Brüssel, den 27.11.2025

COM(2025) 738 final

2025/0380(COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die Marktstabilitätsreserve für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 1 wurde der Beschluss (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geändert und eine Marktstabilitätsreserve (MSR) für das Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren (EHS2) eingerichtet. Mit der MSR soll das Risiko von Ungleichgewichten zwischen Angebot und Nachfrage im Zusammenhang mit dem Start des EHS2 gemindert und dieses widerstandsfähiger gegen Marktschocks gemacht werden. Die Marktstabilität ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des EHS2 und die Erreichung seiner Ziele, wirtschaftliche Anreize zur Verringerung der Emissionen in den erfassten Sektoren zu schaffen und gleichzeitig unangemessene Preisauswirkungen zu vermeiden, von entscheidender Bedeutung.

Mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 wird die Kommission beauftragt, die Funktionsweise der Reserve kontinuierlich zu prüfen und sicherzustellen, dass sie weiterhin ihren Zweck erfüllt. Auf der Grundlage dieser Überwachung sollte die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag zur Verbesserung der Wirksamkeit, Verwaltung und praktischen Anwendung des Emissionshandels für diese Sektoren vorlegen.

Seit dem Inkrafttreten des EHS2 im Juni 2023 haben verschiedene Entwicklungen weitere Erkenntnisse und Informationen über die erwartete künftige Marktliquidität, das Preisniveau und die Volatilität auf dem EHS2-Markt geliefert. Bei diesen Entwicklungen handelt es sich unter anderem um die Erfahrungen, die die Kommission und die nationalen Behörden bei der Umsetzung des EHS2 gesammelt haben, den Beginn der Emissionsüberwachung und -berichterstattung, das breite Spektrum an Prognosen in Bezug auf künftige Zertifikatspreise im Rahmen des EHS2 und die Komplexität der Prognosen für nachfrageseitige Marktindikatoren. Gleichzeitig wurden dadurch zugrunde liegende Faktoren beleuchtet, die die Marktstabilität und die langfristige Vorhersehbarkeit der Marktsituation beeinflussen dürften. Dazu zählen die Geschwindigkeit der Umsetzung der ergänzenden Strategien und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erreichung der Energie- und Klimaziele für 2030 und der Gültigkeitsverfall von Zertifikaten, die bis zum 31. Dezember 2030 nicht aus der Reserve freigegeben wurden, was zu Unsicherheit hinsichtlich der langfristigen Interventionskapazität der MSR beiträgt.

Zudem hat der Rat am 5. November 2025 eine Einigung über eine allgemeine Ausrichtung zum Europäischen Klimagesetz erzielt, wobei eine Bestimmung eingeführt wurde, mit der die Anwendung des EHS2 um ein Jahr auf das Jahr 2028 verschoben wird. Das Europäische Parlament nahm am 13. November 2025 einen ähnlichen Standpunkt zur Verschiebung des EHS2 um ein Jahr an. Darüber hinaus bekräftigte die Kommission ihre Absicht, bis Ende 2025 Maßnahmen für den Rahmen zur Umsetzung des EHS2 vorzuschlagen, nachdem eine breite Mehrheit der Mitgliedstaaten und zahlreiche Mitglieder des Europäischen Parlaments Vorschläge zur Erleichterung und Beschleunigung von Investitionen vor dem Start des EHS2 vorgelegt hatten. Der vorliegende Vorschlag ist Teil der angekündigten Maßnahmen.

Mit diesem Vorschlag werden einige Parameter der MSR für das EHS2 auf der Grundlage aktualisierter Marktdaten und von Forderungen seitens eines Großteils der Mitgliedstaaten sowie von Interessenträgern angepasst, um die Liquidität im Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu verbessern und die Vorhersehbarkeit des anfänglichen Preisniveaus zu erhöhen, ohne dabei die allgemeine Gestaltung der MSR zu beeinträchtigen. Die gezielten Änderungen tragen dazu bei, einen geordneten, reibungslosen und effizienten Marktstart und eine ebensolche Preisentwicklung für beaufsichtigte Unternehmen zu gewährleisten, und ermöglichen es den nationalen Behörden und den Brennstoffverbrauchern, sich durch angemessene Unterstützungs- und Ausgleichsmaßnahmen optimal vorzubereiten. Die Kommission wird außerdem regelmäßig Marktdaten analysieren und veröffentlichen, sodass Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Interessenträger eine klare Vorstellung von den Marktbedingungen erhalten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die MSR für das EHS2 ist ein Instrument zur Gewährleistung der Stabilität des Marktes für EHS2-Emissionszertifikate. Die Kohärenz der MSR für das EHS2 mit anderen politischen Maßnahmen der Union wird vor allem durch die Kohärenz des EHS2 mit anderen politischen Maßnahmen der Union sichergestellt. Mit dem vorliegenden Vorschlag werden nur gezielte Änderungen an den Parametern der MSR für das EHS2 vorgenommen, ohne dass die allgemeine Gestaltung der MSR beeinträchtigt wird, und der Vorschlag wirkt sich nicht direkt auf andere Politikbereiche der Union aus.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen ist durch die Kohärenz des bestehenden Rechtsrahmens für die Verwirklichung der Klima- und Energieziele für 2030 sichergestellt. Eine entsprechende Bewertung ist in der Folgenabschätzung zur Richtlinie (EU) 2023/959 vom 10. Mai 2023 enthalten, mit der der Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 geändert und um den Rest des Pakets „Fit für 55“ ergänzt wurde. Dazu gehören auch die Folgenabschätzungen im Zusammenhang mit der Lastenteilungsverordnung, der Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, den CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge, der Richtlinie für erneuerbare Energien, der Richtlinie über die Energieeffizienz und der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Die vorgeschlagenen Änderungen der MSR für das EHS2 spiegeln Veränderungen der Nachfrage aufgrund dieser wesentlichen ergänzenden Maßnahmen wider.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 191 in Verbindung mit Artikel 192 Absatz 1 AEUV trägt die Europäische Union unter anderem zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität und Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels. Das EU-EHS trägt zur Bekämpfung des Klimawandels bei; als Instrument für die Stabilität des durch die EU-EHS-Richtlinie geschaffenen Marktes für Zertifikate spielt die MSR eine wichtige Rolle für das Funktionieren des EU-EHS.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

Der Klimawandel ist ein grenzüberschreitendes Problem. Bei grenzüberschreitenden Problemen kann ein koordiniertes Handeln der EU nationale und lokale Maßnahmen wirksamer ergänzen und verstärken als unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Die Koordinierung auf EU-Ebene erhöht die Wirksamkeit des Klimaschutzes.

Daher können die Ziele des EU-EHS, das als EU-weites System vollständig harmonisiert ist, durch einseitiges Handeln der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Aufgrund des Umfangs und der Wirkungen des Systems können diese Ziele auf Unionsebene besser erreicht werden. Da es sich bei der MSR um ein Instrument für die Stabilität des durch die EU-EHS-Richtlinie geschaffenen Marktes für EHS2-Emissionszertifikate handelt, kann auch ihr Ziel durch unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden.

Der Beschluss (EU) 2015/1814 ist eine bestehende EU-Maßnahme zur Bekämpfung des Klimawandels. Im Einklang mit dem in Artikel 5 AEUV verankerten Subsidiaritätsprinzip kann seine Änderung im Rahmen dieses Vorschlags nicht auf nationaler oder lokaler Ebene erreicht werden, sondern erfordert Maßnahmen auf EU-Ebene.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht, was zur kosteneffizienten Erreichung des Ziels der EU zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 und gleichzeitig für das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für EHS2-Emissionszertifikate gemäß der EU-EHS-Richtlinie erforderlich ist.

Wahl des Instruments

Ein Beschluss ist das angemessene Instrument zur Änderung des Beschlusses über die MSR.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Der Vorschlag trägt den seit ihrem Inkrafttreten im Juni 2023 gesammelten Erfahrungen bei der Umsetzung der EU-EHS-Richtlinie im Zusammenhang mit dem Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren Rechnung. In der Folgenabschätzung für die Überprüfung des EU-EHS und der MSR im Jahr 2021 wird hervorgehoben, dass der Preis für Zertifikate im Rahmen des EHS2 von der Umsetzung ergänzender Strategien und Maßnahmen zur Unterstützung der Dekarbonisierung dieser Sektoren abhängen wird. Die Bewertung der nationalen Energie- und Klimapläne durch die Kommission im Jahr 2025 zeigt, dass bei den ergänzenden Strategien und Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Energie- und Klimaziele für 2030 erhebliche Fortschritte erzielt wurden. Außerdem werden darin verbleibende Lücken im Straßenverkehrs- und Gebäudesektor aufgezeigt, die geschlossen werden müssen, um diese Ziele zu erreichen.

Konsultation der Interessenträger

Der vorliegende Vorschlag sieht eine gezielte Änderung der Parameter der MSR für das EHS2 vor, um ihre Funktionsweise bis zur Eröffnung des Marktes für EHS2-Emissionszertifikate zu verbessern. Er baut auf der im Rahmen der Überprüfung des EU-EHS und der MSR im Jahr 2021 durchgeführten Konsultation der Interessenträger und den anschließenden Rückmeldungen einer Mehrheit der Mitgliedstaaten sowie auf regelmäßigen Gesprächen mit den zuständigen nationalen Behörden und Interessenträgern bezüglich verschiedener Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des EHS2 auf und soll die Funktionsweise und Wirksamkeit des EHS2 verbessern. Die unterschiedlichen Darstellungen ergänzender Strategien und Maßnahmen in externen kurz- und längerfristigen Preisprojektionen für das EHS2 haben ein breites Spektrum an Erwartungen in Bezug auf die künftigen Preise von EHS2-Zertifikaten zur Folge. Die meisten Mitgliedstaaten äußerten Bedenken bezüglich der Unsicherheit hinsichtlich der anfänglichen Preisniveaus der EHS2-Zertifikate, die die Vorbereitung ergänzender Strategien und Unterstützungsmaßnahmen, die zur Dekarbonisierung dieser Sektoren erforderlich sind, erschwert.

Um die Operationalität und Berechenbarkeit des EHS2 zu gewährleisten, sollten die gezielten Änderungen der MSR rasch in Kraft treten. Der Vorschlag unterliegt weiteren zeitlichen Zwängen, da er mit der Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober 2023 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten zusammenhängt. Dadurch wird die Versteigerung von Zertifikaten in das zweite Halbjahr 2026 vorgezogen, was bedeutet, dass dieser Vorschlag bis zu dem Zeitpunkt in Kraft treten sollte, zu dem der Markt für EHS2-Emissionszertifikate eröffnet wird.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des Zeitplans hat die Kommission Rückmeldungen von den Mitgliedstaaten und Interessenträgern eingeholt, um die bestmöglichen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Vorschlags im Hinblick auf eine Verbesserung von Marktliquidität, Stabilität und Berechenbarkeit des Marktes für EHS2-Emissionszertifikate zu ergreifen.

Folgenabschätzung

Es wurde zwar keine gesonderte Folgenabschätzung für diesen Vorschlag durchgeführt, es sind jedoch mehrere Elemente der Folgenabschätzung zur Richtlinie (EU) 2023/959, mit der die MSR für das EHS2 eingeführt wurde, in die Bewertung der gezielten Änderungen der Parameter der MSR im vorliegenden Vorschlag eingeflossen.

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 ist die Kommission beauftragt, die Funktionsweise der Reserve kontinuierlich zu prüfen und auf der Grundlage der Überwachung gegebenenfalls einen Vorschlag zur Verbesserung der Wirksamkeit, Verwaltung und praktischen Anwendung vorzulegen.

In der Folgenabschätzung zum Vorschlag der Kommission von 2021 wurde bereits auf die Komplexität der Festlegung der anfänglichen Parameter für die MSR für das EHS2 hingewiesen und festgestellt, dass diese Parameter daher zu einem späteren Zeitpunkt verbessert werden müssen. Zusätzliche Komplexität ergibt sich aus dem breiten Spektrum der EHS2-Preiserwartungen seitens der Interessenträger angesichts der unterschiedlichen Darstellungen ergänzender Strategien und Maßnahmen.

Der Vorschlag sieht eine gezielte Änderung der Parameter der MSR für das EHS2 vor, ohne dass dabei die allgemeine Gestaltung der MSR geändert würde, um ihre Wirksamkeit auf der Grundlage aktualisierter Informationen weiter zu verbessern, bevor das System vollumfänglich angewendet wird.

Grundrechte

Der Vorschlag steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2 verankerten Grundrechten und Grundsätzen. Nach dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta trägt er insbesondere zum Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus bei.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Mit dem EHS2 werden erhebliche Einnahmen für die Haushalte der Mitgliedstaaten generiert, die zur Lösung von Problemen der sozialen Gerechtigkeit eingesetzt werden müssen. Der Großteil der Versteigerungseinnahmen geht an die Mitgliedstaaten und der Vorschlag kann sich vor allem aufgrund dieses Zusammenhangs indirekt auf die nationalen Haushalte auswirken. Eine bessere Marktliquidität kann die Versteigerungserlöse der Mitgliedstaaten erhöhen. Dies dürfte jedoch durch die Auswirkungen der zusätzlichen Marktliquidität auf den Preis ausgeglichen werden. Der Vorschlag wird auch dazu beitragen, die langfristige Vorhersehbarkeit der Preise für die Mitgliedstaaten zu verbessern, indem die Preisvolatilität verringert wird.

Wie im beigefügten Finanz- und Digitalbogen dargelegt, ist für die Umsetzung dieses Vorschlags keine Kapazitätssteigerung seitens der Kommission erforderlich.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der Vorschlag sieht eine gezielte Änderung der Parameter der MSR für das EHS2 vor, um ihre Funktionsweise zu verbessern, bis der Markt für EHS2-Emissionszertifikate voll funktionsfähig ist; die allgemeine Gestaltung der MSR wird dabei beibehalten. Der Vorschlag baut auf den Schlussfolgerungen der Folgenabschätzung im Rahmen der Überprüfung des EU-EHS und der MSR 2021 auf und berücksichtigt die Rückmeldungen einer Mehrheit der Mitgliedstaaten und anderer Interessenträger.

Zusätzlich zu den vorgeschlagenen Änderungen des Beschlusses (EU) 2015/1814 stellt die Kommission in Bezug auf die Anwendung von Artikel 30h der Richtlinie 2003/87/EG Folgendes fest:

„Um die Vorhersehbarkeit und Sicherheit des europäischen CO2-Marktes für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren zu erhöhen, ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 30h Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG nach dem Verfahren gemäß Absatz 7 nicht angewandt werden sollte, wenn die Bedingung gemäß Artikel 30h Absatz 2 nach Ablauf von sechs Monaten erneut erfüllt wird.“

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag enthält drei Maßnahmen zur Verbesserung der Marktliquidität, mit denen die Vorhersehbarkeit der Marktsituation verbessert, die Volatilität verringert und übermäßige Preiserhöhungen weiter bekämpft werden sollen:

·Zur Verbesserung der langfristigen Liquidität und Vorhersehbarkeit der Marktsituation wird mit Artikel 1 Absatz 1 der zweite Satz gestrichen, gemäß dem Zertifikate, die nicht bis zum 31. Dezember 2030 aus der Reserve freigegeben wurden, nicht mehr gültig sind. Derzeit sind die ursprünglichen 600 Millionen Zertifikate in der Marktstabilitätsreserve (MSR) nur bis zum 31. Dezember 2030 gültig; danach sind Zertifikate, die nicht aus der Reserve freigegeben wurden, nicht mehr gültig. Durch die Streichung dieser Klausel kann die Vorhersehbarkeit der Marktsituation und das Vertrauen der Finanzakteure und Marktteilnehmer erhöht und so die Preisstabilität im Laufe der Zeit gefördert werden.

·Mit Artikel 1 Absatz 3 wird der Mechanismus für die Zuführung von Zertifikaten geändert, damit die Freigabe von Zertifikaten aus der Reserve in den Markt schrittweise erfolgen und dabei besser auf die jeweiligen Erfordernisse reagiert werden kann. Mit der Änderung wird eine Zuführung von Zertifikaten aus der MSR vorgeschlagen, wenn die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate bei 210 Millionen bis 260 Millionen liegt. In diesem Fall werden 100 Millionen Zertifikate abzüglich der doppelten Differenz zwischen der Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate und dem Schwellenwert von 210 Millionen zugeführt. Im Vorschlag wird der „Schwelleneffekt“ berücksichtigt, der eintreten würde, wenn die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate sehr nahe am unteren Schwellenwert liegt, der die Zuführung von Zertifikaten aus der MSR in den Markt auslöst. In diesem Fall kann die Tatsache, dass ein Zertifikat mehr oder eines weniger in Umlauf gebracht wird, dazu führen, dass Zertifikate zugeführt werden oder eben nicht, je nachdem, ob die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate über oder unter der Schwelle liegt. Die Unsicherheit, ob dies geschieht oder nicht, birgt die Gefahr von Preisschwankungen auf dem Markt. Diese Änderung trägt dazu bei, plötzliche und starke Angebotsschwankungen auf dem Markt zu verhindern und die Preisvolatilität zu verringern, was sowohl zu mehr Marktstabilität als auch zu einem stabilen Preissignal auf dem Markt für EHS2-Emissionszertifikate beiträgt.

·Mit Artikel 1 Absatz 4 wird ein Aufstockungsmechanismus hinzugefügt, mit dem die Zahl der Zertifikate, die im Rahmen des Preiskontrollmechanismus gemäß Artikel 30h Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG zuzuführen sind, um 20 Millionen erhöht wird. Ziel ist es dabei, die Reaktionsfähigkeit dieses Mechanismus auf ungerechtfertigte Preisschwankungen und die Vorhersehbarkeit der Marktsituation weiter zu verbessern. Die Richtlinie 2003/87/EG sieht einen Mechanismus zur Gewährleistung der Preisstabilität in den ersten Jahren des EHS2 vor, mit dem 20 Millionen Zertifikate aus der MSR freigegeben werden, wenn der CO2-Preis 45 EUR je Tonne übersteigt. Im Einklang mit Artikel 30h Absatz 7 kann diese Maßnahme innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten zweimal angewandt werden. Mit dieser Änderung wird der Mechanismus mit Bedacht gestärkt, indem eine höhere Anzahl von Zertifikaten auf dem Markt freigegeben werden kann, um das Marktvertrauen weiter zu erhöhen, was für die Planung von Investitionen in die Dekarbonisierung bedeutend ist.

2025/0380 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die Marktstabilitätsreserve für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 3 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 4 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde, trat im November 2016 in Kraft (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“). Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

(2)Mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurde eine Marktstabilitätsreserve eingerichtet, um das Risiko von Ungleichgewichten zwischen Angebot und Nachfrage im Zusammenhang mit dem Beginn des Emissionshandels für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren zu mindern und ihn widerstandsfähiger gegen Marktschocks zu machen.

(3)Die Analyse der erwarteten Funktionsweise der Reserve, bei der aktuelle Informationen berücksichtigt wurden, zeigt, dass gezielte Änderungen einiger Parameter dazu beitragen würden, die Vorhersehbarkeit der Marktsituation und die Stabilität der Preisbewegungen in den ersten Jahren des neuen Systems zu verbessern.

(4)Um die langfristige Vorhersehbarkeit der Marktsituation zu erhöhen, sollten die in die Reserve eingestellten Zertifikate für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren über den 31. Dezember 2030 hinaus gültig bleiben.

(5)Sollte die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate unter 260 Millionen Zertifikaten liegen, würde eine allmählichere und flexiblere Freigabe von Zertifikaten dazu beitragen, die Marktstabilität und die Vorhersehbarkeit der Marktsituation für die Marktteilnehmer weiter zu verbessern. Daher sollte der Zuführungsmechanismus der Differenz zwischen der Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate und dem unteren Schwellenwert Rechnung tragen.

(6)Damit der Mechanismus besser auf ungerechtfertigte Preisschwankungen reagieren und die Vorhersehbarkeit der Marktsituation erhöht werden kann, sollte der Mechanismus zur Verbesserung der Preisstabilität in den ersten drei Jahren des Emissionshandelssystems für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren mit Bedacht gestärkt werden. Dies könnte bedeuten, dass mehr Zertifikate auf dem Markt freigegeben werden. Wird die Maßnahme innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten zweimal angewandt, so sollte auch die zusätzliche Freigabe zweimal erfolgen.

(7)Der Beschluss (EU) 2015/1814 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1a des Beschlusses (EU) 2015/1814 wird wie folgt geändert:

1.In Absatz 3 wird der Satz 2 gestrichen.

2.Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Gesamtmenge der gemäß diesem Artikel in einem bestimmten Jahr in Umlauf befindlichen Zertifikate entspricht der Gesamtmenge der Zertifikate gemäß diesem Kapitel, die vergeben wurden, abzüglich der Summe der Tonnen geprüfter Emissionen gemäß diesem Kapitel für den Zeitraum vom 1. Januar [2027] bis zum 31. Dezember desselben Jahres und aller Zertifikate gemäß diesem Kapitel, die gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöscht wurden.“

3.In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Liegt in einem bestimmten Jahr die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate zwischen 210 und 260 Millionen, werden zusätzliche Zertifikate aus der Reserve freigegeben. Die Menge der zusätzlichen Zertifikate wird berechnet, indem von 100 Millionen Zertifikaten die doppelte Differenz zwischen der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate und 210 Millionen abgezogen wird. Diese zusätzliche Menge wird zu der Menge der Zertifikate addiert, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG ab dem 1. September des betreffenden Jahres zu versteigern sind.“

4.In Absatz 7 wird folgender Satz zwischen Satz 1 und Satz 2 eingefügt: „Werden Zertifikate gemäß Artikel 30h Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG aus der Reserve freigegeben, so werden 20 Millionen zusätzliche Zertifikate zu der Menge der aus der Reserve freizugebenden Zertifikate hinzugefügt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin



FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Inhalt

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Ziel(e)

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.3.2.Einzelziel(e)

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.3.4.Leistungsindikatoren

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.7.Beiträge Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

4.Digitale Aspekte

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz

4.2.Daten

4.3.Digitale Lösungen

4.4.Interoperabilitätsbewertung

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die Marktstabilitätsreserve für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren.

1.2.Politikbereich(e) 

Klimaschutz

Rubrik 3 – Natürliche Ressourcen und Umwelt

Titel 9 – Klima- und Umweltpolitik

1.3.Ziel(e)

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Der Vorschlag zielt darauf ab, die Wirksamkeit der Marktstabilitätsreserve für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren im Hinblick auf das Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage zu verbessern.

1.3.2.Einzelziel(e)

Der Vorschlag sieht gezielte Änderungen der Parameter der Marktstabilitätsreserve für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren vor, durch die ihre Funktionsweise bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das EHS2 vollumfänglich angewendet wird, verbessert werden soll.

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

Der Vorschlag dürfte die Marktliquidität, Stabilität und Vorhersehbarkeit der Marktsituation bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das EHS2 vollumfänglich angewendet wird, verbessern.

1.3.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Mit der Reserve soll das strukturelle Gleichgewicht von Angebot von und Nachfrage nach Zertifikaten auf dem Markt hergestellt werden.

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 6  

die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die gezielten Änderungen der Parameter der Marktstabilitätsreserve für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren sollen ihre Funktionsweise bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das EHS2 vollumfänglich angewendet wird, verbessern.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Das Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren ist ein EU-weites Instrument.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Angesichts des Emissionsreduktionsziels für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 sind verstärkte Maßnahmen der EU erforderlich, unter anderem durch die Gewährleistung eines wirksameren, gut funktionierenden und widerstandsfähigen CO2-Marktes.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Mit dem Vorschlag soll der bestehende politische Rahmen ergänzt werden.

Er ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021-2027 vereinbar.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

-

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

 Befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

 Unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ

Anschließend reguläre Umsetzung

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen

über Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.

Bemerkungen

Das derzeitige Team wird die Initiative weiterhin verwalten. Es wird kein zusätzliches Personal benötigt.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Mit dem Vorschlag wird das Europäische Klimagesetz mit denselben Bewertungen fortgesetzt, die bereits von der Kommission durchgeführt werden müssen. Das Europäische Klimagesetz baut auf dem soliden Transparenzrahmen für Treibhausgasemissionen und auf sonstigen klimabezogenen Informationen auf, die in der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz vorgesehen sind, anstatt eine zusätzliche Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten einzuführen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Entfällt. Der Vorschlag dient nicht der Umsetzung eines Finanzierungsprogramms, sondern der langfristigen Politikgestaltung. Zu der Methode der Mittelverwaltung, den Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, den Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie je nach Fehlerquoten sind keine Angaben erforderlich.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Im Rahmen der EHS-Richtlinie führt die Kommission eine regelmäßige Bewertung der Fortschritte durch und legt gegebenenfalls Empfehlungen und zusätzliche Maßnahmen vor.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Diese Initiative bringt keine neuen erheblichen Kontrollen/Risiken mit sich, die nicht durch einen bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt wären. Über die Haushaltsordnung hinausgehende Einzelmaßnahmen sind nicht geplant.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Über die Haushaltsordnung hinausgehende Einzelmaßnahmen sind nicht geplant.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Nummer  

GM/NGM 7

von EFTA-Ländern 8

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 9

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

3

09.02.03.00

GM/NGM

JA

JA

NEIN

JA

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2a)

 

 

 

 

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2b)

 

 

 

 

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD <….>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT  

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Outputs angeben

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)

INSGESAMT

OUTPUTS

Art 10

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 11

- Output

- Output

- Output

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2...

- Output

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf 

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

 Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung 
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen.

Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden.

Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein.

Mittel INSGESAMT für Digitales und IT

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

IT-Ausgaben (intern) 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Keine zusätzlichen Ressourcen benötigt. Das derzeitige Team wird die Initiative weiterhin verwalten.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

   erfordert eine Änderung des MFR.

3.2.7.Beiträge Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 
3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

   Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 12

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Artikel ………….

4.Digitale Aspekte

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz

Keine Anforderungen von digitaler Relevanz.

4.2.Daten

Es wurden keine Anforderungen von digitaler Relevanz ermittelt.

4.3.Digitale Lösungen

Es wurden keine Anforderungen von digitaler Relevanz ermittelt.

4.4.Interoperabilitätsbewertung

Es wurden keine Anforderungen von digitaler Relevanz ermittelt.

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

Es wurden keine Anforderungen von digitaler Relevanz ermittelt.

(1)    ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134.
(2)    ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.
(3)    ABl. C , , S. .
(4)    ABl. C , , S. .
(5)    Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1814/oj ).
(6)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(7)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(8)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(9)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(10)    Outputs sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(11)    Wie in Abschnitt 1.3.2. beschrieben. „Einzelziel(e)“. 
(12)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.