Brüssel, den 28.10.2025

COM(2025) 656 final

2025/0333(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union auf der 24. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung und seiner Protokolle zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss über den Standpunkt, der im Namen der Union auf der 24. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung (im Folgenden „Übereinkommen von Barcelona“) und seiner Protokolle im Zusammenhang mit der geplanten Annahme der folgenden Beschlüsse zu vertreten ist:

·Beschluss zur Änderung der Anhänge II und III des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers;

·Beschluss zur Überprüfung der Gebiete, die in der Liste der besonderen Schutzgebiete von Bedeutung für das Mittelmeer (im Folgenden „SPAMI-Liste“) aufgeführt sind, und zur Aktualisierung der regionalen Aktionspläne und Strategien, die im Rahmen des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers angenommen wurden;

·Beschluss zur Änderung des Berichtsformats für die Artikel 6, 7, 11 und 15 des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung aus landseitigen Quellen und Tätigkeiten;

·Beschluss zur Aktualisierung der Geschäftsordnung des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Barcelona.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Übereinkommen von Barcelona und seine Protokolle über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers sowie zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung aus landseitigen Quellen und Tätigkeiten

Das Übereinkommen von Barcelona mit seinen sieben Protokollen wurde im Rahmen des Aktionsplans für das Mittelmeer geschlossen und ist das wichtigste rechtsverbindliche multilaterale Umweltübereinkommen für das Mittelmeer.

Das Protokoll über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers (im Folgenden „Protokoll über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt“) ist als Teil des Übereinkommens von Barcelona ein Rechtsrahmen, der darauf ausgerichtet ist, die biologische Vielfalt der Meere und Küsten im Mittelmeerraum zu erhalten.

Das Protokoll über den Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung aus landseitigen Quellen und Tätigkeiten (im Folgenden „LBS-Protokoll“) ist ein Teil des Übereinkommens von Barcelona, der darauf ausgerichtet ist, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Verschmutzung durch Flüsse, Küstenbetriebe, Einleitungen oder andere Quellen und Tätigkeiten an Land zu verhindern, zu verringern, zu bekämpfen und zu beseitigen.

Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens von Barcelona sowie der oben genannten Protokolle.

2.2.Die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle

Auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle treffen sich Ministerinnen und Minister sowie hochrangige Beamtinnen und Beamte, die alle Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle vertreten.

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 Ziffer iii des Übereinkommens von Barcelona kann die Tagung der Vertragsparteien erforderlichenfalls jedes der Protokolle (nach dem Verfahren des Artikels 23 des Übereinkommens von Barcelona) ändern.

Gemäß Artikel 25 des Übereinkommens von Barcelona steht der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) eine Anzahl von Stimmen entsprechend der Zahl ihrer Mitgliedstaaten zu, die Vertragsparteien des Übereinkommens und einzelner oder mehrerer Protokolle sind. Die Union übt ihr Stimmrecht in Fällen, in denen ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, nicht aus; das Gleiche gilt im umgekehrten Fall.

Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens von Barcelona werden Änderungen der Protokolle mit der Mehrheit von drei Vierteln der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls angenommen.

2.3.Der vorgesehenen Rechtsakt der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle

Auf der 24. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle, die vom 2. bis zum 5. Dezember 2025 stattfindet, werden voraussichtlich mehrere Beschlüsse angenommen, darunter Beschlüssezur Änderung der Anhänge II und III des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt, zur Aktualisierung der im Rahmen des genannten Protokolls angenommenen regionalen Aktionspläne und Strategien, einschließlich der Billigung des strategischen Aktionsprogramms für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen im Mittelmeerraum für die Zeit nach 2020 (SAPBIO), zur Überarbeitung des Berichtsformats für das LBS-Protokoll sowie zur Aktualisierung der Geschäftsordnung des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Barcelona (im Folgenden „vorgesehene Rechtsakte“).

Zweck des ersten vorgesehenen Rechtsakts ist es, die Anhänge II und III des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt zu ändern, drei Knorpelfischarten und sechs Schwämmearten in Anhang II mit der „Liste der gefährdeten oder bedrohten Arten“ aufzunehmen und vier Knorpelfischarten aus dem Anhang III mit der „Liste der Arten, deren Nutzung geregelt ist“ in den Anhang II des Protokolls zu verschieben.

Die Zwecke des zweiten vorgesehenen Rechtsakts sind erstens die regelmäßige und die außerordentliche Überprüfung der in der SPAMI-Liste aufgeführten Gebiete und zweitens die Aktualisierung der im Rahmen des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt angenommenen regionalen Aktionspläne und Strategien 1 unter Berücksichtigung des strategischen Aktionsprogramms zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen im Mittelmeerraum für die Zeit nach 2020.

Zweck des dritten vorgesehenen Rechtsakts ist die Überarbeitung des Berichtsformats für die Artikel 6, 7, 11 und 15 des LBS-Protokolls, das zuvor gemäß Artikel 26 des Übereinkommens von Barcelona festgelegt wurde, da die Berichterstattung über die Umsetzung des Übereinkommens und seiner Protokolle obligatorisch ist. Das neue Berichtsformat soll angenommen werden, nachdem die Vertragsparteien auf ihrer 22. Tagung im Dezember 2021 und auf ihrer 23. Tagung im Dezember 2023 eine Reihe von regionalen Bewirtschaftungsplänen angenommen haben 2 .

Zweck des vierten vorgesehenen Rechtsakts ist es, die Geschäftsordnung des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Barcelona zu aktualisieren und an die überarbeiteten Verfahren und Mechanismen für die Einhaltung des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle anzupassen.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Die Notwendigkeit, die biologische Vielfalt und die Ökosysteme im Mittelmeer zu schützen, wurde von der Union wiederholt anerkannt und zählt derzeit zu den Anforderungen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRR, Richtlinie 2008/56/EG).

Die Änderungen der Anhänge II und III des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt spiegeln die aufgrund einer perzeptiven Analyse als kritisch eingestufte Lage der betreffenden Arten wider.

Der Auftrag zur Aktualisierung von vier regionalen Aktionsplänen zur Erhaltung diverser Arten oder Artengruppen im Mittelmeer 3 wurde auf der 22. Tagung der Vertragsparteien im Dezember 2021 erteilt. Die Fortschritte bei der Umsetzung der vorherigen Pläne wurden bewertet, und nach Konsultationen wurden Aktualisierungen der Aktionspläne sowie ein Zeitplan für ihre Umsetzung vorgeschlagen.

Es soll ein Muster erstellt werden, das für die Berichterstattung über die neuen regionalen Bewirtschaftungspläne, die die Vertragsparteien auf ihrer 22. Tagung im Dezember 2021 bzw. auf ihrer 23. Tagung im Dezember 2023 angenommen haben, verwendet werden kann. Dieses Muster wird auf der 24. Tagung der Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt.

In Anbetracht der anstehenden 24. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle ist ein Standpunkt der Union zu den vorgesehenen Rechtsakten erforderlich, da mit diesen die Anhänge des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt und des LBS-Protokolls geändert werden sollen. Darüber hinaus wird mit den aktualisierten regionalen Aktionsplänen das Protokoll über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt umgesetzt.

Diese Änderungen werden für die Union somit gemäß Artikel 29 des Übereinkommens von Barcelona bindend sein. Da durch die Änderungen der Anhänge die Anforderungen in Bezug auf den Schutz des Mittelmeers aktualisiert und dadurch die internationalen Verpflichtungen und Ambitionen der Union zum besseren Schutz der Meeresumwelt verändert werden, wird vorgeschlagen, dass die Union den Erlass der vorgesehenen Rechtsakte unterstützt.

Mit der Aktualisierung der Geschäftsordnung des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Barcelona wird die Geschäftsordnung an die von der 23. Tagung der Vertragsparteien im Jahr 2023 angenommenen „Verfahren und Mechanismen für die Einhaltung“ 4 angeglichen, um die Wirksamkeit und die Arbeitsweise des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens zu verbessern. Daher sollte die Union diese Maßnahme unterstützen.

Das überarbeitete Berichtsformat des LBS-Protokolls wird die Arbeit des Barcelona-Sekretariats und der Vertragsparteien erleichtern, indem die zu meldenden Informationen, einschließlich der Struktur der Berichterstattung, vereinheitlicht werden. Daher sollte die Union diese Maßnahme unterstützen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) erlässt der Rat Beschlüsse „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber dennoch „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 5 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft, nämlich das Übereinkommen von Barcelona, eingerichtet wurde.

Die Rechtsakte, die auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle angenommen werden sollen, stellen Akte mit Rechtswirkung dar.

Was den ersten vorgesehenen Rechtsakt betrifft, so werden die Änderungen der Anhänge des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt gemäß Artikel 23 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens von Barcelona völkerrechtlich bindend sein. Gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens von Barcelona sind die Anhänge des Übereinkommens und der Protokolle integrale Bestandteile des Übereinkommens oder des entsprechenden Protokolls. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens von Barcelona tritt jede Änderung der Anhänge eines Protokolls nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 23 Absatz 2 Ziffer iv in Kraft und wird dadurch für diejenigen Vertragsparteien, die keine Notifikation gemäß Artikel 23 Absatz 2 Ziffer iv übermittelt haben, bindend.

In Bezug auf den zweiten vorgesehenen Rechtsakt betrifft dieser Beschluss die regelmäßige und außerordentliche Überprüfung der in der SPAMI-Liste aufgeführten Gebiete sowie die Aktualisierung der regionalen Aktionspläne und Strategien 6 , die im Rahmen des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt angenommen wurden. Die Aufnahme von Gebieten in die SPAMI-Liste gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt verpflichtet die Vertragsparteien, spezifische Schutzmaßnahmen zu ergreifen und sich an die festgelegten Regeln zu halten, wodurch der Beschluss Rechtswirkung gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV hat. Darüber hinaus schreibt Artikel 12 Absatz 1 des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt Kooperationsmaßnahmen zum Schutz von Flora und Fauna vor, die in den Anhängen des Protokolls aufgeführt sind, wobei zur Umsetzung dieser Verpflichtungen Aktionspläne und regionale Strategien eingesetzt werden. Diese Aktionspläne und Strategien, die von allen Vertragsparteien des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt einvernehmlich angenommen wurden, sind zwar nicht rechtsverbindlich, aber sie sind für die Auslegung von Schutzverpflichtungen von Bedeutung und umfassen Folgemaßnahmen und Berichterstattungsverfahren und sind somit völkerrechtlich rechtswirksam im Sinne von Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

In Bezug auf den dritten vorgesehenen Rechtsakt, der die Überarbeitung der Berichtsformate gemäß Artikel 26 des Übereinkommens von Barcelona betrifft, ist in Artikel 26 Absatz 2 des Übereinkommens von Barcelona Folgendes festgelegt: „Die Berichte werden in der Form und in den Zeitabständen vorgelegt, die von den Tagungen der Vertragsparteien festgelegt werden können“. Die Formulierung „werden in der Form [...] vorgelegt“ beinhaltet für die Vertragsparteien die Verpflichtung, unter Verwendung des von der Tagung der Vertragsparteien festgelegten Berichtsformats Bericht zu erstatten, sodass das von der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle festgelegte Berichtsformat für die Vertragsparteien gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Übereinkommens bindend ist.

In Bezug auf den vierten vorgesehenen Rechtsakt legt der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle (im Folgenden „Compliance-Ausschuss“) Auslegungen der Bestimmungen des Übereinkommens und seiner Protokolle vor. Da die Empfehlungen des Compliance-Ausschusses somit Auswirkungen auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens haben können, sind sie geeignet, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen. Dies bedeutet, dass die Empfehlungen des Compliance-Ausschusses Rechtswirkung im Sinne des Artikels 218 Absatz 9 AEUV entfalten. Diese Änderungen der Geschäftsordnung des Compliance-Ausschusses entfalten somit Rechtswirkung im Sinne von Artikel 218 Absatz 9 AEUV, da sie das Beschlussfassungsverfahren eines internationalen Gremiums betreffen, das befugt ist, rechtswirksame Beschlüsse zu fassen.

Der institutionelle Rahmen des Abkommens wird durch die vorgesehenen Akte weder ergänzt noch geändert.

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist somit Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und ‑inhalt der vorgesehenen Akte betreffen den Umweltschutz.

Somit ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 192 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2025/0333 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union auf der 24. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung und seiner Protokolle zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung, später umbenannt in Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden „Übereinkommen von Barcelona“), wurde von der Union mit dem Beschluss 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 7 abgeschlossen und trat am 12. Februar 1978 in Kraft.

(2)Das Protokoll über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers einschließlich seiner Anhänge wurde von der Union mit dem Beschluss 1999/800/EG des Rates 8 genehmigt und trat am 12. Dezember 1999 in Kraft. Das Protokoll über den Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung aus landseitigen Quellen und Tätigkeiten einschließlich seiner Anhänge (im Folgenden „LBS-Protokoll“) wurde von der Union mit dem Beschluss 1999/801/EG des Rates 9 genehmigt und trat am 11. Mai 2008 in Kraft.

(3)Gemäß Artikel 18 Absatz 2 Ziffer iii des Übereinkommens von Barcelona können auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle (im Folgenden „Tagung der Vertragsparteien“) Änderungen der Anhänge der Protokolle zu dem Übereinkommen angenommen werden.

(4)Gemäß Artikel 10 des Übereinkommens von Barcelona in Verbindung mit den Artikeln 4, 5, 6, 8, 9, 11 und 12 des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt kann die Tagung der Vertragsparteien Beschlüsse über regionale Aktionspläne und Strategien im Rahmen des genannten Protokolls annehmen.

(5)Gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Übereinkommens von Barcelona kann die Tagung der Vertragsparteien das Format festlegen, in dem die Vertragsparteien der Organisation Berichte vorlegen.

(6)Gemäß den Artikeln 18 und 27 des Übereinkommens von Barcelona in Verbindung mit dem Beschluss IG 17/2 der Tagung der Vertragsparteien über Verfahren und Mechanismen zur Einhaltung des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle (geänderte Fassung) kann die Tagung der Vertragsparteien die Geschäftsordnung des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens annehmen.

(7)Auf der vierundzwanzigsten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle vom 2. bis zum 5. Dezember 2025 sollen Änderungen der Anhänge II und III des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt, aktualisierte regionale Aktionspläne und Strategien, die im Rahmen des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt entwickelt wurden, sowie ein überarbeitetes Berichtsformat für die Umsetzung des LBS-Protokolls und eine aktualisierte Geschäftsordnung des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens angenommen werden.

(8)Die vorgesehenen Akte der Tagung der Vertragsparteien werden Rechtswirkung entfalten.

(9)Deshalb ist es erforderlich, den im Namen der Union auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(10)Da durch die geplanten Änderungen der Anhänge die Anforderungen in Bezug auf den Schutz des Mittelmeers aktualisiert, die internationalen Verpflichtungen der Union verändert und der Schutz der Umwelt verbessert werden, wird vorgeschlagen, dass die Union den Erlass des entsprechenden Beschlusses im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Barcelona unterstützt.

(11)Da die aktualisierten regionalen Aktionspläne und Strategien, die im Rahmen des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt angenommen wurden, das Protokoll durch einen besseren Schutz der Meeresumwelt umsetzen und die Umsetzung der Unionspolitik im Mittelmeer unterstützen werden, wird vorgeschlagen, dass die Union die Annahme des entsprechenden Beschlusses im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Barcelona unterstützt.

(12)Da das überarbeitete Berichtsformat für das LBS-Protokoll die Arbeit des Barcelona-Sekretariats und der Vertragsparteien erleichtern wird, indem die zu meldenden Informationen, einschließlich der Struktur der Berichterstattung, vereinheitlicht werden, wird vorgeschlagen, dass die Union die Annahme des entsprechenden Beschlusses im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Barcelona unterstützt.

(13)Da mit der aktualisierten Geschäftsordnung des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Barcelona eine Anpassung der Geschäftsordnung an die von der 23. Tagung der Vertragsparteien im Jahr 2023 angenommenen „Verfahren und Mechanismen für die Einhaltung“ vorgenommen werden soll, um die Wirksamkeit und Arbeitsweise des genannten Ausschusses zu verbessern, wird vorgeschlagen, dass die Union die Annahme des entsprechenden Beschlusses im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Barcelona unterstützt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 24. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle (2.-5. Dezember 2025) zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:

a)die Änderungen der Anhänge II und III des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers;

b)die aktualisierten regionalen Aktionspläne und Strategien, die im Rahmen des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers entwickelt wurden, sowie die Überprüfung der in der SPAMI-Liste aufgeführten Gebiete;

c)das überarbeitete Berichtsformat für die Umsetzung des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung aus landseitigen Quellen und Tätigkeiten;

d)die aktualisierte Geschäftsordnung des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Barcelona.

Artikel 2

Geringfügige technische Änderungen des in Artikel 1 genannten Standpunkts können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Insbesondere i) der Aktionsplan zur Erhaltung der korallogenen und anderen kalkhaltigen, durch Biomineralisation entstandenen Materialien im Mittelmeer, ii) der Aktionsplan zur Erhaltung der Meeresschildkröten im Mittelmeer, iii) der Aktionsplan zur Erhaltung der Knorpelfischarten (Chondrichthyes) im Mittelmeer und iv) die regionale Strategie zur Erhaltung der Mönchsrobben im Mittelmeer.
(2)    Insbesondere die Folgendes betreffenden regionalen Bewirtschaftungspläne für das Mittelmeer: 1) Behandlung von kommunalem Abwasser; 2) Behandlung von Klärschlamm; 3) Abfälle im Meer; 4) Landwirtschaft; 5) Aquakultur und 6) Regenwassermanagement in Städten.
(3)    Insbesondere korallogene und andere kalkhaltige, durch Biomineralisation entstandene Materialien, Meeresschildkröten, Knorpelfische (Chondrichthyes) und Mönchsrobben.
(4)    Beschluss IG.26/1 über die Einhaltung der Vorschriften und die Berichterstattung (https://wedocs.unep.org/bitstream/handle/20.500.11822/44714/23ig26_22_2601_eng.pdf).
(5)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014 in der Rechtssache C-399/12, Deutschland / Rat, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(6)    Insbesondere i) der Aktionsplan zur Erhaltung der korallogenen und anderen kalkhaltigen, durch Biomineralisation entstandenen Materialien im Mittelmeer, ii) der Aktionsplan zur Erhaltung der Meeresschildkröten im Mittelmeer, iii) der Aktionsplan zur Erhaltung der Knorpelfischarten (Chondrichthyes) im Mittelmeer und iv) die regionale Strategie zur Erhaltung der Mönchsrobben im Mittelmeer.
(7)    ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1.
(8)    Beschluss 1999/800/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 (ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 1).
(9)

   Beschluss 1999/801/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 (ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 18).