EUROPÄISCHE KOMMISSION
Straßburg, den 17.6.2025
COM(2025) 823 final
2025/0177(COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien 2009/43/EG und 2009/81/EG im Hinblick auf die Vereinfachung der Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU und die Vereinfachung der Beschaffung im Bereich Sicherheit und Verteidigung
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die russische Invasion der Ukraine hat deutlich gemacht, dass es eines gestärkten unionsweiten Marktes für Verteidigungsgüter bedarf, der die Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten angesichts sich abzeichnender Sicherheitsbedrohungen unterstützen kann. Der anhaltende Konflikt hat Schwachstellen in der europäischen Verteidigungslandschaft offenbart und die Bedeutung einer kohärenten und widerstandsfähigen industriellen Basis der Verteidigung unterstrichen. Ein gut funktionierender europäischer Verteidigungsmarkt ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Zugang zu den erforderlichen Verteidigungsfähigkeiten, -technologien und -gütern haben, um wirksam auf aktuelle und künftige Sicherheitsherausforderungen reagieren zu können.
Die Veränderungen der geopolitischen Landschaft haben den europäischen Verteidigungsmarkt erheblich beeinflusst, da Lieferketten gestört wurden, die Nachfrage nach Verteidigungsgütern gestiegen ist und der Bedarf an interoperablen und innovativen Lösungen zunimmt. Die bestehenden Rechtsvorschriften mit Auswirkungen auf den europäischen Verteidigungsmarkt sind jedoch nicht vollständig an die aktuellen Herausforderungen angepasst und behindern die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, auf neu auftretende Bedrohungen rasch und wirksam zu reagieren.
Angesichts dieser Herausforderungen muss die Europäische Union Schritte unternehmen, um zwecks Stärkung des EU-weiten Marktes für Verteidigungsgüter eine stärker integrierte und wettbewerbsfähigere industrielle Basis zu fördern. Durch die Schaffung eines robusteren und widerstandsfähigeren europäischen Verteidigungsmarktes kann die Union die Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten unterstützen, die strategische Autonomie Europas fördern und zu einem stabileren und verlässlicheren europäischen Sicherheitsumfeld beitragen.
Im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 heißt es: „Der Wiederaufbau der europäischen Verteidigung erfordert zunächst einmal massive Investitionen über einen längeren Zeitraum. Gemeinsam müssen wir die Arbeit in allen Schwerpunktbereichen beschleunigen, damit die Verteidigungsbereitschaft Europas schnellstens erhöht und sichergestellt werden kann, dass Europa bis spätestens 2030 über ein starkes und ausreichendes europäisches Verteidigungsdispositiv verfügt“. Und weiter: „Ausgehend von Prognosen für eine schrittweise Inanspruchnahme [der im Rahmen des Plans „ReArm Europe/Bereitschaft 2030“ vorgeschlagenen Instrumente] könnten die Verteidigungsinvestitionen in den nächsten vier Jahren mindestens 800 Mrd. EUR erreichen“.
Der Wiederaufbau der europäischen Verteidigung erfordert massive öffentliche und private Investitionen über einen längeren Zeitraum. Angesichts der vorstehenden Ausführungen zielt der vorliegende Vorschlag im Anschluss an die Aufforderung des Rates an die Europäische Kommission, die Arbeit in allen Schwerpunktbereichen zu beschleunigen, um die Verteidigungsbereitschaft Europas bis 2030 entscheidend zu erhöhen, darauf ab, den rechtlichen Rahmen der Union förderlich für Tätigkeiten zur Herstellung der Verteidigungsbereitschaft und für einen allgemeinen Ausbau zu gestalten, sodass jede drohende bewaffnete Aggression wirksam abgeschreckt werden kann.
Mit dem Vorschlag soll der drängenden Notwendigkeit, die bedeutenden Investitionslücken zu schließen, die im Verteidigungsbereich in den letzten Jahrzehnten entstanden sind, Rechnung getragen werden, indem der Rechtsrahmen besser an die außergewöhnlichen Anstrengungen angepasst wird, die in diesem Bereich unternommen werden müssen. Konkret legt die Kommission mit dem vorliegenden Vorschlag Vereinfachungsvorschläge vor, um regulatorische Hindernisse zu beseitigen, um die Beschaffung und Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU zu erleichtern und zu beschleunigen und um die Herstellung der Verteidigungsbereitschaft Europas sowie den Aufbau der Verteidigungsindustrie zu erleichtern.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag zielt darauf ab, die Bestimmungen für den EU-weiten Verteidigungsmarkt an das derzeitige Sicherheitsszenario anzupassen, indem gezielte Anpassungen vorgenommen werden, die Verwaltungsverfahren vereinfachen, Bürokratie abbauen und flexiblere Lösungen bieten. Der Vorschlag zielt darauf ab, durch die Straffung der Verfahren und den Abbau bürokratischer Hindernisse einen dynamischeren, reaktionsfähigeren europäischen Verteidigungsmarkt zu schaffen, der besser dafür gerüstet ist, die Bemühungen der Mitgliedstaaten um Verteidigungsbereitschaft zu unterstützen und die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und innovativen europäischen Verteidigungsindustrie zu fördern. Der Vorschlag folgt der Vision und den Zielen, die im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 festgelegt wurden, und dient dazu, die Umsetzung des Plans „ReArm Europe – Bereitschaft 2030“ zu erleichtern. Er enthält auch Bestimmungen, die speziell darauf abzielen, die EU-Regelungen zur Beschaffung und Verbringung von Verteidigungsgütern besser an die Erfordernisse der Durchführung verteidigungsindustrieller Programme der EU, etwa des Europäischen Verteidigungsfonds, anzupassen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Stärkung des Verteidigungsmarktes der EU sollen auf bestehenden politischen Bestimmungen aufbauen und diese ergänzen, um die Verteidigungsfähigkeiten Europas zu verbessern und die Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten zu unterstützen. Die mit diesen Maßnahmen eingeführten Anpassungen beschränken sich darauf, was erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten in naher Zukunft das Maß an Verteidigungsbereitschaft erreichen, mit dem sie der sich wandelnden Sicherheitslandschaft und der notwendigen Abschreckung angesichts sich abzeichnender Bedrohungen Rechnung tragen können.
Der Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets, mit dem die Bestimmungen, von denen andere Bereiche derzeit profitieren, auf den Verteidigungssektor ausgeweitet werden sollen, insbesondere für die Herstellung der Verteidigungsbereitschaft einschließlich der Verteidigungsproduktion und der entsprechenden Lieferkette. Mit dem Vorschlag löst die Kommission ihre Zusagen ein, 1) die Verteidigungsfähigkeiten Europas als Reaktion auf die Bedenken im Zusammenhang mit der Aggression Russlands zu verstärken und 2) die Verteidigungsindustrie der EU auszubauen, zwecks Abschreckung für massive langfristige Investitionen in Verteidigungsfähigkeiten zu werben und dafür Verwaltungsaufwand und Bürokratie durch einen Vereinfachungsprozess abzubauen.
Im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) stellt die Kommission sicher, dass ihre Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen, auf die Bedürfnisse der Interessenträger zugeschnitten sind sowie den Aufwand minimieren und gleichzeitig ihre Ziele erreichen. Dieser Vorschlag ist daher Teil des REFIT-Programms und verringert unnötigen Aufwand für den Verteidigungssektor, indem er die für ihn geltenden Regelungen an die derzeit für die verschiedenen Verfahren und Regelungen geltenden Vorschriften angleicht.
Der vorliegende Vorschlag konzentriert sich auf den in der jetzigen Lage tatsächlich bestehenden Bedarf im Interesse der Verteidigungsbereitschaft, wodurch die Ziele der Rechtsvorschriften effizienter und mit weniger Aufwand für Unternehmen und Behörden zu erreichen sind.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Mit dem Vorschlag werden bestehende Richtlinien geändert. Die Rechtsgrundlage des Vorschlags ist daher dieselbe wie die der geänderten Richtlinien, nämlich Artikel 53 Absatz 2, Artikel 62 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 114 AEUV ist eine allgemeine Rechtsgrundlage mit dem Ziel, den Binnenmarkt zu errichten oder sein Funktionieren zu gewährleisten. Soweit mit dieser Richtlinie die Richtlinie 2009/43/EG geändert wird, ist Artikel 114 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für diese Änderungen. Soweit mit dieser Richtlinie die Richtlinie 2009/81/EG geändert wird, sind Artikel 53 Absatz 2, Artikel 62 und Artikel 114 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für diese Änderungen.
Alle von diesem Vorschlag betroffenen Rechtsvorschriften enthalten Bestimmungen, die die Belastung für die Mitgliedstaaten und die Industrie verringern oder sie bei der Erfüllung der ihnen aus den jeweiligen Rechtsakten erwachsenden Verpflichtungen unterstützen sollen, damit die betreffenden Rechtsvorschriften leichter und mit weniger Aufwand anzuwenden sind. Für die Ausweitung dieser Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Verwaltungsaufwand wird als notwendig erachtet, die Bestimmungen auf den EU-weiten Verteidigungsmarkt auszudehnen, um die Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten zu unterstützen und die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und innovativen europäischen Verteidigungsindustrie zu fördern.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Mit dem Vorschlag sollen EU-Rechtsvorschriften geändert werden, die den EU-weiten Verteidigungsmarkt unmittelbar betreffen. Das Gleiche könnte auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht erreicht werden, insbesondere wenn ebenfalls die Notwendigkeit eines zwischen den Mitgliedstaaten harmonisierten Ansatzes berücksichtigt wird, der für eine wirksame Vereinfachung von entscheidender Bedeutung ist.
•Verhältnismäßigkeit
Im Zusammenhang mit den Änderungen der Richtlinien 2009/81/EG und 2009/43/EG zielt der Vorschlag darauf ab, den derzeit geltenden Rechtsrahmen zu vereinfachen und bestimmte Elemente des Vergaberechts zu kodifizieren, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegt wurden.
Die Maßnahmen gehen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
•Wahl des Instruments
Bei allen Richtlinien, die Gegenstand dieses Vorschlags sind, handelt es sich um im Rahmen der EU-Vorschriften harmonisierte Rechtsvorschriften. Diese Rechtsvorschriften enthalten Bestimmungen, die der Lage und dem wachsenden Bedarf des Verteidigungssektors Rechnung tragen und sicherstellen, dass die Anforderungen keine unnötige Belastung für die Prozesse der Herstellung der Verteidigungsbereitschaft, der Produktion und der Lieferkette darstellen. Dieser Vorschlag zielt letztlich darauf ab, die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften zu erleichtern und den Aufwand zu verringern.
Im Interesse der Effizienz scheint daher ein gemeinsamer Vorschlag für die verschiedenen für den Verteidigungssektor geltenden Bestimmungen in Form des Omnibus-Vorschlags für die Verteidigungsbereitschaft die am besten geeignete Lösung zu sein. Insbesondere ist die Wahl einer Richtlinie für diesen Vorschlag dadurch gerechtfertigt, dass dasselbe Rechtsinstrument wie die zu ändernden Rechtsakte verwendet werden muss.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Nicht zutreffend
•Konsultation der Interessenträger
Der Prozess der Konsultation der Interessenträger war umfassend und bestand aus einer bis zum 22. April 2025 für die Teilnahme zugänglichen öffentlichen Umfrage sowie einer Reihe themenbezogener Treffen mit den Mitgliedstaaten, maßgeblichen Unternehmensvertretern aus der Union und anderen wichtigen Interessenträgern. Durch diesen Konsultationsprozess in Verbindung mit den Erfahrungen der Kommission bei der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften wurden wichtige Blockaden und Herausforderungen im EU-Regelungsumfeld ermittelt. Die in dieser Richtlinie dargelegten Vorschläge, die auf wertvollen Beiträgen und dem Fachwissen der Kommission beruhen, zielen darauf ab, diese zentralen Fragen anzugehen und die allgemeine Wirksamkeit des EU-Rechtsrahmens zu verbessern.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden im Anschluss an eine interne Prüfung der geltenden Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften ausgearbeitet. Da dies ein Schritt im Prozess der laufenden Bewertung des Bedarfs an für die Verteidigungsbereitschaft notwendigen Fähigkeiten ist, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, wird die Prüfung des Aufwands und seiner Auswirkungen auf die Interessenträger fortgesetzt.
Folgenabschätzung
Der Europäische Rat forderte die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 20. März 2025 dazu auf, die Arbeit an einer entschiedenen Erhöhung der Verteidigungsbereitschaft Europas innerhalb der nächsten fünf Jahre in allen Schwerpunktbereichen zu beschleunigen und rasch eine Vereinfachung in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung vorzunehmen. Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der der raschen Anpassung der europäischen Verteidigungsindustrie an das neue geopolitische Umfeld und der Unterstützung eines Landes dient, das sich seit Beginn des Jahres 2023 im Krieg befindet, war eine Folgenabschätzung innerhalb des für das Omnibus-Paket für die Verteidigungsbereitschaft zur Verfügung stehenden Zeitrahmens nicht möglich. Binnen drei Monaten nach Annahme dieses Vorschlags wird die Kommission eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vorlegen, in der sie die Gründe für diese legislative Maßnahme der EU darlegen und erläutern wird, weshalb diese geeignet ist, die festgelegten politischen Ziele im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung zu erreichen.
Der Vorschlag betrifft begrenzte und gezielte Änderungen der Rechtsvorschriften. Die Änderungen beruhen auf Erfahrungen mit der Durchführung von Rechtsvorschriften. Sie haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Politik, sondern gewährleisten lediglich eine effizientere und wirksamere Umsetzung. Aufgrund ihres zielgerichteten Charakters und des Fehlens einschlägiger politischer Optionen ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich. In der beigefügten Mitteilung werden jedoch die Auswirkungen solcher Maßnahmen untersucht; dies umfasst auch die Auswertung der Ergebnisse einer in diesem Zusammenhang durchgeführten öffentlichen Umfrage der EU.
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachungen
Es handelt sich um einen REFIT-Vorschlag, der darauf abzielt, die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und die Belastungen für die Interessenträger zu verringern.
Grundrechte
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Nicht zutreffend
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Nicht zutreffend
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Nicht zutreffend
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Für die Richtlinie 2009/43/EG:
·Die Fälle, in denen Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Pflicht zur vorherigen Genehmigung der Verbringung von Verteidigungsgütern vorsehen können, werden ausgeweitet auf: Verbringungen, die für die Durchführung von Projekten erforderlich sind, die durch Unionsprogramme für die Verteidigungsindustrie finanziert werden, Verbringungen im Rahmen strukturierter grenzüberschreitender Industriepartnerschaften, Verbringungen an Organe und Einrichtungen der Union und an die Europäische Verteidigungsagentur und Verbringungen in Notfällen infolge einer Krise.
·Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bestimmte nicht wesentliche Aspekte des Verbringungsrahmens im Wege von delegierten Rechtsakten festzulegen.
·Der Anwendungsbereich von Allgemeingenehmigungen wird, zusätzlich zu Verbringungen an zertifizierte Unternehmen der europäischen Verteidigungsindustrie, auf Verbringungen durch zertifizierte Stellen ausgeweitet.
·Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, in ihren Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorzusehen, andere als die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Allgemeingenehmigungen einzuführen.
·Für EU-Projekte in der Verteidigungsindustrie wie den Europäischen Verteidigungsfonds werden Allgemeingenehmigungen eingeführt, die alle Verteidigungsgüter und alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Verbringungen abdecken.
·Die Bestimmung über die von den Lieferanten von Verteidigungsgütern bereitzustellenden Informationen werden geändert, um den Lieferanten die notwendige Flexibilität zu bieten und gleichzeitig Transparenz und Kontrolle aufrechtzuerhalten.
Für die Richtlinie 2009/81/EG:
·Die Schwellenwerte der Richtlinie 2009/81/EG werden angehoben, damit die Mitgliedstaaten sich auf kritische Aufträge konzentrieren können und der Industrie für kleinere Vergabeverfahren weniger Verwaltungsaufwand entsteht.
·Das offene Verfahren und das dynamische Beschaffungssystem auf der Grundlage der Richtlinie 2014/24 werden eingeführt, um die Palette der den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Instrumente zu erweitern.
·Das Verfahren für Innovationspartnerschaften: Es wird ein geändertes und flexibleres Verfahren für Innovationspartnerschaften auf der Grundlage der Richtlinie 2014/24 eingeführt, um die Beschaffung von Innovationen zu unterstützen.
·Vereinfachtes Verfahren für die Beschaffung von Ergebnissen wettbewerblicher paralleler Forschungs- und Entwicklungsprojekte: Für die Direktbeschaffung innovativer Produkte oder Dienstleistungen, die sich aus wettbewerblichen parallelen Forschungs- und Entwicklungsprojekten ergeben, wird ein vereinfachtes Verfahren eingeführt.
·Es wird eine befristete Ausnahmeregelung eingeführt, nach der die Mitgliedstaaten bei gemeinsamen Beschaffungen einschließlich der Beschaffung von Serienausrüstung das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung nutzen können. Diese steht für die Beschaffung von identischen oder nur geringfügig abgeänderten Verteidigungsgütern durch mindestens drei Mitgliedstaaten zur Verfügung.
·Die Bestimmungen über die Beteiligung von Mitgliedstaaten an Kooperationsprogrammen auf der Grundlage von FuE nach Abschluss der FuE-Phase werden in der Richtlinie 2009/81/EG kodifiziert.
·Die Vorschriften für Rahmenvereinbarungen über die Auftragsvergabe werden präzisiert, und die maximale Laufzeit einer Rahmenvereinbarung wird von 7 auf 10 Jahre verlängert.
·Die statistischen Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Verteidigungsgütern werden reduziert, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern.
2025/0177 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien 2009/43/EG und 2009/81/EG im Hinblick auf die Vereinfachung der Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU und die Vereinfachung der Beschaffung im Bereich Sicherheit und Verteidigung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2, Artikel 62 und Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Union ist einer akuten und wachsenden Bedrohung ausgesetzt, wie im Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 hervorgehoben wird, insbesondere im Zusammenhang mit der Rückkehr von Konflikten großen Ausmaßes in Europa. Als Reaktion auf die eskalierenden Sicherheitsherausforderungen muss die Union entschlossene Maßnahmen ergreifen, um ihre Verteidigungsfähigkeiten zu stärken. Ein entscheidender Aspekt dieser Bemühungen ist die Notwendigkeit, die Kapazitäten der Union für die Herstellung von Verteidigungsgütern in der Union zu erhöhen, damit sie wirksam auf neu entstehende Sicherheitserfordernisse reagieren kann. Die Verteidigungsbereitschaft Europas muss schnellstens erhöht werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Union bis spätestens 2030 über ein starkes und ausreichendes europäisches Verteidigungsdispositiv verfügt.
(2)Für das Ziel, die Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten und der Union zu erhöhen, ist eine Vereinfachung und Harmonisierung der Rechtsvorschriften von wesentlicher Bedeutung. Durch die Straffung und Angleichung der Rechtsrahmen kann die Union ein günstigeres Umfeld für die Verteidigungsindustrie schaffen, damit diese ihren Geschäftstätigkeiten nachgehen und innovativ sein kann und damit sie die Fähigkeiten schaffen kann, die Europa braucht, um seine Sicherheit und Verteidigungsbereitschaft zu gewährleisten. Im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 wurden die Ziele für diese Vereinfachung der Rechtsvorschriften mit Auswirkungen auf die Verteidigungsbereitschaft dargelegt.
(3)Für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Union ist eine vorherige Erlaubnis in Form einer Allgemein-, Global- oder Einzelgenehmigung erforderlich, die der Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet der Lieferant Verteidigungsgüter verbringen will, erteilt oder veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten können Verbringungen von Verteidigungsgütern in bestimmten, in der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Fällen von der Pflicht zur vorherigen Genehmigung ausnehmen. Unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Sicherheitslage und der Einführung von Programmen der Union für die Verteidigungsindustrie, die insbesondere auf die Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit innerhalb der Union abzielen, sollte die Liste der Fälle erweitert werden, in denen die Mitgliedstaaten Verbringungen von der vorherigen Genehmigung befreien können. Diese Möglichkeit sollte insbesondere in Bezug auf folgende Arten von Verbringungen vorgesehen werden: Verbringungen, die für die Durchführung von Projekten erforderlich sind, die durch Unionsprogramme für die Verteidigungsindustrie finanziert werden, Verbringungen im Rahmen strukturierter grenzüberschreitender Industriepartnerschaften, Verbringungen an Organe und Einrichtungen der Union und an die Europäische Verteidigungsagentur, Verbringungen in Notfällen infolge einer Krise sowie Verbringungen im Zusammenhang mit Militär- und Verteidigungshilfe im Rahmen von Maßnahmen der Union nach Artikel 28 des Vertrags über die Europäische Union.
(4)Ein gut funktionierendes System für Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten ist eine Voraussetzung für einen unionsweiten Verteidigungsmarkt. Die sich rasch verändernde Sicherheitslandschaft erfordert zusätzliche Flexibilität, damit die Kommission und die Mitgliedstaaten gezielt und flexibel reagieren können. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Festlegung bestimmter nicht wesentlicher Aspekte des Verbringungsrahmens zu erlassen. In solchen delegierten Rechtsakten könnte ein harmonisierter Ansatz für die Umsetzung von Artikel 4 Absatz 8 festgelegt werden, z. B. durch die Definition „sensitiver“ Bestandteile oder durch die Einführung einer De-minimis-Regelung. Darüber hinaus sollte die Kommission ermächtigt werden, entweder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus neue Fälle hinzuzufügen, in denen die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Pflicht zur vorherigen Genehmigung einführen können, was eine größere Flexibilität und ein größeres Potenzial für vereinfachte und beschleunigte Verbringungen von Verteidigungsgütern innerhalb der Union ermöglichen würde.
(5)Ferner sollte der Kommission aus denselben Gründen wie in Erwägungsgrund 4 die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um harmonisierte Bedingungen festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten entscheiden können, welche Art von Genehmigung für die Verbringung bestimmter Verteidigungsgüter oder Kategorien von Verteidigungsgütern gelten sollte.
(6)Um das wirksame und effiziente Funktionieren der Regelung für Verbringungen innerhalb der Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Lieferanten, die Verteidigungsgüter aus ihrem Hoheitsgebiet verbringen möchten, Allgemeingenehmigungen verwenden oder Global- oder Einzelgenehmigungen beantragen können. Etwaige von den Mitgliedstaaten auferlegte Vorbedingungen sollten nur auf Kriterien beruhen, die für die Fähigkeit der Lieferanten, die Rechtsvorschriften im Bereich der Verbringung und der Ausfuhrkontrolle einzuhalten, unmittelbar relevant sind. Kriterien wie die Rechtsform oder der Status der Lieferanten dürfen bestimmten Kategorien von Anbietern nicht die Möglichkeit nehmen, Allgemeingenehmigungen anzuwenden oder Global- oder Einzelgenehmigungen zu beantragen.
(7)Um die Akzeptanz der Zertifizierung durch die Empfänger sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Offenheit der Lieferketten innerhalb der Union zu fördern, ist es angezeigt, die Allgemeingenehmigung für Verbringungen auf zertifizierte Empfänger auszuweiten, sodass sie auch Verbringungen durch zertifizierte Stellen umfasst. Solche Unternehmen haben nachgewiesen, dass sie in hohem Maße in der Lage sind, die Verbringungs- und Ausfuhrkontrollvorschriften einzuhalten, und erhebliche Kosten für die Zertifizierung getragen. Sie sollten von vereinfachten und weniger aufwendigen Möglichkeiten für die Durchführung von Verbringungen innerhalb der Union profitieren können.
(8)Wie in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/43/EG festgelegt, beeinträchtigt die genannte Richtlinie nicht das Ermessen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Politik der Ausfuhr von Verteidigungsgütern.
(9)Die Richtlinie 2009/43/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten andere als die in Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Allgemeingenehmigungen einführen können. Dem stehen jedoch möglicherweise nationale Vorschriften entgegen, die die Flexibilität und die Fähigkeit der nationalen Kontrollbehörden einschränken, die mit der Richtlinie 2009/43/EG eingeführten Instrumente in vollem Umfang zu nutzen. Zusätzliche Arten von Allgemeingenehmigungen könnten beispielsweise Verbringungen betreffen, die für die Durchführung von unionsfinanzierten Projekten für die Verteidigungsindustrie, für konzerninterne Verbringungen oder für Verbringungen in Notfällen infolge einer Krise erforderlich sind. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, in ihren nationalen Rechtsvorschriften die Einführung anderer als der in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/43/EG aufgeführten Allgemeingenehmigungen zu ermöglichen.
(10)Die Durchführung von Unionsprogrammen für die Verteidigungsindustrie – beispielsweise des Europäischen Verteidigungsfonds – wird häufig durch erhebliche Verzögerungen bei der Verbringung von Verteidigungsgütern behindert, da es sich als langwieriges und komplexes Unterfangen erweist, Verbringungsgenehmigungen von den Mitgliedstaaten zu erlangen. Diese Verzögerungen können sich nachteilig auf die Gesamteffizienz und Wirksamkeit dieser Programme auswirken und die Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten untergraben, die Verteidigungsfähigkeiten, die sie benötigen, rechtzeitig und kosteneffizient zu entwickeln und zu erwerben. Um dieses Problem anzugehen, müssen für diese Programme Allgemeingenehmigungen eingeführt werden. Der Anwendungsbereich dieser Allgemeingenehmigungen sollte sich auf alle im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG aufgeführten Verteidigungsgüter sowie auf alle Verbringungen – materieller wie immaterieller Güter – erstrecken, die der Lieferant für die Umsetzung des Projekts durchführen muss. Die Mitgliedstaaten könnten auch vorsehen, dass solche Genehmigungen für den gesamten Lebenszyklus des im Rahmen eines bestimmten Projekts entwickelten Verteidigungsguts gelten, einschließlich der Phasen der Herstellung, Instandhaltung und Modernisierung. Die Einführung solcher Allgemeingenehmigungen würde Verzögerungen verringern, die Effizienz steigern und die Zusammenarbeit zwischen den an diesen Projekten beteiligten Unternehmen erleichtern und damit die Entwicklung einer starken und wettbewerbsfähigen Verteidigungsindustrie der Union unterstützen. Die in diesem Zusammenhang verwendete Terminologie sollte so verstanden werden, dass sie mit der einer Musterfinanzhilfevereinbarung für Verteidigungsprogramme der Union übereinstimmt.
(11)Darüber hinaus ist es angesichts der technologischen Entwicklung erforderlich, die Vorschriften über die von den Lieferanten von Verteidigungsgütern bereitzustellenden Informationen anzupassen, da sich die derzeitigen Bestimmungen im Falle von immateriellen Technologietransfers als aufwendig erweisen können. Um die effiziente und wirksame Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Union zu erleichtern, ist es angezeigt, den Lieferanten die erforderliche Flexibilität zu gewähren und gleichzeitig Transparenz und Kontrolle aufrechtzuerhalten. Die Notwendigkeit der Änderung der Informationsanforderung an den nichtmateriellen Technologietransfer erfordert eine Einzelfallprüfung. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, solche Informationspflichten nur insoweit anzuwenden, als ihre Anwendung nicht zu übermäßig aufwendigen Berichtspflichten für die Lieferanten führt.
(12)Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(13)Soweit mit dieser Richtlinie die Richtlinie 2009/43/EG geändert wird, ist Artikel 114 des Vertrags die geeignete Rechtsgrundlage für diese Änderungen.
(14)Für den Aufbau der erforderlichen Fähigkeiten und militärischen Bereitschaft zur glaubwürdigen Abschreckung von bewaffneten Aggressionen sowie zur Sicherung der Zukunft der Union ist eine massive Aufstockung der europäischen Verteidigungsinvestitionen erforderlich. Ausgehend von Prognosen für eine schrittweise Inanspruchnahme könnten die Verteidigungsinvestitionen in den nächsten vier Jahren mindestens 800 Mrd. EUR erreichen, einschließlich der Ausgaben, die durch die 150 Mrd. EUR aus SAFE (Security and Action for Europe ) finanziert werden, dem Instrument, das mit der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates geschaffen wurde. Diese erheblichen Investitionen der Mitgliedstaaten in die Verteidigung erfordern öffentliche Beschaffungen beträchtlichen Ausmaßes. Daher ist es angezeigt, einige Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu vereinfachen, die die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen in den Bereichen Verteidigung und sensible Sicherheit regelt, während gleichzeitig ein gut funktionierender unionsweiter Markt für Verteidigung aufrechterhalten bleibt. Die Mitgliedstaaten sollten sowohl über die Flexibilität verfügen, ihre Bestände rasch auffüllen zu können, als auch über die Möglichkeit, dies auf nachhaltige Weise zu tun, was am besten dadurch erreicht werden kann, dass das Potenzial des Binnenmarkts voll ausgeschöpft wird. Durch die Straffung der Vorschriften für die Beschaffung von Verteidigungsgütern in der Union sollten die Mitgliedstaaten die erforderliche Flexibilität erlangen, um auf neu entstehende Sicherheitserfordernisse reagieren zu können, und gleichzeitig sollte dadurch ein wettbewerbsfähiger, integrierter europäischer Verteidigungsmarkt gefördert werden, damit ihre langfristigen Verteidigungsfähigkeiten unterstützt werden.
(15)Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Schwellenwerte für Aufträge, die unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen, angehoben werden. Eine solche Anpassung würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Ressourcen auf die kritischsten Aufträge zu konzentrieren, was eine wirksamere Zuweisung ihrer Mittel für die Auftragsvergabe ermöglichen würde. Gleichzeitig würde dies den Verwaltungsaufwand für die Industrie bei kleineren Vergabeverfahren verringern, was dazu beitragen würde, die Komplexität der Rechtsvorschriften und die mit diesen Aufträgen verbundenen Kosten zu verringern.
(16)Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten die Flexibilität eingeräumt werden, von allen verfügbaren Instrumenten im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge zu profitieren. Um die Zahl der Möglichkeiten der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Auftraggeber zu erhöhen, sollte die Option der Nutzung des offenen Verfahrens und des dynamischen Beschaffungssystems hinzugefügt werden. Diese beiden Verfahren beruhen auf den in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen.
(17)Die EU muss dringend ihre allgemeine Innovationskapazität mobilisieren und bedeutende Investitionen in die Wiedererlangung einer Spitzenposition und die Verhinderung technologischer Abhängigkeit lenken. Die Richtlinie 2009/81/EG sollte auch angepasst werden, um die Beschaffung von Innovationen besser zu unterstützen, damit gewährleistet wird, dass die erheblichen Investitionen der Mitgliedstaaten zur Erhöhung ihrer Verteidigungsbereitschaft zukunftssicher sind und langfristige Vorteile bringen. Durch die Erleichterung der Beschaffung innovativer Verteidigungslösungen könnte die Union die Entwicklung modernster Technologien und Fähigkeiten fördern, um letztlich die Verteidigung durch disruptive Innovationen zu transformieren und die Wirksamkeit und Resilienz ihrer Verteidigungssysteme zu verbessern. Um die Beschaffung im Bereich Forschung und Entwicklung und innovative Lösungen besser zu unterstützen, sollte in die Richtlinie 2009/81/EG ein geändertes und flexibleres Verfahren für Innovationspartnerschaften auf der Grundlage der Richtlinie 2014/24/EU aufgenommen werden. Ein vereinfachtes Verfahren für die Direktbeschaffung innovativer Produkte und Dienstleistungen, die sich aus wettbewerblichen parallelen Forschungs- und Entwicklungsprojekten ergeben, sollte ebenfalls hinzugefügt werden. Dies würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, bei der Verteidigungstechnologie an der Spitze zu bleiben, und gleichzeitig die Zusammenarbeit und den Wettbewerb zwischen Partnern aus der Industrie fördern. Zu den Vorteilen dieses Ansatzes gehören ein schnellerer Zugang zu innovativen Lösungen, geringere Entwicklungsrisiken und eine höhere Kosteneffizienz, was letztlich zu verbesserten Verteidigungsfähigkeiten und einer wettbewerbsfähigeren technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) führen wird.
(18)Um den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität bei der Reaktion auf sich abzeichnende sicherheitspolitische Herausforderungen zu bieten, ist es dringend erforderlich, die zeitlich begrenzte Möglichkeit einzuführen, für gemeinsame Beschaffungen – einschließlich der Beschaffung von Serienausrüstung – das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung anzuwenden. Eine solche vorübergehende Ausnahmeregelung würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, rasch die Verteidigungsfähigkeiten zu erwerben, die sie benötigen, und gleichzeitig ein gewisses Maß an Flexibilität bei den Vergabeverfahren ermöglichen und so die rasche Auffüllung ihrer Bestände und die Verbesserung ihrer Verteidigungsbereitschaft unterstützen. Darüber hinaus trägt die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, identische oder nur geringfügig abgeänderte Verteidigungsgüter – einschließlich gemeinsamer Instandhaltung – zu beschaffen, zur Vertiefung der Interoperabilität und Austauschbarkeit der Ausrüstung der Streitkräfte der Mitgliedstaaten, zur weiteren Stärkung der Verteidigungsbereitschaft der Union und zur Verbesserung der Versorgungssicherheit bei.
(19)Zur Stärkung der technologischen Souveränität der Union braucht es mehr und bessere gemeinsame Investitionen – angefangen bei der Forschung über die Entwicklung komplexer Systeme bis hin zur Vermarktung und Beschaffung. Die gemeinsame Beschaffung durch die Mitgliedstaaten ist von zentraler Bedeutung, um die Effizienz, Wirksamkeit und Interoperabilität der Verteidigungsfähigkeiten zu verbessern und so zu einer stärkeren und kohärenteren europäischen Verteidigung beizutragen. Aufbauend auf der Bekanntmachung der Kommission von 2019 über Leitlinien für die kooperative Beschaffung in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit müssen Bestimmungen über die Beteiligung von Mitgliedstaaten an Kooperationsprogrammen, die auf Forschung und Entwicklung beruhen, für die späteren Phasen des Lebenszyklus nach dem Ende der Forschungs- und Entwicklungsphase festgelegt werden. Darüber hinaus, und um die späteren Phasen des Lebenszyklus von unionsfinanzierten Forschungs- und Entwicklungsprogrammen im Verteidigungsbereich zu fördern, muss klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen von der Ausnahme für Kooperationsprogramme auf der Grundlage von Forschung und Entwicklung profitieren können wie auch für Projekte, die im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen im Verteidigungsbereich wie dem Europäischen Verteidigungsfonds finanziert werden. Dadurch würde die erforderliche Rechtssicherheit geschaffen und sichergestellt, dass die durch die Ausnahme ermöglichte Flexibilität der Fortführung von EDF-Projekten in einem kooperativen Rahmen auch nach Abschluss der Forschungs- und Entwicklungsphase dient. Außerdem würde klargestellt, dass Mitgliedstaaten, die sich nach der Forschungs- und Entwicklungsphase ernsthaft am Kooperationsprogramm beteiligen, ebenfalls von der Ausnahme profitieren werden.
(20)Um die gemeinsame Beschaffung weiter zu unterstützen und Rechtssicherheit zu gewährleisten, müssen in der Richtlinie 2009/81/EG Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge, an denen Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sind, festgelegt werden.
(21)Um den Mitgliedstaaten mehr Berechenbarkeit und Stabilität bei ihrer Planung der Beschaffung von Verteidigungsgütern zu bieten, müssen die Vorschriften für Rahmenvereinbarungen geändert werden. Um den Besonderheiten des Verteidigungssektors Rechnung zu tragen, ist es insbesondere erforderlich, die maximale Laufzeit von Rahmenvereinbarungen auf zehn Jahre zu verlängern, damit die Mitgliedstaaten längerfristige Partnerschaften mit der Industrie eingehen und ihren Beschaffungsbedarf im Verteidigungsbereich mit größerer Sicherheit planen können; dabei ist gleichzeitig sicherzustellen, dass die Vorschriften der Union für die Beschaffung von Verteidigungsgütern flexibel und an die besonderen Bedürfnisse des Verteidigungssektors angepasst bleiben.
(22)Die Richtlinie 2009/81/EG sollte auch die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union widerspiegeln und an die Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU hinsichtlich Auftragsänderungen angeglichen werden. Insbesondere sollten die Vorschriften für die Änderung der Rahmenvereinbarung in der Richtlinie 2009/81/EG ebenso angewandt werden wie in der Richtlinie 2014/24/EU.
(23)Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollten die statistischen Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Verteidigungsgütern verringert werden, damit sich die nationalen Behörden auf die Umsetzung ihrer Verteidigungspolitik und die effiziente Nutzung ihrer Ressourcen konzentrieren können. Soweit mit dieser Richtlinie die Richtlinie 2009/81/EG geändert wird, sind Artikel 53 Absatz 2, Artikel 62 und Artikel 114 des Vertrags die geeignete Rechtsgrundlage für diese Änderungen.
(24)Die Richtlinien 2009/43/EG und 2009/81/EG sollten daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 2009/43/EG
Die Richtlinie 2009/43/EG wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 3 wird folgende Nummer 8 angefügt:
„8. ,Krise‘ eine Krise im Sinne des Artikels 1 Nummer 10 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*.
___________________________
* Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/81/oj).“
2.Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„2. Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten Verbringungen von Verteidigungsgütern in einem der folgenden Fälle von der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung der vorherigen Genehmigung ausnehmen:
a) Der Lieferant oder Empfänger ist eine Regierungsstelle oder ein Teil der Streitkräfte,
aa) der Empfänger ist ein Organ der Union, eine Einrichtung der Union oder die Europäische Verteidigungsagentur,
b) die Lieferungen werden von der Union, der NATO, der IAEA oder anderen zwischenstaatlichen Organisationen in Erfüllung ihrer Aufgaben getätigt,
c) die Verbringung ist für die Umsetzung eines Rüstungskooperationsprogramms zwischen Mitgliedstaaten erforderlich,
ca) die Verbringung ist für die Durchführung eines Projekts erforderlich, das im Rahmen eines Programms der Union für die Verteidigungsindustrie finanziert wird,
cb) die Verbringung erfolgt im Rahmen einer strukturierten grenzüberschreitenden Industriepartnerschaft,
cc) die Verbringung erfolgt in einem Notfall infolge einer Krise,
d) die Verbringung ist Teil humanitärer Hilfe in Katastrophenfällen oder erfolgt als Schenkung in einer Notsituation,
da) die Verbringung steht im Zusammenhang mit Hilfe im Militär- und Verteidigungsbereich, die sich aus Maßnahmen der Union nach Artikel 28 des Vertrags über die Europäische Union ergibt, wobei der Rat gemäß Artikel 41 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschließt,
e) die Verbringung ist für bzw. im Anschluss an die Reparatur, Instandhaltung, Ausstellung oder Vorführung notwendig.“
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 13a auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus delegierte Rechtsakte zur Änderung des Absatzes 2 zu erlassen, um Fälle einbeziehen, in denen
a) die Verbringung unter Bedingungen erfolgt, die die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigen,
b) die Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung mit internationalen Zusagen der Mitgliedstaaten im Anschluss an die Annahme dieser Richtlinie unvereinbar geworden ist,
c) dies für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit gemäß Artikel 1 Absatz 4 notwendig ist,
d) die Verbringung für die grenzübergreifende Zusammenarbeit erforderlich ist.“
c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Lieferanten, die Verteidigungsgüter von ihrem Hoheitsgebiet verbringen wollen, gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 Allgemeingenehmigungen verwenden oder Global- oder Einzelgenehmigungen beantragen können. Es werden keine Vorbedingungen festgelegt, die dazu führen würden, dass Lieferanten aufgrund von Kriterien, die nicht mit ihrer Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bereich der Verbringung und der Ausfuhrkontrolle zusammenhängen, daran gehindert würden, Allgemeingenehmigungen zu nutzen oder Global- oder Einzelgenehmigungen zu beantragen.“
d)Folgender Absatz 8a wird eingefügt:
„(8a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus delegierte Rechtsakte zu erlassen, um harmonisierte Bedingungen für die Anwendung der Absätze 5 und 8 dieses Artikels festzulegen.“
3.Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) der Empfänger oder der Lieferant ein Unternehmen ist, das gemäß Artikel 9 zertifiziert wurde,“
ii) der folgende Buchstabe e wird angefügt:
„e) die Veröffentlichung nach Artikel 5a erforderlich ist.“
b)Es werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften die Möglichkeit vor, andere als die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Allgemeingenehmigungen einzuführen.
(2b) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem Verfahren des Artikels 13a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um den Mindestumfang der Allgemeingenehmigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu harmonisieren.“
4.Folgender Artikel 5a wird angefügt:
„Artikel 5a
Genehmigungen für Verbringungen, die für die Durchführung von im Rahmen von Unionsprogrammen für die Verteidigungsindustrie finanzierten Projekten erforderlich sind
1.Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Allgemeingenehmigungen für Verbringungen, die für die Durchführung von Projekten erforderlich sind, die im Rahmen eines Programms der Union für die Verteidigungsindustrie finanziert werden. Solche Genehmigungen gelten für alle Verteidigungsgüter und erstrecken sich auf alle Verbringungen, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind.
2.Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass das in Absatz 1 genannte Genehmigungssystem auch für die späteren Phasen des Lebenszyklus der Projekte gilt, die nach den im Rahmen eines Programms der Union für die Verteidigungsindustrie finanzierten Phasen stattfinden.
3.Die Mitgliedstaaten verlangen keine zusätzlichen Verpflichtungen (z. B. Zertifikate über die Endverwendung oder Beschränkungen der Ausfuhr von Verteidigungsgütern), wenn eine im Rahmen eines Unionsprogramms für die Verteidigungsindustrie geschlossene Finanzierungsvereinbarung oder ein im Rahmen eines Unionsprogramms für die Verteidigungsindustrie geschlossener Vertrag eine Verpflichtung enthält, die mit der Durchführung eines bestimmten Projekts zusammenhängenden Verteidigungsgüter – über die Teilnehmer der Finanzierungsvereinbarung oder die betreffenden Vertragsparteien, den Fördergeber oder Auftraggeber oder gegebenenfalls die Kommission, falls diese nicht als Fördergeber oder Auftraggeber fungiert, sowie den Rechnungshof gemäß Absatz 4 hinaus – nur mit Genehmigung weiterzugeben.
4.In der Finanzierungsvereinbarung oder dem Finanzierungsvertrag können die Modalitäten festgelegt werden, gemäß denen die mit der Durchführung eines bestimmten Projekts zusammenhängenden Verteidigungsgüter an den Rechnungshof übertragen werden können, wenn die Teilnehmer, die Fördergeber oder Auftraggeber oder gegebenenfalls die Kommission, falls diese nicht als Fördergeber oder Auftraggeber fungiert, rechtlich dazu verpflichtet sind.“
5.In Artikel 8 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die Bestimmungen dieses Artikels, insbesondere Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben b und c, gelten entsprechend für die Verbringung immaterieller Technologien nur insoweit, als ihre Anwendung nicht zu unverhältnismäßigen Berichtspflichten für die Lieferanten führt.“
6.Artikel 13a wird wie folgt geändert:
a)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 8a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [Datum der Annahme der Änderungsrichtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 8a oder Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“
c)Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 8a oder Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
Artikel 2
Änderungen der Richtlinie 2009/81/EG
Die Richtlinie 2009/81/EG wird wie folgt geändert:
1.Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a)Die Nummern 15 und 16 erhalten folgende Fassung:
„15. ‚Bewerber‘: ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft beworben hat;
16.
‚Bieter‘: ein Wirtschaftsteilnehmer, der bei einem offenen Verfahren, einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft ein Angebot vorgelegt hat;“
b)Die folgenden Nummern 17a und 17b werden eingefügt:
„(17a) ‚Zentrale Beschaffungstätigkeiten‘: auf Dauer durchgeführte Tätigkeiten in einer der folgenden Formen:
a) Erwerb von Waren und/oder Dienstleistungen für Auftraggeber,
b) Vergabe öffentlicher Aufträge oder Abschluss von Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für Auftraggeber;
(17b) ‚Nebenbeschaffungstätigkeiten‘: Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, insbesondere in einer der folgenden Formen:
a) Bereitstellung technischer Infrastruktur, die es Auftraggebern ermöglicht, öffentliche Aufträge zu vergeben oder Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen abzuschließen,
b) Beratung zur Ausführung oder Planung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge,
c) Vorbereitung und Verwaltung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Namen und für Rechnung des betreffenden Auftraggebers;“
c)Nummer 18 erhält folgende Fassung:
„18. ‚Zentrale Beschaffungsstelle‘: ein Auftraggeber, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt;“
d)Die folgende Nummer 18a wird eingefügt:
„18a. ‚Offenes Verfahren‘: ein Verfahren, bei dem alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben können;“
e)Folgende Nummer 21a wird eingefügt:
„21a. ‚Dynamisches Beschaffungssystem‘: ein vollelektronisches Verfahren für Beschaffungen von marktüblichen Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des Auftraggebers genügen; dieses Verfahren ist zeitlich befristet und steht während der gesamten Verfahrensdauer jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, der die Eignungskriterien erfüllt und ein erstes Angebot im Einklang mit den Verdingungsunterlagen unterbreitet hat.“
f)Die folgende Nummer 29 wird angefügt:
„29. ‚Instandhaltung‘: alle Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Bereitschaft und Einsatzfähigkeit eines Verteidigungsguts zu gewährleisten, insbesondere um Ausrüstung bis zum Ende ihrer Nutzung in einem festgelgten Zustand zu erhalten oder in diesen Zustand zurückzuversetzen, einschließlich Einsatzbereitschaft, Langlebigkeit und Modernisierungen, Anpassung und Spezialisierung, Inspektion, Überholung, Erprobung, Instandhaltung, Modifikationen, Klassifizierung in Bezug auf die Gebrauchstauglichkeit, Reparatur, Wiederherstellung, Erneuerung, Aufarbeitung, Verwertung und Ausschlachtung.“
2.Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a)Unter Buchstabe a wird der Betrag „443 000 EUR“ durch den Betrag „900 000 EUR“ ersetzt;
b)unter Buchstabe b wird der Betrag „5 538 000 EUR“ durch den Betrag „7 000 000 EUR“ ersetzt.
3.Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 9 erhält folgende Fassung:
„(9) Der zu berücksichtigende geschätzte Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne MwSt. aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge.“
b)Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Im Falle von Innovationspartnerschaften ist der zu berücksichtigende Wert gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne MwSt. der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.“
4.Artikel 10 erhält folgende Fassung:
„Artikel 10
Vergabe von Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen
1.Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Auftraggeber Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen von einer oder durch eine zentrale Beschaffungsstelle erwerben dürfen.
Die Mitgliedstaaten können ebenfalls vorsehen, dass die Auftraggeber Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen anhand von Aufträgen, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, anhand von dynamischen Beschaffungssystemen, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle betrieben werden, oder – in dem in Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 geregelten Umfang – anhand einer Rahmenvereinbarung erwerben dürfen, die von einer zentralen Beschaffungsstelle geschlossen wurde, welche die zentralisierte Beschaffungstätigkeit anbietet. Kann ein von einer zentralen Beschaffungsstelle betriebenes dynamisches Beschaffungssystem durch andere Auftraggeber genutzt werden, ist dies im Aufruf zum Wettbewerb, mit dem das dynamische Beschaffungssystem eingerichtet wird, anzugeben.
In Bezug auf die Unterabsätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass bestimmte Beschaffungen durch Rückgriff auf zentrale Beschaffungsstellen allgemein oder eine oder mehrere bestimmte zentrale Beschaffungsstellen durchzuführen sind.
2.Bei Auftraggebern, die Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen von einer bzw. durch eine zentrale Beschaffungsstelle erwerben, wird vermutet, dass sie diese Richtlinie eingehalten haben, sofern
(a)diese zentrale Beschaffungsstelle sie eingehalten hat, oder,
(b)falls es sich bei der zentralen Beschaffungsstelle nicht um einen Auftraggeber handelt, die von ihr angewandten Vergabevorschriften mit dieser Richtlinie im Einklang stehen und gegen die Auftragsvergaben wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die den in Titel IV vorgesehenen vergleichbar sind.
Ferner wird ebenfalls davon ausgegangen, dass ein Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nachgekommen ist, wenn er Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen anhand von durch die zentrale Beschaffungsstelle vergebenen Aufträgen, anhand von durch die zentrale Beschaffungsstelle betriebenen dynamischen Beschaffungssystemen oder – in dem in Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 geregelten Umfang – anhand einer von der zentralen Beschaffungsstelle geschlossenen Rahmenvereinbarung erwirbt.
Allerdings ist der betreffende Auftraggeber für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie für die von ihm selbst durchgeführten Teile verantwortlich, insbesondere in folgenden Fällen:
(a)Vergabe eines Auftrags im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems, das durch eine zentrale Beschaffungsstelle betrieben wird;
(b)Durchführung eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb gemäß einer Rahmenvereinbarung, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle geschlossen wurde;
(c)Festlegung gemäß Artikel 29 Absatz 4, welcher der Wirtschaftsteilnehmer, der Partei der Rahmenvereinbarung ist, eine bestimmte Aufgabe aufgrund einer Rahmenvereinbarung, die von einer zentralen Beschaffungsstelle geschlossen wurde, ausführen soll.
3.Auftraggeber können, ohne die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren anzuwenden, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben.
Derartige öffentliche Dienstleistungsaufträge können auch die Ausübung von Nebenbeschaffungstätigkeiten umfassen.“
5.Folgender Artikel 10a wird angefügt:
„Artikel 10a
Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten
1.Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß diesem Artikel gemeinsam handeln.
Auftraggeber dürfen die Bestimmungen dieses Artikels nicht dazu verwenden, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zu umgehen, denen sie in ihrem Mitgliedstaat unterliegen.
2.Ein Mitgliedstaat darf seine Auftraggeber nicht daran hindern, zentrale Beschaffungstätigkeiten zu nutzen, die von zentralen Beschaffungsstellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat angeboten werden, oder Auftraggebern in einem anderen Mitgliedstaat zentrale Beschaffungstätigkeiten anzubieten.
In Bezug auf zentrale Beschaffungstätigkeiten, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle angeboten werden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Auftraggeber hat, können die Mitgliedstaaten jedoch festlegen, dass ihre Auftraggeber nur von den zentralen Beschaffungstätigkeiten im Sinne des Artikels 1 Nummer 17b Buchstabe a oder b Gebrauch machen dürfen.
3.Die zentrale Beschaffung durch eine zentrale Beschaffungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Beschaffungsstelle ihren Sitz hat.
Die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Beschaffungsstelle ihren Sitz hat, gelten auch für die Vergabe eines Auftrags im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems und die Durchführung eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung.
4.Mehrere Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten können gemeinsam einen öffentlichen Auftrag vergeben, eine Rahmenvereinbarung schließen oder ein dynamisches Beschaffungssystem betreiben. Ebenfalls können sie Aufträge auf der Basis der Rahmenvereinbarung – in dem in Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 geregelten Umfang – oder des dynamischen Beschaffungssystems vergeben.
Sofern die notwendigen Einzelheiten nicht in einem internationalen Übereinkommen geregelt sind, das zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten geschlossen wurde, schließen die teilnehmenden Auftraggeber eine Vereinbarung, worin Folgendes festgelegt ist:
a) die Zuständigkeiten der Parteien und die einschlägigen anwendbaren nationalen Bestimmungen;
b) die interne Organisation des Vergabeverfahrens, einschließlich der Handhabung des Verfahrens, der Verteilung der zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen und des Abschlusses der Verträge.
Es wird davon ausgegangen, dass ein teilnehmender Auftraggeber seine Verpflichtungen nach dieser Richtlinie erfüllt hat, wenn er Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen von einem Auftraggeber erwirbt, der für das Vergabeverfahren zuständig ist. Bei der Festlegung der Zuständigkeiten und des anwendbaren nationalen Rechts gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a können die teilnehmenden Auftraggeber bestimmte Zuständigkeiten untereinander aufteilen und die anwendbaren Bestimmungen ihres jeweiligen Mitgliedstaats festlegen. Die Aufteilung der Zuständigkeiten und die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften müssen in den Auftragsunterlagen für die gemeinsam vergebenen öffentlichen Aufträge angegeben werden.
5.Haben mehrere Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten eine nach Unionsrecht eingerichtete gemeinsame Einrichtung gegründet, so einigen sich die teilnehmenden Auftraggeber durch einen Beschluss des zuständigen Organs der gemeinsamen Einrichtung auf die geltenden nationalen Vergabevorschriften eines der folgenden Mitgliedstaaten:
a) die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsame Einrichtung ihren eingetragenen Sitz hat;
b) die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsame Einrichtung ihre Tätigkeiten ausübt.
Die in Unterabsatz 1 genannte Vereinbarung gilt entweder unbefristet, wenn dies im Gründungsrechtsakt der gemeinsamen Einrichtung festgelegt wurde, oder kann auf einen bestimmten Zeitraum, bestimmte Arten von Aufträgen oder eine oder mehrere Auftragserteilungen beschränkt werden.“
6.In Artikel 13 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:
„c) Aufträge, die im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben werden, das auf Forschung und Entwicklung beruht und von mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam für die Entwicklung eines neuen Produkts oder für eine zu wesentlichen Änderungen oder wesentlichen Verbesserungen eines bestehenden Produkts führende Modernisierung und gegebenenfalls für die späteren Phasen des gesamten oder eines Teils des Lebenszyklus dieses Produkts durchgeführt wird. Wird ein Mitgliedstaat nach Abschluss der Forschungs- und Entwicklungsphase dieses Programms Vollmitglied eines Kooperationsprogramms, so gilt dieser Artikel für den beitretenden Mitgliedstaat hinsichtlich der späteren Phasen des Lebenszyklus des Produkts. Ein von Organen oder Einrichtungen der Union verwaltetes Forschungs- und Entwicklungsprojekt, das im Einklang mit den Unionsvorschriften durchgeführt und aus dem Unionshaushalt finanziert wird, stellt ein von mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführtes Kooperationsprogramm dar und kann in den Phasen nach der Forschungs- und Entwicklungsphase fortgeführt werden; in diesem Fall können auch im Rahmen des Folgeprogramms vergebene Aufträge gemäß diesem Artikel ausgeschlossen werden;
d) Aufträge, die in einem Drittland vergeben werden, einschließlich ziviler Beschaffungen im Rahmen des Einsatzes oder der Ausbildung von Truppen außerhalb des Gebiets der Union, wenn es aus operativen Gründen erforderlich ist, dass sie an im Operationsgebiet ansässige Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden;“
7.In Artikel 25 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
„Die Auftraggeber können Aufträge im offenen Verfahren, im nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben.
Unter den in Artikel 27 oder Artikel 27a genannten Umständen können sie Aufträge vermittels eines wettbewerblichen Dialogs oder einer Innovationspartnerschaft vergeben.“
8.Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Bei besonders komplexen Aufträgen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Auftraggeber den wettbewerblichen Dialog gemäß diesem Artikel anwenden können, falls ihres Erachtens die Vergabe eines Auftrags im offenen Verfahren, im nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung nicht möglich ist.
Die Vergabe eines Auftrags darf ausschließlich nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgen.“
9.Folgender Artikel 27a wird angefügt:
„Artikel 27a
Innovationspartnerschaft
1.Jeder Wirtschaftsteilnehmer kann auf eine Auftragsbekanntmachung hin einen Antrag auf Teilnahme an einer Innovationspartnerschaft stellen, indem er die Informationen für eine qualitative Eignung vorlegt, die von dem Auftraggeber verlangt werden.
Der Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen den Bedarf an einem innovativen Produkt beziehungsweise innovativen Dienstleistungen oder Bauleistungen angeben, die nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Produkten, Dienstleistungen oder Bauleistungen befriedigt werden kann. Er muss angeben, welche Elemente dieser Beschreibung indikative Mindestanforderungen darstellen, die alle Angebote erfüllen sollten. Die bereitgestellten Informationen müssen so präzise sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen.
Der Auftraggeber kann beschließen, die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, zu bilden.
Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Der Auftraggeber bewertet die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegten Informationen und fordert die geeigneten Bewerber zur Teilnahme am Verfahren auf. Die Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, begrenzen. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses gemäß Artikel 47.
2.Ziel der Innovationspartnerschaft muss die Entwicklung eines innovativen Produkts beziehungsweise einer innovativen Dienstleistung oder Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen sein, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen den Auftraggebern und den Teilnehmern vereinbart worden sind.
Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend den Schritten des Forschungs- und Innovationsprozesses in aufeinanderfolgende Phasen strukturiert und kann die Herstellung der Produkte, die Erbringung der Dienstleistungen oder die Fertigstellung der Bauleistung umfassen. Die Innovationspartnerschaft legt die von den Partnern zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung der Vergütung in angemessenen Tranchen fest.
Auf der Grundlage dieser Ziele kann der Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber befinden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder – im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern – die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass diese Möglichkeiten bestehen und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.
3.Sofern in diesem Artikel nicht anders vorgesehen, verhandeln die Auftraggeber mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, um die Angebote inhaltlich zu verbessern.
Die Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen.
4.Die Auftraggeber gewährleisten, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Sie unterrichten alle Bieter, deren Angebote nicht gemäß Absatz 5 ausgeschlossen wurden, schriftlich über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen oder anderer Auftragsunterlagen. Im Anschluss an solche Änderungen gewähren die Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls modifizierte Angebote einzureichen.
In Übereinstimmung mit Artikel 6 dürfen die Auftraggeber vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung hat keine allgemeine Gültigkeit, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt.
5.Die Verhandlungen während des Verfahrens der Innovationspartnerschaft können in aufeinanderfolgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder in den Auftragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder den Auftragsunterlagen gibt der Auftraggeber an, ob er von dieser Option Gebrauch machen wird. Vor Ende einer laufenden Phase kann der Auftraggeber die Zuschlagskriterien und die Höchstkosten festlegen, die zugrunde gelegt werden, um die in der folgenden Phase berücksichtigten Angebote auszuwählen. Diese Zuschlagskriterien und die Höchstkosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen der laufenden Phase und zu den Zielen der Innovationspartnerschaft stehen. Falls ein Bieter, der in einer früheren Phase ausgeschlossen wurde, aufgrund dieser Zuschlagskriterien und der Höchstkosten für die folgende Phase in Betracht kommt, wird er zur Teilnahme an der folgenden Phase aufgefordert.
6.Bei der Auswahl der Bewerber wenden die Auftraggeber insbesondere die Kriterien an, die die Fähigkeiten der Bewerber auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie der Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen.
Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge seiner Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, können Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der vom Auftraggeber genannten Bedürfnisse abzielen, die von den bereits vorhandenen Lösungen nicht erfüllt werden können.
Der Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen die für die Rechte des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrungen festlegen. Im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern darf der Auftraggeber gemäß Artikel 6 den anderen Partnern keine vorgeschlagene Lösung oder andere von einem Partner im Rahmen der Partnerschaft mitgeteilten vertraulichen Informationen ohne die Zustimmung dieses Partners offenlegen. Eine solche Zustimmung darf keine allgemeine Gültigkeit haben, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt.
7.Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und die Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, widerspiegeln. Der geschätzte Wert der Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen Investition nicht unverhältnismäßig sein.“
10.Artikel 28 wird wie folgt geändert:
a)Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen:
a) wenn im Rahmen eines offenen Verfahrens, eines nichtoffenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung, eines wettbewerblichen Dialogs oder einer Innovationspartnerschaft keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden; der Kommission muss in diesem Fall ein Bericht vorgelegt werden, wenn sie dies wünscht;
b) wenn im Rahmen eines offenen Verfahrens, eines nichtoffenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung, eines wettbewerblichen Dialogs oder einer Innovationspartnerschaft keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den innerstaatlichen, mit den Artikeln 5, 19, 21 und 24 sowie mit Titel II Kapitel VII zu vereinbarenden Vorschriften unannehmbar sind, sofern:
i) die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden und
ii) wenn sie in das betreffende Verhandlungsverfahren alle diejenigen – und nur diejenigen – Bieter in das Verfahren einbeziehen, die die Kriterien der Artikel 39 bis 46 erfüllen und die im Verlauf des vorangegangenen offenen Verfahrens, nichtoffenen Verfahrens oder wettbewerblichen Dialogs oder der vorangegangenen Innovationspartnerschaft Angebote eingereicht haben, die den formalen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprechen;
c) wenn dringliche Gründe aufgrund von Krisensituationen es nicht zulassen, die Fristen – auch die verkürzten Fristen gemäß Artikel 33 Absatz 7 – einzuhalten, die für das offene und das nichtoffene Verfahren sowie das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung vorgeschrieben sind. Dies kann beispielsweise in den Fällen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d zutreffen;
d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die betreffenden Auftraggeber nicht voraussehen konnten, es nicht zulassen, die Fristen – auch die verkürzten Fristen gemäß Artikel 33 Absatz 7 – einzuhalten, die für das offene, das nichtoffene Verfahren oder das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung vorgeschrieben sind. Die angeführten Umstände zur Begründung der zwingenden Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall den Auftraggebern zuzuschreiben sein;
e) wenn der Auftrag aus technischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann;“
b)Unter Nummer 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:
„c) bei Verträgen, die zwischen dem Auftraggeber und mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossen werden, nachdem parallel laufende, konkurrierende Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchgeführt wurden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(I)Die parallel laufenden, konkurrierenden Forschungs- und Entwicklungsaufträge wurden vom Auftraggeber, der die Waren oder Dienstleistungen beschafft, nach einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung, einem nichtoffenen Verfahren oder einem offenen Verfahren vergeben;
(II)die beschafften Waren oder Dienstleistungen sind das Ergebnis eines der Forschungs- und Entwicklungsaufträge;
(III)der Wert der Waren oder Dienstleistungen überschreitet nicht das Zehnfache des Werts des Forschungs- und Entwicklungsauftrags, aus dem er resultiert;
(IV)die Auftragnehmer und ihre Unterauftragnehmer sind in einem Mitgliedstaat oder einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat niedergelassen, haben dort ihren Hauptgeschäftssitz und führen dort den Forschungs- und Entwicklungsauftrag sowie den Liefervertrag unter Verwendung von Ressourcen durch, die sich in diesem Gebiet befinden;
(V)die Leitungsstrukturen der Auftragnehmer und ihrer Unterauftragnehmer haben ihren Sitz in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine;
(VI)die Auftragnehmer und die Unterauftragnehmer unterliegen nicht der Kontrolle durch ein Drittland, bei dem es sich weder um einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat noch um die Ukraine handelt, oder durch einen Rechtsträger eines Drittlands, der nicht in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat niedergelassen ist;
(VII)die Waren wurden in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine entworfen und unterliegen keiner Kontrolle oder Beschränkung durch ein Drittland, bei dem es sich nicht um einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder die Ukraine handelt, oder durch einen Rechtsträger eines Drittlands, der nicht in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine niedergelassen ist;“
c)Unter Nummer 3 wird der folgende Buchstabe d angefügt:
„d) bei der gemeinsamen Beschaffung militärischer Ausrüstung, die vor dem 1. Januar 2031 von Auftraggebern aus mindestens drei Mitgliedstaaten abgeschlossen wurde, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(I)Die Auftraggeber aus den betreffenden Mitgliedstaaten beschaffen identische oder nur geringfügig abgeänderte Verteidigungsgüter n;
(II)der Auftrag umfasst zumindest die gemeinsame Instandhaltung der beschafften Verteidigungsgüter zusätzlich zur Beschaffung der Verteidigungsgüter. Auf die Anforderung des Vertrags über die gemeinsame Instandhaltung kann verzichtet werden, wenn das beschaffte Verteidigungsgut in der Regel nicht instandgehalten werden muss;
(III)an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer müssen ihren Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine haben. Sie unterliegen nicht der Kontrolle durch ein Drittland, bei dem es sich weder um einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat noch um die Ukraine handelt, oder durch einen anderen Rechtsträger eines Drittlands, der nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine niedergelassen ist;
(IV)Artikel 16 Absätze 5, 6 und 9 der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates* gilt, soweit die betreffenden Absätze sich auf Auftragnehmer beziehen;
(V)bei den an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmern kann davon ausgegangen werden, dass sie den in den Nummern ii und iii genannten Förderfähigkeitsbedingungen genügen, wenn sie gleichwertige Bedingungen nach den Verordnungen (EU) 2018/1092**, (EU) 2021/697***, (EU) 2023/1525**** oder (EU) 2023/2418***** des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt haben und sofern die Erfüllung dieser Bedingungen nicht durch spätere Änderungen infrage gestellt wird;
(VI)die für die Zwecke der gemeinsamen Beschaffung genutzten Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmer und Unterauftragnehmer müssen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines dem EWR angehörenden EFTA-Staates befinden. Verfügen an der gemeinsamen Beschaffung beteiligte Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines dem EWR angehörenden EFTA-Staats über keine unverzüglich verfügbaren Alternativen oder einschlägigen Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, können sie ihre Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die sich außerhalb dieser Hoheitsgebiete befinden oder dort gehalten werden, nutzen, sofern eine solche Nutzung nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderläuft;
(VII)die Kosten der Bestandteile mit Ursprung außerhalb der Union oder der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten dürfen 35 % der geschätzten Kosten der Bestandteile des Endprodukts nicht übersteigen.
__________
d)Nummer 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) bei neuen Bau- oder Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem offenen Verfahren, einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft vergeben wurde.
Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens wird bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das erste Projekt angegeben; der für die Fortführung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Anwendung des Artikels 8 berücksichtigt.
Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen fünf Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Auftrags angewandt werden, abgesehen von Ausnahmefällen, die durch die Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und der durch einen Wechsel des Unternehmens entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden;“
e)Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. für Aufträge im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen für die Streit- oder Sicherheitskräfte eines Mitgliedstaats, die im Ausland eingesetzt werden beziehungsweise eingesetzt werden sollen, wenn der Auftraggeber diese Dienste bei Wirtschaftsteilnehmern beschaffen muss, die die Gültigkeit ihrer Angebote nur für so kurze Zeit garantieren, dass die Fristen für das offene Verfahren, das nichtoffene Verfahren oder das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung, einschließlich der verkürzten Fristen gemäß Artikel 33 Absatz 7, nicht eingehalten werden kann.“
11.Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
„Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung beträgt höchstens zehn Jahre, abgesehen von Ausnahmefällen, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und der durch einen Wechsel des Lieferanten entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden.“
12.In Titel II Kapitel V wird folgender Artikel 29a eingefügt:
„Artikel 29a
Dynamisches Beschaffungssystem
1.Für Beschaffungen von marktüblichen Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der Auftraggeber genügen, können letztere auf ein dynamisches Beschaffungssystem zurückgreifen. Beim dynamischen Beschaffungssystem handelt es sich um ein vollelektronisches Verfahren, das während seiner Laufzeit jedem Wirtschaftsteilnehmer offensteht, der die Auswahlkriterien erfüllt. Es kann in Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen untergliedert werden, die anhand von Merkmalen der vorgesehenen Beschaffung in der betreffenden Kategorie objektiv definiert werden. Diese Merkmale können eine Bezugnahme auf den höchstzulässigen Umfang späterer konkreter Aufträge oder auf ein spezifisches geografisches Gebiet, in dem spätere konkrete Aufträge auszuführen sind, enthalten.
2.Bei der Beschaffung über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgen die Auftraggeber die Vorschriften für das nichtoffene Verfahren. Alle Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen, werden zum System zugelassen. Haben Auftraggeber das System in Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels in Kategorien von Bauleistungen, Waren oder, Dienstleistungen untergliedert, so legen sie die geltenden Auswahlkriterien für jede Kategorie fest.
Ungeachtet des Artikels 33 gelten folgende Fristen:
(b)Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung beziehungsweise — wenn eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb dient — die Aufforderung zur Interessensbestätigung übermittelt wird. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.
(c)Die Mindestfrist für den Eingang der Angebote beträgt zehn Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
3.Die gesamte Kommunikation im Zusammenhang mit dem dynamischen Beschaffungssystem erfolgt ausschließlich elektronisch.
4.Für die Zwecke der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem verfahren die Auftraggeber wie folgt:
(a)Sie veröffentlichen einen Aufruf zum Wettbewerb, in dem sie präzisieren, dass es sich um ein dynamisches Beschaffungssystem handelt;
(b)in den Auftragsunterlagen geben sie mindestens die Art und geschätzte Quantität der geplanten Beschaffungen an, sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das dynamische Beschaffungssystem, einschließlich seiner Funktionsweise, der verwendeten elektronischen Ausrüstung und der technischen Vorkehrungen und Spezifikationen der Verbindung;
(c)sie geben jede Einteilung in Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen sowie die entsprechenden Merkmale an;
(d)sie bieten einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang zu den Auftragsunterlagen, solange das System Gültigkeit hat.
5.Die Auftraggeber räumen während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, die Teilnahme am System unter den in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen zu beantragen. Die Auftraggeber bringen ihre Bewertung derartiger Anträge auf der Grundlage der Auswahlkriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Eingang zum Abschluss. Die Frist kann in begründeten Einzelfällen auf 15 Arbeitstage verlängert werden, insbesondere wenn zusätzliche Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können Auftraggeber, solange die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen des dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt wurde, die Bewertungsfrist verlängern, sofern während der verlängerten Bewertungsfrist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt. In den Auftragsunterlagen geben die Auftraggeber die Dauer der Fristverlängerung an, die sie anzuwenden gedenken.
Die Auftraggeber unterrichten den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zum frühestmöglichen Zeitpunkt darüber, ob er zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde.
6.Die Auftraggeber fordern alle zugelassenen Teilnehmer auf, gemäß Artikel 34 ein Angebot für jede einzelne Auftragsvergabe über das dynamische Beschaffungssystem zu unterbreiten. Wurde das dynamische Beschaffungssystem in Kategorien von Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen untergliedert, so fordern die Auftraggeber alle Teilnehmer, die für die dem betreffenden konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassen wurden, auf, ein Angebot zu unterbreiten.
Sie erteilen dem Bieter mit dem besten Angebot den Zuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien, die in der Bekanntmachung für das dynamische Beschaffungssystem beziehungsweise – wenn eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb dient – in der Aufforderung zur Interessensbestätigung genannt wurden. Diese Kriterien können gegebenenfalls in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genauer formuliert werden.
7.Die Auftraggeber geben im Aufruf zum Wettbewerb die Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems an. Unter Verwendung folgender Standardformulare unterrichten sie die Kommission über eine etwaige Änderung dieser Gültigkeitsdauer:
(a)Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des Systems geändert, ist das ursprünglich für den Aufruf zum Wettbewerb für das dynamische Beschaffungssystem verwendete Formular zu nutzen;
(b)wird das System eingestellt, muss eine Vergabebekanntmachung im Sinne des Artikels 30 Absatz 3 erfolgen.
8.Den am dynamischen Beschaffungssystem interessierten oder teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern dürfen vor oder während der Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems keine Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden.“
13.Artikel 30 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„2. Auftraggeber, die einen Auftrag oder eine Rahmenvereinbarung im Wege eines offenen Verfahrens, eines nichtoffenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung, eines wettbewerblichen Dialogs oder einer Innovationspartnerschaft zu vergeben beabsichtigen, teilen ihre Absicht durch eine Bekanntmachung mit.
b)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„2a. Die Auftraggeber verschicken spätestens 30 Tage nach jeder Zuschlagserteilung eine Bekanntmachung über die Aufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben wurden. Sie können diese Bekanntmachungen jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall versenden sie die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.“
14.Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„2. Bei nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung, der Anwendung eines wettbewerblichen Dialogs und der Anwendung einer Innovationspartnerschaft beträgt die Mindestfrist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Bei nichtoffenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.“
15.Artikel 34 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Bei nichtoffenen Verfahren, bei Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung, bei wettbewerblichen Dialogen und bei Innovationspartnerschaften fordert der Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Angebote einzureichen oder zu verhandeln beziehungsweise – im Falle des wettbewerblichen Dialogs – am Dialog teilzunehmen oder – im Falle einer Innovationspartnerschaft – einen Antrag auf Teilnahme einzureichen.“
16.Artikel 35 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Der Auftraggeber teilt den Bewerbern und Bietern schnellstmöglich seine Entscheidungen über die Zuschlagserteilung, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit, einschließlich der Gründe, aus denen beschlossen wurde, auf die Vergabe eines Auftrags oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, für den bzw. die eine Ausschreibung stattgefunden hat, zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten beziehungsweise kein dynamisches Beschaffungssystem einzurichten; diese Information wird schriftlich erteilt, falls dies beim Auftraggeber beantragt wurde.“
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„3. Die Auftraggeber können beschließen, bestimmte in Absatz 1 genannte Angaben über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse, insbesondere den Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen, anderweitig zuwiderlaufen, berechtigte geschäftliche Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.“
17.In Titel II Kapitel VII Abschnitt 2 werden die folgenden Artikel 46a und 46b eingefügt:
„Artikel 46a
Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden sollen
1.Bei den nichtoffenen Verfahren, bei den Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei den Innovationspartnerschaften können die Auftraggeber die Zahl von Bewerbern, die die Eignungskriterien erfüllen und die sie zur Abgabe von Angeboten auffordern oder zum Dialog einladen werden, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in Höhe der in Absatz 2 genannten Mindestzahl zur Verfügung stehen.
2.Die Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung die von ihnen vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.
Bei nichtoffenen Verfahren muss die Anzahl der Bewerber mindestens fünf betragen. Bei Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung, wettbewerblichen Dialogen und Innovationspartnerschaften muss die Anzahl der Bewerber mindestens drei betragen. In jedem Fall muss die Zahl der eingeladenen Bewerber ausreichend hoch sein, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.
Die Auftraggeber laden eine Anzahl von Bewerbern ein, die zumindest der Mindestzahl an Bewerbern entspricht. Sofern jedoch die Zahl von Bewerbern, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen gemäß Artikel 38 Absatz 3 erfüllen, unter der Mindestzahl liegt, kann der Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Der Auftraggeber lässt andere Wirtschaftsteilnehmer, die sich nicht um Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, nicht zu demselben Verfahren zu.
Artikel 46b
Verringerung der Zahl der Angebote und Lösungen
Machen die Auftraggeber von der in Artikel 26 Absatz 3 und in Artikel 27 Absatz 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Zahl der zu erörternden Lösungen oder der Angebote, über die verhandelt wird, zu verringern, so tun sie dies aufgrund der Zuschlagskriterien, die sie in den Auftragsunterlagen angegeben haben. In der Schlussphase müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Zahl von Angeboten, Lösungen oder geeigneten Bewerbern vorliegt.“
18.In Titel II Kapitel VII Abschnitt 3 wird folgender Artikel 49a eingefügt:
„Artikel 49a
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
1.Aufträge und Rahmenvereinbarungen können in den folgenden Fällen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie geändert werden:
(a)wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Auftragsunterlagen in Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln, die auch Preisüberprüfungsklauseln beinhalten können, oder Optionen vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung verändern würden;
(b)bei zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer, die erforderlich geworden sind und nicht in den ursprünglichen Auftragsunterlagen vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des Auftragnehmers
(I) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen des ursprünglichen Vergabeverfahrens beschafften Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen kann und
(II)mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre;
eine Preiserhöhung darf jedoch nicht mehr als 50 % des Werts des ursprünglichen Auftrags betragen. Werden mehrere aufeinanderfolgende Änderungen vorgenommen, so gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung. Solche aufeinanderfolgenden Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, diese Richtlinie zu umgehen;
(c)wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(I)Die Änderung wurde aufgrund von Umständen erforderlich, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender Auftraggeber nicht vorhersehen konnte,
(II)der Gesamtcharakter des Auftrags verändert sich aufgrund der Änderung nicht,
(III)eine etwaige Preiserhöhung beträgt nicht mehr als 50 % des Werts des ursprünglichen Auftrags oder der ursprünglichen Rahmenvereinbarung. Werden mehrere aufeinanderfolgende Änderungen vorgenommen, so gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung. Solche aufeinanderfolgenden Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, diese Richtlinie zu umgehen;
(d)wenn ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer ersetzt, an den der Auftraggeber den Auftrag ursprünglich vergeben hatte, aufgrund entweder
(IV)einer eindeutig formulierten Überprüfungsklausel oder Option gemäß Buchstabe a,
(V)der Tatsache, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Eignungskriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung –einschließlich Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz – ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen, oder
(VI)der Tatsache, dass der Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Hauptauftragnehmers gegenüber seinen Unterauftragnehmern übernimmt, wenn diese Möglichkeit in den nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 21 vorgesehen ist;
(e)wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Wert, nicht wesentlich im Sinne des Absatzes 2 sind.
Die Auftraggeber, die einen Auftrag in den Fällen gemäß den Buchstaben b und c geändert haben, veröffentlichen eine diesbezügliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Bekanntmachung muss sinngemäß die in der Vergabebekanntmachung verlangten Angaben enthalten.
2.Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Preises der angepasste Preis als Referenzwert herangezogen.
3.Eine Änderung eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während seiner beziehungsweise ihrer Laufzeit gilt als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe e, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag beziehungsweise der ursprünglich vergebenen Rahmenvereinbarung unterscheidet. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist eine Änderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
(a)Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten;
(b)mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Auftrag beziehungsweise der ursprünglichen Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen war;
(c)mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung erheblich ausgeweitet;
(d)ein neuer Auftragnehmer ersetzt den Auftragnehmer, an den der Auftraggeber den Auftrag ursprünglich vergeben hatte, in anderen als den in Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen Fällen.
4.Ein neues Vergabeverfahren im Einklang mit dieser Richtlinie ist erforderlich bei anderen als den in Absatz 1 vorgesehenen Änderungen der Bestimmungen eines öffentlichen Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während seiner beziehungsweise ihrer Laufzeit.“
19.Die Artikel 65, 66 und 68 werden gestrichen.
Artikel 3
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am […] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem […] an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident /// Die Präsidentin