Brüssel, den 3.10.2025

COM(2025) 855 final

2025/0318(BUD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Spanien aufgrund der Überschwemmungen in der spanischen Region Valencia im Oktober 2024 und für Frankreich aufgrund der Schäden durch den Wirbelsturm Chido in Mayotte im Dezember 2024 und den Wirbelsturm Garance auf La Réunion im Februar 2025


BEGRÜNDUNG

1.Kontext des Vorschlags

Dieser Beschluss betrifft die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „EUSF“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates 1 (im Folgenden „EUSF-Verordnung“) in Höhe von 1 057 018 077 EUR, um Spanien nach den Überschwemmungen in der Region Valencia im Oktober 2024 und Frankreich nach den von dem Wirbelsturm Chido im Dezember 2024 auf Mayotte und von dem Wirbelsturm Garance im Februar 2025 auf La Réunion verursachten Schäden Hilfe zu leisten.

Dieser Beschluss zur Inanspruchnahme wird gemeinsam mit der Mittelübertragung Nr. DEC 16/2025 vorgelegt, in der vorgeschlagen wird, den Betrag von 927 926 981 EUR aus der Reservelinie der Europäischen Solidaritätsreserve (im Folgenden „ESR“) sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen auf die operative Haushaltslinie des EUSF zu übertragen.

2.Informationen und Voraussetzungen

2.1Spanien – Naturkatastrophe größeren Ausmaßes: Überschwemmungen im Oktober 2024

(1)Am 20. Januar 2025 stellte Spanien einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EUSF zur Finanzierung von Soforthilfe- und Wiederaufbaumaßnahmen nach den Überschwemmungen in der Region Valencia im Oktober 2024. Am 14. August 2025 übermittelte Spanien zusätzliche Erläuterungen zu den im EUSF-Antrag enthaltenen Daten und Informationen.

(2)Spanien beantragte innerhalb der Frist von 12 Wochen nach dem ersten Schaden, der am 28. Oktober 2024 durch die Katastrophe verursacht wurde, Unterstützung aus dem EUSF. Der Antrag enthält alle Informationen gemäß Artikel 4 der EUSF-Verordnung.

(3)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des EUSF.

(4)Die spanischen Behörden schätzten den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 20,28 Mrd. EUR. Die Kommission akzeptierte im Hinblick auf den unmittelbaren Gesamtschaden die Summe von 18,08 Mrd. EUR als plausibel. Dieser Betrag liegt über dem Schwellenwert für „Naturkatastrophen größeren Ausmaßes“ von 0,6 % des Bruttonationaleinkommens des Landes, was im Falle Spaniens 2025 einem Betrag von 3,96 Mrd. EUR entspricht 2 . Daher gilt die Katastrophe als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 der EUSF-Verordnung.

(5)Grundlage für die Berechnung des Finanzbeitrags aus dem EUSF ist der unmittelbare Gesamtschaden. Der Finanzbeitrag darf ausschließlich für wesentliche Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne des Artikels 3 der EUSF-Verordnung verwendet werden.

(6)Spanien hat um eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 4a der EUSF-Verordnung ersucht. Auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Zahlung eines Vorschusses aus dem EUSF erfüllt sind. Daher wurde mit dem Durchführungsbeschluss C(2025) 1798 der Kommission vom 20. März 2025 ein Vorschuss in Höhe von 100 000 000 EUR gewährt. Der Vorschuss wurde Spanien am 8. April 2025 ausgezahlt.

(7)Zwischen dem 28. Oktober und dem 4. November 2024 ereignete sich ein Sturm mit starken Regenfällen in der gesamten spanischen Region Valencia, was zu schweren Überschwemmungen führte. Von der Katastrophe waren 2 600 Häuser und eine Fläche von mehr als 500 Quadratkilometern betroffen. Tausende Haushalte hatten keinen Strom, kein Trinkwasser und keine Telefonverbindung, und an öffentlichen Infrastrukturen und Gütern wurden erhebliche Schäden verursacht. Mehr als 170 Bildungseinrichtungen und mehr als 50 Gesundheitseinrichtungen waren betroffen. Die Überschwemmungen forderten 232 Todesopfer.

(8)Die spanischen Behörden haben Hilfe im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union angefordert. Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben ihre Bereitschaft bekundet, Unterstützung anzubieten. Spanien akzeptierte die Angebote Frankreichs und Portugals, die rasch spezialisierte Abfallbewirtschaftungsmaschinen und Abfallfahrzeuge bereitstellten. Zwei EU-Verbindungsbeamte wurden entsandt, um diese Unterstützung vor Ort zu koordinieren.

(9)Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der EUSF-Verordnung förderfähigen Maßnahmen wurden von Spanien auf 4,39 Mrd. EUR geschätzt und nach der Art der Maßnahmen aufgeschlüsselt. Der Wiederaufbau der Infrastruktur und von Anlagen in den Bereichen Energie, Wasser, Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit sowie Bildung macht mit Kosten in Höhe von 3,51 Mrd. EUR den größten Teil aus. Der zweitgrößte Teil der Kosten steht in Zusammenhang mit der Säuberung des von der Katastrophe betroffenen Gebiets (561 Mio. EUR). Der drittgrößte Teil der Kosten entfällt auf Notunterkünfte und Rettungsdienste (326 Mio. EUR).

(10)In Spanien erfolgte die Umsetzung der Richtlinie 2007/60/EG 3 durch das Königliche Dekret 903/2010 vom 9. Juli 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken.

(11)Zum Zeitpunkt der Antragstellung lief gegen Spanien kein Vertragsverletzungsverfahren in Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Art der Katastrophe.

2.2Frankreich – regionale Naturkatastrophe: Wirbelsturm auf Mayotte im Dezember 2024

(1)Am 7. März 2025 stellte Frankreich einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EUSF zur Finanzierung von Soforthilfe- und Wiederaufbaumaßnahmen aufgrund von Schäden, die der Wirbelsturm Chido im Dezember 2024 auf der Insel Mayotte angerichtet hatte.

(2)Frankreich beantragte innerhalb der Frist von 12 Wochen nach dem ersten Schaden, der am 14. Dezember 2024 durch die Katastrophe verursacht wurde, Unterstützung aus dem EUSF. Der Antrag enthält alle Informationen gemäß Artikel 4 der EUSF-Verordnung.

(3)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des EUSF.

(4)Die französischen Behörden haben den Antrag unter Verweis auf das Kriterium „regionale Naturkatastrophe“ gemäß Artikel 2 Absatz 3 der EUSF-Verordnung eingereicht; dabei handelt es sich um jedwede Naturkatastrophe in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates, die zu einem unmittelbaren Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region bzw. im Falle von Regionen in äußerster Randlage von mehr als 1 % des BIP dieser Region führt. Die französischen Behörden schätzen den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 3,8 Mrd. EUR. Die Kommission akzeptierte 3,6 Mrd. EUR als plausiblen unmittelbaren Gesamtschaden. Dieser Betrag überschreitet den angegebenen geltenden Schwellenwert für „regionale Katastrophen“, der für Mayotte im Jahr 2025 bei 33,47 Mio. EUR liegt 4 .

(5)Grundlage für die Berechnung des Finanzbeitrags aus dem EUSF ist der unmittelbare Gesamtschaden. Der Finanzbeitrag darf ausschließlich für wesentliche Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne des Artikels 3 der EUSF-Verordnung verwendet werden.

(6)Frankreich hat um eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 4a der EUSF-Verordnung ersucht. Auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Zahlung eines Vorschusses aus dem EUSF erfüllt sind. Daher wurde mit dem Durchführungsbeschluss C(2025) 3192 der Kommission vom 20. Mai 2025 ein Vorschuss in Höhe von 23 782 012 EUR gewährt. Der Vorschuss wurde Frankreich am 4. Juni 2025 ausgezahlt.

(7)Am 14. Dezember 2024 wurde die zu Frankreich gehörige Insel Mayotte vom Auge eines Wirbelsturms namens Chido verwüstet. Der Wirbelsturm fegte mit Windgeschwindigkeiten von mehr als 180 km/h über das Gebiet. Ferner kam es auf der Insel zu starken Regenfällen mit schätzungsweise 100 bis 150 mm Regen innerhalb von 12 Stunden. Die starken Niederschläge und heftigen Winde gingen mit gefährlich hohen Wellen von 5 bis 9 Metern einher. In der Folge wurden sämtliche Wohngebäude zerstört. Das Strom- und Wassernetz fiel komplett aus, und mehrere Verbindungswege zwischen den beiden Inseln von Mayotte wurden stark in Mitleidenschaft gezogen. Öffentliche Verkehrsmittel und Schulverkehrsdienste waren gezwungen, ihren Betrieb vorübergehend einzustellen bzw. erheblich einzuschränken. Der Wirbelsturm forderte mindestens 39 Todesopfer.

(8)Die französischen Behörden haben Hilfe im Wege des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union angefordert. Benötigt wurden beispielsweise Zelte, Feldbetten, Schlafsäcke, Hygieneartikel sowie Kommunikations- und Übertragungsgeräte. Belgien, Deutschland, Italien und Schweden leisteten Hilfe.

(9)Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der EUSF-Verordnung förderfähigen Maßnahmen wurden von Frankreich auf 1 256,8 Mio. EUR geschätzt und nach der Art der Maßnahmen aufgeschlüsselt. Der Wiederaufbau der Infrastruktur und von Anlagen in den Bereichen Energie, Wasser und Abwasser, Telekommunikation, Gesundheit sowie Bildung macht mit Kosten in Höhe von 883,1 Mio. EUR den größten Teil der Kosten der Soforthilfemaßnahmen aus. Der zweitgrößte Teil der Kosten entfällt auf Rettungsdienste (323,5 Mio. EUR). Der drittgrößte Teil der Kosten steht in Zusammenhang mit den Aufräumarbeiten in den Katastrophengebieten (50,2 Mio. EUR).

(10)Zum Zeitpunkt der Antragstellung lief gegen Frankreich kein Vertragsverletzungsverfahren in Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Art der Katastrophe.

2.3Frankreich – regionale Naturkatastrophe: Wirbelsturm auf La Réunion im Februar 2025

(1)Am 23. Mai 2025 stellte Frankreich einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EUSF zur Finanzierung von Soforthilfe- und Wiederaufbaumaßnahmen aufgrund von Schäden, die der Wirbelsturm Garance im Februar 2025 auf der Insel La Réunion angerichtet hatte.

(2)Frankreich beantragte innerhalb der Frist von 12 Wochen nach dem ersten Schaden, der am 28. Februar 2025 durch die Katastrophe verursacht wurde, Unterstützung aus dem EUSF. Der Antrag enthält alle Informationen gemäß Artikel 4 der EUSF-Verordnung.

(3)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des EUSF.

(4)Die französischen Behörden haben den Antrag unter Verweis auf das Kriterium „regionale Naturkatastrophe“ gemäß Artikel 2 Absatz 3 der EUSF-Verordnung eingereicht; dabei handelt es sich um jedwede Naturkatastrophe in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates, die zu einem unmittelbaren Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region bzw. im Falle von Regionen in äußerster Randlage von mehr als 1 % des BIP dieser Region führt. Die französischen Behörden schätzen den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 849,45 Mio. EUR. Dieser Betrag überschreitet den angegebenen geltenden Schwellenwert für „regionale Katastrophen“, der für La Réunion im Jahr 2025 bei 216,68 Mio. EUR liegt.

(5)Grundlage für die Berechnung des Finanzbeitrags aus dem EUSF ist der unmittelbare Gesamtschaden. Der Finanzbeitrag darf ausschließlich für wesentliche Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne des Artikels 3 der EUSF-Verordnung verwendet werden.

(6)Frankreich hat um eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 4a der EUSF-Verordnung ersucht. Auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Zahlung eines Vorschusses aus dem EUSF erfüllt sind. Daher wurde mit dem Durchführungsbeschluss C(2025) 5615 der Kommission vom 5. August 2025 ein Vorschuss in Höhe von 5 309 084 EUR gewährt. Der Vorschuss wurde Frankreich am 26. August 2025 ausgezahlt.

(7)Am 28. Februar 2025 traf ein Wirbelsturm namens Garance die französische Insel La Réunion. Die Windböen erreichten in einigen Gebieten eine Geschwindigkeit von 215 km/h und führten zu starken Regenfällen und gefährlichen Bedingungen auf See. In der Folge wurde das Straßennetz stark beschädigt, wodurch die Wirtschaftstätigkeit in hohem Maße eingeschränkt wurde. Der Agrarsektor, insbesondere der Zuckerrohrsektor, sowie Unternehmen, die auf den Tourismus angewiesen sind, wurden durch den Wirbelsturm stark beeinträchtigt. Um der betroffenen Bevölkerung zu helfen, wurden 123 Unterbringungszentren eröffnet, in denen die Menschen Zuflucht fanden. Der Wirbelsturm forderte mindestens 5 Todesopfer.

(8)Die französischen Behörden haben keine Hilfe im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union angefordert.

(9)Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der EUSF-Verordnung förderfähigen Maßnahmen wurden von Frankreich auf 125,38 Mio. EUR geschätzt und nach der Art der Maßnahmen aufgeschlüsselt. Der Wiederaufbau der Infrastruktur und von Anlagen in den Bereichen Energie, Wasser und Abwasser, Telekommunikation, Gesundheit sowie Bildung macht mit Kosten in Höhe von 84,97 Mio. EUR den größten Teil der Kosten der Soforthilfemaßnahmen aus. Der zweitgrößte Teil der Kosten steht in Zusammenhang mit der Säuberung des von der Katastrophe betroffenen Gebiets (21,98 Mio. EUR). Den drittgrößten Kostenfaktor stellen die Instandsetzung der Schutzeinrichtungen dar (11,55 Mio. EUR). Der viertgrößte Teil der Kosten entfällt auf Notunterkünfte und Rettungsdienste (6,88 Mio. EUR).

(10)Zum Zeitpunkt der Antragstellung lief gegen Frankreich kein Vertragsverletzungsverfahren in Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Art der Katastrophe.

2.4Schlussfolgerung

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und nach Prüfung der übermittelten Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in den Anträgen Spaniens und Frankreichs genannten Katastrophen die Bedingungen der EUSF-Verordnung für die Inanspruchnahme des EUSF erfüllen.

3.Finanzierung

Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021‑2027 5 (im Folgenden „MFR-Verordnung“) ermöglicht die Inanspruchnahme des EUSF im Kontext der Solidaritäts- und Soforthilfereserve. In Nummer 10 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 6 (IIV) sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme des EUSF im Rahmen der Solidaritäts- und Soforthilfereserve festgelegt.

Da Solidarität der Hauptbeweggrund für die Einrichtung des EUSF war, sollte die Unterstützung nach Auffassung der Kommission progressiv gewährt werden. Folglich sollte der Schadensanteil, der den Schwellenwert für die Inanspruchnahme des EUSF bei einer „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ (d. h. 0,6 % des BNE bzw. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2011, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist (vgl. Artikel 2 Absatz 2 der EUSF-Verordnung)) übersteigt, stärker bezuschusst werden als der unter diesem Schwellenwert liegende Teil. Das bedeutet, dass sich der Beihilfebetrag für ein Land, das von einer Katastrophe betroffen ist, die die Voraussetzungen für eine „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ erfüllt, durch Summierung zweier Beträge berechnet: 2,5 % des Anteils des unmittelbaren Gesamtschadens bis zum Schwellenwert und 6 % des Anteils des unmittelbaren Gesamtschadens, der den Schwellenwert überschreitet.

Der Satz für die Festlegung der Beihilfebeträge für „regionale Naturkatastrophen“, die unter dem nationalen Schwellenwert liegen, beträgt 2,5 % des unmittelbaren Gesamtschadens. Der Finanzbeitrag aus dem EUSF darf die geschätzten Gesamtkosten der förderfähigen Maßnahmen nicht übersteigen.

Die Methode für die Berechnung der Beihilfen aus dem EUSF ist im Jahresbericht 2002-2003 dargelegt und wurde vom Rat sowie vom Europäischen Parlament gebilligt.

Die Kommission schlägt der Haushaltsbehörde daher die Inanspruchnahme folgender Beträge vor:



Land/ 
Katastrophe

Unmittelbarer Gesamtschaden

Angewandter Schwellenwert für Katastrophen

2,5 % des gesamten unmittelbaren Schadens (bis zum Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes)

6 % des gesamten unmittelbaren Schadens (über den Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes hinausgehend)

Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung

Vorschusszahlung

Zu zahlender Restbetrag

(in EUR)

(in EUR)

(in EUR)

(in EUR)

(in EUR)

(in EUR)

(in EUR)

Spanien – Überschwemmungen

18 078 315 857

3 958 436 000

98 960 900

847 192 791

946 153 691

100 000 000

846 153 691

(Katastrophe größeren Ausmaßes)

Frankreich (Mayotte) – Wirbelsturm

3 585 122 000

33 470 000

89 628 050

Nicht zutreffend

89 628 050

23 782 012

65 846 038

(Regionale Katastrophe)

Frankreich (La Réunion) – Wirbelsturm

849 453 473

216 680 000

21 236 336

Nicht zutreffend

21 236 336

5 309 084

15 927 252

(Regionale Katastrophe)

SUMME

1 057 018 077

129 091 096

927 926 981

Mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates 7 vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 wurde die Solidaritäts- und Soforthilfereserve in zwei getrennte Instrumente aufgeteilt: die Europäische Solidaritätsreserve und die Soforthilfereserve. Die Europäische Solidaritätsreserve mit einer jährlichen Mittelausstattung von 1 016 Mio. EUR (zu Preisen von 2018, was 1 167 064 638 EUR zu Preisen von 2025 entspricht) wird zur Reaktion auf Notsituationen verwendet, die vom EUSF abgedeckt sind.

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 7 der EUSF-Verordnung und Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der MFR-Verordnung in ihrer geänderten Fassung müssen 25 % der jährlichen Mittelzuweisung des EUSF (d. h. 291 766 160 EUR für 2025) am 1. Oktober jedes Jahres verfügbar bleiben.

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der MFR-Verordnung kann jeglicher in einem bestimmten Jahr n nicht in Anspruch genommene Teil der jährlichen Mittelausstattung noch im Jahr +1 in Anspruch genommen werden. Mittel in Höhe von 194 316 162 EUR wurden von 2024 übertragen.

Überdies wurde gemäß Artikel 4a Absatz 4 der EUSF-Verordnung der Betrag in Höhe von 50 000 000 EUR (an Mitteln für Verpflichtungen und an Mitteln für Zahlungen) bereits für die Zahlung möglicher Vorschusszahlungen in den Gesamthaushaltsplan 2025 der EU eingestellt. 2025 hat die Kommission bereits vier Vorschusszahlungen geleistet: 10 663 587 EUR an Österreich aufgrund der Überschwemmungen im September 2024; 100 000 000 EUR an Spanien nach den Überschwemmungen in der Region Valencia im Oktober 2024 8 ; 23 782 012 EUR an Frankreich in Zusammenhang mit dem Wirbelsturm auf Mayotte im Dezember 2024 und 5 309 084 EUR an Frankreich in Zusammenhang mit dem Wirbelsturm auf La Réunion im Februar 2025.

Schließlich wird im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2025/1525 9 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2025 Österreich, Polen, Tschechien, der Slowakei, Moldau und Bosnien und Herzegowina im Zusammenhang mit den Überschwemmungen im September und Oktober 2024 Unterstützung in Höhe von insgesamt 280 740 903 EUR aus dem Fonds bereitgestellt. Aufgrund dieser Unterstützungszahlungen wurde bereits ein Betrag von 270 077 316 EUR aus der Reservelinie der Europäischen Solidaritätsreserve (im Folgenden „ESR“) in Anspruch genommen.

Daher beläuft sich die verfügbare Gesamtmittelausstattung (einschließlich 25 % der jährlichen Mittelzuweisung, die am 1. Oktober verfügbar wird, jedoch ohne den Betrag, der für mögliche Vorfinanzierungszahlungen bis Jahresende zu verwenden ist) auf 928 376 487 EUR, was ausreicht, um den in dieser Mitteilung genannten Zahlungsbedarf zu decken. Damit verbleiben in der Reservelinie ein Restbetrag von 23 172 314 EUR zur Deckung etwaiger neuer Anträge auf Vorschusszahlungen sowie weitere 449 506 EUR.

Im Rahmen des EUSF 2025 verfügbarer Betrag (in EUR):

 

Gesamtbetrag der jährlichen Mittelzuweisung des EUSF für 2025 (einschl. der Tranche vom 1. Oktober in Höhe von 291 766 160 EUR)

1 167 064 638

Von 2024 übertragener Betrag (einschließlich nicht in Anspruch genommener Vorschusszahlungen) (+)

194 316 162

Bereits für Vorschusszahlungen verwendeter Betrag (-)

139 754 683

Im Jahr 2025 bereits in Anspruch genommener Betrag (-)

270 077 316

Verfügbarer Gesamtbetrag, davon:

951 548 801

Für den aktuellen Beschluss über die Inanspruchnahme verfügbarer Betrag

928 376 487

Für mögliche Vorschusszahlungen bis Ende des Jahres zu verwendender Betrag

23 172 314

Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses über die Inanspruchnahme für die Inanspruchnahme vorgeschlagener Betrag (nur Restbetrag)

927 926 981

2025/0318 (BUD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Spanien aufgrund der Überschwemmungen in der spanischen Region Valencia im Oktober 2024 und für Frankreich aufgrund der Schäden durch den Wirbelsturm Chido in Mayotte im Dezember 2024 und den Wirbelsturm Garance auf La Réunion im Februar 2025

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union 10 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 11 , insbesondere auf Nummer 10,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die EU in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes, regionalen Naturkatastrophen oder einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)Der Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2020/2093 des Rates 12 festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.

(3)Am 20. Januar 2025 stellte Spanien aufgrund der Überschwemmungen vom Oktober 2024 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.

(4)Am 7. März 2025 stellte Frankreich aufgrund der im Dezember 2024 durch den Wirbelsturm Chido auf Mayotte verursachten Schäden einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.

(5)Am 23. Mai 2025 stellte Frankreich aufgrund der im Februar 2025 durch den Wirbelsturm Garance auf La Réunion verursachten Schäden einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.

(6)Diese Anträge erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

(7)Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Spanien und Frankreich bereitzustellen.

(8)Im Sinne einer möglichst raschen Inanspruchnahme des Fonds sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen bereitgestellt:

a)Spanien wird ein Betrag in Höhe von 946 153 691 EUR im Zusammenhang mit den Überschwemmungen im Oktober 2024 bereitgestellt;

b)Frankreich wird ein Betrag in Höhe von 89 628 050 EUR aufgrund der durch den Wirbelsturm Chido im Dezember 2024 auf Mayotte verursachten Schäden bereitgestellt;

c)Frankreich wird ein Betrag in Höhe von 21 236 336 EUR infolge der durch den Wirbelsturm Garance im Februar 2025 auf La Réunion verursachten Schäden bereitgestellt;

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem [Datum seines Erlasses] 13*.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident        Der Präsident

(1)    Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2012/oj).
(2)    Da der Antrag 2025 vorgelegt wurde, ist der anwendbare Schwellenwert jener für 2025.
(3)    Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (im Folgenden „Hochwasserichtlinie“) (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/60/oj).
(4)    Da der Antrag 2025 vorgelegt wurde, ist der anwendbare Schwellenwert der Schwellenwert für 2025.
(5)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj.
(6)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.
(7)    Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).
(8)    Antrag auf Übertragung von Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen (DEC 2/2025) gemäß Artikel 31 der Haushaltsordnung.
(9)    ABl. L, 2025/1525, 23.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1525/oj.
(10)    ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2012/oj.
(11)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2020/1222/oj.
(12)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj).
(13) *    Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt einzufügen.