Brüssel, den 17.12.2025

COM(2025) 794 final

2025/0428(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Spaniens

{SWD(2025) 432 final}


2025/0428 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Spaniens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 , insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nachdem Spanien am 3. April 2021 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan (im Folgenden „RRP“) übermittelt hatte, hat die Kommission dem Rat ihre positive Bewertung vorgelegt. Am 13. Juli 2021 billigte der Rat die positive Bewertung mit einem Durchführungsbeschluss (im Folgenden „Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021“) 2 . Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 wurde mit den Durchführungsbeschlüssen des Rates vom 17. Oktober 2023 3 , 14. Mai 2024 4 , 21. Januar 2025 5 , 13. Mai 2025 6 , 12. Juni 2025 7 und 10. Oktober 2025 8 geändert.

(2)Am 29. November 2025 ersuchte Spanien gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 die Kommission, eine Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 vorzuschlagen, da der RRP aufgrund objektiver Umstände teilweise nicht mehr durchzuführen sei. Aus diesem Grund legte Spanien einen geänderten RRP vor.

Änderungen auf der Grundlage von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241

(3)Die Änderungen am RRP, die Spanien aufgrund objektiver Umstände eingereicht hat, betreffen 85 Maßnahmen.

(4)Wie Spanien erläuterte, sind 35 Maßnahmen aufgrund mangelnder Nachfrage teilweise nicht mehr durchführbar. Dies betrifft C2.I7 (ICO-Darlehensfazilität zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus), C3.I3 (Plan zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Viehzucht (II): Stärkung des Kapazitätsaufbaus und der Biosicherheitssysteme in Baumschulen, Reinigungs- und Desinfektionszentren), C5.I3 (Digitaler Wandel im Wassersektor (Digitale Durchsetzung der Umweltvorschriften) – Strategisches Projekt für die wirtschaftliche Erholung und Transformation (PERTE) für die Digitalisierung der Wassernutzung), C5.I5 (Erholung von Grundwasserleitern mit alternativen Ressourcen), C5.I6 (PERTE für die Digitalisierung der Wassernutzung), C12.I1 (Sektorspezifische Datenräume für die Digitalisierung von Produktionssektoren), C12.I2 (Programm zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der industriellen Nachhaltigkeit), C12.I4 (Stärkung der Halbleiter-Wertschöpfungskette), C12.I7 (Förderprogramm für strategische Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektrofahrzeugen und Agrarlebensmitteln (Darlehen)), C13.I1 (Unternehmertum), C13.I7 (Next Tech Fund), C13.I9 (Fonds zur Unterstützung der Solvabilität strategischer Unternehmen (FASEE)), C13.I10 (Fonds zur Rekapitularisierung von Unternehmen nach der COVID-19-Pandemie (FONREC)), C13.I2 (Wachstum), C13.I12 (ENISA Fonds für Unternehmertum und KMU), C13.I13 (Regionaler Resilienzfonds (FRA)), C15.I9 (CHIP Finanzierungsfazilität), C17.I2 (Stärkung der Kapazität, Infrastruktur und Ausrüstung des staatlichen Systems für Wissenschaft, Technologie und Innovation), C17.I5 (Wissenstransfer), C17.I6 (Gesundheit), C17.I9 (Luftfahrt), C17.I10 (Unterstützung durch Darlehen im Rahmen von PERTE Gesundheit und PERTE Luftfahrt), C18.I5 (Plan zur Rationalisierung des Arzneimittelverbrauchs und zur Förderung der Nachhaltigkeit sowie zur Erweiterung des Portfolios von Dienstleistungen in der Genomik im nationalen Gesundheitssystem), C19.I3 (Digitale Kompetenzen für Beschäftigung), C19.I4 (Stipendien oder Arbeitsverträge für Talente im Digitalbereich), C21.I1 (Förderung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE)), C21.I6 (Plan für die Entwicklung von Microcredentials an Universitäten), C25.I2 (PERTE „Neue Sprachenwirtschaft“: Informationen in spanischer Sprache und anderen Amtssprachen), C25.I3 (Fonds für audiovisuelle Hubs), C31.I7 (Investitionen zur Unterstützung der Dekarbonisierung der Industrie (Darlehen)), C31.I8 (Förderprogramm für Dekarbonisierungsprojekte (Darlehen)), und C32.I3 (Beschäftigungsmöglichkeiten für Erwerbstätige für den Wiederaufbau und die sozioökonomische Wiederbelebung für Gebiete, die von DANA betroffen sind). Auf dieser Grundlage beantragte Spanien eine Änderung dieser Maßnahmen. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(5)Spanien hat erklärt, dass 23 Maßnahmen aufgrund von Lieferkettenengpässen und unerwarteten technischen Schwierigkeiten teilweise nicht mehr durchführbar seien. Dies betrifft C2.I1 (Rehabilitationsprogramm für die wirtschaftliche und soziale Erholung in Wohngebieten), C4.I1 (Digitalisierung und Wissen über das Naturerbe), C4.I2 (Erhaltung der biologischen Vielfalt an Land und im Meer), C4.I3 (Wiederherstellung von Ökosystemen und grüner Infrastruktur), C4.I4 (Nachhaltige Waldbewirtschaftung), C5.I1 (Durchführung von Maßnahmen in den Bereichen Behandlung, Sanitärversorgung, Effizienz, Einsparungen, Wiederverwendung und Infrastruktursicherheit (DESEAR)), C5.I2 (Überwachung und Wiederherstellung von Flussökosystemen, Wiederherstellung von Grundwasserleitern und Minderung des Hochwasserrisikos), C8.I1 (Einsatz von Energiespeicherung), C8.I3 (Neue Geschäftsmodelle in der Energiewende),C11.I1 (Modernisierung der gesamtstaatlichen Verwaltung), C11.I3 (Digitaler Wandel und Modernisierung des Ministeriums für Territorialpolitik und des öffentlichen Dienstes, des Nationalen Gesundheitsdienstes und der Verwaltung der Autonomen Gemeinschaften und der lokalen Behörden), C11.I6 (Cybersicherheits-, Resilienz- und Sicherheitsinstrumente), C13.I5 (Internationalisierung), C14.I1 (Umstellung des Tourismusmodells auf Nachhaltigkeit), C14.I4 (Sondermaßnahmen im Bereich Wettbewerbsfähigkeit), C15.I3 (Digitaler Plan für den Sport), C15.I7 (Cybersicherheit: Stärkung der Kapazitäten von Bürgern, KMU und Fachkräften; Verbesserung des Ökosystems des Sektors), C18.I3 (Ausbau der Kapazitäten zur Reaktion auf Gesundheitskrisen), C19.I1 (Querschnittskompetenzen im digitalen Bereich), C20.I1 (Umschulung und Weiterbildung von Arbeitskräften im Zusammenhang mit Berufsqualifikationen), C25.I1 (Programm zur Förderung, Modernisierung und Digitalisierung des audiovisuellen Sektors), C26.I1 (Digitalplan für Sport) und C31.I4 (Investitionen zur Unterstützung der Stromnetzinfrastruktur). Auf dieser Grundlage beantragte Spanien eine Änderung dieser Maßnahmen. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(6)Wie Spanien erläuterte, sind drei Maßnahmen aufgrund von Inflation teilweise nicht mehr durchführbar. Dies betrifft C2.I2 (Programm für den Bau von Sozialwohnungen in energieeffizienten Gebäuden), C22.I3 (Spaniens Plan für seine Barrierefreiheit) und C22.I5 (Stärkung der Kapazität und Effizienz des Aufnahmesystems für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen). Auf dieser Grundlage beantragte Spanien eine Änderung dieser Maßnahmen. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(7)Spanien hat erklärt, dass drei Maßnahmen aufgrund einer unzureichenden Zahl förderfähiger Anträge teilweise nicht mehr durchführbar sind. Dies betrifft C2.I4 (Regenerationsprogramm und demografische Herausforderungen), C15.I1 (Förderung des territorialen Zusammenhalts durch den Aufbau von Netzen: Ausbau des ultraschnellen Breitbands) und C15.I6 (5G-Einführung: Netze, technologischer Wandel und Innovation). Auf dieser Grundlage beantragte Spanien eine Änderung dieser Maßnahmen. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(8)Gemäß den Ausführungen Spaniens wurden 21 Maßnahmen geändert und durch bessere Alternativen ersetzt, damit die ursprünglichen Ziele erreicht werden. Dies betrifft C7.I1 (Entwicklung innovativer erneuerbarer Energien, die in Gebäude und Produktionsprozesse integriert werden), C7.I2 (Nachhaltige Energie auf Inseln), C8.I2 (Digitalisierung der Netze), C11.I4 (Plan für die Energiewende in der allgemeinen staatlichen Verwaltung), C11.R1 (Reform zur Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung), C11.R3 (Reform zur Modernisierung der institutionellen Architektur der wirtschaftspolitischen Steuerung), C13.I3 (Digitalisierung und Innovation), C13.R3 (Überarbeitung des Gesetzes über Wertpapiermärkte und Wertpapierdienstleistungen), C15.I2 (Stärkung der Konnektivität in Referenzzentren, sozioökonomischen Triebkräften und sektoralen Digitalisierungsprojekten), C15.I8 (PERTE Chip: Stärkung des wissenschaftlichen und technologischen Ökosystems. Verbesserte Gestaltungsfähigkeiten), C16.R1 (Nationale KI-Strategie), C18.R3 (Stärkung von Zusammenhalt, Gerechtigkeit und Universalität), C22.R3 (Annahme eines neuen Gesetzes zum Schutz von Familien und zur Anerkennung ihrer Vielfalt), C22.R5 (Verbesserung des Systems der beitragsunabhängigen finanziellen Leistungen der allgemeinen staatlichen Verwaltung), C26.I2 (Plan für den ökologischen Wandel von Sportanlagen), C26.I3 (Sozialplan für Sport), C31.I1 (Investitionen zur Förderung des Eigenverbrauchs (auf der Grundlage erneuerbarer Energien und der Speicherung „nach dem Zähler“) und Energiegemeinschaften), C31.I2 (Programm zur Förderung der Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff), C31.I3 (Subventionsprogramm zur Unterstützung der Wertschöpfungskette erneuerbarer Energiequellen und deren Speicherung), C31.I5 (Investitionen zur Unterstützung der Dekarbonisierung der Industrie (Zuschüsse)) und C31.I6 (Subventionsprogramm für Dekarbonisierungsprojekte (Zuschüsse)). Auf dieser Grundlage beantragte Spanien eine Änderung dieser Maßnahmen. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(9)Spanien hat erklärt, dass 72 Maßnahmen geändert wurden, da es bessere Alternativen gibt, mit denen sich der Verwaltungsaufwand verringern und der Durchführungsbeschluss des Rates vereinfachen lassen, aber die Ziele dieser Maßnahmen dennoch erreicht werden können. Dies betrifft C1.R2 (Mobilitätsgesetz), C1.I1 (Emissionsarme Gebiete und Umgestaltung des städtischen und großstädtischen Verkehrs), C1.I2 (Anreizregelung für die Einrichtung von Ladepunkten, den Kauf von Elektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen und Innovationen in den Bereichen Elektromobilität, Laden und grüner Wasserstoff), C1.I3 (Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Zuverlässigkeit von Schienenverkehrsdiensten), C2.I3 (Programm zur energetischen Sanierung von Gebäuden), C2.I5 (Programm zur Sanierung öffentlicher Gebäude), C2.R7 (Maßnahmenprogramm zur Förderung der Bereitstellung von Mietwohnungen), C3.R6 (Überarbeitung des nationalen Rechtsrahmens für die Regulierung nachhaltiger Fischereien), C3.R7 (Gesetz zur Vermeidung von Lebensmittelverlusten und Lebensmittelverschwendung), C3.R8 (Regulierung des Informationssystems für landwirtschaftliche Betriebe), C3.I1 (Plan zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung), C3.I2 (Plan zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und Viehzucht (I): Modernisierung der Laboratorien für Tier- und Pflanzengesundheit), C3.I4 (Plan zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Viehzucht (III): Investitionen in Präzisionslandwirtschaft, Energieeffizienz und Kreislaufwirtschaft in der Land- und Viehwirtschaft), C3.I12 (Plan zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung), C4.R4 (Nationale Strategie zur Bekämpfung der Wüstenbildung), C5.I4 (Anpassung der Küste an den Klimawandel und Umsetzung von Meeresstrategien und maritimen Raumordnungsplänen), C6.I1 (Nationales Übertragungsnetz: Europäische Korridore), C6.I2 (Programm für das transeuropäische Verkehrsnetz, sonstige Arbeiten), C6.I3 (Intermodalität und Logistik), C6.R3 (Energieeffizienzstrategie für das nationale Autobahnnetz), C7.R3 (Entwicklung von Energiegemeinschaften), C8.R3 (Entwicklung des Rechtsrahmens für Aggregations-, Nachfragemanagement- und Flexibilitätsdienste), C9.I1 (Förderprogramm für erneuerbaren Wasserstoff, ein Länderprojekt), C10.I1 (Investitionen in einen gerechten Übergang), C11.I2 (Spezifische Projekte zur Digitalisierung der Zentralregierung), C12.R1 (Spanische Strategie zur Förderung der Industrie 2030), C12.I3 (Plan zur Unterstützung der Umsetzung des Abfallrechts und der Förderung der Kreislaufwirtschaft), C12.I5 (Subventionsprogramm zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft), C13.I4 (Unterstützung des Handels), C13.I8 (Co-Investmentfonds (FOCO)), C13.I11 (Garantieinstrument SGR-CERSA), C13.R1 (Verbesserte Rechtsetzung im Unternehmensbereich und verbessertes Geschäftsklima), C14.I2 (Digitalisierungs- und Aufklärungsprogramm für Reiseziele und die Tourismusbranche), C14.I3 (Strategien für die Widerstandsfähigkeit des Tourismus in Gebieten außerhalb der Halbinsel), C15.I5 (Aufbau grenzüberschreitender digitaler Infrastruktur), C17.I4 (Neue wissenschaftliche Laufbahn), C17.I7 (Umwelt, Klimawandel und Energie), C18.R4 (Stärkung der beruflichen Kompetenzen und Abbau befristeter Beschäftigungsverhältnisse), C18.R5 (Reform der Arzneimittelregulierung und Verbesserung des Zugangs zu Arzneimitteln), C18.I2 (Maßnahmen zur Stärkung der Prävention und Förderung der Gesundheit), C18.I4 (Schulung von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Ressourcen für den Wissensaustausch und Verbesserung der Behandlung von Patienten mit seltenen Krankheiten), CI8.I6 (Data Lake für Gesundheitsdaten), C19.I2 (Digitaler Wandel der Bildung), C20.I2 (Digitaler Wandel der Berufsbildung), C20.I3 (Innovation und Internationalisierung der Berufsbildung), C21.R2 (Ein neues Lehrplanmodell für Schlüsselkompetenzen, grundlegendes Lernen und inklusive akademische Planung), C21.I2 (Programm für Orientierung, Fortschritt und Bildungsförderung („PROA+“)), C21.I3 (Unterstützung schutzbedürftiger Schüler und Familien), C21.I5 (Verbesserung der digitalen Infrastruktur, Ausrüstung, Technologien, Lehre und Bewertung an Hochschulen), C22.I1 (Plan für Langzeitpflege und -unterstützung: Enthospitalisierung, Ausrüstung und Technologie), C22.I2 (Plan für die Modernisierung der Sozialdienste – Technologischer Wandel, Innovation, Ausbildung und Ausbau der Kinderbetreuung), C22.I4 (Plan „Spanien schützt Sie vor geschlechtsspezifischer Gewalt“), C22.I6 (Fonds für soziale Auswirkungen (FIS)), C22.R2 (Modernisierung der öffentlichen Sozialdienste und Schaffung eines neuen Rechtsrahmens), C22.I6 (Stärkung der Garantiemechanismen zur Gewährleistung eines höheren Schutzniveaus der Rechte in bestimmten Fällen, in denen Verbraucher aufgrund von besonderen sozialen und wirtschaftlichen Umständen schutzbedürftig ist), C23.R11 (Digitalisierung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) zur Modernisierung und Effizienzsteigerung), C23.I1 (Beschäftigung junger Menschen), C23.I2 (Beschäftigung von Frauen und Gender-Mainstreaming in aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen), C23.I3 (Neue Kompetenzen für den ökologischen, digitalen und produktiven Wandel), C23.I4 (Neue Gebietsprojekte zur Wiederherstellung von Ausgewogenheit und Gerechtigkeit), C23.I5 (Governance und Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung der Aktivierung), C23.I6 (Umfassender Plan zur Förderung der Sozialwirtschaft), C23.I7 (Förderung des inklusiven Wachstums durch Verknüpfung der Strategien zur sozialen Inklusion mit dem nationalen Mindesteinkommenssystem (IMV)), C23.R11 (Digitalisierung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) zur Modernisierung und Effizienzsteigerung), C24.R2 (Plan zur Stärkung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte), C24.I1 (Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kulturindustrien), C24.I2 (Förderung der Kultur im gesamten Hoheitsgebiet), C25.R1 (Reform des Rechtsrahmens für audiovisuelle Medien), C26.R2 (Gesetz für Sportberufe), C26.R3 (Nationale Strategie zur Förderung des Sports), C28.I1 (Steuerliche Anreize für die energetische Renovierung von Gebäuden und den Erwerb von Elektrofahrzeugen und Ladestationen) und C28.R2 (Analyse von Steuervergünstigungen). Auf dieser Grundlage beantragte Spanien eine Änderung dieser Maßnahmen. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.

(10)Im Zuge der Streichung und der Herabsetzung des Umsetzungsgrades nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241 beantragte Spanien, die durch die Streichung und Herabsetzung des Umsetzungsgrades frei gewordenen Mittel dazu zu nutzen, vier neue Maßnahmen hinzuzufügen und drei Maßnahmen verstärkt umzusetzen. Dies betrifft die neuen Maßnahmen C13.I14 (Unterstützung des Handels), C16.I1 (Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen Spanien und dem Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC und Auszahlung des freiwilligen Beitrags an das Gemeinsame Unternehmen EuroHPC), C17.I11 (Freiwilliger Beitrag zur ESA für die Programme LEO PNT, Low LEO IRIS 2 und European Launcher Challenge) und C31.I9 (Programm zur Unterstützung des grünen Wandels) sowie die verstärkte Umsetzung von C3.I1 (Plan zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung), C12.I6 (Subventionsprogramm zur Unterstützung strategischer Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektrofahrzeugen (Zuschüsse)) und C31.I6 (Subventionsprogramm für Dekarbonisierungsprojekte (Zuschüsse)). Auf dieser Grundlage hat Spanien beantragt, vier neue Maßnahmen hinzuzufügen und den Umsetzungsgrad von drei Maßnahmen zu erhöhen.

Zuordnung der Etappenziele und Zielwerte zu den verschiedenen Tranchen

(11)Die Zuordnung der Etappenziele und Zielwerte zu den verschiedenen Tranchen sollte geändert werden, um den Änderungen am RRP und dem von Spanien vorgelegten vorläufigen Zeitplan Rechnung zu tragen.

Bewertung durch die Kommission

(12)Die Kommission hat den geänderten RRP nach den in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Kriterien bewertet.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

(13)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d und Anhang V Kriterium 2.4 der Verordnung (EU) 2021/241 ist der geänderte RRP geeignet sicherzustellen, dass keine Maßnahme (Einstufung A) zur Durchführung der in dem RRP enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 verursacht (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen).

(14)Spanien legte für jede der neu hinzugefügten Investitionen eine Bewertung anhand des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen vor. Weitere Änderungen des RRP wirken sich nicht auf die Bewertung anhand des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen aus. Die übermittelten Informationen sowie der geringe Umfang der Änderungen lassen den Schluss zu, dass der geänderte Plan geeignet ist sicherzustellen, dass keine Maßnahme eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht.

Beitrag zu den REPowerEU-Zielen

(15)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe da und Anhang V Kriterium 2.12 der Verordnung (EU) 2021/241 dürfte das REPowerEU-Kapitel in hohem Maße (Einstufung A) wirksam zur Energieversorgungssicherheit, zur Diversifizierung der Energieversorgung der Union, zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energieträger und mehr Energieeffizienz, zu einer Aufstockung der Energiespeicherkapazitäten oder zur erforderlichen Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen vor 2030 beitragen.

(16)Die Änderung des REPowerEU-Kapitels umfasst eine neue Maßnahme, C31.I9 (Programm zur Unterstützung des grünen Wandels). Diese Maßnahme umfasst Investitionen zur Unterstützung des Aufbaus von Elektrofahrzeugflotten, des Sektors der erneuerbaren Energien, der Energiespeicherung, von Energiegemeinschaften und der Energiewende in Inselgemeinschaften. Die Investitionen im Rahmen dieser Maßnahme bieten Anreize für den Einsatz erneuerbarer Energien und die Abkehr von fossilen Brennstoffen. Weitere Änderungen des REPowerEU-Kapitels umfassen die proportionale Verringerung der Ambition von C31.I5 (Investitionen zur Unterstützung der Dekarbonisierung der Industrie). Diese Verringerung wird jedoch durch die Steigerung der Ambition der Maßnahme C31.I6 (Subventionsprogramm für Dekarbonisierungsprojekte) ergänzt, wodurch eine erhebliche Dekarbonisierung des Industriesektors ermöglicht wird. Daher wird das geänderte REPowerEU-Kapitel Anreize für die rasche Einführung von Technologien für saubere Energie und ihre Nutzung schaffen und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringern. Aufgrund des Umfangs dieser Änderungen bleibt die Gesamtbewertung dieses Kriteriums unverändert.

Beitrag zum grünen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt

(17)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe e und Anhang V Kriterium 2.5 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte RRP Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum grünen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Klimaschutzziele machen einen Betrag aus, der 37,008 % der Gesamtzuweisung des geänderten RRP und 90,75 % der veranschlagten Gesamtkosten der Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241). Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/241 steht der geänderte RRP mit den Informationen im Nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030 in Einklang.

(18)Insgesamt führen die Änderungen am RRP Spaniens aufgrund der unterschiedlichen Klimamarkierungen der Maßnahmen, deren Umsetzungsgrad erhöht wurde, und der Maßnahmen, deren Umsetzungsgrad verringert wurde, zu einem Nettorückgang des Gesamtbeitrags zum Klimaziel des RRP um 2,992 Prozentpunkte (von 40 % auf 37,008 %). Trotz des Rückgangs werden mit dem Plan nach wie vor ehrgeizige Ziele im Zusammenhang mit dem grünen Wandel verfolgt. Die im Plan vorgesehenen Maßnahmen sind weiterhin geeignet, die Treibhausgasemissionen zu senken und die Nutzung erneuerbarer Energien zu erleichtern und auf diese Weise dazu beizutragen, dass die Klimaziele für 2030 und die angestrebte Klimaneutralität der Union bis 2050 erreicht werden.

Beitrag zum digitalen Wandel

(19)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f und Anhang V Kriterium 2.6 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte RRP Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierungsziele machen einen Betrag aus, der 21,483 % der Gesamtzuweisung des geänderten RRP entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VII der genannten Verordnung).

(20)Insgesamt führen die Änderungen am RRP Spaniens aufgrund der unterschiedlichen digitalen Markierungen der Maßnahmen, deren Umsetzungsgrad erhöht wurde, und der Maßnahmen, deren Umsetzungsgrad verringert wurde, zu einem Nettorückgang des Gesamtbeitrags zum Digitalisierungsziel des RRP um 0,153 Prozentpunkte (von 21,67 % auf 21,517 %). Der geänderte RRP trägt weiterhin erheblich zum digitalen Wandel bei, unter anderem durch die verstärkte Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung und der Unternehmen sowie die Erhöhung der Zahl digitaler Dienste für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen.

Kostenberechnung

(21)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe i und Anhang V Kriterium 2.9 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die im geänderten RRP angegebene Begründung für die veranschlagten Gesamtkosten des RRP in mittlerem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel, steht im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entspricht den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(22)Die Höhe der veranschlagten Gesamtkosten des geänderten RRP ist mit der Art der geplanten Reformen und Investitionen vereinbar. Infolgedessen werden die Kostenschätzungen für die meisten Maßnahmen des geänderten RRP als angemessen und plausibel erachtet. Spanien hat ausreichende Informationen und Belege dafür vorgelegt, dass der Betrag der veranschlagten Gesamtkosten nicht durch bestehende oder geplante Fördermittel der Union gedeckt ist. Schließlich sind die veranschlagten Gesamtkosten des geänderten RRP mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz vereinbar und entsprechen den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen. Daher ist für den geänderten RRP die Einstufung B gerechtfertigt.

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(23)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe j und Anhang V Kriterium 2.10 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im geänderten RRP vorgeschlagenen Modalitäten angemessen (Einstufung A), um Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen der genannten Verordnung bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und es ist zu erwarten, dass die Regelungen eine Doppelfinanzierung durch die Verordnung und durch andere Unionsprogramme wirksam verhindern. Die Anwendung anderer Instrumente und Mechanismen zur Förderung und Durchsetzung der Einhaltung von Unionsrecht, insbesondere auch zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten und zum Schutz des Haushalts der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 , bleibt davon unberührt.

(24)Seit der vorherigen Bewertung hatte die Kommission auch Zugang zu Informationen über die tatsächliche Umsetzung des spanischen Prüf- und Kontrollsystems. Dazu gehören insbesondere die vorläufigen Ergebnisse der Prüfung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union, die die Kommission in Spanien durchgeführt hat.

(25)Angesichts dieser Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass das interne Kontrollsystem des RRP Spaniens insgesamt angemessen ist. Spanien hat für die im geänderten RRP enthaltenen geänderten und neuen Investitionen einzelne Kostenschätzungen vorgelegt, die auf einer Senkung bzw. Erhöhung im jeweiligen Verhältnis beruhen. Die vorgelegten Kostenangaben sind größtenteils hinreichend detailliert und fundiert. Spanien legte Kostenschätzungen und -annahmen vor, die Beschreibungen und Erläuterungen der wichtigsten Faktoren und Änderungen der Kosten der geänderten Maßnahmen und ihrer Verhältnismäßigkeit enthalten. Die Bewertung der Kostenschätzungen und Belege zeigt, dass die meisten Kosten der neuen und geänderten Maßnahmen gut begründet, angemessen und plausibel sind. Spanien hat zudem ausreichende Informationen und Belege dafür vorgelegt, dass der Betrag der veranschlagten Gesamtkosten nicht durch bestehende oder geplante Fördermittel der Union gedeckt ist. Schlussendlich stehen die veranschlagten Gesamtkosten des RRP mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz im Einklang und entsprechen den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

Sonstige Bewertungskriterien

(26)Aus Sicht der Kommission haben die von Spanien vorgelegten Änderungen keinen Einfluss auf die im Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 enthaltene positive Bewertung des RRP im Hinblick auf die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des RRP auf Basis der in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, db, g, h und k festgelegten Bewertungskriterien.

Positive Bewertung

(27)Nachdem die Kommission den geänderten RRP positiv bewertet und festgestellt hat, dass der Plan die in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Bewertungskriterien gemäß Artikel 20 Absatz 2 und Anhang V der genannten Verordnung in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten die zur Durchführung des geänderten RRP erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die einschlägigen Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der Betrag, der von der Union für die Durchführung des geänderten RRP bereitgestellt wird, festgelegt werden.

Finanzieller Beitrag

(28)Die geschätzten Gesamtkosten des geänderten RRP Spaniens belaufen sich auf 102 575 266 373 EUR. Da die geschätzten Gesamtkosten des geänderten RRP den aktualisierten finanziellen Beitrag, der Spanien maximal zur Verfügung steht, übersteigen, sollte der nach Artikel 4a der Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 und nach Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21a Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegte finanzielle Betrag, der Spanien für den geänderten RRP zugewiesen wird, 79 854 183 024 EUR betragen. Daher bleibt der Spanien zur Verfügung gestellte finanzielle Beitrag unverändert.

Darlehen

(29)Um zusätzliche Reformen und Investitionen zu unterstützen, hat Spanien mit dem Durchführungsbeschluss des Rates vom 17. Oktober 2023 eine Unterstützung in Form eines Darlehens in Höhe von insgesamt 83 160 060 000 EUR erhalten. Nach der Streichung von C5.I5 (Erholung von Grundwasserleitern mit alternativen Ressourcen), C5.I6 (PERTE für die Digitalisierung der Wassernutzung), C13.I9 (Fonds zur Unterstützung der Solvabilität strategischer Unternehmen (FASEE)), C13.I11 (Garantieinstrument SGR-CERSA), C28.I1 (Steuerliche Anreize für die energetische Renovierung von Gebäuden und den Erwerb von Elektrofahrzeugen und Ladestationen), C31.I7 (Investitionen zur Unterstützung der Dekarbonisierung der Industrie (Darlehen)), C31.I8 (Förderprogramm für Dekarbonisierungsprojekte (Darlehen)) und der Verringerung des Umsetzungsgrades von C2.I7 (ICO-Darlehensfazilität zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus), C11.I6 (Cybersicherheits-, Resilienz- und Sicherheitsinstrumente), C12.I7 (Förderprogramm für strategische Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektrofahrzeugen und Agrarlebensmitteln (Darlehen)), C13.I6 (Grüne Linie und Unternehmens- und Unternehmerlinie des ICO), C13.I7 (Next Tech Fund), C13.I10 (Fonds zur Rekapitularisierung von Unternehmen nach der COVID-19-Pandemie (FONREC)), C13.I12 (ENISA Fonds für Unternehmertum und KMU), C13.I13 (Regionaler Resilienzfonds (FRA)), C15.I9 (CHIP Finanzierungsfazilität), C17.I10 (Unterstützung durch Darlehen im Rahmen von PERTE Gesundheit und PERTE Luftfahrt), C25.I2 (PERTE „Neue Sprachenwirtschaft“: Informationen in spanischer Sprache und anderen Amtssprachen), C25.I3 (Fonds für audiovisuelle Hubs) gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241 hat Spanien beantragt, nur einen Teil der freigewordenen Darlehensmittel zu nutzen, um die neue Maßnahme C13.I15 (Kapitalspritze für ICO) zu unterstützen. Der Betrag der veranschlagten Gesamtkosten des RRP ist niedriger als die Summe des für Spanien bereitgestellten finanziellen Beitrags und der Unterstützung in Form eines Darlehens, das Spanien mit dem Durchführungsbeschluss des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Verfügung gestellt worden war. Daher sollte die Spanien in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellte Unterstützung auf 22 705 547 373 EUR herabgesetzt werden.

(30)Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden. Der Klarheit halber sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 vollständig ersetzt werden.

(31)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis von Verfahren zur Vergabe von Unionsmitteln im Rahmen anderer Unionsprogramme als der Fazilität sowie möglicher Verfahren im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere von Verfahren nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 AEUV, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1
Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Bewertung des geänderten RRP Spaniens auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt.

Artikel 2
Änderungen

Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Spaniens wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Union stellt Spanien ein Darlehen in Höhe von maximal 22 705 547 373 EUR zur Verfügung.“

2. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Spaniens wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 3
Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj .
(2)    ST 10150/21 INIT; ST 10150/21 ADD 1 REV 2.
(3)    ST 13695/23 INIT; ST 13695/23 REV 1 (en); ST 13695/23 ADD 1 REV 1.
(4)    ST 9303/24 INIT; ST 9303/24 ADD 1.
(5)    ST 17099/24 INIT; ST 17099/24 ADD 1.
(6)    ST 8053/25 INIT; ST 8053/25 ADD 1.
(7)    ST 9583/25 INIT; ST 9583/25 ADD 1; ST 9583/25 ADD 1 COR 1; ST 10408/25.
(8)    ST 13075/25 INIT; ST 13075/25 ADD 1.
(9)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj/deu ).
(10)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2020/2092/oj/deu ).
(11)    Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1755/oj/deu ).

Brüssel, den 17.12.2025

COM(2025) 794 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Spaniens



{SWD(2025) 432 final}


ANLAGE

ABSCHNITT 1: REFORMEN UND INVESTITIONEN IM RAHMEN DES AUFBAU- UND RESILIENZPLANS

1.Beschreibung der Reformen und Investitionen

A. KOMPONENTE 01: SCHOCKPLAN FÜR NACHHALTIGE, SICHERE UND VERNETZTE MOBILITÄT IN STÄDTISCHEN UND GROẞSTÄDTISCHEN UMGEBUNGEN

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden Herausforderungen im Zusammenhang mit der Luftqualität angegangen, die hauptsächlich große Ballungsräume betreffen und 2018 zu mehr als 20000 vorzeitigen Todesfällen in Spanien geführt haben. Das übergeordnete Ziel der Reformen und Investitionen im Rahmen dieser Komponente ist der Übergang zu einer sauberen, sicheren und intelligenten städtischen Mobilität. Mit dieser Komponente werden folgende spezifische Ziele verfolgt:

• die Einrichtung von Umweltzonen in allen Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern und in den Hauptstädten der Provinzen sowie die Verbreitung der Elektromobilität zu beschleunigen;

• Förderung der aktiven Mobilität sowie anderer Maßnahmen zur Verringerung der Nutzung von Privatfahrzeugen;

• die digitale und nachhaltige Umgestaltung des öffentlichen Verkehrs als echte Alternative zur Nutzung von Privatfahrzeugen;

• Verbesserung der Qualität und Zuverlässigkeit des Eisenbahn-Kurzstreckenverkehrs zur Steigerung seiner effektiven Nutzung in Ballungsräumen zum Nachteil des Privatfahrzeugs;

• Optimierung des Verkehrsmanagements und Erleichterung der Entscheidungsfindung zur Förderung einer saubereren Mobilität.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung öffentlicher und privater Investitionen zur Förderung des ökologischen und digitalen Wandels und eines nachhaltigen Verkehrs (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020), zur Förderung von Investitionen in Innovation, Energieeffizienz und Schienengüterverkehrsinfrastruktur (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) sowie zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Regierungsebenen (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

A.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C1.R1) – Einführungsplan für das Aufladen und die Förderung der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Betriebs- und Regulierungsrahmen zu stärken, der den Aufbau einer Ladeinfrastruktur erleichtert, um die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu fördern.

Die Reform besteht in der Annahme des folgenden Rechtsrahmens, mit dem die Hindernisse, die derzeit der Verbreitung von Ladepunkten im Wege stehen, beseitigt werden sollen:

·Königlicher Erlass zur Regulierung öffentlich zugänglicher Ladedienste und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen und zuverlässigen Funktionierens der installierten Punkte;

·Königliches Gesetzesdekret Nr. 23/2020 vom 23. Juni, das dazu beiträgt, die Verarbeitung von Ladeinfrastruktur zu beschleunigen, indem Ladeeinrichtungen mit einer Leistung von mehr als 250 kW als gemeinnützig erklärt werden;

·Beschluss TMA/178/2020 zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Genehmigung und den Einsatz von Stromladestationen an Tankstellen;

·Geänderte Bauordnung, mit der die Mindestbeträge der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge sowohl auf Wohn- als auch auf Tertiärparkplätzen erhöht werden, sodass die Mindestanforderungen der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden übertroffen werden; und

·Geänderte elektrotechnische Niederspannungsverordnung, die Verpflichtungen zur Ladeinfrastruktur in Parkhäusern enthält, die nicht mit einem Gebäude verbunden sind.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C1.R2) – Mobilitätsgesetz

Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung einer nachhaltigen Mobilität.

Diese Maßnahme besteht im Inkrafttreten des Gesetzes über nachhaltige Mobilität.

Investition 1 (C1.I1) – Niedrigemissionsgebiete und Umgestaltung des städtischen und großstädtischen Verkehrs

Ziel dieser Investition ist es, die nachhaltige Mobilität und die Sicherheit auf den Straßen zu fördern.

Diese Maßnahme umfasst die Durchführung von Projekten zur Förderung der nachhaltigen Mobilität, der Straßenverkehrssicherheit und des Abschlusses von Tätigkeiten im Zusammenhang mit a) der Verschrottung von Fahrzeugen, b) dem Kauf von Fahrzeugen mit geringem CO2-Ausstoß, c) dem Kauf von Sattelanhängern oder d) der Installation von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

Investition 2 (C1.I2) – Anreizregelung für die Errichtung von Ladepunkten, den Kauf von Elektrofahrzeugen und Innovationen im Bereich der Elektromobilität

Ziel dieser Investition ist es, Anreize für die Elektromobilität zu schaffen.

Bei dieser Maßnahme handelt es sich um Zuschüsse für die Durchführung von Innovationsprojekten zur Elektromobilität und zum Einsatz von Elektrofahrzeugen (BEV, REEV, PHEV oder FCEV) und Ladeinfrastruktur.

 

Investition 3 (C1.I3) – Maßnahmen zur Verbesserung der Attraktivität und Zugänglichkeit des Eisenbahnnetzes

Ziel dieser Investition ist es, die Zugänglichkeit des Eisenbahnnetzes zu verbessern. Diese Maßnahme besteht in der Durchführung von Infrastrukturinvestitionen im Eisenbahnnetz.

A.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein/
Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

1

C1.R1

M

Beschluss TMA/178/2020 und Königliches Gesetzesdekret 23/2020

Bestimmung im Erlass und im Königlichen Erlassgesetz, aus der ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

4. QUARTAL

2020

Inkrafttreten i) der Verordnung TMA/178/2020 zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Installation von elektrischen Ladeanlagen in Tankstellen und zur Festlegung der für die Beseitigung der Infrastruktur erforderlichen Zeit, ii) des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 vom 23. Juni, mit dem die Ladeinfrastruktur mit einer Leistung von mehr als 250 kW als öffentliches Versorgungsunternehmen erklärt wird, um den Ausbau dieser Art von Anlagen zu beschleunigen.

2

C1.R1

M

Änderungen der Bauordnung (TBC), der elektrotechnischen Niederspannungsverordnung (LVER) und Genehmigung eines Königlichen Erlasses zur Regulierung öffentlicher Ladedienste

Bestimmung im Gesetzbuch, in der Verordnung und in der Königlichen Verordnung, aus der ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten von:
I) Änderungen der Bauordnung (TBC), um a) die Verpflichtung zur Vorinstallation von Ladestationen für 100 % der neuen Parkplätze in Wohngebäuden und 20 % der neuen Parkplätze in Gewerbe- und sonstigen Gebäuden, b) die Verpflichtung zur Einrichtung einer Ladestation für 40 neue Parkplätze (und eine für 20 Parkplätze in Gebäuden der Allgemeinen Staatsverwaltung) und c) die Verpflichtung zur Anpassung zuvor bestehender Nichtwohnparkplätze mit mehr als 20 Parkplätzen an die oben genannte Anforderung (d. h. die Einrichtung einer Ladestation für 40 Parkplätze) bis 2023 vorzusehen;
II) Änderungen der elektrotechnischen Niederspannungsverordnung (LVER), um Verpflichtungen zur Ladeinfrastruktur von Parkplätzen aufzunehmen, die nicht mit einem Gebäude verbunden sind, und
III) Königlicher Erlass zur Regulierung öffentlicher Ladedienste, einschließlich des Verhältnisses der an der Erbringung der Dienstleistung beteiligten Personen (Betreiber von Ladepunkten, Anbieter von Elektromobilitätsdiensten) und zur Festlegung ihrer Rechte und Pflichten.

3

C1.R2

M

Inkrafttreten eines Gesetzes über nachhaltige Mobilität

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

4. QUARTAL

2025

Inkrafttreten eines Gesetzes über nachhaltige Mobilität

4

C1.I1

T

Haushaltsmittel, die für Käufe ausgegeben oder von Gemeinden vergeben werden, um nachhaltige Mobilität zu fördern

 

Mio. EUR

0

400

4. QUARTAL

2022

Veröffentlichung der Vergabe des Projekts oder der Zuschüsse im Amtsblatt oder auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Ausführung von Ausgaben im Zusammenhang mit Käufen durch Gemeinden, die zur Förderung der nachhaltigen Mobilität in Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern und Hauptstädten in der Provinz beitragen und unter bestimmten Bedingungen auch Gemeinden mit 20000 bis 50000 Einwohnern zugewiesen werden können. Im Rahmen der Projekte wird beispielsweise Folgendes unterstützt: a) die Umstellung der Flotten des öffentlichen Verkehrs, um die Ziele der Richtlinie über die Förderung sauberer Fahrzeuge zu erreichen, und im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01); B) Einrichtung und Verwaltung von Umweltzonen; C) die Digitalisierung des öffentlichen Verkehrs, seine Verwaltung und die Verbesserung seiner Zugänglichkeit; d) Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen und zur Priorisierung des kollektiven Verkehrs und der aktiven Mobilität.
Mit den Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass von den endgültigen Gesamtmitteln in Höhe von 1 500 000 000 EUR mindestens 310 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mindestens 1 190 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 40 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen .

8

C1.I1

T

Aufträge oder andere Rechtsinstrumente zur Verbesserung staatlicher Straßen in städtischen Gebieten

 

Vertrag oder sonstiges Rechtsinstrument

0

35

Q2

2023

Mindestens 35 Aufträge oder andere Rechtsinstrumente zur Verbesserung staatlicher Straßen in städtischen Gebieten vergeben. Die Projekte umfassen den Bau neuer Radwege, die Vergrößerung der Fußgängerbereiche, die Verkleinerung der Parkflächen oder die Verbesserung der Sicherheit an den Kreuzungen.

9

C1.I1

M

Projekte zur nachhaltigen Mobilität

 

Abnahmebescheinigungen (auch Teil-), Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge oder andere Rechtsinstrumente oder entsprechende Teile davon für insgesamt 587 Projekte im Zusammenhang mit nachhaltiger Mobilität ausgeführt wurden.

9b

C1.I1

M

Verschrottung von Fahrzeugen, Erwerb von Fahrzeugen oder Sattelanhängern mit geringem CO2-Ausstoß oder Errichtung von Ladepunkten

Überprüfung der Nachweise für die Durchführung der Maßnahmen oder der entsprechenden Auszahlungsanordnungen durch die Verwaltung

Q2

2026

Überprüfung durch die Verwaltung der Nachweise für die Durchführung der Maßnahmen oder der damit verbundenen Auszahlungsanordnungen über einen Gesamtbetrag von 250 000 000 EUR für Finanzhilfen im Zusammenhang mit a) der Verschrottung von Fahrzeugen, b) dem Kauf von Fahrzeugen mit geringem CO2-Ausstoß, c) dem Kauf von Sattelanhängern oder d) der Errichtung einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

10

C1.I1

M

Arbeiten zur Sicherheit und nachhaltigen Mobilität im Straßenverkehr

Abnahmebescheinigungen (auch Teilabnahmebescheinigungen), Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen.

4. QUARTAL

2025

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge oder andere Rechtsinstrumente (einschließlich etwaiger Änderungen) oder entsprechende Teile davon in Höhe von insgesamt 94,5 Mio. EUR im Zusammenhang mit Arbeiten zur Sicherheit und nachhaltigen Mobilität im Straßenverkehr ausgeführt wurden.

11

C1.I2

T

Vergabe innovativer Projekte zur Förderung der Elektromobilität

 

Mio. EUR

0

250

Q2

2023

Veröffentlichung der Vergabe von mindestens 250 Mio. EUR an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterstützung innovativer Projekte zur Förderung der Elektromobilität. Die in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Zuteilung der Beihilferegelungen verwendeten Auswahlkriterien umfassen: I) Verringerung der Umweltauswirkungen, ii) technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit, iii) Stand der technologischen Entwicklung und Innovation, iv) Reproduzierbarkeit und Skalierbarkeit, v) mit dem Projekt verbundene Schaffung von Arbeitsplätzen, direkte und indirekte Auswirkungen und vi) Auswirkungen auf die Wertschöpfungskette und Synergien mit anderen Sektoren, vor allem der Industrie.

419

C1.I2

T

Für Elektrofahrzeuge ausgestellte Verkehrsgenehmigungen

Anzahl

0

142 800

Q2

2026

Für 142800 Elektrofahrzeuge (BEV, REEV, PHEV oder FCEV) ausgestellte Verkehrsgenehmigungen.

419b

C1.I2

M

Installierte Ladestationen

Abschlussberichte

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen die Installation von 95200 Ladepunkten bestätigt wird, die von begünstigten Einrichtungen oder Einzelpersonen eingereicht werden.

13

C1.I2

M

Innovative Projekte zur Förderung der Elektromobilität

Abschlussberichte

4. QUARTAL

2025

Die Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen haben Abschlussberichte vorgelegt, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten bestätigt wird und die Finanzhilfen für 85 innovative Projekte im Rahmen des Förderprogramms für Innovationsprojekte im Bereich der Elektromobilität (MOVES Singulares II) betreffen.

14

C1.I3

T

Ausbau von Schienenstrecken für kurze Entfernungen

 

Anzahl (km)

0

200

Q2

2023

Ausbau von mindestens 200 km kurzen Eisenbahnstrecken. Die Maßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen: Die Erneuerung von Bahnsteigen oder Gleisen oder die Verbesserung der Elektrifizierung oder der Sicherheits- und Kommunikations-/Signaleinrichtungen oder Sicherheitssysteme müssen im gesamten Hoheitsgebiet umgesetzt werden.

15

C1.I3

T

Bahnhöfe mit Digitalisierung verbessert

 

Anzahl

0

420

Q2

2023

Mindestens 420 Bahnhöfe wurden verbessert, wobei alle oder einige der von RENFE als SPO-Betreiber entwickelten Projekte als Nächstes aufgeführt sind:
• Digitalisierung von Sicherheitssystemen in Bahnhöfen (z. B. intelligente Videoanalyse, Cybersicherheit und Betrugsbekämpfung) 
• Fahrgastinformationssysteme 
• Verbesserung der Zugangskontrolle zu den Bahnhöfen 
• Fahrkartenverkaufsautomatenprojekte 
• Anpassung der Einrichtungen

16

C1.I3

T

Verbesserte oder neue Kurzstreckenbahnhöfe

 

Anzahl

0

20

Q2

2023

Mindestens 20 Kurzstreckenbahnhöfe wurden von ADIF/ADIF AV verbessert oder neu gebaut. Die Arbeiten können unter anderem Barrierefreiheitsarbeiten, die Modernisierung von Gebäuden oder Bahnsteigen, den Bau neuer Bahnhöfe und/oder neue oder renovierte Eisenbahnstrecken umfassen.

17

C1.I3

T

Aufträge oder andere Rechtsinstrumente, die für Investitionen in Kurzstreckenbahnen vergeben werden

 

Vertrag oder sonstiges Rechtsinstrument

0

288

Q2

2023

Mindestens 288 Aufträge oder andere Rechtsinstrumente, die im gesamten Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit Investitionen in Schienen-Kurzstrecken vergeben werden.

18

C1.I3

T

Ausgebaute Eisenbahnstrecken

 

Anzahl (km)

200

700

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge oder andere Rechtsinstrumente oder die entsprechenden Teile davon, die sich auf 700 km Schienenstrecken beziehen, ausgeführt wurden.

(Ausgangswert: Datum der Erfüllung des Zielwerts 14)

19

C1.I3

T

Bahnhöfe mit Digitalisierung verbessert

 

Anzahl

420

850

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge oder andere Rechtsinstrumente oder die entsprechenden Teile davon im Zusammenhang mit der Digitalisierung von 850 Bahnhöfen ausgeführt wurden. Digitalisierungsarbeiten umfassen einen oder mehrere der folgenden Aspekte:



• Digitalisierung von Sicherheitssystemen in Bahnhöfen (z. B. intelligente Videoanalyse, Cybersicherheit und Betrugsbekämpfung) 
• Fahrgastinformationssysteme 
• Verbesserung der Zugangskontrolle zu den Bahnhöfen 
• Fahrkartenverkaufsautomatenprojekte 
• Anpassung der Einrichtungen

(Ausgangswert: Datum der Erfüllung des Zielwerts 15)

20

C1.I3

T

Verbesserte oder neue Bahnhöfe

 

Anzahl

20

70

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge oder andere Rechtsinstrumente oder die entsprechenden Teile davon, die den Bau oder die Verbesserung von 70 Bahnhöfen betreffen, ausgeführt wurden.

(Ausgangswert: Datum der Erfüllung des Zielwerts 16)

A.4.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für die Unterstützung in Darlehensform

Reform 3 (C1.R3) – Königlicher Erlass zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltzonen

Ziel dieser Reform ist das Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 1052/2022 vom 27. Dezember zur Festlegung der Mindestanforderungen an Umweltzonen, die von lokalen Behörden in Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern und Inselgebieten im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen nach Artikel 14.3 des Gesetzes 7/2021 vom 20. Mai eingerichtet wurden.

Diese in der Königlichen Verordnung festgelegten Mindestanforderungen umfassen:

— die Verpflichtung der lokalen Behörden, die spezifischen Maßnahmen festzulegen, die zur Erreichung der Ziele der Umweltzonen umzusetzen sind, nämlich die Luftqualität zu verbessern und die Auswirkungen des Klimawandels abzumildern sowie die Einhaltung der Ziele in Bezug auf Lärm, nachhaltige Mobilität und Energieeffizienz bei der Nutzung von Verkehrsmitteln zu fördern. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Verkehrsverlagerung auf nachhaltigere Verkehrsträger zu fördern, wobei der aktiven Mobilität und dem öffentlichen Verkehr Vorrang eingeräumt wird.

— Die Verpflichtung zur Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszonen unter Berücksichtigung des Ausgangs- und Zielorts der Fahrten, bei denen ein Eingreifen als notwendig erachtet wurde, durch Verlagerung auf andere Verkehrsträger oder Förderung der Verringerung der Zahl der Fahrten.

— Die Fläche der AWZ muss angemessen und ausreichend sein, um die festgelegten Ziele zu erreichen, und in einem angemessenen Verhältnis zu ihnen stehen. Mit dem Königlichen Erlass wird die Möglichkeit geschaffen, auf Beschluss der lokalen Behörden mehrere Umweltzonen in größeren Städten sowie in Inselgebieten zu planen.

— Die Festlegung quantifizierbarer Luftqualitätsziele, die zu einer Verbesserung im Vergleich zur Ausgangssituation ohne Umweltzonen führen. Die Umweltzonen tragen zusätzlich zur Erreichung der Leitwerte der Luftqualitätsrichtlinien der Weltgesundheitsorganisation bei.

— Das Projekt für Umweltzonen umfasst messbare und quantifizierbare Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen in den Umweltzonen bis 2030, die mit den Zielen des nationalen integrierten Energie- und Klimaplans (PNIEC) im Einklang stehen, insbesondere mit dem Ziel, den Einsatz privater Kraftfahrzeuge im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern zu verringern.

— Verbote oder Beschränkungen des Zugangs, des Verkehrs und des Parkens von Fahrzeugen, je nach ihrem Schadstoffpotenzial.

Mit dem Königlichen Erlass wird den bereits bestehenden Umweltzonen, die vor der Genehmigung des Königlichen Erlasses 1052/2022 eingerichtet wurden, ein Übergangszeitraum von 18 Monaten für die Anpassung an diese Mindestanforderungen gewährt.

Die Durchführung der Maßnahme soll bis Dezember 2022 abgeschlossen sein.

A.5.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Darlehensform

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

L1             

C1.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Regulierung von Umweltzonen (LEZ)

Bestimmung im Königlichen Erlass über dessen Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 1052/2022 vom 27. Dezember zur Regelung von Umweltzonen (LEZ)

B. KOMPONENTE 02: Umsetzung der spanischen Städteagenda: Stadtsanierungs- und -sanierungsplan

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans zielt auf die energetische Sanierung von Gebäuden, ihre Dekarbonisierung und die Verbesserung ihrer Qualität und ihres Komforts ab. Sie befasst sich auch mit Sozialwohnungen, erhöht ihren Bestand und sorgt für eine gerechtere und inklusivere Erholung. Darüber hinaus zielt die Komponente darauf ab, Energiearmut zu bekämpfen, indem sozialer oder erschwinglicher Mietwohnraum unterstützt wird. Auch Digitalisierungsaktivitäten sind eingeschlossen. Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans wird die Umsetzung des nationalen Energie- und Klimaplans (NEKP) Spaniens unterstützt, der die Renovierung von 1200000 Wohngebäuden bis 2030 und der Heiz- und Kühlsysteme von durchschnittlich 300000 Wohngebäuden pro Jahr vorsieht. In diesem Zusammenhang schlägt Spanien Folgendes vor:

a)Entwicklung und Umsetzung von Reformmaßnahmen, einschließlich der spanischen Städteagenda, der langfristigen Renovierungsstrategie Spaniens, eines Wohnungsgesetzes, eines Gesetzes zur Verbesserung der Architekturlandschaft und der Einrichtung zentraler Anlaufstellen für Gebäuderenovierungen;

b)Renovierung von mindestens 285000 einzelnen Wohngebäuden im Rahmen von mindestens 410000 Renovierungsmaßnahmen, von mindestens 600 Hektar städtischer Gebiete, entsprechend mindestens 40000 Wohngebäuden und 690 000 m2 Nichtwohngebäuden, entsprechend mindestens 4300 Wohngebäuden und 230 000 m2 Nichtwohngebäuden in Gemeinden und städtischen Gebieten mit weniger als 5000 Einwohnern, und von mindestens 1 230 000 m2 öffentlicher Gebäude bis 2026, um im Durchschnitt Primärenergieeinsparungen von mehr als 30 % zu erzielen, unter anderem durch Renovierung und Modernisierung von Heiz- und Kühlsystemen;

c)Bau von mindestens 20000 neuen Wohnungen für soziale Mietzwecke oder zu erschwinglichen Preisen mit einem Primärenergiebedarf, der mindestens 20 % unter dem Bedarf von Niedrigstenergiegebäuden liegt;

d)Durchführung von mindestens 100 Pilotprojekten auf lokaler Ebene zur Förderung der Energieeffizienz und der Umsetzung der spanischen Städteagenda; und

e)Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln für den Bau und die Renovierung energieeffizienten sozialen und erschwinglichen Wohnraums und Entwicklung der Kapitalmärkte in diesen Bereichen.

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 3 2023 und 4 2022 bei, um die Verfügbarkeit von energieeffizientem sozialem und erschwinglichem Wohnraum, auch durch Renovierungen, zu erhöhen. Sie unterstützt auch den ökologischen Wandel (länderspezifische Empfehlungen 1 2023, 1 2022 und 3 2019) und insbesondere Verbesserungen der Energieeffizienz (länderspezifische Empfehlung 3 2020). Außerdem wird die Unterstützung für Familien verbessert (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019; Länderspezifische Empfehlung 2 von 2020) und trägt dazu bei, ausgereifte öffentliche Investitionsprojekte vorzuziehen und private Investitionen zu fördern, um die wirtschaftliche Erholung zu fördern (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.



B.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C2.R1) – Umsetzung der spanischen Städteagenda (und des damit verbundenen Aktionsplans)

Ziel dieser Maßnahme ist die Ausarbeitung und Genehmigung der spanischen Städteagenda, bei der es sich um ein strategisches und nichtlegislatives Dokument handeln soll, mit dem die Nachhaltigkeit in den Bereich der Stadtentwicklungspolitik einbezogen wird. Sie ist auch eine Arbeitsmethode, die alle öffentlichen und privaten Interessenträger anleitet, um eine gerechte, faire und nachhaltige Entwicklung in ihren jeweiligen Gebieten zu erreichen, und dient der lokalen Verwaltung, den Städten und Dörfern, unabhängig von ihrer Bevölkerungsgröße, als Instrument mit einer strategischen, integrierten und umfassenden Perspektive, wie in der EU-Städteagenda und der neuen Leipzig-Charta gefordert.

Die spanische Städteagenda umfasst eine Diagnose der Schwächen und Herausforderungen, mit denen die spanischen Städte und Dörfer konfrontiert sind, um eine ökologisch nachhaltige, von sozialem Zusammenhalt geprägte und wirtschaftlich realisierbare Stadtentwicklung zu erreichen. Er umfasst einen strategischen Rahmen, der sich an den folgenden zehn strategischen Herausforderungen orientiert: demografisch; Umwelt, Wirtschaft und Soziales; die derzeitige Lage des Gebäudebestands; Anfälligkeit für die negativen Auswirkungen des Klimawandels; (hohe) Abhängigkeit vom Tourismus; und durch Umweltverschmutzung bedingte Risiken.

Die Städteagenda umfasst auch einen spezifischen Aktionsplan für die nationale Verwaltung und Leitlinien zur Unterstützung der lokalen Gebietskörperschaften bei der Ausarbeitung ihrer eigenen lokalen Aktionspläne im Einklang mit der von der allgemeinen staatlichen Verwaltung vorgeschlagenen Methodik, mit denen sie sich zur Verbesserung der öffentlichen und öffentlich-privaten Governance verpflichtet. Die Investition 6 ergänzt diese Reform, indem sie die Ausarbeitung von mindestens 100 lokalen Aktionsplänen unterstützt.

Im Rahmen der Städteagenda und der Notwendigkeit, die Richtlinie (EU) 2018/844 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und über Energieeffizienz zu erfüllen, legt Spanien eine langfristige Renovierungsstrategie fest, um die Renovierung des nationalen Bestands an Wohn- und Nichtwohngebäuden zu unterstützen. Dies umfasst sowohl öffentliche als auch private Gebäude und soll bis 2050 einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand erreichen, der den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude erleichtert.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2020 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C2.R2) – Aktualisierung 2020 der langfristigen Renovierungsstrategie Spaniens und des dazugehörigen Aktionsplans

Ziel dieser Maßnahme ist die Umsetzung der langfristigen Renovierungsstrategie (ERESEE). Dazu gehören Maßnahmen zur Vorbereitung, Erörterung in speziellen Arbeitsgruppen, Genehmigung und Verbreitung des strategischen Dokuments des Aktionsplans für die langfristige Renovierungsstrategie. Der Aktionsplan muss mit den im ERESEE-Programm enthaltenen Maßnahmen im Einklang stehen. Zur Umsetzung von ERESEE werden mehrere Arbeitsgruppen eingesetzt, um klare Empfehlungen für die Umsetzung des Aktionsplans für Stadtsanierung und Stadterneuerung zu erarbeiten. Berichte mit den Empfehlungen der Arbeitsgruppen werden veröffentlicht.

Teil III des ERESEE-Programms („Umsetzung“) enthält eine Reihe von Maßnahmen, darunter eine Reihe von Reformen als Teil eines Fahrplans zur Förderung der Stadtsanierung und -erneuerung und zur Förderung des grünen und des digitalen Wandels. Der Fahrplan gliedert sich in elf Schwerpunkte und Maßnahmen zur Verbesserung der Governance, der Vorschriften und der Finanzierung. Dieser Fahrplan wird als wichtigster Schritt zur Umsetzung des ERESEE in das Strategiepapier aufgenommen. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören:

-Renovierung von Gebäuden der öffentlichen Verwaltung (im Einklang mit Komponente 11 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans);

-Finanzierung von Bereichen, in denen Verbesserungsbedarf besteht, einschließlich einer neuen Besteuerung, die Renovierungen begünstigt, sowohl im Wohn- als auch im Dienstleistungssektor;

-private Finanzmittel zu fördern und zu mobilisieren;

-Bekämpfung der Energiearmut;

-Einführung eines neuen Energiemodells im Gebäudesektor, um den Verbrauch erneuerbarer Energien in Gebäuden zu fördern;

-Aktivierung und Bündelung der Rehabilitationsnachfrage;

-Verbesserung der angebotsseitigen Bedingungen durch Förderung der Modernisierung des Rehabilitationssektors durch Forschung, Entwicklung und Innovation, Digitalisierung und Überwachung sowie Stärkung von Kompetenzen und Schulungen;

-Verbreitung von Informationen an Bürger und Unternehmen und Austausch bewährter Verfahren zwischen Verwaltungen; und

-Entwicklung von Statistiken und Indikatoren zur Überwachung öffentlich finanzierter Maßnahmen, damit staatliche Maßnahmen angemessen bewertet werden können.

Dieses Strategiepapier soll die Umsetzung von ERESEE im Rahmen der spanischen Städteagenda unter Einbeziehung der verschiedenen (zentralen, regionalen und lokalen) Verwaltungen ermöglichen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C2.R3) – Wohnungsgesetz

Ziel dieser Maßnahme ist es, durch das Wohnungsgesetz eine erste Verordnung dieser Art in Spanien umzusetzen, um die verschiedenen öffentlichen Planungs-, Programmplanungs- und Kooperationsinstrumente anzugehen, die bereits zur Unterstützung des Rechts auf angemessenen und angemessenen Wohnraum bestehen. Sie befasst sich mit der Sanierung und Verbesserung des bestehenden öffentlichen und privaten Wohnungsbestands sowie mit der Sanierung und Erneuerung des Wohnumfelds, in dem sie sich befinden, um die Lebensqualität zu verbessern. Das Gesetz zielt darauf ab, einen ausreichenden Wohnungsbestand für Mietobjekte zu erschwinglichen Preisen zu erreichen.

In den Rechtsvorschriften werden verschiedene Planungs-, Programmplanungs- und Kooperationsinstrumente behandelt, um die Verwirklichung des Rechts auf angemessenen und angemessenen Wohnraum zu gewährleisten, wozu als eine der Prioritäten die Sanierung und Verbesserung des bestehenden Wohnungsbestands sowie die Sanierung und Renovierung der Wohnumgebungen, in denen sie sich befinden, gehören.

Darüber hinaus wird mit dem Gesetz eine Erhöhung des Angebots an erschwinglichem und sozialem Wohnraum gefördert, indem die Einhaltung der derzeit für Niedrigstenergiegebäude geltenden Anforderungen gemäß dem Basisdokument für die Energieeinsparung (DB-HE) der Technischen Bauordnung (CTE) sichergestellt wird, und es werden Maßnahmen vermieden, die das Wohnungsangebot mittelfristig behindern könnten.

Diese Umsetzung der Reform muss bis zum 30. September 2022 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C2.R4) – Gesetz über die Qualität der Architektur und der Gebäudeumgebung und neue nationale Architekturstrategie

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Qualität von Architektur und Gebäuden zu einem öffentlichen Gut zu erklären, die Lebensqualität zu verbessern, die sozialen Wurzeln der Architektur zu fördern, die nachhaltige Entwicklung städtischer Gebiete und Knotenpunkte zu fördern, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beizutragen sowie das Kultur- und Naturerbe zu schützen und zu schützen.

Zu diesem Zweck werden in dem Gesetz verschiedene Initiativen und Maßnahmen behandelt, die eng mit den Rehabilitations- und Regenerationsprogrammen im Rahmen dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans verbunden sind. Das Gesetz regelt insbesondere: I) Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen bei der Vergabe von Aufträgen für Projekte und Arbeiten in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen und Stadtplanung; II) Instrumente zur Verbreitung bewährter Verfahren und Unterstützung, Ausbildung und öffentlich-private Partnerschaften; und iii) die Förderung der Rehabilitation aus einer umfassenden Perspektive wie der oben beschriebenen.

Diese Umsetzung der Reform muss bis zum 30. September 2022 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C2.R5) – Renovierungsbüros („einzige Anlaufstelle“)

Ziel dieser Maßnahme ist es, die in einigen Gemeinden eingerichteten lokalen Renovierungsbüros zu fördern und zu erweitern, um Haushalte und Eigentümergemeinschaften bei den hochkomplexen Aufgaben der Sanierung eines Wohngebäudes zu begleiten.

Zu diesem Zweck soll mit dieser Maßnahme dieser Ansatz weiter gefördert und ausgeweitet werden, indem ein Verfahren eingeführt wird, mit dem eine wirksame Zusammenarbeit zwischen zentralen, regionalen und/oder lokalen Regierungen sichergestellt wird. Dazu gehört auch eine verstärkte Koordinierung der gesamten öffentlichen Unterstützung (auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene). Alle Regierungs- und Verwaltungsebenen werden in diese zentralen Anlaufstellen einbezogen, um die Wirksamkeit der Renovierungsmaßnahmen zu maximieren.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. September 2021 abgeschlossen sein.

Reform 6 (C2.R6) – Verbesserte Finanzierung von Renovierungsmaßnahmen

Ziel dieser Maßnahme ist es, eines der Haupthindernisse für die Aufnahme der Renovierungstätigkeit zu beseitigen, nämlich den Zugang zu Finanzmitteln zu günstigen Bedingungen. Für die Genehmigung eines Renovierungsdarlehens ist es manchmal erforderlich, jedem einzelnen Eigentümer innerhalb eines Gebäudes ein individuelles persönliches Darlehen zu gewähren. Dies stellte ein Hindernis für die umfassende und integrierte Renovierung von Gebäuden dar.

Um dieses Problem anzugehen, sieht die Maßnahme Folgendes vor:

-Richtet eine neue Garantielinie des Instituto de Crédito Oficial (ICO) ein, um das Risiko von Darlehen, die von privaten Finanzinstituten für die Renovierung von Wohngebäuden gewährt werden, teilweise zu decken;

-spricht sich für die Annahme spezifischer Regulierungsbestimmungen aus, einschließlich der Reform des horizontalen Eigentumsrechts, um den Zugang zu Finanzmitteln für Eigentümergemeinschaften zu verbessern; und

-spricht sich für die Einführung grüner Finanzierungen durch Finanzinstitute aus;

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 30. September 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C2.I1) – Rehabilitationsprogramm zur wirtschaftlichen und sozialen Erholung in Wohngebieten

Ziel dieser Maßnahme ist es, energetische Renovierungen von Wohnungen und Wohngebäuden zu unterstützen. Die Maßnahme besteht in der Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie in Wohnungen oder Wohngebäuden und in der Vorlage von Steuererklärungen, einschließlich Abzügen im Zusammenhang mit energetischen Renovierungen.

Investition 2 (C2.I2) – Programm zur Unterstützung des Baus von Sozialwohnungen in energieeffizienten Gebäuden

Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung energieeffizienter Sozialwohnungen. Die Maßnahme besteht in der Bereitstellung von Wohnraum im Rahmen des Programms zur Förderung des Baus von Sozialwohnungen in energieeffizienten Gebäuden (Programa de ayuda a la construcción de viviendas en alquiler social en edificios energéticamente Eficientes). Jeder Wohnungsbau im Rahmen dieser Maßnahme kann auch eine ergänzende Unterstützung aus der ICO-Darlehensfazilität zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus (C2.I7) erhalten, sofern er nicht dieselben Kosten deckt.

Investition 3 (C2.I3) – Programm für die energetische Sanierung von Gebäuden

Ziel dieser Maßnahme ist es, energetische Renovierungen von Gebäuden zu unterstützen. Die Maßnahme besteht in der Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie in Wohnungen, Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden oder Teilen davon.

Investition 4 (C2.I4) – Regenerationsprogramm und demografische Herausforderungen

Ziel dieser Maßnahme ist die Unterstützung von energetischen Renovierungen und Projekten in Gemeinden, die im Rahmen der Programme PREE 5000 und DUS 5000 förderfähig sind. Die Maßnahme besteht in der Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie in Wohnungen, Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden oder Teilen davon sowie in Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm DUS 5000.

Investition 5 (C2.I5) – Programm zur Sanierung öffentlicher Gebäude

Ziel dieser Maßnahme ist es, energetische Renovierungen in öffentlichen Gebäuden zu unterstützen. Die Maßnahme besteht in der Renovierung öffentlicher Gebäude.

Investition 6 (C2.I6) – Unterstützungsprogramm für die Entwicklung von Pilotprojekten für lokale Aktionspläne der spanischen Städteagenda

Ziel dieser Maßnahme ist es, die lokalen Behörden bei der Umsetzung der zehn strategischen Ziele der spanischen Städteagenda zu unterstützen, indem mindestens 100 lokale Aktionspläne genehmigt werden. Die zehn strategischen Ziele der spanischen Städteagenda sind: I) die Raumordnung zu planen und rationeller zu nutzen sowie sie zu erhalten und zu schützen; II) Vermeidung von Zersiedelung und Wiederbelebung bestehender Städte; III) Verhinderung und Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels und der Resilienz; IV) nachhaltige Nutzung von Ressourcen und Förderung der Kreislaufwirtschaft; V) Förderung der räumlichen Nähe und der nachhaltigen Mobilität; VI) Förderung des sozialen Zusammenhalts und Streben nach Gleichheit; VII) Förderung und Unterstützung der städtischen Wirtschaft; VIII) Gewährleistung des Zugangs zu Wohnraum; IX) führende Rolle und Förderung der digitalen Innovation; und x) Verbesserung der Instrumente für Partizipation und Governance.

Die Maßnahme soll (i) anderen lokalen Behörden als Vorbild und Leitfaden bei der Ausarbeitung ihrer eigenen Aktionspläne dienen; II) Umsetzung der spanischen Städteagenda mit Aktionsplänen auf lokaler Ebene; und iii) konkrete Projekte als Teil der lokalen Aktionspläne umzusetzen, um das Potenzial der spanischen Städteagenda hervorzuheben. Die Unterstützung wird im Wege wettbewerblicher Ausschreibungen gewährt und umfasst insbesondere bereichsübergreifende und integrierte Projekte mit einer strategischen Vision und über ein Governance-Modell, das eine möglichst breite Beteiligung gewährleistet.

Die Investitionen im Rahmen dieser Maßnahme müssen bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

B.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

21

C2.R1

M

Inkrafttreten der spanischen Städteagenda und der langfristigen Renovierungsstrategie für die energetische Sanierung des Gebäudesektors in Spanien

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

Q2

2020

Inkrafttreten der spanischen Städteagenda als nationale Städtepolitik, die eine integrierte und umfassende strategische Planung der Städte gewährleistet, und Aktualisierung der langfristigen Renovierungsstrategie 2020 für die energetische Sanierung des Gebäudesektors in Spanien (ERESEE). Ziel der ERESEE-Strategie ist es, eine Diagnose des Gebäudebestands in Spanien zu erstellen, Hindernisse zu beseitigen und neue Ansätze zu entwickeln, um die Gebäuderenovierung auszuweiten, Investitionen in den Sektor zu fördern, Energieeinsparungen zu erhöhen und die CO2-Emissionen im Einklang mit den Klimazielen zu verringern. Die Veröffentlichung auf der entsprechenden offiziellen Website gilt als qualitativer Indikator für das Inkrafttreten.

21a

C2.R2

M

Veröffentlichung der Empfehlungen der Arbeitsgruppen zur Umsetzung der langfristigen Renovierungsstrategie in Spanien

Veröffentlichung der Empfehlungen der Arbeitsgruppen

Q2

2023

Veröffentlichung detaillierter Empfehlungen der Arbeitsgruppen zur Umsetzung der 2020 aktualisierten langfristigen Renovierungsstrategie (LTRS) für die energetische Sanierung im Gebäudesektor in Spanien (ERESEE). Ziel der ERESEE-Strategie ist es, eine Diagnose des Gebäudebestands in Spanien zu erstellen, Hindernisse zu beseitigen und neue Ansätze zu entwickeln, um Gebäuderenovierungen auszuweiten, Investitionen in den Sektor zu fördern, Energieeinsparungen zu erhöhen und die CO2-Emissionen im Einklang mit den Klimazielen zu verringern. Zur Umsetzung von ERESEE werden mehrere Arbeitsgruppen eingesetzt, um klare Empfehlungen für die Umsetzung des Aktionsplans für Stadtsanierung und Stadterneuerung zu erarbeiten. Die detaillierten Empfehlungen umfassen einen Fahrplan und methodische Leitfäden für jede zu ergreifende Maßnahme und richten sich an alle beteiligten Akteure (öffentliche Verwaltung, Interessenträger usw.). Methodikleitfäden sind Aufgaben.

22

C2.R3

M

Inkrafttreten des Wohnraumgesetzes, einschließlich Maßnahmen zur Unterstützung der Erhöhung des Wohnraumangebots im Einklang mit Niedrigstenergiegebäuden

Bestimmung im Wohnungsgesetz über das Inkrafttreten

 

 

 

Q3

2022

Das Wohnraumgesetz befasst sich mit verschiedenen Planungs-, Programmierungs- und Kooperationsinstrumenten, um die ordnungsgemäße Verwirklichung des Rechts auf angemessenen und angemessenen Wohnraum zu gewährleisten, wozu als eine der Prioritäten die Sanierung und Verbesserung des bestehenden Wohnungsbestands sowie die Sanierung und Renovierung der Wohnumgebungen, in denen sie sich befinden, gehören. Das Gesetz fördert die Erhöhung des Angebots an erschwinglichem und sozialem Wohnraum, indem es die Einhaltung der derzeit für Niedrigstenergiegebäude geltenden Anforderungen gemäß dem Basisdokument für Energieeinsparungen (DB-HE) der Technischen Bauordnung (CTE) sicherstellt.

23

C2.R4

M

Inkrafttreten des Gesetzes über die Qualität der Architektur und der baulichen Umwelt

Bestimmung im Gesetz über die Qualität der Architektur und der baulichen Umwelt zum Inkrafttreten

 

 

 

Q3

2022

Verabschiedung des Gesetzes über die Qualität der Architektur und der Gebäudeumgebung, einschließlich eines integrierten Sanierungskonzepts, das das Wachstum des Niedrigstenergiegebäudebestands nicht nur unter neuen Gebäuden, sondern auch zwischen bestehenden Gebäuden ankurbeln soll. In dem Gesetz wird der Grundsatz der Qualität der Architektur und der baulichen Umwelt festgelegt, indem die ökologische Nachhaltigkeit und der Beitrag zur Erreichung der Energieeffizienzziele als eines der wichtigsten Bewertungskriterien festgelegt werden und die notwendige Sanierung des Wohnungsbestands in Richtung eines integrierten Sanierungsansatzes gelenkt wird.

24

C2.R5

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über Renovierungsbüros („einzige Anlaufstellen“)

Bestimmung im Königlichen Erlass über Renovierungsbüros über das Inkrafttreten

 

 

 

Q3

2021

Erlass eines Königlichen Erlasses zur Festlegung des Aufgabenbereichs der Renovierungsbüros („einzige Anlaufstellen“) und ihrer Finanzierung. Die Sektorkonferenz „Wohnungsbau“ findet statt, und die Phase der Information der Öffentlichkeit und andere rechtliche Verfahren werden vor der Fertigstellung des Königlichen Erlasses abgeschlossen.

25

C2.R6

M

Inkrafttreten der Änderungen des horizontalen Eigentumsrechts zur Erleichterung der Finanzierung von Rehabilitationsmaßnahmen

Bestimmung des horizontalen Eigentumsgesetzes über das Inkrafttreten

 

 

 

Q3

2022

Änderungen des Gesetzes 49/1960 (Gesetz über horizontales Eigentum) vom 21. Juli über Miteigentum zur Förderung der Renovierung und Verbesserung von Gebäuden durch Eigentümergemeinschaften und des Zugangs zu Finanzmitteln. Ziel der Änderung ist es, die Entscheidungsfindung der Eigentümergemeinschaften bei der Durchführung von Gebäuderenovierungsarbeiten, die zur Verbesserung der Energieeffizienz beitragen, zu erleichtern und den Zugang zu Bankfinanzierungen zu erleichtern.

26

C2.I1

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über den rechtlichen Rahmen für die Durchführung des Erneuerungsprogramms; und Königliches Gesetzesdekret zur Regelung von Einkommensteueranreizen zur Unterstützung des Programms

Bestimmung des Königlichen Erlasses und der Königlichen Gesetzesdekrete über das Inkrafttreten

 

 

 

Q3

2021

Erlass eines Königlichen Erlasses zur Festlegung des rechtlichen Rahmens für die Durchführung des Erneuerungsprogramms; und ein Königliches Gesetzesdekret zur Regelung von Einkommensteueranreizen zur Unterstützung des Programms. Der Königliche Erlass zur Festlegung des Rechtsrahmens legt die technischen Anforderungen fest, mit denen die Einhaltung der durchschnittlichen Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie um 30 % sichergestellt werden soll. Die Sektorkonferenz „Wohnungswesen“ findet statt, und die Phase der Information der Öffentlichkeit und andere rechtliche Verfahren werden vor der Fertigstellung des Königlichen Erlasses abgeschlossen. Folgende Maßnahmen werden unterstützt:

ein Programm zur Unterstützung energetischer Renovierungen auf Stadtviertelebene. Im Rahmen des Programms werden mindestens 600 Hektar städtischer Gebiete renoviert, um eine durch Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz nachgewiesene durchschnittliche Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % zu erreichen. Zu den Maßnahmen gehören die Verbesserung der Energieeffizienz, der Aufbau der Infrastruktur für die Elektromobilität, die Verbesserung der Barrierefreiheit von Gebäuden und die Entfernung gefährlicher Stoffe. Höchstens 15 % der Maßnahme sind für Verbesserungen auf Stadtviertelebene vorgesehen, z. B. Verbesserungen der Außenbeleuchtung, der Radwege, der grünen Infrastruktur und der Entwässerungssysteme, wobei die sozioökonomischen Merkmale des Stadtviertels zu berücksichtigen sind.

ein Programm zur Unterstützung der energetischen Renovierung von Wohngebäuden. Für Maßnahmen, bei denen die Senkung des Primärenergiebedarfs höher ist, und für einkommensschwache Haushalte wird eine höhere Unterstützung gewährt. Zu den Maßnahmen gehören die Verbesserung der Energieeffizienz, der Aufbau der Infrastruktur für die Elektromobilität, die Verbesserung der Barrierefreiheit von Gebäuden und die Entfernung gefährlicher Stoffe.

C) Eine Reihe von Tätigkeiten befasst sich mit den Anreizen für energetische Renovierungen. Dazu gehören unter anderem i) die Möglichkeit, Renovierungen von der Einkommensteuer abzuziehen, wenn eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % erreicht wird, und ii) die Verbesserung des Finanzierungsrahmens durch die Förderung öffentlich-privater Partnerschaften.

Durch Königlichen Erlass werden die technischen Anforderungen festgelegt, mit denen die Einhaltung der durchschnittlichen Verringerung des Primärenergiebedarfs um 30 % sichergestellt werden soll. Änderungen der Einkommensteuer werden durch Königliches Gesetzesdekret genehmigt und zielen darauf ab, die steuerlichen Anreize für Maßnahmen zur Erneuerung von Gebäuden festzulegen, um eine Verbesserung der Energieeffizienz zu erreichen.

29

C2.I1

T

Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie in Wohnungen oder Wohngebäuden

 

Anzahl

0

32 390

Q2

2026

Bereitstellung von insgesamt 32390 Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Wohnungen oder Wohngebäuden, aus denen eine durchschnittliche Verringerung des Verbrauchs an nicht erneuerbarer Primärenergie um 30 % hervorgeht, gewichtet nach der im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angegebenen bewohnbaren Fläche.

29a

C2.I1

T

Für energetische Renovierungen gemeldete Steuerabzüge

Mio. EUR

0

700

Q2

2026

Es sind Steuererklärungen über einen Gesamtbetrag der Abzüge in Höhe von 700 000 000 EUR im Zusammenhang mit energetischen Renovierungen einzureichen.

30

C2.I2

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Rechtsrahmens für die Durchführung des Programms für energieeffiziente Sozialwohnungen, die den Kriterien der Energieeffizienz entsprechen

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten

 

 

 

Q3

2021

Annahme des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Rechtsrahmens für die Durchführung des Programms für energieeffiziente Sozialwohnungen, die den Kriterien für Energieeffizienz entsprechen. In dem Königlichen Erlass werden die technischen Anforderungen festgelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass beim Bau von Gebäuden das Ziel erreicht wird, einen Primärenergiebedarf zu erreichen, der mindestens 20 % unter der Anforderung an Niedrigstenergiegebäude gemäß den nationalen Leitlinien liegt. Zu diesem Zweck muss der Wert des Primärenergieverbrauchs aus nicht erneuerbaren Quellen auf 80 % des in Abschnitt HE 0 des Basisdokuments für Energieeinsparungen (DB-HE) der Technischen Bauordnung (CTE) festgelegten Grenzwerts begrenzt werden. Die Sektorkonferenz „Wohnungswesen“ findet statt, und die Phase der Information der Öffentlichkeit und andere rechtliche Verfahren werden vor der Fertigstellung des Königlichen Erlasses abgeschlossen.

31

C2.I2

T

Zurverfügungstellung von Wohnraum

 

Anzahl

0

17 365

Q2

2026

Bereitstellung von insgesamt 17365 Wohnungen im Rahmen des Programms zur Förderung des Baus von Sozialwohnungen in energieeffizienten Gebäuden (Programa de ayuda a la construcción de viviendas en alquiler social en edificios energéticamente Eficientes).

33

C2.I3

T

Verringerung des Verbrauchs an nicht erneuerbarer Primärenergie in Wohnungen, Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden oder Teilen davon

Anzahl

0

2 918

Q2

2026

Bereitstellung von insgesamt 2918 Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Wohnungen, Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden oder Teilen davon, aus denen eine durchschnittliche Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie um 30 % hervorgeht.

34

C2.I4

T

Verringerung des Primärenergieverbrauchs aus nicht erneuerbaren Quellen in Wohnungen, Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden oder Teilen davon in Gemeinden, die im Rahmen des Programms PREE 5000 förderfähig sind

 

Anzahl

0

1 377

Q2

2026

Bereitstellung von insgesamt 1377 Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Wohnungen, Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden oder Teilen davon in Gemeinden, die im Rahmen des Programms PREE 5000 förderfähig sind, was eine durchschnittliche Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie um 30 % bedeutet.

35

C2.I4

T

Abschlussberichte über Finanzhilfen im Rahmen des Programms DUS 5000

 

Anzahl

0

854

Q2

2026

854 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Aktivitäten bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Programm DUS 5000 vorzulegen.

37

C2.I5

M

Renovierung öffentlicher Gebäude

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge über die Renovierung von 1 230 000 m2 öffentlichen Gebäuden erfüllt wurden.

38

C2.I6

T

Aktionspläne im Rahmen der spanischen Städteagenda

 

Anzahl

0

100

4. QUARTAL

2022

Mindestens 100 Gemeinden müssen ihren lokalen Aktionsplan (Städtestrategie) genehmigen lassen und mit den in der spanischen Städteagenda festgelegten Kriterien ausgestattet sein, die eine Bewertung und Aktionslinien im Einklang mit ihren zehn strategischen Zielen umfassen.

B.3. Beschreibung der Reformen und Investitionen für das Darlehen

Reform 7 (C2.R7) – Zugänglichkeit von Wohnraum

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von Wohnraum zu verbessern. Die Maßnahme besteht aus dem Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Aktualisierung des Statuts der Entidad Pública Empresarial de Suelo (SEPES) und der Veröffentlichung des Leitfadens mit Empfehlungen und bewährten Verfahren für Stadtplanungsgenehmigungen im Wohnsektor (Guía de recomendaciones y buenas prácticas en materia de licencias urbanísticas en el ámbito residencial).

Investition 7 (C2.I7) – ICO-Darlehensfazilität zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, die ICO-Darlehensfazilität zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln für den Bau und die Renovierung von energieeffizientem sozialem und erschwinglichem Wohnraum zu verbessern und die Kapitalmärkte in diesen Bereichen zu entwickeln. Die Fazilität wird durch die Gewährung von Darlehen direkt oder über Intermediäre an den Privatsektor sowie an öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, betrieben. Auf der Grundlage der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 750000000 EUR bereitzustellen. Jeder Endempfänger im Rahmen dieser Maßnahme kann auch ergänzende Zuschüsse im Rahmen des Programms für den Bau von Sozialwohnungen in energieeffizienten Gebäuden (C2.I2) erhalten, sofern sie nicht dieselben Kosten decken.

Die Fazilität wird vom Instituto de Crédito Official (ICO) als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst die folgenden Produktlinien:

·Direktdarlehen für den Bau energieeffizienter Gebäude. Die Gebäude müssen einen Primärenergieverbrauch erreichen, der mindestens 20 % unter den in den nationalen Leitlinien festgelegten Energieanforderungen für Niedrigstenergiegebäude liegt.

·Direkte Darlehen für die Renovierung bestehender Gebäude. Die Renovierung muss zu einer Verringerung des Primärenergieverbrauchs aus nicht erneuerbaren Quellen um mindestens 30 % führen.

·Mediationslinie: die Mediationsstelle besteht aus Darlehen des ICO an Geschäftsbanken, die ihrerseits Darlehen an Endbegünstigte für den Bau energieeffizienter Gebäude oder die Renovierung bestehender Gebäude vergeben.

Die errichteten und/oder renovierten Gebäude müssen für einen Zeitraum von mindestens 50 Jahren für eine soziale oder erschwingliche Miete genutzt oder für eine soziale und erschwingliche Miete übertragen werden. Die Kriterien zur Bestimmung der sozialen und erschwinglichen Miete sind die im Programm 6 des Königlichen Dekrets 853/2021 festgelegten Kriterien.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und das ICO ein Durchführungsabkommen, das folgenden Inhalt hat:

1. Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der spanischen Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt. Bei vermittelten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von den Intermediären getroffen.

2. Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a. Beschreibung der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b. die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

c. Verbot der Refinanzierung ausstehender Kredite.

d. Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten, insbesondere:

I.Bei Darlehen: die Anlagepolitik schließt die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung, 1 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 2 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 3 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 4 .

II.Die Investitionspolitik erfordert die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Fazilität.

die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3. Den unter das Durchführungsabkommen fallenden Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Bedienung von Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4. Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

-Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

-Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

-Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens gemäß den im Durchführungsabkommen und in der Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten Anforderungen zu überprüfen, bevor die Finanzierung eines Vorhabens zugesagt wird.

-Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan des ICO. Bei diesen Prüfungen wird Folgendes überprüft: die Wirksamkeit der Kontrollsysteme, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; II) Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an das Klimaziel; und iii) dass die Anforderung an den Intermediär, zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt werden, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarungen überprüft.

5. Anforderungen an vom Durchführungspartner durchgeführte Klimainvestitionen: mindestens 397 500 000 EUR der ARF-Investitionen in die Fazilität tragen zu den Klimazielen gemäß Anhang VI der ARF-Verordnung bei. 5

6. Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: Das ICO wählt Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Für alle beteiligten Finanzakteure werden Ex-ante-Kontrollen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären über IT-Systeme wie Minerva durchgeführt.

7. Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: Das ICO unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die als Anhang des Durchführungsübereinkommens zur Verfügung gestellt werden. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen der Fonds tätig ist, einschließlich:

-Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an die Entscheidungsfindung und die Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

-Die Beschreibung des Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollrahmens, den der Finanzintermediär einzurichten hat und der sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollanforderungen unterliegt.

B.4. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Darlehensform

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

L2a

C2.R7

M

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Aktualisierung des Statuts der Entidad Pública Empresarial de Suelo (SEPES)

Inkrafttreten eines Rechtsakts

4. QUARTAL

2025

Es muss ein Rechtsakt zur Aktualisierung des Statuts der Entidad Pública Empresarial de Suelo (SEPES) in Kraft getreten sein.

L3

C2.R7

M

Veröffentlichung des Leitfadens mit Empfehlungen und bewährten Verfahren für städtebauliche Genehmigungen im Wohnsektor (Guía de recomendaciones y buenas prácticas en materia de licencias urbanísticas en el ámbito residencial)

Online-Veröffentlichung

4. QUARTAL

2025

Veröffentlichung des Leitfadens mit Empfehlungen und bewährten Verfahren für städtebauliche Genehmigungen im Wohnsektor (Guía de recomendaciones y buenas prácticas en materia de licencias urbanísticas en el ámbito residencial).

L4

C2.I7

M

Durchführungsabkommen

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens 

4. QUARTAL

2023

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens.

L6

C2.I7

M

ICO-Darlehensfazilität zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen und Abschluss der Investition

Unterzeichnete rechtliche Finanzierungsvereinbarungen und Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Das ICO und die vom ICO ausgewählten Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). Mindestens 53 % dieser Mittel werden nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet.

Spanien überweist 750000000 EUR an die ICO-Fazilität.

C. KOMPONENTE 03: Ökologischer und digitaler Wandel des Agrar-, Lebensmittel- und Fischereisystems

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans sollen die Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz des Agrar-, Lebensmittel- und Fischereisektors in wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Hinsicht verbessert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, konzentrieren sich die Investitionen und Reformen im Rahmen dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans auf folgende Elemente:

a)Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung;

b)Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Viehzucht;

c)Umsetzung einer Strategie zur Förderung der Digitalisierung im Agrar- und Lebensmittelsektor und im ländlichen Raum insgesamt; und

d)Förderung der Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung des Fischereisektors.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Innovation und Energieeffizienz (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), zur Verbesserung des Zugangs zum digitalen Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020) und zur Förderung öffentlicher und privater Investitionen und des ökologischen Wandels (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

C.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C3.R1) – Änderung der Vorschriften über die Handelsbeziehungen in der Lebensmittelkette, einschließlich Änderung des Gesetzes 12/2013 vom 2. August 2007 über Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Funktionsweise der Lebensmittelkette zu verbessern, indem die nationalen Rechtsvorschriften über die Handelsbeziehungen in der Lebensmittelkette (Gesetz 12/2013) geändert werden, auch, aber über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 hinaus. Die Maßnahme deckt mindestens Folgendes ab:

a)Ausweitung des Geltungsbereichs des Gesetzes durch die Einbeziehung i) von Handelsbeziehungen sowohl auf Mitgliedstaaten als auch auf Drittländer, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter in Spanien ansässig ist, und ii) von Rohstoffen und anderen Erzeugnissen, die unter Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen;

b)Ausweitung des Mindestinhalts von Lebensmittelverträgen durch i) Vertragsstrafen, ii) Ausnahmen aus Gründen höherer Gewalt und iii) einen Verweis auf das Ersuchen der beteiligten Parteien um Mediation, um Fälle der Nichteinigung anzugehen;

c)Erweiterung der Liste unlauterer Geschäftspraktiken wie der einseitigen Volumenänderung von Verträgen oder der Rückgabe unverkaufter Produkte; und

d)Anerkennung der Lebensmittelinformations- und -kontrollbehörde als zuständige Stelle für die Einrichtung und Weiterentwicklung des Kontrollsystems, das erforderlich ist, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene zu überprüfen, und als Kontaktstelle für die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden sowie mit der Europäischen Kommission und den Autonomen Gemeinschaften in ihren jeweiligen Gebieten.    

Die Maßnahme ergänzt i) das Königliche Gesetzesdekret 5/2020 vom 25. Februar 2020, mit dem Sofortmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Lebensmittel angenommen wurden, und ii) das Gesetz 8/2020 zur Änderung des Gesetzes 12/2013 über Sofortmaßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C3.R2) – Entwicklung und Überprüfung des Rechtsrahmens für die ökologische Nachhaltigkeit der Tierhaltung

Mit dieser Maßnahme soll die ökologische Nachhaltigkeit der Tierhaltung verbessert werden, indem der Rechtsrahmen wie folgt weiterentwickelt und überarbeitet wird:

a)Entwicklung eines allgemeinen Registers der besten verfügbaren Techniken (BVT), um die Berechnung von Schadstoff- und Treibhausgasemissionen in Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben sowie die Erfassung anderer Umweltdaten zu erleichtern. Sie soll eine bessere Bewertung der Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf Treibhausgas- und Schadstoffemissionen durch die Tierhalter ermöglichen.

b)Schrittweise Überarbeitung der Planungsvorschriften in den Tierhaltungssektoren, in denen Anforderungen an Standort, Entfernung, Größe, Gesundheitsbedingungen, Biosicherheit sowie die Umwelt- und Tierschutzinfrastruktur in landwirtschaftlichen Betrieben in Sektoren, in denen dies bereits der Fall ist (Schweinehaltung), festgelegt sind, sowie Schaffung eines neuen Rechtsrahmens in Sektoren (Geflügelhaltung), die noch nicht reguliert waren. Sie legt individuelle sektorspezifische Emissionsreduktionsverpflichtungen fest und legt unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Anforderungen entsprechend ihrem Beitrag zur Entstehung der Schadstoffe fest.

Die Maßnahme umfasst beide Rechtsvorschriften, die bis Ende 2022 veröffentlicht werden sollen. Sie geht ferner davon aus, dass die Umsetzung des allgemeinen Registers der BVT für Schweine- und Geflügelhaltungsbetriebe bis zum 31. Dezember 2023 betriebsbereit sein wird. Die Anwendung der überarbeiteten Planungsvorschriften erfolgt schrittweise innerhalb von etwa zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung.

Darüber hinaus zielt diese Maßnahme darauf ab,

a)Verbesserung der Biosicherheit von Tiertransporten im Zusammenhang mit Tierseuchen. Mit der neuen Verordnung werden die Digitalisierung und neue Technologien in Fahrzeuge integriert, die als Transportmittel für Reinigungs- und Desinfektionszentren verwendet werden.

b)Regulierung des Einsatzes von Antibiotika bei Tierarten von Interesse unter Verwendung einer Methode zur Berechnung des regelmäßigen und vierteljährlichen Antibiotikaverbrauchs pro Tierhaltungsbetrieb und des nationalen Referenzindikators. In der Verordnung werden die aufgrund der Ergebnisse zu treffenden Maßnahmen beschrieben. Die Rechtsvorschriften sehen einen Übergangszeitraum von einem Jahr für diejenigen Tierhaltungsbetriebe vor, die nicht verpflichtet sind, in ihren sektoralen Rechtsvorschriften über ein integriertes Bewirtschaftungssystem zu verfügen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C3.R3) – Rechtsrahmen für eine nachhaltige Ernährung auf landwirtschaftlichen Böden und Rechtsvorschriften über die Verschmutzung landwirtschaftlichen Ursprungs

Ziel dieser Maßnahme ist es, die landwirtschaftliche Düngung zu regulieren, um die verschiedenen Quellen des Nährstoffeintrags in landwirtschaftliche Böden auf kohärente Weise anzugehen. Darüber hinaus bietet sie den Landwirten technische Beratung, um sie bei der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen und der Rationalisierung der Düngung zu unterstützen. Dies dient dazu, I) die negativen Auswirkungen des Klimawandels anzugehen; II) Verringerung der Wasserverschmutzung durch Nitrate und Phosphate landwirtschaftlichen Ursprungs; und iii) die Luftqualität zu verbessern.

Der vorgeschlagene Rechtsrahmen ist mit einem anderen Rechtsinstrument verbunden: den Entwurf eines Königlichen Erlasses zum Schutz der Gewässer vor diffuser Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (der das Königliche Dekret 261/1996 vom 16. Februar ersetzt). Sie steht auch im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Vermeidung, Behebung und Verringerung diffuser Verunreinigungen durch Nitrate, insbesondere aus landwirtschaftlichen Quellen. Mit dieser Maßnahme wird ein Königlicher Erlass zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen eingeführt, in dem ehrgeizigere Ziele als in der Nitratrichtlinie festgelegt werden und die Konvergenz mit den Zielen der Wasserplanung gemäß der Wasserrahmenrichtlinie verbessert wird.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C3.R4) – Förderung der Governance und der nachhaltigen Bewirtschaftung der spanischen Bewässerung

Ziel dieser Maßnahme ist die Einrichtung eines Governance-Mechanismus auf nationaler Ebene, der es allen betroffenen Sektoren und Verwaltungsebenen ermöglicht, bei der Bewässerung zusammenzuarbeiten. Dazu gehören ökologische Nachhaltigkeit, Umsetzungskriterien und Aspekte im Zusammenhang mit den geltenden Rechtsvorschriften. Im Rahmen der Maßnahme wird eine Beobachtungsstelle für die Nachhaltigkeit der Bewässerung in Spanien eingerichtet, um Daten über die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der Bewässerung auf das Gebiet bereitzustellen.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C3.R5) – Umsetzung des Aktionsplans II der Strategie zur Digitalisierung des Agrar- und Lebensmittelsektors und des ländlichen Raums

Mit dieser Maßnahme soll die Umsetzung der von der spanischen Regierung im März 2019 angenommenen spanischen Strategie für die Digitalisierung des Agrar- und Lebensmittelsektors und des ländlichen Raums fortgesetzt werden. Die Maßnahme enthält einen zweiten Aktionsplan, der den drei grundlegenden Zielen der Strategie entspricht: I) Verringerung der digitalen Kluft; II) Förderung der Nutzung von Daten; und iii) Förderung der Unternehmensentwicklung und neuer Geschäftsmodelle.

Mit der Maßnahme wird weiterhin die Einführung und Einbeziehung digitaler Prozesse und Kompetenzen in die Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit ländlichen Gebieten und ihrem sozialen Gefüge unterstützt. Im Rahmen der Maßnahme wird der zweite Aktionsplan der Digitalisierungsstrategie für den Agrar- und Lebensmittelsektor und die ländlichen Gebiete konzipiert, ausgearbeitet und umgesetzt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 6 (C3.R6) – Überarbeitung des nationalen Rechtsrahmens für die Regulierung nachhaltiger Fischereien

Ziel dieser Maßnahme ist es, I) Förderung der Einbeziehung der wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit in das Fischereimanagement; II) größere Rechtssicherheit für alle Akteure des Fischereisektors zu schaffen; und iii) für mehr Transparenz, Modernisierung und Digitalisierung im Fischereimanagement zu sorgen. Die Maßnahme trägt den Zielen der EU-Politik und den Herausforderungen Rechnung, einschließlich der Reform der gemeinsamen Fischereipolitik, der Biodiversitätsstrategie 2030, der Meeresstrategien und der Ziele für nachhaltige Entwicklung.

Investition 1 (C3.I1) – Plan zur Steigerung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung durch eine Reihe ausgewählter Maßnahmen zu verbessern.

Sie besteht in der Modernisierung der Wassereinsparungen oder der Energieeffizienz bei Bewässerungstätigkeiten.

Investition 2 (C3.I2) – Plan zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Viehzucht (I): Modernisierung der Laboratorien für Tier- und Pflanzengesundheit

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Ernährungssicherheit in der Land- und Viehwirtschaft sowie die Pflanzengesundheit zu verbessern.

Die Maßnahme umfasst den Bau von zwei Einrichtungen für biologische Sicherheit und die Akkreditierung eines nationalen Laboratoriums für Pflanzengesundheit.

Investition 3 (C3.I3) – Plan zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Viehzucht (II): Stärkung des Kapazitätsaufbaus und der Biosicherheitssysteme in Baumschulen, Reinigungs- und Desinfektionszentren

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Prävention und den Schutz vor Tierseuchen und Pflanzenschädlingen zu verstärken.

Die Maßnahme umfasst den Bau, die Renovierung oder die Modernisierung von Infrastruktur oder den Erwerb von Ausrüstung oder Desinfektionsfahrzeugen in Reinigungs- und Desinfektionszentren und Zentren, die Pflanzenvermehrungsmaterial herstellen.

Investition 4 (C3.I4) – Plan zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Viehzucht (III): Investitionen in Präzisionslandwirtschaft, Energieeffizienz oder Kreislaufwirtschaft in der Land- und Viehwirtschaft

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Viehwirtschaft zu fördern.

Die Maßnahme umfasst Projekte in den Bereichen Präzisionslandwirtschaft, Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft oder Nutzung erneuerbarer Energien.

Investition 5 (C3.I5) – Strategie für die Digitalisierung des Agrar-, Lebensmittel- und Forstsektors und des ländlichen Raums: Entwicklung von Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierung und des Unternehmertums im Agrar- und Lebensmittelsektor und in der Forstwirtschaft sowie im ländlichen Raum

Diese Maßnahme enthält Maßnahmen in der Strategie für die Digitalisierung des Agrar- und Lebensmittelsektors, der Forstwirtschaft und des ländlichen Raums, die von der spanischen Regierung im März 2019 angenommen wurde, und in ihrem zweiten Aktionsplan 2021-2023. Die Maßnahmen umfassen Folgendes:

a)Eine spezielle Haushaltslinie zur finanziellen Unterstützung von KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor, um Anreize für innovative und digitale Unternehmensprojekte zu schaffen, die durch die Bereitstellung partizipativer Darlehen umgesetzt werden soll;

b)ein digitales Innovationszentrum für Unternehmen im Agrar- und Lebensmittelsektor, das durch einen internen Vertrag und die Vergabe öffentlicher Aufträge im Wege wettbewerblicher Ausschreibungen umgesetzt werden soll;

c)eine Beobachtungsstelle für die Digitalisierung im Agrar- und Lebensmittelsektor über eine Partnerschaftsvereinbarung zwischen dem MAPA und der kooperierenden Einrichtung; und

d)eine Plattform für Berater des Agrarwissens- und -informationssystems (Agricultural Knowledge and Information System, AKIS), die als Instrument zur Förderung des Wissens- und Informationstransfers zwischen AKIS-Akteuren dient und durch zwei interne Verträge umgesetzt werden soll.

Im Rahmen der Maßnahme müssen mindestens 60 KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor innovative und digitale Unternehmensprojekte durchführen, die den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen und bis Ende 2023 durch partizipative Darlehen finanziert werden.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, müssen die rechtliche Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung und der Empresa Nacional de Innovación (ENISA) und die anschließende Investitionspolitik des Finanzinstruments

I.die Anwendung der technischen Leitlinien der Kommission zur Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU“ zu verlangen; und

II.Ausschluss der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 6 ; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 7 ; III) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 8 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 9 ; und iv) Tätigkeiten und Vermögenswerte, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann;

III.bei allen Transaktionen, einschließlich derjenigen, die von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommen sind, muss die ENISA die Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften für die Projekte überprüfen.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der CO2-Abscheidung und -Speicherung werden nicht unterstützt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 6 (C3.I6) – Plan zur Förderung von Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung im Fischereisektor (I): Modernisierung des Netzes der Meeresschutzgebiete von Interesse für die Fischerei

Ziel dieser Maßnahme ist die Modernisierung des Netzes von Meeresschutzgebieten von Interesse durch folgende Maßnahmen:

a)Erwerb von zwei Spezialschiffen zur Unterstützung der Kontrolle und Überwachung der in den Reserven ausgeübten Tätigkeiten;

b)Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie, um die Kontrolle und Überwachung der Reserven zu ermöglichen, zumindest durch den Erwerb von Drohnen mit ausreichender Leistung, um Kontroll- und Überwachungstätigkeiten zu ermöglichen und die bestehenden Mittel zu optimieren;

c)die Erweiterung des Reservenetzes durch die Schaffung eines neuen Meeresschutzgebiets; und

d)die Modernisierung eines bestehenden Meeresschutzgebiets, Isla de Alborán, und seiner Umgebung, um den Zugang zu erleichtern, seine Energieeffizienz zu verbessern und es mit angemessenen Einrichtungen (d. h. einer Radarfunkverbindung zur Halbinsel) zur Überwachung und Kontrolle des Schutzgebiets auszustatten.

Der Erwerb der beiden Spezialschiffe und der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Kontrolle und Überwachung erfolgen im Wege öffentlicher Vergabeverfahren.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme unter Berücksichtigung der Beschreibung der Maßnahme und der im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht. Insbesondere müssen die beiden Hilfsschiffe für besondere Zwecke die beste verfügbare Technologie mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor sein. Die Investition für den Ausbau des Netzes von Meeresschutzgebieten besteht in einer Studie zur Schaffung eines neuen Meeresschutzgebiets, die im Rahmen eines internen Vertrags durchgeführt werden soll. Gleiches gilt für die geplanten Arbeiten zur Modernisierung des Vorrats Isla de Alborán und seiner Umgebung, die eine notwendige Studie über den Bau und die Optimierung von Energie umfassen müssen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investition 7 (C3.I7) – Plan zur Förderung von Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung des Fischereisektors (II): Förderung der Fischerei- und Aquakulturforschung und Unterstützung der Ausbildung

Mit dieser Maßnahme sollen Quantität und Qualität der wissenschaftlichen Erkenntnisse verbessert werden, die in die Entscheidungsfindung in Fragen des Fischereimanagements einfließen. Die Maßnahme umfasst: I) Erwerb von mindestens zwei akustischen Sonden zur Ausrüstung von zwei bestehenden Fischereifahrzeugen und ozeanografischen Forschungsschiffen, um die Qualität der für die wissenschaftliche Bewertung der verschiedenen Bestände pelagischer Arten gewonnenen Daten zu gewährleisten; und ii) die Förderung der Fischerei- und Aquakulturforschung, um einen ökosystembasierten Ansatz bei der Entscheidungsfindung im Fischereimanagement zu gewährleisten.

Der Erwerb der beiden akustischen Sonden erfolgt auf der Grundlage eines öffentlichen Vergabeverfahrens, bei dem die Ausschreibung ausschließlich erfolgt. Die Förderung der Fischerei- und Aquakulturforschung erfolgt durch die Unterzeichnung von Vereinbarungen mit öffentlichen Forschungseinrichtungen und gegebenenfalls durch die Zuweisung von Eigenmitteln für die Einstellung von Beobachtern an Bord oder durch Ausschreibungen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.



Investition 8 (C3.I8) – Plan zur Förderung von Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung des Fischereisektors (III): Technologische Entwicklung und Innovation in der Fischerei und Aquakultur

Ziel dieser Maßnahme ist die Schaffung eines ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigeren Fischerei- und Aquakultursektors durch zwei Aktionslinien:

a)Die Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften zur Förderung des blauen Wachstums in diesem Sektor, um Projekte umzusetzen, die als Katalysatoren für Prozesse der blauen Wirtschaft dienen; und

b)Unterstützung der technologischen Entwicklung und Innovation in diesem Sektor.

Die Maßnahme sieht den Abschluss von mindestens 20 Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekten zur Einführung neuer Technologien vor, die die Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors fördern.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 9 (C3.I9) – Plan zur Förderung von Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung im Fischereisektor (IV): Digitalisierung und Einsatz von IKT im Fischereisektor

Mit dieser Maßnahme soll die Überwachung der Fischereitätigkeit verbessert werden, um die ökologische Nachhaltigkeit sowie die mittel- und langfristige Lebensfähigkeit des Fischereisektors zu gewährleisten. Die Maßnahme umfasst zwei Aktionsbereiche:

a)Eine Beihilferegelung für die Digitalisierung des Fischerei- und Aquakultursektors, einschließlich Beihilfen für die Installation eines Überwachungssystems mit Kameras zur Fernüberwachung der Fischerei und zur Bekämpfung von Rückwürfen bei Schiffen mit einer Länge von mehr als 24 Metern; und

b)moderne IKT-Lösungen für die Fischereiüberwachung, einschließlich i) eines Fangregistrierungssystems (einschließlich des Erwerbs von Geräten für die elektronische Übermittlung von Fängen sowie ihrer Geolokalisierung) mit der Möglichkeit, Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 Metern zu verfolgen; II) Durchführung eines Pilotprojekts für einen Drohnenflugdienst für die Fischereikontrolle und -überwachung und eines Pilotprojekts für ein Fernüberwachungssystem für Fänge von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von mehr als 24 Metern; und iii) Geräte und Software (d. h. die Installation einer zweiten Firewall) zur Verbesserung der Sicherheit des spanischen Fischereiinformationssystems.

Die Digitalisierung des spanischen Fischerei- und Aquakultursektors wird in Form von Finanzhilfen für wettbewerbliche Ausschreibungen umgesetzt, während die Umsetzung moderner IKT-Lösungen für die Fischereiüberwachung im Wege einer offenen und zentralisierten Auftragsvergabe erfolgt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investition 10 (C3.I10) – Plan zur Förderung von Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung des Fischereisektors (V): Unterstützung bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei

Mit dieser Maßnahme wird die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei unterstützt, die nach wie vor eine Bedrohung für die Meeresökosysteme darstellt. Zu diesem Zweck werden im Rahmen der Maßnahme folgende Investitionen gefördert:

a)Erwerb von vier Patrouillenschiffen; und

b)die Modernisierung von drei Patrouillenschiffen auf Hoher See, die zur Bekämpfung der illegalen, gemeldeten und unregulierten Fischerei eingesetzt werden sollen.

Die Maßnahme wird im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens für den Bau von Patrouillenschiffen und durch die Änderung einer Vereinbarung mit der spanischen Marine im Falle von Offshore-Patrouillenschiffen durchgeführt, die die rechtliche Absicherung für die Übergabe an die Marine, die die oben genannten Modernisierungsarbeiten verwaltet, vorsieht.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme unter Berücksichtigung der Beschreibung der Maßnahme und der im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht. Insbesondere darf der Erwerb und die Modernisierung von Schiffen nur die beste verfügbare Technologie mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor sein.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 11 (C3.I11) – Plan zur Förderung von Nachhaltigkeit, Forschung, Innovation und Digitalisierung im Fischereisektor (VI): Unterstützung für die Finanzierung des Fischereisektors

Mit dieser Maßnahme werden Investitionsvorhaben im Fischereisektor durch die Gewährung eines Darlehens an die Sociedad Anónima Estatal de Caución Agraria (SAECA) finanziert. Ziel der Maßnahme ist die Schaffung einer Haushaltslinie zur Finanzierung von Projekten im Zusammenhang mit nachhaltigen Fischereimaßnahmen, darunter: I) Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen; II) Digitalisierung von Prozessen und Systemen; III) Verbesserung des Wertes und der Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse; IV) Suche nach neuen Produkten und Aufmachungen, einschließlich Verpackung; und v) Förderung von Innovation, Energieverbesserung und Energieeffizienz sowie des Übergangs zu Energie mit geringeren Klimaauswirkungen.

Die Maßnahme wird im Rahmen einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung und dem SAECA durchgeführt, um die Finanzierung von Investitionsprojekten im Fischereisektor zu unterstützen. Der Mechanismus beruht auf einem Darlehen an SAECA zur Schaffung einer Finanzierungslinie, mit der Projekte mit Maßnahmen im Zusammenhang mit nachhaltiger Fischereitätigkeit erneut garantiert werden sollen. Die Vereinbarung enthält eine Bedingung, mit der garantiert wird, dass die mit dieser Finanzierung getätigten Investitionen den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, müssen die rechtliche Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung und dem SAECA und die anschließende Investitionspolitik des Finanzinstruments

I.die Anwendung der technischen Leitlinien der Kommission zur Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU“ zu verlangen; und

II.Ausschluss der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 10 ; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 11 ; III) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 12 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 13 ; und iv) Tätigkeiten und Vermögenswerte, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann; und

III.für alle Transaktionen, einschließlich derjenigen, die von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommen sind, die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften für die Projekte durch den SAECA vorschreiben.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

C.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

39

C3.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 5/2020 über Sofortmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Lebensmittel und des Gesetzes 8/2020 zur Änderung des Gesetzes 12/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette

Bestimmungen des Königlichen Gesetzesdekrets 5/2020, des Gesetzes 8/2020 und des Gesetzes 12/2013 über das Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2020

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 5/2020 (25. Februar 2020) mit Sofortmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Lebensmittel zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette durch Änderung der nationalen Rechtsvorschriften über die Handelsbeziehungen in der Lebensmittelkette. Die Hauptziele bestehen darin, sicherzustellen, dass die Preise für Lebensmittel die Produktionskosten decken, die Vernichtung von Werten in der Lebensmittelkette zu verhindern und Werbeaktionen zu verbieten, die die Verbraucher über den Preis und das Image der Erzeugnisse irreführen sollen.

Inkrafttreten des Gesetzes 8/2020 zur Änderung des Gesetzes 12/2013 über Sofortmaßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette, um das oben genannte Königliche Gesetzesdekret durch die Annahme eines Gesetzes zu validieren.

40

C3.R1

M

Inkrafttreten der zweiten Änderung des Gesetzes 12/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette

Bestimmung des Gesetzes 12/2013 über das Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2021

Inkrafttreten der zweiten Änderung des Gesetzes 12/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette über die Mindestanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/633 hinaus. Mit dieser Gesetzesänderung werden verschiedene Maßnahmen für eine transparentere und ausgewogenere Lebensmittelwertschöpfungskette gefördert, was Änderungen in Bezug auf i) den erweiterten Anwendungsbereich des Gesetzes auf Handelsbeziehungen, II) der Mindestinhalt von Lebensmittelverträgen wird auf praktisch alle Transaktionen ausgeweitet.

41

C3.R2

M

Inkrafttreten des Rechtsrahmens zur Entwicklung eines allgemeinen Registers der besten verfügbaren Techniken in landwirtschaftlichen Betrieben zur Information über Schadstoff- und Treibhausgasemissionen und zur Reform der Planungsvorschriften mit sektorübergreifenden Kriterien für landwirtschaftliche Betriebe

Bereitstellung des Rechtsrahmens für das Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Der Rechtsrahmen für die Entwicklung des allgemeinen Registers der besten verfügbaren Techniken erleichtert die Berechnung von Schadstoff- und Treibhausgasemissionen in Schweine- und Geflügelhaltungsbetrieben sowie die Erfassung anderer Umweltdaten. Bei der schrittweisen Überarbeitung der Planungsvorschriften in den Tierhaltungssektoren werden die Anforderungen an Standort, Größe, Hygienebedingungen und Infrastruktur in landwirtschaftlichen Betrieben geregelt, die Anforderungen an Schweinehaltungsbetriebe geändert und ein neuer Rechtsrahmen für den Geflügelsektor geschaffen.

422

C3.R2

M

Inkrafttreten der Verordnung zur Verbesserung der Biosicherheit beim Tiertransport und der Verordnung über die nachhaltige Verwendung von Antibiotika bei Nutztieren

Bestimmung des Königlichen Erlasses zur Festlegung seines Inkrafttretens

 

 

 

Q2

2023

Inkrafttreten eines Königlichen Erlasses zur Verbesserung der Biosicherheit beim Tiertransport und eines Königlichen Erlasses über den nachhaltigen Einsatz von Antibiotika bei Tierarten von Interesse im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

42

C3.R3

M

Inkrafttreten des normativen Rahmens für nachhaltige Ernährung in landwirtschaftlichen Böden.

Bereitstellung des normativen Rahmens für das Inkrafttreten

 

 

 

Q1

2023

Mit diesem normativen Rahmen sollen die Düngungsarbeiten geregelt und technische Beratung für Landwirte gefördert werden, um die Düngung zu rationalisieren und die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

43

C3.R4

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über einen Steuerungsmechanismus zur Verbesserung des spanischen Bewässerungssystems.

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Mit dem Königlichen Erlass wird ein Governance-Mechanismus auf nationaler Ebene eingerichtet, damit die betroffenen Sektoren bei Aspekten im Zusammenhang mit der spanischen Bewässerung, wie Nachhaltigkeit, Durchführungskriterien, Vorschriften usw., zusammenarbeiten können. Außerdem soll eine Beobachtungsstelle für nachhaltige Bewässerung in Spanien eingerichtet werden.

44

C3.R5

M

Annahme des zweiten Aktionsplans für die Strategie zur Digitalisierung des Agrar- und Lebensmittelsektors und der ländlichen Gebiete.

Veröffentlichung auf der Website des Landwirtschaftsministeriums

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Mit der Maßnahme soll die Strategie zur Digitalisierung des Agrar- und Lebensmittelsektors und des ländlichen Raums mit einem zweiten Plan fortgesetzt werden, um die digitale Kluft zu verringern, die Nutzung von Daten zu fördern und die Unternehmensentwicklung und neue Geschäftsmodelle zu fördern.

45

C3.R6

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über die Bewirtschaftung der nationalen Fanggründe

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2022

Mit dem Königlichen Erlass wird die Verwaltung der verschiedenen Instrumente, Methoden und Zählungen der nationalen Fanggründe angeglichen, um eine bessere Unternehmensführung zu erleichtern und den Zielen der wichtigsten politischen Maßnahmen und Herausforderungen der EU wie der Reform der gemeinsamen Fischereipolitik, der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt 2030, der Meeresstrategien oder der Ziele für nachhaltige Entwicklung Rechnung zu tragen.

46

C3.I1

T

Inkrafttreten der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA zur Unterstützung der Verbesserung und Nachhaltigkeit bewässerter Gebiete (Phase I)

Mio. EUR

0

260

Q3

2021

Die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA (Phase I; Mit der Ausführung des Haushaltsplans in Höhe von 260 000 000 EUR werden die Bedingungen des Plans zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung, der mit dieser Investition durchgeführt wird, umgesetzt. Diese Rechtsvorschrift regelt unter anderem die Regelung für die öffentliche/private Finanzierung dieser Investitionen zur Modernisierung der Bewässerung, die Kriterien für die Projektauswahl, die Verfahren für die Durchführung des Plans sowie die Liste der im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführenden Maßnahmen.

47

C3.I1

T

Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA zur Unterstützung der Verbesserung und Nachhaltigkeit bewässerter Gebiete (Phase II)

Mio. EUR

0

303

4. QUARTAL

2022

Die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA (Phase II; 303 000 000 EUR Haushaltsvollzug) werden die Bedingungen des Plans zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung, der mit diesem Investitionsprojekt durchgeführt wird, umgesetzt. Diese Rechtsvorschrift regelt unter anderem die Regelung für die öffentliche/private Finanzierung dieser Investitionen zur Modernisierung der Bewässerung, die Kriterien für die Projektauswahl, die Verfahren für die Durchführung des Plans sowie die Liste der im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführenden Maßnahmen.

424

C3.I1

T

Inkrafttreten des Nachtrags zur Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA zur Unterstützung der Verbesserung und Nachhaltigkeit bewässerter Gebiete (Phase II)

Mio. EUR

303

453

Q2

2023

Der Nachtrag zur Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA (Ausweitung von Phase II; 150000000 EUR Haushaltsvollzug) werden die Bedingungen des Plans zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung, der mit diesem Investitionsprojekt durchgeführt wird, umgesetzt. Diese Rechtsvorschrift regelt unter anderem die Regelung für die öffentliche/private Finanzierung dieser Investitionen zur Modernisierung der Bewässerung, die Kriterien für die Projektauswahl, die Verfahren für die Durchführung des Plans sowie die Liste der im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführenden Maßnahmen. (Ausgangswert: 30. Juni 2022, auf der Grundlage des Ziels 47)

48

C3.I1

T

Modernisierung der Bewässerungssysteme

Anzahl (Hektar)

0

135 124

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung oder einer öffentlichen Einrichtung, dass Verträge über Projekte zur Modernisierung von Bewässerungssystemen mit einer Gesamtfläche von 135 124 Hektar erfüllt wurden.

421

C3.I2

M

Bau eines Laboratoriums für Biosicherheit auf hohem Niveau und Akkreditierung eines nationalen Laboratoriums für Pflanzengesundheit

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass ein Auftrag ausgeführt wurde; Akkreditierungsdokument 

4. QUARTAL

2025

Bestätigung der Verwaltung, dass ein Vertrag über den Bau eines hochrangigen Laboratoriums für biologische Sicherheit durchgeführt wurde, und Akkreditierung eines nationalen Laboratoriums für Pflanzengesundheit.

49

C3.I2

M

Bau einer Tiereinrichtung mit Biosicherheitsstufe 3

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass ein Vertrag über den Bau einer Tiereinrichtung mit einem Biosicherheitsniveau (NCB) 3 erfüllt wurde.

50

C3.I3

M

Bau, Modernisierung oder Erwerb von Ausrüstung oder Desinfektionsfahrzeugen für Reinigungs- und Desinfektionszentren und Produktionsstätten für Pflanzenvermehrungsmaterial

Überprüfung durch die Verwaltung

4. QUARTAL

2025

Überprüfung durch die Verwaltung der Belege für Finanzhilfezahlungen im Zusammenhang mit dem Bau, der Renovierung oder der Modernisierung von Infrastruktur oder dem Erwerb von Ausrüstung oder Desinfektionsfahrzeugen in 244 Reinigungs- und Desinfektionszentren und Produktionsstätten für Pflanzenvermehrungsmaterial.

51

C3.I4

T

Investitionsplan zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Landwirtschaft und Viehzucht

Mio. EUR

0

307

Q2

2022

Abschluss des Investitionsplans zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Viehwirtschaft in den Bereichen Präzisionslandwirtschaft, Energieeffizienz und Kreislaufwirtschaft (Haushaltsvollzug: 307000000 EUR). In den Rechtsgrundlagen werden die Begünstigten, die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen, die Art der förderfähigen Investitionen und die Förderkriterien für Investitionen in folgenden Bereichen festgelegt: Präzisionslandwirtschaft, Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und Nutzung erneuerbarer Energien.

52

C3.I4

M

Projekte in den Bereichen Präzisionslandwirtschaft, Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft oder Nutzung erneuerbarer Energien

Überprüfung durch die Verwaltung

Q2

2026

Überprüfung der Belege für Finanzhilfezahlungen für insgesamt 5000 Projekte in den Bereichen Präzisionslandwirtschaft, Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft oder Nutzung erneuerbarer Energien durch die Verwaltung.

53

C3.I5

T

Unterzeichnung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und der ENISA

Mio. EUR

0

30

Q2

2023

Unterzeichnung von drei vertraglichen Vereinbarungen (eine pro Jahr) zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und der ENISA zur Unterstützung des digitalen Wandels von KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor durch eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen für innovatives oder technologiebasiertes Unternehmertum im spanischen Agrar- und Lebensmittelsektor (Haushaltsvollzug: 30000000 EUR; 10000000 EUR pro Jahr). In den Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung und der ENISA werden die Bedingungen für die Haushaltslinie für technologiebasiertes Unternehmertum zur Unterstützung von KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor, die innovative und digitale Geschäftsprojekte präsentieren, durch die Gewährung von Beteiligungsdarlehen, die Investitionspolitik und die Förderkriterien festgelegt. Die genannten Vereinbarungen enthalten eine Klausel, mit der sichergestellt wird, dass die mit dieser Finanzierung getätigten Investitionen den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) für im Rahmen dieser Maßnahme unterstützte Transaktionen entsprechen, indem eine Nachhaltigkeitsprüfung, eine Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten verwendet werden. Ziel dieser Investition ist es, mehrere Ziele der spanischen Strategie für die Digitalisierung des Agrar- und Lebensmittelsektors und des ländlichen Raums sowie ihrer Aktionspläne zu verwirklichen.

54

C3.I5

T

KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor, die bei der Umsetzung innovativer und digitaler Unternehmensprojekte unterstützt werden

Anzahl

0

60

Q2

2023

Mindestens 60 KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor erhalten Kredite für die Umsetzung innovativer und digitaler Unternehmensprojekte. Ziel dieser Unterstützungslinie ist es, partizipative Darlehen zu gewähren, um Unternehmen zu ermutigen, tragfähige und innovative Projekte im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr und der Konsolidierung von Industrie 4.0 zu entwickeln, neben vielen anderen Hebeln für den Wandel der digitalen Geschäftsmodelle für den Agrar- und Lebensmittelsektor.

Unter anderem durch Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass die Transaktionen im Rahmen dieser Investition, die von diesen KMU mit diesen Darlehen getätigt werden, den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) für im Rahmen dieser Maßnahme unterstützte Transaktionen entsprechen, indem eine Nachhaltigkeitsprüfung, eine Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten verwendet werden.

55

C3.I6

M

Erwerb von IKT-Ausrüstung für die Meeresschutzgebiete von Fischereiinteresse und Verträge über den Erwerb von Spezialschiffen für die Meeresschutzgebiete

Veröffentlichung der Auftragsvergabe auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Veröffentlichung des Auftrags über den Erwerb von IKT-Ausrüstung für die Meeresschutzgebiete von Fischereiinteresse auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Vergabe von zwei Aufträgen über den Erwerb von zwei Spezialschiffen für die Meeresschutzgebiete. Die IKT-Ausrüstung für die Meeresschutzgebiete besteht aus i) der Funkverbindung des Leuchtturmradars Alborán zur Halbinsel und ii) dem Erwerb von Drohnen mit ausreichender Leistung, die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten ermöglichen und die bestehenden Mittel optimieren und auch die Umweltauswirkungen verringern. Für den Erwerb eines Spezialschiffes für Meeresschutzgebiete wird die beste Technologie gesucht, die die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) ermöglicht.

56

C3.I7

M

Vereinbarungen mit öffentlichen Forschungseinrichtungen

Unterzeichnung von Vereinbarungen mit öffentlichen Forschungseinrichtungen

 

 

 

4. QUARTAL

2021

Unterzeichnung von Vereinbarungen mit öffentlichen Forschungseinrichtungen zur Förderung der Fischerei- und Aquakulturforschung, um einen ökosystembasierten Ansatz bei der Entscheidungsfindung im Fischereimanagement zu gewährleisten

57

C3.I7

T

Erwerb akustischer Sonden für die Fischereiforschung

Anzahl 

0

2

Q2

2022

Veröffentlichung des Vertrags über die Beschaffung von zwei akustischen Sonden für die Fischereiforschung auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Ziel des Erwerbs von zwei Sonden für zwei bestehende Fischereiforschungsschiffe ist es, die Qualität der erhobenen Daten zu gewährleisten und somit wissenschaftliche Bewertungen der verschiedenen Bestände pelagischer Arten zu fördern und so zur Nachhaltigkeit der Fischerei und zu einer Entscheidungsfindung in Fragen des Fischereimanagements auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse beizutragen.

58

C3.I8

T

Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte zur Förderung der Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors

Anzahl

0

20

Q2

2023

Abschluss von mindestens 20 Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekten zur Einführung neuer Technologien, die die Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors fördern.

59

C3.I9

M

Digitale Stärkung des spanischen Fischereiinformationssystems (SIPE) und des Fischereiüberwachungssystems

Installation einer zweiten Firewall-Barriere

 

 

 

Q2

2023

Digitale Verstärkung der Fischereiinformation und -überwachung, einschließlich des Einbaus einer zweiten Firewall-Barriere (Firewall), um die Sicherheit des spanischen Fischereiinformationssystems (SIPE) gemäß den Anforderungen des nationalen Sicherheitssystems (ENS) für ein hohes Sicherheitsniveau zu erhöhen, und Digitalisierung von Fischereifahrzeugen.

60

C3.I10

M

Erwerb von leichten Patrouillenbooten und Patrouillenschiffen auf Hoher See zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei

Veröffentlichung der Auftragsvergabe auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Veröffentlichung der Vergabe des Auftrags für vier neue leichte Patrouillenboote und drei erneuerte Hochseepatrouillenschiffe auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei eingesetzt werden sollen, die nach wie vor eine der größten bestehenden Bedrohungen für die Meeresökosysteme darstellt. Es ist die beste Technologie zu ermitteln, die die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) ermöglicht.

61

C3.I11

T

Finanzierung von Investitionsvorhaben im Fischereisektor

Mio. EUR

0

5

Q2

2022

Billigung der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung und dem SAECA über die Unterstützung der Finanzierung von Investitionsprojekten im Fischereisektor durch die Gewährung eines Darlehens in Höhe von mindestens 5 000 000 EUR an die Sociedad Anónima Estatal de Caución Agraria (SAECA) für die Schaffung einer Finanzierungslinie zur Rückbürgschaft von Projekten mit Maßnahmen im Zusammenhang mit nachhaltiger Fischereitätigkeit; Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit der Tätigkeit; und die Digitalisierung von Prozessen und Systemen. Die genannte Vereinbarung enthält eine Klausel, mit der garantiert wird, dass die im Rahmen dieser Investition unterstützten Transaktionen den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) für im Rahmen dieser Maßnahme unterstützte Transaktionen entsprechen, indem eine Nachhaltigkeitsprüfung, eine Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten verwendet werden.

C.3.  Beschreibung der Reformen und Investitionen zur Unterstützung in Darlehensform

Reform 7 (C3.R7) – Gesetz zur Vermeidung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung

Ziel dieser Reform ist es, eine Rangfolge der Prioritäten bei der Verwendung von Lebensmitteln festzulegen, damit sie nicht zu Abfall werden.

Die Maßnahme besteht in dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Vermeidung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung.

Reform 8 (C3.R8) – Rechtsakt über das landwirtschaftliche Informationssystem

Ziel dieser Reform ist die Einrichtung eines land- und forstwirtschaftlichen Informationssystems (SIEX), das es dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung ermöglichen soll, die Agrar- und Viehwirtschaftspolitik zu verwalten.

Die Maßnahme besteht im Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Einrichtung des Informationssystems für landwirtschaftliche Betriebe. 

Investition 12 (C3.I12) – Plan zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Zielsetzung der Investition 1 (C3.I1) Plan zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung durch Erhöhung der Zahl der modernisierten Hektarflächen in Bezug auf Wassereinsparungen und Energieeffizienz.

C.4.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Darlehensform

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

L8

C3.R7

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Vermeidung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung

Bestimmung im Gesetz über das Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2025

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Vermeidung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung.

L9

C3.R8

M

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Einrichtung des Informationssystems für landwirtschaftliche Betriebe

Bestimmung im Rechtsakt über das Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2025

Inkrafttreten des Rechtsakts zur Einrichtung des Informationssystems für landwirtschaftliche Betriebe.

L10

C3.I12

T

Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA zur Unterstützung der Verbesserung und Nachhaltigkeit bewässerter Gebiete (Phase III)

Mio. EUR

0

260

4. QUARTAL

2023

Die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA (Phase III; 260000000 EUR Haushaltsvollzug) werden die Bedingungen des Plans zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Bewässerung, der mit diesem Investitionsprojekt durchgeführt wird, umgesetzt. Diese Rechtsvorschrift regelt unter anderem die Regelung für die öffentliche/private Finanzierung dieser Investitionen zur Modernisierung der Bewässerung, die Kriterien für die Projektauswahl, die Verfahren für die Durchführung des Plans sowie die Liste der im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführenden Maßnahmen.

L11

C3.I12

T

Modernisierung der Bewässerungssysteme

Anzahl (Hektar)

135 124

170 124

Q2

2026

Bestätigung durch die Verwaltung oder eine öffentliche Stelle, dass Verträge über Projekte zur Modernisierung von Bewässerungssystemen mit einer Gesamtfläche von 170 124 Hektar erfüllt wurden (Ausgangswert auf der Grundlage des Ziels 48)

D. KOMPONENTE 04: Ökosysteme und biologische Vielfalt

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans soll die Anfälligkeit Spaniens für die direkten und indirekten nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels aufgrund seiner Biogeografie und Geomorphologie angegangen werden, indem der Erhaltungszustand der Ökosysteme verbessert wird, erforderlichenfalls durch ihre ökologische Wiederherstellung, und indem der Verlust an biologischer Vielfalt umgekehrt, eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sichergestellt und die Ökosystemleistungen erhalten und verbessert werden. Diese Komponente trägt auch zur Anpassung der Ökosysteme an die negativen Auswirkungen des Klimawandels bei, indem Maßnahmen zur Minimierung seiner Auswirkungen ergriffen werden, die nationale Strategie zur Bekämpfung der Wüstenbildung angenommen wird und der Schwerpunkt auf Waldbrände gelegt wird.

Ein zusätzlicher Schwerpunkt wird auf den Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung von Meeresökosystemen gelegt. Mit der Umsetzung dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans wird i) die blaue Agenda zur Verbesserung der Meere und ihrer biologischen Vielfalt auf den Weg gebracht, II) den Anteil der geschützten Meeresgebiete zu erhöhen, indem bis Ende 2025 mindestens 18 % des spanischen Hoheitsgebiets geschützt werden, um sowohl Fauna als auch Flora zu schützen; und iii) erstmals in Spanien einen Rahmen für die Meeresbewirtschaftung einzuführen.

Darüber hinaus werden ländliche Gebiete, ihre Ökosysteme, die biologische Vielfalt und Wälder erhalten und nachhaltig bewirtschaftet. Ländliche Gebiete, in denen die Entvölkerung besonders negative Auswirkungen hatte, beherbergen einen großen Teil des reichen Naturerbes Spaniens und sind daher eine Quelle des lokalen Wohlstands, die Möglichkeiten eröffnet, den Bevölkerungsrückgang umzukehren.

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel unterstützt (länderspezifische Empfehlung 3 2020). Sie unterstützt auch eine ordnungsgemäße Landbewirtschaftung, insbesondere die Waldbewirtschaftung, den Naturschutz und die Wiederherstellung im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030.

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

D.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C4.R1) – Erhaltung der biologischen Vielfalt an Land und im Meer

Mit dieser Reform werden die Rechtsvorschriften über die biologische Vielfalt und das Naturerbe aktualisiert, um die Erfüllung der Verpflichtungen zu unterstützen, die sich aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und der kürzlich angenommenen EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 ergeben.

Die wichtigste Maßnahme dieser Reform besteht in der Ausarbeitung, Genehmigung und Umsetzung des Strategieplans für das Naturerbe und die biologische Vielfalt (gemäß dem Gesetz 42/2007 über das Naturerbe und die biologische Vielfalt), um langfristige Auswirkungen auf die Erhaltung und Bewirtschaftung aller spanischen natürlichen Systeme sowie auf die Dienstleistungen, die sie für die Gesellschaft erbringen, zu haben. Diese Reform umfasst auch die folgenden Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme:

a)Annahme der Biodiversitäts-, Wissenschafts- und Wissensstrategie, in der die wichtigsten Forschungslücken ermittelt und spezifische Bereiche festgelegt werden, in denen Forschung im Bereich der biologischen Vielfalt erforderlich ist.

b)Annahme des Königlichen Erlasses zur Genehmigung des Plans für das Netz geschützter Meeresgebiete, mit dem ein ökologisch kohärentes Netz gefördert werden soll, das zur Erhaltung von Gebieten des Naturerbes und der biologischen Vielfalt der Meere beiträgt und eine geplante, wirksame und kohärente Bewirtschaftung geschützter Meeresgebiete fördert.

c)Die nationale Strategie für die Erhaltung von Bestäubern sieht die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von Bestäubern vor. Diese Strategie konzentriert sich insbesondere auf i) die Förderung von für Bestäuber günstigen Gebieten, II) Verbesserung des Managements und Verringerung der von schädlichen Arten ausgehenden Risiken; III) Pflanzenschutzmittel; und iv) Förderung der Forschung zur Erhaltung von Bestäubern und Verbreitung der entsprechenden Forschungsergebnisse in diesem Bereich.

d)Annahme der Verordnung zur Aktualisierung der administrativen und wissenschaftlichen Behörden im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES-Verordnung), mit der die Umsetzung der sich aus dem CITES ergebenden Maßnahmen gewährleistet und sichergestellt wird, dass der Handel den Erhaltungszustand der Arten und ihr langfristiges Überleben nicht beeinträchtigt.

e)Der Plan zur Erhaltung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten, der die Erhaltung und rationelle Nutzung von Feuchtgebieten gewährleistet.

Die Entwicklung dieser Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme wird direkt durch die Investitionen 1 und 2 dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans (siehe unten) unterstützt. Er ergänzt auch die beiden anderen Reformen und Investitionen, die in dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans beschrieben sind.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C4.R2) – Wiederherstellung von Ökosystemen und grüner Infrastruktur

Ziel dieser Reform ist die Entwicklung und Umsetzung der Strategie der Zentralregierung für grüne Infrastruktur, Konnektivität und ökologische Wiederherstellung, die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme und die Konsolidierung eines Netzes voll funktionsfähiger natürlicher und naturnaher Land- und Meeresgebiete in Spanien bis 2050.

Diese Reformen umfassen sieben verschiedene Aktionslinien: I) Verringerung der Auswirkungen der Fragmentierung und des Verlusts der ökologischen Vernetzung; II) Wiederherstellung von Lebensräumen und Ökosystemen in Schlüsselbereichen; III) Aufrechterhaltung und Verbesserung der Bereitstellung von Ökosystemleistungen in Bezug auf Elemente grüner Infrastruktur; IV) die Resilienz von Elementen im Zusammenhang mit grüner Infrastruktur zu verbessern; V) die territoriale Kohärenz zu gewährleisten; VI) Einbeziehung einer wirksamen grünen Infrastruktur; und vii) eine angemessene Kommunikation, Bildung und Beteiligung von Interessengruppen und der Gesellschaft an der Entwicklung grüner Infrastruktur zu gewährleisten.

Diese Reform wird durch Investition 3 dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans weiter unterstützt, mit der insbesondere die Empfehlungen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 zur Einbeziehung ökologischer Korridore, zur großflächigen Anpflanzung von Bäumen, zu erheblichen Fortschritten bei der Sanierung kontaminierter Flächen und zum Ziel, sicherzustellen, dass Städte mit mindestens 20000 Einwohnern über einen ehrgeizigen Plan für die Begrünung der Städte verfügen, umgesetzt werden. Sie steht auch im Zusammenhang mit Reform 1 und Investition 1 dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2021 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C4.R3) – Nachhaltige Waldbewirtschaftung

Mit dieser Reform wird die spanische Forststrategie von 1999 zusammen mit dem spanischen Forstplan 2002-2032 aktualisiert, indem ein Maßnahmenpaket zur Förderung des Forstsektors entwickelt wird, das den gesamten spanischen Wald abdeckt: Schutz von Arten und Gebieten, Brände, Eigentum, Entwicklung, derzeitiger Zustand und Trends in Waldgebieten und Waldressourcen usw. Mit der Reform soll die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung großer ländlicher Gebiete angegangen werden, die mit schwerwiegenden Problemen der Entvölkerung konfrontiert sind, und sie muss gut auf den europäischen Grünen Deal abgestimmt sein.

Die spanische Forststrategie hat fünf strategische Prioritäten:

1)Erhaltung und Verbesserung des Naturerbes, der biologischen Vielfalt und der Konnektivität.

2)Schutz, Gesundheitssicherheit, Prävention und Anpassung an Natur- und Umweltrisiken.

3)Waldbioökonomie: grüne Wirtschaft und Arbeitsplätze, Mobilisierung der Waldressourcen und nachhaltige sozioökonomische Entwicklung des Forstsektors.

4)Entwicklung und Verbesserung des Wissens und der Forstkultur.

5)Wald-Governance-Modell: der rechtliche, administrative und instrumentelle Rahmen der spanischen Forstpolitik.

Die spanische Forststrategie umfasst zwei Hauptinstrumente, die für die Reform des Forstsektors insgesamt erforderlich sind. Die erste ist die Annahme von Leitlinien für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung. Diese Leitlinien decken Themen wie biologische Vielfalt, Klimawandel und kreislauforientierte Bioökonomie ab. Zweitens strategische Leitlinien für die Waldbrandbewirtschaftung in Spanien, in denen die zu verfolgenden Ziele, die wichtigsten Arbeitsbereiche und die gesellschaftlichen Gruppen mit einem gewissen Maß an Verantwortung festgelegt werden. Diese strategischen Leitlinien sind von entscheidender Bedeutung für die Bekämpfung von Waldbränden und die Stärkung der strategischen Positionierung des Forstsektors im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C4.I1) – Digitalisierung und Wissen über das Naturerbe

Ziel dieser Investition ist es, das Wissen über die Arten und Lebensräume im spanischen Hoheitsgebiet zu verbessern.

Die Investition umfasst Maßnahmen zur Verbesserung des Wissens über die biologische Vielfalt. 

Investition 2 (C4.I2) – Erhaltung der biologischen Vielfalt an Land und im Meer

Ziel dieser Investition ist der Schutz der biologischen Vielfalt an Land und im Meer in Spanien.

Diese Investition umfasst Maßnahmen zur Erhaltung der terrestrischen und marinen Umwelt, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen in Schutzgebieten.

Investition 3 (C4.I3) – Wiederherstellung von Ökosystemen und grüner Infrastruktur

Ziel dieser Investition ist es, natürliche Ökosysteme wiederherzustellen, die Begrünung der Städte zu fördern und durch Bergbautätigkeiten geschädigte Gebiete zu sanieren.

Die Investition umfasst Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur, einschließlich der Sanierung ehemaliger Bergbaustandorte, Investitionen in die Wiederherstellung von Ökosystemen und Unterstützung der Renaturierung von Städten.

C4.I4 Nachhaltige Waldbewirtschaftung

Ziel dieser Investition ist es, die nachhaltige Bewirtschaftung der spanischen Wälder sicherzustellen und ihren Schutz vor Waldbränden zu verbessern.

Diese Investitionen umfassen Maßnahmen zur Unterstützung der Waldbewirtschaftung sowie Investitionen zur Unterstützung der waldbasierten Bioökonomie.

D.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

62

C4.R1

M

Strategieplan für Naturerbe und biologische Vielfalt und Plan für das Netz geschützter Meeresgebiete

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Annahme des Strategieplans für das Naturerbe und die biologische Vielfalt (Königlicher Erlass) und des Plans für das Netz geschützter Meeresgebiete (Königlicher Erlass), einschließlich der Einrichtung von mindestens neun Meeresbewirtschaftungsbasen, iii) Strategie für biologische Vielfalt, Wissenschaft und Wissen, iv) nationale Strategie für die Erhaltung von Bestäubern, v) Verordnung zur Aktualisierung von Behörden, Verwaltungs- und wissenschaftlichen Gremien im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und vi) Plan zur Erhaltung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten.

63

C4.R2

M

Annahme der nationalen Strategie für grüne Infrastruktur, Konnektivität und ökologische Wiederherstellung

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

Q2

2021

Annahme der nationalen Strategie für grüne Infrastruktur, Konnektivität und ökologische Wiederherstellung. Die Strategie umfasst Handlungsschwerpunkte, mit denen Folgendes erreicht werden soll: I) Verringerung der Auswirkungen der Fragmentierung und des Verlusts der ökologischen Vernetzung; II) Wiederherstellung von Ökosystemen in Schlüsselbereichen; III) Aufrechterhaltung und Verbesserung der Erbringung von Ökosystemleistungen; IV) Verbesserung der Resilienz; V) Festlegung eines Governance-Modells; und vi) Kommunikation, Bildung und Beteiligung der Interessenträger.

64

C4.R3

M

Genehmigung der spanischen Forststrategie und des Unterstützungsplans

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Annahme der spanischen Forststrategie und des Unterstützungsplans, die Leitlinien für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung enthalten.

65

C4.I1

M

Vergabe von Aufträgen für Spezialflugzeuge zur Brandbekämpfung und Einrichtung des Biodiversitäts-Wissensüberwachungs- und -managementsystems

Vergabe von Aufträgen

 

 

 

Q2

2022

Vergabe von Aufträgen für die Modernisierung und Modernisierung von mindestens zehn Spezialflugzeugen (Canadair) für die Brandbekämpfung und Bereitstellung des Systems zur Überwachung und Verwaltung des Wissens über die biologische Vielfalt. Das System umfasst die Verbesserung des Wissens über Arten und Lebensräume sowie eine digitale Plattform. Mit der Investition wird die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) sichergestellt, indem nur bestehende Luftfahrzeuge modernisiert werden, die ihre Lebensdauer oder Kapazität nicht verlängern dürfen.

66

C4.I1

M

Wissen über die biologische Vielfalt

Abschlussberichte der Empfängereinrichtungen oder -personen oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

 

 

 

Q2

2026

Die Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen haben für Finanzhilfen im Zusammenhang mit biodiveristischen Kenntnissen Abschlussberichte über den Abschluss der vergebenen Tätigkeiten vorgelegt oder die Verwaltung hat bestätigt, dass Aufträge oder Teile davon im Zusammenhang mit biodiveristischen Kenntnissen über einen kumulierten Gesamtbetrag von 93 000 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden. 

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge über LiDAR-Flüge auf einer Fläche von 38 102 000 Hektar des spanischen Territoriums erfüllt wurden.

67

C4.I2

T

Meeresschutzgebiete

% des spanischen Meeresgebiets

13

15

Q2

2023

Schaffung eines Meeresschutzgebiets von mindestens 15 % des spanischen Meeresgebiets. Meeresschutzgebiet ist ein zum Natura-2000-Netz gehörendes Meeresgebiet oder eine andere Kategorie geschützter Naturräume gemäß dem Gesetz 42/2007; Gebiete, die durch internationale Instrumente und Meeresschutzgebiete geschützt sind, werden gegebenenfalls in das spanische Netz geschützter Meeresgebiete (RAMPE) aufgenommen. (Ausgangswert: 31. Dezember 2020)

69

C4.I2

M

Erhaltung der terrestrischen und marinen Umwelt

Abschlussberichte der Empfängereinrichtungen oder -personen oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

Q2

2026

Abschlussberichte zur Bestätigung des Abschlusses der vergebenen Tätigkeiten wurden von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Erhaltung der terrestrischen und marinen Umwelt, einschließlich der Unterstützung von Strategien in Schutzgebieten, oder für die Bestätigung durch die Verwaltung, dass Aufträge im Zusammenhang mit der Erhaltung der terrestrischen und marinen Umwelt, einschließlich der Unterstützung von Strategien in Schutzgebieten, ganz oder teilweise ausgeführt wurden, über einen kumulierten Gesamtbetrag von 338 000 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) vorgelegt. 

Für den Erwerb von Spezialschiffen werden nur die besten verfügbaren Technologien unter Berücksichtigung des Zwecks, dem sie dienen, gefördert.

70

C4.I3

T

Sanierung ehemaliger Bergbaustandorte (mindestens 20 ehemalige Bergbaustandorte)

Anzahl (Bergbaustandorte)

0

20

Q2

2023

Beginn der Sanierungsarbeiten an jedem Bergbaustandort, die auf mindestens 20 ehemalige Bergbaustandorte ausgerichtet sind, einschließlich der Dekontaminierung des Bodens, der Wiederherstellung der Morphologie sowie der Rekultivierung und Einbürgerung.

71

C4.I3

M

Wiederherstellung von Ökosystemen und grüne Infrastruktur

Abschlussberichte der Empfängereinrichtungen oder -personen oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

Q2

2026

Die Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen haben Abschlussberichte vorgelegt, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von Ökosystemen und grüner Infrastruktur bestätigt wird, oder die Verwaltung hat bestätigt, dass Aufträge im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von Ökosystemen und grüner Infrastruktur ganz oder teilweise ausgeführt wurden, und zwar über einen kumulierten Gesamtbetrag von 200 250 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen). 

20 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der vergebenen Aktivitäten bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Renaturierung spanischer Städte vorzulegen.

72

C4.I3

M

Sanierung ehemaliger Bergbaustandorte

Abschlussberichte der Empfängereinrichtungen oder -personen oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

Q2

2026

In 30 ehemaligen Bergwerken wurden Sanierungsarbeiten durchgeführt.

73

C4.I4

T

Maßnahmen zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung

Anzahl (Fahrzeuge)

0

100

Q2

2023

Erwerb von mindestens 100 Spezialfahrzeugen für die Brandbekämpfung. Die Auswahlkriterien für die Investition müssen die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) sicherstellen, indem nur die besten verfügbaren Technologien mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor unterstützt werden, wobei der besondere Zweck, dem sie dienen, zu berücksichtigen ist.

425

C4.I4

M

Maßnahmen im Bereich der Waldbewirtschaftung

Abschlussberichte der Empfängereinrichtungen oder -personen oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

Q2

2026

Die Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen haben für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung Abschlussberichte über den Abschluss der vergebenen Tätigkeiten vorgelegt oder die Verwaltung hat bestätigt, dass Aufträge oder Teile davon im Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung über einen kumulierten Gesamtbetrag von 167 400 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden. 

50 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Förderung der waldbasierten Bioökonomie vorzulegen.

Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung werden nur die besten verfügbaren Technologien unter Berücksichtigung der besonderen Zweckbestimmung, der sie dienen, erworben. Die Förderung von Monokulturplantagen, einschließlich Eukalyptus, ist ausgeschlossen.

E. KOMPONENTE 05: Küsten- und Wasserressourcen

Diese Komponente zielt darauf ab, die Bewirtschaftung der Wasserressourcen zu verbessern, eine Küstenanpassungspolitik zur Bewältigung der negativen Auswirkungen des Klimawandels umzusetzen und die Umsetzung von Meeresstrategien und maritimen Raumordnungsplänen zu stärken.

Um die Bewirtschaftung der Wasserressourcen zu verbessern, muss Spanien verschiedene Herausforderungen angehen, wie die Ermittlung neu aufkommender Schadstoffe (z. B. Mikroplastik), eine bestehende Investitionslücke bei der Planung, die Anpassung der Küste an den Klimawandel, die Kontrolle und Verwaltung des öffentlichen hydraulischen Bereichs, maritimes und terrestrisches Eigentum und die Wasseraufbereitung sowie die Verzögerung bei der Einführung neuer Technologien und IKT-Technologien für die Wasserbewirtschaftung. Zu diesem Zweck verbessert Spanien die Effizienz des Sektors. Spanien strebt ferner an, seine Bewirtschaftung der Wasserressourcen besser mit den Umweltzielen in Einklang zu bringen, die beispielsweise im europäischen Grünen Deal, in der Biodiversitätsstrategie für 2030 und im Null-Schadstoff-Aktionsplan der EU festgelegt sind. Zu diesem Zweck werden verschiedene Strategien eingesetzt, wie die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung, um Zugang zu Informationen zu erhalten, einschließlich der Wasserqualität und der Einhaltung der ökologischen Mindestwassermengen, der Bereitstellung und Verbesserung der Umweltinfrastruktur, der Sicherheit der Infrastruktur oder der Verbesserung des Grundwasserzustands und der Wiederherstellung des Grundwasserleiters.

Die Auswirkungen von Erosion und Überschwemmungen an der Küste wurden durch den Klimawandel verschärft. Daher wird mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans auch eine Politik zur Anpassung der spanischen Küste an die negativen Auswirkungen des Klimawandels umgesetzt. Zur Bekämpfung der Erosion und zur Verringerung des Hochwasserrisikos wird eine Reihe von Anpassungsmaßnahmen eingeführt, wie z. B. die ökologische Wiederherstellung geschädigter Gebiete, die Verbesserung der ordnungsgemäßen und korrekten Zugänglichkeit des öffentlichen terrestrischen maritimen Bereichs oder die Ausarbeitung und Umsetzung naturbasierter Lösungen. Mit diesem Handlungsschwerpunkt soll eine widerstandsfähigere Küste gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels geschaffen und auch die Tourismusbranche und andere vom Zustand der Küstengebiete abhängige Sektoren besser vorbereitet werden. Darüber hinaus wird dadurch die Rolle des Copernicus-Programms weiter gestärkt, das von entscheidender Bedeutung ist, um Schäden und Auswirkungen extremer Wetterereignisse zu verhindern und zu bewerten.

Als Teil dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans fördert Spanien die optimale nachhaltige Entwicklung des maritimen Sektors und schützt die Meeresumwelt mit dem Ziel, ihren guten Umweltzustand zu erreichen, indem es ein Gesetz verabschiedet, die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie umsetzt und ihre Umsetzung stärkt.

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans trägt dazu bei, den Schwerpunkt der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf die Förderung von Energieeffizienz und Ressourcennutzung zu legen (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019). Der Schwerpunkt liegt auch auf Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel, insbesondere durch die Förderung von Forschung und Innovation, sauberer und effizienter Erzeugung und Nutzung von Energiequellen, Energieinfrastruktur, Wasser- und Abfallbewirtschaftung und nachhaltigem Verkehr (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020). Sie verbessert auch die Wasserwiederverwendung (länderspezifische Empfehlung 3 2022).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

E.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C5.R1) – Wasserpläne und -strategien sowie Änderungen der Rechtsvorschriften

Die Reform betrifft die Überprüfung und Aktualisierung des Wassergesetzes, seiner Verordnungen und anderer sekundärer Rechtsvorschriften, um einen Rechtsrahmen zu gewährleisten, der Investitionen fördert. Die Reform umfasst die Annahme und Überarbeitung einer Reihe von Plänen und Strategien, die die Grundlage für Investitionen und Wasserbewirtschaftung bilden, mit denen die Investitionen gestärkt und erhöht werden sollen. Diese regulatorischen Änderungen werden mit dem europäischen Grünen Deal in Einklang gebracht.

Mit dieser Reform sollen zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit allen Arten von Wasser angegangen werden, darunter ein verbesserter Finanzrahmen für die Wiederverwendung von Abwasser, die Annahme technischer Standards für die Sicherheit von Dämmen und ihren Reservoirs, die Annahme eines nationalen Plans für die Reinigung, Sanierung, Effizienz, Einsparung und Wiederverwendung von Wasser (Umsetzung der Aufbereitung, Abwasserentsorgung, Effizienz, Einsparungen, Wiederverwendung und Sicherheit der Infrastruktur – DSEAR-Plan).

Die Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C5.I1) – Maßnahmen in den Bereichen Behandlung, Sanitärversorgung, Effizienz, Einsparungen, Wiederverwendung und Sicherheit der Infrastruktur (DSEAR)

Ziel dieser Investition ist es, die Wasserqualität und -bewirtschaftung in Spanien zu verbessern.

Die Maßnahme umfasst Investitionen in die Wasser- und Abwasserinfrastruktur sowie Investitionen in Dämme und Reservoirs, um deren Sicherheit zu wahren.

Investition 2 (C5.I2) – Wiederherstellung von Flussökosystemen, Wasserinfrastruktur und Hochwasserrisikominderung

Ziel dieser Investition ist es, den ökologischen Zustand von Flüssen wiederherzustellen, das Hochwasserrisiko zu mindern und die Abhängigkeit der Bewässerungsanlagen von überfischten Grundwasserleitern zu verringern.

Die Investition besteht in der Wiederherstellung von Flüssen und Investitionen im Zusammenhang mit der Wasserversorgungsinfrastruktur für Bewässerung oder Trinkwasser.

Investition 3 (C5.I3) – Digitaler Wandel im Wassersektor (digitale Durchsetzung der Umweltvorschriften) – Strategisches Projekt für die wirtschaftliche Erholung und den wirtschaftlichen Wandel (PERTE) zur Digitalisierung der Wassernutzung.

Ziel dieser Investition ist es, den digitalen Wandel bei wasserbezogenen Bewirtschaftungssystemen und -diensten zu beschleunigen und neue Instrumente für die meteorologische Überwachung und das meteorologische Management bereitzustellen.

Die Investition umfasst Maßnahmen im Zusammenhang mit PERTE für die Digitalisierung der Wassernutzung, Radarsysteme und die Digitalisierung hydrologischer oder meteorologischer Prozesse.

Investition 4 (C5.I4) – Anpassung der Küste an den Klimawandel

Ziel dieser Investition ist es, die Widerstandsfähigkeit der spanischen Küste gegenüber dem Klimawandel und Klimaschwankungen zu erhöhen und die Anpassung an den Klimawandel in die Planung und Bewirtschaftung der spanischen Küste und des spanischen Meeres einzubeziehen.

Diese Investition besteht in der Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme entlang der Küsten.

E.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

74

C5.R1

M

Inkrafttreten der Änderungen der Hydrologischen Planungsverordnung

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2021

Königlicher Erlass zur Änderung der Hydrologischen Planungsverordnung (Amtsblatt). Die Änderungen betreffen Aspekte im Zusammenhang mit Dürren und Wasserknappheit, die Umsetzungsanforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und die einschlägigen Normen im Rahmen der gemeinsamen Strategie für die Umsetzung der Wasserrichtlinien.

75

C5.R1

M

Inkrafttreten der Änderung des Wassergesetzes und der neuen Verordnung zur Ersetzung des Königlichen Dekrets 1620/2007

Bestimmung des Wassergesetzes über das Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2023

Änderung des Wassergesetzes, um eine Überarbeitung der Abgaben für Abwassereinleitungen und des Systems zur Deckung der Kosten der Wasserinfrastruktur im Einklang mit dem Verursacherprinzip und dem Grundsatz der Kostendeckung aufzunehmen. Mit der neuen Verordnung, die das Königliche Dekret 1620/2007 ersetzt, wird der rechtliche und finanzielle Rahmen für die Wiederverwendung von Abwasser im Einklang mit dem Verursacherprinzip und dem Grundsatz der Kostendeckung geändert, um die Überwachung und den Schutz von Wasserkörpern, einschließlich Grundwasser, zu verbessern und Dürren und Knappheitsaspekte anzugehen.

76

C5.I1

T

Verbesserte Infrastrukturen für die Wasser- und Abwasserbehandlung

Anzahl

(Maßnahmen)

0

70

Q2

2023

70 abgeschlossene Maßnahmen zur Verbesserung und/oder zum Bau von Infrastrukturen für die Wasser- und Abwasserbehandlung, mit denen die Einhaltung der Richtlinie 91/271/EWG (für Abwasserinfrastrukturprojekte) oder die Verbesserung der Effizienz und/oder die Verringerung von Wasserverlusten in Wasserversorgungssystemen (für Wasserinfrastrukturprojekte) sichergestellt werden soll.

427

C5.I1

M

Bau oder Renovierung von Infrastrukturen für die Wasser- und Abwasserbehandlung

Abnahmebescheinigungen ( actas de puesta en marcha/servicio) oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die Verträge erfüllt wurden; Abschlussberichte über Finanzhilfemaßnahmen

Q2

2026

Für 208 Infrastrukturen für die Wasser- und Abwasserbehandlung:

·Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge im Zusammenhang mit ihrer Renovierung oder ihrem Bau erfüllt wurden; oder

·Bestätigung der Verwaltung, dass die Testphase nach der Renovierung oder dem Bau begonnen hat.

·oder Vorlage von Abschlussberichten durch begünstigte Einrichtungen oder Einzelpersonen, in denen der Abschluss der Tätigkeiten bestätigt wird, für die Finanzhilfen im Zusammenhang mit ihrer Renovierung oder ihrem Bau gewährt wurden.

 

428

C5.I1

M

Sicherheit von Dämmen und Reservoirs

Abnahmebescheinigungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Erfüllung der Verträge  

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge über die Sicherheit von acht Dämmen und Reservoirs erfüllt wurden.

Investitionen in den Bau neuer Dämme oder die Erweiterung bestehender Dämme sind ausgeschlossen.

77

C5.I2

M

Wiederherstellung des Hochwasserschutzes von Flussufern

Vom MITERD unterzeichnete Zertifikate

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Wiederherstellung von mindestens 200 km Flussufern und Schutz von mindestens 40000 Einwohnern vor Hochwasserrisiken.

77a

C5.I2

M

Überwachung und Wiederherstellung von Flüssen

Abschlussberichte der Empfängereinrichtungen oder -personen oder Abnahmebescheinigungen oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die Verträge erfüllt wurden

Q2

2026

Die Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen haben für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Überwachung und Wiederherstellung von Flussökosystemen und dem Schutz vor Hochwasserrisiken Abschlussberichte vorgelegt, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten bestätigt wird, oder die Verwaltung hat bestätigt, dass Aufträge im Zusammenhang mit der Überwachung und Wiederherstellung von Flussökosystemen und dem Schutz vor Hochwasserrisiken in Höhe von insgesamt 203 400 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden. 

78

C5.I2

M

Bau oder Renovierung von Infrastruktur zur Versorgung mit Wasser für die Bewässerung

Abnahmebescheinigungen, „ actas de puesta en marcha/servicio“, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

Q2

2026

Bei 15 Infrastrukturen zur Versorgung mit Wasser für die Bewässerung oder Trinkwasser:

-Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge im Zusammenhang mit dem Bau oder der Renovierung erfüllt wurden; oder eine Bestätigung der Verwaltung, dass die Testphase nach der Renovierung oder dem Bau begonnen hat.

Investitionen in die Infrastruktur für die Erzeugung von entsalztem Wasser müssen die beste verfügbare Technologie mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor sein.

430

C5.I3

M

PERTE für die Digitalisierung der Wassernutzer

Abschlussberichte der Empfängereinrichtungen oder -personen oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

Q2

2026

Abschlussberichte zur Bestätigung des Abschlusses der vergebenen Tätigkeiten wurden von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit PERTE für die Digitalisierung der Wassernutzung oder für die Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge oder Teile davon im Zusammenhang mit PERTE für die Digitalisierung der Wassernutzung ausgeführt wurden, über einen kumulierten Gesamtbetrag von 494 100 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) vorgelegt. 

426

C5.I3

M

Radarsysteme und Digitalisierung hydrologischer oder meteorologischer Prozesse

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge oder entsprechende Teile davon im Zusammenhang mit Radaranlagen und der Digitalisierung hydrologischer oder meteorologischer Prozesse über einen Gesamtbetrag von 299 700 000 EUR ausgeführt wurden.

80

C5.I4

T

Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme über mindestens 50 Kilometer Küstenlinie

Anzahl (in Kilometern)

0

50

4. QUARTAL

2022

Fertigstellung einer mindestens 50 km langen Küstenlinie zur Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme, Schutz und Verbesserung der Zugänglichkeit von Küstengebieten, Eindämmung der Erosion, besseres Wissen und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Küstengebiete und der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, Fernüberwachung und Umsetzung strategischer meerespolitischer Maßnahmen. Bei den Maßnahmen wird Folgendes berücksichtigt:

I) Stärkung der Widerstandsfähigkeit der spanischen Küste gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels durch Bekämpfung der Erosion und Stärkung der Küste. Dabei werden die Schaffung von Wellenbrechern, künstlichen Stränden, schwimmenden Flächen, Sedimentmanagement, naturbasierten Lösungen, die Wiederherstellung von Stränden und Dünensystemen, Küstenschutzinfrastrukturen, die Einführung intelligenter Netze zur Überwachung der Küstenerosion oder Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung berücksichtigt.

II) Schutz und Wiederherstellung von Küstenökosystemen oder geschädigten Gebieten. Dies erfolgt durch a) die Verlagerung von Anlagen, die von Rückschritten betroffen sind; B) die Abgrenzung des staatseigenen landgestützten maritimen Bereichs; C) die Wiedererlangung unsachgemäß oder unsachgemäß besetzter staatseigener Meeresflächen; d) Risikobewertung und Risikomanagement oder ähnliche Maßnahmen; E) Wiederherstellung der Umwelt geschädigter Küstengebiete und Ökosysteme; f) Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten; und/oder g) Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung.

III) Verbesserung der ordnungsgemäßen und korrekten Zugänglichkeit des öffentlichen terrestrischen maritimen Bereichs. Dies erfolgt durch die Rückgewinnung von Flächen, um den Zugang zum öffentlichen Bereich zu ermöglichen, durch Planung, Verwaltung und Wiederherstellung des Zugangs oder durch Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung.

IV) Umsetzung strategischer Strategien für die Meeresplanung. Dies erfolgt durch die Umsetzung der maritimen Raumplanung, Meeresstrategien, wissenschaftliche Gutachten zu Ozeanen, Klima und Küsten und die Entwicklung einer georeferenzierten Webanwendung für Meeresnutzer.

81

C5.I4

T

Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme über mindestens 100 Kilometer Küstenlinie

Anzahl (in Kilometern)

50

100

Q2

2023

Abschluss der Arbeiten über eine Küstenlinie von mindestens 100 km, die eine der folgenden Komponenten umfassen:

I) Stärkung der Widerstandsfähigkeit der spanischen Küste gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels durch Bekämpfung der Erosion und Stärkung der Küste und Fernüberwachung. Dabei werden die Schaffung von Wellenbrechern, künstlichen Stränden, schwimmenden Flächen, Sedimentmanagement, naturbasierten Lösungen, die Wiederherstellung von Stränden und Dünensystemen, Küstenschutzinfrastruktur, die Einführung intelligenter Netze zur Überwachung der Küstenerosion, bessere Kenntnisse oder Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung berücksichtigt. II) Küstenökosysteme schützen und wiederherstellen oder geschädigt werden

Bereiche. Dies erfolgt durch a) die Verlagerung von Anlagen, die von Rückschritten betroffen sind; B) die Abgrenzung des staatseigenen landgestützten maritimen Bereichs; C) die Wiedererlangung unsachgemäß oder unsachgemäß besetzter staatseigener Meeresflächen; d) Risikobewertung und Risikomanagement oder ähnliche Maßnahmen; E) Wiederherstellung der Umwelt geschädigter Küstengebiete und Ökosysteme; f) Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten; g) besseres Wissen und/oder h) Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung.

III) Verbesserung der ordnungsgemäßen und korrekten Zugänglichkeit des öffentlichen terrestrischen maritimen Bereichs. Dies erfolgt durch die Rückgewinnung von Flächen, um den Zugang zum öffentlichen Bereich zu ermöglichen, durch Planung, Verwaltung und Wiederherstellung des Zugangs, durch bessere Kenntnisse oder durch Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung.

IV) Umsetzung strategischer meerespolitischer Strategien und Verbesserung der Kenntnisse. Dies erfolgt durch die Umsetzung der maritimen Raumplanung, Meeresstrategien, wissenschaftliche Gutachten zu Ozeanen, Klima und Küsten und die Entwicklung einer georeferenzierten Webanwendung für Meeresnutzer. (Ausgangswert: 31. Dezember 2022)

81b

C5.I4

T

Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme

Anzahl (in Kilometern)

100

145

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge über die Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme über 145 km Küstenlinie ausgeführt wurden.

F. KOMPONENTE 06: Nachhaltige Mobilität (Langstrecken)

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden die folgenden Herausforderungen angegangen: 1) Übergang zu nachhaltigeren Verkehrsträgern; Verringerung der Emissionen des Verkehrssektors; 3) den Verkehrssektor sicherer, zugänglicher, nachhaltiger und inklusiver zu machen.

Mit der Komponente werden folgende Ziele verfolgt: Entwicklung des spanischen Schienennetzes (insbesondere der TEN-V-Kernkorridore und des nicht zum TEN-V-Kernnetz gehörenden TEN-V-Netzes); Schaffung eines stärker interoperablen Verkehrsnetzes (Schiene, Straße, Häfen) mit dem Ziel, seinen CO2-Fußabdruck zu verringern; Verbesserung der grenzüberschreitenden Verbindungen nach Frankreich und Portugal; die Modernisierung des Verkehrssektors durch die Einführung fortgeschrittener digitaler Technologien.

Diese Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Energieeffizienz und Ressourcennutzung und zur Förderung der Schienengüterverkehrsinfrastruktur (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) sowie zu Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel und einen nachhaltigen Verkehr (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

F.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C6.R1) – Strategie für sichere, nachhaltige und vernetzte Mobilität

Mit der Maßnahme werden folgende Ziele verfolgt:

a)Erhöhung der Sicherheit des Mobilitätsnetzes, um einen besseren Schutz von Personen und Gütern zu gewährleisten, die Standards zu verbessern und die Zahl der Unfälle zu verringern.

b)Steigerung der Nachhaltigkeit unter Priorisierung der täglichen Mobilität, der wirtschaftlichen und sozialen Gerechtigkeit, der Energieeffizienz und der Bekämpfung des Klimawandels.

c)Verbesserung der Konnektivität durch Digitalisierung, technologischen Fortschritt und multimodale Konnektivität.

Die Strategie umfasst spezifische Maßnahmen in den folgenden neun Bereichen:

I.Mobilität für alle (Gewährleistung der allgemeinen Zugänglichkeit zu vertretbaren Kosten);

II.Neue Investitionsstrategien (zur Gewährleistung einer angemessenen Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturen und -diensten);

III.Sichere Mobilität (Vorrang für Investitionen in Überwachung, Wartung und Cybersicherheit);

IV.Emissionsarme Mobilität (Effizienzsteigerung, Senkung des Energieverbrauchs);

V.Intelligente Mobilität (Förderung von FuE und Mobilitätsinnovationen, Aufbau und Verwaltung intelligenter Infrastrukturen);

VI.Intelligente intermodale Logistikketten (Priorisierung des Schienengüterverkehrs auf öffentlichen und privaten Agenden);

VII.Anbindung Europas und der Welt (Anbindung der Häfen an intermodale Logistikterminals und Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Nachbarländern zur Koordinierung des Baus und/oder der Verbesserung grenzüberschreitender Infrastrukturen);

VIII.Soziale und arbeitsrechtliche Aspekte (ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sowie Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte im Verkehrssektor); und

IX.Digitalisierung des Ministeriums für Verkehr, Mobilität und Städteagenda, um den digitalen Wandel zu bewältigen und offener und innovativer zu werden.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C6.R2) – Indikative Strategie für den Schienenverkehr

Ziel der Reform ist die Schaffung von Instrumenten, mit denen sichergestellt wird, dass das Schienennetz den Mobilitätsbedürfnissen der Zukunft auf kohärente und wirksame Weise gerecht wird. In der Strategie wird ein klares Planungsszenario für den Schienenverkehrsträger festgelegt und es wird ermöglicht, die Investitionsprioritäten mit der Strategie für sichere, nachhaltige und vernetzte Mobilität (R1) in Einklang zu bringen.

Die Reform umfasst mehrere Maßnahmen, darunter:

a)Festlegung einer klareren Planung der Maßnahmen im Eisenbahnsektor, insbesondere im Hinblick auf die alltägliche Mobilität;

b)Verbesserung der Netzinstandhaltung;

c)Gewährleistung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit des Schienennetzes;

d)Priorisierung der Ressourceneffizienz mit einer Ex-ante- und Ex-post-Bewertung von Investitionsprojekten;

e)Verbesserung der Interoperabilität des Netzes, insbesondere auf den transeuropäischen Netzkorridoren, und der Intermodalität des Netzes;

f)Förderung des Schienengüterverkehrs;

g)Erhöhung der Sicherheit im Eisenbahnverkehr und

h)Förderung der Digitalisierung des Verkehrs und der Innovation, um eine vernetzte Mobilität zu gewährleisten.


Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C6.I1) – Nationales Übertragungsnetz: Europäische Korridore

Ziel der Maßnahme ist der Bau neuer Eisenbahninfrastrukturen in den europäischen TEN-V-Kernkorridoren sowie die Modernisierung und Modernisierung der bestehenden Korridore. Die Maßnahme umfasst Maßnahmen, die 1 400 Kilometer der TEN-V-Kernkorridore abdecken.

Investition 2 (C6.I2) – Programm für das transeuropäische Verkehrsnetz, sonstige Arbeiten

Ziel der Maßnahme ist es, die nationalen Verkehrsnetze zuverlässiger, nachhaltiger, sicherer und widerstandsfähiger zu machen. Die Maßnahme umfasst verschiedene Maßnahmen in den Bereichen Luft-, Straßen- und Schienenverkehr sowie zur Unterstützung von Digitalisierungsmaßnahmen.

Investition 3 (C6.I3) – Intermodalität und Logistik

Ziel der Maßnahme ist die Umsetzung von Schwerpunkt 6 der Strategie für sichere, nachhaltige und vernetzte Mobilität (R1) zu intelligenten intermodalen Logistikketten. Die Maßnahme umfasst Maßnahmen im Zusammenhang mit intermodalen und logistischen Terminals sowie der Zugänglichkeit und Nachhaltigkeit von Häfen.

Investition 4 (C6.I4) – Förderprogramm für nachhaltigen und digitalen Verkehr

Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung der Effizienz des Verkehrssystems. Die Maßnahme umfasst Maßnahmen für einen nachhaltigen oder digitalen Verkehr.

F.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

82

C6.R1

M

Strategie für nachhaltige, sichere und vernetzte Mobilität (öffentliche Konsultation)

Mitteilung über den Abschluss der Konsultation

 

 

 

4. QUARTAL

2020

Abschluss der öffentlichen Konsultation zur Strategie mit Maßnahmen in den folgenden neun Bereichen:

1) Mobilität für alle (Gewährleistung einer universellen Zugänglichkeit zu vertretbaren Kosten);
2) neue Investitionsstrategien (zur Gewährleistung einer angemessenen Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturen und -diensten);

Sichere Mobilität (vorrangige Investitionen in Überwachung, Wartung und Cybersicherheit);

4. emissionsarme Mobilität (Effizienzsteigerung, Senkung des Energieverbrauchs);
5) Intelligente Mobilität (Förderung von FuE und Mobilitätsinnovationen, Aufbau und Verwaltung intelligenter Infrastrukturen);

Intelligente intermodale Logistikketten (zur Priorisierung des Güterverkehrs auf der Schiene);

7) Anbindung Europas und der Welt (Anbindung der Häfen an intermodale Logistikterminals und Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Nachbarländern zur Koordinierung des Baus und/oder der Verbesserung grenzüberschreitender Infrastrukturen);

8) soziale und arbeitsrechtliche Aspekte (ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sowie Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte im Verkehrssektor); 

Digitalisierung des Verkehrsministeriums (MITMA).

83

C6.R1

M

Strategie für nachhaltige, sichere und vernetzte Mobilität (Genehmigung)

Billigung durch den Ministerrat

 

 

 

4. QUARTAL

2021

Billigung der Strategie für Maßnahmen in den folgenden neun Bereichen durch den Ministerrat:

1) Mobilität für alle (mit dem Ziel, universelle Barrierefreiheit zu angemessenen Kosten zu gewährleisten);

2) neue Investitionsstrategien (zur Gewährleistung einer angemessenen Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturen und -diensten);

Sichere Mobilität (vorrangige Investitionen in Überwachung, Wartung und Cybersicherheit);

4. emissionsarme Mobilität (Effizienzsteigerung, Senkung des Energieverbrauchs);

5) Intelligente Mobilität (Förderung von FuE und Mobilitätsinnovationen, Aufbau und Verwaltung intelligenter Infrastrukturen);

Intelligente intermodale Logistikketten (Priorisierung des Schienengüterverkehrs auf öffentlichen und privaten Agenden);

7) Anbindung Europas und der Welt (Anbindung der Häfen an intermodale Logistikterminals und Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Nachbarländern zur Koordinierung des Baus und/oder der Verbesserung grenzüberschreitender Infrastrukturen);

8) soziale und arbeitsrechtliche Aspekte (ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sowie Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte im Verkehrssektor);
9) Digitalisierung des Verkehrsministeriums MITMA.

84

C6.R2

M

Vorläufige Eisenbahnstrategie

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Veröffentlichung der Entschließung zur Annahme der indikativen Eisenbahnstrategie mit Maßnahmen zu folgenden Themen im Amtsblatt:
eine klarere Planung der Maßnahmen im Eisenbahnsektor, insbesondere im Hinblick auf die alltägliche Mobilität;  
B) Verbesserung der Netzinstandhaltung;  
Gewährleistung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit des Schienennetzes;  
d) Priorisierung der Ressourceneffizienz mit einer Ex-ante- und Ex-post-Bewertung von Investitionsprojekten;  
Verbesserung der Interoperabilität des Netzes, insbesondere auf den transeuropäischen Netzkorridoren, und der Intermodalität des Netzes;  
f) Förderung des Schienengüterverkehrs;  
Verbesserung der Sicherheit im Eisenbahnverkehr;  
Förderung der Digitalisierung des Verkehrs und der Innovation, um eine vernetzte Mobilität zu gewährleisten.
Für alle in der „indikativen Eisenbahnstrategie“ enthaltenen Maßnahmen die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes 21/2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Gesetzes 9/2018 vom 5. Dezember zur Änderung des Gesetzes 21/2013 sicherstellen und die erforderlichen Minderungsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt gemäß der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) umsetzen.

Für die Zwecke dieser operativen Vereinbarung gilt die Veröffentlichung auf der entsprechenden offiziellen Website als qualitativer Indikator für das Inkrafttreten.

85

C6.I1

T

TEN-V-Kernnetz: Auftragsvergabe

Vertrag oder sonstiges Rechtsinstrument

0

144

4. QUARTAL

2022

Mindestens 144 Aufträge oder andere Rechtsinstrumente vergeben, die Maßnahmen in einem oder mehreren der folgenden Korridore des TEN-V-Kernnetzes umfassen:
ATLANTIK-KORRIDOR 
• Y Vasca: Vitoria-Bilbao-San Sebastian/Astigarraga-Irun 
• Valladolid-Palencia-León 
• León-La Robla-Pola de Lena 
• Castejón-Pamplona-Logroño-Bilbao

• La Coruña-Vigo-Ourense
• Ourense-Monforte

• Monforte-León
• Talayuela-Plasencia-Cáceres-Mérida-Badajoz

• Talayuela-Madrid-Valladolid-Vitoria

• Sevilla-Huelva


MITTELMEERKORRIDOR:
• Madrid-Zaragoza-Tarragona

• Frontera francesa-Barcelona/Tarragona-Vandellós

• Vandellós-Castellón
• Sagunto-Teruel – Saragossa 
• Saragossa-Tarragona 
• Castellón-Valencia-La Encina-Alicante

• Alcázar de San Juan-La Encina
• Murcia-Cartagena 
• Murcia-Almería

• Utrera-Antequera Santa Ana

• Madrid-Valencia


FÜR BEIDE KORRIDORE 
• Anbindung der HSL Barcelona an die HSL Levante 
• Aranjuez-Alcázar de San Juan-Manzanares-Córdoba-Algeciras 
• Madrid-Sevilla 
Die Maßnahmen müssen einer oder mehreren der folgenden Arten angehören:  
• Plattform. Dazu gehören Projekte, die den Aufbau der Infrastruktur ermöglichen, die die Gleise unterstützen soll und die Dämme, Freiräume, Viadukte, Tunnel usw. umfasst. Dabei handelt es sich hauptsächlich um den Bau neuer Infrastruktur.
• Ersetzung von Dienstleistungen. Dazu gehören Maßnahmen zur Wiederherstellung bestehender Dienste (Licht, Bewässerung, Wasser usw.), die während der Durchführung der Eisenbahnarbeiten beeinträchtigt werden.
• Gleise. Sie umfasst Maßnahmen für die Montage und Lieferung von Gleismaterial (Schotter, Schwellen, Schienen, Weichen und Erweiterungseinrichtungen) auf neuen Eisenbahnabschnitten sowie die Erneuerung bestehender Gleise.
• Elektrizität. Dazu gehören Maßnahmen zur Elektrifizierung von Strecken, darunter: Oberleitung, Antriebsumspannwerke, Transformationszentren, Stromfernsteuerung, Hochspannungsleitungen usw. 
• Verkehrssignalisierung und -steuerung. Dazu gehören Projekte zur Einführung neuer Signal- und Verkehrssteuerungssysteme (ERTMS usw.).
• Telekommunikation. Umfasst Projekte im Zusammenhang mit der Festnetz- und Mobilfunk-Telekommunikation auf Eisenbahnstrecken (z. B. Glasfaser, GSM-R) 
• Bahnhöfe. Dazu gehören die Modernisierung und Sanierung bestehender Bahnhöfe sowie der Bau neuer Bahnhöfe.

87

C6.I1

M

TEN-V- Kernnetz: ausgeführte Aufträge

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Erfüllung von Verträgen oder anderen Rechtsinstrumenten

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge oder andere Rechtsinstrumente oder entsprechende Teile davon, die sich auf eine oder mehrere der Maßnahmen und Korridore gemäß Ziel 85 beziehen und 1 400 Kilometer auf Korridoren des TEN-V-Kernnetzes abdecken, ausgeführt wurden.

88

C6.I2

T

Vergebene Aufträge für das TEN-V-Schienenverkehrsnetz und das staatliche Straßennetz

Vertrag oder sonstiges Rechtsinstrument

0

188

4. QUARTAL

2022

Vergabe von mindestens 188 Aufträgen oder anderen Rechtsinstrumenten, die Interventionen bei verschiedenen Verkehrsträgern umfassen: für Eisenbahninterventionen im Nicht-Kernnetz des TEN-V und für Straßen im staatlichen Straßennetz

a) Im Schienenverkehr gehören die Interventionen zu einer oder mehreren der folgenden Interventionskategorien:
• Verbesserung der technologischen Infrastruktur für das Eisenbahnverkehrsmanagement 
• Sicherheit (z. B. Cybersicherheit, Einbau von Unfalldetektoren) 
• Schallschutz/Lärmkarten 
• Entwicklung der Satellitentechnologie für ERTMS-Eisenbahnsignalisierung 
• Elektrifizierung von Abschnitten (wie Monforte-Lugo) 
• Gleiserneuerung (z. B. Soria-Torralba und Monforte-Lugo) 
• Verbesserung des Teilsystems Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung (wie Soria-Torralba und Ávila-Salamanca) 
• Schaffung neuer Sektionen oder Varianten (z. B. Palencia-Santander, Variante von Rincón de Soto und Variante von Ourense)  
bei Straßen gehören die Interventionen zu einer oder mehreren der folgenden Interventionskategorien:
• Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit: Einbeziehung der Straßenverkehrssicherheit in Tunneln, Schutz gefährdeter wildlebender Tiere und Pflanzen und Schutz gefährdeter Verkehrsteilnehmer  
• Nachhaltigkeit: Verbesserung der Luftqualität, neue Formen der städtischen Mobilität, Schutz der biologischen Vielfalt, Prävention von Klimarisiken, Energieeffizienz, Lärmminderung  
• Digitalisierung: Einführung von Überwachungssystemen für Brücken und Tunnel unter Verwendung von Big-Data-Analysen und des Internets der Dinge; Digitalisierung der Straße für die Überwachung und Instandhaltung  
• Einführung intelligenter Verkehrssysteme auf Bus-VAO-Spuren  
• Aktualisierung des Vorentwurfs der festen Querung über die Straße von Gibraltar

91

C6.I2

M

Digitalisierungsmaßnahmen: ausgeführte Aufträge

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Erfüllung von Verträgen oder anderen Rechtsinstrumenten

 

 

4. QUARTAL

2025

Bestätigung der Verwaltung, dass 40 Verträge oder andere Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Digitalisierungsmaßnahmen ausgeführt wurden.

92

C6.I2

M

TEN-V-Netz ohne Korridore: ausgeführte Aufträge

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Erfüllung von Verträgen oder anderen Rechtsinstrumenten

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge oder andere Rechtsinstrumente oder entsprechende Teile davon, die sich auf eine oder mehrere der in Ziel 88 Buchstabe a festgelegten Interventionen beziehen und 900 Kilometer des TEN-V-Eisenbahnnetzes mit Ausnahme der Korridore abdecken, ausgeführt wurden.

93

C6.I2

M

Flugverkehrsmanagement: ausgeführte Aufträge

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

35

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass 35 Verträge im Zusammenhang mit dem Flugverkehrsmanagement erfüllt wurden.

94

C6.I2

M

Staatliches Straßennetz: ausgeführte Aufträge

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Erfüllung von Verträgen oder anderen Rechtsinstrumenten

 

 

92

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass 92 Verträge oder andere Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit einer oder mehreren der in Zielwert 88 Buchstabe b festgelegten Interventionskategorien erfüllt wurden.

In 70 Tunneln wurden Arbeiten durchgeführt.

95

C6.I3

T

T1: Anzahl der vergebenen Aufträge oder sonstigen Rechtsinstrumente zur Verbesserung intermodaler und logistischer Infrastrukturen

—

Vertrag oder sonstiges Rechtsinstrument

0

66

4. QUARTAL

2022

Vergabe von mindestens 66 Aufträgen oder anderen Rechtsinstrumenten, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung intermodaler und logistischer Infrastrukturen.
Die Interventionen gehören zu einem oder mehreren der folgenden Bereiche:
Entwicklung und Ausbau strategischer intermodaler und logistischer Terminals an einem oder mehreren der folgenden Standorte:
• Vicálvaro in Madrid;
• La Llagosta in Barcelona 
• San Luis in Valencia 
• Júndiz in Álava.
• Logistische Einrichtung von Can Tunis (Barcelona) 
• Terminal Orduña (Bizkaia) 
• Logistikeinrichtung in Lezo (Gipuzkoa) 
• Muriedas (Santander) 
• Terminal Escombreras (Murcia);
B) die Errichtung oder Erweiterung von Gleisanschlüssen auf eine Länge von mindestens 750 Metern;
Verbesserung der Schienenanbindung des Hafens von A Coruña und des Hafens von Castellón;

Verbesserung der Straßenanbindung des Hafens von Algeciras; und

Verbesserung der Zugänglichkeit und Nachhaltigkeit der Häfen, einschließlich:
• Zugänglichkeit: Zugangsarbeiten zur Eisenbahn, einschließlich Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten, sowie neuer Zugang und Verbesserung des Binnenverkehrs in Häfen durch Anpassung der Infrastruktur, die ihren externen landseitigen Zugang aufrechterhält.
• Nachhaltigkeit: einschließlich der Angemessenheit der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungssysteme; Pläne zur Verbesserung der Luftqualität; Installation effizienterer Energienetze; Photovoltaikanlagen; Renovierung der Beleuchtungsnetze und Installation der LED-Technologie; Systeme zur Steuerung der Leistungsaufnahme; Modernisierung der Verarbeitungssysteme.

97

C6.I3

M

Intermodale und logistische Terminals, Häfen oder Abstellgleise mit einer Länge von 750 m: ausgeführte Aufträge

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Erfüllung von Verträgen oder anderen Rechtsinstrumenten

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge oder andere Rechtsinstrumente oder entsprechende Teile davon über einen Gesamtbetrag von 877,1 Mio. EUR im Zusammenhang mit einer oder mehreren der in Zielwert 95 definierten Interventionskategorien ausgeführt wurden.

99

C6.I4

M

Unterstützung des Programms für nachhaltigen und digitalen Verkehr.

Veröffentlichung im Amtsblatt und Annahme offizieller Entschließungen

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Die Mittelausstattung in Höhe von 800 000 000 EUR im Rahmen des Unterstützungsprogramms für nachhaltigen und digitalen Verkehr durch:
a) die Veröffentlichung der Ministerialverordnung(en) zur Festlegung der Förderregelung für einen nachhaltigen Güterverkehr auf der Grundlage von ECO-INCENTIVES für Schienen- und Seeverkehrszwecke im Amtsblatt;

die offiziellen Beschlüsse zur Genehmigung der im Königlichen Erlass festgelegten Übertragungen, mit denen den Autonomen Gemeinschaften Mittel für die Gewährung von Zuschüssen für Projekte zur Digitalisierung der Personen- und Güterverkehrsdienste auf regionaler und lokaler Ebene zugewiesen werden;

die offiziellen Beschlüsse zur Genehmigung der in der Entschließung des Staatssekretariats für Verkehr, Mobilität und die Städteagenda festgelegten Mittelübertragungen an die Autonomen Gemeinschaften für die Vergabe von Aufträgen oder anderen Rechtsinstrumenten für Projekte zur Digitalisierung von Personen- und Güterverkehrsdiensten auf regionaler und lokaler Ebene; und

d) die Entscheidung des Staatssekretariats für Verkehr, Mobilität und die Städteagenda über die Vergabe von Projekten für folgende Maßnahmen:
Aktionsbereich 1. Interoperabilität im Schienengüterverkehr 
1. Fahrzeugseitiges Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)  
2. Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Interoperabilität im Eisenbahnverkehr im Einklang mit den TSI.
3. Innovation und Entwicklung der Achse mit variabler Spurweite in Lokomotiven.
Aktionsbereich 2. Förderung der Intermodalität im Verkehr

4. Bau, Anpassung oder Modernisierung von Ladungen und intermodalen Schienen-Straße-Terminals und deren Landverbindungen
Aktionsbereich 3. Modernisierung der Ausrüstung für den Schienengüterverkehr  
5. Maßnahmen zur Unterstützung der Modernisierung oder Umrüstung von Güterwagen, einschließlich der Einrichtung von Eisenbahn-Autobahndiensten.
6. Maßnahmen zur Unterstützung der Modernisierung oder Anpassung von Zugmaschinenausrüstungen an andere Materialien, die mit alternativen Kraftstoffen (Wasserstoff oder Strom) betrieben werden.  
Aktionsbereich 4. Sicherer, nachhaltiger und vernetzter Straßenverkehr  
7. Bau und Modernisierung sicherer Parkplätze für Nutzfahrzeuge und Bereitstellung von Informationsdiensten (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 885/2013).
8. Intelligente Verkehrsdienste für den Straßenverkehrssektor (IVS) im Rahmen gebührenpflichtiger Autobahnkonzessionen und andere Dienste im Bereich der Straßenverkehrssicherheit und -erhaltung.
9. Maßnahmen zur Unterstützung des Aufbaus einer Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe für schwere Nutzfahrzeuge im Straßennetz 
10. Maßnahmen zur Unterstützung der Modernisierung oder Anpassung von Mitteln und Maschinen zur Erreichung eines nachhaltigen Gehwegs: Verringerung des CO2-Fußabdrucks und Schalldämpfer  
Aktionsbereich 5. Nachhaltigkeit des See- und Luftverkehrs  
11. Förderung des Einsatzes alternativer Kraftstoffe in Häfen und Flughäfen.
12. Unterstützung der Einführung propulsiver alternativer Energietechnologien im maritimen Sektor.
Aktionsbereich 6. Digitalisierung des Verkehrs  
13. Projekte zur Digitalisierung von Personen- und Güterverkehrsdiensten auf nationaler Ebene.

Für die Maßnahmen 9 und 11 müssen die Auswahlkriterien den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, um sicherzustellen, dass die Infrastruktur zum Zeitpunkt des Baus für den Transport erneuerbarer und CO2-armer Gase eingerichtet ist.

101

C6.I4

M

Maßnahmen im Zusammenhang mit nachhaltigem und digitalem Verkehr

Beschlüsse über die Zuschlagserteilung, Überprüfung durch die Verwaltung, Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung, Prüfberichte

 

 

 

Q2

2026

In Bezug auf den in Etappenziel 99 definierten Buchstaben a: Bestätigung durch die Verwaltung der durchgeführten Maßnahmen in Höhe von insgesamt 104,8 Mio. EUR im Zusammenhang mit der Vergabe aufgelaufener ECO-INCENTIVES für Eisenbahn- und Seeverkehrszwecke.

In Bezug auf das in Etappenziel 99 Buchstabe b festgelegte Etappenziel Überprüfung der Nachweise für Finanzhilfezahlungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Personen- und Güterverkehrsdiensten auf regionaler und lokaler Ebene in Höhe von insgesamt 8,4 Mio. EUR durch die Verwaltung.

In Bezug auf Buchstabe c gemäß der Beschreibung des Etappenziels 99 eine Bestätigung der Verwaltung, dass 53 Verträge oder andere Rechtsinstrumente oder entsprechende Teile davon im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Personen- und Güterverkehrsdiensten auf regionaler und lokaler Ebene erfüllt wurden.

In Bezug auf Buchstabe d gemäß der Beschreibung des Etappenziels 99 Vorlage von 47 Prüfberichten, in denen bestätigt wird, dass Maßnahmen in einem oder mehreren der in Etappenziel 99 genannten Aktionsbereiche durchgeführt wurden.

F.3.  Beschreibung der Investitionen zur Unterstützung in Form von Darlehen

Reform 3 (C6.R3) – Energieeffizienzstrategie für das nationale Autobahnnetz

Ziel dieser Reform ist die Veröffentlichung der Strategie für Energieeffizienz im staatlichen Straßennetz und die Festlegung einer Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im staatlichen Straßennetz.

Diese Strategie umfasst mindestens die folgenden Elemente:

a)eine Analyse der Energieversorgung des nationalen Straßennetzes;

b)eine Analyse der derzeitigen Lage des nationalen Straßennetzes im Hinblick auf seine Beleuchtung und die Begründung möglicher Lösungen;

c)eine Liste der Maßnahmen oder Aktionen, die im nationalen Straßennetz durchgeführt werden sollen; und

d)einen Investitions- und Finanzierungsplan für die erforderlichen Maßnahmen oder Aktionen im Beleuchtungssystem des Straßennetzes mit Zeitplänen für ihre Umsetzung.

Die Strategie wird im ersten Quartal 2024 veröffentlicht.

F.4.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Darlehensform

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

L15

C6.R3

M

Energieeffizienzstrategie

Veröffentlichung im Amtsblatt

Q1

2024

Veröffentlichung der Genehmigung der Energieeffizienzstrategie für das nationale Straßennetz im Amtsblatt, die die Elemente umfasst, die der Beschreibung der Maßnahme entsprechen.

G. KOMPONENTE 07: Einsatz und Integration erneuerbarer Energiequellen

Im nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) Spaniens für den Zeitraum 2021-2030 wird von einem erheblichen Anstieg des Anteils erneuerbarer Energien in Spanien ausgegangen, der im Stromsektor 74 % und im Endverbrauch 42 % im Jahr 2030 erreichen soll. In diesem Zusammenhang besteht das Ziel dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans darin, die Nutzung erneuerbarer Energien durch folgende Elemente zu erhöhen:

a)Entwicklung eines klaren und vorhersehbaren Rechtsrahmens zur Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien;

b)Aufbau und Konsolidierung der industriellen Wertschöpfungskette im Bereich der erneuerbaren Energien;

c)die Förderung innovativer Quellen von Technologien zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich ihrer Integration in Endanwendungen; und

d)Entwicklung grüner Kompetenzen.

Darüber hinaus zielt die Komponente speziell darauf ab, den Einsatz erneuerbarer Energien auf den spanischen Inseln sowie die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger durch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu fördern.

Die Komponente steht im Zusammenhang mit der Förderung von Investitionen in Innovation und Energieeffizienz (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019). Sie fördert auch öffentliche und private Investitionen und den ökologischen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

G.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C7.R1) – Rechtsrahmen für die Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Rechtsrahmen für die Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energien zu stärken, um die Sicherheit zu erhöhen und private Investitionen in erneuerbare Energien zu fördern, Hindernisse für den Einsatz erneuerbarer Energien zu beseitigen und ihre Integration in die Umwelt, das Stromnetz und in verschiedene Sektoren zu verbessern.

Die Maßnahme umfasst eine Reihe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, darunter:

-die Annahme des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 im Juni 2020, mit dem ein neues Auktionssystem für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen eingeführt und der Mechanismus für den Zugang der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zum Stromnetz verbessert wird;

-die Annahme des Königlichen Dekrets 960/2020 im November 2020, das die Berechenbarkeit der Einnahmen aus der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen bei den neuen Auktionen verbessert;

-Königliches Dekret Nr. 1183/2020 vom Dezember zur Regelung der Zugangs- und Anschlussbedingungen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Einklang mit den Bestimmungen des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 23/2020; und

-Das Gesetz über Klimawandel und Energiewende, das im ersten Halbjahr 2021 verabschiedet werden soll und mit dem die Ziele für erneuerbare Energien für 2030 und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 (einschließlich eines zu 100 % erneuerbaren Stromsystems) rechtlich verankert werden. Dieses Gesetz enthält auch Elemente, die für andere Komponenten des Plans relevant sind (z. B. den Abbau administrativer Hindernisse und Anforderungen an die Errichtung öffentlicher Ladepunkte).

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C7.R2) – Nationale Strategie für den Eigenverbrauch

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Eigenverbrauch als alternative Form der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern, Ziele in diesem Bereich für den Zeitraum 2021-2030 festzulegen und Maßnahmen zu ermitteln und zu entwickeln, um die Haupthindernisse für ihre Einführung abzubauen. Der Eigenverbrauch trägt zur Integration der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäude und das städtische Umfeld bei und fördert die Beschäftigung vor Ort.

Die Maßnahme umfasst die Annahme einer nationalen Strategie für den Eigenverbrauch durch die spanische Regierung im zweiten Halbjahr 2021, um administrative Hindernisse für den Eigenverbrauch abzubauen. In der Strategie werden die derzeitige und potenzielle Situation in Spanien analysiert und Maßnahmen ermittelt, die auf Folgendes abzielen: a) bessere Koordinierung zwischen den Verwaltungen; B) Verbreitung von Informationen an die Verbraucher und Sensibilisierung; C) Ermittlung vorhandener einschlägiger Kompetenzen sowie von Weiterbildungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Einsatz des Eigenverbrauchs.

Die Maßnahme betrifft die Umsetzung zentraler Elemente der nationalen Strategie für den Eigenverbrauch, einschließlich der Veröffentlichung von Leitlinien zur Förderung des Eigenverbrauchs und des Abschlusses von Schulungen zur Verbesserung der erforderlichen Kompetenzen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C7.R3) – Entwicklung von Energiegemeinschaften

Ziel dieser Maßnahme ist die Entwicklung von Energiegemeinschaften, um die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Energiewende durch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften zu fördern. Diese Maßnahme besteht in der Unterstützung energiebezogener Pilotprojekte oder Büros für Energiegemeinschaften.

Reform 4 (C7.R4) – Rahmen für Innovation und technologische Entwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien

Diese Maßnahme stärkt den Rahmen für Innovation und technologische Entwicklung bei einer Reihe erneuerbarer Energiequellen und trägt zu Fortschritten bei der Erreichung des Ziels bei, 100 % der Energienachfrage aus erneuerbaren Quellen zu decken. Zu den erneuerbaren Energiequellen, die unter diese Maßnahme fallen, gehören Offshore-Windenergie und Biogas. Die Maßnahme soll auch Forschung und Entwicklung im Bereich der Technologien für erneuerbare Energien erleichtern.

Die Maßnahme umfasst die Veröffentlichung eines Fahrplans für Offshore-Windenergie und andere Meeresenergie. Ziel dieses Fahrplans ist es, administrative Hindernisse für die Entwicklung dieser erneuerbaren Energiequelle abzubauen. Der Fahrplan zielt insbesondere darauf ab, a) Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation durch einen flexibleren Rechtsrahmen und durch die Stärkung von Technologiezentren und Testplattformen für neue Prototypen; B) Möglichkeiten und Synergien mit wichtigen Industriezweigen zu ermitteln; C) Entwicklung eines geeigneten Rechtsrahmens für den Einsatz in Spanien (insbesondere der schwimmenden Technologie); und d) Maßnahmen zur Minimierung der Umweltauswirkungen zu ermitteln (bei gleichzeitiger Vereinfachung der Verwaltungsverfahren). Mit der Maßnahme werden die wichtigsten Regulierungsmaßnahmen umgesetzt, die im Fahrplan zur Förderung von Offshore-Windparks, zur Förderung von Forschung und Entwicklung und zur Unterstützung des Einsatzes schwimmender Technologien festgelegt sind.

Das zweite Element dieser Maßnahme ist die Veröffentlichung eines Fahrplans für Biogas, in dem die geeigneten regulatorischen und sektoralen Instrumente zur Förderung von Biogas analysiert werden, wobei der Schwerpunkt auf der effizienten Nutzung dieser Energiequelle liegt (z. B. in agroindustriellen Anwendungen und für schwere Nutzfahrzeuge, für die die Elektrifizierung noch keine Alternative ist). Dieser Teil der Reform betrifft die Umsetzung der wichtigsten Tätigkeiten des Biogas-Fahrplans, darunter: a) die Einrichtung eines Systems von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Gase, das darauf abzielt, Investitionen in Biogas zu fördern und Sektoren wie Industrie und Verkehr zu dekarbonisieren; B) die Entwicklung eines Instruments zur Berechnung des Beitrags von Biogas zur Dekarbonisierung; und c) Durchführbarkeitsvorstudien zur Förderung der Errichtung von Biogaserzeugungsanlagen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C7.I1) – Entwicklung erneuerbarer Energien und Speicherung

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Entwicklung erneuerbarer Energien und der Speicherung zu fördern. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um Investitionen in Kapazitäten für die Erzeugung und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Investition 2 (C7.I2) – Nachhaltige Energie auf Inseln

Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung nachhaltiger Energie auf den spanischen Inseln (Kanarische Inseln und Balearen) und insbesondere die Unterstützung von Projekten zur Marktdurchdringung und Integration erneuerbarer Energien in Insel- und Nicht-Halbinselnetze.

Diese Maßnahme besteht aus Maßnahmen zur Unterstützung der Energiewende und zusätzlicher Produktionskapazitäten für erneuerbare Energien auf den Inseln.

G.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

102

C7.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 (Energiemaßnahmen)

Bestimmung im Königlichen Gesetzesdekret 23/2020 über das Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2020

Königliches Gesetzesdekret 23/2020 genehmigt Maßnahmen im Energiebereich, die darauf abzielen, die Rechtsgrundlage für ein neues Auktionssystem zu schaffen, neue Teilnehmer im Energiesektor wie unabhängige Aggregatoren und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu definieren und zur Rationalisierung von Zugangs- und Anschlussgenehmigungen beizutragen

103

C7.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 960/2020 (Wirtschaftsregelung für erneuerbare Energien)

Bestimmung im Königlichen Dekret 960/2020 über das Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2020

Das Königliche Dekret 960/2020 regelt die wirtschaftliche Regelung für erneuerbare Energien.

104

C7.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 1183/2020 (Anschluss erneuerbarer Energien an das Stromnetz)

Bestimmung im Königlichen Dekret 1183/2020 über das Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2020

Das Königliche Dekret 1183/2020 regelt die Hybridisierung und die Anordnung des Zugangs zu und des Anschlusses von erneuerbaren Energien an das Stromnetz.

105

C7.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes über Klimawandel und Energiewende

Bestimmung im Gesetz über Klimawandel und Energiewende zum Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2021

Das Gesetz über Klimawandel und Energiewende sieht alternative regulatorische Stabilität für die Entwicklung erneuerbarer Ressourcen, den Abbau administrativer Hindernisse und Mindestanforderungen für die Errichtung öffentlicher Ladepunkte in Betrieb vor.

106

C7.R1

T

Zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien

—

Anzahl (MW)

0

6 000

Q2

2023

Kumulative zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien, die durch den in Reform C7.R1 enthaltenen neuen Rechtsrahmen unterstützt wird (einschließlich des mit dem Königlichen Dekret 960/2020 eingeführten Auktionsmechanismus, der neuen Verordnung über Zugangs- und Anschlussgenehmigungen und über Hybridisierung): Vergabe von mindestens 6 000 MW

107

C7.R1

T

In Spanien installierte kumulative zusätzliche Kapazität für erneuerbare Energien

—

Anzahl (MW)

0

6 000

Q2

2023

Kumulative zusätzliche Kapazität für erneuerbare Energien, die im Zeitraum Q1 2020-Q42023 in Spanien gemäß dem in Reform C7.R1 enthaltenen neuen Rechtsrahmen (einschließlich des mit dem RD 960/2020 eingeführten Auktionsmechanismus, der neuen Verordnung über Zugangs- und Anschlussgenehmigungen und über Hybridisierung) installiert wurde: Bau von mindestens 6 000 MW

Weitere Spezifikationen aus operativen Vereinbarungen: Das Königliche Dekret 413/2014 regelt das amtliche Register für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RAIPREE) umfassend. In Artikel 37 dieses Königlichen Erlasses heißt es, dass alle Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses fallen, in das RAIPREE aufgenommen werden müssen. Artikel 40 des Königlichen Erlasses schreibt vor, dass die Einrichtung, um in das RAIPREE-System aufgenommen zu werden, über eine endgültige Betriebsgenehmigung verfügen muss.

108

C7.R2

M

Nationale Strategie für den Eigenverbrauch

Veröffentlichung auf der Website

 

 

 

4. QUARTAL

2021

Annahme der nationalen Strategie für den Eigenverbrauch durch den Ministerrat und deren Veröffentlichung auf der Website der Regierung, um administrative Hindernisse für den Eigenverbrauch abzubauen.

109

C7.R2

M

Abschluss der Maßnahmen im Rahmen der nationalen Strategie für den Eigenverbrauch

Veröffentlichung der Ergebnisse auf der Website

 

 

 

Q2

2023

Abschluss der wichtigsten Maßnahmen im Rahmen der nationalen Strategie für den Eigenverbrauch, darunter: die Veröffentlichung technischer Leitlinien und Leitlinien für Gemeinden zur Förderung des Eigenverbrauchs auf der Website des Ministeriums für den ökologischen Wandel und der Abschluss von Schulungen zur Verbesserung der erforderlichen technischen Kompetenzen in Bezug auf erneuerbare Energiequellen für den Eigenverbrauch von mindestens 500 Fachkräften.

110

C7.R3

M

Pilotprojekt für Energiegemeinschaften

Veröffentlichung auf der Website

 

 

 

Q2

2022

Vergabe des ersten Pilotprojekts für Energiegemeinschaften auf der Grundlage von Ausschreibungen, um die Tragfähigkeit dieses Modells nachzuweisen.

111

C7.R3

T

Energiebezogene Pilotprojekte oder Büros für Energiegemeinschaften

—

Anzahl

 0

37

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, werden von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit insgesamt 37 Projekten oder Büros für Energiegemeinschaften vorgelegt.

112

C7.R4

M

Fahrplan für Offshore-Windenergie und andere Meeresenergie

Veröffentlichung auf der Website

 

 

 

4. QUARTAL

2021

Veröffentlichung des Fahrplans für Offshore-Windenergie und andere Meeresenergie, um administrative Hindernisse für die Entwicklung dieser erneuerbaren Energiequelle abzubauen

113

C7.R4

M

Inkrafttreten der in der Karte aufgeführten Regulierungsmaßnahmen für Offshore-Windenergie und andere Meeresenergie

Bestimmungen in den Regulierungsmaßnahmen zum Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2023

Inkrafttreten der wichtigsten Regulierungsmaßnahmen, die in der Karte für Offshore-Windenergie und andere Meeresenergie ausgewiesen sind, um Forschung und Innovation zu fördern und den Einsatz schwimmender Technologien zu unterstützen. Zu diesen Schlüsselmaßnahmen gehören: endgültige Genehmigung der maritimen Raumordnungspläne, bessere Koordinierung der Netzplanung und der Offshore-Strategie sowie Aktualisierung des Rechtsrahmens.

114

C7.R4

M

Abschluss der im Fahrplan für Biogas genannten Maßnahmen

Veröffentlichung auf der Website

 

 

 

Q2

2023

Abschluss der wichtigsten Maßnahmen des Fahrplans für Biogas, einschließlich der Einführung eines Systems von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Gase, um die Wettbewerbsfähigkeit von Biogas zu verbessern und Investitionen in die Biogaserzeugung zu fördern und so eine schnellere Dekarbonisierung in Sektoren wie Industrie und Verkehr zu gewährleisten.

115

C7.I1

M

Ausschreibung für Investitionsförderung für innovative Kapazitäten oder Kapazitäten für erneuerbare Energien mit Mehrwert

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

Q2

2022

Veröffentlichung der ersten Ausschreibung für die Investitionsförderung für innovative Kapazitäten oder Kapazitäten für erneuerbare Energien mit Mehrwert im Amtsblatt

116

C7.I1

M

Neue Projekte, Technologien oder Anlagen im Bereich der Infrastruktur für erneuerbare Meeresenergie

Vergabeentscheidung/Entscheidung der Investitionsbehörde

 

 

 

Q2

2023

Vergabe von mindestens sechs Projekten zur Förderung neuer Projekte, Technologien oder Anlagen im Bereich der Infrastruktur für erneuerbare Meeresenergie. Die sechs Entwicklungen sollten zur Umsetzung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Meeresenergie in Spanien beitragen. Die Entwicklungen können KMU mit Tätigkeiten im Bereich der erneuerbaren Meeresenergie umfassen, die Zuschüsse, Darlehen oder Kapitalbeteiligungen erhalten, an der vorkommerziellen Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen sowie Zuschüsse, die direkt für Meeresprojekte im Bereich der erneuerbaren Meeresenergie oder für einen Prototyp einer neuen Technologie zur Herstellung oder zum Einsatz erneuerbarer Meeresenergie gewährt werden.

117

C7.I1

T

Zusätzliche Kapazitäten für die Erzeugung und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen

—

Anzahl (MW)

0

2 811

Q2

2026

Die Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen haben Abschlussberichte vorgelegt, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Installation von Erzeugungs- und Speicherkapazitäten für erneuerbare Energie bestätigt wird, oder die Verwaltung hat bestätigt, dass Verträge oder Vereinbarungen oder Teile davon im Zusammenhang mit der Installation von Erzeugungs- und Speicherkapazitäten für erneuerbare Energie über einen kumulierten Gesamtbetrag von 2 811 MW ausgeführt wurden.

118

C7.I2

M

Amt für saubere Energie und intelligente Projekte für Inseln

Veröffentlichung auf der Website

 

 

 

Q2

2023

Einrichtung des Büros für saubere Energie und intelligente Projekte für Inseln mit dem Ziel, die Unterstützungsprogramme im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität zu verwalten. Das Büro koordiniert die Dynamik und Entwicklung der Energiewende auf den Inseln.

119

C7.I2

T

Maßnahmen zur Unterstützung der Energiewende auf Inseln

—

Anzahl

0

430

Q2

2026

Für insgesamt 430 Maßnahmen wurden Abschlussberichte zur Bestätigung des Abschlusses der vergebenen Tätigkeiten von begünstigten Einrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Energiewende auf Inseln oder eine Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge oder Vereinbarungen oder Teile davon im Zusammenhang mit der Energiewende auf Inseln durchgeführt wurden, vorgelegt.

120

C7.I2

T

Zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien auf den Inseln

—

Anzahl (MW)

0

128

Q2

2026

Die begünstigten Einrichtungen oder Einzelpersonen haben Abschlussberichte über den Abschluss der vergebenen Tätigkeiten für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Errichtung von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie auf den Inseln vorgelegt oder die Verwaltung hat bestätigt, dass Verträge oder Vereinbarungen oder Teile davon im Zusammenhang mit der Errichtung von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie auf den Inseln über einen kumulierten Gesamtbetrag von 128 MW erfüllt wurden.

KOMPONENTE 8: Strominfrastruktur, intelligente Netze und Einführung von Flexibilität und Speicherung

Der nationale Energie- und Klimaplan (NEKP) Spaniens zielt darauf ab, bis 2030 einen Anteil von 42 % erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch zu erreichen. Die Integration einer wachsenden Menge an Strom aus erneuerbaren Quellen (voraussichtlich 74 % der Nachfrage im Jahr 2030 und 100 % bis 2050) erfordert eine Reihe ergänzender Investitionen in die Digitalisierung der Netze, die Speicherung und das Nachfragemanagement. Insbesondere die Schwankungen und die teilweise Vorhersehbarkeit der Technologien für erneuerbare Energien bedeuten, dass der Energiespeicherung eine wichtige Rolle zukommt, um die Systemflexibilität zu gewährleisten und die Netzstabilität zu gewährleisten.

In diesem Zusammenhang werden mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans die folgenden Ziele verfolgt:

a)Entwicklung eines flexibleren, dezentraleren und dynamischeren Energiesystems, das in der Lage ist, einen höheren Anteil erneuerbarer Energien effizient und sicher aufzunehmen;

b)Die Entwicklung neuer innovativer Geschäftsmodelle; und

c)Die Einbeziehung neuer Akteure im Elektrizitätssystem (Erzeuger, Versorger und Verbraucher sowie Speicherbetreiber und Aggregatoren) und ein flexiblerer Rechtsrahmen, der durch Reallabore an neue Bedürfnisse angepasst werden kann.

Mit der Komponente werden Investitionen in Innovation und Energieeffizienz sowie die Annahme effizienter Strategien zur Förderung von Innovation gefördert (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019). Sie fördert auch öffentliche und private Investitionen und den ökologischen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

H.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C8.R1) – Rahmenbedingungen für die Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem: Netze, Speicherung und Infrastruktur

Ziel dieser Maßnahme ist es, einen transparenten und stabilen Rechtsrahmen zu schaffen, der durch Investitionen in Netze, Speicherung und Infrastruktur Sicherheit schafft und eine stärkere Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem ermöglicht.

Die Reform umfasst die langfristige Dekarbonisierungsstrategie für 2050 („ELP 2050“). Ziel dieser Strategie ist es, die Grundlage für einen strategischen und rechtlichen Rahmen für die wirksame Integration erneuerbarer Energien in ein flexibles und intelligentes Energiesystem zu schaffen. Zu den Zielen des ELP 2050 gehören: a) die Verringerung der Treibhausgasemissionen um 90 % gegenüber 1990 (Klimaneutralität); B) Erreichung eines Anteils von 97 % erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch; und c) ein zu 100 % erneuerbares Stromsystem.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C8.R2) – Strategie für die Energiespeicherung und Anpassung des Rechtsrahmens für den Ausbau der Energiespeicherung

Ziel dieser Maßnahme ist die Entwicklung, Genehmigung und Einführung eines rechtlichen und strategischen Rahmens zur Förderung der Energiespeicherung. Mit der Reform wird der erforderliche Rahmen für die geplanten Investitionen im Rahmen von C8.I1 bzw. C8.I3 im Zusammenhang mit der Einführung von Energiespeicherung und neuen Geschäftsmodellen für die Energiewende geschaffen.

Die Reform umfasst die Genehmigung der Strategie für die Energiespeicherung durch die spanische Regierung. Ziel dieser Strategie ist es, bis 2030 eine Energiespeicherung von 20 GW und bis 2050 eine Energiespeicherung von 30 GW zur Verfügung zu stellen.

Die Reform umfasst drei Rechts- und Verwaltungsvorschriften: I) Königliches Dekret 1183/2020 zur Regelung des Netzzugangs für Speicheranlagen; II) Rundschreiben Nr. 1/2021 der Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia zur Festlegung der Methode und der Bedingungen für den Zugang zu den Übertragungs- und Verteilernetzen von Stromerzeugungsanlagen und den Anschluss daran; III) Entschließung der Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia vom 10. Dezember 2020 zur Regelung der Beteiligung von Energiespeicheranlagen an der Erbringung von Hilfsdiensten.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C8.R3) – Rechtsrahmen für ein flexibleres Energiesystem

Ziel dieser Maßnahme ist es, Flexibilität und Laststeuerung in den Rechtsrahmen des Energiesystems zu integrieren.

Diese Reform besteht in der Annahme von drei Regulierungsmaßnahmen.

 

Reform 4 (C8.R4) – Reallabore oder Prüfstände 

Ziel dieser Maßnahme ist die Entwicklung regulatorischer Testumgebungen (Sandkästen) im nationalen Rechtsrahmen, die die Einführung neuer Produkte oder technologischer Lösungen, Ausnahmen oder regulatorischer Schutzmaßnahmen ermöglichen, um Forschung und Innovation im Energiesektor zu erleichtern. Die Reform steht in direktem Zusammenhang mit der Reform C8.R3 und der Investition C8.I3.

Die Reallabore ermöglichen es der Industrie, neue Technologien, Systeme und Dienste im Zusammenhang mit Flexibilität, Laststeuerung und Energiespeicherung in einem sicheren Umfeld zu testen, in dem interessierte Kreise innovative Lösungen erleben können, ohne regulatorischen Anforderungen zu unterliegen. Darüber hinaus sehen die Reallabore einen zweiseitigen Regulierungsdialog zwischen der Verwaltung und der Regulierungsbehörde vor, der die Überprüfung bestehender Vorschriften beschleunigt und erleichtert und sie an den Markteintritt neuer Akteure anpasst. Dies dürfte die Gründung technologischer Start-up-Unternehmen erleichtern, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, ihre Geschäftsmodelle zu testen.

Die Reform umfasst die Annahme eines Königlichen Erlasses über die Entwicklung von Reallaboren, um die Entwicklung neuer Pilotprojekte zu ermöglichen, mit dem Ziel, Forschung und Innovation im Elektrizitätssektor zu fördern.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C8.I2) – Digitalisierung der Netze

Ziel der Maßnahme ist es, die Digitalisierung der Stromverteilung zu unterstützen.

Diese Maßnahme besteht in der Förderung von Investitionen von Stromverteilerunternehmen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Verteilernetze.

H.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

121

C8.R1

M

Genehmigung der langfristigen Dekarbonisierungsstrategie („ELP2050“).

Billigung durch den Ministerrat

 

 

 

Q1

2021

Genehmigung der langfristigen Dekarbonisierungsstrategie („ELP2050“). Die ELP50 bildet die Grundlage für die Festlegung des strategischen und rechtlichen Rahmens für die wirksame Integration erneuerbarer Energien in ein flexibles und intelligentes Energiesystem, der im Zusammenhang mit dem im NEKP dargelegten umfassenderen Ansatz zu sehen ist.

122

C8.R2

M

Inkrafttreten von Planungs-, Rechts- und Regulierungsreformen zur Förderung der Entwicklung von Energiespeicherlösungen.

Bestimmungen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften über das Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2021

Annahme und Inkrafttreten der folgenden Planungs-, Rechts- und Regulierungsreformen zur Förderung der Entwicklung von Energiespeicherlösungen:
a) Billigung der Strategie für die Energiespeicherung im Ministerrat mit dem Ziel, den Ausbau der Energiespeicherung durch 66 spezifische Maßnahmen zu fördern, die in den zehn Aktionsbereichen der Strategie zusammengefasst sind. Ziel ist es, bis 2030 eine Energiespeicherung von 20 GW und bis 2050 eine Energiespeicherung von 30 GW zur Verfügung zu stellen;  
B) Veröffentlichung des Königlichen Erlasses 1183/2020 im Amtsblatt zur Regelung des Netzzugangs für Speicheranlagen.
C) Veröffentlichung im Amtsblatt des Rundschreibens Nr. 1/2021 der Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia zur Festlegung der Methode und der Bedingungen für den Zugang zu den Übertragungs- und Verteilernetzen von Stromerzeugungsanlagen und den Anschluss daran.  
d) Veröffentlichung der Entschließung vom 10. Dezember 2020 zur Regelung der Beteiligung von Energiespeicheranlagen an der Erbringung von Hilfsdiensten im Amtsblatt

123

C8.R3

M

Inkrafttreten von Regulierungsmaßnahmen

Bestimmungen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften über das Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2025

a) Inkrafttreten der Entschließung der Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia vom 10. Dezember 2020 zur Genehmigung der Anpassung der Betriebsverfahren des Systems an die Gleichgewichtsbedingungen 
B) Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Genehmigung der Allgemeinen Versorgungs- und Vertragsordnung und zur Festlegung der Bedingungen für die Vermarktung, die Aggregierung und den Verbraucherschutz von Elektrizität
C) Inkrafttreten des RDL23/2020, einschließlich der Schaffung des Status eines unabhängigen Aggregators

124

C8.R4

M

Inkrafttreten von Maßnahmen zur Förderung von Reallaboren zur Förderung von Forschung und Innovation im Elektrizitätssektor.

Bestimmungen des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2022

Veröffentlichung und Inkrafttreten eines Königlichen Erlasses über die Entwicklung von Reallaboren, um die Entwicklung neuer Pilotprojekte zu ermöglichen, mit dem Ziel, Forschung und Innovation im Elektrizitätssektor zu fördern.
Die Rechtsvorschriften sollen die Industrie in die Lage versetzen, neue Technologien, Systeme und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Flexibilität, Laststeuerung und Energiespeicherung in einem sicheren und förderlichen Raum zu testen, in dem interessierte Kreise Erfahrungen mit innovativen Lösungen sammeln können, ohne den geltenden rechtlichen Anforderungen zu unterliegen. Darüber hinaus wird dadurch ein in beide Richtungen gehender Regulierungsdialog zwischen der Verwaltung und der Regulierungsbehörde ermöglicht, der die Überprüfung bestehender Vorschriften beschleunigt und erleichtert und sie für den Markteintritt neuer Akteure geeignet macht, wodurch die Gründung technologischer Start-up-Unternehmen gefördert wird, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, ihre Geschäftsmodelle zu testen.

127

C8.I2

T

Vergabe von Digitalisierungsprojekten an Stromversorgungsunternehmen

—

Anzahl

0

161

Q2

2026

Vergabe von mindestens 161 Digitalisierungsprojekten an Vertriebsunternehmen.

I. KOMPONENTE 9: Erneuerbarer Wasserstoff

Der nationale Energie- und Klimaplan Spaniens für 2021-2030 zielt darauf ab, die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 23 % zu senken. In diesem Zusammenhang besteht das Hauptziel der Komponente 9 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans darin, Wasserstofftechnologien für erneuerbare Energien zu entwickeln:

a.Als Mittel zur Speicherung von Energie, um Unterschiede zwischen Stromangebot und -nachfrage zu bewältigen und dem Elektrizitätssystem Flexibilität zu bieten.

b.Durch die Förderung ihrer Entwicklung und Konsolidierung entlang der industriellen Wertschöpfungskette, da diese Technologien derzeit nicht zu Marktbedingungen einsatzbereit sind;

c.Durch Unterstützung ihrer Integration in die Endnutzung, einschließlich der Ersetzung von fossilem Wasserstoff in der Industrie; und

d.Durch die Entwicklung grüner Kompetenzen.

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden die länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Innovation und Energieeffizienz (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) und zur Förderung des ökologischen Wandels (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) umgesetzt.

Die Komponente ist Teil der Strategie für erneuerbare Energien, die der Komponente 1 und der Komponente 6 (Nutzung von Wasserstoff für Mobilitäts- und Verkehrszwecke), der Komponente 7 (Erzeugung erneuerbarer Energie) und der Komponente 8 (Speicherung und intelligente Netze) des spanischen Aufbau- und Resilienzplans zugrunde liegt.

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

I.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C9.R1) – Wasserstofffahrplan

Mit dieser Maßnahme wird ein Rahmen für die Entwicklung von erneuerbarem Wasserstoff in Spanien (im Folgenden „Wasserstofffahrplan“) geschaffen. Zu diesem Zweck werden die bis 2030 zu erreichenden Ziele in Bezug auf die installierte Kapazität nach Sektoren (Industrie und Verkehr) festgelegt. Der Wasserstofffahrplan wurde im Oktober 2020 vom Ministerrat gebilligt. Mit der Maßnahme wird auch ein konkretes Mittel geschaffen, um die Umsetzung des Fahrplans zu unterstützen, indem sichergestellt wird, dass Wasserstoffelektrolyseure mit erneuerbarer Energie versorgt werden. Die entsprechenden Regulierungsmaßnahmen umfassen i) die Schaffung eines Regulierungsinstruments, das die Benennung und Leitung der nationalen Stellen umfasst, die Herkunftsnachweise für erneuerbare Gase, einschließlich erneuerbaren Wasserstoffs, ausstellen; und ii) einen Regulierungsmechanismus, in dem festgelegt ist, wie die Herkunft von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen überprüft wird.

Diese Reform muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C9.I1) – Regelung zur Förderung von erneuerbarem Wasserstoff, ein Länderprojekt

Diese Maßnahme soll zur Umsetzung des Wasserstofffahrplans in vier Aktionsbereichen beitragen.

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Förderregelung, die Subventionen zur Förderung der Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff umfasst. Die Regelung sieht finanzielle Anreize durch die Gewährung von Zuschüssen vor. Auf der Grundlage der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität sollen im Rahmen der Förderregelung zunächst Finanzmittel in Höhe von mindestens 1 555 000 000 EUR bereitgestellt werden. Das Programm wird vom „Instituto de Diversificación y Ahorro de la Energía“ (IDAE) als Durchführungspartner verwaltet.

Zur Durchführung der Investition in die Regelung erlässt Spanien einen oder mehrere Rechtsakte zur Einrichtung der Regelung, die Folgendes umfassen:

1.Die Liste der förderfähigen Tätigkeiten, die unter anderem Folgendes umfasst:

·Unterstützung u. a. von KMU, um die bestehende spanische Wertschöpfungskette zu stärken und zu stärken, indem eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gefördert werden: Produktionskapazitäten, Kompetenzen, Wettbewerbsfähigkeit, Wissens- und Technologietransfer und/oder internationale Dimension;

·Unterstützung technologischer Entwicklungen oder Prototypen (z. B. Elektrolyseure, Kompressoren, Speicherbehälter, Brennstoffzellen und H2-basierte Transportsysteme), einschließlich der „ersten ihrer Art“, um die Validierung neuer großmaßstäblicher Entwürfe oder Prototypen im Zusammenhang mit der Produktion, der Verteilungslogistik oder dem Verbrauch von Wasserstoff zu unterstützen;

·Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung von Prüfanlagen oder zur Einführung neuer Fertigungslinien für Schlüsseltechnologien oder -systeme innerhalb der Wasserstofflieferkette, wie Elektrolyseure oder Brennstoffzellen. Diese müssen entweder I) Verbesserung von F & E & I-Prüfeinrichtungen oder Laboratorien und/oder zugehöriger Ausrüstung; oder ii) die Einrichtungen und/oder die Beschaffung neuer Ausrüstung (z. B. Werkzeugmaschinen) für die Herstellung von Wasserstoff- und Brennstoffzellensystemen, -ausrüstung oder -komponenten zu verbessern;

·Unterstützung für die Einrichtung von Clustern für erneuerbaren Wasserstoff, die Erzeugung, Verarbeitung und Verbrauch in großem Maßstab integrieren. Ziel mindestens eines dieser Cluster ist die Integration eines Elektrolyseurs für erneuerbaren Wasserstoff mit hoher Kapazität, der lokale industrielle Verbraucher direkt mit Wasserstoff versorgt. Der Elektrolyseur muss mit Strom aus erneuerbaren Quellen bezogen werden. Der erzeugte Wasserstoff wird in industrielle Prozesse und Lieferketten von Unternehmen integriert (einschließlich Anpassung und Verlagerung von Geschäftsmodellen weg vom fossilen Wasserstoffverbrauch), um mindestens 5 % ihres jährlichen fossilen Wasserstoffverbrauchs zu ersetzen;

·Unterstützung des Einsatzes von Wasserstoff in Pionierprojekten, die kleiner sind als der Cluster. Damit wird erneuerbarer Wasserstoff über einen einzigen Industrieknotenpunkt hinaus in isolierte Energiesysteme eingeführt, die die Integration von erneuerbarem Wasserstoff in Bereiche wie den Verkehr ermöglichen. Diese Interventionen dürften die Erzeugung, die Verteilung und den Verbrauch von erneuerbarem Wasserstoff umfassen und die Abdeckung verschiedener Sektoren und Teile des spanischen Hoheitsgebiets fördern;

·Einige der durch die Initiative unterstützten Unternehmen könnten zusammen mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten Teil eines IPCEI für Wasserstoff werden und sich auf einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit innerhalb der Union stützen, um nationale Wertschöpfungsketten zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu integrieren.

2.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Regelung: Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in endgültige Vergabeentscheidungen oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Regelung aufgenommen werden sollen, werden von einem Investitionsausschuss oder einem Ausschuss für technische Bewertung getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder gebilligt, die von der Regierung unabhängig sind, d. h. es muss sich entweder um Mitarbeiter des IDAE und/oder andere unabhängige Sachverständige handeln. Endgültige Vergabeentscheidungen oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Regelung beschränken sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine Vergabeentscheidung oder Investitionsentscheidung, die vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagen wird. Falls einer der Antragsteller an der IDAE teilnimmt und die für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um alle eingegangenen Anträge abzudecken, wird das Bewertungsverfahren gemäß dem „Plan de Mitigación de Potenciales Conflictos de Interés en Sociedades Participadas“ der IDAE extern geprüft.

3.Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01). Im Falle der allgemeinen Unterstützung von Unternehmen (einschließlich Beteiligungs- und Risikokapital) schließen die Rechtsinstrumente Unternehmen aus, die einen wesentlichen Schwerpunkt 14 in den folgenden Sektoren haben: I) auf fossilen Brennstoffen basierende Energieerzeugung und damit verbundene Tätigkeiten 15 ; II) energieintensive Industriezweige und/oder Industriezweige mit hohem CO2-Ausstoß 16 ; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge 17 ; IV) Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen 18 , v) Verarbeitung von Kernbrennstoff, Erzeugung von Kernenergie. Darüber hinaus müssen die Rechtsinstrumente die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Subventionsregelungen vorschreiben.

4.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Regelung keine Unterstützung ausUnionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

5.Den vom System abgedeckten Betrag und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse aus dem System in die oben aufgeführten Tätigkeiten zu reinvestieren, auch nach 2026.

6.Berichtspflichten für Klimainvestitionen im Rahmen der Subventionsregelung 19 .

I.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

129

C9.R1

M

Wasserstofffahrplan

Billigung durch den Ministerrat

 

 

 

4. QUARTAL

2020

Billigung des Wasserstofffahrplans durch den Ministerrat. Im Wasserstofffahrplan werden die von Spanien festgelegten Leitlinien für die Entwicklung des Sektors für erneuerbaren Wasserstoff festgelegt. Zu diesem Zweck werden die bis 2030 zu erreichenden Ziele in Bezug auf die installierte Kapazität, die Industrie und die Mobilität festgelegt.

130

C9.R1

M

Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Gase

Bestimmung in der Verordnung über das Inkrafttreten der Verordnung

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten der Verordnung zur Einrichtung eines nationalen Systems von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Gase, einschließlich erneuerbaren Wasserstoffs, mit dem ein Anteil von 100 % erneuerbarer Energie sichergestellt wird. Das durch das Regulierungsinstrument einzurichtende System umfasst die Benennung der nationalen Ausgabestellen und die Annahme ihrer Leitung; und einen Regulierungsmechanismus, in dem festgelegt ist, wie die Herkunft des Wasserstoffs aus erneuerbaren Quellen überprüft wird.

131

C9.I1

M

Regelung zur Förderung von erneuerbarem Wasserstoff: Einführung der Regelung

Inkrafttreten des/der einschlägigen Rechtsinstruments/Rechtsinstrumente

Q2

2023

Inkrafttreten des Rechtsinstruments/der Rechtsinstrumente zur Einführung der Förderregelung, aus dem/denen die Mittelausstattung der Investition im Einklang mit den in der Beschreibung der Maßnahme festgelegten Anforderungen stammt.

Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vor 2025 kann der Entscheidungsprozess des Programms aus einstimmig angenommenen Beschlüssen bestehen, wobei mindestens eine Stimme von der spanischen Regierung unabhängig ist.

Bei IPCEI-Projektfinanzierungsinstrumenten werden die Begünstigten letztlich von der Europäischen Kommission aufgrund des mit IPCEI verbundenen Matchmaking-Prozesses ausgewählt.

132

C9.I1

T

Regelung zur Förderung von erneuerbarem Wasserstoff: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse (I)

Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen oder Veröffentlichung endgültiger Beschlüsse über die Gewährung von Finanzhilfen

0

30 %

Q2

2023

Die IDAE hat die endgültigen Beschlüsse über die Gewährung oder das Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten für mindestens 30 % der ARF-Investitionen in das Förderprogramm (einschließlich indirekter Kosten) veröffentlicht.

135

C9.I1

M

Regelung zur Förderung von erneuerbarem Wasserstoff: Das Ministerium hat die Investition abgeschlossen

Inkrafttreten der Finanzierungsvereinbarungen oder Veröffentlichung der endgültigen Vergabebeschlüsse und der Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Spanien überträgt mindestens 1 555 Mio. EUR an das IDAE für die Förderregelung.

Die IDAE hat die endgültigen Beschlüsse über die Gewährung oder das Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten für 100 % der ARF-Investitionen in das Förderprogramm (einschließlich indirekter Kosten) veröffentlicht.

J. KOMPONENTE 10: Gerechter Übergang

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans befasst sich mit den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen in den geografischen Gebieten, die von der Stilllegung von Kohlebergwerken und Kohle-/Kernkraftwerken betroffen sind, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und die Stilllegung von Wärmekraftwerken weiter verschärft wurden. Ein weiteres Ziel besteht darin, das Produktionsmodell zu ändern und den Wandel voranzutreiben, um ein widerstandsfähigeres Wirtschafts- und Sozialmodell der Gebiete für die Zukunft zu unterstützen. Die Strategie wurde parallel zum spanischen territorialen Plan des Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) konzipiert, der einen breiteren Anwendungsbereich, eine längere Laufzeit und einen stärker strategisch ausgerichteten Schwerpunkt auf Unternehmensentwicklung und -unterstützung haben soll.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen im Zusammenhang mit der Förderung der Beschäftigung durch Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, wirksame Anreize für die Einstellung und Kompetenzentwicklung bei (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020); Förderung öffentlicher und privater Investitionen zur Förderung des ökologischen Wandels (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020); und die Zusammenarbeit auf allen Regierungsebenen zu stärken (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

J.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C10.R1) – Protokolle für einen gerechten Übergang

Im Februar 2020 billigte die Regierung die Strategie für einen gerechten Übergang, wie sie im nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) zum Ausdruck kommt. Im Rahmen dieser Strategie und des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden mit dieser Reform zwölf Protokolle für einen gerechten Übergang für jedes Gebiet festgelegt, das von der Stilllegung von Kohlebergwerken und Kohlekraftwerken betroffen ist. Jedes Protokoll für einen gerechten Übergang deckt mindestens ein Gebiet ab, das von der Stilllegung eines Kohlekraftwerks betroffen ist. Die Protokolle sind Instrumente für die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit der betroffenen Gebiete. Der Schwerpunkt liegt unter anderem auf der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen, der Förderung von Diversifizierung und Spezialisierung, der Steigerung der Attraktivität der Gebiete zur Bekämpfung der Entvölkerung und der ökologischen Wiederherstellung von Flächen. Diese Protokolle umfassen die Zusammenarbeit der einschlägigen lokalen Akteure (öffentliche und private Akteure, einschließlich Unternehmen, Sozialpartner, Bildungssektor, NRO usw.).

Diese Reform umfasst auch die Einrichtung des Instituts für einen gerechten Übergang. Ziel des Instituts ist es, Maßnahmen zu ermitteln und anzunehmen, die die Gleichbehandlung der vom Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft betroffenen Arbeitnehmer und Gebiete, die Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Bevölkerung in diesen Gebieten und die Optimierung der Chancen des Transformationsprozesses gewährleisten. Die Hauptaufgaben des Instituts bestehen darin, die Gestaltung der Industriepolitik, Forschung und Entwicklung, die Förderung der Wirtschaftstätigkeit, die Beschäftigung und die berufliche Bildung zu fördern.

Die Maßnahme umfasst auch die Einrichtung eines Beirats, der sich aus Vertretern der Ministerien und Vertretern der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zusammensetzt und beratend tätig ist und die Auswirkungen der Maßnahmen für einen gerechten Übergang bewertet.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C10.I1) – Investitionen in einen gerechten Übergang

Ziel dieser Maßnahme ist es, in Gebiete für einen gerechten Übergang zu investieren. Die Maßnahme umfasst Maßnahmen zur Unterstützung von Umwelt-, Digital- und Infrastrukturprojekten, der Beschäftigungsfähigkeit, der Sanierung von Flächen und/oder der Modernisierung von Industrieanlagen für grünen Wasserstoff und Energiespeicherung.

J.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

137

C10.R1

M

Einrichtung des Instituts für den Fonds für einen gerechten Übergang

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

Q1

2020

Mit dem Königlichen Dekret 500/2020 wurde das Institut für den Fonds für einen gerechten Übergang eingerichtet. Ziel des Instituts ist es, auf der Grundlage der Solidarität Maßnahmen zu ermitteln und zu verabschieden, die die Gleichbehandlung der vom Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft betroffenen Arbeitnehmer und Gebiete, die Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Bevölkerung in diesen Gebieten und die Optimierung der Chancen des Transformationsprozesses gewährleisten.

138

C10.R1

T

Protokolle für einen gerechten Übergang und Beirat

—

Anzahl

0

12

Q2

2023

Nach einem partizipativen Prozess Veröffentlichung von 12 Protokollen für einen gerechten Übergang auf der Website, die Verpflichtungen in den Bereichen Beschäftigung, Wiederherstellung der Umwelt und wirtschaftliche und soziale Entwicklung für die lokale Bevölkerung in 12 betroffenen Gebieten enthalten. Jedes Protokoll für einen gerechten Übergang deckt mindestens ein Gebiet ab, das von der Stilllegung eines Kohlekraftwerks betroffen ist.

Einrichtung eines Beirats, der sich aus Vertretern der Ministerien und Vertretern der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zusammensetzt und beratend tätig ist und die Auswirkungen der Maßnahmen für einen gerechten Übergang bewertet

139

C10.I1

M

Ausbildungsbeihilfeprogramm für einen gerechten Übergang und Gewährung von Beihilfen für die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten für einen gerechten Übergang

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

4. QUARTAL

2021

Veröffentlichung im Amtsblatt: a) Verordnung zur Genehmigung des Rechtsrahmens für das Ausbildungsbeihilfeprogramm „gerechter Übergang“, in der der Plan zur Unterstützung der beruflichen Qualifikation und der Eingliederung von Arbeitnehmern und Menschen, die vom Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft betroffen sind, in den Arbeitsmarkt festgelegt wird; und b) Erlass zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Beihilfen für die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten für einen gerechten Übergang durch den Ausbau der ökologischen, digitalen und sozialen Infrastruktur in Gemeinden und Gebieten im Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft.

Für die Zwecke dieser operativen Vereinbarung gelten eine von der zuständigen Behörde unterzeichnete Genehmigung und die Veröffentlichung auf der einschlägigen offiziellen Website/Plattform als qualitativer Indikator für das Inkrafttreten. Der Maßnahmenbereich erstreckt sich auf alle von der Energiewende betroffenen Gebiete; insbesondere diejenigen, die unmittelbar von der Schließung von Kohlebergwerken oder an Wärme- oder Kernkraftwerke angrenzenden Gebieten betroffen sind.

140

C10.I1

T

Unterstützung für ökologische, digitale und soziale Infrastrukturprojekte.

—

Anzahl

0

100

4. QUARTAL

2022

Veröffentlichung der Vergabe von mindestens 91 000 000 EUR für mindestens 100 ökologische, digitale und soziale Infrastrukturprojekte in Gemeinden und Gebieten im Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft im Amtsblatt. Die 100 Projekte im Bereich der ökologischen, digitalen und sozialen Infrastruktur werden in Gemeinden und Gebieten in Gebieten für einen gerechten Übergang durchgeführt.

431

C10.I1

M

Unterstützung für ökologische, digitale und soziale Infrastrukturprojekte

Veröffentlichung im Amtsblatt

4. QUARTAL

2024

Veröffentlichung der Vergabe von 11 000 000 EUR für 30 ökologische, digitale und soziale Infrastrukturprojekte in Gebieten für einen gerechten Übergang im Amtsblatt.

141

C10.I1

M

Beschäftigungsbezogene Schulungen

Teilnahmebescheinigungen für Schulungen oder Teilnahmebescheinigungen für Unterstützung bei der Arbeitssuche

 

Q2

2026

Bescheinigungen über die Teilnahme an Schulungen oder Bescheinigungen über die Teilnahme an Maßnahmen zur Unterstützung bei der Arbeitssuche, die für insgesamt 840 Einzelschulungen oder die Teilnahme an Maßnahmen zur Unterstützung bei der Arbeitssuche ausgestellt wurden.

142

C10.I1

M

Investitionsvorhaben zur Anpassung von Industrieanlagen an grünen Wasserstoff und Energiespeicherung.

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

4. QUARTAL

2025

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge über zwei Investitionsprojekte zur Anpassung der Installation von Ciudad de la Energia (CIUDEN) für die Entwicklung von Technologien für die Erzeugung von grünem Wasserstoff und die Energiespeicherung erfüllt wurden.

143

C10.I1

M

Sanierte Flächen in ehemaligen Kohlebergwerken oder in Gebieten, die als Gebiete für einen gerechten Übergang ausgewiesen sind.

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge über die Sanierung von 2 000 Hektar Land in ehemaligen Kohlebergwerken oder in Gebieten, die als Gebiete für einen gerechten Übergang ausgewiesen sind, erfüllt wurden. 

K. KOMPONENTE 11: Modernisierung der öffentlichen Verwaltung

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden Herausforderungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Verwaltung angegangen, einschließlich der Effizienz des Justizsystems, der Verwaltungskapazität und der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Regierungsebenen. Ziel ist es, die öffentlichen Verwaltungen Spaniens durch eine Reform der Verwaltungsverfahren, des öffentlichen Beschaffungswesens, der Justiz, der öffentlichen Beschäftigung, einschließlich der Personalpolitik, zu modernisieren; Verbesserung der Zugänglichkeit und Effizienz öffentlicher Dienstleistungen durch ihre weitere Digitalisierung; Energieeinsparungen und die Nutzung erneuerbarer Energien in öffentlichen Gebäuden und Infrastrukturen zu fördern und die nachhaltige Mobilität öffentlicher Bediensteter zu fördern; Stärkung der Verwaltungskapazität der öffentlichen Verwaltungen zur Überwachung, Kontrolle und Umsetzung öffentlicher Maßnahmen. Die wichtigsten Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind:

a)Reform der zentralen, regionalen und lokalen öffentlichen Verwaltungen durch Verbesserung ihrer Zusammenarbeit, Stärkung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge, Bewertung öffentlicher Maßnahmen und Förderung des Übergangs zu unbefristeten Arbeitsverträgen;

b)Digitalisierung von Verwaltungen und Prozessen mit fünf vorrangigen Projekten in strategischen Bereichen: Justiz, öffentliche Arbeitsverwaltungen, Gesundheitsdaten, Verwaltung von Konsulaten und territoriale Verwaltung;

c)Plan der Zentralregierung für die Energiewende;

d)Stärkung der Verwaltungskapazitäten.

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden die länderspezifischen Empfehlungen zur Stärkung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge (länderspezifische Empfehlungen 1 2019 und 4 2020), zur Förderung des Übergangs zu unbefristeten Verträgen (länderspezifische Empfehlung 2 2019), zur Vorabausstattung öffentlicher Investitionsprojekte und zur Konzentration von Investitionen auf den ökologischen und digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlungen 3 2019, 3 2020, 1 2022 und 1) und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen (länderspezifische Empfehlungen 4 2019 und 2020) umgesetzt.

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

K.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C11.R1) – Reform zur Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung

Ziel dieser Maßnahme ist es, Schwachstellen in der Beschäftigungspolitik der öffentlichen Verwaltungen zu beheben, die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den verschiedenen Regierungsebenen zu stärken und die Umsetzung der öffentlichen Politik durch die Zentralregierung zu verbessern. Diese Maßnahme umfasst das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Verringerung des Anteils befristet beschäftigter öffentlicher Bediensteter und personalbezogener Angelegenheiten im öffentlichen Dienst, zur Weiterentwicklung der Ex-ante-Bewertung politischer Maßnahmen und zur Erhöhung der Transparenz und der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Politikgestaltung, zur Transparenz und Integrität der Tätigkeiten von Interessengruppen, zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Regierungsebenen sowie der Vernetzung und Interoperabilität ihrer IT-Plattformen und zur Aktualisierung des nationalen Sicherheitsrahmens.

Reform 2 (C11.R2) – Reform zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Effizienz des Justizsystems

Das Gesetz 3/2020 vom 18. September und das Programm „Justiz 2030“ enthalten einen Fahrplan für die Reform der Justizverwaltung in Spanien. In diesem Zusammenhang wird mit dieser Maßnahme das Justizsystem bis zum Inkrafttreten modernisiert (unter Berücksichtigung der in jedem Gesetz festgelegten „vacatio legis“).

bis zum 31. Dezember 2022:

a)Königliches Gesetzesdekret zur Verfahrenseffizienz, mit dem die Verfahrensdauer in allen Rechtsordnungen unter Wahrung der Verfahrensgarantien der Bürger verkürzt wird;

b)Königliches Dekret über digitale Effizienz, mit dem eine datengesteuerte Architektur für die Verwaltung von Informationen gefördert wird.

bis zum 31. Dezember 2024:

c)Gesetz über die organisatorische und verfahrenstechnische Effizienz des Justizsystems, mit dem die Organisation der Gerichtsbezirke geändert und alternative Streitbeilegungsverfahren eingeführt werden. Dieses Gesetz ersetzt die hohe Zahl der unipersonalen erstinstanzlichen Gerichte durch 431 Kollegialorgane (Tribunales de Instancia) und führt das Justizamt durch.

d)Gesetz über das Recht auf Verteidigung, mit dem das Grundrecht auf ein faires Verfahren weiterentwickelt und gestärkt und letztlich zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit beigetragen wird.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C11.R3) – Reform zur Modernisierung der institutionellen Architektur der wirtschaftspolitischen Steuerung

Mit dieser Maßnahme werden Aspekte des institutionellen Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung reformiert, unter anderem durch die Beschleunigung und Förderung der Digitalisierung von Prozessen. Dies umfasst Folgendes: Reform der Art und Weise, wie die Caja General de Depósitos (Allgemeiner Einlagenfonds) Garantien handhabt, um sie elektronisch zu gestalten; B) Modernisierung der Aufsicht in den Bereichen Finanzen und Rechnungsprüfung durch die Reform des allgemeinen Rechnungsführungsplans und der Rechnungsprüfungsverordnung; und c) die Veröffentlichung eines Grünbuchs zur Förderung nachhaltiger Finanzen in Spanien.

Reform 4 (C11.R4) – Nationale Strategie für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Mit dieser Reform wird die Umsetzung der Reform des öffentlichen Auftragswesens abgeschlossen, die im Gesetz 9/2017 über öffentliche Aufträge (als wichtigster Rechtsakt zur Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Text von Bedeutung für den EWR)) vorgesehen ist. Damit wird eine Governance-Struktur geschaffen, um dem Bedarf an einem kohärenten Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge gerecht zu werden, der Transparenz, wirksame Kontrollmechanismen, die Vernetzung der Datenbanken für die Vergabe öffentlicher Aufträge zwischen allen Regierungsebenen und die Koordinierung zwischen den Regierungsebenen gewährleistet, um das Nationale Evaluierungsbüro voll einsatzfähig zu machen und ii) die Nationale Strategie für die Vergabe öffentlicher Aufträge anzunehmen.

Spanien hat bereits das unabhängige Amt für die Regulierung und Überwachung des öffentlichen Auftragswesens und das nationale Bewertungsbüro eingerichtet. Mit dieser Reform sollen auch Probleme im Zusammenhang mit der begrenzten Bereitstellung von Informationen und Datenbanken über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie Schwachstellen in der Struktur der Vergabe öffentlicher Aufträge angegangen werden. Zu diesem Zweck wird mit der Reform Verbesserung der Effizienz des öffentlichen Auftragswesens (Prozesse, Ergebnisse, Daten und Informationen); Förderung der Professionalisierung der Akteure (im Einklang mit der Empfehlung der Kommission vom Oktober 2017); C) Verbesserung des Zugangs für KMU; und d) Stärkung des Rechtsrahmens für die digitale Vergabe öffentlicher Aufträge.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C11.R5) – Verwaltungskapazität

Mit dieser Reform wird die interne Funktionsweise der öffentlichen Verwaltungen modernisiert, um die Umsetzung des spanischen Aufbau- und Resilienzplans zu verbessern und so langfristige Auswirkungen auf die Umsetzung künftiger Reformen und Investitionen durch die spanische öffentliche Verwaltung zu haben. Insgesamt wird sie zusammen mit Investition 5 die Kapazitäten der öffentlichen Verwaltungen reformieren, um die ordnungsgemäße Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sicherzustellen.

Die Steuerung, Berichterstattung und Überwachung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Maßnahmen erfolgt über ein neues Modell der Verwaltungs- und Finanzverwaltung, um sicherzustellen, dass die im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Maßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt werden. Dieses einheitliche Modell soll im Generalsekretariat für Europäische Fonds zentralisiert und in die Berichterstattungsministerien, die entsprechenden IKT-Referate und gegebenenfalls die Peer-Administrationen in den Regionen (Autonome Gemeinschaften) umgesetzt werden. Zu diesem Zweck hat die Zentralregierung das Königliche Gesetzesdekret 36/2020 angenommen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. September 2021 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C11.I1) – Modernisierung der allgemeinen staatlichen Verwaltung

Ziel dieser Maßnahme ist die Modernisierung der allgemeinen staatlichen Verwaltung durch den digitalen Wandel. Es besteht aus der weiteren Vernetzung aller bestehenden Plattformen für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Zentral- und Regionalregierung) und der Ausführung von Aufträgen in den folgenden Bereichen: I) Proaktivität, Mobilität und Nutzererfahrung; II) Automatisierung und datenzentrierte öffentliche Verwaltung; III) physische, logische Infrastrukturen und Software; und iv) Cybersicherheit, einschließlich der Einrichtung des Cybersicherheitseinsatzzentrums.

Investition 2 (C11.I2) – Spezifische Projekte zur Digitalisierung der Zentralregierung

Ziel dieser Maßnahme ist es, den digitalen Wandel der Zentralregierung zu beschleunigen. Sie besteht in der Ausführung von Aufträgen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der zentralen öffentlichen Verwaltung oder des institutionellen öffentlichen Sektors oder mit Schulungen oder anderen Maßnahmen zur Unterstützung der zentralen öffentlichen Verwaltung oder des institutionellen öffentlichen Sektors bei ihrer Digitalisierung.

Investition 3 (C11.I3) – Digitaler Wandel und Modernisierung des Ministeriums für Territorialpolitik und demokratisches Gedächtnis, des Ministeriums für den digitalen Wandel und den öffentlichen Dienst, der regionalen und lokalen Verwaltungen sowie des nationalen Gesundheitsdienstes.

Ziel dieser Maßnahme ist die Modernisierung des Ministeriums für Territorialpolitik und demokratisches Gedächtnis, des Ministeriums für den digitalen Wandel und den öffentlichen Dienst, der regionalen und lokalen Verwaltungen sowie des nationalen Gesundheitsdienstes. Sie besteht aus der Veröffentlichung eines Berichts über 17 Pilotprojekte im Rahmen des persönlichen digitalen Pflegeplans und der Ausführung von Aufträgen oder Finanzhilfen in den folgenden strategischen Bereichen: 1. Bürgerorientierte Verwaltung; 2. Intelligente Betriebsabläufe; 3. Eine Datenregierung; 4. Digitale Infrastrukturen; und 5. Cybersicherheit.

Investition 4 (C11.I4) – Plan für die Energiewende in der Allgemeinen Staatsverwaltung

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Energieeinsparungen zu verbessern und die Emissionen in den Gebäuden, der Infrastruktur und der Fahrzeugflotte der Zentralregierung zu verringern. Diese Investition besteht in der Verringerung des nicht erneuerbaren Primärenergieverbrauchs um mindestens durchschnittlich 30 % der kumulativen Lebensraumfläche in öffentlichen Gebäuden, der Installation von Systemen für erneuerbare Energien, der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeinsparungen, der Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und dem Austausch öffentlicher Fahrzeuge durch emissionsfreie oder emissionsarme Modelle 20 .

Investition 5 (C11.I5) – Umgestaltung der Verwaltung zur Umsetzung des spanischen Aufbau- und Resilienzplans

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung an die Herausforderungen anzupassen, die sich aus der Durchführung und Überwachung des Aufbau- und Resilienzplans ergeben. Es besteht aus der Schaffung eines integrierten Informations- und Managementsystems, einer Schulungsplattform, Schulungen zum Aufbau- und Resilienzplan und der Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen, um Verwaltungen, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen über die Möglichkeiten zu informieren, die der Aufbau- und Resilienzplan bietet.

Investition 6 (C11.I6) – Cybersicherheit

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Cybersicherheitskapazitäten der öffentlichen Verwaltung zu stärken. Diese Maßnahme besteht in der Stärkung der Cybersicherheitskapazitäten der öffentlichen Verwaltung in den Bereichen Prävention, Schutz, Erkennung und Reaktion auf Cyberbedrohungen.

K.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

144

C11.R1

M

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Verringerung der befristeten Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung

Bestimmung im Rechtsakt, aus der das Inkrafttreten des Rechtsakts hervorgeht

 

 

 

Q2

2021

Inkrafttreten eines Gesetzgebungsakts, der Maßnahmen zur Verringerung der befristeten Beschäftigung im öffentlichen Dienst und wirksame Bestimmungen zur Verhinderung und Ahndung von Missbrauch enthält, einschließlich der Verpflichtung, alle Aufforderungen zur Stabilisierung von Bediensteten auf Zeit bis zum 31. Dezember 2022 zu veröffentlichen. Dieser Rechtsakt gilt für staatliche, regionale und lokale öffentliche Verwaltungen.

145

C11.R1

M

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 40/2015 und Ministerialerlasse zur Stärkung der gebietsübergreifenden Zusammenarbeit

Bestimmung im Rechtsakt und in den Ministerialerlassen, aus der ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 40/2015 und Ministerialerlasse zur Stärkung der gebietsübergreifenden Zusammenarbeit, die folgende Elemente umfassen: Ermöglichung der Einrichtung multisektoraler Konferenzen, ii) Festlegung der Beschlussfassungsverfahren in den sektoralen Konferenzen, auch wenn sie Vereinbarungen über die verbindliche Einhaltung der Vorschriften hervorbringen; Stärkung der Konferenz der Präsidenten durch die Einrichtung eines ständigen Sekretariats; IV) Einführung der obligatorischen Ausarbeitung, Genehmigung und Veröffentlichung mehrjähriger politischer Ziele und Ergebnisindikatoren sowie transparenter Überwachungs- und Bewertungsmechanismen; und v) Schaffung einer digitalen interadministrativen Vernetzung und Interoperabilität zwischen den IT-Plattformen der Zentralregierung und der regionalen Gebietskörperschaften. In Bezug auf die Ziele i), ii) und iv) werden die Ministerialerlasse mit den Autonomen Gemeinschaften in einem partizipativen, inklusiven und transparenten Verfahren konsultiert.

146

C11.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Bewertung öffentlicher Maßnahmen

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Inkrafttreten des Evaluierungsgesetzes mit einer Reihe von Maßnahmen zur Stärkung der öffentlichen Politik auf der Grundlage einer Ex-ante-Bewertung. Die Ziele sind: I) Stärkung des Systems des derzeitigen Nationalen Evaluierungsinstituts (Instituto de Evaluación de Políticas Públicas), um es organisatorisch und funktional unabhängig zu machen; II) Ausstattung des Instituts mit den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kapazitäten und Mitteln; III) einschließlich des Grundsatzes der systematischen Ex-ante-Bewertung politischer Maßnahmen; und iv) Wahrung des Mandats anderer Einrichtungen und Agenturen, einschließlich der AIReF.

147

C11.R1

M

Inkrafttreten der Reform des Gesetzes 7/1985 über lokale Verwaltungssysteme und der Änderung des Königlichen Dekrets 1690/1986 vom 11. Juli zur Genehmigung der Verordnung über die Bevölkerungsabgrenzung und die territoriale Abgrenzung lokaler Gebietskörperschaften

Gesetzliche Bestimmung und Königlicher Erlass zur Umsetzung der Reformen, aus denen deren Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 7/1985 zur Regelung der lokalen Verwaltungssysteme und der Änderung des Königlichen Dekrets 1690/1986 vom 11. Juli zur Genehmigung der Verordnung über die Bevölkerungsabgrenzung und die territoriale Abgrenzung der lokalen Gebietskörperschaften. Die Änderung des Gesetzes 7/1985 zur Regelung der lokalen Verwaltungssysteme soll zu Folgendem beitragen: I) Beschleunigung und Ausweitung der Einführung lokaler öffentlicher Dienste, auch über digitale Mittel wie Apps, und ii) Unterstützung kleiner Städte bei der Erbringung öffentlicher Dienste. Mit der Änderung des Königlichen Dekrets 1690/1986 vom 11. Juli zur Annahme der Verordnung über die Bevölkerungs- und Gebietsabgrenzung lokaler Gebietskörperschaften wird die von den Gemeinden verwaltete kommunale Einwohnerzählung aktualisiert und verbessert. Die Reformen werden von einer Folgenabschätzung begleitet, in der auch Aspekte der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen berücksichtigt werden.

148

C11.R1

M

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften für den öffentlichen Dienst der staatlichen Verwaltung

Bestimmung des Königlichen Erlasses/der Königlichen Erlasse und des Ministerialerlasses/der Ministerialerlasse zur Umsetzung der Elemente der Reform, aus der/denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften für den öffentlichen Dienst der staatlichen Verwaltung. Die Maßnahmen sollen die Fähigkeit der Verwaltung stärken, Talente anzuziehen und zu halten, die für die Erfüllung ihrer derzeitigen Aufgaben, auch in den Bereichen Information und Telekommunikation, erforderlich sind. Die Maßnahmen umfassen Folgendes: I) Neubelebung der Instrumente für die Planung, Organisation und Verwaltung der Humanressourcen; II) Gewährleistung der Wirksamkeit der Grundsätze der Gleichheit, Leistung und Fähigkeit beim Zugang sowie der Transparenz und Flexibilität der Auswahlverfahren; III) Regulierung der Beurteilung und Leistung anhand eines kompetenzbasierten Rahmens, auch für Neueinstellungen; und iv) Zugang zu Stellen für höhere Beamte (d. h. Untergeneraldirektoren und ähnliche Stellen) auf der Grundlage von Verdiensten und Auswahlverfahren. Die Regulierungsmaßnahmen erfolgen in Form eines königlichen Gesetzesdekrets für die Elemente ii und iii; und des Ministerialerlasses/der Ministerialerlasse für die Elemente i) und iv).

149

C11.R1

M

Satzung der neuen bewertenden öffentlichen Einrichtung

Bestimmung im Königlichen Erlass über das Inkrafttreten des Rechtsakts

 

 

 

Q3

2023

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Genehmigung der Satzung der Nationalen Agentur für die Bewertung öffentlicher Maßnahmen.

150

C11.R1

T

Stabilisierung von 300000 Stellen im öffentlichen Dienst

Anzahl

0

300 000

4. QUARTAL

2024

300000 Stellen im öffentlichen Dienst wurden stabilisiert (einschließlich derjenigen, die sich aus den Stabilisierungsverfahren von 2017 und 2018 ergeben), wie die Veröffentlichung der entsprechenden Entschließungen im Amtsblatt belegt, in denen die Listen der erfolgreichen Teilnehmer enthalten sind.

432

C11.R1

M

Gesetz über Transparenz und Integrität bei der Tätigkeit von Interessengruppen

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

4. QUARTAL

2024

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Regelung der Beziehungen zwischen Lobbyisten (einschließlich NRO, Denkfabriken, Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften – außer bei der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben –, gewinnorientierten und nicht gewinnorientierten Verbänden, Wirtschaftsverbänden und Rechtsanwälten, wenn ihr Zweck darin besteht, Einfluss auf die Politik zu nehmen, anstatt Rechtsberatung zu leisten) und dem öffentlichen Sektor. Mit den Rechtsvorschriften wird ein öffentliches und verbindliches Register der Interessengruppen eingerichtet, das von einer unabhängigen Stelle mit Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen überwacht wird. Das Gesetz fördert Maßnahmen zur Verknüpfung des neuen Registers mit den bestehenden regionalen Registern der Interessengruppen.

433

C11.R1

M

Aktualisierung des nationalen Sicherheitsrahmens

Bestimmung im Königlichen Erlass, aus der dessen Inkrafttreten hervorgeht

Q2

2023

Inkrafttreten eines königlichen Erlasses zur Aktualisierung des nationalen Sicherheitsrahmens. Der königliche Erlass I) die Anforderungen des nationalen Sicherheitsrahmens an die Realität bestimmter Gruppen oder Arten von Systemen anzupassen und das Konzept des „spezifischen Compliance-Profils“ einzuführen; II) Anpassung des nationalen Sicherheitsrahmens an den Rechtsrahmen und den strategischen Kontext zur Gewährleistung der Sicherheit in der digitalen öffentlichen Verwaltung im Einklang mit der nationalen Cybersicherheitsstrategie 2019 und dem nationalen Cybersicherheitsplan; und iii) eine bessere Reaktion auf Cybersicherheitstrends zu erleichtern, Schwachstellen zu verringern und kontinuierliche Wachsamkeit zu fördern, indem die Grundprinzipien, die Mindestanforderungen und die Sicherheitsmaßnahmen überprüft werden.

151

C11.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes 3/2020 über verfahrenstechnische und organisatorische Maßnahmen im Bereich der Justiz

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q3

2020

Inkrafttreten des Gesetzes 3/2020 vom 18. September über verfahrenstechnische und organisatorische Maßnahmen zur Bewältigung von COVID-19 im Bereich der Justizverwaltung.

152

C11.R2

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets zur Verbesserung der Effizienz von Gerichtsverfahren und des Königlichen Gesetzesdekrets zur digitalen Effizienz

Bestimmung(en) des Gesetzes/der Gesetze, aus der/denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets zur Verbesserung der Effizienz der Verfahren im nationalen Justizsystem und des Königlichen Gesetzesdekrets zur digitalen Effizienz, das I) die Technologie intensiver zu nutzen, um eine effiziente und hochwertige öffentliche Dienstleistung zu erbringen; II) Einführung von Reformen des Verfahrensrechts, um die Verfahren in den Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeiten zu beschleunigen; und iii) die Beschwerdeverfahren („procesos de casación“) zu ändern, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.

434

C11.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über die organisatorische und verfahrenstechnische Effizienz

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten

Q2

2023

Inkrafttreten des Gesetzes über die organisatorische und verfahrenstechnische Effizienz, um die Organisation der Gerichtsbezirke im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme zu ändern und die Verfahrenseffizienz des Justizsystems weiter zu verbessern, indem I) Einführung von Reformen des Verfahrensrechts, um die Verfahren in den Ländern und Gebieten, die nicht unter Etappenziel 152 fallen, zu beschleunigen, ii) Einführung alternativer Streitbeilegungsverfahren; III) Einführung von Reformen der Verfahrensgesetze zur Beilegung von Streitigkeiten vor Anrufung der Gerichte; IV) weitere Verwirklichung einer effizienteren Verwaltung und einer schnelleren Reaktion auf die Forderungen von Bürgern und Unternehmen; und v) insgesamt eine flexiblere, effizientere, bürgerfreundlichere, nachhaltigere und transparentere Justizverwaltung zu erreichen.

435

C11.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über das Recht auf Verteidigung

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten

Q2

2023

Inkrafttreten des Gesetzes über das Recht auf Verteidigung zur Weiterentwicklung und Stärkung des Grundrechts auf ein faires Verfahren.

153

C11.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 937/2020 zur Regelung der Caja General de Depósitos

Bestimmung des Dekrets über das Inkrafttreten des Dekrets

 

 

 

4. QUARTAL

2020

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 937/2020 vom 27. Oktober zur Genehmigung der Verordnung der Caja General de Depósitos zur Umsetzung der digitalen Verwaltung von Garantien und Einlagen, die der Caja vorgelegt werden, unter Abschaffung der physischen Dokumentation. Mit dem Königlichen Erlass wird das Verfahren für die Bestellung, die Aufhebung und die Vollstreckung von Bürgschaften und Barraten, die in der Caja hinterlegt sind, aktualisiert. Sie fördert auch die Einführung elektronischer Verfahren in der Caja, indem sie die Regeln und Kanäle für die Einreichung elektronischer Dokumente festlegt und den erforderlichen Rechtsrahmen für die Digitalisierung des Verfahrens schafft.

154

C11.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Genehmigung der Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 22/2015 vom 20. Juli über die Rechnungsprüfung

Bestimmung im Königlichen Erlass über das Inkrafttreten des Königlichen Erlasses

 

 

 

Q1

2021

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Genehmigung der Durchführungsverordnung zum Gesetz 22/2015 vom 20. Juli 2015 über die Rechnungsprüfung. Ziel dieser Reform ist es, den Rechtsrahmen für die Prüfungstätigkeit mit größerer Rechtssicherheit zu versehen, damit eine angemessene Qualität der Prüfungstätigkeit erreicht wird. Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften und alle von dieser Verordnung betroffenen Bereiche erhalten daher eine höhere Garantie und Sicherheit bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die Abschlussprüfung, was gleichzeitig zu einer besseren Durchführung der Prüfungen und zur Erfüllung der in den Rechtsvorschriften enthaltenen Verpflichtungen führt.

437

C11.R3

M

Veröffentlichung des zweijährlichen Risikoberichts über den Klimawandel für das Finanzsystem und Einrichtung des Rates für ein nachhaltiges Finanzwesen

Veröffentlichung des Berichts und des Aktionsplans für den Rat

Q2

2023

Die Behörden veröffentlichen ein Grünbuch zur Förderung eines nachhaltigen Finanzwesens. Darüber hinaus müssen die beiden folgenden Maßnahmen abgeschlossen werden: I) Veröffentlichung der ersten Ausgabe des Zweijahresberichts über Klimarisiken für das Finanzsystem auf der Website des Rates für Finanzstabilität der makroprudenziellen Behörde (AMCESFI) gemäß Artikel 33 des Gesetzes Nr. 7/2021 vom 20. Mai über Klimawandel und Energiewende; und ii) Einrichtung und Aufnahme der Tätigkeit eines Rates für ein nachhaltiges Finanzwesen (dem Vertreter der öffentlichen Verwaltung, der Finanzaufsichtsbehörden und des Privatsektors angehören) als Forum zur Förderung der öffentlich-privaten Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens. Auf seiner ersten Tagung billigt der Rat einen Aktionsplan mit einem Zeitplan und Zielvorgaben.

155

C11.R4

M

Inkrafttreten des Ministerialerlasses zur Einrichtung des Nationalen Evaluierungsbüros

Bestimmung des Ministerialerlasses über das Inkrafttreten des Erlasses

 

 

 

4. QUARTAL

2021

Inkrafttreten des Ministerialerlasses zur Einrichtung des Nationalen Evaluierungsbüros (Oficina Nacional de Evaluación) innerhalb des Unabhängigen Amtes für die Regulierung und Überwachung des öffentlichen Beschaffungswesens (OIReScon). Gemäß Artikel 333 des Gesetzes 9/2017 über das öffentliche Beschaffungswesen bewertet dieses Amt die finanzielle Tragfähigkeit der Konzessionsverträge im Sinne der Artikel 14 und 15 des Gesetzes 9/2017 über das öffentliche Beschaffungswesen. Der Ministerialerlass stattet das Amt mit den Kapazitäten und Mitteln zur Wahrnehmung seiner Aufgaben aus.

156

C11.R4

M

Nationale Beschaffungsstrategie

Annahme der nationalen Beschaffungsstrategie durch das Unabhängige Amt für die Regulierung und Überwachung des öffentlichen Auftragswesens

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Im Einklang mit den in Artikel 334 des Gesetzes 9/2017 festgelegten Anforderungen zielt die nationale Beschaffungsstrategie darauf ab, die Effizienz und Nachhaltigkeit der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verbessern. Die Strategie umfasst folgende Elemente: I) Förderung der strategischen Vergabe öffentlicher Aufträge; II) Professionalisierung; III) Erleichterung des Zugangs von KMU zu öffentlichen Aufträgen; IV) Verbesserung der verfügbaren Daten; V) Förderung der Effizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge; VI) Umfassender digitaler Wandel bei der Vergabe öffentlicher Aufträge; VII) Verbesserung der Rechtssicherheit; VIII) Verbesserung der Überwachung und Kontrolle des öffentlichen Auftragswesens, einschließlich der Korruptionsprävention auf der Grundlage einer Karte der ermittelten Risiken.

157

C11.R5

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 36/2020 zur Umsetzung des Aufbau-, Transformations- und Resilienzplans

Bestimmung im Königlichen Erlass über das Inkrafttreten des Königlichen Erlasses

 

 

 

Q1

2021

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 36/2020 vom 30. Dezember zur Genehmigung dringender Maßnahmen zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung und zur Umsetzung des spanischen Aufbau- und Resilienzplans, mit dem die öffentlichen Verwaltungen in Spanien mit den Mitteln, einschließlich Rechtsinstrumenten, ausgestattet werden, um den Aufbau- und Resilienzplan rechtzeitig und im Einklang mit dem EU-Recht, einschließlich der ARF-Verordnung, umzusetzen. Mit dem Königlichen Gesetzesdekret werden Regulierungsreformen eingeführt, die die Durchführung von Projekten beschleunigen und eine höhere Effizienz der öffentlichen Ausgaben ermöglichen, wobei die im EU-Rechtsrahmen vorgeschriebenen Garantien und Kontrollen jederzeit aufrechterhalten werden.

158

C11.R5

M

Schaffung neuer Stellen innerhalb der Zentralregierung zur Überwachung der Umsetzung, Kontrolle und Prüfung des Plans.

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

Q2

2021

Schaffung des Generalsekretärs für europäische Fonds (Secretaría General de Fondos Europeos) und neuer Abteilungen im Amt für Haushaltsinformatik (Oficina de Informática Presupuestaria) und im nationalen Rechnungshof (Oficina Nacional de Auditoría) des Generalkontrolleurs der staatlichen Verwaltung (Intervención General de la Administración del Estado), um durch die Erfahrung mit der Verwaltung und Kontrolle des Plans und im Einklang mit den Bestimmungen des Königlichen Erlasses 1182/2020 eine langfristige leistungsbasierte Planungs- und Kontrollkultur in der Verwaltung zu fördern.

159

C11.R5

M

Erlass zur Festlegung der Verfahren und des Formats der Informationen, die für die Überwachung des Aufbau- und Resilienzplans und der buchmäßigen Ausführung der Ausgaben auszutauschen sind

Bestimmung im Beschluss über das Inkrafttreten des Beschlusses

 

 

 

Q3

2021

Inkrafttreten des Erlasses zur Festlegung der Verfahren und des Formats der Informationen, die für die Überwachung des Aufbau- und Resilienzplans und der buchmäßigen Ausführung der Ausgaben auszutauschen sind

160

C11.I1

M

Vernetzung der nationalen Plattformen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Es wird ein Satz öffentlich zugänglicher und automatisch generierter Dateien von der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Verfügung gestellt, die den Abruf sowohl offener als auch aggregierter Datenfelder ermöglichen.

 

 

 

Q2

2023

Weitere Vernetzung (Datenaustausch) zwischen allen bestehenden Plattformen für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Zentral- und Regionalregierung): mindestens 142 offene Datenfelder und 52 aggregierte Datenfelder auf der Plattform der Zentralregierung.
Ausgangswert: Anzahl der offenen Datenfelder auf der Plattform der Zentralregierung im Januar 2021: 119 
Anzahl der aggregierten Datenfelder auf der Plattform der Zentralregierung im Januar 2021: 42

Felder für aggregierte und offene Daten werden ausschließlich als Felder definiert, für die im Januar 2021 (Ausgangswert) und im Januar 2025 (Zielwert) ein Datenaustausch stattgefunden hat.

162

C11.I1

M

Digitaler Wandel der zentralen öffentlichen Verwaltung

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass Aufträge (oder Teile davon) ausgeführt wurden.

 

 

 

4. QUARTAL

2025

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge (einschließlich Änderungen) oder die entsprechenden Teile davon im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel der zentralen öffentlichen Verwaltung in Höhe von insgesamt 737 881 472 EUR ausgeführt wurden.

Die Verträge erstrecken sich auf folgende Bereiche: I) Proaktivität, Mobilität, Nutzererfahrung; II) Automatisierung und datenzentrierte öffentliche Verwaltung; III) physische, logische Infrastrukturen und Software; und iv) Cybersicherheit, einschließlich der Einrichtung des Cybersicherheitseinsatzzentrums.

163

C11.I2

M

Weiterentwicklung der Gesundheitsinformationssysteme

Offizielle Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten

 

 

 

Q2

2023

Die Zentralverwaltung entwickelt die Funktionen der folgenden zentralen Anwendungen und Gesundheitsinformationssysteme weiter: 1) „Historya Clínica Digital del Sistema Nacional de Salud“ (HCDSNS); 2) „Receta Electrónica“ (RESNS), und 3) „Registro de Profesionales Sanitarios (REPS)“.

164

C11.I2

T

Elektronische Abwicklung gerichtlicher Verfahren

 

Anzahl

0

2 839

4. QUARTAL

2022

Mindestens weitere 2839 Justizbehörden müssen über die erforderliche Infrastruktur verfügen, um mindestens 30 % der Verfahren elektronisch abwickeln zu können. Dies setzt voraus, dass telematische Gerichtsverfahren in den verschiedenen gerichtlichen Instanzen mit voller Rechtssicherheit durchgeführt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen alle Teilnehmer per Videokonferenz Zugang zu den Gerichtssälen haben. Darüber hinaus ermöglicht es die Einrichtung vollständig virtueller Gerichtssäle, zu denen alle Teilnehmer per Videokonferenz Zugang haben. Es wird eine Unmittelbarkeitsplattform eingerichtet, um neue Modelle für persönliche Beziehungen und die Verarbeitung zu entwickeln. Dadurch soll der Fernzugang der Bürger zu den von der öffentlichen Verwaltung bereitgestellten Diensten verbessert werden.

166

C11.I2

M

Digitalisierung der zentralen öffentlichen Verwaltung (ausgenommen diejenigen, die unter das Etappenziel 163 und den Zielwert 164 fallen)

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass Aufträge (oder Teile davon) ausgeführt wurden.

 

 

 

 

4. QUARTAL

2025

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge (einschließlich Änderungen) oder die entsprechenden Teile davon im Zusammenhang mit der Digitalisierung der zentralen öffentlichen Verwaltung oder des institutionellen öffentlichen Sektors oder mit Schulungen oder anderen Maßnahmen zur Unterstützung der zentralen öffentlichen Verwaltung oder des institutionellen öffentlichen Sektors bei der Digitalisierung in Höhe von insgesamt 1 078 000 000 EUR ausgeführt wurden.

Davon ausgenommen sind Aufträge, die für die Erfüllung des Etappenziels 163 und des Zielwerts 164 berücksichtigt wurden.

167

C11.I3

M

Digitalisierung regionaler und lokaler Gebietskörperschaften

Das Ministerium für Territorialpolitik und öffentlichen Dienst stellt eine unterzeichnete Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass das Ziel erreicht wurde.

 

 

 

Q2

2023

Autonome Gemeinschaften und lokale Gebietskörperschaften haben Projekte im Rahmen der folgenden strategischen Leitlinien der Digitalstrategie 2025, des Digitalisierungsplans für die öffentliche Verwaltung und der übrigen für den öffentlichen Sektor geplanten Modernisierungsmaßnahme abgeschlossen: bürgerorientierte Verwaltung; II) intelligente Betriebsabläufe; III) eine Datenregierung; IV) digitale Infrastrukturen und v) Cybersicherheit. Dies gilt insbesondere für: a) Jede Autonome Gemeinschaft hat mindestens ein Projekt in einer der fünf oben genannten strategischen Linien abgeschlossen; B) 60 % der im CAE-Bericht der Regionalverwaltungen (Comunidades Autónomas) analysierten digitalen Verfahren ermöglichen ihre Nutzung durch Mobiltelefone (derzeit: 48 %).

169

C11.I3

M

Digitaler Wandel der regionalen und lokalen öffentlichen Verwaltungen sowie des Ministeriums für den digitalen Wandel und den öffentlichen Dienst und des Ministeriums für Territorialpolitik und demokratisches Gedächtnis

Abschlussberichte und Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Erfüllung von Verträgen (oder Teilen davon)

 

 

 

Q2

2026

Für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der regionalen und lokalen öffentlichen Verwaltungen haben Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen sowie das Ministerium für den digitalen Wandel und den öffentlichen Dienst und das Ministerium für Territorialpolitik und demokratisches Gedächtnis Abschlussberichte zur Bestätigung des Abschlusses der vergebenen Tätigkeiten vorgelegt oder die Verwaltung hat bestätigt, dass Aufträge im Zusammenhang mit der Digitalisierung der regionalen und lokalen öffentlichen Verwaltungen oder Teile davon sowie das Ministerium für den digitalen Wandel und den öffentlichen Dienst und das Ministerium für Territorialpolitik und demokratisches Gedächtnis über einen kumulierten Gesamtbetrag von 693 420 000 EUR an vergebenen Finanzhilfen und Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden. Diese Verträge erstrecken sich auf eine oder mehrere der folgenden strategischen Linien: 1. Bürgerorientierte Verwaltung, 2. Intelligente Operationen, 3. Eine Datenregierung, 4. Digitale Infrastrukturen und 5. Cybersicherheit.

Davon ausgenommen sind Aufträge, die für die Erfüllung der Etappenziele 167 und 438 berücksichtigt wurden.

438

C11.I3

M

Im Rahmen des Plans für persönliche digitale Pflege durchgeführte Pilotprojekte

Link zur Veröffentlichung des Berichts auf der Website des Gesundheitsministeriums

Q2

2026

Auf der Website des Gesundheitswesens wird ein Bericht über 17 Pilotprojekte im Rahmen des persönlichen digitalen Pflegeplans veröffentlicht. Der Bericht muss Folgendes enthalten: a) eine Beschreibung der Pilotprojekte, b) eine Beschreibung etwaiger bewährter Verfahren oder Verbesserungsbereiche, die im Rahmen der einzelnen Pilotprojekte ermittelt wurden, und c) politische Empfehlungen.

170

C11.I4

T

Verschrottung und Kauf von Fahrzeugen

 

Anzahl

0

5 500

4. QUARTAL

2024

I) Von der öffentlichen Verwaltung ausgestellte Abwrackbescheinigungen für 5500 Fahrzeuge auf der Grundlage fossiler Brennstoffe.

II) Bestätigung der Verwaltung, dass 5500 emissionsfreie oder emissionsarme Fahrzeuge (BEV, REEV, PHEV, FCEV) erworben wurden.

172

C11.I4

T

Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie in öffentlichen Gebäuden

 

Anzahl (m2)

0

1 050 000

Q2

2026

Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz öffentlicher Gebäude mit einer kumulativen bewohnbaren Fläche von 1 050 000 m2, aus denen eine durchschnittliche Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie um 30 % hervorgeht, gewichtet nach der bewohnbaren Fläche gemäß dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz. 

439

C11.I4

M

Einführung von Photovoltaikanlagen und anderen erneuerbaren Energien, Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Umsetzung anderer Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeinsparungen in den Einrichtungen der zentralen öffentlichen Verwaltung

Endgültige Arbeitsbescheinigungen oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass Aufträge (oder Teile davon) ausgeführt wurden

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung oder des Bauleiters (Director de obra), dass Verträge (einschließlich Änderungen) oder entsprechende Teile von Verträgen über einen Gesamtbetrag von 80 000 000 EUR im Zusammenhang mit der Einführung von Fotovoltaikanlagen und anderen erneuerbaren Energien, der Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge und der Durchführung anderer Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeinsparungen in den Einrichtungen der zentralen öffentlichen Verwaltung durchgeführt wurden.

173

C11.I5

M

Integriertes Informationssystem der Aufbau- und Resilienzfazilität

Prüfbericht

 

 

 

Q3

2021

Einführung eines Systems, das a) das Hochladen des Aufbau- und Resilienzplans und der Informationen über die Umsetzung und Überwachung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte ermöglicht; B) für die Erstellung von Verwaltungserklärungen und der Zusammenfassung der Prüfungen sowie von Zahlungsanträgen und c) für die Erhebung und Speicherung von Daten über Begünstigte, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und wirtschaftliche Eigentümer gemäß Artikel 22 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität. Es wird ein spezieller Prüfbericht über das verwendete System erstellt. Werden in dem Bericht Schwachstellen festgestellt, werden im Prüfbericht Korrekturmaßnahmen empfohlen.

174

C11.I5

T

Neue Kommunikationsinstrumente und -aktivitäten

 

Anzahl

0

4

4. QUARTAL

2022

Mindestens zwei Community Manager, die eingestellt werden, um die Präsenz in den sozialen Medien zu erhöhen und die Zahl der potenziellen Teilnehmer und Begünstigten des Plans zu erhöhen, um sich der Möglichkeiten bewusst zu werden, die der Plan bietet; und zwei Websites sind betriebsbereit, um zur bestmöglichen Ausschöpfung der Ressourcen beizutragen.

175

C11.I5

T

Schulungen zum Aufbau- und Resilienzplan

 

Anzahl

0

3 150

4. QUARTAL

2025

Eine Schulungsplattform ist online. Bescheinigungen über die Teilnahme an Schulungen oder amtliche Entschließung zur Bescheinigung der Teilnahme an Schulungen, ausgestellt für 3150 Teilnehmer an Schulungen zum Aufbau- und Resilienzplan. Eine Person, die an mehreren Schulungen teilnimmt, wird für jede Schulung, an der sie teilgenommen hat, getrennt gezählt.

175b

C11.I6

M

Cybersicherheitskapazitäten der öffentlichen Verwaltung in den Bereichen Prävention, Schutz, Erkennung und Reaktion auf Cyberbedrohungen (Cybersicherheitsprogramm)

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Erfüllung von Verträgen (oder Teilen davon)

 

Q3

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge (einschließlich Änderungen) über einen Gesamtbetrag von 850 000 000 EUR ausgeführt wurden, um die Cybersicherheitskapazitäten der öffentlichen Verwaltung in den Bereichen Prävention, Schutz, Erkennung und Reaktion auf Cyberbedrohungen zu stärken.

Die Verträge erstrecken sich auf einen oder mehrere der folgenden Bereiche: Aufbau von Kapazitäten zur Reaktion auf Cyberbedrohungen; II) Gewährleistung der Sicherheit und Widerstandsfähigkeit strategischer Vermögenswerte; III) Stärkung der Kapazitäten für die Ermittlung und Verfolgung von Cyberkriminalität; IV) Erhöhung der Cybersicherheit für Bürger und Unternehmen; V) Förderung der Cybersicherheitsbranche; und vi) Entwicklung einer Cybersicherheitskultur.

L. KOMPONENTE 12: Industriepolitik

Ziel der Komponente 12 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans ist es, die Modernisierung und Produktivität des spanischen Ökosystems für Industrie- und Dienstleistungen durch eine schnellere Übernahme des digitalen und ökologischen Wandels zu fördern.

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 3 2019 zur Förderung von Investitionen in Innovation und Energieeffizienz bei. Sie steht auch im Einklang mit der länderspezifischen Empfehlung 3 von 2020 (durch die Förderung öffentlicher und privater Investitionen und des ökologischen Wandels). Die Komponente trägt auch zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 2 2019 zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Bildungseinrichtungen im Hinblick auf die Vermittlung arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen und der länderspezifischen Empfehlung 1 2020 zur Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems bei. Die Komponente trägt auch zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 3 2022 zur Erhöhung der Recyclingquoten bei, um die EU-Ziele zu erreichen und die Kreislaufwirtschaft zu fördern, indem die Koordinierung zwischen allen Regierungsebenen verbessert wird und weitere Investitionen getätigt werden, um die Verpflichtungen zur getrennten Sammlung von Abfällen und zum Recycling zu erfüllen. Die Komponente trägt auch zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 3 2023 bei, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, den Einsatz erneuerbarer Energien und die Verbreitung der Elektromobilität zu beschleunigen.

Eines der Ziele der in der Komponente enthaltenen Maßnahmen besteht darin, die Beteiligung spanischer Unternehmen an einem geplanten wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) zu erleichtern.

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

L.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 2 (C12.R2) – Abfallpolitik und Förderung der Kreislaufwirtschaft

Ziel der Maßnahme ist es, Produktions- und Verbrauchsmodelle zu fördern, die Produkte, Materialien und natürliche Ressourcen so lange wie möglich in der Wirtschaft halten. Diese Reform besteht aus legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen im Bereich der Abfall- und Kreislaufwirtschaftspolitik.

Investitionen (C12.I1) – Sektorale Datenräume zur Digitalisierung von Sektoren und FuEuI-Maßnahmen

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Digitalisierung von vier Sektoren zu fördern. Es umfasst die Entwicklung von Datenräumen und die Finanzierung von F & E & I-bezogenen Maßnahmen.

Investition 2 (C12.I2) – Programm zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der industriellen Nachhaltigkeit

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Wandel in strategischen Sektoren zu fördern, die für den industriellen Wandel in Spanien von entscheidender Bedeutung sind. Sie besteht in der Finanzierung von Projekten u. a. in den Bereichen Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und digitaler Wandel, unter anderem im Rahmen von drei großen strategischen Projekten (sogenannten PERTE-Projekten).

Investition 3 (C12.I3) – Plan zur Unterstützung der Umsetzung des Abfallrechts und der Förderung der Kreislaufwirtschaft

Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft in Spanien. Sie besteht in der Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Abfall und Kreislaufwirtschaft.

Investition 4 (C12.I4) – Stärkung der Halbleiter-Wertschöpfungskette

Ziel der Maßnahme ist es, die Halbleiter-Wertschöpfungskette zu unterstützen, um das nationale Mikroelektronik-Ökosystem zu stärken und die Auswirkungen der Beteiligung spanischer Unternehmen am IPCEI für Mikroelektronik und Kommunikationstechnologien (IPCEI ME-TC) auszuweiten. Sie besteht in der Finanzierung der Teilnahme am IPCEI ME-TC und der Entwicklung von Projekten in der Wertschöpfungskette der spanischen Halbleiterindustrie auf der F & E & I-Stufe.

Investition 5 (C12.I5) – Subventionsregelung zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Subventionsregelung, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und die Förderung der Kreislaufwirtschaft auf Unternehmensebene in drei Schlüsselsektoren der spanischen Wirtschaft zu unterstützen: Textilien und Mode, Kunststoffe und Ausrüstung für erneuerbare Energien. Die Regelung wird angewandt, indem dem Privatsektor finanzielle Anreize in Form von Zuschüssen oder Kapitalbeteiligungen, einschließlich Risikokapital- und Beteiligungsfonds, gewährt werden.

Das Programm wird vom Instituto de Diversificación y Ahorro de la Energía (IDAE) und der Fundacion Biodiversidad als Durchführungspartner verwaltet. Zur Durchführung der Investition in das System verabschiedet die Regierung ein oder mehrere Rechtsinstrumente(im Falle von Kapitalbeteiligungen wäre dieses Instrument eine vom IDAE zu genehmigende Anlagepolitik), mit denen das System eingerichtet wird, das folgende Elemente umfasst:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Regelung. Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in endgültige Vergabe- oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Regelung aufgenommen werden sollen, werden von einer Bewertungsstelle vorgenommen und mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder genehmigt, die von der spanischen Regierung unabhängig sind, d. h. es muss sich um von den Durchführungspartnern beschäftigtes Personal und/oder andere unabhängige Sachverständige handeln. Die endgültige Investitionsentscheidung des Systems beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine Investitionsentscheidung, die vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagen wird. Falls einer der Antragsteller an der IDAE teilnimmt und die für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um alle eingegangenen Anträge abzudecken, wird das Bewertungsverfahren gemäß dem „Plan de Mitigación de Potenciales Confictos de Interés en Sociedades Participadas“ der IDAE extern geprüft.

2.Die Liste der förderfähigen Tätigkeiten, d. h.:

a.Textilien, Mode und Kunststoffe (von der Fundación Biodiversidad verwaltete Mittel in Höhe von mindestens 200 000 000 EUR): Investitionen in Infrastruktur, Technologien sowie F & E & I, um die Verringerung, die Wiederverwendung und das Recycling und/oder die Verwertung von Materialien zu erleichtern.

b.Ausrüstung für erneuerbare Energien (mindestens 100000000 EUR, verwaltet von IDAE): Investitionen in Ökodesign, Infrastruktur, Technologien, F & E & I und/oder Entwicklung von Anlagen und Systemen zur Erleichterung der Verringerung, der Wiederverwendung und des Recyclings und/oder der Verwertung von Materialien.



3.Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“. Die Rechtsinstrumente schließen insbesondere die folgende Liste von Tätigkeiten aus: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 21 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 22 . Bei Maschinen für die Abfallverarbeitung und ergänzenden Ausrüstungen sind die besten verfügbaren Technologien mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor zu verwenden. Im Falle der allgemeinen Unterstützung von Unternehmen (einschließlich Beteiligungs- und Risikokapital) schließen die Rechtsinstrumente Unternehmen aus, die einen wesentlichen Schwerpunkt 23 in den folgenden Sektoren haben: I) auf fossilen Brennstoffen basierende Energieerzeugung und damit verbundene Tätigkeiten 24 ; II) energieintensive Industriezweige und/oder Industriezweige mit hohem CO2-Ausstoß 25 ; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge 26 ; IV) Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen 27 , v) Verarbeitung von Kernbrennstoff, Erzeugung von Kernenergie.

4.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Subventionsregelungen keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

5.Den von der Regelung abgedeckten Betrag und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse aus der Subventionsregelung in die oben aufgeführten Tätigkeiten, auch nach 2026, zu reinvestieren.

6.Anforderungen an die Berichterstattung über Klimainvestitionen im Rahmen der Subventionsregelungen 28 .

7.Bei Kapitalbeteiligungen, einschließlich Risikokapital, umfassen die wichtigsten Anforderungen der Anlagepolitik in Bezug auf die mögliche Vergabe von Mitteln Folgendes:

a.Beschreibung der Finanzproduktlinien und der förderfähigen Endbegünstigten

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

8.Für Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, die folgenden Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

a.Die Beschreibung des Überwachungssystems des IDAE zur Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

b.Die Beschreibung der Verfahren der IDAE zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

c.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens gemäß den Anforderungen des Durchführungsübereinkommens zu überprüfen, bevor die Finanzierung eines Vorhabens zugesagt wird.

d.Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan des IDAE. Bei diesen Prüfungen wird Folgendes überprüft: die Wirksamkeit der Kontrollsysteme, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; II) Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an das Klimaziel; und iii) dass die Anforderung, dass die IDEA überprüfen muss, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des/der anwendbaren Rechtsinstruments/Rechtsinstrumente oder der Investitionspolitik zur Einrichtung des Systems überprüft.

Investition 6 (C12.I6) – Subventionsregelung zur Unterstützung strategischer Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektroautos und anderen Industriezweigen (Zuschüsse)

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Subventionsregelung, um durch Zuschüsse Anreize für private Investitionen in die Wertschöpfungskette von Elektroautos und andere Industriezweige zu schaffen. Das Programm fördert den Wandel strategischer Sektoren durch die Gewährung von Finanzhilfen an den Privatsektor sowie an Einrichtungen des öffentlichen Sektors, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, im Rahmen der vom Ministerrat genehmigten strategischen Projekte oder PERTE.

Das System wird von SEPIDES als Durchführungspartner verwaltet. Mit einem einschlägigen Rechtsakt wird SEPIDES in ein öffentliches Unternehmen umgewandelt, um diese Investition umzusetzen (dies ist ein Etappenziel im Rahmen der Investition 6 der Komponente 31 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans).

Zur Durchführung der Investition in das System erlässt die Regierung ein oder mehrere Rechtsinstrumente zur Einrichtung des Systems, die folgende Elemente enthalten:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses für die Regelung: Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in endgültige Vergabeentscheidungen oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Regelung aufgenommen werden sollen, werden von einem Bewertungsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium vorgenommen und mit einer Mehrheit der Stimmen von Mitgliedern genehmigt, die von der spanischen Regierung unabhängig sind, d. h. es muss sich um Mitarbeiter von SEPIDES und/oder andere unabhängige Sachverständige handeln. Die endgültige Investitionsentscheidung des Systems beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine Investitionsentscheidung, die vom Bewertungsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagen wird.

2.Die Liste der förderfähigen Tätigkeiten für den ökologischen und digitalen Wandel des Sektors, die sich auf mindestens 515 000 000 EUR belaufen. Mit der Maßnahme werden innovative Projekte unterstützt, die einen tiefgreifenden industriellen Wandel in Bezug auf Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und den digitalen Wandel des Sektors mit sich bringen.

3.Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“. Die Rechtsinstrumente schließen insbesondere die folgende Liste von Tätigkeiten aus: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 29 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 30 ; und iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 31 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 32 . Die folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition gelten als mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) vereinbar: FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die darauf abzielen, die ökologische Nachhaltigkeit von Unternehmen erheblich zu erhöhen (z. B. Dekarbonisierung, Verringerung der Umweltverschmutzung und Kreislaufwirtschaft), wenn der Schwerpunkt der FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition auf der Entwicklung oder Anpassung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in dem Sektor liegt.

4.Anforderungen an Klimainvestitionen von SEPIDES: mindestens 206 000 000 EUR der ARF-Investitionen in das Programm tragen zu den Klimaschutzzielen gemäß Anhang VI der ARF-Verordnung bei. 33  

5.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Subventionsregelung keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

6.Den von der Regelung abgedeckten Betrag und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse aus der Subventionsregelung in die oben aufgeführten Tätigkeiten, auch nach 2026, zu reinvestieren.

L.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

   

Maßeinheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

177

C12.R2

M

Spanische Strategie für die Kreislaufwirtschaft (EEEC)

Billigung durch den Ministerrat

 

 

 

Q2

2020

Annahme der spanischen Strategie für die Kreislaufwirtschaft (EEEC). Sie bildet die Grundlage für die Förderung eines neuen Produktions- und Verbrauchsmodells, bei dem der Wert von Produkten, Materialien und Ressourcen so lange wie möglich erhalten bleibt, das Abfallaufkommen minimiert wird und nicht vermeidbare Abfälle vollständig verwertet werden.

178

C12.R2

M

Inkrafttreten der Rechtsakte, die Teil des Maßnahmenpakets für die Kreislaufwirtschaft sind

Bestimmungen in den Königlichen Erlassen über das Inkrafttreten der Gesetze

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Das Maßnahmenpaket zur Kreislaufwirtschaft umfasst:
Königliches Dekret Nr. 731/2020 vom 4. August zur Änderung des Königlichen Dekrets Nr. 1619/2005 vom 30. Dezember über die Bewirtschaftung von Altreifen.
Königliches Dekret Nr. 646/2020 vom 7. Juli zur Regelung der Deponierung von Abfällen.
Königliches Dekret Nr. 553/2020 vom 2. Juni zur Regelung der Verbringung von Abfällen im Hoheitsgebiet des Staates.
Königliche Dekrete 27/2021 vom 19. Januar und 265/2021 vom 13. April.
Die bevorstehende Billigung von Regulierungsmaßnahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle durch den Ministerrat im Laufe des Jahres 2022.

179

C12.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über Abfälle und verunreinigten Boden

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Das Gesetz umfasst:
die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie und der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel sowie die Aktualisierung der spanischen Rechtsvorschriften im Lichte der Erfahrungen der letzten zehn Jahre;  
II) Einführung von EU-Zielen in Bezug auf Abfälle und Verpflichtungen zur getrennten Sammlung, die sich aus EU-Verordnungen ergeben, mit Vorwegnahme ihrer Umsetzung in Bioabfällen in Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern. Darüber hinaus werden mit der Maßnahme Verpflichtungen zur getrennten Sammlung eingeführt, die über die im Unionsrecht festgelegten Anforderungen hinausgehen;
III) die Überprüfung der Verordnung über die erweiterte Herstellerverantwortung, indem neue Vorschriften eingeführt werden, die über die Anforderungen des Unionsrechts hinausgehen;
IV) Einführung einer staatlichen Besteuerung von Abfällen (einschließlich Deponierung, Verbrennung und Mitverbrennung sowie Einwegkunststoffbehältern).

440

C12.R2

M

Arbeitsgruppe der Abfallkoordinierungskommission zur Überwachung der Einhaltung des Abfallrechts

Genehmigung durch den Abfallkoordinierungsausschuss

 

 

 

4. QUARTAL

2025

Einsetzung einer Arbeitsgruppe innerhalb des Abfallkoordinierungsausschusses zur Überwachung der Umsetzung des Abfallrechts und der Annahme von Maßnahmen zur Erleichterung der Einhaltung der harmonisierten nationalen Abfallbewirtschaftungsvorschriften. Die vereinbarten Maßnahmen werden auf der Website des Ministeriums veröffentlicht.

441

C12.R2

M

Inkrafttreten der Rechtsakte im Bereich der Kreislaufwirtschaft

Bestimmungen in Rechtsakten über das Inkrafttreten von Rechtsakten

 

 

 

4. QUARTAL

2025

Inkrafttreten von Rechtsakten im Bereich der Kreislaufwirtschaft. Dabei handelt es sich um folgende Rechtsakte:

-Rechtsakt über finanzielle Garantien in Bezug auf Abfälle

-Rechtsakt über die Bewirtschaftung von Abfällen aus Tabakerzeugnissen mit Filtern und Filtern, die zur Verwendung mit kunststoffhaltigen Tabakerzeugnissen, die zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind, vermarktet werden.

-Rechtsakt über die Bewirtschaftung von Altreifen.

-Rechtsakt zur Festlegung von Mindestanforderungen für die Behandlung von Siedlungsabfällen vor der Deponierung

180

C12.I1

M

Sektorspezifische Datenräume und FuE-bezogene Maßnahmen

Abschlussberichte für Finanzhilfezahlungen; oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Erfüllung von Verträgen und Vereinbarungen (convenios). Beschluss über die Zuschlagserteilung und Zahlungsdokument für F & E & I-Projekte

Q2

2026

Die Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen haben für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Datenräumen, einschließlich unterstützender Maßnahmen, Abschlussberichte vorgelegt, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten bestätigt wird, oder die Verwaltung und der entsprechende Begleitausschuss haben bestätigt, dass Verträge bzw. Vereinbarungen (convenios) über einen kumulierten Gesamtbetrag von 74 000 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) erfüllt wurden. Auszahlung von Mitteln für F & E & I-bezogene Maßnahmen in Höhe von insgesamt 158 000 000 EUR.

181

C12.I2

M

Plan zur Förderung der Wertschöpfungskette der Automobilindustrie im Hinblick auf eine nachhaltige und vernetzte Mobilität

Billigung durch den Ministerrat

 

 

 

Q2

2020

Annahme des Plans zur Förderung der Wertschöpfungskette der Automobilindustrie im Hinblick auf eine nachhaltige und vernetzte Mobilität durch den Ministerrat.

Die Billigung durch den Ministerrat kann in Form einer förmlichen Vereinbarung oder als Bericht an den Ministerrat erfolgen. Wenn Spanien eine förmliche Vereinbarung geschlossen hat, legt es diese Vereinbarung vor. Wurde der Ministerrat durch einen Bericht unterrichtet, so legt Spanien Unterlagen vor, die i) das Datum der Tagung, ii) den Tagesordnungspunkt und iii) eine Bescheinigung betreffen, aus der hervorgeht, dass der Punkt dem Ministerrat gemeldet wurde.

182

C12.I2

M

PERTE im Bereich Elektrofahrzeuge

Billigung durch den Ministerrat

 

Q3

2022

Genehmigung eines strategischen Projekts für die wirtschaftliche Erholung und den wirtschaftlichen Wandel (PERTE) im strategischen Bereich Elektrofahrzeuge durch den Ministerrat und Bereitstellung von mindestens 400 000 000 EUR an Fördermitteln. Der PERTE-Genehmigungsbeschluss enthält detaillierte Auswahlkriterien, um die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Auswahlkriterien spiegeln zusätzlich die Anforderungen der anwendbaren Interventionsbereiche für Klimaschutzziele gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität wider.

183

C12.I2

M

PERTE in den im Plan festgelegten strategischen Bereichen

Billigung durch den Ministerrat

 

4. QUARTAL

2022

Genehmigung von mindestens zwei PERTE durch den Ministerrat und Bereitstellung von Haushaltsmitteln in Höhe von insgesamt mindestens 800 000 000 EUR für Hilfe in anderen strategischen Bereichen wie Agrar- und Ernährungswirtschaft, Gesundheit, Luftfahrt und Marine sowie Industriesektoren im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien und für Kapazitäten für die Entwicklung und Herstellung von Prozessoren und Halbleitertechnologien. Der PERTE-Genehmigungsbeschluss enthält detaillierte Auswahlkriterien, um die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Auswahlkriterien spiegeln zusätzlich die Anforderungen der anwendbaren Interventionsbereiche für Klimaschutzziele gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität wider.

184

C12.I2

T

Innovative Projekte zur Umgestaltung der Industrie in Bezug auf Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und Digitalisierung

—

Anzahl

0

78

4. QUARTAL

2022

Vergabe von mindestens 1 200 000 000 EUR durch den Industrieminister an mindestens 78 innovative Projekte, einschließlich solcher im Zusammenhang mit genehmigten PERTE (mindestens 3), die einen tiefgreifenden Wandel der Industrie in Bezug auf Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und digitalen Wandel mit sich bringen. Auswahl von Projekten im Anschluss an eine im Amtsblatt veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage von Auswahlkriterien für die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten. Die Auswahlkriterien spiegeln zusätzlich die Anforderungen der anwendbaren Interventionsbereiche für Klimaschutzziele gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität wider.

185

C12.I2

M

PERTE und andere Projekte: Auszahlung der Mittel

Bestätigung der Auszahlung

4. QUARTAL

2025

Auszahlung von Mitteln in Höhe von 2242693082 EUR unter anderem in den Bereichen Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und digitaler Wandel, einschließlich für drei genehmigte PERTE. Mit den Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 2 242 693 082 EUR mit einem durchschnittlichen Klimakoeffizienten von 40 % zu den Klimaschutzzielen beitragen.

186

C12.I2

M

PERTE und andere Projekte: Abschlussberichte

Abschlussberichte

Q2

2026

210 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten bestätigt wird, sind von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen vorzulegen, die unter anderem Bereiche wie Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und digitaler Wandel betreffen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit drei genehmigten PERTE.

187

C12.I3

T

Maßnahmen in den Bereichen Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung

Anzahl

0

1 450

Q2

2026

1450 Maßnahmen in den folgenden Bereichen:

I)Umsetzung des Abfallrechts

II)Digitale Lösungen für das Umweltmanagement

III)Kreislaufwirtschaft in Unternehmen

IV)Neue Behandlungskapazität für getrennt gesammelte Abfälle

V)Ressourceneffizienz in bestehenden Kläranlagen

VI)Systeme für die getrennte Sammlung von Abfällen

VII)Sammelstellen zur Verbesserung des Recyclings

Die in der Leistungsbeschreibung für Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien schließen die folgende Liste von Tätigkeiten aus: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 34 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 35 ; und ii) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. Für Abfallsammelfahrzeuge, Abfallverarbeitungsmaschinen und ergänzende Ausrüstung ist die beste verfügbare Technologie mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor zu verwenden.

442

C12.I3

T

Verteilung von Zuschüssen für die Durchführung von Abfallumsetzungsprojekten.

In Mio. EUR

0

300

Q2

2023

Genehmigung der Vereinbarung der Sektoralen Umweltkonferenz zur Genehmigung der Zuweisungskriterien und der territorialen Verteilung von Zuschüssen oder Genehmigung direkter Zuschüsse im Einklang mit dem Allgemeinen Subventionsgesetz 38/2003 in Bezug auf den Plan zur Unterstützung der Umsetzung des Abfallrechts 2024 zur Finanzierung von Projekten, die auf die Umsetzung des nationalen Rahmens für die Abfallverordnung und die Verwirklichung der Ziele der EU abzielen. Die Projekte umfassen Maßnahmen zur Einführung und Verbesserung von Systemen für die getrennte Sammlung von Abfällen, Investitionen in Sammelstellen zur Verbesserung des Recyclings und den Bau neuer getrennt gesammelter Abfallbehandlungsanlagen.

445

C12.I4

M

PERTE-CHIP. Stärkung der Halbleiter-Wertschöpfungskette: Auszahlung der Mittel

Bestätigung der Auszahlung

Q2

2026

Auszahlung von 153 000 000 EUR an Endempfänger, die finanzielle Unterstützung erhalten: 1) Beteiligung am IPCEI Mikroelektronik und Konnektivität und 2) Entwicklung von Projekten in der Wertschöpfungskette der spanischen Halbleiterindustrie auf der FuEuI-Stufe.

446

C12.I5

M

Subventionsregelung zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft: Einführung der Subventionsregelung

Inkrafttreten des/der einschlägigen Rechtsinstruments/Rechtsinstrumente

4. QUARTAL 

2025 

Inkrafttreten des Rechtsinstruments/der Rechtsinstrumente zur Einrichtung der Regelung im Einklang mit den in der Beschreibung der Maßnahme genannten Anforderungen.

447

C12.I5

T

Subventionsregelung zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse

Inkrafttreten der veröffentlichten Finanzierungsvereinbarungen oder endgültigen Vergabebeschlüsse und Bescheinigung über die Auszahlung an IDAE und Fundación Biodiversidad

 

0 % 

100 %

4. QUARTAL

2025

IDAE und Fundación Biodiversidad müssen endgültige Vergabebeschlüsse veröffentlicht oder rechtliche Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen (einschließlich indirekter Kosten) in das Programm zu investieren.

Spanien überweist 100 000 000 EUR an das IDAE und 200 000 000 EUR an  die Fundación Biodiversidad für die Regelung.

448b

C12.I6

M

Subventionsregelung für den Sektor der Elektrofahrzeuge (Zuschüsse); Einführung der Subventionsregelung

Inkrafttreten des/der einschlägigen Rechtsinstruments/Rechtsinstrumente

4. QUARTAL

2025

Inkrafttreten des Rechtsinstruments/der Rechtsinstrumente zur Einführung der Subventionsregelung im Einklang mit den in der Beschreibung der Maßnahme genannten Anforderungen.

448c

C12.I6

T

Subventionsregelung für den Elektrofahrzeugsektor und andere Industriesektoren (Zuschüsse): Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse. Das Ministerium hat die Investition abgeschlossen.

Inkrafttreten der veröffentlichten Finanzierungsvereinbarungen oder endgültigen Vergabebeschlüsse und Auszahlungsbescheinigung an SEPIDES.

0

100 %

Q2

2026

SEPIDES muss endgültige Beschlüsse über die Gewährung veröffentlicht oder mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen (einschließlich indirekter Kosten) in das Programm zu verwenden. SEPIDES muss sichergestellt haben, dass mindestens 40 % dieser Finanzierung zu Klimaschutzzielen beitragen, wobei die Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung anzuwenden ist.

Spanien überweist für das Programm 515 000 000 EUR an SEPIDES.

   

I.3.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für die Unterstützung in Darlehensform

Investition 7 (C12.I7) – Förderregelung für strategische Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektroautos (Darlehen)

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in ein Förderprogramm, um Anreize für private Investitionen in die Wertschöpfungskette von Elektrofahrzeugen durch Darlehen zu schaffen. Das Programm fördert den Wandel strategischer Sektoren wie der Automobil- und Elektrofahrzeugbranche durch die Vergabe von Darlehen an den Privatsektor im Rahmen der vom Ministerrat genehmigten strategischen Projekte oder PERTE.

Das System wird von SEPIDES als Durchführungspartner verwaltet.

Zur Durchführung der Investition in die Regelung erlässt die Regierung ein oder mehrere Rechtsinstrumente zur Einrichtung der Darlehensregelung, die folgende Elemente umfassen:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses für die Regelung: Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in endgültige Vergabeentscheidungen oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Regelung aufgenommen werden sollen, werden von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit einer Mehrheit der Stimmen von Mitgliedern genehmigt, die von der spanischen Regierung unabhängig sind, d. h. es muss sich entweder um Mitarbeiter von SEPIDES und/oder andere unabhängige Sachverständige handeln. Die endgültige Investitionsentscheidung des Systems beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine Investitionsentscheidung, die vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagen wird.

2.Die Liste der förderfähigen Tätigkeiten für den ökologischen und digitalen Wandel des Sektors, die sich auf mindestens 120000000 EUR belaufen. Mit der Maßnahme werden innovative Projekte unterstützt, die einen tiefgreifenden industriellen Wandel in Bezug auf Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und den digitalen Wandel des Sektors mit sich bringen.

3.Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung, 36 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 37 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 38 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 39 . Die folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition gelten als mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) vereinbar: FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die darauf abzielen, die ökologische Nachhaltigkeit von Unternehmen erheblich zu erhöhen (z. B. Dekarbonisierung, Verringerung der Umweltverschmutzung und Kreislaufwirtschaft), wenn der Schwerpunkt der FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition auf der Entwicklung oder Anpassung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in dem Sektor liegt.

4.Anforderungen an Klimainvestitionen von SEPIDES: mindestens 48000000 EUR der ARF-Investitionen in das Programm tragen zu den Klimaschutzzielen gemäß Anhang VI der ARF-Verordnung bei 40 .

5.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Darlehensregelung keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

6.Den von der Regelung abgedeckten Betrag und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse aus der Darlehensregelung in die oben aufgeführten Tätigkeiten zu reinvestieren, auch nach 2026.

L.4.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Darlehensform

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

L23

C12.I7

M

Förderregelung für strategische Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektroautos (Darlehen): Einführung der Regelung

Inkrafttreten des/der einschlägigen Rechtsinstruments/Rechtsinstrumente

4. QUARTAL

2025

Inkrafttreten des Rechtsinstruments/der Rechtsinstrumente zur Einführung der Darlehensregelung im Einklang mit den in der Beschreibung der Maßnahme genannten Anforderungen

L24

C12.I7

T

Förderregelung für strategische Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektroautos (Darlehen): Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse und Abschluss der Investition.

Inkrafttreten der veröffentlichten Finanzierungsvereinbarungen oder endgültigen Vergabebeschlüsse und Bescheinigung über die Auszahlung an SEPIDES.

0

100 %

Q2

2026

SEPIDES muss endgültige Beschlüsse über die Gewährung veröffentlicht oder mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen (einschließlich indirekter Kosten) in das Programm zu verwenden. SEPIDES muss sichergestellt haben, dass mindestens 40 % dieser Finanzierung zu Klimaschutzzielen beitragen, wobei die Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung anzuwenden ist.

Spanien überweist für das Programm 120 000 000 EUR an SEPIDES.

M. KOMPONENTE 13: Unterstützung für KMU

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) spielen eine Schlüsselrolle in der Wirtschaft der EU und Spaniens, insbesondere dort, wo KMU einen höheren Beitrag zum nationalen BIP leisten und die durchschnittliche Unternehmensgröße im Vergleich zum EU-Durchschnitt geringer ist.

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden die Herausforderungen angegangen, mit denen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (einschließlich Selbstständige) konfrontiert sind, um die Wettbewerbsfähigkeit der spanischen Wirtschaft zu steigern und Wachstum und Beschäftigung zu fördern. Dabei handelt es sich um folgende Herausforderungen: der schwierige Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmertum, Unternehmenswachstum und Innovation; der Mangel an digitalen Kompetenzen und die mangelnde Einführung digitaler Technologien, die die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit von KMU beeinträchtigen; die geringe Größe der Unternehmen, die die Nutzung von Größenvorteilen und die Internationalisierung behindert; sowie die hohe Anfälligkeit für externe Schocks und geringe Skaleneffekte, die Investitionen und Innovation behindern.

Ziel dieser Komponente ist es, Reformen und Investitionen einzuführen, die darauf abzielen, die Gründung, das Wachstum und die Umstrukturierung von Unternehmen zu erleichtern, das Geschäftsklima zu verbessern (insbesondere durch die Stärkung des Funktionierens des spanischen Binnenmarkts) und die wichtigen Prozesse der Produktivitätssteigerung durch Digitalisierung, Innovation und Internationalisierung weiter zu fördern. Diese Komponente konzentriert sich stark auf die Digitalisierung mit einem horizontalen Ansatz, um einem erheblichen Prozentsatz von KMU ein grundlegendes Digitalisierungspaket zur Verfügung zu stellen, und einem vertikalen Ansatz zur Förderung der Digitalisierung von Prozessen und der technologischen Innovation in bestimmten KMU.

Diese Komponente befasst sich teilweise mit den länderspezifischen Empfehlungen zu Fortschritten bei der Umsetzung des Gesetzes über die Markteinheit (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019) und zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung von Maßnahmen zur Bereitstellung von Liquidität für KMU und Selbstständige, insbesondere durch die Vermeidung von Zahlungsverzug (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020). Sie befasst sich auch mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Konzentration von Investitionen auf den digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 2020) und zur Verbesserung des Zugangs zum digitalen Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 2020). Sie fördert auch Investitionen in den ökologischen Wandel (länderspezifische Empfehlungen 1 2023 und 1 2022).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

M.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C13.R1) – Verbesserung der Unternehmensregulierung und des Klimas

Ziel der Reform ist es, den Rahmen für die Wirtschaftstätigkeit zu verbessern, indem für eine bessere Rechtsetzung und ein besseres Geschäftsklima gesorgt wird, das die Gründung und das Wachstum von Unternehmen und erforderlichenfalls ihre Umstrukturierung durch die Annahme einer Reihe von Maßnahmen erleichtert.

Die Reform umfasst Folgendes:

a)Verabschiedung des Gesetzes über die Kreativität unddas Wachstum von Busi. Ziel dieser Rechtsvorschriften ist es,

I.Vereinfachung der Verfahren für die Unternehmensgründung. Dies soll durch die Verringerung der Mindestkapitalanforderung für die Gründung einer Firma und die Stärkung der Schwarmfinanzierungsplattformen und anderer öffentlicher Finanzierungsinstrumente erreicht werden;

II.Rechtliche Maßnahmen zur Förderung einer Kultur der vorzeitigen Zahlung. Dieses Gesetz soll die Wirksamkeit der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verbessern. Es wird erwartet, dass das Gesetz die durchschnittlichen Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr verkürzt. Dies würde dazu beitragen, Liquiditätsprobleme zu bewältigen, mit denen kreditgebende KMU konfrontiert sind, die nicht rechtzeitig bezahlt werden, was positive Spillover-Effekte auf ihre Tätigkeiten und ihr Wachstum hätte. Beispiele für Maßnahmen zur Förderung einer Kultur der vorzeitigen Zahlung sind Leitlinien zur Bekanntmachung und Transparenz von Zahlungsfristen, bewährte Geschäftspraktiken und Mechanismen für eine bessere Durchsetzung wie ein außergerichtliches Streitbeilegungssystem;

III.Änderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Einheit des Marktes, um mehr Klarheit in Bereichen zu schaffen, in denen Unklarheiten zu Umsetzungsproblemen geführt haben. Ziel des Gesetzes über die Einheit des Marktes ist es, unnötige, unverhältnismäßige oder diskriminierende Hindernisse für den Zugang zu wirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Ausübung sowie für die Niederlassungsfreiheit im gesamten Hoheitsgebiet zu beseitigen. Ziel dieser Reform ist es auch, die Effizienz und Transparenz der im Gesetz über die Einheit des Marktes vorgesehenen Mechanismen zum Schutz der Betreiber zu verbessern, deren Tätigkeit durch von der öffentlichen Verwaltung auferlegte Hindernisse beeinträchtigt wird. Darüber hinaus soll mit der Reform die Zusammenarbeit gestärkt werden, um eine bessere Rechtsetzung im ganzen Land zu fördern;

b)Es wird eine neue sektorale Konferenz für die Verbesserung der Rechtsvorschriften und das Geschäftsklima eingerichtet. Ziel ist es, die ordnungsgemäße Anwendung der Grundsätze der guten Rechtsetzung durch alle öffentlichen Verwaltungen zu erleichtern und eine optimale Koordinierung zwischen den verschiedenen Verwaltungen zu gewährleisten, auch im Rahmen der Maßnahmen, die die Beitreibung begleiten. Die sektorale Konferenz wird auch die Arbeiten anderer sektoraler Konferenzen weiterverfolgen, die eine bessere Koordinierung, Überwachung und Förderung der besseren Rechtsetzung sowohl mit einem horizontalen als auch mit einem sektoralen Schwerpunkt ermöglichen;

c)Reform des Insolvenzrechts zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, Entschuldung und Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Insolvenzverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz). Die Reform umfasst die Einführung eines effizienteren Verfahrens der zweiten Chance für natürliche Personen, das eine Entschuldung ohne vorherige Liquidation des Vermögens der insolventen Partei ermöglicht. Darüber hinaus werden die in der Insolvenzrichtlinie (EU) 2019/1023 vorgeschriebenen Restrukturierungspläne als neues Vorinsolvenzinstrument eingeführt, das die Wirksamkeit der derzeit geltenden Vorinsolvenzinstrumente verbessert, um eine Insolvenz und anschließende Insolvenz zu verhindern. Außerdem wird ein spezielles Verfahren für Kleinstunternehmen, das vollständig elektronisch abgewickelt wird, eingeführt, um die Dauer und die Kosten des Verfahrens zu verringern.

d)Diese Reform besteht auch in der Verabschiedung eines Gesetzes zur Änderung von drei Gesetzestexten, insbesondere des Gesetzes 34/2006, in Bezug auf die Berufsausübung von Rechtsanwälten und Prozessbevollmächtigten. Ein neues System sieht einen einheitlichen Zugang zu den Berufen des Rechtsanwalts und des Prozessbevollmächtigten vor, da ein und dieselbe Qualifikation den Zugang zur Ausübung beider Berufe ermöglicht. Multidisziplinäre Berufsverbände dürfen gemeinsam Dienstleistungen der Verteidigung vor Gericht und der Vertretung vor Gericht anbieten. Das Tarifsystem für die Dienstleistungen der Prozessbevollmächtigten wird ebenfalls geändert: es werden Höchstgebühren, aber keine Mindestgebühren festgelegt, um sicherzustellen, dass die Dienstleistungsempfänger Zugang zu Dienstleistungen haben, die zu wettbewerbsfähigen Preisen angeboten werden. Mit dieser Reform stellt Spanien sicher, dass die Rechtsvorschriften in diesem Bereich mit den Artikeln 15, 16 und 25 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt und mit den Artikeln 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einklang stehen. In Bezug auf diese Reform billigte der Ministerrat im September 2020 die oben genannten Entwürfe von Gesetzgebungsvorschlägen.

Reform 2 (C13.R2) – Strategie Spaniens für unternehmerische Initiative

Ziel der Maßnahme ist die Förderung der spanischen Strategie für unternehmerische Initiative. Die Reform umfasst die Annahme eines Start-up-Gesetzes, um einen günstigen Rahmen für die Gründung und das Wachstum hochinnovativer Start-up-Unternehmen zu schaffen, die Einrichtung eines öffentlich-privaten NEXT-TECH-Fonds zur Expansion von Start-up-Unternehmen im Bereich disruptiver Technologien und die Überprüfung der Migrationsregelung für Arbeitnehmer, um Talente anzuziehen und den Fachkräftemangel zu beheben.

Mit der Verabschiedung eines Start-up-Gesetzes bis Ende 2022 eine rechtliche Definition des Begriffs „Start-up-Unternehmen“ enthalten; steuerliche Anreize zu ermitteln, um ihre Gründung zu fördern und Talente anzuziehen; Maßnahmen festzulegen, um die Anwerbung ausländischer Investoren und Unternehmer zu erleichtern; und Mechanismen einzuführen, um die Umsetzung des Gesetzes und sein Verhältnis zu den Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ökosystem der digitalen Unternehmer zu erleichtern.

Die Reform umfasst auch die Änderung der Verordnung des Organgesetzes 4/2000 vom 11. Januar über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration und des Gesetzes 14/2013 vom 27. September über die Unterstützung von Unternehmern und ihre Internationalisierung.

Durch die Änderung der Verordnung des Organgesetzes 4/2000 vom 11. Januar über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration werden die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Migration vereinfacht, unter anderem durch die Verringerung der Zahl der Genehmigungen und die Verlängerung ihrer Gültigkeit, die Beschleunigung der Verfahren, die Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige und die Verbesserung des Systems der Einstellung an der Quelle. Mit den Änderungen sollen insbesondere ein flexiblerer Zugang für Studierende zum Arbeitsmarkt, ein mehrjähriges Programm für zirkuläre Migration für Saisonarbeitnehmer, neue Vorschriften für die Bewertung der nationalen Beschäftigungslage und die Einrichtung einer neuen Verwaltungseinheit (UTEX) eingeführt werden, um die Bearbeitung der Akten ausländischer Staatsangehöriger zu verbessern.

Die Änderung des Gesetzes 14/2013 vom 27. September über die Unterstützung von Unternehmern und ihre Internationalisierung soll die Einstellung von Ausländern mit sehr spezifischen Fähigkeiten und Kompetenzen durch ein einfacheres und flexibleres Verfahren als das in der Verordnung des Organgesetzes 4/2000 festgelegte Standardverfahren erleichtern. Mit der Änderung des Gesetzes 14/2013 werden eine neue Migrationsregelung für digitale Nomaden, neue Innovationskriterien für Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für Unternehmer, die Ausweitung des Anwendungsbereichs der nationalen Migrationsregelung für hochqualifizierte Fachkräfte auf KMU und Inhaber höherer Berufsbildungsbescheinigungen sowie längere Gültigkeitsdauern und eine Vereinfachung der Verfahren für Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse im Vergleich zu denen des Gesetzes 14/2013 vor der Änderung eingeführt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C13.R3) – Überarbeitung des Gesetzes über Wertpapiermärkte und Wertpapierdienstleistungen

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Rechtsvorschriften über Wertpapiermärkte und Wertpapierdienstleistungen zu verbessern. Die Maßnahme besteht im Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Vereinfachung des Verfahrens für die Zulassung von festverzinslichen Wertpapieren zum Handel, zur Ermöglichung der Registrierung bestimmter multilateraler Handelssysteme als KMU-Wachstumsmärkte und zur Abschaffung des Informationssystems für die Überwachung des Clearings, der Abwicklung und der Registrierung von Wertpapieren.

Investition 1 (C13.I1) – Unternehmertum

Ziel dieser Maßnahme ist es, Unternehmertum und digitale Innovation zu fördern sowie die Entwicklung von Kompetenzen und einen besseren Zugang zu Finanzmitteln zu unterstützen. Diese Maßnahme umfasst Maßnahmen, die durch das Programm für unternehmerische Kompetenzen („Emprende y Acelera“), das Programm „Startup Acceleration“ („Acelera Startup“),das Programm „BREAK“, das Programm „Activa Crecimiento“, das Programm „Activa Industria“, das Programm „Activa Cybersecurity“ und das Programm „Activa Startups“ unterstützt werden. Sie umfasst auch die Durchführung von Veranstaltungen, die Bereitstellung von Beteiligungsdarlehen und eine Online-Plattform des National Entrepreneurship Office (ONE).

Investition 2 (C13.I2) – Wachstum

Ziel der Maßnahme ist die Förderung des Wachstums von KMU.

Die Investition umfasst Maßnahmen in folgenden Bereichen:

1) finanzielle Unterstützung für von KMU entwickelte Industrieprojekte (1500), für Maßnahmen im Rahmen dieser Investition in neue oder die Erweiterung bestehender Industrieanlagen oder für jede Verbesserung des Produktionssystems zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung des Potenzials, zum Klimaschutz beizutragen.

2) Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln durch Unterstützung in Form von finanziellen, kommerziellen und technischen Garantien durch Stärkung der Compañia Española de Reafianzamiento SME S.A. ( CERSA). Im Rahmen dieses Aktionsbereichs leistet die CERSA den regionalen Gegenseitigkeitsgesellschaften für Bürgschaften langfristige Unterstützung durch Rückbürgschaften, die das von ihnen getragene Risiko absichern. CERSA fördert die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit von KMU durch drei spezielle Haushaltslinien, die den Zugang zu langfristigen Finanzierungen und Betriebskapitaloperationen für Maßnahmen im Rahmen dieser Investition in folgenden Bereichen ermöglichen: Digitalisierung; Nachhaltigkeit; Wachstum und Erholung (Stärkung der Widerstandsfähigkeit, vor allem für von der COVID-19-Pandemie betroffene KMU, die bereit sind, umfangreiche Transformations- und Wachstumspläne durchzuführen).

Darüber hinaus muss zur Umsetzung des Finanzgarantieinstruments eine Vereinbarung zwischen dem für Investitionen zuständigen Ministerium und dem Durchführungspartner oder der betrauten Einrichtung geschlossen werden. In der Vereinbarung werden der geltende Rechtsrahmen und die Verpflichtungen im Bereich der staatlichen Beihilfen sowie die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der Garantiegeber und KMU im Einzelnen festgelegt, einschließlich der Notwendigkeit, dass KMU die Kommission, das OLAF, den Europäischen Rechnungshof und die EUStA ausdrücklich ermächtigen müssen, Besuche im Rahmen der Kontrollen oder Prüfungen durchzuführen. Darüber hinaus verpflichtet sich die CERSA, alle Rückflüsse (d. h. Zinsen auf das Darlehen, die Eigenkapitalrendite oder den zurückgezahlten Kapitalbetrag abzüglich der damit verbundenen Kosten), die mit dem Finanzinstrument verbunden sind, für dieselben politischen Ziele zu reinvestieren, auch nach 2026. Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, muss die rechtliche Vereinbarung zwischen den spanischen Behörden und der betrauten Einrichtung oder dem für das Finanzinstrument zuständigen Finanzintermediär und die anschließende Anlagepolitik des Finanzinstruments

I.die Anwendung der technischen Leitlinien der Kommission zur Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU“ zu verlangen;

II.Ausschluss der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen; Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung; und iv) Tätigkeiten und Vermögenswerte, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann; und

III.die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften für die Projekte durch die betraute Einrichtung/den Finanzintermediär für alle Transaktionen vorschreiben, einschließlich derjenigen, die von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommen sind.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen bei Ausschreibungen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen; Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird zusätzlich vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Investition 3 (C13.I3) Digitalisierungund Innovation sowie Subventionsregelung für die Digitalisierung von Unternehmen

Ziel dieser Maßnahme ist es, den digitalen Wandel und die Wettbewerbsfähigkeit von KMU zu fördern. Diese Maßnahme besteht in der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Programms zur Unterstützung innovativer Unternehmenscluster und des Programms zur Unterstützung digitaler Innovationszentren. Diese Maßnahme besteht auch aus einer öffentlichen Investition in eine Subventionsregelung, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und die Digitalisierung von Unternehmen im Rahmen des Programms „Digitales Toolkit“ und des Programms „Kit Consulting“ zu unterstützen. Die Regelung sieht finanzielle Anreize durch die Gewährung von Subventionen vor.  

Die Liste der Kategorien von Digitalisierungslösungen im Rahmen des Programms „Digitales Instrumentarium“ umfasst mindestens Folgendes: I) Website und Internetpräsenz, ii) elektronischer Geschäftsverkehr, iii) Verwaltung sozialer Medien, iv) Kundenmanagement, v) Business Intelligence und Analyse, vi) Prozessmanagement, vii) elektronische Rechnung, viii) virtuelle Bürodienste und -werkzeuge, ix) sichere Kommunikation, x) Cybersicherheit.

Die Liste der Beratungsdienste im Rahmen des Programms „Kit Consulting“ umfasst mindestens Folgendes: I) Beratungsdienste in Bezug auf künstliche Intelligenz, ii) Beratungsdienste in Bezug auf Datenanalysen (grundlegend), iii) Beratungsdienste in Bezug auf Datenanalysen (fortgeschritten), iv) Beratungsdienste in Bezug auf digitalen Verkauf, v) Beratungsdienste in Bezug auf Geschäftsprozesse oder Produktionsprozesse, vi) Beratungsdienste in Bezug auf Strategie und Geschäftsleistung, vii) Beratungsdienste in Bezug auf Cybersicherheit (grundlegend), viii) Beratungsdienste in Bezug auf Cybersicherheit (fortgeschritten), ix) Beratungsdienste in Bezug auf Cybersicherheit (Vorbereitung auf die Zertifizierung), x) „360“ Beratungsdienste in Bezug auf den digitalen Wandel.

Das Programm wird von Red.es als Durchführungspartner verwaltet.  

Zur Durchführung der Investition in die Regelung erlässt Spanien einen oder mehrere Rechtsakte zur Einrichtung der Regelung, die folgenden Inhalt haben:

 

1. Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Regelung. Die endgültige Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe für das Programm trifft der Generaldirektor von Red.es.

2. Kernanforderungen der damit verbundenen Subventionspolitik, die Folgendes umfassen:   

a) Beschreibung der gewährten Zuschüsse und der förderfähigen Endbegünstigten

B) die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten. Insbesondere schließt die Subventionspolitik die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung, 41 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 42 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 43 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 44 .

C)die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Subventionsregelungen keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.   

  

3. Den durch die Rechtsinstrumente gedeckten Betrag und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse aus dem System, auch nach 2026, für dieselben politischen Zwecke zu verwenden.  

Investition 4 (C13.I4) „Unterstützung des Handels“

Ziel dieser Maßnahme ist es, kleine Unternehmen bei der Anpassung an die Digitalisierung des Handels und das veränderte Verbraucherverhalten zu unterstützen. Diese Maßnahme besteht in der Gewährung von Finanzhilfen für mindestens 200 KMU oder Wirtschaftsverbände über den Technologiefonds für Digitalisierungsprojekte, in der Einrichtung einer digitalen Plattform zur Förderung der Digitalisierung des Sektors und in der Gewährung von Finanzhilfen für Maßnahmen im Zusammenhang mit Märkten, städtischen Gewerbegebieten, ambulantem Handel und kurzen Lieferketten sowie der Geschäftstätigkeit in ländlichen Gebieten.

Investition 5 (C13.I5) Internationalisierung

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Kapazitäten und Instrumente zu stärken, um spanischen Unternehmen zu helfen, auf den Weltmärkten zu expandieren. Diese Maßnahme besteht in der Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung der Internationalisierung von Unternehmen.

Investition 6 (C13.I11) Garantieinstrument SGR-CERSA

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Zugang von Unternehmen zu Finanzmitteln zu verbessern. Diese Maßnahme besteht in der Bereitstellung von Unterstützung in Form von Rückgarantien, die von der CERSA gewährt werden und es Unternehmen ermöglichen, Garantien für langfristige Investitionen und Betriebskapital zu erhalten.

Investition 14 (C13.I14): Kapitalzuführung an ICO

Diese Maßnahme zielt darauf ab, das Wachstumspotenzial der spanischen Wirtschaft zu fördern, indem die Höhe der öffentlichen Unterstützung strukturell angepasst wird, um Marktversagen und Ineffizienzen innerhalb der Wirtschaft zu beheben. Die Maßnahme besteht in einer Kapitalzuführung in Höhe von 3 637 579 571 EUR an das Instituto de Crédito Official (ICO).

Das ICO legt eine neue Anlagepolitik für die Verwendung des zusätzlichen Eigenkapitals fest. Die Anlagestrategie enthält eine Beschreibung der Finanzprodukte mit der voraussichtlichen Art der förderfähigen Endbegünstigten, die das zusätzliche Eigenkapital anfänglich unterstützen soll, einschließlich des voraussichtlichen Zeitplans für die Umsetzung und des voraussichtlichen Betrags jedes Finanzprodukts. Das ICO verwendet für das zusätzliche Eigenkapital dasselbe Prüf- und Kontrollsystem, das von der Kommission gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 positiv bewertet wurde.

45 46 47 48 49 50 51 52 53 Die Investitionspolitik schreibt vor, dass Finanzprodukte, die durch zusätzliche Eigenkapitalunterstützung unterstützt werden, dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen müssen. Die Anlagepolitik schließt insbesondere die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung,ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen,iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen. Darüber hinaus schließt die Investitionspolitik im Falle der allgemeinen Unterstützung von Unternehmen Unternehmen Unternehmen mit einem wesentlichen Schwerpunkt in den folgenden Sektoren aus: I) auf fossilen Brennstoffen basierende Energieerzeugung und damit verbundene Tätigkeiten; II) energieintensive Industriezweige und/oder Industriezweige mit hohem CO2-Ausstoß; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge; IV) Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen, v) Verarbeitung von Kernbrennstoff, Erzeugung von Kernenergie. Darüber hinaus müssen die Endbegünstigten im Rahmen der Investitionspolitik die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

M.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

189

C13.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes 34/2006 über den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts und des Prozessbevollmächtigten 

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

4. QUARTAL

2021

Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes 34/2006 über den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts und des Prozessbevollmächtigten
— Reform des derzeitigen Mindestgebührensystems in ein System von Höchstgebühren und neue Verpflichtung, dem Kunden eine Kostenschätzung mit Ratschlägen vorzulegen.
Zulassung multidisziplinärer Tätigkeiten der Berufe des Rechtsanwalts und des Prozessbevollmächtigten innerhalb derselben juristischen Person 
— Einheitlicher Zugang zu den Berufen des Rechtsanwalts und des Prozessbevollmächtigten.

190

C13.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Insolvenzgesetzes

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten der Reform des „Insolvenzgesetzes“.
Die Reform des Insolvenzgesetzes, die über die Anforderungen der Richtlinie hinausgeht,
— es wird ein effizienteres Verfahren der zweiten Chance für natürliche Personen eingeführt, das eine Entschuldung ohne vorherige Liquidation des Vermögens der insolventen Partei ermöglicht. 
— Einführung eines besonderen Verfahrens für Kleinstunternehmen, das die Dauer und die Kosten senkt und vollständig elektronisch abgewickelt wird.

191

C13.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes über Unternehmensgründung und -wachstum

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Inkrafttreten des neuen „Gesetzes über die Gründung und das Wachstum von Unternehmen“, um die Verfahren für die Unternehmensgründung zu vereinfachen und diversifizierte Finanzierungsquellen für das Wachstum von Unternehmen zu fördern. Das Gesetz über Unternehmensgründungen und Wachstum umfasst auch Maßnahmen zur Förderung einer Kultur der frühzeitigen Zahlung, insbesondere zur Bereitstellung von Liquidität für KMU und Selbstständige durch Vermeidung von Zahlungsverzug. Zu den Maßnahmen, die zur Förderung einer Kultur der vorzeitigen Zahlung ergriffen werden sollen, gehören Leitlinien für die Bekanntmachung und Transparenz von Zahlungsfristen, bewährte Geschäftspraktiken und Mechanismen für eine bessere Durchsetzung, wie z. B. ein außergerichtliches Streitbeilegungssystem. Das Gesetz über Unternehmensgründung und -wachstum enthält auch Änderungen des „Gesetzes über die Einheit des Marktes“, um seine Umsetzung zu erleichtern und die Mechanismen zu stärken, die Marktteilnehmern zur Verfügung stehen, die von Marktbarrieren betroffen sind. Es wird eine neue sektorale Konferenz zur Verbesserung der Rechtsvorschriften und des Geschäftsklimas eingerichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung der Grundsätze der guten Rechtsetzung durch alle öffentlichen Verwaltungen zu erleichtern und eine optimale Koordinierung zwischen den verschiedenen Verwaltungen zu gewährleisten.

450

C13.R2

M

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 629/2022 vom 26. Juli zur Änderung der Verordnung des Organgesetzes 4/2000 über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen

Q3

2022

Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen des Königlichen Dekrets 629/2022 vom 26. Juli zur Änderung der Verordnung des Organgesetzes 4/2000 über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

192

C13.R2

M

Inkrafttreten des Start-up-Gesetzes

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Inkrafttreten des „Start-up-Gesetzes“, mit dem günstige Rahmenbedingungen für die Gründung und das Wachstum hochinnovativer Start-up-Unternehmen geschaffen werden. Mit dem Start-up-Gesetz werden Reformen der Steuerbeiträge in Form von Anreizen eingeführt, um die Entwicklung von Start-up-Unternehmen sowie die Anziehung ausländischer Unternehmer und Investoren im Einklang mit den Zielen der Haushaltskonsolidierung zu fördern und zu erleichtern. Mit dem Start-up-Gesetz werden auch Mechanismen eingeführt, um seine Umsetzung und sein Verhältnis zu den Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ökosystem der digitalen Unternehmer zu erleichtern.

451

C13.R2

M

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 14/2013 vom 27. September 2013 über die Unterstützung von Unternehmern und ihre Internationalisierung

Bestimmung in der Gesetzesänderung, die das Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen angibt

Q2

2023

Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen der Änderung des Gesetzes 14/2013 vom 27. September über die Unterstützung von Unternehmern und ihre Internationalisierung im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

452

C13.R3

M

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über Wertpapiermärkte und Wertpapierdienstleistungen

Bestimmung über das Inkrafttreten

4. QUARTAL

2025

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über Wertpapiermärkte und Wertpapierdienstleistungen. Sie vereinfacht das Verfahren für die Zulassung von festverzinslichen Wertpapieren zum Handel, ermöglicht die Registrierung bestimmter multilateraler Handelssysteme als KMU-Wachstumsmärkte  und schafft das Informationssystem für die Überwachung des Clearings, der Abrechnung und der Registrierung von Wertpapieren ab.

193a

C13.I1

T

Teilnahme an Unterstützungsprogrammen

—

Anzahl

0

12 503

4. QUARTAL

2025

Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen haben Abschlussberichte zur Bestätigung des Abschlusses der vergebenen Tätigkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Finanzhilfen für insgesamt 12503 Einrichtungen im Rahmen eines der folgenden Programme vorgelegt: das Programm „unternehmerische Kompetenzen“ („Emprende y Acelera“), das Programm „Startup Acceleration“ („Acelera Startup“), das Programm „BREAK“, das Programm „Activa Crecimiento“, das Programm „Activa Industria“, das Programm „Activa Ciberseguridad“ und das Programm „Activa Startups“. 

194

C13.I1

M

Online-Plattform des Nationalen Büros für Unternehmertum (ONE)

Link zur Plattform.

4. QUARTAL

2025

Link zur Online-Plattform des Nationalen Büros für Unternehmertum (ONE).

195a

C13.I1

T

Unterzeichnung von Vereinbarungen über Beteiligungsdarlehen

—

Anzahl

0

200

4. QUARTAL

2025

Unterzeichnung von 200 partizipatorischen Darlehensvereinbarungen (Polizza de Prestamo Participativo) mit der ENISA unter der Unterstützungslinie „Linea emprendedoras Digitales“ und Unterzeichnung einer Bestätigung der Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Einklang mit den Technischen Leitlinien (2021/C58/01). Diese Bestätigung der Einhaltung schließt die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen; Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung; und iv) Tätigkeiten und Vermögenswerte, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann.

195b

C13.I1 

T

Programm zur Förderung des innovativen unternehmerischen Ökosystems 

— 

Anzahl 

0 

4. QUARTAL 

2025 

Bestätigung der Verwaltung, dass die Finanzhilfezahlungen für insgesamt 20 Veranstaltungen im Rahmen des Programms zur Förderung des innovativen unternehmerischen Ökosystems belegt sind. 

196

C13.I2

T

CERSA-Garantie

—

EUR (Mio.)

0

1 000

Q2

2023

CERSA-Garantie: Von CERSA gewährte Garantien in Höhe von mindestens 1 000 000 000 EUR, die es KMU ermöglichen, Garantien für langfristige Investitionen und Betriebskapital zu erhalten. Die Auswahlkriterien gewährleisten die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) bei unterstützten Transaktionen im Rahmen dieser Maßnahme durch die Verwendung einer Nachhaltigkeitsprüfung, die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten.

Bis das ARF-Ziel in zufrieden stellender Weise erreicht ist, werden für den Fall, dass die Unterstützung von KMU durch CERSA von anderen Unionsinstrumenten profitiert, bei dem Beitrag zum Ziel von 1 000 000 000 EUR ausschließlich die Beträge der finanziellen, kommerziellen und technischen Garantien berücksichtigt, die durch den ARF-Beitrag generiert wurden. Dieser wird nach einer vereinbarten Methode berechnet, wobei zwischen Beträgen, die durch die Aufbau- und Resilienzfazilität generiert werden, und Beträgen, die durch andere Unionsinstrumente generiert werden, unterschieden wird.

198

C13.I2

T

KMU, die durch das Programm zur Unterstützung des industriellen Unternehmertums unterstützt werden

—

Anzahl

0

1 500

Q2

2023

KMU erhalten finanzielle Unterstützung für industrielle Investitionsprojekte im Rahmen des Programms zur Unterstützung des industriellen Unternehmertums. Die gewährte finanzielle Unterstützung deckt die Kosten im Zusammenhang mit dem von den Sociedades de Garantia Reciproca (SGR) erhobenen Garantieentgelt, den Zinsen für das Darlehen und den Kosten für die Bewertung und Eröffnung der Garantie und des Darlehens für die Gründung von Industrieunternehmen oder die Erweiterung bestehender Anlagen oder die Verbesserung ihres Produktionssystems zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit. Diese Investitionen können auch aus anderen Programmen oder Instrumenten der Union für Kosten unterstützt werden, die nicht aus der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden. Das Darlehen hat eine Laufzeit von mindestens einem Jahr.
Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 wurden mindestens
 1500 Vorhaben von MINTUR über CERSA finanziell unterstützt. Die Auswahlkriterien müssen die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten gewährleisten.

(Ausgangswert: 1. Januar 2021)

199

C13.I3

M

Plan für die Digitalisierung von KMU 2021-2025

Veröffentlichung

 

 

 

Q1

2021

Annahme des Plans für die Digitalisierung von KMU 2021-2025 durch den Ministerrat, der eine Reihe von Instrumenten vorsieht, um die bereits verfügbaren digitalen Instrumente in Kleinstunternehmen und autonome Unternehmen zu integrieren, die Digitalisierung kleiner Unternehmen voranzutreiben und technologische Innovationen zu fördern

200

C13.I3

T

Für das Programm „Digitales Toolkit“ gebundene Mittel

—

%

0

30

4. QUARTAL

2022

Mindestens 30 % der gebundenen Mittel in Höhe von 3 067 000 000 EUR sind für Maßnahmen zur Digitalisierung von KMU, Kleinstunternehmen und Selbstständigen über das Programm „Digital Toolkit“ im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten vorgesehen.

201

C13.I3

T

Für das Programm „Agents of Change“ gebundene Mittel

—

%

0

30

4. QUARTAL

2022

Mindestens 30 % der gebundenen Mittel in Höhe von 300000000 EUR sind für KMU im Rahmen des Programms „Agents of Change“ bestimmt. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Leistungsbeschreibung enthalten Förderkriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

202

C13.I3

T

Für das Programm zur Unterstützung innovativer Unternehmenscluster gebundene Mittel

—

%

0

30

4. QUARTAL

2022

Mindestens 30 % der Mittel in Höhe von 115000000 EUR wurden für das „Programm zur Unterstützung innovativer Unternehmenscluster“ gebunden. Die Auftragsbedingungen (Ordenesde Bases) und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten Förderkriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

203

C13.I3

T

Für das DIH-Programm gebundene Mittel

—

%

0

30

4. QUARTAL

2022

Mindestens 30 % der Mittel in Höhe von 37590000 EUR wurden für das Programm „Digitale Innovationszentren“ gebunden. Die Auftragsbedingungen (Ordenesde Bases) und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten Förderkriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

208a

C13.I3

M

Subventionsregelung

Einschlägige Bestimmungen der rechtlichen Vereinbarungen

Nachweis des Rechtsübergangs

4. QUARTAL

2025

Inkrafttreten des Rechtsinstruments/der Rechtsinstrumente zur Einführung der Stützungsregelung.

Spanien überweist 3 367 000 000 EUR an Red.es. 

208

C13.I3

T

Subventionsregelung

—

EUR

1 010 100 000

3 367 000 000

4. QUARTAL

2025

Red.es hat die endgültigen Beschlüsse über die Gewährung oder das Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten für 100 % der ARF-Investitionen in das Förderprogramm (einschließlich indirekter Kosten) veröffentlicht.

Bei dem Ziel werden die endgültigen Beschlüsse über die Vergabe der Zielwerte 200 und 201 berücksichtigt.

209a

C13.I3

T

Programm zur Unterstützung innovativer Unternehmenscluster

Anzahl

650

4. QUARTAL

2025

Bestätigung durch die Verwaltung der dokumentarischen Begründung für insgesamt 650 Berichte im Zusammenhang mit dem Programm zur Unterstützung innovativer Unternehmenscluster.

209b

C13.I3

T

Programm „Digitale Innovationszentren“

—

EUR (Mio.)

37,586

Q2

2026

Der Abschluss der gewährten Maßnahmen/Arbeitspakete wurde durch Abschlussberichte bestätigt, die von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Rahmen des Programms „Unterstützung digitaler Innovationszentren“ in Höhe von insgesamt 37 586 000 EUR vorgelegt wurden. Arbeitspakete, die aus dem Programm „Digitales Europa“ finanziert werden, werden nicht berücksichtigt.

Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms zur Unterstützung digitaler Innovationszentren enthalten Förderkriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.  

210

C13.I4

T

KMU und Wirtschaftsverbände, die Unterstützung aus dem Technologiefonds erhalten haben

—

Anzahl

0

200

Q2

2023

Mindestens 200 KMU oder Wirtschaftsverbände im gewerblichen Sektor, die im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) Finanzhilfen aus dem Technologiefonds erhalten haben, durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten.
Projekte im Bereich des Kleinhandels im Rahmen des „Technologiefonds“ (200 Projekte) zielten auf die Einbeziehung neuer Technologien ab, die es dem lokalen Handel ermöglichen, auf neue Verbrauchsgewohnheiten zu reagieren. Im Rahmen dieses Fonds sind u. a. folgende Projekte förderfähig:
Projekte im Bereich der neuen Technologien zur Verbesserung der Online-Handels- und Kommunikationsstrategie, der Geschäftsmodelle oder des Einkaufserlebnisses.
b. Projekte im Bereich neuer Technologien zur Anpassung des physischen Einkaufs an neue Bedürfnisse und Gewohnheiten der Verbraucher und neue Managementmodelle.
C. Projekte für technologische Lösungen zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Logistik auf der letzten Meile.
D. Projekte zur Umsetzung technologischer Lösungen zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz.  
Die Investition wird mit der Schaffung einer digitalen Plattform (PlattformComercio Conectado) abgeschlossen, um die Digitalisierung des Sektors zu fördern.

211

C13.I4

T

Maßnahmen in Märkten, städtischen Gewerbegebieten oder ländlichen Gebieten

—

Anzahl

0

130

4. QUARTAL

2025

Bestätigung durch die Verwaltung, dass die grundlegenden Voraussetzungen und Ziele für 130 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützung von Märkten, städtischen Gewerbegebieten, ambulantem Handel und kurzen Lieferketten oder der Unterstützung kommerzieller Tätigkeiten in ländlichen Gebieten erfüllt sind. 

Für die Maßnahmen werden Zuschüsse auf der Grundlage eines Rechtsakts gewährt, in dem festgelegt wird, dass Maßnahmen, die den klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Europäischen Union und dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über einen Rahmen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 nicht vollständig entsprechen, nicht förderfähig sind. Der Rechtsakt sieht ferner vor, dass folgende Ausgaben von der Finanzierung ausgeschlossen sind, soweit sie auf die Ausgabenposten anwendbar sind, für die die Beihilfe bestimmt ist: 

a) Investitionen im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen (einschließlich nachgelagerter Verwendung). 

B) Tätigkeiten im Rahmen des Emissionshandelssystems (EHS) mit prognostizierten Treibhausgasemissionen, die nicht wesentlich unter den für die kostenlose Zuteilung festgelegten Referenzwerten liegen. 

C) die Behandlung von Abfällen, die bei der mechanisch-biologischen Behandlung (BMT), Verbrennung oder Ablagerung anfallen. 

d) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Abfallentsorgung langfristige Umweltschäden verursachen kann (z. B. nukleare Abfälle). 

Der Rechtsakt schreibt ferner vor, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die den einschlägigen nationalen und europäischen Umweltvorschriften entsprechen. 

213

C13.I5

T

Unterstützung von Unternehmen bei ihrer Internationalisierung  

—

Anzahl

0

4. QUARTAL

2025

Für insgesamt 3000 Unternehmen:

Von den Empfängereinrichtungen oder einzelnen Unternehmen wurden Abschlussberichte vorgelegt, in denen der Abschluss der gewährten Maßnahmen bestätigt wird und die Finanzhilfen im Rahmen eines der folgenden Programme erhalten: das Programm „Innova Invest“, das Programm „VIVES“ und das Programm „Internationalisation Mentoring and Training“; oder

Die zuständige Erklärung wurde von einem Drittland unterzeichnet, das den Abschluss der Maßnahme durch das Unternehmen bestätigt; oder

Es wurde ein Diagnosebericht erstellt, in dem die Ausfuhrkapazität des Unternehmens bewertet wird.

510

C13.I11

T

CERSA-Garantie

   

Mio. EUR

2 100

4. QUARTAL

2025

Von CERSA gewährte Rückbürgschaften in Höhe von 2 100 000 000 EUR, die es Unternehmen ermöglichen, Garantien für langfristige Investitionen und Betriebskapital zu erhalten.

Sollte die Unterstützung der CERSA von anderen Unionsinstrumenten profitieren, werden bei dem Beitrag zum Ziel ausschließlich die Beträge der Rückgarantien berücksichtigt, die durch den Beitrag aus der Aufbau- und Resilienzfazilität generiert werden. Dieser wird nach einer vereinbarten Methode berechnet, wobei zwischen Beträgen, die durch die Aufbau- und Resilienzfazilität generiert werden, und Beträgen, die durch andere Unionsinstrumente generiert werden, unterschieden wird.

508

C13.I14

M

Investitionspolitik

Annahme einer Anlagepolitik

Q2

2026

Annahme einer neuen Anlagepolitik für das ICO für die Verwendung des zusätzlichen Eigenkapitals und der zusätzlichen Mittel.

Mit der Investitionspolitik wird sichergestellt, dass 600 000 000 EUR des zusätzlichen Eigenkapitals für die Unterstützung grüner Investitionen im Einklang mit den Interventionsbereichen, denen gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 ein Klimakoeffizient von 100 % zugewiesen wurde, bereitgestellt werden, was unter anderem die Unterstützung neuer Kapazitäten in folgenden Bereichen umfassen kann:

I)Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsprojekte und unterstützende Maßnahmen im Einklang mit den Energieeffizienzkriterien

II)Erneuerbare Energien: Solarenergie

III)Umweltfreundliches rollendes Material für den Stadtverkehr

Mit der Investitionspolitik wird sichergestellt, dass 1 000 000 000 EUR des zusätzlichen Eigenkapitals für die Unterstützung grüner Investitionen im Einklang mit den Interventionsbereichen, denen gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 ein Klimakoeffizient von 40 % zugewiesen wurde, bereitgestellt werden, was unter anderem die Unterstützung neuer Kapazitäten in folgenden Bereichen umfassen kann:

I)Bau neuer energieeffizienter Gebäude

II)Energieeffizienz- und Demonstrationsprojekte in KMU und flankierende Maßnahmen

III)Förderung umweltfreundlicher Produktionsverfahren und der Ressourceneffizienz in KMU

509

C13.I14

M

Zuführung von Eigenkapital

Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

2 800 000 000 EUR werden auf ein spezielles Konto beim ICO überwiesen, um sein Garantieprogramm und andere Finanzprodukte zu unterstützen, und Spanien überweist 837 579 571 EUR an das ICO, um sein Eigenkapital zu erhöhen.

Über die Kapitalzuführung an das ICO und die Übertragung von Mitteln, die die ARF-Investition darstellen, hinaus übermittelt Spanien bis zum 31. August 2026 einen Bericht, in dem die vom ICO ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Investitionspolitik dargelegt werden, einschließlich der Schritte, die zur Umsetzung der Finanzprodukte unternommen wurden, die mit dem zusätzlichen Eigenkapital ursprünglich unterstützt werden sollen, sowie der erwarteten Schritte, die zur weiteren Umsetzung dieser Produkte unternommen werden sollen.



M.3. Beschreibung der Reformen und Investitionen für die Unterstützung in Darlehensform

Investition 6 (C13.I6) – ICO Grüne Linie und Unternehmens- und Unternehmerlinie

Diese Maßnahme besteht aus einer Investition in zwei Finanzlinien: die ICO-Grüne Linie und die ICO-Unternehmens- und Unternehmerlinie.

ICO Grüne Linie

Dieses Element dieser Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, die Grüne ICO-Linie, um Anreize für private Investitionen zu schaffen, den Zugang zu Finanzmitteln in den grünen Sektoren Spaniens zu verbessern und die Kapitalmärkte in diesem Bereich zu entwickeln, insbesondere in sieben verschiedenen Bereichen: nachhaltiger Verkehr, einschließlich Schienenverkehr; II) Energieeffizienz; III) erneuerbare Energie, einschließlich Energiespeicherung und Stromnetz; IV) industrielle Dekarbonisierung und CO2-arme industrielle Wertschöpfungsketten im Zusammenhang mit der Energiewende; V) Wasserwirtschaft; VI) Kreislaufwirtschaft; VII) Anpassung an den Klimawandel. Die Fazilität wird in Form von Direktfinanzierungen, Ankäufen von Unternehmensanleihen sowie Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen direkt oder über Intermediäre für den Privatsektor und private Haushalte sowie für öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, eingesetzt. Auf der Grundlage der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 300 000 000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird vom Instituto de Crédito Oficial (ICO) und Axis (Verwalter des Risikokapitals/privaten Kapitals des ICO) als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst die folgenden Produktlinien:

·Mediationslinie: die Mediationsstelle besteht aus Darlehen des ICO an Geschäftsbanken, die ihrerseits Darlehen an Endbegünstigte zur Finanzierung grüner Projekte vergeben. Die Endbegünstigten sind private Unternehmen (z. B. KMU, kleine Midcap-Unternehmen, große Unternehmen oder Unternehmer) und Haushalte.

·ICO-Direktfinanzierung: über diese Haushaltslinie werden Privatunternehmen (z. B. Midcap-Unternehmen) und öffentlichen Unternehmen direkte Darlehen zur Finanzierung grüner Projekte gewährt. Die Darlehen werden direkt vom ICO bereitgestellt, und jedes Projekt wird von einem oder mehreren privaten Drittinvestoren kofinanziert. Die vom ICO bereitgestellten Mittel machen höchstens 70 % des Gesamtbetrags der Unterstützung für die Investition aus. Private Investoren tragen mindestens 30 % des Gesamtbetrags der Investitionsförderung.

·Ankäufe von Unternehmensanleihen: im Rahmen dieser Haushaltslinie erwirbt die ICO vorrangige mittel- und langfristige festverzinsliche Wertpapiere, die von spanischen Unternehmen auf organisierten Sekundärmärkten (wie dem Markt für alternative festverzinsliche Wertpapiere (MARF) oder dem Verband der Finanzintermediäre (AIAF)) begeben werden. Die Wertpapiere sind an ein spezifisches grünes Investitionsprojekt des Unternehmens gebunden, das die Wertpapiere emittiert.

·Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen: diese Haushaltslinie umfasst die Bereitstellung direkter Beteiligungsinvestitionen über Axis (ICOs Venture/private Capital Manager) und/oder die Übertragung von Mitteln auf Beteiligungsfonds oder andere von privaten Finanzintermediären verwaltete Anlageinstrumente, die Beteiligungsinvestitionen in Unternehmen durchführen, die grüne Projekte durchführen. Die Beteiligung der Trennungslinie darf 49 % der Investmentfonds nicht übersteigen. Die Kapitalbeteiligungen der Trennungslinie dürfen nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Eigenkapitals an einem Endbegünstigten 49 % des gesamten Eigenkapitals übersteigt.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und das ICO ein Durchführungsabkommen, das folgenden Inhalt hat:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die endgültige Investitionsentscheidung über die Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der spanischen Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt. Bei vermittelten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von Intermediären getroffen.

2.Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Beschreibung des Finanzprodukts/der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

c.Ein Verbot der Refinanzierung ausstehender Darlehen.

d.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten, insbesondere:

I.Bei Darlehen, Projektanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Anlagepolitik schließt die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung, 54 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 55 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 56 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 57 .

II.Im Falle von Eigenkapital, Quasi-Eigenkapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Investitionspolitik verpflichtet Unternehmen zur Annahme von Plänen für den ökologischen Wandel im Einklang mit der Definition in Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU, 58 wenn mehr als 50 % ihrer direkten Einnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr aus der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten stammen: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung, 59 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 60 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 61 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 62 .

III.Darüber hinaus müssen die Endbegünstigten der Fazilität im Rahmen der Investitionspolitik die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

e.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3.Den unter das Durchführungsabkommen fallenden Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Bedienung von Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

1.Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

3.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens gemäß den Anforderungen des Durchführungsübereinkommens zu überprüfen, unter anderem durch die Verwendung einer Positivliste und/oder einer Eigenerklärung für Vorhaben mit einem Wert von weniger als 10 000 000 EUR, bevor die Finanzierung eines Vorhabens zugesagt wird.

4.Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan des ICO. Bei diesen Prüfungen wird Folgendes überprüft: die Wirksamkeit der Kontrollsysteme, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; II) Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an das Klimaziel; und iii) dass die Anforderung an die zwischengeschaltete Stelle, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Durchführungsvereinbarung und der Finanzierungsvereinbarungen überprüft, unter anderem durch die Verwendung einer Positivliste von Erklärungen und/oder Eigenerklärungen für Vorhaben unter 10 000 000 EUR, bevor die Finanzierung eines Vorhabens zugesagt wird.

5.Anforderungen an vom Durchführungspartner durchgeführte Klimainvestitionen: mindestens 242 727 272 EUR der ARF-Investitionen in die Fazilität tragen zu den Klimazielen gemäß Anhang VI der ARF-Verordnung bei 63 .

6.Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: Das ICO wählt Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Für alle beteiligten Finanzakteure werden Ex-ante-Kontrollen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären über IT-Systeme wie Minerva durchgeführt.

7.Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: Das ICO unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die als Anhang des Durchführungsübereinkommens vorzulegen sind. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich:

1.Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an die Entscheidungsfindung und die Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

2.Die Beschreibung des Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollrahmens, den der Finanzintermediär einzurichten hat und der sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollanforderungen unterliegt.

ICO-Geschäftsfeld „Unternehmen und Unternehmer“

Dieses Element der Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, die ICO Line für Unternehmen und Unternehmer, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln in Sektoren zu verbessern, die mit der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens zusammenhängen, und um Kapitalmärkte in diesen Bereichen zu entwickeln, aus Projekten im Zusammenhang mit der Digitalisierung öffentlicher und privater Universitäten im Rahmen von PERTE New Economy of the Language (NEL) und aus Projekten von Unternehmen im Tourismussektor im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit, Digitalisierung, Weiterbildungsprogrammen für Humanressourcen und Ausrüstung sowie der Stärkung seiner Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz. Die Haushaltslinie wird auch dazu dienen, den Bedarf an Betriebskapital zu decken, der es den Unternehmen ermöglicht, die oben genannten Ziele zu erreichen. Die Fazilität wird in Form von Direktfinanzierungen, Ankäufen von Unternehmensanleihen sowie Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen direkt oder über Intermediäre für den Privatsektor sowie für öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, eingesetzt. Auf der Grundlage der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 600000000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird vom Instituto de Crédito Oficial (ICO) und Axis (Verwalter des Risikokapitals/privaten Kapitals des ICO) als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst die folgenden Produktlinien:

·Mediationslinie: die Mediationsstelle besteht aus Darlehen des ICO an Geschäftsbanken, die ihrerseits Darlehen an Endbegünstigte vergeben, um Projekte im Zusammenhang mit ihrer Wirtschaftstätigkeit zu finanzieren; Digitalisierung und künstliche Intelligenz für Hochschulen; sowie Nachhaltigkeits-, Digitalisierungs-, Umschulungs- und Weiterbildungsprogramme für Humanressourcen und Ausrüstung sowie Projekte zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz des Tourismussektors. Die Endbegünstigten sind private Unternehmen (wie Selbstständige, KMU, kleine Midcap-Unternehmen, große Unternehmen oder Unternehmer) und öffentliche Einrichtungen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben.

·ICO-Direktfinanzierung: im Rahmen dieser Haushaltslinie werden Privatunternehmen (wie Midcap-Unternehmen und Großunternehmen) und öffentlichen Unternehmen direkte Darlehen zur Finanzierung von Projekten im Zusammenhang mit ihrer Wirtschaftstätigkeit gewährt. Die Darlehen werden direkt vom ICO bereitgestellt, und jedes Projekt wird von einem oder mehreren privaten Drittinvestoren kofinanziert. Die vom ICO bereitgestellten Mittel machen höchstens 70 % des Gesamtbetrags der Unterstützung für die Investition aus. Private Investoren tragen mindestens 30 % des Gesamtbetrags der Investitionsförderung.

·Ankäufe von Unternehmensanleihen: im Rahmen dieser Haushaltslinie erwirbt die ICO vorrangige mittel- und langfristige festverzinsliche Wertpapiere, die von spanischen Unternehmen auf organisierten Sekundärmärkten (wie dem Markt für alternative festverzinsliche Wertpapiere (MARF) oder dem Verband der Finanzintermediäre (AIAF)) begeben werden. Die Wertpapiere sind mit einem spezifischen Investitionsprojekt des Unternehmens verbunden, das die Wertpapiere emittiert.

·Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen: diese Haushaltslinie umfasst die Bereitstellung direkter Kapitalbeteiligungen über Axis (ICO’s Venture/Private Capital Manager) und/oder den Transfer von Mitteln an Beteiligungsfonds oder andere Anlageinstrumente, die von privaten Finanzintermediären verwaltet werden, die Kapitalbeteiligungen an Unternehmen (Start-ups, KMU, Midcap-Unternehmen und Großunternehmen) tätigen. Die Beteiligung der Trennungslinie darf 49 % der Investmentfonds nicht übersteigen. Die Kapitalbeteiligungen der Trennungslinie dürfen nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Eigenkapitals an einem Endbegünstigten 49 % des gesamten Eigenkapitals übersteigt.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und das ICO ein Durchführungsabkommen, das folgenden Inhalt hat:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt. Bei vermittelten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von Intermediären getroffen.

2.Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Beschreibung des Finanzprodukts/der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

c.Ein Verbot der Refinanzierung ausstehender Darlehen.

d.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten, insbesondere:

I.Bei Darlehen, Projektanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Anlagepolitik schließt die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung, 64 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 65 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 66 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 67 .

II.Im Falle von Eigenkapital, Quasi-Eigenkapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Investitionspolitik verpflichtet Unternehmen zur Annahme von Plänen für den ökologischen Wandel im Einklang mit der Definition in Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU, 68 wenn mehr als 50 % ihrer direkten Einnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr aus der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten stammen: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung, 69 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 70 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 71 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 72 .

III.Darüber hinaus müssen die Endbegünstigten der Fazilität im Rahmen der Investitionspolitik die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

e.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3.Den unter das Durchführungsabkommen fallenden Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Bedienung von Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

1.Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

3.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens gemäß den Anforderungen des Durchführungsübereinkommens zu überprüfen, unter anderem durch die Verwendung einer Eigenerklärung für Vorhaben unter 10 000 000 EUR, bevor die Finanzierung eines Vorhabens zugesagt wird.

4.Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan des ICO. Bei diesen Prüfungen wird Folgendes überprüft: die Wirksamkeit der Kontrollsysteme, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; II) Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Digitalzielanforderungen; und iii) dass die Anforderung an die zwischengeschaltete Stelle, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Durchführungsvereinbarung und der Finanzierungsvereinbarungen überprüft, unter anderem durch die Verwendung von Eigenerklärungen für Vorhaben unter 10000000 EUR, bevor die Finanzierung eines Vorhabens zugesagt wird.

5.Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: Das ICO wählt Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Für alle beteiligten Finanzakteure werden Ex-ante-Kontrollen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären über IT-Systeme wie Minerva durchgeführt.

6.Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: Das ICO unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die als Anhang des Durchführungsübereinkommens vorzulegen sind. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich:

1.Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an die Entscheidungsfindung und die Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

2.Die Beschreibung des Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollrahmens, den der Finanzintermediär einzurichten hat und der sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollanforderungen unterliegt.

Investition 7 (C13.I7) – Next Tech Fund

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, den Next Tech Fund, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln in den strategischen Sektoren Spaniens, die mit dem digitalen Wandel verbunden sind, zu verbessern und die Kapitalmärkte in diesem Bereich zu entwickeln. Die Fazilität wird eingesetzt, indem finanzielle Anreize durch Koinvestitionen mit anderen Fonds direkt oder über Intermediäre für den Privatsektor sowie für öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, geschaffen werden. Auf der Grundlage der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 1500000000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird von der Sociedad Española para la Transformación Tecnológica (SETT) als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst die folgenden Produktlinien:

·Durchwahl: diese Haushaltslinie besteht in der Bereitstellung direkter Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlicher Investitionen über SETT für in Spanien eingetragene Unternehmen, die sich zur Durchführung neuer technologischer Projekte verpflichten, unabhängig von ihrer Größe und ihrem Eigentum am Kapital. Die Kapitalbeteiligungen des Fonds dürfen nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Eigenkapitals an einem Endbegünstigten 49 % des gesamten Eigenkapitals übersteigt.

·Indirekte Leitung: diese Haushaltslinie besteht aus der Übertragung von Mitteln auf bestehende Anlageinstrumente, die von privaten Finanzintermediären, einschließlich Risikokapitalfonds, verwaltet werden, die Beteiligungsinvestitionen und/oder beteiligungsähnliche Investitionen in den Technologiebereichen durchführen, auf die der Fonds abzielt. Die maximale Beteiligung der Fazilität darf 49 % eines Fonds oder eines anderen Anlageinstruments nicht überschreiten und darf nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Eigenkapitals an einem Fonds oder einem Anlageinstrument 49 % des gesamten Eigenkapitals übersteigt.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und das SETT ein Durchführungsabkommen oder Spanien genehmigt das entsprechende Rechtsinstrument und die zugehörigen Dokumente, die folgenden Inhalt haben:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Für die Direktleitung wird die ursprüngliche Investitionsentscheidung der Fazilität von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der spanischen Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt. Bei der Direktleitung beschränkt sich die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität auf die Genehmigung (ohne Änderung) oder die Ausübung eines Vetorechts bei einer vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagenen Investitionsentscheidung. Bei über die indirekte Leitung vermittelten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von den Intermediären getroffen.

2.Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Beschreibung des Finanzprodukts/der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

c.Ein Verbot der Refinanzierung ausstehender Darlehen.

d.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten, insbesondere:

§Im Falle von Eigenkapital, Quasi-Eigenkapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Investitionspolitik verpflichtet Unternehmen zur Annahme von Plänen für den ökologischen Wandel im Einklang mit der Definition in Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU, 73 wenn mehr als 50 % ihrer direkten Einnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr aus der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten stammen: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung, 74 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 75 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 76 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 77 .  

I.Darüber hinaus müssen die Endbegünstigten der Fazilität im Rahmen der Investitionspolitik die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

e.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3.Den unter das Durchführungsabkommen und/oder das Rechtsinstrument und die zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität fallenden Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Bedienung von Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

a.Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

b.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

c.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens im Einklang mit den Anforderungen des Durchführungsabkommens und/oder des Rechtsinstruments und der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität zu überprüfen, unter anderem durch die Verwendung einer Eigenerklärung für Vorhaben unter 10 000 000 EUR , bevor die Finanzierung eines Vorhabens zugesagt wird.

d.Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan des SETT. Bei diesen Prüfungen wird Folgendes überprüft: die Wirksamkeit der Kontrollsysteme, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; II) Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Digitalzielanforderungen; und iii) dass die Anforderung an die zwischengeschaltete Stelle, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Durchführungsvereinbarung und/oder des Rechtsinstruments und der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität und der Finanzierungsvereinbarungen überprüft, unter anderem durch die Verwendung von Eigenerklärungen für Vorhaben unter 10 000 000 EUR, bevor die Finanzierung eines Vorhabens zugesagt wird.

5.Anforderungen an vom Durchführungspartner getätigte digitale Investitionen: mindestens 1500000000 EUR der ARF-Investitionen in die Fazilität tragen zu den Zielen des digitalen Wandels gemäß Anhang VII der ARF-Verordnung bei. 78  

6.Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: Das SETT wählt Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Für alle beteiligten Finanzakteure werden Ex-ante-Kontrollen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären über IT-Systeme wie Minerva durchgeführt.

7.Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: Das SETT unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die als Anhang des Durchführungsabkommens oder des Rechtsinstruments und der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität vorgelegt werden. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich:

1.Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an die Entscheidungsfindung und die Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

2.Die Beschreibung des Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollrahmens, den der Finanzintermediär einzurichten hat und der sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollanforderungen unterliegt.

Investition 8 (C13.I8) – Koinvestitionsfonds (FOCO)

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, den Koinvestitionsfonds, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln in den strategischen Sektoren Spaniens zu verbessern, insbesondere in denjenigen, die mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel und den PERTE verbunden sind, und um die Kapitalmärkte in diesen Bereichen zu entwickeln. Diese Fazilität wird durch die Bereitstellung von Darlehen, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen über Koinvestitionen mit ausländischen und multilateralen institutionellen Drittinvestoren direkt oder über Intermediäre für den Privatsektor betrieben. Auf der Grundlage der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von  mindestens 2000000000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird von der Compañía Española de Financiación del Desarrollo (COFIDES) als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinien:

·Durchwahl: Die Fazilität koinvestiert direkt mit dritten ausländischen institutionellen Investoren in Unternehmen, die sich verpflichtet haben, neue Projekte in den strategischen Wirtschaftszweigen Spaniens durchzuführen, einschließlich solcher, die mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel und den PERTE verbunden sind. Die Fazilität kann mit Darlehen, Eigenkapitalinstrumenten und beteiligungsähnlichen Instrumenten investieren. Die Beteiligungsinvestitionen des Fonds dürfen nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Eigenkapitals an einem Endbegünstigten 49 % des gesamten Eigenkapitals übersteigt.

·Indirekte Leitung: Die Fazilität investiert in bestehende Fonds, die in die Sektoren investieren, auf die die Fazilität abzielt, und ist in der Lage, maßgeschneiderte Finanzierungsinstrumente für dieselben Sektoren zu schaffen. Die maximale Beteiligung der Fazilität darf 49 % eines Fonds oder eines anderen Anlageinstruments nicht überschreiten und darf nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Eigenkapitals an einem Fonds oder einem Anlageinstrument 49 % des gesamten Eigenkapitals übersteigt.

Die Koinvestition von Drittinvestoren muss mindestens dem Beitrag der Fazilität entsprechen und zu Pari-passu-Bedingungen erfolgen. Dritte Koinvestoren können unter anderem sein:

·Ausländische öffentliche Einrichtungen wie öffentliche Pensionsfonds, staatliche und subnationale Fonds, multilaterale Einrichtungen, die in private Kapitalmärkte investieren (wie der Europäische Investitionsfonds).

·Ausländische private langfristige institutionelle Anleger wie Investmentfonds, Pensionsfonds oder Versicherungsgesellschaften.

·Inländische private Investitionsvehikel und -einrichtungen, sofern sie Finanzmittel von ausländischen privaten Investoren mobilisieren.

·Ausländische Kapitalgesellschaften, die an Unternehmensdaten in Spanien beteiligt sind, um Investitionsprojekte und Produktionstätigkeiten durchzuführen, die aus dem Fonds unterstützt werden könnten.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität genehmigt Spanien eine Verordnung und alle damit verbundenen Dokumente über die Einrichtung und Verwaltung der Fazilität, die folgenden Inhalt haben:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die ursprüngliche Investitionsentscheidung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der spanischen Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Investitionsentscheidung. Bei vermittelten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von den Intermediären getroffen.

2.Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Beschreibung der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme. Für strategische Investitionen, d. h. Investitionen in Verteidigungstechnologien und -güter, die im Jahresarbeitsprogramm für den Europäischen Verteidigungsfonds aufgeführt sind; Weltrauminvestitionen in Atomuhren, strategische Trägerraketen; und Weltraumprodukte; und Investitionen, die sich ausschließlich auf die Entwicklung und den Einsatz von Cybersicherheitsinstrumenten und -lösungen konzentrieren, auch wenn diese Teil des Aufbaus oder der Modernisierung digitaler Netze und Dateninfrastrukturen sind; die Endbegünstigten werden nicht von einem Drittland oder Rechtsträgern eines Drittlands kontrolliert und haben ihre Geschäftsleitung in der Union, mit Ausnahme von Investitionen unter 10 000 000 EUR. Ist der Endempfänger an einer strategischen Investition im Bereich der 5G-Konnektivität beteiligt, 79 so gelten die Maßnahmen und Risikominderungspläne gemäß dem Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit auch für seine Anbieter. Zu diesen Anbietern gehören insbesondere Anbieter von Telekommunikationsausrüstung und -herstellern sowie andere Drittanbieter wie Cloud-Infrastrukturanbieter, Anbieter verwalteter Dienste, Systemintegratoren, Sicherheits- und Wartungsunternehmen und Hersteller von Übertragungsausrüstung. Ist der Endempfänger an einer strategischen Investition im Verteidigungsbereich beteiligt, so gilt diese Beschränkung auch für seine Lieferanten und Unterauftragnehmer. Die in den drei vorstehenden Absätzen genannten Beschränkungen in Bezug auf die fehlende Kontrolle durch ein Drittland oder einen Rechtsträger eines Drittlands gelten nicht für eine bestimmte Finanzierung oder Investition, wenn der Endempfänger nachweisen kann, dass es sich um einen Rechtsträger handelt, für den der Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, eine Garantie im Einklang mit den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über den Europäischen Verteidigungsfonds (im Folgenden „EVF“) festgelegten Grundsätzen für förderfähige Rechtsträger 80 oder die Befreiung der Kommission im Einklang mit den in den einschlägigen Bestimmungen der Weltraumverordnung festgelegten Grundsätzen für förderfähige Rechtsträger genehmigt hat 81 . Der Durchführungspartner muss die Regierung über jede Abweichung von den Beschränkungen unterrichten.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

c.Ein Verbot der Refinanzierung ausstehender Darlehen.

d.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten, insbesondere:

I.Bei Darlehen, Projektanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Anlagepolitik schließt die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung, 82 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 83 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 84 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 85 . Im Falle von Eigenkapital, Quasi-Eigenkapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Anlagepolitik schließt Unternehmen aus, die einen wesentlichen Schwerpunkt auf 86 die folgenden Sektoren legen: I) auf fossilen Brennstoffen basierende Energieerzeugung und damit verbundene Tätigkeiten 87 ; II) energieintensive Industriezweige und/oder Industriezweige mit hohem CO2-Ausstoß 88 ; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge 89 ; IV) Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen 90 , v) Verarbeitung von Kernbrennstoff, Erzeugung von Kernenergie.

II.Darüber hinaus müssen die Endbegünstigten der Fazilität im Rahmen der Investitionspolitik die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

e.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3.Den Betrag, der unter die Verordnungen und alle zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität fällt, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Bedienung von Darlehensrückzahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

a.Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

b.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

c.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens gemäß den in den Verordnungen zur Einrichtung der Fazilität festgelegten Anforderungen zu überprüfen, bevor die Finanzierung eines Vorhabens zugesagt wird.

d.Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem COFIDES-Prüfplan. Bei diesen Prüfungen wird Folgendes überprüft: die Wirksamkeit der Kontrollsysteme, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; II) Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an die Klima- und Digitalziele; und iii) dass die Anforderung an die zwischengeschaltete Stelle, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Verordnung und der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität und der Finanzierungsvereinbarungen überprüft.

5.Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: COFIDES wählt Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Für alle beteiligten Finanzakteure werden Ex-ante-Kontrollen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären über IT-Systeme wie Minerva durchgeführt.

6.Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: COFIDES unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die als Teil der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität vorzulegen sind. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich:

a.Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an die Entscheidungsfindung und die Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

b.Die Beschreibung des Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollrahmens, den der Finanzintermediär einzurichten hat und der sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollanforderungen unterliegt.

Investition 10 (C13.I10) – COVID-19-Fonds zur Rekapitalisierung von Unternehmen (FONREC)

Mit dieser Maßnahme sollen von der COVID-19-Pandemie betroffene Unternehmen unterstützt werden. Diese Maßnahme besteht in der Unterstützung von Unternehmen im Rahmen des COVID-19-Fonds für die Rekapitalisierung von Unternehmen.

Investition 12 (C13.I12) – ENISA-Fonds für unternehmerische Initiative und KMU

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, den ENISA-Fonds für unternehmerische Initiative und KMU, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu Finanzmitteln für Investitionen in tragfähige und innovative Projekte und Projekte im Zusammenhang mit Sprachtechnologie im Rahmen des PERTE New Economy of the Language (NEL) zu verbessern. Die Fazilität wird durch die Bereitstellung von Beteiligungsdarlehen direkt an den Privatsektor sowie an Einrichtungen des öffentlichen Sektors, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, betrieben. Auf der Grundlage der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 95000000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird vom staatlichen Innovationsunternehmen (Empresa Nacional de Innovación, SA – ENISA) als Durchführungspartner verwaltet.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und die ENISA ein Durchführungsabkommen, das folgenden Inhalt hat:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die ursprüngliche Investitionsentscheidung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der spanischen Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt. Im Falle der ENISA wird der Investitionsausschuss durch Mitarbeiter der ENISA (die von der Regierung unabhängig sind) integriert. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Investitionsentscheidung. 

2.Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

1.Beschreibung des Finanzprodukts und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

2.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

3.Ein Verbot der Refinanzierung ausstehender Darlehen.

4.Insbesondere die Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“

91 92 die Anlagepolitik schließt die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung,ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen,iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen.

5.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3.Den unter das Durchführungsabkommen fallenden Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Bedienung von Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

1.Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

3.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens gemäß den Anforderungen des Durchführungsübereinkommens zu überprüfen, bevor die Finanzierung eines Vorhabens zugesagt wird.

4.Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfungsplan der ENISA. Bei diesen Prüfungen wird Folgendes überprüft: die Wirksamkeit der Kontrollsysteme, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; II) Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Digitalzielanforderungen; und iii) dass die Anforderung an die zwischengeschaltete Stelle, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarungen überprüft.

5.Anforderungen an vom Durchführungspartner getätigte digitale Investitionen: mindestens 6270000 EUR der ARF-Investitionen in die Fazilität tragen zu den Digitalisierungszielen gemäß Anhang VII der ARF-Verordnung bei.

Investition 13 (C13.I13) – Fonds für regionale Resilienz (FRA)

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in die Mitgliedstaaten-Komponente von InvestEU und in eine Fazilität, den Fonds für regionale Resilienz, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln in den spanischen Autonomen Gemeinschaften in den folgenden vorrangigen Bereichen zu verbessern: sozialer und erschwinglicher Wohnraum und Stadterneuerung; nachhaltiger Verkehr; Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und KMU; Forschung, Entwicklung und Innovation; nachhaltiger Tourismus; Pflegewirtschaft; Wasser- und Abfallwirtschaft; und Energiewende; sowie die Entwicklung der Kapitalmärkte in diesen Bereichen.

Bei der Durchführung der Fazilität werden dem Privatsektor, Einrichtungen des öffentlichen Sektors, die ähnlichen Tätigkeiten nachgehen, und öffentlichen Einrichtungen, unter anderem regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, direkt oder über Intermediäre Finanzmittel zur Verfügung gestellt. Auf der Grundlage der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität sollen im Rahmen der Fazilität Finanzmittel in Höhe von mindestens 4800000000 EUR bereitgestellt werden. Mit weiteren 500000000 EUR wird ein Beitrag zur Mitgliedstaaten-Komponente von InvestEU geleistet.

Die Fazilität wird von der EIB-Gruppe als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst folgende Produktlinien:

·Direkte öffentliche Haushaltslinie (565500000 EUR): Direktes Darlehensinstrument zur Finanzierung von Projekten öffentlicher Einrichtungen, unter anderem regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften.

·Sonstige Haushaltslinien (4234500000 EUR): Linien, die auf private oder öffentliche Einrichtungen mit ähnlichen Tätigkeiten ausgerichtet sind, insbesondere:

oInstrument der direkten Kofinanzierung zur Finanzierung von Projekten durch Darlehen, den Erwerb von Vermögenswerten oder die Beteiligung an der Projektfinanzierung.

oVermittelte Finanzierungen für KMU, Midcap-Unternehmen, Infrastrukturprojekte oder Einzelpersonen, unter anderem durch Beteiligungsinvestitionen, Quasi-Beteiligungskapital, Darlehen, vorrangige private Kredite oder den Erwerb von Asset-Backed Securities, die von Finanzunternehmen begeben werden, die ein neues zulässiges Kreditportfolio generieren.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und die EIB-Gruppe eine Durchführungsvereinbarung mit folgendem Inhalt:

1.Die anfängliche Investitionsentscheidung für die Fazilität wird von der EIB-Gruppe unabhängig von der spanischen Regierung getroffen. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Investitionsentscheidung.  Bei vermittelten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von den Intermediären getroffen.

2.Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Beschreibung der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

c.Ein Verbot der Refinanzierung ausstehender Darlehen.

d.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten, insbesondere:

I.Bei Darlehen, Projektanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Anlagepolitik schließt die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung, 93 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 94 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 95 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 96 .

II.Im Falle von Eigenkapital, Quasi-Eigenkapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Investitionspolitik verpflichtet Unternehmen zur Annahme von Plänen für den ökologischen Wandel im Einklang mit der Definition in Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU, 97 wenn mehr als 50 % ihrer direkten Einnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr aus der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten stammen: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung, 98 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 99 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 100 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 101 .

III.Darüber hinaus müssen die Endbegünstigten der Fazilität im Rahmen der Investitionspolitik die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

e.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3.Den unter das Durchführungsabkommen fallenden Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Bedienung von Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

a.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens gemäß den in den Verordnungen zur Einrichtung der Fazilität festgelegten Anforderungen zu überprüfen, bevor die Finanzierung eines Vorhabens zugesagt wird.

b.Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfungsplan der EIB-Gruppe. Bei diesen Prüfungen wird Folgendes überprüft: die Wirksamkeit der Kontrollsysteme, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; II) Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an die Klima- und Digitalziele; und iii) dass die Anforderung an die zwischengeschaltete Stelle, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarungen überprüft.

c.Die Verpflichtung der EIB-Gruppe, dem General Controller der Zentralregierung (im Folgenden „IGAE“) einen von ihren externen Rechnungsprüfern erstellten jährlichen Prüfbericht vorzulegen.

5.Anforderungen an vom Durchführungspartner durchgeführte Klimainvestitionen: mindestens 50 % der ARF-Investitionen in die Fazilität tragen zu den Klimaschutzzielen gemäß Anhang VI der ARF-Verordnung bei 102 .

6.Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: Die EIB-Gruppe wählt Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Für alle beteiligten Finanzakteure werden Ex-ante-Kontrollen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären durchgeführt.

7.Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: Die EIB-Gruppe unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die als Anhang des Durchführungsabkommens vorzulegen sind. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich:

a.Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an die Entscheidungsfindung und die Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

b.Die Beschreibung des Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollrahmens, den der Finanzintermediär einzurichten hat und der sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollanforderungen unterliegt.

Der Beitrag zur Mitgliedstaaten-Komponente von InvestEU ( 500000000 EUR) wird zur Finanzierung von KMU, Midcap-Unternehmen und Einzelpersonen verwendet, unter anderem durch Anleihen, Darlehen, Leasing, nachrangige Schuldtitel, Factoring, Bankgarantien oder Handelsfinanzierung.

Eine Garantievereinbarung zwischen der Kommission und dem Durchführungspartner, der gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 ausgewählt wurde, tritt in Kraft. Spanien hat den EIF als Durchführungspartner für die Durchführung dieser Maßnahme vorgeschlagen.

Spanien unterzeichnet eine Beitragsvereinbarung mit der Europäischen Kommission, die Folgendes umfasst:

-Der vorgeschlagene Durchführungspartner.

-Die Anforderung der Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01). Erforderlichenfalls schließt die Garantievereinbarung die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 103 ; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 104 ; Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 105 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 106 .

Investition 15 (C13.I15): Kapitalzuführung an ICO

Diese Maßnahme zielt darauf ab, das Wachstumspotenzial der spanischen Wirtschaft zu fördern, indem die Höhe der öffentlichen Unterstützung strukturell angepasst wird, um Marktversagen und Ineffizienzen innerhalb der Wirtschaft zu beheben. Die Maßnahme besteht in einer Kapitalzuführung in Höhe von 9 662 420 429 EUR an das Instituto de Crédito Oficial (ICO).

Das ICO legt eine neue Anlagepolitik für die Verwendung des zusätzlichen Eigenkapitals fest. Die Anlagestrategie enthält eine Beschreibung der Finanzprodukte mit der voraussichtlichen Art der förderfähigen Endbegünstigten, die das zusätzliche Eigenkapital anfänglich unterstützen soll, einschließlich des voraussichtlichen Zeitplans für die Umsetzung und des voraussichtlichen Betrags jedes Finanzprodukts. Das ICO verwendet für das zusätzliche Eigenkapital dasselbe Prüf- und Kontrollsystem, das von der Kommission gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 positiv bewertet wurde.

Die Investitionspolitik schreibt vor, dass Finanzprodukte, die durch zusätzliche Eigenkapitalunterstützung unterstützt werden, dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen müssen. Die Anlagepolitik schließt insbesondere die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung, 107 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 108 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 109 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 110 . Darüber hinaus schließt die Investitionspolitik im Falle der allgemeinen Unterstützung von Unternehmen Unternehmen Unternehmen mit einem wesentlichen Schwerpunkt 111 in den folgenden Sektoren aus: I) auf fossilen Brennstoffen basierende Energieerzeugung und damit verbundene Tätigkeiten 112 ; II) energieintensive Industriezweige und/oder Industriezweige mit hohem CO2-Ausstoß 113 ; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge 114 ; IV) Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen 115 , v) Verarbeitung von Kernbrennstoff, Erzeugung von Kernenergie. Darüber hinaus müssen die Endbegünstigten im Rahmen der Investitionspolitik die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

M.4. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Darlehensform

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist.

Anzahl 

 

Maßnahme

 

Meilenstein 
/Zielvorgabe 

Name/Bezeichnung 

Qualitativer Indikator für Etappenziele 

 

Quantitativer Indikator für das Ziel 

Zeitaufwand 

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

 

Einheit 

Ausgangswert 

Ziel: 

Q 

Jahr 

L25

C13.I6

M 

Durchführungsvereinbarung mit dem ICO für die ICO-Grüne Linie

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens 

 

 

 

4. QUARTAL 

2023 

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens.

L28

C13.I6

M

ICO Grüne Linie – Mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen und Abschluss der Investition

Rechtliche Finanzierungsvereinbarungen und Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Das ICO/Axis und die vom ICO ausgewählten Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren) zu verwenden. Mindestens 80,9 % dieser Mittel werden nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet.

Spanien überweist 300 000 000 EUR an das ICO für die Fazilität.

L30

C13.I6

M

Durchführungsvereinbarung für die ICO-Leitlinie „Unternehmen und Unternehmer“

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens 

4. QUARTAL

2023

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens.

L33

C13.I6

M

ICO Enterprises and Entrepreneurs Line – Mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen und Abschluss der Investition

Rechtliche Finanzierungsvereinbarungen und Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Das ICO/Axis und die vom ICO ausgewählten Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren) zu verwenden.

Spanien überweist 600 000 000 EUR an das ICO für die Fazilität.

L35

C13.I7

M

Nächster Technologiefonds – Durchführungsvereinbarung mit SETT

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens oder der Verordnung und der dazugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität

4. QUARTAL

2023

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens oder der Verordnung und der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität.

L38

C13.I7

M

Next Tech – Mit Endbegünstigten und Beteiligungsfonds unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen und Abschluss der Investition

Unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen und Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

SETT und die von SETT ausgewählten Intermediäre müssen eine rechtliche Finanzierungsvereinbarung mit Endbegünstigten und Beteiligungsfonds über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren) zu verwenden. 100 % dieser Mittel werden nach der Methode in Anhang VII der ARF-Verordnung zur Verwirklichung der Digitalziele verwendet.

Spanien überweist 1 500 000 000 EUR an SETT für die Fazilität.

L40

C13.I8

M

FOCO – Verordnungen zur Einrichtung des Fonds

Inkrafttreten der Verordnungen zur Einrichtung der Fazilität

4. QUARTAL

2025

Inkrafttreten der Verordnung und aller damit zusammenhängenden Dokumente zur Einrichtung der Fazilität.

L42

C13.I8

M

FOCO – Mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen und Abschluss der Investition

Rechtliche Vereinbarungen mit Endbegünstigten und Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Die Fazilität und die von COFIDES ausgewählten Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren) zu verwenden.

Spanien überweist 2000000000 EUR an die Fazilität.

L45

C13.I10

T

FONREC-WERT

Mio. EUR

0

448

4. QUARTAL

2025

448 000 000 EUR wurden ausgezahlt. Ein unabhängiger Prüfer führt eine Ex-post-Prüfung durch, um sich zu vergewissern, dass i) die unterstützten Unternehmen lebensfähige mittlere Unternehmen sind (Umsatz zwischen 10 Mio. EUR und 400 Mio. EUR), ii) Daten zu den Vorhaben gemäß Artikel 22 der ARF-Verordnung erhoben wurden und iii) die Investitionen mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01), den Vorschriften über staatliche Beihilfen, dem Nichtvorliegen von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierung im Einklang stehen. Rückflüsse werden gemäß der Investitionspolitik der Fazilität reinvestiert, es sei denn, sie werden zur Bedienung von Darlehensrückzahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

L47

C13.I12

M

ENISA-Fonds für unternehmerische Initiative und KMU – Durchführungsvereinbarung

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens

4. QUARTAL

2025

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens.

L49

C13.I12

M

ENISA-Fonds für unternehmerische Initiative und KMU – Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen und Abschluss der Investition

Rechtliche Finanzierungsvereinbarungen und Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Die ENISA hat mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren). Mindestens 6,6 % dieser Finanzierung tragen nach der Methode in Anhang VII der ARF-Verordnung zu den Digitalisierungszielen bei.

Spanien überweist der ENISA 95000000 EUR für die Fazilität.

L51

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – InvestEU: Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen der spanischen Regierung und der Europäischen Kommission

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung

Q2

2023

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen der spanischen Regierung und der Europäischen Kommission über einen Betrag von 500000000 EUR.

L52

C13.I13

T

Regionaler Resilienzfonds – InvestEU: Finanzierungen oder Investitionen in Höhe von mindestens 500 Mio. EUR, die dem vom InvestEU-Investitionsausschuss genehmigten Instrument zugewiesen wurden.

0

100 %

4. QUARTAL

2025

Finanzierungen oder Investitionen in Höhe von 100 % des Gesamtbetrags der dem Instrument zugewiesenen ARF-Mittel müssen vom InvestEU-Investitionsausschuss genehmigt worden sein.

L53

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds: Durchführungsabkommen

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens

 

 

 

4. QUARTAL

2025

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens mit entsprechenden Vereinbarungen für mindestens drei Instrumente.

L57

C13.I13

T

Regionaler Resilienzfonds – sonstige Haushaltslinien: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (einschließlich Beteiligungsfonds)

0 %

100 %

Q2

2026

Die EIB-Gruppe und die von der EIB-Gruppe ausgewählten Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die anderen Haushaltslinien zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren).

Beträge, die für den Erwerb von Asset-Backed Securities verwendet werden, werden nur insoweit berücksichtigt, als eine entsprechende finanzielle Verpflichtung des Finanzunternehmens gegenüber einem KMU, Midcap-Unternehmen oder einer Einzelperson als Teil des neuen zulässigen Kreditportfolios besteht.

L59

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – direkte öffentliche Linie: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen, Überprüfung der Finanzhilfen und der Vertragserfüllung

Rechtliche Vereinbarungen und Überprüfung durch die Verwaltung von Finanzhilfen und die Ausführung von Aufträgen

Q2

2026

Die EIB-Gruppe muss mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die direkte öffentliche Haushaltslinie zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren).

Überprüfung durch die Verwaltung der Belege für Finanzhilfezahlungen im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung und Bestätigung durch die Verwaltung, dass Verträge oder Teile davon im Zusammenhang mit Bildungs-, Gesundheits- und Wasserinfrastruktur über einen kumulierten Gesamtbetrag von 508 950 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden.

L60

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – Klimaschutzbeitrag

Q2

2026

Mindestens 2 400 000 000 EUR der kombinierten ARF-Investitionen in die Fazilität tragen nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu den Klimazielen bei.

—

L62

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – Das Ministerium für Wirtschaft und digitalen Wandel hat die Investition abgeschlossen

Bescheinigung über die Auszahlung an den Fonds

Q2

2026

Spanien überweist 4 800 000 000 EUR an die EIB-Gruppe für die Fazilität.

L90

C13.I15

M

Investitionspolitik

Annahme einer Anlagepolitik

 

 

 

Q2

2026

Annahme einer neuen Anlagepolitik für ICO für die Verwendung des zusätzlichen Eigenkapitals.

Mit der Investitionspolitik wird sichergestellt, dass 1 360 000 000 EUR des zusätzlichen Eigenkapitals für die Unterstützung grüner Investitionen im Einklang mit den Interventionsbereichen, denen gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 ein Klimakoeffizient von 100 % zugewiesen wurde, bereitgestellt werden, was unter anderem die Unterstützung neuer Kapazitäten in folgenden Bereichen umfassen kann:

I)Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsprojekte und unterstützende Maßnahmen im Einklang mit den Energieeffizienzkriterien

II)Erneuerbare Energien: Solarenergie

III)Umweltfreundlicher Stadtverkehr

Mit der Investitionspolitik wird sichergestellt, dass 1 850 000 000 EUR des zusätzlichen Eigenkapitals für die Unterstützung grüner Investitionen im Einklang mit den Interventionsbereichen, denen gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 ein Klimakoeffizient von 40 % zugewiesen wurde, bereitgestellt werden, was unter anderem die Unterstützung neuer Kapazitäten in folgenden Bereichen umfassen kann:

I)Bau neuer energieeffizienter Gebäude

II)Energieeffizienz- und Demonstrationsprojekte in KMU und flankierende Maßnahmen

III)Förderung umweltfreundlicher Produktionsverfahren und der Ressourceneffizienz in KMU

L91

C13.I15

M

Kapitalzuführung

Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Spanien überweist 9 662 420 429 EUR an das ICO, um sein Eigenkapital zu erhöhen.

Über die Kapitalzuführung an ICO, die die ARF-Investition darstellt, hinaus übermittelt Spanien bis zum 31. August 2026 einen Bericht, in dem die vom ICO ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Investitionspolitik dargelegt werden, einschließlich der Schritte, die zur Umsetzung der Finanzprodukte unternommen wurden, die mit dem zusätzlichen Eigenkapital ursprünglich unterstützt werden sollen, sowie der erwarteten Schritte, die zur weiteren Umsetzung dieser Produkte unternommen werden sollen.

N. KOMPONENTE 14: Tourismus:

Mit der Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden die folgenden Herausforderungen angegangen:

-Die spanische Tourismusbranche befindet sich infolge der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Krise in einer sehr schwierigen Lage, und es sind dringend Maßnahmen erforderlich, um ihre Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.

-Die Kanarischen Inseln und die Balearen, die Triebkräfte der spanischen Tourismusbranche sind, benötigen besondere Maßnahmen, um externe Effekte und ihre hohe Abhängigkeit von Ferienaktivitäten abzumildern.

-Laut dem Bericht des Weltwirtschaftsforums über die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus belegt Spanien im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie den 27. Platz. Darüber hinaus sind seine öffentlichen und privaten FuE-Investitionen relativ gering. Darüber hinaus wird in vielen Berichten darauf hingewiesen, dass die Reisebranche das größte Potenzial hat, von künstlicher Intelligenz zu profitieren (128 % mehr Mehrwert durch KI-Anwendungen).

Ziel dieser Komponente ist es, die Tourismusbranche in Spanien umzugestalten und zu modernisieren, indem ihre Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit erhöht werden.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Innovation und Energieeffizienz und zur Steigerung der Wirksamkeit politischer Maßnahmen zur Unterstützung von Forschung und Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), zur Stützung der Wirtschaft (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020), zur Förderung der Beschäftigung durch Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und zur Kompetenzentwicklung und zur Verbesserung des Zugangs zum digitalen Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020), zur Förderung öffentlicher und privater Investitionen und zur Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) und zur Verbesserung der Koordinierung zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen (länderspezifische Empfehlung 4 von 2020).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

Nr. 1  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C14.R1) – Königlicher Erlass zur Umsetzung des Staatlichen Finanzfonds für die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus (FOCIT)

Ziel der Reform ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Tourismusbranche zu verbessern, indem Innovationen gefördert und die Energieeffizienz und die Kreislaufwirtschaft unterstützt werden.

Mit der Reform werden die bestehenden Rechtsakte geändert, die die Ziele, die Art, die Tätigkeiten und die förderfähigen Projekte des Staatlichen Finanzfonds für die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus regeln.

Der geänderte Rechtsakt soll es dem Staatlichen Finanzfonds für die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus ermöglichen, Tourismusunternehmen zu finanzieren, um die Energieeffizienz zu verbessern, den Ressourcenverbrauch und die Abfallerzeugung zu verringern und die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen zu erhöhen. Im Bereich Energieeffizienz und Kreislaufwirtschaft werden aus dem Fonds Innovationsprojekte finanziert.

Im Rahmen des Finanzierungsinstruments können Mischfinanzierungsprogramme eingesetzt werden, bei denen Darlehen mit anderen Arten der Unterstützung kombiniert werden. Das Instrument wird aus dem nationalen Haushalt finanziert.

Die Reform umfasst auch die folgenden spezifischen Maßnahmen:

·einen Plan zur Förderung der Tourismusbranche, in dem Maßnahmen zur Förderung der Tourismusbranche beschrieben und der Rahmen für die Umsetzung tourismusbezogener Maßnahmen festgelegt werden.

·Einrichtung einer Website zur Erhebung von Daten aus verschiedenen Quellen der Tourismusstatistik, einschließlich öffentlicher und privater Stellen wie INE, Turespaña, Banco de España, AENA und RENFE.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C14.I1) – Umstellung des Tourismusmodells auf Nachhaltigkeit

Ziel dieser Investition ist es, die ökologische, sozioökonomische und territoriale Nachhaltigkeit des Tourismus zu stärken, und sie richtet sich an Reiseziele, Sozialpartner und private Akteure des Sektors.

Diese Maßnahme besteht in der Unterstützung im Zusammenhang mit den Territorialplänen für die Nachhaltigkeit des Tourismus an Reisezielen.

Investition 2 (C14.I2) – Plattform „Intelligente Reiseziele“ und Digitalisierung der Tourismusbranche

Ziel dieser Investition ist die Entwicklung einer intelligenten Destinationsplattform, die den Touristen interoperable öffentliche und private Dienste zur Verfügung stellt. Die Initiative besteht darin, die Plattform für intelligente Reiseziele online zu stellen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und anderen grundlegenden Technologien in der Tourismusbranche durchzuführen.

Investition 3 (C14.I3) – Widerstandsfähigkeit des Tourismus in Gebieten außerhalb der Halbinsel

Ziel dieser Investition ist es, die spezifischen Herausforderungen zu bewältigen, mit denen die Tourismusbranche auf den Balearen, auf den Kanarischen Inseln sowie in Ceuta und Melilla konfrontiert ist. Die Investition umfasst Maßnahmen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit auf den Balearen, auf den Kanarischen Inseln sowie in Ceuta und Melilla.

Investition 4 (C14.I4) – Besondere Maßnahmen im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit

Ziel dieser Investition ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Tourismusbranche zu verbessern. Die Investition besteht aus i) Tourismusprodukten im Einklang mit der Strategie für die Entwicklung nachhaltiger Tourismusprodukte, II) Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit in touristischen Betrieben; und iii) die Regeneration historischer Kulturerbestätten.

N.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

214

C14.R1

M

Plan zur Förderung der Tourismusbranche

Website für Veröffentlichungen

 

 

 

Q2

2020

In dem Plan werden Maßnahmen zur Förderung der Tourismusbranche beschrieben und der Rahmen für die Umsetzung tourismusbezogener Maßnahmen festgelegt.

215

C14.R1

M

Start der Website „DATAESTUR“ zur Erhebung von Tourismusdaten

Link zur Website von Dataestur

 

 

 

4. QUARTAL

2020

Die Website sammelt Daten über den Tourismus in Spanien aus verschiedenen Quellen der Tourismusstatistik, einschließlich öffentlicher und privater Einrichtungen wie INE, Turespaña, Bank von Spanien, AENA oder RENFE, und ist betriebsbereit.

216

C14.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Umsetzung des staatlichen Finanzfonds für die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

4. QUARTAL

2021

Mit dem Königlichen Erlass zur Umsetzung des Staatlichen Finanzfonds für die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus soll der Zugang zu öffentlichen Mitteln für Unternehmen in den Bereichen Kreislaufwirtschaft und Energieeffizienz verbessert werden.

217

C14.I1

T

Vergabe von Haushaltsmitteln für Pläne zur Förderung der Nachhaltigkeit des Tourismus an ihrem Zielort

—

EUR (Mio.)

0

561

4. QUARTAL

2021

Veröffentlichung der Vergabe der Unterstützung für die Umsetzung von „Territorialplänen für Nachhaltigkeit im Tourismus am Zielort“ an lokale Behörden im Amtsblatt in Höhe von mindestens 561 000 000 EUR und mit 35 % der Mittel für Maßnahmen zur Förderung des ökologischen Wandels, der Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz/Elektromobilität am Zielort. Die Auswahlkriterien gewährleisten die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten. Mit den Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass mindestens 359 000 000 EUR des für die Maßnahme bewilligten endgültigen Gesamtbudgets mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mindestens 519 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 40 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Alternativ wird mit den Auswahlkriterien sichergestellt, dass gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates mindestens 1788 6 Mio. EUR zu Klimaschutzzielen mit einem durchschnittlichen Klimakoeffizienten von mindestens 31,7 % beitragen. Dieser durchschnittliche Beitragssatz kann auf der Grundlage der in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 aufgeführten Interventionsbereiche erreicht werden.

218

C14.I1

T

Vergabe von Haushaltsmitteln für Pläne zur Förderung der Nachhaltigkeit des Tourismus an ihrem Zielort

—

EUR (Mio.)

561

1 173

4. QUARTAL

2022

Veröffentlichung der Vergabe der Unterstützung für die Umsetzung von „Territorialen Plänen für Nachhaltigkeit im Tourismus am Bestimmungsort“ an lokale Behörden im Amtsblatt in Höhe von mindestens 1173000000 EUR (Ausgangswert: 31. Dezember 2021) und 35 % der Mittel für Maßnahmen zur Förderung des ökologischen Wandels, der Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz/Elektromobilität an Reisezielen vorgesehen sind. Die Auswahlkriterien gewährleisten die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten. Mit den Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass mindestens 359 000 000 EUR des für die Maßnahme bewilligten endgültigen Gesamtbudgets mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mindestens 519 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 40 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Alternativ wird mit den Auswahlkriterien sichergestellt, dass gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates mindestens 1 788,6 Mio. EUR zu Klimaschutzzielen mit einem durchschnittlichen Klimakoeffizienten von mindestens 31,7 % beitragen. Dieser durchschnittliche Beitragssatz kann auf der Grundlage der in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 aufgeführten Interventionsbereiche erreicht werden.

219

C14.I1

T

Vergabe von Haushaltsmitteln für Pläne zur Förderung der Nachhaltigkeit des Tourismus an ihrem Zielort

—

EUR (Mio.)

1 173

1 788,6

Q2

2023

Veröffentlichung der Vergabe von Fördermitteln für die Umsetzung von „Territorialen Plänen für die Nachhaltigkeit des Tourismus am Bestimmungsort“ an lokale Behörden für mindestens 1788600000 EUR im Amtsblatt (Ausgangswert: 31. Dezember 2022) und 35 % der Mittel für Maßnahmen zur Förderung des ökologischen Wandels, der Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz/Elektromobilität an Reisezielen vorgesehen sind. Die Auswahlkriterien gewährleisten die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten. Mit den Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass mindestens 359 000 000 EUR des für die Maßnahme bewilligten endgültigen Gesamtbudgets mit einem Klimakoeffizienten von 100 % und mindestens 519 000 000 EUR mit einem Klimakoeffizienten von 40 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Alternativ wird mit den Auswahlkriterien sichergestellt, dass gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates mindestens 1 788,6 Mio. EUR zu Klimaschutzzielen mit einem durchschnittlichen Klimakoeffizienten von mindestens 31,7 % beitragen. Dieser durchschnittliche Beitragssatz kann auf der Grundlage der in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 aufgeführten Interventionsbereiche erreicht werden.

221

C14.I1

M

Maßnahmen im Zusammenhang mit „Territorialen Plänen für die Nachhaltigkeit des Tourismus am Bestimmungsort“

Abschlussberichte für Finanzhilfezahlungen; oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen, Bescheinigungen über den Abschluss der Arbeiten oder gleichwertige Bescheinigungen über die Erfüllung der Verträge

 

 

 

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten bestätigt wird, wurden von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit „Territorialplänen für die Nachhaltigkeit des Tourismus am Bestimmungsort“ oder für die Bestätigung der Verwaltung, dass Arbeiten im Zusammenhang mit „Territorialplänen für die Nachhaltigkeit des Tourismus am Bestimmungsort“ durchgeführt wurden, oder für die Vorlage von Bescheinigungen über den Abschluss von Arbeiten im Zusammenhang mit „Territorialplänen für die Nachhaltigkeit des Tourismus am Bestimmungsort“ für insgesamt 4200 Maßnahmen vorgelegt.

222

C14.I2

M

Die Plattform „Intelligentes Reiseziel“ ist online.

Link zur Plattform

 

 

 

4. QUARTAL

2025

Eine Plattform für intelligente Reiseziele ist online.

223

C14.I2

M

Tätigkeiten im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und anderen grundlegenden Technologien in der Tourismusbranche

Abschlussberichte zur Bestätigung des Abschlusses der vergebenen Tätigkeiten

4. QUARTAL

2025

331 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, werden von den Empfängereinrichtungen oder -personen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und anderen grundlegenden Technologien in der Tourismusbranche vorgelegt.

224

C14.I3

M

Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit auf den Balearen, den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla

Bescheinigungen über den Abschluss der Arbeiten und Konformitätserklärungen für die Lieferung von Gegenständen

4. QUARTAL

2025

400 Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit auf den Balearen, den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla.

226

C14.I4

M

Tourismusprodukte im Einklang mit der Strategie für die Entwicklung nachhaltiger Tourismusprodukte

Abschlussberichte zur Bestätigung des Abschlusses der vergebenen Tätigkeiten

4. QUARTAL

2025

45 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit Tourismusprodukten vorzulegen, die im Einklang mit der Strategie für die Entwicklung nachhaltiger Tourismusprodukte bereitgestellt werden.

227

C14.I4

T

Nachhaltigkeitsmaßnahmen in Tourismusbetrieben

 

Anzahl

0

3 400

Q2

2026

3400 touristische Einrichtungen haben von Maßnahmen im Bereich der Nachhaltigkeit profitiert.

228

C14.I4

M

Regeneration von Stätten des historischen Erbes

Bescheinigungen über den Abschluss der Arbeiten

Q2

2026

50 Bescheinigungen über den Abschluss von Arbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung von Stätten des historischen Erbes.

O. KOMPONENTE 15: Digitale Konnektivität

Die digitale Konnektivität ist ein Schlüsselfaktor für die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit, für eine höhere Produktivität, für die Förderung von Innovation und für den territorialen und sozialen Zusammenhalt. Der Zugang zu digitalen Netzen wird immer wichtiger, um Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten, wirtschaftliche Tätigkeiten zu entwickeln und aktiv an der Gesellschaft teilzuhaben.

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans befasst sich mit Herausforderungen für die Konnektivität bei der Versorgung mit ultraschnellen Festnetzen mit mehr als 100 Mbit/s und 5G in Spanien, insbesondere in ländlichen Gebieten und in den wichtigsten grenzüberschreitenden Verkehrskorridoren. Unter dem Gesichtspunkt der Cybersicherheit besteht die größte Herausforderung, die mit der Komponente angegangen wird, darin, ein vertrauenswürdiges und sicheres Umfeld zu schaffen, in dem Bürger und Unternehmen zum Prozess der Digitalisierung und Hyperkonnektivität im Zusammenhang mit der Einführung von 5G und den mit dieser Technologie verbundenen Diensten wie Anwendungen des Internets der Dinge (IoT) beitragen können.

Ziel dieser Komponente ist es, den Telekommunikationssektor mit den Anforderungen der europäischen Digitalstrategie in Einklang zu bringen und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken, indem die digitalen Lücken geschlossen werden und der Zugang zu ultraschneller Versorgung im gesamten Hoheitsgebiet verbessert wird. Die Komponente unterstützt den beschleunigten Einsatz der 5G-Technologie durch: 1) Bereitstellung der erforderlichen Frequenzressourcen in den vorrangigen 5G-Frequenzbändern; Entwicklung einer zuverlässigen und sicheren Einführungsumgebung und 3) Förderung der Entwicklung von 5G-Technologieanwendungen. Sie zielt auch darauf ab, eine nachhaltige Cybersicherheitskultur für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu fördern.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Fokussierung der Investitionswirtschaftspolitik auf die Förderung von Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) und zur Vorziehung ausgereifter öffentlicher Investitionsprojekte sowie zur Fokussierung von Investitionen auf den digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlungen 3 von 2020, 1 von 2022, 1 von 2023).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

O.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C15.R1) – Reform des Rechtsrahmens für die Telekommunikation: Allgemeines Recht, Regulierungsinstrumente und Durchführungsinstrumente

Ziel der Maßnahme ist es, die Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation umzusetzen, bewährte Verfahren für den Aufbau von Fest- und Mobilfunknetzen mit hoher Kapazität und 5G-Netzen zu entwickeln und die erforderlichen Maßnahmen zu entwickeln, um das Instrumentarium, das sich aus der Empfehlung der Europäischen Kommission zur Konnektivität C(2020) 6270 ergibt, in den nationalen Rahmen umzusetzen.

Das Instrumentarium, das sich aus der Umsetzung der Empfehlung der Europäischen Kommission zur Konnektivität C(2020) 6270 ergibt, wird in die Elemente, die den Status eines Gesetzes erfordern, in den spanischen Rechtsrahmen innerhalb des allgemeinen Telekommunikationsgesetzes aufgenommen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein. 

Reform 2 (C15.R2) – Fahrplan 5G: Frequenzverwaltung und -zuteilung, Verringerung des Einführungsaufwands, Rechtsakt zur Cybersicherheit 5G und Unterstützung lokaler Behörden

Mit der Maßnahme werden folgende Ziele verfolgt: 1) Abschluss der „zweiten digitalen Dividende“ und des Auktionsverfahrens für das 700-MHz-Band und das 26-GHz-Band; 2) die Frequenzbesteuerung für Telekommunikationsbetreiber für 2022 und 2023 vorübergehend zu senken, um die 5G-Einführung zu beschleunigen; 3) Aufnahme des EU-Instrumentariums für die 5G-Cybersicherheit in die nationalen Rechtsvorschriften; und 4) Verbreitung bewährter Verfahren in den Bereichen Telekommunikation und Stadtplanung an lokale öffentliche Verwaltungen.

Im Hinblick auf die Umsetzung werden folgende Schritte festgelegt:

-Abschluss der „zweiten digitalen Dividende“

-Strategie zur Förderung der 5G-Technologie

-Auktion für das 700-MHz-Band

-Ausschreibung für das 26-GHz-Band

-Vorübergehende Senkung der Frequenzbesteuerung

-Rechtsakt zur Cybersicherheit 5G

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein. 

Investition 1 (C15.I1) – Ausbau des ultraschnellen Breitbandnetzes

Ziel der Maßnahme ist der Ausbau der Breitbandversorgung auf 100 Mbit/s in weißen und grauen Gebieten. 

Die Maßnahme besteht in der Bereitstellung ultraschneller Breitbandverbindungen in weißen und grauen Gebieten.

Investition 2 (C15.I2) Verbesserung der Konnektivität in Referenzzentren

Ziel der Maßnahme ist die Förderung der Digitalisierung in Referenzzentren. 

Die Investition besteht in der Verbesserung der Konnektivität in öffentlichen Zentren und Dienstleistungen, an Industrie- und Geschäftsstandorten und an Standorten im Zusammenhang mit der Verteidigung.  

Investition 3 (C15.I3) – Konnektivitätsgutscheine für KMU und Einzelpersonen

Ziel der Maßnahme ist es, die Konnektivität für Einzelpersonen und KMU zu erleichtern.

Die Investition besteht in der Bereitstellung von Gutscheinen für Einzelpersonen und KMU im Rahmen des Programms UNICO Bono Social und des Programms UNICO Bono PYME.

Investition 5 (C15.I5) – Aufbau einer grenzüberschreitenden digitalen Infrastruktur

Ziel dieser Maßnahme ist die Verbesserung der digitalen Infrastruktur. Die Maßnahme umfasst Investitionen in Seekabel und die Finanzierung von FuE-Projekten in den Bereichen i) Cloud-Infrastruktur, ii) fortgeschrittene Prozessoren und Halbleiter sowie iii) Quanten- und Satellitenkommunikation.

Investition 6 (C15.I6) – 5G-Einführung: Netze, technologischer Wandel und Innovation

Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung von 5G-Technologien in ganz Spanien. 

Die Investition besteht in der Einführung von 5G und der Unterstützung von 5G- und 6G-FuE-Projekten.

Investition 7 (C15.I7) Cybersicherheit: Ausbau der Kapazitäten von Bürgern, KMU und Fachkräften; Verbesserung des Ökosystems des Sektors

Ziel der Maßnahme ist die Förderung der Cybersicherheitskapazitäten und der Cybersicherheitsbranche.  

Die Investition besteht in der Entwicklung der Cybersicherheitskapazitäten sowohl der Bürgerinnen und Bürger als auch der Unternehmen und in der Förderung des spanischen Cybersicherheitsökosystems.  

Investition 8 (C15.I8) – PERTE Chip: Stärkung des wissenschaftlichen und technologischen Ökosystems. Verbesserte Entwurfsfähigkeiten

Diese Maßnahme ist Teil des PERTE Chip, mit dem die Mikroelektronik- und Halbleiterindustrie in Spanien gefördert werden soll.

Diese Investition besteht in der Finanzierung von FuE-Projekten im Bereich Mikroelektronik und Halbleiter sowie in der Schaffung von Lehrstühlen.

O.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

229

C15.R1

M

Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q2

2022

Mit dem Telekommunikationsgesetz wird auch die Richtlinie 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK) umgesetzt. In das Gesetz werden auch die Empfehlungen zum EU-Instrumentarium für die Konnektivität aufgenommen, das im Einklang mit dem spanischen Rechtsrahmen in ein Gesetz aufgenommen werden muss. Über die Umsetzung der Richtlinie 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation hinaus umfasst das Gesetz Folgendes: I) Bestimmungen für die Bestandsaufnahme von Seekabeln und IXP/Rechenzentren; II) sowie eine vereinfachte Steuerregelung für lokale Steuern auf den Netzausbau; und iii) die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für die Anwendung der von verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen erteilten Lizenzen und Genehmigungen für den Netzausbau.

230

C15.R2

M

Plan und Strategie 2025 „Digitales Spanien“ zur Förderung der 5G-Technologie

Veröffentlichung

 

 

 

4. QUARTAL

2020

Veröffentlichung des Plans 2025 „Digitales Spanien“ und Billigung der „Strategie zur Förderung der 5G-Technologie“ durch den Ministerrat

Die Billigung durch den Ministerrat kann in Form einer förmlichen Vereinbarung oder als Bericht an den Ministerrat erfolgen. Wenn Spanien eine förmliche Vereinbarung geschlossen hat, legt es diese Vereinbarung vor. Wenn der Ministerrat durch einen Bericht unterrichtet wurde, legt Spanien Unterlagen vor über i) 

Datum der Tagung, ii) Punkt auf der Tagesordnung und iii) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Punkt dem Ministerrat gemeldet wurde. 

231

C15.R2

M

Freigabe des 700-MHz-Bands

Mitteilung an die Europäische Kommission

 

 

 

4. QUARTAL

2020

Abschluss der Freigabe des 700-MHz-Bands im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Nutzung des Frequenzbands 470–790 MHz in der Union

232

C15.R2

M

Zuweisung des 700-MHz-Bands

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

4. QUARTAL

2021

Veröffentlichung der Vergabe des 700-MHz-Bands als Ergebnis der Versteigerung im Amtsblatt.

Eine von der zuständigen Behörde unterzeichnete Genehmigung oder Veröffentlichung auf der entsprechenden offiziellen Website gilt als qualitativer Indikator für das Inkrafttreten. 

233

C15.R2

M

Inkrafttreten des Rechtsakts zur Senkung der 5G-Frequenzbesteuerung

Bestimmung im Rechtsakt über das Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2021

Annahme eines Rechtsakts zur Senkung der 5G-Frequenzbesteuerung zur Beschleunigung des 5G-Ausbaus, in dem die entsprechende Beschleunigung des 5G-Ausbaus festgelegt wird, die von jedem Begünstigten erwartet wird. In dem Rechtsakt werden die für die Projektdurchführung erforderlichen rechtlichen und regulatorischen Schritte festgelegt. 

234

C15.R2

M

Zuweisung des 26-GHz-Bands

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Veröffentlichung der Vergabe des 26-GHz-Bands infolge der Auktion im Amtsblatt. Eine von der zuständigen Behörde unterzeichnete Genehmigung oder Veröffentlichung auf der entsprechenden offiziellen Website gilt als qualitativer Indikator für das Inkrafttreten. 

235

C15.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über die 5G-Cybersicherheit

Bestimmung im Gesetz über 5G-Cybersicherheit über das Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Mit dem Gesetz über die 5G-Cybersicherheit wird die Empfehlung zum EU-Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit übernommen und umgesetzt.

Das Gesetz muss mindestens folgende Merkmale aufweisen:

— Sicherheitsrisikobewertungs- und -managementpflichten für Telekommunikationsbetreiber; Verpflichtungen zur Diversifizierung der Lieferkette, um technologische Abhängigkeit zu vermeiden;

— Mittel zur Ermittlung von Anbietern mit hohem und mittlerem Risiko und

mögliche Beschränkungen ihrer Verwendung.

237

C15.I1

M

Breitbandausbau in weißen und grauen Flecken 

Abschlussberichte für Finanzhilfezahlungen; oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die Verträge erfüllt wurden.  

 

 

 

Q2

2026

Die Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen haben Abschlussberichte vorgelegt, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten bestätigt wird und die Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer Breitbandanbindung von 100 Mbit/s in weißen und grauen Flecken oder eine Bestätigung der Verwaltung enthalten, dass Aufträge im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer Breitbandanbindung von 100 Mbit/s in weißen und grauen Flecken ganz oder teilweise ausgeführt wurden, wobei sich der kumulierte Gesamtbetrag der gewährten Finanzhilfen und vergebenen Aufträge (einschließlich etwaiger Änderungen) auf 251 100 000 EUR beläuft.

238

C15.I2

M

Konnektivität in öffentlichen Zentren und Dienstleistungen, an Industrie- und Geschäftsstandorten und an Verbindungspunkten für verteidigungsbezogene Standorte 

Abschlussberichte für Finanzhilfezahlungen; oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die Verträge erfüllt wurden.

4. QUARTAL

2025

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten bestätigt wird, wurden von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Konnektivitätsgeschwindigkeit vorgelegt oder von der Verwaltung bestätigt, dass Verträge im Zusammenhang mit der Verbesserung der Konnektivitätsgeschwindigkeit ausgeführt wurden, und zwar für: 



— 9000 öffentliche Zentren und Dienste
— 600 Industrie- und Gewerbegebiete;   
— 5500 Anschlusspunkte für verteidigungsrelevante Standorte vorgesehen.

239

C15.I3

M

Konnektivitätsgutscheine im Rahmen von UNICO Bono social und Gutscheine im Rahmen von UNICO Bono PYME 

Abschlussberichte für Gutscheine im Rahmen von UNICO Bono social; und Abschlussberichte für Gutscheine im Rahmen von UNICO Bono PYME 

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, werden von den Empfängereinrichtungen oder -personen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit insgesamt 5000 Konnektivitätsgutscheinen für „Unico Bono Social“ eingereicht.  

 

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen oder -personen für Finanzhilfen vorzulegen, die sich auf insgesamt 2700 Konnektivitätsgutscheine für „Unico Bono Pyme“ beziehen.

242

C15.I5

M

Digitale Infrastruktur: Unterseekabel und FuE-Projekte 

Abschlussberichte für Finanzhilfezahlungen; oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die Verträge erfüllt wurden. 

Beschluss über die Zuschlagserteilung und Zahlungsnachweis für F & E & I-Projekte

 

 

 

Q2

2026

Die Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen haben Abschlussberichte vorgelegt, in denen der Abschluss der gewährten Finanzhilfen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit Seekabeln bestätigt wird, oder die Verwaltung hat bestätigt, dass Aufträge oder Teile davon im Zusammenhang mit Seekabeln über einen kumulierten Gesamtbetrag von 57 000 000 EUR an gewährten Finanzhilfen und Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden.  

 

Auszahlung von 393 000 000 EUR für FuE-Projekte in den Bereichen i) Cloud-Infrastruktur, ii) fortgeschrittene Prozessoren und Halbleiter und iii) Quanten- und Satellitenkommunikation. 

243

C15.I6

M

Einführung der 5G-Technologie: Zuschlagserteilung

Offizielle Veröffentlichung der Gewährung der Finanzhilfen; und Verträge

 

 

 

4. QUARTAL

2025

Vergabe von Aufträgen und Gewährung von Finanzhilfen (vergebene Gesamtmittel: 1 171 000 000 EUR) für: a) Einführung von 5G in nationalen oder grenzüberschreitenden Verkehrskorridoren; B) Einführung von 5G in Gemeinden mit weniger als 10000 Einwohnern; C) 5G-Einführung in Projekten im Rahmen des Programms UNICO 5G SECTORIAL und in Projekten öffentlicher Stellen; und d) FuE-Projekte im Bereich 5G und 6G und Einrichtung eines Zentrums für 5G-Cybersicherheit.  

244

C15.I6

M

Einführung der 5G-Technologie

F & E & I-Projekte: Auszahlung 

Abschlussberichte für Finanzhilfezahlungen; oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die Verträge erfüllt wurden.  

Zahlungsnachweis für FuEuI-Projekte

 

 

 

Q2

2026

Abschlussberichte über den Abschluss der im Rahmen des Etappenziels 243 gewährten Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 850 900 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) wurden von Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen im Hinblick auf Finanzhilfen vorgelegt oder von der Verwaltung oder öffentlichen Stelle als Bestätigung dafür vorgelegt, dass die im Rahmen des Etappenziels 243 vergebenen Aufträge ausgeführt wurden.  

 

Auszahlung von 203 000 000 EUR für FuE-Projekte zur a) 5G-Einführung in Projekten im Rahmen des Programms UNICO 5G SECTORIAL; und b) 5G und 6G im Rahmen des Programms UNICO I+D 5G/6G. 

245

C15.I7

M

Start des nationalen Programms zur Unterstützung der Cybersicherheitsbranche, des Programms für Innovation im Bereich der globalen Sicherheit und damit zusammenhängender Maßnahmen.

Veröffentlichung der Programme

 

4. QUARTAL

2022

Start des nationalen Programms zur Unterstützung der Cybersicherheitsbranche und des Programms für Innovation im Bereich der globalen Sicherheit sowie anderer damit zusammenhängender Maßnahmen (mit einer Mittelausstattung von 311000000EUR ), die sich mit wichtigen industriellen Aspekten befassen, wie z. B.:
Förderung der nationalen Cybersicherheitsbranche im Hinblick auf die Gründung, das Wachstum und die Entwicklung von Unternehmen in diesem Sektor 
Entwicklung von Lösungen und Diensten mit hohem Mehrwert im Bereich der Cybersicherheit 
— Ausbildung und Entwicklung von Talenten, die auf den Bereich der Cybersicherheit spezialisiert sind 
Internationalisierungsmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit 
Einrichtung eines Demonstrationszentrums für die Entwicklung der Cybersicherheitsinfrastruktur und Schaffung neuer Cybersicherheitsdienste, einschließlich Testlabors und Cybersicherheits-Angriffssimulatoren 
— Entwicklung von Zertifizierungen für das Cybersicherheitssiegel.

Mit dem Cybersicherheitssiegel werden die Teilnehmer des nationalen Programms zur Unterstützung der Industrie (Unternehmeraktivitäten) anerkannt. Es handelt sich nicht um ein Zertifizierungs- oder Normungsverfahren. 

453

C15.I7

M

Start des nationalen Programms zur Unterstützung der Cybersicherheitsbranche, des Programms für Innovation im Bereich der globalen Sicherheit und damit zusammenhängender Maßnahmen.

Veröffentlichung der Programme

Q2

2023

Fortsetzung der Umsetzung des nationalen Programms zur Unterstützung der Cyberindustrie und des Programms für Innovation im Bereich der globalen Sicherheit aus Etappenziel 245 und anderer damit zusammenhängender Maßnahmen (mit einem Budget von 107 000 000 EUR, zusätzlich zu den 311 000 000 EUR aus Etappenziel 245 für einen Gesamtbetrag von 418 000 000 EUR) , die sich auf zentrale Aspekte der Industrie beziehen, wie z. B.:

— Förderung der nationalen Cybersicherheitsbranche im Hinblick auf die Gründung, das Wachstum und die Entwicklung von Unternehmen in diesem Sektor;

Entwicklung von Lösungen und Diensten mit hohem Mehrwert im Bereich der Cybersicherheit

— Ausbildung und Entwicklung von Talenten, die auf den Bereich der Cybersicherheit spezialisiert sind

— Internationalisierungsmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit;

Einrichtung eines Demonstrationszentrums für die Entwicklung der Cybersicherheitsinfrastruktur und Schaffung neuer Cybersicherheitsdienste, einschließlich Testlabors und Cybersicherheits-Angriffssimulatoren

— Entwicklung von Zertifizierungen für das Cybersicherheitssiegel.

246

C15.I7

T

Stärkung und Verbesserung der Cybersicherheitskapazitäten: Mittelausstattung

—

Anzahl

0

100

Q2

2023

Stärkung und Verbesserung der Cybersicherheitskapazitäten durch die Bereitstellung von mindestens 100 Ressourcen für Sensibilisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit. Digitale Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit werden auf allen Bildungsebenen durch die Entwicklung spezifischer Ressourcen, Instrumente und Materialien entwickelt. Darüber hinaus wird eine internationale Drehscheibe für Cybersicherheit eingerichtet, die am Europäischen Netz der Cybersicherheitszentren teilnimmt.

247

C15.I7

T

Stärkung und Verbesserung der Cybersicherheitskapazitäten: Cybersicherheits-Helpline

 

Anzahl

5 000

20 000

4. QUARTAL

2022

Stärkung der Cybersicherheitskapazitäten durch die Verbesserung der Cybersicherheits-Help Line des Nationalen Instituts für Cybersicherheit (INCIBE) mit einer monatlichen Kapazität von mindestens 20000 bearbeiteten Anrufen pro Monat. Diese Hotline unterstützt auch die Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch für Webressourcen (CSAM).

248

C15.I7

M

Die im Rahmen der Etappenziele 245 und 453 vergebenen Aufträge und Vereinbarungen (convenios) wurden ausgeführt. 

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Erfüllung von Verträgen und Vereinbarungen (convenios)   

 

 

 

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung oder der öffentlichen Einrichtung oder des entsprechenden Begleitausschusses, dass die im Rahmen der Etappenziele 245 bzw. 453 vergebenen Aufträge und Vereinbarungen (convenios) in Höhe von insgesamt 325 008 900 EUR ausgeführt bzw. erfüllt wurden.

455

C15.I8

M

PERTE-CHIP. F & E

Beschluss über die Zuschlagserteilung und Zahlungsnachweis

Q2

2026

Auszahlung von 75 820 000 EUR für FuE-Projekte im Bereich Mikroelektronik und Halbleiter.  

455a

C15.I8 

M

PERTE-CHIP. 

Kapitalzuführung 

Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Bereitstellung eines Zuschusses in Höhe von 401 100 000 EUR für SETT zur Verbesserung der Eigenkapitalposition von SETT.

455b

C15.I8 

M

PERTE-CHIP. 

Schaffung einer sauberen Rauminfrastruktur: Unterzeichnung von Verträgen und Absichtserklärungen.   

Unterzeichnete(r) Vertrag(e) über die Schaffung einer sauberen Rauminfrastruktur und unterzeichnete Absichtserklärung mit dem Nutzer der Infrastruktur.  

Q2

2026

Unterzeichnung des Vertrags/der Verträge durch SETT mit dem/den Auftragnehmer(n) über die Schaffung von Reinrauminfrastruktur(en) in Höhe von 360 990 000 EUR und Unterzeichnung einer Absichtserklärung mit dem Nutzer der Infrastruktur. 

456

C15.I8

M

PERTE-CHIP. Schaffung von Lehrstühlen mit Schwerpunkt Mikroelektronik

Beschluss über die Zuschlagserteilung, Nachweis der Auszahlung.

Q2

2026

Schaffung von 13 akademischen Lehrstühlen für Mikroelektronik an Universitäten

O.3.  Beschreibung der Reformen und Investitionen zur Unterstützung in Darlehensform

Investition 9 (C15.I9) – CHIP-Finanzierungsfazilität

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, die CHIP-Finanzierungsfazilität, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln im spanischen Halbleitersektor, einschließlich großer Fertigungsanlagen, zu verbessern. Diese Fazilität wird durch die Bereitstellung von Darlehen, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen (oder einer Mischung daraus) für den Privatsektor sowie für öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, betrieben. Auf der Grundlage der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zielt die Fazilität zunächst darauf ab,Finanzmittel in Höhe von mindestens 920000000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird von der Sociedad Española para la Transformación Tecnológica (SETT) als Durchführungspartner verwaltet. Der Fonds umfasst folgende Produktlinien:

·Durchwahl: Direktinvestitionen in Unternehmen, die gewöhnliche Darlehen, partizipatorische Darlehen und Beteiligungen an befristetem Kapital und Minderheitskapital nutzen. Die Kapitalbeteiligungen des Fonds dürfen nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Eigenkapitals an einem Endbegünstigten 49 % des gesamten Eigenkapitals übersteigt.

·Koinvestitionen in „offene EU-Fertigungsbetriebe“ und „integrierte Produktionsanlagen“: Zur Unterstützung der Halbleiterindustrie in Spanien kann der Fonds Mischfinanzierungsinstrumente durch Darlehen, Beteiligungskapital und Quasi-Beteiligungskapital (oder eine Mischung daraus) unterstützen, die privates und öffentliches Kapital in Abstimmung mit öffentlichen Förderprogrammen integrieren, vorbehaltlich der nachstehend dargelegten Governance-Anforderungen.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und das SETT ein Durchführungsabkommen, oder Spanien genehmigt das entsprechende Rechtsinstrument und die zugehörigen Dokumente, die folgenden Inhalt haben:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die ursprüngliche Investitionsentscheidung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der spanischen Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Investitionsentscheidung.

2.Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Beschreibung der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

c.Ein Verbot der Refinanzierung ausstehender Darlehen.

d.Bei der Anforderung der Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01), insbesondere bei Investitionen in neue Anlagen, ist die beste verfügbare Technologie mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor zu verwenden. Darüber hinaus müssen die Endbegünstigten der Fazilität im Rahmen der Investitionspolitik die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

e.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3.Den Betrag, der durch das Rechtsinstrument und die zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität abgedeckt ist, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Bedienung von Darlehensrückzahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

a.Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

b.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

c.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens gemäß den in den Verordnungen zur Einrichtung der Fazilität festgelegten Anforderungen zu überprüfen, bevor die Finanzierung eines Vorhabens zugesagt wird.

d.Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan des SETT. Bei diesen Prüfungen wird Folgendes überprüft: die Wirksamkeit der Kontrollsysteme, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; II) Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an die Klima- und Digitalziele; und iii) dass die Anforderung an die zwischengeschaltete Stelle, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen des geltenden Durchführungsabkommens oder der geltenden Verordnung und der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität und der Finanzierungsvereinbarungen überprüft.

5.Anforderungen an vom Durchführungspartner getätigte digitale Investitionen: mindestens 920 000 000 EUR  der ARF-Investitionen in die Fazilität tragen zu den Zielen des digitalen Wandels gemäß Anhang VII der ARF-Verordnung bei. 116  

O.4.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung rückzahlbarer finanzieller Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

L63

C15.I9

M

Chip-Finanzierungsfazilität: Förmliche Genehmigung des Finanzierungsmechanismus

Unterzeichnung des Durchführungsübereinkommens 

 

 

 

4. QUARTAL

2023

Unterzeichnung des Durchführungsabkommens durch das Ministerium und das SETT oder Inkrafttreten der Verordnung und aller damit zusammenhängenden Dokumente zur Einrichtung der Fazilität.

L65

C15.I9

M

Chip-Finanzierungsfazilität: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen und Abschluss der Investition

Rechtliche Finanzierungsvereinbarungen und Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Die Fazilität muss mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren).

Das SETT erstellt nach der Methode in Anhang VII der ARF-Verordnung einen Bericht, in dem dargelegt wird, dass mindestens 100 % dieser Finanzierung zu den Zielen des digitalen Wandels beitragen.

Spanien überweist 920000000 EUR an SETT für die Fazilität.

P. KOMPONENTE 16: Künstliche Intelligenz

Die künstliche Intelligenz (KI) verfügt angesichts ihrer sektorübergreifenden Verbreitung, ihrer großen Wirkung, ihres raschen Wachstums und ihres Beitrags zur Verbesserung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit über ein erhebliches technologisches, wirtschaftliches und soziales Transformationspotenzial.

Die wichtigsten Herausforderungen, die mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans angegangen werden, betreffen Folgendes: I) die begrenzte Nutzung von KI in Unternehmen, insbesondere in KMU, ii) die Einrichtung weithin zugänglicher Datenarchive und iii) die Förderung öffentlicher und privater Investitionen in KI-Innovationen. Die Komponente ist um die nationale Strategie für künstliche Intelligenz (ENIA) herum strukturiert, die einer der wichtigsten Pläne der digitalen Agenda der spanischen Regierung (España Digital 2025) ist. Diese Komponente trägt auch zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen bei, insbesondere zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Gefälles (durch gezielte Maßnahmen für Frauen), zur digitalen Kluft, zum ökologischen Wandel sowie zum territorialen Zusammenhalt.

Vor diesem Hintergrund besteht das Ziel dieser Komponente darin,

a)Positionierung Spaniens als führendes Land in Bezug auf wissenschaftliche Exzellenz und Innovation im Bereich der KI in interdisziplinärer Weise;

b)weltweit führend bei der Entwicklung von Instrumenten, Technologien und Anwendungen für die Projektion und Verwendung der spanischen Sprache in der KI;

c)die Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze zu fördern, die Aus- und Weiterbildung zu fördern, spanische Talente zu stimulieren und globale Talente anzuziehen;

d)KI als Faktor zur Verbesserung der Produktivität des spanischen Privatsektors, der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und als Motor für nachhaltiges und inklusives Wirtschaftswachstum zu integrieren;

e)Schaffung eines vertrauensvollen Umfelds in Bezug auf KI, sowohl in Bezug auf technologische Entwicklung, Regulierung als auch soziale Auswirkungen;

f)Stimulierung der weltweiten Debatte über den technologischen Humanismus durch die Schaffung und Teilnahme an Foren und Sensibilisierungsmaßnahmen zur Entwicklung eines ethischen Rahmens, der die individuellen und kollektiven Rechte der Bürger gewährleistet;

g)Stärkung der KI als bereichsübergreifendes Instrument zur Bewältigung der großen Herausforderungen der Gesellschaft und insbesondere zur Verringerung des Geschlechtergefälles, der digitalen Kluft sowie zur Unterstützung des ökologischen Wandels und des territorialen Zusammenhalts.

Diese Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), zur Verbesserung des Zugangs zum digitalen Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020), zur Förderung öffentlicher und privater Investitionen und zur Förderung des digitalen Wandels (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

P.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C16.R1) – Nationale KI-Strategie

Ziel dieser Maßnahme ist die Veröffentlichung der nationalen KI-Strategie und die Umsetzung von KI-Projekten.

Die Maßnahme umfasst Maßnahmen zur Einrichtung eines Reallabors, zur Genehmigung der internen Satzung der Agencia Española de Supervisión de Inteligencia Artificial („AESIA“) und zur Unterstützung von Projekten im Bereich der künstlichen Intelligenz und Quantentechnologien.

Investition C16.I1: Freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC für KI-Gigafabriken oder eine gleichwertige KI-Infrastruktur und für die Entwicklung von Quantentechnologieinitiativen

Mit dieser Maßnahme soll Spanien bei der Einrichtung von KI-Gigafabriken und deren Diensten und beim Zugang dazu unterstützt werden. Die Maßnahme besteht aus einem freiwilligen Beitrag in Höhe von 300 000 000 EUR zum Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC zur finanziellen Unterstützung einer KI-Gigafabrik oder gleichwertiger KI-Infrastruktur- und Quantentechnologieinitiativen, die in der Union entwickelt und eingerichtet werden sollen.

P.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

249

C16.R1

M

Nationale Strategie für künstliche Intelligenz

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

Q3

2020

Veröffentlichung der nationalen KI-Strategie. Mit der Strategie werden folgende Ziele verfolgt:
1. Positionierung Spaniens als Land, das sich verpflichtet hat, wissenschaftliche Exzellenz und Innovation im Bereich der KI zu fördern.
2. Darstellung der spanischen Sprache im Bereich KI.  
3. Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze, Förderung und Gewinnung von Talenten unter besonderer Berücksichtigung von Frauen.
4. Integration von KI in das Produktionssystem, um die Produktivität der spanischen Unternehmen zu verbessern.
5. Schaffung eines vertrauenswürdigen Umfelds in Bezug auf KI.
6. Entwicklung eines ethischen Rahmens zur Gewährleistung der individuellen und kollektiven Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Bereich der KI.
7. Stärkung einer inklusiven und nachhaltigen KI; insbesondere zur Überbrückung des Geschlechtergefälles und der digitalen Kluft sowie zur Unterstützung des ökologischen Wandels und des territorialen Zusammenhalts.

Die Veröffentlichung auf der entsprechenden offiziellen Website gilt als qualitativer Indikator für das Inkrafttreten. 

250

C16.R1

M

Charta der digitalen Rechte

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

4. QUARTAL

2021

Annahme durch die spanische Regierung und Veröffentlichung auf der offiziellen Website der Charta der digitalen Rechte. Die Charta hat keinen normativen Charakter, sondern zielt darauf ab, die neuen Herausforderungen bei der Anwendung und Auslegung anzuerkennen, die die Anpassung der Rechte an das digitale Umfeld mit sich bringt, und in diesem Zusammenhang Grundsätze und politische Maßnahmen vorzuschlagen. Darüber hinaus schlägt sie einen Bezugsrahmen für die Maßnahmen der Behörden vor, der alle Potenziale und Möglichkeiten des derzeitigen digitalen Umfelds nutzt und weiterentwickelt und gleichzeitig dessen Risiken vermeidet.

Die Veröffentlichung auf der entsprechenden offiziellen Website gilt als qualitativer Indikator für das Inkrafttreten. 

458

C16.R1

M

Reallabor und interne Satzung der spanischen Agentur für künstliche Intelligenz (AESIA)

Veröffentlichung im Amtsblatt

4. QUARTAL

2025

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Einrichtung eines KI-Reallabors bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1689 (im Folgenden „KI-Verordnung“).

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Genehmigung der internen Satzung der spanischen Agentur für künstliche Intelligenz.

253

C16.R1

M

Maßnahmen im Bereich künstliche Intelligenz und Quanteninformatik

Zahlungsnachweis für FuE-Projekte im Bereich künstliche Intelligenz und Quanteninformatik

Nachweis der Auszahlung an das Hochleistungsrechenzentrum Barcelona.

Beschluss über die Verleihung von akademischen Lehrstühlen

Unterzeichnung der Vereinbarung über das Neurotechnologieinstitut

Abschlussberichte über Finanzhilfezahlungen oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen, Bescheinigungen über den Abschluss der Arbeiten oder gleichwertige Unterlagen, mit denen die Erfüllung der Verträge bescheinigt wird

 

 

 

Q2

2026

Auszahlung von 202 447 959,00 EUR für FuE-Projekte im Bereich künstliche Intelligenz und Quanteninformatik.

Auszahlung von 40 369 050 EUR an das Hochleistungsrechenzentrum Barcelona für Hochleistungsrechnen und KI.

Vergabe von 10 akademischen Lehrstühlen für künstliche Intelligenz an Universitäten.

Unterzeichnung einer Vereinbarung über die Gründung eines Neurotechnologieinstituts.

Die Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen haben Abschlussberichte zur Bestätigung des Abschlusses der vergebenen Tätigkeiten für Finanzhilfen im Zusammenhang mit territorialen KI-Netzen für technologische Spezialisierung (Retech) vorgelegt oder die Verwaltung hat bestätigt, dass Verträge oder Teile von Verträgen im Zusammenhang mit territorialen KI-Netzen für technologische Spezialisierung (Retech) über einen kumulierten Gesamtbetrag von 90 000 000,00 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden.

Fünf Abschlussberichte, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen oder -personen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit Sprachtechnologien sowie spanischer Sprache und künstlicher Intelligenz vorzulegen.

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge oder Teile davon im Zusammenhang mit dem Programm für grüne Algorithmen und den Plänen für die Auswirkungen künstlicher Intelligenz ausgeführt wurden, für einen kumulierten Gesamtbetrag von 5 395 100,00 EUR bei vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen).

253a

C16.I1

M

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen Spanien und dem Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC und Auszahlung des freiwilligen Beitrags zum Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung

Q2

2026

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen Spanien und dem Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC. Diese Beitragsvereinbarung enthält:

— Eine Angabe der Tätigkeiten, die mit dem freiwilligen Beitrag finanziert werden sollen, d. h. die finanzielle Unterstützung einer KI-Gigafabrik (AIGF) oder gleichwertiger KI-Infrastruktur- und Quantentechnologieinitiativen, die in der Union entwickelt und eingerichtet werden sollen.

— Die Anforderung, dass der freiwillige Beitrag im Einklang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß den technischen Leitlinien 2021/C58/01 verwendet werden muss.

— Der genaue Betrag des freiwilligen Beitrags aus ARF-Mitteln.

— Die Anforderung, dass nicht verwendete Beträge, die unter die Vereinbarung fallen, vom Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC zur Unterstützung derselben politischen Ziele zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet und nicht an den Mitgliedstaat zurücküberwiesen werden.

— Spanien überweist 300 000 000,00 EUR an das Gemeinsame Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen.

Q. KOMPONENTE 17: Wissenschaft, Technologie und Innovation

Spaniens Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027 sieht ein erhebliches Wachstum der Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation (FuE & I) in Spanien vor, das 2027 bei 2,12 % des BIP liegen soll. In diesem Zusammenhang besteht das Hauptziel dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans darin, das spanische System für Wissenschaft, Technologie und Innovation zu verbessern, indem seine Governance reformiert, die Koordinierung zwischen den Akteuren verbessert, seine Wirksamkeit verbessert und die Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation durch folgende Elemente beschleunigt werden:

a)Die Entwicklung eines klaren und berechenbaren Rechtsrahmens, der die Governance des Sektors verbessert, die Wirksamkeit der öffentlichen F & E & I-Politik erhöht, den Wissenstransfer verbessert und Investitionen in F & E & I fördert;

b)Investitionen in Infrastruktur, Ausrüstung und Humankapital;

c)Investitionen in Wissenstransfer, regionale FuEuI, nationale FuEuI-Projekte und öffentlich-private Partnerschaften; und

d)Investitionen in F & E & I in den strategischen Sektoren Gesundheit, Umwelt, Klimawandel und Energie, Mikroelektronik und Halbleiter, nachhaltige Automobilindustrie sowie Luft- und Raumfahrt.

Diese Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Innovation und Energieeffizienz und zur Steigerung der Wirksamkeit politischer Maßnahmen zur Unterstützung von Forschung und Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), zur Förderung öffentlicher und privater Investitionen sowie von Forschung und Innovation ( länderspezifische Empfehlung 3 von 2020), zur Verbesserung der Koordinierung aller Regierungsebenen (länderspezifische Empfehlung 4 von 2020) und zur Konzentration von Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel, insbesondere auf die Förderung von Forschung und Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2021).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

FRAGE 1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C17.R1): Reform des Gesetzes über Wissenschaft, Technologie und Innovation

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Rechtsrahmen für den Wissenschafts-, Technologie- und Innovationssektor zu stärken, um die Governance und Koordinierung des Sektors zu verbessern, eine attraktive wissenschaftliche Laufbahn zu schaffen und den Wissenstransfer von der Forschung zu angewandten Produkten/Dienstleistungen für die Gesellschaft zu verbessern. Insbesondere aktualisiert Spanien das Gesetz 14/2011 über Wissenschaft, Technologie und Innovation, verbessert die Koordinierung der Wissenschafts-, Forschungs- und Innovationspolitik, verbessert die Verwaltung und Koordinierung des spanischen Wissenschafts-, Technologie- und Innovationssystems, führt eine neue wissenschaftliche Laufbahn ein und verbessert den Wissenstransfer.

Diese Maßnahme steht im Zusammenhang mit den nachstehend beschriebenen Investitionen unter C17.I1, C17.I4 und C17.I5.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C17.R2): Spanische Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027 und Fortgeschrittene Entwicklung des Informationssystems für Wissenschaft, Technologie und Innovation

Die Maßnahme umfasst die Annahme der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027 durch die spanische Regierung. In der Strategie werden die allgemeinen Ziele für den Sektor für den Zeitraum 2021-2027 festgelegt. Mit dem Ziel, den Wissenstransfer zu verbessern, wurden in der Strategie zuvor getrennte Strategien für Wissenschaft und Technologie und eine Innovationsstrategie zusammengeführt. Die Strategie bietet einen Rahmen für nationale und regionale F & E & I-Pläne. Zu diesem Zweck hat Spanien im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) eine Strategie für intelligente Spezialisierung angenommen, die die Struktur für die künftigen regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung bildet.

Der Rat für Wissenschafts-, Technologie- und Innovationspolitik unter dem Vorsitz des Ministeriums für Wissenschaft und Innovation, in dem wichtige Ministerien und Regionen vertreten sind, entwickelte die Strategie. Die Strategie wurde mit den wichtigsten Interessenträgern, einschließlich des Privatsektors, öffentlicher Forschungseinrichtungen und der Zivilgesellschaft, konsultiert. Zur Überwachung und Bewertung der Strategie wurde ein Ausschuss eingesetzt, in dem der Staat, die Regionen, die wirtschaftlichen und sozialen Akteure, die wissenschaftliche und innovative Gemeinschaft und die Zivilgesellschaft vertreten sind.

Die Strategie sieht jährliche Überwachungsberichte, eine Halbzeitevaluierung (bis Dezember 2023) und eine abschließende Evaluierung der Strategie vor, die veröffentlicht werden. Die Evaluierungen werden sich auch mit den Fortschritten bei der Umsetzung der an Spanien gerichteten länderspezifischen Empfehlungen im Bereich Forschung und Entwicklung befassen. Darüber hinaus zielt diese Maßnahme speziell darauf ab, das Informationssystem für Wissenschaft, Technologie und Innovation zu verbessern und die Datenerhebung und -analyse für die Überwachung der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation zu verbessern.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C17.R3): Umstrukturierung der öffentlichen Forschungseinrichtungen und Rationalisierung ihrer Struktur und ihres Betriebs

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Wirksamkeit öffentlicher Forschungseinrichtungen (ÖFE) nach einer Analyse der Herausforderungen durch die Umstrukturierung der ÖFE, einschließlich ihrer Leitungsstruktur, zu steigern. Anfang 2021 führte ein Sachverständigenausschuss eine Analyse der öffentlichen Forschungseinrichtungen durch und kam zu dem Schluss, dass größere, unabhängige und flexible Forschungsagenturen über bessere Wettbewerbsstrukturen verfügen.

Im Anschluss an diese Analyse integriert Spanien drei öffentliche Forschungseinrichtungen in den Nationalen ForschungsratSpaniens (Centro Superior de Investigaciones Científicas, CSIC): das Nationale Institut für Agrar- und Lebensmittelforschung (Instituto Nacional de Investigación y Tecnología Agraria, INIA), das Spanische Institut für Ozeanografie (Instituto Español de Oceanografía, IEO) und das Institut für Geologie und Bergbau Spaniens (Instituto Geológico Minero de España, IGME). Durch diese Umstrukturierung werden die fachlichen Kapazitäten Spaniens in den Bereichen Fischereipolitik, Agrar- und Ernährungswirtschaft und ökologischer Wandel gestärkt. Die drei öffentlichen Forschungseinrichtungen haben die rechtliche Regelung einer staatlichen Agentur, die mehr Flexibilität und einen leistungsbasierten Rahmen bietet, der in einem mehrjährigen Verwaltungsvertrag festgelegt ist. Darüber hinaus führt Spanien eine ergebnisorientierte Haushaltsplanung ein. Mit der Reform werden die Governance, die Leistungsbewertung und die Kontrolle der daraus hervorgehenden Einrichtung gestärkt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C17.I1): Ergänzende Forschungs- und Entwicklungspläne mit Autonomen Gemeinschaften

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Koordinierung der staatlichen Ebene mit den Regionen im Bereich F & E & I durch die Aufstellung ergänzender F & E & I-Pläne zu fördern, die aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und den Regionen kofinanziert werden sollen. Dieses neue Instrument soll auch die Zusammenarbeit zwischen den Regionen fördern, da sie im Rahmen ihrer jeweiligen regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung (RIS3) gemeinsame Prioritäten festlegen.

Im Einklang mit der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027 sollen die ergänzenden Pläne die Wissensgenerierung und technologische Innovation sowie die Koordinierung der verschiedenen Regierungsebenen verbessern und den territorialen wirtschaftlichen Wandel in den folgenden strategischen Bereichen fördern: Quantenkommunikation, Energie und grüner Wasserstoff, Agrar- und Lebensmittelwirtschaft, biologische Vielfalt, Astrophysik und Hochenergiephysik, Meereswissenschaft, Werkstoffwissenschaft und Biotechnologie im Gesundheitswesen. Um territoriale Synergien zu schaffen, sehen die ergänzenden Pläne die Teilnahme mehrerer Regionen an einem Programm mit der Möglichkeit der Teilnahme an mehreren Programmen vor. Daher ist es möglich, spezifische regionale Kapazitäten in mehrere Pläne aufzunehmen und zu mobilisieren. Die Pläne haben eine Laufzeit von zwei oder drei Jahren und erfordern Kofinanzierungszusagen der Regionen.

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition umfassen die Unterzeichnung von acht Finanzierungsvereinbarungen zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Innovation und den Regionen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C17.I2): Forschungsinfrastruktur

Ziel dieser Maßnahme ist es, in die wissenschaftlich-technische Ausrüstung und Infrastruktur des Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationssystems zu investieren. Diese Maßnahme umfasst Forschungsentwicklungs- und Innovationsmaßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung nationaler und internationaler wissenschaftlicher Infrastrukturen und der Kapazität des spanischen Wissenschafts-, Technologie- und Innovationssystems.

Investition 3 (C17.I3): Neue private, interdisziplinäre und öffentliche F & E & I-Projekte, Konzepttests und die Gewährung von Beihilfen im Rahmen internationaler wettbewerbsorientierter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Auf gesellschaftliche Herausforderungen ausgerichtete Spitzenforschung und -entwicklung. Vorkommerzielle Vergabe öffentlicher Aufträge

Ziel der Maßnahmen im Rahmen dieser Investition ist es, die Generierung von Wissen, den Wissenstransfer und öffentlich-private Partnerschaften im Bereich F & E & I zu stärken. Durch die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition werden die Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Privatsektor intensiviert und die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Forschungseinrichtungen und dem Privatsektor verstärkt. Die Maßnahme zielt auch darauf ab, die FuEuI-Tätigkeiten in strategischen Bereichen wie dem ökologischen und dem digitalen Wandel zu verstärken und die Internationalisierung spanischer Forschungsgruppen zu erhöhen.

Für diese Investition sind neun Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen: Mit einer Aufforderung zur Einreichung von Konzeptnachweisen werden Projekte in den frühen Phasen der vorwettbewerblichen Entwicklung finanziert, um die Umwandlung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Produkte oder Dienstleistungen zu beschleunigen, 2) mit einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für interdisziplinäre Projekte werden Projekte von öffentlich-privaten Konsortien finanziert, die die Wettbewerbsfähigkeit Spaniens im Bereich F & E & I verbessern, 3) mit einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für F & E & I-Projekte im Zusammenhang mit dem grünen und dem digitalen Wandel, 4) mit einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für öffentlich-private Kooperationsprojekte zur Finanzierung von Projekten mit einem höheren Technologie-Reifegrad, mit dem marktnahe Ergebnisse erzielt werden sollen, 5) mit einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für internationale Kooperationsprojekte zur Finanzierung von Projekten spanischer öffentlicher Forscher, die Teil von Projekten sind, die für eine Finanzierung im Rahmen von Horizont-2020- und Horizont-Europa-Partnerschaften ausgewählt wurden, 6) mit einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für F & E-Projekte zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen, einschließlich beispielsweise sicherer, effizienter und sauberer Energie oder Cybersicherheit, 7) mit einer Aufforderung zur Finanzierung der vorkommerziellen Vergabe öffentlicher Aufträge,8) und d & I-Projekte im Halbleiterbereich („Missionen für Wissenschaft und Innovation im Zusammenhang mit dem PERTE-Chip“) und 9) eine Aufforderung zur Einreichung von Konzeptnachweisen im Halbleiterbereich im Zusammenhang mit dem PERTE-Chip.

Die Investitionen im Rahmen dieser Maßnahme werden im Zeitraum 2020-2026 getätigt, wobei sich die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die vorkommerzielle Vergabe öffentlicher Aufträge auf den Zeitraum 2020-2025 konzentrieren sollen und sich die Durchführung einiger der komplexeren Investitionen bis 2026 erstreckt.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 117 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 118 ; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 119 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 120 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird zusätzlich vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition gelten als mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) vereinbar: I) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die auf der Ebene ihrer Anwendung zu technologieneutralen Ergebnissen führen; II) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, mit denen Alternativen mit geringen Umweltauswirkungen unterstützt werden, für die es solche Maßnahmen gibt; oder iii) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die in erster Linie auf die Entwicklung von Alternativen mit den geringstmöglichen Umweltauswirkungen in dem Sektor für diejenigen Tätigkeiten ausgerichtet sind, für die es keine technisch und wirtschaftlich machbare Alternative mit geringen Auswirkungen gibt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 4 (C17.I4): Neue wissenschaftliche Laufbahn

Ziel dieser Maßnahme ist es, in die wissenschaftliche Laufbahn von Forschern zu investieren. Diese Maßnahme umfasst Forschungsentwicklungs- und Innovationsmaßnahmen zur Unterstützung wissenschaftlicher Laufbahnen durch die Vergabe von Finanzhilfen und Aufträgen.

Investition 5 (C17.I5): Wissenstransfer

Ziel dieser Maßnahme ist es, in den Transfer von Forschungsergebnissen zu Technologien zu investieren. Diese Maßnahme umfasst Forschungsentwicklungs- und Innovationsmaßnahmen zur Unterstützung des Wissenstransfers, einschließlich Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau.

Investition 6 (C17.I6): Gesundheit

Ziel dieser Maßnahme ist es, in Forschung, Entwicklung und Innovation im Gesundheitswesen zu investieren. Diese Maßnahme umfasst Forschungsentwicklungs- und Innovationsmaßnahmen zur Unterstützung des Kapazitätsaufbaus und der Internationalisierung des spanischen nationalen Gesundheitssystems.

Investition 7 (C17.I7): Umwelt, Klimawandel und Energie

Ziel dieser Maßnahme ist es, in Forschung, Entwicklung und Innovation in den Bereichen Umwelt, Klimawandel und Energie zu investieren. Diese Maßnahme umfasst Forschungsentwicklungs- und Innovationsmaßnahmen zur Unterstützung des Kapazitätsaufbaus und des Baus einer technischen Ausrüstung für die Energiewende und die Energiespeicherung.

Investition 8 (C17.I8): Nachhaltige F & E & I in der Automobilindustrie

Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation im nachhaltigen Automobilsektor. Die Maßnahme zielt insbesondere darauf ab, Unterstützung der Entwicklung von Komponenten und Plattformen ausschließlich für Elektrofahrzeuge, Plug-in-Hybridfahrzeuge und Wasserstofffahrzeuge, 2) Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich des autonomen Fahrens und der vernetzten Mobilität durch die Entwicklung neuer Hardware- und Software-Fahrzeugarchitekturen und 3) Anpassung der Produktionsbereiche von Komponenten und Systemen ausschließlich für Elektrofahrzeuge, Plug-in-Hybridfahrzeuge und Wasserstofffahrzeuge. Die Projekte werden von Unternehmenskonsortien von drei bis acht Unternehmen (mindestens eines muss ein KMU sein) mit einer Laufzeit von höchstens drei Jahren durchgeführt.

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Investition werden mit Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 121 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 122 ; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 123 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 124 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird zusätzlich vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition gelten als mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) vereinbar: I) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die auf der Ebene ihrer Anwendung zu technologieneutralen Ergebnissen führen; II) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, mit denen Alternativen mit geringen Umweltauswirkungen unterstützt werden, für die es solche Maßnahmen gibt; oder iii) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die in erster Linie auf die Entwicklung von Alternativen mit den geringstmöglichen Umweltauswirkungen in dem Sektor für diejenigen Tätigkeiten ausgerichtet sind, für die es keine technisch und wirtschaftlich machbare Alternative mit geringen Auswirkungen gibt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

Investition 9 (C17.I9): Luft- und Raumfahrt

Ziel dieser Maßnahme ist es, in Forschung, Entwicklung und Innovation im Luft- und Raumfahrtsektor zu investieren. Diese Maßnahme umfasst Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsmaßnahmen zur Unterstützung emissionsarmerTechnologien, umweltfreundlicher Technologien und der Digitalisierung im Luft- und Raumfahrtsektor.

Investition 11 (C17.I11): Freiwilliger Beitrag zur ESA für die Programme FutureNav, EU Secure Connectivity und European Launcher Challenge

Ziel dieser Maßnahme ist es, die strategische Autonomie Spaniens und seinen Zugang zum Weltraum durch die Entwicklung von Satellitensystemen, sicheren Kommunikationssystemen und Starttechnologien zu unterstützen und die Weltraumprogramme der Union zu unterstützen und ihnen Nutzen zu bringen. Die Maßnahme besteht aus einem freiwilligen Beitrag in Höhe von 300 000 000 EUR an die Europäische Weltraumorganisation (ESA), um die Unterstützung Spaniens für die folgenden ESA-Programme auszuweiten: das FutureNAV-Programm in seiner Elementkomponente 1 LEO PNT; B) das Programm für sichere Konnektivität in der EU in seinem Element 3 (niedriger Wirkungsgrad IRIS 2) und c) das Programm „European Launcher Challenge“ in seinem Element ELC Element 2 MIURA Launch Service Component B.

FRAGE 2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

254

C17.R1

M

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 14/2011 vom 1. Juni über Wissenschaft, Technologie und Innovation.

Bestimmungen des Gesetzes über das Inkrafttreten

 

Q2

2022

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über Wissenschaft, Technologie und Innovation zur Verbesserung der Koordinierung der Wissenschafts-, Forschungs- und Innovationspolitik zwischen den verschiedenen Regierungsebenen, zur Verbesserung der Governance und Koordinierung des spanischen Wissenschafts-, Technologie- und Innovationssystems, zur Einführung einer neuen wissenschaftlichen Laufbahn und zur Verbesserung des Wissenstransfers.

255

C17.R2

M

Veröffentlichung der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027

Veröffentlichung der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027

 

4. QUARTAL

2020

In der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation (EECTI) wird die Gesamtstrategie dargelegt, die im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation von allen öffentlichen Verwaltungen, einschließlich der regionalen und lokalen Ebene, zu verfolgen ist. Die Strategie ist die Strategie für intelligente Spezialisierung für Spanien. Es wird ein Begleitausschuss für die Strategie eingesetzt, dem Vertreter des Staates, der Regionen, der wirtschaftlichen und sozialen Interessenträger und der Wissenschaft angehören. Die Strategie beruht auf dem Grundsatz der Koordinierung der verschiedenen Verwaltungsebenen und ist so konzipiert, dass die Geschlechterperspektive in F & E & I gewährleistet ist. Sie zielt darauf ab, die öffentlich-private Zusammenarbeit zu stärken, den Wissenstransfer zu fördern, wissenschaftliche Talente zu halten und eine wissenschaftliche Laufbahn zu entwickeln, angemessene steuerliche Anreize zur Unterstützung von F & E & I im Privatsektor zu gewährleisten und eine Geschlechterperspektive einzubeziehen.

256

C17.R2

M

Halbzeitbewertung der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027

Vereinbarung im Consejo de Política Científica, Tecnológica y de Innovación und Veröffentlichung der Bewertung auf der Website des Ministeriums für Wissenschaft und Innovation.

 

Q2

2023

Die vom Begleitausschuss der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027 durchgeführte Halbzeitbewertung wird im Dezember 2023 veröffentlicht. Die für die Bewertung zu verwendenden Indikatoren sind im Consejo de Política Científica, Tecnológica y de Innovación (in dem die 17 Autonomen Gemeinschaften vertreten sind) vereinbart, eine indikative Liste dieser Indikatoren und die Datensuche sind in der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027 festgelegt. Das System für Wissenschaft, Technologie und Innovation dient der Erhebung von Daten über die Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie.

257

C17.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über die Umstrukturierung öffentlicher Forschungseinrichtungen.

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten

 

Q1

2021

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über die Umstrukturierung öffentlicher Forschungseinrichtungen. Ziel ist es, die Management- und wissenschaftlichen Beratungskapazitäten der drei Organisationen für Herstellerverantwortung mit verringerter kritischer Masse durch Integration in eine größere Organisation für Herstellerverantwortung zu verbessern, und zwar durch: Verbesserung der Wettbewerbsposition der daraus hervorgehenden Organisation für Forschung und Innovation, ii) Verbesserung ihrer Effizienz und iii) Schaffung von Verwaltungsflexibilität.

258

C17.I1

T

Vom Ministerium für Wissenschaft und Innovation mit den Autonomen Gemeinschaften unterzeichnete Vereinbarungen über die Umsetzung von „ergänzenden FuE-Plänen“.

—

Anzahl

4

4. QUARTAL

2021

Vier vom Ministerium für Wissenschaft und Innovation mit den Autonomen Gemeinschaften unterzeichnete Vereinbarungen über die Durchführung „ergänzender FuE-Pläne“ in Höhe von mindestens 140000000 EUR. Die Vereinbarungen ermöglichen eine strategische Koordinierung und Synergien zwischen regionalen und nationalen Strategien für intelligente Spezialisierung.

259

C17.I2

T

Auszeichnungen für Projekte zur Verbesserung der nationalen wissenschaftlichen Infrastrukturen und der Kapazitäten des spanischen Wissenschafts-, Technologie- und Innovationssystems sowie bilaterale Vereinbarungen mit internationalen Einrichtungen und andere Instrumente zur Finanzierung europäischer und internationaler Infrastrukturprojekte.

—

EUR (Mio.)

300,2

4. QUARTAL

2022

Veröffentlichung in der nationalen Subventionsdatenbank von mindestens 255 155 000 EUR für Projekte zur Verbesserung der nationalen wissenschaftlichen Infrastrukturen, der Kapazität des spanischen Wissenschafts-, Technologie- und Innovationssystems und von Vereinbarungen mit internationalen Einrichtungen und anderen Instrumenten zur Finanzierung von Projekten im Bereich der europäischen und internationalen Infrastruktur (CERN, DUNE, HKK, ESS-lund, Harmony und SKA) im Wert von mindestens 45 000 000 EUR.

260

C17.I2

M

Forschungsinfrastruktur

Abschlussberichte, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Unterlagen zur Bestätigung der Vertragserfüllung

und Auszahlungsnachweis

Q2

2026

517 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Aufbau von F & E & I-Kapazitäten und der Forschungsinfrastruktur vorzulegen.

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge oder Teile davon im Zusammenhang mit dem Kapazitätsaufbau und der Forschungsinfrastruktur über einen kumulierten Gesamtbetrag von 115 000 000 EUR an vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden.

Auszahlung eines Gesamtbetrags von 8 000 000 EUR für den Aufbau von FuI-Kapazitäten.

261

C17.I3

T

Vergabe von Aufträgen für neue private, interdisziplinäre und öffentliche F & E & I-Projekte, Konzepttests, internationale wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und auf soziale Herausforderungen ausgerichtete F & E-Spitzenforschung und -entwicklung

EUR (Mio.)

897

4. QUARTAL

2022

Veröffentlichung der Vergabe von mindestens 897 000 000 EUR im Rahmen der folgenden Aufforderungen im Amtsblatt: Aufforderung zur Einreichung von Konzeptnachweisprojekten (80 000 000 EUR ), Aufforderung zur Einreichung von interdisziplinären Projekten in strategischen Bereichen (73 000 000 EUR ), Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für FuE-Projekte im Zusammenhang mit dem grünen und dem digitalen Wandel (296 000 000 EUR ), Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für öffentlich-private Kooperationsprojekte (140 000 000 EUR ), Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für FuE zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen (230 000 000 EUR ) und Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für internationale Kooperationsprojekte (78 000 000 EUR ). Bei der Bewertung von Projekten im Rahmen dieser Investition wird die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) gemäß der Beschreibung der Maßnahme sichergestellt.

Das Amtsblatt für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und die nationale Finanzhilfedatenbank für die Vergabe von Finanzhilfen gelten als gültige Überprüfungsmechanismen.

Projekte, die im Rahmen mehrerer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen pro Themenbereich vergeben werden (Konzeptnachweisprojekte, interdisziplinäre Projekte in strategischen Bereichen, F & E-Projekte im Zusammenhang mit dem grünen und dem digitalen Wandel, öffentlich-private Kooperationsprojekte, F & E zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen und internationale Kooperationsprojekte), gelten als gültige Überprüfungsmechanismen.

262

C17.I3

T

Vergabe von FuI-Projekten im Zusammenhang mit Halbleitern, PERTE Chip, öffentlich-private Zusammenarbeit und Veröffentlichung von Ausschreibungen zur Finanzierung vorkommerzieller öffentlicher Aufträge

Vergabe von Projekten und Veröffentlichung von Ausschreibungen

Q2

2023

Es wurden mindestens 377 FuI-Projekte vergeben, darunter 259 Projekte in öffentlich-privater Zusammenarbeit und 118 Projekte im Halbleiterbereich im Zusammenhang mit PERTE Chip. Darüber hinaus wurden auf der spanischen Plattform für die öffentliche Auftragsvergabe acht Ausschreibungen zur Finanzierung der vorkommerziellen öffentlichen Auftragsvergabe veröffentlicht. Bei der Bewertung von Projekten und Ausschreibungen im Rahmen dieser Investition wird die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) gemäß der Beschreibung der Maßnahme sichergestellt.

Projekte, die im Rahmen mehrerer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen pro Themenbereich vergeben werden, gelten als gültige Überprüfungsmechanismen.

263

C17.I4

T

Unterstützung der wissenschaftlichen Forschungslaufbahn durch Stipendien und Zuschüsse

—

Anzahl

0

2 836

Q2

2023

Die wissenschaftliche Laufbahn Spaniens wird durch die Unterstützung von mindestens 2020 Forschenden im Rahmen der Programme Juan de la Cierva Incorporation, Juan de la Cierva Training, Industrial PhD und Torres Quevedo gestärkt. Darüber hinaus haben mindestens 816 Forscher ein „Forschungs-Start-up-Paket“ im Rahmen des festen Vertrags, ähnlich dem Tenure-Track-Vertrag, erhalten, von denen 26 Forscher ein CHIP-Start-up-Forschungspaket erhalten haben.

265

C17.I5

T

Innovative und technologiebasierte Unternehmen haben im Rahmen des Programms INNVIERTE Kapital erhalten, um ihre Forschungstätigkeiten in einem frühen Stadium zu verstärken.

—

Anzahl

45

Q2

2023

Um den Technologietransfer zu fördern und die Schaffung eines innovativen Unternehmensgefüges auf der Grundlage innovativer Technologien zu unterstützen, haben mindestens 45 innovative und technologiebasierte Unternehmen im Rahmen des Programms INNVIERTE Kapital erhalten, um ihre Forschungstätigkeiten in einem frühen Stadium zu verstärken. Alle diese Unternehmen haben auch Investitionen aus dem Privatsektor erhalten. Bei der Bewertung von Projekten im Rahmen dieser Investition wird die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) gemäß der Beschreibung der Maßnahme sichergestellt.

266

C17.I5

T

Unterstützung junger technologiebasierter Unternehmen bei der Umsetzung ihres Geschäftsplans.

—

Anzahl

348

Q2

2023

Durch die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für NEOTEC-Finanzhilfen den Technologietransfer zu fördern und die Gründung neuer Unternehmen auf der Grundlage innovativer Technologien zu unterstützen: Mindestens 348 neue technologiebasierte Unternehmen wurden zur Durchführung ihres Geschäftsplans zugelassen. Diese Unternehmen sollten höchstens drei Jahre alt sein und es sollte sich um innovative Unternehmen im Sinne der AGVO handeln. Bei der Bewertung von Projekten im Rahmen dieser Investition wird die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) gemäß der Beschreibung der Maßnahme sichergestellt.

459

C17.I5

M

Wissenstransfer

Abschlussberichte

Q2

2026

50 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit F & E & I vorzulegen, auch in den Bereichen Kapazitätsaufbau und Wissenstransfer.

268

C17.I6

M

Gesundheit

Abschlussberichte; Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

und Auszahlungsnachweis

Q2

2026

155 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen oder einzelnen Empfängern von Finanzhilfen im Bereich F & E & I Gesundheit vorzulegen.

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge im Zusammenhang mit F & E & I-Gesundheit ausgeführt wurden, für einen kumulierten Gesamtbetrag von 58 100 000 EUR bei den vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen).

Auszahlung von 285 300 000 EUR für F & E & I Gesundheit.

460

C17.I6

M

PERTE Gesundheit

Auszahlungsnachweis

4. QUARTAL

2025

Im Rahmen von PERTE Health Auszahlung von 243 000 000 EUR für F & E & I, u. a. in den Bereichen Präzisionsmedizin und Internationalisierung der industriellen Fähigkeiten des Gesundheitssektors.

269

C17.I7

M

Umwelt, Klimawandel und Energie

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

 

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge im Zusammenhang mit dem Bau eines FuEuI-Zentrums für Energiespeicherung in Extremadura erfüllt wurden.

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge im Zusammenhang mit F & E& I, auch in den Bereichen Umwelt, Klimawandel und Energie, für eine kumulierte Gesamtzahl von 605 ausgeführt wurden.

270

C17.I8

T

Unterstützung von F & E & I-Projekten im Bereich nachhaltige Automobilindustrie

—

Anzahl

35

Q2

2022

Mindestens 35 Unternehmen erhielten FuEuI-Projekte im Bereich nachhaltige Automobilindustrie, um die technologischen Kapazitäten der Unternehmen in den Bereichen Entwicklung von Energiespeichersystemen mit sehr geringen Emissionen und hoher Recyclingfähigkeit, hocheffiziente Wasserstoffmobilitätssysteme, autonomes Fahren und vernetzte Mobilität oder Anpassung der Produktionsumgebungen mit sicheren und robusten Systemen für die Interaktion zwischen Mensch und Maschine in der intelligenten Fertigungsumgebung zu erhöhen. Die Projekte müssen die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01), nicht ausgewählter und nicht finanzierter Tätigkeiten und der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten sicherstellen. Die Projekte betreffen:
— Entwicklung von Bauteilen und Plattformen für Elektrofahrzeuge, Plug-in-Hybridfahrzeuge und Wasserstofffahrzeuge 
— autonomes Fahren und vernetzte Mobilität, Entwicklung neuer Hardware- und Software-Fahrzeugarchitekturen  
— Anpassung der Produktionsbereiche von Bauteilen und Systemen für Elektrofahrzeuge, Plug-in-Hybridfahrzeuge und Wasserstofffahrzeuge.
Die Projekte werden von Unternehmenskonsortien von drei bis acht Unternehmen (mindestens eines muss ein KMU sein) mit einer Laufzeit von höchstens drei Jahren und einem Mindestbudget von 5000000 EUR durchgeführt.

Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß begründet wird, wie der Zielwert (einschließlich der relevanten Elemente des Zielwerts, wie in der Beschreibung des Zielwerts und der entsprechenden Maßnahme im Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates aufgeführt) in zufrieden stellender Weise erreicht wurde. Diesem Dokument sind als Anlage folgende Nachweise beigefügt: eine Liste der Veröffentlichung der Auszeichnungen im Amtsblatt oder auf der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge/in der spanischen nationalen Finanzhilfedatenbank, aus der für jede Auszeichnung Folgendes hervorgeht: a) die Fundstelle und den Link des Amtsblatts oder der Plattform für die Vergabe öffentlicher Aufträge/der spanischen nationalen Finanzhilfedatenbank, in der der Zuschlag veröffentlicht wurde; B) Name des Projekts und des Begünstigten; C) Auszug aus den einschlägigen Spezifikationen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, der die Übereinstimmung mit der Beschreibung des Ziels und der Investition im Durchführungsbeschluss des Rates bietet; d) der zugesprochene Betrag (ohne MwSt.); Zusammenfassung des Projekts und Begründung des Projekts, das als F & E & I betrachtet wird, sowie die Merkmale des Konsortiums); f) Auszug aus den amtlichen Dokumenten mit den Auswahlkriterien, mit denen die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates sichergestellt wird; und g) für Tätigkeiten, bei denen die DNSH-Bestimmungen für FuEuI-Tätigkeiten gemäß Anhang g1 des Durchführungsbeschlusses des Rates angewandt werden, ist der Nachweis zu erbringen, dass die geförderten Tätigkeiten über die Replikation von Produkten/Geschäftsprozessen hinausgehen, die bereits von/für andere Unternehmen oder Organisationen verfügbar sind, wobei das unterstützte Unternehmen keine oder nur sehr wenige zusätzliche Änderungen vornimmt; und g2) Um die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes für diejenigen Tätigkeiten sicherzustellen, für die es derzeit keine technologisch und wirtschaftlich machbare Alternative mit geringen Umweltauswirkungen in dem Sektor gibt, wird eine schriftliche Unterstützung in Bezug auf das Fehlen einer anderen machbaren Alternative in dem gesamten Sektor gewährt.

271

C17.I9

T

Unterstützung für F & E & Innovationsprojekte im Bereich Luft- und Raumfahrt mit Schwerpunkt auf emissionsarmen und emissionsfreien Technologien

—

Anzahl

65

Q2

2023

Mindestens 65 Unternehmen wurden mit Unterstützung des Aeronáutica -Plans FuEuI-Projekte im Bereich Luft- und Raumfahrt mit Schwerpunkt auf emissionsarmen und emissionsfreien Technologien, einschließlich Investitionen im Zusammenhang mit Luft- und Raumfahrttechnologien, erhalten. Die Projekte werden von Unternehmenskonsortien mit drei bis sechs Unternehmen (mindestens eines muss ein KMU sein) mit einer Laufzeit von höchstens drei Jahren durchgeführt. Bei der Bewertung von Projekten im Rahmen dieser Investition wird die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) gemäß der Beschreibung der Maßnahme sichergestellt.

272

C17.I9

M

Luft- und Raumfahrt

Abschlussberichte

4. QUARTAL

2025

81 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit F & E & I in der Luft- und Raumfahrt vorzulegen.

462

C17.I9

M

PERTE Luft- und Raumfahrt

Auszahlungsnachweis

Q2

2026

Auszahlung von 75 723 498 EUR für F & E & I im Rahmen von PERTE Aerospace.

511

C17.I11

M

Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen Spanien und der ESA und Zuweisung eines freiwilligen Beitrags zu den Programmen FutureNav, EU Secure Connectivity und European Launcher Challenge

Unterzeichnung des Abkommens

Q2

2026

Unterzeichnung des Abkommens zwischen Spanien und der ESA.

Dieses Abkommen umfasst Folgendes:

— Die Tätigkeiten, die im Rahmen des freiwilligen Beitrags finanziert würden, der aus der Unterstützung der folgenden ESA-Programme besteht: a) das FutureNav-Programm, in dessen Elementkomponente 1 LEO PNT, b) das Programm für sichere Konnektivität in der EU, in dessen Element 3 (Low LEO IRIS 2), und c) das European Launcher Challenge Programme, in dessen Element ELC Element 2 MIURA Launch Service Component B.

— Eine Bestimmung, mit der sichergestellt wird, dass der freiwillige Beitrag von der ESA für die Programme a, b und c in vollem Umfang genutzt wird.

— Eine Bestimmung, mit der sichergestellt wird, dass für Trägerraketen die beste verfügbare Technologie mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor eingesetzt wird.

Spanien überweist der ESA 300 000 000 EUR zur Unterstützung der Programme a, b und c.

FRAGE 3: Beschreibung der Investitionen zur Unterstützung in Form von Darlehen  

Investition 10 (C17.I10) – Unterstützung in Form von Darlehen im Rahmen von PERTE Gesundheit und PERTE Luft- und Raumfahrt

Im Rahmen von PERTE für Gesundheit und PERTE für Luft- und Raumfahrt besteht das Ziel der Maßnahme darin, die wissenschaftlichen, technologischen und Innovationskapazitäten in den Bereichen Gesundheit bzw. Luft- und Raumfahrt zu stärken. Mit der Maßnahme werden insbesondere Investitionen durch folgende Maßnahmen unterstützt: 1) Darlehen an Unternehmen im Gesundheits-, Luft- und Raumfahrtsektor zur Unterstützung von Tätigkeiten wie F & E & I, industrielle Skalierung, Modernisierung und Aktualisierung von Herstellungsprozessen sowie Entwicklung und Umsetzung nachhaltiger Prozesse; und 2) Investitionen von INNVIERTE in technologische und innovative spanische Unternehmen im Gesundheitswesen. Alle Rückflüsse im Zusammenhang mit den Finanzoperationen werden zur Bedienung der Rückzahlungen von Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme mit dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Einklang steht, müssen die rechtliche(n) Vereinbarung(en) zwischen der ausführenden Stelle und der Stelle, der der Zuschlag erteilt wurde, und die anschließende Anlagepolitik des Finanzinstruments 

-Im Falle von Darlehen und Garantien: Ausschluss der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 125 ; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 126 ; Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 127 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 128 . Die folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition gelten als mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) vereinbar: I) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die auf der Ebene ihrer Anwendung zu technologieneutralen Ergebnissen führen; II) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, mit denen Alternativen mit geringen Umweltauswirkungen unterstützt werden, für die es solche Maßnahmen gibt; oder iii) die FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die in erster Linie auf die Entwicklung von Alternativen mit den geringstmöglichen Umweltauswirkungen in dem Sektor für diejenigen Tätigkeiten ausgerichtet sind, für die es keine technisch und wirtschaftlich machbare Alternative mit geringen Auswirkungen gibt.

-Bei Risikokapitalinstrumenten: Verpflichtung der Unternehmen zur Annahme von Plänen für den ökologischen Wandel im Einklang mit der Definition in Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU (geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2464), wenn mehr als 50 % ihrer direkten Einnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr aus der folgenden Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten stammen: Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung; II) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 129 ; Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 130 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 131 .

-Von der Durchführungsstelle wird verlangt, dass der Begünstigte die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhält.

FRAGE 4: Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Darlehensform  

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der Beginn der Maßnahme, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

L67

C17.I10

T

Investitionen in Eigenkapitalunterstützung im Gesundheitswesen

EUR (Mio.)

0

30

4. QUARTAL

2025

Auszahlung von 30 000 000 EUR durch Innvierte an innovative und technologische Unternehmen im Gesundheitswesen als Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital. Bei der Bewertung von Projekten im Rahmen dieser Investition wird die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) gemäß der Beschreibung der Maßnahme sichergestellt.

L69

C17.I10

T

Auszahlung von Mitteln in Form von Darlehen zur Unterstützung des Gesundheits-, Luft- und Raumfahrtsektors

EUR (Mio.)

0

38.1

Q2

2026

Auszahlung von 38 100 000 EUR an Darlehen durch CDTI für Investitionen in F & E & I, industrielle Skalierung, Modernisierung der Herstellungsverfahren und Einführung grüner Technologien im Gesundheits- und Luft- und Raumfahrtsektor.

R. KOMPONENTE 18: Modernisierung und Ausbau der Kapazitäten des nationalen Gesundheitssystems

Die Gesundheitskrise hat die Stärke des spanischen nationalen Gesundheitssystems aufgezeigt, aber auch die Schwierigkeiten aufgezeigt, mit denen es bei der Bewältigung von Situationen konfrontiert ist, die Antizipation, rasche Reaktion und Koordinierung erfordern, sowie die Notwendigkeit, bestehende strukturelle Probleme im Zusammenhang mit demografischen, sozialen, technologischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen zu beheben. Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden die folgenden Herausforderungen angegangen: die Anfälligkeit für die globale Gesundheitskrise, ii) die Umgestaltung des Gesundheitssystems aufgrund einer alternden Bevölkerung, iii) die Gleichstellung der Geschlechter und iv) die langfristige Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit des Systems.

Mit dieser Komponente werden folgende Ziele verfolgt:

·Vorbereitung des Gesundheitssystems auf die Prävention und Bewältigung potenzieller globaler Gesundheitsgefahren wie der derzeitigen COVID-19-Pandemie durch den Ausbau der Kapazitäten im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der epidemiologischen Überwachungssysteme.

·Bereitstellung eines Gesundheitswesens mit höchster Geschwindigkeit, Qualität und Sicherheit, unabhängig von den Ressourcen der Patienten, ihrem Wohnort, ihrem Geschlecht, ihrer Herkunft oder ihrem Alter.

·Die Menschen in den Mittelpunkt des Gesundheitssystems zu stellen, ihre Teilhabe zu verbessern und die Gesundheitsversorgung so umzugestalten, dass sie den Bedürfnissen der Menschen und Gemeinschaften entspricht.

·Sicherstellung von Informationssystemen, die nicht nur die Aktivität messen, sondern auch die gesundheitlichen Endergebnisse.

·Aktive Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden und Prävention von Krankheiten und Abhängigkeiten während des gesamten Lebens.

·Anwerbung und Bindung der besten Fachkräfte, die ihnen individuelle und kollektive Entwicklungsmöglichkeiten bieten.

·Übergang zu einem digitalisierten nationalen Gesundheitssystem, das Informationen und Wissen generiert und Forschung und Innovation im Gesundheitsbereich als Motor für Beschäftigung, Wachstum, Produktivität und Innovation fördert.

·Eine ausreichende und nachhaltige Finanzierung sicherzustellen, um die neuen Herausforderungen im Gesundheitsbereich in einer modernen und entwickelten Gesellschaft zu bewältigen, und auch für Effizienz bei den Ausgaben zu sorgen;

·Stärkung und Weiterentwicklung der Koordinierung und Multi-Level-Governance bei der Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems und Stärkung des territorialen Zusammenhalts. Aktive Förderung von Strategien zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter im Gesundheitssystem.

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans wird die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur wirksamen Bekämpfung der Pandemie und zur Stärkung der Kapazität und Resilienz des Gesundheitssystems in Bezug auf Gesundheitspersonal und wesentliche medizinische Produkte und Infrastrukturen (länderspezifische Empfehlung 1 2020) sowie die Beschäftigungsförderung durch Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, wirksame Einstellungsanreize und Kompetenzentwicklung (länderspezifische Empfehlung 2 2020) unterstützt.

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

R.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C18.R1) – Stärkung der Grundversorgung und der gemeindenahen Betreuung

Die Stärkung der medizinischen Grundversorgung ist eine der größten Herausforderungen im Gesundheitsbereich, mit denen Spanien in den kommenden Jahren konfrontiert sein wird. Ziel dieser Reform ist es, besser auf neu auftretende Gesundheitsprobleme zu reagieren, die individuellen Erfahrungen mit der Gesundheitsversorgung für alle zu verbessern, Krankheiten vorzubeugen und die Rolle der Primärversorgung zu stärken.

Die Reform besteht in der Ausarbeitung und Umsetzung eines Aktionsplans zur Entwicklung des von der Zentralregierung und den Autonomen Gemeinschaften im Jahr 2019 angenommenen strategischen Rahmens zur Stärkung der Grundversorgung und der Betreuung in der lokalen Gemeinschaft. Der Aktionsplan gliedert sich in Handlungsschwerpunkte, in denen die regionale Durchführung der Projekte einzuordnen ist. Dazu gehören die Verbesserung der klinischen Managementprozesse, die Erweiterung und Erneuerung der Diagnoseausrüstung in Gesundheitszentren, die IT-Entwicklung, die Schulung von Fachkräften oder die Verbesserung der Infrastruktur von Gesundheitszentren sowie Gesundheits- und Notfalldiensten. Der Aktionsplan wird vom Interterritorialen Rat genehmigt. Ihre Umsetzung wird nicht aus dem Aufbau- und Resilienzplan finanziert.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C18.R2) – Reform des öffentlichen Gesundheitswesens

Ziel der Reform ist es, einen allgemeinen und integrierten Rahmen für die Gesundheitsversorgung zu schaffen. Sie besteht in der Entwicklung eines ehrgeizigeren, stärker integrierten und besser strukturierten öffentlichen Gesundheitssystems durch folgende Maßnahmen:

- Eine Strategie für die öffentliche Gesundheit, mit der ein allgemeiner und integrierter Rahmen geschaffen wird, der bei allen gesundheitspolitischen Maßnahmen berücksichtigt wird, und die eine Laufzeit von fünf Jahren hat, wobei alle zwei Jahre Zwischenbewertungen vorgenommen werden, in denen der Grad der Umsetzung analysiert wird. Die Strategie wird im Einvernehmen mit dem Interterritorialen Rat des nationalen Gesundheitssystems genehmigt.

- Ein Netz zur Überwachung der öffentlichen Gesundheit und ein neues staatliches Zentrum für öffentliche Gesundheit, die per Gesetz oder Königlichem Erlass der Regierung eingerichtet werden.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C18. R3) – Staatliche Agentur für öffentliche Gesundheit, Ernennung und Wiederernennung von Zentren, Diensten und Referenzeinheiten (CSUR) und Neuorganisation der Versorgung, die nicht von diesen Zentren verwaltet wird

Ziel dieser Reform ist die Schaffung der Staatlichen Agentur für öffentliche Gesundheit, die Ernennung und Wiederernennung von Zentren, Diensten und Referenzeinheiten (CSUR) und die Neuordnung hochkomplexer Versorgungsleistungen, die nicht von diesen Zentren verwaltet werden.

Die Maßnahme besteht in dem Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Einrichtung der Staatlichen Agentur für öffentliche Gesundheit. Es umfasst auch das Inkrafttreten von Rechtsakten zur Ernennung und Wiederernennung von Referenzzentren, -diensten und -einheiten (CSUR) und zur Neuorganisation der Protonentherapie, bei der es sich um eine komplexe Behandlung handelt, die nicht von diesen CSUR verwaltet wird.

Reform 4 (C18. R4) – Regulierung schwer zu besetzender Stellen oder Bereiche, Arbeitszeiten, Bereitschaftsdienst, Vergütungen, Ausbildung, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Bindung von Talenten von Angehörigen der Gesundheitsberufe, Lehre oder Forschung und Stärkung der beruflichen Fähigkeiten

Ziel der Reform ist es, schwer zu besetzende Stellen oder Bereiche zu regulieren, die Arbeitszeiten, Bereitschaftsdienste, Vergütungen, Ausbildung, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben oder die Bindung von Talenten von Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie Lehre und Forschung zu regeln und das spezialisierte Ausbildungssystem im Gesundheitswesen zu regulieren.

Die Maßnahme besteht aus dem Inkrafttreten von Maßnahmen, mit denen schwer zu besetzende Stellen oder Bereiche, die Arbeitszeiten, Bereitschaftsdienste, Vergütungen, Schulungen, die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, die Bindung von Talenten von Angehörigen der Gesundheitsberufe, Lehre oder Forschung angegangen oder geregelt werden; und die Ausbildung auf dem Gebiet der Gesundheitswissenschaften zu regeln.

Investition 1 (C18.I1) – Investitionsplan für Hightech-Ausrüstung im nationalen Gesundheitssystem

Spanien hat eine über dem europäischen Durchschnitt liegende Obsoleszenz von Geräten und eine geringere durchschnittliche Gerätedichte pro Einwohner, allerdings mit einigen Ausnahmen wie MRT-Scannern. Auch die geografische Verteilung der Ausrüstung ist unausgewogen. Ziel dieser Investition ist es, bestehende Ausrüstung zu erneuern und Spanien zusätzliche Hightech-Medizinausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Die Investition deckt Folgendes ab:

- Erneuerung der Ausrüstung aufgrund von Veralterung.

- Erweiterung des Ausrüstungsbestands, um die Unterschiede zwischen den Regionen auszugleichen und in Bezug auf die Zahl der Einwohner pro Million schrittweise den Durchschnitt der Europäischen Union zu erreichen, mit besonderem Schwerpunkt auf Gebieten des spanischen Hoheitsgebiets, die im Vergleich zum nationalen Durchschnitt unterversorgt sind.

Der Plan umfasst folgende Arten von Ausrüstung: lineare Beschleuniger, computergestützte Axialtomografie (CAT), einschließlich Planungsbeschleuniger; Magnetresonanz, Positronenemissionstomografie (PET), Positronenemissionstomografie und CAT (PET-CAT), Gammakammer, digitale Braquiotherapieausrüstung, Gefäßangiographie, neuroradiologische Angiographie und Hämodynamikräume.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 2 (C18.I2) – Kampagnen und Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit

Ziel dieser Investition ist die Durchführung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

Die Investition umfasst den Erwerb von Kampagnen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung einer gesunden Umwelt, Vorsorgeuntersuchungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie der Prävention und Behandlung von Suchterkrankungen.

Investition 3 (C18.I3) – Ausbau der Kapazitäten zur Reaktion auf Gesundheitskrisen

Ziel dieser Investition ist die Ausstattung des NHS.

Die Investition besteht in der Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überwachung der öffentlichen Gesundheit, dem Erwerb von Ausrüstung, Systemen und Software mit verschiedenen Bestimmungsorten, Bauarbeiten und der Bewertung der Leistung des nationalen Gesundheitssystems während der Pandemie.

Investition 4 (C18.I4) – Schulung von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Verbesserung der Behandlung von Patienten mit seltenen Krankheiten

Ziel dieser Investition ist es, Schulungen anzubieten und die Behandlung von Patienten mit seltenen Krankheiten zu verbessern.

Die Investition umfasst die Ausbildung von Angehörigen der Gesundheitsberufe und den Erwerb von Dienstleistungen (einschließlich Softwareentwicklungsdiensten), Einrichtungen, Lizenzen, Ausrüstung oder Infrastruktur im Zusammenhang mit i) dem UNICAS-Netzwerkprojekt und ii) der Verbesserung der Behandlung von Patienten mit seltenen Krankheiten oder ALS.

Investition 5 (C18.I5) – Plan zur Rationalisierung des Arzneimittelverbrauchs und zur Förderung der Nachhaltigkeit sowie zur Erweiterung des Portfolios genomischer Dienstleistungen im nationalen Gesundheitssystem

Ziel dieser Investition ist es, den Einsatz von Arzneimitteln zu rationalisieren.

Die Investition besteht in der Durchführung einer Kampagne und dem Erwerb von Servern, Sotware, Softwareentwicklungsdiensten, Systemen, analytischen Anwendungsfällen, Ausrüstung oder Lizenzen zur Rationalisierung des Einsatzes von Arzneimitteln, zur Verbesserung der Bewertung von Arzneimitteln, Gesundheitstechnologien und Vorteilen, zur Bereitstellung von diätetischen Produkten, zur Umgestaltung der Kontrolle der Arzneimittelausgaben und der Arzneimittelversorgung, zur Verschreibung orthoprosthetischer Dienstleistungen, zur Umsetzung des erweiterten Katalogs der Gentests und zur Genominformation.

Investition 6 (C18.I6) – Nationaler Raum für Gesundheitsdaten

Ziel dieser Investition ist es, den nationalen Raum für Gesundheitsdaten, in dem regionale Daten gesammelt werden, und zwei Datenprojekte zu schaffen.

Die Investition umfasst den Erwerb von Servern, Verwaltungs- und Beschlussfähigkeitsmaschinen, Konnektivitäts- und Cybersicherheitselementen, Speicherung, Backup-Lizenzen, Lizenzen, Impulse für den nationalen Raum für Gesundheitsdaten, die massive Verarbeitung von Informationen und Unterstützungsdienste für die europäische Harmonisierung und Exzellenz sowie das regionale Hochladen von Daten und die Verfügbarkeit von zwei Datenprojekten.

R.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

273

C18.R1

M

Aktionsplan für die Primärversorgung und die Betreuung in der lokalen Gemeinschaft

Genehmigung durch den Consejo Interterritorial

 

 

 

4. QUARTAL

2021

Hauptziel des Aktionsplans ist es, die Primärversorgung im nationalen Gesundheitssystem zu stärken, um besser auf neu auftretende Gesundheitsprobleme reagieren zu können, die individuellen Erfahrungen mit der Versorgung für alle zu verbessern, Krankheiten vorzubeugen und die Kapazitäten der Primärversorgung zur Lösung von Gesundheitsproblemen zu erhöhen.

274

C18.R2

M

Annahme der spanischen Strategie im Bereich der öffentlichen Gesundheit

Genehmigung durch den Consejo Interterritorial Sanidad

 

 

 

Q2

2022

In der Strategie für die öffentliche Gesundheit werden die strategischen Leitlinien für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in ganz Spanien festgelegt. Ziel der Strategie ist es, die Gesundheit der spanischen Bevölkerung zu verbessern, indem die wesentlichen Leitlinien und Prioritäten festgelegt werden, die von allen Gesundheitsbehörden bei ihren Maßnahmen zur Förderung, zur Prävention und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, bei Maßnahmen für Zielgruppen, bei der Information der Bürger, bei der Ausbildung von Fachkräften und bei der Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse zu befolgen sind. Die Strategie stellt sicher, dass die öffentliche Gesundheit und der gleichberechtigte Zugang zur Gesundheitsversorgung in allen Politikbereichen berücksichtigt werden, und erleichtert sektorübergreifende Maßnahmen in diesem Bereich. Sie hat eine Laufzeit von fünf Jahren, wobei alle zwei Jahre Zwischenbewertungen vorgenommen werden, in denen der Grad der Umsetzung analysiert wird. Er umfasst Maßnahmen und Aktionen in Bezug auf alle Bereiche der öffentlichen Gesundheit, die während der Laufzeit der Strategie in den Strategien, Plänen und Programmen aller spanischen Gesundheitsbehörden innerhalb der in der Strategie festgelegten Fristen umgesetzt werden.

275

C18.R3

M

Schaffung der Staatlichen Agentur für öffentliche Gesundheit, Ernennung und Wiederernennung von Zentren, Diensten und Referenzeinheiten (CSUR) und Neuorganisation der Versorgung, die nicht von diesen Zentren verwaltet wird

Bestimmung in den Rechtsvorschriften und Rechtsakten, aus der ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

4. QUARTAL

2025

Inkrafttreten von: Rechtsvorschriften zur Einrichtung der Staatlichen Agentur für öffentliche Gesundheit; II) Rechtsakte zur Ernennung und Wiederernennung von Zentren, Dienststellen und Referenzeinheiten (CSUR); und iii) ein Rechtsakt zur Neuorganisation der Protonentherapie, bei der es sich um eine komplexe Pflege handelt, die nicht von diesen CSUR verwaltet wird.

276

C18.R4

M

Maßnahmen zum Umgang mit oder zur Regulierung von schwer zu besetzenden Stellen oder Bereichen, Arbeitszeiten, Bereitschaftsdienst, Vergütungen, Ausbildung, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Bindung von Talenten von Angehörigen der Gesundheitsberufe, Lehre oder Forschung sowie zur Regulierung des spezialisierten Ausbildungssystems im Gesundheitswesen

Bestimmungen in Rechtsvorschriften, aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

4. QUARTAL

2025

Eingang in den Fotce von: Maßnahmen, die sich mit schwer zu besetzenden Stellen oder Bereichen,Arbeitszeiten, Bereitschaftsdienst, Vergütungen, Ausbildung, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Bindung von Talenten von Angehörigen der Gesundheitsberufe, Lehre oder Forschung befassen oder diese regeln; und ii) einen Rechtsakt zur Regelung des Systems der Fachausbildung im Gesundheitswesen, einschließlich der Regelung der bereichsübergreifenden Ausbildung in Fachrichtungen der Gesundheitswissenschaften, spezifischer Ausbildungsbereiche und des Verfahrens für die Validierung und Anerkennung von Fachqualifikationen im Gesundheitswesen.

278

C18.I1

M

Genehmigung des Ausrüstungsinvestitionsplans und Verteilung der Mittel

Genehmigung durch den Consejo Interterritorial Sanidad

 

 

 

4. QUARTAL

2021

Genehmigung des Plans und der Mittelverteilung durch den Consejo Interterritorial, in denen die Mechanismen für die Gewährung von Zuschüssen in Höhe von 796100000 EUR festgelegt sind.

279

C18.I1

T

Installation von Ausrüstungsgegenständen

—

Anzahl

0

750

Q2

2023

Landesweit mindestens 750 Geräte installieren.

280

C18.I2

M

Kampagnen und Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Erfüllung der Verträge oder Abschlussberichte

4. QUARTAL

2025

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge (einschließlich Änderungen) über den Erwerb von Kreativ- und Medienräumen und die Abschlussbewertung für 11 Kampagnen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in folgenden Bereichen durchgeführt wurden: Bekämpfung des Rauchens, ii) Prävention des Alkoholkonsums, iii) Förderung der psychischen Gesundheit, iv) Förderung eines gesunden Lebensumfelds und einer gesunden Lebensweise, v) Sensibilisierung für den umsichtigen Einsatz von Antibiotika und vi) Krebsprävention durch Verbreitung des Europäischen Kodex zur Krebsbekämpfung.

Für Finanzhilfen im Zusammenhang mit i) der Förderung einer gesunden Umwelt, ii) dem Screening im Bereich der öffentlichen Gesundheit und iii) der Prävention und Behandlung von Sucht oder der Bestätigung durch die Verwaltung, dass Verträge oder Teile davon im Zusammenhang mit i) der Förderung einer gesunden Umwelt, ii) dem Screening im Bereich der öffentlichen Gesundheit und iii) der Prävention und Behandlung von Sucht erfüllt wurden, werden von den Empfängereinrichtungen oder -personen Abschlussberichte über einen kumulierten Gesamtbetrag von 39,8 Mio. EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) vorgelegt.

281

C18.I3

M

Maßnahmen im Zusammenhang mitder öffentlichenGesundheitsüberwachung, dem Erwerb von Ausrüstung, Systemen und Software mit verschiedenen Bestimmungsorten, Bauarbeiten und der Bewertung der Leistung des nationalen Gesundheitssystems während der Pandemie

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass Aufträge (oder Teile davon) ausgeführt wurden; und Veröffentlichung auf der Website des Gesundheitsministeriums

 

 

 

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge (einschließlich Änderungen) oder entsprechende Teile davon in Höhe von insgesamt 62,8 Mio. EUR ausgeführt wurden, die Folgendes betreffen:

-Entwicklung oder Erwerb von IT-Tools, -Systemen, -Software, -Hardware, -Ausrüstung oder -Dienstleistungen (einschließlich Beratungsdienstleistungen) für dieöffentliche Gesundheitsüberwachung

-den Erwerb von Server-Infrastruktur, Software oder Ausrüstung für das staatliche Gesundheitszentrum,

-Erwerb von:

-Ausstattung des Universitätskrankenhauses Melilla,

-Bau der Phase I des Nationalen Dosimetriezentrums,

-Ausrüstung, Renovierung von Laboratorien und Schulung des Personals des Nationalen Instituts für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (CNMP),

-Ausrüstung des Nationalen Lebensmittelzentrums,

-Ausrüstung, Entwicklung von Systemen und Software für die Agentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte und

-Ausrüstung, Entwurf und Entwicklung von Systemen und Software für die nationale Transplantationsorganisation.

Darüber hinaus wird die Bewertung der Leistung des nationalen Gesundheitssystems während der Pandemie veröffentlicht.

282

C18.I4

T

Im Rahmen von Weiterbildungsplänen ausgebildete Angehörige der Gesundheitsberufe

—

Anzahl

0

90 000

Q2

2023

Mindestens 90000 Angehörige der Gesundheitsberufe haben insgesamt 360000 Weiterbildungspunkte absolviert, was insgesamt 3,6 Millionen Ausbildungsstunden im Rahmen von Weiterbildungsplänen entspricht, die im Einklang mit den in der Definition von C18.I4 festgelegten Prioritäten konzipiert wurden. Die Schulungen müssen Folgendes umfassen: Einsatz von Gesundheitstechnologien und Informationssystemen, Überwachung der öffentlichen Gesundheit und Epidemiologie, Patienten- und Berufssicherheit, rationeller Einsatz diagnostischer und therapeutischer Ressourcen, Früherkennung von Krebs, psychische Gesundheit, Umweltgesundheit, Prävention von Risikofaktoren, Früherkennung geschlechtsspezifischer Gewalt, Früherkennung von Kindesmissbrauch, Bioethik, klinische Kommunikation, evidenzbasierte Medizin, Zusammenarbeit mit anderen, Untersuchungsmethoden, Entwicklung der Managementkompetenzen von Führungskräften von Gesundheitseinrichtungen und Schulung von Mentoren in spezialisierten Gesundheitsschulungen. Schulungen wurden in Form von Präsenzschulungen, Online- und Blended-Learning-Formaten angeboten und von qualifizierten Angehörigen der Gesundheitsberufe und Fachkräften im Gesundheitswesen im Bereich der Berufsausbildung abgeschlossen.

464

C18.I5

M

Plan zur Rationalisierung des Arzneimittelverbrauchs und zur Förderung der Nachhaltigkeit

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Erfüllung von Verträgen (oder gegebenenfalls Teilen davon)

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge (einschließlich Änderungen) über den Erwerb von Kreativ- und Medienraum und die abschließende Bewertung für eine Informationskampagne zur Verwendung von Generika und Biosimilar-Arzneimitteln durchgeführt wurden.

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge (einschließlich Änderungen) oder entsprechende Teile davon im Wert von insgesamt 10,4 Mio. EUR ausgeführt wurden, die sich auf den Erwerb von Folgendem beziehen:

-Server, Virtualisierungssoftware und Datenanalysesysteme zur Verbesserung der Beurteilung von Arzneimitteln, Gesundheitstechnologien und Leistungssystemen (REVALMED, VALTERMED, RedETS) oder zur Rationalisierung des Einsatzes von Arzneimitteln,

-ein Informationssystem für die Bereitstellung von diätetischen Produkten (SIPRODI),

-die RedETS-Kampagne,

-Entwicklung eines Informationssystems für die Verschreibung orthoprosthetischer Dienstleistungen (OFEPO, RELPO),

-die Neugestaltung der Informationssysteme zur Kontrolle der Arzneimittelausgaben (RECETAWEB) und zur Kontrolle der Arzneimittelversorgung (SEGUIMED),

-Entwicklung von Anwendungsfällen für die Analyse klinischer Prüfungen mit innovativen Behandlungen und deren Auswirkungen;

-Entwicklung von Analytik-Anwendungsfällen zur Verbesserung der Bewertung von Arzneimitteln, Gesundheitstechnologien und Leistungssystemen

-Lizenzen für Verfahren in natürlicher Sprache.

465

C18.I4

T

Projekt des UNICAS-Netzes und Verbesserung der Gesundheitsversorgung für Patienten mit seltenen Krankheiten oder ALS

Mio. EUR

0

50

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge (einschließlich Änderungen) oder entsprechende Teile davon im Wert von insgesamt 50 Mio. EUR ausgeführt wurden, die sich auf den Erwerb von Folgendem beziehen:

-Dienstleistungen (einschließlich Softwareentwicklung), Lizenzen oder IT-Infrastrukturen im Zusammenhang mit dem UNICAS-Netzprojekt,

-Dienste, Einrichtungen, Ausrüstung oder Infrastruktur zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung von Patienten mit seltenen Krankheiten oder ALS.

466

C18.I5

T

Ausrüstung oder Software für Gentests und Informationssysteme für Genominformationen

Mio. EUR

0

50

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Aufträge (einschließlich Änderungen) oder entsprechende Teile davon in Höhe von insgesamt 50 Mio. EUR ausgeführt wurden, die Folgendes betreffen:

-den Erwerb von Ausrüstung oder Software, die für die Umsetzung des erweiterten Katalogs von Gentests erforderlich ist, und

-Erwerb, Entwicklung oder Weiterentwicklung von Informationssystemen oder -plattformen für Genominformationen auf nationaler und regionaler Ebene.

466a

C18.I6

M

Nationaler Raum für Gesundheitsdaten

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass Aufträge (oder gegebenenfalls Teile davon) ausgeführt wurden, und Zugang zur ENDS-Schnittstelle

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge (einschließlich Änderungen) oder entsprechende Teile davon im Zusammenhang mit dem Kauf von Servern, Verwaltungs- und Beschlussfähigkeitsmaschinen, Konnektivitäts- und Cybersicherheitselementen, Speicherung, Backup-Lizenzen, Lizenzen, Impulsen für den nationalen Raum für Gesundheitsdaten und Unterstützungsdiensten für die europäische Harmonisierung und Exzellenz in Höhe von insgesamt 23 Mio. EUR erfüllt wurden.

Darüber hinaus werden regionale Daten-Uploads durchgeführt, und es müssen zwei Datenprojekte zur Verfügung stehen.

S. KOMPONENTE 19: Digitale Kompetenzen

Hauptziel dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans ist es, das Niveau der (grundlegenden und fortgeschrittenen) digitalen Kompetenzen durch Maßnahmen zu erhöhen, die sich an verschiedene Bevölkerungsgruppen richten. Der Erwerb dieser Kompetenzen ist für Spanien von entscheidender Bedeutung, um die Chancen zu nutzen, die die zunehmende Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft bietet.

Gezielte Maßnahmen für die Digitalisierung von KMU ergänzen die in Komponente 13 des Plans (Unterstützung von KMU) vorgesehenen Maßnahmen. Die Maßnahmen zur Erhöhung der Zahl hoch qualifizierter IKT-Fachkräfte ergänzen die Maßnahmen im Rahmen der Komponente 15 (Digitale Konnektivität). Schließlich sollten Maßnahmen zur Digitalisierung von Schulen die Maßnahmen im Rahmen der Komponente 21 (Bildung) verstärken und die Wirkung der im Rahmen der Komponente 23 (Arbeitsmarkt) vorgesehenen Maßnahmen erhöhen.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), zum Zugang zu digitalem Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020) und zum Vorziehen ausgereifter öffentlicher Investitionsprojekte, zur Förderung privater Investitionen zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung und zur Konzentration von Investitionen auf den ökologischen und digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

S. 1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C19.R1) – Nationaler Plan für digitale Kompetenzen

Diese Maßnahme besteht aus einem strategischen Plan mit folgenden Zielen: I) Angebot von Schulungen zu digitalen Kompetenzen für die allgemeine Bevölkerung; II) Überwindung der digitalen Kluft zwischen den Geschlechtern; III) Digitalisierung des Bildungssystems und Entwicklung digitaler Kompetenzen für das Lernen; IV) Vermittlung digitaler Kompetenzen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit privater Arbeitnehmer und Arbeitsloser, v) Unterstützung der digitalen Kompetenzen öffentlicher Arbeitnehmer; VI) Entwicklung digitaler Kompetenzen in KMU; und vii) Erhöhung der Zahl der IKT-Fachkräfte. Die Investitionen im Rahmen der Komponente sollen dazu beitragen, die Ziele des Strategieplans zu erreichen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Januar 2021 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C19.I1) – Querschnittskompetenzen im digitalen Bereich

Ziel dieser Maßnahme ist es, das Niveau der digitalen Kompetenzen der Bevölkerung zu verbessern. Die Maßnahme umfasst Investitionen zur Unterstützung von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau und die Veröffentlichung eines nationalen Netzes von Zentren für digitale Ausbildung auf einer digitalen Plattform.

Investition 2 (C19.I2) – Digitaler Wandel im Bildungswesen

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Zugang zum digitalen Lernen zu verbessern. Die Maßnahme umfasst Investitionen zur Unterstützung der Akkreditierung digitaler Kompetenzen von Lehrkräften, der Umsetzung digitaler Strategien für Schulzentren und des Erwerbs digitaler Geräte für digitales Lernen.

Investition 3 (C19.I3) – Digitale Kompetenzen für Beschäftigung

Ziel dieser Maßnahme ist es, die digitalen Kompetenzen der Beschäftigten und der Arbeitslosen zu stärken, um ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Die Maßnahme umfasst Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau.

Investition 4 (C19.I4) – Digitale Fachkräfte

Ziel dieser Maßnahme ist es, Talente im digitalen Bereich anzuziehen und zu halten. Die Maßnahme besteht in der Vergabe von Stipendiaten- oder Arbeitsverträgen, um Fachkräfte anzuziehen und zu halten.

S. 2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der Beginn der Maßnahme, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

285

C19.R1

M

Annahme des nationalen Plans für digitale Kompetenzen durch den Ministerrat

Referenznummer des Ministerrates

 

 

 

Q1

2021

Genehmigung des nationalen Plans für digitale Kompetenzen durch den Ministerrat. Mit dem Plan werden folgende Ziele verfolgt: 1. Schulung der allgemeinen Bevölkerung im Bereich der digitalen Kompetenzen; Überbrückung der digitalen Kluft zwischen den Geschlechtern; 3. Digitalisierung des Bildungssystems und Entwicklung digitaler Kompetenzen für das Lernen; (4, 5) Vermittlung digitaler Kompetenzen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit privater und öffentlicher Arbeitnehmer; Entwicklung digitaler Kompetenzen in KMU; und (7) Erhöhung der Zahl der IKT-Fachkräfte, die für die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften nicht bindend sind.

Die Billigung durch den Ministerrat kann in Form einer förmlichen Vereinbarung oder als Bericht an den Ministerrat erfolgen. Wenn Spanien eine förmliche Vereinbarung geschlossen hat, legt es diese Vereinbarung vor. Wurde der Ministerrat durch einen Bericht unterrichtet, so legt Spanien Unterlagen vor, die i) das Datum der Tagung, ii) den Tagesordnungspunkt und iii) eine Bescheinigung betreffen, aus der hervorgeht, dass der Punkt dem Ministerrat gemeldet wurde.

287

C19.I1

M

Nationa l-Netzwerk für digitale Kompetenzen

Veröffentlichung des Netzwerks auf der digitalen Plattform Portal TodoFP

 

 

4. QUARTAL

2025

Eine Liste von 1252 digitalen Ausbildungszentren, die dem eingerichteten nationalen Netz digitaler Ausbildungszentren entsprechen, ist auf der digitalen Plattform Portal TodoFP (https://todofp.es/) zugänglich.“

288

C19.I1

M

Digitale Kompetenzen der Bürgerinnen und Bürger

Teilnahmebescheinigungen für Schulungen und Bestätigung der Verwaltung für ausgeführte Verträge

 

Q2

2026

Bescheinigungen über die Teilnahme an Schulungen zu digitalen Kompetenzen wurden für 1565412 Personen ausgestellt. Jeder Schulungsteilnehmer muss über mindestens 7,5 kumulative Schulungsstunden oder eine gleichwertige Anzahl an ECTS-Schulungen verfügen. Eine Person, die an mehreren Schulungen teilnimmt, wird für jede Schulung, an der sie teilgenommen hat, getrennt gezählt.

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge oder Teile davon im Zusammenhang mit der Umsetzung des Plans für den digitalen Wandel von Cervantes über einen kumulierten Gesamtbetrag von 37 600 000 EUR ausgeführt wurden. (einschließlich etwaiger Änderungen).

289

C19.I2

M

Programm zur Ausstattung öffentlicher und öffentlich geförderter Schulen mit digitalen Instrumenten

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

4. QUARTAL

2021

Genehmigung des Programms zur Ausstattung von mindestens 240000 Klassenzimmern, zur Schulung von 700000 Lehrkräften und zur Vorbereitung oder Überarbeitung der digitalen Strategie für mindestens 22000 öffentliche und öffentlich geförderte Schulzentren sowie zur Bereitstellung von 300000 vernetzten digitalen Geräten (Laptops, Tablets) in öffentlichen und öffentlich geförderten Schulen in Zusammenarbeit mit den Autonomen Gemeinschaften. Das Programm ist für die Autonomen Gemeinschaften verbindlich. 

Die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Genehmigung und die Veröffentlichung auf der entsprechenden offiziellen Website gelten als qualitativer Indikator für das Inkrafttreten. Schulungen werden für 100 % der Lehrkräfte (700000) angeboten, und mindestens 80 % von ihnen werden zertifiziert (567744).

290

C19.I2

M

Maßnahmen für den digitalen Wandel im Bildungswesen

Individuelle Zertifikate und digitale Strategien für Schulen

 

 

 

Q2

2026

560000 Einzelbescheinigungen über die Anerkennung digitaler Kompetenzen im Unterricht ausgestellt.

22000 digitale Strategien für Schulzentren wurden umgesetzt.

291

C19.I2

M

Digitale Ausrüstung für Schulen

Abschlussberichte der Autonomen Gemeinschaften

Q2

2026

Die Autonomen Gemeinschaften legen Abschlussberichte zur Bestätigung des Abschlusses der vergebenen Tätigkeiten vor, die sich auf insgesamt 300000 erworbene digitale Geräte und 240000 digital ausgestattete Klassenräume beziehen.

292

C19.I3

T

Digitale Ausbildung für die Beschäftigung

—

Anzahl

0

206 114

Q2

2026

Bescheinigungen über die Teilnahme an Schulungen zu digitalen Kompetenzen für eine Beschäftigung wurden für 206114 Personen ausgestellt. Jeder Schulungsteilnehmer muss über mindestens 150 kumulative Schulungsstunden oder eine gleichwertige Anzahl an ECTS-Schulungen verfügen. Eine Person, die an mehreren Schulungen teilnimmt, wird für jede Schulung, an der sie teilgenommen hat, getrennt gezählt.

292a

C19.I3

T

Digitale Ausbildung für die Beschäftigung

—

Anzahl

0

401 000

Q2

2026

Bescheinigungen über die Teilnahme an Schulungen zu digitalen Kompetenzen für eine Beschäftigung wurden für 401000 Personen ausgestellt. Jeder Schulungsteilnehmer muss über mindestens 25 kumulative Schulungsstunden oder eine gleichwertige Anzahl an ECTS-Schulungen verfügen. Eine Person, die an mehreren Schulungen teilnimmt, wird für jede Schulung, an der sie teilgenommen hat, getrennt gezählt.

293

C19.I4

M

Stipendien oder Arbeitsverträge für digitale Talente

Veröffentlichung der Vergabe des Stipendiums/der Stipendien

4. QUARTAL

2025

Veröffentlichung der Entschließung(en) zur Vergabe von 300 Stipendien oder Arbeitsverträgen an die institutionellen Begünstigten.

T. KOMPONENTE 20: Strategieplan zur Förderung der Berufsbildung

Die Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans zielt darauf ab, das System der beruflichen Aus- und Weiterbildung umzugestalten und zu modernisieren und es an die Veränderungen in den produktiven Sektoren der Wirtschaft anzupassen. Zu diesem Zweck soll die Komponente dazu beitragen, die Beschäftigungsfähigkeit und die berufliche Mobilität der Arbeitnehmer zu verbessern und dadurch die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.

Das bestehende Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage wird angegangen, um das Gleichgewicht zwischen dem Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung der Bevölkerung und den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes zu verbessern, insbesondere durch die Förderung der Weiterqualifizierung von Geringqualifizierten hin zu eher mittleren Kompetenzen und Umschulungen. Besondere Aufmerksamkeit wird technischen und digitalen Kompetenzen gewidmet, wobei das geschlechtsspezifische Qualifikationsdefizit angegangen und die Attraktivität höherer Berufsbildungsprogramme erhöht wird, um die Einschreibung zu verbessern. Die Komponente sieht auch die Anerkennung vorhandener Kompetenzen vor, um den Zugang zu neuen Ausbildungsmöglichkeiten und neuen Qualifikationen in einem stärker integrierten Berufsbildungssystem zu ermöglichen, das die Menschen sowohl in der Pflichtschulzeit – als Beitrag zur Senkung der Schulabbrecherquote – als auch während des gesamten Arbeitslebens begleitet.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Senkung der Schulabbrecherquote bei (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019); die Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen und Unternehmen zu verstärken, um die Vermittlung arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen und Qualifikationen, insbesondere im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, zu verbessern (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019); Förderung der Beschäftigung durch Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, wirksame Anreize für die Einstellung und Kompetenzentwicklung (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020); Verbesserung des Zugangs zum digitalen Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 2020).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

T.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C20.R1) – Plan zur Modernisierung der Berufsbildung

Diese Reform besteht in der Annahme und Umsetzung eines Plans zur Modernisierung der Berufsbildung. Der Plan wurde am 22. Juli 2020 vorgelegt. Damit soll sichergestellt werden, dass das Berufsbildungssystem einem Arbeitsmarkt entspricht, der eine mittlere Qualifikation erfordert, und somit den Bedürfnissen des produktiven Sektors (insbesondere Techniker/Seniortechniker) gerecht wird und dass berufliche Bildung und Qualifikationen die Aussichten auf Beschäftigungsfähigkeit verbessern. Darin wird die berufliche Bildung als Schlüsselelement zur Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Triebkräfte nach der Pandemie genannt.

Der Schwerpunkt des Plans liegt auf der Einrichtung eines einzigen integrierten Berufsbildungssystems, das der gesamten Bevölkerung, einschließlich der Lernenden in der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bildungssystem und der Lernenden in der beruflichen Aus- und Weiterbildung für die Beschäftigung, Ausbildung und berufliche Qualifikationen bietet. Sie stellt die berufliche Aus- und Weiterbildung als standardmäßiges wiederkehrendes Element der beruflichen Entwicklung für alle Arbeitnehmer während ihres gesamten Arbeitslebens dar.

Das Hauptinstrument des Plans ist der nationale Katalog der Berufsqualifikationen, der unter anderem durch die Integration der Anwendung des digitalen und des grünen Wandels überprüft und aktualisiert wird. Sie umfasst die Gestaltung neuer beruflicher Qualifikationen in allen Sektoren, wobei der Schwerpunkt jedoch auf den zwölf strategischen Sektoren liegt, in denen die berufliche Bildung unter Berücksichtigung der regionalen Bedürfnisse intensiviert werden soll.

Der Plan wird durch die Annahme mehrerer Königlicher Gesetzesdekrete umgesetzt, die der Festlegung neuer Lehrpläne für Abschlüsse entsprechen. Insgesamt sollen im Zeitraum 2021-2023 schrittweise rund 42 neue Abschlüsse für mittlere, höhere und spezialisierte Abschlüsse eingeführt werden. Die Reform umfasst auch eine wiederkehrende Überprüfung der Berufsbildungsabschlüsse und die Gestaltung neuer Berufsbildungsabschlüsse, die den Bedürfnissen der produktiven Sektoren entsprechen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf den im Strategieplan für die Berufsbildung priorisierten Sektoren liegt.

Weitere Schwerpunktbereiche des Plans umfassen die Einbeziehung von Innovation, angewandter Forschung, Unternehmertum, Digitalisierung und Nachhaltigkeit als Kernelemente der beruflichen Bildung; und die Ansiedlung von Unternehmen als integralen Bestandteil der Berufsausbildung und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichem und privatem Sektor innerhalb des Systems, insbesondere durch die Förderung des dualen Charakters der Berufsausbildung. Zu diesem Zweckwird die Reform auf der Zusammenarbeit zwischen Ministerien, Unternehmen und Sozialpartnern aufbauen, um die von der Wirtschaft benötigten Kompetenzen zu ermitteln.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C20.R2) – Gesetz zur Regelung des integrierten Berufsbildungssystems in Verbindung mit dem nationalen Qualifikationssystem

Im Einklang mit den Zielen des Plans zur Modernisierung der Berufsbildung und im Rahmen des nationalen Qualifikationssystems wird Spanien ein Gesetz zur Regelung des integrierten Berufsbildungssystems vorlegen und verabschieden. Mit dem neuen Gesetz werden die beiden derzeit getrennten Berufsbildungssysteme – das System der allgemeinen und das System der beruflichen Bildung – in einem einzigen System zusammengefasst. Es wird ein integriertes System des lebenslangen Lernens für die Bevölkerung jeden Alters und jeder persönlichen oder beruflichen Situation geschaffen, das ergänzende und kumulative Kurse anbietet, die zu neuen Qualifikationen führen. Sie wird außerdem von einem lebensbegleitenden Orientierungsprozess begleitet.

In der ersten Vorbereitungsphase wird vom Ministerium für allgemeine und berufliche Bildung im Einvernehmen mit den Sozialpartnern und den Regionalregierungen ein Gesetzentwurf ausgearbeitet. Es wird erwartet, dass der Ministerrat den Gesetzentwurf vor dem 31. Dezember 2021 billigt und die Annahme im Parlament bis zum 30. Juni 2022 erfolgt.

Das schließlich verabschiedete Gesetz, mit dem die beiden zuvor bestehenden Berufsbildungssysteme zusammengeführt werden, zielt darauf ab, das System zu modernisieren, insbesondere durch:

a)Konzentration auf die Weiterqualifizierung von Geringqualifizierten und Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit;

b)Beseitigung des Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage;

c)Aktualisierung des nationalen Katalogs der Berufsqualifikationen und dessen Anpassung an die künftigen Bedürfnisse der Wirtschaft, einschließlich der Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels; und

d)Steigerung der Attraktivität höherer Berufsbildungsprogramme mit dem Ziel, die Einschreibung zu verbessern.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C20.I1) – Kompetenzentwicklung

Ziel dieser Maßnahme ist es, die beruflichen Fähigkeiten der Bevölkerung zu erhalten und zu verbessern. Diese Maßnahme besteht in der Bewertung von Einheiten beruflicher Kompetenz (Berufsqualifikationen, die individuelle Fähigkeiten und Kenntnisse beschreiben) und der Teilnahme von Einzelpersonen an Schulungsmaßnahmen.

Investition 2 (C20.I2): Digitaler Wandel in der Berufsbildung

Zieldieser Maßnahme ist es, die berufliche Bildung umzugestalten und zu modernisieren. Diese Maßnahme umfasst die Integration von Zentren in das nationale Netz von Exzellenzzentren für die berufliche Bildung, die Umwandlung von Klassenzimmern in angewandte Technologieräume sowie die Teilnahme an digitaler und grüner Ausbildung von Lehrkräften in der beruflichen Aus- und Weiterbildung.

Investition 3 (C20.I3): Ausweitung und Internationalisierung der beruflichen Bildung

Zieldieser Maßnahme ist es, das Angebot an beruflicher Bildung zu erhöhen. Diese Maßnahme besteht darin, die berufliche Bildung in zweisprachigen Formaten anzubieten und zusätzliche Gruppen für die berufliche Aus- und Weiterbildung zu schaffen.

T.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

295

C20.R1

M

Plan zur Modernisierung der Berufsbildung und damit zusammenhängende Königliche Gesetzesdekrete

Veröffentlichung auf der MEFP-Website und Präsentation des Premierministers

 

 

 

4. QUARTAL

2020

Vorstellung des Plans zur Modernisierung der Berufsbildung durch den Ministerpräsidenten und Veröffentlichung von acht Königlichen Gesetzesdekreten zur Umsetzung des Plans im Amtsblatt, die fünf Lehrplänen für Spezialisten, zwei mittlere und einen höheren Abschluss entsprechen

296

C20.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über das einheitliche integrierte Berufsbildungssystem mit dem Ziel der Modernisierung des Systems

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten des Gesetzes über das einheitliche integrierte Berufsbildungssystem mit dem Ziel der Modernisierung des Systems. Mit dem Gesetz werden die beiden zuvor bestehenden Berufsbildungssysteme zusammengeführt und modernisiert, indem Schwerpunkt auf der Weiterqualifizierung von Geringqualifizierten und der Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit; II) Beseitigung des Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage; III) Aktualisierung des nationalen Katalogs der Berufsqualifikationen, um ihn an die künftigen Bedürfnisse der Wirtschaft anzupassen, einschließlich der Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels; IV) Steigerung der Attraktivität höherer Berufsbildungsprogramme mit dem Ziel, die Einschreibung zu verbessern.

297

C20.I1

T

Bewertung der Kompetenzeinheiten

—

Anzahl

0

1 050 000

Q2

2026

Erstellung von Evaluierungsberichten zur Bestätigung der Evaluierung von 1 050 000 Einheiten fachlicher Kompetenz.

298

C20.I1

T

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

—

Anzahl

0

625 000

4. QUARTAL

2025

625000 Bescheinigungen über die Teilnahme an Schulungen ausgestellt.

299

C20.I2

T

Exzellenz- und Innovationszentren in der Berufsbildung

—

Anzahl

0

50

Q2

2023

Mindestens 50 Zentren, die in das neu geschaffene nationale Netz von Exzellenzzentren für die Berufsbildung integriert sind

467

C20.I2

T

Umwandlung von Klassenzimmern in Räume für angewandte Technologie

Anzahl

0

1 253

Q2

2026

Mindestens 1253 Klassenzimmer werden in technologische Klassenzimmer umgewandelt, in denen das Arbeitsumfeld mithilfe technologischer Ressourcen wiederhergestellt wird, damit die Schülerinnen und Schüler sich Technologien nähern können, die sie später in den Unternehmen finden werden.

467b

C20.I2

T

Abschluss grüner Schulungen für Lehrkräfte in der beruflichen Aus- und Weiterbildung

—

Anzahl

0

25 281

Q2

2023

Ausstellung von 25281 Schulungsnachweisen über den Abschluss von 30 Stunden digitaler und grüner Schulung. Ein und dieselbe Lehrkraft kann mehr als eine Schulung absolvieren.

300

C20.I3

T

Mindestens 1667 neue Gruppen der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Vergleich zum akademischen Jahr 2019/2020.

—

Anzahl

39 063

40 730

4. QUARTAL

2022

Akkumulierte Bildung von mindestens 1667 neuen Gruppen der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Vergleich zum akademischen Jahr 2019/2020. Die territoriale Verteilung der Mittel zur Erhöhung des Berufsbildungsangebots stützt sich auf eine Bedarfsanalyse und schließt sich an Diskussionen mit den einschlägigen Interessenträgern an, um sicherzustellen, dass das Angebot den im Plan zur Modernisierung der Berufsbildung dargelegten sektoralen Bedürfnissen und regionalen Lücken wirksam Rechnung trägt. Datum des Basisszenarios: Akademisches Jahr 2019/2020.

301

C20.I3

T

Zweisprachige Berufsausbildung

—

Anzahl

0

3 700

4. QUARTAL

2025

3700 Berufsbildungsniveaus wurden in zweisprachiger Form umgewandelt oder werden neu angeboten.

302

C20.I3

T

Zusätzliche Gruppen der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Vergleich zum akademischen Jahr 2019/2020

—

Anzahl

39 063

47 315

Q2

2026

8252 zusätzliche Gruppen der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Vergleich zum akademischen Jahr 2019/2020. Datum des Basisszenarios: Akademisches Jahr 2019/2020.

U. KOMPONENTE 21: Modernisierung und Digitalisierung der Bildung, einschließlich der frühkindlichen Bildung 0-3

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans konzentriert sich auf die Modernisierung des Bildungssystems und die Verbesserung der Bildungsinfrastruktur. Ziel ist ein flexibleres und inklusiveres System, das besser auf die Bedürfnisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler zugeschnitten ist, und die Einführung neuer Lehr- und Lerntechniken, einschließlich digitaler Techniken. Die Hauptziele auf jeder Bildungsstufe sind:

a)Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE). Die Komponente zielt darauf ab, die Einschreibung in der FBBE schrittweise zu erhöhen, indem der Bereitstellung neuer öffentlicher Plätze für Kinder in Gebieten mit einem höheren Risiko von Armut oder sozialer Ausgrenzung und in ländlichen Gebieten Vorrang eingeräumt wird. Der Schwerpunkt liegt auf Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren, und es wird sowohl auf den Zugang als auch auf die Erschwinglichkeit geachtet, um insbesondere die Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt zu fördern und die Grundlage für die Verbesserung der Bildungsergebnisse und die Verhinderung eines frühen Schulabgangs in späteren Phasen zu schaffen.

b)Primar- und Sekundarschulbildung. Die Komponente zielt darauf ab, die Bildungsergebnisse zu verbessern, indem die Schulabbrecherquote und die hohen Wiederholquoten gesenkt werden, Schülerinnen und Schüler mit unterdurchschnittlichen Leistungen zusätzlich unterstützt werden und ein neuer Lehrplan für Schlüsselkompetenzen (einschließlich digitaler Kompetenzen) in der obligatorischen Primar- und Sekundarbildung und im Abitur entwickelt wird.

c)Hochschulsystem. Die Komponente zielt darauf ab, das Hochschulsystem zu modernisieren, indem die Organisation von Hochschulstudiengängen an die heutigen gesellschaftlichen Bedürfnisse angepasst, die Arbeitsmarktrelevanz der Hochschulbildung verbessert und der technologische Wandel unterstützt wird. Sie zielt auch darauf ab, den Zugang zur Hochschulbildung zu verbessern und die Erschwinglichkeit der Hochschulbildung zu verbessern.

Die Komponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen zur Verringerung der Schulabbrecherquote und zur Verbesserung der Bildungsergebnisse unter Berücksichtigung regionaler Unterschiede (länderspezifische Empfehlungen 2 von 2019) und zur Verbesserung des Zugangs zum digitalen Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020) umzusetzen. Sie trägt auch dazu bei, frühere länderspezifische Empfehlungen in Bezug auf eine bessere Unterstützung der Ausbildung von Schülern und Lehrkräften sowie eine bessere Unterstützung von Familien (länderspezifische Empfehlungen 2 2019), einschließlich des Zugangs zu hochwertiger Kinderbetreuung, umzusetzen.

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

U.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C21.R1) – Neues Organgesetz über Bildung

Diese Reform umfasst die Annahme eines neuen Bildungsgesetzes, das die frühkindliche Bildung, die Primar- und Sekundarschulpflicht und das Abitur abdeckt. Sie schafft die Grundlage für die Verbesserung der Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten für die gesamte Bevölkerung, unter anderem durch die Verbesserung der Bildungsergebnisse und die frühzeitige Erkennung von Schwierigkeiten sowie die Stärkung der Autonomie der Schulen. Der Schwerpunkt liegt auf der Verringerung der Segregation nach dem Hintergrund der Studierenden und der Verbesserung der inklusiven Kapazität des Systems. Darüber hinaus besteht das Ziel darin, die digitalen Kompetenzen auf allen Bildungsebenen zu stärken und so auf die zunehmend digitalisierte Wirtschaft zu reagieren. Am 29. Dezember 2020 wurde ein neues Gesetz (LOMLOE) verabschiedet.

Die regulatorische Weiterentwicklung des Bildungsgesetzes soll durch folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

a)die Regulierung eines neuen kompetenzbasierten Lehrplans;

b)Evaluierung, insbesondere die allgemeine Evaluierung des Bildungssystems sowie die diagnostischen Evaluierungen;

c)die Entwicklung des Lehrerberufs; und

d)die Regelung der Anerkennung und Validierung ausländischer nichtuniversitärer Zeugnisse und Studiengänge.

Zudiesem Zweck schafft sie die Grundlage für die Reform 2 und verschiedene Investitionen, die in der Komponente enthalten sind.

Schließlich soll die Reform die durchgängige Berücksichtigung von sonderpädagogischem Förderbedarf in regulären Schulen fördern und von einem fortlaufenden Zehnjahresplan begleitet werden, der mit den regionalen Behörden vereinbart wird und zusätzliche Mittel zur Unterstützung von Schulen bereitstellt, die Schüler mit besonderen Bedürfnissen aufnehmen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C21.R2) – Neues Lehrplanmodell zur Verbesserung der Qualität der Bildung

Ziel dieser Reform ist es, die Qualität der Bildung zu verbessern. Diese Maßnahme umfasst die Beteiligung von Sachverständigen an der Ausarbeitung des Lehrplans oder der Bewertungsrahmen, die Veröffentlichung von Unterstützungs-, Orientierungs- und Lehrmaterial sowie die Schulung von Lehrkräften für die Anwendung des neuen Lehrplans oder des neuen Organgesetzes über Bildung.

Reform 3 (C21.R3) – Umfassende Reform des Hochschulsystems

Die Reform konzentriert sich auf eine umfassende Reform des Hochschulsystems, die auf vier Hauptzielen beruht:

a)Förderung des Zugangs zur Hochschulbildung. Die Stipendien werden unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Bedingungen erhöht, und die Chancengleichheit wird durch die Verbesserung der Stipendien für Studierende mit Behinderungen sichergestellt. Das Stipendiensystem wurde 2020 reformiert, soll jedoch in den Jahren 2021 und 2022 weiterentwickelt werden. Auch die öffentlichen Hochschulgebühren werden gesenkt, unter anderem durch die Festlegung von Schwellenwerten und den Abbau großer regionaler Unterschiede.

b)Annahme der Organisation von Hochschulstudiengängen. Es wird ein Gesetzesdekret verabschiedet, um die Organisation von Hochschulstudiengängen zu reformieren und ihre Qualität und Arbeitsmarktrelevanz zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen im Bereich der tertiären Bildung durch die Regulierung von dualen Bachelor- und Masterabschlüssen, einschließlich Ausbildungsprogrammen in Unternehmen unter Aufsicht von Hochschulen, gefördert. Im Einklang mit den Zielen des europäischen Bildungsraums wird die automatische Anerkennung von Diplomen sichergestellt. Die Überprüfungs-, Nachbereitungs- und Akkreditierungsverfahren für den nicht- oder halb-persönlichen Unterricht werden ebenfalls gestärkt, wobei die Qualitätssicherung des Hochschulausbildungsangebots mit dem Bürokratieabbau in den betreffenden Verfahren kombiniert wird. Innovative Lehrmethoden sollten ebenfalls gefördert werden.

c)Gewährleistung einer verantwortungsvollen Verwaltung der Hochschuleinrichtungen und Förderung der Forschung, des Transfers und der Mobilität des Lehr- und Forschungspersonals. Die Reform soll die Wirksamkeit, Effizienz und Autonomie der Hochschulen in der täglichen Verwaltung der Hochschulen verbessern, die Beteiligung der Interessenträger an der Governance erhöhen und Transparenz und Rechenschaftspflicht fördern. Außerdem sollen Hochschulen mit hochqualifizierten Lehrkräften, einer besser vorhersehbaren Lehrlaufbahn und einer stärkeren Verknüpfung von Lehre und Forschung ausgestattet werden. Dies soll teilweise durch das Inkrafttreten eines Organgesetzes erreicht werden.

d)Gewährleistung der Qualität der Hochschuleinrichtungen. Es wird ein Gesetzesdekret erlassen, in dem die akademischen Qualitätskriterien für die Gründung, Anerkennung, Zulassung und Akkreditierung von Universitäten und angeschlossenen Zentren, einschließlich Fernuniversitäten und Präsenzuniversitäten, festgelegt werden. Ziel ist es, dass die Hochschulen über ein akademisches Mindestbildungsangebot verfügen und gleichzeitig die Möglichkeit einer Spezialisierung der Hochschulen gewährleisten; eine Mindestanzahl von Studierenden im Grundstudium; mindestens 5 % ihres Budgets für Forschungsprogramme aufzuwenden; und über interne Qualitätssicherungssysteme verfügen.

Zu diesem Zweck werden bei der Reform die Empfehlungen der Konferenz der Rektoren spanischer Universitäten (CRUE) berücksichtigt. Sie trägt dazu bei, die Arbeitsmarktrelevanz der Hochschulbildung zu erhöhen, unter anderem durch die Förderung der Zusammenarbeit mit Unternehmen und die Einführung leistungsbasierter Finanzierungsmodelle an öffentlichen Hochschulen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C21.I1) – Förderung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) 

Ziel dieser Investition ist es, die Kapazitäten des ersten Zyklus der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) zu unterstützen. Diese Maßnahme besteht in der Schaffung neuer FBBE-Plätze.

Investition 2 (C21.I2): Programm für Orientierung, Fortschritt und Bildungsanreicherung („PROA+“)

Ziel dieser Investition ist es, Schulen bei der Senkung der Schulabbrecherquote zu unterstützen. Diese Maßnahme besteht in der Unterstützung von Schulen im Rahmen des bestehenden Programms für Orientierung, Fortschritt und Bildungsanreicherung („PROA+“).

Investition 3 (C21.I3) – Unterstützung schutzbedürftiger Studierender 

Ziel dieser Investition ist es, Fehlzeiten und Schulabbrüche zu verringern. Diese Maßnahme besteht in der Erbringung von Dienstleistungen durch Begleit- und Beratungsstellen für schutzbedürftige Studierende und der Bewertung dieser Dienstleistungen.

Investition 4 (C21.I4) – Ausbildung von Lehr- und Forschungspersonal 

Diese Maßnahme umfasst Investitionen in Zuschüsse für öffentliche Universitäten mit dem Ziel, die Umschulung des spanischen Hochschulsystems und die berufliche Entwicklung seines Lehrpersonals zu fördern sowie jungen Doktoranden die Möglichkeit zu bieten, sich in Zukunft in das Hochschulsystem zu integrieren. Mit den Finanzhilfen werden Postdoktorandenaufenthalte an ausländischen Universitäten und Forschungszentren sowie an spanischen Universitäten und anderen öffentlichen Akteuren des spanischen Systems für Wissenschaft, Technologie und Innovation finanziert. Zu diesem Zweck sollen die Stipendien dazu beitragen, internationale Talente anzuziehen und die niedrige Internationalisierungsquote an spanischen Universitäten anzugehen.

Die Stipendien werden im Rahmen von drei verschiedenen Programmen gewährt, wobei je nach Zielgruppe spezifische Kriterien angewandt werden, wobei der Schwerpunkt auf i) der Ausbildung junger Doktoranden, II) Stipendien für Hochschuldozenten – fest angestellte Professoren und Vorlesungen von Senioren auf Tenure Track; und iii) Zuschüsse zur Anwerbung internationaler Talente, Finanzierung der postdoktoralen Ausbildung an spanischen Universitäten und anderen öffentlichen Akteuren des spanischen Systems für Wissenschaft, Technologie und Innovation. Die Programme dauern je nach Programm und Zielgruppe zwischen einem und drei Jahren.

Die Finanzhilfen kommen mindestens 2600 Bewerbern zugute. Jede Hochschule erhält direkt eine Mittelzuweisung vom Ministerium für Hochschulen auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Zahl der Lehrkräfte und des Forschungspersonals, und der Doktorarbeit. Auf der Grundlage der Bewerbungen werden die Bewerber von einem Expertengremium mit anerkanntem Ansehen bewertet, das von jeder Universität ernannt wird und aus mindestens drei Mitgliedern und einer Mehrheit externer Sachverständiger besteht.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 5 (C21.I5) – Digitale Kapazitäten und Bildung an Hochschulen

Ziel dieser Maßnahme ist es, die technologischen und digitalen Kapazitäten der Hochschulen und die digitalen Kompetenzen zu verbessern. Diese Maßnahme umfasst Tätigkeiten im Zusammenhang mit digitaler Ausrüstung, digitaler Bildung, Schulungsprogrammen, digitalen Dienstleistungsplattformen, digitaler Infrastruktur und IKT-Diensten.

Investition 6 (C21.I6) – Entwicklung von Hochschul-Microcredentials

Ziel dieser Investition ist es, die Kapazitäten des Hochschulsystems als Einrichtungen des lebenslangen Lernens auszubauen und zur Weiterqualifizierung und Umschulung von Erwachsenen beizutragen. Diese Maßnahme besteht in der Bereitstellung von Hochschul-Mikronachweisen.

U.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

303

C21.R1

M

Inkrafttreten des Schulgrundgesetzes

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Organgesetzes

 

 

 

Q1

2021

Ziel des Organgesetzes über Bildung (LOMLOE) ist es, ein erneuertes Rechtssystem zu schaffen, das gemäß den Grundsätzen der Qualität, Gerechtigkeit und Inklusion die Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten für Studierende verbessert und zur Verbesserung der Bildungsergebnisse beiträgt.

304

C21.R2

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über Mindestlehranforderungen für die Ausbildung

Bestimmung des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten des Königlichen Erlasses

 

 

 

Q1

2022

Der Königliche Erlass über die Mindestlehranforderungen für die Primarschulbildung, die Pflichtschulbildung und das Abitur umfasst die Einführung methodischer Leitlinien für das Lehren und Lernen auf der Grundlage eines kompetenzbasierten Lehrplans, der „Soft Skills“ umfasst; einen Evaluierungsrahmen für den Erwerb von Kompetenzen; Entwicklung eines flexibleren und offeneren Modells, das tiefgreifendes Lernen fördert; und die Ausarbeitung von Lehrmaterial, Unterstützung, Beratung und Schulung für Lehrkräfte, um sicherzustellen, dass sie den neuen Lehrplan wirksam umsetzen können.

305

C21.R2

M

Veröffentlichung von Lehrmaterial, Ausstellung von Ausbildungsnachweisen und Beteiligung von Experten an der Ausarbeitung des Lehrplans oder der Bewertungsrahmen.

Veröffentlichung von Lehrmaterial und ausgestellten Ausbildungsnachweisen 

 

 

 

4. QUARTAL

2025

Folgende Maßnahmen sind abzuschließen:

1)Veröffentlichung von Lehrmaterial auf der Website des National Institute of Educational Technologies and Teacher Training;

2)4000 Ausbildungsnachweise über die Anwendung des neuen Lehrplans oder des neuen Schulgrundgesetzes werden vom Ministerium für Bildung, Berufsbildung und Sport ausgestellt.

3)100 Experten beteiligen sich an der Ausarbeitung des Lehrplans oder der Bewertungsrahmen.

306

C21.R3

M

Inkrafttreten der Königlichen Dekrete über die Organisation der Universitäten

Bestimmung in den Königlichen Erlassen über das Inkrafttreten der Königlichen Erlasse

 

 

 

Q3

2021

Die beiden Königlichen Dekrete über die Organisation der Hochschulen sind:
— Königlicher Erlass über die Organisation von Hochschulstudiengängen und das Verfahren zur Gewährleistung ihrer Qualität 
— Königliche Verordnung über die Regelung für die Gründung, Anerkennung, Zulassung und Zulassung von Universitäten und angeschlossenen Zentren.

307

C21.R3

M

Inkrafttreten des Organgesetzes über das Hochschulsystem und anderer Rechtsvorschriften und Dokumente

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Organgesetzes

 

 

 

Q2

2023

Das neue Organgesetz und andere Rechtsvorschriften und Dokumente zur Förderung des Zugangs zur Hochschulbildung, zur Gewährleistung einer verantwortungsvollen Verwaltung von Hochschuleinrichtungen und zur Förderung der Forschung, des Transfers und der Mobilität von Lehr- und Forschungspersonal. Die Reform soll dazu beitragen, die Arbeitsmarktrelevanz der Hochschulbildung zu erhöhen, einschließlich der Förderung der Zusammenarbeit mit privaten Einrichtungen und Einrichtungen des dritten Sektors und der Einführung einer leistungsbasierten Finanzierung öffentlicher Hochschulen.

309

C21.I1

T

Neue Plätze für den ersten Zyklus der frühkindlichen Bildung

—

Anzahl

0

45 611 

Q2

2026

Veröffentlichung von Rechtsakten im Amtsblatt, mit denen die Schaffung von 45611 neuen öffentlichen Plätzen für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) dokumentiert wird.

310

C21.I2

T

Unterzeichnung der Verträge im Rahmen des Programms PROA+  

—

Anzahl

0

2 700

4. QUARTAL

2025

2700 Bildungseinrichtungen unterzeichnen zwischen 2021 und 2023 Vereinbarungen, in denen sie ihre Verpflichtung zur Teilnahme am Programm PROA+ zum Ausdruck bringen.

311

C21.I3

T

Von Bildungszentren unterzeichnete Teilnahmevereinbarungen zur Unterstützung durch Begleit- und Beratungsstellen

—

Anzahl

0

6 200 

4. QUARTAL

2025

6200 Bildungseinrichtungen unterzeichnen Beteiligungsvereinbarungen über die Unterstützung schutzbedürftiger Studierender durch Begleit- und Beratungsstellen, die aus einem oder mehreren Beratern oder anderen Fachkräften im Bereich der Bildungsberatung bestehen. Jede Autonome Gemeinschaft legt einen Bewertungsbericht über die Erbringung von Dienstleistungen vor.  

312

C21.I4

T

Stipendien für promovierte Forscher und Hochschuldozenten

—

Anzahl

0

2 600

Q2

2023

Stipendien für Doktoranden und Hochschuldozenten an mindestens 2600 Bewerber. Zu den Zielen dieser Finanzhilfen gehört die Förderung der beruflichen Entwicklung des Lehrpersonals, das in Zukunft in das System integriert werden kann. Mit den Finanzhilfen werden Forschungsaufenthalte von ausländischen Universitäten und Forschungszentren sowie von spanischen Universitäten und anderen öffentlichen Akteuren des spanischen Systems für Wissenschaft, Technologie und Innovation finanziert. Zu diesem Zweck sollen die Finanzhilfen dazu beitragen, internationale Talente anzuziehen. Die Finanzhilfen werden im Rahmen von drei verschiedenen Programmen unter Anwendung spezifischer Kriterien je nach Ziel und Zielgruppe gewährt und dauern je nach Programm und Zielgruppe zwischen einem und drei Jahren.

313

C21.I5

T

Digitale Kapazitäten und Bildung an Hochschulen

EUR

0

146 880 000

4. QUARTAL

2025

Die Hochschulen haben Abschlussberichte vorgelegt, in denen der Abschluss der geförderten Aktivitäten bestätigt wird und die sich auf mindestens einen der folgenden Bereiche beziehen: digitale Ausrüstung, digitale Aus- und Weiterbildungsinhalte und -programme sowie Plattformen für digitale Dienste; und eine Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge oder Teile davon im Zusammenhang mit digitaler Infrastruktur und IKT-Dienstleistungen über einen kumulierten Gesamtbetrag von 146 880 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden.

468

C21.I6

M

Veröffentlichung des Aktionsplans für die Entwicklung von Hochschul-Microcredentials

Veröffentlichung auf der Website des Hochschulministeriums

Q2

2023

Veröffentlichung eines Aktionsplans zur Schaffung eines Rahmens für die Entwicklung von Microcredentials, der vom Hochschulministerium im Anschluss an Debatten über Microcredentials bei Veranstaltungen mit Interessenträgern auf der Website des Ministeriums ausgearbeitet wurde. Der Plan umfasst Maßnahmen i) zur Umwandlung von Universitäten in Einrichtungen für lebenslanges Lernen, II) Förderung der Nachfrage von Erwachsenen und ihren Arbeitgebern; III) Förderung der Qualität und Relevanz von Microcredentials; IV) Förderung eines gleichberechtigten Zugangs; und v) die Schaffung personalisierter und flexibler Ausbildungswege.

469

C21.I6

T

Ausgestellte Zertifikate für Microcredentials

Anzahl

0

13 663 

Q2

2026

Es werden 13663 Zertifikate für Microcredentials ausgestellt. Eine Person, die an mehreren Schulungsmaßnahmen teilnimmt, wird für jede Schulung, an der sie teilgenommen hat, getrennt gezählt.

V. KOMPONENTE 22: Aktionsplan für die Care-Ökonomie, Stärkung der Gleichstellungs- und Inklusionspolitik

Hauptziel dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans ist die Modernisierung und Stärkung der Sozialdienste und der Maßnahmen zur sozialen Inklusion. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem Modell der Langzeitpflege, um auf die steigende Nachfrage nach verschiedenen Langzeitpflegediensten aufgrund einer alternden Bevölkerung zu reagieren, Innovationen und ein auf den Menschen ausgerichtetes Pflegemodell zu fördern, das auf einer Deinstitutionalisierungsstrategie beruht.

Im Bereich der anderen sozialen Dienstleistungen und der sozialen Inklusion umfassen die Ziele die Modernisierung und Stärkung der sozialen Dienstleistungen durch die Förderung von Innovation und neuen Technologien, um die Bereitstellung im gesamten Gebiet sicherzustellen, den Bedarf besser zu ermitteln und ihre Qualität zu verbessern. Im Bereich der Unterstützung von Familien zielen die Maßnahmen darauf ab, den Rechtsschutz und die materielle Unterstützung (in Form von Geld- und Sachleistungen) für Familien zu verbessern, um die Kinderarmut zu verringern. Ein weiteres Ziel der Komponente ist die Modernisierung anderer beitragsunabhängiger Sozialleistungen, um deren Schutz- und Aktivierungsfunktion zu verbessern. Spezifische gezielte Maßnahmen zielen darauf ab, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu unterstützen, den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu fördern und die Kapazitäten des Aufnahmesystems für Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu verbessern. 

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen bei, mit denen sichergestellt werden soll, dass Beschäftigungs- und Sozialdienste in der Lage sind, wirksame Unterstützung zu leisten (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019); Verbesserung der Unterstützung für Familien (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019); Verringerung der Fragmentierung der nationalen Arbeitslosenunterstützungssysteme und Schließung von Lücken bei der Abdeckung durch regionale Mindesteinkommensregelungen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019); sowie Verbesserung der Abdeckung und Angemessenheit der Regelungen für Mindesteinkommen und Familienunterstützung (länderspezifische Empfehlung 2 2020).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

V.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C22.R1) – Stärkung der Langzeitpflege und Förderung einer Änderung des Modells der Unterstützung und Langzeitpflege

Ziel der Reform ist ein auf den Menschen ausgerichtetes und rechtebasiertes Unterstützungsmodell. Es wird erwartet, dass das System für Autonomie und pflegebedürftige Personen (SAAD) verbessert wird, indem Reformen eingeführt werden, die die Verwaltungsverfahren vereinfachen, die Bearbeitung von Anträgen beschleunigen und die Wartelisten für abhängige Personen, die die ihnen zustehenden Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen, verringern sowie die Unterschiede zwischen den Gebieten verringern. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Verbesserung der Qualität der freiberuflichen Dienstleistungen, der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Ausweitung der Abdeckung der verschiedenen Arten von finanziellen Leistungen. Mittelfristig konzentriert sich die Reform auf die Umsetzung einer nationalen Deinstitutionalisierungsstrategie, eines Modells, das auf die Betreuung in der lokalen Gemeinschaft ausgerichtet ist, das den Bedürfnissen und Präferenzen hilfsbedürftiger Menschen gerecht wird und gleichzeitig Kosteneffizienz gewährleistet und die Familien unterstützt, die sich um sie kümmern.

Die Grundlage für die Reform der Langzeitpflege bildet eine Bewertung des SAAD im Laufe des Jahres 2021, um ein eingehendes Verständnis der Fortschritte des 2020 eingeleiteten Reformprozesses im Bereich der Langzeitpflege und seiner Auswirkungen zu erlangen. Die Schlussfolgerungen dieser Bewertung werden dem Territorialrat im ersten Halbjahr 2022 vorgelegt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C22.R2) – Modernisierung der öffentlichen Sozialdienste und Schaffung eines neuen Rechtsrahmens

Ziel dieser Reform ist es, ein gemeinsames Mindestangebot an sozialen Dienstleistungen und ihre grundlegenden Bedingungen in allen Regionen festzulegen.

Diese Maßnahme besteht in der Veröffentlichung i) des Rechtsakts über die Genehmigung der Vereinbarung des Territorialrates zur Festlegung eines gemeinsamen Mindestangebots an sozialen Dienstleistungen und ihrer grundlegenden Voraussetzungen, Umsetzungsfristen sowie Überwachungs- und Kontrollmechanismen für ihre Anwendung durch die Regionen im Amtsblatt; und ii) den Rechtsakt zur Regelung des Informationssystems der Sozialdienste für die Überwachung und Kontrolle seiner Anwendung durch die Regionen.

Reform 3a (C22.R3a) – Annahme von Rechtsvorschriften zur Verlängerung der Dauer des bezahlten Geburts- und Pflegeurlaubs

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und das Wohlergehen von Kindern zu fördern.

Diese Maßnahme besteht im Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Änderung des Arbeitnehmerstatuts und damit zusammenhängender Rechtsvorschriften, um die Dauer des bezahlten Geburts- und Pflegeurlaubs zu verlängern.

Reform 4 (C22.R4) – Reform des Aufnahmesystems für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen

Das derzeitige Aufnahmesystem für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen, in Spanien wird gestärkt, um seine Kapazität zu verbessern, es an den bestehenden und geschätzten künftigen Bedarf anzupassen und zu einer effizienteren Gestaltung des Systems beizutragen. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf der Verringerung langer Wartezeiten und niedriger Anerkennungsquoten für Personen, die internationalen Schutz beantragen. Mit einem robusteren und besser funktionierenden System dürfte das Management künftiger Migrationskrisen reibungsloser werden.

Die Aufnahmepolitik muss auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen und Asylsuchender und die Ziele der EU-Integration zugeschnitten sein, um das gesamte System widerstandsfähiger zu machen. Sie muss auch die Höhe der Leistungen für grundlegende Dienstleistungen für Antragsteller ohne finanzielle Mittel und für Antragsteller mit einem schutzbedürftigeren Profil, die verstärkten Schutz benötigen, festlegen, um die Gewährung von Aufnahmebedingungen in Form von finanziellen Leistungen so gering wie möglich zu halten. Darüber hinaus wird das System für Begleitdienste und -wege angepasst. Sie befasst sich mit der Organisation des Aufnahmesystems aus territorialer Sicht mit dem Ziel, die Machtübernahme durch autonome Gemeinschaften, wie sie in der Rechtsprechung festgelegt ist, durch ein paar Pilotprojekte zu beschleunigen. Schließlich werden die Parameter für die territoriale Verteilung der Antragsteller in Zusammenarbeit mit den Autonomen Gemeinschaften vereinbart.

Um die Umsetzung zu gewährleisten, wird ein System von Indikatoren, das Elemente wie Staatsangehörigkeit, Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Schutzbedürftigkeit, Bedingungen im Herkunftsland usw. umfasst, in einer gewichteten Formel verwendet, die eine objektive Berechnung der Wahrscheinlichkeit, dass Schutz gewährt wird, ermöglicht. Während der Bearbeitung der Anträge muss das Ergebnis der Formel es den für die Aufnahme zuständigen Behörden ermöglichen, die Antragsteller auf die grundlegende oder verbesserte Aufnahmestrecke zu verweisen. Dies gilt auch für die entsprechenden Leistungen. Dies ermöglicht die Anwendung grundlegender Aufnahmebedingungen für alle Asylbewerber und verbesserter Aufnahmebedingungen für Personen mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C22.R5) – Verbesserung des Systems der beitragsunabhängigen finanziellen Leistungen der allgemeinen staatlichen Verwaltung

Ziel dieser Maßnahme ist es, von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohte Menschen zu unterstützen.

Diese Maßnahme besteht in der Genehmigung des Systems des Mindestlebenseinkommens (IMV), der Annahme eines Plans zur Umstrukturierung und Vereinfachung des Systems der beitragsunabhängigen finanziellen Leistungen und dem Inkrafttreten des Rechtsakts zur Änderung des Königlichen Erlasses 789/2022 zur Regelung des Mindestlebenseinkommens, um die Vorschriften über die Vereinbarkeit der IMV mit dem Einkommen aus Arbeit oder wirtschaftlicher Tätigkeit zu ändern.

Investition 1 (C22.I1): Plan für Langzeitpflege und -unterstützung: Deinstitutionalisierung, Ausrüstung und Technologie 

Ziel dieser Investition ist es, Langzeitpflege- und Unterstützungsdienste zu unterstützen.

Diese Maßnahme besteht in der Durchführung von sechs Pilotprojekten zur Förderung der Deinstitutionalisierung, dem Bau oder der Renovierung von Wohn-, Nichtwohn- und Tagesbetreuungszentren und der Einrichtung von Telebetreuungsdiensten.

Investition 2 (C22.I2): Plan für die Modernisierung der Sozialdienste – technologischer Wandel, Innovation, Ausbildung und Stärkung der Kinderbetreuung 

Ziel dieser Investition ist es, den technologischen Wandel und die Innovation sozialer Dienstleistungen sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wohnschutz von Kinder- und Jugendbetreuungs- und Pflegefamilien zu unterstützen.

Diese Maßnahme umfasst die Einrichtung technologischer Instrumente für Informations- und Managementsysteme für soziale Dienste, Investitionen in den technologischen Wandel und die Innovation sozialer Dienste, die Modernisierung der Infrastruktur und der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie die Durchführung von Pilotprojekten zur Förderung der Innovation bei sozialen Diensten.

Investition 3 (C22.I3): Spanien – Plan für barrierefreie Länder

Ziel dieser Maßnahme ist es, in den Bereich der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen zu investieren.

Diese Maßnahme umfasst Investitionen in den Bereichen kognitive Barrierefreiheit bei der Kommunikation mit Behörden (einschließlich Websites), physischer Zugang zu öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Räumen, einschließlich Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, öffentlicher Verkehr, Privatwohnungen, Anpassungsarbeiten und Beschaffung von Ausrüstung durch Gemeinden, Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen sowie FEI-Projekte im Bereich kognitive Barrierefreiheit.

Investition 4 (C22.I4): Plan Spanien schützt Sie vor Gewalt gegen Frauen 

Ziel dieser Investition ist es, Opfer von Gewalt gegen Frauen durch zugängliche Dienste und Betreuungseinrichtungen zu unterstützen.

Diese Maßnahme umfasst die Einrichtung eines Sozial- und Beschäftigungsberatungsdienstes für Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung, 52 24-Stunden-Betreuungszentren für Opfer sexueller Gewalt, von denen sechs mobile Einheiten sind, sowie den Erwerb von Warn- und Abstandsüberwachungsgeräten, einer mobilen Anwendung für Opfer und einer Plattform für Big Data und künstliche Intelligenz für Opferunterstützungsdienste.

Investition 5 (C22.I5): Bau, Erwerb oder Modernisierung von Aufnahmezentren für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen 

Ziel dieser Investition ist es, die Aufnahmekapazität Spaniens für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu erhöhen.

Diese Maßnahme umfasst den Bau, die Anschaffung oder die Modernisierung von Aufnahmezentren für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen.

V.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

314

C22.R1

M

Genehmigung der Bewertung des Systems für Autonomie und pflegebedürftige Personen (SAAD) durch den Territorialrat.

Veröffentlichung der Bewertung

 

 

 

Q2

2022

Die Bewertung soll im Laufe des Jahres 2021 stattfinden, um ein eingehendes Verständnis der Fortschritte des 2020 eingeleiteten Reformprozesses im Bereich der Langzeitpflege und seiner Auswirkungen zu erlangen. Die Schlussfolgerungen dieser Bewertung werden dem Territorialrat im ersten Halbjahr 2022 vorgelegt.

315

C22.R2

M

Veröffentlichung der Vereinbarung des Territorialrates der Sozialdienste im Amtsblatt und Billigung der einschlägigen Rechtsakte.

Veröffentlichung der Abkommen des Territorialrates im Amtsblatt und Bestimmung in den Rechtsakten, aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q2

2026

Veröffentlichung im Amtsblatt:

I)Rechtsakt zur Genehmigung der Vereinbarung des Territorialrates, in der ein gemeinsames Mindestangebot an sozialen Dienstleistungen, deren Grundbedingungen, Umsetzungsfristen sowie Überwachungs- und Kontrollmechanismen festgelegt sind, die von den Regionen anzuwenden sind.

II)Rechtsakt zur Regelung des Informationssystems der Sozialdienste für die Überwachung und Kontrolle seiner Anwendung durch die Regionen.

316a

C22.R3a

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets zur Verlängerung der Dauer des bezahlten Geburts- und Pflegeurlaubs.

Bestimmung des Königlichen Gesetzesdekrets über das Inkrafttreten.

 

 

 

4. QUARTAL

2025

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Verlängerung der Dauer des bezahlten Geburts- und Pflegeurlaubs.

317

C22.R4

M

Inkrafttreten der Gesetzesreform des Aufnahmesystems für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen, in Spanien

Bestimmung im Beschluss, aus der das Inkrafttreten des Beschlusses hervorgeht.

 

 

 

Q1

2022

Mit einer vom Ministerium für Integration, soziale Sicherheit und Migration erlassenen zentralen Ministerialverordnung wird das Aufnahmesystem für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen, in Spanien reformiert. Ziel der Reform ist es, neue Aufnahmeverfahren für alle Zentren des Aufnahmenetzes zu entwickeln und grundlegende Aufnahmebedingungen für alle Asylbewerber und verbesserte Aufnahmebedingungen für diejenigen mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit anzuerkennen.

318

C22.R5

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 20/2020 vom 29. Mai zur Genehmigung des lebensnotwendigen Mindesteinkommens

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q2

2020

Inkrafttreten des Mindestlebenseinkommens (Königliches Gesetzesdekret 20/2020 vom 29. Mai).

319

C22.R5

M

Veröffentlichung des „Plans zur Umstrukturierung und Vereinfachung des Systems der beitragsunabhängigen finanziellen Leistungen der allgemeinen staatlichen Verwaltung“.

Veröffentlichung des Plans im Amtsblatt.

 

 

 

Q3

2022

Annahme eines „Plans zur Umstrukturierung und Vereinfachung des Systems der beitragsunabhängigen finanziellen Leistungen der allgemeinen staatlichen Verwaltung“ (Veröffentlichung im Amtsblatt). Der Plan zielt darauf ab, die beitragsunabhängigen Leistungen im Rahmen eines Einkommenssicherungsinstruments zu integrieren, um die Wirksamkeit und Effizienz der öffentlichen Mittel zu verbessern und sie auf Menschen zu konzentrieren, die von Schutzbedürftigkeit oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind. Der Schwerpunkt dieses Plans liegt auf der angemessenen Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die Menschen zur Schutzbedürftigkeit führen, sowie auf der Angemessenheit der Einkommensunterstützung. Zu diesem Zweck berücksichtigt sie zum einen strukturelle Bedürfnisse wie Haushalte mit Kindern und Menschen mit Behinderungen und verknüpft zum anderen Einkommensbeihilfen mit der aktiven Arbeitsuche nach Eingliederung und vermeidet „Armutsfallen“. Der Plan berücksichtigt alle bestehenden beitragsunabhängigen Beiträge im Hinblick auf ihre schrittweise und schrittweise Integration in ein einziges nationales System, um sicherzustellen, dass das Ziel des Plans vollständig erreicht wird.

Für die Zwecke der operativen Vereinbarung gilt die Veröffentlichung auf der entsprechenden offiziellen Website als qualitativer Indikator für das Inkrafttreten.

320a

C22.R5

M

Inkrafttreten des Rechtsakts über das Mindestlebenseinkommen (IMV).

Bestimmung im Rechtsakt, aus der das Inkrafttreten hervorgeht.

 

 

 

4. QUARTAL

2025

Inkrafttreten des Rechtsakts zur Änderung des Königlichen Erlasses 789/2022 zur Regelung des Mindestlebenseinkommens (IMV), mit dem die Vorschriften über die Vereinbarkeit der IMV mit dem Einkommen aus Arbeit oder wirtschaftlicher Tätigkeit geändert werden.

321

C22.I1

T

Vom Ministerium für soziale Rechte und der Agenda 2030 durchgeführte Projekte

 

Anzahl

0

6

Q2

2023

Abschluss von sechs Pilotprojekten zur deinstitutionalisierten Pflege, von denen sich eines auf die Unterstützung und Betreuung von Menschen mit geistigen Behinderungen konzentriert.

322

C22.I1

T

Investitionen in Telepflegedienste

 

EUR (Mio. EUR)

0

304

4. QUARTAL

2025

Die Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen haben Abschlussberichte vorgelegt, in denen der Abschluss der Tätigkeiten bestätigt wird, für die Finanzhilfen im Zusammenhang mit Fernbetreuungsdiensten gewährt wurden, oder die Verwaltung hat bestätigt, dass Aufträge oder Teile davon im Zusammenhang mit Fernbetreuungsdiensten im Gesamtwert von insgesamt 304 000 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) ausgeführt wurden.

323

C22.I1

T

Wohn-, Nichtwohn- und Tagesbetreuungszentren.

 

EUR (Mio. EUR)

0

1 355

Q2

2026

Die Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen haben Abschlussberichte vorgelegt, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten bestätigt wird und die Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Bau oder der Renovierung von Wohn-, Nichtwohn- und Tagesbetreuungszentren oder eine Bestätigung der Verwaltung über die Ausführung von Aufträgen oder Teilen davon im Zusammenhang mit dem Bau oder der Renovierung von Wohn-, Nichtwohn- und Tagesbetreuungszentren in Höhe eines kumulierten Gesamtbetrags von 1 355 000 000 EUR an gewährten Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) betreffen.

324

C22.I2

M

Einrichtung technologischer Instrumente für Informations- und Managementsysteme der Sozialdienste.

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung.

 

 

 

4. QUARTAL

2025

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge über die Einrichtung der folgenden technologischen Instrumente erfüllt wurden:

I.Das Staatliche Informationssystem für Sozialdienste (SIESS) und Telematikinstrumente des Staatlichen Informationssystems für die Verwaltung von Sozialdiensten (SEGISS);

II.Ein Telematikinstrument für die Analyse von Projekten, die von Einrichtungen des dritten Sektors durchgeführt werden;

III.Telematikinstrumente für das Kreditmanagement und für Jugendaktionen im Kindesalter; und

IV.Eine Online-Plattform: Webportaldienst für die Care-Karte. 

325

C22.I2

T

Investitionen der Regionen in den technologischen Wandel und die Innovation sozialer Dienstleistungen sowie in die Modernisierung der Infrastruktur und der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen

EUR (Mio. EUR)

0

450

Q2

2026

Für Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 450 000 000 EUR in Form von Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich Änderungen) wurden von Empfängereinrichtungen oder -personen Abschlussberichte vorgelegt, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten bestätigt wird und die sich auf Folgendes beziehen: i) den technologischen Wandel, ii) die Innovation sozialer Dienstleistungen und iii) die Modernisierung der Infrastruktur und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen; iii) die Modernisierung der Infrastruktur und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen wurde von der Verwaltung bestätigt, dass Aufträge oder Teile davon im Zusammenhang mit i) dem technologischen Wandel, ii) der Innovation sozialer Dienstleistungen und iii) der Modernisierung der Infrastruktur und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen ausgeführt wurden.

471

C22.I2

T

Pilotprojekte zur Förderung der Innovation im Bereich der Sozialdienstleistungen

Anzahl

0

19

Q2

2026

19 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit Pilotprojekten zur Förderung der Innovation bei sozialen Dienstleistungen vorzulegen.

326

C22.I3

T

Investitionen in die Zugänglichkeit

 

EUR (Mio. EUR)

0

103,5

4. QUARTAL

2025

Die Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen haben für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit Abschlussberichte vorgelegt, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten bestätigt wird, oder die Verwaltung hat bestätigt, dass im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit Verträge oder Teile davon im Gesamtwert von insgesamt 103 500 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) erfüllt wurden. Investitionen in die Barrierefreiheit betreffen folgende Bereiche:

I.kognitive Barrierefreiheit bei der Kommunikation mit Behörden (einschließlich Websites);

II.physischer Zugang zu öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Räumen, einschließlich Gesundheits- und Bildungseinrichtungen;

III.öffentlicher Verkehr;

IV.Privatwohnungen;

V.Anpassungsarbeiten und Erwerb von Ausrüstung durch die Gemeinden;

VI.Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen;

VII.FEI-Projekte im Bereich der kognitiven Barrierefreiheit.

473

C22.I4

M

Einrichtung verschiedener Dienste für Opfer sexueller Gewalt.

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften.

Q1

2023

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, mit denen das Recht von Opfern sexueller Gewalt auf soziale und beschäftigungspolitische Beratungsdienste, einschließlich Rechtsberatung, psychologischer und emotionaler Unterstützung und Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt, geschaffen wird.

472

C22.I4

M

Erwerb von Warn- und Abstandsüberwachungsgeräten sowie Online-Diensten zur Unterstützung von Opfern von Gewalt gegen Frauen.

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung.

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge (einschließlich etwaiger Änderungen) über den Kauf von 30000 Warn- und Distanzierungsgeräten, einer App für Opfer und einer Big-Data- und KI-Plattform für Opferunterstützungsdienste erfüllt wurden.

327

C22.I4

T

Zentren für Opfer sexueller Gewalt.

 

Anzahl

0

52

4. QUARTAL

2025

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge (einschließlich etwaiger Änderungen) über die Einrichtung von 52 24-Stunden-Betreuungszentren für Opfer sexueller Gewalt, von denen sechs mobile Einheiten sind, erfüllt wurden, oder Kaufnachweis.

328

C22.I5

M

Bau, Erwerb oder Modernisierung von Aufnahmezentren für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen.

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die Verträge erfüllt wurden, und Kaufnachweise für Erwerbe.

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge (einschließlich Änderungen) über den Bau oder die Renovierung von Aufnahmezentren oder entsprechende Teile davon ausgeführt wurden, oder Nachweis des Erwerbs eines Zentrums oder des Grundstücks für dessen Bau, für einen kumulierten Gesamtbetrag von 126 000 000 EUR.

V.3. Beschreibung der Reformen und Investitionen zur Unterstützung in Darlehensform

Investition 6 (C22.I6): Fonds mit sozialer Wirkung (FIS)

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, den Fonds mit sozialen Auswirkungen, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln im spanischen Sektor mit sozialen Auswirkungen zu verbessern, insbesondere zu Projekten, die zu sozialen und ökologischen Lösungen beitragen, wobei die in bewährten Verfahren der Industrie (GIIN und andere) festgelegten Verfahren zur Messung und Verwaltung der Auswirkungen zu berücksichtigen sind, und um die Kapitalmärkte in diesen Bereichen zu entwickeln. Diese Fazilität wird durch die Bereitstellung von Darlehen,Beteiligungskapital und Quasi-Beteiligungskapital direkt oder über Intermediäre für den Privatsektor sowie für öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, betrieben. Auf der Grundlage der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 400000000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird von der Compañía Española de Financiación del Desarrollo (COFIDES) als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst die folgenden drei Produktlinien:

·Zeichnung von Anteilen an Investmentfonds mit sozialer Wirkung. Im Rahmen dieser Haushaltslinie werden Anteile an Anlageinstrumenten erworben, die von privaten Finanzverwaltern verwaltet werden und darauf abzielen, in Sozial- und Umweltprojekte in allen Reifephasen zu investieren. Der Ankauf ist auf 25 % der Gesamtanteile jedes Fonds begrenzt, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen dieser Prozentsatz erhöht werden kann, wobei er 49 % nicht überschreiten darf. Darüber hinaus kauft die Fazilität keine Anteile von mehr als zwei Fonds, die von demselben Finanzverwalter verwaltet werden, es sei denn, einer der beiden Fonds befindet sich in einem Veräußerungszeitraum und hat mindestens 50 % der verwalteten Vermögenswerte veräußert.

·Koinvestitionen oder Kofinanzierungen durch Eigenkapital oder andere Kreditinstrumente in Projekte mit messbaren sozialen oder ökologischen Auswirkungen oder in Unternehmen, die sich zur Durchführung neuer Projekte mit diesen Merkmalen verpflichtet haben. Im Rahmen dieser Haushaltslinie werden Projekte mit anderen öffentlichen oder privaten Mitteln koinvestiert oder kofinanziert, möglicherweise auch mit solchen, an denen die Fazilität Anteile erworben hat.

·Direkte Darlehen und Beteiligungsdarlehen an Unternehmen, die Projekte mit messbaren sozialen oder ökologischen Auswirkungen durchführen.

Diese Investition umfasst auch eine Fazilität für technische Hilfe (TAF), mit der die Kapazitäten der Begünstigten zur Verwaltung und Messung ihrer Auswirkungen ihrer Investitionsprojekte verbessert werden sollen. Sie unterstützt auch die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Fazilität. Die TAF wird von COFIDES verwaltet und mit einer anfänglichen Mittelzuweisung von bis zu 8 Mio. EUR ausgestattet.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität genehmigt Spanien eine Verordnung und alle damit verbundenen Dokumente über die Einrichtung und Verwaltung der Fazilität, die folgenden Inhalt haben:

1)Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die ursprüngliche Investitionsentscheidung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der spanischen Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Investitionsentscheidung. Bei vermittelten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von den Intermediären getroffen.

2)Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a)Beschreibung der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b)Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

c)Ein Verbot der Refinanzierung ausstehender Darlehen.

d)Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten, insbesondere:

I)Bei Darlehen, Projektanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Anlagepolitik schließt die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung, 132 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 133 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen.

II)Im Falle von Eigenkapital, Quasi-Eigenkapital, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten: die Anlagepolitik schließt Unternehmen aus, die einen wesentlichen Schwerpunkt auf 134 die folgenden Sektoren legen: I) auf fossilen Brennstoffen basierende Energieerzeugung und damit verbundene Tätigkeiten 135 ; II) energieintensive Industriezweige und/oder Industriezweige mit hohem CO2-Ausstoß 136 ; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge 137 ; IV) Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen 138 , v) Verarbeitung von Kernbrennstoffen, Erzeugung von Kernenergie

III)Darüber hinaus müssen die Endbegünstigten der Fazilität im Rahmen der Investitionspolitik die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

e)Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3)Den Betrag, der unter die Verordnungen und alle zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität fällt, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Bedienung von Darlehensrückzahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4)Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

a)Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

b)Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

c)Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens gemäß den in den Verordnungen zur Einrichtung der Fazilität festgelegten Anforderungen zu überprüfen, bevor die Finanzierung eines Vorhabens zugesagt wird.

d)Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem COFIDES-Prüfplan. Bei diesen Prüfungen wird Folgendes überprüft: die Wirksamkeit der Kontrollsysteme, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; II) Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an die Klima- und Digitalziele; und iii) dass die Anforderung an die zwischengeschaltete Stelle, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Verordnung und der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität und der Finanzierungsvereinbarungen überprüft.

5)Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: COFIDES wählt Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Für alle beteiligten Finanzakteure werden Ex-ante-Kontrollen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären über IT-Systeme wie Minerva durchgeführt.

6)Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: COFIDES unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die als Teil der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität vorzulegen sind. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich:

a)Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an die Entscheidungsfindung und die Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

b)Die Beschreibung des Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollrahmens, den der Finanzintermediär einzurichten hat und der sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollanforderungen unterliegt.

V.4.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Darlehensform

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein

/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitative Indikatoren (für Meilensteine)

Quantitative Indikatoren (für das Ziel)

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Ziele

Maßeinheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

L72

C22.I6

M

Fonds mit sozialer Wirkung: Verordnung zur Einrichtung der Fazilität

Inkrafttreten der Verordnung zur Einrichtung der Fazilität

Q2

2023

Inkrafttreten der Verordnung und aller damit zusammenhängenden Dokumente zur Einrichtung der Fazilität

L73

C22.I6

M

Fonds mit sozialer Wirkung: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Finanzierungsvereinbarungen (einschließlich Beteiligungsfonds) und Abschluss der Investition

Rechtliche Finanzierungsvereinbarungen und Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Die Fazilität und die von COFIDES ausgewählten Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren) zu verwenden.

Spanien überweist 400000000 EUR an die Fazilität.



W. KOMPONENTE 23: Neue öffentliche Maßnahmen für einen dynamischen, widerstandsfähigen und inklusiven Arbeitsmarkt

Mit der Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden wichtige strukturelle Herausforderungen auf dem spanischen Arbeitsmarkt angegangen. Seine Hauptziele bestehen darin, die strukturelle Arbeitslosigkeit und die Jugendarbeitslosigkeit zu verringern, die weitverbreitete Nutzung befristeter Arbeitsverträge zu verringern und die Dualität des Arbeitsmarktes zu korrigieren, die Investitionen in Humankapital zu erhöhen, die Tarifverhandlungsinstrumente zu modernisieren und die Wirksamkeit und Effizienz aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen zu erhöhen.

Die Komponente umfasst einschlägige Investitionen, die die aus den Strukturfonds (insbesondere dem Europäischen Sozialfonds) finanzierten Investitionen ergänzen und darauf abzielen, die Auswirkungen von Reformen auf die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, Produktivitätsgewinne und die Verringerung sozialer, territorialer und geschlechtsspezifischer Unterschiede zu maximieren.

Insgesamt zielen die in der Komponente enthaltenen Maßnahmen darauf ab, die seit Langem bestehenden Herausforderungen auf dem spanischen Arbeitsmarkt zu bewältigen und eine Reihe ehrgeiziger und kohärenter Reformen vorzulegen, von denen die meisten bis Ende 2021 umgesetzt werden sollen. Einige der Reformvorschläge werden derzeit im Rahmen eines sozialen Dialogs mit den Sozialpartnern erörtert. Daher wurden einige Einzelheiten ausdrücklich offen gelassen, um genügend Raum für die Vereinbarung und die Billigung durch die Sozialpartner zu lassen.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zum Übergang in unbefristete Verträge und zu Einstellungsanreizen, zu öffentlichen Arbeitsverwaltungen, aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Erwachsenenbildung, zum Schutz vor Arbeitslosigkeit, zu Mindesteinkommensregelungen und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen (länderspezifische Empfehlungen 2 2019 und 2 2020).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

W.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C23.R1) – Regelung der Telearbeit

Mit dieser Reform wird ein Rechtsrahmen für die Erbringung von Telearbeit geschaffen, um den Schutz und die Flexibilität der Arbeitnehmer zu verbessern und gleichzeitig die Produktivität der Unternehmen zu erhalten. Sie besteht in der Genehmigung von zwei Königlichen Gesetzesdekreten:

·Mit dem Königlichen Gesetzesdekret Nr. 28/2020 vom 22. September wird ein Rechtsrahmen geschaffen, der die Einführung der Telearbeit im Privatsektor fördert und gleichzeitig die Produktivität der Unternehmen wahrt und den Arbeitnehmern Schutz und Flexibilität bietet. Sie gewährleistet sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber die gleichen Arbeitsbedingungen für diejenigen, die aus der Ferne und vor Ort arbeiten, sowie den freiwilligen Charakter der Telearbeit. Der bestehende Rahmen begünstigt gemischte Formen der Fernarbeit und der Arbeit vor Ort.

·Mit dem Königlichen Gesetzesdekret Nr. 29/2020 vom 29. September über Telearbeit in öffentlichen Verwaltungen wird ein Rechtsrahmen für öffentliche Bedienstete geschaffen, in dem die Möglichkeit anerkannt wird, diese Art von Arbeit auf freiwilliger und umkehrbarer Basis mit vorheriger Genehmigung zu erbringen.

Diese Reform steht im Zusammenhang mit der Reform 1 im Rahmen der Komponente 11 „Öffentliche Verwaltung“.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C23.R2) – Maßnahmen zum Abbau des geschlechtsspezifischen Gefälles

Ziel dieser Reform ist es, das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu beseitigen. Es besteht aus zwei Verordnungen:

·Das Königliche Dekret 901/2020 vom 13. Oktober regelt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Erstellung und Registrierung von Gleichstellungsplänen, um Lohntransparenz zu gewährleisten. Alle Unternehmen mit mehr als 150 Beschäftigten sind verpflichtet, solche Pläne zu erstellen und zu registrieren, und im Jahr 2022 sind auch alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten verpflichtet. Der Königliche Erlass legt das Verfahren für die Aushandlung der Pläne, die Anforderungen an die Diagnose und die Merkmale ihrer Bewertung und Überwachung fest.

·Mit dem Königlichen Erlass 902/2020 vom 13. Oktober über gleiches Entgelt für Männer und Frauen wird der Grundsatz der Lohntransparenz gewährleistet, um diskriminierende Situationen aufgrund falscher Arbeitsplatzbewertungen (d. h. niedrigeres Entgelt für gleichwertige Arbeit) zu ermitteln. In dem Dekret werden die Fälle festgelegt, in denen ein Werk als gleichwertig angesehen wird. Sie ist seit April 2021 in Kraft, nachdem den Arbeitgebern eine Frist von sechs Monaten eingeräumt wurde, um die erforderlichen Umsetzungsmechanismen einzurichten.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2021 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C23.R3) – Regulierung der Arbeit von Heimanbietern durch digitale Plattformen (Fahrer)

Ziel der Reform ist es, die Arbeitsbedingungen der sogenannten Fahrer zu regeln, die mit technologischen Mitteln Vertriebstätigkeiten an Dritte ausüben. Ein Königliches Gesetzesdekret garantiert diesen Arbeitnehmern das Recht auf faire und gleiche Behandlung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen sowie das Recht auf Zugang zu sozialem Schutz und Ausbildung durch die gesetzliche Vermutung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Unternehmen und dem Fahrer. Sie ermöglicht es auch, dass die gesetzliche Vertretung der Arbeitnehmer über die in Algorithmen und Systemen der künstlichen Intelligenz enthaltenen Vorschriften informiert wird, die sich auf die Arbeitsbedingungen auswirken können, einschließlich des Zugangs zu und der Aufrechterhaltung von Beschäftigung und Profiling.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. September 2021 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C23.R4) – Vereinfachung von Verträgen: Verallgemeinerung des unbefristeten Vertrags, Gründe für den Rückgriff auf befristete Verträge und Regelung des Ausbildungs-/Ausbildungsvertrags.

Diese Reform besteht in der Änderung der im Arbeitnehmerstatut (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 2/2015) festgelegten Verordnung über Arbeitsverträge mit dem Ziel, die Verwendung befristeter Verträge als ausschließlich kausale Ursache zu regeln und die Verwendung unbefristeter Verträge zu verallgemeinern. Die Reform umfasst folgende Elemente:

·Vereinfachung und Neuorganisation der Vertragspalette mit drei Hauptarten: unbefristet, befristet und Ausbildung/Lehrlingsausbildung. Die Gestaltung der neuen Vertragsarten zielt darauf ab, die triftigen Gründe für den Rückgriff auf befristete Verträge zu begrenzen und damit unbefristete Verträge zur allgemeinen Regel zu machen.

·Überprüfung der Nutzung des Ausbildungs-/Ausbildungsvertrags, um jungen Menschen einen angemessenen Rahmen für den Eintritt in den Arbeitsmarkt zu bieten.

·Die verstärkte Nutzung des Saisonvertrags, bei dem es sich um eine besondere Art von unbefristetem Vertrag handelt, der für saisonale Tätigkeiten verwendet wird.

·Mit der Reform wird die Kontrolle der Nutzung von Teilzeitverträgen gestärkt, um unregelmäßige Arbeitszeiten zu verhindern.

·Verstärkte Bekämpfung des Arbeitsbetrugs, unter anderem durch Aktualisierung des Sanktionssystems.

Diese Reform steht in engem Zusammenhang mit der Reform 1 im Rahmen der Komponente 11, mit der weitere rechtliche Änderungen am Statut der öffentlichen Arbeitnehmer eingeführt werden sollen, um den Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor zu verringern. Sie steht auch im Zusammenhang mit Reform 6 (Flexibilitäts- und Stabilitätsmechanismus) im Rahmen dieser Komponente.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C23.R5) – Modernisierung der aktiven Arbeitsmarktpolitik

Ziel dieser Reform ist es, die Durchführung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen in Spanien unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen aus den Ausgabenüberprüfungen der unabhängigen Finanzverwaltung (AIReF) zu modernisieren. Die Reform umfasst mehrere Elemente, wie die Entwicklung individueller Beratungspfade, die Verhinderung von Missbrauch bei berufspraktischen Schulungen (z. B. Praktika und Ausbildungsverträge), die Stärkung des Systems der Erwachsenenbildung und der Anerkennung von Kompetenzen, die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für junge Menschen, die Verbesserung der Koordinierung zwischen Beschäftigungs- und Sozialdiensten und mit den Regionen sowie die Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem Privatsektor.

Diese Reform wird durch zwei weitere Reformen in dieser Komponente ergänzt, nämlich Reform 7 (Anreize für die Einstellung von Arbeitskräften) und Reform 11 (Digitalisierung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen). Einige Elemente der Reform (wie die Stärkung des Umschulungs- und Unterstützungsprogramms für ältere Arbeitnehmer) weisen Synergien mit der Reform 2 im Rahmen der Komponente 30 (Angleichung des tatsächlichen Renteneintrittsalters an das gesetzliche Renteneintrittsalter) auf.

Die Reform umfasst eine Reihe legislativer Schritte in den Jahren 2021 und 2022:

a)Aktionsplan 2021-2027 zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit anlässlich der Umsetzung der EU-Jugendgarantie Plus. Der Aktionsplan umfasst eine Überprüfung der Praktikums-/Ausbildungsverträge und die Genehmigung eines Praktikantenstatuts. Diese Maßnahmen müssen mit der Bildungspolitik zur Bekämpfung des Schulabbruchs (gemäß Komponente 21) im Einklang stehen. Die Umsetzung dieses Elements der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2021 abgeschlossen sein.

b)Spanische Strategie zur Beschäftigungsförderung 2021-2024 im Anschluss an einen Prozess des sozialen Dialogs. Die Hauptziele der neuen Strategie sind:

·Auf den Menschen und die Unternehmen ausgerichteter Ansatz: bei der Gestaltung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen sollte der Schwerpunkt auf den besonderen Umständen jeder Person und jedes Unternehmens liegen.

·Kohärenz mit dem produktiven Wandel: Aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sollten berufliche Übergänge ermöglichen, die mit dem Übergang des Produktionsmodells zu einer grünen und digitalen Wirtschaft einhergehen.

·Ergebnisorientierung: Es wird erwartet, dass aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen bewertet, überwacht und die Erzielung von Ergebnissen gefördert werden.

·Verbesserung der Kapazitäten der öffentlichen Arbeitsverwaltungen durch ihre Digitalisierung und Modernisierung.

·Steuerung und Kohärenz des nationalen Beschäftigungssystems zur Verbesserung der Koordinierung auf nationaler und regionaler Ebene und der an aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen beteiligten Akteure.

Die Umsetzung dieses Elements der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

c)Reform des Arbeitsgesetzes mit folgenden Zielen: I) die Politik- und Koordinierungsinstrumente des nationalen Beschäftigungssystems zu stärken; II) die aktive Arbeitsmarktpolitik zu reformieren; III) Überprüfung der Steuerung des Systems; IV) Stärkung der lokalen Dimension der Beschäftigungspolitik; und v) Erfüllung der Anforderungen für die Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen, die im Rahmen des nationalen Plans für aktive Beschäftigungspolitik vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang umfassen die wichtigsten Elemente der Gesetzesänderungen Folgendes:

·Stärkung der aktiven und passiven Beschäftigungspolitik unter Berücksichtigung der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften.

·Stärkung des Vermittlungssystems und der öffentlich-privaten Partnerschaften.

·Gemeinsames Dienstleistungsportfolio des nationalen Beschäftigungssystems.

·Überprüfung des Finanzierungsmodells.

·Zusammenarbeit mit Sozialdiensten.

·Lokale und europäische Dimension.

·Technologische Entwicklung für die Beschäftigungsfähigkeit.

·Nutzung von IKT und Big Data.

·Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit.

Die Umsetzung dieses Elements der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reform 6 (C23.R6) – Ständiger Mechanismus für interne Flexibilität, Arbeitsplatzstabilität und Umschulung von Arbeitnehmern im Wandel.

Ziel dieser Reform ist es, ein dauerhaftes System zur Anpassung an zyklische und strukturelle Schocks zu schaffen, indem die Aussetzung oder Verkürzung der Arbeitszeit durch einen Plan zur Beschäftigungsregelung abgedeckt wird, der die Anforderung enthält, die Arbeitnehmer in den als gefragt ermittelten Kompetenzen zu verbessern oder umzuschulen. Das System baut auf den Erfahrungen mit den Kurzarbeitsregelungen (den sogenannten „ERTEs“) auf, die während der COVID-19-Krise eingeführt wurden, um Arbeitsplätze während des Lockdowns und anderer pandemiebedingter Aktivitätsbeschränkungen zu erhalten.

Die Reform umfasst zwei neue Anpassungsmechanismen:

·Einen wirtschaftlichen Stabilisierungsmechanismus, der den Unternehmen interne Flexibilität und den Arbeitnehmern bei vorübergehenden oder zyklischen Schocks Stabilität bietet, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Ausbildung der Arbeitnehmer liegt.

·Ein Mechanismus, der die Umschulung und Weiterbildung von Arbeitnehmern und Unternehmen im Übergang unterstützt, um ihnen dabei zu helfen, technologische Innovationen oder Nachfrageinnovationen zu bewältigen, und der die freiwillige Mobilität von Arbeitnehmern innerhalb von Unternehmen und zwischen Unternehmen erleichtert.

Die Maßnahme wird durch eine Änderung des Arbeitnehmerstatuts umgesetzt. Sie umfasst die Einrichtung eines dreigliedrigen Fonds, der durch Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert und vom Staat ergänzt wird. Sie gewährleistet die mittel- bis langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen unter Berücksichtigung verschiedener Optionen und Szenarien. Die konkrete Funktionsweise dieses Fonds wird mit den Sozialpartnern ausgehandelt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Reform 7 (C23.R7) – Überprüfung der Einstellungsanreize

Ziel der Reform ist es, das System der Einstellungsanreize zu vereinfachen und seine Wirksamkeit durch eine gezieltere Ausrichtung zu erhöhen, indem die von der unabhängigen Finanzbehörde (AIReF) durchgeführte Ausgabenüberprüfung berücksichtigt wird. Sie zielt insbesondere darauf ab, die Beschäftigungsfähigkeit sehr spezifischer Gruppen mit geringer Erwerbsbeteiligung zu verbessern, indem hochwertige Arbeitsplätze und unbefristete Arbeitsverträge gefördert werden. Die Zahl der Anreize wird verringert und die Anforderungen an begünstigte Unternehmen werden vereinheitlicht. Eine kontinuierliche Überwachung und Bewertung des Anreizsystems für Einstellungen ist vorgesehen.

Die Reform wird durch eine Änderung des Gesetzes 43/2006 umgesetzt. Sie steht in engem Zusammenhang mit anderen Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente, wie Reform 5 (Gesamtreform der aktiven Arbeitsmarktpolitik) und Investition 7 (Aktivierungspfade für Begünstigte der Mindesteinkommensregelung).

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reform 8 (C23.R8) – Modernisierung der Tarifverhandlungen

Ziel dieser Reform ist es, die Funktionsweise von Tarifverhandlungen zu verbessern, indem die einschlägigen Rechtsvorschriften im Arbeitnehmerstatut (Titel III des Gesetzesdekrets Nr. 2/2015) im Anschluss an einen Prozess des sozialen Dialogs geändert werden. Aus diesem Grund sind die geplanten regulatorischen Änderungen im Plan nicht vollständig dargelegt. Mit den Änderungen sollen die Rechtsvorschriften für Tarifverhandlungen verbessert werden.

Die Modernisierung der Tarifverhandlungen umfasst Änderungen der Verhandlungsstruktur selbst mit dem Ziel, die Repräsentativität der Verhandlungsparteien zu stärken, den Inhalt des Dialogs zu bereichern und die Rechtssicherheit bei seiner Umsetzung und seinen Auswirkungen zu erhöhen. Änderungen dürfen nicht zu unverhältnismäßigen Hindernissen für Unternehmen führen, damit sie sich an den Konjunkturzyklus anpassen und auf Produktivitätsentwicklungen reagieren können.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Reform 9 (C23.R9) – Modernisierung der Vergabe von Unteraufträgen

Ziel dieser Reform ist es, die Arbeitsbedingungen und die Rechte von Personen, die in Unterauftragnehmern arbeiten, zu verbessern, indem Artikel 42 des Arbeitnehmerstatuts (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 2/2015) geändert wird, um seine ordnungsgemäße Anwendung in Fällen sicherzustellen, in denen er die Produktionstätigkeit verbessert und sie von denjenigen abhält, in denen er lediglich ein Mittel zur Kostensenkung ist.

Diese Reform soll ein angemessenes Schutzniveau für Arbeitnehmer bei der Vergabe von Unteraufträgen gewährleisten und zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für Arbeitnehmer von Unterauftragnehmern und Unternehmen führen. Sie stärkt auch die Verantwortung von Auftragnehmern oder Unterauftragnehmern und verhindert die Auslagerung von Dienstleistungen durch die Vergabe von Unteraufträgen in Fällen, in denen dies mit dem Ziel erfolgte, die Arbeitsstandards für Personen, die für Unterauftragnehmer arbeiten, zu senken.

Die Umsetzung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Reform 10 (C23.R10) – Vereinfachung und Verbesserung der Arbeitslosenunterstützung

Diese Gesetzesreform betrifft die beitragsunabhängige Arbeitslosenunterstützung und erfolgt durch die Änderung des Königlichen gesetzesvertretenden Dekrets 8/2015. Sie steht in engem Zusammenhang mit der Reform 5 der Komponente 22, die eine allgemeinere Reform der beitragsunabhängigen Sozialleistungen vorsieht.

Die Reform umfasst folgende Ziele:

I.den Schutz bei Arbeitslosigkeit zu erweitern, indem einige der Deckungslücken des derzeitigen Systems geschlossen werden und die Höchstdauer verlängert wird;

II.Vereinfachung des Systems, das derzeit in mehrere Systeme zersplittert ist;

III.Verknüpfung der Leistung mit einer personalisierten Aktivierungsroute;

IV.Erleichterung des Übergangs zum Sozialschutz, wenn der Begünstigte nicht an den Arbeitsplatz zurückkehrt und sich in einer prekären Lage befindet.

In der Regel ist die Zielgruppe des neuen Systems dieselbe wie im derzeitigen System, d. h. Arbeitslose, die keinen Anspruch auf beitragsbezogene Leistungen bei Arbeitslosigkeit haben, weil sie entweder zu lange arbeitslos waren und ihre Ansprüche ausgeschöpft haben oder weil ihre Beitragszeiten zu kurz sind (weniger als 12 Monate, aber mehr als sechs Monate). Der monatliche Leistungsbetrag bleibt bei 80 % des „IPREM“ (Indicator on public income of multiple effects).

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C23.I1) – Jugendbeschäftigung

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Integration junger Arbeitsuchender in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Diese Maßnahme besteht in der Teilnahme junger Arbeitsuchender an „Tandem“-, „First Experience“ - oder „Investigo“ -Programmen.

Investition 2 (C23.I2) – Frauenbeschäftigung und Gender Mainstreaming in der aktiven Arbeitsmarktpolitik

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Diese Maßnahme besteht in der Beteiligung von Frauen an den Programmen „Plan Empleo Mujer, Rural and Urban Areas“ (Plan Empleo Mujer, ländliche und städtische Gebiete) oder „Victims of Gender Violence and Human Traffic“ (Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel).

Investition 3 (C23.I3) – Neue Kompetenzen für den ökologischen, digitalen und produktiven Wandel

Ziel dieser Maßnahme ist die Umschulung von Menschen. Diese Maßnahme besteht in der Teilnahme von Menschen an Schulungsprogrammen, um Kompetenzen für den digitalen, ökologischen oder produktiven Wandel zu erwerben.

Investition 4 (C23.I4) – Projekte zur Wiederherstellung des Gleichgewichts und Eigenkapital

Ziel dieser Maßnahme ist es, einen Beitrag zur Bewältigung der demografischen Herausforderung und zur Erleichterung des produktiven Wandels zu leisten. Diese Maßnahme besteht in der Durchführung von 68 Projekten für schutzbedürftige Gruppen, Unternehmer oder Kleinstunternehmen.

Investition 5 (C23.I5) – Steuerung und Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung der Aktivierung

Ziel dieser Maßnahme ist es, die öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu unterstützen und die Effizienz der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu steigern. Diese Maßnahme umfasst die Durchführung von mindestens 42000 Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sowie die Qualifizierung eines Netzes von 20 öffentlichen Zentren für Beratung, Unterstützung des Unternehmertums und Innovation für Beschäftigung.

Investition 6 (C23.I6) – Umfassender Plan zur Förderung der Sozialwirtschaft

Ziel dieser Maßnahme ist die Unterstützung sozialwirtschaftlicher Projekte. Diese Maßnahme umfasst Tätigkeiten zur Förderung der Sozialwirtschaft im Zusammenhang mit den Programmen TRANSFORMA_ES, INICIATIVA_ES, Impulsa-TEC, ALIANZA_ES und SOSTENIBLE_ES im Sinne des Erlasses TES/1233/2022 vom 5. Dezember und des Erlasses TES/869/2023 vom 22. Juli, mit denen die Rechtsgrundlage für die Beihilfen im Rahmen des umfassenden Plans zur Förderung der Sozialwirtschaft für die Schaffung eines inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftsgefüges im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans geschaffen wird.

Investition 7 (C23.I7) – Förderung des integrativen Wachstums durch Verknüpfung der Maßnahmen zur sozialen Inklusion mit dem nationalen Mindesteinkommenssystem (IMV)

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Wirksamkeit der Integrationspfade für die Begünstigten der Mindesteinkommensregelung (IMV) zu verbessern. Diese Maßnahme besteht in der Unterzeichnung der ersten acht Partnerschaftsvereinbarungen mit subnationalen öffentlichen Verwaltungen, Sozialpartnern und im Sozialbereich tätigen Einrichtungen des dritten Sektors, um die Wege zur Unterstützung der sozioökonomischen Inklusion von IMV-Begünstigten zu beschreiten, sowie in der Veröffentlichung eines Bewertungsberichts über die Ergebnisse von Pilotprojekten im Zusammenhang mit dem Mindesteinkommenssystem.

W.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

329

C23.R1

M

Inkrafttreten von zwei Königlichen Gesetzesdekreten zur Regelung der Fernarbeit im privaten Sektor und in der öffentlichen Verwaltung

Bestimmungen in den Königlichen Gesetzesdekreten über das Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2020

Die beiden Königlichen Gesetzesdekrete regeln die Fernarbeit im privaten Sektor und in der öffentlichen Verwaltung. Mit den Gesetzen werden folgende Ziele verfolgt: I) einen Rechtsrahmen (RDL 28/2020) zu schaffen, der die Einführung von Telearbeit begünstigt und gleichzeitig die Produktivität der Unternehmen wahrt und den Arbeitnehmern Schutz und Flexibilität bietet; und ii) Regulierung der Telearbeit in allen öffentlichen Verwaltungen (RDL 29/2020) als neue Form der Organisation und Strukturierung der Arbeit, um den allgemeinen Interessen besser zu dienen und das normale Funktionieren der öffentlichen Verwaltungen zu gewährleisten.

330

C23.R2

M

Inkrafttreten von zwei Durchführungsverordnungen über gleiches Entgelt für Frauen und Männer und über Gleichstellungspläne und ihre Registrierung

Bestimmungen in der Satzung über das Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2021

Die beiden Verordnungen gelten für gleiches Entgelt für Frauen und Männer sowie für Gleichstellungspläne und deren Registrierung. Mit den Verordnungen werden folgende Ziele verfolgt: I) den Grundsatz der Lohntransparenz sicherzustellen, um Diskriminierung aufgrund falscher Arbeitsplatzbewertungen zu erkennen; und ii) Gleichstellungspläne zu entwickeln und ihre Eintragung in ein öffentliches Register sicherzustellen.

331

C23.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets zum Schutz von Arbeitnehmern, die mit technischen Mitteln Vertriebstätigkeiten an Dritte ausüben

Bestimmungen des Königlichen Gesetzesdekrets über das Inkrafttreten

 

 

 

Q3

2021

Das Königliche Gesetzesdekret betrifft den Schutz von Arbeitnehmern, die mit technischen Mitteln Vertriebstätigkeiten an Dritte ausüben. Ziel des Gesetzes ist es, diesen Menschen das Recht auf faire und gleiche Behandlung in Bezug auf Arbeitsbedingungen und das Recht auf Zugang zu sozialem Schutz und Schulungen zu garantieren und es den gesetzlichen Vertretern der Arbeitnehmer zu ermöglichen, über die in Algorithmen und Systemen der künstlichen Intelligenz enthaltenen Vorschriften informiert zu werden, die sich auf die Arbeitsbedingungen von Plattformen auswirken können, einschließlich des Zugangs zu und der Aufrechterhaltung von Beschäftigung und Profiling.

332

C23.R4

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Unterstützung des Abbaus befristeter Beschäftigungsverhältnisse durch Straffung der Zahl der Vertragsarten

Bestimmungen der Änderung zum Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2021

Unter Berücksichtigung des sozialen Dialogs und als Teil eines umfassenden Ansatzes, der dem Bedarf an Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt gerecht wird, Inkrafttreten der Änderung der Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 2/2015 vom 23. Oktober zur Genehmigung der Neufassung des Arbeitnehmerstatuts zur Unterstützung des Abbaus befristeter Beschäftigungsverhältnisse durch Straffung der Zahl der Vertragsarten.

333

C23.R5

M

Inkrafttreten des Aktionsplans zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit

Bestimmungen des Aktionsplans über das Inkrafttreten

 

 

 

Q2

2021

Mit dem Aktionsplan soll die Jugendarbeitslosigkeit anlässlich der Umsetzung der EU-Jugendgarantie Plus bekämpft werden. Ziel der Jugendgarantie ist es, die interinstitutionelle Koordinierung zu verbessern und zu vertiefen, die Beziehungen zum Privatsektor und zu den lokalen Behörden zu stärken, die Qualität und Angemessenheit der Ausbildung zu verbessern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten in Sektoren mit Wachstumspotenzial zu suchen, die Zahl der Schulabbrecher zu verringern, das Evaluierungs- und Überwachungssystem beizubehalten und zu verbessern und die personalisierten Beratungsprogramme weiter zu stärken.

334

C23.R5

M

Königlicher Erlass für eine neue spanische Beschäftigungsstrategie 2021-2024

Bestimmungen des Königlichen Erlasses über das Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2021

Achtung des sozialen Dialogs und als Teil eines umfassenden Ansatzes, der die Notwendigkeit von Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt in ein ausgewogenes Verhältnis bringt, Billigung durch den Ministerrat und Inkrafttreten eines Königlichen Erlasses für eine neue spanische Strategie zur Beschäftigungsförderung 2021-2024. Die Hauptziele der neuen Strategie sind:
I) Auf den Menschen und die Unternehmen ausgerichteter Ansatz: Aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen werden auf die besonderen Umstände jeder Person und jedes Unternehmens ausgerichtet.
Kohärenz mit dem produktiven Wandel: Aktive Beschäftigungspolitik ermöglicht berufliche Übergänge, die mit dem Übergang des Produktionsmodells zu einer grünen und digitalen Wirtschaft einhergehen 
III) Ergebnisorientierung: Aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen werden bewertet, überwacht und die Erzielung von Ergebnissen gefördert.
Verbesserung der Kapazitäten der öffentlichen Arbeitsverwaltungen: Durch ihre Digitalisierung und Modernisierung.  
V) Steuerung und Kohärenz des nationalen Beschäftigungssystems zur Verbesserung der Koordinierung auf nationaler und regionaler Ebene und der an aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen beteiligten Interessenträger.

335

C23.R5

M

Inkrafttreten der Änderung des Arbeitsgesetzes (Königliches gesetzesvertretendes Dekret Nr. 3/2015)

Bestimmung in der Änderung zum Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Mit der Änderung des Arbeitsgesetzes (Königliches gesetzesvertretendes Dekret Nr. 3/2015) I) die Politik- und Koordinierungsinstrumente des nationalen Beschäftigungssystems zu stärken; II) die aktive Arbeitsmarktpolitik zu reformieren; III) Überprüfung der Steuerung des Systems; IV) Stärkung der lokalen Dimension der Beschäftigungspolitik; und v) die Anforderungen für die Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen erfüllen, die im Rahmen des nationalen Plans für aktive Beschäftigungspolitik vorgesehen sind.

336

C23.R6

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Einführung eines Systems zur Anpassung an zyklische und strukturelle Schocks, einschließlich eines Systems, das den Unternehmen interne Flexibilität und den Arbeitnehmern Stabilität bietet

Bestimmungen der Änderung zum Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2021

Unter Berücksichtigung des sozialen Dialogs und als Teil eines umfassenden Ansatzes, der die Notwendigkeit von Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt in Einklang bringt und die mittel- bis langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet, Inkrafttreten der Änderungsbestimmungen des Königlichen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 2/2015 vom 23. Oktober zur Billigung der Neufassung des Arbeitnehmerstatuts, um ein System zur Anpassung an zyklische und strukturelle Schocks zu schaffen, einschließlich eines Systems, das den Unternehmen interne Flexibilität und den Arbeitnehmern Stabilität bietet, die Weiterbildung und Umschulung von Arbeitnehmern in Unternehmen und Sektoren im Wandel unterstützt und die freiwillige Mobilität der Arbeitnehmer (innerhalb und zwischen Unternehmen) erleichtert. Die Reform stützt sich auf eine Ex-ante-Bewertung der Finanzierungsvereinbarungen des in dieser Reform enthaltenen dreigliedrigen Fonds, die dessen mittel- bis langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen belegt. Bei der Bewertung werden verschiedene Optionen und Szenarien berücksichtigt.

337

C23.R7

M

Inkrafttreten der Reform des Gesetzes 43/2006 zur Vereinfachung und Steigerung der Wirksamkeit des Anreizsystems für Einstellungen unter Berücksichtigung der Empfehlungen der AIReF

Bestimmung in der Reform zum Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Mit der Reform des Gesetzes 43/2006 wird das Anreizsystem für Einstellungen vereinfacht und seine Wirksamkeit erhöht, wobei die Empfehlungen der unabhängigen spanischen Behörde für finanzpolitische Verantwortung (AIReF) in ihrem Ausgabenüberprüfungsbericht 2020 berücksichtigt werden: „Anreize für die Einstellung“

338

C23.R8

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Verbesserung der Rechtsvorschriften für Tarifverhandlungen

Bestimmungen der Änderung zum Inkrafttreten

 

4. QUARTAL

2021

Unter Berücksichtigung des sozialen Dialogs und im Rahmen eines umfassenden Ansatzes, bei dem die Notwendigkeit von Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht wird, Inkrafttreten der Änderung einiger Bestimmungen des Königlichen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 2/2015 vom 23. Oktober zur Billigung der Neufassung des Arbeitnehmerstatuts, um die Rechtsvorschriften für Tarifverhandlungen zu verbessern. Die Reform stützt sich auf eine Ex-ante-Bewertung der Mängel der geltenden Rechtsvorschriften über Tarifverhandlungen und eine Analyse der Optionen zu ihrer Behebung.

339

C23.R9

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Verbesserung der Rechte von Personen, die in Unterauftragnehmern arbeiten

Bestimmungen der Änderung zum Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2021

Unter Berücksichtigung des sozialen Dialogs und als Teil eines umfassenden Ansatzes, der dem Bedarf an Flexibilität und Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt gerecht wird, Inkrafttreten der Änderung der Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 2/2015 vom 23. Oktober zur Genehmigung der Neufassung des Arbeitnehmerstatuts zur Verbesserung der Rechte von Personen, die in Unterauftragnehmern arbeiten.

340

C23.R10

M

Inkrafttreten der Änderung des Königlichen gesetzesvertretenden Dekrets 8/2015 zur Reform der Regelung der beitragsunabhängigen Arbeitslosenunterstützung

Bestimmung in der Änderung zum Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Die Reform des Königlichen gesetzesvertretenden Dekrets 8/2015 betrifft die Regelung der beitragsunabhängigen Arbeitslosenunterstützung, einschließlich der folgenden Ziele: I) den Schutz bei Arbeitslosigkeit zu erweitern; II) Vereinfachung des Systems; III) Verknüpfung der Leistung mit einer personalisierten Aktivierungsroute; IV) Erleichterung des Übergangs zum Sozialschutz, wenn der Begünstigte nicht an den Arbeitsplatz zurückkehrt und sich in einer prekären Lage befindet.

342

C23.I1

T

Zuschüsse für die Teilnahme von Arbeitsuchenden an den Programmen „Tandem“, „First Experience“ oder „Investigo“

—

Anzahl

0

18 300

Q2

2026

Überprüfung durch die Verwaltung der Belege für die Gewährung von Finanzhilfen für insgesamt 18300 Personen, die an Programmen in Tandem, First Experience oder Investigo teilgenommen haben.

343

C23.I2

T

Zuschüsse für die Teilnahme von Personen an den Programmen „Plan Empleo Mujer, Rural and Urban Areas“ (Plan Empleo Mujer, ländliche und städtische Gebiete) oder „Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel“

—

Anzahl

0

23 200

Q2

2026

Überprüfung der Belege für die Zuschusszahlungen durch die Verwaltung und Bestätigung durch die Verwaltung, dass Verträge über insgesamt 23200 Personen, die an denProgrammen „PlanEmpleo Mujer, Rural and Urban Areas“ oder „Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel“ teilgenommen haben, erfüllt wurden.

344

C23.I3

T

Personen, die an Schulungsprogrammen teilgenommen haben, um Kompetenzen für den digitalen, ökologischen oder produktiven Wandel zu erwerben

—

Anzahl

0

520 063

Q2

2026

520063 Bescheinigungen über die Teilnahme an Schulungsprogrammen zum Erwerb von Kompetenzen für den digitalen, ökologischen oder produktiven Wandel ausgestellt. Eine Person, die an mehreren Schulungen teilnimmt, wird für jede Schulung, an der sie teilgenommen hat, getrennt gezählt.

345

C23.I4

M

Genehmigung der regionalen Zuweisung von Mitteln für territoriale Projekte für benachteiligte Gruppen, Unternehmertum und Kleinstunternehmen.

Referenzprotokoll der sektoralen Beschäftigungskonferenz

 

 

 

Q3

2021

Genehmigung der regionalen Zuweisung von Mitteln für territoriale Projekte für benachteiligte Gruppen und territoriale Projekte für Unternehmertum und Kleinstunternehmen auf der sektoralen Beschäftigungskonferenz, wie z. B. die Entwicklung von Projekten zur Förderung des Unternehmertums, lokaler Entwicklungsinitiativen, sozialwirtschaftlicher Initiativen und neuer territorialer Projekte zur Erleichterung des Wandels der Produktion, insbesondere hin zu einer grünen und digitalen Wirtschaft.

346

C23.I4

T

Projekte für schutzbedürftige Gruppen, Unternehmer oder Kleinstunternehmen

—

Anzahl

0

68

4. QUARTAL

2025

Durchführung von 68 Projekten für schutzbedürftige Gruppen, Unternehmer oder Kleinstunternehmen. In jeder Autonomen Gemeinschaft werden vier Projekte durchgeführt.

347

C23.I5

M

Öffentliche Zentren für Beratung, Unternehmertum, Unterstützung und Innovation für neue Arbeitsplätze

Veröffentlichung im Amtsblatt und Kopie der genehmigten Jahresarbeitsprogramme

4. QUARTAL

2025

Veröffentlichung von Beschlüssen zur Anerkennung von 20 öffentlichen Zentren für Beratung, Unternehmertum, Unterstützung und Innovation für Beschäftigung im Amtsblatt; und die Genehmigung ihres Jahresarbeitsprogramms. Ein Zentrum befindet sich auf zentralstaatlicher Ebene und ein Zentrum in jedem autonomen Gebiet, einschließlich Ceuta und Melilla.

348

C23.I5

T

Schulungsmaßnahmen für das Personal der öffentlichen Arbeitsverwaltungen

 

Anzahl

0

42 000

Q2

2023

Mindestens 42000 Schulungsmaßnahmen für ÖAV-Mitarbeiter wurden abgeschlossen, um ihre Kompetenzen zu verbessern und Arbeitsuchende wirksamer zu unterstützen.

349

C23.I6

T

Maßnahmen zur Förderung der Sozialwirtschaft

—

Anzahl

0

250

4. QUARTAL

2025

250 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen oder -personen für Finanzhilfen im Rahmen der Programme TRANSFORMA_ES, INICIATIVA_ES, Impulsa-TEC, ALIANZA_ES und SOSTENIBLE_ES gemäß dem Erlass TES/1233/2022 vom 5. Dezember und dem Erlass TES/869/2023 vom 22. Juli vorzulegen, die die Rechtsgrundlage für die Beihilfen im Rahmen des umfassenden Plans zur Förderung der Sozialwirtschaft für die Schaffung eines inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftsgefüges im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans bilden.

350

C23.I7

M

Verbesserung der Inanspruchnahme des Vitalmindesteinkommens (IMV) und Steigerung seiner Wirksamkeit durch Inklusionsmaßnahmen

Veröffentlichung der Partnerschaftsvereinbarung („Convenio“)

 

 

 

Q1

2022

Unterstützung der sozioökonomischen Inklusion von IMV-Begünstigten durch Wege: acht Partnerschaftsvereinbarungen wurden mit subnationalen öffentlichen Verwaltungen, Sozialpartnern und Einrichtungen für soziale Maßnahmen des dritten Sektors unterzeichnet, um die Pfade umzusetzen. Mit diesen Partnerschaftsvereinbarungen werden folgende Ziele verfolgt: Verbesserung der Inanspruchnahme der IMV; II) Erhöhung der Wirksamkeit der IMV durch Inklusionsmaßnahmen.

351

C23.I7

M

Bewertungsbericht über die Ergebnisse von Pilotprojekten im Zusammenhang mit der Regelung zum Mindesteinkommen

Veröffentlichung des Bewertungsberichts auf der Website des zuständigen Ministeriums

 

 

 

4. QUARTAL

2025

Veröffentlichung eines Evaluierungsberichts über die Ergebnisse von 18 Pilotprojekten im Zusammenhang mit der Mindesteinkommensregelung auf der institutionellen Website des zuständigen Ministeriums. Der Evaluierungsbericht sollte Empfehlungen für die Gestaltung politischer Maßnahmen und für die Ausweitung der Inklusionswege in öffentlichen Verwaltungen enthalten.

X. KOMPONENTE 24: Kulturwirtschaft

Die Kulturwirtschaft spielt eine wichtige Rolle in der spanischen Wirtschaft und machte vor der COVID-19-Pandemie 3,2 % des BIP des Landes sowie 3,6 % der Gesamtbeschäftigung des Landes aus. Darüber hinaus hat sie einen unverzichtbaren Wert für die Gesellschaft, wie die hohe kulturelle Teilhabe der spanischen Bevölkerung vor der Pandemie zeigt. Dennoch leidet die Branche unter einer Reihe struktureller Merkmale, die sie daran gehindert haben, ihr Potenzial voll auszuschöpfen, und sie in Krisenzeiten besonders anfällig gemacht haben.

Vor diesem Hintergrund umfasst Komponente 24 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans Reformen und Investitionen, die darauf abzielen, die Arbeitsbedingungen von Künstlern zu reformieren und das kulturelle Unternehmensgefüge zu stärken und zu modernisieren.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen zur Stützung der Wirtschaft und zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Pandemie (länderspezifische Empfehlung 1 2020) und zur Förderung der Beschäftigung, zur Stärkung des Arbeitslosenschutzes und zur Verbesserung des Zugangs zum digitalen Lernen (länderspezifische Empfehlung 2 2020).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

X.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C24.R1) – Entwicklung des Status des Künstlers und Förderung von Investitionen, Kultursponsoring und Teilhabe

Mit dieser Reform soll die Herausforderung angegangen werden, die sich daraus ergibt, dass die bestehenden arbeits- und steuerrechtlichen Vorschriften den Besonderheiten des Kultursektors (wie irregulären Einkommens- und Arbeitsmustern) und der Notwendigkeit, über die öffentliche Unterstützung hinaus private Mittel anzuziehen, nicht Rechnung tragen.

Mit der Reform wird ein angemessener rechtlicher, steuerlicher und arbeitsrechtlicher Rahmen für den Kultursektor entwickelt, um den Sozialschutz der verschiedenen Akteure in diesem Sektor zu verbessern und die Attraktivität für private Investitionen zu erhöhen.

Mit dieser Reform werden regulatorische Änderungen zur Umsetzung des Künstlerstatuts genehmigt, einschließlich regulatorischer Änderungen in Bezug auf folgende Aspekte:

a)die Angemessenheit der Mehrwertsteuer und der Einkommensteuer;

b)Repräsentativität der Gewerkschaften;

c)Gesundheit und besondere Beschäftigungsverhältnisse von Künstlern in öffentlichen Laufbahnen;

d)die Regulierung von Sponsoring;

e)die Regelung der Steueranreize.

Diese Änderungen werden durch die Einsetzung des interministeriellen Ausschusses für das Künstlerstatut und die Ausarbeitung von Legislativvorschlägen im Jahr 2021 umgesetzt, wobei das Rechtsinstrument bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft tritt. Maßnahmen zur Förderung privater Investitionen im Kultursektor werden auch im Zeitraum 2021-2023 durchgeführt.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C24.I1) – Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kulturwirtschaft

Ziel der Maßnahme ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Kultursektors zu stärken und zu seinem digitalen Wandel beizutragen. Diese Maßnahme umfasst Investitionen zur Förderung des Erwerbs unternehmerischer und finanzieller Kompetenzen, der Digitalisierung von Systemen zur Verwaltung des geistigen Eigentums und der Internationalisierung der Kultur- und Kreativwirtschaft.

Investition 2 (C24.I2) – Förderung der Kultur im gesamten Hoheitsgebiet

Ziel der Maßnahme ist es, den territorialen und sozialen Zusammenhalt zu verbessern, indem der Zugang zur Kultur erleichtert wird, und die Nachhaltigkeit und Konsolidierung des Kultursektors in der gesamten Region zu unterstützen. Diese Maßnahme umfasst Investitionen in die Modernisierung und nachhaltige Verwaltung der Infrastruktur für darstellende und musikalische Kunst, die Restaurierung und Aufwertung spanischer Kulturstätten, den Erwerb von Lizenzen für digitale Bücher und die Förderung der Kultur in nichtstädtischen Gebieten.

Investition 3 (C24.I3) – Digitalisierung und Förderung wichtiger kultureller Dienstleistungen

Ziel dieser Maßnahme ist es, große Kultureinrichtungen zu digitalisieren und zu fördern. Die spezifischen Investitionen im Rahmen dieser Maßnahme zielen darauf ab, Folgendes zu unterstützen:

a)Das Nationalmuseum Prado, vertreten durch: I) die Verbesserung seiner Zugänglichkeit und Integration in das städtische Gefüge, ii) die Integration aller Sensoren in ein einziges überwachtes System, iii) die Entwicklung eines inklusiven Erlebnisses, um das Museum für mehr Besucher zugänglich zu machen, iv) die Entwicklung einer interoperablen digitalen Plattform zwischen Museen, v) die Verbesserung digitaler Werkzeuge für die Verwaltung und vi) die Erstellung multimedialer Inhalte;

b)Das Nationalmuseum Centro de Arte Reina Sofia, das Stipendien und Forschungsaufenthalte für junge Künstler und Denker anbietet, wobei der Schwerpunkt auf der Entwicklung von Digitalisierungsmaßnahmen für das kulturelle Erbe liegt;

c)Die spanische Nationalbibliothek, indem sie die Nutzung und Weiterverwendung ihrer digitalen Daten und Sammlungen zur Unterstützung von Lehre, Forschung, Kulturwirtschaft und technologischen Entwicklungen fördert;

d)Einen Plan für die Digitalisierung und den Zugang zum bibliografischen Erbe anderer Bibliotheksbestände von staatlichen Verwaltungen oder privaten Einrichtungen, um sie den Bürgerinnen und Bürgern über digitale Archive zur Verfügung zu stellen;

e)Digitalisierung, Kapazitätsausbau und Interoperabilität aller Arten von Archivsystemen, Bestandsverzeichnissen und Aufzeichnungen des historischen Erbes, einschließlich des audiovisuellen Erbes; und

f)Maßnahmen zur Modernisierung der Instrumente für die öffentliche Verwaltung und zur Einführung eines integrierten Systems für die Digitalisierung und Katalogisierung der Ressourcen, Vermögenswerte, Strukturen und Infrastrukturen des INAEM (Instituto Nacional de las Artes Escénicas y de la Música), einschließlich Maßnahmen wie der Einführung verschiedener fortschrittlicher Instrumente für die Planung, Verwaltung und Folgenabschätzung öffentlicher Förderprogramme für die ausübenden Künstler und die Musikbranche sowie der Einführung eines digitalen integrierten Systems (INAEM DIGITAL) für die Digitalisierung und Katalogisierung der Dokumentation, der Archivierungsdienste und der Strukturen und Infrastrukturen des INAEM.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 139 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 140 ; III) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 141 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 142 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Beseitigung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird zusätzlich vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

X.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.



Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

352

C24.R1

M

Inkrafttreten des Künstlerstatuts, des Sponsorings und des Systems der Steueranreize.

Bestimmungen der Verordnung über das Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Inkrafttreten von Änderungen der Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Künstlerstatuts und zur Regelung der folgenden Aspekte mit dem Ziel, die Arbeitsbedingungen von Künstlern zu verbessern: Angemessenheit der Mehrwertsteuer; Einkommensteuer; gewerkschaftliche Repräsentativität, Gesundheit und besondere Beschäftigungsverhältnisse von Künstlern in öffentlichen Laufbahnen; bessere Regulierung von Sponsoring und Steueranreizen.

354

C24.I1

T

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kulturwirtschaft

—

Anzahl

0

1 216

Q2

2023

Zahl der Einrichtungen und Projekte, denen Mittel aus dem Förderprogramm für die Wettbewerbsfähigkeit und Professionalisierung der Kultur- und Kreativwirtschaft gewährt wurden, darunter:

unternehmerische und finanzielle Kompetenzen der Fachkräfte der Kultur- und Kreativwirtschaft (mindestens 900 Begünstigte);
— Umsetzung der Digitalisierungsplanung und Schaffung von Instrumenten zur Erörterung des digitalen Wandels (mindestens 16 Projekte);
— Internationalisierung der Kultur- und Kreativwirtschaft (mindestens 300 Begünstigte).
Die Projekte müssen den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

475

C24.I1

T

Stärkung des

Wettbewerbsfähigkeit von

Kulturwirtschaft

Anzahl

0

1 216

Q2

2026

Die Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen haben für Finanzhilfen Abschlussberichte vorgelegt, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten bestätigt wird, oder die Verwaltung oder der entsprechende Begleitausschuss haben bestätigt, dass Verträge bzw. Vereinbarungen erfüllt wurden, die Folgendes betreffen:
— Erwerb unternehmerischer und finanzieller Kompetenzen durch Fachkräfte der Kultur- und Kreativwirtschaft (mindestens 900 Begünstigte);
— die Digitalisierung von Betreibern und/oder Einrichtungen mit Kompetenzen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums (mindestens 16 Projekte);
— Internationalisierung der Kultur- und Kreativwirtschaft (mindestens 300 Begünstigte).

355

C24.I2

T

Modernisierung und nachhaltige Verwaltung der Infrastruktur für darstellende und musikalische Kunst

—

Anzahl

0

200

4. QUARTAL

2025

Für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Modernisierung und nachhaltigen Verwaltung der Infrastruktur für darstellende und musikalische Kunst müssen Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen 200 Abschlussberichte vorlegen, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten bestätigt wird.

357

C24.I2

T

E-Book-Lizenzen für Bibliotheken

—

Anzahl

0

300 000

Q2

2023

E-Book-Lizenzen erworben und öffentlichen Bibliotheken zur Verfügung gestellt (mindestens 300000).

359

C24.I2

T

Förderung kultureller und kreativer Initiativen

—

Anzahl

0

400

4. QUARTAL

2025

400 Abschlussberichte, in denen der Abschluss der geförderten Aktivitäten bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Förderung kultureller Aktivitäten in nichtstädtischen Gebieten vorzulegen. Die Ausweisung nichtstädtischer Gebiete erfolgt auf der Grundlage der geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die nachhaltige Entwicklung ländlicher Gebiete.

356

C24.I2

T

Restaurierung und Aufwertung spanischer Kulturstätten

—

Anzahl

0

19

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge über die Restaurierung und Aufwertung von 20 Kulturstätten in 15 Regionen erfüllt wurden.

360

C24.I3

T

Digitalisierung und Förderung wichtiger kultureller Dienstleistungen

 

EUR (Mio.)

0

40

Q2

2022

Mittelbindungen in Höhe von insgesamt mindestens 40 000 000 EUR als Beitrag zu: a) – Förderung und Digitalisierung des Nationalen Prado-Museums und des Museums Reina Sofia;
Maßnahmen zur Steigerung der Zahl der Nutzer der digitalen Sammlung der spanischen Nationalbibliothek pro Jahr 
— Digitalisierung des sonstigen bibliografischen Erbes [digitalisierte Sammlungen des bibliografischen Erbes];
— Digitaler Zugang zum bibliografischen Erbe und Interoperabilität aller Arten öffentlicher Archivsysteme und Ausbau der Datenspeicherkapazität des spanischen historischen Erbes und der Archivsysteme;
— Fertigstellung eines integrierten Systems für die Digitalisierung und Katalogisierung der Ressourcen, Vermögenswerte, Strukturen und Infrastruktur des INAEM.

361

C24.I3

T

Abschluss der Digitalisierung und Förderung wichtiger kultureller Dienstleistungen

—

Anzahl

0

200

Q2

2023

Abschluss von mindestens 200 Projekten im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten, um
— Förderung und Digitalisierung des Nationalmuseums Prado und des Museums Reina Sofia;  
— Maßnahmen zur Steigerung der Zahl der Nutzer der digitalen Sammlung der spanischen Nationalbibliothek pro Jahr;
— Digitaler Zugang zum bibliografischen Erbe und Interoperabilität aller Arten öffentlicher Archivsysteme und Ausbau der Datenspeicherkapazität des spanischen historischen Erbes und der Archivsysteme;
— Fertigstellung eines integrierten Systems für die Digitalisierung und Katalogisierung der Ressourcen, Vermögenswerte, Strukturen und Infrastruktur des INAEM.

362

C24.I3

T

Abschluss der Digitalisierung des bibliografischen Erbes

 

Anzahl (Mio.)

10

12

Q2

2023

— Digitalisierung des bibliografischen Erbes (öffentliche und private Sammlungen) (insgesamt 12 Millionen Seiten digitalisierter Kulturerbesammlungen).



Y. KOMPONENTE 25: Spanische audiovisuelle Plattform

Diese Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans umfasst eine Reihe von Investitionen und Reformen zur Wiederbelebung und Stärkung des audiovisuellen Sektors. Ziel ist es, das Investitionsumfeld zu verbessern, Spanien als internationale Plattform für audiovisuelle Investitionen zu konsolidieren und Spanien zu einer Referenz für den Export audiovisueller Produkte, einschließlich Videospielen und digitaler Schöpfung, zu machen. Diese Komponente umfasst auch Maßnahmen zur Förderung der Internationalisierung von Unternehmen, zur Förderung der Innovation in diesem Sektor und zur Umsetzung einer besseren Rechtsetzung.

Im Einklang mit dem Plan „Spain Digital 2025“ und dem kürzlich genehmigten „Plan Spain Audio-visual Hub of Europe“ soll die Komponente die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere bei jungen Menschen, und die Tourismusbranche unterstützen und umfasst Maßnahmen zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Gefälles.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) und zur Konzentration von Investitionen auf den ökologischen und digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

J.1.  Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C25.R1): Reform des Rechtsrahmens für audiovisuelle Medien

Die Reform des Rechtsrahmens für audiovisuelle Medien umfasst die Verabschiedung eines Gesetzes und die Genehmigung eines Sektorplans:

1.Inkrafttreten des Allgemeinen Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation, mit dem andere Ziele verfolgt werden. Erstens soll der Rechtsrahmen für audiovisuelle Mediendienste und Plattform-Videoaustauschdienste in Spanien angepasst und modernisiert werden. Zweitens sollen Mechanismen geschaffen werden, um die Rechte der Nutzer wie den Schutz Minderjähriger und der Öffentlichkeit vor bestimmten Arten von Inhalten zu gewährleisten. Drittens soll die europäische audiovisuelle Arbeit gefördert werden, indem die Unterstützung für unabhängige audiovisuelle Produktionen verdoppelt wird. Viertens soll die Integration von Menschen mit Behinderungen verbessert werden. Das Gesetz tritt Ende des ersten Quartals 2022 in Kraft.

2.Annahme und Umsetzung des Plans „Spaniens audiovisuelles Zentrum für Europa“, der darauf abzielt, Spanien zu einer globalen Investitionsplattform zu machen, ausländische Investitionen anzuziehen und audiovisuelle Produkte zu exportieren. Dieser Plan wurde im März 2021 vom Ministerrat angenommen. Sie umfasst Investitionen zur Verbesserung der gesamten Wertschöpfungskette der audiovisuellen Industrie auf der Grundlage der komparativen Vorteile Spaniens in diesem Sektor, einschließlich einer gut etablierten audiovisuellen Industrie, gut ausgebildeten Humankapitals und einer weltweit anerkannten kreativen Kapazität. Der Plan umfasst alle Formate des audiovisuellen Sektors (wie Kino, Serien, Werbung, Videospiele und Animationen). Die „spanische audiovisuelle Plattform für Europa“ zielt darauf ab, Synergien mit anderen Sektoren wie Kultur und Tourismus zu schaffen. Die darin enthaltenen Maßnahmen stützen sich auf vier Prioritäten: Spanien zu einem Anziehungspunkt für die audiovisuelle Produktion zu machen, ii) die mit dem Sektor verbundenen Verwaltungs- und Regulierungskosten zu senken, iii) die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Sektors durch Investitionen in ihre Digitalisierung zu verbessern und iv) Talente zu gewinnen und das Geschlechtergefälle zu verringern.

Investition 1 (C25.I1): Programm zur Förderung, Modernisierung und Digitalisierung des audiovisuellen Sektors

Ziel der Investition ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der Unternehmen und des kreativen Gefüges des audiovisuellen Sektors zu verbessern, seine Internationalisierung zu fördern und ausländische Investitionen anzuziehen. Dabei handelt es sich um Investitionen in drei verschiedenen Bereichen:

Y.2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der Beginn der Maßnahme, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

363

C25.R1

M

Plan „Spanien, Audiovisuelles Zentrum Europas“.

Billigung durch den Ministerrat

 

 

 

Q1

2021

Annahme des Plans „Spanien, audiovisuelles Zentrum Europas“ durch den Ministerrat. Der Plan kombiniert öffentliche Investitionen und Reformen, die darauf abzielen, i) den Sektor zu internationalisieren und Spaniens Attraktivität als Ziel für ausländische Investitionen zu erhöhen, II) Verringerung der Regulierungs- und Verwaltungskosten; III) die Wettbewerbsfähigkeit aller Unternehmen durch die Einführung neuer Technologien zu verbessern, damit das Unternehmen auf einem digitalen Markt wettbewerbsfähig ist; und iv) Förderung des Humankapitals durch Verringerung des geschlechtsspezifischen Gefälles.

364

C25.R1

M

Inkrafttreten des allgemeinen Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation.

Bestimmungen des Gesetzes über das Inkrafttreten

 

 

 

Q1

2022

Inkrafttreten des Allgemeinen Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation. Dieses Gesetz regelt den Rechtsrahmen für die Bereitstellung audiovisueller Kommunikationsdienste in Spanien und setzt die Richtlinie 2018/1808 über audiovisuelle Kommunikationsdienste wirksam in nationales Recht um. Ziel ist die Anpassung und Aktualisierung des Rechtsrahmens für audiovisuelle Kommunikationsdienste und Video-Sharing-Plattform-Dienste in Spanien. Das Gesetz zielt auch darauf ab, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle verschiedenen Akteure auf dem Markt zu gewährleisten. Schließlich enthält das Gesetz einen Mechanismus zur Gewährleistung der Rechte der Nutzer (z. B. Schutz von Minderjährigen und der Öffentlichkeit vor bestimmten Arten von Inhalten).

476

C25.I1

T

Unterstützung von Einrichtungen im audiovisuellen Sektor in drei verschiedenen Bereichen

Abschlussberichte; oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

EUR (Mio.)

0

177

Q2

2026

·Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, von Empfängereinrichtungen oder -personen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit i) der Förderung, Modernisierung oder Digitalisierung des audiovisuellen Sektors oder ii) der Förderung der Internalisierung des audiovisuellen Sektors oder iii) der Anziehung ausländischer Investitionen im audiovisuellen Sektor, einschließlich der Vereinfachung der öffentlichen Verwaltungsverfahren, vorgelegt wurden oder

·Bestätigung durch die Verwaltung oder den entsprechenden Begleitausschuss, dass Verträge und Vereinbarungen oder Teile davon im Zusammenhang mit i) der Förderung, Modernisierung oder Digitalisierung des audiovisuellen Sektors oder ii) der Förderung der Internalisierung des audiovisuellen Sektors oder iii) der Anziehung ausländischer Investitionen im audiovisuellen Sektor, einschließlich der Vereinfachung der öffentlichen Verwaltungsverfahren, über einen kumulierten Gesamtbetrag von 177 000 000 EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen) durchgeführt wurden.

Y.3  Beschreibung der Reformen und Investitionen zur Unterstützung in Darlehensform

Investition 2 (C25.I2) – PERTE „Neue Sprachenwirtschaft“: Informationen in spanischer Sprache und anderen Ko-Amtssprachen.

Diese Investition zielt darauf ab, das wirtschaftliche Potenzial der spanischen Sprachen und der Ko-Amtssprachen zu fördern, indem die Internationalisierung, Verbreitung und Ausweitung des Mediensektors in diesen Sprachen gefördert wird. Zu diesem Zweck werden mit dieser Investition Projekte zur Digitalisierung und Verbreitung von Inhalten sowie die Einführung neuer technologischer Instrumente für die Verwaltung und Verarbeitung von Inhalten in spanischer Sprache und Ko-Amtssprachen durch Unternehmen des Mediensektors unterstützt.

Investition 3 (C25.I3) – Fonds für die Audiovisuelle Plattform

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine Fazilität, den Fonds für audiovisuelle Hubs, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln für Projekte im Zusammenhang mit Filmen, Spielfilmen, Fernsehen, Inhalten, digitaler Kultur sowie multimedialen und interaktiven Inhalten wie Videospielen, immersiven Erfahrungen und visuellen Effekten zu verbessern und die Kapitalmärkte in diesem Bereich zu entwickeln. Die Fazilität wird in Form von Direktfinanzierungen, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen direkt oder über Intermediäre für den Privatsektor sowie für öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, eingesetzt. Auf der Grundlage der Investitionen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zielt die Fazilität zunächst darauf ab, Finanzmittel in Höhe von mindestens 280000000 EUR bereitzustellen.

Die Fazilität wird von der Sociedad Española para la Transformación Tecnológica (SETT) als Durchführungspartner verwaltet. Die Fazilität umfasst die folgenden Produktlinien:

·SETT-Direktfinanzierung: im Rahmen dieser Haushaltslinie werden Privatunternehmen (wie Midcap-Unternehmen und Großunternehmen) und öffentlichen Unternehmen direkte Darlehen zur Finanzierung von Projekten im audiovisuellen Sektor gewährt. Die Darlehen werden direkt von SETT bereitgestellt, und jedes Projekt wird von einem oder mehreren privaten Drittinvestoren kofinanziert. Die vom SETT bereitgestellten Mittel machen höchstens 70 % des Gesamtbetrags der Investitionsförderung aus. Private Investoren tragen mindestens 30 % des Gesamtbetrags der Investitionsförderung. 

·Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen: diese Haushaltslinie umfasst die Bereitstellung direkter Kapitalbeteiligungen über SETT und/oder die Übertragung von Mitteln auf Beteiligungsfonds oder andere Anlageinstrumente, die von privaten Finanzintermediären verwaltet werden, die Kapitalbeteiligungen an Unternehmen des audiovisuellen Sektors tätigen. Die Beteiligung des Fonds darf 49 % der Investmentfonds nicht übersteigen. Die Kapitalbeteiligungen des Fonds dürfen nicht dazu führen, dass der Anteil des öffentlichen Eigenkapitals an einem Endbegünstigten 49 % des gesamten Eigenkapitals übersteigt.

Zur Durchführung der Investition in die Fazilität unterzeichnen Spanien und das SETT ein Durchführungsabkommen, oder Spanien genehmigt das entsprechende Rechtsinstrument und die zugehörigen Dokumente, die folgenden Inhalt haben:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Fazilität: Die ursprüngliche Investitionsentscheidung der Fazilität wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der von der spanischen Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt. Die endgültige Investitionsentscheidung der Fazilität beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagene Investitionsentscheidung. Bei vermittelten Investitionen wird die endgültige Investitionsentscheidung von Intermediären getroffen.

2.Kernanforderungen der damit verbundenen Anlagepolitik, die Folgendes umfassen:

a.Beschreibung des Finanzprodukts/der Finanzprodukte und der förderfähigen Endbegünstigten im Einklang mit der Beschreibung der Maßnahme.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

c.Ein Verbot der Refinanzierung ausstehender Darlehen.

d.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten. Darüber hinaus müssen die Endbegünstigten der Fazilität im Rahmen der Investitionspolitik die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einhalten.

e.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

3.Den Betrag, der unter das Durchführungsabkommen oder das Rechtsinstrument und die zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität fällt, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, Rückflüsse gemäß der Investitionspolitik der Fazilität zu reinvestieren, es sei denn, sie werden zur Bedienung von Darlehensrückzahlungen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet.

4.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

1.Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

2.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

3.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens gemäß den Anforderungen des Durchführungsübereinkommens zu überprüfen, bevor die Finanzierung eines Vorhabens zugesagt wird.

4.Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan des SETT. Bei diesen Prüfungen wird Folgendes überprüft: die Wirksamkeit der Kontrollsysteme, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; II) Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Digitalzielanforderungen; und iii) dass die Anforderung an die zwischengeschaltete Stelle, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Durchführungsvereinbarung und der Finanzierungsvereinbarungen überprüft, unter anderem durch die Verwendung einer Positivliste von Erklärungen und/oder Eigenerklärungen für Vorhaben unter 10000000 EUR, bevor die Finanzierung eines Vorhabens zugesagt wird.

5.Anforderungen an vom Durchführungspartner getätigte digitale Investitionen: mindestens 280000000 EUR der ARF-Investitionen in die Fazilität tragen zu den Digitalisierungszielen gemäß Anhang VII der ARF-Verordnung bei 143 .

6.Anforderungen an die Auswahl von Finanzintermediären: Das SETT wählt Finanzintermediäre auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise aus. Für alle beteiligten Finanzakteure werden Ex-ante-Kontrollen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei Finanzintermediären über IT-Systeme wie Minerva durchgeführt.

7.Verpflichtung zur Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen: Das SETT unterzeichnet Finanzierungsvereinbarungen mit den Finanzintermediären im Einklang mit den Kernanforderungen, die als Anhang des Durchführungsabkommens oder des Rechtsinstruments und der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität vorgelegt werden. Die Kernanforderungen der Finanzierungsvereinbarung umfassen alle Anforderungen, unter denen die Fazilität betrieben wird, einschließlich:

1.Die Verpflichtung des Finanzintermediärs, seine Entscheidungen entsprechend den oben genannten Anforderungen an die Entscheidungsfindung und die Anlagepolitik zu treffen, auch in Bezug auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes.

2.Die Beschreibung des Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollrahmens, den der Finanzintermediär einzurichten hat und der sinngemäß allen oben genannten Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollanforderungen unterliegt.

J.4.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Unterstützung in Darlehensform

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der Beginn der Maßnahme, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten nicht die Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Maßnahme C25.I2.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

L76

C25.I2

T

Durchführung von Projekten zur Digitalisierung und Verbreitung von Inhalten

EUR (Mio.)

0

2

Q2

2026

Abschluss von Projekten, für die Mittel in Höhe von 2026944 EUR für die Digitalisierung, die Verbreitung von Inhalten und die Einführung neuer technologischer Instrumente für die Verwaltung und Verarbeitung von Inhalten in spanischer Sprache und Ko-Amtssprachen bereitgestellt wurden.

L77

C25.I3

M

Fonds für audiovisuelle Hubs: Inkrafttreten der Fazilität

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens oder des Rechtsinstruments zur Einrichtung der Fazilität

4. QUARTAL

2023

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens oder des Rechtsinstruments und der zugehörigen Dokumente zur Einrichtung der Fazilität.

L79

C25.I3

M

Fonds für audiovisuelle Hubs: Mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) unterzeichnete rechtliche Finanzierungsvereinbarungen und Abschluss der Investition.

Rechtliche Finanzierungsvereinbarungen und Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

SETT und die von SETT ausgewählten Intermediäre müssen mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität (unter Berücksichtigung der Verwaltungsgebühren) zu verwenden. Das SETT muss auch sichergestellt haben, dass 100 % dieser Finanzierung zu den Digitalzielen beitragen, wobei die Methode in Anhang VII der ARF-Verordnung anzuwenden ist.

Spanien überweist 280000000 EUR an SETT für die Fazilität.

Z. KOMPONENTE 26: Förderung des Sports

Dem spanischen Aufbau- und Resilienzplan zufolge macht der Sportsektor 3,1 % des BIP in Spanien aus und stellt direkt oder indirekt 2,1 % der Gesamtbeschäftigung im Land.

Hauptziel dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans ist es, den Wandel im Sportsektor durch die Digitalisierung von Sportorganisationen und die Modernisierung von Sporteinrichtungen zu fördern, um deren ökologische Nachhaltigkeit und Zugänglichkeit sicherzustellen. Sie unterstützt auch die Förderung des Sports zu Gesundheitszwecken, insbesondere durch einen besseren Zugang zu körperlicher Betätigung in von Entvölkerung bedrohten Gebieten sowie durch Forschung in diesem Bereich. Schließlich umfasst die Komponente gezielte Investitionen zur Förderung der Teilnahme von Frauen am Profi- und Amateursport.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Förderung von Investitionen in Innovation und Energieeffizienz (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), zur Förderung öffentlicher und privater Investitionen und zur Förderung des ökologischen Wandels (länderspezifische Empfehlungen 1 2023, 1 2022 und 3) und zur Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020).

Mit dieser Komponente werden Maßnahmen unterstützt und ergänzt, die in anderen Teilen des Plans vorgesehen sind, z. B. Maßnahmen zur Förderung einer gesunden Lebensweise im Rahmen der Komponente 18 (Reform des Gesundheitssystems). Durch die Optimierung und Modernisierung bestehender Sportinfrastrukturen ergänzt sie auch die im Rahmen der Komponente 2 (Renovierung) ergriffenen Maßnahmen und unterstützt die Umgestaltung des Tourismussektors in Spanien im Einklang mit der Komponente 14 (Tourismus).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

Z.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C26.R1) – Sportgesetz

Ziel dieser Legislativmaßnahme ist es, Gesundheit und Sicherheit bei der Ausübung des Sports auf allen Ebenen zu gewährleisten, Aspekte der Gleichstellung der Geschlechter, der Zugänglichkeit und des sozialen Zusammenhalts in die Regulierung des Sports einzubeziehen, Sportorganisationen und -infrastrukturen durch Digitalisierung und ihren ökologischen Wandel zu modernisieren und die Internationalisierung des Sektors zu fördern. Mit den Rechtsvorschriften werden die Organisationsstrukturen des Sports an die aktuellen Herausforderungen angepasst, mit denen er konfrontiert ist, wobei die Lehren aus der Pandemie zu berücksichtigen sind.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C26.I1) – Digitalisierung des Sportsektors

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Digitalisierung im Sportsektor voranzutreiben.

Die Maßnahme besteht in der Unterstützung der Digitalisierung von Sportverbänden, technischen Sportzentren, Hochleistungszentren, Sportmedizinzentren und der Antidoping-Verwaltung.

Investition 2 (C26.I2) – Ökologischer Wandel von Sportanlagen

Ziel dieser Maßnahme ist die Modernisierung bestehender Sportanlagen.

Diese Maßnahme besteht in der Renovierung von Sportinfrastrukturen, technischen Zentren oder Sportanlagen.

Investition 3 (C26.I3) – Förderung des Sports

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Teilnahme von Frauen und Minderjährigen sowie von ausgrenzungsgefährdeten Gruppen und Menschen mit Behinderungen am Sport zu fördern.

Bei dieser Maßnahme handelt es sich um Maßnahmen zur Förderung des Sports.

Z.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

367

C26.R1

M

Inkrafttreten des Sportgesetzes

Bestimmung des Gesetzes, aus der sein Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Das Gesetz fördert die Gesundheit und Sicherheit bei der Ausübung des Sports auf allen Ebenen, die Gleichstellung der Geschlechter, die soziale Inklusion und Zugänglichkeit, die Förderung der internationalen Dimension des Modells und die Modernisierung von Organisationen und Infrastrukturen durch Umweltschutz und Digitalisierung.

370

C26.I1

M

Digitalisierung des Sportsektors

Abschlussberichte; oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Erfüllung von Verträgen und Vereinbarungen (convenios)

 

 

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten bestätigt wird, wurden von Empfängereinrichtungen oder -personen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Digitalisierung des Sportsektors, einschließlich Sportverbänden, technischen Sportzentren, Hochleistungszentren, Sportmedizinzentren und der Antidoping-Verwaltung, oder eine Bestätigung der Verwaltung vorgelegt, dass Verträge und Vereinbarungen (convenios) im Zusammenhang mit der Digitalisierung des Sportsektors, einschließlich Sportverbänden, technischen Sportzentren, Hochleistungszentren, Sportmedizinzentren und der Antidoping-Verwaltung, über einen kumulierten Gesamtbetrag von 68 Mio. EUR durchgeführt wurden, davon5Mio. EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen).

373

C26.I2

M

Renovierung von Sportinfrastrukturen, technischen Zentren oder Sportanlagen

Abschlussberichte; oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

Q2

2026

Für insgesamt 140 Renovierungsmaßnahmen wurden von den begünstigten Einrichtungen oder Einzelpersonen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Renovierung von Sportinfrastrukturen, technischen Zentren oder Sporteinrichtungen zur Steigerung der Digitalisierung, Energieeffizienz oder Zugänglichkeit Abschlussberichte vorgelegt, in denen der Abschluss der vergebenen Tätigkeiten bestätigt wird, oder die Verwaltung hat bestätigt, dass Aufträge im Zusammenhang mit der Renovierung von Sportinfrastrukturen, technischen Zentren oder Sporteinrichtungen zur Steigerung der Digitalisierung, Energieeffizienz oder Zugänglichkeit ausgeführt wurden. Die Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz müssen im Durchschnitt eine Verringerung der Primärenergieeinsparungen um mindestens 30 % bewirken.

374

C26.I3

M

Projekte zur Förderung der Gleichstellung im Sport

Veröffentlichung im Amtsblatt

 

 

Q2

2022

Vergabe einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durch die CSD (Nationaler Sportrat) im Amtsblatt, mit der mindestens 15 begünstigte Projekte zur Förderung der Gleichstellung im Sport ausgewählt werden sollen, insbesondere durch Ausbildung, Professionalisierung des Frauensports und Sichtbarkeit des Frauensports. Das Gesamtbudget der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beläuft sich auf 11700000 EUR.

375

C26.I3

M

Maßnahmen zur Förderung des Sports

Abschlussberichte; oder Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Erfüllung von Verträgen und Vereinbarungen (convenios).

4. QUARTAL

2025

Die Empfängereinrichtungen oder Einzelpersonen haben Abschlussberichte vorgelegt, in denen der Abschluss der Tätigkeiten bestätigt wird, für die Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Förderung von Frauen, Minderjährigen, von Ausgrenzung bedrohten Gruppen und Menschen mit Behinderungen im Sport gewährt wurden, oder die Verwaltung hat bestätigt, dass Verträge und Vereinbarungen (convenios) im Zusammenhang mit der Förderung von Frauen, Minderjährigen, von Ausgrenzung bedrohten Gruppen und Menschen mit Behinderungen im Sport durchgeführt wurden, und zwar über einen kumulierten Gesamtbetrag von 18 Mio. EUR an Finanzhilfen und vergebenen Aufträgen (einschließlich etwaiger Änderungen).

AA. KOMPONENTE 27: Maßnahmen und Aktionen zur Verhütung und Bekämpfung von Steuerbetrug

Mit dieser Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans werden die Herausforderungen bei der Verhinderung und Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung angegangen. Ziel der Komponente ist es, die Einhaltung der Steuervorschriften zu verbessern und mehr Steuereinnahmen zu erzielen. Die Komponente befasst sich unter anderem mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Stärkung des haushaltspolitischen Rahmens und des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf allen Regierungsebenen (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019) und – sofern die wirtschaftlichen Bedingungen dies zulassen – zur Verfolgung einer Haushaltspolitik, die darauf abzielt, mittelfristig eine vorsichtige Haushaltslage zu erreichen und die Schuldentragfähigkeit zu gewährleisten und gleichzeitig Investitionen zu fördern (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

AA.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C27.R1) – Annahme des Betrugsbekämpfungsgesetzes

Ziel dieser Reform ist es, die Vorschriften gegen Steuervermeidungspraktiken, die sich unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken, zu verschärfen und die indirekten und direkten Steuern, bestimmte kommunale Steuern und die Glücksspielregulierung zu ändern. Mit der Reform werden Änderungen an der Verordnung eingeführt, die darauf abzielen, Parameter für die Steuergerechtigkeit festzulegen und Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug durch eine verstärkte Steuerkontrolle zu erleichtern.

Die Reform besteht in der Annahme und dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug, das

·Erweiterung des Umfangs von Transaktionen, bei denen elektronische Zahlungen zulässig sind (Unterschriften und Berufsangehörige), und Festlegung eines gesetzlichen Schwellenwerts für Barzahlungen;

·Aktualisierung der Liste der Steueroasen nach Kriterien der Transparenz, des Verzichts auf Besteuerung und schädlicher Steuerregelungen;

·Umsetzung von Änderungen der Vorschriften für Personen mit Steuerrückständen;

·Setzt ein Verbot von „Software mit doppeltem Verwendungszweck“ um;

·Einführung eines Referenzwerts für die Steuerbemessungsgrundlage bei der Immobilienbesteuerung.

Das Gesetz wird bis zum 30. Juni 2021 verabschiedet. Das Gesetz tritt am 30. Juni 2022 in Kraft. Die Reform sieht eine vorläufige Bewertung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2022 vor, und auf der Grundlage dieser Bewertung könnten 2023 Änderungen vorgenommen werden.

Reform 2 (C27.R2) – Modernisierung der Steuerbehörde

Die Steuerbehörde ist mit der Umsetzung des staatlichen Steuersystems und des Zollsystems betraut und übt ihre Tätigkeiten im Rahmen des Strategieplans 2020-2023 aus. Dieser Strategieplan, der sich weitgehend auf den Einsatz von IT-Lösungen stützt, wird jedes Jahr überarbeitet, um sicherzustellen, dass er an neue steuerpolitische Entwicklungen, Informationsquellen, das Verhalten der Steuerzahler und technologische Entwicklungen angepasst wird. Ziel dieser Reform ist es, die Umsetzung und jährliche Überprüfung des Strategieplans 2020-2023 zu unterstützen, mit dem die Erbringung von Dienstleistungen durch die Agenturen modernisiert werden soll, um Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu verringern. Reform 2 steht in engem Zusammenhang mit anderen Reformen in dieser Komponente. Die Reform umfasst

·Aufstockung des Personals der Steuerbehörde entsprechend ihrem mittelfristigen Bedarf und

·Durchführung einer Überprüfung der Gebäude der Agentur, um die Technologie zu modernisieren und die Energieeffizienz zu erhöhen.

Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2023 umgesetzt.

Reform 3 (C27.R3) – Verstärkte Unterstützung der Steuerzahler

Ziel dieser Reform ist es, die Unterstützung der Steuerzahler zu verbessern. Ein zentrales Element der Strategie der Steuerbehörde für den Zeitraum 2020-2023 besteht darin, die Dienstleistungen für Steuerpflichtige durch die verstärkte Nutzung elektronischer Plattformen (sogenannte „ADIs“, integrierte digitale Verwaltung) zu verbessern. Die Reform besteht darin, neue Dienstleistungen anzubieten, um die Unternehmens- und Einkommensteuer sowie die Mehrwertsteuer zu erleichtern. Zu den neuen Diensten gehören verbesserte Kommunikationsmethoden, Helpdesk-Dienste und die Abfrage von Nutzerdaten sowie Steuererklärungen und die Bearbeitung von Steuererklärungen. Die Bereitstellung solcher Dienstleistungen soll im Zeitraum 2021-2023 in drei Wellen ausgebaut werden, damit immer mehr Kunden sich dafür entscheiden, die elektronischen Dienstleistungen zu nutzen, anstatt ihre lokalen Steuerbehörden zu besuchen. Mit diesen Maßnahmen will die Agentur ihren Kunden die Einhaltung des Steuergesetzbuchs erleichtern und so die Steuereinnahmen erhöhen.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C27.R4) – Internationale Dimension

Ziel dieser Reform ist es, den Einsatz von IT-Systemen in der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu steigern und zu optimieren. Diese Reform besteht im Anschluss an internationale Abkommen in diesem Politikbereich darin, Maßnahmen zu ergreifen, um den Steuerpflichtigen die Einhaltung ihrer steuerlichen Verpflichtungen (einschließlich der Einkommensteuerdaten) zu erleichtern, die Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und der Schattenwirtschaft zu verstärken und die Qualität und Nützlichkeit der von den verschiedenen Ländern erhaltenen Informationen zu überprüfen. Diese Ziele sollen durch eine stärkere Nutzung ausgefeilterer IT-Systeme und die Einführung von Online-Diensten für die Steuerzahler erreicht werden.

Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt.

Reform 5 (C27.R5) – Genossenschaftsmodell

Ziel dieser Reform ist es, die Beziehungen der Steuerbehörde zu ihren Interessenträgern wie Großunternehmen, KMU, Selbstständigen und einschlägigen Verbänden sowie zum Justizsystem zu verbessern, um eine bessere Einhaltung der Steuerpflichten zu erreichen. In Bezug auf die Steuerpflichtigen strebt die Agentur eine bessere Zusammenarbeit und eine bessere Einhaltung der Vorschriften durch freiwillige Steuertransparenzberichte an. Die Zusammenarbeit mit Richtern, Staatsanwälten und Gerichten dürfte durch verstärkte Steuerermittlungen verstärkt werden.

Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt.

AA.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

376

C27.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug

Bestimmung des Gesetzes, aus der sein Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug (Ley de medidas de prevención y lucha contra el fraude fiscal), das
Erweiterung des Umfangs von Transaktionen, bei denen elektronische Zahlungen obligatorisch sind (Unternehmen und Freiberufler), und Festlegung gesetzlicher Schwellenwerte für Barzahlungen  
—Aktualisierung der Liste der Steueroasen nach Kriterien der Transparenz, der Nichtbesteuerung und schädlicher Steuerregelungen.
—Änderung der Vorschriften für die Auflistung von Personen mit Steuerrückständen.
—Einführung eines Verbots von „Software mit doppeltem Verwendungszweck“.
—Einen Referenzwert für die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer einführt.

377

C27.R1

M

Zwischenbewertung der Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug.

Veröffentlichung des Berichts auf der Website des Finanzministeriums.

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Das Finanzministerium nimmt eine Zwischenbewertung des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug vor. Diese Bewertung mit möglichen Verbesserungsempfehlungen wird auf der Website des Finanzministeriums veröffentlicht.

378

C27.R2

T

Modernisierung der Steuerverwaltung – Zahl der Mitarbeiter der Steuerverwaltung

 

Anzahl

25 325

26 320

4. QUARTAL

2021

Erhöhung des Personalbestands der Steuerverwaltung auf mindestens 26320 Mitarbeiter. Datum des Basisszenarios: 31. Dezember 2020.

Das Basisszenario und das Ziel beziehen sich nur auf vollzeitbeschäftigte öffentliche Bedienstete mit unbefristeten Verträgen.

379

C27.R2

T

Modernisierung des Finanzamts – Steuerermittlungen

 

Anzahl

5 743

6 591

4. QUARTAL

2021

Die Behörden führen 6591 Steuerermittlungen durch (Anzahl der im Jahr 2021 durchgeführten Steuerermittlungen), um nicht gemeldete steuerpflichtige Tätigkeiten aufzudecken. Datum des Basisszenarios: 31. Dezember 2020.

380

C27.R3

T

Verstärkte Unterstützung der Steuerzahler – Sociedades Web wurde modernisiert und steht mindestens 1666123 Steuerzahlern zur Verfügung.

 

Anzahl

0

1 666 123

4. QUARTAL

2021

Sociedades Web, ein Dienst für körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen, wird aufgerüstet und stellt automatisch Steuerinformationen vor, die zuvor von Unternehmen an die öffentliche Verwaltung gemeldet wurden und für die Steuererklärung relevant sind. Nach Abschluss dieser Modernisierung wird der Dienst 1666123 körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Datum des Basisszenarios: 31. Dezember 2020.

381

C27.R3

T

Verstärkte Unterstützung für Steuerpflichtige – Renta Web aktualisiert und für mindestens 1779505 Steuerpflichtige verfügbar

 

Anzahl

0

1 779 505

4. QUARTAL

2021

Renta Web ist eine Software für die Einkommensteuer, die den direkten Importdes Libros registroin die Einkommensteuererklärungen ermöglicht. Es wird 1779505 Steuerpflichtigen mit persönlichem Einkommen zur Verfügung stehen. Datum des Basisszenarios: 31. Dezember 2020.

382

C27.R3

M

Bereitstellung von vier digitalen Unterstützungsplattformen

Veröffentlichung eines Berichts der Steuerbehörde

 

 

 

Q2

2023

Die Steuerbehörde richtet vier digitale Unterstützungsplattformen für den Steuerbereich ein und nimmt sie in Betrieb. Die Anbieter digitaler Dienste fungieren als virtuelle Online-Zähler, die den Steuerpflichtigen einen umfassenderen Unterstützungsdienst bieten, der es ihnen ermöglicht, sich in verschiedenen Sprachen mit der Steuerbehörde in Verbindung zu setzen, um Online-Unterstützungsverfahren durchzuführen, die Folgendes umfassen: (1) Informationsdienste im Zusammenhang mit i) Volkszählungsinformationen; II) Mehrwertsteuer; Einkommen-/Körperschaftsteuer und 2) Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit: I) Volkszählungserklärungen; und ii) vierteljährliche MwSt-Selbstveranlagungen für Leasinggeber und MwSt-Erklärungen für Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit aufnehmen.

383

C27.R4

T

Internationale Dimension – Ermittelte registrierte ausländische Steuerzahler

 

Anzahl (%)

0

85

4. QUARTAL

2021

Um die Einhaltung der Steuervorschriften insbesondere für diejenigen Steuerpflichtigen zu verbessern, die im Register als ausländische Steuerpflichtige aufgeführt sind, führt die Steuerbehörde ein Projekt durch, bei dem neue Informationen über Steuerpflichtige aus verschiedenen internationalen Quellen wie dem FATCA und dem CRS genutzt werden. Nach Abschluss des Projekts dürften die eingegangenen internationalen Informationen für die Risikoanalyse geeignet sein. Ziel des Projekts ist es, dass Steuerdaten von mindestens 85 % der registrierten ausländischen Steuerpflichtigen, von denen die Steuerbehörde im Jahr 2019 Informationen erhalten hat, ermittelt und ihre Steuerdaten überprüft werden, damit sie bis zum 31. Dezember 2021 für die Risikoanalyse verwendet werden können. Datum des Basisszenarios: 31. Dezember 2020.

„Registrierte ausländische Steuerpflichtige“ sind Steuerpflichtige, zu denen die spanische Steuerbehörde Informationen im Anwendungsbereich des FATCA (Foreign Account Compliance Act), des CRS (Common Reporting Standard) und der DAC2 erhalten hat.

Im Jahr 2019 erhielt die spanische Steuerbehörde durch diese Vereinbarungen Informationen über 1954860 Steuerpflichtige.

384

C27.R5

T

Kooperationsmodell – Transparenzberichte

 

Anzahl

0

20

4. QUARTAL

2021

Die Steuerbehörde führt 2021 ein Projekt durch, mit dem multinationale Unternehmen ermutigt werden sollen, Informationen über ihre Tätigkeiten offenzulegen. Diese Offenlegungen können sich auf die Besteuerung dieser Unternehmen auswirken. Ziel ist die Vorlage von 20 Transparenzberichten im Jahr 2021.

AB. KOMPONENTE 28: Anpassung des Steuersystems an die Realität des 21. Jahrhunderts

Die Maßnahmen im Rahmen der Komponente 28 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans umfassen verschiedene steuerliche Maßnahmen wie die in der akuten Phase der Wirtschaftskrise im Jahr 2020 beschlossenen Sofortmaßnahmen, die Einführung neuer Steuern im Rahmen des Staatshaushalts 2021 und mittelfristige Projekte zur Überprüfung und Entwicklung des Steuersystems, die seinen Zweck besser erfüllen. Die Maßnahmen enthalten auch steuerliche Anreize zur Beschleunigung des ökologischen Wandels. Ziel der Reform des spanischen Steuersystems ist es, es gerechter, progressiver, nachhaltiger und gerechter zu gestalten und gleichzeitig die Gestaltung der grünen Besteuerung zu vertiefen, eine geschlechtsspezifische Perspektive einzubeziehen und öffentliche Maßnahmen von allgemeinem Interesse wie den Gesundheitsschutz zu verbessern. Die Reformen zielen auch darauf ab, einen positiven Beitrag zum Wirtschaftswachstum, zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit und zum gebietsübergreifenden Zusammenhalt zu leisten. Da das Verhältnis der Steuereinnahmen zum BIP in Spanien insgesamt niedriger ist als in vergleichbaren Volkswirtschaften, besteht Spielraum, um die Einnahmen zu erhöhen und die mittel- und langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu fördern.

Die Komponente befasst sich unter anderem mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Stärkung der haushaltspolitischen Rahmen und der Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf allen Regierungsebenen (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019), – sofern die wirtschaftlichen Bedingungen dies zulassen – zur Verfolgung einer Haushaltspolitik, die darauf abzielt, mittelfristig eine vorsichtige Haushaltslage zu erreichen und die Schuldentragfähigkeit zu gewährleisten und gleichzeitig Investitionen zu fördern (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020), zur Elektrifizierung des Verkehrs (länderspezifische Empfehlungen 3 von 2023 und 4 von 2022), zur Erhöhung der Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlungen 1 von 2023, 1 von 2022 und 3 von 2020) und zur Erhöhung der Verfügbarkeit von sozialem und erschwinglichem energieeffizientem Wohnraum, insbesondere durch Renovierung (länderspezifische Empfehlungen 3 von 2023 und 4 von 2022).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

AB.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C28.R1) – 2020 und 2021 ergriffene Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Spanien hat in den Jahren 2020 und 2021 mehrere steuerliche Maßnahmen ergriffen, um die negativen Auswirkungen der durch den Ausbruch von COVID-19 verursachten Wirtschaftskrise abzumildern. Zu diesen Maßnahmen gehörten die Stundung von Steuer- und Zollschulden, die Aussetzung und Verlängerung von Steuerfristen, Möglichkeiten für eine vereinfachte Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer- und Mehrwertsteuerregelungen für KMU, die vorübergehende Senkung des Mehrwertsteuersatzes für bestimmte Waren, die zur Bekämpfung der Gesundheitskrise benötigt werden, und die Einrichtung des Insolvenzfonds für nichtfinanzielle Unternehmen. Ziel dieser Maßnahmen war es, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Pandemie abzumildern. Diese Maßnahmen treten am 1. Februar 2020 in Kraft, und einige von ihnen werden 2021 fortgesetzt.

Die Umsetzung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C28.R2) – Reform der Steuervergünstigungen

Ziel dieser Reform ist es, die Staatseinnahmen zu erhöhen und das Steuersystem zu modernisieren.  

Diese Maßnahme besteht in Regulierungsreformen zur Abschaffung oder Änderung von Steuervergünstigungen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geschätzt werden, um die Einnahmen dauerhaft um 0,1 BIP-Prozentpunkte zu erhöhen.

Reform 3 (C28.R3) – Einsetzung eines Sachverständigenausschusses für die Steuerreform

Die Behörden setzen am 12. April 2021 einen Sachverständigenausschuss ein, der die Merkmale eines optimalen Steuersystems prüft und Empfehlungen dazu abgibt, wie die derzeitige Besteuerung auf kohärente Weise modernisiert und angepasst werden kann. Der Sachverständigenausschuss achtet insbesondere auf folgende Bereiche:

·Umweltsteuern;

·Unternehmensbesteuerung;

·Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft;

·Vermögensbesteuerung, einschließlich Immobilienbesteuerung, und konkrete Umsetzung der Harmonisierung in diesem Bereich;

·Besteuerung neu entstehender Wirtschaftstätigkeiten; und

·Gleichstellung der Geschlechter.

Die Änderungen des Steuersystems auf der Grundlage der Empfehlungen des Sachverständigenausschusses oder anderer Analysen des Finanzministeriums treten bis zum 31. März 2023 in Kraft.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

Reform 4 (C28.R4) – Reform steuerlicher Maßnahmen, die zum ökologischen Wandel beitragen

Diese Reform enthält steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung des ökologischen Wandels. Die Maßnahmen umfassen Folgendes:

·Einführung einer Steuer auf die Ablagerung von Abfällen in Deponien und Verbrennungsanlagen;

·Einführung einer Steuer auf Einwegkunststoffverpackungen;

·die Änderung der Steuer auf fluorierte Treibhausgase;

·Steuern oder Zahlungen im Zusammenhang mit der Mobilität wie Straßenbenutzungsgebühren und Kraftfahrzeugzulassungssteuern; und

·die Überarbeitung der Subventionen für Mineralöle, die als Brennstoff verwendet werden.

Die Umsetzung der Maßnahmen muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Reform 5 (C28.R5) – Genehmigung der Steuer auf digitale Dienstleistungen

Mit dieser Reform wird eine Abgabe eingeführt, die auf dem Umsatz von Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als 750 000 000 EUR und den Einnahmen aus der Bereitstellung bestimmter digitaler Dienste wie Online-Werbung und Online-Vermittlungsdiensten in Spanien beruht. Die Abgabe ist unabhängig davon, ob das Unternehmen im spanischen Hoheitsgebiet ansässig ist oder nicht. Die Abgabe tritt im ersten Quartal 2021 in Kraft. Die Reform umfasst auch einen Bericht über die Folgenabschätzung der Maßnahme, der bis zum 31. März 2022 und 2023 veröffentlicht wird.

Die Umsetzung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform 6 (C28.R6) – Genehmigung der Finanztransaktionssteuer

Mit dieser Maßnahme wird eine Abgabe auf der Grundlage des Kaufwerts von Anteilen börsennotierter spanischer Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung von mehr als 1 000 000 000 EUR eingeführt. Die Umsetzung der Reform trat im ersten Quartal 2021 in Kraft. Die Reform umfasst auch einen Bericht über die Folgenabschätzung der Maßnahme, der bis zum 31. März 2022 und 2023 veröffentlicht wird.

Die Umsetzung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform 7 (C28.R7) – Kurzfristige steuerliche Maßnahmen im Bereich der persönlichen Steuern

Die Reform erhöht die Progression und Umverteilung der Einkommensteuer durch Änderungen des Einkommensteuergesetzes und des Vermögenssteuergesetzes. Insbesondere erhöht sie den Satz der allgemeinen nationalen Skala um 2 Prozentpunkte von 300 000 EUR als allgemeine Bemessungsgrundlage und spart um 3 Prozentpunkte von 200 000 EUR. Darüber hinaus wird die Obergrenze für die Verringerung der individuellen Rentenbeiträge von 8 000 EUR auf 2 000 EUR gesenkt und die derzeitige Obergrenze für die Beiträge des Unternehmens an seinen Arbeitnehmer von 8 000 EUR auf 10 000 EUR angehoben. Darüber hinaus wird bei der Vermögensteuer mit der Reform der für die letzte Tarifstufe geltende Satz um 1 Prozentpunkt von 2,5 % auf 3,5 % (für Vermögenswerte von mehr als 10 000 000 EUR) angehoben. Die Umsetzung der Reform sollte bis zum 1. Januar 2021 abgeschlossen sein.

Die Umsetzung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform 8 (C28.R8) – Kurzfristige steuerliche Maßnahmen im Bereich der Körperschaftsteuer

Mit der Reform wird das Körperschaftsteuergesetz geändert, um den Beitrag dieser Steuer zur Unterstützung der öffentlichen Ausgaben zu erhöhen und gleichzeitig Vereinfachungen bei den Befreiungen und Abzügen einzuführen, um einen Mindestsatz von 15 % für die Steuerpflichtigen sicherzustellen. Andererseits wird die Steuerbefreiung für Dividenden und Wertzuwächse, die durch ihre Beteiligung an im spanischen Hoheitsgebiet ansässigen und gebietsfremden Tochtergesellschaften erzielt werden, um 5 % gekürzt.

Die Umsetzung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Reform 9 (C28.R9) – Kurzfristige steuerliche Maßnahmen im Bereich der indirekten Steuern

Mit der Reform wird die Anwendung des Mehrwertsteuer-Normalsatzes von 21 % auf Erfrischungsgetränke, Säfte und gasförmige Getränke mit Zuckerzusatz ausgeweitet. Eine solche Maßnahme stellt eine soziale Verpflichtung zur Förderung eines verantwortungsvollen Konsums dieser Getränkekategorien dar und steht im Einklang mit dem Ziel, die externen Kosten des spanischen Wohlfahrtsstaats zu finanzieren, die in diesem Fall auf eine ungesunde Ernährung zurückzuführen sind. Darüber hinaus wird der Steuersatz für Versicherungsprämien um zwei Prozentpunkte auf 8 % angehoben, wobei jedoch die mittlere bis untere Spanne in Bezug auf die Nachbarländer beibehalten wird.

Die Umsetzung der Maßnahme muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C28.I1) – Steuerliche Anreize für den Kauf von Elektrofahrzeugen und die Installation von Ladepunkten

Ziel dieser Maßnahme ist es, Anreize für die Einführung von Elektrofahrzeugen und Ladestationen zu schaffen.

Die Maßnahme besteht aus Steuererklärungen im Zusammenhang mit dem Kauf von Plug-in- und Brennstoffzellen-Elektrofahrzeugen oder der Installation von Ladestationen.

AB.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

385

C28.R1

M

2020 und 2021 verabschiedete haushaltspolitische Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

Bestimmungen der Gesetze und Königlichen Gesetzesdekrete, aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q1

2021

Inkrafttreten der 2020 und 2021 angenommenen steuerlichen Maßnahmen zur Abmilderung der negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie:
1. Übergangsverordnungen: verschiedene Königliche Gesetzesdekrete, die von der Regierung seit Beginn der COVID-19-Pandemie verabschiedet wurden.
2. Änderung staatlicher Vorschriften:
− Königliches gesetzesvertretendes Dekret Nr. 1/1993 vom 24. September zur Genehmigung der konsolidierten Fassung des Gesetzes über die Steuer auf patimoniale Übertragungen und beurkundete Rechtsakte.
− Mehrwertsteuergesetz 37/1992 vom 28. Dezember 1992.
− Gesetz Nr. 49/2002 vom 23. Dezember über die Steuerregelung für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und über steuerliche Anreize für die Übernahme von Schirmherrschaften.
− Gesetz 58/2003 vom 17. Dezember, Allgemeine Steuer.
— Gesetz Nr. 35/2006 vom 28. November über die Einkommensteuer

386

C28.R2

M

Reform der Steuervergünstigungen

Bestimmungen der Rechtsvorschriften, aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q2

2026

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Abschaffung oder Änderung von Steuervergünstigungen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geschätzt werden, um die Einnahmen dauerhaft um 0,1 BIP-Prozentpunkte zu erhöhen.

387

C28.R3

M

Ernennung des Sachverständigenausschusses durch den Finanzminister.

Veröffentlichung auf der Website

 

 

 

Q2

2021

Einsetzung eines Sachverständigenausschusses, der die Reform des Steuersystems leitet. Der Ausschuss hat die Aufgabe, eine technische Analyse der notwendigen Reformen unter Berücksichtigung des derzeitigen Szenarios sowie der erwarteten mittel- und langfristigen Lage durchzuführen, wobei folgenden Bereichen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist: Umweltbesteuerung, Unternehmensbesteuerung, Besteuerung der digitalen Wirtschaft, Vermögensbesteuerung und konkrete Harmonisierung in diesem Bereich, Besteuerung neu entstehender Wirtschaftstätigkeiten.

388

C28.R3

M

Inkrafttreten der Reformen, die sich aus den Empfehlungen des Ausschusses oder anderen Analysen des Finanzministeriums ergeben

Bestimmungen der Reformen, aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q1

2023

Inkrafttreten von Reformen, die sich aus den Empfehlungen des Sachverständigenausschusses oder anderen Analysen des Finanzministeriums in den Bereichen Umweltbesteuerung, Unternehmensbesteuerung, Vermögensbesteuerung, Gesundheitsbesteuerung und Einkommensteuer auf Kapitalerträge ergeben, wozu unter anderem das Inkrafttreten von Erhöhungen der Dieselsteuer gehört. Diese Reformen werden zusammen mit Maßnahmen zur Begrenzung des Ausgleichs negativer Steuerbemessungsgrundlagen, die nicht in den Anwendungsbereich des ARP fallen, zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auf eine dauerhafte Erhöhung der Einnahmen um mindestens 0,3 BIP-Prozentpunkte geschätzt.

389

C28.R4

M

Steuern auf Einwegkunststoffe und -abfälle

Bestimmung des Gesetzes, aus der sein Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q3

2021

Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Steuern auf Kunststoffe und der Ablagerung und Verbrennung von Abfällen, um die Kreislaufwirtschaft zu fördern und die Verwendung von Einwegkunststoffen zu verringern.

390

C28.R4

M

Analyse der Kfz-Zulassungssteuer und der Verkehrssteuer

Veröffentlichung auf der Website

 

 

 

Q1

2022

Die Reform sieht eine Analyse der Kfz-Zulassungssteuer, der Verkehrssteuer oder von Zahlungen wie Straßenmaut vor. Auf der Grundlage dieser Analyse sollte eine Überarbeitung des Gesetzes in Betracht gezogen werden, um einen nachhaltigeren Straßenverkehr zu fördern und die Treibhausgasemissionen zu verringern.

Im Einklang mit der Beschreibung des Etappenziels werden in der Analyse die spezifischen Bestimmungen des Gesetzes ermittelt, die im Lichte der Analyse als änderungsbedürftig erachtet werden.

391

C28.R4

M

Inkrafttreten der Reform der Steuer auf fluorierte Gase

Bestimmung des Gesetzes, aus der sein Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten der Reform der Steuer auf fluorierte Gase, um ihrer Verwendung entgegenzuwirken und die Steuervermeidung zu verringern.

392

C28.R5

M

Digitalsteuer

Bestimmung des Gesetzes, aus der sein Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q1

2021

Inkrafttreten des Gesetzes über bestimmte Steuern auf digitale Dienstleistungen (Ley 4/2020, de 15 de octubre, del Impuesto sobre Determinados Servicios Digitales), um der Regierung neue Einnahmequellen auf der Grundlage neu entstehender Wirtschaftszweige zu erschließen und gleichzeitig das Steuersystem kohärent und gegebenenfalls im internationalen Kontext weiterzuentwickeln.

393

C28.R6

M

Finanztransaktionssteuer

Bestimmung des Gesetzes, aus der sein Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q1

2021

Inkrafttreten des Gesetzes über die Finanztransaktionssteuer (Ley 5/2020, de 15 de octubre, del Impuesto sobre las Transacciones Financieras), um neue Einnahmequellen für die Regierung zu erschließen und gleichzeitig das Steuersystem kohärent und gegebenenfalls im internationalen Kontext weiterzuentwickeln.

394

C28.R7

M

Änderungen der Einkommensteuer und der Vermögenssteuer im Jahr 2021

Bestimmung des Haushaltsgesetzes, aus der dessen Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q1

2021

Inkrafttreten der mit dem Haushaltsgesetz für 2021 eingeführten Änderungen und der Entwicklungsverordnungen im Zusammenhang mit der Einkommensteuer und der Vermögenssteuer, um das öffentliche Defizit zu verringern und die Einkommensteuer progressiver zu gestalten.

395

C28.R8

M

Änderungen der Körperschaftsteuer im Jahr 2021

Bestimmung des Haushaltsgesetzes, aus der dessen Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q1

2021

Inkrafttreten der mit dem Haushaltsgesetz für 2021 eingeführten Änderungen und der Entwicklungsverordnungen im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer zur Erhöhung der Körperschaftsteuereinnahmen.

396

C28.R9

M

Änderungen der indirekten Steuern im Jahr 2021

Bestimmung des Haushaltsgesetzes, aus der dessen Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q1

2021

Inkrafttreten der mit dem Haushaltsgesetz für 2021 eingeführten Änderungen und der Entwicklungsverordnungen im Zusammenhang mit indirekten Steuern zur Förderung einer gesünderen Ernährung durch die Verringerung des Verbrauchs bestimmter zuckerhaltiger Getränke und zur Erhöhung der Einnahmen der Zentralregierung durch die Erhöhung der Steuer auf Versicherungsprämien.

512

C28.I1

T

Für den Erwerb von Elektrofahrzeugen oder die Installation von Ladestationen geltend gemachte Steuerabzüge

Mio. EUR

0

210

Q2

2026

Es sind Steuererklärungen über einen Gesamtbetrag der Abzüge in Höhe von 210 Mio. EUR im Zusammenhang mit dem Kauf von Plug-in- und Brennstoffzellen-Elektrofahrzeugen oder der Installation von Ladepunkten einzureichen.

AC. KOMPONENTE 29: Verbesserung der Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben

Die Reformen im Rahmen der Komponente 29 des spanischen Aufbau- und Resilienzplans zielen darauf ab, i) die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben durch die Stärkung des Rahmens und der Verfahren für Ausgabenüberprüfungen zu verbessern und ii) den Haushalt der Zentralregierung mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung und den Grundsätzen der umweltgerechten Haushaltsplanung in Einklang zu bringen.

Ziel der Komponente des Plans ist es, die Qualität der öffentlichen Ausgaben zu verbessern, insbesondere durch eine Überprüfung ihrer Zusammensetzung und eine Neuausrichtung ihrer Verwendung, das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern und letztlich die öffentlichen Finanzen und die Staatsverschuldung mittelfristig tragfähiger zu machen. Mit den Reformen werden auch die Herausforderungen angegangen, die sich aus der neuen wirtschaftlichen und sozialen Realität ergeben.

Die Komponente bezieht sich auf die länderspezifische Empfehlung – sofern die wirtschaftlichen Bedingungen dies zulassen – zur Verfolgung einer Haushaltspolitik, die darauf abzielt, mittelfristig eine vorsichtige Haushaltslage zu erreichen und die Schuldentragfähigkeit zu gewährleisten und gleichzeitig Investitionen zu fördern (länderspezifische Empfehlung 1 2020).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

AC.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C29.R1) – Überprüfung und Bewertung der öffentlichen Ausgaben

Ziel dieser Reform ist es, einen dauerhaften Rahmen zu schaffen, der die Qualität der öffentlichen Ausgaben verbessert und die Haushaltsstabilität und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen stärkt. Diese Reform umfasst vier Teilelemente:

·Einbeziehung der Empfehlungen der Ausgabenüberprüfung 2018-2020 (Phase I und Phase II) in den Entscheidungsprozess: Um eine wirksame Weiterverfolgung der Empfehlungen der Phasen I und II zu erreichen, wird den Haushaltsreferaten, an die Empfehlungen gerichtet wurden, eine Frist für die Beantwortung dieser Empfehlungen im Einklang mit dem Grundsatz „Befolgen oder erläutern“ eingeräumt. Das Finanzministerium soll beauftragt werden, die Folgemaßnahmen zu überwachen und einen Jahresbericht über die Umsetzung der Empfehlungen zu erstellen.

·Einleitung der Phase III der Ausgabenüberprüfung 2021: In der dritten Phase der Ausgabenüberprüfung soll der Schwerpunkt auf Finanzierungsinstrumenten und kommunaler Abfallbewirtschaftung liegen;

·Neuer Prozess zur Überprüfung und Bewertung der öffentlichen Ausgaben (2022-2026): Künftige Ausgabenüberprüfungen in diesem Zyklus würden von der unabhängigen Finanzbehörde (AutoridadeIndependiente de Responsabilidad Fiscal, AIReF) durchgeführt. Schwerpunkt, Umfang und Zeitplan dieser künftigen Überprüfungen werden vom Ministerrat nach Konsultationen mit der AIReF festgelegt. Ziel ist es, im Zeitraum 2022-2026 jährlich einen Bericht zu veröffentlichen;

·Stärkung der Kapazitäten des Bewerters (AIReF): Die Satzung der AIReF wird geändert, um ein neues Referat zu schaffen, das für die Überprüfung der öffentlichen Ausgaben zuständig ist.

Die Reform 1 kann als Unterstützung der Kohärenz und anderer Reformen im spanischen Aufbau- und Resilienzplan angesehen werden, insbesondere in den Komponenten 6, 17, 18, 21, 23 und 28, bei denen die Empfehlungen auf der Grundlage der Phasen I und II der Ausgabenüberprüfung in diese Reformprioritäten eingeflossen sind.

Diese Reform soll bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 2 (C29.R2) – Angleichung des Haushalts der Zentralregierung an die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030

Ziel dieser Reform ist es, den Staatshaushalt mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung in Einklang zu bringen, die dem gesamten Plan zugrunde liegen. Die Reform besteht in der Veröffentlichung eines Berichts im Rahmen des staatlichen Haushaltsverfahrens, der im Einklang mit einer vorab festgelegten Methodik die Ausrichtung der öffentlichen Investitionen an den Zielen für nachhaltige Entwicklung widerspiegelt. Diese Reform baut auf der Methodik und dem Überwachungsrahmen auf, die derzeit mit Unterstützung des EU-Instruments für technische Unterstützung entwickelt werden.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. September 2021 abgeschlossen sein.

Reform 3 (C29.R3) – Angleichung des Haushalts der Zentralregierung an die umweltgerechte Haushaltsplanung

Ziel dieser Reform ist es, den Staatshaushalt mittelfristig an den EU-Referenzrahmen für die umweltgerechte Haushaltsplanung anzugleichen. Die Reform 2 und ganz allgemein die ökologischen Ziele des Plans werden gestärkt. Die Reform besteht in der Veröffentlichung von zwei Berichten im Rahmen des Haushaltsverfahrens der Zentralregierung, in denen die grünen bzw. braunen Ausgaben über die jährlichen Haushaltsgesetze für 2023 und 2024 erfasst werden. Diese Reform baut auf der Methodik und dem Überwachungsrahmen auf, die derzeit mit Unterstützung des EU-Instruments für technische Unterstützung entwickelt werden.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

AC.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt. 

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

397

C29.R1

M

Einrichtung eines ständigen Teams im Finanzministerium zur aktiven Überwachung der Umsetzung der Ergebnisse der Ausgabenüberprüfungund Genehmigung des Erlasses zur Ausarbeitung des jährlichen Haushaltsgesetzes

Bestimmungen der Rechtsvorschrift, aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht. Reihenfolge der Ausarbeitung des jährlichen Haushaltsgesetzes

 

 

 

Q2

2021

Inkrafttreten i) der Einrichtung eines ständigen Teams innerhalb des Finanzministeriums (im Staatssekretariat für Haushalt und Ausgaben), das die Umsetzung der Ergebnisse der Ausgabenüberprüfungen aktiv überwacht und den Grundsatz „Mittragen oder Begründen“ fördert; und ii) die Verpflichtung des Finanzministeriums, einen Jahresbericht mit Antworten auf alle Empfehlungen der AIReF zur Ausgabenüberprüfung zu veröffentlichen. Der Erlass zur Ausarbeitung des jährlichen Haushaltsgesetzes enthält die Verpflichtung der Zentralverwaltung und der Sozialversicherung, die Empfehlungen der Ausgabenüberprüfungen, einschließlich der Maßnahmen, die im folgenden Jahr umgesetzt wurden oder werden sollen, während des Haushaltszyklus zu überwachen und weiterzuverfolgen.

398

C29.R1

M

Phase III der Ausgabenüberprüfung

Billigung durch den Ministerrat

 

 

 

Q2

2021

Der Ministerrat beschließt über die Einleitung der Phase III der Ausgabenüberprüfung im Jahr 2021. In der dritten Phase der Ausgabenüberprüfung werden mindestens zwei Bereiche behandelt: Finanzinstrumente und Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen. Die Ausgabenüberprüfung wird von der AIReF durchgeführt.

399

C29.R1

M

Einrichtung einer ständigen Stelle innerhalb der AIReF, die für die Durchführung der von der Regierung in Auftrag gegebenen Ausgabenüberprüfungen zuständig ist.

Bestimmungen der Richtlinie über die Entwicklung des ländlichen Raums, aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q2

2021

Inkrafttreten der Änderung des Königlichen Dekrets 215/2014 des Organstatuts der AIReF mit der Einrichtung einer ständigen Stelle, die für die Durchführung der von der Regierung in Auftrag gegebenen Ausgabenüberprüfungen zuständig ist.

400

C29.R1

M

Billigung des neuen Zyklus (2022-26) der Ausgabenüberprüfungen, die bei der AIReF in Auftrag gegeben werden sollen, durch den Ministerrat.

Bestimmung der Vereinbarung des Ministerrates über ihr Inkrafttreten

 

 

 

4. QUARTAL

2021

Der neue mehrjährige Zyklus zur Überprüfung der öffentlichen Ausgaben erstreckt sich auf den Zeitraum 2022-2026. Um den Antrag ordnungsgemäß zu planen und die erforderlichen Informationen für jede Phase der Ausgabenüberprüfung zu sammeln, beschließt und veröffentlicht der Ministerrat nach Konsultation der AIReF zumindest die Politikbereiche, die betreffenden öffentlichen Einrichtungen und die Zeiträume, die Gegenstand der Analyse sind, sowie relevante methodische Aspekte.

401

C29.R1

M

Veröffentlichung eines Überwachungsberichts

Veröffentlichung auf der Website des Finanzministeriums

 

 

 

Q1

2022

Jährliche Veröffentlichung eines Überwachungsberichts. In dem Bericht werden die Empfehlungen der AIReF aufgeführt und die regulatorischen Änderungen oder sonstigen Maßnahmen, die zu ihrer Umsetzung ergriffen wurden, im Einzelnen aufgeführt. Stimmen die Ausgabenstellen, an die die Empfehlungen gerichtet sind, nicht mit ihnen überein, so ist eine angemessene Begründung beizufügen.

402

C29.R1

M

Phase III der Ausgabenüberprüfung

Veröffentlichung der Berichte auf der AIReF-Website

 

 

 

Q2

2023

Veröffentlichung der Berichte über die dritte Phase der Ausgabenüberprüfung durch AIReF.

403

C29.R2

M

Bericht über die Haushaltsanpassung an die Nachhaltigkeitsziele

Veröffentlichung als ergänzende Dokumentation im jährlichen Haushaltsgesetz

 

 

 

Q3

2021

Veröffentlichung des dem Entwurf des Haushaltsgesetzes 2022 beigefügten Berichts über seine Angleichung an die Ziele für nachhaltige Entwicklung.

404

C29.R3

M

Bericht über die Angleichung der umweltgerechten Haushaltsplanung

Veröffentlichung als ergänzende Dokumentation im jährlichen Haushaltsgesetz

 

 

 

Q3

2022

Bericht über den grünen Haushalt (grüne Dimension) als Begleitunterlage zum jährlichen Haushaltsgesetz für 2023. Der Bericht soll eine Bestandsaufnahme der grünen Ausgaben im jährlichen Haushaltsgesetz enthalten und im Einklang mit der Methodik und dem Überwachungsrahmen erstellt werden, die mit Unterstützung des EU-Instruments für technische Unterstützung konzipiert wurden.

405

C29.R3

M

Bericht über die Angleichung der umweltgerechten Haushaltsplanung

Veröffentlichung als ergänzende Dokumentation im jährlichen Haushaltsgesetz

 

 

 

Q2

2023

Bericht über den grünen Haushalt (braune Dimension) als Begleitunterlage zum jährlichen Haushaltsgesetz 2024. Der Bericht soll eine Bestandsaufnahme der braunen Ausgaben im jährlichen Haushaltsgesetz enthalten und im Einklang mit der Methodik und dem Überwachungsrahmen erstellt werden, die mit Unterstützung des EU-Instruments für technische Unterstützung konzipiert wurden.

AD. KOMPONENTE 30: Versorgungsbezüge

Ziel der Komponente des spanischen Aufbau- und Resilienzplans ist es, das Rentensystem zu reformieren, um i) die finanzielle Tragfähigkeit des Systems kurz-, mittel- und langfristig sicherzustellen, ii) die Kaufkraft der Renten zu erhalten, iii) die Angemessenheit der Renten zu wahren, iv) Rentner vor Armut zu schützen und v) Generationengerechtigkeit zu gewährleisten. Die Reformmaßnahmen bauen auf dem breiten parlamentarischen Konsens über die Annahme der Empfehlungen des Toledo-Pakts auf 144 . Zu den Maßnahmen, die noch Gegenstand des sozialen Dialogs sind, gehören: die Trennung der Finanzierungsquellen, ii) ein überarbeiteter Indexierungsmechanismus für Rentenleistungen, iii) Anreize für den späten Eintritt in den Ruhestand und regulatorische Änderungen in Bezug auf den Vorruhestand, iv) Änderungen des Beitragszeitraums für die Berechnung der Altersrente, v) ein neues Beitragssystem für Selbstständige auf der Grundlage des Realeinkommens und vi) die Entwicklung betrieblicher Altersversorgungssysteme durch Tarifverhandlungen.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Erhaltung der Tragfähigkeit des Rentensystems (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019) und zur Verfolgung einer Haushaltspolitik, wenn die wirtschaftlichen Bedingungen dies zulassen, mit dem Ziel, mittelfristig eine vorsichtige Haushaltslage zu erreichen und die Schuldentragfähigkeit zu gewährleisten und gleichzeitig Investitionen zu fördern (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020).

Es wird erwartet, dass keine Maßnahme dieser Komponente eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

AD.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C30.R1) – Trennung der Finanzierungsquellen der sozialen Sicherheit

Ziel der Reform ist es, die Finanzierung des Rentensystems im Einklang mit den Empfehlungen des Toledo-Pakts so zu ändern, dass beitragsabhängige Leistungen durch Sozialbeiträge finanziert und beitragsunabhängige Leistungen aus dem Staatshaushalt gezahlt werden. Die Reform besteht darin, dass der Staat die Finanzierung einer Reihe von Ausgabenposten übernimmt, die derzeit durch Sozialbeiträge gedeckt sind. Die Reform soll die Verbindung zwischen Beiträgen und Ansprüchen stärken und die finanzielle Tragfähigkeit des Beitragssystems verbessern.

Die Ausgabenposten, die früher durch Sozialbeiträge finanziert wurden, aber im Rahmen dieser Reform als beitragsunabhängig gelten und aus dem Staatshaushalt finanziert werden, umfassen i) einen Teil der beitragsunabhängigen Beschäftigungspolitik, ii) Kürzungen der Sozialversicherungsbeiträge zur Förderung der Beschäftigung, iii) Geburts- und Kinderbetreuungsbeihilfen, iv) Ausgaben im Zusammenhang mit dem Vorruhestand, v) die Mutterschaftszulage, v) Renten für Familienangehörige, vi) Unterstützungsmaßnahmen („implizite Zuschüsse“) für Sondersysteme und vii) die Kosten für die Ergänzung der Beitragslücken bei der Berechnung der Altersrente.

Die Reform wurde durch Bestimmungen im allgemeinen Staatshaushalt für 2021 eingeleitet und wird schrittweise durch Übertragungen aus dem Staatshaushalt auf den Sozialversicherungshaushalt umgesetzt.

Die Maßnahme wird bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt.

Reform 2 (C30.R2) – Erhaltung der Kaufkraft der Renten, Angleichung des tatsächlichen Renteneintrittsalters an das gesetzliche Renteneintrittsalter, Anpassung des Berechnungszeitraums für die Berechnung der Altersrente an neue Berufslaufbahnen und Ersetzung des Nachhaltigkeitsfaktors durch einen Generationengerechtigkeitsmechanismus

Die Ziele der Reform bestehen darin, i) die Kaufkraft der Rentner zu gewährleisten, ii) die Erwerbsbeteiligung in einem Alter nahe dem gesetzlichen Renteneintrittsalter zu erhöhen, iii) den Eintritt in den Ruhestand zu verschieben, iv) die Progressivität des Beitragssystems zu stärken, v) die derzeitige Regelung an unterbrochene Berufslaufbahnen und andere Formen atypischer Beschäftigung anzupassen und vi) die Auswirkungen des bevorstehenden demografischen Wandels anzugehen, ohne die Angemessenheit der derzeitigen und künftigen Renten zu verschlechtern. Die Reform besteht aus vier separaten Regulierungsreformen im Einklang mit den Empfehlungen des Toledo-Pakts, die in zwei Schritten angenommen werden sollen.

Folgende Reformen sollen bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft treten:

·Ein neuer Indexierungsmechanismus, der Rentenleistungen an die Inflation koppelt, mit dem Ziel, die Kaufkraft der Rentner dauerhaft zu gewährleisten.

·Angleichung des tatsächlichen Renteneintrittsalters an das gesetzliche Renteneintrittsalter mit dem Ziel, die Erwerbsbeteiligung bei einem Alter nahe dem gesetzlichen Renteneintrittsalter zu erhöhen und den Eintritt in den Ruhestand zu verschieben. Die Maßnahme umfasst die folgenden regulatorischen Änderungen:

a. Schaffung neuer Anreize für den Aufschub des Renteneintritts (stärkere wirtschaftliche Anreize für den Aufschub des Renteneintritts und Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Rente). Insbesondere haben die Arbeitnehmer, die den Eintritt in den Ruhestand aufschieben, das Recht, zwischen Folgendem zu wählen: Erhöhung des Ruhegehaltsbetrags für jedes vollständige zusätzliche Beitragsjahr, das zwischen dem gesetzlichen Renteneintrittsalter und dem tatsächlichen Renteneintritt angerechnet wird; eine Pauschalzahlung; und eine Kombination aus den beiden erstgenannten.

b.Verstärkung der Negativanreize bei der Regulierung der Vorruhestandsaspekte der derzeitigen Vorruhestandsregelung. Der Kürzungssatz für den Vorruhestand wird geändert, um das tatsächliche Renteneintrittsalter anzuheben und die Vorzugsbehandlung der Rentner mit der maximalen Beitragsbemessungsgrundlage abzuschaffen. Tarifvertragliche Regelungen, die den Rentenzugang zum Regelpensions- bzw. -rentenalter zwingen, sind zu verbieten.

Folgende Reformen sollen bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft treten:

·Die Anpassung der Beitragszeiten für die Berechnung der Altersrente mit dem Ziel, die Progressivität des Systems zu stärken und die derzeitige Verordnung an unterbrochene Berufslaufbahnen und andere Formen atypischer Beschäftigung anzupassen.

·Ersetzung des Nachhaltigkeitsfaktors durch einen Mechanismus, der die Generationengerechtigkeit und die Tragfähigkeit des Haushalts gewährleistet. Ziel der Maßnahme ist es, die Auswirkungen des bevorstehenden demografischen Wandels zu bewältigen, ohne die Angemessenheit der derzeitigen und künftigen Renten zu verschlechtern.

Die Maßnahme wird bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt.

Reform 3 (C30.R3) – Reform des Systems der Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige

Ziel der Reform ist es, die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbstständigen zu harmonisieren, die Beiträge zum Rentensystem zu erhöhen und sicherzustellen, dass Selbstständige ein angemessenes Renteneinkommen erhalten. Mit der Reform wird die Beitragsregelung für Selbstständige geändert. Im Einklang mit den Empfehlungen des Toledo-Pakts stützt sich die Reform bei den Beiträgen der Selbstständigen auf das Realeinkommen und nicht auf eine selbstgewählte Beitragsgrundlage. Der endgültige Beitrag wird auf der Grundlage der von den Steuerbehörden bereitgestellten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit berechnet. Die Reform wird schrittweise umgesetzt, indem die Mindestbeitragsgrundlage erhöht wird, um eine Anpassung an die neue Regelung zu ermöglichen.

Die Maßnahme wird bis zum 30. Juni 2022 durchgeführt.

Reform 4 (C30.R4) – Straffung der Mutterschaftszulagen

Ziel der Reform ist es, Eltern, vor allem Mütter, für die Kosten einer Geburt und Kinderbetreuung zu entschädigen, um das geschlechtsspezifische Rentengefälle zu verringern. Mit der Reform wird die Mutterschaftszulage umgestaltet, und sie wurde bereits angenommen (Königliches Gesetzesdekret 3/2021 vom 2. Februar). Die frühere Mutterschaftszulage, die seit 2016 in Kraft war, wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12. Dezember 2019 als diskriminierend für Männer eingestuft. Es wird erwartet, dass die reformierte Mutterschaftszulage dem Gerichtsurteil entspricht und Diskriminierung verhindert. Die neue Zulage beruht auf einer Analyse der Beitragswege, um zu ermitteln, welcher der beiden Elternteile aufgrund der Geburt eines Kindes in seiner beitragspflichtigen Laufbahn am stärksten benachteiligt war, wobei vorgesehen ist, dass der Mutter die Zulage gewährt wird, wenn kein besonders benachteiligter Elternteil vorhanden ist.

Die Maßnahme wird bis zum 31. März 2021 durchgeführt.

Reform 5 (C30.R5) – Überprüfung des derzeitigen Zusatzrentensystems

Mit der Reform wird der Rechtsrahmen für das Zusatzrentensystem überarbeitet, um die Abdeckung betrieblicher Altersversorgungssysteme, die im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbart wurden, vorzugsweise auf sektoraler Ebene, zu erhöhen. Der neue Rechtsrahmen für betriebliche Altersversorgungssysteme zielt darauf ab, Arbeitnehmer ohne betriebliche Altersversorgungssysteme in ihren Unternehmen und Selbstständige, die derzeit keinen Zugang zu diesen Systemen der zweiten Säule haben, zu erfassen.

Die spezifischen Maßnahmen der Reform umfassen Folgendes:

I.Einrichtung öffentlich geförderter Fonds für die betriebliche Altersversorgung, die vom Privatsektor verwaltet werden.

II.Anreize und regulatorische Änderungen zur Erhöhung der Abdeckung betrieblicher Altersversorgungssysteme, die im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbart wurden.

III.Vereinfachung der Verfahren der Rentensysteme.

IV.Regulatorische Änderungen zur Förderung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen verschiedenen Unternehmen und Sektoren.

V.Steuerliche Anreize zur Förderung der Teilnahme an kollektiven betrieblichen Systemen

VI.Begrenzung der Verwaltungskosten für kollektiv besetzte Systeme auf weniger als 0,30 % der verwalteten Vermögenswerte.

Die Umsetzung der Reform begann mit Bestimmungen im allgemeinen Staatshaushalt für 2021, mit denen Steueranreize, die früher mit individuellen Altersversorgungssystemen verbunden waren, zugunsten kollektiver Systeme verlagert wurden (Maßnahme v. oben), und mit der öffentlichen Förderung von Fonds für die betriebliche Altersversorgung (Maßnahme i. oben).

Die Maßnahme wird bis zum 30. Juni 2022 durchgeführt.

Reform 6 (C30.R6) – Anpassung der Höchstbeitragsgrundlage

Mit der Reform wird die maximale Beitragsbemessungsgrundlage des Rentensystems erhöht und die Höchstrenten angepasst, um die Beitragsbemessungsgrundlage zu erweitern, die Progressivität des Rentensystems zu erhöhen und die Gesamteinnahmen zu erhöhen. Die Maßnahmen stehen im Einklang mit den Empfehlungen des Toledo-Pakts. Die Anpassung des Systems erfolgt schrittweise, damit sich die Beitragszahler an die Änderungen anpassen können. Die Höchstrenten und die Beitragsbemessungsgrundlagen werden entsprechend angehoben, um den Beitragscharakter des Systems zu wahren. Die Reform wird in den nächsten dreißig Jahren schrittweise umgesetzt.

Die Maßnahme tritt bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft.

AD.2 Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt. 

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

406

C30.R1

M

Trennung der Finanzierung der Sozialversicherung

Bestimmung des Gesetzes, aus der sein Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

4. QUARTAL

2020

Inkrafttreten des Gesetzes 11/2020 vom 30. Dezember über den allgemeinen Staatshaushalt 2021 zur Trennung der Finanzierungsquellen für die soziale Sicherheit. Der Staat überweist jährlich einen Betrag in Höhe der beitragsunabhängigen Ausgaben an das System der sozialen Sicherheit. Dies ermöglicht die Verringerung des Sozialversicherungsdefizits und seine Übertragung auf die Zentralverwaltung, die über die geeigneten Instrumente verfügt, um dieses Defizit zu beheben. Ferner werden Zweifel an der Solvenz des Systems ausgeräumt, das die Bedingungen für die Bewältigung der mittel- und langfristigen Herausforderungen verbessert. Das Haushaltsgesetz 2021 sieht einen ersten und wichtigen Schritt in diese Richtung vor.

407

C30.R2

M

Aufrechterhaltung der Kaufkraft der Renten und Angleichung des tatsächlichen Renteneintrittsalters an das gesetzliche Renteneintrittsalter

Bestimmung der Rechtsvorschrift, aus der ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

4. QUARTAL

2021

Inkrafttreten der im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsvorschriften mit folgenden Zielen:
Aufrechterhaltung der Kaufkraft der Ruhegehälter: es wird ein neuer Neubewertungsmechanismus entwickelt, der die Renten an die Inflation knüpft, um sicherzustellen, dass die Kaufkraft der Rentner dauerhaft gewährleistet ist.  
Angleichung des tatsächlichen Renteneintrittsalters an das gesetzliche Renteneintrittsalter: Schaffung von Anreizen für den Aufschub des Renteneintritts, einschließlich verstärkter wirtschaftlicher Anreize und der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Ruhestand, um die Erwerbsbeteiligung in einem Alter nahe dem gesetzlichen Renteneintrittsalter zu erhöhen und den Renteneintritt zu verschieben.

408

C30.R2

M

Anpassung des Berechnungszeitraums für die Berechnung des Ruhegehalts

Bestimmung der Rechtsvorschrift, aus der ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Anpassung des Berechnungszeitraums, mit denen der Berechnungszeitraum für die Berechnung der Altersrente verlängert wird.

409

C30.R2

M

Ersetzung des Nachhaltigkeitsfaktors durch einen Mechanismus für Generationengerechtigkeit

Bestimmung der Rechtsvorschrift, aus der ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Ersetzung des derzeitigen Nachhaltigkeitsfaktors, der Renten an die Lebenserwartung knüpft, durch einen Mechanismus, der durch Anpassung an den demografischen Wandel Generationengerechtigkeit und Tragfähigkeit des Haushalts gewährleistet.

Eine Folgenabschätzung, die die Generationengerechtigkeit belegt, ist gewährleistet.

410

C30.R2

M

Aktualisierte Projektionen, aus denen hervorgeht, wie die 2021 und 2022 durchgeführten Rentenreformen die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleisten

Veröffentlichung eines Berichts auf der Website zur sozialen Sicherheit

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Veröffentlichung aktualisierter Projektionen, aus denen hervorgeht, wie die 2021 und 2022 durchgeführten Rentenreformen die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleisten, auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen anderer Strukturreformen wie Arbeitsmarktreformen.

411

C30.R3

M

Reform des Systems der Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige

Bestimmung der Rechtsvorschrift, aus der ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Reform des Systems der Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige, wobei das Beitragssystem schrittweise auf das Realeinkommen umgestellt wird.

412

C30.R4

M

Straffung der Mutterschaftszulagen

Bestimmung des RDL, aus der dessen Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q1

2021

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 3/2021 vom 3. Februar 2021 zur Straffung der Mutterschaftszuschläge. Um dem Urteil des EuGH vom 12. Dezember 2019 nachzukommen, werden die Rentenaufschläge gestrafft und auf die Verringerung des geschlechtsspezifischen Gefälles ausgerichtet. Für Eltern, deren Berufsleben unmittelbar nach der Elternschaft geändert wurde, wird eine feste Vergütung eingeführt.

413

C30.R5

M

Überprüfung der Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit dem derzeitigen Zusatzrentensystem

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten der Schlussbestimmung 11 und des Artikels 62

 

 

 

4. QUARTAL

2020

Inkrafttreten des Gesetzes 11/2020 vom 30. Dezember über den allgemeinen Staatshaushalt 2021 zur Überprüfung von Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit dem derzeitigen Zusatzrentensystem. Das Recht auf Steuervergünstigungen wird von individuellen privaten Altersversorgungssystemen auf betriebliche Altersversorgungssysteme auf der Grundlage von Tarifverträgen übertragen. Die für die Einführung des neuen Rahmens maßgeblichen Bestimmungen des Haushaltsgesetzes sind die Schlussbestimmung 11 LPGE und Artikel 62.

414

C30.R5

M

Überprüfung des derzeitigen Zusatzrentensystems

Bestimmung der Rechtsvorschrift, aus der ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Überprüfung des derzeitigen Zusatzrentensystems zur Förderung von Rentensystemen durch die Einrichtung von Pensionsfonds durch die Verwaltung, die allen Unternehmen und Arbeitnehmern offen stehen.

415

C30.R6

M

Anpassung der maximalen Beitragsbemessungsgrundlage

Bestimmung der Rechtsvorschrift, aus der ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

4. QUARTAL

2022

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Anpassung der maximalen Beitragsbemessungsgrundlage: schrittweise Anhebung der maximalen Beitragsbemessungsgrundlage des Systems und Anpassung der maximalen Ruhegehälter, um die Beitragsbemessungsgrundlage und die Progressivität des Systems zu erweitern und die Gesamteinnahmen zu erhöhen.

AE. KOMPONENTE 31: REPowerEU-Kapitel

Ziel des REPowerEU-Kapitels ist es, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen insgesamt zu verringern und insbesondere die Genehmigung neuer Stromnetze und Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zu vereinfachen, die Erzeugung von erneuerbarer Energie und erneuerbarem Wasserstoff zu unterstützen, die Wertschöpfungskette für erneuerbare Energiequellen zu verbessern und die Dekarbonisierung der Industrie zu fördern.

Die Komponente befasst sich mit den länderspezifischen Empfehlungen zur Verringerung der Gesamtabhängigkeit von fossilen Brennstoffen in den Jahren 2022 und 2023. Sie trägt mit Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien bei, wobei der Schwerpunkt auf dezentralen Anlagen und dem Eigenverbrauch liegt, unter anderem durch die weitere Straffung der Genehmigungsverfahren und die Verbesserung des Netzzugangs. Darüber hinaus unterstützt sie

ergänzende Investitionen in Speicherung, Netzinfrastruktur und erneuerbaren Wasserstoff (länderspezifische Empfehlung 4 2022 und länderspezifische Empfehlung 3 2023).

Keine Maßnahme dieser Komponente darf eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursachen, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

AE.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Reform 1 (C31.R1) – Reform zur Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte zur Erzeugung erneuerbarer Energien und der Stromnetzinfrastruktur

Mit der Reform werden zwei Ziele verfolgt: Erstens die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für die Erzeugung erneuerbarer Energien und für die Stromnetzinfrastruktur und zweitens die Straffung der Bearbeitung von Genehmigungsanträgen. Was das erste Ziel betrifft, so umfasst die Reform Rechtsvorschriften zur Vereinfachung der Verfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und für die Stromnetzinfrastruktur. In diesem Zusammenhang umfasst die Reform folgende Elemente:

·Vereinfachung der Verfahren für bestimmte Kategorien von Projekten, einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Genehmigungsverfahrens;

·Klärung und Verringerung des Verwaltungsaufwands für bestimmte Projekte in Bezug auf die Einspeisung erneuerbarer Gase in das Gasnetz;

·Festlegung einer Frist, innerhalb deren der CNMC einen Bericht über die Genehmigung neuer Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien vorlegen muss;

·Beseitigung von Beschränkungen für den Einsatz des Eigenverbrauchs und Vereinfachung ihrer Genehmigungsverfahren;

·Verbesserung der Zuweisung von Netzkapazität.

Was das zweite Ziel betrifft, so sieht die Reform die Einrichtung einer neuen Verwaltungseinheit innerhalb der Zentralverwaltung vor, um die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zu unterstützen.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. September 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (C31.I1) – Investitionen zur Förderung des Eigenverbrauchs (auf der Grundlage erneuerbarer Energien und der Speicherung hinter dem Zähler)

Ziel dieser Investition ist es, Anwendungen für den Eigenverbrauch und die Speicherung hinter dem Zähler zu fördern. Es besteht aus einer Ausweitung der Maßnahme C7.I1 (Entwicklung erneuerbarer Energien und Speicherung).

Investition 2 (C31.I2) – Regelung zur Förderung der Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff

Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine öffentliche Investition in eine Förderregelung, die Subventionen und möglicherweise Beteiligungskapital, einschließlich Risikokapital, umfasst, um die Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff zu fördern. Die Regelung wird angewandt, indem dem Privatsektor sowie Einrichtungen des öffentlichen Sektors, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, finanzielle Anreize in Form von Zuschüssen oder Kapitalbeteiligungen, einschließlich Risikokapital, gewährt werden. Das Programm wird vom „Instituto de Diversificación y Ahorro de la Energía“ (IDAE) als Durchführungspartner verwaltet.

Zur Durchführung der Investition in die Regelung erlässt Spanien ein oder mehrere Rechtsinstrumente (im Falle von Kapitalbeteiligungen wäre dieses Instrument eine vom IDAE zu genehmigende Anlagepolitik), mit denen die Regelung eingeführt wird und die Folgendes umfassen:

1.Die Liste der förderfähigen Tätigkeiten, bei denen es sich um mindestens eine der folgenden Tätigkeiten handeln muss:

oFörderung von Innovationen in der Wertschöpfungskette und der Wissensbasis für erneuerbaren Wasserstoff: dieser Aktionsbereich kann Forschung und Entwicklung, Technologietransfer sowie Herstellungs- und Testsysteme und -komponenten umfassen.

oEinrichtung von Clustern für erneuerbaren Wasserstoff, die Erzeugung, Verarbeitung und Verbrauch in großem Maßstab integrieren würden.

oEntwicklung von „Pionierprojekten“, die die Einführung von erneuerbarem Wasserstoff in kleinerem Maßstab in verschiedenen Sektoren wie Industrie, Stromerzeugung, thermische Nutzung und Verkehr ermöglichen würden.

oUnterstützung der Integration des spanischen Systems für erneuerbaren Wasserstoff in das europäische System, z. B. Unterstützung von Unternehmen bei europäischen Projekten wie IPCEI-Initiativen. Daraus resultierende Projekte im Rahmen dieser IPCEI-Initiativen fallen in die drei oben genannten förderfähigen Tätigkeiten (Wertschöpfungskette, Cluster, Pionierprojekte).

oUnterstützung von Projekten in Spanien über das Programm „Auktionen als Dienstleistung“ der Europäischen Wasserstoffbank.

2.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Regelung: Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in endgültige Vergabeentscheidungen oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Regelung aufgenommen werden sollen, werden von einem Investitionsausschuss oder einem Ausschuss für technische Bewertung getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder gebilligt, die von der Regierung unabhängig sind, d. h. es muss sich entweder um Mitarbeiter des IDAE und/oder andere unabhängige Sachverständige handeln. Endgültige Vergabeentscheidungen oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Regelung beschränken sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine Vergabeentscheidung oder Investitionsentscheidung, die vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagen wird. Falls einer der Antragsteller an der IDAE teilnimmt und die für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um alle eingegangenen Anträge abzudecken, wird das Bewertungsverfahren gemäß dem „Plan de Mitigación de Potenciales Conflictos de Interés en Sociedades Participadas“ der IDAE extern geprüft.

3.Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01). Im Falle der allgemeinen Unterstützung von Unternehmen (einschließlich Beteiligungs- und Risikokapital) schließen die Rechtsinstrumente Unternehmen aus, die einen wesentlichen Schwerpunkt 145 in den folgenden Sektoren haben: I) auf fossilen Brennstoffen basierende Energieerzeugung und damit verbundene Tätigkeiten 146 ; II) energieintensive Industriezweige und/oder Industriezweige mit hohem CO2-Ausstoß 147 ; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge 148 ; IV) Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen 149 , v) Verarbeitung von Kernbrennstoff, Erzeugung von Kernenergie. Darüber hinaus müssen die Rechtsinstrumente die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Subventionsregelungen vorschreiben.

4.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

5.Den vom System abgedeckten Betrag und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse aus dem System in die oben aufgeführten Tätigkeiten zu reinvestieren, auch nach 2026.

6.Berichtspflichten für Klimainvestitionen im Rahmen der Subventionsregelung 150 .

7.Bei Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, umfassen die wichtigsten Anforderungen der Anlagepolitik in Bezug auf die mögliche Vergabe von Mitteln an Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, Folgendes:

a)Beschreibung der Finanzproduktlinien und der förderfähigen Endbegünstigten

b)Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

8.Für Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, die folgenden Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollanforderungen:

a)Die Beschreibung des Überwachungssystems des IDAE zur Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

b)Die Beschreibung der Verfahren des IDAE zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

c)Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens gemäß den Anforderungen des einschlägigen Rechtsakts zur Einrichtung der Regelung zu überprüfen, bevor die Finanzierung eines Vorhabens zugesagt wird.

d)Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan des IDAE. Bei diesen Prüfungen wird Folgendes überprüft: die Wirksamkeit der Kontrollsysteme, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; II) Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an die Klima- und Digitalziele; und iii) dass die Anforderung an die IDAE, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen des/der anwendbaren Rechtsinstruments/Rechtsinstrumente zur Einrichtung der Regelung überprüft.

Investition 3 (C31.I3) – Subventionsregelung zur Unterstützung der Dekarbonisierung des Industriesektors und der Wertschöpfungskette für erneuerbare Energiequellen und Speicherung

Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine öffentliche Investition in eine Förderregelung, die Subventionen und möglicherweise Beteiligungskapital, einschließlich Risikokapital, umfasst, um die Dekarbonisierung des Industriesektors und der Wertschöpfungskette für erneuerbare Energien und Speicherung zu unterstützen. Die Regelung wird angewandt, indem dem Privatsektor sowie Einrichtungen des öffentlichen Sektors, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, finanzielle Anreize in Form von Zuschüssen oder Kapitalbeteiligungen, einschließlich Risikokapital, gewährt werden. Das Programm wird vom „Instituto de Diversificación y Ahorro de la Energía“ (IDAE) als Durchführungspartner verwaltet.

Zur Durchführung der Investition erlässt die Regierung ein oder mehrere Rechtsinstrumente (im Falle von Kapitalbeteiligungen wäre dieses Instrument eine vom IDAE zu genehmigende Anlagepolitik) zur Einrichtung des Systems, die folgende Elemente umfassen:

1.Die Liste der förderfähigen Tätigkeiten, bei denen es sich um mindestens eine der folgenden Tätigkeiten handeln muss: die Dekarbonisierung des Industriesektors, die Konzeption, Herstellung, Lagerung, das Recycling oder die Forschung und Entwicklung von Technologien und Bauteilen, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und die Anpassung von Infrastruktur wie Häfen relevant sind. Beispiele für diese Technologien oder Komponenten sind Batterien, Solarpaneele, Windkraftanlagen und Wärmepumpen. Die Rückgewinnung von Rohstoffen, die für die Herstellung dieser Technologien erforderlich sind, kann ebenfalls unterstützt werden.

2.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Regelung: Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in endgültige Vergabeentscheidungen oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Regelung aufgenommen werden sollen, werden von einem Investitionsausschuss oder einem Ausschuss für technische Bewertung getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder gebilligt, die von der Regierung unabhängig sind, d. h. es muss sich entweder um Mitarbeiter des IDAE und/oder andere unabhängige Sachverständige handeln. Endgültige Vergabeentscheidungen oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Subventionsregelung beschränken sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine Vergabeentscheidung oder Investitionsentscheidung, die vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagen wird. Falls einer der Antragsteller an der IDAE teilnimmt und die für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um alle eingegangenen Anträge abzudecken, wird das Bewertungsverfahren gemäß dem „Plan de Mitigación de Potenciales Conflictos de Interés en Sociedades Participadas“ der IDAE extern geprüft.

3.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten. Die Rechtsinstrumente schließen insbesondere die folgende Liste von Tätigkeiten aus: I) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung 151 ; II) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 152 ; und iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 153 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 154 . Im Falle der allgemeinen Unterstützung von Unternehmen (einschließlich Beteiligungs- und Risikokapital) schließen die Rechtsinstrumente Unternehmen aus, die einen wesentlichen Schwerpunkt 155 in den folgenden Sektoren haben: I) auf fossilen Brennstoffen basierende Energieerzeugung und damit verbundene Tätigkeiten 156 ; II) energieintensive Industriezweige und/oder Industriezweige mit hohem CO2-Ausstoß 157 ; III) Herstellung, Vermietung oder Verkauf umweltschädlicher Fahrzeuge 158 ; IV) Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen 159 , v) Verarbeitung von Kernbrennstoff, Erzeugung von Kernenergie. Darüber hinaus müssen die Rechtsinstrumente die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Subventionsregelungen vorschreiben.

4.Anforderungen an Klimainvestitionen im Rahmen der Subventionsregelung: mindestens 902 000 000 EUR der Investitionen in die Subventionsregelung tragen zum Klimaschutzziele gemäß Anhang VI der ARF-Verordnung bei. 160  

5.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Fazilität keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

6.Den vom System abgedeckten Betrag und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse aus dem System in die oben aufgeführten Tätigkeiten zu reinvestieren, auch nach 2026.

7.Bei Kapitalbeteiligungen, einschließlich Risikokapital, umfassen die Kernanforderungen der Anlagepolitik Folgendes:

a)Beschreibung der Finanzproduktlinien und der förderfähigen Endbegünstigten

b)Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

8.Für Beteiligungsinvestitionen, einschließlich Risikokapital, die folgenden Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollanforderungen:

a)Die Beschreibung des Überwachungssystems des IDAE zur Berichterstattung über die mobilisierten Investitionen.

b)Die Beschreibung der Verfahren des IDAE zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

c)Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens gemäß den Anforderungen des einschlägigen Rechtsakts zur Einrichtung der Regelung zu überprüfen, bevor die Finanzierung eines Vorhabens zugesagt wird.

d)Die Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan des IDAE. Bei diesen Audits wird Folgendes überprüft: dass die Kontrollsysteme wirksam sind, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; II) Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Anforderungen an die Klima- und Digitalziele; und iii) dass die Anforderung an die IDAE, zu überprüfen, ob der Endbegünstigte eine verantwortungsvolle Erklärung vorlegt, um zu kontrollieren, ob dieselben Kosten durch ein anderes Unionsinstrument gedeckt sind, eingehalten wird. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Vorgänge und die Einhaltung der Bedingungen des/der anwendbaren Rechtsinstruments/Rechtsinstrumente zur Einrichtung der Regelung überprüft.

Investition 4 (C31.I4) – Investitionen zur Förderung der Stromnetzinfrastruktur

Ziel dieser Investition ist es, den Ausbau des spanischen Stromübertragungsnetzes zu unterstützen. Die Investition besteht aus förderfähigen Projekten im Rahmen des spanischen Netzentwicklungsplans 2021-2026 (im Folgenden „Plan“).

Investition 5 (C31.I5) – Investitionen zur Unterstützung der Dekarbonisierung der Industrie (Zuschüsse)

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Dekarbonisierung industrieller Prozesse zu unterstützen. Die Maßnahme besteht in der Unterstützung der Dekarbonisierung der verarbeitenden Industrie und der Entwicklung neuer hocheffizienter und dekarbonisierter Produktionsanlagen.

Investition 6 (C31.I6) – Subventionsregelung für Dekarbonisierungsprojekte (Zuschüsse)

Diese Maßnahme besteht aus einer öffentlichen Investition in eine öffentliche Subventionsregelung, um Anreize für private Investitionen zu schaffen. Im Rahmen des vom Ministerrat genehmigten strategischen Projekts DECARB (PERTE) wird in die Dekarbonisierung industrieller Prozesse und die Entwicklung neuer hocheffizienter und dekarbonisierter Fertigungsanlagen investiert.

Das System wird von SEPIDES als Durchführungspartner verwaltet. SEPIDES wird durch einen einschlägigen Rechtsakt in ein öffentliches Unternehmen umgewandelt, um diese Investition durchzuführen.

Zur Durchführung der Investition in die Regelung erlässt die Regierung ein oder mehrere Rechtsinstrumente zur Einführung der Subventionsregelung, die Folgendes umfassen:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses für die Regelung: Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in endgültige Vergabeentscheidungen oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Regelung aufgenommen werden sollen, werden von einem Bewertungsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium vorgenommen und mit einer Mehrheit der Stimmen von Mitgliedern genehmigt, die von der spanischen Regierung unabhängig sind, d. h. es muss sich um Mitarbeiter von SEPIDES und/oder andere unabhängige Sachverständige handeln. Die endgültige Investitionsentscheidung des Systems beschränkt sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine Investitionsentscheidung, die vom Bewertungsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagen wird.

2.Die Liste der förderfähigen Tätigkeiten für den ökologischen und digitalen Wandel des Sektors, die sich auf 508 500 000 EUR belaufen. Mit der Maßnahme werden innovative Projekte unterstützt, die einen tiefgreifenden industriellen Wandel in Bezug auf Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und den digitalen Wandel des Sektors sowie die Entwicklung neuer hocheffizienter und dekarbonisierter Fertigungsanlagen mit sich bringen.

3.Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“. Die Rechtsinstrumente schließen insbesondere die folgende Liste von Tätigkeiten aus: I) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 161 ; II) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung, außerhalb des Emissionshandelssystems (EHS) 162 . . Die folgenden FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition gelten als mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) vereinbar: FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition, die darauf abzielen, die ökologische Nachhaltigkeit von Unternehmen erheblich zu erhöhen (z. B. Dekarbonisierung, Verringerung der Umweltverschmutzung und Kreislaufwirtschaft), wenn der Schwerpunkt der FuEuI-Maßnahmen im Rahmen dieser Investition auf der Entwicklung oder Anpassung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in dem Sektor liegt. Darüber hinaus müssen die Rechtsinstrumente die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten durch die Endbegünstigten der Subventionsregelungen vorschreiben.

4.Anforderungen an Klimainvestitionen im Rahmen der Subventionsregelung: mindestens 203 400 000 EUR der ARF-Investitionen in das Programm tragen zu den Klimaschutzzielen gemäß Anhang VI der ARF-Verordnung bei. 163  

5.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Subventionsregelung keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

6.Den von der Regelung abgedeckten Betrag und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse aus der Subventionsregelung in die oben aufgeführten Tätigkeiten, auch nach 2026, zu reinvestieren.

Investition 9 (C31.I9) – Regelung zur Unterstützung des ökologischen Wandels

Mit dieser Maßnahme soll der ökologische Wandel in Spanien in den Bereichen Elektromobilität, erneuerbare Energien und Energiespeicherung unterstützt werden.

Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine öffentliche Investition in eine Förderregelung, die Zuschüsse zur Förderung des Aufbaus von Elektrofahrzeugflotten und ihrer Ladeinfrastruktur, erneuerbarer Energien, der Energiespeicherung, der Unterstützung der Wertschöpfungskette und neuer Geschäftsmodelle in dem Sektor sowie der Entwicklung der Energiewende auf den Inseln umfasst. Das Programm wird durchgeführt, indem finanzielle Anreize durch die Gewährung von Zuschüssen an den Privatsektor sowie an öffentliche Stellen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, geschaffen werden. Das Programm wird vom „Instituto de Diversificación y Ahorro de la Energía“ (IDAE) als Durchführungspartner verwaltet.

Zur Durchführung der Investition in die Regelung erlässt Spanien einen oder mehrere Rechtsakte zur Einrichtung der Regelung, die Folgendes umfassen:

1.Die erschöpfende Liste der förderfähigen Tätigkeiten umfasst folgende Tätigkeiten:

a.Unterstützung des Aufbaus von Elektrofahrzeugflotten (BEV, REEV, PHEV oder FCEV) und Unterstützung der Ladeinfrastruktur und/oder öffentlich zugänglicher Ladestationen entlang des TEN-V-Kern- und -Gesamtstraßennetzes (einschließlich der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen vor Ort oder der Speicherung),

b.Unterstützung des Sektors der erneuerbaren Energien,

c.Unterstützung von Initiativen von Energiegemeinschaften,

d.Unterstützung der Energiewende auf den Inseln,

e.zur Unterstützung von Speicherprojekten,

f.Unterstützung neuer Geschäftsmodelle bei der Energiewende,

g.Förderung des Recyclings von Komponenten erneuerbarer Technologien.

2.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Regelung: Die Bewertung der Anträge und die Auswahl der Begünstigten, die in endgültige Vergabeentscheidungen oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Regelung aufgenommen werden sollen, werden von einem Investitionsausschuss oder einem Ausschuss für technische Bewertung getroffen und mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder gebilligt, die von der Regierung unabhängig sind, d. h. es muss sich entweder um Mitarbeiter des IDAE und/oder andere unabhängige Sachverständige handeln. Endgültige Vergabeentscheidungen oder Investitionsentscheidungen im Rahmen der Regelung beschränken sich auf die Genehmigung (ohne Änderungen) oder die Ausübung eines Vetorechts gegen eine Vergabeentscheidung oder Investitionsentscheidung, die vom Investitionsausschuss oder einem entsprechenden Leitungsgremium vorgeschlagen wird. Falls einer der Antragsteller an der IDAE teilnimmt und die für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um alle eingegangenen Anträge abzudecken, wird das Bewertungsverfahren gemäß dem „Plan de Mitigación de Potenciales Conflictos de Interés en Sociedades Participadas“ der IDAE extern geprüft.

3.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten. Die Finanzhilfepolitik schließt insbesondere die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: I) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung, 164 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 165 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 166 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 167 .

4.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Regelung keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

5.Den vom System abgedeckten Betrag und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse aus dem System in die oben aufgeführten Tätigkeiten zu reinvestieren, auch nach 2026.

6.Berichtspflichten für Klimainvestitionen im Rahmen der Subventionsregelung 168 .

AE.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung 

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2022, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Einheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

477

C31.R1

M

Reform zur Verbesserung der Genehmigungsverfahren für die Erzeugung erneuerbarer Energien und die Stromnetzinfrastruktur

Inkrafttreten der Bestimmungen der einschlägigen Rechtsakte

Q2

2023

Dieser Meilenstein umfasst zwei Elemente.

·Erstens das Inkrafttreten der Königlichen Gesetzesdekrete 14/2022, 17/2022, 18/2022 und 20/2022. Die Energiemaßnahmen in diesen Königlichen Gesetzesdekreten zielen darauf ab, die Genehmigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien und der Stromnetzinfrastruktur zu vereinfachen.

·Zweitens das Inkrafttreten der Orden TED/189/2023 zur Einrichtung einer neuen Verwaltungseinheit innerhalb der Zentralverwaltung, die die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien unterstützt.

478

C31.I1

T

Investitionen zur Förderung der Energiespeicherung oder des Eigenverbrauchs auf der Grundlage der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen oder der Speicherung hinter dem Zähler: Abschlussberichte

Abschlussberichte

MW

2 811

3 337

Q2

2026

Abschlussberichte, in denen der Abschluss der gewährten Tätigkeiten bestätigt wird, sind von den Empfängereinrichtungen oder -personen für Finanzhilfen vorzulegen, die sich auf eine kumulierte Anzahl von 526 MW an zusätzlicher Erzeugungskapazität für erneuerbare Energie oder Speicherung beziehen.

480

C31.I2

M

Förderregelung für erneuerbaren Wasserstoff: Einführung der Regelung.

Inkrafttreten des/der einschlägigen Rechtsinstruments/Rechtsinstrumente

4. QUARTAL

2025

Inkrafttreten des Rechtsinstruments/der Rechtsinstrumente zur Einführung der Förderregelung im Einklang mit den in der Beschreibung der Maßnahme genannten Anforderungen.

482

C31.I2

T

Förderregelung für erneuerbaren Wasserstoff: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse

Inkrafttreten der Finanzierungsvereinbarungen oder Veröffentlichung der endgültigen Vergabebeschlüsse und der Übertragungsbescheinigung

%

0 %

100 %

Q2

2026

Die IDAE hat die endgültigen Beschlüsse über die Gewährung oder das Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten für 100 % der ARF-Investitionen in das Förderprogramm (einschließlich indirekter Kosten) veröffentlicht.

Spanien überweist 1 600 000 000 EUR an das IDAE für die Förderregelung.

484

C31.I3

M

Förderregelung für die Dekarbonisierung des Industriesektors und der Wertschöpfungskette: Einführung der Regelung

Inkrafttreten des Rechtsakts/der Rechtsakte

4. QUARTAL

2025

Inkrafttreten des Rechtsinstruments/der Rechtsinstrumente zur Einführung der Förderregelung im Einklang mit den in der Beschreibung der Maßnahme genannten Anforderungen.

486

C31.I3

T

Förderregelung für die Dekarbonisierung des Industriesektors und der Wertschöpfungskette: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse

Inkrafttreten der Finanzierungsvereinbarungen oder Veröffentlichung der endgültigen Vergabebeschlüsse und der Übertragungsbescheinigung.

%

0 %

100 %

Q2

2026

Die IDAE hat die endgültigen Beschlüsse über die Gewährung oder das Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen mit Endbegünstigten für mindestens 100 % der ARF-Investitionen in das Förderprogramm (einschließlich indirekter Kosten) veröffentlicht. Das IDAE muss sichergestellt haben, dass 90 % dieser Finanzierung zu Klimaschutzzielen beitragen, wobei die Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung anzuwenden ist.

Spanien überweist 1 000 000 000 EUR an das IDAE für die Förderregelung.

490

C31.I4

M

Geförderte Stromübertragungsprojekte

Betriebsgenehmigung

Q2

2026

Betriebsgenehmigungen werden für Stromübertragungsprojekte erteilt, die im Rahmen des Königlichen Erlasses unterstützt werden, in dem die Förderkriterien für Stromübertragungsprojekte und die angenommene Liste der förderfähigen Projekte im Rahmen des spanischen Netzentwicklungsplans 2021-2026 festgelegt sind.

491

C31.I5

M

Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Vorschriften für die Gewährung von Unterstützung für die Dekarbonisierung der Industrie

Veröffentlichung

Q2

2023

Genehmigung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Vorschriften für die Unterstützung in Form von Finanzhilfen für Projekte zur Dekarbonisierung der verarbeitenden Industrie sowie für die Entwicklung neuer hocheffizienter und dekarbonisierter Fertigungsanlagen. Durch die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Vorschriften für die Unterstützung in Form von Finanzhilfen für Projekte wird sichergestellt, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, indem eine Ausschlussliste verwendet und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

493

C31.I5

M

Dekarbonisierungsprojekte

Abschlussberichte

Q2

2026

Abschlussberichte zur Bestätigung des Abschlusses der Tätigkeiten, für die ein Gesamtbetrag von 379 350 000 EUR gewährt wurde, sind von den Empfängereinrichtungen oder -personen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit Dekarbonisierungsprojekten vorzulegen.

40 % der insgesamt gewährten Mittel tragen nach der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu Klimaschutzzielen bei.

494

C31.I6

M

Subventionsregelung für die Dekarbonisierung der Industrie: Umwandlung von SEPIDES in ein öffentliches Unternehmen

Inkrafttreten des Gesetzgebungsakts

4. QUARTAL

2025

Inkrafttreten eines Rechtsinstruments zur Umwandlung von SEPIDES in ein öffentliches Unternehmen.

495

C31.I6

M

Subventionsregelung für die Dekarbonisierung der Industrie: Einrichtung des Systems und

Inkrafttreten des/der einschlägigen Rechtsinstruments/Rechtsinstrumente

4. QUARTAL

2025

Inkrafttreten des Rechtsinstruments/der Rechtsinstrumente zur Einführung der Subventionsregelung im Einklang mit den in der Beschreibung der Maßnahme genannten Anforderungen.

496

C31.I6

M

Subventionsregelung für die Dekarbonisierung der Industrie: Das Ministerium hat die mit den Endbegünstigten unterzeichneten Investitions- und Rechtsvereinbarungen abgeschlossen oder endgültige Vergabebeschlüsse veröffentlicht

Inkrafttreten der veröffentlichten Finanzierungsvereinbarungen oder endgültigen Vergabebeschlüsse und Bescheinigung über die Auszahlung an SEPIDES

Q2

2026

SEPIDES muss endgültige Beschlüsse über die Gewährung veröffentlicht oder mit den Endbegünstigten rechtliche Finanzierungsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen (einschließlich indirekter Kosten) in das Programm zu verwenden. SEPIDES muss dafür gesorgt haben, dass 40 % dieser Finanzierung unter Verwendung der Methode in Anhang VI der ARF-Verordnung zu Klimaschutzzielen beitragen.

Spanien überweist für das Programm 508 500 000 EUR an SEPIDES.

506

C31.I9

M

Regelung zur Unterstützung des ökologischen Wandels: Einführung der Regelung

Inkrafttreten des/der einschlägigen Rechtsinstruments/Rechtsinstrumente

4. QUARTAL

2025

Inkrafttreten des Rechtsinstruments/der Rechtsinstrumente zur Einführung der Förderregelung, aus dem/denen die Mittelausstattung der Investition besteht, im Einklang mit den in der Beschreibung der Maßnahme festgelegten Anforderungen.

Bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vor und während des Jahres 2025 kann der Entscheidungsprozess des Programms aus einstimmig angenommenen Beschlüssen bestehen, wobei mindestens eine Stimme von der spanischen Regierung unabhängig ist.

507

C31.I9

M

Regelung zur Unterstützung des ökologischen Wandels: Das Ministerium hat die mit den Endbegünstigten unterzeichneten Investitions- und Rechtsvereinbarungen abgeschlossen oder endgültige Vergabebeschlüsse veröffentlicht

Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen oder Veröffentlichung endgültiger Beschlüsse über die Gewährung von Finanzhilfen; und Übertragungsbescheinigung

Q2

2026

Die IDAE muss die endgültigen Beschlüsse über die Gewährung oder das Inkrafttreten von Finanzierungsvereinbarungen mit den Endbegünstigten für 100 % der ARF-Investitionen in das Förderprogramm (einschließlich indirekter Kosten) veröffentlicht haben.

Spanien überweist 2 190 000 000 EUR an das IDAE für die Förderregelung.

   

AF. KOMPONENTE 32: UNTERSTÜTZUNG FÜR AUFBAU UND RESILIENZ ALS REAKTION AUF NATURKATASTROPHEN

Ziel dieses Kapitels ist es, die Erholung oder das spanische Hoheitsgebiet, das im Oktober 2024 von dem extremen meteorologischen Phänomen betroffen war, zu unterstützen und die Widerstandsfähigkeit gegenüber umfassenderen externen Schocks, die weltweit aufgetreten sind, zu stärken. Dieses schwere Ereignis führte zu großflächigen Überschwemmungen in der Autonomen Gemeinschaft Valencia und den angrenzenden Regionen sowie zu erheblichen Schäden und wirtschaftlichen Folgen.

Keine Maßnahme dieser Komponente darf eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursachen, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Abhilfemaßnahmen, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des DNSH-Grundsatzes (2021/C58/01) festgelegt sind, zu berücksichtigen ist.

AF.1. Beschreibung der Investitionen für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung

Investition 1 (C32.I1): Grüne und nachhaltige Mobilität und Infrastruktur

Ziel dieser Maßnahme ist die Wiederherstellung der Mobilität nach den DANA-Überschwemmungen.

Die Investition besteht aus:

I)Wiederaufbau oder Instandsetzung von Eisenbahninfrastruktur, Unterstützung von Schienenverkehrsdiensten;

II)Unterstützung für den Kauf von Fahrzeugen im Rahmen der „Sección Etiqueta Cero“ des Programa REINICIA Auto+

Investition 2 (C32.I2): Wiederherstellung der Wasser-, Umwelt- und landwirtschaftlichen Infrastruktur  

Ziel dieser Maßnahme ist die Wiederherstellung der durch die DANA-Überschwemmungen zerstörten Wasser-, Umwelt- und landwirtschaftlichen Infrastrukturen.

Diese Investition umfasst:

a)Hydrologische Wiederherstellung und Wiederherstellung von Wäldern;

b)Installation eines Hochleistungsrechensystems durch die staatliche Meteorologiebehörde;

c)Wiederherstellung der hydraulischen Infrastruktur;

d)Wiederherstellung hydraulischer öffentlicher Bereiche (Dominio Público Hidráaulico);

e)Wiederaufbau des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials.

Investition 3 (C32.I3): Beschäftigungsmöglichkeiten für Erwerbstätige für den Wiederaufbau und die sozioökonomische Wiederbelebung der von der DANA betroffenen Gebiete

Ziel der Maßnahme ist es, Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitskräfte für den Wiederaufbau und die sozioökonomische Wiederbelebung der vom DANA betroffenen Gebiete zu schaffen. Sie besteht in der Unterzeichnung von Arbeitsverträgen für Arbeitnehmer in den betroffenen Gebieten.

Investition 4 (C32.I4): Verhütung und Bekämpfung von Naturkatastrophen: neue spanische Komponente der Atlantikkonstellation (ESCA+)

Ziel der Maßnahme ist es, die Kapazitäten für die Katastrophenprävention, -bekämpfung und -bewältigung zu erhöhen und durch die Entwicklung von Satelliten zur Stärkung der Resilienz Spaniens und Europas beizutragen.

Die Maßnahme besteht aus einem freiwilligen Beitrag in Höhe von 325,01 Mio. EUR zum Atlantikkonstellationsprogramm zwischen der spanischen Weltraumorganisation (Agencia Estatal Espanola) und der Europäischen Weltraumorganisation.

Investition 5 (C32.I5): Stärkung der Programme zur Internationalisierung von Unternehmen

Ziel der Reform ist es, die Programme zur Internationalisierung von Unternehmen zu stärken. Sie besteht in der Ausarbeitung eines Ex-post-Berichts über die Durchführung der Programme „ICEX-DANA“ und „ICEX-Aranceles“, einschließlich der gewonnenen Erkenntnisse für künftige Programme.

Investition 6 (C32.I6): ICO-Förderregelung für Unternehmen, die vom Wandel des globalen Zollumfelds betroffen sind  

Diese Maßnahme besteht aus einer Investition in eine Subventionsregelung, um Anreize für private Investitionen zu schaffen und den Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmen zu verbessern, die direkt oder indirekt stark von der Änderung des globalen Zollumfelds betroffen sind. Die Regelung sieht eine nicht rückzahlbare Tranche von bis zu 30 % des Nennwerts des Vorhabens, höchstens jedoch 200000 EUR je Vorhaben, sowie eine direkte Subventionierung des privaten Sektors vor. Die förderfähige Unterstützung umfasst Investitionen in materielle Vermögenswerte (einschließlich Anlagen, Maschinen und Ausrüstung), immaterielle Vermögenswerte (einschließlich Ausgaben im Zusammenhang mit Marken und geistigem Eigentum, Informationstechnologien und organisatorischen Fähigkeiten), den Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen sowie Betriebskapital. Investitionen in Betriebskapital dürfen 30 % des finanzierten Betrags nicht übersteigen. Der gewährte partielle Zinszuschuss deckt sowohl die Finanzierungskosten als auch die Bürgschaftskosten ab, die ICO für die Genehmigung des Darlehens benötigt. Auf der Grundlage der ARF-Investitionen sollen im Rahmen der Regelung zunächst Zuschüsse in Höhe von 181053227 EUR bereitgestellt werden. Das Programm wird vom Instituto de Credito Oficial (ICO) als Durchführungspartner verwaltet.

Zur Durchführung der Investition in die Regelung unterzeichnen Spanien und das ICO eine Durchführungsvereinbarung mit folgendem Inhalt:

1.Beschreibung des Entscheidungsprozesses der Regelung: Der endgültige Vergabebeschluss des Systems wird von einem Investitionsausschuss oder einem anderen einschlägigen gleichwertigen Leitungsgremium gefasst und mit der Mehrheit der Stimmen der von der Regierung unabhängigen Mitglieder gebilligt.

2.Kernanforderungen der damit verbundenen Subventionspolitik, die Folgendes umfassen:

a.Eine Beschreibung der gewährten Subventionen und der förderfähigen Endbegünstigten, gegebenenfalls einschließlich der Zielsektoren oder geografischen Geltungsbereiche der Tarife.

b.Die Anforderung, dass alle geförderten Investitionen wirtschaftlich tragfähig sein müssen.

3.Die Anforderung, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) einzuhalten. Insbesondere schließt die Subventionspolitik die folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit aus: Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Verwendung, 169 ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Richtwerten liegen, 170 iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 171 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen 172 .

4.Die Anforderung, dass die Endbegünstigten der Regelung keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten dürfen.

5.Den unter das Durchführungsabkommen fallenden Betrag, die Gebührenstruktur für den Durchführungspartner und die Anforderung, nicht verwendete Erlöse aus der Regelung, auch nach 2026, für dieselben politischen Zwecke zu verwenden.

6.Überwachungs-, Audit- und Kontrollanforderungen, einschließlich:

a.Die Beschreibung des Überwachungssystems des Durchführungspartners für die Berichterstattung über die mobilisierten Subventionen.

b.Die Beschreibung der Verfahren des Durchführungspartners zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.

c.Die Verpflichtung, die Förderfähigkeit jedes Vorhabens gemäß den im Durchführungsabkommen festgelegten Anforderungen zu überprüfen, bevor ein Zuschuss für ein Vorhaben gewährt wird.

d.Verpflichtung zur Durchführung risikobasierter Ex-post-Prüfungen gemäß einem Prüfplan des ICO. Bei diesen Prüfungen wird Folgendes überprüft: die Wirksamkeit der Kontrollsysteme, einschließlich der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; II) Einhaltung des DNSH-Grundsatzes und der Vorschriften über staatliche Beihilfen; und iii) dass die Anforderung eingehalten wird, dass die Endbegünstigten der Regelung keine Unterstützung aus anderen Unionsinstrumenten zur Deckung derselben Kosten erhalten haben. Bei den Prüfungen wird auch die Rechtmäßigkeit der Transaktionen und die Einhaltung der Bedingungen der geltenden Durchführungsvereinbarung [und der Subventions-/Finanzhilfevereinbarungen] überprüft.

FRAGE 2.  Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung

Siehe nachstehende Tabelle. Das Ausgangsdatum für alle Indikatoren ist der 1. Februar 2020, sofern in der Beschreibung der Maßnahme nichts anderes angegeben ist. Die Beträge in der Tabelle enthalten keine MwSt.

Anzahl

Maßnahme

Meilenstein
/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

Qualitativer Indikator für Etappenziele

Quantitativer Indikator für das Ziel

Zeitaufwand

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte

Maßeinheit

Ausgangswert

Ziel:

Q

Jahr

498

C32.I1

M

Eisenbahninfrastruktur und -dienstleistungen

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge über Eisenbahninfrastruktur und -dienstleistungen in Höhe von insgesamt 87 Mio. EUR erfüllt wurden.

499

C32.I1

M

Veröffentlichung von Finanzhilfebeschlüssen für den Kauf von 5600 Fahrzeugen im Rahmen der „Sección Etiqueta Cero“ des Programms REINICIA Auto+.

Veröffentlichung der Zuwendungsbescheide auf der Website des zuständigen Ministeriums

Q2

2026

Veröffentlichung von Finanzhilfebeschlüssen für den Kauf von 5600 Fahrzeugen im Rahmen der „Sección Etiqueta Cero“ des Programms REINICIA Auto+.

500

C32.I2

M

Wiederherstellung von Wasser und Umwelt

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung; und Zahlungsnachweis für die Installation eines Hochleistungsrechensystems

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass Verträge über 46 Maßnahmen zur Wiederherstellung von Wäldern, hydrologischen Gebieten, hydraulischer Infrastruktur oder öffentlichen hydraulischen Bereichen sowie zur Bewertung oder Überwachung von hydrologischen Schäden durchgeführt wurden

— Zahlungsnachweis für die Installation eines Hochleistungsrechensystems durch die staatliche Meteorologiebehörde.

501

C32.I2

M

Wiederherstellung der Landwirtschaft

Abnahmebescheinigungen, Konformitätserklärungen oder gleichwertige Bescheinigungen über die Vertragserfüllung

Q2

2026

Bestätigung der Verwaltung, dass fünf Verträge über den Wiederaufbau des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials erfüllt wurden.

502

C32.I3

T

Arbeitsverträge für die vom DANA betroffenen Gebiete.

Anzahl

0

2020

Q2

2026

Mitteilungen von Arbeitsverträgen im Jahr 2020, die gemäß dem Erlass TES/1302/2025 vom 14. November zur Festlegung der Rechtsgrundlagen und zur Veröffentlichung der Aufforderung zur Gewährung von Subventionen durch die staatliche öffentliche Arbeitsverwaltung zur Finanzierung desPlans DANA Ocupación unterzeichnet wurden,mit dem die Einstellung von Arbeitskräften in dem vom DANA betroffenen Gebiet zwischen dem 28. Oktober und dem 4. November 2024 im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans unterstützt werden soll.

503

C32.I4

M

Unterzeichnung einer Vereinbarung mit der ESA und freiwilliger Beitrag

Unterzeichnung des Abkommens

Q2

2026

Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen Spanien und der ESA. Dieses Abkommen umfasst Folgendes:

— Die Tätigkeiten, die im Rahmen des freiwilligen Beitrags finanziert würden, der in der Entwicklung des Ausbaus der spanischen Komponente der Atlantikkonstellation (ESCA+) besteht.

— Eine Bestimmung, mit der sichergestellt wird, dass der zusätzliche freiwillige Beitrag von der ESA in vollem Umfang genutzt wird.

—.Eine Bestimmung, mit der sichergestellt wird, dass für Trägerraketen die beste verfügbare Technologie mit den geringsten Umweltauswirkungen in dem Sektor eingesetzt wird.

Spanien beteiligt die ESA mit 325,01 Mio. EUR an der Entwicklung der Erweiterung der spanischen Komponente der Atlantikkonstellation (ESCA+).

504

C32.I5

M

Ex-post-Bericht über die Durchführung der Programme „ICEX-DANA“ und „ICEX-Aranceles“

Vorlage des Ex-post-Berichts

Q2

2026

Ex-post-Bericht über die Durchführung der Programme „ICEX-DANA“ und „ICEX-Aranceles“, einschließlich der für künftige Programme gewonnenen Erkenntnisse.

505

C32.I6

M

ICO-Regelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vom Wandel des globalen Zollumfelds betroffen sind

Inkrafttreten der Durchführungsvereinbarung, der Übertragungsbescheinigung und der mit den Endbegünstigten unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen

Q2

2026

Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens

Spanien überweist 181 053 227 EUR für die Regelung an das ICO. 

Das ICO muss mit den Endbegünstigten rechtliche Subventionsvereinbarungen über einen Betrag geschlossen haben, der erforderlich ist, um 100 % der ARF-Investitionen in die Fazilität zu verwenden.

2.Geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans

Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans Spaniens belaufen sich auf 102 575 266 373 EUR.

ABSCHNITT 2: FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

3.Finanzieller Beitrag

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Tranchen werden wie folgt aufgeteilt:

3.1.Erste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

1

C1.R1

M

Beschluss TMA/178/2020 und Königliches Gesetzesdekret 23/2020

21

C2.R1

M

Inkrafttreten der spanischen Städteagenda und der langfristigen Renovierungsstrategie für die energetische Sanierung des Gebäudesektors in Spanien

39

C3.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 5/2020 über Sofortmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Lebensmittel und des Gesetzes 8/2020 zur Änderung des Gesetzes 12/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette

63

C4.R2

M

Annahme der nationalen Strategie für grüne Infrastruktur, Konnektivität und ökologische Wiederherstellung

82

C6.R1

M

Strategie für nachhaltige, sichere und vernetzte Mobilität (öffentliche Konsultation)

102

C7.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 23/2020 (Energiemaßnahmen)

103

C7.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 960/2020 (Wirtschaftsregelung für erneuerbare Energien)

104

C7.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 1183/2020 (Anschluss erneuerbarer Energien an das Stromnetz)

105

C7.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes über Klimawandel und Energiewende

121

C8.R1

M

Genehmigung der langfristigen Dekarbonisierungsstrategie („ELP2050“).

122

C8.R2

M

Inkrafttreten von Planungs-, Rechts- und Regulierungsreformen zur Förderung der Entwicklung von Energiespeicherlösungen.

129

C9.R1

M

Wasserstofffahrplan

137

C10.R1

M

Einrichtung des Instituts für den Fonds für einen gerechten Übergang

144

C11.R1

M

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Verringerung der befristeten Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung

151

C11.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes 3/2020 über verfahrenstechnische und organisatorische Maßnahmen im Bereich der Justiz

153

C11.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 937/2020 zur Regelung der Caja General de Depósitos

154

C11.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Genehmigung der Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 22/2015 vom 20. Juli über die Rechnungsprüfung

157

C11.R5

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 36/2020 zur Umsetzung des Aufbau-, Transformations- und Resilienzplans

158

C11.R5

M

Schaffung neuer Stellen innerhalb der Zentralregierung zur Überwachung der Umsetzung, Kontrolle und Prüfung des Plans.

159

C11.R5

M

Erlass zur Festlegung der Verfahren und des Formats der Informationen, die für die Überwachung des Aufbau- und Resilienzplans und der buchmäßigen Ausführung der Ausgaben auszutauschen sind

173

C11.I5

M

Integriertes Informationssystem der Aufbau- und Resilienzfazilität

177

C12.R2

M

Spanische Strategie für die Kreislaufwirtschaft (EEEC)

181

C12.I2

M

Plan zur Förderung der Wertschöpfungskette der Automobilindustrie im Hinblick auf eine nachhaltige und vernetzte Mobilität

199

C13.I3

M

Plan für die Digitalisierung von KMU 2021-2025

214

C14.R1

M

Plan zur Förderung der Tourismusbranche

215

C14.R1

M

Start der Website „DATAESTUR“ zur Erhebung von Tourismusdaten

230

C15.R2

M

Plan und Strategie 2025 „Digitales Spanien“ zur Förderung der 5G-Technologie

231

C15.R2

M

Freigabe des 700-MHz-Bands

249

C16.R1

M

Nationale Strategie für künstliche Intelligenz

255

C17.R2

M

Veröffentlichung der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027

257

C17.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über die Umstrukturierung öffentlicher Forschungseinrichtungen.

285

C19.R1

M

Annahme des nationalen Plans für digitale Kompetenzen durch den Ministerrat

295

C20.R1

M

Plan zur Modernisierung der Berufsbildung und damit zusammenhängende Königliche Gesetzesdekrete

303

C21.R1

M

Inkrafttreten des Schulgrundgesetzes

318

C22.R5

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets 20/2020 vom 29. Mai zur Genehmigung des lebensnotwendigen Mindesteinkommens

329

C23.R1

M

Inkrafttreten von zwei Königlichen Gesetzesdekreten zur Regelung der Fernarbeit im privaten Sektor und in der öffentlichen Verwaltung

330

C23.R2

M

Inkrafttreten von zwei Durchführungsverordnungen über gleiches Entgelt für Frauen und Männer und über Gleichstellungspläne und ihre Registrierung

333

C23.R5

M

Inkrafttreten des Aktionsplans zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit

363

C25.R1

M

Plan „Spanien, Audiovisuelles Zentrum Europas“.

385

C28.R1

M

2020 und 2021 verabschiedete haushaltspolitische Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

387

C28.R3

M

Ernennung des Sachverständigenausschusses durch den Finanzminister.

392

C28.R5

M

Digitalsteuer

393

C28.R6

M

Finanztransaktionssteuer

394

C28.R7

M

Änderungen der Einkommensteuer und der Vermögenssteuer im Jahr 2021

395

C28.R8

M

Änderungen der Körperschaftsteuer im Jahr 2021

396

C28.R9

M

Änderungen der indirekten Steuern im Jahr 2021

397

C29.R1

M

Einrichtung eines ständigen Teams im Finanzministerium zur aktiven Überwachung der Umsetzung der Ergebnisse der Ausgabenüberprüfungen und Genehmigung des Erlasses zur Ausarbeitung des jährlichen Haushaltsgesetzes

398

C29.R1

M

Phase III der Ausgabenüberprüfung

399

C29.R1

M

Einrichtung einer ständigen Stelle innerhalb der AIReF, die für die Durchführung der von der Regierung in Auftrag gegebenen Ausgabenüberprüfungen zuständig ist.

406

C30.R1

M

Trennung der Finanzierung der Sozialversicherung

412

C30.R4

M

Straffung der Mutterschaftszulagen

413

C30.R5

M

Überprüfung der Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit dem derzeitigen Zusatzrentensystem

Höhe der Ratenzahlung

11494252874 EUR

3.2.Zweite Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

24

C2.R5

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über Renovierungsbüros („einzige Anlaufstellen“)

26

C2.I1

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über den rechtlichen Rahmen für die Durchführung des Erneuerungsprogramms; und Königliches Gesetzesdekret zur Regelung von Einkommensteueranreizen zur Unterstützung des Programms

30

C2.I2

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Rechtsrahmens für die Durchführung des Programms für energieeffiziente Sozialwohnungen, die den Kriterien der Energieeffizienz entsprechen

40

C3.R1

M

Inkrafttreten der zweiten Änderung des Gesetzes 12/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelkette

46

C3.I1

T

Inkrafttreten der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA zur Unterstützung der Verbesserung und Nachhaltigkeit bewässerter Gebiete (Phase I)

56

C3.I7

M

Vereinbarungen mit öffentlichen Forschungseinrichtungen

74

C5.R1

M

Inkrafttreten der Änderungen der Hydrologischen Planungsverordnung

83

C6.R1

M

Strategie für nachhaltige, sichere und vernetzte Mobilität (Genehmigung)

108

C7.R2

M

Nationale Strategie für den Eigenverbrauch

112

C7.R4

M

Fahrplan für Offshore-Windenergie und andere Meeresenergie

139

C10.I1

M

Ausbildungsbeihilfeprogramm für einen gerechten Übergang und Gewährung von Beihilfen für die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten für einen gerechten Übergang

155

C11.R4

M

Inkrafttreten des Ministerialerlasses zur Einrichtung des Nationalen Evaluierungsbüros

189

C13.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes 34/2006 über den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts und des Prozessbevollmächtigten

216

C14.R1

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Umsetzung des staatlichen Finanzfonds für die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus

217

C14.I1

T

Vergabe von Haushaltsmitteln für Pläne zur Förderung der Nachhaltigkeit des Tourismus an ihrem Zielort

232

C15.R2

M

Zuweisung des 700-MHz-Bands

233

C15.R2

M

Inkrafttreten des Rechtsakts zur Senkung der 5G-Frequenzbesteuerung

250

C16.R1

M

Charta der digitalen Rechte

258

C17.I1

T

Vom Ministerium für Wissenschaft und Innovation mit den Autonomen Gemeinschaften unterzeichnete Vereinbarungen über die Umsetzung von „ergänzenden FuE-Plänen“.

273

C18.R1

M

Aktionsplan für die Primärversorgung und die Betreuung in der lokalen Gemeinschaft

278

C18.I1

M

Genehmigung des Ausrüstungsinvestitionsplans und Verteilung der Mittel

289

C19.I2

M

Programm zur Ausstattung öffentlicher und öffentlich geförderter Schulen mit digitalen Instrumenten

306

C21.R3

M

Inkrafttreten der Königlichen Dekrete über die Organisation der Universitäten

331

C23.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets zum Schutz von Arbeitnehmern, die mit technischen Mitteln Vertriebstätigkeiten an Dritte ausüben

332

C23.R4

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Unterstützung des Abbaus befristeter Beschäftigungsverhältnisse durch Straffung der Zahl der Vertragsarten

334

C23.R5

M

Königlicher Erlass für eine neue spanische Beschäftigungsstrategie 2021-2024

336

C23.R6

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Einführung eines Systems zur Anpassung an zyklische und strukturelle Schocks, einschließlich eines Systems, das den Unternehmen interne Flexibilität und den Arbeitnehmern Stabilität bietet

338

C23.R8

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Verbesserung der Rechtsvorschriften für Tarifverhandlungen

339

C23.R9

M

Änderung des Arbeitnehmerstatuts zur Verbesserung der Rechte von Personen, die in Unterauftragnehmern arbeiten

345

C23.I4

M

Genehmigung der regionalen Zuweisung von Mitteln für territoriale Projekte für benachteiligte Gruppen, Unternehmertum und Kleinstunternehmen.

378

C27.R2

T

Modernisierung der Steuerverwaltung – Zahl der Mitarbeiter der Steuerverwaltung

379

C27.R2

T

Modernisierung des Finanzamts – Steuerermittlungen

380

C27.R3

T

Verstärkte Unterstützung der Steuerzahler – Sociedades Web wurde modernisiert und steht mindestens 1666123 Steuerzahlern zur Verfügung.

381

C27.R3

T

Verstärkte Unterstützung für Steuerpflichtige – Renta Web aktualisiert und für mindestens 1779505 Steuerpflichtige verfügbar

383

C27.R4

T

Internationale Dimension – Ermittelte registrierte ausländische Steuerzahler

384

C27.R5

T

Kooperationsmodell – Transparenzberichte

389

C28.R4

M

Steuern auf Einwegkunststoffe und -abfälle

400

C29.R1

M

Billigung des neuen Zyklus (2022-26) der Ausgabenüberprüfungen, die bei der AIReF in Auftrag gegeben werden sollen, durch den Ministerrat.

403

C29.R2

M

Bericht über die Haushaltsanpassung an die Nachhaltigkeitsziele

407

C30.R2

M

Aufrechterhaltung der Kaufkraft der Renten und Angleichung des tatsächlichen Renteneintrittsalters an das gesetzliche Renteneintrittsalter

Höhe der Ratenzahlung

13793103448 EUR

3.3.Dritte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

2

C1.R1

M

Änderungen der Bauordnung (TBC), der elektrotechnischen Niederspannungsverordnung (LVER) und Genehmigung eines Königlichen Erlasses zur Regulierung öffentlicher Ladedienste

45

C3.R6

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über die Bewirtschaftung der nationalen Fanggründe

51

C3.I4

T

Investitionsplan zur Förderung der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Landwirtschaft und Viehzucht

57

C3.I7

T

Erwerb akustischer Sonden für die Fischereiforschung

61

C3.I11

T

Finanzierung von Investitionsvorhaben im Fischereisektor

65

C4.I1

M

Vergabe von Aufträgen für Spezialflugzeuge zur Brandbekämpfung und Einrichtung des Biodiversitäts-Wissensüberwachungs- und -managementsystems

110

C7.R3

M

Pilotprojekt für Energiegemeinschaften

115

C7.I1

M

Ausschreibung für Investitionsförderung für innovative Kapazitäten oder Kapazitäten für erneuerbare Energien mit Mehrwert

124

C8.R4

M

Inkrafttreten von Maßnahmen zur Förderung von Reallaboren zur Förderung von Forschung und Innovation im Elektrizitätssektor.

130

C9.R1

M

Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Gase

190

C13.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Insolvenzgesetzes

229

C15.R1

M

Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes

254

C17.R1

M

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 14/2011 vom 1. Juni über Wissenschaft, Technologie und Innovation.

270

C17.I8

T

Unterstützung von F & E & I-Projekten im Bereich nachhaltige Automobilindustrie

274

C18.R2

M

Annahme der spanischen Strategie im Bereich der öffentlichen Gesundheit

296

C20.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über das einheitliche integrierte Berufsbildungssystem mit dem Ziel der Modernisierung des Systems

304

C21.R2

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über Mindestlehranforderungen für die Ausbildung

314

C22.R1

M

Genehmigung der Bewertung des Systems für Autonomie und pflegebedürftige Personen (SAAD) durch den Territorialrat.

317

C22.R4

M

Inkrafttreten der Gesetzesreform des Aufnahmesystems für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen, in Spanien

350

C23.I7

M

Verbesserung der Inanspruchnahme des Vitalmindesteinkommens (IMV) und Steigerung seiner Wirksamkeit durch Inklusionsmaßnahmen

360

C24.I3

T

Digitalisierung und Förderung wichtiger kultureller Dienstleistungen

364

C25.R1

M

Inkrafttreten des allgemeinen Gesetzes über audiovisuelle Kommunikation.

374

C26.I3

M

Projekte zur Förderung der Gleichstellung im Sport

376

C27.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug

390

C28.R4

M

Analyse der Kfz-Zulassungssteuer und der Verkehrssteuer

391

C28.R4

M

Inkrafttreten der Reform der Steuer auf fluorierte Gase

401

C29.R1

M

Veröffentlichung eines Überwachungsberichts

411

C30.R3

M

Reform des Systems der Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige

414

C30.R5

M

Überprüfung des derzeitigen Zusatzrentensystems

Höhe der Ratenzahlung

6896551724 EUR

3.4.Vierte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

4

C1.I1

T

Haushaltsmittel, die für Käufe ausgegeben oder von Gemeinden vergeben werden, um nachhaltige Mobilität zu fördern

22

C2.R3

M

Inkrafttreten des Wohnraumgesetzes, einschließlich Maßnahmen zur Unterstützung der Erhöhung des Wohnraumangebots im Einklang mit Niedrigstenergiegebäuden

23

C2.R4

M

Inkrafttreten des Gesetzes über die Qualität der Architektur und der baulichen Umwelt

25

C2.R6

M

Inkrafttreten der Änderungen des horizontalen Eigentumsrechts zur Erleichterung der Finanzierung von Rehabilitationsmaßnahmen

38

C2.I6

T

Aktionspläne im Rahmen der spanischen Städteagenda

41

C3.R2

M

Inkrafttreten des Rechtsrahmens zur Entwicklung eines allgemeinen Registers der besten verfügbaren Techniken in landwirtschaftlichen Betrieben zur Information über Schadstoff- und Treibhausgasemissionen und zur Reform der Planungsvorschriften mit sektorübergreifenden Kriterien für landwirtschaftliche Betriebe

43

C3.R4

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses über einen Steuerungsmechanismus zur Verbesserung des spanischen Bewässerungssystems.

44

C3.R5

M

Annahme des zweiten Aktionsplans für die Strategie zur Digitalisierung des Agrar- und Lebensmittelsektors und der ländlichen Gebiete.

47

C3.I1

T

Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA zur Unterstützung der Verbesserung und Nachhaltigkeit bewässerter Gebiete (Phase II)

55

C3.I6

M

Erwerb von IKT-Ausrüstung für die Meeresschutzgebiete von Fischereiinteresse und Verträge über den Erwerb von Spezialschiffen für die Meeresschutzgebiete

60

C3.I10

M

Erwerb von leichten Patrouillenbooten und Patrouillenschiffen auf Hoher See zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei

62

C4.R1

M

Strategieplan für Naturerbe und biologische Vielfalt und Plan für das Netz geschützter Meeresgebiete

64

C4.R3

M

Genehmigung der spanischen Forststrategie und des Unterstützungsplans

77

C5.I2

M

Wiederherstellung des Hochwasserschutzes von Flussufern

80

C5.I4

T

Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme über mindestens 50 Kilometer Küstenlinie

84

C6.R2

M

Vorläufige Eisenbahnstrategie

85

C6.I1

M

TEN-V-Kernnetz: Vergabe von Projekten

88

C6.I2

M

Verschiedene Verkehrsträger des TEN-V-Netzes (Schiene und Straße): teilweise Vergabe von Haushaltsmitteln

95

C6.I3

M

Intermodale und logistische Infrastrukturen: teilweise Vergabe von Haushaltsmitteln

99

C6.I4

M

Unterstützung des Programms für nachhaltigen und digitalen Verkehr.

140

C10.I1

T

Unterstützung für ökologische, digitale und soziale Infrastrukturprojekte.

145

C11.R1

M

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 40/2015 und Ministerialerlasse zur Stärkung der gebietsübergreifenden Zusammenarbeit

146

C11.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Bewertung öffentlicher Maßnahmen

147

C11.R1

M

Inkrafttreten der Reform des Gesetzes 7/1985 über lokale Verwaltungssysteme und der Änderung des Königlichen Dekrets 1690/1986 vom 11. Juli zur Genehmigung der Verordnung über die Bevölkerungsabgrenzung und die territoriale Abgrenzung lokaler Gebietskörperschaften

148

C11.R1

M

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften für den öffentlichen Dienst der staatlichen Verwaltung

152

C11.R2

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets zur Verbesserung der Effizienz von Gerichtsverfahren und des Königlichen Gesetzesdekrets zur digitalen Effizienz

156

C11.R4

M

Nationale Beschaffungsstrategie

164

C11.I2

T

Elektronische Abwicklung gerichtlicher Verfahren

174

C11.I5

T

Neue Kommunikationsinstrumente und -aktivitäten

178

C12.R2

M

Inkrafttreten der Rechtsakte, die Teil des Maßnahmenpakets für die Kreislaufwirtschaft sind

179

C12.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über Abfälle und verunreinigten Boden

182

C12.I2

M

PERTE im Bereich Elektrofahrzeuge

183

C12.I2

M

PERTE in den im Plan festgelegten strategischen Bereichen

184

C12.I2

T

Innovative Projekte zur Umgestaltung der Industrie in Bezug auf Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und Digitalisierung

191

C13.R1

M

Inkrafttreten des Gesetzes über Unternehmensgründung und -wachstum

192

C13.R2

M

Inkrafttreten des Start-up-Gesetzes

450

C13.R2

M

Inkrafttreten des Königlichen Dekrets 629/2022 vom 26. Juli zur Änderung der Verordnung des Organgesetzes 4/2000 über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration

200

C13.I3

T

Für das Programm „Digitales Toolkit“ gebundene Mittel

201

C13.I3

T

Für das Programm „Agents of Change“ gebundene Mittel

202

C13.I3

T

Für das Programm zur Unterstützung innovativer Unternehmenscluster gebundene Mittel

203

C13.I3

T

Für das DIH-Programm gebundene Mittel

218

C14.I1

T

Vergabe von Haushaltsmitteln für Pläne zur Förderung der Nachhaltigkeit des Tourismus an ihrem Zielort

234

C15.R2

M

Zuweisung des 26-GHz-Bands

235

C15.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über die 5G-Cybersicherheit

245

C15.I7

M

Start des nationalen Programms zur Unterstützung der Cybersicherheitsbranche, des Programms für Innovation im Bereich der globalen Sicherheit und damit zusammenhängender Maßnahmen.

247

C15.I7

T

Stärkung und Verbesserung der Cybersicherheitskapazitäten: Cybersicherheits-Helpline

259

C17.I2

T

Auszeichnungen für Projekte zur Verbesserung der nationalen wissenschaftlichen Infrastrukturen und der Kapazitäten des spanischen Wissenschafts-, Technologie- und Innovationssystems sowie bilaterale Vereinbarungen mit internationalen Einrichtungen und andere Instrumente zur Finanzierung europäischer und internationaler Infrastrukturprojekte.

261

C17.I3

T

Vergabe von Aufträgen für neue private, interdisziplinäre und öffentliche F & E & I-Projekte, Konzepttests, internationale wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und auf soziale Herausforderungen ausgerichtete F & E-Spitzenforschung und -entwicklung

300

C20.I3

T

Mindestens 50000 neue Plätze in der beruflichen Aus- und Weiterbildung gegenüber Ende 2020.

319

C22.R5

M

Veröffentlichung des „Plans zur Umstrukturierung und Vereinfachung des Systems der beitragsunabhängigen finanziellen Leistungen der allgemeinen staatlichen Verwaltung“.

335

C23.R5

M

Inkrafttreten der Änderung des Arbeitsgesetzes (Königliches gesetzesvertretendes Dekret Nr. 3/2015)

337

C23.R7

M

Inkrafttreten der Reform des Gesetzes 43/2006 zur Vereinfachung und Steigerung der Wirksamkeit des Anreizsystems für Einstellungen unter Berücksichtigung der Empfehlungen der AIReF

340

C23.R10

M

Inkrafttreten der Änderung des Königlichen gesetzesvertretenden Dekrets 8/2015 zur Reform der Regelung der beitragsunabhängigen Arbeitslosenunterstützung

352

C24.R1

M

Inkrafttreten des Künstlerstatuts, des Sponsorings und des Systems der Steueranreize.

367

C26.R1

M

Inkrafttreten des Sportgesetzes

377

C27.R1

M

Zwischenbewertung der Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug.

404

C29.R3

M

Bericht über die Angleichung der umweltgerechten Haushaltsplanung

408

C30.R2

M

Anpassung des Berechnungszeitraums für die Berechnung des Ruhegehalts

409

C30.R2

M

Ersetzung des Nachhaltigkeitsfaktors durch einen Mechanismus für Generationengerechtigkeit

410

C30.R2

M

Aktualisierte Projektionen, aus denen hervorgeht, wie die 2021 und 2022 durchgeführten Rentenreformen die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleisten

415

C30.R6

M

Anpassung der maximalen Beitragsbemessungsgrundlage

Höhe der Ratenzahlung

11435531581 EUR

3.5.Fünfte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

8

C1.I1

T

Auszeichnung für Projekte zur Verbesserung neuer Formen der Mobilität auf staatlichen Straßen

11

C1.I2

T

Vergabe innovativer Projekte zur Förderung der Elektromobilität

14

C1.I3

T

Kurzstrecken (Cercanías)

15

C1.I3

T

Bahnhöfe mit Digitalisierung verbessert

16

C1.I3

T

Verbesserte Bahnhöfe „Cercanías“

17

C1.I3

T

Kumulierte Mittel für Investitionen in Kurzstreckenbahnen

21a

C2.R2

M

Veröffentlichung der Empfehlungen der Arbeitsgruppen zur Umsetzung der langfristigen Renovierungsstrategie in Spanien

422

C3.R2

M

Inkrafttreten der Verordnung zur Verbesserung der Biosicherheit beim Tiertransport und der Verordnung über die nachhaltige Verwendung von Antibiotika bei Nutztieren

42

C3.R3

M

Inkrafttreten des normativen Rahmens für nachhaltige Ernährung in landwirtschaftlichen Böden.

424

C3.I1

T

Inkrafttreten des Nachtrags zur Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA zur Unterstützung der Verbesserung und Nachhaltigkeit bewässerter Gebiete (Phase II)

53

C3.I5

T

Unterzeichnung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und der ENISA

54

C3.I5

T

KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor, die bei der Umsetzung innovativer und digitaler Unternehmensprojekte unterstützt werden

58

C3.I8

T

Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte zur Förderung der Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors

59

C3.I9

M

Digitale Stärkung des spanischen Fischereiinformationssystems (SIPE) und des Fischereiüberwachungssystems

67

C4.I2

T

Meeresschutzgebiete

70

C4.I3

T

Sanierung ehemaliger Bergbaustandorte (mindestens 20 ehemalige Bergbaustandorte)

73

C4.I4

T

Maßnahmen zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung

75

C5.R1

M

Inkrafttreten der Änderung des Wassergesetzes und der neuen Verordnung zur Ersetzung des Königlichen Dekrets 1620/2007

76

C5.I1

T

Verbesserte Infrastrukturen für die Wasser- und Abwasserbehandlung

81

C5.I4

T

Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme über mindestens 100 Kilometer Küstenlinie

106

C7.R1

T

Zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien

107

C7.R1

T

In Spanien installierte kumulative zusätzliche Kapazität für erneuerbare Energien

109

C7.R2

M

Abschluss der Maßnahmen im Rahmen der nationalen Strategie für den Eigenverbrauch

113

C7.R4

M

Inkrafttreten der in der Karte aufgeführten Regulierungsmaßnahmen für Offshore-Windenergie und andere Meeresenergie

114

C7.R4

M

Abschluss der im Fahrplan für Biogas genannten Maßnahmen

116

C7.I1

M

Neue Projekte, Technologien oder Anlagen im Bereich der Infrastruktur für erneuerbare Meeresenergie

118

C7.I2

M

Amt für saubere Energie und intelligente Projekte für Inseln

131

C9.I1

T

Regelung zur Förderung von erneuerbarem Wasserstoff: Einführung der Regelung

132

C9.I1

T

Regelung zur Förderung von erneuerbarem Wasserstoff: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse (I)

138

C10.R1

T

Protokolle für einen gerechten Übergang und Beirat

433

C11.R1

M

Aktualisierung des nationalen Sicherheitsrahmens

434

C11.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über die organisatorische und verfahrenstechnische Effizienz

435

C11.R2

M

Inkrafttreten des Gesetzes über das Recht auf Verteidigung

437

C11.R3

M

Veröffentlichung des zweijährlichen Berichts über die Risiken des Klimawandels

160

C11.I1

M

Vernetzung der nationalen Plattformen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

163

C11.I2

M

Interoperable Plattformen für den Austausch von Sozialversicherungs- und Gesundheitsdaten

167

C11.I3

M

Digitalisierung regionaler und lokaler Gebietskörperschaften

442

C12.I3

T

Verteilung von Zuschüssen für die Durchführung von Abfallumsetzungsprojekten.

451

C13.R2

M

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes 14/2013 vom 27. September 2013 über die Unterstützung von Unternehmern und ihre Internationalisierung

196

C13.I2

T

CERSA-Garantie

198

C13.I2

T

KMU, die durch das Programm zur Unterstützung des industriellen Unternehmertums unterstützt werden

210

C13.I4

T

KMU und Wirtschaftsverbände, die Unterstützung aus dem Technologiefonds erhalten haben

219

C14.I1

T

Vergabe von Haushaltsmitteln für Pläne zur Förderung der Nachhaltigkeit des Tourismus an ihrem Zielort

246

C15.I7

T

Stärkung und Verbesserung der Cybersicherheitskapazitäten: Mittelausstattung

453

C15.I7

M

Start des nationalen Programms zur Unterstützung der Cybersicherheitsbranche, des Programms für Innovation im Bereich der globalen Sicherheit und damit zusammenhängender Maßnahmen.

256

C17.R2

M

Halbzeitbewertung der spanischen Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation 2021-2027

262

C17.I3

T

Genehmigung von FuI-Projekten mit einem Anteil von mindestens 35 % im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel

263

C17.I4

T

Unterstützung der wissenschaftlichen Forschungslaufbahn durch Stipendien und Zuschüsse

265

C17.I5

T

Innovative und technologiebasierte Unternehmen haben im Rahmen des Programms INNVIERTE Kapital erhalten, um ihre Forschungstätigkeiten in einem frühen Stadium zu verstärken.

266

C17.I5

T

Unterstützung junger technologiebasierter Unternehmen bei der Umsetzung ihres Geschäftsplans.

271

C17.I9

T

Unterstützung für F & E & Innovationsprojekte im Bereich Luft- und Raumfahrt mit Schwerpunkt auf emissionsarmen und emissionsfreien Technologien

279

C18.I1

T

Installation/Erneuerung/Erweiterung von Geräten

282

C18.I4

T

Im Rahmen von Weiterbildungsplänen ausgebildete Angehörige der Gesundheitsberufe

299

C20.I2

T

Exzellenz- und Innovationszentren in der Berufsbildung

467b

C20.I2

T

Abschluss grüner Schulungen für Lehrkräfte in der beruflichen Aus- und Weiterbildung

307

C21.R3

M

Inkrafttreten des Organgesetzes über das Hochschulsystem

312

C21.I4

T

Stipendien und Zuschüsse für Postdoktoranden, Assistenzprofessoren und Forscher

468

C21.I6

M

Annahme des Aktionsplans für die Entwicklung von Hochschul -Microcredentials

321

C22.I1

T

Vom Ministerium für soziale Rechte und der Agenda 2030 durchgeführte Projekte

473

C22.I4

M

Einrichtung verschiedener Dienste für Opfer sexueller Gewalt

348

C23.I5

T

Schulungsmaßnahmen für das Personal der öffentlichen Arbeitsverwaltungen

354

C24.I1

T

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kulturwirtschaft

357

C24.I2

T

E-Book-Lizenzen für Bibliotheken

361

C24.I3

T

Abschluss der Digitalisierung und Förderung wichtiger kultureller Dienstleistungen

362

C24.I3

T

Abschluss der Digitalisierung des bibliografischen Erbes

382

C27.R3

M

Bereitstellung von vier digitalen Unterstützungsplattformen

388

C28.R3

M

Inkrafttreten der Reformen, die sich aus den Empfehlungen des Ausschusses oder anderen Analysen des Finanzministeriums ergeben

402

C29.R1

M

Phase III der Ausgabenüberprüfung

405

C29.R3

M

Bericht über die Angleichung der umweltgerechten Haushaltsplanung

477

C31.R1

M

Reform zur Verbesserung der Genehmigungsverfahren für die Erzeugung erneuerbarer Energien und die Stromnetzinfrastruktur

491

C31.I5

M

Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Vorschriften für die Gewährung von Unterstützung für die Dekarbonisierung der Industrie und Abschluss einer Studie über die Umsetzung eines Fonds zur Schaffung von Anreizen für Unternehmen zur Dekarbonisierung (CO2-Differenzvertrag)

Höhe der Ratenzahlung

9104589366 EUR

3.6.Sechste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

3

C1.R2

M

Inkrafttreten eines Gesetzes über nachhaltige Mobilität

10

C1.I1

M

Arbeiten zur Sicherheit und nachhaltigen Mobilität im Straßenverkehr

13

C1.I2

M

Innovative Projekte zur Förderung der Elektromobilität

421

C3.I2

M

Bau eines Laboratoriums für biologische Sicherheit auf hohem Niveau und Akkreditierung eines nationalen Laboratoriums für Pflanzengesundheit

50

C3.I3

M

Bau, Modernisierung oder Erwerb von Ausrüstung für Reinigungs- und Desinfektionszentren und Produktionsstätten für Pflanzenvermehrungsmaterial

91

C6.I2

M

Digitalisierungsmaßnahmen: ausgeführte Aufträge

123

C8.R3

M

Inkrafttreten von Regulierungsmaßnahmen

142

C10.I1

M

Investitionsvorhaben zur Anpassung von Industrieanlagen an grünen Wasserstoff und Energiespeicherung.

431

C10.I1

M

Unterstützung für ökologische, digitale und soziale Infrastrukturprojekte

149

C11.R1

M

Satzung der neuen bewertenden öffentlichen Einrichtung

150

C11.R1

T

Stabilisierung von 300000 Stellen im öffentlichen Dienst

162

C11.I1

M

Digitaler Wandel der zentralen öffentlichen Verwaltung

166

C11.I2

M

Digitalisierung der zentralen öffentlichen Verwaltung (ausgenommen diejenigen, die unter Etappenziel #163, Zielwert #164 fallen)

170

C11.I4

T

Verschrottung und Kauf von Fahrzeugen

175

C11.I5

T

Schulungen zum Aufbau- und Resilienzplan

175b

C11.I6

M

Cybersicherheitskapazitäten der öffentlichen Verwaltung in den Bereichen Prävention, Schutz, Erkennung und Reaktion auf Cyberbedrohungen (Cybersicherheitsprogramm)

440

C12.R2

M

Arbeitsgruppe der Abfallkoordinierungskommission zur Überwachung der Einhaltung des Abfallrechts

441

C12.R2

M

Inkrafttreten der Rechtsakte im Bereich der Kreislaufwirtschaft

185

C12.I2

M

PERTE und andere Projekte: Auszahlung der Mittel

446

C12.I5

M

Subventionsregelung zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft: Einführung der Subventionsregelung

447

C12.I5

T

Subventionsregelung zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse

448b

C12.I6

M

Subventionsregelung für den Sektor der Elektrofahrzeuge (Zuschüsse); Einführung der Subventionsregelung

452

C13.R3

M

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über Wertpapiermärkte und Wertpapierdienstleistungen

194

C13.I1

M

Online-Plattform des Nationalen Büros für Unternehmertum (ONE)

195a

C13.I1

T

Unterzeichnung von Vereinbarungen über Beteiligungsdarlehen

195b

C13.I1

T

Programm zur Förderung des innovativen unternehmerischen Ökosystems

208

C13.I3

T

Subventionsregelung

208a

C13.I3

M

Subventionsregelung

209a

C13.I3

T

Programm zur Unterstützung innovativer Unternehmenscluster

211

C13.I4

T

Maßnahmen in Märkten, städtischen Gewerbegebieten oder ländlichen Gebieten

213

C13.I5

T

Unterstützung von Unternehmen bei ihrer Internationalisierung

510

C13.I11

T

CERSA-Garantie

222

C14.I2

M

Die Plattform „Intelligentes Reiseziel“ ist online.

223

C14.I2

M

Tätigkeiten im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und anderen grundlegenden Technologien in der Tourismusbranche

224

C14.I3

M

Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit auf den Balearen, den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla

226

C14.I4

M

Tourismusprodukte im Einklang mit der Strategie für die Entwicklung nachhaltiger Tourismusprodukte

238

C15.I2

M

Konnektivität in öffentlichen Zentren und Dienstleistungen, an Industrie- und Geschäftsstandorten und an Verbindungspunkten für verteidigungsbezogene Standorte

243

C15.I6

M

Einführung der 5G-Technologie: Zuschlagserteilung

458

C16.R1

M

Reallabore und interne Satzung der spanischen Agentur für künstliche Intelligenz (AESIA)

460

C17.I6

M

PERTE Gesundheit

272

C17.I9

M

Luft- und Raumfahrt

275

C18.R3

M

Schaffung der Staatlichen Agentur für öffentliche Gesundheit, Ernennung und Wiederernennung von Zentren, Diensten und Referenzeinheiten (CSUR) und Neuorganisation der Versorgung, die nicht von diesen Zentren verwaltet wird

276

C18.R4

M

Maßnahmen zum Umgang mit oder zur Regulierung von schwer zu besetzenden Stellen oder Bereichen, Arbeitszeiten, Bereitschaftsdienst, Vergütungen, Ausbildung, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Bindung von Talenten von Angehörigen der Gesundheitsberufe, Lehre oder Forschung sowie zur Regulierung des spezialisierten Ausbildungssystems im Gesundheitswesen

280

C18.I2

M

Kampagnen und Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit

287

C19.I1

M

Nationales Netz für digitale Kompetenzen

293

C19.I4

M

Stipendien- oder Arbeitsverträge für digitale Talente

298

C20.I1

T

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

301

C20.I3

T

Zweisprachige Berufsausbildung

305

C21.R2

M

Veröffentlichung von Lehrmaterial, Ausstellung von Ausbildungsnachweisen und Beteiligung von Sachverständigen an der Ausarbeitung des Lehrplans oder der Bewertungsrahmen

310

C21.I2

T

Unterzeichnung der Verträge im Rahmen des Programms PROA+

311

C21.I3

T

Von Bildungszentren unterzeichnete Teilnahmevereinbarungen zur Unterstützung durch Begleit- und Beratungsstellen

313

C21.I5

T

Digitale Kapazitäten und Bildung an Hochschulen

316a

C22.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets zur Verlängerung der Dauer des bezahlten Geburts- und Pflegeurlaubs

320a

C22.R5

M

Inkrafttreten des Rechtsakts über das Vitalmindesteinkommen (IMV).

322

C22.I1

T

Investitionen in Telepflegedienste

324

C22.I2

M

Einrichtung technologischer Instrumente für Informations- und Managementsysteme der Sozialdienste.

326

C22.I3

T

Investitionen in die Barrierefreiheit

327

C22.I4

T

Zentren für Opfer sexueller Gewalt.

346

C23.I4

T

Projekte für schutzbedürftige Gruppen, Unternehmertum oder Kleinstunternehmen

347

C23.I5

M

Öffentliche Zentren für Beratung, Unternehmertum, Unterstützung und Innovation für neue Arbeitsplätze.

349

C23.I6

T

Maßnahmen zur Förderung der Sozialwirtschaft

351

C23.I7

M

Bewertungsbericht über die Ergebnisse von Pilotprojekten im Zusammenhang mit der Regelung zum Mindesteinkommen

355

C24.I2

T

Modernisierung und nachhaltige Verwaltung der Infrastruktur für darstellende und musikalische Kunst

359

C24.I2

T

Förderung kultureller und kreativer Initiativen

375

C26.I3

M

Maßnahmen zur Förderung des Sports

480

C31.I2

M

Förderregelung für erneuerbaren Wasserstoff: Einführung der Regelung

484

C31.I3

M

Förderregelung für die Dekarbonisierung des Industriesektors und der Wertschöpfungskette: Einführung der Regelung

494

C31.I6

M

Subventionsregelung für die Dekarbonisierung der Industrie: Umwandlung von SEPIDES in ein öffentliches Unternehmen

495

C31.I6

M

Subventionsregelung für die Dekarbonisierung der Industrie: Einführung der Regelung

Höhe der Ratenzahlung

6204780929 EUR   

3.7.Siebte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

9

C1.I1

M

Projekte zur nachhaltigen Mobilität

9b

C1.I1

M

Verschrottung von Fahrzeugen, Erwerb von Fahrzeugen mit geringen CO2-Emissionen und/oder Errichtung von Ladepunkten

419

C1.I2

T

Für Elektrofahrzeuge ausgestellte Verkehrsgenehmigungen

419b

C1.I2

M

Installierte Ladestationen

18

C1.I3

T

Ausgebaute Eisenbahnstrecken

19

C1.I3

T

Bahnhöfe mit Digitalisierung verbessert

20

C1.I3

T

Verbesserte oder neue Bahnhöfe

29

C2.I1

T

Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie in Wohnungen oder Wohngebäuden

29a

C2.I1

T

Für energetische Renovierungen gemeldete Steuerabzüge

31

C2.I2

T

Zurverfügungstellung von Wohnraum

33

C2.I3

T

Verringerung des Verbrauchs an nicht erneuerbarer Primärenergie in Wohnungen, Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden oder Teilen davon

34

C2.I4

T

Verringerung des Primärenergieverbrauchs aus nicht erneuerbaren Quellen in Wohnungen, Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden oder Teilen davon in Gemeinden, die im Rahmen des Programms PREE 5000 förderfähig sind

35

C2.I4

T

Abschlussberichte über Finanzhilfen im Rahmen des Programms DUS 5000

37

C2.I5

M

Renovierung öffentlicher Gebäude

48

C3.I1

T

Modernisierung der Bewässerungssysteme

49

C3.I2

M

Bau einer Tiereinrichtung mit Biosicherheitsstufe 3

52

C3.I4

M

Projekte in den Bereichen Präzisionslandwirtschaft, Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft oder Nutzung erneuerbarer Energien

66

C4.I1

M

Wissen über die biologische Vielfalt

69

C4.I2

M

Erhaltung der terrestrischen und marinen Umwelt

71

C4.I3

M

Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ökosystemen

72

C4.I3

M

Sanierung ehemaliger Bergbaustandorte

425

C4.I4

M

Maßnahmen im Bereich der Waldbewirtschaftung

427

C5.I1

M

Bau oder Renovierung von Infrastrukturen für die Wasser- und Abwasserbehandlung

428

C5.I1

M

Sicherheit von Dämmen und Reservoirs

77a

C5.I2

M

Überwachung und Wiederherstellung von Flüssen

78

C5.I2

M

Bau oder Renovierung von Infrastruktur zur Versorgung mit Wasser für die Bewässerung

430

C5.I3

M

PERTE für die Digitalisierung der Wassernutzer

426

C5.I3

M

Radarsysteme und Digitalisierung hydrologischer oder meteorologischer Prozesse

81b

C5.I4

T

Wiederherstellung geschädigter Gebiete und Ökosysteme

87

C6.I1

M

TEN-V-Kernnetz: ausgeführte Aufträge

92

C6.I2

M

TEN-V-Netz ohne Korridore: ausgeführte Aufträge

93

C6.I2

M

Flugverkehrsmanagement: ausgeführte Aufträge

94

C6.I2

M

Staatliches Straßennetz: ausgeführte Aufträge

97

C6.I3

M

Intermodale und logistische Terminals, Häfen oder Abstellgleise mit einer Länge von 750 m: ausgeführte Aufträge

101

C6.I4

M

Maßnahmen im Zusammenhang mit nachhaltigem und digitalem Verkehr

111

C7.R3

T

Energiebezogene Pilotprojekte oder Büros für Energiegemeinschaften

117

C7.I1

T

Zusätzliche Kapazitäten für die Erzeugung und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen

119

C7.I2

T

Maßnahmen zur Unterstützung der Energiewende auf Inseln

120

C7.I2

T

Zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien auf den Inseln

127

C8.I2

T

Vergabe von Digitalisierungsprojekten an Stromversorgungsunternehmen

135

C9.I1

M

Regelung zur Förderung von erneuerbarem Wasserstoff: Das Ministerium hat die Investition abgeschlossen

141

C10.I1

M

Beschäftigungsbezogene Schulungen

143

C10.I1

M

Sanierte Flächen in ehemaligen Kohlebergwerken oder in Gebieten, die als Gebiete für einen gerechten Übergang ausgewiesen sind

432

C11.R1

M

Gesetz über Transparenz und Integrität bei der Tätigkeit von Interessengruppen

169

C11.I3

M

Digitaler Wandel der regionalen und lokalen öffentlichen Verwaltungen sowie des Ministeriums für den digitalen Wandel und den öffentlichen Dienst und des Ministeriums für Territorialpolitik und demokratisches Gedächtnis

438

C11.I3

M

Im Rahmen des Plans für persönliche digitale Pflege durchgeführte Pilotprojekte

172

C11.I4

T

Verringerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie in öffentlichen Gebäuden (1 050 000 m2 ) 

439

C11.I4

M

Einführung von Photovoltaikanlagen und anderen erneuerbaren Energien, Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Durchführung anderer Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeinsparungen in den Einrichtungen der zentralen öffentlichen Verwaltung

180

C12.I1

M

Sektorspezifische Datenräume und FuE-bezogene Maßnahmen

186

C12.I2

M

PERTE und andere Projekte: Abschlussberichte

187

C12.I3

T

Maßnahmen in den Bereichen Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung

448c

C12.I6

T

Subventionsregelung für den Elektrofahrzeugsektor und andere Industriesektoren (Zuschüsse): Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse. Das Ministerium hat die Investition abgeschlossen.

445

C12.I4

M

PERTE-CHIP. Stärkung der Halbleiter-Wertschöpfungskette: Auszahlung der Mittel

193

C13.I1

T

Unternehmer oder KMU, die von Maßnahmen zur Förderung des unternehmerischen Ökosystems profitieren

209b

C13.I3

T

Programm „Digitale Innovationszentren“

508

C13.I14

M

Investitionspolitik

509

C13.I14

M

Zuführung von Eigenkapital

221

C14.I1

M

Maßnahmen im Zusammenhang mit „Territorialen Plänen für die Nachhaltigkeit des Tourismus am Bestimmungsort“

227

C14.I4

T

Nachhaltigkeitsmaßnahmen in Tourismusbetrieben

228

C14.I4

M

Regeneration von Stätten des historischen Erbes

237

C15.I1

M

Breitbandausbau in weißen und grauen Flecken

239

C15.I3

M

Konnektivitätsgutscheine im Rahmen von UNICO Bono social und Gutscheine im Rahmen von UNICO Bono PYME

242

C15.I5

M

Digitale Infrastruktur: Unterseekabel und FuE-Projekte

244

C15.I6

M

Einführung von F & E & I-Projekten im Bereich der 5G-Technologie: Auszahlung

248

C15.I7

M

Die im Rahmen der Etappenziele 245 und 453 vergebenen Aufträge und Vereinbarungen (convenios) wurden ausgeführt.

455

C15.I8

M

PERTE-CHIP. F & E

455a

C15.I8

M

PERTE-CHIP.

Kapitalzuführung

455b

C15.I8

M

PERTE-CHIP.

Schaffung einer sauberen Rauminfrastruktur: Unterzeichnung von Verträgen und Absichtserklärungen.

456

C15.I8

M

PERTE-CHIP. Schaffung von Lehrstühlen mit Schwerpunkt Mikroelektronik

253

C16.R1

M

Maßnahmen im Bereich künstliche Intelligenz und Quanteninformatik

253a

C16.I1

M

Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen Spanien und dem Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC und Auszahlung des freiwilligen Beitrags zum Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC

260

C17.I2

M

Forschungsinfrastruktur.

459

C17.I5

M

Wissenstransfer

268

C17.I6

M

Gesundheit

269

C17.I7

M

Umwelt, Klimawandel und Energie

462

C17.I9

M

PERTE Luft- und Raumfahrt.

511

C17.I11

M

Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen Spanien und der ESA und Zuweisung eines freiwilligen Beitrags zu den Programmen FutureNav, EU Secure Connectivity und European Launcher Challenge

281

C18.I3

M

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überwachung der öffentlichen Gesundheit, dem Erwerb von Ausrüstung, Systemen und Software mit verschiedenen Bestimmungsorten, Bauarbeiten und der Bewertung der Leistung des nationalen Gesundheitssystems während der Pandemie

465

C18.I4

T

Projekt des UNICAS-Netzes und Verbesserung der Gesundheitsversorgung für Patienten mit seltenen Krankheiten oder ALS

466

C18.I5

T

Ausrüstung oder Software für Gentests und Informationssysteme für Genominformationen

464

C18.I5

M

Plan zur Rationalisierung des Arzneimittelverbrauchs und zur Förderung der Nachhaltigkeit

466a

C18.I6

M

Nationaler Raum für Gesundheitsdaten

288

C19.I1

M

Digitale Kompetenzen der Bürgerinnen und Bürger.

290

C19.I2

M

Maßnahmen für den digitalen Wandel im Bildungswesen

291

C19.I2

M

Digitale Ausrüstung für Schulen

292

C19.I3

T

Digitale Ausbildung für die Beschäftigung

292a

C19.I3

T

Digitale Ausbildung für die Beschäftigung

297

C20.I1

T

Bewertung der Kompetenzeinheiten

467

C20.I2

T

Umwandlung von Klassenzimmern in Räume für angewandte Technologie

302

C20.I3

T

Zusätzliche Gruppen der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Vergleich zum akademischen Jahr 2019/2020

309

C21.I1

T

Neue Plätze für den ersten Zyklus der frühkindlichen Bildung

469

C21.I6

T

Ausgestellte Zertifikate für Microcredentials

315

C22.R2

M

Veröffentlichung der Vereinbarungen des Territorialen Rates der Sozialdienste im Amtsblatt und Billigung der einschlägigen Rechtsakte.

323

C22.I1

T

Wohn-, Nichtwohn- und Tagesbetreuungsplätze.

325

C22.I2

T

Investitionen der Regionen in den technologischen Wandel und die Innovation sozialer Dienstleistungen sowie in die Modernisierung der Infrastruktur und der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen

471

C22.I2

T

Pilotprojekte zur Förderung der Innovation im Bereich der Sozialdienstleistungen

472

C22.I4

M

Erwerb von Warn- und Abstandsüberwachungsgeräten sowie Online-Diensten zur Unterstützung von Opfern von Gewalt gegen Frauen.

328

C22.I5

M

Bau, Erwerb oder Modernisierung von Aufnahmezentren für Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen

342

C23.I1

T

Zuschüsse für die Teilnahme von Arbeitsuchenden an den Programmen „Tandem“, „First Experience“ oder „Investigo“

343

C23.I2

T

Zuschüsse für die Teilnahme von Personen an den Programmen „Plan Empleo Mujer, Rural and Urban Areas“ oder „Victims of Gender Violence and Human Traffic“

344

C23.I3

T

Personen, die an Schulungsprogrammen teilgenommen haben, um Kompetenzen für den digitalen, ökologischen oder produktiven Wandel zu erwerben

475

C24.I1

T

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kulturwirtschaft

356

C24.I2

T

Restaurierung und Aufwertung spanischer Kulturstätten

476

C25.I1

T

Unterstützung von Einrichtungen im audiovisuellen Sektor in drei verschiedenen Bereichen

370

C26.I1

M

Digitalisierung des Sportsektors

373

C26.I2

M

Renovierung von Sportinfrastrukturen, technischen Zentren oder Sportanlagen

386

C28.R2

M

Reform der Steuervergünstigungen

512

C28.I1

T

Für den Erwerb von Elektrofahrzeugen oder die Installation von Ladestationen geltend gemachte Steuerabzüge

478

C31.I1

T

Investitionen zur Förderung der Energiespeicherung oder des Eigenverbrauchs auf der Grundlage der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen oder der Speicherung hinter dem Zähler: Abschlussberichte

482

C31.I2

T

Förderregelung für erneuerbaren Wasserstoff: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse

486

C31.I3

T

Förderregelung für die Wertschöpfungskette: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse

490

C31.I4

M

Geförderte Stromübertragungsprojekte

493

C31.I5

M

Dekarbonisierungsprojekte

496

C31.I6

M

Subventionsregelung für die Dekarbonisierung der Industrie: Das Ministerium hat die mit den Endbegünstigten unterzeichneten Investitions- und Rechtsvereinbarungen abgeschlossen oder endgültige Vergabebeschlüsse veröffentlicht

506

C31.I9

M

Regelung zur Unterstützung des ökologischen Wandels: Einführung der Regelung

507

C31.I9

M

Regelung zur Unterstützung des ökologischen Wandels: Das Ministerium hat die mit den Endbegünstigten unterzeichneten Investitions- und Rechtsvereinbarungen abgeschlossen oder endgültige Vergabebeschlüsse veröffentlicht

498

C32.I1

M

Eisenbahninfrastruktur und -dienstleistungen

499

C32.I1

M

Veröffentlichung von Finanzhilfebeschlüssen für den Kauf von 5600 Fahrzeugen im Rahmen der „Sección Etiqueta Cero“ des Programms REINICIA Auto+.

500

C32.I2

M

Wiederherstellung von Wasser und Umwelt

501

C32.I2

M

Wiederherstellung der Landwirtschaft

502

C32.I3

T

Arbeitsverträge für die vom DANA betroffenen Gebiete.

503

C32.I4

M

Unterzeichnung einer Vereinbarung mit der ESA und freiwilliger Beitrag

504

C32.I5

M

Ex-post-Bericht über die Durchführung der Programme „ICEX-DANA“ und „ICEX-Aranceles“

505

C32.I6

M

ICO-Regelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vom Wandel des globalen Zollumfelds betroffen sind

Höhe der Ratenzahlung

20925373102 EUR 

4.Leihgabe

Die in Artikel 2a Absatz 2 genannten Tranchen werden wie folgt aufgeteilt:

4.1.Erste Tranche (Darlehensunterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

L1

C1.R3

M

Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Regulierung von Umweltzonen (LEZ)

L15

C6.R3

M

Energieeffizienzstrategie

L40

C13.I8

M

FOCO – Verordnungen zur Einrichtung des Fonds

L51

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – InvestEU: Unterzeichnung der Beitragsvereinbarung zwischen der spanischen Regierung und der Europäischen Kommission

L72

C22.I6

M

Fonds mit sozialer Wirkung: Verordnung zur Einrichtung der Fazilität

Höhe der Ratenzahlung

1083989237 EUR

4.2.Zweite Tranche (Darlehensunterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

L4

C2.I7

M

Durchführungsabkommen

L10

C3.I12

T

Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAPA) und SEIASA zur Unterstützung der Verbesserung und Nachhaltigkeit bewässerter Gebiete (Phase III)

L25

C13.I6

M

Durchführungsvereinbarung mit dem ICO für die ICO-Grüne Linie

L30

C13.I6

M

Durchführungsvereinbarung für ICO Enterprises and Entrepreneurs Line (einschließlich Beteiligungsfonds)

L35

C13.I7

M

Next Tech Fund – Durchführungsvereinbarung mit Achse

L53

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds: Durchführungsabkommen

L63

C15.I9

M

Chip-Finanzierungsfazilität: Förmliche Genehmigung des Finanzierungsmechanismus

L77

C25.I3

M

ICO Audiovisual Hub Fund (Fonds der ICO-Plattform für audiovisuelle Medien): Durchführungsabkommen

Höhe der Ratenzahlung

14916010762 EUR

4.3.Dritte Tranche (Darlehensunterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

L2a

C2.R7

M

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Aktualisierung des Statuts der Entidad Pública Empresarial de Suelo (SEPES)

L3

C2.R7

M

Veröffentlichung des Leitfadens mit Empfehlungen und bewährten Verfahren für städtebauliche Genehmigungen im Wohnsektor (Guía de recomendaciones y buenas prácticas en materia de licencias urbanísticas en el ámbito residencial)

L8

C3.R7

M

Inkrafttreten des Gesetzes zur Vermeidung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung

L9

C3.R8

M

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Einrichtung des Informationssystems für landwirtschaftliche Betriebe

L23

C12.I7

M

Förderregelung für strategische Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektroautos (Darlehen): Einführung der Regelung

L45

C13.I10

T

FONREC-WERT

L47

C13.I12

M

ENISA-Fonds für unternehmerische Initiative und KMU – Durchführungsvereinbarung

L52

C13.I13

T

Regionaler Resilienzfonds – InvestEU: Finanzierungen oder Investitionen in Höhe von mindestens 500 Mio. EUR, die dem vom InvestEU-Investitionsausschuss genehmigten Instrument zugewiesen wurden.

L67

C17.I10

T

Investitionen in Eigenkapitalunterstützung im Gesundheitswesen

Höhe der Ratenzahlung

1050662791 EUR 

4.4.Vierte Tranche (Darlehensunterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielvorgabe

Name/Bezeichnung

L6

C2.I7

M

ICO-Darlehensfazilität zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen und Abschluss der Investition

L11

C3.I12

T

Modernisierung der Bewässerungssysteme

L24

C12.I7

T

Förderregelung für strategische Projekte in der Wertschöpfungskette von Elektroautos (Darlehen): Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen oder veröffentlichte endgültige Vergabebeschlüsse und Abschluss der Investition

L28

C13.I6

M

ICO Grüne Linie – Mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen und Abschluss der Investition

L33

C13.I6

M

ICO Enterprises and Entrepreneurs Line – Mit Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen und Abschluss der Investition

L38

C13.I7

M

Next Tech – Mit den Endbegünstigten und den Beteiligungsfonds der Investition unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen

L42

C13.I8

M

FOCO – Mit den Endbegünstigten (einschließlich Beteiligungsfonds) der Investition unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen

L49

C13.I12

M

ENISA-Fonds für unternehmerische Initiative und KMU – Mit den Endbegünstigten der Investition unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen

L57

C13.I13

T

Regionaler Resilienzfonds – sonstige Haushaltslinien: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen (einschließlich Beteiligungsfonds)

L59

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – direkte öffentliche Linie: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen, Überprüfung der Finanzhilfen und der Vertragserfüllung

L62

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – Das Ministerium für Wirtschaft und digitalen Wandel hat die Investition abgeschlossen

L60

C13.I13

M

Regionaler Resilienzfonds – Klimaschutzbeitrag

L90

C13.I15

M

Investitionspolitik

L91

C13.I15

M

Kapitalzuführung

L65

C15.I9

M

Chip-Finanzierungsfazilität: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Vereinbarungen und Abschluss der Investition

L69

C17.I10

T

Auszahlung von Mitteln in Form von Darlehen zur Unterstützung des Gesundheits-, Luft- und Raumfahrtsektors

L73

C22.I6

M

Fonds mit sozialer Wirkung: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Finanzierungsvereinbarungen (einschließlich Beteiligungsfonds) und Abschluss der Investition

L76

C25.I2

T

Durchführung von Projekten zur Digitalisierung und Verbreitung von Inhalten

L79

C25.I3

M

Fonds für audiovisuelle Hubs: Mit den Endbegünstigten unterzeichnete rechtliche Finanzierungsvereinbarungen (einschließlich Beteiligungsfonds) und Abschluss der Investition

Höhe der Ratenzahlung

5654884583 EUR 



ABSCHNITT 3: ZUSÄTZLICHE REGELUNGEN

1.Modalitäten für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Überwachung und Umsetzung des geänderten Aufbau- und Resilienzplans Spaniens ist im Königlichen Gesetzesdekret 36/2020 vom 30. Dezember zur Genehmigung dringender Maßnahmen zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung und zur Umsetzung des Aufbauplans (RDL 36/2020) festgelegt. Sie werden nach folgenden Modalitäten durchgeführt:

·Es wurde eine Kommission für Aufbau, Transformation und Resilienz eingerichtet, in der alle für den Plan zuständigen Ministerinnen und Minister zusammenkommen und die vom Regierungspräsidenten geleitet wird. Diese Kommission hat die allgemeinen politischen Leitlinien für die Entwicklung und Umsetzung des Aufbauplans festgelegt und überwacht dessen Umsetzung. Seine Arbeit wird von einem Fachausschuss unterstützt, der sich aus 20 Mitgliedern der öffentlichen Verwaltung zusammensetzt und in dem das Generalsekretariat für Europäische Fonds den Vorsitz führt.

·Ein neu eingerichtetes Generalsekretariat für Europäische Fonds im Finanzministerium wird gegenüber der Europäischen Kommission die zuständige Behörde für den Plan sein. Diese Behörde wird bei der Überwachung der Einreichung von Zahlungsanträgen, die auf dem Erreichen von Etappenzielen und Zielwerten beruhen, eine Schlüsselrolle spielen.

·Der geänderte Plan enthält 419 Etappenziele und Zielwerte, von denen sich die meisten auf den Zeitraum 2021-2023 beziehen. Die vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte sind klar, und die vorgeschlagenen Indikatoren sind relevant, annehmbar und solide.

·Während das für die einzelnen Maßnahmen zuständige Ministerium dafür zuständig sein wird, Maßnahmen zu ergreifen, um die entsprechenden Etappenziele und Ziele im Einklang mit den veranschlagten Mitteln zu erreichen, wird das Generalsekretariat für Europäische Fonds die Stelle sein, die die Zahlungsanträge an die Europäische Kommission erstellt. Jedem Zahlungsantrag ist eine Verwaltungserklärung beizufügen, die sich auf die Berichte der für die Komponenten zuständigen Stellen stützt. Darüber hinaus wird der Generalkontrolleur der staatlichen Verwaltung (Intervención General de la Administración del Estado – IGAE) Kontrollen durchführen, um die Erreichung der Etappenziele und Ziele sowie die erzielten Ergebnisse zu bescheinigen. Die für die Umsetzung des Plans bereitgestellten Mittel werden in den Haushalt der Zentralregierung aufgenommen.

·Es wurden Vorkehrungen getroffen, um die wichtigsten Akteure in die Umsetzung des Plans einzubeziehen. Es wird eine neue sektorale Konferenz für den Plan eingerichtet, um die Zusammenarbeit zwischen Regionen, lokalen Gebietskörperschaften und der Zentralregierung bei der Umsetzung des Plans zu kanalisieren. In Bezug auf die parlamentarische Kontrolle sieht Artikel 22 des Königlichen Gesetzesdekrets 36/2020 vor, dass die Regierung dem Gemischten Parlamentarischen Ausschuss für die Europäische Union vierteljährlich über die Fortschritte des Aufbau-, Transformations- und Resilienzplans Bericht erstattet.

2.Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden Daten

Um der Kommission uneingeschränkten Zugang zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten zu gewähren, trifft Spanien die folgenden Vorkehrungen:

Das Generalsekretariat für Europäische Fonds (Finanzministerium) ist als Koordinator für den Aufbau- und Resilienzplan Spaniens verantwortlich für die Gesamtumsetzung der geänderten Aufbau- und Resilienzpläne, für die Gewährleistung der Koordinierung mit anderen zuständigen Behörden im Land (einschließlich der Gewährleistung der Kohärenz bei der Verwendung anderer EU-Mittel), für die Überwachung der Fortschritte bei den Etappenzielen und Zielwerten, für die Überwachung und Gewährleistung der Durchführung von Kontroll- und Prüfmaßnahmen und für die Bereitstellung aller erforderlichen Berichte, Zahlungsanträge und der beigefügten Verwaltungserklärung. Das Generalsekretariat für europäische Fonds stützt sich auf ein IT-System („Kaffee“), das es den Ministerien und anderen Durchführungs-, Kontroll- und Prüfstellen ermöglicht, alle relevanten Informationen zu erfassen, einschließlich der Berichterstattung über Etappenziele und Zielwerte und Überwachungsindikatoren, der Kontroll- und Prüfberichte und der Managementberichte der Durchführungsstellen, die als Grundlage für die den Zahlungsanträgen beigefügten Verwaltungserklärungen dienen sollen. Das System ermöglicht auch die Erfassung qualitativer Finanzinformationen und anderer Daten, z. B. über Endempfänger, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer. Die Behörden erheben und speichern auch die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer, die von der nationalen Steuerbehörde gehostet werden.

Darüber hinaus hat Spanien in Bezug auf das Etappenziel 173 und die Verpflichtungen in Bezug auf Prüfungen und Kontrollen, die im Rahmen des ersten Zahlungsantrags eingegangen wurden, zwei Vereinbarungen geschlossen, um den Austausch von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer ausländischer Unternehmen zu erleichtern: eine zwischen dem Allgemeinen Rat für Notarangelegenheiten und der Steuerbehörde und eine weitere zwischen der Steuerbehörde und dem College of Property Registrars. Darüber hinaus erließ Spanien einen Ministerialerlass (Erlass HFP/55/2023), mit dem die für die Organisation der Aufforderungen zuständigen Behörden ermächtigt wurden, Daten wirtschaftlicher Eigentümer von ausländischen Unternehmen anzufordern, für die die nationalen Behörden nicht über Informationen in ihren Datenbanken verfügen.

Darüber hinaus hat Spanien den Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer zu Kontrollzwecken verbessert. Insbesondere haben die spanischen Behörden ein IT-Instrument zur Risikobewertung namens „MINERVA“ für die systematische Kontrolle und Vermeidung von Interessenkonflikten unter Verwendung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eingerichtet und in Betrieb genommen.

Nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 stellt Spanien nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte in Abschnitt 2.1 dieses Anhangs bei der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung des Finanzbeitrags. Spanien stellt sicher, dass die Kommission auf Antrag uneingeschränkten Zugang zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten hat, die die ordnungsgemäße Begründung des Zahlungsantrags stützen, sowohl für die Bewertung des Zahlungsantrags gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 als auch für Prüfungs- und Kontrollzwecke.

(1)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(2)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(3)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen

(4)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(5)

Endbegünstigte von Darlehen, partizipatorischen Darlehen, Projektanleihen, Garantien oder gleichwertigen Instrumenten im Zusammenhang mit bestimmten Projekten müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs sowie eine Beschreibung des Projekts vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(6)

Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.

(7)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(8)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(9)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(10)

Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.

(11)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(12)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(13)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(14)

Es wird davon ausgegangen, dass ein Endempfänger einen „wesentlichen Schwerpunkt“ auf einen Sektor oder eine Geschäftstätigkeit legt, wenn dieser Sektor oder diese Tätigkeit im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen, dem Gewinn oder dem Kundenstamm des Endempfängers als wesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit des Endempfängers ermittelt wird. Die Bruttoeinnahmen aus dem beschränkten Sektor oder der beschränkten Tätigkeit dürfen in keinem Fall 50 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.

(15)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Verwendung von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen; und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(16)

Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(17)

Umweltschädliche Fahrzeuge werden als nicht emissionsfreie Fahrzeuge definiert.

(18)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme auf die Steigerung der Energieeffizienz, die Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder die Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche abzielen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(19)

Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(20)

Unter 50 g CO2/km entsprechend der Kategorie „saubere Fahrzeuge“ der überarbeiteten Richtlinie 2009/33/EG über saubere Fahrzeuge.

(21)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(22)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(23)

Es wird davon ausgegangen, dass ein Endempfänger einen „wesentlichen Schwerpunkt“ auf einen Sektor oder eine Geschäftstätigkeit legt, wenn die Bruttoeinnahmen aus dem beschränkten Sektor oder der beschränkten Tätigkeit 50 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.

(24)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(25)

Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(26)

Umweltschädliche Fahrzeuge werden als nicht emissionsfreie Fahrzeuge definiert.

(27)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme auf die Steigerung der Energieeffizienz, die Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder die Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche abzielen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(28)

Endbegünstigte, die mit bestimmten Projekten assoziiert sind, müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs zusammen mit einer Beschreibung des Projekts für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags vorlegen. Für die Zwecke der Berechnung des Beitrags zum Klimaschutz werden im Falle von Beteiligungsinvestitionen, beteiligungsähnlichen Investitionen, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, Kriterien angewandt, nach denen mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder künftige Einnahmen gemäß einem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit stammen müssen/werden, die die einschlägigen Kriterien erfüllt, die sich aus den anwendbaren Interventionsbereichen in Anhang VI der ARF-Verordnung ergeben. Endempfänger von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Instrumenten, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, müssen eine Begründung für den/die ausgewählten Interventionsbereich(e) vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(29)

Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(30)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(31)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(32)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(33)

Endbegünstigte von Darlehen, partizipatorischen Darlehen, Projektanleihen, Garantien oder gleichwertigen Instrumenten im Zusammenhang mit bestimmten Projekten müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs sowie eine Beschreibung des Projekts vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(34)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(35)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(36)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(37)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(38)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(39)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(40)

Die Endbegünstigten müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs sowie eine Projektbeschreibung vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(41)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(42)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen. 

(43)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen. 

(44)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen. 

(45)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(46)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen. 

(47)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen. 

(48)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen. 

(49)

Es wird davon ausgegangen, dass ein Endempfänger einen „wesentlichen Schwerpunkt“ auf einen Sektor oder eine Geschäftstätigkeit legt, wenn dieser Sektor oder diese Tätigkeit im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen, dem Gewinn oder dem Kundenstamm des Endempfängers als wesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit des Endempfängers ermittelt wird. Die Bruttoeinnahmen aus dem beschränkten Sektor oder der beschränkten Tätigkeit dürfen in keinem Fall 50 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.

(50)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(51)

Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(52)

Umweltschädliche Fahrzeuge werden als nicht emissionsfreie Fahrzeuge definiert.

(53)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme auf die Steigerung der Energieeffizienz, die Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder die Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche abzielen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(54)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(55)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(56)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(57)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(58)

Die Richtlinie 2013/34/EU wird durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geändert.

(59)

Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Verwendung von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist, wobei die Nutzung fossiler Brennstoffe im Laufe der Zeit vollständig eingestellt wird.

(60)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(61)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(62)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(63)

Endbegünstigte von Darlehen, partizipatorischen Darlehen, Projektanleihen, Garantien oder gleichwertigen Instrumenten im Zusammenhang mit bestimmten Projekten müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs sowie eine Beschreibung des Projekts vorlegen. Für die Zwecke der Berechnung des Beitrags zum Klimaschutz werden im Falle von Beteiligungsinvestitionen, beteiligungsähnlichen Investitionen, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, Kriterien angewandt, nach denen mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder künftige Einnahmen gemäß einem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit stammen müssen/werden, die die einschlägigen Kriterien erfüllt, die sich aus den anwendbaren Interventionsbereichen in Anhang VI der ARF-Verordnung ergeben. Endempfänger von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Instrumenten, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, müssen eine Begründung für den/die ausgewählten Interventionsbereich(e) vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(64)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(65)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(66)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(67)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(68)

Die Richtlinie 2013/34/EU wird durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geändert.

(69)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(70)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(71)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(72)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(73)

Die Richtlinie 2013/34/EU wird durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geändert.

(74)

Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Verwendung von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist, wobei die Nutzung fossiler Brennstoffe im Laufe der Zeit vollständig eingestellt wird.

(75)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen. 

(76)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen. 

(77)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen. 

(78)

Für die Zwecke der Berechnung des digitalen Beitrags werden im Falle von Beteiligungsinvestitionen, beteiligungsähnlichen Investitionen, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, Kriterien angewandt, nach denen mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder künftige Einnahmen gemäß einem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit stammen müssen/werden, die die einschlägigen Kriterien erfüllt, die sich aus den anwendbaren Interventionsbereichen in Anhang VII der ARF-Verordnung ergeben.

(79)

NIS Cooperation Group, Cybersecurity of 5G networks EU Toolbox of risk mitigation measures (NIS-Kooperationsgruppe, Cybersicherheit von 5G-Netzen, EU-Instrumentarium für Risikominderungsmaßnahmen), 01/2020, https://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=64468 .

(80)

Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds

(81)

Verordnung (EU) 2021/696 zur Einrichtung des EU-Weltraumprogramms und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.

(82)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(83)

Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(84)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(85)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(86)

Es wird davon ausgegangen, dass ein Endempfänger einen „wesentlichen Schwerpunkt“ auf einen Sektor oder eine Geschäftstätigkeit legt, wenn dieser Sektor oder diese Tätigkeit im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen, dem Gewinn oder dem Kundenstamm des Endempfängers als wesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit des Endempfängers ermittelt wird. Die Bruttoeinnahmen aus dem beschränkten Sektor oder der beschränkten Tätigkeit dürfen in keinem Fall 50 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.

(87)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(88)

Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(89)

Umweltschädliche Fahrzeuge werden als nicht emissionsfreie Fahrzeuge definiert.

(90)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme auf die Steigerung der Energieeffizienz, die Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder die Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche abzielen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(91)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(92)

 Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(93)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(94)

Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(95)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(96)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(97)

Die Richtlinie 2013/34/EU wird durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geändert.

(98)

Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Verwendung von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist, wobei die Nutzung fossiler Brennstoffe im Laufe der Zeit vollständig eingestellt wird.

(99)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(100)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(101)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(102)

Endbegünstigte von Darlehen, partizipatorischen Darlehen, Projektanleihen, Garantien oder gleichwertigen Instrumenten im Zusammenhang mit bestimmten Projekten müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs sowie eine Beschreibung des Projekts vorlegen. Für die Zwecke der Berechnung des Beitrags zum Klimaschutz werden im Falle von Beteiligungsinvestitionen, beteiligungsähnlichen Investitionen, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, Kriterien angewandt, nach denen mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder künftige Einnahmen gemäß einem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit stammen müssen/werden, die die einschlägigen Kriterien erfüllt, die sich aus den anwendbaren Interventionsbereichen in Anhang VI der ARF-Verordnung ergeben. Endempfänger von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Instrumenten, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, müssen eine Begründung für den/die ausgewählten Interventionsbereich(e) vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(103)

 Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und technisch unvermeidbar für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe ist.

(104)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(105)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(106)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen, sofern diese Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(107)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(108)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen. 

(109)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen. 

(110)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen. 

(111)

Es wird davon ausgegangen, dass ein Endempfänger einen „wesentlichen Schwerpunkt“ auf einen Sektor oder eine Geschäftstätigkeit legt, wenn dieser Sektor oder diese Tätigkeit im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen, dem Gewinn oder dem Kundenstamm des Endempfängers als wesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit des Endempfängers ermittelt wird. Die Bruttoeinnahmen aus dem beschränkten Sektor oder der beschränkten Tätigkeit dürfen in keinem Fall 50 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.

(112)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(113)

Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(114)

Umweltschädliche Fahrzeuge werden als nicht emissionsfreie Fahrzeuge definiert.

(115)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme auf die Steigerung der Energieeffizienz, die Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder die Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche abzielen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(116)

Für die Zwecke der Berechnung des digitalen Beitrags schreibt die Investitionspolitik im Falle von Beteiligungsinvestitionen, beteiligungsähnlichen Investitionen, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, vor, dass mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder künftige Einnahmen gemäß dem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit erzielt werden, die mit den geltenden Interventionsbereichen in Anhang VII der ARF-Verordnung im Einklang steht.

(117)

Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.

(118)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(119)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(120)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(121)

Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.

(122)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(123)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(124)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(125)

 Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Verwendung von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(126)

 Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(127)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(128)

 Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen. 

(129)

 Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission

(130)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(131)

 Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen. 

(132)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(133)

Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(134)

Es wird davon ausgegangen, dass ein Endempfänger einen „wesentlichen Schwerpunkt“ auf einen Sektor oder eine Geschäftstätigkeit legt, wenn dieser Sektor oder diese Tätigkeit im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen, dem Gewinn oder dem Kundenstamm des Endempfängers als wesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit des Endempfängers ermittelt wird. Die Bruttoeinnahmen aus dem beschränkten Sektor oder der beschränkten Tätigkeit dürfen in keinem Fall 50 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.

(135)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(136)

Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(137)

Umweltschädliche Fahrzeuge werden als nicht emissionsfreie Fahrzeuge definiert.

(138)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme auf die Steigerung der Energieeffizienz, die Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder die Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche abzielen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(139)

Mit Ausnahme von Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.

(140)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(141)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(142)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(143)

Für die Zwecke der Berechnung des digitalen Beitrags werden im Falle von Beteiligungsinvestitionen, beteiligungsähnlichen Investitionen, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, Kriterien angewandt, nach denen mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder künftige Einnahmen gemäß einem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit stammen müssen/werden, die die einschlägigen Kriterien erfüllt, die sich aus den anwendbaren Interventionsbereichen in Anhang VII der ARF-Verordnung ergeben.

(144)

Die Empfehlungen des Toledo-Pakts wurden am 10. November 2020 im Amtsblatt veröffentlicht: https://www.congreso.es/public_oficiales/L14/CONG/BOCG/D/BOCG-14-D-175.PDF .

(145)

Es wird davon ausgegangen, dass ein Endempfänger einen „wesentlichen Schwerpunkt“ auf einen Sektor oder eine Geschäftstätigkeit legt, wenn dieser Sektor oder diese Tätigkeit im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen, dem Gewinn oder dem Kundenstamm des Endempfängers als wesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit des Endempfängers ermittelt wird. Die Bruttoeinnahmen aus dem beschränkten Sektor oder der beschränkten Tätigkeit dürfen in keinem Fall 50 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.

(146)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Verwendung von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen; und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(147)

Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(148)

Umweltschädliche Fahrzeuge werden als nicht emissionsfreie Fahrzeuge definiert.

(149)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme auf die Steigerung der Energieeffizienz, die Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder die Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche abzielen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen

(150)

Endbegünstigte, die mit bestimmten Projekten assoziiert sind, müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs zusammen mit einer Beschreibung des Projekts für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags vorlegen. Für die Zwecke der Berechnung des Beitrags zum Klimaschutz werden im Falle von Beteiligungsinvestitionen, beteiligungsähnlichen Investitionen, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, Kriterien angewandt, nach denen mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder künftige Einnahmen gemäß einem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit stammen müssen/werden, die die einschlägigen Kriterien erfüllt, die sich aus den anwendbaren Interventionsbereichen in Anhang VI der ARF-Verordnung ergeben. Endempfänger von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Instrumenten, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, müssen eine Begründung für den/die ausgewählten Interventionsbereich(e) vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(151)

Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Verwendung von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen; und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(152)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(153)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(154)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Ressourceneffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(155)

Es wird davon ausgegangen, dass ein Endempfänger einen „wesentlichen Schwerpunkt“ auf einen Sektor oder eine Geschäftstätigkeit legt, wenn dieser Sektor oder diese Tätigkeit im Verhältnis zu den Bruttoeinnahmen, dem Gewinn oder dem Kundenstamm des Endempfängers als wesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit des Endempfängers ermittelt wird. Die Bruttoeinnahmen aus dem beschränkten Sektor oder der beschränkten Tätigkeit dürfen in keinem Fall 50 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.

(156)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Verwendung von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen; und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(157)

Einschließlich Tätigkeiten und Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen. Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(158)

Umweltschädliche Fahrzeuge werden als nicht emissionsfreie Fahrzeuge definiert.

(159)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme auf die Steigerung der Energieeffizienz, die Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder die Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche abzielen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.

(160)

 Endbegünstigte, die mit bestimmten Projekten assoziiert sind, müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs zusammen mit einer Beschreibung des Projekts für die Zwecke der Berechnung des Klimabeitrags vorlegen. Für die Zwecke der Berechnung des Beitrags zum Klimaschutz werden im Falle von Beteiligungsinvestitionen, beteiligungsähnlichen Investitionen, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, Kriterien angewandt, nach denen mindestens 90 % der Einnahmen des Empfängers im vorangegangenen Geschäftsjahr oder künftige Einnahmen gemäß einem Geschäftsplan aus einer Tätigkeit stammen müssen/werden, die die einschlägigen Kriterien erfüllt, die sich aus den anwendbaren Interventionsbereichen in Anhang VI der ARF-Verordnung ergeben. Endempfänger von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Instrumenten, Unternehmensanleihen oder gleichwertigen Instrumenten, die nicht auf bestimmte Projekte ausgerichtet sind, müssen eine Begründung für den/die ausgewählten Interventionsbereich(e) vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(161)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, sollte erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen.

(162)

Mit Ausnahme von a) Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Verwendung von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen; und b) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer i, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.  

(163)

Endbegünstigte von Darlehen, partizipatorischen Darlehen, Projektanleihen, Garantien oder gleichwertigen Instrumenten im Zusammenhang mit bestimmten Projekten müssen für jedes geförderte Projekt eine Begründung des ausgewählten Interventionsbereichs sowie eine Beschreibung des Projekts vorlegen. Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(164)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas verwendet wird und die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen, und b) Tätigkeiten und Anlagen gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist.

(165)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen. 

(166)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen. 

(167)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen. 

(168)

Der Durchführungspartner ist ferner verpflichtet, dem Mitgliedstaat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung jedes Projekts/jeder Tätigkeit vorzulegen.

(169)

Mit Ausnahme von a) Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit verbundenen Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur unter Verwendung von Erdgas, die die Bedingungen in Anhang III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen; B) Tätigkeiten und Vermögenswerte gemäß Ziffer ii, bei denen die Nutzung fossiler Brennstoffe vorübergehend und für den rechtzeitigen Übergang zu einem Betrieb ohne fossile Brennstoffe technisch unvermeidbar ist; C) Luftfahrzeuge, die für den Katastrophenschutz oder die Brandbekämpfung eingesetzt werden, und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, die auf den besten verfügbaren Umweltleistungsniveaus in dem Sektor beruhen.

(170)

Werden mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Benchmarks liegen, so ist zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Referenzwerte für die kostenlose Zuteilung für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission fallen. 

(171)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz, der Abscheidung von Abgasen zur Lagerung oder Verwendung oder der Rückgewinnung von Materialien aus Verbrennungsasche dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen. 

(172)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, wenn die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen oder getrennte Abfälle zu Recyclingverfahren umzurüsten, um Bioabfälle zu kompostieren, und die anaerobe Vergärung von Bioabfällen zu fördern, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallbehandlungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene vorliegen.