EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 19.11.2025
COM(2025) 838 final
2025/0358(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen
{SWD(2025) 837 final}
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 19.11.2025
COM(2025) 838 final
2025/0358(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen
{SWD(2025) 837 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Diese Begründung ist dem Vorschlag für eine Verordnung über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen beigefügt. Mit dem Rechtsinstrument soll ein harmonisierter, vertrauenswürdiger und benutzerfreundlicher digitaler Rahmen für Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen geschaffen werden, der es Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen ermöglicht, Daten innerhalb der EU sicher und rechtswirksam zu identifizieren, zu authentifizieren und auszutauschen.
Aufgrund der jüngsten technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen bedarf es eines neuen harmonisierten und digitalen Ansatzes für die Interaktionen zwischen Unternehmen und Behörden sowie zwischen Unternehmen untereinander. Künstliche Intelligenz (KI), Cloud-Computing und die sichere digitale Identität entwickeln sich in beispiellosem Tempo, was sich auf die Geschäftspraktiken in Europa auswirkt: Die Prozesse haben sich von dokumentenbasiert zu automatisiert und datengetrieben verlagert. So geben beispielsweise 91 % der Scale-up-Unternehmen digitale Technologien als entscheidenden Grund für ihr Wachstum an. In Verbindung mit den strategischen Prioritäten der EU für Wettbewerbsfähigkeit, der digitalen Souveränität, der Vereinfachung und den standardmäßig digitalen öffentlichen Diensten geht aus diesen Entwicklungen der Bedarf nach flexiblen Lösungen hervor, die vertrauenswürdige grenzüberschreitende Geschäftstransaktionen in großem Umfang unterstützen können.
Im Draghi- und im Letta-Bericht wurde davor gewarnt, dass fortbestehender Verwaltungsaufwand und die Fragmentierung des Binnenmarkts die Wettbewerbsfähigkeit Europas erheblich schwächen, Unternehmen in der EU davon abhalten, zu expandieren, und zu einer größeren Abhängigkeit von stark risikobehafteten Anbietern führen. Dennoch ist die für öffentliche Stellen und Wirtschaftsteilnehmer zur Verfügung stehende digitale Infrastruktur weiterhin fragmentiert, und die Befolgungs- und Meldepflichten sind komplex: Die meisten konsultierten Interessenträger gaben an, dass vor allem die grenzüberschreitende Interoperabilität zu erheblichem bürokratischem Aufwand führt. Behörden in der gesamten Union arbeiten weiterhin in heterogenen digitalen Umgebungen, die die vollständige Umsetzung grenzüberschreitender öffentlicher Dienste einschränken. Aus dem Bericht „eGovernment Benchmark 2024“ geht hervor, dass nationalen Nutzern 88 % der öffentlichen Dienste digital zur Verfügung stehen, grenzüberschreitenden Nutzern lediglich 56 %; zugleich werden interoperabilitätsbezogene Hürden weiterhin als zentrale Hindernisse für effiziente elektronische Behördendienste genannt. Damit Wirtschaftsteilnehmer, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, wettbewerbsfähig bleiben, ist es von entscheidender Bedeutung, nahtlose Transaktionen – wie etwa Steuerregistrierung, Lizenzierung oder Auftragsvergabe – zu gewährleisten.
Der Status quo führt in der Praxis zu erheblichen Belastungen So berichteten Interessenträger beispielsweise, dass sie zwei Vollzeitkräfte ausschließlich für die Nachhaltigkeitsberichterstattung beschäftigen oder Ausgaben von über 100 000 EUR für fachkundige Beratung in diesem Bereich nötig waren. Des Weiteren gehen Wirtschaftsteilnehmer davon aus, dass rund 20 % der Arbeitszeit für Tätigkeiten in Verbindung mit der Einhaltung von Vorschriften aufgewendet wird. Im grenzüberschreitenden Kontext erfordert dies oft eine manuell oder in Papierform durchgeführte Überprüfung, sodass sich Transaktionen verzögern und Verwaltungskosten vervielfachen. Die dadurch entstehenden Kosten sind unverhältnismäßig – insbesondere für KMU, bei denen die Verpflichtungen in Bezug auf die Einhaltung von Vorschriften einen beträchtlichen Anteil ihrer Ressourcen binden, die für strategische Tätigkeiten mit hoher Wertschöpfung benötigt werden: Nach Einschätzung der Europäischen Investitionsbank entfallen 1,8 % des Umsatzes von Unternehmen allgemein und 2,5 % des Umsatzes von kleineren Unternehmen auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften. Die Tätigkeiten im Rahmen der Feststellung der Kundenidentität im Finanzsektor allein können 30 bis 50 Tage pro Unternehmenskunden in Anspruch nehmen, wobei jedes einzelne Dossier Dutzender Stunden manueller Bearbeitung bedarf.
Strukturelle Hürden hindern öffentliche Stellen daran, auf moderne, digitale und zugängliche Dienste umzustellen und einen nahtlosen EU-Verwaltungsraum zu schaffen. Obwohl die Digitalisierung öffentlicher Dienste weiter heranreift, wird das im Bericht über den Stand der digitalen Dekade in Europa gesetzte Ziel, sämtliche öffentliche Dienste bis 2030 online zur Verfügung zu stellen, beim derzeitigen Tempo nicht erreicht. Dies hätte zur Folge, dass die Skalierbarkeit eingeschränkt, Verwaltungskosten erhöht und die Dienstleistungserbringung verlangsamt wird. Die Digitalisierung der Interaktionen führt zu effizienteren Verwaltungsverfahren, einer besseren Dienstleistungserbringung und zur Möglichkeit, Personal im öffentlichen Dienst für strategisch wichtigere Aufgaben umzuschulen. Mithilfe der Digitalisierung können öffentliche Stellen nachweislich effizienter gestaltet werden, entweder durch den Ausbau der Dienste ohne zusätzliche Finanzmittel oder durch die Umschichtung von Personal für wichtigere Tätigkeiten.
Das Fehlen eines vertrauenswürdigen, standardisierten Kanals für die Interaktion zwischen Unternehmen und Behörden und zwischen Unternehmen untereinander zum Austausch von Attributen wirkt sich nachteilig auf die Rückverfolgbarkeit und Sicherheit aus. Nachweise werden oft über E-Mails oder firmeneigene Portale weitergegeben, die nur begrenzt Echtheit gewährleisten, was zu einer erhöhten Anfälligkeit für betrügerische Praktiken wie Rechnungsbetrug führt, durch die nach Angaben Europols und des EUIPO jährlich illegale Gewinne in Höhe von mehr als 26 Mio. EUR erzielt werden. Während für natürliche Personen der Schutz der Privatsphäre und eine minimale Offenlegung von wesentlicher Bedeutung sind, müssen Unternehmen ihre Austauschpraktiken transparent und rückverfolgbar gestalten, um das Risikomanagement, die Einhaltung von Vorschriften und die Betrugsprävention zu fördern. Die EU hat mit dem europäischen Rahmen für eine digitale Identität bereits einen Meilenstein ihrer Vereinfachungsagenda erreicht – der Rahmen stellt ein hochmodernes, datenschutzfreundliches und interoperables System dar, das Bürgerinnen und Bürger sowie Rechtsträger dazu befähigt, Daten sicher grenzüberschreitend weiterzugeben. Der Vorschlag für europäische Unternehmensbrieftaschen soll die europäischen Brieftaschen für die digitale Identität ergänzen, indem ein marktorientiertes digitales Instrument eingeführt wird, das auf die besonderen Bedürfnisse bei Geschäftsvorgängen zugeschnitten ist.
Die derzeitigen Bestrebungen im Hinblick auf eine Vereinfachung und Digitalisierung sind in der politischen Agenda der Union verankert. Sowohl in der Strategischen Agenda 2024‑2029 der EU als auch in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates  und im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit der Kommission wird hervorgehoben, dass der Verwaltungsaufwand dringend verringert werden muss – ausdrücklich genannt werden die Ziele, den allgemeinen Verwaltungsaufwand um 25 % und den Verwaltungsaufwand für KMU um 35 % zu reduzieren. Im Draghi- und im Letta-Bericht wurden Fragmentierung und verwaltungstechnische Komplexität als die größten Hindernisse für die Wettbewerbsfähigkeit Europas genannt, während Präsidentin von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union 2025 deutlich gemacht hat, dass interne Hindernisse die Wirtschaftsteilnehmer weiterhin stärker behindern als externe. Im März und Juni 2025 bekräftigte der Europäische Rat die Notwendigkeit einer „Einfachheit der Gestaltung“, und Anfang 2025 hat die Kommission ausdrücklich die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen als Grundpfeiler für ein einfacheres und schnelleres Europa genannt.
Vor diesem wirtschaftlichen und politischen Hintergrund wird der Forderung nach Vereinfachung mit dem Vorschlag für europäische Unternehmensbrieftaschen nachgekommen, indem die folgenden spezifischen Ziele erreicht werden:
–Reduzierung des Verwaltungsaufwands, Straffung der Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften und Verbesserung der Dienstleistungserbringung,
–Gewährleistung, dass Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen grenzüberschreitend Zugang zu einer sicheren und vertrauenswürdigen digitalen Identifizierung haben, die den Bedürfnissen der Nutzer und der Marktnachfrage gerecht wird.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag für europäische Unternehmensbrieftaschen baut auf dem Ökosystem auf, das durch den europäischen Rahmen für eine digitale Identität – Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt in der durch Verordnung (EU) 2024/1183 geänderten Fassung – geschaffen wurde, und erweitert es. Mit den europäische Unternehmensbrieftaschen soll der europäische Rahmen für eine digitale Identität ergänzt werden, indem hinsichtlich der Bedürfnisse von öffentlichen Stellen und Wirtschaftsteilnehmern maßgeschneiderte Funktionen, einschließlich der digitalen Verwaltung von Vertretungsrechten und -mandaten, und ein sicherer Kanal für den Austausch offizieller Dokumente und Bescheinigungen mit einem gemeinsamen Verzeichnis angeboten werden. Die vollständige Interoperabilität mit den europäischen Brieftaschen für die digitale Identität wird gewährleistet.
Der Vorschlag ergänzt den EU-Besitzstand im Bereich des Gesellschaftsrechts und umfasst die bestehende einheitliche europäische Kennung, über die alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Personengesellschaften (sowie künftige Unternehmen nach dem 28. Rechtsrahmen) nach dem EU-Gesellschaftsrecht verfügen. Der Vorschlag ist zudem mit dem System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (Business Registers Interconnection System, BRIS) kompatibel, das gemäß der kodifizierten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht (EU) 2017/1132 entwickelt wurde. Des Weiteren ist der Vorschlag mit dem Vernetzungssystem der Register wirtschaftlicher Eigentümer (Beneficial Ownership Registers Interconnection System, BORIS) kompatibel, das gemäß der Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche (EU) 2015/849 entwickelt wurde. Diese Systeme verwenden die europäische einheitliche Kennung (EUID), um Unternehmen und andere juristische Personen sowie Rechtsvereinbarungen in der EU eindeutig zu identifizieren, berücksichtigen jedoch nicht alle Wirtschaftsteilnehmer oder öffentlichen Stellen wie Einzelunternehmer, Selbstständige oder öffentliche Einrichtungen. Die europäischen Unternehmensbrieftaschen erweitern dieses Ökosystem, indem sie allen diesen Einrichtungen eine vertrauenswürdige und interoperable Lösung bieten.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag ist in die umfassendere politische Agenda der Union eingebettet, um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, den Verwaltungsaufwand zu verringern und einen digital integrierten Binnenmarkt zu schaffen. Er trägt unmittelbar zu den Zielen der Binnenmarktstrategie der Kommission bei, im Rahmen derer eine wirksamere Digitalisierung in der EU gefordert wird, um ein optimales Funktionieren des Binnenmarkts zu ermöglichen, sowie zu der Strategischen Agenda 2024-2029 der EU, dem Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, der KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa und dem Politikprogramm für die digitale Dekade. All dies unterstreicht die Notwendigkeit von Vereinfachung, Interoperabilität und standardmäßig digitalen öffentlichen Diensten. Der Vorschlag für europäische Unternehmensbrieftaschen trägt zu diesen strategischen Prioritäten bei, indem ein konkretes Instrument bereitgestellt wird, um die Einhaltung der Vorschriften und die grenzüberschreitende Interaktion für Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen einfacher, schneller und zuverlässiger zu gestalten.
Des Weiteren gewährleistet der Vorschlag die Komplementarität mit den wichtigsten Gesetzgebungsinitiativen wie folgt:
–Mit dem einheitlichen digitalen Zugangstor (Single Digital Gateway, SDG) und dessen technisches System zur einmaligen Erfassung (Once-Only Technical System, OOTS) wird der Grundsatz der einmaligen Erfassung (Once-Only Principle) umgesetzt, nach dem die Behörden verpflichtet sind, bereits in einem anderen Mitgliedstaat gespeicherte Daten ohne erneute Übermittlung durch Unternehmen weiterzuverwenden. Der Vorschlag für europäische Unternehmensbrieftaschen wird das SDG und das OOTS ergänzen, indem eine vertrauenswürdige Identifizierung und Authentifizierung von Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Verwaltungen sowie eine sichere Austauschebene bereitgestellt wird, die es Unternehmen und öffentlichen Stellen ermöglicht, überprüfte Daten und amtliche Bescheinigungen nahtlos grenzüberschreitend weiterzugeben und weiterzuverwenden.
–Der digitale Produktpass, ein wichtiger Bestandteil der EU-Agenda für die Kreislaufwirtschaft, hängt vom vertrauenswürdigen Zugang zu Konformitäts- und Nachhaltigkeitsdaten ab. Im Rahmen des Vorschlags für Unternehmensbrieftaschen können die rechtliche Identität und alle gewährten Zugangsrechte bescheinigt, Konformitätserklärungen unterzeichnet und besiegelt und Produktdaten sicher und überprüfbar grenzüberschreitend ausgetauscht werden.
–Mit der Verordnung für ein interoperables Europa wurde ein Rahmen für die grenzüberschreitende Interoperabilität öffentlicher Dienste geschaffen. Der Vorschlag für Unternehmensbrieftaschen wird diesen Rahmen ergänzen, indem eine vertrauenswürdige Infrastruktur geschaffen wird, die die Verwaltungen in die standardmäßig digitale Dienstleistungserbringung integrieren können, wodurch technische und organisatorische Hindernisse besser überwunden werden können.
–Mit dem vorgeschlagenen 28. Rechtsrahmen für Unternehmen werden einfache, flexible und schnelle Verfahren für Unternehmen bereitgestellt, damit Unternehmen sich mithilfe digitaler Lösungen in der EU niederlassen und tätig werden können und zugleich Anreize für Investitionen in der EU geschaffen werden. Mit dem Rechtsrahmen wird zudem sichergestellt, dass digitale Instrumente wie die EU-Gesellschaftsbescheinigung und die digitale EU-Vollmacht in den europäischen Unternehmensbrieftaschen verwendet werden können.
–Mit dem Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ wird die Mehrwertsteuermeldung modernisiert, die obligatorische elektronische Rechnungsstellung über Grenzen hinweg eingeführt und die Betrugsprävention gestärkt. Mit dem Vorschlag für Unternehmensbrieftaschen wird die sichere Speicherung und der überprüfbare Austausch von Mehrwertsteuerbescheinigungen und Transaktionsdaten ermöglicht und somit die Meldung in Echtzeit und eine vertrauenswürdige Rechnungsstellung unterstützt.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Annahme von Maßnahmen auf EU-Ebene zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts vorsieht. Eine sichere Identifizierung, Vertrauensdienste und der nahtlose Austausch überprüfbarer elektronischer Bescheinigungen sind für Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen unerlässlich, um sich erfolgreich am Binnenmarkt zu beteiligen.
Das Funktionieren des Binnenmarkts beruht auf einheitlichen und kohärenten Vorschriften, die für alle einschlägigen öffentlichen Stellen gelten, die gleichwertige Funktionen wahrnehmen oder vergleichbare Dienstleistungen erbringen. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union (Einrichtungen der Union) üben häufig ähnliche Tätigkeiten aus wie nationale öffentliche Stellen und haben wichtige Aufsichts- und regulatorische Aufgaben. Daher ist es unerlässlich, dass sie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts unterstützen. Werden sie nicht einbezogen, würde dies zu Regelungslücken, Fragmentierung und einer uneinheitlichen Anwendung der Vorschriften führen und damit das Ziel der Unternehmensbrieftaschen, die Integrität, Stabilität und Resilienz des Binnenmarkts zu gewährleisten, untergraben. Darüber hinaus ist die Vereinfachung weiterhin eine wichtige Triebkraft für das Engagement der EU, eine mutigere, unkompliziertere und schnellere Union aufzubauen. Ein wettbewerbsfähiger und gut funktionierender Binnenmarkt erfordert eine aktive Beteiligung sowohl der nationalen als auch der EU-Behörden, wobei letztere mit gutem Beispiel vorangehen. Dementsprechend sollten die Einrichtungen der Union die europäischen Unternehmensbrieftaschen einführen und anwenden, um ihre Interaktionen mit Wirtschaftsteilnehmern zu vereinfachen und effizienter zu gestalten.
Die derzeitigen Unterschiede in der Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten Wirtschaftsteilnehmer identifizieren, Mandate überprüfen und offizielle Daten und digitale Unterlagen austauschen, können Hindernisse für die Grundfreiheiten darstellen oder zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen. Durch die Bereitstellung einer harmonisierten Lösung für die sichere Unternehmensidentifizierung und den sicheren Datenaustausch im Rahmen des Vorschlags für europäische Unternehmensbrieftaschen sollen verwaltungstechnische Hindernisse behoben, weitere Divergenzen verhindert und sichergestellt werden, dass alle Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der EU unter gleichen Wettbewerbsbedingungen konkurrieren können.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen in der gesamten Union sollten sich auf hochsichere und vertrauenswürdige Lösungen für die digitale Identität verlassen können, einschließlich der Übertragbarkeit elektronischer Attributsbescheinigungen, die auf benutzerfreundliche und effiziente Weise im gesamten Binnenmarkt verwendet werden können. Dieser Bedarf kann nicht ausreichend gedeckt werden, wenn die Mitgliedstaaten einzeln agieren, da die nationalen Lösungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs, der Wirkung und der technischen Gestaltung weiterhin fragmentiert sind.
Folglich sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, damit alle Behörden – sowohl nationale als auch europäische – bei der Interaktion mit den Wirtschaftsteilnehmern dieselben interoperablen Lösungen anerkennen und anwenden. So werden ein einheitlicher regulatorischer Rahmen gewährleistet und parallele Verfahren oder inkompatible Systeme vermieden, die den Zielen der Vereinfachung und des optimalen Funktionierens des Binnenmarkts zuwiderlaufen würden. Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit entstehen, weil in einem Mitgliedstaat digital ausgestellte Zertifikate nicht immer in einem anderen Mitgliedstaat wiederverwendet oder genutzt werden können.
Darüber hinaus kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn sich Wirtschaftsteilnehmer einzig aufgrund ihres Niederlassungsorts mit ungleichen Bedingungen konfrontiert sehen. In Mitgliedstaaten, in denen die Verfahren vollständig digitalisiert sind, können sich Unternehmen innerhalb von Tagen kostengünstig für MwSt-Zwecke registrieren oder Bescheinigungen ausstellen, während in weniger digitalisierten Mitgliedstaaten für dasselbe Verfahren Kurierdienste oder langwierige manuelle Überprüfungen erforderlich sein können, die Wochen in Anspruch nehmen und das Personal von produktiven Tätigkeiten abhalten. Der eGovernment-Benchmark-Bericht 2024 zeigt erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die digitale Verfügbarkeit und Nutzbarkeit wichtiger öffentlicher Dienste: Die durchschnittliche Gesamtbewertung der zehn am besten aufgestellten Länder der EU27 liegt bei 87 Punkten, gegenüber 64 Punkten bei den zehn am schlechtesten abschneidenden Ländern – eine Lücke, die auf anhaltende Unterschiede bei der Digitalisierung der öffentlichen Dienste in der EU hinweist. Diese Unterschiede führen zu unterschiedlichen Befolgungskosten bei der Digitalisierung, die KMU und Kleinstunternehmen unverhältnismäßig stark belasten, ihre Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt schwächen und ihre Teilnahme an wirtschaftlichen Möglichkeiten wie der öffentlichen Auftragsvergabe einschränken.
Maßnahmen auf EU-Ebene sind der effizienteste Weg zur Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen: Ein gemeinsamer harmonisierter Rahmen stellt sicher, dass sich alle Wirtschaftsteilnehmer unabhängig von ihrer Größe oder ihrem Standort auf ein einziges Instrument stützen können, um mit Behörden und Partnern in der gesamten Union zu interagieren. Durch die Beseitigung verwaltungstechnischer Hindernisse und die Schaffung einheitlicher Bedingungen stärkt der Vorschlag für europäische Unternehmensbrieftaschen die Rechtssicherheit, das Vertrauen und die Wettbewerbsfähigkeit.
Hinsichtlich des Mehrwerts werden die europäischen Unternehmensbrieftaschen Doppelarbeit beseitigen und die Befolgungskosten senken, die Transparenz und Datenqualität verbessern sowie öffentlichen Stellen zuverlässigere Informationen zur Verfügung stellen, wodurch die Erbringung von Dienstleistungen verbessert wird. Für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere KMU, bedeutet dies, dass die eingesparte Zeit und die eingesparten Ressourcen in Innovation, Wachstum und internationale Expansion investiert werden können. Gleichzeitig verhindert die Harmonisierung auf EU-Ebene die Abhängigkeit von Hochrisikoanbietern, stärkt die Resilienz kritischer Infrastrukturen und festigt die digitale Souveränität der Union. Über den Binnenmarkt hinaus kann die Initiative auch die Rolle der Union als globaler Standardsetzer für vertrauenswürdige digitale Infrastrukturen stärken und die europäische Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Handel unterstützen.
•Verhältnismäßigkeit
Diese Initiative steht in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen, da sie die Verpflichtungen auf das beschränkt, was unbedingt erforderlich ist, um einen sicheren, harmonisierten und interoperablen Rahmen für die digitale Interaktion zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen zu gewährleisten. Im Rahmen der europäischen Unternehmensbrieftaschen ist nicht ein einzelnes rigides Geschäftsmodell oder technisches Design vorgesehen, vielmehr wird ein Rahmen festgelegt, der Interoperabilität mit Flexibilität verbindet und Wettbewerb und Innovation fördert.
Darüber hinaus gelten hinsichtlich der Verpflichtungen für öffentliche Stellen Übergangsregelungen: Durch flexible Umsetzungsfristen erhalten öffentliche Stellen ausreichend Zeit, um ihre Verwaltungs- und IT-Systeme anzupassen und Störungen zu vermeiden. Mit dem Vorschlag gehen keine neuen Verwaltungsverfahren einher, die von Wirtschaftsteilnehmern oder öffentlichen Stellen durchzuführen wären. Stattdessen bietet er einen gemeinsamen, vertrauenswürdigen Kanal für die Erfüllung von Verpflichtungen, die bereits im Rahmen des Unionsrechts bestehen. Da die Initiative sektorunabhängig ist, berührt sie nicht den Inhalt der derzeitigen Verpflichtungen und stellt lediglich ein Mittel dar, um die Einhaltung der bestehenden europäischen und nationalen Vorschriften zu vereinfachen und gleichzeitig dazu beizutragen, Fragmentierung und ungleiche Behandlung im Binnenmarkt zu überwinden.
Die Kosten für die Einführung und Durchführung werden von den Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen getragen. Diese betreffen insbesondere die Einbindung von Nutzern, Schulungen und IT-Anpassungen. Diese Kosten werden jedoch durch höhere Effizienz aufgrund vereinfachter Verfahren, weniger Doppelarbeit und mehr Rechtssicherheit ausgeglichen. Darüber hinaus könnten Schulungskosten, die die umfangreichsten einmaligen Kosten darstellen, teilweise durch bestehende Initiativen der Union für den digitalen Wandel und den Kapazitätsaufbau unterstützt werden, die dazu beitragen können, die Schulungs- und Anpassungskosten zu senken.
Der Vorschlag ist auch in Bezug auf seine erwarteten Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer verhältnismäßig. Außerdem wird die bestehende europäische einheitliche Kennung (EUID) verwendet, wodurch für 18 Millionen Unternehmen zusätzliche Kosten vermieden werden. KMU und Kleinstunternehmen, die aufgrund des komplexen Verwaltungsaufwands sowohl in Bezug auf die Kosten als auch die Arbeitszeit des Personals mit dem größten relativen Aufwand konfrontiert sind, dürften am stärksten von den Vereinfachungen und der höheren Effizienz profitieren, die mit der Verwendung der europäischen Unternehmensbrieftaschen einhergehen. Dies steht voll und ganz im Einklang mit den politischen Prioritäten der EU, einschließlich der Start-up- und Scale-up-Strategie der EU, des bevorstehenden 28. Rechtsrahmens und der Empfehlungen aus dem Draghi-Bericht, in denen betont wird, dass Bürokratie und verwaltungstechnische Hindernisse als Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum von KMU abgebaut werden müssen.
Den Wirtschaftsteilnehmern werden mit dem Vorschlag keine Verpflichtungen auferlegt. Öffentliche Stellen müssen die Verwendung europäischer Unternehmensbrieftaschen für bestimmte Funktionen ermöglichen, um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer wie kleine und mittlere Unternehmen die Wahl haben, die Unternehmensbrieftaschen einzuführen und vereinfachte Verfahren in Anspruch zu nehmen. Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem Prinzip „Vorfahrt für KMU“, indem unnötiger regulatorischer Druck auf KMU vermieden wird. Selbstständige Einzelpersonen und Einzelunternehmer können auch mithilfe ihrer europäischen Brieftaschen für die digitale Identität auf Vertrauensdienste zugreifen, die für die europäischen Unternehmensbrieftaschen angeboten werden – einschließlich des sicheren Kommunikationskanals oder elektronischer Signaturen –, ohne eine vollwertige Unternehmensbrieftasche erwerben zu müssen. Dadurch wird eine unangemessene Belastung kleinerer Wirtschaftsteilnehmer verhindert und folglich eine verhältnismäßige Behandlung sichergestellt.
Die Initiative ist auch in ihrer regulatorischen Gestaltung verhältnismäßig, da sie auf einer Ex-post-Beaufsichtigung durch die genannten Aufsichtsbehörden und einem Meldeverfahren und nicht auf einer vorherigen Genehmigung beruht. Dieser Ansatz gewährleistet eine wirksame Beaufsichtigung und Rechenschaftspflicht der Anbieter, ohne unnötige verwaltungstechnische Verzögerungen oder Kosten zu verursachen; gleichzeitig wird ein hohes Maß an Vertrauen und Sicherheit aufrechterhalten.
Insgesamt zeigen die vorstehenden Punkte, dass der Vorschlag mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht. Durch die Verbindung eines klaren gemeinsamen Rahmens mit Innovationspielräumen wird auf möglichst effiziente Weise auf dringende Bedürfnisse der Wirtschaftsteilnehmer und der öffentlichen Stellen eingegangen.
•Wahl des Instruments
Die Wahl einer Verordnung als Rechtsinstrument ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, einen einheitlichen Anwendungsrahmen für die sichere Identifizierung, die Authentifizierung und den Austausch von Bescheinigungen durch Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten. Nur unmittelbar anwendbare Vorschriften können gewährleisten, dass die europäischen Unternehmensbrieftaschen im gesamten Binnenmarkt nahtlos funktionieren und dass ihre Rechtswirkung in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen anerkannt und umgesetzt wird, was für den Schutz der Grundfreiheiten wie der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, die derzeit durch unterschiedliche nationale Lösungen und fragmentierte Verfahren geschwächt werden, von wesentlicher Bedeutung ist.
Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Verordnung im Einklang mit Artikel 288 AEUV wird eine weitere rechtliche Fragmentierung verhindern und sicherstellen, dass sich Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen auf ein gemeinsames Instrument mit der gleichen Rechtssicherheit in der gesamten Union stützen können.
Um die einheitliche Anwendung aller damit zusammenhängenden Instrumente zu gewährleisten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der EUDI-Rahmen selbst mit einer Verordnung festgelegt wurde, sollte der vorliegende Vorschlag dieselbe Rechtsform haben.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Es wurden gezielte Konsultationen speziell für die europäischen Unternehmensbrieftaschen durchgeführt, die ihren besonderen Schwerpunkt auf B2G- und B2B-Interaktionen widerspiegelten. Von Mai bis Juni 2025 fand eine Aufforderung zur Stellungnahme statt, im Rahmen derer fast hundert Beiträge von Unternehmen, Wirtschaftsverbänden, Registern, Behörden und Bürgerinnen und Bürgern aus 17 Mitgliedstaaten und mehreren Drittländern eingingen. Darüber hinaus führte die Kommission Umfragen, ausführliche Befragungen und eine Reihe spezieller Workshops mit Mitgliedstaaten, Registern, KMU, Vertretern der Industrie und Vertrauensdiensteanbietern durch. Die Rückmeldungen wurden im Laufe des Jahres 2025 durch Beiträge im Rahmen von Konferenzen und Ad-hoc-Dialogen mit Interessenträgern ergänzt.
Die Konsultationsstrategie konzentrierte sich auf spezifische Fragen, die für Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen relevant sind, darunter operative Anforderungen, technische Integrationen, Optimierungen der Arbeitsabläufe und Integration von Berichtspflichten, die auf die technischen und praktischen Gegebenheiten der beruflichen Nutzer zugeschnitten sind.
Die Interessenträger betonten, dass die bestehenden digitalen Instrumente und Kanäle für Verwaltungstätigkeiten stark fragmentiert sind, insbesondere für den grenzüberschreitenden Austausch, was zu wiederholten Datenübermittlungen und hohem Verwaltungsaufwand führt. Mehrere Verwaltungstätigkeiten wurden als aufwendig beschrieben, insbesondere solche, die den Austausch von Dokumenten, die Einhaltung der Vorschriften und die Überprüfung über mehrere Mitgliedstaaten hinweg betreffen. Diese Tätigkeiten sind oft zeitaufwendig, repetitiv und anfällig für menschliches Versagen.
Die Befragten gingen davon aus, dass die europäischen Unternehmensbrieftaschen die Kosten und die Komplexität der Verwaltungsaufgaben erheblich verringern könnten. Zu den genannten Nutzen gehörten schnellere Erbringung von Dienstleistungen, verbesserte Datengenauigkeit und verstärkte grenzüberschreitende Tätigkeiten. Viele Interessenträger zeigten sich offen für die Einführung einer cloudbasierten Lösung wie den europäischen Unternehmensbrieftaschen, insbesondere wenn die Verfahren gestrafft und die Kosten gesenkt werden. Es wurden jedoch Bedenken hinsichtlich der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Integration und der Notwendigkeit klarer Leitlinien und Unterstützung geäußert. Darüber hinaus ermittelten die Interessenträger verschiedene Anwendungsfälle und Möglichkeiten zur Kosteneinsparung, darunter die Automatisierung der Identitätsüberprüfung, die Straffung der Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften und die Ermöglichung sicherer grenzüberschreitender Transaktionen. Die potenziellen Nutzen wurden im Hinblick auf die Zeitersparnis bei Verwaltungsaufgaben und die Verringerung manueller Verfahren quantifiziert.
Die Ergebnisse der Konsultation machten deutlich, dass es eines harmonisierten Ansatzes in Bezug auf Unternehmensidentität, Vertretung und Einhaltung der Rechtsvorschriften bedarf. Zu den Empfehlungen gehörte die Notwendigkeit der Technologieneutralität, um sicherzustellen, dass die Brieftaschen technologisch neutral, flexibel und zukunftssicher sind und sich auf harmonisierte Standards bzw. Normen und Protokolle stützen. Die Interoperabilität ist von entscheidender Bedeutung, da die Brieftaschen in bestehende Rahmen wie die EUDI-Verordnung integriert sind, um nahtlose grenzüberschreitende Tätigkeiten zu gewährleisten. Die Brieftaschen sollten auf nachhaltigen, marktorientierten Modellen beruhen, über klare Leitlinien verfügen, und ihre Einführung sollte unterstützt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte KMU angesichts ihrer Herausforderungen bei der Einführung digitaler Instrumente und der Notwendigkeit klarer und umsetzbarer Anwendungsfälle gewidmet werden.
Die Konsultation der Interessenträger lieferte wertvolle Einblicke in die Bedürfnisse, Herausforderungen und Erwartungen der Wirtschaftsteilnehmer und öffentlichen Stellen in Bezug auf die europäischen Unternehmensbrieftaschen. Die Ergebnisse flossen in die Weiterentwicklung der Verordnung ein, wobei sichergestellt wurde, dass sie den besonderen Bedürfnissen beruflicher Nutzer Rechnung trägt, indem sie technologieneutral und zukunftssicher ist, den sicheren Abruf von Daten aus Unternehmensregistern und anderen authentischen Quellen ermöglicht, wodurch eine rückverfolgbare Interaktion gewährleistet wird, ein marktorientiertes Modell ermöglicht und öffentliche Stellen verpflichtet werden, die Unternehmensbrieftaschen zu akzeptieren, um eine einheitliche und wirksame Einführung in der gesamten EU zu gewährleisten.
Die Initiative baut auch auf der umfassenden öffentlichen Konsultation auf, die 2021 im Zusammenhang mit der Überarbeitung der eIDAS-Verordnung durchgeführt wurde und bei der umfassende Rückmeldungen zur digitalen Identität und zu Vertrauensdiensten eingeholt wurden. Die Ergebnisse dieser Konsultation sind weiterhin relevant, um die Erwartungen der Nutzer in Bezug auf Interoperabilität, Rechtssicherheit, grenzüberschreitende Nutzbarkeit und Vertrauen zu verstehen. Daher fand keine öffentliche Konsultation statt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Zur Erarbeitung dieser Initiative holte die Kommission folgendes Expertenwissen ein: Neben dem regelmäßigen Austausch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Unternehmensregistern und Vertretern der Industrie beauftragte die Kommission spezialisierte Beratungsunternehmen, um die Sammlung und Analyse von Erkenntnissen zu unterstützen. Diese Auftragnehmer führten gezielte Interviews und Umfragen mit Interessenträgern durch, sammelten qualitative und quantitative Rückmeldungen und führten eine Kosten-Nutzen-Analyse für die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen durch. Ihre Arbeit wurde durch internes Expertenwissen der Kommission ergänzt.
• Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
Für diesen Vorschlag wurde eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Folgenabschätzung gewährt, da die europäische Unternehmensbrieftaschen direkt auf der bereits 2021 für den Rahmen für die europäische digitale Identität bewerteten politischen Entscheidung aufbauen und diese an den spezifischen Kontext und die spezifischen Bedürfnisse der Wirtschaftsteilnehmer und öffentlichen Stellen angepasst werden. Der Vorschlag folgt daher der bevorzugten Option aus dem Jahr 2021, nämlich der Schaffung eines harmonisierten Rahmens für Brieftaschen mit unionsweiter Rechtswirkung, der an professionelle Interaktionen angepasst wird. Es wurde dennoch eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen erstellt, in der die erwarteten Kosten und Nutzen des Vorschlags eingehend analysiert werden. Das Dokument enthält die Interventionslogik (Probleme, Triebkräfte und Ziele), beschreibt die politische Option und quantifiziert die wirtschaftlichen Auswirkungen sowohl für öffentliche Stellen als auch für Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage verschiedener Methoden, einschließlich quantitativer und qualitativer Analysen öffentlicher Quellen, Umfrageergebnisse und Befragungsdaten in Kombination mit sekundären Quellen (vollständige Einzelheiten zur Methodik sind in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthalten).
Um die Ziele der Vereinfachung, der Verringerung des Verwaltungsaufwands und der sicheren grenzüberschreitenden digitalen Interaktion zu erreichen, werden alle öffentlichen Stellen in der EU im Rahmen der Initiative verpflichtet, die europäischen Unternehmensbrieftaschen bei ihrer Interaktion mit den Wirtschaftsteilnehmern für Mindestkernfunktionen (wie Identifizierung oder Authentifizierung, Unterzeichnen oder Besiegeln und Übermitteln und Empfangen von Dokumenten und offiziellen Meldungen) zu akzeptieren, die in der gesamten EU die gleiche Rechtswirkung wie Verfahren in Papierformat oder in Präsenz haben. Das Instrument ist technologieneutral und marktorientiert: Es schreibt kein einheitliches Design vor, lässt Raum für innovative Funktionen über die gemeinsame Ebene hinaus und gewährleistet die Interoperabilität mit eIDAS-Vertrauensdiensten und authentischen Quellen.
Die Auswirkungen der politischen Option sind in Anhang 3 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ausführlich dargelegt. Die Analyse des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zeigt, dass es jährliche direkte Kosten sowohl für die Wirtschaftsteilnehmer als auch für öffentliche Stellen gibt. Sie werden in einmalige Kosten für Schulungen und die Einbindung der Nutzer, Aktivierung und IT-Implementierung, Kosten für die Auftragsvergabe bzw. Vergabe öffentlicher Aufträge sowie wiederkehrende Kosten für Lizenzgebühren und Wartungskosten aufgeteilt. Wenn die Unternehmensbrieftaschen ihr volles Potenzial entfalten und die Einführungsrate sowohl für öffentliche Stellen als auch für Wirtschaftsteilnehmer 100 % erreichen würde, könnten die geschätzten Gesamtkosten und der geschätzte Nutzen insgesamt folgende Zahlen erreichen:
|
Interessenträger |
Anzahl in der EU |
1. Jahr (Mrd. EUR) |
2. Jahr (Mrd. EUR) |
||||
|
Nutzen |
Kosten |
Netto-nutzen |
Nutzen |
Kosten |
Netto-nutzen |
||
|
Öffentliche Stellen |
95 825 |
19,13 |
7,32 |
11,81 |
19,13 |
1,15 |
17,98 |
|
Wirtschaftsteilnehmer |
32 721 957 |
205,82 |
60,67 |
145,15 |
205,82 |
27,23 |
178,59 |
|
Insgesamt |
224,95 |
67,99 |
156,96 |
224,95 |
28,38 |
196,57 |
|
Hinsichtlich der Kleinstunternehmen könnten selbstständige Einzelpersonen und Einzelunternehmer ihre europäischen Brieftaschen für die digitale Identität nutzen, um auf den neu eingeführten Kommunikationskanal zuzugreifen und mit dem Ökosystem der Unternehmensbrieftaschen zu interagieren, ohne die vollständige Unternehmensbrieftaschen zu erwerben. Ausgehend von den aktuellen Marktpreisen in der gesamten EU werden die geschätzten jährlichen laufenden Kosten für diese Dienstleistung auf rund 45 EUR beziffert, was nahelegt, dass diese Wirtschaftsteilnehmer sich zu relativ niedrigen Kosten an das Ökosystem anschließen könnten.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit diesem Vorschlag werden die europäischen Unternehmensbrieftaschen als einheitliches, harmonisiertes Instrument eingeführt, mit dem Wirtschaftsteilnehmer Dokumente im Rahmen ihrer Interaktionen mit öffentlichen Stellen identifizieren, unterzeichnen, speichern, übermitteln und empfangen können. Er wird es ermöglichen, fragmentierte nationale Verfahren durch eine sichere und interoperable Lösung zu ersetzen, wodurch verwaltungstechnische Komplexität beseitigt und die Befolgungskosten gesenkt werden.
Für öffentliche Stellen werden die Berichterstattungs- und Überprüfungsverfahren gestrafft, um eine effizientere Aufsicht und Führung von Aufzeichnungen zu ermöglichen. Für Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere KMU, werden sich überschneidende Verfahren und unverhältnismäßige Belastungen abgeschafft. Letztere werden am meisten profitieren, da sie unverhältnismäßig stark durch fragmentierte und sich überschneidende Verwaltungsverfahren belastet werden. Die direkten Nutzen für Kleinstunternehmen werden auf individueller Ebene auf 4 000 EUR pro Jahr und für größere KMU auf 42 250 EUR pro Jahr geschätzt, die Auswirkungen gehen jedoch über Kosteneinsparungen hinaus: Vereinfachte grenzüberschreitende Verfahren werden eine schnellere Niederlassung im Ausland, einen leichteren Zugang zu Finanzmitteln und eine stärkere Beteiligung an den Beschaffungsmärkten ermöglichen. Durch die Gewährleistung von Rechtssicherheit und einheitlicher Anwendung fördert der Vorschlag den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und unterstützt gleichzeitig Innovationen, wodurch marktorientierte Merkmale florieren können.
•Grundrechte
Dieser Legislativvorschlag betrifft zwar in erster Linie juristische Personen, trägt jedoch indirekt auch zum Schutz mehrerer in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerter Grundrechte bei. Durch die Bereitstellung eines harmonisierten und vertrauenswürdigen Instruments für grenzüberschreitende Unternehmensinteraktionen stärkt die Initiative die unternehmerische Freiheit (Artikel 16), indem unnötige Hindernisse im Binnenmarkt abgeschafft werden. Sie erleichtert auch die Ausübung der Berufsfreiheit und des Rechts zu arbeiten (Artikel 15), da Unternehmen und Berufstätige ihre Tätigkeiten leichter und kostengünstiger über Grenzen hinweg ausweiten können.
In ihrer Funktion als „Torwächter“ von Verwaltungsverfahren im Binnenmarkt werden öffentliche Stellen dazu befähigt, transparentere und effizientere Verfahren anzubieten, wodurch indirekt das Recht auf eine gute Verwaltung gestärkt wird (Artikel 41). Die europäischen Unternehmensbrieftaschen tragen auch zur Gewährleistung eines hohen Schutzes personenbezogener Daten (Artikel 8) im Einklang mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/67, bei. So dient beispielsweise die selektive Offenlegung, die sich an den europäischen Rahmen für eine digitale Identität anlehnt, auch als Maßnahme zum Schutz personenbezogener Daten, da die Nutzer der europäischen Unternehmensbrieftaschen die Art und Menge der Daten kontrollieren können, die anderen Inhabern europäischer Unternehmensbrieftaschen und vertrauenden Beteiligten übermittelt werden. Darüber hinaus sollten bei der Vorbereitung der Umsetzung des europäischen Digitalverzeichnisses die einschlägigen Datenschutzgrundsätze und -verpflichtungen wie Datenminimierung und Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt werden.
Schließlich stärkt der Vorschlag indirekt den Verbraucherschutz (Artikel 38) und trägt dazu bei, das allgemeine Vertrauen in die Dynamiken des Binnenmarkts zu stärken, indem er das Vertrauen in Unternehmensnachweise und deren Zuverlässigkeit erhöht.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Beteiligung der Einrichtungen der Union wird finanzielle Auswirkungen haben, die überwiegend aus dem EU-Haushalt im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2028-2034 gedeckt werden. Diese Kosten stehen hauptsächlich im Zusammenhang mit der Implementierung und Nutzung der europäischen Unternehmensbrieftaschen durch Einrichtungen der Union sowie mit der Einrichtung und Führung des europäischen Digitalverzeichnisses innerhalb der Kommission.
Ein detaillierter Überblick über die anfallenden Kosten ist dem Finanzbogen im Anhang zu diesem Vorschlag zu entnehmen.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Auswirkung der vorgeschlagenen Verordnung werden im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung im Hinblick auf ihre Umsetzung und Anwendung überwacht und bewertet. Die Überwachungsmodalitäten stellen einen wichtigen Teil des Vorschlags dar. Die Kommission wird die Umsetzung überwachen, um die erforderlichen einschlägigen Informationen zu gewinnen, die in eine künftige Bewertung einfließen werden, und um solide Fakten für die Politikgestaltung bereitzustellen. Insbesondere werden folgende Aspekte bewertet und überwacht: 1) die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Rechtsvorschriften und Berichtspflichten durch nachweislichen wirtschaftlichen Nutzen, 2) die Verbesserung der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und 3) die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit dank der Einführung von Unternehmensbrieftaschen.
Angesichts der horizontalen Dimension dieser Verordnung und der zahlreichen Anwendungsfälle, die die Unternehmensbrieftaschen in verschiedenen Wirtschaftssektoren unterstützen könnten, wird es wichtig sein, für eine effiziente und kooperative Koordinierung ihrer Umsetzung zu sorgen. Zu diesem Zweck wird eine kommissions- und dienststellenübergreifende Gruppe unter dem Vorsitz der GD CONNECT eingerichtet.
Zur Anwendung des vorgeschlagenen Instruments werden die Europäische Kommission und die zuständigen nationalen Behörden auch Folgendes bewerten: 1) die Entwicklung eines Marktes für sichere digitale Identifizierung und Vertrauensdienste zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen, 2) die Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit verfügbarer Lösungen und ob diese sämtliche Anforderungen an die Bereitstellung europäischer Unternehmensbrieftaschen erfüllen und 3) die Einführung der Unternehmensbrieftaschen in verschiedenen Sektoren.
Vier Jahre nach Annahme der Verordnung wird die Kommission eine Bewertung durchführen, um zu prüfen, inwieweit die europäischen Unternehmensbrieftaschen ihre Ziele wirksam erreicht haben. Die Bewertung wird sich insbesondere mit der Nutzbarkeit der Mindestkernfunktionen der Brieftaschen, dem Konformitätsniveau der Brieftaschenanbieter, der Funktionsweise der nationalen Aufsicht und Sanktionen, der Leistung der qualifizierten Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben und der Nutzung von Unternehmensbrieftaschen und der qualifizierten Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben befassen. Die Mitgliedstaaten werden der Kommission die für diese Bewertung erforderlichen Daten und Nachweise vorlegen (eine ausführliche Analyse zur Überwachung und Evaluierung ist in Kapitel 9 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu finden).
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Kapitel I werden Gegenstand und Anwendungsbereich des Vorschlags dargelegt, der für die Bereitstellung und Annahme von europäischen Unternehmensbrieftaschen gilt. Darüber hinaus enthält es die Begriffsbestimmungen, die in diesem Rechtsinstrument durchweg verwendet werden. Die Begriffsbestimmung der europäischen Unternehmensbrieftaschen ist bewusst weit gefasst und technologieneutral, um Flexibilität für unterschiedliche marktorientierte Lösungen und künftige technologische Entwicklungen zu ermöglichen, eine digitale Brieftasche, die es den Inhabern ermöglicht, überprüfte Identifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen zu speichern, zu verwalten und weiterzugeben sowie Mandate rechtswirksam zu erteilen und zu delegieren.
In Kapitel II werden die Schlüsselelemente des Rahmens für europäische Unternehmensbrieftaschen festgelegt. Zudem wird der Grundsatz der rechtlichen Gleichwertigkeit festgelegt, wonach Handlungen, die über eine europäische Unternehmensbrieftasche durchgeführt werden, denjenigen gleichgestellt sind, die von einer Person, in Papierform oder über andere Mittel oder Verfahren durchgeführt werden: Dies ist ein zentrales Element zur Beseitigung verwaltungstechnischer Hürden in den betreffenden Austauschvorgängen. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit gilt auch für die Nutzung des qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben durch Selbstständige und Einzelunternehmer. Im selben Kapitel werden neben technischen Anforderungen auch interoperable Kernfunktionen sowie ein qualifizierter Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben als eigenständiger Dienst für Nutzer von europäischen Brieftasche für die digitale Identität festgelegt, die im Anhang näher dargelegt werden und durch Durchführungsrechtsakte ergänzt werden sollen. Die in jenem Kapitel dargelegten Bestimmungen betreffen auch, wer europäische Unternehmensbrieftaschen bereitstellen kann, welche einschlägigen Anforderungen von solchen juristischen Personen erfüllt werden müssen und welches Verfahren eine berechtigte Einrichtung auf nationaler Ebene durchlaufen muss, um in die Vertrauensliste der Anbieter aufgenommen zu werden. Um eine einheitliche grenzüberschreitende Anerkennung zu gewährleisten, stützt sich der Vorschlag auf die Identifizierungsdaten der Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen, die von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern, nationalen öffentlichen Stellen oder – im Falle von Einrichtungen der Union – von der Kommission als elektronische Attributsbescheinigungen ausgestellt werden. Mit diesen Bescheinigungen wird sichergestellt, dass jeder Inhaber einer Unternehmensbrieftasche auf der Grundlage offizieller und überprüfbarer Informationen zuverlässig identifiziert werden kann. Darüber hinaus wird jedem Inhaber einer Unternehmensbrieftasche eine einheitliche Kennung zugewiesen. Wird gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1132 oder der Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche eine europäische einheitliche Kennung zugewiesen, so dient die europäische einheitliche Kennung in der Unternehmensbrieftasche als einheitliche Kennung. Andernfalls nutzen die Mitgliedstaaten bestehende nationale Register und entsprechende Registriernummern als authentische Quelle für die Generierung einer gleichwertigen Kennung. Die Struktur und die technischen Spezifikationen dieser Kennung, die die unionsweite Einheitlichkeit und Interoperabilität gewährleisten, werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt.
Um eine unkomplizierte Kommunikation über die Unternehmensbrieftaschen zu ermöglichen, wird mit dem Vorschlag auch ein europäisches Digitalverzeichnis eingerichtet, das von der Kommission erstellt und geführt wird und es den Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen ermöglicht, leicht Kontakt aufzunehmen, während gleichzeitig angemessene Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten umgesetzt werden. Die Kommission wird diesbezüglich Standards bzw. Normen, technische Spezifikationen und Kategorien von Informationen festlegen, die der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten für das Verzeichnis zu übermitteln sind.
Des Weiteren wird in Kapitel II der Governance- und Aufsichtsmechanismus festgelegt. Um die Fragmentierung so gering wie möglich zu halten und vorhandenes Expertenwissen zu nutzen, werden in dem Vorschlag die bestehenden eIDAS-Aufsichtsstellen als Aufsichtsbehörden in jedem Mitgliedstaat für die in den jeweiligen Hoheitsgebieten niedergelassenen Anbieter von Unternehmensbrieftaschen benannt. Diese Behörden unterstützen auch Anbieter von Unternehmensbrieftaschen beim Zugriff auf die Informationen, die Aussteller von Identifizierungsdaten des Inhabers auf der Grundlage von Informationen aus authentischen Quellen für die Ausstellung von Identifizierungsdaten des Inhabers benötigen, arbeiten eng mit den für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter zuständigen Behörden zusammen und unterrichten die Kommission über die nationalen Register, in denen Daten über Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen gespeichert sind. In der Verordnung sind diesbezüglich die Rolle und die Aufgaben dieser Behörden festgelegt. Angesichts des institutionellen Gleichgewichts der Verträge unterliegen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (EU-Einrichtungen) nicht der Aufsicht durch die Mitgliedstaaten. Der Vorschlag sieht vielmehr eine Regelung der Beaufsichtigung auf Unionsebene durch die Kommission vor.
In Kapitel III sind die Verpflichtungen für die öffentlichen Stellen festgelegt. Mit den Vorschriften wird sichergestellt, dass öffentliche Stellen den Wirtschaftsteilnehmern die Nutzung der europäischen Unternehmensbrieftaschen ermöglichen, um die Identifizierung, Authentifizierung, das Unterzeichnen oder Besiegeln, das Übermitteln von Dokumenten und das Versenden oder Empfangen von Meldungen im Rahmen von Verwaltungs- oder Meldeverfahren zu ermöglichen. Für die Austausch von Dokumenten und Meldungen müssen öffentliche Stellen selbst über eine europäische Unternehmensbrieftasche verfügen und den sicheren Kommunikationskanal nutzen. Die Verpflichtungen müssen innerhalb festgelegter Fristen erfüllt werden. Öffentliche Stellen können auch die Nutzung von europäischen Unternehmensbrieftaschen und des Kommunikationskanals (für Einzelunternehmer und Selbstständige) als einziges Mittel zur Übermittlung elektronischer Dokumente und Bescheinigungen anerkennen, wenn dies nach Unionsrecht erforderlich ist. Die Kommission wird diese Verpflichtungen und ihren Anwendungsbereich im Laufe der Zeit überprüfen.
In Kapitel IV wird die internationale Dimension des Rahmens für europäische Unternehmensbrieftaschen dargelegt und die Möglichkeit zur Anerkennung von Systemen geschaffen, die in Drittländern entwickelt wurden und Funktionen bieten, die denen im Rahmen des Vorschlags gleichwertig sind, sofern die einschlägigen Bedingungen ein vergleichbares Maß an Vertrauen, Sicherheit und Interoperabilität gewährleisten. Dieser Ansatz ermöglicht es der EU, den vertrauenswürdigen globalen Austausch mit Nicht-EU-Partnern zu erleichtern und gleichzeitig die hohen Standards der Union für digitale Identität, Authentifizierung und Datenintegrität aufrechtzuerhalten.
In Kapitel V sind die horizontalen Bestimmungen und Schlussbestimmungen festgelegt. Des Weiteren sind in dem Kapitel die Bewertung und Überprüfung der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehen, um die Wirksamkeit ihrer Umsetzung und die Funktionsweise des Aufsichtsrahmens zu beurteilen.
2025/0358 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In ihrer Mitteilung vom 29. Januar 2025 mit dem Titel „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“ 2 kündigte die Kommission an, dass die europäische Brieftasche für Unternehmen, die auf dem Rahmen für die europäische digitale Identität aufbaut, ein entscheidendes Instrument für eine einfache und digitale Abwicklung von Geschäften in der Union darstellen und Unternehmen eine Umgebung zur nahtlosen Interaktion mit öffentlichen Verwaltungen bieten wird.
(2)Mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde ein Rahmen für die europäische digitale Identität geschaffen und die europäische Brieftasche für die digitale Identität eingeführt, die es den Nutzern ermöglicht, ihre eigene digitale Identität und elektronischen Attributsbescheinigungen sicher zu speichern und zu verwalten und auf ein breites Spektrum von Online-Diensten zuzugreifen. Der europäische Rahmen für die digitale Identität umfasst neue Vertrauensdienste, wie beispielsweise die Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen, und verbessert so die Sicherheit und Zuverlässigkeit von Online-Transaktionen und -Interaktionen.
(3)Zur Förderung einer wettbewerbsfähigen und digitalen europäischen Wirtschaft und im Sinne einer leichteren Abwicklung grenzüberschreitender Geschäfte ist es notwendig, ein nahtloses und sicheres Umfeld für die digitale Interaktion zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen in unterschiedlichen Konfigurationen einzurichten.
(4)Um die Interoperabilität und Sicherheit europäischer Unternehmensbrieftaschen zu gewährleisten, sollten die technischen Spezifikationen, die in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und in den auf deren Grundlage erlassenen Durchführungsverordnungen festgelegt wurden, sowie die Technologie- und Normenentwicklungen und die auf der Grundlage der Empfehlung (EU) 2021/946 durchgeführten Arbeiten, insbesondere die Architektur und der Referenzrahmen, Anwendung finden, wobei die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Spezifikationen im Falle von Unstimmigkeiten Vorrang haben.
(5)Damit der digitale Binnenmarkt besser funktioniert, die Interoperabilität gewährleistet ist und der Verwaltungsaufwand verringert wird, ist es von entscheidender Bedeutung, die Kompatibilität zwischen europäischen Unternehmensbrieftaschen und bestehenden Systemen und Lösungen sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene sicherzustellen. Entsprechend der Verordnung für ein interoperables Europa und zur Erhöhung der Sicherheit und Effizienz des Datenaustauschs in der gesamten Union sollten im Sinne der Komplementarität, Interoperabilität und effizienten Nutzung öffentlicher Mittel bei der Umsetzung der europäischen Unternehmensbrieftaschen so weit wie möglich – sofern angemessen und nach technischer Analyse – bestehende digitale Infrastrukturen und Bausteine der EU genutzt werden, auch solche, die im Rahmen des technischen Systems zur einmaligen Erfassung, des Systems zur Verknüpfung von Unternehmensregistern und der europäischen Brieftasche für die digitale Identität entwickelt wurden.
(6)Die europäischen Unternehmensbrieftaschen sind ein digitales Instrument, das Wirtschaftsteilnehmer nutzen können, um im Zusammenhang mit der Erfüllung von Berichtspflichten und Verwaltungsverfahren mit öffentlichen Stellen zu interagieren. Die Nutzung der Kernfunktionen der europäischen Unternehmensbrieftaschen zur Identifizierung und Authentifizierung, zum Unterzeichnen oder Besiegeln, zur Übermittlung von Dokumenten und zum Versenden oder Empfangen von Meldungen sollte Verfahrensvorschriften, die möglicherweise Teil eines Verwaltungsverfahrens sind und die durch die Kernfunktionen der europäischen Unternehmensbrieftaschen nicht erfüllt werden können, unberührt lassen. Diese Verfahrensvorschriften können beispielsweise darin bestehen, dass mittels zusätzlicher Sicherheiten oder Überprüfungen sichergestellt wird, dass der Inhalt eines Dokuments oder die Auswirkungen der Unterzeichnung eines Vertrags bekannt sind oder verstanden werden, oder sie können spezifische Maßnahmen beinhalten, die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erforderlich sind und nicht durch die Kernfunktionen der europäischen Unternehmensbrieftasche unterstützt werden. Öffentliche Stellen sollten daher sicherstellen, dass alle einschlägigen Verfahrensvorschriften eingehalten werden, einschließlich aller spezifischen Maßnahmen oder Verfahrensschritte, die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erfüllt werden müssen und die nicht über die europäischen Unternehmensbrieftaschen abgewickelt werden können.
(7)Öffentliche Stellen können flexibel entscheiden, wie sie angesichts der Vielfalt ihrer IT-Infrastruktur und ihres Interoperabilitätsbedarfs die Akzeptanz europäischer Unternehmensbrieftaschen gewährleisten können. Dieser Ansatz ermöglicht es ihnen, ihre bestehenden operativen Rahmen beizubehalten und gleichzeitig von den Vorteilen der europäischen Unternehmensbrieftasche zu profitieren.
(8)Verfahrensautonomie, verfassungsrechtliche Anforderungen und Unabhängigkeit der Justiz, die die Organisation und Funktionsweise der nationalen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten bestimmen, bleiben von der vorliegenden Verordnung ebenso unberührt wie der Rahmen, die Integrität und die Verfahrensgarantien von Gerichtsverfahren.
(9)Die vorliegende Verordnung lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit und deren Befugnis zum Schutz sonstiger wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, unberührt.
(10)Die vorliegende Verordnung sollte das Recht juristischer Personen, Informationen nur einmal an öffentliche Stellen zu übermitteln, sowie das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, weiterhin andere Systeme für die Übermittlung von Dokumenten und Daten zwischen zuständigen Behörden zu nutzen, wie sie im Unionsrecht, z. B. in der Verordnung (EU) 2018/1724 4 und der Richtlinie (EU) 2017/1132 zur Einrichtung des Systems zur Vernetzung von Unternehmensregistern festgelegt sind.
(11)Mit Blick auf eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands und die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit sollten alle Einrichtungen, die Wirtschaftstätigkeiten ausüben, etwa Unternehmen, Organisationen, Selbstständige, Einzelunternehmer und jede andere Art von Unternehmen, unabhängig von Größe, Branche oder Rechtsform, die Möglichkeit haben, europäische Unternehmensbrieftaschen zu nutzen. Damit sichergestellt ist, dass mithilfe von europäischen Unternehmensbrieftaschen rechtsgültige Meldungen und Dokumente ausgetauscht und Berichtspflichten erfüllt werden können, ist es erforderlich, einen zuverlässigen und sicheren Kommunikationskanal einzurichten, der von den Inhabern europäischer Unternehmensbrieftaschen in der gesamten Union genutzt werden kann. Als Voraussetzung für den sicheren und rechtsgültigen Informationsaustausch zwischen den Parteien gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sollte ein qualifizierter Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben (Qualified Electronic Registered Delivery Service, QERDS) als sicherer Kommunikationskanal in die europäischen Unternehmensbrieftaschen integriert werden.
(12)Um Selbstständigen und Einzelunternehmern eine maßgeschneiderte Lösung zu bieten, ist es von entscheidender Bedeutung, die nahtlose Integration europäischer Brieftaschen für die digitale Identität und europäischer Unternehmensbrieftaschen sicherzustellen. Eine derartige Integration sollte es den betreffenden Personen ermöglichen, sich unter Verwendung ihrer europäischen Brieftasche für die digitale Identität zu authentifizieren und auf die für europäische Unternehmensbrieftaschen angebotenen Vertrauensdienste zuzugreifen, indem sie beispielsweise den in dieser Verordnung als sicheren Kommunikationskanal festgelegten QERDS mit ihrer Brieftasche nutzen, ohne eine gesonderte Unternehmensidentität anlegen zu müssen. Anbietern europäischer Unternehmensbrieftaschen sollte es daher gestattet sein, Selbstständigen und Einzelunternehmern, die europäische Brieftaschen für die digitale Identität für die Abwicklung ihrer Geschäfte nutzen, den sicheren Kommunikationskanal als eigenständigen Dienst anzubieten – mit sichergestellter Interoperabilität für den leichteren App-Wechsel und Vertrauensdiensten wie elektronische Signaturen sowie qualifizierten und nicht qualifizierten Zeitstempeldiensten. Ein solcher Zugang zum sicheren Kommunikationskanal für Selbstständige und Einzelunternehmer sollte durch ein Angebot zu angemessenen und erschwinglichen Preisen gefördert werden, das dem Nutzungsbedarf entspricht und mit Nutzungsbedingungen einhergeht, die die betreffenden Personen nicht unangemessen belasten.
(13)Die europäischen Unternehmensbrieftaschen sollten in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2018/1724 den anstehenden 28. Rechtsrahmen 5 unterstützen, indem sie die digitale Infrastruktur für vollständig digitale Verfahren bereitstellen und Start-up- und Scale-up-Unternehmen in die Lage versetzen, EU-weit rasch und effizient tätig zu werden. So dürften die Unternehmensbrieftaschen dafür sorgen, dass die digitale Infrastruktur für die Zuerst-digital-Strategie des 28. Rechtsrahmens entsteht, indem sie grenzüberschreitende Interaktionen straffen und den Verwaltungsaufwand verringern, z. B. durch die Erleichterung der sicheren Speicherung und Unterzeichnung von Verträgen und Zertifikaten oder die Übermittlung, den Empfang und die Weitergabe elektronischer Anträge und Dokumente. Mit dieser Infrastruktur dürften die Unternehmensbrieftaschen dazu beitragen, den Grundsatz „standardmäßig digital“ Wirklichkeit werden zu lassen, wodurch Wachstum und Entwicklung von EU-Unternehmen erleichtert und deren Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden.
(14)Angesichts des Ziels, ein einheitliches digitales Ökosystem für die elektronische Identifizierung, Authentifizierung und Weitergabe elektronischer Dokumente, Meldungen und Attributsbescheinigungen zu schaffen, ist die Einbeziehung von Einrichtungen der Union in die unter die vorliegende Verordnung fallenden öffentlichen Stellen erforderlich. Eine solche Einbeziehung dürfte einen kohärenten Rahmen schaffen, der es den Inhabern europäischer Unternehmensbrieftaschen ermöglicht, mit der öffentlichen Verwaltung auf allen Ebenen zu interagieren, wodurch die Komplexität der Verwaltung abgebaut und die Einführung der europäischen Unternehmensbrieftaschen vorangetrieben wird.
(15)Um die ordnungsgemäße Ausstellung und Integration europäischer Unternehmensbrieftaschen in allen Abläufen und Systemen der Einrichtungen der Union zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung der besonderen Art und Struktur dieser Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen gebührend Rechnung tragen. Zur Gewährleistung der Wahrung der Verwaltungsautonomie und der Sicherheit der Einrichtungen der Union sollten sie befugt sein, europäische Unternehmensbrieftaschen von bereits etablierten Anbietern europäischer Unternehmensbrieftaschen zu erwerben, eigene europäische Unternehmensbrieftaschen zu entwickeln oder selbst als Anbieter für Einrichtungen der Union zu agieren. In den Fällen, in denen Einrichtungen der Union als Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen auftreten, sollten sie einem Aufsichtsrahmen unterliegen. In solchen Fällen sollte die Kommission beauftragt werden, die Bereitstellung europäischer Unternehmensbrieftaschen durch Einrichtungen der Union zu beaufsichtigen.
(16)Mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wurde ein Rahmen für elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste im Binnenmarkt geschaffen. Auf der Grundlage des durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschaffenen Ökosystems dürften die europäischen Unternehmensbrieftaschen den Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen eine sichere und zuverlässige Lösung für die digitale Identifizierung und Authentifizierung, die gemeinsame Nutzung von Daten und die Übermittlung rechtsgültiger Meldung bieten. Der Vertrauensrahmen für europäische Unternehmensbrieftaschen, einschließlich der Verwendung von Vertrauenslisten, sollte auf den durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschaffenen Strukturen aufbauen.
(17)Die europäischen Unternehmensbrieftaschen sollten es Einzelpersonen, denen die Befugnis übertragen wurde, in Rechts-, Finanz- und Verwaltungsangelegenheiten im Namen einer Einrichtung zu handeln, ermöglichen, ihre Aufgaben wahrzunehmen und Bescheinigungen, Erklärungen oder Dokumente durch eine rechtsgültige elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, in der festgelegt ist, dass elektronische Signaturen die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift haben, zu unterzeichnen.
(18)Um die Übertragung von Befugnissen und Mandaten in einem beruflichen Kontext zu unterstützen, sollten die europäischen Unternehmensbrieftaschen ein mandats- und rollenbasiertes Ermächtigungssystem umfassen, das den Zugang zu Dienstleistungen und Transaktionen innerhalb der europäischen Unternehmensbrieftasche so regelt, dass die Integrität der Identität des Inhabers dieser Brieftasche gewahrt bleibt. Dieses System sollte Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen in die Lage versetzen, durch klar definierte technische Mandate Rechte an bevollmächtigte Vertreter zu übertragen, die es dem Inhaber einer bestimmten europäischen Unternehmensbrieftasche ermöglichen, uneingeschränkte Rechte für die allgemeine Nutzung der Brieftaschenlösung zu gewähren und in seinem Namen zu handeln, und durch ein Verwaltungsmandat dem Inhaber einer Unternehmensbrieftasche zu gestatten, verschiedenen Nutzern der Lösung innerhalb ihrer Organisation Rollen und Zuständigkeiten zuzuweisen. Dieses Ermächtigungssystem sollte die Kompatibilität mit der digitalen EU-Vollmacht gemäß der Richtlinie (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 gewährleisten. Es sollte robust und skalierbar sein, damit sichergestellt ist, dass Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen als Inhaber von europäischen Unternehmensbrieftaschen mehreren Nutzern Befugnisse übertragen können, auch an Mitarbeiter oder andere bevollmächtigte natürliche oder juristische Personen, wodurch die effiziente und sichere Verwaltung interner Tätigkeiten erleichtert und sichergestellt wird, dass der Zugang zu europäischen Unternehmensbrieftaschen und deren Funktionen kontrolliert erfolgt und überprüfbar ist. Dieses System sollte den Zugang zu Diensten und Transaktionen innerhalb der europäischen Unternehmensbrieftasche regeln und die Integrität der Identität der Inhaber wahren.
(19)Um die Abwicklung grenzüberschreitender Transaktionen zu erleichtern, den Verwaltungsaufwand zu verringern und das Wirtschaftswachstum zu fördern, muss ein klarer und vorhersehbarer Rechtsrahmen geschaffen werden, in dem die Nutzung der europäischen Unternehmensbrieftaschen oder ihrer Kernfunktionen und des sicheren Kommunikationskanals, wenn dieser von Selbstständigen und Einzelunternehmern genutzt wird, sowie die Nutzung anderer anerkannter Methoden, mit denen Wirtschaftsteilnehmer bei der Interaktion mit öffentlichen Stellen in der Union sich identifizieren, sich authentifizieren, Dokumente übermitteln und Meldungen erhalten, als rechtlich gleichwertig anerkannt werden. Zu diesem Zweck sollte die Nutzung der Kernfunktionen einer europäischen Unternehmensbrieftasche oder des sicheren Kommunikationskanals, wenn dieser von Selbstständigen und Einzelunternehmern genutzt wird, die gleiche Rechtswirkung haben wie andere rechtmäßige Mittel oder Prozesse, die beispielsweise persönlich oder in Papierform erfolgen und ansonsten als mit den geltenden Rechts-, Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften vereinbar gelten.
(20)Zur Gewährleistung einer kohärenten Nutzererfahrung sowie der Nützlichkeit, Zuverlässigkeit und Interoperabilität der europäischen Unternehmensbrieftaschen in der gesamten Union sollten deren Anbieter einen Kernsatz von Funktionen implementieren. Sie sollten weiterhin die Freiheit haben, im Rahmen ihres kommerziellen Angebots zusätzliche Funktionen anzubieten, um Innovationen zu fördern und auf Markterfordernisse zu reagieren. Um einheitliche Bedingungen für die Entwicklung und Nutzung der Kernfunktionen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung der Anforderungen und technischen Spezifikationen übertragen werden, die zur Sicherstellung der Interoperabilität und der reibungslosen Funktionsweise in der gesamten Union erforderlich sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ausgeübt werden und die Befugnis umfassen, die erforderlichen Standards bzw. Normen und Protokolle für den sicheren Kommunikationskanal unter Berücksichtigung der neuesten technologischen Entwicklungen festzulegen.
(21)Europäische Unternehmensbrieftaschen sollten die komplexen Interaktionen zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen vereinfachen und könnten auch die Interaktionen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern selbst erleichtern, wodurch sich für diese der Verwaltungsaufwand in einem breiten Spektrum von Wirtschaftszweigen verringern dürfte. Zur Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit sollten die europäischen Unternehmensbrieftaschen sektorspezifische Anwendungsfälle ermöglichen und die operative Effizienz erhöhen sowie die einzigartigen Anforderungen verschiedener Sektoren, etwa in den Bereichen Landwirtschaft, Energie, Umwelt und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unterstützen und so gleichzeitig Flexibilität und Anpassungsfähigkeit gewährleisten.
(22)Die Nutzung der europäischen Unternehmensbrieftaschen in solchen Kontexten kann zur Kostensenkung beitragen und ein breites Spektrum von Anwendungen und Anwendungsfällen in der gesamten Union bekannt machen, wie die Übermittlung von Erklärungen und Anträgen auf öffentliche Finanzierung, der Zugang zu öffentlichen Diensten und Erleichterungen bei der sicheren gemeinsamen Nutzung von Daten und beim sicheren Datenzugang innerhalb von Datenräumen, wie z. B. die Übermittlung von A1-Bescheinigungen für entsandte Arbeitnehmer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 883/2004.
(23)Die Einrichtung der europäischen Unternehmensbrieftaschen dürfte zusammen mit dem technischen System zur einmaligen Erfassung starke Synergien entfalten und so für maximale Effizienz und operative Einfachheit sorgen. So sollten Wirtschaftsteilnehmer die europäische Unternehmensbrieftasche für die Aufbewahrung und Übermittlung der Nachweise nutzen können, die sie von den zuständigen Behörden über das technische System zur einmaligen Erfassung abgerufen haben. Gegebenenfalls sollten Wirtschaftsteilnehmer auch in der europäischen Unternehmensbrieftasche gespeicherte Nachweise mit im Rahmen öffentlicher Verfahren über das technische System zur einmaligen Erfassung abgerufenen Nachweisen kombinieren können. So dürften europäische Unternehmensbrieftaschen durch die Bereitstellung einer sicheren digitalen Plattform für die Speicherung und die Weitergabe von Unternehmensdokumenten den Austausch solcher Dokumente zwischen öffentlichen Stellen über die im Rahmen des technischen Systems zur einmaligen Erfassung eingerichteten Mechanismen erleichtern.
(24)Um die Koordinierung zwischen der laufenden Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit in der Union und der Modernisierung des sicheren grenzüberschreitenden Informationsaustauschs sicherzustellen sowie angesichts der Notwendigkeit, den Wirtschaftsteilnehmern effiziente digitale Instrumente für die Interaktion mit den Behörden zur Verfügung zu stellen, muss ein kohärenter Rahmen geschaffen werden, der eine reibungslose Interaktion zwischen diesen einschlägigen Systemen ermöglicht. Die Verbesserung dieser Koordinierung wird den Verwaltungsaufwand verringern, die Rechtssicherheit erhöhen und die Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit stärken, indem sichergestellt wird, dass die von den Wirtschaftsteilnehmern genutzten Kommunikationskanäle innerhalb des europäischen digitalen Marktes reibungslos funktionieren. In diesem Zusammenhang sollte die europäische Unternehmensbrieftasche die in der Verordnung (EU) 2023/2844 und der Verordnung (EU) 2023/969 festgelegten Systeme ergänzen, wobei eine nahtlose Interaktion zwischen diesen Systemen und den Unternehmensbrieftaschen über das Zugangstor für Unternehmensbrieftaschen laufen sollte, damit die zuständigen Behörden diese Systeme unterstützen können und gleichzeitig die Vereinfachung für europäische Unternehmen gefördert wird.
(25)Im Sinne eines flexiblen und effizienten Austauschs von Informationen und Diensten bei der Nutzung europäischer Unternehmensbrieftaschen und zur Gewährleistung ihrer nahtlosen Integration in bestehende Lösungen für die digitale Identität sollte es möglich sein, europäische Brieftaschen für die digitale Identität und elektronische Attributsbescheinigungen für die Einbindung und das Zugangsmanagement europäischer Unternehmensbrieftaschen zu verwenden. Damit könnten Nutzer bestehende digitale Identitäten und elektronische Attributsbescheinigungen für den Zugang zu europäischen Unternehmensbrieftaschen nutzen, wodurch die Einbindung gestrafft und das allgemeine Nutzererlebnis verbessert würden. Die Verwendung elektronischer Attributsbescheinigungen im Zusammenhang mit europäischen Unternehmensbrieftaschen sollte den unterschiedlichen Bedürfnissen der Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen Rechnung tragen und kann eingesetzt werden, um Schlüsselattribute wie die aktuelle Anschrift des Inhabers, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Steueridentifikationsnummer, die Rechtsträgerkennung (LEI), die Registrierungs- und Identifizierungsnummer des Wirtschaftsteilnehmers (EORI) und die Verbrauchsteuernummer auf sichere und vertrauenswürdige Weise auszustellen und zu überprüfen. Europäische Unternehmensbrieftaschen sollten ein breites Spektrum von Anwendungsfällen unterstützen, von der einfachen Authentifizierung und Identifizierung bis hin zu komplexeren Transaktionen und Interaktionen.
(26)Um den sicheren und vertrauenswürdigen Einsatz europäischer Unternehmensbrieftaschen zu gewährleisten, sollten deren Anbieter sicherstellen, dass jede von ihnen angebotene europäische Unternehmensbrieftasche so vorkonfiguriert ist, dass sie mit bestimmten Vertrauensdiensten interagiert, die als Voraussetzung für die Nutzung der Kernfunktionen der europäischen Unternehmensbrieftasche erforderlich sind, wie etwa für die Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen und qualifizierter elektronischer Siegel sowie die Ausstellung und Validierung qualifizierter und nicht qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen. Zur Unterstützung dieser Funktionen sollten europäische Unternehmensbrieftaschen die gemeinsame Nutzung und Speicherung spezifischer Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit dem Inhaber ermöglichen, z. B. Nachrichten und Dokumente für den sicheren Kommunikationskanal, unterzeichnete und besiegelte Dokumente sowie Attribute für bescheinigungsbezogene Dienste.
(27)Für die rechtliche Anerkennung elektronischer Attributsbescheinigungen, die über europäische Unternehmensbrieftaschen vorgelegt werden, müssen verknüpfte Bescheinigungen erstellt und validiert werden können, wodurch eine Bescheinigung kryptografisch mit einer anderen in einer Weise verknüpft wird, die die gemeinsame Überprüfung der Authentizität und Integrität jeder einzelnen Bescheinigung und aller damit verknüpften Bescheinigungen ermöglicht. Hierzu sollte die Infrastruktur der europäischen Unternehmensbrieftasche mithilfe der Verkettung von Bescheinigungen die Voraussetzung dafür bieten, dass eine Bescheinigung nur einmal eingereicht werden muss und danach in allen einschlägigen Verfahren wiederverwendet werden kann. Diese Funktion sollte es den Inhabern europäischer Unternehmensbrieftaschen ermöglichen, gegebenenfalls einen Verweis auf ein Dokument zu übermitteln und hierfür ein kryptografisches Element, wie z. B. einen Hash-Schlüssel, zu verwenden, der auf eine besiegelte von einer europäischen Unternehmensbrieftasche ausgestellte Bescheinigung verweist und damit die Integrität und Authentizität der ursprünglichen Übermittlung bescheinigt.
(28)Damit die Standards bzw. Normen und technischen Spezifikationen für europäische Unternehmensbrieftaschen eine lösungsübergreifende Harmonisierung gewährleisten, müssen die Standards bzw. Normen und Protokolle für die Kernfunktionen und technischen Anforderungen für europäische Unternehmensbrieftaschen in einem Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Im Anhang sollten die Anforderungen an die Implementierung der europäischen Unternehmensbrieftaschen festgelegt werden. Mit Blick auf die langfristige Tragfähigkeit und Wirksamkeit der europäischen Unternehmensbrieftaschen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung und Aktualisierung der Verfahren und technischen Spezifikationen für die Implementierung der Kernfunktionen übertragen werden, damit zusätzliche Funktionen und neue Technologien integriert werden können, die neue Anwendungsfälle wie z. B. agentische KI oder die Bereitstellung einer digitalen Identität für die Werte eines Inhabers ermöglichen würden, und damit die Voraussetzungen dafür schaffen, dass europäische Unternehmensbrieftaschen auch in Zukunft die sich wandelnden Bedürfnisse der Wirtschaftsteilnehmer auf sichere und vertrauenswürdige Weise unterstützen können. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Die Standards bzw. Normen und technischen Spezifikationen der europäischen Unternehmensbrieftasche sollten so weit wie möglich den einschlägigen technischen Lösungen und Standards bzw. Normen Rechnung tragen, die bei den von Wirtschaftsteilnehmern genutzten bestehenden IKT-Systemen Anwendung finden, damit diese Systeme leichter an die europäische Unternehmensbrieftasche angepasst werden können und mit dieser interoperabel sind.
(29)Zur Unterstützung der zeitnahen Entwicklung des Marktes für europäische Unternehmensbrieftaschen sollte der Annahme der Durchführungsrechtsakte über die Kernfunktionen und die dazugehörigen technischen Spezifikationen Vorrang eingeräumt werden. Diese sollten gegebenenfalls auf bestehenden Standards bzw. Normen aufbauen, etwa auf solchen, wie sie in der Architektur und im Referenzrahmen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorgesehen sind, sodass die Wiederverwendung bekannter technischer Standards bzw. Normen und die Übernahme der europäischen Unternehmensbrieftaschen unterstützt wird.
(30)Um das hohe Maß an Vertrauen in sowie Funktionalität und Sicherheit von europäischen Unternehmensbrieftaschen zu gewährleisten, das für die grenzüberschreitende Erbringung ihrer Dienste erforderlich ist, und insbesondere um das Betrugsrisiko zu mindern, sollten Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen klaren und verhältnismäßigen Anforderungen und Verpflichtungen und nicht noch zusätzlichen nationalen Anforderungen unterliegen.
(31)Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufsicht im Einklang mit der vorliegenden Verordnung sollten Einrichtungen, die Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen werden möchten, verpflichtet werden, den Aufsichtsbehörden ihre diesbezügliche Absicht mitzuteilen, bevor sie ihre Dienste anbieten. Um die Integrität und Rechenschaftspflicht der Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen zu wahren und die Sicherheit der im Ökosystem europäischer Unternehmensbrieftaschen gespeicherten oder ausgetauschten Daten sicherzustellen, sollten Anbieter in der Union niedergelassen sein. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass diese Anbieter der Gerichtsbarkeit und Aufsicht einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat unterliegen, sodass die vorliegende Verordnung wirksam durchgesetzt kann und die Rechte und Daten der Nutzer effektiv geschützt werden können. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Resilienz der kritischen digitalen Infrastruktur der Union sollten darüber hinaus Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen kein Risiko für die Sicherheit der Union darstellen, insbesondere sollten sie nicht der Kontrolle eines Drittlands oder eines Rechtsträgers eines Drittlands unterliegen. Im Einklang mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Kooperation und Interoperabilität mit Lösungen sicherzustellen, die von gleich gesinnten Partnern der Union entwickelt oder gebilligt wurden.
(32)Die EU muss ihre Sicherheitsinteressen vor Anbietern schützen, die aufgrund der potenziellen Einflussnahme von Drittländern ein anhaltendes Sicherheitsrisiko darstellen könnten. Daher muss das Risiko einer anhaltenden Abhängigkeit von Hochrisikoanbietern im Binnenmarkt, auch in der IKT-Lieferkette, verringert werden, da diese potenziell schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Wirtschaftsteilnehmer und öffentlichen Stellen in der gesamten Union und der kritischen Infrastrukturen der Union, vor allem in Bezug auf die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit von Daten und Diensten haben könnte. Jegliche Einschränkung sollte sich auf eine verhältnismäßige Risikobewertung und entsprechende Risikominderungsmaßnahmen stützen, wie sie in den Strategien und Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind. Solche Einschränkungen können beispielsweise für Hochrisikoanbieter gelten, wie sie im Unionsrecht festgelegt sind.
(33)Die vorliegende Verordnung sollte die Verwendung qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen für die Ausstellung von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche erlauben, damit die Identität von Wirtschaftsteilnehmern sicher und zuverlässig festgestellt werden kann. Qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen können leicht aktualisiert oder widerrufen werden. Die Verwendung qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen zur Feststellung der Identität von Wirtschaftsteilnehmern stellt eine effiziente und sichere Lösung dar, die den Bedürfnissen der Digitalwirtschaft gerecht wird. Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die diese Bescheinigungen ausstellen, unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie strenge Anforderungen und Kontrollen, die ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen in das Ausstellungsverfahren gewährleisten. Bei den authentischen Quellen, die zur Überprüfung der in den qualifizierten elektronischen Attributsbescheinigungen enthaltenen Daten herangezogen werden, handelt es sich um Unternehmensregister und sonstige Register, ferner sollten das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) und das System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) weiter verbreitet werden, damit die Überprüfung dieser Daten erleichtert und so Richtigkeit und Verlässlichkeit der Identifizierungsdaten gewährleistet werden.
(34)Die vorliegende Verordnung sollte weder die Funktionsweise oder die Rolle von Unternehmensregistern als authentische Quellen beeinträchtigen noch die Art und Weise verändern, wie diese funktionieren oder wie die Daten darin gespeichert werden, sondern vielmehr auf der bestehenden Infrastruktur aufbauen und diese ergänzen. In diesem Zusammenhang könnte das Register für den Fall, dass elektronische Attributsbescheinigungen von oder im Namen einer authentischen Quelle, z. B. eines Unternehmensregisters, ausgestellt werden, die einschlägigen Daten direkt ausstellen, wodurch Sicherheit und Zuverlässigkeit des Identifizierungsverfahrens weiter verbessert werden.
(35)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Maßnahmen getroffen werden, die es qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern ermöglichen, auf Verlangen des Nutzers die Echtheit der in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufgeführten Attribute wie Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen, Titel und Erlaubnisse bzw. Berechtigungen, Vollmachten und Mandate zur Vertretung natürlicher oder juristischer Personen, behördliche Genehmigungen und Lizenzen sowie Finanz- und Unternehmensdaten elektronisch zu überprüfen. Der Rahmen für europäische Unternehmensbrieftaschen sollte auf dieser bereits bestehenden Anforderung aufbauen, die alle offiziellen Daten abdecken sollte, die für die Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit den europäischen Unternehmensbrieftaschen relevant sind und die elektronische Überprüfung von Attributen ermöglichen, um die Ausstellung von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche und andere elektronische Attributsbescheinigungen zu erleichtern.
(36)Da alle Wirtschaftsteilnehmer und Einrichtungen, die Wirtschaftstätigkeiten ausüben, auch Selbständige und Einzelunternehmer, in der Lage sein sollten, europäische Unternehmensbrieftaschen zu nutzen, sollten die Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche in einer Weise bereitgestellt werden, die speziell darauf ausgelegt ist, die Identität und bescheinigte Attribute der betreffenden Inhaber in einem geschäftlichen Kontext zu überprüfen. Damit die Kohärenz mit bestehenden Unionsrahmen gewährleistet ist und die grenzüberschreitende Interoperabilität erleichtert wird, sollte im Rahmen für europäische Unternehmensbrieftaschen die europäische einheitliche Kennung (EUID) verwendet werden, die in der kodifizierten Gesellschaftsrechtsrichtlinie (EU) 2017/1132 8 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/369 der Kommission 9 ) sowie in der Verordnung (EU) 2024/1624 10 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/369 der Kommission 11 festgelegt ist. Unternehmen und anderen juristischen Personen sowie Rechtsvereinbarungen wie Trusts wird eine einheitliche europäische Kennung zugewiesen, damit sie in grenzüberschreitenden Situationen eindeutig identifiziert werden können. Derzeit wird die europäische einheitliche Kennung über BRIS öffentlich zugänglich gemacht und von BORIS genutzt. Dementsprechend sollte der Rahmen für europäische Unternehmensbrieftaschen auf dem Ausstellungs- und Aufzeichnungsprozess europäischer einheitlicher Kennungen als Mittel zur Überprüfung der Identität von Wirtschaftsteilnehmern beruhen, denen europäische einheitliche Kennungen gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1132 zugewiesen werden. Der Rahmen für europäische Unternehmensbrieftaschen sollte auf dem Ausstellungs- und Aufzeichnungsprozess europäischer einheitlicher Kennungen für sonstige Wirtschaftsteilnehmer beruhen, die unter die Richtlinie (EU) 2015/849 fallen.
(37)Um sicherzustellen, dass alle Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen zuverlässig identifiziert werden können und deren elektronische Attributsbescheinigungen einer einzigen Einrichtung zugeordnet werden, ist es zudem erforderlich, anderen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen eine einheitliche Kennung zuzuweisen. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Festlegung detaillierter Anforderungen an die einheitlichen Kennungen übertragen werden, damit einheitliche Bedingungen für die Implementierung der einheitlichen Kennungen, insbesondere deren Wirksamkeit und Kohärenz, gewährleistet sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Angesichts der unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Registrierung einiger Wirtschaftsteilnehmer und öffentlicher Stellen ist es wichtig, Transparenz und Zugänglichkeit für Anbieter von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche zu gewährleisten. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die authentischen Quellen mitteilen, die für die Ausstellung der Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche relevant sind.
(38)Für das effiziente, sichere und transparente Funktionieren des Rahmens für europäische Unternehmensbrieftaschen muss ein europäisches Digitalverzeichnis eingerichtet werden, das personenbezogene Daten der Wirtschaftsteilnehmer enthält. Die Kommission sollte ermächtigt werden, dieses Verzeichnis als vertrauenswürdige Informationsquelle über Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen, die europäische Unternehmensbrieftaschen nutzen, einzurichten und zu führen. Zur Unterstützung der Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen Unternehmen und in Bezug auf Interaktionen mit öffentlichen Stellen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, sollten die Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen leicht kontaktiert werden können. Damit das europäische Digitalverzeichnis gut funktioniert, sollten Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen in Zusammenarbeit mit der Kommission die erforderlichen Informationen übermitteln und mit den einschlägigen qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern kooperieren, damit die übermittelten Daten korrekt bleiben. Dadurch sollten die Wirtschaftsteilnehmer nicht indirekt dazu verpflichtet werden, diese Informationen zu aktualisieren. Diesbezüglich wird das Digitalverzeichnis auf den Informationen beruhen, die von Unternehmensregistern, auch über das BRIS, zur Verfügung gestellt werden, wobei sichergestellt wird, dass sich diese Informationen nicht überschneiden.
(39)Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für alle Tätigkeiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung. Beinhaltet das europäische Digitalverzeichnis die Verarbeitung personenbezogener Daten, sollte dies im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzgrundsätzen wie den Grundsätzen der Datenminimierung und Zweckbindung sowie den Verpflichtungen wie dem Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen erfolgen und gegebenenfalls Merkmale der Pseudonymisierung umfassen.
(40)Zur Vermeidung von übermäßigem Regelungsaufwand sollte eine Ex-post-Beaufsichtigung der Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen und eine Überwachung ihrer Tätigkeiten vorgesehen werden, anstatt für jeden Aspekt ihrer Tätigkeiten eine vorherige Compliance-Überprüfung vorzuschreiben. Dieser Ansatz dürfte für ein flexibleres und effizienteres Regelungsumfeld sorgen und gleichzeitig die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Nutzer und zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des Rahmens der europäischen Unternehmensbrieftasche aufrechterhalten. Das Meldeverfahren für Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen sollte straff und effizient gestaltet sein und klare Anforderungen und Fristen für Antragsteller enthalten. Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die bereits einem soliden Rechtsrahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 unterliegen, sollten von einem besonders einfachen Verfahren profitieren, um europäische Unternehmensbrieftaschen bereitstellen zu können.
(41)Damit Transparenz und Rechenschaftspflicht im Ökosystem der europäischen Unternehmensbrieftasche gewährleistet sind, sollte die Kommission eine öffentlich zugängliche Liste der gemeldeten Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen erstellen und führen. Diese Liste sollte Informationen enthalten, die von den nationalen Aufsichtsstellen in Bezug auf Anbieter, einschließlich qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter, übermittelt werden, die das Meldeverfahren abgeschlossen haben. Die Veröffentlichung dieser Informationen sollte es den Nutzern ermöglichen, die Authentizität und Vertrauenswürdigkeit der Anbieter zu überprüfen und so ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen in das Ökosystem der europäischen Unternehmensbrieftasche fördern.
(42)Eine wirksame Aufsicht durch Aufsichtsstellen, die mit ausreichenden Befugnissen und angemessenen Ressourcen ausgestattet sind, ist entscheidend, damit die in der Union bereitgestellten europäischen Unternehmensbrieftaschen die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. Um eine solche Aufsicht und einschlägiges Fachwissen bestmöglich zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten dieselbe(n) Aufsichtsstelle(n) benennen, die schon gemäß Artikel 46a Absatz 1 und Artikel 46b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 benannt wurde(n).
(43)Einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den gemäß der vorliegenden Verordnung und den gemäß Artikel 46b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 benannten Aufsichtsstellen sowie den gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden sollte gebührend Rechnung getragen werden. Da es sich bei den zuständigen Behörden um unterschiedliche Stellen handelt, sollten sie eng und zeitnah zusammenarbeiten, unter anderem durch den Austausch einschlägiger Informationen, um eine wirksame Beaufsichtigung sowie die Einhaltung der geltenden Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2022/2555 durch die Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen sicherzustellen.
(44)Im Sinne einer harmonisierten Durchsetzung der vorliegenden Verordnung sollte jede Aufsichtsstelle befugt sein, Geldbußen zu verhängen. Zur Förderung der Gleichbehandlung von Anbietern europäischer Unternehmensbrieftaschen in der gesamten Union unabhängig von deren Niederlassungsmitgliedstaat ist es erforderlich, die Obergrenze für Geldbußen und die Kriterien für deren Festsetzung festzulegen. Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte jeden Fall einzeln prüfen und dabei alle relevanten Umstände berücksichtigen, wie beispielsweise die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, dessen Folgen und alle Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und den Schaden zu mindern. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen, bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] die im nationalen Recht festgelegten Vorschriften mitteilen, auf deren Grundlage die Aufsichtsstelle Sanktionen verhängen kann, und die Kommission unverzüglich über spätere Änderungen dieser Vorschriften unterrichten.
(45)Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und zum Schutz der Rechte der Wirtschaftsteilnehmer muss ein Mechanismus eingerichtet werden, der es der Kommission ermöglicht, in Fällen einzugreifen, in denen festgestellt wird, dass ein Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen gegen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung verstößt und die zuständige Aufsichtsbehörde keine wirksamen Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. Im Rahmen dieses Mechanismus sollte die Kommission eine Compliance-Evaluierung vornehmen, die betroffenen Mitgliedstaaten und den Anbieter konsultieren und Durchführungsrechtsakte mit Korrekturmaßnahmen oder einschränkenden Maßnahmen erlassen können. So dürfte die Kommission rasch und wirksam gegen Verstöße vorgehen und sicherstellen können, dass die europäischen Unternehmensbrieftaschen sicher und vertrauenswürdig genutzt werden.
(46)Die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzte Kooperationsgruppe sollte zusätzlich die Verantwortung für die Koordinierung der nationalen Verfahren und Strategien im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung übertragen bekommen und die Diskussionen zwischen den zuständigen Behörden über die Anwendung und Durchsetzung der Verordnung moderieren, womit sie den mit ihrer Einrichtung angestrebten Zielen gerecht wird und weiter Fachwissen für die Umsetzung des Rahmens für europäische Unternehmensbrieftaschen aufbaut.
(47)Alle öffentlichen Stellen sollten verpflichtet werden, die Nutzung der europäischen Unternehmensbrieftasche in allen einschlägigen Verwaltungsverfahren für die Identifizierung und Authentifizierung, die Unterzeichnung oder Besiegelung von Dokumenten, die Übermittlung von Dokumenten und das Versenden oder Empfangen von Meldungen zu ermöglichen, um so deren effektive Einführung und Interoperabilität zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sollten öffentliche Stellen bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] sicherstellen, dass europäische Unternehmensbrieftaschen durch Wirtschaftsteilnehmer genutzt werden können und dass sie, wenn es um den Empfang oder die Übermittlung von Dokumenten oder Meldungen geht, Zugang zum sicheren Kommunikationskanal der Unternehmensbrieftaschen haben. Für eine diesbezüglich nahtlose und interoperable Anwendung der vorliegenden Verordnung sollten öffentliche Stellen selbst Inhaber einer europäischen Unternehmensbrieftasche für die Zwecke des Empfangs oder des Versendens von Dokumenten und Meldungen sein. Die Verpflichtung öffentlicher Stellen, europäische Unternehmensbrieftaschen von Wirtschaftsteilnehmern zu akzeptieren, sollte keine Beeinträchtigung für Systeme darstellen, die für den Austausch oder die Übermittlung von Dokumenten oder Daten zwischen zuständigen Behörden verwendet werden.
(48)Zur Vermeidung von Unterbrechungen bestehender Interaktionen zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen muss ein Übergangszeitraum bis zum [Amt für Veröffentlichungen, bitte Datum 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] vorgesehen werden. Während dieses Zeitraums können öffentliche Stellen, bevor sie den sicheren Kommunikationskanal der europäischen Unternehmensbrieftaschen anbieten, beschließen, diesen Kanal nicht anzubieten und stattdessen bereits bestehende alternative Lösungen zu unterstützen, die es Wirtschaftsteilnehmern ermöglichen, mit öffentlichen Stellen zu kommunizieren. Um ein angemessenes Maß an Sicherheit und Interoperabilität zu gewährleisten, sollte jede während dieses Übergangszeitraums verwendete alternative Lösung den Anforderungen an qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genügen und ein Zugangstor zu europäischen Unternehmensbrieftaschen bieten. Das Zugangstor sollte es den Nutzern europäischer Unternehmensbrieftaschen ermöglichen, auf die während des Übergangszeitraums verwendeten alternativen Lösungen zuzugreifen. Nach diesem Zeitraum sollten öffentliche Stellen den sicheren Kommunikationskanal der europäischen Unternehmensbrieftaschen unterstützen, um ein harmonisiertes und effizientes Kommunikationsmittel in der gesamten Union zum Nutzen der europäischen Unternehmen zu gewährleisten.
(49)Europäische Unternehmensbrieftaschen tragen zur Bereitstellung eines grenzüberschreitenden digitalen öffentlichen Dienstes im Sinne der Verordnung (EU) 2024/903 für ein interoperables Europa bei. Die auf der Grundlage jener Verordnung geforderte Bewertung wurde durchgeführt, und der daraus resultierende Bericht soll auf dem Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht werden.
(50)Um sicherzustellen, dass das Ökosystem der europäischen Unternehmensbrieftaschen auch in Zukunft den Bedürfnissen der Wirtschaftsteilnehmer und öffentlichen Stellen gerecht wird, müssen seine Implementierung und Auswirkungen vor dem Hintergrund des Zwecks der vorliegenden Verordnung bewertet werden. Bei der Evaluierung sollten insbesondere das Risiko einer rechtlichen Fragmentierung innerhalb des Binnenmarkts in Bezug auf die elektronische Übermittlung von Dokumenten und Attributsbescheinigungen sowie die technologischen Entwicklungen und die Entwicklung des Marktes für europäische Unternehmensbrieftaschen und damit verbundene Vertrauensdienste berücksichtigt werden.
(51)Um Doppelarbeit zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten öffentliche Stellen nicht verlangen, dass dieselben Informationen oder Dokumente erneut physisch oder mit alternativen digitalen Mitteln übermittelt werden, sobald sie gültig über die europäische Unternehmensbrieftasche gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelt wurden. Daher sollten die Mitgliedstaaten in den Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, keine zusätzlichen nationalen Anforderungen festlegen oder aufrechterhalten, sofern das in der vorliegenden Verordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, da dies deren direkte und einheitliche Anwendung beeinträchtigen würde.
(52)Damit außerhalb der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer effektiv Zugang zu den Verfahren und Märkten der Union haben und ihnen die Teilnahme am Rahmen für europäische Unternehmensbrieftaschen erleichtert wird, müssen Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen solchen Wirtschaftsteilnehmern europäische Unternehmensbrieftaschen ausstellen können, sofern deren Identität mit einem hohen Maß an Sicherheit überprüft werden kann. Zur Vermeidung von Doppelregistrierungen und zur Wahrung der Integrität des Binnenmarkts sollte es solchen Wirtschaftsteilnehmern nicht gestattet sein, mehr als einen Satz von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche und mehr als eine einheitliche Kennung zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um das Risiko von Doppelregistrierungen zu mindern und um sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer nur einmal registriert werden.
(53)Der Durchführungsrechtsakt über die Anforderungen und Verfahren für die einheitliche Kennung sollte die Bedingungen für deren Ausstellung für Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern umfassen. So sollten die Bedingungen zur Förderung der Koordinierung zwischen Anbietern von Identifizierungsdaten des Inhabers europäischer Unternehmensbrieftaschen festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer aus einem Drittland nur eine einheitliche Kennung für die Zwecke der Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche zugewiesen bekommt. Vor der Bereitstellung einer europäischen Unternehmensbrieftasche für einen außerhalb der Union niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer sollte der betreffende Anbieter bestätigen, dass die Bedingungen für die Überprüfung der Identität des Wirtschaftsteilnehmers erfüllt sind. Dies dürfte es Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern erlauben, europäische Unternehmensbrieftaschen zu nutzen, und gleichzeitig werden Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit des Ökosystems gewährleistet.
(54)Um zur Unterstützung und Förderung von Partnerschaften und Zusammenarbeit einheitliche Bedingungen für die Implementierung der Anerkennung und Interoperabilität von Unternehmensbrieftaschen oder ähnlichen Systemen und Rahmen von Drittländern zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung der Bedingungen übertragen werden, unter denen für solche ähnlichen Systeme oder Rahmen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(55)Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bietet natürlichen Personen wie Bürgern und Einwohnern sichere und bequeme Mittel, um sich zu identifizieren und auf Online-Dienste zuzugreifen. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch sicherstellen, dass europäische Brieftaschen für die digitale Identität auch juristischen Personen bereitgestellt werden, auch wenn die spezifische technische Implementierung europäischer Brieftaschen für die digitale Identität für juristische Personen noch nicht gänzlich geklärt ist. Diese Unsicherheit hinsichtlich des Zwecks und der Funktionsweise der europäischen Brieftaschen für die digitale Identität für juristische Personen erhöht die rechtliche und technische Komplexität für die Mitgliedstaaten. Daher muss Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geändert werden, damit sichergestellt ist, dass sich die obligatorische Ausstellung von europäischen Brieftaschen für die digitale Identität nur auf natürliche Personen bezieht.
(56)Der mit der vorliegenden Verordnung geschaffene Rahmen sollte eine sichere, unionsweite digitale Infrastruktur bieten und daher das wichtigste Instrument für diese Zwecke sein. Damit sowohl Wirtschaftsteilnehmer als auch öffentliche Stellen die Vorteile des Rahmens für europäische Unternehmensbrieftaschen voll ausschöpfen können, muss dessen Nutzung als Standardinstrument für die sichere digitale Identifizierung, Authentifizierung und Weitergabe elektronischer Dokumente und Attributsbescheinigungen gefördert werden.
(57)Um eine kohärente und horizontale Anwendung der Rechtsvorschriften der Union in allen Bereichen zu gewährleisten, die Verwaltungskosten für die Wirtschaftsteilnehmer zu verringern und die Haushaltseffizienz zu verbessern, sollte das Unionsrecht für die elektronische Identifizierung und Authentifizierung oder die Weitergabe elektronischer Dokumente, Meldungen oder Attributsbescheinigungen, insbesondere für den Fall, dass spezifische technische Anforderungen, Systeme oder Protokolle festgelegt werden, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung angewandt werden. Dementsprechend sollten alle künftigen legislativen oder nichtlegislativen Initiativen in diesen Bereichen dem Grundsatz der standardmäßigen Nutzung von Unternehmensbrieftaschen („Business-Wallet-by-Default“) entsprechen und so konzipiert und entwickelt werden, dass sie auf den europäischen Unternehmensbrieftaschen aufbauen und deren Nutzung ermöglichen. Ist eine solche Angleichung nicht möglich, sollte die Kommission im Wege einer Folgenabschätzung, die der betreffenden Initiative beigefügt ist, schriftlich die Gründe darlegen, warum die Nutzung europäischer Unternehmensbrieftaschen nicht möglich ist. Die Kommission sollte die vorliegende Verordnung bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 3 Jahre nach der Annahme einfügen] und danach alle vier Jahre bewerten und überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Diese Überprüfung ist von wesentlicher Bedeutung für die Bewertung, inwieweit die vorgeschriebenen Kernfunktionen und technischen Spezifikationen, insbesondere diejenigen, die mit dem QERDS als sicherem Kommunikationskanal verbunden sind, vor dem Hintergrund der neuesten technologischen Fortschritte noch relevant sind. Darüber hinaus sollte die Kommission die Meldeverfahren für Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen sowie die Umsetzung und Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten festgelegten Sanktionsvorschriften evaluieren, um Marktentwicklungen und das Niveau der Einhaltung der Vorschriften zu bewerten.
(58)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 angehört und hat am [bitte Datum einfügen] eine Stellungnahme abgegeben —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung ermöglicht eine sichere digitale Identifizierung und Authentifizierung, einen sicheren Datenaustausch und rechtsgültige Meldungen, verringert den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten und unterstützt grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten und die Wettbewerbsfähigkeit. Insbesondere
1.wird ein Rahmen für die Bereitstellung europäischer Unternehmensbrieftaschen geschaffen;
2.wird der Grundsatz der Gleichwertigkeit festgelegt, der Handlungen und Transaktionen, die über eine europäische Unternehmensbrieftasche durchgeführt werden, die gleiche Rechtswirkung verleiht wie Handlungen und Transaktionen, die rechtmäßig persönlich, in Papierform oder über andere Mittel oder Prozesse, die als mit den geltenden Rechts-, Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften vereinbar erachtet werden, durchgeführt werden;
3.werden Vorschriften für die Ausstellung von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche zur Identifizierung von Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen festgelegt;
4.wird ein europäisches Digitalverzeichnis geschaffen;
5.wird die durch die Richtlinie (EU) 2017/1132 eingerichtete und geregelte europäische einheitliche Kennung (EUID) als einheitliche Kennung für die Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen benannt und eine ähnliche einheitliche Kennung für die Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen festgelegt, für die die europäische einheitliche Kennung nicht verfügbar ist;
6.wird das Meldeverfahren festgelegt, nach dem Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen niedergelassen sein müssen;
7.werden die Pflichten öffentlicher Stellen im Zusammenhang mit den europäischen Unternehmensbrieftaschen festgelegt;
8.wird ein Rahmen für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der Union geschaffen, wenn solche öffentlichen Stellen europäische Unternehmensbrieftaschen bereitstellen;
9.wird ein Rahmen für die Anerkennung von Systemen aus Drittländern, die mit europäischen Unternehmensbrieftaschen vergleichbar sind, und für die Ausstellung europäischer Unternehmensbrieftaschen an Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern geschaffen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung und Akzeptanz europäischer Unternehmensbrieftaschen und die Ausstellung und Akzeptanz von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche sowie für die Nutzung europäischer Unternehmensbrieftaschen durch Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen.
(2)Diese Verordnung lässt die bestehenden Systeme und Verfahren unberührt, die nach dem Unionsrecht für den Austausch von Dokumenten und Daten zwischen zuständigen Behörden vorgeschrieben sind.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„europäische Unternehmensbrieftasche“ eine digitale Lösung, die es den Inhabern einer europäischen Unternehmensbrieftasche ermöglicht, ihre Identifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen für folgende Zwecke sicher zu speichern, zu verwalten und auf Unternehmensbrieftaschen vertrauenden Beteiligten und anderen Einrichtungen, die europäische Unternehmensbrieftaschen und europäische Brieftaschen für die digitale Identität nutzen, vorzulegen:
a)Authentifizierung und Vorlage der von einem vertrauenden Beteiligten angeforderten überprüften Nachweise,
b)Zugang zu und Verwendung von elektronischen Attributsbescheinigungen, elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln, Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben und elektronischen Zeitstempeln,
c)Erstellung, Verwaltung und Übertragung von Mandaten an bevollmächtigte Vertreter,
und die zusätzliche Funktionen im Einklang mit dieser Verordnung unterstützen kann;
2.„Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche“ einen Datensatz, der die Feststellung der Identität des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche ermöglicht und von einem Anbieter von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche ausgestellt wird;
3.„Anbieter von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche“ einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter oder eine öffentliche Stelle oder die Kommission, der bzw. die Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche ausstellt;
4.„Wirtschaftsteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe solcher Personen, einschließlich befristeter Unternehmenszusammenschlüsse, die im Rahmen ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zu Zwecken in Verbindung mit deren gewerblicher, geschäftlicher, handwerklicher oder beruflicher Tätigkeit handelt;
5.„öffentliche Stelle“ eine Einrichtung der Union, eine Gebietskörperschaft auf Bundes-, Landes-, regionaler oder lokaler Ebene, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder einen Verband, der aus einer oder mehreren dieser Einrichtungen oder Stellen besteht, oder eine private Einrichtung, die von mindestens einer dieser Einrichtungen, Körperschaften, Stellen oder einem dieser Verbände mit der Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen beauftragt wurde, wenn sie im Rahmen dieses Mandats handelt;
6.„Einrichtung der Union“ ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union, die durch den Vertrag über die Europäische Union, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder gemäß diesen Verträgen geschaffen wurde;
7.„Inhaber einer europäischen Unternehmensbrieftasche“ einen Wirtschaftsteilnehmer oder eine öffentliche Stelle, der bzw. die Inhaber einer europäischen Unternehmensbrieftasche ist oder das Recht hat, diese zu nutzen;
8.„Vertrauensdienst“ einen Vertrauensdienst im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
9.„Attribut“ ein Attribut im Sinne des Artikels 3 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
10.„elektronische Attributsbescheinigung“ eine elektronische Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
11.„qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung“ eine qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 45 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
12.„europäische Brieftasche für die digitale Identität“ eine europäische Brieftasche für die digitale Identität im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
13.„elektronische Signatur“ eine elektronische Signatur im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
14.„qualifizierte elektronische Signatur“ eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
15.„elektronisches Siegel“ ein elektronisches Siegel im Sinne des Artikels 3 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
16.„qualifiziertes elektronisches Siegel“ ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
17.„qualifizierter elektronischer Stempel“ einen qualifizierten elektronischen Stempel im Sinne des Artikels 3 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
18.„bevollmächtigter Vertreter“ eine natürliche oder juristische Person, die bei der Ausführung und dem Betrieb von Funktionen einer benannten europäischen Unternehmensbrieftasche auf der Grundlage einer von einem Inhaber einer europäischen Unternehmensbrieftasche erteilten Ermächtigung im Namen des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche handelt;
19.„Mandat“ die einem bevollmächtigten Vertreter vom Inhaber einer europäischen Unternehmensbrieftasche erteilte Ermächtigung, die es diesem Vertreter ermöglicht, im Namen des Inhabers Funktionen einer benannten europäischen Unternehmensbrieftasche auszuführen und zu betreiben;
20.„elektronisches Dokument“ ein elektronisches Dokument im Sinne des Artikels 3 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
21.„qualifizierter Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben“ einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne des Artikels 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
22.„Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person oder eine natürliche Person, die eine andere natürliche Person oder eine juristische Person vertritt und die gemäß dieser Verordnung bereitgestellte europäische Unternehmensbrieftaschen oder elektronische Identifizierungsmittel der europäischen Unternehmensbrieftaschen verwendet;
23.„auf europäische Unternehmensbrieftaschen vertrauender Beteiligter“ eine natürliche Person, einen Wirtschaftsteilnehmer oder eine öffentliche Stelle, die bzw. der auf eine europäische Unternehmensbrieftasche vertraut;
24.„Einzelbrieftaschenbescheinigung“ ein Datenobjekt, das die Komponenten der europäischen Unternehmenseinzelbrieftasche beschreibt oder die Authentifizierung und Validierung dieser Komponenten ermöglicht;
25.„europäische Unternehmenseinzelbrieftasche“ eine einzigartige Konfiguration einer europäischen Unternehmensbrieftaschenlösung, die das Frontend und Backend der europäischen Unternehmensbrieftaschen, sichere Kryptoanwendungen für Brieftaschen und sichere Kryptomodule für europäische Unternehmensbrieftaschen umfasst, die einem einzelnen Inhaber einer europäischen Unternehmensbrieftasche von einem Anbieter bereitgestellt werden;
26.„europäische Unternehmensbrieftaschenlösung“ eine Kombination aus Software, Hardware, Diensten, Einstellungen und Konfigurationen, einschließlich Frontend und Backend der europäischen Unternehmensbrieftaschen, einer oder mehrerer sicherer Kryptoanwendungen für Brieftaschen und eines oder mehrerer sicherer Kryptomodule für Brieftaschen;
27.„kritische Werte“ Werte bzw. Daten innerhalb oder im Zusammenhang mit einer europäischen Unternehmenseinzelbrieftasche, die so außerordentlich wichtig sind, dass die Beeinträchtigung ihrer Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Integrität eine sehr schwerwiegende, beeinträchtigende Wirkung auf die verlässliche Verwendbarkeit der europäischen Unternehmenseinzelbrieftasche hätte;
28.„sichere Kryptoanwendung für Brieftaschen“ (Wallet Secure Cryptographic Application) eine Anwendung, die kritische Werte verwaltet und dabei mit den kryptografischen und den nicht-kryptografischen Funktionen eines sicheren Kryptomoduls für Brieftaschen verknüpft ist und diese nutzt;
29.„sicheres Kryptomodul für Brieftaschen“ (Wallet Secure Cryptographic Device) eine manipulationssichere Vorrichtung, die eine Umgebung bietet, die mit der sicheren Kryptoanwendung für Brieftaschen verknüpft ist und von dieser genutzt wird, um kritische Werte zu schützen und kryptografische Funktionen für die sichere Ausführung kritischer Vorgänge bereitzustellen;
30.„Vertrauensdiensteanbieter“ einen Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
31.„qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter“ einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des Artikels 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
32.„von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellte elektronische Attributsbescheinigung“ eine elektronische Attributsbescheinigung, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestellt wurde;
33.„authentische Quelle“ eine authentische Quelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
34.„Bescheinigungsregelung“ eine Reihe von Vorschriften, die für eine oder mehrere Arten elektronischer Attributsbescheinigungen gelten;
35.„Regelungskatalog“ ein digitales Verzeichnis, in dem die gemäß dieser Verordnung registrierten Attributsbescheinigungsregelungen aufgeführt sind und das von der Kommission geführt und online veröffentlicht wird;
36.„europäische einheitliche Kennung“ die europäische einheitliche Kennung gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1132;
37.„nationales Register“ eine amtliche Datenbank oder ein amtliches System, die bzw. das von einer nationalen Regierung oder einer von ihr benannten Behörde oder in deren Namen eingerichtet und geführt wird und in der bzw. dem Informationen über juristische Personen erfasst, gespeichert und verwaltet werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gesellschaften, Personengesellschaften, Stiftungen, Vereinigungen sowie Unternehmen als natürliche Personen wie Einzelunternehmer und Selbstständige oder andere registrierungspflichtige Personen oder Organisationen;
38.„Anwendungsprogrammierschnittstelle“ oder „API“ (Application Programming Interface) eine Reihe von Definitionen und Protokollen für den Aufbau und die Integration von Anwendungssoftware für den Datenaustausch;
39.„Übermittlung“ oder „übermitteln“ jede Übertragung strukturierter oder unstrukturierter Daten, Dateien, Formulare oder Aufzeichnungen zwischen einer öffentlichen Stelle und einem Wirtschaftsteilnehmer oder zwischen Wirtschaftsteilnehmern oder zwischen öffentlichen Stellen, sofern eine solche Übertragung nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich, gefordert oder zulässig ist und einem rechtlichen, administrativen oder verfahrenstechnischen Zweck dienen soll;
40.„Meldung“ jede Übermittlung von Informationen, Entscheidungen, Abfragen oder Bestätigungen zwischen einer öffentlichen Stelle und einem Wirtschaftsteilnehmer oder zwischen Wirtschaftsteilnehmern oder zwischen öffentlichen Stellen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich, gefordert oder zulässig ist und Rechtswirkung entfalten oder den Empfänger über Rechte, Pflichten oder verfahrenstechnische Entwicklungen informieren soll;
41.„Verwaltungsverfahren“ eine im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegte Abfolge von Handlungen, die von Wirtschaftsteilnehmern oder öffentlichen Stellen eingehalten werden müssen, um Pflichten nachzukommen, Informationen bereitzustellen oder eine Entscheidung zu erwirken, eine Ermächtigung zu erhalten oder eine öffentliche Stelle bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in Anspruch zu nehmen;
42.„Frontend der europäischen Unternehmensbrieftasche“ die Komponente der Nutzerschnittstelle – unabhängig von Plattform oder Formfaktor –, die mit im Namen des Inhabers handelnden Nutzern interagiert und Teil der europäischen Unternehmenseinzelbrieftasche ist;
43.„Backend der europäischen Unternehmensbrieftasche“ die serverseitigen Komponenten, einschließlich Software, Dienste und Infrastrukturen, die die erforderliche Funktion und Unterstützung für das Frontend der europäischen Unternehmensbrieftasche bereitstellen und Teil der europäischen Unternehmenseinzelbrieftasche sind.
Kapitel II – europäische Unternehmensbrieftaschen
Artikel 4
Grundsatz der Gleichwertigkeit
Nutzt ein Inhaber einer europäischen Unternehmensbrieftasche eine der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Kernfunktionen einer europäischen Unternehmensbrieftasche, so hat die daraus resultierende Handlung dieselbe Rechtswirkung, als wäre die Handlung rechtmäßig persönlich, in Papierform oder über andere Mittel oder Prozesse, die als mit den geltenden Rechts-, Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften vereinbar erachtet werden, durchgeführt worden.
Nutzt ein Selbständiger oder ein Einzelunternehmer unter den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Bedingungen einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben, so hat die daraus resultierende Handlung dieselbe Rechtswirkung, als wäre die Handlung rechtmäßig persönlich, in Papierform oder über andere Mittel oder Prozesse, die als mit den geltenden Rechts-, Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften vereinbar erachtet werden, durchgeführt worden.
Artikel 5
Kernfunktionen europäischer Unternehmensbrieftaschen
(1)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen stellen sicher, dass die von ihnen bereitgestellten europäischen Unternehmensbrieftaschen die Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen in die Lage versetzen, die folgenden Kernfunktionen zu nutzen:
a)sichere Ausstellung, Abfrage, Erlangung, Auswahl, Kombination, Speicherung, Löschung, Weitergabe und Vorlage elektronischer Attributsbescheinigungen;
b)selektive Offenlegung der Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche und von in elektronischen Attributsbescheinigungen enthaltenen Attributen im Rahmen der unter Buchstabe a aufgeführten Funktionen;
c)sichere Abfrage und Weitergabe von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche und elektronischen Attributsbescheinigungen zwischen europäischen Unternehmensbrieftaschen und europäischen Brieftaschen für die digitale Identität und von bzw. an auf europäische Unternehmensbrieftaschen vertrauende Beteiligte;
d)Unterzeichnen mit qualifizierten elektronischen Signaturen und Besiegeln mit qualifizierten elektronischen Siegeln, soweit zutreffend;
e)Verknüpfung elektronischer Daten mit einem bestimmten Zeitpunkt mithilfe qualifizierter elektronischer Zeitstempel;
f)Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen für europäische Unternehmensbrieftaschen und europäische Brieftaschen für die digitale Identität;
g)Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen über die europäische Unternehmensbrieftasche des Inhabers, sodass die ausgestellte Bescheinigung als Teil einer Kette mit anderen einschlägigen Bescheinigungen verknüpft werden kann;
h)Ermöglichen der Verwendung qualifizierter und nicht qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen, damit sich die Inhaber europäischer Brieftaschen und deren bevollmächtigte Vertreter authentifizieren können;
i)Übermittlung und Empfang elektronischer Dokumente und Daten über einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben, der die Vertraulichkeit und Integrität unterstützen kann;
j)Ermächtigung mehrerer Nutzer, auf die europäische Unternehmensbrieftasche eines Inhabers zuzugreifen und diese zu betreiben, sowie die Möglichkeit für den Inhaber einer europäischen Unternehmensbrieftasche, solche Ermächtigungen zu verwalten und zu widerrufen;
k)Ermächtigung von auf europäische Unternehmensbrieftaschen vertrauenden Beteiligten zur Abfrage elektronischer Attributsbescheinigungen, die dem Inhaber einer europäischen Unternehmensbrieftasche ausgestellt wurden, sowie die Möglichkeit für den Inhaber einer europäischen Unternehmensbrieftasche, solche Ermächtigungen zu verwalten und zu widerrufen;
l)Exportieren der Daten, einschließlich ausgestellter Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche, elektronischer Attributsbescheinigungen, Kommunikationsprotokolle und Interaktionsaufzeichnungen, auf Verlangen des Inhabers oder im Falle der Beendigung des Dienstes oder des Widerrufs der Meldung des Anbieters europäischer Unternehmensbrieftaschen in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format;
m)Zugang zu einem Protokoll aller Transaktionen;
n)Zugang zu einem gemeinsamen Dashboard für den Zugang zu sowie für die Speicherung und Überprüfung von Mitteilungen, die über den unter Buchstabe i genannten qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben ausgetauscht werden.
(2)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen können zusätzliche Funktionen anbieten, die über die in Absatz 1 aufgeführten Funktionen hinausgehen, sofern diese Funktionen die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität der Mindestkernfunktionen sowie die Zuverlässigkeit und Interoperabilität der von ihnen bereitgestellten europäischen Unternehmensbrieftaschen nicht stören oder beeinträchtigen.
(3)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen ermöglichen die Bereitstellung des in Absatz 1 Buchstabe i genannten qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben als eigenständigen Dienst für die Nutzer europäischer Brieftaschen für die digitale Identität.
(4)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen implementieren die in Absatz 1 genannten Funktionen im Einklang mit den im Anhang festgelegten Anforderungen.
(5)Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt erforderlichenfalls die Spezifikationen und Verfahren für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kernfunktionen europäischer Unternehmensbrieftaschen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 6
Technische Merkmale europäischer Unternehmensbrieftaschen
(1)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen stellen sicher, dass die von ihnen bereitgestellten europäischen Unternehmensbrieftaschen gemeinsame Protokolle und Schnittstellen für die folgenden Zwecke unterstützen:
a)die Ausstellung von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche, qualifizierten und nicht qualifizierten elektronischen Attributsbescheinigungen sowie qualifizierten und nicht qualifizierten Zertifikaten für europäische Unternehmensbrieftaschen;
b)die Abfrage und Validierung von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche und elektronischen Attributsbescheinigungen für auf europäische Unternehmensbrieftaschen vertrauende Beteiligte;
c)die Weitergabe und Vorlage von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche, elektronischen Attributsbescheinigungen und selektiv offengelegten Daten an auf europäische Unternehmensbrieftaschen vertrauende Beteiligte;
d)die automatische Ermöglichung der Interaktion mit europäischen Unternehmensbrieftaschen ohne manuelle Intervention oder durch direkten Eingriff des Nutzers;
e)die sichere Einbindung des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche aus der Ferne über einen bevollmächtigten Vertreter mit einem elektronischen Identifizierungsmittel dieses bevollmächtigten Vertreters, das die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 hinsichtlich des Sicherheitsniveaus „substanziell“ oder „hoch“ erfüllt;
f)die Interaktion zwischen europäischen Unternehmensbrieftaschen und zwischen europäischen Unternehmensbrieftaschen und Brieftaschen für die digitale Identität für die Zwecke des sicheren Empfangens, Validierens und der sicheren Weitergabe von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche und elektronischen Attributsbescheinigungen;
g)sofern eine Authentifizierung erforderlich ist, die Authentifizierung von auf europäische Unternehmensbrieftaschen vertrauenden Beteiligten durch die Implementierung von Authentifizierungsmechanismen;
h)sofern die Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit erforderlich ist, die Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit europäischer Unternehmensbrieftaschen für auf europäische Unternehmensbrieftaschen vertrauende Beteiligte;
i)die Erbringung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i genannten qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben, einschließlich einer Schnittstelle zu dem gemäß Artikel 10 eingerichteten europäischen Digitalverzeichnis;
j)die Zuweisung mindestens einer eindeutigen digitalen Adresse an jeden Inhaber einer europäischen Unternehmensbrieftasche für die Zwecke des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i genannten qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben und des in Artikel 10 genannten europäischen Digitalverzeichnisses;
k)die Bereitstellung von Einzelbrieftaschenbescheinigungen für alle europäischen Unternehmensbrieftaschen, die öffentliche Schlüssel und die zugehörigen privaten Schlüssel enthalten, die durch ein sicheres Kryptomodul für Brieftaschen geschützt werden;
l)die Verwaltung kritischer Werte, die Verwendung mindestens einer sicheren Kryptoanwendung für Brieftaschen und eines sicheren Kryptomoduls für Brieftaschen und, wenn kritische Werte im Zusammenhang mit der elektronischen Identifizierung auf dem Sicherheitsniveau „substanziell“ stehen, die Gewährleistung, dass diese Kryptovorgänge oder andere Vorgänge, bei denen kritische Werte verarbeitet werden, im Einklang mit den Anforderungen an die Merkmale und die Gestaltung elektronischer Identifizierungsmittel auf dem Sicherheitsniveau „substanziell“ gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission durchgeführt werden.
(2)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen müssen außerdem
a)sicherstellen, dass die Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche digital mit der europäischen Unternehmensbrieftasche des Inhabers verknüpft werden;
b)sicherstellen, dass für die Zwecke der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j genannten Funktion
–Zuordnungen zwischen Aufgaben und Attributen verifizierbar, überprüfbar, widerrufbar und bis zu ihren rechtmäßigen Ausstellern rückverfolgbar sind,
–Aufgabenkonflikte, übermäßige Befugnisübertragung oder abgelaufene Ermächtigungen automatisch in Echtzeit erkannt und verhindert werden,
–alle Ermächtigungslogiken zwischen den Mitgliedstaaten interoperabel sind;
c)die konzeptionsintegrierte Sicherheit gewährleisten;
d)Validierungsmechanismen bereitstellen, um dafür zu sorgen, dass die Authentizität und Gültigkeit europäischer Unternehmensbrieftaschen überprüft werden können;
e)dafür Sorge tragen, dass Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen auf einfache Weise technische Unterstützung anfordern und technische Probleme oder andere Vorfälle, die negative Auswirkungen auf die Nutzung europäischer Unternehmensbrieftaschen haben, melden können;
f)dafür Sorge tragen, dass die Gültigkeit der europäischen Unternehmensbrieftaschen unter den folgenden Umständen widerrufen werden kann:
–auf ausdrückliches Verlangen des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche,
–wenn die Sicherheit der europäischen Unternehmensbrieftasche beeinträchtigt ist,
–bei endgültiger oder vorübergehender Einstellung der Tätigkeit des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche,
–wenn der Anbieter der europäischen Unternehmensbrieftasche nicht in der in Artikel 12 Absatz 5 genannten Liste aufgeführt ist;
g)der Kommission unverzüglich Folgendes melden:
–den Mechanismus, der die Validierung der Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche ermöglicht;
–den Mechanismus zur Validierung der Echtheit und Gültigkeit europäischer Unternehmensbrieftaschen.
(3)Die Kommission macht die gemäß Absatz 2 Buchstabe g gemeldeten Informationen der Öffentlichkeit über einen sicheren Kanal in elektronisch signierter oder besiegelter Form zugänglich, die für eine automatisierte Verarbeitung geeignet ist.
(4)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen implementieren die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen technischen Merkmale im Einklang mit den im Anhang festgelegten Anforderungen.
(5)Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt erforderlichenfalls die Spezifikationen und Verfahren für die in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen technischen Merkmale europäischer Unternehmensbrieftaschen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 7
Anforderungen an und Pflichten von Anbieter(n) europäischer Unternehmensbrieftaschen
(1)Europäische Unternehmensbrieftaschen werden von Anbietern europäischer Unternehmensbrieftaschen bereitgestellt, die in der gemäß Artikel 12 Absatz 5 erstellten Liste aufgeführt sind.
(2)Angesichts der Aufgabe europäischer Unternehmensbrieftaschen in der digitalen Infrastruktur der Union müssen die Anbieter solcher Brieftaschen in der Union niedergelassen sein, ihren Hauptgeschäftssitz in der Union haben und ihre Haupttätigkeiten dort ausüben und dürfen kein Risiko für die Sicherheit der Union darstellen. Insbesondere dürfen sie nicht unter der Kontrolle eines Drittlands oder einer Einrichtung eines Drittlands stehen.
(3)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen müssen die Anforderungen des Artikels 19a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen, bei denen es sich um qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter handelt.
(4)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen müssen die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union erfüllen.
(5)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen müssen die geltenden Cybersicherheitsanforderungen erfüllen, die im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegt sind, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die Ermittlung von Hochrisikoanbietern. Die Anbieter stellen ferner sicher, dass ihre Lieferanten von Software- und Sicherheitslösungen diese Anforderungen und die einschlägigen Sicherheitsstandards und -anforderungen erfüllen.
(6)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen müssen
a)geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität, Interoperabilität und Verfügbarkeit der von ihnen bereitgestellten europäischen Unternehmensbrieftaschen mit anderen europäischen Unternehmensbrieftaschen und europäischen Brieftaschen für die digitale Identität zu gewährleisten;
b)sicherstellen, dass die Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen in benutzerfreundlicher, präziser und leicht zugänglicher Weise klar über die Nutzungsbedingungen der europäischen Unternehmensbrieftasche informiert werden, auch über den Umfang und die Einschränkungen von Kernfunktionen und zusätzlichen Funktionen, die Cybersicherheitsstandards und die Rechte des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche in Bezug auf Datenübertragbarkeit, Rechtsbehelfe und Beendigung des Dienstes;
c)sicherstellen, dass die bevollmächtigten Vertreter der Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen in benutzerfreundlicher, präziser und leicht zugänglicher Weise klar über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre europäische Unternehmenseinzelbrieftasche informiert werden, insbesondere über das Recht, mittels des in Nummer 1 des Anhangs genannten Authentifizierungsmechanismus den Widerruf ihrer Einzelbrieftaschenbescheinigung zu veranlassen;
d)mit den in Artikel 13 Absatz 1 genannten zuständigen Aufsichtsstellen oder in den in Artikel 13 Absatz 10 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Fällen mit der Kommission zusammenarbeiten und unverzüglich alle Ersuchen um Informationen oder Unterlagen, die zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind, beantworten;
e)den zuständigen nationalen Aufsichtsstellen oder in den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Fällen der Kommission alle wesentlichen Änderungen ihrer Dienste oder ihrer Gesamtstruktur melden, die sich auf die Einhaltung dieser Verordnung durch den Anbieter auswirken könnten;
f)die Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen im Falle der Aussetzung, des Widerrufs oder der freiwilligen Beendigung der Dienste der Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen und der Streichung des Anbieters europäischer Unternehmensbrieftaschen von der gemäß Artikel 12 Absatz 5 erstellten Liste benachrichtigen und die Übertragung oder Löschung der Daten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche, einschließlich der Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche, gemäß dessen Anweisungen sicherstellen;
g)sicherstellen, dass die Informationen über die Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Kommission gemeldet werden und dass die der Kommission ursprünglich übermittelten Informationen auf dem neuesten Stand gehalten und durch die Anbieter von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche, die die in Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b genannten einheitlichen Kennungen ausgeben, bestätigt werden.
Artikel 8
Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche
(1)Die Anbieter von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche stellen den Inhabern europäischer Unternehmensbrieftaschen entsprechende Identifizierungsdaten aus. Handelt es sich bei den Inhabern europäischer Unternehmensbrieftaschen um Einrichtungen der Union, stellt die Kommission für die europäischen Unternehmensbrieftaschen dieser Einrichtungen der Union Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche aus.
(2)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die betreffenden authentischen Quellen für die Überprüfung der für die Ausstellung der Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche erforderlichen Attribute. Auf der Grundlage der gemäß diesem Absatz erhaltenen Informationen stellt die Kommission auf ihrer Website in einem maschinenlesbaren Format eine Liste der gemeldeten betreffenden authentischen Quellen zur Verfügung.
(3)Die Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche werden in einem Format ausgestellt, das einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission aufgeführten Normen entspricht, und als
a)qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen, sofern sie von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern bereitgestellt werden,
b)elektronische Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, sofern sie von der entsprechend zuständigen öffentlichen Stelle bereitgestellt werden,
c)elektronische Attributsbescheinigungen, sofern sie von der Kommission bereitgestellt werden.
(4)Die von der Kommission ausgestellten Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche haben dieselbe Rechtswirkung wie qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen und Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden.
(5)Die Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche enthalten mindestens die folgenden Attribute:
a)die amtliche Bezeichnung des Wirtschaftsteilnehmers oder der öffentlichen Stelle gemäß dem einschlägigen Register oder amtlichen Register,
b)die einschlägige gemäß Artikel 9 zugewiesene einheitliche Kennung.
(6)Die Kommission richtet eine Bescheinigungsregelung für Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche ein und führt diese. Diese Regelung wird im Katalog der Attributsbescheinigungsregelungen gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569 aufgeführt.
(7)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Anforderungen an die gemäß diesem Artikel ausgestellten Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche festlegen, einschließlich Verfahren, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission die betreffenden authentischen Quellen melden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 9
Einheitliche Kennungen
(1)Wurde einem Wirtschaftsteilnehmer eine europäische einheitliche Kennung zugewiesen, so wird diese Kennung als einheitliche Kennung gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung verwendet.
(2)Wurde einem Wirtschaftsteilnehmer oder einer öffentlichen Stelle keine europäische einheitliche Kennung zugewiesen, so wird gemäß dem in Absatz 4 genannten Durchführungsrechtsakt eine einheitliche Kennung erstellt.
(3)Handelt es sich bei einer öffentlichen Stelle um eine Einrichtung der Union, so erstellt die Kommission gemäß Absatz 4 dieses Artikels eine einheitliche Kennung für diese Einrichtung der Union und weist diese zu.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Spezifikationen, Anforderungen und Verfahren in Bezug auf die in Absatz 2 dieses Artikels genannte einheitliche Kennung fest, einschließlich Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass den Inhabern europäischer Unternehmensbrieftaschen nicht mehr als eine einheitliche Kennung zugewiesen wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 10
Europäisches Digitalverzeichnis
(1)Die Kommission schafft, betreibt und führt ein europäisches Digitalverzeichnis, das als vertrauenswürdige Informationsquelle für die Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen dient und die Form einer Web-Anwendung hat, die zwei Schnittstellen umfasst:
a)eine maschinenlesbare Schnittstelle, die über eine API für die automatisierte Kommunikation zwischen Systemen zugänglich ist;
b)eine sichere, webbasierte Plattform, die authentifizierten und bevollmächtigten Nutzern Zugang bietet, und ein Online-Portal für Nutzer europäischer Unternehmensbrieftaschen.
(2)Für die Zwecke der Führung des europäischen Digitalverzeichnisses übermitteln die Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen der Kommission nach Bereitstellung einer europäischen Unternehmensbrieftasche die Kategorien von Informationen, die in dem in Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.
(3)Die Kommission stellt sicher, dass die einschlägigen Informationen in das europäische Digitalverzeichnis aufgenommen werden.
(4)Die Kommission macht das europäische Digitalverzeichnis nur den Inhabern europäischer Unternehmensbrieftaschen und deren bevollmächtigten Vertretern sowie den Anbietern europäischer Unternehmensbrieftaschen zugänglich.
(5)Jede Änderung oder jeder Widerruf der in Absatz 2 genannten Informationen wird von den Anbietern europäischer Unternehmensbrieftaschen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Arbeitstages, direkt der Kommission mitgeteilt, damit das europäische Digitalverzeichnis geführt werden kann.
(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Standards bzw. Normen und technische Spezifikationen für die eindeutigen digitalen Adressen und die Kategorien von Informationen fest, die der Kommission für die Zwecke des europäischen Digitalverzeichnisses zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 11
Meldung von Anbietern europäischer Unternehmensbrieftaschen
(1)Einrichtungen, die beabsichtigen, europäische Unternehmensbrieftaschen bereitzustellen, teilen diese Absicht zusammen mit den in Absatz 2 aufgeführten Informationen der zuständigen Aufsichtsstelle mit.
(2)Die in Absatz 1 genannte Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a)den amtlichen Namen, alle verwendeten Handelsnamen, die URL der Website, die Kontakt-E-Mail-Adresse, die Telefonnummer und die physische Anschrift der Einrichtung,
b)von einem nationalen Register vergebene Registriernummer der Einrichtung, sofern verfügbar,
c)eine Beschreibung, wie die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Kernfunktionen von den europäischen Unternehmensbrieftaschen, die die Einrichtung bereitzustellen beabsichtigt, angeboten werden sollen,
d)eine Beschreibung etwaiger zusätzlicher Funktionen, die von den europäischen Unternehmensbrieftaschen unterstützt werden, die die Einrichtung bereitzustellen beabsichtigt,
e)eine Erklärung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung.
(3)Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter unterliegen nicht dem Überprüfungs- und Verifizierungsverfahren gemäß den Absätzen 4 bis 6. Nach Übermittlung der in Absatz 2 aufgeführten Informationen unterrichtet die zuständige Aufsichtsstelle die Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen im Hinblick auf die Aufnahme dieses Anbieters in die in Artikel 12 Absatz 5 genannte Liste; der Anbieter kann unverzüglich europäische Unternehmensbrieftaschen anbieten.
(4)Nach Eingang einer Meldung verfügt die Aufsichtsstelle über eine Frist von 30 Tagen, um die übermittelten Informationen zu überprüfen.
Gelangt die Aufsichtsstelle aufgrund dieser Überprüfung zu dem Schluss, dass die Informationen vollständig sind und dass die in Absatz 2 Buchstabe c genannte Beschreibung den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 zu entsprechen scheint, so unterrichtet sie die Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen im Hinblick auf die Aufnahme dieses Anbieters in die in Artikel 12 Absatz 5 genannte Liste.
(5)Gelangt die Aufsichtsstelle aufgrund dieser Überprüfung zu dem Schluss, dass die Informationen unvollständig sind oder die in Absatz 2 Buchstabe c genannte Beschreibung den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 nicht zu entsprechen scheint, so fordert sie die meldende Einrichtung auf, zusätzliche Informationen oder Erläuterungen vorzulegen, und setzt ihr eine angemessene Frist von höchstens 15 Kalendertagen hierfür. Kann die Aufsichtsstelle aufgrund dieser Informationen oder Erläuterungen zu dem Schluss gelangen, dass die Informationen vollständig sind und dass die in Absatz 2 Buchstabe c genannte Beschreibung den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 zu entsprechen scheint, so unterrichtet sie die Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen im Hinblick auf die Aufnahme dieses Anbieters in die in Artikel 12 Absatz 5 genannte Liste. Ist dies nicht der Fall oder geht keine Antwort ein, so teilt die Aufsichtsstelle der meldenden Einrichtung mit, dass sie nicht in die in Artikel 12 Absatz 5 genannte Liste aufgenommen wird.
(6)Hat die Aufsichtsstelle der meldenden Einrichtung innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Meldung keine stichhaltige Antwort auf das Ergebnis der in Absatz 4 genannten Überprüfung übermittelt, so gelten die Informationen als vollständig und die in Absatz 2 Buchstabe c genannte Beschreibung als den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 entsprechend, und die Aufsichtsstelle unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen im Hinblick auf die Aufnahme dieses Anbieters in die in Artikel 12 Absatz 5 genannte Liste.
(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die meldenden Einrichtungen unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Aufsichtsstelle haben, wenn sich die Aufsichtsstelle weigert, die Einrichtung als Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen aufzuführen, oder innerhalb einer angemessenen Frist keine Entscheidung trifft.
Artikel 12
Liste der gemeldeten Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen
(1)Die Aufsichtsstellen unterrichten die Kommission über jede Änderung der gemäß Artikel 11 übermittelten Informationen innerhalb von 24 Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erlangt haben.
(2)Die von den in Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 1 genannten Aufsichtsstellen bereitgestellten Informationen umfassen Folgendes:
a)einen der folgenden Zwecke der Übermittlung:
–die Registrierung eines gemeldeten Anbieters europäischer Unternehmensbrieftaschen, der zuvor nicht in der in Absatz 5 genannten Liste aufgeführt war,
–eine Änderung der zuvor übermittelten Informationen über Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen, die derzeit in der in Absatz 5 genannten Liste aufgeführt sind;
–ein Ersuchen um Streichung eines Anbieters europäischer Unternehmensbrieftaschen von der in Absatz 5 genannten Liste;
b)Name und gegebenenfalls Firmenname des Anbieters europäischer Unternehmensbrieftaschen;
c)Mitgliedstaat, in dem der Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen seinen Hauptgeschäftssitz hat;
d)Name der zuständigen Aufsichtsstelle;
e)Angabe, ob es sich bei dem Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen um einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter handelt.
(3)Auf der Grundlage der gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen erstellt und führt die Kommission auf ihrer Website in einem maschinenlesbaren Format eine Liste der Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen.
Artikel 13
Governance und Beaufsichtigung
(1)In jedem Mitgliedstaat gelten die gemäß Artikel 46a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 benannten Aufsichtsstellen auch als Aufsichtsstellen für die Zwecke dieser Verordnung.
(2)Diese Aufsichtsstellen sind für Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen mit Hauptgeschäftssitz in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständig.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Aufsichtsstellen über die erforderlichen Befugnisse und angemessenen Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben wirksam, effizient und unabhängig wahrnehmen zu können.
(4)Die nach Absatz 1 benannten nationalen Aufsichtsstellen nehmen folgende Funktionen wahr:
a)Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und erforderlichenfalls Ergreifen von Maßnahmen in Bezug auf Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen im Wege von Ex-post-Aufsichtstätigkeiten;
b)Agieren als zentrales Verbindungsbüro für Anbieter von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche, um erforderlichenfalls den Zugang zu Informationen der zuständigen nationalen Behörden und Register für die Ausstellung von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche und einheitlicher Kennungen zu erleichtern.
(5)Die nach Absatz 1 benannten Aufsichtsstellen nehmen unter anderem folgende Aufgaben wahr:
a)Überprüfung und Bewertung der nach Artikel 11 übermittelten Meldungen;
b)Untersuchung begründeter Aussagen, insbesondere von Inhabern europäischer Unternehmensbrieftaschen dass ein Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen einer seiner Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachkommt, und erforderlichenfalls Ergreifen von Maßnahmen;
c)Überprüfung des Vorhandenseins und der ordnungsgemäßen Anwendung von Beendigungsplänen für den Fall, dass ein Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen seine Tätigkeit einstellt, mit Angaben darüber, wie die Informationen zugänglich bleiben;
d)Gewährleistung, dass Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen bei jedem Fall von Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung Abhilfe schaffen;
e)Verhängung von Sanktionen gemäß den Absätzen 6 bis 9;
f)Unterrichtung der nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten über alle erheblichen Sicherheitsverletzungen oder Fälle von Integritätsverlust, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen, und in Fällen, in denen weitere Mitgliedstaaten von einer erheblichen Sicherheitsverletzung oder einem Integritätsverlust betroffen sind, Unterrichtung der benannten oder eingerichteten einheitlichen Anlaufstelle nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des betroffenen Mitgliedstaats und der benannten einheitlichen Anlaufstellen nach Artikel 46c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowie Information der Öffentlichkeit oder diesbezügliche Verpflichtung des Anbieters europäischer Unternehmensbrieftaschen, wenn die Aufsichtsstelle feststellt, dass eine Offenlegung der Sicherheitsverletzung oder des Integritätsverlusts im öffentlichen Interesse wäre;
g)Zusammenarbeit mit den gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten Aufsichtsbehörden, insbesondere deren unverzügliche Unterrichtung, wenn scheinbar gegen Datenschutzvorschriften verstoßen wurde, sowie über Sicherheitsverletzungen, die mögliche Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten darstellen;
h)gegebenenfalls Zusammenarbeit mit anderen nationalen Aufsichtsstellen;
i)Einrichtung und Gewährleistung einer klaren Bekanntmachung eines Beschwerdeverfahrens, über das Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen gemäß Artikel 11 Absatz 7 Beschwerden einreichen können;
j)Berichterstattung an die Kommission über ihre Haupttätigkeiten;
k)Widerruf der Aufnahme eines Anbieters europäischer Unternehmerbrieftaschen in die gemäß Artikel 12 Absatz 5 erstellte Liste, wenn die Aufsichtsstelle feststellt, dass der Anbieter die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass der Anbieter die durch diese Verordnung auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt hat;
l)Zusammenarbeit mit den gemäß Artikel 46b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 von den Mitgliedstaaten benannten Aufsichtsstellen, um insbesondere sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern nur ein Satz von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche und eine einheitliche Kennung der europäischen Unternehmensbrieftasche ausgestellt werden.
(6)Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, die es der in Absatz 1 genannten Aufsichtsstelle erlauben, Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung zu verhängen, und treffen alle für die Umsetzung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Vorschriften lassen Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2022/2555 und Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt.
(7)Bis zum [Amt für Veröffentlichungen, bitte Datum 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 erlassenen Vorschriften mit und melden ihr unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften. Die Kommission führt ein leicht zugängliches öffentliches Register dieser Vorschriften und aktualisiert es regelmäßig.
(8)Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die folgenden nicht erschöpfenden und zur Orientierung dienenden Kriterien für die Verhängung von Sanktionen gemäß Absatz 6:
a)Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes;
b)Maßnahmen, die die verstoßende Partei ergriffen hat, um den durch den Verstoß verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben;
c)frühere Verstöße der verstoßenden Partei;
d)finanzielle Vorteile, die die verstoßende Partei durch den Verstoß erzielt, oder die Verluste, die sie durch ihn vermieden hat, sofern diese Vorteile oder Verluste zuverlässig festgestellt werden können;
e)etwaige andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall;
f)Jahresumsatz der verstoßenden Partei im vorangegangenen Geschäftsjahr in der Union.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Verstößen gegen diese Verordnung, die von Anbietern europäischer Unternehmensbrieftaschen begangen werden, Geldbußen von bis zu 2 % des gesamten weltweiten im vorangegangenen Geschäftsjahr getätigten Umsatzes verhängt werden.
(9)Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Verhängung von Geldbußen durch Verwaltungsbehörden vor, so gelten von der Aufsichtsstelle veranlasste und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängte Geldbußen, die die gleiche Wirkung wie von den Aufsichtsstellen verhängte Geldbußen haben, als mit den Anforderungen des Absatzes 6 vereinbar. In jedem Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen, bitte Datum 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Absatzes erlässt, mit und meldet ihr unverzüglich alle nachfolgenden Änderungsrechtsakte oder Änderungen dieser Vorschriften.
(10)Unter Umständen, die ein sofortiges Eingreifen rechtfertigen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu bewahren, und wenn die Kommission hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die von einem Anbieter bereitgestellten europäischen Unternehmensbrieftaschen den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen und dass die zuständige Aufsichtsstelle keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat, nimmt die Kommission eine Bewertung der Konformität vor. Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden entsprechend, und der Anbieter muss erforderlichenfalls mit ihr zusammenarbeiten.
(11)Auf der Grundlage der Bewertung kann die Kommission beschließen, dass eine Korrekturmaßnahme oder einschränkende Maßnahme erforderlich ist, und nach Konsultation der betroffenen Mitgliedstaaten und des Anbieters über die geeignete Vorgehensweise entscheiden. Die Kommission berücksichtigt die Art und Schwere der Nichteinhaltung sowie die potenziellen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Rechte der Wirtschaftsteilnehmer.
(12)Auf der Grundlage der Konsultation kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um Korrekturmaßnahmen oder einschränkende Maßnahmen vorzusehen, einschließlich des vorübergehenden Ausschlusses des Anbieters von der Liste der gemeldeten Anbieter oder der Aufforderung an den Anbieter, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um die europäischen Unternehmensbrieftaschen mit der Verordnung in Einklang zu bringen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren erlassen.
(13)Die Kommission teilt dem Anbieter die Durchführungsrechtsakte unverzüglich mit, und die Mitgliedstaaten setzen diese Durchführungsrechtsakte unverzüglich um und unterrichten die Kommission entsprechend. Diese Maßnahmen gelten für die Dauer der außergewöhnlichen Umstände, die das Eingreifen der Kommission gerechtfertigt haben, solange die Konformität der europäischen Unternehmensbrieftaschen mit dieser Verordnung nicht wieder hergestellt worden ist.
Artikel 14
Europäische Kooperationsgruppe für die digitale Identität
Die gemäß Artikel 46e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingerichtete Kooperationsgruppe für die europäische digitale Identität ist dafür zuständig, die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen unter den Mitgliedstaaten und mit der Kommission in Angelegenheiten im Zusammenhang mit den europäischen Unternehmensbrieftaschen zu erleichtern. Dazu gehören der Austausch bewährter Verfahren, die Erörterung technischer und operativer Fragen und die Koordinierung der Bemühungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung und des ordnungsgemäßen Funktionierens der europäischen Unternehmensbrieftaschen.
Artikel 15
Governance und Beaufsichtigung von Einrichtungen der Union, die Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen sind
(1)Ist eine Einrichtung der Union ein Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen, so fungiert die Kommission als deren Aufsichtsstelle.
(2)In ihrer Funktion als Aufsichtsstelle gemäß Absatz 1 überwacht die Kommission die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und ergreift erforderlichenfalls Maßnahmen in Bezug auf Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen im Wege von Ex-post-Aufsichtstätigkeiten.
(3)Fungiert die Kommission als Aufsichtsstelle gemäß Absatz 1, so nimmt sie die in Artikel 13 Absatz 5 Buchstaben a, b, c, d, h und k genannten Aufgaben wahr.
Die Kommission erstellt einen Bericht über ihre wichtigsten diesbezüglichen Tätigkeiten.
Kapitel III – Akzeptanz europäischer Unternehmensbrieftaschen
Artikel 16
Pflichten öffentlicher Stellen
(1)Bis zum [Amt für Veröffentlichungen, bitte Datum 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] ermöglichen öffentliche Stellen den Wirtschaftsteilnehmern unter Nutzung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Kernfunktionen europäischer Unternehmensbrieftaschen folgende Schritte:
a)Identifizierung und Authentifizierung,
b)Unterzeichnen oder Besiegeln,
c)Übermittlung von Dokumenten,
d)Versenden oder Empfang von Meldungen.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d aufgeführten Schritte werden zur Erfüllung einer Meldepflicht oder zur Befolgung eines Verwaltungsverfahrens durchgeführt.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben c und d verfügen öffentliche Stellen über europäische Unternehmensbrieftaschen, einschließlich des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i genannten qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben.
(3)Abweichend von Absatz 2 und bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] können öffentliche Stellen beschließen, den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i genannten qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben nicht anzubieten und stattdessen andere bestehende alternative Lösungen zu unterstützen, die es den Wirtschaftsteilnehmern ermöglichen, die in Absatz 1 Buchstaben c und d aufgeführten Schritte zu ergreifen, sofern diese Lösungen
a)die Anforderungen erfüllen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben gelten;
b)ein Zugangstor bieten, das es den Inhabern europäischer Unternehmensbrieftaschen ermöglicht, Dokumente zu übermitteln und Meldungen über den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i genannten qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben zu versenden und zu empfangen.
Nach Ablauf des in diesem Absatz festgelegten Ausnahmezeitraums können öffentliche Stellen die in jenem Unterabsatz genannten alternativen Lösungen weiterhin unterstützen, verfügen aber gemäß Absatz 2 über europäische Unternehmensbrieftaschen, einschließlich des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i genannten qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben.
Kapitel IV – Internationale Aspekte
Artikel 17
Unternehmensbrieftaschen oder andere ähnliche Instrumente und Rahmen in Drittländern
(1)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, dass bei von in Drittländern niedergelassenen Anbietern bereitgestellten Unternehmensbrieftaschen oder Systemen mit ähnlichen Funktionen davon auszugehen ist, dass sie Sicherheit bieten, die den gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellten europäischen Unternehmensbrieftaschen gleichwertig ist, sofern diese Unternehmensbrieftaschen oder Systeme mit dem in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 festgelegten Vertrauensrahmen interoperabel sind sowie die Unterstützung mindestens einer Identifizierungs- und Authentifizierungsfunktion und den Austausch elektronischer Attributsbescheinigungen ermöglichen. Solche Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, dass bei von in Drittländern niedergelassenen Anbietern bereitgestellten Rahmen für Systeme mit ähnlichen Funktionen wie die europäischen Unternehmensbrieftaschen davon auszugehen ist, dass sie Sicherheit bieten, die den gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellten europäischen Unternehmensbrieftaschen gleichwertig ist, sofern die in diesem Rahmen bereitgestellten Systeme mit dem in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 festgelegten Vertrauensrahmen interoperabel sind sowie die Unterstützung mindestens einer Identifizierungs- und Authentifizierungsfunktion und den Austausch elektronischer Attributsbescheinigungen ermöglichen. Solche Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Vor dem Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte bewertet die Kommission, ob die Sicherheit als den Anforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung gleichwertig angesehen werden kann.
(4)Geht aus den verfügbaren Informationen hervor, dass diese Sicherheiten nicht mehr als den Anforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung gleichwertig angesehen werden können, so hebt die Kommission den in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechtsakt erforderlichenfalls im Wege eines Durchführungsrechtsakts auf, ändert ihn oder setzt ihn aus.
(5)Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Rahmen, Unternehmensbrieftaschen oder Systeme mit ähnlichen Funktionen, die von in Drittländern niedergelassenen Anbietern bereitgestellt werden und zu denen die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß diesem Artikel erlassen hat.
Artikel 18
Ausstellung europäischer Unternehmensbrieftaschen an außerhalb der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer
(1)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen können in einem Drittland niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern europäische Unternehmensbrieftaschen bereitstellen, sofern diesen Wirtschaftsteilnehmern Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche und eine einheitliche Kennung gemäß diesem Artikel ausgestellt wurden.
(2)Für die Zwecke dieses Artikels beantragen die Wirtschaftsteilnehmer von einem Anbieter von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche lediglich einen Satz von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche.
(3)Beantragt ein außerhalb der Union niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer eine europäische Unternehmensbrieftasche, so teilt der Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen dies der Aufsichtsstelle des Mitgliedstaats mit, in dem der Anbieter gemeldet ist.
(4)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen fragen im Namen des in einem Drittland niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmers von einem Anbieter von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftaschen die Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche ab.
(5)Anbieter von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche können gemäß den Artikeln 8 und 9 Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche und einheitliche Kennungen an außerhalb der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer ausstellen, sofern
a)der Nachweis und die Überprüfung der Identität dieser Wirtschaftsteilnehmer einer oder – sofern erforderlich – einer Kombination der Methoden zur Überprüfung der Identität gemäß Artikel 24 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entsprechen;
b)dem Wirtschaftsteilnehmer kein weiterer Satz von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche ausgestellt wurde.
(6)Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass Anbieter von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche überprüfen können, dass einem außerhalb der Union niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer noch keine Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche ausgestellt wurden.
Kapitel V – Schlussbestimmungen
Artikel 19
Ausschussverfahren
Die Kommission wird von dem mit Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 20
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Damit alle natürlichen Personen in der Union einen sicheren, vertrauenswürdigen und nahtlosen grenzüberschreitenden Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten erhalten –unter Wahrung der vollständigen Kontrolle über ihre Daten –, stellt jeder Mitgliedstaat innerhalb von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der in Absatz 23 und Artikel 5c Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakte mindestens eine europäische Brieftasche für die Digitale Identität bereit.“
2. Absatz 5 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) gewährleisten, dass Personenidentifizierungsdaten, die über das elektronische Identifizierungssystem, in dessen Rahmen die europäische Brieftasche für die Digitale Identität bereitgestellt wird, eindeutig die mit der betreffenden europäischen Brieftasche für die Digitale Identität verknüpfte natürliche Person oder die die natürliche oder juristische Person vertretende Person repräsentieren;“
3. Absatz 9 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) nach dem Tod des Nutzers.“
4. Absatz 15 erhält folgende Fassung:
„(15) Die Nutzung europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität ist freiwillig. Natürliche Personen, die die europäische Brieftasche für die Digitale Identität nicht nutzen, dürfen in ihrem Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten und zum Arbeitsmarkt sowie in ihrer unternehmerischen Freiheit in keiner Weise eingeschränkt oder benachteiligt werden. Der Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten muss weiterhin über andere bestehende Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel möglich sein.“
Artikel 21
Bewertung und Überprüfung
(1)Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [Amt für Veröffentlichungen – bitte Datum einfügen – 3 Jahre nach dem Inkrafttreten] darüber Bericht. In dem Bericht werden die Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Erleichterung der Übermittlung elektronischer Dokumente und elektronischer Bescheinigungen an öffentliche Stellen durch die Nutzung der europäischen Unternehmensbrieftaschen sowie technologische, marktbezogene und rechtliche Entwicklungen bewertet. In dem Bericht wird auch bewertet, ob der Anwendungsbereich dieser Verordnung oder ihrer spezifischen Bestimmungen geändert werden muss, um eine Verpflichtung zur Nutzung der europäischen Unternehmensbrieftaschen festzulegen und so den Risiken einer rechtlichen Fragmentierung entgegenzuwirken.
(2)Der Bericht nach Absatz 1 enthält Informationen über folgende Aspekte:
a)die Mindestkernfunktionen europäischer Unternehmensbrieftaschen;
b)den Grad der Einhaltung der Vorschriften durch die Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen sowie das Meldeverfahren und die Kriterien gemäß Artikel 11;
c)die Anwendung und Funktionsweise der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 festgelegten Sanktionsvorschriften;
d)die detaillierten Anforderungen und technischen Spezifikationen für den qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i.
Spätestens ein Jahr bevor der Bericht gemäß Absatz 1 fällig ist, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Informationen.
Artikel 22
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem [Amt für Veröffentlichungen – bitte Datum einfügen – 1 Jahr nach dem Inkrafttreten].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3
1.2.Politikbereich(e)3
1.3.Ziel(e)3
1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)3
1.3.2.Einzelziel(e)3
1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3
1.3.4.Leistungsindikatoren3
1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative4
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5
1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8
2.1.Überwachung und Berichterstattung8
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8
2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12
3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12
3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17
3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird22
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24
3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24
3.2.3.3.Mittel insgesamt24
3.2.4.Geschätzter Personalbedarf25
3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25
3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26
3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt26
3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28
3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28
3.2.7.Beiträge Dritter28
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29
4.Digitale Aspekte29
4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz30
4.2.Daten30
4.3.Digitale Lösungen31
4.4.Interoperabilitätsbewertung31
4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von europäischen Unternehmensbrieftaschen
1.2.Politikbereich(e)
Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien
Binnenmarkt
1.3.Ziel(e)
1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Das allgemeine Ziel dieser Initiative besteht darin, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, indem den besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen im Bereich der digitalen Identifizierung und der Vertrauensdienste Rechnung getragen und ihnen ein harmonisiertes, vertrauenswürdiges und benutzerfreundliches Instrument für eine sichere und rechtsgültige Identifizierung und Authentifizierung sowie den sicheren und rechtsgültigen Datenaustausch zur Verfügung gestellt wird.
1.3.2.Einzelziel(e)
Einzelziel Nr. 1
Reduzierung des Verwaltungsaufwands, Straffung der Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften und Verbesserung der Dienstleistungserbringung.
Einzelziel Nr. 2
Gewährleistung, dass Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen grenzüberschreitend Zugang zu einer sicheren und vertrauenswürdigen digitalen Identifizierung haben, die den Bedürfnissen der Nutzer und der Marktnachfrage gerecht wird
1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.
Insgesamt dürften Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen am meisten von der Initiative profitieren. Durch die Schaffung eines harmonisierten und vertrauenswürdigen digitalen Rahmens für die Unternehmensidentifizierung und -authentifizierung sowie den Austausch und die Speicherung von Dokumenten wird die Initiative den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene verringern. Die europäischen Unternehmensbrieftaschen werden es Unternehmen ermöglichen, nahtlos über Grenzen hinweg mit Behörden und Geschäftspartnern zu interagieren, wodurch wiederholte Übermittlungen von Daten vermieden und wichtige Prozesse wie Registrierung, Lizenzierung und Berichterstattung beschleunigt werden. Insbesondere KMU und Kleinstunternehmen werden von vereinfachten, sicheren und interoperablen digitalen Kanälen profitieren, sodass Ressourcen für Innovation, Wachstum und grenzüberschreitende Expansion freigesetzt werden.
Öffentliche Stellen werden bei der Erbringung von Diensten an Effizienz, Qualität und Zuverlässigkeit gewinnen. Mithilfe der Unternehmensbrieftaschen werden Verwaltungsverfahren gestrafft, indem sie die Automatisierung der Überprüfung und der Dokumentenbearbeitung ermöglichen und manuelle Eingriffe, Doppelarbeit und Fehlerquoten verringern. Der sichere Kommunikationskanal wird die Datenqualität und -transparenz verbessern, eine bessere Regulierungsaufsicht unterstützen und die Nutzung innovativer RegTech-Lösungen erleichtern.
1.3.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.
Zur Gewährleistung von Kohärenz und Verhältnismäßigkeit stützt sich der Überwachungsrahmen auf die in der Folgenabschätzung für die Überarbeitung der eIDAS-Verordnung genannte Drei-Säulen-Struktur – Umsetzung, Anwendung und kontextbezogene Indikatoren – und passt diese an den spezifischen Anwendungsbereich der europäischen Unternehmensbrieftaschen an. Dies gewährleistet Vereinbarkeit bei gleichzeitiger Vermeidung doppelter Überwachungspflichten und Einhaltung der Grundsätze der besseren Rechtsetzung, einschließlich der Verhältnismäßigkeit und der Weiterverwendung bestehender Datenströme. Darüber hinaus wird eine Reihe zusätzlicher Indikatoren, die speziell mit den Einzelzielen verknüpft sind, genutzt, um die Ergebnisse der Initiative anhand von Näherungsindikatoren zu bewerten. Diese umfassenderen makroökonomischen Trends und Trends im Zusammenhang mit dem Verwaltungsaufwand bleiben kontextabhängig und werden zusammen mit den eIDAS-Daten interpretiert, um statistische Schlussfolgerungen zu stützen, implizieren dabei aber keine direkte Kausalität.
Die neuen Indikatoren im Zusammenhang mit den Einzelzielen sind nachstehend aufgeführt:
|
Monitoring- und Bewertungsaspekt und relevante Ziele |
Indikator(en) |
Zuständig für die Erfassung |
Quelle(n) |
|
EZ1: Reduzierung des Verwaltungsaufwands, Straffung der Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften und Verbesserung der Dienstleistungserbringung. |
|||
|
Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Rechtsvorschriften und Berichtspflichten durch nachweisliche wirtschaftliche Vorteile |
Indikator für die quantifizierbare Verringerung der Belastung durch staatliche Regulierung |
Europäische Kommission |
Binnenmarkt- und Wettbewerbsfähigkeitsanzeiger 14 |
|
Verbesserte Erbringung öffentlicher Dienste |
Gemessene Verbesserungen bei den Indikatoren für digitale öffentliche Dienste für Unternehmen im Rahmen der eGov-Benchmark, insbesondere in Bezug auf die Erbringung von Online-Diensten und Interoperabilitätskennzeichen (spezifische Indikatoren: (grenzüberschreitende) Verfügbarkeit online, (grenzüberschreitende) elektronische Identifizierung, vorausgefüllte Formulare, OOTS) |
Europäische Kommission |
eGovernment-Benchmark-Studie als Beitrag zum Politikprogramm für die digitale Dekade |
|
Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit |
Messbare Verbesserungen bei den Warenausfuhren von KMU aus der Industrie in andere EU-Länder (% der KMU) |
Europäische Kommission |
Binnenmarkt- und Wettbewerbsfähigkeitsanzeiger |
|
EZ2: Gewährleistung, dass Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen grenzüberschreitend Zugang zu einer sicheren und vertrauenswürdigen digitalen Identifizierung haben, die den Bedürfnissen der Nutzer und der Marktnachfrage gerecht wird |
|||
|
Entwicklung eines Marktes für sichere digitale Identifizierung und Vertrauensdienste zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen |
Anzahl der rechtskonformen und gemeldeten Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen, einschließlich qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter |
Aufsichtsstellen |
Der Europäischen Kommission gemeldete Daten Europäisches Digitalverzeichnis |
|
Gewährleistung, dass die verfügbaren Lösungen vertrauenswürdig und sicher sind und alle Anforderungen an die Bereitstellung europäischer Unternehmensbrieftaschen erfüllen |
Anzahl der entzogenen Ermächtigungen gemeldeter Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen, ausgenommen Anbieter, die ihre gewerbliche Bereitstellung von Unternehmensbrieftaschen und damit verbundener Dienste freiwillig eingestellt haben Anzahl und Höhe der gegen Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen verhängten Sanktionen |
Aufsichtsstellen |
Der Europäischen Kommission gemeldete Daten |
|
Förderung der Einführung der europäischen Unternehmensbrieftasche in allen Wirtschaftszweigen |
Anzahl der europäischen Unternehmensbrieftaschen, die an Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen ausgestellt und im europäischen Digitalverzeichnis registriert wurden 15 |
Europäische Kommission |
Europäisches Digitalverzeichnis |
1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 16
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Mit der Verordnung werden öffentliche Stellen dazu verpflichtet, europäische Unternehmensbrieftaschen für die Identifizierung und Authentifizierung, das Unterzeichnen oder Besiegeln von Dokumenten, die Übermittlung von Dokumenten und das Versenden oder Empfangen von Meldungen zu akzeptieren. Öffentliche Stellen haben nach Inkrafttreten der Verordnung 24 Monate Zeit, um sicherzustellen, dass sie Unternehmensbrieftaschen für diese Zwecke akzeptieren können. Während eines Übergangszeitraums von bis zu 36 Monaten nach Inkrafttreten können öffentliche Stellen weiterhin andere bestehende Kommunikationslösungen unterstützen, anstatt den Kommunikationskanal für Unternehmensbrieftaschen einzurichten, sofern diese Lösungen den geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entsprechen und ein Zugangstor zwischen diesen bestehenden Lösungen und dem Kommunikationskanal der Unternehmensbrieftaschen bieten. Nach diesem Übergangszeitraum müssen öffentliche Stellen den Kommunikationskanal für Unternehmensbrieftaschen unterstützen, entweder anstelle oder zusätzlich zu anderen eIDAS-konformen Lösungen.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante)
Unterschiedliche nationale Lösungen für die digitale Identität behindern die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit und untergraben das optimale Funktionieren des Binnenmarkts. Die derzeitige Fragmentierung führt zu Doppelarbeit, Verzögerungen und zusätzlichen Kosten für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten. Ein uneinheitlicher Digitalisierungsgrad öffentlicher Stellen kann auch den Wettbewerb verzerren, den Wirtschaftsteilnehmern in weiter fortgeschrittenen Mitgliedstaaten einen verfahrenstechnischen Vorteil verschaffen und die gleichen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt schwächen.
Das Funktionieren des Binnenmarkts beruht auf einheitlichen und kohärenten Vorschriften, die für alle einschlägigen öffentlichen Stellen gelten, die gleichwertige Funktionen wahrnehmen oder vergleichbare Dienstleistungen erbringen. Die Kommission übt häufig ähnliche Tätigkeiten aus wie nationale öffentliche Stellen und hat wichtige Aufsichts- und regulatorische Aufgaben. Daher ist es unerlässlich, dass sie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts unterstützt. Wird sie nicht einbezogen, würde dies zu Regelungslücken, Fragmentierung und einer uneinheitlichen Anwendung der Vorschriften führen und damit das Ziel der europäischen Unternehmensbrieftaschen, die Integrität, Stabilität und Resilienz des Binnenmarkts zu gewährleisten, untergraben. Darüber hinaus ist die Vereinfachung weiterhin eine wichtige Triebkraft für das Engagement der EU, eine mutigere, einfachere und schnellere Union aufzubauen, wie im Arbeitsprogramm 2025 dargelegt. Ein wettbewerbsfähiger und gut funktionierender Binnenmarkt erfordert eine aktive Beteiligung sowohl der nationalen als auch der EU-Behörden, wobei letztere mit gutem Beispiel vorangehen. Dementsprechend sollte die Kommission die europäischen Unternehmensbrieftaschen einführen und anwenden, um ihre Interaktionen mit Wirtschaftsteilnehmern zu vereinfachen und effizienter zu gestalten.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post)
Die europäischen Unternehmensbrieftaschen werden Doppelarbeit beseitigen und die Befolgungskosten senken und gleichzeitig die Transparenz und Datenqualität verbessern sowie öffentlichen Stellen zuverlässigere Informationen zur Verfügung stellen, wodurch die Erbringung von Dienstleistungen verbessert wird. Gleichzeitig verhindert die Harmonisierung auf EU-Ebene die Abhängigkeit von Hochrisikoanbietern, stärkt die Resilienz kritischer Infrastrukturen und festigt die digitale Souveränität der Union. Über den Binnenmarkt hinaus kann die Initiative auch die Rolle der Union als globaler Standardsetzer für vertrauenswürdige digitale Infrastrukturen stärken und die europäische Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Handel unterstützen.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Der Vorschlag für europäische Unternehmensbrieftaschen baut auf dem Vertrauensökosystem auf, das durch den europäischen Rahmen für eine digitale Identität – die Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die die Rechtsgrundlage für die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt bildet, in der durch Verordnung (EU) 2024/1183 geänderten Fassung – geschaffen wurde, und erweitert es. Dieser Rahmen – ein hochmodernes, datenschutzfreundliches und interoperables System für die digitale Identifizierung, das Bürgerinnen und Bürger sowie juristische Personen in die Lage versetzt, Daten sicher über Grenzen hinweg weiterzugeben – ist bereits ein wichtiger Meilenstein auf der Vereinfachungsagenda der EU.
Der Vorschlag für europäische Unternehmensbrieftaschen soll die Brieftaschen für eine digitale Identität ergänzen, indem ein marktorientierter Rahmen, der auf die spezifischen Bedürfnisse von Unternehmen bei Transaktionen, einschließlich der Rückverfolgbarkeit, sowie der digitalen Verwaltung von Rechten auf und Mandaten zur Vertretung ausgerichtet ist, und ein sicherer Kanal für den Austausch offizieller Dokumente und Bescheinigungen mit einem gemeinsamen Verzeichnis eingeführt werden. All dies wird unter Gewährleistung der vollständigen Interoperabilität mit den europäischen Brieftaschen für die digitale Identität erreicht.
Aufgrund der jüngsten technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen bedarf es eines neuen harmonisierten und digitalen Ansatzes für die Interaktionen zwischen Unternehmen und Behörden sowie zwischen Unternehmen untereinander. KI, Cloud-Computing und die sichere digitale Identität entwickeln sich in einem beispiellosen Tempo, was sich auf die Geschäftspraktiken in Europa auswirkt: Die Prozesse haben sich von dokumentenbasiert zu automatisiert und datengetrieben verlagert. So geben beispielsweise 91 % der Scale-up-Unternehmen digitale Technologien als entscheidenden Grund für ihr Wachstum an. In Verbindung mit den strategischen Prioritäten der EU für Wettbewerbsfähigkeit, der digitalen Souveränität, der Vereinfachung und den standardmäßig digitalen öffentlichen Diensten geht aus diesen Entwicklungen der Bedarf nach flexiblen Lösungen hervor, die vertrauenswürdige grenzüberschreitende Geschäftstransaktionen in großem Umfang unterstützen können.
Infolgedessen ist die Nachfrage nach sicheren und voll rechtsgültigen Mitteln zur Identifizierung, zum Austausch und zur Speicherung verschiedener Unternehmensnachweise drastisch gestiegen.
Die Verordnung baut auch auf den Errungenschaften der Richtlinie (EU) 2025/25 auf, mit der die EU-Gesellschaftsbescheinigung und die digitale EU-Vollmacht eingeführt wurden. Diese wegweisenden Instrumente zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen in der Union bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu verringern, indem die Fragmentierung verringert wird. Diese Verordnung ist der nächste Schritt, um ein Instrument anzubieten, das es Unternehmen ermöglicht, EU-Gesellschaftsbescheinigungen und digitale Vollmachten nahtlos über europäische Unternehmensbrieftaschen auszutauschen.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Die Initiative unterstützt die Vereinfachungs- und Wettbewerbsziele der EU, indem sie den Wirtschaftsteilnehmern Instrumente wie die Unternehmensbrieftasche an die Hand gibt, die durch eine harmonisierte Identifizierung und Authentifizierung sowie einen harmonisierten Datenaustausch eine vertrauenswürdige, sichere und benutzerfreundliche Einhaltung der administrativen Anforderungen ermöglichen. Sie steht somit mit den Zielen des MFR voll und ganz im Einklang.
Die Beteiligung der Kommission wird finanzielle Auswirkungen haben, die überwiegend aus dem EU-Haushalt im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2028-2034 gedeckt werden. Diese Kosten stehen hauptsächlich im Zusammenhang mit der Umsetzung und Nutzung der europäischen Unternehmensbrieftaschen, der Einrichtung und Führung des europäischen Digitalverzeichnisses bei der Kommission, der Integration dieser Systeme in bestehende IT-Systeme und der Einrichtung von Aufsichtstätigkeiten im Zusammenhang mit den europäischen Unternehmensbrieftaschen.
Die geschätzten direkten Kosten für die Kommission als Nutzerin belaufen sich im ersten Jahr auf rund 7 Mio. EUR, was auf Ausgaben für die anfängliche Umsetzung (Vergabeverfahren), Lizenzgebühren und Wartungskosten für die europäische Unternehmensbrieftasche zurückzuführen ist. Ab dem zweiten Jahr werden der Kommission zusätzliche jährliche Kosten in Höhe von 5 Mio. EUR entstehen. Für das europäische Digitalverzeichnis werden die Einrichtungskosten auf knapp 2 Mio. EUR geschätzt, wobei die jährlichen Führungskosten im zweiten Jahr auf 1,7 Mio. EUR und in den Folgejahren auf 1,3 Mio. EUR geschätzt werden.
Darüber hinaus werden die potenziellen Kosten für die Integration der Unternehmensbrieftaschen in alle einschlägigen IT-Systeme für das erste Jahr auf 33,8 Mio. EUR und für das zweite Jahr auf 7,5 Mio. EUR geschätzt. Da die Systeme bereits vorhanden sind, beziehen sich die Kosten auf die ersten beiden Jahre, weil es sich um eine Integration und nicht um die Entwicklung eines neuen Systems handelt.
Synergien mit anderen Instrumenten werden im Folgenden aufgezeigt:
– Mit dem einheitlichen digitalen Zugangstor (Single Digital Gateway, SDG) und dessen technischem System zur einmaligen Erfassung (Once-Only Technical System, OOTS) wird der Grundsatz der einmaligen Erfassung (Once Only Principle) umgesetzt, nach dem die Behörden verpflichtet sind, bereits in einem anderen Mitgliedstaat gespeicherte Daten ohne erneute Übermittlung durch Unternehmen weiterzuverwenden. Die europäischen Unternehmensbrieftaschen werden das SDG und das OOTS ergänzen, indem eine vertrauenswürdige Identifizierung und Authentifizierung von Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Verwaltungen sowie eine sichere Austauschebene bereitgestellt werden, die es Unternehmen und öffentlichen Stellen ermöglichen, überprüfte Daten und amtliche Bescheinigungen nahtlos grenzüberschreitend weiterzugeben und weiterzuverwenden.
– Der digitale Produktpass (DPP), ein wichtiger Bestandteil der EU-Agenda für die Kreislaufwirtschaft, hängt vom vertrauenswürdigen Zugang zu Konformitäts- und Nachhaltigkeitsdaten ab. Im Rahmen der europäischen Unternehmensbrieftaschen können die rechtliche Identität und alle gewährten Zugangsrechte bescheinigt, Konformitätserklärungen unterzeichnet und besiegelt und Produktdaten sicher und überprüfbar grenzüberschreitend ausgetauscht werden.
– Mit der Verordnung für ein interoperables Europa wurde ein Rahmen für die grenzüberschreitende Interoperabilität öffentlicher Dienste geschaffen. Die europäischen Unternehmensbrieftaschen werden diesen Rahmen ergänzen, indem eine vertrauenswürdige Infrastruktur geschaffen wird, die die Verwaltungen in die standardmäßig digitale Dienstleistungserbringung integrieren können, wodurch technische und organisatorische Hindernisse besser überwunden werden können.
– Mit dem vorgeschlagenen 28. Rechtsrahmen für Unternehmen werden einfache, flexible und schnelle Verfahren für Unternehmen bereitgestellt, damit diese sich mithilfe digitaler Lösungen in der EU niederlassen und tätig werden können und zugleich Anreize für Investitionen in der EU geschaffen werden. Er wird die Interoperabilität mit der Brieftasche für Unternehmen sicherstellen und dafür sorgen, dass digitale Instrumente wie die EU-Gesellschaftsbescheinigung und die digitale EU-Vollmacht mit den Unternehmensbrieftaschen kompatibel sind, damit Unternehmen diese zusammen mit ihrer Unternehmensbrieftasche nutzen können.
– Mit dem Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ wird die Mehrwertsteuermeldung modernisiert, die obligatorische elektronische Rechnungsstellung über Grenzen hinweg eingeführt und die Betrugsprävention gestärkt. Die europäischen Unternehmensbrieftaschen werden die sichere Speicherung und den überprüfbaren Austausch von Mehrwertsteuerbescheinigungen und Transaktionsdaten ermöglichen und somit die Meldung in Echtzeit und eine vertrauenswürdige Rechnungsstellung unterstützen.
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Die 20 VZÄ entsprechende beantragte Personalausstattung wird durch bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder durch Umschichtung des Personals anderer Kommissionsdienststellen gedeckt.
1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von 2028 bis 2029
–Anschließend reguläre Umsetzung
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Die Verordnung wird drei Jahre nach ihrer vollständigen Anwendung überprüft. Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse Bericht erstatten.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Mit der Verordnung werden einheitlichere Vorschriften für die Erbringung von Identifizierungsdiensten und qualifizierten Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben für Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen im Binnenmarkt festgelegt und gleichzeitig Vertrauen sowie die Kontrolle der Nutzer über ihre eigenen Daten gewährleistet. Diese neuen Vorschriften erfordern die Entwicklung technischer Spezifikationen und Standards bzw. Normen sowie eine Beaufsichtigung und Koordinierung der Tätigkeiten der öffentlichen Stellen und Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union.
Darüber hinaus müssen die Ressourcen berücksichtigt werden, die für die Kommunikation und Koordination mit Drittländern hinsichtlich der Interoperabilität und Gleichwertigkeit von Vertrauensdiensten notwendig sind.
Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, müssen die Dienststellen der Kommission angemessen mit Ressourcen ausgestattet werden. Die Durchsetzung der Bestimmungen der neuen Verordnung erfordert schätzungsweise 20 VZÄ.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Eines der Hauptprobleme, die zu Mängeln im derzeitigen Rechtsrahmen führen, ist die mangelnde Harmonisierung der nationalen Systeme im Zusammenhang mit den Interaktionen zwischen Unternehmen und Behörden, was zu Bürokratie und Verwaltungsaufwand, insbesondere über Grenzen hinweg, führt. Um dieses Problem abzumildern, baut die Initiative auf einer frühzeitigen Zusammenarbeit mit potenziellen Anbietern und der Koordinierung mit laufenden Großpilotprojekten auf, um die technologische Reife und Interoperabilität zu gewährleisten. Parallel dazu wird eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und verbundenen EU-Initiativen dazu beitragen, eine weitere Fragmentierung zu verhindern und ein kohärentes, wettbewerbsfähiges und vertrauenswürdiges Anbieter-Ökosystem im Binnenmarkt zu fördern.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Für die Sitzungskosten der Expertengruppe erscheinen angesichts des geringen Werts pro Transaktion (z. B. Erstattung der Reisekosten eines Delegierten für eine Sitzung, wenn es sich um eine Präsenzsitzung handelt) die üblichen internen Kontrollverfahren ausreichend.
Auch bei Pilotprojekten dürften die üblichen Standardverfahren der GD CNECT ausreichend sein.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Die für die Kommission geltenden Betrugsbekämpfungsmaßnahmen gelten auch für die zusätzlichen Mittel, die für diese Verordnung erforderlich werden.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanz-rahmens |
Haushaltslinie |
Art der Ausgaben |
Beiträge |
||||
|
Nummer
|
GM/NGM 17 |
von EFTA-Ländern 18 |
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 19 |
von anderen Drittländern |
andere zweckgebundene Einnahmen |
||
|
MFR-Rubriken und noch festzulegende Haushaltslinien 20 |
GM/NGM |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
||
|
[XX.YY.YY.YY] |
GM/NGM |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
||
|
[XX.YY.YY.YY] |
GM/NGM |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
||
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanz-rahmens |
Haushaltslinie |
Art der Ausgaben |
Beiträge |
||||
|
Nummer
|
GM/NGM |
von EFTA-Ländern |
von Kandidaten-ländern und potenziellen Kandidaten |
von anderen Drittländern |
andere zweckgebundene Einnahmen |
||
|
[XX.YY.YY.YY] |
GM/NGM |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
||
|
[XX.YY.YY.YY] |
GM/NGM |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
||
|
[XX.YY.YY.YY] |
GM/NGM |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
||
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
–Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich lediglich um Richtwerte, bis das Ergebnis der Verhandlungen über den MFR 2028-2034 vorliegt.
–Diese Initiative wird durch Umschichtungen innerhalb der operationellen Programme des nächsten MFR und teilweise durch Verwaltungsausgaben finanziert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, den Beitrag aus jeder einzelnen MFR-Rubrik und jedem Programm genau anzugeben; allerdings dürfte ein erheblicher Beitrag aus Programmen unter Rubrik 2 des MFR 2028-2034 (z. B. dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit) stammen.
–
3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Erstes Jahr |
Zweites Jahr |
Folgejahre (jährlicher Betrag) |
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 |
Verpflichtungen |
45,442 |
16,867 |
8,929 |
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens |
Zahlungen |
45,442 |
16,867 |
8,929 |
Bei den Zahlen in der vorstehenden Tabelle handelt es sich lediglich um Richtwerte, bis das Ergebnis der MFR-Verhandlungen vorliegt.
|
|
Erstes Jahr |
Zweites Jahr |
Folgejahre (jährlicher Betrag) |
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 |
Verpflichtungen |
45,442 |
16,867 |
8,929 |
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens |
Zahlungen |
45,442 |
16,867 |
8,929 |
Bei den Zahlen in der vorstehenden Tabelle handelt es sich lediglich um Richtwerte, bis das Ergebnis der MFR-Verhandlungen vorliegt.
3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Outputs angeben |
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6) |
INSGESAMT |
|||||||||||||
|
OUTPUTS |
|||||||||||||||||||
|
Art 21 |
Durchschnittskosten |
Anzahl |
Kosten |
Anzahl |
Kosten |
Anzahl |
Kosten |
Anzahl |
Kosten |
Anzahl |
Kosten |
Anzahl |
Kosten |
Anzahl |
Kosten |
Gesamtzahl |
Gesamtkosten |
||
|
EINZELZIEL Nr. 1 22 … |
|||||||||||||||||||
|
– Output |
|||||||||||||||||||
|
– Output |
|||||||||||||||||||
|
– Output |
|||||||||||||||||||
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 |
|||||||||||||||||||
|
EINZELZIEL Nr. 2... |
|||||||||||||||||||
|
– Output |
|||||||||||||||||||
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 |
|||||||||||||||||||
|
INSGESAMT |
|||||||||||||||||||
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
BEWILLIGTE MITTEL |
Erstes Jahr |
Zweites Jahr |
Folgejahre (jährlicher Betrag) |
|
Personalausgaben |
2,629 |
2,629 |
2,629 |
|
Sonstige Verwaltungsausgaben |
p.m. |
p.m. |
p.m. |
|
INSGESAMT |
2,629 |
2,629 |
2,629 |
Bei den Zahlen in der vorstehenden Tabelle handelt es sich lediglich um Richtwerte, bis das Ergebnis der MFR-Verhandlungen vorliegt.
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4.Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
|
BEWILLIGTE MITTEL |
Erstes Jahr |
Zweites Jahr |
Folgejahre |
||
|
• Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) |
|||||
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) |
7 |
7 |
7 |
||
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen) |
0 |
0 |
0 |
||
|
(Indirekte Forschung) |
0 |
0 |
0 |
||
|
(Direkte Forschung) |
0 |
0 |
0 |
||
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) |
0 |
0 |
0 |
||
|
• Externes Personal (in VZÄ) |
|||||
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) |
13 |
13 |
13 |
||
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) |
0 |
0 |
0 |
||
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung |
– in den zentralen Dienststellen |
0 |
0 |
0 |
|
|
[XX.01.YY.YY] |
– in den EU-Delegationen |
0 |
0 |
0 |
|
|
(VB und ANS – indirekte Forschung) |
0 |
0 |
0 |
||
|
(VB und ANS – direkte Forschung) |
0 |
0 |
0 |
||
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 4 |
0 |
0 |
0 |
||
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 4 |
0 |
0 |
0 |
||
|
INSGESAMT |
20 |
20 |
20 |
||
Angesichts der angespannten Lage in Rubrik 4 sowohl bei der Personalausstattung als auch der Höhe der Mittel wird der Personalbedarf durch bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD oder anderer Kommissionsdienststellen gedeckt.
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
|
Personal aus den Dienststellen der Kommission |
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)* |
|||
|
Zu finanzieren aus Rubrik 4 oder Forschung |
Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung |
Zu finanzieren aus einer Gebühr |
||
|
Planstellen |
7 |
Nicht zutreffend |
||
|
Externes Personal (VB, ANS, LAK) |
13 |
|||
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
|
Beamte und Zeitbedienstete |
Die von den Beamten und Zeitbediensteten wahrzunehmenden Aufgaben betreffen die rechtliche Arbeit, die technische Arbeit, die Koordinierung und internationale Öffentlichkeitsarbeit sowie die Aufsichtsfunktion. |
|
Externes Personal |
Die von externem Personal wahrzunehmenden Aufgaben betreffen die rechtliche Arbeit, die technische Arbeit, die Koordinierung und internationale Öffentlichkeitsarbeit sowie die Aufsichtsfunktion. |
3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen.
Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein.
|
Mittel INSGESAMT für Digitales und IT |
Erstes Jahr |
Zweites Jahr |
Folgejahre |
|
IT-Ausgaben |
42,813 |
14,238 |
6,300 |
3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des vorgeschlagenen Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2028-2034 in voller Höhe finanziert werden.
– erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
– erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7.Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Insgesamt |
|
|
Kofinanzierende Einrichtung |
|||||
|
Kofinanzierung INSGESAMT |
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie: |
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel |
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 23 |
|||
|
Jahr 2024 |
Jahr 2025 |
Jahr 2026 |
Jahr 2027 |
||
|
Artikel …. |
|||||
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
1.4. DIGITALE ASPEKTE
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Wenn festgestellt wird, dass die Initiative keine Anforderungen von digitaler Relevanz aufweist:
Begründung, warum keine digitalen Mittel genutzt werden können, um die Umsetzung der Strategie zu verbessern, und warum das Prinzip „standardmäßig digital“ nicht anwendbar ist.
|
Nicht zutreffend |
Andernfalls:
Allgemeine Beschreibung der Anforderungen von digitaler Relevanz und der damit verbundenen Kategorien (Daten, Digitalisierung und Automatisierung von Prozessen, digitale Lösungen und/oder digitale öffentliche Dienste)
|
Anforderung |
Beschreibung der Anforderung |
Von der Anforderung betroffene oder sie betreffende Akteure |
Verfahren auf übergeordneter Ebene |
Kategorien |
|
Artikel 4 |
Grundsatz der Gleichwertigkeit |
Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen Selbständige Einzelunternehmer Einrichtungen der Union |
Nutzung der europäischen Unternehmensbrieftasche (EBW) und des qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben als digitale Lösungen |
Digitalisierung von Prozessen Digitale Lösungen Digitaler öffentlicher Dienst |
|
Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 4 |
Funktionen der EBW |
Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen Bevollmächtigte Vertreter der Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen Auf Unternehmensbrieftaschen vertrauende Beteiligte |
IT-Entwicklung (Kernfunktionen) |
Digitale Lösungen Digitaler öffentlicher Dienst Digitalisierung von Prozessen |
|
Artikel 6 Absätze 1, 2 und 4 |
Technische Merkmale europäischer Unternehmensbrieftaschen |
Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen Auf Unternehmensbrieftaschen vertrauende Beteiligte |
IT-Entwicklung (technische Merkmale) |
Daten Digitale Lösungen Digitaler öffentlicher Dienst |
|
Artikel 6 Absatz 3 |
Zugänglichmachung gemeldeter Informationen |
Europäische Kommission Öffentlichkeit |
Veröffentlichung von Validierungsmechanismen |
Daten Automatisierung von Prozessen Digitaler öffentlicher Dienst |
|
Artikel 6 Absatz 5 |
Schaffung von Referenzstandards und Spezifikationen |
Europäische Kommission |
Ausarbeitung von Durchführungsrechtsakten |
Digitaler öffentlicher Dienst |
|
Artikel 7 |
Anforderungen an und Pflichten von Anbieter(n) europäischer Unternehmensbrieftaschen |
Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen Bevollmächtigte Vertreter der Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen Zuständige Aufsichtsstellen Die Europäische Kommission |
Festlegung von Anforderungen an und Pflichten von Anbieter(n) europäischer Unternehmensbrieftaschen |
Digitale Lösungen Daten Digitaler öffentlicher Dienst Digitalisierung von Prozessen |
|
Artikel 8 |
Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche |
Anbieter von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen EU-Einrichtungen Die Europäische Kommission |
Verwaltung der Inhaberidentifizierungsdaten in Bezug auf EBW-Inhaber |
Daten Digitaler öffentlicher Dienst |
|
Artikel 9 |
Einheitliche Kennung für EBW-Inhaber |
Anbieter von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche Wirtschaftsteilnehmer Öffentliche Stellen Die Europäische Kommission |
Zuweisung einheitlicher Kennungen an Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen |
Daten Digitale Lösungen Digitaler öffentlicher Dienst |
|
Artikel 10 |
Europäisches Digitalverzeichnis |
Die Europäische Kommission Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen |
Schaffung, Betrieb und Führung des europäischen Digitalverzeichnisses |
Digitale Lösungen Daten Digitaler öffentlicher Dienst |
|
Artikel 11 |
Meldung von Anbietern europäischer Unternehmensbrieftaschen |
Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen Aufsichtsstelle im Niederlassungsmitgliedstaat |
Meldeverfahren für EBW-Anbieter |
Daten Digitaler öffentlicher Dienst |
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Artikel 12 |
Meldung von Anbietern europäischer Unternehmensbrieftaschen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission |
Mitgliedstaaten Die Europäische Kommission |
Meldung Veröffentlichung |
Digitale Lösungen Digitaler öffentlicher Dienst Daten |
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Artikel 13 |
Beaufsichtigung durch die Mitgliedstaaten |
Aufsichtsstellen in allen Mitgliedstaaten Die Europäische Kommission Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen |
Beaufsichtigung von EBW-Anbietern Meldung der zuständigen nationalen Register |
Daten Digitaler öffentlicher Dienst |
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Artikel 14 |
Unterstützung der EBW durch die Europäische Kooperationsgruppe für die digitale Identität |
Europäische Kooperationsgruppe für die digitale Identität Die Europäische Kommission Mitgliedstaaten |
Informationsaustausch und Koordinierung |
Digitaler öffentlicher Dienst |
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Artikel 15 |
Governance und Beaufsichtigung von Einrichtungen der Union, die Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen sind (Berichte) |
Daten |
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Artikel 16 |
Verpflichtungen öffentlicher Stellen, die Nutzung der EBW zu ermöglichen und einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben (QERDS) bereitzustellen |
Öffentliche Stellen Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen |
Identifizierung Authentifizierung Signatur und Siegel Übermittlung von Dokumenten Meldung |
Digitale Lösungen Digitaler öffentlicher Dienst Digitalisierung von Prozessen |
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Artikel 17 |
Liste von Unternehmensbrieftaschen und anderen ähnlichen Instrumente in Drittländern |
Die Europäische Kommission Nicht-EU-Länder |
Veröffentlichung gleichwertiger Systeme in Drittländern |
Daten Digitale Lösungen Digitaler öffentlicher Dienst |
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Artikel 18 |
Ausstellung europäischer Unternehmensbrieftaschen an außerhalb der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer |
Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen In einem Drittland niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer In einem Mitgliedstaat niedergelassener qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter Mitgliedstaaten der qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter |
Ausstellung europäischer Unternehmensbrieftaschen Identitätsnachweis und -überprüfung |
Daten Digitale Lösung Digitaler öffentlicher Dienst |
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Artikel 20 |
Streichung juristischer Personen aus der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wegen Obsoleszenz aufgrund des Aufkommens der EBW |
Juristische Person Mitgliedstaaten |
Identifizierung, Authentifizierung und Weitergabe von Daten einer juristischen Person |
Digitaler öffentlicher Dienst Digitale Lösung Daten |
4.2. Daten
Allgemeine Beschreibung der erfassten Daten
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Art der Daten |
Anforderung(en) |
Standard bzw. Norm und/oder Spezifikation (falls zutreffend) |
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// |
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Identifizierungsdaten des EBW-Inhabers |
Artikel 8 Absatz 1 |
Die Identifizierungsdaten des EBW-Inhabers werden in einem Format ausgestellt, das einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission aufgeführten Normen entspricht, und als -qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen (QEAA), sofern sie von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern bereitgestellt werden, -elektronische Attributsbescheinigungen (EAA), die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, sofern sie von einer zuständigen öffentlichen Stelle bereitgestellt werden, -EAA, sofern sie von der Kommission bereitgestellt werden. |
|
EAA/QEAA (elektronische Attributsbescheinigungen / qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen) |
Artikel 8 Absatz 1 |
Anforderungen an den Aussteller: Für QEAA muss der Aussteller ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter sein, der die rechtlichen und technischen Anforderungen erfüllt. Standards bzw. Normen/Formate: Die Bescheinigungen müssen den Regelungen/Formaten entsprechen, die (innerhalb der Architektur und des Referenzrahmens/des Instrumentariums) für Attributsbescheinigungen vorgeschrieben sind. Die Attribute selbst müssen korrekt sein und aus authentischen Quellen stammen. Interoperabilität, Vertrauen/Überprüfung: Vertrauende Beteiligte können sie möglicherweise überprüfen, es müssen Widerrufs-/Aussetzungsmechanismen vorhanden sein, und die Vertrauensinfrastruktur muss ihre Gültigkeit sicherstellen. Verordnung (EU) 2024/1183 (eIDAS 2.0) – Anhang V, ETSI TS 119 471, ETSI EN 319 412 (Reihe), ETSI TS 119 182-1, ETSI TS 119 102-1, ETSI TS 119 102-2, ETSI EN 319 401, ETSI EN 319 411-1/411-2, ETSI TS 119 461, ETSI TS 119 172-4, ETSI EN 319 521 |
|
Elemente der Identifizierungsdaten des EBW-Inhabers |
Artikel 8 Absatz 6 |
Enthalten mindestens die folgenden Attribute: die amtliche Bezeichnung des Wirtschaftsteilnehmers oder der öffentlichen Stelle gemäß dem einschlägigen Register oder amtlichen Register, die einschlägige gemäß Artikel 9 zugewiesene einheitliche Kennung. |
|
Einheitliche Kennung für EBW-Inhaber (EUID) |
Artikel 9 Absatz 1 |
Die EUID-Kennung muss verwendet werden, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1132 oder der Richtlinie (EU) 2015/849 fällt. |
|
Informationen für die Zwecke der Führung des europäischen Digitalverzeichnisses (EDD) |
Artikel 10 Absätze 3 und 6 |
Standards bzw. Normen und technische Spezifikationen für das EDD, die in den zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festzulegen sind |
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Meldung von EBW-Anbietern |
Artikel 11 Absatz 2 |
Aufführung der in die Meldung aufzunehmenden Elemente |
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Liste der gemeldeten EBW-Anbieter |
Artikel 12 |
Maschinenlesbares Format |
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Liste der Aufsichtsstellen der Mitgliedstaaten |
Artikel 13 Absatz 3 |
Aufzunehmende Datenelemente: Namen und Adressen |
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Angaben zu nationalen Registern mit Informationen über Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen |
Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe f |
Keine Angabe |
|
Liste von Unternehmensbrieftaschen und anderen ähnlichen Instrumente in Drittländern |
Artikel 17 Absatz 4 |
Keine Angabe |
|
Daten des EBW-Inhabers zu Übertragbarkeitszwecken |
Anhang |
Offenes Format |
Vereinbarkeit mit der europäischen Datenstrategie
Erläuterung, inwiefern die Anforderung(en) mit der Europäischen Datenstrategie vereinbar ist/sind.
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Der Vorschlag steht im Einklang mit der europäischen Datenstrategie, indem er einen datengetriebenen Ansatz für Innovation umsetzt und die digitale Wirtschaft stärkt. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften zu straffen und die Erbringung von Dienstleistungen durch die Bereitstellung marktorientierter Lösungen zu verbessern und so die Wettbewerbsfähigkeit weiter zu verbessern. Die europäischen Unternehmensbrieftaschen erleichtern einen nahtlosen grenzüberschreitenden Informationsaustausch auf transparente, vertrauenswürdige und sichere Weise. Mit dem Vorschlag werden die Interoperabilität und Kompatibilität mit bestehenden Systemen unterstützt. |
Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der einmaligen Erfassung
Erläuterung, inwiefern der Grundsatz der einmaligen Erfassung berücksichtigt wurde und inwiefern die Möglichkeit der Weiterverwendung vorhandener Daten geprüft wurde.
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Mit dem Vorschlag wird der Grundsatz der einmaligen Erfassung gefördert, indem die Behörden verpflichtet werden, bereits in einem anderen Mitgliedstaat gespeicherte Daten ohne erneute Übermittlung durch Unternehmen weiterzuverwenden. Die europäischen Unternehmensbrieftaschen werden das SDG und das OOTS ergänzen, indem eine vertrauenswürdige Identifizierung und Authentifizierung von Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Verwaltungen sowie eine sichere Austauschebene bereitgestellt wird, die es Unternehmen und öffentlichen Stellen ermöglicht, überprüfte Daten und amtliche Bescheinigungen nahtlos grenzüberschreitend weiterzugeben und weiterzuverwenden. Während sich das OOTS auf die Interaktionen zwischen öffentlichen Stellen (G2G) konzentriert, dienen die europäischen Unternehmensbrieftaschen der Interaktion zwischen öffentlichen Stellen und Wirtschaftsteilnehmern (B2G) sowie zwischen Wirtschaftsteilnehmern untereinander (B2B). |
Erläuterung, inwiefern neu geschaffene Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind und hohen Standards entsprechen.
Die auf neu geschaffenen europäischen Unternehmensbrieftaschen enthaltenen Daten entsprechen den FAIR-Grundsätzen, indem Standards bzw. Normen und Spezifikationen verwendet werden, die die Durchsuchbarkeit und den sicheren Zugang verbessern. Sie sind ferner so konzipiert, dass sie sich nahtlos in einen größeren Rahmen für die europäische digitale Identität integrieren, der im Rahmen der eIDAS-Verordnung festgelegt wurde.
Datenströme
Allgemeine Beschreibung der Datenströme
|
Art der Daten |
Anforderung(en) |
Akteure, die die Daten bereitstellen |
Akteure, die die Daten empfangen |
Auslöser für den Datenaustausch |
Häufigkeit (falls zutreffend) |
|
Angaben zu Validierungsmechanismen |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g |
EBW-Anbieter |
Die Kommission |
Unverzüglich |
// |
|
Angaben zu Validierungsmechanismen
|
Artikel 6 Absatz 3 |
Die Kommission |
Öffentlichkeit |
Meldung vom EBW-Anbieter |
// |
|
Meldung über Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten in Verbindung mit der EBW |
Artikel 7 Absatz 6 Buchstaben b und c |
EBW-Anbieter |
EBW-Inhaber/Vertreter von EBW-Inhabern |
Nutzung von EBW |
// |
|
Meldung wesentlicher Änderungen des EBW-Dienstes |
Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe e |
EBW-Anbieter |
Nationale Aufsichtsstelle oder die Kommission |
// |
// |
|
Meldung der Aussetzung, des Widerrufs oder der freiwilligen Beendigung des EBW-Dienstes |
Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe f |
EBW-Anbieter |
EBW-Inhaber |
// |
// |
|
Angaben zu EBW-Inhabern (und spätere Änderungen) |
Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe g |
EBW-Anbieter |
Die Kommission |
// |
// |
|
Identifizierungsdaten des EBW-Inhabers |
Artikel 8 Absatz 1 |
Anbieter von EBW-Identifizierungsdaten |
EBW-Inhaber |
Verlangen des EBW-Inhabers |
Einmalig |
|
EAA/QEAA (elektronische Attributsbescheinigungen / qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen) |
Artikel 8 |
(Q)EAA-Anbieter |
EBW-Inhaber |
Verlangen des EBW-Inhabers |
Auf Verlangen |
|
Meldung in nationalen Registern und entsprechende Registriernummer |
Artikel 9 Absatz 6 |
Mitgliedstaat |
Die Kommission |
Spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten |
// |
|
Informationen für die Zwecke der Führung des europäischen Digitalverzeichnisses (EDD) |
Artikel 10 Absätze 3 und 6 |
EBW-Anbieter |
Die Kommission |
Bei Ausstellung der EBW (zwecks Führung des EDD) |
// |
|
Meldung zu EBW-Anbietern |
Artikel 11 Absatz 1 |
Meldende Einrichtung |
Aufsichtsstelle des Mitgliedstaats |
// |
// |
|
Meldung zu EBW-Anbietern |
Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6 |
Aufsichtsstellen der Mitgliedstaaten |
Meldende Einrichtung |
Von der meldenden Einrichtung übermittelte Meldung – 30 Tage |
// |
|
Liste der gemeldeten EBW-Anbieter |
Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 |
Mitgliedstaat |
Die Kommission |
24 Stunden nach Ablauf der 30-Tage-Frist gemäß Artikel 11 |
// |
|
Liste der Aufsichtsstellen der Mitgliedstaaten |
Artikel 13 Absatz 3 |
Mitgliedstaat |
Die Kommission |
// |
// |
|
Liste der Aufsichtsstellen der Mitgliedstaaten |
Artikel 13 Absatz 3 |
Die Kommission |
Öffentlichkeit |
// |
// |
|
Angaben zu nationalen Registern |
Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe f |
Aufsichtsstellen der Mitgliedstaaten |
Die Kommission |
// |
// |
|
Berichterstattungspflichten in Bezug auf Haupttätigkeiten |
Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe k |
Aufsichtsstellen der Mitgliedstaaten |
Die Kommission |
// |
// |
|
Liste von Unternehmensbrieftaschen und anderen ähnlichen Instrumente in Drittländern |
Artikel 17 Absatz 4 |
Die Kommission |
Öffentlichkeit |
// |
// |
4.3. Digitale Lösungen
Allgemeine Beschreibung der digitalen Lösungen
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Digitale Lösung |
Anforderung(en) |
Wichtigste vorgeschriebene Funktionen |
Zuständige Stelle |
Inwiefern wird barrierefreie Zugänglichkeit gewährleistet? |
Wie wird die Wiederverwendbarkeit berücksichtigt? |
Einsatz von KI-Technologien (falls zutreffend) |
|
Europäische Unternehmensbrieftasche |
Artikel 4 Artikel 5 Absätze 1, 3 und 5 Artikel 6 Absätze 1, 2 und 4 Artikel 7 Artikel 9 Artikel 16 Artikel 17 Absätze 1 und 3 Artikel 18 Anhang |
Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen stellen sicher, dass die von ihnen bereitgestellten europäischen Unternehmensbrieftaschen die Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen in die Lage versetzen, mindestens die folgenden Funktionen zu nutzen: (10)sichere Ausstellung, Abfrage, Erlangung, Auswahl, Kombination, Speicherung, Löschung, Weitergabe und Vorlage elektronischer Attributsbescheinigungen; (1)selektive Offenlegung der Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche und von in elektronischen Attributsbescheinigungen enthaltenen Attributen im Rahmen der unter Buchstabe a aufgeführten Funktionen; (2)sichere Abfrage und Weitergabe von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche und elektronischen Attributsbescheinigungen zwischen europäischen Unternehmensbrieftaschen und europäischen Brieftaschen für die digitale Identität und von bzw. an auf europäische Unternehmensbrieftaschen vertrauende Beteiligte; (3)Unterzeichnen mit qualifizierten elektronischen Signaturen und Besiegeln mit qualifizierten elektronischen Siegeln, soweit zutreffend; (4)Verknüpfung elektronischer Daten mit einem bestimmten Zeitpunkt mithilfe qualifizierter elektronischer Zeitstempel; (5)Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen für europäische Unternehmensbrieftaschen und europäische Brieftaschen für die digitale Identität; (6)Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen über die europäische Unternehmensbrieftasche des Inhabers, sodass die ausgestellte Bescheinigung als Teil einer Kette mit anderen einschlägigen Bescheinigungen verknüpft werden kann; (7)Ermöglichen der Verwendung qualifizierter und nicht qualifizierter Attributsbescheinigungen, damit sich die Inhaber europäischer Brieftaschen und deren gesetzliche Vertreter authentifizieren können; (8)Übermittlung und Empfang elektronischer Dokumente und Daten über einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben, der die Vertraulichkeit unterstützen kann; (9)Ermächtigung mehrerer Nutzer, auf die europäische Unternehmensbrieftasche eines Inhabers zuzugreifen und diese zu betreiben, sowie die Möglichkeit für den Inhaber einer Unternehmensbrieftasche, solche Ermächtigungen zu verwalten und zu widerrufen; (10)Ermächtigung von auf europäische Unternehmensbrieftaschen vertrauenden Beteiligten zur Abfrage elektronischer Attributsbescheinigungen, die dem Inhaber einer europäischen Unternehmensbrieftasche ausgestellt wurden, sowie die Möglichkeit für den Inhaber einer Unternehmensbrieftasche, solche Ermächtigungen zu verwalten und zu widerrufen; (11)Ausübung des Rechts des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche auf Datenübertragbarkeit und Exportieren seiner Daten, einschließlich ausgestellter Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche, elektronischer Attributsbescheinigungen, Kommunikationsprotokolle und Interaktionsaufzeichnungen, auf Verlangen des Inhabers oder im Falle der Beendigung des Dienstes oder des Widerrufs der Meldung des Anbieters europäischer Unternehmensbrieftaschen in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format; (12)Zugang zu einem Protokoll aller Transaktionen; (13)Zugang zu einem gemeinsamen Dashboard für den Zugang zu sowie für die Speicherung und Überprüfung von Mitteilungen, die über den unter Buchstabe i genannten qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben ausgetauscht werden. |
Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen |
Die Standards bzw. Normen und Spezifikationen, die in den Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, beziehen sich auf die Anforderungen in Bezug auf die barrierefreie Zugänglichkeit, wie dies auch bei den europäischen Brieftaschen für die digitale Identität der Fall war. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Lösungsanbieter aus dem Privatsektor stammen werden und sie daher die Barrierefreiheitsrichtlinie (EU) 2019/882 einhalten müssen. |
Der Schwerpunkt auf offenen Standards, Interoperabilität und Datenübertragbarkeit stellt sicher, dass die Brieftaschen ohne Abhängigkeit von bestimmten Anbietern über verschiedene Plattformen und Dienste hinweg weiterverwendet oder integriert werden können. Darüber hinaus verwendet die Unternehmensbrieftasche den Rahmen für die europäische digitale Identität, und sie muss mit der europäischen Brieftasche für die digitale Identität kompatibel sein. |
Nicht zutreffend |
|
Europäisches Digitalverzeichnis |
Artikel 10 |
Die Kommission schafft, betreibt und führt ein europäisches Digitalverzeichnis in Form einer Web-Anwendung, die zwei Schnittstellen umfasst: ·eine maschinenlesbare Schnittstelle, die über eine API für die automatisierte Kommunikation zwischen Systemen zugänglich ist; ·ein Online-Portal für Nutzer europäischer Unternehmensbrieftasche, das auf der API aufbaut und mit dieser kommuniziert, sodass Kohärenz zwischen beiden Schnittstellen gewährleistet wird. |
Europäische Kommission |
– |
Nicht zutreffend |
|
|
Signaturerstellungsanwendungen |
Anhang |
Unterzeichnen oder Besiegeln von Daten, die von Nutzern europäischer Unternehmensbrieftaschen bereitgestellt werden. Unterzeichnen oder Besiegeln von Daten, die von vertrauenden Beteiligten bereitgestellt werden. Erstellen von Signaturen oder Siegeln in mindestens dem obligatorischen Format. Erstellen von Signaturen oder Siegeln im optionalen Format. Information der Brieftaschennutzer über das Ergebnis des Signatur- oder Siegelerstellungsprozesses. |
Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen Vertrauensdiensteanbieter Auf Unternehmensbrieftaschen vertrauende Beteiligte |
– |
– |
|
|
Qualifizierter Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben |
Anhang |
Im Einklang mit Artikel 5 der vorliegenden Verordnung integrieren Unternehmensbrieftaschen einen bestimmten qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben gemäß den Artikeln 43 und 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und unterstützen dessen Nutzung. Die Interoperabilität zwischen Unternehmensbrieftaschen und dem benannten qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben ist obligatorisch. Anbieter von Unternehmensbrieftaschen gewährleisten die technische Integration im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten. |
Europäische Kommission |
– |
– |
Für jede digitale Lösung Erläuterung, inwiefern diese mit geltenden digitalen Strategien und Rechtsvorschriften im Einklang steht.
Europäische Unternehmensbrieftasche
|
Digitale und/oder sektorspezifische Strategie (falls anwendbar) |
Erläuterung der Vereinbarkeit |
|
KI-Verordnung |
Nicht zutreffend |
|
EU-Rahmen für Cybersicherheit |
Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen gewährleisten die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen dem Backend, dem Frontend und den sicheren Kryptoanwendungen und -modulen der europäischen Unternehmensbrieftasche. Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen müssen die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union erfüllen. |
|
eIDAS |
Die europäische Unternehmensbrieftasche baut auf dem in der eIDAS-Verordnung festgelegten Rahmen für die europäische digitale Identität auf und wird auf alle Wirtschaftsteilnehmer und öffentlichen Stellen ausgeweitet. Der Zugriff auf die europäische Unternehmenseinzelbrieftasche wird erst gewährt, nachdem der Nutzer der europäischen Unternehmensbrieftasche gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2 erfolgreich authentifiziert wurde. Interoperabilität zwischen europäischen Unternehmensbrieftaschen und europäischen Brieftaschen für die digitale Identität: sichere Abfrage und Weitergabe von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche und elektronischen Attributsbescheinigungen zwischen europäischen Unternehmensbrieftaschen und europäischen Brieftaschen für die digitale Identität. |
|
Einheitliches digitales Zugangstor und IMI |
Nicht zutreffend |
|
Sonstige |
Nicht zutreffend |
Europäisches Digitalverzeichnis
|
Digitale und/oder sektorspezifische Strategie (falls anwendbar) |
Erläuterung der Vereinbarkeit |
|
KI-Verordnung |
Nicht zutreffend |
|
EU-Rahmen für Cybersicherheit |
Die Kommission macht das europäische Digitalverzeichnis nur den Inhabern europäischer Unternehmensbrieftaschen und den Anbietern europäischer Unternehmensbrieftaschen zugänglich. Die Kommission setzt das europäische Digitalverzeichnis im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzgrundsätzen um, gegebenenfalls auch mit den Merkmalen der Pseudonymisierung. Vereinbarkeit mit der Richtlinie (EU) 2022/2555. |
|
eIDAS |
|
|
Einheitliches digitales Zugangstor und IMI |
|
|
Sonstige |
Signaturerstellungsanwendung
|
Digitale und/oder sektorspezifische Strategie (falls anwendbar) |
Erläuterung der Vereinbarkeit |
|
KI-Verordnung |
Nicht zutreffend |
|
EU-Rahmen für Cybersicherheit |
– |
|
eIDAS |
Verwendung elektronischer Signaturen und Siegel. |
|
Einheitliches digitales Zugangstor und IMI |
– |
|
Sonstige |
– |
4.4. Interoperabilitätsbewertung
Allgemeine Beschreibung der von den Anforderungen betroffenen digitalen öffentlichen Dienste
|
Digitaler öffentlicher Dienst oder Kategorie digitaler öffentlicher Dienste |
Beschreibung |
Anforderung(en) |
Lösung(en) für ein interoperables Europa (NICHT ZUTREFFEND) |
Andere Interoperabilitätslösung(en) |
|
Überprüfung und Autorisierung der digitalen Identität, europäische Unternehmensbrieftaschen (COFOG 01.6 – BT.1 – Allgemeine öffentliche Dienste) |
Öffentliche Dienste erleichtern sichere grenzübergreifende Transaktionen, indem sie den Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen einen Rahmen für die digitale Identität und Authentifizierung bieten. |
Artikel 4; Artikel 5 Absätze 1, 3 und 5; Artikel 6 Absätze 1, 2 und 4; Artikel 6 Absatz 3; Artikel 6 Absatz 5; Artikel 7; Artikel 8; Artikel 9; Artikel 10; Artikel 11; Artikel 12; Artikel 13; Artikel 18 Absätze 1 und 3; Artikel 19; Artikel 21. |
// |
System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) und System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) SDG DPP-Brieftasche EDD |
|
Digitale öffentliche Dienste in den Mitgliedstaaten, die zur Annahme von Nachweisen über europäische Unternehmensbrieftaschen verpflichtet sind |
Nationale digitale öffentliche Dienste, die von der Verwendung europäischer Unternehmensbrieftaschen in Verwaltungsverfahren betroffen sind, in denen öffentliche Stellen die Identifizierung und Authentifizierung, das elektronische Unterzeichnen oder Besiegeln, die Übermittlung von Dokumenten oder das Versenden oder Empfangen von Meldungen akzeptieren müssen. |
Artikel 16 Absätze 1 und 2 |
// |
Auswirkungen der Anforderung(en) auf die grenzüberschreitende Interoperabilität nach digitalem öffentlichen Dienst
Digitaler öffentlicher Dienst 1: Europäische Unternehmensbrieftasche
|
Bewertung |
Maßnahme(n) |
Mögliche verbleibende Hindernisse (falls zutreffend) |
|
Vereinbarkeit mit bestehenden digitalen und sektorspezifischen Strategien. Bitte führen Sie die ermittelten anwendbaren digitalen und sektorspezifischen Strategien auf. |
Die europäischen Unternehmensbrieftaschen bauen auf dem Vertrauensökosystem auf, das durch den europäischen Rahmen für eine digitale Identität – Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt in der durch Verordnung (EU) 2024/1183 geänderten Fassung (einschließlich erlassener Durchführungsrechtsakte) – geschaffen wurde, und erweitern es. Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen müssen die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS 2) erfüllen. Ebenso muss das europäische Digitalverzeichnis im Einklang mit den in der NIS-2-Richtlinie verankerten Grundsätzen betrieben werden. Kryptovorgänge oder andere Vorgänge, bei denen kritische Werte verarbeitet werden, werden im Einklang mit den Anforderungen an die Merkmale und die Gestaltung elektronischer Identifizierungsmittel auf dem Sicherheitsniveau „substanziell“ gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission durchgeführt. Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört. In dem Vorschlag wird davon ausgegangen, dass die europäischen Unternehmensbrieftaschen auch den Austausch von Bescheinigungen für die Zwecke der Übertragung digitaler Vollmachten gemäß der Richtlinie (EU) 2025/25 ermöglichen sollten, sodass Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen Bescheinigungen mithilfe ihrer Unternehmensbrieftaschen weitergeben und Vertreter bevollmächtigen können. |
|
|
Organisatorische Maßnahmen für eine reibungslose grenzüberschreitende Erbringung digitaler öffentlicher Dienste Bitte führen Sie die geplanten Governance-Maßnahmen auf. |
In jedem Mitgliedstaat gelten die gemäß Artikel 46a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 benannten Aufsichtsstellen auch als Aufsichtsstellen für die Zwecke dieser Verordnung. In der Verordnung sind die Rolle und die Aufgaben dieser Behörden festgelegt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Aufsichtsstellen über die erforderlichen Befugnisse und angemessenen Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben wirksam, effizient und unabhängig wahrnehmen zu können. Ist eine Einrichtung der Union ein Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen, so fungiert die Kommission als deren zuständige Aufsichtsstelle. |
|
|
Maßnahmen, die ergriffen wurden, um ein gemeinsames Verständnis der Daten zu gewährleisten Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf. |
Die Identifizierungsdaten des EBW-Inhabers werden in einem Format, das einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission aufgeführten Normen entspricht, und in Abhängigkeit von der ausstellenden Einrichtung als QEAA oder EAA ausgestellt. In den Anhängen sind die übergeordneten Anforderungen festgelegt, die dann in Form von Spezifikationen und Standards bzw. Normen im geplanten Durchführungsrechtsakt umgesetzt werden, um ein gemeinsames Verständnis der Daten zu gewährleisten. Unternehmensbrieftaschen unterstützen den sicheren Export und die Übertragbarkeit der Daten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche in mindestens einem offenen Format. |
|
|
Verwendung gemeinsam vereinbarter offener technischer Spezifikationen und Standards bzw. Normen Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf. |
Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung von Referenzstandards und Spezifikationen. |
Digitaler öffentlicher Dienst 2: Digitale öffentliche Dienste in den Mitgliedstaaten, die zur Entgegennahme von Nachweisen über europäische Unternehmensbrieftaschen verpflichtet sind
|
Bewertung |
Maßnahme(n) |
Mögliche verbleibende Hindernisse (falls zutreffend) |
|
Vereinbarkeit mit bestehenden digitalen und sektorspezifischen Strategien. Bitte führen Sie die ermittelten anwendbaren digitalen und sektorspezifischen Strategien auf. |
Vereinbarkeit der europäischen Unternehmensbrieftaschen, wie oben beschrieben, sichergestellt. |
|
|
Organisatorische Maßnahmen für eine reibungslose grenzüberschreitende Erbringung digitaler öffentlicher Dienste Bitte führen Sie die geplanten Governance-Maßnahmen auf. |
Mit Artikel 15 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Wirtschaftsteilnehmern den Austausch von Informationen mit öffentlichen Stellen über europäische Unternehmensbrieftaschen zu ermöglichen. |
|
|
Maßnahmen, die ergriffen wurden, um ein gemeinsames Verständnis der Daten zu gewährleisten Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf. |
||
|
Verwendung gemeinsam vereinbarter offener technischer Spezifikationen und Standards bzw. Normen Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf. |
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Allgemeine Beschreibung der Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
|
Beschreibung der Maßnahme |
Anforderung(en) |
Rolle der Kommission (falls zutreffend) |
Zu beteiligende Akteure (falls zutreffend) |
Voraussichtlicher Zeitplan (falls zutreffend) |
|
Liste von Referenzstandards und erforderlichenfalls Spezifikationen und Verfahren für die Kernfunktionen europäischer Unternehmensbrieftaschen |
Artikel 5 Absätze 3 und 5 |
Erlass von Durchführungsrechtsakten |
// |
// |
|
Liste von Referenzstandards und erforderlichenfalls Spezifikationen und Verfahren für die technischen Merkmale europäischer Unternehmensbrieftaschen |
Artikel 6 Absatz 5 |
Erlass von Durchführungsrechtsakten |
// |
// |
|
Anforderungen an die Ausstellung von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche |
Artikel 8 Absatz 6 |
Erlass von Durchführungsrechtsakten |
// |
// |
|
Spezifikationen für und genaue Anforderungen an die einheitliche Kennung |
Artikel 9 Absatz 4 |
Erlass von Durchführungsrechtsakten |
// |
// |
|
Standards bzw. Normen und technische Spezifikationen für das europäische Digitalverzeichnis |
Artikel 10 Absatz 6 |
Erlass von Durchführungsrechtsakten |
// |
// |
|
Rechtsakte, in denen festgelegt wird, dass von in Drittländern niedergelassenen Anbietern bereitgestellte Unternehmensbrieftasche oder Systeme mit ähnlichen Funktionen als den europäischen Unternehmensbrieftaschen gleichwertig anzusehen sind |
Artikel 18 Absatz 1 |
Erlass von Durchführungsrechtsakten |
// |
// |
ABl. C 365 vom 23.9.2022, S. 18.
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 19.11.2025
COM(2025) 838 final
ANHANG
des
Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen
{SWD(2025) 837 final}
ANHANG
Mindestfunktionsanforderungen und technische Anforderungen an europäische Unternehmensbrieftaschen
1.Authentifizierung durch europäische Unternehmenseinzelbrieftaschen
Der Zugriff auf die europäische Unternehmenseinzelbrieftasche wird erst gewährt, nachdem der Nutzer der europäischen Unternehmensbrieftasche erfolgreich authentifiziert wurde durch
(1)ein notifiziertes elektronisches Identifizierungsmittel (eID) gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, das mindestens die Anforderungen des Sicherheitsniveaus „substanziell“ im Sinne des Artikels 8 der genannten Verordnung, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission weiter präzisiert werden, erfüllt, oder
(2)einen alternativen Authentifizierungsmechanismus, der als gleichwertig anerkannt ist und mindestens die Anforderungen des Sicherheitsniveaus „substanziell“ im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission weiter präzisiert werden, erfüllt.
Bis eine solche Authentifizierung abgeschlossen ist, wird dem Nutzer keine Funktion der europäischen Unternehmenseinzelbrieftasche oder keine andere Funktion zugänglich gemacht.
2.Integrität europäischer Unternehmenseinzelbrieftaschen
Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen erstellen und unterzeichnen für jede europäische Unternehmenseinzelbrieftasche eine Unternehmenseinzelbrieftaschenbescheinigung gemäß den in Nummer 5 festgelegten Anforderungen. Das zur Unterzeichnung oder Besiegelung der Unternehmenseinzelbrieftaschenbescheinigung verwendete Zertifikat muss anhand eines Zertifikats ausgestellt worden sein, das in der Vertrauensliste gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 der Kommission aufgeführt ist.
3.Sichere Kommunikation und Verwaltung kritischer Werte durch europäische Unternehmensbrieftaschen
(1)Das Backend der europäischen Unternehmensbrieftasche verwendet mindestens eine sichere Kryptoanwendung für Brieftaschen und ein sicheres Kryptomodul für Brieftaschen zur Verwaltung kritischer Werte.
(2)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen gewährleisten die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen dem Backend, dem Frontend und den sicheren Kryptoanwendungen und -modulen der europäischen Unternehmensbrieftasche.
(3)Wenn kritische Werte im Zusammenhang mit der elektronischen Identifizierung auf dem Sicherheitsniveau „substanziell“ stehen, werden die Kryptovorgänge in der europäischen Unternehmensbrieftasche oder andere Vorgänge, bei denen kritische Werte verarbeitet werden, im Einklang mit den Anforderungen an die Merkmale und die Gestaltung elektronischer Identifizierungsmittel auf dem Sicherheitsniveau „substanziell“ gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission durchgeführt.
4.Sichere Kryptoanwendungen für Brieftaschen
(1)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen stellen sicher, dass die sicheren Kryptoanwendungen und -module
(a)Kryptovorgänge in der Brieftasche, die kritische Werte betreffen, mit Ausnahme solcher, die zur Authentifizierung des Brieftascheninhabers durch die Einzelbrieftasche erforderlich sind, nur dann durchführen, wenn diese Anwendungen die Brieftaschennutzer zuvor erfolgreich authentifiziert haben;
(b)wenn sie den Inhaber einer europäischen Unternehmensbrieftasche im Zusammenhang mit der elektronischen Identifizierung authentifizieren, dies auf dem Sicherheitsniveau „substanziell“ gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 tun;
(c)auf sichere Weise neue kryptografische Schlüssel erzeugen können;
(d)kritische Werte sicher löschen können;
(e)einen Nachweis über den Besitz privater Schlüssel erstellen können;
(f)die von solchen sicheren Kryptoanwendungen und -modulen für Brieftaschen erzeugten privaten Schlüssel während der Geltungsdauer der Schlüssel schützen;
(g)den Anforderungen an die Merkmale und die Gestaltung elektronischer Identifizierungsmittel auf dem Sicherheitsniveau „substanziell“ gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 genügen.
5.Echtheit und Gültigkeit der Einzelbrieftaschen
(1)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen stellen sicher, dass die in Nummer 1 genannten Unternehmenseinzelbrieftaschenbescheinigungen öffentliche Schlüssel enthalten und dass die zugehörigen privaten Schlüssel durch ein sicheres Kryptomodul für Brieftaschen geschützt werden.
(2)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen stellen von Einzelbrieftaschen unabhängige Mechanismen für die sichere Identifizierung und Authentifizierung der Brieftaschennutzer bereit.
6.Widerruf von Einzelbrieftaschenbescheinigungen
(1)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen stellen eine öffentlich zugängliche Regelung auf, in der sie die Bedingungen und Fristen für den Widerruf von Einzelbrieftaschenbescheinigungen festlegen.
(2)Widerrufen die Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen europäische Unternehmenseinzelbrieftaschenbescheinigungen, so unterrichten sie im Einklang mit Artikel 6 die betroffenen Nutzer europäischer Unternehmensbrieftaschen unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach dem Widerruf ihrer europäischen Unternehmenseinzelbrieftaschen unter Angabe der Gründe für den Widerruf und der Folgen für den Nutzer der europäischen Unternehmensbrieftasche. Diese Informationen müssen auf präzise und leicht zugängliche Weise und in klarer und einfacher Sprache bereitgestellt werden.
(3)Wenn Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen eine europäische Unternehmenseinzelbrieftaschenbescheinigung widerrufen haben, machen sie den Gültigkeitsstatus der Unternehmenseinzelbrieftaschenbescheinigung öffentlich bekannt und vermerken in der Unternehmenseinzelbrieftaschenbescheinigung, wo diese Informationen abrufbar sind.
7.Transaktionsprotokolle
(1)Unabhängig davon, ob eine Transaktion erfolgreich abgeschlossen wird oder nicht, stellen die Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen geeignete Protokollierungsregelungen bereit, die zumindest die elektronische Unterzeichnung, die elektronische Besiegelung und die Meldungen aller Transaktionen mit auf Unternehmensbrieftaschen vertrauenden Beteiligten, anderen europäischen Unternehmenseinzelbrieftaschen und europäischen Einzelbrieftaschen für die digitale Identität beinhalten.
(2)Die protokollierten Informationen müssen zumindest Folgendes enthalten:
(a)das Datum und die Uhrzeit der Transaktion;
(b)den Namen, Kontaktangaben und die einheitliche Kennung des betreffenden auf Unternehmensbrieftaschen vertrauenden Beteiligten und den Mitgliedstaat, in dem dieser auf Unternehmensbrieftaschen vertrauende Beteiligte niedergelassen ist, oder – im Falle anderer Einzelbrieftaschen – einschlägige Informationen aus der Einzelbrieftaschenbescheinigung;
(c)die Art(en) der in der Transaktion abgefragten und vorgewiesenen Daten;
(d)bei nicht abgeschlossenen Transaktionen den Grund für den Nichtabschluss.
(3)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen gewährleisten die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der protokollierten Informationen.
(4)Das Backend der europäischen Unternehmensbrieftasche protokolliert Berichte, die der Brieftaschennutzer den zuständigen Behörden über die Einzelbrieftasche übermittelt hat, einschließlich Interaktionen im Zusammenhang mit Meldungen, der Einhaltung der Rechtsvorschriften, der Datenweitergabe oder Prüfanfragen.
(5)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Protokolle sind für den Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen zugänglich, soweit dies für die Erbringung von Brieftaschendiensten erforderlich ist.
(6)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Protokolle bleiben so lange zugänglich, wie dies nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich ist.
8.Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel
(1)Im Einklang mit Artikel 6 stellen die Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen sicher, dass Brieftaschennutzer qualifizierte Zertifikate für qualifizierte elektronische Signaturen oder Siegel erhalten können, die mit qualifizierten Signatur- oder Siegelerstellungseinheiten verknüpft sind, die in Bezug auf die Einzelbrieftasche entweder lokal, extern oder entfernt (remote) eingerichtet sind.
(2)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen stellen sicher, dass europäische Unternehmensbrieftaschenlösungen über eine sichere Schnittstelle mit einer der folgenden Arten qualifizierter Signatur- oder Siegelerstellungseinheiten verbunden werden können: lokal, extern oder entfernt (remote) verwaltete qualifizierte Signatur- oder Siegelerstellungseinheiten zwecks Verwendung der in Absatz 1 genannten qualifizierten Zertifikate.
9.Signaturerstellungsanwendungen
(1)Die von europäischen Unternehmenseinzelbrieftaschen verwendeten Signaturerstellungsanwendungen können entweder von Anbietern europäischer Unternehmensbrieftaschen, von Vertrauensdiensteanbietern oder von auf Unternehmensbrieftaschen vertrauenden Beteiligten bereitgestellt werden.
(2)Signaturerstellungsanwendungen haben folgende Funktionen:
(a)Unterzeichnen oder Besiegeln von Daten, die von Nutzern der europäischen Unternehmensbrieftasche bereitgestellt werden;
(b)Unterzeichnen oder Besiegeln von Daten, die von vertrauenden Beteiligten bereitgestellt werden;
(c)Erstellen von Signaturen oder Siegeln in mindestens dem obligatorischen Format;
–Erstellen von Signaturen oder Siegeln im optionalen Format;
–Information der Brieftaschennutzer über das Ergebnis des Signatur- oder Siegelerstellungsprozesses.
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die in Absatz 2 Buchstabe c und Buchstabe c Ziffer ii genannten technischen Standards festgelegt werden.
(3)Signaturerstellungsanwendungen können entweder in das Backend der europäischen Unternehmensbrieftasche integriert oder extern eingerichtet sein. Stützen sich Signaturerstellungsanwendungen auf qualifizierte Fernsignaturerstellungseinheiten und sind sie in das Backend der europäischen Unternehmensbrieftaschen integriert, so müssen sie die Anwendungsprogrammierschnittstelle unterstützen, die in den Durchführungsrechtsakten festgelegt ist, zu deren Erlass die Kommission gemäß Artikel 5 befugt ist, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten.
10.Datenexport und Datenübertragbarkeit
Unternehmensbrieftaschen unterstützen den sicheren Export und die Übertragbarkeit der Daten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche in mindestens einem offenen Format. Dies ermöglicht es dem Inhaber, seine Daten zu einer anderen Unternehmensbrieftaschenlösung zu migrieren und dabei zumindest das Sicherheitsniveau „substanziell“ im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 zu gewährleisten.
11.Sicherer rechtsverbindlicher Kommunikationskanal für Unternehmensbrieftaschen
(1)Im Einklang mit Artikel 5 der vorliegenden Verordnung integrieren Unternehmensbrieftaschen einen bestimmten qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben gemäß den Artikeln 43 und 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und unterstützen dessen Nutzung.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um
(a)einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben zu benennen, der als obligatorischer sicherer rechtsverbindlicher Kommunikationskanal für europäische Unternehmensbrieftaschen dient;
(b)die technischen Mindestanforderungen und Interoperabilitätsanforderungen festzulegen, die ein solcher qualifizierter Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben erfüllen muss, einschließlich der Angleichung an die Referenzstandards, Spezifikationen und Verfahren gemäß den Artikeln 43 und 44 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
(c)sicherzustellen, dass der gewählte qualifizierte Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben auf offenen, öffentlich zugänglichen und gebührenfreien Normen bzw. Standards beruht, um die Interoperabilität zu gewährleisten und eine Abhängigkeit von bestimmten Anbietern zu verhindern;
(d)sicherzustellen, dass der gewählte qualifizierte Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben eine End-zu-End-Verschlüsselung bereitstellt, um die Vertraulichkeit zu gewährleisten;
(e)Verfahren zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Verfügbarkeit, der Redundanz und von Ausweichmechanismen im Falle eines Ausfalls des Dienstes festzulegen.
(3)Die Interoperabilität zwischen Unternehmensbrieftaschen und dem benannten qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben ist obligatorisch. Anbieter von Unternehmensbrieftaschen gewährleisten die technische Integration im Einklang mit den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakten.
12.Zugangskontrollmechanismus europäischer Unternehmensbrieftaschen
(1)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen stellen sicher, dass Ermächtigungsentscheidungen im Rahmen des Zugangskontrollmechanismus auf einem oder mehreren der folgenden Kriterien beruhen, je nachdem, was für den jeweiligen Zugangsantrag angemessen ist:
(a)elektronische Attributsbescheinigung der handelnden Person;
(b)formale Rolle der handelnden Person innerhalb einer anerkannten Organisationsstruktur oder eines anerkannten Wirtschaftsteilnehmers;
(c)Umfang, Gültigkeit und Beschränkungen von Mandaten, Befugnisübertragungen oder Vollmachten;
(d)kontextbezogene Informationen oder Regelungen und Vorschriften, die auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene für die sektorspezifische Einhaltung erlassen wurden.
(2)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen stellen sicher, dass der Zugangskontrollmechanismus fein austarierte und überprüfbare Ermächtigungen ermöglicht und dass
(a)die Sichtbarkeit von Nachweisen und Bescheinigungen selektiv ist und von den Zugangsrechten abhängt;
(b)der Zugang zu Geschäftsprozessen, digitalen Verfahren oder Übermittlungsschnittstellen durch Echtzeit-Validierung von Aufgaben und Mandaten geregelt wird;
(c)alle Zugriffs- und Ausführungsvorgänge protokolliert, mit einem Zeitstempel versehen und an kryptografisch überprüfbare Ermächtigungsnachweise gebunden sind, die für Prüf- und Gerichtsverfahren geeignet sind.
(3)Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen stellen sicher, dass
(a)Zuordnungen zwischen Aufgaben und Attributen verifizierbar, nachprüfbar, widerrufbar und bis zu ihren rechtmäßigen Ausstellern rückverfolgbar sind,
(b)Aufgabenkonflikte, übermäßige Befugnisübertragungen oder abgelaufene Ermächtigungen automatisch in Echtzeit erkannt und unterbunden werden,
(c)alle Ermächtigungslogiken zwischen den Mitgliedstaaten interoperabel sind.
(4)Die Liste der Referenzstandards, technischen Spezifikationen und Verfahren, die für die Umsetzung des Zugangskontrollmechanismus anzuwenden sind, wird in den Durchführungsrechtsakten festgelegt, zu deren Erlass die Kommission gemäß Artikel 5 befugt ist, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten. Diese erstrecken sich insbesondere auf
(a)die Formate für die Darstellung von Aufgaben und Attributen;
(b)Interoperabilitätsmechanismen für Mandate und Befugnisübertragungen über Brieftaschen hinweg;
(c)Protokolle, die Formulierung von Regelungen und die Durchsetzung von Beschränkungen;
(d)Anforderungen an sichere Protokollierung, Zeitstempel und Nachprüfbarkeit von Ermächtigungsvorgängen.
(5)Werden die in Absatz 1 genannten Standards, Spezifikationen und Verfahren eingehalten, so wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen dieser Nummer erfüllt sind.
13.Allgemeine Bestimmungen für Protokolle und Schnittstellen
Im Einklang mit Artikel 6 dieser Verordnung stellen Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen sicher, dass europäische Unternehmenseinzelbrieftaschen
(1)Abfragen, die unter Verwendung von Zugriffszertifikaten oder Einzelbrieftaschenbescheinigungen vertrauender Beteiligter erfolgen, genehmigen und, soweit zutreffend, authentifizieren. Eine Authentifizierung des vertrauenden Beteiligten ist erforderlich, wenn die Bescheinigungen für einen eingeschränkten Kreis bestimmt sind; in allen anderen Fällen können Bescheinigungen von jeder abfragenden Partei vorgelegt werden;
(2)den Brieftaschennutzern die Informationen anzeigen, die in den Zugriffszertifikaten für auf Unternehmensbrieftaschen vertrauende Beteiligte oder, soweit zutreffend, in den Einzelbrieftaschenbescheinigungen enthalten sind;
(3)den Brieftaschennutzern – soweit zutreffend – die Attribute anzeigen, die von den Brieftaschennutzern abgefragt werden;
(4)Einzelbrieftaschenbescheinigungen der Einzelbrieftasche an die auf Unternehmensbrieftaschen vertrauenden Beteiligten oder an die Einzelbrieftaschen, die solche Bescheinigungen abfragen, übermitteln.
14.Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen an Einzelbrieftaschen
(1)Im Einklang mit Artikel 5 dieser Verordnung stellen Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen sicher, dass Unternehmenseinzelbrieftaschen, die die Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen veranlassen, auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte authentifizieren können.
(2)In Bezug auf die Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen an eine Einzelbrieftasche stellen die Brieftaschenanbieter sicher, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
(a)Wenn Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen mithilfe ihrer Unternehmenseinzelbrieftasche die Ausstellung von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche oder von elektronischen Attributsbescheinigungen bei Anbietern von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche oder Anbietern elektronischer Attributsbescheinigungen, die Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche oder elektronische Bescheinigungen in mehreren Formaten ausstellen dürfen, veranlassen, so beantragt die Einzelbrieftasche diese in allen Formaten gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Festlegung von Vorschriften für die Anwendung von Unternehmensbrieftaschen hinsichtlich der Integrität und die Kernfunktionen europäischer Unternehmensbrieftaschen;
(b)wenn Inhaber europäischer Unternehmensbrieftaschen mithilfe ihrer Unternehmenseinzelbrieftasche mit zuständigen nationalen Behörden und Anbietern elektronischer Attributsbescheinigungen interagieren, ermöglichen die Einzelbrieftaschen die Authentifizierung und Validierung der Einzelbrieftaschenkomponenten, indem sie diesen zuständigen nationalen Behörden und Anbietern die Einzelbrieftaschenbescheinigungen auf deren Verlangen vorweisen;
(c)Brieftaschenlösungen unterstützen Mechanismen, die es Anbietern von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche ermöglichen, die Ausstellung, Auslieferung und Aktivierung gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission (11) festgelegten Anforderungen des Sicherheitsniveaus „substanziell“ zu überprüfen;
(d)Einzelbrieftaschen überprüfen die Echtheit und Gültigkeit der Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche und der elektronischen Attributsbescheinigungen.
15.Vorweisen von Attributen bei auf europäischen Unternehmensbrieftaschen vertrauenden Beteiligten
Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d und k stellen Anbieter europäischer Unternehmensbrieftaschen sicher, dass
(1)europäische Unternehmensbrieftaschenlösungen Protokolle und Schnittstellen für das Vorweisen von Attributen bei auf Unternehmensbrieftaschen vertrauenden Beteiligten gemäß den in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Normen bzw. Standards unterstützen;
(2)europäische Unternehmenseinzelbrieftaschen auf Veranlassung der Nutzer erfolgreich authentifizierte und validierte Abfragen der auf Unternehmensbrieftaschen vertrauenden Beteiligten gemäß den in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Normen bzw. Standards beantworten;
(3)europäische Unternehmenseinzelbrieftaschen den Nachweis des Besitzes der privaten Schlüssel zu den in kryptografischen Bindungen verwendeten öffentlichen Schlüsseln unterstützen.
16.Ausstellung von Identifizierungsdaten des Inhabers einer europäischen Unternehmensbrieftasche an Einzelbrieftaschen
(1)Die zuständigen Behörden stellen im Einklang mit Artikel 8 dieser Verordnung sicher, dass die den Unternehmenseinzelbrieftaschen ausgestellten Identifizierungsdaten des Inhabers einer Unternehmensbrieftasche den in den Durchführungsrechtsakten festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen.
(2)Die zuständigen nationalen Behörden stellen sicher, dass die von ihnen ausgestellten Identifizierungsdaten des Inhabers einer Unternehmensbrieftasche kryptografisch an die Einzelbrieftasche, an die sie ausgestellt werden, gebunden sind.
17.Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen an Einzelbrieftaschen
(1)Elektronische Attributsbescheinigungen, die an europäische Unternehmenseinzelbrieftaschen ausgestellt werden, müssen zumindest einer der Normen bzw. Standards entsprechen, die in den gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind.
(2)Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen müssen sich anhand ihres Zugriffszertifikats für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte gegenüber europäischen Unternehmenseinzelbrieftaschen identifizieren.
(3)Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen stellen sicher, dass die an europäische Unternehmenseinzelbrieftaschen ausgestellten elektronischen Attributsbescheinigungen die Informationen enthalten, die für die Authentifizierung und Validierung dieser elektronischen Attributsbescheinigungen erforderlich sind.