EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.6.2025
COM(2025) 825 final
2025/0825(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute hinsichtlich der Anforderungen an Verbriefungspositionen
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2025) 825 final} - {SWD(2025) 825 final} - {SWD(2025) 826 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Allgemeine Einleitung
Die Neubelebung des europäischen Verbriefungsmarkts kann dazu beitragen, mehr Finanzmittel in die Realwirtschaft zu lenken und die Risikostreuung innerhalb des Binnenmarkts zu verbessern. Dies ist im derzeitigen wirtschaftlichen und geopolitischen Umfeld, das erhebliche Investitionen erfordert, damit die Union widerstandsfähig und wettbewerbsfähig bleibt, wichtiger denn je. Gut funktionierende Verbriefungsmärkte können zu einem höheren Wirtschaftswachstum beitragen und die Finanzierung der strategischen Ziele der Union erleichtern, darunter Investitionen in den grünen, digitalen und sozialen Wandel, indem sie es den Kreditinstituten (d. h. Banken) ermöglicht, Risiken auf diejenigen zu übertragen, die sie tragen können, und dadurch Kapital freizusetzen. E Banken dürften dieses Kapital für zusätzliche Kredite an Haushalte und Unternehmen, insbesondere auch an KMU, verwenden. Durch die Umverteilung von Risiken innerhalb des Finanzsystems im weiteren Sinne können Verbriefungen auch Kapitalmarktinvestoren mehr Anlagemöglichkeiten eröffnen. Der derzeitige EU-Verbriefungsrahmen hindert die EU-Wirtschaft daran, alle Vorteile der Verbriefung zu nutzen.
In den Berichten von Enrico Letta und Mario Draghi wurde die Verbriefung als Mittel zur Stärkung der Kreditvergabekapazität der Banken der Europäischen Union empfohlen, um den Finanzierungsbedarf der EU-Prioritäten einschließlich der Verteidigung zu decken, tiefere Kapitalmärkte zu schaffen, die Spar- und Investitionsunion aufzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu steigern.
Der Europäische Rat hat die Europäische Kommission aufgefordert, Maßnahmen zur Neubelebung des europäischen Verbriefungsmarkts zu ermitteln, unter anderem „durch regulatorische und aufsichtsrechtliche Änderungen unter Nutzung der vorhandenen Spielräume“, und 2025 rasch einen überarbeiteten Verbriefungsrahmen vorzuschlagen. Viele Interessenträger, darunter Emittenten, Anleger und Aufsichtsbehörden, fordern zudem Maßnahmen, um Hindernisse zu beseitigen, die der Entwicklung des EU-Verbriefungsmarkts im Wege stehen.
Der EU-Verbriefungsrahmen wurde nach der Finanzkrise 2008 geschaffen und trug Bedenken hinsichtlich risikoreicher Verbriefungen in den USA Rechnung. Damals wurden strenge Anforderungen als notwendig erachtet, um den Ruf des Verbriefungsmarkts wiederherzustellen, der unter unzureichendem Schutz und großem Misstrauen der Anleger gelitten hatte. Da nun geeignete Schutzmaßnahmen fest in der Marktorganisation verankert sind und die Anleger wieder mehr Vertrauen in die Verbriefung haben, muss ein besseres Gleichgewicht zwischen Schutzmaßnahmen und Wachstumsmöglichkeiten – sowohl für Investitionen als auch für Emissionen – geschaffen werden. Die Erfahrungen mit dem Rahmen zeigen, dass er zu konservativ ist und den möglichen Einsatz der Verbriefung in der EU einschränkt. Hohe Betriebskosten und zu konservative Eigenkapitalanforderungen halten viele Emittenten und Anleger davon ab, am Verbriefungsmarkt tätig zu werden.
Ziel der Überprüfung ist es, den in den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen für EU-Verbriefungen umgesetzten Risikominderungsfaktoren, die die mit Verbriefungstransaktionen verbundenen Risiken deutlich verringert haben, sowie der hohen Kreditwürdigkeit von EU-Verbriefungen Rechnung zu tragen.
Dieser Vorschlag trägt zur Priorität der Kommission „Ein neuer Plan für nachhaltigen Wohlstand und nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit in Europa“ für den Zeitraum 2024-2029 bei. Er ist eine Komponente der Spar- und Investitionsunion, einem Eckpfeiler des Mandats der Kommission für den Zeitraum 2024-2029, und die erste Gesetzgebungsinitiative im Rahmen der Spar- und Investitionsunion. Zugleich darf nicht vergessen werden, dass die Überprüfung des Verbriefungsrahmens allein kein Patentrezept ist. Das Projekt der Spar- und Investitionsunion umfasst ein breites Spektrum weiterer und ergänzender Maßnahmen zur Verwirklichung seiner Ziele. Dennoch geht die Europäische Kommission davon aus, dass die in diesem Vorschlagspaket vorgesehenen Änderungen der nichtaufsichtlichen und aufsichtlichen Anforderungen ein Anreiz für die Finanzinstitute sein werden, mehr Verbriefungen durchzuführen und vor allem die sich daraus ergebende Kapitalentlastung für die Vergabe zusätzlicher Kredite zu nutzen.
Im Rahmen der vorgeschlagenen Überprüfung des EU-Verbriefungsrahmens sollen unangemessene Emissions- und Investitionshemmnisse auf dem EU-Verbriefungsmarkt beseitigt werden, insbesondere durch folgende Maßnahmen: i) um übermäßige Betriebskosten für Emittenten und Anleger zu senken und gleichzeitig angemessene Standards in den Bereichen Transparenz, Anlegerschutz und Aufsicht zu gewährleisten; ii) Anpassung des Aufsichtsrahmens für Banken und Versicherer, um den tatsächlichen Risiken besser Rechnung zu tragen und unangemessene Aufsichtskosten bei der Emission von und Investitionen in Verbriefungen zu beseitigen und gleichzeitig die Finanzstabilität zu wahren.
Die Überprüfung des EU-Verbriefungsrahmens zielt darauf ab, unangemessene Hindernisse zu beseitigen, die das Wachstum und die Entwicklung des EU-Verbriefungsmarkts behindern, ohne dass dadurch Risiken für die Finanzstabilität, die Marktintegrität oder den Anlegerschutz entstehen. Um dies zu erreichen, sind die vorgeschlagenen Reformen sorgfältig darauf ausgerichtet, spezifische Hindernisse für Emissionen und (Nichtbanken-)Investitionen zu beseitigen. Im Rahmen der Überprüfung sind Änderungen an vier Rechtsakten vorgesehen:
·Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Verbriefungsverordnung“), in dem Produktvorschriften und Verhaltensregeln für Emittenten und Anleger festgelegt sind,
·ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Eigenmittelverordnung“ oder „CRR“), in dem die Eigenmittelanforderungen für Banken, die Verbriefungen halten und in Verbriefungen investieren, sowie
·Änderungen an zwei delegierten Verordnungen: Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (im Folgenden „Delegierte Verordnung in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute“ oder „LCR-Verordnung“), in der die Kriterien für die Aufnahme von Vermögenswerten in den Liquiditätspuffer der Banken festgelegt sind, und die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (im Folgenden „Delegierte Verordnung Solvabilität II“), die die Eigenkapitalanforderungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen enthält.
Mit den geplanten Änderungen soll der Rahmen gezielt verbessert werden, ohne ihn grundlegend zu überarbeiten. Diese Änderungen sollten als Gesamtpaket betrachtet werden, da keine der einzelnen Komponenten für sich genommen das gewünschte Ergebnis erzielen kann. Die Bestandteile des Pakets betreffen sowohl die Angebots- als auch die Nachfrageseite des Markts und verstärken sich gegenseitig, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Die Straffung der Meldepflichten und die Senkung der Eigenkapitalanforderungen werden sowohl die Zutrittsschranken senken als auch die Originierung von Verbriefungen für die Banken kostengünstiger machen. Mit der Vereinfachung der Sorgfaltspflichten und der Änderung der Eigenkapitalanforderungen und der Liquiditätsbehandlung werden Investitionen in Verbriefungen erleichtert und attraktiver. Eine größere und dynamischere Anlegerbasis wird auch Anreize für mehr Emissionen schaffen. Die Neubelebung des EU-Verbriefungsmarkts ist ein komplexes Unterfangen, das Änderungen an verschiedenen Teilen des Rahmens erfordert, um Angebot und Nachfrage auf dem Verbriefungsmarkt zu fördern.
Mit Regulierungsmaßnahmen allein lässt sich die Entwicklung dieses Marktes nur bedingt ankurbeln: Die Marktteilnehmer müssen sich ebenfalls einbringen und ihren Beitrag leisten, z. B. bei Normungs- und branchenweiten Initiativen in Bezug auf bestimmte Segmente. Ohne dieses Engagement wird ein Wachstum des Markts nicht möglich sein.
In diese Überprüfung sind verschiedene Beiträge eingeflossen, darunter der
Bericht der EBA von 2020 über die Übertragung eines signifikanten Risikos
, der
ESRB-Bericht von 2020 über die Überwachung systemischer Risiken auf dem EU-Verbriefungsmarkt
, der
Bericht der Kommission von 2022 über die Verbriefungsverordnung
, die
Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden von 2022 zum Aufsichtsrahmen
, die
gezielte Konsultation 2024 über die Funktionsweise des EU-Verbriefungsrahmens
und der
Bericht des Gemeinsamen Ausschusses 2025 über die Umsetzung und Funktionsweise des Verbriefungsrahmens
. Darüber hinaus hielt die Kommission verschiedene bilaterale Treffen mit Interessenträgern ab und organisierte im Juli 2024 einen Workshop, um die Ansichten der Interessenträger zum EU-Verbriefungsrahmen zu erörtern.
Die Änderungen der Verbriefungsverordnung und der Eigenkapitalverordnung werden von der Kommission zeitgleich erlassen. Gleichzeitig werden die Entwürfe von Änderungen der Delegierten Verordnung zur Liquiditätsdeckungsquote auf der Website „Ihre Meinung zählt“ für eine vierwöchige Konsultation veröffentlicht. Der Entwurf von Änderungen der Delegierten Verordnung zur Solvabilität II wird in ein umfassenderes Paket von Änderungen der genannten Verordnung aufgenommen, das voraussichtlich in der zweiten Julihälfte dieses Jahres zur Konsultation veröffentlicht wird.
Ziele des Vorschlags zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR)
Aus der Bewertung des Rahmens, die durch Rückmeldungen von Interessenträgern gestützt wird, geht hervor, dass i) die bestehenden Aufsichtsanforderungen für Verbriefungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung oder CRR) nicht ausreichend risikosensitiv sind und dass infolge dieser Anforderungen ii) die Eigenmittelanforderungen, die Kreditinstitute für ihre Verbriefungspositionen erfüllen müssen, unangemessen hoch sind. Die derzeitigen Anforderungen tragen der guten Kreditleistung von EU-Verbriefungen und den in den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen für Verbriefungen vorgesehenen Risikominderungsmaßnahmen, die die mit Verbriefungstransaktionen verbundenen Agency- und Modellrisiken erheblich verringert haben, nicht ausreichend Rechnung. Der Grundsatz der Nichtneutralität der Eigenmittelanforderungen – als eines der Hauptmerkmale des Eigenmittelrahmens für Verbriefungen für Kreditinstitute – ist zwar gerechtfertigt, doch scheint das Ausmaß der Nichtneutralität nicht mehr gerechtfertigt zu sein. Darüber hinaus ist der Standardansatz für Verbriefungen (SEC-SA) sowohl absolut als auch im Vergleich zum auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-IRBA) übermäßig konservativ. Die mangelnde Risikosensitivität stellt ein aufsichtliches Hindernis dar, das Kreditinstitute in der EU davon abhält, sich uneingeschränkt am Verbriefungsmarkt zu beteiligen, insbesondere in ihrer Eigenschaft als Originatoren von Verbriefungen, und schmälert die Möglichkeiten der Kreditinstitute, das freigesetzte Kapital für eine verstärkte Kreditvergabe an die Wirtschaft zu nutzen. Sie verringert die Attraktivität von Verbriefungen als wirksames Instrument für die Steuerung des Kapitals und der Bilanzen der Kreditinstitute und für die Umverteilung von Risiken im gesamten Finanzsystem.
Mit diesem Vorschlag werden gezielte Änderungen des derzeitigen Aufsichtsrahmens für Kreditinstitute eingeführt, um die folgenden Ziele zu erreichen: i) eine größere Risikosensitivität in den bestehenden Rahmen aufzunehmen, ii) das ungerechtfertigte Niveau der Nichtneutralität von Kapital zu verringern, iii) bei der aufsichtlichen Behandlung von Verbriefungen zwischen Originatoren/Sponsoren und Anlegern zu unterscheiden, iv) unangemessene Diskrepanzen zwischen dem Standardansatz (SEC-SA) und dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-IRBA) für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen zu mindern und iv) den Rahmen für die Übertragung eines signifikanten Risikos robuster und berechenbarer zu machen.
Die vorgeschlagenen Änderungen der CRR betreffen die folgenden beiden Bereiche: i) die Kalibrierung der beiden Schlüsselparameter, mit denen das Niveau der Nichtneutralität festgelegt wird und die bei der Berechnung der Eigenmittel zur Erfassung der mit Verbriefungen verbundenen Risiken verwendet werden, d. h. der Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen und des Faktors p, und ii) den Rahmen für die Übertragung eines signifikanten Risikos. Dabei wird eine Reihe weiterer technischer Änderungen vorgeschlagen, um bestimmte technische Unstimmigkeiten im Rahmen zu beseitigen, wie dies im Bericht des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden von 2022 empfohlen und von den Interessenträgern im Rahmen der Konsultation der Kommission vorgeschlagen wurde.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Änderungen der CRR bezüglich der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen sind Teil eines umfassenderen Legislativpakets, das auch Änderungen der Verbriefungsverordnung, des delegierten Rechtsakts zur Liquiditätsdeckungsquote und des delegierten Rechtsakts zur Solvabilität II umfasst. Die vorgeschlagenen Änderungen wurden so ausgearbeitet, dass die Kohärenz zwischen den verschiedenen Rechtsvorschriften gewährleistet ist und dem gleichen allgemeinen Ziel Rechnung getragen wird.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Initiative ist Teil einer Reihe von Maßnahmen zur Förderung der Spar- und Investitionsunion und zur Stärkung ihrer Resilienz und Integration. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit dem Ziel der Union, die Finanzstabilität zu wahren, indem der Rahmen risikosensitiver gestaltet und sichergestellt wird, dass die Verbriefungsmärkte transparent und resilient sind und die Aufsichtsvorschriften eingehalten werden.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“). Mit diesem Artikel werden das Europäische Parlament und der Rat ermächtigt, Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu erlassen, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.
Mit diesem Vorschlag sollen die Bestimmungen der CRR zum Aufsichtsrahmen für Kreditinstitute geändert werden. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die für diese Institute einheitlich und unmittelbar geltenden Vorschriften zu verbessern, einschließlich der Vorschriften über die Eigenmittelanforderungen für ihre Verbriefungspositionen. Durch diese Harmonisierung werden gleiche Wettbewerbsbedingungen für Kreditinstitute in der EU gewährleistet und das Vertrauen in die Stabilität der Institute in der gesamten EU gestärkt, auch in Bezug auf ihre Tätigkeit als Originatoren, Sponsoren oder Anleger auf den Verbriefungsmärkten.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nur durch das Unionsrecht kann sichergestellt werden, dass die Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen für alle Kreditinstitute, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, dieselben sind. Durch harmonisierte Eigenmittelanforderungen können gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt, der Regulierungsaufwand verringert, unnötige Compliance-Kosten für grenzüberschreitende Tätigkeiten vermieden und die Marktintegration in der Union weiter gefördert. Ein Handeln auf EU-Ebene sorgt außerdem für ein hohes Maß an Finanzstabilität innerhalb der EU. Aus diesen Gründen sind die Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen in der CRR festgelegt, und nur eine Änderung dieser Verordnung kann den Zweck des vorliegenden Vorschlags erfüllen. Der vorliegende Vorschlag steht daher im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 AEUV.
•Verhältnismäßigkeit
Im Vorschlag sind nur dann gezielte Änderungen an der CRR vorgesehen, wenn solche Änderungen erforderlich sind, um die oben beschriebenen und in der Folgenabschätzung analysierten Probleme zu beheben. Der Aspekt der Verhältnismäßigkeit war integraler Bestandteil der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag. Die in verschiedenen Teilen des Gesetzgebungspakets vorgeschlagenen Änderungen wurden einzeln im Hinblick auf das Ziel der Verhältnismäßigkeit geprüft.
•Wahl des Instruments
Bei dem vorliegenden Vorschlag handelt es sich um eine Änderung der CRR und somit auch um eine Verordnung. Die Ziele dieses Vorschlags können nicht mit anderen legislativen oder operativen Mitteln erreicht werden.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Kommission hat im Rahmen der Folgenabschätzung eine Bewertung des EU-Legislativrahmens für Verbriefungen insgesamt durchgeführt. Die Bewertung erstreckt sich auch speziell auf den Aufsichtsrahmen für Verbriefungen in der CRR (wie in Titel II Kapitel 5 oder Teil III der CRR dargelegt). Sie umfasst den Zeitraum vom Inkrafttreten der als Teil des Legislativrahmens für Verbriefungen eingeführten Änderungen (1. Januar 2019) bis zum heutigen Tag. Im Einklang mit dem Instrumentarium für bessere Rechtsetzung wird bei der Bewertung geprüft, ob die Ziele des Legislativrahmens für Verbriefungen in diesem Zeitraum erreicht wurden (Wirksamkeit), ob die Ziele nach wie vor angemessen sind (Relevanz) und ob der Rahmen unter Berücksichtigung der Kosten und Vorteile effizient zur Erreichung seiner Ziele beigetragen hat (Effizienz). Bei der Bewertung wird auch geprüft, ob der Legislativrahmen für Verbriefungen in Form von Rechtsvorschriften auf EU-Ebene einen „EU-Mehrwert“ erbracht hat und ob er mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften vereinbar ist (Kohärenz).
Die Bewertung ergab, dass Änderungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Verbriefungen einen sinnvollen Beitrag zur Verbesserung der Finanzierung der EU-Wirtschaft und zur Weiterentwicklung der Spar- und Investitionsunion leisten können. Der Aufsichtsrahmen für Kreditinstitute ist nicht ausreichend risikosensitiv, und die „Kapital-Nichtneutralität“ ist für bestimmte Verbriefungspositionen unverhältnismäßig hoch. Um unangemessene aufsichtliche Hindernisse zu beseitigen, ist daher eine Überarbeitung der aufsichtlichen Behandlung von Verbriefungen für Banken erforderlich.
•Konsultation der Interessenträger
Am 3. Juli 2024 veranstaltete die Kommission einen Workshop zum Thema Verbriefungen, bei dem sich Vertreter des Bankensektors und der Bankenverbände, der Ministerien, der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA), des einheitlichen Aufsichtsmechanismus der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, von Versicherern, Vermögensverwaltern, Nichtregierungsorganisationen und Pensionsfonds austauschen konnten.
Zwischen dem 9. Oktober 2024 und dem 4. Dezember 2024 wurde eine gezielte öffentliche Konsultation zur Funktionsweise des EU-Verbriefungsrahmens durchgeführt. Es gingen 133 Antworten von verschiedenen Interessenträgern ein. Die Konsultation war in zwölf Abschnitte unterteilt, in denen ein breites Spektrum von Interessenträgern, die auf dem EU-Verbriefungsmarkt tätig sind, um ihre Meinung dazu gebeten wurde, ob die Ziele des Legislativrahmens für Verbriefungen in Bezug auf Marktsicherheit, Senkung der Betriebskosten und aufsichtliche Risikosensitivität erreicht wurden und weiterhin erreicht werden. Die Konsultation diente auch dazu, Rückmeldungen zur Funktionsweise des STS-Standards, zur Wirksamkeit der Aufsicht und zu möglichen künftigen Verbriefungsplattformen einzuholen. Darüber hinaus hat die Kommission eine Reihe bilateraler Treffen mit einem breiten Spektrum von Interessenträgern abgehalten, die die bereits eingegangenen Rückmeldungen bestätigten.
Die im Rahmen dieser Konsultation eingeholten Rückmeldungen flossen in die Bewertung des Verbriefungsrahmens ein.
Zwischen dem 19. Februar 2025 und dem 26. März 2025 wurde eine Aufforderung zur Stellungnahme eingeleitet, um Rückmeldungen von Interessenträgern zur Überprüfung des Legislativrahmens für Verbriefungen einzuholen. Die Interessenträger wurden gebeten, ihre Standpunkte zu der Einschätzung der Kommission hinsichtlich des Sachverhalts und zu möglichen Lösungen darzulegen und einschlägige Informationen bereitzustellen. Auf die Aufforderung zur Stellungnahme haben 34 Teilnehmende geantwortet und ihre Standpunkte dargelegt. Von diesen 34 Befragten hatten 26 auch an der gezielten Konsultation von 2024 teilgenommen, wobei ihre Standpunkte weitgehend unverändert blieben. Die von den erstmals befragten Teilnehmern vorgebrachten Punkte deckten sich auch mit den bereits eingegangen Rückmeldungen zur gezielten Konsultation.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Ausarbeitung dieses Vorschlags stützte sich auf umfangreiche Beiträge von Sachverständigen, darunter Konsultationen der Interessenträger, Treffen und von den Europäischen Aufsichtsbehörden durchgeführte Analysen. In dem Vorschlag wird die Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses der ESA zur Überarbeitung des aufsichtlichen Rahmens für Verbriefungen berücksichtigt, die im Dezember 2022 als Antwort auf die Aufforderung der Europäischen Kommission vom Oktober 2021 zur Stellungnahme veröffentlicht wurde. In dem Bericht des Gemeinsamen Ausschusses wurde die Wirksamkeit der Vorschriften über Eigenmittelanforderungen (für Kreditinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen) und Liquiditätsanforderungen (für Kreditinstitute) im Hinblick auf das ursprüngliche Ziel des Rahmens, zu einer soliden Wiederbelebung des EU-Legislativrahmens für Verbriefungen beizutragen, bewertet.
Im Vorschlag wird auch der Empfehlung des Berichts der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) aus dem Jahr 2020 über die Übertragung eines signifikanten Risikos (Significant Risk Transfer, SRT) bei Verbriefungen, mit dessen Erstellung die EBA gemäß Artikel 244 Absatz 6 und Artikel 245 Absatz 6 der CRR beauftragt wurde, Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des 2017 veröffentlichten Diskussionspapiers der EBA zur SRT und weiterer Analysen auf der Grundlage der Überprüfung der SRT-Marktpraktiken und der aufsichtlichen Ansätze für die SRT-Bewertung enthält der Bericht eine Reihe detaillierter Empfehlungen an die Europäische Kommission zur Harmonisierung der Praktiken und Verfahren für die SRT-Bewertung.
Die nationalen Behörden wurden im Rahmen der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe+“ (EWG+), des Ausschusses für Finanzdienstleistungen des Rates (FSC) und der Expertengruppe der Kommission für Banken, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen (EGBPI) konsultiert. Mehrere Mitgliedstaaten antworteten auch über ihre Finanzministerien auf die gezielte Konsultation und arbeiteten bilateral mit der Kommission zusammen.
•Folgenabschätzung
Für diesen Vorschlag wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt, die das gesamte Gesetzgebungspaket umfasst, d. h. die Änderungen der Verbriefungsverordnung, des delegierten Rechtsakts zur Liquiditätsdeckungsquote (LCR) sowie des delegierten Rechtsakts zur Solvabilität II.
Aus der Folgenabschätzung geht eindeutig hervor, dass die gezielten Änderungen der Risikogewichtungsuntergrenzen, des Faktors p und des SRT-Rahmens in der CRR Vorteile in Bezug auf Effizienz und Wirksamkeit mit sich bringen. Die Vorschläge dürften dazu beitragen, unangemessene aufsichtliche Hindernisse für die Verbriefungstätigkeit von Kreditinstituten abzubauen. Sie dürften auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Verbriefungen als Risikoübertragungsinstrument verbessern. Durch den Abbau einiger der wichtigsten Hindernisse für den Markteintritt neuer EU-Kreditinstitute soll die Verbriefung mit diesen Vorschlägen für eine größere Zahl von Kreditinstituten in der gesamten EU zugänglicher werden. Dies dürfte dazu beitragen, die Fähigkeit des EU-Bankensystems zu stärken, der Wirtschaft Kredite zu gewähren und neuen Unternehmen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Da die Methoden zur Berechnung der Eigenmittel der Banken im Rahmen der Maßnahmen nicht grundlegend überarbeitet werden sollen, sondern vielmehr eine Anpassung der bestehenden Systeme und Parameter und eine stärkere Risikosensitivität des Rahmens bewirkt werden soll, dürften die Kosten insgesamt begrenzt sein. Für die zuständigen Behörden fallen insbesondere aufgrund von Änderungen des SRT-Rahmens voraussichtlich einige Kosten für die Anpassung ihrer Methoden an. Insgesamt würden die Aufsichtsverfahren jedoch vereinfacht. Die Vorschläge beziehen sich auf einen gezielten Anwendungsbereich, sollen sich positiv auf den EU-Verbriefungsmarkt auswirken und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der EU-Kreditinstitute stärken.
Die Maßnahmen sind auf wirtschaftliche Anreize ausgerichtet, indem unangemessene aufsichtliche Hindernisse beseitigt werden. Ein einfacherer, risikosensitiverer und verhältnismäßiger Regulierungsrahmen dürfte Kreditinstitute daher veranlassen, mehr Verbriefungstransaktionen zu tätigen und damit den Umfang der Kapitalentlastung zu erhöhen, was wiederum zu einer zusätzlichen Kreditvergabe an Unternehmen und private Haushalte in der EU führen dürfte.
Der Bericht über die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss der Kommission für Regulierungskontrolle übermittelt und dort am 9. April 2025 erörtert.
Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab und wies darauf hin, dass eine begrenzte Anzahl von Mängeln festgestellt wurde, die in der endgültigen Folgenabschätzung behoben werden müssen. Der Ausschuss bat um zusätzliche Beiträge in einigen Bereichen, darunter weitere Einzelheiten zum Inhalt von Änderungen des Aufsichtsrahmens und eine fundierte vergleichende Analyse der mit den Änderungen des Aufsichtsrahmens verbundenen Risiken für die Finanzstabilität. Diese Fragen wurden behandelt und in die endgültige Fassung aufgenommen, die auf der Website der Kommission abrufbar ist.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag enthält eine Reihe von Anpassungen, um die Verhältnismäßigkeit und Risikosensitivität des bestehenden Aufsichtsrahmens für Verbriefungen zu verbessern. Durch einige Elemente des Vorschlags werden bestimmte aufwendige Anforderungen vereinfacht und der Rahmen kohärenter und berechenbarer gestaltet. Einige andere Elemente, insbesondere diejenigen, mit denen die Risikosensitivität erhöht wird, führen zu einer gewissen zusätzlichen Komplexität des Rahmens. Dies ist jedoch unumgänglich, um die aufsichtlichen Anforderungen des Rahmens aufrechtzuerhalten und die Finanzstabilität zu fördern; durch die eingeführte Risikosensitivität können die Eigenmittelanforderungen nur für Transaktionen verringert werden, bei denen die Risiken gemindert wurden. Die zusätzliche Komplexität ist jedoch begrenzt. Letztlich wird der Rahmen zusammen mit allen vorgeschlagenen Änderungen des Gesamtrahmens für Verbriefungen vereinfacht und dürfte zu mehr Effizienz auf dem Verbriefungsmarkt führen.
•Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Auswirkungen des neuen Rahmens werden in Zusammenarbeit mit der EBA und den zuständigen Aufsichtsbehörden genau überwacht. Die Überwachung beruht auf den in der CRR vorgesehenen aufsichtlichen Berichtsanforderungen und Offenlegungspflichten der Institute und ist Teil der laufenden Aufsicht und der aufsichtlichen Beurteilungen der Übertragung eines signifikanten Risikos.
Die Kommission wird dieses Paket von Änderungsvorschlägen darüber hinaus vier Jahre nach seinem Inkrafttreten bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vorlegen. Die Bewertung wird gemäß den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung durchgeführt. Sie stützt sich auf eine Liste spezifischer und messbarer Indikatoren, die für das Ziel der Reform maßgeblich sind und auch in der Folgenabschätzung dargelegt sind. Zur Erstellung des Bewertungsberichts konsultiert die Kommission die EBA und beauftragt zudem die Europäischen Aufsichtsbehörden, die Europäische Zentralbank/den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und die Mitgliedstaaten, Daten zur Berechnung der Indikatoren zu erheben und der Kommission darüber Bericht zu erstatten.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Wechselwirkungen und Kohärenz zwischen Elementen des Pakets
Dieser Vorschlag für eine Verordnung ist Teil einer umfassenderen Überprüfung von Verbriefungen, die Änderungen an zwei Verordnungen (zusätzlich zur CRR und zur Verbriefungsverordnung) und zwei delegierten Rechtsakten (dem delegierten Rechtsakt zu LCR und dem delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II) umfasst. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten als Maßnahmenpaket betrachtet werden, mit dem Probleme bei Angebot und Nachfrage auf dem Verbriefungsmarkt umfassend angegangen werden.
Änderungen der Risikogewichtsuntergrenzen für vorrangige Positionen
Risikogewichtsuntergrenzen sind Mindest-Risikogewichte, die Kreditinstitute, die Verbriefungen emittieren und in diese investieren, auf ihre Verbriefungsrisikopositionen anwenden müssen, auch wenn die Berechnungen der Eigenmittelanforderungen nach SEC-SA und SEC-IRBA ein niedrigeres Risikogewicht nahelegen. Sie gewährleisten, dass ein Mindestmaß an Eigenmittelanforderungen erfüllt ist. Die Risikosensitivität des derzeitigen Rahmens ist recht gering, da nur zwei feste Risikogewichtsuntergrenzen für vorrangige Positionen vorgesehen sind: eine Risikogewichtsuntergrenze von 10 % für eine vorrangige Position bei einfachen, transparenten und standardisierten (STS-)Transaktionen und eine Risikogewichtsuntergrenze von 15 % für eine vorrangige Position bei Nicht-STS-Transaktionen.
Mit dem Vorschlag wird das neue Konzept einer risikosensitiven Risikogewichtsuntergrenze eingeführt; hier stehen die Risikogewichtsuntergrenzen für vorrangige Verbriefungspositionen in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko (den durchschnittlichen Risikogewichten) des zugrunde liegenden Pools von Risikopositionen. Dies erhöht die Risikosensitivität des Eigenmittelrahmens für Verbriefungen erheblich und verringert bestehende Negativanreize für die Verbriefung von Portfolios mit niedrigen Risikogewichten. Um zu niedrige Risikogewichtsuntergrenzen zu vermeiden und die Kohärenz mit internationalen Standards zu wahren, sollte für die nach dieser risikosensitiven Formel berechneten Risikogewichtsuntergrenzen ein Mindestniveau gelten.
Bei der Berechnung der Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Positionen wird zwischen STS-Verbriefungen und Nicht-STS-Verbriefungen unterschieden. Dabei wird für jede Position ein anderer Skalar verwendet, um der inhärenten besseren Qualität von STS-Verbriefungen Rechnung zu tragen, die durch eine Reihe detaillierter STS-Kriterien und eine besondere Aufsicht geregelt sind. Die Skalare wurden so kalibriert, dass mit der Senkung der Eigenmittelanforderungen moderate bis ehrgeizige Ergebnisse erzielt werden, dabei aber weiterhin vorsichtige Ergebnisse gewährleistet sind.
Änderungen des Faktors p
Der Faktor p ist ein Parameter, der die „Nichtneutralität“ der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungsrisikopositionen, die von Kreditinstituten gehalten werden, bestimmt. Er ist einer der Parameter, die in den Formeln für die Berechnung der Risikogewichte für Verbriefungen verwendet werden; er erhöht den Kapitalbetrag für Verbriefungspositionen über das hinaus, was für die zugrunde liegenden Forderungen erforderlich wäre, wenn sie nicht verbrieft wären. Ein Faktor p von 1 ist als eine um 100 % höhere Eigenmittelanforderung oder eine Verdopplung der Eigenmittelanforderung für alle Verbriefungspositionen im Vergleich zur Eigenmittelanforderung für die zugrunde liegenden nicht verbrieften Vermögenswerte zu interpretieren, während ein Faktor p von 0,3 einer um 30 % höheren Eigenmittelanforderung entspricht. Der Faktor p existiert nur in den formelbasierten Ansätzen (SEC-IRBA und SEC-SA) und nicht im auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA), bei dem die Risikogewichte direkt in einer in der CRR definierten Tabelle angegeben werden, um die nach der SEC-SA-Formel berechneten Risikogewichte „widerzuspiegeln“.
Eine der wichtigsten Erkenntnisse aus der Bewertung des derzeitigen Rahmens und der Konsultation der Interessenträger ist, dass der Faktor p zu hoch ist und bei einigen Verbriefungstransaktionen zu einer ungerechtfertigten Überkapitalisierung führt. Darüber hinaus ist die Nichtneutralität der Eigenmittelanforderungen beim SEC-SA besonders hoch und führt zu ungerechtfertigten Unterschieden zwischen den nach dem SEC-IRBA und dem SEC-SA berechneten Eigenmittelanforderungen.
Daher sollten gezielte Änderungen am Faktor p beim SEC-IRBA und SEC-SA vorgenommen werden, um i) eine größere Risikosensitivität einzuführen, ii) das überhöhte Maß an Nichtneutralität zu verringern, iii) die zu hohe Konservativität des SEC-SA zu verringern, iv) den Grundsatz der Rangfolge der Ansätze (d. h., der zuoberst stehende SEC-IRBA sollte grundsätzlich zu niedrigeren Eigenmittelanforderungen führen als der SEC-SA in der Mitte und der SEC-ERBA ganz unten, der zu den konservativsten Ergebnissen führt).
Bei den gezielten Änderungen wird daher zwischen Positionen in STS-Verbriefungen und Nicht-STS-Verbriefungen, Originatoren-/Sponsor-Positionen und Anlegerpositionen sowie vorrangigen Positionen und nicht vorrangigen Positionen unterschieden. Grundsätzlich liegt der Schwerpunkt der Herabsetzung des Faktors p auf vorrangigen Positionen, Originatoren-/Sponsor-Positionen und STS-Verbriefungen. Anders ausgedrückt sollten Anlegerrisikopositionen bei Nicht-STS-Verbriefungen und in nicht vorrangigen Positionen von STS-Verbriefungen nicht von einem reduzierten Faktor p profitieren, da Investitionen von Kreditinstituten in nicht vorrangige Verbriefungspositionen nicht wünschenswert sind und daher nicht unterstützt werden sollten.
In Bezug auf den SEC-IRBA, bei dem der Faktor p nach einer spezifischen Formel berechnet werden muss, wird vorgeschlagen, dass für den Faktor p ein reduzierter Skalierungsfaktor, eine reduzierte Untergrenze und eine neu eingeführte Obergrenze gelten sollen. Diese Änderungen betreffen in erster Linie vorrangige Positionen. Abgesehen von den oben erläuterten Änderungen (Obergrenze, Untergrenze und Skalierungsfaktor) bleibt die Formel für die Berechnung des Faktors p im Rahmen des SEC-IRBA unverändert.
In Bezug auf den SEC-SA, bei dem der Faktor p pauschal festgelegt wird und nur zwischen STS-Verbriefungen und Nicht-STS-Verbriefungen unterschieden wird, wird vorgeschlagen, den Faktor p für vorrangige Positionen herabzusetzen.
Beim SEC-ERBA wurden die Risikogewichte in den Verweistabellen neu kalibriert, um den vorgeschlagenen Änderungen der Risikogewichtsuntergrenze und des Faktors p im Rahmen des SEC-IRBA und SEC-SA Rechnung zu tragen; die Rangfolge der Ansätze wurde beibehalten (d. h., von den drei Ansätzen sollte der SEC-ERBA zu den konservativsten Ergebnissen führen). Um der Einführung der risikosensitiven Risikogewichtsuntergrenze Rechnung zu tragen, müssen die Verweistabellen die Formel für die Berechnung der risikosensitiven Risikogewichtsuntergrenze für die Positionen mit den höchsten Bonitätsstufen enthalten, mit denen wahrscheinlich die niedrigsten Risikogewichte einhergehen. Daher sollte die Formel für die Risikogewichtsuntergrenze Vorrang vor den aktualisierten Risikogewichten in den Verweistabellen haben, wenn sie zu höheren Ergebnissen führt. Wenn Banken KA nicht berechnen können (weil sie z. B. den Parameter w für die Berechnung von KA nicht ermitteln können), müssen sie die aktuellen Risikogewichte von 10 % für STS-Verbriefungen bzw. 15 % für Nicht-STS-Verbriefungen verwenden. Dadurch soll das Risiko einer Aufsichtsarbitrage vermieden werden, bei der der SEC-ERBA zu niedrigeren Risikogewichten für diese höchsten Positionen der Bonitätsstufen führen könnte als bei den formelbasierten Ansätzen (SEC-IRBA und SEC-SA), bei denen die Formel für die Berechnung der Risikogewichtsuntergrenze verwendet werden muss.
Insgesamt zielen die vorgeschlagenen Änderungen darauf ab, weiterhin vorsichtige Ergebnisse zu erzielen und den Bedenken der EBA und der Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen, dass eine Herabsetzung des Faktors p zu einer Unterkapitalisierung der mezzaninen Positionen und zu Klippeneffekten (wenn also geringfügige Änderungen des Faktors p zu großen Veränderungen der Eigenmittelanforderungen und zu großen Unterschieden zwischen den Eigenmittelanforderungen für verschiedene Positionen führen) führen könnte.
Resiliente Positionen
Darüber hinaus wird mit dem Vorschlag, der auf den Vorschlägen in der Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses aus dem Jahr 2022 zur Überarbeitung des aufsichtlichen Rahmens für Verbriefungen aufbaut, das Konzept resilienter Verbriefungspositionen neu eingeführt. Bei den resilienten Verbriefungspositionen handelt es sich um vorrangige Positionen in Verbriefungen, die eine Reihe von Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit erfüllen, die ein niedriges Agency- und Modellrisiko sowie eine robuste Verlustausgleichsfähigkeit für die vorrangigen Positionen gewährleisten. Die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit stützen sich auf die Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses. Sie sind so gestaltet, dass sie einen größeren Teil der Verbriefungsmarktpositionen erfassen und gleichzeitig vorsichtige Ergebnisse gewährleisten.
Es gelten folgende Anforderungen:
·Geringere Agency- und Modellrisiken. Anerkennungsfähig sind nur Verbriefungspositionen mit reduzierten Agency- und Modellrisiken. Dazu gehören i) Positionen von Originatoren sowohl in STS-Verbriefungen als auch in Nicht-STS-Verbriefungen (da Originatoren detailliertere Kenntnisse und eine bessere Kontrolle über die zugrunde liegenden Risikopositionen und den Prozess der Originierung von Verbriefungen haben als Anleger), ii) Positionen von Sponsoren sowohl in STS-Verbriefungen als auch in Nicht-STS-Verbriefungen (da Sponsoren Zugang zu mehr Informationen haben als Anleger und die Agency-Risiken geringer sind als die mit den Anlegerpositionen verbundenen Risiken), und iii) Anlegerpositionen, jedoch nur in STS-Verbriefungen (weil die STS-Kriterien die Agency- und Modellrisiken weitgehend mindern). Anlegerpositionen in Nicht-STS-Verbriefungen sind ausgenommen, da die Agency- und Modellrisiken nicht gemindert werden.
·Amortisierungsmechanismus. Zulässig ist nur eine sequenzielle Amortisierung oder eine anteilsmäßige Amortisierung, sofern die Transaktion wertentwicklungsbezogene auslösende Ereignisse enthält, die einen Wechsel zur sequenziellen Amortisierung erfordern. Damit soll eine konservative Bonitätsverbesserung für die vorrangige Position während der Laufzeit der Transaktion sichergestellt werden. Dabei handelt es sich um bestehende STS-Kriterien. Daher müssen traditionelle Verbriefungen das bestehende STS-Kriterium gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 und den zusätzlichen Empfehlungen in den Leitlinien der EBA zu Nicht-ABCP-Verbriefungen (EBA/GL/2018/09) erfüllen. Synthetische Verbriefungen müssen das bestehende STS-Kriterium gemäß Artikel 26c Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 in Verbindung mit den Empfehlungen in den EBA-Leitlinien zu den STS-Kriterien für Bilanzverbriefungen (EBA/GL/2024/05) sowie die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2024/920 in Bezug auf wertentwicklungsbezogene auslösende Ereignisse erfüllen.
·Konzentration/Granularität. Für die Risikopositionen im Pool gilt eine Konzentrationsobergrenze von 2 %, d. h., der aggregierte Risikopositionswert aller auf einen einzigen Schuldner bezogenen Risikopositionen darf 2 % der Positionswerte der aggregierten ausstehenden Risikopositionen nicht überschreiten. Ein granularer Pool ermöglicht eine bessere Risikodiversifizierung, verringert in der Regel die Wahrscheinlichkeit korrelierter Ausfälle und sichert die vorrangige Position besser gegen das Verlustrisiko ab.
·Gegenparteiausfallrisiko (nur bei synthetischen Verbriefungen relevant). Zulässig sind nur Besicherungen durch hochwertige Sicherheiten oder Garantien von Staaten oder supranationalen Einrichtungen. Dies verringert das mit der Besicherung verbundene Gegenparteiausfallrisiko, dem der Originator ausgesetzt ist, ermöglicht es dem Originator, die in SRT-Strukturen entstandenen Verluste rasch auszugleichen, und trägt zur Wirksamkeit der Risikoübertragung bei. Diese Anforderung ist im Wesentlichen auf den Schutz des Originators (und der Risikoposition des Originators in der vorrangigen Position) ausgerichtet, da bei synthetischen Verbriefungen die vorrangige Position in der Regel vom Originator gehalten wird.
·Mindestbonitätsverbesserung (d. h. maximale Dicke) der vorrangigen Position. Diese Anforderung zielt darauf ab, ausreichend dicke nicht vorrangige Positionen zu gewährleisten, um potenzielle Verluste bei der vorrangigen Position auszugleichen. Es wird eine spezifische Formel für die Berechnung des unteren Tranchierungspunkts für die vorrangige Position im Rahmen des SEC-IRBA eingeführt. Damit wird weitgehend den Erwartungen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Zusammenhang mit den aufsichtlichen SRT-Bewertungen entsprochen. Für den SEC-SA und SEC-ERBA wird eine eigene Formel eingeführt, die leichter umzusetzen ist und deren Anwendung nicht so komplex ist wie im Rahmen des SEC-IRBA (z. B. komplexe Berechnung der über die Laufzeit erwarteten Verluste im Rahmen des Standardansatzes). In der Formel für die Berechnung des unteren Tranchierungspunkts im Rahmen des SEC-IRBA wird u. a. die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (WAL) des ursprünglichen Referenzportfolios als Eingabe verwendet. Die WAL sollte im Einklang mit den Empfehlungen in den Leitlinien zu den STS-Kriterien (EBA/GL/2024/05) berechnet werden, die den Annahmen für die Berechnung der WAL gemäß den Leitlinien der EBA zur Bestimmung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit der im Rahmen der Tranche fälligen vertraglichen Zahlungen (EBA/GL/2020/04) entsprechen. Dementsprechend sollten bei der Berechnung der WAL keine vorzeitigen Rückzahlungen bei synthetischen Verbriefungen berücksichtigt werden, während bei True-Sale-Verbriefungen vorzeitige Rückzahlungen unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt werden dürfen (vgl. Abschnitt 4.3.2 der jeweiligen Leitlinien).
In der Praxis sind bei STS-Verbriefungen nur zwei der fünf Kriterien neu, da es sich bei den Kriterien für Amortisierungsmechanismus, Konzentration/Granularität und Gegenparteiausfallrisiko um bereits bestehende (in der Verbriefungsverordnung festgelegte) STS-Kriterien oder (in Artikel 243 der CRR festgelegte) STS+-Kriterien für eine günstigere Eigenmittelbehandlung handelt.
Für Verbriefungspositionen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, können zusätzliche Herabsetzungen der Risikogewichtsuntergrenze und für bestimmte Anlegerpositionen auch des Faktors p gewährt werden.
Diese Kriterien sind in Artikel 243 der CRR festgelegt. In Artikel 243 der CRR sind nun zwei Gruppen von Kriterien für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung festgelegt: Erstens die bestehenden Kriterien für STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifiziert sind, und zweitens neue „Resilienzkriterien“ für Verbriefungspositionen, die für eine günstigere Eigenmittelbehandlung im Vergleich zu anderen (nichtresilienten) Positionen qualifiziert sind.
Das Risiko einer Aufsichtsarbitrage (bei der für das originierende Kreditinstitut ein Anreiz geschaffen würde, eine unangemessen dicke vorrangige Position aufzubauen, um von dem niedrigeren Faktor p und niedrigeren Risikogewichten zu profitieren) wird wie folgt gemindert: bei resilienten Positionen durch eine „Resilienz“-Anforderung in Bezug auf die maximale Dicke der vorrangigen Position und für andere Positionen durch den Rahmen für die Übertragung eines signifikanten Risikos, wenn die neue Prüfung nach dem prinzipienbasierten Ansatz eine solche Arbitrage verhindert. Ebenso können Kreditinstitute, die in vorrangige Positionen einer STS-Verbriefung investieren, nur dann von einem niedrigeren Faktor p profitieren, wenn die Position resilient ist und somit die Anforderung an die Dicke der Position erfüllt.
Alle vorgeschlagenen Änderungen der Risikogewichtsuntergrenzen und des Faktors p sind in den folgenden drei Tabellen zusammengefasst:
Tabelle 1: Anforderungen des derzeitigen Rahmens
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|
STS
|
Nicht-STS
|
|
|
Originator/
Sponsor
|
Anleger
|
Originator/
Sponsor
|
Anleger
|
|
|
SEC-IRBA
|
SEC-SA
|
SEC-IRBA
|
SEC-SA
|
SEC-IRBA
|
SEC-SA
|
SEC-IRBA
|
SEC-SA
|
|
Vorrangige Position
|
Risiko-gewichts-unter-grenze
|
10 %
|
15 %
|
|
|
Faktor p
|
Formel,
Skalierungs-faktor 0,5,
Unter-grenze 0,3
|
0,5
|
Formel,
Skalierungs-faktor 0,5,
Unter-grenze 0,3
|
0,5
|
Formel,
Skalierungs-faktor 1,
Unter-grenze 0,3
|
1
|
Formel,
Skalierungs-faktor 1,
Unter-grenze 0,3
|
1
|
|
Nicht vorrangige Positionen
|
Faktor p
|
Formel,
Skalierungs-faktor 0,5,
Unter-grenze 0,3
|
0,5
|
Formel,
Skalierungs-faktor 0,5,
Unter-grenze 0,3
|
0,5
|
Formel,
Skalierungs-faktor 1,
Unter-grenze 0,3
|
1
|
Formel,
Skalierungs-faktor 1,
Unter-grenze 0,3
|
1
|
Tabelle 2: Vorgeschlagene Anforderungen für Transaktionen mit resilienten Positionen (Änderungen gegenüber dem derzeitigen Rahmen sind durch Fettdruck gekennzeichnet, Änderungen gegenüber der vorgeschlagenen Behandlung für andere Transaktionen sind durch Fettdruck und Unterstreichung gekennzeichnet)
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|
STS
|
Nicht-STS
|
|
|
Originator/
Sponsor
|
Anleger
|
Originator/
Sponsor
|
Anleger
|
|
|
SEC-IRBA
|
SEC-SA
|
SEC-IRBA
|
SEC-SA
|
SEC-IRBA
|
SEC-SA
|
SEC-IRBA
|
SEC-SA
|
|
Vorrangige Position
|
Risiko-gewichts-unter-grenze
|
Formel:
10 % * KIRB oder KA * 12,5
Untergrenze von 5 %
|
Formel:
15 % * KIRB oder KA * 12,5
Untergrenze von 10 %
|
Formel:
15 % * KIRB oder KA * 12,5
Untergrenze 12 %
|
|
|
Faktor p
|
Formel,
Skalierungs-
faktor 0,3,
Untergrenze 0,2,
Obergrenze 0,5
|
0,3
|
Formel,
Skalierungs-faktor 0,3,
Untergrenze 0,2,
Obergrenze 0,5
|
0,3
|
Formel,
Skalierungs-faktor 0,7,
Untergrenze 0,3,
Obergrenze 1
|
0,6
|
Formel,
Skalierungs-
faktor 1,
Unter-grenze 0,3,
Obergrenze 1
|
1
|
|
Nicht vorrangige Positionen
|
Faktor p
|
Formel,
Skalierungs-faktor 0,5,
Untergrenze 0,2,
Obergrenze 0,5
|
0,5
|
Formel,
Skalierungs-
faktor 0,5,
Unter-grenze 0,3,
Obergrenze 0,5
|
0,5
|
Formel,
Skalierungs-faktor 1,
Untergrenze 0,3,
Obergrenze 1
|
1
|
Formel,
Skalierungs-
faktor 1,
Unter-grenze 0,3,
Obergrenze 1
|
1
|
Tabelle 3: Vorgeschlagene Anforderungen für Transaktionen mit anderen als resilienten Positionen (Änderungen gegenüber dem derzeitigen Rahmen sind durch Fettdruck gekennzeichnet)
|
|
STS
|
Nicht-STS
|
|
|
Originator/
Sponsor
|
Anleger
|
Originator/
Sponsor
|
Anleger
|
|
|
SEC-IRBA
|
SEC-SA
|
SEC-IRBA
|
SEC-SA
|
SEC-IRBA
|
SEC-SA
|
SEC-IRBA
|
SEC-SA
|
|
Vorrangige Position
|
Risiko-gewichts-unter-grenze
|
Formel:
10 % * KIRB oder KA * 12,5
Untergrenze 7 %
|
Formel:
15 % * KIRB oder KA * 12,5
Untergrenze 12 %
|
|
|
Faktor p
|
Formel,
Skalierungs-
faktor 0,3,
Untergrenze 0,2,
Obergrenze 0,5
|
0,3
|
Formel,
Skalierungs-faktor 0,5,
Unter-grenze 0,3,
Obergrenze 0,5
|
0,5
|
Formel,
Skalierungs-faktor 0,7,
Untergrenze 0,3,
Obergrenze 1
|
0,6
|
Formel,
Skalierungs-
faktor 1,
Unter-grenze 0,3,
Obergrenze 1
|
1
|
|
Nicht vorrangige Positionen
|
Faktor p
|
Formel,
Skalierungs-faktor 0,5,
Untergrenze 0,2,
Obergrenze 0,5
|
0,5
|
Formel,
Skalierungs-
faktor 0,5,
Unter-grenze 0,3,
Obergrenze 0,5
|
0,5
|
Formel,
Skalierungs-faktor 1,
Untergrenze 0,3,
Obergrenze 1
|
1
|
Formel,
Skalierungs-
faktor 1,
Unter-grenze 0,3,
Obergrenze 1
|
1
|
* KIRB bezeichnet eine Eigenmittelanforderung für die zugrunde liegenden Risikopositionen bei der Verwendung des (auf internen Beurteilungen basierenden) IRB-Rahmens. KA bezeichnet eine Eigenmittelanforderung für die einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen, die nach dem Standardisierten Rahmen angepasst wird, um eine negative Wertentwicklung widerzuspiegeln.
Übertragung eines signifikanten Risikos (SRT)
Aus dem 2020 veröffentlichten Bericht der EBA über die Übertragung eines signifikanten Risikos geht hervor, dass der bestehende SRT-Aufsichtsrahmen gemäß der CRR eine Reihe von Unzulänglichkeiten aufweist, insbesondere in den folgenden drei Bereichen: a) SRT-Prüfungen, mit Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Interpretation der quantitativen Schwellenwerte und Messgrößen, die in den mechanischen Prüfungen gemäß der CRR verwendet werden, und allgemein bei den qualitativen „Verhältnismäßigkeitsprüfungen“, für die in der CRR nur allgemeine Kriterien vorgesehen sind; b) das von den zuständigen Behörden angewandte Verfahren zur SRT-Bewertung und c) spezifische strukturelle Merkmale von Verbriefungstransaktionen, die sich nachteilig auf die dauerhafte Erfüllung der SRT-Anforderungen auswirken und somit die Wirksamkeit der Risikoübertragung beeinträchtigen können. Diese Unzulänglichkeiten des Rahmens haben zur Verunsicherung des Markts und zu Verzögerungen bei der Bewertung einiger Verbriefungstransaktionen durch die zuständigen Behörden beigetragen. In einigen Fällen haben sie auch zu unbegründeten Inkongruenzen bei den SRT-Ergebnissen und Eigenmittelberechnungen bei der SRT-Behandlung von Verbriefungen mit vergleichbaren Merkmalen in den Mitgliedstaaten geführt.
Die Änderungen des SRT-Rahmens zielen darauf ab, die oben genannten Unzulänglichkeiten des SRT-Rahmens (d. h. im Zusammenhang mit den derzeitigen SRT-Prüfungen, strukturellen Merkmalen von Verbriefungen und Aufsichtsverfahren) zu beheben und den SRT-Rahmen kohärenter und berechenbarer zu gestalten. Die Berechenbarkeit wird verbessert, indem die Hauptelemente der SRT-Bewertung, einschließlich der allgemeinen Gestaltung der neuen SRT-Prüfung, in der CRR festgelegt werden. Die Operationalisierung der technischen Einzelheiten der Prüfung, der Anforderungen in Bezug auf die strukturellen Merkmale und der Grundsätze des aufsichtlichen Bewertungsverfahrens erfolgt in den technischen Regulierungsstandards der EBA.
Ersetzung der derzeitigen mechanischen Prüfungen durch die neue Prüfung nach dem prinzipienbasierten Ansatz
Im Einklang mit den Empfehlungen der EBA und mit dem Ziel, die in Bezug auf die bestehenden mechanischen Prüfungen ermittelten Unzulänglichkeiten zu beheben, wird eine neue Prüfung nach einem prinzipienbasierten Ansatz (im Folgenden „PBA-Prüfung“) eingeführt, die die beiden bestehenden mechanischen Prüfungen ersetzt. Gemäß der PBA-Prüfung muss der Originator mindestens 50 % der unerwarteten Verluste der Risikopositionen des der Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden Portfolios auf Dritte übertragen.
Darüber hinaus wird eine neue Anforderung eingeführt, wonach der Originator der zuständigen Behörde eine Selbstbewertung vorlegen muss. Aus der Selbstbewertung sollte hervorgehen, dass die Übertragung eines signifikanten Risikos, auch unter Stressbedingungen, gewährleistet ist. Im Rahmen dieser Selbstbewertung sollte der Originator eine Cashflow-Modellanalyse vorlegen, die die Tragfähigkeit des SRT während der Laufzeit der Transaktion belegt und zeigt, wie die über die Laufzeit erwarteten Verluste und unerwarteten Verluste der verbrieften Risikopositionen den Positionen der Transaktion zugeordnet werden. Die Cashflow-Analyse sollte sowohl das Basis- als auch das Stressszenario abdecken und bei der Originierung für die gesamte Laufzeit der Transaktion erstellt werden. Schließlich sollte die Selbstbewertung auch Informationen über die durch die Verbriefung erzielte Kapitalentlastung umfassen. Dies dürfte es der Aufsichtsbehörde ermöglichen, zu beurteilen, ob eine Verbriefung mit komplexen oder innovativen Merkmalen zu einer im Vergleich zum übertragenen Risiko unverhältnismäßig hohen Kapitalentlastung führt. Die Selbstbewertung würde es den zuständigen Behörden allgemein erleichtern, die Merkmale von Verbriefungstransaktionen zu ermitteln, die einer stärkeren Aufsicht bedürfen. Dies würde die Transparenz und Berechenbarkeit für die Originatoren erhöhen und die SRT-Bewertung straffen.
Da die mechanischen Prüfungen wegfallen, wird vorgeschlagen, auch die Begriffsbestimmung „mezzanine Verbriefungsposition“ zu streichen. Die Begriffsbestimmung ist nun überflüssig, da lediglich im Rahmen der mechanischen Prüfungen auf die mezzanine Verbriefungsposition verwiesen wurde. Darüber hinaus sollte die Begriffsbestimmung „vorrangige Verbriefungsposition“ dahin gehend geändert werden, dass eine zusätzliche Bedingung/Präzisierung eingeführt wird, wonach der Tranchierungspunkt für die vorrangige Tranche über KIRB/KA liegen muss.
Zu gegebener Zeit wird die EBA einen technischen Regulierungsstandard (RTS) herausgeben, der Folgendes enthält: i) weitere Einzelheiten zu den Bedingungen für die Durchführung der PBA-Prüfung durch die zuständigen Behörden und ii) technische Vorgaben für die Selbstbewertung und die Cashflow-Modellierung (einschließlich Standards für die Zuordnung der über die Laufzeit erwarteten Verluste und der unerwarteten Verluste zu den Positionen). Dies dürfte eine einheitliche Durchführung der PBA-Prüfung gewährleisten und die wichtigsten Bedenken der Interessenträger in diesem Zusammenhang ausräumen. Darüber hinaus werden in dem RTS unter Berücksichtigung der Empfehlungen des EBA-Berichts zu SRT strukturelle Merkmale behandelt, die die Übertragung eines signifikanten Risikos behindern können.
In dem Vorschlag wird der derzeitige (selten angewandte) erlaubnisbasierte Ansatz aus der CRR gestrichen (d. h. die Übertragung eines signifikanten Risikos durch eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis ist nicht mehr zulässig).
Wahrung der Flexibilität der Aufsicht
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die zuständigen Behörden bei ihren SRT-Bewertungen flexibel bleiben und befugt sind, bei komplexen und innovativen Transaktionen eine umfassende Überprüfung von SRT-Transaktionen durchzuführen. Weitere Einzelheiten zu den Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden eine umfassende SRT-Überprüfung vornehmen können, werden in dem von der EBA ausgearbeiteten RTS festgelegt.
Ablauf der aufsichtlichen SRT-Bewertung
In der CRR ist derzeit nicht festgelegt, wie eine aufsichtliche SRT-Bewertung abläuft. Allgemeine Grundsätze für aufsichtliche SRT-Bewertungen sollten auf EU-Ebene harmonisiert werden, um sie effizienter zu gestalten. Die EBA sollte solche allgemeinen Grundsätze im RTS festlegen. Dazu sollten auch allgemeine Grundsätze für ein beschleunigtes Verfahren für qualifizierte Verbriefungen gehören, die auf den Empfehlungen der EBA aufbauen und sich auf die Erfahrungen mit dem beschleunigten Verfahren stützen, das derzeit vom Einheitlichen Aufsichtsmechanismus in Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenvereinigung entwickelt wird.
Übergangsregelung in Bezug auf die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) in Artikel 465 Absatz 13
Die Änderungen des Faktors p und der Risikogewichtsuntergrenzen für vorrangige Positionen wurden so kalibriert, dass überhöhte Ergebnisse für die Eigenmitteluntergrenze abgeschwächt werden, die sich aus der konservativen Behandlung im Rahmen des SEC-SA und unverhältnismäßigen Unterschieden zwischen dem SEC-IRBA und dem SEC-SA ergeben. Die Forderungen, die zur Einführung der Übergangsregelung in Artikel 465 Absatz 13 geführt haben, sind somit weitgehend erfüllt worden. Demnach ist die Übergangsregelung, die in jedem Fall nach dem 31. Dezember 2032 auslaufen soll, nicht im gleichen Umfang erforderlich.
Sonstige technische Korrekturen und Präzisierungen
Im Rahmen der Überprüfung sollte eine Reihe technischer Änderungen und Berichtigungen eingeführt werden, die von der EBA und den Interessenträgern im Rahmen der Konsultation der Kommission vorgeschlagen wurden.
–Kündigungsrechte bei synthetischen Verbriefungen und positive Anreize im Zusammenhang mit Artikel 238. In Artikel 238 wird präzisiert, dass ein positiver Anreiz im Sinne von Artikel 238 für die Zwecke der Bestimmung einer Laufzeitinkongruenz nur dann vorliegt, wenn der Vertrag bei der Originierung Bedingungen enthält, die offensichtlich darauf abzielen, die Vorteilhaftigkeit der Ausübung der zeitbasierten Kündigungsoption zu erhöhen (z. B. Step-Up-Kupons, die Möglichkeit, nach dem ersten möglichen Kündigungsdatum weniger häufig als jährlich eine Option auszuüben, oder die Freigabe von Sicherheiten zur Besicherung der Forderungen des Sicherungsnehmers am oder nach dem erstmöglichen zeitbasierten Kündigungstermin).
–Kriterien für STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte (STS-) Eigenmittelbehandlung infrage kommen, in Artikel 243. Es sind einige Anpassungen erforderlich, um den Verbriefungsrahmen mit den Änderungen der Risikogewichte in Einklang zu bringen, die im Rahmen des Kreditrisikorahmens auf einige Arten von Risikopositionen angewandt werden, wie sie mit der Eigenmittelverordnung III eingeführt wurden.
·Erstens wird die Anforderung einer Risikogewichtsgrenze von 75 % für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf individueller Basis gestrichen und mit der Anforderung eines maximalen Risikogewichts von 100 % für alle anderen Risikopositionen auf individueller Basis zusammengeführt. Damit wären beispielsweise Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber natürlichen Personen über 1 Mio. EUR anerkennungsfähig.
·Zweitens wird die Risikogewichtsgrenze von 50 % für Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien auf 60 % angehoben. Damit würde der im Rahmen der vorherigen CRR-Regelung angewandte Ansatz beibehalten, nach dem für durch nicht einnahmengenerierende Gewerbeimmobilien (Nicht-IPRE-Gewerbeimmobilien) besicherte Risikopositionen eine Beleihungsgrenze (LTV) von 50 % angewandt wird. Demnach wären durch IPRE-Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen, für die eine STS-Kennzeichnung nicht erwünscht ist, nicht anerkennungsfähig.
·Drittens wird die für Hypotheken auf Wohnimmobilien geltende Risikogewichtsgrenze nicht geändert. Die Grenze von 40 % macht es nämlich möglich, für die meisten Risikopositionen eine LTV-Grenze von 80 % beizubehalten und gleichzeitig einen höheren Anteil von durch Nicht-IPRE-Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen mit einer LTV-Grenze von 100 % als nach der bisherigen CRR-Regelung zu erreichen. Dadurch können durch Wohnimmobilien besicherte Nicht-IPRE-Risikopositionen berücksichtigt werden.
–Präzisierungen zu Artikel 248 Absatz 1. Das der EBA gemäß Artikel 248 Absatz 1 übertragene Mandat, technische Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen festgelegt wird, was eine angemessen konservative Methode zur Berechnung des Nominalbetrags für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer Liquiditätsfazilität darstellt, wird gestrichen, da keine weitere Präzisierung zur Berechnung des Nominalbetrags des in Anspruch genommenen Teils neben dem, was bereits in dem betreffenden Artikel festgelegt ist, für notwendig erachtet wird. Da die Berechnung des Nominalbetrags des nicht in Anspruch genommenen Teils (bilanzunwirksamer Posten) unproblematisch ist, da er der Differenz zwischen dem Gesamtnominalbetrag der Liquiditätsfazilität und dem Nominalbetrag des in Anspruch genommenen Teils (bilanzwirksamer Posten) entspricht, wird die Anforderung an das Institut, die Anwendung einer angemessen konservativen Methode zur Bestimmung des Betrags des nicht in Anspruch genommenen Teils nachzuweisen, gestrichen.
–Behandlung spezifischer Kreditrisikoanpassungen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach der Verbriefung gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d. Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d wird dahin gehend geändert, dass die Möglichkeit des Abzugs von spezifischen Kreditrisikoanpassungen auch auf Tranchen ausgeweitet wird, denen ein Risikogewicht von weniger als 1 250 % zugewiesen wurde, sofern ihr Tranchierungspunkt unter KIRB oder KA liegt. Ist diese Bedingung erfüllt, kann die Verbriefungsposition so behandelt werden, als wären es zwei Verbriefungspositionen: die höherrangige Position mit A gleich KIRB oder KA und die nachrangige Position A kleiner KIRB oder KA und unterem Tranchierungspunkt D gleich KIRB oder KA. In diesem Fall sind spezifische Kreditrisikoanpassungen nur vom Risikopositionswert dieser nachrangigeren Position abzugsfähig, der ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen würde.
–Präzisierung des Risikopositionswerts des synthetischen Zinsüberschusses gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e. Die Bestimmung zur Berechnung des Risikopositionswerts des synthetischen Zinsüberschusses wurde um einige geringfügige technische Präzisierungen ergänzt, z. B. durch Streichung des Verweises auf den vertraglich bestimmten synthetischen Zinsüberschuss aus den Buchstaben i bis iv und Einfügung in den einleitenden Satz, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
–Bedingungen in Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c, unter denen der SEC-SA nicht angewandt werden darf. In Artikel 254 Absatz 1 ist die Rangfolge der Ansätze festgelegt. Die Bedingungen, unter denen der SEC-SA nicht angewandt werden darf, sind jedoch nicht genau festgelegt. Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c wird daher geändert, um zu präzisieren, dass die einzigen Fälle, in denen der SEC-SA nicht angewandt werden darf, in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels aufgeführt sind. In diesen Absätzen sind die Bedingungen für eine verpflichtende Umstellung auf SEC-ERBA bzw. die Fälle festgelegt, in denen die Anwendung des SEC-SA von der jeweils zuständigen Behörde untersagt wird.
–Anwendungsbereich des internen Bemessungsansatzes (IAA) gemäß Artikel 254 Absatz 4. Artikel 254 Absatz 5 der CRR wird geändert, um zu präzisieren, dass der IAA die verpflichtende Anwendung des SEC-IRBA nicht ersetzen kann, sondern nur als Alternative zur Anwendung anderer Ansätze, d. h. des SEC-SA, des SEC-ERBA oder der Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 %, angewandt werden darf.
–Berechnung von KA in Artikel 256 Absatz 1 im Rahmen der Anwendung des SEC-SA. Artikel 255 Absatz 6 wird geändert, um zu präzisieren, dass KSA ausschließlich auf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen für die nicht ausgefallenen Risikopositionen im Pool zugrunde liegender Risikopositionen berechnet werden sollte, um eine Doppelzählung dieser Risikopositionen bei der Berechnung von KA gemäß Artikel 261 Absatz 2 der CRR zu vermeiden. Artikel 261 Absatz 2 enthält die Begriffsbestimmung „ausgefallene Risikoposition“ für die Zwecke der Berechnung von W. Diese Definition sollte auch für die Berechnung von KSA verwendet werden, um die Kohärenz zwischen der Formel für KA und der Berechnung von KSA zu gewährleisten. Darüber hinaus wird Artikel 255 Absatz 6 Unterabsatz 2 geändert, um Klarheit darüber zu schaffen, dass KSA auf der Grundlage des Risikopositionswerts der zugrunde liegenden Risikopositionen vor (und nicht nach) Abzug etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen und zusätzlicher Wertberichtigungen für diese zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet werden sollte.
–Behandlung ausgefallener Risikopositionen bei der Berechnung von Tranchierungspunkten in Artikel 256. Es wird präzisiert, dass der offene Saldo beim Pool aus den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen für die Zwecke der Berechnung des unteren und des oberen Tranchierungspunkts um den Betrag der Verluste verringert werden sollte, die den Tranchen in Bezug auf die noch im Verbriefungsportfolio enthaltenen ausgefallenen Risikopositionen bereits zugeordnet wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Berechnung der Tranchierungspunkte einer Tranche den Saldo der verbrieften Risikopositionen angemessen widerspiegelt. Dies ist bei einer Tranche relevant, die abgeschrieben wurde, um Verluste aus den im Portfolio verbliebenen verbrieften Risikopositionen widerzuspiegeln. Im Einklang mit der Klarstellung in Artikel 256 wird Artikel 261 Absatz 2 geändert, um zu präzisieren, dass für die Zwecke der Formel für den Parameter W der Nominalbetrag der ausgefallenen Risikopositionen dem Buchwert der ausgefallenen Risikopositionen abzüglich der Beträge entspricht, um die die Tranchen bereits abgeschrieben wurden, um Verluste aus diesen ausgefallenen Risikopositionen auszugleichen, oder die durch den Zinsüberschuss ausgeglichen wurden.
–Berechnung von K für gemischte Pools nach Artikel 259 Absatz 7. KSA wird in der Formel zur Berechnung von KIRB für gemischte Pools durch KA ersetzt. KA ist in der Formel besser geeignet als KSA, da KA die Eigenmittelanforderungen widerspiegelt, die in der Formel für Risikopositionen in einem gemischten Pool zu verwenden sind, die nach dem SEC-SA behandelt werden.
–Präzisierungen in Bezug auf die Berechnung der Gesamtobergrenze für Eigenmittelanforderungen für eine Verbriefungsposition gemäß Artikel 268 Absatz 1. Artikel 268 Absatz 1 wird geändert, um die Berechnung der Gesamtobergrenze für Eigenmittelanforderungen für eine Verbriefungsposition gemäß Artikel 268 an die Änderung für NPE-Verbriefungen in Artikel 269a Absatz 5 der CRR anzugleichen. Folglich sollten Originatoren, die bei Nicht-NPE-Verbriefungen den SEC-IRBA anwenden, spezifische Kreditrisikoanpassungen für die Zwecke der Berechnung der Gesamtobergrenze gemäß Artikel 268 von der erwarteten Verlustkomponente von KIRB (Eigenmittelanforderungen für die zugrunde liegenden Risikopositionen) abziehen, ähnlich wie bei NPE-Verbriefungen. Dadurch soll die Kohärenz mit dem IRB-Ansatz bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen vor der Verbriefung und damit der Obergrenze gemäß Artikel 268 gewährleistet werden. Darüber hinaus sollte Artikel 268 Absatz 1 geändert werden, um die bestehende Beschränkung aufzuheben, wonach die Obergrenze für die Eigenmittelanforderungen von SEC-SA- und SEC-ERBA-Anlegern nicht angewandt werden kann, da die Beschränkung nicht gerechtfertigt ist.
–Ausklammerung vollständig kapitalisierter Tranchen aus der Berechnung von V (d. h. des größten Anteils, den das Institut in den betreffenden Tranchen hält) in Artikel 268 Absatz 3 der CRR: Es wird die Option aufgenommen, bei der Berechnung von V (d. h. dem größten Anteil, den das Institut an den betreffenden Tranchen hält) nach Artikel 268 Absatz 3 der CRR jede Tranche auszuklammern, auf die der Originator ein Risikogewicht von 1 250 % anwendet oder die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von den Posten des harten Kernkapitals (CET1) abgezogen wird. Die maximale Eigenmittelanforderung sollte der Summe der nach Kapitel 2 oder 3 berechneten Eigenmittelanforderungen für die „zugrunde liegenden Netto-Risikopositionen“ entsprechen, d. h. der Summe der zugrunde liegenden Risikopositionen abzüglich des Risikopositionswerts im Verhältnis zur ausgeklammerten Tranche, multipliziert mit dem geänderten V und der Summe der Risikopositionswerte (die den Eigenmittelanforderungen nach der Verbriefung entsprechen) der Verbriefungspositionen, die aus der Berechnung von V ausgeklammert werden. Der Anwendungsbereich dieser Option sollte so weit gefasst sein wie der vorgeschlagene geänderte Anwendungsbereich des Artikels 268 Absatz 1.
–Es wird ein Erwägungsgrund 11 hinzugefügt, um den Grundgedanken von Artikel 254 Absatz 2 über die quantitativen Vorschriften für die Umstellung auf den SEC-ERBA und den beabsichtigten Anwendungsbereich dieser Anforderung zu präzisieren. Damit soll eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Anforderung durch die zuständigen Behörden und Institute in der Union gewährleistet werden. In dem Erwägungsgrund wird präzisiert, dass der Artikel darauf abzielt, die verpflichtende Anwendung des SEC-ERBA bei Transaktionen zu vermeiden, bei denen die Obergrenze für alle im betreffenden Staat vergebenen Ratings („Sovereign Ceiling“) – und nicht das Risikoprofil der Transaktionen – der ausschlaggebende Faktor für die Bestimmung der Risikogewichte nach diesem Ansatz ist.
–Berichte über STS-Bilanzverbriefungen gemäß Artikel 270 Absätze 2 und 3. Die Berichtspflichten der Kommission und der EBA in Bezug auf die STS-Bilanzverbriefungen werden durch einen allgemeineren Überwachungsbericht der EBA gemäß Artikel 506d Absatz 2 sowie einen allgemeineren Bericht der Kommission gemäß Artikel 506d Absatz 1 ersetzt.
Überprüfung
Ferner wird vorgeschlagen, den Rahmen zusammen mit den mit dieser Überprüfung eingeführten gezielten Änderungen vier Jahre nach dem Inkrafttreten zu überprüfen. Diese Überprüfung bietet die Gelegenheit, die Angemessenheit des geänderten Aufsichtsrahmens der Union für Verbriefungen zu bewerten. Insbesondere soll geprüft werden, ob eine grundlegendere Überarbeitung der Risikogewichtsformeln und -funktionen zu einer höheren Risikosensitivität, zu einem angemesseneren Maß an Nichtneutralität im Hinblick auf Kapitalanforderungen, zur Minderung von Klippeneffekten sowie zur Beseitigung struktureller Schwächen des derzeitigen Rahmens führen könnte. Ferner wird vorgeschlagen, dass die EBA zwei Jahre nach dem Inkrafttreten einen Überwachungsbericht vorlegt, in dem die Entwicklungen und Dynamik des EU-Verbriefungsmarkts, die sich infolge des geänderten Aufsichtsrahmens ergeben, analysiert und bewertet werden.
2025/0825 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute hinsichtlich der Anforderungen an Verbriefungspositionen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Verbriefungsgeschäfte sind ein wichtiger Bestandteil gut funktionierender Finanzmärkte, da sie zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen der Kreditinstitute beitragen und die Freisetzung aufsichtlicher Eigenmittel ermöglichen, die anschließend für zusätzliche Kreditvergaben genutzt werden können. Darüber hinaus bieten Verbriefungen Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern zusätzliche Anlagemöglichkeiten mit spezifischen Risiko-Rendite-Profilen. Dies ermöglicht sowohl eine stärkere Portfoliodiversifizierung als auch eine breitere Risikoverteilung innerhalb des Finanzsystems. Sie erleichtern zudem den Finanzierungsfluss an Unternehmen und Einzelpersonen sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch auf grenzüberschreitender Basis in der gesamten Union.
(2)Die Union benötigt erhebliche Investitionen, um widerstandsfähig und wettbewerbsfähig zu bleiben. Der Verbriefungsrahmen kann zu einem stärker diversifizierten Finanzsystem und zu einer besseren Risikoteilung beitragen. Allerdings bestehen weiterhin erhebliche Hindernisse für die Emission von und Investitionen in Verbriefungen. Diese Hindernisse belasten die Entwicklung des Verbriefungsmarkts. Die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten aufsichtlichen Eigenmittelanforderungen für Institute, die Verbriefungen herausgeben, finanzieren oder in solche investieren, sind derzeit nicht ausreichend risikosensitiv und weisen ein unangemessen hohes Maß an Konservatismus auf. Bei den aktuellen Anforderungen werden die gute Kreditperformance von Verbriefungen in der Union sowie Risikominderungsmechanismen, die im regulatorischen und aufsichtlichen Rahmen der Union für Verbriefungen verankert wurden, nicht angemessen berücksichtigt. Diese Rahmenwerke haben die in Verbriefungstransaktionen eingebetteten Agentur- und Modellrisiken erheblich verringert.
(3)Die Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten angepasst werden, um die Risikosensitivität zu erhöhen und übermäßige Kapitalanforderungen zu reduzieren, indem die Kapitalbehandlung besser auf die tatsächlichen zugrunde liegenden Risiken angepasst wird. Darüber hinaus sollten gezielte Änderungen vorgenommen werden, um unangemessene Diskrepanzen zwischen den Eigenmittelanforderungen nach den beiden unterschiedlichen Ansätzen zu verringern: dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz für Verbriefungen (SEC-IRBA) und dem Standardansatz für Verbriefungen (SEC-SA). Eine solche Angleichung könnte die Beteiligung kleinerer und mittlerer Kreditinstitute, die den Standardansatz anwenden, fördern.
(4)Risikogewichtsuntergrenzen sind Mindestrisikogewichte, die Kreditinstitute auf ihre vorrangigen Verbriefungspositionen (vorrangige Verbriefungspositionen) anwenden müssen, selbst wenn die Berechnungen nach Kapitalvorschriften ein niedrigeres Risikogewicht nahelegen. Die Risikogewichtsuntergrenzen für vorrangige Verbriefungspositionen sollten risikosensitiver gestaltet werden, damit der Risikograd des zugrunde liegenden Forderungspools der jeweiligen Verbriefung besser berücksichtigt wird. Vorrangige Verbriefungspositionen aus Forderungspools mit niedrigem Risiko sollten niedrigeren Risikogewichtsuntergrenzen unterliegen können als vorrangige Verbriefungspositionen mit höherem Risiko. Dieser neue Ansatz, der bedeuten würde, dass die Risikogewichtsuntergrenzen auf der Grundlage einer spezifischen Formel berechnet werden, sollte den bestehenden Ansatz ersetzen, bei dem die Risikogewichtsuntergrenzen unabhängig von der Bonität des zugrunde liegenden Forderungspools pauschal festgelegt werden. Die neue Formel sollte es ermöglichen, den einfachen, transparenten und standardisierten Status (STS) oder Nicht-STS-Status einer Verbriefung widerzuspiegeln. Um eine übermäßige Verringerung der Eigenmittelanforderungen zu vermeiden, sollte eine Mindestschwelle für die Risikogewichtsuntergrenze eingeführt werden.
(5)Um im Verbriefungsrahmen eine größere Risikosensitivität zu gewährleisten und gleichzeitig eine vorsichtige regulatorische Behandlung beizubehalten, ist es erforderlich, im Rahmen des SEC-IRBA-Ansatzes die Formel für den Faktor p anzupassen, um die Untergrenze zu verringern und den Skalierungsfaktor zu verringern, und eine Obergrenze für den Faktor p einzuführen, vor allem für vorrangige Verbriefungspositionen von Begebungs-/Sponsor-Kreditinstituten. Aus demselben Grund ist es nach dem SEC-SA-Ansatz erforderlich, den Faktor p für vorrangige Verbriefungspositionen zu verringern. Änderungen des Faktors p für nicht vorrangige Verbriefungspositionen sollten minimal sein, um eine Unterkapitalisierung dieser Positionen zu verhindern. Änderungen des Faktors p für Positionen von Anlegern in Nicht-STS-Verbriefungen und in nicht vorrangigen Verbriefungspositionen von STS-Verbriefungen sollten minimal sein, da diese Positionen keine verringerten Agentur- und Modellrisiken aufweisen.
(6)Vorrangige Verbriefungspositionen sind widerstandsfähig, wenn die Verbriefung zum Zeitpunkt der Begebung und danach fortlaufend eine Reihe von Zulassungskriterien erfüllt. Diese Kriterien stellen den Schutz der vorrangigen Verbriefungsposition sicher und mindern Agentur- und Modellrisiken. Für solche widerstandsfähigen Verbriefungspositionen sollten die Risikogewichtsuntergrenzen und der Faktor p im Vergleich zu Positionen, die die Zulassungskriterien nicht erfüllen, zusätzlich herabgesetzt werden. Positionen von Anlegern von Kreditinstituten in vorrangigen Verbriefungspositionen von Nicht-STS-Verbriefungen sollten nicht in den Genuss dieser weiteren Ermäßigungen kommen dürfen, da sie nicht durch ein geringeres Agentur- und Modellrisiko gekennzeichnet sind.
(7)Aufgrund der Änderungen der Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen und des Faktors p im Rahmen der SEC-IRBA- und SEC-SA-Ansätze sollten die Risikogewichte in den Verweistabellen unter dem SEC-ERBA entsprechend neu kalibriert werden.
(8)Der Rahmen für die Übertragung signifikanter Risiken (SRT) sollte geändert werden, um die in diesem Rahmen ermittelten Beschränkungen in Bezug auf die derzeitigen mechanischen Tests zur Messung der Bedeutung des durch Verbriefung übertragenen Risikos, spezifische strukturelle Merkmale von Verbriefungsgeschäften, die sich nachteilig auf die Erfüllung der SRT-Anforderungen auswirken können, und die von den zuständigen Behörden angewandten Verfahren zur Bewertung von SRT zu berücksichtigen und diesen Rahmen kohärenter und vorhersehbarer zu gestalten. Die Vorhersehbarkeit der aufsichtlichen SRT-Bewertungen sollte verbessert werden, indem die wichtigsten Elemente der SRT-Bewertung in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt werden, einschließlich des umfassenden Konzepts des neuen SRT-Tests. Die Art und Weise, wie die technischen Einzelheiten des Tests umgesetzt werden sollten, die Anforderungen an die strukturellen Merkmale der Geschäfte und die Grundsätze des Bewertungsverfahrens sollten alle in von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) entwickelten technischen Regulierungsstandards festgelegt werden.
(9)Es sollte ein neuer grundsatzbasierter Ansatztest eingeführt werden, um die bestehenden mechanischen Tests zu ersetzen und um die Bedeutung des durch Verbriefung übertragenen Risikos zu messen. Angesichts seiner sehr begrenzten Nutzung sollte der derzeitige genehmigungsbasierte Ansatz, bei dem die SRT durch eine von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung erreicht wird, gestrichen werden und nicht mehr zulässig sein. Um die SRT-Bewertung weiter zu straffen und die Transparenz und Berechenbarkeit für Originatoren zu erhöhen, sollte eine neue Anforderung eingeführt werden, wonach Originatoren eine Selbstbewertung vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass die Anforderungen an die SRT, auch unter Stressbedingungen, erfüllt sind. Im Rahmen der Selbstbewertung sollten Originatoren eine Cashflow-Modellanalyse entwickeln, um Nachweise für die Widerstandsfähigkeit der SRT zu erbringen.
(10)Um die Effizienz der aufsichtlichen SRT-Bewertungen zu erhöhen, sollten die Grundsätze der aufsichtlichen SRT-Bewertungen auf Unionsebene harmonisiert werden. Die EBA sollte solche Grundsätze in den technischen Regulierungsstandards festlegen, die auch hochrangige Grundsätze für ein beschleunigtes Verfahren für qualifizierte Verbriefungen umfassen sollten.
(11)Gezielte Änderungen an spezifischen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten vorgenommen werden, um die technische Kohärenz zu verbessern und die Beweggründe, die bestimmten Bestimmungen des derzeitigen Rahmens zugrunde liegen, näher zu erläutern. Um eine einheitliche Auslegung von Artikel 254 Absatz 2 durch die zuständigen Behörden und Kreditinstitute in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte auch präzisiert werden, dass die obligatorische Verwendung des SEC-ERBA in Bezug auf Geschäfte, bei denen das Rating aufgrund der staatlichen Obergrenze – und nicht des Risikoprofils der Geschäfte – begrenzt ist, mit diesem Artikel vermieden werden soll, was die Bestimmung der Risikogewichte im Rahmen dieses Ansatzes betrifft.
(12)Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(14)Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten sollte die Kommission nach Konsultation der EBA prüfen, ob mittel- und langfristig eine grundlegendere Änderung der Risikogewichtsformeln und -funktionen vorgenommen werden sollte, um eine umfassendere Risikosensitivität zu ermöglichen, ein angemesseneres Maß an Kapitalneutralität zu erreichen, Klippeneffekte abzumildern und die strukturellen Beschränkungen des derzeitigen Rahmens anzugehen —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 238 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
„Ein positiver Anreiz gilt bei zeitbasierten Kündigungsoptionen nur dann als gegeben, wenn Vertragsklauseln bei der Begebung Klauseln enthalten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass diese Bedingungen in die Transaktionsunterlagen aufgenommen wurden, um die Vorteile der Ausübung der zeitbasierten Kündigungsoption zu erhöhen.“
2.Artikel 242 wird wie folgt geändert:
a)Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„(6) „vorrangige Verbriefungsposition“ eine Position mit einem Anknüpfungspunkt oberhalb von KIRB (erwarteter Verlust) oder KA (Kapitalwert der zugrunde liegenden Aktiva), die durch einen erstrangigen Anspruch auf die Gesamtheit der zugrunde liegenden Risikopositionen unterlegt oder besichert wird, wobei für diese Zwecke keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen ergeben, und auch keine Unterschiede in der Laufzeit bei einer oder mehreren anderen vorrangigen Tranchen, mit denen diese Position anteilmäßig Verluste teilt;“
b)Nummer 18 wird gestrichen.
3.Artikel 243 wird wie folgt geändert:
a)Der Titel des Artikels erhält folgende Fassung:
„Artikel 243
Kriterien für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung“
b)Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
1.Ziffer ii erhält folgende Fassung:
„ii) 60 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen, wenn es sich bei den Risikopositionen um ein durch eine Hypothek auf Gewerbeimmobilien besichertes Darlehen handelt.“
2.Ziffer iii wird gestrichen.
c)Folgende Absätze 3, 4 und 5 werden angefügt:
„(3) Eine vorrangige Position in einer STS-Verbriefung kann nach Artikel 260 Absatz 2, Artikel 262 Absatz 2, Artikel 264 Absatz 2a und Artikel 264 Absatz 3a behandelt werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a)für eine Position in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion:
b)die Anforderungen des Artikels 243 Absatz 1
c)zum Zeitpunkt der Begebung und fortlaufend danach wird der Anknüpfungspunkt der vorrangigen Verbriefungsposition wie folgt bestimmt:
A >= 1,5 * KA, bei Verwendung des SEC-SA oder SEC-ERBA oder
A >= 1,1 * (EL * WAL des ursprünglichen Referenzportfolios + UL) bei Verwendung des SEC-IRBA.
d)bei einer Position, bei der es sich nicht um ein ABCP-Programm oder eine ABCP-Transaktion handelt:
e)die Anforderungen des Artikels 243 Absatz 2
f)zum Zeitpunkt der Begebung und fortlaufend danach wird der Anknüpfungspunkt der vorrangigen Verbriefungsposition wie folgt bestimmt:
A >= 1,5 * KA, bei Verwendung des SEC-SA oder SEC-ERBA oder
A >= 1,1 * (EL * WAL des ursprünglichen Referenzportfolios + UL) bei Verwendung des SEC-IRBA.
(4) Eine vorrangige Verbriefungsposition in einer Nicht-STS-Verbriefung kommt für die Behandlung nach Artikel 259 Absatz 1b, Artikel 261 Absatz 1b, Artikel 263 Absatz 2a und Artikel 263 Absatz 3a in Betracht, wenn die folgenden Anforderungen zum Zeitpunkt der Begebung und fortlaufend danach erfüllt sind:
a)Bei Bilanzverbriefungen:
1.die Anforderung des Artikels 26c Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 und die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2024/920 der Kommission;
2.die Anforderungen des Artikels 26e Absätze 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) 2017/2402;
3.der Anknüpfungspunkt der vorrangigen Verbriefungsposition wird wie folgt bestimmt:
A >= 1,5 * KA, bei Verwendung des SEC-SA oder SEC-ERBA oder
A >= 1,1 * (EL * WAL des ursprünglichen Referenzportfolios + UL) bei Verwendung des SEC-IRBA;
4.die Anforderung gemäß Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung;
5.die Position ist keine Position des Anlegers;
b)bei ABCP-Programmen oder ABCP-Transaktionen:
1.die Anforderungen des Artikels 24 Absatz 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402;
2.der Anknüpfungspunkt der vorrangigen Verbriefungsposition wird wie folgt bestimmt:
A >= 1,5 * KA, bei Verwendung des SEC-SA oder SEC-ERBA oder
A >= 1,1 * (EL * WAL des ursprünglichen Referenzportfolios + UL) bei Verwendung des SEC-IRBA;
3.die Anforderungen gemäß Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung;
4.die Position ist keine Position des Anlegers;
c)bei traditionellen Nicht-ABCP-Verbriefungen:
1.die Anforderungen des Artikels 21 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402;
2.der Anknüpfungspunkt der vorrangigen Verbriefungsposition wird wie folgt bestimmt:
A >= 1,5 * KA, bei Verwendung des SEC-SA oder SEC-ERBA oder
A >= 1,1 * (EL * WAL des ursprünglichen Referenzportfolios + UL) bei Verwendung des SEC-IRBA;
3.die Anforderung gemäß Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung; die Position ist keine Position des Anlegers.
(5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 wird die WAL (gewichtete durchschnittliche Laufzeit) des ursprünglichen Referenzportfolios berechnet, indem bis zur erwarteten Laufzeit des Geschäfts nur die Rückzahlungen der Kapitalbeträge der verbrieften Risikopositionen zeitlich gewichtet werden, ohne dass Zahlungen im Zusammenhang mit Gebühren oder Zinsen berücksichtigt werden, die von den Schuldnern der verbrieften Risikopositionen zu zahlen sind, und im Falle synthetischer Verbriefungen ohne Berücksichtigung von Annahmen vor Fälligkeit. Bei einem Geschäft mit einem Wiederauffüllungszeitraum ist die WAL die Summe des verbleibenden Wiederauffüllungszeitraums zuzüglich der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit des Referenzportfolios, gemessen ab dem Ende dieses Wiederauffüllungszeitraums. Die WAL beträgt höchstens fünf Jahre.“.
4.Die Artikel 244 und 245 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 244
Traditionelle Verbriefung
(1)Der Originator einer traditionellen Verbriefung kann die verbrieften Risikopositionen von der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)Ein mit den verbrieften Risikopositionen verbundenes signifikantes Kreditrisiko wurde auf Dritte übertragen oder der Originator wendet auf alle Verbriefungspositionen, die der Originator an der Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1 250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von den Posten des harten Kernkapitals ab;
b)die Bedingungen für die wirksame Risikoübertragung in Bezug auf die verbrieften Risikopositionen gemäß Absatz 4 dieses Artikels sind erfüllt.
(2)Ein signifikanter Teil des Kreditrisikos gilt als auf Dritte übertragen, wenn nach der Zuweisung des erwarteten Laufzeitverlusts der zugrunde liegenden Risikopositionen auf die Tranchen der Verbriefung der Anteil der gewichteten Beträge unerwarteter Verluste der zugrunde liegenden Risikopositionen, der den vom Originator an Dritte übertragenen Verbriefungsgpositionen zugewiesen wird, mindestens 50 % aller gewichteten Beträge unerwarteter Verluste der zugrunde liegenden Risikopositionen beträgt, die auf alle Verbriefungstranchen nach folgender Formel verteilt wurden:
Dabei gilt Folgendes:
–RWEAi ist der risikogewichtete Positionsbetrag der Tranche i
–ULi ist der Betrag der der Tranche i zugeordneten unerwarteten Verluste, bei dem der unerwartete Verlust den risikogewichteten Forderungsbeträgen entspricht, die der Originator gemäß Kapitel 2 bzw. Kapitel 3 in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen so berechnen würde, als wären sie nicht verbrieft worden, multipliziert mit 8 %.
–UL_transi ist der Betrag der ULi, der den übertragenen Verbriefungspositionen in Tranche i zugewiesen wird.
Für die Zwecke dieser Formel umfassen die risikogewichteten Positionsbeträge, die nach Kapitel 3 berechnet würden, nicht den Betrag der erwarteten Verluste im Zusammenhang mit allen der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen, einschließlich der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen, die noch Teil des Pools sind.
(3)Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden von Fall zu Fall verlangen, dass der Originator einen gewichteten Betrag an unerwarteten Verlusten, der die in jenem Absatz genannten 50 % übersteigt, an Dritte überträgt oder Einwände gegen die Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos erhebt. Die in diesem Absatz genannten Maßnahmen können auferlegt werden, um Mängel bei der Verwaltung der Systeme und Kontrollen oder andere Ausfälle der internen Unternehmensführung des Originators zu beheben, einschließlich Plänen für Abhilfemaßnahmen, die nach aufsichtlichen Prüfungen noch nicht abgeschlossen wurden, oder wenn die zuständige Behörde das gemäß Absatz 2 übertragene Kreditrisiko als unzureichend erachtet, um bestimmten besonderen oder komplexen Merkmalen der Verbriefung zu begegnen, oder die zu einer unverhältnismäßigen Kapitalentlastung führen.
(4)Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 sind alle folgenden Bedingungen für eine angemessene Übertragung des Risikos zu erfüllen:
a)Aus den Unterlagen der Transaktion geht die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung hervor;
b)die Verbriefungspositionen stellen für den Originator keine Zahlungsverpflichtung dar;
c)auf die zugrunde liegenden Risikopositionen kann von Seiten des Originators und seiner Gläubiger im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht zurückgegriffen werden;
d)der Originator behält nicht die Kontrolle über die zugrunde liegenden Risikopositionen;
e)die Verbriefungsunterlagen enthalten keine Bedingungen, die den Originator verpflichten, die zugrunde liegenden Risikopositionen zu ändern, um die durchschnittliche Qualität des Pools zu verbessern oder die an die Inhaber von Positionen zu zahlende Rendite zu erhöhen oder die Positionen in der Verbriefung als Reaktion auf eine Verschlechterung der Bonität der zugrunde liegenden Risikopositionen anderweitig zu verbessern;
f)gegebenenfalls wird in den Unterlagen der Transaktion präzisiert, dass der Originator oder Sponsor nur dann Verbriefungspositionen kaufen oder zurückkaufen oder die zugrunde liegenden Risikopositionen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus zurückkaufen, umstrukturieren oder ersetzen darf, wenn diese im Einklang mit den vorherrschenden Marktbedingungen durchgeführt werden und die jeweiligen Parteien in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien handeln (zu marktüblichen Konditionen);
g)die Verbriefungstransaktion weist keine strukturellen Merkmale auf, die eine wirksame Übertragung des Kreditrisikos auf Dritte auf dauerhafter Basis verhindern oder erheblich untergraben, oder, wenn eine dieser Merkmale vorhanden ist, bietet die Transaktion angemessene Garantien;
h)Rückführungsoptionen erfüllen darüber hinaus alle folgenden Bedingungen:
1.die Ausübung dieser Option liegt im Ermessen des Originators;
2.diese Option kann nur ausgeübt werden, wenn maximal 10 % des ursprünglichen Werts der zugrunde liegenden Risikopositionen ungetilgt sind;
3.diese Option ist nicht im Hinblick darauf strukturiert, die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern im Rahmen der Verbriefung gehaltenen Positionen zu vermeiden, und sind auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert;
i)der Originator hat ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters erhalten, das bestätigt, dass die Verbriefung die in Buchstabe c dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt.
Für die Zwecke von Buchstabe d wird davon ausgegangen, dass ein Originator die Kontrolle über die zugrunde liegenden Risikopositionen behalten hat, wenn er das Recht hat, vom Käufer der Risikopositionen die zuvor übertragenen Risikopositionen zurückzukaufen, um deren Gewinne zu realisieren, oder wenn er anderweitig verpflichtet ist, die übertragenen Risiken erneut zu übernehmen. Der Verbleib der Verwaltung von Rechten und Pflichten in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen beim Originator stellt als solcher keine Kontrolle über die Risikopositionen dar.
(5)Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen für eine wesentliche Übertragung des Kreditrisikos müssen zum Zeitpunkt der Begebung der Verbriefung erfüllt sein und während der gesamten Laufzeit der Transaktion sowohl unter Basis- als auch unter Stressszenarien bestehen bleiben, vorausgesetzt, dass nach der Begebung keine strukturellen Änderungen an der Transaktion vorgenommen werden. Die in Absatz 4 genannten Anforderungen sind kontinuierlich zu erfüllen. Der Originator legt der zuständigen Behörde eine Selbstbewertung vor, um nachzuweisen, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bedingungen für eine wirksame Übertragen des gegebenenfalls signifikanten Kreditrisikos erfüllt sind.
(6)Bei bestimmten Transaktionen, die keine problematischen Merkmale aufweisen, können die zuständigen Behörden ein beschleunigtes vereinfachtes Bewertungsverfahren anwenden.
(7)Die EBA arbeitet technische Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:
a)die Bedingungen für die Erfüllung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und der in Artikel 245 Absatz 2 genannten Anforderung einer signifikanten Kreditrisikoübertragung, insbesondere:
1.die Berechnung der über die Laufzeit erwarteten Verluste der zugrunde liegenden Risikopositionen und ihrer Zuweisung für die Zwecke des Absatzes dieses Artikels und des Artikels 245 Absatz 2;
2.die Zuweisung der unerwarteten Verluste der verbrieften Risikopositionen zu den Verbriefungstranchen für die Zwecke des Absatzes dieses Artikels und des Artikels 245 Absatz 2;
3.die Berechnung der gewichteten Beträge unerwarteter Verluste im Zusammenhang mit der Zuweisung der unerwarteten Verluste der verbrieften Risikopositionen zu den Verbriefungstranchen gemäß dem Absatz dieses Artikels und Artikel 245 Absatz 2;
b)die strukturellen Merkmale und Schutzvorkehrungen nach Artikel 244 Absatz 4 Buchstabe g bzw. Artikel 245 Absatz 4 Buchstabe f, insbesondere die Abdeckung der rechtlichen Klauseln für die vorzeitige Beendigung von Verbriefungen;
c)die Mindestanforderungen an die Selbstbewertung durch den Originator gemäß Artikel 244 Absatz 5 und Artikel 245 Absatz 5, einschließlich der Spezifizierung der anzuwendenden Szenarien;
d)die Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden Artikel 244 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 245 Absätze 2 und 3 in Bezug auf Verbriefungsgeschäfte und Originatoren anwenden können;
e)die Grundsätze auf hoher Ebene für das Verfahren zur Überprüfung und Bewertung der Bedingungen für die Erfüllung der Anforderung der Übertragung des Kreditrisikos gemäß Artikel 244 Absätze 1 bis 4 und Artikel 245 Absätze 1 bis 4 sowie die übergeordneten Grundsätze, nach denen bestimmte Verbriefungen für ein beschleunigtes vereinfachtes Bewertungsverfahren nach Artikel 244 Absatz 6 und Artikel 245 Absatz 6 infrage kommen;
f)die erforderlichen Anpassungen für die Anwendung der Artikel 244 und 245 auf NPE-Verbriefungen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens bis zum [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
(8)Bis zum 31. März jedes Jahres melden die zuständigen Behörden der EBA alle Verbriefungen, die im Vorjahr gemäß den Absätzen 1 bis 7 bewertet wurden. Die Meldung enthält alle Informationen, die für die Berechnung des Verhältnisses nach Absatz 2 erforderlich sind, sowie Informationen über relevante strukturelle Merkmale. Die Informationen müssen mindestens eine Aufschlüsselung der Größe, des Anteils (bzw. der Staffelung) und der Beträge der Tranchen, der Verlustquote bei Ausfall (LGD) des Portfolios, des erwarteten Verlusts (EL), des langfristig erwarteten Verlusts (LTEL), des unerwarteten Verlusts (UL), der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit (WAL) der zugrunde liegenden Risikopositionen und Risikogewichte der Tranchen enthalten sowie Informationen darüber, ob die in Absatz 3 genannten Maßnahmen angewendet wurden.
Artikel 245
Synthetische Verbriefung
(1)Der Originator einer synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den Artikeln 251 und 252 berechnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)ein mit den verbrieften Risikopositionen verbundenes signifikantes Kreditrisiko wurde auf Dritte übertragen, oder der Originator wendet auf alle Verbriefungspositionen, die er an der Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1 250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von den Posten des harten Kernkapitals ab;
b)die Bedingungen für die wirksame Risikoübertragung in Bezug auf die verbrieften Risikopositionen gemäß Absatz 4 dieses Artikels sind erfüllt.
(2)Ein signifikanter Teil des Kreditrisikos gilt als auf Dritte übertragen, wenn nach der Zuweisung des erwarteten Laufzeitverlusts der zugrunde liegenden Risikopositionen auf die Tranchen der Verbriefung der Anteil der gewichteten Beträge unerwarteter Verluste der zugrunde liegenden Risikopositionen, der den vom Originator an Dritte übertragenen Verbriefungsgpositionen zugewiesen wird, mindestens 50 % aller gewichteten Beträge unerwarteter Verluste der zugrunde liegenden Risikopositionen beträgt, die auf alle Verbriefungstranchen nach folgender Formel verteilt wurden:
Dabei gilt Folgendes:
–RWEAi ist der risikogewichtete Positionsbetrag der Tranche i
–ULi ist der Betrag der der Tranche i zugeordneten unerwarteten Verluste, bei dem der unerwartete Verlust den risikogewichteten Forderungsbeträgen entspricht, die der Originator gemäß Kapitel 2 bzw. Kapitel 3 in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen so berechnen würde, als wären sie nicht verbrieft worden, multipliziert mit 8 %.
–UL_transi ist der Betrag der ULi, der den übertragenen Verbriefungspositionen in Tranche i zugewiesen wird.
Für die Zwecke dieser Formel umfassen die risikogewichteten Positionsbeträge, die nach Kapitel 3 berechnet würden, nicht den Betrag der erwarteten Verluste im Zusammenhang mit allen der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen, einschließlich der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen, die noch Teil des Pools sind.
(3)Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden von Fall zu Fall verlangen, dass der Originator einen gewichteten Betrag an unerwarteten Verlusten, der die in jenem Absatz genannten 50 % übersteigt, an Dritte überträgt oder Einwände gegen die Übertragung eines signifikanten Risikos erhebt. Die zuständigen Behörden können die in diesem Absatz genannten Maßnahmen auferlegen, wenn dies erforderlich ist, um Mängel bei der Verwaltung der Systeme und Kontrollen oder andere Ausfälle der internen Unternehmensführung des Originators zu beheben, einschließlich Plänen für Abhilfemaßnahmen, die nach aufsichtlichen Prüfungen noch nicht abgeschlossen wurden, oder wenn die zuständige Behörde das gemäß Absatz 2 übertragene Kreditrisiko als unzureichend erachtet, um bestimmten besonderen oder komplexen Merkmalen der Verbriefung zu begegnen, oder die zu einer unverhältnismäßigen Kapitalentlastung führen.
(4)Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 sind alle folgenden Bedingungen für eine angemessene Übertragung des Risikos zu erfüllen:
a)Aus den Unterlagen der Transaktion geht die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung hervor;
b)die Besicherung, durch die das Kreditrisiko übertragen wird, entspricht Artikel 249;
c)die Unterlagen der Verbriefung enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, die
1.wesentliche Erheblichkeitsschwellen festlegen, unterhalb deren eine Kreditbesicherung nicht als ausgelöst gilt, wenn ein Kreditereignis eintritt,
2.die Kündigung der Besicherung ermöglichen, wenn sich die Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen verschlechtert,
3.den Originator zur Änderung der Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen verpflichten, um die Durchschnittsqualität des Pools zu verbessern, oder
4.die Kosten des Instituts für die Besicherung erhöhen bzw. die an die Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufstocken, wenn sich die Kreditqualität des zugrunde liegenden Pools verschlechtert hat;
d)die Besicherung ist in allen relevanten Rechtsräumen durchsetzbar;
e)gegebenenfalls wird in den Unterlagen der Transaktion präzisiert, dass der Originator oder Sponsor nur dann Verbriefungspositionen kaufen oder zurückkaufen oder die zugrunde liegenden Risikopositionen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus zurückkaufen, umstrukturieren oder ersetzen darf, wenn diese im Einklang mit den vorherrschenden Marktbedingungen durchgeführt werden und die jeweiligen Parteien in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien handeln (zu marktüblichen Konditionen);
f)die Verbriefungstransaktion weist keine strukturellen Merkmale auf, die eine wirksame Übertragung des Kreditrisikos auf Dritte auf dauerhafter Basis verhindern oder erheblich untergraben, oder, wenn eine dieser Merkmale vorhanden ist, bietet die Transaktion angemessene Garantien;
g)Rückführungsoptionen erfüllen alle folgenden Bedingungen:
1.diese Option kann im Ermessen des Originators ausgeübt werden;
2.diese Option kann nur ausgeübt werden, wenn maximal 10 % des ursprünglichen Werts der zugrunde liegenden Risikopositionen ungetilgt sind;
3.diese Option ist nicht im Hinblick darauf strukturiert, die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern im Rahmen der Verbriefung gehaltenen Positionen zu vermeiden, und sind auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert;
h)wenn es eine zeitbasierte Kündigungsoption gibt, kann diese Option erst nach Ablauf eines Zeitraums ausgeübt werden, der entweder ab dem Abschlussdatum der Transaktion gemessen wird und der der anfänglichen gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der verbrieften Risikopositionen entspricht, oder nach Ablauf eines Zeitraums, der ab dem Ende des Revolvierungszeitraums der Transaktion gemessen wird und der der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit am Ende dieses Revolvierungszeitraums entspricht;
i)der Originator hat ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters erhalten, das bestätigt, dass die Verbriefung die in Buchstabe d dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt.
(5)Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen für eine wesentliche Übertragung des Kreditrisikos müssen zum Zeitpunkt der Begebung der Verbriefung erfüllt sein und während der gesamten Laufzeit der Transaktion sowohl unter Basis- als auch unter Stressszenarien bestehen bleiben, vorausgesetzt, dass nach der Begebung keine strukturellen Änderungen an der Transaktion vorgenommen werden. Die in Absatz 4 genannten Anforderungen sind kontinuierlich zu erfüllen. Der Originator legt der zuständigen Behörde eine Selbstbewertung vor, um nachzuweisen, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bedingungen für eine wirksame Übertragen des gegebenenfalls signifikanten Kreditrisikos erfüllt sind.
(6)Bei bestimmten Transaktionen, die keine problematischen Merkmale aufweisen, können die zuständigen Behörden ein beschleunigtes vereinfachtes Bewertungsverfahren anwenden.
(7)Bis zum 31. März jedes Jahres melden die zuständigen Behörden der EBA alle Verbriefungen, für die im Vorjahr eine Selbstbewertung gemäß den Absätzen 1 bis 6 eingegangen ist. Die Meldung enthält alle Informationen, die für die Berechnung des Verhältnisses nach Absatz 2 erforderlich sind, sowie Informationen über relevante strukturelle Merkmale. Die Informationen müssen mindestens eine Aufschlüsselung der Größe, des Anteils (bzw. der Staffelung) und der Beträge der Tranchen, der Verlustquote bei Ausfall (LGD) des Portfolios, des erwarteten Verlusts (EL), des langfristig erwarteten Verlusts (LTEL), des unerwarteten Verlusts (UL), der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit (WAL) der zugrunde liegenden Risikopositionen und Risikogewichte der Tranchen enthalten sowie Informationen darüber, ob die in Absatz 3 genannten Maßnahmen angewendet wurden.“;
5.Artikel 248 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nominalwert abzüglich aller etwaigen einschlägigen spezifischen Kreditrisikoanpassungen auf die Verbriefungsposition gemäß Artikel 110, multipliziert mit dem in diesem Buchstaben b festgelegten einschlägigen Umrechnungsfaktor. Außer im Fall von Barkreditfazilitäten beträgt dieser Umrechnungsfaktor 100 %. Zur Bestimmung des Risikopositionswerts des nicht in Anspruch genommenen Teils der Barkreditfazilitäten kann auf den Nominalwert einer uneingeschränkt kündbaren Liquiditätsfazilität ein Umrechnungsfaktor von 0 % angewandt werden, wenn die Rückzahlung von Ziehungen aus der Fazilität vor allen anderen Ansprüchen auf Zahlungsströme aus den zugrunde liegenden Risikopositionen Vorrang hat;“;
b)Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) ein Originator kann von dem Risikopositionswert einer Verbriefungsposition, die gemäß Unterabschnitt 3 mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt wird oder gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital abgezogen wird, den Betrag der spezifischen Wertberichtigung für Kreditrisiken in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß Artikel 110 und alle nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe im Zusammenhang mit solchen zugrunde liegenden Risikopositionen insoweit abziehen, als diese Nachlässe zu einer Verringerung seiner Eigenmittel geführt haben.
Der Betrag der spezifischen Wertberichtigungen für Kreditrisiken kann gemäß Buchstabe d Unterabsatz 1 vom Risikopositionswert einer Verbriefungsposition abgezogen werden, die mit einem Risikogewicht von weniger als 1 250 % belegt ist, sofern die Position einen Anknüpfungspunkt aufweist, der unterhalb von KIRB oder KA liegt. In diesem Fall gilt eine Verbriefungsposition für die Zwecke dieses Buchstabens d als zwei Verbriefungspositionen: die Position mit einem Anknüpfungspunkt („A“) gleich KIRB oder KA und die nachrangige Position mit A unterhalb von KIRB oder KA und einem Ablösungspunkt „D“ gleich KIRB oder KA, und die spezifischen Wertberichtigungen für Kreditrisiken dürfen dabei nur vom Risikopositionswert der Verbriefungsposition abgezogen werden, die die nachrangige Position mit einem A unterhalb von KIRB oder KA und einem D gleich KIRB oder KA ist.“;
c)Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) der Risikopositionswert eines synthetischen Zinsüberschusses umfasst, soweit anwendbar, Folgendes:
1.alle Erträge aus verbrieften Risikopositionen, die der Originator nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht und vertraglich für die Transaktion als synthetische Zinsüberschüsse bestimmt hat und die noch zum Ausgleich von Verlusten zur Verfügung stehen;
2.alle synthetischen Zinsüberschüsse, die der Originator in früheren Zeiträumen vertraglich bestimmt hat und die noch zum Ausgleich von Verlusten zur Verfügung stehen;
3.alle synthetischen Zinsüberschüsse, die der Originator für den aktuellen Vertragszeitraum bestimmt hat und die noch zum Ausgleich von Verlusten zur Verfügung stehen;
4.alle synthetischen Zinsüberschüsse, die der Originator für künftige Vertragszeiträume bestimmt hat.
Für die Zwecke dieses Buchstabens e werden Beträge, die als Sicherheit oder zur Bonitätsverbesserung im Zusammenhang mit der synthetischen Verbriefung bereitgestellt werden und bereits nach Maßgabe dieses Kapitels einer Eigenmittelanforderung unterliegen, beim Risikopositionswert nicht berücksichtigt.“;
d)Die Unterabsätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.
6.Artikel 254 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) darf der SEC-SA nicht verwendet werden, zieht der Originator gemäß den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels den SEC-ERBA gemäß den Artikeln 263 und 264 für beurteilte Positionen oder Positionen, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden darf, heran.“;
b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels darf der Originator den Internen Bemessungsansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf eine unbeurteilte Position in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion gemäß Artikel 266 verwenden, sofern die in Artikel 265 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Hat ein Originator die Genehmigung zur Anwendung des Internen Bemessungsansatzes gemäß Artikel 265 Absatz 2 erhalten und fällt eine spezifische Position in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion in den Geltungsbereich einer solchen Genehmigung, so wendet er für die Berechnung des betreffenden risikogewichteten Positionsbetrags diesen Ansatz an.“;
7.Artikel 255 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Wendet ein Institut den SEC-SA gemäß Unterabschnitt 3 an, so berechnet es KSA durch Multiplikation der risikogewichteten Positionsbeträge für die nicht ausgefallenen Risikopositionen, die nach Kapitel 2 so berechnet würden, als wären sie nicht verbrieft worden, mit 8 % geteilt durch die Summe der Risikopositionswerte der nicht ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen. KSA wird als Dezimalwert zwischen null und eins ausgedrückt.
Für die Zwecke dieses Absatzes schließen nicht ausgefallene Risikopositionen zugrunde liegende Risikopositionen aus, die im Sinne des Artikels 261 Absatz 2 ausgefallen sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes berechnen die Institute den Positionswert der zugrunde liegenden Risikopositionen ohne Berücksichtigung etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen und zusätzlicher Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 110 sowie weiterer Verringerungen der Eigenmittel.“;
8.In Artikel 256 wird folgender Absatz angefügt:
„(7) Der ausstehende Saldo des Pools zugrunde liegender Risikopositionen der Verbriefung wird für die Zwecke der Absätze 1 und 2 um den Betrag der den Tranchen bereits zugewiesenen Verluste für die ausgefallenen Risikopositionen, die im verbrieften Portfolio enthalten sind, verringert.“;
9.Artikel 259 wird wie folgt geändert:
a)Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
Beim SEC-IRBA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 ermittelte Risikopositionswert mit dem nach dem vorliegenden Artikel anzuwendenden Risikogewicht multipliziert wird.“;
b)Der Text „dabei ist: p = max [0,3; (A + B*(1/N) + C*KIRB + D * LGD + E*MT)]“ erhält folgende Fassung:
„dabei ist:
p = min (1, max [0,3; 0,7 *(A + B*(1/N) + C*KIRB + D*LGD + E*MT)]) für eine Risikoposition des Originators oder Sponsors in einer vorrangigen Verbriefungsposition oder
p = min (1, max [0,3; 1 *(A + B*(1/N) + C*KIRB + D*LGD + E*MT)] für andere Risikopositionen.“;
c)Die folgenden Absätze 1a und 1b werden eingefügt:
„(1a) Für den gemäß Absatz 1 berechneten risikogewichteten Risikopositionsbetrag für eine vorrangige Verbriefungsposition gilt eine Untergrenze, die wie folgt berechnet wird:
Untergrenze = max (12 %; 15 % *KIRB*12,5)
(1b) Für den gemäß Absatz 1 berechneten risikogewichteten Positionsbetrag für eine vorrangige Verbriefungsposition, die die in Artikel 243 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt, gilt eine Untergrenze, die wie folgt berechnet wird:
Untergrenze = max (10 %; 15 % * KIRB*12,5).“;
d)Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Ist die Position durch einen gemischten Pool unterlegt und das Institut in der Lage, KIRB gemäß Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe a für mindestens 95 % der zugrunde liegenden Positionsbeträge zu berechnen, so berechnet das Institut die Eigenmittelanforderung für den Pool zugrunde liegender Risikopositionen wie folgt:
𝑑 ∙ 𝐾𝐼𝑅𝐵 + (1 − 𝑑)𝐾A“;
10.Artikel 260 erhält folgende Fassung:
„Artikel 260
Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-IRBA
(1)Beim SEC-IRBA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung gemäß Artikel 259 berechnet, wobei allerdings folgende Änderungen vorzunehmen sind:
p = min (0,5, max [0,2; 0,3*(A + B*(1/N) + C*KIRB + D*LGD + E*MT)]) für eine vorrangige Verbriefungsposition des Originators oder Sponsors
p = min (0,5, max [0,2; 0,5*(A + B*(1/N) + C*KIRB + D*LGD + E*MT)]) für eine nicht vorrangige Position des Originators oder Sponsors
p = min (0,5, max [0,3; 0,5*(A + B*(1/N) + C*KIRB + D*LGD + E*MT)]) für andere Positionen
Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen = max (7 %; 10 % *KIRB*12,5).
(2)Beim SEC-IRBA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung gemäß den in Artikel 243 Absatz 3 festgelegten Kriterien gemäß Artikel 259 berechnet, wobei allerdings folgende Änderungen vorzunehmen sind:
p = min (0,5, max [0,2; 0,3*(A + B*(1/N) + C*KIRB + D*LGD + E*MT)]) für eine vorrangige Verbriefungsposition des Originators, Sponsors oder Anlegers
p = min (0,5, max [0,2; 0,5*(A + B*(1/N) + C*KIRB + D*LGD + E*MT)]) für eine nicht vorrangige Position des Originators oder Sponsors
p = min (0,5, max [0,3; 0,5*(A + B*(1/N) + C*KIRB + D*LGD + E*MT)]) für andere Positionen
Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen = max (5 %; 10 % * KIRB*12,5).
11.Artikel 261 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„Beim SEC-SA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 ermittelte Risikopositionswert mit dem nach dem vorliegenden Artikel anzuwendenden Risikogewicht multipliziert wird:“
2.„p = 1 bei Verbriefungspositionen, bei denen es sich nicht um eine Wiederverbriefung handelt“ wird durch die folgende Fassung ersetzt:
„p = 0,6 für eine vorrangige Verbriefungsposition des Originators oder Sponsors bei Verbriefungspositionen, bei denen es sich nicht um eine Wiederverbriefung handelt; 1 für sonstige Verbriefungspositionen.“;
b)Die folgenden Absätze 1a und 1b werden eingefügt:
„(1a) Für den gemäß Absatz 1 berechneten risikogewichteten Risikopositionsbetrag für eine vorrangige Verbriefungsposition gilt eine Untergrenze, die wie folgt berechnet wird:
Untergrenze = max (12 %; 15 % *KA*12,5).
(1b) Für den gemäß Absatz 1 berechneten risikogewichteten Positionsbetrag für eine vorrangige Verbriefungsposition, die die in Artikel 243 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt, gilt eine Untergrenze, die wie folgt berechnet wird:
Untergrenze = max (10 %; 15 % * KA*12,5).“;
c)Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Für die Zwecke dieses Absatzes ist der Nominalbetrag der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen der Buchwert der ausgefallenen Risikopositionen abzüglich aller Beträge, um die die Tranchen bereits herabgeschrieben wurden, um die Verluste bei diesen ausgefallenen Risikopositionen oder Verluste, die durch Zinsüberschuss absorbiert wurden, aufzufangen.“;
12.Artikel 262 erhält folgende Fassung:
„Artikel 262
Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-SA
(1)Beim SEC-SA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung gemäß Artikel 261 berechnet, wobei allerdings folgende Änderungen vorzunehmen sind:
p = 0,3 für eine vorrangige Verbriefungsposition des Originators oder Sponsors
p = 0,5 für sonstige Verbriefungspositionen
Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen = max (7 %; 10 % * KA*12,5)
(2)Beim SEC-SA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung gemäß den in Artikel 243 Absatz 3 aufgeführten Kriterien gemäß Artikel 261 berechnet, wobei folgende Änderungen vorzunehmen sind:
p = 0,3 für eine vorrangige Verbriefungsposition des Originators, Sponsors oder Anlegers
p = 0,5 für sonstige Verbriefungspositionen
Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen = max (5 %; 10 % * KA*12,5).“;
13.Artikel 263 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für Risikopositionen mit Kurzzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Kurzzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten folgende Risikogewichte:
Tabelle 1
|
Bonitätsstufe
|
1
|
2
|
3
|
Alle sonstigen Ratings
|
|
Risikogewicht
|
Vorrangige Tranche:
max (12 %; 15 % *KA*12,5)
Nicht vorrangige Tranche:
15 %
|
50 %
|
100 %
|
1250 %
|
b)Es werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Für eine Position in einer vorrangigen Tranche mit Bonitätsstufe 1 in einer Verbriefung, die die in Artikel 243 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt, wird das Risikogewicht wie folgt berechnet:
max (10 %; 15 % *KA*12,5)
(2b) Ist ein Institut nicht in der Lage, die Formel in Tabelle 1 oder gemäß Absatz 2a zu verwenden, da es KA nicht berechnen kann, wird für die betreffende Risikoposition ein Risikogewicht von 15 % angewandt.“;
c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Für Risikopositionen mit Langzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Langzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten die in Tabelle 2 festgelegten Risikogewichte, die gegebenenfalls gemäß Artikel 257 und Absatz 4 des vorliegenden Artikels nach Maßgabe der Laufzeit der Tranche (MT) und bei nicht vorrangigen Tranchen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels nach Maßgabe der Staffelung der Tranche anzupassen sind:
Tabelle 2
|
Bonitäts-stufe
|
Vorrangige Tranche, Position des Originators oder Sponsors
|
Vorrangige Tranche, Position des Anlegers
|
Nicht vorrangige (dünne) Tranche
|
|
|
Restlaufzeit der Tranche (MT)
|
Restlaufzeit der Tranche (MT)
|
Restlaufzeit der Tranche (MT)
|
|
|
1 Jahr
|
5 Jahre
|
1 Jahr
|
5 Jahre
|
5 Jahre
|
1 Jahr
|
|
1
|
max (12 %; 15 % *KA*12,5)
|
max (12 %; 15 % *KA*12,5)
|
20 %
|
15 %
|
70 %
|
|
2
|
max (12 %; 15 % *KA*12,5)
|
18 %
|
|
30 %
|
15 %
|
90 %
|
|
3
|
17 %
|
24 %
|
25 %
|
40 %
|
30 %
|
120 %
|
|
4
|
18 %
|
29 %
|
30 %
|
45 %
|
40 %
|
140 %
|
|
5
|
24 %
|
34 %
|
40 %
|
50 %
|
60 %
|
160 %
|
|
6
|
34 %
|
45 %
|
50 %
|
65 %
|
80 %
|
180 %
|
|
7
|
40 %
|
46 %
|
60 %
|
70 %
|
120 %
|
210 %
|
|
8
|
51 %
|
62 %
|
75 %
|
90 %
|
170 %
|
260 %
|
|
9
|
62 %
|
73 %
|
90 %
|
105 %
|
220 %
|
310 %
|
|
10
|
80 %
|
96 %
|
120 %
|
140 %
|
330 %
|
420 %
|
|
11
|
124 %
|
140 %
|
140 %
|
160 %
|
470 %
|
580 %
|
|
12
|
140 %
|
160 %
|
160 %
|
180 %
|
620 %
|
760 %
|
|
13
|
176 %
|
201 %
|
200 %
|
225 %
|
750 %
|
860 %
|
|
14
|
230 %
|
256 %
|
250 %
|
280 %
|
900 %
|
950 %
|
|
15
|
286 %
|
312 %
|
310 %
|
340 %
|
1050 %
|
1050 %
|
|
16
|
348 %
|
388 %
|
380 %
|
420 %
|
1130 %
|
1130 %
|
|
17
|
424 %
|
465 %
|
460 %
|
505 %
|
1250 %
|
1250 %
|
|
Alle sonstigen
|
1250 %
|
1250 %
|
1250 %
|
1250 %
|
1250 %
|
1250 %
|
d)Es werden folgende Absätze 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Bei Positionen des Originators oder Sponsors in einer vorrangigen Tranche mit Bonitätsstufe 1 oder 2 mit einer Laufzeit von einem Jahr in einer Verbriefung, die die in Artikel 243 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt, wird das Risikogewicht wie folgt berechnet:
max (10 %; 15 % *KA*12,5)
(3b) Ist ein Institut nicht in der Lage, die Formel in Tabelle 2 oder gemäß Absatz 3a zu verwenden, da es KA nicht berechnen kann, wird für die betreffende Risikoposition ein Risikogewicht von 15 % angewandt.“;
14.Artikel 264 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für Risikopositionen mit Kurzzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Kurzzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Artikel 263 Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten folgende Risikogewichte:
Tabelle 3
|
Bonitätsstufe
|
1
|
2
|
3
|
Alle sonstigen Ratings
|
|
Risikogewicht
|
Vorrangige Tranche:
max (7 %; 10 % *KA* 12,5)
Nicht vorrangige Tranche:
10 %
|
30 %
|
60 %
|
1250 %
|
b)Es werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Für eine Position in einer vorrangigen Tranche mit Bonitätsstufe 1 in einer Verbriefung, die die in Artikel 243 Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt, wird das Risikogewicht wie folgt berechnet:
max (5 %; 10 % *KA*12,5)
(2b) Ist ein Institut nicht in der Lage, die Formel in Tabelle 3 oder gemäß Absatz 2a zu verwenden, da es KA nicht berechnen kann, wird für die betreffenden Risikopositionen ein Risikogewicht von 10 % angewandt.“;
c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Für Risikopositionen mit Langzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Langzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Artikel 263 Absatz 7 abgeleitet werden kann, werden die Risikogewichte nach Tabelle 4 bestimmt und gemäß Artikel 257 und Artikel 263 Absatz 4 nach Maßgabe der Laufzeit der Tranche (MT) und bei nicht vorrangigen Tranchen gemäß Artikel 263 Absatz 5 nach Maßgabe der Tranchendicke angepasst:
Tabelle 4
|
Bonitäts-stufe
|
Vorrangige Tranche (Position des Originators oder Sponsors oder des Anlegers in einer Verbriefung gemäß Artikel 243 Absatz 3)
|
Vorrangige Tranche (sonstige Positionen des Anlegers)
|
Nicht vorrangige (dünne) Tranche
|
|
|
Restlaufzeit der Tranche (MT)
|
Restlaufzeit der Tranche (MT)
|
Restlaufzeit der Tranche (MT)
|
|
|
1 Jahr
|
5 Jahre
|
1 Jahr
|
5 Jahre
|
1 Jahr
|
5 Jahre
|
|
1
|
max (7 %; 10 % *KA* 12,5)
|
max (7 %; 10 % *KA* 12,5)
|
15 %
|
40 %
|
|
2
|
max (7 %; 10 % *KA* 12,5)
|
10 %
|
max (7 %; 10 % * KA *12,5)
|
15 %
|
15 %
|
55 %
|
|
3
|
10 %
|
12 %
|
15 %
|
20 %
|
15 %
|
70 %
|
|
4
|
10 %
|
16 %
|
15 %
|
25 %
|
25 %
|
80 %
|
|
5
|
12 %
|
20 %
|
20 %
|
30 %
|
35 %
|
95 %
|
|
6
|
20 %
|
28 %
|
30 %
|
40 %
|
60 %
|
135 %
|
|
7
|
23 %
|
28 %
|
35 %
|
40 %
|
95 %
|
170 %
|
|
8
|
31 %
|
38 %
|
45 %
|
55 %
|
150 %
|
225 %
|
|
9
|
38 %
|
45 %
|
55 %
|
65 %
|
180 %
|
255 %
|
|
10
|
47 %
|
58 %
|
70 %
|
85 %
|
270 %
|
345 %
|
|
11
|
106 %
|
118 %
|
120 %
|
135 %
|
405 %
|
500 %
|
|
12
|
118 %
|
138 %
|
135 %
|
155 %
|
535 %
|
655 %
|
|
13
|
150 %
|
174 %
|
170 %
|
195 %
|
645 %
|
740 %
|
|
14
|
207 %
|
229 %
|
225 %
|
250 %
|
810 %
|
855 %
|
|
15
|
258 %
|
280 %
|
280 %
|
305 %
|
945 %
|
945 %
|
|
16
|
311 %
|
351 %
|
340 %
|
380 %
|
1015 %
|
1015 %
|
|
17
|
383 %
|
419 %
|
415 %
|
455 %
|
1250 %
|
1250 %
|
|
Alle sonstigen
|
1250 %
|
1250 %
|
1250 %
|
1250 %
|
1250 %
|
1250 %
|
d)Die folgenden Absätze 3a und 3b werden angefügt:
„(3a) Bei einer Position in einer vorrangigen Tranche mit Bonitätsstufe 1 oder 2 mit einer Laufzeit von einem Jahr in einer Verbriefung, die die in Artikel 243 Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt, wird das Risikogewicht wie folgt berechnet:
max (5 %; 10 % *KA*12,5)
(3b) Ist ein Institut nicht in der Lage, die Formel in Tabelle 4 zu verwenden, da es KA nicht berechnen kann, wird für die betreffende Risikoposition ein Risikogewicht von 10 % angewandt.“;
15.Artikel 268 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Ein Institut darf für die von ihm gehaltene Verbriefungsposition eine maximale Kapitalanforderung anwenden, die den Eigenmittelanforderungen entspricht, die nach Kapitel 2 oder 3 für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, wenn sie nicht verbrieft worden wären.
Für die Zwecke dieses Artikels umfasst die auf dem IRB-Ansatz basierende Eigenmittelanforderung sowohl die nach Kapitel 3 berechneten, bei diesen Risikopositionen erwarteten Verluste als auch die unerwarteten Verluste. Bei Originatoren werden die erwarteten Verluste um etwaige spezifische Wertberichtigungen für Kreditrisiken für die zugrunde liegenden Risikopositionen bereinigt.“;
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die maximale Eigenmittelanforderung ergibt sich durch Multiplikation des nach den Absätzen 1 oder 2 berechneten Betrags mit dem als Prozentsatz ausgedrückten größten Anteil, den das Institut in den betreffenden Tranchen hält (V); dieser wird wie folgt ermittelt:
a)bei einem Institut, das in einer einzigen Tranche eine oder mehrere Verbriefungspositionen hält, ist V gleich dem Verhältnis des Nominalbetrags der von dem Institut in dieser Tranche gehaltenen Verbriefungspositionen zum Nominalbetrag der Tranche;
b)bei einem Institut, das in verschiedenen Tranchen Verbriefungspositionen hält, ist V gleich dem maximalen Anteil über alle Tranchen.
Für die Zwecke von Buchstabe b wird der Anteil für jede einzelne Tranche gemäß Buchstabe a berechnet.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 dürfen die Institute die Zinsen auf jede Tranche unberücksichtigt lassen, deren Verbriefungspositionen des Instituts gemäß Unterabschnitt 3 ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen oder gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k vom harten Kernkapital abgezogen werden. In diesem Fall entspricht die maximale Eigenmittelanforderung der Summe des gemäß den Absätzen 1 oder 2 berechneten Betrags abzüglich der Risikopositionswerte der Verbriefungspositionen, die bei der Bestimmung von V nicht berücksichtigt wurden, multipliziert mit V plus der Summe der Risikopositionswerte der Verbriefungspositionen, die bei der Bestimmung von V nicht berücksichtigt wurden.“;
16.In Artikel 270 werden die Absätze 2, 3 und 4 gestrichen.
17.Artikel 506b wird gestrichen.
18.Artikel 506d erhält folgende Fassung:
„Artikel 506d
Aufsichtliche Behandlung von Verbriefungen
(1)Bis zum [vier Jahre nach Inkrafttreten] bewertet die Kommission nach Konsultation der EBA die Gesamtsituation und Dynamik des Verbriefungsmarkts der Union und berichtet über die Angemessenheit und Wirksamkeit des Aufsichtsrahmens der Union für Verbriefungen, einschließlich über die Finanzierung der Realwirtschaft, wobei sie zwischen verschiedenen Arten von Verbriefungen, einschließlich synthetischer, traditioneller und NPE-Verbriefungen, zwischen Originatoren und Anlegern, zwischen STS- und Nicht-STS-Transaktionen und zwischen verschiedenen Methoden zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge unterscheidet.
Im Rahmen der Überprüfung bewertet die Kommission die Auswirkungen auf die Finanzstabilität. Die Kommission überwacht insbesondere die Anwendung der Übergangsregelung gemäß Artikel 465 Absatz 13 und bewertet, bewertet, inwieweit die Anwendung der Eigenmitteluntergrenze auf Verbriefungsrisikopositionen sich auf die Kapitalverringerung, die Originatoren bei Geschäften erzielen, bei denen eine Übertragung eines signifikanten Risikos anerkannt wurde, auswirken würde, die Risikosensitivität übermäßig verringern würde und die wirtschaftliche Tragfähigkeit neuer Verbriefungstransaktionen beeinträchtigen würde.
Insbesondere prüft die Kommission, ob eine grundlegendere Änderung der Risikogewichtungsformeln und -funktionen es ermöglichen würde, unter Berücksichtigung der historischen Kreditentwicklung von Verbriefungstransaktionen in der Union und der verringerten Modell- und Agenturrisiken des Verbriefungsrahmens eine größere Risikosensitivität zu erreichen, ein angemessenes Niveau der Nichtneutralität von Kapital zu erreichen, Klippeneffekte abzumildern und strukturelle Einschränkungen des derzeitigen Rahmens anzugehen.
Die Kommission unterbreitet ihren Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(2)Die EBA legt der Kommission bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung] einen Bericht vor, um die Entwicklungen und die Dynamik des Verbriefungsmarkts der Union, die sich aus dem geänderten Aufsichtsrahmen ergeben, zu überwachen, wobei der Schwerpunkt auf der Rolle der Kreditinstitute als Originatoren von SRT-Transaktionen und als Anleger liegt. Bei der Überwachung wird zwischen verschiedenen Arten von Verbriefungen, einschließlich synthetischer, traditioneller und NPE-Verbriefungen, und zwischen STS- und Nicht-STS-Transaktionen unterschieden. In dem Bericht wird zudem analysiert, wie sich der geänderte Aufsichtsrahmen auf die zusätzliche Kreditvergabe von Kreditinstituten an Haushalte und Unternehmen, einschließlich KMU, auswirkt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3
1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3
1.2Politikbereich(e)3
1.3Ziel(e)3
1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)3
1.3.2Einzelziel(e)3
1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3
1.3.4Leistungsindikatoren3
1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4
1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative4
1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4
1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4
1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4
1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5
1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5
1.6Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6
1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8
2.1Überwachung und Berichterstattung8
2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8
2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8
2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8
2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8
2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10
3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10
3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12
3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12
3.2.1.1Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12
3.2.1.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17
3.2.2Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden22
3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24
3.2.3.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24
3.2.3.3Mittel insgesamt24
3.2.4Geschätzter Personalbedarf25
3.2.4.1Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25
3.2.4.2Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26
3.2.4.3Geschätzter Personalbedarf insgesamt26
3.2.5Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28
3.2.6Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28
3.2.7Beiträge Dritter28
3.3Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29
4.Digitale Aspekte29
4.1Anforderungen von digitaler Relevanz30
4.2Daten30
4.3Digitale Lösungen31
4.4Interoperabilitätsbewertung31
4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute hinsichtlich der Anforderungen an Verbriefungspositionen
1.2Politikbereich(e)
Finanzstabilität
Kapitalmarktunion
1.3Ziel(e)
1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)
Erhöhung der Risikosensitivität des Rahmens und Beseitigung aufsichtlicher Hindernisse, die Banken in der EU davon abhalten, am EU-Verbriefungsmarkt teilzunehmen.
1.3.2Einzelziel(e)
Im Zusammenhang mit dem allgemeinen Ziel werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: i) Verringerung des ungerechtfertigten Maßes an Konservativismus und Nichtneutralität von Kapital, ii) Differenzierung der aufsichtlichen Behandlung von Originatoren/Sponsoren von Verbriefungen und Anlegern in Verbriefungen und iii) Verringerung unangemessener Diskrepanzen zwischen dem Standardansatz für Verbriefungen (SEC-SA) und dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz für Verbriefungen (SEC-IRBA) bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen.
1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.
Der Vorschlag ist Teil eines umfassenderen Legislativpakets, mit dem unangemessene Hindernisse beseitigt werden sollen, die die Entwicklung des EU-Verbriefungsmarkts behindern, und der Regulierungsrahmen an die tatsächlichen Risiken angepasst und gleichzeitig sein allgemeines Maß an Resilienz und Effizienz gewahrt werden sollen. Ziel ist es, den Verbriefungsmarkt neu zu beleben, indem der Aufwand und die Befolgungskosten für Emittenten und Anleger verringert werden, was es letztlich ermöglichen sollte, dass Verbriefungen eine Rolle bei der Entwicklung der Spar- und Investitionsunion spielen.
1.3.4Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.
Die Auswirkungen des neuen Rahmens werden in Zusammenarbeit mit der EBA und den zuständigen Aufsichtsbehörden auf der Grundlage der in der CRR vorgesehenen aufsichtlichen Melde- und Offenlegungspflichten der Institute genau überwacht und Teil der laufenden Überwachung und der aufsichtlichen Bewertungen der Übertragung signifikanter Risiken sein.
Die Kommission führt ferner vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Pakets von Änderungsvorschlägen eine Bewertung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor.
1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine Änderung der bestehenden Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Da mit der vorgeschlagenen Maßnahme eine Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften der Union angestrebt wird, sollte dies auf EU-Ebene und nicht durch verschiedene nationale Vorstöße erfolgen. Um die Ziele des EU-Binnenmarkts zu erreichen, ist es von entscheidender Bedeutung, eine einheitliche Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahme, eine Angleichung der damit verbundenen Aufsichtspraktiken und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Bankdienstleistungen im gesamten Binnenmarkt sicherzustellen.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): Der Erlass nationaler Maßnahmen wäre aus rechtlicher Sicht schwierig, da die CRR unmittelbar anwendbar ist. Darüber hinaus ist ein Mindestmaß an Harmonisierung und Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich, um die Ziele des Binnenmarkts zu erreichen.
1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die CRR gilt unmittelbar in der gesamten Union und regelt bereits die aufsichtliche Behandlung von Verbriefungen in allen Mitgliedstaaten. Dadurch werden eine einheitliche Anwendung aufsichtlicher Maßnahmen in diesem Bereich, die notwendige Angleichung der Aufsichtspraktiken und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Bankdienstleistungen im gesamten Binnenmarkt gewährleistet, die die Grundlage für einen gesunden Wettbewerb in der gesamten EU bilden.
1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Nicht zutreffend für diesen Vorschlag – keine Auswirkungen auf den Haushalt.
1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Nicht zutreffend für diesen Vorschlag – keine Auswirkungen auf den Haushalt.
1.6Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
befristete Laufzeit
–
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
–
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
–anschließend reguläre Umsetzung
1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
–
durch Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Nicht zutreffend für diesen Vorschlag – keine Auswirkungen auf den Haushalt.
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1Überwachung und Berichterstattung
Nicht zutreffend für diesen Vorschlag – keine Auswirkungen auf den Haushalt.
2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Nicht zutreffend für diesen Vorschlag – keine Auswirkungen auf den Haushalt.
2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Nicht zutreffend für diesen Vorschlag – keine Auswirkungen auf den Haushalt.
2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Nicht zutreffend für diesen Vorschlag – keine Auswirkungen auf den Haushalt.
2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Nicht zutreffend für diesen Vorschlag – keine Auswirkungen auf den Haushalt.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
Nicht zutreffend für diesen Vorschlag – keine Auswirkungen auf den Haushalt.
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Beiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM.
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidaten-ländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweck-gebundene Einnahmen
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Beiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidaten-ländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweck-gebundene Einnahmen
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
3.2.1.1Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…….>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…...>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
für die GD <…...>
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
für die GD <…...>
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
|
Verpflichtungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.1.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…...>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…...>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…...>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…...>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag)
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <….> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
|
Verpflichtungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.2Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Outputs angeben
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)
|
OUTPUTS
|
|
|
INSGESAMT
|
|
|
Art
|
Durch-schnitts-kosten
|
Anzahl
|
Ko-sten
|
Anzahl
|
Ko-sten
|
Anzahl
|
Ko-sten
|
Anzahl
|
Ko-sten
|
Anzahl
|
Ko-sten
|
Anzahl
|
Ko-sten
|
Anzahl
|
Ko-sten
|
Gesamt-zahl
|
Gesamt-kosten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1…
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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- Output
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- Output
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- Output
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|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
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|
EINZELZIEL Nr. 2 ...
|
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- Output
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|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
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|
INSGESAMT
|
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|
|
|
3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.3.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
|
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.3.3Mittel insgesamt
|
INSGESAMT
BEWILLIGTEN MITTEL… +… EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4Geschätzter Personalbedarf
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
3.2.4.1Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in VZÄ)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie Admin. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
– in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
0
|
3.2.4.2Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
|
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie Admin. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
– in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
0
|
3.2.4.3Geschätzter Personalbedarf insgesamt
|
SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL… + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie Admin. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
– in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
|
|
Personal aus den Dienststellen der Kommission
|
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
|
|
|
|
Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung
|
Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung
|
Zu finanzieren aus Gebühren
|
|
Planstellen
|
|
|
Nicht zutreffend
|
|
|
Externes Personal (VB, ANS, LAK)
|
|
|
|
|
*
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
|
Beamte und Zeitbedienstete
|
|
|
Externes Personal
|
|
3.2.5Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden.
Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein.
|
Mittel INSGESAMT für Digitales und IT
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGE-SAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben (intern)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.6Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
–
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
–
erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Insgesamt
|
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
3.3
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
–
auf die Eigenmittel
–
auf die übrigen Einnahmen
–
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
|
Artikel ..........
|
|
|
|
|
|
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Nicht zutreffend für diesen Vorschlag – keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
Nicht zutreffend für diesen Vorschlag – keine Auswirkungen auf den Haushalt.
4.Digitale Aspekte
4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz
Wird festgestellt, dass die politische Initiative keine Anforderung von digitaler Relevanz umfasst, erläutern Sie bitte, warum keine digitalen Mittel genutzt werden.
|
Der Vorschlag hat keine digitale Relevanz, da damit keine wesentlichen Änderungen an der bestehenden Dateninfrastruktur vorgenommen werden. Das bestehende Notifizierungssystem der EBA wird voraussichtlich weiterhin für die Datenerhebung gemäß Artikel 244 Absatz 8 und Artikel 245 Absatz 7 des Vorschlags verwendet.
|
Andernfalls führen Sie bitte die Anforderungen von digitaler Relevanz in der nachstehenden Tabelle auf:
|
Anforderung
|
Beschreibung der Anforderung
|
Von der Anforderung betroffener oder betreffender Akteur
|
Verfahren auf übergeordneter Ebene
|
Kategorie
|
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|
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|
|
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|
|
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|
|
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|
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|
4.2 Daten
Allgemeine Beschreibung der erfassten Daten und aller damit zusammenhängenden Standards/Spezifikationen
|
Art der Daten
|
Anforderung(en)
|
Standard und/oder Spezifikation (falls zutreffend)
|
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Vereinbarkeit mit der europäischen Datenstrategie
Erläutern Sie, inwiefern die Anforderung(en) mit der europäischen Datenstrategie vereinbar ist/sind.
Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der einmaligen Erfassung
Erläutern Sie, wie der Grundsatz der einmaligen Erfassung berücksichtigt wurde und wie die Möglichkeit der Weiterverwendung vorhandener Daten geprüft wurde.
Erläutern Sie, wie neu geschaffene Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind und hohen Standards entsprechen.
Datenströme
|
Art der Daten
|
Anforderung(en)
|
Akteur, der die Daten bereitstellt
|
Akteur, der die Daten empfängt
|
Auslöser für den Datenaustausch
|
Häufigkeit (falls zutreffend)
|
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|
4.3 Digitale Lösungen
Bitte geben Sie für jede digitale Lösung die sie betreffende(n) Anforderung(en) von digitaler Relevanz, eine Beschreibung der vorgeschriebenen Funktionalität der digitalen Lösung, die Stelle, die dafür zuständig sein wird, und andere relevante Aspekte wie Wiederverwendbarkeit und Zugänglichkeit an. Erläutern Sie bitte abschließend, ob im Rahmen der digitalen Lösung KI-Technologien verwendet werden sollen.
|
Digitale Lösung
|
Anforderung(en)
|
Wichtigste vorgeschriebene Funktionen
|
Zuständige Stelle
|
Inwiefern wird Zugänglichkeit gewährleistet?
|
Wie wird die Wiederverwendbarkeit berücksichtigt?
|
Einsatz von KI-Technologien (falls zutreffend)
|
|
Digitale Lösung Nr. 1
|
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|
|
Digitale Lösung Nr. 2
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Erläutern Sie für jede digitale Lösung, inwiefern diese mit den Anforderungen und Verpflichtungen des EU-Rahmens für Cybersicherheit und anderen geltenden digitalen Strategien und Rechtsvorschriften (z. B. eIDAS, zentrales digitales Zugangstor) im Einklang steht.
Digitale Lösung Nr. 1
|
Digitale und/oder sektorspezifische Strategien (falls anwendbar)
|
Erläuterung der Vereinbarkeit
|
|
KI-Verordnung
|
|
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EU-Rahmen für Cybersicherheit
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eIDAS
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Einheitliches digitales Zugangstor und IMI
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Sonstige
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Digitale Lösung Nr. 2
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Digitale und/oder sektorspezifische Strategien (falls anwendbar)
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Erläuterung der Vereinbarkeit
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KI-Verordnung
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EU-Rahmen für Cybersicherheit
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eIDAS
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Einheitliches digitales Zugangstor und IMI
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Sonstige
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4.4
Interoperabilitätsbewertung
Beschreiben Sie die von den Anforderungen betroffenen digitalen öffentlichen Dienste.
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Digitaler öffentlicher Dienst oder Kategorie digitaler öffentlicher Dienste
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Beschreibung
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Anforderung(en)
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Lösung(en) für ein interoperables Europa
(ENTFÄLLT)
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Andere Interoperabilitätslösung(en)
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Digitaler öffentlicher Dienst #1
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Kategorie digitaler öffentlicher Dienste nach
COFOG
#1
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Bewerten Sie die Auswirkungen der Anforderung(en) auf die grenzüberschreitende Interoperabilität.
Digitaler öffentlicher Dienst #1
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Bewertung
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Maßnahmen
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Mögliche verbleibende Hindernisse
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Bewertung der Angleichung an bestehende digitale und sektorspezifische Strategien
Bitte führen Sie die ermittelten anwendbaren digitalen und sektorspezifischen Strategien auf.
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Bewertung der organisatorischen Maßnahmen für eine reibungslose grenzüberschreitende Erbringung digitaler öffentlicher Dienste
Bitte führen Sie die geplanten Governance-Maßnahmen auf.
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Bewertung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um ein gemeinsames Verständnis der Daten zu gewährleisten
Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf.
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Bewertung der Verwendung gemeinsam vereinbarter offener technischer Spezifikationen und Standards
Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf.
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4.5
Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
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Beschreibung der Maßnahme
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Anforderung(en)
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Rolle der Kommission
(soweit zutreffend)
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Zu beteiligende Akteure
(soweit zutreffend)
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Voraussichtlicher Zeitplan
(soweit zutreffend)
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