Brüssel, den 15.12.2025

COM(2025) 756 final

2025/0389(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Republik Moldau in Bezug auf die Einsetzung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits und die Billigung der Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Ausschuss der Regionen und der Republik Moldau zu vertretenden Standpunkts


 



2025/0389 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Republik Moldau in Bezug auf die Einsetzung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits und die Billigung der Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Ausschuss der Regionen und der Republik Moldau zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits 1 (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2)In der Präambel des Abkommens wird die Entschlossenheit der Vertragsparteien bekräftigt, den Reform- und Annäherungsprozess in der Republik Moldau auf der Grundlage gemeinsamer Werte, insbesondere der Achtung der verantwortungsvollen Staatsführung, voranzubringen.

(3)In Artikel 3 des Abkommens wird auf das Ziel des politischen Dialogs Bezug genommen, das darin besteht, die Achtung der verantwortungsvollen Staatsführung zu stärken, was für die Stärkung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien von zentraler Bedeutung ist.

(4)Nach Artikel 4 des Abkommens betreffend die Zusammenarbeit bei internen Reformen arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um sicherzustellen, dass ihre interne Politik auf gemeinsamen Grundsätzen beruht, insbesondere auf der Stabilität und der Wirksamkeit der demokratischen Institutionen.

(5)Artikel 47 des Abkommens konzentriert sich auf den Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, um die Entwicklung der Haushaltspolitik sowie solider Systeme für die interne Kontrolle und externe Rechnungsprüfung im Einklang mit den Grundsätzen der Rechenschaftspflicht, Transparenz, Sparsamkeit, Effizienz und Wirksamkeit zu gewährleisten.

(6)In Artikel 107 des Abkommens ist das Ziel festgelegt, im Bereich der Regionalpolitik das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit bei Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik zu fördern, auch bei der Governance und Partnerschaft auf mehreren Ebenen, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit, was der Einrichtung von Kommunikationskanälen und der Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und der Zivilgesellschaft dienen soll.

(7)Nach Artikel 140 des Abkommens wird der Republik Moldau gestattet, an EU-Agenturen teilzunehmen, die für die Umsetzung des Abkommens relevant sind; der Europäische Ausschuss der Regionen ist eine beratende Einrichtung der EU.

(8)Nach Artikel 436 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens zu fassen.

(9)Nach Artikel 439 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einsetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind.

(10)Der Assoziationsrat wird über die Einsetzung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung beschließen und die Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Ausschuss der Regionen und der Republik Moldau billigen. —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertreten ist, besteht darin, die Einsetzung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung zu unterstützen und die Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Ausschuss der Regionen und der Republik Moldau zu billigen und beruht auf dem Entwurf eines Rechtsakts des Assoziationsrates EU-Republik Moldau, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

Brüssel, den 15.12.2025

COM(2025) 756 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Republik Moldau in Bezug auf die Einsetzung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits und die Billigung der Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Ausschuss der Regionen und der Republik Moldau zu vertretenden Standpunkts


ASSOZIATION ZWISCHEN

DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK MOLDAU

——————

Der Assoziationsrat

Brüssel, den XXX 2025

EU-MD XXXX/25

GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE    

.

Entwurf eines BESCHLUSSES DES ASSOZIATIONSRATES EU-REPUBLIK MOLDAU in Bezug auf die Einsetzung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits und zur Billigung der Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Ausschuss der Regionen und der Republik Moldau

   

BESCHLUSS Nr. X/2025

DES ASSOZIATIONSRATES EU-REPUBLIK MOLDAU

vom … [Datum]

in Bezug auf die Einsetzung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits und zur Billigung der Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Ausschuss der Regionen und der Republik Moldau

DER ASSOZIATIONSRAT EU-REPUBLIK MOLDAU —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 436 in Verbindung mit Artikel 439,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Reform der öffentlichen Verwaltung ein grundlegender Pfeiler des Erweiterungsprozesses ist und die Stärkung der Kapazitäten der öffentlichen Einrichtungen für die Republik Moldau entscheidend sein wird, um auf ihrem Weg zur Integration in die EU Fortschritte zu machen, und dass der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den lokalen Behörden in der Europäischen Union und der Republik Moldau einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung ihrer Beziehungen und zur Integration der Republik Moldau in die Union leisten können,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Einsetzung eines Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung, der jährlich zusammentritt, ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau und zur Verbesserung des Politikdialogs in diesem wichtigen Bereich ist und dass die Billigung der Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Ausschuss der Regionen und gewählten Vertretern lokaler Behörden der Republik Moldau den direkten Dialog zwischen den beiden Seiten stärken würde,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER TATSACHE, dass der Unterausschuss für die Reform der öffentlichen Verwaltung als Plattform für den strategischen Politikdialog dienen wird, die Erörterung und Koordinierung wichtiger Reformen auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung erleichtern wird, eine zentrale Rolle bei der Überwachung der Umsetzung des Fahrplans für die Reform der öffentlichen Verwaltung spielen und Orientierungshilfen bieten wird, um die Angleichung an europäische Standards und bewährte Verfahren sicherzustellen; sowie der Tatsache, dass der Gemischte Beratende Ausschuss als Plattform zum Austausch bewährter Verfahren der EU auf dem Gebiet der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und zu Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Assoziierungsabkommens auf territorialer Ebene dienen würde und so eine einheitliche und stabile Form der Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden bieten würde, wodurch sie eine aktive Rolle bei der gemeinsamen Leitung des Gemischten Beratenden Ausschusses, der Mitgestaltung der Agenda und der Abgabe von Empfehlungen spielen könnten.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 436 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen.

(2)Nach Artikel 439 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat beschließen, Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.

(3)Um in wichtigen Bereichen, die in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen, Erörterungen auf Sachverständigenebene zu ermöglichen, sollten der Unterausschuss für die Reform der öffentlichen Verwaltung und der Gemischte Beratende Ausschuss eingesetzt werden —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Unterausschuss für die Reform der öffentlichen Verwaltung

1.Der Unterausschuss für die Reform der öffentlichen Verwaltung wird eingesetzt.

2.Die Geschäftsordnung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung gilt und wird sinngemäß angewandt nach Artikel 16 der in Anhang II des Beschlusses Nr. 1/2014 vom 16. Dezember 2014 des Assoziationsrates EU-Republik Moldau festgelegten Geschäftsordnung des Assoziationsrates.

3.Der Aufgabenbereich des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien angepasst oder in anderer Weise geändert werden.

Artikel 2

Gemischter Beratender Ausschuss

1.Die Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Ausschuss der Regionen und der Republik Moldau, der sich aus einer gleichen Zahl an Vertretern des Ausschusses der Regionen einerseits und gewählten Vertretern lokaler Behörden der Republik Moldau andererseits zusammensetzt, wird gebilligt.

2.Der Gemischte Beratende Ausschuss mit der Republik Moldau erfüllt seine Aufgaben zur Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den lokalen Behörden auf eigene Initiative.

3.Der Gemischte Beratende Ausschuss mit der Republik Moldau gibt sich eine Geschäftsordnung.

4.Der Gemischte Beratende Ausschuss mit der Republik Moldau kann dem Assoziationsrat Empfehlungen vorlegen.

5.Ausgaben im Zusammenhang mit den Sitzungen des Gemischten Beratenden Ausschusses mit der Republik Moldau, darunter für organisatorische Vorkehrungen, die Teilnahme der Delegierten und des Unterstützungspersonals, sowie Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Europäischen Ausschuss der Regionen und der Regierung der Republik Moldau getragen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu ...

Im Namen des Assoziationsrates

Der/die Vorsitzende