Kommission jährlich einen Bericht über ihre Anwendung in der Praxis vor.

(b)Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Vor einer Aussetzung oder einer Verlängerung einer vorübergehenden Aussetzung der Pflichten gemäß Artikel 8 unterrichtet die jeweils zuständige Behörde, wenn es sich dabei nicht um die ESMA handelt, die ESMA über ihre Absicht und begründet diese ausführlich. Die ESMA gibt so bald wie möglich eine Stellungnahme an die zuständige Behörde zu der Frage ab, ob ihrer Meinung nach die Aussetzung oder die Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes gerechtfertigt ist.“

(8)Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Vor einer Aussetzung oder einer Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung unterrichtet die jeweils zuständige Behörde, wenn es sich dabei nicht um die ESMA handelt, die ESMA über ihre Absicht und begründet diese. Die ESMA gibt so bald wie möglich eine Stellungnahme an die zuständige Behörde zu der Frage ab, ob die Aussetzung oder die Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung gemäß den Unterabsätzen 1 und 4 ihrer Ansicht nach gerechtfertigt ist“.

(9)Artikel 11a Absatz 2 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Vor einer Aussetzung oder einer Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung unterrichtet die jeweils zuständige Behörde, wenn es sich dabei nicht um die ESMA handelt, die ESMA über ihre Absicht und begründet diese. Die ESMA gibt so bald wie möglich eine Stellungnahme an die zuständige Behörde zu der Frage ab, ob die Aussetzung oder die Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung gemäß den Unterabsätzen 1 und 4 ihrer Ansicht nach gerechtfertigt ist“.

(1)Artikel 14 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7. Um eine wirksame Bewertung von Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten zu gewährleisten und die Möglichkeit von Wertpapierfirmen zu maximieren, das beste Angebot für ihre Kunden zu erhalten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards erarbeiten, in denen Folgendes festgelegt wird:

(a)die Modalitäten für die Veröffentlichung einer festen Kursofferte gemäß Absatz 1;

(b)die Bestimmungsmethode für den in Absatz 2 genannten Schwellenwert, bei dem die international bewährten Verfahren, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union, die Bedeutung der Auswirkungen auf den Markt und die Effizienz der Preisbildung berücksichtigt werden und der nicht unter dem Doppelten der Standardmarktgröße liegen darf;

(c)die Bestimmungsmethode für die Mindestoffertengröße gemäß Absatz 3, die 90 % des Schwellenwerts gemäß Absatz 2 nicht überschreiten darf und die nicht unter der Standardmarktgröße liegen darf;

(d)die Bestimmungsmethode dafür, ob die Preise die vorherrschenden Marktbedingungen gemäß Absatz 3 widerspiegeln;

(e)das Standardmarktvolumen gemäß Absatz 4;

(f)die Vorkehrungen für die Identifizierung von Kleinanlegeraufträgen gemäß Artikel 15 Absatz 2.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“

(2)Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Systematische Internalisierer führen die Aufträge ihrer Kunden in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder andere vergleichbare Finanzinstrumente, für die sie eine systematische Internalisierung betreiben, zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen aus und kommen dem Artikels 27 der Richtlinie 2014/65/EU nach.

In begründeten Fällen können sie diese Aufträge jedoch zu einem besseren Preis ausführen, vorausgesetzt

(a)der Preis liegt innerhalb einer öffentlichen Spanne, die den Marktbedingungen nahe kommt; und

(b)bei Kleinanlegeraufträgen aktualisieren sie unverzüglich und in jedem Fall vor der Ausführung ihre öffentlichen Kursofferten, um der Preisverbesserung Rechnung zu tragen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 ist ein Kleinanlegerauftrag ein Auftrag, der von einem Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU ausgeht und einen Umfang von bis zu einschließlich dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Schwellenwert hat.“

(3)Artikel 17a erhält folgende Fassung:

„Artikel 17a  
Tick-Größen für systematische Internalisierer

1. Die Kursofferten systematischer Internalisierer, die Kursvorteile bei solchen Offerten und die Ausführungspreise müssen im Einklang mit den Tick-Größen stehen, die gemäß Artikel 2h festgelegt worden sind.

2. Die Anforderungen gemäß Artikel 2h und Artikel 15 Absatz 2 dürfen systematische Internalisierer nicht daran hindern, für Aufträge innerhalb der aktuellen Geld- und Briefkurse ein Midpoint-Matching durchzuführen.“

(4)In Artikel 21 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Unterabsatz 1 gilt nicht für Wertpapierfirmen, die entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit OTC-Derivaten gemäß Artikel 8a Absatz 2 an einem Drittlandhandelsplatz tätigen, der alle folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)er betreibt ein System oder einen Mechanismus, in dem die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten zusammengeführt werden;

(b)er unterliegt einer Zulassung im Einklang mit dem Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands;

(c)er unterliegt der laufenden Beaufsichtigung und Durchsetzung im Einklang mit dem Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands durch eine zuständige Behörde, die Vollunterzeichner der multilateralen Vereinbarung der IOSCO über Konsultation, Zusammenarbeit und Informationsaustausch ist;

(d)er verfügt über eine nachbörsliche Offenlegungsregelung, die sicherstellt, dass an diesem Handelsplatz abgeschlossene Geschäfte so bald wie möglich nach Ausführung des Geschäfts oder in klar definierten Situationen nach einem Aufschub veröffentlicht werden;

(e)er ist in der von der ESMA gemäß Unterabsatz 3 veröffentlichten Liste aufgeführt.

Die ESMA veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig eine Liste der Drittlandhandelsplätze, die die in Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d festgelegten Bedingungen erfüllen.“

(5)Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Für die Berechnungen zur Festlegung der Anforderungen an Vor- und Nachhandelstransparenz und der für Finanzinstrumente geltenden Handelspflichten nach den Artikeln 3 bis 11a, 14 bis 21 und 32 sowie für die Erstellung der Berichte an die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 11a Absatz 1 können die ESMA und andere zuständige Behörden Informationen anfordern von: 

(a)Handelsplätzen,

(b)APA; und

(c)Anbietern konsolidierter Datenticker (CTP).“

(6)In Artikel 22a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Systematische Internalisierer übermitteln in Bezug auf Aktien und börsengehandelte Fonds, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, dem Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker die gemäß Artikel 14 Absatz 1 erforderlichen Daten im Einklang mit den Anforderungen der gemäß Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe d erlassenen technischen Regulierungsstandards so echtzeitnah wie technisch möglich. Diese Daten werden in einem harmonisierten Format mittels eines hochwertigen Übermittlungsprotokolls übermittelt.“

(7)Artikel 22b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die gemäß Artikel 22a Absatz 1 an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelten Daten und die gemäß Artikel 27h Absatz 1 Buchstabe d vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker verbreiteten Daten müssen den technischen Regulierungsstandards entsprechen, die nach Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 11a Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 7 erlassen wurden, sofern in den nach Absatz 3 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels erlassenen technischen Regulierungsstandards nichts anderes bestimmt ist.“

(8)Artikel 23a erhält folgende Fassung:

Artikel 23a 
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

1. Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 2y Absatz 3 Buchstaben c, de und f, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 34, Artikel 40 Absatz 5, Artikel 42 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 6 und Artikel 48 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen über das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichtete zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich gemacht. Die ESMA fungiert als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

(a)Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

(b)sie enthalten die folgenden Metadaten:

i)alle Namen der Wertpapierfirma, des PEMO oder des Marktbetreibers, auf die bzw. den sich die Informationen beziehen;

ii)soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma, des PEMO oder des Marktbetreibers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii)die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

iv)eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Wertpapierfirmen, PEMO und Marktbetreiber eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

3. Damit die in Artikel 2y Absatz 3 Buchstaben c, d und f dieser Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Wertpapierfirmen, PEMO und Marktbetreiber bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

4. Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 2v Absatz 2 genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

(a)Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

(b)sie enthalten die folgenden Metadaten:

i)alle Namen der Wertpapierfirma, des PEMO oder des Marktbetreibers, auf die bzw. den sich die Informationen beziehen;

ii)soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma oder des Marktbetreibers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii)die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

iv)eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

5. Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 2u Absatz 8 und Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

(a)Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

(a)sie enthalten die folgenden Metadaten:

i)alle Namen der Wertpapierfirma, des PEMO oder des Marktbetreibers, auf die bzw. den sich die Informationen beziehen;

ii)soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma oder des Marktbetreibers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii)die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

iv)eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

_________________________________________

*Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj ).

(9)Artikel 25 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Der Betreiber eines Handelsplatzes hält die einschlägigen Daten über sämtliche Aufträge für Finanzinstrumente, die über das jeweilige System mitgeteilt werden, mindestens fünf Jahre in einem maschinenlesbaren Format und unter Verwendung einer gemeinsamen Vorlage für die zuständige Behörde oder, wenn die ESMA die zuständige Behörde ist, für die nationale Aufsichtsbehörde bereit. Die zuständige Behörde des Handelsplatzes oder, wenn die ESMA die zuständige Behörde ist, die nationale Aufsichtsbehörde des Handelsplatzes kann diese Daten kontinuierlich anfordern. Die Aufzeichnungen enthalten die einschlägigen Daten, die die für den Auftrag charakteristischen Merkmale darstellen, darunter diejenigen, die einen Auftrag mit den daraus resultierenden Geschäften verknüpfen und deren Einzelheiten gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 3 übermittelt werden. Beim Zugang der zuständigen Behörden und der nationalen Aufsichtsbehörden zu den nach diesem Absatz geforderten Informationen übernimmt die ESMA die Rolle des Vermittlers und Koordinators. Ist die ESMA die für den Handelsplatz zuständige Behörde, so kann sie zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeiten bei der nationalen Aufsichtsbehörde Zugang zu diesen Informationen beantragen.“

(b)Absatz 3 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

(1)Artikel 26 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)In Unterabsatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden treffen im Einklang mit Artikel 85 der Richtlinie 2014/65/EU die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass diese Informationen auch den folgenden Behörden übermittelt werden:“

ii)Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) die zuständige Behörde des für die betreffenden Finanzinstrumente unter Liquiditätsaspekten relevantesten Marktes oder, wenn die ESMA die zuständige Behörde ist, die nationale Aufsichtsbehörde;“

iii)Unterabsatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) die für die Beaufsichtigung der genutzten Handelsplätze zuständige Behörde oder, wenn die ESMA die zuständige Behörde ist, die nationale Aufsichtsbehörde.“

(b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Der Betreiber eines Handelsplatzes meldet der für ihn zuständigen Behörde oder, wenn die ESMA die zuständige Behörde ist, der für ihn zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde Einzelheiten gemäß den Absätzen 1 und 3 zu den Geschäften mit über seine Plattform gehandelten Finanzinstrumenten, die ein Mitglied, Teilnehmer oder Nutzer, das bzw. der nicht dieser Verordnung unterliegt, über sein System abgewickelt hat.“

(c)In Absatz 7 erhält Unterabsatz 5 folgende Fassung:

„Die zuständige Behörde verpflichtet den Handelsplatz für den Fall, dass dieser im Namen einer Wertpapierfirma Meldungen vornimmt, solide Sicherheitsmechanismen einzurichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren, ein Durchsickern von Informationen zu verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten zu wahren. Die zuständige Behörde verpflichtet den Handelsplatz, jederzeit ausreichende Ressourcen vorzuhalten und Notfallsysteme einzurichten, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.“

(d)Absatz 9 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

(2)Artikel 27 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 Unterabsatz 4 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Die ESMA gewährt den zuständigen Behörden und den nationalen Aufsichtsbehörden unverzüglich Zugang zu diesen Referenzdaten.“

(b)Absatz 2 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Damit die zuständigen Behörden die Tätigkeiten der Wertpapierfirmen gemäß Artikel 26 so überwachen können, dass gewährleistet wird, dass diese ehrlich, redlich, professionell und auf eine Art und Weise handeln, die der Integrität des Marktes dient, trifft die ESMA nach Anhörung der zuständigen Behörden und der nationalen Aufsichtsbehörden die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass“

ii)Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c) die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhaltenen Referenzdaten für Finanzinstrumente effizient und unverzüglich an die jeweils zuständigen Behörden und die nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt werden;

d) wirksame Mechanismen zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den nationalen Aufsichtsbehörden bestehen, um Probleme bei der Datenlieferung oder der Datenqualität zu lösen.“

(c)Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Bevor die ESMA beschließt, die in Unterabsatz 1 genannte Maßnahme zu ergreifen, unterrichtet sie die jeweils zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die nationalen Aufsichtsbehörden.“

(3)Artikel 27h Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

(4)Artikel 27ha Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

(5)In Artikel 31 Absatz 3 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Diese Wertpapierfirmen und Marktbetreiber stellen der einschlägigen zuständigen Behörde, der einschlägigen nationalen Aufsichtsbehörde oder der ESMA diese Aufzeichnungen auf deren Antrag hin umgehend zur Verfügung.“

(6)Die folgenden Artikel 34a und 34b werden eingefügt:

Artikel 34a 
Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten

1. Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, an dem Warenderivate, oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, führen Positionsmanagementkontrollen durch, die unter anderem die Befugnis des Handelsplatzes umfassen, um

(a)die offenen Kontraktpositionen von Personen zu überwachen,

(b)von Personen Zugang zu Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Größe und Zweck einer eingegangenen Position oder offenen Forderung, über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige Absprachen sowie alle etwaigen zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im einschlägigen Basiswert zu erhalten, gegebenenfalls auch zu Positionen, die in Warenderivaten mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an anderen Handelsplätzen und in wirtschaftlich gleichwertigen Kontrakten, die außerhalb eines Handelsplatzes gehandelt wurden, über Mitglieder und Teilnehmer gehalten werden,

(c)von einer Person die zeitweilige oder dauerhafte Auflösung oder Reduzierung einer Position zu verlangen und — falls der Betreffende dem nicht nachkommt — einseitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Auflösung oder Reduzierung sicherzustellen, und

(d)von einer Person zu verlangen, zeitweilig Liquidität zu einem vereinbarten Preis und in vereinbartem Umfang eigens zu dem Zweck in den Markt zurückfließen zu lassen, die Auswirkungen einer großen oder marktbeherrschenden Position abzumildern.

Die ESMA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur inhaltlichen Spezifizierung der Positionsmanagementkontrollen erarbeiten und dabei die Eigenschaften des jeweiligen Handelsplatzes berücksichtigen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ergänzen.

2. Die Positionsmanagementkontrollen sind transparent und diskriminierungsfrei, legen fest, wie sie auf Personen anzuwenden sind, und tragen der Art und der Zusammensetzung der Marktteilnehmer sowie deren Nutzung der zum Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung.

3. Die Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die den Handelsplatz betreiben, informieren die für sie bzw. ihn zuständige Behörde über die Einzelheiten der Positionsmanagementkontrollen.

Ist die ESMA nicht die zuständige Behörde, so übermittelt die zuständige Behörde dieselben Informationen an die ESMA, die auf ihrer Website eine Datenbank mit Zusammenfassungen der Positionsmanagementkontrollen veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält.

Artikel 34b 
Nach Positionsinhaberkategorien aufgeschlüsselte Positionsmeldungen durch Handelsplätze

1. Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben und mit Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten handeln,

(a)machen Folgendes öffentlich:

i)im Fall von Handelsplätzen, an denen Optionen gehandelt werden, zwei wöchentliche Berichte, von denen einer Optionen ausklammert, mit den aggregierten Positionen, die von den unterschiedlichen Personenkategorien in den verschiedenen an ihrem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten gehalten werden, und darin die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach diesen Kategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen für jede Kategorie sowie die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie gemäß Absatz 4 angeben;

ii)für Handelsplätze, an denen keine Optionen gehandelt werden, einen wöchentlichen Bericht zu den unter Ziffer i genannten Elementen;

(b)mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen aller Personen einschließlich der Mitglieder oder Teilnehmer und deren Kunden an diesem Handelsplatz, die sie der zuständigen Behörde oder, wenn die ESMA die zuständige Behörde ist, der nationalen Aufsichtsbehörde übermitteln.

Die in Buchstabe a festgelegte Verpflichtung findet nur Anwendung, wenn sowohl die Zahl der Personen als auch ihre offenen Positionen Mindestschwellen überschreiten.

Die Positionsmeldepflicht gilt nicht für Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU, die mit einer in Anhang I Abschnitt C unter Nummer 10 dieser Richtline genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Berichte der zuständigen Behörde und, wenn ESMA nicht die zuständige Behörde ist, der ESMA übermitteln. Die ESMA nimmt im Anschluss eine zentrale Veröffentlichung der in diesen Berichten enthaltenen Informationen vor.

2. Inhaber einer Position in einem Warenderivat oder einem Derivat von Emissionszertifikaten werden von der Wertpapierfirma bzw. dem Marktbetreiber, die/der diesen Handelsplatz betreibt, je nach der Art ihrer Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der geltenden Zulassungen einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

(a)Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute,

(b)Investmentfonds, d. h. entweder ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU,

(c)sonstige Finanzinstitute, einschließlich Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2016/2341,

(d)Handelsunternehmen,

(e)bei Derivaten von Emissionszertifikaten Betreiber mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG.

Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Berichte enthalten die Anzahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach Personenkategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Personen in jeder Kategorie.

In den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Berichten wird unterschieden zwischen

(a)Positionen, die identifiziert wurden als Positionen, die objektiv messbar die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehenden Risiken verringern, und

(b)anderen Positionen.

3. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um den Inhalt und das Format der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung zu bestimmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Im Fall von Derivaten von Emissionszertifikaten berührt diese Meldung nicht die Einhaltungspflichten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG.

4. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 50 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Schwellen für die Gesamtzahl der offenen Positionen, ihre Größe und die Gesamtzahl der Positionsinhaber präzisiert werden.

5. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Maßnahmen aufgeführt werden, durch die vorgeschrieben wird, dass alle in Absatz 1 Buchstabe a genannten Berichte der ESMA zu einem festgelegten wöchentlichen Zeitpunkt zum Zweck ihrer zentralisierten Veröffentlichung zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

(7)Der Titel des Titels VI erhält folgende Fassung:

„DISKRIMINIERUNGSFREIER ZUGANG ZU HANDELSPLÄTZEN, ZENTRALVERWAHRERN UND ZENTRALEN GEGENPARTEIEN“

(8)Folgender Artikel 34c wird eingefügt:

Artikel 34c 
Recht auf Benennung eines Zentralverwahrers

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, bieten allen ihren Mitgliedern oder Teilnehmern das Recht an, jeden in der Union niedergelassenen Zentralverwahrer für die Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten, die an diesem Handelsplatz getätigt werden, zu benennen.“

(9)Die Artikel 35 und 36 erhalten folgende Fassung:

Artikel 35 
Diskriminierungsfreier Zugang zu einem Zentralverwahrer durch einen Handelsplatz

1. Unbeschadet Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übernimmt eine zentrale Gegenpartei das Clearen von Finanzinstrumenten auf nichtdiskriminierender und transparenter Basis, einschließlich der Anforderungen für Sicherheiten und auch in Bezug auf mit der anfänglichen Konnektivität und dem Zugang verbundene Gebühren und unabhängig vom Handelsplatz, auf dem das Geschäft ausgeführt wird.

Die Anforderung nach Unterabsatz 1 gilt nicht für börsengehandelte Derivate.

Die zentrale Gegenpartei stellt insbesondere sicher, dass ein Handelsplatz in Bezug auf Folgendes das Recht auf nichtdiskriminierende Behandlung der auf diesem Handelsplatz gehandelten Kontrakte hat:

(a)Anforderungen für Sicherheiten und das Netting wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte, sofern die Glattstellung oder sonstige Aufrechnungsverfahren einer CCP aufgrund des geltenden Insolvenzrechts durch die Einbeziehung solcher Kontrakte nicht unterbrochen oder gestört, ungültig oder in Bezug auf ihre Durchsetzbarkeit beeinträchtigt werden, und

(b)das Cross-Margining mit korrelierten Kontrakten, die im Rahmen eines Risikomodells gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von derselben zentralen Gegenpartei gecleart werden.

Eine zentrale Gegenpartei kann verlangen, dass der Handelsplatz den von ihr festgelegten operationellen und technischen Anforderungen, einschließlich derjenigen für das Risikomanagement, genügt. Die Anforderung nach diesem Absatz gilt nicht für Derivatkontrakte, die bereits den Zugangsverpflichtungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen.

2. Ein Handelsplatz, der Zugang zu den Dienstleistungen einer CCP sucht, stellt seinen Antrag bei der CCP. In dem Antrag ist anzugeben, für welche Finanzinstrumente das Clearing beantragt wird. Der Handelsplatz unterrichtet die ESMA und die für die CCP und den Handelsplatz zuständige Behörde, sofern es sich nicht um die ESMA handelt, über einen solchen Antrag.

3. Die CCP übermittelt dem Handelsplatz innerhalb von drei Monaten nach Eingang des in Absatz 2 genannten Antrags eine schriftliche Antwort, in der sie den Zugang gestattet oder verweigert.

4. Die CCP kann einen Antrag auf Zugang nur ablehnen, wenn ein solcher Zugang das reibungslose und geordnete Funktionieren der Märkte gefährden oder ein Systemrisiko mit sich bringen würde, und zwar auf der Grundlage einer umfassenden Risikobewertung und vorbehaltlich der Bedingungen, die in dem gemäß Artikel 36 Absatz 6 Buchstabe a erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind. Die CCP darf einen Antrag nicht wegen eines möglichen Einnahmenverlusts in Bezug auf sie selbst oder ein anderes Unternehmen, das derselben Gruppe angehört, ablehnen.

Übermittelt die CCP dem Handelsplatz innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine schriftliche Antwort, kann die ESMA die CCP benachrichtigen und von ihr zusätzliche Informationen anfordern. Gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Bedingungen für die Ablehnung eines Antrags, die in dem gemäß Artikel 36 Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind, erfüllt sind, kann die ESMA innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses einen Beschluss erlassen, mit dem diese CCP aufgefordert wird, Zugang zu ihren Dienstleistungen zu gewähren.

Verweigert die CCP den Zugang, so werden in der schriftlichen Antwort die Gründe für die Verweigerung des Zugangs auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 genannten umfassenden Risikobewertung ausführlich erläutert. Die CCP unterrichtet die ESMA und die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden unverzüglich nach Übermittlung der schriftlichen Antwort an den Handelsplatz schriftlich über diese Entscheidung.

5. Hat die CCP den Zugang verweigert, kann der Handelsplatz bei der ESMA Beschwerde einlegen.

Die ESMA bewertet die Gründe für die Verweigerung des Zugangs und übermittelt dem Handelsplatz innerhalb eines Monats nach dem Datum der Beschwerde eine begründete Antwort. Die ESMA kann bei der Ausarbeitung ihrer Antwort die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden konsultieren. Gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass die Verweigerung des Zugangs durch die CCP nicht gerechtfertigt ist, und gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Bedingungen für die Verweigerung des Zugangs, die in dem gemäß Artikel 36 Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind, erfüllt sind, so erlässt die ESMA innerhalb eines Monats nach Übermittlung dieses Beschlusses einen Beschluss, mit dem die CCP aufgefordert wird, Zugang zu ihren Dienstleistungen zu gewähren.

Eine CCP, die einem Handelsplatz Zugang gewährt, stellt sicher, dass der Zugang innerhalb von drei Monaten nach Eingang der positiven Antwort auf den Zugangsantrag voll funktionsfähig ist.

Artikel 36 
Diskriminierungsfreier Zugang zu Handelsplätzen durch zentrale Gegenparteien

1. Unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 stellt ein Handelsplatz den gemäß jener Verordnung zugelassenen oder anerkannten zentralen Gegenparteien, die an diesem Handelsplatz abgeschlossene Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu clearen wünschen, auf deren Antrag hin Handelsdaten auf nichtdiskriminierender und transparenter Basis, einschließlich hinsichtlich der mit der anfänglichen Konnektivität und dem Zugang verbundenen Gebühren, bereit. Diese Anforderung gilt nicht für:

(a)Derivatekontrakte, die bereits den Zugangspflichten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen;

(b)börsengehandelte Derivate.

2. Eine CCP, die auf einen Handelsplatz zugreifen möchte, richtet ihren Antrag an den Handelsplatz. Die CCP unterrichtet die ESMA und die für den Handelsplatz und die CCP zuständige Behörde, sofern diese nicht mit der ESMA identisch sind, über einen solchen Antrag.

3. Der Handelsplatz übermittelt der CCP innerhalb von drei Monaten nach Eingang des in Absatz 2 genannten Antrags eine schriftliche Antwort, in der er den Zugang gestattet oder verweigert.

4. Der Handelsplatz kann einen Antrag auf Zugang nur ablehnen, wenn ein solcher Zugang das reibungslose und geordnete Funktionieren der Märkte gefährden oder ein Systemrisiko mit sich bringen würde, und zwar auf der Grundlage einer umfassenden Risikobewertung und vorbehaltlich der Bedingungen, die in dem gemäß Absatz 6 Buchstabe a erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind. Der Handelsplatz darf einen Antrag nicht wegen eines möglichen Einnahmeverlusts in Bezug auf ihn selbst oder ein anderes Unternehmen, das derselben Gruppe angehört, ablehnen. Darüber hinaus darf er den Zugang zu bestimmten Handelsdaten nicht mit der Begründung beschränken, dass die Gegenparteien eines bestimmten Geschäfts nicht dieselbe CCP gewählt haben, wenn die CCPs ihrer Wahl bereits eine Interoperabilitätsvereinbarung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossen haben.

Übermittelt der Handelsplatz der CCP innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine schriftliche Antwort, so kann die ESMA den Handelsplatz benachrichtigen und zusätzliche Informationen vom Handelsplatz anfordern. Gibt es keinen Hinweis darauf, dass die in dem gemäß Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten Bedingungen für die Ablehnung eines Antrags erfüllt sind, kann die ESMA innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Handelsplatz aufgefordert wird, Zugang zu seinen Dienstleistungen zu gewähren.

Verweigert der Handelsplatz den Zugang, so werden in der schriftlichen Antwort die Gründe für die Verweigerung des Zugangs auf der Grundlage der umfassenden Risikobewertung gemäß Unterabsatz 1 ausführlich erläutert. Der Handelsplatz unterrichtet die ESMA und die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden unverzüglich nach Übermittlung der schriftlichen Antwort an die CCP schriftlich über diese Entscheidung.

5. Hat der Handelsplatz den Zugang verweigert, kann die CCP bei der ESMA Beschwerde einlegen.

Die ESMA bewertet die Gründe für die Verweigerung des Zugangs und übermittelt der CCP innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde eine begründete Antwort. Die ESMA kann bei der Ausarbeitung ihrer Antwort die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden konsultieren. Gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass die Verweigerung des Zugangs durch den Handelsplatz ungerechtfertigt ist, und gibt es keinen Hinweis darauf, dass die in dem gemäß Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten Bedingungen für die Ablehnung eines Antrags erfüllt sind, so erlässt die ESMA innerhalb eines Monats nach Übermittlung dieses Beschlusses einen Beschluss, mit dem der Handelsplatz aufgefordert wird, Zugang zu seinen Handelsdaten zu gewähren.

Ein Handelsplatz, der einer CCP Zugang gewährt, stellt sicher, dass der Zugang innerhalb von drei Monaten nach Eingang der positiven Antwort auf den Zugangsantrag voll funktionsfähig ist.

6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um

(a) die spezifischen Risiken festzulegen, die von zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen bei der Durchführung einer umfassenden Risikobewertung gemäß Artikel 35 Absatz 3 und in Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu berücksichtigen sind;

(b)die Bedingungen festzulegen, unter denen eine CCP gemäß Artikel 35 Zugang gewährt, einschließlich der diskriminierungsfreien und transparenten Grundlage in Bezug auf anfängliche Konnektivitäts- und Zugangsgebühren, Clearinggebühren, Anforderungen an Sicherheiten und operative Anforderungen in Bezug auf Einschusszahlungen, und die Bedingungen, unter denen ein Handelsplatz gemäß diesem Artikel Zugang gewährt, einschließlich der diskriminierungsfreien und transparenten Grundlage in Bezug auf anfängliche Konnektivitäts- und Zugangsgebühren;

(c)die Bedingungen für eine nichtdiskriminierende Behandlung der an dem betreffenden Handelsplatz gehandelten Kontrakte in Bezug auf die Anforderungen für Sicherheiten und das Netting wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte und das Cross-Margining mit korrelierten Kontrakten, die von derselben zentralen Gegenpartei gecleart werden, gemäß Artikel 35 festzulegen;

(d)die Parameter für die anfänglichen Konnektivitäts- und Zugangsgebühren festzulegen, um sicherzustellen, dass diese Gebühren weder direkt noch indirekt den effektiven Zugang zu Handelsdaten gemäß diesem Artikel oder den effektiven Zugang zu CCPs gemäß Artikel 35 verhindern.“

(10)In Titel VIa erhält der Titel von Kapitel 1 folgende Fassung:

„KAPITEL 1 
Anwendungsbereich, Zuständigkeiten und Verfahren“

(11)Die Artikel 38a bis 38f werden gestrichen.

(12)Folgender Artikel 38fa wird eingefügt:

Artikel 38fa 
Umfang der Beaufsichtigung bedeutender Handelsplätze und PEMO durch die ESMA

1. Die ESMA ist die zuständige Behörde für

(a)PEMO;

(b)Marktbetreiber, die mindestens einen bedeutenden Handelsplatz betreiben oder die Teil derselben Gruppe eines Zentralverwahrers oder einer zentralen Gegenpartei sind, für die die ESMA die zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist;

(c)Wertpapierfirmen, die mindestens einen bedeutenden Handelsplatz betreiben oder die Teil derselben Gruppe eines Zentralverwahrers oder einer zentralen Gegenpartei sind, für den bzw. die die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die zuständige Behörde in Bezug auf den Betrieb von MTF oder OTF ist.

Ein Handelsplatz gilt als bedeutend, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)der Handelsplatz ist gemäß Artikel 38fb Absatz 1 für die Wirtschaft der Union von Bedeutung; und

(b)der Handelsplatz hat eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension im Sinne von Artikel 38fb Absatz 2.

Ist die ESMA die zuständige Behörde für einen PEMO, einen Marktbetreiber oder eine Wertpapierfirma gemäß Unterabsatz 1, so ist die ESMA auch die zuständige Behörde für alle von diesen Unternehmen betriebenen Handelsplätze.

Ist die ESMA die zuständige Behörde gemäß Unterabsatz 1 für eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber, die bzw. der einen bedeutenden Handelsplatz betreibt, und gehört diese Wertpapierfirma oder dieser Marktbetreiber einer Gruppe an, die andere Handelsplätze umfasst, so ist die ESMA die zuständige Behörde für alle Handelsplätze sowie für Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die diese Handelsplätze betreiben und die Teil der Gruppe dieser Wertpapierfirma oder dieses Marktbetreibers sind, die bzw. der einen bedeutenden Handelsplatz betreibt.

Die ESMA wird mit den Aufsichts-, Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf die in diesem Absatz genannten Unternehmen erforderlich sind und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ausgeübt werden können.

2. Abweichend von Absatz 1 sind die nationalen Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18a dafür zuständig, die Einhaltung von Artikel 2g Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 2k Absätze 1 und 2, Artikel 2u Absatz 7, Artikel 2v Absätze 1 und 2, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 7 Unterabsätze 1 und 2 und Artikel 34b durch Unternehmen, die der Aufsicht der ESMA unterliegen, zu überwachen.

Die nationalen Aufsichtsbehörden können die den zuständigen nationalen Behörden gemäß Titel VI der Richtlinie 2014/65/EU übertragenen Befugnisse ausüben, einschließlich der Befugnis, bei Verstößen gegen die im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen.“

(13)Folgender Artikel 38fb wird eingefügt:

Artikel 38fb 
Methodik, Übergangspläne und Liste bedeutender Handelsplätze

1. Für die Zwecke des Artikels 38fa Absatz 1 gilt ein Handelsplatz als wichtig für die Wirtschaft der Union, wenn das Verhältnis zwischen dem Handelsvolumen an diesem Handelsplatz oder, wenn der Handelsplatz Teil einer Gruppe ist, dem aggregierten Handelsvolumen auf Gruppenebene und dem gesamten Handelsvolumen an Handelsplätzen in der Union für eine der folgenden Kategorien von Finanzinstrumenten mindestens 5 % beträgt:

(a)Aktien;

(b)ETF;

(c)Schuldverschreibungen;

(d)Derivate in Bezug auf eines der Folgenden:

i)Aktienderivat,

ii)Kreditderivat,

iii)Zinsderivate,

iv)Währungsderivat, oder

v)Waren.

2. Für die Zwecke des Artikels 38fa Absatz 1 gilt ein Handelsplatz als Handelsplatz mit bedeutender grenzüberschreitender Dimension, wenn er mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)der Handelsplatz ist Teil einer Gruppe, zu der mindestens eines der folgenden Unternehmen gehört, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem sich der Handelsplatz befindet oder betrieben wird, zugelassen ist:

i)ein anderer Handelsplatz;

ii)Einen Zentralverwahrer. oder

iii)zentrale Gegenparteien,

(b)für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kategorien von Finanzinstrumenten das Verhältnis zwischen dem Handelsvolumen an dem Handelsplatz in Bezug auf jene Finanzinstrumente, für die die für den wichtigsten Markt zuständige Behörde gemäß Artikel 26 nicht mit der für den Handelsplatz zuständigen Behörde identisch ist, und dem gesamten Handelsvolumen in Bezug auf alle Finanzinstrumente, die zu derselben Klasse gehören, an diesem Handelsplatz mindestens 50 % beträgt;

(c)für die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Kategorien von Finanzinstrumenten das Verhältnis zwischen der Anzahl der Geschäfte mit diesen Finanzinstrumenten an diesem Handelsplatz, bei denen mindestens eine der Gegenparteien des Geschäfts in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem, in dem sich der Handelsplatz befindet oder betrieben wird, und dir Gesamtzahl der Geschäfte mit allen Finanzinstrumenten derselben Klasse an diesem Handelsplatz mindestens 50 % beträgt.

3. Unbeschadet des Artikels 38fa Absatz 1 und der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gilt ein Handelsplatz als bedeutend, wenn das Verhältnis zwischen dem Handelsvolumen in einer Kategorie von Finanzinstrumenten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels an diesem Handelsplatz oder, wenn der Handelsplatz Teil einer Gruppe ist, auf Gruppenebene und dem gesamten Handelsvolumen in der Union in dieser Kategorie von Finanzinstrumenten mindestens 50 % beträgt.

4. Die ESMA ermittelt die Handelsplätze, die gemäß der in den Absätzen 1, 2 und 3 dargelegten Methode als bedeutend gelten. Die ESMA analysiert alle zwölf Monate, beginnend am [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung], die Marktentwicklungen, um festzustellen, ob die in der Union tätigen Handelsplätze die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen oder die in Absatz 3 genannte Bedingung erfüllen.

Kommt die ESMA zu dem Schluss, dass ein Handelsplatz die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen oder die in Absatz 3 genannte Bedingung erfüllt, teilt sie dies dem Handelsplatz und seiner zuständigen Behörde unverzüglich mit. Die ESMA und die für einen Handelsplatz, der als bedeutend angesehen wird, zuständige Behörde erstellen einen aufsichtlichen Übergangsplan, um eine reibungslose und geordnete Übertragung von Zuständigkeiten und Pflichten auf die ESMA zu gewährleisten. Der Tag des Wirksamwerdens der Übertragung von Zuständigkeiten liegt nicht mehr als ein Jahr nach dem Tag der in diesem Absatz genannten Mitteilung der ESMA, in jedem Fall aber nicht vor dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

5. Die ESMA überprüft alle 12 Monate ab dem Jahr, das auf das erste volle Kalenderjahr nach dem Datum folgt, an dem die ESMA die für bedeutende Handelsplätze zuständige Behörde wurde, ob die ihrer Aufsicht unterliegenden Handelsplätze weiterhin die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen oder die in Absatz 3 genannte Bedingung erfüllen.

Gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass ein bedeutender Handelsplatz die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen oder die in Absatz 3 genannte Bedingung über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr erfüllt, so teilt sie dies dem Handelsplatz und seiner nationalen Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.

6. Die nationale Aufsichtsbehörde teilt der ESMA und dem Handelsplatz innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung mit, ob der Handelsplatz weiterhin der Aufsicht der ESMA oder ausschließlich der nationalen Aufsicht unterliegt.

Kommt die nationale Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass der Handelsplatz der nationalen Aufsicht unterliegt, so erstellt sie gemeinsam mit der ESMA einen Plan für den aufsichtlichen Übergang, bevor sie die Aufsichtsbefugnisse und -pflichten der ESMA übernimmt. Der aufsichtliche Übergangsplan enthält alle Übergangsregelungen, die für die reibungslose und geordnete Übertragung von Zuständigkeiten und Pflichten zwischen der ESMA und den nationalen Aufsichtsbehörden erforderlich sind, sowie ein Datum, ab dem die Übertragung dieser Zuständigkeiten und Pflichten wirksam wird.

Die nationale Aufsichtsbehörde wird am Tag des Wirksamwerdens der Übertragung von Zuständigkeiten und Pflichten auf diese nationale Aufsichtsbehörde zur für den Handelsplatz zuständigen Behörde. Damit die Übertragung der Aufsicht wirksam ist, vereinbaren die ESMA und die nationale Aufsichtsbehörde förmlich, dass die Bedingungen für eine reibungslose und geordnete Übertragung von Zuständigkeiten erfüllt sind. Die Übertragung der Zuständigkeiten tritt spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Mitteilung durch die nationale Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 in Kraft.

7. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem sie

(a)die Methode zur Berechnung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Quoten festlegt, einschließlich der Zeiträume, die für solche Berechnungen zu verwenden sind, um festzustellen, ob eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber einen bedeutenden Handelsplatz betreibt;

(b)die in Absatz 1 genannten Kategorien von Finanzinstrumenten spezifiziert und ergänzt;

(c)die erforderlichen Verfahrensschritte festlegt, einschließlich des Inhalts der in Absatz 5 Unterabsatz 2 und Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten aufsichtlichen Übergangspläne, um eine reibungslose und geordnete Übertragung von Zuständigkeiten und Pflichten zu gewährleisten.

8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 genannten Schwellenwerte vor dem Hintergrund der Marktentwicklungen zu ändern.

9. Die ESMA erstellt eine Liste aller bedeutenden Handelsplätze und ihrer Betreiber, die gemäß Artikel 38fa Absatz 1 ihrer Aufsicht unterliegen, und veröffentlicht sie auf ihrer Website.

Die ESMA aktualisiert die in Unterabsatz 1 genannte, auf ihrer Website veröffentlichte Liste regelmäßig.“

(14)Folgende Artikel 38fc und 38fd werden eingefügt:

Artikel 38fc 
Allgemeine Untersuchungen und Aufsichtsbefugnisse

1. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA gemäß dem in Artikel 39c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren die erforderlichen Untersuchungen in Bezug auf folgende Personen durchführen:

(a)ein APA, einen CTP, einen ARM und eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber, die bzw. der einen Handelsplatz betreibt und auch die Dienstleistungen eines APA, eines CTP oder eines ARM erbringt, sofern sie von der ESMA beaufsichtigt werden, sowie die Personen, die sie kontrollieren oder von ihnen kontrolliert werden;

(b)eine Wertpapierfirma, einen Marktbetreiber, einen PEMO, sofern sie von der ESMA beaufsichtigt werden, und die Personen, die sie kontrollieren oder von ihnen kontrolliert werden;

(c)die Führungskräfte der unter den Buchstaben a und b genannten Personen;

(d)die Prüfer und Berater der unter den Buchstaben a und b genannten Personen.

Zu diesem Zweck kann die ESMA die in Artikel 39c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Befugnisse ausüben.

2. Zusätzlich zu den in Artikel 39c und Artikel 39h Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Befugnissen und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung in Bezug auf Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und PEMO ist die ESMA befugt,

(a)Maßnahmen jeglicher Art zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, PEMO und andere Personen, für die diese Verordnung oder die Richtlinie 2014/65/EU gilt, weiterhin die Anforderungen der genannten Verordnung und der genannten Richtlinie erfüllen;

(b)die Ausübung der Stimmrechte auszusetzen, die mit den Aktien verbunden sind, die von Personen gehalten werden, die erheblichen Einfluss auf die Verwaltung geregelter Märkte ausüben, sowie von Marktbetreibern und PEMO, die die Bestimmungen dieser Verordnung nicht einhalten;

(c)eine gerichtliche Anordnung der Nichtigkeit der abgegebenen Stimmen zu beantragen oder ihrer Nichtigerklärung im Falle des Erwerbs einer Änderung der Kontrollbeteiligungen an einem geregelten Markt und/oder einem Marktbetreiber oder einem PEMO unter Verstoß gegen Artikel 2e;

(d)von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und PEMO zu verlangen, die Vorschriften eines geregelten Marktes, MTF oder OTF zu ändern.

Artikel 38fd 
Zentrale Datenbank

1. Die ESMA richtet im Einklang mit Artikel 35c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eine zentrale Datenbank ein und pflegt diese, um sicherzustellen, dass die folgenden Einrichtungen und Behörden ihre in dieser Datenbank registrierten Dokumente übermitteln und auf ihre an sie gerichteten Dokumente und an sie gerichteten Dokumente zugreifen können:

(a)PEMO;

(b)Marktbetreiber, die mindestens einen bedeutenden Handelsplatz betreiben oder die Teil derselben Gruppe eines Zentralverwahrers oder einer zentralen Gegenpartei sind, für die die ESMA die zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist;

(c)Wertpapierfirmen, die mindestens einen bedeutenden Handelsplatz betreiben oder die Teil derselben Gruppe eines Zentralverwahrers oder einer zentralen Gegenpartei sind, für den bzw. die die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die zuständige Behörde in Bezug auf den Betrieb von MTF oder OTF ist;

(d)andere Handelsplätze, die derselben Gruppe angehören wie die unter den Buchstaben b und c genannten Marktbetreiber und Wertpapierfirmen;

(e)die einschlägigen nationalen Überwachungsbehörden der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen;

(f)die ESMA;

(g)die jeweils zuständige nationale Behörde gemäß Artikel 2q bis Artikel 2t der vorliegenden Verordnung;

(h)alle sonstigen Empfänger gemäß dieser Verordnung.

2. Die ESMA stellt sicher, dass die zentrale Datenbank die in diesem Artikel festgelegten Aufgaben erfüllt. Die ESMA gibt die Einrichtung der zentralen Datenbank auf ihrer Website bekannt.

3. Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Behörden übermitteln die folgenden Informationen über die zentrale Datenbank:

(a)    alle Informationen im Zusammenhang mit der Zulassung der in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, wenn diese Zulassungen gemäß dieser Verordnung erteilt werden;

(b)    alle Informationen oder Fragen, die einer der in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Behörden in Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, förmlich übermittelt oder von ihnen förmlich angefordert werden, sofern diese Informationen oder Fragen nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung übermittelt oder angefordert werden;

(c)    Informationen über bestehende Zulassungen von Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis d, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erteilt wurden.

Werden den in Absatz 1 Buchstaben e bis g genannten Behörden Informationen übermittelt, so wird innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Informationen über die zentrale Datenbank eine Empfangsbestätigung übermittelt.

4. Sind die in Absatz 1 Buchstaben e bis g genannten Behörden verpflichtet, einander die in Absatz 3 genannten Informationen zu übermitteln, so gilt diese Mitteilungspflicht als erfüllt, wenn die einschlägigen Unterlagen oder Informationen, die Gegenstand dieser Mitteilung sind, an die Datenbank übermittelt werden, sofern der Empfänger dieser Mitteilung über die Datenbank Zugang zu diesen Unterlagen und Informationen hat.

5. Die zentrale Datenbank ist so konzipiert, dass die in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Behörden automatisch über Änderungen ihres Inhalts informiert werden, einschließlich des Hochladens, Löschen oder Ersetzens von Dokumenten, der Einreichung von Fragen und Informationsersuchen.“

(15)Artikel 38g wird wie folgt geändert:

(a)Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Artikel 38g 
Sanktionen bei Verstößen“

(b)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Stellt die ESMA fest, dass eine in Artikel 38fc Absatz 1 Buchstabe a aufgeführte Person eine der in den Artikeln 20 bis 22c oder Titel IVa aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt hat, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: 

(a)Erlass eines Beschlusses, mit dem die Person aufgefordert wird, den Verstoß zu beenden;

(b)Erlass eines Beschlusses über die Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 38g der vorliegenden Verordnung oder von Zwangsgeldern gemäß Artikel 39g der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;

(c)Ausstellung einer öffentlichen Bekanntmachung.“

(c)Die folgenden Absätze 1a und 1b werden eingefügt:

„1a. Die ESMA ergreift eine oder mehrere der in Absatz 1b genannten Maßnahmen, wenn sie feststellt, dass eine in Artikel 38fc Absatz 1 Buchstabe b aufgeführte Person eine oder mehrere der Anforderungen nicht erfüllt hat, die festgelegt sind in

(a)Artikel 2a Absätze 1, 3 und 4;

(b)Artikel 2d Absätze 1 bis 6 und 8;

(c)Artikel 2e Absatz 1 und 2;

(d)Artikel 2f Absätze 1, 1a und 2;

(e)Artikel 2g Absätze 1 bis 4, Artikel 2g Absatz 5 Unterabsätze 1, 2 und 3, Artikel 2g Absätze 6 bis 8, Artikel 2g Absatz 9 Unterabsatz 1 und Artikel 2g Absatz 10 Unterabsatz 1, Sätze 1 und 2 und Unterabsatz 2;

(f)Artikel 2h Absatz 1;

(g)Artikel 2i Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 2i Absätze 2 bis 4 und Artikel 2i Absatz 5 Satz 2;

(h)Artikel 2j Absatz 1 und 4;

(i)Artikel 2l Absätze 1, 2, 3, 3a, 5 und 6;

(j)Artikel 2m;

(k)Artikel 2n Absatz 1, Artikel 2n Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 2n Absatz 3 Unterabsatz 1;

(l) Artikel 2o Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 2o Absatz 3 Satz 1;

(m)Artikel 2q Absatz 5;

(n)Artikel 2r Absatz 1;

(o)Artikel 2s Absatz 1;

(p)Artikel 2u Absätze 1 bis 5 und 8;

(q)Artikel 2w;

(r)Artikel 2x Absätze 1 bis 3, Artikel 2x Absatz 3a Unterabsätze 1 und 2 und Artikel 2x Absatz 5;

(s)Artikel 2y Absätze 3, 3a und 7;

(t)Artikel 2z Absätze 1 bis 4, Artikel 2z Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 und Artikel 2z Absatz 7 Sätze 1 und 2;

(u)Artikel 2za Absatz 3 und 4;

(v)Artikel 2zd Absatz 1 und 2;

(w)Artikel 3 Absätze 1 und 3,

(x)Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1;

(y)Artikel 5,

(``)Artikel 6,

za)Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1;

zb)Artikel 8 Absatz 1;

zc)Artikel 8a Absätze 1 und 2;

zd)Artikel 8b;

ze)Artikel 10,

zf)Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1, Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 1b und Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4,

zg)Artikel 11a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 und Artikel 11a Absatz 1 Unterabsatz 4;

zh)Artikel 12 Absatz 1;

zi)Artikel 13 Absätze 1 und 2;

zj)Artikel 22 Absatz 2;

zk)Artikel 22a Absatz 1 und Absätze 5 bis 8,

zl)Artikel 22b Absatz 1;

zm)Artikel 22c Absatz 1;

zn)Artikel 26 Absatz 7 Unterabsatz 5;

zo)Artikel 27 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 4;

zp)Artikel 29 Absätze 1 und 2,

zq)Artikel 30 Absatz 1;

zr)Artikel 31 Absatz 3;

zs)Artikel 34c;

zt)Artikel 35 Absätze 1, 2 und 3,

zu)Artikel 36 Absätze 1, 2 und 3,

zv)Artikel 37 Absatz 3;

zw)Artikel 40, 41 und 42.

1b. Bei Verstößen gegen eine oder mehrere der in Absatz 1a genannten Anforderungen ergreift die ESMA eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

(a)öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;

(b)eine Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten abzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

(c)im Falle einer Wertpapierfirma, eines Marktbetreibers oder eines PEMO unter Aufsicht der ESMA Entzug oder Aussetzung der Zulassung oder eines Teils dieser Zulassung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2014/65/EU, Artikel 2c, Artikel 2q Absatz 3 oder Artikel 2zc dieser Verordnung;

(d)im Falle von Wertpapierfirmen, die nicht ausschließlich von der ESMA beaufsichtigt werden, ein an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma gerichtetes Ersuchen, einem verantwortlich gemachten Mitglied des Leitungsorgans dieser Wertpapierfirma oder einer anderen verantwortlich gemachten natürlichen Person vorübergehend oder – bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen – dauerhaft zu untersagen, in Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und PEMO Führungsaufgaben wahrzunehmen;

(e)vorübergehendes oder – bei wiederholten schweren Verstößen – dauerhaftes Verbot für Mitglieder des Leitungsorgans einer Wertpapierfirma, die ausschließlich von der ESMA, einem Marktbetreiber oder einem PEMO oder einer anderen verantwortlich gemachten natürlichen Person beaufsichtigt werden, in Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und PEMO Führungsaufgaben wahrzunehmen;

(f)einen Beschluss über die Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 38g der vorliegenden Verordnung oder von Zwangsgeldern gemäß Artikel 39g der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.“

(d)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Wenn die ESMA die in den Absätzen 1 und 1b genannten Maßnahmen ergreift, trägt sie der Art und Schwere des Verstoßes unter Berücksichtigung der in Artikel 39h Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Kriterien Rechnung und handelt nach dem in Absatz 4 jenes Artikels genannten Verfahren.“

(e)Absatz 3 wird gestrichen.

(16)Artikel 38h wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die ESMA erlässt einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 des vorliegenden Artikels, wenn sie gemäß Artikel 39f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 feststellt, dass

(a)eine in Artikel 38fc Absatz 1 Buchstabe a genannte Person vorsätzlich oder fahrlässig eine der in den Artikeln 22 bis 22c oder in Titel IVa festgelegten Anforderungen nicht erfüllt hat; oder

(b)eine in Artikel 38fc Absatz 1 Buchstabe b genannte Person eine der in Artikel 38g Absatz 1a genannten Anforderungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt hat.“

(b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die für Verstöße nach Absatz 1 Buchstabe a zu verhängende Geldbuße beträgt höchstens 200 000 EUR bzw. entspricht, in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, dem entsprechenden Betrag in der Landeswährung.“

(c)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„2a. Für die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Geldbuße gelten folgende Höchstbeträge:

(a)im Falle einer juristischen Person bis zu 5 000 000 EUR oder bei Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in Höhe des entsprechenden Gegenwerts in der Landeswährung zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist; handelt es sich bei der juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, bezeichnet ‚jährlicher Gesamtumsatz‘ den jährlichen Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Gesetzgebungsakten zur Rechnungslegung, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde;

(b)im Falle einer natürlichen Person bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zum entsprechenden Wert in der Landeswährung am [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung];

(c)mindestens den zweifachen Betrag des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag über die unter den Buchstaben a und b genannten Maximalbeträge hinausgeht.“

(d)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berücksichtigt die ESMA die in Artikel 38h Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Kriterien.“

(17)Die Artikel 38i bis 38m werden gestrichen.

(18)Artikel 38n wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die ESMA stellt den Datenübermittlungsdienstleistern, Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und PEMO, die der Aufsicht der ESMA unterliegen, gemäß Artikel 39n der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und gemäß den nach den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung.“

(b)Absatz 2 wird gestrichen.

(c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in Bezug auf Datenübermittlungsdienstleister einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 50 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Art der Gebühren, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise ihrer Entrichtung genauer festzulegen.“

(d)Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in Bezug auf Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und PEMO, die der Aufsicht der ESMA unterliegen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 50 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Art der Gebühren, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise ihrer Entrichtung genauer festzulegen.

5. In Bezug auf Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und PEMO, die der Aufsicht der ESMA unterliegen, müssen Gebühren oder Entgelte, die von den nationalen Aufsichtsbehörden für die Wahrnehmung ihrer in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit der Marktüberwachung, erhoben werden, mit den Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörde in Einklang stehen.“

(19)Artikel 38o wird gestrichen.

(20)Artikel 50 wird wie folgt geändert:

(a)Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 9, Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 2zg Absätze 1 und 2 Artikel 5 Absatz 10, Artikel 8a Absatz 4, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 27 Absätze 4 und 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 34b Absatz 4, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 38fb Absätze 7 und 8, Artikel 38n Absätze 3 und 4, Artikel 40 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 8, Artikel 42 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 10 und Artikel 52 Absätze 10, 14b und 15 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 2. Juli 2014 übertragen.“

3. „Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 9, Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 2zg Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 10, Artikel 8a Absatz 4, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 27 Absätze 4 und 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 34b Absatz 4, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 38fb Absätze 7 und 8, Artikel 38n Absätze 3 und 4, Artikel 40 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 8, Artikel 42 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 10 und Artikel 52 Absätze 10, 14b und 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“ Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Dies berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft befindlichen delegierten Rechtsakte.“

(b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 9, Artikel 2 Absatz 2 oder 3, Artikel 2zg Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 10, Artikel 8a Absatz 4, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 4 oder 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 34b Absatz 4, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 38fb Absätze 7 und 8, Artikel 38n Absätze 3 und 4, Artikel 40 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 8, Artikel 42 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 10 und Artikel 52 Absatz 10, 14b oder 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.“

(21)Artikel 52 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 14 erhält folgende Fassung:

„14. Bis zum 30. Juni 2028 bewertet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der gemäß Artikel 22b Absatz 2 eingesetzten Gruppe sachverständiger Interessenträger die Marktnachfrage nach dem konsolidierten Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds, die Auswirkungen dieses konsolidierten Datentickers auf das Funktionieren, die Attraktivität und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Märkte und Unternehmen der Union sowie die Frage, ob der konsolidierte Datenticker sein Ziel erreicht hat, Informationsasymmetrien zwischen Marktteilnehmern zu verringern und die Union zu einem attraktiveren Investitionsstandort zu machen. Die ESMA erstattet der Kommission Bericht darüber, ob es angemessen ist, dem konsolidierten Datenticker zusätzliche Merkmale hinzuzufügen. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“

(b)Absatz 14b Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Bis zum 29. März 2029 prüft die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der ESMA die Möglichkeit, die Anforderungen von Artikel 26 dieser Verordnung auf AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU und Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG auszuweiten, die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen und Geschäfte mit Finanzinstrumenten ausführen.“

(c)Folgender Absatz 16 wird angefügt:

„16. Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die ESMA der Kommission einen Bericht vor, in dem der Stand des grenzüberschreitenden Zugangs von Marktteilnehmern in der Union zu Handelsplätzen sowie die Kosten bewertet werden, die den Marktteilnehmern und Endkunden im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Handel in der Union entstehen. In dem Bericht sollte insbesondere bewertet werden, inwieweit PEMO Lösungen umgesetzt haben, um die Liquidität an allen von ihnen betriebenen Handelsplätzen wirksam zu bündeln.“

(22)In Artikel 54 werden die folgenden Absätze 1a und 1b angefügt:

„1a. Verweise auf die in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Bestimmungen, die gemäß der Richtlinie [Amt für Veröffentlichungen: bitte Verweis auf den Vorschlag für eine Masteränderungsrichtlinie einfügen] aufgehoben wurden, gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu dieser Verordnung zu lesen.

1b. Ein geregelter Markt oder ein Marktbetreiber, der bereits vor dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] in dem Mitgliedstaat, in dem er registriert ist, oder, wenn er nach dem Recht dieses Mitgliedstaats keinen satzungsmäßigen Sitz hat, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Hauptsitz hat, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen war, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als zugelassen. 

Ein Marktbetreiber, der bereits vor dem [OP: Bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] in dem Mitgliedstaat, in dem er registriert ist, oder, falls er nach dem Recht dieses Mitgliedstaats keinen eingetragenen Sitz hat, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU, je nach Anwendbarkeit, für den Betrieb eines MTF oder OTF zugelassen war, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als zugelassen.“

(23)Artikel 54a wird wie folgt geändert:

(a)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„1a. Gelangt die ESMA vor dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung] zu dem Schluss, dass ein Handelsplatz die in Artikel 38fb Absätze 1 und 2 genannten Bedingungen oder die in Artikel 38fb Absatz 3 genannte Bedingung erfüllt, so werden alle Zuständigkeiten und Pflichten im Zusammenhang mit der Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit in Bezug auf diesen Handelsplatz am [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung] auf die ESMA übertragen.

Gelangt die ESMA aufgrund der in Artikel 38fb Absatz 4 genannten Analyse der Marktentwicklungen zu dem Schluss, dass ein Handelsplatz die in Artikel 38fb Absätze 1 und 2 genannten Bedingungen oder die in Artikel 38fb Absatz 3 genannte Bedingung erfüllt, so werden alle Zuständigkeiten und Pflichten im Zusammenhang mit der Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit in Bezug auf diesen Handelsplatz zu dem zwischen der ESMA und der für diesen Handelsplatz zuständigen Behörde vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Datum der in Artikel 38fb Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung der ESMA, auf die ESMA übertragen.“

(b)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„2a. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die ESMA alle Unterlagen und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit den laufenden Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 38fa genannten Handelsplätze, einschließlich aller laufenden Prüfungen und Durchsetzungsmaßnahmen, oder beglaubigte Kopien davon bis zu dem in Absatz 1a genannten Datum erhält.

Die ESMA kann die zuständigen Behörden auffordern, zusätzliche vorhandene Unterlagen im Zusammenhang mit früheren Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 38fa genannten Handelsplätze vorzulegen. Die zuständigen Behörden stellen der ESMA diese Informationen unverzüglich zur Verfügung.“

(c)Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„3a. Die zuständigen Behörden leisten der ESMA ferner jede Unterstützung und Beratung, die erforderlich ist, um eine wirksame und effiziente Übertragung und Übernahme der in Artikel 38fa genannten Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten durch die ESMA in Bezug auf Handelsplätze zu gewährleisten.“

(d)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Wenn die Aufsichtszuständigkeit auf die ESMA übertragen wird, unternimmt die Behörde, deren Zuständigkeit endet, alle Anstrengungen, schwebende Verfahren, die einen Beschlusses erfordern, vor dem Tag zu beenden, an dem die Änderung der Aufsichtszuständigkeit eintritt. War es trotz aller Bemühungen der zuständigen Behörden nicht möglich, ein anhängiges Aufsichtsverfahren vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung von Befugnissen und Pflichten auf die ESMA abzuschließen, so tritt die ESMA in allen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich aus Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten dieser zuständigen Behörden in Bezug auf unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten ergeben, als Rechtsnachfolgerin der in den Absätzen 1 und 1a genannten zuständigen Behörden auf.“

(e)Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

„5a. Jede Zulassung einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers, der einen Handelsplatz betreibt, oder jede Zulassung eines geregelten Marktes durch eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a bleibt nach der Übertragung von Zuständigkeiten auf die ESMA gültig.“

(24)Folgender Artikel 54ab wird eingefügt:

Artikel 54ab 
Übergangsbestimmungen für delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen

Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards, die gemäß Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 48 Absatz 12, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 51 Absatz 6, Artikel 51a Absatz 7, Artikel 52 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 8 und Artikel 58 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU in der am [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum des Tages vor dem Datum des Inkrafttretens der Masterrichtlinie einfügen] gültigen Fassung angenommen wurden, gelten weiterhin sinngemäß für die Artikel 2h, 2i, 2j, 2k, 2n, 2u, 2v, 2y, 34a und 34b dieser Verordnung.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 2zg Absatz 2 und Artikel 34b Absatz 4 im Einklang mit Artikel 50 ändern.

Die technischen Durchführungsstandards, die gemäß Artikel 18 Absatz 11, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 5 und Artikel 58 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU in der am [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum des Tages vor dem Datum des Inkrafttretens der Rahmenrichtlinie einfügen] geltenden Fassung angenommen wurden, gelten weiterhin sinngemäß für die Artikel 2k, 2u, 2v und 34b dieser Verordnung.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die in den Unterabsätzen 1 und 3 genannten technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards geändert werden müssen, so wendet sie die in Artikel 10 Absatz 4a oder Artikel 15 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren an. Diese Änderungen werden gemäß Artikel 2zg Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 2zg Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 34a Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 34b Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 34b Absatz 5 Unterabsatz 2 erlassen.“

(25)Artikel 54b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Jede im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* zugelassene Person, die bei einem Datenübermittlungsdienstleister oder an einem Handelsplatz, der von einer in Artikel 38fa Absatz 1 genannten Person betrieben wird, die in Artikel 34 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* oder in Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG beschriebene Aufgabe oder eine andere gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe erfüllt, ist verpflichtet, der ESMA unverzüglich alle diesen Datenübermittlungsdienstleister oder diesen Handelsplatz betreffenden Tatsachen oder Entscheidungen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe Kenntnis erlangt hat und die 

(a)einen wesentlichen Verstoß gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften darstellen, in denen die Zulassungsbedingungen festgelegt sind oder die speziell die Ausübung der Tätigkeiten eines Datenübermittlungsdienstleisters oder des von einer in Artikel 38fa Absatz 1 genannten Person betriebenen Handelsplatzes regeln; 

(b)das kontinuierliche Funktionieren des Datenübermittlungsdienstleisters oder des Handelsplatzes, der von einer in Artikel 38fa Absatz 1 genannten Person betrieben wird, beeinträchtigen; 

(c)dazu führen könnte, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird. 

Diese Person ist außerdem verpflichtet, alle Tatsachen und Entscheidungen zu melden, von denen sie im Rahmen der Wahrnehmung einer der in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das enge Verbindungen zu dem Datenübermittlungsdienstleister oder den Handelsplätzen hat, die von einer in Artikel 38fa Absatz 1 genannten Person betrieben werden, in dem sie diese Aufgabe wahrnimmt.

_______________________________

*    Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87). ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2006/43/oj ).

*    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19). ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj ).“

(26)Anhang I der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) 600/2014 als ein Anhang angefügt.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Artikel 10 bis 20, 22 bis 24a und 27, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 4 und Artikel 46 und 47, Artikel 48 Absätze 2, 2a und 2b, und Artikel 48b sowie Titel IV und die Verpflichtung, den zuständigen oder betreffenden Behörden Bericht zu erstatten oder ihren Anordnungen im Rahmen dieser Verordnung Folge zu leisten, gelten nicht für die Mitglieder des ESZB, andere nationale Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben oder sonstige öffentliche Stellen, die für die öffentliche Schuldenverwaltung in der Union zuständig oder daran beteiligt sind, wenn es sich um einen Zentralverwahrer handelt, der von diesen Stellen unter der Verantwortung desselben Leitungsorgans unmittelbar verwaltet wird, der Zugang zu den Finanzmitteln dieser Stellen hat und keine getrennte Stelle ist.“

(2)In Artikel 2 wird Absatz 1 wie folgt geändert:

(a)Die folgenden Nummern 1a und 1b werden eingefügt:

„1a. ‚bedeutender Zentralverwahrer‘ einen gemäß Artikel 16 zugelassenen Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 11 als bedeutend gilt;

„1b. ‚weniger bedeutender Zentralverwahrer‘ einen gemäß Artikel 16 zugelassenen Zentralverwahrer, bei dem es sich nicht um einen bedeutenden Zentralverwahrer handelt;“

(b)Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3. ‚Immobilisierung‘ die zentrale Verwahrung von Wertpapierurkunden und Wertpapieren bei einem Zentralverwahrer in einer Weise, die es ermöglicht, anschließende Verbuchungen im Effektengiroverkehr vorzunehmen;“

(c)Die folgenden Nummern 4a und 4b werden eingefügt:

„4a. ‚Effektengiroverkehr‘ eine elektronische Aufzeichnung zum Nachweis von Gutschriften oder Lastschriften oder anderen Änderungen dieser elektronischen Aufzeichnung, wobei die elektronische Aufzeichnung und alle Änderungen dieser elektronischen Aufzeichnung unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie vorgenommen werden können;

4b. ‚Distributed-Ledger-Technologie‘ oder ‚DLT‘ eine Distributed-Ledger-Technologie im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/858;“

(d)Die folgenden Nummern 8a, 8b, 8c und 8d werden eingefügt:

„8a. ‚Zentralbankgeld‘ eine Verbindlichkeit einer Zentralbank in Form von Einlagen bei der Zentralbank, auch in tokenisierter Form, die für Abwicklungszwecke verwendet werden kann;

8b. ‚Geschäftsbankgeld‘ eine Verbindlichkeit eines Kreditinstituts in Form von Einlagen bei dem Kreditinstitut, auch in tokenisierter Form, die für Abwicklungszwecke verwendet werden kann;

8c. ‚Barmittel‘ jede Währung, auch wenn sie in einem Distributed Ledger ausgegeben oder verbucht wird;

8d. „E-Geld-Token“ einen E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114;“

(e)Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9. ‚Übertragungsauftrag‘ einen Übertragungsauftrag im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der [Verordnung (EU).../... über die Wirksamkeit von Abrechnungen];“

(f)Die folgenden Nummern 9a und 9b werden eingefügt:

„9a. ‚Bargeldtransfer‘ oder ‚Barzahlung‘ einen Zahlungsvorgang in bar oder in E-Geld-Token;

9b. ‚Geldseite‘ im Zusammenhang mit Lieferung gegen Zahlung im Sinne von Nummer 27 die entsprechende Übertragung von Bargeld;“

(g)Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10. ‚Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem‘ ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der [Verordnung (EU).../... über die Wirksamkeit von Abrechnungen], das gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung benannt wurde und nicht von einer zentralen Gegenpartei betrieben wird;“

(h)Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„14. ‚Geschäftstag‘ einen Geschäftstag im Sinne von Artikel 2 Nummer 28 der [Verordnung (EU).../... über die Wirksamkeit von Abrechnungen];“

(i)Nummer 15 erhält folgende Fassung:

„15. ‚gescheiterte Abwicklung‘ die aufgrund fehlender Wertpapiere oder mangelnder Zahlung am vorgesehenen Abwicklungstag unterbliebene oder nur teilweise erfolgte Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts und unabhängig von der zugrunde liegende Ursache;“

(j)Nummer 17 erhält folgende Fassung:

„17. ‚zuständige Behörde‘, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die gemäß den Artikeln 10 und 11 benannte nationale zuständige Behörde und die ESMA;“

(k)Folgende Nummer 17a wird eingefügt:

„17a. ‚nationale zuständige Behörde‘ die gemäß Artikel 10 Absatz 1 benannte nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem ein Zentralverwahrer niedergelassen ist;“

(l)Nummer 19 erhält folgende Fassung:

„19. ‚Teilnehmer‘ einen Teilnehmer im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der [Verordnung (EU).../... über die Wirksamkeit von Abrechnungen];“

(m)Nummer 20 erhält folgende Fassung:

„20. ‚Beteiligung‘ eine Beteiligung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 Satz 1 der Richtlinie 2013/34/EU oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;“

(n)Nummer 26 erhält folgende Fassung:

„26. ‚Ausfall‘ in Bezug auf einen Teilnehmer eine Situation, in der gegen einen Teilnehmer ein Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Nummer 23 der [Verordnung (EU).../... über die Wirksamkeit von Abrechnungen] eröffnet wird, oder ein in den internen Regeln des Zentralverwahrers als Ausfall festgelegtes Ereignis;“

(o)Nummer 28 erhält folgende Fassung:

„28. ‚Depotkonto‘ ein Konto oder eine Aufzeichnung, einschließlich zentraler und dezentraler elektronischer Aufzeichnungen, auf dem bzw. der Wertpapiere gutgeschrieben, belastet oder auf andere Weise aufgezeichnet werden können, um eine Änderung in der Aufzeichnung solcher Wertpapiere zu erfassen;“

(p)Nummer 29 erhält folgende Fassung:

„29. ‚Zentralverwahrer-Verbindung‘ eine Vereinbarung zwischen Zentralverwahrern, der zufolge ein Zentralverwahrer Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers wird, um die Übertragung von Wertpapieren der Teilnehmer des letztgenannten Zentralverwahrers an die Teilnehmer des erstgenannten Zentralverwahrers zu erleichtern, oder eine Vereinbarung, der zufolge ein Zentralverwahrer indirekt über einen Mittler Zugang zu einem anderen Zentralverwahrer hat. Zentralverwahrer-Verbindungen umfassen Standard-Verbindungen, kundenspezifische Verbindungen, indirekte Verbindungen und interoperable Verbindungen;“

(q)Folgende Nummer 32a wird eingefügt:

„32a. ‚indirekte Verbindung‘ eine indirekte Verbindung, bei der der Dritte ein Zentralverwahrer ist;“

(r)Folgende Nummer 33a wird eingefügt:

„33a. ‚bilaterale Verbindung‘ eine Vereinbarung zwischen zwei Zentralverwahrern, die aus zwei Verbindungen besteht, die sowohl standardmäßig als auch interoperabel sind, wobei jeder beteiligte Zentralverwahrer der antragerhaltende Zentralverwahrer in einer der Verbindungen und der antragstellende Zentralverwahrer in der anderen Verbindung ist;“

(s)Nummer 43 erhält folgende Fassung:

„43. ‚Verrechnungsstelle‘ eine Verrechnungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der [Verordnung (EU).../... über die Wirksamkeit von Abrechnungen];“

(t)Die folgenden Nummern 51, 52, 53 und 54 werden angefügt:

„51. ‚Echtzeit-Brutto-Zahlungsausgleich‘ einen Abwicklungsmechanismus, bei dem Bargeld, E-Geld-Token oder Wertpapierübertragungsaufträge im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften der Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem für jedes Geschäft einzeln ausgeführt werden und bei dem die Erfüllung der Forderungen und Verpflichtungen der Teilnehmer ohne Aufschub und auf Bruttobasis erfolgt;

52. ‚Meldung einer Diskrepanz bei dem Zahlungsausgleich‘ im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts eine Meldung, die ein Zentralverwahrer an den Inhaber eines Kontos bei diesem Zentralverwahrer sendet und diesen Kontoinhaber über eine Diskrepanz mit seiner Gegenpartei in Bezug auf die in den jeweiligen Abwicklungsanweisungen übermittelten Daten informiert;

53. ‚zentrale Datenbank‘ die von der ESMA gemäß Artikel 21a eingerichtete zentrale Datenbank;

54. ‚Omnibus-Kunden-Kontentrennung‘ eine Regelung, bei der ein Zentralverwahrer Aufzeichnungen und Konten führt, die es jedem Teilnehmer dieses Zentralverwahrers ermöglichen, die Wertpapiere, die verschiedenen Kunden dieses Teilnehmers gehören, auf einem Depotkonto zu halten.“

(3)Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Unbeschadet des Absatzes 2 hat jeder in der Union ansässige Emittent, der übertragbare Wertpapiere emittiert oder emittiert hat, die zum Handel zugelassen sind oder an Handelsplätzen gehandelt werden, dafür zu sorgen, dass diese Wertpapiere in Form einer Buchung durch eine Immobilisierung oder eine direkte Erstbuchung in entmaterialisierter Form aufgezeichnet werden.“

(4)Artikel 6 wird wie folgt geändert:

(a)Nach Absatz 2 Unterabsatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Wertpapierfirmen und ihre professionellen Kunden wenden für die Mitteilung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Zuteilungen und Bestätigungen internationale offene Kommunikationsverfahren und -normen an.“

(b)Absatz 2 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

(c)Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Zentralverwahrer und Teilnehmer ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsanweisungen vollständig automatisiert verarbeitet werden. Die Zentralverwahrer verlangen von den Teilnehmern, dass sie ihre Geschäfte am vorgesehenen Abwicklungstag abwickeln und Maßnahmen ergreifen, um diese Anforderung zu gewährleisten.“

(d)In Absatz 5 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

„5. Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) die Maßnahmen zur Verhinderung des Scheiterns von Abwicklungen, um die Abwicklungseffizienz zu erhöhen, und insbesondere:

i)die von Wertpapierfirmen und ihren professionellen Kunden gemäß Absatz 2 zu ergreifenden Maßnahmen;

ii)die Einzelheiten der in Absatz 3 genannten Verfahren zur Erleichterung der Abwicklung, die unter anderem die Gestaltung der Transaktionsgrößen, die teilweise Abwicklung ausfallender Geschäfte und die Nutzung von Programmen für automatisierte Verleih- oder Leihgeschäfte, die von bestimmten Zentralverwahrern bereitgestellt werden, umfassen könnten. Diese Verfahren müssen notwendigerweise die Meldung von Diskrepanzen bei der Abwicklung und die Erteilung einer Vollmacht an die Teilnehmer für abgeglichene Anweisungen umfassen; und

iii)die Einzelheiten der Maßnahmen, die die fristgerechte Abwicklung der in Absatz 4 genannten Geschäfte fördern und Anreize hierfür schaffen sollen;

b) die standardisierten Verfahren und Nachrichtenprotokolle, die von Wertpapierfirmen und ihren professionellen Kunden gemäß Absatz 2 umzusetzen sind und die die automatisierte Verarbeitung von Zuteilungen und Bestätigungen ermöglichen, sowie die in Artikel 35 genannten internationalen Verfahren und Normen für Nachrichtenübermittlung und Referenzdaten, die von Emittenten, Zentralverwahrern und anderen Marktinfrastrukturen umzusetzen sind, um die in Artikel 35 festgelegte Anforderung zu erfüllen.

Bei der Ausarbeitung der Einzelheiten der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen berücksichtigt die ESMA die von Zentralverwahrern verwendete Technologie wie DLT. Bei der Ausarbeitung der Einzelheiten der in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Maßnahmen und Verfahren berücksichtigt die ESMA alle für grenzüberschreitende Geschäfte relevanten Aspekte.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen = ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] vor;“

(5)Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Geldbußen dürfen nicht als Einnahmequelle für den Zentralverwahrer oder seine Teilnehmer eingerichtet werden. Geldbußen werden in bar oder in E-Geld-Token gezahlt.“

(6)Artikel 7a Absatz 15 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diesen Entwurf übermittelt die ESMA der Kommission bis zum 30. Oktober 2027.“

(7)Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Abwicklungsinternalisierer melden den zuständigen Behörden am Ort ihrer Niederlassung vierteljährlich das aggregierte Volumen und den aggregierten Wert aller Wertpapiergeschäfte, die sie außerhalb von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen abwickeln, aufgeschlüsselt nach Art des Finanzinstruments und Art des Geschäfts, sowie die entsprechenden Quoten für gescheiterte Abwicklungen. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die nach Satz 1 erhaltenen Informationen unverzüglich über die zentrale Datenbank, und die ESMA veröffentlicht die Informationen über die Quote der gescheiterten Abwicklungen bei der internalisierten Abwicklung. Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA auch über alle potenziellen Risiken, die sich aus dieser Abwicklungstätigkeit ergeben.“

b) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] vor.“

(8)Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Behörden

1.Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale zuständige Behörden, die die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Pflichten für die Zulassung und Beaufsichtigung weniger bedeutender Zentralverwahrer, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder sich niederzulassen beabsichtigen, und für die in Artikel 14 Absatz 3 genannten Unterstützungs- und Hilfsfunktionen wahrnehmen. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet entsprechend die Kommission und die ESMA.

Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so legt er deren jeweilige Aufgaben fest und benennt eine einzige Behörde, die — wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist — für die Koordinierung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs mit der Kommission, den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, den einschlägigen Behörden, der ESMA und der EBA verantwortlich ist.

2.Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat die ESMA als zuständige Behörde für einen oder mehrere weniger bedeutende Zentralverwahrer mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet benennen. Macht der Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so teilt er dies der Kommission, der ESMA und der nationalen zuständigen Behörde über die zentrale Datenbank mit.

3.Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nationale zuständige Behörde mit den für die Ausübung ihrer Funktionen notwendigen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen gemäß dieser Verordnung ausgestattet ist.

4.Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der zuständigen Behörden jedes Zentralverwahrers, der gemäß diesem Artikel benannt oder gemäß Artikel 11 Absatz 1 ermittelt wurde.

5.Dieser Artikel lässt die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Überwachung durch die Mitglieder des ESZB unberührt.“

(9)Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Für bedeutende Zentralverwahrer zuständige Behörde

1.Die ESMA ist die für bedeutende Zentralverwahrer zuständige Behörde und nimmt die in dieser Verordnung festgelegten Aufsichtsaufgaben und -pflichten für deren Zulassung und Beaufsichtigung wahr.

2.Ein Zentralverwahrer ist als bedeutend anzusehen, wenn er mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)er erfüllt die in Artikel 11a Absatz 1 festgelegten Kriterien;

(b)er gehört derselben Gruppe an wie mindestens einer der Folgenden:

i) ein Zentralverwahrer, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen ist;

ii) ein Zentralverwahrer, eine CCP oder ein Handelsplatz, für den die ESMA die zuständige Behörde ist;

(c)er betreibt ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats unterliegt, in dem die juristische Person niedergelassen ist, sofern dieses System gemäß Artikel 3 der [Verordnung (EU).../... über die Wirksamkeit von Abrechnungen] benannt wurde;

(d)der Mitgliedstaat, in dem der Zentralverwahrer niedergelassen ist, hat die ESMA gemäß Artikel 10 Absatz 2 als zuständige Behörde benannt, sofern diese Benennung für diesen Zentralverwahrer gilt.

Die ESMA stellt fest, ob ein Zentralverwahrer die Voraussetzungen für die Einstufung als bedeutend im Sinne dieses Artikels erfüllt.

3.Die ESMA bewertet mindestens alle 12 Monate, ob ein zugelassener Zentralverwahrer mindestens eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt.

4.Hat die ESMA festgestellt, dass ein zugelassener Zentralverwahrer mindestens eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt, so gilt dieser Zentralverwahrer als bedeutend. Wird der Zentralverwahrer noch nicht von der ESMA beaufsichtigt, so kann die ESMA einen potenziellen Anpassungszeitraum von höchstens sechs Monaten festlegen, nach dessen Ablauf der Zentralverwahrer von der ESMA beaufsichtigt wird.

Die ESMA teilt dem betreffenden Zentralverwahrer, seinen einschlägigen Behörden und der für ihn zuständigen nationalen Behörde das Ergebnis der in Unterabsatz 2 genannten Feststellung und einen etwaigen Anpassungszeitraum innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Datum dieser Feststellung mit.

5.Bevor eine in der Union niedergelassene juristische Person eine Zulassung gemäß Artikel 16 beantragt, ersucht sie die ESMA über die zentrale Datenbank um Feststellung, ob sie mindestens eine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt.

Die ESMA kann zu diesem Zweck weitere Informationen von dieser juristischen Person anfordern. Die juristische Person stellt die angeforderten Informationen innerhalb der von der ESMA gesetzten Frist zur Verfügung. Die ESMA stellt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang aller einschlägigen Informationen fest, ob die juristische Person mindestens eine der in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt.

Stellt die ESMA fest, dass die juristische Person mindestens eine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt, so gilt diese juristische Person als bedeutend und wird von der ESMA beaufsichtigt, die für die Zulassung dieser juristischen Person gemäß Artikel 16 zuständig ist.

Stellt die ESMA fest, dass die juristische Person keine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt, so gilt diese juristische Person als weniger bedeutend und wird von der in Artikel 10 Absatz 1 genannten nationalen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die juristische Person niedergelassen ist, beaufsichtigt. Diese Behörde ist für die Zulassung dieser juristischen Person gemäß Artikel 16 zuständig.

Die ESMA unterrichtet die juristische Person, die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem die juristische Person niedergelassen ist, und die einschlägigen Behörden über die zentrale Datenbank innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Datum dieser Feststellung über das Ergebnis ihrer Feststellung.

6.Stellt die ESMA fest, dass ein Zentralverwahrer, der zuvor als bedeutend eingestuft wurde, in den letzten 36 Monaten keine der in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt hat, so stellt sie fest, dass der Zentralverwahrer nicht mehr als bedeutender Zentralverwahrer einzustufen ist. Die ESMA unterrichtet den betreffenden Zentralverwahrer, seine einschlägigen Behörden und die für ihn zuständige nationale Behörde unverzüglich über diese Feststellung. Diese Feststellung wird nach einem von der ESMA festzulegenden Anpassungszeitraum wirksam, der 24 Monate nicht überschreiten darf.

7.Die ESMA erstellt und veröffentlicht auf ihrer Website unverzüglich die Liste der bedeutenden Zentralverwahrer und hält sie auf dem neuesten Stand.

8.Die ESMA stellt den bedeutenden Zentralverwahrern für die Wahrnehmung ihrer in dieser Verordnung festgelegten Aufsichtsaufgaben und -pflichten für die Zulassung und Beaufsichtigung bedeutender Zentralverwahrer und im Einklang mit dem gemäß Absatz 10 erlassenen delegierten Rechtsakt Gebühren in Rechnung.

9.Dieser Artikel lässt die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Überwachung durch die Mitglieder des ESZB unberührt.

10.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Gebühren nach Absatz 8 wie folgt spezifiziert werden:

a) die Arten von Gebühren;

b) die Angelegenheiten, bei denen Gebühren fällig werden;

c) die Methode zur Berechnung der Höhe der Gebühren; und

d) die Art und Weise, wie die Gebühren zu entrichten sind.“

(10)Folgender Artikel 11a wird eingefügt:

„Artikel 11a

Kriterien zur Bestimmung der Bedeutung eines Zentralverwahrers

1.Die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a genannte Bedingung ist erfüllt, wenn der Zentralverwahrer die beiden folgenden Kriterien erfüllt:

(a)er betreibt ein Abwicklungssystem, das mehr als 5 % der jährlich in der Union abgewickelten Abwicklungsaufträge nach Wert abwickelt;

(b)er ist von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in mindestens drei Aufnahmemitgliedstaaten gemäß den in Absatz 2 festgelegten Kriterien.

2.Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Kriterium ist erfüllt, wenn der Zentralverwahrer in den unter diesem Buchstaben genannten Aufnahmemitgliedstaaten mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

(a)der aggregierte Marktwert oder, wenn nicht verfügbar, der Nennwert der Finanzinstrumente, die von Emittenten mit Sitz im Aufnahmemitgliedstaat ausgegeben wurden und vom Zentralverwahrer erstmalig verbucht oder zentral auf Depotkonten geführt werden, entspricht mindestens 15 % des Gesamtwerts der von allen Emittenten aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgegebenen Finanzinstrumente, die von allen in der Union zugelassenen Zentralverwahrern erstmalig verbucht oder zentral auf Depotkonten dieser Zentralverwahrer geführt werden;

(b)der aggregierte Marktwert oder, wenn nicht verfügbar, der Nennwert der Finanzinstrumente auf von Zentralverwahrern zentral geführten Depotkonten für Teilnehmer und andere Inhaber von Depotkonten aus dem Aufnahmemitgliedstaat entspricht mindestens 15 % des Gesamtwerts der Finanzinstrumente auf von sämtlichen in der Union zugelassenen Zentralverwahrern zentral geführten Depotkonten für alle Teilnehmer und anderen Inhaber von Depotkonten aus dem Aufnahmemitgliedstaat;

(c)der jährliche Wert der von dem Zentralverwahrer abgewickelten Anweisungen zur Abwicklung im Zusammenhang mit Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die von Emittenten aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgegeben wurden, entspricht mindestens 15 % des jährlichen Gesamtwerts aller von sämtlichen in der Union zugelassenen Zentralverwahrern abgewickelten Anweisungen zur Abwicklung im Zusammenhang mit Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die von Emittenten aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgegeben wurden;

(d)der jährliche Wert der Anweisungen zur Abwicklung, die von dem Zentralverwahrer für Teilnehmer und andere Inhaber von Depotkonten aus dem Aufnahmemitgliedstaat abgewickelt werden, entspricht mindestens 15 % des Gesamtwerts der Anweisungen zur Abwicklung, die von allen in der Union zugelassenen Zentralverwahrern für Teilnehmer und andere Inhaber von Depotkonten aus dem Aufnahmemitgliedstaat abgewickelt wurden;

(e)der Zentralverwahrer betreibt ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, das dem Recht des gemäß Artikel 3 der [Verordnung (EU).../... über die Wirksamkeit von Abrechnungen] benannten Aufnahmemitgliedstaats unterliegt.

Für die Zwecke der Berechnung der in Unterabsatz 1 Buchstaben b und d genannten Werte gilt Folgendes:

(a)im Falle der Einzelkunden-Kontentrennung ist das Gründungsland (bei juristischen Personen) oder das Wohnsitzland (bei natürlichen Personen) der Inhaber von Depotkonten, einschließlich der Kunden der Teilnehmer, das einschlägige Land;

(b)im Falle einer Omnibus-Kunden-Kontentrennung ist das Gründungsland der Teilnehmer das einschlägige Land, es sei denn, dem Zentralverwahrer liegen Informationen über das Gründungsland oder das Wohnsitzland der zugrunde liegenden Kunden vor.

3.Die ESMA bestimmt den Wert einer Abwicklungsanweisung wie folgt:

(a)bei einer Abwicklungsanweisung gegen Entgelt entspricht der Wert einer Abwicklungsanweisung dem Wert des entsprechenden Geschäfts mit Finanzinstrumenten, wie es in das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eingegeben wurde;

(b)bei einer Abwicklungsanweisung ohne Zahlung ist der Wert einer Abwicklungsanweisung der gemäß Absatz 4 bestimmte aggregierte Marktwert oder, falls nicht verfügbar, der aggregierte Nennwert der relevanten Finanzinstrumente.

4.Die ESMA bestimmt den Marktwert der in den Absätzen 2 und 3 genannten Finanzinstrumente wie folgt:

(a)bei Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zugelassen sind, ist der Marktwert des betreffenden Finanzinstruments der Schlusskurs des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 ;

(b) für andere Finanzinstrumente, die zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zugelassen sind, als die, die unter Buchstabe a genannt sind, entspricht der Marktwert dem Schlusskurs auf dem Handelsplatz in der Union mit dem höchsten Umsatz;

(c)bei Finanzinstrumenten, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, wird der Marktwert auf der Grundlage eines Referenzpreises, der gemäß einer vorab festgelegten, von der zuständigen Behörde des betreffenden Zentralverwahrers genehmigten Methode bestimmt wird, die sich auf Kriterien im Zusammenhang mit verlässlichen Marktdaten, einschließlich auf verschiedenen Märkten oder bei Wertpapierfirmen verfügbare Marktpreise, stützt.

5.Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten und Verfahren für die Berechnung der in diesem Artikel genannten Kriterien, einschließlich der von den Zentralverwahrern für die Zwecke dieser Berechnung an die ESMA zu meldenden Daten, genauer festgelegt werden.

Bei der Ausarbeitung dieser Normen stellt die ESMA sicher, dass sich die zu meldenden Daten auf das für die Berechnung der in diesem Artikel genannten Kriterien unbedingt erforderliche Maß beschränken.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen = ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(11)Folgender Artikel 11b wird eingefügt:

„Artikel 11b

Befugnisse der ESMA in Bezug auf bedeutende Zentralverwahrer gemäß dieser Verordnung

1.Die ESMA ist für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung für die Zulassung und Beaufsichtigung bedeutender Zentralverwahrer zuständig. Zu diesem Zweck fasst sie alle Beschlüsse oder sonstigen Maßnahmen nach Artikel 46a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

2.Die ESMA stellt fortlaufend sicher, dass bedeutende Zentralverwahrer Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 16 bis 20, Artikel 22, Artikel 22a, Artikel 23, Titel III Kapitel 2 und 3 sowie Titel IV einhalten.

3.Der ESMA werden die Befugnisse übertragen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber bedeutenden Zentralverwahrern gemäß dieser Verordnung und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erforderlich sind.

Die ESMA macht von diesen Befugnissen gegenüber bedeutenden Zentralverwahrern und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, gegenüber nahe stehenden Unternehmen und Personen Gebrauch, d. h.

(a)sie beaufsichtigt die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch den Zentralverwahrer;

(b)sie erlässt Beschlüsse, führt aufsichtliche Bewertungen durch und ergreift Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, den Artikeln 16 bis 20, Artikel 22, Artikel 22a, Artikel 23, Titel III Kapitel 2 und 3 und Titel IV;

(c)sie verlangt über die zentrale Datenbank von bedeutenden Zentralverwahrern und nahe stehenden Unternehmen oder Personen, an die diese Zentralverwahrer Dienstleistungen, operative Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, dass sie innerhalb der in der Anfrage genannten Frist alle relevanten Informationen oder Daten übermitteln, die es der ESMA ermöglichen, die Erbringung von Dienstleistungen und die Tätigkeiten dieser Zentralverwahrer zu überwachen und die Aufgaben und Pflichten der ESMA gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen. Der Empfänger eines solchen Ersuchens übermittelt der ESMA über die zentrale Datenbank innerhalb der gesetzten Frist alle von der ESMA angeforderten Informationen. Das Auskunftsersuchen kann regelmäßig oder einmalig erfolgen;

(d)sie verlangt von den Prüfern bedeutender Zentralverwahrer die Vorlage von Informationen oder Daten;

(e)sie erlässt einen Beschluss zur Verhängung von Geldbußen, wenn ein bedeutender Zentralverwahrer vorsätzlich oder fahrlässig einen der im Anhang aufgeführten Verstöße begangen hat. Diese Geldbußen betragen bis zur zweifachen Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen, oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes einer juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr und können erschwerende oder mildernde Faktoren gemäß den einschlägigen Koeffizienten im Anhang berücksichtigen;

(f)sie erlässt einen Beschlusses, mit dem ein bedeutender Zentralverwahrer aufgefordert wird, einen im Anhang aufgeführten Verstoß zu beenden;

4.Darüber hinaus ist die ESMA zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf bedeutende Zentralverwahrer befugt, die in Unterabsatz 2 genannten befristeten Maßnahmen zu ergreifen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

(a)Der ESMA liegen Beweise dafür vor, dass das Unternehmen innerhalb der nächsten drei Monate gegen die für seine Geschäftstätigkeit geltenden Anforderungen verstößt oder verstoßen könnte;

(b)der ESMA liegen Nachweise dafür vor, dass die von dem Unternehmen angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen kein solides Risikomanagement und keine solide Risikoabdeckung gewährleisten.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist die ESMA insbesondere befugt, folgende befristete Maßnahmen zu ergreifen:

(a)zu verlangen, dass die Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien des Unternehmens angemessen angepasst werden, um ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung zu gewährleisten,

(b)von dem bedeutenden Zentralverwahrer die Einberufung einer Versammlung seiner Anteilseigner zu verlangen oder — sollte der bedeutende Zentralverwahrer dieser Aufforderung nicht nachkommen — diese Versammlung selbst einzuberufen. In beiden Fällen wird die Tagesordnung von der ESMA festgelegt, wozu auch die Beschlüsse zählen, die den Anteilseignern zur Annahme vorgelegt werden sollen,

(c)von den Unternehmen die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung der Einhaltung der Aufsichtsanforderungen zu verlangen und eine Frist für dessen Umsetzung festzulegen, einschließlich Verbesserungen des Anwendungsbereichs und der Frist dieses Plans,

(d)die Geschäftstätigkeit, die Operationen oder das Netz des Unternehmens einzuschränken oder die Veräußerung von Geschäftsbereichen zu verlangen, die übermäßige Risiken für seine Solidität darstellen,

(e)von dem Zentralverwahrer zu verlangen, das Risiko im Zusammenhang mit dem Verstoß oder wahrscheinlichen Verstoß gegen die Anforderungen dieser Verordnung und die inhärenten Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten und Systemen des Unternehmens zu mindern;

(f)zusätzliche oder häufigere Meldepflichten aufzuerlegen,

(g)ergänzende Informationen zu verlangen,

(h)die Suspendierung von Mitgliedern aus dem Leitungsorgan von Unternehmen zu verlangen, die die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an ihre Geschäftstätigkeit nicht erfüllen.

Die Beschlüsse der ESMA sind zu begründen.

5.Die ESMA lehnt die Bestellung der in Artikel 27 genannten Person(en) ab oder widerruft sie anschließend, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Person ausreichend gut beleumundet ist, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Bestellung oder die vorgeschlagenen Änderungen die solide und umsichtige Führung des Unternehmens, die angemessene Berücksichtigung der Interessen der Kunden und die Integrität des Marktes gefährden würden.

6.Die ESMA berücksichtigt in Zusammenarbeit mit der EBA und dem ESZB alle grenzüberschreitenden Risiken, die sich aus den Tätigkeiten der Zentralverwahrer ergeben, auch aufgrund der Verflechtungen der Zentralverwahrer mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien, sowie Risiken aufgrund solcher grenzüberschreitenden Verbindungen.

7.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Verstöße im Anhang zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um Änderungen der Anforderungen an Zentralverwahrer nach dieser Verordnung und insbesondere nach Artikel 6, Artikel 7, den Artikeln 16 bis 20, Artikel 22, Artikel 22a, Titel III Kapitel 2 und 3 und Titel IV Rechnung zu tragen, oder wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Verstöße nach dem Anhang den Anforderungen dieser Verordnung und insbesondere nach Artikel 6, Artikel 7, den Artikeln 16 bis 20, Artikel 22, Artikel 22a, Titel III Kapitel 2 und 3 und Titel IV entsprechen.“

(12)Folgender Artikel 11c wird eingefügt:

„Artikel 11c

Besondere Bestimmungen für bedeutende Zentralverwahrer

1.Abweichend von Artikel 24a wird für einen bedeutenden Zentralverwahrer kein Kollegium eingerichtet. Wurde für einen Zentralverwahrer, der bedeutend wird, ein Kollegium gemäß Artikel 24a eingerichtet, so wird dieses Kollegium spätestens innerhalb eines Jahres, nachdem der Zentralverwahrer als bedeutend eingestuft wurde, aufgelöst. Auf einen bedeutenden Zentralverwahrer finden die in den Artikeln 15, 17, 19a, 21a, 22, 23, 24, 48b, 55 und 60 genannten Verfahren ohne Einbeziehung des Kollegiums Anwendung.

2.Abweichend von den Artikeln 7, 13, 15, 17, 19a, 20, Artikel 21 Absatz 1, den Artikeln 21a, 22, 22a, 23, 24, 27a, 27b, 33, 49, 52, 54a, 54b, 54c, 55, 57, 58 und 60 gilt eine etwaige Verpflichtung des Zentralverwahrers oder der zuständigen Behörde zur Zusammenarbeit mit der ESMA oder der ESMA zur Zusammenarbeit mit dem Zentralverwahrer oder der zuständigen Behörde gemäß diesen Artikeln nicht für einen bedeutenden Zentralverwahrer.

Artikel 17a gilt nicht für bedeutende Zentralverwahrer.“

(13)In Artikel 14 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

„3. Für jeden bedeutenden Zentralverwahrer treffen die ESMA, die nationale zuständige Behörde und die einschlägigen Behörden Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 8a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, auch in Bezug auf die direkte Beaufsichtigung jedes bedeutenden Zentralverwahrers durch die ESMA. Diese Vereinbarungen spiegeln die Verteilung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten gemäß dieser Verordnung wider und bilden einen Rahmen für die Modalitäten der praktischen Zusammenarbeit im Hinblick darauf, dass die ESMA ihre Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in Bezug auf bedeutende Zentralverwahrer ausübt. Diese Vereinbarungen können insbesondere Unterstützung und Hilfe durch die zuständigen Behörden und die nationale zuständige Behörde in allen folgenden Bereichen umfassen:

(a)Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben gegenüber einem bedeutenden Zentralverwahrer, einschließlich Untersuchungen und Prüfungen vor Ort;

(b)Ausarbeitung von Zulassungen, Genehmigungen, Beschlüssen, Berichten oder anderen Maßnahmen in Bezug auf den bedeutenden Zentralverwahrer im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich, sofern dies in dem einschlägigen Artikel und in den Artikeln 15, 16, 17, 19, 19a, 22, 27, 27a, 27b, 33 Absatz 3, 48, 48a, 48b, 55, 56 und 60 festgelegt ist;

(c)etwaige Aufsichtsaufgaben zur Gewährleistung der Finanzstabilität und zur Überwachung der Betriebsstabilität und des Marktverhaltens des bedeutenden Zentralverwahrers, einschließlich Stresstests;

(d)Bewältigung von Krisensituationen in Bezug auf den bedeutenden Zentralverwahrer.

4. Für jeden weniger bedeutenden Zentralverwahrer übernimmt die ESMA eine Koordinierungsrolle zwischen den zuständigen Behörden, den einschlägigen Behörden und den Kollegien, damit

(a)für kohärente Aufsichtsverfahren gesorgt wird, insbesondere in Bezug auf Aufsichtsbereiche, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen für Zentralverwahrer haben, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen;

(b)die Koordinierung in Krisensituationen nach Artikel 15 gestärkt wird;

(c)in Stellungnahmen für die zuständigen Behörden nach Unterabsatz 2 zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch Zentralverwahrer Risiken bewertet werden, und zwar in Bezug auf festgestellte grenzüberschreitende Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union, und Empfehlungen abgegeben werden, wie ein Zentralverwahrer diese Risiken mindern soll;

(d)den regelmäßigen Austausch und regelmäßige Diskussionen über relevante Marktentwicklungen, einschließlich Situationen oder Ereignisse, die sich auf die aufsichtsrechtliche oder finanzielle Solidität oder die Widerstandsfähigkeit von Zentralverwahrern auswirken oder wahrscheinlich auswirken werden.

Die zuständigen Behörden legen der ESMA ihre Beschlussentwürfe, Berichte oder sonstigen Maßnahmen in Bezug auf weniger bedeutende Zentralverwahrer zur Stellungnahme vor, bevor sie einen Rechtsakt oder eine Maßnahme gemäß den Artikeln 17, 22, 24 Absatz 5, 27a, 27b und 55 und – außer in Fällen, in denen eine Entscheidung dringend erforderlich ist – gemäß Artikel 20 erlassen.

Die zuständigen Behörden können der ESMA Beschlussentwürfe zur Stellungnahme auch vorlegen, bevor sie einen anderen Rechtsakt oder eine andere Maßnahme im Einklang mit ihren Pflichten gemäß Artikel 10 Absatz 1 annehmen.

Die ESMA bewertet alle Stellungnahmen und Empfehlungen, die von Kollegien gemäß Artikel 24a der vorliegenden Verordnung verfasst werden, um zu einem einheitlichen und kohärenten Funktionieren der Kollegien beizutragen und um die kohärente Anwendung der vorliegenden Verordnung durch diese zu fördern.

Für die Zwecke dieses Absatzes berücksichtigt die ESMA in Zusammenarbeit mit der EBA und dem ESZB alle grenzüberschreitenden Risiken, die sich aus den Tätigkeiten der Zentralverwahrer ergeben, auch aufgrund der Verflechtungen der Zentralverwahrer mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien, sowie Risiken aufgrund solcher grenzüberschreitenden Verbindungen.

Stellungnahmen, Beschlüsse, Beiträge oder sonstige Maßnahmen der ESMA nach diesem Absatz werden gemäß Artikel 46a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 angenommen.

Die ESMA erstattet der Kommission jährlich Bericht über die in Unterabsatz 5 genannten grenzüberschreitenden Risiken, die sich aus den Tätigkeiten von Zentralverwahrern ergeben.

(14)In Artikel 15 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„In einer Krisensituation bei einem oder mehreren Zentralverwahrern, die destabilisierende Auswirkungen auf grenzüberschreitende Märkte hat oder haben könnte, stimmt sich die ESMA mit den zuständigen Behörden, den einschlägigen Behörden und gegebenenfalls den in Artikel 24a genannten Kollegien ab, um eine koordinierte Reaktion auf die Krisensituation zu entwickeln und einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, den einschlägigen Behörden und gegebenenfalls den in Artikel 24a genannten Kollegien sicherzustellen. Alle von der ESMA gemäß diesem Unterabsatz wahrgenommenen Aufgaben werden im Einklang mit Artikel 46a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wahrgenommen.“

(15)Artikel 16 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Jede juristische Person, die unter die Begriffsbestimmung für Zentralverwahrer fällt, muss von der zuständigen Behörde im Einklang mit dem in Artikel 17 festgelegten Verfahren vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten zugelassen werden.“

(b)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„1a. Sobald die Zulassung im Einklang mit Artikel 17 erteilt ist, gilt sie für das gesamte Gebiet der Union.“

(16)Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 5 reicht ein beantragender Zentralverwahrer bei seiner zuständigen Behörde einen Antrag auf Erstzulassung gemäß Artikel 16, einen Antrag auf Genehmigung der Verlängerung einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 oder einen Antrag auf Genehmigung der Auslagerung einer Kerndienstleistung gemäß Artikel 19 ein. Der Antrag wird unverzüglich an die in Artikel 21a genannten registrierten Empfänger und gegebenenfalls an das in Artikel 24a genannte Kollegium weitergeleitet.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Während des in Absatz 8 genannten Zeitraums können die ESMA und die einschlägigen Behörden den beantragenden Zentralverwahrer auffordern, zusätzliche Unterlagen oder Informationen vorzulegen, wenn diese Unterlagen oder Informationen erforderlich sind, um zu bewerten, ob der beantragende Zentralverwahrer alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die zuständige Behörde kann ohne Antwort der CSD über den Antrag entscheiden.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)Die Unterabsätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Während des in Absatz 8 genannten Zeitraums führt die zuständige Behörde eine Risikobewertung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen durch den beantragenden Zentralverwahrer durch und konsultiert die einschlägigen Behörden, die ESMA und gegebenenfalls das in Artikel 24a genannte Kollegium zu den Merkmalen des vom beantragenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems. Innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags gemäß Artikel 21a Absatz 2, wenn der beantragende Zentralverwahrer eine Erstzulassung gemäß Artikel 16 beantragt hat, oder innerhalb eines Monats nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags gemäß Artikel 21a Absatz 2, wenn ein beantragender Zentralverwahrer eine Verlängerung einer bestehenden Zulassung oder die Auslagerung einer Kerndienstleistung gemäß Artikel 19 beantragt hat:

(a)gibt die ESMA eine Stellungnahme gemäß Artikel 14 Absatz 4 ab, in der festgestellt wird, ob der beantragende Zentralverwahrer die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, und übermittelt sie den in Artikel 21a genannten registrierten Empfängern; und

(b)kann jede einschlägige Behörde innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs eine Stellungnahme abgeben, in der festgestellt wird, ob der beantragende Zentralverwahrer die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, und diese an die in Artikel 21a genannten registrierten Empfänger übermitteln.

Bei der Abgabe der in Unterabsatz 1 genannten Stellungnahmen bewerten die ESMA und die einschlägigen Behörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs alle relevanten Risiken in Bezug auf den beantragenden Zentralverwahrer, einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union, und können alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die sie für erforderlich halten, um etwaige Mängel beim Risikomanagement des beantragenden Zentralverwahrers zu mindern. Die ESMA kann in ihre Stellungnahme auch alle Elemente aufnehmen, die erforderlich sind, um eine einheitliche und kohärente Anwendung eines einschlägigen Artikels dieser Verordnung zu fördern. In ablehnenden Stellungnahmen wird schriftlich vollständig und ausführlich begründet, warum die Anforderungen dieser Verordnung oder andere Anforderungen des Unionsrechts nicht erfüllt sind.

Hat eine der einschlägigen Behörden oder die ESMA eine ablehnende mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben und beabsichtigt die zuständige Behörde dennoch, die Zulassung zu erteilen, so teilt diese zuständige Behörde innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der ablehnenden Stellungnahme, wenn der beantragende Zentralverwahrer eine Erstzulassung gemäß Artikel 16 beantragt hat, oder innerhalb von 15 Arbeitstagen, wenn ein beantragender Zentralverwahrer eine Verlängerung einer bestehenden Zulassung oder die Auslagerung einer Kerndienstleistung gemäß Artikel 19 beantragt hat, den einschlägigen Behörden oder der ESMA die Gründe mit, aus denen sie die Zulassung trotz der ablehnenden Stellungnahme zu erteilen beabsichtigt.“

ii)Unterabsatz 7 wird gestrichen;

(a)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6. Vor Erteilung der Zulassung an den beantragenden Zentralverwahrer kann die zuständige Behörde andere Behörden, die ein Unternehmen mit einer qualifizierten Beteiligung oder Kontrollfunktion an dem beantragenden Zentralverwahrer beaufsichtigen, zu den folgenden Punkten konsultieren:

(a)die Eignung der Gesellschafter und Personen nach Artikel 27 Absatz 6 sowie den Leumund und die Erfahrung der Personen nach Artikel 27 Absätze 1 und 4, die die Geschäfte des beantragenden Zentralverwahrers tatsächlich führen, sofern diese Gesellschafter und Personen dem beantragenden Zentralverwahrer und dem Unternehmen, das eine qualifizierte Beteiligung an dem beantragenden Zentralverwahrer hält, angehören;

(b)die Frage, ob die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen dem beantragenden Zentralverwahrer und dem Unternehmen, das eine qualifizierte Beteiligung an dem beantragenden Zentralverwahrer hält, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.“

(c)Die Absätze 7 und 7a werden gestrichen.

(d)Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„8. Innerhalb von sechs Monaten nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags gemäß Artikel 21a Absatz 2, wenn der beantragende Zentralverwahrer eine Erstzulassung gemäß Artikel 16 beantragt hat, oder innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags gemäß Artikel 21a Absatz 2, wenn ein beantragender Zentralverwahrer eine Verlängerung einer bestehenden Zulassung oder die Auslagerung einer Kerndienstleistung gemäß Artikel 19 beantragt hat, erlässt die zuständige Behörde ihre Entscheidung und übermittelt sie den in Artikel 21a genannten registrierten Empfängern und dem beantragenden Zentralverwahrer. In der Entscheidung ist die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung ausführlich zu begründen.

Entspricht die Entscheidung der zuständigen Behörde nicht der Stellungnahme der ESMA oder einer der einschlägigen Behörden, einschließlich etwaiger darin enthaltener Bedingungen oder Empfehlungen, so enthält sie eine ausführliche Begründung für jede erhebliche Abweichung von diesen Stellungnahmen oder diesen Bedingungen oder Empfehlungen.

Kommt die zuständige Behörde einer Stellungnahme der ESMA oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nach oder beabsichtigt sie, ihnen nicht nachzukommen, so unterrichtet das Direktorium den Rat der Aufseher. Die Informationen umfassen auch die Begründung der zuständigen Behörde für die Nichteinhaltung oder die beabsichtigte Nichteinhaltung.“

(e)Absatz 8a erhält folgende Fassung:

„8a. Die zuständige Behörde unterrichtet die gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 konsultierten Behörden unverzüglich über die Ergebnisse des Zulassungsverfahrens einschließlich etwaiger Abhilfemaßnahmen.“

(17)Folgender Artikel 17a wird eingefügt:

„Artikel 17a

Verfahren für die Annahme von Entscheidungen, Berichten oder anderen Maßnahmen

1.Beabsichtigt die zuständige Behörde, eine Entscheidung, einen Bericht oder eine andere Maßnahme im Zusammenhang mit den Artikeln 22, 24 Absatz 5, 27a, 27b, 55 und - außer in Fällen, in denen eine Entscheidung dringend erforderlich ist – gemäß Artikel 20 anzunehmen, so ersucht sie die ESMA um eine Stellungnahme gemäß Artikel 14 Absatz 4.

Das in Unterabsatz 1 genannte Ersuchen um Stellungnahme wird zusammen mit allen einschlägigen Dokumenten umgehend an die ESMA weitergeleitet.

2.Sofern in dem einschlägigen Artikel nichts anderes bestimmt ist, bewertet die zuständige Behörde binnen 30 Arbeitstagen nach der Einreichung des in Absatz 1 genannten Ersuchens die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen durch den Zentralverwahrer. Bis zum Ende dieses Bewertungszeitraums übermittelt die zuständige Behörde der ESMA ihren Entwurf einer Entscheidung, eines Berichts oder einer anderen Maßnahme.

3.Sofern in einem einschlägigen Artikel nichts anderes bestimmt ist, gilt nach Eingang sowohl des Ersuchens um Stellungnahme gemäß Absatz 1 als auch der Entwürfe von Entscheidungen, Berichten oder anderen Maßnahmen gemäß Absatz 2 Folgendes:

(a)Die ESMA gibt in Bezug auf Artikel 20, Artikel 22, Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 55 eine Stellungnahme ab, in der bewertet wird, ob der Zentralverwahrer die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die ESMA kann in ihre Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die sie für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement des Zentralverwahrers, einschließlich im Zusammenhang mit ermittelten grenzüberschreitenden Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union, entgegenzuwirken; und

(b)die ESMA kann in Bezug auf die Artikel 27a und 27b eine Stellungnahme zu diesem Entwurf eines Beschlusses, Berichts oder einer anderen Maßnahme abgeben, wenn dies erforderlich ist, um eine einheitliche und kohärente Anwendung eines einschlägigen Artikels zu fördern.

Die ESMA gibt ihre Stellungnahme innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist ab, die mindestens 15 Arbeitstage nach Eingang der einschlägigen Unterlagen gemäß Absatz 2 beträgt, und übermittelt sie der zuständigen Behörde. Die Stellungnahmen werden auch den einschlägigen Behörden übermittelt.

4.Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme der ESMA gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a und, sofern abgegeben, der Stellungnahme gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder innerhalb der in dieser Verordnung anderweitig festgelegten Frist erlässt die zuständige Behörde nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der ESMA, einschließlich etwaiger darin enthaltener Bedingungen und Empfehlungen, ihre Entscheidung, ihren Bericht oder eine andere Maßnahme gemäß einem einschlägigen Artikel und übermittelt sie der ESMA.

Entspricht die Entscheidung, der Bericht oder die andere Maßnahme einer Stellungnahme der ESMA nicht, so muss die Entscheidung, der Bericht oder die andere Maßnahme mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser Stellungnahme oder den Bedingungen oder Empfehlungen versehen sein.

Für die Zwecke von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b unterrichtet der Exekutivausschuss, wenn die zuständige Behörde der Stellungnahme der ESMA oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nachkommt oder beabsichtigt, ihnen nicht nachzukommen, den Rat der Aufseher. Die Informationen umfassen auch die Begründung der zuständigen Behörde für die Nichteinhaltung oder die beabsichtigte Nichteinhaltung.“

(18)Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„1. Ein zugelassener Zentralverwahrer darf keine zusätzlichen Dienstleistungen erbringen oder anderweitig Tätigkeiten ausüben, für die er nicht zugelassen ist oder die er der zuständigen Behörde nicht gemäß Artikel 19 Absatz 8 gemeldet hat.

2. Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme dürfen nur von zugelassenen Zentralverwahrern und von als Zentralverwahrer fungierenden Zentralbanken betrieben werden.

3. Ein zugelassener Zentralverwahrer darf eine Beteiligung an einer juristischen Person nur dann halten, wenn sich deren Tätigkeit auf die Erbringung der in den Abschnitten A und B des Anhangs genannten Dienstleistungen beschränkt, es sei denn, die zuständige Behörde hat die betreffende Beteiligung gebilligt, weil sich das Risikoprofil des Zentralverwahrers dadurch nicht wesentlich erhöht.

(19)Artikel 19 wird wie folgt geändert:

(a)In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Ein zugelassener Zentralverwahrer beantragt bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung, wenn er eine Kerndienstleistung an einen Dritten, bei dem es sich nicht um einen Zentralverwahrer innerhalb seiner Gruppe handelt, wie in Artikel 19a bezeichnet, gemäß Artikel 30 auslagern oder seine Tätigkeiten auf einen oder mehrere der nachstehenden Aspekte ausweiten will:

(b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Eine Zulassung nach Absatz 1 Buchstabe b wird gemäß dem Verfahren des Artikels 17 Absätze 1, 2, 3, 5, 8 und 8a erteilt.

Die Erteilung einer Zulassung gemäß Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels erfolgt nach dem in Artikel 17 festgelegten Verfahren in Bezug auf interoperable Verbindungen zwischen einem in der Union niedergelassenen Zentralverwahrer und einem Drittland-Zentralverwahrer oder nach dem in Artikel 48b festgelegten Verfahren in Bezug auf interoperable Verbindungen zwischen in der Union niedergelassenen Zentralverwahrern.“

ii) Unterabsatz 4 wird gestrichen.

c)    Die Absätze 3 bis 7 werden gestrichen.

(20)Folgender Artikel 19a wird eingefügt:

„Artikel 19a

Verfahren für die Genehmigung der Auslagerung von Kerndienstleistungen innerhalb einer Zentralverwahrer-Gruppe

1.Ein zugelassener Zentralverwahrer stellt bei der ESMA einen Antrag auf Genehmigung, wenn er eine Kerndienstleistung gemäß Artikel 30 an einen Zentralverwahrer innerhalb seiner Gruppe auslagern möchte. Der Antrag wird den jeweiligen registrierten Empfängern nach Artikel 21a für beide an der beabsichtigten Auslagerung beteiligten Zentralverwahrer und gegebenenfalls den jeweiligen Kollegien nach Artikel 24a der beiden an der beabsichtigten Auslagerung beteiligten Zentralverwahrer unverzüglich übermittelt.

2.Der beantragende Zentralverwahrer fügt dem Antrag alle Unterlagen und Informationen bei, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Genehmigung der Auslagerung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben wird, um seinen in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf eine solche Auslagerung nachzukommen. Der beantragende Zentralverwahrer nimmt in den Antrag auch eine Beschreibung der auszulagernden Kerndienstleistungen und der Zentralverwahrer innerhalb der Gruppe, an die diese Dienstleistungen ausgelagert werden sollen, sowie der strukturellen Organisation des beantragenden Zentralverwahrers auf.

3.Während des in Absatz 5 genannten Zeitraums können die ESMA und die einschlägigen Behörden den beantragenden Zentralverwahrer auffordern, zusätzliche Unterlagen oder Informationen vorzulegen, wenn diese Unterlagen oder Informationen erforderlich sind, um zu bewerten, ob der beantragende Zentralverwahrer die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die beabsichtigte Auslagerung erfüllt. Die ESMA kann ohne Antwort des Zentralverwahrers über den Antrag entscheiden. .

4.Während des in Absatz 5 genannten Zeitraums führt die ESMA eine Risikobewertung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen durch den beantragenden Zentralverwahrer in Bezug auf die beabsichtigte Auslagerung durch und konsultiert für beide an der beabsichtigten Auslagerung beteiligten beantragenden Zentralverwahrer die einschlägigen Behörden, gegebenenfalls die in Artikel 24a genannten Kollegien und die zuständige Behörde zu der Frage, ob die beabsichtigte Auslagerung den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht, und zu allen potenziellen Risiken, die sich aus einer solchen Auslagerung ergeben können.

5.Innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags nach Artikel 21a Absatz 2 erlässt die ESMA ihre Entscheidung und übermittelt sie den jeweiligen registrierten Empfängern nach Artikel 21a für beide an der Auslagerung beteiligten Zentralverwahrer, den jeweiligen Kollegien nach Artikel 24a für beide an der Auslagerung beteiligten Zentralverwahrer, sofern zutreffend, und dem beantragenden Zentralverwahrer. In der Entscheidung ist ausführlich zu begründen, ob die Genehmigung erteilt oder verweigert wurde.“

(21)Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Unbeschadet etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Maßnahmen nach Titel V entzieht die zuständige Behörde die Zulassung, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2. Bevor die zuständige Behörde entscheidet, dem Zentralverwahrer die Zulassung zu entziehen, unternimmt sie alle folgenden Schritte:

a) sie holt eine Stellungnahme der zuständigen Behörden zur Notwendigkeit des Entzugs der Zulassung des Zentralverwahrers ein;

b) sie konsultiert gegebenenfalls die in Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Behörde zu der Notwendigkeit, dem Zentralverwahrer die Zulassung zu entziehen;

c) für einen weniger bedeutenden Zentralverwahrer holt sie gemäß Artikel 14 Absatz 4 und nach dem Verfahren des Artikels 17a die Stellungnahme der ESMA zur Notwendigkeit des Entzugs der Zulassung des Zentralverwahrers ein;

d) bei bedeutenden Zentralverwahrern konsultiert sie die zuständige nationale Behörde zu der Frage, ob dem Zentralverwahrer die Zulassung entzogen werden muss.

Unterabsatz 1 Buchstaben b bis d finden keine Anwendung, wenn dringend eine Entscheidung getroffen werden muss.

3. Jede einschlägige Behörde, die in Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Behörde und – bei weniger bedeutenden Zentralverwahrern – die ESMA können die zuständige Behörde jederzeit ersuchen, zu prüfen, ob der Zentralverwahrer die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, weiterhin erfüllt.“

(22)Folgender Artikel 21a wird eingefügt:

„Artikel 21a

Zentrale Datenbank

1.Die ESMA errichtet und pflegt eine zentrale Datenbank gemäß Artikel 35c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010. Getrennt für jeden Zentralverwahrer haben die zuständige Behörde des Zentralverwahrers, die ESMA, die einschlägigen Behörden des Zentralverwahrers und die zuständige nationale Behörde des Zentralverwahrers sowie die Mitglieder des Kollegiums des Zentralverwahrers nach Artikel 24a, sofern zutreffend und gemäß einem einschlägigen Artikel erforderlich („registrierte Empfänger“), Zugang zu allen Informationen und Dokumenten nach Absatz 2, die in der zentralen Datenbank für den betreffenden Zentralverwahrer eingetragen sind, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant oder erforderlich ist.

Ein Zentralverwahrer hat Zugang zur zentralen Datenbank in Bezug auf die Informationen und Dokumente nach Absatz 2, die er an diese zentrale Datenbank übermittelt hat, oder die Informationen und Dokumente nach Absatz 2, die ihm von einem der registrierten Empfänger über diese zentrale Datenbank übermittelt wurden. Andere Empfänger übermitteln auch bestimmte spezifische Dokumente oder Informationen, die in der zentralen Datenbank registriert sind, und haben Zugang zu diesen, sofern dies in dieser Verordnung festgelegt ist. Die ESMA stellt sicher, dass die zentrale Datenbank die in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben erfüllt.

Die ESMA stellt die in Absatz 2 genannten Informationen, die über die zentrale Datenbank gemäß dieser Verordnung weitergegeben werden, allen Behörden, die für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der [Verordnung (EU).../... über die Wirksamkeit von Abrechnungen] relevant sind, zur Verfügung, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant oder erforderlich ist.

Die ESMA gibt die Einrichtung der zentralen Datenbank auf ihrer Website bekannt.

2.Sofern nicht anders angegeben, laden Zentralverwahrer und registrierte Empfänger alle Informationen und Dokumente, einschließlich der in dieser Verordnung genannten Anträge, Entscheidungen, Empfehlungen, Auskunftsersuchen, Fragen, Antworten und Mitteilungen, in elektronischer Form in die zentrale Datenbank hoch. 

Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung von Informationen oder Dokumenten wird über die zentrale Datenbank eine Empfangsbestätigung übermittelt.

3.Die zentrale Datenbank ist so konzipiert, dass die registrierten Empfänger automatisch über Änderungen ihres Inhalts informiert werden, einschließlich des Hochladens, Löschen oder Ersetzens von Dokumenten, der Einreichung von Fragen und Informationsersuchen.

Die ESMA stellt sicher, dass die Datenbank den Zugang zu über DLT erfassten Daten ermöglicht, einschließlich des On-Chain-Datenlesens und des Zugangs zu diesen Daten.“

(23)Artikel 22 wird wie folgt geändert:

(a)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„1a. Der Zentralverwahrer stellt alle für die Zwecke der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 erforderlichen Informationen, einschließlich regelmäßiger Informationen, gemäß Absatz 10 zur Verfügung. Diese Informationen werden unverzüglich an die in Artikel 21a genannten registrierten Empfänger weitergegeben.“

(b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Die zuständige Behörde nimmt bei dem Zentralverwahrer Prüfungen vor Ort vor.

Die zuständige Behörde informiert die ESMA einen Monat, bevor eine Prüfung vor Ort stattfinden soll, über die geplante Prüfung, es sei denn, der Beschluss, eine Prüfung vor Ort durchzuführen, wird in einer Krisensituation gefasst; in diesem Fall informiert die zuständige Behörde die betreffenden Behörden unmittelbar nach der Beschlussfassung.

Die ESMA oder die einschlägigen Behörden können um eine Einladung zu Prüfungen vor Ort ersuchen. Weigert sich die zuständige Behörde, die Behörden, die ein solches Ersuchen gestellt haben, zu einer Prüfung vor Ort einzuladen, so begründet sie diese Weigerung.

Die zuständige Behörde übermittelt der ESMA, den einschlägigen Behörden und, sofern zutreffend, den Mitgliedern des in Artikel 24a genannten Kollegiums alle einschlägigen Informationen, die sie von dem Zentralverwahrer bezüglich aller von ihr durchzuführenden bzw. durchgeführten Prüfungen vor Ort erhält.

(c)In Absatz 6 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

„Bei der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 arbeitet die zuständige Behörde eng mit der ESMA und den einschlägigen Behörden zusammen.  Die zuständige Behörde übermittelt den einschlägigen Behörden und gegebenenfalls der in Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Behörde frühzeitig die erforderlichen Angaben und konsultiert sie zu der Frage, ob der Zentralverwahrer die Anforderungen dieser Verordnung oder andere Anforderungen des Unionsrechts hinsichtlich des Funktionierens der von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme erfüllt.

Innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Eingang der Informationen nach Unterabsatz 1 von der zuständigen Behörde:

(a)können die einschlägigen Behörden und gegebenenfalls die in Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Behörde innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs eine Stellungnahme im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs abgeben; und

(b)kann die ESMA nach dem Verfahren des Artikels 17a eine Stellungnahme gemäß Artikel 14 Absatz 4 abgeben.“

(c)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7. Die zuständige Behörde unterrichtet die in Artikel 21a genannten registrierten Empfänger und gegebenenfalls das in Artikel 24a genannte Kollegium und die in Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch unmittelbar nach Ablauf jedes Überprüfungs- und Bewertungszeitraums, über die zentrale Datenbank über die Ergebnisse der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Überprüfung und Bewertung, einschließlich etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.“

(d)Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„8. Bei der Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Überprüfung und Bewertung konsultiert die zuständige Behörde die in Artikel 17 Absatz 6 genannten Behörden zu allen einschlägigen Informationen, die geeignet sind, der zuständigen Behörde die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel zu erleichtern.“

(24)Artikel 23 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Ein zugelassener Zentralverwahrer darf die im Anhang genannten Dienstleistungen im gesamten Hoheitsgebiet der Union, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, im Einklang mit Artikel 18 erbringen.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Ein zugelassener Zentralverwahrer, der die in Abschnitt A Ziffern 1 und 2 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf Finanzinstrumente erbringt, die von Emittenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Zentralverwahrer niedergelassen ist, begeben wurden, oder der eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Zentralverwahrer niedergelassen ist, errichtet hat, um diese Kerndienstleistungen zu erbringen, teilt dies seiner zuständigen Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Beginn der Erbringung dieser Dienstleistungen oder gegebenenfalls der Errichtung einer Zweigniederlassung mit.

Im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung übermittelt der Zentralverwahrer für jeden Aufnahmemitgliedstaat alle folgenden Informationen:

a) die in Unterabsatz 1 genannten Kerndienstleistungen des Zentralverwahrers;

b) die Information, ob die in Unterabsatz 1 genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf Aktien oder Schuldtitel erbracht werden;

c) den aggregierten Marktwert oder, falls nicht verfügbar, den Nennwert der Finanzinstrumente, für die der Zentralverwahrer die in Unterabsatz 1 genannten Kerndienstleistungen erbringt;

d) gegebenenfalls die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung und die Namen der für die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung verantwortlichen Personen.

Der Zentralverwahrer aktualisiert die in Unterabsatz 2 aufgeführten Informationen alle sechs Monate und übermittelt die aktualisierten Informationen an seine zuständige Behörde.“

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Nach Eingang der Meldung oder gegebenenfalls der aktualisierten Informationen gemäß Absatz 2 leitet die zuständige Behörde diese unverzüglich an die in Artikel 21a genannten registrierten Empfänger und gegebenenfalls an das in Artikel 24a genannte Kollegium weiter.

Die ESMA veröffentlicht die in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Informationen auf ihrer Website. „

d) Die Artikel 4 bis 10 werden gestrichen.

(25)Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„1. Hat ein zugelassener Zentralverwahrer gemäß Artikel 23 in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Zweigniederlassung errichtet, so arbeitet die zuständige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung eng mit der zuständigen nationalen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zusammen, insbesondere bei der Durchführung von Prüfungen vor Ort in dieser Zweigniederlassung. Die zuständige Behörde kann Bedienstete der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und der ESMA zur Teilnahme an Prüfungen vor Ort einladen. Die zuständige Behörde übermittelt der ESMA, der zuständigen nationalen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und gegebenenfalls dem Kollegium nach Artikel 24a die Feststellungen der Prüfungen vor Ort sowie Angaben zu den von der genannten zuständigen Behörde beschlossenen Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.

2.Die zuständige Behörde kann Zentralverwahrern, die Dienstleistungen gemäß Artikel 23 erbringen, vorschreiben, regelmäßig, auch für die Zwecke statistischer Erhebungen, Bericht über die in dem Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten zu erstatten. Die zuständige Behörde stellt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats diese regelmäßigen Berichte auf Ersuchen zur Verfügung.

3. Die zuständige Behörde übermittelt der zuständigen nationalen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Ersuchen unverzüglich die Namen der in dem Aufnahmemitgliedstaat niedergelassenen Emittenten und der Teilnehmer, die dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente in den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen verwahren, die vom Zentralverwahrer betrieben werden, der die in Artikel 23 Absatz 2 genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf dem Recht des Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente erbringt, sowie alle sonstigen relevanten Informationen in Bezug auf einen Zentralverwahrer, der über eine Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat Kerndienstleistungen erbringt.

b)    Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachvollziehbare Gründe zu der Annahme, dass ein Zentralverwahrer, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Dienstleistungen gemäß Artikel 23 erbringt, gegen die aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen verstößt, so setzt sie die zuständige Behörde des betreffenden Zentralverwahrers, die ESMA und gegebenenfalls das Kollegium nach Artikel 24a über diese Feststellungen in Kenntnis. Die zuständige Behörde ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Zentralverwahrer die Bestimmungen dieser Verordnung einhält. Bevor die zuständige Behörde eine Entscheidung gemäß Satz 2 dieses Unterabsatzes trifft, legt sie der ESMA ihren Beschlussentwurf gemäß Artikel 14 Absatz 4 nach dem Verfahren des Artikels 17 zur Stellungnahme vor.“

ii) Unterabsatz 2 wird gestrichen.

c)    Absatz 6 wird gestrichen.

(26)Artikel 24a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 8 richtet die zuständige Behörde ein Aufsichtskollegium ein, das die in Absatz 8 genannten Aufgaben in Bezug auf einen Zentralverwahrer wahrnimmt, der mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a) der Zentralverwahrer hat auf seinen Depotkonten ursprünglich Finanzinstrumente verbucht, die von in einem Aufnahmemitgliedstaat gegründeten Emittenten begeben wurden;

b) der Zentralverwahrer führt auf seinen Depotkonten zentral Finanzinstrumente, die von in einem Aufnahmemitgliedstaat gegründeten Emittenten begeben wurden;

c) der Zentralverwahrer führt auf seinen Depotkonten zentral Finanzinstrumente für Teilnehmer und andere Inhaber von Depotkonten aus einem Aufnahmemitgliedstaat.

Für die Zwecke der Bewertung des in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Kriteriums gilt Folgendes:

a) Bei Einzelkunden-Kontentrennung ist das Gründungsland (bei juristischen Personen) bzw. das Wohnsitzland (bei natürlichen Personen) der Inhaber von Depotkonten, einschließlich der Kunden der Teilnehmer, das jeweilige Land;

b) im Falle einer Sammelkunden-Kontentrennung ist das Gründungsland der Teilnehmer das jeweilige Land, es sei denn, dem Zentralverwahrer liegen Informationen über das Gründungsland oder das Land des Sitzes der zugrunde liegenden Kunden vor.“

b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„1a. Die ESMA bewertet sechs Monate nach der Erstzulassung eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 17, ob ein Zentralverwahrer die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt.

Die ESMA bewertet ferner alle zwölf Monate, ob ein zugelassener Zentralverwahrer die in Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt oder weiterhin erfüllt.

Die ESMA teilt dem Zentralverwahrer und den in Artikel 21a genannten registrierten Empfängern die Ergebnisse dieser Bewertung mit.“

c) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2. Die zuständige Behörde richtet das Kollegium innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung der Ergebnisse der von der ESMA gemäß Absatz 1a vorgenommenen Bewertung ein.

3. Den Vorsitz und die Leitung des Kollegiums führt die ESMA (im Folgenden „Vorsitz“).“

d)    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„ b)die zuständige Behörde des Zentralverwahrers;

ii) Die Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

„d) die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen der Zentralverwahrer seine Dienstleistungen gemäß Artikel 23 anbietet;

e) die EBA, soweit der Zentralverwahrer nach Artikel 54 zugelassen wurde; und“

iii) der folgende Buchstabe f wird angefügt:

„f) die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte zuständige Behörde, wenn der Zentralverwahrer gemäß Artikel 54 der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde.“

e)     Absatz 5 wird gestrichen.

f)    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„Der Vorsitz teilt der ESMA die Zusammensetzung des Kollegiums innerhalb eines Monats ab dessen Einsetzung und jede Änderung der Zusammensetzung des Kollegiums innerhalb eines Monats ab der Änderung mit. Die ESMA veröffentlicht das Verzeichnis der Mitglieder des Kollegiums unverzüglich auf ihrer Website und hält es auf dem neuesten Stand.“

g)    Absatz 8 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) die Sicherstellung des Informationsaustauschs, einschließlich in Bezug auf Informationsersuchen nach den Artikeln 13, 14 und 15 und Informationen über das Überprüfungs- und Bewertungsverfahren nach den Artikeln 22 und 60.“

ii) Die Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

„d) die Sicherstellung des Austauschs von Informationen über eine genehmigte Auslagerung oder Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß den Artikel 19, 19a und 56;

e) Zusammenarbeit bei Problemen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23“;

h)    Absatz 9 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Vorsitz kann auf Ad-hoc-Basis weitere Teilnehmer zu den Beratungen des Kollegiums über bestimmte Themen einladen.“

i)    Absatz 10 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b) Fragen im Zusammenhang mit der Auslagerung oder Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß den Artikeln 19, 19a oder 56; oder

c) Fragen im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen diese Verordnung infolge der Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 23“;

j) Artikel 13 wird gestrichen;

(27)Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Ungeachtet des Absatzes 1 unterliegt ein Drittland-Zentralverwahrer dem in den Absätzen 4 bis 11 dieses Artikels genannten Verfahren, wenn er beabsichtigt,

a) eine Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat zu errichten;

b) die in Abschnitt A Ziffern 1 und 2 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente zu erbringen.“

b)    Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„2a. Beabsichtigt ein Drittland-Zentralverwahrer, die in Abschnitt A Ziffer 3 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente zu erbringen, so teilt er dies der ESMA mit. Die ESMA unterrichtet die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, dessen Recht die Finanzinstrumente unterliegen, über die eingegangene Mitteilung.“

c)    Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) soweit erforderlich ergreift der Drittland-Zentralverwahrer die nötigen Maßnahmen, um seinen Nutzern die Einhaltung der maßgebenden nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, zu ermöglichen; die Angemessenheit dieser Maßnahmen ist von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, bestätigt worden.“

d)    Absatz 13 wird wie folgt geändert:

i) In Unterabsatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b) die Zahl und das Volumen der Geschäfte mit dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Finanzinstrumenten, die im Vorjahr abgewickelt wurden;“

ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] vor.

(28)Folgender Artikel 25a wird eingefügt:

„Artikel 25a

Gebühren für Drittland-Zentralverwahrer

1.Die ESMA stellt Zentralverwahrern mit Sitz in einem Drittland im Einklang mit dieser Verordnung und dem gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt Gebühren im Zusammenhang mit Anträgen auf Anerkennung gemäß Artikel 25 in Rechnung.

2.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Gebühren nach Absatz 1 wie folgt spezifiziert werden:

(a)die Arten von Gebühren;

(b)die Höhe der Gebühren;

(c)die Art und Weise, wie Gebühren zu entrichten sind:“

(29)Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, anderen Zentralverwahrern bankartige Nebendienstleistungen gemäß Artikel 54 Absatz a zu erbringen, so muss er über klare Regeln und Verfahren verfügen, um potenzielle Interessenkonflikte anzugehen und das Risiko einer diskriminierenden Behandlung dieser anderen Zentralverwahrer und ihrer Teilnehmer zu mindern.“

(30)in Artikel 27a Absatz 3 wird nach dem zweiten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:

„Während des Bewertungszeitraums gibt die ESMA nach dem Verfahren des Artikels 17a eine Stellungnahme gemäß Artikel 14 Absatz 4 ab.“

(31)In Artikel 27b Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

(32)„Die Beurteilung der in Artikel 27a Absatz 2 vorgesehenen Meldung und der in Artikel 27a Absatz 4 genannten Informationen durch die zuständige Behörde unterliegt einer Stellungnahme der ESMA gemäß Artikel 14 Absatz 4, die im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 17a abgegeben wird.“

(33)Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Auslagerung einer Kerndienstleistung an einen Dritten, der kein Zentralverwahrer innerhalb derselben Gruppe ist, unterliegt der Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 19. Die Auslagerung einer Kerndienstleistung an einen anderen Zentralverwahrer innerhalb der Gruppe unterliegt der Genehmigung durch die ESMA gemäß Artikel 19a.

Ein Zentralverwahrer teilt seiner zuständigen Behörde die Auslagerung der in Abschnitt B des Anhangs genannten Dienstleistungen vor der Durchführung der Auslagerung mit. Im Rahmen der Mitteilung legt der Zentralverwahrer alle relevanten Informationen vor, die es seiner zuständigen Behörde ermöglichen, die Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Anforderungen zu bewerten.“

b) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„6. Die Nutzung von DLT durch einen Zentralverwahrer zur Erbringung der Kerndienstleistungen gilt nicht als Auslagerung, es sei denn, der Zentralverwahrer schließt mit einem Dritten eine Vereinbarung über die Erbringung der Kerndienstleistungen unter Verwendung von DLT ab.

7. Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, unter welchen besonderen Umständen eine Auslagerungsvereinbarung als Auslagerung von Kerndienstleistungen zu betrachten ist.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

(34)In Artikel 33 wird der folgende Absatz 7 angefügt:

„7. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um es Zentralverwahrern zu ermöglichen, auch Privatpersonen zu gestatten, Teilnehmer an einem Zentralverwahrer zu werden, wenn diesen Privatpersonen die Teilnahme an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß der [Verordnung (EU).../... über die Wirksamkeit von Abrechnungen] gestattet wurde. In den delegierten Rechtsakten werden alle zusätzlichen Anforderungen festgelegt, die erforderlich sind, um etwaige Risiken zu mindern, die für Zentralverwahrer entstehen können, die Privatpersonen als Teilnehmer akzeptieren.“

(35)In Artikel 34 werden die folgenden Absätze 9 und 10 hinzugefügt:

„9. Abwicklungsinternalisierer legen ihren Kunden die Preise und Gebühren für die von ihnen erbrachten Dienstleistungen offen und differenzieren zwischen den Preisen für die Abwicklung innerhalb und außerhalb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems. Sie legen die Preise und Entgelte für jede separat erbrachte Dienstleistung und Aufgabe offen, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe.

10. Die ESMA entwickelt nach Maßgabe der Offenlegungen gemäß der Absätze 1, 5 und 9 Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

(36)Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Ein Zentralverwahrer gleicht mit geeigneten Maßnahmen, die mit Hilfe von DLT durchgeführt werden können, ab, ob die Anzahl der im Rahmen einer Wertpapieremission oder eines Teils einer Wertpapieremission an den Zentralverwahrer übermittelten Wertpapiere tatsächlich der Anzahl der Wertpapiere entspricht, die auf den Depotkonten der Teilnehmer des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems und gegebenenfalls auf den vom Zentralverwahrer für den Inhaber geführten Konten erfasst sind. Dieser Abgleich ist mindestens einmal pro Tag vorzunehmen.

(37)Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen und Konten, die eine Sammelkundentrennung ermöglichen. Betreibt ein Zentralverwahrer seine Kerndienstleistungen unter Verwendung von DLT und ermöglicht der Zentralverwahrer allen Teilnehmern und ihren Kunden eine Einzelkunden-Kontotrennung im Sinne von Absatz 4, so kann sich dieser Zentralverwahrer abweichend von Satz 1 dafür entscheiden, keine Sammelkunden-Kontotrennung anzubieten. Diese Bestimmung berührt nicht die Verpflichtungen des Zentralverwahrers, die in Artikel 48a festgelegten Anforderungen für mindestens eines der von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme zu erfüllen.“

b) In Absatz 5 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Betreibt der Zentralverwahrer seine Kerndienstleistungen unter Verwendung von DLT und hat er sich dafür entschieden, eine Sammelkunden-Kontotrennung gemäß Absatz 3 anzubieten, so ergreift dieser Zentralverwahrer abweichend von Unterabsatz 1 alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Teilnehmer seinen Kunden mindestens die Wahl zwischen einer Sammelkunden-Kontotrennung und einer Einzelkunden-Kontotrennung bietet und sie über die mit jeder Option verbundenen Kosten und Risiken informiert.“

(38)Artikel 39 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

Bietet der Zentralverwahrer Dienstleistungen nach Artikel 40 Absatz 3 an, so stellt er sicher, dass die Barerlöse aus den Wertpapierlieferungen und -abrechnungen den Empfängern am vorgesehenen Abwicklungstag spätestens am Ende des Geschäftstags zur Verfügung stehen.

(b)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7. Sämtliche Wertpapiergeschäfte gegen Barausgleich oder E-Geld-Token zwischen direkten Teilnehmern eines von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, die in diesem System abgewickelt werden, werden durch „Lieferung gegen Zahlung“ abgewickelt.

(39)Artikel 40 erhält folgende Fassung:

„Artikel 40

Abwicklung von Bargeld- und E-Geld-Token

1.Ein Zentralverwahrer rechnet die Barzahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems über Konten bei Zentralbanken ab, sofern dies praktikabel und verfügbar ist.

2.Bietet ein Zentralverwahrer an, die Barzahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems in einer Währung abzuwickeln, die über eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verfügbar ist, die mit in der Union betriebenen Echtzeit-Bruttoabwicklungssystemen der Zentralbanken integriert ist, so schließt er sich direkt an diese Infrastruktur an und bietet seinen Teilnehmern die Möglichkeit, ihre Transaktionen, die auf Währungen lauten, die über diese Infrastruktur verfügbar sind, auf bei dieser Infrastruktur eröffneten Konten abzuwickeln.

3.Wenn ein Zentralverwahrer nicht über Zentralbankkonten gemäß Absatz 1 abrechnet, bietet er nur an, die Barzahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme wie folgt abzurechnen:

(a)über seine eigenen Konten;

(b)über Konten, die bei gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstituten eröffnet wurden; oder

(c)über Konten, die bei einem anderen Zentralverwahrer eröffnet wurden, unabhängig davon, ob sie derselben Unternehmensgruppe angehören, die letztlich von demselben Mutterunternehmen kontrolliert wird, oder nicht.

Ein Zentralverwahrer, der die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c genannten Barzahlungen abwickeln möchte, muss dafür eine Zulassung gemäß den Artikeln 54, 54a oder 54b und gegebenenfalls 54c sowie Artikel 55 einholen und die in Titel IV festgelegten Anforderungen erfüllen.“

(40)Folgender Artikel 45a wird eingefügt:

„Artikel 45a

Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz der Distributed-Ledger-Technologie außerhalb einer Auslagerungsvereinbarung

1.Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 45 stellt ein Zentralverwahrer, der selbst eine in Abschnitt A des Anhangs aufgeführte Kerndienstleistung unter Verwendung von DLT erbringt, sicher, dass er die folgenden Anforderungen erfüllt:

(a)der Einsatz der DLT führt nicht dazu, dass der Zentralverwahrer der Systeme und Kontrollmöglichkeiten beraubt wird, die für sein Risikomanagement erforderlich sind;

(b)der Einsatz der DLT wirkt sich nicht negativ auf die Beziehung und die Verpflichtungen des Zentralverwahrers gegenüber seinen Teilnehmern oder Emittenten aus;

(c)der Einsatz der DLT steht der Wahrnehmung von Beaufsichtigungs- und Überwachungsfunktionen nicht entgegen, was auch den Zugang vor Ort einschließt, der nötig ist, um die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Informationen einzuholen;

(d)der Zentralverwahrer behält das Fachwissen und die Ressourcen, die erforderlich sind, um seine Dienstleistungen in Bezug auf DLT zu erbringen, die unter Verwendung von DLT erbrachten Dienstleistungen zu überwachen und die mit dem Einsatz von DLT verbundenen Risiken fortgesetzt wirksam zu steuern;

(e)der Zentralverwahrer hat direkten Zugang zu den einschlägigen Informationen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen unter Verwendung von DLT.

2.Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 1 genannten Risiken und die Methoden zu ihrer Bewertung sowie die Methoden, nach denen der Zentralverwahrer die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllen muss, festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

(41)Artikel 47a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Diesen Entwurf übermittelt die ESMA der Kommission bis zum 30. Oktober 2027.“

(42)Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Zentralverwahrer, die eine interoperable Verbindung einrichten wollen, übermitteln die in Unterabsatz 1 genannte Risikobewertung ihren jeweiligen zuständigen Behörden in dem Antrag auf Genehmigung einer solchen interoperablen Verbindung, der von jedem der betroffenen Zentralverwahrer gemäß dem in Artikel 48b festgelegten Verfahren zu stellen ist.“

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Zentralverwahrer mit Sitz in der Europäischen Union, die beabsichtigen, eine interoperable Verbindung mit anderen Zentralverwahrern mit Sitz in der Europäischen Union einzurichten, beantragen eine Genehmigung nach Absatz 19.“;

c)Die folgenden Absätze 2a, 2b, 2c und 2d werden eingefügt:

„2a. Interoperable Verbindungen von Zentralverwahrern, die einige ihrer mit diesen interoperablen Verbindungen verbundenen Dienstleistungen im Einklang mit Artikel 30 Absatz 5 an eine öffentliche Stelle auslagern, und Zentralverwahrer-Verbindungen, die keine interoperablen Verbindungen sind, bedürfen keiner Genehmigung, müssen jedoch den zuständigen und den einschlägigen Behörden der betreffenden Zentralverwahrer vor ihrer Einrichtung unter Angabe aller einschlägigen Angaben, die den betreffenden Behörden eine Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen dieses Artikels ermöglichen, angezeigt werden.

2b. Die zuständige Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers verlangt von diesem, eine angezeigte Zentralverwahrer-Verbindung aufzulösen, wenn die Verbindung den Anforderungen dieses Artikels nicht genügt und dadurch das reibungslose und geordnete Funktionieren der Finanzmärkte gefährden oder ein Systemrisiko mit sich bringen würde. Verlangt eine zuständige Behörde von einem Zentralverwahrer die Auflösung einer Zentralverwahrer-Verbindung, so hält sie dabei das Verfahren nach Artikel 20 Absätzen 2 und 3 ein.

2c. Ein zugelassener Zentralverwahrer kann eine Zentralverwahrer-Verbindung zu einem Drittland-Zentralverwahrer herstellen. In diesem Fall muss er die Bedingungen und das Verfahren dieses Artikels einhalten. Die zuständige Behörde muss anhand der Angaben des antragstellenden Zentralverwahrers in der Lage sein, einzuschätzen, ob derartige Verbindungen den Anforderungen dieses Artikels bzw. Anforderungen, die denen dieses Artikels gleichwertig sind, genügen.

2d. Ein zugelassener Zentralverwahrer, der eine interoperable Verbindung zu einem Drittland-Zentralverwahrer herstellen will, stellt bei seiner zuständigen Behörde einen Zulassungsantrag gemäß Artikel 19. Die zuständige Behörde verweigert die Genehmigung einer solchen Zentralverwahrer-Verbindung nur dann, wenn sie das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte gefährden oder Systemrisiken verursachen würde.“

d) In Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Zentralverwahrer, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur und interoperable Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme nutzen, legen identische Zeitpunkte fest für:“

e)Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„9. Alle interoperablen Verbindungen zwischen zugelassenen Zentralverwahrern sind gegebenenfalls Verbindungen, die die DVP-Abwicklung unterstützen.“

f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) den Umfang der Risikobewertungen nach Absatz 1,

b) die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, unter denen die einzelnen Arten von Verbindungsvereinbarungen den miteinander verbundenen Zentralverwahrern und deren Teilnehmern angemessenen Schutz bieten, insbesondere wenn der Zentralverwahrer beabsichtigt, an einem von einem anderen Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem teilzunehmen,

c) die Überwachung und das Management zusätzlicher Risiken gemäß Absatz 5, die sich aus dem Einsatz von Vermittlern ergeben,

d) die Abgleichverfahren nach Absatz 6,

e) die Fälle, in denen die DVP-Abwicklung über Zentralverwahrer-Verbindungen gemäß Absatz 7 praktikabel und durchführbar ist, und die entsprechenden Bewertungsmethoden;

f) die Vorschriften zur Gewährleistung der harmonisierten Anwendung der Verpflichtung in Bezug auf die in Absatz 8 genannten Zeitpunkte, insbesondere den Zeitpunkt der Eingabe von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen in ein System, die Unwiderruflichkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen und die Wirksamkeit von Wertpapier- und Bargeldübertragungen.“

ii) Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Bei der Festlegung der in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Elemente berücksichtigt die ESMA die am weitesten verbreitete gängige Praxis.“

iii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 1 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] vor.“

(43)Die folgenden Artikel 48a und 48b werden eingefügt:

„Artikel 48a

Zentralverwahrer-Konnektivität

1.Erfüllt ein bedeutender Zentralverwahrer die in Artikel 11a Absatz 1 festgelegten Kriterien und ist er nicht Teil einer Gruppe von Zentralverwahrern oder ist er der einzige bedeutende Zentralverwahrer innerhalb einer Gruppe, der die Kriterien des Artikels 11a Absatz 1 erfüllt, so gilt dieser Zentralverwahrer als Zentralverwahrer-Hub.

Erfüllen zwei oder mehr bedeutende Zentralverwahrer innerhalb einer Gruppe die Kriterien des Artikels 11a Absatz 1, so benennt die Gruppe unverzüglich einen dieser Zentralverwahrer als ihr Zentralverwahrer-Hub und teilt dies der ESMA über die zentrale Datenbank mit.

Die ESMA legt die Zentralverwahrer-Hubs unverzüglich in dem in Artikel 21 genannten Register offen.

2.Jedes Zentralverwahrer-Hub stellt eine bilaterale Verbindung zu jedem anderen Zentralverwahrer-Hub her und unterhält diese.

3.Jeder Zentralverwahrer, der kein Zentralverwahrer-Hub ist, schafft und unterhält eine bilaterale Verbindung zu einem Zentralverwahrer-Hub.

4.Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für ein DLT-SS oder ein DLT-TSS, das von einem Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Ziffer 7 bzw. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betrieben wird.

5.Zentralverwahrer, die an einer in Absatz 2 bzw. 3 genannten bilateralen Verbindung beteiligt sind, stellen sicher, dass alle von jedem der beteiligten Zentralverwahrer ausgegebenen Finanzinstrumente für die Abwicklung über diese bilaterale Verbindung zur Verfügung stehen.

6.Antragerhaltende Zentralverwahrer in Verbindungen, die die gemäß Absatz 2 bzw. 3 eingerichtete bilaterale Verbindung bilden, können von den anfordernden Zentralverwahrern eine angemessene Geschäftsgebühr erheben, um die durch die Einrichtung und Nutzung dieser Verbindungen entstandenen Kosten an die anfordernden Zentralverwahrern weiterzugeben.

7.Zentralverwahrer kommen den in Absatz 2 bzw. 3 genannten Verpflichtungen spätestens bis zum [OP: Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] nach.

8.Stellt die ESMA fest, dass ein Zentralverwahrer, der zuvor als Zentralverwahrer-Hub galt, die in Artikel 11a Absatz 1 festgelegten Kriterien in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht erfüllt hat, so gilt Folgendes:

(a)dieser Zentralverwahrer gilt nicht mehr als Zentralverwahrer-Hub, und die ESMA teilt dem betreffenden Zentralverwahrer diese Feststellung mit;

(b)die ESMA streicht den Zentralverwahrer unverzüglich aus dem in Absatz 1 genannten Register;

(c)die ESMA unterrichtet alle Zentralverwahrer, die gemäß Absatz 2 oder 3 bilaterale Verbindungen zu diesem Zentralverwahrer aufgebaut haben, und ihre zuständigen Behörden;

(d)den in Buchstabe c dieses Absatzes genannten Zentralverwahrern bleibt eine Frist von 18 Monaten, um bei einem anderen Zentralverwahrer-Hub die Erfüllung der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Anforderungen wiederherzustellen.

9.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Voraussetzungen zu ändern, unter denen ein Zentralverwahrer den in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen unterliegt.

Die Kommission prüft, ob solche Änderungen angemessen sind. Bei der Änderung dieser Voraussetzungen berücksichtigt die Kommission die grenzüberschreitende Bedeutung der in der Union niedergelassenen Zentralverwahrer und die von ihnen ausgehenden Risiken für die Finanzstabilität der Union.

Artikel 48b

Verfahren zur Genehmigung interoperabler Verbindungen

1.Ein zugelassener Zentralverwahrer stellt bei der ESMA einen Genehmigungsantrag, wenn er beabsichtigt, eine interoperable Verbindung herzustellen.

2.Anträge auf Einrichtung der einzelnen Standards und interoperablen Verbindungen, aus denen die in Artikel 48a Absätze 2 und 3 genannten bilateralen Verbindungen bestehen, werden sowohl von den antragerhaltenden als auch von den antragstellenden Zentralverwahrern gestellt und als ein einziger Antrag behandelt. Abweichend von Satz 1 wird, wenn bereits eine der Standardverbindungen und interoperablen Verbindungen, aus denen die obligatorische bilaterale Verbindung zwischen zwei Zentralverwahrern gemäß Artikel 48a Absätze 2 und 3 bestehen soll, eingerichtet wurde, bei der ESMA nur ein Antrag auf Genehmigung der fehlenden Standardverbindung und interoperablen Verbindung, aus der die bilaterale Verbindung bestehen soll, eingereicht. Sobald die ESMA die fehlenden Verbindungen genehmigt hat, gelten die in Artikel 48a Absatz 2 bzw. 3 genannten Anforderungen als erfüllt.

3.Der Antrag wird für beide an der beabsichtigten interoperablen Verbindung beteiligten Zentralverwahrer und gegebenenfalls für die jeweiligen Kollegien nach Artikel 24a der beiden an der beabsichtigten Verbindung beteiligten Zentralverwahrer unverzüglich an die jeweils registrierten Empfänger nach Artikel 21a weitergeleitet.

Die antragstellenden Zentralverwahrer fügen dem Antrag alle Unterlagen und Informationen bei, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Genehmigung der interoperablen Verbindung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben werden, um ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung in Bezug auf diese interoperable Verbindung nachzukommen.

4.Während des in Absatz 6 genannten Zeitraums können die ESMA und die einschlägigen Behörden den antragstellenden Zentralverwahrer auffordern, zusätzliche Unterlagen oder Informationen vorzulegen, wenn diese Unterlagen oder Informationen erforderlich sind, um zu bewerten, ob der antragstellende Zentralverwahrer die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die herzustellende Verbindung erfüllt. Die ESMA kann ohne Antwort des Zentralverwahrers über den Antrag entscheiden.

5.Während des in Absatz 6 genannten anwendbaren Zeitraums führt die ESMA eine Risikobewertung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen durch den beantragenden Zentralverwahrer in Bezug auf die herzustellende Verbindung durch und konsultiert für beide an der herzustellenden Verbindung beteiligten beantragenden Zentralverwahrer die einschlägigen Behörden, gegebenenfalls die in Artikel 24a genannten Kollegien und die zuständige Behörde zu der Frage, ob die herzustellende Verbindung den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht, sowie zu allen potenziellen Risiken, die sich aus einer solchen interoperablen Verbindung ergeben können.

6.Innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags nach Artikel 21a Absatz 2 erlässt die ESMA ihre Entscheidung und übermittelt sie den jeweiligen registrierten Empfängern nach Artikel 21a für beide an der interoperablen Verbindung beteiligten Zentralverwahrer, den jeweiligen Kollegien nach Artikel 24a für beide an der interoperablen Verbindung beteiligten Zentralverwahrer, sofern zutreffend, und dem beantragenden Zentralverwahrer. In der Entscheidung ist die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung ausführlich zu begründen.

Unbeschadet des Absatzes 4 verweigert die ESMA die Zulassung einer interoperablen Verbindung nur dann, wenn diese das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte gefährden oder ein Systemrisiko verursachen würde.“

(44)Artikel 49 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„Jeder Emittent mit Sitz in der Union, der übertragbare Wertpapiere ausgibt oder ausgegeben hat, die zum Handel an Handelsplätzen zugelassen sind bzw. dort gehandelt werden, ist berechtigt, dafür zu sorgen, dass diese Wertpapiere zunächst erfasst und dann im Effektengiro bei jedem Zentralverwahrer mit Sitz in der Union verbucht werden.“

(b)Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2. Beantragt ein Emittent die Verbuchung seiner Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer, sei es zunächst oder nach einer anfänglichen Erfassung, so bearbeitet Letzterer den Antrag unverzüglich und in nicht diskriminierender Weise und lässt dem antragstellenden Emittenten innerhalb von drei Monaten eine Antwort zukommen.

3. Ein Zentralverwahrer darf es ablehnen, Dienstleistungen für einen Emittenten zu erbringen. Eine solche Ablehnung darf nur in einer umfassenden Risikobewertung begründet sein oder ergehen, weil der Zentralverwahrer die Dienstleistungen unter Abschnitt A Nummer 1 des Anhangs in Bezug auf die Wertpapiere, für die diese Dienstleistungen vom Emittenten angefordert werden.“

(45)Artikel 50 erhält folgende Fassung:

„Vorbehaltlich der Erfüllung der Teilnahmeanforderungen gemäß Artikel 33 und der vorherigen Benachrichtigung über die Zentralverwahrer-Verbindung gemäß Artikel 48 Absatz 2a hat ein Zentralverwahrer das Recht, Teilnehmer eines anderen Zentralverwahrers zu werden und eine Standardverbindung zu diesem Zentralverwahrer nach dem Verfahren des Artikels 52 aufzubauen.“

(46)Folgender Artikel 51a wird eingefügt:

„Artikel 51a

Indirekte Verbindungen

„1. Beantragt ein Zentralverwahrer, dass eine Zentralverwahrer-Plattform der Dritte einer indirekten Verbindung zu einem in der Union niedergelassenen Zentralverwahrer ist, so lehnen der Zentralverwahrer-Hub und der antragerhaltende Zentralverwahrer einen solchen Antrag nur auf der Grundlage von Risikoerwägungen ab. Die Zentralverwahrer-Plattform und der antragerhaltende Zentralverwahrer dürfen einen Antrag nicht aufgrund des Verlusts von Marktanteilen ablehnen.

2. Das Zentralverwahrer-Hub, das bei einer indirekten Verbindung als Dritter auftritt, und der antragerhaltende Zentralverwahrer können dem anfordernden Zentralverwahrer eine angemessene Geschäftsgebühr in Rechnung stellen, um die durch die Einrichtung und Nutzung der in Absatz 1 genannten Verbindungen entstandenen Kosten zu decken.“

(47)Artikel 52 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Beantragt ein Zentralverwahrer gemäß den Artikeln 48a Absatz 2 und 3 sowie 50 und 51 Zugang zu einem anderen Zentralverwahrer, so bearbeitet der antragerhaltende Zentralverwahrer den Antrag unverzüglich und lässt dem antragstellenden Zentralverwahrer innerhalb von drei Monaten eine Antwort zukommen. Gibt der antragerhaltende Zentralverwahrer dem Antrag statt, so wird die Zentralverwahrer-Verbindung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, spätestens jedoch binnen zwölf Monaten, eingerichtet.“

(b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Im Falle einer Verweigerung des Zugangs über eine nicht in Artikel 48a Absatz 2 oder 3 genannte Verbindung hat der anfordernde Zentralverwahrer das Recht, über die zentrale Datenbank bei der zuständigen Behörde des Zentralverwahrers, der den Zugang verweigert hat, Beschwerde einzulegen.“

ii) Unterabsatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die zuständige Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers hört die für den antragstellenden Zentralverwahrer zuständige Behörde und die einschlägige Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a bezüglich der Prüfung der Beschwerde an.“

(c)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„2a. Wird der Zugang über eine in Artikel 48a Absatz 2 oder 3 genannte Verbindung verweigert, so übermittelt der empfangende Zentralverwahrer der ESMA und dem antragstellenden Zentralverwahrer über die zentrale Datenbank eine ordnungsgemäß begründete Ablehnung. Eine solche Ablehnung muss in einer umfassenden Risikobewertung begründet sein.

Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Mitteilung der Ablehnung an die ESMA und den antragstellenden Zentralverwahrer übermitteln der antragerhaltende Zentralverwahrer und der antragstellende Zentralverwahrer der ESMA über die zentrale Datenbank ihre vorgeschlagenen Maßnahmen zur Minderung der der Ablehnung zugrunde liegenden Risiken.

Innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Vorlage der vorgeschlagenen Maßnahmen durch die antragerhaltenden und die antragstellenden Zentralverwahrer bei der ESMA ermittelt die ESMA gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Zentralverwahrers, der nicht als Zentralverwahrer-Plattform gilt, und unter Berücksichtigung dieser vorgeschlagenen Maßnahmen die erforderlichen Maßnahmen, die zur Minderung der der Ablehnung zugrunde liegenden Risiken zu ergreifen sind, und erteilt dem antragerhaltenden bzw. den antragstellenden Zentralverwahrern über die zentrale Datenbank die Anweisung, diese erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und bis zu einem bestimmten Datum die in Artikel 48a Absatz 2 bzw. 3 genannte Verknüpfung einzurichten.“

(48)Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i) Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

Eine Partei, die einer anderen den Zugang verweigert, teilt der antragstellenden Partei die auf einer umfassenden Risikobewertung beruhenden Gründe für die Ablehnung schriftlich mit. Im Falle einer Ablehnung hat die antragstellende Partei das Recht, bei der ESMA Beschwerde einzulegen.

Die ESMA und die einschlägige Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a untersuchen die Beschwerde gebührend, indem sie die Gründe für die Ablehnung prüfen; sie lassen der antragstellenden Partei eine begründete Antwort zukommen.

ii) Unterabsatz 4 wird gestrichen.

iii) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Wird die Weigerung einer Partei, Zugang zu gewähren, für ungerechtfertigt befunden, so ordnet die ESMA an, dass diese Partei innerhalb eines Monats Zugang zu ihren Diensten zu gewähren hat.

b) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Risiken, die die Zentralverwahrer bei der Durchführung einer umfassenden Risikobewertung gemäß Absatz 3 zu berücksichtigen haben, sowie die Bestandteile des Verfahrens nach Absatz 3 festgelegt werden.“

(49)Artikel 54 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Genehmigung zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen“

b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1. Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die Barzahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme über seine eigenen Konten gemäß Artikel 40 Absatz 3 abzuwickeln, oder der auf andere Weise beabsichtigt, andere bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs zu erbringen, erhält hierfür unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und nach dem in Artikel 55 festgelegten Verfahren eine Genehmigung.

2. Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass alle Informationen über die mit der Abrechnung über seine eigenen Konten verbundenen Risiken und Kosten, die er Marktteilnehmern übermittelt, eindeutig, redlich und nicht irreführend sind. Ein Zentralverwahrer stellt Kunden oder potenziellen Kunden ausreichende Informationen zur Verfügung, damit sie die Risiken und Kosten, die mit der Abrechnung über Konten bei Kreditinstituten oder seine eigenen Konten verbunden sind, erkennen und einschätzen können, und übermittelt ihnen diese auf Ersuchen.

c) Absatz 2a wird gestrichen.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Absatz 1 aus derselben juristischen Person wie derjenigen, die das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreibt, heraus zu erbringen, so wird die Genehmigung nach Absatz 1 nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) der Zentralverwahrer erbringt nur die bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs und übt keine anderen Tätigkeiten im Rahmen der unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes genannten Zulassung aus;“

e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Ein Zentralverwahrer, dem gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, muss die für die Genehmigung nach dieser Verordnung erforderlichen Voraussetzungen jederzeit erfüllen und die zuständigen Behörden unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Genehmigung unterrichten.

f) Absatz 4a wird gestrichen.

g) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, über seine eigenen Konten in E-Geld-Token abzuwickeln, so gelten zusätzlich zu den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels und des Artikels 55 auch die Bestimmungen des Artikels 54c.“

h) Die Absätze 6 und 7 werden gestrichen.

i) Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die EBA arbeitet in enger Abstimmung mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die risikobasierte zusätzliche Eigenkapitalanforderung nach Absatz 3 Buchstabe d dieses Artikels und Artikel 54b Absatz 5 Buchstabe festgelegt wird.

j) Absatz 9 wird gestrichen.

(50)Folgende Artikel 54a, 54b und 54c werden eingefügt:

„Artikel 54a

Genehmigung zur Beauftragung eines anderen Zentralverwahrers zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen

1.Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme über Konten abzuwickeln, die bei einem anderen Zentralverwahrer gemäß Artikel 40 Absatz 3 eröffnet wurden, erhält die Genehmigung, diesen anderen Zentralverwahrer unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und nach dem in Artikel 55 festgelegten Verfahren zu benennen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann ein Zentralverwahrer nur dann einen oder mehrere Zentralverwahrer benennen, wenn diese Zentralverwahrer für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Artikel 54 zugelassen sind.

2.Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass die Informationen, die der Zentralverwahrer selbst oder der von ihm benannte Zentralverwahrer den Marktteilnehmern über die Risiken und Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung über bei dem benannten Zentralverwahrer eröffnete Konten zur Verfügung stellt, klar, redlich und nicht irreführend sind. Ein Zentralverwahrer stellt Kunden oder potenziellen Kunden ausreichende Informationen zur Verfügung, damit sie die Risiken und Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung über bei einem anderen Zentralverwahrer geführte Konten erkennen und beurteilen können, und stellt diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung.

3.Ist ein Zentralverwahrer gemäß Absatz 1 zur Benennung eines anderen Zentralverwahrers zugelassen, so darf er diese Zulassung nur für die Zwecke der Erbringung der bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs oder der Dienstleistungen im Zusammenhang mit E-Geld-Token, die für die Abwicklung der Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme erforderlich sind, und nicht für die Ausübung anderer Tätigkeiten nutzen.

4.Ein gemäß Absatz 1 benannter Zentralverwahrer gilt als Verrechnungsstelle.

5.Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, einen anderen Zentralverwahrer gemäß Absatz 1 zu benennen, um die Barzahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme abzuwickeln, so dürfen diese Barzahlungen nicht in der Währung des Landes abgewickelt werden, in dem der benennende Zentralverwahrer niedergelassen ist.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtwert der Abwicklung in bar oder in E-Geld-Token über Konten, die bei einem anderen Zentralverwahrer gemäß Unterabsatz 1 eröffnet wurden, den gemäß Artikel 54b Absatz 12 Buchstabe a festgelegten Schwellenwert nicht überschreitet.

Die zuständige Behörde überprüft mindestens einmal jährlich, ob der in Unterabsatz 2 genannte Schwellenwert eingehalten wird. Die zuständige Behörde übermittelt ihre Feststellungen zusammen mit den zugrunde liegenden Daten an die ESMA und die EBA. Die zuständige Behörde übermittelt ihre Erkenntnisse auch den Mitgliedern des ESZB.

Unbeschadet des Artikels 40 Absätze 1 und 2 fordert die zuständige Behörde den betreffenden Zentralverwahrer auf, eine Zulassung gemäß Artikel 54 zu beantragen, wenn sie der Auffassung ist, dass der gemäß Artikel 54b Absatz 12 Buchstabe a festgelegte Schwellenwert für die Abwicklung in bar oder in E-Geld-Token überschritten wurde. Der betreffende Zentralverwahrer stellt seinen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Monaten.

6.Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass das Risiko eines von einem anderen Zentralverwahrer gemäß Absatz 1 benannten Zentralverwahrers in Bezug auf die Konzentration von Risiken gemäß Artikel 59 Absätze 3 und 4 nicht ausreichend gemindert ist, so kann sie von dem Zentralverwahrer verlangen, zusätzlich zu dem ursprünglich benannten Zentralverwahrer mehr als einen Zentralverwahrer gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder ein Kreditinstitut gemäß Artikel 54b zu benennen.

7.Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, einen anderen Zentralverwahrer gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu benennen, der die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme in E-Geld-Token abwickelt, so gelten zusätzlich zu den Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 des vorliegenden Artikels auch die Bestimmungen des Artikels 54c.

Artikel 54b

Genehmigung zur Benennung eines Kreditinstituts für die Erbringung bankähnlicher Nebendienstleistungen

1.Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die Zahlungen in bar oder in E-Geld-Token für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme über Konten abzuwickeln, die bei einem gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstitut gemäß Artikel 40 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung eröffnet wurden, erhält eine Zulassung zur Benennung dieses Kreditinstituts unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und nach dem in Artikel 55 der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren.

2.Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass die Informationen, die der Zentralverwahrer oder das von ihm benannte Kreditinstitut den Marktteilnehmern über die Risiken und Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung über bei diesem Kreditinstitut eröffnete Konten zur Verfügung stellt, klar, redlich und nicht irreführend sind. Ein Zentralverwahrer stellt Kunden oder potenziellen Kunden ausreichende Informationen zur Verfügung, damit sie die Risiken und Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung über bei einem Kreditinstitut geführte Konten erkennen und einschätzen können, und stellt diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung.

3.Ist ein Zentralverwahrer gemäß Absatz 1 zur Benennung eines Kreditinstituts zugelassen, so darf er diese Zulassung nur für die Zwecke der Erbringung der bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs oder der Dienstleistungen im Zusammenhang mit E-Geld-Token, die für die Abwicklung der Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme erforderlich sind, und nicht für die Ausübung anderer Tätigkeiten verwenden.

4.Ein gemäß Absatz 1 benanntes Kreditinstitut gilt als Verrechnungsstelle.

5.Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, ein Kreditinstitut zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 1 zu benennen, so wird die in jenem Absatz genannte Genehmigung nur erteilt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)das Kreditinstitut erfüllt die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 Absätze 1, 3 und 4 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen des Artikels 60;

(b)das Kreditinstitut erbringt selbst keine Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs;

(c)die Zulassung nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU wird lediglich zur Erbringung der bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs oder der Dienstleistungen im Zusammenhang mit E-Geld-Tokens zur Abwicklung der Zahlungen für alle oder einen Teil der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme des Zentralverwahrers, der die bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen will, verwendet, nicht aber zur Ausübung anderer Tätigkeiten;

(d)das Kreditinstitut unterliegt einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung, die die Risiken — einschließlich Kredit- und Liquiditätsrisiken — widerspiegelt, die sich aus der Gewährung von Innertageskrediten unter anderem an die Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder an andere Nutzer von Zentralverwahrer-Dienstleistungen ergeben;

(e)das Kreditinstitut erstattet der zuständigen Behörde mindestens monatlich Bericht und legt jährlich als Teil seiner Offenlegungspflichten nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Umfang und die Steuerung des Innertagesliquiditätsrisikos gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung offen;

(f)das Kreditinstitut hat der zuständigen Behörde einen angemessenen Sanierungsplan vorgelegt, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen aus einer getrennten juristischen Person heraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.

6.Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, ein Kreditinstitut gemäß Absatz 1 zu benennen, um die Barzahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme abzuwickeln, so dürfen diese Barzahlungen nicht in der Währung des Landes abgewickelt werden, in dem der benennende Zentralverwahrer niedergelassen ist.

7.Absatz 5 Buchstabe c gilt nicht für ein gemäß Absatz 1 benanntes Kreditinstitut, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)die Benennung dient der Abwicklung von Barzahlungen in Nicht-Unionswährungen;

(b)die Benennung erfolgt, um nur eine oder mehrere der in Abschnitt C Buchstaben a, b und c des Anhangs aufgeführten bankartigen Nebendienstleistungen zu erbringen;

(c)der Zentralverwahrer wickelt diese Barzahlungen in Echtzeit brutto ab.

8.Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für ein gemäß Absatz 1 benanntes Kreditinstitut, wenn der Gesamtwert der Abwicklung in bar und in E-Geld-Token über die bei dem Kreditinstitut eröffneten Konten, berechnet über einen Zeitraum von einem Jahr, den gemäß Absatz 12 festgelegten Schwellenwert nicht überschreitet.

Die zuständige Behörde überwacht mindestens einmal jährlich, ob der in Unterabsatz 1 genannte Schwellenwert eingehalten wird. Die zuständige Behörde übermittelt ihre Feststellungen zusammen mit den zugrunde liegenden Daten an die ESMA und die EBA. Die zuständige Behörde übermittelt ihre Erkenntnisse auch den Mitgliedern des ESZB.

Unbeschadet des Artikels 40 Absätze 1 und 2 fordert die zuständige Behörde den betreffenden Zentralverwahrer auf, eine neue Zulassung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder eine Zulassung gemäß Artikel 54 oder Artikel 54a zu beantragen, wenn sie der Auffassung ist, dass der gemäß Absatz 12 des vorliegenden Artikels festgelegte Schwellenwert für die Abwicklung in bar oder in E-Geld-Token überschritten wurde. Der betreffende Zentralverwahrer stellt seinen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Monaten.

9.Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Risikokonzentration eines von einem Zentralverwahrer gemäß Absatz 1 benannten Kreditinstituts gemäß Artikel 59 Absätze 3 und 4 nicht ausreichend gemindert ist, so kann sie von dem Zentralverwahrer verlangen, zusätzlich zu dem ursprünglich benannten Kreditinstitut mehr als ein Kreditinstitut gemäß Absatz 1 oder einen anderen Zentralverwahrer gemäß Artikel 54a zu benennen.

10.Ein gemäß Absatz 1 benanntes Kreditinstitut muss jederzeit die für die Zulassung nach dieser Verordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und die zuständigen Behörden unverzüglich über jede wesentliche Änderung unterrichten, die die Voraussetzungen für die Zulassung berührt.

11.Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, ein Kreditinstitut gemäß Absatz 1 zu benennen, um die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme in E-Geld-Token abzuwickeln, so gelten zusätzlich zu den Bestimmungen der Absätze 1 bis 10 des vorliegenden Artikels auch die Bestimmungen des Artikels 54c.

12.Die EBA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern von ESZB und ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

(a)den in Absatz 8 des vorliegenden Artikels und in Artikel 54a Absatz 5 genannten Schwellenwert für die Abwicklung in bar oder in E-Geld-Token über Konten, die bei einem Kreditinstitut oder einem anderen Zentralverwahrer eröffnet wurden;

(b)angemessene Risikomanagement- und Aufsichtsanforderungen zur Minderung der Risiken im Zusammenhang mit der Benennung von Kreditinstituten gemäß diesem Artikel oder von Zentralverwahrern gemäß Artikel 54a;

(c)angemessene Risikomanagement- und Aufsichtsanforderungen zur Minderung der Risiken im Zusammenhang mit der Erbringung von Barzahlungen in E-Geld-Token gemäß Artikel 54c;

(d)die Kriterien, anhand deren beurteilt wird, ob die Anforderung nach Artikel 54c Absatz 2 Buchstabe c als erfüllt gilt.

Bei der Ausarbeitung dieser Standards berücksichtigt die EBA Folgendes:

(a)die Auswirkungen, die sich aus einer Änderung des Risikoprofils von Zentralverwahrern und ihren Teilnehmern auf die Marktstabilität ergeben könnten, einschließlich der Systemrelevanz der Zentralverwahrer für das Funktionieren der Wertpapiermärkte;

(b)die Auswirkungen auf die Kredit- und Liquiditätsrisiken für Zentralverwahrer, für die benannten Kreditinstitute und für die Teilnehmer an einem Zentralverwahrer, die sich aus der Abwicklung von Barzahlungen über bei Kreditinstituten geführte Konten ergeben, die nicht unter Absatz 5 fallen, sowie aus der Abwicklung von Barzahlungen und E-Geld-Tokens;

(c)die Möglichkeit für Zentralverwahrer, Zahlungen in verschiedenen Währungen abzuwickeln;

(d)die Notwendigkeit, sowohl eine unbeabsichtigte Verlagerung von der Abwicklung in Zentralbankgeld hin zur Abwicklung in Geschäftsbankgeld oder zur Abwicklung in E-Geld-Token als auch Fehlanreize zu vermeiden, die die Bemühungen der Zentralverwahrer um eine Abwicklung in Zentralbankgeld beeinträchtigen; und

(e)die Notwendigkeit, für gleiche Wettbewerbsbedingungen für Zentralverwahrer in der Union zu sorgen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

Artikel 54c

Zusätzliche Anforderungen für die Abwicklung von Barzahlungen mit E-Geld-Token

1.Ein Zentralverwahrer kann anbieten, die Barzahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme in E-Geld-Token abzuwickeln. Ein Zentralverwahrer kann dies nur über folgende Wege tun:

(a)über seine eigenen Konten gemäß Artikel 54;

(b)über Konten, die gemäß Artikel 54a bei einem anderen Zentralverwahrer eröffnet wurden;

(c)über Konten, die gemäß Artikel 54b bei einem Kreditinstitut eröffnet wurden.

2.Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, die Barzahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme in E-Geld-Token abzuwickeln, so stellt er sicher, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)der E-Geld-Token, der für die Abwicklung der Geldseite verwendet werden soll, ist in dem gemäß Artikel 109 der Verordnung (EU) 2023/1114 eingerichteten ESMA-Register aufgeführt und wird von der EBA gemäß den Artikeln 56 oder 57 der genannten Verordnung als signifikanter E-Geld-Token eingestuft;

(b)die Abwicklung solcher Zahlungen in E-Geld-Token erfolgt über vorfinanzierte Konten;

(c)der E-Geld-Token, der für die Abwicklung bei dem Zentralverwahrer verwendet werden soll, ist für die Teilnehmer des Zentralverwahrers in ausreichender Menge zugänglich, um die beabsichtigte Verwendung in dem von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem zu erfüllen;

(d)die Informationen, die der Zentralverwahrer selbst oder das von ihm benannte Kreditinstitut oder der von ihm benannte Zentralverwahrer den Marktteilnehmern über die mit der Abwicklung mit E-Geld-Token verbundenen Risiken und Kosten zur Verfügung stellt, sind klar, redlich und nicht irreführend;

(e)der Zentralverwahrer stellt Kunden oder potenziellen Kunden ausreichende Informationen zur Verfügung, damit sie die Risiken und Kosten, die mit der Abrechnung über E-Geld-Tokens verbunden sind, erkennen und einschätzen können, und stellt diese auf Ersuchen zur Verfügung.

3.Die zuständige Behörde überwacht mindestens einmal jährlich, ob die Verwendung der in Absatz 1 genannten E-Geld-Token den in Absatz 2 festgelegten Anforderungen entspricht, und erstattet der ESMA und der EBA Bericht über ihre Feststellungen zusammen mit den zugrunde liegenden Daten.“;

(51)Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Artikel 54 zu erbringen oder einen anderen Zentralverwahrer gemäß Artikel 54a oder ein Kreditinstitut gemäß Artikel 54b zu benennen, stellt bei seiner zuständigen Behörde einen Antrag auf Zulassung gemäß dem einschlägigen Artikel. Der Antrag wird unverzüglich über die zentrale Datenbank an die in Artikel 21a genannten registrierten Empfänger und an die in Absatz 4 genannten Behörden weitergeleitet.“;

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Antrag muss einen Geschäftsplan enthalten, in dem die geplanten bankartigen Nebendienstleistungen sowie der organisatorische Aufbau der Beziehungen zwischen dem Zentralverwahrer und gegebenenfalls dem benannten Kreditinstitut oder dem zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassenen Zentralverwahrer festgelegt sind und erläutert wird, wie der betreffende Zentralverwahrer und gegebenenfalls das benannte Kreditinstitut oder der zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassene Zentralverwahrer die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 Absätze 1, 3, 4 und 4a sowie die anderen Voraussetzungen der Artikel 54, 54a oder 54b und, sofern zutreffend, 54c zu erfüllen gedenkt.“;

ii) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

Sollen E-Geld-Token verwendet werden, so enthält er eine Erläuterung, wie der Zentralverwahrer die in Artikel 54c Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen zu erfüllen beabsichtigt, sowie die neueste Fassung des von der ESMA gemäß Artikel 109 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 für solche E-Geld-Token veröffentlichten Kryptowerte-Whitepapers.“;

c) Absatz 3 wird gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Die zuständige Behörde leitet den in Absatz 1 genannten Antrag unverzüglich an folgende Behörden weiter“;

ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Zentralverwahrer interoperable Verbindungen mit einem anderen Zentralverwahrer eingerichtet hat, außer wenn es sich dabei um interoperable Verbindungen des Zentralverwahrers gemäß Artikel 48 Absatz 2a handelt;“;

iii) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) gegebenenfalls die Mitglieder des in Artikel 24a genannten Kollegiums;“;

e)    Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die in Absatz 4 genannten Behörden können innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in diesem Absatz genannten Antrags eine begründete Stellungnahme zur Zulassung abgeben.“;

ii) die Unterabsätze 2, 3 und 4 werden wie folgt ersetzt:

„Gibt eine in Absatz 4 genannte Behörde eine begründete ablehnende Stellungnahme ab, so teilt die zuständige Behörde, die die Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Erhalt dieser ablehnenden Stellungnahme den in Absatz 4 genannten Behörden die Gründe mit, mit denen auf die ablehnende Stellungnahme eingegangen wird.

Gibt eine der Behörden nach Absatz 4 innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Vorlage dieser Begründungen eine ablehnende Stellungnahme ab und beabsichtigt die zuständige Behörde dennoch, die Zulassung zu erteilen, so kann jede der Behörden, die eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, die Angelegenheit gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 der ESMA zur Unterstützung vorlegen.

Kann die Angelegenheit nicht innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Verweisung an die ESMA beigelegt werden, so trifft die zuständige Behörde, die die Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, die endgültige Entscheidung und begründet diese gegenüber den in Absatz 4 genannten Behörden ausführlich und schriftlich.“;

iii) Unterabsatz 7 wird gestrichen.

f) Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

„5a. Binnen sechs Monaten nach der Bestätigung des Eingangs des in Artikel 21a Absatz 2 genannten Antrags erlässt die zuständige Behörde ihren Beschluss und übermittelt diesen über die zentrale Datenbank an die in Artikel 21a genannten registrierten Empfänger, die in Absatz 4 genannten Behörden sowie den antragstellenden Zentralverwahrer. In der Entscheidung ist die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung ausführlich zu begründen. Entspricht die Entscheidung der zuständigen Behörde nicht der Auffassung einer der in Absatz 4 genannten Behörden, so enthält sie eine vollständig begründete Erläuterung jeder erheblichen Abweichung von diesen Auffassungen oder Auflagen oder Empfehlungen.

Kommt die zuständige Behörde einer Stellungnahme der ESMA oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nach oder beabsichtigt sie, ihnen nicht nachzukommen, so unterrichtet das Direktorium den Rat der Aufseher. Die Informationen umfassen auch die Begründung der zuständigen Behörde für die Nichteinhaltung oder die beabsichtigte Nichteinhaltung.“

g) Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] vor.

(52)Artikel 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die bankartigen Nebendienstleistungen, die er selbst erbringt oder für die er einen Zentralverwahrer oder ein Kreditinstitut gemäß den Artikeln 54, 54a bzw. 54b benennt, auszuweiten, stellt bei seiner zuständigen Behörde einen Antrag auf Ausweitung.“;

(53)Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Unbeschadet etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Maßnahmen nach Titel V entzieht die zuständige Behörde des Zentralverwahrers die in den Artikeln 54, 54a bzw. 54b genannten Zulassungen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:“;

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die ESMA, jede betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und jede Behörde nach Artikel 60 Absatz 1 bzw. die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 können die zuständige Behörde des Zentralverwahrers jederzeit auffordern zu prüfen, ob dieser und gegebenenfalls das benannte Kreditinstitut bzw. der benannte Zentralverwahrer nach wie vor die Voraussetzungen erfüllen, aufgrund deren die Genehmigung erteilt wurde.“;

(54)Artikel 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 54, 54a, 54b, 56 und 57 getroffene Entscheidungen werden der ESMA mitgeteilt.“;

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) den Namen jedes Zentralverwahrers, der Gegenstand einer Entscheidung gemäß den Artikeln 54, 54a, 54b, 56 und 57 war;“;

ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) die Liste der bankartigen Nebendienstleistungen, die ein Zentralverwahrer, ein benanntes Kreditinstitut oder ein benannter Zentralverwahrer gemäß den Artikeln 54, 54a bzw. 54b für die Teilnehmer des Zentralverwahrers erbringen darf.“;

(55)Artikel 59 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1. Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen ist, ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54a für die Erbringung dieser Dienstleistungen benannt wurde, oder ein Kreditinstitut, das gemäß Artikel 54b für die Erbringung dieser Dienstleistungen benannt wurde, erbringt nur die in Abschnitt C des Anhangs genannten Dienstleistungen, die unter die Zulassung fallen.

2. Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen ist, ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54a für die Erbringung dieser Dienstleistungen benannt wurde, oder ein Kreditinstitut, das gemäß Artikel 54b für die Erbringung dieser Dienstleistungen benannt wurde, hält alle geltenden oder künftigen Rechtsvorschriften ein, die für Kreditinstitute gelten.“;

b) In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen ist, ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54a für die Erbringung dieser Dienstleistungen benannt wurde, oder ein Kreditinstitut, das gemäß Artikel 54b für die Erbringung dieser Dienstleistungen benannt wurde, muss in Bezug auf die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Kreditrisiken für jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem die folgenden besonderen Aufsichtsanforderungen erfüllen:“;

c) In Absatz 4 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen ist, ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54a für die Erbringung dieser Dienstleistungen benannt wurde, oder ein Kreditinstitut, das gemäß Artikel 54b für die Erbringung dieser Dienstleistungen benannt wurde, muss in Bezug auf die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Liquiditätsrisiken für jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem die folgenden besonderen Aufsichtsanforderungen erfüllen:“;

d) Absatz 4a erhält folgende Fassung:

„4a. Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, anderen Zentralverwahrern bankartige Nebendienstleistungen gemäß Artikel 54a zu erbringen, so muss der Zentralverwahrer über klare Regeln und Verfahren verfügen, um potenziellen Kredit-, Liquiditäts- und Konzentrationsrisiken, die sich aus der Erbringung dieser Dienstleistungen ergeben, entgegenzuwirken.“;

e) Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] vor.

(56)In Artikel 60 wird Absatz 2 wie folgt geändert:

a) in Unterabsatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a) in den in den Artikeln 54a und 54b genannten Fällen, ob alle erforderlichen Vereinbarungen zwischen dem Zentralverwahrer und den benannten Zentralverwahrern oder benannten Kreditinstituten es ihnen ermöglichen, ihren jeweiligen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen;

b) für den Fall gemäß Artikel 54, ob es die Vereinbarungen in Bezug auf die Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen es dem Zentralverwahrer ermöglichen, seinen Pflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen.“;

b) Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Die zuständige Behörde des Zentralverwahrers unterrichtet die in Artikel 55 Absatz 4 genannten Behörden und gegebenenfalls den in Artikel 24a genannten Ausschuss regelmäßig und mindestens unmittelbar nach Abschluss jedes Prüfungs- und Bewertungszeitraums über die Ergebnisse ihrer Prüfung und Bewertung nach diesem Absatz, einschließlich etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.

Benannt ein Zentralverwahrer einen anderen Zentralverwahrer gemäß Artikel 54a oder ein Kreditinstitut gemäß Artikel 54b zum Schutz der Teilnehmer an den von ihm betriebenen Wertpapierabwicklungssystemen, so stellt der Zentralverwahrer sicher, dass er von dem von ihm benannten Zentralverwahrer oder Kreditinstitut Zugang zu allen für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Informationen erhält und meldet etwaige Verstöße dagegen der zuständigen Behörde des Zentralverwahrers, den einschlägigen Behörden sowie den in Absatz 1 dieses Artikels genannten zuständigen Behörden.“;

(57)in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 5 erhalten die Sätze 3 und 4 folgende Fassung:

„Die ESMA führt in der zentralen Datenbank Informationen über die ihr mitgeteilten Sanktionen ausschließlich zum Zweck des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden. Diese Informationen sind nur den zuständigen Behörden zugänglich.“;

(58)Artikel 67 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 2b wird eingefügt:

„2b. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 10, Artikel 11 Absatz 11, Artikel 11a Absatz 6, Artikel 11b Absatz 3, Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 48a Absatz 9 wird der Kommission mit Wirkung vom … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen.“;

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 5 und 9, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 10 und 11 sowie Artikel 11a Absatz 6, Artikel 11b Absatz 3, Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 48a Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Dies berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft befindlichen delegierten Rechtsakte.“;

(59)Artikel 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4a wird wie folgt geändert:

i) Die Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„4a. Die nationalen Vorschriften über die Anerkennung von Zentralverwahrern aus Drittländern gelten weiterhin bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach dieser Verordnung eine Entscheidung über die Anerkennung der Zentralverwahrer aus Drittländern und ihrer Tätigkeiten erlassen wird, oder bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung], je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

Ein Zentralverwahrer aus einem Drittland, der die in Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf Finanzinstrumente erbringt, die dem Recht eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b unterliegen, und zwar gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften über die Anerkennung von Zentralverwahrern aus Drittländern, meldet dies der ESMA innerhalb von [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = zwei Jahre nach Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung].“;

ii) Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [OP: bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] vor.

b) Absatz 4b erhält folgende Fassung:

„4b. Ein Zentralverwahrer aus einem Drittland, der die in Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs genannte Kerndienstleistung in Bezug auf Finanzinstrumente erbracht hat, die dem Recht eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 25 Absatz 2a unterliegen, und zwar vor [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = zwei Jahre nach Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung], muss die in Artikel 25 Absatz 2a genannte Mitteilung bis [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = zwei Jahre nach Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] einreichen.“;

c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7. Die ESMA nimmt die erste Bewertung gemäß Artikel 24a Absatz 1a Unterabsatz 2 bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Datum einfügen = 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.“;

d) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:

„9. Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 1 Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] oder 30 Tage nach der in Artikel 21a Absatz 1 genannten Bekanntmachung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, werden der Informationsaustausch, die Übermittlung von Informationen und Unterlagen und die Mitteilungen, die für die Nutzung der zentralen Datenbank erforderlich sind, mittels alternativer Vorkehrungen durchgeführt.

10. Zentralverwahrer, die vor dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] von ihren zuständigen nationalen Behörden zur Auslagerung von Kerndienstleistungen an andere Zentralverwahrer ihrer Gruppe zugelassen wurden, und Zentralverwahrer, die vor dem [OP Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] zur Herstellung interoperabler Verbindungen, auch zu Drittland-Zentralverwahrern, zugelassen wurden, beantragen keine neue Zulassung gemäß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 19a oder Artikel 48b, wenn sich der Gegenstand der zuvor erteilten Zulassungen nicht geändert hat.“;

(60)Artikel 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) die Entwicklung von Umfang und Reichweite der internalisierten Abwicklung in der EU, insbesondere ein Vergleich der Anzahl, des Volumens und der Abwicklungseffizienz der im Rahmen der internalisierten Abwicklung abgewickelten Geschäfte mit den über Zentralverwahrer abgewickelten Geschäften, sowie die Entwicklung der Preisgestaltung von Zentralverwahrern und Abwicklungsinternalisierern. In dem Bericht werden auch die Marktstruktur und alle potenziellen Risiken für die Finanzstabilität bewertet, die sich aus der internalisierten Abwicklung ergeben;“;

ii) Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i) die Verfahren und Voraussetzungen, nach denen Zentralverwahrer gemäß den Artikeln 54, 54a oder 54b sowie 55 zur Benennung von Kreditinstituten oder anderen Zentralverwahrern oder zur eigenen Erbringung bankähnlicher Nebendienstleistungen zugelassen wurden, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen, die eine solche Erbringung auf die Finanzstabilität sowie auf den Wettbewerb bei Abwicklungs- und bankähnlichen Nebendienstleistungen in der Union haben kann;“;

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„In diesem Bericht werden die Feststellungen in Bezug auf die Überwachung der Obergrenze durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 54a Absatz 5 und 54b Absatz 8 sowie die Kredit- und Liquiditätsauswirkungen für jene Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen unterhalb dieser Obergrenze erbringen, berücksichtigt.“;

ii) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„In dem in Unterabsatz 1 genannten Jahresbericht bewertet die EBA auch die Verwendung von E-Geld-Tokens für die Abwicklung bei zugelassenen Zentralverwahrern, einschließlich der Verwendung von E-Geld-Tokens, die auf Nicht-Unionswährungen lauten.“;

(61)der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 5

Änderungen der Verordnung (EU) 2015/2365

Die Verordnung (EU) 2015/2365 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Die Befugnisse, die der ESMA gemäß den Artikeln 39a bis 39m der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und der Artikel 64, 65, 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Verbindung mit deren Anhängen I und II übertragen werden, werden auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung ausgeübt. Verweise auf Artikel 81 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Anhang I jener Verordnung sind als Verweise auf Artikel 12 Absatz 1 bzw. Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zu verstehen.“; 

(2)in Artikel 11 Absatz 1 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung: 

„Die ESMA stellt den Transaktionsregistern gemäß Artikel 39n der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und den nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Transaktionsregisters stehen. Soweit Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sich auf Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bezieht, sind Verweise auf Artikel 72 Absatz 3 jener Verordnung als Verweise auf Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu verstehen.“.

Artikel 6 

Änderung der Verordnung (EU) 2019/1156

Die Verordnung (EU) 2019/1156 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1 

Gegenstand

Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften für den Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen in der gesamten Union, für die an Anleger gerichteten Marketingmitteilungen sowie gemeinsame Grundsätze für die Gebühren und Entgelte fest, die Organismen für gemeinsame Anlagen im Zusammenhang mit ihren grenzüberschreitenden Tätigkeiten auferlegt werden. Sie sieht zudem die Einrichtung einer Datenplattform über den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen vor.

Die Mitgliedstaaten sehen in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich keine weiteren Anforderungen vor.“;

(1)Artikel 2 wird wie folgt geändert:

(a)Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) OGAW-Verwaltungsgesellschaften, einschließlich Investmentgesellschaften, die gemäß Artikel 30 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG keine OGAW-Verwaltungsgesellschaft benannt haben. 33 “;

(b)Folgender neuer Buchstabe e wird angefügt:

„e) OGAW“;

(2)in Artikel 3 werden die folgenden Buchstaben i bis p hinzugefügt:

„i) „Herkunftsmitgliedstaat des OGAW“ bezeichnet einen Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/65/EG;

j) „Aufnahmemitgliedstaat eines OGAW“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist und in dem die Anteile des OGAW vertrieben werden;

k) „Aufnahmemitgliedstaat des AIFM“ bezeichnet einen Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein EU-AIFM Anteile eines EU-AIF vertreibt;

l) „EU-AIFM“ bezeichnet einen AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2011/61/EU 34 ;

m) „EU-AIF“ bezeichnet einen AIF gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2011/61/EU;

n) „Vertrieb“ bezeichnet das direkte oder indirekte Anbieten oder Platzieren von Anteilen eines AIF oder OGAW an oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union, das auf Initiative des AIFM, des EuVECA-Managers, des EuSEF-Managers oder des OGAW oder in deren Auftrag erfolgt;

o) „Pre-Marketing“ bezeichnet die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Informationen oder Mitteilungen über Anlagestrategien oder Anlageideen durch einen EU-AIFM oder in dessen Auftrag an potenzielle professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union, um deren Interesse an einem AIF oder Teilfonds zu sondieren, der noch nicht aufgelegt ist oder der zwar aufgelegt ist, aber in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, noch nicht gemäß Artikel 17f oder 17g zum Vertrieb notifiziert wurde, wobei diese Bereitstellung in keinem Fall ein Angebot oder eine Platzierung darstellt, das bzw. die an den potenziellen Anleger gerichtet ist, um in die Anteile dieses AIF oder Teilfonds zu investieren;

p) „professioneller Anleger“ ist ein Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2014/65/EG als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann.“;

(3)Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. AIFM, EuVECA-Manager, EuSEF-Manager und OGAW stellen sicher, dass alle Marketingmitteilungen, die sie erstellen und Anlegern zur Verfügung stellen, als solche erkennbar sind und die Risiken und Chancen des Erwerbs von Anteilen eines AIF bzw. von Anteilen eines OGAW in gleicher Weise hervorheben sowie dass alle in Marketingmitteilungen enthaltenen Informationen zutreffend, klar und nicht irreführend sind.“;

(b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die OGAW stellen sicher, dass Marketingmitteilungen, die spezifische Informationen über einen OGAW enthalten, den Informationen im Prospekt gemäß Artikel 68 der Richtlinie 2009/65/EG oder im Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 nicht widersprechen oder deren Bedeutung schmälern. Die OGAW stellen sicher, dass in sämtlichen Marketingmitteilungen darauf hingewiesen wird, dass ein Prospekt existiert und dass das Basisinformationsblatt verfügbar ist. Diese Marketingmitteilungen geben an, wo, wie und in welcher Sprache Anleger oder potenzielle Anleger den Prospekt und das Basisinformationsblatt erhalten können, und enthalten Hyperlinks oder Website-Adressen zu diesen Unterlagen.“;

„Die Anforderungen von Unterabsatz 1 gelten entsprechend für AIF, die einen Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 oder gemäß nationalem Recht veröffentlichen oder ein Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erstellen müssen 36 .“;

(c)Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„3. In den in Absatz 1 genannten Marketing-Anzeigen ist anzugeben, wo, wie und in welcher Sprache Anleger oder potenzielle Anleger eine Zusammenfassung der Anlegerrechte erhalten können; zudem müssen Hyperlinks zu den entsprechenden Zusammenfassungen angegeben werden, die gegebenenfalls auch auf Informationen zu im Falle etwaiger Rechtsstreitigkeiten zugänglichen Instrumenten der kollektiven Rechtsdurchsetzung auf nationaler und Unionsebene verweisen.

Diese Marketingmitteilungen enthalten auch klare Informationen darüber, dass AIFM, EuVECA-Verwalter, EuSEF-Verwalter oder OGAW beschließen können, die Vorkehrungen für den Vertrieb von AIF und OGAW gemäß den Artikeln 17d und 17h zu beenden.

4. AIFM, EuVECA-Verwalter und EuSEF-Verwalter stellen sicher, dass Marketing-Anzeigen, die eine Aufforderung zum Kauf von Anteilen eines AIF enthalten und spezifische Informationen über diesen AIF enthalten, den Informationen, die den Anlegern gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2011/61/EU, Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 offenzulegen sind, oder gegebenenfalls den Informationen, die in dem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erstellten Basisinformationsblatt oder in dem gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten Prospekt enthalten sind, nicht widersprechen oder deren Bedeutung mindern 37 .

5. AIFM, EuVECA- und EuSEF-Verwalter sowie OGAW-Verwaltungsgesellschaften haften dafür, dass die Anforderungen dieses Artikels erfüllt werden, wenn die Vertriebsfunktion gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2011/61/EU, Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/65/EG einem Dritten übertragen wird.

Wird die Vertriebsfunktion von einem oder mehreren Vertreibern wahrgenommen, die gemäß Artikel 20 Absatz 6a der Richtlinie 2011/61/EU und Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG in eigenem Namen handeln, so sind diese Vertreiber dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die den Anlegern zur Verfügung gestellten Marketing-Anzeigen den Anforderungen dieses Artikels entsprechen.“;

(d)Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

„5a. Die Mitgliedstaaten legen für den Inhalt und das Format von Marketing-Anzeigen in Bezug auf AIF und OGAW, die in ihrem Hoheitsgebiet vertrieben werden, keine zusätzlichen Anforderungen fest, die über die Anforderungen dieses Artikels und der in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakte hinausgehen.“;

(e)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6. Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18b Maßnahmen zur Festlegung des Inhalts und des Formats der in Absatz 1 genannten Marketing-Mitteilungen. In diesen delegierten Rechtsakten wird Folgendes festgelegt:

(a)den Umfang dessen, was als Marketingmitteilung gilt;

(b)Grundsätze für faire, klare und nicht irreführende Informationen;

(c)allgemeine Grundsätze für die Abfassung von Marketing-Mitteilungen;

(d)die Beschreibung der Risiken und Vorteile in Marketing-Mitteilungen;

(e)Grundsätze für die Offenlegung von Kosten und Gebühren in Marketing-Mitteilungen;

(f)Informationen über die bisherige und künftige Wertentwicklung bei Marketing-Mitteilungen.“;

(4)Die Artikel 5 und 6 werden gestrichen;

(5)Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7 

Prüfung der Marketing-Anzeigen

1.Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verlangen keine vorherige Meldung von Marketing-Anzeigen, die AIFM, EuVECA-Verwalter, EuSEF-Verwalter und OGAW in ihren Beziehungen zu Anlegern direkt oder indirekt als Vorbedingung für den Vertrieb von AIF und OGAW in ihrem Hoheitsgebiet zu verwenden beabsichtigen. 

2.Haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats berechtigten Grund zu der Annahme, dass die in Absatz 1 genannten Marketing-Anzeigen nicht den Anforderungen des Artikels 4 entsprechen, so können sie im Rahmen der in Artikel 14a Absätze 5 und 7 und in Artikel 14b Absätze 5 und 7 genannten Befugnisse tätig werden.“;

(6)Artikel 8 wird gestrichen;

(7)Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9 
Gemeinsame Grundsätze für Gebühren oder Entgelte

1.Erheben die zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten Gebühren oder Entgelte für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW in ihrem Hoheitsgebiet, so müssen diese Gebühren oder Entgelte mit den Gesamtkosten, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden verbunden sind, in Einklang stehen und gerechtfertigt sein.

2.Bis zum [Bitte Datum einfügen = 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle zwei Jahre überprüft die ESMA die in Absatz 1 genannten Gebühren oder Entgelte, die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Zusammenhang mit dem Vertrieb von AIF und OGAW in ihrem Hoheitsgebiet erhoben werden, und legt der Kommission einen Bericht vor, in dem angegeben wird, ob diese Gebühren oder Entgelte mit den Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden im Einklang stehen.“;

(8)Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10 

Veröffentlichung der Gebühren- oder Entgeltregelungen der zuständigen Behörden auf der Website der ESMA

1.In Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Gebühren oder Entgelte veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website Informationen, die mindestens Folgendes umfassen, und hält diese auf dem neuesten Stand:

(a)eine Liste der zuständigen Behörden mit Angabe, ob Gebühren oder Abgaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 erhoben werden;

(b)für jede zuständige Behörde, die Gebühren oder Entgelte gemäß Artikel 9 Absatz 1 erhebt, sind folgende Angaben zu machen:

(a)die Höhe der anwendbaren Gebühren, einschließlich der angewandten Gebührenstruktur;

(b)Häufigkeit und Zeitpunkt dieser Gebühren oder Entgelte;

(c)die Mittel und Anweisungen für die Zahlung dieser Gebühren oder Entgelte;

(d)alle sonstigen Informationen, die ein AIFM, ein EuVECA-Verwalter, ein EuSEF-Verwalter und ein OGAW benötigen würden, um die genaue und fristgerechte Zahlung der Gebühren oder Entgelte im Einklang mit den nationalen Vorschriften und Verfahren jeder zuständigen Behörde zu gewährleisten.

2.Werden von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Gebühren oder Entgelte erhoben, so veranlassen AIFM, EuVECA-Verwalter, EuSEF-Verwalter und OGAW die Zahlung dieser Gebühren oder Entgelte im Einklang mit den auf der Website der ESMA gemäß Absatz 1 bereitgestellten Informationen.

3.Die zuständigen Behörden sind dafür verantwortlich, der ESMA die in Absatz 1 genannten Informationen, einschließlich etwaiger Aktualisierungen, zeitnah und kontinuierlich zur Verfügung zu stellen. 

4.Die ESMA ist nicht für unvollständige oder ungenaue Informationen über Gebühren oder Entgelte auf ihrer Website verantwortlich.“; 

(9)Artikel 11 wird gestrichen;

(10)Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12 

Datenplattform der ESMA für den Austausch von Informationen und Unterlagen zwischen den zuständigen Behörden

1.Gemäß Artikel 35c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 entwickelt die ESMA bis zum [Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine Datenplattform, die mindestens folgende Informationen enthält:

(a)in Bezug auf OGAW, die ihre Anteile in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat vertreiben, die Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW, die OGAW-Verwaltungsgesellschaft und die in Artikel 17c Absätze 1, 2 und 4 genannten Unterlagen;

(b)in Bezug auf AIFM, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Anteile von AIF mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten vertreiben, die Herkunftsmitgliedstaaten der AIFM und der von ihnen vertriebenen AIF sowie die in Artikel 17f Absätze 2 und 5 genannten Unterlagen;

(c)in Bezug auf AIFM, die Anteile von AIF in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Herkunftsmitgliedstaat vertreiben, den Herkunfts- und den Aufnahmemitgliedstaat des AIFM und die in Artikel 17 g Absätze 2 und 4 genannten Unterlagen;

(d)alle wesentlichen Änderungen der unter den Buchstaben a, b und c genannten Informationen und Unterlagen; und

(e)die gemäß den Artikeln 17d und 17h übermittelten Aufhebungsmitteilungen.

2.Die ESMA stellt sicher, dass die jeweils zuständigen Behörden über die Datenplattform unmittelbaren elektronischen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen und gegebenenfalls zu deren Übersetzungen haben.

3.Die ESMA stellt sicher, dass die an die Datenplattform übermittelten Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden automatisch in eine der Amtssprachen der Union übersetzt werden können.

Die ESMA haftet nicht für Fehler, Auslassungen oder Ungenauigkeiten, die sich aus der automatischen Übersetzung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen und Unterlagen ergeben.

4.Die ESMA veröffentlicht bis zum [Bitte Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] auf ihrer Website Folgendes und macht es in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache öffentlich zugänglich:

(a)sämtliche AIF, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, ihres AIFM, des EuSEF-Managers oder des EuVECA-Managers vertrieben werden, sowie deren AIFM, EuSEF-Manager oder EuVECA-Manager und die Mitgliedstaaten, in denen sie vertrieben werden; und

(b)sämtliche OGAW, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW vertrieben werden, sowie deren OGAW-Verwaltungsgesellschaft und die Mitgliedstaaten, in denen sie vertrieben werden.

5.Die Verpflichtungen nach diesem Artikel lassen die Verpflichtungen in Bezug auf das in Unterabsatz 2 von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Verzeichnis, das in Unterabsatz 2 von Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU genannte zentrale öffentliche Register, die in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 genannte zentrale Datenbank sowie die in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannte zentrale Datenbank unberührt.

(11)Folgender Artikel 12a wird eingefügt:

„Artikel 12a

Informationspflichten gegenüber Anlegern

1.Vertreibt ein AIFM oder OGAW Anteile eines AIF oder OGAW in einem Aufnahmemitgliedstaat, so stellt er den Anlegern im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die er den Anlegern in seinem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 23 der Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung stellen muss.

2.Die in Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen werden den Anlegern im Einklang mit Folgendem zur Verfügung gestellt:

(a)das Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 wird gemäß der genannten Verordnung übersetzt;

(b)andere Informationen oder Unterlagen als die unter Buchstabe a genannten sind in eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache zu übersetzen;

(c)gegebenenfalls sind Übersetzungen von Informationen oder Unterlagen gemäß Absatz 1 unter der Verantwortung des AIFM oder des OGAW zu erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiedergeben.

3.Die in Absatz 2 Buchstaben a bis c festgelegten Anforderungen gelten auch für alle wesentlichen Änderungen der darin genannten Informationen und Unterlagen.

4.Die Häufigkeit der Veröffentlichung des Ausgabepreises, Verkaufspreises, Rückkaufpreises oder Rücknahmepreises von OGAW-Anteilen gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2009/65/EG unterliegt den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW.“;

(12)Artikel 13 wird gestrichen;

(13)Artikel 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

„2. Die den zuständigen Behörden gemäß den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU sowie den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) 2015/760 übertragenen Befugnisse, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit Sanktionen oder sonstigen Maßnahmen, sind auch gegenüber den in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Einrichtungen im Hinblick auf den von dieser Verordnung erfassten Bereich auszuüben.“; 

(14)Folgende Artikel 14a bis 14e werden eingefügt:

Artikel 14a 

Befugnisse der zuständigen Behörden des OGAW

1.Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sind für die Beaufsichtigung dieses OGAW in Bezug auf die in dieser Verordnung und gegebenenfalls in Artikel 19 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Aspekte zuständig.

2.Abweichend von Absatz 1 sind die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW dafür zuständig, zu überwachen, ob die in ihrem Hoheitsgebiet vertriebenen OGAW die Anforderungen der Artikel 12a und 17b dieser Verordnung sowie Bestimmungen einhalten, die nicht in den durch diese Verordnung und die Richtlinie 2009/65/EG geregelten Bereich fallen.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW können von einem in ihrem Hoheitsgebiet vertriebenen OGAW die Vorlage der Informationen verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten geltenden Vorschriften, für die diese zuständigen Behörden zuständig sind, durch den OGAW zu überwachen. 

3.Nur die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sind befugt, in den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten gegen den OGAW vorzugehen.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW können jedoch gegen den OGAW vorgehen, wenn dieser gegen die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstößt, die in diesem Mitgliedstaat gelten.

Abweichend von Unterabsatz 2 verweisen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, wenn sie der Auffassung sind, dass ein OGAW die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt und aus diesem Grund jeglichen weiteren Vertrieb dieses OGAW in ihrem Hoheitsgebiet verhindern muss, die Angelegenheit an die ESMA, die im Rahmen der in Artikel 14c Absatz 4 Buchstabe b genannten Befugnisse tätig wird.

4.Beschließen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW, die Zulassung zu entziehen oder die Ausgabe, den Rückkauf oder die Auszahlung der Anteile eines OGAW im Einklang mit den in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeiten auszusetzen, so teilen sie der ESMA diese Beschlüsse unverzüglich über die in Artikel 12 genannte Datenplattform mit.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW erhalten von der Datenplattform unverzüglich eine Mitteilung über die in Unterabsatz 1 genannten Entscheidungen.

5.Sind die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW gemäß Absatz 1 für die Beaufsichtigung des OGAW zuständig, so teilen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die eindeutige und nachweisbare Gründe für die Annahme haben, dass ein OGAW, dessen Anteile im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vertrieben werden, gegen die Verpflichtungen aus dieser Verordnung oder gegen die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Bestimmungen verstößt, diese Feststellungen der ESMA über die in Artikel 12 genannte Datenplattform mit.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW erhalten von der Datenplattform unverzüglich eine Mitteilung mit den in Unterabsatz 1 genannten Ergebnissen und ergreifen unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW können, wenn sie hinreichende Gründe dafür haben, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ausdrücklich ersuchen, unverzüglich die Befugnisse gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG mit Ausnahme von Buchstabe j des genannten Absatzes auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich angeben und die ESMA über die in Artikel 12 genannte Datenplattform und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen.

6.Sobald die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 unterrichtet wurden, unterrichten sie unverzüglich die ESMA über die in Artikel 12 genannte Datenplattform und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über die zur Behebung der von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW festgestellten Situation ausgeübten Befugnisse und über ihre Erkenntnisse.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW erhalten von der Datenplattform unverzüglich eine Mitteilung, in der diese Befugnisse und Erkenntnisse angegeben sind.

Die ESMA kann die zuständigen Behörden ersuchen, ihr unverzüglich Erläuterungen zu bestimmten Fällen vorzulegen, die eine ernsthafte Gefahr für den Anlegerschutz, das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union darstellen.

7.Sind die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW der Auffassung, dass der OGAW trotz der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ergriffenen Maßnahmen oder in Ermangelung solcher Maßnahmen weiterhin in einer Weise handelt, die den Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW eindeutig abträglich ist, so setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW die ESMA über die in Artikel 12 genannte Datenplattform davon in Kenntnis und können sie ersuchen, im Rahmen der in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Befugnisse tätig zu werden.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW erhalten von der Datenplattform unverzüglich eine Mitteilung, aus der hervorgeht, dass der Aufnahmemitgliedstaat des OGAW beabsichtigt, die ESMA um eine Lösung des Problems gemäß Unterabsatz 1 zu ersuchen.

8.Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW auch ersuchen, ihre Befugnisse gemäß Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen angeben und die ESMA über die in Artikel 12 genannte Datenplattform und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen. 

9.Sind die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW mit dem in Absatz 8 genannten Ersuchen nicht einverstanden, so unterrichten sie die ESMA über die in Artikel 12 genannte Datenplattform und, sofern der ESRB gemäß Absatz 8 über dieses Ersuchen informiert wurde, auch den ESRB, unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung. 

Die ersuchenden zuständigen Behörden erhalten von der Datenplattform unverzüglich eine Mitteilung, in der die Uneinigkeit der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW und die Gründe hierfür angegeben werden.

10.Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 8 und 9 übermittelten Informationen gibt die ESMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unverzüglich eine Stellungnahme zur Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG ab.

Die ESMA übermittelt die in Unterabsatz 1 genannte Stellungnahme den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW. 

11.Stimmen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW der in Absatz 10 genannten Stellungnahme der ESMA nicht zu, so setzen sie die ESMA über die in Artikel 12 genannte Datenplattform davon in Kenntnis und ersuchen die ESMA, das Problem im Rahmen der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse zu lösen. 

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW erhalten von der Datenplattform unverzüglich eine Mitteilung, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW beabsichtigt, die ESMA um eine Lösung des Problems gemäß Unterabsatz 1 zu ersuchen.

12.Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass es rechtlich möglich ist, auf ihrem Hoheitsgebiet alle Schriftstücke zuzustellen, die für die vom Aufnahmemitgliedstaat des OGAW gemäß Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 14b 
Befugnisse der zuständigen Behörden des AIFM

1.Die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM sind für die Beaufsichtigung dieses AIFM in den in dieser Verordnung festgelegten Angelegenheiten zuständig, gegebenenfalls auch gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2011/61/EU.

2.Abweichend von Absatz 1 sind die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM dafür zuständig, zu überwachen, ob die in ihrem Hoheitsgebiet vertriebenen AIF und die AIFM, die diese AIF verwalten, die Anforderungen nach Artikel 12a dieser Verordnung und die Bestimmungen einhalten, die nicht in den von dieser Verordnung und der Richtlinie 2011/61/EU geregelten Bereich fallen.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM können von einem AIFM, der AIF in ihrem Hoheitsgebiet vertreibt, die Vorlage der Informationen verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten geltenden Vorschriften durch den AIF und den AIFM, für die diese zuständigen Behörden zuständig sind, zu überwachen. 

3.Nur die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM sind befugt, in den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten gegen den AIFM vorzugehen.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM können jedoch gegen diesen AIFM oder gegen einen in ihrem Hoheitsgebiet vertriebenen AIF vorgehen, wenn sie gegen die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen, die in diesem Mitgliedstaat gelten.

Sind die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM der Auffassung, dass ein in ihrem Hoheitsgebiet vertriebener AIF oder der AIFM, der ihn verwaltet, die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, und sollten sie daher einen weiteren Vertrieb dieses AIF in ihrem Hoheitsgebiet verhindern, so sollten sie abweichend von Unterabsatz 2 die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Einklang mit den in Artikel 14c Absatz 4 Buchstabe b genannten Befugnissen handelt.

4.Beschließen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, die Zulassung zu entziehen oder die Ausgabe, den Rückkauf oder die Rücknahme der Anteile von AIF, die in einem Aufnahmemitgliedstaat vertrieben werden, im Einklang mit den in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeiten auszusetzen, so teilen sie diese Beschlüsse unverzüglich der ESMA über die in Artikel 12 genannte Datenplattform mit.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM erhalten von der Datenplattform unverzüglich eine Mitteilung über die in Unterabsatz 1 genannten Entscheidungen.

5.Sind die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM gemäß Absatz 1 für die Beaufsichtigung des AIFM und der in ihrem Hoheitsgebiet vertriebenen AIF zuständig, so teilen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, die eindeutige und nachweisbare Gründe für die Annahme haben, dass ein AIFM, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Anteile von AIF vertreibt, gegen die Verpflichtungen aus dieser Verordnung oder gegen die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Bestimmungen verstößt, diese Feststellungen der ESMA über die in Artikel 12 genannte Datenplattform mit.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM erhalten von der Datenplattform unverzüglich eine Mitteilung mit den in Unterabsatz 1 genannten Ergebnissen und ergreifen unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM können, wenn sie hinreichende Gründe dafür haben, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ausdrücklich ersuchen, unverzüglich die Befugnisse nach Artikel 46 Absatz 2 mit Ausnahme von Buchstabe j und Artikel 48 der Richtlinie 2011/61/EU auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich angeben und die ESMA über die in Artikel 12 genannte Datenplattform und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen.

6.Nach ihrer Unterrichtung gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM die ESMA über die in Artikel 12 genannte Datenplattform und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB unverzüglich über die zur Behebung der von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM festgestellten Situation ausgeübten Befugnisse und über ihre Erkenntnisse.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM erhalten von der Datenplattform unverzüglich eine Mitteilung, in der diese Befugnisse und Erkenntnisse angegeben sind.

Die ESMA kann die zuständigen Behörden ersuchen, ihr unverzüglich Erläuterungen zu bestimmten Fällen vorzulegen, die eine ernsthafte Gefahr für den Anlegerschutz, das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union darstellen.

7.Sind die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM der Auffassung, dass der AIFM, der einen AIF in ihrem Hoheitsgebiet vertreibt, oder der AIF trotz der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ergriffenen Maßnahmen oder in Ermangelung solcher Maßnahmen weiterhin in einer Weise handelt, die den Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats eindeutig abträglich ist, so setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM die ESMA über die in Artikel 12 genannte Datenplattform davon in Kenntnis und können sie auffordern, im Rahmen der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig zu werden.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM erhalten von der Datenplattform unverzüglich eine Mitteilung, aus der hervorgeht, dass der Aufnahmemitgliedstaat des AIFM beabsichtigt, die ESMA aufzufordern, das Problem gemäß Unterabsatz 1 zu lösen.

8.Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM können auch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ersuchen, ihre Befugnisse gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/61/EU auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen angeben und die ESMA über die in Artikel 12 genannte Datenplattform und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen.

9.Sind die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM mit dem in Absatz 8 genannten Ersuchen nicht einverstanden, so unterrichten sie die ESMA über die in Artikel 12 genannte Datenplattform und, sofern der ESRB gemäß Absatz 8 über dieses Ersuchen informiert wurde, auch den ESRB, unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung.

Die ersuchenden zuständigen Behörden erhalten von der Datenplattform unverzüglich eine Mitteilung, in der die Uneinigkeit der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und die Gründe hierfür angegeben werden.

10.Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 8 und 9 übermittelten Informationen gibt die ESMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unverzüglich eine Stellungnahme zur Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/61/EU ab. Die ESMA übermittelt diese Stellungnahme den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM.

11.Stimmen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM der in Absatz 10 genannten Stellungnahme der ESMA nicht zu, so setzen sie die ESMA über die in Artikel 12 genannte Datenplattform davon in Kenntnis und ersuchen die ESMA, das Problem im Rahmen der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse zu lösen.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM erhalten von der Datenplattform unverzüglich eine Mitteilung, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM beabsichtigt, die ESMA aufzufordern, das Problem gemäß Unterabsatz 1 zu lösen.

12.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es in ihrem Hoheitsgebiet rechtlich möglich ist, die für die gemäß Absatz 3 von dem Aufnahmemitgliedstaat des AIFM gegenüber AIFM oder in ihrem Hoheitsgebiet vertriebenen AIF zu treffenden Maßnahmen erforderlichen Schriftstücke zuzustellen.

Artikel 14c 
Befugnisse der ESMA zur Behandlung grenzüberschreitender Fragen

1.Die ESMA ermittelt laufend divergierende, doppelte, redundante und mangelhafte Aufsichtsmaßnahmen, die von den zuständigen Behörden des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats ausgehen und OGAW und AIF, die im Einklang mit dieser Verordnung grenzüberschreitend vertrieben werden, daran hindern, ihre Pass-Rechte wirksam auszuüben.

2.Für die Zwecke des Absatzes 1 arbeitet die ESMA mit den betreffenden zuständigen Behörden zusammen und holt gegebenenfalls zusätzliche Informationen ein, um bestehende oder potenzielle grenzüberschreitende Probleme zu ermitteln.

Stellt die ESMA gemäß Unterabsatz 1 bestehende oder potenzielle grenzüberschreitende Probleme fest, schlägt sie den jeweils zuständigen Behörden Korrekturmaßnahmen zu deren Beseitigung vor. 

3.Bestehen die nach Absatz 2 festgestellten Probleme trotz der in Absatz 2 genannten Korrekturmaßnahmen oder weil die jeweils zuständigen Behörden diese Korrekturmaßnahmen nicht umsetzen, fort, so übt die ESMA in den folgenden Fällen unverzüglich mindestens eine der ihr nach den Artikeln 17, 17aaa, 19 oder 19a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse aus: 

(a)die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder AIFM, EuVECA-Verwalters oder EuSEF-Verwalters den Vertrieb eines OGAW oder AIF in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 14a Absatz 2 und Artikel 14b Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 verhindern oder zu verhindern beabsichtigen oder diesem Vertrieb Anforderungen auferlegen, die nicht mit der Verordnung (EU) 2019/1156 im Einklang stehen;

(b)ein OGAW oder AIF wird grenzüberschreitend vertrieben oder soll grenzüberschreitend vertrieben werden, obwohl er nicht mit dem Unionsrecht im Einklang steht.

Die Verpflichtung, mindestens eine der in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse auszuüben, berührt nicht die Möglichkeit der ESMA, von den ihr mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen außerhalb des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens Gebrauch zu machen.

4.Unbeschadet der in Absatz 3 genannten Maßnahmen kann die ESMA den Vertrieb eines OGAW im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder den Vertrieb eines AIFM, EuVECA-Verwalters oder EuSEF-Verwalters in einem anderen Mitgliedstaat aussetzen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(a)die betroffenen zuständigen Behörden oder Interessenträger einem Beschluss, einer Stellungnahme, einer Empfehlung oder einer Maßnahme, der bzw. die von der ESMA gemäß Absatz 3 angenommen oder angefordert wurde, oder einer Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 nicht nachkommen;

(b)Die ESMA ist zu dem Schluss gelangt, dass ein OGAW oder AIF, der grenzüberschreitend vertrieben wird, die Anforderungen dieser Verordnung, der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU oder der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 nicht mehr erfüllt.

5.Bevor die ESMA den Vertrieb gemäß Absatz 4 aussetzt, übermittelt sie dem betreffenden OGAW, AIFM, EuVECA-Verwalter oder EuSEF-Verwalter und den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats ihren Entwurf der Ergebnisse. Die betroffenen zuständigen Behörden können der ESMA innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Entwurfs der Feststellungen eine begründete Erklärung übermitteln.

6.Die ESMA unterrichtet den OGAW, AIFM, EuVECA-Verwalter oder EuSEF-Verwalter sowie die zuständigen Behörden ihrer Aufnahmemitgliedstaaten unverzüglich über die Aussetzung der Möglichkeit, Anteile von OGAW oder AIF grenzüberschreitend zu vertreiben. Die Aussetzung kann am Tag der Benachrichtigung des OGAW, AIFM, EuVECA-Verwalters oder EuSEF-Verwalters beginnen und spätestens 30 Kalendertage nach dieser Benachrichtigung.

7.Die ESMA veröffentlicht mindestens einmal jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß den Absätzen 1 bis 4.

Artikel 14d 

Streitbeilegung

Sind die zuständigen Behörden hinsichtlich einer Beurteilung, Maßnahme oder Unterlassung einer zuständigen Behörde uneins, in Bereichen, in denen diese Verordnung eine Zusammenarbeit oder Koordinierung zwischen zuständigen Behörden aus mehr als einem Mitgliedstaat vorschreibt, so können eine oder mehrere zuständige Behörden die Angelegenheit der ESMA vorlegen, die gemäß den ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen tätig wird. 

(15)Die folgenden Artikel 17a bis 17i werden eingefügt:

„Artikel 17a 

Bedingungen für den Vertrieb von OGAW in der Union

1.OGAW dürfen ihre Anteile in der Union außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats vertreiben, nachdem sie von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 17c eine Zulassung erhalten haben.

2.Für die Zwecke des Absatzes 1 werden den OGAW in den unter diese Verordnung und die Richtlinie 2009/65/EG fallenden Bereichen keine zusätzlichen Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auferlegt.

3.Für die Zwecke dieses Artikels und der Artikel 17b, 17c und 17d schließt ein OGAW seine Anlagezweige ein.

4.Zur Ausübung seiner Tätigkeiten in einem Aufnahmemitgliedstaat kann ein OGAW in seiner Bezeichnung im Aufnahmemitgliedstaat denselben Bezug auf seine Rechtsform (wie etwa Investmentgesellschaft oder Gemeinsamer Fonds) verwenden wie in seinem Herkunftsmitgliedstaat.

Artikel 17b 

Einrichtungen im Aufnahmemitgliedstaat des OGAW

1.Ein OGAW stellt in jedem Mitgliedstaat, in dem er seine Anteile vertreiben will, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereit:

(a)Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge zu bearbeiten und sonstige Zahlungen an Anteilsinhaber in Bezug auf die Anteile des OGAW vorzunehmen, gemäß den Bedingungen, die in den gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG vorgeschriebenen Unterlagen festgelegt sind;

(b)Information der Anleger darüber, wie die unter Buchstabe a genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;

(c)die Handhabung von Informationen sowie den Zugang zu den in Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Verfahren und Vorkehrungen zu erleichtern, die sich auf die Ausübung der Rechte der Anleger aus ihrer Investition in den OGAW in dem Mitgliedstaat beziehen, in dem der OGAW vertrieben wird;

(d)den Anlegern die gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen nach Maßgabe von Artikel 12a zum Zwecke der Einsichtnahme und der Erlangung von Kopien bereitzustellen;

(e)Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger; und

(f)Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.

2.Die Aufnahmemitgliedstaaten verlangen von einem OGAW keine physische Präsenz in ihrem Hoheitsgebiet oder die Benennung eines Dritten in diesem Aufnahmemitgliedstaat für die Zwecke des Absatzes 1 oder für andere Zwecke im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des OGAW in diesem Aufnahmemitgliedstaat.

3.Der OGAW stellt sicher, dass die Einrichtungen zur Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben, einschließlich auf elektronischem Wege, bereitgestellt werden:

(a)in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugelassenen Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache;

(b)von dem OGAW selbst, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regelungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht unterliegt, oder von beiden.

Für die Zwecke des Buchstabens b von Unterabsatz 1 ist, sofern die Aufgaben von einem Dritten wahrgenommen werden sollen, die Bestellung dieses Dritten durch einen schriftlichen Vertrag nachzuweisen, in dem festgelegt ist, welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht vom OGAW wahrzunehmen sind, und dass der Dritte alle einschlägigen Informationen und Unterlagen vom OGAW erhält.

Die Haftung des OGAW wird nicht dadurch berührt, dass die in Absatz 1 genannten Aufgaben gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes von einem Dritten wahrgenommen werden.

Artikel 17c 
Grenzüberschreitende Tätigkeit auf der Grundlage der Zulassung eines OGAW

1.Beabsichtigt ein OGAW zum Zeitpunkt der Zulassung eines OGAW gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG, seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben, so gibt er diese Mitgliedstaaten in seinem Zulassungsantrag an die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats an.

Der Zulassungsantrag enthält Informationen über die Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen des OGAW in den Aufnahmemitgliedstaaten, gegebenenfalls auch in Bezug auf Anteilsklassen, und einen Hinweis darauf, dass der OGAW von der Verwaltungsgesellschaft vertrieben wird, die den OGAW verwaltet.

Der Zulassungsantrag enthält auch Informationen über die Einrichtungen zur Wahrnehmung der in Artikel 17b genannten Aufgaben.

2.Für die Zwecke des Absatzes 1 fügt ein OGAW seinem Zulassungsantrag Folgendes bei:

(a)seine Vertragsbedingungen oder seine Satzung;

(b)seinen Prospekt und gegebenenfalls seinen letzten Jahresbericht;

(c)ihr Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, das gemäß der genannten Verordnung übersetzt wurde; und

(d)soweit verfügbar, die in Artikel 4 genannten Marketing-Anzeigen zusammen mit einer Bestätigung des OGAW, dass er die Anforderungen des genannten Artikels erfüllt.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen und die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannte Bescheinigung werden mindestens in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt.

3.Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW prüfen, ob die vom OGAW gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen und Unterlagen vollständig sind.

4.Nach der Zulassung erstellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ein Zulassungsschreiben mit einem Anhang, in dem die Aufnahmemitgliedstaaten aufgeführt sind, in denen der OGAW seine Anteile zu vertreiben beabsichtigt, sowie eine Erklärung, dass der OGAW die in dieser Verordnung und in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Bedingungen erfüllt.

5.Nach der Zulassung unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW die ESMA, indem sie ihr die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Unterlagen über die in Artikel 12 genannte Datenplattform übermitteln. .

Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW erhalten von der Datenplattform unverzüglich eine Mitteilung, aus der hervorgeht, dass ein neuer OGAW in ihrem Hoheitsgebiet vertrieben werden soll, und haben sofortigen und direkten Zugang zu den gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Unterlagen.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterrichten den OGAW unverzüglich über die in Unterabsatz 1 genannte Übermittlung. Ab dem Zeitpunkt dieser Übermittlung kann der OGAW Zugang zu den Märkten der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW erhalten.

6.Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW stellen sicher, dass das in Absatz 4 genannte Zulassungsschreiben zumindest in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vorgelegt wird.

7.Hat ein OGAW bereits eine Zulassung erhalten und möchte er seine Anteile in einem neuen Mitgliedstaat vertreiben, so teilt er den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats mit, in welchen neuen Aufnahmemitgliedstaaten er seine Anteile vertreiben will, und fügt Informationen über die in Artikel 4 genannten Vertriebsmodalitäten und gegebenenfalls Marketing-Anzeigen zusammen mit einer Bestätigung des OGAW bei, dass er die Anforderungen des genannten Artikels erfüllt.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW aktualisieren den Anhang des Zulassungsschreibens, in dem die neuen Aufnahmemitgliedstaaten aufgeführt sind, in denen der OGAW seine Anteile zu vertreiben beabsichtigt, und teilen dies der ESMA mit, indem sie das aktualisierte Zulassungsschreiben und gegebenenfalls die aktualisierten Informationen und Unterlagen über die in Artikel 12 genannte Datenplattform übermitteln.

Die zuständigen Behörden der neuen Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW erhalten von der Datenplattform unverzüglich eine Mitteilung, aus der hervorgeht, dass ein neuer OGAW in ihrem Hoheitsgebiet vertrieben werden soll, und haben sofortigen und direkten Zugang zu den gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes übermittelten Unterlagen.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterrichten den OGAW unverzüglich über die in Unterabsatz 2 genannte Übermittlung. Ab dem Zeitpunkt dieser Übermittlung kann der OGAW Zugang zu den Märkten der neuen Aufnahmemitgliedstaaten erhalten.

8.Für die Zwecke des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens verlangen oder verlangen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben will, keine weiteren Unterlagen, Zertifikate oder Informationen als die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten.

9.Im Falle einer wesentlichen Änderung der Informationen und Unterlagen, die den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt wurden, teilt der OGAW dies den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats mindestens 15 Arbeitstage vor Durchführung dieser Änderung schriftlich mit.

10.Würde der OGAW aufgrund einer in Absatz 9 genannten Änderung nicht mehr mit dieser Verordnung oder der Richtlinie 2009/65/EG in Einklang stehen, so teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW dem OGAW innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Informationen mit, dass diese Änderung nicht umzusetzen ist. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW die ESMA über die in Artikel 12 genannte Datenplattform entsprechend.

Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW erhalten von der Datenplattform unverzüglich eine Mitteilung mit den in Unterabsatz 1 genannten Informationen.

11.Wird eine in Absatz 9 genannte wesentliche Änderung vorgenommen, nachdem die Informationen gemäß Absatz 10 übermittelt wurden, und erfüllt der OGAW infolge dieser Änderung nicht mehr die Anforderungen dieser Verordnung oder der Richtlinie 2009/65/EG, so ergreifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW alle geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 98 der Richtlinie 2009/65/EG, einschließlich erforderlichenfalls des ausdrücklichen Verbots des Vertriebs des OGAW. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW teilen der ESMA diese Maßnahmen unverzüglich über die in Artikel 12 genannte Datenplattform mit.

Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW erhalten von der Datenplattform unverzüglich eine Mitteilung, in der die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen angegeben sind.

12.Haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats trotz der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese Maßnahmen als unzureichend erweisen, klare und nachweisbare Gründe zu der Annahme, dass der OGAW über die in Absatz 9 genannten Änderungen hinaus weiterhin in einer Weise gegen die Anforderungen dieser Verordnung oder der Richtlinie 2009/65/EG verstößt, die den Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats eindeutig abträglich ist, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Artikel 17d 
Vorkehrungen für die Aufhebung der Notifizierung des Vertriebs von OGAW

1.Beabsichtigt ein OGAW, den Vertrieb seiner Anteile, gegebenenfalls auch in Bezug auf Anteilsklassen, in einem Mitgliedstaat, für den er eine Anzeige gemäß Artikel 17c vorgenommen hat, zu beenden, so übermittelt er den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats eine Aufhebung der Anzeige, die auch die Absicht umfasst, die in diesem Mitgliedstaat getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb dieser Anteile zu beenden. Diese Absicht wird auf elektronischem Wege veröffentlicht, der für den Vertrieb von OGAW üblich und für einen typischen OGAW-Anleger geeignet ist.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden zumindest in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt.

2.Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW prüfen, ob die vom OGAW gemäß Absatz 1 eingereichte Aufhebungsnotifizierung vollständig ist.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW übermitteln der ESMA spätestens fünf Arbeitstage nach Eingang einer vollständigen Aufhebung der Mitteilung diese Aufhebung der Mitteilung über die in Artikel 12 genannte Datenplattform und unterrichten den OGAW unverzüglich über diese Übertragung.

Die zuständigen Behörden des in der Aufhebungsmitteilung genannten Aufnahmemitgliedstaats erhalten unverzüglich eine Mitteilung von der Datenplattform, in der die Absicht eines OGAW mitgeteilt wird, die Vertriebsvereinbarungen in diesem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 zu beenden.

Ab dem Zeitpunkt der in Unterabsatz 2 genannten Übermittlung stellt der OGAW jegliches neue oder weitere direkte oder indirekte Anbieten oder Platzieren seiner Anteile in dem Mitgliedstaat ein, für den er gemäß Absatz 1 eine Aufhebungsnotifizierung eingereicht hat.

Artikel 17e

Pre-Marketing in der Union durch einen EU-AIFM

1.Ein EU-AIFM darf in der Union Pre-Marketing betreiben.

2.Die EU-AIFM stellen sicher, dass Anleger keine Anteile an einem AIF im Wege des Pre-Marketings erwerben und dass Anleger, die im Rahmen des Pre-Marketings kontaktiert wurden, Anteile oder Aktien an diesem AIF ausschließlich im Rahmen des gemäß den Artikeln 17f oder 17g zulässigen Vertriebs erwerben dürfen.

3.Ein Dritter darf ausschließlich im Auftrag eines zugelassenen EU-AIFM Pre-Marketing betreiben, wenn er nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 38 als Wertpapierfirma, nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 39 als Kreditinstitut, nach der Richtlinie 2009/65/EG als OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder nach der Richtlinie 2011/61/EU als AIFM zugelassen ist oder als vertraglich gebundener Vermittler gemäß der Richtlinie 2014/65/EU tätig ist. Dieser Dritte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

4.Die Mitgliedstaaten erlegen dem Pre-Marketing von OGAW und AIF in ihrem Hoheitsgebiet keine zusätzlichen Anforderungen auf, die über die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen hinausgehen.

Artikel 17f

Grenzüberschreitende Tätigkeit auf der Grundlage der Zulassung eines EU-AIFM, der Anteile von EU-AIF in seinem Herkunftsmitgliedstaat vertreibt

1.Beabsichtigt ein AIFM zum Zeitpunkt der Zulassung eines EU-AIFM gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2011/61/EU, die Anteile eines EU-AIF, den er zu verwalten beabsichtigt, an professionelle Anleger in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben, so gibt er dies in seinem Zulassungsantrag an die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats an.

Handelt es sich bei dem EU-AIF um einen Feeder-AIF, so gilt das Vertriebsrecht nach Unterabsatz 1 nur dann, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist, der von einem zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird.

2.Für die Zwecke von Absatz 1 fügt der AIFM seinem Zulassungsantrag Folgendes bei:

(a)einen Geschäftsplan, aus dem der EU-AIF hervorgeht, den der AIFM in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, sowie Informationen über den Sitz des EU-AIF;

(b)die EU-AIF-Vertragsbedingungen oder -Satzung;

(c)Name der Verwahrstelle des EU-AIF;

(d)Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem EU-AIF um einen Feeder-AIF handelt;

(e)für jeden EU-AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, alle in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten zusätzlichen Informationen;

(f)gegebenenfalls für jeden EU-AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, den Prospekt und die Angebotsunterlagen;

(g)gegebenenfalls Angaben zu den getroffenen Vorkehrungen, um zu verhindern, dass Anteile des EU-AIF an Kleinanleger vertrieben werden, einschließlich für den Fall, dass der AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf den EU-AIF auf Tätigkeiten unabhängiger Stellen zurückgreift; und

(h)soweit verfügbar, für jeden EU-AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, die in Artikel 4 genannten Marketing-Anzeigen zusammen mit einer Bestätigung des AIFM, dass er die Anforderungen des genannten Artikels erfüllt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden zumindest in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt.

3.Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM prüfen, ob die vom AIFM gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen und Unterlagen vollständig sind.

4.Ab dem Datum der Zulassung des AIFM kann der AIFM, sofern die in Absatz 3 genannte Bedingung erfüllt ist, mit dem Vertrieb des im Zulassungsantrag genannten EU-AIF in seinem Herkunftsmitgliedstaat beginnen.

5.Hat der im Zulassungsantrag genannte EU-AIF seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, so erstellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM zusätzlich zu den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Anforderungen ein Zulassungsschreiben mit einem Anhang, in dem die EU-AIF, die der AIFM in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, sowie die Mitgliedstaaten dieser EU-AIF aufgeführt sind, zusammen mit einer Erklärung, dass der AIFM die Bedingungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2011/65/EG erfüllt.

Nach der Zulassung unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM die ESMA, indem sie die in Absatz 2 und Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Informationen über die in Artikel 12 genannte Datenplattform übermitteln.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIF erhalten unverzüglich eine Meldung von der Datenplattform, in der der AIFM seine Absicht bekundet, den EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM zu vertreiben, und haben sofortigen und direkten Zugang zu den gemäß Unterabsatz 2 übermittelten Unterlagen.

6.Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM stellen sicher, dass das in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannte Zulassungsschreiben zumindest in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vorgelegt wird.

7.Beabsichtigt der AIFM, die Anteile eines EU-AIF, den er gemäß diesem Artikel zu verwalten beabsichtigt, an professionelle Anleger in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben, so verlangen oder fordern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIF keine weiteren Unterlagen, Bescheinigungen oder Informationen als die in den Absätzen 2 und 5 genannten.

8.Wurde ein AIFM bereits in seinem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen und möchte er Anteile neuer EU-AIF, die nicht in seinem Zulassungsantrag genannt sind, an professionelle Anleger vertreiben, so meldet er den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats die neuen EU-AIF, die er zu vertreiben beabsichtigt, nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren und legt die in Absatz 2 genannten Informationen und Unterlagen vor.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM prüfen, ob die vom AIFM gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Informationen und Unterlagen vollständig sind.

Der AIFM kann die neuen EU-AIF ab dem Zeitpunkt der in Unterabsatz 1 genannten Anzeige in seinem Herkunftsmitgliedstaat vertreiben, sofern die in Unterabsatz 2 genannte Bedingung erfüllt ist.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist der AIFM nicht verpflichtet, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Informationen oder Unterlagen vorzulegen, die er bereits für die Zwecke seiner Zulassung vorgelegt hat und die seitdem nicht wesentlich geändert wurden.

9.Beabsichtigt der AIFM, in seinem Herkunftsmitgliedstaat neue EU-AIF zu vertreiben, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM niedergelassen sind, so aktualisieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM zusätzlich zu dem in Absatz 8 genannten Verfahren den Anhang des in Absatz 5 genannten Zulassungsschreibens, in dem die neuen EU-AIF, die der AIFM in seinem Herkunftsmitgliedstaat vertreibt, sowie die Mitgliedstaaten dieser neuen EU-AIF aufgeführt sind, und unterrichten die ESMA durch Übermittlung des aktualisierten Zulassungsschreibens über die in Artikel 12 genannte Datenplattform.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der neuen EU-AIF erhalten unverzüglich eine Meldung von der Datenplattform, in der der AIFM seine Absicht bekundet, diese EU-AIF in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben, und haben sofortigen und direkten Zugang zu den gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Unterlagen.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten den AIFM unverzüglich über die in Unterabsatz 1 genannte Übermittlung. Ab dem Zeitpunkt dieser Übermittlung kann der AIFM die neuen EU-AIF in seinem Herkunftsmitgliedstaat vertreiben.

10.Im Falle einer wesentlichen Änderung der Informationen und Unterlagen, die den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM gemäß diesem Artikel übermittelt werden, teilt der AIFM dies den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats mindestens 15 Arbeitstage vor Durchführung dieser Änderung schriftlich mit.

11.Würde der AIFM aufgrund einer in Unterabsatz 1 genannten Änderung nicht mehr mit dieser Verordnung oder mit der Richtlinie 2011/61/EU in Einklang stehen, so teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem AIFM innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Informationen mit, dass diese Änderung nicht umzusetzen ist.

Vertreibt der AIFM in seinem Herkunftsmitgliedstaat einen EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, so teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dies der ESMA über die in Artikel 12 genannte Datenplattform mit.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIF erhalten von der Datenplattform unverzüglich eine Mitteilung mit den in Unterabsatz 1 genannten Informationen.

12.Wird eine in Absatz 10 genannte Änderung nach Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 11 durchgeführt und erfüllt der AIFM oder die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM aufgrund dieser Änderung nicht mehr die Anforderungen dieser Verordnung oder der Richtlinie 2011/61/EU, so ergreifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2011/61/EU, einschließlich erforderlichenfalls des ausdrücklichen Verbots des Vertriebs des EU-AIF.

Vertreibt der AIFM in seinem Herkunftsmitgliedstaat einen EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, so teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM der ESMA diese Maßnahmen unverzüglich über die in Artikel 12 genannte Datenplattform mit.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIF erhalten unverzüglich eine Meldung von der Datenplattform, in der die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen angegeben sind.

13.Vertreibt ein AIFM in seinem Herkunftsmitgliedstaat einen EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM und haben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIF klare und nachweisbare Gründe, den von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM gemäß Absatz 12 ergriffenen Maßnahmen nicht zuzustimmen, oder haben sie keine solchen Maßnahmen, so können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIF die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Artikel 17g

Grenzüberschreitende Tätigkeit auf der Grundlage der Zulassung eines EU-AIFM, der Anteile von EU-AIF in einem anderen als seinem Herkunftsmitgliedstaat vertreibt

1.Beabsichtigt ein EU-AIFM zum Zeitpunkt der Zulassung eines EU-AIFM gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2011/61/EU, die Anteile eines EU-AIF, den er zu verwalten beabsichtigt, an professionelle Anleger in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM zu vertreiben, so gibt er dies in seinem Zulassungsantrag an die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats an.

Handelt es sich bei dem EU-AIF um einen Feeder-AIF, so gilt das Vertriebsrecht nach Unterabsatz 1 nur dann, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist und von einem zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird.

2.Für die Zwecke von Absatz 1 fügt der AIFM seinem Zulassungsantrag gegebenenfalls Folgendes bei:

(a)einen Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, welchen EU-AIF der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, und Informationen darüber, wo der EU-AIF seinen Sitz hat;

(b)die EU-AIF-Vertragsbedingungen oder -Satzung;

(c)Name der Verwahrstelle des EU-AIF;

(d)Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;

(e)für jeden EU-AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, alle in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten zusätzlichen Informationen;

(f)gegebenenfalls für jeden EU-AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, den Prospekt und die Angebotsunterlagen;

(g)die Angabe des Mitgliedstaats, in dem er beabsichtigt, die Anteile des EU-AIF an professionelle Anleger zu vertreiben;

(h)Angaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb des EU-AIF und, sofern zutreffend, Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des EU-AIF an Kleinanleger vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den EU-AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift;

(i)die Angaben und die Anschrift, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich sind; und

(j)soweit verfügbar, für jeden EU-AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, die in Artikel 4 genannten Marketing-Anzeigen zusammen mit einer Bestätigung des AIFM, dass er die Anforderungen des genannten Artikels erfüllt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden zumindest in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt.

3.Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM prüfen, ob die vom AIFM gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen und Unterlagen vollständig sind.

4.Nach der Zulassung erstellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ein Zulassungsschreiben mit einem Anhang, in dem die EU-AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie die Aufnahmemitgliedstaaten, in denen die EU-AIF vertrieben werden sollen, aufgeführt sind, zusammen mit einer Erklärung, dass der AIFM die in dieser Verordnung und der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Bedingungen erfüllt.

5.Nach der Zulassung unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM die ESMA, indem sie die in den Absätzen 2 und 4 genannten Unterlagen über die in Artikel 12 genannte Datenplattform übermitteln.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM erhalten von der Datenplattform unverzüglich eine Mitteilung, aus der hervorgeht, dass der AIFM beabsichtigt, einen EU-AIF in ihrem Hoheitsgebiet zu vertreiben, und haben sofortigen und direkten Zugang zu den gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Unterlagen.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten den AIFM unverzüglich über die in Unterabsatz 1 genannte Übermittlung. Ab dem Zeitpunkt dieser Übermittlung kann der AIFM Zugang zu den Märkten der Aufnahmemitgliedstaaten erhalten.

6.Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM stellen sicher, dass das in Absatz 4 genannte Zulassungsschreiben zumindest in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vorgelegt wird.

7.Für die Zwecke des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens verlangen oder verlangen die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats keine weiteren als die in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genannten Dokumente, Bescheinigungen oder Informationen.

Die Aufnahmemitgliedstaaten verlangen von einem AIFM keine physische Präsenz in ihrem Hoheitsgebiet oder die Benennung eines Dritten in diesem Aufnahmemitgliedstaat für den Vertrieb von EU-AIF in diesem Aufnahmemitgliedstaat oder für andere Zwecke im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des AIFM in diesem Aufnahmemitgliedstaat.

8.Wurde ein AIFM bereits zugelassen und möchte er die Anteile von EU-AIF in einem neuen Aufnahmemitgliedstaat, auf den in seinem Zulassungsantrag nicht Bezug genommen wird, an professionelle Anleger vertreiben oder möchte er in einem Aufnahmemitgliedstaat, auf den in seinem Zulassungsantrag bereits Bezug genommen wird, neue EU-AIF vertreiben, auf die in seinem Zulassungsantrag nicht Bezug genommen wird, so teilt er den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren mit, in welchen neuen Aufnahmemitgliedstaaten er neue EU-AIF zu vertreiben beabsichtigt oder welche neuen EU-AIF er zu vertreiben beabsichtigt, und legt die in Absatz 2 genannten Informationen und Unterlagen vor.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM prüfen, ob die vom AIFM gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Informationen und Unterlagen vollständig sind.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM aktualisieren den Anhang des in Absatz 4 genannten Zulassungsschreibens, in dem die neuen EU-AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, oder die neuen Aufnahmemitgliedstaaten, in denen der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, aufgeführt sind, und unterrichten die ESMA, indem sie das aktualisierte Zulassungsschreiben und die in Absatz 2 genannten Informationen und Unterlagen über die in Artikel 12 genannte Datenplattform übermitteln.

Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten erhalten unverzüglich eine Mitteilung von der Datenplattform, in der der AIFM seine Absicht bekundet, EU-AIF in ihrem Hoheitsgebiet zu vertreiben, und haben sofortigen und direkten Zugang zu den gemäß Unterabsatz 3 übermittelten Unterlagen.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten den AIFM unverzüglich über die in Unterabsatz 3 genannte Übermittlung. Ab dem Zeitpunkt dieser Übermittlung kann der AIFM die neuen EU-AIF in den Aufnahmemitgliedstaaten oder die EU-AIF in den neuen Aufnahmemitgliedstaaten vertreiben.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist der AIFM nicht verpflichtet, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Informationen oder Unterlagen vorzulegen, die er bereits für die Zwecke seiner Zulassung vorgelegt hat und die seitdem nicht wesentlich geändert wurden.

9.Im Falle einer wesentlichen Änderung der Informationen und Unterlagen, die den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM gemäß Absatz 2 übermittelt wurden, teilt der AIFM dies den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats mindestens 15 Arbeitstage vor Durchführung dieser Änderung schriftlich mit.

10.Würde der AIFM infolge einer in Absatz 9 genannten Änderung diese Verordnung oder die Richtlinie 2011/61/EU nicht mehr einhalten, so teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem AIFM innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Information mit, dass er diese Änderung nicht durchführen darf. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM die ESMA über die in Artikel 12 genannte Datenplattform entsprechend.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM erhalten von der Datenplattform unverzüglich eine Mitteilung mit den in Unterabsatz 1 genannten Informationen.

11.Wird eine in Absatz 9 genannte Änderung nach der Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 10 durchgeführt und erfüllt der AIFM oder die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM aufgrund dieser Änderung nicht mehr die Anforderungen dieser Verordnung oder der Richtlinie 2011/61/EU, so ergreifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2011/61/EU, einschließlich erforderlichenfalls des ausdrücklichen Verbots des Vertriebs des EU-AIF. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM teilen der ESMA diese Maßnahmen unverzüglich über die in Artikel 12 genannte Datenplattform mit.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM erhalten unverzüglich eine Meldung von der Datenplattform, in der die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen angegeben sind.

12.Haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM klare und nachweisbare Gründe, den von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM gemäß Absatz 11 ergriffenen Maßnahmen nicht zuzustimmen, oder wenn keine solchen Maßnahmen ergriffen wurden, können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Artikel 17h 

Vorkehrungen zur Aufhebung der Anzeige des Vertriebs von AIF

1.Beabsichtigt ein EU-AIFM, den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller von ihm verwalteten EU-AIF in einem Mitgliedstaat, für den er eine Anzeige gemäß Artikel 17 g vorgenommen hat, zu beenden, so übermittelt er den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats eine Aufhebungsmitteilung, die auch die Absicht umfasst, die Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller von ihm in diesem Mitgliedstaat verwalteten EU-AIF zu beenden. Diese Absicht wird auf elektronischem Wege veröffentlicht.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden zumindest in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt.

2.Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM prüfen, ob die vom AIFM gemäß Absatz 1 eingereichte Aufhebungsnotifizierung vollständig ist.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermitteln der ESMA über die in Artikel 12 genannte Datenplattform spätestens fünf Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Aufhebung der Notifizierung die Aufhebung der Notifizierung und unterrichten den AIFM unverzüglich über diese Übermittlung.

Die zuständigen Behörden des in der Aufhebungsmitteilung genannten Aufnahmemitgliedstaats erhalten unverzüglich eine Mitteilung von der Datenplattform, in der die Absicht eines AIFM mitgeteilt wird, die Vertriebsvereinbarungen in diesem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 zu beenden.

Ab dem Zeitpunkt der in Unterabsatz 2 genannten Übermittlung stellt der AIFM jegliches neue oder weitere direkte oder indirekte Anbieten oder Platzieren von Anteilen der von ihm verwalteten EU-AIF in dem Mitgliedstaat ein, für den er gemäß Absatz 1 eine Aufhebungsnotifizierung eingereicht hat.

Artikel 17i

ESMA-Gebühren

1.Die ESMA stellt AIFM und OGAW Gebühren für die Ausgaben im Zusammenhang mit den in den Artikeln 17c bis 17h genannten Pass- und Widerrufsverfahren in Rechnung, einschließlich eines angemessenen Anteils an den Wartungskosten der zu diesem Zweck genutzten Datenplattform gemäß Artikel 12 Absatz 1.

Die in Unterabsatz 1 genannten Gebühren sind von einem AIFM oder OGAW zu entrichten, wenn sie beabsichtigen, Anteile von AIF oder OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat nach den Verfahren der Artikel 17c und 17 g dieser Verordnung zu vertreiben.

2.Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18b Maßnahmen zur Festlegung der Modalitäten für die Erhebung und Zahlung der in Absatz 1 genannten Gebühren. Diese delegierten Rechtsakte legen insbesondere Folgendes fest:

(a)die Höhe der an die ESMA zu entrichtenden Gebühren;

(b)die Methode zur Berechnung des Höchstbetrags dieser Gebühren anhand einer gestaffelten Gebührenstruktur auf der Grundlage der Anzahl der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen der AIFM oder OGAW die Anteile von AIF oder OGAW zu vertreiben beabsichtigt;

(c)die Tatbestände, für die diese Gebühren zu entrichten sind;

(d)die Art und Weise, in der diese Gebühren zu entrichten sind;

(e)Häufigkeit und Zeitpunkt dieser Gebühren.“;

(16)Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Bis [Inkrafttreten + 5 Jahre] führt die Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und unter Berücksichtigung der Gespräche mit der ESMA und den zuständigen Behörden eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung durch.“

(17)Die folgenden Artikel 18a und 18b werden eingefügt:

„Artikel 18a 
Übergangsbestimmungen

Die Artikel 17f und 17g gelten nicht für den Vertrieb von Anteilen an AIF, die Gegenstand eines laufenden öffentlichen Angebots mittels eines Prospekts sind, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG vor dem 22. Juli 2013 erstellt und veröffentlicht wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.

Artikel 18b 
Übertragung von Befugnissen

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 und Artikel 17i wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 und Artikel 17i wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen] übertragen.

Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Absatz 5.

2.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

4.Die Befugnisübertragung gemäß Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Dies berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft befindlichen delegierten Rechtsakte.“;

Artikel 7

Änderungen der Verordnung (EU) 2021/23

Die Verordnung (EU) 2021/23 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 2 wird wie folgt geändert:

(a)Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7) „zuständige Behörde“ bezeichnet eine zuständige Behörde einer CCP gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 13a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;“;

(b)Die folgende Nummer 55 wird angefügt:

„55) „bedeutende CCP“ bezeichnet eine bedeutende CCP gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;“;

(2)Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die ESMA, sofern sie gemäß Buchstabe n Mitglied des Kollegiums ist, die EBA sowie die in den Buchstaben d, e, k und l des Absatzes 2 genannten Behörden haben in Abwicklungskollegien kein Stimmrecht.“;

(3)Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die ESMA richtet gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen Abwicklungsausschuss (‚ESMA-Abwicklungsausschuss‘) ein, der die im Rahmen dieser Verordnung der ESMA übertragenen Entscheidungen vorbereitet, ausgenommen die gemäß Artikel 11 dieser Verordnung zu erlassenden Entscheidungen oder diejenigen, die sie in ihrer Funktion als zuständige Behörde einer bedeutenden CCP erlässt.“;

(4)Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden und die ESMA arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung eng zusammen. Insbesondere sollten während der Sanierungsphase die zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums oder die einschlägigen Behörden gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 13c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, soweit zutreffend, wirksam mit der Abwicklungsbehörde zusammenarbeiten und kommunizieren, damit die Abwicklungsbehörde rechtzeitig tätig werden kann.“;

(5)Der folgende Artikel 6a wird eingefügt:

Artikel 6a

Bedeutende CCPs

Die Artikel 9 bis 20, 70 und 79 dieser Verordnung gelten für bedeutende CCPs wie folgt:

(a)für die Zwecke der Artikel 9, 10, 13, 18, 19 und 70 der vorliegenden Verordnung gelten Bezugnahmen auf Aufsichtskollegien als Bezugnahmen auf die betreffenden Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 13c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

(b)die in den Artikeln 18, 19 und 79 dieser Verordnung festgelegten Pflichten der zuständigen Behörde zur Unterrichtung der ESMA finden keine Anwendung; 

(c)für die Zwecke von Artikel 10 Absätze 2, 7, 9 und 10 der vorliegenden Verordnung und abweichend von Artikel 11 stimmt sich die ESMA mit den einschlägigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 13c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach folgendem Koordinierungsverfahren ab: 

(a)die jeweiligen Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 13c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 prüfen den Sanierungsplan; ist eine Behörde der Auffassung, dass der Sanierungsplan wesentliche Mängel aufweist oder dass seiner Umsetzung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so richtet sie innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Sanierungsplans durch die ESMA diesbezügliche Empfehlungen an die ESMA;

(b)Die ESMA fasst Beschlüsse zu den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Fragen unter Berücksichtigung der Standpunkte der einschlägigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 13c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; 

(c)in der in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Kooperationsvereinbarung können Verfahrensschritte und Regelungen für die Koordinierung zwischen der ESMA und den einschlägigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 13c der genannten Verordnung festgelegt werden.“.

Artikel 8

Änderung der Verordnung (EU) 2022/858

Die Verordnung (EU) 2022/858 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt Anforderungen in Bezug auf Marktinfrastrukturen mit Distributed-Ledger-Technologie (DLT) und deren Betreiber fest hinsichtlich:

(a)die Erteilung und den Entzug besonderer Genehmigungen für den Betrieb von DLT-Marktinfrastrukturen und die Erbringung von DLT-Notardienstleistungen und DLT-Dienstleistungen zur Führung zentraler Konten im Einklang mit dieser Verordnung;

(b)die Erteilung, die Änderung und der Entzug der mit einer besonderen Genehmigung verbundenen Ausnahmen;

(c)die Festlegung, die Änderung und der Entzug der mit einer Genehmigung verbundenen Bedingungen sowie die Festlegung, die Änderung und der Entzug von Ausgleichs- oder Abhilfemaßnahmen;

(d)Betrieb von DLT-Marktinfrastrukturen und Erbringung von DLT-Notar- und DLT-Zentralkontoführungsdiensten;

(e)Beaufsichtigung von DLT-Marktinfrastrukturen und Anbietern von DLT-Notar- und DLT-Zentralkontoführungsdiensten; und

(f)die Zusammenarbeit zwischen Betreibern von DLT-Marktinfrastrukturen, zuständigen Behörden und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA).“;

(2)Artikel 2 wird wie folgt geändert:

(a)Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„(5) „DLT-Marktinfrastruktur“ ein „multilaterales DLT-Handelssystem“, ein DLT-Abwicklungssystem oder ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem;“,

(b)Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6) „DLT-Handelsplatz“ oder „DLT-TV“ bezeichnet ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem, das ausschließlich DLT-Finanzinstrumente zum Handel zulässt;“

(c)Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„(10) „DLT-Handels- und Abwicklungssystem“ oder „DLT-TSS“ ein DLT-TV oder ein DLT-SS, das die von einem DLT-TV und einem DLT-SS erbrachten Dienstleistungen kombiniert;“,

(d)Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13) „multilaterales Handelssystem“ oder „MTF“ bezeichnet ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;“,

(e)Folgende Nummer 13a wird eingefügt:

„13a) „organisiertes Handelssystem“ oder „OTF“ bezeichnet ein organisiertes Handelssystem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU;“

(f)Nummer 20 erhält folgende Fassung:

„20) „Marktbetreiber“ bezeichnet einen Marktbetreiber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/600/EU;“,

(g)Nummer 21 erhält folgende Fassung:

„21) „zuständige Behörde“ bezeichnet:

(a)eine oder mehrere zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU oder die ESMA in den in Artikel 2u Absatz 1, Artikel 2v Absatz 1, Artikel 2x Absatz 1 und Artikel 38a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Fällen;

(b)eine oder mehrere gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannte zuständige Behörden;

(c)die ESMA für Anbieter von Kryptodienstleistungen;

(d)eine oder mehrere sonst von einem Mitgliedstaat benannte zuständige Behörden, die die Anwendung dieser Verordnung überwachen.“

(h)folgende Nummern 21a bis 21n werden eingefügt:

„21a    „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ oder „CASP“ bezeichnet einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates( 40 );

21b    „CASP-Handelsplattform“ einen CASP, der für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen ist;

21c    „Notarielle Dienstleistung von DLT“ die notarielle Dienstleistung im Sinne von Abschnitt A Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Bezug auf DLT-Finanzinstrumente;

21d    „DLT-Notar“ den Anbieter von DLT-Notardienstleistungen, der gemäß dieser Verordnung oder als Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen ist;

21e    „DLT-Zentralwartungsdienst“ die zentrale Wartungsdienstleitung gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Bezug auf DLT-Finanzinstrumente;

21f    „DLT-Kontoinhaber“ den Anbieter von DLT-Zentralverwaltungsdiensten, der gemäß dieser Verordnung oder als Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen ist;

(21 g)    „Abwicklungssystem“ das Regelwerk und die Verfahren, die für die Abwicklung von DLT-Finanzinstrumenten gemäß Artikel 10c zwischen mindestens zwei Stellen, die für die Erbringung von Dienstleistungen der Führung von DLT-Zentralkonten zugelassen sind, zugelassen sind;

21h    „kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2014/65/EU;

21i    „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein DLT-Notar oder ein DLT-Kontoinhaber seinen eingetragenen Sitz hat;

21j    „Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein DLT-Notar oder ein DLT-Kontoinhaber seine Dienstleistungen erbringt, sofern es sich dabei nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt;

21k    „vereinfachte Regelung“ die Bestimmungen dieser Verordnung, die für DLT-Marktinfrastrukturen gelten, die vorbehaltlich der in Artikel 3 Absatz 2b festgelegten Schwellenwerte und gemäß Artikel 7a betrieben werden;

(21 l)    „reguläre Regelung“ die Bestimmungen dieser Verordnung, die für DLT-Marktinfrastrukturen gelten, die nicht für die Teilnahme an der vereinfachten Regelung infrage kommen und vorbehaltlich der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Schwellenwerte betrieben werden;

(21 m)    „Lieferung gegen Zahlung“ oder „DVP“ bezeichnet einen Wertpapierabwicklungsmechanismus gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

21n    „Geschäftsbankgeld“ Geschäftsbankgeld im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

(21o)    ‚Übertragungsauftrag‘ einen Übertragungsauftrag im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU).../... über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten“;

(3)Artikel 3 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 wird gestrichen:

(b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Der Gesamtmarktwert aller DLT-Finanzinstrumente, die zum Handel auf einer DLT-Marktinfrastruktur zugelassen sind oder in einer DLT-Marktinfrastruktur verbucht werden, darf zum Zeitpunkt der Zulassung eines neuen DLT-Finanzinstruments zum Handel oder der erstmaligen Verbuchung 100 Mrd. EUR nicht überschreiten.

Würde die Zulassung zum Handel oder die erste Verbuchung eines neuen DLT-Finanzinstruments dazu führen, dass der in Unterabsatz 1 genannte Gesamtmarktwert 100 Mrd. EUR erreicht, so lässt die DLT-Marktinfrastruktur das DLT-Finanzinstrument nicht für den Handel zu oder verbucht es nicht.

DLT-Marktinfrastrukturen, die im regulären System tätig und Teil derselben Gruppe sind, stellen sicher, dass der in Unterabsatz 1 genannte Schwellenwert auf der Grundlage der konsolidierten Lage der Gruppe nicht überschritten wird.“;

(c)Es werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:

„2a.    Hat der Gesamtmarktwert sämtlicher DLT-Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen oder auf einer DLT-Marktinfrastruktur, die nach dem regulären Regime betrieben wird, verbucht sind, 150 Mrd. EUR erreicht, aktiviert der Betreiber der DLT-Marktinfrastruktur die in Artikel 7 Absatz 7 genannte Übergangsstrategie. Der Betreiber der DLT-Marktinfrastruktur teilt der zuständigen Behörde in seinem Monatsbericht gemäß Absatz 5 die Einleitung seiner Übergangsstrategie und den Zeitplan für den Übergang mit.

2b.    Der Gesamtmarktwert sämtlicher DLT-Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen oder auf einer DLT-Marktinfrastruktur, die nach dem vereinfachten Regime betrieben wird, verbucht sind, darf zum Zeitpunkt der Handelszulassung oder der erstmaligen Verbuchung eines neuen DLT-Finanzinstruments 10 Mrd. EUR nicht überschreiten.

Würde die Handelszulassung oder die erstmalige Verbuchung eines neuen DLT-Finanzinstruments dazu führen, dass der in Unterabsatz 1 genannte Gesamtmarktwert 10 Mrd. EUR erreicht, so darf die DLT-Marktinfrastruktur dieses DLT-Finanzinstrument nicht zum Handel zulassen oder verbuchen, es sei denn, die DLT-Marktinfrastruktur wechselt in das reguläre Regime.

DLT-Marktinfrastrukturen, die nach der vereinfachten Regelung betrieben werden und Teil derselben Gruppe sind, stellen sicher, dass der in Unterabsatz 1 genannte Schwellenwert auf der Grundlage der konsolidierten Lage der Gruppe nicht überschritten wird.“

(d)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Hat der Gesamtmarktwert sämtlicher DLT-Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen oder auf einer DLT-Marktinfrastruktur, die nach dem vereinfachten Regime betrieben wird, verbucht sind, [15] Mrd. EUR erreicht, aktiviert der Betreiber der DLT-Marktinfrastruktur die in Artikel 7 Absatz 7 genannte Übergangsstrategie. Der Betreiber der DLT-Marktinfrastruktur teilt der zuständigen Behörde in seinem Monatsbericht gemäß Absatz 5 die Einleitung seiner Übergangsstrategie und den Zeitplan für den Übergang mit.“

(e)Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Auf der Grundlage des gemäß Unterabsatz 1 berechneten monatlichen Durchschnitts geht der Betreiber der DLT-Marktinfrastruktur wie folgt vor:

(a)sie bewertet monatlich, ob der aggregierte Marktwert von DLT-Finanzinstrumenten den in den Absätzen 2, 2a, 2b oder 3 dieses Artikels genannten Schwellenwert erreicht; und

(b)die in Artikel 7 Absatz 7 genannte Übergangsstrategie gemäß Absatz 2a oder 3 des vorliegenden Artikels zu aktivieren.“,

(f)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Der Betreiber einer DLT-Marktinfrastruktur legt seiner zuständigen Behörde monatliche Berichte vor, aus denen hervorgeht, dass alle DLT-Finanzinstrumente, die in der DLT-Marktinfrastruktur zum Handel zugelassen sind oder verbucht werden, die in den Absätzen 2, 2a, 2b und 3 genannten Schwellenwerte nicht überschreiten.“

(g)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7. Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt für DLT-Finanzinstrumente, die zum Handel über ein DLT-TV oder ein DLT-TSS zugelassen sind, einschließlich solcher, die von einer CASP-Handelsplattform gemäß der vorliegenden Verordnung betrieben werden.“

(h)Der folgende Absatz 7a wird eingefügt:

„7a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der Absätze 2 und 2b des vorliegenden Artikels durch Anpassung der darin festgelegten Schwellenwerte an die Marktentwicklungen zu erlassen.

Bei der Prüfung der Anpassung der Schwellenwerte gemäß den Absätzen 2 und 2b berücksichtigt die Kommission Folgendes:

(a)ob eine Anpassung oder Nichtanpassung Risiken für die Finanzstabilität mit sich bringt;

(b)ob eine Anpassung andere wesentliche Risiken für den Finanzmarkt mit sich bringt, denen durch andere in dieser Verordnung oder damit zusammenhängenden Vorschriften vorgesehene Risikominderungsmaßnahmen möglicherweise nicht ausreichend begegnet wird;

(c)ob die Marktbedingungen und die nachgewiesene Marktnachfrage eine Anpassung rechtfertigen.“;

(4)Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(a)Der Titel des Artikels erhält folgende Fassung:

Anforderungen und Ausnahmen in Bezug auf DLT-TV“;

(b)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(a)Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Ein DLT-TV, das ein MTF oder ein OTF ist, unterliegt den Anforderungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bzw. der Richtlinie 2014/65/EU für ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem gelten.“

(b)In Unterabsatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Unterabsatz 1 gilt nicht in Bezug auf die Anforderungen, für die der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber, die bzw. der das DLT-TV betreibt, eine Ausnahme gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erteilt wurde, wenn die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, die bzw. der das DLT-MTF betreibt, folgende Anforderungen erfüllt:“;

(c)Die folgenden Absätze 1a und 1b werden eingefügt:

„1a. Eine CASP-Handelsplattform, die ein DLT-TV betreibt, unterliegt:

(a)mutatis mutandis den Anforderungen, die für ein multilaterales Handelssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Richtlinie 2014/65/EU gelten, wenn sie das DLT-TV als MTF betreibt, mit Ausnahme der Artikel 5 bis 13 sowie Artikel 15 dieser Richtlinie; oder

(b)mutatis mutandis den Anforderungen, die für ein organisiertes Handelssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Richtlinie 2014/65/EU gelten, wenn sie das DLT-TV als OTF betreibt, mit Ausnahme der Artikel 5 bis 13 und des Artikels 15 dieser Richtlinie.

Unterabsatz 1 gilt nicht für jene Anforderungen, von denen die CASP-Handelsplattform, die ein DLT-TV betreibt, gemäß den Absätzen 2 und 3 ausgenommen wurde, sofern die CASP Folgendes erfüllt:

(a)Artikel 7,

(b)die Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4; und

(c)alle Ausgleichsmaßnahmen, welche die zuständige Behörde für angemessen hält, um die Ziele der Bestimmungen zu erreichen, von denen eine Ausnahme beantragt worden ist, oder um den Anlegerschutz, die Marktintegrität oder die Finanzstabilität zu gewährleisten.

1b. Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Absatz 1a Unterabsatz 1 gelten jeweils nicht in Bezug auf jene Anforderungen, von denen die Wertpapierfirma, der Marktbetreiber oder eine ein DLT-TV betreibende CASP gemäß Artikel 4a ausgenommen wurde, sofern das Wertpapierunternehmen, der Marktbetreiber oder die CASP Folgendes erfüllt:

(a)Artikel 7,

(b)etwaige Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 4a.“;

(d)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Zusätzlich zu den in Artikel 53 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU bezeichneten Personen kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Betreibers eines DLT-TV diesem Betreiber gestatten, natürliche und juristische Personen zum Handel für eigene Rechnung als Mitglieder oder Teilnehmer zuzulassen, sofern diese Personen die folgenden Anforderungen erfüllen:

(a)Sie sind ausreichend gut beleumundet;

(b)sie verfügen über ein ausreichendes Maß an Handelsfähigkeiten, Kompetenz und Erfahrung, einschließlich Kenntnissen über die Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie;

(c)sie sind keine Market-Maker in dem DLT-TV;

(d)sie verwenden in dem DLT-TV keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik;

(e)sie gewähren anderen Personen keinen direkten elektronischen Zugang zu dem DLT-TV;

(f)sie handeln bei der Ausführung von Kundenaufträgen auf der DLT-Marktinfrastruktur nicht auf eigene Rechnung; und

(g)sie haben in Kenntnis der Sachlage dem Handel in dem DLT-TV als Mitglieder oder Teilnehmer zugestimmt und wurden von dem DLT-TV über die potenziellen Risiken informiert, die mit der Nutzung seiner Systeme für den Handel mit DLT-Finanzinstrumenten verbunden sind.

Erteilt die zuständige Behörde die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahme, kann sie zusätzliche Maßnahmen zum Schutz natürlicher Personen vorschreiben, die als Mitglieder oder Teilnehmer des DLT-TV zugelassen sind. Diese Maßnahmen müssen dem Risikoprofil dieser Mitglieder oder Teilnehmer angemessen sein.“

(e)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Auf Antrag eines Betreibers eines DLT-TV kann die zuständige Behörde diesen Betreiber oder seine Mitglieder oder Teilnehmer von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausnehmen.

Erteilt die zuständige Behörde eine in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Ausnahme, führt das DLT-TV Aufzeichnungen über alle über seine Systeme ausgeführten Transaktionen. Die Aufzeichnungen enthalten alle in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Angaben, die für das von dem DLT-TV und dem die Transaktion ausführenden Mitglied oder Teilnehmer verwendete System relevant sind. Das DLT-TV stellt außerdem sicher, dass die gemäß Artikel 26 jener Verordnung berechtigten zuständigen Behörden, die die Daten unmittelbar vom Handelsplatz erhalten dürfen, direkten und unmittelbaren Zugang zu diesen Angaben haben. Um Zugang zu diesen Aufzeichnungen zu erhalten, wird diese zuständige Behörde als teilnehmender regulatorischer Beobachter zum DLT-TV zugelassen.

Die zuständige Behörde stellt der ESMA alle Informationen, auf die sie gemäß diesem Artikel zugegriffen hat, unverzüglich zur Verfügung.“

(f)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Beantragt der Betreiber eines DLT-TV eine Ausnahme gemäß Absatz 2 oder 3, weist er nach, dass die beantragte Ausnahme

(a)in Bezug auf den Einsatz einer DLT verhältnismäßig und durch den Einsatz einer DLT gerechtfertigt ist und

(b)auf das DLT-TV beschränkt ist und sich nicht auf ein anderes von diesem Betreiber betriebenes multilaterales Handelssystem oder organisiertes Handelssystem erstreckt.“;

(c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Die Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels sowie Artikel 4a gelten entsprechend für einen Zentralverwahrer, der ein DLT-TSS gemäß Artikel 6 Absatz 2 betreibt.“;

(5)Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

Weitere Ausnahmen in Bezug auf DLT-TV

1.Auf Antrag eines DLT-TV-Betreibers kann die zuständige Behörde dieses DLT-TV von bestimmten Bestimmungen der Titel I und II der Richtlinie 2014/65/EU oder der Titel Ia, II, IV, V und VI der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausnehmen, die nicht unter Artikel 4 fallen, sofern für jede der Bestimmungen, für die eine Ausnahme beantragt wurde, alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)die Einhaltung der Bestimmung, für die eine Ausnahme beantragt wurde, mit dem Einsatz der Distributed-Ledger-Technologie unvereinbar oder in hohem Maße unverhältnismäßig ist;

(b)die beantragte Ausnahme ist auf das DLT-TV beschränkt und erstreckt sich nicht auf einen von derselben Einrichtung betriebenen Handelsplatz;

(c)die beantragte Ausnahme beeinträchtigt, wenn sie zusammen mit den damit verbundenen Ausgleichsmaßnahmen geprüft wird, nicht die Ziele, für die die Bestimmung erlassen wurde;

(d)die beantragte Ausnahme beeinträchtigt nicht die Finanzstabilität, die Marktintegrität und den Anlegerschutz;

(e)der Betreiber des DLT-TV hält sich an Ausgleichsmaßnahmen, die die zuständige Behörde für angemessen hält, um die Ziele der Bestimmung zu erreichen, für die eine Ausnahme beantragt wurde.

2.Der DLT-TV-Betreiber reicht einen schriftlichen Antrag auf Ausnahmen bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung ein. Dieser Antrag muss Folgendes enthalten:

(a)Liste der beantragten Ausnahmen und Art und Weise, wie die beantragten Ausnahmen einzeln und zusammen die in Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Bedingungen erfüllen; und

(b)Vorschläge für Ausgleichsmaßnahmen, um die Ziele der Bestimmungen zu erreichen, für die eine Ausnahme beantragt worden ist.

Die zuständige Behörde kann alle weiteren Informationen anfordern, die nötig sind, um die Bewertung des Antrags abzuschließen.

Die zuständige Behörde informiert den Antragsteller, wenn sie den Antrag als vollständig erachtet.

3.Innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Vollständigkeit des Antrags legt die zuständige Behörde der ESMA einen Entwurf der Bewertung des in Absatz 2 genannten Antrags zusammen mit dem vollständigen Antrag vor. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Bewertungsentwurfs übermittelt die ESMA der zuständigen Behörde eine unverbindliche Stellungnahme zu dem Bewertungsentwurf und den beantragten Ausnahmen, einschließlich, wenn sie dies für erforderlich hält, Empfehlungen für zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen.

Die zuständige Behörde berücksichtigt diese Stellungnahme gebührend und übermittelt der ESMA eine Erklärung zu etwaigen erheblichen Abweichungen von dieser Stellungnahme, wenn die ESMA darum ersucht. Die Stellungnahme der ESMA und die Erklärung der zuständigen Behörde werden nicht veröffentlicht.

Die zuständige Behörde unterrichtet das Unternehmen innerhalb von fünf Monaten, nachdem sie den Antrag für vollständig erklärt hat, über ihre Genehmigung oder Ablehnung des Antrags und über die Ausgleichsmaßnahmen, die sie für geeignet hält, um die Ziele der Bestimmungen zu erreichen, für die Ausnahmen gewährt wurden.“

(6)Artikel 5 wird wie folgt geändert:

(a)Die Absätze 1 bis 8 erhalten folgende Fassung:

„1. Ein Betreiber eines DLT-SS unterliegt den Anforderungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für einen Zentralverwahrer gelten, der ein Wertpapierabwicklungssystem betreibt.

Unterabsatz 1 gilt nicht in Bezug auf die Anforderungen, von denen der Betreiber eines DLT-SS gemäß den Absätzen 2 bis 9 dieses Artikels ausgenommen wurde, sofern dieser DLT-SS Folgendes erfüllt:

(a)Artikel 7,

(b)Absätze 2 bis 10 des vorliegenden Artikels; und

(c)alle Ausgleichsmaßnahmen, welche die zuständige Behörde für angemessen hält, um die Ziele der Bestimmungen zu erreichen, von denen eine Ausnahme beantragt worden ist, oder um den Anlegerschutz, die Marktintegrität oder die Finanzstabilität zu gewährleisten.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die Anforderungen, von denen der Betreiber eines DLT-SS gemäß Artikel 4a ausgenommen wurde, sofern die Wertpapierfirma, der Marktbetreiber oder ein CASP Folgendes erfüllt:

(a)Artikel 7,

(b)etwaige Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 5a.

2. Auf Antrag eines Betreibers eines DLT-SS kann die zuständige Behörde diesen Betreiber von Artikel 2 Absatz 1 Nummern 4, 9 oder 28 oder von Artikel 3, 37 oder 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausnehmen, sofern der Betreiber eines DLT-SS:

(a)nachweist, dass die Verwendung eines „Depotkontos“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der genannten Verordnung oder die Einbuchung im Effektengiro gemäß Artikel 3 jener Verordnung nicht mit der Verwendung der verwendeten Distributed-Ledger-Technologie vereinbar ist;

(b)Ausgleichsmaßnahmen vorschlägt, um die Ziele der Bestimmungen zu erreichen, von denen eine Ausnahme beantragt worden ist, und zumindest sicherstellt, dass

(a)die DLT-Finanzinstrumente im Distributed Ledger verbucht werden;

(b)die Anzahl der vom DLT-SS verbuchten DLT-Finanzinstrumente einer Emission oder eines Teils einer Emission jederzeit der Gesamtzahl der DLT-Finanzinstrumente entspricht, die diese Emission oder diesen Teil einer Emission bilden und die zu diesem Zeitpunkt im Distributed Ledger verbucht werden;

(c)er Aufzeichnungen führt, die es dem Betreiber des DLT-SS jederzeit ermöglichen, die DLT-Finanzinstrumente eines Mitglieds, Teilnehmers, Emittenten oder Kunden unverzüglich von denen aller anderen Mitglieder, Teilnehmer, Emittenten oder Kunden zu trennen; und

(d)er keine Wertpapierkredite, Sollsalden oder die unrechtmäßige Schaffung oder Löschung von Wertpapieren zulässt.

3. Auf Antrag eines Betreibers eines DLT-SS kann die zuständige Behörde diesen Betreiber von Artikel 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausnehmen, sofern dieser Betreiber zumindest durch robuste Verfahren und Vorkehrungen sicherstellt, dass der DLT-SS:

(a)eine klare, genaue und rechtzeitige Bestätigung der Einzelheiten von Transaktionen mit DLT-Finanzinstrumenten, einschließlich aller im Zusammenhang mit DLT-Instrumenten geleisteten Zahlungen, sowie die Freigabe von Sicherheiten in Bezug auf DLT-Instrumente oder die Einforderung von Sicherheiten in Bezug auf diese ermöglicht; und

(b)entweder gescheiterten Abwicklungen vorbeugt oder gescheiterte Abwicklungen angeht, wenn sie nicht verhindert werden können.

4. Auf Antrag eines Betreibers eines DLT-SS kann die zuständige Behörde diesen Betreiber von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausschließlich in Bezug auf das Outsourcing eines Kerndienstes an einen Dritten ausnehmen, sofern die Anwendung dieses Artikels mit der vom Betreiber des DLT-SS vorgesehenen Nutzung der Distributed-Ledger-Technologie unvereinbar ist.

5. Auf Antrag eines Betreibers eines DLT-SS kann die zuständige Behörde diesem Betreiber eines DLT-SS gestatten, natürliche und juristische Personen zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU).../... über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten aufgeführten Personen als Teilnehmer am DLT-SS zuzulassen, sofern diese Personen

(a)ausreichend gut beleumundet sind,

(b)über ein ausreichendes Maß an Fähigkeit, Kompetenz, Erfahrung und Kenntnissen in Bezug auf die Abwicklung, die Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie und die Risikobewertung verfügen; und

(c)ihre in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung zur Teilnahme an der Pilotregelung gemäß dieser Verordnung gegeben haben und angemessen über deren experimentellen Charakter und die damit verbundenen potenziellen Risiken informiert sind.

6. Auf Antrag eines Betreibers eines DLT-SS kann die zuständige Behörde diesen Betreiber von Artikel 33, 34 oder 35 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausnehmen, sofern der Betreiber Ausgleichsmaßnahmen vorschlägt, um die Ziele dieser Artikel zu erreichen, und zumindest sicherstellt, dass:

(a)das DLT-SS Teilnahmevoraussetzungen öffentlich bekannt macht, die allen Personen, die Teilnehmer werden möchten, einen fairen und offenen Zugang ermöglichen, und dass diese Voraussetzungen transparent, objektiv und nicht diskriminierend sind; und

(b)das DLT-SS Preise und Gebühren im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten Abwicklungsdiensten veröffentlicht.

7. Auf Antrag eines Betreibers eines DLT-SS kann die zuständige Behörde diesen Betreiber von Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausnehmen, sofern dieser DLT-SS Ausgleichsmaßnahmen vorschlägt, um die Ziele dieses Artikels zu erreichen, und zumindest durch robuste Verfahren und Vorkehrungen sicherstellt, dass:

(a)das DLT-SS Transaktionen mit DLT-Finanzinstrumenten in nahezu Echtzeit oder innerhalb eines Tages, in jedem Fall jedoch spätestens am zweiten Geschäftstag nach Abschluss des Geschäfts abwickelt,

(b)das DLT-SS die für das Abwicklungssystem geltenden Regeln veröffentlicht; und

(c)das DLT-SS mindert alle Risiken, die sich aus der Nichtbenennung des DLT-SS als benanntes System gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten ergeben, insbesondere im Hinblick auf Insolvenzverfahren.

Für die Zwecke des Betriebs eines DLT-SS führt die Definition eines Zentralverwahrers in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 als juristische Person, die ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreibt, nicht dazu, dass die Mitgliedstaaten ein DLT-SS als benanntes System gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten benennen müssen. Die Mitgliedstaaten werden jedoch nicht daran gehindert, ein DLT-SS als benanntes System gemäß der Verordnung (EU).../... über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten zu benennen, wenn das DLT-SS die Anforderungen der genannten Verordnung erfüllt.

Wird ein DLT-SS nicht als benanntes System gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten benannt, so schlägt der Betreiber eines DLT-SS Ausgleichsmaßnahmen zur Minderung der Risiken vor, die sich aus einer Insolvenz ergeben.

8. Auf Antrag eines Betreibers eines DLT-SS kann die zuständige Behörde diesen Betreiber von Artikel 40 und Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausnehmen, sofern dieser Betreiber auf der Grundlage von Lieferung gegen Zahlung abwickelt und die Absätze 8a bis 8f einhält.“;

(b)Die folgenden Absätze 8a bis 8h werden eingefügt:

„8a.    Die Abwicklung von Zahlungen erfolgt in Zentralbankgeld, auch in tokenisierter Form, sofern praktikabel und verfügbar, oder, sofern praktikabel und nicht verfügbar, in Geschäftsbankgeld, auch in tokenisierter Form, unter Verwendung der Konten eines Zentralverwahrers oder eines Kreditinstituts oder unter Verwendung von E-Geld-Token.

8b.    Erfolgt die Abwicklung von Zahlungen in Geschäftsbankgeld über die Konten eines Zentralverwahrers, so erfolgt sie gemäß Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

8c.    Erfolgt die Abwicklung von Zahlungen in Geschäftsbankgeld über die Konten eines Kreditinstituts, so gilt Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für den Betreiber des DLT-SS und das benannte Kreditinstitut, mit Ausnahme von Artikel 54b Absatz 5 Buchstabe c.

Erbringt das benannte Kreditinstitut den DLT-Notar und die DLT-Zentralkontoführung gemäß Artikel 10b oder 10c, so wird das Kreditinstitut zusätzlich von Artikel 54b Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausgenommen.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht für Kreditinstitute, wenn sie Zahlungen mit Geschäftsbankgeld an eine DLT-Marktinfrastruktur abwickeln, die nach der vereinfachten Regelung betrieben wird.

Erfolgt die Abwicklung von Zahlungen unter Verwendung von Darstellungen im DLT-TSS von vorfinanziertem Geschäftsbankgeld, das auf einem oder mehreren Konten bei einem Kreditinstitut gehalten wird, so gilt sie als Abwicklung auf den Konten des Kreditinstituts, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)wenn das DLT-TSS im Rahmen der vereinfachten Regelung betrieben wird:

(1)der DLT-TSS-Betreiber ist als Wertpapierfirma zugelassen; und

(2)der DLT-TSS-Betreiber ermittelt, misst, überwacht, steuert und minimiert alle Risiken, die sich aus diesem Abwicklungsmodell ergeben;

(b)wenn das DLT-TSS im Rahmen der regulären Regelung betrieben wird:

(1)der DLT-TSS-Betreiber ist als Wertpapierfirma zugelassen;

(2)der DLT-TSS-Betreiber ermittelt, misst, überwacht, steuert und minimiert alle Risiken, die sich aus diesem Abwicklungsmodell ergeben;

(3)das Kreditinstitut, das die Konten mit vorfinanziertem Geschäftsbankgeld hält, unterliegt Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 mit Ausnahme von Artikel 54b Absatz 5 Buchstabe c.

8d.    Die Abwicklung von Zahlungen mit E-Geld-Token erfolgt nur in einem E-Geld-Token, der sich auf den Wert einer amtlichen EU-Währung bezieht, es sei denn, die Abwicklung erfolgt für die Abwicklung eines DLT-Finanzinstruments, das auf eine Nicht-EU-Währung lautet.

8e.    Erfolgt die Abwicklung von Zahlungen in E-Geld-Token, so kann die Dienstleistung der Bereitstellung von Geldkonten für E-Geld-Token von dem Betreiber eines DLT-SS, einem Kreditinstitut, einem CASP, der gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Verwahrung von E-Geld-Token zugelassen ist, oder einem anderen Finanzunternehmen, das gemäß Artikel 60 der genannten Verordnung zur Verwahrung von E-Geld-Token zugelassen ist, vorbehaltlich des in dem genannten Artikel festgelegten Meldeverfahrens erbracht werden.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit E-Geld-Token, bei denen es sich nicht um die Bereitstellung von Geldkonten für E-Geld-Token und die Verarbeitung von Zahlungen von E-Geld-Token handelt und die den in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Dienstleistungen entsprechen, werden von einem Kreditinstitut erbracht, das Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 mit Ausnahme von Artikel 54b Absatz 5 Buchstabe c erfüllt.

Erbringt das Kreditinstitut den DLT-Notar und die DLT-Zentralkontoführung gemäß Artikel 10b oder 10c, so wird das Kreditinstitut zusätzlich von Artikel 54b Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausgenommen.

Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes gilt Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht für Kreditinstitute, die in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführte Dienstleistungen für eine DLT-Marktinfrastruktur erbringen, die nach der vereinfachten Regelung betrieben wird.

8f.    Erfolgt die Abwicklung unter Verwendung von Geschäftsbankgeld, das von einem Kreditinstitut bereitgestellt wird, für das Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gemäß Absatz 8c Unterabsatz 2 nicht gilt, oder erfolgt die Abwicklung von Zahlungen unter Verwendung von „E-Geld-Tokens“, identifiziert, misst, überwacht, kontrolliert und minimiert das DLT-SS alle Risiken, die sich aus der Nutzung dieser Mittel ergeben.

8g.    Auf Antrag eines DLT-SS-Betreibers kann die zuständige Behörde dieses DLT-SS von Artikel 45a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausnehmen, sofern dieses DLT-SS die Einhaltung von Artikel 7 nachweist.

8h.    Auf Antrag eines DLT-SS-Betreibers kann die zuständige Behörde dieses DLT-SS von Artikel 48a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausnehmen, sofern sich dieses DLT-SS zur Teilnahme an der in Artikel 10g genannten Industriegruppe verpflichtet. Die zuständige Behörde behält die Ausnahme so lange bei, wie die DLT-SS-Betreiber ihre Beteiligung an der Industriegruppe nachweisen, bis die Gruppe die in Artikel 10g genannten technischen Standards vorlegt.“;

(c)Die Absätze 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„(9) Auf Antrag eines DLT-SS-Betreibers, kann die zuständige Behörde dieses DLT-SS von Artikel 50, 51 oder 53 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausnehmen, sofern dieses DLT-SS nachweist, dass der Einsatz einer DLT mit den bereits vorhandenen Systemen anderer Zentralverwahrer oder anderer Marktinfrastrukturen nicht vereinbar ist oder dass die Gewährung des Zugangs durch andere Zentralverwahrer oder durch andere Marktinfrastruktur, die bereits vorhandene Systeme verwendet, angesichts des Umfangs der Tätigkeiten des DLT-SS unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.

Wurde einem DLT-SS eine Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erteilt, so gewährt es anderen Betreibern von DLT-SS oder anderen Betreibern von DLT-TSS Zugang zu seinem DLT-SS. Das DLT-SS informiert die zuständige Behörde über seine Absicht, einen derartigen Zugang zu gewähren. Die zuständige Behörde kann einen derartigen Zugang verbieten, soweit dieser Zugang der Stabilität des Finanzsystems der Union oder des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats abträglich wäre.

10. Beantragt ein DLT-SS eine Ausnahme gemäß den Absätzen 2 bis 9, weist er nach, dass die beantragte Ausnahme

(a)in Bezug auf den Einsatz einer DLT verhältnismäßig und durch den Einsatz einer DLT gerechtfertigt ist und

(b)sich auf das DLT-SS beschränkt und sich nicht auf ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem erstreckt, das von demselben Zentralverwahrer betrieben wird.“;

(7)Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Weitere Ausnahmen in Bezug auf DLT-SS

1.Auf Antrag eines DLT-SS-Betreibers kann die zuständige Behörde dieses DLT-SS von besonderen Bestimmungen der Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die nicht unter Artikel 5 fallen, ausnehmen, sofern für jede Bestimmung, für die eine Ausnahme beantragt wurde, alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)die Einhaltung der Bestimmung, für die eine Ausnahme beantragt wurde, ist mit dem Einsatz von DLT unvereinbar oder in hohem Maße unverhältnismäßig:

(b)die Ausnahme beschränkt sich auf das DLT-SS und sich nicht auf ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem erstreckt, das von demselben Zentralverwahrer betrieben wird;

(c)die beantragte Ausnahme beeinträchtigt nicht die Finanzstabilität, die Marktintegrität und den Anlegerschutz;

(d)das DLT-SS hält Ausgleichsmaßnahmen ein, die die zuständige Behörde für angemessen hält, um die Ziele der Bestimmung, für die eine Ausnahme beantragt wurde, zu erreichen.

2.Der DLT-SS-Betreiber stellt bei der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung. Dieser Antrag muss Folgendes enthalten:

(a)a) die Liste der beantragten Ausnahmen und die Art und Weise, wie die beantragten Ausnahmen einzeln und zusammen die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Bedingungen erfüllen; und

(b)Vorschläge für Ausgleichsmaßnahmen, um die Ziele der Bestimmungen zu erreichen, für die eine Ausnahme beantragt worden ist.

Die zuständige Behörde kann alle weiteren Informationen anfordern, die nötig sind, um die Bewertung des Antrags abzuschließen.

Die zuständige Behörde informiert den Antragsteller, wenn sie den Antrag als vollständig erachtet.

3.Innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Antrag für vollständig erklärt wurde, legt die zuständige Behörde der ESMA zusammen mit dem vollständigen Antrag einen Entwurf der Bewertung des in Absatz 2 genannten Antrags vor. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Bewertungsentwurfs übermittelt die ESMA der zuständigen Behörde eine unverbindliche Stellungnahme zu dem Bewertungsentwurf und den beantragten Ausnahmen, einschließlich, wenn sie dies für erforderlich hält, Empfehlungen für zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen.

Die zuständige Behörde berücksichtigt diese Stellungnahme gebührend und übermittelt der ESMA eine Erklärung zu etwaigen erheblichen Abweichungen von dieser Stellungnahme, wenn die ESMA darum ersucht. Die Stellungnahme der ESMA und die Erklärung der zuständigen Behörde werden nicht veröffentlicht.

Die zuständige Behörde unterrichtet das Unternehmen innerhalb von vier Monaten, nachdem sie den Antrag für vollständig erklärt hat, über ihre Genehmigung oder Ablehnung des Antrags und über die Ausgleichsmaßnahmen, die die zuständige Behörde für geeignet hält, um die Ziele der Bestimmungen zu erreichen, für die Ausnahmen gewährt wurden.“;

(8)Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Anforderungen und Ausnahmen im Zusammenhang mit DLT-TSS

4.Eine Wertpapierfirma, ein Marktbetreiber oder eine CASP, der bzw. die ein DLT-TSS betreibt, unterliegt:

(a)den Anforderungen, die für ein multilaterales Handelssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Richtlinie 2014/65/EU gelten, wenn das DLT-TSS als MTF betrieben wird; oder

(b)den Anforderungen, die für ein organisiertes Handelssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Richtlinie 2014/65/EU gelten, wenn das DLT-TSS als OTF betrieben wird und

(c)entsprechend den Anforderungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für einen Zentralverwahrer gelten, mit Ausnahme der Artikel 9, 16, 17, 18, 20, 26, 27, 28, 31, 42, 43 und 44 der genannten Verordnung.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b unterliegen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ein DLT-TSS betreiben, nicht den Artikeln 5 bis 13 und Artikel 15 der Richtlinie 2014/65/EU.

Kapital, das gemäß den Kapitalanforderungen der Richtlinie 2014/65/EU bzw. der Verordnung (EU) 2023/1114 gehalten wird, die für eine Wertpapierfirma, einen Marktbetreiber oder einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der ein DLT-TSS betreibt, gelten, kann auf das gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Kapital angerechnet werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht in Bezug auf die Anforderungen, für die der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber, der das DLT-TSS betreibt, eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 5 Absätze 2 bis 9 gewährt wurde, wenn diese Wertpapierfirma oder dieser Marktbetreiber oder diese CASP folgende Anforderungen erfüllt:

(a)Artikel 7,

(b)Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 5 Absätze 2 bis 10; und

(c)alle Ausgleichsmaßnahmen, welche die zuständige Behörde für angemessen hält, um die Ziele der Bestimmungen zu erreichen, von denen eine Ausnahme beantragt worden ist, oder um den Anlegerschutz, die Marktintegrität oder die Finanzstabilität zu gewährleisten.

Unterabsatz 1 gilt nicht in Bezug auf die Anforderungen, für die der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber, der das DLT-TSS betreibt, eine Ausnahme gemäß Artikel 4a oder 5a erteilt wurde, wenn die Wertpapierfirma, der Marktbetreiber, oder ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen folgende Anforderungen erfüllt:

(a)Artikel 7, und

(b)etwaige Ausgleichsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4a oder 5a.

5.Ein Zentralverwahrer, der ein DLT-TSS betreibt, unterliegt

(a)den Anforderungen, die für einen Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gelten und

(b)entsprechend den Anforderungen, die für ein multilaterales Handelssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Richtlinie 2014/65/EU gelten, mit Ausnahme der Artikel 5 bis 13 der genannten Richtlinie, wenn es das DLT-TSS als MTF betreibt; oder

(c)entsprechend den Anforderungen, die für ein organisiertes Handelssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Richtlinie 2014/65/EU gelten, mit Ausnahme der Artikel 5 bis 13 der genannten Richtlinie, wenn es das DLT-TSS als OTF betreibt.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht in Bezug auf die Anforderungen, für die dem Zentralverwahrer, der das DLT-TSS betreibt, eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 5 Absätze 2 bis 9 sowie Artikel 5a erteilt wurde, wenn dieser Zentralverwahrer folgende Anforderungen erfüllt:

(a)Artikel 7,

(b)alle Ausgleichsmaßnahmen, welche die zuständige Behörde für angemessen hält, um die Ziele der Bestimmungen zu erreichen, von denen eine Ausnahme beantragt worden ist, oder um den Anlegerschutz, die Marktintegrität oder die Finanzstabilität zu gewährleisten.

Unterabsatz 1 gilt nicht in Bezug auf die Anforderungen, für die dem Zentralverwahrer, der ein DLT-TSS betreibt, eine Ausnahme gemäß Artikel 4a oder 5a erteilt wurde, wenn die Wertpapierfirma, der Marktbetreiber, oder ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen folgende Anforderungen erfüllt:

(a)Artikel 7, und

(b)etwaige Ausgleichsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4a oder 5a.“

(9)Artikel 7 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Um den Anlegerschutz zu gewährleisten, können eine zuständige Behörde im Einzelfall beschließen, vom Betreiber einer DLT-Marktinfrastruktur zusätzliche aufsichtsrechtliche Schutzvorkehrungen in Form von Eigenmitteln oder einer Versicherungspolice zu verlangen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass potenzielle Verbindlichkeiten aufgrund von Schäden, die Kunden des Betreibers der DLT-Marktinfrastruktur durch einen der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Umstände entstanden sind, von den Aufsichtsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 41 ), der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 42 ) nicht angemessen abgedeckt werden.“

(b)Absatz 7 wird wie folgt geändert:

(a)Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) der in Artikel 3 Absätze 2a oder 3 festgelegte Schwellenwert überschritten wurde;“

(b)Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„In der Übergangsstrategie wird festgelegt, was zu tun ist, wenn der in Artikel 3 Absätzen 2a oder 3 genannte Schwellenwert überschritten wird.“

(c)Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ist Teil der Übergangsstrategie eines Betreibers eines DLT-SS oder eines DLT-TSS. Abweichend von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 kann der Betreiber eines DLT-SS oder eines DLT-TSS neben einem anderen Zentralverwahrer angemessene Verfahren einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, die die rechtzeitige und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auch auf einen anderen Betreiber eines DLT-SS, eines DLT-TSS oder eines Abwicklungssystems sicherzustellen.“

(c)Die Absätze 8, 9 und 10 werden gestrichen.

(10)Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7a

Vereinfachte Regelung

1.Wird erwartet, dass der Marktwert von DLT-Finanzinstrumenten, die bei einem DLT-TSS verbucht werden, unter dem in Artikel 3 Absatz 2b dieser Verordnung festgelegten Schwellenwert bleibt, so darf eine Wertpapierfirma, ein Marktbetreiber oder ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die bzw. der eine bestimmte Genehmigung für den Betrieb eines DLT-TSS gemäß Artikel 10 beantragt, unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen an der vereinfachten Regelung teilnehmen.

2.Wird erwartet, dass der Marktwert von DLT-Finanzinstrumenten, die bei einem DLT-SS oder einem DLT-TSS verbucht werden, unter dem in Artikel 3 Absatz 2b dieser Verordnung festgelegten Schwellenwert bleibt, so kann ein Zentralverwahrer, der eine bestimmte Genehmigung für den Betrieb eines DLT-SS gemäß Artikel 9 bzw. eines DLT-TSS gemäß Artikel 10 beantragt, an der in diesem Artikel festgelegten vereinfachten Regelung teilnehmen.

3.Beantragt eine juristische Person eine Zulassung als Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für die Zwecke der Teilnahme an der vereinfachten Regelung als DLT-SS oder DLT-TSS, so bewertet die zuständige Behörde nicht, ob diese juristische Person die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt, die gemäß Absatz 5 nicht für das DLT-SS oder ein DLT-TSS gelten.

Beschließt die betreffende Behörde, abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, in ihrem Zuständigkeitsbereich eine begründete Stellungnahme abzugeben, so tut sie dies innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Informationen bei der betreffenden Behörde.

Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unterrichtet die zuständige Behörde den Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags über das Ergebnis des Zulassungsantrags.

Die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gemäß diesem Absatz erteilte Zulassung gilt nur für Zentralverwahrer-Dienstleistungen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung in der Eigenschaft eines DLT-SS oder eines DLT-TSS-Betreibers erbracht werden.

4.Ein Zentralverwahrer, der für die Zwecke der Teilnahme an der vereinfachten Regelung zugelassen ist, verfügt über ausreichende aufsichtsrechtliche Schutzvorkehrungen, um sicherzustellen, dass er angemessen gegen operationelle, rechtliche, Verwahr-, Anlage- und Geschäftsrisiken geschützt ist, damit er unter Berücksichtigung des begrenzten Umfangs seiner Tätigkeiten seine Dienstleistungen weiterhin als ein laufendes Unternehmen erbringen kann.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken Entwürfe für technische Regulierungsstandards aus, in denen die Eigenkapitalanforderungen für die in Unterabsatz 1 genannten aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen unter Berücksichtigung des begrenzten Umfangs der Tätigkeiten dieser Unternehmen festgelegt werden.

Diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards übermittelt die EBA der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen, Datum einfügen, das 8 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung liegt].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards durch einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 290 AEUV gemäß Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

5.Abweichend von den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung für ein DLT-SS oder ein DLT-TSS gelten, unterliegen Unternehmen, die nach der vereinfachten Regelung tätig sind, nicht den folgenden Teilen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014:

(a)Titel II, Kapitel III und Kapitel IV, mit Ausnahme von Artikel 6 Absätze 3 und 4, Artikel 7 Absätze 1 und 7 und Artikel 8;

(b)Artikel 22a Absätze 2 bis 7 und Artikel 24a;

(c)Titel III Kapitel II mit Ausnahme von Artikel 26 Absätze 1 bis 3, Artikel 26 Absätze 5 und 7, Artikel 27 Absätze 1, 3, 5 bis 7, Artikel 27a Absatz 1, Artikel 29 Absätze 1 bis 2, Artikel 30 Absätze 1 bis 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 32, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 36, Artikel 37, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 5, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 42 bis 44, Artikel 45 Absätze 1 bis 3 und Artikel 45 Absatz 6; und

(d)Titel VI.

Diese Einrichtungen können je nach Art der von ihnen betriebenen DLT-Marktinfrastruktur Ausnahmen gemäß den Artikeln 4, 4a, 5, 5a oder 6 beantragen. Sie unterliegen den in diesen Artikeln genannten Anforderungen.

6.Um die Anforderungen an Unternehmen, die nach der vereinfachten Regelung gemäß Absatz 5 tätig sind, weiter zu präzisieren, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um erforderlichenfalls die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards in Bezug auf Unternehmen, die nach der vereinfachten Regelung tätig sind, zu ändern, um

(a)sie gemäß Absatz 5 an die für diese Unternehmen geltenden Anforderungen anzupassen und

(b)sicherzustellen, dass die für diese Unternehmen geltenden technischen Regulierungsmaßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang, Risiko und Art der von diesen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten stehen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen, Datum einfügen, das 8 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung liegt].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

7.Beabsichtigt ein Unternehmen, das nach der vereinfachten Regelung tätig ist, zur regulären Regelung überzugehen, so erfüllt es Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wie folgt:

(a)spätestens bei Erreichen des in Artikel 3 Absatz 2b festgelegten Schwellenwerts muss es 50 % der gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 berechneten Kapitalanforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/390 der Kommission( 43 ) erfüllen.

(b)spätestens bei Erreichen des in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Schwellenwerts muss es 100 % der gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 berechneten Kapitalanforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/390 erfüllen.

8.Wenn Unternehmen, die beabsichtigen, im Rahmen der vereinfachten Regelung tätig zu werden, eine besondere Genehmigung für den Betrieb eines DLT-SS gemäß Artikel 9 oder eines DLT-TSS gemäß Artikel 10 beantragen, teilen sie der zuständigen Behörde ihre Absicht mit, von der vereinfachten Regelung zu profitieren, und legen einen Geschäftsplan vor, aus dem hervorgeht, dass die Tätigkeiten des DLT-SS oder des DLT-TSS voraussichtlich unter dem in Artikel 3 Absatz 2b festgelegten Schwellenwert bleiben werden.

Die zuständige Behörde genehmigt oder lehnt den Antrag auf Inanspruchnahme der vereinfachten Regelung im Rahmen der Verfahren zur Erlangung der besonderen Genehmigung für den Betrieb eines DLT-SS gemäß Artikel 9 bzw. Artikel 10 ab.

9.Ergibt die Berechnung gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung, dass die Tätigkeit des Betreibers 8 Mrd. EUR erreicht hat, so fügt der Betreiber einer DLT-Marktinfrastruktur dem monatlichen Bericht an seine zuständige Behörde, der gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung übermittelt wird, eine Mitteilung darüber bei, ob der Betreiber beabsichtigt, zur regulären Regelung überzugehen.

10.Beabsichtigt der Betreiber nicht, zur regulären Regelung überzugehen, so weist er der zuständigen Behörde unverzüglich und spätestens innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Mitteilung gemäß Absatz 9 nach, welche Maßnahmen er ergreifen wird, um sicherzustellen, dass seine Geschäftstätigkeit den in Artikel 3 Absatz 2b genannten Schwellenwert nicht überschreitet.

Teilt der Betreiber der zuständigen Behörde seine Absicht mit, zur regulären Regelung überzugehen, so muss er die Anforderungen der regulären Regelung innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem er den in Artikel 3 Absatz 2b festgelegten Schwellenwert erreicht, erfüllen, mit Ausnahme der Anforderungen, für die dem Betreiber eine Ausnahme gemäß dieser Verordnung gewährt wurde.

Der Betreiber legt der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Mitteilung gemäß Absatz 10, einen Plan für den Übergang zur regulären Regelung vor. Dieser Plan enthält die erforderlichen Informationen, damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob der Betreiber in der Lage sein muss, die Anforderungen der regulären Regelung innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums zu erfüllen. Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde über alle wesentlichen Änderungen des Plans für den Übergang zur regulären Regelung.

Gibt es deutliche Anzeichen dafür, dass der Betreiber nicht in der Lage sein wird, den Übergang innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Frist abzuschließen, so kann die zuständige Behörde die vorübergehende Einstellung der Tätigkeiten des Betreibers verlangen, bis dieser die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen nachweist. Die zuständige Behörde übt diese Befugnis nur aus, wenn die vorübergehende Einstellung verhältnismäßig ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Unternehmens zu gewährleisten und die Marktintegrität und den Anlegerschutz zu wahren.

11.Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = 8 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] arbeitet die ESMA Leitlinien zur Festlegung von Standardformularen, -formaten und -vorlagen für den Antrag auf Zulassung nach der in Absatz 4 genannten vereinfachten Regelung aus.

12.Es wird davon ausgegangen, dass der Betreiber eines DLT-SS oder eines DLT-TSS, der vor dem Geltungsbeginn dieses Artikels gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde, in Bezug auf die Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen unter der vereinfachten Regelung tätig ist, solange er unter dem in Artikel 3 Absätzen 2b und 3 dieser Verordnung festgelegten Schwellenwert bleibt.

Beabsichtigt der Betreiber eines DLT-SS oder eines DLT-TSS gemäß Unterabsatz 1, in die reguläre Regelung überzugehen, so tut er dies gemäß diesem Artikel.“

(11)Artikel 8 wird wie folgt geändert:

(a)Der Titel des Artikels erhält folgende Fassung:

Besondere Genehmigungen zum Betrieb von DLT-TV

(b)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Eine juristische Person, die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU als Wertpapierfirma, für den Betrieb eines geregelten Marktes oder als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen ist, kann eine besondere Genehmigung für den Betrieb eines DLT-TV gemäß der vorliegenden Verordnung beantragen.“

(c)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„ (2) Beantragt eine juristische Person die Zulassung als Wertpapierfirma oder für den Betrieb eines geregelten Marktes im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU und beantragt sie zugleich eine besondere Genehmigung gemäß diesem Artikel zu dem einzigen Zweck, ein DLT-TV zu betreiben, prüft die zuständige Behörde nicht, ob der Antragsteller die Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt, für die der Antragsteller eine Ausnahme gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung beantragt hat.“

(d)Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„3a.    Beantragt eine juristische Person gleichzeitig die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und eine besondere Genehmigung, so legt sie in ihrem Antrag die nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Informationen vor.“

(e)Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„4. Einem Antrag auf eine besondere Genehmigung für den Betrieb eines DLT-TV gemäß dieser Verordnung sind folgende Informationen beizufügen:“

ii)    Buchstaben a bis g erhalten folgende Fassung:

„a) der Geschäftsplan des Antragstellers, die Regeln des DLT-TV und die rechtlichen Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 sowie die Informationen über die Funktionsweise, die Dienstleistungen und die Tätigkeiten des DLT-TV gemäß Artikel 7 Absatz 3;

b) eine Beschreibung der Funktionsweise der verwendeten Distributed-Ledger-Technologie gemäß Artikel 7 Absatz 2;

c) eine Beschreibung der allgemeinen IT- und Cyber-Strukturen des Antragstellers gemäß Artikel 7 Absatz 4;

d) ein Nachweis darüber, dass der Antragsteller für ausreichende aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen gesorgt hat, um seinen Verbindlichkeiten nachzukommen und seine Kunden zu entschädigen, wie in Artikel 7 Absatz 6 ausgeführt;

e) gegebenenfalls eine Beschreibung der Strukturen für die Verwahrung der DLT-Finanzinstrumente für Kunden gemäß Artikel 7 Absatz 5;

f) eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Gewährleistung des Anlegerschutzes sowie der Mechanismen für die Behandlung von Beschwerden von Verbrauchern und für Abhilfeverfahren für Verbraucher gemäß Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 2;

g) Angaben zu den Ausnahmen, die der Antragsteller gemäß Artikel 4 beantragt, den Gründen für jede beantragte Ausnahme, den etwaigen vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen sowie den vorgesehenen Mitteln, um die an diese Ausnahmen geknüpften Bedingungen zu erfüllen.“;

(f)Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„4a.    Zusätzlich zu den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Informationen legt ein Antragsteller, der beabsichtigt, ein DLT-TV als Zentralverwahrer zu betreiben, die Informationen darüber vor, wie er die in Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten geltenden Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erfüllen gedenkt, mit Ausnahme von Informationen, die notwendig wären, um die Erfüllung der Anforderungen zu belegen, für die der Antragsteller eine Ausnahme gemäß Artikel 4 beantragt hat oder für die er eine Ausnahme gemäß Artikel 4a erteilt bekommen hat.“;

(g)Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die zuständige Behörde prüft innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf eine besondere Genehmigung für den Betrieb eines DLT-TV, ob der Antrag vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, legt die zuständige Behörde eine Frist fest, innerhalb deren der Antragsteller die fehlenden oder etwaige zusätzliche Angaben vorlegen muss. Die zuständige Behörde informiert den Antragsteller, wenn sie den Antrag als vollständig erachtet.“

(h)Absatz 8 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a    den Betreibern von DLT-MTF in der gesamten Union erteilte Ausnahmen, auch im Zusammenhang mit der Bewertung der Angemessenheit der verschiedenen Arten von Distributed-Ledger-Technologien, die von den Betreibern von DLT-MTF für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden, und“

(i)Die Absätze 9 bis 13 erhalten folgende Fassung:

„(9) Die zuständige Behörde führt innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags auf eine besondere Genehmigung für den Betrieb eines DLT-TV eine Überprüfung des Antrags durch und entscheidet, ob die besondere Genehmigung erteilt wird. Beantragt der Antragsteller gleichzeitig eine Zulassung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 und eine besondere Genehmigung nach dieser Verordnung, so kann der Bewertungszeitraum um einen weiteren Zeitraum bis zu dem in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU oder dem in Artikel 63 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 genannten Zeitraum verlängert werden.

10. Unbeschadet der Artikel 7 und 44 der Richtlinie 2014/65/EU verweigert die zuständige Behörde eine besondere Genehmigung zum Betrieb eines DLT-TV, wenn Gründe dafür vorliegen, Folgendes anzunehmen:

(a)erhebliche Risiken für den Anlegerschutz, die Marktintegrität oder die Finanzstabilität bestehen, die vom Antragsteller nicht angemessen angegangen und abgemildert werden;

(b)die besondere Genehmigung für den Betrieb eines DLT-TV und die beantragten Ausnahmen sollen dazu dienen, rechtliche oder regulatorische Anforderungen zu umgehen, oder

(c)der Betreiber des DLT-TV wird nicht in der Lage sein, oder wird es seinen Nutzern nicht ermöglichen, die geltenden Bestimmungen des Unionsrechts zu erfüllen.

11. In der besonderen Genehmigung werden die gemäß Artikel 4 erteilten Ausnahmen, etwaige Ausgleichsmaßnahmen und niedrigere Schwellenwerte, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 6 festgelegt wurden, aufgeführt.

Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA unverzüglich über die Erteilung, die Verweigerung oder den Entzug einer besonderen Genehmigung gemäß diesem Artikel, einschließlich aller in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Informationen.

Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website

(a)die Liste der DLT-TV, das Anfangsdatum ihrer besonderen Genehmigungen, die Liste der für jedes dieser DLT-TV erteilten Ausnahmen und die für jedes dieser DLT-TV von den zuständigen Behörden festgelegten niedrigeren Schwellenwerte und

(b)die Gesamtzahl der nach Artikel 4 gestellten Anträge auf Ausnahmen mit Angabe der Anzahl und der Art der erteilten und der verweigerten Ausnahmen sowie der Begründung der Ablehnungen.

Die in Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Informationen werden anonym veröffentlicht.

12. Unbeschadet der Artikel 8 und 44 der Richtlinie 2014/65/EU entzieht die zuständige Behörde eine besondere Genehmigung oder damit verbundene Ausnahmen, wenn

(a)in der Funktionsweise der verwendeten Distributed-Ledger-Technologie oder den vom Betreiber des DLT-TV erbrachten Dienstleistungen und durchgeführten Tätigkeiten eine Schwachstelle entdeckt wurde, die ein Risiko für den Anlegerschutz, die Marktintegrität oder die Finanzstabilität darstellt und das Risiko schwerer wiegt als die Vorteile der zu erprobenden Dienstleistungen und Tätigkeiten;

(b)der Betreiber des DLT-TV gegen die Bedingungen verstoßen hat, die an die Ausnahmen geknüpft sind;

(c)der Betreiber des DLT-TV Finanzinstrumente zum Handel zugelassen hat, die nicht die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erfüllen;

(d)der Betreiber des DLT-TV einen in Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 2b festgelegten Schwellenwert überschritten hat;

(e)der Betreiber des DLT-TV den in Artikel 3 Absatz 2a oder Absatz 3 genannten Schwellenwert überschritten und die Übergangsstrategie nicht aktiviert hat oder

(f)der Betreiber des DLT-TV die besondere Genehmigung oder die damit verbundenen Ausnahmen auf der Grundlage irreführender Informationen oder einer wesentlichen Auslassung erhalten hat.

13. Beabsichtigt ein Betreiber eines DLT-TV, eine wesentliche Änderung der Funktionsweise der verwendeten Distributed-Ledger-Technologie oder der Dienstleistungen oder Tätigkeiten dieses Betreibers vorzunehmen, und erfordert diese wesentliche Änderung eine neue besondere Genehmigung, eine neue Ausnahme oder die Änderung einer oder mehrerer bestehender Ausnahmen des Betreibers oder von an eine Ausnahme geknüpften Bedingungen, so beantragt der Betreiber des DLT-TV eine neue besondere Genehmigung, Ausnahme oder Änderung.

Beantragt ein Betreiber eines DLT-TV eine neue besondere Genehmigung, Ausnahme oder Änderung, findet das Verfahren nach Artikel 4 Anwendung. Dieser Antrag wird von der zuständigen Behörde gemäß dem vorliegenden Artikel bearbeitet.“

(12)Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(a)Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2. Beantragt eine juristische Person die Zulassung als Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und beantragt sie zugleich eine besondere Genehmigung gemäß diesem Artikel zu dem einzigen Zweck, ein DLT-SS zu betreiben, prüft die zuständige Behörde nicht, ob der Antragsteller die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt, für die der Antragsteller eine Ausnahme gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung beantragt oder eine Ausnahme gemäß Artikel 5a der vorliegenden Verordnung erteilt bekommen hat.

3. Beantragt eine juristische Person, wie in Absatz 2 dieses Artikels beschrieben, gleichzeitig die Zulassung als Zentralverwahrer und eine besondere Genehmigung, so legt sie in ihrem Antrag die Informationen nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vor, mit Ausnahme von Informationen, die notwendig wären, um die Erfüllung der Anforderungen zu belegen, für die der Antragsteller eine Ausnahme gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung beantragt oder eine Ausnahme gemäß Artikel 5a der vorliegenden Verordnung erteilt bekommen hat.“

(b)Absatz 4 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

Angaben zu den Ausnahmen, die der Antragsteller gemäß Artikel 4 oder Artikel 5a beantragt, den Gründen für jede beantragte Ausnahme, den etwaigen vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen sowie den vorgesehenen Mitteln, um die an diese Ausnahmen geknüpften Bedingungen zu erfüllen.“

(c)Absatz 10 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c    der DLT-SS nicht in der Lage sein wird, die geltenden Bestimmungen des Unionsrechts oder die Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, zu erfüllen, bzw. es seinen Nutzern nicht ermöglichen wird, diese Bestimmungen zu erfüllen.“

(d)Absatz 11 wird wie folgt geändert:

(a)Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„In der besonderen Genehmigung werden die gemäß Artikel 5 erteilten Ausnahmen, etwaige Ausgleichsmaßnahmen und niedrigere Schwellenwerte, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 6 festgelegt wurden, aufgeführt und es wird angegeben, ob der DLT-SS unter der vereinfachten Regelung tätig ist.“

(b)Unterabsatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) die Liste der DLT-SS, das Anfangsdatum ihrer besonderen Genehmigungen, die Liste der für jedes dieser DLT-SS erteilten Ausnahmen und die für jedes dieser DLT-SS von den zuständigen Behörden festgelegten niedrigeren Schwellenwerte und“

(e)Die Absätze 12 und 13 erhalten folgende Fassung:

„12. Unbeschadet von Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 entzieht die zuständige Behörde eine besondere Genehmigung oder alle damit verbundenen Ausnahmen, wenn

(a)in der Funktionsweise der verwendeten Distributed-Ledger-Technologie oder den vom DLT-SS erbrachten Dienstleistungen und durchgeführten Tätigkeiten eine Schwachstelle entdeckt wurde, die ein Risiko für den Anlegerschutz, die Marktintegrität oder die Finanzstabilität darstellt und das Risiko schwerer wiegt als die Vorteile der zu erprobenden Dienstleistungen und Tätigkeiten;

(b)das DLT-SS, gegen die Bedingungen verstoßen hat, die an die Ausnahmen geknüpft sind;

(c)das DLT-SS hat Finanzinstrumente verbucht, die nicht die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erfüllen;

(d)das DLT-SS hat den in Artikel 3 Absatz 2 bzw. Artikel 3 Absatz 2b genannten Schwellenwert überschritten;

(e)das DLT-SS den in Artikel 3 Absatz 2a oder Absatz 3 genannten Schwellenwert überschritten und die Übergangsstrategie nicht aktiviert hat oder

(f)das DLT-SS die besondere Genehmigung oder die damit verbundenen Ausnahmen auf der Grundlage irreführender Informationen oder einer wesentlichen Auslassung erhalten hat.

13. Beabsichtigt ein DLT-SS eine wesentliche Änderung der Funktionsweise der verwendeten Distributed-Ledger-Technologie oder der Dienstleistungen oder Tätigkeiten dieses DLT-SS vorzunehmen, und erfordert diese wesentliche Änderung eine neue besondere Genehmigung, eine neue Ausnahme oder die Änderung einer oder mehrerer bestehender Ausnahmen des DLT-SS oder von an eine Ausnahme geknüpften Bedingungen, so beantragt das DLT-SS eine neue besondere Genehmigung, Ausnahme oder Änderung.

Beantragt ein DLT-SS eine neue besondere Genehmigung, Ausnahme oder Änderung, findet das Verfahren nach Artikel 5 Anwendung. Dieser Antrag wird von der zuständigen Behörde gemäß dem vorliegenden Artikel bearbeitet.“

(13)Artikel 10 wird wie folgt geändert:

(a)Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„1. Eine Wertpapierfirma, ein Marktbetreiber oder die Handelsplattform eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114, der als Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen ist, kann eine besondere Genehmigung für den Betrieb eines DLT-TSS gemäß der vorliegenden Verordnung beantragen.

2. Beantragt eine juristische Person die Zulassung als Wertpapierfirma oder für den Betrieb eines geregelten Marktes im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder als Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder als Handelsplattform eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Verordnung (EU) 2023/1114 und beantragt sie zugleich eine besondere Genehmigung gemäß dem vorliegenden Artikel zu dem einzigen Zweck, ein DLT-TSS zu betreiben, prüft die zuständige Behörde nicht, ob der Antragsteller die Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder die der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt, für die der Antragsteller eine Ausnahme gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung beantragt hat.

3. Beantragt eine juristische Person, wie in Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschrieben, gleichzeitig die Zulassung als Wertpapierfirma oder für den Betrieb eines geregelten Marktes oder als Zentralverwahrer oder als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und eine besondere Genehmigung, so legt sie in ihrem Antrag die nach Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU oder Artikel 17 oder 7a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Informationen vor, mit Ausnahme von Informationen, die notwendig wären, um die Erfüllung der Anforderungen zu belegen, für die der Antragsteller eine Ausnahme gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung beantragt hat.“

(b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Zusätzlich zu den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Informationen übermittelt ein Antragsteller, der beabsichtigt, ein DLT-TSS als Wertpapierfirma, Marktbetreiber oder als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu betreiben, die Informationen darüber, wie er die in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder gegebenenfalls die Anforderungen der vereinfachten Regelung zu erfüllen gedenkt, mit Ausnahme von Informationen, die notwendig wären, um die Erfüllung der Anforderungen zu belegen, für die der Antragsteller eine Ausnahme gemäß dem genannten Artikel beantragt hat.

Zusätzlich zu den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Informationen legt ein Antragsteller, der beabsichtigt, ein DLT-TSS als Zentralverwahrer zu betreiben, die Informationen darüber vor, wie er die in Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung geltenden Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erfüllen gedenkt, mit Ausnahme von Informationen, die notwendig wären, um die Erfüllung der Anforderungen zu belegen, für die der Antragsteller eine Ausnahme gemäß dem genannten Artikel beantragt hat.“

(c)Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9) Die zuständige Behörde führt innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags auf eine besondere Genehmigung für den Betrieb eines DLT-TSS eine Überprüfung des Antrags durch und entscheidet, ob die besondere Genehmigung erteilt wird. Beantragt der Antragsteller gleichzeitig eine Zulassung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder der Verordnung (EU) 2023/1114 und eine besondere Genehmigung nach diesem Artikel, so kann der Bewertungszeitraum um einen weiteren Zeitraum bis zu dem in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU, Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder Artikel 63 Absatz 9 der Verordnung 2023/1114 genannten Zeitraum verlängert werden.“

(d)Der einleitende Satz in Absatz 10 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„10. Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2014/65/EU, des Artikels 2a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und des Artikels 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 verweigert die zuständige Behörde eine besondere Genehmigung zum Betrieb eines DLT-TSS, wenn Gründe dafür vorliegen, Folgendes anzunehmen:“

(e)Absatz 11 wird wie folgt geändert:

(a)Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„11. In der besonderen Genehmigung werden die gemäß Artikel 6 erteilten Ausnahmen, etwaige Ausgleichsmaßnahmen und niedrigere Schwellenwerte, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 6 festgelegt wurden, aufgeführt und es wird angegeben, ob der DLT-SS unter der vereinfachten Regelung tätig ist.“

(b)Unterabsatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) die Liste der DLT-TSS, das Anfangsdatum ihrer besonderen Genehmigungen, die Liste der für jedes dieser DLT-TSS erteilten Ausnahmen und die für jedes dieser DLT-TSS von den zuständigen Behörden festgelegten niedrigeren Schwellenwerte und“

(f)Absatz 12 wird wie folgt geändert:

(a)Der einleitende Teil von Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„12. Unbeschadet des Artikels 8 der Richtlinie 2014/65/EU, des Artikels 2c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, des Artikels 20 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und des Artikels 64 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 entzieht die zuständige Behörde eine besondere Genehmigung oder alle damit verbundenen Ausnahmen, wenn:“

(b)Die Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

„d) der Betreiber des DLT-TSS den in Artikel 3 Absatz 2 oder 2b festgelegten Schwellenwert überschritten hat;“

„e) der Betreiber des DLT-SS den in Artikel 3 Absatz 2a oder Absatz 3 genannten Schwellenwert überschritten und die Übergangsstrategie nicht aktiviert hat oder“

(14)Die folgenden Artikel 10a bis 10g werden eingefügt:

„Artikel 10a

Besondere Genehmigung zur Erbringung einzelner Zentralverwahrer-Dienstleistungen

1.Eine zugelassene Wertpapierfirma, ein zugelassener geregelter Markt, ein zugelassenes Kreditinstitut, ein zugelassener Zentralverwahrer oder ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen kann bei der für sie zuständigen Behörde eine besondere Genehmigung beantragen, auf Einzelbasis die DLT-Notardienstleistung oder die DLT-Zentralwartungsdienstleistung und die nicht bankartigen Nebendienstleistungen von Zentralverwahrern im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erbringen.

2.Ein Antrag auf eine besondere Genehmigung für die Erbringung der DLT-Notardienstleistung oder die zentrale DLT-Wartung enthält die folgenden Informationen:

(a)den Geschäftsplan des Antragstellers, einschließlich einer Beschreibung der geplanten Geschäftsbeziehungen zu anderen Zentralverwahrer-Dienstleistern oder Marktinfrastrukturen, einschließlich Handelsplätzen, zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern, die ausschließlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 tätig sind, DLT-Marktinfrastrukturen und anderen Finanzunternehmen, die für die Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen von Bedeutung sind;

(b)eine Beschreibung der Funktionsweise der verwendeten Distributed-Ledger-Technologie gemäß Artikel 7 Absatz 2;

(c)eine Beschreibung der allgemeinen IT- und Cyber-Strukturen des Antragstellers gemäß Artikel 7 Absatz 4;

Der Antrag enthält auch alle Informationen, die die zuständige Behörde benötigt, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der für den DLT-Notar oder den DLT-Kontoinhaber geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gemäß Artikel 10b Absatz 1 zu bewerten.

3.Die zuständige Behörde prüft binnen 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf eine besondere Genehmigung, ob dieser vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, legt die zuständige Behörde eine Frist fest, innerhalb deren der Antragsteller die fehlenden oder etwaige zusätzliche Angaben vorlegen muss. Die zuständige Behörde informiert den Antragsteller, wenn sie den Antrag als vollständig erachtet.

4.Die zuständige Behörde führt innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags auf eine besondere Genehmigung für den Betrieb eines DLT-SS eine Überprüfung des Antrags durch und entscheidet, ob die besondere Genehmigung erteilt wird.

Erteilt die zuständige Behörde die besondere Genehmigung, so leitet sie den vollständigen Antrag auf die besondere Genehmigung und die Informationen im Zusammenhang mit der Genehmigung an die Zentralbank in der Union weiter, die die Währung ausgibt, auf die die DLT-Finanzinstrumente lauten, die vom DLT-Notar oder vom DLT-Kontoinhaber verwaltet werden sollen.

5.Die zuständigen Behörden können die besondere Genehmigung entziehen, wenn der DLT-Notar oder der DLT-Kontoinhaber systematisch gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt.

6.Die ESMA kann Leitlinien zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten für die Zwecke von Absatz 1 ausarbeiten.

Artikel 10b

Erbringung individueller CSD-Dienstleistungen

1.Der DLT-Notar und der DLT-Kontoinhaber unterliegen den Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die die Anwendung der in Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Dienstleistungen des Notars und der zentralen Kontenführung regeln, wie in Absatz 10 festgelegt und ergänzt.

2.Der DLT-Notar und der DLT-Kontoinhaber erfüllen die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 7 Absätze 2, 4 und 5 und Artikel 7 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen.

3.Bei einem in der Union niedergelassenen Emittenten, der DLT-Finanzinstrumente ausgibt oder ausgegeben hat, die zum Handel zugelassen sind oder an Handelsplätzen gehandelt werden, wird davon ausgegangen, dass er Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt, wenn die Wertpapiere in einem Distributed Ledger vertreten sind, der von einem DLT-Notar für die erstmalige Erfassung dieser Wertpapiere verwendet wird.

Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 werden Geschäfte mit gemäß der vorliegenden Verordnung ausgegebenen DLT-Finanzinstrumenten, die an einem Handelsplatz getätigt werden, am oder vor dem vorgesehenen Abwicklungstag von einem DLT-Notar, einem DLT-SS, einem DLT-TSS oder einem Zentralverwahrer, der ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 tätig ist, erfasst.

4.Geschäfte mit DLT-Finanzinstrumenten, die gemäß diesem Artikel auf von DLT-Kontoinhabern verwalteten Depotkonten geführt werden, werden über ein DLT-SS, DLT-TSS oder einen Zentralverwahrer abgewickelt, der ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 tätig ist.

5.Ein DLT-SS, ein DLT-TSS oder ein Zentralverwahrer, der ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 tätig ist, kann DLT-Finanzinstrumente, die auf von DLT-Kontoinhabern verwalteten Depotkonten geführt werden und deren aggregierter Marktwert zum Zeitpunkt der Abwicklung der ersten Transaktion höchstens dem in Artikel 3 Absatz 2b genannten Betrag entspricht, zur Abwicklung zulassen.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein DLT-SS, ein DLT-TSS oder ein Zentralverwahrer, der ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 tätig ist, DLT-Finanzinstrumente, die auf von DLT-Kontoinhabern verwalteten Depotkonten geführt werden und deren aggregierter Marktwert zum Zeitpunkt der Abwicklung der ersten Transaktion höchstens 30 Mrd. EUR beträgt, zur Abwicklung zulassen, wenn es sich bei diesen DLT-Finanzinstrumenten um übertragbare, von KMU ausgegebene Wertpapiere handelt.

6.Abweichend von Absatz 4 können DLT-Kontoinhaber DLT-Finanzinstrumente außerhalb eines DLT-SS, DLT-TSS oder eines ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 tätigen Zentralverwahrers abwickeln, wenn sie die in Artikel 10c festgelegten Anforderungen für eine solche Abwicklung erfüllen.

7.Erbringt ein DLT-Notar oder ein DLT-Kontoinhaber zentrale Zentralverwahrer-Dienstleistungen gemeinsam mit einem DLT-SS, einem DLT-TSS oder einem Zentralverwahrer, der ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 tätig ist, so haftet das DLT-SS, das DLT-TSS oder der Zentralverwahrer, der ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 tätig ist, nicht für die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die gemäß Absatz 1 für einen DLT-Notar oder einen DLT-Kontoinhaber gelten.

Die in Unterabsatz 1 genannte Aufteilung der Verbindlichkeiten gilt nur für diejenigen DLT-Finanzinstrumente, die von einem DLT-Notar oder einem DLT-Kontoinhaber gemäß Absatz 1 verwaltet werden.

8.Der DLT-Notar, der DLT-Kontoinhaber und das DLT-SS, das DLT-TSS oder ein ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 tätiger Zentralverwahrer, die zentrale Zentralverwahrer-Dienstleistungen gemeinsam erbringen, legen ihre Aufgaben und Zuständigkeiten bei der Erbringung dieser Dienstleistungen in einer rechtsverbindlichen schriftlichen Vereinbarung fest. Jede von ihnen übermittelt diese schriftliche Vereinbarung ihren jeweiligen zuständigen Behörden zusammen mit klaren Informationen darüber, welche Einrichtung zentrale Zentralverwahrer-Dienstleistungen für welche DLT-Finanzinstrumente oder Kategorien von DLT-Finanzinstrumenten erbringt.

9.Die ESMA trägt die Informationen über DLT-Notare und DLT-Kontoinhaber in das gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 geführte Register der Zentralverwahrer ein.

10.Die ESMA arbeitet technische Regulierungsstandards aus, um die Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu präzisieren, die für jeden DLT-Notar und die zentrale DLT-Wartung gelten, und ergänzt erforderlichenfalls die nicht wesentlichen Elemente der Bestimmungen dieses Titels und ändert technische Regulierungsstandards, um sie an den Einsatz von DLT und die Besonderheiten von Geschäftsmodellen, die die dezentrale Erbringung von Kerndienstleistungen von Zentralverwahrern umfassen, anzupassen.

Bei der Einhaltung von Unterabsatz 1 stellt die ESMA sicher, dass die für einzelne Dienstleistungen geltenden Vorschriften

(a)im Einklang mit den in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Zielen und Grundsätzen stehen, die für die notariellen Dienstleistungen und für zentrale Kontoführungsdienstleistungen gelten;

(b)in einem angemessenen Verhältnis zum Risikoprofil des DLT-Notars und der zentralen DLT-Kontoführungsdienstleistung stehen.

Diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards übermittelt die ESMA der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen, bitte Datum einfügen, das 8 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung liegt]

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 10c

Abwicklung innerhalb eines Abrechnungssystems

1.DLT-Kontoinhaber wickeln Transaktionen mit DLT-Finanzinstrumenten gemäß Artikel 10b Absatz 5 nur im Rahmen eines gemäß Artikel 10d zugelassenen Abwicklungssystems ab.

DLT-Kontoinhaber wickeln Transaktionen nur mit anderen DLT-Kontoinhabern ab, die Teil desselben Abwicklungssystems sind.

2.DLT-Kontoinhaber, die Transaktionen innerhalb eines Abwicklungssystems abwickeln, stellen sicher, dass

(a)alle Transaktionen nur mit Zentralbankeinlagen abgewickelt werden, die die DLT-Kontoinhaber bei der emittierenden Zentralbank der betreffenden Währung halten;

(b)alle Geschäfte mit DLT-Finanzinstrumenten, die eine Geldseite beinhalten, werden auf DVP-Basis abgewickelt;

(c)das Abwicklungssystem bietet eine angemessene Wirksamkeit der Abwicklung von Übertragungen von Bargeld und DLT-Finanzinstrumenten und stellt Folgendes sicher, dass:

i)die Wirksamkeit der Abwicklung mindestens am Tag des Abwicklungstags erreicht wird;

ii)die Zeitpunkte des Eingangs und der Unwiderruflichkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen klar definiert sind

(d)das Abwicklungssystem seine rechtlichen, geschäftlichen und operativen Risiken wirksam steuert.

3.DLT-Kontoinhaber, die Transaktionen innerhalb eines Abwicklungssystems abwickeln, stellen sicher, dass das Abwicklungssystem, dem sie angehören, und jeder an dem Abwicklungssystem teilnehmende DLT-Kontoinhaber die folgenden Grundsätze einhält:

(a)Gewährleistung einer sicheren, effizienten und reibungslosen Abwicklung;

(b)Gewährleistung eines soliden Risikomanagements des Geschäftsbetriebs, einschließlich der Verwaltung des Kredit- und Liquiditätsrisikos gemäß den Absätzen 5 und 6; und

(c)Gewährleistung des Schutzes der Vermögenswerte von Kunden von DLT-Kontoinhabern.

4.DLT-Kontoinhaber, die an einem Abwicklungssystem teilnehmen, ermitteln Quellen des internen und externen operationellen Risikos für das Funktionieren des Abwicklungssystems und hält deren Auswirkungen durch den Einsatz angemessener IKT-Instrumente, Verfahren und Strategien, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet und verwaltet werden, sowie durch alle anderen relevanten angemessenen Instrumente, Kontrollen und Verfahren für andere Arten operationeller Risiken.

5.DLT-Kontoinhaber, die an einem Abwicklungssystem teilnehmen, legen eine angemessene Geschäftsfortführungsleitlinie sowie einen Notfallwiederherstellungsplan fest, die sie anwenden und befolgen, einschließlich einer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet werden, um die Aufrechterhaltung der Abwicklungstätigkeiten innerhalb des Abwicklungssystems und die rechtzeitige Wiederherstellung seines Betriebs zu gewährleisten.

DLT-Kontoinhaber, die an einem Abwicklungssystem teilnehmen, ermitteln, überwachen und steuern die Risiken, die Dienstleister und Versorgungsunternehmen für ihren Betrieb darstellen könnten.

6.Jeder DLT-Kontoinhaber, der für seine Kunden Bankdienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklungstätigkeit innerhalb des Abwicklungssystems erbringt, erfüllt die folgenden besonderen Aufsichtsanforderungen für die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Kreditrisiken:

(a)Es/er richtet einen soliden Rahmen zur Steuerung der entsprechenden Kreditrisiken ein;

(b)es/er ermittelt regelmäßig die Quellen solcher Kreditrisiken, misst und überwacht die entsprechenden Kreditrisikopositionen und verwendet geeignete Risikomanagement-Instrumente, um diese Risiken zu kontrollieren;

(c)es/er deckt die entsprechenden Kreditrisikopositionen gegenüber einzelnen kreditnehmenden Teilnehmern, die hochliquide Sicherheiten oder andere Sicherheiten, auf die es angemessene Sicherheitsabschläge anwendet, und andere gleichwertige Finanzmittel verwenden, in vollem Umfang ab;

(d)es/er legt angemessene Obergrenzen für Kreditrisikopositionen gegenüber Einzelkunden fest;

(e)es/er vergibt Kredite nur an Teilnehmer, die über ein Geldkonto bei ihm verfügen; und

(f)es/er sieht wirksame Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite vor

7.Jeder DLT-Kontoinhaber, der für seine Kunden Bankdienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklungstätigkeit innerhalb des Abwicklungssystems erbringt, erfüllt folgenden besonderen Aufsichtsanforderungen für die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Liquiditätsrisiken:

(a)Es/er verfügt über einen soliden Rahmen und Instrumente zur Messung, Überwachung und Steuerung seiner Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, für jede Währung des Abwicklungssystems, in dem es/er Transaktionen tätigt;

(b)es/er misst und überwacht laufend seinen Liquiditätsbedarf und die Höhe seines Bestands an liquiden Aktiva;

(c)es/er verfügt über ausreichend liquide Mittel in allen einschlägigen Währungen, um fristgerecht DLT-Finanzinstrumente abzuwickeln, und zwar unter Zugrundelegung einer breiten Spanne potenzieller Stress-Szenarien, zu denen auch das Liquiditätsrisiko infolge des Ausfalls mindestens eines Teilnehmers, einschließlich dessen Mutter- und Tochterunternehmen, gegenüber dem es/er die größten Risikopositionen hat, gehört;

(d)beim Rückgriff auf vorab getroffene Finanzierungsvereinbarungen wählt es/er als Liquiditätsbereitsteller nur kreditwürdige Finanzinstitute aus und legt für jeden dieser Liquiditätsbereitsteller, einschließlich dessen Mutter- und Tochterunternehmen, geeignete Konzentrationsgrenzen fest und wendet diese an;

(e)es/er hat vorab Finanzierungsvereinbarungen getroffen, um sicherzustellen, dass es/er die von einem ausfallenden Kunden gestellten Sicherheiten rasch verwerten kann.

8.DLT-Kontoinhaber, die an einem Abwicklungssystem teilnehmen, schließen eine rechtsverbindliche schriftliche Vereinbarung, in der die Aufgaben und Zuständigkeiten der DLT-Kontoinhaber innerhalb des Abwicklungssystems klar festgelegt sind.

Ein DLT-Kontoinhaber ist Mitglied von höchstens zwei Abwicklungssystemen.

Ein Abwicklungssystem umfasst mindestens zwei DLT-Kontoinhaber.

9.Jedes Abwicklungssystem kann DLT-Finanzinstrumente, die auf von seinen teilnehmenden DLT-Kontoinhabern verwalteten Depotkonten geführt werden und deren Gesamtmarktwert zum Zeitpunkt der Abwicklung der ersten Transaktion höchstens dem in Artikel 3 Absatz 2b genannten Betrag entspricht, zur Abwicklung zulassen.

Hat der Gesamtmarktwert aller DLT-Finanzinstrumente, die von einem Abwicklungssystem zur Abwicklung zugelassen sind, den in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Betrag erreicht, aktivieren die DLT-Kontoinhaber die Übergangsstrategie gemäß Artikel 10 Buchstabe e. Die DLT-Kontoinhaber unterrichten die ESMA über die Aktivierung ihrer Übergangsstrategie und den Zeitplan für den Übergang.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann jedes Abwicklungssystem DLT-Finanzinstrumente, die auf von DLT-Kontoinhabern verwalteten Depotkonten geführt werden und deren Gesamtmarktwert zum Zeitpunkt der Abwicklung der ersten Transaktion nicht mehr als 30 Mrd. EUR beträgt, für die Abwicklung zulassen, wenn es sich bei diesen DLT-Finanzinstrumenten um übertragbare, von KMU ausgegebene Wertpapiere handelt. Die DLT-Kontoinhaber aktivieren ihre Übergangsstrategie, wenn der Marktwert dieser übertragbaren Wertpapiere 45 Mrd. EUR erreicht.

10.Die DLT-Kontoinhaber melden der ESMA monatlich folgende Informationen:

(a)Übertragungen, die mit dem Abrechnungssystem, an dem sie teilnehmen, stattfinden, einschließlich aggregierter Volumina;

(b)den gemäß Artikel 3 Absatz 4 berechneten Gesamtmarktwert der zur Abwicklung zugelassenen DLT-Finanzinstrumente;

(c)häufigste Probleme, die zum Scheitern von Abwicklungen führen;

(d)Umfang und Steuerung des Innertagesliquiditätsrisikos durch jeden DLT-Kontoinhaber;

(e)Meldung von Spitzenkreditrisikopositionen gegenüber ihren Kunden, der Art der akzeptierten Sicherheiten, der angewandten Abschläge und der Konzentration von Sicherheiten.

Die DLT-Kontoinhaber übermitteln der ESMA ausreichend detaillierte Informationen, um die Einhaltung dieses Artikels durch das Abwicklungssystem und die teilnehmenden DLT-Kontoinhaber zu überprüfen.

Die Meldepflicht kann von jedem DLT-Kontoinhaber, der am Abwicklungssystem teilnimmt, im Namen anderer Teilnehmer erfüllt werden. Alle Teilnehmer tragen weiterhin die individuelle Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in ihrem Namen gemeldeten Informationen.

11.Die ESMA kann Leitlinien zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten für die folgenden Zwecke ausarbeiten:

(a)Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten für Zulassungsanträge gemäß Artikel 10d;

(b)Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten für die Zwecke des Absatzes 10.

Artikel 10d

Zulassung und Beaufsichtigung des Abwicklungssystems

1.DLT-Kontoinhaber, die beabsichtigen, Transaktionen in einem Abwicklungssystem abzuwickeln, legen der ESMA das Abwicklungssystem zur Zulassung gemäß diesem Artikel vor, bevor sie Transaktionen in diesem Abwicklungssystem abwickeln.

DLT-Kontoinhaber, die am Abwicklungssystem teilnehmen, übermitteln der ESMA die folgenden Informationen:

(a)Geschäftsplan des Abwicklungssystems, der insbesondere Informationen über teilnehmende DLT-Kontoinhaber, DLT-Notare und andere Finanz- oder Nichtfinanzunternehmen, die wichtige Dienstleistungen für das Abwicklungssystem erbringen, und ihre Beziehungen innerhalb des Systems enthält;

(b)die in Artikel 10c Absatz 7 genannte schriftliche Vereinbarung;

(c)Informationen über Handelsplätze, zentrale Gegenparteien und andere wichtige Marktinfrastrukturen, die mit dem Abwicklungssystem verbunden sind;

(d)wie jeder teilnehmende DLT-Kontoinhaber und das Abwicklungssystem insgesamt beabsichtigt, Artikel 10 Absätze 2 bis 5 einzuhalten;

(e)eine Beschreibung der Funktionsweise der verwendeten Distributed-Ledger-Technologie gemäß Artikel 7 Absatz 2;

(f)eine Beschreibung der allgemeinen IT- und Cyber-Strukturen des Antragstellers gemäß Artikel 7 Absatz 4;

(g)Übergangsstrategie des Abwicklungssystems.

Die DLT-Kontoinhaber unterrichten die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der zuvor über das Abwicklungssystem gemeldeten Informationen.

Treten zusätzliche DLT-Kontoinhaber dem Abwicklungssystem nach Aufnahme seiner Tätigkeit bei, so übermitteln sie der ESMA mindestens einen Monat vor Beginn der Abwicklung von DLT-Finanzinstrumenten Informationen über die neue Zusammensetzung des Abwicklungssystems.

2.Die ESMA prüft innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob der Antrag auf Zulassung des Abwicklungssystems vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, legt die ESMA eine Frist fest, innerhalb deren teilnehmende DLT-Kontoinhaber zusätzliche Angaben vorlegen müssen.

3.Unverzüglich nach Erklärung der Vollständigkeit des Antrags übermittelt die ESMA den Antrag an jede emittierende Zentralbank in der Währung, die für die Abwicklung im Rahmen eines Abwicklungssystems verwendet wird.

Die emittierende Zentralbank kann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags der ESMA innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs eine begründete Stellungnahme an die ESMA richten. 

4.Binnen sechs Monaten nach Vorlage eines vollständigen Antrags teilt die ESMA den beantragenden DLT-Kontoinhabern schriftlich und ausführlich begründet mit, ob die Anerkennung gewährt oder verweigert wird.

5.Die ESMA verweigert die Zulassung, wenn der Zulassungsantrag ein neues Abwicklungssystem betrifft, das im Wesentlichen einem bereits zugelassenen Abwicklungssystem ähnelt, und wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Antrag gestellt wird, um den Schwellenwert nach Artikel 10c Absatz 6 zu umgehen.

6.Die ESMA entzieht dem Abwicklungssystem die Zulassung, wenn das Abwicklungssystem:

(a)in neun aufeinanderfolgenden Monaten keine Transaktionen abgerechnet hat;

(b)die Zulassung auf rechtswidrige Weise, etwa durch Falschangaben beim Zulassungsverfahren, erlangt hat;

(c)die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt und ihre Teilnehmer die von der ESMA geforderten Abhilfemaßnahmen nicht ergriffen haben;

(d)die in Artikel 10c Absatz 4 festgelegten Anforderungen nicht einhält oder seine teilnehmenden DLT-Kontoinhaber wiederholt gegen diese Verordnung verstoßen.

7.In Bezug auf Abrechnungssysteme ist die ESMA dafür zuständig, die in diesem Artikel vorgesehenen Funktionen und Aufgaben wahrzunehmen und

(a)die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu beaufsichtigen;

(b)Beschlüsse zu erlassen, aufsichtliche Bewertungen durchzuführen und andere Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 10 Buchstaben c bis e zu ergreifen; und

(c)die kontinuierliche Einhaltung von Artikel 10 Buchstaben c bis e zu gewährleisten.

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel verfügt die ESMA über die Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf die DLT-Kontoinhaber, die an dem in Kapitel IIa der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abwicklungssystem teilnehmen.

Zusätzlich zu den in Artikel 39h der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Aufsichtsmaßnahmen kann die ESMA folgende Maßnahmen ergreifen:

(a)die Teilnahme eines DLT-Kontoinhabers am Abwicklungssystem auszusetzen, wenn er gegen die Anforderungen des Artikels 10c verstößt;

(b)einen DLT-Kontoinhaber auffordern, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um seine Teilnahme am Abwicklungssystem wieder mit Artikel 10c in Einklang zu bringen;

(c) die Teilnahme eines DLT-Kontoinhabers am Abwicklungssystem auszusetzen, wenn er gegen die Anforderungen des Artikels 10c verstößt;

(d)von einem DLT-Kontoinhaber die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung der Einhaltung der Aufsichtsanforderungen zu verlangen und eine Frist für seine Umsetzung festzulegen;

(e)die Zulassung des Abwicklungssystems oder die Teilnahme eines einzelnen DLT-Kontoinhabers, der an dem System teilnimmt, für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage aussetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass in schwerwiegender Weise gegen Artikel 10c verstoßen wurde;

(f)einen DLT-Kontoinhaber von der Teilnahme an einem Abwicklungssystem auszuschließen, wenn dieser DLT-Kontoinhaber wiederholt gegen die Anforderungen des Artikels 10c verstößt;

(g)einen Beschluss erlassen, mit dem ein DLT-Kontoinhaber verpflichtet wird, einen im Anhang aufgeführten Verstoß zu beenden;

(h)in Fällen, in denen der ESMA Nachweise dafür vorliegen, dass die vom Abwicklungssystem oder seinen Teilnehmern angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen kein solides Risikomanagement und keine solide Risikoabdeckung gewährleisten, zusätzliche oder häufigere Meldepflichten auferlegen oder zusätzliche Offenlegungen verlangen.

8.Die ESMA stellt den DLT-Kontoinhabern, die an ihnen teilnehmen, gemäß der vorliegenden Verordnung und Artikel 39n der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 sowie gemäß den nach Absatz 10 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung.

9.Die Höhe der Gebühren, die dem am Abwicklungssystem teilnehmenden DLT-Kontoinhaber in Rechnung gestellt werden, steht im Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Abwicklungssystems und zur Art der Zulassung und Beaufsichtigung durch die ESMA.

10.Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 15a, durch den die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, genauer festgelegt werden.

Artikel 10e

Übergangsstrategie für das Abwicklungssystem

1.DLT-Kontoinhaber, die an einem Abwicklungssystem teilnehmen, erstellen eine klare und detaillierte Übergangsstrategie zur Verringerung der Tätigkeit eines bestimmten Abwicklungssystems und machen diese öffentlich zugänglich, wenn

(a)der in Artikel 3 Absatz 3 festgelegte Schwellenwert überschritten wurde;

(b)die dem Abwicklungssystem gemäß dieser Verordnung erteilte Zulassung entzogen oder auf andere Weise aufgehoben wird; oder

(c)der Betrieb des Abwicklungssystems freiwillig oder unfreiwillig eingestellt wird.

Die Übergangsstrategie muss zeitnah umgesetzt werden können.

2.In der Übergangsstrategie wird festgelegt, wie Teilnehmer, Emittenten und Kunden von Teilnehmern im Falle des Entzugs oder der Beendigung der Zulassung des Abwicklungssystems oder der Einstellung der Geschäftstätigkeit zu behandeln sind. In der Übergangsstrategie wird festgelegt, wie Kunden, insbesondere Kleinanleger, vor unverhältnismäßigen Auswirkungen eines Entzugs oder einer Beendigung einer Zulassung oder der Einstellung des Betriebs des Abwicklungssystems zu schützen sind. Die Übergangsstrategie wird vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die ESMA laufend aktualisiert.

3.Das Abwicklungssystem schafft, implementiert und unterhält angemessene Verfahren, die im Falle eines Entzugs der Zulassung gemäß Absatz 1 die rechtzeitige und geordnete Abwicklung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern eines anderen Abwicklungssystems, eines DLT-SS, eines DLT-TSS oder eines Zentralverwahrers, der ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 tätig ist, gewährleisten. Diese Verfahren sind Teil der Übergangsstrategie.

Artikel 10f

Grenzüberschreitende Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen

1.DLT-Notare und DLT-Kontoinhaber können DLT-Notare und DLT-Zentralverwaltungsdienste in der gesamten Union erbringen, entweder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, auch über eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. DLT-Notare und DLT-Kontoinhaber, die Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen, brauchen im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats nicht physisch präsent zu sein.

2.Ein DLT-Notar oder ein DLT-Kontoinhaber, der beabsichtigt, seine Dienstleistungen in mehr als einem Mitgliedstaat zu erbringen, übermitteln der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Informationen:

(a)eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der DLT-Notar oder der DLT-Kontoinhaber beabsichtigt, Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen;

(b)Dienstleistungen, die der DLT-Notar oder der DLT-Kontoinhaber grenzüberschreitend zu erbringen beabsichtigt;

(c)das Startdatum für die beabsichtigte Erbringung Dienstleistungen;

(d)Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt die in Unterabsatz 1 genannten Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Eingang den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten mit.

3.Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet den betreffenden DLT-Notar oder den betreffenden DLT-Kontoinhaber unverzüglich über die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Mitteilung.

4.Ein DLT-Notar oder ein DLT-Kontoinhaber kann ab dem Tag des Eingangs der in Absatz 2 genannten Mitteilung, spätestens aber ab dem 15. Kalendertag nach Vorlage der in Absatz 2 genannten Informationen mit der Erbringung seiner Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat beginnen.

5.Hat die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe für den Verdacht, dass es Unregelmäßigkeiten bei den Tätigkeiten des DLT-Kontoinhabers oder DLT-Notars gibt, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA mit.

6.Dauern die Unregelmäßigkeiten, auf die in Absatz 5 Bezug genommen wird, trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen an, was einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellt, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA angemessene Maßnahmen, um Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und Inhaber von Kryptowerten, insbesondere Kleinanleger, zu schützen. Zu diesen Maßnahmen gehört es, den DLT-Kontoinhaber oder den DLT-Notar daran zu hindern, weitere Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben. Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA unverzüglich darüber. Die ESMA setzt die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 10g

Interoperabilität zwischen DLT-Marktinfrastrukturen

1.Betreiber eines DLT-SS, eines DLT-TSS und DLT-Kontoinhaber, die an Abwicklungssystemen teilnehmen, bilden eine Industriegruppe und entwickeln Branchenstandards, die die Abwicklung von DLT-Finanzgeschäften zwischen den Mitgliedern der Gruppe erleichtern, einschließlich Standards für die Herstellung von Verbindungen zwischen diesen Stellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

Zentralverwahrer, die ausschließlich im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1114 tätig sind und zentrale Dienstleistungen eines Zentralverwahrers in Bezug auf DLT erbringen, DLT-Kontoinhaber und DLT-Notare, die nicht Teil von Abwicklungssystemen sind, können beantragen, Teil der in Unterabsatz 1 genannten Gruppe zu sein. Betreiber eines DLT-SS, eines DLT-TSS und DLT-Kontoinhaber, die an einem Abwicklungssystem teilnehmen, lassen zulässige Unternehmen in die Gruppe ein.

Die Verfahrensregeln der Industriegruppe stellen sicher, dass

(a) die Gruppe steht allen Einrichtungen offen, die nachweislich ein Interesse an der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Industriestandards haben;

(b)das Risiko eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht wird ausreichend gemindert.

Bei der Ausarbeitung der Branchenstandards konsultiert die Industriegruppe regelmäßig den ESZB und die ESMA und trägt deren Standpunkten Rechnung.

Die Mitglieder der Industriegruppe setzen die Industriestandards in den entsprechenden Segmenten ihrer Geschäftstätigkeit um, es sei denn, sie haben eine klare Begründung dafür, warum sie dies nicht tun.

2.Einrichtungen, die an der Festlegung von Branchenstandards gemäß Absatz 1 beteiligt sind, übermitteln der ESMA Folgendes:

(a)spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine detaillierte Beschreibung der Arten von Industriestandards, die für die Zwecke des Absatzes 1 vereinbart werden müssen, der Herausforderungen bei der Einigung auf diese Standards und der möglichen Wege zur Bewältigung dieser Herausforderungen;

(b)spätestens innerhalb von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die in Absatz 1 genannten technischen Standards und die Fortschritte.

3.Innerhalb von 40 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die ESMA der Kommission eine technische Empfehlung zur Unterstützung der Interoperabilität zwischen DLT-Marktinfrastrukturen vor, in der insbesondere Folgendes bewertet wird:

(a)die Rolle der Datenstandardisierung bei der Unterstützung der Interoperabilität zwischen DLT-Marktinfrastrukturen, insbesondere im Hinblick auf finanzielle Anwendungsfälle, die das größte Marktinteresse und die meisten Tätigkeiten anziehen, und die in Absatz 1 genannten Branchenstandards;

(b)die Rolle regulierter und nicht regulierter Unternehmen bei der Gewährleistung der Interoperabilität zwischen DLT-Marktinfrastrukturen.“

(15)Artikel 11 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Richtlinie 2014/65/EU arbeiten die Betreiber von DLT-Marktinfrastrukturen mit den zuständigen Behörden zusammen.“

(b)Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) die Anzahl und den Wert der DLT-Finanzinstrumente, die zum Handel über das DLT-TV oder DLT-TSS zugelassen wurden, und die Anzahl und den Wert der DLT-Finanzinstrumente, die vom Betreiber des DLT-SS oder DLT-TSS verbucht wurden;“

(c)Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) die Anzahl und den Wert der Transaktionen, die über das DLT-TV oder DLT-TSS gehandelt und vom Betreiber des DLT-SS oder DLT-TSS abgewickelt wurden;“

(16)Die folgenden Artikel 11a und 11b werden eingefügt:

„Artikel 11a

Aufsichtskollegium für DLT-Marktinfrastrukturen

1.Gemäß Artikel 24a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird ein Aufsichtskollegium für Zentralverwahrer-Tätigkeiten eines DLT-SS oder eines DLT-TSS eingerichtet, für die die in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

2.Zusätzlich zu den Behörden, die gemäß Artikel 24a Absatz 4 Mitglieder des Aufsichtskollegiums sind, können die folgenden Behörden beantragen, Mitglieder des gemäß Unterabsatz 1 eingerichteten Aufsichtskollegiums zu sein:

(a)zuständige Behörden von DLT-Kontoinhabern und DLT-Notaren, die den zentralen DLT-Wartungsdienst und den DLT-Notardienst in Bezug auf DLT-Finanzinstrumente erbringen, die vom DLT-SS oder DLT-TSS abgewickelt werden;

(b)EBA, wenn E-Geld-Token für die Abwicklung von Zahlungen verwendet werden.

Artikel 11b

Aufsichtskollegium für Abwicklungssysteme

1.Die ESMA richtet ein Aufsichtskollegium ein, das die in Absatz 10d Nummer 7 genannten Aufgaben in Bezug auf DLT-Kontoinhaber, die Teil eines Abwicklungssystems sind, wahrnimmt.

2.Das Kollegium wird innerhalb eines Monats nach der Zulassung des Abwicklungssystems gemäß Artikel 10d eingerichtet.

3.Die ESMA übernimmt Management und Vorsitz des Kollegiums.

4.Dem Kollegium gehören an:

(a)Die ESMA,

(b)die zuständige Behörde eines DLT-Kontoinhabers, der am Abwicklungssystem teilnimmt;

(c)die Zentralbank in der Union der Währung, die für die Abwicklung von Barzahlungen im Abwicklungssystem verwendet wird oder werden soll

5.Die für DLT-Notare, die am Abwicklungssystem teilnehmen, zuständigen Behörden können auf Antrag am Kollegium teilnehmen.

6.Die ESMA veröffentlicht das Verzeichnis der Mitglieder des Kollegiums unverzüglich auf ihrer Website und hält es auf dem neuesten Stand.

7.Eine zuständige Behörde, die nicht dem Kollegium angehört, kann vom Kollegium jedwede Auskunft verlangen, die sie für die Ausübung ihrer Aufsichtspflichten benötigt.

8.Das Kollegium nimmt — unbeschadet der Verantwortlichkeiten zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung — folgende Aufgaben wahr:

(a)Austausch von Informationen;

(b)die Sicherstellung einer effizienten Aufsicht durch Vermeidung unnötiger doppelter Aufsichtsmaßnahmen, wie etwa Auskunftsersuchen;

(c)Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben unter seinen Mitgliedern;

(d)den Austausch von Informationen über die Organisationsstruktur jedes Mitglieds des Abrechnungssystems, einschließlich Informationen über die Gruppenstruktur, das Management und die Anteilseigner;

(e)den Austausch von Informationen über Prozesse oder Regelungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmensführung oder Risikomanagementstandards im Abrechnungssystem haben;

9.Die ESMA kann auf Ad-hoc-Basis weitere Teilnehmer zu den Beratungen des Kollegiums über bestimmte Themen einladen.

Mit Ausnahme der ESMA können die Mitglieder eines Kollegiums entscheiden, nicht an der Sitzung des Kollegiums teilzunehmen.

10.Grundlage für die Arbeitsweise des Kollegiums ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums.

In dieser Vereinbarung werden die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise des Kollegiums einschließlich wie häufig sich das Kollegium trifft, die Kommunikationswege zwischen den Mitgliedern des Kollegiums und gegebenenfalls die Aufgaben festgelegt, die ihnen übertragen werden.“

(17)Artikel 12 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.Die für eine Wertpapierfirma, die ein DLT-TV oder DLT-TSS betreibt, zuständige Behörde ist die durch den Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Richtlinie 2014/65/EU bestimmt wurde, benannte zuständige Behörde;“

(b)Der folgende Absatz 1a wird eingefügt:

„1a.    Die für einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der ein DLT-TV oder DLT-TSS betreibt, zuständige Behörde ist die durch den Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 33 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 bestimmt wurde, benannte zuständige Behörde.“

(c)Der folgende Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die für einen Marktbetreiber, der ein DLT-TV oder DLT-TSS betreibt, zuständige Behörde ist die durch den Mitgliedstaat, in dem der satzungsmäßige Sitz des Marktbetreibers, der ein DLT-TV oder DLT-TSS betreibt, sich befindet, oder — sofern er nach dem Recht dieses Mitgliedstaats dort keinen satzungsmäßigen Sitz unterhält — den Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des Marktbetreibers, der ein DLT-TV oder DLT-TSS betreibt, befindet, benannte zuständige Behörde;

(d)Der folgende Absatz 3a wird eingefügt:

„3a.    Die für einen DLT-Notar und den DLT-Kontoinhaber zuständige Behörde ist die Behörde, die für die Beaufsichtigung der Einrichtung zuständig ist, die die besondere Genehmigung gemäß Artikel 10a beantragt hat.“

(18)Artikel 14 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(1)Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Bis zum 24. März 2030 legt die ESMA der Kommission einen Bericht über Folgendes vor:“

(2)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) die Funktionsweise der DLT-Marktinfrastrukturen in der gesamten Union und geeignete Parameter zur Beschreibung ihrer Tätigkeiten;“

(3)Buchstaben b, d und e werden aufgehoben;

(4)Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h) alle Risiken, Schwachstellen oder Ineffizienzen, die sich aus dem Einsatz der Distributed-Ledger-Technologie für den Anlegerschutz, die Marktintegrität oder die Finanzstabilität ergeben;“

(5)Buchstabe j wird gestrichen.

(6)Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k) alle Vorteile und Kosten, die sich aus dem Einsatz einer Distributed-Ledger-Technologie auf den Finanzmärkten ergeben;“

(7)Buchstabe n erhält folgende Fassung:

„n) die Angemessenheit der in Artikel 3 festgelegten Schwellenwerte, einschließlich der potenziellen Auswirkungen einer Erhöhung dieser Schwellenwerte unter Berücksichtigung insbesondere systemischer Erwägungen und verschiedener Arten von Distributed-Ledger-Technologien;“

(8)Buchstabe o erhält folgende Fassung:

„o) eine Gesamtbewertung der Kosten und des Nutzens der in dieser Verordnung vorgesehenen Pilotregelung;“

(b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts bewertet die Kommission, ob die in dieser Verordnung vorgesehene Pilotregelung in andere sektorspezifische Rechtsvorschriften integriert werden sollte, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“

(19)Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Zwischenberichte

Die ESMA veröffentlicht alle zwei Jahre Zwischenberichte, um den Marktteilnehmern Informationen über die Funktionsweise der Märkte zur Verfügung zu stellen, Fehlverhalten von Betreibern von DLT-Marktinfrastrukturen anzugehen, Erläuterungen zur Anwendung dieser Verordnung zu geben und frühere Angaben auf der Grundlage der Entwicklung der Distributed-Ledger-Technologie zu aktualisieren. Diese Berichte enthalten zudem eine allgemeine Beschreibung der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Pilotregelung, wobei der Schwerpunkt auf Entwicklungen und aufkommenden Risiken liegt, und werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt. Der erste Bericht wird bis zum 24. März 2028 veröffentlicht.“

(20)Es wird folgender Artikel 15a eingefügt:

„Artikel 15a

Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 10 Buchstabe d Absatz 10 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Amt für Veröffentlichungen, Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung] übertragen.

3.Die in Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 10 Buchstabe d Absatz 10 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 10 Buchstabe d Absatz 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.“

(21)Anhang IV der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) 2022/858 als ein Anhang angefügt.

Artikel 9
Änderung der Verordnung (EU) 2023/1114

Die Verordnung (EU) 2023/1114 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 wird wie folgt geändert:

(a)Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token benannt wird bzw. werden;“

(b)Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c) ESMA für:

i)gemäß Artikel 63 zugelassene Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;

ii)Unternehmen, die gemäß Artikel 60 Absätze 2 bis 6 Krypto-Dienstleistungen erbringen dürfen und deren Haupttätigkeit in der Erbringung der in Artikel 138a Absatz 2 genannten Krypto-Dienstleistungen besteht.“

(2)Artikel 59 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6. In der Zulassung, die nach Artikel 63 erteilt wurde, wird genau angegeben, welche Kryptowerte-Dienstleistungen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen dürfen.“

(b)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen Kryptowerte-Dienstleistungen in der gesamten Union erbringen; dies kann entweder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, einschließlich der Errichtung einer Zweigniederlassung, oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs geschehen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte-Dienstleistungen in Mitgliedstaaten erbringen, die nicht ihr Herkunftsmitgliedstaat sind, brauchen im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats nicht physisch präsent zu sein.“

(c)Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„8. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Zulassung um weitere Kryptowerte-Dienstleistungen auf die in Artikel 63 genannte Art und Weise erweitern wollen, beantragen bei der ESMA eine Erweiterung ihrer Zulassung und ergänzen und aktualisieren zu diesem Zweck die in Artikel 62 genannten Informationen. Der Antrag auf Erweiterung der Zulassung wird gemäß Artikel 63 bearbeitet.“

(3)In Artikel 60 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„6a. Die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Unternehmen sind verpflichtet, ihrer zuständigen Behörde und der ESMA jährlich Informationen über ihren jährlichen Gesamtumsatz vorzulegen, insbesondere den Prozentsatz ihres jährlichen Gesamtumsatzes gemäß dem letzten verfügbaren Abschluss, der von ihrem Leitungsorgan gebilligt wurde und der aus der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen stammt.“

(4)Artikel 62 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Juristische Personen oder andere Unternehmen, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, beantragen bei der ESMA eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.“

(b)Absatz 4 wird gestrichen.

(5)Artikel 63 wird wie folgt geändert:

(a)Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Prüfung des Zulassungsantrags und Erteilung oder Verweigerung der Zulassung durch die ESMA“;

(b)Die Absätze 1 bis 9 erhalten folgende Fassung:

1.Die ESMA bestätigt dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Eingang des Antrags nach Artikel 62 Absatz 1 umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich.

2.Die ESMA prüft innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags gemäß Artikel 62 Absatz 1, ob er vollständig ist, und überprüft zu diesem Zweck, ob die in Artikel 62 Absatz 2 aufgeführten Informationen übermittelt wurden.

Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb derer ihr der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen fehlende Informationen zu übermitteln hat.

3.Die ESMA kann die Bearbeitung von Anträgen ablehnen, wenn ein Antrag nach Ablauf der von ihr gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 gesetzten Frist weiterhin unvollständig ist.

4.Sobald ein Antrag vollständig ist, teilt die ESMA dies dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen umgehend mit.

5.Vor Erteilung oder Verweigerung der Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen konsultiert die ESMA die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, wenn der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in einem der folgenden Verhältnisse zu einem Kreditinstitut, einer Wertpapierfirma, einem Marktbetreiber, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einem Verwalter alternativer Investmentfonds, einem Zahlungsinstitut, einem Versicherungsunternehmen, einem E-Geld-Institut oder einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung mit Zulassung in diesem anderen Mitgliedstaat steht:

(a)er ist ein Tochterunternehmen;

(b)er ist ein Tochterunternehmen der Muttergesellschaft dieses Rechtsträgers; oder

(c)er wird durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wie diese Rechtsträger.

6. Vor der Erteilung oder Verweigerung der Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen

(a)kann die ESMA die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden und die Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen des Herkunftsmitgliedstaats konsultieren, um überprüfen zu lassen, ob gegen den antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Ermittlungen wegen Handlungen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eingeleitet wurden;

(b)die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats konsultieren, um sicherzustellen, dass der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der in gemäß [Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 ermittelten Drittländern mit hohem Risiko Niederlassungen betreibt oder sich auf dort niedergelassene Dritte stützt, die Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung von Artikel 26 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3 und Artikel 45 Absatz 5 der genannten Richtlinie einhält];

(c)konsultiert die ESMA gegebenenfalls die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, um sicherzustellen, dass der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen geeignete Verfahren eingerichtet hat, um den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von [Artikel 18a Absätze 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849] nachzukommen.

7.Bestehen zwischen dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilt die ESMA die Zulassung nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern.

8.Die ESMA verweigert die Zulassung, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen durch die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, zu denen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen enge Verbindungen hat, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert wird.

9.Die ESMA prüft innerhalb von 40 Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs eines vollständigen Antrags, ob der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Anforderungen dieses Titels erfüllt, und erlässt eine umfassend begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Die ESMA teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag der genannten Entscheidung mit. Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, welcher Art, wie umfangreich und wie komplex die Kryptowerte-Dienstleistungen, die der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, sind.“

(c)Folgender Absatz 9a wird eingefügt:

„9a. Die ESMA kann bis spätestens am 20. Arbeitstag des in Absatz 9 genannten Bewertungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Solche Ersuchen werden dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen schriftlich übermittelt.

Der Bewertungszeitraum gemäß Absatz 9 wird für den Zeitraum zwischen dem Tag der Anforderung der fehlenden Informationen durch die ESMA und dem Eingang einer diesbezüglichen Antwort des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen bei der ESMA ausgesetzt. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der ESMA, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Bewertungszeitraums unter Absatz 9.“

(d)In Absatz 10 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

Die ESMA verweigert die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, wenn objektive und nachweisbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

(e)Die Absätze 11 und 12 werden gestrichen.

(f)In Absatz 13 werden die ersten beiden Sätze gestrichen.

(6)Artikel 64 wird wie folgt geändert:

(a)Die Absätze 1, 2, 3 und 4 werden durch folgende Absätze ersetzt:

1.„Die ESMA entzieht einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die in Artikel 63 genannte Zulassung in den in Artikel [39h Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Fällen und zusätzlich, wenn der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen

(a)seine Zulassung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag ihrer Erteilung nicht in Anspruch genommen hat;

(b)neun aufeinanderfolgende Monate lang keine Kryptowerte-Dienstleistungen erbracht hat;

(c)nicht über Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt, mit denen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der [Richtlinie (EU) 2015/849] aufgedeckt und verhindert werden;

2.Die ESMA ist ferner befugt, in folgenden Fällen die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu entziehen:

(a)ihr von der für die Beaufsichtigung der [Richtlinie (EU) 2015/849] zuständigen Behörde mitgeteilt wurde, dass der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der [Richtlinie (EU) 2015/849] verstoßen hat;

(b)der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen hat seine Zulassung als Zahlungsinstitut oder als E-Geld-Institut verloren und er hat es versäumt, innerhalb von 40 Kalendertagen Abhilfe zu schaffen.

3.Entzieht die ESMA die Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, so stellt sie diese Informationen in dem in Artikel 109 genannten Register zur Verfügung.

4.Die ESMA kann die Zulassung auch nur in Bezug auf eine bestimmte Kryptowerte-Dienstleistung entziehen.“

(b)Absatz 5 wird gestrichen.

(c)Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„6. Vor dem Entzug einer Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kann die ESMA die für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zuständige Behörde konsultieren.

7. Die EBA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, können die ESMA jederzeit ersuchen, zu prüfen, ob der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach wie vor die Bedingungen erfüllt, unter denen die Zulassung nach Artikel 63 erteilt wurde, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies möglicherweise nicht mehr der Fall ist.“

(7)Artikel 65 wird wie folgt geändert:

(a)Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Erbringung von Krypto-Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat“

(b)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Ein gemäß Artikel 63 zugelassener Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der beabsichtigt, Krypto-Dienstleistungen in der Union zu erbringen, übermittelt der ESMA die folgenden Informationen:“

ii)Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterrichtet die ESMA über jede Änderung der gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Informationen.“

(c)Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„2. Die ESMA übermittelt die in Absatz 1 genannten Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Eingang den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beabsichtigt, Krypto-Dienstleistungen zu erbringen, und der EBA.

3. Die ESMA unterrichtet den betreffenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unverzüglich über die in Absatz 2 genannte Mitteilung.

4. Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kann ab dem Tag des Eingangs der in Absatz 3 genannten Mitteilung, spätestens aber ab dem 15. Kalendertag nach Vorlage der in Absatz 1 genannten Informationen mit der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen beginnen.“

(8)Artikel 68 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Ist der Einfluss, den Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, direkt oder indirekt ausüben, der soliden und umsichtigen Geschäftsführung dieses Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen voraussichtlich abträglich, so ergreift die ESMA geeignete Maßnahmen, um diesen Risiken zu begegnen.“

(b)Absatz 8 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„8. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen über Mechanismen, Systeme und Verfahren gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie über wirksame Verfahren und Vorkehrungen für die Risikobewertung, um den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der [Richtlinie (EU) 2015/849] in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nachzukommen.“

(c)Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„9. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sorgen dafür, dass Aufzeichnungen über ihre sämtlichen Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte geführt werden. Diese Aufzeichnungen müssen ausreichen, um der ESMA die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen zu ermöglichen und sie insbesondere in die Lage zu versetzen, festzustellen, ob die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen alle Verpflichtungen erfüllen, einschließlich der Pflichten gegenüber Kunden oder potenziellen Kunden und der Pflichten zur Erhaltung der Integrität des Markts.

Die im Einklang mit Unterabsatz 1 geführten Aufzeichnungen werden den Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt und fünf Jahre lang aufbewahrt; wenn dies von den zuständigen Behörden oder der ESMA gemäß Artikel 63 vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren verlangt wird, werden sie bis zu sieben Jahre lang aufbewahrt.“

(9)Der Titel und Artikel 69 erhalten folgende Fassung:

„Informationen an die ESMA

Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unterrichten die ESMA unverzüglich über jede Änderung in ihrem Leitungsorgan, bevor etwaige neue Mitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen, und stellen ihr alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 68 zu bewerten.“

(10)Artikel 73 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„ d. An der Auslagerung beteiligte Dritte arbeiten mit der ESMA zusammen, und die Auslagerung steht der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktionen der ESMA, einschließlich des Zugangs vor Ort zur Erlangung aller relevanten Informationen, die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind, nicht entgegen.“

(b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und die Dritten stellen der ESMA und anderen maßgeblichen Behörden auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die diese Behörden benötigen, um beurteilen zu können, ob die ausgelagerten Tätigkeiten den Anforderungen dieses Titels entsprechen.“

(11)Artikel 76 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„8. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, unterrichten die ESMA und die für sie zuständige Behörde, falls diese eine andere als die ESMA ist, wenn sie Fälle von Marktmissbrauch oder versuchtem Marktmissbrauch in ihren Handelssystemen oder über ihre Handelssysteme aufdecken.“

(b)Absatz 15 erhält folgende Fassung:

„15. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform betreiben, halten die einschlägigen Daten zu sämtlichen Aufträgen über Kryptowerte, die über ihre Systeme gehandelt werden, mindestens fünf Jahre lang für die ESMA und die für sie zuständige Behörde, falls diese eine andere als die ESMA ist, bereit oder gewähren der ESMA und der für sie zuständigen Behörde, falls diese eine andere als die ESMA ist, Zugang zum Auftragsbuch, damit die ESMA und die für sie zuständige Behörde die Handelstätigkeit überwachen kann. Diese einschlägigen Daten enthalten die Merkmale des Auftrags, darunter diejenigen, die einen Auftrag mit den Transaktionen verknüpfen, die sich aus diesem Auftrag ergeben.“

(12)Artikel 81 Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die ESMA gibt bekannt, nach welchen Kriterien diese Kenntnisse und Fähigkeiten zu beurteilen sind.“

(13)Artikel 84 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die ESMA darf weder Vorbedingungen an die Höhe der gemäß der vorliegenden Verordnung zu erwerbenden qualifizierten Beteiligung knüpfen noch die geplante Übernahme im Hinblick auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes prüfen.“

(14)Artikel 85 wird gestrichen;

(15)Artikel 92 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Eine Person, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermittelt oder ausführt, muss über wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren für die Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch verfügen. Diese Person meldet der ESMA unverzüglich jeden begründeten Verdacht in Bezug auf einen Auftrag oder ein Geschäft, einschließlich deren Stornierung oder Änderung, und andere Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie wie den Konsensmechanismus, wenn Umstände vorliegen könnten, die darauf hindeuten, dass Marktmissbrauch begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen wird.

Die ESMA leitet diese Informationen unverzüglich an jede andere jeweils zuständige Behörde weiter.“

(b)Absatz 3 wird gestrichen.

(16)Artikel 93 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen Funktionen und Pflichten in Bezug auf Anbieter von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token und E-Geld-Token, Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, Emittenten wertreferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token zuständig sind. Die Mitgliedstaaten teilen der EBA und der ESMA diese zuständigen Behörden mit.“

(17)Artikel 94 Absatz 3 wird gestrichen.

(18)Artikel 102 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Hat die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats eindeutige und nachweisbare Gründe für den Verdacht, dass es bei den Tätigkeiten eines Anbieters oder einer Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt, oder eines Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen Unregelmäßigkeiten gibt, so setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA davon in Kenntnis.

Ist die ESMA für die Wahrnehmung der in der Verordnung vorgesehenen Funktionen und Pflichten in Bezug auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zuständig, so unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats, die eindeutige und nachweisbare Gründe für den Verdacht hat, dass es Unregelmäßigkeiten bei den Tätigkeiten eines solchen Anbieters von Krypto-Dienstleistungen gibt, die ESMA.“

(b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Dauern die Unregelmäßigkeiten, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen an, was einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellt, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, der ESMA und gegebenenfalls der EBA alle für den Schutz der Kunden von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere Kleinanleger, erforderlichen Maßnahmen. Solche Maßnahmen sollten nur als letztes Mittel ergriffen werden und umfassen die Verhinderung weiterer Aktivitäten des Anbieters, der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, des Emittenten des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens oder des Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat. Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA und gegebenenfalls die EBA unverzüglich darüber. Die ESMA und, sofern beteiligt, die EBA setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.“

(c)In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ist die ESMA mit einer der von der zuständigen Behörde eines Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen nicht einverstanden, so kann sie die Kommission mit der Angelegenheit betrauen.“

(19)Artikel 109 Absatz 5 Buchstabe c wird gestrichen.

(20)Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben e und f werden gestrichen.

(21)In Artikel 119 wird Absatz 2 wie folgt geändert:

(a)Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d. die zuständigen Behörden der wichtigsten Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Artikel 37 oder des Geldbetrags, der im Tausch gegen die signifikanten E-Geld-Token eingenommen wurde, sicherstellen“

(b)Buchstabe e wird gestrichen.

(22)In Titel VII wird folgendes Kapitel 6 eingefügt:

KAPITEL 6Aufsichtsaufgaben, -befugnisse und -zuständigkeiten der ESMA in Bezug auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen

Artikel 138a Aufsichtsaufgaben der ESMA in Bezug auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen

1.Die ESMA ist für die Wahrnehmung der in der Verordnung vorgesehenen Funktionen und Aufgaben in Bezug auf gemäß Artikel 63 zugelassene Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zuständig.

2.Die ESMA ist für die laufende Beaufsichtigung und die Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufsichtsfunktionen und -pflichten sowie der in anderen Gesetzgebungsakten der Union über Finanzdienstleistungen vorgesehenen Aufsichtsfunktionen und -pflichten für Unternehmen zuständig, die gemäß Artikel 60 Absätze 2 bis 6 zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen zugelassen sind und deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen besteht.

Es wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen Krypto-Dienstleistungen als Haupttätigkeit erbringt, wenn mehr als 50 % seines jährlichen Gesamtumsatzes gemäß dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde, in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen stammt.

Im Falle der in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen schließt die ESMA Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden, die diese Unternehmen gemäß anderen Gesetzgebungsakten der Union über Finanzdienstleistungen zugelassen haben. Auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung unterstützen diese zuständigen Behörden die ESMA bei der Beaufsichtigung der Tätigkeiten, die nicht unter diese Verordnung fallen.

3.Zur Gewährleistung der Beaufsichtigung von Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Richtlinie 2014/65/EU, der Richtlinie 2009/110/EG, der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU gemäß Absatz 2 werden der ESMA die Befugnisse übertragen, die den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Richtlinie 2014/65/EU, der Richtlinie 2009/110/EG, der Richtlinie 2009/65/EG bzw. der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden.

Artikel 138b
Auskunftsersuchen der ESMA

Nach dem Verfahren des Artikels [39b] der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von den in Artikel [39b Absatz 1] der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Personen oder von den folgenden Personen alle Informationen anfordern, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt:

(a)von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder einer Person, die die Kontrolle über einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ausübt oder direkt oder indirekt von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen kontrolliert wird

(b)gesetzliche Vertreter und Angestellte von Unternehmen, mit denen ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Auslagerungsvereinbarung nach Artikel 73 geschlossen hat

(c)Personen, die die Vermögenswerte von Kunden verwahren

(d)jede Person, die direkt an den Kryptowert-Tätigkeiten des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen beteiligt ist

(e)das Leitungsorgan der unter den Buchstaben a bis d genannten Personen.

Artikel 138c
Informationsaustausch mit der ESMA

1.Zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der ESMA gemäß Artikel 138a und unbeschadet des Artikels 96 übermitteln die ESMA und die anderen zuständigen Behörden einander auf Anfrage die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Informationen. Hierzu tauschen die zuständigen Behörden und die ESMA Informationen aus, die Folgendes betreffen:

(a)einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder eine Person, die die Kontrolle über einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ausübt oder direkt oder indirekt von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen kontrolliert wird

(b)gesetzliche Vertreter und Angestellte von Unternehmen, mit denen ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Auslagerungsvereinbarung nach Artikel 73 geschlossen hat

(c)Personen, die die Vermögenswerte der Kunden verwahren

(d)jede Person, die direkt an den Kryptowert-Tätigkeiten des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen beteiligt ist

(e)das Leitungsorgan der unter den Buchstaben a bis d genannten Personen.

2.Eine zuständige Behörde kann sich nur dann weigern, einem Antrag auf Informationsaustausch gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder einem Antrag auf Kooperation bei der Durchführung einer Untersuchung oder einer Prüfung vor Ort, wie in den Artikeln 138d bzw. 138e vorgesehen, nachzukommen, wenn

(a)ein Stattgeben geeignet wäre, ihre eigene Untersuchung, ihre eigenen Durchsetzungsmaßnahmen oder, falls zutreffend, eine strafrechtliche Ermittlung zu beeinträchtigen;

(b)in Bezug auf dieselben Handlungen und gegen dieselben natürlichen oder juristischen Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist;

(c)gegen die genannten natürlichen oder juristischen Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.

Artikel 138dVerwaltungsvereinbarungen über den Informationsaustausch zwischen der ESMA und Drittländern

1.Zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 138a darf die ESMA Verwaltungsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern nur schließen, wenn die Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten Informationen jenen gemäß Verordnung (EU) 1095/2010 mindestens gleichwertig sind.

2.Der Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben der ESMA oder der in Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörden.

3.Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland wendet die ESMA die Verordnung (EU) 2018/1725 an.

Artikel 138eOffenlegung von Informationen aus Drittländern durch die ESMA

1.Die ESMA darf die von den Aufsichtsbehörden eines Drittlands erhaltenen Informationen nur dann weitergeben, wenn die ESMA oder die zuständige Behörde, die der ESMA die Informationen zur Verfügung gestellt hat, die ausdrückliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde eines Drittlands, die die Informationen übermittelt hat, erhalten hat und die Informationen gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung erteilt hat, weitergegeben werden oder wenn die Weitergabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.

2.Das Erfordernis einer ausdrücklichen Zustimmung gemäß Absatz 1 gilt nicht für sonstige Aufsichtsbehörden innerhalb der Union, wenn die von ihnen angeforderten Informationen für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und gilt nicht für Gerichte, wenn die von ihnen angeforderten Informationen für Untersuchungen oder Verfahren erforderlich sind, die Verstöße betreffen, die strafrechtlichen Sanktionen unterliegen.

Artikel 138fZusammenarbeit der ESMA mit anderen Behörden

Übt ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen andere als die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten aus, so arbeitet die ESMA mit den Behörden zusammen, die nach dem einschlägigen Unionsrecht oder nationalen Recht für die Beaufsichtigung dieser anderen Tätigkeiten zuständig sind, einschließlich der Steuerbehörden und der einschlägigen Aufsichtsbehörden von Drittländern.

Artikel 138g
Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

1.Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Titeln V und VI dieser Verordnung kann die ESMA zusätzlich zu den in Artikel [39h] der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Befugnissen folgende Aufsichtsmaßnahmen ergreifen:

(a)Marketingmitteilungen auszusetzen oder zu verbieten, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;

(b)die betreffenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu verpflichten, ihre Marketingkommunikation für höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage einzustellen oder auszusetzen, wenn hinreichende Gründe für den Verdacht bestehen, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;

(c)die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen zu untersagen, wenn die ESMA der Ansicht ist, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;

(d)zur Gewährleistung des Schutzes der Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbringung der betreffenden Krypto-Dienstleistungen beeinflussen könnten, bekannt zu machen oder vom Anbieter der Krypto-Dienstleistungen die Bekanntmachung dieser Informationen zu verlangen;

(e)den Handel mit Kryptowerten auf einer Handelsplattform für Kryptowerte auszusetzen oder den betreffenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der die Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, zur Aussetzung des Handels mit Kryptowerten zu verpflichten, wenn die ESMA der Auffassung ist, dass die Situation des Anbieters, der Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt, oder des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder eines E-Geld-Tokens so beschaffen ist, dass der Handel den Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre;

(f)die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen auszusetzen oder von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Aussetzung der Krypto-Dienstleistungen zu verlangen, wenn die ESMA der Auffassung ist, dass die Erbringung der Krypto-Dienstleistungen angesichts der Lage des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen den Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre;

(g)die Übertragung von bestehenden Verträgen vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden und des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, an den die Verträge übertragen werden sollen, auf einen anderen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu verlangen, falls dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach Artikel 64 die Zulassung entzogen wurde;

(h)wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Kryptowerte-Dienstleistungen ohne Zulassung erbracht werden, die sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige Warnung oder Fristsetzung anzuordnen;

(i)wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, um die Einstellung des Verstoßes gegen diese Verordnung zu bewirken, und um das Risiko einer schwerwiegenden Schädigung der Interessen von Kunden oder von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu verhindern, alle erforderlichen Maßnahmen, auch durch Aufforderung an Dritte oder Behörden, diese Maßnahmen durchzuführen, zu ergreifen, um

(i) Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken, sodass beim Zugriff auf die Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis angezeigt wird, der an die Kunden und Inhaber von Kryptowerten gerichtet ist,

(ii) anzuordnen, dass Anbieter von Hosting-Diensten den Zugang zu einer Online-Schnittstelle entfernen, sperren oder beschränken, oder

(iii) anzuordnen, dass Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen einen vollständigen Domänennamen entfernen und der betreffenden zuständigen Behörde seine Registrierung zu gestatten.

2.Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Titel VI muss ESMA zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Befugnissen zumindest über die erforderlichen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse verfügen, um

(a)eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung zu verweisen;

(b)soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, bestehende Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft anzufordern, wenn der begründete Verdacht eines Verstoßes besteht und wenn diese Aufzeichnungen für die Untersuchung eines Verstoßes gegen die Artikel 88 bis 91 relevant sein könnten;

(c)ein vorübergehendes Berufsverbot zu verhängen;

(d)alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, insbesondere auch, indem sie einen Anbieter, eine Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder eine andere Person, die falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder verbreitet hat, verpflichten, eine Berichtigung zu veröffentlichen.

Artikel 138h
Von der ESMA verhängte Geldbußen

1.Die ESMA erlässt einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gemäß den Absätzen 3 oder 4 des vorliegenden Artikels, wenn sie nach dem Verfahren des Artikels [39e] der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 feststellt, dass ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, ein Mitglied seines Leitungsorgans oder eine andere Person vorsätzlich oder fahrlässig einen in Anhang VII aufgeführten Verstoß begangen hat.

Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA anhand objektiver Faktoren nachweisen kann, dass ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, ein Mitglied seines Leitungsorgans oder eine andere Person den Verstoß absichtlich begangen hat.

2.Beim Erlass eines Beschlusses nach Absatz 1 berücksichtigt die ESMA alle relevanten Umstände, gegebenenfalls einschließlich:

(a)Schwere, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

(b)ob Finanzkriminalität verursacht oder erleichtert wurde oder anderweitig mit dem Verstoß in Verbindung steht;

(c)ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen der Verfahren, Strategien und Risikomanagementmaßnahmen des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen offengelegt hat;

(d)ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;

(e)den Grad an Verantwortung der für die Zuwiderhandlung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

(f)der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

(g)die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kunden von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen;

(h)die Bedeutung der Gewinne, die von der natürlichen oder juristischen Person, die für den Verstoß verantwortlich ist, erzielt wurden, der Verluste, die vermieden wurden, oder der Verluste für Dritte, die durch den Verstoß verursacht wurden, soweit diese sich beziffern lassen;

(i)des Ausmaßes der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der ESMA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;

(j)früherer Verstöße gegen diese Verordnung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

(k)Maßnahmen, die der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach dem Verstoß ergriffen hat, um die Wiederholung eines solchen Verstoßes zu verhindern.

3.Die ESMA ist befugt, bei Verstößen, die von juristischen Personen begangen werden, maximale Geldbußen in Höhe von mindestens

(a)5 000 000 EUR oder in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, der entsprechende Wert in der amtlichen Währung am [XX. Tag des Inkrafttretens der Verordnung] für die in Anhang VII Nummern 1 bis 78 genannten Verstöße oder 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person gemäß dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde, für die in Anhang VII Nummern 1 bis 78 genannten Verstöße, je nachdem, welcher Wert höher ist;

(b)2 500 000 EUR bei den in Anhang VII Nummer 79 genannten Verstößen oder 2 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, oder in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, der entsprechende Wert in der amtlichen Währung am [XX. Tag des Inkrafttretens der Verordnung], je nachdem, welcher Wert höher ist;

(c)15 000 000 EUR bei Verstößen nach Anhang VII Nummern 80 bis 86 oder 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, oder in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, der entsprechende Wert in der amtlichen Währung am [XX. Tag des Inkrafttretens der Verordnung], je nachdem, welcher Wert höher ist.

Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz, auf den die Buchstaben (a) und (b) verweisen, der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;

4.Die ESMA ist befugt, bei Verstößen, die von natürlichen Personen begangen werden, maximale Geldbußen in Höhe von mindestens

(a)700 000 EUR aufzuerlegen, bzw. in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, der Gegenwert in der amtlichen Währung am [XX. Tag des Inkrafttretens der Verordnung] für die in Anhang VII Nummern 1 bis 78 genannten Verstöße;

(b)1 000 000 EUR bei Verstößen gemäß Anhang VII Nummer 79 oder in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, der entsprechende Wert in der amtlichen Währung am [XX. Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung]; und

(c)5 000 000 EUR bei Verstößen gemäß Anhang VII Nummern 80 bis 86 oder in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der amtlichen Währung am [XX. Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Artikel 138i
Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder der ESMA

1.Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß Artikel 138l verhängten Geldbußen, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

2.Gemäß Artikel 138l verhängte Geldbußen sind administrativer Art.

3.Die gemäß dem Artikel 138l verhängten Geldbußen sind vollstreckbar gemäß den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung der Geldbuße oder des Zwangsgelds stattfindet.

4.Die Geldbußen werden dem Gesamthaushaltsplan der Union zugewiesen.

5.Beschließt die ESMA ungeachtet des Artikels 138l, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats darüber und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.

Artikel 138j
Aufsichtsgebühren für die ESMA

1.Die ESMA stellt den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 39n der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und dem in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt der Kommission Gebühren in Rechnung, die die Erstattung von Kosten abdecken, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieser Verordnung entstehen könnten, insbesondere infolge der Unterstützung der ESMA bei der Beaufsichtigung der in Artikel 138a Absatz 2 genannten Unternehmen.

2.Die Gebühr, die einem einzelnen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird, steht im Verhältnis zur Größe des Reservevermögens dieses Anbieters und deckt alle Kosten, die der ESMA durch die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung entstehen.

3.Die Kommission erlässt bis zum [12 Monate vor Geltungsbeginn] einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 139 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Präzisierung der Gebührenarten, der Gebührenanlässe, der Gebührenhöhe und Zahlungsweise sowie der Methode zur Berechnung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Höchstbetrags, den die ESMA einem einzelnen Rechtsträger in Rechnung stellen kann.

(23)Artikel 139 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 11, Artikel 103 Absatz 8, Artikel 104 Absatz 8, Artikel 105 Absatz 7, Artikel 134 Absatz 10, Artikel 137 Absatz 3 und Artikel 138j Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von 36 Monaten einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 11, Artikel 103 Absatz 8, Artikel 104 Absatz 8 Artikel 105 Absatz 7, Artikel 134 Absatz 10, Artikel 137 Absatz 3 und Artikel 138j Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(c)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 11, Artikel 103 Absatz 8, Artikel 104 Absatz 8, Artikel 105 Absatz 7, Artikel 134 Absatz 10, Artikel 137 Absatz 3 und Artikel 138j Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(24)Folgender Artikel 143a wird eingefügt:

„Artikel 143a
Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA

1.Alle Zuständigkeiten, Kompetenzen und Pflichten im Zusammenhang mit der Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit in Bezug auf die in Artikel 138a genannten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 93 vor dem [Datum des Inkrafttretens] bzw. vor dem Datum übertragen wurden, an dem ein Unternehmen ermittelt wurde, dessen Haupttätigkeit die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen ist, unabhängig davon, ob es als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats handelt oder nicht, enden am [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bzw. nachdem festgestellt wurde, dass die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen die Haupttätigkeit des Unternehmens darstellt. Die der ESMA gemäß Artikel 138a übertragenen Befugnisse und Aufgaben werden zu diesem Zeitpunkt von der ESMA übernommen.

Ein Antrag auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62, der vor dem [Datum des Geltungsbeginns] bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eingegangen ist, wird jedoch nicht an die ESMA weitergeleitet, und die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung dieser Zulassung wird von diesen zuständigen Behörden getroffen.

2.Unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 2 werden alle Unterlagen und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit den Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten im Bereich der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, einschließlich etwaiger laufender Prüfungen, Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen, oder beglaubigte Kopien davon am [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] von der ESMA übernommen.

3.Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten zuständigen Behörden sorgen dafür, dass sämtliche eventuell vorhandenen Aufzeichnungen und Arbeitspapiere sowie beglaubigte Kopien derselben sobald wie möglich und bis zum [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] an die ESMA übergeben werden. Diese zuständigen Behörden leisten der ESMA ferner jede Unterstützung und Beratung, die erforderlich ist, um eine wirksame und effiziente Übergabe und Aufnahme der Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten zu gewährleisten.

4.Ab dem [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] ist die ESMA Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten zuständigen Behörden in allen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die die Aufsichts- oder Vollstreckungstätigkeiten dieser zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung betreffen.

5.Jede Zulassung eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen gemäß Titel V Kapitel I durch eine zuständige Behörde gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels behalten nach der Befugnisübertragung auf die ESMA ihre Gültigkeit.“

(25)Anhang V der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 als Anhang VII angefügt.

Artikel 10

Änderung der Verordnung (EC) Nr. 1060/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 19 Absatz 1 und die ersten beiden Unterabsätze von Absatz 2 erhalten folgende Fassung:

„1.Die ESMA stellt den Ratingagenturen Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, Artikel 39n der Verordnung (EG) Nr. 1095/2010 und der in Absatz 2 genannten Verordnung der Kommission in Rechnung.

2.   Die Kommission erlässt eine Gebührenverordnung. Diese Verordnung legt insbesondere die Art der Gebühren und die Sachverhalte, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren sowie die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, fest.

Die Höhe der einer Ratingagentur in Rechnung gestellten Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz der betreffenden Ratingagentur.“

(2)In Artikel 21 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„1a.    Der ESMA werden die Befugnisse übertragen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber Ratingagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erforderlich sind.

Die ESMA macht von diesen Befugnissen gegenüber Ratingagenturen und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, gegenüber nahe stehenden Unternehmen und Personen Gebrauch.“

(3)Artikel 23a, Artikel 23b, Artikel 23c, Artikel 23d und Artikel 23e werden gestrichen.

(4)Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„1.Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 handelt die ESMA im Einklang mit Artikel 39h der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und ist darüber hinaus befugt, folgenden Beschluss zu fassen:

Aussetzung der Verwendung von Ratings dieser Ratingagentur für aufsichtsrechtliche Zwecke, die unionsweit wirksam ist, bis der Verstoß beendet ist

2.   Bevor die Behörde die in Absatz 1 und in Artikel 39h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Beschlüsse fasst, setzt sie die EBA und die EIOPA davon in Kenntnis. Jeder nach Absatz 1 und Artikel 39h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassene Beschluss wird der EBA und der EIOPA mitgeteilt.

3.   Ratings dürfen nach Erlass der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Beschlüsse oder gemäß Artikel 39h Absatz 1 Buchstaben a und b oder Artikel 39h Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für aufsichtsrechtliche Zwecke weiterverwendet werden, und zwar für einen Zeitraum, der folgende Zeiträume nicht überschreitet:

a) höchstens zehn Werktage ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses der ESMA, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden oder

b) höchstens drei Monate ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses der ESMA, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen keine Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden.

Die ESMA kann — auch auf Antrag der EBA oder der EIOPA — den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraum in Ausnahmefällen in Verbindung mit der Möglichkeit von Störungen des Marktes oder in Verbindung mit der Möglichkeit der finanziellen Instabilität um drei Monate verlängern.

(5)Artikel 25 wird gestrichen;

(6)Artikel 36a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.Stellt das Direktorium der ESMA nach Artikel 39e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 fest, dass eine Ratingagentur vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Anhang III genannten Verstöße begangen hat, erlässt er einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße nach Absatz 2.“

(7)Die Artikel 36b, 36c, 36d und 36e werden gestrichen.

Artikel 11

Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011

Die Verordnung (EU) 2016/1011 wird wie folgt geändert:

(1)Die Artikel 48a bis 48e werden gestrichen.

(2)Artikel 48f wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 wird gestrichen.

(b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ungeachtet des Artikels [39f] der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beläuft sich der Höchstbetrag der Geldbuße bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 11 Absatz 4 auf 250 000 EUR oder in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, auf den Gegenwert in der Landeswährung entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt der Verhängung der Geldbuße veröffentlichten Referenzwechselkurs in Euro oder auf 2 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person gemäß dem letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss, je nachdem, welcher Wert bei juristischen Personen höher ist, und auf 100 000 EUR oder in den Mitgliedstaaten, deren amtliche Währung nicht der Euro ist, auf den Gegenwert in der Landeswährung entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt der Verhängung der Geldbuße veröffentlichten Referenzwechselkurs in Euro für natürliche Personen.

Für die Zwecke des Artikels 39f Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ist, wenn es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

(c)Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

(d)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

Hat eine Person als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß Artikel 39f oder Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des vorliegenden Artikels für einen der zugrundeliegenden Verstöße berechneten Geldbußen verhängt.

(3)Die Artikel 48g bis 48k werden gestrichen.

(4)In Artikel 48l erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„1. Die ESMA stellt den in Artikel 40 Absatz 1 genannten Administratoren gemäß Artikel 39n der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und den nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung.

2. Die Höhe einer individuellen Gebühr, die einem Administrator in Rechnung gestellt wird, steht im Verhältnis zum Umsatz des Administrators.“

Artikel 12

Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402

Die Verordnung (EU) 2017/2402 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 14 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Befugnisse, die der ESMA gemäß den Artikeln [39a bis 39m] der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, der Artikel 64, 65, 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Verbindung mit deren Anhängen I und II übertragen werden, werden auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung ausgeübt. Verweise auf Artikel 81 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Anhang I jener Verordnung sind als Verweise auf Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verstehen.

(b)Absatz 2 wird gestrichen.

(2)In Artikel 16 erhalten Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

„1. Die ESMA stellt den Administratoren gemäß Artikel 39n der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und den nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung.

Die Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Administrators stehen. Soweit Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sich auf Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bezieht, sind Verweise auf Artikel 72 Absatz 3 der genannten Verordnung als Verweise auf Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu verstehen.

Artikel 13

Änderung der Verordnung (EU) 2023/2631

Die Verordnung (EU) 2023/2631 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 42 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Ein um Anerkennung nach Absatz 1 dieses Artikels ersuchender externer Prüfer aus einem Drittland (im Folgenden „um Anerkennung ersuchender externer Prüfer aus einem Drittland“), muss die Anforderungen der Artikel 23 bis 38 dieser Verordnung sowie der Artikel 39b bis 39d der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erfüllen.

(1)in Kapitel II wird folgender Artikel 53a eingefügt:

Artikel 53a

Befugnisse der ESMA

Der ESMA werden die Befugnisse übertragen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber externen Prüfern europäischer grüner Anleihen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2631 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erforderlich sind.

Die ESMA macht von diesen Befugnissen gegenüber externen Prüfern und, sofern in der Verordnung (EU) Nr. 2023/2631 festgelegt, gegenüber nahe stehenden Unternehmen und Personen Gebrauch.“

(2)Die Artikel 54 bis 57 werden gestrichen.

(3)Artikel 59 wird gestrichen;

(4)In Artikel 60 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„1. Die ESMA erlässt einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, wenn sie im Einklang mit Artikel 63 Absatz 8 feststellt, dass ein externer Prüfer oder eine der in Artikel 39b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Personen vorsätzlich oder fahrlässig einen oder mehrere der folgenden Verstöße begangen hat:

a)    die Verletzung von Artikel 24 Absatz 1 oder einer Bestimmung des Titels IV Kapitel 2 und 3;

b)    die Übermittlung falscher Angaben bei der Beantragung der Registrierung als externer Prüfer oder die Nutzung anderer unzulässiger Mittel zur Erlangung einer solchen Registrierung;

c)    das Versäumnis, auf einen Beschluss zur Anforderung von Informationen nach Artikel 39b der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Informationen vorzulegen, oder die Vorlage falscher oder irreführender Informationen im Anschluss an ein Informationsersuchen oder einen Beschluss;

d)    Behinderung oder Nichteinhaltung einer Untersuchung gemäß Artikel 39c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;

e)    die Verletzung von Artikel 39d der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durch das Versäumnis, zu Sachverhalten oder Unterlagen, die mit Gegenstand und Zweck einer Überprüfung in Zusammenhang stehen, Erklärungen abzugeben, oder durch die Abgabe falscher oder irreführender Erklärungen;

f)    die Aufnahme der Tätigkeit eines externen Prüfers oder die Behauptung, ein externer Prüfer zu sein, ohne als solcher registriert zu sein.

Ein Verstoß gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass eine Person den Verstoß absichtlich begangen hat.

2. Unbeschadet von Absatz 3 beläuft sich der Mindestbetrag der in Absatz 1 genannten Geldbuße auf 20 000 EUR. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 200 000 EUR.

Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berücksichtigt die ESMA die in Artikel 39h der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Kriterien.

(5)Die Artikel 61 bis 65 werden gestrichen.

(6)In Artikel 66 erhalten Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„1.Die ESMA stellt externen Prüfern gemäß Artikel 39n der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Gebühren für die Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung sowie für alle Kosten in Rechnung, die der ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung entstehen können.

2. Die Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden externen Prüfers stehen.

(7)Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)    externe Prüfer, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß Artikel 39h der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorübergehend untersagt ist;

c)    externe Prüfer, deren Registrierung gemäß Artikel 39h der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 widerrufen wurde;“

Artikel 14

Änderung der Verordnung (EU) 2024/3005 

Die Verordnung (EU) Nr. 2024/3005 wird wie folgt geändert:

(1)In Artikel 29 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„2a. Der ESMA werden die Befugnisse übertragen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2024/3005 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erforderlich sind.

Die ESMA macht von diesen Befugnissen gegenüber ESG-Rating-Anbietern und, sofern in der Verordnung (EU) Nr. 2024/3005 festgelegt, gegenüber nahe stehenden Unternehmen und Personen Gebrauch.“

(2)Die Artikel 31 bis 34 werden gestrichen.

(3)Artikel 35 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 erhalten folgende Fassung:

„1. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2024/3005 ist die ESMA befugt, die in Artikel 39h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Beschlüsse zu fassen.

2. Die ESMA kann außerdem gegenüber jedem ESG-Rating-Anbieter, der gemäß Artikel 2 Absatz 1 in der Union tätig ist, eine oder mehrere der in Artikel 39h Absatz 1 Buchstaben b bis l der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Aufsichtsmaßnahmen ergreifen.

(b)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„2a. „Die ESMA kann außerdem eine öffentliche Mitteilung gemäß Artikel 39h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgeben, falls eine ESG-Rating-Tätigkeit eines in der Union tätigen ESG-Rating-Anbieters eine schwerwiegende Bedrohung für die Marktintegrität oder den Anlegerschutz in der Union darstellt.

Um festzustellen, ob eine Person gemäß Artikel 2 Absatz 1 in der Union tätig ist, kann die ESMA ihre gemäß den Artikeln 39b, 39c und 39d der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse in Bezug auf die betreffende Person oder in Bezug auf jeden Dritten nutzen, der die betreffende Person in die Lage versetzt, die ESG-Rating-Tätigkeit auszuüben.

(c)Die Absätze 3 bis 6 werden gestrichen.

(4)Artikel 36 wird wie folgt geändert:

(a)Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1. Stellt die ESMA fest, dass ein ESG-Rating-Anbieter oder gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig einen Verstoß gemäß dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 begangen hat, so erlässt sie einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gemäß Artikel 39f der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

2. Handelt es sich bei dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten ESG-Rating-Anbieter um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so basiert die Berechnung der Geldbuße auf dem relevanten jährliche Nettogesamtumsatz, der entweder dem jährlichen Nettogesamtumsatz oder der entsprechenden Einkunftsart nach dem im Bereich der Rechnungslegung anwendbaren Unionsrecht entspricht, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

(b)Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

(c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Hat ein ESG-Rating-Anbieter als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen Verstoß gegen diese Verordnung begangen, so wird nur die höhere der gemäß diesem Artikel und gemäß Artikel 39f der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 berechnete und sich auf einen der zugrundeliegenden Verstöße beziehenden Geldbußen verhängt.

(5)Die Artikel 37 bis 41 werden gestrichen.

(6)Artikel 42 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.Die ESMA stellt ESG-Rating-Anbietern gemäß Artikel 39n der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und den nach Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten angemessene Gebühren in Rechnung.“

(b)Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Die Kommission erlässt bis zum 2. Januar 2026 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 47, in denen zur Ergänzung dieser Verordnung die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, im Einzelnen festgelegt werden. Mit diesen delegierten Rechtsakten werden Gebühren festgelegt, die in Bezug auf die Größe der ESG-Rating-Anbieter und den Umfang ihrer Beaufsichtigung verhältnismäßig und angemessen sind, und zwar insbesondere in den Fällen, in denen sie als kleine ESG-Rating-Anbieter eingestuft sind.

Artikel 15
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem [OP Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung], mit Ausnahme von Nummer 33.

Artikel 2 gilt ab dem [OP Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung], mit Ausnahme von Nummer 15 in Bezug auf Artikel 22a Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a Ziffern xiii, 15 und 16 gilt ab dem [OP Datum einfügen = der Tag nach Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 27da der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf CTP für Aktien und ETFs.

Artikel 3 Nummer 29 und 32 bis 37 gilt ab dem [OP Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Artikel 3 Nummer 30 gilt ab dem [OP Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Artikel 4 Nummer 2 Buchstaben a, j und k, Nummer 8, Nummer 9 in Bezug auf Artikel 11 Absätze 1 und 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die Nummern 11, 12, 13, 21 und 26 gelten ab dem [OP Datum einfügen = 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung].

Artikel 5 Nummer 14 gilt ab dem [OP Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3

1.2.Politikbereich(e)3

1.3.Ziel(e)3

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)3

1.3.2.Spezifische(s) Ziel(e)3

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3

1.3.4.Leistungsindikatoren3

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative4

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6

2.BEWIRTSCHAFTUNGSMAßNAHMEN8

2.1.Überwachung und Berichterstattung8

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12

3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden22

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24

3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24

3.2.3.3.Mittel insgesamt24

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf25

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25

3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26

3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt26

3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28

3.2.7.Finanzierungsbeteiligung Dritter28

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29

4.Digitale Aspekte29

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz30

4.2.Daten30

4.3.Digitale Lösungen31

4.4.Interoperabilitätsbewertung31

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Dieser Digital- und Finanzbogen zu Rechtsakten umfasst folgende Vorschläge:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU) 2019/1156, (EU) 2022/858 und (EU) 2023/1114 im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Marktintegration und -aufsicht in der Union („Masterverordnung“)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2011/61/EU und 2014/65/EU im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Marktintegration und -aufsicht in der Union („Masterrichtlinie“)

1.2.Politikbereich(e) 

Binnenmarkt – Finanzdienstleistungen

1.3.Ziel(e)

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Die allgemeinen Ziele der Initiative bestehen darin, das Funktionieren des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zu verbessern, indem die anhaltende Fragmentierung sowohl innerhalb als auch zwischen den einschlägigen Sektoren (Handel, Nachhandel, Vermögensverwaltung und Krypto-Dienstleistungen) angegangen wird. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, eine stärkere Marktintegration zu fördern und Effizienzgewinne zu ermöglichen, indem Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten beseitigt werden und die Regulierungs- und Aufsichtskonvergenz sowie die Aufsichtskapazitäten in den einschlägigen Sektoren gestärkt werden.

Mit diesem Maßnahmenpaket werden zwei zentrale Säulen der Strategie der Kommission für die Spar- und Investitionsunion (SIU) angegangen: „Integration und Größe“ sowie „Effiziente Aufsicht im Binnenmarkt“. Es hat einen sehr breiten Anwendungsbereich und umfasst Schlüsselsektoren, die das Rückgrat der Kapitalmärkte bilden, indem es eine wesentliche Infrastruktur für das Angebot von und die Investition in Finanzinstrumente und Vermögenswerte bereitstellt und eine entscheidende Vermittlung zwischen Investoren und Unternehmen, die Finanzmittel suchen, ermöglicht.

1.3.2.Spezifische(s) Ziel(e)

Diese Initiative ist auf die folgenden spezifischen Ziele ausgerichtet:

   Ermöglichung einer weiteren Marktintegration und von Skaleneffekten durch verstärkte grenzüberschreitende Tätigkeiten – die Initiative zielt darauf ab, die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu verbessern, nahtlos in allen Mitgliedstaaten tätig zu sein, und so die Marktintegration zu erhöhen. Dies wiederum sollte sowohl die Konsolidierung als auch die Spezialisierung innerhalb der einzelnen Sektoren vorantreiben.

   Verbesserung der Aufsicht durch Verringerung der Fragmentierung – die Initiative zielt darauf ab, Mängel und Ineffizienzen des derzeitigen Aufsichtsrahmens zu beheben, indem Inkohärenzen und Komplexitäten, die sich aus fragmentierten nationalen Aufsichtskonzepten ergeben, angegangen werden. Sie zielt darauf ab, die Aufsicht wirksamer zu gestalten, grenzüberschreitende Tätigkeiten zuträglicher zu gestalten und besser auf neu auftretende Risiken zu reagieren und gleichzeitig unnötige Belastungen für Unternehmen zu verringern. Dies dürfte auch das Vertrauen der Anleger stärken. Die Stärkung der Aufsichtsbefugnisse und -kapazitäten auf EU-Ebene, unter anderem durch die Übertragung direkterer Aufsichtsaufgaben an die ESMA, zielt darauf ab, die sich gegenseitig verstärkende Beziehung zwischen Marktintegration und Angleichung der Aufsicht zu nutzen.

   Erleichterung von Innovation durch die Beseitigung regulatorischer Hindernisse – die Initiative zielt darauf ab, regulatorische Innovationshindernisse zu beseitigen, um einen Rahmen zu schaffen, der neue Technologien bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen ermöglicht. Damit Innovationen gedeihen können, sollten sowohl die DLT-Pilotregelung (DLTPR) als auch das Standardregelwerk es der Industrie ermöglichen, die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) zu nutzen, um effiziente Lösungen auf den Markt zu bringen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die damit verbundenen Risiken gemindert werden.

Die spezifischen Ziele werden ohne Beeinträchtigung der Finanzstabilität, der Marktintegrität oder des Anlegerschutzes verfolgt, wodurch sichergestellt wird, dass der EU-Finanzmarkt sicher und weltweit attraktiv bleibt.

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

Diese Initiative betrifft insbesondere folgende Gruppen von Interessenträgern: Handelsplätze, Wertpapierfirmen (insbesondere Makler), Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien, Vermögensverwalter, Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, DLT-basierte Strukturen, Anleger (einschließlich Kleinanleger), zuständige nationale Behörden, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Zentralbank (EZB).

Was die Vorteile betrifft, so würden Handelsplätze und Wertpapierfirmen von einer Rationalisierung gruppeninterner Geschäfte, grenzüberschreitender Geschäfte und Einsparungen im Zusammenhang mit den Kosten der lokalen Governance profitieren. Operative Effizienzgewinne für Börsenbetreiber sollten teilweise an nachgelagerte Intermediäre sowie an Kleinanleger und institutionelle Anleger weitergegeben werden. Zentralverwahrer würden von der Erleichterung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen und von mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit profitieren. Darüber hinaus könnten die Kosten pro Abwicklungstransaktion durch eine stärkere Nutzung von TARGET2-Securities (T2S) gesenkt werden. Zentralverwahrer, Wertpapierfirmen, Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und Kreditinstitute, die DLT-basierte Strukturen verwenden, würden ebenfalls von harmonisierten Definitionen und Konzepten profitieren. Vermögensverwalter würden von einem geringeren Befolgungsaufwand und geringeren Rechtskosten sowie von mehr Rechtsklarheit bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten profitieren.

Finanzmarktteilnehmer, die einer verstärkten EU-Aufsicht unterliegen (d. h. bedeutende grenzüberschreitende Handelsplätze, Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen), würden von Folgendem profitieren: 1) geringere Befolgungskosten und geringerer Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die derzeit von mehreren zuständigen nationalen Behörden beaufsichtigt werden 2) Einsparungen aufgrund von weniger Doppelarbeit, unterschiedlichen Anweisungen und Verfahrensverzögerungen 3) Senkung der Aufsichtsgebühren für Unternehmen, die derzeit von mehreren zuständigen nationalen Behörden beaufsichtigt werden, und 4) Einsparungen aufgrund von Synergien und einer verstärkten gruppeninternen Auslagerung/Übertragung.

Die Initiative dürfte zu tieferen und stärker integrierten Finanzmärkten und zu mehr Vertrauen in die Finanzmärkte führen, was den Endnutzern und der Wirtschaft insgesamt zugutekommt. Institutionelle Anleger und Kleinanleger dürften mit niedrigeren Handelskosten und einer größeren Auswahl an Finanzprodukten und -dienstleistungen konfrontiert sein. Eine flexiblere und umfassendere Beaufsichtigung der Kapitalmärkte wird das Vertrauen der Anleger und das allgemeine Vertrauen in die Steuerung und Beaufsichtigung der Kapitalmärkte stärken. Dies könnte die grenzüberschreitenden Investitionen im Binnenmarkt erhöhen und den Unternehmen durch einen breiteren Zugang zu Finanzmitteln und erwartete niedrigere Finanzierungskosten Vorteile bringen.

Auf der Kostenseite würden Handelsplätzen, Brokern, Zentralverwahrern, Vermögensverwaltern, Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und DLT-basierten Strukturen Umsetzungskosten entstehen, um ihre Tätigkeiten an rechtliche Änderungen anzupassen. So müssten Zentralverwahrer beispielsweise in die Einrichtung neuer Verbindungen zu anderen Zentralverwahrern investieren, wenn diese noch nicht eingerichtet sind, und sich T2S anschließen, wenn sie nicht bereits Mitglied sind. Die EZB müsste wahrscheinlich in T2S investieren, um neben anderen Änderungen der Funktionalität der Plattform eine größere Zahl verbundener Zentralverwahrer sowie ein höheres Wertpapierabwicklungsvolumen aufzunehmen. Die ESMA müsste zusätzliches Personal einstellen, um neue (durch Gebühren finanzierte) Aufgaben wahrzunehmen, während die zuständigen nationalen Behörden aufgrund der Zentralisierung bestimmter Aufgaben Spielraum für Personalkürzungen gewinnen würden.

1.3.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Nicht erschöpfende Liste potenzieller Indikatoren:

Zahl der europaweit tätigen Marktteilnehmer

Durchschnittliche Anzahl der Verbindungen zwischen Broker und Standort

Zahl der Fälle, in denen ein geregelter Markt eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichtet hat

Anzahl der Handelsplätze, die Teil einer Gruppe sind und auf Mitarbeiter/Ressourcen anderer Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz in der Union zurückgreifen können

Anzahl der Broker, die grenzüberschreitenden Handel anbieten

Durchschnittliche Gebührendifferenz zwischen inländischem und grenzüberschreitendem Handel innerhalb der EU

Umfang der grenzüberschreitenden Transaktionen in der EU

Durchschnittliche Transaktionskosten (je Anlageklasse; inländisch/grenzüberschreitend)

Anzahl der Regelungen/Anträge für den offenen Zugang im Rahmen der Bestimmungen für den offenen Zugang

Gesamte grenzüberschreitende Abwicklungstätigkeit (Volumen/Wert nach Instrument)

Grenzüberschreitende Emissionen insgesamt (Wert/Volumen)

Anzahl und Art der Fälle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen durch geregelte Märkte

Anzahl und Art der Fälle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen durch Zentralverwahrer

Anzahl der Fälle, in denen ein Zentralverwahrer eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichtet hat

Anzahl der Zentralverwahrer, die Teil einer Gruppe sind und gruppeninterne Auslagerungen der Kerntätigkeiten von Zentralverwahrern vornehmen

Anzahl der Zentralverwahrer, die mit neuen Technologien experimentieren

Volumen und Wert der von Abwicklungsinternalisierern durchgeführten Abwicklungen

Anzahl der Zentralverwahrer, die Kreditinstitute für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen benennen

Volumen und Wert der Abwicklungstätigkeit in T2S

Gesamtzahl der Zentralverwahrer-Verbindungen

Abwicklungstätigkeit (Menge und Wert), die unter Verwendung neuartiger Technologien durchgeführt wird (Anstieg)

Gesamtbetrag der mit digitalen Geldformen ausgeführten Geldseite-Abwicklung

Anzahl der grenzüberschreitenden Fonds (grenzüberschreitend vertrieben)

Durchschnittliche Größe der Fonds

Durchschnittliche Verwaltungskosten der Fonds (pro Sektor/Spezialisierung)

Schaffung/Einstellung von Fonds (Angabe von Marktzutrittsschranken)

Anzahl und durchschnittliche Größe der Vermögensverwalter

Anzahl der Gruppen von Vermögensverwaltern und Anzahl der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind

Anzahl der DLT-basierten Zulassungen

Anzahl der Mitgliedstaaten mit Rechtsrahmen, die eine auf dezentrale Transaktionsnetzwerke gestützte Eigentumsübertragung zulassen

Anzahl der Kollegien mit Beteiligung der ESMA

Anzahl der gemeinsamen Vor-Ort-Prüfungen

Anzahl der durchgeführten vergleichenden Analysen

Anzahl der ermittelten und beseitigten Hindernisse für die Konvergenz

Anzahl der Plattformen für die Zusammenarbeit

Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Untersuchungen von Verstößen gegen das EU-Recht

Anzahl der Warnungen vor einem eindeutigen Verstoß gegen das EU-Recht

Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen und gezielten Untersuchungen

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

¨ eine neue Maßnahme 

¨ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 44  

x die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

¨ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Initiative soll schrittweise umgesetzt werden. Kurzfristig (innerhalb von zwei Jahren nach Annahme) würden die vorbereitenden Maßnahmen die Ausarbeitung von Sekundärrechtsvorschriften, die Festlegung technischer Standards und (innerhalb eines Jahres nach Annahme) vorbereitende Maßnahmen für aufsichtliche Übergänge umfassen. Zwei Jahre nach der Annahme würden neue Aufsichtsstrukturen und -verfahren in Kraft treten, die es der ESMA ermöglichen würden, ihre erweiterten Aufgaben wahrzunehmen. Zwei Jahre nach Inkrafttreten würden neue Aufsichtsstrukturen und -verfahren in Kraft treten, die es der ESMA ermöglichen würden, ihre erweiterten Aufgaben wahrzunehmen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante):

Der grenzüberschreitende Charakter der Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Initiative fallen, und die systemischen Auswirkungen der damit verbundenen Aufsichtsbeschlüsse gehen über die Fähigkeit eines einzelnen Mitgliedstaats hinaus, festgestellte Hindernisse wirksam anzugehen. Maßnahmen auf EU-Ebene sind gerechtfertigt, da sie darauf abzielen, rechtliche und operative Unsicherheiten für Unternehmen und Anleger zu verringern, grenzüberschreitende Investitionen zu fördern und die Markteffizienz, Einheitlichkeit und Kohärenz in allen Mitgliedstaaten zu verbessern. Es ist auch gerechtfertigt, eine kohärente Aufsicht zu gewährleisten, die Finanzstabilität zu wahren und die Integrität des Binnenmarkts zu wahren. Darüber hinaus fördern solche Initiativen auf EU-Ebene gleiche Wettbewerbsbedingungen und erhöhen die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen und ihre wirtschaftliche Effizienz, was nur durch koordinierte Anstrengungen auf EU-Ebene erreicht werden kann. Die Initiative ist nach wie vor verhältnismäßig, da sie das Gleichgewicht zwischen der Zuständigkeit der EU und der nationalen Zuständigkeit in Bezug auf Einrichtungen und Tätigkeiten von wesentlicher grenzüberschreitender Bedeutung und solche von vorrangig nationaler Bedeutung gewährleistet.

Erwarteter EU-Mehrwert (ex post):

Die Initiative würde klare EU-weite Vorteile schaffen, indem Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten beseitigt, Doppelarbeit und Befolgungskosten verringert und die Kohärenz der Aufsicht verbessert würden. Sie würde stärker integrierte und effizientere Finanzmärkte ermöglichen, die Betriebs- und Governance-Kosten für Handelsplätze, Zentralverwahrer, Vermögensverwalter und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen senken und gleichzeitig den Endanlegern mehr Vertrauen, niedrigere Handelskosten und eine größere Auswahl an Produkten bieten. Eine stärkere und kohärentere Aufsicht auf EU-Ebene würde die Fragmentierung verringern, die Rechtssicherheit verbessern und grenzüberschreitende Investitionen fördern und letztlich den Zugang von Unternehmen zu Finanzmitteln und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Kapitalmärkte unterstützen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

In der dem Legislativvorschlag beigefügten Folgenabschätzung wurde bewertet, wie die bestehenden Rahmen funktioniert haben, und eine Reihe von Mängeln festgestellt, insbesondere in Bezug auf i) Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten und Innovationen und ii) uneinheitliche Aufsichtspraktiken in den Mitgliedstaaten sowie schwache Instrumente und Befugnisse auf EU-Ebene zur Durchsetzung der Konvergenz und zur Annahme eines umfassenden Ansatzes für den Binnenmarkt/die grenzüberschreitende Aufsicht.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Initiative wird zusätzliche Ressourcen und Infrastrukturen bei der ESMA erfordern, um erweiterte direkte Aufsichts- und Koordinierungsfunktionen zu unterstützen. Der Personalbedarf wird in der Anlage erläutert.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Zusätzliche Aufgaben, die von den Gesetzgebern übertragen wurden, konnten nicht durch Umschichtungen abgedeckt werden.

Der Vorschlag erfordert eine Reihe neuer Tätigkeiten und Aufgaben, für die ein hoher Anteil der Ausgaben, einschließlich Gemeinkosten und IT-Systeme, durch Gebühren finanziert wird, die von den von der ESMA beaufsichtigten Finanzmarktteilnehmern erhoben werden. Eine Ausnahme besteht darin, dass die EU in der Vorbereitungsphase die ESMA für die Einrichtung ihrer Tätigkeiten vollständig finanzieren würde, damit sie die Funktion in dieser wichtigen frühen Phase aufbauen kann, in der Gebühren – noch – nicht erhoben werden können, während Kosten anfallen. Die IT-Entwicklungskosten im Zusammenhang mit gebührenfinanzierten Tätigkeiten würden zunächst aus dem EU-Haushalt bezahlt, dann aber über einen Zeitraum von fünf Jahren über Gebühren eingezogen. Die Vorbereitungen für die Aufsicht werden voraussichtlich von Mitte 2028 bis Mitte 2029 stattfinden, und die Kosten für die IT-Entwicklung werden zwischen 2028/2029 und 2030/31 verteilt.

Nicht alle neuen Aufgaben eignen sich für eine gebührenbasierte Finanzierung. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufsichtskonvergenz in den Bereichen, in denen die ESMA keine direkten Aufsichtsmandate hat, IT-Instrumente für die Bereiche, in denen die ESMA keine direkten Aufsichtsmandate hat, und DLT werden stattdessen von der EU und den zuständigen nationalen Behörden unter Berücksichtigung ihrer umfassenderen, systemweiten Ziele kofinanziert. Da diese Funktionen darauf ausgerichtet sind, die Kohärenz und Zusammenarbeit im gesamten Aufsichtsnetz zu fördern, können sie nicht angemessen durch Gebühren finanziert werden, die direkt von den von den zuständigen nationalen Behörden beaufsichtigten Einrichtungen erhoben werden.

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

¨ Befristete Laufzeit

¨    Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

¨    Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

x unbefristete Laufzeit

Implementierung mit einer Anlaufphase von Mitte 2027 bis Mitte 2029,

anschließend reguläre Umsetzung bis Mitte 2029.

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 

Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

xüber ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen

¨    über Exekutivagenturen

¨ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

x Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

¨ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

¨ die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds

x Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften

¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

¨ Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

¨ in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.

Anmerkungen

Die Initiative erfordert zusätzliche Ressourcen sowohl im Rahmen der direkten Mittelverwaltung innerhalb der für Finanzdienstleistungen zuständigen Kommissionsdienststellen als auch im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung innerhalb der ESMA-Agentur.

2.BEWIRTSCHAFTUNGSMaßnahmen 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Als dezentrale Agentur unterliegt die ESMA den rechtlichen und operativen Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften. Die ESA erstellt im Einklang mit bestehenden Vereinbarungen regelmäßig Berichte über ihre Tätigkeiten (u. a. interne Berichterstattung an die Geschäftsleitung, Berichterstattung an die Aufsichtsräte und Erstellung des Jahresberichts), und unterliegt Prüfungen durch den Europäischen Rechnungshof und ihrem eigenen Internen Auditdienst (dem Internen Auditdienst der Kommission) hinsichtlich ihrer Ressourcennutzung und Leistung. Das Monitoring und die Berichterstattung bezüglich der im Vorschlag enthaltenen Maßnahmen werden die bereits bestehenden sowie alle neuen Anforderungen erfüllen, die sich aus diesem Vorschlag ergeben.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die Aufgaben werden im Wesentlichen von der ESMA im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt, wobei die Finanzierung aus dem EU-Haushalt teilweise durch Beiträge der zuständigen nationalen Behörden und durch von beaufsichtigten Unternehmen erhobene Gebühren kofinanziert wird.

Gemäß Artikel 30 ihrer Haushaltsordnung führt die ESMA ihre Haushalte unter Gewährleistung einer wirksamen und effizienten internen Kontrolle, die sich auf bewährte internationale Verfahren und den von der Kommission für ihre eigenen Dienststellen festgelegten Internen Kontrollrahmen stützen sollte.

Gemäß Artikel 2 der Finanzverordnung der ESMA ist der Exekutivdirektor der ESMA der Anweisungsbefugte, der gemäß Artikel 45 Absatz 1 dieser Finanzverordnung „für die Durchführung der Einnahmen und Ausgaben in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Haushaltsführung verantwortlich ist, einschließlich der Sicherstellung der Berichterstattung über die Leistung sowie der Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen an Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit sowie der Gleichbehandlung der Empfänger von Unionsmitteln“. Wie in Artikel 45 Absatz 2 der ESMA-Finanzverordnung festgelegt, obliegt es dem Anweisungsbefugten, die für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Organisationsstruktur und interne Kontrollsysteme einzurichten.

Gemäß Artikel 70 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) ist der Interne Prüfer der Kommission auch der Interne Prüfer der ESMA. Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Haushaltsordnung der ESMA ist der Interne Prüfer der Kommission (d. h. der Interne Auditdienst) insbesondere für Folgendes zuständig:

a) Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken

b) Beurteilung der Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung, die auf jeden Vorgang zum Vollzug des Haushaltsplans der Unionseinrichtung Anwendung finden.

Diese Zuständigkeiten des Internen Auditdienstes werden sich auch auf die Aufgaben erstrecken, die von der ESMA im Einklang mit den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften wahrgenommen werden.

Genau wie die Arbeit des Internen Auditdienstes, unterliegt die ESMA einer externen Prüfung, einschließlich durch den Europäischen Rechnungshof, der gemäß Artikel 104 der Haushaltsordnung der ESMA jedes Jahr im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 287 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union spezifische Jahresberichte über die ESMA erstellt.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Haushaltsordnung der ESMA trägt der Exekutivdirektor der ESMA in seiner Funktion als Anweisungsbefugter der ESMA bei der Einrichtung der internen Kontrollsysteme, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Anweisungsbefugten geeignet sind, den Risiken im Zusammenhang mit dem Verwaltungsumfeld und den spezifischen Risiken im Zusammenhang mit der Art der finanzierten Maßnahmen gebührend Rechnung. In Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung der ESMA heißt es: „Die Einrichtung solcher Strukturen und Systeme stützt sich auf eine umfassende Risikoanalyse, bei der Kostenwirksamkeits- und Leistungserwägungen berücksichtigt werden.“

Die ESMA arbeitete eng mit ihrem Internen Prüfer (dem Internen Auditdienst der Kommission) zusammen, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Standards in allen Bereichen des internen Kontrollrahmens eingehalten werden. Das Europäische Parlament erteilt der ESMA jedes Jahr auf Empfehlung des Rates Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans. Diese Initiative bringt keine neuen erheblichen Kontrollen/Risiken mit sich, die nicht durch einen bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt wären.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die in der Haushaltsordnung der ESMA vorgesehenen internen Kontrollsysteme wurden bereits eingeführt und wurden vom internen Prüfer der ESMA nicht als „nicht kosteneffizient“ eingestuft. Auf der Grundlage früherer Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs wird davon ausgegangen, dass das Fehlerrisiko gering ist.

Die Kosten, die der Kommission in der Vergangenheit für die Zusammenarbeit insgesamt entstanden sind, wurden auf 0,5 % der an sie gezahlten jährlichen Beiträge geschätzt. Diese Kosten umfassen beispielsweise – aber nicht ausschließlich – die Kosten im Zusammenhang mit der Bewertung der jährlichen Programmplanung und des Haushalts, sowie die Teilnahme von Vertretern der GD FISMA an den Verwaltungsräten, den Aufsichtsräten, den internen Ausschüssen und den damit verbundenen vorbereitenden Arbeiten. Es wird erwartet, dass die Initiative zusätzliche Arbeit für die Kommission mit sich bringt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die ESA angewandt. Die ESMA verfügt über eine eigene Strategie zur Betrugsbekämpfung und einen entsprechenden Aktionsplan. Die Maßnahmen der ESMA im Bereich der Betrugsbekämpfung stehen im Einklang mit der Haushaltsordnung, der Betrugsbekämpfungspolitik des OLAF, den Bestimmungen der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (COM(2019) 196) sowie dem Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der EU (Juli 2012) und dem dazugehörigen Fahrplan. Zudem enthalten die Verordnungen zur Errichtung der ESMA sowie die Haushaltsordnungen der ESMA die Bestimmungen über die Ausführung und Kontrolle der Haushaltspläne und die geltenden Finanzregelungen der ESMA, einschließlich derer zur Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgabe

Beitrag

Nummer  

GM/NGM 45 .

von EFTA-Ländern 46

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 47

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

2

03.10.04.00 – ESMA

GM/NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

4

20 01 02 01 – Hauptsitz und Vertretungen

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgabe

Beitrag

Nummer  

GM/NGM.

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

¨    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt

x    Für den Vorschlag/die Initiative werden die unten genannten operativen Mittel benötigt:

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

Entfällt.

GD: GD FISMA

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

0

Zahlungen

(2a)

 

 

0

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

 

 

 

 

 

 

 

0

Zahlungen

(2b)

 

 

 

 

 

 

 

0

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 48

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

 

 

 

0

Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

=1a+1b +3

0

0

0

0

0

0

0

0

für die GD FISMA

Zahlungen

=2 a+2b+3

0

0

0

0

0

0

0

0

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Agentur: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

Jahr 2027(*)

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Jahr 2032

Jahr 2033

Jahr 2034

GESAMT AB 2027 
MFF 2028-2034

Haushaltslinie: 03 10 04 00/Beitrag aus dem EU-Haushalt für die Agentur

0,149

15,972

8,373

8,708

8,930

2,962

3,070

4,387

52,551

(#) In Bezug auf die Verlängerung der Mittelausstattung auf 2027 (2 VZÄ) für die derzeitige DLT-Pilotregelung, die mit der Verordnung (EU) Nr. 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) NR 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU eingeführt wurde (die Mittelausstattung war ursprünglich nur im entsprechenden Finanzbogen für den Zeitraum 2022 bis 2026 vorgesehen (während diese Kosten im Rahmen des derzeitigen MFR und nicht im Rahmen des neuen MFR 2028-2034 aus Gründen der Transparenz und Kohärenz ermittelt werden).

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Operative Mittel INSGESAMT (einschließlich Beitrag zur dezentralen Agentur)

Verpflichtungen

(4)

15,972

8,373

8,708

8,930

2,962

3,070

4,387

52,402

Zahlungen

(5)

15,972

8,373

8,708

8,930

2,962

3,070

4,387

52,402

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

-

-

-

-

-

-

-

-

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2

Verpflichtungen

=4+6

15,972

8,373

8,708

8,930

2,962

3,070

4,387

52,402

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

=5+6

15,972

8,373

8,708

8,930

2,962

3,070

4,387

52,402

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028-2034 INSGESAMT

 

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

15,972

8,373

8,708

8,930

2,962

3,070

4,387

52,402

Zahlungen

(5)

15,972

8,373

8,708

8,930

2,962

3,070

4,387

52,402

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

-

-

-

-

-

-

-

-

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 3

Verpflichtungen

=4+6

15,972

8,373

8,708

8,930

2,962

3,070

4,387

52,402

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

=5+6

15,972

8,373

8,708

8,930

2,962

3,070

4,387

52,402

(Referenzbetrag)



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

4

„Verwaltungsausgaben“ 49

GD: GD FISMA

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

ŸPersonalmittel

0,752

0,752

0,752

0,752

0,752

0,752

0,752

5,264

ŸSonstige Verwaltungsausgaben

0,010

0,010

0,088

0,010

0,010

0,010

0,010

0,148

GD FISMA INSGESAMT

Ermächtigungen

0,762

0,762

0,840

0,762

0,762

0,762

0,762

5,412

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 4 des mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,762

0,762

0,840

0,762

0,762

0,762

0,762

5,412

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4

Verpflichtungen

16,734

9,135

9,548

9,692

3,724

3,832

5,149

57,814

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen

16,734

9,135

9,548

9,692

3,724

3,832

5,149

57,814

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

¨    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

x    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028-2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

RUBRIK 4

Personalmittel

0.752

0.752

0.752

0.752

0.752

0.752

0.752

5.264

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,010

0,010

0,088

0,010

0,010

0,010

0,010

0,148

Zwischensumme RUBRIK 4

0,762

0,762

0,840

0,762

0,762

0,762

0,762

5,412

Außerhalb der RUBRIK 4

Personalmittel

0.000

0.000

0.000

0.000

0.000

0.000

0.000

0.000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0.000

0.000

0.000

0.000

0.000

0.000

0.000

0.000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 4

0.000

0.000

0.000

0.000

0.000

0.000

0.000

0.000

INSGESAMT

0,762

0,762

0,840

0,762

0,762

0,762

0,762

5,412

Unter Berücksichtigung der insgesamt angespannten Lage in Rubrik 4 sowohl in Bezug auf die Personalausstattung als auch die Höhe der Mittel wird der Personalbedarf weitest möglich durch Personal der GD gedeckt, das bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist und/oder innerhalb der GD oder anderer Kommissionsdienststellen umgeschichtet wurde.

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf 

¨    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt

x    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Ÿ Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

4

4

4

4

4

4

4

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

0

0

0

 (indirekte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

(direkte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

0

0

0

• Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Admin. Unterstützung

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

0

0

0

[XX.01.YY.YY]

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

0

0

0

 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

(VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 4

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 4

0

0

0

0

0

0

0

INSGESAMT

4

4

4

4

4

4

4

Unter Berücksichtigung der insgesamt angespannten Lage in Rubrik 4 sowohl in Bezug auf die Personalausstattung als auch die Höhe der Mittel wird der Personalbedarf weitest möglich durch Personal der GD gedeckt, das bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist und/oder innerhalb der GD oder anderer Kommissionsdienststellen umgeschichtet wurde.

3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien 

Mittel INSGESAMT für Digitales und IT

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFF 2028 - 2034 INSGESAMT

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

RUBRIK 4

IT-Ausgaben (intern) 

0

0

0

0

0

0

0

0

Zwischensumme RUBRIK 4

0

0

0

0

0

0

0

0

Außerhalb der RUBRIK 4

IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme

0

0

0

0

0

0

0

0

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 4

0

0

0

0

0

0

0

0

 

INSGESAMT

0

0

0

0

0

0

0

0

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

¨    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

¨    erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

x    erfordert eine Änderung des MFR.

Vier zusätzliche VZÄ sind erforderlich, damit die Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (FISMA) die zusätzlichen sektoralen und horizontalen Zuständigkeiten der ESMA flankieren kann.

3.2.7.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative

x    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

¨    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

Insgesamt

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Kofinanzierende Einrichtung 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2.8.Schätzung des Personal- und Mittelbedarfs in einer dezentralen Agentur

Gesamter Personalbedarf (Vollzeitäquivalente)

Agentur: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde 

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Jahr 2032

Jahr 2033

Jahr 2034

Bedienstete auf Zeit

(AD-Besoldungsgruppen)

2

38

182

212

248

248

248

248

Bedienstete auf Zeit

(AST-Besoldungsgruppen)

0

7

34

40

45

45

45

45

Zwischensumme Bedienstete auf Zeit (AD+AST)

2

45

216

252

293

293

293

293

Vertragsbedienstete

0

18

103

121

142

142

142

142

Abgeordnete nationale Sachverständige

0

7

33

39

45

45

45

45

Zwischensumme Vertragsbedienstete plus Abgeordnete nationale Sachverständige

0

25

136

160

187

187

187

187

Personal INSGESAMT

2

70

352

412

480

480

480

480

Davon: gebührenfinanzierter Personalbedarf (Vollzeitäquivalente)

Agentur: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde 

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Jahr 2032

Jahr 2033

Jahr 2034

Bedienstete auf Zeit

(AD-Besoldungsgruppen)

-

-

166

196

232

232

232

232

Bedienstete auf Zeit

(AST-Besoldungsgruppen)

-

-

32

38

43

43

43

43

Zwischensumme Bedienstete auf Zeit (AD+AST)

0

-

198

234

275

275

275

275

Vertragsbedienstete

-

-

97

115

136

136

136

136

Abgeordnete nationale Sachverständige

-

-

31

37

43

43

43

43

Zwischensumme Vertragsbedienstete plus Abgeordnete nationale Sachverständige

0

-

128

152

179

179

179

179

Personal INSGESAMT

0

-

326

386

454

454

454

454



Durch einen Beitrag aus dem EU-Haushalt gedeckte Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) (*)

Agentur: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde 

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Jahr 2032

Jahr 2033

Jahr 2034

MFR 2028 -2034 INSGESAMT AB 2027

Titel 1: Personalausgaben

0,128

7,451

2,126

2,168

2,210

2,254

2,299

2,345

20,981

Titel 2: Infrastruktur- und Betriebsausgaben

0,021

1,561

0,423

0,432

0,441

0,449

0,458

0,467

4,252

Titel 3: Operative Ausgaben

-

6,960

5,824

6,108

6,279

0,259

0,313

1,575

27,318

Aus dem EU-Haushalt gedeckte Mittel INSGESAMT

0,149

15,972

8,373

8,708

8,930

2,962

3,070

4,387

52,551

Etwaige durch Gebühren gedeckte Zahlungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Agentur: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde 

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Jahr 2032

Jahr 2033

Jahr 2034

MFR 2028 -2034 INSGESAMT AB 2027

Titel 1: Personalausgaben

-

-

48,887

59,017

70,798

72,214

73,658

75,131

399,705

Titel 2: Infrastruktur- und Betriebsausgaben

-

-

10,360

12,515

15,018

15,318

15,624

15,937

84,772

Titel 3: Operative Ausgaben

-

-

1,818

9,302

9,572

9,714

9,860

8,801

49,067

Durch Gebühren gedeckte Mittel INSGESAMT

-

-

61,065

80,834

95,388

97,246

99,142

99,869

533,544

Etwaige durch Kofinanzierung gedeckte Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Beitrag der zuständigen nationalen Behörden

Agentur: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde 

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Jahr 2032

Jahr 2033

Jahr 2034

MFR 2028 -2034 INSGESAMT AB 2027

Titel 1: Personalausgaben

0,192

0,577

2,126

2,168

2,210

2,254

2,299

2,345

14,171

Titel 2: Infrastruktur- und Betriebsausgaben

0,032

0,116

0,423

0,432

0,441

0,449

0,458

0,467

2,818

Titel 3: Operative Ausgaben

-

0,007

0,027

0,428

0,436

2,697

2,751

2,806

9,152

Durch Kofinanzierung gedeckte Mittel INSGESAMT

0,224

0,700

2,576

3,028

3,087

5,400

5,508

5,618

26,141

Überblick/Zusammenfassung des Bedarfs an Personal und Mitteln (in Mio. EUR) für den Vorschlag/die Initiative in einer dezentralen Agentur

Agentur: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde 

Jahr 2027

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Jahr 2032

Jahr 2033

Jahr 2034

MFR 2028 -2034 INSGESAMT AB 2027

Bedienstete auf Zeit (AD+AST)

2

45

216

252

293

293

293

293

-

Vertragsbedienstete

-

18

103

121

142

142

142

142

-

Abgeordnete nationale Sachverständige

-

7

33

39

45

45

45

45

-

Personal insgesamt

2

70

352

412

480

480

480

480

-

Aus dem EU-Haushalt gedeckte Mittel

0,149

15,972

8,373

8,708

8,930

2,962

3,070

4,387

52,551

Durch Gebühren gedeckte Zahlungen

(falls zutreffend)

-

-

61,065

80,834

95,388

97,246

99,142

99,869

533,544

Kofinanzierte Mittel

(falls zutreffend)

0,224

0,700

2,576

3,028

3,087

5,400

5,508

5,618

26,141

Mittel INSGESAMT

0,373

16,672

72,014

92,570

107,405

105,608

107,720

109,874

612,236

 
3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

x    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

¨    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

¨    auf die Eigenmittel

¨    auf die übrigen Einnahmen

¨    Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 50

Jahr 2028

Jahr 2029

Jahr 2030

Jahr 2031

Jahr 2032

Jahr 2033

Jahr 2034

Artikel ………….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

4. DIGITALE ASPEKTE

4.1.    Anforderungen von digitaler Relevanz

Die folgende Tabelle enthält eine allgemeine Beschreibung der Anforderungen von digitaler Relevanz und der damit verbundenen Kategorien (Daten, Prozessdigitalisierung und -automatisierung, digitale Lösungen und/oder digitale öffentliche Dienste).

Anforderung

Beschreibung der Anforderung

Von der Anforderung betroffene oder sie betreffende Akteure

Verfahren auf übergeordneter Ebene

Kategorien

Änderung der Verordnung (EU) 2019/1156 (CBDR)

Artikel 12

Zentrales Portal (Datenplattform) für die grenzüberschreitende Meldung von Geldbeträgen und die Interaktion zwischen den zuständigen nationalen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats in grenzüberschreitenden Angelegenheiten. Das zentrale Portal der ESMA, das den Austausch von Informationen und Unterlagen über die Vertriebsanforderungen von AIF und OGAW zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats erleichtern wird.

ESMA, zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, Unternehmen und die breite Öffentlichkeit.

Informationsaustausch und Austausch von Dokumenten

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Daten,

Digitales, Lösungen

Digitale öffentliche Dienste

Änderung der Verordnung (EU) 1095/2010 (ESMA)

Artikel 35c

Datenplattform/IT-Infrastruktur

Die Behörde errichtet und pflegt eine Datenplattform, um die Übermittlung, den Austausch und den Zugang zu Informationen gemäß anderen Rechtsakten der Union zu erleichtern.

Behörden der Mitgliedstaaten

Einrichtung digitaler Lösungen

Informationsaustausch

Digitale Lösungen

Artikel 8 Buchstaben ia und iaa

„ia) Beitrag zur Festlegung einer gemeinsamen Finanzdatenstrategie der Union und Gewährleistung eines effizienten Informationsaustauschs innerhalb der EU“

„iaa) Beitrag zur Entwicklung von Instrumenten der Aufsichtstechnologie in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden“

ESMA, Behörden der Mitgliedstaaten

Festlegung einer gemeinsamen Finanzdatenstrategie der Union

Daten,

Digitale Lösungen

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2022/858 (DLT Pilotregelung)

Artikel 4 und 4a

Anforderungen und Anträge auf Ausnahmen in Bezug auf DLT-Handelsplätze, einschließlich Aufzeichnungspflichten.

Wertpapierfirma/Marktbetreiber, die/der den DLT-Handelsplatz betreibt Zuständige nationale Behörden, ESMA, Europäische Kommission

Antrag auf Zollbefreiung

Daten

Artikel 5 und 5a

Anforderungen und Anträge auf Ausnahmen in Bezug auf DLT-Abwicklungssysteme, einschließlich der Führung von Aufzeichnungen.

Wertpapierfirma/Marktbetreiber, die/der den DLT-Handelsplatz betreibt Zuständige nationale Behörden, ESMA MS, EK

Antrag auf Zollbefreiung

Daten

Artikel 7a

Zusätzliche Anforderungen an DLT-Marktinfrastrukturen, die an der vereinfachten Regelung teilnehmen, einschließlich Berichterstattung, öffentlich zugänglicher Dokumentation, Transparenz, Sicherheit, Prüfung, Haftung.

Betreiber von DLT-Marktinfrastrukturen zuständige Behörden, ESMA

Beantragung einer Genehmigung für eine vereinfachte Regelung

Daten, Digitaler öffentlicher Dienst

Artikel 8

Besondere Genehmigung für den Betrieb eines DLT-Handelsplatzes, einschließlich Berichterstattung Erbringung von Nachweisen für Sicherungsmaßnahmen

Betreiber von DLT-Handelsplätzen zuständige Behörden, ESMA

Zulassungsantrag

Daten, Digitaler öffentlicher Dienst

Artikel 10, 10a, 10b, 10c, 10d, 10e

Besondere Genehmigung für den Betrieb eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems

Besondere Genehmigung zur Erbringung einzelner Zentralverwahrer-Dienstleistungen

Abwicklung zwischen zentralen DLT-Kontoinhabern

Zulassung und Beaufsichtigung des Abwicklungssystems

Ausarbeitung von Leitlinien und Formularen/Mustern durch die ESMA

Betreiber von DLT-Handels- und Abwicklungssystemen zuständige Behörden, ESMA Zentrale DLT-Kontoinhaber

Antrag auf eine Sondergenehmigung zum Betrieb von DLT-TSS Berichterstattung an die ESMA

Daten, Digitaler öffentlicher Dienst

Artikel 10g

Datenstandardisierung zur Unterstützung der Interoperabilität zwischen DLT-Marktinfrastrukturen

Betreiber eines DLT-SS, eines DLT-TSS und DLT-Kontoinhaber, die an einem Abwicklungssystem teilnehmen

ESMA

Europäische Kommission

Standardisierung von Daten

Daten

Artikel 11 Absatz 11a

Betreiber von DLT-Marktinfrastrukturen unterrichten die zuständigen nationalen Behörden und erstatten alle sechs Monate Bericht über die Eckwerte ihrer Tätigkeiten. Übermittlung der Berichte durch die zuständigen nationalen Behörden an die ESMA

Anforderungen an die Berichterstattung und das Führen von Aufzeichnungen.

Betreiber von DLT-Marktinfrastrukturen zuständige Behörden, ESMA

Meldung und Berichterstattung an die zuständigen nationalen Behörden durch die Betreiber des DLT-Marktes

Daten, Digitaler öffentlicher Dienst

Artikel 13

Mitteilung der zuständigen Behörden

Mitgliedstaaten Zuständige nationale Behörden ESMA EK

Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden durch die Mitgliedstaaten Die ESMA veröffentlicht eine Liste der zuständigen nationalen Behörden.

Daten, Digitaler öffentlicher Dienst

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR)

Artikel 6

Vollständige Automatisierung der Abwicklungsanweisungsbearbeitung

Harmonisierung der Verfahren und Standards für die Kommunikation

EU-Marktteilnehmer und Zentralverwahrer.

Abwicklungsanweisungen bearbeiten, Zuteilung mitteilen und bestätigen

Daten, Prozessdigitalisierung und Automatisierung

Artikel 9

Datenmeldung zur internalisierten Abwicklung im Hinblick auf die Abwicklungseffizienz

Abwicklungsinternalisierer, einschließlich Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

Regelmäßige Berichterstattung

Daten

Artikel 16

Benennung der für die Beaufsichtigung von Zentralverwahrern zuständigen Behörde, die in der zentralen Datenbank zu melden ist

Zentralverwahrer, Mitgliedstaaten und ESMA

Benennung der zuständigen Behörde

Daten, Prozessdigitalisierung und -automatisierung

Artikel 17

Verfahren für Anträge auf Zulassung zur Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen, die in der zentralen Datenbank einzureichen sind

Zentralverwahrer, Mitgliedstaaten und ESMA

Berechtigungsverwaltung

Daten, Prozessdigitalisierung und -automatisierung

Artikel 17a

Verfahren für die Annahme von Entscheidungen, Berichten oder anderen Maßnahmen

Mitgliedstaaten und ESMA

Beschlussfassung

Prozessdigitalisierung und -automatisierung

Artikel 19a

Verfahren für Anträge auf Auslagerung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen, die in der zentralen Datenbank einzureichen sind

Zentralverwahrer, Mitgliedstaaten und ESMA

Antrag auf Genehmigung der Auslagerung von Dienstleistungen

Daten, Prozessdigitalisierung und -automatisierung

Artikel 21a

Zugang aller zugelassenen Zentralverwahrer zu einer Datenbank für die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit den in der CSDR festgelegten Zulassungen und Genehmigungen.

Zentralverwahrer, Mitgliedstaaten und ESMA

Einrichtung eines digitalen öffentlichen Dienstes

Digitale Lösung

Artikel 22

In der zentralen Datenbank zu übermittelnde Stellungnahme der zuständigen und relevanten Behörden zur Bewertung der Überprüfung

Zentralverwahrer, Mitgliedstaaten und ESMA

Einrichtung eines digitalen öffentlichen Dienstes

Daten, Digitale Lösung

Artikel 23

Pflicht zur Meldung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, an die zentrale Datenbank

Zentralverwahrer, Mitgliedstaaten und ESMA

Melden

Daten

Artikel 48

Verfahren für Anträge auf Zentralverwahrer-Verbindungen, die in der zentralen Datenbank zu übermitteln sind

Zentralverwahrer, Mitgliedstaaten und ESMA

Berechtigungsverwaltung

Daten

Artikel 48a

Meldeanforderung einer Zentralverwahrer-Plattform, Anforderung der Einrichtung einer bilateralen Verknüpfung, die beide über die zentrale Datenbank zu übermitteln sind

Zentralverwahrer, Mitgliedstaaten und ESMA

Meldung und Genehmigung

Daten

Artikel 48b

Verfahren für die Genehmigung der Einrichtung einer interoperablen Verbindung, die in der zentralen Datenbank zu übermitteln ist

Zentralverwahrer, Mitgliedstaaten und ESMA

Genehmigung und Meldung

Daten

Artikel 52

Verfahren für die Erstellung/Ablehnung einer in der zentralen Datenbank zu übermittelnden Verknüpfung

Zentralverwahrer, Mitgliedstaaten und ESMA

Beantragung der Zulassung

Daten

Artikel 55

Verfahren für Anträge auf Zulassung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen, die in der zentralen Datenbank zu übermitteln sind

Zentralverwahrer, benannte Kreditinstitute, Mitgliedstaaten und ESMA

Genehmigung zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen

Daten

Änderung der Verordnung (EU) 2023/1114 (MICA)

Artikel 59 Absätze 6 und 8

Die ESMA überprüft die Zulassungen und die Ausweitung der Zulassung und kann den Anbieter von Krypto-Dienstleistungen um Aktualisierung und Ergänzung ersuchen.

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, ESMA

Verwaltung der Zulassung von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen

Daten

Artikel 60 Absätze 8, 11 und 12

Zuständige nationale Behörde, die eine Meldung erhält, um die vorgelegten Informationen zu bewerten und die ESMA zu benachrichtigen.

Widerruf des Rechts auf Erbringung von Krypto-Dienstleistungen durch eine zuständige nationale Behörde.

Die ESMA stellt die Meldung im Register zur Verfügung.

Zuständige nationale Behörden, ESMA, meldende Stelle

Bewertung der Anforderungen und Herausgabe von Meldungen

Daten,

Artikel 62, Artikel 63

Zulassungsverwaltung – Einreichung des Antrags potenzieller Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Anerkennung, Bewertung und Erteilung/Verweigerung der Zulassung Konsultation der zuständigen nationalen Behörden Anforderung zusätzlicher Informationen Aktualisierung Register)

Juristische Personen/Unternehmen, ESMA

Verwaltung der CASP-Zulassung

Daten, Digitale Lösung, Digitaler öffentlicher Dienst

Artikel 63

Die ESMA und die EBA sollten gemeinsam Leitlinien zur Eignung des Leitungsorgans herausgeben

Potenzielle Krypto-Anbieter ESMA EBA Nationale Wettbewerbsbehörden

Herausgabe von Leitlinien; -

Daten, Digitaler öffentlicher Dienst

Artikel 64

Die ESMA bewertet, ob die Kriterien für die Rücknahme eines Antrags erfüllt sind Veröffentlichung von Informationen im Register Konsultation der zuständigen nationalen Behörden Die EBA und die zuständigen nationalen Behörden können die ESMA konsultieren Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Festlegung von Verfahren für den geordneten Transfer von Kryptowerten/Geldern

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ESMA EBA Nationale Wettbewerbsbehörden

Verwaltung der CASP-Zulassung

Daten, Digitaler öffentlicher Dienst

Artikel 65

Grenzüberschreitende Erbringung von Krypto-Dienstleistungen: Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen teilt seine Absicht mit, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erbringen Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden und der EBA durch die ESMA

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zuständige nationale Behörde, ESMA EBA

Verwaltung der CASP-Zulassung

Daten,

Artikel 68

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, um ihre Systeme einer Risikobewertung zu unterziehen Führung von Aufzeichnungen; Beaufsichtigung durch die ESMA Aufzeichnungen, die den Kunden auf Anfrage zur Verfügung stehen

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, ESMA Kunden

Risikobewertung

Daten,

Artikel 73

Bereitstellung von Informationen über Auslagerungsvereinbarungen durch Dritte

Dritte Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ESMA Zuständige Behörden

Bereitstellung von Informationen über Outsourcing durch Dritte

Daten,

Artikel 76

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform betreiben, um die ESMA über potenzielle Fälle von Marktmissbrauch zu informieren, Daten über Geschäfte und Aufträge

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ESMA

Überwachung von Marktmissbrauch und Transaktionen/Bestellungen auf Handelsplattformen

Daten,

Artikel 81

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zum Nachweis von Kenntnissen für die Erbringung von Krypto-Beratung im Einklang mit den veröffentlichten ESMA-Kriterien

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Kunden; ESMA

Verwaltung der CASP-Zulassung

Daten,

Artikel 85 und 85a

Einstufung von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen als signifikant

Freiwillige Einstufung von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen als signifikant

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ESMA EBA Nationale Wettbewerbsbehörden

Verwaltung der CASP-Zulassung

Daten,

Artikel 92

Meldung eines Verdachts auf Marktmissbrauch an die zuständigen nationalen Behörden oder die ESMA

Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen ESMA Zuständige nationale Behörden EK

Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch

Daten

Artikel 93

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige nationale Behörde für diese Verordnung und für die Unterstützung der ESMA.

MS NCA ESMA

Governance

Daten

Artikel 102

Vorsichtsmaßnahmen der zuständigen nationalen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bei der Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA

Zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, ESMA

Mitteilungen senden

Daten

Artikel 138c

Die ESMA ersucht Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und verbundene Personen um Informationen.

ESMA Anbieter von Krypto-Dienstleistungen an Kryptotätigkeiten beteiligte Person kontrollierende Person

Die ESMA, einschlägige juristische und natürliche Personen um Informationen zu ersuchen

Bereitstellung von Informationen

Daten

Artikel 138f

Die ESMA und die zuständige nationale Behörde stellen einander Informationen zur Verfügung

ESMA Nationale Wettbewerbsbehörden

Austausch von Informationen

Daten

Artikel 138 g, 138h und 138i

Abschluss von Vereinbarungen über den Informationsaustausch durch die ESMA Einholung der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen nationalen Behörden von Drittländern zu Offenlegungen durch die ESMA Zusammenarbeit der ESMA mit anderen Behörden

ESMA Zuständige nationale Behörden Andere Behörden

Austausch von Informationen

Daten

Artikel 138n

Offenlegung von Zwangsgeldern durch die ESMA

ESMA öffentlich Europäisches Parlament, EG Rat; Nationale Wettbewerbsbehörden

Die ESMA veröffentlicht Geldbußen und Zwangsgelder

Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, setzt sie das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Kommission und die zuständigen nationalen Behörden davon in Kenntnis.

Daten, Digitaler öffentlicher Dienst

Artikel 138k

Umgang mit Daten im Zusammenhang mit Aufsichtsmaßnahmen (Erhebung von Informationen von beaufsichtigten Unternehmen und gegebenenfalls Verbreitung von Informationen)

ESMA Anbieter von Kryptowerten natürliche oder juristische Person Zuständige nationale Behörden EK

Aufsichtsmaßnahmen

Daten, Digitaler öffentlicher Dienst

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR)

Artikel 5

Übermittlung des Verfahrens der Clearingpflicht an die zentrale Datenbank

Zuständige nationale Behörden ESMA

Notifizierung

Daten

Artikel 6a, 6b

In der zentralen Datenbank durchzuführende Verfahren zur Aussetzung der Clearingpflicht.

Zuständige nationale Behörden ESMA EG CCP-Abwicklungsbehörde

Aussetzung der Clearingpflicht

Daten

Prozessdigitalisierung und -automatisierung

Artikel 7

In der zentralen Datenbank durchzuführendes Verfahren für den Zugang zu einer zentralen Gegenpartei (CCP)

Handelsplatz Zentrale Gegenpartei (CCP) ESMA

Handelsplatz sendet Ersuchen an die CCP Handelsplatz informiert die ESMA über ein entsprechendes Ersuchen

Daten

Artikel 8

Verfahren für den Zugang zu einem Handelsplatz in der zentralen Datenbank

Zentrale Gegenpartei (CCP) Handelsplatz ESMA

Die CCP sendet einen Antrag an den Handelsplatz Unterrichtung der ESMA durch die CCP

Daten

Prozessdigitalisierung und -automatisierung

Artikel 14, 17, 17a, 17b, 22a, 88

Antrag einer CCP auf Zulassung bei der zuständigen Behörde, ESMA; Ausarbeitung einer Stellungnahme für die zuständigen Behörden durch die ESMA; ESMA veröffentlicht Liste signifikanter CCP und Liste der CCP-Zulassungen

ESMA Zuständige Behörden CCP-Kollegium

Verwaltung von Genehmigungen

Daten, Prozessdigitalisierung und -automatisierung

Artikel 17c

Einrichtung und Pflege einer zentralen Datenbank durch die ESMA

ESMA Zuständige nationale Behörden Betreffende Behörden CCP-Kollegium Zentrale Gegenpartei

Verwaltung von Genehmigungen

Prozessdigitalisierung und -automatisierung Digitale Lösungen Digitaler öffentlicher Dienst

Artikel 17c

Einrichtung und Pflege einer zentralen Datenbank durch die ESMA

ESMA Zuständige nationale Behörden Betreffende Behörden CCP-Kollegium Zentrale Gegenpartei

Verwaltung von Genehmigungen

Prozessdigitalisierung und -automatisierung Digitale Lösungen Digitaler öffentlicher Dienst

Artikel 76

Die zuständigen Behörden von Drittstaaten, in denen kein Transaktionsregister vorhanden ist, können sich an die ESMA wenden, um Kooperationsvereinbarungen über den Zugang zu Informationen über in Transaktionsregistern der Union erfasste Derivatekontrakte zu treffen.

Die ESMA kann Kooperationsvereinbarungen mit diesen zuständigen Behörden treffen über den Zugang zu Informationen über in Transaktionsregistern der Union erfasste Derivatekontrakte, die diese Behörden zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen, vorausgesetzt, dass Garantien über das Berufsgeheimnis bestehen, einschließlich den Schutz der von den Behörden mit Dritten geteilten Geschäftsgeheimnisse.

ESMA Behörden von Drittländern Transaktionsregister der Union

Zugang zu Informationen

Daten

Artikel 76a

Wenn dies zur Ausübung ihrer Aufgaben nötig ist, erhalten die zuständigen Behörden von Drittstaaten, in denen ein oder mehrere Transaktionsregister niedergelassen sind, direkten Zugang zu den Informationen in den in der Union niedergelassenen Transaktionsregistern, sofern die Kommission gemäß Absatz 2 einen entsprechenden Durchführungsrechtsakt erlassen hat.

Behörden von Drittländern Europäische Kommission; Transaktionsregister der Union

Zugang zu Informationen

Daten

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR)

Artikel 22b

Die gemäß Artikel 22a Absatz 1 an den Bereitsteller konsolidierter Datenträger übermittelten Daten und die gemäß Artikel 27h Absatz 1 Buchstabe d vom Bereitsteller konsolidierter Datenträger verbreiteten Daten müssen den technischen Regulierungsstandards entsprechen, die nach Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 11a Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 7 erlassen wurden, sofern in den nach Absatz 3 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels erlassenen technischen Regulierungsstandards nichts anderes bestimmt ist.

Systematische Internalisierer und Anbieter des konsolidierten Datenträgers für Aktien und börsengehandelte Fonds

Datenübermittlung

Daten, Prozessdigitalisierung und Automatisierung

Artikel 25

Möglichkeit für die ESMA, bei den nationalen Aufsichtsbehörden Zugang zu den Daten im Zusammenhang mit allen Aufträgen über Finanzinstrumente zu beantragen

Die nationalen Überwachungsbehörden und die ESMA Betreiber von Handelsplätzen

Datenzugang

Daten, Prozessdigitalisierung und Automatisierung

Artikel 26

Meldepflichten für Betreiber von Handelsplätzen.

Die nationalen Überwachungsbehörden und die ESMA Betreiber von Handelsplätzen

Berichterstattungspflichten

Daten

Artikel 34b

Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um das Format der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Berichte zu bestimmen.

Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Maßnahmen aufgeführt werden, durch die vorgeschrieben wird, dass alle in Absatz 1 Buchstabe a genannten Berichte der ESMA zu einem festgelegten wöchentlichen Zeitpunkt zum Zweck ihrer zentralisierten Veröffentlichung zu übermitteln sind.

Marktbetreiber ESMA

Berichterstattungspflichten

Daten

Artikel 38fd

Die ESMA richtet eine zentrale Datenbank ein und pflegt diese, um sicherzustellen, dass die folgenden Einrichtungen und Behörden ihre Unterlagen einreichen und auf ihre an sie gerichteten Unterlagen und Dokumente, die in dieser Datenbank registriert sind, zugreifen können:

a) PEMO

b) Marktbetreiber, die mindestens einen bedeutenden Handelsplatz betreiben

c) Wertpapierfirmen, die in Bezug auf den Betrieb von MTF oder OTF mindestens einen bedeutenden Handelsplatz betreiben

d) andere Handelsplätze, die derselben Gruppe angehören wie die unter den Buchstaben b und c genannten Marktbetreiber und Wertpapierfirmen

e) die zuständigen nationalen Überwachungsbehörden der unter Buchstabe a Buchstabe d genannten Einrichtungen

f) ESMA

g) die jeweils zuständige nationale Behörde gemäß Artikel 2q bis Artikel 2 t der vorliegenden Verordnung

h) alle sonstigen Empfänger gemäß dieser Verordnung.

PEMO Marktbetreiber Wertpapierfirmen; Handelsplätze Die nationalen Überwachungsbehörden ESMA Zuständige nationale Behörden

Einrichtung eines digitalen öffentlichen Dienstes

Daten, Digitale Lösung

Artikel 38fd

Übermittlung von Informationen/Dokumenten, deren Speicherung und anschließender Zugang zu den einschlägigen Aufsichtsdaten für Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die Handelsplätze betreiben und der Aufsicht der ESMA unterliegen, die jeweils zuständigen nationalen Behörden und Aufsichtsbehörden sowie die ESMA.

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die Handelsplätze betreiben, die der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegen, zuständige nationale Behörden und Aufsichtsbehörden sowie die ESMA

Einrichtung eines digitalen öffentlichen Dienstes

Daten, Prozessdigitalisierung und Automatisierung

4.2.Daten 

Allgemeine Beschreibung der erfassten Daten

Art der Daten

Anforderung(en)

Standard und/oder Spezifikation (falls zutreffend)

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1156 (CBDR)

Daten und Informationen, die von den zuständigen nationalen Behörden von Fonds im Zusammenhang mit der Zulassung und Meldung für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Fonds angefordert werden. Zu diesen Informationen gehören Mitteilungen über Marketing-Anreize, obligatorische Offenlegungsdokumente für Fonds und Marketing-Dokumente, Entscheidungen, Verfahrensmaßnahmen und von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen.

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1156, neuer Artikel 12

Die ESMA arbeitet Leitlinien zur Festlegung von Standardformularen, -formaten und -vorlagen aus.

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2022/858 (DLT Pilotregelung)

Compliance-Informationen für Anträge auf spezifische Ausnahmen in Bezug auf DLT-Handelsplätze

Artikel 4 Buchstabe a

Die ESMA arbeitet Leitlinien zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten für die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Ersuchen aus.

Compliance-Informationen für Anträge auf spezifische Ausnahmen in Bezug auf DLT-Abwicklungssysteme

Artikel 5 Buchstabe a

Die ESMA arbeitet Leitlinien zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten für die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Ersuchen aus.

Informationen über die Einhaltung der Vorschriften für die Zulassung nach der vereinfachten Regelung

Artikel 7 Buchstabe a

Die ESMA arbeitet Leitlinien zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten für den Antrag auf Zulassung nach der in Absatz 3 genannten vereinfachten Regelung aus.

Mitteilung, ob der Betreiber beabsichtigt, zur regulären Regelung überzugehen

Artikel 7 Buchstabe a

Informationen zur Begründung des Antrags auf besondere Genehmigung für den Betrieb von DLT-Handelsplätzen

Artikel 8

Informationen zur Begründung des Antrags auf eine besondere Genehmigung für die Erbringung der DLT-Notardienstleistung oder die zentrale DLT-Wartung

Artikel 10a

Die ESMA arbeitet Leitlinien zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten für die Zwecke von Absatz 1 aus.

Informationen über DLT-Notare und DLT-Zentralkontoverwalter

Artikel 10b

Informationen über Übertragungen, die mit dem Abrechnungssystem, an dem sie teilnehmen, erfolgen

Artikel 10c

Die ESMA arbeitet Leitlinien zur Festlegung von Standardformularen, -formaten und -vorlagen aus.

Informationen zur Unterstützung der Zulassung und Beaufsichtigung des Abwicklungssystems

Artikel 10d

Informationen über grenzüberschreitende DLT-Zentralverwahrer-Dienstleistungen

Artikel 10e

Datenstandardisierung zur Unterstützung der Interoperabilität zwischen DLT-Marktinfrastrukturen

Artikel 10g

Die ESMA legt der Kommission technische Empfehlungen zur Unterstützung der Interoperabilität zwischen DLT-Marktinfrastrukturen vor

Bericht über die Eckwerte der Tätigkeiten der DLT-Marktinfrastrukturen

Artikel 11, Artikel 11a

Verordnung (EU) Nr. 2012/648 (EMIR)

Compliance-Informationen für die Zulassung einer CCP zum Clearing einer Kategorie von OTC-Derivaten

Artikel 5

Die ESMA arbeitet technische Standards aus

Antrag auf Aussetzung der Clearingpflicht

Artikel 6a, 6b

Die ESMA arbeitet Leitlinien zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten aus.

Antrag auf Zugang zu einer CCP

Artikel 7

Die ESMA arbeitet Leitlinien zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten aus.

Antrag auf Zugang zu einem Handelsplatz

Artikel 8

Die ESMA arbeitet Leitlinien zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten aus.

Zulassungsantrag einer CCP Quantitative Daten zur Bestimmung der Signifikanz

Artikel 14, 17, 17a, 17b, 22a, 88

Die ESMA arbeitet technische Standards aus (Artikel 14 und 17a) Die ESMA arbeitet Leitlinien zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten aus (Artikel 17 und 17b) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen (Artikel 22a) Die ESMA unterhält eine Website (Artikel 88)

Die ESMA arbeitet Leitlinien zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten aus.

Entscheidungen, Dokumente, Mitteilungen

Artikel 17c

Einrichtung und Aufrechterhaltung durch die ESMA

Übersicht der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden

Artikel 22

Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website

Informationen über in Transaktionsregistern der Union gehaltene Derivatekontrakte

Artikel 76

Die ESMA kann Kooperationsvereinbarungen treffen

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR)

Allokationsbestätigungs- und Abwicklungsanweisungen

Artikel 6

Die von der ESMA in den einschlägigen technischen Regulierungsstandards festgelegten internationalen Standards

Berichterstattung über die Abwicklungseffizienz

Artikel 9

Die von der ESMA in den technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 9 Absatz 4 genannten Informationen

Angaben zum beantragenden Zentralverwahrer

Artikel 16 und 17

Die Informationen, die in den von der ESMA gemäß den Artikeln 16 und 17 ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards festgelegt sind

Stellungnahme

Artikel 17a

Entfällt.

Angaben zu den Outsourcing-Dienstleistungen

Artikel 19a

Die in den von der ESMA gemäß Artikel 19a ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards genannten Informationen

Informationen im Zusammenhang mit Zulassungsanträgen von Zentralverwahrern

Artikel 16, 19, 19a, 21a, 48b, 54, 54a, 54b, 56

Stellungnahme

Artikel 22

Entfällt.

Informationen über notifizierte Dienstleistungen

Artikel 23

Die Informationen, die in den von der ESMA gemäß Artikel 23 ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards festgelegt sind

Informationen über die über den Link bereitgestellten Instrumente und Dienste

Artikel 48, Artikel 48b, Artikel 52

Die in den von der ESMA ausgearbeiteten einschlägigen technischen Regulierungsstandards genannten Informationen

Informationen über die bankartigen Nebendienstleistungen

Artikel 55

Die Informationen, die in den von der EBA gemäß Artikel 55 ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards festgelegt sind

Änderung der Verordnung (EU) 2023/1114 (MICA)

Offenlegung von Zwangsgeldern durch die ESMA

Artikel 138j

Offenlegung von Geldbußen.

Informationsaustausch zwischen der ESMA und Drittländern

Offenlegung von Informationen aus Drittländern

Artikel 138d, 138e

Abschluss von Vereinbarungen mit Drittlandsbehörden durch die ESMA

Relevante Daten für die CASP-Zulassung in der EU

Artikel 60, Artikel 62, Artikel 63, Artikel 64, Artikel 65

Juristische Personen oder andere Unternehmen, die beabsichtigen, Krypto-Dienstleistungen zu erbringen, beantragen bei der ESMA eine Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen.

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR)

Kursofferten (Preis und Volumen) für Aktien und börsengehandelte Fonds

Artikel 22b

Entfällt.

Auftragsdetails für Finanzinstrumente

Artikel 25

Die von der ESMA in den technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 25 Absatz 3 genannten Informationen

Informationen über die Zulassung von Handelsplätzen, die der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegen, an beaufsichtigte Unternehmen gerichtete förmliche aufsichtliche Ersuchen und Antworten auf diese Ersuchen.

Artikel 38fd

Vereinbarkeit mit der europäischen Datenstrategie

Erläuterung, inwiefern die Anforderung(en) mit der Europäischen Datenstrategie vereinbar ist/sind.

Die Anforderungen fördern die Transparenz und den Zugang zu Informationen (z. B. öffentliche Register, Veröffentlichung von Berichten auf den Websites der ESMA, Offenlegungen).

Sie unterstützen die Schaffung von Datenströmen zwischen Finanzmarktbetreibern, zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und EU-Organen.

Die Anforderungen fördern auch den horizontalen Datenaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen, der ein zentrales Element der europäischen Datenstrategie bildet.

Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der einmaligen Erfassung

Erläuterung, inwiefern der Grundsatz der einmaligen Erfassung berücksichtigt und inwiefern die Möglichkeit der Weiterverwendung vorhandener Daten geprüft wurde

Mit der Initiative wird ein Ansatz gefördert, bei dem Daten nur einmal erhoben und häufig ausgetauscht werden, wobei die Daten nur einmal erhoben und anschließend den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und den EU-Organen zur Verfügung gestellt werden. Es ist daher sichergestellt, dass der Initiator die Informationen nur einmal übermittelt und es zu keinen Dopplungen kommt.

Die Initiative fördert die Angleichung und zentralisierte Verfahren für dieselben grenzüberschreitenden Dienstleistungen.

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR)

Für Artikel 22b würden die von systematischen Internalisierern generierten Kursofferten einmal kontinuierlich übermittelt, wobei diese Informationen von den Nutzern der Konsolidierungen oder für aufsichtsrechtliche Zwecke weiterverwendet oder abgerufen würden.

In Bezug auf Artikel 25 stehen die Einzelheiten von Aufträgen über Finanzinstrumente den zuständigen nationalen Behörden (oder künftigen nationalen Überwachungsbehörden) bereits zur Verfügung. Mithilfe der neuen Anforderung kann die ESMA von den nationalen Aufsichtsbehörden die bereits erhobenen Daten anfordern, ohne eine neue Meldepflicht für die Marktteilnehmer zu schaffen.

In Bezug auf Artikel 38fd würden die Daten einmalig vom Antragsteller (z. B. einem Handelsplatz) übermittelt, der bei der ESMA eine Zulassung beantragt. Diese Informationen könnten dann vom Antragsteller selbst, der ESMA, den jeweils zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den nationalen Überwachungsbehörden abgerufen werden.

Erläuterung, inwiefern neu geschaffene Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind und hohen Standards entsprechen

Die Initiative fördert die Erhebung von Daten nur einmal, die dann über zentrale Datenbanken an die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und die einschlägigen EU-Organe weitergegeben werden.

Die Anforderungen fördern die Transparenz und den Zugang zu Informationen mithilfe öffentlicher Register, die Veröffentlichung von Berichten und Offenlegungen auf den Websites der ESMA.

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR)

Für Artikel 22b und Artikel 25 gibt es keine neu geschaffenen Daten. Solche Daten unterliegen bereits harmonisierten Datenformaten und in einem maschinenlesbaren Format, wodurch bereits Kohärenz und Vollständigkeit gewährleistet sind, was eine nahtlose Interoperabilität und Weiterverwendung erleichtert.

In Bezug auf Artikel 38fd werden die Daten über die zentrale Datenbank leicht zugänglich sein. Sie werden dort gelagert und sind somit wiederverwendbar. Da das Format für die Bereitstellung der obligatorischen Daten harmonisiert wird, werden die Daten auch interoperabel sein.

Änderung der Verordnung (EU) 684/2012 (EMIR)

Alle Informationen, Daten, Mitteilungen und Ersuchen, die im Rahmen der EMIR-Verordnung übermittelt werden, erfolgen über die zentrale Datenbank und werden dort gespeichert. Alle Interessenträger, die über ein Recht auf Zugang zu solchen Übertragungen verfügen, können sich an die zentrale Datenbank anschließen. Die vollständige Wiederverwendung und gemeinsame Nutzung relevanter Übertragungen ist somit gewährleistet.

Änderung der Verordnung (EU) 909/2014 (CSDR)

Alle Informationen, Daten, Mitteilungen und Ersuchen, die im Rahmen der CSDR übermittelt werden, werden über die zentrale Datenbank abgewickelt und dort gespeichert. Alle Interessenträger, die über ein Recht auf Zugang zu solchen Übertragungen verfügen, können sich an die zentrale Datenbank anschließen. Die vollständige Wiederverwendung und gemeinsame Nutzung relevanter Übertragungen ist somit gewährleistet.

Datenströme

Die folgende Tabelle enthält die allgemeine Beschreibung der Datenströme

Art der Daten

Anforderung(en)

Akteure, die die Daten bereitstellen

Akteure, die die Daten empfangen

Auslöser für den Datenaustausch

Häufigkeit (falls zutreffend)

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1156 (CBDR)

Kontinuierliche Übermittlung von Daten von den zuständigen nationalen Behörden an die ESMA, die die Daten dann zur Verfügung stellt.

Neuer Artikel 12

Zuständige nationale Behörden

ESMA

Erhalt von Daten von beaufsichtigten Unternehmen durch die zuständige nationale Behörde Entscheidungen, Verfahrensmaßnahmen oder Bescheinigungen der zuständigen nationalen Behörden.

Sobald die zuständigen nationalen Behörden die Daten erhalten, werden sie der ESMA laufend zur Verfügung gestellt.

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2022/858 (DLT Pilotregelung)

Compliance-Informationen für Anträge auf spezifische Ausnahmen in Bezug auf DLT-Handelsplätze

Artikel 4a

DLT-Handelsplatzbetreiber

Zuständige nationale Behörden, Europäische Kommission, ESMA,

Antrag auf Zollbefreiung

Compliance-Informationen für Anträge auf spezifische Ausnahmen in Bezug auf DLT-Abwicklungssysteme

Artikel 5a

DLT-SS-Betreiber

Zuständige nationale Behörden, Europäische Kommission, ESMA,

Antrag auf Zollbefreiung

Informationen über die Einhaltung der Vorschriften für die Zulassung nach der vereinfachten Regelung

Artikel 7 Buchstabe a

DLT-Marktinfrastrukturbetreiber

NCA

Zulassungsantrag

Antrag auf besondere Genehmigungen zum Betrieb von DLT-Handelsplätzen

Artikel 8

Zugelassene juristische Person

NCA, ESMA

Zulassungsantrag

Antrag auf eine besondere Genehmigung für die Erbringung von DLT-Notardienstleistungen oder die zentrale DLT-Wartung

Artikel 10a

Zugelassene juristische Person

NCA

Zulassungsantrag

Informationen über Übertragungen, die mit dem Abrechnungssystem, an dem sie teilnehmen, erfolgen

Artikel 10c

Zentrale DLT-Kontoinhaber

ESMA und Weitergabe an die zuständigen nationalen Behörden

Meldepflicht

Monatlich

Informationen zur Unterstützung der Zulassung und Beaufsichtigung des Abwicklungssystems

Artikel 10d

Zentrale DLT-Kontoinhaber

ESMA

Zulassungsantrag

Informationen über grenzüberschreitende DLT-Zentralverwahrer-Dienstleistungen

Artikel 10e

DLT-Notar oder zentraler DLT-Kontoinhaber

Zuständige nationale Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und Weitergabe an die zuständigen nationalen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Mitteilung der Absicht, Dienstleistungen in mehr als einem Mitgliedstaat zu erbringen

Änderung der Verordnung (EU) 648/2012 (EMIR)

Zulassung einer CCP zum Clearing einer Kategorie von OTC-Derivaten

Artikel 5

NCA

ESMA

Zulassung

Entfällt.

Antrag auf Aussetzung der Clearingpflicht

Artikel 6a der Verordnung

NCA ESMA CCP-Abwicklungsbehörde

ESMA Kommission, EP, Rat EK

Antrag auf Aussetzung der Verpflichtung

Entfällt.

Antrag auf Zugang zu einer CCP

Artikel 7

Handelsplatz

Zentrale Gegenpartei (CCP) ESMA

Antrag auf Zugang zur zentralen Gegenpartei

Entfällt.

Antrag auf Zugang zu einem Handelsplatz

Artikel 8

Zentrale Gegenpartei

Handelsplatz ESMA

Antrag auf Zugang zum Handelsplatz

Entfällt.

Veröffentlichung von Sanktionen

Artikel 12 und 66

ESMA

öffentlich

Offenlegung von Sanktionen gegenüber der Öffentlichkeit

Regelmäßig

Antrag einer CCP auf Zulassungserweiterung Quantitative Daten zur Bestimmung der Signifikanz Liste bedeutender CCPs und CCP-Zulassungen

Artikel 14, 17, 17a, 17b, 22a, 88

Zentrale Gegenpartei (CCP) ESMA

CA ESMA öffentlich

Zulassungsantrag einer CCP Informationen über durchschnittliche offene Positionen, durchschnittliche ausstehende Bruttonominalwerte, durchschnittliche aggregierte Ersteinschussanforderungen, Gruppenstruktur, Interoperabilitätsvereinbarungen; Die ESMA veröffentlicht eine Liste der bedeutenden CCP und der CCP-Zulassungen

Entfällt.

Entscheidungen, Dokumente, Mitteilungen

Artikel 17c

ESMA Zuständige nationale Behörden Betreffende Behörden CCP-Kollegium Zentrale Gegenpartei

ESMA Zuständige nationale Behörden Betreffende Behörden CCP-Kollegium Zentrale Gegenpartei

Notwendigkeit der Übermittlung von Schriftstücken, Entscheidungen, Mitteilungen und Informationen

Entfällt.

Übersicht der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden

Artikel 22

ESMA

öffentlich

Liste der für zentrale Gegenparteien zuständigen Behörden

Entfällt.

Ersuchen eines Drittlands um Abschluss von Kooperationsvereinbarungen für den Zugang zu Informationen in Transaktionsregistern der Union

Artikel 76

Drittlandsbehörde

ESMA Drittlandsbehörde

Ersuchen der Drittlandsbehörde Zugang von Drittlandsbehörden zu Informationen in Transaktionsregistern der Union

Entfällt.

Änderung der Verordnung (EU) 909/2014 (CSDR)

Allokationsbestätigungs- und Abwicklungsanweisungen

Artikel 6

Zentralverwahrer und Marktteilnehmer

Zentralverwahrer und Marktteilnehmer

Marktbetrieb

Entfällt.

Berichterstattung über die Abwicklungseffizienz

Artikel 9

Abwicklungsinternalisierer

Zuständige Behörden

Regelmäßige Berichterstattung

Vierteljährlich

Angaben zum beantragenden Zentralverwahrer

Artikel 16 und 17

Zentralverwahrer:

Zuständige Behörden

Zulassungsantrag

Entfällt.

Stellungnahme

Artikel 17a und 22

Zuständige und relevante Behörden

Zentralverwahrer:

Regelmäßige Überprüfung und Bewertung

Mindestens alle drei Jahre

Informationen über notifizierte Dienstleistungen

Artikel 23

Zentralverwahrer:

Zuständige Behörden

Erbringung der Dienste

Entfällt.

Informationen über die über den Link bereitgestellten Instrumente und Dienste

Artikel 48, 48a, 48b, 52

Zentralverwahrer, zuständige und relevante Behörden

Zuständige Behörden

Zulassungsantrag

Entfällt.

Informationen über die bankartigen Nebendienstleistungen

Artikel 55

Zentralverwahrer, Bankenaufsichtsbehörden

Bankenaufsichtsbehörden, zuständige Behörden

Zulassungsantrag

Entfällt.

Änderung der Verordnung (EU) 2023/1114 (MICA)

Relevante Daten für die CASP-Zulassung in der EU

Artikel 62 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 (MICA)

Juristische Personen oder andere Unternehmen, die beabsichtigen, Krypto-Dienstleistungen zu erbringen

ESMA

Antrag auf Genehmigung oder Änderungen

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR)

Kursofferten für Aktien und börsengehandelte Fonds

Artikel 22b

Systematische Internalisierer

Anbieter konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds

Marktbetrieb

Im Gange

Auftragsdetails für Finanzinstrumente

Artikel 25

Handelsplätze

Zuständige nationale Behörden, nationale Aufsichtsbehörden, ESMA

Regelmäßige Berichterstattung oder Berichterstattung auf Anfrage

Laufend oder auf Anfrage

Informationen über die Zulassung von Handelsplätzen, die der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegen, sowie an beaufsichtigte Unternehmen gerichtete förmliche aufsichtliche Ersuchen und Antworten auf diese Ersuchen.

Artikel 38fd

ESMA, nationale Aufsichtsbehörden, zuständige nationale Behörden oder Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die Handelsplätze betreiben, die der Aufsicht der ESMA unterliegen

ESMA

Genehmigungsantrag, Auskunftsersuchen zu Aufsichtszwecken, Antworten auf diese Ersuchen

Entfällt.

4.3.Digitale Lösungen

Allgemeine Beschreibung der digitalen Lösungen

Bitte beachten Sie, dass die nachstehende Beschreibung der von der ESMA einzurichtenden zentralen Datenbank nicht die Informationen über die Bereitstellung der zusätzlichen Kapazitäten enthält, die für die Verordnung über die Wirksamkeit von Abrechnungen erforderlich sind. Weitere Informationen dazu finden Sie in der digitalen Erklärung zur Verordnung über die Wirksamkeit von Abrechnungen.

Digitale Lösung

Anforderung(en)

Wichtigste vorgeschriebene Funktionen

Zuständige Stelle

Inwiefern wird Zugänglichkeit gewährleistet?

Wie wird die Wiederverwendbarkeit berücksichtigt?

Einsatz von KI-Technologien (falls zutreffend)

Zentrale Datenbank der ESMA und Abdeckung von zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern und Handelsplätzen durch die Aufsichtsdatenplattform

Änderung von Artikel 17c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR-Verordnung)

Änderung von Artikel 19a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR)

Änderung von Artikel 38eb der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR)

Vorschlag für eine Verordnung über die Wirksamkeit von Abrechnungen, Artikel 22

Zentrale Datenplattform, bietet Funktionen für die Datenerhebung und den Informationsaustausch zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden und Betreibern (Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien, Zahlungssysteme, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben), unter anderem den Registrierungsbehörden, und automatisiert die aufsichtlichen Arbeitsabläufe und Verfahren

ESMA

Uneingeschränkter Zugang für diese Stellen (die ESMA muss den Zugang sicherstellen)

Die Aufsichtsplattform der ESMA wird um zusätzliche Anforderungen erweitert.

ESMA-Datenplattform für grenzüberschreitende Mitteilungen über Geldbeträge und die Interaktion zwischen den zuständigen nationalen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats in grenzüberschreitenden Angelegenheiten

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1156, neuer Artikel 12

Funktionen zur Erhebung, Verarbeitung, Generierung und zum Austausch oder zur gemeinsamen Nutzung von Daten/Dokumenten sowie zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den zuständigen nationalen Behörden.

Übersetzungsdienstleistungen

Öffentliche Schnittstelle für die Bereitstellung einschlägiger Daten für die breite Öffentlichkeit (zentrale Anlaufstelle der ESMA)

ESMA

 

Die Plattform wird vorhandene Ressourcen und Daten weiterverwenden, sofern diese bereits vorhanden sind (z. B. die zentrale Datenbank gemäß Artikel 17c der EMIR-Verordnung).

Entfällt

Zentrales Register der ESMA für die Überwachung der CASP-Märkte

Änderung der Verordnung (EU) 2023/1114 (MICA)

Zentrales öffentliches Register und Aufsichtsplattform

ESMA

 

Die Plattform wird vorhandene Ressourcen und Daten weiterverwenden (z. B. die zentrale Datenbank gemäß Artikel 17c der EMIR-Verordnung).

 

Zentralisierte Daten und Analysen

Änderung der Artikel 8 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ESMA)

Bereitstellung gemeinsamer Instrumente zur Überwachung und Analyse von Marktdaten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Ermöglichung eines zeitnahen Austauschs aufsichtlicher Erkenntnisse mit den zuständigen Behörden und

Erleichterung eines sicheren, standardisierten Datenzugangs und -austauschs im gesamten EU-Aufsichtsrahmen.

ESMA

Für jede digitale Lösung Erläuterung, inwiefern diese mit geltenden digitalen Strategien und Rechtsvorschriften im Einklang steht.

Daten- und Aufsichtsplattformen der ESMA

Digitale und/oder sektorspezifische Strategie (falls anwendbar)

Erläuterung der Vereinbarkeit

KI-Verordnung

 

EU-Rahmen für Cybersicherheit

Die Mitgliedstaaten und ESMA müssen die Sicherheit, Echtheit, Integrität und vertrauliche Behandlung der für die Zwecke dieser Verordnung erfassten und gespeicherten Daten gewährleisten.

eIDAS-Verordnung

 

Einheitliches digitales Zugangstor und IMI

 

Sonstige

4.4.Interoperabilitätsbewertung

Allgemeine Beschreibung der von den Anforderungen betroffenen digitalen öffentlichen Dienste

Digitaler öffentlicher Dienst oder Kategorie digitaler öffentlicher Dienste

Beschreibung

Anforderung(en)

Lösung(en) für ein interoperables Europa

(Entfällt)

Andere Interoperabilitätslösung(en)

ESMA-Datenplattform für die grenzüberschreitende Meldung von Geldbeträgen und die Interaktion zwischen den zuständigen nationalen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats in grenzüberschreitenden Angelegenheiten

Das Verfahren mit den zuständigen nationalen Behörden für die Meldung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Fonds.

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1156, neuer Artikel 12

//

Bestehende Lösungen der ESMA werden weiterverwendet (z. B. die zentrale Datenbank gemäß Artikel 17c der EMIR-Verordnung).

Abdeckung von zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern und Handelsplätzen durch die Aufsichtsdatenplattform

Erteilung der Zulassung

Informationsaustausch zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Betreibern

Aufsichtliche Arbeitsabläufe und Verfahren

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR)

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR)

Bestehende Lösungen der ESMA werden erweitert und weiterverwendet (z. B. die zentrale Datenbank gemäß Artikel 17c der EMIR-Verordnung).

Zentrales Register für die Marktaufsicht von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen

Einrichtung des zentralen Systems für die Zulassung und Überwachung von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, Informationsaustausch, Führung eines öffentlichen Registers

Änderung der Verordnung (EU) 2023/1114 (MICA)

Bestehende Lösungen der ESMA werden weiterverwendet und um die neuen Funktionen erweitert (z. B. die zentrale Datenbank gemäß Artikel 17c der EMIR-Verordnung).

Zentrale Datenbank

Eine zentrale Datenbank für die Speicherung von Informationen/Dokumenten und den Zugang für Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die Handelsplätze betreiben, die der Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegen, die zuständigen nationalen Behörden, die nationalen Aufsichtsbehörden und die ESMA zu einer Datenbank für die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit den Zulassungen gemäß der MiFIR sowie anderer aufsichtsbezogener Informationen (einschließlich aufsichtlicher Ersuchen und Antworten auf diese Ersuchen).

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR)

Artikel 38eb

Bestehende Lösungen der ESMA werden dort weiterverwendet, wo sie bereits bestehen (z. B. die zentrale Datenbank gemäß Artikel 17c der EMIR-Verordnung).

Kategorie digitaler öffentlicher Dienste nach COFOG  #1

01.1.2

 

//

 

Auswirkungen der Anforderung(en) auf die grenzüberschreitende Interoperabilität nach digitalem öffentlichen Dienst

Zentrale MiFIR-Datenbank

Beurteilung

Maßnahme(n)

Mögliche verbleibende Hindernisse (falls zutreffend)

Vereinbarkeit mit bestehenden digitalen und sektorspezifischen Strategien

Bitte führen Sie die ermittelten anwendbaren digitalen und sektorspezifischen Strategien auf.

-Die zentrale Datenbank wird in mehreren Finanzsektoren (Handel, Nachhandel usw.) einheitlich und kohärent implementiert, um sicherzustellen, dass dieselbe digitale Lösung für die Zwecke der Speicherung von Dokumenten/Informationen und des Zugangs in allen relevanten Finanzsektoren genutzt werden kann.

-Entfällt.

Organisatorische Maßnahmen für eine reibungslose grenzüberschreitende Erbringung digitaler öffentlicher Dienste

Bitte führen Sie die geplanten Governance-Maßnahmen auf.

-Da die zentrale Datenbank von einer europäischen Behörde (ESMA) betrieben wird, wird sie sicherstellen, dass alle relevante Behörden und Marktteilnehmer die Daten in fairer und unverhältnismäßiger Weise übermitteln und darauf zugreifen.

-Entfällt.

Maßnahmen, die ergriffen wurden, um ein gemeinsames Verständnis der Daten zu gewährleisten

Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf.

- Da die zentrale Datenbank von einer europäischen Behörde (ESMA) betrieben wird, wird sie sicherstellen, dass das Datenformat allgemein auf alle Informationen/Dokumente angewandt wird, die von den zuständigen Behörden und Marktteilnehmern übermittelt werden. Darüber hinaus sind die vorzulegenden Informationen (insbesondere für Zulassungen) in den Rechtsvorschriften festgelegt.

-Entfällt.

Verwendung gemeinsam vereinbarter offener technischer Spezifikationen und Standards

Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf.

-Da die zentrale Datenbank von einer europäischen Behörde (ESMA) betrieben wird, wird sie sicherstellen, dass das Datenformat allgemein auf alle Informationen/Dokumente angewandt wird, die von den zuständigen Behörden und Marktteilnehmern übermittelt werden. Darüber hinaus sind die vorzulegenden Informationen (insbesondere für Zulassungen) in den Rechtsvorschriften festgelegt.

-Entfällt.

4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

Allgemeine Beschreibung der Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

Beschreibung der Maßnahme

Anforderung(en)

Rolle der Kommission

(falls zutreffend)

Zu beteiligende Akteure

(falls zutreffend)

Voraussichtlicher Zeitplan

(falls zutreffend)

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2022/858 (DLT Pilotregelung)

Die ESMA legt der Kommission technische Empfehlungen zur Unterstützung der Interoperabilität zwischen DLT-Marktinfrastrukturen vor.

Artikel 15

Überprüfung Einleitung weiterer Initiativen

ESMA

Die ESMA arbeitet Leitlinien zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten für die Übermittlung von Anträgen gemäß den Artikeln 4a, 5a, 7a, 10a und 10c aus.

Artikel 4a, 5a, 7a, 10a, 10c

ESMA

Gemäß den in den entsprechenden Artikeln 4a, 5a, 7a, 10a und 10c-CJ festgelegten Fristen

Änderung der Verordnung (EU) 648/2012 (EMIR)

Die ESMA arbeitet technische Standards und/oder Leitlinien gemäß den Artikeln 5, 14, 17, 17a und 17b aus

Artikel 5, 14, 17, 17a, 17b

ESMA

Gemäß den in den Artikeln 5, 14, 17, 17a und 17b genannten Fristen

Änderung der Verordnung (EU) 909/2014 (CSDR)

Die ESMA arbeitet technische Standards gemäß den Artikeln 6, 9, 16, 17, 19a, 23, 48, 48b und 52 aus

Artikel 6, 9, 16, 17, 19a, 23, 48, 48b und 52

ESMA

Gemäß den in den Artikeln 6, 9, 16, 17, 19a, 23, 48, 48b und 52 genannten Fristen

Die EBA arbeitet technische Standards gemäß Artikel 55 aus

Artikel 55

EBA

Innerhalb der in Artikel 55 genannten Frist

ANLAGE

Allgemeine Annahmen in Bezug auf VZÄ und Kosten

Titel I – Personalausgaben

Bei der Berechnung der Personalausgaben auf der Grundlage des nachstehend erläuterten Personalbedarfs wurden folgende spezifische Annahmen zugrunde gelegt:

·Die Verhandlungen über das Paket werden bis Mitte 2027 abgeschlossen. Anschließend dauert es ein bis zwei Jahre, bis die Rechtsvorschriften in Kraft treten (bei einigen Verordnungen beträgt sie ein Jahr und bei anderen zwei Jahre), wovon sechs Monate bis ein Jahr für die Vorbereitungsphase für neue Mandate vorgesehen sind. In dieser Phase sollte Personal für die Vorbereitung auf neue Mandate eingestellt werden. Für diese Arbeiten werden voraussichtlich 10 VZÄ plus 2 VZÄ für Overhead pro Sektor benötigt. Es wird davon ausgegangen, dass die ESMA Zeit haben wird, zusätzliche VZÄ einzustellen, damit sie ab 2028 bis Mitte 2028 einsatzbereit sind.

·Das Direktorium wird ein Jahr nach Inkrafttreten Mitte 2028 eingerichtet, um die Grundlagen für die direkte Aufsicht zu schaffen und Kooperationsvereinbarungen vorzubereiten. Ab Mitte 2029 beginnt die direkte Beaufsichtigung – die volle Personalausstattung für Handel und Nachhandel sollte bis zu diesem Zeitpunkt erreicht sein. Die vollständige Personalausstattung für die Beaufsichtigung von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen sollte jedoch schrittweise bis 2031 erreicht werden. Die jährlichen Standardkosten (derzeit 2025) für einen Bediensteten auf Zeit belaufen sich auf 188 000 EUR, für einen Vertragsbediensteten auf 101 000 EUR und für einen abgeordneten nationalen Sachverständigen auf 103 000 EUR, die alle 30 000 EUR an „Habillagekosten“ umfassen.

·Der Berichtigungskoeffizient für die Dienstbezüge des Personals in Paris (ESMA) beträgt 114,2 (Basis: 2025).

·Die Arbeitgeberbeiträge zur Altersversorgung von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten wurden nicht in die Voranschläge einbezogen. Bei gebührenfinanzierten direkten Aufsichtsaufgaben würden 100 % der Rentenbeiträge des Arbeitgebers in die den beaufsichtigten Unternehmen in Rechnung gestellten Gebühren einbezogen. Bei nicht direkten Aufsichtsaufgaben, deren Kosten von der EU und den zuständigen nationalen Behörden getragen würden, würde der Anteil der zuständigen nationalen Behörden an diesen Beiträgen wie bisher von den zuständigen nationalen Behörden an die ESMA gezahlt (der EU-Anteil würde direkt vom Unionshaushalt getragen und nicht über den Haushalt der ESMA abgewickelt).

·Personalressourcen für Overhead-Aufgaben sind Vertragsbedienstete, Bedienstete auf Zeit, einschließlich Assistenten, und abgeordnete nationale Sachverständige.

·Ab 2027 wurde eine Inflationsrate von 2 % auf die Normalsätze von 2025 angewandt.

Titel II – Infrastruktur- und Betriebsausgaben

Die Kosten basieren auf der Multiplikation der Zahl der Mitarbeiter mit dem Anteil des Jahres, in dem sie beschäftigt sind, mit den Standardkosten für „Habillage“, d. h. 30 000 EUR (für Gebäude, IT-Basisunterstützung usw.). Es wird eine Inflationsrate von 2 % angewandt.

Titel III – Operative Ausgaben

Die Kostenschätzung gründet auf folgenden Annahmen:

·Die einmaligen IT-Kosten, die in Abschnitt D aufgeführt sind, sollen gleichmäßig über zwei Jahre umgesetzt werden (2028-2029 für die Aufsichtsplattform, das CASP-Marktüberwachungssystem und die Fondsdatenbank; 2030-2031 für die zentralisierten Daten und Analysen) wobei die für Vorbereitung, Planung und Auftragsvergabe benötigte Zeit berücksichtigt wird.

·IT-Kosten (Entwicklung und Wartung) beruhen auf bestmöglichen Schätzungen der zusätzlichen Grenzausgaben, die in den Jahren 2028 bis 2034 tatsächlich anfallen und entweder direkten Aufsichts- oder Überwachungstätigkeiten und ihrem jeweiligen Finanzierungssystem zugewiesen werden.

·Abweichend von der geltenden Förderregelung

·werden die Kosten der IT-Entwicklung im Zusammenhang mit der direkten Aufsicht von der EU in der Entwicklungsphase getragen und in den folgenden fünf Jahren durch eine Kürzung des EU-Beitrags wieder eingezogen, was den abgeschriebenen Kosten der IT-Infrastruktur in Höhe von 12,2 Mio. EUR entspricht werden die sich daraus ergebenden jährlichen Instandhaltungskosten (sowie etwaige Weiterentwicklungen) vollständig gebührenfinanziert und ab 2030 getragen

·werden die anfänglichen Kosten für die Entwicklung der neuen IT-Systeme, die nicht mit der direkten Aufsicht verbunden sind und für die Umsetzung dieses Vorschlags erforderlich sind, zu 100 % von der EU getragen (bis zu 18,1 Mio. EUR nach Inflation). Danach würden die Kosten für die Wartung und Weiterentwicklung dieser Systeme zu gleichen Teilen von der EU und den zuständigen nationalen Behörden getragen.

·Ab 2027 wurde eine Inflationsrate von 2 % zu jeweiligen Preisen von 2025 angewandt.

·Dienstreisekosten, Kommunikationsdienste und Ausgaben für Hauptversammlungen sind als 1,25 % der Personalausgaben (Titel 1) auf der Grundlage der bei der ESMA tatsächlich angefallenen Kosten enthalten. Dies führt zu folgenden zusätzlichen Ausgaben:

Mio. EUR

2028

2029

2030

2031

2032

2033

2034

Anteil der EU

0,008

0,027

0,027

0,028

0,028

0,029

0,029

Anteil der NCA

0,008

0,027

0,027

0,028

0,028

0,029

0,029

Gebührenfinanziert

0,094

0,611

0,737

0,885

0,902

0,920

0,939

Insgesamt

0,110

0,664

0,792

0,940

0,959

0,978

0,997

Alle Titel – Kofinanzierung

Bei der ab 2028 einbehaltenen Kofinanzierung handelt es sich um einen Beitrag der EU in Höhe von 50 % und einen Beitrag der zuständigen nationalen Behörden in Höhe von 50 % für alle zusätzlichen Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Initiative eingeführt und von der ESMA kofinanziert werden. Diese Sätze weichen geringfügig von den Sätzen von 40 % bzw. 60 % ab, die gemäß Erwägungsgrund 68 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung der ESMA üblicherweise für die Kofinanzierung herangezogen werden. Diese Änderung würde keine Änderungen hinsichtlich der Art und Weise mit sich bringen, wie die Beiträge für die vor dieser Initiative eingeführten und von der ESMA kofinanzierten Tätigkeiten berechnet werden (sie würden weiterhin zu 40 % von der EU und zu 60 % von den zuständigen nationalen Behörden finanziert) und wie die Beiträge der Mitgliedstaaten entsprechend der Stimmengewichtung geleistet werden 51 . Der Grundgedanke besteht darin, dass angesichts der erheblichen Stärkung des Mandats der ESMA und des zunehmenden unionsweiten Charakters ihrer Aufsichtsaufgaben die Finanzierung ihrer Tätigkeiten das Unionsinteresse, dem ihre Arbeit dient, genauer widerspiegeln sollte. Die Stärkung der Rolle der ESMA bei der Gewährleistung einer kohärenten und wirksamen Aufsicht im gesamten Binnenmarkt bringt Vorteile für die Wirtschaft der Union insgesamt mit sich, weshalb es angemessen ist, dass ein größerer Teil der damit verbundenen Kosten vom EU-Haushalt getragen wird, um den Druck auf die zuständigen nationalen Behörden zu verringern und gleichzeitig eine ausgewogene und verhältnismäßige Kostenteilungsregelung aufrechtzuerhalten. Diese Anpassung trägt zu einer gerechteren Verteilung der finanziellen Beiträge bei, verbessert die Vorhersehbarkeit der Haushaltsmittel für die Mitgliedstaaten und fördert einen effizienten und widerstandsfähigen Aufsichtsrahmen, der das ordnungsgemäße Funktionieren und die weitere Integration der Kapitalmärkte der Union gewährleisten kann.

Spezifische Annahmen

Diese Gesetzgebungsinitiative wird sich auf die Kosten auswirken, die durch folgende Änderungen entstehen: (A) Verbesserung der Aufsichtskonvergenz, (B) Übertragung direkter Aufsichtsbefugnisse an die ESMA, (C) Ressourcen für Overhead-Aufgaben, (D) IT-Instrumente, die für die direkte Aufsicht und die Aufsichtskonvergenz erforderlich sind, (E) Einrichtung eines neuen unabhängigen Direktoriums. Schließlich wurden Umschichtungsmöglichkeiten und Effizienzgewinne geprüft (F).

Überblick über den Personalbedarf der ESMA im Normalbetrieb (ab 2031):

Direkte Aufsicht und damit verbundene Konvergenzmaßnahmen

Sonstige aufsichtliche Konvergenz und DLT

Insgesamt

gebührenfinanziert

kofinanziert

Direktorium

5

5

Zentrale Gegenparteien

47

47

Zentralverwahrer:

39

39

Handelsplätze

104

104

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen

158

158

Koordinierung der Vermögensverwaltung und grenzüberschreitende Aufsicht

15

15

30

DLT-Pilotprojekt

7

7

Aufsichtliche Konvergenz

10

10

(*)

10

–10

-

Gemeinkosten

76

4

80

Insgesamt

454

26

480

(*) 10 VZÄ in der derzeitigen Abteilung der ESMA, die sich mit der Aufsichtskonvergenz befasst, würden auf die gebührenfinanzierten Tätigkeiten übertragen, wodurch die zusätzlichen 10 VZÄ, die durch dieses Paket für die Aufsichtskonvergenz geschaffen werden, ausgeglichen würden.

Darüber hinaus besteht seitens der Kommission ein Mittelbedarf, um die zusätzlichen sektoralen und horizontalen Zuständigkeiten der ESMA zu flankieren. Um eine wirksame politische Aufsicht, Koordinierung und Durchsetzung des neuen Aufsichtsrahmens zu gewährleisten, sind innerhalb der Kommission vier AD-Beamte erforderlich. Jeder Beamte würde einen wichtigen Politikbereich stärken, der von der Initiative betroffen ist: digitales Finanzwesen, Marktinfrastruktur, Vermögensverwaltung sowie Aufsicht und Konvergenz. Diese Mitarbeitenden werden für die laufende Überwachung der erweiterten Mandate der ESMA, die Bewertung der Auswirkungen neuer Aufsichtsregelungen, die Gewährleistung der sektorübergreifenden Politikkohärenz und die Aufrechterhaltung einer strukturierten Zusammenarbeit mit der ESMA, den zuständigen nationalen Behörden und Interessenträgern zuständig sein. Angesichts des Umfangs und der technischen Tiefe der Reformen wird diese Personalausstattung als das Minimum angesehen, das erforderlich ist, um Kontinuität, zeitnahe Folgemaßnahmen und eine wirksame Angleichung der aufsichtlichen und rechtlichen Entwicklungen im gesamten Kapitalmarktrahmen zu gewährleisten.

A. Verstärkte Aufsichtskonvergenz

Im Bereich der Vermögensverwaltung würde die ESMA für einen koordinierten Ansatz bei der Beaufsichtigung großer grenzüberschreitender Vermögensverwaltungsgruppen sorgen, indem sie beauftragt würde, gemeinsam mit den zuständigen nationalen Behörden regelmäßige gruppenweite Überprüfungen des Aufsichtsansatzes für Vermögensverwaltungsgesellschaften durchzuführen, was eine konvergente Beaufsichtigung der Tätigkeiten von Vermögensverwaltungsgruppen durch die zuständigen nationalen Behörden fördern sollte. Dies würde möglicherweise die Geschäftstätigkeit, das Management, die Risikoüberwachung oder die Unternehmensstruktur der größten Vermögensverwalter umfassen. Über diese regelmäßigen Überprüfungen großer Gruppen von Vermögensverwaltern hinaus würde die Koordinierung im Rahmen der ESMA die laufende Überwachung von Risiken, die Verwendung von Dashboards, die aus Aufsichtsdaten und Risikoindikatoren abgeleitet werden, um neu auftretende Schwachstellen zu ermitteln, und erforderlichenfalls die Einleitung von Untersuchungen durch gemeinsame Teams umfassen. Für diese Aufsicht sollten bis zu 15 der größten grenzüberschreitend tätigen Vermögensverwaltungsgruppen ausgewählt werden. Für jede Gruppe ist 1 VZÄ vorzusehen. Insgesamt wären 15 VZÄ erforderlich. Diese würden von der EU und den zuständigen nationalen Behörden kofinanziert.

Die ESMA würde sich aktiv an der nahtlosen Notifizierung von OGAW-Fonds und AIF beteiligen, indem sie Meldungen zentralisiert, Plattformen für die Zusammenarbeit betreibt und so Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen nationalen Behörden angeht oder Beschwerden von Interessenträgern bearbeitet. Die ESMA würde verbindliche Vermittlungsbefugnisse ausüben. Die ESMA würde die Überwachung des Binnenmarkts für OGAW und AIF durch die Einrichtung von Plattformen für die Zusammenarbeit koordinieren. Die ESMA würde: i) die Agenda für solche Plattformen für die Zusammenarbeit festzulegen ii) regelmäßige Plattformen für die Zusammenarbeit einrichten, Arbeitsabläufe verwalten und einschlägige Informationen über ein spezielles IT-Tool (Datenplattform, die den zuständigen nationalen Behörden zugänglich ist) für OGAW-Fonds und AIF, die im Binnenmarkt tätig sind, austauschen iii) Ad-hoc-Plattformen für die Zusammenarbeit einrichten, die auf Beschwerden von nationalen Wettbewerbsbehörden, Marktteilnehmern oder Verbrauchern basieren iv) die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden auf der Plattform für die Zusammenarbeit fördern. Das Direktorium und der Rat der Aufseher der ESMA müssten in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle spielen. Für diese grenzüberschreitende Aufsicht sollten 15 VZÄ vorgesehen werden. Nach einem Übergangszeitraum im Jahr 2028 mit fünf VZÄ, die vollständig von der EU finanziert werden, um die Funktion einzurichten, würde die ESMA die Kosten für diese Aufgaben durch Gebühren decken, die für die Ausgaben im Zusammenhang mit den Notifizierungsverfahren gelten.

Der Vorschlag sieht auch Änderungen an horizontalen Instrumenten zur aufsichtlichen Konvergenz vor, die deren Nutzung verbessern und Anreize dafür schaffen würden, sowie die Einführung neuer Instrumente. Es wird erwartet, dass die ESMA häufiger auf verbindliche Mediationsverfahren, Peer Reviews sowie Instrumente zur Ahndung von Verstößen gegen das Unionsrecht zurückgreifen wird. Darüber hinaus würden neue Instrumente, die sich in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften als wirksam erwiesen haben, wie etwa Plattformen für die Zusammenarbeit, in das Aufsichtsinstrumentarium aufgenommen. Kooperationsplattformen mit einer starken Rolle der ESMA würden die Koordinierung und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats bei signifikanten grenzüberschreitenden Tätigkeiten erleichtern. Für diese Aufgaben sollten weitere 10 VZÄ vorgesehen werden. Darüber hinaus werden zehn bestehende VZÄ intern für Konvergenzmaßnahmen im Zusammenhang mit der direkten Aufsicht eingesetzt. Diese VZÄ werden künftig gebührenfinanziert.

Die starke Koordinierungsfunktion der ESMA in der DLT-Pilotverordnung bleibt bestehen und wird mehr Ressourcen erfordern, da der Schwellenwert für das Pilotprojekt erhöht wird. Dies wird dazu führen, dass mehr Unternehmen in das Pilotprojekt einsteigen und die ESMA mehr Arbeit leistet. Darüber hinaus wird die ESMA die direkte Aufsichtsbehörde für ein neues verteiltes Modell für die Abwicklung von Finanzinstrumenten („Abwicklungssystem“) sein. Daher sollten die derzeit bei der ESMA zugewiesenen zwei VZÄ durch zusätzliches Personal aufgestockt werden, sodass insgesamt sieben VZÄ erreicht werden. Daher müssen die zwei VZÄ, die für diesen Bereich im Rahmen der ursprünglichen DLT-Pilotverordnung vorgesehen waren, und fünf zusätzliche VZÄ fortgesetzt werden (die zwei VZÄ, die der ESMA für den Zeitraum 2022 bis 2026 zur Umsetzung der Verordnung 2022/858 zur Einführung der DLT-Pilotregelung 52   zugewiesen wurden, werden bis 2027 verlängert, und ab 2028 werden der ESMA weitere fünf VZÄ zugewiesen). Zur Kofinanzierung der zwei VZÄ für das DLT-Pilotprojekt im Jahr 2027 gemäß dem derzeitigen Standard 60:40 NCA:EU-Finanzierungsmodell wird der ESMA zusätzlich zur Finanzplanung für die Finanzierung im Jahr 2027 ein Beitrag der Union in Höhe von 149 376 EUR zugewiesen.

B. Direkte Aufsichtsbefugnisse

Einleitend sei daran erinnert, dass Unternehmen, die der direkten Beaufsichtigung durch die ESMA unterliegen, Gebühren an die ESMA entrichten (einmalige Registrierungskosten und wiederkehrende Kosten für die ständige Überwachung). Dies gilt derzeit für Ratingagenturen, Transaktionsregister, Verbriefungsregister, Datenbereitstellungsdienste usw.

Nach diesem Legislativvorschlag wird die ESMA für die direkte Beaufsichtigung großer grenzüberschreitender CCPs (bis zu etwa 8), Zentralverwahrer (bis zu etwa 14) und Handelsplätze (etwa 10 Gruppen, was 150 bis 200 Handelsplätzen entsprechen würde) zuständig sein. In Bezug auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollte die ESMA alle Anbieter (bis zu 615) beaufsichtigen und die einzige Aufsichtsbehörde für diesen Sektor in der EU werden.

Wir haben eine Analyse durchgeführt, um den erforderlichen Personalbedarf zu ermitteln. Wir haben Fragebögen an die zuständigen nationalen Behörden geschickt, in denen er sich nach den VZÄ erkundigt, die für die Überwachung dieser Sektoren eingesetzt werden. Die nachstehend aufgeführten Zahlen für die einzelnen Sektoren beruhen auf den Beiträgen der zuständigen nationalen Behörden und stützen sich auch auf das Fachwissen der ESMA und die eigenen Bewertungen der Kommission.

Der Hof hat berechnet, dass 104 VZÄ-Stellen bei der ESMA erforderlich sein werden, um eine wirksame Beaufsichtigung der größten grenzüberschreitend tätigen Handelsplatzgruppen zu gewährleisten. Eine Konsultation der zuständigen nationalen Behörden in Bezug auf die VZÄ, die für die Beaufsichtigung von Handelsplätzen benötigt werden, ergab, dass in den 19 an der Erhebung teilnehmenden zuständigen nationalen Behörden durchschnittlich etwa 2 VZÄ pro beaufsichtigtem Unternehmen benötigt werden. Es wird davon ausgegangen, dass diese Mitarbeiterzahl die durchschnittlichen Ressourcen widerspiegelt, die auf der Ebene der einzelnen Marktteilnehmer benötigt werden. Der Anwendungsbereich des Vorschlags richtet sich an etwa 30-40 Betreiber, die die größten Handelsplätze in der Union verwalten (der Markt verändert sich ständig, was es schwierig macht, eine genaue Schätzung zu erhalten). Angesichts der Obergrenze des vorgeschlagenen Spektrums der in den Anwendungsbereich fallenden Betreiber und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die ESMA neue Zuständigkeiten in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der organisatorischen Anforderungen an die Marktüberwachung durch Handelsplätze erhalten wird, wird diese Schätzung auf 2,5 VZÄ pro Marktbetreiber nach oben korrigiert. 4 VZÄ werden als notwendig erachtet, um an der aufsichtlichen Konvergenz in diesem Bereich zu arbeiten.

Die Handelsplätze, die unter die Aufsicht der ESMA fallen würden, wurden auf der Grundlage ihrer erheblichen Marktanteile und in einigen Fällen ihrer EU-weiten/grenzüberschreitenden Dimension ausgewählt, was eine solide Aufsichtsstruktur erfordert. Da die ESMA bislang keine Aufsichtsbefugnis über Handelsplätze innehatte, ist es von wesentlicher Bedeutung, eine neue Struktur zu schaffen, um die wirksame Wahrnehmung dieser Aufgaben zu erleichtern. Die beantragte Personalausstattung von 104 VZÄ-Stellen wird als notwendig erachtet, um sicherzustellen, dass die ESMA ihre neuen Aufsichtsaufgaben angemessen wahrnehmen und die von ihr erwarteten hohen Aufsichtsstandards aufrechterhalten kann.

In Bezug auf CCPs würde die ESMA die Verantwortung für die direkte Beaufsichtigung von bis zu acht der wichtigsten EU-CCPs übernehmen. Die ESMA würde als letzter Entscheidungsträger für Aufsichtsfragen fungieren und für Kohärenz und Konvergenz zwischen den Rechtsordnungen sorgen. Auf der Grundlage der uns vorliegenden Daten gehen wir davon aus, dass die direkte Beaufsichtigung einer CCP durchschnittlich 6 VZÄ erfordern würde. Wendet man diese Schätzung auf 8 CCPs an, ergibt sich ein Gesamtbedarf von 48 VZÄ. Da die ESMA bereits bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit CCP wahrnimmt, insbesondere im Bereich der Modellvalidierung, kann ein gewisses Maß an Effizienz erreicht und die Schätzung um rund 10 % verringert werden. 4 VZÄ werden als notwendig erachtet, um an der aufsichtlichen Konvergenz in diesem Bereich zu arbeiten. Folglich wird der Nettobedarf an zusätzlichem Personal für die Beaufsichtigung von CCPs auf etwa 47 VZÄ geschätzt.

In Bezug auf Zentralverwahrer würde die ESMA die Zentralverwahrer, die zu den größten europäischen Gruppen gehören, die zusammen bis zu 14 Zentralverwahrer umfassen, direkt beaufsichtigen. Für die Zwecke dieser Bewertung sollten die Zentralverwahrer weitgehend nach ihrer Systemrelevanz und ihrem Tätigkeitsumfang eingestuft werden. Es wird erwartet, dass die beiden internationalen Zentralverwahrer ein umfassenderes aufsichtliches Engagement erfordern als mittlere oder kleine Zentralverwahrer. Dementsprechend wird bei der Ressourcenschätzung der Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit zwischen den verschiedenen Arten von Instituten Rechnung getragen. Daher wird davon ausgegangen, dass die Beaufsichtigung internationaler Zentralverwahrer jeweils etwa 6 VZÄ, mittlere Zentralverwahrer 3 VZÄ und kleinere Zentralverwahrer 2 VZÄ erfordern würde. Auf dieser Grundlage wird der Gesamtbedarf an Aufsichtsressourcen für die 14 Zentralverwahrer, die zu den wichtigsten EU-Gruppen gehören, auf rund 41 VZÄ geschätzt.

Angesichts der erwarteten Synergien, die sich aus der Gruppenstruktur dieser Einrichtungen ergeben, ist davon auszugehen, dass dieser Bedarf an VZÄ um etwa ein Viertel verringert werden könnte. Damit würde die Untergrenze der Schätzung bei etwa 31 VZÄ liegen. Darüber hinaus wären 3-4 VZÄ für die Kooperations- und Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang mit der TARGET2-Securities-Plattform erforderlich. 4 VZÄ werden als notwendig erachtet, um an der aufsichtlichen Konvergenz in diesem Bereich zu arbeiten. Somit wird der Gesamtbedarf an VZÄ für die direkte Beaufsichtigung von Zentralverwahrern auf 39 VZÄ geschätzt.

Kryptowerte sind ein neuer Bereich, und die zuständigen nationalen Behörden bauen nur ihre Kapazitäten und ihre Kenntnisse aus. Daher ist es nicht möglich, sich auf die derzeitige Praxis zu stützen. Für die Zwecke dieser Bewertung sollten die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach ihrer Systemrelevanz und ihrem Tätigkeitsumfang grob eingestuft werden. Daher können sie als signifikante und nicht signifikante Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gruppiert werden. Für signifikante Anbieter von Krypto-Dienstleistungen würde es 2,5 VZÄ pro Anbieter geben, für nicht signifikante – 5 Anbieter/VZÄ. 1 VZÄ wird als notwendig erachtet, um an der aufsichtlichen Konvergenz in diesem Bereich zu arbeiten. Insgesamt würden es 158 VZÄ für rund 600 Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sein.

C. Gemeinkosten

Die Ressourcen für Overhead-Aufgaben in Bezug auf die Unterstützung auf Ebene der ESMA-Agentur decken die Bereiche Personal, Finanzen, Recht, Gebäudemanagement, Koordinierung und IT-Unterstützung ab. Auf der Grundlage des tätigkeitsbezogenen Managementsystems der ESMA sind 30 % der Mittel für horizontale Dienstleistungen vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die ESMA zwar wächst, aber weitere Skaleneffekte erzielen kann, wird in diesem Finanzbogen davon ausgegangen, dass die Ressourcen für Overhead-Aufgaben und rechtliche Unterstützung 20 % des gesamten Personals ausmachen würden.

D. IT-Instrumente, die für die direkte Aufsicht und die aufsichtliche Konvergenz erforderlich sind

Abdeckung von zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern und Handelsplätzen durch die Aufsichtsdatenplattform und für die Benennung und Registrierung von Systemen im Rahmen der Verordnung über die Wirksamkeit von Abrechnungen (SFR)

Geschätzte Kosten: 8 Mio. EUR für die Entwicklung und 3,7 Mio. EUR für die jährliche Instandhaltung. Auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung in allen Aufsichtsmandaten würde die Plattform bis zu 80 % des direkten Aufsichtsbedarfs und bis zu 20 % der anderen Tätigkeiten über Funktionen abdecken, die die Zusammenarbeit und Benachrichtigungen zwischen den Behörden der Union und der Mitgliedstaaten unterstützen. Auf der Grundlage des Finanzierungskonzepts für die Entwicklung der IT-Systeme würde die EU 100 % der Entwicklungskosten finanzieren. Danach würde der für direkte Aufsichtsmandate geltende Anteil der abgeschriebenen Kosten über Gebühren gedeckt. Auf der Grundlage einer tätigkeitsbezogenen Kostenrechnung würden die Kosten für die Wartung (und Weiterentwicklung) des Systems/der Systeme auf die Gebühren aufgeteilt, die direkt beaufsichtigten Unternehmen einerseits und der EU und den zuständigen nationalen Behörden andererseits für nicht direkte Aufsichtsaufgaben in Rechnung gestellt werden (wobei dieser Teil der Kosten zu gleichen Teilen auf die EU und die zuständigen nationalen Behörden aufgeteilt würde).

Die ESMA hat in den Rechtsvorschriften der Union mehrere Mandate zur Entwicklung und Pflege von Datenbanken und Instrumenten für die Übermittlung, den Austausch und den Zugang zu aufsichtlichen Informationen. Um sicherzustellen, dass diese Systeme effizient entwickelt und gewartet werden, um doppelte IT-Investitionen zu vermeiden und um die Genauigkeit und Interoperabilität der Daten zu gewährleisten, sollte die Aufsichtsdatenplattform die bestehenden Aufsichtsdatenbanken der ESMA und die damit verbundenen Instrumente in einer einzigen Architektur zusammenführen.

Dementsprechend sollte die Aufsichtsplattform der ESMA, die ursprünglich zur Unterstützung der Aufsichtsaufgaben im Rahmen der EMIR 3 konzipiert wurde, auf die Erhebung und Verwaltung von Daten für die Aufsicht über Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien und Handelsplätze ausgeweitet werden und die zusätzlichen Kapazitäten bereitstellen, die für die Verordnung über die Wirksamkeit von Abrechnungen erforderlich sind, wobei auf dieser integrierten technischen Architektur aufgebaut werden sollte. Die Kommission geht davon aus, dass die Zusammenführung der Verwaltung der Aufsichtsmandate der ESMA in einer einzigen Aufsichtsdatenplattform eine effizientere Lösung ermöglicht und zu niedrigeren Gesamtkosten führt als die Entwicklung getrennter Systeme für die neuen Aufsichtsmandate einzeln.

Die Wartung sollte die vollen Kosten für den Betrieb der Plattform decken, einschließlich hochwertiger Unterstützung für alle Interessenträger – Personal der ESA und anderer Organe und Einrichtungen der Union, zuständige Behörden und beaufsichtigte Unternehmen – sowie für System- und Sicherheitsmaßnahmen, korrektive, präventive und adaptive Wartung, z. B. obligatorische Verbesserungen des Lebenszyklus und der Sicherheit sowie inkrementelle funktionale Verbesserungen. Sie sollte auch die erforderliche Infrastruktur umfassen, um die kontinuierliche Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der Plattform zu gewährleisten, insbesondere die ausreichende Rechen- und Speicherkapazität, die für die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung sowohl unstrukturierter (z. B. Dokumente) als auch strukturierter (z. B. aufsichtlicher) Informationen, die für aufsichtliche Risikobewertungen verwendet werden, erforderlich ist.

Alle einschlägigen zuständigen Behörden und Einrichtungen sollten Zugang zu dieser Plattform haben, um Informationen zu erhalten, die für ihre Aufgaben und Zuständigkeiten relevant sind. Ebenso sollten Unternehmen, die den Anforderungen der entsprechenden Verordnungen unterliegen, Zugang zu den von ihnen vorgelegten Informationen und Unterlagen sowie zu allen an sie gerichteten Informationen und Unterlagen haben. Die Datenplattform sollte für den raschen und effizienten Austausch möglichst vieler Informationen und Unterlagen genutzt werden.

Zentrales Register für die Marktaufsicht von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen

Geschätzte Kosten: 4,2 Mio. EUR für die Entwicklung und 2,5 Mio. EUR für die jährliche Instandhaltung. Die Entwicklungskosten werden von der EU getragen und in den folgenden fünf Jahren durch eine Kürzung des EU-Beitrags entsprechend den abgeschriebenen Kosten der IT-Infrastruktur wieder eingezogen. Die jährlichen Instandhaltungskosten werden vollständig gebührenfinanziert.

Es wird erwartet, dass die ESMA ein zentralisiertes Daten- und Marktüberwachungssystem für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen entwickelt und betreibt, das auf den laufenden Arbeiten an MIDAS (Markets Integrity Data Analysis System) aufbaut. Das System würde als EU-weite Datenplattform für die Erhebung, Aggregation und Analyse von Transaktions- und Auftragsdaten dienen, die von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen im Rahmen der MiCA-Verordnung und der damit verbundenen Durchführungsrechtsakte gemeldet werden. Sein Hauptzweck bestünde darin, die Marktintegrität zu verbessern, Marktmissbrauch aufzudecken und sowohl die direkte als auch die indirekte Beaufsichtigung von Kryptomärkten zu unterstützen.

Das System würde den Fluss von Regulierungs- und Marktdaten integrieren, die direkt bei Anbietern von Krypto-Dienstleistungen erhoben werden, um einen einheitlichen und harmonisierten Datenzugang in der gesamten EU zu gewährleisten und eine rechtzeitige Ermittlung potenzieller Risiken zu ermöglichen. Die ESMA würde als zentrales Analyse- und Überwachungszentrum fungieren, das für Folgendes zuständig wäre:

Erhebung und Standardisierung von Daten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und Handelsplattformen in allen Mitgliedstaaten

Durchführung fortgeschrittener Datenanalyse- und Überwachungsalgorithmen zur Aufdeckung von verdächtigem oder missbräuchlichem Handelsverhalten, Preismanipulation oder Insider-Geschäften

Meldung potenzieller Probleme oder Anomalien für die Ermittlung und Durchsetzung

Bereitstellung aggregierter Erkenntnisse zur Unterstützung der eigenen direkten Beaufsichtigung von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen durch die ESMA und zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden.

Die Kommission geht davon aus, dass das derzeitige System, das von der ESMA für die Überwachung der MiCA durch die zuständigen nationalen Behörden entwickelt wurde, an ein zentralisiertes Modell angepasst wird, bei dem die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der in das System zu integrierenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen stehen.

Die Wartung sollte die gesamten Betriebskosten des Systems decken, einschließlich einer hochwertigen Unterstützung für alle Interessenträger – Personal der ESA und anderer Einrichtungen der Union, zuständige Behörden und beaufsichtigte Unternehmen – sowie System- und Sicherheitsmaßnahmen und korrektive, präventive und adaptive Wartung, wie obligatorische Verbesserungen des Lebenszyklus und der Sicherheit und schrittweise Verbesserungen der Fähigkeiten. Sie sollte auch die notwendige Infrastruktur finanzieren, einschließlich ausreichender Rechen- und Speicherkapazitäten für die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung unstrukturierter (z. B. Dokumente) und strukturierter Informationen (z. B. aufsichtsrechtliche Daten), die für aufsichtliche Risikobewertungen verwendet werden. Das System sollte daher die kontinuierliche Verfügbarkeit, Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten und die effiziente Wahrnehmung der Aufsichtsfunktionen der ESMA unterstützen.

Datenplattform für die grenzüberschreitende Meldung von Geldbeträgen und die Interaktion zwischen den zuständigen nationalen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats in grenzüberschreitenden Angelegenheiten

Geschätzte Kosten: 1 000 000 EUR für die Entwicklung und 200 000 EUR für die jährliche Instandhaltung. Die Entwicklungskosten werden von der EU getragen und in den folgenden fünf Jahren durch eine Kürzung des EU-Beitrags entsprechend den abgeschriebenen Kosten der IT-Infrastruktur wieder eingezogen. Die jährlichen Wartungskosten (und etwaige Entwicklungskosten) werden vollständig gebührenfinanziert.

Diese Kosten spiegeln eine Aktualisierung des bestehenden Registers im ESAP-System wider, in dem derzeit Informationen über grenzüberschreitende Fondstätigkeiten gespeichert sind, um zusätzliche Informationen aufzunehmen, die zur Unterstützung einer verstärkten aufsichtlichen Zusammenarbeit im Rahmen der AIFMD und der OGAW erforderlich sind, während gleichzeitig die Datenerhebung über die zuständigen nationalen Behörden aufrechterhalten wird. Ziel ist es, ein System zentraler Anlaufstellen zu entwickeln, das die Notwendigkeit eines mehrfachen bilateralen Austauschs verringert, der derzeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und den Interessenträgern im Zusammenhang mit der Meldung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Fonds erforderlich ist. Dieses System wird als zentrale Schnittstelle für die ESMA und die 27 zuständigen nationalen Behörden dienen und einen sicheren Kanal für den Zugang zu Dokumenten des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und die Kommunikation über Verfahrensschritte bieten. Sie wird Fonds und Verwaltern einen zentralen Zugangspunkt zu Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten im Allgemeinen bieten. Um diese Funktionen bereitzustellen, muss das System Übermittlungsfunktionen für eine zuverlässige, stets aktuelle und qualitätsgeprüfte Dokumentation speichern und bereitstellen, einschließlich automatisierter Übersetzungsdienste für eingereichte Dokumente.

Die Datenplattform muss jederzeit auf dem neuesten Stand sein, damit die Informationen korrekt und zuverlässig sind und sowohl den zuständigen nationalen Behörden als auch den Interessenträgern sofortiger Zugang ermöglicht wird.

Zu den wichtigsten Funktionen gehören:

Vernetzung zwischen der ESMA und allen 27 zuständigen nationalen Behörden, um einen sicheren und zeitnahen Datenaustausch zu gewährleisten

automatische Übersetzung in die Amtssprachen der Union, um die direkte Nutzbarkeit in allen Mitgliedstaaten zu unterstützen

ein öffentliches Portal für Transparenz

benutzerfreundliche Schnittstellen, damit sowohl nichtöffentliche als auch öffentliche Informationen sicher und effizient ausgetauscht, abgerufen und abgerufen werden können

Zentralisierte Daten und Analysen

Geschätzte Kosten: 15 Mio. EUR für die Entwicklung und 4 Mio. EUR für die jährliche Wartung. Die EU würde die Entwicklungskosten dieser Plattform in den Jahren 2030 und 2031 zu 100 % übernehmen. Zu diesem Zweck würde die EU ihren Beitrag erhöhen, um diese Entwicklung weiter zu finanzieren, indem sie einen Betrag von 8,2 Mio. EUR zu dem Betrag hinzufügt, der bei einem Beitrag von 50 % an die ESMA für diese Entwicklung zu erwarten wäre, wodurch der Beitrag der zuständigen nationalen Behörden um denselben Betrag verringert würde. Die jährliche Instandhaltung (und jede weitere Weiterentwicklung) würde zu gleichen Teilen von der EU und den zuständigen nationalen Behörden kofinanziert.

Diese Initiative wird zur Entwicklung von Instrumenten der Aufsichtstechnologie und zum effizienten Informationsaustausch innerhalb der EU im Rahmen einer gemeinsamen Finanzdatenstrategie der Union beitragen.

Mit den Mitteln wird die schrittweise Verbesserung der zentralen Systeme der ESMA unterstützt, um die nachstehend aufgeführten Funktionen bereitzustellen, die alle einschlägigen Mandate gemäß den Rechtsvorschriften der Union abdecken:

- Bereitstellung gemeinsamer Instrumente für die Marktanalyse und -aufsicht in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

- Ermöglichung eines zeitnahen Austauschs aufsichtlicher Erkenntnisse mit den zuständigen Behörden und

- Erleichterung eines sicheren, standardisierten Datenzugangs und -austauschs innerhalb des EU-Aufsichtsrahmens.

Diese gemeinsamen Lösungen dürften zu Effizienzgewinnen für die zuständigen Behörden führen und einheitliche Aufsichtspraktiken in der Union unterstützen.

Übersichtstabelle IKT-Bedarf (*)

Einmalige Entwicklungskosten

(2028–2029)

Einmalige Entwicklungskosten

(2030–2031)

Jährliche Wartung (2030-2034)

Jährliche Wartung (2032-2034)

Abdeckung von zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern, Handelsplätzen, SFR durch die Aufsichtsdatenplattform

8 000 000

3 700 000

Zentrales Register für die Marktüberwachung von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen

4 200 000

2 500 000

Datenplattform für grenzüberschreitende Benachrichtigungen über Geldbeträge

1 000 000

200 000

Zentralisierte Daten und Analysen

15 000 000

4 000 000

Insgesamt

28 200 000

10 400 000

(*) die Beträge sind in jeweiligen Preisen von 2025, vor Inflation, angegeben

E. Neues Direktorium

Ein neues Direktorium würde aus dem Vorsitzenden der ESMA und fünf unabhängigen hauptamtlichen Mitgliedern mit unterschiedlicher Zusammensetzung bestehen, die verschiedene Arten von aufsichtlichem Fachwissen einbringen (z. B. zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Handelsplätze, Vermögensverwalter/Fonds, Finanzaufsicht, Zentralbanken usw.). Sie sollten über Erfahrung verfügen und als AD-Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 14 eingestellt werden. Der Exekutivdirektor würde ebenfalls als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 14 eingestellt. Das Direktorium wäre das wichtigste Entscheidungsgremium für direkte Aufsichts- und Aufsichtskonvergenzmaßnahmen, die auf einzelne Unternehmen abzielen. Das Direktorium würde auch die Aufgaben des derzeitigen Verwaltungsrats übernehmen. Es wird Mitte 2028 seine Arbeit aufnehmen. Aufgaben im Zusammenhang mit der direkten Aufsicht würden durch Gebühren finanziert, und Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsichtskonvergenz (bis zu 10 % der gesamten Aufgaben) würden aus dem Unionshaushalt und den Beiträgen der zuständigen nationalen Behörden kofinanziert.

F. Umschichtungen und Effizienzgewinne

Der Spielraum für Umschichtungen ist angesichts der Art und des Umfangs dieser Initiative begrenzt. Dennoch wurden Effizienzgewinne eingehend geprüft, um die Kosten so weit wie möglich zu begrenzen. So werden, wie oben erläutert, Skaleneffekte in dem Umfang erwartet, in dem zusätzliche Ressourcen für Overhead-Aufgaben erforderlich sind.

Eine wesentliche Effizienz besteht darin, dass die derzeitige Fähigkeit der ESMA, Gebühren zu erheben, weitgehend genutzt würde, um die gestiegene Zahl der in Rechnung zu stellenden Unternehmen zu bewältigen. Insbesondere werden keine spezifischen IT-Entwicklungen in Bezug auf die Gebührenverwaltung berücksichtigt, da erwartet wird, dass sich die ESMA bei der Bearbeitung des erweiterten Anwendungsbereichs auf ihre derzeitigen IT-Systeme stützen wird.

Um die der ESMA entstehenden Kosten weiter zu senken, könnte eine große Zahl neuer VZÄ als Vertragsbedienstete (VB), Assistenten (AST) oder abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) eingestellt werden. Die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen sollte jedoch nicht überschätzt werden. Die ESMA könnte Schwierigkeiten haben, solche Sachverständige einzustellen, da dies für die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden mit Kosten verbunden wäre. Zusätzlich zu diesen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Verfügbarkeit sollte im Bereich der direkten Beaufsichtigung davon ausgegangen werden, dass sie bei der Übernahme dieser Aufgaben durch die ESMA wesentliche Erfahrungen liefern werden. Langfristig wird es jedoch für die ESMA wichtiger sein, ihr Fachwissen intern aufrechtzuerhalten und sich relativ stärker auf Bedienstete auf Zeit zu stützen.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die indikative Aufteilung des Personals in diese drei Kategorien.

Direkte Aufsicht und damit verbundene Konvergenzmaßnahmen

Sonstige aufsichtliche Konvergenz und DLT

Gemeinkosten

Insgesamt

Bedienstete auf Zeit – Funktionsgruppe AD

194

14

40

248

Assistenten

35

2

8

45

Vertragskräfte

112

5

25

142

Abgeordnete nationale Sachverständige

36

1

7

45

Insgesamt

378

22

80

480

Gleichzeitig sind bei den zuständigen nationalen Behörden gewisse Kostensenkungen zu erwarten, sobald die ESMA bestimmte Aufsichtsaufgaben übernimmt und die zuständigen nationalen Behörden ihre Aufsichtskapazitäten verringern oder neu zuweisen.

(1)    E. Letta, „Report on the Future of the Single Market“. Abrufbar unter: https://single-market-economy.ec.europa.eu/news/enrico-lettas-report-future-single-market-2024-04-10_de , Mario Draghi, „The Future of European Competitiveness“ 2025. https://commission.europa.eu/topics/eu-competitiveness/draghi-report_de .
(2)    Politische Leitlinien 2024-2029 | Europäische Kommission, https://commission.europa.eu/document/e6cd4328-673c-4e7a-8683-f63ffb2cf648_de.
(3)    COM(2025) 30 final, https://commission.europa.eu/topics/eu-competitiveness/competitiveness-compass_de .
(4)     Savings and investments union strategy to enhance financial opportunities for EU citizens and businesses - Finance .
(5)     https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0185_EN.pdf .
(6)     https://www.consilium.europa.eu/media/m5jlwe0p/euco-conclusions-20240417-18-en.pdf https://www.consilium.europa.eu/media/viyhc2m4/20250320-european-council-conclusions-en.pdf .
(7)     https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/03/11/statement-of-the-eurogroup-in-inclusive-format-on-the-future-of-capital-markets-union/ .
(8)    „Wir unterstreichen, wie dringend rasche und entscheidende Fortschritte – für die wir gemeinsam Verantwortung tragen müssen – bei der Spar- und Investitionsunion sind, und zwar mit besonderem Schwerpunkt auf der Kapitalmarktunion; dabei sollen Ersparnisse mobilisiert und die Finanzierung der erforderlichen Investitionen zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit der EU aktiviert werden.“ Siehe EUR-Gipfel (20. März 2025) – Erklärung – Seite 1, https://www.consilium.europa.eu/media/nltgv0f0/20250320-euro-summit-statement-de.pdf .
(9)    Europäische Zentralbank: „Capital markets union: a deep dive“. Revised May 2025. Abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/scpops/ecb.op369~246a103ed8.en.pdf?503a501a41fd4b4659d3b0616c405190 .
(10)    Internationaler Währungsfonds: „A Recovery Short of Europe’s Full Potential”, 24. Oktober 2024. Abrufbar unter:  https://www.imf.org/en/Publications/REO/EU/Issues/2024/10/24/regional-economic-outlook-Europe-october-2024 .
(11)    OECD, Economic Surveys: European Union and Euro Area 2025, July 2025, abrufbar unter: https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/publications/reports/2025/07/oecd-economic-surveys-european-union-and-euro-area-2025_af6b738a/5ec8dcc2-en.pdf .
(12)     https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52020DC0591 .
(13)     https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=B54F40B5C7801E9DFE7713D203D58677?text=&docid=302484&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=9588492
(14)    ABl. C […], […], S. […].
(15)    Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj
(16)    Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj).
(17)    Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj ).
(18)    Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2021/23/oj ).
(19)    Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L, 2024/791, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/791/oj).
(20)    Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj ).
(21)    Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj ).
(22)     Tagung des Europäischen Rates vom 20. März 2025 – Schlussfolgerungen.
(23)     Draghi-Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit , September 2024. Bericht von Enrici Letta – „Weit mehr als ein Markt“ , April 2024.
(24)    Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/909/oj ).
(25)    Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/858/oj ).
(26)    Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj ).
(27)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung.
(28)    Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde).
(29)     Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj ).
(30)    Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2005/214/oj .
(31)    Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/23/oj).“
(32)    Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj ).
(33)

   Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32–96), ELI: Richtlinie – 2009/65 – DE – OGAW – EUR-Lex

(34)

   Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1), ELI: Richtlinie – 2011/61 – DE – aifmd – EUR-Lex

(35)

   Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG ( ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12, ELI: Verordnung – 2017/1129 – DE – Prospektverordnung – EUR-Lex ).

(36)

   Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1-23), Verordnung – 1286/2014 – DE – PRIIP-Verordnung – EUR-Lex

(37)

   Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG ( ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12, ELI: Verordnung – 2017/1129 – DE – Prospektverordnung – EUR-Lex ).

(38)    Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinie 2002/92/EG und der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(39)    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(40)    Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABI. L 150 vom 9.6.2023, S. 40)
(41)    Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
(42)    Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).
(43)    Delegierte Verordnung (EU) 2017/390 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten (ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 9-43)
(44)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(45)    GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(46)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(47)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(48)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(49)    Der Mittelbedarf sollte auf der Grundlage der Angaben zu den Durchschnittskosten veranschlagt werden, die auf der einschlägigen BUDGpedia-Seite verfügbar sind.
(50)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
(51)    Gemäß Erwägungsgrund 68 sollte die ESMA angemessen finanziert werden. Zumindest am Anfang sollte sie zu 40 % aus Unionsmitteln und zu 60 % durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden, die nach Maßgabe der Stimmengewichtung gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen entrichtet werden.
(52)    Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU.

Brüssel, den 4.12.2025

COM(2025) 943 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU) 2022/858, (EU) 2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2023/2631 und (EU) 2024/3005 im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union

{SEC(2025) 943 final} - {SWD(2025) 943 final} - {SWD(2025) 944 final}


ANHANG I

„ANHANG

Entsprechungstabelle, genannt in Artikel 3, Buchstabe 43

 

Richtlinie 2014/65/EU

Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 2u Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 2u Absatz 2

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 2u Absatz 3

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 2u Absatz 3

Artikel 18 Absatz 5

Artikel 2u Absatz 3

Artikel 18 Absatz 6

Artikel 2u Absatz 5

Artikel 18 Absatz 7

Artikel 2u Absatz 3

Artikel 18 Absatz 8

Artikel 2u Absatz 6

Artikel 18 Absatz 9

Artikel 2u Absatz 7

Artikel 18 Absatz 10

Artikel 2u Absatz 8, Artikel 2zf

Artikel 18 Absatz 11

Artikel 2zg Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 2x Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 2x Absatz 2

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 2x Absatz 3

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 2x Absatz 4

Artikel 19 Absatz 5

Artikel 2x Absatz 5

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 2z Absatz 1

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 2z Absatz 2

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 2z Absatz 3

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 2z Absatz 4

Artikel 20 Absatz 5

Artikel 2z Absatz 5

Artikel 20 Absatz 6

Artikel 2z Absatz 6

Artikel 20 Absatz 7

Artikel 2z Absatz 7

Artikel 20 Absatz 8

Artikel 2z Absatz 8

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 2u Absatz 3

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 2u Absatz 3

Artikel 31 Absatz 3

Artikel 2u Absatz 3

Artikel 31 Absatz 4

Artikel 2zg Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 32 Absatz 1

Artikel 2v Absatz 1

Artikel 32 Absatz 2

Artikel 2v Absatz 2

Artikel 32 Absatz 3

Artikel 2zg Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 32 Absatz 4

Artikel 2zg Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 2y Absatz 1

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 2y Absatz 2

Artikel 33 Absatz 3

Artikel 2y Absatz 3

Artikel 33 Absatz 4

Artikel 2y Absatz 4

Artikel 33 Absatz 5

Artikel 2y Absatz 5

Artikel 33 Absatz 6

Artikel 2y Absatz 6

Artikel 33 Absatz 7

Artikel 2y Absatz 7

Artikel 33 Absatz 8

Artikel 2zg Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 33 Absatz 9

Artikel 34 Absatz 6

Artikel 2w, Artikel 2o Absatz 1

Artikel 34 Absatz 7

Artikel 2w, Artikel 2o Absatz 2

Artikel 36

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 37 Absatz 2

Artikel 34c

Artikel 38

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 2a Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 2b Buchstabe l

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 2a Absätze 3 und 4

Artikel 44 Absatz 3

Artikel 2a Absätze 4 und 5

Artikel 44 Absatz 4

Artikel 2a Absatz 7

Artikel 44 Absatz 5

Artikel 2c Absatz 1

Artikel 44 Absatz 6

Artikel 45 Absatz 1

Artikel 2d Absatz 1

Artikel 45 Absatz 2

Artikel 2d Absatz 2

Artikel 45 Absatz 3

Artikel 2d Absatz 3

Artikel 45 Absatz 4

Artikel 2d Absatz 4

Artikel 45 Absatz 5

Artikel 2d Absatz 5

Artikel 45 Absatz 6

Artikel 2d Absatz 6

Artikel 45 Absatz 7

Artikel 2d Absatz 7

Artikel 45 Absatz 8

Artikel 2d Absatz 8

Artikel 45 Absatz 9

Artikel 2d Absatz 9

Artikel 46 Absatz 1

Artikel 2e Absatz 1

Artikel 46 Absatz 2

Artikel 2e Absatz 2

Artikel 46 Absatz 3

Artikel 2e Absatz 3

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 2f Absatz 1

Artikel 47 Absatz 2

Artikel 2f Absatz 2

Artikel 48 Absatz 1

Artikel 2g Absatz 1

Artikel 48 Absatz 2

Artikel 2g Absatz 2

Artikel 48 Absatz 3

Artikel 2g Absatz 3

Artikel 48 Absatz 4

Artikel 2g Absatz 4

Artikel 48 Absatz 5

Artikel 2g Absatz 5

Artikel 48 Absatz 6

Artikel 2g Absatz 6

Artikel 48 Absatz 7

Artikel 2g Absatz 7

Artikel 48 Absatz 8

Artikel 2g Absatz 8

Artikel 48 Absatz 9

Artikel 2g Absatz 9

Artikel 48 Absatz 10

Artikel 2g Absatz 10

Artikel 48 Absatz 11

Artikel 2g Absatz 10

Artikel 48 Absatz 12

Artikel 2zg Absatz 3 Buchstaben a bis i

Artikel 49 Absatz 1

Artikel 2h Absatz 1

Artikel 49 Absatz 2

Artikel 2h Absatz 2

Artikel 49 Absatz 3

Artikel 2zg Absatz 3 Buchstabe j

Artikel 49 Absatz 4

Artikel 2zg Absatz 3 Buchstabe k

Artikel 51 Absatz 1

Artikel 2i Absatz 1

Artikel 51 Absatz 2

Artikel 2i Absatz 2

Artikel 51 Absatz 3

Artikel 2i Absatz 3

Artikel 51 Absatz 4

Artikel 2i Absatz 4

Artikel 51 Absatz 5

Artikel 2i Absatz 5

Artikel 51 Absatz 6

Artikel 2zg Absatz 3 Buchstaben l bis n

Artikel 51a Absatz 1

Artikel 2j Absatz 1

Artikel 51a Absatz 2

Artikel 2j Absatz 2

Artikel 51a Absatz 3

Artikel 2j Absatz 3

Artikel 51a Absatz 4

Artikel 2j Absatz 4

Artikel 51a Absatz 5

Artikel 2j Absatz 5

Artikel 51a Absatz 6

Artikel 2j Absatz 6

Artikel 51a Absatz 7

Artikel 2zg Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 52 Absatz 1

Artikel 2k Absatz 1

Artikel 52 Absatz 2

Artikel 2k Absatz 2, Artikel 2zg Absatz 3 Buchstabe o

Artikel 52 Absatz 3

Artikel 2zg Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 52 Absatz 4

Artikel 2zg Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 53 Absatz 1

Artikel 2l Absatz 1

Artikel 53 Absatz 2

Artikel 2l Absatz 2

Artikel 53 Absatz 3

Artikel 2l Absatz 3

Artikel 53 Absatz 4

Artikel 2l Absatz 4

Artikel 53 Absatz 5

Artikel 2l Absatz 5

Artikel 53 Absatz 6

Artikel 2o Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 53 Absatz 7

Artikel 2l Absatz 6

Artikel 54 Absatz 1

Artikel 2n Absatz 1

Artikel 54 Absatz 2

Artikel 2n Absatz 2

Artikel 54 Absatz 3

Artikel 2n Absatz 3

Artikel 54 Absatz 4

Artikel 2zg Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 55

Artikel 56

Artikel 2zf

Artikel 57 Absatz 8

Artikel 34a Absatz 1

Artikel 57 Absatz 9

Artikel 34a Absatz 2

Artikel 57 Absatz 10

Artikel 34a Absatz 3

Artikel 58 Absatz 1

Artikel 34b Absatz 1

Artikel 58 Absatz 4

Artikel 34b Absatz 2

Artikel 58 Absatz 5

Artikel 34b Absatz 3

Artikel 58 Absatz 6

Artikel 34b Absatz 4

Artikel 58 Absatz 7

Artikel 34b Absatz 5

ANHANG II

Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift erhält folgende Fassung: 

„Liste der Koeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zum Zwecke der Anwendung des Artikels 25j Absatz 3 und Artikels 22c Absatz 3“;

b)Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 25j Absatz 2 und Artikel 22c Absatz 3 anzuwenden:“



ANHANG III

ANHANG V

Liste der Verstöße nach Artikel 22c Absatz 3

I. Verstöße im Zusammenhang mit Zugangsanforderungen:

a) Eine bedeutende Zentrale Gegenpartei (engl. counterparty, im Folgenden CCP) verstößt gegen Artikel 7 Absatz 1, wenn sie das Recht eines Handelsplatzes auf nichtdiskriminierende Behandlung nicht sicherstellt 

b) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 7 Absätze 2 und 3, wenn sie einem Handelsplatz nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung beitritt oder den Zugang zu diesem verweigert oder wenn sie dem Handelsplatz nicht die vollständigen Gründe für diese Verweigerung mitteilt

II. Verstöße im Zusammenhang mit Meldepflichten: 

a) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 7e Absatz 1, wenn sie der ESMA nicht monatlich über die gemäß Artikel 17c eingerichtete zentrale Datenbank mindestens die in den Buchstaben a bis h desselben Absatzes genannten Informationen meldet

b) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 9 Absatz 1, wenn sie nicht sicherstellt, dass die Einzelheiten aller von ihr geschlossenen Derivatekontrakte und jeglicher Änderung oder Beendigung von Kontrakten nach Maßgabe des vorliegenden Artikels an ein gemäß Artikel 55 registriertes oder gemäß Artikel 77 anerkanntes Transaktionsregister gemeldet werden; und wenn sie keine geeigneten Verfahren und Vorkehrungen eingeführt hat um die Qualität der von ihr gemeldeten Daten zu gewährleisten;

c) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 9 Absatz 1e, wenn sie nicht sicherstellt, dass die zu meldenden Einzelheiten von Derivatekontrakten korrekt und nicht mehrfach gemeldet werden, auch dann, wenn die Meldepflicht delegiert wurde 

III. Verstöße im Zusammenhang mit Eigenkapitalanforderungen:

a) Eine bedeutende verstößt gegen Artikel 16 Absatz 1, wenn sie nicht über ein ständiges und verfügbares Anfangskapital in Höhe von mindestens 7,5 Mio. EUR verfügt

b) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 16 Absatz 2, wenn sie nicht über das Eigenkapital einschließlich der Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen verfügt, das im Verhältnis zu dem Risiko stehen muss, das sich aus ihren Tätigkeiten ergibt, und das zu jedem Zeitpunkt ausreichen muss, um eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung der Geschäftstätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum zu ermöglichen und einen ausreichenden Schutz der CCP vor Kredit-, Gegenpartei-, Markt-, Betriebs-, Rechts- und Geschäftsrisiken zu gewährleisten, sofern diese nicht bereits durch besondere Finanzmittel gemäß den Artikeln 41 bis 44 gedeckt sind

IV. Verstöße im Zusammenhang mit Anforderungen für die Erlangung einer Zulassung oder einer Validierung:

 a) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 15, wenn sie keinen Antrag auf Ausweitung ihrer Zulassung auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten stellt, bevor sie ihre Geschäftstätigkeit auf zusätzliche Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausdehnt

V. Verstöße im Zusammenhang mit organisatorischen Anforderungen oder mit Interessenkonflikten:

a) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 1, wenn sie nicht über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksamen Ermittlungs-, Steuerungs-, Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren für die Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen, oder wenn sie ein Clearingmitglied oder ein Kunde wird oder mit einem Clearingmitglied indirekte Clearingvereinbarungen mit dem Ziel trifft, Clearingtätigkeiten bei einer anderen CCP auszuüben, es sei denn, diese Clearingtätigkeiten werden im Rahmen einer Interoperabilitätsvereinbarung gemäß Titel V durchgeführt oder wenn sie ihre Anlagestrategie gemäß Artikel 47 durchführt

b) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 2, wenn sie keine angemessenen Strategien und Verfahren einführt, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung, auch durch ihre Manager und Beschäftigten, sicherzustellen

c) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 3, wenn sie nicht dauerhaft über eine Organisationsstruktur verfügt, die Kontinuität und ein ordnungsgemäßes Funktionieren im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen und Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährleistet, oder wenn sie keine angemessenen und geeigneten Systeme, Ressourcen und Verfahren einsetzt, einschließlich IKT-Systemen, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) betrieben werden

d) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 4, wenn sie nicht für eine stete klare Trennung zwischen den Berichtslinien für das Risikomanagement und den Berichtslinien für ihre übrigen Tätigkeiten sorgt

e) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 5, wenn sie nicht für die Festlegung, Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik sorgt, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft

f) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 7, wenn sie ihre Regelungen zur Unternehmensführung, die für die CCP geltenden Vorschriften oder die Kriterien für die Zulassung als Clearingmitglied nicht unentgeltlich öffentlich zugänglich macht

g) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 8, wenn sie nicht regelmäßig stattfindenden unabhängigen Prüfungen unterworfen wird, oder wenn sie die Ergebnisse dieser Prüfungen nicht dem Leitungsorgan mitteilt oder der ESMA zur Verfügung stellt

h) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 1 oder gegen Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2, wenn sie nicht dafür sorgt, dass ihre Geschäftsleitung und die Mitglieder ihres Leitungsorgans hinlänglich gut beleumundet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges Management der CCP sicherzustellen

i) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 2, wenn sie nicht dafür sorgt, dass mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder dieses Leitungsorgans unabhängig sind, oder wenn sie bei Angelegenheiten, die für die Artikel 38 und 39 relevant sind, nicht die Vertreter der Kunden von Clearingmitgliedern zu den Sitzungen des Leitungsorgans einlädt, oder wenn die Vergütung der unabhängigen und der anderen nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans vom geschäftlichen Erfolg der CCP abhängt

j) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 3, wenn sie die Rollen und Zuständigkeiten des Leitungsorgans nicht klar definiert, oder wenn sie der ESMA oder den Abschlussprüfern die Protokolle der Sitzungen des Leitungsorgans nicht zugänglich macht

k) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 1, wenn sie keinen Risikoausschuss einrichtet oder wenn diesem Risikoausschuss keine Vertreter ihrer Clearingmitglieder, unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans sowie Vertreter ihrer Kunden angehören, wenn in diesem Risikoausschuss eine dieser Gruppen von Vertretern über eine Mehrheit im Risikoausschuss verfügt, oder wenn die ESMA trotz ihres einschlägigen Ersuchens nicht in gebührendem Umfang über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Risikoausschusses unterrichtet wird

l) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 2, wenn sie das Mandat, die Regelungen zur Unternehmensführung zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit, die operationellen Verfahren, die Zulassungskriterien oder den Mechanismus für die Wahl der Ausschussmitglieder nicht in klarer Form festlegt, wenn sie die Regelungen zur Unternehmensführung nicht öffentlich zugänglich macht, oder wenn sie nicht festlegt, dass den Vorsitz im Risikoausschuss ein unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans führt, dass der Ausschuss unmittelbar dem Leitungsorgan unterstellt ist und dass er regelmäßige Sitzungen abhält

 m) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 3, wenn sie dem Risikoausschuss nicht gestattet, das Leitungsorgan in allen Belangen zu beraten, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken können, oder wenn sie keine angemessenen Bemühungen unternimmt, in Krisenzeiten den Risikoausschuss in Bezug auf Entwicklungen, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken, zu hören

n) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 5, wenn sie die ESMA nicht unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, nicht den Empfehlungen des Risikoausschusses zu folgen, unterrichtet

o) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 1, wenn sie nicht sämtliche Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufbewahrt, sodass die ESMA überwachen kann, inwieweit die CCP die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung einhält

p) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 2, wenn sie nicht sämtliche Informationen über alle von ihr abgewickelten Kontrakte für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung des jeweiligen Kontrakts aufbewahrt, wobei die betreffenden Informationen es ermöglichen müssen, die ursprünglichen Bedingungen einer Transaktion vor dem Clearing durch die betreffende CCP festzustellen

q) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 3, wenn sie der ESMA und den einschlägigen Mitgliedern des ESZB auf Anfrage nicht die in Artikel 29 Absätze 1 und 2 genannten Aufzeichnungen oder Informationen sowie sämtliche Informationen über die Positionen geclearter Kontrakte zur Verfügung stellt, unabhängig vom Ort, an dem die Transaktionen abgeschlossen wurden

r) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 30 Absatz 1, wenn sie der ESMA keine, falsche oder unvollständige Angaben zu Identität und Höhe der Beteiligung der natürlichen oder juristischen Personen, die als direkte oder indirekte Aktionäre oder Gesellschafter eine qualifizierte Beteiligung an der CCP halten, übermittelt

s) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 30 Absatz 4, wenn sie den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Personen eine Einflussnahme gestattet, die sich voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der CCP auswirken wird

t) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 31 Absatz 1, wenn sie der ESMA keine, falsche oder unvollständige Angaben zu jeglichen Veränderungen in der Geschäftsleitung übermittelt, oder wenn sie der ESMA nicht sämtliche Informationen zur Verfügung stellt, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu bewerten

u) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 1, wenn sie nicht auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen trifft, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihr, einschließlich Managern, Beschäftigten oder anderer Personen, zu denen ein direktes oder indirektes Kontrollverhältnis oder eine enge Verbindung besteht, einerseits und ihren Clearingmitgliedern oder deren Kunden, soweit diese ihr bekannt sind, andererseits zu erkennen und zu regeln, oder wenn sie keine geeigneten Verfahren zur Beilegung von Interessenkonflikten einführt oder anwendet

v) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 2, wenn sie im Falle, dass die von der CCP zur Regelung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Interessen eines Clearingmitglieds oder eines Kunden vermieden wird, vor der Durchführung neuer Transaktionen im Auftrag des Clearingmitglieds das betreffende Clearingmitglied oder einen der CCP bekannten betroffenen Kunden dieses Clearingmitglieds nicht unmissverständlich über die allgemeine Art oder die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis setzt

w) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 3, wenn sie in den schriftlich festgelegten Regelungen nicht allen Umständen Rechnung trägt, die der CCP bekannt sind oder bekannt sein sollten und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen, von denen sie ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, zu einem Interessenkonflikt führen könnten

x) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 5, wenn sie nicht alle angemessenen Maßnahmen trifft, um einen Missbrauch der in ihren Systemen enthaltenen Informationen zu unterbinden, oder wenn sie die Nutzung dieser Informationen für andere Geschäftstätigkeiten oder durch eine natürliche Person, die in einer engen Verbindung zu einer CCP steht, oder durch eine juristische Person, die in einer Mutter-Tochter-Beziehung zu einer CCP steht, nicht verhindert und von dieser CCP erfasste vertrauliche Informationen ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Kunden, der das Verfügungsrecht über die vertraulichen Informationen hat, für gewerbliche Zwecke nutzt

y) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn sie nicht fair und professionell im besten Interesse ihrer Clearingmitglieder und Kunden handelt

z) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 36 Absatz 2, wenn sie nicht über zugängliche, transparente und faire Vorschriften für die zügige Bearbeitung von Beschwerden verfügt

aa) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 1 oder Absatz 2, wenn sie dauerhaft diskriminierende, undurchsichtige oder subjektive Kriterien anwendet, oder wenn sie nicht dauerhaft einen fairen und offenen Zugang zu dieser CCP gewährleistet, oder wenn sie nicht dauerhaft sicherstellt, dass ihre Clearingmitglieder über ausreichende finanzielle Mittel und operationelle Kapazitäten verfügen, um den aus der Beteiligung an dieser CCP erwachsenden Verpflichtungen nachkommen zu können, oder wenn sie nicht über die entsprechenden Zulassungskriterien verfügt, mit denen sichergestellt wird, dass CCP oder Clearinghäuser weder direkt noch indirekt Clearingmitglieder dieser CCP werden können, oder wenn sie nicht mindestens einmal jährlich eine umfassende Überprüfung vornimmt, um festzustellen, ob die Clearingmitglieder ihren Verpflichtungen nachkommen

ab) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 1a, wenn sie nichtfinanzielle Gegenparteien als Clearingmitglieder akzeptiert, wenn diese Gegenparteien nicht nachgewiesen haben, wie sie beabsichtigen, die Einschussanforderungen und die Beiträge zum Ausfallfonds zu erfüllen, oder wenn sie es versäumt, die Vorkehrungen zu überprüfen, die getroffen wurden, um zu überwachen, ob die Bedingung für diese nichtfinanziellen Gegenparteien, als Clearingmitglieder zu agieren, erfüllt ist

ac) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn sie nicht über objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer und die ordentliche Beendigung der Clearingmitgliedschaft von Teilnehmern verfügt, die nicht mehr die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen

ad) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 5, wenn sie Clearingmitgliedern, die die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllen, den Zugang verweigert, ohne dies in schriftlicher Form und auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse hinreichend zu begründen

ae) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie den Kunden ihrer Clearingmitglieder keinen separaten Zugang zu den erbrachten spezifischen Dienstleistungen ermöglicht

af) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 7, wenn sie die in jenem Absatz genannten jeweiligen Grade der Kontentrennung nicht zu handelsüblichen Bedingungen anbietet.

VI. Verstöße im Zusammenhang mit betrieblichen Anforderungen:

a) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 34 Absatz 1, wenn sie keine angemessene Geschäftsfortführungsleitlinie und keinen Reaktions- und Wiederherstellungsplan, die nach der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet werden, festlegt, umsetzt und befolgt, mit dem Ziel, eine Aufrechterhaltung der Funktionen der CCP, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie eine Erfüllung der Pflichten der CCP zu gewährleisten, wobei ein solcher Plan zumindest eine Wiederherstellung aller Transaktionen zum Zeitpunkt der Störung ermöglichen muss, sodass die CCP weiterhin zuverlässig arbeiten und die Abwicklung zum geplanten Termin vornehmen kann

b) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 34 Absatz 2, wenn sie kein geeignetes Verfahren einrichtet, anwendet oder beibehält, das Gewähr dafür bieten soll, dass die Vermögenswerte und Positionen ihrer Kunden und Clearingmitglieder im Fall eines Entzugs der Zulassung aufgrund eines Beschlusses nach Artikel 20 zügig und ordnungsgemäß abgewickelt oder übertragen werden

c) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2, wenn sie wichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement dieser CCP ohne Zustimmung der ESMA auslagert

d) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 1, wenn sie keine getrennten Aufzeichnungen und Abrechnungskonten führt, die es ihr ermöglichen, in den bei ihr geführten Konten jederzeit unverzüglich die im Namen eines Clearingmitglieds gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im Namen eines anderen Clearingmitglieds gehaltenen Vermögenswerten und Positionen sowie von den eigenen Vermögenswerten zu unterscheiden

e) Eine CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 2, wenn sie nicht die Möglichkeit bietet oder auf Anfrage nicht in der Lage ist, getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es jedem Clearingmitglied ermöglichen, in Konten bei der CCP zwischen seinen eigenen Vermögenswerten und Positionen und den im Namen seiner Kunden gehaltenen zu unterscheiden

f) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 3, wenn sie nicht die Möglichkeit bietet oder auf Anfrage nicht in der Lage ist, getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es jedem Clearingmitglied ermöglichen, in Konten bei der CCP die im Namen eines Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im Namen anderer Kunden gehaltenen zu unterscheiden, oder wenn sie auf entsprechenden Wunsch Clearingmitgliedern nicht auf Ersuchen die Möglichkeit einräumt, weitere Konten im eigenen Namen für Rechnung ihrer Kunden zu eröffnen

g) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 40, wenn sie nicht in nahezu Echtzeit ihre Liquiditäts- und Kreditrisikopositionen in Bezug auf jedes Clearingmitglied und gegebenenfalls in Bezug auf eine andere CCP misst und bewertet, mit der sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, oder wenn sie nicht über einen zeitnahen und diskriminierungsfreien Zugang zu den relevanten Quellen für die Preisermittlung verfügt, sodass sie ihre Risikopositionen auf einer angemessenen Kostengrundlage effektiv messen kann

h) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 1, wenn sie keine Einschusszahlungen vorschreibt, einfordert oder einzieht, um ihre von ihren Clearingmitgliedern oder gegebenenfalls von anderen CCP, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, ausgehenden Kreditrisiken zu begrenzen, oder wenn sie Einschusszahlungen vorschreibt, einfordert oder einzieht, die nicht ausreichen, um potenzielle Risiken zu decken, die nach Einschätzung der CCP bis zur Liquidierung der relevanten Positionen eintreten können, oder um Verluste aus mindestens 99 % der Forderungsveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont zu decken, oder die nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die CCP ihre Risikopositionen gegenüber allen ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls gegenüber allen anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, in vollem Umfang zumindest auf Tagesbasis besichert, oder wenn sie es versäumt, die Höhe der von ihr zu fordernden Einschusszahlungen kontinuierlich zu überwachen und den aktuellen Marktbedingungen anzupassen, wobei sie etwaigen potenziell prozyklischen Wirkungen Rechnung trägt

i) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 2, wenn sie bei der Festlegung der von ihr eingeforderten Einschusszahlungen keine Modelle und Parameter vorgibt, die die Risikomerkmale der geclearten Produkte berücksichtigen und dem Intervall der Einforderung der Einschusszahlungen, der Marktliquidität und der Möglichkeit von Veränderungen während der Laufzeit der Transaktion Rechnung tragen

j) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 3, wenn sie nicht untertägig Einschusszahlungen einfordert und einzieht, zumindest wenn vorab festgelegte Schwellenwerte überschritten werden, oder wenn sie untertägige Nachschusszahlungen einbehält, nachdem sie alle fälligen Zahlungen entgegengenommen hat, anstatt sie nach Möglichkeit weiterzugeben

k) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 42 Absatz 3, wenn sie keinen Ausfallfonds vorhält, der sie in die Lage versetzt, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zumindest den Ausfall des Clearingmitglieds, gegenüber dem sie die höchsten Risikopositionen hält, oder, wenn diese Summe höher ist, der Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die zweit- und dritthöchsten Risikopositionen hält, aufzufangen, oder wenn sie Szenarien entwickelt, die nicht die volatilsten Perioden, die bisher auf den von ihr bedienten Märkten beobachtet wurden, und nicht mehrere für die Zukunft denkbare Szenarien beinhalten, die unerwartete Verkäufe von Finanzmitteln und einen schnellen Rückgang der Marktliquidität berücksichtigen

l) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 43 Absatz 2, wenn der Ausfallfonds gemäß Artikel 42 und ihre sonstigen Finanzmittel gemäß Artikel 43 Absatz 1 es der CCP nicht ermöglichen, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen einen Ausfall mindestens der beiden Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die höchsten Risikopositionen hält, aufzufangen

m) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 44 Absatz 1, wenn sie nicht jederzeit Zugang zu ausreichender Liquidität hat, um ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten ausführen zu können, oder wenn sie nicht täglich ihren potenziellen Liquiditätsbedarf ermittelt

n) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 45 Absätze 1, 2 und 3, wenn sie nicht erst die Einschusszahlungen eines ausgefallenen Clearingmitglieds verwendet, bevor sie andere Finanzmittel zur Deckung von Verlusten einsetzt

o) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 45 Absatz 4, wenn sie nicht erst zugeordnete Eigenmittel einsetzt, bevor sie auf die in den Ausfallfonds eingezahlten Beiträge der nicht ausgefallenen Clearingmitglieder zurückgreift

p) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 45a Absatz 1, wenn sie eine der unter den Buchstaben a, b und c des genannten Absatzes aufgeführten Maßnahmen ergreift, obwohl die ESMA die CCP aufgefordert hat, für einen von der ESMA festgelegten Zeitraum davon abzusehen

q) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn sie im Falle, dass sonstige Sicherheiten nach dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt der Kommission nicht erlaubt sind, zur Deckung ihrer anfänglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern etwas anderes als hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko akzeptiert

r) Eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn sie öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken akzeptiert, wenn diese Garantien nicht auf Antrag innerhalb der in Artikel 41 genannten Liquidationsfrist uneingeschränkt verfügbar sind, oder wenn sie in ihren Betriebsvorschriften für die von ihr übernommenen Garantien kein akzeptables Mindestmaß an Besicherung festsetzt, oder wenn sie öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken zur Deckung anderer Risikopositionen als ihrer ursprünglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern, bei denen es sich um nichtfinanzielle Gegenparteien handelt, oder gegenüber Kunden von Clearingmitgliedern akzeptiert, sofern es sich bei diesen Kunden von Clearingmitgliedern um nichtfinanzielle Gegenparteien handelt, oder wenn der CCP öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken gewährt werden, die die Anforderungen des Unterabsatzes 3 Buchstaben a bis e des genannten Absatzes nicht erfüllen

s) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 1, wenn sie ihre Finanzmittel anders als in bar oder in hochliquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko, die schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sind, anlegt

t) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 3, wenn sie Finanzinstrumente, die als Einschusszahlung oder als Beiträge zum Ausfallfonds hinterlegt werden, nicht bei Betreibern von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen hinterlegt, die einen umfassenden Schutz der betreffenden Finanzinstrumente gewährleisten, wenn diese verfügbar sind, oder wenn sie nicht andere besonders sichere Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten nutzt

u) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 4, wenn sie Geldanlagen auf andere Weise als durch besonders sichere Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten oder durch die Nutzung der ständigen Einlagefazilitäten der Zentralbanken oder anderer von den Zentralbanken bereitgestellter vergleichbarer Anlageformen tätigt

v) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 5, wenn sie Vermögenswerte bei einem Dritten hinterlegt, ohne durch eine andere Bezeichnung der betreffenden Konten in den Büchern dieses Dritten oder durch andere gleichwertige Vorkehrungen, die dasselbe Schutzniveau garantieren, sicherzustellen, dass die Vermögenswerte, die von den Clearingmitgliedern stammen, von den eigenen Vermögenswerten der CCP und von den Vermögenswerten des Dritten unterschieden werden können, oder wenn sie bei Bedarf keinen sofortigen Zugang zu den Finanzinstrumenten hat

w) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 6, wenn sie ihr Kapital oder die aufgrund der Anforderungen gemäß Artikel 41 bis 44 erhaltenen Beträge in eigenen Wertpapieren oder Wertpapieren ihres Mutterunternehmens oder ihres Tochterunternehmens anlegt

x) Eine bedeutende -CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 1, wenn sie nicht über detaillierte Verfahren verfügt, die in dem Fall Anwendung finden, dass ein Clearingmitglied die in Artikel 37 genannten Zulassungsvorschriften der CCP nicht innerhalb der von der CCP vorgegebenen Frist und im Einklang mit den von ihr festgelegten Verfahren erfüllt, oder wenn sie nicht detailliert festlegt, welche Verfahren Anwendung finden, wenn der Ausfall eines Clearingmitglieds nicht durch die CCP bekannt gegeben wird, oder wenn sie diese Verfahren nicht jährlich überprüft

y) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 2, wenn sie nicht unverzüglich Maßnahmen ergreift, um Verluste und Liquiditätsengpässe, die sich durch den Ausfall von Clearingmitgliedern ergeben, zu begrenzen, und nicht dafür sorgt, dass durch die Glattstellung der Positionen eines Clearingmitglieds ihr Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und die nicht ausfallenden Clearingmitglieder nicht Verlusten ausgesetzt werden, die sie nicht erwarten oder kontrollieren können

z) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 3, wenn sie nicht unverzüglich die ESMA unterrichtet, bevor der Ausfall erklärt oder das entsprechende Verfahren angewendet wird

aa) eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 48 Artikel 4, wenn sie sich nicht davon überzeugt, dass ihre Verfahren bei einem Ausfall rechtlich durchsetzbar sind, und wenn sie nicht alle angemessenen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass sie über die rechtlichen Befugnisse verfügt, um Eigenhandelspositionen des ausfallenden Clearingmitglieds abzuwickeln und die Kundenpositionen des ausfallenden Clearingmitglieds zu übertragen oder abzuwickeln

ab) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 49, Absatz 1, wenn sie nicht regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen überprüft; wenn sie diese Modelle nicht häufigen, strikten Stresstests unterzieht, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten; keine Backtests durchführt, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen; wenn sie keine unabhängige Validierung erhalten hat; sie die ESMA nicht über die Ergebnisse der durchgeführten Tests unterrichtet hat; oder sie vor der Annahme einer wesentlichen Änderung an den Modellen und Parametern keine Validierung durch die ESMA eingeholt hat, wenn die ESMA eine vorläufige Annahme dieser Änderung vor ihrer Validierung nicht gestattet hat

ac) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 2, wenn sie die wesentlichen Aspekte ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds nicht regelmäßigen Tests unterwirft, oder wenn sie nicht alle angemessenen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass alle Clearingmitglieder diese Verfahren verstehen und geeignete Vorkehrungen getroffen haben, um bei einem Ausfall entsprechend reagieren zu können

ad) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 1, wenn sie nicht, soweit zweckmäßig und verfügbar, Zentralbankgeld für die Abwicklung ihrer Transaktionen verwendet, oder wenn sie im Falle, dass kein Zentralbankgeld genutzt wird, keine Maßnahmen trifft, um die mit dem Barausgleich verbundenen Risiken streng zu begrenzen

ad) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 3, wenn sie im Falle, dass eine CCP zur Lieferung oder Entgegennahme von Finanzinstrumenten verpflichtet ist, die Erfüllungsrisiken nicht durch Anwendung des Prinzips „Lieferung gegen Zahlung“ weitestgehend ausschaltet

af) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 50a oder Artikel 50b, wenn sie die KCCP nicht gemäß den genannten Artikeln berechnet, oder wenn sie die in Artikel 50a Absatz 2, Artikel 50b und Artikel 50d genannten Regeln für die Berechnung der KCCP nicht einhält

ag) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 50a Absatz 3, wenn sie die KCCP nicht zumindest quartalsweise berechnet oder seltener berechnet, als die ESMA dies gemäß Artikel 50a Absatz 3 verlangt

ah) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 51 Absatz 2, wenn sie, sofern sie den von dem betreffenden Handelsplatz festgelegten operationellen und technischen Anforderungen genügt, keinen diskriminierungsfreien Zugang zu den Daten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom betreffenden Handelsplatz benötigt, sowie zum entsprechenden Abwicklungssystem erhält

ai) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 52 Absatz 1, wenn sie eine Interoperabilitätsvereinbarung schließt, ohne eine der unter den Buchstaben a) bis d) des genannten Absatzes genannten Anforderungen zu erfüllen

aj) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 53 Absatz 1, wenn sie in den Abrechnungskonten die Vermögenswerte und Positionen, die sie für die Rechnung einer anderen CCP hält, mit der sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, nicht gesondert ausweist

ak) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 54 Absatz 1, wenn sie ohne vorherige Genehmigung durch die ESMA eine Interoperabilitätsvereinbarung schließt oder eine wesentliche Änderung an einer genehmigten Interoperabilitätsvereinbarung gemäß Titel V vornimmt

VII. Verstöße im Zusammenhang mit der Transparenz und der Verfügbarkeit von Informationen:

a) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie die Preise und Entgelte nicht für jede separat erbrachte Dienstleistung und Aufgabe offenlegt, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe

b) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie die Informationen über die Aufwendungen für ihre Dienstleistungen und daraus resultierende Einkünfte der ESMA gegenüber nicht offenlegt

c) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 2, wenn sie ihren Clearingmitgliedern und deren Kunden gegenüber nicht offenlegt, welche Risiken mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind

d) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 3, wenn sie die Preisinformationen, die bei der Berechnung ihrer Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern am Tagesende zugrunde gelegt werden, gegenüber ihren Clearingmitgliedern und der ESMA nicht offenlegt, oder wenn sie nicht bei jedem durch die CCP geclearten Instrument das Volumen der geclearten Transaktionen in zusammengefasster Form öffentlich bekannt gibt

e) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 4, wenn sie die betrieblichen und technischen Vorschriften in Zusammenhang mit den Nachrichtenprotokollen nicht öffentlich bekannt macht, welche sich auf die Inhalts- und Nachrichtenformate erstrecken, die sie für die Kommunikation mit Dritten verwendet, einschließlich der operativen und technischen Anforderungen, die gemäß Artikel 7 vorgesehen sind

f) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 5, wenn sie Verstöße von Clearingmitgliedern gegen die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien oder die in Artikel 38 Absatz 1 genannten Anforderungen nicht öffentlich bekannt macht, es sei denn, die ESMA gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Veröffentlichung eine Bedrohung für die Stabilität der Finanzmärkte oder das Vertrauen in die Märkte schaffen würde oder die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen würde

g) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 6, wenn sie ihren Clearingmitgliedern kein Simulationsinstrument zur Verfügung stellt, das es ihnen ermöglicht, den Betrag auf Portfolioebene zu ermitteln, den die CCP beim Clearing eines neuen Geschäfts zusätzlich als Ersteinschusszahlung verlangen kann, einschließlich einer Simulation der Einschussanforderungen, denen sie unter verschiedenen Szenarien unterliegen könnten, oder wenn sie dieses Instrument nicht über einen gesicherten Zugang zur Verfügung stellt

h) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 7, wenn sie ihren Clearingmitgliedern nicht in klarer und transparenter Weise Informationen über die von ihr verwendeten Modelle für die Berechnung von Ersteinschusszahlungen zur Verfügung stellt, die den in den Buchstaben a, b und c des genannten Absatzes aufgeführten Einzelheiten entsprechen

g) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 8, wenn sie auf Ersuchen eines Clearingmitglieds die Informationen, die dieses Clearingmitglied in die Lage versetzt Unterabsatz 1 des genannten Absatzes einzuhalten, nicht oder erst mit erheblicher Verzögerung zur Verfügung stellt, sofern diese Informationen noch nicht übermittelt wurden

h) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 7, wenn sie die Schutzniveaus und die Kosten, die mit dem jeweiligen Grad der von ihr angebotenen Kontentrennung verbunden sind, nicht veröffentlicht

i) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 3, wenn sie Hauptaspekte zu ihrem Risikomanagementmodell oder die bei der Durchführung des Stresstests gemäß Artikel 49 Absatz 1 zugrunde gelegten Annahmen nicht veröffentlicht

j) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 2, wenn sie nicht in klarer Form ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung von Finanzinstrumenten darlegt, unter anderem, ob sie verpflichtet ist, Finanzinstrumente zu liefern oder entgegenzunehmen, und ob sie Teilnehmer für Verluste im Zusammenhang mit der Lieferung entschädigt

k) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 50c Absatz 1, wenn sie den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständige Behörden nicht die in Artikel 50c Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Angaben macht

l) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 50c Absatz 2, wenn sie die Institute unter ihren Clearingmitgliedern nicht mindestens quartalsweise oder seltener informiert, als die ESMA dies gemäß Artikel 50c Absatz 2 verlangt

VIII. Verstöße im Zusammenhang mit der Behinderung von Aufsichtstätigkeiten:

a) Eine bedeutende CCP verstößt gegen Artikel 22c und die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, wenn sie auf einen Beschluss zur Anforderung von Informationen gemäß demselben Absatz keine oder auf ein einfaches Informationsersuchen oder einen Beschluss der ESMA gemäß demselben Absatz und den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin unrichtige oder irreführende Angaben macht

b) Eine bedeutende CCP oder ihre Vertreter begehen einen Verstoß, wenn sie inkorrekte oder irreführende Antworten auf Fragen geben, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gestellt werden

c) Eine bedeutende CCP verstößt gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, wenn sie dem Ersuchen der ESMA um Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen nicht nachkommt

d) Eine bedeutende CCP begeht einen Verstoß, wenn sie einer aufgrund eines Beschlusses der ESMA nach Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassenen Aufsichtsmaßnahme nicht fristgemäß nachkommt

e) Eine bedeutende CCP begeht einen Verstoß, wenn sie sich keiner Prüfung vor Ort unterzieht, die aufgrund eines von der ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassenen Prüfungsbeschlusses erforderlich ist“.



ANHANG IV

„ANHANG

LISTE DER VERSTÖSSE NACH ARTIKELN 10a BIS ARTIKEL 10e

Verstöße im Zusammenhang mit Abwicklungssystemen:

a) Ein DLT-Kontoinhaber verstößt gegen Artikel 10b Absatz 2, wenn er die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 7 Absätze 2, 4 und 5 sowie Artikel 7 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt

b) Ein DLT-Kontoinhaber, der gemeinsam mit einem DLT-Notar, einem DLT-SS, einem TSS oder einem Zentralverwahrer, der ausschließlich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 tätig ist, zentrale Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt, verstößt gegen Artikel 10b Absatz 8, wenn er seine Rolle und Zuständigkeiten bei der Erbringung dieser Dienstleistungen nicht in einer rechtsverbindlichen schriftlichen Vereinbarung festlegt oder wenn er diese schriftliche Vereinbarung seinen jeweiligen zuständigen Behörden nicht mitteilt, zusammen mit eindeutigen Informationen darüber, welche Stelle zentrale Zentralverwahrer-Dienstleistungen für welche DLT-Finanzinstrumente oder Kategorien von DLT-Finanzinstrumenten erbringt

c) Ein DLT-Kontoinhaber verstößt gegen Artikel 10c Absatz 1, wenn er Transaktionen nicht ausschließlich des gemäß Artikel 10d zugelassenen Abwicklungssystems abwickelt

d) Ein DLT-Kontoinhaber verstößt gegen Artikel 10c Absatz 1, wenn er Transaktionen nicht ausschließlich mit anderen DLT-Kontoinhabern abwickelt, die Teil desselben Abwicklungssystems sind

e) Ein DLT-Kontoinhaber verstößt gegen Artikel 10c Absatz 2, wenn er nicht sicherstellt, dass alle Transaktionen nur mit Zentralbankeinlagen bei der emittierenden Zentralbank der betreffenden Währung abgewickelt werden, dass alle Transaktionen mit DLT-Finanzinstrumenten, die eine Geldseite beinhalten, auf DVP-Basis (Lieferung gegen Zahlung) abgewickelt werden, dass das Abwicklungssystem zumindest am Tag des Abwicklungstags eine angemessene Wirksamkeit der Abwicklung von Übertragungen von Barmittel- und DLT-Finanzinstrumenten bietet und dass das Abwicklungssystem seine rechtlichen, geschäftlichen und operativen Risiken wirksam steuert

f) Ein DLT-Kontoinhaber verstößt gegen Artikel 10c Absatz 3, wenn er nicht sicherstellt, dass das Abwicklungssystem, dem er angehört, und jeder an dem Abwicklungssystem teilnehmende DLT-Kontoinhaber die Anforderungen gemäß den Buchstaben a bis c des genannten Artikels erfüllt

g) Ein DLT-Kontoinhaber verstößt gegen Artikel 10c Absatz 4, wenn er nicht die Quellen operationeller Risiken für das Funktionieren des Abwicklungssystems ermittelt und deren Auswirkungen minimiert

h) Ein DLT-Kontoinhaber verstößt gegen Artikel 10c Absatz 5, wenn er keine angemessene Geschäftsfortführungsleitlinie und keinen Notfallwiederherstellungsplan festlegt, umsetzt und aufrechterhält, um die Aufrechterhaltung der Abwicklungstätigkeiten innerhalb des Abwicklungssystems und die rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sicherzustellen

I) Ein DLT-Kontoinhaber verstößt gegen Artikel 10c Absatz 5, wenn er die Risiken, die Dienstleistungserbringer und Versorgungsbetriebe für seine Tätigkeiten darstellen könnten, nicht ermittelt, überwacht und steuert

j) Ein DLT-Kontoinhaber, der Bankdienstleistungen für seine Kunden im Zusammenhang mit der Abwicklungstätigkeit innerhalb des Abwicklungssystems erbringt, verstößt gegen Artikel 10c Absatz 6, wenn er die in den Buchstaben a bis f des genannten Artikels festgelegten besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen für Kreditrisiken im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen nicht einhält

k) Ein DLT-Kontoinhaber, der Bankdienstleistungen für seine Kunden im Zusammenhang mit der Abwicklungstätigkeit innerhalb des Abwicklungssystems erbringt, verstößt gegen Artikel 10c Absatz 7, wenn er die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen für die Liquiditätsrisiken gemäß den Buchstaben a bis e des genannten Artikels im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen nicht erfüllt

l) Ein DLT-Kontoinhaber, der an einem Abwicklungssystem teilnimmt, verstößt gegen Artikel 10c Absatz 8, wenn er keine rechtsverbindliche schriftliche Vereinbarung schließt, in der die Aufgaben und Zuständigkeiten der DLT-Kontoinhaber innerhalb des Abwicklungssystems klar festgelegt sind

m) Ein DLT-Kontoinhaber verstößt gegen Artikel 10c Absatz 8, wenn er Mitglied von mehr als zwei Abwicklungssystemen ist oder an einem Abwicklungssystem teilnimmt, das nicht aus mindestens zwei DLT-Kontoinhabern besteht

n) Ein DLT-Kontoinhaber verstößt gegen Artikel 10c Absatz 9, wenn er die in Artikel 10 Buchstabe e genannte Übergangsstrategie nicht einleitet oder die ESMA nicht über die Einleitung seiner Übergangsstrategie und den Zeitplan für den Übergang unterrichtet, wenn der Gesamtmarktwert den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Betrag erreicht hat;

o) Ein DLT-Kontoinhaber verstößt gegen Artikel 10c Absatz 9, wenn er die Übergangsstrategie nicht einleitet, wenn es sich bei den DLT-Finanzinstrumenten um von KMU ausgegebene übertragbare Wertpapiere handelt und der Marktwert dieser übertragbaren Wertpapiere 45 Mrd. EUR erreicht;

p) Ein DLT-Kontoinhaber verstößt gegen Artikel 10c Absatz 10, wenn er der ESMA nicht monatlich die in den Buchstaben a bis e dieses Artikels aufgeführten Informationen meldet oder wenn er keine hinreichend detaillierten Informationen übermittelt, um die Einhaltung dieses Artikels durch das Abwicklungssystem und die teilnehmenden DLT-Kontoinhaber zu überprüfen

r) Ein DLT-Kontoinhaber verstößt gegen Artikel 10d Absatz 2, wenn er der ESMA die in den Buchstaben a bis g dieses Artikels genannten Informationen nicht übermittelt

s) Ein DLT-Kontoinhaber verstößt gegen Artikel 10d Absatz 2, wenn er der ESMA wesentliche Änderungen der zuvor über das Abwicklungssystem gemeldeten Informationen nicht unverzüglich mitteilt

t) Ein DLT-Kontoinhaber, der dem Abwicklungssystem nach Aufnahme seiner Tätigkeit beitritt, verstößt gegen Artikel 10d Absatz 2, wenn er der ESMA nicht mindestens einen Monat vor Beginn der Abwicklung von DLT-Finanzinstrumenten Informationen über die neue Zusammensetzung des Abwicklungssystems übermittelt

u) Ein DLT-Kontoinhaber verstößt gegen Artikel 10e Absatz 2, wenn er keine klare und detaillierte Übergangsstrategie zur Verringerung der Tätigkeit eines bestimmten Abwicklungssystems festlegt und öffentlich zugänglich macht, sofern dies gemäß den Buchstaben a bis c erforderlich ist, oder wenn er nicht sicherstellt, dass die Übergangsstrategie die in Artikel 10e Absätze 2 und 3 aufgeführten Anforderungen erfüllt.“


ANHANG V

„ANHANG VII

LISTE DER IN DEN TITELN V UND VI GENANNTEN VERSTÖSSE VON ANBIETERN VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN

 

1.Eine Person verstößt gegen Artikel 59 Absatz 1, wenn sie Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, ohne gemäß Artikel 63 zugelassen zu sein, oder wenn ihr die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 60 nicht gestattet ist.

2.Ein Unternehmen, das gemäß Artikel 60 Absätze 2 bis 6 Krypto-Dienstleistungen erbringen darf, verstößt gegen Artikel 60 Absatz 6a, wenn es der ESMA nicht jährlich Informationen über seinen jährlichen Gesamtumsatz vorlegt, insbesondere darüber, welcher Prozentsatz seines jährlichen Gesamtumsatzes gemäß dem letzten verfügbaren Abschluss, der von seinem Leitungsorgan gebilligt wurde, aus der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen stammt.

3.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 65 Absatz 1, wenn er die in Absatz 1 Buchstaben a bis d des genannten Artikels aufgeführten Informationen nicht übermittelt.

4.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 66 Absatz 1, wenn er nicht redlich und professionell und im besten Interesse seiner Kunden und potenziellen Kunden handelt.

5.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 66 Absatz 2, wenn er nicht auf faire, klare und nicht irreführende Weise mit seinen Kunden kommuniziert.

6.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 66 Absatz 3, wenn er Kunden nicht vor Risiken im Zusammenhang mit Transaktionen mit Kryptowerten warnt.

7.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 66 Absatz 4, wenn er seine Preisgestaltungs-, Kosten- und Gebührenpolitik nicht öffentlich zugänglich macht.

8.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 66 Absatz 5, wenn er Informationen, die sich auf die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen des Konsensmechanismus beziehen, der für die Ausgabe jedes Kryptowerts, in Bezug auf den sie Dienstleistungen erbringen, verwendet wird, nicht auf seiner Website an gut erkennbarer Stelle öffentlich zugänglich macht.

9.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 67 Absatz 1, wenn er nicht aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen in Höhe mindestens eines Betrags vorhält, der dem höchsten der in Buchstabe a oder b des genannten Absatzes entspricht.

10.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 67 Absatz 4, wenn seine Eigenmittel nicht aus den in den Artikeln 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten und Instrumenten des harten Kernkapitals nach den vollständigen Abzügen gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung ohne Anwendung der Schwellenwerte gemäß den Artikeln 46 und 48 der genannten Verordnung bestehen oder wenn er nicht über eine Versicherungspolice verfügt, die die Gebiete der Union abdeckt, in denen Kryptowerte-Dienstleistungen erbracht werden, oder über eine vergleichbare Garantie verfügt und die Bedingungen der Absätze 5 oder 6 des genannten Artikels nicht erfüllt.

11.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 68 Absatz 1, wenn die Mitglieder seines Leitungsorgans nicht über die ausreichende Zuverlässigkeit oder nicht über angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen — individuell oder kollektiv —, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, oder nicht nachweisen, dass sie in der Lage sind, ausreichend Zeit für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden.

12.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 68 Absatz 2, wenn Anteilseigner oder Gesellschafter direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen halten, die nicht hinreichend gut beleumundet sind.

13.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 68 Absatz 4, wenn er keine Strategien und Verfahren einführt, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

14.Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 68 Absatz 5, wenn er kein Personal beschäftigt, das über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügt, die für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

15.Die Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen verstoßen gegen Artikel 68 Absatz 6, wenn sie nicht regelmäßig die Wirksamkeit der Strategien und Verfahren bewerten, die zur Erfüllung der Kapitel 2 und 3 dieses Titels eingeführt wurden, und geeignete Maßnahmen zur Behebung etwaiger diesbezüglicher Mängel ergreifen.

16.Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 68 Absatz 7, wenn er nicht alle angemessenen Schritte unternimmt, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit bei der Erbringung seiner Kryptowerte-Dienstleistungen sicherzustellen, und wenn er keine angemessenen und verhältnismäßigen Ressourcen und Verfahren einsetzt, einschließlich widerstandsfähiger und sicherer IKT-Systeme gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554, oder wenn er keine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs festlegt, die IKT-Geschäftsfortführungspläne sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2022/2554 umfasst, die darauf abzielen, im Falle einer Unterbrechung seiner IKT-Systeme und -Verfahren die Bewahrung wesentlicher Daten und Funktionen und die Aufrechterhaltung von Krypto-Dienstleistungen oder, wenn dies nicht möglich ist, die zeitnahe Wiederherstellung dieser Daten und Funktionen und die zeitnahe Wiederaufnahme von Krypto-Dienstleistungen sicherzustellen.

17.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 68 Absatz 8, wenn er nicht über die in der Verordnung (EU) 2022/2554 vorgeschriebenen Mechanismen, Systeme und Verfahren sowie über wirksame Verfahren und Vorkehrungen für die Risikobewertung verfügt, um den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 nachzukommen und die Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Mechanismen, Systeme und Verfahren nicht überwacht und regelmäßig bewertet.

18. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 68 Absatz 9, wenn er nicht dafür sorgt, dass Aufzeichnungen über seine sämtlichen Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte geführt werden.

19.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 69, wenn er Änderungen in seinem Leitungsorgan nicht unverzüglich mitteilt, bevor neue Mitglieder ihre Tätigkeiten aufnehmen.

20.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 70 Absatz 1, wenn er die Eigentumsrechte der Kunden, insbesondere im Falle der Insolvenz des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, nicht schützt und die Verwendung der Kryptowerte der Kunden für eigene Rechnung nicht verhindert.

21.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 70 Absatz 2, wenn er nicht über angemessene Vorkehrungen verfügt, um die Eigentumsrechte der Kunden zu schützen und die Verwendung der Geldbeträge von Kunden für eigene Rechnung zu verhindern, wenn sein Geschäftsmodell das Halten von Geldbeträgen von Kunden, bei denen es sich nicht um E-Geld-Token handelt, erfordert.

22.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 70 Absatz 3, wenn er Geldbeträge von Kunden nicht bis zum Ende des Geschäftstags, der auf den Tag folgt, an dem die Geldbeträge von Kunden, bei denen es sich nicht um E-Geld-Token handelt, eingegangen sind, bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank platziert und wenn die Geldbeträge nicht auf einem Konto gehalten werden, das von allen Konten, die für das Halten von Geldbeträgen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen verwendet werden, getrennt identifiziert werden kann.

23.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 70 Absatz 4, wenn er Zahlungsdienste erbringt, seine Kunden jedoch nicht über die Art und die Geschäftsbedingungen dieser Dienstleistungen, einschließlich Verweisen auf das geltende nationale Recht und die Rechte der Kunden, oder darüber, ob diese Dienstleistungen von ihnen direkt oder von einem Dritten erbracht werden, informiert.

24.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 71 Absatz 1, wenn er keine wirksamen und transparenten Verfahren für die umgehende, faire und einheitliche Bearbeitung von Kundenbeschwerden einrichtet und aufrechterhält.

25.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 71 Absatz 2, wenn er es den Kunden nicht ermöglicht, Beschwerden unentgeltlich einzureichen.

26.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 71 Absatz 3, wenn er seine Kunden nicht über die Möglichkeit der Einreichung einer Beschwerde informiert und ihnen kein Muster für die Einreichung von Beschwerden und die als Reaktion auf diese Beschwerden getroffenen Maßnahmen zur Verfügung stellt.

27.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 71 Absatz 4, wenn er es versäumt, sämtliche Beschwerden zeitnah und redlich zu prüfen oder den Kunden die Ergebnisse dieser Prüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraums mitzuteilen.

28.Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 72 Absatz 1, wenn er keine wirksamen Strategien und Verfahren umsetzt und aufrechterhält, um Interessenkonflikte zwischen der erbrachten Krypto-Dienstleistung und seinen Anteilseignern oder Mitgliedern, sich selbst und jeder anderen Person, die direkt oder indirekt mit dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder seinen Anteilseignern oder Mitgliedern durch Kontrolle verbunden ist, sich selbst und den Mitgliedern seines Leitungsorgans, sich selbst und seinen Beschäftigten, sich selbst und seinen Kunden oder zwei oder mehr Kunden, deren gegenseitige Interessen in Konflikt stehen, zu ermitteln, zu verhindern, zu regeln und offenzulegen.

29.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 72 Absatz 2, wenn er es versäumt, Kunden und potenziellen Kunden an gut sichtbarer Stelle auf seiner Website die allgemeine Art und die Quellen von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken ergriffenen Maßnahmen offenzulegen.

30.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 72 Absatz 3, wenn er die in Artikel 72 Absatz 2 genannte Offenlegung nicht in elektronischer Form vornimmt und wenn sie nicht hinreichend präzise ist, um jedem Kunden eine fundierte Kaufentscheidung über einen solchen Token zu ermöglichen.

31.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 72 Absatz 4, wenn er nicht zumindest einmal jährlich seine Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten bewertet und überprüft und alle geeigneten Maßnahmen ergreift, um etwaige diesbezügliche Mängel zu beheben.

32.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 73 Absatz 1, wenn er nicht alle angemessenen Vorkehrungen ergreift, um zusätzliche operationelle Risiken zu vermeiden, die sich aus der Auslagerung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten an Dritte ergeben.

33.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 73 Absatz 2, wenn er über keine Auslagerungsstrategie einschließlich Notfallplänen und Ausstiegsstrategien, verfügt.

34.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 73 Absatz 3, wenn er seine Rechte und Pflichten sowie die Rechte und Pflichten der Dritten, an die er Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagert, nicht in einer schriftlichen Vereinbarung festlegt und nicht das Recht einräumt, diese Vereinbarung zu kündigen.

35.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 74, wenn über keinen angemessenen Plan zur Unterstützung einer geordneten Abwicklung seiner Tätigkeiten nach geltendem nationalem Recht aufstellt, der Vorkehrungen für die Fortführung oder Wiederaufnahme kritischer Tätigkeiten dieser Dienstleistungsanbieter umfasst.

36.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für Kunden verwahrt und verwaltet, verstößt gegen Artikel 75 Absatz 1, wenn er mit seinen Kunden keine Vereinbarung geschlossen hat, in der seine Pflichten und Zuständigkeiten bei der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten festgelegt sind, und wenn er in diese Vereinbarung nicht mindestens die in Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Elemente aufnimmt.

37.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für Kunden verwahrt und verwaltet, verstößt gegen Artikel 75 Absatz 2, wenn er kein Register führt, das die im Namen jedes Kunden eröffneten Positionen enthält, und wenn dies relevant ist, er in diesem Register nicht so bald wie möglich alle Bewegungen auf Anweisung seiner Kunden verzeichnet, die durch ein regelmäßig im Positionsregister des Kunden registriertes Geschäft nachgewiesen werden.

38.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für Kunden verwahrt und verwaltet, verstößt gegen Artikel 75 Absatz 3, wenn er keine Verwahrstrategie mit internen Vorschriften und Verfahren festlegt, um die Verwahrung oder Kontrolle der von ihm verwahrten Kryptowerte oder der Mittel für den Zugang zu den Kryptowerten sicherzustellen und sie den Kunden auf Verlangen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

39.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für Kunden verwahrt und verwaltet, verstößt gegen Artikel 75 Absatz 5, wenn er nicht mindestens alle drei Monate und auf Verlangen der Kunden eine Aufstellung der Positionen der im Namen dieser Kunden verbuchten Kryptowerten vorlegt, in der die betreffenden Kryptowerte, ihr Saldo, ihr Wert und die im betreffenden Zeitraum getätigten Übertragungen von Kryptowerten angegeben sind.

40.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte für Kunden verwahren oder verwalten, verstößt gegen Artikel 75 Absatz 6, wenn er nicht sicherstellt, dass die erforderlichen Verfahren vorhanden sind, damit die im Namen seiner Kunden gehaltenen Kryptowerte oder Mittel für den entsprechenden Zugang dieser Kunden umgehend zurückgegeben werden können.

41.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für Kunden verwahrt und verwaltet, verstößt gegen Artikel 75 Absatz 7 Unterabsatz 1, wenn er Beteiligungen an Kryptowerten für Kunden nicht von seinen eigenen Beteiligungen trennt und nicht sicherstellt, dass die Mittel für den Zugang zu Kryptowerten seiner Kunden eindeutig als solche gekennzeichnet sind und dass die Kryptowerte seiner Kunden im Distributed Ledger getrennt von ihren eigenen Kryptowerten gehalten werden.

42.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für Kunden verwahrt und verwaltet, verstößt gegen Artikel 75 Absatz 7 Unterabsatz 2, wenn er die verwahrten Kryptowerte nicht im Interesse der Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen rechtlich vom Vermögen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen getrennt hält und wenn die verwahrten Kryptowerte operativ vom Vermögen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen getrennt sind.

43.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für Kunden verwahrt und verwaltet, verstößt gegen Artikel 75 Absatz 9, wenn er andere Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten in Anspruch nimmt oder seine Kunden darüber informiert, die nicht gemäß Artikel 59 zugelassen sind.

44.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, verstößt gegen Artikel 76 Absatz 1, wenn er für die von ihm betriebene Handelsplattform für Kryptowerte keine klaren und transparenten Betriebsvorschriften festlegt, aufrechterhält und anwendet und wenn er in den Betriebsvorschriften nicht mindestens die in den Buchstaben a bis h des genannten Artikels genannten Elemente festlegt.

45.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, verstößt gegen Artikel 76 Absatz 2, wenn er nicht sicherstellt, dass der Kryptowert vor der Zulassung zum Handel den Betriebsvorschriften der Handelsplattform entspricht und er die Eignung des betreffenden Kryptowerts bewertet hat.

46.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, verstößt gegen Artikel 76 Absatz 4, wenn er die Betriebsvorschriften der Handelsplattform nicht in einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache erstellt.

47.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, verstößt gegen Artikel 76 Absatz 5, wenn er auf der von ihm betriebenen Handelsplattform für Kryptowerte für eigene Rechnung Handel treibt.

48.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, verstößt gegen Artikel 76 Absatz 6, wenn er ohne Zustimmung seines Kunden die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge tätigt.

49.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, verstößt gegen Artikel 76 Absatz 7, wenn er nicht über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt, um sicherzustellen, dass sein Handelssystem Artikel 76 Absatz 7 Buchstaben a bis h entspricht.

50.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, verstößt gegen Artikel 76 Absatz 8, wenn er Fälle von Marktmissbrauch oder versuchtem Marktmissbrauch in seinen Handelssystemen oder über seine Handelssysteme aufdeckt und nicht die zuständige Behörde unterrichtet.

51.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, verstößt gegen Artikel 76 Absatz 9, wenn er während der Handelszeiten nicht kontinuierlich die Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelsinteressen veröffentlicht, die für Kryptowerte über seine Handelsplattform beworben werden.

52.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, verstößt gegen Artikel 76 Absatz 10, wenn er Kurs, Volumen und Zeitpunkt der Geschäfte mit auf seinen Handelsplattformen gehandelten Kryptowerten nicht veröffentlicht.

53.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, verstößt gegen Artikel 76 Absatz 11, wenn er die gemäß Artikel 76 Absätze 9 und 10 veröffentlichten Informationen 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt.

54.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, verstößt gegen Artikel 76 Absatz 12, wenn er die endgültige Abwicklung einer Transaktion mit Kryptowerten auf dem Distributed Ledger innerhalb von 24 Stunden nach Ausführung der Geschäfte auf der Handelsplattform oder — im Falle von außerhalb des Distributed Ledger abgewickelten Transaktionen — spätestens bis Börsenschluss nicht einleitet.

55.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, verstößt gegen Artikel 76 Absatz 13, wenn er nicht sicherstellt, dass seine Gebührenstrukturen transparent, redlich und nichtdiskriminierend sind und er Anreize schafft, Aufträge so zu platzieren, zu ändern oder zu stornieren oder Geschäfte in einer Weise auszuführen, dass dies zu marktstörenden Handelsbedingungen oder Marktmissbrauch nach Titel VI beiträgt.

56.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, verstößt gegen Artikel 76 Absatz 14, wenn er über keine Ressourcen und Back-up-Einrichtungen verfügt.

57.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte tauscht, verstößt gegen Artikel 77 Absatz 1, wenn er eine diskriminierende Geschäftspolitik verfolgt, mit der insbesondere festgelegt wird, welche Art von Kunden er akzeptiert und welche Bedingungen diese Kunden zu erfüllen haben.

58.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte tauscht, verstößt gegen Artikel 77 Absatz 2, wenn er keinen festen Preis der Kryptowerte oder eine Methode zur Bestimmung des Preises der Kryptowerte veröffentlicht, die er zum Tausch gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte vorschlägt, sowie die von diesem Anbieter für Kryptowerte-Dienstleistungen festgelegte anzuwendende Obergrenze für den zu tauschenden Betrag.

59.Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte tauscht, verstößt gegen Artikel 77 Absatz 3, wenn er Kundenaufträge nicht zu den Preisen ausführt, die zu dem Zeitpunkt angezeigt werden, zu dem der Tauschauftrag endgültig ist, und wenn er seine Kunden nicht über die Bedingungen informiert, unter denen ihr Auftrag als endgültig gilt.

60.Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte tauscht, verstößt gegen Artikel 77 Absatz 4, wenn er keine Informationen über die von ihm abgeschlossenen Transaktionen veröffentlicht.

61.Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführt, verstößt gegen Artikel 78 Absatz 1, wenn er nicht alle erforderlichen Maßnahmen unternimmt, um bei der Ausführung von Aufträgen das bestmögliche Ergebnis für seine Kunden zu erzielen.

62.Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführt, verstößt gegen Artikel 78 Absatz 2, wenn er keine wirksamen Vorkehrungen für die Auftragsausführung trifft und umsetzt, die es ihm ermöglichen, Artikel 78 Absatz 1 nachzukommen, die umgehende, redliche und zügige Ausführung von Kundenaufträgen sicherzustellen und den Missbrauch von Informationen über Kundenaufträge durch seine Mitarbeiter zu verhindern.

63.Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführt, verstößt gegen Artikel 78 Absatz 3, wenn er seinen Kunden keine angemessenen und klaren Informationen über seine Grundsätze der Auftragsausführung gemäß Artikel 78 Absatz 2 zur Verfügung stellt und in klarer, hinreichend detaillierter und für die Kunden leicht verständlicher Weise erläutert, wie seine Kundenaufträge auszuführen sind, und wenn er nicht für jeden Kunden die vorherige Zustimmung zu den Grundsätzen der Auftragsausführung einholt.

64.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführt, verstößt gegen Artikel 78 Absatz 4, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Kunden auf Anfrage nachzuweisen, dass er seine Aufträge im Einklang mit seinen Grundsätzen der Auftragsausführung ausgeführt hat, und der ESMA auf Antrag nachzuweisen, dass er die Bedingungen von Artikel 78 erfüllt.

65.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführt, verstößt gegen Artikel 78 Absatz 5, wenn er seine Kunden nicht über die Möglichkeit informiert, dass Kundenaufträge außerhalb einer Handelsplattform ausgeführt werden könnten, sofern diese Möglichkeit in den Grundsätzen der Auftragsausführung vorgesehen ist, und wenn er die vorherige ausdrückliche Zustimmung seiner Kunden einholt, bevor er ihre Aufträge außerhalb einer Handelsplattform ausführt.

66.Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der Aufträge über Kryptowerte für Kunden ausführt, verstößt gegen Artikel 78 Absatz 6, wenn er die Wirksamkeit seiner Vorkehrungen zur Auftragsausführung und seiner Grundsätze der Auftragsausführung nicht regelmäßig überwacht und seine Kunden, mit denen er eine laufende Kundenbeziehung unterhält, über wesentliche Änderungen seiner Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder seiner Grundsätze der Auftragsausführung unterrichtet.

67.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte platziert, verstößt gegen Artikel 79 Absatz 1, wenn er dem Anbieter, der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder einem in ihrem Namen handelnden Dritten vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit ihnen die Art der betreffenden Platzierung, die Höhe der mit der vorgeschlagenen Platzierung verbundenen Transaktionsgebühren, den voraussichtlichen Zeitpunkt, das voraussichtliche Verfahren und den voraussichtlichen Preis sowie Informationen über die Zielkäufer nicht mitteilt.

68.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte platziert, verstößt gegen Artikel 79 Absatz 1, wenn er die Zustimmung der Emittenten dieser Kryptowerte oder in ihrem Namen handelnder Dritter zu den unter Unterabsatz 1 von Artikel 79 Absatz 1 genannten Informationen nicht einholt.

69.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 79 Absatz 2, wenn er in seine Vorschriften für Interessenkonflikte keine spezifischen und angemessenen Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten aufnimmt, die sich aus der Platzierung von Kryptowerten bei seinen eigenen Kunden ergeben, wenn der vorgeschlagene Preis für die Platzierung von Kryptowerten überschätzt oder unterschätzt wurde oder wenn der Anbieter Anreize, einschließlich nichtmonetärer Anreize, zahlt oder gewährt.

70.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Aufträge über Kryptowerte für Kunden annimmt und übermittelt, verstößt gegen Artikel 80 Absatz 1, wenn er keine Verfahren und Vorkehrungen für eine umgehende und ordnungsgemäße Übermittlung von Kundenaufträgen zur Ausführung über eine Handelsplattform für Kryptowerte oder an einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen festlegt und diese umsetzt.

71.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Aufträge über Kryptowerte für Kunden annimmt und übermittelt, verstößt gegen Artikel 80 Absatz 2, wenn er für die Weiterleitung von Kundenaufträgen an eine bestimmte Handelsplattform für Kryptowerte oder an einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Vergütung, Rabatte oder sonstige nicht monetäre Vorteile erhält.

72.Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der eine Beratung zu Kryptowerten erbringt oder eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten erbringt, verstößt gegen Artikel 81 Absatz 1, wenn er nicht bewertet, ob die Kryptowerte-Dienstleistungen oder Kryptowerte für seine Kunden oder potenziellen Kunden geeignet sind.

73.Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der eine Beratung zu Kryptowerten erbringt, verstößt gegen Artikel 81 Absatz 2, wenn er potenzielle Kunden nicht rechtzeitig vor der Beratung zu Kryptowerten darüber informiert, ob die Beratung unabhängig oder auf der Grundlage einer umfangreichen oder eher beschränkten Analyse verschiedener Kryptowerte erfolgt, und insbesondere auf Kryptowerte beschränkt ist, die von Rechtsträgern emittiert oder angeboten werden, die enge Verbindungen zum Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen haben oder andere rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, zu diesem unterhalten, die die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigen können.

74.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten anbietet, verstößt gegen Artikel 81 Absatz 3, wenn er Gebühren, Provisionen oder andere monetäre oder nichtmonetäre Vorteile annimmt und behält die von Emittenten, Anbietern, Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, Dritten oder im Namen eines Dritten handelnden Personen gezahlt oder gewährt werden.

75.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Beratung zu Kryptowerten erbringt, verstößt gegen Artikel 81 Absatz 4, wenn er potenziellen Kunden keine Informationen über alle Kosten und damit verbundenen Gebühren, einschließlich der Beratungskosten, zur Verfügung stellt.

76.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Beratung zu Kryptowerten erbringt, verstößt gegen Artikel 81 Absatz 9, wenn er Kunden oder potenzielle Kunden nicht vor den verschiedenen in Artikel 81 Absatz 9 Buchstaben a bis e genannten Elementen warnt.

77.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Beratung zu Kryptowerten erbringt oder eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten anbietet, verstößt gegen Artikel 81 Absatz 10, wenn er keine Strategien und Verfahren festlegt, aufrechterhält und umsetzt, die es ihm ermöglichen, alle für die in Absatz 1 genannte Beurteilung jedes Kunden erforderlichen Informationen zu sammeln und zu bewerten.

78.Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden erbringt, verstößt gegen Artikel 82 Absatz 1, wenn er mit seinen Kunden keine Vereinbarung schließt, in der seine Pflichten und Verantwortlichkeiten festgelegt sind und die mindestens die in Artikel 82 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Elemente enthält.

79.Wenn die Bedingungen von Artikel 88 Absatz 2 nicht erfüllt sind, verstößt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gegen Artikel 88 Absatz 1, wenn er die Öffentlichkeit über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 87, die unmittelbar einen Emittenten betreffen, dessen Kryptowerte sie anbieten, nicht umgehend und in einer Weise informiert, die einen schnellen Zugang und eine vollständige, korrekte und zeitnahe Bewertung der Informationen durch die Öffentlichkeit ermöglicht.

80.Eine natürliche oder juristische Person verstößt gegen Artikel 89 Absatz 2, wenn sie Insidergeschäfte tätigt oder versucht, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Insiderinformationen über Kryptowerte nutzt, um diese Kryptowerte, direkt oder indirekt, für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten, zu erwerben oder zu veräußern.

81.Eine natürliche oder juristische Person verstößt gegen Artikel 89 Absatz 2, wenn sie empfiehlt, dass eine andere Person Insidergeschäfte tätigt oder eine andere Person dazu veranlasst, Insidergeschäfte zu tätigen.“

82.Eine natürliche oder juristische Person, die über Insider-Informationen über Kryptowerte verfügt, verstößt gegen Artikel 89 Absatz 3, wenn sie einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu anhält, Kryptowerte zu erwerben oder zu veräußern oder einen Auftrag über Kryptowerte zu stornieren oder zu ändern.

83.Eine natürliche oder juristische Person verstößt gegen Artikel 90 Absatz 1, wenn sie Insiderinformationen unrechtmäßig Dritten offenlegt, es sei denn, diese Offenlegung erfolgt im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben.

84.Eine natürliche oder juristische Person verstößt gegen Artikel 91 Absatz 1, wenn sie eine Marktmanipulation im Sinne von Artikel 91 Absätze 2 und 3 vornimmt oder zu betreiben versucht.

85.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 92 Absatz 1, wenn er nicht über wirksame Systeme und Verfahren zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch verfügt.

86.Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verstößt gegen Artikel 92 Absatz 1, wenn er der ESMA nicht unverzüglich jeden begründeten Verdacht in Bezug auf einen Auftrag oder ein Geschäft meldet, einschließlich deren Stornierung oder Änderung, und andere Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie wie den Konsensmechanismus, wenn Umstände vorliegen könnten, die darauf hindeuten, dass Marktmissbrauch begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen wird.



ANHANG VI

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„LISTE DER DIENSTLEISTUNGEN UND VERSTÖSSE“;

b)    Die folgenden Abschnitte D und E werden angefügt:

„ABSCHNITT D

Liste der Verstöße nach Artikel 11b

I. Verstöße im Zusammenhang mit der Abwicklungsdisziplin

a) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 6 Absatz 3, wenn er keine Verfahren festlegt, die die Abwicklung von Geschäften am vorgesehenen Abwicklungstag erleichtern

b) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 6 Absatz 4, wenn er keine Maßnahmen ergreift, um die fristgerechte Abwicklung von Geschäften durch seine Teilnehmer zu fördern und Anreize dafür zu schaffen

c) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 7 Absatz 1, wenn er kein System zur Überwachung gescheiterter Abwicklungen von Geschäften einrichtet

d) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 7 Absatz 1, wenn er nicht regelmäßig die Zahl gescheiterter Abwicklungen, diesbezügliche Angaben und sonstige relevante Informationen meldet, einschließlich der von dem Zentralverwahrer und seinen Teilnehmern zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz vorgesehenen Maßnahmen.

e) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 7 Absatz 2, wenn er nicht für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem Verfahren einführt, die die Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1, die nicht am vorgesehenen Abwicklungstag abgewickelt werden, erleichtern

f) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 7 Absatz 2, wenn er keinen Sanktionsmechanismus einführt, der eine wirksame Abschreckung gegen Teilnehmer darstellt, die gescheiterte Abwicklungen verursachen

II. Verstöße im Zusammenhang mit Anforderungen für die Erlangung einer Zulassung oder einer Validierung

a) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 16, wenn er seine Tätigkeit aufnimmt, ohne eine vorherige Genehmigung gemäß dem genannten Artikel einzuholen

b) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 16, wenn er die Voraussetzungen für die Zulassung nicht jederzeit erfüllt

c) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 17, wenn er das darin festgelegte Verfahren für die betreffenden Zulassungsanträge nicht einhält

d) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 19, wenn er seine Geschäftstätigkeit auf zusätzliche Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausdehnt, eine Kerndienstleistung auslagert oder eine interoperable Verbindung herstellt, ohne eine vorherige Zulassung gemäß dem genannten Artikel einzuholen

e) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 19a, wenn er eine Kerndienstleistung an einen anderen Zentralverwahrer innerhalb seiner Gruppe auslagert, ohne eine vorherige Zulassung gemäß dem genannten Artikel einzuholen

f) Ein bedeutender Zentralverwahrer erhält die Zulassung nach Artikel 16 bzw. die Genehmigung nach Artikel 54 aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b;

III Verstöße im Zusammenhang mit Meldepflichten

a) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 22, wenn er nicht alle für die Zwecke der Überprüfung und Bewertung erforderlichen Angaben, einschließlich regelmäßiger Informationen, über die in diesem Artikel genannte zentrale Datenbank bereitstellt

b) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 22a, wenn er keine angemessenen Pläne für seine Sanierung und geordnete Abwicklung gemäß dem genannten Artikel erstellt und der ESMA vorlegt

IV. Verstöße im Zusammenhang mit organisatorischen Anforderungen, Interessenkonflikten oder Wohlverhaltensregeln

a) Ein Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 26 Absatz 1, wenn er nicht solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen oder potenziellen Risiken sowie eine angemessene Vergütungspolitik und interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen

b) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 26 Absatz 2, wenn er bankartige Nebendienstleistungen für andere Zentralverwahrer gemäß Artikel 54 Absatz a erbringt, ohne über klare Regeln und Verfahren zu verfügen, um potenzielle Interessenkonflikte anzugehen und das Risiko einer diskriminierenden Behandlung dieser anderen Zentralverwahrer und ihrer Teilnehmer zu mindern

c) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 26 Absatz 3, wenn er keine wirksamen schriftlichen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen trifft und aufrechterhält, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen seinen Teilnehmern oder deren Kunden und dem Zentralverwahrer selbst zu ermitteln und zu regeln, und wenn er keine angemessenen Abwicklungsverfahren bei möglichen Interessenkonflikten aufrechterhält und umsetzt

d) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 26 Absatz 4, wenn er seine Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle und die für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften nicht öffentlich zugänglich macht

e) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 26 Absatz 5, wenn er über keine geeigneten Verfahren verfügt, mit denen Beschäftigte potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung über einen eigens dafür geschaffenen Mechanismus intern melden können

f) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 26 Absatz 6, wenn er nicht regelmäßigen und unabhängigen Prüfungen unterzogen wird oder wenn er die Ergebnisse dieser Prüfungen dem Leitungsorgan nicht übermittelt oder sie der ESMA und gegebenenfalls – unter Berücksichtigung potenzieller Interessenkonflikte zwischen den Mitgliedern des Nutzerausschusses und dem betreffenden Zentralverwahrer – dem Nutzerausschuss nicht zur Verfügung stellt

g) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 27 Absatz 1, wenn er nicht dafür sorgt, dass seine Geschäftsleitung hinlänglich gut beleumundet ist und über ausreichende Erfahrung verfügt, um eine solide und umsichtige Führung dieses Zentralverwahrers sicherzustellen

h) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 27 Absatz 2, wenn er nicht sicherstellt, dass mindestens ein Drittel, aber nicht weniger als zwei der Mitglieder seines Leitungsorgans unabhängig sind

i) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 27 Absatz 3, wenn er die Vergütung der unabhängigen und der anderen nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans an die Geschäftsergebnisse dieses Zentralverwahrers knüpft

j) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 27 Absatz 4, wenn er nicht sicherstellt, dass sein Leitungsorgan aus geeigneten Mitgliedern mit ausreichend gutem Leumund und einer angemessenen Mischung aus Fähigkeiten, Erfahrung und Kenntnissen des Unternehmens und des Marktes besteht, oder wenn er nicht sicherstellt, dass die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans eine Zielvorgabe für die Förderung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan treffen und eine Strategie für die Anhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts ausarbeiten um diese Zielvorgabe zu erreichen, oder wenn er nicht sicherstellt, dass das Ziel, die Strategie und ihre Umsetzung veröffentlicht werden

k) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 27 Absatz 5, wenn er die Rolle und die Zuständigkeiten des Leitungsorgans nicht im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften eindeutig festlegt oder wenn er der ESMA und dem Prüfer die Protokolle der Sitzungen des Leitungsorgans nicht auf Anfrage zur Verfügung stellt

l) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 27 Absatz 11, wenn er der ESMA keine Informationen über die Eigentumsverhältnisse bei einem solchen Zentralverwahrer sowie über die Identität und den Umfang der Beteiligungen aller Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Zentralverwahrer halten, übermittelt oder wenn er diese Informationen oder die Übertragung von Eigentumsrechten, die zu einer Änderung der Kontrolle über diesen Zentralverwahrer führt, nicht veröffentlicht

m) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 27 Absatz 1, wenn er die ESMA nicht über alle Änderungen in Bezug auf seine Geschäftsführung unterrichtet und ihr nicht alle Informationen zur Verfügung stellt, die benötigt werden, um zu bewerten, ob Artikel 27 Absätze 1 bis 5 eingehalten wird.

n) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 28 Absatz 1, wenn er nicht für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem Nutzerausschüsse einrichtet, wenn er nicht sicherstellt, dass sich dieser Nutzerausschuss aus Vertretern der Emittenten und der Teilnehmer solcher Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme zusammensetzt, oder wenn er nicht sicherstellt, dass die Beratung durch diesen Nutzerausschuss unabhängig von jeglichem direkten Einfluss der Geschäftsleitung des betreffenden Zentralverwahrers ist

o) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 28 Absatz 2, wenn er nicht in nichtdiskriminierender Weise das Mandat jedes eingerichteten Nutzerausschusses, die zur Gewährleistung seiner Unabhängigkeit und seiner operativen Verfahren erforderlichen Regelungen für die Unternehmensführung sowie die Zulassungskriterien und den Mechanismus für die Wahl der Mitglieder des Nutzerausschusses festlegt oder wenn er die Regelungen für die Unternehmensführung nicht öffentlich zugänglich macht oder wenn er nicht sicherstellt, dass der Nutzerausschuss direkt dem Leitungsorgan Bericht erstattet und regelmäßige Sitzungen abhält

p) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 28 Absätze 3 und 4, wenn er es den Nutzerausschüssen nicht ermöglicht, das Leitungsorgan in Bezug auf Schlüsselvereinbarungen zu beraten, die sich auf seine Mitglieder auswirken, einschließlich der Kriterien für die Aufnahme von Emittenten oder Teilnehmern in ihre jeweiligen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und auf das Dienstleistungsniveau, oder wenn er es den Nutzerausschüssen nicht ermöglicht, dem Leitungsorgan eine unverbindliche Stellungnahme mit einer ausführlichen Begründung der Preisstruktur eines solchen Zentralverwahrers vorzulegen

q) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 28 Absatz 6, wenn er die ESMA und den Nutzerausschuss nicht unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans informiert, den Empfehlungen des Nutzerausschusses nicht zu folgen

r) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 29 Absatz 1, wenn er nicht sämtliche seiner Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten, einschließlich der Nebendienstleistungen nach Abschnitt B und C des Anhangs, über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufbewahrt, damit die ESMA die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung überwachen kann

s) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 29 Absatz 1a, wenn er von den Emittenten nicht verlangt, dass sie eine gültige Rechtsträgerkennung (LEI) erhalten und dem Zentralverwahrer übermitteln

t) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 29 Absatz 2, wenn er nach Ersuchen der ESMA und der zuständigen Behörden sowie jeder anderen öffentlichen Behörde, die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht seines Herkunftsmitgliedstaats die Befugnis hat, Zugang zu solchen Aufzeichnungen zu verlangen, die Aufzeichnungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 zur Verfügung, damit diese ihre Aufgabe erfüllen können

u) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 30 Absatz 2, wenn er seine Rechte und Pflichten sowie die des Dienstleisters nicht in einer schriftlichen Auslagerungsvereinbarung festlegt und nicht sicherstellt, dass die Auslagerungsvereinbarung es diesem Zentralverwahrer ermöglicht, die Vereinbarung zu kündigen

v) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 30 Absatz 3, wenn er auf Ersuchen der ESMA und der zuständigen Behörden auf Ersuchen nicht alle Informationen zur Verfügung stellt, die diese benötigen, um zu beurteilen, ob bei den ausgelagerten Tätigkeiten die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden

w) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 30 Absatz 4, wenn er der ESMA die Auslagerung der in Abschnitt B des Anhangs genannten Dienstleistungen nicht meldet, bevor er eine solche Auslagerung vornimmt, und wenn er nicht alle relevanten Informationen vorlegt, die es der ESMA ermöglichen, die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen zu bewerten

x) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 32, wenn er nicht eindeutig bestimmte und realistische Ziele aufgestellt hat, etwa in den Bereichen Mindestleistungsumfang, Erwartungen an das Risikomanagement und geschäftliche Prioritäten, und wenn er nicht über transparente Regeln für die Bearbeitung von Beschwerden verfügt

y) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 33 Absatz 1, wenn er keine Teilnahmekriterien veröffentlicht, die allen juristischen Personen, die Teilnehmer werden wollen, einen fairen und offenen Zugang ermöglichen, und wenn er nicht sicherstellt, dass diese Kriterien transparent, objektiv und nicht diskriminierend sind, sodass der faire und offene Zugang unter gebührender Berücksichtigung der Risiken für die Finanzstabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte sichergestellt ist, und wenn er nicht gewährleistet, dass Kriterien, die den Zugang beschränken, nur insoweit zulässig sind, als ihr Ziel darin besteht, ein bestimmtes Risiko für den betreffenden Zentralverwahrer zu beherrschen

z) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 33 Absatz 2, wenn er Anträge auf Zugang nicht unverzüglich bearbeitet und spätestens innerhalb eines Monats beantwortet, und das Verfahren für die Bearbeitung solcher Anträge nicht öffentlich zugänglich macht

aa) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 33 Absatz 3, wenn er einem potenziellen Teilnehmer, der die in Artikel 33 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, den Zugang verweigert, ohne dies schriftlich und auf der Grundlage einer umfassenden Risikobewertung zu begründen

bb) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 33 Absatz 4, wenn er nicht über objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung der Teilnahme und den ordentlichen Austritt von Teilnehmern verfügt, die die Teilnahmekriterien gemäß Artikel 33 Absatz 1 nicht mehr erfüllen

cc) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 34 Absatz 1, wenn er die Preise und Gebühren im Zusammenhang mit den in Abschnitt A des Anhangs aufgeführten Kerndienstleistungen, die er erbringt, für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem sowie für jede weitere von ihm erbrachte Kerndienstleistung nicht offenlegt oder wenn er die Preise und Gebühren für jede einzeln erbrachte Dienstleistung und Funktion, einschließlich Preisnachlässe und Rabatte sowie der Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Ermäßigungen, nicht offenlegt oder wenn er seinen Kunden keinen gesonderten Zugang zu den erbrachten spezifischen Dienstleistungen gewährt

dd) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 34 Absatz 2, wenn er keine Liste seiner Preise veröffentlicht, damit ein Vergleich der Angebote erleichtert wird und damit den Kunden der Preis für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen im Voraus bekannt ist

ee) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 34 Absatz 3, wenn er nicht an seine veröffentlichte Preispolitik für seine Kerndienstleistungen gebunden ist

ff) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 34 Absatz 4, wenn er seinen Kunden nicht die nötigen Informationen zur Verfügung stellt, damit die Rechnung mit der veröffentlichten Preisliste abgeglichen werden kann

gg) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 34 Absatz 5, wenn er seinen Kunden nicht die nötigen Informationen zur Verfügung stellt, damit sie die mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden Risiken bewerten können

hh) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 34 Absatz 6, wenn er die Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit den erbrachten Kerndienstleistungen nicht getrennt ausweist und diese Informationen nicht gegenüber der ESMA offenlegt

ii) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 34 Absatz 7, wenn er die Kosten und Einnahmen der erbrachten Nebendienstleistungen nicht als Ganzes ausweist und diese Informationen nicht gegenüber der ESMA offenlegt

jj) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 34 Absatz 8, wenn er für seine Tätigkeiten kein analytisches Rechnungssystem führt und auf diesen Konten die Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit jeder seiner Kerndienstleistungen nicht von denen im Zusammenhang mit Nebendienstleistungen trennt

V. Verstöße im Zusammenhang mit Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen

a) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 36, wenn er nicht für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem über geeignete Regeln und Verfahren verfügt, einschließlich solider Rechnungslegungsverfahren und Kontrollen, die dazu beitragen, die Integrität des Wertpapierhandels zu gewährleisten und die mit der Aufbewahrung sowie der Abwicklung von Wertpapiergeschäften verbundenen Risiken zu minimieren und zu beherrschen

b) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 37, wenn er nicht mit geeigneten Maßnahmen, die mit Hilfe von DLT durchgeführt werden können, abgleicht, ob die Anzahl der im Rahmen einer Wertpapieremission oder eines Teils einer Wertpapieremission an den Zentralverwahrer übermittelten Wertpapiere tatsächlich der Anzahl der Wertpapiere entspricht, die auf den Depotkonten der Teilnehmer des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems und gegebenenfalls auf den vom Zentralverwahrer für den Inhaber geführten Konten erfasst sind

c) Wenn andere Stellen am Verfahren des Abgleichs für eine bestimmte Wertpapieremission beteiligt sind (zum Beispiel der Emittent, Registrierstellen, Emissionsstellen, Übertragungsstellen, gemeinsame Verwahrstellen, andere Zentralverwahrer oder sonstige Stellen), verstößt ein bedeutender Zentralverwahrer gegen Artikel 37 Absatz 2, wenn er und diese Stellen untereinander keine angemessenen Maßnahmen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch organisieren, sodass die Integrität der Emission gewahrt bleibt

d) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 37 Absatz 3, wenn er Wertpapierkredite, Sollsalden oder die Schaffung von Wertpapieren in einem von diesem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem zulässt

e) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn er nicht für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem Aufzeichnungen und Konten führt, die es ihm jederzeit und unverzüglich ermöglichen, in den bei ihm geführten Konten die Wertpapiere eines Teilnehmers von denen jedes anderen Teilnehmers und gegebenenfalls von seinen eigenen Vermögenswerten zu trennen

f) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 38 Absatz 2, wenn er keine Aufzeichnungen und Konten führt, die es jedem Teilnehmer ermöglichen, seine eigenen Wertpapiere von denen seiner Kunden zu trennen

g) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 38 Absatz 3, wenn er keine Aufzeichnungen und Konten führt, die eine Sammelkundentrennung ermöglichen

h) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 38 Absatz 4, wenn er keine Aufzeichnungen und Konten führt, die eine Einzelkundentrennung ermöglichen

l) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 38 Absatz 6, wenn er es versäumt, das Schutzniveau und die Kosten, die mit dem von ihm angebotenen unterschiedlichen Stufen der Kontentrennung verbunden sind, offenzulegen, oder wenn er diese Dienstleistungen nicht zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen anbietet, oder wenn er nicht sicherstellt, dass die Erläuterungen der verschiedenen Stufen der Trennung eine Beschreibung der wesentlichsten rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweils angebotenen Trennungsgrads umfassen, einschließlich Informationen zum Insolvenzrecht der jeweiligen Rechtsordnung

j) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 38 Absatz 7, wenn er zu irgendeinem Zweck Wertpapiere verwendet, die ihm nicht gehören, oder wenn er Wertpapiere eines Teilnehmers verwendet, ohne dessen vorherige ausdrückliche Zustimmung eingeholt zu haben, oder wenn er von seinen Teilnehmern nicht verlangt, die erforderliche vorherige Zustimmung ihrer Kunden einzuholen

k) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 39 Absatz 1, wenn er nicht gewährleistet, dass das von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem den Teilnehmern angemessenen Schutz bietet

l) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 39 Absatz 2, wenn er nicht gewährleistet, dass jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem den Zeitpunkt des Einbringens und den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen in diesem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß [Verordnung (EU) .../... über die Wirksamkeit von Abrechnungen] festlegt.

m) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 39 Absatz 3, wenn er die Regeln zur Feststellung der Wirksamkeit von Wertpapier- und Geldübertragungen in einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem nicht bekannt gibt

n) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 39 Absatz 5, wenn er gemäß den Regeln nach Artikel 39 Absatz 3 keine angemessenen Maßnahmen trifft, um das Wirksamwerden von Geld- und Wertpapierübertragungen nach Artikel 39 Absatz 3 entweder in Echtzeit oder innerhalb eines Geschäftstags und in jedem Fall am tatsächlichen Abwicklungstag spätestens am Ende des Geschäftstags sicherzustellen

o) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 39 Absatz 6, wenn er nicht sicherstellt, dass die Barerlöse aus Wertpapierlieferungen und -abrechnungen den Empfängern spätestens bis zum Ende des Geschäftstags des vorgesehenen Abwicklungstags zur Verfügung stehen, sofern dieser Zentralverwahrer die in Artikel 40 Absatz 3 genannten Dienstleistungen anbietet;

p) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 39 Absatz 7, wenn er nicht sicherstellt, dass alle Barerlöse aus den Wertpapierlieferungen und -abrechnungen den Empfängern am vorgesehenen Abwicklungstag spätestens am Ende des Geschäftstags zur Verfügung stehen

q) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 40 Absatz 1, wenn er die Barzahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nicht in Zentralbankgeld abrechnet, sofern dies praktikabel und verfügbar ist

r) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 40 Absatz 2, wenn er sich nicht direkt an eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur anschließt, die in die in der Union betriebenen Echtzeit-Bruttoabwicklungssysteme der Zentralbanken integriert ist, und wenn er seinen Teilnehmern nicht die Möglichkeit bietet, ihre Geschäfte in auf dieser Plattform verfügbaren Währungen über auf dieser Plattform eröffnete Konten abzuwickeln, wenn dieser Zentralverwahrer anbietet, die Barzahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems in einer auf dieser Plattform verfügbaren Währung abzuwickeln

s) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 40 Absatz 3, wenn er anbietet, die Barzahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme auf eine andere als die in Artikel 40 Absatz 3 aufgeführten Weise abzuwickeln, sofern dieser Zentralverwahrer die Abwicklung nicht in Zentralbankgeld vornimmt

t) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 41 Absatz 1, wenn er für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem über keine wirksamen und eindeutig festgelegten Regeln und Verfahren verfügt, mit denen der Ausfall eines oder mehrerer seiner Teilnehmer bewältigt werden kann; diese Regeln und Verfahren stellen sicher, dass der Zentralverwahrer rechtzeitig eingreifen kann, um Verluste und Liquiditätsengpässe aufgrund von Ausfällen zu begrenzen, und seinen Verpflichtungen weiter nachkommen kann

u) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 41 Absatz 2, wenn er seine Regeln und jeweiligen Verfahren bei Ausfall nicht der Öffentlichkeit zugänglich macht

v) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 41 Absatz 3, wenn er seine Verfahren bei Ausfall zusammen mit seinen Teilnehmern und anderen einschlägigen Beteiligten nicht regelmäßig testet und überprüft, um sicherzustellen, dass sie praktikabel und wirksam sind

VI. Verstöße im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Anforderungen

a) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 42, wenn er keinen soliden Risikomanagementrahmen schafft, um rechtliche, unternehmerische, operationelle und andere direkte oder indirekte Risiken umfassend zu steuern; dazu gehören auch Maßnahmen zur Verminderung von Betrug und Fahrlässigkeit

b) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 43 Absatz 1, wenn er nicht über Regeln, Verfahren und Verträge verfügt, die für alle von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und alle anderen von ihm erbrachten Dienstleistungen klar und verständlich sind

c) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 43 Absatz 2, wenn er seine Regeln, Verfahren und Verträge nicht so gestaltet, dass sie in allen relevanten Rechtsordnungen, auch bei Ausfall eines Teilnehmers, durchsetzbar sind

d) Ein bedeutender Zentralverwahrer, der in verschiedenen Rechtsordnungen tätig ist, verstößt gegen Artikel 43 Absatz 3, wenn er nicht alle angemessenen Maßnahmen trifft, um die Risiken, die durch potenzielle Normenkollisionen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen entstehen können, zu ermitteln und zu begrenzen

e) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 44, wenn er nicht über solide Management- und Kontrollsysteme sowie über solide IT-Instrumente zur Ermittlung, Überwachung und Steuerung allgemeiner Geschäftsrisiken verfügt; dies schließt Verluste aufgrund einer schlechten Ausführung der Geschäftsstrategie, Zahlungsströme und Betriebsausgaben ein

f) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 45 Absatz 1, wenn er Quellen des internen und externen operationellen Risikos nicht ermittelt und deren Auswirkungen durch den Einsatz angemessener IKT-Tools, Verfahren und Strategien, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet und verwaltet werden, sowie durch alle anderen relevanten angemessenen Instrumente, Kontrollen und Verfahren für andere Arten operationeller Risiken, auch für alle von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, so gering wie möglich hält

Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 45 Absatz 3, wenn er nicht für die von ihm erbrachten Dienstleistungen und jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eine angemessene Geschäftsfortführungsleitlinie sowie einen Notfallwiederherstellungsplan, einschließlich einer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet werden, festlegt, anwendet und befolgt, um bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bergen, das Aufrechterhalten der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Pflichten zu gewährleisten

h) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 45 Absatz 4, wenn er nicht sicherstellt, dass der Plan nach Artikel 45 Absatz 3 eine Wiederherstellung aller Geschäfte und Positionen der Teilnehmer zum Zeitpunkt der Störung ermöglicht, damit die Teilnehmer eines Zentralverwahrers ihre Tätigkeiten in sicherer Weise fortsetzen und Lieferungen und Abrechnungen zum geplanten Termin vornehmen können; hierzu gehört auch die Vorsorge, dass kritische IT-Systeme nach der Störung wieder in Betrieb genommen werden können, so wie in Artikel 12 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 vorgesehen

i) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 45 Absatz 5, wenn er kein Testprogramm für die in Artikel 45 Absätze 1 bis 4 genannten Vorkehrungen plant und durchführt

j) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 45 Absatz 6, wenn er die Risiken, die wichtige Teilnehmer an den von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie Dienstleister und Versorgungsunternehmen und andere Zentralverwahrer oder andere Marktinfrastrukturen für seine Tätigkeiten darstellen könnten, nicht ermittelt, überwacht und steuert, oder wenn er der ESMA und den einschlägigen Behörden auf Anfrage keine Informationen über ein solches ermitteltes Risiko übermittelt oder wenn er die ESMA und die einschlägigen Behörden nicht unverzüglich über alle operativen Vorfälle, mit Ausnahme von IKT-Risiken, unterrichtet, die sich aus solchen Risiken ergeben

k) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 45a, wenn er selbst eine Kerndienstleistung unter Verwendung von DLT erbringt und somit die in Artikel 45a Buchstaben a bis e aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt

l) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn er seine finanziellen Vermögenswerte nicht bei Zentralbanken, zugelassenen Kreditinstituten oder zugelassenen Zentralverwahrern hält

m) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 46 Absatz 2, wenn er bei Bedarf keinen sofortigen Zugang zu seinen Vermögenswerten ermöglicht

n) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 46 Absatz 3, wenn er seine Finanzmittel nicht ausschließlich in Bargeld oder hochliquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko anlegt oder wenn er nicht sicherstellt, dass diese Anlagen schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sind

o) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 46 Absatz 5, wenn er nicht sicherstellt, dass sein Gesamtrisiko gegenüber jedem einzelnen zugelassenen Kreditinstitut oder zugelassenen Zentralverwahrer, bei dem er seine finanziellen Vermögenswerte hält, innerhalb akzeptabler Konzentrationsgrenzen bleibt

p) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 47 Absatz 1, wenn er Kapital nicht zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen eines Zentralverwahrers hält, das in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken steht, die sich aus den Tätigkeiten dieses Zentralverwahrers ergeben, und wenn er nicht jederzeit ausreichend Kapital hält, um sicherzustellen, dass dieser Zentralverwahrer angemessen gegen operationelle, rechtliche, Verwahr-, Anlage- und Geschäftsrisiken geschützt ist, sodass er seine Dienstleistungen weiterhin unter der Annahme der Unternehmensfortführung erbringen kann, und um eine geordnete Abwicklung oder Sanierung seiner Tätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in einer Reihe von Stressszenarien zu gewährleisten

q) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 47a Absatz 1, wenn er einen aufgeschobenen Netto-Zahlungsausgleich anwendet, ohne die Regeln und Verfahren festzulegen, die für diesen Mechanismus und die Abwicklung der Nettoforderungen und -verpflichtungen der Teilnehmer gelten

r) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 47a Absatz 2, wenn er einen aufgeschobenen Nettoausgleich anwendet, ohne die Kredit- und Liquiditätsrisiken, die sich aus diesem Mechanismus ergeben, zu messen, zu überwachen, zu steuern und den zuständigen Behörden zu melden

VII. Verstöße im Zusammenhang mit Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen

a) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 48 Absatz 1, wenn er nicht alle potenziellen Risikoquellen für sich selbst und für seine Teilnehmer, die mit der Zentralverwahrer-Verbindung einhergehen ermittelt, bewertet, überwacht und steuert oder wenn er vor der Einrichtung einer Zentralverwahrer-Verbindung keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um diese zu mindern

b) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 48 Absatz 2, wenn er ohne vorherige Genehmigung nach dem Verfahren des Artikels 48b interoperable Verbindungen zu anderen Zentralverwahrern herstellt

c) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 48 Absatz 2a, wenn er interoperable Verbindungen einrichtet, die einige seiner Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen interoperablen Verbindungen gemäß Artikel 30 Absatz 5 an eine öffentliche Stelle auslagern, oder Zentralverwahrer-Verbindungen schafft, die nicht interoperabel sind, ohne die ESMA vor der Einrichtung solcher Verbindungen zu unterrichten

d) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 48 Absatz 2c, wenn er eine Verbindung zu einem Drittland-Zentralverwahrer herstellt, ohne die in Artikel 48 vorgesehenen Bedingungen und Anforderungen zu erfüllen, oder wenn er eine interoperable Verbindung zu einem Drittland-Zentralverwahrer herstellt, ohne einen Zulassungsantrag gemäß Artikel 17 zu stellen

e) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 48 Absatz 3, wenn er nicht sicherstellt, dass eine von ihm eingerichtete Verbindung den verbundenen Zentralverwahrern und ihren Teilnehmern angemessenen Schutz bietet, insbesondere in Bezug auf mögliche von Zentralverwahrern aufgenommene Kredite und die Konzentrations- und Liquiditätsrisiken infolge der Verbindungsvereinbarung, oder wenn er eine Verbindung herstellt, die nicht durch eine geeignete vertragliche Vereinbarung unterstützt wird, in der die jeweiligen Rechte und Pflichten der verbundenen Zentralverwahrer und erforderlichenfalls der Teilnehmer der Zentralverwahrer festgelegt sind, oder wenn er eine vertragliche Vereinbarung mit grenzüberschreitenden Auswirkungen schließt, die keine eindeutige Auswahl der Rechtsordnung für jeden Aspekt der Tätigkeiten der Verbindung vorsieht

f) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 48 Absatz 4, wenn er im Falle einer vorläufigen Übertragung von Wertpapieren zwischen miteinander verbundenen Zentralverwahrern eine Rückübertragung der Wertpapiere vor dem endgültigen Wirksamwerden der ersten Übertragung vornimmt

g) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 48 Absatz 5, wenn er eine Zentralverwahrer-Verbindung mit einem anderen Zentralverwahrer über eine indirekte Verbindung oder einen Mittler betreibt, ohne die zusätzlichen Risiken zu messen, zu überwachen und zu steuern, die sich durch die Nutzung dieser indirekten Verbindung oder durch die Einschaltung des Mittlers ergeben, und keine geeigneten Maßnahmen trifft, um diese zu mindern

h) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 48 Absatz 6, wenn er im Fall miteinander verbundener Zentralverwahrern nicht über solide Abgleichverfahren verfügt, um sicherzustellen, dass seine jeweiligen Aufzeichnungen korrekt sind

i) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 48 Absatz 7, wenn er die DVP-Abwicklung von Geschäften zwischen Teilnehmern verbundener Zentralverwahrer nicht gestattet, sofern dies praktikabel und durchführbar ist, oder wenn er der ESMA und den zuständigen Behörden keine ausführliche Begründung für eine Zentralverwahrer-Verbindung liefert, die eine DVP-Abwicklung nicht zulässt

j) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 48 Absatz 8, wenn er nicht sicherstellt, dass interoperable Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und Zentralverwahrer, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, identische Zeitpunkte für das Einbringen von Übertragungsaufträgen in das System und die Unwiderruflichkeit von Übertragungsaufträgen festlegen, oder wenn er nicht sicherstellt, dass die Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit solcher Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge gleichwertig sind

k) Sofern eine solche Anforderung für ihn gilt, verstößt ein bedeutender Zentralverwahrer gegen Artikel 48a Absatz 2, wenn er keine bilaterale Verbindung zu jeder anderen Zentralverwahrer-Plattform herstellt und unterhält

l) Sofern eine solche Anforderung auf ihn anwendbar ist, verstößt ein bedeutender Zentralverwahrer gegen Artikel 48a Absatz 3, wenn er keine bilaterale Verbindung zu einer Zentralverwahrer-Plattform herstellt und aufrechterhält

m) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 48a Absatz 5, wenn er nicht sicherstellt, dass alle Finanzinstrumente, die bei jedem der an einer gemäß Artikel 48a Absatz 2 bzw. 3 eingerichteten bilateralen Verbindung beteiligten Zentralverwahrer ausgegeben wurden, für die Abwicklung über diese bilaterale Verbindung zur Verfügung stehen

n) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 48b, wenn er eine interoperable Verbindung herstellt, ohne die vorherige Genehmigung der ESMA gemäß dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren zu beantragen

VIII. Verstöße im Zusammenhang mit Zugangsanforderungen

a) Ein bedeutender verstößt gegen Artikel 49 Absatz 2, wenn er einen Antrag eines Emittenten, seine Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer zu Beginn oder im Anschluss an eine erstmalige Erfassung zu verbuchen, nicht unverzüglich und in nichtdiskriminierender Weise behandelt oder wenn er dem antragstellenden Emittenten nicht innerhalb von drei Monaten eine Antwort übermittelt

b) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 49 Absatz 3, wenn er es aus anderen Gründen als auf der Grundlage einer umfassenden Risikobewertung ablehnt Dienstleistungen für einen Emittenten zu erbringen, oder wenn dieser Zentralverwahrer die in Abschnitt A Nummer 1 des Anhangs genannten Dienstleistungen nicht in Bezug auf die Wertpapiere erbringt, für die der Emittent solche Dienstleistungen verlangt

c) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 51a, wenn er einen Antrag nach diesem Artikel 51a aus anderen Gründen als aufgrund von Risikoerwägungen oder aufgrund des Verlusts von Marktanteilen ablehnt

d) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 52 Absatz 1, wenn er einen Antrag eines anderen Zentralverwahrers auf Zugang nicht unverzüglich bearbeitet oder dem antragstellenden Zentralverwahrer nicht innerhalb von drei Monaten antwortet oder wenn er nicht sicherstellt, dass die Zentralverwahrer-Verbindung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, hergestellt wird, wenn der antragerhaltende Zentralverwahrer dem Antrag zustimmt

e) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 52 Absatz 2, wenn er einem antragstellenden Zentralverwahrer den Zugang aus anderen Gründen verweigert, als wenn ein solcher Zugang das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte gefährden oder ein Systemrisiko verursachen würde, oder wenn er den Zugang ohne umfassende Risikobewertung verweigert oder wenn er dem antragstellenden Zentralverwahrer keine vollständigen Gründe für diese Verweigerung mitteilt

f) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 52 Absatz 2a, wenn er es ablehnt, der ESMA und dem antragstellenden Zentralverwahrer den Zugang über eine in Artikel 48a Absatz 2 oder 3 genannte Verknüpfung zu gewähren, ohne der ESMA und dem antragstellenden Zentralverwahrer eine hinreichend begründete Ablehnung über die zentrale Datenbank zu übermitteln, wenn er eine solche Verweigerung nicht auf eine umfassende Risikobewertung stützt oder wenn er der ESMA nicht innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Mitteilung der Ablehnung an die ESMA und den antragstellenden Zentralverwahrer seine vorgeschlagenen Maßnahmen zur Minderung der der Ablehnung zugrunde liegenden Risiken vorlegt

g) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 53 Absatz 1, wenn er einer zentralen Gegenpartei oder einem Handelsplatz keinen diskriminierungsfreien und transparenten Zugang zu seinen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen gewährt

h) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 53 Absatz 2, wenn er Anträge auf Zugang nicht unverzüglich bearbeitet und der antragstellenden Partei nicht innerhalb von drei Monaten eine Antwort übermittelt

i) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 53 Absatz 3, wenn er den Zugang aus anderen Gründen verweigert, als wenn ein solcher Zugang das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte beeinträchtigen oder ein Systemrisiko verursachen würde, oder wenn er einen Antrag aufgrund des Verlusts von Marktanteilen ablehnt oder wenn er der antragstellenden Partei keine vollständigen schriftlichen Gründe für eine solche Verweigerung auf der Grundlage einer umfassenden Risikobewertung mitteilt

IX. Verstöße im Zusammenhang mit der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen

a) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 54 Absatz 1, wenn er die Barzahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme über seine eigenen Konten gemäß Artikel 40 Absatz 3 abwickelt oder auf andere Weise beabsichtigt, andere bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs zu erbringen, ohne eine vorherige Genehmigung gemäß den Artikeln 54 und 55 eingeholt zu haben

b) Ein gemäß Artikel 54 zugelassener bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 54 Absatz 2, wenn er nicht sicherstellt, dass alle Informationen, die er Marktteilnehmern über die mit der Abrechnung über seine eigenen Konten verbundenen Risiken und Kosten zur Verfügung stellt, klar, redlich und nicht irreführend sind, wenn er Kunden oder potenziellen Kunden keine ausreichenden Informationen zur Verfügung stellt, die es ihnen ermöglichen, die mit der Abrechnung über seine eigenen Konten verbundenen Risiken und Kosten zu ermitteln und zu bewerten, oder wenn er diese Informationen nicht auf Anfrage zur Verfügung stellt

c) Ein nach Artikel 54 zugelassener bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 54 Absatz 4, wenn er die für eine Zulassung nach dieser Verordnung erforderlichen Voraussetzungen nicht jederzeit erfüllt und den zuständigen Behörden wesentliche Änderungen, die sich auf die Zulassungsvoraussetzungen auswirken, nicht unverzüglich mitteilt

d) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 54a Absatz 1, wenn er die Barzahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme über Konten abwickelt, die bei einem anderen Zentralverwahrer gemäß Artikel 40 Absatz 3 eröffnet wurden, ohne eine vorherige Genehmigung gemäß den Artikeln 54a und 55 eingeholt zu haben

e) Ein gemäß Artikel 54a zugelassener bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 54a Absatz 2, wenn er nicht sicherstellt, dass die Informationen, die der Zentralverwahrer selbst oder der benannte Zentralverwahrer den Marktteilnehmern über die Risiken und Kosten im Zusammenhang mit der Abrechnung über Konten bei einem anderen Zentralverwahrer zur Verfügung stellt, klar, redlich und nicht irreführend sind, wenn er den Kunden oder potenziellen Kunden keine ausreichenden Informationen zur Verfügung stellt, die es ihnen ermöglichen, die Risiken und Kosten im Zusammenhang mit der Abrechnung über Konten bei einem anderen Zentralverwahrer zu ermitteln und zu bewerten, oder wenn er diese Informationen nicht auf Anfrage zur Verfügung stellt

f) Ein gemäß Artikel 54a zugelassener bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 54a Absatz 3, wenn er die Zulassung zur Benennung eines anderen Zentralverwahrers gemäß Artikel 54a Absatz 1 für andere Tätigkeiten als die Erbringung der bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs für die Abwicklung der Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme nutzt

g) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 54a Absatz 5, wenn er gemäß Artikel 54a Absatz 1 einen anderen Zentralverwahrer benennt, der die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme in einer Währung des Landes abwickelt, in dem der benennende Zentralverwahrer niedergelassen ist, sofern diese Zahlungen in bar oder in E-Geld-Token den gemäß Artikel 54b Absatz 12 festgelegten Schwellenwert überschreiten

h) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 54b Absatz 1, wenn er die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme über Konten abwickelt, die bei einem Kreditinstitut gemäß Artikel 40 Absatz 3 eröffnet wurden, ohne eine vorherige Genehmigung gemäß den Artikeln 54b und 55 eingeholt zu haben

i) Ein gemäß Artikel 54b zugelassener bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 54b Absatz 2, wenn er nicht sicherstellt, dass die Informationen, die der Zentralverwahrer oder das benannte Kreditinstitut den Marktteilnehmern über die Risiken und Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung über bei einem Kreditinstitut eröffnete Konten zur Verfügung stellt, klar, redlich und nicht irreführend sind, wenn er den Kunden oder potenziellen Kunden keine ausreichenden Informationen zur Verfügung stellt, die es ihnen ermöglichen, die Risiken und Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung über bei einem Kreditinstitut eröffnete Konten zu ermitteln und zu bewerten, oder wenn er diese Informationen nicht auf Anfrage zur Verfügung stellt

j) Ein gemäß Artikel 54b zugelassener bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 54b Absatz 3, wenn er die Zulassung zur Benennung eines Kreditinstituts gemäß Artikel 54b Absatz 1 für andere Tätigkeiten als die Erbringung der bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs für die Abwicklung der Barzahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme nutzt

k) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 54b Absatz 6, wenn er ein Kreditinstitut gemäß Artikel 54b Absatz 1 benennt, das die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme in einer Währung des Landes abwickelt, in dem der benennende Zentralverwahrer niedergelassen ist, sofern diese Zahlungen den gemäß Artikel 54b Absatz 12 festgelegten Schwellenwert für die Abwicklung in bar oder in E-Geld-Token überschreiten

l) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 54c Absatz 1, wenn er die Barzahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme in E-Geld-Token anders abrechnet als über seine eigenen Konten gemäß Artikel 54, über Konten bei einem anderen Zentralverwahrer gemäß Artikel 54a oder über Konten bei einem Kreditinstitut gemäß Artikel 54b

m) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 54c Absatz 2, wenn er nicht sicherstellt, dass alle in Artikel 54c Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind, wenn er die Barzahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme in E-Geld-Token abwickelt

n) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 55, wenn er bankartige Nebendienstleistungen gemäß Artikel 54 erbringt, einen anderen Zentralverwahrer gemäß Artikel 54a benennt oder ein Kreditinstitut gemäß Artikel 54b benennt, ohne einen Antrag auf Zulassung nach dem Verfahren gemäß Artikel 55 zu stellen

o) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 56, wenn er die bankartigen Nebendienstleistungen, die er selbst erbringt oder für die er einen Zentralverwahrer oder ein Kreditinstitut gemäß den Artikeln 54, 54a bzw. 54b benennt, ausweitet, ohne bei seiner zuständigen Behörde einen Antrag auf Ausweitung zu stellen

p) Ein bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 59 Absatz 1, wenn er auch andere Dienstleistungen erbringt, als jene von der Genehmigung abgedeckten Dienstleistungen, die in Abschnitt C des Anhangs aufgeführt sind

q) Ein bedeutender Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 zugelassen oder gemäß Artikel 54a benannt wurde, verstößt gegen Artikel 59 Absatz 2, wenn er die für Kreditinstitute geltenden oder künftigen Rechtsvorschriften nicht einhält

r) Ein gemäß Artikel 54 zugelassener oder gemäß Artikel 54a benannter bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 59 Absatz 3, wenn er die besonderen Aufsichtsanforderungen für die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Kreditrisiken in Bezug auf jedes in Artikel 59 Absatz 3 genannte Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem nicht einhält

s) Ein gemäß Artikel 54 zugelassener oder gemäß Artikel 54a benannter bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 59 Absatz 4, wenn er die in Artikel 59 Absatz 4 festgelegten besonderen Aufsichtsanforderungen für die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Liquiditätsrisiken in Bezug auf jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem nicht einhält

t) Ein gemäß Artikel 54a benannter bedeutender Zentralverwahrer verstößt gegen Artikel 59 Absatz 4a, wenn er nicht über klare Vorschriften und Verfahren verfügt, um potenzielle Kredit-, Liquiditäts- und Konzentrationsrisiken anzugehen, die sich aus der Erbringung dieser Dienstleistungen ergeben

ABSCHNITT E

Liste der Koeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zum Zwecke der Anwendung des Artikels 11b Absatz 3

Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 11b Absatz 3 anzuwenden:

I. Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren:

a) wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1;

b) wenn der Verstoß während mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5;

c) wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation der CSD, insbesondere in ihren Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2;

e) wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der Tätigkeiten und Dienstleistungen der CSD hat, gilt ein Koeffizient von 1,5;

e) wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2;

f) wenn seit der Feststellung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7;

g) wenn die Geschäftsleitung der CCP nicht mit der ESMA bei der Durchführung von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.

II. Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren:

a) wenn der Verstoß während weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 0,9;

b) wenn die Geschäftsleitung der CCP nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7;

c) wenn die CSD die ESMA zügig, wirkungsvoll und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4;

d) wenn die CSD freiwillig Maßnahmen getroffen hat, damit ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6“.