Straßburg, den 17.6.2025

COM(2025) 822 final

2025/0176(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008, (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2019/1021 und (EU) 2021/697 hinsichtlich der Verteidigungsbereitschaft und der Erleichterung von Investitionen im Verteidigungsbereich und der Bedingungen für die Verteidigungsindustrie


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die russische Invasion der Ukraine hat deutlich gemacht, dass die Kapazitäten der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) dringend gestärkt werden müssen, um die Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten angesichts sich abzeichnender Sicherheitsbedrohungen zu unterstützen. Der anhaltende Konflikt hat Schwachstellen in der europäischen Verteidigungslandschaft offenbart und unterstrichen, wie wichtig es ist, die Produktionskapazitäten der EDTIB unverzüglich auszubauen und ihr Innovationspotenzial voll auszuschöpfen, insbesondere durch Beschleunigung der Innovationszyklen.

Im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 1 wird betont, dass „[d]er Wiederaufbau der europäischen Verteidigung ... zunächst einmal massive Investitionen über einen längeren Zeitraum [erfordert]“. Und weiter: „Gemeinsam müssen wir die Arbeit in allen Schwerpunktbereichen beschleunigen, damit die Verteidigungsbereitschaft Europas schnellstens erhöht und sichergestellt werden kann, dass Europa bis spätestens 2030 über ein starkes und ausreichendes europäisches Verteidigungsdispositiv verfügt“.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen zielt der vorliegende Vorschlag im Anschluss an die Aufforderung des Rates an die Europäische Kommission, die Arbeit in allen Schwerpunktbereichen zu beschleunigen, um die Verteidigungsbereitschaft Europas bis 2030 entscheidend zu erhöhen, darauf ab, den rechtlichen Rahmen der Union so zu gestalten, dass er einen raschen Ausbau der verteidigungsindustriellen Kapazitäten und die Stärkung der Innovation begünstigt, damit ein Niveau der Verteidigungsbereitschaft erreicht wird, das eine Verringerung des Risikos bewaffneter Angriffe durch glaubwürdige Abschreckung und die Möglichkeit der Abwehr ermöglicht.

In dem Vorschlag werden die erheblichen Investitionslücken im Verteidigungsbereich berücksichtigt, die in den letzten Jahrzehnten entstanden sind und außerordentliche Anstrengungen erfordern, um die Verteidigungsbereitschaft bis 2030 wiederherzustellen. Ferner wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der derzeitige Rechtsrahmen nicht an diesen Bedarf angepasst ist und angepasst werden muss, damit das Ziel der Verteidigungsbereitschaft bis 2030 erreicht wird.

Konkret sieht der vorliegende Vorschlag der Kommission eine Ausweitung geltender Bestimmungen in speziell auf Verteidigung und den Europäischen Verteidigungsfonds bezogenen sowie in nicht verteidigungsspezifischen Rechtsvorschriften vor, um regulatorische Hindernisse zu beseitigen und die Verteidigungsbereitschaft der EU sowie den Aufbau industrieller Kapazitäten zu fördern.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Alle von diesem Vorschlag betroffenen Rechtsvorschriften enthalten Bestimmungen, die die Belastung für die Mitgliedstaaten und die Industrie verringern oder sie bei der Erfüllung der ihnen aus den jeweiligen Rechtsakten erwachsenden Verpflichtungen unterstützen sollen, damit die betreffenden Rechtsvorschriften leichter und mit weniger Aufwand anzuwenden sind. Es wird als notwendig erachtet, die Bestimmungen auf den EU-weiten Verteidigungsmarkt auszudehnen, um die Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten zu unterstützen und die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und innovativen europäischen Verteidigungsindustrie zu fördern. 

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Verteidigungsmarktes sollen auf bestehenden politischen Bestimmungen aufbauen und diese ergänzen, um die Verteidigungsfähigkeiten Europas zu verbessern und die Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten zu unterstützen.

Im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) stellt die Kommission sicher, dass ihre Rechtsvorschriften zweckdienlich und auf die Bedürfnisse der Interessenträger zugeschnitten sind sowie den Aufwand minimieren und gleichzeitig die verfolgten Ziele erreichen. Dieser Vorschlag ist daher Teil des REFIT-Programms; mit ihm soll unnötiger Aufwand für den Verteidigungssektor vermieden werden, indem die für ihn geltenden Regelungen an die derzeit für die verschiedenen Verfahren und Regelungen geltenden Vorschriften angeglichen werden.

Der vorliegende Vorschlag konzentriert sich auf den in der jetzigen Lage tatsächlich bestehenden Bedarf im Interesse der Verteidigungsbereitschaft, wodurch die Ziele der Gesetzgebung effizienter und mit weniger Aufwand für Unternehmen und Behörden zu erreichen sind.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

   Rechtsgrundlage

Mit dem Vorschlag werden bestehende EU-Verordnungen geändert. Die Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist daher die gleiche wie die Rechtsgrundlage der geänderten Verordnungen. Soweit mit dieser Verordnung die Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008 und (EU) Nr. 528/2012 geändert werden, ist Artikel 114 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für diese Änderungen. Soweit mit dieser Verordnung die Verordnung (EU) 2019/1021 geändert wird, ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für diese Änderungen. Soweit mit dieser Verordnung die Verordnung (EU) 2021/697 geändert wird, sind Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 4, Artikel 183 und Artikel 188 Absatz 2 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für diese Änderungen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die direkt oder indirekt aus dem Unionsrecht hervorgehenden Verpflichtungen, Ausnahmen oder Abweichungen können daher nur auf Unionsebene geändert werden. Die Mitgliedstaaten, die Industrie und die Kommission werden aus den vorgeschlagenen Änderungen, die der Verteidigungsbereitschaft und der Vereinfachung im Verteidigungsbereich dienen, Nutzen ziehen.

Verhältnismäßigkeit

Durch die Ausweitung von Bestimmungen auf den Bereich Verteidigung oder die Einführung spezifischer Ausnahmen für die Verteidigung in verschiedenen EU-Rechtsvorschriften wird der Rechtsrahmen vereinfacht, und zwar durch minimale Änderungen an geltenden Verpflichtungen, mit denen die Erfordernisse der Verteidigungsbereitschaft für die Mitgliedstaaten klargestellt und spezifiziert werden, sodass anschließend der Bereich Verteidigung ebenso behandelt wird wie die übrigen von den entsprechenden Vorschriften erfassten Bereiche, wobei stets die geeigneten Schutzklauseln gelten. Der Vorschlag beschränkt sich daher auf die Änderungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass für die Verteidigungsbereitschaft in den verschiedenen Politikbereichen der EU derselbe Rechtsrahmens gilt.

Die Maßnahmen gehen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Diese Rechtsvorschriften enthalten Bestimmungen, die der Lage und dem wachsenden Bedarf des Verteidigungssektors Rechnung tragen und sicherstellen, dass die Anforderungen keine unnötige Belastung für die Prozesse der Erlangung der Verteidigungsbereitschaft, der Produktion und der Lieferkette darstellen. Dieser Vorschlag zielt letztlich darauf ab, die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften zu erleichtern und den Aufwand zu verringern.

Im Interesse der Effizienz scheint daher ein gemeinsamer Vorschlag für die verschiedenen für die Verteidigung einschlägigen Bestimmungen in Form des Omnibus-Vorschlags für die Verteidigungsbereitschaft die am besten geeignete Lösung zu sein. Insbesondere ist die Wahl einer Verordnung für diesen Vorschlag dadurch gerechtfertigt, dass dasselbe Rechtsinstrument wie die zu ändernden Rechtsakte verwendet werden muss.

Die gezielten Änderungen betreffen nur geltende Elemente, die nun auf Verteidigungszwecke ausgeweitet werden und daher in einen einzigen Vorschlag aufgenommen werden können.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Nicht zutreffend 

Konsultation der Interessenträger

Das Verfahren zur Konsultation der Interessenträger war umfassend; es bestand aus einer öffentlichen Umfrage, die bis zum 22. April 2025 zur Teilnahme zugänglich war, sowie aus einer Reihe themenbezogener Treffen mit Mitgliedstaaten, maßgeblichen Unternehmensvertretern aus der Union und anderen wichtigen Interessenträgern. Konkret holten die Kommissionsdienststellen im Anschluss an die öffentliche Konsultation im April 2025 und die ausgiebigen Konsultationen im Zusammenhang mit der Zwischenbewertung des Europäischen Verteidigungsfonds 2 Daten, Stellungnahmen und Vorschläge der Mitgliedstaaten, der Industrie und anderer Interessenträger zu rechtlichen, regulatorischen und administrativen Hindernissen ein, die die Fähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie beschränkten, die Produktion dynamischer aufzustocken und bis 2030 Verteidigungsbereitschaft zu erreichen. Das Omnibus-Paket für die Verteidigungsbereitschaft enthält sowohl Sofort- als auch Korrekturmaßnahmen sowie langfristige strategische Lösungen zur Beseitigung der genannten Hindernisse.

Viele Interessenträger, Mitgliedstaaten sowie Akteure aus der Industrie nahmen zu Vorschriften über Chemikalien Stellung, insbesondere zu der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 3 . Sorge bereitete ihnen vor allem die Tatsache, dass Verteidigungs- und Sicherheitserwägungen in den frühen Phasen der verschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt werden; genannt wurden etwa die laufenden Beratungen zu per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS). Mehrere Interessenträger hielten auch die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Ausnahmen im Interesse der Landesverteidigung zuzulassen (Artikel 2 Absatz 3 der REACH-Verordnung), für zu eng gefasst. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Ausnahmen zum Zwecke der Verteidigung in verschiedenen Rechtsakten unterschiedlich formuliert seien, was zu mangelnder Rechtsklarheit führe.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden im Wege einer internen Überprüfung der bestehenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage der bei der Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften gewonnenen Erfahrungen ermittelt. Da dies ein Schritt im Prozess der laufenden Bewertung des Bedarfs an für die Verteidigungsbereitschaft notwendigen Fähigkeiten ist, der sich aus dem Unionsrecht ergibt, wird die Prüfung des Aufwands und seiner Auswirkungen auf die Interessenträger fortgesetzt.

Folgenabschätzung

Aufgrund der Art des Vorschlags, der die rasche Anpassung der europäischen Verteidigungsindustrie an das neue instabile geopolitische Umfeld unterstützen soll, konnte keine Folgenabschätzung durchgeführt werden.

Darüber hinaus forderte der Europäische Rat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 6. März 2025 auf, die Arbeit an einer entschiedenen Erhöhung der Verteidigungsbereitschaft Europas innerhalb der nächsten fünf Jahre in allen Bereichen zu beschleunigen. Zudem rief der Europäische Rat die Kommission in denselben Schlussfolgerungen ausdrücklich dazu auf, rasch für Vereinfachung in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung zu sorgen.

Daher war eine Folgenabschätzung innerhalb des Zeitrahmens, der für die Einreichung der verschiedenen im Omnibus-Vorschlag für die Verteidigungsbereitschaft enthaltenen Vorschläge zur Verfügung stand, nicht möglich. Binnen drei Monaten nach Annahme dieses Vorschlags wird die Kommission eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vorlegen, in der sie die Gründe für diese legislative Maßnahme der EU im Einzelnen darlegen und erläutern wird, weshalb diese geeignet ist, die festgelegten politischen Ziele im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung zu erreichen.

Der Vorschlag betrifft gezielte Änderungen der Rechtsvorschriften. Die Änderungen beruhen auf Erfahrungen mit der Durchführung von Rechtsvorschriften. Die Änderungen sorgen für eine effizientere und wirksamere Umsetzung. Aufgrund ihres zielgerichteten Charakters und des Fehlens einschlägiger politischer Optionen ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich. In der beigefügten Mitteilung werden die Auswirkungen solcher Maßnahmen untersucht, einschließlich der Ergebnisse einer in diesem Zusammenhang durchgeführten öffentlichen Umfrage der EU.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Es handelt sich um einen REFIT-Vorschlag, der darauf abzielt, die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für die Interessenträger zu verringern.

Grundrechte

Nicht zutreffend

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Nicht zutreffend

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Nicht zutreffend

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Zur Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 der Kommission (REACH-Verordnung):

Die Kommission stellt fest, dass die bestehende Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in besonderen Fällen Ausnahmen für bestimmte Stoffe zuzulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist (Artikel 2 Absatz 3), restriktiv genutzt wurde, was nicht dem Bedarf der Verteidigungsindustrie entspricht, die Verteidigungsmaterial entwickeln, herstellen und instandhalten muss. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass dies auf die Beschränkung der Ausnahmen auf besondere Fälle sowie auf eine restriktive Auslegung durch die Mitgliedstaaten entsprechend dem von ihnen im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) vereinbarten Verhaltenskodex für Ausnahmen von der REACH-Verordnung im Interesse der Landesverteidigung zurückzuführen ist.

Die Kommission schlägt daher vor, Artikel 2 Absatz 3 der REACH-Verordnung dahin gehend zu ändern, dass er nicht nur in besonderen Fällen auf bestimmte Stoffe anwendbar ist.

Zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen:

Im Sinne einer kohärente Regelung von Ausnahmen in allen Rechtsvorschriften über Chemikalien schlägt die Kommission vor, dass dieselbe Ausnahme für Verteidigungszwecke, wie sie für die Änderung der REACH-Verordnung vorgeschlagen wird, auch in die Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 aufgenommen werden sollte.

Zur Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte:

Im Sinne einer kohärente Regelung von Ausnahmen in allen einschlägigen Rechtsvorschriften schlägt die Kommission vor, dass die Formulierung, wie sie für die Änderung der REACH-Verordnung vorgeschlagen wird, in ähnlicher Form auch in die Biozidverordnung aufgenommen werden sollte.

Zur Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe:

Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und das Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe umgesetzt. Wenn im Rahmen des Übereinkommens beschlossen wurde, einen chemischen Stoff in Anhang A, B oder C des Übereinkommens aufzunehmen, kann eine Vertragspartei über die im Übereinkommen vorgesehenen Ausnahmen hinaus keine weiteren Ausnahmen gewähren, es sei denn, die betreffende Vertragspartei akzeptiert die Aufnahme in die Liste nicht; die Erfordernisse der Verteidigungsbereitschaft sollten daher in den vorbereitenden Phasen in der EU berücksichtigt werden, bevor im Rahmen des Übereinkommens Verbote oder Beschränkungen auf internationaler Ebene eingeführt werden; aus diesem Grund ist es wichtig, dass einschlägige Informationen für die Zwecke der Bewertung des Risikomanagements im Rahmen des Verfahrens der Aufnahme eines Stoffes in das Übereinkommen erhoben, bewertet und übermittelt werden, da der Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe in diesem Stadium mögliche Ausnahmen von etwaigen Kontrollmaßnahmen für den betreffenden Stoff prüfen kann.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Informationen über die Verwendung chemischer Stoffe Angaben enthalten, die möglicherweise vertraulich sind. Die Kommission schlägt daher vor, dass die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Berichtspflichten nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 gewähren können, um Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten oder der EU zu schützen.

Zur Verordnung (EU) 2021/697 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds:

Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) 2021/697 dienen folgenden Zielen:

Klärung und Vereinfachung der Vergabekriterien, Einführung der Möglichkeit, nur die relevantesten Vergabekriterien auszuwählen, und Durchführung des Europäischen Verteidigungsfonds durch jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramme;

Klarstellung der Vorschriften für Direktvergaben;

erleichterter Einsatz der indirekten Mittelverwaltung;

Vereinfachung der vorkommerziellen Auftragsvergabe und der Rechte kofinanzierender Mitgliedstaaten auf Zugang zu den Ergebnissen von Entwicklungsprojekten;

Möglichkeit, die Kosten für Tests, die außerhalb des Gebiets der Union (z. B. in der Ukraine) durchgeführt werden, zu finanzieren.



2025/0176 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008, (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2019/1021 und (EU) 2021/697 hinsichtlich der Verteidigungsbereitschaft und der Erleichterung von Investitionen im Verteidigungsbereich und der Bedingungen für die Verteidigungsindustrie

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 4, Artikel 183, Artikel 188 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Um Investitionen der Mitgliedstaaten in die Verteidigung zu erleichtern, ist es notwendig, Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Verteidigungsbereitschaft zu beseitigen. Diese Vereinfachung wird das Wachstum der Verteidigungsindustrie im Laufe der Zeit unterstützen und zur Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten beitragen.

(2)Zwar bieten mehrere Instrumente des Unionsrechts den Mitgliedstaaten die notwendige Flexibilität für Maßnahmen, mit denen die Stärkung der Verteidigungsindustrie erleichtert werden soll, doch wird die Verteidigungsbereitschaft oft durch nationale Rechtsvorschriften und die Umsetzung auf nationaler Ebene geschwächt. Dies gilt beispielsweise für die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 in Anspruch zu nehmen, wenn dies im Interesse der Verteidigung, einschließlich der Verteidigungsbereitschaft, erforderlich ist.

(3)Der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geschaffene Rechtsrahmen sollte an das Ziel der Verteidigungsbereitschaft angepasst werden. Flexibilität und Dynamik sind erforderlich, um unter Berücksichtigung der verschlechterten geopolitischen Lage die Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten und der Union zu wahren. Gleichzeitig ist es von grundlegender Bedeutung, ein hohes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt aufrechtzuerhalten. Es gibt Hinweise darauf, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehene Flexibilität bei ihrer Durchführung in einigen Mitgliedstaaten nicht in vollem Umfang berücksichtigt wird. Die derzeitige Ausnahmeregelung für die Verteidigung kann verbessert werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und schnelleres Handeln zu ermöglichen. Es ist daher angezeigt, den Anwendungsbereich der bestehenden Ausnahmen für die Verteidigung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auszuweiten, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, erforderlichenfalls umfangreichere Aufnahmen zuzulassen, wobei die grundlegende Verantwortung für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Verteidigungs- und Sicherheitserfordernissen sowie dem Gesundheits- und Umweltschutz bestehen bleibt.

(4)Um ein kohärentes Regelungsumfeld für die Verteidigungsbereitschaft zu gewährleisten, sollten andere Rechtsakte mit Bezug zu chemischen Stoffen in ähnlicher Weise dahin gehend geändert werden, dass eine entsprechende Möglichkeit für nationale Ausnahmen vorgesehen wird, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sowie die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 .

(5)Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 werden das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und das Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe umgesetzt. Wenn im Rahmen des Übereinkommens beschlossen wurde, einen chemischen Stoff in Anhang A, B oder C des Übereinkommens aufzunehmen, kann eine Vertragspartei über die im Übereinkommen vorgesehenen Ausnahmen hinaus keine weiteren Ausnahmen gewähren, es sei denn, die betreffende Vertragspartei akzeptiert die Aufnahme in die Liste nicht; die Erfordernisse der Verteidigungsbereitschaft sollten daher in den vorbereitenden Phasen in der Union berücksichtigt werden, bevor im Rahmen des Übereinkommens Verbote oder Beschränkungen auf internationaler Ebene eingeführt werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass einschlägige Informationen für die Zwecke der Bewertung des Risikomanagements im Rahmen des Verfahrens der Aufnahme eines Stoffes in das Übereinkommen erhoben, bewertet und übermittelt werden, da der Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe in diesem Stadium mögliche Ausnahmen von etwaigen Kontrollmaßnahmen für den betreffenden Stoff prüfen kann.

(6)Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Informationen über die Verwendung chemischer Stoffe vertrauliche Informationen enthalten, die geschützt werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten daher unter gebührender Berücksichtigung des Völkerrechts aus Gründen des Schutzes der Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten oder der Union Ausnahmen von den Berichtspflichten nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 gewähren können, um vertrauliche Informationen zu schützen.

(7)Der Bericht über die Zwischenbewertung des mit der Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingerichteten Europäischen Verteidigungsfonds bestätigte insgesamt dessen Wirksamkeit und Relevanz, zugleich wurde aber betont, dass die Verfahren weiter gestrafft, der Verwaltungsaufwand soweit möglich verringert und in der genannten Verordnung Klarstellungen und Vereinfachungen vorgenommen und Flexibilität geschaffen werden müssen, um die Durchführung des Europäischen Verteidigungsfonds zu erleichtern. Die Verordnung (EU) 2021/697 sollte daher unter Berücksichtigung der seit 2021 gewonnenen Erfahrungen und der Rückmeldungen aus den Konsultationen im Rahmen der Zwischenbewertung des Europäischen Verteidigungsfonds geändert werden.

(8)Der derzeitige Rechtsrahmen für die Durchführung des Europäischen Verteidigungsfonds beschränkt die Anwendung der indirekten Mittelverwaltung auf Ausnahmefälle. Um zu schnelleren und weniger aufwendigen Innovationszyklen beizutragen, die den Europäischen Verteidigungsfonds in die Lage versetzen, wirksamer auf neu entstehende Verteidigungserfordernisse und technologische Fortschritte zu reagieren, und um den Europäischen Verteidigungsfonds kosteneffizienter durchführen zu können, ist jedoch möglicherweise ein flexiblerer Einsatz der indirekten Mittelverwaltung notwendig. Daher muss die Möglichkeit zu einem flexibleren Einsatz der indirekten Mittelverwaltung eingeführt und zugleich sichergestellt werden, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Rechenschaftspflicht gewahrt bleiben und der Einsatz der indirekten Mittelverwaltung einer strengen Überwachung und Bewertung unterliegt, damit die optimale Verwendung der Unionsmittel gewährleistet ist.

(9)Die Anforderung, dass alle Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die für die Durchführung von aus dem Europäischen Verteidigungsfonds finanzierten Projekten genutzt werden, sich im Hoheitsgebiet der Union und der assoziierten Länder befinden müssen, um für eine Finanzierung in Betracht zu kommen, schränkt das Potenzial der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung ein, Testmöglichkeiten mit einzigartigen Vorteilen zu nutzen. Um dieser Beschränkung entgegenzuwirken, muss vorgesehen werden, dass die Kosten für die Durchführung von Tests in Drittländern wie der Ukraine für eine Finanzierung aus dem Europäischen Verteidigungsfonds in Betracht kommen. Tests in der Ukraine bieten Möglichkeiten, etwa schnell verfügbare Ergebnisse, 24-Stunden-Tests und Tests auf dem Schlachtfeld, die in der Union nicht ohne Weiteres vorhanden sind und die Entwicklung und Validierung von Verteidigungstechnologien und -produkten erheblich verbessern können. Darüber hinaus können bei Tests in der Ukraine Erfahrungen mit der modernen Kriegsführung aus dem realen Einsatz leichter in die Weiterentwicklung von Verteidigungstechnologien und -gütern einbezogen werden, was der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung einen technischen und strategischen Vorteil verschaffen würde. Wenn die Kosten von Tests außerhalb des Hoheitsgebiets der Union für eine Finanzierung in Frage kämen, könnte der Europäische Verteidigungsfonds die Entwicklung wirksamerer und innovativerer Verteidigungslösungen unterstützen und so letztlich dazu beitragen, die Verteidigungsfähigkeiten der Union zu stärken.

(10)Die Zwischenbewertung des Europäischen Verteidigungsfonds hat gezeigt, dass die derzeitigen Vergabekriterien zur Bewertung von Vorschlägen im Rahmen dieses Fonds zu komplex, unklar und nur schwer praktisch anwendbar sind. Dies hat zu unnötigem Verwaltungsaufwand und Unsicherheiten für die Kommission und die Antragsteller geführt und so letztlich die effiziente Durchführung des Europäischen Verteidigungsfonds behindert. Die Vergabekriterien müssen vereinfacht und ihre Anwendung flexibler gestaltet werden, damit die Bewertung effizienter, transparenter und wirksamer wird. Die Möglichkeit, eine relevante Untergruppe von Vergabekriterien entsprechend den spezifischen Zielen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auszuwählen, würde eine maßgeschneiderte und zielgerichtete Bewertung und somit eine bessere Abstimmung auf die Prioritäten und Ziele des Europäischen Verteidigungsfonds erlauben.

(11)Die Durchführung des Europäischen Verteidigungsfonds wurde durch die Anforderung jährlicher Arbeitsprogramme behindert, da dies zu komplexen Verfahren führte, mit denen sich die Vorhersehbarkeit und Kontinuität der aus dem Europäischen Verteidigungsfonds unterstützten Maßnahmen nur schwer gewährleisten ließen. Um dem abzuhelfen und für mehr Flexibilität bei der Verwaltung des Europäischen Verteidigungsfonds zu sorgen, muss die Möglichkeit eingeführt werden, den Europäischen Verteidigungsfonds durch jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramme durchzuführen. Die Kommission könnte so die Förderung von Verteidigungsforschung und Entwicklungstätigkeiten besser planen und koordinieren; zugleich würden ein effizienterer Ressourceneinsatz und bessere Synergien zwischen verschiedenen Projekten und Initiativen ermöglicht. Durch die Genehmigung mehrjähriger Arbeitsprogramme wäre der Fonds in der Lage, langfristige Forschungs- und Entwicklungsprojekte besser zu unterstützen, die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern zu fördern und letztlich zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeiten der Union beizutragen.

(12)Um die Effizienz und Wirksamkeit des Europäischen Verteidigungsfonds weiter zu erhöhen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission die notwendige Flexibilität genießt, das Programm im Sinne einer optimalen Ressourcennutzung mit geringstmöglichem Verwaltungsaufwand zu verwalten. Zu diesem Zweck sollten die Bedingungen, unter denen die Kommission auf die Direktvergabe zurückgreifen kann, präzisiert werden, um unter bestimmten Umständen ein gestrafftes und beschleunigtes Verfahren zu ermöglichen. Die Kontinuität der Bemühungen und die effiziente Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Verteidigungsbereich sollten unter Wahrung der Grundsätze der Transparenz, Fairness und Gleichbehandlung erleichtert werden. Die Kommission sollte in die Lage versetzt werden, besser auf die sich wandelnden Bedürfnisse des Verteidigungssektors zu reagieren, die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern begünstigt und die Entwicklung innovativer und wirksamer Verteidigungslösungen verbessert werden, um so die Sicherheit der Union und die Verteidigungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten zu erhöhen.

(13)Der Europäische Verteidigungsfonds hat das Potenzial, die Entwicklung innovativer Verteidigungstechnologien und -lösungen durch vorkommerzielle Auftragsvergabe zu fördern. Der derzeitige Rechtsrahmen ist jedoch zu komplex, und die Bedingungen für die vorkommerzielle Auftragsvergabe im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds sind zu unklar, wodurch dessen wirksame Nutzung behindert wird. Die Bedingungen für die vorkommerzielle Auftragsvergabe müssen vereinfacht und präzisiert werden, da die derzeitigen Bestimmungen die Vergabe mehrerer Aufträge im Rahmen desselben Verfahrens (multiple sourcing) fördern, was nicht immer für den Verteidigungssektor geeignet ist. Durch die Aufhebung dieser Beschränkung wird ein klarerer und wirksamerer Rahmen für die vorkommerzielle Auftragsvergabe geschaffen, der es dem Europäischen Verteidigungsfonds ermöglicht, die Entwicklung innovativer Lösungen besser zu unterstützen, die Lücke zwischen Forschung und Markteinführung zu schließen und den Mitgliedstaaten einen starken Anreiz für Investitionen in Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich zu bieten.

(14)Der derzeitige Rechtsrahmen des Europäischen Verteidigungsfonds bietet den Mitgliedstaaten, insbesondere denen, die solche Projekte kofinanzieren, keine ausreichenden Rechte auf Zugang zu den Ergebnissen von Entwicklungsprojekten. Um hier Abhilfe zu schaffen und einen kooperativeren Ansatz für Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich zu fördern, muss den kofinanzierenden Mitgliedstaaten das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen von Entwicklungsprojekten zu fairen Bedingungen gewährt werden. Die Bedingungen für die Ausübung dieser Zugangsrechte sollten in der vertraglichen Beziehung zwischen den Empfängern und den die Maßnahme kofinanzierenden nationalen Behörden festgelegt werden. Dies wird den Verhandlungsprozess zwischen den Mitgliedstaaten und der Industrie vereinfachen und die Zeit bis zur Gewährung von Finanzhilfen verkürzen, wodurch eine straffere Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich gefördert wird.

(15)Damit die Änderungen der Verordnung (EU) 2021/697 den größtmöglichen Nutzen entfalten, sollten die Änderungen der genannten Verordnung rückwirkend gelten. Während eine rückwirkende Anwendung bei einigen Bestimmungen, etwa denen über die Vergabekriterien, aufgrund ihrer Art nicht möglich ist, kann sie bei anderen, z. B. den Bestimmungen über Finanzierungssätze oder Tests außerhalb des Hoheitsgebiets der Union, die Effizienz und Wirksamkeit der aus dem Europäischen Verteidigungsfonds finanzierten Projekte verbessern. Um sicherzustellen, dass die Unionsmittel so wirksam wie möglich ausgegeben werden, sollten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2025 gelten.

(16)Die Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008, (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2019/1021 und (EU) 2021/697 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Mitgliedstaaten dürfen für Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn das im Interesse der Verteidigung erforderlich ist.“

Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Mitgliedstaaten dürfen für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach Anhang I Abschnitt 2.1 Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn dies im Interesse der Verteidigung erforderlich ist.“

Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erhält folgende Fassung:

„(8) „Die Mitgliedstaaten dürfen für Biozidprodukte als solche oder in behandelten Waren Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn dies im Interesse der Verteidigung erforderlich ist.“

Artikel 4
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021

Die Verordnung (EU) 2019/1021 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 2 wird folgende Nummer 14 angefügt:

„14. ‚Verteidigungsbereitschaft‘ bezeichnet den Stand des Vorbereitetseins eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten für eine Krise gemäß der Definition in Artikel 1 Nummer 10 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*, die in einem Zusammenhang mit der Verteidigung steht.

_________

* Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/81/oj).“

2.In Artikel 3 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Bei der Erhebung, Bewertung und Übermittlung von Informationen für die Zwecke der Bewertung des Risikomanagements nach Artikel 8 Absatz 7 und Artikel 8 Absatz 8 des Übereinkommens tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten der Verteidigungsbereitschaft und den Besonderheiten des Verteidigungssektors, einschließlich der Auswirkungen auf die Lieferketten der Verteidigungsproduktion, gebührend Rechnung.“

3.In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten aus Gründen des Schutzes von nationalen Interessen und Verteidigungsinteressen von diesem Artikel abweichen, um vertrauliche Informationen zu schützen, sofern diese Abweichungen die Einhaltung etwaiger Berichtspflichten der Union oder der Mitgliedstaaten aufgrund des Übereinkommens nicht beeinträchtigen.

Artikel 5
Änderungen der Verordnung (EU) 2021/697

Die Verordnung (EU) 2021/697 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)Die folgende Nummer 6a wird eingefügt:

„6a. ‚grenzüberschreitende KMU‘ KMU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder assoziierten Land als den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern, in denen die in einem Konsortium zusammenarbeitenden Rechtsträger, die keine KMU oder Midcap-Unternehmen sind, niedergelassen sind;“

b)Nummer 17 erhält folgende Fassung:

„17. ‚vorkommerzielle Auftragsvergabe‘ die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen, wobei die erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen von der kommerziellen Serieneinführung fertiger Güter klar getrennt sind;“

2.in Artikel 4 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die Mittelbindungen für das Programm, die Tätigkeiten betreffen, welche sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.“

3.In Artikel 8 Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

4.In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 können entsprechend dem Arbeitsprogramm Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die von den Empfängern und Unterauftragnehmern genutzt werden, die an der Maßnahme zum Testen eines Guts oder einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f beteiligt sind, sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder befinden oder dort gehalten werden. Dies darf nicht den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwiderlaufen, und es muss mit den in Artikel 3 genannten Zielen sowie den Artikeln 20 und 23 im Einklang stehen.“

5.Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Unter bestimmten hinreichend begründeten Umständen kann eine Finanzierung durch die Union auch ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 198 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates* erfolgen, auch in den Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe e des genannten Artikels.

________

* Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj ).“

6.Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Vergabekriterien

1.Im Einklang mit Artikel 203 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 wird jeder Vorschlag anhand eines oder mehrerer der folgenden im Arbeitsprogramm festgelegten Kriterien bewertet:

(a)seines Beitrags zu herausragender Qualität im Verteidigungsbereich, insbesondere indem nachgewiesen wird, dass die erwarteten Ergebnisse der vorgeschlagenen Maßnahme erhebliche Vorteile gegenüber bestehenden Verteidigungsgütern oder -technologien bieten;

(b)seines Beitrags zur Innovation oder des Potenzials für Disruption der europäischen Verteidigungsindustrie, insbesondere durch den Nachweis, dass die vorgeschlagene Maßnahme bahnbrechende oder neuartige Konzepte und Ansätze umfasst, die zuvor im Verteidigungsbereich nicht angewandt wurden;

(c)seines Beitrags zur Wettbewerbsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung, indem in der gesamten Union und darüber hinaus neue Marktchancen geschaffen werden und das Wachstum von Unternehmen in der gesamten Union beschleunigt wird;

(d)seines Beitrags zur Verringerung der Abhängigkeit von Quellen außerhalb der Union und zur Erhöhung der Versorgungssicherheit;

(e)seines Beitrags zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen in Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassenen Rechtsträgern, insbesondere KMU und Midcap-Unternehmen, die als Empfänger, als in die Maßnahme eingebundene Unterauftragnehmer oder als andere Rechtsträger in der Lieferkette einen beträchtlichen Mehrwert für die Maßnahme erbringen;

(f)der Qualität und Effizienz der Durchführung der Maßnahme;

(g)seines Beitrag zur Steigerung der Effizienz über den gesamten Lebenszyklus von Verteidigungsgütern und -technologien, einschließlich der Kostenwirksamkeit und des Potenzials für Synergien bei den Verfahren für Beschaffung, Instandhaltung und Entsorgung;

(h)seines Beitrags zur weiteren Integration der europäischen Verteidigungsindustrie in der gesamten Union, insbesondere im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung des fertigen Guts oder der fertigen Technologie, auf das gemeinsame Eigentum daran oder auf seine bzw. ihre gemeinsame Instandhaltung.

2.Im Arbeitsprogramm werden die Einzelheiten der Auswahlverfahren und der Anwendung der in Absatz 1 genannten Vergabekriterien festgelegt. Dies umfasst eine etwaige Gewichtung der Kriterien, Schwellenwerte und gegebenenfalls Regeln für den Umgang mit punktgleichen Vorschlägen unter Berücksichtigung der Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.“

7.Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Abweichend von Absatz 1 darf die Unterstützung aus dem Fonds bei Tätigkeiten gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e 20 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten, unbeschadet höherer Finanzierungssätze, die gemäß Absatz 3 angewandt werden können.“

b)Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Für eine Tätigkeit kann ein erhöhter Finanzierungssatz gemäß dem vorliegenden Buchstaben gewährt werden, wenn mindestens 10 % der gesamten förderfähigen Kosten der Tätigkeit KMU zugewiesen werden, die in Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind und an der Tätigkeit als Empfänger, Unterauftragnehmer oder andere Rechtsträger in der Lieferkette teilnehmen.

Der Finanzierungssatz kann um die Prozentpunkte erhöht werden, die dem Prozentsatz der gesamten förderfähigen Kosten der Tätigkeit entsprechen, die KMU zugewiesen werden, die in denselben Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind wie die an der Tätigkeit beteiligten Empfänger, bei denen es sich nicht um KMU oder Midcap-Unternehmen handelt, und die an der Tätigkeit als Empfänger, Unterauftragnehmer oder andere Rechtsträger in der Lieferkette teilnehmen, bis zur Höhe von zusätzlich 5 Prozentpunkten.

Der Finanzierungssatz kann um die Prozentpunkte erhöht werden, die dem zweifachen Prozentsatz der gesamten förderfähigen Kosten der Tätigkeit entsprechen, die grenzüberschreitenden KMU gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 6a zugewiesen werden, die an der Tätigkeit als Empfänger, Unterauftragnehmer oder andere Rechtsträger in der Lieferkette teilnehmen.“

8.Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Unbeschadet des Artikels 201 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 wird lediglich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Koordinators geprüft.“

9.Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) können in besonderen Fällen die Vergabe mehrerer Verträge im Rahmen desselben Verfahrens zulassen (‚multiple sourcing‘);“

10.Artikel 22 wird gestrichen.

11.Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3) Diese Verordnung beeinträchtigt nicht das politische Ermessen der Mitgliedstaaten im Bereich der Verbringung und der Ausfuhr von Verteidigungsgütern. Bei Verbringungen bemühen sich die Mitgliedstaaten, Allgemeingenehmigungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EG) 2009/43 des Europäischen Parlaments und des Rates* zu verwenden und unverhältnismäßige administrative Voraussetzungen zu vermeiden, um eine reibungslose Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten.

(4) Im Falle von Ergebnissen, die von den Empfängern im Rahmen von Entwicklungsmaßnahmen hervorgebracht werden, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, ist die Kommission unbeschadet des Absatzes 3 vor jeder Übertragung von Eigentum an nicht assoziierte Drittländer oder an Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer, die binnen 3 Jahren nach der Schlusszahlung für die Maßnahme stattfindet, in Kenntnis zu setzen. Läuft eine solche Übertragung von Eigentum den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder den in Artikel 3 festgelegten Zielen zuwider, so ist die Unterstützung aus dem Fonds zurückzuerstatten.

_________________

* Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/43/oj).“

b)Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Den die Maßnahme kofinanzierenden nationalen Behörden werden unter fairen und angemessenen Bedingungen, welche mit den die betreffenden Ergebnisse hervorbringenden Empfängern zu vereinbaren sind, Rechte auf Zugang zu den Ergebnissen der Entwicklungsmaßnahmen gewährt.

Die Bedingungen für die Ausübung dieser Zugangsrechte werden in der vertraglichen Beziehung zwischen den Empfängern und den nationalen Behörden, die die Maßnahme kofinanzieren, festgelegt.“

12.Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Fonds wird durch jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramme im Sinne des Artikels 110 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 durchgeführt. Der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorbehaltene Betrag wird gegebenenfalls in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.“

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/697 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung gelten ab dem 1. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Gemeinsames Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030: JOIN(2025) 120 final vom 19.3.2025.
(2)    Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149).
(3)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(4)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).
(5)    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).
(6)    Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj).
(7)    Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1021/oj).
(8)

   Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/697/oj ).