EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 15.12.2025
COM(2025) 756 final
2025/0389(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Republik Moldau in Bezug auf die Einsetzung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits und die Billigung der Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Ausschuss der Regionen und der Republik Moldau zu vertretenden Standpunkts
2025/0389 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Republik Moldau in Bezug auf die Einsetzung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits und die Billigung der Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Ausschuss der Regionen und der Republik Moldau zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft.
(2)In der Präambel des Abkommens wird die Entschlossenheit der Vertragsparteien bekräftigt, den Reform- und Annäherungsprozess in der Republik Moldau auf der Grundlage gemeinsamer Werte, insbesondere der Achtung der verantwortungsvollen Staatsführung, voranzubringen.
(3)In Artikel 3 des Abkommens wird auf das Ziel des politischen Dialogs Bezug genommen, das darin besteht, die Achtung der verantwortungsvollen Staatsführung zu stärken, was für die Stärkung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien von zentraler Bedeutung ist.
(4)Nach Artikel 4 des Abkommens betreffend die Zusammenarbeit bei internen Reformen arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um sicherzustellen, dass ihre interne Politik auf gemeinsamen Grundsätzen beruht, insbesondere auf der Stabilität und der Wirksamkeit der demokratischen Institutionen.
(5)Artikel 47 des Abkommens konzentriert sich auf den Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, um die Entwicklung der Haushaltspolitik sowie solider Systeme für die interne Kontrolle und externe Rechnungsprüfung im Einklang mit den Grundsätzen der Rechenschaftspflicht, Transparenz, Sparsamkeit, Effizienz und Wirksamkeit zu gewährleisten.
(6)In Artikel 107 des Abkommens ist das Ziel festgelegt, im Bereich der Regionalpolitik das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit bei Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik zu fördern, auch bei der Governance und Partnerschaft auf mehreren Ebenen, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit, was der Einrichtung von Kommunikationskanälen und der Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und der Zivilgesellschaft dienen soll.
(7)Nach Artikel 140 des Abkommens wird der Republik Moldau gestattet, an EU-Agenturen teilzunehmen, die für die Umsetzung des Abkommens relevant sind; der Europäische Ausschuss der Regionen ist eine beratende Einrichtung der EU.
(8)Nach Artikel 436 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens zu fassen.
(9)Nach Artikel 439 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einsetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind.
(10)Der Assoziationsrat wird über die Einsetzung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung beschließen und die Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Ausschuss der Regionen und der Republik Moldau billigen. —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertreten ist, besteht darin, die Einsetzung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung zu unterstützen und die Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Ausschuss der Regionen und der Republik Moldau zu billigen und beruht auf dem Entwurf eines Rechtsakts des Assoziationsrates EU-Republik Moldau, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin