EUROPÄISCHE KOMMISSION
Straßburg, den 17.6.2025
COM(2025) 828 final
2025/0180(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938
{SWD(2025) 830 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die rechtswidrige, groß angelegte Invasion der Russischen Föderation in die Ukraine im Februar 2022 offenbarte die gravierenden Auswirkungen der bestehenden Abhängigkeiten von Gaseinfuhren aus Russland auf Märkte und Sicherheit, die erhebliche nachteilige Folgen für die Wirtschaft der Union haben. Der Konflikt hat die globalen Lieferketten stark beeinträchtigt, zu einem deutlichen Anstieg der Energiepreise geführt und erhebliche Schwankungen auf den Märkten ausgelöst. Infolgedessen haben sich die Handelsbeziehungen der Union zu Russland erheblich verschlechtert.
Dies hat tiefgreifende Auswirkungen auf den Energiesektor. Russland hat die Abhängigkeit der Union von seinen Energieausfuhren in die Union ausgenutzt, um Zwang auszuüben und zu manipulieren. Die Abhängigkeit von den Energieeinfuhren aus Russland hat die EU und die Mitgliedstaaten anfällig für Versorgungsunterbrechungen und Preisschwankungen gemacht, die weitreichende Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft hatten. Die hohen Energiepreise haben die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie beeinträchtigt und letztlich die wirtschaftliche Stabilität und die Wachstumsaussichten der Union geschwächt.
Wie in der diesem Legislativvorschlag beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ausführlich dargelegt wird, hat Russland bereits in der Vergangenheit die Versorgungssicherheit der Union gefährdet, indem es die Gasflüsse nach Europa einseitig eingeschränkt hat. In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen wird beschrieben, wie Russland Versorgungsabhängigkeiten zum Nachteil der Wirtschaft und der wirtschaftlichen Sicherheit der Union systematisch missbraucht hat. Dies ist durch mehrere wettbewerbsrechtliche Untersuchungen belegt und lässt sich insbesondere an den Einschränkungen oder Unterbrechungen der Gaslieferungen aus Russland in den Jahren 2006, 2009 und 2014 sowie der absichtlichen Verringerung der Gasflüsse und Speicherfüllstände im Vorfeld der groß angelegten Invasion der Ukraine durch die Russische Föderation im Herbst 2021 erkennen. Nach Beginn des Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine nutzte Russland die Abhängigkeit der Union aus, um in der Union eine schwere Energiekrise mit Auswirkungen auf die wirtschaftliche Sicherheit auszulösen und die Lieferungen zur Aufrechterhaltung eines hohen Energiepreisniveaus strategisch zu verringern.
Das vom russischen Staat kontrollierte Gasexportunternehmen Gazprom mit Monopolstellung war Gegenstand zahlreicher wettbewerbsrechtlicher Untersuchungen, die Themen wie Verbote des Weiterverkaufs von Gas für Vertragspartner („Klauseln zum Bestimmungsort“), Preismissbrauch oder Nötigungsversuche gegenüber Vertragspartnern betrafen. Die Union kann die Russische Föderation und russische Energieunternehmen daher nicht als vertrauenswürdige Energiehandelspartner ansehen.
Die Lieferunterbrechungen führten zu sehr schwerwiegenden Problemen in Bezug auf die Energieversorgungssicherheit in der Union, sodass sich elf Mitgliedstaaten 2022 gezwungen sahen, eine Energiekrisenstufe gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/1938 auszurufen. Die Auswirkungen auf die Preise waren beispiellos, wobei der durchschnittliche Spotmarktpreis für Gas im Jahr 2022 bei 125 EUR/MWh lag und damit sechs- bis achtmal so hoch war wie vor der Krise. Die Auswirkungen der Krise waren in der gesamten Union spürbar, da sich der Anstieg der Energiepreise selbst in Mitgliedstaaten auswirkte, die nicht unmittelbar von einer Unterbrechung der Gasflüsse aus Russland betroffen waren. Die Folgen der Gaskrise machten sich außerdem im Stromsektor bemerkbar, da die Stromerzeugung in Gaskraftwerken auf den Stromgroßhandelsmärkten häufig das preisbestimmende Element ist. Die Großhandelspreise für Strom in Europa stiegen im August 2022 sprunghaft auf durchschnittlich mehr als 400 EUR/MWh an, wobei die Spitzenwerte in den meisten Mitgliedstaaten kurzzeitig einige Tage lang deutlich über 500 EUR/MWh lagen. Dies hatte schwerwiegende Auswirkungen auf das Energiesystem der Union, die sich auch auf den Endkundenmärkten und bei den Endverbrauchern bemerkbar machten, da die Wirtschaft der Union auf eine stabile und vorhersehbare Energieversorgung angewiesen ist.
Die Instrumentalisierung von Energie als Waffe durch Russland hatte nicht nur Auswirkungen auf die Energieversorgungssicherheit, sondern hat der Wirtschaft der Union insgesamt ernsthaft geschadet. Die Energiepreise waren der wichtigste Treiber der Inflation, die 2022 einen Höchststand von über 10 % erreichte. Die jüngste Krise hat gezeigt, dass verlässliche Handelsbeziehungen mit Lieferpartnern für Energieerzeugnisse von entscheidender Bedeutung sind, um die Marktstabilität aufrechtzuerhalten, das Leben und die Gesundheit der Menschen sowie die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union zu schützen.
Als Reaktion auf den Angriff der Ukraine durch Russland im Februar 2022 und im Einklang mit der Erklärung der Staats- und Regierungschefs von Versailles vom 11. März 2022 hat die Kommission am 18. Mai 2022 den REPowerEU-Plan auf den Weg gebracht, um die Energieeinfuhren auf eine sichere, erschwingliche und nachhaltige Weise zu diversifizieren und so die Energieeinfuhren aus Russland zu ersetzen. Der Plan stützte sich auf eine seit Langem bestehende Diversifizierungspolitik, die auch in der Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung von 2014 und in der Strategie für die Energieunion von 2015 dargelegt wurde. Seit 2022 arbeiten die EU und ihre Mitgliedstaaten an der Umsetzung des REPowerEU-Plans, um Energie zu sparen, die Energiewende zu beschleunigen, die heimische Energieerzeugung zu fördern, wichtige Infrastrukturen für eine weitere Diversifizierung der Gasversorgung fertigzustellen und die Energiediplomatie der EU zu verbessern. Infolgedessen war die Union in der Lage, die Einfuhren von Gas aus Russland von 2021 bis 2023 um mehr als 70 % von 150 Mrd. m³ auf 43 Mrd. m³ zu verringern, und die Energiepreise sind gegenüber den Höchstständen von 2022 erheblich gesunken.
Trotz der erheblichen Fortschritte und des Endes des russischen Gastransits durch die Ukraine Ende 2024 wird noch immer russisches Gas in die Union eingeführt. Schätzungen zufolge machen diese Einfuhren im Jahr 2025 rund 13 % der gesamten Gaseinfuhren der Union aus. Angesichts der beträchtlichen Menge an russischem Erdgas, die die Union derzeit noch bezieht, kündigte die Kommission im Rahmen des Fahrplans zur Beendigung der russischen Energieeinfuhren am 6. Mai 202513 einen Legislativvorschlag an, um die Einfuhren von russischem Gas vollständig einzustellen und den bestehenden Rahmen hinsichtlich der Energieabhängigkeit zu verbessern.
Darüber hinaus wird in bestimmten Mitgliedstaaten ein erheblicher Teil der LNG-Einfuhrkapazitäten von russischen Unternehmen kontrolliert, was das Risiko birgt, dass diese Kapazitätsrechte dazu genutzt werden könnten, um durch Kapazitätshortungspraktiken Einfuhren aus alternativen Bezugsquellen zu behindern. Bereits in der Vergangenheit führten Fälle des Hortens von Gasspeicherkapazitäten zu erheblichen Marktverzerrungen, Preisanstiegen und Gefährdungen kritischer Sicherheitsmaßnahmen.
Mehr als ein Jahrzehnt lang hat sich die Russische Föderation durch die Instrumentalisierung von Energie als Waffe und durch Manipulationen der Energiemärkte systematisch als unzuverlässiger Partner erwiesen, was sich nachteilig auf die wesentlichen internationalen Sicherheitsinteressen der Union auswirkt. Die verbleibenden Einfuhren von russischem Gas sind daher ein erhebliches Risiko für die wirtschaftliche Sicherheit und insbesondere die Energieversorgungssicherheit der Union und haben nachteilige wirtschaftliche und gesellschaftliche Folgen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass weitere Zahlungen in Höhe von 15 Mrd. EUR pro Jahr für Einfuhren von russischem Gas die Sicherheit der Union gefährden, ist es erforderlich, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um diese Einfuhren zu beenden, wobei die vollständige Einstellung der Energielieferungen aus der Russischen Föderation schrittweise und unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und marktwirtschaftlicher Erwägungen erfolgen muss. Angesichts der wesentlichen Rolle, die LNG bei der Sicherung alternativer Energielieferungen in Europa spielen dürfte, ist es außerdem von entscheidender Bedeutung, jedes Gaseinfuhrverbot durch eine Maßnahme zu ergänzen, mit der die Erbringung von LNG-Terminal-Dienstleistungen für bestimmte Einrichtungen eingeschränkt wird.
Wie im Fahrplan vom 6. Mai 2025 dargelegt wurde, wird die Kommission systematische Maßnahmen vorschlagen, um die verbleibenden Einfuhren von Gas, Öl und Kernenergie aus der Russischen Föderation zu beenden.
Die Kommission hat die Auswirkungen eines möglichen Verbots der Einfuhr von russischem Erdgas und der Erbringung von LNG-Terminal-Dienstleistungen für russische Unternehmen sorgfältig geprüft. Seit 2022 wurden umfassende Vorarbeiten sowie mehrere detaillierte Analysen zu den Auswirkungen einer vollständigen Einstellung der Einfuhren von Gas aus Russland durchgeführt und veröffentlicht, und die Kommission konnte sich außerdem auf eine Vielzahl von Studien externer Sachverständiger und Agenturen stützen. Aufbauend auf der von der Kommission in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vorgenommenen Folgenabschätzung besteht der Zweck der vorgeschlagenen Verordnung darin, wirksam dazu beizutragen, die Abhängigkeiten der Union und die sich für den Handel und die Energieversorgungssicherheit der Union ergebenden erheblichen Risiken aufgrund der Einfuhr von Gas und Öl aus der Russischen Föderation zu beseitigen. Wird nichts gegen die derzeit verbleibenden Abhängigkeiten unternommen, könnte dies die Union besonders anfällig für potenzielle unvorhersehbare Zwangsmaßnahmen der Russischen Föderation machen.
Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll insbesondere die Einstellung der Einfuhren von Pipeline-Gas und Flüssigerdgas (LNG) erreicht werden, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, um dessen Zugang zum Unionsmarkt zu unterbinden.
Da die meisten Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer seit 2022 ihre Lieferbeziehungen zur Russischen Föderation beendet haben, sieht der Vorschlag für diese Verordnung ein ab dem 1. Januar 2026 geltendes Verbot von Gaseinfuhren im Rahmen neuer Verträge vor, die nach dem 17. Juni 2025 geschlossen wurden. Bis Ende 2027 soll gemäß dieser Verordnung die vollständige Einstellung der Einfuhren im Rahmen bestehender Verträge erreicht werden. Wie in der Folgenabschätzung dargelegt wird, können die verbleibenden Gasmengen abgebaut werden, ohne dass erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen oder Risiken für die Versorgungssicherheit bestehen, weil genügend alternative Lieferanten auf dem globalen Gasmarkt, ein gut vernetzter interner Gasmarkt und eine ausreichende Einfuhrinfrastruktur zur Verfügung stehen. Daher trägt diese Verordnung der Komplexität der Einstellung der Einfuhren im Rahmen verschiedener Arten von Verträgen Rechnung, wobei vorgeschlagen wird, dass das Einfuhrverbot im Rahmen neuer Verträge nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt.
Kurzfristige Verträge, d. h. Verträge mit einer Laufzeit von unter einem Jahr über einzelne oder mehrere Erdgaslieferungen, betreffen kleinere Mengen als die großen mehrjährigen Lieferverträge zwischen Einführern und russischen Unternehmen. Diese bestehenden Verträge werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in jedem Fall in Kürze auslaufen. Dementsprechend erscheint das Risiko für die wirtschaftliche Sicherheit, das sich aus bestehenden kurzfristigen Verträgen ergibt, gering. Daher sollten bestehende kurzfristige Verträge von der sofortigen Anwendung des Einfuhrverbots ausgenommen werden, und es sollte eine Übergangsphase bis zum 17. Juni 2026 gelten. Einführer mit langfristigen Verträgen benötigen möglicherweise mehr Zeit, um alternative Versorgungswege und -quellen zu finden, da es in diesen Verträgen in der Regel um deutlich größere Mengen geht als in kurzfristigen Verträgen. Daher wird bis zur Anwendung des Einfuhrverbots ein Übergangszeitraum eingeführt.
Um zu gewährleisten, dass aus alternativen zuverlässigen Quellen eingeführtes LNG erfolgreich geliefert werden kann, ist es von entscheidender Bedeutung, dass LNG-Terminals in der Union den Lieferanten entsprechende Einfuhrkapazitäten zur Verfügung stellen. Da ein erheblicher Teil der LNG-Kapazitäten in Europa von russischen Unternehmen kontrolliert wird, besteht die Gefahr, dass Russland alternative Einfuhren von nichtrussischen Lieferanten behindern könnte, indem es die gebuchten Kapazitäten selbst dann nicht freigibt, wenn es sie nicht nutzt (sogenanntes Horten), oder andere wettbewerbswidrige Praktiken anwendet. Um das Verbot der Einfuhren von Erdgas aus Russland zu verschärfen, wird mit der vorgeschlagenen Verordnung die entsprechende Einfuhrkapazität in LNG-Terminals alternativen Lieferanten zugänglich gemacht, indem die Erbringung von LNG-Terminal-Dienstleistungen für Kunden aus Russland oder Kunden, die von russischen Unternehmen kontrolliert werden, ab dem 1. Januar 2028 verboten wird. Mit dieser Maßnahme werden die Terminalkapazitäten an alternative Lieferanten weitergegeben, die Widerstandsfähigkeit des Energiemarkts erhöht und es wird früheren Problemen wie Marktverzerrungen, Preiserhöhungen und Sicherheitsbedrohungen begegnet.
Im Gegensatz zu anderen Waren ist Erdgas ein homogener Rohstoff, der in großen Mengen gehandelt und häufig mehrfach zwischen Händlern auf Großhandelsebene weiterverkauft wird. Für eine wirksame Umsetzung des Einfuhrverbots für russisches Erdgas werden mit der vorgeschlagenen Verordnung daher neue Mechanismen eingeführt, um die Transparenz, die Überwachung und die Rückverfolgbarkeit von Gaslieferungen aus Russland auf den EU-Märkten zu verbessern. Angesichts der besonderen Komplexität der Rückverfolgung des Ursprungs von Erdgas und im Hinblick auf die möglicherweise bestehenden Anreize für russische Lieferanten zur Umgehung der Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung wären Einführer von russischem Gas verpflichtet, den Zollbehörden alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Beschränkungen für Gaseinfuhren aus der Russischen Föderation angewandt werden können. Mit dieser Verordnung sollte ein wirksamer Rahmen geschaffen werden, um den tatsächlichen Ursprung und den Ausfuhrort des in die Union eingeführten Erdgases zu ermitteln.
Zur Verstärkung dieser Bemühungen und zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung sollten die Zollbehörden einen Informationsaustausch mit den Regulierungsbehörden, den zuständigen Behörden, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und der Kommission fördern. Eine solche Zusammenarbeit würde eine wirksame Überwachung der Umsetzung und Einhaltung der Ausstiegsziele ermöglichen. ACER sollte mit ihrem Fachwissen zum Prozess der Überwachung der Umsetzung dieser Verordnung beitragen und einen Bericht veröffentlichen, der einen Überblick über die russisches Gas betreffenden Verträge bietet und eine Bewertung der Auswirkungen der Diversifizierung auf die Energiemärkte enthält.
Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird durch Änderungen des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2017/1938 ein neuer Transparenz- und Überwachungsrahmen geschaffen, nach dem die Einführer von Erdgas mit russischem Ursprung verpflichtet sind, der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden detaillierte Vertragsinformationen zu übermitteln. Die Erfahrungen während der Gaskrise in den Jahren 2022 und 2023 haben gezeigt, dass umfassende Informationen über Versorgungsabhängigkeiten von entscheidender Bedeutung sind, um die Gasversorgungssicherheit in der Union in Bezug auf russisches Gas zu bewerten. Mit dieser Verordnung werden die Einführer von Erdgas aus Russland daher verpflichtet, der Kommission alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um mögliche Risiken für den Gashandel und die Versorgungssicherheit wirksam bewerten zu können. Diese Informationen sollten Schlüsselparameter der betreffenden Gaslieferverträge oder auch ganze Vertragsabschnitte mit Ausnahme von Preisinformationen umfassen, wenn dies erforderlich ist, um den Kontext bestimmter Klauseln oder Verweise auf andere Vertragsbestimmungen nachzuvollziehen. Die Einführer müssen Änderungen der Vertragsbedingungen unmittelbar nach der regulatorischen Annahme melden, um die genaue Überwachung der Einfuhren von russischem Gas in die Union zu erleichtern. Bei der Überwachung der Gasversorgungssicherheit in der Union sollte die Kommission auch die von den Zollbehörden übermittelten Informationen über Einfuhren und die in den nationalen Diversifizierungsplänen der Mitgliedstaaten aufgeführten Informationen berücksichtigen. Mit diesem umfassenden Datensatz und einer verstärkten Zusammenarbeit mit den nationalen Zollbehörden erhält die Kommission alle erforderlichen Informationen in Bezug auf die Einzelheiten russischer Lieferverträge.
Die Erfahrungen mit dem angekündigten Ausstieg aus den Erdgaslieferungen über die Ukraine haben gezeigt, dass Marktstörungen oder Versorgungssicherheitsprobleme, die sich aus einem Wechsel der Gaslieferanten ergeben könnten, durch eine gute Vorbereitung und Koordinierung im Geiste der Solidarität wirksam vermieden werden können. Um das vollständige Ende russischer Gaslieferungen 2028 in koordinierter Weise vorzubereiten und dem Markt ausreichend Zeit zu geben, sich auf die damit verbundenen Veränderungen ohne Risiko für die Gasversorgungssicherheit oder erhebliche Auswirkungen auf die Energiepreise einzustellen, müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung proaktiv nationale Diversifizierungspläne für der Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas ausarbeiten und umsetzen. In diesen Plänen müssen genaue Maßnahmen festgelegt und Etappenziele für die schrittweise Einstellung direkter und indirekter Einfuhren von russischem Gas abgesteckt werden. Die nationalen Diversifizierungspläne ermöglichen es der Kommission, die Diversifizierungsmaßnahmen zu koordinieren und, sofern erforderlich, in Bezug auf diese eine beratende Funktion einzunehmen. Die Analyse der nationalen Diversifizierungspläne durch die Kommission sollte in einen Bericht und – falls erforderlich – in Empfehlungen für EU-weite Maßnahmen zur Beschleunigung der Verringerung der Abhängigkeit von russischem Gas münden.
Neben der Einstellung der Gaseinfuhren sieht die vorgeschlagene Verordnung außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten Diversifizierungspläne zur Einstellung der Einfuhren von russischem Öl ausarbeiten müssen, um für Informationen und eine koordinierte Umsetzung in Bezug auf das in der Erklärung von Versailles vorgesehene vollständige Ende der Öllieferungen bis Ende 2027 zu sorgen.
Dieser einheitliche Ansatz steht für eine umfassende, gemeinsame und auf dem Grundsatz der Solidarität beruhende Strategie für eine koordinierte Beendigung der Energieabhängigkeiten von der Russischen Föderation und bekräftigt damit das Engagement der Union für ein unabhängiges und widerstandsfähiges Energiesystem.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag stützt sich auf die REPowerEU-Mitteilung vom Mai 2022 und die Erklärung der Staats- und Regierungschefs von Versailles, in denen gefordert wurde, die Abhängigkeit Europas von russischer Energie durch Verbesserung der Energieeffizienz, einen beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien und Diversifizierung der Versorgung zu beenden, und baut auf den früheren Maßnahmen auf, die die Union und ihre Mitgliedstaaten auf dieser Grundlage ergriffen haben. Dieser Vorschlag wurde in der Mitteilung der Kommission über den Fahrplan für die Beendigung der Energieeinfuhren aus Russland vom 6. Mai 2025 (im Folgenden „REPowerEU-Fahrplan“) angekündigt.
Angesichts der als Waffe eingesetzten Einschränkungen der Gaslieferungen und der Marktmanipulationen durch Russland sowie in Anbetracht der Verwendung von Einnahmen aus dem Verkauf von Erdgas zur Finanzierung der Kriegsanstrengungen Russlands können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1789 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff befristete, verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um die Gebotskapazität einzelner Netznutzer an Gaseinspeisepunkten und LNG-Terminals insbesondere für Lieferungen aus Russland und Belarus zu beschränken. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, wesentliche Sicherheitsinteressen zu schützen, und können bei Bedarf verlängert werden, müssen aber mit internationalen Verpflichtungen, unter anderem Artikel XXI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), in Einklang stehen.
Mit diesen Maßnahmen sollten die im REPowerEU-Plan dargelegten Ziele der Union in Bezug auf die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland unterstützt werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Energiesolidarität müssen die Mitgliedstaaten die Kommission und andere möglicherweise betroffene Mitgliedstaaten vor der Umsetzung konsultieren, wobei sie insbesondere möglichen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit auf EU-Ebene sowie auf andere möglicherweise betroffene Mitgliedstaaten Rechnung tragen müssen. Der Ansatz gewährleistet eine angemessene und gut koordinierte Reaktion auf Bedrohungen sowie Kontinuität im Hinblick auf das Erreichen der Energieunabhängigkeit.
Die vorgeschlagene Verordnung baut auf diesen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1789 auf und beseitigt bestehende Defizite dieser Bestimmungen. Solche Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten reichen jedoch offensichtlich nicht aus, um das grundlegende Problem der Abhängigkeit von Gaseinfuhren aus Russland zu lösen. Daher sollte mit der vorgeschlagenen Verordnung ein besser koordiniertes Einfuhrverbot auf EU-Ebene eingeführt werden. Obwohl die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1789 bestimmte Einzelmaßnahmen ergreifen können, um die Einfuhr von russischem Gas in Form von LNG oder Pipeline-Gas in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, sehen die Bestimmungen keinen gemeinsamen und koordinierten Rahmen für solche Maßnahmen vor. Die nationalen Maßnahmen zur Beschränkung der Gaseinfuhren aus Russland unterscheiden sich in Umfang und Inhalt, insbesondere in Bezug auf die geltenden Maßnahmen zur Verhinderung von Umgehungen. Diese mangelnde Koordinierung birgt die Gefahr einer Fragmentierung des Binnenmarkts. Mit diesem Vorschlag sollten diese Risiken beseitigt werden, indem klare Vorschriften in Bezug auf die Pflichten der Einführer und den Informationsaustausch zwischen allen beteiligten Behörden festgelegt werden.
Abhängigkeiten von Russland bestehen nicht nur im Bereich der Einfuhr von Gas. Wie im REPowerEU-Fahrplan ausführlich dargelegt wird, liefert Russland auch verschiedene Kernmaterialien in die Union, wodurch der Sektor der Kernenergieerzeugung und andere Nuklearsektoren ähnlichen Risiken in Bezug auf die wirtschaftliche Sicherheit ausgesetzt sind wie der Erdgassektor. Die von Russland im Nuklearbereich gelieferten Produkte sind jedoch technisch komplex und umfassen natürliches, umgewandeltes und angereichertes Uran, Brennelemente, Ersatzteile und Wartungsdienstleistungen sowie medizinische Radioisotope. Auch die Rechtsgrundlage für Maßnahmen im Nuklearbereich unterscheidet sich teils von der Rechtsgrundlage dieser Verordnung. Es ist daher angezeigt, die Legislativvorschläge für Maßnahmen in Bezug auf Gas und Öl und für Maßnahmen im Nuklearbereich voneinander zu entkoppeln.
Dieser Vorschlag steht auch im Einklang mit dem am 28. Januar 2025 vorgelegten und kürzlich vom Europäischen Parlament gebilligten Vorschlag der Kommission zur Einführung von Zöllen auf Düngemittel und bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Russland und Belarus, mit dem die Abhängigkeit der Union von diesen Einfuhren verringert werden soll. Die vorgeschlagenen Maßnahmen, die die gemeinsame Handelspolitik der Union betreffen, zielen darauf ab, die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse in die Union erheblich zu verringern, wenn sie ihren Ursprung in Russland und Belarus haben oder direkt oder indirekt von diesen ausgeführt werden. Es wird erwartet, dass die Einführung von Einfuhrzöllen zu einer weiteren Diversifizierung der Düngemittelproduktion in der Union führen wird.
Allgemein wird mit der vorgeschlagenen Verordnung das Ziel verfolgt, die wirtschaftliche Sicherheit der Union im Bereich der Energieversorgung zu stärken. Sie steht somit im Einklang mit der Europäischen Strategie für wirtschaftliche Sicherheit sowie den in diesem Rahmen ergriffenen Maßnahmen und baut auf diesen auf, insbesondere auf den Vorschlägen der Kommission
für einen noch stärkeren Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung in der EU durch den Vorschlag einer verbesserten Überprüfung ausländischer Investitionen in der EU;
zum Anstoßen von Gesprächen über eine stärkere europäische Koordinierung von Ausfuhrkontrollen und von einschlägigen Maßnahmen, wobei den bestehenden multilateralen Regelungen und den Vorrechten der Mitgliedstaaten uneingeschränkt Rechnung getragen wird;
zur Ermittlung potenzieller Risiken, die auf Investitionen in Drittstaaten in einigen wenigen Technologiebereichen zurückgehen, im Zuge von Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern;
zur Förderung weiterer Gespräche im Hinblick auf eine stärkere Unterstützung von Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit Technologien mit potenziell doppeltem Verwendungszweck;
für eine Empfehlung des Rates für Maßnahmen zur Stärkung der Forschungssicherheit auf nationaler und sektoraler Ebene.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Das vorgeschlagene Einfuhrverbot für Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus ihr ausgeführt wird, und die dieses Verbot flankierenden Maßnahmen für eine bessere Überwachung der russischen Energieeinfuhren stehen im Einklang mit den einschränkenden Maßnahmen, die die Union nach der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ergriffen hat. Daher stehen das Einfuhrverbot für Erdgas und die flankierenden Maßnahmen der vorgeschlagenen Verordnung sowohl für Erdgas als auch für Öl im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, nach dem Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie zwischen diesen und den übrigen Politikbereichen der Union erforderlich ist. Sie stehen auch im Einklang mit Artikel 207 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach die gemeinsame Handelspolitik im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union zu gestalten ist.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage des Vorschlags bilden Artikel 207 und Artikel 194 Absatz 2 AEUV. Artikel 207 AEUV ist die Rechtsgrundlage für die vorgeschlagenen Handelsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik der Union, mit denen Einfuhren von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, sowie die Erbringung von Dienstleistungen in LNG-Terminals der EU für Kunden aus der Russischen Föderation und für Kunden, die unter der Kontrolle von Personen aus der Russischen Föderation stehen, verboten werden. Artikel 194 Absatz 2 AEUV bildet die Rechtsgrundlage für die in diesem Vorschlag aufgeführten Maßnahmen betreffend i) die Übermittlung einschlägiger Informationen durch Erdgaseinführer und den Austausch dieser Informationen zwischen den zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten und der Kommission, ii) die Erstellung von Diversifizierungsplänen durch die Mitgliedstaaten zur Einstellung der Lieferungen von russischem Erdgas und russischem Öl und iii) die Verbesserung der Transparenz von Lieferverträgen für russisches Erdgas durch Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e AEUV fällt die gemeinsame Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der Union; das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.
Die anderen in dieser Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen in Bezug auf Erdgas, die gemäß Artikel 194 Absatz 2 AEUV zu erlassen sind, z. B. i) die Übermittlung einschlägiger Informationen durch Erdgaseinführer und der Austausch dieser Informationen zwischen den zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten und der Kommission, ii) die Erstellung von Diversifizierungsplänen durch die Mitgliedstaaten zur Einstellung der Lieferungen von russischem Erdgas und iii) die Verbesserung der Transparenz von Lieferverträgen für russisches Erdgas, sind erforderlich, um das EU-Einfuhrverbot für russisches Erdgas erfolgreich umzusetzen. Dies gilt auch für die ebenfalls gemäß Artikel 194 Absatz 2 AEUV anzunehmenden Maßnahmen in Bezug auf die Erstellung und Überwachung nationaler Diversifizierungspläne für Öl, die auf Unionsebene koordiniert werden müssen, um das Ziel einer wirksamen und koordinierten Einstellung der Einfuhren von russischem Öl zu erreichen.
•Verhältnismäßigkeit
Dieser Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind geeignet und notwendig, um die angestrebten Ziele zu erreichen, und stellen keine in Bezug auf diese Ziele unverhältnismäßige Belastung für Unternehmen und Mitgliedstaaten dar.
Bei der wichtigsten vorgeschlagenen Maßnahme handelt es sich um ein Verbot von Gaseinfuhren auf der Grundlage neuer Verträge, die zwischen dem 17. Juni 2025 und dem 1. Januar 2026 geschlossen werden, und ein Verbot der verbleibenden Einfuhren auf der Grundlage bestehender Verträge bis zum 17. Juni 2026 für Gas im Rahmen kurzfristiger Verträge und bis Ende 2027 für Gas im Rahmen langfristiger Verträge. Ein vollständiges Verbot der Einfuhren von Erdgas aus Russland ist eindeutig geeignet, das Ziel der Beendigung der Abhängigkeit der Union von diesen Einfuhren zu erreichen. Wie in dieser Begründung dargelegt wird, haben sich alle anderen Maßnahmen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten seit Februar 2022 ergriffen haben, als nicht ausreichend erwiesen, um dieses Ziel vollständig zu erreichen, wie die nach wie vor in die Union eingeführten erheblichen Mengen von russischem Erdgas belegen, auch wenn diese Maßnahmen einige der Auswirkungen der durch die groß angelegte Invasion Russlands in die Ukraine verursachten Energiekrise erfolgreich abgemildert haben. Um das Ziel der Beendigung der Abhängigkeit der Union von Einfuhren von Gas aus Russland zu erreichen, ist daher ein vollständiges Einfuhrverbot erforderlich. In Anbetracht der ernsthaften Risiken für die Energieversorgungssicherheit der Union und letztlich für die allgemeine wirtschaftliche Sicherheit und Autonomie der Union sind die Auswirkungen der Maßnahme auf die betroffenen Mitgliedstaaten und Gasunternehmen in Bezug auf das genannte Ziel auch nicht unverhältnismäßig. Darüber hinaus werden diese Auswirkungen durch die schrittweise Einführung des Einfuhrverbots abgemildert, das zunächst nur neue Verträge betrifft, während Einfuhren auf der Grundlage bestehender langfristiger Verträge bis Ende 2027 fortgesetzt werden dürfen.
Das ab dem 1. Januar 2026 geltende Verbot der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden aus der Russischen Föderation in LNG-Terminals der Union ist geeignet und notwendig, um sicherzustellen, dass LNG-Terminals in der Union alternativen Lieferanten entsprechende Einfuhrkapazitäten zur Verfügung stellen, sowie um die Widerstandsfähigkeit des Marktes zu erhöhen und früheren Probleme wie Marktverzerrungen, Preiserhöhungen und Sicherheitsbedrohungen zu begegnen. Angesichts der Bedeutung dieser Ziele sind die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Betreiber und Kunden von LNG-Terminals in Bezug auf diese Ziele ebenfalls nicht unverhältnismäßig.
Die flankierenden Maßnahmen, d. h.
i) die Übermittlung einschlägiger Informationen durch Erdgaseinführer und der Austausch dieser Informationen zwischen den zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten und der Kommission,
ii) die Erstellung von Diversifizierungsplänen durch die Mitgliedstaaten zur Einstellung der Lieferungen von russischem Erdgas und
iii) die Verbesserung der Transparenz von Lieferverträgen für russisches Erdgas,
sind für eine wirksame Umsetzung und Überwachung des Einfuhrverbots für Gas aus Russland geeignet und notwendig und stellen in Anbetracht der oben beschriebenen Bedeutung keine in Bezug auf die verfolgten Ziele unverhältnismäßige Belastung für die Mitgliedstaaten und die Gasunternehmen dar.
Schließlich ist die vorgeschlagene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, nationale Diversifizierungspläne für die Einstellung der Öleinfuhren aus Russland bis Ende 2027 zu erarbeiten und zu übermitteln, ein geeignetes, notwendiges und verhältnismäßiges Mittel, um die Einstellung der Einfuhren in denjenigen Mitgliedstaaten zu erleichtern, die von Ausnahmen von bestehenden EU-Sanktionen für Öleinfuhren aus Russland profitieren.
•Wahl des Instruments
In Anbetracht der Notwendigkeit eines verbindlichen, unmittelbar anwendbaren Rechtsakts sowie der Notwendigkeit, rasch zu handeln, um auf eine unmittelbare Bedrohung der Energieversorgungssicherheit der Union zu reagieren, ist eine Verordnung das einzige geeignete Instrument, um die Wirksamkeit und Effizienz der vorgeschlagenen Maßnahmen zu gewährleisten, mit denen die Gaseinfuhren aus Russland in die Union in koordinierter Weise unionsweit eingestellt werden sollen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
•Folgenabschätzung
Die Auswirkungen einer Einstellung der Einfuhren von russischem Gas auf die Energiemärkte der EU und die Wirtschaft im weiteren Sinne wurden von der Kommission seit den ersten Versorgungsunterbrechungen Russlands intensiv analysiert. Die Ergebnisse der umfassenden Analysen der in der vorgeschlagenen Verordnung aufgeführten Maßnahmen sind in der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag zusammengefasst.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
•Grundrechte
Dieser Vorschlag kann sich auf bestimmte Grundrechte auswirken, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere das Recht auf unternehmerische Freiheit (Artikel 16) und das Eigentumsrecht (Artikel 17). Wie oben erläutert, sind die vorgeschlagenen Einschränkungen dieser Grundrechte jedoch im Hinblick auf die dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung notwendig und verhältnismäßig und achten den Wesensgehalt dieser Rechte. Die Maßnahmen entsprechen somit den in Artikel 52 Absatz 1 der Charta festgelegten Anforderungen an solche Einschränkungen.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die finanziellen Auswirkungen des Verordnungsvorschlags werden im Finanzbogen im Einzelnen erläutert.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 1. März 2026 im Einklang mit der vorgeschlagenen Verordnung nationale Diversifizierungspläne mit konkreten Maßnahmen und Zeitplänen für die Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und Öl entwickeln.
Die Zollbehörden und die beteiligten zuständigen nationalen Behörden sollten die Umsetzung des Einfuhrverbots für russisches Erdgas und der in der vorgeschlagenen Verordnung festgelegten Verpflichtungen überwachen. Sie sollten alle Informationen austauschen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob das Einfuhrverbot und die damit verbundenen Verpflichtungen eingehalten werden.
Die Kommission bewertet die Durchführung dieser Verordnung und die Fortschritte bei der Einstellung der Einfuhren von Gas aus der Russischen Föderation auf der Grundlage der übermittelten Informationen. Diese Bewertung sollte in einem Jahresbericht veröffentlicht werden.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Artikel 1 werden Gegenstand und Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung beschrieben.
In Artikel 2 werden die im gesamten Text verwendeten Begriffe definiert, was der Klarheit der in der vorgeschlagenen Verordnung dargelegten Maßnahmen dient.
Mit Artikel 3 werden Einfuhren von Erdgas über Pipelines sowie von LNG aus der Russischen Föderation ab dem 1. Januar 2026 verboten. Das Verbot gilt für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation haben oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt werden.
Artikel 4 sieht Ausnahmen von dem ab dem 1. Januar 2026 geltenden sofortigen Verbot vor. Für kurzfristige Lieferverträge, die vor dem 17. Juni 2025 geschlossen wurden, gilt das Verbot erst ab dem 17. Juni 2026. Für Gasmengen im Rahmen langfristiger Lieferverträge, die vor dem 17. Juni 2025 geschlossen wurden, gilt das Verbot ab dem 1. Januar 2028. Die Mengen, für die die Übergangsphase gilt, sind auf die vertraglich vereinbarten Mengen beschränkt.
Artikel 5 enthält ein Verbot der Erbringung langfristiger Terminal-Dienstleistungen in LNG-Terminals der EU für Einrichtungen aus der Russischen Föderation oder für Einrichtungen, die unter der Kontrolle von Personen aus der Russischen Föderation stehen, ab dem 1. Januar 2026. Das Verbot gilt für LNG-Terminal-Dienstleistungen im Rahmen von Verträgen, die nach dem 17. Juni 2025 geschlossen oder geändert wurden.
In Artikel 6 wird eine Übergangsfrist für langfristige Verträge über LNG-Terminal-Dienstleistungen, die vor dem 17. Juni 2025 geschlossen wurden, festgelegt. Für im Rahmen dieser langfristigen Lieferverträge erbrachte Dienstleistungen gilt das Verbot ab dem 1. Januar 2028.
Mit Artikel 7 wird festgelegt, dass Einführer von Gas aus der Russischen Föderation den Zollbehörden der Mitgliedstaaten alle für die Umsetzung der Artikel 3 und 4 der vorgeschlagenen Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen müssen. Der Artikel enthält eine Liste von Elementen, die angegeben werden sollten, wenngleich die Zollbehörden berechtigt sind, weitere Informationen anzufordern. Der Artikel sieht außerdem eine widerlegbare Vermutung in Bezug auf den russischen Ursprung von Einfuhren in Form einer Liste von Kopplungspunkten vor.
Mit Artikel 8 werden die Anbieter von LNG-Terminal-Dienstleistungen verpflichtet, mit den Zollbehörden Informationen auszutauschen, um die Artikel 5 und 6 der vorgeschlagenen Verordnung umsetzen zu können.
Mit Artikel 9 werden die Zollbehörden, die beteiligten zuständigen Behörden und die Regulierungsbehörden verpflichtet, die Umsetzung der Artikel 3 bis 6 der vorgeschlagenen Verordnung zu überwachen. Dies erfordert gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Behörden verschiedener Mitgliedstaaten sowie mit ACER oder der Kommission.
In Artikel 10 wird festgelegt, dass die Zollbehörden die von den Einführern von Gas aus der Russischen Föderation bereitgestellten Informationen mit der Kommission und den Behörden anderer Mitgliedstaaten austauschen müssen. Diese Zusammenarbeit soll es ermöglichen, die Umsetzung der Artikel 3 bis 6 der vorgeschlagenen Verordnung zu bewerten.
Nach Artikel 11 müssen die Mitgliedstaaten einen Diversifizierungsplan für die Einstellung aller Gaseinfuhren aus der Russischen Föderation bis zum 31. Dezember 2027 erstellen. Die nationalen Diversifizierungspläne müssen Informationen enthalten über i) die Gaseinfuhrmengen im Rahmen bestehender Verträge und die von Unternehmen aus der Russischen Föderation gebuchten LNG-Terminal-Dienstleistungen, ii) bestehende oder geplante Maßnahmen zur Ersetzung der verbleibenden Gaseinfuhren aus Russland, einschließlich alternativer Lieferungen und Versorgungswege, und iii) potenzielle technische oder regulatorische Hindernisse für den Ausstieg sowie Optionen zu deren Überwindung.
Die nationalen Diversifizierungspläne sollten der Kommission bis spätestens 1. März 2026 auf der Grundlage des Musters in Anhang I übermittelt werden.
Nach Artikel 12 müssen diejenigen Mitgliedstaaten, die Öl aus der Russischen Föderation einführen, einen Diversifizierungsplan für die Einstellung aller Öleinfuhren aus der Russischen Föderation bis zum 31. Dezember 2027 erstellen. Die nationalen Diversifizierungspläne müssen Informationen über i) die Mengen direkter oder indirekter Einfuhren von Öl aus der Russischen Föderation im Rahmen bestehender Verträge, ii) bestehende oder geplante Maßnahmen zur Steuerung des Ausstiegs, und iii) potenzielle technische oder regulatorische Hindernisse für den Ausstieg und Optionen zu deren Überwindung enthalten.
Die nationalen Diversifizierungspläne sollten der Kommission bis spätestens 1. März 2026 auf der Grundlage des Musters in Anhang II übermittelt werden. Die Kommission kann nach einer Bewertung eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat richten, wenn die Gefahr besteht, dass die Frist für den Ausstieg nicht eingehalten wird.
Mit Artikel 13 wird der bestehende Überwachungsrahmen für die Gasversorgungssicherheit durch Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 gestärkt. Die Einführer von Gas aus der Russischen Föderation werden verpflichtet, der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden detaillierte Vertragsinformationen zu übermitteln. Die Informationen sollten die zu liefernden und abzunehmenden Mengen einschließlich Flexibilitätsregelungen im Rahmen von Abnahmeverpflichtungsklauseln oder Lieferverpflichtungsklauseln, das Datum des Vertragsabschlusses, die Vertragslaufzeit, die vertraglich vereinbarten Gasmengen einschließlich aller Flexibilitätsrechte zur Abweichung nach oben oder unten und Angaben zur Identität des Vertragspartners und des Gaserzeugers sowie zum Land der Erzeugung umfassen. Bei LNG-Einfuhren sind der Erstverladehafen sowie die Lieferorte und mögliche Flexibilitätsregelungen in Bezug auf diese Orte anzugeben. Darüber hinaus sollten Lieferpläne oder Nominierungen, mögliche vertragliche Flexibilitätsregelungen in Bezug auf die jährlichen Mengen und Bedingungen für die Aussetzung oder Beendigung von Gaslieferungen, einschließlich Bestimmungen über höhere Gewalt, beschrieben werden. Ferner sollten das anwendbare Recht und das gewählte Schiedsverfahren sowie die Schlüsselelemente anderer kommerzieller Vereinbarungen angegeben werden.
Mit dem Artikel werden die Anbieter von LNG-Terminal-Dienstleistungen verpflichtet, der Kommission einschlägige Informationen über die von Kunden aus der Russischen Föderation gebuchten Dienstleistungen zu übermitteln.
Die Kommission bewertet die Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung und die Fortschritte bei der Einstellung der Einfuhren von Gas aus der Russischen Föderation auf der Grundlage der übermittelten Informationen, einschließlich der nationalen Diversifizierungspläne gemäß Artikel 11 der vorgeschlagenen Verordnung. Diese Bewertung sollte in einem Jahresbericht veröffentlicht werden.
Gemäß Artikel 14 unterliegen alle im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung erhaltenen vertraulichen Informationen einem Berufsgeheimnisstandard, insbesondere um die Vertraulichkeit, die Integrität und den Schutz der bereitgestellten Informationen zu gewährleisten.
Mit Artikel 15 wird die Kommission verpflichtet, die Entwicklung des Energiemarkts und etwaige Risiken für die Versorgungssicherheit im Zusammenhang mit Einfuhren aus der Russischen Föderation wirksam zu überwachen. Sollte ein Risiko auftreten, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, unter anderem durch Änderung der Verordnung.
In Artikel 16 ist der Tag des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Verordnung festgelegt.
2025/0180 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 194 Absatz 2 und 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der rechtswidrige, groß angelegte russische Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 offenbarte die gravierenden Auswirkungen der bestehenden Abhängigkeiten vom russischen Erdgas auf Märkte und Sicherheit. Vor diesem Hintergrund verständigten sich die Staats- und Regierungschefs in der Erklärung von Versailles vom 11. März 2022 darauf, die Abhängigkeit von russischer Energie allmählich zu verringern, bis eine vollständige Unabhängigkeit erreicht ist. Im Rahmen der Mitteilung „REPowerEU“ vom 8. März 2022 und dem REPowerEU-Plan vom 18. Mai 2022 wurden konkrete Maßnahmen vorgeschlagen, um die Energieeinfuhren auf eine sichere, erschwingliche und nachhaltige Weise zu diversifizieren und die Energieeinfuhren aus Russland zu ersetzen. Seitdem wurden erhebliche Fortschritte bei der Diversifizierung der Gaslieferungen und der Abkehr von russischem Gas erreicht. Angesichts der beträchtlichen Menge an russischem Erdgas, die derzeit noch von der Union bezogen wird, kündigte die Kommission im Rahmen des REPowerEU-Plans zur Beendigung der russischen Energieeinfuhren am 6. Mai 2025 einen Legislativvorschlag an, um die Einfuhren von russischem Gas vollständig einzustellen und um den bestehenden Rahmen hinsichtlich der Energieabhängigkeit zu verbessern.
Zahlreiche unangekündigte und ungerechtfertigte Liefereinschränkungen und -unterbrechungen bereits vor dem groß angelegten militärischen Überfall auf die Ukraine sowie die anschließende Instrumentalisierung von Energie als Waffe seitens der Russischen Föderation zeigen, dass die Russische Föderation bestehende Abhängigkeiten von Gaslieferungen aus Russland systematisch einsetzte, um der Wirtschaft der Union zu schaden. Dies hat schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten und die wirtschaftliche Sicherheit der Union allgemein zur Folge. In Anbetracht dessen können die Russische Föderation sowie russische Energieunternehmen nicht länger als vertrauenswürdige Energiehandelspartner angesehen werden.
Im Januar 2006 stoppte Russland seine Gaslieferungen an Bulgarien und andere Länder in Südosteuropa inmitten einer Kältewelle, wodurch die Preise anstiegen und den Bürgerinnen und Bürgern Schaden drohte oder entstand. Am 6. Januar 2009 stoppte Russland die Gasdurchleitung über die Ukraine, wovon 18 Mitgliedstaaten betroffen waren, insbesondere in Mittel- und Osteuropa. Die Lieferunterbrechung führte zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gasmärkte in der Region sowie in der gesamten Union. In manchen Mitgliedstaaten gab es fast 14 Tage lang keine Erdgasflüsse, sodass Schulen und Fabriken langfristig nicht beheizt werden konnten und die Mitgliedstaaten den Notstand ausrufen mussten. Im Jahr 2014 besetzte die Russische Föderation die Krim und annektierte sie rechtswidrig, sie legte ukrainische Gasförderanlagen auf der Krim lahm und schränkte Gaslieferungen an mehrere Mitgliedstaaten ein, die bekanntgegeben hatten, die Ukraine mit Gas zu versorgen, wodurch Marktstörungen entstanden, Preise anstiegen und der wirtschaftlichen Sicherheit Schaden zugefügt wurde. Das vom russischen Staat kontrollierte Gasexportunternehmen Gazprom mit Monopolstellung war bereits Gegenstand mehrerer Untersuchungen der Kommission hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften und hat daraufhin sein Marktverhalten geändert, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. Die Wettbewerbsfragen betrafen in mehreren Fällen sogenannte „territoriale Beschränkungen“ in den Gaslieferverträgen von Gazprom, in deren Rahmen der Weiterverkauf von Gas in andere Länder verboten wurde, sowie Belege, dass Gazprom in unlauteren Preisbildungspraktiken verwickelt war und die Energieversorgung von politischen Zugeständnissen hinsichtlich der Beteiligung an russischen Pipelineprojekten oder hinsichtlich der Kontrollübernahme von Energieanlagen der Union abhängig machte.
Der von Russland seit Februar 2022 geführte grundlose und ungerechtfertigte Angriffskrieg gegen die Ukraine sowie die anschließend als Waffe eingesetzte Einschränkung der Gaslieferungen in Verbindung mit der Manipulation der Märkte in Form vorsätzlicher Unterbrechungen der Gasflüsse haben Schwachstellen und Abhängigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten offengelegt; diese bergen ein eindeutiges Risiko unmittelbarer und schwerwiegender Auswirkungen auf das Funktionieren des Gasmarktes und der Wirtschaft der Union, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen sowie unmittelbare Gefahren für die Unionsbürgerinnen und -bürger, da Unterbrechungen der Energieversorgung der Gesundheit schaden oder sogar das Leben gefährden können. Das staatliche kontrollierte Unternehmen Gazprom manipulierte nachweislich und vorsätzlich die Energiemärkte der Union, um die Energiepreise in die Höhe zu treiben. Die von Gazprom kontrollierten großen unterirdischen Speichern in der Union wiesen einen beispiellos niedrigen Füllstand auf, russische Unternehmen reduzierten ihre Verkäufe an den Gashandelsplätzen der Union und stellten die Nutzung ihrer eigenen Verkaufsplattform bereits vor dem völkerrechtswidrigen Überfall vollständig ein, wodurch die kurzfristigen Märkte beeinträchtigt und die ohnehin angespannte Versorgungslage nach dem rechtswidrigen Angriff auf die Ukraine weiter verschärft wurden. Ab März 2022 stellte Russland systematisch die Erdgaslieferungen an Mitgliedstaaten ein oder beschränkte sie, was erhebliche Störungen des Gasmarktes der Union zur Folge hatte. Dies betraf insbesondere die Lieferungen an die Union über die Jamal-Pipeline, die Lieferungen nach Finnland sowie die Nord-Stream-1-Pipeline, bei denen Gazprom zunächst die Gasflüsse verringerte und die Lieferungen schließlich vollständig einstellte.
Russlands Einsatz von Gaslieferungen und Marktmanipulation als Waffe in Form von vorsätzlichen Unterbrechungen der Gasflüsse führte 2022 in der Union zu sprunghaft steigenden Energiepreisen, die ein beispielloses Niveau erreichten und bis zu achtmal so hoch wie der Durchschnitt der Vorjahre waren. Die daraus resultierende Notwendigkeit, alternative Gasbezugsquellen zu finden, Versorgungswege umzustellen, die Speicher für den Winter zu füllen und Lösungen für Engpässe in der Gasinfrastruktur der Union zu finden, trug zur hohen Preisvolatilität und zu den beispiellosen Preisanstiegen im Jahr 2022 bei.
Die außergewöhnlich hohen Gaspreise schlugen sich in hohen Preisen für Strom und andere Energieerzeugnisse nieder und verursachten eine langfristig hohe Inflation. Eine tiefe Wirtschaftskrise mit negativen Wachstumsraten in vielen Mitgliedstaaten, ausgelöst durch hohe Energiepreise, gefährdete die Wirtschaft der Union, schwächte die Kaufkraft der Verbraucher und erhöhte die Herstellungskosten, insbesondere im Energiebereich, was Risiken für den sozialen Zusammenhalt und die Stabilität sowie Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Menschen barg. Die Lieferunterbrechungen führten zudem zu schwerwiegenden Problemen in Bezug auf die Energieversorgungssicherheit in der Union und dazu, dass sich elf Mitgliedstaaten gezwungen sahen, eine Energiekrisenstufe gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates auszurufen. Während dieser Krise profitierte Russland von der Abhängigkeit der Union und erzielte dank seiner Marktmanipulationen Rekordgewinne aus dem verbleibenden Energiehandel mit Europa – mit Einnahmen aus Gasausfuhren von rund 15 Mrd. EUR im Jahr 2024. Solche Einnahmen könnten dafür eingesetzt werden, weitere Angriffe auf die Wirtschaft der Union zu finanzieren und so die wirtschaftliche Sicherheit zu schwächen. Sie könnten aber auch dazu dienen, den Angriffskrieg gegen die Ukraine zu finanzieren, der eine ernsthafte Bedrohung für die politische und wirtschaftliche Sicherheit Europas darstellt.
Die jüngste Krise hat gezeigt, dass verlässliche Handelsbeziehungen mit Lieferpartnern für Energieerzeugnisse von entscheidender Bedeutung sind, um die Marktstabilität aufrechtzuerhalten, das Leben und die Gesundheit der Menschen sowie die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union zu schützen – insbesondere da die Union darauf angewiesen ist, einen Großteil ihrer Energie aus Drittländern zu beziehen. Die Energieversorgung aus Russland fortzuführen würde bedeuten, dass sich die Union weiterhin wirtschaftlichen und sicherheitsbezogenen Risiken aussetzt, wodurch die Versorgungssicherheit nicht erhöht, sondern verringert würde. Selbst eine Abhängigkeit von kleineren Einfuhrmengen russischen Gases kann – im Falle eines Missbrauchs durch Russland – erhebliche Verzerrungen in der Preisdynamik auslösen, selbst wenn diese nur temporär wären, und zwar insbesondere in den Regionen, die weiterhin stark von den Einfuhren aus Russland abhängig sind. In Anbetracht des langandauernden und beständigen Musters von Marktmanipulationen und Lieferunterbrechungen sowie der Tatsache, dass die russische Regierung den Gashandel systematisch als Waffe zur Durchsetzung politischer statt handelsbezogener Ziele eingesetzt hat, ist es angezeigt, Maßnahmen zu ergreifen, um den fortbestehenden Schwachstellen der Union, die durch die Erdgaseinfuhren – sowohl über Pipelines als auch in Form von verflüssigtem Erdgas (LNG) – aus der Russischen Föderation bedingt sind, entgegenzuwirken.
Die in den Artikeln 3 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Beschränkungen internationaler Transaktionen stehen gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der Union in anderen Bereichen. Die Beziehungen zwischen der Union und der Russischen Föderation haben sich in den letzten Jahren und insbesondere seit 2022 massiv verschlechtert. Der Grund dafür ist die eklatante Missachtung des Völkerrechts durch die Russische Föderation und insbesondere ihr grundloser und ungerechtfertigter Angriffskrieg gegen die Ukraine. Seit Juli 2014 hat die Union als Reaktion auf das Vorgehen der Russischen Föderation gegenüber der Ukraine schrittweise restriktive Maßnahmen für den Handel mit der Russischen Föderation verhängt. Der Union ist es aufgrund der Ausnahmen im Rahmen des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, insbesondere gemäß Artikel XXI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit), sowie entsprechender Ausnahmen im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Russischen Föderation gestattet, aus der Russischen Föderation eingeführte Waren nicht die Vorteile zu gewähren, die gleichartigen Erzeugnissen aus anderen Ländern eingeräumt werden (Meistbegünstigung). Die Union ist daher befugt, Einfuhrverbote oder -beschränkungen für Waren mit Ursprung im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation zu verhängen, wenn sie solche Maßnahmen angesichts der bestehenden ernsten Krise in den internationalen Beziehungen zwischen der Union und der Russischen Föderation als erforderlich zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen ansieht.
Die Diversifizierung der LNG-Einfuhrkapazität ist von wesentlicher Bedeutung, um die Energieversorgungssicherheit innerhalb der Union zu stärken und aufrechtzuerhalten. Ein erheblicher Teil dieser Kapazität wird von russischen Unternehmen im Rahmen von langfristigen Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren kontrolliert, was das Risiko birgt, dass die in diesen Verträgen vorbehaltenen Kapazitätsrechte dazu genutzt werden könnten, durch Kapazitätshortungspraktiken Einfuhren aus alternativen Bezugsquellen zu behindern. Ähnliche Praktiken könnten dazu führen, dass die Energiemärkte der Union weiterhin dem anhaltenden Einfluss russischer Unternehmen unterliegen, die bereits unter Beweis gestellt haben, dass sie bestehende Abhängigkeiten in erheblichem Maße zur Verzerrung der Märkte der Union nutzen können. Bereits frühere Fälle des Hortens von Gasspeicherkapazitäten führten zu erheblichen Marktverzerrungen, Preisanstiegen und Gefährdungen kritischer Sicherheitsmaßnahmen. Angesichts der wesentlichen Rolle, die LNG bei der Sicherung einer alternativen Energieversorgung spielen dürfte, ist es von entscheidender Bedeutung, das Gaseinfuhrverbot durch ein Verbot der Erbringung von LNG-Terminal-Dienstleistungen für russische Unternehmen zu ergänzen. Um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihre Abhängigkeit von russischen Gaslieferungen zu beenden und die wirksame Lieferung von LNG aus alternativen Bezugsquellen sicherzustellen, ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass die erforderliche Einfuhrinfrastruktur nicht durch russische Kunden von LNG-Terminal-Dienstleistungen blockiert werden kann. Die Erbringung langfristiger LNG-Terminal-Dienstleistungen für russische Unternehmen oder Unternehmen unter russischer Kontrolle sollte daher ab dem 1. Januar 2026 verboten werden. Für Dienstleistungen, die auf der Grundlage eines vor dem 17. Juni 2025 geschlossenen Vertrags erbracht werden, sollte das Verbot ab dem 1. Januar 2028 gelten. Dadurch soll die Umverteilung der Terminalkapazität an alternative LNG-Lieferanten ermöglicht und die Widerstandsfähigkeit des Energiemarkts in der Union gestärkt werden.
Die Kommission hat die Auswirkungen eines möglichen Verbots der Einfuhr von russischem Erdgas und der Erbringung von LNG-Terminal-Dienstleistungen für russische Einrichtungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten sorgfältig geprüft. Seit 2022 wurden umfassende Vorarbeiten sowie mehrere detaillierte Analysen zu den Auswirkungen einer vollständigen Einstellung der Einfuhren von Gas aus Russland durchgeführt und veröffentlicht; zudem konnte sich die Kommission auf zahlreiche Konsultationen mit Interessenträgern, externen Sachverständigen und Agenturen sowie auf Studien über die Auswirkungen einer solchen Einstellung stützen. Die Analyse der Kommission ergab, dass eine Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas – sofern diese schrittweise, koordiniert und gut vorbereitet im Geiste der Solidarität erfolgt – voraussichtlich nur begrenzte Auswirkungen auf die Energiepreise in der Union haben wird und aufgrund des Austritts eines unzuverlässigen Handelspartners aus dem Unionsmarkt die Versorgungssicherheit der Union stärken und nicht gefährden dürfte. Wie im REPowerEU-Fahrplan dargelegt, hat die Umsetzung des REPowerEU-Plans die Versorgungsabhängigkeit von Russland bereits verringert, beispielsweise durch Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage oder zur Beschleunigung des Einsatzes erneuerbarer Energiequellen sowie durch aktive Unterstützung bei der Diversifizierung der Energieversorgung und der Stärkung der Verhandlungsposition der EU durch gemeinsame Gasbeschaffung. Zudem hat die Folgenabschätzung gezeigt, dass durch eine frühzeitige Koordinierung der Diversifizierungspolitik nachteilige Auswirkungen auf Preise oder Lieferungen vermieden werden können.
Die vorgeschlagene Verordnung steht voll und ganz im Einklang mit der Strategie der Union, ihre Abhängigkeit von Einfuhren fossiler Brennstoffe zu verringern, indem die Dekarbonisierung gefördert und die in der EU erzeugte saubere Energie rasch ausgebaut wird. Wie im REPowerEU-Fahrplan dargelegt, hat die Umsetzung des REPowerEU-Plans zwischen 2022 und 2024 bereits zu erheblichen Einsparungen von jährlich mehr als 60 Mrd. Kubikmetern bei den Gaseinfuhren geführt, sodass die Union ihre Versorgungsabhängigkeit von Russland verringern konnte. Dies könnte erreicht werden durch Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage oder zur Beschleunigung des ökologischen Wandels durch einen beschleunigten Ausbau von Kapazitäten zur Erzeugung von Wind- und Solarenergie, wodurch der Anteil erneuerbarer Energien am Energiemix bereits erheblich erhöht wurde, sowie durch aktive Unterstützung der Diversifizierung der Energielieferungen und der Stärkung der Verhandlungsposition der EU durch gemeinsame Gasbeschaffung. Darüber hinaus dürften durch die vollständige Umsetzung der Energiewende, des jüngsten Aktionsplans für erschwingliche Energie und anderer Maßnahmen, insbesondere Investitionen in die Herstellung CO2-armer Alternativen für energieintensive Erzeugnisse wie Düngemittel, bis 2030 bis zu 100 Mrd. m³ Erdgas ersetzt werden. Dies wird die Einstellung der Einfuhren von Gas aus der Russischen Föderation erleichtern.
Im Einklang mit der Erklärung von Versailles und der REPowerEU-Mitteilung haben zahlreiche Gaseinführer ihre Gaslieferungen aus Russland bereits eingestellt oder erheblich reduziert. Wie in der Folgenabschätzung dargelegt, können die verbleibenden Gasmengen bestehender Lieferverträge schrittweise abgebaut werden, ohne dass erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen oder Risiken für die Versorgungssicherheit bestehen, weil genügend alternative Lieferanten auf dem globalen Gasmarkt, ein gut vernetzter interner Gasmarkt und eine ausreichende Einfuhrinfrastruktur zur Verfügung stehen.
Kurzfristige Verträge, d. h. Verträge mit einer Laufzeit von unter einem Jahr über einzelne oder mehrere Erdgaslieferungen, betreffen kleinere Mengen als die großen mehrjährigen Lieferverträge zwischen Einführern und russischen Unternehmen. Diese bestehenden Verträge werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in jedem Fall in Kürze auslaufen. Dementsprechend erscheint das Risiko für die wirtschaftliche Sicherheit, das sich aus bestehenden kurzfristigen Verträgen ergibt, gering. Daher sollten bestehende kurzfristige Verträge von der sofortigen Anwendung des Einfuhrverbots ausgenommen werden und es sollte eine Übergangsphase bis zum 17. Juni 2026 gelten.
Eine Ausnahme von dem Gaseinfuhrverbot ab dem 1. Januar 2026 sollte auch für bestehende langfristige Lieferverträge gewährt werden. Einführer mit langfristigen Verträgen benötigen in der Regel mehr Zeit als jene mit kurzfristigen Verträgen, um alternative Versorgungswege und -quellen zu finden, auch weil langfristige Verträge in der Summe gewöhnlich deutlich größere Mengen umfassen als kurzfristige Verträge. Daher sollte ein Übergangszeitraum eingeführt werden, um den Inhabern langfristiger Verträge ausreichend Zeit einzuräumen, ihre Lieferungen in geordneter Weise zu diversifizieren.
Einige Binnenländer, die derzeit noch im Rahmen bestehender langfristiger Lieferverträge für russisches Pipeline-Gas beliefert werden, sind von den jüngsten Änderungen der Versorgungsrouten aus der Russischen Föderation besonders betroffen, da es nur begrenzte oder gar keine alternativen Transportwege für das vertraglich vereinbarte Gas gibt. Um Abhilfe zu schaffen, stellen Versorger aus anderen Mitgliedstaaten derzeit die Lieferung von Pipeline-Gas im Rahmen kurzfristiger Lieferverträge mit Lieferanten aus der Russischen Föderation über nicht überlastete Kopplungspunkte sicher. Aufgrund dieser sehr besonderen Situation sollte die Übergangszeit, die für die Suche nach neuen Lieferanten erforderlich ist, auch für solche kurzfristigen Lieferverträge mit Lieferanten aus der Russischen Föderation gelten, über die von Änderungen der Versorgungswege für russisches Gas betroffene Binnenländer versorgt werden.
Wenngleich es zunächst gerechtfertigt scheint, bestehende Altverträge von der sofortigen Anwendung auszunehmen, sollten nicht alle Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, ausgenommen werden. Denn russische Lieferanten könnten es als Anreiz sehen, die Zeit zwischen der Veröffentlichung dieses Vorschlags und dem Inkrafttreten des Verbots zu nutzen, um die derzeitigen Lieferungen durch neue Verträge auszuweiten und die Liefermengen durch Änderung bestehender Verträge oder die Nutzung von Flexibilitätsregelungen im Rahmen bestehender Verträge zu erhöhen. Um sicherzustellen, dass die Einfuhren aus Russland infolge der vorgeschlagenen Verordnung nicht zunehmen, sondern zurückgehen, sollte die Verordnung Maßnahmen vorsehen, um einen „Wettlauf“ um neue Einfuhren von russischem Gas in der Zeit zwischen der Annahme dieses Vorschlags und dem Inkrafttreten des Verbots zu vermeiden. Schließlich haben sich die Staats- und Regierungschefs bereits im März 2022 verpflichtet, die Gaslieferungen einzustellen; diese Verpflichtung wurde in der REPowerEU-Strategie, im REPowerEU-Plan und im REPowerEU-Fahrplan erneuert. Spätestens mit der Veröffentlichung des Vorschlags für diese Verordnung sollten Verträge, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen werden, nicht mehr als Altverträge betrachtet werden. Daher sollten Verträge, die nach dem 17. Juni 2025 geschlossen werden, von den außerordentlichen Übergangsbestimmungen für bestehende kurz- und langfristige Verträge ausgenommen werden.
Um zu verhindern, dass die in den bestehenden Lieferverträgen vorgesehenen Einfuhrmengen nicht verringert, sondern erhöht werden, sollten Änderungen bestehender Lieferverträge für die Zwecke dieser Verordnung als neue Verträge angesehen werden, und Erhöhungen der Einfuhrmengen durch die Nutzung vertraglicher Flexibilitätsregelungen sollten vom Übergangszeitraum ausgenommen werden.
Mit dieser Verordnung wird ein eindeutiges rechtliches Verbot der Einfuhr von russischem Erdgas eingeführt; dieser souveräne Rechtsakt der Union entzieht sich der Kontrolle der Gaseinführer und macht Erdgaseinfuhren aus Russland mit unmittelbarer Rechtswirkung und ohne Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten hinsichtlich seiner Anwendung rechtswidrig.
Im Gegensatz zu anderen Waren ist Erdgas ein homogener Rohstoff, der in großen Mengen gehandelt und häufig mehrfach zwischen Händlern auf Großhandelsebene weiterverkauft wird. Angesichts der besonderen Komplexität der Rückverfolgung von Erdgas bis zu seinem Ursprung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass russische Lieferanten versuchen könnten, diese Verordnung beispielsweise durch Verkäufe über Zwischenhändler, Umladungen oder Transporte durch andere Länder zu umgehen, sollte diese Verordnung einen wirksamen Rahmen für die Feststellung des tatsächlichen Ursprungs und des Ausfuhrorts von in die Union eingeführtem Erdgas schaffen.
Insbesondere sollten die Erdgaseinführer verpflichtet werden, den Zollbehörden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um den Ursprung und den Ausfuhrort des in die Union eingeführten Erdgases festzustellen und zu entscheiden, ob das eingeführte Gas unter das allgemeine Verbot oder eine seiner Ausnahmen fällt. Da die Vertragsbedingungen hinsichtlich der für die Beurteilung durch die Zollbehörden relevanten Elemente oft komplex sind, sollten die Zollbehörden befugt sein, von den Einführern detaillierte Vertragsinformationen, einschließlich vollständiger Lieferverträge mit Ausnahme von Preisinformationen anzufordern, wenn dies erforderlich ist, um den Kontext bestimmter Klauseln oder Verweise auf andere Vertragsbestimmungen nachzuvollziehen. Die Verordnung sollte Vorschriften enthalten, die einen wirksamen Schutz von Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen gewährleisten.
Die Zollbehörden sollten mit den Regulierungsbehörden, den zuständigen Behörden, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und der Kommission zusammenarbeiten, um die Bestimmungen dieser Verordnung umzusetzen und einschlägige Informationen auszutauschen, insbesondere in Bezug auf die Prüfung von Ausnahmen, die Einfuhren von russischem Erdgas nach dem 1.1.2026 erlauben. Zollbehörden, Regulierungsbehörden, zuständige Behörden und die ACER sollten über die erforderlichen Instrumente und Datenbanken verfügen, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Informationen erforderlichenfalls zwischen den nationalen Behörden und mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können. Mit ihrem Fachwissen sollte die ACER zur Überwachung der Umsetzung beitragen. Um die Schaffung der erforderlichen gemeinsamen interoperablen Informationssysteme zu erleichtern, können die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen, ob Mittel aus dem Fonds für die innere Sicherheit (ISF) in Anspruch genommen werden können. Die Zollbehörden sollten die Regulierungsbehörden, die entsprechende zuständige nationale Behörde und die Kommission monatlich über wesentliche Elemente im Zusammenhang mit der Entwicklung der Einfuhren von russischem Gas unterrichten (z. B. Mengen, die im Rahmen von lang- oder kurzfristigen Verträgen eingeführt wurden, Einspeisepunkte und Vertragspartner).
Russland ist ein wichtiger Gasausführer und hat in der Vergangenheit keine nennenswerte Rolle als Gastransitland gespielt. Dies ist auf mehrere Faktoren zurückzuführen, etwa das Fehlen einer Rückvergasungsinfrastruktur, die Organisation des Gashandels in Russland über ein Pipeline-Ausfuhrmonopol, die Geschäftsmodelle russischer Gasunternehmen, die nicht auf der Organisation des Transits beruhen, und die geografische Lage Russlands. Daher stammt das über Kopplungspunkte zwischen der Russischen Föderation und der Union eintreffende Erdgas in der Regel aus der Russischen Föderation oder wird direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt. Dies trifft auch auf Gas zu, das über Kopplungspunkte zwischen der Union und Serbien eingeführt wird, da Serbien aus technischen Gründen nur Gas aus Russland in die Union ausführen kann. Aus diesen Gründen und angesichts der Anreize für russische Lieferanten, das Einfuhrverbot zu umgehen, sollten die Zollbehörden bei über russische oder serbische Einspeisepunkte eingeführtem Gas klare und eindeutige Beweise verlangen, um den nicht-russischen Ursprung oder den Ausfuhrort des Gases nachzuweisen. Die vorgelegten Unterlagen sollten die Rückverfolgbarkeit des eingeführten Gases bis zum Ort der Gewinnung ermöglichen.
Die Erfahrungen mit dem angekündigten Ausstieg aus der Gasversorgung über die Ukraine haben gezeigt, dass Marktstörungen und Versorgungssicherheitsprobleme, die sich aus einem Wechsel der Gaslieferanten ergeben könnten, durch eine gute Vorbereitung und Koordinierung im Geiste der Solidarität wirksam vermieden werden können. Um sich auf das vollständige Ende russischer Gaslieferungen 2028 in koordinierter Weise vorzubereiten und dem Markt ausreichend Zeit zu geben, sich auf die damit verbundenen Veränderungen ohne Risiko für die Gasversorgungssicherheit oder erhebliche Auswirkungen auf die Energiepreise vorzubereiten, sollten die Mitgliedstaaten nationale Diversifizierungspläne erstellen und bis zum 1. März 2026 vorlegen. Diese Pläne sollten die auf nationaler oder regionaler Ebene geplanten Maßnahmen zur Nachfragesenkung, Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Sicherstellung einer alternativen Versorgung sowie mögliche technische oder regulatorische Hindernisse, die den Diversifizierungsprozess erschweren könnten, enthalten. Da der Diversifizierungsprozess möglicherweise eine Koordinierung der Maßnahmen auf nationaler, regionaler oder Unionsebene erfordert, sollte die Kommission die nationalen Diversifizierungspläne bewerten und gegebenenfalls Empfehlungen für Anpassungen abgeben.
Mit der Erklärung von Versailles verpflichteten sich die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten nicht nur, ihre Erdgaseinfuhren aus Russland einzustellen, sondern auch die Einfuhr von anderen Energieträgern, insbesondere Öl. Zwar sind bereits einschränkende Maßnahmen zur Einstellung der Öleinfuhren aus Russland in Kraft, und die Öleinfuhren sind erheblich zurückgegangen, doch ein weitreichenderer Ausstieg aus russischem Öl könnte spezifische vorbereitende Schritte und eine Koordinierung mit den Nachbarn erfordern. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten auch für Öl nationale Diversifizierungspläne ausarbeiten, zu denen die Kommission Empfehlungen abgeben kann.
Die Erfahrungen während der Gaskrise 2022 und 2023 haben gezeigt, dass umfassende Informationen über die Versorgungslage und mögliche Versorgungsabhängigkeiten für die Überwachung der Gasversorgung in der Union wesentlich sind. Daher sollten Einführer von russischem Gas, die von den in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen Gebrauch machen, der Kommission alle Informationen übermitteln, die für die wirksame Bewertung möglicher Risiken für den Gashandel erforderlich sind. Diese Informationen sollten Schlüsselparameter oder auch ganze Abschnitte der betreffenden Gaslieferverträge mit Ausnahme von Preisinformationen umfassen, wenn dies erforderlich ist, um den Kontext bestimmter Klauseln oder Verweise auf andere Vertragsbestimmungen nachzuvollziehen. Bei der Überwachung der Gasversorgung in der Union sollte die Kommission auch die von den Zollbehörden übermittelten Informationen über Einfuhren und die in den nationalen Diversifizierungsplänen aufgeführten Informationen berücksichtigen. Die Kommission sollte die mit der Verordnung (EU) 2017/1938 eingesetzte Koordinierungsgruppe „Gas“ regelmäßig über den Ausstiegsprozess auf Unionsebene informieren und jährlich einen Bericht über den Ausstieg aus russischem Gas vorlegen, dem spezifische Empfehlungen und Maßnahmen der Union zur Beschleunigung des Ausstiegs beigefügt werden können.
Die Mitgliedstaaten und die Union sollten bei der Umsetzung der vorliegenden Verordnung eng zusammenarbeiten. Angesichts der jüngsten Praxis der Russischen Föderation, vereinbarte Gerichts- und Schiedsverfahren einseitig in einer Weise zu ändern, die nicht mit dem Völkergewohnheitsrecht oder bilateralen Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der EU und Russland vereinbar ist, ergibt sich aus dem Völkerrecht, dass betroffene Unternehmen und Mitgliedstaaten nicht für Urteile, Schiedssprüche, einschließlich Investor-Staat-Schiedsverfahren, oder andere im Rahmen von Verfahren getroffene gerichtliche Entscheidungen haftbar gemacht werden können, die nach dem Völkergewohnheitsrecht oder nach einem bilateralen Investitionsabkommen rechtswidrig sind und gegen die die betreffende Person oder der betreffende Mitgliedstaat keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen im Rahmen der einschlägigen Gerichtsbarkeit hat. In Bezug auf die finanzielle Verantwortung für mögliche Fälle der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten wird gegebenenfalls auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2014 verwiesen.
Die Union hat einen soliden Rechtsrahmen geschaffen, um jederzeit eine sichere Gasversorgung zu gewährleisten und etwaige Versorgungskrisen in koordinierter Weise zu bewältigen, einschließlich der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, für eine wirksame operative Solidarität mit Nachbarn, die Gas benötigen, zu sorgen. Die Kommission sollte die Entwicklung der Marktrisiken für die Gasversorgung, die sich aus dem Gashandel mit Russland auf Unionsebene, regionaler Ebene und Ebene der Mitgliedstaaten ergeben, kontinuierlich überwachen. Im Falle plötzlicher und bedeutender Entwicklungen, die die Versorgungssicherheit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ernsthaft bedrohen, sollte die Kommission die erforderlichen Sofortmaßnahmen ergreifen können, indem sie einen oder mehrere Mitgliedstaaten ermächtigt, die in dieser Verordnung festgelegten Einfuhrverbote für Erdgas oder LNG nicht anzuwenden. Eine solche Genehmigung sollte zeitlich befristet sein, und im Durchführungsbeschluss der Kommission können bestimmte zusätzliche Bedingungen festgelegt werden, sodass jede Aussetzung strikt auf die Bewältigung der Bedrohung beschränkt ist. Die Kommission sollte die Anwendung einer solchen befristeten Genehmigung genau überwachen.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen vollständig im Einklang mit dem Grundsatz der Energiesolidarität. Die einzelnen Mitgliedstaaten führen unterschiedlich viel russisches Gas ein, und viele Mitgliedstaaten haben bereits Maßnahmen ergriffen, um die Einfuhr russischen Gases zu beenden. Mit dem Vorschlag für diese Verordnung wird ein EU-weit harmonisierter Ansatz für den Ausstieg aus russischem Gas sichergestellt, der die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten wahrt.
Da die Ziele dieser Verordnung hinsichtlich der Überwachung möglicher Abhängigkeiten bei der Gasversorgung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend in koordinierter Weise und ohne das Risiko einer Marktfragmentierung verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser und effizienter zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über die für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Union der schnellstmöglichen wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Gaseinfuhren aus der Russischen Föderation eine hohe Wichtigkeit beimisst, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen geschaffen, um die erheblichen Risiken für Handel und Sicherheit, die sich für die Union aus dem Gashandel mit der Russischen Föderation ergeben, wirksam zu beseitigen, indem Folgendes festgelegt wird:
a) ein schrittweises Verbot der Einfuhr von Erdgas aus der Russischen Föderation und der Erbringung von LNG-Terminal-Dienstleistungen;
b) Vorschriften zur wirksamen Umsetzung und Überwachung dieses Verbots sowie zur Einstellung der Einfuhr von Öl aus Russland;
c) Bestimmungen zur besseren Bewertung der Energieversorgungssicherheit in der Union.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Erdgas“ Erdgas im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Codes 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN);
2.„LNG“ verflüssigtes Erdgas im Sinne des KN-Codes 2711 11 00;
3.„Erdgas in gasförmigem Zustand“ Erdgas im Sinne des KN-Codes 2711 21 00;
4.„langfristiger Liefervertrag“ einen Vertrag über die Lieferung von Erdgas, mit Ausnahme von Erdgasderivaten, der eine Laufzeit von mehr als einem Jahr hat;
5.„kurzfristiger Liefervertrag“ einen Vertrag über die Lieferung von Erdgas, mit Ausnahme von Erdgasderivaten, der eine Laufzeit von höchstens einem Jahr hat;
6.„Binnenland“ ein Land, das vollständig von Land umgeben ist und keinen direkten Zugang zum Meer hat;
7.„Einführer“ eine natürliche oder juristische Person, die befugt ist, zu bestimmen, dass Erdgas aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht oder anderweitig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wird, und dies bestimmt hat;
8.„Zollbehörde“ eine Zollbehörde im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
9.„zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates;
10.„Regulierungsbehörde“ eine Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1788 benannt worden ist;
11.„Kontrolle“ Kontrolle im Sinne des Artikels 2 Nummer 55 der Richtlinie (EU) 2024/1788;
12.„langfristige LNG-Terminal-Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die Betreiber von LNG-Anlagen für Kunden erbringen, insbesondere Entladung, Speicherung, Ausspeisung, Anlegen (Be- und Entladen), Regasifizierung, virtuelle Verflüssigung („backhaul liquefaction“), Beladung von Lastkraftwagen, Bunkern von LNG und einschließlich Hilfsdiensten und vorübergehender Speicherung, die für die Regasifizierung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, im Rahmen von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr;
13.„Kopplungspunkt“ einen Kopplungspunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 63 der Richtlinie (EU) 2024/1788;
14.„Einspeisepunkt“ einen Einspeisepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 61 der Richtlinie (EU) 2024/1788;
15.„virtueller Handelspunkt“ einen virtuellen Handelspunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 59 der Richtlinie (EU) 2024/1788;
16.„vertraglich vereinbarte Mengen“ die Mengen Erdgas, zu deren Kauf der Käufer oder Einführer verpflichtet ist und zu deren Bereitstellung der Verkäufer oder Ausführer verpflichtet ist, wie im Liefervertrag festgelegt, ausgenommen Mengen, die sich aus Vertragsanpassungen ergeben, etwa Ausgleichsmengen, Nachlieferungen oder sonstige volumetrische Änderungen im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen; bei langfristigen Lieferverträgen bezeichnet der Begriff die vertraglich vereinbarten jährlichen Mengen;
17.„Ausgleichsmengen“ die Mengen Erdgas, die ein Käufer oder der Einführer gemäß einem langfristigen Liefervertrag berechtigt oder verpflichtet ist, in nachfolgenden Zeiträumen abzunehmen und zu bezahlen, im Einklang mit Mindestabnahmeverpflichtungen und als Ausgleich für Rückstände bei der Abnahme von Mengen, die vertraglich vereinbart, aber in früheren Zeiträumen nicht abgenommen wurden;
18.„Lieferplan“ den zwischen den Parteien eines Gasliefervertrags vereinbarten Zeitplan oder Plan, in dem die in festgelegten Zeitabständen vom Verkäufer oder Ausführer zu liefernden und vom Käufer oder Einführer entgegenzunehmenden Gasmengen angegeben sind, einschließlich des Zeitpunkts, des Orts und der Lieferbedingungen, wie in einem Liefervertrag oder damit zusammenhängenden operativen Verfahren festgelegt;
19.„Nominierung“ eine Nominierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates;
20.„Öl“ Rohöl, Erdgaskondensate, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe und Oxigenate sowie sonstige Kohlenwasserstoffe und Ölerzeugnisse, die unter die KN-Codes 2709 und 2710 fallen.
KAPITEL II
SCHRITTWEISES VERBOT DER EINFUHR VON ERDGAS AUS DER RUSSISCHEN FÖDERATION
Artikel 3
Verbot der Einfuhr von Erdgas aus der Russischen Föderation
(1)
Ab dem 1. Januar 2026 darf kein Erdgas in gasförmigem Zustand, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, mehr über Pipelines eingeführt werden, es sei denn, eine der Ausnahmen nach Artikel 4 findet Anwendung.
(2)
Ab dem 1. Januar 2026 darf kein LNG, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, mehr eingeführt werden, es sei denn, eine der Ausnahmen nach Artikel 4 findet Anwendung.
Artikel 4
Übergangsphase für bestehende Lieferverträge
(1)
Kann der Einführer gegenüber den Zollbehörden nachweisen, dass die Einfuhr von Erdgas gemäß Artikel 3 im Rahmen eines vor dem 17. Juni 2025 geschlossenen und danach nicht geänderten kurzfristigen Liefervertrags erfolgen, so gilt Artikel 3 ab dem 17. Juni 2026.
(2)
Kann der Einführer gegenüber den Zollbehörden nachweisen, dass die Einfuhr von Erdgas gemäß Artikel 3
a)
im Rahmen eines kurzfristigen Liefervertrags mit Lieferung an einen Kopplungspunkt mit einem Binnenland erfolgt und
b)
dass ein langfristiger Liefervertrag mit Lieferung am virtuellen Handelspunkt dieses Binnenlands für die Einfuhr von Erdgas in gasförmigem Zustand, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, über Pipelines besteht und der Vertrag vor dem 17. Juni 2025 geschlossen und danach nicht geändert wurde,
so gilt Artikel 3 ab dem 1. Januar 2028.
(3)
Kann der Einführer gegenüber den Zollbehörden nachweisen, dass die Einfuhr von Erdgas gemäß Artikel 3 im Rahmen eines vor dem 17. Juni 2025 geschlossenen und danach nicht geänderten langfristigen Liefervertrags erfolgt, so gilt Artikel 3 ab dem 1. Januar 2028.
(4)
Die gemäß den Absätzen 1 und 2 getätigten Einfuhren dürfen die vertraglich vereinbarten Mengen nicht übersteigen.
Artikel 5
Verbot der Erbringung langfristiger LNG-Terminal-Dienstleistungen für russische Kunden
Die Erbringung langfristiger LNG-Terminal-Dienstleistungen in der EU für in der Russischen Föderation niedergelassene Einrichtungen oder Einrichtungen, die von in der Russischen Föderation niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert werden, ist ab dem 1. Januar 2026 verboten.
Artikel 6
Übergangsphase für LNG-Terminal-Dienstleistungen im Rahmen bestehender Verträge
Kann der Anbieter langfristiger LNG-Terminal-Dienstleistungen gegenüber den Zollbehörden nachweisen, dass diese Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags erbracht werden, der vor dem 17. Juni 2025 geschlossen und danach nicht geändert wurde, so gilt Artikel 5 ab dem 1. Januar 2028.
KAPITEL III
ÜBERMITTLUNG UND AUSTAUSCH RELEVANTER INFORMATIONEN
Artikel 7
Übermittlung relevanter Informationen durch die Einführer
(1) Die Einführer von Erdgas stellen den Zollbehörden alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Durchführung der Artikel 3 und 4 erforderlich sind, insbesondere geeignete Nachweise für die Überprüfung, ob das Erdgas seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird.
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 4 legen die Einführer von Erdgas den Zollbehörden und anderen an der Überwachung gemäß den Artikeln 9 und 10 beteiligten Behörden geeignete Nachweise vor, anhand derer beurteilt werden kann, ob die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
a)
das Datum des Abschlusses des Gasliefervertrags;
b)
die Laufzeit des Gasliefervertrags;
c)
die vertraglich vereinbarten Gasmengen, einschließlich aller Flexibilitätsrechte zur Abweichung nach oben oder unten;
d)
die Identität der Parteien des Gasliefervertrags, einschließlich – bei in der EU registrierten Parteien – der Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer);
e)
den Gaserzeuger und das Land der Erzeugung sowie gegebenenfalls das Land, in dem das Gas weiterverarbeitet wurde;
f)
bei LNG-Einfuhren den Erstverladehafen;
g)
die Lieferorte, einschließlich möglicher Flexibilitätsregelungen in Bezug auf den Lieferort;
h)
jede Änderung des Gasliefervertrags unter Angabe des Inhalts und des Datums der Änderung, mit Ausnahme von Änderungen, die sich ausschließlich auf den Gaspreis beziehen.
(3)
Die Zollbehörden oder andere an der Überwachung gemäß den Artikeln 9 und 10 beteiligte Behörden können detailliertere Informationen, ausgenommen Preisinformationen, anfordern, wenn die entsprechenden Informationen erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Bedingungen der Artikel 3 und 4 erfüllt sind. Die Zollbehörden können von den Einführern insbesondere die Vorlage des vollständigen Wortlauts bestimmter Klauseln des Gasliefervertrags oder des gesamten Gasliefervertrags, ausgenommen Preisinformationen, verlangen, insbesondere wenn bestimmte Vertragsbestimmungen miteinander verknüpft sind oder die vollständige Kenntnis der Formulierung der Vertragsbestimmungen für die Beurteilung von entscheidender Bedeutung ist. Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass die vorgelegten Nachweise nicht schlüssig sind, können sie die Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr verweigern.
(4)
Bei Erdgas, das über die nachstehenden Kopplungspunkte in die Union gelangt, wird davon ausgegangen, dass es direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, es sei denn, der Einführer kann den Zollbehörden eindeutige Nachweise dafür vorlegen, dass das eingeführte Erdgas seinen Ursprung in einem anderen Land als der Russischen Föderation hat und durch die Russische Föderation durchgeführt wurde.
a)Mitra (FI/RU);
b)Narva (EE/RU);
c)Värska (EE/RU);
d)Luhamaa (LV/RU);
e)Šakiai (LT/RU);
f)Kotlovka (LT/BY);
g)Kondratki (PL/BY);
h)Wysokoje (PL/BY);
i)Tieterowka (PL/BY);
j)Kobryń (PL/BY);
k)Greifswald (DE/RU);
l)Strandzha 2 (BG)/Malkoclar (TR) – TurkStream
m)Kiskundorozsma-2 (HU)/Horgos (RS)
n)Kiskundorozsma (HU/RS)
o)Kireevo (BG)/Zaychar (RS)
p)Kalotina (BG)/Dimitrovgrad (RS)
Artikel 8
Übermittlung relevanter Informationen durch Anbieter von LNG-Terminal-Dienstleistungen
Anbieter von LNG-Terminal-Dienstleistungen für Kunden, die in der Russischen Föderation niedergelassen sind oder von in der Russischen Föderation niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert werden, stellen den Zollbehörden relevante Informationen für die Durchführung der Artikel 5 und 6 zur Verfügung.
Artikel 9
Wirksame Überwachung
Die Zollbehörden und gegebenenfalls die zuständigen Behörden und Regulierungsbehörden sowie die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) stellen – erforderlichenfalls unter umfassender Nutzung ihrer Durchsetzungsbefugnisse – eine wirksame Überwachung der Bestimmungen des Kapitels II sicher und arbeiten eng mit den einschlägigen nationalen Behörden, den Behörden anderer Mitgliedstaaten, der ACER oder der Kommission zusammen.
Artikel 10
Informationsaustausch
Die Zollbehörden tauschen die von den Erdgaseinführern übermittelten Informationen mit den Regulierungsbehörden, den zuständigen Behörden, der ACER und der Kommission aus, soweit dies erforderlich ist, um wirksam zu bewerten, ob die in den Artikeln 3 bis 6 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Die Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten tauschen erforderlichenfalls die von den Erdgaseinführern übermittelten Informationen aus und arbeiten zusammen, um eine Umgehung der Vorschriften zu verhindern. Sie nutzen bestehende Instrumente und Datenbanken, die einen wirksamen Austausch einschlägiger Informationen zwischen nationalen Behörden in ihrem Mitgliedstaat und Behörden in anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, oder sie richten diese Instrumente erforderlichenfalls ein.
Bis zum 31. August 2026 und bis zum 31. August 2027 veröffentlicht die ACER auf der Grundlage der im Rahmen dieser Verordnung eingegangenen Daten und eigener Informationen einen Bericht, der einen Überblick über die Verträge zur Lieferung von Gas, das seinen Ursprung in Russland hat oder direkt oder indirekt aus Russland ausgeführt wird, sowie eine Bewertung der Auswirkungen der Diversifizierung auf die Energiemärkte enthält.
Soweit angezeigt, tauschen die Kommission und die ACER mit den Zollbehörden ihnen vorliegende einschlägige Informationen über Verträge zur Einfuhr von russischem Gas aus, um die Durchsetzung dieser Verordnung zu erleichtern.
KAPITEL IV
NATIONALE DIVERSIFIZIERUNGSPLÄNE
Artikel 11
Nationale Diversifizierungspläne für Erdgas
(1)
Die Mitgliedstaaten erstellen einen Diversifizierungsplan, in dem sie die Maßnahmen, Etappenziele und potenziellen Hindernisse für die Diversifizierung ihrer Gaslieferungen beschreiben, um alle Einfuhren von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, innerhalb der Frist für das vollständige Verbot von Einfuhren aus Russland, d. h. bis zum 1. Januar 2028, einzustellen.
(2)
Der nationale Diversifizierungsplan für Erdgas muss Folgendes umfassen:
a) verfügbare Informationen über das Volumen der Einfuhren von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder im Rahmen bestehender Lieferverträge direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, sowie gegebenenfalls über LNG-Terminal-Dienstleistungen, die von in der Russischen Föderation niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben wurden;
b) eine klare Beschreibung der auf nationaler Ebene bestehenden und geplanten Maßnahmen, mit denen Erdgas ersetzt werden soll, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, einschließlich der dadurch voraussichtlich wegfallenden Mengen, der Etappenziele und des Zeitplans für die Umsetzung sowie, soweit verfügbar, der vorgesehenen Optionen für alternative Lieferungen und Versorgungswege. Diese Maßnahmen können insbesondere die Nutzung der Plattform „AggregateEU“ gemäß Artikel 43 der Richtlinie (EU) 2024/718, Unterstützung für Diversifizierungsbemühungen von Energieunternehmen, die Zusammenarbeit in regionalen Gruppen wie der hochrangigen Gruppe für Energieverbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa (CESEC), das Aufzeigen von Alternativen zu Erdgaseinfuhren durch Elektrifizierung, Energieeffizienzmaßnahmen, die Förderung der Erzeugung von Biogas, Biomethan und sauberem Wasserstoff, den Einsatz erneuerbarer Energien oder freiwillige Maßnahmen zur Nachfragesenkung umfassen;
c) Ermittlung potenzieller technischer, vertraglicher oder regulatorischer Hindernisse für die Ersetzung von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, sowie Optionen zur Überwindung dieser Hindernisse.
(3)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2026 ihre nationalen Diversifizierungspläne unter Verwendung des Musters in Anhang I.
(4)
Soweit angezeigt, erleichtert die Kommission die Ausarbeitung und Umsetzung der nationalen Diversifizierungspläne für Erdgas. Die Mitgliedstaaten erstatten der mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 eingesetzten Koordinierungsgruppe „Gas“ regelmäßig Bericht über die bei der Ausarbeitung, Annahme und Durchführung dieser Pläne erzielten Fortschritte. Auf der Grundlage der nationalen Diversifizierungspläne bewertet die Kommission die Umsetzung der Beendigung der Einfuhr von russischem Gas und erstattet der Koordinierungsgruppe „Gas“ gemäß Artikel 13 dieser Verordnung Bericht.
Artikel 12
Nationale Diversifizierungspläne für Öl
(1)
Mitgliedstaaten, die Einfuhren von Öl erhalten, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, erstellen einen Diversifizierungsplan, in dem sie Maßnahmen, Meilensteine und potenzielle Hindernisse für die Diversifizierung ihrer Ölversorgung beschreiben, um die Einfuhren von Öl, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, bis zum 1. Januar 2028 einzustellen.
(2)
Der nationale Diversifizierungsplan für Öl muss Folgendes umfassen:
a) verfügbare Informationen über das Volumen der direkten oder indirekten Öleinfuhren aus Russland im Rahmen bestehender Lieferverträge;
b) auf nationaler Ebene geplante Maßnahmen für die Ersetzung von Öl, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, einschließlich der dadurch voraussichtlich wegfallenden Mengen, der Etappenziele und des Zeitplans für die Umsetzung sowie Optionen für alternative Lieferungen und Versorgungsrouten;
c) mögliche technische oder regulatorische Hindernisse für die Ersetzung von Öl, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, und Optionen zur Überwindung dieser Hindernisse.
(3)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2026 ihre nationalen Diversifizierungspläne gemäß dem Muster in Anhang II bzw. unter Verwendung dieses Musters.
(4)
Soweit angezeigt, erleichtert die Kommission die Ausarbeitung und Durchführung der nationalen Diversifizierungspläne für Öl. Die Mitgliedstaaten erstatten der mit Artikel 17 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates eingesetzten Koordinierungsgruppe für Erdöl und Erdölerzeugnisse regelmäßig Bericht über die bei der Ausarbeitung, Annahme und Durchführung dieser Pläne erzielten Fortschritte.
(5)
Wird im nationalen Diversifizierungsplan für Öl festgestellt, dass das Ziel, die Einfuhr von russischem Öl bis zum 1. Januar 2028 zu beenden, möglicherweise nicht erreicht wird, kann die Kommission nach Prüfung des Plans eine Empfehlung an den jeweiligen Mitgliedstaat darüber abgeben, wie die Beendigung rechtzeitig erreicht werden kann. Im Anschluss an diese Empfehlung aktualisiert der Mitgliedstaat seinen Diversifizierungsplan innerhalb von drei Monaten unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission.
KAPITEL V
ÜBERWACHUNG DER GASVERSORGUNGSSICHERHEIT
Artikel 13
Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1938
Die Verordnung (EU) 2017/1938 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden folgende Nummern 32 und 33 angefügt:
„33. ‚Abnahmeverpflichtungsklausel‘ (Take-or-Pay-Klausel) bezeichnet eine vertragliche Bestimmung, wonach der Käufer verpflichtet ist, innerhalb eines bestimmten Zeitraums entweder die gelieferte Menge abzunehmen oder alternativ eine bestimmte Mindestmenge Gas zu bezahlen, unabhängig davon, ob das Gas tatsächlich entgegengenommen wird;
34. ‚Lieferverpflichtungsklausel‘ (Deliver-or-Pay-Klausel) bezeichnet eine vertragliche Bestimmung, die den Verkäufer verpflichtet, im Falle der Nichtlieferung von Gas eine Vertragsstrafe zu zahlen.“
2. Artikel 14 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:
„c) der Kommission und der betreffenden zuständigen Behörde die folgenden Informationen über Lieferverträge für Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird:
i)
die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) XX/2025 – der vorliegenden Verordnung – genannten Informationen;
ii)
Angaben zu den zu liefernden und abzunehmenden Mengen, einschließlich möglicher Flexibilitätsregelungen im Rahmen von Abnahmeverpflichtungsklauseln oder Lieferverpflichtungsklauseln;
iii)
Lieferpläne (LNG) oder Nominierungen (Pipeline-Gas);
iv)
mögliche vertragliche Flexibilitätsregelungen in Bezug auf die vertraglich vereinbarten jährlichen Mengen, einschließlich Ausgleichsmengen;
v)
Bedingungen für die Aussetzung oder Beendigung von Gaslieferungen, einschließlich Bestimmungen über höhere Gewalt;
vi)
Informationen darüber, welches Recht für den Vertrag maßgebend ist, und das gewählte Schiedsverfahren;
vii)
zentrale Elemente anderer kommerzieller Vereinbarungen, die für die Durchführung des Gasliefervertrags relevant sind, mit Ausnahme von Preisinformationen.“
b) Folgende Unterabsätze 3 und 4 werden angefügt:
„Die unter Buchstabe c genannten Informationen werden für jeden Vertrag in einem disaggregierten Format bereitgestellt, einschließlich der vollständigen einschlägigen Textteile, mit Ausnahme von Preisinformationen, insbesondere wenn die vollständige Kenntnis der Formulierung der Vertragsbestimmungen für die Bewertung der Versorgungssicherheit von entscheidender Bedeutung ist oder wenn bestimmte Vertragsbestimmungen miteinander verknüpft sind.
Die Anbieter von LNG-Terminal-Dienstleistungen stellen der Kommission Informationen über Dienstleistungen bereit, die Kunden aus der Russischen Föderation oder von Unternehmen aus der Russischen Föderation kontrollierte Kunden buchen, einschließlich der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen, der betroffenen Mengen und der Vertragslaufzeit.“
3. Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission überwacht fortlaufend die Exposition des Energiesystems der Union gegenüber russischen Gaslieferungen, insbesondere auf der Grundlage von Informationen, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe c übermittelt werden.
Die Kommission bewertet die Umsetzung der Beendigung der Gaseinfuhren aus Russland gemäß der Verordnung (EU) XX/2025 auf nationaler, regionaler und Unionsebene auf der Grundlage der nationalen Diversifizierungspläne gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung. Diese Bewertung wird der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ gemeldet.
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen aus der Bewertung gemäß Absatz 3 veröffentlicht die Kommission einen Jahresbericht mit einem umfassenden Überblick über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer nationalen Diversifizierungspläne.
Soweit relevant, kann der in Absatz 4 genannte Bericht durch eine Empfehlung der Kommission ergänzt werden, in der mögliche Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Diversifizierung der Versorgung und einer fristgemäßen Beendigung der Gaseinfuhren aus Russland aufgezeigt werden.
Die betreffenden Mitgliedstaaten aktualisieren ihren nationalen Diversifizierungsplan innerhalb von drei Monaten unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission.“
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
Berufsgeheimnis
(1) Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen zum Berufsgeheimnis.
(2) Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind alle Personen, die für Behörden, die an der Durchführung dieser Verordnung beteiligt sind, oder für eine natürliche oder juristische Person, an die die relevanten Behörden ihre Befugnisse delegiert haben, arbeiten oder gearbeitet haben, einschließlich der von den zuständigen Behörden unter Vertrag genommenen Prüfer und Sachverständigen.
(3) Unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde gegenüber offengelegt werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht.
(4) Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen den relevanten Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, sind als vertraulich zu betrachten und unterliegen dem Berufsgeheimnis, es sein denn, ihre Weitergabe wird von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren erforderlich.
Artikel 15
Überwachung und Überprüfung
Die Kommission überwacht fortlaufend die Entwicklung des Energiemarkts der Union, insbesondere im Hinblick auf potenzielle Abhängigkeiten bei der Gasversorgung oder andere Risiken für die Versorgungssicherheit im Zusammenhang mit Energieeinfuhren aus der Russischen Föderation. Im Falle plötzlicher und bedeutender Entwicklungen, die die Versorgungssicherheit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ernsthaft gefährden, kann die Kommission einen oder mehrere Mitgliedstaaten ermächtigen, die Anwendung des Kapitels 2 dieser Verordnung vorübergehend ganz oder teilweise auszusetzen. Der Beschluss der Kommission kann bestimmte Bedingungen enthalten, insbesondere um sicherzustellen, dass eine Aussetzung strikt auf die Abwehr der Bedrohung beschränkt ist.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am […]
Der Präsident /// Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Straßburg, den 17.6.2025
COM(2025) 828 final
ANHÄNGE
zum
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938
{SWD(2025) 830 final}
ANHANG I
1.Muster für nationale Diversifizierungspläne für Erdgas
Dieses Muster ist für nationale Behörden bestimmt, die einen nationalen Diversifizierungsplan gemäß Artikel 11 erstellen. Es umfasst Folgendes:
Allgemeine Angaben
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Name der für die Erstellung des Plans zuständigen Behörde
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Beschreibung des Gassystems. Hierzu gehört Folgendes:
i) die Gasnachfrage;
ii) der Versorgungsmix unter Berücksichtigung der Abhängigkeit von russischen Lieferungen.
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Wichtigste Angaben über die Einfuhr von Gas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation in den Mitgliedstaat ausgeführt wir
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Verweis auf die einzelnen Verträge, die die Einführer an die zuständigen Behörden und die Kommission übermittelt haben
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Von Unternehmen aus der Russischen Föderation gebuchte LNG-Terminal-Dienstleistungen
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Gesamtmengen an russischem Gas, deren Lieferung in den Mitgliedstaat vertraglich vereinbart ist.
Angaben zu vertraglichen Flexibilitätsregelungen und Lieferort (Kopplungspunkt, Einfuhrort, LNG-Terminal usw.).
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Beschreibung der Maßnahmen zur Ersetzung von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird
3.1. Die Beschreibung muss die folgenden Elemente umfassen:
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Diversifizierungsoptionen:
i) alternative Lieferungen;
ii) alternative Versorgungswege;
iii) Nachfragebündelung.
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Beschreibung der Maßnahme und ihrer Ziele, einschließlich der dadurch voraussichtlich wegfallenden Mengen und der Zwischenschritte im Falle einer mehrstufigen Maßnahme
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Zeitplan der Umsetzung
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Auswirkungen der Maßnahmen auf das Energiesystem, einschließlich der Gasflussmuster, Infrastrukturkapazitäten, Tarife usw.
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Auswirkungen auf benachbarte Mitgliedstaaten
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Technische oder regulatorische Hindernisse für die Ersetzung von Gas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird
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Technische und regulatorische Hindernisse
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Optionen zur Überwindung der Hindernisse und Zeitplan
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Kategorie
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Ersatz für die im Rahmen der Einstellung entfallenden Mengen
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Erforderliche Angaben
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Beschreibung der auf nationaler Ebene bestehenden und geplanten Maßnahmen zur Ersetzung der verbleibenden Erdgasmengen, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation haben oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt werden
i) voraussichtliche ersetzte Menge pro Maßnahme, ii) Zeitplan für die Umsetzung (Beginn-Abschluss), iii) Optionen für alternative Lieferungen und Versorgungswege
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Pipeline-Gas
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LNG
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ANHANG II
2.Muster für nationale Diversifizierungspläne für Öl
Dieses Muster ist für nationale Behörden bestimmt, die einen detaillierten nationalen Diversifizierungsplan gemäß Artikel 12 erstellen. Es umfasst Folgendes:
Allgemeine Angaben
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Name der für die Erstellung des Plans zuständigen Behörde
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Beschreibung des Ölnetzes. Hierzu gehört Folgendes:
i) die Ölnachfrage;
ii) der Versorgungsmix unter Berücksichtigung der Abhängigkeit von russischen Lieferungen.
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Die wichtigsten Angaben über die Einfuhr von Öl, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation in den Mitgliedstaat ausgeführt wird.
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Gesamtmengen an russischem Öl, deren Lieferung in den Mitgliedstaat vertraglich vereinbart ist.
Angabe des Enddatums vertraglicher Verpflichtungen.
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Angaben zur Identität der verschiedenen Interessenträger (Verkäufer, Einführer und Käufer)
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Beschreibung der Maßnahmen zur Ersetzung von Öl, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird.
Die Beschreibung muss die folgenden Elemente umfassen:
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Diversifizierungsoptionen:
i) alternative Lieferungen;
ii) alternative Versorgungswege.
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Beschreibung der Maßnahme und ihrer Ziele, einschließlich der dadurch voraussichtlich wegfallenden Mengen und der Zwischenschritte im Falle einer mehrstufigen Maßnahme
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Zeitplan der Umsetzung
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Auswirkungen der Maßnahmen auf das Energiesystem, einschließlich der Ölflussmuster, Infrastrukturkapazitäten, Tarife usw.
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Auswirkungen auf benachbarte Mitgliedstaaten
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Technische oder regulatorische Hindernisse für die Ersetzung von Öl, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird.
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Technische und regulatorische Hindernisse
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Optionen zur Überwindung der Hindernisse und Zeitplan
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ANHANG III
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
3
1.2.
Politikbereich(e)
3
1.3.
Ziel(e)
3
1.3.1.
Allgemeine(s) Ziel(e)
3
1.3.2.
Einzelziel(e)
3
1.3.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
3
1.3.4.
Leistungsindikatoren
3
1.4.
Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
4
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
4
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
4
1.5.2.
Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
4
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
4
1.5.4.
Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
5
1.5.5.
Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
5
1.6.
Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
6
1.7.
Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
6
2.
VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
8
2.1.
Überwachung und Berichterstattung
8
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
8
2.2.1.
Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
8
2.2.2.
Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
8
2.2.3.
Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
8
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
9
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
10
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
10
3.2.
Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
12
3.2.1.
Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
12
3.2.1.1.
Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
12
3.2.1.2.
Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
17
3.2.2.
Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
22
3.2.3.
Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
24
3.2.3.2.
Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
24
3.2.3.3.
Mittel insgesamt
24
3.2.4.
Geschätzter Personalbedarf
25
3.2.4.1.
Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
25
3.2.4.2.
Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
26
3.2.4.3.
Geschätzter Personalbedarf insgesamt
26
3.2.5.
Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien
28
3.2.6.
Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
28
3.2.7.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
28
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
29
4.
Digitale Aspekte
29
4.1.
Anforderungen von digitaler Relevanz
30
4.2.
Daten
30
4.3.
Digitale Lösungen
31
4.4.
Interoperabilitätsbewertung
31
4.5.
Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
32
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938
1.2.
Politikbereich(e)
Energiepolitik, Zollpolitik, Handelspolitik
1.3.
Ziel(e)
1.3.1.
Allgemeine(s) Ziel(e)
Das Hauptziel dieses Legislativvorschlags ist die Einstellung der Einfuhren von russischer Energie, insbesondere von Gas und Öl, um die Abhängigkeit Europas von fossilen Brennstoffen zu verringern und den Übergang zu sauberen Energiequellen zu beschleunigen. Die Einstellung der Einfuhren von russischem Gas muss bis 2027 erreicht sein.
Die Russische Föderation hat sich durch die Instrumentalisierung von Energie als Waffe und durch die Manipulationen der Energiemärkte systematisch als unzuverlässiger Partner erwiesen, etwa durch das Horten von Kapazitäten in der Erdgasinfrastruktur, was sich nachteilig auf die wesentlichen internationalen Sicherheitsinteressen der Union auswirkt. Die verbleibenden Einfuhren von russischem Gas stellen daher ein erhebliches Risiko für die Energieversorgungssicherheit der Union dar und gehen mit nachteiligen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen einher. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass weitere Zahlungen in Höhe von 23 Mrd. EUR pro Jahr für Einfuhren von russischer Energie die Sicherheit der Union gefährden, ist es erforderlich, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um diese Einfuhren zu beenden; die vollständige Einstellung der Energieversorgung aus der Russischen Föderation muss dabei allmählich erfolgen und unter der Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und marktwirtschaftlicher Erwägungen.
1.3.2.
Einzelziel(e)
Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll wirksam dazu beigetragen werden, die Abhängigkeiten der Union und die erheblichen Risiken für den Handel und die Energieversorgungssicherheit zu beseitigen, die aus der Einfuhr von Gas und Öl aus der Russischen Föderation resultieren. Wird nichts gegen die derzeit verbleibenden Abhängigkeiten unternommen, könnte dies die Union weiterhin besonders anfällig für potenzielle, unvorhersehbare Zwangsmaßnahmen der Russischen Föderation machen.
Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll die Einstellung der Einfuhren von Pipeline-Gas und Flüssigerdgas (LNG) erreicht werden, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, um dessen Zugang zum Unionsmarkt zu unterbinden. Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ein Verbot der Einfuhr von Erdgas aus Pipelines sowie von LNG-Einfuhren aus der Russischen Föderation ab dem 1. Januar 2026 eingeführt.
Zur Verstärkung des Verbots von Einfuhren von russischem Erdgas wird in der vorgeschlagenen Verordnung festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2026 Einrichtungen aus der Russischen Föderation oder unter der Kontrolle russischer Personen keine langfristigen LNG-Terminal-Dienstleistungen in der Union mehr in Anspruch nehmen dürfen, sofern die entsprechenden Verträge nach dem 17. Juni 2025 geschlossen oder geändert wurden; für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, gilt das Verbot ab dem 1. Januar 2028. Dies würde alternativen Lieferanten die entsprechende Einfuhrkapazität in den LNG-Terminals der EU zugänglich machen.
Für eine wirksame Umsetzung des Verbots der Einfuhren von russischem Gas werden mit der Verordnung Mechanismen eingeführt, um die Transparenz, die Überwachung und die Rückverfolgbarkeit von Gaslieferungen aus Russland auf dem Unionsmarkt zu verbessern. In der Folge wären die Einführer von russischem Gas verpflichtet, den Zollbehörden die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Anwendung der Beschränkungen von Gaseinfuhren aus der Russischen Föderation erforderlich sind. Um diese Bemühungen zu verstärken, sollten die Zollbehörden den Informationsaustausch mit den Regulierungsbehörden, den zuständigen Behörden, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und der Kommission ausbauen.
Um sich auf das vollständige Ende russischer Gaslieferungen 2028 in koordinierter Weise vorzubereiten und dem Markt ausreichend Zeit zu geben, sich auf die damit verbundenen Veränderungen ohne Risiko für die Gasversorgungssicherheit oder erhebliche Auswirkungen auf die Energiepreise vorzubereiten, werden die Mitgliedstaaten im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung dazu verpflichtet, proaktiv zu handeln, indem sie nationale Diversifizierungspläne hinsichtlich der Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas ausarbeiten und umsetzen. In diesen Plänen müssen genaue Maßnahmen und Etappenziele für die allmähliche Einstellung direkter oder indirekter Einfuhren von russischem Gas festgelegt werden. In Verbindung mit der verstärkten Zusammenarbeit mit den nationalen Zollbehörden wird die Kommission dank diesem umfassenden Datensatz bestehende Lücken hinsichtlich spezifischer Punkte in russischen Lieferverträgen schließen können. Die nationalen Diversifizierungspläne werden es der Kommission ermöglichen, Diversifizierungsmaßnahmen zu koordinieren und sofern erforderlich zu beraten. Die Analyse der nationalen Diversifizierungspläne durch die Kommission sollte zu einem Bericht und erforderlichenfalls in Empfehlungen für EU-weite Maßnahmen zur beschleunigten Verringerung der Abhängigkeit von russischem Gas führen.
Um bestehende Lücken hinsichtlich spezifischer Punkte in russischen Lieferverträgen zu schließen, ist in der vorgeschlagenen Verordnung ein neuer Transparenz- und Überwachungsrahmen vorgesehen, der die Einführer von Erdgas aus Russland verpflichtet, der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden detaillierte Vertragsinformationen zu übermitteln. Bei der Überwachung der Gasversorgungssicherheit in der Union sollte die Kommission auch die von den Zollbehörden übermittelten Informationen über Einfuhren und die in den nationalen Diversifizierungsplänen der Mitgliedstaaten aufgeführten Informationen berücksichtigen.
Gemäß der vorgeschlagenen Verordnung sind die Mitgliedstaaten zudem verpflichtet, Diversifizierungspläne zur Einstellung der Einfuhren von russischem Öl auszuarbeiten, um für Informationen und eine koordinierte Umsetzung in Bezug auf das in der Erklärung von Versailles vorgesehene vollständige Ende der Öllieferungen bis Ende 2027 zu sorgen.
1.3.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Dieser einheitliche Ansatz steht für eine umfassende Strategie zur Beendigung der Energieabhängigkeiten von der Russischen Föderation und bekräftigt das Engagement der Union für ein unabhängiges und widerstandsfähiges Energiesystem. Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird allgemein das Ziel verfolgt, die wirtschaftliche Sicherheit der Union im Bereich der Energieversorgung zu stärken.
1.3.4.
Leistungsindikatoren
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten bis zum 1. März 2026 nationale Diversifizierungspläne mit konkreten Maßnahmen und Zeitplänen für die Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und Erdöl im Einklang mit der vorgeschlagenen Verordnung entwickeln.
Im Hinblick auf die nationalen Diversifizierungspläne für Erdgas sollten die Mitgliedstaaten folgende Informationen einbeziehen: i) verfügbare Informationen über das Volumen der Einfuhren von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder im Rahmen bestehender Lieferverträge direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, sowie gegebenenfalls über LNG-Terminal-Dienstleistungen, die von in der Russischen Föderation niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben wurden; ii) eine klare Beschreibung der auf nationaler Ebene bestehenden und geplanten Maßnahmen zur Einstellung der Einfuhren von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, einschließlich der dadurch voraussichtlich wegfallenden Mengen, der Etappenziele und des Zeitplans für deren Umsetzung sowie der vorgesehenen Optionen für alternative Lieferungen und Versorgungswege. Diese Maßnahmen können die Nutzung der Plattform „AggregateEU“, Unterstützung für Diversifizierungsbemühungen von Energieunternehmen, die Zusammenarbeit in regionalen Gruppen wie der hochrangigen Gruppe für Energieverbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa (CESEC), das Aufzeigen von Alternativen zu Erdgaseinfuhren durch Elektrifizierung, Energieeffizienzmaßnahmen, die Förderung der Erzeugung von Biogas, Biomethan und sauberem Wasserstoff, den Einsatz erneuerbarer Energien oder freiwillige Maßnahmen zur Nachfragesenkung umfassen; iii) Ermittlung potenzieller technischer oder regulatorischer Hindernisse für die Ersetzung von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, sowie Optionen zur Überwindung dieser Hindernisse.
Darüber hinaus sollten die Zollbehörden und die zuständigen nationalen Behörden die Umsetzung des Einfuhrverbots für russisches Erdgas und der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen überwachen. Sie sollten alle Informationen austauschen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob das Einfuhrverbot und die damit verbundenen Verpflichtungen eingehalten werden, um mögliche Risiken für den Erdgashandel und die Versorgungssicherheit bewerten zu können.
Die Kommission bewertet die Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung und die Fortschritte bei der Einstellung der Einfuhren von Gas aus der Russischen Föderation auf der Grundlage der übermittelten Informationen. Diese Bewertung sollte in einem Jahresbericht veröffentlicht werden.
1.4.
Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme.
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme.
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Da die meisten Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer seit 2022 ihre Lieferbeziehungen zur Russischen Föderation beendet haben, sieht die vorgeschlagene Verordnung ein Verbot von Gaseinfuhren im Rahmen neuer Verträge ab dem 1. Januar 2026 vor, die nach dem [17. Juni 2025] geschlossen wurden.
Bis zum 1. März 2026 sollten die Mitgliedstaaten nationale Diversifizierungspläne ausarbeiten, in denen genaue Maßnahmen beschrieben und Etappenziele für die Einstellung direkter oder indirekter Gaseinfuhren aus der Russischen Föderation festgelegt werden.
Die Pläne sollen dazu beitragen, dass sich die Mitgliedstaaten auf das vollständige Ende russischer Gaslieferungen 2028 in koordinierter Weise vorbereiten können und um dem Markt ausreichend Zeit zu geben, sich auf die damit verbundenen Veränderungen ohne Risiko für die Gasversorgungssicherheit oder erhebliche Auswirkungen auf die Energiepreise vorzubereiten.
1.5.2.
Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hatte erhebliche negative Auswirkungen auf die Wirtschaft der Union. Der Konflikt hat die globalen Lieferketten stark beeinträchtigt, zu einem deutlichen Anstieg der Energiepreise geführt und erhebliche Schwankungen auf den Märkten ausgelöst. Infolgedessen haben sich die Handelsbeziehungen der Union zu Russland erheblich verschlechtert.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): Als Reaktion auf Russlands Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 und im Einklang mit der Erklärung der Staats- und Regierungschefs von Versailles hat die Kommission im Mai 2022 den REPowerEU-Plan auf den Weg gebracht. Die Union war in der Lage, die russischen Gaseinfuhren zwischen 2021 und 2023 um mehr als 70 % – von 150 Mrd. m³ auf 43 Mrd. m³ – zu senken, und die Energiepreise sind gegenüber den Höchstständen von 2022 deutlich gesunken. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass weitere Zahlungen in Höhe von 15 Mrd. EUR pro Jahr für Einfuhren von russischem Gas die Sicherheit der Union gefährden, ist es erforderlich, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um diese Einfuhren zu beenden; die vollständige Einstellung der Energieversorgung aus der Russischen Föderation muss dabei allmählich erfolgen und unter der Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und marktwirtschaftlicher Erwägungen.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Der Energiesektor war stark betroffen, da Russland die Abhängigkeit der Union von Energieausfuhren aus Russland ausgenutzt hat, um Zwang und Manipulation auszuüben. Die Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Russland hat die EU und die Mitgliedstaaten anfällig für Versorgungsunterbrechungen und Preisschwankungen gemacht, die weitreichende Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft hatten. Die hohen Energiepreise haben die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie beeinträchtigt und letztlich die wirtschaftliche Stabilität und die Wachstumsaussichten der Union untergraben.
Russland hat in der Vergangenheit wiederholt die Versorgungssicherheit der EU gefährdet, indem es die Gasflüsse nach Europa einseitig verringert hat, wie es 2006, 2009 und 2014 der Fall war; darauf folgte die absichtliche Verringerung der Gasflüsse und der Speicherfüllstände vor dem groß angelegten Überfall Russlands auf die Ukraine im Herbst 2021 sowie die Verringerung der Gaslieferungen im Jahr 2022.
In Anbetracht dessen können die Russische Föderation sowie russische Energieunternehmen nicht länger als vertrauenswürdige Energiehandelspartner angesehen werden.
Die Auswirkungen Instrumentalisierung von Energie als Waffe vonseiten Russlands betreffen nicht nur die Energieversorgungssicherheit, sondern haben der Wirtschaft der Union insgesamt ernsthaft geschadet. Die Energiepreise waren der wichtigste Treiber der Inflation, die 2022 einen Höchststand von über 10 % erreichte. Dies hatte schwerwiegende Auswirkungen auf das Energiesystem der Union, die sich auch in den Endkundenmärkten und bei den Endverbrauchers bemerkbar machten, da die Wirtschaft der Union auf eine stabile und vorhersehbare Energieversorgung angewiesen ist.
Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll daher wirksam dazu beigetragen werden, die Abhängigkeiten der Union und die erheblichen Risiken für den Handel und die Energieversorgungssicherheit zu beseitigen, die aus der Einfuhr von Gas und Öl aus der Russischen Föderation resultieren. Wird nichts gegen die derzeit verbleibenden Abhängigkeiten unternommen, könnte dies die Union weiterhin besonders anfällig für potenzielle, unvorhersehbare Zwangsmaßnahmen der Russischen Föderation machen.
1.5.4.
Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften stehen vollständig mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) im Einklang und berücksichtigen die negativen Auswirkungen des rechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, mit dem der Krieg nach Europa zurückgekehrt ist, was verheerende Auswirkungen auf verschiedene Bereiche, einschließlich des Energiebereichs, hat. Dieser Vorschlag enthält eine Reihe von Maßnahmen, die erforderlich sind, um der zunehmenden geopolitischen Instabilität und den Krisensituationen, mit denen wir in den letzten Jahren konfrontiert waren, entgegenzuwirken.
Er steht auch im Einklang mit der klaren Notwendigkeit, Investitionen erheblich zu erhöhen, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Wenn die Union den grünen und den digitalen Wandel in Europa beschleunigt, kann es ihr gelingen, durch intelligente öffentliche und private Investitionen in strategischen Branchen die Führungsrolle in Schlüsselsektoren wiederzuerlangen und dabei gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt und damit den Zusammenhalt zu erhalten. Dies ist in Anbetracht der derzeitigen strategischen Abhängigkeiten und des anhaltenden demografischen Wandels ebenso wichtig wie zur Gewährleistung einer erschwinglichen Energieversorgung.
Der EU-Haushalt ist das wirksamste Instrument der EU, um gemeinsame Maßnahmen auf EU-Ebene zu unterstützen, die Integrität des Binnenmarkts zu wahren, Skaleneffekte, Wirksamkeit, Konvergenz und Solidarität zu sichern und die klare politische Botschaft zu vermitteln, dass die EU Herausforderungen geeint angeht. Vor dem Hintergrund der dargelegten Gründe steht dieses Legislativpaket in vollem Einklang mit dem soliden und gut etablierten Rahmen.
1.5.5.
Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Für die vorgeschlagene Verordnung ist Unterstützung aus dem Haushalt erforderlich, insbesondere hinsichtlich zusätzlicher Stellen in der GD ENER, um ihre ordnungsgemäße Durchführung (einschließlich möglicher Dienstreisen ins Ausland) zu überwachen. Es bedarf voraussichtlich drei zusätzlicher Stellen (Vertragsbedienstete der FG IV), um die in dieser Verordnung vorgeschlagenen Fehlentwicklungs- und Bewertungsaufgaben angemessen zu bewältigen. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, dass Dienstreisen von Beamten der Kommission ins Ausland erforderlich sein könnten, um die Inhalte der vorgeschlagenen Verordnung zu erläutern und zu fördern sowie ihre ordnungsgemäße Umsetzung zu begleiten. Die Finanzierung soll im Rahmen des derzeitigen EU-Haushaltsrahmens erfolgen.
Darüber hinaus ist in der vorgeschlagenen Verordnung die Unterstützung der ACER bei der Bewertung und Überwachung der Einstellung der Gaseinfuhren aus der Russischen Föderation vorgesehen. Der ACER werden daher zusätzliche Aufgaben übertragen, insbesondere in Bezug auf die Überwachung russischer Verträge und die Unterstützung der Kommission und der nationalen Behörden, für die sie zusätzliches Personal benötigt. Dieser Personalbedarf kann durch eine Umschichtung von Personal gedeckt werden, das der ACER ursprünglich zur Wahrnehmung der Aufgaben zugewiesen wurde, die der Agentur durch die Verordnung über den Marktkorrekturmechanismus übertragen wurden (vgl. Finanzbogen zu Rechtsakten für den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines Marktkorrekturmechanismus zum Schutz der Bürger und der Wirtschaft vor übermäßig hohen Preisen (COM(2022) 668 final).
In Anbetracht der Tatsache, dass die Überwachung der ordnungsgemäßen Erdgaseinfuhrpraktiken wahrscheinlich auch über 2027 hinaus fortgesetzt wird und sich die GD ENER mit etwaigen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Verordnung befassen muss, könnte die GD ENER in Erwägung ziehen, nach Annahme des neuen mehrjährigen Finanzrahmens zusätzliche Stellen zu beantragen.
1.6.
Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
befristete Laufzeit
Laufzeit 2025 bis 2027.
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.
unbefristete Laufzeit
Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.
Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
öffentlich-rechtliche Körperschaften
privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.
Überwachung und Berichterstattung
Die vorgeschlagene Maßnahme ist auf politische Maßnahmen, Überwachung und Berichterstattung ausgerichtet und sieht keine Einnahmen- oder Ausgabenverwaltung vor, sondern lediglich die Einstellung zusätzlichen Personals (Vertragsbedienstete der FG IV).
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.
Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Die Ausgaben für diese Verträge werden im Einklang mit den kommissionsinternen Verfahren verwaltet.
2.2.2.
Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Die Kommission führt gründliche Kontrollen bei der Verwaltung von Arbeitsverträgen durch, und die GD ENER hält sich an strenge ethische Standards. Der Legislativvorschlag sieht keine Erzielung von Einnahmen vor und erfordert keinen zusätzlichen Kontrollmechanismus.
2.2.3.
Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Das Gesamtfehlerrisiko dürfte sehr gering sein und wird bereits durch das bestehende Kontrollsystem abgedeckt. Es sind voraussichtlich keine automatisierten Kontrollen erforderlich.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Der Legislativvorschlag sieht keine Erzielung von Einnahmen durch die GD ENER vor. Was die Ausgaben betrifft, so sind diese für die Einstellung zusätzlichen Personals im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 vorgesehen, einschließlich möglicher Dienstreisen der zuständigen Beamten der Kommission ins Ausland. Potenzielle Anträge zusätzlicher Stellen nach 2027 werden von den verfügbaren Haushaltsmitteln des neuen mehrjährigen Finanzrahmens abhängen.
Das Risiko von Betrug und Unregelmäßigkeiten wird als sehr gering angesehen und durch bestehende Kontrollen abgedeckt. Die GD ENER überarbeitete ihre Betrugsbekämpfungsstrategie im Einklang mit den Leitlinien des OLAF im Jahr 2020 und plant eine Aktualisierung im Jahr 2026. Die lokale Strategie umfasst einschlägige Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Betrugsprävention, gezielte Risikobewertungsmaßnahmen und eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit mit den Untersuchungsstellen.
Mit dem institutionellen Rahmen wird das Recht auf Zugang zu Informationen, Räumlichkeiten und Personal für externe (Europäischer Rechnungshof) und interne (IAS) Rechnungsprüfer gewährleistet.
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Beiträge
|
|
|
Nummer 2 – Zusammenhalt, Resilienz und Werte
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
|
06010102,01
|
GM/NGM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
3.2.
Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.
Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt
3.2.1.1.
Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
2
|
|
GD: GD ENER
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie 06010102,01
|
|
(3)
|
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
Mittel INSGESAMT
für GD ENER
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
|
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
|
GD: <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GD: <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
|
Verpflichtungen
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
|
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag)
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
GD: <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GD: <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
|
Verpflichtungen
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
3.2.3.
Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,303
|
0,303
|
0,303
|
0,909
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,015
|
0,015
|
0,015
|
0,015
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
3.2.3.3.
Mittel insgesamt
|
INSGESAMT
BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,303
|
0,303
|
0,303
|
0,909
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,015
|
0,015
|
0,015
|
0,045
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4.
Geschätzter Personalbedarf
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt
3.2.4.1.
Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in VZÄ)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
Unterstützung [XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (06 01 01 02 01) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
3
|
3
|
3
|
|
INSGESAMT
|
0
|
3
|
3
|
3
|
3.2.4.3.
Geschätzter Personalbedarf insgesamt
|
SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
Unterstützung [XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (06010102) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
3
|
3
|
3
|
|
INSGESAMT
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0
|
3
|
3
|
3
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Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
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Personal aus den Dienststellen der Kommission
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Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
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Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung
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Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung
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Zu finanzieren aus Gebühren
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Planstellen
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Nicht zutreffend
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Externes Personal (VB, ANS, LAK)
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3 VB
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Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
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Beamte und Zeitbedienstete
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/
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Externes Personal
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Dieser Legislativvorschlag umfasst eine Reihe von Optionen, die solides politisches Wissen und einen erheblichen Zeitaufwand erfordern. Die bestehenden Personalengpässe in der GD ENER könnten sich – sofern keine personelle Aufstockung erfolgt – auf die Aufgaben im Bereich Überwachung und Nachverfolgung, die sich aus diesen Rechtsvorschriften ergeben, auswirken. Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss über fundierte Kenntnisse der Funktionsweise der Gas- und/oder Ölmärkte verfügen sowie mit Bestimmungen zur Versorgungssicherheit und den Vorschriften für den Gas-/Ölmarkt vertraut sein. Da Transparenz, Überwachung und Berichterstattung die Säulen des Legislativvorschlags bilden, muss die Bewerberin bzw. der Bewerber i) einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen den nationalen Zollbehörden, den im Energiebereich zuständigen nationalen Behörden und der Kommission sicherstellen und ii) an der Bewertung der von den Mitgliedstaaten innerhalb des angegebenen Zeitplans vorgelegten nationalen Diversifizierungspläne mitwirken; andernfalls, sollte die Bewerberin bzw. der Bewerber in der Lage sein, den Mitgliedstaat bei der Ausarbeitung eines ehrgeizigeren Ziels zu unterstützen.
Die zusätzlichen Stellen sollten so bald wie möglich (spätestens zum 1. Januar 2026) besetzt werden und mindestens bis zur endgültigen Frist der vollständigen Einstellung der Gaseinfuhren am 31. Dezember 2027 besetzt bleiben.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Überwachung der ordnungsgemäßen Erdgaseinfuhrpraktiken wahrscheinlich auch über 2027 hinaus fortgesetzt wird und sich die Kommission mit etwaigen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Verordnung befassen muss, könnte die Kommission in Erwägung ziehen, nach Annahme des neuen mehrjährigen Finanzrahmens zusätzliche Stellen zu beantragen.
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3.2.5.
Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien
Dieser Vorschlag beinhaltet keine Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien.
|
Mittel INSGESAMT für Digitales und IT
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Jahr
|
Jahr
|
Jahr
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Jahr
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MFR 2021-2027 INSGESAMT
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2024
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2025
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2026
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2027
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RUBRIK 7
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IT-Ausgaben (intern)
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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Zwischensumme RUBRIK 7
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0,000
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0,000
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0,000
|
0,000
|
0,000
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Außerhalb der RUBRIK 7
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IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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|
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INSGESAMT
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0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.6.
Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
Um die vollständige und angemessene Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung zu gewährleisten, beantragt die GD ENER drei zusätzliche Vertragsbedienstete der FG IV (in Vollzeitäquivalenten, VZÄ), deren Tätigkeit so bald wie möglich (spätestens jedoch zum 1. Januar 2026) aufgenommen werden und bis mindestens zum 31. Dezember 2027 andauern sollte.
Vorgesehen ist hierfür die Haushaltslinie POWER-CAENER (E.06010102,01), da die vorliegende Verordnung vollständig im Einklang mit den REPowerEU-Zielen steht.
Diese Bediensteten müssen über politischen Kenntnisse im Bereich Gas- und Ölmärkte verfügen und werden mit der Bewertung, Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit der Durchführung der betreffenden Verordnung beauftragt. Darüber hinaus sollten im Rahmen dieses Haushaltsantrags Dienstreisen für Beamte der Kommission auf verschiedenen Ebenen in die Mitgliedstaaten möglich sein, um Gespräche mit nationalen Behörden und/oder Unternehmen zu führen, die von diesen Rechtsvorschriften betroffen sind.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Überwachung der ordnungsgemäßen Erdgaseinfuhrpraktiken wahrscheinlich auch über 2027 hinaus fortgesetzt wird und sich die Kommission mit etwaigen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Verordnung befassen muss, könnte die Kommission in Erwägung ziehen, nach Annahme des neuen mehrjährigen Finanzrahmens zusätzliche Stellen zu beantragen.
erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Insgesamt
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Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
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|
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
auf die Eigenmittel.
auf die übrigen Einnahmen.
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
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|
|
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Jahr 2024
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Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
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|
Artikel ….
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|
|
|
|
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
4.
Digitale Aspekte
4.1.
Anforderungen von digitaler Relevanz
|
Es wurde festgestellt, dass die vorgeschlagene Verordnung nur begrenzte Anforderungen von digitaler Relevanz hat. Auf zwei Hauptaspekte des vorgeschlagenen Legislativtextes wird Bezug genommen.
Erstens fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Diversifizierungspläne zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und russischem Erdöl mithilfe der bereitgestellten Vorlage per förmlichem E-Mail-Austausch vorzulegen, wobei sie sich an dem Mechanismus orientieren, der in den Notfallplänen und den Präventionsplänen im Rahmen der Verordnung über die Versorgungssicherheit vorgesehen ist. Nach Eingang wird die Kommission diese Pläne der Koordinierungsgruppe „Gas“ mündlich mitteilen und auf der Website der Kommission veröffentlichen.
Zweitens sollte mit der vorgeschlagenen Verordnung ein wirksamer Rahmen geschaffen werden, um den tatsächlichen Ursprung und den Ausfuhrort des in die Union eingeführten Erdgases zu ermitteln. Daher sollten die Erdgaseinführer verpflichtet werden, den Zollbehörden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um den Ursprung und den Ausfuhrort des in die Union eingeführten Erdgases festzustellen und zu entscheiden, ob das eingeführte Gas unter eine der Ausnahmen fällt, durch die russisches Erdgas weiterhin eingeführt werden darf. Die Zollbehörden sollten mit den Regulierungsbehörden und den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um die Bestimmungen dieser Verordnung umzusetzen und einschlägige Informationen auszutauschen.
Da die nationalen Diversifizierungspläne über einen förmlichen E-Mail-Austausch mitgeteilt werden und die Zollbehörden, Regulierungsbehörden und zuständigen Behörden über die erforderlichen Instrumente und Datenbanken verfügen sollten, um sicherzustellen, dass einschlägige Informationen ausgetauscht werden können, geht die GD ENER von keinen Auswirkungen auf die IT-Landschaft der Kommission aus und sieht kein neues Investitionsdarlehen für die IT-Dienste der Kommission vor.
|
4.2.
Daten
Bestehende Lücken hinsichtlich spezifischer Punkte in russischen Lieferverträgen beeinträchtigen die Bewertung der Gasversorgungssicherheit durch die Union. Daher ist in der vorgeschlagenen Verordnung ein neuer Transparenz- und Überwachungsrahmen vorgesehen, der die Einführer von Gas aus Russland verpflichtet, der Kommission und den anderen zuständigen Behörden detaillierte Vertragsinformationen zu übermitteln. Diese Informationen sollten mindestens Folgendes umfassen: das Datum des Abschlusses des Gasliefervertrags die Laufzeit des Gasliefervertrags die vertraglich vereinbarten Gasmengen, einschließlich aller Flexibilitätsrechte zur Abweichung nach oben oder unten die Identität der Parteien des Gasliefervertrags, einschließlich der Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) von Wirtschaftsteilnehmern in der EU, die das Gas gekauft haben den Gaserzeuger und das Land der Erzeugung sowie gegebenenfalls der Weiterverarbeitung des Gases bei LNG-Einfuhren den Erstverladehafen die Lieferorte, einschließlich möglicher Flexibilitätsregelungen in Bezug auf den Lieferort jede Änderung des Gasliefervertrags unter Angabe des Inhalts und des Datums der Änderung, mit Ausnahme von Änderungen, die sich ausschließlich auf den Gaspreis beziehen
Die Daten werden durch die nationalen Diversifizierungspläne der Mitgliedstaaten ergänzt.
In Verbindung mit der verstärkten Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und anderen an der Überwachung beteiligten Behörden, die detailliertere Informationen anfordern können, wird die Kommission mit diesem umfassenden Datensatz die Exposition der Union gegenüber russischem Gas und die Wirksamkeit der Ausstiegsstrategien bewerten können.
|
4.3.
Digitale Lösungen
|
Für diesen Rechtsakt gibt es keine spezifische digitale Lösung.
Bei den ausgetauschten Informationen handelt es sich um die in den nationalen Diversifizierungsplänen enthaltenen Informationen (Mengen, Vertragsangaben, Partner, Lieferlogistik und Bedingungen ausschließlich Preisinformationen), die der Kommission per förmlichem E-Mail-Austausch und daraufhin der Koordinierungsgruppe „Gas“ mitgeteilt werden, bevor sie auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.
Was den Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden, den Regulierungsbehörden und den zuständigen Behörden angeht, so sollten diese über die erforderlichen Instrumente und Datenbanken verfügen, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Informationen erforderlichenfalls zwischen den nationalen Behörden und mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können.
Die Zollbehörden sollten die Regulierungsbehörden, die entsprechende zuständige nationale Behörde, die ACER und die Kommission monatlich über wesentliche Elemente im Zusammenhang mit der Entwicklung der Einfuhren von russischem Gas unterrichten (z. B. Mengen, die im Rahmen von lang- oder kurzfristigen Verträgen eingeführt wurden, Einspeisepunkte und Vertragspartner).
|
4.4.
Interoperabilitätsbewertung
|
Die Erdgaseinführer sollten daher verpflichtet werden, den Zollbehörden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um den Ursprung und den Ausfuhrort des in die Union eingeführten Erdgases festzustellen. Angesichts der Komplexität der geforderten Informationen sollten die Zollbehörden befugt sein, von den Einführern detaillierte Vertragsinformationen, einschließlich vollständiger Lieferverträge mit Ausnahme von Preisinformationen anzufordern, wenn dies erforderlich ist, um den Kontext bestimmter Klauseln oder Verweise auf andere Bestimmungen nachzuvollziehen.
Die Zollbehörden sollten mit den Regulierungsbehörden und den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um die Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung umzusetzen und einschlägige Informationen auszutauschen, insbesondere in Bezug auf die Prüfung von Ausnahmen, die Einfuhren von russischem Erdgas nach dem [1.1.2026] erlauben.
Zollbehörden, Regulierungsbehörden und zuständige Behörden sollten über die erforderlichen Instrumente und Datenbanken verfügen, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Informationen erforderlichenfalls zwischen den nationalen Behörden und mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können. Die Zollbehörden sollten die Regulierungsbehörden, die entsprechende zuständige nationale Behörde, die ACER und die Kommission monatlich über wesentliche Elemente im Zusammenhang mit der Entwicklung der Einfuhren von russischem Gas unterrichten (z. B. Mengen, die im Rahmen von lang- oder kurzfristigen Verträgen eingeführt wurden, Einspeisepunkte und Vertragspartner).
|
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
|
Der aktuelle Legislativvorschlag stützt sich auf bestehende Melde-, Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismen: Was die Diversifizierungspläne angeht, so melden die Mitgliedstaaten diese der Kommission per E-Mail, und die Kommission erstattet der Koordinierungsgruppe „Gas“ Bericht, bevor sie die Pläne auf ihrer Website öffentlich zugänglich macht; was den Austausch mit den Zollbehörden angeht, wird sich das Gesetzgebungsverfahren auf bestehende Mechanismen und Datenbanken stützen, die den Zollbehörden bereits zur Verfügung stehen.
|
Hinweis: Sollte der Vorschlag der Kommission während der Legislativverhandlungen erheblich geändert werden, müssen die im Finanz- und Digitalbogen enthaltenen Informationen zu finanziellen und/oder digitalen Aspekten gegebenenfalls aktualisiert werden, um den Verhandlungsprozess zu unterstützen und Klarheit für alle betroffenen Parteien zu schaffen.
ANHANG
zum FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative:
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einstellung der Einfuhren von russischem Gas, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938
1.VORAUSSICHTLICHER BEDARF an PERSONAL und MITTEL hierfür
2.SONSTIGE VERWALTUNGSAUSGABEN
3.VERWALTUNGSKOSTEN INSGESAMT
4.KOSTENSCHÄTZUNGSMETHODEN
4.1.Personalausgaben
4.2.Sonstige Verwaltungsausgaben
1.Voraussichtlicher Bedarf an Personal und Mittel hierfür
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
1.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
1.1.1. GD ENER
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
RUBRIK 7
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT 2021-2027
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 – zentrale Dienststellen und Vertretungen
|
AD
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0,000
|
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0,000
|
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0,000
|
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0,000
|
0
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0,000
|
|
|
SNE
|
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0,000
|
|
0,000
|
|
0,000
|
|
0,000
|
0
|
0,000
|
|
20 01 02 03 – in den Delegationen
|
AD
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0,000
|
|
0,000
|
|
0,000
|
|
0,000
|
0
|
0,000
|
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SNE
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0,000
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0,000
|
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0,000
|
|
0,000
|
0
|
0,000
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Externes Personal
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20 02 01 und 20 02 02 – Externes Personal – zentrale Dienststellen und Vertretungen
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BK
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0
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0,000
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0,000
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0,000
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0
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0,000
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ENDE
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0,000
|
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0,000
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0,000
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0,000
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0
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0,000
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20 02 03 – Externes Personal – Delegationen der Union
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BK
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0
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0,000
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AL
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0,000
|
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ENDE
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0
|
0,000
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JFD
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0
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0,000
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Sonstige personalbezogene Haushaltslinien (bitte angeben)
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BK
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0
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0,000
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ENDE
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0,000
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0,000
|
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0,000
|
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0,000
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0
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0,000
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Zwischensumme Personal – RUBRIK 7
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0
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0,000
|
0
|
0,000
|
0
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0,000
|
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0,000
|
|
0,000
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|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
2024
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2025
|
2026
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2027
|
INSGESAMT 2021-2027
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
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|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
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AD
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0,000
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0,000
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0,000
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0
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0,000
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01 01 01 11 Direkte Forschung
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AD
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0
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0,000
|
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SNE
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0,000
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0,000
|
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0,000
|
|
0,000
|
0
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0,000
|
|
Sonstige Mittel (bitte angeben)
|
AD
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0,000
|
|
0,000
|
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0,000
|
|
0,000
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0
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0,000
|
|
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SNE
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0,000
|
|
0,000
|
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0,000
|
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0,000
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0
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0,000
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|
Externes Personal
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|
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|
Aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal
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- in den zentralen Dienststellen
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BK
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0,000
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3
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0,303
|
3
|
0,303
|
3
|
0,303
|
3
|
0,909
|
|
|
|
ENDE
|
|
0,000
|
|
0,000
|
|
0,000
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0,000
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0
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0,000
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|
- in den Delegationen der Union
|
BK
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0,000
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0,000
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|
0,000
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0,000
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0
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0,000
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AL
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0
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0,000
|
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ENDE
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0,000
|
|
0,000
|
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0,000
|
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0,000
|
0
|
0,000
|
|
|
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JFD
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|
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|
|
|
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|
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0
|
0,000
|
|
01 01 01 02 Indirekte Forschung
|
BK
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0
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0,000
|
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ENDE
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0
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0,000
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01 01 01 12 Direkte Forschung
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BK
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0
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0,000
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ENDE
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0,000
|
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0,000
|
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0,000
|
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0,000
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0
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0,000
|
|
Sonstige personalbezogene Haushaltslinien (bitte angeben)
|
BK
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0,000
|
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0,000
|
|
0,000
|
|
0,000
|
0
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0,000
|
|
|
ENDE
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0,000
|
|
0,000
|
|
0,000
|
|
0,000
|
0
|
0,000
|
|
Zwischensumme Personal – Außerhalb der RUBRIK 7
|
0
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0,000
|
3
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0,303
|
3
|
0,303
|
3
|
0,303
|
3
|
0,909
|
|
Personal insgesamt (alle MFR-Rubriken)
|
0
|
0,000
|
3
|
0,303
|
3
|
0,303
|
3
|
0,303
|
3
|
0,909
|
2.Sonstige Verwaltungsausgaben
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
2.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
2.1.1. GD ENER
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
2021-2027
|
|
In den zentralen Dienststellen der Kommission oder im Gebiet der Union:
|
|
20 02 06 01 – Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke
|
|
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0,000
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20 02 06 02 – Konferenz- und Sitzungskosten
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0,000
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20 02 06 03 – Ausschüsse
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0,000
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|
20 02 06 04 – Untersuchungen und Konsultationen
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0,000
|
|
20 04 – IT-Ausgaben (intern)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
In den Delegationen der Union:
|
|
20 02 07 01 – Ausgaben für Dienstreisen, Konferenzen und Repräsentationszwecke
|
|
|
|
|
0,000
|
|
20 02 07 02 – Berufliche Fortbildung des Personals
|
|
|
|
|
0,000
|
|
20 03 05 – Infrastruktur und Logistik
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Zwischensumme Sonstiges – RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
2021-2027
|
|
Aus operativen Mitteln finanzierte technische und administrative Unterstützung ohne externes Personal (vormalige BA-Linien):
|
|
|
|
|
|
|
- in den zentralen Dienststellen
|
|
|
|
|
0,000
|
|
- in den Delegationen der Union
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben für die Forschung
|
|
|
|
|
0,000
|
|
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Interne IT-Ausgaben für operationelle Programme
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (06010102)
|
|
0,015
|
0,015
|
0,015
|
0,045
|
|
Zwischensumme Sonstiges – Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
0,000
|
0,015
|
0,015
|
0,015
|
0,045
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben insgesamt (alle MFR-Rubriken)
|
0,000
|
0,015
|
0,015
|
0,015
|
0,045
|
2.2.3. Insgesamt
|
RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
2021-2027
|
|
In den zentralen Dienststellen der Kommission oder im Gebiet der Union:
|
|
20 02 06 01 – Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
20 02 06 02 – Konferenz- und Sitzungskosten
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
20 02 06 03 – Ausschüsse
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
20 02 06 04 – Untersuchungen und Konsultationen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
20 04 – IT-Ausgaben (intern)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
In den Delegationen der Union:
|
|
20 02 07 01 – Ausgaben für Dienstreisen, Konferenzen und Repräsentationszwecke
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
20 02 07 02 – Berufliche Fortbildung des Personals
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
20 03 05 – Infrastruktur und Logistik
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme Sonstiges – RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
2021-2027
|
|
Aus operativen Mitteln finanzierte technische und administrative Unterstützung ohne externes Personal (vormalige BA-Linien):
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
- in den Delegationen der Union
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben für die Forschung
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Interne IT-Ausgaben für operationelle Programme
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (06010102)
|
0,000
|
0,015
|
0,015
|
0,015
|
0,045
|
|
Zwischensumme Sonstiges – Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
0,000
|
0,015
|
0,015
|
0,015
|
0,045
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben insgesamt (alle MFR-Rubriken)
|
0,000
|
0,015
|
0,015
|
0,015
|
0,045
|
3.Verwaltungskosten insgesamt (alle MFR-Rubriken)
3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
3.1.1. GD ENER
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Zusammenfassung
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
2021-2027
|
|
Rubrik 7 – Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Rubrik 7 – Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme Rubrik 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der Rubrik 7 – Personalausgaben
|
0,000
|
0,303
|
0,303
|
0,303
|
0,909
|
|
Außerhalb der Rubrik 7 – Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,015
|
0,015
|
0,015
|
0,045
|
|
Zwischensumme Sonstige Rubriken
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
INSGESAMT – RUBRIK 7 und Außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
1.3. INSGESAMT
|
Zusammenfassung
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
2021-2027
|
|
Rubrik 7 – Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Rubrik 7 – Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme Rubrik 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der Rubrik 7 – Personalausgaben
|
0,000
|
0,303
|
0,303
|
0,303
|
0,909
|
|
Außerhalb der Rubrik 7 – Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,015
|
0,015
|
0,015
|
0,045
|
|
Zwischensumme Sonstige Rubriken
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
|
INSGESAMT – RUBRIK 7 und Außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,318
|
0,318
|
0,318
|
0,954
|
4.Kostenschätzungsmethoden
4.1.Personalausgaben
In diesem Teil ist zu erläutern, nach welcher Methode der geschätzte Personalbedarf berechnet wird (Annahmen hinsichtlich des Arbeitsaufwands mit Angabe der genauen Funktionsbezeichnungen (Arbeitsprofile nach Sysper 2), der Personalkategorie und entsprechender Durchschnittskosten)
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
|
|
Intern umgeschichtet
|
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
|
|
|
Innerhalb der durchführenden GD*
|
Ausnahmsweise aus dem Umschichtungspool der Kommission nach Ausrichtung des CMB**
|
Zu finanzieren aus Rubrik 7*** / Forschung
|
Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung
|
Zu finanzieren aus Gebühren
|
|
Planstellen
|
|
|
|
Nicht zutreffend
|
|
|
Externes Personal (VB, ANS, LAK)
|
|
|
|
3 CA FGIV
Aus der Haushaltslinie 06010102 zu finanzieren
|
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
□ Nur für aus dem Forschungshaushalt finanzierte Stellen
|
|
Externes Personal
Die vorgeschlagene Verordnung umfasst eine Reihe von Optionen, die solides politisches Wissen und einen erheblichen Zeitaufwand erfordern. Die bestehenden Personalengpässe in der GD ENER könnten sich – sofern keine personelle Aufstockung erfolgt – auf die Aufgaben im Bereich Überwachung und Nachverfolgung, die sich aus diesen Rechtsvorschriften ergeben, auswirken. Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss über fundierte Kenntnisse der Funktionsweise der Gas- und/oder Ölmärkte verfügen sowie mit Bestimmungen zur Versorgungssicherheit und den Vorschriften für den Gas-/Ölmarkt vertraut sein. Da Transparenz, Überwachung und Berichterstattung die Säulen des Legislativvorschlags bilden, muss die Bewerberin bzw. der Bewerber i) einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen den nationalen Zollbehörden, den im Energiebereich zuständigen nationalen Behörden und der Kommission sicherstellen und ii) an der Bewertung der von den Mitgliedstaaten innerhalb des angegebenen Zeitplans vorgelegten nationalen Diversifizierungspläne mitwirken; sollte dies nicht der Fall sein, sollte die Bewerberin bzw. der Bewerber in der Lage sein, den Mitgliedstaat bei der Ausarbeitung eines ehrgeizigeren Ziels zu unterstützen.
Die zusätzlichen Stellen sollten so bald wie möglich (spätestens zum 1. Januar 2026) besetzt werden und mindestens bis zur endgültigen Frist der vollständigen Einstellung der Gaseinfuhren am 31. Dezember 2027 besetzt bleiben.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Überwachung der ordnungsgemäßen Erdgaseinfuhrpraktiken wahrscheinlich auch über 2027 hinaus fortgesetzt wird und sich die Kommission mit etwaigen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Verordnung befassen muss, könnte die Kommission in Erwägung ziehen, nach Annahme des neuen mehrjährigen Finanzrahmens zusätzliche Stellen zu beantragen.
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4.2.Sonstige Verwaltungsausgaben
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RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
Die beantragten Mittel sollten mögliche Dienstreisen abdecken, die als Durchführungsmaßnahmen dieses Legislativvorschlags durchgeführt werden können. Die Bediensteten der Kommission können aufgefordert werden, Dienstreisen ins Ausland zu unternehmen, um die in der Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen zu bewerben und zu erläutern und mit den Regulierungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten in Kontakt zu treten, um eine reibungslose und rasche Durchführung der betreffenden Verordnung zu gewährleisten.
Die GD ENER stellt einen Haushaltsantrag in Höhe von 15 000 EUR pro Jahr, d. h. 5 000 EUR/VZÄ, was fünf Dienstreisen in die EU-Mitgliedstaaten entspricht.
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