Brüssel, den 12.12.2025

COM(2025) 778 final

2025/0416(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Finnland


2025/0416 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Finnland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Finnlands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

(2)Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel gesunder und auf Dauer tragfähiger öffentlicher Finanzen als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein starkes, nachhaltiges und inklusives Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem fußt, was zur Verwirklichung der Ziele der Union für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung beiträgt.

(3)Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit 1 näher geregelt wird, sieht einen Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügt ist, enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des genannten Verfahrens. Für die Anwendung dieser Bestimmungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates 2 detaillierte Vorschriften und Begriffsbestimmungen festgelegt. Der am 30. April 2024 in Kraft getretene Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union umfasst die Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 geändert wurde. Bei der Reform sind die Vorschriften des wegen Nichteinhaltung des Defizitkriteriums greifenden Defizitverfahrens im Großen und Ganzen unverändert geblieben, während der Fokus bei Defizitverfahren wegen Nichteinhaltung des Schuldenstandskriteriums im Falle von Mitgliedstaaten mit einer Schuldenquote von über 60 % des BIP nunmehr auf den Abweichungen von der empfohlenen Obergrenze für das Nettoausgabenwachstum 3 liegt, die nach den Artikeln 17 bzw. 19 der Verordnung (EU) 2024/1263 4 vom Rat festgelegt wird. Gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1263 werden die Abweichungen auf der Grundlage von Ist-Daten berechnet. Das Ausgangsjahr für die vom Rat für Finnland empfohlenen maximalen jährlichen und kumulierten Wachstumsraten der Nettoausgaben ist 2025. Die Einhaltung des Schuldenstandskriteriums kann erst bewertet werden, wenn die Ist-Daten für 2025 vorliegen, was im Frühjahr 2026 der Fall sein wird. Dieser Beschluss des Rates betrifft daher die Überschreitung des Referenzwerts von 3 % des BIP für das Verhältnis des öffentlichen Defizits zum BIP.

(4)Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so hat sie nach Artikel 126 Absatz 5 AEUV dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorzulegen und den Rat zu unterrichten. Unter Berücksichtigung ihres Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV und der Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses nach Artikel 126 Absatz 4 AEUV vom 4. Dezember 2025 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in Finnland ein übermäßiges Defizit besteht. Am 12. Dezember 2025 legte die Kommission Finnland daher eine entsprechende Stellungnahme vor und unterrichtete den Rat 5 .

(5)Nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage beschließt, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Finnlands führt die Prüfung der Gesamtlage zu den nachstehenden Schlussfolgerungen.

(6)Nach den von Eurostat am 21. Oktober 2025 6 bereitgestellten Daten belief sich das öffentliche Defizit Finnlands 2024 auf 4,4 % des BIP und der öffentliche Schuldenstand Ende 2024 auf 82,5 % des BIP. Das öffentliche Defizit Finnlands beläuft sich 2025 voraussichtlich auf 4,3 % des BIP 7 . Das tatsächliche öffentliche Defizit im Jahr 2024 und das geplante Defizit für 2025 liegen über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP und nicht in dessen Nähe, und die den Referenzwert überschreitenden Defizite werden nicht als vorübergehend angesehen. Der Herbstprognose 2025 der Kommission 8 zufolge dürfte das öffentliche Defizit in den Jahren 2025, 2026 und 2027 weiterhin über 3 % des BIP liegen. In ihrem Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Defizite in den Jahren 2024 und 2025 die Referenzwerte ausnahmsweise überschreiten, was auf ungünstige makroökonomische Entwicklungen und die Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die öffentlichen Finanzen zurückzuführen ist.

(7)Den Anforderungen des Artikels 126 Absatz 3 AEUV entsprechend hat die Kommission in ihrem Bericht nach dem genannten Artikel auch alle einschlägigen Faktoren geprüft. Nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 werden, wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, einschlägige Faktoren bei der Bewertung der Einhaltung des Defizitkriteriums in den auf den Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV folgenden Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, nur dann berücksichtigt, wenn – vor Berücksichtigung einschlägiger Faktoren – das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwerts bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird. Diese doppelte Bedingung ist bei Finnland nicht erfüllt. Daher werden keine einschlägigen Faktoren berücksichtigt.

(8)Folglich ist das Defizitkriterium im Sinne des Vertrags und der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 nicht erfüllt.

(9)Der Rat hat am 8. Juli 2025 eine nationale Ausweichklausel aktiviert, um eine Erhöhung der Verteidigungsausgaben in Finnland 9 im Zeitraum 2025-2028 zu ermöglichen. Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1467/97 können die Kommission und der Rat im Falle der Aktivierung einer nationalen Ausweichklausel beschließen, davon abzusehen, eine Einigung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits zu erzielen. Der Herbstprognose 2025 der Kommission zufolge dürfte Finnlands Defizit im Jahr 2025 jedoch ohne Berücksichtigung des Anstiegs der Verteidigungsausgaben seit 2021 bei 3,4 % des BIP liegen. Daher kann das den Referenzwert überschreitende Defizit Finnlands im Jahr 2025 nicht vollständig durch einen Anstieg der Verteidigungsausgaben seit dem Bezugsjahr 2021 erklärt werden. Folglich findet Artikel 2 Absatz 5 keine Anwendung.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Finnland wegen Nichteinhaltung des Defizitkriteriums ein übermäßiges Defizit besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1467/2024-04-30 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 (ABl. L, 2024/1264, 30.4.2024).
(2)    Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/479/2014-09-01 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 220/2014 der Kommission vom 7. März 2014 im Hinblick auf die Bezugnahme auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 69 vom 8.3.2014).
(3)    Nach Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 bezeichnet der Ausdruck „Nettoausgaben“ die Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden, nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden, konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und einmalige und sonstige befristete Maßnahmen.
(4)    Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj ).
(5)    Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Finnland sind abrufbar unter: https://economy-finance.ec.europa.eu/economic-governance-framework/stability-and-growth-pact/corrective-arm-excessive-deficit-procedure/excessive-deficit-procedures-overview/finland_en .
(6)    Euroindikatoren von Eurostat vom 21. Oktober 2025 ( https://ec.europa.eu/eurostat/en/web/products-euro-indicators/w/2-21102025-AP ), gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates.
(7)    Geplantes Defizit laut Haushaltsdatenmitteilung an Eurostat vom Herbst 2025. Siehe: https://ec.europa.eu/eurostat/web/government-finance-statistics/excessive-deficit-procedure/edp-notification-tables .
(8)    European Economic Forecast – Autumn 2025, European Economy-Institutional Paper, Nr. 327, 17. November 2025.
(9)    Empfehlung des Rates, die es Finnland gestattet, vom empfohlenen Nettoausgabenpfad abzuweichen und diesen zu überschreiben (Aktivierung der nationalen Ausweichklausel) (ABl. C, C/2025/3966, 20.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3966/oj ).