Straßburg, den 17.6.2025

COM(2025) 821 final

2025/0172(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die russische Invasion der Ukraine hat deutlich gemacht, dass es eines gestärkten EU-weiten Marktes für Verteidigungsgüter bedarf, der die Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten angesichts sich abzeichnender Sicherheitsbedrohungen unterstützen kann. Der anhaltende Konflikt hat Schwachstellen in der europäischen Verteidigungslandschaft offenbart und die Bedeutung einer kohärenten und widerstandsfähigen industriellen Basis der Verteidigung unterstrichen. Ein gut funktionierender EU-Verteidigungsmarkt ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Zugang zu den erforderlichen Verteidigungsfähigkeiten, -technologien und -gütern haben, um wirksam auf aktuelle und künftige Sicherheitsherausforderungen reagieren zu können.

Die Veränderungen der geopolitischen Landschaft haben den EU-Verteidigungsmarkt erheblich beeinflusst, da Lieferketten gestört wurden, die Nachfrage nach Verteidigungsgütern gestiegen ist und der Bedarf an interoperablen und innovativen Lösungen zunimmt. Die bestehenden Rechtsvorschriften mit Auswirkungen auf den EU-Verteidigungsmarkt sind jedoch nicht vollständig an die aktuellen Herausforderungen angepasst und behindern die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, auf neu auftretende Bedrohungen rasch und wirksam zu reagieren. Der bestehende Rahmen wurde zu Friedenszeiten ausgearbeitet und ermöglicht häufig nur eine langsame Reaktion auf den dringenden Bedarf der Mitgliedstaaten, ohne die notwendigen Anreize für Investitionen in Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich und insbesondere für die im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigungsbereitschaft 1 dargelegten Verteidigungsinvestitionen in Höhe von mindestens 800 Mrd. EUR in den nächsten vier Jahren zu bieten.

Angesichts dieser Herausforderungen muss die EU Schritte unternehmen, um zwecks Stärkung des EU-weiten Marktes für Verteidigungsgüter eine stärker integrierte und wettbewerbsfähigere industrielle Basis zu fördern. Durch die Schaffung eines robusteren, widerstandsfähigen europäischen Verteidigungsmarktes und die Entwicklung der dafür erforderlichen Infrastruktur kann die EU die Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten unterstützen, die strategische Autonomie Europas fördern und zu einem stabileren und sichereren europäischen Sicherheitsumfeld beitragen.

Dieser Vorschlag ist Teil des Omnibus-Pakets zur Verteidigungsbereitschaft. Neben der Vereinfachung der bestehenden Vorschriften im Rahmen der anderen Rechtsakte sieht dieser Vorschlag die Einführung eines speziellen beschleunigten Verfahrens für die Erteilung von Genehmigungen im Zusammenhang mit der Verteidigungsbereitschaft vor.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag zielt darauf ab, die Bestimmungen für den EU-weiten Verteidigungsmarkt an das derzeitige Sicherheitsszenario anzupassen, indem gezielte Anpassungen vorgenommen werden, die Verwaltungsverfahren vereinfachen, Bürokratie abbauen und flexiblere Lösungen bieten. Der Vorschlag zielt darauf ab, durch die Straffung der Verfahren und den Abbau bürokratischer Hindernisse einen dynamischeren, reaktionsfähigeren EU-Verteidigungsmarkt zu schaffen, der besser dafür gerüstet ist, die Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten zu unterstützen und die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und innovativen europäischen Verteidigungsindustrie zu fördern.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag trägt zu den Zielen bei, die Verteidigungsfähigkeiten der EU zu stärken und ihre strategische Autonomie zu erhöhen sowie gleichzeitig die Entwicklung innovativer und nachhaltiger Verteidigungstechnologien zu unterstützen. Das mit diesem Vorschlag eingeführte beschleunigte Genehmigungsverfahren wird die rasche Umsetzung von Projekten zur Verteidigungsbereitschaft und die erwarteten Verteidigungsinvestitionen in Höhe von mindestens 800 Mrd. EUR in den nächsten vier Jahren erleichtern, wodurch sichergestellt wird, dass die Verteidigungsindustrie der EU rasch auf neue sicherheitspolitische Herausforderungen reagieren und zum Schutz der europäischen Bürgerinnen und Bürger beitragen kann. Durch die Straffung des Genehmigungsverfahrens wird dieser Vorschlag auch dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand und die Kosten für Verteidigungsunternehmen zu verringern, sodass diese sich darauf konzentrieren können, den Bedürfnissen der EU-Mitgliedstaaten bei der Entwicklung modernster Technologien und der Schaffung hoch qualifizierter Arbeitsplätze Rechnung zu tragen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden auch zur Resilienz und strategischen Autonomie der EU beitragen, indem sie die Versorgungssicherheit in Bezug auf wichtige Verteidigungstechnologien gewährleisten, was sowohl für die Unterstützung der Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten der EU als auch für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von zentraler Bedeutung ist. Durch die Förderung der Entwicklung einer starken und innovativen Verteidigungsindustrie wird dieser Vorschlag dazu beitragen, die Abhängigkeit der EU von Lieferanten aus Drittländern zu verringern, und sie besser dazu befähigen, auf neue sicherheitspolitische Herausforderungen zu reagieren.

Der Vorschlag steht mit der EU-Politik in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit und Umwelt im Einklang, da er keine niedrigeren Standards vorsieht, sondern darauf abzielt, die Verfahren zu beschleunigen. Der Vorschlag berührt nicht das in den geltenden Genehmigungsverfahren vorgesehene Maß an Kontrolle.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 114 AEUV. Mit den in der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen soll das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere des EU-weiten Verteidigungsmarktes, gewahrt werden. Angesichts des derzeitigen geopolitischen Kontexts müssen die EU-Mitgliedstaaten ihre Verteidigungsbereitschaft rasch erhöhen. Zu diesem Zweck werden für das Funktionieren des EU-weiten Verteidigungsmarktes Investitionen in die Verteidigungsbereitschaft erforderlich sein (z. B. Fertigungsstätten, Testanlagen sowie die erforderliche Infrastruktur). Für solche Entwicklungsprojekte zwecks der Erhöhung der Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten oder der EU müssen mehrere Genehmigungen erteilt werden. Sollten einzelne Teile des Binnenmarkts ein viel kürzeres Genehmigungsverfahren vorsehen, würde dies das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ernsthaft gefährden. Mit diesem Vorschlag werden schnelle Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft sichergestellt, die zwischen allen Mitgliedstaaten harmonisiert sind.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden, da die Probleme grenzüberschreitender Natur sind. Die Verteidigungsindustrie ist in hohem Maße integriert und vernetzt und ihre Unternehmen sind über mehrere Mitgliedstaaten hinweg tätig und auf komplexe Lieferketten angewiesen, die über nationale Grenzen hinausgehen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen konzentrieren sich auf Bereiche, in denen aufgrund des Ausmaßes, der Geschwindigkeit und des Umfangs der erforderlichen Anstrengungen ein Tätigwerden auf Unionsebene nachweislich einen Mehrwert bietet. Mit der Einführung eines beschleunigten Genehmigungsverfahrens auf EU-Ebene zielt der Vorschlag darauf ab, gleiche Wettbewerbsbedingungen für in der EU tätige Verteidigungsunternehmen zu schaffen, sodass diese rasch reagieren und die industrielle Produktion im Verteidigungsbereich ankurbeln können. Die gemeinsamen Verteidigungsbemühungen der EU erfordern einen koordinierten Ansatz, und der vorgeschlagene Mechanismus wird die rasche Umsetzung von Projekten zur Verteidigungsbereitschaft erleichtern.

Ein unkoordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten in Bezug auf das Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft könnte eine regulatorische Abwärtsspirale nach sich ziehen oder dazu führen, dass bestimmte Teilen des Binnenmarkts einen Wettbewerbsvorteil haben. Dies wäre ob der negativen Auswirkungen auf die Sicherheit der Versorgung mit Verteidigungsgütern und die damit möglicherweise beeinträchtigte Fähigkeit der EU, auf neue Sicherheitsbedrohungen zu reagieren, nicht wünschenswert. Der vorgeschlagene Mechanismus wirkt sich nicht auf die faktische Grundlage für die Erteilung der betreffenden Genehmigungen aus, sondern schafft vielmehr eine zentrale Anlaufstelle in den Mitgliedstaaten und sorgt für eine flexiblere Bearbeitung der Genehmigungsanträge. Die Verteidigungsunternehmen können die entsprechenden Genehmigungen so zügiger erlangen und die erforderlichen Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsstandards würden weiterhin eingehalten.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die erklärten Ziele auf europäischer Ebene zu erreichen.

Angesichts der beispiellosen geopolitischen Lage, der erheblichen Bedrohung für die Sicherheit der Union und des beispiellosen Umfangs an Verteidigungsinvestitionen in den nächsten vier Jahren steht der vorgeschlagene politische Ansatz in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß und Gewicht der festgestellten Probleme. Der Vorschlag ist darauf ausgelegt, die Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten durch Maßnahmen zu stärken, mit denen angesichts des massiven und dringenden Ausbaus der Produktionskapazitäten im Verteidigungsbereich ein reibungsloses Funktionieren des EU-weiten Verteidigungsmarktes sichergestellt wird.

Wahl des Instruments

Die Kommission schlägt eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vor. Dies ist das am besten geeignete Rechtsinstrument, da nur eine Verordnung mit ihrer einheitlichen Anwendung, ihrem verbindlichen Charakter und ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit das erforderliche Maß an Einheitlichkeit bieten kann, um die Durchführung von Projekten zur Verteidigungsbereitschaft zu erleichtern.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Nicht zutreffend

Konsultation der Interessenträger

Der Prozess der Konsultation der Interessenträger war umfassend und bestand aus einer bis zum 22. April 2025 zugänglichen öffentlichen Umfrage sowie einer Reihe gezielter Treffen mit den Mitgliedstaaten, maßgeblichen Unternehmensvertretern aus der Union und anderen wichtigen Interessenträgern. Dank dieses Konsultationsprozesses und dank der Erfahrungen der Kommission bei der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften wurden zentrale Hemmnisse und Herausforderungen innerhalb des regulatorischen Umfelds der EU ermittelt. Die in dieser Verordnung dargelegten Vorschläge gründen auf den wertvollen eingegangenen Beiträgen und dem Fachwissen der Kommission und zielen darauf ab, diese zentralen Fragen anzugehen und die allgemeine Wirksamkeit des EU-Rechtsrahmens zu verbessern.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Nicht zutreffend

Folgenabschätzung

Der Europäische Rat forderte die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 6. März 2025 auf, die Arbeit an einer entschiedenen Erhöhung der Verteidigungsbereitschaft Europas innerhalb der nächsten fünf Jahre in allen Schwerpunktbereichen zu beschleunigen. Zudem rief der Europäische Rat die Kommission in denselben Schlussfolgerungen ausdrücklich dazu auf, rasch eine Vereinfachung in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung vorzunehmen.

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der der Unterstützung der raschen Anpassung der europäischen Verteidigungsindustrie an das neue geopolitische Umfeld sowie eines Lands, das sich seit Anfang 2023 im Krieg befindet, dient, war es nicht möglich, vor der Annahme des Omnibus-Pakets zur Verteidigungsbereitschaft eine Folgenabschätzung vorzunehmen. Binnen drei Monaten nach Annahme dieses Vorschlags wird die Kommission eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vorlegen, in der sie die Gründe für diese legislative Maßnahme im Einzelnen darlegen und erläutern wird, weshalb diese geeignet ist, die festgelegten politischen Ziele im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung zu erreichen.

Der Vorschlag betrifft begrenzte und gezielte Änderungen der Rechtsvorschriften. Die Änderungen gründen auf Erfahrungen mit der Durchführung von Rechtsvorschriften. Sie haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Politik, sondern gewährleisten lediglich eine effizientere und wirksamere Umsetzung. Aufgrund ihres zielgerichteten Charakters und des Fehlens einschlägiger politischer Optionen ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich. In der beigefügten Mitteilung jedoch werden einige Auswirkungen solcher Maßnahmen untersucht, dies umfasst auch die Auswertung der Ergebnisse einer in diesem Zusammenhang durchgeführten öffentlichen Umfrage der EU.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag zur Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Genehmigungsverfahren für den Verteidigungssektor sowie eines beschleunigten Genehmigungsverfahrens dürfte sich positiv auf die Minimierung der Befolgungskosten für KMU, große Unternehmen und andere Interessenträger im Verteidigungssektor auswirken. Durch die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle in den Mitgliedstaaten müssen sich die Unternehmen nicht mehr mit mehreren Behörden und Verwaltungsstellen auseinandersetzen, um Genehmigungen zu erhalten, wodurch für Verwaltungsaufgaben weniger Zeit und Ressourcen aufgewendet werden müssen. Diese Vereinfachung der Verwaltungsverfahren wird die Unsicherheit erheblich verringern und Verteidigungsunternehmen mehr Sicherheit und Berechenbarkeit bieten, sodass sie ihre Tätigkeiten im Bereich der Verteidigungsbereitschaft mit mehr Zuversicht planen können.

Das beschleunigte Verfahren, bei dem davon ausgegangen wird, dass eine Genehmigung erteilt wurde, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort eingeht, wird auch die Ausgabe von Genehmigungen beschleunigen, sodass Verteidigungsunternehmen ihre Projekte früher beginnen können, wodurch Verzögerungen verringert und die damit verbundenen Kosten minimiert werden. Dieser gestraffte Prozess wird die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Verteidigungssektors verbessern, insbesondere für KMU, die in der Lage sein werden, schneller auf ein verändertes Marktumfeld sowie Kundenbedürfnisse zu reagieren. Ein effizienteres und berechenbareres Genehmigungsverfahren wird die Attraktivität des EU-Verteidigungssektors sowohl für inländische als auch ausländische Investoren erhöhen, was zu mehr Investitionen und mehr Wachstum in diesem Sektor führen könnte.

Dies wird den Handel im Verteidigungssektor erleichtern, insbesondere für KMU, die ihre Produkte und Dienstleistungen leichter ausführen können, und so zum Wachstum des internationalen Handels beitragen. Die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle und eines beschleunigten Verfahrens wird auch die Zusammenarbeit zwischen EU-Verteidigungsunternehmen und ihren internationalen Partnern erleichtern, da die Entwicklung gemeinsamer Projekte und Kooperationen gefördert und gleichzeitig die Einhaltung internationaler Übereinkünfte und verhältnismäßige Anforderungen zur Minimierung des Verwaltungsaufwands für KMU und andere Interessenträger sichergestellt werden.

Grundrechte

Nicht zutreffend

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kommt die Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten zur Unterstützung der Einrichtung oder des Betriebs einer zentralen Anlaufstelle nach ihrer Annahme für eine Finanzierung über das Programm für die Europäische Verteidigungsindustrie (EDIP) im Rahmen der vereinbarten Mittelausstattung des Programms in Betracht. Die Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten im Rahmen dieses Vorschlags fällt in den Anwendungsbereich der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des EDIP. Aufgrund der begrenzten Auswirkungen auf den Haushalt wird kein Finanzbogen erstellt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Nicht zutreffend

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dieser Verordnung werden gestraffte Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft festgelegt. Alle Projekte zur Verteidigungsbereitschaft werden davon profitieren, dass die Mitgliedstaaten eine zuständige nationale Behörde benennen, die als zentrale Anlaufstelle für die Koordinierung und Erleichterung der Erteilung von Genehmigungen zuständig ist, Wirtschaftsakteure berät und dafür sorgt, dass Informationen öffentlich zugänglich sind und alle Dokumente digital eingereicht werden können. In der Verordnung sind detaillierte Fristen für die Genehmigungsverfahren festgelegt. Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union zu Genehmigungsverfahren.

2025/0172 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Wie im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 3 hervorgehoben wird, steht die Union im Zusammenhang mit der Rückkehr eines groß angelegten Konflikts in Europa einer akuten und wachsenden Bedrohung gegenüber. Als Reaktion auf diese eskalierende Herausforderung muss die Union entschlossene Maßnahmen ergreifen, um ihre Verteidigungsbereitschaft zu stärken. Die Verteidigungsbereitschaft Europas sollte dringendst erhöht werden, um sicherzustellen, dass Europa bis spätestens 2030 über ein starkes und ausreichendes europäisches Verteidigungsdispositiv verfügt. Nach den Prognosen für die schrittweise Inanspruchnahme der im Rahmen des Plans „ReArm Europe/Bereitschaft 2030“ vorgeschlagenen Instrumente könnten die Verteidigungsinvestitionen in den nächsten vier Jahren auf mindestens 800 Mrd. EUR anwachsen. Ein entscheidender Aspekt dieser Bemühungen ist die Notwendigkeit, die Kapazitäten der Union für die Produktion von Verteidigungsgütern zu erhöhen, damit sie wirksam auf neu entstehende Sicherheitsbedrohungen reagieren kann. Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine Vereinfachung und Harmonisierung der Rechtsvorschriften von wesentlicher Bedeutung. Durch die Straffung und Angleichung der Rechtsrahmen kann die Union ein günstigeres Umfeld für die Verteidigungsindustrie schaffen, damit diese ihren Geschäftstätigkeiten nachgehen, innovativ sein und so die Fähigkeiten schaffen kann, die Europa braucht, um seine Sicherheit und Verteidigungsbereitschaft zu gewährleisten.

(2)In diesem Kontext sollte unter Verteidigungsbereitschaft die Fähigkeit der Mitgliedstaaten verstanden werden, über einen proaktiven und koordinierten Ansatz verteidigungsbezogene Krisen im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zu antizipieren, ihnen vorzubeugen und auf sie zu reagieren. Dazu gehört auch, dass die Kapazitäten der Verteidigungsindustrie, die erforderlich sind, um die Ressourcen, Fähigkeiten und Infrastruktur für eine wirksame Reaktion auf Krisen zu erlangen und aufrechtzuerhalten, gesichert verfügbar sind.

(3)Die Errichtung oder Erweiterung von Einrichtungen und Infrastruktur sowie unternehmerische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verteidigungsbereitschaft erfordern häufig die Beantragung mehrerer einschlägiger Genehmigungen. Die bestehenden Genehmigungsverfahren für Prüfungen in verschiedenen Bereichen sind oft langwierig und umständlich. Derzeit mangelt es an unionsweiten Bestimmungen für beschleunigte Genehmigungsverfahren speziell für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verteidigungsbereitschaft, was den zeitnahen Ausbau der Produktion von Verteidigungsgütern und damit verbundener Infrastrukturen sowie die entscheidenden Tätigkeiten und Investitionen im Bereich der Verteidigungsbereitschaft, um dem neuen Sicherheitsbedarf gerecht zu werden, behindert.

(4)Mit den nationalen Genehmigungsverfahren wird sichergestellt, dass Projekte zur Verteidigungsbereitschaft sicher sind und den Umwelt-, Sozial- und Sicherheits- sowie sonstigen Auflagen entsprechen. Im Umweltrecht der Union sind gemeinsame Bedingungen für den Inhalt des nationalen Genehmigungsverfahrens vorgesehen, wodurch für ein hohes Umweltschutzniveau gesorgt und die nachhaltige Nutzung des Potenzials der Union entlang der Wertschöpfungskette für Rohstoffe ermöglicht wird.

(5)Gleichzeitig beeinträchtigen die Unvorhersehbarkeit, die Komplexität und oft übermäßige Dauer der nationalen Genehmigungsverfahren die Investitionssicherheit, die für die wirksame Stärkung der Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten erforderlich ist. Aufbau und Dauer eines Genehmigungsverfahrens für die einschlägigen Projekte können sich ebenfalls von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterscheiden. Um ihre wirksame Durchführung sicherzustellen und zu beschleunigen, sollten die Mitgliedstaaten daher beschleunigte und verlässliche Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft anwenden.

(6)Einige Mitgliedstaaten haben zwar bereits Maßnahmen ergriffen, um die Genehmigungsverfahren für die Verteidigungsindustrie zu beschleunigen, oder werden dies voraussichtlich tun, allerdings könnten sich diese in ihrer Art unterscheiden, was zu Hindernissen für das Funktionieren des Binnenmarkts im Verteidigungssektor führen würde. Unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf die Genehmigungsverfahren zur Planung von Verteidigungsprojekten haben sich als Engpässe für die europäischen Lieferketten maßgeblicher Verteidigungsgüter erwiesen. Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, müssen harmonisierte Vorschriften für die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren festgelegt werden.

(7)Während die Organe der Union Leitlinien und Rahmenkonzepte bereitstellen können, liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung und Erleichterung beschleunigter Genehmigungsverfahren in erster Linie bei den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten selbst können am besten Änderungen vornehmen, die sich in ihre spezifischen administrativen und regulatorischen Rahmenbedingungen einfügen.

(8)Es ist dringend erforderlich, die Komplexität und Dauer der Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft zu verringern. Durch die Schaffung nationaler Rahmen für Genehmigungsverfahren, in denen diese Projekte priorisiert und ihre rasche Bearbeitung sichergestellt werden, strebt die Union an, ihre Produktionskapazitäten im Verteidigungsbereich sowie ihre Verteidigungsbereitschaft bis spätestens 2030 zu erhöhen.

(9)Um diesen Herausforderungen zu begegnen, sollte die Verteidigungsindustrie in den Genuss von Regelungen kommen, die sich bei der Straffung industrieller Genehmigungsverfahren als wirksam erwiesen haben. Ziel ist es, die Genehmigungsfristen für verteidigungsindustrielle Tätigkeiten, einschließlich des Baus neuer Anlagen und damit verbundener Infrastrukturen, des Ausbaus bestehender Anlagen, der Einrichtung von Teststandorten, der Ausbildung und der Zertifizierung, zu verkürzen und gleichzeitig auf bestehenden geltenden Bestimmungen aufzubauen und diese zu erweitern.

(10)Die Einhaltung des Unionsrechts, unter anderem in Bezug auf Wasser, Abfallwirtschaft, Luft, Ökosysteme, Lebensräume, archäologische Funde, Biodiversität und den Vogelschutz, ist auch für den Verteidigungssektor ein integraler Bestandteil des Genehmigungsverfahrens. Solche Vorschriften sind eine wesentliche Garantie dafür, dass negative Auswirkungen vermieden oder minimiert werden. Um jedoch dafür zu sorgen, dass die Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft berechenbar und zeitnah sind, sollte jegliches Potenzial zur Straffung der erforderlichen Prüfungen und Genehmigungen ausgeschöpft werden, ohne beispielsweise das Umweltschutzniveau zu senken. In diesem Zusammenhang sollte sichergestellt werden, dass die erforderlichen Prüfungen gebündelt werden, um unnötige Überschneidungen zu vermeiden.

(11)Um die effiziente und zeitnahe Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung administrativer Genehmigungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Verteidigungsbereitschaft und der Erhöhung der Produktion von Verteidigungsgütern zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen nationalen Behörden beschleunigte Verfahren einführen. Diese Behörden sollten für eine möglichst rasche rechtliche Bearbeitung solcher Anträge sorgen und somit eine zeitnahe Reaktion auf die Erfordernisse der Verteidigungsbereitschaft ermöglichen.

(12)Mittels der Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Industrieanträge auf Genehmigungen im Zusammenhang mit Verteidigungstätigkeiten sollen die Kommunikation gestrafft, der Verwaltungsaufwand verringert und das Genehmigungsverfahren dank klarer und rechtsverbindlicher Fristen weiter beschleunigt werden, womit ein effizienter Bearbeitungspfad für Industrieanträge geschaffen wird. Darüber hinaus wird so Sicherheit für Investoren geschaffen, indem die rasche Bearbeitung von Genehmigungsanträgen sicherstellt und die Risiken für Investitionen durch langwierige Verfahren begrenzt werden.

(13)Um die volle operative Leistungsfähigkeit der zentralen Anlaufstellen schneller zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten so weit wie möglich etwaige Komplementaritäten mit bestehenden zentralen Anlauf- oder Kontaktstellen nutzen, z. B. den gemäß der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 oder der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingerichteten.

(14)Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Projekten zur Verteidigungsbereitschaft in ihrem Hoheitsgebiet die erforderliche administrative Unterstützung zukommen lassen, um deren zeitnahe und wirksame Durchführung zu erleichtern, wobei sie den Bedürfnissen der an diesen Projekten beteiligten kleinen und mittleren Unternehmen und Midcap-Unternehmen besondere Aufmerksamkeit widmen sollten, indem sie ihnen Unterstützung bei der die Einhaltung der geltenden Verwaltungs- und Berichterstattungspflichten bieten, die Öffentlichkeit informieren, um die Akzeptanz der Projekte zu erhöhen, und die Projektträger durch das Genehmigungsverfahren leiten.

(15)Die Kommission kann der zentralen Anlaufstelle Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten leisten, einschließlich technischer Hilfe, Schulung, Überwachung und Evaluierung, um die Fähigkeiten, Verfahren und Ressourcen zu entwickeln und zu stärken, die die zentralen Anlaufstellen für die Zwecke dieser Verordnung entwickeln müssen. Solche Unterstützung kann von den Mitgliedstaaten beantragt werden und fällt in den Anwendungsbereich der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie [Verweis ist nach Annahme des EDIP hinzuzufügen]. 

(16)Um Klarheit über den Genehmigungsstatus von Projekten zur Verteidigungsbereitschaft zu schaffen und die Wirksamkeit von möglichen missbräuchlichen Rechtsstreitigkeiten zu begrenzen, ohne dabei eine wirksame gerichtliche Überprüfung zu gefährden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft zügig beigelegt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Projektträger Zugang zu einfachen Streitbeilegungsverfahren haben und dass Projekte zur Verteidigungsbereitschaft in allen Verwaltungs- Gerichts- und Streitbeilegungsverfahren im Zusammenhang mit den Projekten mit Dringlichkeit behandelt werden, soweit das nationale Recht solche Dringlichkeitsverfahren vorsieht.

(17)Um Projektträgern und anderen Investoren die Sicherheit und Klarheit zu bieten, die erforderlich sind, um die Entwicklung von Projekten zur Verteidigungsbereitschaft voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit solchen Projekten die festgelegten Fristen nicht überschreitet.

(18)Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtungen, die sich gegebenenfalls aus dem Völkerrecht ergeben.

(19)Da das Ziel dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Projekt zur Verteidigungsbereitschaft“ eine Reihe von Tätigkeiten, Investitionen und Maßnahmen zur Verbesserung der Verteidigungsbereitschaft eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der EU, unter anderem durch die Entwicklung der Verteidigungsindustrie;

2.„Verteidigungsindustrie“ alle Unternehmen, die in der Entwicklung, Produktion und Herstellung von Verteidigungsgütern im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 tätig sind;

3.„Verteidigungsbereitschaft“ den Stand des Vorbereitetseins eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten für eine Krise gemäß der Definition in Artikel 1 Nummer 10 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 , die in einem Zusammenhang mit der Verteidigung steht;

4.„Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“ oder „Midcap-Unternehmen“ ein Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 ;

5.„kleine Midcap-Unternehmen“ Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission 10 ;

6.„Genehmigungsverfahren“ ein Verfahren, das alle einschlägigen Genehmigungen, einschließlich Genehmigungen für die Schaffung, die Ausweitung, die Umwandlung und den Betrieb von Projekten zur Verteidigungsbereitschaft, und alle administrativen Schritte von der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung zu selbigem Antrag durch die betreffende zentrale Anlaufstelle umfasst;

7.„Projektträger“ jedes Unternehmen oder Unternehmenskonsortium, das ein Projekt zur Verteidigungsbereitschaft entwickelt;

8.„kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 11 ;

Artikel 2
Zentrale Anlaufstelle

(1)Bis zum … [drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] errichtet oder benennt jeder Mitgliedstaat eine Behörde als zentrale Anlaufstelle auf der einschlägigen Verwaltungsebene.

(2)Jede Anlaufstelle ist zuständig für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft und für die Bereitstellung von Informationen über die Straffung der Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 3, einschließlich Informationen für den Projektträger darüber, wann ein Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 6 als vollständig gilt.

(3)Die gemäß Absatz 1 eingerichtete oder benannte zentrale Anlaufstelle ist die einzige Anlaufstelle für den Projektträger in dem Genehmigungsverfahren für ein Projekt zur Verteidigungsbereitschaft. Sie teilt dem Projektträger die endgültige Entscheidung in diesem Verfahren mit.

(4)Die Projektträger haben die Möglichkeit, alle Unterlagen, die für das Genehmigungsverfahren relevant sind, in elektronischer Form einzureichen.

(5)Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle einschlägigen Studien, Genehmigungen oder Zulassungen, die für ein bestimmtes Projekt durchgeführt bzw. erteilt wurden, berücksichtigt und keine doppelten Studien, Genehmigungen oder Zulassungen verlangt werden, sofern dies nicht nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist.

(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Anlaufstellen und alle anderen für die einzelnen Schritte im Laufe des Genehmigungsverfahrens, einschließlich aller Verfahrensschritte, zuständigen Behörden über genug qualifiziertes Personal und ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen — gegebenenfalls auch für die Weiterbildung und Umschulung — verfügen, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind.

(7)Die am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden und andere betroffene Behörden legen die Anforderungen und alle Informationen, die an einen Projektträger vor Beginn des Genehmigungsverfahrens gestellt bzw. von ihm verlangt werden, fest und unterrichten die betreffende zentrale Anlaufstelle entsprechend.

(8)Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Kommission den Behörden dieses Mitgliedstaats beim Aufbau von Kapazitäten zur Unterstützung der Durchführung dieser Verordnung beistehen, insbesondere bei der Einrichtung oder dem Betrieb einer zentralen Anlaufstelle.

Artikel 3
Online-Zugänglichkeit von Informationen

Die Mitgliedstaaten gewähren online und auf zentralisierte und leicht zugängliche Weise öffentlichen Zugang zu den folgenden Informationen über Genehmigungsverfahren, die für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft relevant sind:

a)den in Artikel 2 Absatz 1 genannten zentralen Anlaufstellen,

b)dem Genehmigungsverfahren, einschließlich Informationen über die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren, darunter gegebenenfalls auch alternative Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten, wenn solche Verfahren im nationalen Recht vorgesehen sind,

c)Finanzierungs- und Investitionsdienstleistungen,

d)Finanzierungsmöglichkeiten auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten,

e)Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, unter anderem im Zusammenhang mit Körperschaftsteuererklärungen, lokalen Steuergesetzen oder dem Arbeitsrecht.

Artikel 4
Beschleunigung der Umsetzung

Die Mitgliedstaaten leisten Projekten zur Verteidigungsbereitschaft in ihrem Hoheitsgebiet administrative Unterstützung und schenken dabei an den Projekten beteiligten KMU und Midcap-Unternehmen einschließlich kleiner Midcap-Unternehmen besondere Aufmerksamkeit; dies erfolgt unter anderem durch die Bereitstellung von

a)Unterstützung bei der Einhaltung der geltenden Verwaltungs- und Berichtspflichten,

b)Unterstützung für Projektträger bei der Information der Öffentlichkeit,

c)Unterstützung für Projektträger im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, vor allem für KMU und kleine Midcap-Unternehmen.

Artikel 5 
Dauer des Genehmigungsverfahrens

(1)Das Genehmigungsverfahren für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft einschließlich der Erteilung der einschlägigen Genehmigung darf [60] Tage nicht überschreiten.

(2)Erfordert ein Projekt zur Verteidigungsbereitschaft den Bau mehrerer Einrichtungen oder Einheiten an einem Standort, so können der Projektträger und die zentrale Anlaufstelle vereinbaren, das Projekt in mehrere kleinere Projekte aufzuteilen, um die geltenden Fristen einzuhalten.

(3)In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des vorgeschlagenen Projekts zur Verteidigungsbereitschaft dies erfordern, kann ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Fristen vor ihrem Ablauf und im Einzelfall einmalig um höchstens 30 Tage verlängern.

(4)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass das Projekt zur Verteidigungsbereitschaft außergewöhnliche Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte oder der Bevölkerung mit sich bringt, und ist mehr Zeit erforderlich, um festzustellen, ob Maßnahmen zur Bewältigung identifizierbarer Risiken ergriffen wurden, so kann er die in Absatz 1 genannten Fristen innerhalb von 30 Tagen nach Beginn des Genehmigungsverfahrens um 60 Tage verlängern.

(5)Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 unterrichtet die zentrale Anlaufstelle den Projektträger schriftlich über die Gründe für die Verlängerung und das Datum, an dem die endgültige Entscheidung zu erwarten ist.

(6)Spätestens 15 Tage nach Eingang eines Genehmigungsantrags bestätigt die betreffende zentrale Anlaufstelle, dass der Antrag vollständig ist und ob die vorliegende Verordnung Anwendung findet, bzw. fordert sie den Projektträger auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, wenn dieser nicht alle für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat, wobei sie angibt, welche Informationen fehlen. Wird der eingereichte Antrag ein zweites Mal als unvollständig erachtet, so kann die zentrale Anlaufstelle innerhalb von [15] Tagen nach der zweiten Einreichung die Informationen ein zweites Mal anfordern. Die zentrale Anlaufstelle darf keine Informationen in Bereichen anfordern, die nicht Gegenstand der ersten Anforderung zusätzlicher Informationen sind, und ist nur berechtigt, weitere Nachweise anzufordern, um die festgestellten fehlenden Informationen zu vervollständigen. Das Datum, zu dem die zentrale Anlaufstelle die Vollständigkeit des Antrags bestätigt, gilt als Beginn des Genehmigungsverfahrens für diesen Antrag.

(7)Die in diesem Artikel für die Genehmigungsverfahren festgelegten Fristen lassen von den Mitgliedstaaten festgelegte kürzere Fristen unberührt.

(8)Unterrichtet die zentrale Anlaufstelle den Projektträger nicht innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist, die gegebenenfalls gemäß den Absätzen 3 und 4 verlängert wurde, über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens, so sind die beantragten Genehmigungen als erteilt zu erachten. Die zentrale Anlaufstelle übermittelt dem Projektträger unverzüglich eine schriftliche Bestätigung, aus der hervorgeht, dass die Genehmigungen auf der Grundlage des eingereichten Antrags implizit erteilt wurden.

Artikel 6
Planung

(1)Die nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die für die Ausarbeitung der Pläne, einschließlich der Flächenwidmungs-, Raumordnungs- und Landnutzungspläne, zuständig sind, nehmen in diese Pläne gegebenenfalls Bestimmungen zur Entwicklung von Tätigkeiten und Projekten zur Verteidigungsbereitschaft sowie die benötigte Infrastruktur auf. Um die Entwicklung von Projekten zur Verteidigungsbereitschaft zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle relevanten Raumplanungsdaten gemäß Artikel 3 online verfügbar sind.

(2)Wenn Pläne Bestimmungen für die Entwicklung von Projekten zur Verteidigungsbereitschaft sowie die benötigte Infrastruktur enthalten und einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 und gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 13 unterzogen werden, so werden diese Prüfungen kombiniert. Bei der kombinierten Prüfung werden gegebenenfalls auch die Auswirkungen auf potenziell betroffene Wasserkörper im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 untersucht. Die Mitgliedstaaten sind gegebenenfalls verpflichtet, die Auswirkungen bestehender und künftiger Tätigkeiten auf die Meeresumwelt, einschließlich Wechselwirkungen zwischen Land und Meer, gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 15 zu prüfen, diese Auswirkungen werden ebenfalls in der kombinierten Prüfung erfasst. Von der Tatsache, dass Prüfungen gemäß diesem Absatz miteinander kombiniert werden, bleiben ihr Inhalt und ihre Qualität unberührt. Die kombinierten Prüfungen werden innerhalb der in der vorliegenden Verordnung genannten Fristen durchgeführt.

Artikel 7
Prioritätsstatus von Projekten zur Verteidigungsbereitschaft

Alle Streitbeilegungsverfahren, Rechtsstreitigkeiten, Berufungen und Rechtsbehelfe sowie Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Projekten zur Verteidigungsbereitschaft vor nationalen Gerichten, Gerichtshöfen, Rechtskörpern oder Ausschüssen, einschließlich Mediations- oder Schiedsverfahren, wenn sie in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, werden als dringlich behandelt, sofern und soweit das nationale Recht in Bezug auf einschlägige Genehmigungsverfahren solche Dringlichkeitsverfahren vorsieht und sofern die geltenden Verteidigungsrechte von Einzelpersonen oder lokalen Gemeinschaften geachtet werden. Die Projektträger von Projekten zur Verteidigungsbereitschaft nehmen an solchen etwaigen Dringlichkeitsverfahren teil.

Artikel 8
Anwendbarkeit der UNECE-Übereinkommen

Diese Verordnung lässt gegebenenfalls die Verpflichtungen aus dem am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und das am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichnete UNECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und sein am 21. Mai 2003 in Kyjiw unterzeichnetes Protokoll über die strategische Umweltprüfung unberührt.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt nur für Genehmigungsanträge für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Gemeinsames Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 (JOIN(2025) 120 final, 19.3.2025).
(2)    Gemeinsames Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 (JOIN(2025) 120 final, 19.3.2025).
(3)    Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/81/oj).
(4)    Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj).
(5)    Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlament und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).
(6)    Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/43/oj).
(7)    Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/81/oj).
(8)    Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/697/oj).
(9)    Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner Midcap-Unternehmen (ABl. L, 2025/1099, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2025/1099/oj).
(10)    Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ( ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
(11)    Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/42/oj).
(12)    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).
(13)    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).
(14)    Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/89/oj).