Brüssel, den 7.11.2025

COM(2025) 670 final

2025/0340(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft bezüglich der Annahme des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft für 2026 zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Vorgeschlagen wird ein Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem durch den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (VGV) eingesetzten regionalen Lenkungsausschuss bezüglich der vorgesehenen Annahme eines Beschlusses über den Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für 2026 zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft

Am 1. Mai 2019 haben die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Nordmazedonien, das Kosovo 1*, Montenegro und die Republik Serbien (im Folgenden die „südosteuropäischen Parteien“) den VGV ratifiziert. Die Europäische Union ist Vertragspartei des VGV und hat am 4. März 2019 einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft 2 angenommen. Der VGV trat am 1. Mai 2019 in Kraft.

2.2.Regionaler Lenkungsausschuss

Der regionale Lenkungsausschuss wurde durch Artikel 24 VGV eingesetzt. Er ist für die Verwaltung des VGV zuständig und stellt dessen ordnungsgemäße Durchführung sicher. Dazu gibt er in den im VGV vorgesehenen Fällen Empfehlungen ab und fasst Beschlüsse. Der regionale Lenkungsausschuss

a)bereitet die Arbeiten des Ministerrats vor;

b)entscheidet über die Einsetzung von technischen Ausschüssen;

c)ergreift in Bezug auf neu erlassene EU-Rechtsakte geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Überarbeitung von Anhang I des VGV;

d)ernennt den Direktor des ständigen Sekretariats nach Konsultation des Ministerrats,

e)kann eine(n) oder mehrere stellvertretende(n) Direktor(en) des ständigen Sekretariats ernennen;

f)legt Regeln für das ständige Sekretariat fest;

g)kann im Wege eines Beschlusses die Höhe der Haushaltsbeiträge ändern;

h)verabschiedet den jährlichen Haushalt der Verkehrsgemeinschaft;

i)fasst einen Beschluss zur Festlegung des Verfahrens für die Ausführung des Haushaltsplans sowie für Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Inspektion;

j)fasst Beschlüsse zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;

k)beschließt allgemeine Grundsätze für den Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz von Stellen befinden, die durch den VGV oder in Anwendung des VGV eingerichtet wurden;

l)nimmt jährliche Berichte über die Verwirklichung des Gesamtnetzes an und legt sie dem Ministerrat vor und

m)legt für bestimmte Rechtsakte der Union Fristen und Möglichkeiten zu deren Umsetzung durch die südosteuropäischen Vertragsparteien fest.

Der regionale Lenkungsausschuss setzt sich jeweils aus einem Vertreter und einem Stellvertreter der Vertragsparteien zusammen. Vertreter aller EU-Mitgliedstaaten können seinen Sitzungen als Beobachter beiwohnen.

Der regionale Lenkungsausschuss beschließt einstimmig.

2.3.Vorgesehener Akt des regionalen Lenkungsausschusses

Der regionale Lenkungsausschuss wird auf seiner letzten Sitzung im Jahr 2025 einen Beschluss über den Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für 2026 (im Folgenden der „vorgesehene Akt“) annehmen.

Mit dem vorgesehenen Akt soll der jährliche Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für 2026 festgelegt werden.

Der vorgesehene Akt wird für die Vertragsparteien nach Artikel 25 Absatz 1 VGV bindend sein; dieser lautet wie folgt: „Die Beschlüsse des regionalen Lenkungsausschusses sind für die Vertragsparteien bindend. Enthält ein Beschluss des regionalen Lenkungsausschusses die an eine Vertragspartei gerichtete Aufforderung, Maßnahmen zu ergreifen, so ergreift die betreffende Partei die erforderlichen Maßnahmen und setzt den regionalen Lenkungsausschuss davon in Kenntnis.“

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Der Beitrag zum Haushalt der Verkehrsgemeinschaft ist in Anhang V des VGV festgelegt. Der Anteil der Union beläuft sich auf 80 % des Haushalts, während die übrigen 20 % von den südosteuropäischen Parteien getragen werden.

Im Jahr 2025 belief sich der Haushalt auf insgesamt 3 121 200 EUR, wovon 2 496 960 EUR (80 %) auf die EU und 624 240 EUR auf die südosteuropäischen Parteien entfielen.

Für 2026 wird ein Haushalt in Höhe von 3 183 624 EUR vorgeschlagen. Die neuen Mittel stammen zu 80 % von der EU (2 546 899 EUR) und zu 20 % (636 725 EUR) von den südosteuropäischen Parteien.

Dieser Vorschlag entspricht einer Erhöhung des Haushalts für 2026 um 2 % gegenüber 2025, was durch die Entwicklung der Inflation in der Region und in der EU gerechtfertigt ist. Der genannte Betrag deckt die laufenden Kosten des ständigen Sekretariats und die Kosten der Organisation der Sitzungen der verschiedenen Gremien der Verkehrsgemeinschaft. Der Haushaltsplan 2026 spiegelt auch eine starke Fokussierung auf Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau und auf technische Hilfe für die regionalen Partner wider.

Die Annahme dieses Beschlusses durch den regionalen Lenkungsausschuss ist für die Umsetzung des VGV und für das Funktionieren des ständigen Sekretariats erforderlich.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV erlässt der Rat Beschlüsse „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ umfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber dennoch „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 3 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der regionale Lenkungsausschuss ist ein durch einen Vertrag (nämlich den VGV) eingesetztes Gremium.

Der Akt, den der regionale Lenkungsausschuss annehmen soll, stellt einen rechtswirksamen Akt dar. Der vorgesehene Akt wird nach Artikel 25 Absatz 1 VGV völkerrechtlich bindend sein. Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des VGV weder ergänzt noch geändert. Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Welches die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Aktes ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

Hat ein vorgesehener Akt gleichzeitig mehrere Zwecke oder Gegenstände, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass einer dem anderen untergeordnet ist, so muss die materielle Rechtsgrundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ausnahmsweise die verschiedenen zugehörigen Rechtsgrundlagen umfassen.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der vorgesehene Rechtsakt ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des VGV erforderlich. Der VGV wiederum hat Zwecke und Gegenstände in den Bereichen des Straßen- und Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt, die als Verkehrsträger unter Artikel 91 AEUV fallen, sowie im Bereich des Seeverkehrs, der als Verkehrsträger unter Artikel 100 Absatz 2 AEUV fällt. Wegen seines horizontalen Charakters ist der vorgesehene Akt allen diesen Elementen zuzuordnen. Alle diese Elemente sind untrennbar miteinander verbunden, ohne dass eines dem anderen untergeordnet ist.

Somit umfasst die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss die folgenden Bestimmungen: Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 AEUV.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Aktes

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft werden die Beschlüsse des regionalen Lenkungsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

2025/0340 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft bezüglich der Annahme des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft für 2026 zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft 4 (VGV) wurde mit dem Beschluss (EU) 2019/392 des Rates 5 im Namen der Union genehmigt. Er trat am 1. Mai 2019 in Kraft.

(2)Nach Artikel 35 VGV verabschiedet der regionale Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Lenkungsausschuss“) den Haushalt der Verkehrsgemeinschaft. Artikel 35 VGV ermächtigt den Lenkungsausschuss auch, Beschlüsse zur Festlegung des Verfahrens für die Ausführung des Haushaltsplans zu fassen.

(3)Es ist vorgesehen, dass der Lenkungsausschuss auf seiner letzten Sitzung im Jahr 2025 einen Beschluss über den Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für 2026 annimmt.

(4)Der vorgeschlagene Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für 2026 deckt die Kosten für Personal, Reisen, IT-Ausrüstung und Software sowie operative Ausgaben ab, beispielsweise für Studien, Kapazitätsaufbau, technische Hilfe sowie die Organisation von Konferenzen und Sitzungen.

(5)Der vorgesehene Akt wird Rechtswirkung entfalten, da er nach Artikel 25 Absatz 1 VGV völkerrechtlich bindend sein wird.

(6)Daher ist es erforderlich, den im Namen der Union im Lenkungsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(7)Der im Lenkungsausschuss zu vertretende Standpunkt der Union sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen. Dieser Beschlussentwurf betrifft den Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2026, der für das ordnungsgemäße Funktionieren der Gremien der Verkehrsgemeinschaft erforderlich ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft bezüglich der Annahme des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2026 zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des regionalen Lenkungsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1) *    Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244(1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(2)    Beschluss (EU) 2019/392 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 1, ELI:  https://eur-lex.europa.eu/eli/dec/2019/392/oj ).
(3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(4)    ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 3.
(5)    Beschluss (EU) 2019/392 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft im Namen der Europäischen Union (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 1, ELI:  https://eur-lex.europa.eu/eli/dec/2019/392/oj ).

Brüssel, den 7.11.2025

COM(2025) 670 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft bezüglich der Annahme des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft für 2026 zu vertretenden Standpunkt










ANHANG

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2025 
DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES

DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

vom …

über die Annahme des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft

für das Jahr 2026

DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft 1 , insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 35 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2026, der diesem Beschluss beigefügt ist, wird angenommen.

Geschehen zu … am … 2025

   Für den regionalen Lenkungsausschuss

   Der Präsident/Die Präsidentin



HAUSHALTSPLAN DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT FÜR DAS JAHR 2026

Haushaltslinie

Betrag

(in EUR)

1.Ständiges Sekretariat

1.1.Personal

1 753 257

1.2.Reisekosten

117 020

1.3.Bürokosten, Ausrüstung und Software

35 220

1.4.Sonstige Kosten und Dienstleistungen, darunter:

Ausgelagerte und sonstige Dienstleistungen (Rechnungsprüfung, Förderung der Sichtbarkeit, Personalschulungen, Bankgebühren)

Kapazitätsaufbau

Kosten für Sitzungen und Konferenzen

Kosten für Informationstechnologie und Kommunikation

Einstellungskosten

739 741

1.5.Studien, technische Hilfe zur Unterstützung der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Aktionspläne der EU

280 000

2.Ministerrat

2.1.Kosten für Sitzungen und Konferenzen

40 000

3.Regionaler Lenkungsausschuss

3.1.Kosten für Sitzungen und Konferenzen

16 500

4.Technische Ausschüsse

4.1.Kosten für Sitzungen und Konferenzen

185 000

5.Sozialforum

5.1.Kosten für Sitzungen und Konferenzen

9 500

6.Haushaltsausschuss

6.1.Kosten für Sitzungen und Konferenzen

7 386

Gesamtsumme

3 183 624

EU-Beitrag (80 % des Gesamtbetrags)

2 546 899

Beitrag der südosteuropäischen Parteien (20 % des Gesamtbetrags: Anhang V des VGV enthält die Verteilung nach Ländern)

636 725

(1)    ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 3.